— 1013 — Reichs-Gesetzblatt 54. Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges. S. 1013. — Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Julassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. S. 1014. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen. für den Kleinhandel mit Garn. S. 1014. (Nr. 2732.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges. Vom 8. November 1900. Auf Grund des F. 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges, vom 28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) hat der Bundes- rath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen. F. 1. Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereins- thaler und Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetzliches JZahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 9. 2 Die Thaler der im 9. 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 31. März 1901 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Werthverhältnisse von drei Mark gleich einem Thaler sowohl in Lahlung als auch zur Umwechselung angenommen. g. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (G. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver- ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 8. November 1900. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Thielmann. — Reichs- Gesetzbl. 1900. 165 Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1900.