— 1034 — der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so ein— gerichtel sein, daß sie auch- während kürzeker Arbeitsunkrbrechungen benutt- werden kann. « Die Benutzung der Sitgelegenheit iu den bezeichneten Personen während der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschaftigung nicht daran gehindert sind, gestattet werden. 2. Unberührt bleibt die Befugniß der zuständigen Behörden, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen (I. 1398 der Ge- werbeordnung) oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Ver- kaufsstellen ihres Bezirkes (#I. 139h Abs. 2 a. a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in Rücksicht auf die Zahl der Personen, für welche sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffenheit genügen muß. 3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft. Berlin, den 28. November 1900. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berkin, gedruckt in der Reichsdruckerei.