57. Juhalt: Verordnung, betreffend den Diensteid der Senatspräsidenten, Räthe und Mitglieder der Militär- amwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte. S. 1035. — Bekanntmachung, betreffend eine Ab- änderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 1036. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschissen. S. 1036. (Nr. 2739.) Verordnung, betreffend den Diensteid der Senatspräsidenten, Räthe und Mit- glieder der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte. Vom 6. Dezember 1900. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Artikels 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 63) und der §#. 3 und 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61 u. ff.) im Namen des ODeutschen Reichs, was folgt: Die Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten, vom 29. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) findet auf die Senatspräsidenten und Räthe sowie die Mitglieder der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte keine Anwendung. Diese Beamten leisten vielmehr den Diensteid gleich den militärischen Mitgliedern dieses Gerichts in nachstehender Form: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines (Senatspräsidenten, Richters, Obermilitäranwalts, Militäranwalts) beim Reichsmilitärgerichte getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe u. s. w.“. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 6. Dezember 1900. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Reichs-Gesetzbl. 1900. 169 Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1900.