<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1900.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rgbl_1900</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
1900. 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 10. Januar bis 8. Dezember 1900, 
nebst einem Vertrage vom Jahre 1897 sowie zwei Verträgen und zwei 
Verordnungen vom Jahre 1899. 
(Von Nr. 2642 bis einschl. Nr. 2741.) 
Nr. 1 bis einschl. Nr. 57. 
  
  
Berlin, 
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische Uebersicht 
der im Reichs-Gesetzblatte 
vom Jahre 1900 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w. 
  
  
  
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu    Inhalt. des des Seiten. 
Gesetzes Berlin. Stücks.   
1897. 1900. 
19. März.. März. Internationale Sanitäts-Uebereinkunft, 9. 2653. 43—126 
betr. Maßregeln gegen die Einschleppung (mit Anl.) 
und Verbreitung der Pest. 
1899. 
5. Juni. 31. Janr. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche 3. 2645. 5—. 
und der Ortentalischen Republik Uruguay in 
Betreff des Handels- und Schiffahrts- 
vertrags vom 20. Juni 1892. 
8. — 27. Septbr. Internationale Konvention, betr. die  2715.  823-829. 
Revision der in der General--Akte der Brüsseler 
Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration vom 
2. Juli 1890 vorgesehenen Behandlung der 
Spirituosen bei ihrer Zulassung in be- 
stimmten Gebieten Afrikas. 
28. Dezbr. 6. Janr. Verordnung, betr. das Inkrafttreten der 1. 2642. 1. 
Militärstrafgerichtsordnung vom 1.  
Dezember 1898. 
28. — 6. — Verordnung, betr. die Uebertragung der  1. 2643. 2. 
Befugnisse des preußischen General- 
Auditoriats auf das Reichsmilitärgericht. 
1900. 
10. Jan. - 16. — Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung  2. 2644. 3. 
erleichternder Vorschriften für den wechsel- 
seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen 
Deutschlands und Luxemburgs. 
21.  25. Septbr. Deklaration zu der am 19. März 1897 zu 42. 2714. 821-822 
  
Reichs- Gesetzbl. 1900. 
  
Venedig unterzeichneten Sanitäts-Ueber- 
einkunft, betr. Maßregeln gegen die  
Einschleppung und Verbreitung der Pest.
        <pb n="4" />
        II Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1900. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
bes zu Inhalt. des Gestzes Seiten. 
Gesetzes Berlin. Stücks. setzes  
1900. 1900. 
25. Janr. 3. Febr. Bekanntmachung, betr. eine VI. Ausgabe der 4. 2647. 11-30. 
dem internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr  
beigefügten Liste. 
26. — 31. Janr. Ausführungsbestimmungen zum Telegraphen- 4. 2646. 7 -10. 
wegegesetze. 
6. Febr. 12. Febr. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den 5. 2649. 32-36 
Betrieb der Zinkhütten. 
7. — 12. — Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaus- 5. 2648. 31. 
halts, des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen und des Haushalts der 
Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899. 
15. — 16. — Gesetz, betr. die Freundschaftsverträge mit 6. 2650. 37. 
Tonga und Samoa und den Freund- 
schafts-, Handels- und Schiffahrts- 
vertrag mit Zanzibar. 
17. — 24. — Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, 7. 2651. 39. 
betr. die Freundschaftsverträge mit Tonga 
und Samoa und den Freundschafts-, 
Handels- und Schiffahrtsvertrag mit 
Zanzibar. 
17. — 29. März. Allerhöchster Erlaß, betr. die Erklärung des 12. 2657 135. 
Schutzes über die Samoainseln westlich 
des 171. Längengrads w. L. 
17. — 29. — Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse in 12. 2659. 136-138 
Samoa. 
1. März. 7. — Verordnung, betr. das Flaggenrecht deutscher 8. 2652 41. 
Binnenschiffe, die ausschließlich auf  
ausländischen Gewässern verkehren. 
8. — 15. — Bekanntmachung, betr. die Zuständigkeit für 2655. 128. 
Todeserklärungen. 
12. — 15. — Verordnung über die weitere Inkraftsetzung 10. 2654. 127. 
des Gesetzes, betr. die Abänderung der 
Gewerbeordnung, vom 26. Juli 1897. 
19. — 22. — Reichsschuldenordnung. 11. 2656. 129-134. 
26. — 29. — Bekanntmachung, betr. den Uebergang der. 2658. 136. 
  
westlich des 171. Längengrads westlich von 
Greenwich gelegenen Inseln der Samoa- 
gruppe in deutschen Besitz und die  
Verkündung des Allerhöchsten Erlasses vom 
17. Februar 1900, mit dem diese Inseln unter 
Kaiserlichen Schutz genommen worden sind.
        <pb n="5" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1900. 
  
  
  
  
  
zum Reichshaushalts-Etat für das Rech- 
nungsjahr 1900. 
  
  
(mit Anl.) 
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt      des des Gesetz Seiten. 
Gesetzes Berlin. Stücks. setzes ect. 
1900. 1900. 
26. März. 29. März. Bekanntmachung, betr. die Verkündung der 2660. 138. 
Kaiserlichen Verordnung über die Rechts- 
verhältnisse in Samoa von 17. Februar 
1900 im Schutzgebiete von Samoa. 
30. — 31. — Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaus- 2661.]139-172. 
halts- Etats für das Rechnungsjahr 1900. (mit Anl.) 
30. —31. — Gesetz wegen Verwendung überschüssiger 13. 2662. 173. 
Reichseinnahmen aus dem Rechnungsjahr 
1900 zur Schuldentilgung. 
30. — 31. — Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts. 13. 2663. 174-210 
Etats für die Schutzgebiete auf das (mit Anl.) 
Rechnungsjahr 1900. 
2. April. 2. April. Bekanntmachung, betr. den Rücktritt des 2664. 211. 
Fürstenthums Montenegro von der Berner 
internationalen Urheberrechtsüberein- 
kunft vom 9. September 1886 sowie von 
den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatz- 
abkommen. 
4. — 5. Mai. Verordnung, betr. Ermächtigung des Gouver 2668. 231. 
neurs von Kamerun zum Erlasse von An- 
ordnungen zum Schutze des Waldbestandes. 
7. — 23. April. Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. 15. 2665. 213-228. 
7. — 28. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche 33. 2701. 781-783. 
und Belgien über den grenzüberspringen- 
den Fabrikverkehr. 
9. — 23. April.  Gesetz, betr. die Bestrafung der Entziehung 15. 2666. 228-229 
elektrischer Arbeit. 
12. — 23. — Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von 15. 2667. 229. 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. 
2. Mai. 5. Mai. Verordnung zur Ausführung des Patent- 16. 2669 232. 
gesetzes vom 7. April 1891. 
21. — 25. — Gesetz, betr. die Patentanwälte. 17.  2670.    233-238 
25. — 30. — Gesetz, betr. die Postdampfschiffsverbin- 18.  2671. 239-240. 
dungen mit Afrika. 
1. Juni. 6. Juni. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags 19. 2672.41—244.
        <pb n="6" />
        IV Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1900. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
bes zu Inhalt. des des Seiten. 
Gesetzes ect. Berlin. Stücks. Gesetzes ect. 
1900. 1900. 
1. Juni. 6. Juni. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags 19.   2673.  245-246. 
zum Reichshaushalts-Etat für das Rech- (mit Anl.) 
nungsjahr 1900. 
1. — 6. — Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags 19. 2674. 247-249 
zum Haushalts--Etat für die Schutz- (mit Anl.) 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1900. 
1. — 6. — Gesetz, betr. Aenderungen im Münzwesen. 19. 2675. 250-251. 
3. — 11. Juli. Gesetz, betr. die Schlachtvieh- und Fleisch- 27.   2692. 547-555 
beschau. 
13. — 14. Juni. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung 20. 2676. 253 
der Reichsgoldmünzen zu fünf Mark. 
14. — 20. Gesetz, betr. die deutsche Flotte. 21. 2677.   255-259. 
(mit Aul.) 
14. — 20. — Gesetz, betr. Abänderung des Reichsstempel- . 21.  2678. 260—274 
gesetzes vom 27. April 1894. (mit Anl.) 
14. — 20. — Bekanntmachung, betr. die Fassung des Reichs- 21. 2679.   275-297 
stempelgesetzes. (mit Anl.) 
14. — 20. — Gesetz, betr. Abänderung des Zolltarif- 21.  2680. 298. 
gesetzes. 
15. — 20. — Verordnung, betr. die Aufhebung der Be- 22. 2681. 299. 
schränkungen der Einfuhr aus Portugal. 
15. — 20. — Bekanntmachung, betr. die dem internationalen 22. 2682. 300. 
Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
25. — 30. — Gesetz, betr.  Aenderungen und Ergänzungen 23. 2683. 301-303. 
des Strafgesetzbuchs. 
25. — 30. — Gesetz, betr. die militärische Strafrechts- 23.  2684. 304. 
pflege im Kiautschou-Gebiete. 
27. — 18. Juli. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 28. 2694. 557-565. 
und den Niederlanden, betr. die Eisen- 
bahn von Ahaus nach Enschede. 
30. — 4. — Gesetz, betr. die Handelsbeziehungen zum 24. 2685. 305. 
Britischen Reiche. 
30. — 4. — Gesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefähr- 24.  2686. 306-317. 
licher Krankheiten. 
30. — 5. — Gesetz, betr. die Abänderung der Gewerbe- 25.  2688. 321-332. 
ordnung. · 
30. — 5. — Gesetz, betr. die Abänderung des Kranken- 25.   2689. 332-333. 
  
versicherungsgesetzes.
        <pb n="7" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1900. 
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Seiten. 
Gesetzes   Berlin. Stücks. Gesetzes  
1900. 1900. 
30. Juni.1. Juli. Gesetz, betr. die Abänderung der Unfall- 2690. 335-535 
versicherungsgesetze. (mit Anl.) 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz 347-402 
Unfallversicherungsgsetz für Land- und 
Forstwirthschaft . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . 403-459. 
Bau-Unfallversicherungsgesetz .. . . . . 460-477. 
See-Unfallversicherungsgesetz . . . . . . . . . . 478-535. 
30. — 11. Gesetz, betr. die Unfallfürsorge für Ge 2691.536-545. 
Gefangene. 
30. — 23. — Verordnung über die theilveise Inkraftsetzung 30. 2698. 775. 
des Gesetzes, betr. die Schlachtvieh- und 
Fleischbeschau. 
2. Juli. 4. — Bekanntmachung, betr. Aenderungen der An..9 2687. 318-319 
Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
4. — 11. — Bekanntmachung, betr. die Ein- und Durch- 2693. 555. 
fuhrbeschränkungen zur Abwehr von 
Cholera- und Pestgefahr. 
5. — 21. — Bekanntmachung des Textes der Unfall- 26909. 573—773. 
Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900. (mit Anl.) 
I. Gesetz, betr. die Abänderung der Unfall- 573—584. 
versicherungsgesetze. 
II. Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz. 585—640. 
III. Unfallversicherungsgesetz für Land- 641—697. 
und Forstwirthschaft. 
IV. Bau- Unfallversicherungsgesetz. 698—15. 
V See-Unfallversicherungsgesetz. 716—773. 
9. — 18. — Verordnung, betr. die Inkraftsetzung der im 28. 2695.65—566. 
§. 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung ge- 
troffenen Bestimmung. 
13. — 18. — Bekanntmachung, betr. die Ausführungsbestim- 26966.66—571. 
mungen des Bundesraths über die Be- 
schäftigung von jugendlichen Arbeitern 
und von Arbeiterinnen in Werkstätten 
mit Motorbetrieb. 
15. — 26. — Verordnung, betr. die Inkraftsetzung 2700. 779. 
der Militärstrafgerichtsordnung vom 
  
  
1. Dezember 1898 für 
Expeditonskorps. 
das ostasiatische
        <pb n="8" />
        VI Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1900. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des  Seiten. 
Gesetzes ꝛc.] Berlin. Stücks. Gesetzes ect. 
1900. 1900. 
18. Juli. 29. Septbr. Verordnung, betr. das strafgerichtliche Ver-  44. 2716.  831—838. 
fahren gegen Militärpersonen der Kaiser- 
lichen Schutztruppen. 
23. — 25. Juli. Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen 31. 2699. 777. 
zum Britischen Reiche. 
23. — 29. Septbr. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung 44.  2717. 839—845. 
betr. das strafgerichtliche Verfahren 
gegen Militärpersonen der Kaiserlichen 
Schutztruppen. 
25. — 13. — Gesetz, betr. Aenderungen des Gesetzes über 40.  2711.  809—812. 
die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs- Gesetzbl. 1888 S. 75, 
Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365). 
26. — 3. August. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der 34. 2702.  785-7S6. 
Militär-Transport-Ordnung. 
26. — 15. Oktbr. Bekanntmachung, betr. die Redaktion der 47.  2722. 871-979. 
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. (mit Anl.) 
4. August.. 9. August. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen 35. 2703. 787-788. 
Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
6. — 10. — Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr 36.   2704.   789. 
von Waffen und Kriegsmaterial nach 
China. 
6. — 16. — Verordnung, betr. Einfuhrbeschränkungen 37. 2705.. 791-792. 
wegen Gefahr der Einschleppung der San 
José Schildlaus. 
18. — 8. Septbr. Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Aich- 38.  2708. 805. 
ordnung und der Aichgebührentaxe. (mit Anl.) 
21. — 13. — Verordnung, betr. Zeigen der Nationalflagge 39. 2709.  807-808. 
durch Kauffahrteischiffe. 
27. — 8. — Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung er 38. 2707. 805. 
leichternder Vorschriften für den wechsel- 
seitigen Verkehr zwischen den Eisen- 
bahnen Deutschlands und Luxemburgs. 
3. Septbr.,8. — Verordnung, betr. Abänderung des Statuts 38. 2706.  793—804. 
der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs- (mit Anl.) 
Gesetzbl. S. 203). 
6. — 13. — Bekanntmachung, betr. das Erlöschen des Post- 39.  2710. 808. 
  
  
vertrags zwischen dem Norddeutschen 
Bunde, Bayern, Württemberg und 
Baden einerseits und der Schweiz anderer- 
seits.
        <pb n="9" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1900. 
VII 
  
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Seiten. 
Gesetzes  Berlin. Stücks. Gesetzes ec. 
1900. 1900. 
10. Septbr. 13. Septbr. Bekanntmachung wegen Redaktion des Schutz- 40.  2712. 812—817. 
gebietsgesetzes. (mit Anl.) 
14. — 15. — Bekanntmachung, betr. Beschränkungen der 41. 2713. 819. 
Ein- und Durchfuhr aus Glasgow. 
25. — 11. Oktbr. Bekanntmachung, betr. die östlich des 171. Längen- 46.  2719. 849. 
grads westlich von Greenwich gelegenen 
Inseln der Samoagruppe. 
3. Oktbr,. 4. — Verfügung wegen Inkrafttretens der Aller- 45.  2718.   847. 
höchsten Verordnung, betr. das Berg- 
wesen in Deutsch-Östafrika, vom 
9. Oktober 1898. 
6. — 11. — Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Aus- 46. 2720.  849-869. 
führung des Gesetzes über die Bekämpfung (mit Anl.) 
gemeingefährlicher Krankheiten. 
8. — 11. — Bekanntmachung, betr. die Erweiterung der 46.  2721. 870. 
Festungsanlagen und der Rayons für 
den Kieler Hafen. · 
16.—  18. -  Verordnung, betr. die Einberufung des 48.  2723. 981. 
Reichstags. 
16. — 3. Novbr. Verordnung über die Abblendung der Seiten 51.   2727.  1003-1004. 
lichter und die Einrichtung der Positions- 
laternen auf Seeschiffen. 
19. — 24. Oktbr. Verordnung, betr. den Geschäftsgang und 49. 2724. 983-997. 
das Verfahren des Reichs-Versicherungs- 
amts. 
25. — 31. — Verordnung zur Einführung des Gesetzes 50. 2725.  999—1000. 
über die Konsulargerichtsbarkeit. 
25. — 31. — Verordnung, betr. die Rechte an Grundstücken 50. 2726.  1000-1002. 
und die Anlegung von Grundbüchern in 
den deutschen Niederlassungen in 
Tientsin und Hankau. 
1. Novbr. 3. Novbr.  Bekanntmachung, betr. die Inkraftsetzung der 51. 2728. 1004. 
Militärstrafgerichtsordnung vom 1. De- 
zember 1898 für das ostasiatische Ex- 
peditionskorps. « 
8. — 24. — Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung 54. 2732. 1013. 
  
  
der Vereinsthaler österreichischen Ge- 
präges.
        <pb n="10" />
        VIII Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1900. 
Datum Ausgegeben Nr. 
des zu Inhalt    des Seiten. 
Gesetzes  Berlin. Stücks. 
1900. 1900. 
9. Novbr. 14. Novbr. Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse in 52. 2729. 1005-1008. 
den deutschen Schutzgebieten. 
10. — 14. — Bekanntmachung, betr. die dem internationalen 52.   2730. 1009. 
Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
14. — 17. — Bekanntmachung, betr. Aenderungen der 53.   2731. 1011. 
Militär-Transport-Ordnung. 
20. — 24. — Bekanntmachung, betr. die Ergänzung der Be-. 54.  2733. 1014. 
stimmungen über die Zulassung von Werth- 
papieren zum Börsenhandel. 
20. — 24. — Bekanntmachung, betr. Bestimmungen für den 54.   2734.  1014-1015. 
Kleinhandel mit Garn. 
22. — 26. — Verordnung, betr. das Verfahren vor den 55.   2735.  1017-1030. 
Schiedsgerichten für Arbeiterver- 
sicherung. 
22. — 26. — Verordnung, betr. die Schiedsgerichte für 55.   2736. 1031. 
Arbeiterversicherung. 
27. — 30. — Bekanntmachung, betr. die Ein- und Durch- 56.  2737.  1033. 
fuhr aus Glasgow. 
28. — 30. — Bekanntmachung, betr. die Einrichtung von 56.   2738.  1033-1034. 
Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen 
Verkaufsstellen. 
20. — 15. Dezbr. Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des 57.  2740.  1036. 
Verzeichnisses der gewerblichen An- 
lagen, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen. 
6. Dezbr. 15. — Verordnung, betr. den Diensteid der Senats- 57.   2739. 1035. 
präsidenten, Räthe und Mitglieder der 
Militäranwaltschaft beim Reichsmili- 
tärgerichte. 
8. — 15. — Bekanntmachung, betr. die Einrichtung der  57.   2741. 1036-1038. 
  
  
Positionslaternen auf Seeschiffen. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
   
  
Nr.1 
Inhalt. Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898. 
S. 1. - Verordnung, betreffend die Uebertragung der Befugnisse des preußischen General- 
Auditoriats auf das Reichsmilitärgericht. S. 2. 
  
  
(Nr. 2642.) Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung vom 
1. Dezember 1898. Vom 28. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect.. 
verordnen unter Zustimmung des Bundesraths auf Grund des §. 1 des Einführungs- 
gesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1189 ff.) tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 28. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1900.  
Ausgegeben zu Berlin den 6. Januar 1900.
        <pb n="12" />
        2  
(Nr. 2643.) Verordnung, betreffend die Uebertragung der Befugnisse des preußischen General- 
Auditoriats auf das Reichsmilitärgericht. Vom 28. Dezember 1899. 
Ich übertrage hiermit auf Grund des § 25 Abs. 2 des Einführungsgesetzes 
zur Militärstrafgerichtsordnung für die im § 24 Nr. 2 daselbst bezeichneten Fälle 
die Befugnisse des preußischen General-Auditoriats dem ersten Senate des Reichs- 
militärgerichts. 
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Gegeben Neues Palais, den 28. Dezember 1899. 
Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="13" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 2. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen 
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 3. 
  
(Nr. 2644.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
burgs. Vom 10. Jannar 1900. 
Die in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 
vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene 
Gegenstände (Reichs-Gesetzbl. von 1899 S. 607 ff.) finden, nachdem die Groß- 
herzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Verein- 
barung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, auch im deutsch-luxem- 
burgischen Wechselverkehr Anwendung. 
Berlin, den 10. Jannar 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1900.  
Ausgegeben zu Berlin den 16 Jannar 1900.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr.3 
  
  
Inhalt: 
Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und der Orientalischen Republik Uruguay in Betreff 
 des Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 20. Juni 1892. S. 5 — Ausführungs- 
bestimmungen zum TelegraphenwegeGesetze. 
S. 7. 
  
(Nr. 2645.) Uebereinkunft zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Orien- 
talischen Republik Uruguay in 
Betreff des Handels- und Schiff- 
fahrtsvertrags vom 20. Juni 
1892. Vom 5. Juni 1899. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs einerseits, und Seine 
Excellenz der Präsident des Freistaates 
Uruguay andererseits, gleichmäßig von 
dem Wunsche beseelt, die vertragsmäßigen 
Handels- und Schiffahrtsbeziehungen 
zwischen beiden Ländern wieder aufleben 
zu lassen, haben beschlossen, zu diesem 
Zwecke eine Uebereinkunft abzuschließen 
und haben zu Ihren Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, 
Allerhöchstihren Staatssekretär des 
Auswärtigen Amts, Staatsminister 
Bernhard von Bülow, 
und 
Seine Excellenz der Präsident der 
Orientalischen Republik Uruguay: 
den uruguayschen Minister-Residenten 
in Deutschland, Doctor Luis 
Garabelli, 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 
(No. 2645.) Convenio entre el Imperio 
Alemán y la República 
Oriental del Uruguay al 
respecto del Tratado de 
comercio y navegación de 
20 de Junio de 1892. De 
5 de Junio de 1899. 
Su Majestad el Emperador de 
Alemania, Rey de Prusia, en nombre 
del Imperio Alemán por una parte, 
 y Su Excelencia el Presidente de la 
República Oriental del Uruguay por 
la otra, igualmente animados del 
deseo de restablecer las relaciones 
convencionales de comercio y 
navegacion entre los dos Países, han 
resuelto concluir un Convenio para 
este objeto, nombrando por sus 
Plenipotenciarios á saber: 
Su Majestad el Emperador de 
Alemania, Rey de Prusia: 
á su Secretariò del Departemento 
de Relaciones Exteriores, Ministro 
de Estado, Bernhard von 
Bülow,   y 
Su Excelencia el Presidente 
de la República Oriental del 
Uruguay: 
al Ministro Residente del Uruguay 
en Alemania, Doctor Don Luis 
Garabelli, 
3 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1900.
        <pb n="16" />
         — 6—  
welche nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten sich über folgende 
Artikel geeinigt haben: 
Artikel 1. 
Der zwischen dem Deutschen Reiche 
und der Orientalischen Republik Uruguay 
am 20. Juni 1892 abgeschlossene Han- 
dels- und Schiffahrtsvertrag, welcher 
mit dem 31. Juli 1897 außer Kraft 
getreten ist, wird, die Bestimmungen 
des Artikels 6 ausgenommen, wieder in 
Kraft gesetzt. 
Artikel 2. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll 
sobald als möglich ratifizirt und die 
Ratifikations-Urkunden sollen in Berlin 
ausgetauscht werden. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit 
Beginn des 30. Tages nach dem Tage, 
an welchem der Austausch der Ratifi- 
kations-Urkunden erfolgt ist, in Kraft 
und bleibt in Geltung bis zum Ablauf 
eines Jahres nach dem Tage, an welchem 
einer der vertragschließenden Theile dem 
anderen seine Absicht, die Wirksamkeit 
dieser Uebereinkunft aufhören zu lassen, 
amtlich kundgegeben haben wird. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseiti- 
gen Bevollmächtigten die gegenwärtige 
Uebereinkunft in doppelten, in deutscher 
und spanischer Sprache ausgefertigten 
Originalen unterzeichnet und gesiegelt. 
So geschehen zu Berlin am 5. Juni 
1899. 
(L. S.) B. von Bülow. 
6 
quienes después de haherse 
comunicado recíprocamente los 
respectivos plenos Poderes en buena 
y debida forma, convinieron en los 
artículos siguientes: 
Articulo  1. 
El Tratado die comereio y 
navegacíon, celcbrado el 20 de Junio 
de 1892 entre el Imperio Alemán 
F la República Oriental del Urugungy, 
que cadućo el 31 de Julio de 1897, 
entra huevamente en vigencia, 
excepto las disposiciones del artículo 
6°(sexto). 
Articulo 2. 
El presente Convenio será ratificado 
en el término mas breve posible y 
las ratificaciones serán canjeadas en 
Berlin. 
El presente Convenio entrará en 
vigencia al trigésimo dia del canje 
de las ratificaciones y quedará 
vigente hasta trascurrido un ano 
después del dia en due una de las 
Partes Contratantes habrá notilicado 
á la otra oficialmente su intención 
de hacer cesar los etectos de este 
Convenio. 
En fé de lo cual los Plenipoten- 
ciarios respectivos han firmadeo y 
sellado el presente Convenio en 
doble original redactadeo en Alemán 
y Espanol. 
Hecho en Berlin á los 5 dias del 
mes de Junio del ano 1899. 
(L. S.) Luis Garabelli. 
  
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin am 23. Januar 1900 stattgefunden.
        <pb n="17" />
        (Nr. 2646.) Ausführungsbestimmungen zum Telegraphenwege-Gesetze. Vom 26. Januar 1900. 
Auf Grund des §. 18 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 
(Reichs-Gesetzbl. S. 705) wird nach Zustimmung des Bundesraths Folgendes 
angeordnet: 
1. Die Ausästungen sind in dem Maße zu bewirken, daß die Baum- 
pflanzungen mindestens 60 Centimeter nach allen Richtungen von den 
Leitungen entfernt sind. Ausästungen über die Entfernung von 
1 Meter im Umkreise der Leitungen können nicht verlangt werden. 
Innerhalb dieser Grenzen sind die Ausästungen so weit vorzunehmen, 
als zur Sicherung des Telegraphenbetriebs erforderlich ist. 
2. Wesentliche Aenderungen der Telegraphenlinien im Sinne des §. 7 
Abs. 1 sind: 
A. bei oberirdischen Linien, für deren Stützpunkte die Verkehrswege 
benutzt werden, 
die Umwandelung einer Linie mit einfachen Gestängen in 
eine solche mit Doppelgestängen, 
die erstmalige Ausrüstung des Gestänges mit Querträgern, 
wenn diese weiter als 60 Centimeter von der Stange seit- 
lich ausladen, 
die Aenderung der Richtungslinie, insbesondere die Um- 
legung der Linie von der einen auf die andere Seite des 
Verkehrswegs; 
B. bei oberirdischen Linien, welche die Verkehrswege nur im Luft- 
raum überschreiten, 
die Aenderung der Richtungslinie. 
Beschränken sich die unter A und B bezeichneten Aenderungen 
auf einzelne Stützpunkte, so sind sie als wesentliche nicht an- 
zusehen. 
C. bei unterirdischen Linien, 
die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung der zur 
Aufnahme der Kabel dienenden Kanäle, 
die Vermehrung oder Umlegung der unmittelbar in den 
Erdboden eingebetteten Kabel. 
Umlegungen auf kurzen Strecken, welche mit Zustimmung 
des Wegeunterhaltungspflichtigen sowie der Unternehmer der 
von der Umlegung betroffenen besonderen Anlagen geschehen, sind 
als wesentliche Aenderungen nicht anzusehen.
        <pb n="18" />
        3. Der nach §. 7 Abs. 1 aufzustellende Plan soll im Einzelnen folgenden 
Anforderungen entsprechen: 
Er soll eine Wegezeichnung im Maßstabe von mindestens 1:50 000 
enthalten, in welche die Richtung der Telegraphenlinie eingetragen ist 
und aus der sich erkennen läßt, welcher Theil des Verkehrswegs be- 
nutzt werden soll. Ferner sind in dem Plane anzugeben: 
A. bei oberirdischen Linien, für deren Stützpunkte die Verkehrswege 
benutzt werden, 
der mittlere Stangenabstand, 
die für die Linie oder für deren einzelne Theile in Aussicht 
genommenen Stangenlängen, 
das Stangenbild, 
bei Kreuzungen der Wege die Mindesthöhe des untersten 
Drahtes über der Oberfläche des Verkehrswegs, im 
Uebrigen die Mindesthöhe des untersten Drahtes über 
dem Fußpunkte der Stange; 
B. bei oberirdischen Linien, welche die Verkehrswege nur im Luft- 
raum überschreiten, 
die Bezeichnung der beiden seitlichen Stützpunkte, 
deren Stangenbild, 
die Mindesthöhe des untersten Drahtes über der Oberfläche 
des Verkehrswegs; 
C. bei unterirdischen Linien, 
die Tiefe des Kabellagers unter der Oberfläche des Verkehrs- 
wegs, 
die Art und Größe der zur Einbettung der Kabel etwa her- 
zustellenden Kanäle. 
Wird die Umlegung oder Veränderung vorhandener oder solcher 
in der Vorbereitung befindlicher besonderer Anlagen verlangt, deren 
Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, so ist in dem Plane darauf 
hinzuweisen. 
Die Behörde, welche den Plan auslegt, hat ihn mit ihrer Unter- 
schrift zu versehen. Die Post- oder Telegraphenämter, bei welchen 
der Plan ausgelegt wird, haben den ersten Tag der Auslegung auf 
dem Plane zu vermerken. 
4. Die Telegraphenverwaltung hat vor der Feststellung des Planes auf 
Verlangen eines der Betheiligten, welchen nach §. 7 Abs. 2 der Plan 
besonders mitzutheilen ist, bei einer Ortsbesichtigung mitzuwirken. Die 
Kosten der Ortsbesichtigung trägt die Telegraphenverwaltung. 
Den Betheiligten wird für ihr Erscheinen oder für ihre Vertretung 
vor der Behörde eine Entschädigung nicht gewährt.
        <pb n="19" />
        — 9 — 
5. Für das Einspruchsverfahren gelten folgende Bestimmungen: 
A. Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll zu erklären. Die 
Einspruchsschrift soll die zur Begründung des Einspruchs dienen- 
den Thatsachen enthalten. 
Zur Entgegennahme des Einspruchs sind an Stelle der 
Behörde, die den Plan ausgelegt hat, auch die Post- und Tele- 
graphenämter ermächtigt, bei denen der Plan ausgelegt ist. 
B. Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die Einsprüche gegen den 
Plan, sofern dies die Behörde, die den Plan ausgelegt hat, zur 
Aufklärung der Sachlage oder zur Herbeiführung einer Ver- 
ständigung für zweckdienlich erachtet, in einem Termine vor einem 
Beauftragten der genannten Behörde erörtert. 
C. Zu dem Termine werden diejenigen, welche Einspruch erhoben 
haben, vorgeladen. 
Denjenigen, welchen der Plan gemäß §. 7 Abs. 2 mit- 
getheilt ist, wird von dem Termine Kenntniß gegeben. 
Die Erschienenen werden mit ihren Erklärungen zu Protokoll 
gehört. 
Der Beauftragte hat die Verhandlungen nach ihrem Ab- 
schlusse der Behörde, die den Plan ausgelegt hat, einzureichen. 
D. Die Behörde, die den Plan ausgelegt hat, übersendet die Ver- 
handlungen, sofern die erhobenen Einsprüche nicht zurückgenommen 
sind, der höheren Verwaltungsbehörde. 
E. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet auf Grund der ihr 
übersandten Verhandlungen und des Ergebnisses der etwa weiter 
von ihr angestellten Ermittelungen. 
Sie hat ihre Entscheidung der Behörde, die den Plan aus- 
gelegt hat, sowie denjenigen, welche Einspruch erhoben haben, 
zuzustellen. 
F. Die Beschwerde ist bei der höheren Verwaltungsbehörde, deren 
Entscheidung angefochten werden soll, oder bei der Landes-Zentral- 
behörde schriftlich einzulegen und zu rechtfertigen. 
G. Zustellungen erfolgen unter entsprechender Anwendung der §§ 208 
bis 213 der Civilprozeßordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 410 ff.). 
H. Die in dem Einspruchsverfahren zugezogenen Zeugen und Sach- 
verständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 
S. 689 ff.). 
J. Im Einspruchsverfahren kommen Gebühren und Stempel nicht 
zum Ansatze. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 4
        <pb n="20" />
        - 10 - 
L. 
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten 
fallen demjenigen zur Last, der sie verursacht hat, die übrigen 
Kosten trägt die Telegraphenverwaltung. Die Bestimmung der 
Nr. 4 Abs. 2 findet Anwendung. 
Im Einspruchsverfahren ist von Amtswegen über die Verpflichtung 
zur Tragung der entstandenen Kosten und über die Höhe der zu 
erstattenden Beträge zu entscheiden. 
Die Kosten werden durch Vermittelung der höheren Ver- 
waltungsbehörde in derselben Weise beigetrieben wie Gemeinde- 
abgaben. 
Das Einspruchsverfahren ist in allen Instanzen als schleunige 
Angelegenheit zu behandeln. 
6. Soweit den Straßenbau- und Polizeibeamten die Beaufsichtigung und 
die vorläufige Wiederherstellung der Reichs-Telegraphenleitungen über- 
tragen wird, erhalten sie dafür eine Vergütung von 3 Mark bis 
4 Mark für das Jahr und das Kilometer Linie. Für die Ermittelung 
der Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Reichs- 
Telegraphenlinien erhalten die Straßenbau- und Polizeibeamten Be- 
lohnungen bis zur Höhe von 15 Mark. 
Berlin, den 26. Januar 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="21" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
4. 
Jnhalt: Bekanntmachung, betreffend eine VI. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 11. 
  
  
  
  
(Nr. 2647.) Bekanntmachung, betreffend eine VI. Ausgabe der dem internationalen Ueberein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 25. Januar 
1900. 
Die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Ueber- 
einkommen Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. 
von 1898 S. 7), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Aende- 
rungen in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahn- 
transport mitgetheilten Fassung neu aufgestellt worden: 
Liste der Eisenbahnstrecken, 
auf welche 
das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet. 
(VI. Ausgabe vom 1. Januar 1900.) 
Deutschland. 
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. 
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
2. Militär-Eisenbahn. 
3. Königlich preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich 
mit ihnen betriebenen Großherzoglich hessischen Staatseisenbahnen — sowie 
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit 
Ausschluß 
a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Februar 1900.
        <pb n="22" />
        10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28.— 
29 
Königlich bayerische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß der von ihnen 
betriebenen Lokalbahnen: 
b) Augsburg - Göggingen Pfersee, 
Jc) Augsburger Lokalbahn. 
Königlich- sächsische Staatseisenbahnen und die unter Staatsverwaltung 
stehenden sächsischen Privateisenbahnen. 
Königlich württemgergische Staatseisenbahnen. 
Großherzoglich badische Staatseisenbahnen und die unter Staatsverwal- 
tung stehenden badischen Privateisenbahnen. 
Main-Neckar-Eisenbahn nebst den von ihr betriebenen Großherzoglich 
hessischen Nebenbahnstrecken. 
Großherzoglich mecklenburgische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß: 
d) der Doberan- Heiligendammer Eisenbahn. 
Großherzoglich oldenburgische Staatseisenbahnen) mit Ausschluß: 
e) der Ocholt—Westersteder Eisenbahn. 
II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung. 
Achern—Ottenhöfener Nebenbahn. 
Alt-Damm-Kolberger Eisenbahn. 
Altona-Kaltenkirchener Eisenbahn. 
Bad Aibling—Feilnbacher Lokalbahn. 
Die von der Badischen Lokal-Eisenbahngesellschaft betriebenen Nebenbahnen: 
a) Albthalbahn, 
b) Bruchsal—Odenheim— Menzingener Nebenbahn und 
e) Bühlerthalbahn. 
Bentheimer Kreisbahn. 
Braunschweigische Landeseisenbahn. 
Breslau—Warschauer Eisenbahn. 
Brölthal-Eisenbahn. 
Cöln—Bonner Kreisbahnen. 
Cronberger Eisenbahn. 
Dahme-Uckroer Eisenbahn. 
Deggendorf— Mettener Eisenbahn. 
Dessau—- Wörlitzer Eisenbahn. 
Dortmund—-Gronau—Enscheder Eisenbahn. 
Eckernförde—-Kappelner Schmalspurbahn. 
Eisern— Siegener Eisenbahn. 
Ermsthalbahn (Metzingen— Urach). 
Eutin—Lübecker Eisenbahn. 
30. 
Flensburg—Kappelner Eisenbahn. 
  
*) Mit Wirkung vom 30. Januar 1900.
        <pb n="23" />
        31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
52. 
53. 
54. 
55. 
56. 
57. 
58. 
59. 
60. 
61. 
2. Mühlhausen-Ebelebener Eisenbahn. 
63. 
64. 
65. 
66. 
67. 
68. 
62 
69. 
Frankfurter Verbindungsbahn (Frankfurt a. M.). 
Fürth—Zirndorf—Cadolzburger Eisenbahn. 
Georgs-Marienhütte-Eisenbahn. 
Gernrode—Harzgeroder Eisenbahn. 
Gotteszell— Viechtacher Eisenbahn. 
Greifswald —Grimmener Eisenbahn. 
Halberstadt —Blankenburger Eisenbahn. 
Haltingen—Kanderner Nebenbahn. 
Hansdorf—-Priebuser Nebenbahn. 
Hildesheim— Peiner Kreiseisenbahn. 
Hoyaer Eisenbahn (Hoya—GEystrup). 
Kahl—Schoellkrippener Lokalbahn. 
Kaysersberger Thalbahn, einschließlich der Bahn Colmar—Winzenheim. 
Kerkerbachbahn. 
Kiel—Eckernförde—Flensburger Eisenbahn. 
Königsberg—Cranzer Eisenbahn. 
Krefelder Eisenbahn. 
Kreis Altenaer Schmalspurbahn. 
Kremmen—Neu-Ruppin—Wittstocker Eisenbahn. 
Krozingen—Staufen— Sulzburger Nebenbahn. 
Lahrer Straßenbahn. 
Lam-Kötztinger Lokalbahn. 
Lausitzer Eisenbahn (Nauscha-Freiwaldauf Muskau-Teuplitz-Sommerfeld). 
Liegnitz—-Rawitscher Eisenbahn. 
Lübeck— Büchener und Lübeck—Hamburger Eisenbahn. 
Ludwigs-Eisenbahn (Nürnberg— Fürth). 
Marienburg—Mlawkaer Eisenbahn. 
Markt Oberdorf—Füssener Eisenbahn. 
Meckenbeuren. Teitnanger Lokalbahn. 
Mecklenburgische Friedrich Wilhelm-Eisenbahn. 
Meppen- Haselünner Eisenbahn. 
München—Wolfratshausen—Bichler Eisenbahn. 
Murnau—Garmisch-Partenkirchener Eisenbahn. 
Neubrandenburg—Friedländer Eisenbahn. 
Neuhaldenslebener Eisenbahn. 
Neustadt—Gogoliner Eisenbahn. 
Niederlausitzer Eisenbahn. 
Nordhausen—Wernigeroder Eisenbahn. 
70. Oschersleben—Schöninger Eisenbahn. 
71. 
Osterwieck— Wasserlebener Eisenbahn. 
  
*) Mit Wirkung vom 30. Januar 1900. 
5
        <pb n="24" />
        – 
1 
1 
I 
S S S 
—— 
52 
O□ 
89 
90 
91 
92 
93 
94 
1 4 
Ostpreußische Südbahn, einschließlich der Fischhausen — Palmnickener 
Eisenbahn. 
Ostrowo—Skalmierzycer Kreiseisenbahn. 
Paulinenaue—Neu-Ruppiner Eisenbahn. 
Peine—Ilseder Eisenbahn. 
Pfälzische Eisenbahnen. 
Prignitzer Eisenbahn. 
Rhein—Ettenheimmünsterer Lokalbahn. 
Rhene—Diemelthal-Eisenbahn (Bredelar— Martenberg). 
Röthenbach b. L.—Weiler Eisenbahn. 
Ruhlaer Eisenbahn (Wutha—-Ruhla). 
82. 
3. Sonthofen —Oberstdorfer Eisenbahn. 
Stadtamhof—Donaustaufer Lokalbahn. 
Stargard—Cüstriner Eisenbahn, einschließlich der Glasow—Berlinchener 
Schaftlach— Gmunder Eisenbahn. 
Eisenbahn. 
Stendal—Tangermünder Eisenbahn. 
Straßburger Straßenbahnen. 
Die von der Süddeutschen Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen Nebenbahnen: 
a) Bregthalbahn (Donaueschingen— Furtwangen), 
b) Kaiserstuhlbahn, 
c) Mannheim—Weinheim— Heidelberg—Mannheimer Eisenbahn, 
d) Osthofen —Westhofener Eisenbahn, 
e) Reinheim—Reichelsheimer Eisenbahn, 
) Sprendlingen Fürfelder Eisenbahn, 
8) Worms—Offsteiner Eisenbahn und 
h) Zell—Todtnauer Eisenbahn. 
* Süd-Harz-Eisenbahn. 
Die unter der Betriebsverwaltung thüringischer Nebenbahnen stehenden 
Linien: 
a) Arnstadt—Ichtershausener Eisenbahn, 
b) Eisenberg—Crossener Eisenbahn, 
c) Hohenebra-Ebelebener Eisenbahn und 
d) Ilmenau-Großbreitenbacher Eisenbahn. 
Türkheim—Wörishofener Lokalbahn. 
Westfälische Landeseisenbahn. 
Wittenberge—Perleberger Eisenbahn. 
Öschipkau—Finsterwalder Eisenbahn. 
  
*) Mit Wirkung vom 30. Januar 1900.
        <pb n="25" />
        — 15 — 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb außer- 
98. 
99. 
100. 
101. 
102. 
103. 
104.— 
105. 
106. 
107. 
108. 
109. 
110. 
111. 
112. 
113. 
deutscher Eisenbabnverwaltungen befinden. 
I. Russischer Verwaltungen. 
95. Die von der St. Petersburg — Warschauer Eisenbahn betriebene Strecke 
von der russisch-deutschen Grenze bei Eydtkuhnen bis Eydtkuhnen. 
96. Die von den Süd-West-Bahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Prostken bis Prostken. 
97. Die von den Weichselbahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Illowo bis Illowo. 
II. Oesterreichischer Verwaltungen. 
Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebene Strecke von der 
österreichisch-deutschen Grenze bei Myslowitz bis Myslowitz. 
Die von der Oesterreichischen Nordwestbahn betriebene Strecke von der 
österreichisch-deutschen Grenze bei Wichtstadtl bis Mittelwalde. 
Die von der Oesterreichisch-Ungarischen Staatseisenbahn-Gesellschaft be- 
triebene Strecke von der österreichisch-deutschen Grenze bei Mittelsteine bis 
Mittelsteine. 
Die von der Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn betriebenen Strecken 
von der österreichisch-deutschen Grenze: 
bei Liebau bis Liebau. 
bei Seidenberg bis Seidenberg. 
Die von der Böhmischen Nordbahn betriebene Strecke von der österreichisch- 
deutschen Grenze bei Ebersbach bis Ebersbach. 
Die von der Buschtehrader Eisenbahn betriebenen Strecken von der 
österreichisch-deutschen Grenze: 
bei Reitzenhain bis Reitzenhain. 
bei Klingenthal bis Klingenthal. 
Die von den K. K. österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der österreichisch-deutschen Grenze: 
bei Hennersdorf bis Ziegenhals. 
bei Niklasdorf bis Ziegenhals. 
bei Heinersdorf bis Heinersdorf. 
bei Furth i. W. bis Furth i. W. 
bei Passau bis Passau. 
bei Braunau bis Simbach. 
bei Lochau bis Lindau. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von der Schweizerischen Nordostbahn betriebenen Strecken von 
der schweizerisch-deutschen Grenze: 
bei Konstanz bis Konstanz.
        <pb n="26" />
        114. 
115. 
116. 
117. 
118. 
119. 
120. 
121. 
122. 
123. 
124. 
125. 
126. 
127. 
bei Rielasingen bis Singen. 
bei Waldshut bis Waldshut. 
bei Lottstetten bis zur deutsch-schweizerischen Grenze bei Altenburg-Rheinau. 
IV. Französischer Verwaltungen. 
Die den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gehörigen, von der 
Französischen Ostbahn mitbetriebenen Strecken von der französisch- 
deutschen Grenze: 
bei Altmünsterol bis Altmünsterol. 
bei Avricourt bis Deutsch-Avricourt. 
bei Chambrey bis Chambrey. 
bei Novéant bis Novéant. 
bei Amanweiler bis Amanweiler. 
bei Fentsch bis Fentsch. 
V. Niederländischer Verwaltungen. 
Die von der Nord-Brabant-Deutschen Bahn betriebene Strecke von der 
niederländisch-deutschen Grenze bei Gennep bis Wesel. 
Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesellschaft betriebene und von der 
Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatseisenbahnen mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Cranenburg 
bis Cleve. 
Die von der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Elten bis Welle, 
b) bei Herzogenrath bis Herzogenrath, 
c) bei Aachen bis Aachen,*) 
d) bei Dalheim bis Dalheim.**) 
Die von der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebenen und von der Holländischen Eisenbahn-Gesellschaft mit- 
betriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Elten bis Emmerich, 
b) bei Gronau bis Gronau. 
Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesellschaft betriebene und von der 
Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatseisenbahnen mit- 
 
*) Die Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatseisenbahnen besorgt nur 
den Zugsdienst in beiden Richtungen. 
**) Auf dieser Strecke besorgt die Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staats- 
eisenbahnen nur den Zugsdienst in der Richtung von den Niederlanden nach Deutschland 
und umgekehrt; die preußische Staatseisenbahn auf der niederländischen Strecke bei Dalheim 
bis Vlodrop (Liste: Niederlande B 10) in der Richtung von Dalheim nach den Niederlanden.
        <pb n="27" />
        betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Gildehaus 
bis Salzbergen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von deutschen Verwaltungen 
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Oesterreich, Ziffer 27 bis und mit 47. 
Dänemark, Ziffer 3. 
Frankreich, Ziffer 19, 20, 21, 22, 23, 24. 
Luxemburg, Ziffer 2, 3. 
Niederlande, Ziffer 5, 6, 7, 8, 9, 10. 
Rußland, Ziffer 29, 30, 31, 32, 33, 34. 
Schweiz, Ziffer 20, 21, 22, 23, 24, 25. 
 
Oesterreich und Ungarn. 
I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich 
Liechtenstein). 
A. Sämmtliche Linien, welche durch die nachbenannten Bahnver- 
waltungen und Gesellschaften mit dem Sitze in Oesterreich oder in 
Ungarn betrieben werden. 
1. K. K. österreichische Staatsbahnen, mit Einschluß der auf Fürstlich 
liechtensteinschem Gebiete gelegenen Strecke der Linie Feldkirch-Buchs — 
dagegen mit Ausschluß: 
a) der Dalmatiner Staatsbahnen: 
a) Spalato- Siverić-Knin, 
b) Perković=Slivno—Sebenico, 
dann: 
b) der Kolomeaer Lokalbahnen: 
#) Kolomea—Sloboda rungurska nebst Abzweigung, 
6) Nadwornianski przedmiescie—Szeparowce Kniazdwór, 
sowie: 
e) der Lokalbahn Lemberg (Kleparów) — Janów, 
d) der schmalspurigen Kleinbahn Lupków—Cisna, 
e) der Flügelbahn Podleze—Niepolomice, 
1) der Flügelbahn Lititz-Nürschan, 
9) der schmalspurigen Lokalbahn Unzmarkt—Mauterndorf (Murthalbahn), 
h) der schmalspurigen Gurkthalbahn, 
i) der schmalspurigen Ybbsthalbahn, 
k) der schmalspurigen Lokalbahn Zell am See—Krimml (Pinzgauer 
Lokalbahn). 
2. Lokalbahn Auspitz. 
3. Außig—Teplitzer Eisenbahn.
        <pb n="28" />
        NN 
9. 
Kremsthalbahn. 
11. 
12. 
13. 
14.— 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
Böhmische Kommerzialbahnen. 
Böhmische Nordbahn. 
Bozen— Meraner Eisenbahn. 
Buschtährader Eisenbahn. 
Kaiser Ferdinands-Nordbahn. 
Kaschau—Oderberger Bahn (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien). 
Lokalbahn Mori—Arco-Riva am Gardasee. 
Neutitscheiner Lokalbahn. 
Oesterreichische Nordwestbahn. 
Oesterreichisch-Ungarische Staatseisenbahn-Gesellschaft. 
Privos—Mähr. Ostrau—Witkowitzer Lokalbahn. 
Salzburger Eisenbahn= und Tramway-Gesellschaft. 
Salzkammergut-Lokalbahn. 
Südbahn-Gesellschaft (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien), mit 
Ausschluß der Lokalbahnen: 
1) Mödling—Hinterbrühl nächst Wien (mit elektrischem Betriebe), 
m) Preding—Wieselsdorf— Stainz, 
Pöltschach —Gonobitz, 
o) Kapfenberg—Seebach — Au, 
p) Ueberetscherbahn (Lokalbahn Bozen —Kaltern). 
Süd-Norddeutsche Verbindungsbahn. 
Stauding—Stramberger Lokalbahn. 
Eisenbahn Wien—Aspang, mit Ausschluß: 
00 der Zahnradstrecke Puchberg— Hochschneeberg der Schneebergbahn. 
Die von den Königlich ungarischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken 
der K. K. österreichischen Staatsbahnen von Lawoczne bis zur ungarischen 
Landesgrenze und von Fehring bis zur ungarischen Landesgrenze, sowie 
der Oesterreichisch-Ungarischen Staatseisenbahn-Gesellschaft von Marchegg 
bis zur ungarischen Landesgrenze, endlich die von der Raab (Györ)-Oeden- 
burg (Sopron)-Ebenfurther Bahn betriebene Strecke der im Betriebe 
der Südbahn-Gesellschaft stehenden Wien— Pottendorf—Wiener-Neustädter 
Bahn von Ebenfurth bis zur ungarischen Landesgrenze. 
Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Milbetrieb aus- 
wärtiger Derwaltungen befinden. 
I. Italienischer Verwaltungen. 
Die durch die Italienische Adria-Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen 
Strecken von der italienisch-Ssterreichischen Grenze: 
23. bei Cormons bis Cormons. 
24. 
25. 
bei Pontebba bis Pontafel in der Richtung aus Italien. 
bei Peri bis Ala.
        <pb n="29" />
        27. 
28. 
.bei Waldsassen bis Eger. 
30. 
31. 
29 
32. 
33. 
Die durch die italienische Eisenbahngesellschaft „Società Veneta per 
costruzione ed esercizio di ferrovie secondarie italiane“ betriebene 
Strecke von der italienisch-österreichischen Grenze: 
bei Cervignano bis Cervignano. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die durch die Königlich bayerischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze: 
bei Kiefersfelden bis Kufstein. 
bei Salzburg bis Salzburg. 
bei Schirnding bis Eger. 
bei Asch bis Eger. 
Die durch die Königlich sächsischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch -österreichischen Grenze: 
bei Brambach bis Eger. 
bei Bärenstein bis Weipert. 
34. bei Moldau bis Moldau. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48 
49 
Reichs 
bei Schöna bis Bodenbach. 
bei Schöna bis Tetschen. · 
bei Neusalza-Spremberg bis zur österreichisch-deutschen Grenze bei Tauben— 
heim. 
bei Alt- und Neu-Gersdorf bis zur österreichisch-deutschen Grenze bei 
Ebersbach. 
bei Seifhennersdorf bis Warnsdorf. 
bei Groß-Schönau bis Warnedorf. 
bei Zittau bis Reichenberg. 
Die durch die Königlich preußischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze: 
bei Neusorge bis Halbstadt. 
bei Troppau bis Troppau. 
bei Jägerndorf bis Jägerndorf. 
bei Oderberg bis Oderberg. 
bei Goczalkowitz bis Dzieditz. 
bei Neuberun bis Oswiecim. 
III. Russischer Verwaltungen. 
Die durch die Verwaltung der russischen Süd-West-Bahnen in der 
Richtung aus Rußland betriebenen Strecken von der russisch- 
österreichischen Grenze: 
bei Radziwilow bis Brody. 
bei Woloczysk bis Podwoloczyska. 
Gesetzbl. 1900. 6
        <pb n="30" />
        50. 
— 20 — 
bis Oesterreichisch Nowosielitza. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von österreichischen Ver— 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 98 bis und mit 112. 
Italien, Ziffer 8. 
Rußland, Ziffer 35, 36, 37, 38. 
Schweiz, Ziffer 18, 19. 
II. Ungarn. 
Sämmtliche Linien, welche durch die nachbenannten Bahn- 
verwaltungen und Gesellschaften mit dem Sitze in Ungarn 
1. 
oder in Oesterreich betrieben werden. 
Königlich ungarische Staatsbahnen und die im Betriebe derselben stehenden 
Lokalbahnen und Linien anderer Bahnen, mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Linie Garam-Berzencze- Selmeczbánya, 
der normalspurigen Lokalbahn Soroksár— Szt. Lörinz und 
der schmalspurigen Lokalbahn im Taraczthal. 
Südbahn-Gesellschaft (auf ungarischem Gebiete betriebene Linien) und 
die im Betriebe derselben stehenden Lokalbahnen. 
Kaschau—Oderberger Bahn (auf ungarischem Gebiete betriebene Linien) 
und die im Betriebe derselben stehenden Lokalbahnen und Linien anderer 
Bahnen, mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Strecke Gölniczbánya— Szomolnok der Lokalbahn 
im Gölniczthal. 
Györ—Sopron—Ebenfurter Eisenbahn-Gesellschaft und die im Betriebe 
derselben stehende Lokalbahn Fertövidék. 
Vereinigte Arader und Csanáder Eisenbahnen, mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Lokalbahn Borossebes—Menyháza und der Ersten 
Alfölder schmalspurigen landwirthschaftlichen Eisenbahn. 
Eisenbahn im Szamosthal und die im Betriebe derselben stehende Lokal- 
bahn Zsibó-—Nagybánya. 
Lokalbahn Keszthely—Balaton —Szt. György. 
8. 
9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
Eisenbahn Mohács—Pécs. 
Schmalspurige Lokalbahn Nagy-Károly—Somkut. 
Lokalbahn Eperjes— Bártfa. 
Torontáler Lokalbahnen und die im Betriebe derselben stehenden Lokalbahnen. 
Schmalspurige Lokalbahn Belisće—Noskovci (slavonische Draugegend). 
Schmalspurige Lokalbahn Segesvár— Szentágota. 
Die von den K. K. österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken der 
Königlich ungarischen Staatsbahnen von Mezö-Laborcz bis zur öster- 
reichischen Landesgrenze, von Körösmezö bis zur österreichischen Landes- 
grenze, und die der Kaschau—-Oderberger Bahn von Orló bis zur öster- 
reichischen Landesgrenze.
        <pb n="31" />
        16. 
5. Die von der Oesterreichisch-Ungarischen Staatseisenbahn-Gesellschaft be- 
triebenen Strecken der Königlich ungarischen Staatsbahnen von Trencsén-- 
Teplitz bis zur österreichischen Landesgrenze am Vlarapaß, von Bruck a. L. 
bis zur österreichischen Landesgrenze und von Szakolcza bis zur öster- 
reichischen Landesgrenze. 
Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebene Strecke der Holics— 
Gödinger Lokalbahn von Holics bis zur österreichischen Landesgrenze. 
III. Okkupationsgebiek. 
K. u. K. Militärbahn Banjaluka—Doberlin. 
  
Belgien. 
A. Von belgischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
8 7 6 4 3 1 
. . . . . . . 
Belgische Staatsbahnverwaltung. 
Belgische Nordbahn. 
Gent-Terneuzen. 
Mecheln—Terneuzen. 
Westflandrische Eisenbahn. 
Eisenbahn von Chimay. 
Termonde —St. Nicolas. 
Hasselt—Maeseyck. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger 
II. 
Verwaltungen befinden. 
J. Französischer Verwaltungen. 
Die von der Französischen Nordbahn betriebenen Strecken von der 
belgisch-französischen Grenze: 
bei Comines bis Comines. 
bei Halluin bis Menin. 
II. Luxemburgischer Verwaltungen. 
Die von der Luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn betriebenen 
Strecken von der belgisch-luxemburgischen Grenze: 
von Rodange, luxemburgische Grenze bis Athus. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von belgischen Verwaltungen 
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Frankreich, Ziffer 15, 16, 17, 18. 
Niederlande, Ziffer 11, 12. 
  
6“
        <pb n="32" />
        – 22 – 
Dänemark. 
A. Don dänischen Verwaltungen betriebene Strecken. 
1. Die dänischen Staatsbahnen, einschließlich die von denselben betriebenen 
Dampffährenverbindungen: 
a) über den Limfjord (Oddesund Nord—Oddesund Süd und Nykjøbing 
Morsø—Glyngøre), 
b) über den Kleinen [lille] Belt (Fredericia— Strib), 
T) über den Großen (store] Belt (Nyborg— Korsør), 
d) über den Öresund (Helsingør — Helsingborg und Kopenhagen 
[Kjøbenhavn]— Malmø), 
e) über den Masnedsund (Masnedø—Orehoved), 
aber mit Ausschluß: 
der von der Südfünenschen Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen 
Staatsbahnstrecke Nyborg—Faaborg und 
der Dampfschiffstrecke Korsør—Kiel. 
2. Folgende unter Staatsverwaltung stehende Privateisenbahnstrecken: 
a) Orehoved —Gjedser, 
b) Aalestrup-Viborg. 
Babstrecken, welche sich im Betrieb auswärtiger Eisenbahn- 
verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
3. Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch-dänischen Grenze bei Farris bis Vamdrup. 
 
Frankreich. 
Von französischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahn- 
strecken. 
Die Linien von allgemeiner Bedeutung: 
1. Der Nordbahn. 
2. Der Ostbahn, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre betriebenen 
Linien von Monthermé nach Monthermé, Vrigne-Meuse nach Vrigne- 
aux-Bois, Carignan nach Messempré, Charmes nach Rambervillers, 
Avricourt nach Blamont und Cirey, Saint-Dizier nach Vassy, Vassy 
nach Doulevant-le-Chäteau. 
3. Der Westbahn.
        <pb n="33" />
        4. 
5. 
6.
 
8. 
– 23 — 
Der Paris—Lyon-Mittelmeerbahn, einschließlich der für Rechnung der 
Konzessionäre betriebenen Linie des alten Hafens in Marseille und der- 
jenigen von Arles nach Saint-Louis. 
Der Orléansbahn, einschließlich der unter den gleichen Bedingungen wie 
das Hauptnetz betriebenen Lokalbahnen der Sarthe. 
Der Südbahn. 
Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre be- 
triebenen Lokalbahnen von Ligré-Rivière nach Richelieu und von Barbe- 
zieux nach Chäteauneuf. 
Der beiden Ringbahnen von Paris, einschließlich der strategischen Linie 
von Valenton nach Massy-Palaiseau. 
Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
Der Eisenbahn-Gesellschaft von Somain nach Anzin und bis zur belgischen 
Grenze. 
Der Gesellschaft des Médoc. 
Die Linien von lokaler Bedeutung: 
12. Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
Von Marlieux nach Châtillon-sur-Chalaronne. 
Von Castelnau nach Margaux und von Pauillac nach Port des Pilotes 
(Gesellschaft des Médoc). 
Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger 
15. 
16. 
17. 
18. 
19.— 
20. 
21. 
22. 
Verwaltungen befinden. 
I. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der belgischen Staatsbahnverwaltung betriebene Strecke von 
der belgisch-französischen Grenze bei Doische bis Givet. 
Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von der französisch- 
belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Givet. 
Die von der Westflandrischen Eisenbahn-Gesellschaft betriebene Strecke 
von der französisch-belgischen Grenze bei Abeele bis Hazebrouck. 
Die von der Eisenbahn-Gesellschaft von Chimay betriebene Strecke von 
der französisch-belgischen Grenze bei Momignies bis Anor. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die der Französischen Ostbahn gehörigen, von den Reichseisenbahnen 
in Elsaß-Lothringen mitbetriebenen Strecken von der deutsch- 
französischen Grenze: 
bei Altmünsterol bis Petit-Croir. 
bei Deutsch-Avricourt bis Igney-Avricourt. 
bei Chambrey bis Moncel. 
bei Novéant bis Pagny-sur-Moselle.
        <pb n="34" />
        23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
- 1 
bei Amanweiler bis Batilly. 
bei Fentsch bis Audun-le-Roman. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von der Jura-Simplonbahn betriebenen Strecken von der 
französisch-schweizerischen Grenze: 
bei Delle bis Delle. 
bei Vallorbe bis Pontarlier. 
bei Verrières bis Pontarlier. 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
Die von der italienischen Gesellschaft der Mittelmeerbahnen betriebene 
Strecke von der italienisch-französischen Grenze bei Modane bis Modane. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von französischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 117, 118, 119, 120, 121, 122. 
Belgien, Ziffer 9, 10. 
Italien, Ziffer 6. 
Schweiz, Jiffer 26, 27, 28, 29. 
 
Italien. 
Von italienischen Derwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes betriebenen 
Linien. 
Sämmtliche von der Gesellschaft des adriatischen Netzes betriebenen Linien. 
Sämmtliche von der Gesellschaft des sizilianischen Netzes betriebenen Linien, 
einschließlich der Strecke über die Meerenge von Messina. 
Die von der Societâ Veneta per costruzione ed esercizio di ferrovie 
secondarie italiane betriebenen Linien: 
a) Padova-Bassano, 
b) Vicenza-Treviso, 
c) Vicenza—-Schio, 
d) Cividale—Portogruaro, 
e) Parma-Sugzzara, 
f) Bologna S. V.-Portomaggiore, 
g) Budrio— Massalombarda, 
h) Arezzo—Stia, 
i) Conegliano—Vittorio und 
k) S. Giorgio di Nogaro bis zur italienisch-österreichischen Grenze bei 
Cervignano.
        <pb n="35" />
        5. Die Nord-Milano-Eisenbahnen in Mailand, nämlich: 
l) Milano—Bovisa-Erba mit Abzweigungen von Bovisa nach Milano— 
Librera und von S. Pietro nach Camnago, 
m) Milano—Bovisa—Saronno, 
n) Saronno—Malnate—Varese—Laveno, 
o) Como—-Camerlata—Grandate—Malnate mit Abzweigung von Camer- 
lata nach Albate—Camerlata, 
p) Novara—Busto Arsizio-Saronno—Seregno und 
q) Saronno—Grandate. 
B. Babnstrecken, welche im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger 
Verwaltungen sich befinden. 
I. Französischer Verwaltungen. 
6. Die von der französischen Paris—Lyon-Mittelmeerbahn betriebene Strecke 
von der italienisch-französischen Grenze bei Ventimiglia bis Ventimiglia. 
II. Schweizerischer Verwaltungen. 
7. Die von der Gotthardbahn betriebene Strecke von der italienisch-schweize- 
rischen Grenze bei Pino bis Luino. 
III. Oesterreichischer Verwaltungen. 
8. Die von den K. K. österreichischen Staatsbahnen in der Richtung nach 
Italien mitbetriebene Strecke von der italienisch-österreichischen Grenze bei 
Pontafel bis Pontebba. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von italienischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Oesterreich, Ziffer 23, 24, 25, 26. 
Frankreich, Ziffer 28. 
Schweiz, Siffer 30. 
 
Luxemburg. 
A. Von luxemburgischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1. Prinz Heinrich-Bahn, mit Einschluß der Linie von Wasserbillig nach 
Grevenmacher.
        <pb n="36" />
        B. 
1. 
– — 26 – 
Babstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb 
auswärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebenen sämmt- 
lichen Linien der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. 
Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch-luxemburgischen Grenze bei Ulflingen bis Ulflingen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von luxemburgischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Belgien, Ziffer 11. 
— — —— — —–□ 
Niederlande. 
A. Von niederländischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
————— 
6. 
11. 
Bahnstrecken. 
Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatseisenbahnen. 
Holländische Eisenbahn-Gesellschaft. 
Niederländische Zentral-Eisenbahn-Gesellschaft. 
Nord-Brabant-Deutsche Eisenbahn-Gesellschaft. 
Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb 
auswärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Großherzoglich oldenburgischen Staatsbahnen betriebene 
Strecke von der deutsch-niederländischen Grenze bei Neuschanz bis Neuschanz. 
Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch-niederlandischen Grenze: 
bei Borken bis Winterswyk. 
bei Bocholt bis Winterswyk. 
bei Straelen bis Venlo. 
9. 
10. 
bei Kaldenkirchen bis Venlo. 
bei Dalheim bis Vlodrop. 
II. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Mecheln—Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch- niederländischen Grenze bei La Clinge bis Terneuzen.
        <pb n="37" />
        12. 
— 
r% 
— 
— — = BS“ lI 
4· 
ei 
rti 
19. 
20. 
.Iwangorod · Dombrowo-Eisenbahn. 
2. Lodser Eisenbahn. 
23. 
24. 
25. 9 
21 
22 
Reichs- 
— 27 — 
Die von der Gent— Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch-niederländischen Grenze bei Selzaete bis Terneuzen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von niederländischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 123, 124, 125, 126, 127. 
— — ——— — — —— 
Rußland. 
A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
Nicolaibahn (mit Zweigbahn nach dem Hafen und den Eisenbahnen von 
Nowotorschok und Rjew—Wjasma). 
St. Petersburg—Warschauer Eisenbahn. 
Baltische Eisenbahnen (mit Ausnahme der 2. Sektion) und Pskow-Riga. 
Moskau-Brester Eisenbahn. 
Moskau— Kursk, Moskau—Nijninowmgorod und Muromer Eisenbahnen. 
Sysran—Wijasma-Eisenbahn. 
Catherine-Eisenbahn. 
Riga—Orel-Eisenbahn (mit der Riga-Tuckumer Eisenbahn). 
Libau-Romny-Eisenbahn. 
Weichselbahnen (durch die Vereinigung der Warschau-Terespoler Eisen- 
bahn und der Weichselbahn gebildet). 
Kharkow-Nicolajew-Eisenbahn. 
Kursk—Kharkow-Sebastopoler Eisenbahn. 
Samara—Zlatouster Eisenbahn (mit der Orenburger Eisenbahn). 
Polessier Eisenbahnen. 
Süd-West-Bahnen. 
Perm-Eisenbahn (bisherige Perm—Tjumen-Eisenbahn, vereinigt mit der 
Perm-Cotlaß-Eisenbahn), Sektion Perm—Tjumen. 
West-Sibirische Eisenbahn. 
18. 
Mittel-Sibirische Eisenbahn. 
B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
Warschau—Wien-Eisenbahn. 
Wladikaukaser Eisenbahn. 
Moskau-Kiew- Woronesch- Eisenbahn. 
Moskau—Kafan- Eisenbahn. 
Moskau—Jaroslaw—Archangel- Eisenbahn. 
Gesetzbl. 1900. 7
        <pb n="38" />
        26. Moskau—Windau—Rybinsker Eisenbahn. 
27. Rjasan— Uralsk-Eisenbahn. 
28. Süd-Ost-Bahnen. 
35. 
C. Grenzstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger 
Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Königlich preußischen Staatsbabhnen betriebenen Strecken 
von der deutsch-russischen Grenze: 
29. bei Eydtkuhnen bis Wirballen. 
30. bei Ottloschin bis Alexandrowo. 
31. bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linie der frühern Rechte-Oder-Ufer- 
Eisenbahn). 
32. bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linie der frühern Oberschlesischen Eisenbahn). 
33. Die von der Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft betriebene Strecke von 
der deutsch-russischen Grenze bei Prostken bis Grajewo. 
34. Die von der Marienburg — Mlawkaer Eisenbahn-Gesellschaft betriebene 
Strecke von der deutsch-russischen Grenze bei Jllowo bis Mlawa. 
II. Oesterreichischer Verwaltungen. 
35. Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebene Strecke von der 
österreichisch-russischen Grenze bei Szczakowa bis Granica. 
Die von den K. K. österreichischen Staatsbahnen in der Richtung 
nach Rußland betriebenen Strecken von der österreichisch-russischen 
Grenze: 
36. bei Brody bis Radziwilow. 
37. bei Podwoloczyska bis Woloczysk. 
38. bei Nowosielitza bis Nowosielitza. 
 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von russischen Verwaltungen 
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 95, 96, 97. 
Oesterreich, Ziffer 48, 49 , 50. 
Schweiz. 
A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1. Schweizerische Zentralbahn. 
2. Gotthardbahn.
        <pb n="39" />
        18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
– 29 – 
Jura— Simplonbahn, ausschließlich der von ihr betriebenen Seilbahn 
Cossonay Bahnhof J. S.-Cossonay Stadt. 
Schweizerische Nordostbahn. 
Vereintgte Schweizerbahnen. 
Neuenburger Jurabahn. 
Emmenthalbahn. 
Langenthal— Huttwilbahn. 
Tößthalbahn. 
Schweizerische Seethalbahn. 
Schweizerische Südostbahn. 
Rorschach—Heidenbahn. 
Sihlthalbahn. 
Thunerseebahn. 
Oensingen—Balsthalbahn. 
. Schmalspurige Eisenbahn Yverdon-Ste. Croix. 
Schimalspurige Rhätische Bahn. 
. Babnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb 
auswärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Oesterreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der österreichisch-schweizerischen Grenze: 
bei Buchs bis Buchs. 
bei St. Margrethen bis St. Margrethen. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Großherzoglich badischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-schweizerischen Grenze: 
bei Gottmadingen bis zur schweizerisch-deutschen Grenze bei Wilchingen. 
bei Stetten bis Basel. 
bei Leopoldshöhe bis Basel. 
bei Grenzach bis Basel. 
Die von den Großherzoglich badischen Staatseisenbahnen mitbetriebene Ver- 
bindungsbahn vom badischen Bahnhofe bis zum Zentralbahnhof in Basel. 
Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebene Strecke 
von der deutsch-schweizerischen Grenze bei St. Ludwig bis Basel. 
III. Französischer Verwaltungen. 
Die von der Gesellschaft der Paris—Lyon-Mittelmeerbahn betriebenen 
Strecken von der französisch-schweizerischen Grenze: 
26. bei St. Gingolph bis Bouveret.
        <pb n="40" />
        — — 30 — 
27. bei Chene-Bourg bis Genf-Eaux-Vives. 
28. bei La Plaine bis Genf-Cornavin. 
29. bei Col-des-Roches bis Locle. 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
30. Die von den italienischen Gesellschaften des Mittelmeer= und des adriatischen 
Netzes betriebene Strecke von der italienisch-schweizerischen Grenze bei Chiasso 
bis Chiasso. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von schweizerischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 113, 114, 115, 116. 
Frankreich, Ziffer 25, 26, 27. 
Italien, Ziffer 7. 
Berlin, den 25. Januar 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="41" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 5. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899. S. 31. — Bekanntmachung, 
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten. S. 32. 
  
  
  
  
(Nr. 2648.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß- Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungs- 
jahr 1899. Vom 7. Februar 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 
1899 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung 
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 
11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichs- 
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, 
enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1899 die gemäß §. 29 des Bank- 
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des 
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Februar 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
Reichs. Gesetztl. 1900. 8 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1900.
        <pb n="42" />
        (Nr. 2649.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten. 
Vom 6. Februar 1900. 
Auf Grund der §§. 120e und 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath 
über die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten folgende Vorschriften erlassen: 
§. 1. 
Die Räume, in denen Zinkerz kalzinirt oder geröstet oder Rohzink durch 
Destillation gewonnen wird, müssen geräumig, hoch und so eingerichtet sein, 
daß in ihnen ein ausreichender beständiger Luftwechsel stattfindet. 
Sie müssen mit einem ebenen und festen Fußboden versehen sein, der eine 
leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet. 
Die Wände müssen, um eine Staubansammlung zu vermeiden, eine ebene 
Oberfläche haben; sie müssen, soweit sie nicht mit einer abwaschbaren Bekleidung 
oder mit einem Oelfarbenanstriche versehen sind, mindestens einmal jährlich mit 
Kalk frisch angestrichen werden. 
Das Dachgebälk und die Kappen der Destillationsöfen sind mindestens 
einmal jährlich von Staub gründlich zu reinigen. 
§. 2. 
In den im §. 1 bezeichneten Räumen muß in der Nähe der Arbeitsstellen 
gutes, gegen Eindringen von Staub geschütztes Trinkwasser in reichlichen Mengen 
für die Arbeiter derart bereitgehalten werden, daß sie es jederzeit bequem erreichen 
können, ohne ins Freie zu treten. 
In der Nähe der Oefen sowie in den Röschen sind Einrichtungen zum 
Besprengen des Fußbodens anzubringen. 
Der Fußboden in den im §. 1 bezeichneten Räumen ist mindestens einmal 
täglich feucht zu reinigen. 
§. 3. 
Die Zerkleinerung der Zinkerze darf nur in Apparaten erfolgen, die so 
eingerichtet sind, daß das Eindringen von Staub in die Arbeitsräume ver- 
hindert wird. 
§. 4. 
Die Röstöfen sowie die Kalziniröfen sind mit wirksamen Abzugsvorrichtungen 
für die entweichenden Gase zu versehen. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, 
daß die Wirksamkeit der Abzugsvorrichtungen während des Ofenbetriebs nicht 
unterbrochen wird. 
§. 5. 
Die zum Beschicken der Destillationsöfen bestimmten Erze dürfen zur Ver- 
meidung der Staubbildung nur in angefeuchtetem Zustande vor den Oefen ge- 
lagert, mit anderem Materiale gemischt und in die Oefen eingeführt werden.
        <pb n="43" />
        Diese Vorschrift bleibt außer Anwendung, soweit in einer Zinkhütte große 
sogenannte schlesische Muffeln im Gebrauche sind. In einem solchen Falle kann 
jedoch die höhere Verwaltungsbehörde bei besonders gesundheitsschädlicher Be- 
schaffenheit des Beschickungsmaterials dessen Anfeuchtung anordnen. 
§. 6. 
Staub, Gase und Dämpfe, die den Destillationsöfen entweichen, müssen 
durch wirksame Einrichtungen möglichst nahe an der Austrittsstelle abgefangen 
und zum Hüttenraume hinausgeführt werden. 
Durch geeignete Abführungsvorkehrungen muß auch das Eindringen der 
Feuerungsgase in den Hüttenraum thunlichst verhindert werden. 
§. 7. 
Die Räumasche darf nicht in den Hüttenraum gezogen werden; sie muß 
in geschlossenen Kanälen unter den Oefen aufgefangen und aus diesen Kanälen 
unmittelbar in Wagen entleert werden, die sich in Gängen (Röschen) unterhalb 
der Destillationsräume befinden. 
Diese Vorschrift kann für bestehende Anlagen mit Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde außer Anwendung bleiben, sofern Einrichtungen der im 
Abs. 1 bezeichneten Art nicht oder nur durch unverhältnißmäßig kostspielige Um- 
bauten hergestellt werden können. 
§ 8. 
Das Sieben und Verpacken der bei der Zinkdestillation gewonnenen 
Nebenprodukte (Poussière, Flugstaub) darf nur in einem besonderen, von anderen 
Arbeitsräumen getrennten Raume ausgeführt werden, der den Vorschriften des 
§. 1 entspricht. 
Das Sieben darf nur in Apparaten vorgenommen werden, die so ein- 
gerichtet sind, daß eine Verstäubung nach außen nicht stattfinden kann. 
§. 9. 
Vom 1. Januar 1902 ab darf Arbeiterinnen die Bedienung der Destillations- 
öfen sowie eine Beschäftigung beim Verladen und Abfahren der Räumasche oder 
der Asche aus den Feuerungen und bei den im §. 8 bezeichneten Verrichtungen 
nicht mehr gestattet werden. 
Neue Arbeiterinnen dürfen vom Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ab zu 
Beschäftigungen der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht mehr herangezogen werden. 
Eine Beschäftigung von Arbeiterinnen mit sonstigen im Abs. 1 nicht auf- 
geführten Arbeiten, die ein Betreten der Destillationsräume erforderlich machen, 
insbesondere mit dem Heranschaffen des Beschickungsmaterials an die Oefen, ist 
nur vor Beginn oder nach Beendigung des sogenannten Manövers an den 
Oefen gestattet.
        <pb n="44" />
        §. 10. 
Jugendlichen Arbeitern darf die Beschäftigung und der Aufenthalt in den 
Destillationsräumen sowie die Beschäftigung beim Verladen und Abfahren der 
Räumasche oder der Asche aus den Feuerungen und bei den im §. 8 bezeichneten 
Verrichtungen nicht gestattet werden. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Verwendung jugendlicher 
Arbeiter zu den Mauerarbeiten bei Herstellung neuer oder Ausbesserung kalter Oefen. 
§. 11. 
Die Vorschriften der §§. 9, 10 haben bis zum 1. Januar 1910 Gültigkeit. 
§. 12. 
Arbeiter zwischen sechszehn und achtzehn Jahren dürfen zum Verladen und 
Abfahren der Räumasche sowie der Asche aus den Feuerungen und zu den im 
§. 8 bezeichneten Verrichtungen nicht herangezogen werden. 
Zu anderen Arbeiten in dem Destillationsbetriebe dürfen sie nur zugelassen 
werden, wenn durch ein Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde dazu 
ermächtigten Arztes bescheinigt wird, daß weder ihre Gesundheit noch ihre körper- 
liche Entwickelung zu Bedenken gegen die Beschäftigung Anlaß geben. Die 
Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten 
(§. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
Für die bei Verkündigung dieser Bekanntmachung in der im Abs. 2 be- 
zeichneten Weise beschäftigten Arbeiter unter achtzehn Jahren bedarf es der Bei- 
bringung eines ärztlichen Zeugnisses nicht. 
S. 13. 
In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- 
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Beide 
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit 
geheizt werden. 
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Hand- 
tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche 
vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein. 
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens zweimal woöchentlich 
Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad innerhalb der Betriebsanlage und, sofern 
nicht nach dem Urtheile des Gewerbeaufsichtsbeamten dringende Rücksichten auf 
den Betrieb dies ausgeschlossen erscheinen lassen, auch innerhalb der Arbeitszeit 
zu nehmen. 
§. 14. 
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes seiner 
Arbeiter einem dem Gewerbeaufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbirten 
Arzte zu übertragen, der mindestens einmal monatlich die Arbeiter im Betrieb
        <pb n="45" />
        aufzusuchen und bei ihnen insbesondere auf die Anzeichen etwa vorhandener Blei- 
erkrankung zu achten hat. 
Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Krankheitserscheinungen 
in Folge der Einwirkung des Betriebs, namentlich Zeichen von Bleivergiftung 
aufweisen, bis zur völligen Genesung, solche Arbeiter aber, die sich diesen Ein- 
wirkungen gegenüber besonders empfindlich erweisen, dauernd von der Beschäfti- 
gung in den Destillationsräumen, von den im §. 8 bezeichneten Verrichtungen 
sowie von den Arbeiten bei der Beseitigung der Räumasche fernzuhalten. 
§. 15. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Bestand 
sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch 
einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und 
Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, ver- 
antwortlich. 
Dieses Kontrolbuch muß enthalten: 
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter beauftragten Arztes, 
3. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und Austritts 
jedes Arbeiters sowie die Art seiner Beschäftigung, 
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 
5. den Tag der Genesung, 
6. die Tage und Ergebnisse der im §. 14 vorgeschriebenen allgemeinen 
ärztlichen Untersuchungen. 
§. 16. 
Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Bestimmungen über 
folgende Gegenstände zu erlassen: 
1. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit- 
nehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist nur außerhalb der 
Arbeitsräume gestattet. 
2. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten 
einnehmen oder die Anlage verlassen, wenn sie zuvor Hände und 
Gesicht sorgfältig gewaschen haben. 
In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß Arbeiter, welche 
trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwider- 
handeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen 
werden können. 
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§. 134a der Gewerbe- 
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung 
aufzunehmen. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 9
        <pb n="46" />
        §. 17. 
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume 
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§. 1 bis 16 dieser Vorschriften sowie 
der gemäß §. 16 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen an einer in die 
Augen fallenden Stelle aushängen. 
§. 18. 
Neu zu erbauende Destillationsöfen, hinsichtlich deren gemäß §§. 16 ff., 
§. 25 der Gewerbeordnung eine besondere Genehmigung erforderlich ist, müssen 
so angelegt werden, daß 
1. vor ihren Beschickungsöffnungen ein lichter Raum von mindestens 
6 Meter, bei Oefen, deren Beschickungsöffnungen sich gegenüberliegen, 
ein Zwischenraum von mindestens 10 Meter vorhanden ist; 
2. die unter den Destillationsräumen befindlichen Gänge (Röschen) ge- 
räumig, im Scheitel mindestens 3,5 Meter hoch, hell und luftig sind. 
§. 19. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1900 in Kraft. 
Soweit zur Durchführung der Vorschriften der §§. 1 bis 4, 6 bis 8 und 
des §. 13 bauliche Veränderungen erforderlich sind, können hierzu von der 
höheren Verwaltungsbehörde Fristen bis höchstens zum 1. Juli 1901 gewährt 
werden. 
Berlin, den 6. Februar 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="47" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 6. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, 
Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. S. 37. 
  
  
  
(Nr. 2650.) Gesetz, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den 
Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. Vom 
15. Februar 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Durch eine mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassende Kaiserliche 
Verordnung können: 
1. die Vorschriften des Freundschaftsvertrags mit Tonga vom 1. No- 
vember 1876 (Reichs-Gesetzbl. 1877 S. 517), 
2. die Vorschriften des Freundschaftsvertrags mit Samoa vom 24. Januar 
1879 (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 29), 
3. die auf Exterritorialitätsrechte bezüglichen Vorschriften des Freundschafts-, 
Handels- und Schiffahrtsvertrags mit Zanzibar vom 20. Dezember 1885 
(Reichs-Gesetzbl. 1886 S. 261) 
ganz oder theilweise außer Anwendung gesetzt werden. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Februar 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 10 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Februar 1900.
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 7. 
 
 
Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. S. 39. 
  
(Nr. 2651.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Freundschaftsverträge 
mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts- 
vertrag mit Zanzibar. Vom 17. Februar 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga 
und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit 
Zanzibar, vom 15. Februar 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) im Namen des Reichs, 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Die Vorschriften des Freundschaftsvertrags mit Samoa vom 24. Januar 
1879 Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 29) werden hierdurch für das Verhältniß zwischen 
Deutschland und den Inseln Upolu und Savaii sowie allen anderen westlich des 
171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe 
von dem Tage an, wo diese Inseln in deutschen Besitz übergehen, außer An- 
wendung gesetzt. Das Gleiche gilt in Ansehung der Insel Tutuila und der 
anderen östlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln 
der Samoagruppe von dem Tage an, wo diese Inseln in den Besitz der Ver- 
einigten Staaten von Amerika übergehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Jagdschloß Hubertusstock, den 17. Februar 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 11 
  
Ausgegeben zu Berlin den 24. Februar 1900.
        <pb n="50" />
        <pb n="51" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
S.8 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Flaggenrecht deutscher Binnenschiffe, die ausschließlich auf aus- 
ländischen Gewässern verkehren. S. 41. 
  
  
  
  
(Nr. 2652.) Verordnung, betreffend das Flaggenrecht deutscher Binnenschiffe, die ausschließlich 
auf ausländischen Gewässern verkehren. Vom 1. März 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen auf Grund des §. 26 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht 
der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) im Namen 
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths) was folgt: 
§. 1.  
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrtei- 
schiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) finden auf Binnenschiffe, 
welche ausschließlich auf der unteren Donau oder in Ostasien auf dem West- 
flusse (Si-kiang), dem Yangtze-kiang und dem Pai-ho sowie auf deren Zu= und 
Nebenflüssen verkehren, Anwendung. 
§. 2. 
Ueber die Einrichtung der Schiffsregister und deren Führung bei den von 
ihm bezeichneten Konsulaten hat der Reichskanzler nähere Bestimmungen zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. März 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1900.
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        — — 
43 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr.9. 
 
  
Inhalt: Internationale Sanitäts-Uebereinkunft, betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung 
und Verbreitung der Pest. S. 43. 
  
(Nr. 2653.) Internationale Sanitäts-Uebereinkunft, betreffend Maßregeln gegen die Ein- 
schleppung und Verbreitung der Pest. Vom 19. März 1897. 
Convention. 
Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de l'Empire 
Allemand; Sa Majesté l'Empereur 
d' Autriche, Roi de Bohéme, etc., 
etc., et Roi Apostolique de Hongrie; 
Sa Majesté le Roi des Belges; Sa 
Maseste le Roi Glspagne, et. en 
Son nom, Sa Maseste la Reine Bé- 
Lente du Royaume; le Président de 
la République Française; Sa Ma- 
Jesté la Reine du Royaume-Uni de 
la Grande-Bretagne et d'Irlande, 
Impératrice des Indes: Sa Majesté 
le Roi des Hellenes; Sa Majesté le 
Roi d'Italie; Son Altesse Royale le 
Grand-Duc de Luxembourg; Son 
Altesse le Prince de Monténégro; 
Sa Majesté l'Empereur des Otto- 
mans; Sa Majesté la Reine des 
Pays-Bas, et, en Son nom, Sa Ma- 
jesté la Reine Régente du Royaume: 
Sa Majesté le Schah de Perse; Sa 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
(Uebersetzung.) 
Uebereinkunft. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs; Seine Majestät der 
Kaiser von Oesterreich, König von 
Böhmen ect. ect. und Apostolischer König 
von Ungarn; Seine Majestät der König 
der Belgier; Seine Majestät der König 
von Spanien und in Seinem Namen 
Ihre Majestät die Königin-Regentin des 
Königreichs; der Präsident der Fran- 
zösischen Republik; Ihre Majestät die 
Königin des Vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland, Kaiserin 
von Indien; Seine Majestät der König 
der Hellenen; Seine Majestät der König 
von Italien; Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog von Luxemburg; Seine 
Hoheit der Fürst von Montenegro; 
Seine Majestät der Kaiser der Otto- 
manen; Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande und in Ihrem Namen Ihre 
Majestät die Königin-Regentin des 
13 
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1900.
        <pb n="54" />
        — 44 
Majesté le Roi de Portugal et des 
Algarves; Sa Majesté le Roi de 
Roumanie; Sa Majesté I'Empereur 
de Toutes les Russies; Sa Majesté 
le Roi de Serbie; le Conseil Fédé- 
ral Suisse, 
Ayant décidé de se concerter en 
vue de régler les mesures à prendre 
pour prévenir l'invasion et la pro- 
pagation de la peste et la sur- 
veillance sanitaire 
effet dans la mer Rouge et dans le 
golfe Persique, ont nommeée pour 
leurs Plénipotentiaires, savoir: 
Sa Majesté I'’Empereur d’'Al- 
lemagne, Roi de Prusse, au 
nom de l'’Empire Allemand: 
M. Otto de Mühlberg, Son 
Conseiller actucl intime de 
Légation, 
M. Curt Lehmann, Son Con- 
seiller actuel de Légation; 
Sa Majesté I’Empereur d'Au- 
triche, Roi de Bohéme, etc., 
etc., et Roi Apostolidque de 
TIlon grie: 
M. le Comte IIenry Lützow, 
Son Chambpellan et Envoryée 
Extraordinaire et Ministre 
Plenipotentiaire à Dresde, 
M. le Chev. A. de Suzzara, 
Conseiller aulique et mini- 
steériel au Ministere Impérial 
et Royal des Affaires etran- 
gères, 
M. le Dr. Chev. de LKusy, 
Conseiller ministériel au Mi- 
à etablir à cet 
Königreichs; Seine Majestät der Schah 
von Persien; Seine Majestät der König 
von Portugal und Algarbien; Seine 
Majestät der König von Rumänien; 
Seine Majestät der Kaiser von Rußland; 
Seine Majestät der König von Serbien 
und der Schweizerische Bundesrath, 
haben in der Absicht, die gegen die 
Einschleppung und Verbreitung der Pest 
zu ergreifenden Maßnahmen und die zu 
diesem Zwecke in dem Rothen Meere und 
dem Persischen Golfe einzurichtende ge- 
sundheitspolizeiliche Ueberwachung ge- 
meinsam zu regeln, zu Ihren Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, 
im Namen des Deutschen Reichs: 
Herrn Otto von Mühlberg, 
Allerhöchstihren Wirklichen Ge- 
heimen Legationsrath, 
Herrn Curt Lehmann, Aller- 
höchstihren Wirklichen Legations- 
rath; 
Seine Majestät der Kaiser 
von Oesterreich, König von 
Böhmen ect. ect. und Apostolischer 
König von Ungarn: 
Herrn Grafen Heinrich Lützow, 
Allerhöchstihren Kammerherrn 
und außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister in 
Dresden, 
Herrn Ritter U. von Suzzara, 
Hof- und Ministerialrath im 
K. und K. Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, 
Herrn Dr. Ritter von Kusý, 
Ministerialrath im K. K. Mi-
        <pb n="55" />
        nistere Impérial et Royal de 
T’Intérieur et Conseiller Su- 
Périeur de santé, 
M. N. Ebner d’Ebenthall, 
Conseiller ministériel au Mi- 
nistere Impérial et Royal du 
Commerce, 
M. le Dr. Chyzer, Conseiller 
ministériel et Chef de la 
section sanitaire au Ministère 
Royal hongrois de l'Intérieur, 
M. E. Roediger, Conseiller 
de section au Ministère Royal 
hongrois du Commerce; 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
M. Beco, Secrétaire général 
de Son Ministere de I’Agri- 
culture et des Travaux pu- 
blies, Commandeur de l’Ordre 
Royal de Léopold, etc., 
M. le Dr. E. van Ermengem, 
Professeur d’hygièene et de 
bactériologie à IUniversité de 
Gand, Officier de TOrdre 
Ro)’al de Léopold; 
Sa Majesté le Roi d'’Espagne, 
Oot, en Son nom, Sa Ma- 
jestée la Reine Régente du 
Royaume: 
Don Silverio Baguer de 
Corsi y Rivas, Comte de 
Baguer, Son Ministre rc- 
Sident, 
M. le Dr. Calvo y Martin, 
Professenr de la Faculté de 
Mèdecine, Conseiller de I’In- 
struction publique, Sénateur 
du Royaume à vie, Membre 
de l'Académie Royale de Mé- 
45 
— 
nisterium des Innern und Ober- 
medizinalrath, 
Herrn N. Ebner von Ebent- 
hall, Ministerialrath im K. K. 
Handelsministerium, 
Herrn Dr. Chyzer, Ministerial- 
rath und Chef der Gesundheits- 
Abtheilung im Königlich ungari- 
schen Ministerium des Innern, 
Herrn E. Roediger, Sektions- 
rath im Königlich ungarischen 
Handelsministerium; 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
Herrn Beco, Generalsekretär in 
Allerhöchstihrem Ministerium für 
Ackerbau und öffentliche Arbeiten, 
Kommandeur des Königlichen 
Leopoldordens ect., 
Herrn Dr. E. van Ermengem, 
Professor der Hygiene und Bak- 
teriologie an der Universität zu 
Gent, Offizier des Königlichen 
Leopoldordens; 
Seine Majestät der König von 
Spanien und in Seinem 
Namen Ihre Majestät die 
Königin-Regentin des König- 
reichs: 
Don Silverio Baguer de 
Corsi y Rivas, Grafen von 
Baguer, Allerhöchstihren Mi- 
nisterresidenten, 
Herrn Dr. Calvo y Martin, 
Professor der medizinischen Fa- 
kultät, Rath des öhffentlichen 
Unterrichts, Senator des König- 
reichs auf Lebenszeit, Mitglied 
der Königlich medizinischen Aka- 
13*
        <pb n="56" />
        — 46 
decine de Madrid, Grand Cor- 
don de premieère classe ’/I#Sa- 
belle la Catholique, Comman- 
deur de l’Ordre de Charles IIl, 
Don Manuel Alonso Sanndo, 
Prosesseur de la clinique 
médicale de la Facultée de 
Madrid et Membre de l’Aca- 
déemie Royale de Médeeine 
de Saragosse; 
demie in Madrid, Grandcordon 
erster Klasse des Ordens Isabella 
der Katholischen, Kommandeur 
des Ordens Karls des Dritten, 
Don Manuel Alonso Sanndo, 
Professor der medizinischen Klinik 
der Fakultät in Madrid und 
Mitglied der Königlich medizi- 
nischen Akademie in Saragossa; 
Le Président de la Repu- 
blidue Française: 
M. Camille Barrère, Am- 
Der Präsident der Französischen 
Republik: 
Herrn Camille Barreère, Bot- 
bassadeur de la République 
Française près la Confédeé- 
ration Suisse, Commandeur 
de TOrdre National de la 
Légion d’honneur, 
M. le Prof. Brouardel, Pré- 
sident du Comité consultatil 
Thygiene publique de France, 
Doyen de la Faculte de Me- 
decine de Paris, Membre de 
IAcadécmie des Sciences, 
Membre de l-Academie de 
Médecine, Commandeur de 
J’Ordre National de la Légion 
d'honneur, 
M. le Prof. Proust, Inspecteur 
Lénéral des services sani- 
taires, Professeur T’hygiene 
à la Faculte de Meédecine de 
Paris, Membre de IAcadémie 
de Médecine, Commandeur 
de IOrdre National de la 
Légion d’honneur; 
schafter der Französischen Republik 
bei der Schweizerischen Eidge- 
nossenschaft, Kommandeur des 
Nationalordens der Ehrenlegion, 
Herrn Professor Brouardel, 
Präsidenten des berathenden 
Komitees für öffentliche Gesund- 
heitspflege in Frankreich, Doyen 
der medizinischen Fakultät von 
Paris, Mitglied der Akademie 
der Wissenschaften, Mitglied der 
medizinischen Akademie, Kom- 
mandeur des Nationalordens der 
Ehrenlegion, 
Herrn Professor Proust, Gene- 
ralinspektor des Gesundheits- 
wesens, Professor der Hygiene 
an der medizinischen Fakultät 
von Paris, Mitglied der medi- 
zinischen Akademie, Komman- 
deur des Nationalordens der 
Ehrenlegion; 
Sa Majesté la Reine du Ro- 
vaume-Uni de la Grande- 
Bretagne et d’lrlande, Im- 
Dératrice des Indes: 
L'’hon. M. Michael Herbert, 
Compagnon de lLOrdre du 
Ihre Majestät die Königin des 
Vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland, 
Kaiserin von Indien: 
Den Honourable Herrn Michael 
Herbert, Genossen des Bath-
        <pb n="57" />
        Bain, Son Secrétaire d'Am- 
bassade, 
M. le Dr. R. Thorne ’Thorne, 
Compagnon de l'Ordre du 
Bain, Chef de la Section 
médical du „Local Govern- 
ment Board", 
M. James Cleghorn, Chirur- 
gien Général, Directeur gé- 
néral du Service médical des 
Indes Britanniques, 
M. J. Lane Notter, Chirur- 
LZien Colonel du Service mé- 
dical militaire, Professeur 
d'hygiène militaire à I'Ecole 
de Médecine militaire de 
Netley, 
M. H. Farnall, Compagnon 
de l'Ordre de Saint-Michel 
et Saint-George, Secrétaire 
au Ministère des Affaires 
étrangères à Londres; 
Sa Majestée le Roi des llel- 
lenes: 
M. le Dr. Zancarol, Son 
Delégué au Conseil sanitaire, 
marltime et quarantenaire 
d'Egpte, Commandeur de 
I' Ordre National du Sauveur; 
Sa Majesté le Roi d’Italie: 
M. le Comte Lelio Bonin- 
Longare, Son Sous-Secré- 
taire d'Etat pour les Affaires 
étrangères,. 
M. le Prof. R. Santoliquido, 
Chef de division pour la 
santé publique au Ministere 
Royal de l'Intérieur, 
M. le Dr. Foà, Professeur 
d’anatomie pathologique à 
l'Université de Turin; 
Ordens, Allerhöchstihren Bot- 
schaftssekretär, 
Herrn Dr. R. Thorne Thorne, 
Genossen des Bath-Ordens, Chef 
der Medizinal-Abtheilung des 
„Local Government Board“, 
Herrn James Cleghorn, Ge- 
neralarzt und Generaldirektor für 
das Medizinalwesen Britisch- 
Indiens, 
Herrn J. Lane Notter, Oberst- 
Arzt des militärischen Medizinal- 
wesens, Professor der militäri- 
schen Hygiene an der Militär- 
medizinischen Schule von Netley, 
Herrn H. Farnall, Genossen des 
St. Michael- und St. George- 
Ordens, Sekretär im Auswär- 
tigen Amte in London; 
Seine Majestät der König der 
Hellenen: 
Herrn Dr. Zancarol, Allerhöchst- 
ihren Delegirten beim Conseil 
sanitaire maritime et qua- 
rantenaire in Egypten, Kom- 
mandeur des Erlöserordens; 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
Herrn Grafen Lelio Bonin- 
Longare, Allerhöchstihren Unter- 
staatssekretär der auswärtigen 
Angelegenheiten, 
Herrn Professor R. Santoli- 
quido, Abtheilungschef für die 
öffentliche Gesundheit im König- 
lichen Ministerium des Innern, 
Herrn Dr. Foà, Professor der 
pathologischen Anatomie an der 
Universität in Turin;
        <pb n="58" />
        Son Altesse Royale le Grand- 
Duc de Luxembourg: 
M. Beco, Secrétaire genéral 
du Ministère d'Agriculture et 
des Travaux publics de Bel- 
gique, 
M. le Dr. van Ermengem, 
Professeur Thygiène et de 
bactériologie à I Université 
de Gand:; 
Son Altesse le Prince de Mon- 
tenégro: 
M. le Comte H. Lützow, 
Envoyé Extraordinaire et 
Ministre Plénipotentiaire de 
S. M. I. et R. Apostolique 
en Saxe; 
Sa Majesté I'Empereur des 
Ottomans: 
M. le Dr. Cozzonis Effendi, 
Inspecteur général de l'Ad- 
ministration sanitaire de l’Em- 
pire Ottoman, Grand Cordon 
de I’Ordre du Medjidié, Grand 
Officier de l'Ordre de l'Os- 
manié, etc.; 
Sa Majesté la Reine des Pays- 
Bas, et, en Son nom, Sa Ma- 
jesté la Reine Rágente du 
Royaume: 
Le Jonkheer P. J. F. M. van der 
Deoes de Willebois, Agent 
Politique et Consul genéral des 
Pays-Bas en Egypte, Chevalier 
de POrdre du Lion Néer- 
landais, 
M. le Dr. Ruysch, Conseiller 
au Ministère de 1 Intérieur, 
48 
Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Luxemburg: 
Herrn Beco, Generalsekretär im 
belgischen Ministerium für Acker- 
bau und öffentliche Arbeiten, 
Herrn Dr. van Ermengem, 
Professor der Hygiene und 
Bakteriologie an der Universität 
zu Gent; 
Seine Hoheit 
Montenegro: 
Herrn Grafen H. Lützow, außer- 
ordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister Seiner 
K. u. K. Apostolischen Majestät 
in Sachsen; 
der Fürst von 
Seine Majestät der Kaiser der 
Ottomanen: 
Herrn Dr. Cozzonis Effendi, 
Generalinspektor der Gesundheits- 
verwaltung des Ottomanischen 
Reichs, Grandcordon des Med- 
jidieordens, Großoffizier des 
Osbmanieordens ect. 
Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande und in Ihrem 
Namen Ihre Majestät die Kö- 
nigin-Regentin des Königreichs: 
Jonkheer P. J. F. M. van der 
Does de Willebois politischer 
Agent und Generalkonsul der 
Niederlande in Egypten, Ritter 
des Ordens vom niederländischen 
Löwen, 
Herrn Dr. Ruysch, Rath im 
Ministerium des Innern, Ritter
        <pb n="59" />
        Chevalier de l'Ordre du Lion 
Néerlandais: 
Sa Majesté le Schah de Perse: 
M. le Dr. Panayote Bey, 
Deleguc de Perse au Conseil 
Supériceur de sante à Con- 
stantinople. Commandenur des 
Ordres Impériaunx du Lion 
et Solcil, de I’Osmanié et du 
Medjidié; 
Sa Majesté le Roi de Portugal 
et des Algarves: 
M. A. D. de Oliveira Soares, 
Son Chargé d'affaires ad in- 
terim en ltalie, 
M. le Prof. J. Thomaz de 
Sousa Martins, ancien 
Mlembre du Comité central 
dee santé, Protesseur de pa- 
thologie générale, Comman- 
deur de l'Ordre National de 
Saint-Jacques de I'Epée; 
Sa Majesté le Roi de Rou- 
manie: 
M. A. E. Lahovary, Son En- 
voyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire près 
S. M. le Roi d’Italie, Com- 
mandeur de l'Ordre Royal de 
la Couronne etc.: 
Sa Majesté I'Empereur de 
Toutes les Russies: 
M. Alexandre Yonine, Son 
Conseiller privé et Envoyé 
DX raordinaire et Ministre 
49 
des Ordens vom niederländischen 
Löwen; 
Seine Majestät der Schah von 
Persien: 
Herrn Dr. Panayote 
persischen Delegirten beim 
Obersten Gesundheitsrath in 
Constantinopel Kommandeur 
des Kaiserlichen Sonnen- und 
Löwenordens, des Osmanie- 
ordens und des Medjidieordens; 
Bey, 
Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarbien: 
Herrn A. D. de Oliveira 
Soares, Allerhöchstihren in- 
terimistischen Geschäftsträger in 
Italien, 
Herrn Professor J. Thomaz de 
Sousa Martins, früheres Mit- 
glied des Zentral-Gesundheits- 
komitees, Professor der all- 
gemeinen Pathologie, Kom- 
mandeur des Thurm- und 
Schwertordens; 
Seine Majestät der König von 
Rumänien: 
Herrn A. E. Lahovary, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem König von Italien, Kom- 
mandeur des Königlichen Ordens 
der Krone von Rumänien; 
Seine Majestät der Kaiser von 
Rußland: 
Herrn Alexander Vonine, 
Allerhöchstihren Geheimen Rath, 
außerordentlichen Gesandten und
        <pb n="60" />
        Plenipotentiaire près la Con- 
fédération Suisse, 
M. le Dr. Loukianow, Con- 
seiller d'Etat actuel, Directeur 
de I’Institut Impérial de mé- 
decine expérimentale; 
Sa Majesté le Roi de Serbie: 
M. Milan Jovanovitch Ba- 
tut, Professenr d’hygiene 
Dublique à la Faculté des 
Sciences de Belgrade; 
Le Conseil Feédéral Suisse: 
M. Gaston Carlin, Son En- 
voyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire près 
S. M. le Roi d'Italie, 
M. le Dr. F. Schmid, Dirce- 
teur du Bureau Sanitaire Fe- 
déral Suisse, 
Lesduels, ayant échangé leurs 
pleins pouvoirs, trouvés en bonne 
et due forme, sont convenus des 
dispositions suivantes touchant les 
régions contaminées de la peste, 
ainsi qu’à  l'égard des provenances 
de ces régions: 
I. Sont adoptées les mesures in- 
diquées et précisées dans le Règle- 
ment Sanitaire Général pour pré- 
venir l'invasion et la propagation 
de la peste, annexé à la présente 
Convention, lequel a la méme va- 
leur due s'il y était incorporé. 
bevollmächtigten Minister bei 
der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft, 
Herrn Dr. Loukianow, Wirk- 
lichen Staatsrath, Direktor des 
Kaiserlichen Instituts für Ex- 
perimentalmedizin; 
Seine Majestät der König von 
Serbien: 
Herrn Milan Jovanovitch 
Batut, Professor der öffent- 
lichen Hygiene an der Fakultät 
der Wissenschaften in Belgrad; 
der Schweizerische Bundesrath: 
Herrn Gaston Carlin, Seinen 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem König 
von Italien, 
Herrn Dr. F. Schmid, 
Direktor des schweizerischen 
Bundes-Gesundheitsbüreaus, 
Di- 
Bun- 
welche nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten folgende Be- 
stimmungen bezüglich pestverseuchter 
Gegenden und der aus solchen Gegen- 
den stammenden Herkünfte vereinbart 
haben: 
I. Es sind zur Annahme gelangt 
die in dem der gegenwärtigen Ueber- 
einkunft als Anlage beigefügten allge- 
meinen Gesundheitsreglement zur Ver- 
hütung der Einschleppung und Weiter- 
verbreitung der Pest aufgeführten und 
näher bezeichneten Maßnahmen. 
Diese Anlage hat dieselbe Geltung als 
wäre sie in die Uebereinkunft mit auf- 
genommen. 
bei 
* 
*
        <pb n="61" />
        — 51 
II. II sera recommandé aux auto- 
ritcs compétentes du Maroc Tap- 
pliquer, dans les ports de ce pays, 
des mesures en harmonie avec celles 
Prévues dans le règlement sus-men- 
tionné. 
III. Les pays qui Wont pas pris 
Part à la Conférence ou qdui D’ont 
Pas signé la Convention, pourront 
accéder sur leur demande. 
Cette adhésion sera notifiée, par la 
Voie diplomatique, au Gouvernement 
Royal dl'ltalie et, par celui-ci, aux 
autres Gouvernements signataires. 
IV La présente Convention aura 
une durée de cind ans, à compter 
de Téchange des ratifications. Elle 
Sera renouvelée de cinqd en eingq 
années, par tacite reconduction, à 
moins qdue l’une des Hautes Parties 
contractantes Mn’ait notifié six mois 
avant Texpiration de ladite période 
de cind années, son intention d’en 
faire cesser les effets. 
Dans le cas ou l’une des Puissances 
dénoncerait la Convention, cette de- 
nonciation Maurait deffet qu'à son 
égard. 
V. Les Hautes Parties contrac- 
tantes se réservent la faculté de pro- 
Vvoquer, par la voie diplomatique, 
les modifications qu’elles jugeraient 
nécessaires Tapporter à la Conven- 
tion ou à son annexe. 
La, présente Conwention sera ra- 
tiflice; les ratilications en seront de- 
Posées à Rome le plus teét possible 
et, au plus tard, dans le delai d'un 
an à dater du Jour de la signature. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 
II. Es wird den zuständigen Behör- 
den Marokkos empfohlen werden, in 
den Häfen dieses Landes Maßnahmen 
zur Anwendung zu bringen, welche mit 
den in dem erwähnten Reglement vor- 
gesehenen in Einklang stehen. 
III. Diejenigen Länder, welche an 
der Konferenz nicht Theil genommen 
oder die Uebereinkunft nicht unterzeichnet 
haben, können auf ihren Wunsch zum 
Beitritte zu derselben zugelassen werden. 
Dieser Beitritt ist auf diplomatischem 
Wege der Königlich italienischen Re- 
gierung und durch diese den anderen 
Signatar-Regierungen mitzutheilen. 
IV. Die gegenwärtige Uebereinkunft 
soll vom Tage des Austausches der 
Ratifikationen ab fünf Jahre in Gel- 
tung bleiben. Sie wird durch still- 
schweigende Erneuerung von fünf zu 
fünf Jahren verlängert, wenn nicht 
einer der Hohen vertragschließenden 
Theile sechs Monate vor Ablauf des 
bezeichneten fünfjährigen Zeitraums 
seine Absicht kundgethan hat, von der 
Uebereinkunft zurückzutreten. 
Wenn eine der Mächte die Ueberein- 
kunft kündigt, so soll diese Kündigung 
nur bezüglich jener Macht Gültigkeit 
haben. 
V. Die Hohen vertragschließenden 
Theile behalten sich das Recht vor, 
Aenderungen, welche sie an der Ueber- 
einkunft oder ihrer Anlage für noth- 
wendig erachten sollten, auf diplomati- 
schem Wege herbeizuführen. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll 
ratiftzirt werden; die Ratifitkations- 
Urkunden sollen sobald als möglich und 
spätestens binnen einer mit dem Tage der 
Unterzeichnung beginnenden einjährigen 
Frist in Rom niedergelegt werden. 
14
        <pb n="62" />
        — 52 
En foi de quoi, les Plénipoten- 
tiaires respectifs Tont signée et y 
ont apposé leurs cachets. 
Fait à Venise, en dix-huit exem- 
plaires, le dix-neuf mars mil huit 
cent duatre-vingt dix-sept. 
) 
) 
) 
) 
) 
) 
) 
) 
) 
) 
QHHHHHHHHHHH 
5 □□GCGNCOCODB E 
l—— —— ——— 
SPPPES 
— 
e En e m E Ee 
——.—.....——— — 
(I.e 
5 
- 
von Mühlberg. 
Lehmann. 
H. Lützow. 
Suzzara. 
Dr. de Kusý. 
Ebner. 
Chyzer. 
Roediger. 
E. Beco. 
br. Van Ermengem. 
Comte de Baguer. 
les Docteurs Calvo et Sañudo 
Baguer. 
Camille Barrère. 
P. Brouardel. 
A. Proust. 
Michael Herbert. 
R. Thorne Thorne. 
James Cleghorn. 
J. Lane Notter. 
H. Farnall. 
G. Zancarol. 
Bonin. 
Rocco Santoliquido. 
Pio Foà. 
E. Beco. 
Dr. Van Ermengem. 
H. Lützow. 
Dr. Cozzonis. 
Dr. Ruysch. 
Dr. Panayote. 
A. D. de Oliveira Soares. 
J. T. de Sousa Martins. 
A. E. Lahovary. 
A. Vonine. 
S. Loukianow. 
Dr. M. Jovanovitch Batut. 
Carlin. 
Dr. Schmid. 
Zu Urkund dessen haben die betreffen- 
den Bevollmächtigten die Uebereinkunft 
vollzogen und ihre Insiegel beigedrückt. 
So geschehen zu Venedig in achtzehn 
Exemplaren, am neunzehnten März Ein- 
tausend achthundertundsiebenundneunzig.
        <pb n="63" />
        Règlement sanitaire général 
pour prévenir 
Tinvasion et la propagation de 
la peste. 
—... 
Chapitre I. 
Mesures à prendre hors d’Europe. 
I. 
Notiffcation. 
Les Gouvernements des pays qui 
adhéreront à la présente Convention 
notifleront telegraphiquement aux 
divers Gouvernements Dexistence de 
tont cas de peste ayant apparu sur 
leur territoire, conformement au 
titre I du chapitre II. Mesures à 
Drendre en Europet. 
Les titres II, III, IV du meme cha- 
Pitre II sont également applicables. 
1 est désirable due, dans les 
autres pays, les mesures destines 
àtenir les Gouvernements signataires 
de la Convention au courant de 
T’apparition d’une éCpidémie de peste, 
ainsi due des moyens employes pour 
Cviter sa propagation et son impor- 
tation dans les pays indemnes, 
prévus pour I Europe, soient égale- 
ment appliquces. 
53 
Allgemeines Gesundheitsreglement 
zur 
Verhütung der Einschleppung und 
Weiterverbreitung der Pest. 
Kapitel l. 
Maßnahmen außerhalb Europas. 
I. 
Benachrichtigung. 
Die Regierungen der Länder, welche 
der gegenwärtigen Uebereinkunft beitreten, 
werden den verschiedenen Regierungen 
von jedem einzelnen, auf ihrem Gebiete 
vorgekommenen Pestfalle telegraphisch 
Nachricht geben, nach Maßgabe des 
Titels I Kapitel II „Maßnahmen in 
Europa". 
Die Titel II, III, IV desselben Ka- 
pitels II kommen gleichfalls zur An- 
wendung. 
Es ist wünschenswerth, daß die Maß- 
nahmen wegen Benachrichtigung der der 
Uebereinkunft beigetretenen Regierungen 
von dem Auftreten einer Pestepidemie 
sowie von den zur Verhütung der Weiter- 
verbreitung und Verschleppung derselben 
in seuchenfreie Gegenden angewandten 
Mitteln, wie sie für Europa vorgeschrieben 
sind, auch in den anderen Ländern zur 
Anwendung kommen. 
14“
        <pb n="64" />
        II. 
Police sanitaire des navires partant 
dans les ports contaminés. 
Mesures communes aux navires ordi- 
naires et aux navires à pelerins. 
° Visite médicale obligatoire, in- 
dividuelle, faite de jour, à terre, au 
moment de lembarquement, pendant 
le temps nécessaire, par un médecin 
delegué de Tautorité publique, de 
toute personne prenant passage à 
bord d’un nayire. 
L’autorité consulaire dont relève 
le navire peut assister à cette visite. 
2° Désinfection obligatoire et ri- 
goureuse, faite à terre, sous la sur- 
veillance du médecin délégué de 
DTautorité publique, de tout objet 
contaminé ou suspect, dans les con- 
ditions de Tarticle 5 du chapitre III. 
de Tannexe de la présente Convention. 
3°% Interdiction dembarquement 
de toute personne présentant des 
ymptémes de peste. 
Navires à pélerins. 
1% Lorsqu'il existe des cas de 
Peste dans le port, Tembarquement 
ne se fera à bord des navires à 
Pelerins du' apres due les pPersonnes 
réunies en groupes auront été sou- 
mises à une observation permettant 
de s'assurer qu’aucune d’elles West 
atteinte de la peste. 
I. est entendu due pour exécuter 
cette mesure chaque Gouvernement 
II. 
Gesundbeitspolizeiliche Behandlung 
abfahrender Schiffe in den verseuchten 
Häfen. 
Gemeinsame Maßnahmen für gewöhnliche 
und für Pilgerschiffe. 
1. Obligatorische ärztliche Revision 
aller auf einem Schiffe Ueberfahrt 
nehmender Personen. Dieselbe erstreckt 
sich auf jede einzelne Person und ist bei 
Tage und auf dem Lande im Augen- 
blicke der Einschiffung während der dazu 
nöthigen Zeit durch einen von der öffent- 
lichen Behörde bestellten Arzt vor- 
zunehmen. 
Die für das Schiff zuständige Kon- 
sulatsbehörde kann dieser Revision bei- 
wohnen. 
2. Obligatorische, strenge Desinfektion 
jedes verseuchten oder verdächtigen Gegen- 
standes nach Maßgabe des Artikels 5 
Kapitel III der Anlage der gegenwärtigen 
Uebereinkunft. Dieselbe findet auf dem 
Lande unter Aufsicht des von der öffent- 
lichen Behörde bestellten Arztes statt. 
3. Verbot der Einschiffung von Per- 
sonen, welche Pestsymptome zeigen. 
Pilgerschiffe. 
1. Kommen im Hafen Pestfälle vor, 
so darf die Einschiffung an Bord der 
Pilgerschiffe erst dann stattfinden, nach- 
dem die in Gruppen vereinigten Per- 
sonen einer Beobachtung unterworfen 
worden sind, welche die Gewißbeit 
bietet, daß keine von ihnen von Pest 
befallen ist. 
Jeder Regierung steht es frei, bei 
Ausführung dieser Maßnahme den ört-
        <pb n="65" />
        ourra tenir compte des circonstances 
et possibilités locales). 
20 Les pèlerins seront tenus de 
justisier des moyens strictement 
nécessaires pour accomplir le pèle— 
rinage à l'aller et au retour, et pour 
le séjour dans les Lieux Saints, si les 
circonstances locales le permettent. 
Mesures à prendre à bord des navires 
à peélerins. 
Titre I. 
Dispositions générales. 
ARTICIE I. 
Les prescriptions suivantes sont 
applicables aux nawires à pelerins 
qui transportent au Hedjaz ou au 
golfe Persique ou qui en ramenent 
des pèlerins musulmans. 
ARTICILIE 2. 
N'est pas considéré comme navire 
à pèlerins celui qui, outre ses pas- 
sagers ordinaires, parmi lesquels 
Peuvent étre compris les pelerins des 
classes supérieures, embardque des 
Pelerins de la derniere classe en pro- 
portion moindre d’un pelerin par 
cent tonneaux de jauge brute. 
Anrichz 3. 
Tout navire à pelerins, à Pentrée 
de la mer Rouge et du golfe Per- 
sidue, doit se conformer aux pre- 
scriptions contenues dans le Begle- 
1) La Conférence a decidé, par voie 
d’interprétation, que, dans les Indes néer- 
landaises, cette observation pourrait se 
faire à bord des navires en partance. 
55 — 
lichen Verhältnissen und Möglichkeiten 
Rechnung zu tragen.) 
2. Die Pilger sind gehalten, wenn 
es die örtlichen Verhältnisse gestatten, 
nachzuweisen, daß sie die unbedingt 
nothwendigen Mittel zur Pilgerfahrt, 
und zwar zur Hin- und Rückreise und 
zum Aufenthalt an den heiligen Orten 
besitzen. 
Maßnahmen an Bord der Pilgerschiffe. 
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die folgenden Vorschriften finden An- 
wendung auf Pilgerschiffe, welche musel- 
manische Pilger nach dem Hedjaz oder 
dem Persischen Golf hin- oder von dort 
zurückbringen. 
Artikel 2. 
Als Pilgerschiff wird nicht angesehen 
ein solches, welches außer seinen ge- 
wöhnlichen Passagieren, zu denen die 
Pilger der höheren Klassen gerechnet 
werden können, Pilger der untersten 
Klasse an Bord nimmt, wenn das Ver- 
hältniß dergestalt ist, daß auf 100 Tonnen 
Brutto-Gehalt weniger als ein Pilger 
kommt. 
Artikel 3. 
Jedes Pilgerschiff hat sich bei der 
Einfahrt in das Rothe Meer und den 
Persischen Golf nach den in dem Spezial- 
reglement für die Hedjaz- Pilgerfahrten 
1) Die Konferenz hat sich dahin geeinigt, 
daß in Niederländisch-Indien diese Beobachtung 
an Bord der zur Abfahrt fertigen Schiffe statt- 
finden kann.
        <pb n="66" />
        ment spécial applicable au pèlerinage 
du Hedjaz qui sera publié par le 
Conseil de santé de Constantinople, 
conformément aux principes édictés 
dans la présente Convention. 
Anrierz 4. 
Les navires à vapeur sont seuls 
admis à faire le transport des 
Pélerins au long cours. Ce transport 
est interdit aux autres bateaux. 
Les navires à pelerins, faisant le 
cabotage, destinés aux transports de 
courte durée dits Vvoyages au cabo- 
tagez“, sont Soumis aux prescriptions 
contenues dans le reglement special 
mentionné à Tarticle 3. 
Titre II. 
Mesures à prendre avant le 
départ. 
Ahricr 5. 
Le capitaine ou, à defaut du 
capitaine, le propriétaire ou l'agent 
de tout navire à pelerins est tenu 
de déclarer à T’autorité Compétente!) 
du port de départ son intention 
d’embarquer des pèlerins, àau moins 
trois jours avant le départ. Cette 
déeclaration doit indiquer le jour 
Projeté pour le départ et la desti- 
nation du nawire. « 
I)L’aut0rite«compötenteestactnelle- 
ment:dansleslndesanglajsps.unpassiv-er- 
désigné à cet effet par le Gouvernement 
local (Native passenger Ships Act. 1877, 
art. 7); dans les Indes néerlandaises, le 
maitre du port: en Turquie, l’autorité 
sanitaire; en Autriche— Hongrie, l’antorité 
du port; en ltalie, le capitaine de port: 
en France, en Tunisie, et en Espagne, 
I’autorité sanitaire:; en Egypte, I’autorité 
sanitaire quarantenaire, etc. 
56 — 
enthaltenen Vorschriften zu richten, das 
von dem Gesundheitsrath in Constanti- 
nopel im Einklange mit den in der 
gegenwärtigen Uebereinkunft aufgestellten 
Grundsätzen veröffentlicht werden wird. 
Artikel 4. 
Dampfschiffe werden allein zum Trans- 
porte der Pilger auf weiter Fahrt zu- 
gelassen. Anderen Schiffen ist dieser 
Transport verboten. 
Pilgerschiffe, welche die Küstenschiff- 
fahrt betreiben und für Transporte auf 
kürzere Dauer, sogenannte „Küsten- 
Fahrten“, bestimmt sind, unterliegen den 
in dem im Artikel 3 erwähnten Spezial- 
reglement enthaltenen Vorschriften. 
Titel II. 
Maßnahmen vor der Abfahrt. 
Artikel 5. 
Der Kapitän oder anstatt seiner der 
Eigenthümer oder Agent eines jeden 
Pilgerschiffs ist gehalten, der zustän- 
digen Behörde) des Abgangsbafens 
wenigstens 3 Tage vor der Abfahrt 
von seiner Absicht, Pilger aufzunehmen, 
Anzeige zu machen. In dieser Anzeige 
muß der zur Abfahrt bestimmte Tag 
und der Bestimmungsort des Schiffes 
angegeben werden. 
1) Die zuständige Behörde ist gegenwärtig. 
In Britisch-Indien ein von der Lokalregierung 
hierzu bestimmter = Officer- (Native passenger 
Ships Act 1877. art. 7); in Niederländisch- 
Indien der Hafenmeister; in der Türkei die 
Gesundheitsbehörde; in Oesterreich-Ungarn die 
Hafenbebörde; in Italien der Hafenkapitän, 
in Frankreich, Tunesien und Spanien die 
Gesundbeitsbehörde; in Egypten die Sanitäts- 
Ouarantäne- . Behörde.
        <pb n="67" />
        — 57 
ARTICLE G. 
A la suite de cette declaration, 
Tautoritéc competente fait procéder, 
aux frais du capitaine, à Tinspection 
et au mesurage du navire. Lauto--- 
rite consulaire dont releve le navire 
Peut assister à cette inspection. 
I est procédé seulement à Tin- 
spection, si le capitaine est deja 
Pourvu 'un certificat de mesurage 
delivré par Pautorité compétente de 
son pays, à moins qu’il n y ait 
Soupcon due le document ne réponde 
plus à Téetat actuel du nawvire. 
ARricIE 7. 
L'autorité compétente ne permet 
le départ d’'un navire à pelerins 
qu’apres s'etre assurée: 
a) due le navire a été mis en état 
de propreté parfaite et, au be- 
soin, déesinfecte; 
b) due le navire est en état d’en- 
treprendre le voyage sans dan- 
ger, qu'il est bien Equipé, bien 
aménagé, bien acré, pourvu 
dun nombre suflisant d’embar- 
cations, du’il ne contient rien 
à bord qui soit ou puisse de- 
venir muisible à la santé ou à 
la Securité des passagers, due 
le pom et Tentrepont sont en 
bois ou en fer recouvert de 
bois; 
J0) du’il existe à bord, en sus de 
Tapprovisionnement de l’équi- 
Dage et convenablement arri- 
més, des vivres ainsi due du 
combustible, le tour de bonne 
qdualite et en qduamitc sullisante 
Artikel 6. 
In Folge dieser Anzeige läßt die zu- 
ständige Behörde auf Kosten des Ka- 
pitäns die Untersuchung und Vermessung 
des Schiffes vornehmen. Die für das 
Schiff zuständige Konsulatsbehörde kann 
dieser Untersuchung beiwohnen. 
Die Untersuchung allein findet statt, 
wenn der Kapitän schon mit einem von 
der zuständigen Behörde seiner Heimath 
ausgestellten Zeugniß über die Vermessung 
des Schiffes versehen ist, es sei denn, 
daß die Vermuthung vorliegt, daß das 
Dokument nicht mehr dem gegenwärtigen 
Zustande des Schiffes entspricht. 
Artikel 7. 
Die zuständige Behörde gestattet die 
Abfahrt eines Pilgerschiffs erst, nach- 
dem sie sich über folgende Punkte Ge- 
wißheit verschafft hat: 
a) daß das Schiff vollkommen ge- 
reinigt und nöthigenfalls desinfizirt 
worden ist, 
b) daß das Schiff im Stande ist, die 
Reise ohne Gefahr zu unternehmen, 
daß es gut ausgerüstet, gut ein- 
gerichtet, hinreichend luftig und 
mit einer genügenden Anzahl von 
Rettungsböten versehen ist, daß es 
nichts an Bord enthält, was der 
Gesundheit oder Sicherheit der 
Passagiere schädlich ist oder schäd- 
lich werden kann, und daß Deck 
und Zwischendeck aus Holz oder 
aus mit Holz überzogenem Eisen 
sind, 
c) daß an Bord außer dem Proviant 
für die Schiffsmannschaft gehörig 
verladene Lebensmittel und Brenn- 
material vorhanden sind, alles von 
guter Beschaffenheit und in solcher 
Menge, daß es für sämmtliche
        <pb n="68" />
        d) 
2 
h) 
pour tous les pèlerins et pour 
toute la durée deéclarée du 
Voyage; 
qdue Teau potable embarquse 
est de bonne qualité et a une 
origine à Dabri de toute con- 
tamination; qwelle existe en 
quantité suffisante; qu'a bord, 
les réservoirs d’eau potable sont 
à Tabri de toute souillure et 
fermées de sorte due la distri- 
bution de Teau ne puisse se 
faire que par les robinets ou 
les pompes; 
qdue le navire possède un ap- 
Pareil distillatoire pouvant pro- 
duire une dquantite Teau de 
cind litres au moeins, par téte 
et par jour, pour toute Per- 
sonne embarqusce, y compris 
Téquipage; 
qdue le nawire possède une étuve 
à désinfection pour laquelle il 
aura été constaté dwelle offre 
sccurité et efticacite; 
qdue T’équipage comprend un 
méedecin diplömé et commis- 
sionnél), soit par le Gouverne- 
ment du pays auquel le navire 
abpartient, soit par le Gouver- 
nement du port ou le nawire 
Prend des Pelerins, et due le 
navire possède des medica- 
ments, conformément à ce qui 
sera dit aux articles 11 et 23; 
qdue le pont du navire est dé- 
gagé de toutes marchandises et 
objets encombrants; 
1) Exception est faite pour les Gou-- 
vernements qui n'ont pas do médecins 
commissionnés. 
58 
Pilger und für die angegebene 
Reisedauer ausreicht; 
d) daß das an Bord befindliche Trink- 
e) 
g) 
h) 
wasser von guter Beschaffenheit und 
durchaus unverdächtigen Ursprunges 
ist; daß es in hinreichender Menge 
vorhanden ist; daß die Trinkwasser- 
behälter an Bord vor jeder Ver- 
unreinigung geschützt und derart 
verschlossen sind, daß das Wasser 
nur mittelst der Hähne oder Pumpen 
abgelassen werden kann; 
daß das Schiff einen Destillir- 
apparat besitzt, der für alle an 
Bord befindlichen Personen ein- 
schließlich des Schiffspersonals eine 
Wassermenge von mindestens 
5 Liter für den Kopf und für 
den Tag zu liefern vermag, 
daß das Schiff einen Dampf- 
Desinfektionsapparat besitzt, dessen 
Sicherheit und Wirksamkeit fest- 
gestellt ist; 
daß nach Maßgabe der Artikel 11 
und 23 unter dem Schiffspersonal 
sich ein mit Diplom versehener und 
von der Regierung des Heimath- 
landes des Schiffes oder der Re- 
gierung des Hafens, wo das Schiff 
Pilger aufnimmt, ermächtigter!) 
Arzt befindet, und daß das Schiff 
Arzneimittel besitzt; 
daß das Schiffsdeck frei von jeg- 
lichen den Verkehr behindernden 
Waaren und Gegenständen ist; 
1) Eine Ausnahme findet für die Regierungen 
statt, welche keine Aerzte ermächtigen.
        <pb n="69" />
        — 59 
i) que les dispositions du navire 
sont telles que les mesures 
Prescrites par le titre III pour- 
Tront étre exécutées. 
Anricrz 8. 
Le capitaine est tenu de faire 
apposer à bord, dans un endroit 
apparent et accessible aux intéresses, 
des affiches rédigées dans les princi- 
ales langues des pays habitées par 
les pelerins à embarquer, et indi- 
duant: 
1% La destination du navire; 
2°La ration journalière en eau et 
en vivres allouée à chaque pe- 
lerin; 
3 Le tarif des vivres non compris 
dans la distribution journalière 
et devant étre payés à pPart. 
Anrierk 9. 
Le capitaine ne peut partir qu'au- 
tant duil a en main: 
1° Une liste visée par Tautorité 
compétente et indiquant le nom, 
le sexe et le nombre total des 
Pelerins du’il est autorisé à 
embarquer:; 
2° Une patente de santé constatant 
1e nom, la nationalite et le 
tonnage du navire, le nom du 
capitaine, celui du médecin, le 
nombre exact des personnes 
embarquccs: équipage, Pélerins 
et autres passagers, la nature 
de la cargaison, le lieu du 
dEépart. 
Lautoritc compétente indiquera 
sur la patente si le chillre regle- 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 
i) daß die Einrichtungen des Schiffes 
derartig sind, daß die im Titel III 
vorgeschriebenen Maßnahmen aus- 
geführt werden können. 
Artikel 8. 
Der Kapitän ist gehalten, auf dem 
Schiffe, und zwar an einer für die Be- 
theiligten sichtbaren und zugänglichen 
Stelle, Anschlagzettel anbringen zu lassen, 
welche in den wichtigsten Sprachen der 
von den aufzunehmenden Pilgern be- 
wohnten Länder abgefaßt sind und fol- 
gende Angaben enthalten: 
1. den Bestimmungsort des Schiffes; 
2. die für jeden Pilger ausgesetzte 
tägliche Ration an Wasser und 
Lebensmitteln; 
3. den Tarif für diejenigen Lebens- 
mittel, welche nicht in die tägliche 
Beköstigung mit einbegriffen sind 
und besonders bezahlt werden 
müssen. 
Artikel 9. 
Der Kapitän darf nicht abfahren, 
bevor er Folgendes in Händen hat: 
1. eine von der zuständigen Behörde 
visirte, Namen, Geschlecht und 
Gesammtzahl der Pilger, die er 
an Bord nehmen darf, angebende 
Liste; 
2. ein Gesundheitspatent, welches 
Namen, Nationalität und Tonnen- 
gehalt des Schiffes, die Namen 
des Kapitäns und des Arztes, die 
genaue Anzahl der an Bord ge- 
nommenen Personen, und zwar 
der Schiffsmannschaft, der Pilger 
und der anderen Passagiere, die 
Art der Ladung und den Abgangs- 
ort angiebt. 
Die zuständige Behörde vermerkt auf 
dem Patent, ob die reglementsmäßig 
15 
2.
        <pb n="70" />
        mentaire des pèlerins est atteint ou 
non, et, dans le cas ou il ne le 
Serait pas, le nombre complémen-- 
taire des passagers due le nawire 
est autorisc à embarquer dans les 
escales subsequentes. 
Anricrz 10. 
T'autorité compctente est tenue de 
Prendre des mesures ellicaces pour 
empécher Pembarduement de toute 
Persomne ou de tout objet suspectk), 
Suivant les prescriptions faites sur 
les précautions à prendre dans les 
Ports. 
Titre III. 
Précautions à prendre pendant 
la traversce. 
Anricrz 11. 
Chaque navire embarquant des 
Pôlerins doit avoir à bord un mé- 
decin régulièrement diplömé et com- 
missionné par le Gouvernement du 
ays auqduel le nawvire appartient 
Ou par le Gouvernement du port 
Oou le navire prend des pelerins. 
Un second médecin doit étre em- 
barqus des due le nombre des pe- 
lerins portes par le nawire dé- 
asse 1000. 
ARTIcILE 12. 
Le médecin visite les pèlerins, 
soigne les malades et veille à ce 
que, à bord, les regles de PThygiene 
Soient observées. II deit notamment: 
% S'assurer due les vivres distri- 
60 
bues aux Péèlerins sont de bonne. 
dualité, que leur quantité est 
1) Voyez chapitre IV, titre I, art. 1 
t 2 de la présente Convention. 
zulässige Zahl der Pilger erreicht ist 
oder nicht, und in letzterem Falle die 
Zahl der Passagiere, welche das Schiff 
bei seinem Anlaufen in anderen Hafen 
noch aufnehmen darf. 
Artikel 10. 
Die zuständige Behörde ist gehalten, 
wirksame Maßnahmen zu treffen, um 
die Einschiffung jeder verdächtigen) 
Person oder Sache zu verhindern, ent- 
sprechend den Bestimmungen über die 
in den Häfen zu treffenden Vorsichts- 
maßregeln. 
Titel III. 
Vorsichtsmaßregeln während der 
Fahrt. 
Artikel 11. 
Jedes Schiff, welches Pilger auf- 
nimmt, muß einen mit ordnungs- 
mäßigem Diplom versehenen und von 
der Regierung des Heimathlandes des 
Schiffes oder von der Regierung des 
Hafens, in welchem das Schiff Pilger 
aufnimmt, ermächtigten Arzt an Bord 
haben. Ein zweiter Arzt muß an Bord 
genommen werden, sobald sich mehr als 
1000 Pilger auf dem Schiffe befinden. 
Artikel 12. 
Der Arzt besichtigt die Pilger, behan- 
delt die Kranken und wacht darüber, daß 
an Bord die Regeln der Hygiene beob- 
achtet werden. Insbesondere hat er: 
1. sich zu vergewissern, daß die an 
die Pilger verabreichten Lebens- 
mittel von guter Beschaffenheit sind, 
  
4) Siehe Kapitel IV Titel I Artikel 1 
und 2 der gegenwärtigen Uebereinkunft.
        <pb n="71" />
        conforme aux engagements pris, 
qu’ils sSont convenablement pré- 
Darés; 
S’assurer due les preseriptions 
de Darticle 20 relatif à la distri- 
Dution de T’eau sont obserwiécs; 
20 
3% S'il y a donte sur la qualité 
de Teau potable, rappeler par 
écrit au capitaine les prescrip- 
tions de Tarticle 21; 
4% S’assurer due le navire est 
maintenn en état constant de 
Dropbreté, et spéecialement due 
les latrines sont nettoyées con- 
formément aux prescriptions de 
Tarticle 18; 
S’assurer qdue les logements des 
PDelerins sont maintenus Sa- 
lubres, et que, en cas de ma- 
ladie transmissible, la désinlec- 
tion est faite Comme il sera dit 
à Tarticle 19; 
5% 
6°% Tenir un jgournal de tous les 
incidents sanitaires survenus au 
cours du voyage et presenter 
ce journal à Tautorité compé- 
tente du port Tarriweée. 
ARTICLE 13. 
Le navire doit pouvoir loger les 
Pelerins dans UPentrepont. 
En dehors de ’équipage, le navire 
doit fournir à chadque individu, quel 
due scoit Son äge, une surface de un 
metre cinquante centimetres carrés, 
çest-à-dire seize pieds carrés an- 
glais, avec une hauteur d’entrepont 
denviron un metre quatre-vingt 
centimetres. 
61 
daß ihre Menge den eingegangenen 
Verpflichtungen entspricht, und daß 
sie angemessen zubereitet sind; 
sich zu vergewissern, daß die Vor- 
schriften des Artikels 20 bezüglich 
der Verabreichung des Wassers be- 
obachtet werden; 
. wenn hinsichtlich der Beschaffenheit 
des Trinkwassers Zweifel bestehen, 
den Kapitän schriftlich an die Vor- 
schriften des Artikels 21 zu er- 
innern; 
sich zu vergewissern, daß das Schiff 
andauernd in reinlichem Zustande 
gehalten wird und insbesondere, 
daß die Aborte in Gemäßbeit der 
Vorschriften des Artikels 18 ge- 
reinigt werden; 
. sich zu vergewissern, daß die Unter- 
kunftsräume der Pilger in einer 
der Gesundheit zuträglichen Ver- 
fassung gehalten werden, und daß 
im Falle einer übertragbaren Krank- 
heit die Desinfektion so vorgenom- 
men wird, wie im Artikel 19 vor- 
geschrieben ist; 
. ein Journal über alle während 
der Reise stattgehabten Vorfälle 
von sanitärer Bedeutung zu führen 
und dasselbe der zuständigen Be- 
hörde des Ankunftshafens vorzu- 
legen. 
Artikel 13. 
Das Schiff muß die Pilger im 
Zwischendecke beherbergen können. 
Außer für die Schiffsbesatzung soll 
das Schiff für jede Person jeglichen 
Alters eine Fläche von 1,50 Quadrat- 
meter, das ist 16 englische Quadrat- 
fuß, bei einer Zwischendeckshöhe von 
ungefähr 1,80 Meter bieten. 
15“
        <pb n="72" />
        — 62 
Pour les navires qui sfont le ca— 
botage, chadue pèlerin doit disposer 
d’'un espace d’au moins deux metres 
de largeur dans le long des plats- 
bords du nawire. 
ARTICIE 14. 
Le pont doeit, pendant la traver- 
ée, rester déegagé des objets en- 
combrants; il deit étre réserv#é jour 
et nuit aux personnes embarquées et 
mis gratuitement à leur disposition. 
Anricr 15. 
Les gros bagages des pelerins 
Sont enregistrés, numérotés et placés 
dans la cale. Les pelerins ne peuvent 
garder avec eux due les objets 
strictement necessaires. Les regle- 
ments faits pour ses navires par 
chaqdue Gouvernement en Gdétermi- 
neront la nature, la duantité et les 
dimensions. 
ARTICIE 16. 
Chaque jour, les entreponts 
doivent étre nettoyés avec scin et 
frottes au sable sec, avec lequel on 
melangera des désinfectants, pen- 
dant due les peèlerins seront sur le 
Pont. 
ARTICLIE 17. 
De chadue cöté du navire, sur le 
Pont, doit étre réservé un endroeit 
dérobé à la vue et pourvu d’une 
Pompe à main, de maniere à fournir 
de Deau de mer, pour les bescoins 
des pelerins. Un local de cette na- 
ture doit étre exclusivement affecté 
aux femmes. 
Auf Schiffen, welche die Küstenschiff- 
fahrt betreiben, soll jeder Pilger über 
einen Raum von wenigstens 2 Meter 
Breite in der Länge der Schanddecks 
verfügen. 
Artikel 14. 
Das Deck soll während der Fahrt 
frei von Gegenständen bleiben, welche 
den Verkehr behindern; es soll Tag und 
Nacht für die an Bord genommenen 
Personen frei gehalten werden und ihnen 
unentgeltlich zur Verfügung stehen. 
Artikel 15. 
Das große Gepäck der Pilger wird 
eingeschrieben, mit Nummern versehen 
und im Raume untergebracht. Die 
Pilger dürfen nur die unbedingt nöthigen 
Gegenstände bei sich behalten. Die von 
jeder Regierung für ihre Schiffe auf- 
gestellten Reglements bestimmen die Art, 
die Menge und den Umfang dieser 
Gegenstände. 
Artikel 16. 
Jeden Tag, während sich die Pilger 
auf Deck befinden, müssen die Zwischen- 
decks sorgfältig gereinigt und mit trocke- 
nem Sande, der mit Desinfektionsmitteln 
zu mischen ist, abgerieben werden. 
Artikel 17. 
Auf dem Deck soll an jeder Seite 
des Schiffes ein Ort frei gehalten werden, 
der den Blicken entzogen und mit einer 
Handpumpe versehen ist, um Seewasser 
für den Bedarf der Bilger zu liefern. 
Ein Raum dieser Art muß zum aus- 
schließlichen Gebrauch für die Frauen 
vorbehalten sein.
        <pb n="73" />
        — 63 
ARTICIE 18. 
Le nawire doit étre pourvu, outre 
les lienxk Gd’aisance à Tusage de 
TI’equipage, de latrines à ellet deau, 
dans la proportion d’an moins une 
latrine pour chadue centaine de 
PDersonnes embardqutes. 
Des latrines doivent étre aflectees 
exclusivement aux temmes. 
Aucun lieu d’aisance ne deoit 
ekvister dans les entreponts ni dans 
la cale. 
Les latrines destindes aux passa- 
gers, aussi bien due celles allectées 
à T’équipage, doeivent étre tenues 
Droprement, nettoydes et désinfec- 
tees trois fois par Jour 
Alricrn 19. 
La désinlection du navire deoit 
étre faite conformement aux pre- 
scribtions des numéros 5 et 6 du 
chapitre III de Tannexe de la pré- 
sente Convention. 
ARTICLE 20. 
La quantité d'eau potable mise 
chaque jour gratuitement à la dis- 
osition de chaque pelerin, quel 
due Scit son áäge, doit étre d’au 
moins cind litres. 
Anricr 21. 
F’i y a doute sur la qualite de 
Teau potable ou sur la possibilité 
de Sa contamination, soit à son 
origine, Ssoit au cours du trajet, 
Teau doit étre bouillie ou autrement 
Stériliséce, et le capitaine est tenn 
de la rejeter à la mer au premier 
Port de reläche ou il lui sera pos- 
sible de S'en procurer de meilleure. 
Artikel 18. 
Das Schiff muß außer den Aborten 
für die Schiffsmannschaft mit Wasser- 
klosets versehen sein, und zwar in dem 
Verhältnisse, daß auf je 100 an Bord 
genommene Personen wenigstens ein 
Abort kommt. 
Es müssen Aborte für den ausschließ- 
lichen Gebrauch der Frauen vorhanden 
sein. 
Aborte dürfen nicht in den Zwischen- 
decks und im Schiffsraume liegen. 
Die für die Passagiere bestimmten 
Aborte ebenso wie die für die Schiffs- 
mannschaft müssen in sauberem Zustande 
gehalten und täglich dreimal gereinigt 
und desinfizirt werden. 
Artikel 19. 
Die Desinfektion des Schiffes soll 
bewirkt werden in Gemäßheit der Vor- 
schriften unter Nr. 5 und 6 des Kapitels III 
der Anlage der gegenwärtigen Ueber- 
einkunft. 
Artikel 20. 
An Trinkwasser müssen jedem Pilger 
ohne Rücksicht auf sein Alter täglich 
wenigstens 5 Liter unentgeltlich zur 
Verfügung gestellt werden. 
 
 
 
Artikel 21. 
Wenn die Beschaffenheit des Trink- 
wassers zu Zweifeln Anlaß giebt oder 
die Möglichkeit besteht, daß es entweder 
von vornherein verseucht war oder 
während der Fahrt verseucht worden 
ist, so muß das Wasser gekocht oder 
auf andere Weise sterilisirt werden, und 
der Kapitän ist gehalten, dasselbe in 
dem ersten Zwischenhafen, wo er sich 
besseres Wasser beschaffen kann, ins 
Meer gießen zu lassen.
        <pb n="74" />
        An##erz 22. 
Le navire doit étre muni de deux 
locaux affectes à la cuisine person- 
nelle des pelerins. II est interdit 
aux Pelerins de faire du feu ailleurs, 
notamment sur le pont. 
ARTICLE 23. 
Chaque navire doit avoir à bord 
des médicaments et les objets né- 
Cessaires aux soins des malades. Les 
reglements faits pour ces navires Par 
chaque Gouvernement détermineront 
la nature et la quantité des médi- 
Caments. Les soins et les remedes 
sont fournis gratuitement aux pe- 
lerins. 
ARTICLE 24. 
Une infirmerie régulièrement in- 
stallèe et offrant de bonnes condi- 
tions de sécuritée et de Salubrité, 
doit étre réservée aux logements 
des malades. 
Elle doit pouvoir recevoir au 
moins 5 pour cent des peélerins em- 
bardqués à raison de trois metres 
carrés par téte. ) 
1) La Conférence ayant eu connaissance 
des conditions dans lesquelles les infir- 
meries doivent étre établies d'’aprés Tar- 
ticle 53 de I’acte sur les navires à pélerins 
Gdicté par le Gouvernement de I’Inde, en 
recommande l’exécution. Celle-i serait 
considérée comme se substituant à Tar- 
ticle 24. 
(Extrait.) L'’infirmerie sera installée sur 
le pont supérieur, dans les parties con- 
struites sur le pont lui-méme. Cette in- 
firmerie permanente comptera six lits au 
moins, et aura une superficie de 144 pieds 
cCarrés au moins, une capacité de 864 pieds 
64 
Artikel 22. 
Das Schiff muß mit 2 Lokali- 
täten versehen sein, wo die Pilger selbst 
kochen können. Den Pilgern ist ver- 
boten, anderswo, insbesondere auf Deck, 
Feuer anzumachen. 
Artikel 23. 
Jedes Schiff muß Arzneimittel und 
die zur Pflege der Kranken nöthigen 
Gegenstände an Bord haben. Die 
von jeder Regierung für diese Schiffe 
aufgestellten Reglements bestimmen die 
Art und Menge der Arzneimittel. Pflege 
und Heilmittel werden den Pilgern un- 
entgeltlich gewährt. 
Artikel 24. 
Ein ordnungsmäßig eingerichtetes 
Lazareth mit guten Vorbedingungen für 
Sicherheit und Gesundheit muß als 
Unterkunftsraum für die Kranken zur 
Verfügung gehalten werden. 
Dasselbe soll wenigstens 5 Prozent 
der an Bord befindlichen Pilger be- 
herbergen können in der Weise, daß 
3 Quadratmeter auf den Kopf kommen1). 
1) Nachdem die Konferenz von den Be- 
dingungen Kenntniß erhalten hat, denen die 
Lazarethe nach Artikel 53 des von der Indischen 
Regierung erlassenen Gesetzes über die Pilger- 
schiffe entsprechen müssen, empfiehlt sie deren 
Anwendung. Letztere würde als Ersatz für 
Artikel 24 anzusehen sein. 
(Auszug.) Das Lazareth muß auf dem 
oberen Decke, in den auf dem Decke selbst er- 
richteten Abtheilen eingerichtet werden. Dieses 
permanente Lazareth muß wenigstens 6 Betten 
enthalten und eine Fläche von wenigstens 
144 Quadratfuß und einen Rauminhalt von
        <pb n="75" />
        Anicr 25. 
Le navire doit étre pourvu des 
moyens CK#isoler les personnes at- 
teintes de peste. 
Les Dersonnes chargées de soigner 
les pesteux peuvent seules pénctrer 
aupres d’eux et M’auront aucun 
comact avec les autres personnes 
embarquces. 
Les objets de literie, les tapis, 
les vétements qui auront été en 
contact avec les malades doivent 
étre immédlatement Gésintectes. 
L’observation de cette règle est 
cubes au moins. Si le navire porte cin- 
quante femmes ou plus, il y aura une 
deuxième infirmerie permanente de deux 
lits au moins, ayant une superticie de 
72 pieds carrés et une capacité de 288 pieds 
cubes au moins. Cette infirmerie sera 
réservée aux femmes et aux enfants ayant 
moins de douze ans. 
Iéclairage et I’aération de ces infir- 
meries doivent étre reconnus suffisants par 
T’inspecteur. Elles seront construites sur 
une plate-forme élevée d’'au moins 10 centi- 
metres, solidement établies, leur toit sera- 
bien calfaté. II est préférable de les con- 
struire en fer plutöt qu’fen bois. 
On ne recevra sous aucun prétexte 
dans D’infirmerie permanente des malades 
atteints de variole, de choléra, de fievre 
jaune ou de peste. 
Le navire aura à bord le matériel né- 
cessaire pour construire sur le pont 
supérieur une deuxieèeme infirmerie tempo- 
raire, réservée aux malades dui devraient 
étre isolés (choléra, peste, fievre jaune, 
variole ou autres maladies contagieuses). 
L'’emplacement due devrait occuper 
cette infirmerie temporaire sera désigné 
d’avance par U’inspecteur. Elle sera con- 
struite dans des conditions analogues à 
celles de Dinfirmerie permanente. Elle 
aura une superficie d’au moins 144 pieds 
carrés. 
Artikel 25. 
Das Schiff muß so eingerichtet sein, 
daß die von Pest befallenen Personen 
isolirt werden können. 
Die mit der Pflege' der Pestkranken 
beauftragten Personen haben allein zu 
diesen Zutritt und dürfen mit den übri- 
gen an Bord befindlichen Personen nicht 
in Berührung kommen. 
Bettgeräth, Teppiche und Kleidungs- 
stücke, mit denen die Kranken in Be- 
ruhrung gekommen sind, müssen sofort 
desinfizirt werden. Die Beobachtung 
dieser Regel wird besonders hinsichtlich 
wenigstens 864 Kubikfuß haben. Wenn sich 
auf dem Schiffe 50 oder mehr Frauen be- 
finden, so muß ein zweites permanentes Lazareth 
mit wenigstens 2 Betten vorhanden sein, 
welches eine Fläche von wenigstens 72 Quadrat- 
fuß und einen Rauminhalt von mindestens 
288 Kubikfuß hat. Dieses Lazareth muß für 
die Frauen und Kinder unter 12 Jahren zur 
Verfügung gehalten werden. 
Beleuchtung und Lüftung dieser Lazarethe 
muß von dem Inspektor als genügend an- 
erkannt sein. Die Lazarethe müssen auf einer 
mindestens 10 Centimeter hohen Plattform 
errichtet werden, sie müssen dauerhaft angelegt, 
ihr Dach muß gut abgedichtet sein. Der 
Bau aus Eisen ist dem aus Holz vorzuziehen. 
Unter keinem Vorwande dürfen Pocken-, 
Cholera-, Gelbfieber-- oder Pestkranke in das 
permanente Lazareth aufgenommen werden. 
Das Schiff muß das nothwendige Material 
an Bord haben, damit auf dem oberen Decke 
ein weiteres Lazareth zum vorübergehenden 
Gebrauche für die zu isolirenden Kranken 
(Cholera, Pest, Gelbfieber, Pocken oder sonstige 
ansteckende Krankheiten) errichtet werden kann. 
Der Platz für dies Lazareth zum vorüber- 
gehenden Gebrauche wird von dem Inspektor 
im voraus bestimmt. 
Für die Errichtung dieses Lazareths gelten 
analoge Bedingungen, wie für die Errichtung 
des permanenten Lazareths. Es muß eine 
Fläche von mindestens 144 Quadratfuß haben.
        <pb n="76" />
        spécialement recommandée pour les 
Vétements des personnes qui appro- 
chent les malades, et qui ont pu 
étre souilles. Ceux des objets ci- 
dessus qui D’ont pas de valeur 
deivent étre, scit jetés à la mer si 
le navire West pas dans un port ni 
dans un canal, scit détruits par le 
feu. Les autres deivent étre porteés 
à Tétuve dans des Ssacs imper- 
méables lavés avec une solution de 
Ssublimé. 
Les dejections des malades doivent 
étre recueillies dans des vases conte- 
nant une solution désinfectante. Ces 
vases sont vidés dans les latrines, 
qdui doivent étre rigoureusement dés- 
infectees apreèes chaque projection de 
matieres. 
Les locaux occupés par les mala- 
des doivent étre rigoureusement dés- 
infectés. 
Les opérations de désintection 
deivent étre faites conformément au 
numéro 5 du chapitre III de la pré- 
sente Convention. 
Aricz# 26. 
En cas de déecès survenu pendant 
la traversée, le capitaine doit men- 
tionner le décès en face du nom sur 
la liste visée par Pautorité du port 
de départ, et, en outre, inscrire sur 
son livre de bord le nom de la per- 
sonne décédée, son age, Sa pro- 
venance, la cause présumée de la 
mort d’apres le certificat du medicin 
et la date du deces. 
En cas de décèes par maladie 
transmissible, le cadavre, préalable-- 
ment enveloppé d’'un suaire imprégnée 
66 — 
der Kleidung der den Kranken nahe- 
kommenden Personen empfohlen, soweit 
die Kleidung beschmutzt worden sein 
kann. Diejenigen von den eben er- 
wähnten Gegenständen, welche keinen 
Werth haben, sind entweder ins Meer 
zu werfen, wenn sich das Schiff nicht 
in einem Hafen oder Kanale befindet, 
oder aber durch Feuer zu vernichten. 
Die anderen müssen in undurchlässigen, 
mit Sublimatlösung angefeuchteten 
Säcken in den Dampfapparat gebracht 
werden. 
Die Entleerungen der Kranken 
müssen in Gefäßen, welche eine Des- 
infektionslösung enthalten, aufgefangen 
werden. Diese Gefäße sind in die Ab- 
orte zu entleeren, welch' letztere nach 
jeder solchen Entleerung streng desinfizirt 
werden müssen. 
Die von den Kranken benutzten Lo- 
kalitäten müssen streng desinfizirt werden. 
Die Desinfektion muß nach Maß- 
gabe der Nummer 5 des Kapitels III der 
gegenwärtigen Uebereinkunft stattfinden. 
Artikel 26. 
Tritt ein Todesfall während der 
Fahrt ein, so hat der Kapitän denselben 
neben dem betreffenden Namen auf der 
von der Behörde des Abgangshafens 
visirten Liste zu vermerken und außer- 
dem in seinem Schiffsjournale den Namen 
des Verstorbenen, dessen Alter und Her- 
kunft sowie die nach dem Zeugnisse des 
Arztes vorliegende vermuthliche Todes- 
ursache und das Datum des Todesfalls 
einzutragen. 
Ist der Tod in Folge einer über- 
tragbaren Krankheit erfolgt, so ist der 
Leichnam, nachdem er zuvor in ein mit
        <pb n="77" />
        d'une solution de sublimé, sera jeté 
à la mer. 
Anricrz 27. 
La patente délivrée au port du 
départ ne doit pas étre changée au 
cours du voyage. 
Elle est visée par Tautorité sani- 
taire de chaque port de reläche. 
Celle-i y inscrit: 
1°% Le nombre des passagers debar- 
dués odu embardués dans ce port; 
2°% Les incidents survenus en mer 
et touchant à la Santé ou à la 
vie des personnes embarqutes; 
3° L’état sanitaire du port de re- 
läche. 
ARTICLE 28. 
Dans chaque port de reläche, le 
capitaine doit faire viser par ’autorite 
compétente la liste dressée en exécu- 
tion de Tarticle 9. 
Dans le cas cdu un pelerin est 
débarqus en cours de voyage, le 
capitaine doit mentionner sur cette 
liste le débarquement en face du 
nom du pelerin. 
En cas d’embarquement, les per- 
Ssonnes embardques deivent étre men- 
tionnées sur cette liste conformément 
à Particle 9 et préalablement au wisa 
nouveau qdue doit apposer ’autorité 
competente. 
ARTICLE 29. 
Le capitaine doit veiller à ce que 
toutes les opérations prophylactiques 
exécutées pendant le voyage soient 
inscrites sur le livre de bord. Ce livre 
est présenté par lui à Tautorité com- 
Pétente du port d’arrivee. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 
67 — 
einer Sublimatlösung durchtränktes Tuch 
gehüllt worden ist, ins Meer zu werfen. 
Artikel 27. 
Das in dem Abgangshafen aus- 
gestellte Patent darf während der Reise 
nicht abgeändert werden. 
Dasselbe wird von der Gesundheits- 
behörde jedes Zwischenhafens visirt. 
Diese vermerkt darauf: 
1. die Zahl der in dem betreffenden 
Hafen aus- und eingeschifften 
Passagiere; 
die auf See vorgekommenen, die 
Gesundheit oder das Leben der an 
Bord befindlichen Personen be- 
treffenden Ereignisse; 
3. den Gesundheitszustand des Zwischen- 
hafens. 
Artikel 28. 
In jedem Zwischenhafen hat der 
Kapitän die in Ausführung des Artikels 9 
aufgestellte Liste von der zuständigen 
Behörde visiren zu lassen. 
Ist ein Pilger während der Reise 
ausgeschifft worden, so hat der Kapitän 
dies auf jener Liste neben dem Namen 
des betreffenden Pilgers zu vermerken. 
Werden Personen an Bord ge- 
nommen, so müssen dieselben auf dieser 
Liste in Gemäßheit des Artikels 9 und 
vor Ertheilung des neuen Visa durch 
die zuständige Behörde eingetragen 
werden. 
Artikel 29. 
Der Kapitän hat darüber zu wachen, 
daß alle während der Reise ausgeführten 
Vorbeugungsmaßregeln in dem Schiffs- 
journale vermerkt werden. Letzteres ist 
von ihm der zuständigen Behörde des 
Ankunftshafens vorzulegen. 
16
        <pb n="78" />
        — 68 
Anrierz 30. 
Le capitaine est tem de payer 
la totalilé des taxes sanitaires qui 
doivent étre comprises dans le prix 
du billet. 
Titre IV. 
Péenaliteés. 
An’icrz 31. 
Tout capitaine convaindu de ne 
Pas S'tre conformé, pour la distri- 
bution de l’eau, des vivres ou du 
combustible, aux engagements pris 
Par lui, sera Passible d’une amende 
de deux livres turques!). Cette 
amende est percue au profit du 
Plerin qui aura été victime du 
manquement et qui établira qu'il 
a en vain réclamé Texecution de 
Tengagement pris. 
ARTICLE 32. 
Toute infraction à l'article 8 est 
punie d’une amende de 30 lbres 
turques. 
Anricrz 33. 
Tout capitaine qui aurait commis 
ou qui aurait sciemment laissé com- 
mettre une fraude dquelconque con- 
cernant la liste des pelerins ou la 
Patente sanitaire prévues à l'article 9, 
est passible d’une amende de 50 lyres 
turques. 
Anricz 34. 
Tout capitaine de navire arrivant 
Sans patente sanitaire du port de 
déeépart, ou sans visa des ports de 
reläche, ou non muni de la liste 
1) La livre turque vaut 22 fr., 50. 
Artikel 30. 
Der Kapitän ist gehalten, sämmtliche 
Gesundheitstaxen zu zahlen, und diese 
sollen in dem Preise des Billets einbe- 
griffen sein. 
Titel IV. 
Strafbestimmungen. 
Artikel 31. 
Jeder Kapitan, welcher überführt wird, 
bezuglich der Zutheilung von Wasser, 
Lebensmitteln und Brennmaterial die 
von ihm eingegangenen Verpflichtungen 
nicht erfüllt zu haben, verfällt in eine 
Geldstrafe von 2 türkischen1) Pfund. 
Diese Geldstrafe wird zu Gunsten des 
Pilgers erhoben, welcher unter dem Ver- 
stoße zu leiden gehabt hat und nachweist, 
daß er vergeblich die Erfüllung der ein- 
gegangenen Verpflichtung verlangt hat. 
Artikel 32. 
Jeder Verstoß gegen Artikel 8 wird 
mit einer Geldstrafe von 30 türkischen 
Pfund geahndet. 
Artikel 33. 
Jeder Kapitän, welcher in Betreff 
der im Artikel 9 vorgesehenen Schiffs- 
papiere, nämlich der Liste der Pilger 
und des Gesundheitspatents, einen Be- 
trug begeht oder einen solchen wissent- 
lich zuläßt, verfällt in eine Geldstrafe 
von 50 türkischen Pfund. 
Artikel 34. 
Jeder Schiffskapitän, der ohne Ge- 
sundheitspatent des Abgangshafens oder 
ohne Visa der Zwischenhäfen eintrifft 
oder der nicht mit der nach Artikel 9, 
1) Das türkische Pfund gilt 22 Franken 
50 Centimen.
        <pb n="79" />
        — 69 
règlementaire et régulièrement tenue 
suivant les articles 9, 27 et 28., est 
Dassible, dans chadue cas, d'une 
amende de 12 liFres turqducs. 
Ancr 35. 
Tout capitaine conwainen avoir 
ou d'avoir eu à bord plus de cent 
Dôlerins sans la presence d’un mé- 
decin commissionné, conformément 
aus Prescriptions de Darticle 11, est 
Dassible d’'une amende de 300 llres 
turdues. 
Anicrn 36. 
Tout capitaine convainen d’avoir 
Ou (T’avoir eu à son bord un nombre 
de pelerins supérieur à celui dwiil 
est autoridd à cuinbardquer, conformé- 
ment aux Preschriptions de Tarticle 9, 
est Dassible d’une amende de 5 
livres turqdues par chaque pelerin 
en surplus. 
Le débarquement des pelerins dé- 
Passant le nombre régulier est ellectus 
à la premieère station on réside une 
autoritée compétente, et le capitaine 
est tenu de fournir aux pelerins 
déebarqués l’argent nécessaire pour 
Poursuivre leur voyage jusqu' desti- 
nation. 
ARTICLIE 37. 
Tout capitaine convaincu d'avoir 
débarqué des pelerins dans un en- 
droit autre due celui de leur desti- 
nation, sauf leur consentement ou 
hors le cas de force majeure, est 
assible d’une amende de 20 livres 
turques par chaque péèlerin débar- 
qué à tort. 
Anricrz 38. 
Toutes autres infractions aux pre- 
scriptions du présent reglement sont 
27 und 28 vorgeschriebenen und ord- 
nungsgemäß geführten Liste versehen ist, 
verfällt für jeden einzelnen Fall in eine 
Geldstrafe von 12 türkischen Pfund. 
Artikel 35. 
Jeder Kapitän, welcher überführt 
wird, ohne Anwesenheit eines in Ge- 
mäßheit der Vorschriften des Artikels 11 
ermächtigten Arztes mehr als 100 Pilger 
an Bord zu haben oder gehabt zu 
haben, verfällt in eine Geldstrafe von 
300 türkischen Pfund. 
Artikel 36. 
Jeder Kapitän, welcher überführt 
wird, mehr Pilger an Bord zu haben 
oder gehabt zu haben, als er in Gemäß- 
heit der Vorschriften des Artikels 9 auf- 
zunehmen berechtigt ist, verfällt in eine 
Geldstrafe von 5 türkischen Pfund für 
jeden überzähligen Pilger. 
Die überzähligen Pilger werden auf 
der ersten Station, wo eine zuständige 
Behörde ihren Sitz hat, ans Land ge- 
setzt, und der Kapitän ist gehalten, die 
gelandeten Pilger mit dem nöthigen 
Gelde zu versehen, damit sie ihre Reise 
bis zum Bestimmungsorte fortsetzen 
können. 
Artikel 37. 
Jeder Kapitän, welcher überführt wird, 
Pilger, ohne ihre Zustimmung oder ohne 
durch höhere Gewalt gezwungen zu sein, 
an einem anderen Orte als dem Be- 
stimmungsorte gelandet zu haben, ver- 
fällt in eine Geldstrafe von 20 türkischen 
Pfund für jeden zu Unrecht gelandeten 
Pilger. 
Artikel 38. 
Jeder Verstoß gegen die sonstigen 
Vorschriften des gegenwärtigen Regle- 
16“
        <pb n="80" />
        — 70 
punies d’'une amende de 10 à 100 
livres turques. 
ARTICLE 39. 
Toute contravention constatée en 
cours de voyage est annotée sur la 
patente de santé, ainsi que sur la 
liste des pèlerins. L'autorité com-— 
Pétente en dresse procès-verbal pour 
le remettre à qui de droit. 
ARTICLE 40. 
Dans les ports ottomans la con- 
travention est établie ct I’amende 
imposée par Tautorité compétente, 
conformement aux dispositions du 
chapitre V de la présente Convention. 
Anricrz 41. 
Tous les agents appelés à con- 
courir à Pexécution de ce réglement 
Sont passibles de punitions confor- 
mément aux lois de leurs pays re- 
spectifs en cas de fautes commises 
ar eux dans son application. 
Anricrz 42. 
Le présent reglement sera affiché 
dans la langue de la nationalité du 
navire et dans les principales langues 
des pays habités par les pelerins à 
embarquer, en un endroit apparent 
et accessible, à bord de chaque 
navire transportant des pelerins. 
III. 
Mesures à prendre pour prévenir 
Timportation de la peste. 
1. Voie de terre. 
Les mesures Pprises sur la voie 
de terre contre les provenances des 
régions contaminéCes de peste deivent 
ments wird mit einer Geldstrafe von 
10 bis 100 türkischen Pfund geahndet. 
Artikel 39. 
Jede während der Reise festgestellte 
Uebertretung wird auf dem Gesundheits- 
patente sowie auf der Liste der Pilger 
vermerkt. Die zuständige Behörde nimmt 
über den Vorfall ein Protokoll auf, um 
dasselbe an zuständiger Stelle vorzulegen. 
Artikel 40. 
In den türkischen Häfen erfolgt die 
Feststellung der Uebertretung und die 
Auferlegung der Geldstrafe durch die zu- 
ständige Behörde in Gemäßheit der Be- 
stimmungen des Kapitels V der gegen- 
wärtigen Uebereinkunft. 
Artikel 41. 
Alle zur Mitwirkung bei der Aus- 
führung dieses Reglements berufenen 
Agenten werden, wenn sie sich hierbei 
Fehler zu Schulden kommen lassen, nach 
den Gesetzen des Landes bestraft, dem 
sie angehören. 
Artikel 42. 
Das gegenwärtige Reglement wird 
in der Sprache des Heimathlandes des 
Schiffes und in den wichtigsten Spra- 
chen der von den aufzunehmenden Pil- 
gern bewohnten Länder an einem sicht- 
baren und zugänglichen Orte an Bord 
eines jeden Pilgerschiffs angeschlagen. 
III. 
Maßnahmen zur Verbinderung der 
Einschleppung der Pest. 
1. Zu Lande. 
Die auf dem Landwege gegen Her- 
künfte aus pestverseuchten Gegenden zu 
ergreifenden Maßnahmen müssen den in
        <pb n="81" />
        — 71 
étre conformes aux principes sani- 
taires formuléès par la présente 
Convention. Les pratiques modernes 
de la deésinfection doivent étre sub-- 
stitukes aux quarantaines de terre. 
Dans ce but, des étuves et d’autres 
outillages de désinfection seront 
disposés dans des points bien choisis 
sur les routes sulvies Dar les Voya- 
geurs. Les mémes moyens seront 
employés sur les lignes des chemins 
de fer crées odu à eréer. Les mar- 
chandises seront désinfectéees suivant 
les principes adoptés par la présente 
Convention. 
Chaqdue Gouwernement est libre 
de fermer ses frontières aux pas- 
Sagers et aux marchandises. 
2. Voie maritime. 
A. Mesures à prendre dans la mer 
Rouge. 
Anricre 1 
Navires indemnes. — a. Les navires 
reconnus indemnes, apres visite mé- 
dicale, auront libre pratique immé- 
diate, duelle dque soit la nature de 
leur patente. 
Le navire dewra toutefois avoir 
complétéc ou compléter dix jours 
Pleins à partir du moment de son 
départ du dernier port contaminé. 
Le seul regime qdue peut prescrire 
à leur Ssujet I’autorité du port dar- 
rivée consiste dans les mesures ap- 
plicables aux navires Suspects (Visite 
médicale, désinfection du linge sale, 
G vacuation de Teau de cale et sub- 
stitution d’une bonne eau potable à 
celle qui est emmagasinée à borch. 
der gegenwärtigen Uebereinkunft nieder- 
gelegten sanitären Grundsätzen ent- 
sprechen. Das moderne Desinfektions- 
verfahren hat an die Stelle der Land- 
quarantänen zu treten. 
Zu dem Zwecke sind Dampfapparate 
und sonstige Desinfektionsgeräthe auf 
den von den Reisenden benutzten Wegen 
an sorgfältig ausgesuchten Punkten auf- 
zustellen. Dieselben Einrichtungen find 
auf den bereits bestehenden und noch 
zu erbauenden Eisenbahnlinien zu treffen. 
Die Waaren werden nach Maßgabe 
der durch die gegenwärtige Uebereinkunft 
angenommenen Grundsätze desinfizirt. 
Jeder Regierung steht es frei, ihre 
Grenzen für Reisende und Waaren zu 
sperren. 
2. Zur See. 
A. Maßnahmen im Rothen Meere. 
Artikel 1. 
Reine Schiffe. — a. Diejenigen Schiffe, 
welche nach ärztlicher Revision als rein 
befunden werden, erhalten sofort freie 
Praktika, wie auch immer ihr Gesund- 
heitspaß lauten mag. 
Das Schiff muß jedoch volle 10 Tage 
seit seiner Abfahrt aus dem letzten ver- 
seuchten Hafen hinter sich haben oder 
die noch fehlende Zeit abwarten. 
Die einzigen Bestimmungen, welche 
die Behörde des Ankunftshafens diesen 
Schiffen gegenüber treffen kann, be- 
stehen in den auf verdächtige Schiffe 
anwendbaren Maßregeln (ärztliche Re- 
vision, Desinfektion der schmutzigen 
Wäsche, Auspumpen des Bilgewassers 
und Ersatz des an Bord befindlichen 
Wasservorraths durch gutes Trinkwasser).
        <pb n="82" />
        b. Les navires indemnes ordinaires 
auront la faculté de passer le canal 
de Suez en quarantaine. Ils entreront 
dans la Mediterranée en continuant 
Tobservation de dix jours. Les 
navires ayant un médecin et une 
Gtuve ne subiront pas la désinfection 
avant le transit en qduarantaine. 
ARTICIE 2. 
Navires suspects. — Les navires 
suspects sont ceux à bord desquels 
il y a eu des Cas de peste au mo- 
ment du départ ou pendant la tra- 
versce, mais aucun cas nouveau 
depuis douze jours. Ces nawvires 
seront traites Tune facon diflérente 
suivant dqu’ils ont ou wWont pas à 
bord un médecin et un appareil à 
désinfection (étuve). 
a. Les navires ayant un médecin 
et un appareil de désintection (étuwe), 
remplissant les conditions voulues, 
seront admis à passer le canal de 
Suez en quarantaine dans les con- 
ditions du reglement pour le transit. 
b. Les autres navires Suspects 
n’ayant ni médecin ni appareil de 
desinfection (étuve) seront, avant 
d’étre admis à transiter en quaran-- 
taine, retenus aux Sources de Moise 
pendant le temps nécessaire pour 
OpPérer les désinfections du linge sale, 
du linge de corps et autres objets 
Susceptibles, et Fassurer de Tétat 
Sahitaire du navire. 
S'il s’agit d’un navire postal ou 
un paquebot spécialement affecte 
au transport des voyageurs, sans 
72 — 
b. Den gewöhnlichen reinen Schiffen 
steht es frei, den Suezkanal in Qua- 
rantäne zu durchfahren. Bei ihrer Ein- 
fahrt ins Mittelländische Meer wird die 
10 tägige Beobachtung fortgesetzt. Die- 
jenigen Schiffe, welche einen Arzt und 
einen Dampfdesinfektionsapparat be- 
sitzen, brauchen sich vor der Durchfahrt 
in Quarantäne nicht der Desinfektion 
zu unterziehen. 
Artikel 2. 
Verdächtige Schiffe. — Verdächtige 
Schiffe sind solche, auf denen zur Zeit 
der Abfahrt oder während der Fahrt 
Pestfälle vorgekommen sind, aber kein 
neuer Fall seit 12 Tagen. Diese Schiffe 
werden verschieden behandelt, je nach- 
dem sie einen Arzt und einen Des- 
infektionsapparat (Dampfkasten) an Bord 
haben oder nicht. 
a. Diejenigen Schiffe, welche einen 
Arzt und einen Desinfektionsapparat 
(Dampfkasten) besitzen und die gewünsch- 
ten Bedingungen erfüllen, dürfen den 
Suezkanal unter den in dem Reglement 
für den Transit aufgestellten Bedin- 
gungen in Quarantäne durchfahren. 
b. Die anderen verdächtigen Schiffe, 
welche weder Arzt noch Desinfektions- 
apparat (Dampfkasten) besitzen, werden, 
bevor sie zur Durchfahrt in Quarantäne 
zugelassen werden, an den Mosesquellen 
solange zurückgehalten als nöthig ist, 
um die Desinfektion der schmutzigen 
Wäsche, der Leibwäsche und anderer 
giftfangender Gegenstände vorzunehmen 
und den Gesundheitszustand des Schiffes 
festzustellen. 
Handelt es sich um ein Postschiff 
oder um ein eigens zur Beförderung 
von Reisenden bestimmtes Dampfboot,
        <pb n="83" />
        — 73 
appareil de désinfection (Etuve), mais 
ayant un medecin à bord, si Pau- 
torité locale a I’assurance, par une 
constatation oflicielle, que les me- 
sures d’assainissement et de désin- 
fection ont é16 convenablement Pra- 
tiqduées, soit au point de départ, 
soit pendant la traversée, le passage 
en dquarantaine sera accordé. 
F’il Fagit de navires postaux ou 
de paquebots spécialement affectés 
au transport des voyageurs, sans 
appareil de désintection (étuve), mais 
ayant un médecin à bord, si le 
dernier cas de peste remonte à plus 
de duatorze jours et si Tétat sani- 
taire du navire est Satisfaisant, la 
libre pratique pourra étre donnée 
à Suez, lorsque les opérations de 
désinfection seront terminéCes. 
Pour un bateau ayant un trajet 
indemne de moins de quatorze jours, 
les passagers à destination d’Egypte 
seront débarqués auf Sources de 
Moise et isolés pendant le temps 
nécessaire pour compléter dix jours; 
leur linge sale et leurs effets à usage 
Seront désinfectés. IIS recevront alors 
la libre pratique. Les bateaux ayant 
un trajet indemne de moins de qua- 
torze jours et demandant à obtenir 
la libre pratique en Egypte seront 
retenus aux Sources de Moise le 
temps nécessaire pour compléter dix 
jours; ils subiront la désintection 
reglementaire. 
ARTICIE 3. 
Navires infectés, c'est-à-dire ayant 
de la peste à bord ou ayant pré- 
Senté des cas de peste depuis douze 
Jours. IIS8 se divisent en nayires 
avec medecin et appareil de dés- 
welches keinen Desinfektionsapparat 
(Dampfkasten) aber einen Arzt an Bord 
hat, so wird die Durchfahrt in Qua- 
rantäne zugestanden, wenn die Lokal- 
behörde durch amtliche Feststellung die 
Gewißheit erlangt, daß die Assanirungs- 
und Desinfektionsmaßnahmen, sei es 
bei der Abfahrt oder während der Reise, 
gehörig durchgeführt worden sind. 
Handelt es sich um Postschiffe oder 
eigens zur Beförderung von Reisenden 
bestimmte Dampfboote, welche keinen 
Desinfektionsapparat (Dampfkasten) 
aber einen Arzt an Bord haben, so 
kann, wenn der letzte Pestfall mehr als 
14 Tage zurückliegt und der Gesund- 
heitszustand des Schiffes befriedigend ist, 
die freie Praktika in Suez zugestanden 
werden, sobald die Desinfektionsmaß- 
nahmen vollendet sind. 
Was ein Schiff mit reiner Fahrt von 
weniger als 14 Tagen betrifft, so 
werden die Passagiere, welche sich nach 
Egypten begeben wollen, an den Moses- 
quellen gelandet und bis zum Ablaufe 
der 10 Tage isolirt; ihre schmutzige 
Wäsche und ihre Bekleidungsgegenstände 
des täglichen Gebrauchs werden des- 
infizirt. Sie werden sodann zu freiem 
Verkehre zugelassen. Schiffe mit reiner 
Fahrt von weniger als 14 Tagen, 
welche freie Praktika in Egypten zu er- 
halten wünschen, werden an den Moses- 
quellen die zum Ablaufe der 10 Tage 
nöthige Zeit zurückgehalten; sie unter- 
liegen der ordnungsgemäßen Des- 
infektion. 
Artikel 3. 
Verseuchte Schiffe, das heißt solche, 
welche Pest an Bord haben oder auf denen 
Pestfälle in den letzten 12 Tagen vor- 
gekommen sind. Sie werden in Schiffe 
mit Arzt und Desinfektionsapparat
        <pb n="84" />
        infection (étuve), et navires sans 
médecin et sans appareil de döés- 
infection (étuve). 
a. Les navires sans médecin et 
sans appareil de désinfection (étuve) 
seront arrétées au Sources de Moise, 
les personnes atteintes de peste dé- 
barquées et isolées dans un höpital. 
La désinfection sera pratiquée d'une 
facon complete. Les autres pas- 
Sagers seront débarqués et isolés 
Dar groupes aussi peu nombreux 
due possible, de manière que Ten- 
semble ne scit pas solidaire d’un 
groupe particulier si la peste venait 
à Sse développer. 
Le linge sale, les objets à usage, 
les vétements de I’équipage et des 
Passagers seront désinfectés ainsi 
dqdue le navire. 
I est bien entendu qu’il ne SFagit 
Pas du déchargement des marchan- 
dises, mais seulement de la desin- 
fection de la partie du navire qui 
a 6té infectee. 
Les Passagers resteront dix jours 
à Tétablissement des Sources de 
Moise; lorsque les cas de peste re- 
monteront à plusieurs jours, la duree 
de Tisolement sera diminuke. Cette 
durée variera selon Pépoque de Pap- 
Parition du dernier cas. 
Ainsi, lorsque le dernier cas se 
sera produit depuis neuf, dix, onze 
ou douze jours, la durée de Tob- 
servation sera de 24 heures; s'il 
s'est produit depuis huit jours, Tob- 
servation sera de deux jours; s'il 
s'est produit depuis sept jours, 
Tobservation sera de trois jours et 
ainsi de suite comme cela est in- 
diqué au tableau placé plus loin. 
74 
(Dampfkasten) und Schiffe ohne Arzt 
und ohne Desinfektionsapparat (Dampf- 
kasten) eingetheilt. 
a. Die Schiffe ohne Arzt und ohne 
Desinfektionsapparat (Dampfkasten) wer- 
den an den Mosesquellen angehalten, 
die Pestkranken gelandet und in einem 
Hospital isolirt. Die Desinfektion wird 
vollständig durchgeführt. Die übrigen 
Passagiere werden gelandet und in 
möglichst kleinen Gruppen isolirt, in der 
Weise, daß die Gesammtheit nicht in 
Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die 
Pest in einer einzelnen Gruppe aus- 
brechen sollte. 
Die schmutzige Wäsche, die Be- 
kleidungsgegenstände des täglichen Ge- 
brauchs, die Kleidung der Schiffs- 
mannschaft und Passagiere sowie das 
Schiff werden desinfizirt. 
Es handelt sich hierbei nicht etwa 
um das Ausladen der Waaren, sondern 
nur um die Desinfektion des verseuchten 
Theiles des Schiffes. 
Die Passagiere haben 10 Tage in 
der Anstalt an den Mosesquellen zu 
bleiben; wenn die Pestfälle mehrere 
Tage zurückliegen, so wird die Dauer 
der Isolirung vermindert. Diese Dauer 
ist verschieden je nach dem Zeitpunkte, 
wo der letzte Fall vorgekommen ist. 
So beträgt die Dauer der Beobach- 
tung 24 Stunden, sobald der letzte Fall 
9, 10, 11 oder 12 Tage zurückliegt; 
liegt er 8 Tage zurück, so dauert die 
Beobachtung 2 Tage; liegt er 7 Tage 
zurück, so beträgt die Beobachtung 
3 Tage und so fort, wie es in der weiter 
unten stehenden Tabelle aufgeführt ist.
        <pb n="85" />
        b. Navires avec médecin et ap- 
LDareil de désintection (étuve). 
Les navires avec médecin et éture 
seront arretés aukx Sources de Moisc. 
Le inedecin du bord Gdclarera 
s0us serment duelles sont les per- 
sonnes à bord atteintes de peste. Ces 
malades seront débarqducs et isolcs. 
Apres le debarquement de Ces 
malades, le linge sale du reste des 
Lassagers et de l'équipage subira 
In dESintection à bord. 
Lorsdue la peste se sera montrée 
exclusivement dans T’équipage, la 
desinfection du linge ne portern 
due sur le linge sale de T’équipage 
et le linge des Dostes de Pequipage. 
—. 
Le maodecin du pord indiquera 
aussi, Sous serment, la Partie ou le 
compartiment du nawirc et la section 
ale PThöpital dans lesduels le ou les 
malades auront 6 transportes. I 
declarera galement, sous serment, 
duelles Sont les personnes qui ont 
ctc en rapport avec le pestiféré 
(lebuis la premiere manifestation de 
la maladie, soit par des contacts 
(directs, Soit Dar des contacts avce 
(dles objets capables de transmettre 
TI’inlection. Ces persommes sculement 
Serontconsidérées comme Suspectes. 
La Partie ou le compartiment du 
navire et la section de Thöpital 
dans lesquels le ou les malades 
amront été transportés, seront com- 
Dletement désintectcts. On entend 
Dar „Dartie du navire“ la cabine 
du malade, les cabines attenantes, 
le couloir de ces cabines, le pont, 
les parties du pont sur lesquelles 
le ou les malades auraient slourné. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 
75 
b. Schiffe mit Arzt und Desinfek- 
tionsapparat (Dampfkasten). Die 
Schiffe mit Arzt und Dampfkasten 
werden an den Mosesquellen angehalten. 
Der Schiffsarzt hat unter Eid anzu- 
geben, welche Personen an Bord von 
Pest befallen sind. Diese Kranken wer- 
den gelandet und isolirt. 
Nach Landung dieser Kranken wird 
die schmutzige Wäsche der übrigen Passa- 
giere und der Schiffsmannschaft an 
Bord desinfizirt. 
Ist die Pest nur unter der Schiffs- 
mannschaft aufgetreten, so erstreckt sich 
die Desinfektion der Wäsche nur auf 
die schmutzige Wäsche der Schiffsmann- 
schaft und die Wäsche in den Räumen 
der Schiffsmannschaft. 
Der Schiffsarzt hat des Weiteren den 
Theil oder Abtheil des Schiffes und 
die Abtheilung des Hospitals unter Eid 
zu bezeichnen, wohin der oder die 
Kranken transportirt worden sind. Er 
hat ebenfalls unter Eid zu erklären, 
welche Personen zu dem Pestkranken 
seit dem ersten Anzeichen der Krankheit, 
sei es durch direkte Berührung oder 
Berührung mit Gegenständen, welche 
den Krankheitskeim übertragen können, 
in Beziehung getreten sind. Diese Per- 
sonen werden allein als verdächtig“ 
angesehen. 
Der Theil oder Abtheil des Schiffes 
und die Abtheilung des Hospitals, 
wohin der oder die Kranken transpor- 
tirt worden sind, werden vollständig 
desinfizirt. Man versteht unter „Theil 
des Schiffes“ die Kabine des Kranken, 
die daranstoßenden Kabinen, den Gang, 
auf welchem sich diese Kabinen befinden, 
das Deck, die Theile des Deckes, auf 
denen sich der oder die Kranken auf- 
gehalten haben. 
17
        <pb n="86" />
        — 76 
S'il est impossible de désinfecter 
la Ppartie ou le compartiment du 
navire qui a 6té occupé par les 
personnes atteintes de peste Sans 
débarquer les personnes declarées 
suspectes, ces personnes seront ou 
placées sur un autre navire Spe- 
cialement affecté à cet usage, ou 
débarquées et logées dans Tétablisse- 
ment sanitaire, sans contact avec 
les malades, lesquels seront placés 
dans Fhopital. 
La durde de ce Ss#éjour sur le 
navire ou à terre pour la deésin- 
fection sera aussi courte due pos- 
Sible et wiede#édera pas vingt-duatre 
heures. 
Les Suspects subiront une obser- 
Vation, Sscit sur leur Pätiment, soit 
sur le navire aflecté à cet usage; 
la durée de cette observation variera 
selon le tableau sulvant: 
Lorsque le dernier 
cas de peste se sera- 
Produit dans le cours Tobservation 
Gu douzieme, du on- sera de 
zieme, du dixièeme ou 24 heures 
du neuvieme jour 
aAvant P’arrivée à Suez 
S'il s'est produit Trobservation 
dans le cours du hui- 4 
tième jour avant Tar- * 6 
rivée à Suez . . . . . .. Jouts 
S'i! Fest produit) 1., Z 
dans le cours a Sep- ro eFer atto 
tième jour avant Tar- ;5r 50 6 
rivée à Sue . . . .. Jours 
S'il s'est produit) r 
observation 
dans le cours du six- 
» — , serade 
ième jour avant Tar- . 
--. 4 jours 
rivée à Suez . . .. . .. 
Ist es nicht möglich, den Theil oder 
Abtheil des Schiffes, welcher von den 
Pestkranken besetzt gewesen ist, zu des- 
infiziren, ohne die für verdächtig er- 
klärten Personen zu landen, so werden 
diese Personen entweder auf ein eigens 
zu diesem Zwecke bestimmtes Schiff ge- 
bracht oder aber gelandet und in der 
Sanitätsanstalt untergebracht, ohne mit 
den Kranken in Berührung zu kommen, 
welch letztere in dem Hospital unter- 
gebracht werden. 
Die Dauer dieses Aufenthalts auf 
dem Schiffe oder am Lande zum Zwecke 
der Desinfektion muß möglichst kurz sein 
und darf jedenfalls 24 Stunden nicht 
übersteigen. 
Die Verdächtigen unterliegen einer 
Beobachtung, und zwar entweder auf 
ihrem Schiffe oder auf dem hierzu be- 
stimmten Schiffe. Die Dauer dieser 
Beobachtung ist verschieden und richtet 
sich nach nachstehender Tabelle: 
Wenn der letzte Pest- 
fall sich im Laufe des 12., so dauert die 
11., 10. oder 9. Tages Beobachtung 
vor der Ankunft in Suez 24 Stunden. 
ereignet hat 
Wenn er sich im Laufe  
Ankunft in Suez ereignet ur 9 
hat 2 Tage. 
Wenn er sich im Laufe 
so dauert die 
Beobachtung 
3 Tage. 
des 7. Tages vor der 
Ankunft in Suez ereignet 
hat 
Wenner sich im Laufe 
des 6. Tages vor der 
Ankunft in Suez ereignet 
hat 
so dauert die 
Beobachtung 
4 Tage.
        <pb n="87" />
        — 
S'il F'est produit 
dans le cours du cin-Tobservation 
duieme ou du qua-) Sera de 
trièeme jour avant lar-M5 et 6 jours 
rivce à Suecz 
S'il s'est produit 
dans le cours du troi-/ lobservation 
sième jour ou du se-Sera de 
cond jour avant PTar- 7 et 8 jours 
rivée à Suez .. . . ... 
S'il s'est produit) l'observation 
un jour avant l'arri- sera de 
vée à Suez . . . . . . .. 9 jours. 
Le passage en quarantaine pour- 
ra étre accordé avant Texpiration 
des délais indiquds dans le tableau 
ci-dessus si Pautorité sanitaire le juge 
Lossible; il sera en tout cas accordé 
lorsque la désinfection aura été ac- 
complie, si le navire abandonne, 
outre ses malades, les personnes in- 
diquces ci-dessus cromme 9 suspectes“. 
Une étuve placée sur un ponton 
Dourra venir accoster le navire pour 
rendre plus rapides les opéerations 
de desintection. 
Les navires inlectes demandant 
à obtenir la libre pratique en Egypte 
seront retenus dix jours aux Sour- 
ces de Moise à compter du dernier 
Ccas survenu à bord et subiront la 
dGésinfection rglementaire. 
Le temps pris par les opérations 
de désinfection est compris dans la 
durée de Tobservation. 
Organisation de la Surveillance 
et de la désinfection à Suez et 
aux Sources de Moise. 
-1l La visite médicale, prévue 
par le réglement, sera faite, pour 
77 
Wenn er sich im Laufe 
des 5. oder 4. Tages vor 
der Ankunft in Suez er- 
eignet hat 
so dauert die 
Beobachtung 
5 und 6 Tage. 
Wenn er sich im Laufe 
des 3. oder 2. Tages vor 
der Ankunft in Suez er- 
eignet hat 
so dauert die 
Beobachtung 
7 und 8 Tage. 
Wenn er sich einen so dauert die 
Tag vor der Ankunft Beobachtung 
in Suez ereignet hat. 9 Tage. 
Die Durchfahrt in Quarantäne kann 
vor Ablauf der in vorstehender Tabelle 
aufgeführten Fristen zugestanden werden, 
wenn die Gesundheitsbehörde es für an- 
gängig hält. Die Durchfahrt wird, 
sobald die Desinfektion ausgeführt ist, 
jedenfalls zugestanden, wenn das Schiff, 
außer seinen Kranken, die vorstehend als 
verdächtig“ aufgeführten Personen zu- 
rückläßt. 
Ein Ponton mit daraufgestelltem 
Dampfkasten kann bei dem Schiffe an- 
legen, damit die Desinfektion möglichst 
schnell durchgeführt wird. 
Verseuchte Schiffe, welche zum freien 
Verkehr in Egypten zugelassen zu werden 
wünschen, werden 10 Tage, vom letzten 
an Bord vorgekommenen Falle an ge- 
rechnet, an den Mosesquellen zurück- 
gehalten und haben sich der reglements- 
mäßigen Desinfektion zu unterziehen. 
Die auf die Desinfektion verwandte 
Zeit wird in die Dauer der Beobachtung 
eingerechnet. 
Einrichtung der Ueberwachung und 
der Desinfektion in Suez und an 
den Mosesgquellen. 
1. Die in dem Reglement vorgesehene 
ärztliche Revision wird bei jedem in Suez 
17“
        <pb n="88" />
        chaque navire arrivant à Sucz, Ppar 
un des médecins de la station. Elle 
Sera faite de jour pour les prove- 
nances des ports contaminés de 
Deste. 
2° Les méedecins seront au nombre 
de sept, un médecin en chel, quatre 
titulaires et deux suppléants. Si #le 
service medical était encore insulli- 
sant, on aurait recours aux made-- 
ceins de la marine des differents 
Etats qui seraient placés sous P’au- 
torité ku médecin en chef de la 
station sanitaire. 
3° Is seront pomwus d'un di- 
Plöme régulier, choisis de prélé- 
srence parmi les möédeeins ayant 
fait des études speciales pratiques 
Geépidémiologie et de bactériologie. 
4% IIs seront nommés par le Mi- 
nistre de HIntérieur, sur la présen- 
tation du Conseil sanitaire, maritime 
et duarantenaire dG’Egypte. 
5°IIS recevront un traitement 
dui sera de six mille frances pour 
les médecins suppléants et gqui, 
Primitivement de huit mille francs, 
Dourra S'élever progressivement à 
(lonze mille francs pour les quatre 
médecins et de douze mille à quinze 
mille franes pour le médecin en 
clief. 
6“ La station de désinfection et 
(Tisolement des Sources de Moĩse 
„est placée sous T’autorité du médecin 
en chef de Suez. 
7° Si des malades y Sont de- 
barqucs, deux des medecins de Suez 
Seront internés, Fun pour soigner 
les pestend, I’autre pour scoigner les 
Personnes non atteintes de peste. 
eintreffenden Schiffe durch einen der 
Stationsärzte vorgenommen. Sie findet 
für Herkünfte aus pestverseuchten Häfen 
bei Tage statt. 
2. Es sollen 7 Aerzte vorhanden sein, 
ein Chefarzt, 4 ordentliche Aerzte und 
2 Assistenten. Sollten die ärztlichen 
Kräfte nicht ausreichen, so würden die 
Marineärzte der verschiedenen Staaten 
in Anspruch zu nehmen sein, die dem 
Chefarzte der Sanitätsstation unterzu- 
ordnen wären. 
3. Die Stationsärzte sollen im Be- 
sitz eines ordnungsmäßigen Diploms 
sein und vornehmlich unter solchen 
Aerzten gewählt werden, welche spezielle 
praktische Studien der Epidemiologie und 
Bakteriologie getrieben haben. 
4. Sie werden durch den Minister 
des Innern auf Vorschlag des Conseil 
sanitaire, maritime et quarantenaire 
in Egypten ernannt. 
5. Sie beziehen ein Gehalt, und 
zwar die Assistenten ein solches von 
6000 Franken, die 4 ordentlichen 
Aerzte ein solches, welches im Anfang 
8000 Franken beträgt und allmählich 
auf 12000 Franken steigt, und der 
Chefarzt ein solches von 12 000 bis 
15 000 Franken. 
6. Die Desinfektions- und Isolir- 
anstalt der Mosesquellen steht unter dem 
Chefarzt in Suez. 
7. Wenn Kranke dort ausgeschifft 
sind, so werden 2 der Aerzte aus 
Suez hingeschickt, der eine zur Behand- 
lung der Pestkranken, der andere zur 
Behandlung der nicht von Pest be- 
fallenen Kranken.
        <pb n="89" />
        8e Le nombre des gardes sani- 
taires Sera porté à vingt. 
Un de ces gardes sera speciale- 
ment charg&amp; de Tentretien des 
étuves placces aux Sources de Moise. 
9 La station de désinlection er 
(isolement des Sources de Moise 
comprendra: 
a) Trois étures à désinlection an 
moins, dont une sera placcce 
sur un ponton; 
b) Un nouvel höpital Tisolement 
de douze lits pour les malades 
et les suspects. Cet hoöpital 
sera disposé de facon à ce qdue 
les malades, les suspects, les 
hommes et les femmes scient 
isoles les uns des autres; 
%c) Des baraqduements, des tentes- 
höpital et des tentes ordinaires 
PDour les personnes débarquées; 
d) Des baignoires et des douches- 
lavage en nombre suffisant; 
e) Les bätiments nécessaires pour 
les services communs, le per- 
Sonnel médical, les gardes etc., 
un magasin, une buanderie; 
f) Un réservoir d'eau. 
Passage en quarantaine du 
Ganal de Sucz. 
1° Hautorite Sanitaire de Suez 
accorde le passage en duarantaine; 
le Conseil en est immédiatement 
inltorme. Dans les cas doutens, la 
decision est prisc par le Conseil. 
2% Un téléegramme est aussitöt 
expédié à FPautorité désignée par 
chaqdue Puissance. Lexpédition du 
téelégramme sera faite aux frais du 
bätiment. 
8. Die Zahl der Sanitätswächter soll 
20 betragen. 
Einem dieser Wächter ist speziell die 
Sorge für die an den Mosesquellen auf- 
gestellten Dampfkasten zu übertragen. 
9. Die Desinfektions= und Isolir- 
anstalt der Mosesquellen soll enthalten: 
a) wenigstens 3 Desinfektionskasten, 
von denen einer auf einen Brücken- 
kahn zu stellen ist; 
b) ein neues Isolirhospital mit 12 Betten 
für die Kranken und Verdächtigen. 
Dieses Hospital ist derart einzu- 
richten, daß Kranke, Verdächtige, 
Männer und Weiber von einander 
getrennt werden; 
J) Baracken, Zelthospitäler und ge- 
wöhnliche Zelte für die gelandeten 
Personen; 
4) eine genügende Zahl Badewannen 
und Douchebädervorrichtungen; 
e) die nöthigen Gebäude für den ge- 
wöhnlichen Dienst, das ärztliche 
Personal, die Wächter ect., ein 
Magazin, ein Waschhaus; 
1) einen Wasserbehälter. 
Durchfahrt in Quarantäne durch 
den Suezkanal. 
1. Die Gesundheitsbehörde in Suez 
gestattet die Durchfahrt in Quarantäne; 
der Konseil wird davon sofort benach- 
richtigt. In zweifelhaften Fällen wird 
die Entscheidung durch den Konseil ge- 
troffen. 
2. Ein Telegramm wird sofort an 
die von jeder Macht bestimmte Behörde 
gesandt. Die Kosten des Telegramms 
trägt das Schiff.
        <pb n="90" />
        3% Chaque Puissance écdictera 
des dispositions Pénales contre les 
bätiments qui, abandonnant le par- 
cours indiqué par le capitaine, ab- 
orderaient indüment un des ports 
du territoire de cette Puissance. 
Seront exceptés les cas de force 
majeure et de reläche forcée. 
Lors de Tarraisonnement, le ca- 
Pitaine sera tenu de déclarer s'il 
a à Son bord des équipes de 
chaufleurs indigènes ou de serviteurs 
à gages qduelconques, non inscrits 
Sur le röle d'équipage ou le registre 
à cet usage. Les questions Suivantes 
Seront posées aux capitaines de tous 
les navires se Pprésentant à Suez, 
venant du Sud. Ils y répondront 
sous serment: 
· Avz-vous des auxiliaires: 
chaufleurs ou autres gens de 
servicc, non inscrits sur le 
rôle d'équipage ou sur le re- 
gistre Special? Quelle est leur 
nationaliteé? Ou les avez-vous 
embarqués? 
Les médecins sanitaires devront 
s'assurer de la présence de ces 
auxiliaires ct Siils constatent qdu’il 
y2à2 des manquants parmi euxz, 
chercher avec soin les causes de 
T’absence. 
4% Un ollicier sanitaire et deux 
gardes sanitaires montent à bord. 
Ils doivent accompagner le navire 
Jusqu'sn Port-Sald; ils ont pour 
mission d’empécher les communi- 
cations et de veiller à Texécution 
des mesures prescrites pendant la 
traversée du canal. 
5% Les voyageurs pourront s’em- 
barduer à Port-Said en quaran- 
80 
3. Jede Macht wird Strafbestim- 
mungen gegen solche Schiffe erlassen, 
welche den von dem Kapitäne bezeichneten 
Kurs aufgeben und ungehöriger Weise 
einen der Häfen des Gebiets dieser Macht 
anlaufen. Ausgenommen sind die Fälle 
höherer Gewalt oder Anlaufen eines Noth- 
hafens. 
Bei der Befragung hat der Kapitän 
zu erklären, ob er unter dem Schiffs- 
personal eingeborene Heizer oder sonstige 
gegen Lohn angestellte Personen an Bord 
hat, die nicht in die Schiffsmannschafts- 
rolle oder das zu diesem Zwecke geführte 
Register eingetragen sind. Folgende 
Fragen werden den Kapitänen aller vom 
Süden kommenden Schiffe, welche in 
Suez eintreffen, vorgelegt. Sie haben 
darauf unter Eid zu antworten: 
„Haben Sie aushülfsweise an- 
genommene Heizer oder andere Be- 
dienstete, welche nicht in die Schiffs- 
mannschaftsrolle oder das Spezial- 
register eingetragen sind, an Bord? 
Welches ist ihre Nationalität? Wo 
haben Sie sie an Bord genommen?“ 
Die Sanitätsärzte müssen sich von der 
Anwesenheit dieser Hülfsmannschaften 
überzeugen, und sofern sie feststellen, daß 
diese nicht vollzählig sind, sorgfältig nach 
den Ursachen der Abwesenheit forschen. 
4. Ein Sanitätsoffizier und 2 Sani- 
tätswächter gehen an Bord. Sie 
müssen das Schiff bis Port-Said be- 
gleiten; es liegt ihnen ob, während der 
Durchfahrt durch den Kanal ein In- 
verkehrtreten zu verhindern und über die 
Ausführung der vorgeschriebenen Maß- 
nahmen zu wachen. 
5. Reisende können sich in Port-Said 
in Quarantäne einschiffen. Aber bis
        <pb n="91" />
        taine. Mais tout embarquement ou 
debarduement et tout transborde- 
ment de passagers et de marchan- 
dises Sont interdits pendant le 
Darcours du canal de Suez à 
Port-Said. 
6% Les navires transitant en 
duarantaine devront eflectuer le 
Parcours de Suez à Port-Said sans 
garage. 
En cas d’échouage ou de ga- 
rage indispensable, les opérations 
nécessaires seront eflectuées par le 
Personnel du bord, en Cvitant toute 
communication avec le personnel 
de la Compagnie du canal de Suez. 
Les transports de troupes tran- 
sitahmt en duarantaine seront tenus 
de traverser le canal seulement 
de jour. 
Siils deivent sjourner de nuit 
dans le canal, ils prendront leur 
mouillage au lac Timsah. 
7e Le stationnement des navires 
transitant en quarantaine est interdit 
dans le port de Port-Said, sauf 
dans le cas prévu aux parag. 5 et 8. 
Les cOpé#rations de ravitaillement 
devront étre pratiquées avec les 
moyens du bord. 
Ceux des chargeurs, ou toute 
autre persolme, qui seront montés 
à bord, seront isolés sur le ponton 
dqduarantenaire. Leurs véetements y 
Subiront la désinfection reglementaire. 
8° Lorsqu’il sera indispensable, 
Pour les navires transitant en qua- 
rantalne, de prendre du charbon à 
Port-Said, ces navires devront exc- 
cuter cette opération dans un en- 
droit, offrant les garanties nécessaires 
Tisclement et de surveillance sani- 
81 
—. 
Port-Said ist jede Ein- und Aus- 
schiffung und jedes Umladen von Passa- 
gieren und Waaren während der Fahrt 
durch den Suezkanal verboten. 
6. Die in Quarantäne durchfahren- 
den Schiffe müssen die Strecke von Suez 
bis Port-Said ohne anzuhalten zurück- 
legen. 
Im Falle des Festkommens oder eines 
nicht vermeidbaren Anhaltens müssen 
die nöthigen Verrichtungen durch das 
an Bord befindliche Personal unter Ver- 
meidung jedes Verkehrs mit dem Per- 
sonale der Suezkanalgesellschaft vor- 
genommen werden. 
Truppentransporte dürfen! in Quaran- 
täne den Kanal nur bei Tage durch- 
fahren. 
Müssen sie während der Nacht im 
Kanale bleiben, so haben sie im Timsah- 
see zu ankern. 
7. Schiffen, welche in Quarantäne 
durchfahren, ist es verboten, in dem 
Hafen von Port-Said zu halten, außer 
in dem in §§. 5 und 8 vorgesehenen 
Falle. Die Verproviantirung muß mit 
den an Bord befindlichen Mitteln be- 
werkstelligt werden. 
Diejenigen Auflader oder jede andere 
Person, welche an Bord gegangen, 
werden auf dem Quarantäneponton 
isolirt. Ihre Kleidung unterliegt dort 
der reglementsmäßigen Desinfektion. 
8. Wenn es für die in Quarantäne 
durchfahrenden Schiffe unerläßlich ist, 
in Port-Said Kohlen einzunehmen, so 
ist diese Verrichtung an einem von dem 
Gesundheitsrathe bestimmten Orte vor- 
zunehmen, welcher die nöthige Sicherheit 
für die Isolirung und gesundheitliche
        <pb n="92" />
        taire, qui sera indiqué par le Con— 
seil sanitaire. Pour les navires à 
bord desquels une surveillance elli- 
cace de cette opération est possible 
et ou tout contact a#ec les gens du 
Dbord peut étre GCvité, le charbonnage 
Dar les ouvriers du port sera auto- 
risc. La nuit le lieu de Topération. 
devra etre éCclaird à la lumiere élec- 
trique. 
9 Les Dilotes, les lectriciens, 
les agents de la Compagnie et 
les gardes sanitaires seront deé- 
Doses à Port-Said, hors du port, 
entre les jetées, et de là conduits 
directement au ponton de quaran- 
taine, on leurs vétements subiront 
une désinlection complete. 
Mesures à prendre pour les na- 
vFires venant en Egypte (un 
Dort contaminé de peste, Par 
La Méditerrane. 
1° Les navires ordinaires indemnes 
venant Tun port d’Europe ou du 
bassin de la Méditerranéde intecté 
de peste, se présentant pour passer 
le canal de Suez, obtiendront le 
Lassage en duarantaine. Ils con- 
timmeront leur trajet en observation. 
de dix Jours. 
2°% Les navires ordinaires indem- 
nes dul vondront aborder en Egypte, 
Dourront Farréter à Alexandrie ou 
à Port-Said, ou les Ppassagers ache- 
veront le temps de Tobservyation, 
s oit dans le lazaret de Gabari, soit 
à bord, selon la deecision de l’auto- 
rité sanitaire locale. 
3% Les mesures auxquelles sont 
soumis les navires infectés et suspects 
Vvelant d’un port contaminé de peste 
82 
Ueberwachung bietet. Bei Schiffen, auf 
welchen eine wirksame Ueberwachung 
jener Verrichtung möglich ist, und wo 
jede Berührung mit den Leuten an 
Bord vermieden werden kann, ist die 
Anbordbeförderung der Kohlen durch 
Hafenarbeiter gestattet. Während der 
Nacht muß der Ort der in Rede stehen- 
den Verrichtung elektrisch beleuchtet 
werden. 
9. Die Lootsen, Elektrotechniker, die 
Agenten der Gesellschaft und die Sani- 
tätswachen werden in Port-Said außer- 
halb des Hafens zwischen den Molen 
ausgesetzt und von da direkt auf den 
Quarantäneponton gebracht, wo ihre 
Kleidung einer vollständigen Desinfektion 
unterworfen wird. 
— 
Maßnahmen für die aus einem 
pestverseuchten Hafen durch das 
Mittelländische Meer nach Egypten 
kommenden Schiffe. 
1. Die gewöhnlichen reinen Schiffe, 
welche aus einem pestverseuchten Hafen 
Europas oder des Beckens des Mittel- 
ländischen Meeres kommen und den 
Suezkanal durchfahren wollen, werden 
zur Durchfahrt in Quarantäne zugelassen. 
Sie setzen ihre Fahrt unter Beobachtung 
der 10 tägigen Frist fort. 
2. Die gewöhnlichen reinen Schiffe, 
welche in Egypten anlegen wollen, können 
in Alexandrien oder Port-Said an- 
halten, wo die Passagiere nach Bestim- 
mung der lokalen Sanitätsbehörde die 
Beobachtungszeit entweder im Lazarethe 
von Gabari oder an Bord vollenden. 
3. Die Maßnahmen, denen die ver- 
seuchten und verdächtigen Schiffe aus 
einem pestverseuchten Hafen Europas
        <pb n="93" />
        ’Europe ou des rives de la Medi- 
terrande, dEirant aborder dans un 
des ports d’Egypte ou passer le canal 
de Suez, seront déterminées par le 
Conseil sanitaire conformement au 
reglement adoptée Dar la Présente 
Conkvention. 
Ces mesures, pour devenir excu- 
toires, devront étre acceptes par 
les diverses Pruissances représentées 
au Conseil. Elles regleront le rügime 
imposé aux hawires, aux Dassagers 
et auk marchandiscs. 
ILe Conseil Scoumettra dans les 
mémes formes aux Puissances un 
reglement visant les mémes duestions 
en ce qui concerne le cholra. 
Ces deux reglements doivent étre 
Drésentes dans le plus bref delai 
Dossible. 
Surveillance sanitaire des pélerinages 
dans la mer Rouge. 
Régime Sanitaire applicable 
and navires à pélerins venant 
d'un port contamine dans la 
station sanitaire (réorganisce) 
de Camaran. 
Les navires à Pelerins venant du 
Sud et se rendant au lledjaz devront 
au Dréalable faire escale à la station 
Sanitaire de Camaran et seront soumis 
au régime ci-apres: 
Les nawires reconnus bindemnes- 
après visite medicale auront libre 
Pratique, lorsque les opérations Sui- 
Fvantes seront termines: 
Les Délerins seront débarqués; ils 
Drendront une douche-lavage ou un 
buin de mer; leur linge sale, la 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
83 — 
oder der Ufer des Mittelländischen Meeres 
unterliegen, wenn sie in einem der egyp- 
tischen Häfen anlegen oder den Suez- 
kanal durchfahren wollen, werden von 
dem Gesundheitsrath entsprechend dem 
durch die gegenwärtige Uebereinkunft 
angenommenen Reglement festgesetzt. 
Diese Maßnahmen müssen, um voll- 
streckbar zu sein, von den verschiedenen 
im Konseil vertretenen Mächten ange- 
nommen werden. Sie bestehen in Vor- 
schriften über die Behandlung der Schiffe, 
Passagiere und Waaren. 
Der Konseil wird den Mächten in 
gleicher Weise ein Reglement vorlegen, 
welches dieselben Fragen mit Bezug auf 
Cholera behandelt. 
Diese beiden Reglements müssen so- 
bald wie möglich vorgelegt werden. 
Gesundheitspolizeiliche Ueberwachung der 
Pilgerfahrten im Rothen Meere. 
Gesundheitspolizeiliche Behand- 
lung der aus einem verseuchten 
Hafen kommenden Pilgerschiffe 
in der (reorganisirten) Quaran- 
tänestation von Camaran. 
Die aus dem Süden kommenden 
Pilgerschiffe, welche sich nach dem Hed- 
jaz begeben, haben zunächst die Sani- 
tätsstation von Camaran anzulaufen 
und sich folgender Behandlung zu unter- 
ziehen: 
Schiffe, welche nach ärztlicher Re- 
vision „rein“ befunden werden, erhalten 
freie Praktika, sobald folgende Maß- 
nahmen durchgeführt worden sind: 
Die Pilger werden gelandet und 
nehmen ein Douche- oder Seebad; ihre 
schmutzige Wäsche und was von ihren 
18
        <pb n="94" />
        84 
Partie de leurs effets à usage et de 
leurs bagages qdui peut étre suspecte, 
d’après Tappréciation de Tautorité 
sanitaire, seront désinfectées; la durée 
de ces opérations en y comprenant 
Ie débarquement et PTembardquement, 
ne devra pas dépasser 72 heures. 
Si aucun cas de peste Miest con- 
state pendant ces opérations, les 
Pèlerins seront reembarquts immé- 
diatement et le navire se dirigera 
vers le Hedjaz. 
Les navires# Suspectsu, Gest-à-dire 
ceux à bord desquels il V à eu des 
cas de peste au moment du départ, 
mais aucun cas nouveau depuis douze 
Jours, seront traités de la facon 
Suivante: les Peèlerins seront débar- 
dués; ils prendront une douche-lavage 
ou un bain de mer; leur linge sale, 
la Partie de leurs eflets à usage et 
de leurs bagages qui peut étre 
suspecte, Tapres Tappreciation de 
Tautorité sanitaire, seront désintectés; 
Teau de la cale sera changée. Les 
Darties du navire habitées par les 
malades seront désinfectées. La durée 
de ces opérations, en y comprenant 
de debarduement et Fembarquement, 
ne devra Pas dépasser 72 heures. 
Si aucun cas de peste M'est constaté 
pendant ces opérations, les Pèlerins 
seront réembarqués immédiatement, 
et le navire sera dirigé sur Djeddah, 
où une seconde visite médicale aura 
lien à bord. Si son résultat est 
favorable, et Sur le vu de la declara- 
tion GCcrite des medecins du pbord, 
sous serment, quil n# a pas eu de 
cas de peste pendant la trawersée, 
1es pèlerins seront immédiatemem 
débarqucs. 
Bekleidungsgegenständen des täglichen 
Gebrauchs und ihrem Gepäcke nach An- 
sicht der Gesundheitsbehörde verdächtig 
erscheinen kann, wird desinfizirt; die 
Dauer dieser Maßnahmen, einschließlich 
der Aus- und Einschiffung, darf 
72 Stunden nicht übersteigen. 
Wird im Verlaufe dieser Maß- 
nahmen kein Fall von Pest festgestellt, 
so werden die Pilger sofort wieder ein- 
geschifft und das Schiff begiebt sich 
nach dem Hedjaz. 
„Verdächtige“ Schiffe, das heißt solche, 
auf denen zur Zeit der Abfahrt Pest- 
fälle vorgekommen sind, aber kein neuer 
Fall während der letzten 12 Tage, 
werden folgendermaßen behandelt: Die 
Pilger werden gelandet und nehmen 
ein Douche- oder Seebad ihre schmutzige 
Wäsche und was von ihren Bekleidungs- 
gegenständen des täglichen Gebrauchs 
und ihrem Gepäcke nach Ansicht der 
Gesundheitsbehörde verdächtig erscheinen 
kann, wird desinfizirt; das Bilgewasser 
wird erneuert. Die von den Kranken 
bewohnt gewesenen Schiffstheile werden 
desinfizirt. Die Dauer dieser Maß- 
nahmen einschließlich der Aus= und Ein- 
schiffung darf 72 Stunden nicht über- 
steigen. Wird im Verlaufe dieser Maß- 
nahmen kein Fall von Pest festgestellt, 
so werden die Pilger sofort wieder ein- 
geschifft, und das Schiff hat sich nach 
Djeddah zu begeben, wo eine zweite 
ärztliche Revision an Bord stattfindet. 
Fällt dieselbe günstig aus, und wird 
eine schriftliche Erklärung der an Bord 
befindlichen Aerzte vorgezeigt, in der die- 
selben eidlich versichern, daß während 
der Ueberfahrt keine Pestfälle vor- 
gekommen sind, so werden die Pilger 
sofort gelandet.
        <pb n="95" />
        Si, au contraire, un ou plusieurs 
cas de peste ont été constatés pen- 
dant le voyage ou au moment de 
Tarrivée, le navire sera renvoyd à 
Camaran, ou il subira le regime des 
navires inlectes. 
Les nawvires infectés, c'est-à- dire 
avant à bord des cas de peste, ou 
bien en ayant présenté depuis douze 
Jours, subiront le régime suivant: 
Les personnes, atteintes de peste 
seront debarquces et isolées à I’o- 
Dital. La désinfection sera pratiquce 
d’une facon compléte. Les autres 
Dassagers serom débarqués et isolcs 
Dar groupes, aussi peu nombreux 
due PDossible, de manière due Veu- 
dSemble ne soit pas solidaire d’un 
Groupe Particulier, si la peste venait 
à SyGoevclopper. 
Le linge sale, les objets à usage, 
les vétements de Téquipage et des 
Dassagers seront désinlectés ainsi due 
le nawire. 
J’’autorité sanitaire locale decidera 
sii le dechargement des gros bagages 
ct des marchandises est nécessaire, 
si le nawire entier doit étre desinlecté 
ou si une Ppartie seulement du navire 
doit Subir la désintection. 
Les Passagers resteront douze jours 
à Tétablissement de Camaran; lorsque 
les cas de peste remonteront à plu- 
Sieurs jours, la durée de Pisolement 
Dourra étre diminnée. Cette durce 
PDourra varier selon Tépoque de Tap- 
Parition du dernier cas et Tapres 
la decision de Tautorité sanitaire. 
85 
Sind dagegen ein oder mehrere Pest- 
fälle während der Reise oder im Augen- 
blicke der Ankunft festgestellt worden, so 
wird das Schiff nach Camaran zurück- 
geschickt, wo es sich der für verseuchte 
Schiffe angeordneten Behandlung zu 
unterziehen hat. 
Verseuchte Schiffe, das heißt solche, 
welche Pestfälle an Bord haben, oder auf 
denen während der letzten 12 Tage der- 
artige Fälle vorgekommen sind, haben 
sich folgender Behandlung zu unterziehen: 
Die von Pest befallenen Personen 
werden gelandet und im Hospital isolirt. 
Die Desinfektion wird vollständig durch- 
geführt. Die übrigen Passagiere werden 
gelandet und in möglichst kleinen 
Gruppen isolirt, in der Weise, daß die 
Gesammtheit nicht in Mitleidenschaft 
gezogen wird, wenn die Pest in einer 
einzelnen Gruppe ausbrechen sollte. 
Die schmutzige Wäsche, die Be- 
kleidungsgegenstände des täglichen Ge- 
brauchs und die Kleidung der Schiffs- 
mannschaft und der Passagiere sowie 
das Schiff werden desinfizirt. 
Die lokale Gesundheitsbehörde hat 
darüber zu entscheiden, ob das Ausladen 
des großen Gepäcks und der Waaren 
nothwendig ist, und ob das Schiff 
ganz oder nur theilweise desinfizirt 
werden soll. 
Die Passagiere haben 12 Tage in 
der Anstalt von Camaran zu bleiben; 
liegen die Pestfälle mehrere Tage zu- 
rück, so kann die Dauer der Isolirung 
abgekürzt werden. Diese Dauer kann 
mit Rücksicht auf den Zeitpunkt, wo 
der letzte Fall vorgekommen ist, von der 
Gesundheitsbehörde nach ihrem Ermessen 
anderweit festgesetzt werden. 
18“
        <pb n="96" />
        86 
Le navire sera dirigé ensuite sur 
Djeddah, on une visite médicale 
individuelle et rigoureuse aura lien 
à bord. Si son résultat est favorable, 
les Pélerins seront débardués. Si, 
au contraire, la peste s'était montrée 
à bord pendant le voyage ou au 
moment de Parriwyée, le navire serait 
ronvoyé à Camaran, ou il subirait 
de nouveau le regime des navires 
inlectes. 
Amcliorations à apporter à la 
Station de Camaran. 
A. Evacuation compléte de Tile 
de Camaran par ses habitants. 
B. Moyens d’assurer la sécurite et 
dle faciliter Ie mouvement de la na- 
vigation dans la baie de lile de 
Camaran: 
1°Installation de boueces et de 
balises en nombre suffisant. 
2% Construction d'un mele ou quai 
Principal pour débardquer les 
Dassagers et les colis. 
3°% Un appontement différent pour 
embbarquer scharément les pe- 
lerins de chadue campement. 
4° Des chalands en nombre sulli- 
sant, avec un remorqueur à 
Vapeur pour assurer le servicc 
de débarquement et d’embarque- 
ment des pelerins. 
Le débarquement des péèlerins des 
navires infectés sera opéré par les 
moyens du bord. 
Á e 
Das Schiff begiebt sich sodann nach 
Djeddah, wo eine strenge ärztliche 
Untersuchung jeder einzelnen Person an 
Bord stattzufinden hat. Ist das Er- 
gebniß derselben günstig, so werden die 
Pilger gelandet. Hat sich aber wäh- 
rend der Reise oder zur Zeit der An- 
kunft Pest an Bord gezeigt, so wird 
das Schiff nach Camaran zurückgeschickt, 
wo es sich von neuem der für ver- 
seuchte Schiffe angeordneten Behand- 
lung zu unterziehen hat. 
Verbesserungen, welche in der 
Sanitätsstation von Camaran 
vorzunehmen sind. 
A. Vollständige Räumung der Insel 
Camaran von ihren Bewohnern. 
B. Anstalten zum Zwecke der Sicher- 
heit und Erleichterung des Schiffsver- 
kehrs in der Bucht der Insel Camaran: 
1. Einrichtung von Bojen und Baken 
in genügender Anzahl. 
2. Errichtung einer Mole oder eines 
Hauptquais für die Landung der 
Passagiere und Frachtstücke. 
3. Eine besondere Landungsbrücke, 
um die Pilger der einzelnen Lager 
gesondert einschiffen zu können. 
4. Genügend Leichterschiffe mit einem 
Bugsirdampfer, um die Aus- und 
Einschiffung der Pilger sicher zu 
stellen. 
Die Landung der Pilger der ver- 
seuchten Schiffe ist mittelst der an Bord 
befindlichen Landungsmittel zu bewerk- 
stelligen.
        <pb n="97" />
        C. 
87 
Installation de la station sani- 
taire, dui comprendra: 
157 
25 
3°5 
55 
6° 
7°5 
Un réscau de voies ferrées re- 
liant les déebarcaddres aux lo- 
„caux de l’Administration et de 
(esinfection ainsi qu’aux locaux 
des divers services et auxs campe- 
monts. 
Des locangx pour I’Administra- 
tion et pour le personnel des 
services Sanitaires et autres. 
Des Dbätiments pour la dé8s- 
inlection et le lavage des ellets 
Dortés et autres objets. 
Des bätiments ou les pelerins 
seront soumis à des bains- 
douches ou à des bains de mer 
Dendant due Ton dösintectera 
les vétements en usage. 
TDes höpitangx separés pour les 
deux sexes et complètement 
isolés: 
a) pour l'observation des su- 
Spects: 
D) Dour les Pesteux; 
) Dour les malades atteints 
d’autres aflections conta- 
Lieuscs: 
d) pour les malades ordinaires. 
Les campements seront séparés 
les uns des autres dT’une ma- 
nière ellicace et la distancce 
entre eux devra étre la plus 
Erande possible; les logements 
destines aux pelerins seront 
construits dans les meilleures 
conditions hygiéniques et ne 
devront contenir due vingt- 
cind personnes. 
Un cimetière bien situé et 
éloigné de toute habitation, 
sans contact avec une nappe 
C. Einrichtung der Sanitätsstation, 
welche enthalten soll: 
1. Ein 
Schienennetz, welches den 
Landungsplatz mit den Verwal- 
tungs- und Desinfektionsräumlich- 
keiten sowie mit den Räumlich- 
keiten der verschiedenen Dienststellen 
und den Lagern verbindet. 
Räumlichkeiten für die Verwaltung 
und das Personal des Sanitäts- 
dienstes und der anderen Dienst- 
zweige. 
Gebäude für die Desinfektion und 
Waschung der getragenen Effekten 
und sonstigen Gegenstände. 
Gebäude, wo die Pilger während 
der Desinfektion der in Gebrauch 
befindlichen Kleidungsstücke Douche- 
oder Seebäder nehmen. 
Für jedes der beiden Geschlechter 
gesonderte und vollständig isolirte 
Hospitäler: 
a) zur Beobachtung der Verdäch- 
tigen; 
b) für die Pestkranken; 
c) für die von anderen anstecken- 
den Krankheiten Befallenen; 
d) für die gewöhnlichen Kranken. 
Die Lager müssen von einander 
in wirksamer Weise geschieden sein 
und möglichst weit aus einander 
liegen; die für die Pilger be- 
stimmten Unterkunftsräume müssen 
unter den besten hygienischen Be- 
dingungen hergestellt sein und 
dürfen nicht mehr als 25 Personen 
aufnehmen. 
Einen günstig und von jeder Wohn- 
stätte entfernt gelegenen Begräbniß= 
platz, welcher nicht mit dem Grund-
        <pb n="98" />
        d'eau souterraine, et drainé à 
0 m. 50 au-desscus du plan 
des fosses. 
wasser in Verbindung steht und 
50 Centimeter unter der Gräber- 
fläche drainirt ist. 
I). Sanitätsausrüstung: 
1. Genügend Dampfkasten, welche alle 
D. Outillage Sanitaire: 
1° Etuves à vapeur en nombre 
20 % 
— 
45 
Suflisant et présentant toutes 
lLes conditions de Ssecurité, d’et- 
ficacitc et de rapidit. 
Pulvérisateurs, Etuves à désin- 
fection et moyens Anccessaires 
Dour la déEsintection chimique 
analogues à ceux dui sont in- 
diqués dans le chapitre III de 
Tannerxe de la présente Con- 
vention. 
Machines à distiller Teau: ap- 
Dareils destints à la Sterilisa- 
tion de Teau par la chaleur; 
machines à fabriquer la glace. 
Pour la distribution de lTeau 
Dotable: canalisations et réser- 
voirs fermés, étanches, et ne 
Douvant se vider due par des 
robinets ou des pompes. 
Laboratoire bactériologique avec 
le personnel nécessaire. 
Vorbedingungen für sichere, erfolg- 
reiche und schnelle Wirkung bieten. 
Zerstäubungsapparate, Dampfdes- 
infektionskufen und die zur chemi- 
schen Desinfektion nöthigen Mittel, 
analog den im Kapitel III der An- 
lage der gegenwärtigen Ueberein- 
kunft bezeichneten. 
Wasserdestillirmaschinen: Apparate 
zum Sterilisiren des Wassers durch 
Hitze; Eismaschinen. 
Für die Zuführung von Trink- 
wasser Röhrenleitungen und ver- 
schlossene wasserdichte Behälter, 
welche sich nur mittelst Hähnen 
oder Pumpen leeren lassen. 
Bakteriologisches Laboratorium mit 
dem nothwendigen Personal. 
5 Iustallation de tinettes mobiles Aufstellung von Abtritteimern zur 
Dour recueillir les matières f#é- Aufnahme der vorher desinfizirten 
cales préalablement désinfec- Fakalien. Ausgießung dieser Stoffe 
tces. Epandage de ces ma- auf einer der von den Lagern am 
tières sur une des parties de weitesten entfernt gelegenen Stellen 
Tile les plus ECloignées des campe- der Insel, wobei darauf zu achten 
ments, en tenant compte des ist, daß die Bodenverhältnisse vom 
conditions nécessaires pour le hygienischen Standpunkt aus hier- 
bon fonctionnement de cCes für geeignet sind. 
champs d’épandage au point 
de vue de Thygiene. 
6°“ Les eaux sales seront Gloignées Die Schmutzwasser sind von den 
des campements sans pouvoir 
stagner ni servir à Talimenta- 
tion. Les eaux JVannes qui 
sortent des höpitaux seront 
Lagern zu entfernen, ohne daß sie 
stehendes Wasser bilden oder sonst 
wie verbraucht werden können. Das 
Abflußwasser, welches aus den
        <pb n="99" />
        — 89 
désinfectées par le lait de 
chaux, Suivant les indications 
contenues dans le chapitre III 
de Tannere de la présente 
Convention. 
E. L’autoritéc Ssanitaire assure, 
dans chaqdue campement, un éta- 
blissement pour les comestibles, un 
pour le combustible. 
Le tarif des prix fixés par Tau- 
toritc compétente est affiché dans 
plusieurs endroits du campement et 
(lans les principales langues des 
ays habités par les plerins. 
Le contröole de la qualite des 
vivres et de Tapprovisionnement 
Suffisant est fait chaque jour par le 
médecin du campement. 
Leau est fournic gratuitement. 
Améliorations à apporter aux 
stations Sanitaires dAbou-Saad, 
de Vasta et d’Abou-Ali. 
1° Création de deux hoöpitausx 
Dour pesteux, hommes et temmes à 
Abou-Ali. 
2° Création à Vasta d’'un hopital 
Pour malades ordinaires. 
3% Installation à Abou-Saad et à 
Vasta de logements en pierre ca- 
Pables de contenir einquante per- 
sonnes par logement. 
4% Trois étuves à Goésinfection 
placées à Abou-Saad, Vasta, Abou- 
Ali, avec buanderies et accesscoires. 
5% Etablissement de douches-la- 
vages à Abou-Saad et à Vasta. 
6° Dans chacune des iles d’Abou-- 
Saad et de Vasta, des machines à 
Hospitälern kommt, ist gemäß den 
im Kapitel III der Anlage der 
gegenwärtigen Uebereinkunft ent- 
haltenen Angaben mit Kalkmilch 
zu desinfitziren. 
E. Die Gesundheitsbehörde sorgt da- 
für, daß in jedem Lager ein Magazin 
für Lebensmittel und ein solches für 
Brennmaterial vorhanden ist. 
Der Tarif der von der zuständigen 
Behörde festgesetzten Preise wird im 
Lager an mehreren Stellen in den 
wichtigsten Sprachen der von den Pilgern 
bewohnten Länder angebracht. 
Die Lebensmittel werden auf ihre 
Beschaffenheit sowie darauf, ob ein 
genügender Vorrath vorhanden ist, jeden 
Tag durch den Arzt des Lagers kon- 
trolirt. 
Wasser wird unentgeltlich verabfolgt. 
Verbesserungen, welche in den 
Sanitätsstationen von Abou- 
Saad, Vasta und Abou-Ali 
vorzunehmen sind. 
1. Herstellung von 2 Hospitälern 
für männliche und weibliche Pestkranke 
in Abou-Ali. 
2. Herstellung eines Hospitals für 
gewöhnliche Kranke in Vasta. 
3. Errichtung von steinernen Unter- 
kunftsräumen in Abou-Saad und Vasta, 
welche je 50 Personen aufnehmen 
können. 
4. Drei Dampfdesinfektionsapparate, 
die in Abou- Saad, Vasta und Abou- 
Ali aufzustellen sind, nebst Waschanstalten 
und Requisiten. 
5. Anstalten für Douchebäder in 
Abou-Saad und Vasta. 
6. Auf jeder der Inseln Abou-Saad 
und Vasta Destillirmaschinen, welche zu-
        <pb n="100" />
        distiller pouvant sournir ensemble 
duinze tonnes d'eau par jour. 
7° Pour les cimetières, les ma- 
tières fecales et les ennx Sales, le 
regime sera réegle Tapres les prin- 
cihes admis pour Camaran. Un 
cimetière sera cetabli dans une 
des iles. 
En ce dqui concerne les vikres et 
Tenu, les regles adoptéecs pour Ca- 
maran sous la lettre E Sont appli- 
cables auxs campements d'Abou-- 
Saad, de Vasta et d'Abou-Ali. 
II est desirable due les installa- 
tions de Abou-Saad, Vasta et Abou- 
Ali, soient terminees dans le plus 
#brei delai possible. 
Réorganisation de la station 
sanitaire de Djebel-Tor. 
La Conferenece confirme les re- 
commandations et voeux déjà for- 
mulés, laissant au Conseil sanitaire 
le soin de raliser ces ameliorations 
ct estime en outre: 
1% Qu’'il est néecessaire de fournir 
aux Delerins une bonne eau 
PDotable, soit qu’on la trouve 
sur place, soit duon Tobtienne 
Dar la distillation. 
Quil importe due tous les 
vivres dui sont importes par 
les Pelerins de Dseddah et de 
Vambo, duand il V a de la 
Deste au Hedjaz, soient dés- 
infectés comme objets suspects, 
ou complètement detruits, S’ils 
Se trouvent dans des conditions 
Taltération dangereuses. 
3% ODue des mesures doivent étre 
Drises pour empécher les pele- 
2° 
90 
sammen täglich 15 Tonnen Wasser liefern 
können. 
7. In Betreff der Begräbnißplätze, 
der Fäkalien und Schmutzwasser ist nach 
den für Camaran aufsgestellten Grund- 
sätzen zu verfahren. Ein Begräbnißplatz 
wird auf einer der Inseln angelegt. 
Bezüglich der Lebensmittel und des 
Wassers gelten die für Camaran unter! 
angenommenen Bestimmungen auch für 
die Lagerstellen in Abou-Saad, Vasta 
und Abou-Ali. 
Es ist wünschenswerth, daß die Ein- 
richtungen in Abou-Saad, Vasta und 
Abou-Ali sobald wie möglich durch- 
geführt werden. 
Reorganisation der Sanitäts- 
station von Djebel-Tor. 
Die Konferenz hält an den bereits 
ausgesprochenen Wünschen und Empfeh- 
lungen fest und überläßt es dem Gesund- 
heitsrathe, diese Verbesserungen herbei- 
zuführen, indem sie im Uebrigen ihrer 
Ansicht dahin Ausdruck giebt: 
1. daß es nothwendig ist, den Pilgern 
ein gutes Trinkwasser zu liefern, 
sei es, daß es am Orte vorgefunden 
oder durch Destillation gewonnen 
wird; 
2. daß es geboten ist, zur Zeit wo 
im Hedjaz Pest herrscht, alle von 
den Pilgern aus Djeddah und 
Yambo mitgebrachten Lebensmittel 
als verdächtige Gegenstände zu 
desinfiziren oder vollständig zu 
vernichten, wenn sie sich in einem 
gefährlichen Zustande von Ver- 
dorbenheit befinden; 
. daß Maßnahmen zu treffen sind, 
um die Pilger zu verhindern, bei
        <pb n="101" />
        rins d'emporter au départ de 
Dsehel- Tor des outres, qui 
seront remplacées par des vases 
en terre culte ou des bidons 
métalliques. 
Ouc chaque section doit étre 
Dourvne (Gd’un mödecin. 
5. Qu'un capitaine de port doit 
ètre nommé à El-Tor, pour 
diriger des débarquements et 
Pour faire observer les regle- 
ments par les capitaines des 
navires et les Samboukdjis. 
6. Que pendant les époques des 
pélerinages les pèlerins seule- 
ment soient mis en observation 
à Djebel-Tor. · 
7. Que le village de Kouroum 
soit évacué. 
8. Qu'un sil télégraphique relie 
le campement de Djebel-Tor 
à la station sanitaire de Suez. 
4 
1 
70 
80 
Reglement applicable dans les ports 
arabiques de la mer Rouge à l'époque 
du peèlerinage. 
Réegime Sanitaire 5## appliquer 
am N havires à pelerins Venant 
en Jord. 
I. Voyage (oaller. 
Si la presence de la peste mist 
Das Constatéee dans le port de départ 
ni dans ses chvirons, Si aucun cas 
lle peste ne Sest produit pendant 
In traversce, le navire est immediate- 
ment admis à la libre pratique. 
di la presence de la peste est 
constatee (dans le port de départ 
On (dans Scb# environs,. Ou Si un cas 
de Deste siest prodnit pendant la 
traversce, le navire sern Soumis à 
Djebel-Tor anx ##gles institucces 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
91 
ihrer Abfahrt von Djebel-Tor 
Schläuche mitzunehmen, welche 
durch Gefäße aus Steingut oder 
Kannen aus Metall zu ersetzen 
sind; 
 daß jede Abtheilung mit einem 
Arzte versehen sein muß; 
daß ein Hafenkapitän in El-Tor 
ernannt werden muß, um die 
Landungen zu leiten und darauf 
zu achten, daß die Reglements von 
den Schiffskapitänen und Sam- 
boukdjis befolgt werden; 
daß während der Zeit der Pilger- 
fahrten in Djebel-Tor nur die 
Pilger der Beobachtung unter- 
worfen werden) 
daß das Dorf Kouroum geräumt 
wird) 
daß ein Telegraphendraht das 
Lager von Djebel-Tor mit der 
Sanitätsstation in Suez verbindet. 
. 
6. 
* 
Reglement, welches für die arabischen Häfen 
des Rothen Meeres zur Zeit der Pilgerfahrt 
Inwendung findet. 
Gesundheitspolizeiliche Behand- 
lung der von Norden kommenden 
Pilgerschiffe. 
I. Hinfahrt. 
Wenn weder im Abgangshafen noch 
in dessen Umgegend Pest festgestellt 
worden, und kein Pestfall während der 
Fahrt vorgekommen ist, so wird das 
Schiff sofort zum freien Verkehre zu- 
gelassen. « 
Wenn Pest im Abgangshafen oder 
in dessen Umgegend festgestellt worden, 
oder wenn ein Pestfall während der Fahrt 
vorgekommen ist, so unterliegt das Schiff 
in Djebel-Tor denjenigen Maßnahmen, 
welche für aus dem Süden kommende 
19
        <pb n="102" />
        pour les navires qui viennent du 
Sud et qui s'arrétent à Camaran. 
II. Voyage de retour. 
ARTICLE I. 
Tout navire provenant d'un port 
du Hedjaz ou de tout autre port 
de la côte arabique de la mer 
Rouge, contaminé de peste, ayant 
à bord des peélerins ou masses ana- 
logues, à destination de Suez ou 
d'un port de la Méditerranée, est 
tenu de se rendre à El-Tor pour 
y subir l'observation règlementaire 
indiquée plus has. 
II y sera procédé au débarque- 
ment des passagers, bagages et 
marchandises susceptibles et à leur 
désinfection, ainsi qu'á celle des 
effets à usage et du navire. 
ARTICLE 2. 
Les navires qui ramèneront les 
pèlerins ne traverseront le canal 
qu'en quarantaine. 
Les pèlerins égyptiens après avoir 
quitté El-Tor, devront débarquer 
à Ras Mallap ou tout autre endroit 
désigné par le Conseil sanitaire, 
pour y subir l'observation de trois 
jours et une visite médicale, avant 
d'ètre admis en libre pratique. 
Dans le cas où, pendant la tra- 
versée de El-Tor à Suez, ces na- 
vires auraient eu un cas suspect à. 
bord, ils seront repousses à El-Tor. 
92 
und in Camaran haltende Schiffe an- 
geordnet sind. 
II. Rückfahrt. 
Artikel 1. 
Jedes aus einem pestverseuchten Hafen 
des Hedjaz oder aus irgend einem 
anderen pestverseuchten Hafen der ara- 
bischen Küste des Rothen Meeres kom- 
mende Schiff, welches Pilgertransporte 
oder ähnliche Massentransporte an Bord 
hat und nach Suez oder einem Hafen 
des Mittelländischen Meeres bestimmt 
ist, hat sich nach El-Tor zu begeben, 
um dort der weiter unten bezeichneten 
reglementsmäßigen Beobachtung unter- 
worfen zu werden. 
Es wird dort zur Ausschiffung der 
Passagiere, des Gepäcks und der gift- 
fangenden Waaren geschritten sowie zu 
deren Desinfektion und zur Desinfektion 
der Bekleidungsgegenstände des täglichen 
Gebrauchs und des Schiffes. 
Artikel 2. 
Die Schiffe, welche die Pilger zurück- 
bringen, dürfen den Kanal nur in 
Quarantäne durchfahren. 
Die egyptischen Pilger sind, nachdem 
sie El-Tor verlassen haben, in Ras 
Mallap oder irgend einem anderen von 
dem Gesundheitsrathe bezeichneten Orte 
auszuschiffen, um sich dort der 3tä- 
gigen Beobachtung und einer ärzt- 
lichen Revision zu unterziehen, bevor 
sie zum freien Verkehre zugelassen werden. 
Ist während der Fahrt von El-Tor 
nach Suez ein verdächtiger Fall an 
Bord vorgekommen, so werden diese 
Schiffe nach El-Tor zurückgewiesen.
        <pb n="103" />
        ARTICLE 3. 
Les agents des Compagnies de 
navigation et les capitaines sont 
prévenus qu'après avoir fini leur 
observation à la station sanitaire 
de El-Tor et à Ras Mallap, les 
pélerins égyptiens seront seuls au- 
torisés à quitter définitivement le 
navire pour rentrer ensuite dans 
leurs foyers. Ne seront reconnus 
comme Egyptiens ou résidant en 
Égypte due les pèlerins portecurs 
d'une carte de résidence émanant 
d'une autorité égyptienne, et con- 
forme an modèle établi. Des exem- 
plaires de cette carte seront déposés 
auprès  des autorités consulaires et 
sanitaires de Djeddah et de Vambo, 
où les agents et capitaines de navire 
pourront les examiner. 
Les pèlerins non égyptiens, tels 
que les Tures, les Russes, les Per- 
sans, les Tunisiens, les Algériens, 
les Marocains, etc., ne pourront, 
après avoir quitté El-Tor, étre dé- 
barqués dans un port égyptien. 
En conséduence les agents de na- 
vigation et les capitaines sont pré- 
venus due le transbordement des 
pèlerins étrangers à l’Egypte, soit 
à Tor, soit à Suez, à Port-Saìd ou 
à Alexandrie est interdit. 
Les bateaux qui auraient à leur 
bord des pèlerins appartenant aux 
nationalités dénommées dans le para- 
graphe précédent suivront la con- 
dition de ces pèlerins et ne seront 
recus dans aucun port égyptien de 
la Mèditerranće. 
ARTICLE 4. 
Si la présence de la peste n'est 
pas constatée au Hedjaz et ne l'a 
93 
Artikel 3. 
Die Agenten der Schiffahrtsgesell- 
schaften und die Kapitäne werden da- 
von in Kenntniß gesetzt, daß allein die 
eqyptischen Pilger nach Beendigung ihrer 
Beobachtung in der Sanitätsstation von 
El-Tor und in Ras Mallap berechtigt 
sind, das Schiff definitiv zu verlassen, 
um alsdann in ihr Heim zurückzukehren. 
Es werden als Egypter oder in Egypten 
wohnhaft nur die Pilger angesehen, 
welche im Besitz einer von einer egyp- 
tischen Behörde ausgestellten und der 
vorgeschriebenen Form entsprechenden 
Aufenthaltskarte sind. Exemplare dieser 
Karte werden bei den Konsulats= und 
Sanitätsbehörden in Djeddah und 
Jambo niedergelegt, wo die Agenten 
und Schiffskapitäne sie einsehen können. 
Die nichtegyptischen Pilger, wie 
Türken, Russen, Perser, Tunesier, Al- 
gerier, Marokkaner etc. dürfen, nachdem 
sie El-Tor verlassen haben, nicht in 
einem egyptischen Hafen landen. 
In Folge dessen werden die Schiff- 
fahrtsagenten und die Kapitäne davon 
in Kenntniß gesetzt, daß das Umsteigen 
von in Egypten nicht heimischen Pil- 
gern, sei es in Tor, Suez, Port-Said 
oder Alexandrien verboten ist. 
Die Behandlung von Schiffen, welche 
Pilger der vorstehend aufgeführten Na- 
tionalitäten an Bord haben, richtet sich 
nach den Grundsätzen für die Behand- 
lung dieser Pilger und sie werden in 
keinem egyptischen Hafen des Mittel- 
ländischen Meeres zugelassen. 
Die 
Artikel 4. 
Wenn Pest nicht im Hedjaz festge- 
stellt wird und während der Pilger- 
19*
        <pb n="104" />
        — 94 
pas été au cours du pelerinage, les 
navires seront soumis à Djsehel-Tor 
auf rögles institudes à Camaran pour 
Les navires indemnes. 
Les PDelerins seront débard#us; is8 
Drendront une douche-lavage ou un 
bain de mer; leur linge sale, la 
Dartie de leurs effets à usage et de 
leurs bagages dui peut étre suspecte. 
d'après Tappréciation de Tautorité 
Sanitaire, seront désinfectes:; la durce 
de ces opérations, en F comprenant 
le déhardquement et Tembarduement, 
ne devra pas dépasser soikante-donze 
heures. 
Si la Presence de la peste est 
constatee an lledjaz ou n ét an 
cours du pelerinage, ces navires 
seront soumis, à Djebel-Tor, aus 
regles instituces à Camaran pour 
les nawires imtectés. 
Les Personnes atteintes de peste 
Soront debarduces ct isoles à P’hi- 
tal. La désinlection Sera Pratiquce 
d’'une facon complete. Les autres 
Dassagers seront débardués et iSolés 
Dar groupes, aussi peu nombreux 
due Dossible, de maniere duc l'en— 
Semble ne soit Pas solidaire d'un 
Lroupe Particulier, Si la peste venait 
S Cvelopper. 
Le linge sale, les objets à usage, 
les vétements de T’Gquipage et des 
Dassagers seront dcsinfectes, ainsi 
aduc le nawirc. 
L'autorité sanitaire locale décidera 
si le déchargement des gros bagages 
et des marchandises est necessaire, 
si le navire entier doit étre dés- 
infecte ou si une partie seulement 
du nawire doit subir la désintection. 
fahrt nicht festgestellt worden ist, so 
unterliegen die Schiffe in Djebel-Tor 
den in Camaran für reine Schiffe an- 
geordneten Bestimmungen. 
Die Pilger werden gelandet; sie 
nehmen ein Douche= oder Seebad, ihre 
schmutzige Wäsche und was von ihren 
Bekleidungsgegenständen des täglichen 
Gebrauchs und ihrem Gepäcke nach 
Ansicht der Gesundheitsbehörde ver- 
dächtig sein könnte, wird desinfizirt; 
die Dauer dieser Maßnahmen, ein- 
schließlich der Aus= und Einschiffung, 
darf 72 Stunden nicht übersteigen. 
Wenn Pest im Hedjaz festgestellt wird 
oder während der Pilgfahr! festgestellt 
worden ist, so unterliegen diese Schiffe 
in Djebel-Tor den in Camaran für 
verseuchte Schiffe angeordneten Bestim- 
mungen. 
Die von Pest befallenen Personen 
werden gelandet und im Hospital isolirt. 
Die Desinfektion wird vollständig durch- 
geführt. Die übrigen Passagiere werden 
gelandet und in möglichst kleinen Gruppen 
isolirt, so daß die Gesammtheit nicht in 
Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die 
Pest in einer einzelnen Gruppe aus- 
brechen sollte. 
Die schmutzige Wäsche, die Beklei- 
dungsgegenstände des täglichen Gebrauchs 
und die Kleidung der Schiffsmannschaft 
und der Passagiere sowie das Schiff 
werden desinfezirt. 
Die lokale Gesundheitsbehörde hat 
darüber zu entscheiden, ob das Ausladen 
des großen Gepäcks und der Waaren 
nothwendig und ob das Schiff ganz 
oder nur theilweise zu desinfiziren ist.
        <pb n="105" />
        Tous les Pelerins seront Soumis 
une observation de douze jours 
Pleins à Partir de celni on ont c#té 
terminecs les Opérations de désintec- 
tion. Si un cas de peste Sest pro- 
duit dans une scction, la période de 
douze jours ne commence pour cette 
section qum partir de celui ou le 
dernier cas à étG constate. 
ARTICIE 5. 
Les nawires provenant dun port 
contamine de peste du lledjaz ou 
(le tout autre port de la c6te ara- 
bidue de la mer Rouge, sans y 
avoir embarquc des pölerins ou 
masses analogues et dui uauront 
Das cu à bord, durant la trawrersce, 
( aceident suspect, sont placés dans 
Ia categorie des navires ordinaires 
Suspects. II8 seront soumis aux 
mesures préventikes et au traitement 
##inposés à ces navres. 
S’ils Sont à destination de PEgypte, 
ils subiront une observation de dix 
jours à compter de la date du dé- 
Dart, aukx Sourees de Mosse; ils 
Sseront Soumis en outre à toutes les 
mesures Preserites pDour les bateaux 
Suspects (désintection, etc.) et ne 
seront admis à la libre pratique 
duapres visite médicale favorable. 
II est entendu due, si ces navires, 
durant la traversce, ont cu des 
accidents suspects, Tobservation sera 
Subie aus Sources de Moise et sera 
de douze jours. 
Anmer 6. 
Les caravanes composées de pe- 
lerins 6#yptiens devront, avant de 
95 
Allee Pilger unterliegen einer Be- 
obachtung von 12 vollen Tagen, von 
dem Tage an gerechnet, an welchem 
die Desinfektionsmaßnahmen beendigt 
worden sind. Wenn ein BPestfall in 
einer Abtheilung vorgekommen ist, so 
beginnt die 1 2 tägige Frist für diese 
Abtheilung erst mit dem Tage, an 
welchem der letzte Fall festgestellt 
worden ist. 
Artikel 5. 
Die aus einem pestverseuchten Hafen 
des Hedjaz oder irgend einem anderen 
Hafen der arabischen Küste des Rothen 
Meeres kommenden Schiffe, welche dort 
keine Pilgermassen oder ähnliche Massen 
eingeschifft haben, und auf denen 
während der Fahrt kein verdächtiger 
Fall an Bord vorgekommen ist, werden 
zu den gewöhnlichen verdächtigen 
Schiffen gerechnet. Sie unterliegen den 
Vorbeugungsmaßregeln und der Be- 
handlung, die für diese Schiffe vor- 
geschrieben sind. 
Sind sie nach Egypten bestimmt, so 
unterliegen sie an den Mosesquellen einer 
10 tägigen Beobachtung von dem Zeit- 
punkte der Abfahrt an gerechnet; außer- 
dem werden sie sämmtlichen für ver- 
dächtige Schiffe vorgeschriebenen Maß- 
nahmen (Desinfektion 2c.) unterworfen 
und erst nach einer günstig ausgefallenen 
ärztlichen Revision zum freien Verkehre 
zugelassen. 
Sind während der Fahrt verdächtige 
Fälle auf diesen Schiffen vorgekommen, 
so dauert die Beobachtung an den 
Mosesquellen 12 Tage. 
Artikel 6. 
Die aus egyptischen Pilgern bestehen- 
den Karawanen mussen sich, bevor sie
        <pb n="106" />
        — 96 
se rendre en Egypte, subir une 
duarantaine de rigueur de douze 
Jours à El-Tor; elles seront ensuite 
dirigees sur Ras Mallap pour y subir 
une observation de cind Jours, apres 
luquelle elles ne seront admises en 
libre pratiqdue du’apres visite médi- 
cale favorable et désinfection des 
"llets. 
Les caravanes composces de pe- 
lerins étrangers devant se rendre 
(„lans leurs 10yers par la voie de 
teire Seront soumises aux mémes me- 
mures due les caravanes égy Ptienmes 
et devront étre accompagnees par 
des gardes sauitaires jusqu'aux 
lümites du désert. 
Les caravanes venant du Hedjaz 
par la route de Akaba on de Moila, 
scront soumises, à leur arrivée au 
Cnnal. à la visite medicale et à la 
lFintection du linge salc et des 
cllets à usage. 
Alrierz 7. 
1° Le transbordement des pelerins 
est trictement interdit dans les ports 
CFPDtiens. 
2° Les navires venant du lledjaz 
Ou ('un port de la co0te arabidue 
de la mer Rouge avec patente nette, 
nH’ayant Pas à bord des pölerins ou 
masses analogues et qui n’auront 
Das eu d’uceident suspect durant la 
traverscc, seront admis en libre 
pratiqdue à Suez apres visite medi- 
cale favorable. 
ARTICLE 8S. 
Les navires partant du Hedhjaz 
avec patente nette et ayant à leur 
sich nach Egypten begeben, einer strengen 
Quarantäne von 12 Tagen in El-Tor 
unterwerfen, sie werden darauf nach 
Ras Mallap geleitet, um dort einer 
5 tägigen Beobachtung zu unterliegen, 
worauf sie erst nach gunstige ausgefalle- 
ner ärztlicher Revision und Desinfektion 
ihrer Effekten zum freien Verkehre zu- 
gelassen werden. 
Die aus fremden Pilgern bestehenden 
Karawanen, welche sich auf dem Land- 
wege nach Hause begeben müssen, un- 
terliegen denselben Maßnahmen wie die 
eqyptischen Karawanen und müssen von 
Sanitätswachen bis zum Wüstensaume 
begleitet werden. 
Die aus dem Hedjaz auf dem Wege 
von Akaba oder Molla kommenden 
Karawanen unterliegen bei ihrer An- 
kunft am Kanale der ärztlichen Revision, 
und ihre schmutzige Wäsche und ihre 
Bekleidungsgegenstände des täglichen 
Gebrauchs der Desinfektion. 
Artikel 7. 
1. Das Umsteigen der Pilger ist in 
den egyptischen Hafen strengstens ver- 
boten. 
2. Die mit reinem Patent aus dem 
Hedjaz oder aus einem Hafen der ara- 
bischen Küste des Rothen Meeres kom- 
menden Schiffe, welche keine Pilger- 
transporte oder ähnliche Massentrans- 
porte an Bord haben, und auf denen 
während der Fahrt kein verdächtiger 
Fall vorgekommen ist, werden in Suez 
nach guünstig ausgefallener arztlicher 
Revision zum freien Verkehre zugelassen. 
Artikel 8. 
Die mit reinem Patent aus dem 
Hedjaz kommenden Schiffe, welche Pilger
        <pb n="107" />
        bord des pelerins à destination d'un 
Dort de la côte africaine de la mer 
Ronge sont autorisés à se rendre à 
Sounkim pour y subir Tobservation 
de trois jours avec débarquement 
des Passagers au campement qua- 
rantenaire. 
Anicr# 9. 
Les caravanes de peèlerins arrivant 
Par voie de terre seront Soumises 
à la bvisite méedicale et à la des- 
inlection aux Sources de Moisc. 
Mesures Sanitaires à appliduer 
au depart des pôlerins des ports 
du lledjaz et allant vers le Sud. 
II! y aura dans les ports em- 
barduement des installations Sani- 
taires assez complétes pour du'’on 
PDuisse appliquer aux pPeôlerins dui 
rentrent daus leur pays, les me- 
sures dul Sont obligatoires au mo- 
ment du depart de ces pelerins dans 
les ports situés au delaà du détroit 
de Bab-el-Mandeb. 
I. application de ces mesures sera 
facnitative, ciest-à-dire duelles ne 
Seront appliqduées due dans les cas 
On TPautorite consulaire du pays au- 
duel appartient le Pelerin, ou le 
médecin du navire à bord duquel 
i! Va Fembardquer, les zugera né- 
Cessalres. 
B. Mesures à prendre dans le 
golle Persiqne. 
I. Régime sanitaire applicable 
aux provenances maritimes, 
dans le golle Persique. 
Est considere comme inlecté le 
navire qui àa la peste h bord ou dut 
97 
— 
mit der Bestimmung nach einem Hafen 
der afrikanischen Küste des Rothen 
Meeres an Bord haben, sind berechtigt, 
sich nach Souakim zu begeben, um dort 
der 3tägigen Beobachtung, mit Lan- 
dung der BPassagiere im Quarantäne- 
lager, zu unterliegen. 
Artikel 9. 
Die auf dem Landwege eintreffenden 
Pilgerkarawanen unterliegen an den 
Mosesquellen der ärztlichen Revision und 
der Desinfektion. 
Gesundheitspolizeiliche Maßnah- 
men bei der Abfahrt der Pilger 
aus den Häfen des Hedjaz, wenn 
sie sich nach dem Süden begeben. 
Es sind in den Einschiffungshäfen 
gesundheitliche Einrichtungen zu treffen, 
welche ausreichen, um auf die in ihre 
Heimath zurückkehrenden Pilger die- 
jenigen Maßnahmen zur Anwendung zu 
bringen, welche in den jenseits der 
Meerenge von Bab-el-Mandeb ge- 
legenen Häfen bei der Abfahrt dieser 
Pilger obligatorisch sind. 
Die Anwendung dieser Maßnahmen 
ist fakultativ, das heißt sie werden nur 
dann angewendet, wenn die Konsulats- 
behörde des Landes, welchem der Pilger 
angehört, oder der Arzt des Schiffes, auf 
welchem er sich einschiffen will, es für 
nothwendig erachtet. 
B. Maßnahmen im Porsischen Golfe. 
I. Gesundheitspolizeiliche Behand- 
lung von Herkünften zur See im 
Persischen Golfe. 
Als verseucht gilt ein Schiff, welches 
Pest an Bord hat oder auf welchem
        <pb n="108" />
        à Dresemé un on blusicurs cas de 
Deste depuis donze Jours. 
St considéré comme Suspect le 
nawvire à bord duquel 1l y à cu des 
cas de peste au moment du départ 
Ou Dendant la traversée, mais aucun 
cas depuis douze jours. 
Est considdre comme indemne, 
Dien due venant d’un port contaminé, 
le navire dui n’ euni déces ni cas 
de peste à bord, soit avant le départ, 
soit pendant la traversée, scit au 
moment de Tarriwée. 
Ies navires inlectés sont soumis 
au régime Suivwant: 
1° Loos malades Sont immadiate- 
ment debardués et isolés. 
2% Tes autres personnes doivkent 
etre Egalement (ebarduces, si 
possible, et soumises à une 
Obserration deont la durde va- 
riera sclon Petat sanitaire du 
navire et selon la date e(#hn 
dernier cas, sans Douwoir de-- 
Dasser dix Jours. 
3% Le linge sale, les ellets à ueage 
et les objets de Léquipage et 
des passagers qui, de l'avis de 
l'autorité sanitaire du port, se- 
ront considérés comme conta- 
mines, seront désinfectés ainsi 
due le navire ou seulement la 
Dartic du navire dui a éte 
contamince. 
Une deésintection plus étendne 
Pourra étre ordonnde Dar lau- 
torite sanitaire locale. 
8 
während der letzten 12 Tage ein oder 
mehr Pestfälle vorgekommen sind. 
Als verdächtig gilt ein Schiff, auf 
welchem zur Zeit der Abfahrt oder 
während der Reise Pestfälle vor- 
gekommen sind, aber kein Fall während 
der letzten 12 Tage. 
Als rein gilt ein Schiff, wenngleich 
es aus einem verseuchten Hafen kommt, 
wenn es weder vor der Abfahrt, noch 
während der Reise, noch bei der An- 
kunft Todes= oder Krankheitsfälle an 
Pest an Bord gehabt hat. 
Verseuchte Schiffe unterliegen folgen- 
der Behandlung: 
1. Die Kranken werden sofort aus- 
geschifft und isolirt. 
2. Die übrigen Personen müssen wo- 
Mmöglich gleichfalls ausgeschifft und 
einer Beobachtung unterworfen 
werden, deren Dauer sich je nach dem 
Gesundheitszustande des Schiffes 
und nach dem Leitpunkte des letzten 
Krankheitsfalls richtet, welche je— 
doch den Zeitraum von 10 Tagen 
nicht überschreiten darf. 
3. Die schmutzige Wäsche, die Be— 
kleidungsgegenstände des täglichen 
Gebrauchs und sonstige Sachen 
der Schiffsmannschaft und Passa— 
giere, welche nach Ansicht der 
Hafengesundheitsbehörde als mit 
dem Ansteckungsstoffe der Pest be— 
haftet zu erachten sind, ebenso wie 
das Schiff oder nur der mit dem 
Ansteckungsstoffe der Pest behaftete 
Theil des Schiffes werden desinfizirt. 
Eine weitergehende Desinfektion 
kann von der lokalen Gesundheits— 
behörde angeordnet werden.
        <pb n="109" />
        Les nawires suspects sont soumis 
and mesures ci-apres: 
1° Visite médicale. 
2° Désintection: le linge sale, Il%# 
eflets à usage et les objets de 
T’equipage et des passagers dui, 
de Tavis de Tautorité sanitaire 
Jocale, seront considdres comme 
contaminés, seront désinfeetes. 
3“ Toutes les Parties du navyire 
qui ont été habitéCes par les 
malades ou les suspects, devront 
etre desinfectéces. Une désinlee- 
rion plus étendue pourra étre 
ordonnée Ppar Fautorité sanitaire 
lecale. 
4% Evacuation de l’eau de la cale 
aDres desinlection et substitution 
(une bonne enn potalle à celle 
dui est emmagasinée à bor.l. 
5 Lquipage et les passagers sont 
S§oumis à une observation de 
dix Jours à compter du moment 
onm il Wiste plus de ceas de 
Deste à Dord. 
T.es navires indemnss seront admis 
d ln libre pratidue immediate, duclle 
due soit la nature de leur patente. 
Cesnnawires doivent, toutelois, avoir 
completc ou compléter dix jours 
Pleins à Partir iumoment de leur 
départ du dernier port contaminc. 
Le dseul regime due peut PDreserire 
à leur sujet I’autoritc du port char- 
rivee ckonsiste dans les mesures al- 
Plicables aux nawires Suspeets (wisite 
mödicale, desintltection, Cvachation de 
lenu de cale ct Sulstitution (I’une 
Reichs Gesetzbl. 1900. 
99 
Verdächtige Schiffe unterliegen folgen- 
den Maßnahmen: 
1. Aerztliche Revision. 
2. Desinfektion; die schmutzige Wäsche, 
die Bekleidungsgegenstände des tag- 
lichen Gebrauchs und sonstige Sachen 
der Schiffsmannschaft und Passa- 
giere, welche nach Ansicht der 
lokalen Sanitätsbehörde als mit 
dem Ansteckungsstoffe der Pest 
behaftet zu erachten sind, werden 
desinfizirt. 
3. Alle Theile des Schiffes, welche 
von den Kranken oder Verdäch- 
tigen bewohnt gewesen sind, müssen 
desinfizirt werden. Eine weiter- 
gehende Desinfektion kann von der 
lokalen Gehundheitsbehörde ange- 
ordnet werden. 
4. Auspumpen des Bilgewassers nach 
erfolgter Desinfektion und Ersatz 
des an Bord befindlichen Wasser- 
vorraths durch gutes Trinkwasser. 
5. Die Schiffsmannschaft und Passa- 
giere unterliegen einer 10 tägigen 
Beobachtung, von dem Zeitpunkt 
an gerechnet, wo Pest nicht mehr 
an Bord vorkommt. 
Reine Schiffe werden sofort zum 
freien Verkehre zugelassen, wie auch 
immer ihr Gesundheitspatent lauten 
mag. Diese Schiffe müssen jedoch seit 
dem Zeitpunkt ihrer Abfahrt aus dem 
letzten verseuchten Hafen 10 volle Tage 
hinter sich haben oder die noch fehlende 
Zeit abwarten. 
Die einzigen Bestimmungen, welche 
die Behörde des Ankunftshafens ihnen 
gegenüber treffen kann, bestehen in den 
auf verdächtige Schiffe anwendbaren 
Maßregeln t(ärztliche Revision, Des- 
infektion, Auspumpen des Bilgewassers 
20
        <pb n="110" />
        bonne eau potable à celle qui est 
emmagasinée à borch. 
II est entendu que l'autorité com- 
pétente du port d’arrivée pourr#a 
toujours réclamer du médecin ou, 
à Son defaut, du capitaine et sous 
Serment, un certificat attestant qdw’il 
n?a pas eu lde cas de peste sur 
le navire depuis le départ. 
L’autorit compétente du port 
tiendra compte, pour T’application 
de ces mesures, de la présence d’un 
médecin diplömée et d’un appareil 
de désinfection (étuve) à bord des 
navires des trois catégories susmen- 
tionnées. 
Des mesures Spéeciales peuvent 
etre prescrites à P’égard des navires 
oflrant de mauwaises conditions 
Thygiene. 
Les marchandises arriwant par 
mer ne peuvent étre traitées antre- 
ment due les marchandises traus- 
Portées par terre, au point de vue 
de la dsinftection et des döéfenses 
d'importation, de transit et de 
duarantaine. 
Tout navire qui ne voudra pas 
se scoumettre aux obligations im- 
Dosées Dar F’autorité du port sera 
libre de reprendre la mer. 
II pourra étre autoris&amp; à débar- 
duer ses marchandises, après due 
les précautions nécesaires auront 
Gté Drises, sawoir: 
1° Folecment du navire, de T’équi- 
Dage et des passagers. 
2 Evachuation de Teau de la cale, 
apres désintection. 
3°' Substitution TUune bonne eau 
Dotable à celle qui était em- 
magasinée à pord. 
100 
und Ersatz des an Bord befindlichen 
Wasservorraths durch gutes Trinkwasser). 
Die zuständige Behörde des An- 
kunftshafens kann immer von dem Anrzte 
oder statt seiner von dem Kapitän eine 
eidliche Bescheinigung darüber verlangen, 
daß seit der Abfahrt auf dem Schiffe 
kein Pestfall vorgekommen ist. 
Die zuständige Hafenbehörde wird 
bei der Anwendung dieser Maßregeln 
den Umstand in Rechnung ziehen, ob 
sich an Bord der vorherbezeichneten 
3 Schiffskategorien ein mit Diplom ver- 
sehener Arzt und ein Desinfektions- 
apparat (Dampfkasten) befindet. 
Besondere Maßregeln können für 
Schiffe mit schlechten Gesundheits- 
bedingungen getroffen werden. 
Die zur See ankommenden Waaren 
können in Bezug auf Desinfektion, Ein- 
und Durchfuhrverbote und Quarantäne 
nicht anders behandelt werden, als die 
zu Lande beförderten Waaren. 
Jedem Schiffe, welches sich den von 
der Hafenbehörde ihm auferlegten Maß- 
regeln nicht unterwerfen will, steht es 
frei, wieder in See zu gehen. 
Es kann die Erlaubniß erhalten, seine 
Waaren zu löschen, nachdem die er- 
forderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen 
worden sind, nämlich: 
1. Isolirung des Schiffes, der Schiffs- 
mannschaft und der Reisenden. 
Auspumfpen des Bilgewassers nach 
erfolgter Desinfektion. 
3. Ersatz des an Bord befindlichen 
Wasservorraths durch gutes Trink- 
wasser. 
L
        <pb n="111" />
        — — 
II pourra Ggalement étre autorisé 
à débarquer les passagers qui en 
feraient la demande, à la condition 
due ceux-ci se soumettent. aux 
mesures prescrites par l'autorité 
locale. 
II. Etablissements Sanitaires 
du golle Persidque. 
II ya lieu Tinstaller au golle 
Persidue deux établissements sani- 
taires, I’un au détroit d'Ormutz (ile 
G'Ormutz, ile de Kishm, ou, à leur 
delaut, une localitcéc à fiker dans 
leur Voisinage); I’autre aux environs 
de Bassorah dans un lieu à deter- 
miner. 
I1 yaura à la station Sanitaire 
du détroit d'Ormutz deux mödeecins 
au moins, des agents sanitaires, des 
gardes Sanitaires et tout un outillage 
de desinfection. Un petit hopital 
sern Construit. 
A la station des environs de Bas- 
sdrah seront construits un grand 
lazaret et des installations pour la 
désinfectionn des marchandises et 
comportant un service médical com- 
Posé de plusieurs médecins. 
Les navires, avant de pénétrer 
dans le golfe Persidque, seront ar- 
raisonnés à T’établissement sanitaire 
du détroit d’Ormutz. IIS8 y subiront 
le régime Sanitaire prescrit par le 
reglement. S’ils ont des malades 
atteints de peste à bord, ils les dé- 
bardueront. 
Toutelois, les navires qdui doivent 
remonter le Chat-El-Arab seront 
autorises, Si la dureéee de Tobser- 
vation west pas terminée, à con- 
101 
Auch kann dem Schiffe gestattet 
werden, die Reisenden auf ihren Wunsch 
an Land zu setzen, unter der Bedingung, 
daß die betreffenden Reisenden sich den 
von der lokalen Behörde vorgeschriebenen 
Maßregeln unterziehen. 
II. Sanitätsanstalten des Persi- 
schen Golfes. 
Es sind in dem Persischen Golfe 
2 Sanitätsanstalten zu errichten, die eine 
an der Meerenge von Ormutz (Insel 
Ormutz, Insel Kishm oder, falls dies 
nicht angängig, ein anderweit festzu- 
stellender Platz in deren Nähe); die 
andere in der Umgegend von Bassorah 
an einem zu bestimmenden Orte. 
Es müissen auf der Sanitätsstation 
der Meerenge von Ormutz wenigstens 
2 Aerzte vorhanden sein, ferner 
Sanitätsbeamte und Sanitätswächter 
sowie eine vollständige Desinfektions- 
ausrlistung. Es ist ein kleines Hospital 
zu errichten. 
Auf der Station in der Umgegend 
von Bassorah wird ein großes Lazareth 
nebst Einrichtungen für die Desinfektion 
der Waaren und einem durch mehrere 
Aerzte versehenen Sanitätsdienst er- 
richtet. 
Die Schiffe werden, bevor sie in den 
Perfischen Golf einlaufen, in der Sani- 
tätsanstalt der Meerenge von Ormutz 
ausgefragt. Sie unterliegen dort der 
durch das Reglement vorgeschriebenen 
gesundheitspolizeilichen Behandlung. Die 
etwa an Bord befindlichen Pestkranken 
werden gelandet. 
Doch wird Schiffen, welche den 
Chat-El-Arab hinauffahren muüssen, 
auch wenn die Dauer der Beobachtung 
noch nicht beendigt ist, die Erlaubniß 
20“
        <pb n="112" />
        — 102 — 
tinmer leur ronte, à la condition de 
Dasser le golfe Persique et le Chat- 
LEl-Arab en duarantaine. Un gar- 
dien-echel, denx gardes sanitaires 
Dris à Ormutz surveilleront le bateau 
Jusduh Bassorah, ou une seconde 
visite médicale sera pratiquce et 
On se feront les désintections néces- 
Saires. 
Les bateand dui doivent toucher 
aufx Dorts de la Perse pour yV ddG-- 
Darduer des passagers ou des mar- 
chandises pourront faire ces opéra- 
tions à Bender-Bouchir, lorsqumme 
installation sanitaire conwenable V 
aura 6té établie; jusque-là ces ope- 
rations seront pratiquées à Ormutz 
On à Bassorakh. 
II est bien entendu dqu’un navire 
dui reste indemne à lTexpiration des 
dix jours à compter de la date à 
laqduelle il a duittée le dernier port 
contaminé de peste, recevra la libre 
Pratique dans les ports du Golle 
aDreès constatation, à Tarrivée, de 
Son état indemmne. 
Les établissements sanitaires T’Or- 
mutz et de Bassorah seront placés 
sous la déependance du Conseil Su- 
Périeur de santée de Constantinople. 
Pour la station d’Ormutz une en- 
tente sera établie entre le Gouver- 
nement ottoman et le Gouvernement 
Dersan. 
En attendant due les Gouvrverne- 
ments ottoman et persan aient établi 
cette entente, il Sera organisé Tur- 
gence dans une des iles du détroit 
G’Ormutz un poste Sanitaire dans 
lequel seront placés, Par les soins 
du Couseil sanitaire, des medecins 
et des gardes sanitaires. Ces der- 
zur Fortsetzung ihrer Fahrt unter der 
Bedingung ertheilt, daß sie den Persi- 
schen Golf und den Chat-El-Arab in 
Quarantäne durchfahren. Ein Ober- 
aufseher und 2 Sanitätswächter, welche 
in Ormutz aufgenommen werden, über- 
wachen das Boot bis Bassorah, wo 
eine zweite ärztliche Revision stattfindet 
und die erforderlichen Desinfektionen 
vorgenommen werden. 
Schiffe, welche die persischen Häfen 
anlaufen mussen, um dort Passagiere 
oder Waaren zu landen, können sich 
jenen Maßnahmen in Bender-Bouchir 
unterziehen, sobald dort eine geeignete 
Sanitätseinrichtung getroffen sein wird) 
bis dahin werden diese Maßnahmen in 
Ormutz oder Bassorah vorgenommen. 
Ein Schiff, welches bis zum Ablaufe 
der 10 Tage, von dem Zeitpunkt an 
gerechnet, wo es den letzten pestver- 
seuchten Hafen verlassen hat, rein ge- 
blieben ist, erhält, nachdem bei der 
Ankunft seine Reinheit festgestellt worden 
ist, freie Praktika in den Häfen des 
Golfes. 
Die Sanitätsanstalten in Ormutz und 
Bassorah unterstehen dem Obersten Ge- 
sundheitsrath in Constantinopel. Be- 
zliglich der Station von Ormutz wird 
eine Verständigung zwischen der türkischen 
und der persischen Regierung getroffen 
werden. 
Bis diese Verständigung zwischen der 
türkischen und der persischen Regierung 
getroffen sein wird, wird — und zwar 
sofort — auf einer der Inseln der 
Meerenge von Ormutz ein Sanitäts- 
posten eingerichtet, auf welchem durch 
den Gesundheitsrath Aerzte und Sanitäts- 
wächter angestellt werden. Diese Letz-
        <pb n="113" />
        103 
niers accompagneront les navires 
Dassant en dquarantaine jusdue dans 
le Chat-El-Arab, dans I’établissement 
Plac&amp;c aux environs de Bassorah. 
Ie Conseil Supérieur de sante de 
Constantinople devra, en outre, or- 
ganiser sans délai les éctablissements 
sanitaires de IHannikim et de Ligzil 
Dizé, près de LBaxazich, sur les 
krontières turco-persane et turco- 
russe. 
Chapitre II. 
Mesures à prendre en Europe. 
Titre I. 
AMesures destinées à tenir les 
(ronvernements Signataires de 
Ia Convention au courant de 
I’étar d’une ECpidémie de peste, 
ainsi due des moyens employés 
Dour Giter sa propagation et 
son importation daoans les en- 
(roits indemnes. 
Notilication ct communications 
ultKrieures. 
Le Gonvernement du pa#'s con- 
tamine doit notilier aux diters 
Gouvernements Texistence de tout 
cas de peste. Cette mesure est 
0 Sentielle. 
Elle Waura de valeur réelle que 
si celui-ei est prévenu lui-méme 
des cas de peste et des cas doutenz 
survenus Sur son territoire. Onne 
saurait donc trop recommander aux 
divers Gounvernements la déclaration 
obligatoire des cas de peste par les 
médecins. 
Lobjet de la notification sera 
Texistence de cas de peste, T’endroit 
Ou ces cas ont Paru, la date de 
teren begleiten die in Quarantäne durch- 
fahrenden Schiffe bis in den Chat-El- 
Arab bis zu der in der Umgegend von 
Bassorah errichteten Anstalt. 
Der Oberste Gesundheitsrath in Con- 
stantinopel muß im Uebrigen die Sani- 
tätsanstalten von Hannikim und Kizil 
Dizé bei Bayazid an der türkisch-per- 
sischen und türkisch-russischen Grenze un- 
verzüglich einrichten. 
Kapitel II. 
Maßnahmen in Curopa. 
Titel I. 
Maßregeln, um die der Ueber- 
einkunft beigetretenen Regie- 
rungen über den Stand einer 
Pestepidemie sowie über die zur 
Verhütung der Ausbreitung und 
Verschleppung derselben in seuchen- 
freien Gegenden angewandten 
Mittel auf dem Laufenden zu er- 
halten. 
Erste Benachrichtigung und weitere Mit- 
theilungen. 
Die Regierung des verseuchten Landes 
muß den übrigen Regierungen von jedem 
vorgekommenen Pestfalle Nachricht geben. 
Diese Maßregel ist wesentlich. 
Von wirklichem Werthe ist dieselbe 
nur dann, wenn die betreffende Re- 
gierung selbst von dem Auftreten von 
Pest= und pestverdächtigen Fällen 
Kenntniß erhält. Die Einführung der 
Anzeigepflicht für die Aerzte bei Pest- 
fällen kann den verschiedenen Regierungen 
deshalb nicht genug empfohlen werden. 
Gegenstand der Benachrichtigung ist 
das Vorkommen von Pestfällen, Ort 
und Zeit ihres Auftretens sowie die
        <pb n="114" />
        leur apparition, le nombre des eas 
Constatés et celui des déeces. 
La notification sera faite aux 
agences diplomatiques ou consulaires 
dans la capitale du pays contaminé. 
Pour les pays qdqui ny sont pas re- 
Présentes, la notification sern faite 
directement par télégraphe aux Gou- 
vernements éEtrangers. 
Cette premieèere notification sera 
Suivie de commmnications ultérieures 
données d’une facon régulière, de 
manière à tenir les Gouvernements 
au courant de la marche de l'pi-— 
lemie. Ces communications se feront 
au moins une tOis par seinaine. 
Les renseignements sur le début 
et sur la marche de la maladie 
devront étre aussi complets due 
Dossible. IIS indiqdueront plus par- 
tieunlièrement les mesures prises en 
Vue de combattre T’extension de 
Tepidémie. II8 devront Dréciser les 
mesures Pprophylactiques adoptées 
relativement: 
à Tinspection sanitaire ou à la 
Visite medeicale, 
à Pisolement, 
à la désintection, 
et les mesures preserites au peint 
de vue du départ des nawires et de 
Texportation des objets susceptibtes. 
II est entendu due les pays limi- 
trophes se réservent de faire des 
arrungements spéciaux en vue Tor- 
gZaniser un service Trinlormations 
directes entre les chefs des admini- 
strations des frontieères. Z 
Le Gouvernement de chadque Etat 
Sera tenu de publier immédiatement 
les mesures du'’il croit devoir pres- 
crire au sujet des provenances d’un 
104 
—.. 
Zahl der festgesrellten Krankheits= und 
Todesfälle. 
Die Benachrichtigung erfolgt an die 
diplomatischen oder konfularischen Ver- 
tretungen in der Hauptstadt des ver- 
seuchten Landes. Für Länder, welche 
dort nicht vertreten sind, ergeht die Be- 
nachrichtigung direkt auf telegraphischem 
Wege an die fremden Regierungen. 
Dieser ersten Benachrichtigung müssen 
weitere regelmaßige Mittheilungen folgen, 
welche geeignet sind, die Regierungen 
über die Entwickelung der Epidemie auf 
dem Laufenden zu erhalten. Diese Mit- 
theilungen erfolgen mindestens einmal 
in der Woche. 
Die Angaben über das Auftreten 
und die Entwickelung der Krankheit 
müssen so vollständig wie möglich sein. 
Sie enthalten insbesondere auch die zur 
Verhütung der Ausbreitung der Epidemie 
ergriffenen Maßregeln und müssen des 
Näheren die Bestimmungen bezeichnen, 
welche getroffen sind: 
bezlglich der gesundheitspelizeilichen 
Inspektion oder der ärztlichen 
Untersuchung, 
bezüglich der Isolirung und 
bezüglich der Desinfektion, 
sowie die Anordnungen für die Abfahrt 
der Schiffe und die Ausfuhr von gift- 
fangenden Gegenständen. 
Den an einander grenzenden Ländern 
bleibt es vorbehalten, durch besondere 
Abkommen einen direkten Nachrichten- 
austausch zwischen den Vorständen der 
Grenzbehörden einzurichten. 
Die Regierung jedes Staates hat die- 
jenigen Maßregeln sofort zu veröffent- 
lichen, deren Anordnung sie bezüglich 
der Herkünfte aus einem verseuchten
        <pb n="115" />
        pays ou d'une circonscription terri-— 
toriale comaminee. 
I. communiquera aussitöt cette 
Dublication à T’agent diplomatique 
ou consulaire du pays contamin, 
residant dans sa capitale. A delnut 
d’agence diplomatique ou consulaire 
(lans la capitale, la communication 
se tera directement au Gouverne- 
ment du Pays intéressé. 
II sera tenu cgalement de faire 
connaftre par les mémes voies le 
retrait de Cces mesures ou les modi- 
fications dont elles Sseraient l'objet. 
Titre II. 
Conditions dans lesquelles une 
circonscriptionl) territoriale 
doit étre considérde comme 
contaminGe ou Saine. 
Est considerée comme contaminee 
toute circonscription on a eté con- 
statee ofliciellement Texistence de 
Cas de peste. 
N'est plus considérée comme con- 
taminde toute eirconscription dans 
laquelle la peste a existé, mais ou, 
apres constatation ofliciclle, il ny 
a eu ni décès, ni cas nouveau de 
peste depuis dix jours après la 
guérison ou la mort du dernier 
pesteux, à condition que les mesures 
de désinfection nécessaires aient été 
exécutces. 
!) Onentend parlemot circonscription 
une Partic de territoire d’'un pays placce 
sous une autoritc administrative bien de- 
terminée, ainsi: une province, un gou- 
vernement, un district, un département, 
un canton, une ile, une commmnee, une 
ville, un village, un port, un polder, etc., 
duelles due soient I’étendue et la popula- 
tion de ces pPortions de territcire. 
105 
—. 
Lande oder verseuchten örtlichen Bezirke 
für erforderlich hält. 
Sie theilt diese Veröffentlichung so- 
gleich dem diplomatischen oder kon- 
sularischen Vertreter des verseuchten Lan- 
des in ihrer Hauptstadt mit. In Er- 
mangelung einer diplomatischen oder 
konsularischen Vertretung in der Haupt- 
stadt erfolgt die Mittheilung direkt an 
die Regierung des betheiligten Landes. 
Sie hat die Aufhebung oder etwaige 
Abänderungen dieser Maßregeln auf 
demselben Wege bekannt zu geben. 
Titel II. 
Voraussetzungen, unter denen ein 
örtlicher Bezirkt) als verseucht 
oder rein anzusehen ist. 
Als verseucht gilt jeder Bezirk, in 
welchem das Vorkommen von Pestfällen 
amtlich festgestellt worden ist. 
Als nicht mehr verseucht gilt jeder 
Bezirk, in welchem zwar die Pest auf- 
getreten ist, wo aber, zufolge amtlicher 
Feststellung, in den letzten 10 Tagen 
seit der Heilung oder dem Tode des 
letzten Pestkranken weder ein Todes- 
noch neuer Erkrankungsfall an Pest 
vorgekommen ist, vorausgesetzt, daß die 
erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen 
ausgeführt worden sind. 
!) Unter „Bezirk“ wird ein Gebietstheil 
verstanden, welcher einer bestimmten Verwal- 
tungsbehörde unterstellt ist, wie zum Beispiel 
eine Provinz, ein Gouvernement, ein Distrikt, 
ein Departement, ein Kanton, eine Insel, eine 
Gemeinde, eine Stadt, ein Dorf, ein Hafen, 
ein Polder 2c., welches auch immer die Aus- 
dehnung und Bevölkerung dieser Gebietstheile 
sein mag.
        <pb n="116" />
        106 
Les mesures préventives seront 
appliquées au territoire contamine 
à Partir dn moment ou des cas de 
PDeste auront 6té olticiellement con- 
states. 
Ces mesures cesseront NVd’étre appli- 
duces des qwil aura 6t6 otlicielle- 
ment constatc due la eirconseription 
est redeverme Saine. 
Ne Ssera pas Considére comme 
antorisant Tapplication de ces me- 
sures le fait due duelques cas im- 
Dortes se sont manilestées dans une 
circonseription territoriale, sans don-- 
ner lieu à des cas de transmissiom. 
Titre III. 
Nécessité de limiter aux circon- 
seriptions territoriales conta- 
mines les mesures destinces 
à empécher la propagation de 
I’hidemie. 
Pour restreindre les mesures aux 
scules ragions atteintes, les Ciou-- 
vornements ne doivent les appliduer 
(lunux provenances des circonseril- 
tions contaminées. 
Aais cette restriction limitée à la 
eirconsecription contaminée ne dern 
ctre ncceptee dunh la condition for- 
melle due le Gourernement du paa#s 
contumm prenne les mesures nGdé- 
esaires Dour Drekenir INportation 
(dles objets susceptibles Drovenant de 
la eirconseription contaminee. 
Ouand une eirconscription est con- 
tamimée, aundcune mesure rstrictive 
ne sera Prise cContre les Drokenances 
dle eette eirconscriptio m. si ces Pro- 
venances Tont duittéc cind jouts an 
moins avnt le premier cas de peste. 
Die Schutzmaßregeln treten dem ver- 
seuchten Bezirke gegenüber von dem 
Zeitpunkt an in Wirksamkeit, wo Pest- 
fälle amtlich festgestellt worden sind. 
Diese Maßregeln werden außer Kraft 
gesetzt, sobald der Bezirk amtlich wieder 
für rein erklärt worden ist. 
Oer Umstand, daß einige einge- 
schleppte Fälle in einem örtlichen Be- 
zirke vorgekommen sind, ohne daß sich 
die Krankheit weiter verbreitet hat, ist 
kein ausreichender Grund, um die er- 
wähnten Maßnahmen in Wirksamkeit 
treten zu lassen. 
Titel III. 
Nothwendigkeit, die zur Ver- 
hütung der Ausbreitung der Epi- 
demie bestimmten Maßregeln auf 
die verseuchten örtlichen Bezirke 
zu beschränken. 
Um die Wirksamkeit der Maßnahmen 
ausschließlich auf die betroffenen Gegen- 
den zu beschränken, sollen die Regie- 
rungen dieselben nur für Herkünfte aus 
den verseuchten Bezirken in Anwendung 
bringen. 
Indessen braucht diese Beschränkung 
auf den verseuchtei Bezirk nur unter 
der ausdrücklichen Voraussebung einge— 
halten zu werden, daß die Regierung 
des verseuchten Landes die erforderlichen 
Anordnungen trifft, um die Ausfuhr 
giftfangender Gegenstände aus dem ver— 
seuchten Bezirke zu verhüten. 
Ist ein Bezirk verseucht, so unter— 
liegen Herkünfte aus diesem Bezirke keiner 
Einfuhrbeschränkung, wenn dieselben von 
dort mindestens 5 T Tage vor dem ersten 
Pestfall ausgeführt worden sind.
        <pb n="117" />
        — 107 — 
Titre IV. 
Marchandises ou objets suscep- 
tibles envisagés au point de 
vue des défenses d'importation 
ou de transit et de la désin— 
fBection. 
I. Importation et transit. 
Les objets on marchandises suscep- 
tibles, dul peuent étre prohibes 
à Pentréc, Sont: 
4 Les linges de corps, hardes et 
vétements portés (effets à usage)g), 
les literies ayasnt seryVi. 
Lorsdue ees objets sont trans- 
Dortes comme bagages Ou à la, 
Suite Tun changement de domi- 
cile (ellets Tinstallation), ils 
Sont Soumis à un régime spécial. 
Les padquets laissés par les 
Soldats et les matelots et ren- 
Voyé dans leur patrie apres 
décès sont assimilés aux objets 
compris dans le 1° dui préceède. 
2° Les chiflons et drilles, sSans en 
eNxepter les chiflons Comprimés 
Dar la force hydraulique, qui 
sont transportes comme mar- 
chandises en ballots. 
3% Les sacs usés, les tapis, les 
Droderies ayant servi. 
4 Les cuirs verts, les peaux non 
tannées, les peaux fraiches. 
5% Les GdGébris frais d'animaux, 
onglons, Ssabots, crins, poils, 
soies et laines brutes. 
6°% Les cheweux. 
Le transit des marchandises ou 
objets susceptibles, emballés de telle 
incon duils ne Duissent étre mani- 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
Titel IV. 
Giftfangende Waaren oder Gegen- 
stände, welche für die Anordnung 
von Ein= oder Durchfuhrverboten 
und der Desinfektion in Betracht 
kommen. 
I. Ein= und Durchfuhr. 
Giftfangende Gegenstände oder 
Waaren, welche von der Einfuhr aus- 
geschlossen werden dürfen, sind folgende: 
1. Leibwäsche, alte und getragene 
Kleider (Bekleidungsgegenstände des 
täglichen Gebrauchs), gebrauchtes 
Bettzeug. 
Werden diese Gegenstände als 
Reisegepäck oder in Folge eines 
Wohnungswechsels (Umzugsgut) 
befördert, so unterliegen sie be- 
sonderen Bestimmungen. 
Die von Soldaten und Matrosen 
hinterlassenen Packete, welche nach 
deren Tod in ihre Heimath zurück- 
gesandt werden, werden den unter 1 
aufgeführten Gegenständen gleich- 
gestellt. 
2. Hadern und Lumpen, einschließlich 
der hydraulisch zusammengepreßten 
Lumpen, welche im Großhandel 
versendet werden. 
S 
Gebrauchte Säcke, Teppiche und 
Stickereien, welche benutzt sind. 
4. Grüne Felle, ungegerbte Haute, 
frische Häute. 
Frische Thierabfälle, Klauen, Hufe, 
Mähnen, Haare, rohe Seide und 
Wolle. 
6. Menschenhaare. 
Die Durchfuhr von giftfangenden 
Waaren oder Gegenständen darf nicht 
untersagt werden, wenn dieselben so 
21 
On
        <pb n="118" />
        pulés en route, ne doit pas étre 
interdit. 
De méme, lorsque les marchan- 
dises ou objets susceptibles sont 
transportecs de telle facon qu’en 
cours de route, ils Maient pu étre 
en contact avec des objets souillés, 
leur transit à travers une circon- 
Sscription territoriale contaminée ne 
doit pas étre un obstacle à leur 
entrée dans le pays de destination. 
Les marchandises et objets suscep- 
tibles ne tomberont pas sous l'appli- 
cation des mesures de prochibition 
à Tentrée, sil est démontré à FTau- 
torité du pays de destination qwiils 
ont été expédiés cinqd jours au moins 
avant le premier cas de peste. 
II West pas admissible que les 
marchandises Puissent étre retenues 
een quarantaine, aux frontières de 
terre. La prohibition pure et simple 
ou la deésinfection sont les seules 
mesures dui Duissent étre prises. 
II. Désinfection. 
Bagages. — La désinfection sera 
obligatoire pour le linge sale, les 
hardes, vétements et objets, qui 
font partie de bagages ou de mo- 
biliers (effets Tinstallation), prove- 
nant Tune circonscription territoriale 
déeclarée contaminée et due P’autorité 
Sahitaire locale considérera comme 
contaminés. 
Marchandises. — La désinfection 
ne sera appliquse qu’aux marchan- 
ises et objets que Tautorité sanitaire 
locale considérera comme contaminés, 
Ou à ceux dont Timportation peut 
Etre defendue. 
108 
verpackt sind, daß unterwegs eine Be- 
rührung damit nicht möglich ist. 
Ebenso soll der Umstand, daß gift- 
fangende Waaren oder Gegenstände 
durch einen verseuchten örtlichen Bezirk 
befördert worden sind, kein Hinderniß 
für ihre Einfuhr in das Bestimmungs- 
land bilden, sofern die Beförderung so 
erfolgt ist, daß unterwegs eine Be- 
rührung mit beschmutzten Gegenständen 
nicht hat stattfinden können. 
Auf giftfangende Waaren oder Gegen- 
stände finden die Einfuhrverbote als- 
dann keine Anwendung, wenn der Be- 
hörde des Bestimmungslandes nach- 
gewiesen wird, daß sie mindestens 5 
Tage vor dem ersten Pestfalle zur Ab- 
sendung gelangt sind. 
Es ist nicht statthaft, daß Waaren 
an den Landgrenzen in Quarantäne 
zurückgehalten werden. Der einfache 
Ausschluß derselben von der Einfuhr 
oder die Desinfektion sind die einzigen 
zulässigen Maßnahmen. 
II. Desinfektion. 
Reisegepäck. — Desinfizirt werden 
müssen schmutzige Wäsche, alte und 
getragene Kleider und sonstige Gegen- 
stände, welche zum Reisegepäck oder 
Mobiliar (Umzugsgut) gehören, wenn 
sie aus einem für verseucht erklärten 
örtlichen Bezirke stammen und nach An- 
sicht der lokalen Gesundheitsbehörde als 
mit dem Ansteckungsstoffe der Pest be- 
haftet zu erachten sind. 
Waaren. — Die Desinfektion wird 
nur bei solchen Waaren und Gegen- 
ständen vorgenommen, welche nach An- 
sicht der lokalen Gesundheitsbehörde als 
mit dem Ansteckungsstoffe der Pest be- 
haftet zu erachten sind, oder deren Ein- 
fuhr verboten werden kann.
        <pb n="119" />
        Il appartient à l'autorité du pays 
de destination de flxer le mode et 
Tendroit de la desintection. 
La, désinfection devra étre faite 
de manieère à ne détériorer les objets 
due le moins possible. „ 
II appartient à chaque Etat de 
regler la quecstion relative au paye- 
ment Cventuel de dommages-inteéréts 
r(Sultant d’une désintection. 
Les lettres et correspondances, 
imprimés, livres, journaux, papiers 
(Taflaires, etc. (non compris les colis 
Dostaux) ne seront soumis à aucune 
restriction ni desinlection. 
Titre V. 
Mesures à prendre aux fron- 
tières terrestres. Service des 
chemins de fer. Voyageurs. 
Les voitures affectées au transport 
des voyageurs, de la poste et des 
bagages ne peuvent étre retenues 
aux tfrontieres. 
F'l arrive qu'une de ces voitures 
Soit Souillée, elle sera détachée du 
train pour étre désinfectée, soit à la 
frontière, soit à la station d’arrét la 
plus rapprochée, lorsque la chose 
sera Possible. 
I. en sera de méme pour les 
Wagons à marchandises. 
II ne sera plus établi de quaran-- 
taines terrestres. Seules les per- 
sonnes présentant des sympftémes de 
Deste peuvent étre retenues. 
Ce principe M'’exclut pas le droeit 
Ppour chaque Etat, de fermer, au 
besoin, une partie de ses fronticres. 
109 
Die Entscheidung darüber, in welcher 
Weise und wo die Desinfektion statt- 
zufinden hat, steht der Behörde des 
Bestimmungslandes zu. 
Die Desinfektion muß so ausgeführt 
werden, daß sie die Gegenstände mög- 
lichst wenig beschädigt. 
Die Regelung der Frage des even- 
tuellen Ersatzes des aus einer Des- 
infektion sich ergebenden Schadens wird 
jedem Staate überlassen. 
Briefe und Korrespondenzen, Druck- 
sachen, Bücher, Jeitungen, unter Kreuz- 
band versendbare Schriften 2c. (aus- 
schließlich der Postpackete) unterliegen 
weder einer Einfuhrbeschränkung noch 
Desinfektion. 
Titel V. 
Maßnahmen an den Landgrenzen. 
Eisenbahndienst. Reisende. 
Die zur Beförderung von Reisenden, 
der Post und des Reisegepäcks dienenden 
Wagen können an der Grenze nicht 
zurückgehalten werden. 
Ist ein solcher Wagen beschmutzt, so 
wird er, sobald es möglich ist, zwecks 
Desinfektion an der Grenze oder auf 
der nächsten Haltestation vom Zuge ab- 
gehängt. 
Ebenso ist mit den Güterwagen zu 
verfahren. 
Landquarantänen werden nicht mehr 
verhängt. Nur die Personen, welche 
Pestsymptome aufweisen, können zurück- 
gehalten werden. 
Dieser Grundsatz schließt nicht das 
Recht jedes Staates aus, nöthigenfalls 
einen Theil seiner Grenzen zu sperren. 
21“
        <pb n="120" />
        II importe due les voyageurs 
s dient Soumis, au point de vue de 
leur état de santé, à une surveillance 
de la part du personnel des chemins 
de ter. 
Lintervention medicale se bornera. 
à une visite des voyageurs et aux 
S Oins à donner auxf malades. 
S'il y à visite medicale, elle sera 
combinée autant due possible avcc 
la isite douaniere, de facon due 
les voyageurs scient retenus le moins 
longtemps possible. 
Des due les voyageurs venant 
d'un endroit contaminé seront arri- 
WVEOS à destination, il serait de la 
Dlus haute utilite de les soumettre 
aàa une Surveillance de dix jours à 
compter de la date du départ. 
Les mesures concernant le passage 
aus frontières du personmel des che- 
mins de ter et de la poste sont du 
ßressort des administrations inte- 
ressces. Elles seront combinees de 
facon à ne pas entraver le service 
régulier. 
Les Gouvernements se réservent 
le droit de prendre des mesures 
Particulières à T’égard de certaines 
Catégories de personnes notamment 
envers: 
a) Les bohémiens et les vaga- 
bonds: 
b) Les Gmigrants et les personncs 
Vvoyagcant ou Passant la fron- 
tière par troupes. 
Titre VI. 
Régime spécial des zones- 
frontieres. 
Le reglement du trafic-frontière 
et des questions inhérentes à ce 
110 
Es ist von Wichtigkeit, daß die 
Reisenden auf ihren Gesundheitszustand 
hin einer Ueberwachung durch das Eisen- 
bahnpersonal unterzogen werden. 
Das ärztliche Eingreifen beschränkt 
sich auf eine Untersuchung der Reisenden 
und die Fürsorge für die Kranken. 
Findet eine ärztliche Untersuchung 
statt, so wird dieselbe thunlichst mit der 
Zollrevision verbunden, damit die Reisen- 
den so wenig wie möglich aufgehalten 
werden. 
Es wird von größtem Nutzen sein, 
die aus einem verseuchten Orte kommen= 
den Reisenden nach ihrer Ankunft am 
Bestimmungsort einer 10 tägigen, vom 
Zeitpunkte der Abreise an zu rechnenden 
Ueberwachung zu unterwerfen. 
Die bezüglich des Grenzüberganges 
für das Eisenbahn= und Postpersonal 
zu treffenden Maßregeln sind Sache der 
betheiligten Verwaltungen. Sie werden 
so eingerichtet, daß sie den regelmäßigen 
Dienst nicht stören. 
Die Regierungen behalten sich das 
Recht vor, besondere Maßnahmen für 
gewisse Kategorien von Personen zu 
treffen, namentlich für: 
a) Zigeuner und Vagabunden; 
b) Auswanderer und solche Personen, 
welche in Trupps reisen oder die 
Grenze überschreiten. 
Titel VI. 
Besondere Bestimmungen für die 
Grenzbezirke. 
Die Regelung des Grenzverkehrs und 
der damit zusammenhängenden Fragen
        <pb n="121" />
        tralic, ainsi que l'adoption de me— 
Sures exceptionnelles de surveillance, 
doivent étre laisses à des arrange- 
ments spéciaux entre les Etats limi- 
trophes. 
Titre VII. 
Voies fluviales, fleuwes, 
Canaugx et laes. 
On doit laisser aux Gouverne— 
ments des Etats riverains le scin 
de régler, par des arrangements 
Spéciauk, le regime Sanitaire des 
Voies fluiales. 
Titre VIII. 
Partie maritime. Mesures à 
Drendre dans les ports. 
Est considéeré comme intecté le 
navire dui a la peste à bord ou dui 
a Ppréseintc un ou plusieurs cas de 
beste depuis douze Jours. 
Est considérc comme suspect le 
navire à bord duduel il y a eu des 
as de peste au moment du départ 
On pendant la traversde, mais aucun 
cas nouvenn depuis douze Jours. 
Est considére comme indemne, 
bien due venant G’un port conta- 
miné, le navire qui n'a eu ni décès 
ni cas de peoste à borcl, soit avant 
le départ, soit pendant la traversée, 
soit au moment de Tarrie. 
Les nawires inlectes sont soumis 
au régime suiwant: 
1% Les malades sont immdiate-- 
ment débarqdués et isolés. 
2° Les autres personnes doivent 
Ectre Galement débarquées, si 
Dossiblec, et soumiscs à une ob- 
111 
sowie die Anordnung außerordentlicher 
Ueberwachungsmaßregeln bleibt beson- 
deren Vereinbarungen zwischen den an 
einander grenzenden Staaten überlassen. 
Titel VII. 
Wasserwege, Flüsse, Kanäle und 
Seen. 
Die gesundheitspolizeiliche Regelung 
für die Wasserwege bleibt besonderen 
Vereinbarungen zwischen den Regierun= 
gen der Uferstaaten überlassen. 
Titel VIII. 
Maßnahmen in den 
Häfen. 
Als verseucht gilt ein Schiff, welches 
Pest an Bord hat, oder auf welchem 
ein oder mehrere Fälle von Pest wäh- 
rend der letzten 12 Tage vorgekommen 
sind. · 
Als verdächtig gilt ein Schiff, auf 
welchem zur Zeit der Abfahrt oder wäh- 
rend der Reise Pestfälle vorgekommen 
sind, aber kein neuer Fall während der 
letzten 12 Tage. 
Als rein gilt ein Schiff, obwohl 
aus einem verseuchten Hafen kommend, 
wenn es weder vor der Abfahrt noch 
während der Reise, noch zur Zeit der 
Ankunft einen Todes= oder Krankheits- 
fall an Pest an Bord gehabt hat. 
Verseuchte Schiffe unterliegen folgen- 
der Behandlung: 
1. Die Kranken werden sofort aus- 
geschifft und isolirt. 
2. Die übrigen Personen müssen wo- 
möglich gleichfalls ausgeschifft und 
einer Beobachtung oder Ueber- 
Seeverkehr.
        <pb n="122" />
        servation ou à une surveil- 
lancel) dont la durée variera 
selon TPétat sanitaire du na- 
vire et Sselon la date du der- 
nier cas, Sans Pouvoir déEpasser 
dix Jours. 
3“ Le linge sale, les effets à usage 
et les objets de l'équipage et 
des passagers, qdui, de Tavis de 
Tautorité Sanitaire du port, se- 
Tront considérées comme con- 
taminés, seront désinfectés. 
4% T’eau de la cale sera Cvachée 
après désinfection et Ton sub- 
stituera une bonne eau potable 
à celle qui est emmagasinée 
à bord. 
5% Toutes les parties du navire 
qui ont été habitées par les 
Pesteux devront étre désinfec- 
téces. Une deöésinfection plus 
#tendue pourra étre ordonnée 
Par T’autorité sanitaire locale. 
Les navires suspects sont Ssoumis 
aux mesures ci-apres: 
1° Visite médicale. 
2° Désinfection: le linge sale, les 
effets à usage et les objets de 
Téquipage et de passagers, qui, 
1) Le mot „observation- veut dire: 
isolement des voyageurs soit à bord d’'un 
navire, soit dans un lazaret, avant qdu’ils 
n’obtiennent la libre pratique. 
Le mot surveillance veut dire: les 
voyageurs ne seront pas isolés; ils ob- 
tiennent de suite la libre pratique, mais 
sont suivis dans les diverses localités où 
ils se rendent et soumis à un examen 
médical constatant leur état de santé. 
112 
— 
wachung!) unterworfen werden, 
deren Dauer je nach dem Ge— 
sundheitszustande des Schiffes und 
dem Zeitpunkte des letzten Krank— 
heitsfalls verschieden ist, die in— 
dessen den Zeitraum von 10 Tagen 
nicht überschreiten darf. 
3. Die schmutzige Wäsche, die Be— 
kleidungsgegenstände des täglichen 
Gebrauchs und sonstige Sachen 
der Schiffsmannschaft und Reisen— 
den, welche nach Ansicht der Hafen— 
gesundheitsbehörde als mit dem 
Ansteckungsstoffe der Pest behaftet 
zu erachten sind, werden desinfizirt. 
4. Das Bilgewasser wird nach statt— 
gehabter Desinfektion ausgepumpt 
und man ersetzt den an Bord 
befindlichen Wasservorrath durch 
gutes Trinkwasser. 
5. Alle Theile des Schiffes, welche 
von Pestkranken bewohnt gewesen 
sind, müssen desinfizirt werden. 
Eine weitergehende Desinfektion 
kann von der lokalen Gesundheits- 
behörde angeordnet werden. 
Verdächtige Schiffe unterliegen nach- 
stehenden Maßregeln: 
1. Aerztliche Revision. 
2. Desinfektion: die schmutzige Wäsche, 
die Bekleidungsgegenstände des täg- 
lichen Gebrauchs und sonstige 
1) Das Wort „Beobachtung“ bedeutet: 
Isolirung der Reisenden, sei es an Bord 
eines Schiffes, sei es in einem Lazarethe, be- 
vor sie freie Praktika erhalten. 
Das Wort „Ueberwachung“ bedeutet: die 
Reisenden werden nicht isolirt; sie erhalten 
sofort freie Praktika, werden aber an den 
verschiedenen Orten, wohin sie sich begeben, im 
Auge behalten und einer ärztlichen Kontrole 
zur Feststellung ihres Gesundheitszustandes 
unterworfen.
        <pb n="123" />
        de l'avis de l'autorité sanitaire 
locale, seront considérés comme 
contaminés, seront désintectés. 
3% Evacuation de Teau de la cale 
apres désinfection et substitution 
Tune bonne eau potable à celle 
qui est emmagasinée à bord. 
4° Désinfection de toutes les parties 
du navire qui ont été habitées 
Par les pesteux. Une désintec- 
tion plus étendue pourra étre 
ordonnée par Pautorité sanitaire 
Locale. 
I est recommandé de scoumettre 
à une Surveillance, au point de vue 
de leur état de santé, T’équipage 
et les passagers pendant dix jours à 
dater de Tarrivée du navire. 
I est également recommande 
d’empécher le débarquement de 
Déquipage, sauf pour raisons de 
service. 
Les navires indemnes seront admis 
à la libre pratique immédiate, quelle 
que soit la nature de leur patente. 
Le seul régime que peut pres- 
crire à leur sujet T’autorité du port 
Tarrivée consiste dans les mesures 
applicables aux navires suspects 
Wisite meédicale, désinfection, éva- 
cuation de Teau de cale et substi- 
tution d’'une bonne eau potable à 
celle qui est emmagasinée à borcd,), 
Sauf toutefois ce qui a trait à la 
désinfection du navire. 
113 
Sachen der Schiffsmannschaft und 
Reisenden, welche nach Ansicht der 
lokalen Gesundheitsbehörde als mit 
dem Ansteckungsstoffe der Pest be- 
haftet zu erachten sind, werden 
desinfizirt. 
3. Auspumpen des Bilgewassers nach 
stattgehabter Desinfektion und Er- 
satz des an Bord befindlichen 
Wasservorraths durch gutes Trink- 
wasser. 
4. Desinfektion aller Theile des 
Schiffes, welche von Pestkranken 
bewohnt gewesen sind. Eine weiter- 
gehende Desinfektion kann von der 
lokalen Gesundheitsbehörde an- 
geordnet werden. 
Es empfiehlt sich, die Schiffsmann- 
schaft und die Reisenden auf ihren 
Gesundheitszustand hin einer 10tägigen 
Ueberwachung, vom Zeitpunkte der An- 
kunft des Schiffes an gerechnet, zu 
unterwerfen. 
Ebenso empfiehlt es sich, das Anland- 
gehen der Schiffsmannschaft zu ver- 
hindern, es sei denn, das dienstliche 
Gründe das Anlandgehen nothwendig 
machen. 
Reine Schiffe werden sofort zum 
freien Verkehre zugelassen, wie auch 
immer ihr Gesundheitspaß lauten mag. 
Die einzigen Bestimmungen, welche 
ihnen gegenüber die Behörde des An- 
kunftshafens treffen kann, bestehen in 
den auf verdächtige Schiffe anwend- 
baren Maßregeln (ärztliche Repvision, 
Desinfektion, Auspumpen des Bilge- 
wassers und Ersatz des an Bord be- 
findlichen Wasservorraths durch gutes 
Trinkwasser), ausgenommen jedoch die 
auf die Desinfektion des Schiffes bezüg- 
lichen Bestimmungen.
        <pb n="124" />
        I est recommandé de scumettre 
à une surveillance, au point de Vue 
de leur état de santé, Déquipage et 
les passagers pendant dix jgours à 
compter de la date ou le nawire est 
Darti du port contaminé. 
II est é6galement recommand 
d’empécher le débarquement de 
T#équipage, sauf pour raisons de 
Service. 
II est entendu due l’autorité com- 
Pétente du port Tarrivée pourra 
toujours réclamer un certificat du 
médecin du bord ou, à son détfaut, 
du cCcapitaine et sous Serment 
attestant quil Wy à pas eu de cas 
dle peste sur le nayire depuis le 
départ. 
Ti’autoritc compéetente du port 
tiendra compte, pour Tapplication 
„lle ces mesures, de la présence 
d’un médecin et d’'un appareil de 
desinflection (ECtuve) à bord des na- 
Vvires des trois catégories susmen- 
tionnées. 
Des mesures Spéciales peuvent 
étre prescrites à Pégard des navires 
encombres, notamment des navires 
G’émigrants ou de tout autre navire 
offrant de mauvaises conditions 
GA#ygieène. 
Les marchandises arrivant par 
mer ne peuvent étre traitées autre- 
mment due les marchandises trans- 
Dortées par terre, au point de vue 
de la désinfection et des döétfenses 
Timportation, de transit et de dua- 
rantaine. 
Tout navire qui ne voudra pas 
se soumettre aux obligations Umn- 
Dosces Dar T’autorité du port sera 
libre de reprendre la mer. 
114 
Es empfiehlt sich, die Schiffsmann-= 
schaft und die Reisenden auf ihren Ge- 
sundheitszustand hin einer 10 tägigen 
Ueberwachung, vom Zeitpunkte der Ab- 
fahrt des Schiffes aus dem verseuchten 
Hafen an gerechnet, zu unterwerfen. 
Ebenso empfiehlt es sich, das An- 
landgehen der Mannschaft zu verhindern, 
es sei denn, daß dienstliche Gründe das 
Anlandgehen nothwendig machen. 
Die zuständige Behörde des Ankunfts- 
hafens ist immer berechtigt, eine von 
dem Schiffsarzt oder an dessen Stelle 
von dem Kapitän auszustellende eidliche 
Bescheinigung darüber zu fordern, daß 
auf dem Schiffe seit der Abfahrt kein 
Pestfall vorgekommen ist. 
Wenn sich an Bord der vorher be- 
zeichneten 3 Kategorien von Schiffen 
ein Arzt und ein Desinfektionsapparat 
(Dampfkasten) befindet, so wird die zu- 
ständige Hafenbehörde diesen Umstand 
bei der Anwendung jener Maßregeln in 
Rechnung ziehen. 
Besondere Maßnahmen können ge- 
troffen werden für stark besetzte Schiffe, 
namentlich für Auswandererschiffe, oder 
jedes andere Schiff, welches schlechte 
Gesundheitsbedingungen aufweist. 
Die zur See ankommenden Waaren 
können in Bezug auf Desinfektion, Ein- 
und Durchfuhrverbote und Quarantäne- 
nicht anders behandelt werden, als die 
zu Lande beförderten Waaren. 
Jedem Schiffe, welches sich den von 
der Hafenbehörde ihm auferlegten Ver- 
pflichtungen nicht unterziehen will, steht 
es frei, wieder in See zu gehen.
        <pb n="125" />
        - 
II pourra étre autorisé à débar- 
qduer ses marchandises, apres due 
les Précautions nécessaires auront 
öté prises à Savoir: 
1% Isolement du navire, de lequi- 
Dage et des passagers. 
22° Kvacuation de T’eau de la cale, 
apres désintection. 
3°% Substitution dune bonne eau 
PDotable à celle qui était em- 
magasinée à bord. 
II pourra également étre autorisé 
à déebarquer les passagers qui en 
feraient la demande à la condition 
que ceux-ci se Soumettent aux me- 
Sures prescrites par ’autorité locale. 
Chaque pays doit pourvoir au 
moins un des ports du littoral de 
chacune de ses mers Tune organi- 
Sation et d’'un outillage Suflisants 
Dour recevoir un nawire, duel due 
Soit son état sanitaire. 
Les batenux de cabotage teront 
Tobjet Tun régime Special à éCtablir 
d’'un commun accord entre les pays 
interesscs. 
Titre IX.3 
Mesures à prendre à Il'gard 
des navires provenant d'un 
Dort contaminé et remontant 
le Danupe. 
En attendant due la ville de 
Soulina soit pourvue d’une ponne 
au Potable, les bateaux dul remon- 
tent le fleuve devront étre soumis 
à une hygieène rigoureuse. 
L'#encombrement des 
Sern strictement interdit. 
L#es bateaux entrant en Roumanie 
PpDar le Danube Seront retenus 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 
Dassagers 
115 
Es kann die Erlaubniß erhalten, seine 
Waaren zu löschen, nachdem die er- 
forderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen 
worden sind, nämlich: 
1. Isolirung des Schiffes, der Mann- 
schaft und der Reisenden; 
2. Auspumpen des Bilgewassers nach 
stattgehabter Desinfektion; 
3. Ersatz des an Bord befindlichen 
Wasservorraths durch gutes Trink- 
wasser. 
Auch kann es dem Schiffe gestattet 
werden, die Reisenden, welche es wünschen, 
an Land zu setzen, unter der Bedingung, 
daß sie sich den von der lokalen Be- 
hörde vorgeschriebenen Maßnahmen 
unterziehen. 
Jedes Land muß wenigstens einen 
Hafen an der Küste jedes seiner Meere 
mit ausreichender Einrichtung und Aus- 
rüstung versehen, um Schiffe, ohne Rück- 
sicht auf ihren Gesundheitszustand, auf- 
nehmen zu können. 
Küstenfahrzeuge unterliegen beson- 
deren, zwischen den betheiligten Ländern 
zu vereinbarenden Bestimmungen. 
Titel IX. 
Maßnahmen für aus einem ver- 
seuchten Hafen kommende und die 
Donau hinauffahrende Schiffe. 
Bis die Stadt Sulina mit gutem 
Trinkwasser versehen sein wird, müssen 
die Fahrzeuge, welche stromaufwärts 
fahren, einer strengen gesundheitspolizei- 
lichen Behandlung unterworfen werden. 
Eine Ueberfüllung der Schiffe mit 
Reisenden ist streng verboten. 
Die auf der Donau in Rumänien 
einfahrenden Schiffe werden bis zur 
22
        <pb n="126" />
        jusqu'a la visite médicale et jusqu'a 
Parachèvement des Cpérations de 
désinlection. 
Les bateaux se présentant à Sou- 
lina devront subir, avant de pou- 
voir remonter le Danube, une ou 
plusieurs visites médicales faites de 
jour. Chaque matin, à une heure 
indiquéce, le médecin s’assurera de 
„Tétat de santé de tout le personnel 
du bateau et ne permettra Fentrée 
que siil constate due cet état est 
Satisfaisant. I1 délivrera sans frais 
au capitaine ou au batelier un passe- 
Port sanitaire ou patente, ou certi- 
ficat dont la production sera exigée 
auf garages ultérieurs. 
II yNAura une visite chaque jour. 
La duree de Tarrét à Soulina des na- 
vires non infectés ne dépassera pas 
six jours. La désinfection des linges 
Ccontaminés sera effectuse des Par- 
rivée. 
On substituera une eau potable 
de bonne qualité à Peau douteuse 
dui pourrait étre à bord. 
LTieau de la cale sera désintectée. 
Les mesures qui viennent d’étre 
indiqusces ne Seront agpplicables 
qdu’aux provenances des ports con- 
taminés de peste. 
II est bien entendu qu’un nawvire 
Provenant d’un port non contaminé 
Pourra, s’il ne veut pas étre soumis 
aux mesures restrictives précédem-- 
ment indiquées, ne pas accepter les 
Voyageurs venant d'un port conta- 
miné. 
116 
ärztlichen Revision und bis nach voll- 
ständiger Durchführung der Desinfektion 
zurückgehalten. 
Die in Sulina ankommenden Fahr- 
zeuge müssen, bevor sie die Donau 
hinauffahren dürfen, sich einer oder 
mehreren, bei Tage vorzunehmenden, 
ärztlichen Untersuchungen unterziehen. 
Jeden Morgen,) zu einer bestimmten 
Stunde, vergewissert sich der Arzt 
über den Gesundheitszustand des ganzen 
Schiffspersonals und gestattet die Ein- 
fahrt nur dann, wenn er feststellt, daß 
dieser Zustand befriedigend ist. Er 
händigt dem Kapitän oder Bootsführer 
einen Gesundheitspaß oder ein Patent 
oder eine Bescheinigung kostenlos aus, 
welche bei jedem späteren Anlegen des 
Schiffes vorzuzeigen ist. 
Täglich findet eine Untersuchung statt. 
Die Dauer des Aufenthalts in Sulina 
darf für nicht verseuchte Schiffe den 
Zeitraum von 6 Tagen nicht über- 
steigen. Die Desinfektion der mit dem 
Ansteckungsstoffe der Pest behafteten 
Wäschestücke wird sogleich bei der An- 
kunft vorgenommen. 
Das an Bord etwa vorhandene 
Wasser von zweifelhafter Beschaffenheit 
wird durch gutes Trinkwasser ersetzt. 
Das Bilgewasser wird desinfizirt. 
Die vorstehend aufgeführten Maß- 
nahmen finden nur auf Herkünfte aus 
pestverseuchten Häfen Anwendung. 
Ein aus einem nicht verseuchten 
Hafen kommendes Schiff darf, wenn 
es sich nicht den vorstehend aufgeführten 
Beschränkungen unterwerfen will, Rei- 
sende aus einem verseuchten Hafen nicht 
aufnehmen.
        <pb n="127" />
        Le régime pour les bateaux su- 
spects et infectés sera le méme que 
dans les autres ports d Europe. 
Chapitre III. 
Instructions recommandees pour faire 
les operations de desinfection. 
1 Les hardes, vieux chiffons, pan- 
sements intectés, les papiers et autres 
objets sans valcur seront détruits par 
le ten. 
2% Les linges, objets de literie, 
Vétements, matelas, tapis, etc., con- 
taminés ou suspects, seront désin- 
lectées dans des étuves fonctionnant 
àla pression normale ou à la pression 
d'une atmosphère et demie à deux 
atmospheères, avec ou sans circula- 
tion de vapeur saturée. 
Pour étre considérées comme in- 
struments de doesinfection efficaces, 
ces étuves doivent étre Soumises à 
des épreuwes indiquant, à Paide du 
thermometre à signal, le moment 
Ou la température réelle obtenue au 
sein d’un matelas s'’éelève au moins 
à 100. 
Pour étre certain de Tefficacit de 
opération, cette température doit 
Ectre maintenue réelle pendant dix à 
duinze minntes. 
3°% Solutions désintectantes: 
a) Solution de sublimé à 1 pour 
1 000, additionnée de 10 gram- 
mes de chlorure de sodium. 
Cette solution sera colorée 
avec du bleu d’aniline ou du 
bleu Tindigo. Elle ne sera pas 
mise dans des vases métalliques; 
b) Solution d’acide phénique pur 
cristalliskc à 5% ou (de’acide 
117 
— 
Die Behandlung für verdächtige und 
verseuchte Fahrzeuge ist dieselbe wie in 
den übrigen Häfen Europas. 
Kapitel III. 
Vorschläge für die Ausführung der 
Desinfektionsmaßnahmen. 
1. Abgetragene Kleider, alte Lumpen, 
verseuchte Verbandstücke, Papier und 
andere Gegenstände ohne Werth sind zu 
verbrennen. 1 
2. Wäsche, Bettzeug, Kleidungs- 
stücke, Matratzen, Teppiche 2c., ob ver- 
seucht oder verdächtig, sind zu des- 
infiziren in Dampfdesinfektionsapparaten 
unter gewöhnlichem Drucke oder dem 
Drucke von 1½ bis 2 Atmosphären 
mit oder ohne strömenden, gesättigten 
Dampf. 
Um als wirksame Desinfektions- 
apparate angesehen zu werden, müssen 
diese Dampfapparate Prüfungen unter- 
zogen werden, bei denen das Signal- 
thermometer den Augenblick angiebt, wo 
im Innern einer Matratze eine Wärme 
von mindestens 100 Grad thatsächlich 
erreicht worden ist. 
Damit Gewißheit für die Wirksam- 
keit der Maßnahme gegeben ist, muß 
dieser Wärmegrad 10 bis 15 Minuten 
thatsächlich erhalten werden. 
3. Desinfizirende Lösungen: 
a) Eine Sublimatlösung von 1 zu 
1000, versetzt mit 10 Gramm 
Kochsalz. 
Diese Lösung ist mit Anilinblau 
oder Indigoblau zu färben. Sie 
ist nicht in Metallgefäßen aufzu- 
bewahren. 
b) Eine 5 prozentige Lösung von reiner 
krystallisirter Karbolsäure oder eine 
22“
        <pb n="128" />
        — O 
Phénique brut, impur, du com- 
merce à 5% dans une dissolu- 
tion chaude de savon noir; 
c) Le lait de chaux fraichement 
Préparé). 
4° Recommandations Spéciales à 
observer dans T’emploi des solutions 
désinfectantes. 
On plongera dans la solution de 
sublimé les linges, vétements, objets 
Suilles par les dGjections des ma- 
lades. La solution d’acide phénique 
Dur et la solution savonneuse phé- 
niquée conviennent parfaitement pour 
Ie méme usage. Les objets resteront 
dans la solution six heures au moins. 
On lavera avec la solution de sub- 
limé les objets qdui ne peuwent sup- 
Dorter sans détérioration la tempéra- 
ture de Pétuve (100%, les objets en 
cuir, bois collé, feutre, velours, 
sW die, etc.; les pièces de monnaie 
pourront étre désinfectées par la so- 
lution phéniquée savonneuse. 
Les personnes qui donnent des 
soins qux malades se laveront les 
mains et le visage avec la Solution 
de sublimé ou une des Solutions 
Dhéniduces. 
1) Pour avoir du lait de chaux tres 
actif, on prend de la chaux de bonne 
dualité, on la fait se déliter en T’arrosant 
petit à petit avec la moeitié de son peids 
d’eau. OQuand la délitescence est eflectuée, 
on met la pondre dans un recipient soigneu- 
sement bouché et placé dans un endroit 
sec. Comme un kilogramme de chaux qui 
absorbe 500 g d’eau pour se déliter aàe 
acquis un volume de 2 litres 200, il suffit 
de la déelayer dans le double de son volume 
d’eau, soit 4 kg, 400 g, pour avoir 
un lait de chaux qui soit environ à 20 
pour 100. 
118 
5 prozentige Lösung von roher un- 
gereinigter Karbolsäure des Handels 
in einer warmen Auflösung von 
schwarzer Seife. 
0) Frisch bereitete Kalkmilch.) 
4. Besondere Rathschläge für die An- 
wendung der desinfizirenden Lösungen. 
Man taucht die Wäsche, Kleidungs- 
stücke und Gegenstände, welche durch 
die Entleerungen der Kranken beschmutzt 
sind, in die Sublimatlösung. Die 
reine Karbolsäurelösung und die Karbol- 
seifenlösung eignen sich auch zu diesem 
Zwecke. Die Gegenstände bleiben wenig- 
stens 6 Stunden in der Lösung. 
Man wäscht diejenigen Gegenstände, 
welche die Temperatur der Dampfdes- 
infektion (100 Grad) nicht ohne Schaden 
vertragen können, nämlich Gegenstände 
aus Leder, zusammengeleimtem Holz, 
Filz, Sammet, Seide 2c., mit der 
Sublimatloͤsung/ Geldstücke können mit 
der Karbolseifenlösung desinfizirt werden. 
Die Personen, welche die Kranken 
warten, haben sich Hände und Gesicht 
mit der Sublimatlösung oder einer der 
Karbolsäurelösungen zu waschen. 
1) Um sehr wirksame Kalkmilch zu erhalten, 
nimmt man guten Kalk und löscht ihn durch 
allmähliches Begießen mit dem halben Ge- 
wichtstheile Wasser. Ist der Kalk vollständig 
gelöscht, so bringt man das Pulver in ein 
sorgfältig verschlossenes und an einem trockenen 
Orte aufbewahrtes Gefäß. Da I Kilogramm 
Kalk, das zum Löschen 500 Gramm Masser 
verbraucht, ein Volumen von 2),2 Liter 
erreicht hat, so genügt es, den Kalk in dem 
doppelten Volumen Wasser, d. h. 4 Kilogramm 
400 Gramm aufzulösen, um eine etwa zwanzig- 
prozentige Kalkmilch zu erhalten.
        <pb n="129" />
        e 
Les solutions phéniquées serviront 
surtout pour désinfecter les objets 
qui ne supportent ni la température 
de 100% cent., ni le contact du sub- 
limé, tels que les métaux, les in- 
struments, ete. 
Le lait de chaux est spécialement 
recommandé pour la desintection des 
(Gections et des vomissements. Les 
crachats et les matières purulentes 
doivent étre détruits par le teu. 
5° Désinfection des bateanx oceu- 
Des Par des malades atteints de 
Deste. 
On videra la ou les cabines et 
tontes les parties du bätiment occu- 
Dôes par des malades ou des su- 
Spects; on soumettra tous les objets 
ank prescriptions précédentes. 
On desinfectera les parois à Taide 
de la Solution de sublimé ad.- 
ditionnee de 10% dalcool. La pul- 
Vérisation se fera en commenxçant par 
lIn partie supérieure de la paroi sui- 
vant une ligne horizontale; on des- 
cendra successivement de telle sorte 
due toute la surface soit couverte 
T’une couche de fines gouttelettes. 
Les planchers seront lavés avce 
la méme solution. 
Deux heures apres, on frottera 
et on lavera les Parois et le plancher 
à grande eau. 
6“ Desinlection de la cale d’un 
navire intecté. 
Pour déEsinfecter la cale d’un na- 
Vire on injectera d’abord, afin de 
neutraliser Ihydrogene sulfüré, une 
qduantité sulfisante de sulfate de ter, 
Oon videra l’eau de la cale, on la 
lavera à Teau de mer; puis on in- 
119 
Die Karbolsäurelösungen dienen be- 
sonders zur Desinfektion solcher Gegen- 
stände, welche weder die Temperatur 
von 100 Grad C. noch die Berührung 
mit Sublimat vertragen, wie Metalle, 
Instrumente 2c. 
Die Kalkmilch wird besonders zur 
Desinfektion der Entleerungen und des 
Erbrochenen empfohlen. Lungenaus- 
wurf und eitrige Absonderungen müssen 
verbrannt werden. 
5. Desinfektion der Schiffe, auf denen 
sich Pestkranke befunden haben. 
Man leert die Kabine oder Kabinen 
und alle Theile des Fahrzeugs, welche 
von Kranken oder Verdächtigen besetzt 
sind; man unterwirft alle Gegenstände 
den vorstehend aufgeführten Vorschriften. 
Man desinfizirt die Wände mit Hülfe 
von Sublimatlösung, welche mit 10 Pro- 
zent Alkohol versetzt ist. Die Bestäu- 
bung beginnt am oberen Theile der Wand 
in horizontaler Richtung; man geht 
nach und nach herunter, so daß die ganze 
Oberfläche mit kleinen Tröpfchen be- 
deckt ist. 
Die Fußböden werden mit derselben 
Lösung gewaschen. 
Zwei Stunden danach reibt und 
wäscht man die Wände und den Boden 
mit reichlich Wasser. 
6. Desinfektion des Bilgeraums eines 
verseuchten Schiffes. 
Um den Bilgeraum eines Schiffes 
zu desinfiziren, gießt man zunächst 
zwecks Neutralisirung des Schwefel- 
wasserstoffs eine hinreichende Menge 
schwefelsaures Eisen hinein; man pumpt 
das Bilgewasser aus, man wäscht den
        <pb n="130" />
        jectera une certaine quantité de la 
Solution de sublimé. 
T’eau de cale ne sera pas déversce 
dans un port. 
Chapitre IV. 
Mesures de préservation du’i est 
recommandè de prendre à bord des 
navires au moment du départ, pen- 
dant la traversee et lors de Farriwee. 
Nota. La transmission de la peste 
Darait se faire par les excrétions des ma- 
lades (crachats, dGections), les produits 
morbides (suppuration des bubons, des 
anthrax, etc.) et, par suite, Par les linges, 
les vétements et les mains souillés. 
I. Mesures à prendre au point 
de départ. 
1%Le capitaine veillera à ne pas 
laisser embarquer les personncs su- 
spectes Tétre atteintes de la peste. 
I refusera d’accepter à bord les 
linges, hardes, objets de literie et 
1en général tous objets sales ou 
StlSpects. 
Les objets de literie, vẽtements, 
hardes, ete., ayant appartenu à des 
malades atteints de peste ne seront 
pas admis à bord. 
2° Avant Iembarquement, le na- 
vire sera mis dans un état de pro- 
Prete parfaite; au besoin il sera 
désinltecte. 
3°H est indispensable due T’eau 
potable embarquée à bord scit prise 
à une scurce qui soit à P’abri de 
toute contamination possible. 
L’eau n’expose à aucun danger 
si elle est distillée ou bouillie. 
120 
Raum mit Seewasser; sodann gießt 
man eine gewisse Menge Sublimatlösung 
hinein. 
Das Bilgewasser wird nicht in einem 
Hafen entleert. 
Kapitel IV. 
Vorschläge zu Sicherheitsmaßregeln 
an Bord der Schiffe bei der Abfahrt, 
während der Jahrt und bei der 
Ankunft. 
Anmerkung. Die Pest scheint durch die 
Absonderungen der Kranken (Lungenauswurf, 
Entleerungen), durch krankhafte Stoffe (Eiter 
der Bubonen, der Karbunkel r2c.) und in der 
Folge durch beschmutzte Wäsche, Kleider und 
Hände übertragen zu werden. 
I. Maßnahmen bei der Abfahrt. 
1. Der Kapitän hat darüber zu 
wachen, daß sich nicht Pestverdächtige 
einschiffen. Er weist von der Aufnahme 
an Bord zurück: Wäsche, abgetragene 
Kleider, Bettzeug und überhaupt alle 
schmutzigen und verdächtigen Gegen- 
stände. 
Bettzeug, Kleider, abgetragene Klei— 
dungsstücke 2c., welche Pestkranken ge- 
hört haben, werden nicht an Bord zu- 
gelassen. 
2. Vor der Einschiffung wird das 
Schiff in einen Zustand vollkommener 
Sauberkeit gebracht; im Nothfalle wird 
es desinfizirt. 
3. Es ist unerläßlich, daß das an 
Bord genommene Trinkwasser aus einer 
Quelle stammt, die vor jeder möglichen 
Verseuchung sicher ist. . 
Das Wasser bietet keine Gefahr, 
wenn es destillirt oder gekocht ist.
        <pb n="131" />
        Ü 
II. Mesures à prendre pendant 
la traversée. 
1° U est désirable due dans 
chadue navire, un endroit spécial 
Ssoit réservé pour isoler les per- 
sonnes atteintes d’une affection con- 
tagieuse. 
20 S'il n'en existe pas, la cabine 
ou tout autre endroit dans lequel 
une personne est atteinte de peste 
sera mis en interdit. 
Seules les personnes chargées de 
donner des soins aux malades y 
PDourront pénétrer. Elles-mémes se- 
Tront isolées de tout contact avec 
les autres personnes. 
3° Les objets de literie, les linges, 
les vétements qui auront été en 
contact avec le malade seront im- 
médiatement et dans la chambre 
méme du malade plongés dans une 
Slution désinfectante. II en sera 
de méme pour les vétements des 
Personnes qui leur auront donné 
des soins et dui auraient été souillés. 
Cenx de ces objets qui W’ont pas 
de valeur seront brülés ou jetés à 
la mer, si le navire mest pas dans 
un port ou dans un canal. Les 
autres seront portés à Pétuve dans 
des sacs imperméables lavés avec 
une solution de sublimée, de facon 
à Eviter tout contact avec les objets 
environnants. 
S'il n'y aà pas d’éture à pbord, 
Ces objets resteront plongés dans la 
solution désinfectante pendant six 
heures. 
4 Les excretions des malades 
(crachats, matières fécales, urine) 
seront recues dans un vase dans 
121 
—. 
II. Maßnahmen während der 
Fahrt. 
1. Es ist wünschenswerth, daß auf 
jedem Schiffe ein besonderer Raum zur 
Isolirung der von einer ansteckenden 
Krankheit befallenen Personen frei 
gehalten wird. 
2. Ist ein solcher nicht vorhanden, 
so muß der Zutritt zu der Kabine oder 
dem sonstigen Raume, wo eine Person 
von Pest befallen ist, untersagt werden. 
Nur die mit der Wartung der Kranken 
betrauten Personen haben dort Zutritt. 
Diese werden von jeder Berührung mit 
den übrigen Personen fern gehalten. 
3. Das Bettzeug, Wäsche und Kleider, 
mit denen der Kranke in Berührung ge- 
kommen ist, werden sofort, und zwar in 
dem Krankenzimmer selbst, in eine des- 
infizirende Lösung getaucht. 
Ebenso wird mit den Kleidern der- 
jenigen Personen verfahren) welche die 
Kranken gepflegt haben und dabei be- 
schmutzt worden sind. 
Was von den Gegenständen werthlos 
ist, wird verbrannt oder ins Meer ge- 
worfen, wenn das Schiff sich nicht in 
einem Hafen oder Kanale befindet; die 
übrigen Gegenstände werden zum Des- 
infektionsapparate gebracht, und zwar in 
undurchlässigen, mit Sublimatlösung an- 
gefeuchteten Säcken, um jede Berührung 
mit anderen in der Nähe befindlichen 
Gegenständen zu vermeiden. 
Ist kein Desinfektionsapparat an 
Bord, so werden diese Gegenstände 
6 Stunden lang in der desinfizirenden 
Lösung gelassen. 
4. Die Absonderungen der Kranken 
(Lungenauswurf, Fäkalien, Urin) werden 
in einem Gefäß aufgefangen, in welches
        <pb n="132" />
        — — 
lequel on aura préalablement versé 
un verre Tune solution dsintec- 
tante indiquée plus haut. 
Ces excrétions seront immédiate- 
ment jetées dans les cabinets. Ceuzx- 
ci seront rigoureusement désintectés 
apres chadue projection. 
5% Les locaux occupes par les 
malades seront rigoureusement deés- 
infectés suirant les rgles indiquces 
lus haut. 
6% Les cadavres, Préalablement 
enveloppés dG’un Suaire, imprégne 
de sublimé, seront jetés à la mer. 
7° Toutes les opérations prophy-- 
lactiques eNxéecutées pendant la tra- 
versée seront inscrites sur le journal 
du bord, qui sera Drésentée à TPau- 
torite sanitaire au moment de Tarri- 
vée dans un port. 
8° Ces prescriptions devront étre 
appliduées à tout ce dqui a été en 
contact avec les malades, duelles 
quf’aient été la grawité ct Tissue de 
la maladie. 
III. Mesures à prendre lors de 
l'arrivce. 
1° Si le nawvire est infecté, les 
Personnes atteintes seront débar- 
qduées et isolées dans un local 
spécial. 
Seront considérés comme douteux 
les individus ayant été en contact 
avec les malades. 
2°% Tous les objets contaminés et 
les objets tel due les habits, les 
ollets de literie, matelas, tapis et 
autres objets qui ont été en con- 
tact avec le malade, les vétements 
122 
vorher ein Glas voll einer desinfizirenden 
Lösung, wie oben angegeben, gegossen 
worden ist. 
Diese Absonderungen werden sofort 
in die Abtritte gegossen. Letztere werden 
nach jedem solchen Ausgusse streng des- 
infizirt. 
5. Die von den Kranken benutzten 
Räumlichkeiten werden streng desinfizirt 
nach Maßgabe der oben angegebenen 
Regeln. 
6. Die Leichname werden in ein mit 
Sublimat durchtränktes Tuch gewickelt 
und alsdann ins Meer geworfen. 
7. Alle während der Fahrt aus- 
geführten Vorbeugungsmaßnahmen wer- 
den in das Schiffsjournal eingetragen, 
welches der Gesundheitsbehörde bei der 
Ankunft in einem Hafen vorgelegt wird. 
8. Diese Vorschriften müssen auf 
Alles angewandt werden, was mit dem 
Kranken in Berührung gekommen ist, 
ohne Rücksicht auf die Schwere und den 
Ausgang der Krankheit. 
III. Maßnahmen bei der Ankunft. 
1. Ist das Schiff verseucht, so werden 
die von Pest befallenen Personen aus- 
geschifft und an einem besonderen Orte 
isolirt. 
Als bedenklich werden solche Personen 
angesehen, die mit den Kranken in Be- 
rührung gekommen sind. 
2. Alle verseuchten Gegenstände und 
solche, wie die Kleider, das Bettzeug, 
die Matratzen, Teppiche und andere 
Gegenstände, mit denen der Kranke in 
Berührung gekommen ist, die Kleider
        <pb n="133" />
        de ceux qui lui ont donné des 
soins, les objets contenus dans la 
cabine du malade et dans les ca- 
bines, le pont ou les parties du 
Dont sur lesduelles le malade aurait 
sdjourné, seront désintectés. 
Chapitre W. 
Surveillance et exécution. 
Compétence du Conseil Supc- 
rieur de Ssanté de Constanti- 
nople (mer Rouge - goltfe Per- 
sidue — frontieres turco per- 
Sane et russe). 
1% La mise en pratique et la 
surveillanee des mesures Contre 
Pinwasion de la peste arrétées par 
la Présente Convention, sont con- 
fices, duns Petendue de la compé- 
tence du Conseil Superieur de santé 
de Constautinople, au Comité établi 
Dar ’article 1 de Tanneze IV de la 
Convention de Paris, du 3 avril 1894, 
avec cette disposition interprétative, 
due les membres de ce Comité se- 
ront pris exclusivement dans le sein 
du Conseil Supérieur de santé de 
Constantinople et représenteront les 
Puissances dui auront adhéré ou ad- 
héreront auxK Conventions Sanitaires 
de Venise 1892, de Dresde 1893, 
de Paris 1894 et de Venise 1897. 
2° Le corps de modeeins diplé- 
més et compétents, de désintecteurs 
et de mecaniciens bien exerces et 
de gardes sanitaires recrutes parmi 
les Dersonnes ayant fait le service 
militaire, comme otliciers ou seus- 
ofliciers, prévu à Tarticle 2 de 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
123 
derjenigen, welche den Kranken gepflegt 
haben, die in der Kabine des Kranken, 
sowie in den Kabinen, auf dem Decke 
oder Theilen des Deckes, wo sich der 
Kranke aufgehalten hat, befindlichen 
Gegenstände werden desinfizirt. 
Kapitel V. 
Aeberwachung und Ausführung. 
Zuständigkeitsbereich des Obersten 
Gesundheitsraths in Constanti- 
nopel (Rothes Meer — Persischer 
Golf-türkisch-persische und russi- 
sche Grenze). 
1. Die Ausführung sowie Ueber- 
wachung der zur Verhütung der Ein- 
schleppung der Pest durch die gegen- 
wärtige Uebereinkunft beschlossenen Maß- 
nahmen wird in dem Zuständigkeits- 
bereiche des Obersten Gesundheitsraths 
in Constantinopel dem durch Artikel 1 
Anlage IV der Pariser Konvention vom 
3. April 1894 eingesetzten Komitee mit 
der erläuternden Bestimmung über- 
tragen, daß die Mitglieder dieses Ko- 
mitees ausschließlich dem Obersten Ge- 
sundheitsrath in Constantinopel ent- 
nommen werden und diejenigen Mächte 
vertreten, welche den Sanitätskonven- 
tionen von Venedig 1892, Dresden 
1893, Paris 1894 und Venedig 1897 
beigetreten sind oder beitreten werden. 
2. Dem Korps von diplomirten und 
sachverständigen Aerzten, von Desin- 
fekteuren und gut geübten Mechanikern 
sowie von Sanitätswächtern, welche aus 
den beim Militär als Offiziere oder Unter- 
offiziere in Dienst gewesenen Personen 
entnommen werden sollen, wie es im 
23
        <pb n="134" />
        l'annexe IV de la même Convention, 
est chargé d'assurer le bon sonc— 
tionnement des divers établissements 
Sahitaires Gnumérés et institués par 
les reglements actuels. 
3° Les dépenses ’établissement 
des postes Ssanitaires dfinitils et 
Provisoires prévus Ppar la présente 
Convention sont, duant à la con- 
struction des bätinents, à la charge 
du Couvernement ottoman. Le Con- 
seil Superieur de santée de Con- 
stantinople est autorisc, si besoin 
est et vu Furgence, à faire avance 
des sommes necessaires sur le fonds 
de réserve, dui lui seront fournies, 
sur Sa demande, par la Commission 
mixte chargee de la révision du 
tarif Sanitaire“. II devra, dans ce 
Ccas, veiller à la construction de 
ces Etablisscments. 
4% Le Conseil Supérieur de santé 
de Constantinople devra, en outre, 
organiser sans deélai les établisse- 
ments sanitaires de IIannikim et de 
Kizil Dizé, pres de Bayazid, sur 
es frontières turco-persane et turco- 
russe, au moyen des tfonds qui sont 
dès maintenant mis à sa disposition. 
5 Les articles 4, 5 et 6 de 
T’annexe IV de la Convention de 
Paris de 1894 sont applicables aux 
dispositions du présent rglement. 
Compétence du Conseil sani- 
taire, maritime, et duarante- 
naire d’Egypte. 
6°% Les dépenses résultant des 
mesures prévues par les reglements 
124 
Artikel 2 Anlage IV der erwähnten 
Puriser Konvention vorgesehen ist, liegt 
es ob, für den richtigen Betrieb der ver- 
schiedenen durch die gegenwärtigen Regle- 
ments aufgeführten und eingerichteten 
Sanitatsanstalten Sorge zu tragen. 
3. Die Kosten für Einrichtung der 
in der gegenwärtigen Konvention vor- 
gesehenen definitiven und provisorischen 
Sanitätsposten fallen, soweit es sich um 
die Herstellung von Gebäuden handelt, 
der türkischen Regierung zur Last. Der 
Oberste Gesundheitsrath in Constantinopel 
ist ermächtigt, im Bedürfnißfall und 
bei Dringlichkeit aus dem Reservefonds 
die erforderlichen Summen vorzuschießen, 
welche ihm auf seinen Wunsch von der 
mit der Revision des Sanitätstarifs be- 
auftragten gemischten Kommission zur 
Verfügung gestellt werden. Der Konseil 
muß in diesem Falle über die Herstellung 
dieser Anstalten wachen. 
4. Der Oberste Gesundheitsrath in 
Konstantinopel soll des Weiteren ohne 
Verzug die Organisation der Sanitäts- 
anstalten von Hannikim und Kizil Dize 
bei Bayazid an der türkisch--persischen und 
der türkisch-russischen Grenze mit den 
ihm bereits zur Verfügung gestellten 
Fonds durchführen. 
5. Die Artikel 4, 5 und 6 der An- 
lage IV der Pariser Konvention von 1894 
sind auf die Vorschriften des gegen- 
wärtigen Reglements anwendbar. 
Zuständigkeit des Conseil sani- 
taire, maritime et duarante- 
naire in Egypten. 
6. Die Kosten, welche sich aus den 
in den Reglements der Konvention vor-
        <pb n="135" />
        contenus dans la Convention pour- 
ront étre couvertes par les moyens 
Suivants due la Conlérence a re- 
commandés autant pour les nou- 
velles installations aux Sources de 
Moise due pour laugmentation du 
Dersonnel dépendant du Conseil sa- 
mitaire: 
a) Prorogation, avec Dassentiment 
des Puilssances, du Decret Khe-- 
(lirial du 28 décembre 1896 
(lKxant au 1 juillet 1897 Pentrée 
#n vigucur du tarif raduit des 
droits de phare) jusquan mo- 
ment ou la diflérence entre le 
rendement du tarif actuel et 
du tarif reduit aura atteint le 
chillre de L. 6g. 4 000. La 
Ssomme ainsi réalisée sera effec- 
téee auf dépenses extraordi- 
naires (nouvelles installations 
aux Sources de Moise). 
b) Pour les dépenses ordinaires 
(augmentation du personnel), 
versement annuel au Consecil 
Sanitaire, par le Gouvernement 
égyptien, d'une somme de L.. 
c. 4000, qui pourrait étre 
Drélevde sur Texcêdent du ser- 
vice des phares restée à la dis- 
Dosition de ce Gouverncment. 
Toutefois il sera deduit de cette 
somme le produit d’une taxe 
duarantenaire supplémentaire 
de P. T. 10 (piastres tarif) par 
Delerin, à Prelever à El-Tor. 
Au cas ou le CGCouwernement 
égyptien verrait des difficultés à 
125 — 
gesehenen Maßregeln ergeben, können 
durch die folgenden Mittel gedeckt werden, 
welche die Konferenz ebensowohl für die 
neuen Einrichtungen an den Moses— 
quellen als für die Vermehrung des 
von dem Gesundheitsrath abhängigen 
Versonals empfohlen hat: 
a) Für den Fall der Zustimmung der 
Mächte: Hinausschiebung des In- 
krafttretens der Khedivialverfügung 
vom 28. Dezember 1896 (welche 
den Zeitpunkt des Inkrafttretens 
des reduzirten Tarifs der Leucht- 
thurmabgaben auf den 1. Juli 
1897 festsetzth bis zu dem Zeit- 
punkte, wo der Unterschied zwischen 
dem Ertrage des gegenwärtigen 
und demjenigen des reduzirten 
Tarifs die Summe von 4 000 
egyptischen Pfund erreicht hat. 
Die so gewonnene Summe wird 
für außerordentliche Ausgaben 
(neue Einrichtungen bei den Moses- 
quellen) angewiesen. 
b) Für die ordentlichen Ausgaben (Ver- 
mehrung des Personals) jährliche 
Anweisung einer Summe von 
4 000 egyptischen Pfund an den 
Gesundheitsrath durch die egyptische 
Regierung. Diese Summe kann 
zum voraus entnommen werden 
von dem dieser Regierung zur 
Verfügung stehenden Ueberschuß 
aus der Leuchtthurmverwaltung. 
Jedoch wird von dieser Summe 
der Ertrag einer in El-Tor zu 
erhebenden Zuschlags-Quarantäne- 
taxe von 10 Piastern Tarif pro 
Pilger abgezogen. 
Sollte die egyptische Regierung An- 
stand nehmen,) diesen Theil der Aus-
        <pb n="136" />
        supporter cette part dans les dé- 
Penses, les Puissances représentées 
au Conseil sanitaire s’entendraient 
auvec le Gouvernement Khédivial 
Dour assurer la participation de ce 
dernier aux dépenses prévucs. 
126 — 
gaben zu übernehmen, so werden die 
in dem Gesundheitsrathe vertretenen 
Mächte sich mit der Khedivialregierung 
ins Benehmen setzen, um die Betheiligung 
dieser letzteren an den vorgesehenen Aus- 
gaben zu sichern. 
  
Die vorstehende Uebereinkunft ist von Deutschland, Oesterreich-Ungarn, 
Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Montenegro, 
den Niederlanden, Persien, Rumänien, Rußland und der Schweiz ratifizirt worden. 
Das Protokoll über die Niederlegung der Ratifikations-Urkunden ist am 
31. Oktober 1899 geschlossen worden. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="137" />
        — 127 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
— — 
  
10. 
Inhalt: Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 26. Juli 1897. S. 127. — Bekanntmachung, betreffend die Juständigkeit für 
Todeserklärungen. S. 128. 
  
  
  
(Nr. 2654.) Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Ab- 
änderung der Gewerbeordnung, vom 26. Juli 1897. Vom 12. März 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 9 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Ab- 
änderung der Gewerbeordnung, vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663) 
im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Von den gegenwärtig noch nicht in Geltung stehenden Bestimmungen des 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 26. Juli 1897 
(Reichs- Gesetzbl. S. 663) treten in Kraft: 
die §#. 103 bis 1034 des Artikels 1 mit dem I1. April 1900, 
die §. 129 bis 132a des Artikels 2 sowie die darauf bezüglichen Be- 
stimmungen der Artikel 3 bis 5 und des Artikels 7 mit dem 
1. April 190 1, 
der F. 133 des Artikels 2 sowie die übrigen Bestimmungen mit dem 
1. Oktober 1901. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Sch. „Kurfürst Friedrich Wilhelm“ Helgoland, den 
12. März 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1900.
        <pb n="138" />
        — 128 — 
(Nr. 2655.) Bekanntmachung, betreffend die Zuständigkeit für Todeserklärungen. Vom 
8. März 1900. 
Auf Grund des H. 961 der Civilprozeßordnung bestimme ich: 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung 
eines Verschollenen, der weder einen inländischen Wohnsitz gehabt hat 
noch einem Bundesstaat angehört, ist das Königlich preußische Amts- 
gericht 1 in Berlin zuständig. 
Berlin, den 8. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="139" />
        — 129 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AÆII. 
Juhalt: Neichsschuldenordnung. S. 129. 
  
  
  
  
(Nr. 2656.) Reichsschuldenordnung. Vom 19. März 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
L. 1. 
Die Bercitstellung der außerordentlichen, im Wege des Kredits zu be- 
schaffenden Geldmittel, welche in dem Reichshaushaltsplane zur Bestreitung ein- 
maliger Ausgaben für Zwecke der Reichsverwaltung vorgesehen sind, erfolgt auf 
Grund einer gesetzlichen Ermächtigung des Reichskanzlers bis zur Höhe der be- 
willigten Summe in dem zu ihrer Beschaffung erforderlichen Nennbetrage durch 
Aufnahme einer verzinslichen Anleihe oder durch Ausgabe von Schatzanweisungen. 
Ueber die Ausführung des die Ermächtigung ertheilenden Gesetzes hat der Reichs- 
kanzler dem Reichstage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen. 
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur vorübergehenden Verstärkung 
der ordentlichen Betriebsmittel der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf Schatz- 
amwveisungen auszugeben, hat gleichfalls durch Gesetz zu erfolgen. 
G. 2. 
Die Bestimmung darüber,) zu welcher Zeit, durch welche Stelle und in 
welchen Beträgen Schuldverschreibungen der verzinslichen Anleihe ausgegeben 
werden sollen, steht, soweit nicht in der im S. 1 Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigung 
ein Anderes vorgeschrieben ist, dem Reichskanzler zu. Das Gleiche gilt von der 
Bestimmung des QZinssatzes, der Kündigungsbedingungen und des Kurses, zu 
welchem die Ausgabe erfolgen soll. 
G. 3. 
Die Schuldverschreibungen nebst den dazu gehörenden Zinsscheinen und 
Erneuerungsscheinen werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 25 
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1900.
        <pb n="140" />
        G. 4. 
Die Gültigkeit der Unterzeichnung der auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen, Zinsscheine und Erneuerungsscheine hängt davon ab, daß dieselben 
vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die 
Urkunde bedarf es nicht. 
Die Ausfertigung erfolgt bei den Schuldverschreibungen durch eigenhändige 
Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt“ seitens des damit beauftragten 
Beamten, bei Linsscheinen und Erneuerungsscheinen durch Aufdruck eines den 
Reichsadler enthaltenden Trockenstempels. 
G. 5. 
Die Tilgung der Anleihe geschieht in der Weise, daß die durch den Haus- 
haltsplan dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von 
Schuldverschreibungen verwendet werden. 
Die durch besondere Gesetze angeordnete Verminderung der Schuld durch 
Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleich zu achten. 
S. 6. 
Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlaufe befindlichen 
Schuldverschreibungen insgesammt oder in angemessenen Theilbeträgen zur Ein- 
lösung gegen Baarzahlung des Nennbetrags binnen einer gesetzlich festzusetzenden 
Frist zu kündigen. 
· Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen 
das Reich nicht zu. 
S. 7. 
Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Beträgen Schatz- 
anweisungen ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in den im F. 1 vorge- 
sehenen Ermächtigungen ein Anderes vorgeschrieben ist, dem Reichskanzler zu. 
Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes und der Umlaufszeit; der 
Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 
Innerhalb der Umlaufszeit kann nach Anordnung des Reichskanzlers der 
Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den 
Verkehr gelangten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
Die Umlaufszeit der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen 
Betriebsmittel der Reichs-Hauptkasse bestimmten Schatzanweisungen darf den Zeit- 
raum von sechs Monaten nach dem Ablaufe des betreffenden Rechnungsjahrs 
nicht überschreiten. 
Die Schatzanweisungen werden von der Reichsschuldenverwaltung aus- 
gestellt; auf die Ausfertigung finden die Vorschriften des 9. 4 Anwendung. Die 
Ausgabe der Schatzanweisungen wird durch die Reichskasse bewirkt.
        <pb n="141" />
        — 131 — 
S. 8. 
Die für die Verzinsung und Tilgung der Anleihe sowie für die Verzinsung 
und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichs- 
schuldenverwaltung zur Verfallzeit aus den bereitesten Einkünften des Reichs 
zur Verfügung gestellt werden. 
Welche Theile der Anleihe getilgt werden sollen, bestimmt in Ermangelung 
besonderer gesetzlicher Vorschriften der Reichskanzler. 
G. 9. 
Die Verwaltung der Reichsanleihe verbleibt bis auf Weiteres der Preußischen 
Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Bezeichnung „Reichsschulden- 
verwaltung“. Für die Verwaltung sind die Vorschriften des preußischen Gesetzes 
vom 24. Februar 1850 (Gesetz= Samml. S. 57) maßgebend. Die sich aus F. 6 
des genannten Gesetzes ergebende unbedingte Verantwortlichkeit der Reichsschulden- 
verwaltung erstreckt sich auch darauf, daß eine Umwandlung der Schuldver- 
schreibungen nur auf Grund eines sie anordnenden oder zulassenden Gesetzes und 
nach Bewilligung der erforderlichen Mittel vorgenommen wird. 
* 
Die obere Leitung steht dem Reichskanzler zu, soweit dies mit der der 
Reichsschuldenverwaltung beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. 
E. 11. 
Der Präsident und die Mitglieder der Preußischen Hauptverwaltung der 
Staatsschulden haben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von ihnen gemäß 
6. 9 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 und F. 1 des preußischen 
Gesetzes vom 29. Januar 1879 (Gesetz-Samml. S. 10) geleisteten Eid auch für 
die durch bundes= oder reichsgesetzliche Bestimmungen ihnen übertragene Ver- 
waltung der Reichsschulden als maßgebend anerkennen. 
Das Protokoll ist dem Bundesrath und dem Reichstage vorzulegen. 
.. 12. 
Die Geschäfte der im F. 1 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 
bezeichneten Staatsschulden-Kommission werden von einer Reichsschulden-Kom- 
mission wahrgenommen. 
Die Reichsschulden -Kommission besteht aus sechs Bevollmächtigten oder 
stellvertretenden Bevollmächtigten zum Bundesrath, und zwar aus dem jedes- 
maligen Vorsitzenden des Ausschusses für das Rechnungswesen oder einem Stell- 
vertreter des Vorsitzenden und fünf Mitgliedern des Ausschusses, sowie aus sechs 
Mitgliedern des Reichstags und bis zur Errichtung einer eigenen Rechnungs- 
behörde für das Reich aus dem Chefpräsidenten der preußischen Ober-Rech- 
nungskammer in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Chefpräsident des Rechnungs-
        <pb n="142" />
        — 132 — 
hofs für das Deutsche Reich; der Chefpräsident ist für die durch dieses Gesetz 
ihm vorläufig übertragenen Verpflichtungen besonders zu beeidigen. 
G. 13. 
Der Bundesrath wählt jährlich aus den Mitgliedern des Ausschusses für 
das Rechnungswesen die der Reichsschulden-Kommission hinzutretenden Mitglieder. 
Die aus dem Reichstage zu entsendenden Mitglieder der Kommission werden 
von diesem mit Stimmenmehrheit für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. 
Scheidet vor dem Ablaufe der im Abs. 1 bestimmten Fristen ein Mitglied 
der Kommission aus dem Bundesrath oder dem Reichstag aus, so endigt damit 
auch seine Mitgliedschaft in der Kommission. 
Die Verpflichtung der nach Abs. 1, 2 ausscheidenden Mitglieder erlischt 
jedoch erst mit dem Eintritt ihrer Nachfolger in die Kommission. 
G. 14. 
Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorsitzende des Ausschusses des 
Bundesraths für das Rechnungswesen oder sein Stellvertreter, im Falle ihrer 
Verhinderung ein anderes dem Bundesrath angehörendes Mitglied der Kom- 
mission. 
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern 
erforderlich. 
g. 15. 
Die Reichsschulden-Kommission hat dem Bundesrath und dem Reichstage 
gegenüber dieselben Verpflichtungen, welche der preußischen Staatsschulden-Kom— 
mission den beiden Häusern des preußischen Landtags gegenüber obliegen. 
G. 16. 
Wird der Reichsschuldenverwaltung der Verlust einer Schuldverschreibung 
oder Schatzanweisung von dem bisherigen Inhaber mit der Behauptung angezeigt, 
daß die Schuldurkunde vernichtet sei, so hat ihm auf seinen Antrag die Reichs- 
schuldenverwaltung eine neue Schuldverschreibung oder Schatzanweisung zu er- 
theilen, falls sie die Vernichtung der Urkunde für nachgewiesen erachtet. Die 
Kosten hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen. 
Ist ein Zinsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der im F. 80 4 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne daß 
es der Ausschließung in dem Scheine bedarf. 
Behauptet der bisherige Inhaber eines Zinsscheins, daß der Schein ver- 
nichtet sei, so finden die Vorschriften des Abs. 1 Amvendung.
        <pb n="143" />
        — 133 — 
S. 17. 
Für das Aufgebotsverfahren zum wecke der Kraftloserklärung einer auf 
den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung ist dassjenige 
Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Reichsschulden- 
verwaltung ihren Sitz hat. 
Durch Anornung des Reichskanzlers kann die Anwendung der Vorschrift 
des Abs. 1 für einzelne Theile der Anleihe im voraus ausgeschlossen werden. 
Ueber die Ausführung einer solchen Anordnung hat der Reichskanzler dem Reichs- 
tage, wenn dieser versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächster Zusammen- 
kunft Rechenschaft abzulegen. 
G. 18. 
Soll eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung für kraftlos erklärt 
werden, so muß die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Ausschluß- 
urtheils, unbeschadet der Vorschriften der S##. 1009, 1017 der Civilprozeßordnung, 
auch durch einmalige Einrückung in eine in Hamburg, eine in Leipzig, eine in 
Frankfurt a. M. und eine in München erscheinende Zeitung erfolgen; die Be- 
stimmung und die Veröffentlichung dieser Zeitungen im Deutschen Reichs- 
anzeiger sind jährlich durch den Reichskanzler zu veranlassen. 
G. 19. 
Die Reichsschuldenverwaltung hat jährlich amtliche Listen der im abge- 
laufenen Rechnungsjahre für kraftlos erklärten Schuldverschreibungen und Schatz- 
anweisungen durch den Deutschen Reichsanzeiger und die im F. 18 bezeichneten 
Blätter sowie durch Aushang auf der Börse in Berlin und den Börsen der im 
. 18 bezeichneten Orte zu veröffentlichen. 
Die Reichsschuldenverwaltung kann noch andere Veröffentlichungen ver- 
anlassen. 
#. 20. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der §. 6 
des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 157) und das Gesetz 
vom 12. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 91) sowie der F. 3 des Gesetzes vom 
23. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) treten außer Kraft. 
Im §#. 16 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 177) werden die Worte: „welcher zu diesem Zwecke ein vom Kaiser ernanntes 
Mitglied hinzutritt“ gestrichen. 
Die nach Maßgabe des F§. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1876 ge- 
wählten Mitglieder der Reichsschulden-Kommission sowie das auf Grund des 
§. 16 des Gesetzes vom 14. März 1875 vom Kaiser ernannte Mitglied werden 
für die Zeit, für welche sie gewählt oder ernannt sind, vollberechtigte Mitglieder 
der Kommission. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 26
        <pb n="144" />
        — 134 — 
g. 21. 
Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten für die vorher aus— 
gestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Zinsscheine und 
Schatzanweisungen die Vorschriften der 99. 798 bis 802, 805 und des J. 806 
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Vorschriften der Civilprozeßordnung 
liber das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer abhanden 
gekommenen oder vernichteten Urkunde sowie die Vorschriften der §#. 17 bis 19 
dieses Gesetzes. 
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schuldverschreibungen, 
Zinsscheinen und Schatzanweisungen stehen diejenigen Schuldverschreibungen, Zins- 
scheine und Schatzanweisungen gleich, welche nach dieser Zeit auf Grund einer 
früheren gesetzlichen Ermächtigung ausgegeben werden. 
22. 
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges gerichtliches Auf- 
gebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer der im §. 21 Abs. 1 
bezeichneten Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen ist nach den bisherigen 
Gesetzen zu erledigen. Nach diesen Gesetzen bestimmen sich auch die Wirkungen 
des Verfahrens und der Entscheidung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 19. März 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="145" />
        — 135 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
12. 
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erklärung des Schutzes über die Samoainseln westlich des 
171. Längengrads w. L. S. 135. — Bekanntmachung, betreffend den Uebergang der westlich 
des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe in deutschen Besitz 
und die Verkündung des vorbezeichneten Allerhöchsten Erlasses. S. 136. — Verordnung, 
betreffend die Rechtsverhältnisse in Samoa. S. 136. — Bekanntmachung, betreffend die Ver- 
kündung dieser Verordnung im Schutzgebiete von Samoa. S. 138. 
  
  
  
  
(Nr. 2657.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erklärung des Schutzes über die Samoainseln 
westlich des 171. Längengrads w. L. Vom 17. Februar 1900. 
Wir Wilhelim, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem die Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien auf 
ihre Rechte auf die westlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich ge- 
legenen Inseln der Samoagruppe zu Gunsten Deutschlands verzichtet haben, 
nehmen Wir hiermit im Namen des Reichs diese Inseln unter Unseren 
Kaiserlichen Schutz. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Jagdschloß Hubertusstock, den 17. Februar 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 27 
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1900
        <pb n="146" />
        — 136 — 
(Nr. 2658.) Bekanntmachung, betreffend den Uebergang der westlich des 171. Längengrads 
westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe in deutschen 
Besitz und die Verkündung des Allerhöchsten Erlasses vom 17. Februar 1900, 
mit dem diese Inseln unter Kaiserlichen Schutz genommen worden sind. 
Vom 26. März 1900. 
D. westlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln 
der Samoagruppe sind am 1. März 1900 in deutschen Besitz übergegangen. 
Gleichzeitig ist der vorstehende Allerhöchste Erlaß vom 17. Februar 1900, durch 
den diese Inseln unter Kaiserlichen Schutz genommen worden sind, dort ver- 
kundet worden. 
Berlin, den 26. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Bülow. 
  
(Nr. 2659.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältuisse in Samoa. Vom 17. Februar 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: 
G. 1. 
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs- 
Gesetzdl. S. 197) kommt in Gemäßheit des F. 2 des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, in dem Schutzgebiete von Samoa 
mit den im Folgenden vorgesehenen Abänderungen zur Anwendung. 
G. 2. 
Der Gerichtsbarkeit (I. 1) unterliegen alle Personen, welche in dem Schutz- 
gebiete wohnen oder sich aufbalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein 
Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebiets nach den zur Geltung kommenden Ge- 
setzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit 
besonders unterstellt werden.
        <pb n="147" />
        137 
Der Gouverneur bestimmt mit Genehmigung des Reichskanzlers (Aus- 
wärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung), wer als Eingeborener im Sinne dieser 
Verordnung anzusehen ist, und inwieweit auch Eingeborene der Gerichtsbarkeit 
. 1) zu unterstellen sind. 
9. 3. 
Die nach §J. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete, für die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen, einschließlich 
des Bergwerkseigenthums, maßgebenden Vorschriften finden keine Anwendung. 
Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) und mit dessen Ge- 
nehmigung der Gouverneur sind bis auf Weiteres befugt, die zur Regelung 
dieser Verhältnisse erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
S. 4. 
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei- 
sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine 
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
oder zu den in I#. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen 
gehört. 
G. 5. 
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte ge- 
hörenden Sachen wird der Gerichtsbehörde erster Instanz in Apia übertragen. 
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im N. 28 
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafthaten gelten. 
2 
Als Berufungs= und Beschwerdegericht wird für das Schutzgebiet an Stelle 
des Reichsgerichts (Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit 99. 18, 36, 43) eine 
Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Apia errichtet, welche aus dem zur Ausübung 
der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und 
vier Beisitzern besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften in §J. 6 
Abs. 2, IS. 7, 8, 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende 
Anwendung. 
Auf das Verfahren in der Berufungs= und Beschwerdeinstanz finden, soweit 
für dieses nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster 
Instanz betreffenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die N. 9 und 28 
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleiben außer Anwendung. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur 
streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten erfolgt die Entscheidung 
über das Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die 
angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In den im JN. 5 bezeichneten Strafsachen ist die Vertheidigung auch in der 
Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenbeit 
des Vertheidigers erforderlich; der I. 145 der Strafprozeßordnung findet An- 
wendung.
        <pb n="148" />
        — 138 — 
G. 7. 
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken. 
Der Gouverneur bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten im einzelnen 
Falle stattzufinden hat. 
G. 8. 
Für die Lustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen 
können einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen. 
Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) und mit dessen 
Genehmigung der Gouverneur sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
G. 9. 
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 599) findet in dem Schutzgebiet auf alle Personen, welche nicht Eingeborene 
(I. 2 Abs. 2) sind, Anwendung. 
G. 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Schutzgebiet 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. « 
Gegeben Jagdschloß Hubertusstock, den 17. Februar 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
  
(Nr. 2660.) Bekanntmachung, betreffend die Verkündung der Kaiserlichen Verordnung über 
die Rechtsverhältnisse in Samoa vom 17. Februar 1900 im Schutzgebiete 
D von Samoa. Vom 26. März 1900. 
ie vorstehende Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in 
Samoa, vom 17. Februar 1900 ist am 1. März 1900 im Schutzgebiete von 
Samoa verkündet worden. 
Berlin, den 26. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="149" />
        — 139 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
13. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1900. S. 139.— 
Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen aus dem Rechnungsjahr 1900 zur Schulden- 
tilgung. S. 173. — Gesesß, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf 
das Rechnungsjahr 1900. S. 174. 
  
  
  
  
(Nr. 2661.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- 
jahr 1900. Vom 30. März 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
F. 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1900 bis 31. März 1901 wird, wie folgt, fest- 
gestellt: 
in Ausgabe 
auf 2059 825 412 Mark, nämlich 
auf 1783778 780 Mark an fortdauernden, 
auf 196998221 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 79048 411 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
J lichen Etats, 
in Einnahme 
auf 2059 825 412 Mark. 
S. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- 
ordentlicher Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der 
Reichseisenbahnen die Summe von 72620 029 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 28 
Ausgegeben zu Berlin oen 31. März 1900.
        <pb n="150" />
        — 140 — 
g. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von einhundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
S. 4. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
— Reichsbank-Direktorium für das Rechnungsjahr 1900 wird auf 159500 Mark 
festgestellt. 
G. 5. 
Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klassen- 
eintheilung der Orte, vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) erhält die 
der dritten Anlage ersichtliche Fassung. 
g. 6. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Postscheckverkehr einzuführen. Die 
für die Benutzung des Verkehrs zu beachtenden Vorschriften werden durch eine 
vom Reichskanzler zu erlassende Verordnung unter Beachtung der nachstehenden 
Bedingungen getroffen: 
1. 
2. 
Eine Verzinsung der auf den Konten gebuchten Einlagen darf nicht 
stattfinden. 
Für die Einzahlungen und Rückzahlungen im Scheckverkehre werden 
Gebühren nicht erhoben. Jedoch bleibt dem Reichskanzler vorbehalten, 
von den Kontoinhabern, deren Kontoverkehr jährlich mehr als 
500 Buchungen erheischt, eine dem Maße der Inanspruchnahme des 
Scheckverkehrs entsprechende Erhöhung der Stammeinlage von 100 Mark 
in Anspruch zu nehmen. Die Festsetzung erhöhter Stammeinlagen hat 
den betheiligten Kontoinhabern gegenüber nach einheitlichen Grundsätzen 
zu erfolgen. 
Zu den Einzahlungen im Postscheckverkehre bedarf es mit dem Namen 
der Kontoinhaber und der Kontonummer bedruckter Zahlkarten nicht. 
Einzelne Formulare zu Einzahlungen werden am Schalter der Post- 
anstalten an das Publikum unentgeltlich abgegeben. Wünscht ein 
Kontoinhaber auf dem Formulare den Vordruck seines Namens und 
seiner Kontonummer, so können die Selbstkosten vom Postscheckamt in 
Rechnung gestellt werden. 
uBeantragt ein Kontoinhaber, daß die für ihn eingehenden Postanwei- 
sungen seinem Scheckkonto gutgeschrieben werden, so hat das Postamt 
nicht zu verlangen, daß er zum Zwecke der Ueberweisung der Geld- 
beträge an das Scheckamt die auf sein Konto lautenden Zahlkarten 
liefere.
        <pb n="151" />
        — 141 — 
5. Für die Abhebungen vom Scheckkonto ist ein einheitliches Formular, 
lautend „an N in N oder Ueberbringer“ vorzuschreiben. Der Preis 
der Scheckhefte mit 50 Blättern ist auf höchstens 50 Pfennig festzusetzen. 
6. Das aus dem Scheckverkehre sich ergebende Saldo ist, soweit nicht aus 
ihm die Kassenmittel zur Durchführung des Scheckverkehrs zu verstärken 
sind, an die Reichsbank gegen tägliche Kündigung abzuführen. In 
dem Abkommen mit der Reichsbank ist zur Bedingung zu machen, daß das 
Kapital von ihr mit drei Prozent unter ihrem jedesmaligen Wechseldiskont, 
mindestens jedoch mit eineinhalb Prozent und höchstens mit drei Prozent, 
verzinst wird, ferner, daß die Verzinsung mit dem auf die Einzahlung 
folgenden Werktage beginnt und mit dem Tage vor der Abhebung 
wieder aufhört. Bei der zinsbaren Anlegung der Kapitalien hat die 
Reichsbank die für ihren Geschäftsverkehr allgemein geltenden Vor- 
schriften innezuhalten. 
7. Das Postscheckwesen ist spätestens bis zum 1. April 1905 auf dem 
Wege der Gesetzgebung zu regeln. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. « 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
28“
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        — 143 — 
Lcichshaushalts-Etat 
für das Rechnungsjahr 
1900.
        <pb n="154" />
        144 
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
— 2 Ausgabe. Rechnungs- 
8 jahr 1900. 
S * 
Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
1. I. Bundesrath. 
Die erforderlichen Ausgaben werden für jetzt aus den unter 
Kapitel 7 ausgesetzten Fonds mitbestritten. 
1/13. II. Reichsttaggg . . . . . . . . . . . . .. 699 250 
1/9. III. Reichskanzler und Reichskanzlle. 233 000 
IV. Auswärtiges Amt. 
4. 1/11.Auswärtiges itt:t::: . . . . . .. 2 185 060 
5. 1/139. Gesandtschaften und Konsulate . . . . ... 8162100 
6 1/8. JAllgemeine Fonds .. . . . . . . . . . .. 1 639 043 
Ga 1/21.|Kolonialverwaltnnynynynynygygg . . . . . . .. 547 855 
Summe IV .. . 12534058 
V. Reichsamt des Innern. 
7. 1/12.MReichsamt des Inen . .. 1 220 660 
7a. 1/18., Allgemeine Fonnnddddsssss . . . . . . . . . . . ... 39 072 925 
7b. 1/9. Reichskommissariast . . . . . . . . . . . . . . ... 113 900 
7c. 1/2..] Bundesamt für das Heimathwesen 30 700 
74. 1/5.Schiffsvermessungsiit. 4 054 
8. Entscheidende Disziplinarbehörden 6 000 
9. 1/3.Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen . . 34 500 
10. 1/7.Statistische innt:t: . . . . . . . . . . . .. 1 063 820 
11. 1/7., Normal-Aichungskommision . . .... 167 070 
12. 1/7.Gesundheitanatt:t:i:: : .... . . . . . . . .. 496370 
13. 1/8. JPatentamt . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. 2317590 
13a. 1/11.|Reichs-Versicherungsnittt::: . . . . . . . .. 1 699 260 
13b. 1/9. Physikalisch-Technische Reichsanstalt .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. 333 604 
13c. 1/19. Kanallt::i:::: .. . . . . . . . . . . . . . .. 2180122 
  
  
Summe W.. 
  
  
48 777575
        <pb n="155" />
        145 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ueberhaupt 
E Preußen Sachsen. Würt= für das 
“- — Ausgabe. re. temberg. Rechnungs- 
— jahr 17 
8 jahr 1900. 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
VI. Derwaltung des Neichsheeres. 
14. 1/13.|Kriegsministerim 2 438 562 319225 170 5552928342 
15. 1/5.Militär-Kassenwesen 345 660 56 355 27.770 429 785 
16. 1/9. Militär-Intendanturen 2 580 035276 58511 1363 017 756 
17. 1/6.Militär-Geistlichkeit 932 035 63 235 24 092 1019362 
18. 1/6.Militär-Justizverwaltung 1 040 1320 848 79 595 1240573 
19. Höhere Truppenbefehlshaberrs 3 063 843269 880 152 0343 485 757 
20. 1/3.] Gouverneure, Kommandanten 
und Platzmaioter . 616 746 26 092 20 080 662 918 
21. 1/3. Adjutantur-Offiziere und Offi- 
ziere in besonderen Stellungen 986 820 136 650 87 7500 1211226 
22. 1/25.|Generalstab und Landesvermes- 
sungswesen 2 555 061 218 450 67950 2 S841 461 
23. 1/4.Ingenieur= und PionierkordsSIS 63 862¾2353 181 
24. 1/25.Geldverpflegung der Truppen. 113 344 949|10 459 343 5 935 843|129 740 135 
25. 1/6. |Naturalverpflegung 119 877 8241 620 104 
26. 1/10.] Bekleidung und Ausrüstung der 
Truppmren 26 886 98 518 6855382 9 30788 647 
27. 1/18. Garnisonverwaltungs= und Ser- 
viswesen 48 741 192 4971 6322245 86355 958 687 
28. 1/6.|Garnisonbauwesen 1 383 64444 68026061578124 
29. 1/18.]Militär-Medizinalwesen . 8 535 350782 766 462 7999 780 915 
30. 1/6.Verwaltung der Traindepots und . 
JnstandhaltungderFeldgeräthe1419885176326 918371688048 
31. 1/2. WVerpflegung der Ersatz- und Re— 
servemannschaften ꝛc. . . . . . . 35243581 234229 95 09 3 853 678 
32. 1/5.|Ankauf der Remontepfere 306 751860 0665 578 914440745 730 
33. 1/3.Verwaltung der Remontedepots 2687 8944375140 90010 153 044 
34. 1/2. Reisekosten und Tagegelder, Vor- 
spann= und Transportkosten8 156 80|60 142 391 3359 108 278 
35. 1/61.Militär-Erziehungs= und Bil- 
dungswesen 6 838 34% 71 66114 
36. 1/7. Militär-Gefängnißwesen 743 950 88 651 40 487 873 088 
37. 1/25.|Artillerie und Waffenwesen34 830 428290 39 140 492 
Seitt.. 402 975 743|37 957 734/20 236 947461 170 424
        <pb n="156" />
        146 — 
  
  
Ueberhaupt 
  
  
  
  
  
  
  
  
E Preuszen Sachsen. Würt- für das 
—— Ausgabec. re. temberg. Rechnungs- 
— — 4 4 * 
jahr 1900. 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
Uebertrag.402 975 743|37 957 734/0 236 9471461 170 424 
38. 1/7. Technische Institute der Artilleri 01089 270 75 526 – 1 164 796 
39. 1/12. Bau und Unterhaltung der 
Festunggeng . .. 2886351 46 601 142351 2947187 
40. Wohnungsgeldzuschüsse .. 93306051 9612101 526516 10818331 
41. 1/5. Unterstützungen und außerordent- 
liche Vergütungen an aktive 
Militärs und Beamte, für 
die an anderen Stellen 
Unterstützungs= und Ver- 
gütungsfonds nicht ausge- 
worfen sid . . .. 726 759 64 747 34 379 825 885 
4. Zuschuß zur Militär-Wittwenkass? 640712 00224 712 
43. 1/8. Verschiedene Aussaben. 1178 33383242 15 865 1277445 
Summe Kapitel 14 bis 43 420 827 778139 439 060 20 961 942481 228 780 
Mark. 
44. Militärverwaltung von Bahen. 77241 680 
Ab: 
der auf die fortdauernden Ausgaben Ka= Martk. 
pitel 44 a (Reichsmilitärgerichth mit 18 501 
Kapitel 74 (Allgemeiner Pensionsfonds) mit 7 007 696 
und auf die einmaligen Ausgaben des ordent- 
lichen Etats — Kapitel 5— mit. 9948 600 
entfallende, unter Kapitel 44 a Titel 13, 744 und bei 
Kapitel 5 unter Titel 260 angesetzte Theil obiger Quote 16 974 797 
bleibben60 266 883 
Summe VI 541 495 663
        <pb n="157" />
        — 147 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
- 2 Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
44a. 1/12. VIa. Reichsmilitärgeriicht ... . . . . . . .. 243 568 
13. An Bahenn . . . . . . . .. 18 501 
Summe Vla 262 069 
VII. Derwaltung der Kaiferlichen Marine. 
45. 1/9. Reichs-Marine-äimnnt:: . .. .. . .. .. . ... 1 196 390 
46. 1/4. Admiralstab der Marn s.......... 105 900 
47. 1/5.Seewarte und Observatorieien 319 765 
48. ½5.Stations-Intendantren: 331 425 
49. 1/3.Rechtspflens. 71230 
50. 1/3. Seelsorge und Garnisonschulwsen 79 862 
51. 1/33.|Geldverpflegung der Marinethellee . . . ... 16 539 365 
52. 1/4. Indiensthaltauugeeen . . . . . . . . . .. 17272790 
53. /5.Naturalverpflenngg . . . . . .. 1122261 
54. 1/4. J Bekleidung .......... .. .. .. ... .. .. . . . .. 309 386 
55. % anrnisonverwaltung und Sers . . .. 2 342 777 
56. Wohnungsgeldzuschuß .... . .. .. . . . . .. . ... -.............. 1268782 
57. 1/8. Sanitätswsen. 1 196 600 
58. 1/3. Reise-, Marsch= und Frachtkosfen 2 485 183 
59. 1/7.Bildungswesen . .. . . . .. 318 519 
60. 1/10.Instandhaltung der Flotte und der Werfen 20 435 062 
61. 1/23.Waffenwesen und Befestigugggen 6 633 674 
62. 1/5.] Kassen= und Rechnungswesen 501 822 
63. 1/7.Küsten-- und Vermessungswesen .. 516 010 
64. 1/10.P Verschiedene Aussaen .. . .. .. 852 900 
Summe Marineverwaltung3 899 703 
Hierzu: 
64a. 1/2.entralverwaltung für das Schutzgebiet Kiautschee 38 782 
Summe VU.73 938 485 
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 29
        <pb n="158" />
        148 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
x für das 
— Aus 9a be. Rechnungs- 
S jahr 1900. 
Mark. 
VIII. Reichs-Justizverwaltung. 
65. 1/12. Reichs-Justi nt1t::. . . . . . . . . . .. 327 680 
66. 1/15. Reichsgerichtt . . . . . . . .. 1791682 
Summe VIII. . ./ 2119362 
IXX. Reichsschatzamt. 
67. 1/13.Reichsschatnt:::: . . . . . ... 631730 
68. 1/9. Allgemeine onnds. 4244 535 
68a 1/3.Ueberweisungen an die Bundesstaaafalaaeonon . . . . . . . . . .. 514 940 000 
69. 1/11.Reichskommissariat . .. . . . . . ..· 478 450 
Summe IX 520 294 715 
70. 1/13. X. Reichs-Eisenbahn-änt. 391 910 
XI. Reichsschuld. 
71. 1/3. Verwaltinngagagagagaga. 293 500 
72. 1/5. Verziniinnnggg . . . . . .. 77 407 000 
Summe XI 77 700 500 
73. 1|/11. XII. Rechnungshof .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 856 410 
XIII. Allgemeiner Pensionsfonds. 
74. 1/10.] Verwaltung des Reichsheeres: 
à) Preußen 20. 49 716 900 
b) Sachen . .. 3 648 680 
c) Württembeggg . . . . .. 2590 605 
—155 956 185 
d) an Bahen . . . . . . . .. 7 007 696 
62 963 881 
75. 1/8. Verwaltung der Kaiserlichen Marin. 3 616 954 
76. 1/5. Civilverwaltigggg. 1583295 
  
  
Summe XIII . 
  
  
68 164 130
        <pb n="159" />
        — 149 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
z für das 
v Ausgabe. Rechnungs- 
8 jahr 1900. 
Mark. 
XIV. Reichs-Invalidenfonds. 
77. 1/9. Verwaltung des Reichs-Invalidenfods. 78 130 
78 Zuschuß zu den Kosten der Verwaltung des Reichsheeres: 
J. an Preußen. .... .. . . . . . . . .. 35 538 
2. = Sachhen . . . .. 4440 
3. Württemberg .... ... ... . .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . .. 5 580 
4. -Bahen . . . . . . . . . .. 20620 
— 66 178 
79. Invalidenpensionen 2c. in Folge des Krieges von 1870/71. 
1 4. A. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen 2000. 14 755 000 
b) Sachhen .. 912 000 
c) Württembergrg .. .. . . . . . . . . . .. 442 900 
d) Bahenr 3 301 600 
191 411 500 
58.B. Verwaltung der Kaiserlichen Narien . . 13 242 
19 24 742 
80. Invalidenpensionen 2c. in Folge der Kriege vor 1870. 
1/4.A. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen 212. 2 886 000 
b) Sachsen 171 509 
c) Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 44 554 
d) an Bahen. 388 488 
-8490551 
  
  
29°
        <pb n="160" />
        — 150 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
— für das 
Ausgabe. Rechnungs- 
ẽ 5 jahr 1900. 
Mark. 
(80.) 547 B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine . . . . . . . . . . . .. 2304 
C. Sonstige Pensionen. 
8. Pensionen und Unterstützungen für die Angehörigen der vor— 
maligen schleswig-holsteinschen Armee .... . .. . . . . . . . . . . .. 236 000 
9. An Bahen. 29 556 
265’.556 
— 758 411 
L Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71 
(Gesetz vom 2. Juni 1878): 
a) Preußen 22eeee. 26 712 
b) Sacsen . . . .. 1332 
e) Württemberg ...... . . . . . . . ... 144 
d) Bagen . . . . . . .. 288 
— 28 476 
82. Mensionen für ehemalige französische Militärpersonen. 
1. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen und deren 
Angehörige....................................... 120 000 
2. An Bahen. 15 028 
135 028 
83. 1/5. Zuschüsse zum Dispositionssonds des Kaisers zu Gnaden- 
bewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden 
Ausgaben)) Pensionszuschüsse und Unterstützunen 6 230 000 
84. 1/11.Invaliden-Institute: 
a) Preußen 200o#. .. 306 464 
b) Sachhhhen . ... — 
c) Württembeeeeeg . . . . . . . . .. 9302 
d) an Bahen: 39 545 
— 355 311 
  
  
Summe XIVWV. 
  
  
30 076 276
        <pb n="161" />
        Betrag 
E für das 
# Ausgabe. Rechnungs- 
5 jahr 1900. 
Mark. 
85. XV. pPost- und Telegraphenverwaltung. 
1/16. A. Zentralverwaltung .. . . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 730 380 
17/67. B. Betriebsverwaltng . . ... 339 764 746 
Summe XV . . 342 495 126 
86. 1/I4. XVI. Reichsdruckeittt .. . . . . .. . . . . . .. 5 304 951 
87. XVII. Eisenbahnverwaltung. 
1/12. A. Zentralverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 112 300 
1 3/23. B. Betriebsverwaltung .... ... ... . . .. . . .. . . . . ... 58 323 000 
Summe XVUU8 435 300 
  
  
  
  
  
  
Anmerkung. 
Zu Kapitel 1 bis 87. Ersparnisse, welche bei den 
Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften 
etatsmäßiger Beamten, Offiziere und Aerzte dadurch entstehen, 
daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- 
habern nicht versehen werden können, sind der Reichskasse 
zuzuführen.
        <pb n="162" />
        — 152 — 
  
  
  
Betrag 
für das 
Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Wiederholung der fortdauernden Ausgaben. 
Summe I. Bundesratrtrtrtretttt: . . . . . . . ... — 
.Il.Reichstag..................................... 699250 
-Ill.ReichskanzlerundReichskanzlei..................... 233 000 
IV. Auswärtiges Amt .. .... . . . . . . .... . . .. . .. . . . . ... 12 534 058 
V. Reichsamt des Innen . .. 48 777 575 
V.. Verwaltung des Reichsheeres . . . ... 541 495 663 
Vla. Reichsmilitärgerichtt: . . .. 262 069 
MV.II. Verwaltung der Kaiserlichen Marien .. 73 938 485 
VIII. Reichs-Justizverwaltinnngng . . . . .. . ... 2119362 
L. Reichsschatzamt . . .. ... ...... . ... ... ... . . . . . ... 520 294 715 
TX. Reichs-Eisenbahn-ähttt: .. .. . . . . ... 391910 
TX.I. Reichsschllddddd . . . . . . . . .. 77700 500 
TAXII. Rechnungoooogr . . . . . . . .. 856 410 
XIII. Allgemeiner Pensionssonnddsd. 68 164 130 
XIV. Reichs-Invalidenfondsss-= . . . . .. 30 076 276 
— XV. Post- und Telegraphenverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . .. 342 495 126 
LXAX VI. Reichsdruckeiiiii . .. .. . . . .. . . . .. 5304951 
XVII. Eisenbahnverwaltung .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 58 435 300 
Summe der fortdauernden Ausgaben . 
  
  
1 783 778 780
        <pb n="163" />
        153 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
. Ausgabe. Rechnungs- 
—m 1 1900. 
E jahr 0 
Mark. 
Einmalige Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
1. J. Reichstag ... . . . . . . ... . .. . . . . . .. . . . . . . . . . .. — 
II. Auswärtiges Amt. 
2. 1/8. Auswärtiges Amt . . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . .. 529 800 
2a. 1/9. Kolonialverwaltngg . . .. 19 635 779 
Summe I.20 165 579 
3. 1/21. III. Reichsamt des Innnern. 3 395 800 
4. 1/4. IV. Post- und Telegraphenverwalktung .. . . . . . . . . . . .. 13 414 924 
4. 1. IVa. Reichsdruckeeitt::. 2255 913 
V. Derwaltung des Reichsheeres. 
1/158. àa) Preußen 2e. 63 766 776 
190/240. b) Sachfen .. .. . . .. . . . .. . .. . . .. . . . . .. . . . . . . ... 12717719 
241/259. c) Württembe . . . ... 2954698 
Summe |79 439 193 
Preußen 2c. 
159/183. Garnisongebäude 2c. in Elsaß-Lothrinngen 5 069 440 
184/188. Festungsanlagen und Einebnunggarbeiten, zu denen die Ver- 
kaufserlöse für entbehrliche Grundstücke 2c. zur Verwendung 
komen. 3 779200 
189. Erweiterung von Festungsthoren und Thorbrücken im Interesse 
des Verkessssss . . . . . .. .. . . ... 120 000 
Summe B. 8 968 640 
260. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe HKH . .. 9 948 600 
  
  
Summe W. 
  
  
98 356 433
        <pb n="164" />
        — 154 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
— für das 
„" Ausgabe. Rechnungs. 
S jahr 1900. 
Mark. 
5a. Va. Reichsmilitärgericct .. . . . . . ... 30 000 
6. 1/80. VI. Derwaltung der Kaiserlichen Harin 73 289 490 
Davon ab: 1 
Zuschuß des außerordentlichen Etasss . . ... 35 101 000 
bleibber 38 188 490 
Ga. Zuschuß zur Bestreitung der Verwaltungsausgaben im Schutz- 
gebiete Kiautscchoooonon . . . . . . . . . . ... 9 780 000 
Summe VI 47 968 490 
7. VII. Reichs-Justizverwaltuinggg — 
8. 1III. kReichsschaztnt: 25 300 
Sa. VIIIa. Reichssculldldlddddll. . . — 
TIILIIIIIIIIII 8 055 000 
Sc. VIIIc. Reichs-Eisenbahn-äznt . . . . .. 2400 
9. IX. Fehlbeträge aus früheren Jahtern . . . ... — 
9a. X. Zur Verminderung der Reichsschull 39 328 382 
b. Außerordentlicher Etat. 
10. I. Reichsamt des Innnnen – 
11. II. Ppost- und Telegraphenverwaltunng .... — 
12. IH. Verwaltung des KReichsheeres. 
1/3. à) Preußen 1222222. 2 648 700 
b) Sachen . . .. — 
c) Württemberr .. . . . . . . ... — 
Summe A ... 2648700
        <pb n="165" />
        — 155 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
S 3 Ausgabe. Rechnungs- 
8 jahr 1900. 
S 1 
Mark. 
(12.) Preußen 2c. 
4. A .Festungsanlagen und Einebnungsarbeiieien 20 000 000 
Summe Preußen 24c4c120000 000 
5. Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im 
Interesse der Landesvertheidigig . . . . .. 2726000 
Summe B. 22 726 000 
6. JOuote an Bayern von den Ausgaben Summe A . ... . . . .. 331711 
Summe II 25706 411 
IV. Verwaltung der Kaiserlichen Marine ........ . . ... 5 200 000 
13. 1/3. uschuß zu den einmaligen Ausgaben im ordentlichen EStat.5 101, 000 
4. Summe . . 40301000 
V. Eisenbahnverwaltung .. . .. .... ..... ... .. . ... 13041000 
14. 1|13. 
  
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1900. 30
        <pb n="166" />
        Betrag 
für das 
Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Wiederholung der einmaligen Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
Summe I. Reichssotaoaoaoaoa . .. . . . ... . . ... — 
II. Auswärtiges Amt t:::: . . . . . . . ... 20 165 579 
III. Reichsamt des Innen 2 395 800 
— IV. Post- und Telegraphenverwaltung ... . . . . . . . . . . . . . . . .. 13 414 924 
[VaPReichsdrucke :::: . . . . . . . . . .. 2255 913 
"4 V. Verwaltung des Reichsheers. 98 356 433 
Va. Reichsmilitärgerichtt . . . . .. 30 000 
MV. Verwaltung der Kaiserlichen Marin 47 968 490 
VlI. Reichs-Justizverwaltigg. – 
VlII. ReichsschatzttUU ... . . . . . .. 25 300 
MVlIIIa. Reichsschlddl.. . . . . . .. — 
VIIIb. Eisenbahnverwaltung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 8 055 000 
VllIIc. Reichs-Eisenbahn-Bt4 :: . . . . . . . .. 2 400 
MHIX. Fehlbeträge aus früheren Jahen . . .. — 
X. Zur Verminderung der Reichsschuldd - 3328382 
Summe a . 196 998 221 
b. Außerordentlicher Etat. 
Summe I. Reichsamt des Innnen — 
II. Post= und Telegraphenverwaltiing. — 
IIlI. Verwaltung des Reichsheeres. 25 706 411 
[IV. Verwaltung der Kaiserlichen Marine . . . . . . . . . . . . . . . ... 40 301 000 
" V. Eisenbahnverwalting . . . . . .. 13 041 000 
Summe b . . . 79 048 411 
Summe der einmaligen Ausgaben32 
Summe der fortdauernden Ausgaben 
Summe der Ausgabe 
1 783 778 780 
  
  
2 059 S825 412
        <pb n="167" />
        — 157 — 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
F für das 
Ao Einnahme. Rechnungs- 
S 5 jahr 1900. 
Mark. 
1. I. Zölle und Verbrauchssteuern. 
Aus dem Zollgebiete. 
a. Einnahmen, an welchen sämmtliche Bundesstaaten 
Theil nehmen. 
1. 85 0lleee ....... .. .. . . . ... 473 220 000 
2.Tabacksteer . ... 12 143 000 
3. „Zuckerster . . . . .. . .. 102 009 000 
4. Salzsteeerr .. . .. .. . . . ... 47 810 000 
5. Branntweinsteuer: 
a) Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer. . . .. . 18 488 000 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben . 105 813 000 
c) Brennstueer . . ... — 
b. Einnahmen, an welchen Bayern, Württemberg, 
Baden und Elsaß-Lothringen keinen Theil haben. 
# 6. Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier .. ... . . .. . ... 30 165 000 
von den außerhalb der Sollgrenze liegenden Bundesgebiecten. 
I Aversa für Zölle und Verbrauchssteuern, 
7. Jan welchen sämmtliche Bundesstaaten Theil nehmen: 
a) Zölle und Tabacksteueer 56 000 
b) Zuckersteuer, Salzsteuer, Maischbottich= und Brannt- 
1 weinmaterialster . . . .. 19360 
8. an welchen Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen 
keinen Theil haben: 
Brausteuer 22929e9e. 1 640 
Summe I789 725 000 
  
  
30“
        <pb n="168" />
        — 158 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
Einna hme. Rechnungs- 
Si jahr 1900. 
Mark. 
2. II. Reichsstempelabgaben. 
1.Spielkartenstempel, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach F. 23 des Gesetzes 
vom 3. Juli 1878 an Erhebungs= und Verwaltungskosten 
zu vergütenden fünf Prozent. ... .. .. . .. .. .. . . .. . . ... 1471550 
Davon ab: 
a) Kosten der Kontrole und sonstige dem Reiche unmittelbar 
erwachsende Verwaltungskosten 520 
— 1 471 030 
b) Herauszahlungen an Oesterreich-Ungarn für die öster- 
reichische Gemeinde Mittelbreg 30 
bleiben (Titel 1)5h5 1 471000 
2. Wechselstempelsteer ... 10 883 000 
Davon ab: 
a) gemäß F. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer 
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder 217 660 Mark 
b) die dem Reiche erwachsenden Erhebungs- 
und Verwaltungskosten 298 340 
zusammen 516 000 
bleiben (Titel 2)10 367 000 
3. Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte 2c. 
und Lotterieloose: 
A. für Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen, ab- 
züglich der den Bundesstaaten nach §. 44 des Reichs- 
stempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 381) zu vergütenden zwei Prozent Erhebungs= und 
Verwaltungskoen 17 312 000 
B. für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte, abzüglich 
zwei Prozent für die Bundesstaalten 14 145 000 
Seite 31 457 000
        <pb n="169" />
        — 159 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E . für das 
— Einnahme. Rechnungs- 
7“ jahr 1900. 
Mark. 
(2.) 3.) Uebertrag 31 457 000 
C. für Lotterieloose: 
a) von Staatslotterien .. 18 904 000 
b) von Privatlotterien, abzliglich zwei Prozent für 
die Bundesstaalten ... 3 347 000 
zusammen (Titel 33)53 708 000 
4. Statistische Gebühr: 
Brutto--Soll-Einnahme. . . . . . . . . . . '..... 968000Mark 
Ab:Zurückzahlungen................. 9000 
bleiben 959 000 
Davon ab: 
a) die Kosten der Anfertigung der Stempel und Stempel- 
marken sowie sonstige dem Reiche unmittelbar er- 
wachsende Verwaltungskosten, auf welche der Erlös für 
verkaufte Formulare in Rückeinnahme 
kommt . . .. .. . ... . . . .. . . . . . . . .. 16 030 Mark 
b) die Entschädigung der Postverwaltungen 
des Reichs, Bayerns und Württembergs 
für den Verkauf der Stempelmaterialien 
(2½ Prozent der Brutto-Soll-Einnahme) 24 200 
c) gemäß F. 14 des Gesetzes, betreffend die 
Statistik des Waarenverkehrs des deutschen 
Zollgebiets mit dem Auslande, vom 
20. Juli 1879 die den Bundesstaaten 
zu vergütenden Verwaltungskosten 227750 
zusammen . . . 62 980 
bleiben 896 020 
Hierzu treten: Herauszahlungen von Luxemburg, abzüglich 
der Herauszahlungen an Bayern (für die österreichische 
Gemeinde Jungholz) und an Oesterreich-Ungarn (für die 
österreichische Geemeinde Mittelbernng .. . ... 40 980 
zusammen (Titel 4) . 937 000 
Summe I. 6 483 000
        <pb n="170" />
        1060 
  
  
  
  
  
Betrag 
—: % für das 
# Einnahme. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
3. 1/10. III. Post- und Telegraphenverwaltung . . ... 393 209 930 
3a. 1. IV. Reichsdruchriiii .. . .. . . . . . .. 7516 000 
4. 1/6. V. Eisenbahnverwaltnnn . . . . . . . . . . . . ... 86 175 000 
5. VI. Banbwesen. 
1. Antheil des Reichs an dem Reingewinne der Reichsbank (Gesetz 
vom 18. Dezember 1889 — Reichs-Gesetzbl. S. 201 —) 10 978 000 
2.Steuer von den durch entsprechenden Baarvorrath nicht gedeckten 
Banknoten nach F. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 
(Reichs-Gesetztl. S. 177))0 . . . . ... 1 376 500 
3. Auf Grund des Artikels 9 F. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 
(Reichs-Gesetzbl. S. 311) für die am 1. Januar 1901 noch 
im Umlaufe befindlichen Noten der vormaligen Preußischen 
Bank......................................... 2500000 
SummeV1...14854500 
VII. Derschiedene Verwaltungs-Einnahmen. 
6. 1.Reichssseeeeee . . . . . .. 1287 
6G6Ga.1.Reichskanzler und Reichskanzltliii 1 283 
7. 1|/4. Auswärtiges inn::::c 820 610 
7a.1.Kolonialverwalltltttngng . . . ... 25 500 
8. 1/13.| Reichsamt des Innnnnen . .... 6 706 060 
9. 1/5. Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Bundes- 
staaten mit Ausschluß von Bayern: 
Preußen 22222. 4 563 235 
Sachsen . . . .. .. 529 585 
Württembegnggggggg .. . . ... 166 099 
Seite 12 813 659
        <pb n="171" />
        — 161 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
— Einna h me. Rechnungs- 
5 jahr 1900. 
Mark. 
Uebertrag12 813 659 
ga. 1/5. Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Gesammt- 
heit aller Bundesstaaten: 
Preußen 4eceeouou... 4 068 142 
Sachsen ............. 
Württembergrg . ... . . . . . . . .. — 
10. 1/I1.Verwaltung der Kaiserlichen Marien . .. 581 337 
11. 1/3. Reichs-Justizverwalttnnn 609 468 
12. 1/3. Reichsschahnt:::: . ... . . . . . . .. 409 830 
13. 1/2. Reichs-Eisenbahn-At: . . . .. 1103 
14. Reichsschldddd; . . .. 13700 
15. 1.Rechnungsheeee . . .. . .. .. .. . . . ... 85 
16. Allgemeiner Pensionssoads . . ... 10776 
17. Besonderer Beitrag von Elsaß-Lothringen zu den Ausgaben 
für das Reichsschatzamt. .. . . . . . . . . . . 3150 Mark 
für den Rechnungshof. ... . . . . . . . ... 44213 47 363 
Summe VII. . . 18555 463 
18. 1. VIII. Aus dem Peichs-Invalidenfondddds . . . 30 076 276 
19. IX. Aus der Veräußerung von ehemaligen Festungsgrund- 
stüchen. 
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 30. Mai 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 123) für Rechnung der Bundesstaaten 
mit Ausschluß von Elsaß-Lothringen. 
Für ehemalige Festungsgrundstücke in Stettn 206 655 
20. X. Ueberschüsse aus früheren Jahren. 
Ueberschuß des Haushalts des Rechnungsjahrs 1898, vorbehaltlich 
der Berichtigung in Folge der Revision der Rechnungen30 726 934
        <pb n="172" />
        — 162 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
Z Einnahme. Rechnungs. 
S jahr 1900. 
Mark. 
21. XI. Zum Ausgleiche für die nicht allen Bundesstaaten 
gemeinsamen Einnahmen. 
1. Für die Brausteuer: 
von Bahen: 4279 684 
Württemberg ... . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 1 5330 738 
-" Baden: 1 269 122 
Elsaß-Lothringen . . . ... 1206 986 
zusammen (Titel 1) 8 286 530 
22.IFür den Ueberschuß der Post= und Telegraphenverwaltung: 
von Bahen .. . . ... 4890 266 
Württemberg . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1 749 128 
zusammen (Titel 2) 6 639 394 
3. Für die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichsheeres 
von Bahen . . . . . .. 659 945 
Summe XIL. . ./ 15585 869 
  
  
Anmerkung. Die Ausgleichungsbeträge unterliegen 
der Berichtigung nach dem wirklichen Ergebnisse der auf— 
kommenden Einnahmen.
        <pb n="173" />
        — 163 — 
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
- Einnahmec. Rechnungs- 
86 jahr 1900. 
Mark. 
22 XII. Hatrikularbeiträge. 
1. Preußen . . . . . . . . . . . -.............................. 320 855 469 
2. Beennnn. . .. 59 193 009 
3. Sachhsen. 38 144 485 
4. Württembegg . . . .. 21 304 345 
5. Bnhen. 17 458 589 
6.Sessen . . . . . . . .. 10 465 376 
7.Mecklenburg-Schwrenn . . . .. 6 017 576 
8. Sachsen-Weimierrrrrnnnr . . . . . . . . . . .. 3416707 
9. Mecklenburg-Streigs . . . . . . . . . .. 1022745 
10. JOldenburg . . . . . . ,.................................. 3764425 
11.Braunschweig..................................... 4373539 
12. Sachsen-Meiningen .. . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. 2 356 978 
13. Sachsen-Altenbrgg . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. 1 816 172 
14. Sachsen-Coburg und Gttttoaoaoaa . . . . . . ... 2181697 
15. Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2954196 
16. Schwarzburg-Sondershausen 786 388 
17. Schwarzburg-Rudolsttdtt .. . . . . . . . . . . .. 893 264 
18. Walke . . . . . . ...... . . . . ... 581 837 
19. Reuß älterer nieeeeeee . . . . . . . . . .. 679 560 
20.Reuß jüngerer Liiiee .. 1 330 858 
21.Schaumburg-Lipbbe . . . . . . . . . . .. 415 223 
22. Livben: 1 358295 
23.Lübeck........................................... 839 268 
24. Blmiiemmmm. 1 978 248 
25. Hambgggeg. 6 865 625 
26.Elsaß-Lothringenaa . . . . . . . . . .. 16608500 
Summe XII . . . 527662374 
  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 31
        <pb n="174" />
        — 164 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
— für das 
— 2½ Einnahme. Rechnungs- 
jahr 1900 
S 
Mark. 
XIII. Außerordentliche Vechungsmittel. 
23. Aus der Anleihe. 
1.u einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller 
Bundesstatzten . . . . . ... 72 620 029 
2.Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Baohen . . .. – 
3. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bayern und Württembrg . .. – 
Anmerkung. Die Einnahmen des Kapitels 23 über- 
tragen sich innerhalb der einzelnen Titel mit den noch 
offenen Krediten aus früheren Anleihebewilligungen. Die 
solchergestalt sich ergebenden Gesammtkredite werden um den 
Betrag der bei den entsprechenden Ausgabefonds etwa 
eintretenden Ersparnisse gekürzt. 
Summe Kapitel 23772620 029 
24. Sonstige außerordentliche Deckungsmittel. 
1.Rückerstattungen auf die aus dem Reichs-Festungsbaufonds 
geleisteten VorschüssffeHK . . .. . . . . . . .. 500 000 
22.Ueberschuß aus dem Münzwesen .. 2 600 000 
Mehrerträge über das Etatssoll kommen von der Anleihe 
unter Kapitel 23 Titel 1 in Abgang. 
3. Aus dem ordentlichen Etat zur weiteren Verminderung der 
Reichsschulll. 3 328 382 
Summe Kapitel 24 6 428 382 
Summe XIII (Kapitel 23 und 24t)79048 411
        <pb n="175" />
        165 
  
  
  
Betrag 
für das 
Einnahme. Rechnungsjahr 
1900. 
Mark. 
Wiederholung der Einnahme. 
Summe I. Zölle und Verbrauchssteuern .. .. . . ..... .. ... . . ... 789 725 000 
II. Reichsstempelabgaben . . . .. 66 483 000 
III. Post= und Telegraphenverwaltg 393 209 930 
[IV. Reichsdruckennn . . . .. 7 516 000 
— V Eisenbahnverwaltung . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . .. 86 175 000 
VI. Bankwesen 14 854 500 
VII. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen . . . . . .... . . ... 18 555 463 
VIII. Aus dem Reichs-Invalidenfodss . . ... 30 076 276 
KXX. Aus der Veräußerung von ehemaligen Festungsgrund- 
stüken . ... 206 655 
TX. Ueberschüsse aus früheren Jahten .. 30 726 934 
TXI. Ausgleichungsbetriens . . .. 15 585 869 
TXII. Matrikularbeitrie . . ... 527 662 374 
= 1980777001 
TXXIII. Außerordentliche Deckungsmittel .. .. .......... . . . .. 79 048 411 
Summe der Einnahme059 825 412 
Die Ausgabe beträgt 20059 825 412 
Berlin im Schloß, den 30. März 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
  
  
  
  
Fürst zu Hohenlohe. 
  
31°
        <pb n="176" />
        — 166 — 
Besoldungs-Etat 
für das 
Reichsbank-Direktorium auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
  
  
  
Betrag 
. für das 
Titll. Ausgabe. Rechnungsjahr 
1900. 
Mark. 
Besoldungen. 
1.E Der Präsitttttt:: . . . . . . . .. 30 000 
(Außerdem freie Wohnung im Bankgebäude, Licht und 
Heizung.) 
2.] Ein Vice-Präsident 18 000 Mark, sieben Mitglieder mit 9000 Mark 
bis 15 000 Mrkekkk . . . . . . . . . . . . .. 99 500 
Summe Titel 1 und 2 129 500 
33.Miethsentschädigung (Wohnungsgeldzuschuß) je 1 500 Mark für 
die Beamten unter Titee . . . . . .. . . . . .. 12000 
4. Zu nicht pensionsfähigen Zulagen an den Vice-Präsidenten und die 
Mitglieder bis zum Betrage von je 3 000 Mark jährlich 18 000 
Summe 159 500
        <pb n="177" />
        — 167 — 
Beilage II. 
  
Verzeichniß 
der 
einzelnen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär— 
gerichts, welche unter AL bis 9 des Servistarifs fallen. 
Marine: 
  
Landheer: 
b. 
Marine: 
Landheer: 
c. 
Marine: 
  
Landheer: 
  
  
A1. Genuerale. 
General der Infanterie oder Kavallerie, Kriegsminister, kom- 
mandirender General, Generalinspekteur der Kavallerie, 
Generalinspekteur der Fußartillerie, Chef des Ingenieur- 
und Pionierkorps 2c., Chef des Generalstabs der Armee, 
Präsident des Reichsmilitärgerichts. 
Admiral. 
Generalleutnant, Divisionskommandeur und Offizier im Range 
desselben, Departementsdirektor im Kriegsministerium, Feld- 
zeugmeister, Inspekteur der Feldartillerie, Kavallerieinspekteur, 
Fußartillerieinspekteur, Inspekteur der Verkehrstruppen. 
Biceadmiral, Kontreadmiral als Stationschef oder als Depar- 
tementsdirektor im Reichs-Marine-Amte. 
Generalmajor, Brigadekommandeur und Offizier im Range des- 
selben, Generalquartiermeister, Oberquartiermeister, Ingenieur- 
inspekteur, Pionierinspekteur, Präses des Ingenieurkomitees, 
Präses der Artillerieprüfungskommission, Inspekteur der 
Jäger und Schützen, Inspekteur der Infanterieschulen, 
Inspekteur der Technischen Institute der Infanterie oder 
der Artillerie, Traindepotinspekteur, Artilleriedepotinspekteur, 
Generalstabsarzt der Armee, Generalauditeur"), Feldpropst, 
Senatspräsident des Reichsmilitärgerichts, Drrunllardonn 
beim Reichsmilitärgerichte. 
Kontreadmiral, Inspekteur der Marineinfanterie als General- 
major oder mit dem Range eines Brigadekommandeurs, 
Generalstabsarzt der Marine. 
*) fallen am 1. Oktober 1900 weg.
        <pb n="178" />
        — 168 — 
A 2. Stabooffiziere. 
Landheer: Oberst, Regimentskommandeur und Offizier im Range desselben, 
Abtheilungschef im Kriegsministerium, im großen General- 
stab oder in der Feldzeugmeisterei, Chef des Generalstabs 
bei einem Generalkommando oder in einer Festung, Chef 
des Stabes der Generalinspektion der Fußartillerie sowie der 
Generalinspektion des Ingenieurkorps 2c., Festungsinspekteur, 
Kommandeur der Pioniere eines Armeekorps, Inspekteur 
der Telegraphentruppen, Artilleriedepot= oder Traindepot- 
direktor, Generalarzt, Intendant, Oberintendanturrath, Reichs- 
militärgerichtsrath, Militäranwalt beim Reichsmilitärgerichte, 
Rath des Generalauditoriats“), Korpsauditeur"), Gouverne- 
mentsauditeur zu Berlin"), Oberkriegsgerichtsrath, Militär- 
oberpfarrer, Vorstand des sächsischen"") und Direktor des 
württembergischen") Oberkriegsgerichts. 
Marine: Kapitän zur See, Inspekteur der Marineinfanterie mit dem 
Range eines Regimentskommandeurs, Marine-Generalarzt, 
wieder angestellter, als Kapitän zur See pensionirter Offizier, 
Intendant, Oberpfarrer, Oberkriegsgerichtsrath, Ressort- 
  
direktor für Schiffbau oder Maschinenbau. 
Landheer: Major, Bataillons= und Abtheilungskommandeur, aggregirter 
Oberst, Oberstleutnant, Bezirkskommandeur, Generaloberarzt, 
Oberstabsarzt, Intendanturrath, vortragende Räthe vom 
Civil im sächsischen und württembergischen Kriegsministerium, 
Räthe beim sächsischen"") und württembergischen") Ober- 
kriegsgerichte, vortragender Baurath im sächsischen Kriegs- 
ministerium, württembergischer Intendantur= und Baurath, 
Divisions-, Gouvernements= und Garnisonauditeure als 
Räthe vierter Klasse'“), Kriegsgerichtsrath als Rath vierter 
Klasse. 
Marine: Fregatten- oder Korvettenkapitän, Kommandeur eines See- 
bataillons, Chefingenieur, Oberstabsingenieur, Generalober= 
arzt, Oberstabsarzt, wieder angestellter, als Korvettenkapitän 
pensionirter Offizier, Intendanturrath, Kriegsgerichtsrath 
als Rath vierter Klasse, Betriebsdirektor für Schiffbau oder 
  
Maschinenbau. 
  
*) fallen am 1. Oktober 1900 weg. 
*.) fallen nach dem 1. Oktober 1900 weg.
        <pb n="179" />
        Marine: 
L 
Marine: 
  
Landheer: 
Landheer: 
Landheer: 
  
— 169 — 
A3. Die übrigen Offiziere. 
Hauptmann oder Rittmeister, Kompagnie-, Eskadron= oder 
Batteriechef, Bezirksoffizier, Stabsarzt, Intendanturassessor, 
Kriegsgerichtsrath, Divisions-, Gouvernements= und Garnison- 
auditeur?), Divisions= und Garnisonpfarrer, Armeemusik- 
inspizient, Obersekretär (Militärgerichtsschreiber) beim Reichs- 
militärgerichte, württembergischer Kriegszahlmeister. 
Kapitänleutnant, Hauptmann, Stabsingenieur, Stabsarzt, 
Feuerwerks= oder Zeugkapitänleutnant, Torpederkapitän- 
leutnant, Torpedostabsingenieur, wieder angestellter, als 
Kapitänleutnant pensionirter Offizier, Intendanturassessor, 
Auditeur"), Pfarrer, Stabszahlmeister, Lootsenkommandeur, 
Kriegsgerichtsrath, Bauinspektor oder Baumeister für Schiff- 
bau und Maschinenbau. 
Oberleutnant, Leutnant, Oberjäger und Feldjäger im Dienste 
des reitenden Feldjägerkorps, Oberarzt, Assistenzarzt, Inten- 
dantursekretariats= und Registraturbeamter, Zahlmeister, 
Festungsoberbauwart und Festungsbauwart, Telegraphen- 
bauwart, Büreauvorsteher beim großen Generalstabe, 
Militärgerichtsaktuar?'), Militärgerichtsschreiber, Korps- und 
Oberroßarzt, Roßarzt, Korpsstabsapotheker, Garnison- 
apotheker, Expedienten, Kalkulatoren und Registratoren im 
sächsischen und württembergischen Kriegsministerium, Geheime 
Sekretäre beim sächsischen Kriegszahlamte, Kassirer und 
Buchhalter beim württembergischen Kriegszahlamte. 
Oberleutnant zur See, Leutnant zur See, Oberleutnant, Leutnant, 
Oberingenieur, Ingenieur, Oberassistenzarzt, Assistenzarzt, 
Feuerwerksleutnant, Torpederleutnant, Torpedooberingenieur, 
Torpedoingenieur, Intendantursekretär, Intendanturregistrator, 
Oberzahlmeister, Lahlmeister, Oberlootse, Schiffsführer beim 
Lootsen= und Seezeichenwesen, Gerichtsaktuar"?), Militär- 
gerichtsschreiber. 
A . Feldwebel. 
Wachtmeister, Oberfeuerwerker, etatsmäßiger Schreiber bei den 
Armeeinspektionen, etatsmäßiger Schreiber und Registrator 
bei den Generalkommandos, dem Generalinspekteur der 
Kavallerie, den Generalinspektionen der Fußartillerie und des 
Ingenieurkorps und der Festungen, der Inspektion der Feld- 
*) fallen am 1. Oktober 1900 weg.
        <pb n="180" />
        Marine: 
Landheer: 
— 170 — 
artillerie, etatsmäßiger Schreiber und Zeichner beim Ingenieur— 
komitee, etatsmäßiger Registrator bei dem Gouvernement 
von Berlin, etatsmäßiger Schreiber bei den Gouvernements, 
den größeren Kommandanturen (Kommandanten mit den 
Gebührnissen eines Generalmajors), der Feldzeugmeisterei, 
den Divisions- und Brigadekommandos, den Fußartillerie- 
Ingenieur= und Minnierinspektionen, der Inspektion der 
Verkehrstruppen, der Inspektion der Jäger und Schützen, den 
Inspektionen der Infanterie= und der Kriegsschulen, bei den 
Kavallerieinspekteuren, beim Traindepotinspekteur, bei der 
Artillerieprüfungskommission, beim Landwehrinspekteur, etats- 
mäßiger Registrator, Zeichner und Schreiber bei der Eisen- 
bahnbrigade), Zahlmeisteraspirant und Brovkamtmmtsasfirant 
im Range der Feldwebel, Wallmeister, Wallmeister als 
Schirrmeister bei den Pionierbataillonen, Zeugfeldwebel, 
Unterarzt, Unterroßarzt. 
Oberdeckoffiziere, Deckoffiziere, Feldwebel, Wachtmeister, Unterarzt, 
etatsmäßiger Schreiber bei den Stationskommandos, den 
Marineinspektionen, der Inspektion des Bildungswesens und 
der Stationsbibliothek zu Wilhelmshaven sowie erster etats- 
mäßiger Schreiber bei der Inspektion des Torpedowesens, der 
Inspektion der Marineartillerie und der Marinedepotinspektion. 
A5b. Fähuriche. 
Vicefeldwebel und Vicewachtmeister, Feuerwerker, etatsmäßiger 
Regiments-, Bataillons= und Abtheilungsschreiber, etats- 
mäßiger Schreiber bei den Festungsinspektionen, der Inspektion 
der Telegraphentruppen, beim Kommandeur der Pioniere 
eines Armeekorps, beim Bezirkskommando, bei der Luft- 
schifferabtheilung, der Oberfeuerwerkerschule, der Gewehr- 
prüfungskommission, den Artilleriedepot= und Traindepot- 
direktoren, der Inspektion der militärischen Strafanstalten, 
der Inspektion des Militärveterinärwesens, den Inspizienten 
des Artilleriematerials und der Waffen, der Direktion der 
Artillerie= und Ingenieurschule, den Kriegsschulen, dem Mi- 
litärreitinstitute, der Infanterieschießschule und den Artillerie- 
schießschulen, den Unteroffizierschulen, den Unteroffizier= 
vorschulen, den Sanitätsämtern, den Divisionsärzten, dem 
Garnisonrepräsentanten von Berlin, den kleineren Komman- 
danturen (Kommandanten mit den Gebührnissen eines 
Regiments= oder Bataillonskommandeurs) und den Schieß- 
platzverwaltungen, Postenschreiber und Festungsterrainauf-
        <pb n="181" />
        — 171 — 
nehmer bei den Fortifikationen, etatsmäßiger Zeichner bei 
den Eisenbahnregimentern, etatsmäßiger Kammerunteroffizier 
und Quartiermeister, Fourier, Schießunteroffizier, Schirr— 
meister und etatsmäßiger Schreiber der Traindepots, etats— 
mäßiger Schreiber der Bekleidungsämter, Beständeverwalter 
bei der Kavallerietelegraphenschule und bei der Festungsbau— 
schule, Stabshoboist, Stabshornist und Stabstrompeter, etats- 
mäßiger und außeretatsmäßiger Zahlmeisteraspirant und etats- 
mäßiger Proviantamtsaspirant im Sergeantenrange, Zeug- 
sergeant. 
Marine: Vicefeldwebel, Fähnrich zur See, Stabshoboist, Kammerunter- 
offizier, Fourier, Schießunteroffizier, etatsmäßiger Schreiber 
bei den Matrosendivisionen und den Abtheilungen derselben, den 
Werftdivisionen, der Schiffsjungenabtheilung, den Torpedo- 
abtheilungen, den Matrosenartillerieabtheilungen, den See- 
bataillonen, der Inspektion der Marineinfanterie, die unter 
A4 nicht aufgeführten etatsmäßigen Schreiber bei der In- 
spektion des Torpedowesens, der Inspektion der Marine- 
artillerie und der Marinedepotinspektion, bei der Schiffs- 
prüfungskommission, dem Torpedoversuchskommando, den 
Schiffsbesichtigungskommissionen, den Bekleidungsämtern, 
den Stationskassen, den Abwickelungsbüreaus, den Küsten- 
bezirksämtern, den Stationsgerichten bei der Marineakademie 
und -Schule und der Deckoffizierschule, etatsmäßiger Schreiber 
(Sanitätsunteroffizier) beim Generalstabsarzte der Marine und 
bei den Sanitätsämtern, geprüfter Zahlmeisterapplikant, 
Depotvicefeldwebel, Zeugobermaat. 
A6. Unteroffiziere. 
Landheer: Sergeant, Oberjäger, Oberfahnenschmied, Fahnenschmied, Re- 
giments= und Bataillonstambour, Sanitätsfeldwebel, Sani- 
tätssergeant und Sanitätsunteroffizier, etatsmäßiger Hoboist, 
Hornist und Trompeter, Oberbäcker, sächsische Obermüller. 
Marine: Ueberzähliger Portepeeunteroffizier, Unteroffizier ohne Portepee. 
A'7. Gemeine. 
Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hülfs-) Hoboist, Hornist 
und Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitäts- 
soldat, Oekonomiehandwerker, Militärkrankenwärter, Militär- 
bäcker, sächsische Militärmüller. 
Marine: Gemeine mit Obermatrosen= und Matrosenrang. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 32
        <pb n="182" />
        — 172 — 
AS. Militärküster. 
Landheer: Divisions- und Garnisonküster, Botenmeister und Bote beim 
Reichsmilitärgerichte, Militärgerichtsbote. 
Marine: Steuermann, Maschinist, Lootse erster Klasse, Hafenlootse, Lootse 
zweiter Klasse, Untersteuermann, Materialienverwalter beim 
Lootsen- und Seezeichenwesen, Vorsteher des Brieftauben— 
wesens, Küster, Militärgerichtsbote. 
Ag#.-Büchsenmacher, Sattler. 
Landheer: Büchsenmacher, Waffenmeister, Sattler, Zeughausbüchsenmacher. 
Marine: Büchsenmacher.
        <pb n="183" />
        — 173 — 
(Nr. 2662.) Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen aus dem Rechnungs- 
jahr 1900 zur Schuldentilgung. Vom 30. März 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
S. 1. 
Uebersteigen im Rechnungsjahr 1900 die den Bundesstaaten zustehenden 
Ueberweisungen aus den Erträgen an Löllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchs- 
abgabe und Zuschlag zu derselben sowie an Reichsstempelabgaben die auf- 
zubringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Viertheile des Ueberschusses an den 
den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer zu über- 
weisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurück- 
zuhalten. 
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung 
vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird 
über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung 
getroffen. 
§. 2. 
Uebersteigen im Rechnungsjahr 1902 die Matrikularbeiträge das Etatssoll 
der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für 
das Rechnungsjahr 1900 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueber- 
weisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des 
§. 1 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind. 
Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen 
Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch 
ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der 
Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung findet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
32
        <pb n="184" />
        — 
— 174 — 
(Nr. 2663.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1900. Vom 30. März 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das 
NRechnungsjahr 1900 wird in Einnahme und Ausgabe auf 32 299 410 Mark 
festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="185" />
        — 175 — 
Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
  
Mark. 
Nach den beiliegenden Spezial-Etats betragen 
* die Einnahmen und Ausgaben: 
I. für das ostafrikanische Schutzgebtktt . . . . . . . . . .. 9708660 
II. für Kamennnmnmnmn.... . .. . . . . . . . .. 2379700 
Ill.fürTogo......................................... 750000 
1V.fürdassüdwcstafrikmtischeSchutzgebiet................... 8174300 
V. für Neu-Guinea . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . ... 923 500 
VI. für die Karolinen, Palauinseln und Marianen 370 000 
VII. für Kiautsnddonrnrnrnn . . . . . . . . . . . . . 9993250 
zusammen . . . . 32299 410 
Anmerkung. 
Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen 
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch 
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In— 
habern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu. 
Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der 
Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienst-Zulagen sowie für 
die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten 
in den afrikanischen Schutzgebieten sind die Bestimmungen der Denkschrift 
maßgebend. 
  
Berlin im Schloß, den 30. März 1900. 
# S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="186" />
        — 176 — 
I. Etat für das ostafrikanische Schutzgebiet auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
  
  
Betrag 
3 für das 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Einnahme. 
1.Direkte Sternrnr 560 000 
2. Sölllllll. 1 750 000 
3.onstige Abgaben, Gebühren und verschiedene Verwaltungs-Einnahmen . 613 200 
4.Einnahmen aus dem Eisenbahnbetrienn 85 400 
5. Reichszuschtttztz . . . . . . . . . . .. .·...... ....6700060 
SummederEinnahme....9708660 
Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
A. Civilverwaltung. 
1. Besoldungen. 
  
a. Zentralverwaltung. 
Gouverneur mit 18 000 Mark (Kolonialdienst-Zulage 1 1 des Tarifsz. 
Die den Gouverneuer anläßlich seiner Abwesenheit vom dienstlichen 
Wohnsitze treffenden Abzüge vom Diensteinkommen fließen, soweit sie dem 
Stellvertreter zur Deckung von Repräsentationskosten zur Verfügung zu 
halten sind, dem Ansatz unter Titel 8 zu. 
Erster Referent mit 5100 Mark bis 8100 Mark (Kolonialdienst-Zulage II 1 
des Tarifs). 
2 Referenten mit 4200 Mark bis 7200 Mark (Kolonialdienst-Zulage 112 
des Tarifs). 
Ein Referent ist gleichzeitig mit Wahrnehmung der Funktionen des 
Intendanten der Schutztruppe beauftragt. 
1 höherer Forstbeamter mit 3600 Mark bis 5700 Mark (Kolonialdienst- 
Zulage II 3 des Tarife). 
1 ständiger Hülfsarbeiter mit 3600 Mark bis 5700 Mark (Kolonialdienst- 
Zulage II 3 des Tarifs).
        <pb n="187" />
        — 177 — 
  
  
  
Betrag 
für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
(1.] Vorstände für Kalkulatur, Kasse, Büreau und Zoll mit 3 300 Mark bis 
5 400 Mark (Kolonialdienst-Zulage III 1 des Tarife). 
1 Katasterbeamter mit 2700 Mark bis 4200 Mark (Kolonialdienst-Zulage III2 
des Tarifs). 
12 Sekretäre und 1 Bergbausekretär mit 2 100 Mark bis 4200 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage III2 des Tarifs). 
5 Büreauassistenten mit 1 500 Mark bis 3 300 Mark (Kolonialdienst-Zu- 
lage III 2 des Tarifs). 
1 Katastergehülfe, 1 Büreaugehülfe und 1 Haus= und Materialienverwalter 
mit 1500 Mark bis 2700 Mark (Kolonialdienst-Zulage III 3 des Tarifs). 
Ò ÚÔnÚ 102 400 
b. Lokalverwaltung. 
9 Bezirksamtmänner in Tanga, Pangani, Bagamoyo, Dar-es-Salám, 
Kilwa, Lindi, Langenburg, Wilhelmsthal und Kilossa mit 3 600 Mark 
bis 6600 Mark (Kolonialdienst-Zulage II 2 des Tarifs). 
11 Bezirksamtssekretäre, zugleich Rechnungsbeamte mit 2 100 Mark bis 
4200 Mark (Kolonialdienst-Zulage III 2 des Tarife). 
20 Polizeiunteroffiziere mit 2700 Mark bis 3900 Mark, im Durchschnitte 
3 300 Mark. 
4 Hauptzollamtsvorsteher mit 2 100 Mark bis 4200 Mark (Kolonialdienst- 
Zulage III 2 des Tarifs). 
3 Zollamtsassistenten I. Klasse mit 1 500 Mark bis 3 300 Mark (Kolonial- 
dienst-Zulage III2 des Tarifs). 
10 Zollamtsassistenten II. Klasse: 
sofern es sich um Militäranwärter handelt, welche schon im heimischen 
Zolldienste beschäftigt waren, mit 1500 Mark bis 2700 Mark (Kolonial-= 
dienst-Zulage III 3 des Tarifs) 
ohne fachmäßige Vorbildung (Zollaufseher) mit 1 000 Mark bis 
1500 Mark (Kolonialdienst-Zulage IV2 des Tarifs). 
“ 155 100 
Anmerkung zu b. Die Polizeiunteroffiziere werden von der Kaiser- 
lichen Schutztruppe abkommandirt. 
Seite.. 257 500
        <pb n="188" />
        Betrag 
für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
(1.) Uebertrag . 257.500 
c. IJustizverwaltung. 
1 Oberrichter, zugleich mit den Funktionen des Auditeurs der Schutztruppe 
beauftragt, mit 5100 Mark bis 8 100 Mark (Kolonialdienst-Zulage II1 
des Tarifs). 
2 Bezirksrichter in Dar-es-Saläm und Tanga mit 3 600 Mark bis 
6 600 Mark (Kolonialdienst-Zulage II 2 des Tarifs). 
2 Sekretäre mit 2 100 Mark bis 4 200 Mark (Kolonialdienst-Zulage III2 
des Tarifs). 
1 Gefängnißwärter mit 1000 Mark bis 1500 Mark (Kolonialdienst-Zulage IVI2 
des Tarifs). 
— Ò 18 000 
Anmerkung zuc. Der Sekretär beim Bezirksgericht in Dar-es-Saläm 
fungirt zugleich beim Obergerichte. 
d. Für die Gesammtverwaltung treten noch hinzu: 
1 Stabsarzt mit 10 800 Mark. 
2 Stabsärzte mit je 9 600 Mark. 
1 Regierungsarzt mit 3 600 Mark bis 5 700 Mark (Kolonialdienst- Zulage II 3 
des Tarifs). 
1 Lazarethinspektor mit 1 500 Mark bis 2700 Mark (Kolonialdienst-Zulage II13 
des Tarifs). 
2 Sanitätssergeanten mit je 2 760 Mark. 
3 Sanitätsunteroffiziere mit je 2 400 Mark. 
48 720 
  
Solange der Stabsarzt nach seinem Dienstalter in der Armee oder 
Marine den dem Satze von 10 800 Mark entsprechenden heimischen 
Gehaltssatz von 3 900 Mark nicht erreicht hat, sind nur 9 600 Mark 
zuständig. 
Die Militärärzte, Sanitätssergeanten und Sanitätsunteroffiziere werden 
von der Kaiserlichen Schutztruppe abkommandirt. Bei Wahrnehmung 
einer Stabsarztstelle durch einen Oberarzt oder einen Assistenzarzt ist nur 
eine Besoldung von 7 500 Mark oder 6 300 Mark zahlbar. 
Seite 
  
324 220
        <pb n="189" />
        Betrag 
für das 
Titel. Ansgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
(1.) Uebertrag . . . .! 324220 
Die Stelle des Regierungsarztes kann auch aushülfsweise mit einem 
Militärarzt (Oberarzt oder Assistenzarzt) besetzt werden, der dann die Be— 
foldung seines Dienstgrads erhält. 
Summe Titel 1 324220 
Zu Titel 1. Sämmtliche Beamte 2c. haben freie Wohnung, an 
deren Stelle nöthigenfalls eine angemessene Miethsentschädigung gewährt 
werden kann. 
2. |Kolonialdienst-Zulagen für die Beamten unter Titel . . .. 342 650 
Summe Titel 1 und 2 666 870 
3.Zu Pensionen für in den Ruhestand und zu Wartegeldern für in den einst- 
weiligen Ruhestand getretene Landesbeamte sowie zur Versorgung von 
Hinterbliebenen verstorbener Landesbeimen . . . .. 28 850 
4.Lu Pensionserhöhungen und Beihülfen für etatsmäßige Beamte und deren 
Hinterbliebene nach Maßgabe der Denkschrift vom August 1898 und der 
Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 4 000 
5.Zu außerordentlichen Vergütungen für etatsmäßige Beamte und für Militär- 
personmnen ·................................ 10000 
Andere persönliche Ausgaben. 
Für Hülfskräfte. 
6.Für Weiie . . . . . . . . . .. 398250 
Zu Titel 6. Sämmtliche Beamte haben freie Wohnung, an deren 
Stelle nöthigenfalls eine angemessene Miethsentschädigung gewährt 
werden kann. 
7.Für Farbdbeeaaaaaaaa . . . . . . . . . . .. 520 205 
8.Zu sächlichen und vermischten Ausgaben (künftig wegfallend 5 500 Markk.152s 200 
  
Anmerkung zu Titel §. Aus diesem Titel werden die sächlichen und 
vermischten Ausgaben bei der Militärverwaltung, soweit für diese nicht 
unter Titel 13 besondere Fonds vorgesehen sind, mitbestritten. Die Aus- 
gaben für den Lazarethbetrieb werden aus diesem Fonds für den Bereich 
der gesammten Verwaltung des Schutzgebiets bestritten. 
Summe A. Civilverwaltung (Titel 1 bis 8 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 33 
  
  
  
  
3149 375
        <pb n="190" />
        — 180 — 
  
  
  
Betrag 
Titel. Ausgabe. gl 
jahr 1900. 
Mark. 
B. Militärverwaltung. 
9. Besoldungen bei der Schutztruppen . .. 1 625 940 
Zu Titel 9. Die deutschen Militärpersonen haben freie Wohnung, 
an deren Stelle nöthigenfalls eine angemessene Miethsentschädigung 
gewährt werden kann. 
10. Zu Pensionen und Mensionserhöhungen für Pensionäre der Schutztruppe auf 
Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) . 03 620 
Anmerkung zu Titel 10. Den im Dienstgrad als Deckoffizier 
stehenden Militärpersonen der Schutztruppe können im Falle der Pensio- 
nirung diejenigen Beträge, um welche sich deren Versorgungsansprüche 
nach den neueren Bestimmungen geringer berechnen als die Ansprüche, 
welche ihnen bei etwaiger Pensionirung vor dem Inkrafttreten dieser Be- 
stimmungen bereits zugestanden haben würden, als Pensionszuschuß ge- 
währt werden. 
11.Zu Bewilligungen für Hinterbliebene von Angehörigen der Schutztruppe auf 
Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) 2 180 
12. Andere persönliche Ausgaben (künftig wegfallend 13 800 Markz; . . . . . 40 800 
13.Zu sächlichen und vermischten Ausgaben (siehe auch Titel 8 . . . . . 452 000 
Summe B. Militärverwaltung (Titel 9 bis 1.)2224540 
C. Flottille. 
Herfönliche Ausgaben. 
14.FürWeiße................................................... 277 550 
Zu Titel 14. Die europäischen Angehörigen der Flottille haben 
während des Landaufenthalts im Schutzgebiete freie Wohnung, an deren 
Stelle nöthigenfalls eine angemessene Miethsentschädigung gewährt 
werden kann. 
15.Für Farigeenn . . . . . . . ... 101 153 
16. JZu sächlichen und vermischten Ausgaben (wegen der Lazarethkosten siehe auch 
Titel 88;;;;; . .. 317 000 
Summe C. Flottille (Titel 14 bis 160) 695 703
        <pb n="191" />
        — 181 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
D. Eisenbahn. 
17.Für den Eisenbahnbetribbe . . . . . . .. »........................ 82842 
E. Allgemeine Fonds. 
18.Zu Unterstützungen: 
I. Für Weiße. 1 
a) für Beamte. . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. 5 000 Mark Ä 
« «".................. 3 - 
b) für Militärpersonen 000 8000 Mark 
II. Für Farbige. 
a) der Civilverwaltung einschließlich der Flottille 1 000 Mark 
b) der Militärverwaltung. . .. . . . . . . . . . . . .. 3000 4000 
« 12000 
19. F. Vertragsmäßige Zahlung 
zum Zwecke der Verzinsung und Amortisation der von der Deutsch-Ostafrikanischen 
Gesellschaft ausgenommenen Anleihe durch 90 halbjährliche Raten von je 
300 000 Mark, 19. und 20. Reee . . . . . . . . . . .. 600 000 
  
Zusammenstellung. 
Summe A (Titel 1 bis 8) 
B (Titel 9 bis 13) 
C (Titel 14 bis 160) 
D (Titel 1) . 
E (Titel 10) 
PF (Titel 119h9) 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben . 
33° 
3 149 375 
2224540 
695 703 
82 842 
12 000 
600 000 
  
  
6 764 460
        <pb n="192" />
        — 182 — 
  
  
  
  
Summe II. Einmalige Ausgaben . 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Aussaaen .. .. . . . . . . . .. 
Anmerkung. Die über den Etat aufkommenden Einnahmen sowie 
die Ersparnisse bei den fortdauernden und einmaligen Ausgaben fließen 
dem Reservefonds zu, aus welchem auch nothwendige Mehrausgaben zu 
decken sind. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen fließen den betreffenden Ausgabefonds 
wieder zu. 
Der Reservefonds ist übertragbar. 
Summe der Ausgabe 
Die Einnahme beträgt . 
Betrag 
1 für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.FürBauten.................................................. 249 000 
2. Für Herstellung eines Schwimmdocks in Dar-es-Saläm, 2. und letzte Rat330 000 
3. Für Fortführung der Eisenbahn Tanga-Muhesa bis Korogwe, 2. und letzte 
Rate, und für Vorarbeiten zur Fortsetzung der Bahn über Korogwe hinaus 
bis MNombbooaoaoaaaaa.X: . .. 2 309 000 
4. Zur Beschaffung des Inventars für die Nebenanlagen des Gouvernements- 
Krankenhauses in Dar-es-Saläm sowie zur Ergänzung der inneren Ein- 
richtung des Krankenhausess. . . .. 23 000 
5.Zu Vorarbeiten für eine telegraphische Verbindung zwischen Dar-es-Saläm 
und Kiloss. 20 000 
  
2 931 000 
13 200 
  
  
9 708 660 
9 708 660 
—
        <pb n="193" />
        — 183 — 
II. Etat fuͤr das Schutzgebiet von Kamerun auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
  
Betrag 
für das 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Einnahme. 
1. Direkte Stuern. 32 000 
2.Löllllllll........„ 1 000 000 
3.Sponstige Abgaben, Gebühren und verschiedene Verwaltungs-Einnahmen . 150 000 
4. Reichszuschsssss . . .. . . . . . . . . . . .. 1197700 
Summe der Einnahme . . . . 2379700 
Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
Besoldungen. 
1. Civilverwaltung. 
a. Zentralverwaltung. 
Gouverneur mit 9000 Mark bis 12700 Mark (Kolonialdienst-Zulage 1 2 des 
Tarifs). 
Die den Gouverneur anläßlich seiner Abwesenheit vom dienstlichen 
Wohnsitze treffenden Abzüge vom Diensteinkommen fließen, soweit sie dem 
Stellvertreter zur Deckung von Repräsentationskosten zur Verfügung zu 
halten sind, dem Ansatz unter Titel 12 zu. 
1 Referent mit 5 100 Mark bis 8 100 Mark (Kolonialdienst-Zulage II 1 des 
Tarifs). 
1 Regierungsarzt und 1 Maschineningenieur mit 3600 Mark bis 5700 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage II 3 des Tarife). 
4 Vorstände für Kasse, Büreau, Zoll und Bauwesen mit 3300 Mark bis 
5400 Mark (Kolonialdienst-Zulage III 1 des Tarife). 
1 Hafenmeister (künftig wegfallend) mit 2 100 Mark bis 4 200 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage III 2 des Tarifs). 
1 Büreau= und 1 Kassenassistent mit 1 500 Mark bis 3 300 Mark (Kolonial- 
dienst-Zulage III 2 des Tarife).
        <pb n="194" />
        Titel. 
Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
  
(.) 
  
1 Materialienverwalter: 
1 
2 
1 
3 
sofern er fachmäßige Vorbildung hat, mit 1 500 Mark bis 2 700 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage III 3 des Tarifs); 
ohne fachmäßige Vorbildung (Magazinaufseher) mit 1000 Mark bis 
1 500 Mark (Kolonialdienst-Zulage IV 2 des Tarifs). 
Polizeimeister mit 1 500 Mark bis 2 000 Mark (Kolonialdienst-Zulage IVII 
des Tarifs). 
b. Lokalverwaltung. 
Bezirksamtmänner in Kamerun, Kribi, Victoria und Edea mit 3600 Mark 
bis 6 600 Mark (Kolonialdienst-Qulage II2 des Tarifs). 
Leiter des botanischen Gartens in Victoria mit 3600 Mark bis 5700 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage II 3 des Tarifs). 
Bezirksamtssekretär für Victoria und 1 Stationsleiter für Busa mit 
2100 Mark bis 4200 Mark (Kolonialdienst-Zulage III.2 des Tarifs). 
Jollamtsassistenten: 
sofern sie berufsmäßige Vorbildung haben, mit 1500 Mark bis 
3 300 Mark (Kolonialdienst-Zulage III 2 des Tarifs) 
sofern es sich um Militäranwärter handelt, welche schon im heimischen 
Zolldienste beschäftigt waren, mit 1 500 Mark bis 2 700 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage III 3 des Tarifs) 
ohne fachmäßige Vorbildung (Jollaufseher) mit 1 000 Mark bis 
1500 Mark (Kolonialdienst-Zulage IV 2 des Tarifs). 
Lehrer mit 1500 Mark bis 3 300 Mark (Kolonialdienst-Zulage III 2 des 
Tarifs). 
Assistent am botanischen Garten in Victoria mit 1 500 Mark bis 2 700 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage III 3 des Tarifs). 
Polizeimeister für Victoria, Kribi und Edea mit 1200 Mark bis 1 800 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage IV.2 des Tarifs). 
Seite. 
44 400 
38 420 
  
  
82 820
        <pb n="195" />
        185 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Titel. Aus g a be. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
(I.) Uebertrag 82 820 
o. Justizverwaltung. 
1 Richter mit 3600 Mark bis 6 600 Mark (Kolonialdienst-Zulage II 2 des 
Tarifs). 
1 Sekretär mit 2 100 Mark bis 4200 Mark (Kolonialdienst-Zulage III 2 des 
Tarifs). 5 700 
Summe Titel 1 . 88 520 
Zu Titel 1. Der Leiter des botanischen Gartens in Victoria bezieht 
den dritten Theil aus dem Verkaufserlöse der in diesem Garten und 
auf der Gouvernementsplantage in Victoria gezogenen Produkte bis zum 
Höchstbetrage von 1 500 Mark und der Maschineningenieur fünf Prozent 
von der Brutto-Einnahme des Slipbetriebs bis zum Höchstbetrage von 
1 500 Mark. 
Die derzeitigen Inhaber der Stellen des Gouverneurs, des Referenten, 
des Büreauvorstandes und des Polizeimeisters der Zentralverwaltung sind 
noch als Reichsbeamte — nicht als Beamte der Landesverwaltung — 
anzusehen und zu behandeln. 
2. Kolonialdienst-Zulagen für die Beamten unter Titel 1. . . . . . . . . . . . . . . . .. 142 380 
3. Schutztruppeen::: . . . . . . .. 201500 
Summe Titel 1 bis 3 . 432 400 
Zu Titel 1 und 3. Sämmtliche Beamte und Militärpersonen haben 
freie Wohnung. 
4. Zu Mensionen für in den Ruhestand und zu Wartegeldern für in den einst- 
weiligen Ruhestand getretene Landesbeamte sowie zur Versorgung von 
Hinterbliebenen verstorbener Landesbemen 6 657 
5.]Zu Pensionen und Pensionserhöhungen für Pensionäre der Schutztruppe auf 
Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) . . . . . 13 069 
6.Zu Bewilligungen für Hinterbliebene von Angehörigen der Schutztruppe auf 
Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 6053) . – 
Seite 452 126
        <pb n="196" />
        Titel. 
  
  
Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
  
I 
9. 
10. 
11. 
1 
  
Uebertrag 
Zu Mensionserhöhungen und Beihülfen für etatsmäßige Beamte und deren 
Hinterbliebene nach Maßgabe der Denkschrift vom August 1898 und der 
Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 
Zu außerordentlichen Vergütungen für etatsmäßige Beamte und für Militär- 
personen 
FürWeiße................................................... 
Zu Titel 9. Sämmtliche Beamte haben freie Wohnung. 
Für Farbteoaoaa„ 
Zu Unterstützungen: 
a) für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2500 Mark 
b) für Militärpersonen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1000 
  
Summe Titel 1 bis 11 . . . . 
Zu sächlichen und vermischten Ausgaben (künftig wegfallend 104900 Markh) 
Zur Rückerstattung des Reichsvorschusses von 1425000 Mark (Kapitel 2 Titel 3a 
der einmaligen Ausgaben des Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
1891/92) und der dem Schutzgebiete nach den Uebersichten der Reichs-Aus- 
gaben und = Einnahmen für die Etatsjahre 1894/95 und 1895/96 — Kapitel2 
der einmaligen Ausgaben — außeretatsmäßig geleisteten Zuschüsse von zusammen 
1093 710,5 Mark, demnach von überhaupt 2 518 710),25 Mark abzüglich 
der darauf in 7 Jahresraten von je 90750 Mark zurückgezahlten 635 250 Mark 
Summel (Titel 1 bis 13). Fortdauernde Ausgaben 
II. Einmalige Ausgaben. 
Zur Ausführung öffentlicher Arbeien . . . .. 
Wege= und Brückenbauten 
Summe II . . . . 
452 126 
3 000 
5 000 
285 736 
662 840 
3 500 
  
1 412 202 
596 700 
  
2 008 902 
220 000 
130 000 
  
  
350 000
        <pb n="197" />
        — 187 — 
  
  
  
  
Betrag 
g für das 
Titel. Aus ga be. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Aussaannn . .. .. . .. . . .. . . . . . . ... 20 798 
Anmerkung. Die über den Etat auflommenden Einnahmen sowie 
die Ersparnisse bei den fortdauernden und einmaligen Ausgaben fließen dem 
Reservefonds zu, aus welchem auch nothwendige Mehrausgaben zu decken 
sind. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen fließen den betreffenden Ausgabe- 
fonds wieder zu. 
Der Reservefonds ist übertragbar. 
Summe der Ausgabe.379 700 
Die Einnahme beträüHt 379 700 
  
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1900. 34
        <pb n="198" />
        — 188 — 
III. Etat für das Schutzgebiet von Togo auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
  
  
Betrag 
. für das 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Einnahme. 
1. Direkte Stenn . .. . . . .. . . . . . .. 20 000 
2. Sallelll.X:X:X::: 45 000 
3.Sonstige Abgaben, Gebuhren und verschiedene Verwaltungs-Einnahmen 35 000 
4. Reichszuschss . . . .. . . . .. . . . .. 270 000 
Summe der Einnahmeles50 OO0 
Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
Besoldungen. 
1. Civilverwaltung. 
à. Zentralverwaltung. 
Gouverneur mit 8200 Mark bis 10 500 Mark (Kolonialdienst-Zulage 1 3 
des Tarifs). 
Die den Gouverneur anläßlich seiner Abwesenheit vom dienstlichen 
Wohnsitze treffenden Abzüge vom Diensteinkommen fließen, soweit sie dem 
Stellvertreter zur Deckung von Repräsentationskosten zur Verfügung zu 
halten sind, dem Ansatz unter Titel 12 zu. 
1 Kanzler mit 4 200 Mark bis 7 200 Mark (Kolonialdienst-Zulage II2 des 
Tarifs). 
3 Vorstände für Kasse, Büreau und Zoll mit 3 300 Mark bis 5 400 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage III 1 des Tarifs). 
1 Materialienverwalter: 
sofern er fachmäßige Vorbildung hat mit 1 500 Mark bis 2 700 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage III 3 des Tarifs) 
ohne fachmäßige Vorbildung (Magazinaufseher) mit 1000 Mark bis 
1500 Mark (Kolonialdienst-Zulage IV.2 des Tarifs). 
1. Polizeimeister mit 1 500 Mark bis 2000 Mark (Kolonialdienst-Zulage IV 1 
des Tarifs). 25 300 
  
Seite für sich.
        <pb n="199" />
        189 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
" für das 
Titel. Ausgabec. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
(I.) Uebertrag 25 300 
b. Lokalverwaltung. 
1 Bezirksamtmann in Klein-Popo mit 3 600 Mark bis 6 600 Mark (Kolonial= 
dienst-Zulage II 2 des Tarifs). 
1 Lehrer mit 1500 Mark bis 3 300 Mark (Kolonialdienst-Zulage III2 des 
Tarifs). 
3 Zollamtsassistenten: 
sofern sie berufsmäßige Vorbildung haben, mit 1 500 Mark bis 3 300 Markä 
(Kolonialdienst-Zulage III 2 des Tarifs) 
sofern es sich um Militäranwärter handelt, welche schon im heimischen 
Lolldienste beschäftigt waren, mit 1 500 Mark bis 2 700 Mark (Kolonial- 
dienst-Zulage III 3 des Tarifs); 
ohne fachmäßige Vorbildung (Zollaufseher) mit 1000 Mark bis 
1500 Mark (Kolonialdienst-Zulage IV 2 des Tarifs). 
1 Polizeimeister mit 1 200 Mark bis 1 800 Mark (Kolonialdienst-Zulage IV2 
des Tarifs). 
11. 400 
Summe Titel 1 36 700 
Zu Titel 1. Die derzeitigen Inhaber der Stellen des Gouverneurs 
und des Büreauvorstandes sind noch als Reichsbeamte — nicht als 
Beamte der Landesverwaltung — anzusehen und zu behandeln. 
2.Kolonialdienst-Zulagen für die Beamten unter Titelll!l!l! . ... 61 800 
3. Schutztruoben:n:n:::: 32 700 
Summe Titel 1 bis 3 131 200 
Zu Titel 1 und 3. Sämmtliche Beamte und Militärpersonen haben 
freie Wohnung. 
4. Zu Pensionen für in den Ruhestand und zu Wartegeldern für in den einst- 
weiligen Ruhestand getretene Landesbeamte sowie zur Versorgung von Hinter- 
bliebenen verstorbener Landesbeemen . . . .. 1359 
5. DZu BPensionen und Pensionserhöhungen für Pensionäre der Schutzitrupe auf 
Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653 .. — 
Seite 132559 
  
34°
        <pb n="200" />
        190 
  
  
Betrag 
  
für das 
Titel. Aus ga be. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mrk 
Uebertrag . . .. 132559 
6. Qu Bewilligungen für Hinterbliebene von Angehörigen der Schutztruppe auf 
10. 
11. 
  
Grund des Gesetzes vom 7./I8. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) . . . . . 
Zu Pensionserhöhungen und Beihülfen für etatsmäßige Beamte und deren 
Hinterbliebene nach Maßgabe der Denkschrift vom August 1898 und der 
Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 
Zu außerordentlichen Vergütungen für etatsmäßige Beamte und für Militär- 
Fersonen 
Flir Weiße 
Zu Titel 9. Sämmtliche Beamte haben freie Wohnung. 
Für Farbige 
Zu Unterstützungen für Beamte und Militärpersonen 
Summe Titel 1 bis 11 
Zu sächlichen und vermischten Ausgaben (20000 Mark künftig wegfallend) 
Summe I (Titel 1 bis 12). Fortdauernde Ausgaben . 
II. Einmalige Ausgaben. 
Zur Ausführung öffentlicher Arbeiiien . . . . . .. 
Summe II für sich. 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Aussaaennnn: 
Anmerkung. Die über den Etat aufkommenden Einnahmen sowie 
die Ersparnisse bei den fortdauernden und einmaligen Ausgaben fließen dem 
Reservefonds zu, aus welchem auch nothwendige Mehrausgaben zu decken sind. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen fließen den betreffenden Ausgabe- 
fonds wieder zu. 
Der Reservefonds ist übertragbar. 
Summe der Ausgabe . 
Die Einnahme beträgnt 
1 000 
3 000 
63 400 
109 700 
2 000 
  
311 659 
328 720 
  
640 379 
95 000 
14 621 
  
  
750 000 
750 000
        <pb n="201" />
        IV. Etat für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf das 
— 191 — 
Kechnungsjahr 1900. 
  
  
  
  
a. Jentralverwaltung. 
Gouverneur mit 9 000 Mark bis 12 700 Mark (Kolonialdienst-Zulage 12 des 
Tarifs). 
Die den Gouverneur anläßlich seiner Abwesenheit vom dienstlichen 
Wohnsitze treffenden Abzüge vom Diensteinkommen fließen, soweit sie dem 
Stellvertreter zur Deckung von Repräsentationskosten zur Verfügung zu 
halten sind, dem Ansatz unter Titel 12 zu. 
1 Referent, gleichzeitig Oberrichter, mit 5 100 Mark bis 8100 Mark (Kolonial- 
dienst-Zulage II 1 des Tarifs). 
1 Vorsteher der Bergbehörde, gleichzeitig Bezirksamtmann in Windhoek, mit 
3 600 Mark bis 6 600 Mark (Kolonialdienst-Zulage II 2 des Tarifs). 
1 Kulturingenieur und landwirthschaftlicher Beirath mit 3 600 Mark bis 
5700 Mark (Kolonialdienst-Zulage II 3 des Tarifs). Behufs Erreichung 
des dem Inhaber dieser Stelle vertragsmäßig zugesicherten Gesammtdienst- 
einkommens von jährlich 9 600 Mark erhöht sich die Kolonialdienst-Zulage 
für denselben um den hierfür erforderlichen, künftig wegfallenden Betrag. 
  
  
Betrag 
.% für das 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Einnahme. 
1. Direkte Steen... .. . . . . . . . .. 40 000 
2.Löllllllll...;;; . .. 700 000 
3. Sonstige Abgaben, Gebühren und verschiedene Verwaltungs-Einnahmen . 73 000 
4.Einnahmen aus dem Eisenbahnbetriieee . . . . . . . . . . . . .. 180 000 
5. Reichszuschssssss . .. . . . . .. . . . . . .. 7181300 
Summe der Einnahme 174 300 
Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
Besoldungen. 
1. Civilverwaltung.
        <pb n="202" />
        — 192 — 
  
  
Titel. 
Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
  
(I.) 
  
4 
2 
1 
1 
bo 
— 
Vorstände für Kasse, Büreau, Kalkulatur und Joll mit 3 300 Mark bis 
5 400 Mark (Kolonialdienst-QZulage III 1 des Tarife). 
Sekretäre, von denen 1 als Proviantmeister und 1 als Kalkulator fungirt, 
sowie 
Vermessungsbeamter und Kulturtechniker mit 2 100 Mark bis 4 200 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage III 2 des Tarifs). 
Materialienverwalter: 
sofern er fachmäßige Vorbildung hat, mit 1 500 Mark bis 2700 Mark 
(Kolonialdienst-Zulage III 3 des Tarifs); 
ohne fachmäßige Vorbildung (Magazinaufseher) mit 1000 Mark bis 
1500 Mark (Kolonialdienst-Zulage IV.2 des Tarifs). ' 
b. Lokalverwaltung. 
Bezirksamtmänner in Otyimbingwe, Keetmanshoop und Gibeon mit 
3 600 Mark bis 6 600 Mark (Kolonialdienst-Zulage II 2 des Tarife). 
Zollamtsvorsteher in Swakopmund und Lüderitzbucht und 
Bezirksamtssekretäre mit 2100 Mark bis 4200 Mark (Kolonialdienst- 
Zulage III 2 des Tarife). 
Zolleinnehmer mit 1000 Mark bis 1 500 Mark (Kolonialdienst-Zulage IV#2 
des Tarifs). 
Der Lollamtsvorsteher in Lüderitzbucht ist zugleich Stationschef und 
Kassenverwalter. 
0. Justizverwaltung. 
Oberrichter. Das Amt wird von dem Referenten mitwahrgenommen. 
Richter in Windhoek, zugleich mit den Dienstverrichtungen des Auditeurs 
der Schutztruppe beauftragt, mit 3 600 Mark bis 6 600 Mark (Kolonial= 
dienst-Zulage II 2 des Tarifs). 
Gerichtsschreiber mit 2 100 Mark bis 4 200 Mark (Kolonialdienst-Zulage III2 
des Tarifs). 
Summe Titel 1 
Zu Titel 1. Der derzeitige Inhaber der Stelle des Gouverneurs ist 
noch als Reichsbeamter — nicht als Beamter der Landesverwaltung — 
anzusehen und zu behandeln. 
Seite für sich. 
46 100 
26 500 
6 300 
  
78900
        <pb n="203" />
        — 193 — 
  
  
  
Betrag 
· für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Uebertrag . 78 900 
2.Kolonialdienst-Zulagen für die Beamten unter Tite ... .. .. .. . .. . . . .. 114 900 
3. Schutztruvneennnn::X::::: 1 103 550 
Summe Titel 1 bts 311297350 
Zu Titel 1 und 3. Sämmtliche Beamte und Militärpersonen haben 
freie Wohnung. 
4.Zu Pensionen für in den Ruhestand und zu Wartegeldern für in den einst- 
weiligen Ruhestand getretene Landesbeamte sowie zur Versorgung von Hinter- 
bliebenen verstorbener Landesbeemen . . .. — 
5. Zu Pensionen und Pensionserhöhungen für Pensionäre der Schutztruppe auf 
Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) 91 000 
6. Zu Bewilligungen für Hinterbliebene von Angehörigen der Schutztruppe auf 
Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 60533 . 630 
7. Zu Pensionserhöhungen und Beihülfen für etatsmäßige Beamte und deren 
Hinterbliebene nach Maßgabe der Denkschrift vom August 1898 und der 
Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 3 000 
8.Zu außerordentlichen Vergütungen für etatsmäßige Beamte und für Militär- 
personen................................................... 5000 
Andere persönliche Ausgaben. 
9.FürWeiße................................................... 292 050 
Zu Titel 9. Sämmtliche Beamte haben freie Wohnung. 
10.FürFarbige.................................................. 125000 
11.ZuUnterstützungen: 
syerBe'a.m,te.................................. 1500 Mark 
b) für Militärpersonen ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 4000 5 500 
Summe Titel 1 bis 11711 819 30 
12. Zu sächlichen und vermischten Ausgaben (330 000 Mark künftig weg- 
fallndddddd .. . . . . . ... 2 443 300 
13.|Für den Eisenbahnbetriee . . . . . . .. 180 000 
Summe I (Titel 1 bis 13). Fortdauernde Ausgaben . 41442 830
        <pb n="204" />
        — 194 — 
  
  
  
Betra 9 
Zr 1 für das 
Titel. Aus 9a be. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.]Für Neubauten und Beschaffung ihrer inneren Einrichtung sowie zu sonstigen 
öffentlichen Arbeien . . . . . . ... 310000 
la. Zu Wege-, Brunnen= und Wasseranlgen . . . . . . . .. 200 000 
2.Für die Ablösung von Militärpersonen der Schutztrunen . . 51 000 
3. JZu Theuerungszulagen für diätarisch beschäftigte Civilbeamte . . . . . . . . . . . . . 16 000 
4. Zur Hebung der Pferde- und Viehzucht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 40 000 
5. Zur Fortführung der Eisenbahn und des Telegraphen von Swakopmund 
nachWindhoek.............................................. 2300000 
6. Zur Fortführung des Baues einer Hafenanlage bei Swakopmund, 3. Rate 350 000 
7. Zu Beihülfen für deutsche Ansiedler, insbesondere für ausgediente Angehörige 
der Schutztruoen . ... 100 000 
8. Lur Beschaffung von Reitausrüstungen, 1. Rtee 70 000 
9. Zur Schaffung eines eisernen Bestandes an Proviant= und Ausrüstungsstücken 
250 000 
  
für den Fuhrpartz2z:eee. . . . . .. 
Summe IIL . . . . 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Ausgaben ... .. . . . . . . . . . . . ..... .. . . . .. . .. . . .. 
Anmerkung. Die über den Etat aufkommenden Einnahmen sowie 
die Ersparnisse bei den fortdauernden und einmaligen Ausgaben fließen 
dem Reservefonds zu, aus welchem auch nothwendige Mehrausgaben zu 
decken sind. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen fließen den betreffenden Ausgabe— 
fonds wieder zu. 
Der Reservefonds ist übertragbar. 
Die Einnahme beträgt . . . . 
  
3687000 
44470 
  
8174300 
8174300
        <pb n="205" />
        — 195 — 
V. Etat für das Schutzgebiet von Neu-Guinea auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Einnahme. 
1. Direkte Steuern, Lölle, sonstige Abgaben, Gebühren und verschiedene Ver- 
waltungs-Einnameemmmmmt 75 000 
2. Reichszuscchh. 848 500 
Summe der Einnahme . 923 500 
Ausgabe. 
Zur Bestreitung der Verwaltungs-Ausgaheen . . ... 923 500 
Summe der Ausgabe 923 500 
Die Einnahme beträgt. 923 500 
  
  
  
Reichs- Gesetztl. 1900. 35
        <pb n="206" />
        — 196 — 
VI. Etat für die Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen 
auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
Titel. 
Einnahme und Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
  
Einnahme. 
Reichszuschtttttzzzz . . . ... 
Ausgabe. 
Zur Bestreitung der Verwaltungs-Ausgan 
Summe der Ausgabe 
Die Einnahme beträgt 
  
  
370 000 
370 000 
  
370 000 
370 000
        <pb n="207" />
        — 197 — 
VII. Etat für das Schutzgebiet Kiautschou auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
  
  
Betrag 
· für das 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Einnahme. 
1. Aus Landverkäiufen: 150 000 
2. Direkte Steeien.. . . . . . . . . .. 25 000 
3. Sonstige Abgaben, Gebühren und verschiedene Verwaltungs-Einnahmen 38 250 
4. Reichszuscccttt. . .. 9 780 000 
Summe der Einnahme 993250 
Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 1 
Die Personen des Soldatenstandes und Beamte, welche der Marine 
entnommen sind, bleiben in jeder anderen als etatsrechtlichen Beziehung, 
unbeschadet der für das Schutzgebiet geltenden Gesetze und Verordnungen, 
Angehörige der Marine. 
A. Civilverwaltung. 
J. Besoldungen. 
a. Gouvernement. 
Gouverneur, Chef der Civil- und Militärverwaltung, gleichzeitig oberster Be— 
fehlshaber der Besatzungstrupden 42000 Mark 
1 Erster Adjutnt:. 546ö0 
1 Zweiter Adjutant .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 3960 — 
1 Ingenieuroffizier .. .. . .. . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. 5160 
— Artillericoffizier vom Platz — vergl. Titel 6 —. 
1 Intendant von 4 860 bis 7860 Marrk 4860 
1 Gouvernementssekretär erhält seine Besoldung aus Ka- 
pitel 64 a Titel 1. 
5 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 5 475 Mark 27375 
Seite . 88 815 Mark 
  
35“
        <pb n="208" />
        Betrag 
für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
· jahr 1900. 
Mark. 
(1.) Uebertrag . . .. 88815 Mark 
b. Landesverwaltung. 
1 Civilkommiseer. 18 000 
1 Kommissar für chinesische Angelegenheitn 18000 
1 Erster Dolmetscher von 9000 bis 12000 Mark 9000 
1 höherer Forstbeamter von 9000 bis 12000 Mark. . .. 9000 
1 Vorstand des Katasteramts von 7700 bis 9 800 Mark 8700 
o. IJustizverwaltung. 
1 Oberrichter, zugleich Auditeur der Besatzungstruppen 
und Justitiarius des Gouvernements von 12000 bis 
15 000 Mirrrrrr . . . . . . . . . . . . . . ... 12000 
1 Zweiter Dolmetscher von 7200 bis 9000 Mark 7200 
— Bezirksrichter — vergl. Titel 2 —. 
1 Gerichtsschreiber von 6000 bis 8 100 Mark. 7200 
d. Bauvberwaltung. 
1 Baudirektor von 7560 bis 9060 Mark. 7560 
Der gegenwärtige Stelleninhaber bezieht eine Bau- 
zulage von 3500 Mark aus den bei den einmaligen 
Ausgaben vorgesehenen Fonds für Hafenbauten. 
2 Bauinspektoren und Baumeister von 3 660 bis 6 360 Mark 7 320 
2 technische Sekretäre von 2532 bis 4632 Mark 5 064 
1 Verwaltungssekretär von 2 232 bis 4632 Mark . 3 432 
1 Sekretariatsassistent von 1932 bis 2332 Mark .. 2 332 
7 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 5 475 Mark 38 325 
e. Hafenverwaltung und meteorologisch-astronomische Station. 
1 Hafenkapitän und Leiter der meteorologisch-astronomischen 
Staionn . . . .. 5 460 
1 Stelle nicht pensionsfähige Ortszulage . . . .. 5 475 
1 Hafenmeister und Assistent der meteorologisch-astrono- 
mischen Station von 4500 bis 6000 Mark. 4500 257 383 
  
  
Seite für sich.
        <pb n="209" />
        Betrag. 
für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Uebertrag . 257 383 
2. Zur Remunerirung von Hülfsarbeitten . ... 200 492 
Derschiedene Ausgaben. 
3.Sächliche und vermischte Aussaaen . . . . . . . . . . . . . . .. 66 000 
4.Zur baulichen Unterhaltung der Dienstwohngebäude und zur Unterhaltung des 
zur Dienstwohnung des Gouverneurs gehörigen Gartens, soweit er zu 
repräsentativen Zwecken dient. Zur baulichen Unterhaltung der öffentlichen 
Gebäude, der Straßen-, Entwässerungs-, Park- und sonstigen öffentlichen 
Anlggenn. 225 000 
Aus diesem Fonds dürfen Wiederherstellungs= und Neubauten sowie 
Grundstückserwerbungen bestritten werden, wenn die Kosten des einzelnen 
Baues einschließlich Grunderwerb oder die Kosten der Erwerbung eines 
Grundstücks den Betrag von 30000 Mark nicht übersteigen. 
5.|Kosten der Hafenpolizei, für Unterhaltung und Betrieb der Leuchtfeuer, See- 
zeichen, Signalstationen und der meteorologisch-astronomischen Station ein- 
schließlich Loonnn. 35 250 
Summe A. Civilverwaltung (Titel 1 bis 5) 784 125 
6. B. Militärverwaltung. 
  
Besatzung von Kiautschou. 
Marineinfanterie. 
1 Kommandrrr . . . . . . . . . . . .. 7110 Mark 
2 Hauptleute I. Klasse zu 5 160 Mark . . . . . . . . . . . . . . .. 10320 — 
2 Hauptleute II. Klasse zu 3 960 Mark . . . .. .. . . . . . . .. 7920 
5 Oberleutnants zu 2070 Mrk. 10350 — 
10 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 5475 Mark. 54750 
Z Leutnants zu 1470 Mark 6 11760 
SStellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 492 7,/50 Mark 39 420 
Seite 141 630 Mark
        <pb n="210" />
        Betrag 
für das 
Titel. Aus 9a be. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
(6.) Uebertrag . . . . 141630 Mark 
  
4 Feldwebel zu 720 Mark .................. 2880 
9Vicefeldwebelzu540Mark...................... 4860 
13 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 1825 Mark.. 23725 
26 Sergeanten zu 432 Mark . . . . . . .. . . . . . .. .. .. . . . .. 11232 
73 Unteroffiziere zu 3066 Mnrkk . . . ... 22338 
187 Gefreite zu 180 Mark. . ... .. ... ... . .. . .. . . . . . ... 33660 
817 Gemeine zu 126 Mark .. .. .. ..... .. . .. .. .. . . . ... 102942 
· Feldartillerie. 
1 Hauptmann II. Klasse .... ... . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. 3960 
2 Oberleutnants zu 2070 Mark . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. 4140 
3 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 5 475 Mark 16 425 
1 Unterroßtttt .. .. . . . . . . . . . . . .. 1008 
1 Wachtmeiter . . .. 738 
1 Vicewachtmeisteer 558 
3 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 1825 Mark.. 5475 
4 Sergeanten zu 450 Mark ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1800 
8 Unteroffiziere zu 324 Mark .. .. . .. . . . . . . . . . . . . . ... 2592 
20 Gefreite zu 180 Mk ... 3 600 
73 Feldartilleristen zu 126 Marrrr . . . . . ... 9198 
Vicewachtmeister, Sergeanten und Unteroffiziere der Feld— 
artillerie, welche aus Stellen der Marine mit höherer 
Löhnung entnommen sind, beziehen ihre Löhnung, aus— 
schließlich Kleidergeld, bis zum Einrücken in eine höhere 
Löhnungsklasse weiter. 
Chinesenkompagnie. 
1 Kompagniehkhenn .. . . . . . . . . .. 3960 
1Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2070 
2 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 5 475 Mark 10950 
2 
  
Seite. . . . 409 741 Mark
        <pb n="211" />
        — 201 — 
  
  
  
Betrag 
für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
(6.) Uebertrag 409 741 Mark 
  
  
1 Feldwebe.... 720 
2 Vicefeldwebel zu 540 Mrkk . . . . . . . . . . .. 1080 
3 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 1825 Mark.. 5475 
3 Sergeanten zu 432 Mark .. . . .. .. .. . . .. . . . . . . . . .. 1296 
4 Unteroffiziere zu 306 Mark .. .. . .. . . . . . . . . . . . . . .. 1224 
Mannschaftsbesoldunen . . . . .. 27 168 
Matrosenartillerie. 
1 Kapitänleutnant als Detachementsführer, gleichzeitig 
Artillerieoffizier vom Platz — Titel 1 — und Vorstand 
  
  
der Artillerieverwaltung — Titel 24 — . . . . . . . . . . . .. 5 460 
3 Oberleutnants zur See zu 2250 Marw. 6750 
4 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 5 475 Mark 21900. 
1 Oberdeckoffzierr .. . . . . . . . . .. 2250 
1 Deckoffizier. ... .. .. . . . . . . . . .. 1800 — 
1Feldwebel..................................... 828s 
1Vicefeldwebel.................................. 720 
4 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 1825 Mark 7 300 
5 Oberartilleristenmaate zu 720 Mark .. . . . . . . . . . . . . .. 3 600 
21 Artilleristenmaate zu 540 Mirkk . . . . . .. . 11340 — 
49 Obermatrosenartilleristen zu 288 Marrkk . . ... 14112 
122 Matrosenartilleristen zu 234 Marr . ... 28548 
Personal der Matrosendivisionen. 
1 Oberdeckoffizer . . . ... 2250 
1 Stelle nicht pensionsfähige Ortszulase . .. 1825 
5 Obermaate zu 720 Mrk . . . . . ... 3600 
5 Obermatrosen zu 288 Mark .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1440 
15 Matrosen zu 234 Mark .. .. .. . . .. . . . . . . . . . . . . . .. 3510 
  
Seite . . . . 563 937 Mark
        <pb n="212" />
        — 202 — 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
(6.) Uebertrag 563 937 Mark 
Personal der Werftdivisionen. 
1 Deckoffizer 1 800 
1 Stelle nicht pensionsfähige Ortszulae . . . . 1 825 
1 Obermaschinisteuimat:: . . . . . . . . . .. 720 
1 Oberbüchsenmachersmat . . . . . .. 720 
3 Maschinistenmaate zu 540 Mark .... . . . . . . . . .. . . . .. 1620 
4 Schreiber zu 540 Mark . .. .. . . . . .. . .. . .. . . . . . ... 21600 
1 Büchsenmachersmaat: . . .. 540 
1 Oberschreibersgat . . . .. . ... 288 
9 Gemei 234 «k.......................... 2106- 
emeine zu Mar 575 716 
7. Stammkompagnien in der Heimatb. 
Marineinfanterie. 
1 Hauptmann I. Klasse . . . . . . ... . . . . . .. 3900,o0 Mark 
1 Hauptmann II. Klaseee 270000 
2 Stellen Wohnungsgeldzuschuß III 1 des Tarifs zu 660 Mark 1 320000 
Servis A 5 des Tarifs zu 702 Mar . . . . .. 1 40470% 
(Außerdem Stallservis B des Tarifs aus Titel 31, 
Perdegelder aus Titel 21 und 2 kleine Rationen nach 
dem Satze IV aus Titel 22.) 
2 Oberleutnants zu 1500 Mark. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . 3000,00 — 
4 Leutnants zu 900 Mrkk . . . .. 3 600000 
6 Stellen Wohnungsgeldzuschuß IV des Tarifs zu 270 Mark 1 620 
Servis A6 des Tarifs zu 450 Mark. 2 700/0 
Tischgeld zu 64,860 Mrk . . . .. 388,80 
3 Feldwebel zu 720 Mark . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 160% 
4 Vicefeldwebel zu 540 Mrk. 2 160/ 
13 Sergeanten zu 432 Mrk . . . . . . . . . .. 5 616)00 
32 Unteroffiziere zu 306 Mrkk . . . ... - 
20 Gefreite zu 180 Mark. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 3 60000 
502 Gemeine zu 126 MWirss . . . . .. 63 252/,00 
Seite 107 212/80 Mark! 575 716
        <pb n="213" />
        — 203 — 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
(7.) Uebertrag . . . . 107 212,80 Mark 575 716 
Feldartillerie. 
1 Oberleutnntt::: . . . . . . ... 1500,00 — 
1 Stelle Wohnungsgeldzuschuß IV des Tarifs 270,000 
Servis Ab6 des Tarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 450,00 — 
Tischgeld ... . . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 64,80 — 
1 Wachtmeister zu 738 Mark oder Vicewachtmeister zu 
558 Miiii. 738,00 
2 Sergeanten zu 450 Mark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 900,00 — 
3 Unteroffiziere zu 324 Mark .. . . .. . . . . . . . . . . . . . .. 972)00 
46 Feldartilleristen zu 126 Marrxrwrw. 5796/00 
Matrosenartillerie. 
1 Oberleutnant zur See zu 1500 Mark und 180 Mark 
nicht pensionsfähige Zulaggenn . . . . .. 1 680/% 
1 Stelle Wohnungsgeldzuschuß IV des Tarif . . . 270)00 
Servis WWWW6666 . . . . . . .. 450% 
Leutnants zur See in dieser Stelle erhalten aus 
dem ersparten Gehaltstheil ein Tischgeld von 72 Mark. 
1 Oberdeckoffizer 2 142,00 
1 Stelle Servis A 4 a des Tarifs für Naturalquartier 212,40 
1 Feldwebkell... . . . . . . . . . .. 828,00 
2 Oberartilleristenmaate zu 720 Mark . .. . . . . . . . . . .. 1 440% 
10 Artilleristenmaate zu 540 Mark .. .. . . . . . . . . . . . .. 5 400,00 
1 Schreibernr 540,00 
12 Obermatrosenartilleristen zu 288 Mark . . .. . . . . . . .. 3 456)00 
86 Matrosenartilleristen zu 234 Mrk 20 124% 
154 446 
Zu Titel 6 und 7. 
Die aufgeführten Personalstärken sind durchschnittliche. Die Stellen 
bei den Besatzungstruppen und den Stammkompagnien sind gegenseitig 
deckungsfähig. 
Seite 730 162 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 36
        <pb n="214" />
        — 204 — 
  
  
Betrag 
  
  
für das 
Titel. Aus ga be. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Uebertrag . . . . 730 162 
8.| Bekleidungskosten der Besatzung von Kiautschon und der Stammkompagnien s 400 
(Selbstbewirthschaftungsfonds.) 
9. Außerordentliche Kosten des Bekleidungswesesss . . . . . ... 20 000 
10.Uebungsgelder (Beurlaubtenstannddddd . . . . . . . . . . .. 5 000 
11.Stellen= und Fachzulagwgen. 12 970 
12. Dienstalters-, Reservisten-, Seefahr= und Ordenszulagen sowie Dienstprämien 
für Unterosfiziere ............................................. 16000 
13. Kommandozulagen und zur Bewilligung von Löhnungszuschüssen für ver- 
heirathete Unteroffiziere bei Kommandos außerhalb der Garnison oder wenn 
deren Familien nicht im Schutzgebiet untergebracht sinid . . . ... 5 000 
14. Theuerungszulagen für Unteroffiziere und Mannschaften ... 120 000 
Ortszulage-Empfänger erhalten keine Theuerungszulagen. 
15.Büreauinventarien und Schreibmaterialiengelkdkden . .. 3246 
(Selbstbewirthschaftungsfonds.) 
16. Allgemeine Unkoasen::⅛::: .. . . . . .. 5792 
(Selbstbewirthschaftungsfonds.) 
17.Beihülfen zur Unterhaltung der MHffffKKK. 3 600 
(Selbstbewirthschaftungsfonds.) 
18.Uebungsgelenr . . . . . . .. 8 050 
19. Unterrichtsgeken .. . . . ... 2 840 
(Selbstbewirthschaftungsfonds.) 
20.]Naturalverpflegngngnnngggagagagaa . .. .. . . . . .. 522 578 
21.Zur Beschaffung und Ergänzung der erforderlichen Reit= und Zugthiere, Huf— 
beschlag und Pferde= 2c. Arzneigeld, zur Beschaffung und Unterhaltung des 
Reitzeugs und Fahrgeschirs .. . .. . . . . . .. .. 20 230 
22. Rationen und Foure . .. .. . . ... 76 746 
Summe Titel 6 bis 221760614 
Derpflegungsamt. 
23. Betriebskosten des Verpflegungsentts . . . . . . . . . .. 1494 
  
Summe Titel 23 für sich.
        <pb n="215" />
        Betrag 
  
  
  
  
  
  
  
  
für das 
Titel. Aus 9a be. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Artillerie und Befestigungen. 
24. Der Vorstand der Artillerieverwaltung erhält seine Besoldung aus 
Titel 6. 
Feuerwerksleutnant von 2 4470 bis 2730 Mark 2600 Mark 
1 Stelle nicht pensionsfähige Ortszulage . . . . . . . . . . . . . . .. 5475 
1 Oberfeuerwerkkernrnrnrnrnrn . . .. .. . ... 2250 
1 Feuerwerkkternrnnn . . .. 1 800 
1 Depotvicefelddeelll . . .. .. .. . . .. 1410 
3 Büchsenmacher zu 1 488 bis 1 888 Marr . . .. 4464 
6 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 1825 Mark 109500 28 949 
25. Zum Betriebe der Artillerieverwaltung .. . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . . ... 3038 
26. JZur Unterhaltung der Geschütze und Handwaffen nebst deren Zubehör- und 
Lederzeugstücke, soweit letztere nicht zur Bekleidungswirthschaft der Marine— 
infanterie gehöheenn. 11 809 
27. Zur Ergänzung und Instandhaltung der Munition, zu Schießübungen, 
Saluten, Signalen und Schießprämien .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 52 500 
28. Zur baulichen Unterhaltung der artilleristischen und Befestigungsanlagen 6 000 
Summe Titel 24 bis 28 102 296 
Dazu: " 23 . . . . . . . . .. 1494 
= 6 bis 221760 614 
Summe B. Militärverwaltung (Titel 6 bis 200) 1 864 404 
C. Gemeinsame Ausgaben für Civil= und Militärverwaltung. 
Derwaltung der Dienstgebäude und Grundstücke 
(Garnisonverwaltung). 
29. Garnisonverwaltungs-Oberinspektor von 3000 bis 3900 Mark 3500 Mark 
1 Kaserneninspektor von 2 600 bis 3 200 Mark. 2 600e 
2 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 5 475 Mark 109500 
""lsk"t................................... 3 600 
Für Hülfskräfte 20 650 
30.E Zur Unterhaltung und Ergänzung des Mobiliars, der Utensilien und Wäsche 37 805 
Seite 58 455 
36“
        <pb n="216" />
        206 
  
  
  
— — 
  
  
  
  
Betrag 
. für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Uebertrag 58 455 
31.]|Für Reinigung, Feuerung, Erleuchtung und sonstige Ausgaben der Gebäude 
und Grundstücksverwaltung. Zuschüsse zur Selbsteinmiethung, Servis 2c.) 
soweit solcher nicht den Besoldungstiteln zur Last fält 137 532 
Summe Titel 29 bis 37 195 987 
32.Seelsorge und Unterrict::. 12 500 
Summe Titel 32 für sich. 
Lazarethverwaltung und TKrankenpflege. 
33. 1 Marine--Oberstabsarzt (Chefarzt) ... . .. . . . . . . . . . . . . .. 6660 Mark 
2 Marine-Stabsärzte zu 3960 Mark und 5 160 Mark. 9120 
4 Marine-Oberassistenzärzte zu 2070 Marrk . ... 8280 
1 Marine-Lazarethinspektor von 2600 bis 3200 Mart. 2750 
8 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 5 475 Mark. 43 800 
2 Obersanitätsmaate zu 720 Marrk. 1440 
9 Sanitätsmaate zu 540 Marrry 48600 
davon 7 in Kiautschon und 2 bei den Stamm- 
kompagnien. 
7 Obersanitätsgasten zu 288 Mark. . . . ... 2016 
5 Marine--Krankenwärter zu 234 Mark ... ... . . . . . . . ... 1170 
Für Hülfskräfteeeeee . . . . .. .. . . . ... 7675 
Dienstalters= und Seefahrzulagen der Marineärzte .. 6000 93771 
34. Lazarethbetrieb und Krankenpflleens . . . . . . .. 50 552 
  
Die Einnahmen für an Private abgegebene Arzneien sowie die Ver— 
pflegungsgelder der gegen Bezahlung in das Lazareth zu Tsingtau auf— 
genommenen Kranken fließen diesem Fonds als Rückeinnahmen zu. Der 
Apotheker erhält für den Verkauf von Arzneien an Private eine vom 
Gouverneur festzusetzende Vergütung. 
Verpflegungsgelder sind zu zahlen von den Ortszulage-Empfängern 
und von Civilpersonen. 
Summe Titel 33 und 34 . 
  
  
144 323
        <pb n="217" />
        — — 
Betrag 
  
  
  
  
  
für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Gouvernementskasse und Rechnungswesen. 
35.3 Marine-Oberzahlmeister oder Zahlmeister von 2 532 bis 
4332 Maermmmmm . .. . .. .. .. . . . .. 9 396/00 Mark 
3 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 5 475 Mark. 16 42500 
2 Marine-Oberzahlmeisteraspiranten zu 2 250 Mark. 4500 
4 Marine-Zahlmeisteraspiranten zu 1 800 Mark. 7200,00 
6 Stellen nicht pensionsfähige Ortszulage zu 1 825 Mark. 10 95000 
2 Marine-Zahlmeisteraspiranten bei den Stammkompagnien 
zu 1692 MNacrrrrrr. 3 384000 
2 Stellen Servis A 4a des Tarifs für Naturalquartier zu 
2121 Marrrr. 42½0% 
= 52279,80 Mark 52 280 
36. Verschiedene Ausgaben der Kassenverwaltung einschließlich Remuneration für 
einen Kassendiiierrnnr ... .. . . . . . .. 9 866 
Zur Gewährung einer Entschädigung für Fehlbeträge als Pauschquantum 
an den Rendanten der Gouvernementskasse 150 Mark. 
Summe Titel 35 und 36 62 146 
Verschiedenes. 
37.Reise-, Umzugs-, Marsch= und Expeditionskosen . ... 800 000 
38.]Porto, Telegramm - und Frachtkosen 61 000 
39. Büreaukosten, ausschließlich Heizung und Beleuchng 14 200 
40. Ausrüstungsgelken . . . . . . . . ... 9000 
41. JZu außerordentlichen Vergütungen für Militärpersonen, und Civilbeamte sowie 
zu Unterstützunggeggna . . . .. 16 000 
42.Zur Annahme von Hülfsarbeiiien . . .. 10 000 
Seite 910 200
        <pb n="218" />
        — 208 — 
  
  
  
  
  
Betrag 
» , für das 
Titel. Aus ga be. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
Uebertrag . 910 200 
43.Zu Pensionen und Pensionserhöhungen sowie zur Versorgung Hinterbliebener 1 000 
Summe Titel 37 bis 43 911 200 
Dazu = 35 und 326 62 146 
4 . 33.. 44 . 144 323 
"Q " 22 . . .. 12500 
4 . 29 bis 31 195 987 
Summe C. Gemeinsame Ausgaben der Civil= und 
Militärverwaltung (Titel 29 bis 43 )332é6 156 
  
Zu Titel 1 bis 43. 
Das pensionsberechtigende Diensteinkommen des Gouverneurs beträgt 
16 000 Mark. 
Für alle Personen des Soldatenstandes und Beamte, welche der 
Marine oder dem Heere entnommen und dort in etatsmäßigen Stellen be- 
soldet gewesen sind, ist bei der Pensionirung dasjenige pensionsberechtigende 
Diensteinkommen zu Grunde zu legen, welches bei Fortsetzung des früheren 
Dienstverhältnisses in der Heimath zum Ansatze zu bringen wäre. Für den 
gegenwärtigen Baudirektor wird das pensionsberechtigende Diensteinkommen 
eines Ressortdirektors für Hafenbau zu Grunde gelegt. 
Im Uebrigen beträgt das pensionsberechtigende Diensteinkommen für: 
1. den Civilkommissar, Kommissar für chinesische Angelegenheiten und 
den Oberrichter 4500 bis 8000 Mark, im Durchschnitte 6 250 Mark, 
2. den Ersten Dolmetscher, den höheren Forstbeamten 3.000 bis 
6000 Mark, im Durchschnitte 4 500 Mark, 
3. den Zweiten Dolmetscher 3.000 bis 5 400 Mark, im Durchschnitte 
4200 Mark, 
4. den Vorstand des Katasteramts 2700 bis 4800 Mark, im 
Durchschnitte 3750 Mark,
        <pb n="219" />
        — 209 — 
  
  
Betrag 
  
  
  
für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1900. 
Mark. 
(43.) 5. den Gerichtsschreiber 1 800 bis 4100 Mark, im Durchschnitte 
2950 Mark, 
6. den Hafenmeister 1 600 bis 2200 Mark, im Durchschnitt 
1900 Mark. · 
Wiederholung. 
Summe A. Civilverwaltung (Titel 1 bis 5) ))))) . . . . .. 784 125 
Summe B. Militärverwaltung (Titel 6 bis 20 1 864 404 
Summe C. Gemeinsame Ausgaben der Civil= und Militärverwaltung (Titel 29 
bis43).................................................... 1326 156 
Summe J. Fortdauernde Ausgaben . . . . 3974685 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. Zu Hafen- und Tiefbauten, einschließlich Landerwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 3745 000 
2. JZu Hochbauten, einschließlich Landerwerb . .. .. . . . . . . . . . .. 1 180 000 
3. Zur Betheiligung an der Beschaffung von Wohn= und Arbeiterhäuseern. 200 000 
4. Zur Regulirung der Wildbäche und zur Aufforstng 325 000 
5. Armirungsaussaarrrnnn .. .. . . . . . . . . . . .. 300 000 
6. Für Seezeichen und Vermessungsarbeien 175 000 
Summe II. Einmalige Ausgaben . 5 925 000 
III. Reservefonds. 
Zu unvorhergesehenen Aussaaornrnn ... . .. . . . . . . . . .. 93 565 
  
Summe III für sich. 
Die über den Etat aufkommenden Einnahmen sowie die Ersparnisse 
bei den fortdauernden und einmaligen Ausgaben fließen dem Reservefonds 
zu, aus welchem auch nothwendige Mehrausgaben zu decken oder die ein—
        <pb n="220" />
        — 210 — 
  
  
  
  
Betrag 
ür das 
Titel. Ausgabe. lrdas 
« jahr 1900. 
Mark. 
zelnen Titel zu verstärken sind, unter Anderem die Besoldungstitel hinsichtlich 
der Gebührnisse, welche für nicht bei den Stammkompagnien aufgeführtes 
Personal während Ablösung und nach Rückkehr in die Heimath bis zur ander- 
weiten Versorgung etwa überetatsmäßig zu zahlen sind. 
Der Reservefonds ist übertragbar. 
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen sowie für Leistungen zu Gunsten 
anderer Ressorts oder von Privaten fließen mit Ausnahme für Landverkauf 
den betreffenden Ausgabetiteln wieder zu. 
Zusammenstellung. 
Summe I. Fortdauernde Ausgasen . . .. 3974 685 
Summe II. Einmalige Aussaaun: .. 5 925 000 
Summe III. Reservespaodsss . . . . . . . . . . . . .. 93 565 
Summe der Ausgaben.9993 250 
Die Einnahme beträgt . . . . 9993250 
  
  
— — — — — 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="221" />
        — 211 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
MÆIA. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Rücktritt des Fürstenthums Montenegro von der Berner inter- 
nationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 sowie von den am 4. Mai 1896 dazu 
getroffenen Zusatzübereinkommen. S. 211. 
  
  
  
(Nr. 2664.) Bekanntmachung, betreffend den Rücktritt des Fürstenthums Montenegro von 
der Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 
sowie von den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Jusatzübereinkommen. 
Vom 2. April 1900. 
D. am 9. September 1886 zu Bern getroffene Uebereinkunft, betreffend die 
Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur 
und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 493 ff.), und die am 4. Mai 1896 in 
Paris zu dieser Uebereinkunft getroffenen Zusatzübereinkommen, nämlich eine 
Zusatzakte und eine Deklaration (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 759 ff. und S. 769 ff.), 
sind in Folge des beim Schweizerischen Bundesrath erklärten Rücktritts des 
Fürstenthums Montenegro von der gedachten Uebereinkunft im Verhältnisse zu 
Montenegro mit Ablauf des gestrigen Tages außer Kraft getreten. 
Berlin, den 2. April 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Bülow. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Neichs-Gesetzbl. 1900. 37 
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1900.
        <pb n="222" />
        <pb n="223" />
        — 213 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
15. 
Inhalt: Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. S. 213. — Geseg, betreffend die Bestrafung der Ent- 
ziehung elektrischer Arbeit. S. 228. — Bekanntmachung, betresfend die Einfuhr von Pflanzen 
und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 229. 
  
  
  
(Nr. 2665.) Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit. Vom 7. April 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 22. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Konsulargerichtsbarkeit. 
S. 1. 
Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in denen ihre 
Ausübung durch Herkommen oder durch Staatsverträge gestattet ist. 
Sie kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustinnnung des Bundesraths 
für bestimmte Gebiete und in Ansehung bestimmter Rechtsverhältnisse außer 
Uebung gesetzt werden. 
C. 2. 
Der Konsulargerichtsbarkeit sind unterworfen: 
1. Deutsche, soweit sie nicht in dem Lande, in dem die Konsulargerichts- 
barkeit ausgeübt wird, nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen 
das Recht der Exterritorialität genießen) 
2. Ausländer, soweit sie für ihre Rechtsverhältise durch Anordnung des 
Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen dem deutschen Schutze 
unterstellt sind (Schutzgenossen). 
Den Deutschen (Abs. 1 Nr. 1) werden gleichgeachtet Handelsgesellschaften, 
eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im Reichsgebiet 
oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren Sitz haben, juristische Personen auch 
dann, wenn ihnen durch den Bundesrath oder nach den bisherigen Vorschriften 
Reichs Gesetzbl. 1900. 38 
Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1900.
        <pb n="224" />
        — 214 — 
durch einen Bundesstaat die Rechtsfähigkeit verliehen worden ist. Das Gleiche 
gilt von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die in einem 
Konsulargerichtsbezirk ihren Sitz haben, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter 
sämmtlich Deutsche sind. Andere als die bezeichneten Handelsgesellschaften, ein— 
getragenen Genossenschaften und juristischen Personen werden den Ausländern 
(Abs. 1 Nr. 2) gleichgeachtet. 
Durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen kann 
bestimmt werden, daß die im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handelsgesellschaften, 
eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen, wenn Ausländer daran 
betheiligt sind, der Konsulargerichtsbarkeit nicht unterstehen. 
K. 3. 
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Zweiter Abschnitt. 
Gerichtsverfassung. 
C. 4. 
Die Konsulargerichtsbezirke werden von dem Reichskanzler nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Verkehr bestimmt. 
Die Konsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul (§. 2 des Gesetzes, 
betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. November 1867), durch 
das Konsulargericht und durch das Reichsgericht ausgeübt. 
L. 6. 
Der Konsul ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt, wenn er dazu 
von dem Reichskanzler ermächtigt wird. 
Der Reichskanzler kann neben dem Konsul sowie an dessen Stelle einem 
anderen Beamten die dem Konsul bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit obliegenden 
Verrichtungen übertragen. 
« §.7. 
Der Konsul ist zuständig: 
1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozeßordnungen und 
die Konkursordnung den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen; 
2. für die durch Reichsgesetze oder in Preußen geltende allgemeine Landes- 
gesetze den Amtsgerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
S. 8. 
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzendem und zwei 
Beisitzern.
        <pb n="225" />
        — 215 — 
In Strafsachen sind in der Hauptverhandlung vier Beisitzer zuzuziehen, 
wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verbrechen oder 
ein Vergehen zum Gegenstande hat, das weder zur Quständigkeit der Schöffen- 
gerichte noch zu den in den §S#. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten 
Handlungen gehört. 
C. 9. 
Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Luziehung von zwei Beisitzern 
nicht ausführbar, so tritt an die Stelle des Konsulargerichts der Konsul. 
Ist in Strafsachen die vorgeschriebene Zuziehung von vier Beisitzern nicht 
ausführbar, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern. 
Die Gründe, aus denen die Zuziehung von Beisitzern nicht ausführbar 
war, müssen in dem Sitzungsprotokoll angegeben werden. 
S. 10. 
Das Konsulargericht ist zuständig: 
1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Prozeßordnungen 
den Landgerichten in erster Instanz sowie den Schöffengerichten zuge- 
wiesenen Sachen; 
2. für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Be- 
schwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in Strafsachen. 
K. 11. 
In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen steht den Beisitzern 
ein unbeschränktes Stimmrecht zu. 
In den im F. 10 Nr. 1 bezeichneten Sachen nehmen die Beisitzer nur an 
der mündlichen Verhandlung und an den im Laufe oder auf Grund dieser Ver- 
handlung ergehenden Entscheidungen Theil; die sonst erforderlichen Entscheidungen 
werden von dem Konsul erlassen. 
G. 12. 
Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäftsjahrs aus den 
achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus sonstigen acht- 
baren Einwohnern seines Bezirkes vier Beisitzer und mindestens zwei Hülfsbeisitzer. 
Die Gerichtseingesessenen haben der an sie ergehenden Berufung Folge zu 
leisten; die §#. 53, 55) 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende 
Anwendung. 
S. 13. 
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in 
öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahrs. Der Vor- 
sitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie schwören bei Gott dem 
Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsular- 
gerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen 
abzugeben.“ 
38“
        <pb n="226" />
        — 216 — 
Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln, unter Erhebung der 
rechten Hand, die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ 
Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch 
gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe 
einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der 
Eidesleistung gleichgeachtet. Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
S. 14. 
Das Reichsgericht ist zuständig für die Verhandlung und endgültige Ent- 
scheidung über die Rechtsmittel 
1. der Beschwerde und der Berufung in den vor dem Konsul oder dem 
Konsulargerichte verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in 
Konkurssachen; 
. der Beschwerde und der Berufung gegen die Entscheidungen des Kon- 
sulargerichts in Strafsachen; 
3. der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in den Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
1 ö. 15. 
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet, soweit nicht in diesem 
Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist, in den vor den Konsul oder das Konsular- 
gericht gehörenden Sachen nicht statt. 
g. 16. 
Die Personen, welche die Verrichtungen der Gerichtsschreiber und der 
Gerichtsvollzieher sowie die Verrichtungen der Gerichtsdiener als Zustellungsbeamten 
auszuüben haben, werden von dem Konsul bestimmt. Sofern diese Personen 
nicht bereits den Diensteid als Konsularbeamte geleistet haben, sind sie vor ihrem 
Amtsantritt auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes 
eidlich zu verpflichten. 
Das Verzeichniß der Gerichtsvollzieher ist in der für konsularische Bekannt- 
machungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel 
bekannt zu machen. 
S. 17. 
Die Personen, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, 
werden von dem Konsul bestimmt. Die Zulassung ist widerruflich. 
Gegen eine Verfügung des Konsuls, durch die der Antrag einer Person 
auf Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die Zulassung 
zurückgenommen wird, findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. 
Das Verzeichnis der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen 
Personen ist in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jeden- 
falls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen.
        <pb n="227" />
        — 217 — 
g. 18. 
Die Vorschriften der G# 157 bis 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes und 
des §. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
finden auf die Leistung der Rechtshülfe unter den bei der Ausübung der Konsular- 
gerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden sowie unter diesen Behörden und den Be- 
hörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß für die im H. 160 Abs. 1 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes vorgesehene Entscheidung, sofern die Rechtshülfe von dem Konsul versagt 
oder gewährt wird, das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist. 
Dritter Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften über das anzuwendende Recht. 
C. 19. 
In den Konsulargerichtsbezirken gelten für die der Konsulargerichtsbarkeit 
unterworfenen Personen, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist: 
1. die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze 
und der daneben innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des 
preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze 
sowie die Vorschriften der bezeichneten Gesetze über das Verfahren und die 
Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 
2. die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze sowie 
die Vorschriften dieser Gesetze über das Verfahren und die Kosten in 
Strafsachen. 
S. 20. 
Die im F§. 19 erwähnten Vorschriften finden keine Amvendung, soweit sie 
Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für den Konsular- 
gerichtsbezirk fehlt. 
Durch Kaiserliche Verordnung können die hiernach außer Anwendung 
bleibenden Vorschriften, soweit sie zu den im §. 19 Nr. 1 erwähnten gehören, 
näher bezeichnet, auch andere Vorschriften an deren Stelle getroffen werden. 
g. 21. 
Durch Kaiserliche Verordnung können die Rechte an Grundstücken, das 
Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen Berechtigungen, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, abweichend von den nach 8. 1 
maßgebenden Vorschriften geregelt werden.
        <pb n="228" />
        — 218 — 
§. 22. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Vor- 
schriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von 
Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchs- 
mustern und von Waarenbezeichnungen in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung 
finden oder außer Anwendung bleiben. 
g. 23. 
Soweit die im F. 19 bezeichneten Gesetze landesherrliche Verordnungen 
oder landesherrliche Genehmigung vorsehen, treten an deren Stelle in den Kon- 
sulargerichtsbezirken Kaiserliche Verordnungen oder die Genehmigung des Keisers. 
Die nach diesen Gesetzen im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Ent- 
scheidungen werden für die Konsulargerichtsbezirke in erster und letzter Instanz 
von dem Bundesrath erlassen. 
Soweit in diesen Gesetzen auf Anordnungen oder Verfügungen einer 
Landes-Zentralbehörde oder einer höheren Verwaltungsbehörde verwiesen wird, 
treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken Anordnungen oder Ver- 
fügungen des Reichskanzlers oder der von diesem bezeichneten Behäörde. 
Die nach diesen Gesetzen den Polizeibehörden zustehenden Befugnisse werden 
in den Konsulargerichtsbezirken von dem Konsul ausgeübt. 
Bis zum Erlasse der im Abs. 1 vorgesehenen Kaiserlichen Verordnungen 
sowie der im Abs. 3 vorgesehenen Anordnungen oder Verfügungen des Reichs- 
kanzlers finden die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des 
preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden landesherrlichen Verordnungen sowie 
die dort geltenden Anordnungen oder Verfügungen der Landes-Zentralbehörden 
entsprechende Anwendung. 
  
§. 24. 
Soweit nach den im F. 19 bezeichneten Gesetzen dem Landesfiskus Rechte 
zustehen oder Verpflichtungen obliegen, tritt in den Konsulargerichtsbezirken an 
dessen Stelle der Reichsfiskus. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf 
die Rechte und Verpflichtungen, die für den Landesfiskus mit Rücksicht auf die 
Staatsangehörigkeit eines Betheiligten begründet sind. 
Geldstrafen fließen zur Reichskasse. Durch Kaiserliche Verordnung kam 
bestimmt werden, daß die wegen Zuwiderhandlung gegen einzelne Gesetze oder 
Verordnungen verhängten Geldstrafen einem anderen Berechtigten zufallen. 
g. 25. 
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die keinem Staate angehören, 
werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach den Vor- 
schriften beurtheilt, die für die keinem Bundesstaat angehörenden Deutschen gelten. 
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die einem fremden Staate an- 
gehören, werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, nach 
den für Ausländer geltenden Vorschriften beurtheilt.
        <pb n="229" />
        — 219 — 
g. 26. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Kon- 
sulargerichtsbezirke im Sinne der in den I#. 19, 22 bezeichneten Gesetze als 
deutsches Gebiet oder Inland oder als Ausland anzusehen sind. 
8. 27. 
Soweit die nach F. 19 zur Anwendung kommenden Gesetze auf die an 
einem ausländischen Orte geltenden Vorschriften Bezug nehmen, sind hierunter, 
falls es sich um einen Ort innerhalb eines Konsulargerichtsbezirkes und um die 
Rechtsverhältnisse einer der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Person handelt, 
die deutschen Gesetze zu verstehen. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem 
Konsulargerichtsbezirke die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschriften 
neben den deutschen Gesetzen als Gesetze des Ortes anzusehen sind. 
G. 28. 
Zustellungen an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen 
erfolgen im Konsulargerichtsbezirke, sofern sie entweder in einer in diesem Bezirke 
vor den Konsul oder das Konsulargericht gehörenden Sache oder in nicht gericht- 
lichen Rechtsangelegenheiten auf Betreiben einer in dem Bezirke befindlichen Person 
zu geschehen haben, nach den Vorschriften über Zustellungen im Inlande. Falls 
die Befolgung dieser Vorschriften mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann die 
Zustellung durch den Konsul nach den Vorschriften über Zustellungen im Aus- 
lande mit der Maßgabe bewirkt werden, daß an die Stelle des Ersuchens bei 
Zustellungen auf Betreiben der Betheiligten deren Antrag und bei Zustellungen 
von Amtswegen die Anzeige des Gerichtsschreibers tritt. 
Im Uebrigen erfolgen Zustellungen im Konsulargerichtsbezirk an die der 
Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über Zu- 
stellungen im Ausland, und zwar in gerichtlichen Angelegenheiten mittelst Ersuchens 
des Konsuls und in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf einen von den 
Betheiligten an ihn zu richtenden Antrag. 
§. 29. 
Die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichs- 
anzeiger ist nicht erforderlich, sofern daneben eine andere Art der Veröffentlichung 
vorgeschrieben ist. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dieser Vorschrift 
anordnen. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß an die Stelle der Einrückung 
einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichsanzeiger eine andere 
Art der Veröffentlichung tritt. 
S. 30. 
Neue Gesetze erlangen in den Konsulargerichtsbezirken, die in Europa, in 
Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen
        <pb n="230" />
        — 220 — 
Meeres liegen, mit dem Ablaufe von zwei Monaten, in den übrigen Konsular— 
gerichtsbezirken mit dem Ablaufe von vier Monaten nach dem Tage, an dem 
das betreffende Stück des Reichs-Gesetzblatts oder der Preußischen Gesetz-Sammlung 
in Berlin ausgegeben worden ist, verbindliche Kraft, soweit nicht für das In- 
krafttreten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Konsulargerichtsbezirke 
reichsgesetzlich ein Anderes vorgeschrieben wird. 
Vierter Abschnitt. 
Besondere Vorschriften über das bürgerliche Recht. 
g. 31. 
Auf Vereine, die ihren Sitz in einem Konsulargerichtsbezirke haben, finden 
die Vorschriften der I§. 21, 22, des §. 44 Abs. 1 und der 99. 55 bis 79 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. 
§. 32. 
Die in den §§. 8 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S.75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365), 
für die Errichtung deutscher Kolonialgesellschaften erlassenen Vorschriften finden 
entsprechende Anwendung auf deutsche Gesellschaften, die den Betrieb eines Unter- 
nehmens der im §. 8 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art in einem Konsular- 
gerichtsbezirke zum Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in 
einem deutschen Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben. 
g. 33. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann für einen Konsulargerichtsbezirk oder 
für einen Theil eines solchen angeordnet werden, daß statt der in den I#§. 246, 
247, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im §. 352 des Handelsgesetzbuchs 
aufgestellten Zinssätze ein höherer Zinssatz gilt. 
K. 34. 
Inhaberpapiere der im §. 795 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich- 
neten Art, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einer der Konsulargerichts- 
barkeit unterworfenen Person ausgestellt worden sind, dürfen nur mit Genehmigung 
des Reichskanzlers in den Verkehr gebracht werden. 
g. 35. 
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann bestimmt werden, wer in den 
Konsulargerichtsbezirken an die Stelle der Gemeinde des Fundorts in den Fällen 
der 9#. 976, 977 und an die Stelle der öffentlichen Armenkasse einer Gemeinde 
im Falle des §. 2072 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treten hat. 
S. 36. 
Die Form einer Ehe, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einem 
Deutschen oder von einem Schutzgenossen, der keinem Staate angehört, geschlossen
        <pb n="231" />
        — 221 — 
wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend 
die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichs— 
angehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs- 
Gesetzbl. 1896 S. 614). Ein Schutzgenosse, der einem fremden Staate angehört 
kann die Ehe in dieser oder in einer anderen, nach den Gesetzen seines Staates 
zulässigen Form schließen. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem 
Konsulargerichtsbezirke die Beachtung der Vorschriften genügt, die von der dortigen 
Staatsgewalt über die Form der Eheschließung erlassen find. 
#. 37. 
Durch Kaiserliche Verordnung können für die innerhalb der Konsular- 
gerichtsbezirke belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmt werden, nach denen 
die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld im 
Sinne des F. 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen ist. 
g. 38. 
Im Falle des §. 2249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann das 
Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach §. 2250 errichtet 
werden; der §. 2249 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
G. 39. 
Durch Kaiserliche Verordnung können für die Konsulargerichtsbezirke die 
der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen über die Hinterlegung und 
die Hinterlegungsstellen getroffen werden. 
S. 40. 
In Handelssachen finden die Vorschriften der im §. 19 bezeichneten Gesetze 
nur soweit Anwendung, als nicht das im Konsulargerichtsbezirke geltende Handels- 
gewohnheitsrecht ein Anderes bestimmt. 
Handelssachen im Sinne des Abs. 1 sind die von einem Kaufmanne vor- 
genommenen Rechtsgeschäfte der im F. 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten 
Art sowie die Angelegenheiten, die eines der im F. 101 Nr. 3a, d)e, 1 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Rechtsverhältnisse zum Gegenstande haben. 
Fünfter Abschnitt. 
Besondere Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
SK. 41. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richtet sich das Verfahren vor dem 
Konsul sowie vor dem Konsulargerichte nach den Vorschriften über das Verfahren 
vor den Amtsgerichten mit der Maßgabe, daß auch die Vorschriften der S#. 348 
bis 354 der Civilprozeßordnung Anwendung finden. 
Reichs Gesetzbl. 1900. 39
        <pb n="232" />
        — 222 — 
S. 42. 
In Rechtsstreitigkeiten, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande 
haben, werden die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft von dem Konsul einer 
der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen, einem anderen 
achtbaren Gerichtseingesessenen oder sonst im Konsulargerichtsbezirke befindlichen 
Deutschen oder Schutzgenossen übertragen. Das Gleiche gilt in Entmündigungs- 
sachen sowie im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung. 
#. 43. 
In den nach F. 7 Nr. 1 zur Zuständigkeit des Konsuls gehörenden bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten findet, sofern der Werth des Streitgegenstandes die Summe 
von dreihundert Mark nicht übersteigt, ein Rechtsmittel nicht statt. 
S. 44. 
Der Konsul ist zur Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde ange- 
fochtenen Entscheidung auch außer den im F. 577 Abs. 3 der Civilprozeßordnung 
bezeichneten Fällen befugt. 
S. 45. 
Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem Konsul eingelegt. Die 
Einlegung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift. Auf die Einlegung 
findet die Vorschrift des §. 78 Abs. 1 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Berufungsschrift ist der Gegenpartei unter Beachtung der Vorschriften des 
§. 179 der Civilprozeßordnung von Amtswegen zuzustellen. Der Konsul hat 
die Prozeßakten mit dem Nachweise der Zustellung dem Reichsgerichte zu über- 
senden. 
Das Reichsgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts- 
wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungs- 
instanz bestellten und dem Reichsgerichte durch Vermittelung des Konsuls oder 
durch die Partei selbst rechtzeitig benannten Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungs- 
bevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst. 
Die im F§. 520 der Civilprozeßordnung vorgesehene Frist beginnt mit dem 
Zeitpunkt, in dem der Termin dem Berufungsbeklagten bekannt gemacht worden ist. 
S. 46. 
Die Qwangsvollstreckung im Konsulargerichtsbezirk aus den bei der Aus- 
übung der Konsulargerichtsbarkeit für diesen Bezirk entstandenen vollstreckbaren 
Schuldtiteln erfolgt gegen die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen 
nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inlande. Im Uebrigen 
wird die Vollstreckung im Konsulargerichtsbezirke gegen solche Personen durch den 
Konsul auf ein an ihn gemäß F. 791 der Civilprozeßordnung gerichtetes Ersuchen 
veranlaßt.
        <pb n="233" />
        — 223 — 
S. 47. 
In den Fällen der §§. 110, 179 der Konkursordnung soll der Termin 
zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters und über die Be- 
stellung eines Gläubigerausschusses sowie der Vergleichstermin nicht über zwei 
Monate hinaus anberaumt werden. 
Diese Termine können bis auf drei Monate hinausgeschoben werden, wenn 
der Bezirk des Konsulargerichts, vor dem das Verfahren schwebt, nicht in Europa, 
in Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen 
Meeres liegt. 
Der Zeitraum, der nach §. 138 der Konkursordnung zwischen dem Ab. 
laufe der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermine liegen muß, soll 
mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate betragen. 
An die Stelle der in den I#§. 152, 203 der Konkursordnung vorgesehenen 
Fristen tritt eine Frist von einem Monat, im Falle des Abs. 2 eine Frist von 
zwei Monaten. 
S. 48. 
Die Vorschrift des §. 18 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auf eine durch Beschwerde angefochtene 
Verfügung des Konsuls keine Anwendung. 
Sechster Abschnitt. 
Besondere Vorschriften über das Strafrecht. 
K. 49. 
In den Konsulargerichtsbezirken finden die von der dortigen Staatsgewalt 
erlassenen Strafgesetze soweit Anwendung, als dies durch Herkommen oder durch 
Staatsverträge bestimmt ist. 
G. 50. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in den 
Konsulargerichtsbezirken die strafrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Gesetze 
Anwendung finden, die innerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des 
preußischen Allgemeinen Landrechts in Kraft stehen. 
g. 51. 
Der Konsul ist befugt, für seinen Gerichtsbezirk oder einen Theil des Be- 
zirkes polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Gerichtsbarkeit 
unterworfenen Personen zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Haft, Geld- 
strafe bis zum Betrage von eintausend Mark und Einziehung einzelner Gegen- 
stände zu bedrohen. Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler 
mitzutheilen. 
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Konsul erlassenen polizeilichen 
Vorschriften aufzuheben. 
39“
        <pb n="234" />
        — 224 — 
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften sowie die Verkündung ihrer 
Aufhebung erfolgt in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, 
jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel. 
Siebenter Abschnitt. 
Besondere Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen. 
g. 52. 
Der Konsul übt in Strafsachen die Verrichtungen des Amtsrichters und 
des Vorsitzenden der Strafkammer aus. 
g. 53. 
Die Zustellungen, die Ladungen, die Vollstreckung von Beschlüssen und 
Verfügungen sowie die Strafvollstreckung werden durch den Konsul veranlaßt. 
S 54. 
Im vorbereitenden Verfahren ist die Beeidigung eines Zeugen oder Sach- 
verständigen auch in den im F. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bezeichneten 
Fällen zulässig. 
Die Vorschriften des F. 126 der Strafprozeßordnung finden keine An- 
wendung. 
g. 55. 
Erhält der Konsul von dem Verdacht eines zur Zuständigkeit des Reichs- 
gerichts oder der Schwurgerichte gehörenden Verbrechens Kenntniß, so hat er die 
zur Strafverfolgung erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen sowie die Unter- 
suchungshandlungen, in Ansehung deren Gefahr im Verzug obwaltet oder die 
Voraussetzungen des F. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung zutreffen, vorzunehmen 
und demnächst die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen deutschen 
Gericht, in Ermangelung eines solchen dem Ober-Reichsanwalte zu übersenden. 
Im letzteren Falle wird das zuständige Gericht von dem Reichsgerichte bestimmt. 
g. 56. 
Gehört die strafbare Handlung zur Zuständigkeit des Konsulargerichts oder 
des Konsuls, so ist an Stelle der Staatsanwaltschaft der Konsul zum Einschreiten 
berufen. Er stellt insbesondere die der Staatsanwaltschaft im vorbereitenden 
Verfahren obliegenden Ermittelungen an. 
g. 57. 
Eine Voruntersuchung findet nicht statt. 
S. 58. 
An die Stelle der öffentlichen Klage tritt in den Fällen, in denen nicht 
sofort das Hauptverfahren eröffnet wird, die Verfügung des Konsuls über die
        <pb n="235" />
        — 225 — 
Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Verfügung hat 
die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetz- 
lichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen. 
Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, hat auch die 
Beweismittel anzugeben. 
6 59. 
Die Vorschrift des S. 232 der Strafprozeßordnung findet auch dann An- 
wendung, wenn nach dem Ermessen des Gerichts die zu erwartende Freiheits- 
strafe nicht mehr als sechs Monate beträgt. 
g. 60. 
Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei 
durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. 
G. 61. 
In das Protokoll über die Hauptverhandlung sind die wesentlichen Er- 
gebnisse der Vernehmungen aufzunehmen. « 
S. 62. 
In den Fällen der Fh. 45, 449 der Strafprozeßordnung beträgt die Frist 
zwei Wochen. 
S. 63. 
Gegen die wegen Uebertretungen erlassenen Entscheidungen ist, sofern eine 
Verurtheilung auf Grund des F. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs erfolgt 
oder nur auf Geldstrafe oder auf Geldstrafe und Einziehung erkannt wird, ein 
Rechtsmittel nicht zulässig. 
Im Uebrigen findet in Strafsachen gegen die Urtheile des Konsulargerichts 
das Rechtsmittel der Berufung statt. 
S. 64. 
Auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls findet die Vorschrift 
des §. 23 Abs. 1 der Strafprozeßordnung keine Anwendung. 
In den Fällen des F. 353 der Strafprozeßordnung ist der Konsul zur 
Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung befugt. 
F. 65. 
Die der Staatsanwaltschaft zustehenden Rechtsmittel können gegen die 
Entscheidungen des Konsulargerichts von dem Konsul eingelegt werden. 
g. 66. 
In den Fällen der §#. 353, 355, 358, 360 der Strafprozeßordnung 
beträgt die Frist zwei Wochen.
        <pb n="236" />
        — 226 — 
G. 67. 
Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung beginnt für den Nebenkläger 
im Falle des F. 439 der Strafprozeßordnung mit der Bekanntmachung der Ent- 
scheidung an den Beschuldigten. 
S. 68. 
Der Konsul kann Zeugen und Sachverständige, die zur Rechtfertigung 
der Berufung benannt sind, vernehmen und beeidigen, wenn die Voraussetzungen 
des F. 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vorliegen. Die Protokolle über diese 
Vernehmungen sind dem Ober-Reichsanwalte zu übersenden. Die Vorschriften 
des §. 223 und des F. 250 Abs. 2 der Strafprozeßordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
S. 69. 
Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht 
erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger 
vertreten lassen. 
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf 
Anwesenheit. 
Soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über diese auch 
dann zu verhandeln, wenn weder der Angeklagte noch ein Vertreter für ihn 
erschienen ist. 
S. 70. 
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Ver- 
fahrens kann von Amtswegen erfolgen. 
71. 
Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren 
freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (eichs-Gesetzbl. S. 345) findet 
mit folgenden Maßgaben Anwendung. 
An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Landgerichts tritt der Konsul. 
Die im 9. 5 Abs. 3 vorgesehene Ausschlußfrist beträgt sechs Monate. Für die 
Ansprüche auf Entschädigung ist das Reichsgericht in erster und letzter Instanz 
zuständig. 
6S 72. 
In Strafsachen, in denen der Konsul oder das Konsulargericht in erster 
Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu. 
Achter Abschnitt. 
Besondere Vorschriften über die Kosten. 
g. 73. 
Die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher in den Konsular- 
gerichtsbezirken werden im doppelten Betrage der Sätze erhoben, die in den nach 
# 19 maßgebenden Vorschriften bestimmt sind.
        <pb n="237" />
        — 227 — 
Die Gebühr für eine Zustellung in den Konsulargerichtsbezirken nach den 
Vorschriften über Zustellungen im Auslande beträgt drei Mark. 
Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zustehenden Tagegelder 
und Reisekosten werden, soweit es sich um Konsularbeamte handelt, nach Maß- 
gabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben. 
S. 74. 
Die Erhebung und Beitreibung der Kosten wird durch den Konsul 
veranlaßt. 
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im Anschluß an die 
Vorschriften der Civilprozeßordnung durch Anordnung des Reichskanzlers. 
K. 75. 
Die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Behörden 
haben einander zum Zwecke der Erbebung und Beitreibung der Kosten Beistand 
zu leisten. 
Das Gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden und den 
Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten. Dabei finden 
die gemäß F. 99 des Gereichtskostengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 659) 
erlassenen Vorschriften über den zum Qwecke der Einziehung von Gerichtskosten 
unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand entsprechende Anwendung. 
S. 76. 
Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch geregelt sind, 
kommt dieser zunächst zur Anwendung. 
Neunter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
S. 77. 
Die im F§F. 2 bezeichneten Personen können nach den in Gemäßheit dieses 
Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken Anwendung findenden strafrechtlichen Vor- 
schriften wegen eines Verbrechens oder Vergehens auch dann verfolgt werden, 
wenn sie die Handlung in einem Gebiete begangen haben, das keiner Staats- 
gewalt unterworfen ist. 
Im Uebrigen können durch Kaiserliche Verordnung die in Gemäßheit 
dieses Gesetzes in den Konsulargerichtsbezirken geltenden Vorschriften in Gebieten 
der im Abs. 1 bezeichneten Art ganz oder theilweise für anwendbar erklärt werden. 
Soweit hiernach die Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit Geltung 
erlangen, ist der Reichskanzler befugt, an Stelle des Konsuls einen anderen
        <pb n="238" />
        — 228 — 
Beamten zur Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit zu ermächtigen; auch können als 
Gerichtsbeisitzer Personen zugezogen werden, die nicht Eingesessene oder Einwohner 
des Gerichtsbezirkes sind. 
G. 78. 
Dieses Gesetz tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzenden 
Tage in Kraft. 
S. 79. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des 
Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 verwiesen ist, treten 
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle. 
S. 80. 
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen An- 
ordnungen zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. April 1900. 
. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2666.) Gesetz, betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit. Vom 
9. April 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
C. 1. 
Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde clektrische Arbeit 
mittelst eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Arbeit 
aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Hand- 
lung in der Absicht begeht, die elektrische Arbeit sich rechtswidrig zuzueignen, mit 
Gefängniß und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar.
        <pb n="239" />
        — 229 — 
S. 2. 
Wird die im F§.#1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem 
Anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend 
Mark oder auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. April 1900. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2667.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 12. April 1900. 
A## Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
das Königlich preußische Zollamt Dzieditz erfolgen. 
Berlin, den 12. April 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1000. 40
        <pb n="240" />
        <pb n="241" />
        — 231 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
16. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zum Erlasse von An- 
ordnungen zum Schutze des Waldbestandes. S. 231. — Verordnung zur Ausführung des 
Patentgesetzes vom 7. April 1891. S. 232. 
  
  
  
(Nr. 2668.) Verordnung, betreffend Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zum Erlasse 
von Anordnungen zum Schutze des Waldbestandes. Vom 4. April 1900. 
Wir W Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75) 1899 S. 365), im Namen des 
Reichs, was folgt: 
G. J. 
Der Gouverneur von Kamerun wird für den Bereich des ihm unterstellten 
Schutzgebiets ermächtigt, zum Zwecke des Schutzes des Waldbestandes anzuordnen, 
daß Personen, welche entgegen den bestehenden Vorschriften Holz gefällt haben, 
zur Wiederaufforstung der abgeholzten Fläche verpflichtet sind. 
Auch kann der Gouverneur anordnen, daß das Gouvernement von Kamerun, 
falls die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Wiederaufforstung 
Verpflichteten der an sie ergangenen bezüglichen Aufforderung binnen einer von 
dem Gouverneur festzusetzenden Frist nicht nachkommen, seinerseits berechtigt ist, 
die zur Wiederaufforstung erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen und die dadurch 
entstehenden Kosten von den Verpflichteten im Wege der Zwangsvollstreckung bei- 
zutreiben. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der Zwangsvoll- 
streckung erläßt der Gouverneur. 
1 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. April 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 41 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1900.
        <pb n="242" />
        — 232 — 
(Nr. 2669.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 
2. Mai 1900. 
Wir Wilhelmm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im S. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 
(Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
G. 1. 
Im Patentamte werden für die Patentanmeldungen zwei weitere Ab- 
theilungen gebildet, welche die Bezeichnung 
Anmeldeabtheilung VII und 
Anmeldeabtheilung VIII. 
führen. 
G. 2. 
Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen VII und VIII 
sowie für die Erstattung von Gutachten innerhalb des den Anmeldeabtheilungen VII 
und VIII zugewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerdeabtheilung 1 zuständig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. Mai 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="243" />
        — 233 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
—’-- 
Inhalt: Gesesz, betreffend die Patentanwälte. S. 233. 
  
  
  
(Nr. 2670.) Gesetz, betreffend die Patentanwälte. Vom 21. Mai 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
G. 1. 
Bei dem Kaiserlichen Patentamte wird eine Liste der Patentanwälte geführt. 
In die Liste werden Personen, welche Andere in Angelegenheiten, die zum 
Geschäftskreise des Patentamts gehören, vor demselben für eigene Rechnung 
berufsmäßig vertreten wollen, auf ihren Antrag eingetragen. 
G. 2. 
Die Eintragung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gemäß den 9#. 3, 4 
seine technische Befähigung und den Besitz der erforderlichen Rechtskenntuisse 
nachweist. 
Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen: 
1. wenn der Antragsteller nicht im Inlande wohnt; 
2. wenn er das fünfundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat; 
3. wenn er in der Verfügung über sein Vermögen durch gerichtliche An- 
ordnung beschränkt ist; 
4. wenn er sich eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat. Als 
ein unwürdiges Verhalten sind politische, wissenschaftliche und religiöse 
Ansichten oder Handlungen als solche nicht anzusehen. 
Wird die Eintragung gemäß Abs. 2 Nr. 4 versagt, so ist ausschließlich 
eine Beschwerde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig. Die 
Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung 
schriftlich bei dem Patentamt anzumelden. Ueber die Beschwerde entscheidet das 
Ehrengericht. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des J. 9 Abs. 2, 3 
und der S## 10, 11, 12 und 13 entsprechende Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 42 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1900.
        <pb n="244" />
        — 234 — 
G. 3. 
Als technisch befähigt gilt, wer im Inland als ordentlicher Hörer einer 
Universität, einer technischen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Studium 
naturwissenschaftlicher und technischer Fächer gewidmet, alsdann eine staatliche oder 
akademische Fachprüfung bestanden, außerdem mindestens ein Jahr in praktischer 
gewerblicher Thätigkeit gearbeitet und hierauf mindestens zwei Jahre hindurch 
eine praktische Thätigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes aus- 
geubt hat. 
Der Besuch ausländischer Universitäten oder Akademien und die Ausübung 
der praktischen Thätigkeit im Auslande kann durch Beschluß der Prüfungskom- 
mission (I. 4) als ausreichend anerkannt werden. Die Fachprüfung (Abs. 1) muß 
auch in diesem Falle im Inland abgelegt werden. 
S. 4. 
Der Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist durch Ablegung einer 
Prüfung nachzuweisen. Zu derselben darf nur zugelassen werden, wer die technische 
Befähigung (. 3) dargethan hat. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine 
mündliche; sie ist insbesondere auch darauf zu richten, ob der Bewerber die Fähigkeit 
zur praktischen Anwendung der auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes 
geltenden Vorschriften besitzt. 
Die Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, in welche Mitglieder 
des Patentamts und Patentanwälte durch den Reichskanzler zu berufen sind. 
Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung nach Ablauf einer von 
der Prüfungskommission festzusetzenden Frist von mindestens sechs Monaten eimmal 
wiederholt werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäfts- 
gang der Prüfungskommission und über das Prüfungsverfahren und die Prüfungs- 
gebühr werden durch eine vom Bundesrathe zu erlassende Prüfungsordnung 
getroffen. 
g. 5. 
Der Patentanwalt ist verpflichtet, seine Berufsthätigkeit gewissenhaft aus- 
zuüben und durch sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb 
desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, welche sein Beruf erfordert. Er 
wird auf die Erfüllung dieser Obliegenheiten durch Handschlag verpflichtet. Die 
Bestimmung des F. 2 Abs. 2 Liffer 4 findet Anwendung. 
S. 6. 
Die Eintragung wird vom Patentamte gelöscht: 
wenn der Eingetragene es beantragt; 
wenn er gestorben ist; 
wenn er keinen Wohnsitz im Inlande hat; 
wenn er in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein 
Vermögen beschränkt ist. 
#1 —
        <pb n="245" />
        — 235 — 
S. J. 
Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn nachträglich Thatsachen be— 
kannt werden, welche nach §. 2 Abs. 2 Nr. 4 die Versagung der Eintragung 
begründen, oder wenn der Eingetragene die ihm nach F. 5 obliegenden Mlichten 
verletzt. 
In leichteren Fällen der Pflichtverletzung kann statt der Löschung in der 
Liste als Ordnungsstrafe ein Verweis oder eine Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark verhängt werden. Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. 
G. 8. 
Die Entscheidung in den Fällen des F. 7 erfolgt in einem ehrengerichtlichen 
Verfahren. 
G. 9. 
Die Einleitung des Verfahrens wird vom Reichskanzler verfügt. Derselbe 
ernennt, falls er eine besondere Voruntersuchung für erforderlich hält, den unter- 
suchungsführenden Beamten. 
Der Angeschuldigte ist über die Anschuldigungspunkte zu hören. 
In dem Verfahren kann jederzeit die Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen angeordnet werden. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über 
die Beweisaufnahme und die Vertheidigung finden entsprechende Anwendung. 
Als Vertheidiger können Patentanwälte nicht zurückgewiesen werden. 
S. 10. 
Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist das Ehrengericht. Es 
besteht aus zwei Mitgliedern des Patentamts, einem rechtskundigen und einem 
technischen, sowie drei Patentanwälten. Den Vorsitz führt das rechtskundige 
Mitglied des Patentamts. 
Zu der mündlichen Verhandlung der Sache ist der Angeschuldigte unter 
schriftlicher Mittheilung der Anschuldigungspunkte zu laden. 
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über Ausschließung und Ab- 
lehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. 
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Das Ehrengericht kann 
die Oeffentlichkeit der Verhandlung anordnen. Die Anordnung muß erfolgen, 
falls der Angeschuldigte es beantragt, sofern nicht die Voraussetzungen des F. 173 
des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen. 
S. 11. 
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen 
und dem Angeschuldigten von Amtswegen zuzustellen. 
Dem Angeschuldigten sind im Falle einer zu seinen Ungunsten ergehenden 
Entscheidung die baaren Auslagen des Verfahrens zur Last zu legen.
        <pb n="246" />
        236 
9. 12. 
Gegen die Entscheidung steht dem Angeschuldigten die Berufung zu. 
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Ent- 
scheidung schriftlich bei dem Patentamt einzulegen. 
Ueber die Berufung entscheidet der Ehrengerichtshof. Er besteht aus drei 
Mitgliedern des Patentamts, von denen der Vorsitzende und ein Mitglied rechts- 
kundig sein müssen, und vier Patentanwälten. Auf das Verfahren finden die 
Vorschriften des I. 9 Abs. 2, 3 und der 99. 10, 11 entsprechende Anwendung. 
§. 13. 
Stellt der Angeschuldigte vor rechtskräftiger Entscheidung den Antrag, 
seinen Namen in der Liste zu löschen, so ist das Verfahren einzustellen. Dem 
Angeschuldigten fallen die baaren Auslagen des Verfahrens zur Last. 
K. 11. 
Fü#rjedes Jahr im voraus werden vom Reichskanzler diesenigen Mit- 
glieder des Patentamts bestimmt, welche nach den §9. 10, 12 an dem Verfahren 
mitzuwirken haben, und zwanzig Patentanwälte bejeichnet, von welchen in einer 
öffentlichen Sitzung der Beschwerdeabtheilung 1I des Patentamts für jede Spruch- 
sitzung die erforderliche Anzahl von Beisitzern ausgeloost wird. 
S. 15. 
Die Eintragungen und Löschüngen in der Liste der Patentanwälte sind zu 
veröffentlichen. 
S. 16. 
Die Patentamwälte können für Personen, welche sie mit ihrer ständigen 
Vertretung im Verkehre mit dem Patentamte beauftragt haben, die Eintragung 
in eine besondere Spalte der Liste nachsuchen. Auf die Eintragung finden die 
Vorschriften der 99. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Jedoch genügt es) 
wenn der Einzutragende das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet und nach Ab- 
legung der staatlichen oder akademischen Fachprüfung mindestens ein Jahr hindurch 
eine praktische Thätigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt 
hat. Im Uebrigen finden die Vorschriften der §#. 5 bis 13 auf diese Personen 
entsprechende Anwendung. 
#. 17. 
Der Präsident des Patentamts ist befugt, Personen, welche, ohne in die 
Liste eingetragen zu sein, die Vertretung vor dem Patentamte berufsmäßig be- 
treiben, von dem Vertretungsgeschäft auszuschließen. Auf Rechtsanwälte findet 
diese Vorschrift keine Anwendung. 
S. 18. 
Die berufsmäßige Vertretung anderer Personen vor dem Patentamte darf 
Patentanwälten auf Grund der Vorschrift im §. 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung 
nicht untersagt werden.
        <pb n="247" />
        — 237 — 
G. 19. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
wird bestraft, wer, ohne als Patentanwalt eingetragen zu sein, sich als Patent- 
anwalt bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glaube 
erweckt wird, der Inhaber sei als Patentanwalt eingetragen. 
G. 20. 
Auf diejenigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 
Vertretungsgeschäft für eigene Rechnung berufsmäßig betreiben, findet F. 17 
erst vom 1. April 1901 ab Anwendung. Wer von ihnen bis dahin die Er- 
füllung der im F. 3 bezeichneten Voraussetzungen nachweist und die Zulassung 
zur Prüfung (F. 4) beantragt, kann, sofern nicht einer der im F. 2 Abs. 2 be- 
zeichneten Fälle vorliegt, bis zur endgültigen Entscheidung über seine Eintragung 
in die Liste vom Vertretungsgeschäfte nicht ausgeschlossen werden. 
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Vertretungsgeschäft 
für eigene Rechnung seit 1. Januar 1899 berufsmäßig betreibt, ist, sofern seine 
Geschäftsführung und sein Verhalten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb 
desselben zu erheblichen Anständen keinen Anlaß gegeben hat, auf Antrag in die 
Liste der Patentanwälte einzutragen, auch wenn er die in den 99. 3 und 4 be- 
zeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt. 
Der Antrag, über welchen die Prüfungskommission beschließt, ist spätestens 
bis zum 1. April 1901 zu stellen. Gegen eine den Antrag ablehnende Ent- 
scheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist inner- 
halb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem 
Patentamt anzumelden. Ueber die Beschwerde entscheidet endgültig der Ehren- 
gerichtshof (§. 12 Abs. 3). Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §. 9 
Abs. 2, 3 und der 9§. 10, 11 entsprechende Anwendung. Bis zur endgültigen 
Entscheidung kann der Antragsteller vom Vertretungsgeschäfte nicht ausgeschlossen 
werden. 
9. 21. 
Wer seit dem 1. Januar 1899 das Vertretungsgeschäft berufsmäßig, wenn 
auch nicht auf eigene Rechnung, betreibt oder wer als technischer Beamter im 
Patentamte mindestens zwei Jahre hindurch thätig gewesen ist, kann, sofern er 
durch seine Thätigkeit und durch sein Verhalten zu erheblichen Anständen keinen 
Anlaß gegeben hat, auf seinen Antrag das Zeugniß über die Befähigung als 
ständiger Vertreter eines Patentanwalts (F. 16) erhalten, auch wenn er die Vor- 
aussetzungen des F. 3 nicht erfüllt. Auf den Antrag und das weitere Verfahren 
finden die Vorschriften des §. 20 Abs. 3 Anwendung. 
Wer das Zeugniß erhalten hat, ist auf Antrag eines Patentanwalts, der 
ihn mit seiner ständigen Vertretung beauftragt hat, in die besondere Spalte der 
Liste (§J. 16) einzutragen. Auf seinen eigenen Antrag ist er zur Prüfung (§. 4) 
zuzulassen und im Falle des Bestehens der Prüfung, sofern nicht einer der im 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 43
        <pb n="248" />
        — 238 — 
I. 2 Abs. 2 vorgesehenen Hinderungsgründe vorliegt, als Patentanwalt ein- 
zutragen. 
Eine Entbindung von der Prüfung kann durch einstimmigen Beschluß der 
Prüfungskommission erfolgen, wenn der Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch 
die bisherige Thätigkeit dargethan ist. Ein hierauf bezüglicher Antrag ist 
spätestens bis zum 1. Oktober 1901 zu stellen. 
22. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
Solange die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Anzahl von 
Patentanwälten in die Liste noch nicht eingetragen ist, werden an deren Stelle 
durch den Reichskanzler Personen bestellt, welche bisher Andere in Angelegenheiten 
des gewerblichen Rechtsschutzes für eigene Rechnung berufsmäßig vertreten haben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 21. Mai 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Junern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="249" />
        — 239 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
½. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika. S. 239. 
  
  
  
  
(Nr. 2671.) Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika. Vom 25. Mai 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
8. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Ablauf des gegenwärtigen, auf 
Grund des Gesetzes, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika, 
vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 19) abgeschlossenen Vertrags die Ein— 
richtung und Unterhaltung einer vierzeyntägigen Postdampfschiffsverbindung mit 
Ostafrika und einer vierwöchentlichen Postdampfschiffsverbindung mit Südafrika 
auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen Unter— 
nehmer zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden Vertrag eine Beihülfe 
bis zum Höchstbetrage von jährlich Einer Million dreihundertundfünfzigtausend 
Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen. 
8. 2. 
Diese Verbindungen können durch eine abwechselnd von Osten und von 
Westen um Afrika fahrende Hauptlinie und eine durch den Suezkanal nach und 
von Ostafrika fahrende Zwischenlinie hergestellt werden. 
Die Fahrgeschwindigkeit muß für neu zu erbauende Schiffe im Durchschnitte 
mindestens betragen 
1. auf der Hauptlinie 
àa) in der westlichen Fahrt sowie auf der Strecke zwischen Neapel 
und Dar-es-Salgam in der östlichen Fahrt 12 Knoten, 
P)auf den übrigen Strecken der östlichen Fahrt 10½ Knoten, 
2. auf der Zwischenlinie 10 Knoten. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 44 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1900.
        <pb n="250" />
        g. 3. 
Der Unternehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen des Reichskanzlers 
innerhalb der Vertragsdauer auf der Hauptlinie für neu zu erbauende Schiffe 
eine Erhöhung der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit 
auf einer ausländischen Konkurrenz-Postlinie eine Steigerung der vertragsmäßigen 
Fahrgeschwindigkeit erfolgt. 
Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere Gegenleistung 
des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die 
für seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertrags- 
mäßigen Gegenleistung steigert. 
K. 4. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Gesetzes vom I. Februar 1890 
auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz einzurichtenden Postdampfschiffs- 
verbindungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 25. Mai 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="251" />
        — 241 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
i19. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs- 
jahr 1900. S. 241. — Gesestz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Rechnungsjahr 1900. S. 245. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags 
zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900. S. 247. — Gesetz, 
betreffend Aenderungen im Münzwesen. S. 250. 
  
  
  
  
  
(Nr. 267/2.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Rechnungsjahr 1900. Vom I. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Mreußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
J. 
d 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts— 
Etat für das Rechnungsjahr 1900 wird 
in Ausgabe 
auf 4818 600 Mark, nämlich 
auf — 25 713 Mark an fortdauernden, 
auf 24 313 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, 
auf 4 820 000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats und 
in Einnahme 
auf 4818 600 Mark 
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 hinzu. 
G. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher 
Ausgaben die Summe von 5856744 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 45 
  
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1900.
        <pb n="252" />
        — 242 — 
Nachtrag 
zum 
Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
Für das Rechnungsjahr 1900 
  
  
  
  
  
  
  
dapitel. Titel. Ausgabe. — — 
treten hinzu fallen weg 
Mark. Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
IV. Auswärtiges A#mt. 
5. 1,139. Gesandtschaften und Konsulate. . . . . . . . . . . . . . ... — 33 400 
6a. 1/21. Kolonialverwaltung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 8000 — 
Summe IV . ... — 25 100 
V. Reichsamt des Innern. 
13. 1,8. Patentamt. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 11100 — 
VI. Verwaltung des Reichsheeres. 
27. 1/18. Garnisonverwaltungs- und Serviswesen. — Sachsen 22600 — 
44. Militärverwaltung von Bayern . . . . . 6587 Mark 
Ab: der auf die einmaligen Aus—- 
gaben des ordentlichen Etats — Ka- 
pitel 5 — entfallende, unter Titel 260 
angesetzte Theil vorstehender Quote 3757 
bleiben . 2 830 – 
Summe VI . . . . 25 430 –
        <pb n="253" />
        243 
  
  
r 
  
Für das Rechnungsjahr 1900 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel. Titel. Ausgabe. 
treten hinzu fallen weg 
Mark. Mark. 
VII. Derwaltung der Kaiserlichen Marine. 
51. 133. Geldverpflegung der Marinetheile .. . . . . . . . . . .. . — 11 783 
55. 17 Garnisonverwaltung und Servs. 1 350 
56. Wohnungsgeldzuschtttt . . . . . ... — 1650 
59. 1/7. Bildungswesen . . . . .. — 22000 
64. 1/10.Verschiedene Ausgaen . . .. — 60 
Summe VII . . . . — 36 843 
Summe der fortdauernden Ausgaben —- 25 713 
Einmalige Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
II. Auswärtiges Amt. 
2. 1/9.Auswärtiges nt4t: .. . .. . . .. . ... 80 000 — 
2a. 1/9. Kolonialverwaltung .. . . . ... . ... . . . . . . . . . . . .. 917 300 — 
Summe II . .. . 997 300 – 
5. V. Verwaltung des Reichsheeres. 
190/240. b) Sacken . .. 30 000 
Summe 4A für sich. 
260. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe A . ... 3757 — 
Summe V . . . . 33757 — 
6. 1/81. VI. Derwaltung der Kaiferlichen Marine . 30 000 — 
9a X. Zur DPerminderung der Reichsschuld⅜ « — 1036744 
Summe a . . . . 24 613 – # 
i
        <pb n="254" />
        — 244 — 
  
  
  
  
  
Für das Rechnungsjahr 1900 
Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. 
treten hinzu fallen weg 
Mark. Mark. 
b. Außerordentlicher Etat. 
12. III. Verwaltung des Reichsheeres. 
5. Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahn- 
netzes im Interesse der Landesvertheidigung 4 500 000 – 
13. 1 3a. IV. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 320 000 — 
Summe b . . . . 4 820 000 — 
Summe der einmaligen Ausgaben 4 844 313 
Dazu Summe der fortdauernden Ausgaben — 25713 
Summe der Ausgaben . 4 818 600 — 
Einnahme. 
VII. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen. 
7. 1/4. Auswärtiges in: . . . . . — 1400 
XIII. Außerordentliche Deckungsmittel. 
23. Aus der Anleihe. 
1. JZu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammt- 
heit aller Bundesstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . .. 5 856 744 
24. Lonstige außerordentliche Vechungsmittel. 
3. Aus dem ordentlichen Etat zur weiteren Ver- 
minderung der Reichsschulldd;: . . .. — 1 036 744 
Summe XIII 4 820 000 – "3 
Summe der Einnahmee 4 818 600 – 
Summe der Ausgabe . 4 818 600 – 
deues Palais, den 1. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Fürst zu Hohenlohe. 
  
1e8““-“——
        <pb n="255" />
        — 245 — 
(Nr. 2673.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Rechnungsjahr 1900. Vom 1. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
GS. 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
—Etat für das Rechnungsjahr 1900 wird 
in Ausgabe 
auf 2000 000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats und 
in Einnahme 
auf 2000000 Mark 
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 hinzu. 
g. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent— 
licher Ausgaben die Summe von 2000000 Mark im Wege des Kredits flüssig 
zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="256" />
        — 246 — 
Nachtrag 
zum 
Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
Für das 
· » Rechnungsjahr 
Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. 1900 
treten hinzu 
Mark. 
  
Einmalige Ausgaben. 
b. Außerordentlicher Etat. 
11. 1 II. Post- und Telegraphenverwaltung . ... 2 000 000 
Einnahme. 
XIII. Außerordemliche Vechungsmittel. 
23. Aus der Anleihe. 
3. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundes- 
staaten mit Ausschluß von Bayern und Württemberg2000 000 
  
  
  
Neues Palais, den 1. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="257" />
        — 247 — 
(Nr. 2674.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900. Vom 1. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesratbs 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
— gebiete auf das Rechnungsjahr 1900 wird in Einnahme und Ausgabe auf 
1117 300 Mark festgestellt znd tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungs- 
jahr 1900 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlobe. 
Nachtrag 
zum 
Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
  
Einnahme und Ausgabe. Mark. 
  
Nach den beiliegenden Spezial-Etats betragen 
  
  
K4 die Einnahmen und Ausgaben: 
II. für Kamern . . . . . .. 865 300 
VIa. für Samoa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 252000 
Zusammen . . . . 1117300 
Neues Palais, den 1. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hobenlohe.
        <pb n="258" />
        — 248 — 
I. 
Nachtrag 
zum 
Etat für das Schutzgebiet von Kamerun auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
  
Für das 
Rechnungsjahr 
Titel. Einnahme und Ausgabe. 1900 
treten hinzu 
Mark. 
4.|Reichszuschh))t 865 300 
Summe der Einnahme . 865 300 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
Besoldungen. 
3.Schutztruneen: . .. 301700 
Andere persönliche Ausgaben 
10.] Für Farbeeaaaa . . . . . . . . . . . .. -.. 165 100 
11. Zu Unterstützungen 
b) Für Militärperoen . .. 1 500 
12.Du sächlichen und vermischten Aussaaen . . . . . .. 147 000 
Summe IJ. Fortdauernde Ausgaben . . . . 615 300 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. Zur Ausführung öffentlicher Arbeiten .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. 200 000 
3.Zur Beschaffung von Artilleriematerial nebst den nöthigen Trans- 
portmitteln für die Schutztrupen .. 50 000 
Summe II. Einmalige Ausgaben 250 000 
Hierzu Summe I. Fortdauernde Ausgaben 615 300 
Summe der Ausgabe . 865 300 
  
Die Einnahme beträgt 
  
  
  
  
  
  
865 300 
—
        <pb n="259" />
        249 
Vla. 
Etat 
für 
das Schutzgebiet von Samoa auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag für 
das 
Titel. Einnahme und Ausgabe. Rechnungsjahr 
1900 
Mark. 
Einnahme. 
1.Direkte Steuern, Lölle, sonstige Abgaben, Gebühren und ver- 
schiedene Verwaltungs-Einnamhen 200 000 
2. Reichszusccctt. 52000 
Summe der Einnahme . 252000 
Ausgabe. 
Zur Bestreitung der Verwaltungs-Ausgaben 252000 
Summe der Ausgabe 252000 
Die Einnahme beträgt 252000 
46 
Reichs-Gesetzl. 1900.
        <pb n="260" />
        — 250 — 
(Nr. 2675.) Gesetz, betreffend Aenderungen im Münzwesen. Vom 1. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Der Artikel 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 233) wird aufgehoben. 
Die Reichsgoldmünzen zu fünf Mark sind auf Anordnung des Bundesraths 
mit einer Einlösungsfrist von einem Jahre außer Kurs zu setzen. Die Bekannt- 
machung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt sowie durch 
die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden dienenden 
Tageszeitungen zu veröffentlichen. 
Artikel II. 
Im Artikel 3 unter Nummer 1 des vorbezeichneten Gesetzes werden die 
Worte „und Zwanzigpfennigstücke“) ferner im Artikel 3 H. 1 Abs. 1 die Worte 
„und in 500 Zwanzigpfennigstücke“, sowie im Artikel 3 J. 1 Abs. 3 die Worte 
„mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke“ gestrichen. 
Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber sind außer Kurs zu setzen. Hierbei 
finden die Vorschriften des Artikel I Abs. 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Anordnung der Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar 
1902 erfolgen darf. 
Artikel III. 
Das Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig 
Pfennig, vom 1. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) tritt außer Kraft. 
Die Qwanzigpfennigstücke aus Nickel sind außer Kurs zu setzen. Hierbei 
finden die Vorschriften des Artikel I Abs. 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Anordnung der Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar 
1903 erfolgen darf. 
Artikel IV. 
An die Stelle des Artikel 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 tritt 
folgende Bestimmung: 
Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weiteres fünfzehn 
Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. 
Zur Neuprägung dieser Münzen sind Landessilbermünzen insoweit ein- 
zuziehen, als solche für die Neuprägungen und deren Kosten erforderlich sind.
        <pb n="261" />
        — 251 — 
Artikel V. 
Dem Artikel 3 §F. 2 des vorbezeichneten Gesetzes wird folgender Absatz 2 
beigefügt: 
„Der Bundesrath wird ermächtigt, Fünfmarkstücke und wei- 
markstücke als Denkmünzen in anderer Prägung herstellen zu lassen.“ 
Artikel VI. 
Der Artikel 8 der Maaß= und Gewichtsordnung von 17. August 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 473) wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        — 253 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AÆ 20. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark. S. 253. 
  
  
  
  
(Nr. 2676.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu 
fünf Mark. Vom 13. Juni 1900. 
A# Grund des Artikel I Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im 
Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath 
die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
. G. 1. 
Vom 1. Oktober 1900 ab gelten die Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark 
nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer 
den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münze 
in Zahlung zu nehmen. 
G. 2. 
Bis zum 30. September 1901 werden Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark 
bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung 
genommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht. 
S. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (I. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver- 
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 13. Juni 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Thielmann. 
— ôö — 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 47 
  
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1900.
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
21. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. S. 255. — Gesetz, betreffend Abänderung des Reichs- 
stempelgesetzes vom 27. April 1894. S. 260. — Bekanntmachung, betreffend die Fassung des 
Reichsstempelgesetzes. S. 275. — Gesetz, betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes. S. 298. 
  
  
  
  
(Nr. 2677.) Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. Vom 14. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Schiffsbestand. 
S. 1. 
Es soll bestehen: 
1. die Schlachtflotte: 
aus 2 Flottenflaggschiffen, 
4 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen, 
5# Laroßen weee als Aufklärungsschiffen; 
2. die Auslandflotte: 
aus 3 Großen Kreuzern, 
10 Kleinen Kreuzern; 
3. die Materialreserve: 
aus 4 Linienschiffen, 
3 Großen Kreuzern, 
4 Kleinen Kreuzern. 
Auf diesen Sollbestand kommen bei Erlaß dieses Gesetzes die in der Anlage A 
aufgeführten Schiffe in Anrechnung. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 48 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1900.
        <pb n="266" />
        — 256 — 
S. 2. 
Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden: 
inienschiffe nach 25 Jahren, 
Kreuzer nach 20 Jahren. 
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu 
ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes. 
Für den Zeitraum von 1901 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach der 
Anlage B geregelt. 
K. 
II. Indiensthaltung. 
G. 3. 
Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende Grundsätze: 
1. Das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte, 
das 3. und 4. Geschwader die Reserve-Schlachtflotte. 
2. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämmtliche, von der Reserve- 
Schlachtflotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienste 
gehalten werden. 
3. Zu Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Re- 
serve-Schlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden. 
III. Personalbestand. 
S. 4. 
An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen, 
Werftdivisionen und Torpedo-Abtheilungen sollen vorhanden sein: 
1. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, 
für die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die Spezialschiffe, 
2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal 5, übriges Personal ½ der 
vollen Besatzungen) für die zur Reserve-Schlachtflotte gehörigen Schiffe 
sowie für die 2. Hälfte der Torpedoboote, 
1½ fache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe, 
der erforderliche Landbedarf, 
. ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesammtbedarfe. 
SS% 
IV. Kosten. 
G. 5. 
Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel 
unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat. 
S. 6. 
Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fortdauernden 
und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marineverwaltung den
        <pb n="267" />
        — 257 — 
Mehrertrag der Reichsstempelabgaben über die Summe von 53 708 000 Mark 
hinaus übersteigt, und der Fehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des 
Reichs seine Deckung findet, darf der letztere nicht durch Erhöhung oder Ver- 
mehrung der indirekten, den Massenverbrauch belastenden Reichsabgaben auf- 
gebracht werden. 
V. Schlußbestimmung. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit den Gesetzen, betreffend Abänderung des 
Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 381), und, be- 
treffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, in Kraft. 
Das Gesetz, betreffend die deutsche Flotte, vom 10. April 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 165) wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Castell Saalburg bei Homburg v. d. Höhe, den 14. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
48“
        <pb n="268" />
        258 
Anlage A. 
  
Uachweisung 
der 
bei Erlaß dieses Gesetzes auf den Sollbestand 
kommenden Schiffe. 
in Anrechnung 
  
27 Linienschiffe. 12 Große Krenzer. 29 Kleine Krenzer. 
1. Bayern. 1. König Wilhelm. 1. Zieten. 
2. Sachsen. 2. Kaiser. 2. Blitz. 
3. Württemberg. 3. Deutschland. 3. Pfeil. 
4. Baden. 4. Kaiserin Augusta. 4. Arkona. 
5. Oldenburg. 5. Hertha. 5. Alexandrine. 
6. Brandenburg. 6. Victoria Louise. 6. Greif. 
7. Kurfürst Friedrich Wilhelm. 7. Freya. 7. Irene. 
8. Weißenburg. 8. Hansa. 8. Prinzeß Wilhelm. 
9. Wörth. 9. Vineta. 9. Schwalbe. 
10. Kaiser Friedrich III. 10. Fürst Bismarck. 10. Wacht. 
11. Kaiser Wilhelm II. 11. Prinz Heinrich. 11. Jagd. 
12. Kaiser Wilhelm der Große. 12. B. 12. Sperber. 
13. Kaiser Barbarossa. 13. Bussard. 
14. Kaiser Karl der Große. 14. Meteor. 
15. C. 15. Falke. 
16. D. 16. Komet. 
17. E. 17. Kormoran. 
18. F. 18. Kondor. 
19. G. 19. Seeadler. 
20. Siegfried. 20. Gefion. 
21. Beowulf. 21. Geier. 
22. Frithjof. 22. Hela. 
23. Hildebrand. 23. Gazelle. 
24. Heimdall. 24. Niobe. 
25. Hagen. 5. Nymphe. 
26. Aegir. 26. C. 
27. Odin. 27. D. 
28. E. 
20. F.
        <pb n="269" />
        Anlage B. 
  
Dertbeilung 
der 
in den Jahren 1901 bis 1917 einschließlich vorzunehmenden Ersatzbauten 
auf die einzelnen Jahre. 
  
  
  
  
Ersatzjahr. Linienschiffe. Große Kreuzer. Kleine Kreuzer. 
1901 . . . . . . .. . . . . . . . .. — 1 — 
19092 – 1 1 
1903. . . . . . . . . . . .. . . .. — 1 1 
1904. . .. . .. . . . . .. . . ... — — 2 
1905 . . . . . . . . . . . . . . . . .. — — 2 
19000„ 2 — 2 
1907. . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 — 2 
1908. . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 — 2 
1909 . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 — 2 
IIIE 1 1 2 
1911 . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1 1 2 
1912. . . . . . . . . . . . .. . ... 1 1 2 
1913. 1 1 2 
1914ü 1 1 2 
1915 . .. 1 1 2 
ILE 1 1 2 
1917. . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 — 1 
Summe . . . . 17 10 29
        <pb n="270" />
        — 260 — 
(Nr. 2678.) Gesetz, betreffend Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894. 
Vom 14. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Der Tarif zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 381) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 
Artikel 2. 
§. 1 des Reichsstempelgesetzes wird gestrichen. 
Im IF. 2 werden die Worte „Tarifnummer 1 bis 3/ ersetzt durch: 
„„Nummer 1 bis 3 des anliegenden Tarifs“. 
Artikel 3. 
§. 6 Abs. 1 des Gesetzes erhält nachstehende Fassung: 
Bezliglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen 
und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere 
bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die 
nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen inländischen Werthpapiere 
in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen. 
Artikel 4. 
I. Im JF. 8 Abs. 3 des Gesetzes wird statt „(Artikel 360 des Handelsgesetz- 
buchs)“ gesetzt: 
„(Artikel 383 des Handelsgesetzbuchs)“. 
II. Im §. 9 Ziffer 3 des Gesetzes wird statt „Artikel 287 gesetzt: 
„Artikel 38. 
III. Im F. 10 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 sind 
hinter die Worte „das abgabepflichtige Geschäft““ folgende Worte einzuschalten: 
am Tage des Geschäftsabschlusses". 
IV. Nach F. 12 des Reichsstempelgesetzes wird als F. 12a folgende Be- 
stimmung eingefügt: 
S. 12 a. 
Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufs- 
kommission und eine Verkaufskommission über Werthpapiere derselben
        <pb n="271" />
        Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der 
beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmäßigen 
Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes zu 
entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der 
beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten ab- 
geschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren 
Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen 
Maßregeln, insbesondere über die Art der Buchfuhrung, werden vom 
Bundesrathe getroffen. 
V. Im 9. 14 des Reichsstempelgesetzes fallen hinter den Worten #numerirt 
von“ fort die Worte: 
„den im §. 39 bezeichneten Anstalten sowie". 
VI. Im S. 15 des Gesetzes wird statt „Artikel 287 gesetzt: 
„Artikel 38. 
Artikel 5. 
I. Abschnitt III des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Ueberschrift: 
„Spiel und Wette.“ 
II. §. 22 des Gesetzes erhält folgenden Abs. 2: 
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise aus- 
gegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrathe 
zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. 
III. Hinter §. 22 des Reichsstempelgesetzes wird die nachfolgende Bestimmung 
eingeschaltet: 
S. 22.. 
Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die 
Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ährlichen öffent- 
lichen Veranstaltungen gleich. 
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist ver- 
pflichtet, versteuerte Ausweise hierüber auszustellen. 
IV. J. 24 des Gesetzes erhält nachstehende Abs. 2 und 3: 
Den ausländischen Loosen oder Ausweisen über Spieleinlagen 
stehen Ausweise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen 
für öffentlich veranstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veran- 
staltungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland einzu- 
führen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er diese Ver- 
mittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte Ausweise über 
die Wetteinsätze auszustellen. 
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie 
der im F. 22a bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuer- 
behörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths.
        <pb n="272" />
        — 262 — 
V. Im JF. 26 Abs. 1 des Gesetzes wird Zeile 1 statt „I#S#. 22 bis 24“ 
gesetzt: 
S#. 22, 22 a, 23 und 24/. 
VI. J. 26 Abs. 2 des Gesetzes fällt fort. 
Artikel 6. 
§. 29 des Gesetzes erhält folgende Fassung: 
9. 29. 
Loose u. #w. inländischer Unternehmungen, für welche vor dem 
1. Juli 1900 die obrigkeitliche Erlaubniß ertheilt ist, unterliegen, sofern 
die Ziehung der Loose vor dem 1. Januar 1902 beendet ist, der 
Reichsstempelabgabe nur nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen. 
Ausländische Loose, welche vor dem 1. Juli 1900 eingeführt, auch 
binnen drei Tagen nach demselben angemeldet sind, und die Loose von 
Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor 
diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen, sofern die Ziehung der 
Loose vor dem 1. Januar 1901 beendet ist, der Reichsstempelabgabe 
nur nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen. 
Für das Wetten an Totalisatoren auf inländischen Rennpl.#tzen 
finden die bisherigen Bestimmungen bis zum 1. Januar 1901 Anwendung. 
Artikel 7. 
Hinter §. 30 des Gesetzes werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
IIIa. Schiffsfrachturkunden. 
(Tarifnummer 6.) 
S. 30 a. 
Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre zwischen inländi- 
schen und ausländischen Seehäfen oder zwischen inländischen Flußhäfen 
und ausländischen Seehäfen darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der 
im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ablieferung von 
Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem Inlande 
befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten 
Art ausgehändigt wird. 
Auf den Postverkehr und die Beförderung des Gepäcks der 
Reisenden finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
g. 30 b. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 6 des 
Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im In-
        <pb n="273" />
        — 263 — 
land ausgestellt werden, dem Ablader, bei den im Ausland aus- 
gestellten Urkunden dem Empfänger der Sendung ob. 
S. 30c. 
Wird eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland ausgestellt, so 
ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Rheder aus- 
zuhändigen, oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung 
der Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist. 
Hat der Rheder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an 
seine Stelle der inländische Vertreter. 
S. 30d. 
Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten 
Schriftstücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ab- 
lader erfolgt, bei im Ausland ausgestellten binnen drei Tagen, nach- 
dem die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt 
ist. Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe zu entrichten ist, sind 
während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
S. 30e. 
Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten 
Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber 
des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage 
des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des 
Schriftstücks zu bewirken. 
§ 30f. 
Die im F§. 30a gedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Ver- 
wendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig ab- 
gestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des 
Bundesraths. 
Dem Bundesrathe steht auch die Bestimmung darüber zu, ob 
und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung 
von Stempelzeichen erfolgen darf. 
§. 30 g. 
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe 
bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der vorenthaltenen 
Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt. 
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage Jeden, der 
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht 
rechtzeitig erfüllt. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 49
        <pb n="274" />
        — 264 — 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des 
g. 30a zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine der 
vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt 
werden, so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geldstrafe 
von zwanzig bis fünftausend Mark ein. 
g. 306. 
Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, 
wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des F. 30g von neuem 
der dort bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des 
I. 30g die im 8. 20 vorgesehene Rückfallsstrafe verwirkt. 
S. 30i. 
Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Fracht- 
vertrags noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unter- 
liegende Beurkundung, so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben 
den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. 
Im Uebrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempel- 
abgabe (Taxe, Sportel u. s. w.) in den einzelnen Bundesstaaten. 
Artikel 8. 
Im F§. 34 Abs. 2 des Gesetzes wird statt „I§S. 3, 19 und 26“ gesetzt: 
“—in 
Der §. 39 Abs. 2 des Gesetzes wird wie folgt geändert: 
Der Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen 
alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der unter Nummer 4 
des Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern im 
Schiffsverkehre (Nummer 6 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder 
vermitteln. 
Artikel 9. 
Insoweit für das Rechnungsjahr 1900 die Erträge an Reichsstempel- 
abgaben das Etats-Soll der Ueberweisungen aus den letzteren übersteigen, ist der 
Ueberschuß zur Verstärkung der Betriebsmittel der Reichskasse zurückzuhalten. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem zu erlassenden Gesetze, betreffend die 
deutsche Flotte, am 1. Juli 1900 in Kraft. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des Reichsstempelgesetzes, 
welche sich aus vorstehenden Bestimmungen und aus dem Erlasse des Handels- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich ergiebt, in einer fortlaufenden Nummernfolge
        <pb n="275" />
        — 265 — 
der Abschnitte und Paragraphen mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes 
durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Castell Saalburg bei Homburg v. d. Höhe, den 14. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
49°
        <pb n="276" />
        266 
Tarif. 
  
  
  
  
  
  
  
* Steuersatz Berechnung 
7 Gegenstand der Besteuerung. vom der 
*— Jun= Tau-= 
2 arn * Mart. Mf Stempelabgabe. 
Aktien, Kuxe, Renten- und Schuld— 
verschreibungen. 
1. a) Inländische Aktien, Aktienantheilsscheine vom Nennwerthe, bei In— 
und Reichsbankantheilsscheine sowie terimsscheinen und nicht 
Interimsscheine über Einzahlungen auf voll gezahlten Namensaktien 
diese Werthpapiere. . . . . . . . . . . . . .. 2 — — — vom Betrage der beschei— 
b) Ausländische Aktien und Aktienantheils— nigten Einzahlungen, und 
scheine, wenn sie im Inland aus— zwar: 
gehändigt, veräußert, verpfändet oder zu 1a in Abstufungen 
wenn daselbst andere Geschäfte unter von 2 Mark, 
Lebenden damit gemacht oder Zahlungen zu 1b in Abstufungen 
darauf geleistet werden, unter der von 2⅛½ Mark 
gleichen Voraussetzung auch Interims- für je 100 Mark oder einen 
scheine über Einzahlungen auf diese . Bruchtheil dieses Betrags. 
Werthpapietrrer 22% — — — Bei inländischen Aktien 
Die Abgabe ist von jedem Stücke u. s. w. erfolgt die Ver- 
nur einmal zu entrichten. steuerung zuzüglich des Be- 
trags, zu welchem sie höher, 
als der Nennwerth lautet, 
ausgegeben werden. 
Der nachweislich ver- 
steuerte Betrag der Inte- 
  
  
  
  
  
  
  
  
rimsscheine wird auf den 
Betrag der demnächst etwa 
zu versteuernden Alktien 
u. s. w. angerechnet. Das 
Gleiche gilt von dem ver- 
steuerten Betrage nicht voll
        <pb n="277" />
        267 
  
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert. 
Tau-- 
send. 
| 
. Mark. 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
—–—— 
  
c) Antheilsscheine gewerkschaftlich betrie- 
bener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) 
Außerdem für alle nach dem 1. Juli 
1900 auf Werthe der angegebenen 
Art ausgeschriebenen Einzahlungen, so- 
weit solche nicht zur Deckung von Be- 
triebsverlusten dienen oder zur Er- 
haltung des Betriebs in seinem bis- 
herigen Umfange bestimmt sind und 
verwendet werden 
Zur Entrichtung des Stempels für 
die nach dem 1. Juli 1900 aus- 
geschriebenen Einzahlungen ist die Ge- 
werkschaft verpflichtet, und zwar spä- 
testens zwei Wochen nach dem von 
der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten 
Einzahlungstermine. 
Befreit sind: 
Inländische Aktien und Aktienantheils- 
scheine sowie Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Werthpapiere, 
sofern sie von Aktiengesellschaften aus- 
gegeben werden, welche nach der Ent- 
scheidung des Bundesraths aus,schließ- 
lich gemeinnützigen Zwecken dienen, den 
zur Vertheilung gelangenden Rein- 
gewinn satzungsmäßig auf eine höchstens 
vierprozentige Verzinsung der Kapital- 
einlagen beschränken, auch bei Aus- 
  
  
  
  
50 
  
  
gezahlter Aktien bei späteren 
Einzahlungen. 
Ausländische Werthewer- 
den nach den Vorschriften 
wegen Erhebung des Wechsel- 
stempels umgerechnet. 
von jeder einzelnen Urkunde. 
vom Betrage der Einzahlung, 
und zwar in Abstufungen 
von 1 Mark für je 100 Mark 
oder einen Bruchtheil dieses 
Betrags.
        <pb n="278" />
        268 
  
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun= Tau- 
dert. 
send. 
Mark. 
. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
— 
— 
  
loosungen oder für den Fall der Auf- 
lösung nicht mehr als den Nennwerth 
ihrer Antheile zusichern und bei der 
Auflösung den etwaigen Rest des Ge- 
sellschaftsvermögens für gemeinnützige 
Zwecke bestimmen. 
Die von solchen Aktiengesellschaften 
beabsichtigten Veranstaltungen müssen 
auch für die minder begüterten Volks- 
klassen bestimmt sein. 
a) Inländische für den Handelsverkehr 
bestimmte Renten= und Schuldver- 
schreibungen (auch Partialobligationen), 
sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen, 
sowie Interimsscheine über Einzahlungen 
auf diese Werthpapiere 
b) Renten= und Schuldverschreibungen 
ausländischer Staaten und Eisenbahn- 
gesellschaften, wenn sie im Inland 
ausgehändigt, veräußert, verpfändet 
oder wenn daselbst andere Geschäfte 
unter Lebenden damit gemacht oder 
Zahlungen darauf geleistet werden, 
unter der gleichen Voraussetzung auch 
Interimsscheine über Einzahlungen auf 
diese Werthpapirer 
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
c) Renten= und Schuldverschreibungen 
ausländischer Korporationen, Aktien- 
gesellschaften oder industrieller Unter- 
nehmungen und sonstige für den Han- 
delsverkehr bestimmte ausländische 
Renten= und Schuldverschreibungen, so- 
fern sie nicht unter 2 b fallen, wenn 
  
  
  
  
vom Nennwerthe, bei In- 
terimsscheinen vom Betrage 
der bescheinigten Ein- 
zahlungen, und zwar: 
zu 2à und b in Ab- 
stufungen von 60 
Pfennig, 
zu 2c in Abstufungen 
von 1 Mark 
für je 100 Mark oder einen 
Bruchtheil dieses Betrags. 
Der nachweislich ver- 
steuerte Betrag der In- 
terimsscheine wird auf den 
Betrag der demnächst etwa 
zu versteuernden Renten- 
verschreibungen u. s. w. an- 
  
  
gerechnet.
        <pb n="279" />
        269 — 
  
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun.Tau- 
dert. send. 
  
  
Mark. 
f. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
– 
1 
— 
  
sie im Inland ausgehändigt, ver- 
äußert, verpfändet oder wenn daselbst 
andere Geschäfte unter Lebenden damit 
gemacht oder Zahlungen darauf ge- 
leistet werden, unter der gleichen Vor- 
aussetzung auch Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Werthpapiere. 
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
Befreit sind: 
1. Renten= und Schuldverschreibungen 
des Reichs und der Bundesstaaten 
sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Werthpapiere; 
2. die auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 8. Juni 1871 abgestempelten 
ausländischen Inhaberpapiere mit 
Prämien. 
Anmerkung zu Tarifnummer I 
und 2. 
Der Aushändigung ausländischer Werth- 
papiere im Inlande wird es gleichgeachtet, 
wenn solche Werthpapiere, welche durch ein 
im Ausland abgeschlossenes Geschäft von 
einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im 
Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft 
sind, diesem aus dem Ausland übersandt 
oder von ihm oder einem Vertreter aus dem 
Ausland abgeholt werden. 
Genußscheine und ähnliche zum Bezug 
eines Antheils an dem Gewinn einer Aktien- 
unternehmung berechtigende Werthpapiere, 
sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktien- 
antheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als 
Renten- oder Schuldverschreibungen (Tarif- 
nummer 2) darstellen, unterliegen einer 
festen Abgabe, die für · 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle er— 
loschener Aktien ausgegeben werden 
  
l 
  
  
  
  
  
  
  
Ist der Kapitalwerth 
von Rentenverschreibungen 
aus diesen selbst nicht er— 
sichtlich, so gilt als solcher 
der 25 fache Betrag der 
einjährigen Rente. 
Ausländische Werthe 
werden nach den Vor— 
schriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels um— 
gerechnet. 
von jeder einzelnen Urkunde.
        <pb n="280" />
        270 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 Steuersatz Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung. vom der 
* Hun-Tau- 
7 dert. send. men, e Stempelabgabe. 
(2.) b) alle übrigen, und zwar 
t————————us 
beträgt. 
Vor dem 1. Juli 1900 ausgegebene Ge- 
nußscheine werden nach den bisherigen Be- 
stimmungen besteuert. 
3.]Inländische auf den Inhaber lautende und lvom Nennwerthe beziehungs- 
auf Grund staatlicher Genehmigung weise vom Betrage der be- 
ausgegebene Renten= und Schuld- scheinigten Einzahlungen 
verschreibungen der Kommunalverbände nach Maßgabe der Vor- 
und Kommunen, der Korporationen schriften für die Abgaben- 
ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, berechnung bei inländischen 
der Grundkredit= und Hypothekenbanken Werthpapieren der unter 
oder der Eisenbahngesellschaften sowie Nummer 2 bezeichneten Art, 
Interimsscheine über Einzahlungen auf und zwar in Abstufungen 
diese Werthpapierer — 2 — — von 20 Pfennig für je 
100 Markoder einen Bruch— 
Kauf= und sonstige Anschaffungs- kheil dieses Betrags. 
geschäfte. 
4. Kauf= und sonstige Anschaffungs- 
geschäfte über: 
1. ausländische Banknoten, aus- 
ländisches Papiergeld, ausländische 
Geldsorten . ... — „%/%%0 — — 
2. Werthpapiere der unter Nummer 2a, 
2b und 3 des Tarifs bezeichneten 
Art . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. — ½% — — 
3. Antheile von bergrechtlichen Gewerk- 
schaften oder die darüber ausge- 
stellten Urkunden (Kuxscheine, Be- 
zugsscheine, Abtretungsschein))— 1 — — 
4. sonstige Werthpapiere der unter 
1 bis 3 des Tarifs bezeichneten 
Art einschließlich der GenußscheinlLll! lo
        <pb n="281" />
        271 — 
  
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun= Tau- 
dert. send. Nark. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
— 
1— 
4 
—— 
  
Den Kauf- und sonstigen An— 
schaffungsgeschäften steht gleich die 
bei Errichtung einer Aktiengesell- 
schaft oder Kommanditgesellschaft 
auf Aktien erfolgende Zutheilung 
der Aktien auf Grund vorher- 
gehender Zeichnung, die bei Er- 
richtung einer Aktiengesellschaft 
stattfindende Uebernahme der Aktien 
durch die Gründer und die Aus- 
reichung von Werthpapieren an 
den ersten Erwerber. 
Ermäßigung. 
Hat ein Kontrahent nachweislich im 
Arbitrageverkehr unter die Tarif- 
nummer 4a 1, 2 und 4 fallende Ge- 
genstände derselben Gattung im In- 
lande gekauft und im Auslande verkauft 
oder umgekehrt, oder an dem einen 
Börsenplatze des Auslandes gekauft und 
an dem anderen verkauft, so ermäßigt 
sich die Stempelabgabe von jedem 
dieser Geschäfte, soweit deren Werth- 
beträge sich decken, zu Gunsten dieses 
Kontrahenten für die unter Tarif- 
nummer 4 1 und 2 fallenden Gegen- 
stände um ein Zwanzigstel und für die 
unter Tarifnummer 4a 4 fallenden 
Gegenstände um ein Zehntel vom 
Tausend, wenn die beiden einander 
gegenüberstehenden Geschäfte zu festen 
Kursen an demselben oder an zwei 
unmittelbar auf einander folgenden 
Börsentagen abgeschlossen sind. Es 
macht keinen Unterschied, ob der Kon- 
Reichs.= Gesetzbl. 1900 
  
  
  
  
  
  
vom Werthe des Gegenstandes 
des Geschäfts und zwar in 
Abstufungen von 
zu 4a 1 und 2: 
0)20 Mark, 
zu 4a 3: l00 Mark, 
zu 4a 4: 0,30 Mark, 
zu 40: 0),140 Mark 
für je 1000 Mark oder 
einen Bruchtheil dieses Be- 
trags. 
Der Werth des Gegen- 
standes wird nach dem ver- 
einbarten Kauf= oder 
Lieferungspreise, sonst durch 
den mittleren Börsen= oder 
Marktpreis am Tage des 
Abschlusses bestimmt. Die 
zu den Werthpapieren ge- 
hörigen Zins= und Gewinn- 
antheilsscheine bleiben bei 
Berechnung der Abgabe 
außer Betracht. 
Ausländische Werthe sind 
nach den Vorschriften wegen 
Erhebung des Wechsel- 
stempels umzurechnen. 
50
        <pb n="282" />
        272 — 
  
  
  
  
* Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung. vom der 
— Hun= Tau- 
S bert. send. giart. i— Stempelabgabe. 
(4.) trahent die Geschäfte im Auslande 
  
selbst oder durch eine Metaverbindung 
abgeschlossen hat. 
Unter den gleichen Voraussetzungen 
tritt die Steuerermäßigung (um ein 
Zwanzigstel vom Tausend) ein, wenn 
An- und Verkäufen von ausländischen 
Banknoten oder ausländischem Papier— 
gelde Geschäfte über Kontanten oder 
Wechsel gegenüberstehen. 
Eine einmalige, längstens halb— 
monatliche Prolongation im Ausland 
abgeschlossener Geschäfte dieser Art 
bleibt steuerfrei. 
Die Geschäfte sind zunächst nach 
dem vollen Betrage zu versteuern. 
Der Bundesrath erläßt die näheren 
Vorschriften darüber, auf Grund 
welcher Nachweise die Erstattung des 
zuviel verwendeten Stempels erfolgt. 
b) Kauf= und sonstige Anschaffungs- 
geschäfte, welche unter Zugrundelegung 
von Usancen einer Börse geschlossen 
werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin- 
Prämien= u. s. w. Geschäfte), über 
Mengen von Waaren, die börsen- 
mäßig gehandelt werden 
Als börsenmäßig gehandelt gelten 
diejenigen Waaren, für welche an der 
Börse, deren Usancen für das Geschäft 
maßgebend sind, Terminpreise notirt 
werden, und bei Waaren, in denen der 
Börsenterminhandel untersagt ist (G. 50 
Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes vom 
22. Juni 1896), diejenigen, für welche 
  
4 „ 
–– 5(1 —
        <pb n="283" />
        — — 
273 — 
  
  
  
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung. vom der 
- Hun-Tau- 
r tert. send. mi Stempelabgabe. 
(4.) an der in Betracht kommenden Börse 
  
Preise für Zeitgeschäfte notirt werden. 
Befreiungen. 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht 
erhoben: 
1. falls die Waaren, welche Gegen- 
stand eines nach Nummer 4b 
stempelpflichtigen Geschäfts sind, 
von einem der Vertragschließenden 
im Inland erzeugt oder hergestellt 
sind; 
2. für die Ausreichung der von den 
Pfandbriefinstituten und Hypo- 
thekenbanken ausgegebenen, auf den 
Inhaber lautenden Schuldver- 
schreibungen als Darlehnsvaluta 
an den kreditnehmenden Grund- 
besitzer; 
3. für sogenannte Kontantgeschäfte 
über die unter Nummer 4a 1 be— 
zeichneten Gegenstände sowie über 
ungemünztes Gold oder Silber. 
Als Kontantgeschäfte gelten solche 
Geschäfte, welche vertragsmäßig 
durch Lieferung des Gegenstandes 
seitens des Verpflichteten an dem 
Tage des Geschäftsabschlusses zu 
erfüllen sind; 
4. von den zur Versicherung von 
Werthpapieren gegen Verloosung 
geschlossenen Geschäften, unbeschadet 
der Stempelpflicht der nach er- 
folgter Verloosung stattfindenden 
Kauf= oder sonstigen Anschaffungs- 
geschäfte. 
  
  
  
  
  
50“
        <pb n="284" />
        274 
  
  
  
* Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung. vom der 
Hun-Tau- 
dert. send m# wr. Stempelabgabe. 
Lotterieloose. « 
5.LooseöffentlicherLotteriensowieAus- 
weise über Spieleinlagen bei öffentlich 
veranstalteten Ausspielungen von Geld— 
oder anderen Gewinnen 
a) inländische . . . . . . . . . . . . . . ... .120 — — — bei inländischen Loosen vom 
b) ausländische . . . . . . . . . . . . . . . .. 25 — — — planmäßigen Preise (Nenn— 
Befreit sind: werthe) sämmtlicher Loose 
Loose der von den zuständigen Be— oder Ausweise mit Aus— 
hörden genehmigten Ausspielungen und schluß des auf die Reichs— 
Lotterien, sofern der Gesammtpreis der stempelabgabe entfallenden 
Loose einer Ausspielung die Summe Betrags; bei ausländischen 
von einhundert Mark und bei Aus- Loosen von dem Preise 
spielungen zu ausschließlich mildthätigen der einzelnen Loose in Ab- 
Zwecken die Summe von füunfund- stufungen von 1 Mark für 
zwanzigtausend Mark nicht übersteigt. je 4 Mark oder einen Bruch- 
*# theil des Betrags. 
Schiffsfrachturkunden. 
6.] Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffs- 
  
verkehre zwischen inländischen und aus- 
ländischen Seehäfen oder zwischen 
inländischen Flußhäfen und auslän- 
dischen Seehäfen, sofern sie im In- 
land ausgestellt oder behufs Empfang- 
nahme oder Ablieferung der darin 
bezeichneten Sendung im Inlande 
vorgelegt oder ausgehändigt werden 
Im Verkehre zwischen inländischen 
Hafenplätzen und ausländischen Hafen- 
plätzen der Nord= und Ostsee, des 
Kanals oder der norwegischen Küste 
ausgestellte, vorgelegte oder ausge- 
händigte Konnossemente und Frachtbriefe 
.....—— WJJ 
  
  
  
  
  
10 
  
  
von der einzelnen Urkunde. 
Die Abgabe ist für jede 
Sendung nur einmal zu 
entrichten.
        <pb n="285" />
        — 275 — 
(Nr. 2679.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. Vom 
14. Juni 1900. 
Auf Grund des Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 1900, betreffend Ab— 
änderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894, wird die Fassung des 
Reichsstempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 14. Juni 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Keichsstempelgesetz. 
– — —— — 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von BPreußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Aktien) Kuxe) Renten= und Schuldverschreibungen. 
(Tarifnummer 1 bis 3.) 
S. 1. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 1 bis 3 des an- 
liegenden Tarifs bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Ab- 
gabebetrags an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden 
Werthpapiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder 
die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat. 
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur 
Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche 
Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrath. 
9. 2. 
Ausländische Werthpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes 
Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften
        <pb n="286" />
        — 276 — 
Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Ausland übersandt oder von 
ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem 
Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Werthpapiere in das 
Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Werth— 
papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inland aus- 
giebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit 
macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung 
erfüllt oder den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine 
Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Werthpapier beträgt. 
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage Jeden, der als 
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver— 
pfändung oder an dem sonstigen Geschäfte Theil genommen hat. 
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. 
C. 3. 
. Bevor stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt 
werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der 
Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung 
und des Nennwerths der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen 
nach Maßgabe eines von dem Bundesrathe zu bestimmenden Formulars Anzeige 
zu erstatten. 
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage 
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. 
g. 4. 
Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den 
einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). 
Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und 
Registern der Gesellschaft 2c. sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetzten 
Uebertragungsvermerken (Indossamenten, Cessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht 
zu entrichten. 
Im Uebrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen 
in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
unberührt. 
G. 5. 
Bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit 
dem Reichsstempel versehenen ausländischen Werthpapiere bewendet es bei den 
bisherigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt 
ausgegebenen inländischen Werthpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zah- 
lungen. 
Werthpapiere, welche lediglich zum Lwecke des Umtausches, das heißt be- 
hufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsver-
        <pb n="287" />
        — 277 — 
hältnisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausche ge— 
langenden Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom 
Bundesrathe zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt worden ist. 
II. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
(Tarifnummer 4.) 
G. 6. 
Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inland 
abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben. 
Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide 
Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind) ist nur der eine Kontrahent im Inlande 
wohnhaft, 6“ ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kauf- 
männischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handels- 
niederlassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat. 
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch 
briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und 
einem Orte des Auslandes zu Stande gekommen sind. 
9. 7. 
Bedingte Geschäfte gelten in Betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist 
einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugniß, innerhalb 
bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Ab- 
gabe nach dem höchstmöglichen Werthe des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. 
Jede Verabredung) durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter ver- 
änderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertrags- 
bestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabe- 
pflichtiges Geschäft. 
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (I. 383 des Handelzgesetz- 
buchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem 
Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen 
dem Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Be- 
stimmung des F. 11 Abs. 2 eintritt. 
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe Q,an Aufgabe') abgeschlossen 
werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten 
(die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage gemacht 
wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges 
Geschäft. 
G. 8. 
Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet: 
1. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler 
abgeschlossen ist, dieser, 
anderenfalls: 
2. wenn nur einer der Kontrabenten im Inlande wohnhaft ist, dieser,
        <pb n="288" />
        — 278 — 
3. wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohnhafter 
nach F. 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern 
verpflichteter Kaufmann ist, der letztere, 
4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär 
und dem Kommittenten handelt (I. 7 Abs. 3), der Kommissionär, 
5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer. 
Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für 
die Abgabe als Gesammtschuldner, indessen ist bei Geschäften, für welche die 
Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (G. 6 Abs. 2), der nicht im 
Inlande wohnhafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet. 
Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem 
für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern. 
C. 9. 
Der zur Entrichtung“ der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das ab- 
gabepflichtige Geschäft am Tage des Geschäftsabschlusses eine Schlußnote auszu- 
stellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und der Kontra= 
henten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den 
Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers 
ist nicht erforderlich. 
Die Schlußnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den 
erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je 
eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Spätestens am 
dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses hat der Aussteller der 
Schlußnote die nicht für ihn bestimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die 
Schlußnote aber als Vermittler ausgestellt hat (I. 8 Ziffer 1), deren beide Hälften 
abzusenden. 
Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in 
ihren Geschäftsbüchern zu vermerken. 
Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte 
Schlußnoten über das abgabepflichtige Geschaft nicht ausstellen und aus der 
Hand geben. 
§. 10. 
t einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten (F. 8 
Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte Schlußnote zugestellt worden, so hat derselbe 
8 vierzehn Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden 
Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden;) ist einem solchen 
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat 
derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im F. 9 Abst. 1 
und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren. 
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§. 8 
Jiffer 1) zwei derartige Kontrahenten betheiligt, so hat jeder von ihnen nur die
        <pb n="289" />
        — 279 — 
Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrags nachträglich zu 
verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm 
auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu ver— 
wenden. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der 
Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß 
der zunächst Verpflichtete die ihm nach P. 9 obliegenden Verpflichtungen recht- 
zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege. 
G. 11. 
Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern 
letztere demselben Steuersatze unterliegen und an demselben Tage und unter den- 
selben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen 
worden sind. Die Abgabe ist in diesem Falle von dem Gesammtwerthe der Ge- 
schäfte zu berechnen. 
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, 
welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit 
dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft 
zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die 
Schlußnote mit dem Vermerke versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben 
Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu 
bezeichnender Nummer (F. 14) in seinen Händen befindet. 
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer 
späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete 
Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage beziehungsweise derselben 
Menge (Report-, Deport--, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem 
Werthe nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen. 
s. 12. 
Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufskommission und 
eine Verkaufskommission über Werthpapiere derselben Gattung durch Eintritt als 
Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich aus— 
gleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der 
Hälfte des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur 
Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem 
Dritten abgeschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren 
Abgabe und über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, 
insbesondere über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrathe getroffen. 
G. 13. 
Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte oder Stücke mit ver- 
schiedenen Zinsterminen von Werthpapieren derselben Gattung ohne anderweite 
Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden, sind steuerfrei. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 51
        <pb n="290" />
        — 280 — 
Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Empfänger befugt 
ist, an Stelle der empfangenen Werthpapiere andere Stücke gleicher Gattung 
zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese Geschäfte ohne Ausbedingung oder 
Gewährung eines Leihgeldes, Entgelts, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung 
und unter Festsetzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung 
der Werthpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden Schluß- 
noten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgeltliches Leihgeschäft“ 
enthalten. 
S. 14. 
Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt von denjenigen An- 
stalten und Personen, welche gewerbsmäßig abgabepflichtige Kauf= und sonstige 
Anschaffungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, fünf Jahre lang, von anderen 
Personen ein Jahr lang aufzubewahren. 
G. 15. 
Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kon- 
trahenten, welche nicht nach §. 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von 
Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde 
aufgestellt worden, so bleiben die Ö##. 8, 9, 10, 11) 14 außer Anwendung. 
Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen 
nach dem Geschäftsabschlusse der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; diese 
Verpflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben 
Betrage zu erheben ist (G. 6 Abs. 2), nicht auf den nicht im Inlande wohnhaften 
Kontrahenten. 
S. 16. 
Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht 
möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrathe festzusetzenden 
Maßgaben solange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundes- 
rath bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, ins- 
besondere bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Aus- 
stellung der Schlußnoten eintreten kann. 
S. 17. 
Nach der näheren Bestimmung des Bundesraths dürfen Stempelzeichen 
zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit ver- 
abfolgt werden. 
G. 18. 
Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche 
die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, 
sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten 
keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln u. s. w.) unterworfen. Werden diese 
Schriftstücke indessen gerichtlich oder notariell ausgenommen oder beglaubigt, so
        <pb n="291" />
        — 281 — 
unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen 
Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und 
Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln u. s. w.). 
. 19. 
Wer den Vorschriften im J. 9 Abs. 1 und 2, §. 10 Abs. 1 und 2 und 
S. 15 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im §. 11 
Abs. 2 oder F. 13 bezeichneten Vermerke versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4 
behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Nachweise vorlegt, hat eine 
Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig 
Mark beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so 
tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis 
fünftausend Mark ein. 
§6. 20. 
Wer, nachdem er auf Grund des F. 19 bestraft worden, von neuem den 
dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im F. 19 vor- 
gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark 
verwirkt. 
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be- 
strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist 
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise entrichtet oder ganz oder 
theilweise erlassen ist. 
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver- 
flossen sind. 
g. 21. 
Wer gegen die Vorschriften im F. 9 Abs. 3 und 8. 14 verstößt, ist mit 
Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen. 
III. Spiel und Wette. 
(Tarifnummer 5.) 
". 22. 
Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat 
die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Aus- 
weise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten. 
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise ausgegeben 
werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrathe zu bestimmen und 
öffentlich bekannt zu machen. 
51°
        <pb n="292" />
        — 282 — 
g. 23. 
Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die Wett— 
einsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffentlichen Ver— 
anstaltungen gleich. 
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist verpflichtet, ver— 
steuerte Ausweise hierüber auszustellen. 
S. 24. 
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen 
Steuerstelle mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann 
von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden. 
§. 25. 
Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes- 
gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe 
begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung 
oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempel- 
abgabe zu entrichten. 
Den ausländischen Loosen oder Ausweisen über Spieleinlagen stehen Aus- 
weise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen für öffentlich ver- 
anstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen gleich. Wer, ohne 
solche Ausweise vom Ausland einzuführen, Wetten der bezeichneten Art ver- 
mittelt, ist, sofern er diese Vermittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, ver- 
steuerte Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen. 
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie der im 
9. 23 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuerbehörden nach näherer 
Bestimmung des Bundesraths. 
g. 26. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch 
Zahlung des Abgabebetrags bei der zuständigen Behörde. 
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden 
hat, bestimmt der Bundesrath. 
S. 27. 
Die Nichterfüllung der in den 85. 22, 23, 24 und 25 bezeichneten Ver— 
pflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer 
inländischer Lotterien oder Ausspielungen sowie gegen Jeden, welcher den Vertrieb 
ausländischer Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, 
nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen. 
Ist die Zahl der abgesetzten Loose oder die Gesammthöhe der Wetteinsätze 
nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend 
Mark ein.
        <pb n="293" />
        — 283 — 
g. 28. 
Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrags ist aus— 
geschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zu— 
gestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zu Stande 
gekommen ist. 
g. 29. 
Die IS#§S. 22 bis 28 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten 
keine Anwendung. 
Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterie- 
verwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr 
abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt. 
Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt. 
S. 30. 
Loose u. s. w. inländischer Unternehmungen, für welche vor dem 1. Juli 
1900 die obrigkeitliche Erlaubniß ertheilt ist, unterliegen, sofern die Ziehung der 
Loose vor dem 1. Januar 1902 beendet ist, der Reichsstempelabgabe nur nach 
Maßgabe der bisherigen Bestimmungen. 
Ausländische Loose, welche vor dem 1. Juli 1900 eingeführt, auch binnen 
drei Tagen nach demselben angemeldet sind, und die Loose von Staatslotterien, 
deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen 
hat, unterliegen, sofern die Ziehung der Loose vor dem 1. Januar 1901 beendet 
ist, der Reichsstempelabgabe nur nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen. 
Für das Wetten an Totalisatoren auf inländischen Rennplätzen finden die 
bisherigen Bestimmungen bis zum 1. Januar 1901 Anwendung. 
S. 31. 
Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche die 
Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten 
keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). 
IV. Schiffsfrachturkunden. 
(Tarifnummer 6.) 
g. 32. 
Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre zwischen inländischen und 
ausländischen Seehäfen oder zwischen inländischen Flußhäfen und ausländischen 
Seehäfen darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art 
ausgestellt wird. Die Ablieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom 
Auslande nach dem Inlande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Ur— 
kunde der bezeichneten Art ausgehändigt wird. 
Auf den Postverkehr und die Beförderung des Gepäcks der Reisenden 
finden diese Vorschriften keine Anwendung.
        <pb n="294" />
        — 284 — 
g. 33. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 6 des Tarifs bezeich- 
neten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland ausgestellt werden, 
dem Ablader, bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger der 
Sendung ob. · » 
§.34. 
Wird eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland ausgestellt, so ist die 
Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Rheder auszuhändigen, oder, 
falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe obliegt, von ihm 
zurückzubehalten ist. 
Hat der Rheder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an seine Stelle 
der inländische Vertreter. 
S. 35. 
Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten Schrift. 
stücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader erfolgt, bei im 
Ausland ausgestellten binnen drei Tagen, nachdem die Urkunde in den Besitz 
des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schriftstücke, von welchen die 
Abgabe zu entrichten ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
g. 36. 
Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Personen 
unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber des nicht gestempelten 
Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls 
vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. 
g. 37. 
Die im F. 32 gedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Verwendung von 
Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von 
Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesraths. 
Dem Bundesrathe steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in 
welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempel- 
zeichen erfolgen darf. 
9. 38. 
Die Richterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, 
mindestens aber zwanzig Mark beträgt. 
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage Jeden, der die ihm 
obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des §. 32 zu- 
wider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine der vorgeschriebenen Ur- 
kunden ausgestellt oder ausgehändigt wird.
        <pb n="295" />
        — 285 — 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, 
so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig 
bis fünftausend Mark ein. 
L. 39. 
Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, wenn er 
nach erfolgter Bestrafung auf Grund des F. 38 von neuem der dort bezeich- 
neten Vorschrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des §. 38 die im §ç. 20 vor- 
gesehene Rückfallsstrafe verwirkt. 
S. 40. 
Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Frachtvertrags 
noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beur- 
kundung, so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen 
dieses Gesetzes Anwendung. 
Im Ulebrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempelabgabe 
(Taxe, Sportel u. s. w.) in den einzelnen Bundesstaaten. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
G. 41. 
Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des 
Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken 
und gestempelten Formulare sowie die Vorschriften über die Form der Schluß- 
noten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen 
fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare sowie für Stempel 
auf verdorbenen Werthpapieren Erstattung zulässig ist. 
§. 42. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden 
sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
*i*l 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze 
festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des 
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt 
geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be- 
stimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht 
auf den Werth des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben 
Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die 
Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht 
an das Reichsgericht.
        <pb n="296" />
        — 286 — 
d. 44. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die 
zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner be— 
sonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark nach sich. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der 88. 3, 19, 27 
und 38 aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung' nicht hat 
verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist. 
g. 45. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen— 
schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit— 
gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels— 
gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter 
Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in 
anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen 
als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten 
betheiligt sind. 
Auf die Verhängung der im JN. 20 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden 
diese Bestimmungen keine Anwendung. 
S. 46. 
Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwider- 
handlungen gegen dieses Gesetzz, der Strafmilderung und des Erlasses der 
Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung 
der Strafverfolgung finden die Vorschriften in I. 17 Satz 1, §9. 18 und 19 
des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße 
Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen 
fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf- 
entscheidung erlassen ist. 
S. 47. 
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete 
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei- 
treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein 
Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden. 
K. 48. 
Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit 
das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes- 
beamten verstanden. 
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zuständig 
bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts Anderes verfügt, die Landes- 
regierungen.
        <pb n="297" />
        — 287 — 
Den Letzteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Behörden und 
Beamten ob. 
.. 49. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel- 
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den 
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in 
diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen. 
Der Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle die- 
jenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der unter Nummer 4 des Tarifs be- 
zeichneten Art oder die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre (Nummer 6 
des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. 
Den revidirenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforder- 
lichen Falles auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen. 
Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die Steuer- 
direktivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige 
Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen. 
§. 50. 
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der 
Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sach- 
verständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Verpflichtung, 
die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen 
Behörde zur Anzeige zu bringen. 
G. 51. 
Der Bundesrath ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straf- 
festsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände 
bestehen, von diesen zu bezeichnen. 
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Ver- 
hältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durchführung des 
Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische Anord- 
nungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen. 
9. 52. 
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die 
Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgceachtet. 
G. 53. 
Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz 
unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 52
        <pb n="298" />
        — 288 — 
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen 
angeordnet sind, nicht statt. 
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche 
etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von 
solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Be— 
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (F. 26 Abs. 2 bis 4), 
zur Anwendung. 
G. 54. 
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem 
Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Blankets oder 
durch baare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme 
der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus 
der Reichskasse gewährt. 
G. 55. 
Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 
2. der nach Vorschrift des §. 54 zu berechnenden Erhebungs= und Ver- 
waltungskosten 
in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der 
Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, 
zu überweisen. 
VI. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
S. 56. 
Insoweit für das Rechnungsjahr 1900 die Erträge an Reichsstempel- 
abgaben das Etats-Soll der Ueberweisungen aus den letzteren übersteigen, ist der 
Ueberschuß zur Verstärkung der Betriebsmittel der Reichskasse zurückzuhalten. 
G. 57. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem zu erlassenden Gesetze, betreffend 
die deutsche Flotte, am 1. Juli 1900 in Kraft. 
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Lustimmung des Bundes- 
raths festgesetzt.
        <pb n="299" />
        289 
Tarif. 
  
E 
I 
  
3 
4 
  
Steuersatz 
  
Berechnung 
  
* Gegenstand der Besteuerung. vem I der 
H Hun- Tau— 
S dert. send. Mart. Pf. Stempelabgabe. 
Aktien, Kuxe, Renten- und Schuld— 
verschreibungen. 
1.] a) Inländische Aktien, Aktienantheilsscheine vom Nennwerthe, bei In- 
und Reichsbankantheilsscheine sowie terimsscheinen und nicht 
Interimsscheine über Einzahlungen auf voll gezahlten Namensaktien 
diese Werthpapirers .. 2 — — vom Betrage der beschei- 
b.) Ausländische Aktien und Aktienantheils- nigten Einzahlungen, und 
scheine, wenn sie im Inland aus- zwar: 
gehändigt, veräußert, verpfändet oder zu 1a in Abstufungen 
wenn daselbst andere Geschäfte unter von 2 Mark, 
Lebenden damit gemacht oder Zahlungen zu 1b in Abstufungen 
darauf geleistet werden, unter der von 2½ Mark 
gleichen Voraussetzung auch Interims- für je 100 Mark oder einen 
scheine über Einzahlungen auf diese Bruchtheil dieses Betrags. 
Werthpapitrrer 2242 — — — Bei 
  
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
  
  
  
  
  
  
inländischen Aktien 
u. s. w. erfolgt die Ver- 
steuerung zuzüglich des Be- 
trags, zu welchem sie höher, 
als der Nennwerth lautet, 
ausgegeben werden. 
Der nachweislich ver- 
steuerte Betrag der Inte- 
rimsscheine wird auf den 
Betrag der demnächst etwa 
zu versteuernden Aktien 
u. s. w. angerechnet. Das 
Gleiche gilt von dem ver- 
steuerten Betrage nicht voll 
52“
        <pb n="300" />
        290 — 
  
Laufende Nr. — 
D 
  
3. 
4 
  
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun= Tau-- 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
— 
!– 
— 
  
J) Antheilsscheine gewerkschaftlich betrie- 
bener Bergwerke (Kuxe, Kurscheine) 
Außerdem für alle nach dem 1. Juli 
1900 auf Werthe der angegebenen 
Art ausgeschriebenen Einzahlungen, so- 
weit solche nicht zur Deckung von Be- 
triebsverlusten dienen oder zur Er- 
haltung des Betriebs in seinem bis- 
herigen Umfange bestimmt sind und 
verwendet werden .. . 
Zur Entrichtung des Stempels für 
die nach dem 1. Juli 1900 aus- 
geschriebenen Einzahlungen ist die Ge- 
werkschaft verpflichtet, und zwar spä- 
testens zwei Wochen nach dem von 
der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten 
Einzahlungstermine. 
Befreit sind: 
Inländische Aktien und Aktienantheils- 
scheine sowie Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Werthpapiere, 
sofern sie von Aktiengesellschaften aus- 
gegeben werden, welche nach der Ent- 
scheidung des Bundesraths ausschließ- 
lich gemeinnützigen Zwecken dienen, den 
zur Vertheilung gelangenden Rein- 
gewinn satzungsmäßig auf eine höchstens 
vierprozentige Verzinsung der Kapital- 
einlagen beschränken, auch bei Aus- 
  
dert. send. Mark. Pf. 
  
  
  
  
gezahlter Aktien bei späteren 
Einzahlungen. 
Ausländische Werthe wer- 
den nach den Vorschriften 
wegen Erhebungdes Wechsel- 
  
  
stempels umgerechnet. 
von jeder einzelnen Urkunde. 
vom Betrage der Einzahlung, 
und zwar in Abstufungen 
von 1 Mark für je 100 Mark 
oder einen Bruchtheil dieses 
Betrags.
        <pb n="301" />
        291 
  
l 
!—· 
  
4. 
  
Steuersatz 
  
  
  
S Berechnung 
— Gegenstand der Besteuerung. ven der 
Hun= Tau- 
dert. send.]Mark. Pf. Stempelabgabe. 
(I.) loosungen oder für den Fall der Auf- 
lösung nicht mehr als den Nennwerth 
ihrer Antheile zusichern und bei der 
Auflösung den etwaigen Rest des Ge- 
sellschaftsvermögens für gemeinnützige 
Zwecke bestimmen. 
Die von solchen Aktiengesellschaften 
beabsichtigten Veranstaltungen müssen 
auch für die minder begüterten Volks- 
klassen bestimmt sein. 
2.) Inländische für den Handelsverkehr 
bestimmte Renten= und Schuldver- 
schreibungen (auch Partialobligationen), 
sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen, 
sowie Interimsscheine über Einzahlungen 
auf diese Werthpapirer . — 6 — — 
b) Renten- und Schuldverschreibungen 
ausländischer Staaten und Eisenbahn— vom Nennwerthe, bei In- 
gesellschaften, wenn sie im Inland terimsscheinen vom Betrage 
ausgehändigt, veräußert, verpfändet der bescheinigten Ein- 
oder wenn daselbst andere Geschäfte zahlungen, und zwar: 
unter Lebenden damit gemacht oder zu 2à und b in Ab- 
Zahlungen darauf geleistet werden, stufungen von 60 
unter der gleichen Voraussetzung auch Pfennig) 
Interimsscheine über Einzahlungen auf zu 2c in Abstufungen 
diese Werthpapiere . . . . . . . . . . . . . .. — 6 — — von 1 Mark 
Die Abgabe ist von jedem Stücke für je 100 Mark oder einen 
nur einmal zu entrichten. Bruchtheil dieses Betrags. 
c) Renten= und Schuldverschreibungen. Der nachweislich ver- 
ausländischer Korporationen, Aktien- steuerte Betrag der In- 
gesellschaften oder industrieller Unter- terimsscheine wird auf den 
nehmungen und sonstige für den Han- Betrag der demnächst etwa 
delsverkehr bestimmte ausländische zu versteuernden Renten- 
Renten= und Schuldverschreibungen, so- verschreibungen u. s. w. an- 
fern sie nicht unter 2b fallen, wenn gerechnet.
        <pb n="302" />
        292 
  
s 
l 
  
12 
" 
3 
4 
  
aufende Nr. —= 
15½ 
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun= Tau- 
dert. send. Mark. 
f. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
—— 
i 
— 
  
sie im Inland ausgehändigt, ver— 
äußert, verpfändet oder wenn daselbst 
andere Geschäfte unter Lebenden damit 
gemacht oder Zahlungen darauf ge— 
leistet werden, unter der gleichen Vor— 
aussetzung auch Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Werthpapiere.. 
Die Abgabe ist von jedem Stücke 
nur einmal zu entrichten. 
Befreit sind: 
1. Renten= und Schuldverschreibungen 
des Reichs und der Bundesstaaten 
sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Werthpapiere; 
2. die auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 8. Juni 1871 abgestempelten 
ausländischen Inhaberpapiere mit 
Prämien. 
Anmerkung zu Tarifnummer 1 
und 2. 
Der Aushändigung ausländischer Werth= 
papiere im Inlande wird es gleichgeachtet, 
wenn solche Werthpapiere, welche durch ein 
im Ausland abgeschlossenes Geschäft von 
einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im 
Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft 
sind, diesem aus dem Ausland übersandt 
oder von ihm oder einem Vertreter aus dem 
Ausland abgeholt werden. 
Genußscheine und ähnliche zum Bezug 
eines Antheils an dem Gewinn einer Aktien- 
unternehmung berechtigende Werthpapiere, 
sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktien- 
antheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als 
Renten- oder Schuldverschreibungen (Tarif- 
nummer 2) darstellen, unterliegen einer 
festen Abgabe, die für 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle er- 
loschener Aktien ausgegeben werden . 
  
  
  
  
  
  
  
  
Ist der Kapitalwerth 
von Rentenverschreibungen 
aus diesen selbst nicht er- 
sichtlich, so gilt als solcher 
der 25 fache Betrag der 
einjährigen Rente. 
Ausländische Werthe 
werden nach den Vor- 
schriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels um- 
gerechnet. 
von jeder einzelnen Urkunde.
        <pb n="303" />
        293 
  
  
  
3. 
4. 
  
  
  
Steuersatz Berechnung 
— Gegenstand der Besteuerung. G vom der 
un-- Tau- Ste 
* dert. send. Mark. Pf. Stempelabgabe. 
2.) b) alle übrigen, und zwar 
e — 
beträgt. 
Vor dem 1. Juli 1900 ausgegebene Ge— 
nußscheine werden nach den bisherigen Be— 
stimmungen besteuert. 
3. Inländische auf den Inhaber lautende und vom Nennwerthe beziehungs- 
auf Grund staatlicher Genehmigung weise vom Betrage der be- 
ausgegebene Renten= und Schuld- scheinigten Einzahlungen 
verschreibungen der Kommunalverbände nach Maßgabe der Vor- 
und Kommunen, der Korporationen schriften für die Abgaben- 
ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, berechnung bei inländischen 
der Grundkredit= und Hypothekenbanken Werthpapieren der unter 
oder der Eisenbahngesellschaften sowie Nummer 2 bezeichneten Art, 
Interimsscheine über Einzahlungen auf und zwar in Abstufungen 
diese Werthpapirers — 2— — von 20 Pfennig für je 
100 Markoder einen Bruch- 
Kauf= und sonstige Anschaffungs- theil dieses Betrags. 
geschäfte. 
4. Kauf= und sonstige Anschaffungs- 
geschäfte über: 
1. ausländische Banknoten, aus- 
ländisches Papiergeld, ausländische 
Geldsorteten .. — 2— — 
2. Werthpapiere der unter Nummer 2a, 
2b und 3 des Tarifs bezeichneten 
Art . . . ... — ½00 — — 
3. Antheile von bergrechtlichen Gewerk- 
schaften oder die darüber ausge- 
stellten Urkunden (Kuxscheine, Be- 
zugsscheine, Abtretungsscheine) — 1 — — 
4. sonstige Werthpapiere der unter 
1 bis 3 des Tarifs bezeichneten 
Art einschließlich der Genußschein—o –
        <pb n="304" />
        294 
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 
S Steuersatz Berechnung 
* Gegenstand der Besteuerung. — vom der 
Hun-] Tau- - 
S dert. send. Mark. f. Stem Felabgabe. 
(4.) Den Kauf= und sonstigen An- 
  
schaffungsgeschäften steht gleich die 
bei Errichtung einer Aktiengesell- 
schaft oder Kommanditgesellschaft 
auf Aktien erfolgende Zutheilung 
der Aktien auf Grund vorher- 
gehender Zeichnung, die bei Er- 
richtung einer Aktiengesellschaft 
stattfindende Uebernahme der Aktien 
durch die Gründer und die Aus- 
reichung von Werthpapieren an 
den ersten Erwerber. 
Ermäßigung. 
Hat ein Kontrahent nachweislich im 
Arbitrageverkehr unter die Tarif- 
nummer 4a 1, 2 und 4 fallende Ge- 
genstände derselben Gattung im In- 
lande gekauft und im Auslande verkauft 
oder umgekehrt, oder an dem einen 
Börsenplatze des Auslandes gekauft und 
an dem anderen verkauft, so ermäßigt 
sich die Stempelabgabe von jedem 
dieser Geschäfte, soweit deren Werth- 
beträge sich decken, zu Gunsten dieses 
Kontrahenten für die unter Tarif- 
nummer 4 à 1l und 2 fallenden Gegen- 
stände um ein Zwanzigstel und für die 
unter Tarifnummer 4a 4 fallenden 
Gegenstände um ein Zehntel vom 
Tausend, wenn die beiden einander 
gegenüberstehenden Geschäfte zu festen 
Kursen an demselben oder an zwei 
unmittelbar auf einander folgenden 
Börsentagen albgeschlossen sind. Es 
macht keinen Unterschied, ob der Kon- 
  
  
  
  
  
  
  
vom Werthe des Gegenstandes 
des Geschäfts und zwar in 
Abstufungen von 
zu 4à 1 und 2: 
0)20 Mark 
zu 4a 3: l00 Mark, 
zu 4a 4: 0,30 Mark, 
zu 45: 040 Mark 
für je 1000 Mark oder 
einen Bruchtheil dieses Be- 
trags. 
Der Werth des Gegen- 
standes wird nach dem ver- 
einbarten Kauf= oder 
Lieferungspreise, sonst durch 
den mittleren Börsen= oder 
Marktpreis am Tage des 
Abschlusses bestimmt. Die 
zu den Werthpapieren ge- 
hörigen Zins= und Gewinn- 
antheilsscheine bleiben bei 
Berechnung der Abgabe 
außer Betracht. 
Ausländische Werthe sind 
nach den Vorschriften wegen 
Erhebung des Wechsel- 
steinpels umzurechnen.
        <pb n="305" />
        295 — 
  
.—. S 
  
  
3 
4. 
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
  
  
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
  
trahent die Geschäfte im Auslande 
selbst oder durch eine Metaverbindung 
abgeschlossen hat. 
Unter den gleichen Voraussetzungen 
tritt die Steuerermäßigung (um ein 
Zwanzigstel vom Tausend) ein, wenn 
An- und Verkäufen von ausländischen 
Banknoten oder ausländischem Papier= 
gelde Geschäfte über Kontanten oder 
Wechsel gegenüberstehen. · 
Eine einmalige, längstens halb— 
monatliche Prolongation im Ausland 
abgeschlossener Geschäfte dieser Art 
bleibt steuerfrei. 
Die Geschäfte sind zunächst nach 
dem vollen Betrage zu versteuern. 
Der Bundesrath erläßt die näheren 
Vorschriften darüber, auf Grund 
welcher Nachweise die Erstattung des 
zuviel verwendeten Stempels erfolgt. 
)Kauf= und sonstige Anschaffungs- 
geschäfte, welche unter Zugrundelegung 
von Usancen einer Börse geschlossen 
werden (Loko-, Zeit-, Fir-, Termin-, 
Prämien= u. s. w. Geschäfte), über 
Mengen von Waaren, die börsen- 
mäßig gehandelt werden .. . . . . . .. . 
Als börsenmäßig gehandelt gelten 
diejenigen Waaren, für welche an der 
Börse, deren Usancen für das Geschäft 
maßgebend sind, Terminpreise notirt 
werden, und bei Waaren, in denen der 
Börsenterminhandel untersagt ist G. 50 
Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes vom 
22. Juni 1896), diejenigen, für welche 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 
  
vom 
Hun- Tau— 
dert. send. Mark. 
4 
— ½% 
  
  
  
  
  
53
        <pb n="306" />
        — 296 — 
  
  
  
2. 3 4 
7 Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung. . vom. der 
= Hun- au- 
S dert. send. Mark. Pf. Stem pe lab ga be. 
  
(4.) an der in Betracht kommenden Börse 
Preise für Zeitgeschäfte notirt werden. 
Befreiungen. 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht 
erhoben: 
1. falls die Waaren, welche Gegen— 
stand eines nach Nummer 4b 
stempelpflichtigen Geschäfts sind, 
von einem der Vertragschließenden 
im Inland erzeugt oder hergestellt 
sind; 
2. für die Ausreichung der von den 
Pfandbriefinstituten und Hypo- 
thekenbanken ausgegebenen, auf den 
Inhaber lautenden Schuldver- 
schreibungen als Darlehnsvaluta- 
an den kreditnehmenden Grund- 
besitzer; 
3. für sogenannte Kontantgeschäfte 
über die unter Nummer 4 a 1 be- 
zeichneten Gegenstände sowie über 
ungemünztes Gold oder Silber. 
Als Kontantgeschäfte gelten solche 
Geschäfte, welche vertragsmäßig 
durch Lieferung des Gegenstandes 
seitens des Verpflichteten an dem 
Tage des Geschäftsabschlusses zu 
erfüllen sind; 
4. von den zur Versicherung von 
Werthpapieren gegen Verloosung 
geschlossenen Geschäften, unbeschadet 
der Stempelpflicht der nach er- 
folgter Verloosung stattfindenden 
Kauf= oder sonstigen Anschaffungs- 
geschäfte.
        <pb n="307" />
        297 
  
  
  
  
3 
4 
  
  
  
Steuersatz 
Berechnung 
  
  
* Gegenstand der Besteuerung. vom. der 
Oun- Tau- 
dert. send.] Mark. Pf. Stempelabgabe. 
Lotterieloose. 
5.Loose öffentlicher Lotterien sowie Aus- 
weise über Spieleinlagen bei öffentlich 
veranstalteten Ausspielungen von Geld- 
oder anderen Gewinnen 
a) inländisbhhhe . . . . . .. 20 — — — bei inländischen Loosen vom 
b) ausländische. . . . . . . . . . . . . . . .. 25 — — — planmäßigen Preise (Nenn- 
Befreit sind: werthe) sämmtlicher Loose 
Loose der von den zuständigen Be- oder Ausweise mit Aus- 
hörden genehmigten Ausspielungen und schluß des auf die Reichs- 
Lotterien, sofern der Gesammtpreis der stempelabgabe entfallenden 
Loose einer Ausspielung die Summe Betrags; bei ausländischen 
von einhundert Mark und bei Aus- Loosen von dem Preise 
spielungen zu ausschließlich mildthätigen der einzelnen Loose in Ab- 
Zwecken die Summe von fünfund- stufungen von Mark für 
zwanzigtausend Mark nicht übersteigt. je 4 Mark oder einen Bruch- 
theil des Betrags. 
Schiffsfrachturkunden. 
6.] Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffs- 
verkehre zwischen inländischen und aus- 
ländischen Seehäfen oder zwischen 
inländischen Flußhäfen und auslän- 
dischen Seehäfen, sofern sie im In- 
land ausgestellt oder behufs Empfang- 
nahme oder Ablieferung der darin 
bezeichneten Sendung im Inlande 
volgelege oder ausgehändigt werden.. — — 1 — 
Im Verkehre zwischen inländischen 
Hafenplätzen und ausländischen Hafen— Oie derz einzelnen Uekund. 
plätzen der Nord= und Ostsee, des S * e ist für 1 e 
Kanals oder der norwegischen Küste * nur einmal zu 
ausgestellte, vorgelegte oder ausge- entrichten. 
händigte Konnossemente und Frachtbriefe— — — 10 
  
  
  
  
  
  
——“·.“4“—
        <pb n="308" />
        — 298 — 
(Nr. 2680.) Gesetz, betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes. Vom 14. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Der Zolltarif wird in nachstehender Weise abgeändert: 
1. In der Nummer 5 kommen unter a 1 die Worte: 
„mit Ausnahme des Schwefeläthers“, 
unter à 2 das Wort: 
, Schwefeläther“ 
in Fortfall. 
2. In der Nummer 25 erhalten die Positionen a, b und e2c# folgende 
Fassung: 
a) Bier aller Art, auch Meth. .. ... .. . . . . .. . . . . ... 6 Mark, 
b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franz- 
branntwein und versetzte Branntweine 
1. Liköre .. .. . .. . . . . .. . . . . ... .. .. . . . . . ... 240 
2. alle übrigen Branntweine 
#) in Fässen 1600 
8) in Flaschen, Krügen oder anderen Um- 
schließunggen . . .. 240 
e) 2«4. Schaumweine . . ... . .. . . . . .. .. . . . . . . . . .. 120 — 
für 100 Kilogramm. 
Artikel 2. 
Die Bestimmungen des Artikel 1 treten am 1. Juli 1900 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Castell Saalburg bei Homburg v. d. Höhe, den 14. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="309" />
        — 299 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
MÆ 22. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus Portugal. S. 299. — 
Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 300. 
  
  
  
  
(Nr. 2681.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus 
Portugal. Vom 15. Juni 1900. 
Wir Wilhhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
Die Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Portugal, 
vom 22. August 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 545) tritt mit dem Tage der Ver- 
kündung gegenwärtiger Verordnung außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Hannover, den 15. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1900. # 54 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1900.
        <pb n="310" />
        — 300 — 
(Nr. 2682.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. Juni 1900. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VI. Ausgabe vom 1. Januar 
1900, Reichs-Gesetzbl. von 1900 S. 11), ist unter „Oesterreich und Ungarn.“ 
wie folgt abgeändert worden: 
1. Unter „I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder 
(einschließlich Liechtenstein).“ ist die Nr. 2 (Lokalbahn Auspitz 
gestrichen und unter Nr. 15 a nachgetragen worden: 
) 15 àa. Lokalbahn Raspenau— Weißbach.“ 
2. Unter „II. Ungarn.“ lautet die Nr. 12 nunmehr: 
12. Slavonische Drauthalbahn.“ 
Berlin, den 15. Juni 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="311" />
        — 301 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
MÆ 33. 
Juhalt: Gesetz, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. S. 301. — Gesetz, 
betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschou-Gebiete. S. 304. 
  
  
  
  
(Nr. 2683.) Gesetz, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs. Vom 
25. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
In dem Strafgesetzbuche werden die §#.# 180, 181, 184 und 362 durch 
nachstehende unter den gleichen Zahlen aufgeführte Bestimmungen ersetzt und die 
folgenden S#. 181 A) 184 a und 184 b neu eingestellt: 
C. 180. 
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder 
durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, 
wird wegen Kuppelei mit Gefängniß nicht unter Einem Monate bestraft; auch 
kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark, 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht 
erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängniß- 
strafe bis auf Einen Tag ermäßigt werden. 
S. 181. 
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigen- 
nutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn 
1. um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet 
werden, oder 
2. der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem Verhältnisse des Ehe- 
manns zur Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu 
Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von 
ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 55 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1900.
        <pb n="312" />
        — 302 — 
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aus- 
zusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu 
sechstausend Mark sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Sind im Falle des Abs. 1 Nr. 2 mildernde Umstände vorhanden, so 
tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
erkannt werden kann. 
s. 181a. 
Eine männliche Person, welche von einer Frauensperson, die gewerbsmäßig 
Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder theilweise 
den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Frauensperson gewohnheits— 
mäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes 
Schutz gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monate bestraft. 
Ist der Zuhälter der Ehemann der Frauensperson, oder hat der Zuhälter 
die Frauensperson unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen zur Aus— 
übung des unzüchtigen Gewerbes angehalten, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Jahre ein. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 
auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht sowie auf Ueberweisung an die Landes- 
polizeibehörde mit den im F. 362 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Folgen er- 
kannt werden. 
-*i- 
Mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 
1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, 
vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt 
oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung 
herstellt oder zu demselben Zwecke vorräthig hält, ankündigt oder anpreist; 
Unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person 
unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; 
3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, 
welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände 
dem Publikum ankündigt oder anpreist 
4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen 
Verkehr herbeizuführen. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
S. 184 aK 
Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig 
zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person unter sechzehn Jahren 
gegen Entgelt überläßt oder anbietet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
19
        <pb n="313" />
        — 303 — 
d. 184b. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen 
Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den 
diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich 
Mittheilungen macht, welche geeignet sind, Aergerniß zu erregen. 
g. 362. 
Die nach Vorschrift des §. 361 Nr. 3 bis 8 Verurtheilten können zu 
Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb 
und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch 
außerhalb der Strafanstalt angehalten werden. 
Bei der Verurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die 
verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen 
sei. Im Falle des §. 361 Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann zulässig, wenn der 
Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung mehrmals rechts- 
kräftig verurtheilt worden ist, oder wenn derselbe unter Drohungen oder mit 
Waffen gebettelt hat. 
Durch die Ueberweisung erhält die Landespolizeibehörde die Befugniß, die 
verurtheilte Person bis zu zwei Jahren entweder in ein Arbeitshaus unterzubringen 
oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361 Nr. 6 
kann die Landespolizeibehörde die verurtheilte Person statt in ein Arbeitshaus in 
eine Besserungs= oder Erziehungsanstalt oder in ein Asyl unterbringen; die 
Unterbringung in ein Arbeitshaus ist unzulässig, falls die verurtheilte Person 
zur Zeit der Verurtheilung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde 
erkannt, so kann neben oder an Stelle der Unterbringung Verweisung aus dem 
Bundesgebiet eintreten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. D. „Hohenzollern““) Kiel, den 25. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="314" />
        — 304 — 
(Nr. 2684.) Gesetz, betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschou-Gebiete. Vom 
25. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
G. 1. 
Auf die zum Kaiserlichen Gouvernement Kiautschou gehörigen Militär- 
personen finden die in der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 
für das Verhältniß „an Bord“ gegebenen Vorschriften Anwendung. 
S. 2. 
Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Militärstrafgerichtsordnung vom 
1. Dezember 1898 in Kraft und hat bis zum 1. Januar 1906 Gültigkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel an Bord Meiner Bacht „Hohenzollern“, den 25. Juni 1900. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="315" />
        — 305 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
24. 
Inhalt: Geset, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 305. — Geset, betreffend 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 3Zzo5. — Bekanntmachung, betreffend 
Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 318. 
— 
  
  
  
(Nr. 2685.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 30. Juni1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 30. Juli 1900, was folgt: 
Der Bundesrath wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen 
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den Angehörigen 
und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen bis zum 
30. Juli 1901 diejenigen Vortheile einzuräumen, die seitens des Reichs den An- 
gehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Relchs-Gesetzbl. 1900. 56 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1900.
        <pb n="316" />
        — 306 — 
(Nr. 2686.) Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. Vom 
— 30. Juni 1900. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Anzeigepflicht. 
F. 1. 
Jede Erkrankung und jeder Todesfall an 
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelb- 
fieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern), 
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ist der 
für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizei- 
behörde unverzüglich anzuzeigen. 
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der 
Polizeibehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige zu 
bringen. 
S. 2. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der zugezogene Arzt, 
2. der Haushaltungsvorstand, 
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte 
Person, 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder 
Todesfall sich ereignet hat, 
5. der Leichenschauer. 
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur 
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
S. 3. 
Für Krankheits= und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Ent- 
bindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vor- 
steher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person 
ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. 
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige ver- 
pflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren Stell- 
vertreter. Der Bundesrath ist ermächtigt, Bestimmungen darüber zu erlassen, 
an wen bei Krankheits= und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flößen vor- 
kommen, die Anzeige zu erstatten ist.
        <pb n="317" />
        — 307 — 
S. 4. 
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die Polizei- 
behörden haben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich 
zu verabfolgen. 
S. 5. 
Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende Anzeigepflicht 
begründen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Durch Beschluß des Bundesraths können die Vorschriften über die 
Anzeigepflicht (I§. 1 bis 4) auf andere als die im F. 1 Abs. 1 genannten über- 
tragbaren Krankheiten ausgedehnt werden. 
Ermittelung der Krankheit. 
G. 6. 
Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Ver- 
dachte des Auftretens einer der im F. 1 Abs. 1 genannten Krankheiten (gemein- 
gefährliche Krankheiten) Kenntniß erhält, den zuständigen beamteten Arzt 
benachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle Ermitte- 
lungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen 
und der Polizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der 
Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist. In Noth= 
fällen kann der beamtete Arzt die Ermittelung auch vornehmen, ohne daß ihm 
eine Nachricht der Polizeibehörde zugegangen ist. 
In Ortschaften mit mehr als 10 000 Einwohnern ist nach den Bestim- 
mungen des Abs. 1 auch dann zu verfahren, wenn Erkrankungs= oder Todesfälle 
in einem räumlich abgegrenzten Theile der Ortschaft, welcher von der Krankheit 
bis dahin verschont geblieben war, vorkommen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ermittelungen über jeden einzelnen 
Krankheits= oder Todesfall anordnen. Solange eine solche Anordnung nicht 
getroffen ist, sind nach der ersten Feststellung der Krankheit von dem beamteten 
Arzte Ermittelungen nur im Einverständnisse mit der unteren Verwaltungs- 
behörde und nur insoweit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die Aus- 
breitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen. 
S. 7. 
Dem beamteten Arzte ist, soweit er es zur Feststellung der Krankheit für 
erforderlich und ohne Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt zu 
dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zu den Ermittelungen 
über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. Auch kann bei 
Cholera-, Gelbfieber= und Pestverdacht eine Oeffnung der Leiche polizeilich an- 
geordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit 
für erforderlich hält. 
56°
        <pb n="318" />
        — 308 — 
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen, insbefondere 
auch der Leichenöffnung beizuwohnen. 
Die in I#. 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die 
Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem beamteten 
Arzte und der zuständigen Behörde auf Befragen Auskunft zu ertheilen. 
G. 8. 
Ist nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Ausbruch der Krankheit 
festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet, so hat die Polizeibehörde 
unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen. 
G. 9. 
Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor dem Ein- 
schreiten der Polizeibehörde die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit 
zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen. Der Vorsteher der Ortschaft hat 
den von dem beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. Von 
den Anordnungen hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schriftliche Mit- 
theilung zu machen; sie bleiben solange in Kraft, bis von der zuständigen Be- 
hörde anderweite Verfügung getroffen wird. 
G. 10. 
Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer gemeingefährlichen Krankheit 
befallen oder bedroht sind, kann durch die zuständige Behörde angeordnet werden, daß 
jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Besichtigung (Leichenschau) zu unter- 
werfen ist. 
Schutzmaßregeln. 
S. 11. 
Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krankheiten können 
für die Dauer der Krankheitsgefahr Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln nach 
Maßgabe der 99. 12 bis 21 polizeilich angeordnet werden. 
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung. 
C. 12. 
Kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen können einer 
Beobachtung unterworfen werden. Eine Beschränkung in der Wahl des Auf- 
enthalts oder der Arbeitsstätte ist zu diesem Zwecke nur bei Personen zulässig, 
welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs= oder gewohnheits- 
mäßig umherziehen. 
g. 13. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres Bezirkes oder 
für Theile desselben anordnen, daß zureisende Personen, sofern sie sich innerhalb 
einer zu bestimmenden Frist vor ihrer Ankunft in Ortschaften oder Bezirken auf-
        <pb n="319" />
        — 309 — 
gehalten haben, in welchen eine gemeingefährliche Krankheit ausgebrochen ist, 
nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde zu melden sind. 
E. 14. 
Für kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen kann eine 
Absonderung angeordnet werden. 
Die Absonderung kranker Personen hat derart zu erfolgen, daß der Kranke 
mit anderen als den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzte oder dem 
Seelsorger nicht in Berührung kommt und eine Verbreitung der Krankheit thun- 
lichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkundspersonen ist, insoweit es zur 
Erledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten geboten ist, der Zutritt zu 
dem Kranken unter Beobachtung der erforderlichen Maßregeln gegen eine Weiter- 
verbreitung der Krankheit gestattet. Werden auf Erfordern der Polizeibehörde 
in der Behausung des Kranken die nach dem Gutachten des beamteten Arztes 
zum Zwecke der Absonderung nothwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so 
kann, falls der beamtete Arzt es für unerläßlich und der behandelnde Arzt es 
ohne Schädigung des Kranken für zulässig erklärt, die Ueberführung des Kranken 
in ein geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum 
angeordnet werden. 
Auf die Absonderung krankheits= oder ansteckungsverdächtiger Personen 
finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäße Anwendung. Jedoch dürfen 
krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen nicht in demselben Raume mit 
kranken Personen untergebracht werden. Ansteckungsverdächtige Personen dürfen 
in demselben Raume mit krankheitsverdächtigen Personen nur untergebracht werden, 
soweit der beamtete Arzt es für zulässig hält. 
Wohnungen oder Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden, 
können kenntlich gemacht werden. 
Für das berufsmäßige Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen an- 
geordnet werden. 
S. 15. 
Die Landesbehörden sind befugt, für Ortschaften und Bezirke, welche von 
einer gemeingefährlichen Krankheit befallen oder bedroht sind, 
1. hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf- 
bewahrung sowie hinsichtlich des Vertriebs von Gegenständen, welche 
geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheitspolizeiliche 
Ueberwachung und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit 
erforderlichen Maßregeln anzuordnen; die Ausfuhr von Gegenständen 
der bezeichneten Art darf aber nur für Ortschaften verboten werden, 
in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind, 
2. Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb im 
Umherziehen auszuschließen,
        <pb n="320" />
        — 310 — 
3. die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen, 
welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, 
zu verbieten oder zu beschränken, 
4. die in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transportbetrieben 
beschäftigten Personen einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung zu 
unterwerfen und kranke, krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen 
sowie Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krank- 
heitsstoffe behaftet sind, von der Beförderung auszuschließen, 
5. den Schiffahrts= und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten zu be- 
schränken. 
S. 16. 
Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen Erkrankungen vor- 
gekommen sind, können zeitweilig vom Schul= und Unterrichtsbesuche fern ge- 
halten werden. Hinsichtlich der sonstigen für die Schulen anzuordnenden Schutz- 
maßregeln bewendet es bei den landesrechtlichen Bestimmungen. 
S. 17. 
In Ortschaften, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken befallen 
oder bedroht sind, sowie in deren Umgegend kann die Benutzung von Brunnen, 
Teichen, Seen, Wass erläufen, Wasserleitungen sowie der dem öffentlichen Ge- 
brauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch= und Bedürfnißanstalten verboten 
oder beschränkt werden. 
S. 18. 
Die gänzliche oder theilweise Räumung von Wohnungen und Gebäuden, 
in denen Erkrankungen vorgekommen sind, kann, insoweit der beamtete Arzt es 
zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläßlich erklärt, angeordnet 
werden. Den betroffenen Bewohnern ist anderweit geeignete Unterkunft unent- 
geltlich zu bieten. 
C. 19. 
Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit 
dem Krankheitsstoffe behaftet sind, kann eine Desinfektion angeordnet werden. 
Für Reisegepäck und Handelswaaren ist bei Aussatz, Cholera und Gelb- 
fieber die Anordnung der Desinfektion nur dann zulässig, wenn die Annahme, 
daß die Gegenstände mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, durch besondere Um- 
stände begründet ist. 
Ist die Desinfektion nicht ausführbar oder im Verhältnisse zum Werthe 
der Gegenstände zu kostspielig, so kann die Vernichtung angeordnet werden. 
S. 20. 
Zum Schutze gegen Pest können Maßregeln zur Vertilgung und Fern- 
haltung von Ratten, Mäusen und anderem Ungeziefer angeordnet werden.
        <pb n="321" />
        — 311 — 
g. 21. 
Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der 
Leichen von Personen, welche an einer gemeingefährlichen Krankheit gestorben 
sind, können besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet werden. 
g. 22. 
Die Bestimmungen über die Ausführung der in den §§. 12 bis 21 vor- 
gesehenen Schutzmaßregeln, insbesondere der Desinfektion, werden vom Bundes- 
rath erlassen. 
G. 23. 
Die zuständige Landesbehörde kann die Gemeinden oder die weiteren Kom- 
munalverbände dazu anhalten, diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung 
der gemeingefährlichen Krankheiten nothwendig sind, zu treffen. Wegen Auf- 
bringung der erforderlichen Kosten findet die Bestimmung des §F. 37 Abs. 2 An- 
wendung. 
g. 24. 
Zur Verhütung der Einschleppung der gemeingefährlichen Krankheiten aus 
dem Auslande kann der Einlaß der Seeschiffe von der Erfüllung gesundheits- 
polizeilicher Vorschriften abhängig gemacht sowie 
1. der Einlaß anderer dem Personen= oder Frachtverkehre dienenden Fahr- 
zeuge, 
2. die Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen, 
3. der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche aus dem von 
der Krankheit befallenen Lande kommen, 
verboten oder beschränkt werden. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, Vorschriften über die hiernach zu treffen- 
den Maßregeln zu beschließen. Soweit sich diese Vorschriften auf die gesundheits- 
polizeiliche Ueberwachung der Seeschiffe beziehen, können sie auf den Schiffsver- 
kehr zwischen deutschen Häfen erstreckt werden. 
§ 25. 
Wenn eine gemeingefährliche Krankheit im Ausland oder im Küstengebiete 
des Reichs ausgebrochen ist, so bestimmt der Reichskanzler oder für das Gebiet 
des zunächst bedrohten Bundesstaats im Einvernehmen mit dem Reichskanzler die 
Landesregierung, wann und in welchem Umfange die gemäß §. 24 Abs. 2 er- 
lassenen Vorschriften in Vollzug zu setzen sind. 
g. 26. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, Vorschriften über die Ausstellung von 
Gesundheitspässen für die aus deutschen Häfen ausgehenden Seeschiffe zu be— 
schließen.
        <pb n="322" />
        — 312 — 
g. 27. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, über die bei der Ausführung wissenschaft- 
licher Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln sowie 
über den Verkehr mit Krankheitserregern und deren Aufbewahrung Vorschriften 
zu erlassen. 
Entschädigungen. 
". 28. 
Personen, welche der Invalidenversicherung unterliegen, haben für die 
Zeit, während der sie auf Grund des F. 12 in der Wahl des Aufenthalts oder 
der Arbeitsstätte beschränkt oder auf Grund des F. 14 abgesondert sind, Anspruch 
auf eine Entschädigung wegen des ihnen dadurch entgangenen Arbeitsverdienstes, 
bei deren Berechnung als Tagesarbeitsverdienst der dreihundertste Theil des für 
die Invalidenversicherung maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde zu 
legen ist. 
Dieser Anspruch fällt weg, insoweit auf Grund einer auf gesetzlicher Ver- 
pflichtung beruhenden Versicherung wegen einer mit Erwerbsunfähigkeit verbun- 
denen Krankheit Unterstützung gewährt wird oder wenn eine Verpflegung auf 
öffentliche Kosten stattfindet. 
G. 29. 
Für Gegenstände, welche in Folge einer nach Maßgabe dieses Gesetzes 
polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion derart beschädigt worden 
sind, daß sie zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet 
werden können, oder welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet worden sind, ist, 
vorbehaltlich der in I9. 32 und 33 angegebenen Ausnahmen, auf Antrag Ent- 
schädigung zu gewähren. 
". 30. 
Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Gegenstandes gewährt 
werden ohne Rücksicht auf die Minderung des Werthes, welche sich aus der An- 
nahme ergiebt, daß der Gegenstand mit Krankheitsstoff behaftet sei. Wird der 
Gegenstand nur beschädigt oder theilweise vernichtet, so ist der verbleibende Werth 
auf die Entschädigung anzurechnen. 
". 31. 
Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, 
demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich der beschädigte oder vernichtete 
Gegenstand zur Zeit der Desinfektion befand. Mit dieser Zahlung erlischt jede 
Entschädigungsverpflichtung aus F. 29.
        <pb n="323" />
        — 313 — 
g. 32. 
Eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes wird nicht gewährt: 
1. für Gegenstände, welche im Eigenthume des Reichs, eines Bundesstaats 
oder einer kommunalen Körperschaft sich befinden; 
2. für Gegenstände, welche entgegen einem auf Grund des §. 15 Nr. 1 
oder des HF. 24 erlassenen Verbot aus= oder eingeführt worden sind. 
g. 33. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde, die be- 
schädigten oder vernichteten Gegenstände oder einzelne derselben an sich 
gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nach annehmen 
mußte, daß dieselben bereits mit dem Krankheitsstoffe behaftet oder auf 
polizeiliche Anordnung zu desinfiziren waren; 
2. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde oder in 
dessen Gewahrsam die beschädigten oder vernichteten Gegenstände sich 
befanden, zu der Desinfektion durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses 
Gesetz oder eine auf Grund desselben getroffene Anordnung Ver- 
anlassung gegeben hat. 
g. 34. 
Die Kosten der Entschädigungen sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. 
Im Uebrigen bleibt der landesrechtlichen Regelung vorbehalten, Bestimmungen 
darüber zu treffen: 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzu- 
bringen ist, 
2. binnen welcher Frist der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist, 
3. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist. 
Allgemeine Vorschriften. 
S. 35. 
Die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen für Versorgung 
mit Trink= oder Wirthschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe sind 
fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen 
gesundheitsgefährlichen Mißstände Sorge zu tragen. Sie können nach Maßgabe 
ihrer Leistungsfähigkeit zur Herstellung von Einrichtungen der im Abs. 1 bezeich- 
neten Art, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten erforderlich 
sind, jederzeit angehalten werden. 
Das Verfahren, in welchem über die hiernach gegen die Gemeinden 
zulässigen Anordnungen zu entscheiden ist, richtet sich nach Landesrecht. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 57
        <pb n="324" />
        — 314 — 
g. 36. 
Beamtete Aerzte im Sinne dieses Gesetzes sind Aerzte, welche vom Staate 
angestellt sind oder deren Anstellung mit Zustimmung des Staates erfolgt ist. 
An Stelle der beamteten Aerzte können im Falle ihrer Behinderung oder 
aus sonstigen dringenden Gründen andere Aerzte zugezogen werden. Innerhalb 
des von ihnen übernommenen Auftrags gelten die Letzteren als beamtete Aerzte 
und sind befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, 
welche in diesem Gesetz oder in den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen 
den beamteten Aerzten übertragen sind. 
S. 37. 
Die Anordnung und Leitung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln 
liegt den Landesregierungen und deren Organen ob. 
Die Zuständigkeit der Behörden und die Aufbringung der entstehenden 
Kosten regelt sich nach Landesrecht. 
Die Kosten der auf Grund des §. 6 angestellten behördlichen Ermittelungen, 
der Beobachtung in den Fällen des §F. 12, ferner auf Antrag die Kosten der auf 
Grund des §. 19 polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion und der 
auf Grund des F. 21 angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Auf- 
bewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen sind aus 
öffentlichen Mitteln zu bestreiten. 
Die Landesregierungen bestimmen, welche Körperschaften unter der Bezeichnung 
Gemeinde, weiterer Kommunalverband und kommunale Körperschaft zu verstehen sind. 
F. 38. 
Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei der Bekämpfung 
übertragbarer Krankheiten gegenseitig zu unterstützen. 
g. 39. 
Die Ausführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden Schutz- 
maßregeln liegt, insoweit davon 
1. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- 
personen, 
2. Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden oder auf den zur 
Kaiserlichen Marine gehörigen oder von ihr gemietheten Schiffen und 
Fahrzeugen untergebracht sind, 
3. marschirende oder auf dem Transporte befindliche Militärpersonen und 
Truppentheile des Heeres und der Marine sowie die Ausrüstungs= und 
Gebrauchsgegenstände derselben, 
4. ausschließlich von der Militär= oder Marineverwaltung benutzte Grund- 
stücke und Einrichtungen 
betroffen werden, den Militär= und Marinebehörden ob.
        <pb n="325" />
        — 315 — 
Auf Truppenübungen finden die nach diesem Gesetze zulässigen Verkehrs— 
beschränkungen keine Anwendung. 
Der Bundesrath hat darüber Bestimmung zu treffen, inwieweit von dem 
Auftreten des Verdachts und von dem Ausbruch einer übertragbaren Krankheit 
sowie von dem Verlauf und dem Erlöschen der Krankheit sich die Militär- und 
Polizeibehörden gegenseitig in Kenntniß zu setzen haben. 
S. 40. 
Für den Eisenbahn-, Post= und Telegraphenverkehr sowie für Schiffahrts- 
betriebe, welche im Anschluß an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der 
staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, liegt die Ausführung der 
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden Schutzmaßregeln ausschließlich den 
zuständigen Reichs= und Landesbehörden ob. 
Inwieweit die auf Grund dieses Gesetzes polizeilich angeordneten Verkehrs- 
beschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen 
1. auf Personen, welche während der Beförderung als krank, krankheits- 
oder ansteckungsverdächtig befunden werden, 
2. auf die im Dienste befindlichen oder aus dienstlicher Veranlassung vor- 
übergehend außerhalb ihres Wohnsitzes sich aufhaltenden Beamten und 
Arbeiter der Eisenbahn-, Post= und Telegraphenverwaltungen sowie der 
genannten Schiffahrtsbetriebe 
Anwendung finden, bestimmt der Bundesrath. 
S. 41. 
Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf 
Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. 
Wenn zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten Maßregeln 
erforderlich sind, von welchen die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen 
werden, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Kommissar für 
Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Anordnungen der Landes- 
behörden zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche zu bestimmen, in 
dringenden Fällen auch die Landesbehörden unmittelbar mit Anweisungen zu 
versehen. 
S. 42. 
Ist in einer Ortschaft der Ausbruch einer gemeingefährlichen Krankheit 
festgestellt, so ist das Kaiserliche Gesundheitsamt hiervon sofort auf kürzestem 
Wege zu benachrichtigen. Der Bundesrath ist ermächtigt zu bestimmen, inwieweit 
im späteren Verlaufe dem Kaiserlichen Gesundheitsamte Mittheilungen über 
Erkrankungs= und Todesfälle zu machen sind. 
S. 43. 
In Verbindung mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamte wird ein Reichs- 
Gesundheitsrath gebildet. Die Geschäftsordnung wird vom Reichskanzler mit Zu- 
57“
        <pb n="326" />
        — 316 — 
stimmung des Bundesraths festgestellt. Die Mitglieder werden vom Bundes- 
rathe gewählt. 
Der Reichs-Gesundheitsrath hat das Gesundheitsamt bei der Erfüllung der 
diesem Amte zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Er ist befugt, den Landes- 
behörden auf Ansuchen Rath zu ertheilen. Er kann sich, um Auskunft zu 
erhalten, mit den ihm zu diesem Zwecke zu bezeichnenden Landesbehörden un- 
mittelbar in Verbindung setzen, sowie Vertreter absenden, welche unter Mit- 
wirkung der zuständigen Landesbehörden Aufklärungen an Ort und Stelle 
einziehen. 
Strafvorschriften. 
C. 44. 
Mit Gefängniß bis zu drei Jahren wird bestraft: 
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine Desinfektion 
polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Des- 
infektion in Gebrauch nimmt, an Andere überläßt oder sonst in 
Verkehr bringt; 
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige be- 
wegliche Gegenstände, welche von Personen, die an einer gemeingefähr- 
lichen Krankheit litten, während der Erkrankung gebraucht oder bei 
deren Behandlung oder Pfflege benutzt worden sind, in Gebrauch 
nimmt, an Andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie 
den auf Grund des F. 22 vom Bundesrathe beschlossenen Bestimmungen 
entsprechend desinfizirt worden sind; 
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Geräthschaften, welche zur Be- 
förderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten 
Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Des- 
infektion benutzt oder Anderen zur Benutzung überläßt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 
eintausendfünfhundert Mark erkannt werden. 
C. 45. 
Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark oder mit Haft nicht 
unter einer Woche wird bestraft: 
1. wer die ihm nach den §9. 2, 3 oder nach den auf Grund des §J. 5 vom 
Bundesrathe beschlossenen Vorschriften obliegende Anzeige unterläßt oder 
länger als vierundzwanzig Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden 
Thatsache Kenntniß erhalten hat, verzögert. Die Strafverfolgung tritt 
nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Ver- 
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist; 
2. wer im Falle des F. 7 dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem 
Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen Unter- 
suchungen verweigert;
        <pb n="327" />
        — 317 — 
3. wer den Bestimmungen im F. 7 Abs. 3 zuwider über die daselbst be- 
zeichneten Umstände dem beamteten Arzte oder der zuständigen Behörde 
die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht; 
4. wer den auf Grund des F. 13 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
G. 46. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern 
nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt 
ist, bestraft: 
1. wer den im Falle des §. 9 von dem beamteten Arzte oder dem Vor- 
steher der Ortschaft getroffenen vorläufigen Anordnungen oder den auf 
Grund des F. 10 von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen 
zuwiderhandelt 
2. wer den auf Grund des F§. 12, des F. 14 Abs. 5, der 88. 15, 17, 
19 bis 22 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt; 
3. wer den auf Grund der §#. 24, 26, 27 erlassenen Vorschriften zu- 
widerhandelt. 
Schlußbestimmungen. 
C. 47. 
Die vom Bundesrathe zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen allgemeinen 
Bestimmungen sind dem Reichstage zur Kenntniß mitzutheilen. 
S. 48. 
Landesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung anderer als der im 
§ 1 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten werden durch dieses Gesetz nicht 
berührt. 
§. 49. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky.
        <pb n="328" />
        — 318 — 
(Nr. 2687.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 2. Juli 1900. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende 
Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
I. In Nr. XXXVorrn ist im Eingange vor „Bautzener Sicherheitspulver“ 
einzufügen: 
„Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und 
höchstens 4 Prozent Kollodiumwolle und Nitroglycerin). 
II. In Nr. XIIV ist am Schlusse folgende neue Bestimmung nach- 
utragen: 
*pD*)⅜ß „Die genannten Stoffe mit Ausnahme des flüssigen Acetylen können 
in kleinen Mengen, und zwar Kohlensäure und Stickoxydul bis höchstens 
3 Gramm, Ammoniak und Chlor bis höchstens 20 Gramm, wasser- 
freie schweflige Säure und Chlorkohlenoxryd (Phosgen) bis höchstens 
100 Gramm, auch in starken zugeschmolzenen Glasröhren unter folgen- 
den Bedingungen befördert werden: 
Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stickoxydul nur zur 
Hälfte, für Ammoniak und Chlor zu zwei Drittheilen, für schweflige 
Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) zu drei Viertheilen gefüllt 
werden. Jede Glasröhre muß in eine zugelöthete, mit Kieselguhr ge- 
füllte Blechkapsel und diese in eine starke Holzkiste verpackt werden. 
Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kiste einzulegen, nur 
dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Röhren, die Chlor enthalten, 
in dieselbe Kiste gelegt werden.“ 
III. Am Ende der Anlage B ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen: 
LIIIa. 
() Der Explosion unterworfene chemische Produkte, die nicht im 
§. 50A Ziffer 4 lit. a bis f der Verkehrsordnung und in einer der 
voranstehenden Nummern der Anlage B besonders aufgeführt sind, 
auch nicht der Selbstentzündung unterliegen, werden — sachgemäß ver- 
packt — zur Beförderung zugelassen, wenn von einem vereideten Chemiker auf 
dem Frachtbriefe bescheinigt ist, daß von ihm Proben des im Frachtbrief an- 
gegebenen Produkts im trockenen Zustande sämmtlichen nachstehend bezeichneten 
Versuchen unterworfen worden sind und sich dabei als nicht gefährlicher erwiesen 
haben, als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine Pikrinsäure (Er- 
starrungspunkt nicht unter 120 Grad Celsius): 
a) 0)5 Gramm werden, in Staniol (Zinnfolie) eingeschlagen, auf einen 
Messingklotz, der auf einer festen Steinunterlage ruht, gelegt. Auf
        <pb n="329" />
        — 319 — 
diese Probe wird ein scharfkantiger Eisenstab mit einer unteren Schlag— 
fläche von einem Quadratcentimeter aufgesetzt und darauf werden mit 
einem etwa 1 Kilogramm schweren eisernen Hammer fünf feste Schläge 
ausgeführt. Dieser Versuch wird fünfmal vorgenommen. 
b) 2,, Gramm werden in einer Eisenschale auf mindestens 200 Grad 
Celsius erhitzt und dann durch eine Flamme zur Entzündung gebracht. 
T) 05 Gramm werden auf einmal auf ein rothglühendes Mlatinblech ge- 
worfen. 
d) 3 Gramm werden in ein gewöhnliches Reagenzglas gefüllt. In die 
Mitte der Probe wird dann eine etwa 20 Centimeter lange, langsam 
brennende Schwarzpulverzündschnur eingeführt und entzündet. 
() Eine Beiladung sprengkräftiger Zündungen in denselben Wagen ist 
nicht zulässig. 
Die Aenderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 2. Juli 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        Reichs-Gesetzblatt 
25. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 321. — Geseh, betreffend die Ab- 
änderung des Krankenversicherungsgesetzes. S. 332. 
  
  
(Nr. 2688.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 30. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
I. Hinter §. 19 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
G. 19 
In dem Bescheide kann dem Unternehmer auf seine Gefahr, un- 
beschadet des Rekursverfahrens (I. 20), die unverzügliche Ausführung 
der baulichen Anlagen gestattet werden, wenn er dies vor Schluß der 
Erörterung beantragt. Die Gestattung kann von einer Sicherheits- 
leistung abhängig gemacht werden. 
II. Hinter §. 21 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
S. 21. 
Die Sachverständigen (F. 21 Ziffer 1) haben über die Thatsachen, 
welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegen- 
heit zu beobachten und sich der Nachahmung der von dem Unter- 
nehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebs- 
einrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse 
sind, zu enthalten. 
Artikel 2. 
I. Der J. 23 Abs. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung 
bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, 
für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vor- 
handen sind oder errichtet werden, zu untersagen. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 58 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1900.
        <pb n="332" />
        — 322 — 
II. Der §. 23 Abs. 3 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen 
werden, wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in 
einzelnen Ortstheilen gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen 
zugelassen sind, finden diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im 
§. 16 erwähnten Art Anwendung. 
Artikel 3. 
I. Im F. 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden nach den Worten „Ge- 
schäft eines Pfandleihers“ im ersten Satze die Worte: „Pfandvermittlers, Gesinde- 
vermiethers oder Stellenvermittlers“ und nach den Worten „die Erlaubniß“ im 
dritten Satze die Worte: „zum Betriebe des Pfandleihgewerbes“ eingeschaltet. 
II. Im ersten Satze des F. 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung werden nach 
den Worten „schriftlichen Aufsätze“ die Worte: von der gewerbsmäßigen Aus- 
kunftertheilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten“ ein- 
geschaltet und die Worte: „von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines 
Stellenvermittlers“ gestrichen. 
III. An Stelle des §. 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung treten folgende Be- 
stimmungen: 
Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse 
und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, 
Pfandvermittler, Gesindevermiether, Stellenvermittler und Auktionatoren, 
soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften 
zu erlassen. 
Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden 
landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im §. 34 Abs. 2 be- 
zeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Ge- 
schäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe 
des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem ver- 
abredeten Rückkaufpreis als bedungene Vergütung für das Darlehen 
und die Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für das 
Darlehen. 
Hinsichtlich der Gesindevermiether und Stellenvermittler sind die 
Zentralbehörden insbesondere befugt, die Ausübung des Gewerbes im 
Umherziehen sowie die gleichzeitige Ausübung des Gast= und Schank- 
wirthschaftsgewerbes zu beschränken oder zu untersagen. 
IV. Im ersten Satze des J. 53 Abs. 3 der Gewerbeordnung werden nach 
den Worten „begonnen haben,“ die Worte: #sowie Pfandvermittlern, Gesinde- 
vermiethern und Stellenvermittlern, welche vor dem 1 Oktober 1900 den Ge- 
werbebetrieb begonnen haben,“ eingeschaltet.
        <pb n="333" />
        — 323 — 
V. Hinter §. 75 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
G. 75a. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, das 
Verzeichniß der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen aufgestellten 
Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäftsräumen 
an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen 
dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber solange in Kraft, 
bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte 
Verzeichniß in den Geschäftsräumen angeschlagen ist. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind ferner ver- 
pflichtet, dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts 
die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. 
Artikel 4. 
Im §. 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird nach dem Worte „Auktionatoren“] 
eingefügt: „Bücherrevisoren. 
Artikel 5. 
Hinter §. 41 a wird eingeschaltet: 
8. 41b. 
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Ge- 
werbetreibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammen- 
hängende Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vor- 
geschrieben werden, daß an Sonn= und Festtagen in bestimmten Ge- 
werben, deren vollständige oder theilweise Ausübung zur Befriedigung 
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse 
der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur insoweit stattfinden 
darf, als Ausnahmen von den im F. 105b Abs. 1 getroffenen Be- 
stimmungen zugelassen sind. 
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, 
welche Gewerbetreibende als betheiligt anzusehen sind und in welchem 
Verfahren die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist. 
Artikel 6. 
Der Ziffer 9 des §. 56 Abs. 2 der Gewerbeordnung werden die Worte: 
#sowie Bruchbänder“ hinzugefügt. 
Artikel 7. 
Dem F. 105e der Gewerbeordnung wird als Abs. 2 eingefügt: 
Der Bundesrath trifft über die Voraussetzungen und Bedingungen 
der Zulassung von Ausnahmen nähere Bestimmungen) dieselben sind 
dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme 
mitzutheilen. 
58“
        <pb n="334" />
        — 324 — 
Artikel 8. 
I. Hinter J. 114 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
G. 114 a % 
Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrath Lohnbücher oder 
Arbeitszettel vorschreiben. In diese sind von dem Arbeitgeber oder dem 
dazu Bevollmächtigten einzutragen: 
1. Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die 
Stückzahl; 
2. die Lohnsätze; 
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen 
zu den übertragenen Arbeiten. 
Doer Bundesrath kann bestimmen, daß in die Lohnbücher oder 
Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und 
Wohnung einzutragen sind, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder 
Theil des Lohnes gewährt werden sollen. 
Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des §. 111 Abs. 2 
bis 4 entsprechende Anwendung. 
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf 
seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vor- 
geschriebenen Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit 
kostenfrei auszuhändigen. 
Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Bestimmungen der 
S#. 115 bis 119 a Abs. 1 und des F. 119b zu versehen. Im Uebrigen 
wird die Einrichtung der Lohnbücher durch den Reichskanzler bestimmt. 
Auf die von dem Bundesrathe getroffenen Anordnungen findet 
die Bestimmung im FJ. 120e Abs. 4 Anwendung. 
II. Im §F. 119b wird statt „S#I. 115 bis 119a“ gesetzt: /IS#. 114 a bis 119a/. 
Artikel 9. 
Im §.. 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung wird hinter den Worten gacht- 
zehn Jahren“ eingefügt: „/sowie für weibliche Handlungsgehülfen und -Lehrlinge 
unter achtzehn Jahren“. 
Artikel 10. 
Hinter §. 133a der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
S. 133 aa. 
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist 
bedungen, so muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger 
als einen Monat betragen. 
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats 
zugelassen werden.
        <pb n="335" />
        — 325 — 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle An— 
wendung, wenn das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Ver— 
einbarung eingegangen wird, daß es in Ermangelung einer vor dem 
Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll. 
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. 
G. 133ab. 
Die Vorschriften des §. 133aa finden keine Anwendung, wenn 
der Angestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das 
Jahr bezieht. 
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für 
eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem 
Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß 
kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat. 
» §.133ac. 
Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushülfe ge— 
nommen, so finden die Vorschriften des F. 133aa keine Anwendung, 
es sei denn, daß das Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten 
hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in 
einem solchen Falle für beide Theile gleich sein. 
Artikel 11. 
I. Im F. 134 der Gewerbeordnung wird als Abs. 3 eingeschaltet: 
In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des 
S. 114 Abfs. 1 nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers 
für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten. 
In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des 
verdienten Lohnes einzutragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minder- 
jährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem 
Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auf das 
Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des F. 110 Satz 1 und 
des §. 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung. 
II. Im §. 134b Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung wird am Schlusse 
hinzugefügt: 
mit der Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage 
stattfinden darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungs- 
behörde zugelassen werden. 
Artikel 12. 
Der §. 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zusatz: 
Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, 
sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden
        <pb n="336" />
        — 326 — 
beschäftigt werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unter— 
brochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden nicht 
übersteigt. 
Artikel 13. 
Der letzte Absatz des §. 138 a der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre) welche kein Hauswesen zu besorgen 
haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im F. 1050 
Abs. 1 unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden 
und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, 
jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus gestatten. Die Er- 
laubniß ist schriftlich zu ertheilen. Eine Abschrift derselben ist in den 
Fabrikräumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer 
in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. 
Artikel 14. · 
I. Hinter §. 139b der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
VI. Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen 
Verkaufsstellen. 
S. 139c. 
In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben 
(Komtore) und Lagerräumen ist den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern 
nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhe- 
zeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. 
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr 
als zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Ver- 
kaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt 
werden, für diese mindestens elf Stunden betragen) für kleinere Ort- 
schaften kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden. 
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und 
Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Ge- 
hülfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des 
die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause 
mindestens ein und eine halbe Stunde betragen. 
§. 139 d. 
Die Bestimmungen des F. 139c finden keine Anwendung 
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waaren 
unverzüglich vorgenommen werden müssen, 
2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie 
bei Neueinrichtungen und Umzügen, 
3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde 
allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.
        <pb n="337" />
        — 327 — 
S. 139e. 
Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene 
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die 
beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch 
bedient werden. 
Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäft- 
lichen Verkehr geöffnet sein 
1. für unvorhergesehene Nothfälle, 
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden 
Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends, 
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in 
Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger 
als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, 
sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne 
Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt. 
Die Bestimmungen der 99. 1396 und 139 werden durch die 
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, 
ist das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be- 
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (G. 42b 
Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen (I. 55 Abs. 1 
Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zu- 
gelassen werden. Die Bestimmung des §. 55a Abs. 2 Satz 2 findet 
Anwendung. 
S. 139t. 
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Ge- 
schäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar 
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Ver- 
waltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder 
einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufs- 
stellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres 
auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr Abends und zwischen 
fünf und sieben Uhr Morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen 
sein müssen. Die Bestimmungen der ÖI#I. 139e und 139d werden 
hierdurch nicht berührt. 
Auf Antrag von mindestens einem Orittel der betheiligten Ge- 
schäftsinhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Ge- 
schäftsinhaber durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mit- 
theilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Laden- 
schlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären
        <pb n="338" />
        — 328 — 
sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann die 
höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen. 
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, 
in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern fest— 
zustellen ist. 
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 
geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen 
Verkaufsstellen geführten Art sowie das Feilbieten von solchen Waaren 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen 
Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden 
Gewerbebetriebe (F. 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im 
Umherziehen (I. 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von 
der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des F. 55 a 
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 
G. 1398g. 
Die Polizeibehörden sind befugt;, im Wege der Verfügung für 
einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche 
zur Durchführung der im §. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen 
Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäfts- 
räume und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und 
Geräthschaften sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebs 
erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. 
Die Bestimmungen im IJ. 120d Abs. 2 bis 4 finden entsprechende 
Anwendung. 
C. 139 h. 
Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber 
erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits= und Lager- 
räume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften 
zum Zwecke der Durchführung der im IF. 62 Abs. 1 des Handels- 
gesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung 
im I. 120e Abs. 4 findet Anwendung. 
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht 
erlassen sind, können sie durch Anordnung der im I. 120e Absl. 2 
bezeichneten Behörden erlassen werden. 
F. 139:. 
Die durch §S. 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie durch §. 120 
Abs. 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten, 
wo eine vom Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule 
besteht, hinsichtlich des Besuchs dieser Schule entsprechende Anwendung.
        <pb n="339" />
        — 329 — 
Der Geschäftsinhaber hat die Gehülfen und Lehrlinge unter 
achtzehn Jahren zum Besuche der Fortbildungs= und Fachschule anzu- 
halten und den Schulbesuch zu überwachen. 
F. 139k. 
Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel mindestens 
zwanzig Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb vier 
Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Erösfnung des 
Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen. 
Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der I#. 134a, 
134b Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des F. 134e 
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, des §F. 1344 Abs. 1 und der 99. 134e, 
1341 entsprechende Anwendung. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den IS#. 71 und 72 
des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des 
Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, 
welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie 
den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der 
Ortspolizeibehörde jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
erlassen worden sind, finden die Bestimmungen der 995. 134a, 134b 
Abs. 1 Liffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des §&amp;. 134 Abf. 1, 
Abs. 2 Satz 2 und 3, des F. 134e Abs. 2 und des §. 1341 entsprechende 
Anwendung. Dieselben sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungs- 
behörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen 
dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig 
erlassenen Arbeitsordnungen finden der S. 1344 Abs. 1 und der §. 134e 
Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
F. 1391. 
Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen sowie 
in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung des 
§. 128 Anwendung. 
# 139 m 
Die Bestimmungen der §#§. 1396 bis 139i finden auf den 
Geschäftsbetrieb der Konsum= und anderer Vereine entsprechende Anwendung. 
II. Im F§. 154 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird anstatt „§I§. 105 bis 
133e“ gesetzt: „IS§. 105 bis 133e, 139 bis 139m“ und hinter „§S§. 105, 106 
bis 119% eingeschaltet: „sowie, vorbehaltlich des F. 1398 Abs. 1 und der I§. 139h, 
1391, 139m, die Bestimmungen der §S#.“. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 59
        <pb n="340" />
        Artikel 15. 
I. Im §. 145 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird statt „I#§. 146 und 153“/ 
gesetzt: „S. 145 a, 146 und 153. 
II. Hinter J. 145 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
. 145 
Die in den Fällen der §#. 16, 24 und 25 gemäß F. 21 Ziffer 1 
zugezogenen Sachverständigen werden bestraft, 
1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch 
das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe 
bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu 
drei Monaten; 
2. wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebs- 
geheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt 
sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder 
Betriebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß 
gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, 
mit Gefänguß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden kann. Thun sie dies, um sich oder einem 
Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben 
der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
erkannt werden. 
Im Falle der Ziffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des 
Betriebsunternehmers ein. 
III. Im 9. 146 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhalten die Ziffern 2 und 3 
folgende Fassung: 
2. Gewerbetreibende, welche den 9#. 135, 136, 137, 139c oder den auf 
Grund der 95. 139, 139.a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; 
3. Gewerbetreibende, welche dem F. 111 Abs. 3, J. 113 Abs. 3 oder dem 
§. 114 a Abs. 3, soweit daselbst die Bestimmungen des F. 111 Abs. 3 
für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln. 
IV. Im FI. 146 a der Gewerbeordnung wird der Schluß nach den Worten 
„Beschäftigung giebt“ wie folgt abgeändert: 
oder den IS#§. 41 a, 55a, 139e, F. 1391f Abs. 4 oder den auf Grund 
des §. 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder den 
auf Grund des F. 41b oder des F. 139f Abs. 1 getroffenen An- 
ordnungen zuwiderhandelt. 
V. 1. Im I9. 147 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung werden die Worte. 
„auf Grund des F. 120 4“ durch die Worte: pauf Grund der I#.# 120 d, 139g“ 
und die Worte auf Grund des F. 120e“ durch die Worte: „auf Grund der 
. 120e, 139 ersetzt.
        <pb n="341" />
        — 331 — 
2. Die Ziffer 5 des F. 147 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
5. wer eine Fabrik betreibt oder eine offene Verkaufsstelle hält, für 
welche eine Arbeitsordnung (I. 134a, 139 ) nicht besteht, oder 
wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder 
Abänderung der Arbeitsordnung nicht nachkommt. 
VI. Der F. 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert: 
1. Hinter Ziffer 4 wird eingeschaltet: 
4 à. wer außer den Fällen des J. 360 Nr. 12, J. 367 Nr. 16 des 
Strafgesetzbuchs den auf Grund des F. 38 erlassenen Vorschriften 
zuwiderhandelt, 
Die Ziffer 8 erhält folgende Fassung: 
wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder 
durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es 
unterläßt, das gemäß F. 75 oder F. 75 a vorgeschriebene Verzeichniß 
einzureichen; 
Die Ziffer 12 erhält folgende Fassung: 
wer es unterläßt, der durch F. 134e Abs. 1, . 134g, F. 139 K 
Abs. 5 für ihn begründeten Verpflichtung zur Einreichung der 
Arbeitsordnung, ihrer Abänderungen und Nachträge nachzukommen. 
VII. Der FJ. 149 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert: 
Hinter Ziffer 7 wird eingeschaltet: 
7 a. wer es unterläßt, gemäß §#9.9 75) 75 a das Verzeichniß anzu- 
schlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungs- 
geschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. 
VIII. Im F§. 150 Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung werden die Worte 
„in Ansehung der Arbeitsbücher“ durch die Worte: „in Ansehung der Arbeits- 
bücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel“ ersetzt. 
IX. Im 9. 150 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung werden die Worte 
„des J. 120 Abs. 1“ durch die Worte: „des F. 120 Abs. 1, des F. 1391¼ ersetzt. 
X. J. 150 Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
wer es unterläßt, den durch §. 134e Abs. 3, F. 139 k Abs. 4 für ihn 
begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
Artikel 16. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft. 
1 
□ 
Artikel 17. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gewerbeordnung, wie er 
sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetz und den Gesetzen vom 
15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73, 
1. Juni 1891, y y »y 261,
        <pb n="342" />
        — 332 — 
19. Juni 1893, Neichs-Gesehkl. S. 197, 
6. August 1896, ½„ 
18. August 1896. - » »604, 
10. Mai 189 ). 437, 
und vom 
26. Juli 1897, » 7? ! 663 
sowie durch die am 12. Juli 1884, 31. Januar 1885, 15. Februar 1886, 
16. Juni 1886, 16. Juli 1888, 9. Februar 1898 und 31. Oktober 1899 bekannt 
gemachten, vom Reichstage genehmigten Beschlüsse des Bundesraths (Reichs- 
Gesetzbl. von 1884 S. 118, von 1885 S. 8) von 1886 S. 28 und S. 204, 
von 1888 S. 218, von 1398 S. 27 und von 1899 S. 664) festgestellt find, 
durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
(Nr. 2689.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes. Vom 
30. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Das Krankenversicherungsgesetz wird wie folgt abgeändert: 
I. Der F§. 2 erhält als vierten Absatz folgenden Qusatz: 
Auf die im Abs. 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbetreibenden 
kann die Anwendung der Vorschriften des F. 1 auch durch Beschluß 
des Bundesraths erstreckt werden. Die Anordnung kann auch 
für bestimmte Gewerbszweige und für örtliche Bezirke erfolgen. 
II. Der §. 54 Abs. 2 erhält als Iiffer 3 folgenden Zusatz 
3. daß und inwieweit in Fällen, in welchen die Beschäftigung von 
Hausgewerbetreibenden (§. 2 Abs. 1 Ziffer 4) durch Zwischen- 
personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. s. w.) vermittelt 
wird, diejenigen Gewerbetreibenden, in deren Auftrag die Zwischen-
        <pb n="343" />
        III. Der 
— 333 — 
personen die Waaren herstellen oder bearbeiten lassen, die Beiträge 
(§s. 9, 10, 22, F. 26a Abs. 2 Ziffer 6, I#. 64, 73) und Ein- 
trittsgelder (I. 26 Abs. 3) für die Hausgewerbetreibenden sowie 
für deren Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge einzuzahlen und die 
Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu entrichten haben. 
I. 54 erhält als dritten bis siebenten Absatz folgende Zusätze: 
Auf Gewerbetreibende, für welche Anordnungen der im Abs. 2 
Ziffer 3 bezeichneten Art getroffen worden sind, finden die für 
Arbeitgeber geltenden Vorschriften der II. 52, 52a) 52b, 53), 
53a, 57a, 80, 82, 82a, 82b entsprechende Anwendung. 
Die den Bestimmungen der Abs. 1, 2 entsprechenden An- 
ordnungen können in den Fällen des F. 2 Abs. 4 auch durch 
Beschluß des Bundesraths getroffen werden. 
Auf dem in den Abs. 1, 4 bezeichneten Wege kann bestimmt 
werden, daß Eintrittsgelder (I. 26 Abs. 3) von Hausgewerbe-- 
treibenden sowie von deren Gesellen (Gehülfen) und Lehrlingen 
nicht erhoben werden dürfen. 
Wird eine Bestimmung der im Abs. 2 Siffer 2 und 3 bezeichneten 
Art erlassen, so steht den die Arbeit vergebenden Gewerbetreibenden 
das Recht zu, zwei Drittel der von ihnen entrichteten Beiträge 
von den Hausgewerbetreibenden oder, wenn sie die Waaren durch 
Zwischenpersonen herstellen oder bearbeiten lassen, von den Zwischen- 
personen sich erstatten zu lassen. Die Dwischenpersonen, welche 
den Gewerbetreibenden (Ziffer 3) diese zwei Drittel erstattet haben, 
sind befugt, diesen Betrag von den Hausgewerbetreibenden wieder 
einzuziehen. 
Auf Streitigkeiten finden die Bestimmungen des §.58 Abs. 1 
entsprechende Anwendung. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Abänderung 
der Gewerbeordnung, in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben 
Travemünde, den 30. Juni 1900. 
(L. S.) Wilbelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs--Gesetzbl. 1900. 60
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
        — 335 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
26. 
Juhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. S. 335. — Gesezz, betreffend 
die Unfallfürsorge für Gefangene. S. 536. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2690.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. Vom 30. Juni 
1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Abänderung der bisherigen Gesetze. 
G. J. 
Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), 
der Abschnitt A des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der 
in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 132), das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei 
Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 287) 
und das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei 
der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 329) erhalten die aus den Anlagen ersichtliche Fassung. 
Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) wird aufgehoben. 
Wo in Gesetzen auf Bestimmungen Bezug genommen wird, welche hier- 
nach abgeändert oder aufgehoben werden, sind darunter die an deren Stelle ge- 
tretenen Bestimmungen zu verstehen. 
Errichtung neuer Berufsgenossenschaften. 
G. 2. 
Die Errichtung von Berufsgenossenschaften für die durch I. 1 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung neu unterstellten Gewerbszweige 
oder deren Lutheilung zu bestehenden Berufsgenossenschaften erfolgt durch den 
Reichs Gesetzbl. 1900. 61 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1900.
        <pb n="346" />
        — 336 — 
Bundesrath nach Anhörung von Vertretern der betheiligten Gewerbszweige und 
Genossenschaften. 
Bis zur Genehmigung der Statuten der auf Grund dieses Gesetzes er- 
richteten Berufsgenossenschaften können durch Beschluß des Bundesraths aus den 
auf Grund der Gesetze vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), vom 
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159), vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 287) und vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) errichteten Berufs- 
genossenschaften, ohne Rücksicht auf die in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Voraus- 
setzungen, nach Anhörung der betheiligten Genossenschaftsvorstände Gewerbszweige 
ausgeschieden und einer anderen Berufsgenossenschaft zugetheilt werden. 
In den neu errichteten Berufsgenossenschaften wird das Statut durch eine 
konstituirende Genossenschaftsversammlung beschlossen. Diese besteht aus Delegirten 
von Handelskammern, Gewerbekammern oder ähnlichen wirthschaftlichen Ver- 
tretungen, welchen die Unternehmer der betreffenden Gewerbszweige angehören. 
Die Landes-Zentralbehörden bezeichnen diejenigen Stellen, welche zur Entsendung 
von Delegirten befugt sein sollen, und bestimmen für jede derselben unter Be- 
rlicksichtigung ihrer wirthschaftlichen Bedeutung die Jahl der Delegirten. Erstreckt 
sich der Bezirk der Berufsgenossenschaft über das Gebiet eines Bundesstaats hin- 
aus, so werden die zur Entsendung von Delegirten befugten Stellen und die 
Zahl der einer jeden derselben zustehenden Delegirten nach Benehmen mit den 
betheiligten Landesregierungen vom Reichskanzler bestimmt. 
Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung und die 
Leitung ihrer Verhandlungen erfolgt bis zur Wahl eines provisorischen Vorstandes 
durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Bei den neu errichteten Genossenschaften endet die erste Wahlperiode der 
Vertreter der Arbeiter mit dem 1. Januar 1906. 
Schiedsgerichte. 
G. 3. 
Die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der 
Unfallversicherungsgesetze wird den gemäß §9. 103 ff. des Invalidenversicherungs- 
gesetzes errichteten Schiedsgerichten übertragen. Diese führen fortan die Be- 
zeichnung: „Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“ mit Angabe des Bezirkes 
und des Sitzes. Bei Streitigkeiten über Entschädigungen für die Folgen von 
Unfällen in Betrieben, für welche zugelassene besondere Kasseneinrichtungen bestehen 
(9§. 8, 10, 11 des Invalidenversicherungsgesetzes), treten die für diese errichteten 
Schiedsgerichte än die Stelle der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. 
Die bisherigen Schiedsgerichte für die einzelnen Berufsgenossenschaften und 
Ausführungsbehörden werden aufgehoben. Die bei diesen Gerichten schwebenden 
Streitigkeiten gehen in der Lage, in welcher sie sich zu dem im §. 25 Abs. 1 be- 
zeichneten Zeitpunkte befinden, auf die nach diesem Gesetze zuständigen Schieds- 
gerichte über und sind von diesen zu erledigen.
        <pb n="347" />
        — 337 — 
S. 4. 
Die Zahl der Beisitzer der Schiedsgerichte (§. 104 Abs. 3 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes) kann von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem 
der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, oder von der durch sie bestimmten anderen 
Behörde erhöht werden; dabei kann zugleich bestimmt werden, wieviel Beisitzer 
am Sitze des Schiedsgerichts oder in dessen naher Umgebung wohnen oder be— 
schäftigt sein müssen. Erstreckt sich der Bezirk des Schiedsgerichts über Gebiete 
oder Gebietstheile mehrerer Bundesstaaten, so wird die Bestimmung, sofern ein 
Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom 
Reichskanzler getroffen. Die Zahl der Beisitzer muß aus der Klasse der Arbeit— 
geber und der Versicherten mindestens je zwanzig betragen. 
In den Schiedsgerichten, deren Bezirk Theile der Seeküste umfaßt, sind 
zu Vertretern der Versicherten (§. 88 Abs. 2 a. a. O.) auch befahrene Schiffahrts- 
kundige, die nicht Rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte (G. 17 des 
See-Unfallversicherungsgesetzes) sind, wählbar. 
C. 5. 
Die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde 
oder die durch sie bestimmte andere Behörde entscheidet, wieviel Beisitzer von dem 
Ausschusse der Versicherungsanstalt (G. 104 Abs. 3 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes) aus solchen Berufsgenossenschaften oder Ausführungsbehörden zu wählen 
sind, die im Bezirke des Schiedsgerichts vertreten sind. Die Bestimmung des 
H. 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. 
Wird eine solche Anordnung getroffen, so sind die zur Vertretung der 
Arbeitgeber bestimmten Beisitzer für die Berufsgenossenschaften aus den stimm- 
berechtigten Mitgliedern der Genossenschaften, deren gesetzlichen Vertretern und 
bevollmächtigten Leitern ihrer Betriebe, für die Ausführungsbehörden aus den 
Beamten der Betriebe, für welche die Ausführungsbehörde bestellt ist, zu wählen. 
Den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden ist 
Gelegenheit zu geben, geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. Ausgeschlossen 
sind Personen, welche dem Vorstand einer für den Bezirk in Betracht kommenden 
Berufsgenossenschaft oder Sektion oder einer für den Bezirk in Betracht kommenden 
Ausführungsbehörde angehören, sowie die Vertrauensmänner. Die zur Vertretung 
der Versicherten bestimmten Beisitzer sind aus den Personen zu wählen, welche 
in einem der Genossenschaft zugehörenden oder der Ausführungsbehörde unter- 
stehenden Betriebe beschäftigt sind. 
Wird die im Abs. 1 bezeichnete Anordnung für eine Knappschafts-Berufs- 
genossenschaft getroffen, so kann durch deren Statut bestimmt werden, daß die 
zur Vertretung der Versicherten bestimmten Beisitzer von den Knappschaftsältesten 
zu wählen sind. 
S. 6. 
Solange und soweit die festgesetzte Zahl von Beisitzern nicht gewählt ist 
oder die Gewählten ihre Dienstleistung verweigern, hat die untere Verwaltungs- 
61“
        <pb n="348" />
        — 338 — 
behörde, in deren Bezirke sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, die fehlenden 
Beisitzer aus der Zahl der wählbaren Personen zu berufen. 
K. 7. 
Bei der Verhandlung sind, soweit es sich um Unfälle in der Land= und 
Forstwirthschaft oder im Bergbaubetriebe handelt, Beisitzer aus diesen Berufs- 
zweigen, im Uebrigen Beisitzer aus den sonstigen der Versicherung unterliegenden 
Betrieben zuzuziehen. Ausnahmen sind nur in einzelnen Fällen aus besonderen 
Gründen zulässig. 
Im Uebrigen kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Antrag der 
Berufsgenossenschaft, der Ausführungsbehörde oder eines Entschädigungsberechtigten 
zur Verhandlung und Entscheidung in einem einzelnen Falle, abweichend von der 
festgesetzten Reihenfolge, Beisitzer aus den Betrieben derjenigen Berufsgenossenschaft 
oder Ausführungsbehörde zuziehen, welcher der Betrieb, in dem sich der Unfall 
ereignet hat, angehört. Sofern solche Beisitzer nicht vorhanden sind, können 
Beisitzer aus anderen Betrieben bestimmt werden, die dem Betrieb, in welchem 
sich der Unfall ereignet hat, wirthschaftlich nahe stehen. Hat der Vorsitzende 
einen solchen Antrag abgelehnt, so kann vor Beginn der Verhandlung eine Ent- 
scheidung des Schiedsgerichts über den Antrag beansprucht werden, welche end- 
gultig ist. 
G. S. 
Das Schiedsgericht wählt bei Beginn eines jeden Geschäftsjahrs in seiner 
ersten Spruchsitzung, in der Regel nach Anhörung der für den betreffenden 
Bezirk oder Bundesstaat zuständigen Aerztevertretung, aus der ZLahl der am 
Sitze des Schiedsgerichts wohnenden approbirten Aerzte diejenigen aus, welche 
als Sachverständige bei den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in der Regel 
nach Bedarf zuzuziehen sind. Den zugezogenen Sachverständigen ist zur Abgabe 
ihres Gutachtens Einsicht in die Akten des Schiedsgerichts und der Berufs- 
genossenschaft zu gewähren. Die Namen der gewählten Aerzte sind öffentlich 
bekannt zu machen. 1 
Imn Uebrigen wird die Durchführung dieser Bestimmung durch die Landes- 
Zentralbehörde geregelt. 
G. 9. 
Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebs, in welchem 
der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen. Weigert sich der 
Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter, die Einnahme des Augenscheins 
zu gestatten, so ist er hierzu auf Antrag des Schiedsgerichtsvorsitzenden durch die 
Ortspolizeibehörde anzuhalten. 
Soll die Augenscheinseinnahme in einem Dienstraum einer Behörde oder 
in einem Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine stattfinden, so ist die zuständige 
Dienst= beziehungsweise Kommandobehörde um Gestattung derselben zu ersuchen.
        <pb n="349" />
        — 339 — 
Die Beisitzer haben über die Thatsachen, welche durch die Besichtigung des 
Betriebs zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Nachahmung der von dem Betriebsunternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer 
Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese 
Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. 
Dem Schiedsgericht eingereichte Urkunden sind sowohl der Berufsgenossenschaft 
als auch dem Verletzten rechtzeitig mitzutheilen; inwieweit ärztliche Zeugnisse in 
gleicher Weise mitzutheilen sind, unterliegt zunächst der Entscheidung des Vor— 
sitzenden. Das Schiedsgericht ist befugt, anzuordnen, daß die unterlassene Mit— 
theilung nachzuholen ist. 
Das Schiedsgericht ist befugt, den Verletzten, deren Erscheinen bei der 
Verhandlung als erforderlich bezeichnet ist oder angesehen wird, eine Reise— 
entschädigung zuzubilligen. 
E. 10. 
Die Kosten des Schiedsgerichts sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs der 
Versicherungsanstalt von den betheiligten Berufsgenossenschaften und Ausführungs— 
behörden antheilig zu erstatten. Dabei wird das Verhältniß zu Grunde gelegt, 
in welchem die Zahl derjenigen gegen ihre Bescheide eingelegten Berufungen, 
welche in diesem Jahre erledigt worden sind, zur Gesammtzahl der vor dem 
Schiedsgericht in demselben Zeitraum erledigten Berufungen steht. Die Ver— 
theilung der Kosten auf die Versicherungsanstalten, die Berufsgenossenschaften 
und Ausführungsbehörden erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
Die Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streitfälle er— 
wachsen, sowie solche besondere Kosten, welche durch die ausnahmsweise Zuziehung 
von Beisitzern gemäß F. 7 Abs. 2 entstehen, sind von demjenigen Träger der 
Versicherung zu zahlen, gegen dessen Bescheid die Berufung eingelegt ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, hierüber nähere Bestimmungen 
zu erlassen. 
Das Schiedsgericht ist befugt, den Betheiligten solche Kosten des Ver— 
fahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Ver- 
schleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind. 
Reichs-Versicherungsamt. 
G. 11. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus 
ständigen und nichtständigen Mitgliedern. 
Der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag 
des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Aus den ständigen Mit- 
gliedern werden vom Kaiser die Direktoren und die Vorsitzenden der Senate 
ernannt. Die übrigen Beamten des Reichs-Versicherungsamts werden vom Reichs- 
kanzler ernannt.
        <pb n="350" />
        — 340 — 
Von den nichtständigen Mitgliedern werden sechs vom Bundesrath, und 
zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber von 
den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden sowie 
sechs als Vertreter der Versicherten von den dem Arbeiterstand angehörenden Bei— 
sitzern der Schiedsgerichte gewählt. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden auf die Berufs— 
genossenschaften und Ausführungsbehörden in der Weise vertheilt, daß 
a) für den Bereich des Gewerbe= und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, 
b) für den Bereich des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst- 
wirthschaft, 
c) für den Bereich des See-Unfallversicherungsgesetzes 
je zwei Vertreter der Arbeitgeber und je zwei Vertreter der Versicherten ge- 
wählt werden. 
Bei der Wahl der Vertreter der Versicherten sind wahlberechtigt 
a) für die Land= und Forstwirthschaft nur die land= und forstwirthschaft- 
lichen Beisitzer der Schiedsgerichte, 
b) für die See-Unfallversicherung nur die auf Grund des See-Unfall- 
versicherungsgesetzes versicherten oder auf Grund des F. 4 Abs. 2 be- 
rufenen Beisitzer der Schiedsgerichte, 
c) für die gewerbliche und die Bau-Unfallversicherung die sonstigen 
Beisitzer der Schiedsgerichte einschließlich der Beisitzer der auf Grund 
der §#§#. 8, 10 des Invalidenversicherungsgesetzes errichteten Schieds- 
gerichte. 
§. 12. 
Wählbar sind deutsche männliche, volljährige, im Reichsgebiete wohnende 
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (§. 32 
des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mit- 
glieder der Genossenschaften, deren gesetzliche Vertreter sowie die bevollmächtigten 
Leiter ihrer Betriebe, außerdem für Ausführungsbehörden die die Geschäfte der 
Genossenschaftsvorstände führenden Beamten sowie die sonstigen Beamten der 
Betriebe, für welche die Ausführungsbehörde bestellt ist. 
Wählbar zu Vertretern der Versicherten sind Personen, die auf Grund der 
betreffenden Unfallversicherungsgesetze versichert sind, für den Bereich der See- 
Unfallversicherung auch befahrene Schiffahrtskundige, welche nicht Rheder, Mit- 
rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte (G. 17 des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes) sind. 
§. 13. 
Für die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind in der gleichen 
Weise nach Bedürfniß Stellvertreter zu wählen, welche die Mitglieder in Be- 
hinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während der
        <pb n="351" />
        — 341 — 
Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der 
Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten. 
g. 14. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt unter 
Leitung des Reichs-Versicherungsamts in getrennter Wahlhandlung mittelst 
schriftlicher Abstimmung nach relativer Mehrheit der Stimmen; bei Stimmen— 
gleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahl- 
körper bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten 
Personen. Der Bundesrath kann bestimmen, daß und in welcher Weise die 
Wahlen nach Bezirken zu erfolgen haben und wie die zu wählenden Personen 
auf einzelne Bezirke zu vertheilen sind. Das Ergebniß der Wahl ist öffentlich 
bekannt zu machen. 
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter 
währt fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Leit solange im 
Amte, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge- 
legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Reichs-Ver- 
sicherungsamts seines Amtes zu entheben. 
. 15. · 
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit 
in den Gesetzen nicht ein Anderes bestimmt ist. 
g. 16. 
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung 
von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich je ein Ver— 
treter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung 
von zwei richterlichen Beamten, wenn es sich handelt 
1. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schieds- 
gerichte; 
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeit bei Veränderungen 
des Bestandes der Berufsgenossenschaften; 
3. um die Entscheidung in den Fällen des §. 59a Abs. 2, §#. 63, 
63e Abs. 1, 2, W. 638, 80, 86 Abs. 3 des Gewerbe-Unfall- 
versicherungsgesetzes, I. 64 a Abs. 2, #. 684, 68e Abs. 1, 2, 
9#. 688, 88, 94 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- 
und Forstwirthschaft, S. 68a Abs. 2, W. 71d, 71e Abs. 1, 2) 
S#. 718, 92 Abs 1, §. 96 Abs. 3 des See-Unfallversicherungsgesetzes.
        <pb n="352" />
        — 342 — 
Beschlüsse, durch welche Rekurse ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen 
werden (Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz §. 63b Abs. 1, Unfallversicherungs— 
gesetz für Land= und Forstwirthschaft §. 68b Abs. 1, See-Unfallversicherungs- 
gesetz F. 71b Abs. 1) erfolgen in der Besetzung mit drei Mitgliedern, unter denen 
sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind, sofern es sich 
nicht um allgemeine Angelegenheiten handelt, nur zu denjenigen Verhandlungen 
zuzuziehen, bei denen es sich um Angelegenheiten der Berufsgenossenschaften 
handelt, für welche sie gewählt sind. 
#. 17. 
Will ein Senat des Reichs-Versicherungsamts in einer grundsätzlichen 
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so ist die 
Sache zur Entscheidung an einen erweiterten Senat zu verweisen. Dieser ent- 
scheidet unter dem Vorsitze des Präsidenten des Reichs-Versicherungsamts in der 
Besetzung mit zwei nichtständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts aus 
den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern, zwei ständigen Mitgliedern, zwei 
richterlichen Beamten und je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer. An Stelle der vom Bundesrathe gewählten Mitglieder können ständige 
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts zugezogen werden. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Senat von der Entscheidung des erweiterten 
Senats abweichen will. 
· G. 18. 
In folgenden Angelegenheiten: 
1. bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths über die 
Bestimmung, welche Betriebe mit besonderer Unfallgefahr nicht ver- 
bunden und deshalb nicht versicherungspflichtig sind (I. 1 Abs. 3 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes); 
bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths über die 
Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Berufsgenossen- 
schaften (I. 31 a. a. O., FJ. 42 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- 
und Forstwirthschaft), über die Auflösung einer leistungsunfähigen Ge- 
nossenschaft (I. 33 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, I. 43 a des 
Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, §. 42 des 
See= Unfallversicherungsgesetzes) 
3. bei der Beschlußfassung über die Genehmigung von Vorschriften zur 
Verhütung von Unfällen G. 78 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, 
§. 87 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, 
§. 90 des See-Unfallversicherungsgesetzes) 
ist mindestens je ein nichtständiges Mitglied aus den Vertretern der Arbeitgeber 
und der Versicherten zuzuziehen. 
1
        <pb n="353" />
        — 343 — 
C. 19. 
Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und des Verfahrens vor dem- 
selben trägt das Reich. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, den Betheiligten solche Kosten 
des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf 
Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt 
worden sind. 
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten 
und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage fest- 
zusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlins wohnen, außerdem 
Ersatz der Kosten der Hin= und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe 
der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, 
Reichs-Gesetzbl. S. 2149). Die Bestimmungen im JN. 16 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) finden auf sie keine Anwendung. 
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang 
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung 
des Bundesraths geregelt. 
Regelung des Gebührenwesens. 
S. 20. 
Die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten 
und dem Reichs-Versicherungsamte werden durch Kaiserliche Verordnung mit 
Zustimmung des Bundesraths, die Gebühren im Verfahren vor den Landes- 
Versicherungsämtern von den Landesregierungen festgesetzt. 
Eine Vereinbarung über höhere Beträge ist nichtig. 
Landes-Versicherungsämter. 
9. 21. 
In den einzelnen Bundesstaaten können für das Gebiet und auf Kosten 
derselben Landes-Versicherungsämter errichtet werden. 
Die Wirksamkeit des Landes-Versicherungsamts beschränkt sich auf Berufs- 
genossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des 
betreffenden Bundesstaats belegen ist. 
§. 22. 
Das Landes-Versicherungsamt besteht aus ständigen und nichtständigen 
Mitgliedern. 
Die ständigen Mitglieder werden von dem Landesherrn des betreffenden 
Bundesstaats auf Lebenszeit ernannt. Von den nichtständigen Mitgliedern werden 
in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des Landes-Versicherungsamts mittelst 
Rerichs- Gesetzbl. 19000. 62
        <pb n="354" />
        — 344 — 
schriftlicher Abstimmung vier als Vertreter der Arbeitgeber und vier als Vertreter 
der Versicherten und zwar in der Art gewählt, daß aus jeder Kategorie mindestens 
zwei auf die Land- und Forstwirthschaft und, soweit sonstige Träger der Unfall— 
versicherung unter der Aufsicht des Landes— Verst cherungsamts stehen, auf diese 
Träger mindestens je einer entfallen. 
Die Wahl erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des 
§ 11 Abs. 4, der I§. 12, 13, 14 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle 
des Bundesraths die Landes- Zentralbehörde tritt. Jedoch nehmen an der Wahl 
der Vertreter der Arbeitgeber nur die Vorstände derjenigen Berufsgenossenschaften 
Theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiet eines anderen Bundesstaats belegen 
ist, nicht umfassen, sowie die auf das Gebiet des Bundesstaats beschränkten Aus- 
führungsbehörden, und an der Wahl der Vertreter der Versicherten nehmen nur 
die Beisitzer derjenigen Schiedsgerichte Theil, deren Sitz im Gebiete des Bundes- 
staats belegen ist. 
Umfaßt der Wirkungskreis des Landes-Versicherungsamts außer land= und 
forstwirthschaftlichen Betrieben nur noch Ausführungsbehörden für Bauarbeiten, 
so brauchen demselben als nichtständige Mitglieder nur je zwei Vertreter der Land- 
und Forstwirthschaft anzugehören. 
Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landes- 
regierung unter Berücksichtigung der Zahl der bei den betreffenden Genossenschaften 
und Ausführungsbehörden versicherten Personen. 
Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber oder der Versicherten 
G. 14 Abs. 3) erfolgt durch das Landes-Versicherungsamt. 
Die Bestimmungen der §#. 16, 18, 19 Abs. 2 finden auf das Landes- 
Versicherungsamt entsprechende Anwendung, 
Im Uebrigen regelt die Landesregierung die Formen des Verfahrens und 
den Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamte sowie die den nichtständigen 
Mitgliedern zu gewährende Vergütung. 
Weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften. 
g. 23. 
Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, Einrichtungen zu treffen 
1. zur Versicherung der Betriebsunternehmer und der ihnen in Bezug auf 
Haftpflicht gleichgestellten Personen gegen Haftpflicht; 
2. zur Errichtung von Rentenzuschuß- und Pensionskassen für Betriebs— 
beamte sowie für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft, die bei ihr 
versicherten Personen und die Beamten der Berufsgenossenschaft sowie 
für die Angehörigen dieser Personen. 
Die Theilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Soweit es sich 
um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handelt, darf 
bei der Einrichtung unter 1 nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung ge- 
deckt werden.
        <pb n="355" />
        — 345 — 
Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung, durch welche Einrichtungen der 
im Abs. 1 bezeichneten Art getroffen werden, sowie die hierfür erlassenen Statuten 
und deren Abänderung bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. 
Die Berufsgenossenschaften unterliegen auch in Bezug auf diese Ein— 
richtungen der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts. 
Uebergangsbestimmung. 
. 24. 
Die Wahlperiode der nach den bisherigen Bestimmungen gewählten Ver- 
treter der Versicherten und nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts 
sowie der Landes-Versicherungsämter und die Wahlperiode ihrer Stellvertreter 
endet mit dem 1. Januar 1902. Die Ausscheidenden bleiben jedoch solange im 
Amte, bis die nach den neuen Bestimmungen an deren Stelle Gewählten ihr 
Amt angetreten haben. 
Gesetzeskraft. 
. 25. 
Der Zeitpunkt, von welchem ab 
1. die im F. 3 bezeichneten Schiedsgerichte an die Stelle der bisherigen 
nach Berufsgenossenschaften errichteten Schiedsgerichte treten; 
2. die Unfallversicherung für solche Betriebszweige in Kraft tritt, welche 
durch 9#. 1, Ia des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und durch 
S##. 124 ff. des See-Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung 
neu unterstellt sind, 
wird mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Die Bestimmungen des J. 20 dieses Gesetzes, der 99. 8, 8a, 8b des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, der 9#. 11, IIa, 1Ib, 33b, 36 Abf. 3 
9§9. 39a, 78) 79, 80 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forst= 
wirthschaft sowie der S##. 15, 15a, 15b, 34, 79a des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes treten erst am 1. Januar 1902 an die Stelle der bisherigen Bestimmungen. 
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
g. 26. 
Sofern bis zum 1. Januar 1902 die Statuten einer Berufsgenossenschaft 
die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen Aenderungen nicht rechtzeitig 
erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch das Reichs-Versicherungsamt 
von Aufsichtswegen vollzogen. 
§. 27. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insoweit sie für die Berechtigten günstiger 
sind, finden auch Anwendung auf die erste Feststellung von Entschädigungs- 
62“
        <pb n="356" />
        — 346 — 
ansprüchen aus Unfällen, welche sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet 
haben, sofern diese Ansprüche bereits nach den bisherigen Unfallversicherungs— 
gesetzen begründet waren und zu jenem Zeitpunkt über dieselben noch nicht rechts— 
kräftig entschieden ist. 
g. 28. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Unfallversicherungsgesetze 
unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen jedes einzelnen dieser Gesetze 
durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky.
        <pb n="357" />
        Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz. 
  
J. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
. 1. 
Alle Arbeiter und Betriebsbeamte, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst 
an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt, werden nach Maßgabe 
dieses Gesetzes gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle 
versichert, wenn sie beschäftigt sind: 
J. 
0 
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Grä— 
bereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen sowie in Fabriken, 
gewerblichen Brauereien und Hüttenwerken; 
in Gewerbebetrieben, welche sich auf die Ausführung von Maurer-, 
Zimmer-, Dachdecker= oder sonstigen durch Beschluß des Bundesraths 
für versicherungspflichtig erklärten Bauarbeiten oder von Steinhauer-, 
Schlosser-, Schmiede= oder Brunnenarbeiten erstrecken, sowie im 
Schornsteinfeger-, Fensterputzer= und Fleischergewerbe; 
Him gesammten Betriebe der Post-, Telegraphen= und Eisenbahn- 
verwaltungen sowie in Betrieben der Marine= und Heeresverwaltungen, 
und zwar einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen 
für eigene Rechnung ausgeführt werden; 
im gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- 
und Fährbetriebe, im Gewerbebetriebe des Schiffsziehens (Treidelei) 
sowie im Baggereibetriebe; 
5. im gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher-, Lagerei= und Kellerei- 
betriebe; 
im Gewerbebetriebe der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, 
Wäger) Messer, Schauer und Stauer; 
in Lagerungs-, Holzfällungs= oder der Beförderung von Personen 
oder Gütern dienenden Betrieben, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, 
dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind. 
Auf Personen in land= und forstwirthschaftlichen Nebenbetrieben (G. 1 
Abs. 2, 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft) findet 
dieses Gesetz keine Anwendung.
        <pb n="358" />
        — 348 — 
Für Betriebe, welche mit besonderer Unfallgefahr für die darin beschäftigten 
Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß des Bundesraths die Ver— 
sicherungspflicht ausgeschlossen werden. 
g. La. 
Den Betriebsbeamten im Sinne dieses Gesetzes werden Werkmeister und 
Techniker gleichgestellt. 
Den Fabriken im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Betriebe gleich, für 
welche Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, 
heiße Luft, Elektrizität u. s. w.) oder durch thierische Kraft bewegte Triebwerke 
nicht blos vorübergehend zur Anwendung kommen. 
Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere 
diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen— 
ständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn 
Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe 
oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden. 
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes an- 
zusehen sind, bestimmt das Reichs-Versicherungsamt. 
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebe, welche 
wesentliche Bestandtheile eines der vorbezeichneten oder der im F. 1 bezeichneten 
Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. 
s. 1b. 
Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste, zu denen 
versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern 
oder von deren Beauftragten herangezogen werden. 
G. lc. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths 
mit den Regierungen solcher Staaten,) die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine 
der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt haben, im 
Falle der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, durch welche die Anwendung 
dieses Gesetzes 
1. auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines ausländischen 
Betriebs darstellen, ausgeschlossen, 
2. auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile eines versicherungs- 
pflichtigen inländischen Betriebs darstellen, erstreckt wird. 
S. 2. 
Durch Statut (G. 17) kann die Versicherungspflicht erstreckt werden: 
a) auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark 
nicht übersteigt, oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohn- 
arbeiter beschäftigen;
        <pb n="359" />
        — 349 — 
b) ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter 
auf solche Unternehmer eines in den Ö#. 1 und 1abezeichneten Be- 
triebs, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rech- 
nung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung 
gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetreibende), und 
zwar auch dann, wenn sie die Roh= und Hülfsstoffe selbst beschaffen; 
J) auf Betriebsbeamte mit einem dreitausend Mark übersteigenden Jahres- 
arbeitsverdienste. Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist, vor- 
behaltlich der Bestimmungen des §. è5b Abs. 1, der volle Jahres- 
arbeitsverdienst zu Grunde zu legen. 
Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht 
übersteigt, oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, 
sind berechtigt, gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich selbst zu versichern. 
Durch Statut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem höheren 
Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden 
Unfälle versichert werden können 
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach I#.#1 oder 1a nicht versicherte 
Personen durch den Betriebsunternehmer; 
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder 
auf derselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder 
den Vorstand der Berufsgenossenschaft (-. 9); 
c) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. 
G. 3. 
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen, 
Naturalbezüuge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur ge- 
wohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder theilweise an Stelle des Gehalts 
oder Lohnes treten. Der Werth der Naturalbezüge ist nach Ortsdurchschnitts- 
preisen in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungs- 
behörde festgesetzt. 
Beamte und Personen des Soldatenstandes. 
S. 4. 
Auf die im F§J. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebs- 
verwaltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem 
Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines 
Bundesstaats oder Kommunalverbandes, für welche die im F. 12 a. a. O. vor- 
gesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
        <pb n="360" />
        — 350 — 
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
G. 5. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. 
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Ansfruch nicht zu, 
wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Anspruch kann ganz oder 
theilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens 
sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der Ver— 
letzte im Inlande wohnende Angehörige hat, welche im Falle seines Todes An— 
spruch auf Rente haben würden, ganz oder theilweise den Angehörigen über— 
wiesen werden. 
Die Ablehnung kann, auch ohne daß die vorgesehene Feststellung durch 
strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, erfolgen, falls diese Feststellung wegen 
des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in 
seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
G. öa. 
Im Falle der Verletzung werden als Schadensersatz vom Beginne der 
vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls ab gewährt: 
1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die 
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung 
der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stütz- 
apparate und dergleichen)) 
2. eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechs- 
l,,,.ahsne Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente) 
im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den- 
* in a Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall 
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Theilrente). 
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, 
sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege 
nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Rente bis zu 
hundert Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen. 
War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbs- 
unfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Abs. 1 
Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. Wird ein solcher Verletzter in Folge des Unfalls 
derart hülflos, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, 
so ist eine Rente bis zur Haälfte der Vollrente zu gewähren.
        <pb n="361" />
        — 351 — 
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet 
arbeitslos ist, kann der Genossenschaftsvorstand die Theilrente bis zum Betrage 
der Vollrente vorübergehend erhöhen. 
. 5b. 
Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Jahresarbeitsverdienstes zu berechnen, 
den der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betrieb 
an Gehalt oder Lohn (F. 3) bezogen hat, wobei der fünfzehnhundert Mark über- 
steigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung komnnt. 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens 
wochenweise fizirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch- 
schnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für versicherte Personen in Betrieben, 
in welchen die übliche Betriebsweise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeits- 
tagen ergiebt, wird diese Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des 
Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt. 
War der Verletzte in dem Betriebe vor dem Unfalle nicht ein volles Jahr, 
von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist die Rente nach demjenigen 
Jahresarbeitsverdienste zu berechnen, welchen während dieses Zeitraums versicherte 
Personen derselben Art in demselben Betrieb oder in benachbarten gleichartigen 
Betrieben bezogen haben. Ist dies nicht möglich, so ist der dreihundertfache 
Betrag desjenigen Arbeitslohns zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte während 
des letzten Jahres vor dem Unfall an denjenigen Tagen, an welchen er be- 
schäftigt war, im Durchschnitte bezogen hat. 
Bei versicherten Personen, welche keinen Lohn oder weniger als den drei- 
hundertfachen Betrag des für ihren Beschäftigungsort festgestellten ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter beziehen (§. 8 des Kranken- 
versicherungsgesetzes), gilt als Jahresarbeitsverdienst das Dreihundertfache dieses 
ortsliblichen Tagelohns. 
In den Fällen des Abs. 4 ist bei Berechnung der Rente für Personen, 
welche vor dem Unfalle bereits theilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Theil 
des ortsüblichen Tagelohns zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen 
Erwerbsfähigkeit entspricht. 
G. 5c. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, der Krankenkasse, welcher der Verletzte 
angehört oder zuletzt angehört hat, gegen Ersatz der ihr dadurch erwachsenden 
Kosten die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche 
hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens in demjenigen Umfange zu über- 
tragen, welchen die Berufsgenossenschaft für geboten erachtet. Zu ersetzen ist 
bei Gewährung der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes be- 
zeichneten Leistungen die Hälfte, bei Unterbringung des Verletzten in ein Kranken- 
haus oder in eine Anstalt für Genesende das Einundeinhalbfache des in jenem 
Gesetze bestimmten Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere Auf- 
wendungen nachgewiesen werden. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 63
        <pb n="362" />
        — 352 — 
Die Bestimmungen der 88. 76b bis 764d des Krankenversicherungsgesetzes 
finden auch auf Knappschaftskassen (F. 74 a. a. O.) Anwendung. Haben Knapp— 
schaftskassen, sonstige Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen Heilanstalten 
errichtet, in welchen ausreichende Einrichtungen für die Heilung der durch Unfall 
herbeigeführten Verletzungen getroffen sind, so kann die Landes— Zentralbehörde 
anordnen, daß die Mitglieder der betreffenben Kassen bis zum Beginne der vier— 
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmigung der Vorstände 
dieser Kassen oder Kassenverbände in andere Heilanstalten untergebracht werden 
dürfen. 
Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Knappschaftskassen, sonsti— 
gen Krankenkassen, Verbänden von Krankenkassen oder von Organen der Berufs— 
genossenschaften in eine Heilanstalt untergebracht sind, dürfen während des Heil— 
verfahrens in andere Heilanstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. 
Diese Zustimmung kann durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthalts- 
orts ergänzt werden. 
Als Krankenkassen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sowie der 
§##. 76 b bis 76d des Krankenversicherungsgesetzes gelten außer der Gemeinde-Kranken- 
versicherung auch diejenigen Hülfskassen, welche die im §. 75 a a. a. O. vor- 
gesehene amtliche Bescheinigung besitzen. 
G. 5d. 
Vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ab- 
laufe der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebs- 
unfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt 
wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde 
gelegten Arbeitslohns zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln 
und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld 
ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unter- 
nehmer desjenigen Betriebs zu ersetzen, in welchem der Unfall sich ereignet hat. 
Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das 
Reichs-Versicherungsamt. 
Den nach §9#.#1 oder 1a versicherten Arbeitern und Betriebsbeamten, letzteren 
bei einem Jahresarbeitsverdienste bis zu zweitausend Mark, welche nicht nach den 
Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes versichert sind, hat der Betriebs- 
unternehmer die in den 9#. 6, 7 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen 
Unterstützungen einschließlich des aus dem vorhergehenden Absatze sich ergebenden 
Mehrbetrags für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen Mitteln zu gewähren. 
Die Berufsgenossenschaft kann die dem Unternehmer obliegenden Leistungen ganz 
oder theilweise statt desselben übernehmen. Der Unternehmer hat in diesem Falle 
der Berufsgenossenschaft Ersatz zu leisten. Dabei gilt als Ersatz der im §F. 5a 
Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte desjenigen Krankengeldes, 
welches dem Verletzten nach §. 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes 
zustehen würde, wenn er nach dessen Bestimmungen versichert wäre.
        <pb n="363" />
        — 353 — 
g. 50. 
Wenn der aus der Krankenversicherung oder aus der Bestimmung des 
§. 5 4 Abs. 2 erwachsende Anspruch auf Krankengeld vor dem Ablaufe von drei- 
zehn Wochen nach Eintritt des Unfalls weggefallen, aber bei dem Verletzten eine 
noch über die dreizehnte Woche hinaus andauernde Beschränkung der Erwerbs- 
fähigkeit zurckgeblieben ist, so hat die Berufsgenossenschaft dem Verletzten die 
Unfallrente (§. 5a Abs. 2 lit. b) schon von dem Tage ab zu gewähren, an 
welchem der Anspruch auf K###engu in Wegfall kommt. Erachtet die Berufs- 
genossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon vor dem Ablaufe der 
dreizehnten Woche nach dem Unfalle für gegeben, so hat sie die Rente zu diesem 
früheren Zeitpunkte festzustellen. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Rente nach dem Wegfalle 
des Anspruchs auf Krankengeld auch dann zu gewähren ist, wenn nach jenem 
Zeitpunkte zwar noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in Folge des Un- 
falls verblieben ist, aber voraussichtlich schon vor Ablauf der dreizehnten Woche 
nach dem Unfalle fortfallen wird. 
Hat die Krankenkasse die ihr aus der Krankenversicherung, oder hat der 
Betriebsunternehmer die ihm aus §. 54 Abs. 2 obliegenden Leistungen vor dem 
Ablaufe der dreizehnten Woche zu Unrecht eingestellt, so geht der Anspruch des 
Verletzten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft bis zu demjenigen Be- 
trag über, welcher der gemäß Abs. 1, 2 gewährten Entschädigung gleichkommt. 
g. 5f. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in J. 5c Abs. 1, IS#S. 5 d, de Abfl. 3 
enthaltenen Bestimmungen unter den Betheiligten entstehen, werden, wenn es 
sich um Ersatzansprüche handelt, nach §. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungs- 
gesetzes, im Uebrigen nach §. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes ent- 
schieden, und zwar in den Fällen des §. 5 d Abs. 2 von der für die Orts- 
krankenkassen des Beschäftigungsorts zustundigen Aufsichtsbehörde. Gehört diese 
zu den Betheiligten, so wird die zur Entscheidung des Streitfalls berufene Be- 
hörde durch die für den Beschäftigungsort zuständige höhere Verwaltungsbehörde 
bestimmt. 
S. 6. 
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. als Sterbegeld der fünfzehnte Theil des nach J. 5b Abs. 1 bis 4 zu 
Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens ein 
Betrag von fünfzig Mark 
2. eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge- 
währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der 
SW. Ga bis 6e in einem Bruchtheile seines nach S. 5b Abs. 1 bis 4 
ermittelten Jahresarbeitsverdienstes. 
* 63“
        <pb n="364" />
        — 354 — 
Ist der der Berechnung zu Grunde zu legende Jahresarbeitsverdienst in 
Folge eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall— 
versicherung entschädigten Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle bezogene 
Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente 
dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe des der früheren Rentenfeststellung zu 
Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes hinzuzurechnen. 
G. 6a. 
Hinterläßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so beträgt die Rente 
flüür die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung sowie für jedes 
hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre je zwanzig 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfalle geschlossen worden ist; die Berufsgenossenschaft kann jedoch in besonderen 
Fällen auch dann eine Wittwenrente gewähren. 
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, 
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit 
Hinterlassung von Kindern verstirbt. 
S. 6b. 
War die Verstorbene beim Eintritte des Unfalls verheirathet, aber der 
Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganz 
oder überwiegend durch sie bestritten worden, so erhalten bis zum Wegfalle der 
Bedürftigkeit an Rente 
a) der Wittwer zwanzig Prozent, 
b) jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten 
Lebensjahre zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. 
Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, im Falle der Tödtung einer Ehe- 
frau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemein- 
schaft ferngehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, 
diesen Kindern die Rente zu gewähren. 
S. 6. 
Hinterläßt der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, so wird 
ihnen, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen 
bestritten worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit eine Rente von ins- 
gesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
g. 6d. 
Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, so wird ihnen, falls ihr 
Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden
        <pb n="365" />
        war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr 
eine Rente von insgesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
S. 6e. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so 
werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung 
im Verhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte der aufsteigenden Linie haben 
einen Anspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehe- 
gatten oder Kinder in Anspruch genommen wird] Enkel nur insoweit, als der 
Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der auf- 
steigenden Linie in Anspruch genommen wird. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor- 
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
S. 6t. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht 
im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben keinen Anspruch auf 
die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für 
bestimmte Grenzgebiete sowie für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, 
durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen 
durch Betriebsunfall getödteter Deutscher gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt 
werden. 
§. 7. 
An Stelle der in den §#. 5a und 5d vorgeschriebenen Leistungen kann 
von der Berufsgenossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt 
gewährt werden, und zwar: 
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung 
haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der 
Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für 
den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß 
Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung 
erfordert; 
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen. 
Hat die Berufsgenossenschaft von dieser Befugniß in den Fällen des 
G. 54 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so hat der Betriebsunternehmer als Ersatz für 
die freie Kur und Verpflegung der Berufsgenossenschaft das Einundeinhalbfache 
des im F. 54 Abs. 2 bezeichneten Krankengeldes zu vergüten. Auf Streitig- 
keiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen der Berufsgenossenschaft 
und dem Betriebsunternehmer entstehen, findet der I. 51 Anwendung.
        <pb n="366" />
        — 356 — 
Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt steht seinen 
Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit zu, als sie dieselbe im Falle seines 
Todes würden beanspruchen können (I#. 6a ff.). 
Die Berufsgenossenschaften sind befugt, auf Grund statutarischer Be- 
stimmung allgemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit dem in einer 
Heilanstalt untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine besondere 
Unterstutzung zu gewähren. 
G. 7a. 
Ist begriindete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Unfall- 
rente bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähig- 
keit erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zu diesem Zwecke jederzeit 
ein neues Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen der 
88. 5c, 7 Abs. 1, 3, 4 Anwendung. 
Hat sich der Verletzte solchen Maßnahmen der Berufsgenossenschaft, den 
gemäß §. 5a Abs. 1 Ziffer 1, 9#., 5c, 5d Abs. 2) F. 7 oder gemäß den Be- 
stimmungen der . 76e, 764 des Krankenversicherungsgesetzes getroffenen An- 
ordnungen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm 
der Schadensersatz auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf 
diese Folge hingewiesen worden ist, und nachgewiesen wird, daß durch sein Ver- 
halten die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird. 
S. 7b. 
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann einem Rentenempfänger auf 
seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in 
ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Berufsgenossenschaft 
gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Vierteljahr und, wenn er die Erklä- 
rung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal 
auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. 
Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden 2c. 
G. 8. 
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen sowie der sonstigen 
Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Unfallen 
betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten sowie deren Angehörigen und Hinter- 
bliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden 
oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum 
geleistet werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein 
Entschädigungsanspruch zustand oder noch zusteht, so ist hierfür den die Unter- 
stützung gewährenden Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueber- 
weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten.
        <pb n="367" />
        — 357 — 
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz 
fallenden Kassen als Ersatz der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des 
Krankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. 
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter- 
stützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge 
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen werden. 
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende 
Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von 
höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
G. 8a. 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (§. 8 Abs. 2 bis 5) 
ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für 
eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung 
geltend zu machen. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des §F. 8 Abs. 2 bis 5 
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Renten- 
beträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches 
nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde ent- 
schieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der 95. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
§# 8 b. 
Die Bestimmungen der 99. 8, a gelten auch für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vor- 
schrift erfüllen. 
Dräger der Versicherung (Berufsgenossenschaften). 
G. 9. 
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der 
unter §#. 1, 1 a fallenden Betriebe, welche zu diesem Zwecke in Berufsgenossen- 
schaften vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für bestimmte Bezirke 
zu bilden und umfassen innerhalb derselben alle Betriebe derjenigen Gewerbs- 
zweige, für welche sie errichtet sind. Von letzterer Bestimmung kann bei der Er- 
richtung von Berufsgenossenschaften für Eisenbahnen oder die im F. 1 Abst. 1 
Ziffer 4 bezeichneten Betriebe abgesehen werden. Die auf Grund der 99. 12 bis 15, 
31 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69)
        <pb n="368" />
        — 358 — 
und des F. 11 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Kranken— 
versicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) errichteten Berufs- 
genossenschaften bleiben, vorbehaltlich der nach F. 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, und nach F. 31 dieses Gesetzes 
zulassigen Abänderungen, bestehen. 
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbszweige 
umfassen, sind derjenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb 
angehört. Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß die Ver- 
sicherung auch bei den dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft dienenden 
Nebenbetrieben gewerblicher Betriebe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu 
erfolgen hat, wenn in diesen Nebenbetrieben überwiegend die im Hauptbetriebe 
verwendeten gewerblichen Arbeiter beschäftigt werden. Wenn das Statut eine 
solche Bestimmung enthält, so scheiden mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens 
die davon betroffenen Betriebe aus der Versicherung bei der Berufsgenossenschaft 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft aus. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft dann zu ent- 
schädigen, wenn sich diese Unfälle bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen 
ein der Berufsgenossenschaft angehörender Betriebsunternehmer den Auftrag 
gegeben und für welche er die Löhne zu zahlen hat. 
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen. 
Aufbringung der Mittel. 
G. 10. 
Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, 
welche auf die Mitglieder nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den Ver- 
sicherten verdienten Gehälter und Löhne beziehungsweise des nach J. 5b Abs. 4 
anzurechnenden ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter 
sowie der statutemmäßigen Gefahrentarife (I. 28) jährlich umgelegt werden. 
Gehälter und Löhne, welche während der Beitragsperiode den Jahresbetrag 
von fünfzehnhundert Mark übersteigen, kommen hierbei mit dem überschießenden 
Betrage nur zu einem Drittel in Anrechnung. 
#. 10. 
Abweichend von den Vorschriften im 8. 10 kann durch das Statut 
bestimmt werden, daß für die Umlegung der Beitrage die wirklich verdienten 
Gehälter und Löhne in Anrechnung kommen. 
Für Betriebe, in welchen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeiter be- 
schäftigt werden, kann durch Statut ferner bestimmt werden, daß und nach
        <pb n="369" />
        — 359 — 
welchen Grundsätzen mit Zustimmung des Betriebsunternehmers ein Pauschbetrag 
statt der Einzellöhne bei der Berechnung der Beträge zu Grunde zu legen ist 
oder daß ein einheitlicher Mindestbeitrag, der vier Mark jährlich nicht über— 
steigen darf, zu entrichten ist. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Arbeitgeber der im H. 2 
Abs. 1 lit. b bezeichneten Gewerbetreibenden die Beiträge für die von diesen be- 
schäftigten versicherten Personen und, sofern die Versicherung auf die im INJ. 2 
Abs. 1 lit. b bezeichneten Gewerbetreibenden selbst durch Statut ausgedehnt ist, 
die Beiträge auch für diese zu zahlen haben. 
S. 108. 
Zu anderen Owecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu 
leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Ansammlung des 
Reservefonds (F. 10c), zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter 
und zu Zwecken der Unfallverhütung sowie mit Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts zur Errichtung von Heil= oder Genesungsanstalten dürfen weder 
Beiträge von den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Ver- 
wendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten können die Berufsgenossenschaften 
von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im voraus erheben. 
Falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, erfolgt die Aufbringung 
dieser Mittel nach Maßgabe der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben 
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen (F. 11). 
S. 10 k 
Auf die Beiträge können von den Mitgliedern nach Bestimmung des 
Statuts viertel= oder halbjährliche Vorschüsse erfordert werden. Dieselben bemessen 
sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene 
Rechnungsjahr auf sie umgelegten oder nach §#. 10% Abs. 2 gezahlten Beiträge 
und betragen jedesmal den vierten Theil beziehungsweise die Hälfte der letzteren, 
solange nicht die Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt 
hat. Für neu eintretende Mitglieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage 
zu bemessen, welchen diese Mitglieder nach dem Umfang ihres Betriebs zu den 
Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungsjahrs hätten beitragen müssen, wenn 
sie in demselben schon Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen an den Vorstand 
einzuzahlen. 
g. 10 b. 
Unternehmer von Betrieben, deren Sitz sich im Auslande befindet, können, 
wenn sie vorübergehend im Inland einen versicherungspflichtigen Betrieb ausüben, 
vom Genossenschaftsvorstande mit Beiträgen bis zur doppelten Höhe und zur 
Sicherheitsleistung herangezogen werden. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 64
        <pb n="370" />
        — 360 — 
g. 10c. 
Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammeln. An 
Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Ent- 
schädigungsbeträge dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der 
dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, 
bei der sechsten sechzig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal 
zehn Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. 
Nach Ablauf der ersten elf Jahre und, sofern bas elfte Jahr beim Inkrafttreten 
dieses Gesetzes schon überschritten ist, von diesem letzteren Zeitpunkt ab haben 
die Berufsgenossenschaften dem jeweiligen Bestande des gesetzlichen Reservefonds 
drei Jahre lang je zehn Prozent und weiter in Zeiträumen von je drei Jahren 
je ein Prozent weniger bis herab zu je vier Prozent alljährlich zuzuschlagen und 
zwar jedesmal unter Anrechnung der Linsen. Nach Ablauf dieser Zeit sind aus 
den Zinsen des Reservefonds diejenigen Beträge zu entnehmen, welche erforderlich 
sind, um eine weitere Steigerung des auf eine jede versicherte Person im Durch- 
schnitt entfallenden Umlagebeitrags zu beseitigen. Der Rest der Zinsen ist dem 
Reservefonds weiter zuzuschlagen. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichen Falles auch 
den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt 
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstindes kann die Getuosesenschafts. 
versammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen. Solche 
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
11. Organisation und Veränderung der Berufsgenossenschaften. 
Ermittelung der versicherungspflichtigen Betriebe. 
G. 11. 
Jeder Unternehmer eines unter §§. 1 oder 13 fallenden, bisher der reichs- 
gesehlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebs hat diesen binnen einer 
vbon dem Reichs-Versicherungsamte zu bestimmenden und öffentlich bekannt zi 
machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben sowie 
die Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwallkungsbehörde 
die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zit ergänzen. 
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer 
Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im 
Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach Gewerbszweigen geordnetes 
Verzeichniß der Betriebe ihres Bezirkes unter Angabe des Gegenstandes und der 
Art des Betriebs sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen
        <pb n="371" />
        — 361 — 
Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde 
einzureichen und von dieser erforderlichen Falles zu berichtigen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verzeichnisse sämmtlicher ver— 
sicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirkes dem Reichs-Versicherungsamt ein- 
zureichen, welches sie den zuständigen Genossenschaftsvorständen überweist. 
Statut der Berufsgenossenschaften. 
16. 
Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung sowie ihre 
Geschäftsordnung durch ein von der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes 
Statut. Bis zur Uebernahme der Geschäfte durch den auf Grund eines gültigen 
Genossenschaftsstatuts (F. 20) gewählten Vorstand hat der von der konstituirenden 
Genossenschaftsversammlung gewählte provisorische Vorstand, welcher aus einem 
Vorsitzenden, einem Schriftführer und mindestens drei Beisitzern zu bestehen hat, 
die Genossenschaftsversammlung zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft 
zu führen. 
Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften können sich in der Genossenschafts- 
versammlung durch andere stimmberechtigte Mitglieder oder durch einen bevoll- 
mächtigten Leiter ihres Betriebs vertreten lassen. 
G. 17. 
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 
.über Namen und Sitz der Genossenschaft; 
über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang 
seiner Befugnisse; 
3. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung sowie über die Art 
ihrer Beschlußfassung; 
4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft und die Prüfung 
ihrer Vollmachten; 
5. über das von den Organen der Genossenschaft bei der Einschätzung 
der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beobachtende Ver- 
— 28); 
6. über das Verfahren bei Betriebsveränderungen sowie bei Aenderungen 
in der Person des Unternehmers (I. 37b Abs. 2) 89. 38, 39) 
7. über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der Be- 
triebsunternehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge 
der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen; 
8. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Ver- 
gütungssätze (S. 79a Abs. 4); 
9. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
10. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum 
Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueber- 
wachung der Betriebe (99. 78 ff.); 
64“
        <pb n="372" />
        — 362 — 
11. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts; 
12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten 
Betriebsunternehmer und anderer nach 88. 1 oder 1 a nicht versicherter 
Personen (J. 2) zu beobachtende Verfahren sowie über die Höhe des 
der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahres- 
arbeitsverdienstes und dessen Ermittelung (I#S. 2, 5). 
** 
Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschaftsversammlung aus 
Vertretern zusammengesetzt wird, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte 
Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschafts- 
organe eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin 
zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über 
die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die 
Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den 
Umfang ihrer Befugnisse sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens- 
männer, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer 
Befugnisse Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der 
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
Genossenschafts= oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den 
Sektionsversammlungen übertragen werden. 
". 20. 
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts. Das Gleiche gilt von Abänderungen des Statuts. 
Gegen die Versagung der Genehmigung findet innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Ist die Genehmigung des Statuts endgültig versagt, so hat das Reichs- 
Versicherungsamt innerhalb eines Monats eine neue konstituirende Genossenschafts- 
versammlung behufs anderweiter Beschlußfassung über das Statut einzuladen. 
Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statute die Genehmigung 
endgültig versagt, so wird ein solches vom Reichs-Versicherungsamt erlassen. 
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. 
G. 21. 
Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand 
durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen: 
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen. 
Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen.
        <pb n="373" />
        — 363 — 
Genossenschaftsvorstände. 
9. 22. 
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossen- 
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der 
Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen 
der Genossenschaft übertragen sind. 
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
Abstimmung erfolgen. 
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
werden: 
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
2. Abänderung des Statuts, 
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht von 
der Genossenschaftsversammlung einem Ausschuß übertragen wird. 
F. 23. 
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitglied oder mehreren 
Mitgliedern des Vorstandes übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung 
der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vor- 
stand bilden. 
Der Vorstand der Genossenschaft kann unbeschadet seiner eigenen Verant- 
wortung (F. 26) bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäftsführern übertragen. Die 
zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs- 
Versicherungsamt. 
C. 24. 
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind 
die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft sowie deren gesetzliche Vertreter 
und, sofern das Statut dies zuläßt, die von den Unternehmern bevollmächtigten 
Leiter ihrer Betriebe. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig 
ist (9I. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen gemäß F. 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines
        <pb n="374" />
        — 364 — 
auf Grund der Gesetze über Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Inva- 
lidenversicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt 
werden. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sich der 
Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, können vom 
Vorstande mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden. 
g. 25. 
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr 
Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Ent- 
schädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen er- 
wachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Die Höhe der Entschädigung unterliegt 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Baare Auslagen werden ihnen 
von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach 
festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. Die Mit- 
glieder des Vorstandes dürfen neben diesen Vergütungen eine Besoldung für die 
Geschäftsführung nicht erhalten. 
S. 26. 
Die Mitglieder der Vorstände sowie die Vertrauensmänner haften der Ge- 
nossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und 
unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, der 
Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
§. 27. 
Kommt eine Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu 
Stande, oder verweigern die Gewählten die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, das 
Reichs-Versicherungsamt die Obliegenheiten auf Kosten der Genossenschaft wahr- 
zunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
S. 27a. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge- 
legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines 
Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde 
beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. 
Genossenschaftsbeamte. 
S. 27b. 
Die Genossenschaftsversammlung hat eine Dienstordnung zu beschließen, 
durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der
        <pb n="375" />
        Genossenschaftsbeamten geregelt werden. Diese Dienstordnung bedarf der Be— 
stätigung durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushaltsplan 
der Genossenschaft festgestellt. 
Bildung der Gefahrenklassen. 
g. 28. 
Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die zur Genossenschaft ge- 
hörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfall- 
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben 
zu leistenden Beiträge (Gefahrentarif) Bestimmungen zu treffen. 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und 
Aenderung des Gefährentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen 
werden. 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Ge- 
nehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der 
Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs-Versicherungsamte zu bestimmenden 
Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so hat 
das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten 
Organe der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen. 
Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach 
näherer Bestimmung des Statuts (§. 17) den Organen der Genossenschaft ob. 
Gegen die Veranlagung steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von 
zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Nach der 
Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb während der Tarifperiode 
neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen Angaben des 
Betriebsunternehmers beruht. Auf die erneute Veranlagung finden die für die 
vorige Veranlagung maßgebenden Vorschriften Anwendung. 
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren 
und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in 
den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterzieben. 
Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betriebs- 
zweigen vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle 
der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder 
Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die 
über die Aenderung der bisherigen Gefabrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten 
Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkelt der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amts;) demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vokzulegen. 
Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe 
der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Perlode Zuschläge 
auflegen oder Nachlässe bewilligen.
        <pb n="376" />
        Theilung des Risikos. 
9. 29. 
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungs- 
beträge bis zu fünfundsiebenzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in 
deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind. 
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mit- 
glieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten Gefahren-= 
klassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (§9. 10, 105% 28) umzulegen. 
Gemeinsame Tragung des Risikos. 
G. 30. 
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Ent- 
schädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Der- 
artige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der be- 
theiligten Genossenschaftsversammlungen sowie der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rech- 
nungsjahrs in Wirksamkeit treten. 
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der ge- 
meinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften 
zu vertheilen ist. 
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils 
an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossen- 
schaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten 
Bestimmung wird dieser Antheil in gleicher Weise wie die von der Genossen- 
schaft nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungsbeträge (IF#. 10, 
10% 28) umgelegt. 
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
g. 31. 
Nach erfolgtem Abschlusse der Organisation der Berufsgenossenschaften sind 
Aenderungen in deren Bestande mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahrs 
unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden 
Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des 
Bundesraths. 
2. Das Ausscheiden einzelner Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzter Theile 
aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen 
Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschafts- 
versammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung 
kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit 
einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden 
Pflichten gefährdet wird.
        <pb n="377" />
        — 367 — 
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Ge— 
nossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossen- 
schaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen 
von der anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf 
Anrufen der Bundesrath. 
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner Gewerbszweige oder örtlich ab- 
gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Errichtung einer be- 
sonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundes- 
rathe zur Entscheidung vorzulegen. 
Die Genehmigung zur Errichtung der neuen Genossenschaft kann versagt 
werden, wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufsgenossenschaft ge- 
bildet werden soll, oder die Anzahl der in denselben beschäftigten Arbeiter zu 
gering ist, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaft in Bezug 
auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegenden Pflichten zu gewährleisten, oder 
wenn Betriebe von der Aufnahme i in die Berufsgenossenschaft ausgeschlossen werden 
sollen, welche wegen ihrer geringen Zahl oder wegen der geringen Zahl der in 
ihnen beschäftigten Arbeiter eine eigene leistungsfähige Berufsgenossenschaft zu 
bilden außer Stande sind und auch einer anderen Berufsgenossenschaft zweckmäßig 
nicht zugetheilt werden können. 
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das 
Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den 
SW#. 16 bis 20. 
g. 32. 
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen 
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte 
und Pfflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neuerrichtete Genossen- 
schaft über. 
Wenn einzelne Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer 
Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, 
so sind von dem Eintritte dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, 
welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden 
Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft 
zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Scheiden einzelne Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer 
Genossenschaft unter Errichtung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem 
Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die 
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschafts- 
theile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neuerrichteten Genossenschaft 
zu befriedigen. 
Insoweit zufolge des Ausscheidens von Gewerbszweigen oder örtlich ab- 
gegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, 
Reichs, Gesetzbl. 1900. 65
        <pb n="378" />
        — 368 — 
haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und 
des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung 
stattfindet. 
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung, 
wenn einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe in Folge von Berichtigungen der Kataster 
von einer Berufsgenossenschaft auf eine andere übergehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß 
der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der- 
selben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt 
entschieden. 
Auflösung von Berufsgenossenschaften 
G. 33. 
Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des 
Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen 
Gewerbszweige, welche die aufgelöste Genossenschaft gebildet haben, sind anderen 
Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der 
Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der 
Bestimmung im I§. 92, auf das Reich über. 
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebs. Betriebsveränderungen. 
Mitgliedschaft. 
1 g. 34. 
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebs derjenigen 
Gewerbszweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist, sofern der Betrieb im 
Bezirke der Genossenschaft seinen Sitz hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 
Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebs oder des Beginns seiner Versicherungspflicht. 
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft, sofern es sich im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 
Betriebsanmeldung. 
9. 35. 
Jeder Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebs, welcher diesen 
nicht bereits angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem er 
Mitglied einer Genossenschaft geworden ist (I. 34), der unteren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu erstatten, welche 
1. den Gegenstand und die Art des Betriebs, 
2. die Zahl der versicherten Personen,
        <pb n="379" />
        — 369 — 
3. die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, 
4. falls es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu be— 
gonnenen oder versicherungspflichtig gewordenen Betrieb handelt, den 
Tag der Eröffnung beziehungsweise des Beginns der Versicherungspflicht 
angiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ueber dieselbe ist 
eine Empfangsbescheinigung zu ertheilen. 
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so ist die untere Verwaltungs- 
behörde befugt, den Unternehmer zu einer Auskunft über die Beschaffenheit des 
Betriebs innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis 
zu einhundert Mark anzuhalten. 
In dem Betriebe hat der Unternehmer durch einen Aushang bekannt zu 
machen, welcher Berufsgenossenschaft und Sektion der Betrieb angehört, sowie 
die Adresse des Genossenschafts= und Sektionsvorstandes. Ist ein landwirthschaft- 
licher Betrieb an den gewerblichen Betrieb gemäß §. 9 angeschlossen, so ist in 
dem Aushange darauf hinzuweisen. 
G. 36. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke belegenen Be- 
trieb, über welchen die Anzeige (F. 35) erstattet ist, binnen einer Woche nach dem 
Eingange der letzteren durch Einsendung eines Exemplars derselben dem Vorstande 
der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft zu überweisen. 
Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer 
anderen als der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft an, so ist dem Vor- 
stande dieser Genossenschaft, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes 
der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers, eine 
Abschrift der Anzeige zuzustellen. 
Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere 
Verwaltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Woche nach Ablauf der von 
ihr in Gemäßheit des §. 35 Abs. 2 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, daß 
sie die im I. 35 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht. 
Genossenschaftskataster. 
- 
Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeichnisse der versicherungspflichtigen Be- 
triebe (I. 11) und der später erfolgenden Ueberweisungen (I. 36) Genossenschafts- 
kataster zu führen. 
Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor- 
gängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
Den in das Kataster ausgenommenen Genossen werden vom Genossenschafts- 
vorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zu- 
gestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitglied- 
65“
        <pb n="380" />
        — 370 — 
schein die Sektion, welcher der Unternehmer angehört, bezeichnen. Wird die Auf— 
nahme in das Kataster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen versehener 
Bescheid dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungs- 
behörde zuzustellen. 
G. 37a.% 
Gegen die Aufnahme in das Kataster sowie gegen die Ablehnung derselben 
steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zu- 
stellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheids die Be- 
schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzulegen. Stellt sich bei der Verhandlung der Beschwerde 
heraus, daß der Betrieb keiner der vorhandenen Genossenschaften zugehört, so ist 
derselbe durch das Reichs-Versicherungsamt derjenigen Genossenschaft zuzuweisen, 
der er seiner Natur nach am nächsten steht. 
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunternehmer 
innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so kann die untere 
Verwaltungsbehörde den Fall dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung 
vorlegen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß Ge- 
brauch zu machen. 
Wird in dem Falle des F. 36 Abs. 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers 
von dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft anerkannt, so 
liegt diesem die Verpflichtung ob, hiervon dem Vorstande der anderen Genossen- 
schaft Mittheilung zu machen. Letzterer ist berechtigt, innerhalb zweier Wochen 
nach dem Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der Mitgliedschaft 
beim Reichs-Versicherungsamte die Beschwerde zu erheben. 
F. 37b. 
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster in Betreff der zu 
ihren Sektionen gehörenden Unternehmer mitzutheilen. 
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden 
Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Berichtigung des Katasters anzuzeigen. 
Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossen- 
schaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem in das Kataster eingetragenen 
Unternehmer forterhoben. Die Haftung umfaßt noch dasjenige Rechnungsjahr, 
in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unternehmer von 
der auch ihm gesetzlich obliegenden Haftung für die Beträge entbunden ist. 
Betriebsveränderungen. 
S. 38. 
Jeder Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines Betriebs, 
welche für die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft von Bedeutung sind, dem 
Genossenschaftsvorstande binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist an-
        <pb n="381" />
        — 371 — 
zuzeigen. Erachtet Letzterer in Folge dieser Anzeige oder ohne den Empfang einer 
solchen von Amtswegen die Ueberweisung des Betriebs an eine andere Genossen— 
schaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebs— 
unternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde und dem be— 
theiligten Genossenschaftsvorstande mit. Sowohl der Letztere als auch der Be— 
triebsunternehmer können innerhalb zweier Wochen gegen die Ueberweisung bei dem 
überweisenden Genossenschaftsvorstande Widerspruch erheben. 
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ab— 
beziehungsweise Zuschreibung des Betriebs in den Genossenschaftskatastern sowie 
die Ausstellung eines anderweiten Mitgliedscheins für den Betriebsunternehmer. 
Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben oder beansprucht der 
Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruche des Betriebsunter— 
nehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher an— 
gehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft, 
welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Reichs-Versicherungs— 
amts zu beantragen, dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebs— 
unternehmers sowie der Vorstände der betheiligten Genossenschaften. 
Wird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aenderung in 
der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem 
der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist. 
g. 39. 
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für 
dessen Einschätzung in den Gefahrentarif (F. 28) von Bedeutung sind, sowie in 
Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut Bestimmung zu 
treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen 
erfolgenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes oder des Ausschusses (G. 28) 
steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde 
an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
S. 51. 
Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, durch 
welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper- 
verletzung erleidet, welche eine völlige oder theilweise Arbeitsunfähigkeit von 
mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunter- 
nehmer bei der Ortspolizeibehörde und dem durch Statut zu bestimmenden Ge- 
nossenschaftsorgane schriftlich Anzeige zu erstatten. 
Dieselbe muß binnen drei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der 
Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat.
        <pb n="382" />
        — 372 — 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls 
den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten 
hatte, die Anzeige erstatten im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des 
Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamte 
festgestellt. 
Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach 
näherer Anweisung derselben zu erstatten. 
G. 53. 
Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person 
getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich einen Ent- 
schädigungsanspruch auf Grund dieses Gesetzes zur Folge haben wird, ist sobald 
als möglich, in den im F. 76b des Krankenversicherungsgesetzes und im F. de 
dieses Gesetzes bezeichneten Fällen spätestens unmittelbar nach Eingang eines ent- 
sprechenden Ersuchens der Berufsgenossenschaft oder der betheiligten Krankenkasse, 
von der Ortspolizeibehörde einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche fest- 
zustellen sind: 
die Veranlassung und Art des Unfalls, 
die getödteten oder verletzten Personen, 
die Art der vorgekommenen Verletzungen, 
der Verbleib der verletzten Personen, 
die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten und die Angehörigen 
der durch den Unfall verletzten Personen, welche auf Grund dieses 
Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können, 
6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht. 
Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der 
betheiligten Krankenkasse hat die Ortspolizeibehörde die Untersuchung auch dann 
vorzunehmen) wenn sie die Voraussetzung des ersten Absatzes nicht als gegeben 
ansieht. 
S# — d— 
K. 54. 
An den Untersuchungsverhandlungen können Theil nehmen: der staatliche 
Aufsichtsbeamte (§. 139b der Gewerbeordnung), Vertreter der Genossenschaft, ein 
von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete oder Verletzte zur 
Zeit des Unfalls angehört hat, bestellter Bevollmächtigter sowie der Betriebs- 
unternehmer oder ein Vertreter desselben. Zu diesem Zwecke ist dem staatlichen 
Aufsichtsbeamten, dem Genossenschaftsvorstande, dem Kassenvorstand und dem 
Betriebsunternehmer von der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu 
geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt oder sind von der Genossen- 
schaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der
        <pb n="383" />
        — 373 — 
Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann 
zu richten. 
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag 
und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. 
g. 55. 
Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle sowie von den 
sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht 
und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die Erstattung 
der Schreibgebühren kann erlassen werden. 
G. 56. 
Bei den im 9#. 51 Abs. 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte 
Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen 
der S#. 53 bis 55 vorzunehmen hat. 
S. 56 a. 
Ereignet sich ein Unfall auf der Reise, so ist die nach §. 51 Abs. 1 zu 
erstattende Anzeige an diejenige Ortspolizeibehörde im Inlande zu richten, in deren 
Bezirke sich der Unfall ereignet hat oder der erste Aufenthalt nach demselben ge- 
nommen wird. Die Untersuchung des Unfalls (§. 53) erfolgt durch diejenige 
Ortspolizeibehörde, an welche die Anzeige erstattet ist. Auf Antrag Betheiligter 
(V. 54) kann jedoch die der Ortspolizeibehörde vorgesetzte Behörde die Untersuchung 
durch eine andere Ortspolizeibehörde herbeiführen. Die zur Führung der Unter- 
suchung berufene Ortspolizeibehörde hat der Krankenkasse, welcher der Verletzte 
angehört, rechtzeitig von dem Zeitpunkt, in welchem die Untersuchung vorgenommen 
werden wird, Kenntniß zu geben. 
Hinsichtlich der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
bewendet es bei den Vorschriften im §S. 51 Abs. 5), F. 56. 
Feststellung der Entschädigungen. 
G. 57. 
Die Beschlußfassung über die Feststellung der Entschädigungen (§9. 5 
bis 7b) erfolgt 
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vor- 
stand der Sektion, wenn es sich handelt 
a) um die im §. 5a Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen, 
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Er- 
werbsunfähigkeit zu gewährende Rente, 
Fc) um das Sterbegeld, 
d) um die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt, 
e) um die den Angehörigen eines Verletzten für die Zeit seiner Be- 
handlung in einer Heilanstalt zu gewährende Rente; 
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft.
        <pb n="384" />
        — 374 — 
Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen „daß die Feststellung der Ent- 
schädigungen in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 durch einen Ausschuß des 
Sektionsvorstandes oder durch besondere Kommissionen oder durch örtliche Be- 
auftragte (Vertrauensmänner), in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 2 durch den 
Sektionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektions-= 
vorstandes oder durch besondere Kommissionen zu bewirken ist. 
Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Ent- 
schädigung abgelehnt oder nur eine Theilrente festgestellt werden, so ist vorher 
der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der Genossenschaft in einem 
Vertragsverhältnisse, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören. 
S. 57a. 
Soll die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt werden, so ist diese 
Absicht dem Verletzten oder im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, soweit 
sie nach Ö#§#. Ga bis 6d, 61 entschädigungsberechtigt sein würden, mitzutheilen. 
Soll eine Entschädigung bewilligt werden, so ist den genannten Personen die 
Höhe der in Aussicht genommenen Entschädigung mit den rechnungsmäßigen 
Grundlagen mitzutheilen. 
Der Verletzte sowie seine Hinterbliebenen (GI. Ga bis 640 sind befugt, auf 
diese Mittheilung innerhalb zweier Wochen sich zu äußern. Auf ihren innerhalb 
der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese 
Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat 
hiervon die untere Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Genossen- 
schaftsorgane Kenntniß zu geben; dieses hat bis zum Eingange des Protokolls 
den Bescheid auszusetzen. 
Bei den im Abs. 1 bezeichneten Mittheilungen hat das zuständige Genossen- 
schaftsorgan auf die aus Abs. 2 und aus §. 57 Abs. 3 sich ergebenden Befug- 
nisse sowie auf die im Abs. 2 vorgesehene Frist hinzuweisen. 
S. 58. 
Die Feststellung der Entschädigung hat in beschleunigtem Verfahren von 
Amtswegen zu erfolgen. 
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von 
dreizehn Wochen nach dem Unfall eine weitere ärztliche Behandlung behufs 
Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zu- 
nächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden 
Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Fest- 
stellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich 
zu bewirken. 
Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so ist eine Ent- 
schädigung vorläufig zuzubilligen.
        <pb n="385" />
        — 375 — 
g. 59. 
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- 
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei 
derjenigen Berufsgenossenschaft anzumelden, welcher die Entschädigungspflicht 
obliegt. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem 
nicht zuständigen Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenossenschaft 
oder bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren 
Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich 
an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch 
begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines 
Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung 
innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das 
Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. 
S. 59a. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Ent- 
schädigung sofort festzustellen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht, daß ein 
entschädigungspflichtiger Unfall nicht vorliegt, so ist der Anspruch durch schrift- 
lichen Bescheid abzulehnen. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 
Ist die Genossenschaft der Ansicht, daß zwar ein entschädigungspflichtiger 
Unfall vorliegt, die Entschädigung aber von einer anderen Genossenschaft zu ge- 
währen ist, * hat der Genossenschaftsvorstand dem Entschädigungsberechtigten 
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich unter Mittheilung der gepflogenen 
Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungspflicht mit dem Vorstande 
der anderen Genossenschaft ins Benehmen zu setzen. Wird von diesem die Ent- 
schädigungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine 
Erklärung nicht abgegeben, so ist die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts 
darüber herbeizuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist. 
Die Entscheidung ist auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. 
g. 60. 
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern der 
Behörden und der nach F§. 57 zur Feststellung der Entschädigung berufenen 
Stellen binnen einer Woche diejenigen Gehalts- und Lohnnachweisungen zu 
liefern, welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich sind. 
Bescheid der Vorstände. 
#. 61. 
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat diejemge Stelle G. 57), welche 
sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schrifülchen Bescheid 
Reichs= Gesetzbl. 1900.
        <pb n="386" />
        — 376 — 
zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Be- 
rechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene 
Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit an- 
genommen worden ist. 
Berufung. 
S. 62. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt 
wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, 
findel die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung des Bescheids bei dem Schiedsgerichte (Gesetz, betreffend die 
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, I. 3) zu erheben, in dessen Bezirke der 
Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die 
Berufung bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Genossenschafts- 
organ eingegangen ist. Diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das 
zuständige Schiedsgericht abzugeben. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen 
Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. 
Die Berufung hat, ausgenommen im Falle des F. 7a) keine auf- 
schiebende Wirkung. 
S. 62 . 
Bildet in dem Falle des §. 6 Abs. 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nicht- 
anerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Ent- 
schädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Anspruchs, so kann das 
Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden 
Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle 
ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einer vom Schiedsgerichte 
zu bestimmenden, mindestens auf einen Monat zu bemessenden Frist nach der 
Zustellung des hierüber ertheilten Bescheids des Schiedsgerichts zu erheben. 
Nachdem im ordentlichen Rechtsweg eine rechtskräftige Entscheidung er- 
gangen ist, hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungs- 
anspruch zu entscheiden. 
“ 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Entschädigungsanspruch für begründet 
erachtet, zugleich die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente fest- 
zustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das 
Reichs- Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch nur dem Grunde 
nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung und den 
Beginn der Rente entschieden, so hat das Schiedsgericht unverzüglich eine vor- 
läufige Entschädigung zu bewilligen, gegen deren Feststellung ein Rechtsmittel
        <pb n="387" />
        — 377 — 
nicht stattfindet. Sobald der Entschädigungsanspruch rechtskräftig feststeht, ist 
die Höhe der Entschädigung und der Beginn der Rente, sofern dies nicht bereits 
früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig gezahlten Beträge werden auf 
die endgültig angewiesene Rente angerechnet. 
S. 63. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen 
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus- 
fertigung zuzustellen. 
Rekurs. 
S. 63a. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des §. 57 
Abs. 1 Liffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 65b Abs. 2 und des 
§ 67 Abs. 1, bem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossen- 
schaftsvorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes 
hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die 
Zeit vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden 
sollen. Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung. 
Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den 
im §. 57 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der 
im 9. 57 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden) so darf die 
Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in 
dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den 
Rekursanträgen Folge gegeben wird. 
Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechts- 
mittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen) die Be- 
stimmung des F. 62 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
K. 63 b. 
Ist der Rekurs unzulässig (I. 63 a Abs. 1) oder verspätet (F. 63 a Abs. 3), 
so hat das Reichs-Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Verhandlung 
zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse mit- 
wirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt erachten. 
Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung 
zu entscheiden. 
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungs- 
amt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht oder 
an das zuständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen. Dabei kann das Reichs- 
Versicherungsamt bestimmen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine ihrem 
Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurück- 
verweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungs- 
66°
        <pb n="388" />
        — 378 — 
amt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden 
zu Grunde zu legen. 
9. 634d. 
Kommt nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamts nicht die im Verfahren 
in Anspruch genommene, sondern eine andere Berufsgenossenschaft als ent- 
schädigungspflichtig in Frage, so kann das Reichs-Versicherungsamt diese andere 
Genossenschaft zur Verhandlung beiladen und gegebenen Falles zur Leistung der 
Entschädigung verurtheilen, auch wenn ein Anspruch gegen dieselbe bereits rechts- 
kräftig abgelehnt worden ist. 
G. 63e. 
Sobald einem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen ein Entschädigungs- 
anspruch gegenüber einer Genossenschaft rechtskräftig zuerkannt ist, kann auf 
Antrag ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen desselben Unfalls etwa 
schwebendes Verfahren durch Beschluß des Reichs-Versicherungsamts eingestellt 
werden. 
Sind abgesehen von den Fällen des F. 638 wegen desselben Unfalls Ent- 
schädigungsansprüche gegen mehrere Genossenschaften rechtskräftig anerkannt, so hat 
das Reichs-Versicherungsamt die zu Unrecht ergangene Feststellung oder Ent- 
scheidung aufzuheben. 
Die auf Grund der aufgehobenen Feststellung oder Entscheidung geleisteten 
Zahlungen sind zu ersetzen; der Anspruch des Verletzten geht insoweit auf die 
ersatzberechtigte Genossenschaft über. 
S. 63k. 
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Entschädigungs- 
anspruch finden, unbeschadet der Bestimmungen der I#§. 63 d, 63e, 638, die Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent- 
sprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesraths etwas Anderes bestimmt wird. 
S. 63g. 
Hat die Beschäftigung, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für mehrere 
zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörende Betriebe stattgefunden, so können 
die betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflichtung unter sich ver- 
theilen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist das Reichs-Versicherungs- 
amt berechtigt, auf Antrag einer betheiligten Genossenschaft die Vertheilung zu 
bestimmen. In solchem Falle ist nach Anhörung der betheiligten Vorstände nach 
billigem Ermessen festzustellen, mit welchem Antheile jede Genossenschaft an der 
Unfallentschädigung betheiligt ist, und welche Beträge derjenigen, welche vor- 
läufig Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind. 
Die Heranziehung einer der im vorstehenden Absatze bezeichneten Genossen- 
schaften zur Aufbringung eines Antheils an der Entschädigung kann auch dann 
noch erfolgen, wenn ein ablehnender Bescheid der Genossenschaft oder eine den
        <pb n="389" />
        — 379 — 
Anspruch des Entschädigungsberechtigten ihr gegenüber zurückweisende Entscheidung 
rechtskräftig geworden ist. 
Die für die Feststellung der Entschädigung zuständige Genossenschaft ist 
mangels einer Vereinbarung durch das Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen. 
S. 636. 
Die Berufsgenossenschaften sind befugt, von der Rückforderung der gemäß 
9§. 62, 62b, 63b Abs. 2 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Entschädi- 
gungen abzusehen. 
S. 64. 
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (56. 57 ff.) hat der Genossen- 
schaftsvorstand dem Berechtigten die mit der Zahlung beauftragte Postanstalt 
(6. 69) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche 
gilt beim Eintritte von Veränderungen. 
Veränderung der Verhältnisse. 
g. 65. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander— 
weite Feststellung erfolgen. 
Nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder der 
Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig festgestellt 
worden ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Veränderung 
eine anderweite Feststellung, sofern nicht zwischen der Berufsgenossenschaft und 
dem Empfangsberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Ein— 
verständniß erzielt ist, nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre beantragt 
oder vorgenommen werden. 
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von 
der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder 
von Amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht 
über die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem 
Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt ist, nur auf Antrag 
durch Entscheidung des Schiedsgerichts. 
Zu dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben dem 
Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehört, berechtigt. 
g. 654. 
Wird innerhalb der ersten fünf Jahre ein neuer Bescheid erlassen, bevor 
die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt 
hat, so muß die Rechtsmittelbelehrung in dem die Rente abändernden Bescheide 
darauf hinweisen, daß durch das gegen den früheren Bescheid eingelegte Rechts—
        <pb n="390" />
        — 380 — 
mittel der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids nicht gehemmt wird. 
Abschrift des neuen Bescheids ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren 
über den älteren Bescheid schwebt, mitzutheilen. Diese ist berechtigt, bei Ent— 
scheidung der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die 
Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Ein in Folge der An— 
fechtung des neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren ist alsdann einzustellen. 
Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Rentenempfänger 
unter Mittheilung derjenigen Unterlagen, auf Grund deren die Herabsetzung oder 
Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Eine Erhöhung der Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des 
höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung, Einstellung (F. 66a) oder Aufhebung der Rente tritt 
mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aus- 
sprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
#. 65 b. 
Die anderweite Feststellung einer Rente nach Ablauf der ersten fünf Jahre 
kann nur für die Zeit nach Zustellung des Antrags gefordert werden. Im 
Uebrigen wird der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, Minderung oder 
Aufhebung der Rente in Kraft treten soll, in der Entscheidung des Schieds- 
gerichts festgesetzt. Ebenso bestimmt das Schiedsgericht, in welchen Summen und 
Fristen die seit dem Inkrafttreten der Rentenminderung etwa bezahlten Mehr- 
beträge durch Kürzung späterer Rentenbezüge zur Erstattung gelangen sollen. 
Das Schiedsgericht kann auf Antrag auch schon vor dieser Entscheidung im Wege 
der einstweiligen Verfügung anordnen, daß die fernere Rentenzahlung bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Minderung 
der Rente ganz oder theilweise eingestellt werde. 
Auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der 
I. 63 a ff. über das Rechtsmittel des Rekurses entsprechende Anwendung. Gegen 
die im Abs. 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Entscheidungen und Verfügungen des 
Schiedsgerichts findet jedoch ein Rechtsmittel nicht statt. 
Wird der Antrag auf Abänderung der Rente dem Schiedsgericht unter- 
breitet, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die 
Rechtskraft erlangt hat, so ist die Stelle, bei welcher das frühere Verfahren 
anhängig ist) berechtigt, in diesem darüber zu befinden, welche Entschädigung 
für die Zeit nach Zustellung des Antrags auf Abänderung der Rente zu ge- 
währen ist. 
S. 65c. 
Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluß eines neuen Heilverfahrens, 
die Einstellung von Nemtenzahlungen (G. 66a) sowie die Ablösung einer Rente 
durch Kapitalzahlung (I. 67) erfolgt auch nach Ablauf des im F. 65 Abs. 3 
vorgesehenen Veraurns durch Bescheid der Berufsgenossenschaft.
        <pb n="391" />
        — 381 — 
K. 65d. 
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt war, in Folge 
der Verletzung gestorben, so muß der Anspruch auf Gewährung einer Entschädi- 
gung für die Hinterbliebenen, falls diese Entschädigung nicht von Amtswegen 
Fengspellt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren 
nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstand oder bei der für 
den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungs- 
behörde angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur 
dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb 
seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und die Anmeldung 
innerhalb dreier Monate, nachdem das Hinderniß weggefallen, erfolgt ist. Im 
Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der I#§. 57 bis 64 ent- 
sprechende Anwendung. 
Fälligkeitstermine. 
S. 66. 
Kosten des Heilverfahrens und Sterbegelder sind binnen einer Woche nach 
ihrer Feststellung, Renten in monatlichen, und wenn sich der Jahresbetrag auf 
sechzig Mark oder weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu 
zahlen, letzteres insoweit, als nicht im voraus anzunehmen ist, daß die Rente 
vor Ablauf des WVierteljahrs fortfällt. Die Renten werden auf volle fünf 
Pfennig für den Monat beziehungsweise das Vierteljahr nach oben abgerundet. 
Inr Einvwerständnisse mit dem Entschädigungsberechtigten kann die Berufs- 
genossenschaft anordnen, daß die Zahlung in längeren Zeitabschnitten erfolgt. 
Fällt das Recht auf den Rentenbezug im Laufe des Monats, für welchen 
die Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn 
für einen Theil des Monats die Rente für den Verletzten mit der Rente für 
die Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren 
Betrag zu beanspruchen. 
Ein Verzicht auf die Rückforderung ist auch dann zulässig, wenn die 
Rente für längere Zeitabschnitte gezahlt war. 
Ruhen der Rente. 
S. 66a. 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht: 
1. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem Arbeitshaus oder einer 
Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Inlande 
wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch auf 
Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes An- 
spruchs zu überweisen;
        <pb n="392" />
        — 382 — 
2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundes- 
raths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, 
durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten 
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft 
gesetzt werden; 
3. solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es 
unterläßt, der Berufsgenossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat über die Mittheilung des 
Aufenthaltsorts nähere Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, 
daß der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem deutschen 
Konsul persönlich vorzustellen hat. 
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vor- 
stellungspflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so 
lebt insoweit das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf. 
Kapitalabfindungen. 
S. 67. 
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von fünfzehn oder weniger 
Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Ver- 
waltungsbehörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen 
Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfsinden. Der Verletzte muß 
vor Annahme seines Antrags darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung 
auch in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Lustand 
sich erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die 
Kapitalabfindung festgesetzt wird, ist Berufung (S. 62) zulässig. Das Rechts- 
mittel hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verkündung der 
Entscheidung kann der Antrag zurückgezogen werden. Die Entscheidung des 
Schiedsgerichts ist endgültig. Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Auf- 
hebung des Bescheids lauten. 
Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen 
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen 
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher 
auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall verletzten 
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden. 
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf solche Renten, welche 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Wird eine solche 
Abfindung im Laufe der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus- 
gesprochen, so sind die Berufsgenossenschaften berechtigt, die erforderlichen Mittel 
aus dem Reservefonds zu entnehmen. Dieser ist dann nach näherer Anordnung 
des Reichs-Versicherungsamts (. 10c Abs. 2) wieder zu ergänzen.
        <pb n="393" />
        — 383 — 
Uebertragung der Ansprüche. 
S. 68. 
Die Uebertragung der aus diesem Gesetze sich ergebenden Ansprüche auf 
Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche 
Wirkuns „als sie erfolgt: 
. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Rente oder des Sterbegeldes von dem 
Betriebsunternehmer oder einem Genossenschaftsorgan oder dem Mit- 
glied eines solchen Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungen; 
3. zur Deckung von Forderungen der nach §#. 8, 8b ersatzberechtigten 
Gemeinden, Armenverbände und an deren Stelle getretenen Betriebs- 
unternehmer und Kassen, der Krankenkassen sowie der Versicherungs- 
anstalten für Invalidenversicherung. 
Die Ansprüche dürfen nur auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vor- 
schüsse, auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen, auf die zu erstattenden Kosten 
des Verfahrens, auf die vom Vorstande verhängten Geldstrafen sowie auf die 
im 9. 96 Abs. 1 bezeichneten Regreßansprüche der Berufsgenossenschaften auf- 
gerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Theil 
auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde 
genehmigt wird. 
Auszahlungen durch die Post. 
#. 69. 
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen 
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch die Post- 
verwaltung und zwar durch diejenigen Postanstalten bewirkt, in deren Bezirke 
die Empfangsberechtigten ihren Wohnsitz haben. 
Verlegt der Empfangsberechtigte fäinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung 
der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt seines 
neuen Wohnorts bei dem Vorstande,) von welchem die Zahlungsanweisung erlassen 
worden ist, oder bei der Postanstalt des bisherigen Wohnsitzes zu beantragen. 
Liquidationen der Post. 
S. 70. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Zentral- 
Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf 
Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die 
Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 67
        <pb n="394" />
        — 384 — 
Umlage= und Erhebungsverfahren. 
g. 71. 
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge 
sind von den Genossenschaftsvorständen gleichzeitig mit den Verwaltungskosten 
unter Berücksichtigung der auf Grund der §#§. 29, 30 etwa vorliegenden Ver- 
pflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstab auf 
die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen. 
Zu diesem Zwecke hat jedes Mitglied der Genossenschaft, soweit nicht 
gemäß §. 10% Abs. 2 Pauschbeträge der Berechnung der Beiträge zu Grunde 
zu legen oder Mindestbeiträge zu entrichten sind, binnen sechs Wochen nach 
Ablauf des Rechnungsjahrs dem Genossenschaftsvorstand eine Nachweisung ein- 
zureichen, welche enthält: 
1. die während des abgelaufenen Rechnungsjahrs im Betriebe beschäftigten 
versicherten Personen und die von denselben verdienten Gehälter und 
Löhne, 
2. sofern nicht eine statutarische Bestimmung im Sinne des F. 104 Abs. 1 
getroffen ist, eine Berechnung der bei der Umlegung der Beiträge in 
Anrechnung zu bringenden Beträge der Gehälter und Löhne, 
3. die Gefahrenklasse, in welche der Betrieb eingeschätzt worden ist (I. 28). 
Durch Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Lohnnachweisungen 
viertel= oder halbjährlich eingereicht und fortlaufend Lohnlisten (Lohnbücher) geführt 
werden, aus welchen diese Nachweisungen entnommen werden können. Durch 
Statut kann ferner vorgeschrieben werden, daß diese Lohnlisten (Lohnbücher) 
drei Jahre lang aufzubewahren sind. 
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt deren Aufstellung durch den Genossen- 
schafts= beziehungsweise Sektionsvorstand. 
9. 72. 
Von dem Genossenschaftsvorstande wird auf Grund der ihm vorliegenden 
Nachweisungen G. 71) und der gemäß F. 10% Abs. 2 festgesetzten Pauschbeträge 
sowie unter Berücksichtigung der zu entrichtenden Mindestbeiträge eine summarische 
Gesammtnachweisung der im abgelaufenen Rechnungsjahre von den Mitgliedern 
der Genossenschaft beschäftigten versicherten Personen und der von denselben ver- 
dienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne aufgestellt und demnächst für 
jedes Genossenschaftsmitglied der Beitrag berechnet, welcher auf dasselbe zur 
Deckung des Gesammtbedarfs (I. 71 Abs. 1) entfällt. Bei denjenigen Genossen- 
schaftsmitgliedern, deren Betriebe durch die Vorschriften des §. 1 Abs. 1 
Ziffer 1, 2, 5, 7, J. 1a Abs. 2 der Versicherungspflicht erst unterstellt sind, wird, 
wenn sie einer bereits bestehenden Berufsgenossenschaft zugetheilt werden und sie 
einen Mindestbeitrag nicht zu entrichten haben (J. 104 Abs. 2), während der
        <pb n="395" />
        — 385 — 
ersten vierzig Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur ein Theil der in 
ihren Betrieben verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne der Beitrags— 
berechnung zu Grunde gelegt. Dieser Theil bemißt sich in den ersten fünf Jahren 
auf zwei Fünftel, vom sechsten bis zum zehnten Jahre auf drei Fünftel, vom 
elften bis zum zwanzigsten Jahre auf drei Viertel, vom einundzwanzigsten bis 
zum dreißigsten Jahre auf neun Zehntel und vom einunddreißigsten bis zum 
vierzigsten Jahre auf neunzehn Zwanzigstel. 
Nach Ablauf des vierzigsten Jahres wird für Betriebe dieser Art der volle 
Betrag der in ihnen verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne der 
Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. 
G. 72a. 
Jedem Genossenschaftsmitglied ist ein Auszug aus der zu diesem Zwecke 
aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag 
unter Verrechnung der nach F. 10 a erhobenen Vorschüsse zur Vermeidung der 
zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß 
diejenigen Angaben enthalten, welche den Lahlungspflichtigen in den Stand 
setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. 
Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft 
zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung 
des Betriebs zu den Gefahrenklassen nach §. 28 Abs. 4 nachträglich abgeändert 
oder eine im Laufe des Rechnungsjahrs eingetretene Aenderung des Betriebs 
nachträglich bekannt wird oder die Unrichtigkeit einer Lohnnachweisung sich ergiebt. 
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der Er- 
öffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossenschaft 
Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer den 
Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist G. 74), nachträglich zu 
entrichten. 
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso 
zu verfahren wie bei der erstmaligen Feststellung. 
g. 73. 
Die Mitglieder der Genossenschaften können gegen die Feststellung ihrer 
Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszugs aus der Heberolle, 
unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Lahlung, Widerspruch bei dem 
Genossenschaftsvorstand erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht, oder 
nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb 
zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes 
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich entweder auf Rechen- 
fehler oder auf die unrichtige Feststellung des anrechnungsfähigen Betrags der 
Gehälter und Löhne oder auf den irrthümlichen Ansatz einer anderen Gefahren- 
klasse, als wozu der Betrieb eingeschätzt ist, gründet. 
67“
        <pb n="396" />
        — 386 — 
Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig, 
wenn die Feststellung in dem Falle der von dem Genossenschaftsmitglied unter- 
lassenen Einsendung der Nachweisung durch den Vorstand bewirkt worden war 
G. 71 Abs. 4). 
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde 
eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlage- 
verfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu decken. 
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 1) bezahlter 
Beitrag zu Unrecht oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die 
Rückerstattung auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege verlangt werden. Der 
Anspruch verjährt in sechs Monaten nach der Zustellung des Auszugs aus der 
Heberolle. 
S. 74. 
Rückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge (I. 10 a) sowie Kautions- 
beträge (§9. 10b, 17 Ziffer 7) werden in derselben Weise beigetrieben wie Ge- 
meindeabgaben. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absicht- 
liche Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in 
welchem sie hätten gezahlt werden müssen. 
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. 
Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds (I. 1088 Abs. 2) oder erforderlichen 
Falles aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem 
Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen. 
G. 74a. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die untere Verwaltungs- 
behörde widerruflich anordnen, daß bei Unternehmern der unter FJ. 1 Abs. 1 
Ziffer 2 fallenden versicherungspflichtigen Baubetriebe, sofern sie mit der Zahlung 
ihrer Beiträge im Rückstande geblieben sind und ihre Lahlungsunfähigkeit im 
Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, der Bauherr für die Beiträge 
während eines Jahres nach deren endgültiger Feststellung insoweit haftet, als sie 
nach Erlaß der Anordnung erwachsen sind. Sind im Falle einer solchen An- 
ordnung Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn. 
Die Anordnung muß diejenigen Unternehmer, für welche sie gelten soll, 
nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen und ist diesen 
Unternehmern sowie den Ortspolizeibehörden ihres Betriebssitzes und ihres Wohn- 
orts schriftlich mitzutheilen. Wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz oder seinen 
Wohnort verlegt, so hat die Ortspolizeibehörde die für den neuen Betriebssitz 
oder Wohnort zuständige Ortspolizeibehörde von der getroffenen Anordnung zu 
benachrichtigen. Die Ortspolizeibehörden haben auf Ersuchen jedem Betheiligten 
von der getroffenen Anordnung Kenntniß zu geben. 
Die von solchen Anordnungen betroffenen Unternehmer sind verpflichtet, 
vor der Uebernahme eines auf ihr Bauunternehmen bezüglichen Auftrags dem
        <pb n="397" />
        — 387 — 
Auftraggeber von der Anordnung schriftlich Kenntniß zu geben. Unterlassen sie 
dies und wird in Folge dessen der Auftraggeber geschädigt, so werden sie mit 
Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark erkannt werden kann. 
S. 74b. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat die Anordnung (8. 742) aufzuheben, 
sobald ihr durch eine Bescheinigung des Genossenschaftsvorstandes nachgewiesen 
wird, daß von dem Unternehmer oder für dessen Rechnung alle rückständigen 
und fälligen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt sind. 
Gegen die Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde, gegen die Ver— 
sagung einer solchen Anordnung sowie gegen den auf den Antrag wegen Auf— 
hebung der Anordnung erlassenen Bescheid findet binnen zwei Wochen nach der 
Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. Die Be— 
schwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der höheren Ver— 
waltungsbehörde ist endgültig. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den 
nach §. 74 a Abs. 1 haftenden Bauherren oder Zwischenunternehmern andererseits 
über die Haftung entstehen, entscheidet mit Ausschluß des Rechtswegs das Reichs- 
Bersicherungsamt. 
Auf die von den Bauherren und den Zwischenunternehmern zu leistenden 
Beiträge finden die Bestimmungen im F. 74 Abs. 1 Anwendung. 
Abführung der Beträge an die Postkassen. 
G. 75. 
Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Zentral-Postbehörden liqui- 
dirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die 
ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. 
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück- 
stande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versiche- 
rungsamte, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 33, das Lwangsbeitreibungs- 
verfahren einzuleiten. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der 
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu ver- 
fügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren 
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der 
Rückstände durchzuführen. 
Vermögensverwaltung. 
S. 76. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaften sind von allen 
den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge-
        <pb n="398" />
        — 388 — 
sondert festzustellen und zu verrechnen, ebenso sind die Vestände gesondert zu 
verwahren. 
Das Reichs-Versicherungsamt trifft nach Bedarf Bestimmung über die 
Aufbewahrung von Werthpapieren. 
S. ’Ca. 
Die Bestände der Berufsgenossenschaften müssen in der durch §S#. 1806 
bis 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. 
Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen 
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind, sowie in solchen 
auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken 
angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht. 
S. 76b. 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der 
Berufsgenossenschaft auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunal- 
verbände angelegt werden; sie kann ferner anordnen, daß bei der Anlegung des 
Genossenschaftsvermögens einzelne Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu 
einem näher zu bestimmenden Betrag erworben werden dürfen. Erstreckt sich der 
Bezirk der Genossenschaft auf Gebiete oder Gebietstheile mehrerer Bundesstaaten, 
so bedarf es der Zustimmung der Zentralbehörden dieser Bundesstaaten oder, 
sofern ein Einverständniß nicht erzielt wird, der Zustimmung des Bundesraths. 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig 
verfügbare baare Bestände auch in anderer als der im F. 76a bezeichneten Weise 
vorübergehend angelegt werden. 
G. 76. 
Die Berufsgenossenschaften können mit Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach 99. 76a, 
76b zulässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen. Will eine Genossen- 
schaft mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so 
bedarf sie dazu außerdem, sofern sie der Aufsicht eines Landes- Versicherungsamts 
unterstellt ist; der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde, im Uebrigen der 
Genehmigung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist jedoch nur in Werth— 
papieren, oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung von Vermögens— 
verlusten für die Genossenschaft, oder für solche Veranstaltungen zulässig, welche 
ausschließlich oder überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung gute 
kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens darf jedoch eine B. uefe- 
genossenschaft in der bezeichneten Weise nicht anlegen. #
        <pb n="399" />
        — 389 — 
S. 77. 
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahrs ist nach 
Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Versicherungsamt 
aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1 Januar und endet mit dem 
31. Dezember. 
V. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe. 
Unfallverhütungsvorschriften. 
. 78. 
Die Genossenschaften sind befugt und können im Aufsichtsweg angehalten 
werden, Vorschriften zu erlassen: 
1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren 
Betrieben zu treffenden Einrichtungen und Anordnungen unter Be- 
drohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu eintausend 
Mark oder mit dex Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahren= 
klasse oder, falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse 
befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrag ihrer Beiträge. 
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den 
Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen; 
2. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von 
Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwider- 
handelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark. 
Die Genossenschaften sind außerdem befugt, solche Vorschriften für bestimmt 
abzugrenzende Bezirke oder für bestimmte Gewerbszweige oder Betriebsarten zu 
erlassen. 
In den Unfallverhütungsvorschriften ist anzugeben, in welcher Art diese 
Vorschriften zur Kenntniß der Versicherten zu bringen sind. 
G. 79. 
Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem Reichs- 
Versicherungsamt einzureichen und, sofern die Genossenschaft in Sektionen ein- 
getheilt ist, den Vorständen derjenigen Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben 
sollen, zur Begutachtung vorzulegen. 
Zu der Berathung und Beschlußfass sung über diese Vorschriften sowie zur 
Begutachtung der nach F. 120e Abs. 2 der Gewerbeordnung zu erlassenden Vor- 
schriften haben die Genossenschaftsvorstände Vertreter der Arbeiter mit vollem 
Stimmrecht und in gleicher Zahl wie die betheiligten Vorstandsmitglieder zuzuziehen. 
Das Reichs- Versicherungsamt ist zu der vom Genossenschaftsvorstand an- 
beraumten Sitzung, in welcher über die von der Genossenschaft zu erlassenden 
Vorschriften berathen und Beschluß gefaßt werden soll, einzuladen.
        <pb n="400" />
        — 390 — 
Sollen die von der Genossenschaft oder die auf Grund des §. 120e Abs. 2 
der Gewerbeordnung zu erlassenden Vorschriften nur für den Bezirk einzelner 
Sektionen Gültigkeit haben, so sind zur Deutachtung durch die Sektionsvor- 
stände auch Vertreter der Arbeiter gemäß Abs. 2 zuzuziehen. 
Mit der Einladung zu der zur Begutachtung oder zur Berathung und 
Beschlußfassung anberaumten Sitzung ist den Vertretern der Arbeiter der Entwurf 
der Vorschriften zuzustellen, welcher der Begutachtung oder der Berathung und 
Beschlußfassung unterliegen soll. 
G. 79a 
Die Vertreter der Arbeiter werden von den Ausschüssen derjenigen Ver- 
sicherungsanstalten gewählt, auf deren Bezirke sich die Berufsgenossenschaft oder 
Sektion erstreckt. Wahlberechtigt sind jedoch nur diejenigen Mitglieder der Aus- 
schüsse, die als Vertreter der Versicherten berufen sind. 
Wählbar sind deutsche, männliche, volljährige, auf Grund dieses Gesetzes 
versicherte Personen, welche in Betrieben der Mitglieder derjenigen Verussgenosen 
schaft, für welche die Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden sollen, beschäftigt 
sind. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (G. 32 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre nach näherer Bestimmung einer Wahl- 
ordnung, welche vom Reichs-Versicherungsamte zu erlassen ist; die erste Wahl- 
periode endet am 1. Januar 1906. Für jeden Vertreter ist ein erster und ein 
zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen 
und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Periode in der Reihenfolge 
ihrer Wahl einzutreten haben. Die Leitung der Wahl liegt einem Beauftragten 
des Reichs-Versicherungsamts ob. Streitigkeiten über die Wahlen werden vom 
Reichs-Versicherungsamt entschieden. Die Bestimmung des F. 27 a findet ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Vertreter der Arbeiter erhalten Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst 
und für Reisekosten nach festen von der Genossenschaft zu bestimmenden Sätzen. 
Die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. 
S. 79b. O 
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamnts. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann anordnen, daß vor der Genehmigung, 
soweit dies nicht gemäß §. 79 Abs. 4 schon geschehen ist, zur Begutachtung der 
Vorschriften oder einzelner Theile derselben durch die Sektionsvorstände auch die 
Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Wenn durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung (G. 17 Ziffer 10) 
die gemäß §. 79 Abs. 2 vom Vorstande und den Vertretern der Arbeiter ge- 
faßten Beschlüsse abgeändert worden sind, so hat das Reichs-Versicherungsamt 
zu bestimmen, ob die Vorschriften vor deren Genehmigung einer nochmaligen 
Berathung und Beschlußfassung seitens des Vorstandes und der Vertreter der
        <pb n="401" />
        — 391 — 
Arbeiter zu unterwerfen sind. Wenn das Reichs-Versicherungsamt seine Ge— 
nehmigung von der Abänderung der beschlossenen Vorschriften abhängig macht, 
so hat es gleichfalls zu bestimmen, ob zur Berathung und Beschlußfassung (.79 
Abs. 2) über die erforderliche Abänderung die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Dem Autrag auf Genehmigung ist das über die Verhandlungen bei den 
Vorständen aufgenommene Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Vertreter 
der Arbeiter ersichtlich sein muß, sowie die gutachtliche Aeußerung der Vorstände 
derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, beizu- 
fügen. Vor der Genehmigung ist den Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundes- 
staaten, auf deren Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Gelegenheit zu 
einer A leußerung zu geben. 
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf 
deren Bezirke dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mit- 
zutheilen. 
G. 80. 
Die Festsetzung der im F. 78 Abs. 1 Liffer 1 vorgesehenen Geldstrafen 
sowie die höhere Einschätzung des Betriebs und die Festsetzung von Zuschlägen 
erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die Festsetzung der im §S. 78 Abs. 
Ziffer 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betriebs-(Fabrik-) ahse 
Bau-Krankenkasse, oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, 
durch die Ortspolizeibehörde. Gegen die Verfügung findet innerhalb zweier Wochen 
nach der Lustellung die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, soweit es 
sich um eine Verfügung des Genossenschaftsvorstandes handelt, das Reichs-Ver- 
sicherungsamt, im Uebrigen die der Krankenkasse oder Ortspolizeibehörde vorgesetzte 
Aufsichtsbehörde. 
G. SI. 
Die von den Landesbehörden für bestimmte Gewerbszweige oder Betriebs- 
arten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern 
nicht Gefahr im Verzug ist, den betheiligten Genossenschafts= oder Sektionsvor- 
ständen zur Begutachtung nach Maßgabe des F. 79b Abs. 4 vorher mitgetheilt 
werden. Dabei finden §S. 79 Abs. 2, FJ. 79a entsprechende Anwendung. 
Die Polizeibehörden sind verpflichtet von den gemäß §. 120d Abs. 1 der 
Gewerbeordnung zur Verhütung von Unfällen getroffenen Anordnungen derjenigen 
Genossenschaft, welcher der betheiligte Betrieb angehört, Kenntniß zu geben. 
I. 81 à. 
Auf Unfallverhütungsvorschriften, welche sich auf die Sicherheit des Eisen- 
bahnbetriebs beziehen, finden die Bestimmungen der §#. 79, 81, 93e keine 
Anwendung. 
Ueberwachung der Betriebe. 
9. 82. 
Die Genossenschaften sind verpflichtet, für die Durchführung der gemäß 
C. 78 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie sind befugt, 
Reichs-Gesetbl. 1900. 68
        <pb n="402" />
        — 392 — 
durch technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Verbütung von Unfällen 
erlassenen Vorschrikten zu überwachen und von den Einrichtungen der Betriebe, 
soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in 
den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen. Sie sind ferner 
befugt, durch Rechnungsbeamte behufs Prüfung der von den Betriebsunter- 
nehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten 
Arbeiter= und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, 
aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge 
der verdienten Gehälter und Löhne ersichtlich werden. 
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnun gsbeamten 
können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person ver- 
einigt werden. 
Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer sind verpflichtet, 
den als solchen legitimirten technischen Aufsichtsbeamten der betheiligten Genossen- 
schaft auf Erfordern den ZQutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebs- 
zeit zu gestatten und den Rechnungsbeamten die bezeichneten Bücher und Listen 
an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der 
Bestimmungen des F. 83, auf Antrag der technischen Aufsichtsbeamten oder der 
Rechnungsbeamten von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im 
Betrage bis zu dreihundert Mark angehalten werden. 
g. 83. 
Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Fabrikgeheimnisses 
oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des 
Betriebs durch den technischen Aufsichtsbeamten der Genossenschaft, so kann der— 
selbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem 
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des technischen 
Aufsichtsbeamten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige 
geeignete Personen zu bezeichnen) welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht 
in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossen- 
schaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. 
In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und 
dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt. 
*v 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften sowie deren technische 
Aufsichtsbeamte und Rechnungsbeamte (99. 82, 83) und die nach F. 83 ernannten 
Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und 
Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten 
und sich der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, 
zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange 
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die technischen Aufsichtsbeamten 
und Rechnungsbeamten der Genossenschaften und die Sachverständigen sind hier- 
auf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen.
        <pb n="403" />
        — 393 — 
G. 85. 
Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichtsbeamten und Rechnungs- 
beamten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, 
auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Genossenschaften sind verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der 
technischen Aufsichtsbeamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte 
Bericht zu erstatten und den nach Maßgabe des §. 139b der Gewerbeordnung 
bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen. 
S. 85 a. 
Hat der technische Aufsichtsbeamte der Genossenschaft bei seiner Ueber- 
wachungsthätigkeit von Anordnungen, welche der staatliche Auffichtsbeamte zur 
Verhütung von Unfällen getroffen hat, Kenntniß erhalten, so darf er abweichende 
Bestimmungen nicht treffen. Erscheinen ihm solche geboten, oder glaubt er, daß 
eine Anordnung des staatlichen Aufsichtsbeamten einer von der Genossenschaft 
erlassenen Unfallverhütungsvorschrift widerspricht, so hat er an den Genossenschafts- 
vorstand zu berichten, welcher die vorgesetzte Behörde des staatlichen Aufsichts- 
beamten anrufen kann. 
Hält der staatliche Aufsichtsbeamte Anordnungen des technischen Aufsichts- 
beamten der Genossenschaft für zweckwidrig oder den erlassenen Unfallverhütungs- 
vorschriften widersprechend, so hat er dem Vorstande der zuständigen Berufs- 
genossenschaft davon Mittheilung zu machen. Hält der Genossenschaftsvorstand 
den Einspruch des staatlichen Aufsichtsbeamten nicht für gerechtfertigt, so kann er 
die vorgesetzte Behörde des staatlichen Aufsichtsbeamten anrufen. 
Von sämmtlichen nach Abs. 1 und 2 geführten Verhandlungen hat der 
Genossenschaftsvorstand dem Reichs-Versicherungsamte Kenntniß zu geben. 
g. 86. 
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. 
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der 
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs- 
unternehmer auferlegen un gegen diesen außerdem eine Geldstrafe bis zu ein- 
hundert Mark verhängen. 
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb 
zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei 
Gemeindeabgaben. 
68“
        <pb n="404" />
        — 394 — 
VI. Beaufsichtigung der Berufsgenossenschaften. 
g. 88. 
Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes 
der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Aufsicht hat sich 
auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der 
Geschäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen 
sowie der auf die Festsetzung der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen 
Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an das 
letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu ein- 
tausend Mark angehalten werden. 
Der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehen ferner die von den 
Berufsgenossenschaften errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs- 
Versicherungsamt kann zu den zum Zwecke der Aufsicht stattfindenden Revisionen 
Vertreter der Berufsgenossenschaften und der Arbeiter zuziehen. 
- 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pfflichten der Inhaber der 
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der 
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts- 
ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark anhalten. 
G. 92. 
Ist für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes-Versicherungsamt 
errichtet, so unterliegen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe um- 
fassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist, der Be- 
aufsichtigung durch das Landes-Versicherungsamt. In den Angelegenheiten dieser 
Berufsgenossenschaften gehen die in den I#. 23, 26 des Gesetzes, betreffend die 
Mänderung der Unfal verstcherungsgesehe- sowie in den 88. 106, 10e, 20, 
25, 27, 27a, 27b, 28, 30, 32, 33, 37, 37a, 38, 39, 59a, 63 bis 638, 
67, 73, 740, 75, 76, 76c, vS, 79, -79n 79b, 80, 82, 83, 850, 86, 88, 
89. 93½ dieses Gesetzes dem Reichs-Versi icherungsamt übertragenen Zuständige 
keiten auf das Landes- Versicherungsamt liber. 
Soweit jedoch in den Fällen der S#§#. 30, 32, 37, 38, 59a, 63d, 63e, 
638 eine der Aufsicht eines anderen Landes- ersicherungsamts oder des Reichs- 
Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft oder eine Ausführungsbehörde
        <pb n="405" />
        — 395 — 
eines anderen Bundesstaats mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs-Versicherungs- 
amt. Das Landes-Versicherungsamt hat in solchen Fällen die Akten an das 
Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. 
Hat das Reichs-Versicherungsamt einen Entschädi igungsanspruch um des- 
willen abgelehnt, weil nicht der in Anspruch genommene Träger der Versicherung, 
sondern ein anderer Träger zur Entschädigung verpflichtet ist, so kann der An- 
spruch gegen den letzteren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der 
erstere entschädigungspflichtig sei. 
Treten für eine der im Abs. 1 genannten, der Aufsicht eines Landes- 
Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des 
§. 33 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden 
Bundesstaat über. 
VII. Reichs= und Staatsbetriebe. 
G. 93a. 
Für die Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeresverwaltungen sowie 
für die vom Reiche oder von einem Bundesstaate für Reichs= beziehungsweise 
Staatsrechnung verwalteten Eisenbahnbetriebe, sämmtlich einschließlich der Bauten, 
welche von denselben für eigene Rechnung ausgeführt werden, tritt an die 
Stelle der Verufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat, für dessen 
Rechnung die Verwaltung geführt wird. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Reiche oder von einem Bundesstaate für 
Reichs= beziehungsweise Staatsrechnung verwalteten Baggerei-, Binnenschiffahrts-, 
Flößerei-, Prahm= und Fährbetriebe, sofern nicht der Reichskanzler beziehungs- 
weise die Landes-Zentralbehörde nach Maßgabe des F. 2 des Gesetzes vom 
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) rechtzeitig erklärt hat, daß diese Betriebe 
den für sie errichteten Berufs genossenschaften angehören sollen. 
Soweit hiernach das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Be— 
rufsgenossenschaft tritt, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossen— 
schaftsversammlung und des Vorstandes der Genossenschaft durch Ausführungs- 
behörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal- 
tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentral- 
behörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche 
Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. Die auf Grund 
des §. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) eingesetzten 
Ausführungsbehörden bleiben bestehen. 
K. 93b. 
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufs- 
genossenschaft tritt, finden die Ö##. 10 bis 31, 33 bis 39, 60, 71 bis 74b, 
75 Abs. 2, 3, SF. 76, 76 a bis 76, 78 bls 81, 82 bis 86, 88, 89, 94, 
103 bis 108 keine Anwendung.
        <pb n="406" />
        — 396 — 
d. 93c. 
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem 
dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (F. 2 Abs. 1 lit. c) kann 
durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach §. 4 
von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind. 
. 93d. 
Die Feststellung der Entschädigungen (§§8. 57 ff.) erfolgt durch die in den 
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
93e. 
Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den 
Versicherten zur Verhütung von Unsällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern 
sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlasse mindestens drei Ver- 
tretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. 
Die Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde 
statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der 
Arbeiter sein. 
93f. 
Die zur Durchführung der Bestimmungen in §##. 93a bis 93c erforder- 
lichen Ausführungsvorschriften sind für die Heeresverwaltungen von der obersten 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal- 
tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentral- 
behörde zu erlassen. 
2 
VIII. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Knappschafts-Berufsgenossenschaften. 
G. 94. 
Unternehmer von Betrieben, welche landesgesetzlich bestehenden Knappschafts- 
verbänden angehören, können auf Antrag der Vorstände der letzteren vom 
Bundesrathe zu Knappschafts-Berufsgenossenschaften vereinigt werden. 
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaften können durch Statut bestimmen: 
a) daß die Entschädigungsbeträge auch über fünfundsiebenzig Prozent 
hinaus (§. 29) von denjenigen Sektionen zu tragen sind, in deren 
Bezirken die Unfälle eingetreten sind; 
b) daß den Knappschaftsältesten die Funktionen der in den I#§. 79, 79 a, 
79b bezeichneten Vertreter der Arbeiter übertragen werden; 
c) daß Knappschaftsälteste stimmberechtigte Mitglieder des Genossenschafts- 
vorstandes oder, sofern die Knappschafts- Berufsgenossenschaft in 
Sektionen getheilt ist, der Sektionsvorstände sind; 
d) daß die Auszahlung der Entschädigungen durch die Kuappschaftskassen 
bewirkt wird (G. 69).
        <pb n="407" />
        — 397 — 
Haftung der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. 
G. 95. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die in N. 64 
bis 6 bezeichneten Hinterbliebenen können, auch wenn sie einen Anspruch auf 
Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen 
Schadens gegen den Betriebsunternehmer) dessen Bevollmächtigten oder Re- 
präsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Ge- 
nommene den Umnfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung 
diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die 
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren 
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unmnfall- 
versicherung Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Umfang Entschädigung 
zu gewähren ist. 
G. 96. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, 
Betriebs= oder Arbeilergufeher , gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil fest- 
gestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit 
Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für 
alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder 
des Krankenwersicherungsgesetzes von den Gemeinden, Armenverbänden, Kranken- 
kassen und sonstigen Unterstützungskassen (§. 8 Abs. 1) gemacht worden sind. 
Dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren Aufwendungen auch ohne 
Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit 
mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschafts- 
versammlung befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das 
Statut kann diese Befugniß auf den Vorstand übertragen werden. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
s. 96a. 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus F. 96 Abs. 1 Satz 3 geltend 
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen. Der
        <pb n="408" />
        — 3988 — 
Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung 
anrufen. 
Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser 
Mittheilung und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist 
die Beschlußfassung seitens des Ersatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der 
Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung abzuwarten. 
g. 96b. 
Der Anspruch (F. 96 Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von 
dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung (J. 96 a Abs. 1) unterbricht die Verjährung. 
Die Bestimmung des §F. 95 Abs. 3 findet Anwendung. 
. 97. 
Die in den §§. 95, 96 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die 
daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, 
geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Ab- 
wesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden 
Grunde nicht erfolgen kann. 
Haftung Dritter. 
G. 98. 
Die Haftung Dritter in den §§. 95, 96 nicht bezeichneter Personen be- 
stimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Insoweit den nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch 
auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens gegen Dritte er- 
wachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufsgenossenschaft im Umfang ihrer 
durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungspflicht über. 
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. 
K 99. 
Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern und ihren An- 
gestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die 
Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten 
ganz oder theilweise auszuschließen oder die Versicherten in der Uebernahme oder 
Ausübung eines in Gemäßbeit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu be- 
schränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben 
keine rechtliche Wirkung. 
Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche gegen die vorstehende Be- 
stimmung verstoßen, werden) sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften
        <pb n="409" />
        — 389 — 
eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mil 
Haft bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche Bei- 
träge zur Unfallversicherung den Versicherten ganz oder theilweise auf den Lohn 
in Anrechnung bringen oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
G. 99 
Die Vertreter der Arbeiter (§. 79, 79a, 79b) und die Schiedsgerichts- 
beisitzer aus der Klasse der Versicherten (Gesetz, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, W. 4, 5) 7) haben in jedem Falle, in welchem sie zur 
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in 
Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher 
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der 
Arbeit verhindert sind) berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß 
vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer aufzuheben. 
Aeltere Versicherungsverträge. 
S. 100. 
Die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, welche von Unter- 
nehmern der durch die Vorschriften des §. 1 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 5, 7, J. ha 
Abs. 2 der Versicherungspflicht erst unterstellten Betriebe, oder von' den in diesen 
Betrieben beschäftigten versicherten Personen gegen die Folgen der in diesem Ge- 
setze bezeichneten Unfälle vor dem Inkrafttreten desselben mit Versicherungsanstalten 
abgeschlossen sind, gehen von dem Zeitpunkt ab, zu welchem die Unfallversicherung 
für den betreffenden Betrieb in Kraft getreten ist oder in Kraft tritt, auf die 
Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, über, wenn die Versicherungs- 
nehmer dieses bei dem Vorstande der Genossenschaft beantragen. Die der Ge- 
nossenschaft hieraus erwachsenden Zahlungsverbindlichkeiten werden durch Umlage 
auf die Mitglieder (§9. 10, 10 a, 28) gedeckt. 
Rechtshülfe. 
E. 101. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes 
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Versicherungs- 
ämter, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden sowie der Genossenschafts- 
und Sektionsvorstände zu entsprechen und den Organen der Berufs genossenschaften 
auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für deren 
Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen 
der Genossenschaften gegen einander und gegenüber den Behörden sowie den 
Organen der Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung und der Kranken- 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 69
        <pb n="410" />
        — 400 
kassen ob. Die Verpflichtung der Behörden erstreckt sich insbesondere auch auf 
die Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (I. 10) insoweit zu er- 
statten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen 
und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 
Gebühren= und Stempelfreiheit. 
§. 102. 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen 
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge- 
bühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die im J. 23 Abs. 3 bezeichneten 
Legitimationsbescheinigungen und für die behufs Vertretung von Berufsgenossen 
ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten. 
Strafbestimmungen. 
G. 103. 
Die Genossenschaftsvorstände sind befugt, gegen Betriebsunternehmer Geld- 
strafen bis zu fünfhundert Mark zu verhängen: 
1. wenn die von denselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be- 
stimmung eingereichten Arbeiter= und Lohnnachweisungen oder die den 
zuständigen Genossenschaftsorganen behufs Veranlagung der Betriebe 
zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegebenen Erklärungen thatsäch- 
liche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder 
bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte; 
2. wenn in der von ihnen gemäß J. 35 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt 
der Eröffnung oder des Beginns der Versicherungspflicht des Betriebs 
ein späterer Tag angegeben ist als der, an welchem die Eröffnung 
stattgefunden oder die Versicherungspflicht begonnen hat, vorausgesetzt, 
daß die Unrichtigkeit der Angabe ihnen bekannt war oder bei Anwen- 
dung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 
S. 104. 
Betriebsunternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Be- 
treff der Anmeldung der Betriebe und Betriebsänderungen (§9.11, 35, 38 und 39), 
in Betreff der Führung und Aufbewahrung der Lohnlisten (L ohnbücher) sowie 
der Einreichung der Arbeiter= und Lohnnachweisungen (§S§. 60 und 71) oder in 
Betreff der Erfüllung der für Betriebseinstellungen und für einen Wechsel des 
Betriebsunternehmers gegebenen statutarischen Vorschriften (I. 17 Ziffer 7) nicht 
rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Geldstrafen 
bis zu dreihundert Mark belegt werden.
        <pb n="411" />
        — 401 — 
Die gleiche Strase kann, wenn die Anzeige eines Unfalls in Gemähbeit 
des §. 51 nicht rechtzeitig erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher 
zu der Anzeige verpflichtet war. 
L. 105. 
Die Strafvorschriften der 9#. 103 und 104 finden auch gegen die gesetz- 
lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die 
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen 
Genossenschaft sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung 
oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
L. 106. 
Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Bethei- 
ligten innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber 
dieselbe entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der 8#8. 80, 86 Abf. - die- 
senige Behörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes- 
Zentralbehörde bestimmt ist. 
107. 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, deren technische Auf- 
sichtsbeamte und Rechnungsbeamte (§§. 82, 83) und die nach F. 83 ernannten 
Sachverständigen sowie die Beisitzer der Schiedsgerichte (#. 9 des Gesetzes, be- 
treffend die Abänderung der 1nfallversicherungsgesetze, q) werden, wenn sie unbefugt 
Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres# Amtes oder Auftrags zu ihrer 
Kenmniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
S. 108. 
Die im §. 107 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheie der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche 
kraft ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren, 
oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen) welche kraft ihres 
Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebs- 
geheimnisse sind, nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark sahtne werden. 
Zuständige Landesbehörden. 
L. 109. 
Die Sentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- 
oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, 
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Ver- 
richtungen wahrzunehmen sind. 
69
        <pb n="412" />
        — 402 — 
Die in Gemäßbeit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch 
den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als 
untere Verwaltungsbehörden im Sinne des H. 57a bezeichnen und mit der 
Wahrnehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen. 
Strafvollstreckung. 
G. 109a. 
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Aus- 
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben 
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
§. 109 b. 
Die im I. 78 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Geldstrafen fließen in die Kranken- 
kasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Juwiderhandlung 
angehört, oder, wenn er keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse der Gemeinde- 
Krankenversicherung des Beschäftigungsorts. Das Gleiche gilt von den Geld- 
strafen, welche auf Grund der im I§. 931 Gbezeichneten Vorschriften verhängt sind. 
Die übrigen auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen sließen, 
soweit sie nicht von den Gerichten erkannt sind, in die Genossenschaftskasse. 
Zustellungen. 
S. 110. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die 
Post mittelst zigeshriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen 
nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in 
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden 
Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs- 
derollmächtigten zu bestellen. 
Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht er- 
mittelt oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb der 
gesetzten Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang 
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder 
Genossenschaftsorgane ersetzt werden.
        <pb n="413" />
        — 403 — 
Anfallversicherungsgesetz für Land= und 
Forstwirtbschaft. 
  
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
G. 1. 
Alle in land-oder forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und 
Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn 
dreitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe 
sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes 
versichert. 
Dasselbe gilt mit den aus Abs. 3 Ziffer 1, 2 sich ergebenden Ausnahmen 
von Arbeitern und Betriebsbeamten in solchen Unternehmungen, welche der 
Unternehmer eines land= oder forstwirthschaftlichen Betriebs neben seiner Land- 
oder Forstwirthschaft, aber in wirthschaftlicher Abhängigkeit von derselben betreibt 
(land= oder forstwirthschaftliche Nebenbetriebe). Hierzu sind insbesondere solche 
Betriebe zu rechnen, welche ausschließlich oder vorzugsweise bestimmt sind 
1. zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung von Erzeugnissen der 
Land= oder Forstwirthschaft des Unternehmers, 
2. oder zur Befriedigung von Bedürrfnissen seiner Land= oder Forst- 
wirthschaft, 
3. oder zur Gewinnung oder Verarbeitung von Bodenbestandtheilen seines 
Grundstücks. 
Unter dieses Gesetz fallen nicht 
1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Werften, Bauhöfe, Hütten- 
werke sowie Betriebe, in denen Erplosivstoffe oder explodirende Gegen- 
stande gewerbsmäßig erzeugt werden, 
2. solche Betriebe, welche nach näherer Bestimmung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts wegen ihres erheblichen Umfanges oder wegen besonderer 
maschineller Einrichtungen oder wegen der Jahl der verwendeten gewerb- 
lichen Arbeiter den unter das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz fallende 
Fabriken zuzurechnen sind. 
Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forst- 
wirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden 
Bodenkultur= und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende 
Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen 
gelten als Theile des land= und forstwirthschaftlichen Betriebs, wenn sie von 
Unternehmern land= oder forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung ar
        <pb n="414" />
        — 404 — 
andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. Die kraft 
öffentlich-rechtlicher Verpflichtung von Unternehmern land- oder forstwirthschaft— 
licher Betriebe für Gemeindezwecke geleisteten Arbeiten zur Herstellung oder Unter- 
haltung von Gebäuden, Wegen „Kanälen, Dämmen und Wasserläufen werden 
den land= oder forstwirthschaftlichen Betrieben dieser Unternehmer zugerechnet. 
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen,) in welchem Um- 
fang und unter welchen Voraussetzungen Unternehmer der unter Abs. 1 fallenden 
Betriebe versichert, oder Familienangehörige, welche in dem Betriebe des Familien- 
haupts beschäftigt werden, von der Versicherung ausgeschlossen sein sollen. 
Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebsbeamter oder als eine solche 
Person anzusehen ist, welche zum Unterschiede von den gewöhnlichen land= oder 
forstwirthschaftlichen Arbeitern eine, technische Fertigkeiten erfordernde besondere 
Stellung einnimmt 6. B. Förster; Gärtner, Gärtnereigehülfen) gewerbliche Fach- 
arbeiter, wie nn Maschinenführer, Heizer, M külter, Ziegler, Stellmacher, 
Schmiede u. A.), wird durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossenschaft 
. 13) für ihren Bezirk festgestellt. Bis zum Erlaß entsprechender statutarischer 
Bestimmungen bleiben diese Personen den sonstigen Arbeitern gleichgestellt. 
Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der 
Betrieb der gewerblichen Gärtnerei (Kunst= und Handelsgärtnerei, Baumschule 
und Samengärtnereh dagegen nicht die ausschließliche Bewirthschaftung von 
Haus= und Ziergärten. 
Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesetzes als .land- oder forstwirth— 
schaftliche Betriebe anzusehen sind, bestimmt das Reichs-Versicherungsamt. 
G. 1a. 
Die Versicherung erstreckt sich auf hauswirthschaftliche Verrichtungen und 
andere Dienste, zu denen die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen, 
die hauptsächlich in der Land= oder Forstwirthschaft oder in deren Nebenbetrieben 
beschäftigt werden, von dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten herangezogen 
werden. Durch Statut kann die Versicherung für Betriebsunternehmer, die 
hauptsächlich in der Land= oder Forstwirthschaft beschäftigt sind, auf die mit der 
Land= oder Forstwirthschaft im Zusammenhange stehenden hauswirthschaftlichen 
Verrichtungen erstreckt werden. 
S. 1b. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths 
mit den Regierungen solcher Staaten, die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine 
der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt haben, im 
Falle der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, durch welche die Anwendung 
dieses Gesetzes 
1. auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines ausländischen 
Betriebs darstellen, ausgeschlossen, 
2. auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile eines versicherungs- 
pflichtigen inländischen Betriebs darstellen, erstreckt wird.
        <pb n="415" />
        — 405 — 
g. 2. 
Durch Statut kann die Versicherungspflicht auf Betriebsunternehmer, deren 
Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht übersteigt oder welche nicht regel— 
mäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, sowie auf Betriebsbeamte mit 
einem dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. Bei 
der Versicherung von Betriebsbeamten ist, vorbehaltlich der Bestimmung des 
S. Cac, der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen. 
Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht 
übersteigt oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, 
sind berechtigt, gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich selbst zu versichern. 
Durch Statut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem höberen 
Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden 
Unfälle versichert werden können 
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach FJ. 1 nicht versicherte Personen durch 
den Betriebsunternehmer; 
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende Personen. 
durch den Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Berufsgenossen 
schaft; 
c) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. 
g. 3. 
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstigt 
Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt 
werden und ganz oder theilweise an Stelle des Gehalts oder Lohnes treten. Der 
Werth der Naturalbezüge ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. 
Dieselben werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Beamte und Personen des Soldatenstandes. 
C. 4. 
Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebs- 
verwaltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt 
und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines Bundes- 
staats oder Kommunalverbandes, für welche die im J. 12 a. a. O. vorgesehene 
Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
        <pb n="416" />
        — 406 — 
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
S. 5. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens,) welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. 
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, 
wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Anspruch kann ganz oder 
theilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens 
sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der Ver- 
letzte im Inlande wohnende Angehbrige hat, welche im Falle seines Todes An- 
spruch auf Rente haben würden, ganz oder theilweise den Angehörigen über- 
wiesen werden. 
Die Ablehnung kann) auch ohne daß die vorgesehene Feststellung durch 
strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, erfolgen, falls diese Feststellung wegen 
des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in 
seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
2 
Im Falle der Verletzung werden als Schadensersatz vom Beginne der vier- 
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls ab gewahrt: 
1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die 
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung 
der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stütz- 
apparate und dergleichen)); 
2. eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechs- 
undsechz igzweidrittel Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente); 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den- 
jenigen Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall 
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Theilrente). 
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, 
sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege 
nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Rente bis zu 
hundert Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen. 
War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbs- 
unfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Abs. 1 Ziffer 1 
bezeichneten Leistungen. Wird ein solcher Verletzter in Folge des Unfalls derart 
hülflos, daß er ohne fremde Wartung und Bffege nicht bestehen kann) so ist 
eine Rente bis zur Hälfte der Vollrente zu gewähren.
        <pb n="417" />
        — 407 — 
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet 
arbeitslos ist, kann der Genossenschaftsvorstand die Theilrente bis zum Betrage 
der Vollrente vorübergehend erhöhen. 
G. 6a. 
Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte und die übrigen im F. 1 
Abs. 6 bezeichneten Personen ist der Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen, 
welchen der Verletzte in dem Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignete, 
während des letzten Jahres bezogen hat. 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens 
wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch- 
schnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes an Gehalt oder Lohn (I. 3). Für ver- 
sicherte Personen in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweise eine höhere 
oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergiebt, wird diese Zahl statt der Zahl 
dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gekegt. 
War der Verletzte in dem Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet 
hat, nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist 
die Rente nach demjenigen Jahresarbeitsverdienste zu berechnen, welchen während 
dieses Zeitraums versicherte Personen derselben Art in demselben Betrieb oder in 
benachbarten gleichartigen Betrieben bezogen haben. Ist dies nicht möglich, so 
ist der dreihundertfache Betrag desjenigen Arbeitslohns zu Grunde zu legen, 
welchen der Verletzte während des letzten Jahres vor dem Unfall an denjenigen 
Tagen) an welchen er beschäftigt war, im Durchschnitte bezogen hat. 
G. Gaa. 
Bei Berechnung der Rente für Arbeiter, welche nicht unter F. 63 fallen, 
gilt als Jahresarbeitsverdienst derjenige Jahresarbeitsverdienst, welchen land= oder 
forstwirthschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung (I. 10 a) durch land= oder 
forstwirthschaftliche sowie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durchschnittlich erzielen. 
Der Betrag dieses durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes wird durch die höhere 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der unteren Verwaltungsbehörde je besonders 
für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter festgesetzt. 
Vor Abgabe ihres Gutachtens hat die untere Verwaltungsbehörde eine entsprechende 
Anzahl Sachverständiger aus dem Kreise der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu 
hören. Die Festsetzung kann je besonders für die landwirthschaftlichen und die 
forstwirthschaftlichen Arbeiter erfolgen. 
S. Gab. 
Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer sowie für 
die nach F. 2 Abs. 3 versicherten Personen ist der nach §. 6aa für den Sitz des 
Betriebs festgestellte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land-oder forstwirth- 
schaftlicher Arbeiter zu Grunde zu legen, sofern nicht durch das Statut (§. 22) 
hiervon abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
Reichs. Gesetztl. 1900. 70
        <pb n="418" />
        — 408 — 
S. 6ac. 
Uebersteigt der nach Ich. 6a bis Cab zu Grunde zu legende Jahresarbeits- 
verdienst den Betrag von fünfzehnhundert Mark, so ist der überschießende Betrag 
nur mit einem Drittel anzurechnen. 
Erreicht bei den unter F. 1 Abs. 6 fallenden Personen der nach F. 6a 
berechnete Jahresarbeitsverdienst nicht das Dreihundertfache des nach §. 8 des 
Krankenversicherungsgesetzes für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, so ist das Dreihundertfache dieses orts- 
üblichen Tagelohns der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen. 
Der Festsetzung der Rente für verletzte jugendliche Personen ist auf die 
Zeit bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahre der für jugendliche Arbeiter 
festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst, auf die spätere Zeit der für 
erwachsene Arbeiter festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst zu Grunde 
zu legen. 
G. 6ad. 
Soweit die Rente nach dem von der höheren Verwaltungsbehörde fest- 
gesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land= oder forstwirthschaftlicher 
Arbeiter oder nach dem ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter zu be- 
rechnen ist, ist bei dieser Berechnung für Personen, welche vor dem Unfalle bereits 
theilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Theil des durchschnittlichen Jahres- 
arbeitsverdienstes zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen Erwerbs- 
fühigkeit entspricht. 
S. 6b. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, der Krankenkasse, welcher der Verletzte 
angehört oder zuletzt angehört hat, gegen Ersatz der ihr dadurch erwachsenden 
Kosten die Fürforge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche 
hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens in demjenigen Umfange zu über- 
tragen, welchen die Berufsgenossenschaft für geboten erachtet. Zu ersetzen ist bei 
Gewährung der im §. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeich- 
neten Leistungen die Hälfte, bei Unterbrindung des Verletzten in ein Krankenhaus 
oder eine Anstalt für Genesende das (* undeinhalbfache des in jenem Gesetze 
bestimmten Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen 
nachgewiesen werden. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmungen zwischen den Berufs- 
genossenschaften und den Krankenkassen entstehen, werden, sofern es sich um die 
Geltendmachung der den Berufsgenossenschaften eingeräumten Befugnisse handelt, 
von der nach J. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes zuständigen Aufsichts- 
behörde der betheiligten Krankenkasse endgültig, sofern es sich aber um Ersatz= 
ansprüche handelt, nach J. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden. 
Haben Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen Heilanstalten errichtet, 
in welchen ausreichende Einrichtungen für die Heilung der durch Unfall herbei- 
geführten Verletzungen getroffen sind, so kann die Landes-Zentralbehörde an-
        <pb n="419" />
        — 409 — 
ordnen, daß die Mitglieder der betreffenden Kassen bis zum Beginne der vier— 
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmigung der Vorstände 
dieser Kassen in andere Heilanstalten untergebracht werden dürfen. 
Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Krankenkassen, Verbänden 
von Krankenkassen oder von Organen der Berufsgenossenschaften in eine Heil— 
anstalt untergebracht sind, dürfen während des Heilverfahrens in andere Heil— 
anstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. Diese Zustimmung kann 
durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsorts ergänzt werden. 
Als Krankenkassen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sowie der 
W##. 76b bis 764 des Krankenversicherungsgesetzes gelten außer der Gemeinde- 
Krankenversicherung #uch diejenigen Hülfskassen, welche die im F. 7 ba a. a. O. 
vorgesehene amtlich# Bescheinigung besitzen. 
G. 6c. 
Wenn der aus der Krankenversicherung erwachsende Anspruch auf Kranken- 
geld vor dem Ablaufe von dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls weggefallen, 
aber bei dem Verletzten eine noch über die dreizehnte Woche hinaus andauernde 
Beschränkung der Erwerbsfähigkeit zurückgeblieben ist, so hat die Berufsgenossen- 
schaft dem Verletzten die Unfallrente (I. 6 Abs. 2 lit. b) schon von dem Tage 
ab zu gewähren, an welchem der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall kommt. 
Erachtet die Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon vor 
dem Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem Unfalle für gegeben, so hat sie die 
Rente zu diesem früheren Zeitpunkte festzustellen. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Rente nach dem Wegfalle 
des Anspruchs auf Krankengeld auch dann zu gewähren ist, wenn nach jenem 
Zeitpunkte zwar noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls 
verblieben ist, aber voraussichtlich schon vor Ablauf der dreizehnten Woche nach 
dem Unfalle fortfallen wird. 
Hat die Krankenkasse die aus der Krankenversicherung ihr obliegenden 
Leistungen vor dem Ablaufe der dreizehnten Woche zu Unrecht eingestellt, so geht 
der Anspruch des Verletzten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft bis zu 
demjenigen Betrag über, welcher der gemäß Abs. 1, 2 gewährten Entschädigung 
gechtennnt Streitigkeiten über diesen Anspruch werden nach F. 58 Abs. 2 des 
trankenversicherungsgesetzes entschieden. 
C. 7. 
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. als Sterbegeld der fünfzehnte Theil des nach I# 6a bis Gac der Be- 
rechnung der Rente zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, 
jedoch mindestens ein Betrag von fünfzig Mark) 
eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge- 
währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der 
SW#. 7a bis 7e in einem Bruchtheile seines nach §#. Ga bis 6ac 
ermittelten Jahresarbeitsverdienstes. 
1. 
70“
        <pb n="420" />
        — 410 — 
Ist bei Betriebsbeamten und Personen der im F§. 1 Abs. 6 bezeichneten 
Art der der Berechnung zu Grunde zu legende Jahresarbeitsverdienst in Folge 
eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall- 
versicherung entschädigten Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle bezogene 
Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente 
dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe des der früheren Rentenfeststellung zu 
Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes hinzuzurechnen. 
G. 7a. 
Hinterläßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so beträgt die Rente 
für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung sowie für jedes 
hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre je zwanzig 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfalle geschlossen worden ist; die Berufsgenossenschaft kann jedoch in besonderen 
Fällen auch dann eine Wittwenrente gewähren. 
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, 
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit 
Hinterlassung von Kindern verstirbt. 
G. 7 b. 
War die Verstorbene beim Eintritte des Unfalls verheirathet, aber der 
Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganz oder 
überwiegend durch sie bestritten worden, so erhalten bis zum Wegfalle der Be- 
dürftigkeit an Rente 
a) der Wittwer zwanzig Prozent, 
b) jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebens- 
jahre zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. 
Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, im Falle der Tödtung einer Ehefrau, 
deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemeinschaft 
ferngehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, diesen 
Kindern die Rente zu gewähren. 
S. 7. 
Hinterläßt der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, so wird 
ihnen, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen 
bestritten worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit eine Rente von ins- 
gesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
S. 7d. 
Hinterläßt. der Verstorbene elternlose Enkel, so wird ihnen, falls ihr Lebens- 
unterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war,
        <pb n="421" />
        — 411 — 
im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr eine 
Rente von insgesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
S. 7e. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so 
werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung 
im Verhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte der aufsteigenden Linie haben 
einen Anspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten 
oder Kinder in Anspruch genommen wird) Enkel nur insoweit, als der Hoöchst- 
betrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden 
Linie in Anspruch genommen wird. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor- 
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
g. 7t. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht 
im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten / höben keinen Anspruch auf 
die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für 
bestimmte Grenzgebiete sowie für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, 
durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen durch 
Betriebsunfall getödteter Deutscher gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden. 
S. 8. 
An Stelle der im F. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann von der Berufs- 
genossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden, 
und zwar: 
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung 
haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der 
Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für 
den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß 
Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung 
erfordert; 
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt steht seinen 
Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit zu) als sie dieselbe im Falle seines 
Todes würden beanspruchen können (I§. 7 ff.). 
Die Berufsgenossenschaften sind befugt, auf Grund statutarischer Be- 
stimmung allgemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit dem in einer 
Heilanstalt untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine besondere 
Unterstützung zu gewähren.
        <pb n="422" />
        — 412 — 
XE 
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Unfall- 
rente bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit 
erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zu diesem Zwecke jederzeit ein 
neues Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen der 9#. 6b, 8 
Anwendung. 
Hat sich der Verletzte solchen Maßnahmen der Berufsgenossenschaft, den 
gemäß I. 6 Abs. 1 Liffer 1, 99. 6b, 8 oder gemäß den Bestimmungen der . 76, 
764 des Krankenversicherungsgesetzes getroffenen Anordnungen ohne gesetzlichen 
oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm der Schadensersatz auf Zeit ganz 
oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese Folge hingewiesen worden ist 
und nachgewiesen wird, daß durch sein Verhalten die Erwerbsfähigkeit ungünstig 
beeinflußt wird. 
* 
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann einem Rentenempfänger auf 
seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in 
ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Berufsgenossenschaft 
gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Vierteljahr und, wenn er die Er- 
klärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal 
auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. 
8. 9. 
Durch statutarische Bestimmungen einer Gemeinde für ihren Bezirk oder 
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, 
sofern daselbst nach Herkommen der Lohn der in land= oder forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Theil in Form von Natural= 
leistungen gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke 
wohnenden Rentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben ihren Gehalt oder Lohn ganz oder zum Theil 
in Form von Naturalleistungen bezogen haben, sowie den Angehörigen oder Hinter- 
bliebenen solcher Personen auch die Rente bis zu zwei Dritteln ihres Betrags 
in dieser Form gewährt werde, falls der Bezugsberechtigte dieser Art der Ge- 
währung der Rente zustimmt. Der Werth der Naturalleistungen wird nach 
Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht. Dieselben werden von der höheren Ver- 
waltungsbehörde festgesetzt. Die statutarische Bestimmung bedarf der Genehmi- 
gung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach 
Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten 
nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren 
Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Voraus- 
setzungen des Abs. 1 vorliegen, theilweise oder ihrem vollen Betrage nach in
        <pb n="423" />
        — 413 — 
Naturalleistungen zu gewähren. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf 
Personen, welche wegen Trunksucht entmündigt sind. 
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem 
Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk 
eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der 
Naturalien obliegt. Der für die Naturalleistungen im Falle des Abs. 2 nicht 
in Anspruch genommene Betrag der Rente ist der Ehefrau des Bezugsberechtigten, 
seinen Kindern oder seinen Eltern zu überweisen. 
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen Anwen- 
dung finden sollen, ist dies von dem Kommnnmalverbande mitzutheilen. 
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. 
Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus 
der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem 
Kommunalverband entstehen. 
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat 
auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Berufsgenossenschaft die 
Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. 
L. 10. 
Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall eines Arbeiters hat die 
Gemeinde) in deren Bezirke der Jre beschäftigt war, demselben die Kosten des 
Heilverfahrens in dem im §. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes 
bezeichneten Umfange zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht nicht, insoweit 
8 Verletzten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen „Anspruch auf eine gleiche 
Fürsorge haben oder nach J. 136 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 von der Ver- 
sicherungspflicht befreit sind oder sich im Ausland aufhalten. Soweit aber solchen 
Personen die im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten 
Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Ge- 
meinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. Die zu 
diesem Zwecke gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu ersetzen. 
Für außerhalb des Gemeindebezirkes (Abs. 1) wohnhafte Arbeiter hat die 
Gemeinde ihres Wohnorts die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt 
des Anspruchs auf Ersatz der aufgewendeten Kosten zu übernehmen. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen 
selbst zu übernehmen. 
S. 10 a. 
Als Beschäftigungsort im Sinne dieses Gesetzes gilt für Personen, welche 
in der Land= oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung an wechselnden, in ver- 
schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen sind, der Sitz des 
Betriebs (I. 44). 
Der §. 44 Abs. 3 findet keine Anwendung auf die Bestimmung derjenigen 
Gemeinde, welche nach F. 10 die Kosten des Heilverfahrens zu gewähren hat.
        <pb n="424" />
        — 414 — 
K. 10 b. 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung 
des §. 10 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits ent- 
stehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vor- 
läufig vollstrechkar. Dieselbe kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung 
der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, im 
Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der 9§. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des 
9. 10 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht 
besteht, von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Ge- 
meindekrankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung 
der Letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der I#§. 20, 21 
der Gewerbeordnung statt. 
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt 
des Rekursverfahrens innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg 
mittelst Erhebung der Klage stattfinde. 
Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden xc. 
G. 11. 
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen sowie der sonstigen 
Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Un- 
fällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten sowie deren Angehörigen und 
Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Ge- 
meinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird 
durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum 
geleistet werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein 
Entschädigungsanspruch zustand oder noch zusteht, so ist hierfür den die Unter- 
stützung gewährenden Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueber- 
weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. 
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz 
fallenden Kassen als Ersatz der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des 
Krankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. 
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter- 
stützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge 
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen 
werden. 
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für
        <pb n="425" />
        — 415 — 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fort- 
laufende Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueber- 
weisung von höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
D0O0. IIa-P 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (S. 11 Abs. 2 bis 5) 
ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für 
eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung 
geltend zu machen. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des FJ. 11 Abs. 2 bis 5 
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Renten- 
beträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches 
nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde ent- 
schieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der 99. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
V. 11b. 
Die Bestimmungen der I#. 11, 11 a gelten auch für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift 
erfüllen. 
Dräger der Versicherung (Berufsgenossenschaften). 
g. 13. 
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der 
unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zwecke nach örtlichen Bezirken in 
Berufsgenossenschaften vereinigt sind. Die Berufsgenossenschaften umfassen alle 
im 9. 1 genannten Betriebe, deren Sitz sich in demjenigen Bezirke befindet, für 
welchen die Genossenschaft errichtet ist. Die auf Grund des F. 18 des Gesetzes, 
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) 
errichteten Berufsgenossenschaften bleiben vorbehaltlich der nach IJ. 42 dieses 
Gesetzes zulässigen Abänderungen bestehen. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft dann zu ent- 
schädigen, wenn sich diese Unfälle bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen 
ein der Berufsgenossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben und 
für welche er die Löhne zu zahlen hat. 
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen. 
Reichs= Gesetztl. 1900. 71
        <pb n="426" />
        — 416 — 
Aufbringung der Mittel. 
g. 15. 
Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, 
welche auf die Mitglieder jährlich umgelegt werden. 
Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Ansammlung des Reservefonds 
(5. 17), zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und zu 
Zwecken der Unfallverhütung sowie mit Genehmigung des Reichs-Versicherungs— 
amts zur Errichtung von Heil- und Genesungsanstalten dürfen weder Beiträge 
von den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem 
Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
g. 15a. 
Auf die Beiträge können von den Mitgliedern nach Bestimmung des 
Statuts viertel- oder halbjährliche Vorschüsse erfordert werden. Dieselben bemessen 
sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene 
Rechnungsjahr auf sie umgelegten Beiträge und betragen jedesmal den vierten 
Theil beziehungsweise die Hälfte der letzteren, solange nicht die Genossenschafts- 
versammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu eintretende Mit- 
glieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese 
Mitglieder nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Jahreslasten des letzt- 
vergangenen Rechnungsjahrs hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben 
schon Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen an den Vorstand 
einzuzahlen. 
. 16. 
Durch die Landesgesetzgebung, das Statut oder durch Beschluß der 
Genossenschaftsversammlung, welcher der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde 
bedarf, kann bestimmt werden, daß Unternehmer solcher Betriebe, welche mit 
erheblicher Unfallgefahr nicht verbunden sind und in welchen ihres geringen 
Umfanges wegen Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden, von Bei- 
trägen ganz oder theilweise befreit sein sollen, und in welcher Weise bei der 
Ermittelung der zu befreienden Unternehmer verfahren werden soll. 
Streitigkeiten, welche wegen einer solchen Befreiung zwischen der Berufs- 
genossenschaft oder ihren Organen einerseits und den Unternehmern andererseits 
entstehen, werden von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig entschieden. 
E. 17. 
Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammeln. Zur 
Bildung sind, sofern nicht Landesgesetz oder Statuten einen höheren Betrag
        <pb n="427" />
        — 417 — 
vorschreiben, bei der Umlegung des Jahresbedarfs jährlich zwei Prozent desselben 
zuzuschlagen, solange der Reservefonds nicht das Doppelte des jeweiligen Jahres— 
bedarfs erreicht. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichen Falles 
auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung 
erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversamm- 
lung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen. Solche Beschlüsse 
bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
II. Organisation und Veränderung der Berufsgenossenschaften. 
Statut der Berufsgenossenschaft. 
d. 22. 
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihre Geschäfts— 
ordnung durch ein von der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes Statut. 
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 
1. über Namen und Sitz der Genossenschaft; 
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang 
seiner Befugnisse; 
3. über die Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über 
Beschwerden (I9. 38, 82); 
4. über die Zusammensetzung und Berufung der Genossenschaftsversamm- 
lung sowie über die Art ihrer Beschlußfassung; 
über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende 
Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation; 
6. über den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und, sofern nicht 
die Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern erfolgt, über das bei 
der Veranlagung und Abschätzung zu beobachtende Verfahren (§9. 36 
bis 39)) 
7. Über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unternehmers 
sowie bei Betriebsveränderungen (I§. 47, 48) 
8. über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der 
Betriebsunternehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge 
der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen; 
9. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Ver- 
gütungssätze G. 87b Abs. 1); 
10. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
11. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum 
Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueber- 
wachung der Betriebe (§9. 87 ff.) 
i 
71“
        <pb n="428" />
        — 418 — 
12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten 
Betriebsunternehmer und anderer nach H. 1 nicht versicherter Personen 
G. 2) zu beobachtende Verfahren, über die Ermittelung des Jahres- 
arbeitsverdienstes der ersteren und darüber, welche in land= und forst- 
wirthschaftlichen Betrieben des betreffenden Genossenschaftsbezirkes be- 
schäftigten Personen als Betriebsbeamte oder als solche Personen 
anzusehen sind, welche zum Unterschiede von den gewöhnlichen land- 
oder forstwirthschaftlichen Arbeitern eine, technische Fertigkeiten erfordernde 
besondere Stellung einnehmen (I. 1 Abs. 6)) 
13. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 
#. 23. 
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der versicherungs- 
pflichtigen Unternehmer. 
Das Statut kann vorschreiben, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich ab- 
gegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche 
Genossenschaftsorgane eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, 
so ist darin zugleich über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zusammen- 
setzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die Art ihrer 
Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang 
ihrer Befugnisse sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, 
die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse 
Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der 
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
Genossenschafts= oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den 
Sektionsversammlungen übertragen werden. 
g. 24. 
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts. Das Gleiche gilt von Abänderungen des Statuts. 
Gegen die Versagung der Genehmigung findet innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. 
". 25. 
Beschlüsse, welche 
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen 
betreffen, hat nach ihrer Genehmigung der Genossenschaftsvorstand durch den 
Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundesstaats sich nicht hinaus 
erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amtlichen Veröffentlichungen der 
Landes-Zentralbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen.
        <pb n="429" />
        — 419 — 
Genossenschaftsvorstände. 
g. 26. 
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossen- 
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der 
Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen 
der Genossenschaft übertragen sind. 
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
werden: 
die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
Abänderungen des Statuts, 
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht von 
der Genossenschaftsversammlung einem Ausschuß übertragen wird. 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann für einen bestimmten 
Zeitraum die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie die Verwaltung 
der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen würde, ganz oder zum 
Theil an Organe der Selbstverwaltung mit deren Zustimmung übertragen werden. 
Eine solche Uebertragung bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde. 
Sovweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und Ob- 
liegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der Selbst- 
verwaltung über. 
# i — 
§. 27. 
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
Abstimmung erfolgen. 
Mitglieder von Selbstverwaltungsbehörden, welche auf Grund des F. 26 
Abs. 3 die Verwaltung der Genossenschaft führen, dürfen in Angelegenheiten, an 
deren Bearbeitung sie in Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft Theil 
genommen haben, bei der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren oder bei 
der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (I. 10b) nicht mitwirken. 
§. 28. 
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitglied oder mehreren 
Mitgliedern des Vorstandes übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheini- 
gung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den 
Vorstand bilden.
        <pb n="430" />
        — 420 — 
Der Vorstand der Genossenschaft kann unbeschadet seiner eigenen Verant— 
wortung (I. 31) bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäftsführern übertragen. Die 
zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs- 
Versicherungsamt. 
9. 29. 
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind 
die Mitglieder der Genossenschaft sowie deren gesetzliche Vertreter und, sofern das 
Statut dies zuläßt, die von den Unternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Be- 
triebe. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (II. 31, 32 
des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen gemäß F. 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines 
auf Grund der Gesetze über Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Invaliden= 
versicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt werden. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sich der 
Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, können vom 
Vorstande mit Geldstrafen bis fünfhundert Mark belegt werden. 
K. 30. 
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr 
Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Ent- 
schädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen er- 
wachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Die Höhe der Entschädigung unterliegt 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Baare Auslagen werden ihnen 
von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach 
festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. Die Mit- 
glieder des Vorstandes dürfen neben diesen Vergütungen eine Besoldung für die 
Geschäftsführung nicht erhalten. 
S # 31. 
Die Mitglieder der Vorstände sowie die Vertrauensmänner haften der 
Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln 
und unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, 
der Strafbestimmung des F. 266 des Strafgesetzbuchs. 
§. 32. 
Kommt eine Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu 
Stande oder verweigern die Gewählten die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten, 6 hat, solange und soweit dies der Fall ist, das 
Reichs-Versicherungsamt die Obliegenheiten auf Kosten der Genossenschaft wahr- 
zunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.
        <pb n="431" />
        — 421 — 
S. 32 àd. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt,) welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als 
grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm 
Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes 
seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats 
Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende 
Wirkung. 
Genossenschaftsbeamte. 
g. 326. 
Für diejenigen Beamten der Berufsgenossenschaft, welche nicht Staats— 
oder Kommunalbeamte sind, hat die Genossenschaftsversammluug eine Dienst- 
ordnung zu beschließen, durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen 
Anstellungsbedingungen der Genossenschaftsbeamten geregelt werden. Diese 
Dienstordnung bedarf der Bestätigung durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushalts- 
plan der Genossenschaft festgestellt. 
Maßstab für die Umlegung der Beiträge. 
a) Gefahrenklassen und Arbeitsbedarf. 
S. 33. 
Die Umlegung der Beiträge erfolgt, unbeschadet abweichender Regelung 
gemäß I§. 39a) 39b, nach der Höhe der mit dem Betriebe verbundenen Unfall- 
gefahr (Gefahrenklasse), nach den Gehältern und Löhnen der Betriebsbeamten 
und sonstigen im §. 1 Abs. 6 bezeichneten Personen sowie nach dem Maße der 
für die einzelnen Betriebe durchschnittlich erforderlichen sonstigen menschlichen 
Arbeit (Arbeitsbedarf). 
S. 35. 
Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die der Genossenschaft 
angehörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfall- 
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß der in 
denselben zu leistenden Beitragssätze Bestimmungen zu treffen (Gefahrentarif). 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und 
Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen 
werden. 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genebhmi- 
gung des Reichs-Versicherungsamts. 
Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs- 
Versicherungsamte zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten 
die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung
        <pb n="432" />
        — 422 — 
der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst 
festzusetzen. 
Der Gefahrentarif ist mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berück- 
sichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision 
zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den 
einzelnen Betriebszweigen vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu ent- 
schädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über 
die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahren= 
tarife vorzulegen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder 
Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen 
Unfälle vorzulegen. 
Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe 
der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge 
auflegen oder Nachlässe bewilligen. 
In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Ver- 
schiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Genossenschaftsversammlung 
beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der 
Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann 
zurückgezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Betriebs- 
zweigen vorgekommenen Unfälle (Abs. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr 
wesentlich verschieden ist. 
K. 36. 
Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der in seinem 
Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung die Zahl der- 
jenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung seines Betriebs im 
Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Durch Statut kann bestimmt werden, daß 
die hauswirthschaftlichen und anderen Dienste (§. la) bei der Abschätzung des 
Arbeitsbedarfs besonders zu berücksichtigen sind. 
Der Abschätzung liegt mit den gemaß Hg. 48 zu berücksichtigenden Ver- 
änderungen das nach F. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 132) bei Errichtung der Berufsgenossenschaft aufgestellte Verzeichniß zu 
Grunde, in welchem für jeden Unternehmer angegeben ist, wieviel versicherte 
männliche und weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter er dauernd und wieviel 
versicherte Personen er vorübergehend im Jahresdurchschnitte beschäftigt. 
Bei der Abschätzung sind dauernd beschäftigte Arbeiter mit dreihundert 
Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher Personen nach 
Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (F. Gaa) auf Arbeitstage männlicher 
Arbeiter zurückzuführen, die Arbeitsleistung von Betriebsbeamten und anderen 
im F. 1 Abs. 6 bezeichneten Personen sowie von Betriebsunternehmern und 
deren nicht versicherten Familienangehörigen (G. 1 Abs. 5) aber nicht zu berück- 
sichtigen (S. 80).
        <pb n="433" />
        — 423 — 
Für Betriebe, in welchen regelmäßig nicht mehr als fünf versicherte 
Personen voll beschäftigt werden, kann durch Statut bestimmt werden, daß 
einheitliche Beiträge nach einem im Statut festzusetzenden Maßstabe zu ent- 
richten sind. 
S. 37. 
Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (F. 35) sowie 
die Abschätzung des Arbeitsbedarfs (I. 36) liegt nach näherer Bestimmung des 
Statuts (S. 22) den Organen der Genossenschaft ob. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben 
auf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs= und Arbeiterverhältnisse 
diejenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veran- 
lagung und Abschätzung erforderlich ist. 
S. 38. 
Den Gemeindebehörden sind seitens der Genossenschaft Verzeichnisse mit- 
zutheilen, aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als zur Genossen- 
schaft gehörig erachtet werden, welches das Ergebniß der Veranlagung und Ab- 
schähung ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die 
Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse während zweier Wochen zur Einsicht der 
Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise be- 
kannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von einem Monate können die Betriebsunter- 
nehmer wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Ver- 
zeichnisse sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung bei dem Genossenschafts- 
orqane, durch welches die Veranlagung und Abschätzung erfolgt ist, Einspruch 
erheben. 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem 
Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an 
den Genossenschaftsausschuß (I. 22 Ziffer 3) und gegen die Entscheidung des 
letzteren binnen gleicher Frist die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig vollstreckbar. 
Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei der ersten Ver- 
anlagung und Abschätzung der Betriebe nicht mitwirken. 
Nach der Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb während der 
Tarifperiode neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen An- 
gaben beruht. Auf die erneute Veranlagung finden die für die vorige Ver- 
anlagung maßgebenden Vorschriften Anwendung. Das Gleiche gilt von der 
Abschätzung des Arbeitsbedarfs. 
9. 39. 
In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist 
G. 35 Abs. 5), ist auch die Veranlagung und die Abschätzung einer Rewvision zu 
unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung und 
Abschätzung zu verfahren. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 72
        <pb n="434" />
        — 424 — 
Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über 
die für die Abschätzung des Arbeitsbedarfs maßgebenden Verhältnisse durch Geld— 
strafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft 
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeindebehörde nach 
ihrer Kenntniß der Verhältnisse das Verzeichniß zu berichtigen. 
b) Steuerfuß. 
S 39 a. 
Durch das Statut kann, sofern nicht durch die Landesgesetzgebung die 
Versicherung der Familienangehörigen des Betriebsunternehmers ausgeschlossen ist 
(V. 1 Abs. 5), bestimmt werden, daß die Beiträge der Berufsgenossen durch Zu- 
schläge zu direkten Staats= oder Kommunalsteuern aufgebracht werden, wenn die 
Anwendung des gesetzlichen Beitragsmaßstabs nach Gefahrenklassen und Arbeits- 
bedarf (§§. 33b ff.) unzweckmäßig erscheint. Sofern das Statut eine solche Vor- 
schrift, welche in der Genossenschaftsversammlung nur mit Zweidrittel-Mehrheit 
beschlossen werden kann, enthält, muß dasselbe auch darüber Bestimmung treffen, 
wie solche Mitglieder, welche die der Erhebung zu Grunde gelegte Steuer für 
ihren gesammten Betrieb oder einen Theil desselben nicht zu entrichten haben, 
zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind. 
Bei Beschäftigung von Personen der im P.#1 Abs. 6 bezeichneten Art sind 
nach näherer Bestimmung des Statuts besondere Zuschläge zu den Beiträgen zu 
entrichten. Ueber die Anmeldung solcher Personen hat das Genossenschaftsstatut 
Bestimmung zu treffen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. Das- 
selbe gilt für Betriebsunternehmer, sofern für dieselben der Berechnung der Rente 
ein höherer wie der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land= oder forstwirth- 
schaftlicher Arbeiter zu Grunde gelegt wird (§§. Gab, 22). 
Sind mit einem land= oder forstwirthschaftlichen Betriebe Nebenbetriebe 
. 1 Abs. 2) verbunden, so sind von den Unternehmern dieser Betriebe zur 
Deckung der Unfallgefahr Zuschläge zu den Beiträgen (Abs. 1) zu erheben. Die 
Voraussetzung für die Erhebung solcher Zuschläge, ihre Höhe und das Verfahren 
wird durch das Statut geregelt. 
§ 39b. 
Sofern das Statut die Aufbringung der Genossenschaftsmittel nach dem 
Maßstabe der Grundsteuer anordnet, kann dasselbe ferner bestimmen, daß die 
Beiträge als Grundsteuerzuschläge von denjenigen Personen zu erheben sind, welche 
nach gesetzlicher Vorschrift zur Grundsteuer für die den Betrieben der Genossen- 
schaft zugehörenden Grundstücke veranlagt sind oder veranlagt sein würden, wenn 
die Grundstücke nicht von der Grundsteuer befreit wären. 
Wenn hiernach der Beitrag von einer Person erhoben ist, die nicht der 
Betriebsunternehmer ist, so hat der letztere dem Zahlungspflichtigen den Beitrag 
zu erstatten.
        <pb n="435" />
        — 425 — 
Streitigkeiten über solche Erstattungsansprüche werden von der unteren 
Verwaltungsbehörde entschieden, in deren Bezirke sich der Sitz des versicherungs- 
pflichtigen Betriebs befindet. Gegen die Entscheidung findet innerhalb eines 
Monats nach der Zustellung die Veschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde 
statt, welche endgültig entscheidet. 
Theilung der Risikos. 
g. 40. 
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungs- 
beträge bis zu fünfundsiebenzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in 
deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind. 
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mit- 
glieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft zu leistenden Beiträge 
umzulegen. 
S. 40 a. 
Werden Sektionen bei der nach dem Maßstabe der Grundsteuer erfolgenden 
Umlageberechnung mit mehr als dem Doppelten des für die Sektion an Ent- 
schädigungsbeiträgen und Verwaltungskosten wirklich aufgewendeten Betrags be- 
lastet, so kann die Genossenschaftsversammlung beschließen, daß der das Doppelte 
übersteigende Betrag nach Maßgabe der Grundsteuer auf die sämmtlichen Sek- 
tionen zu vertheilen ist. 
Gemeinsame Tragung des Risikos. 
E. 41. 
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Ent- 
schädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Der- 
artige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der be- 
theiligten Genossenschaftsversammlungen sowie der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungs- 
jahrs in Wirksamkeit treten. 
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der ge- 
meinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften 
zu vertheilen ist. 
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils 
an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossen- 
schaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten 
Bestimmung wird dieser Antheil in gleicher Weise, wie die von der Genossen- 
schaft zu leistenden Entschädigungsbeträge umgelegt. 
72°
        <pb n="436" />
        — 426 — 
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
g. 42. 
Aenderungen im Bestande der Berufsgenossenschaften sind mit dem Beginn 
eines neuen Rechnungsjahrs unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden 
Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des 
Bundesraths. 
2. Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossen- 
schaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft 
erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit 
Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt 
werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der 
betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die obliegenden Pflichten ge- 
fährdet wird. 
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die 
Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines 
Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten 
Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. 
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus 
einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für 
dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genuossenschafts- 
versammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrathe zur Ent- 
scheidung vorzulegen. 
Wird die Genehmigung ertheilt, so ist zur Beschlußfassung über das Statut 
für die neue Genossenschaft eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen, für 
welche die I#§. 20, 21, 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 132) maßgebend sind. 
S. 43. 
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen 
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksammkeit *i alle 
Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossen- 
schaft über. 
Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft aus- 
scheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem 
Eintritte dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die 
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile 
eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, 
welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter 
Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Aus-
        <pb n="437" />
        — 427 — 
scheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft 
aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Un— 
fällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. 
Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Ent— 
schädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die letzteren 
Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen 
Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. 
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung, 
wenn einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe in Folge von Berichtigungen der 
Kataster von einer Berufsgenossenschaft auf eine andere übergehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß 
der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der— 
selben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt 
entschieden. 
Auflösung von Berufsgenossenschaften. 
S. 43a. 
Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des 
Reichs-Versicherungsamts, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 113, von dem 
Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossen- 
schaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung 
zuzutheilen. 
Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und 
Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmungen der 99. 101, 113, 114, auf 
das Reich über. 
III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen. 
Mitgliedschaft. 
E. 44. 
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden 
Betriebs, dessen Sitz in dem Bezirke der Genossenschaft belegen ist. 
Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren land- 
wirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, 
gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines land- 
wirthschaftlichen Betriebs, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden 
erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirke die gemeinsamen Wirthschafts- 
gebäude belegen sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche 
für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebs bestimmt sind. Die betheiligten 
Gemeinden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen.
        <pb n="438" />
        — 428 — 
Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche der— 
selben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten 
als ein einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke verschiedener Unter- 
nehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung 
unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebs, welcher sich über 
mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirke der 
größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die betheiligten Ge- 
meinden und der Unternehmer sich über einen anderen Betriebssitz einigen. 
Ueber die Zugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forstwirthschaftlicher 
Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb. 
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Genossenschaft nur dann, wenn 
sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
G. 45. 
Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter H. 1 fallenden 
Betriebe, welche zur Zeit der Errichtung der Genossenschaft bestehen, mit diesem 
Zeitpunkte, für die Unternehmer später eröffneter Betriebe mit dem Zeitpunkte der 
Eröffnung des Betriebs. 
S. 46. 
Von der Eröffnung eines neuen Betriebs hat die Gemeindebehörde durch 
Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande 
Kenntniß zu geben. Derselbe hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. 
Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist, soweit nicht §. 39a Anwendung findet, 
nach §. 37, 38 zu verfahren. Wird die Jugehörigkeit abgelehnt, so hat der 
Genossenschaftsvorstand der unteren Verwaltungsbehörde hiervon Mittheilung zu 
machen. Diese kann den Fall dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung 
vorlegen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß 
Gebrauch zu machen. 
G. 47. 
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden 
Frist dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel 
nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Bei- 
träge von dem bisherigen Unternehmer forterhoben. Die Haftung umfaßt noch 
dasjenige Rechnungsjahr, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch 
der neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Haftung für die 
Beiträge entbunden ist. 
G. 48. 
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für 
die Zugehörigkeit desselben zur Genossenschaft oder für die Umlegung der Beiträge 
(. 16, 33b, 35, 36, 39a, 39b) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des 
weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut (§. 22) Bestimmung zu treffen.
        <pb n="439" />
        — 429 — 
Gegen die auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen er— 
gehenden Bescheide der zuständigen Genossenschaftsorgane steht dem Betriebs- 
unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt zu. 
IV. Feststellung und Auszahlung der Eutschädigungen. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
* 
Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, durch 
welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper- 
verletzung erleidet, welche eine völlige oder theilweise Arbeitsunfähigkeit von mehr 
als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer 
bei der Ortspolizeibehörde und dem durch Statut zu bestimmenden Genossenschafts- 
organe schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten. 
Dieselbe muß binnen drei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem 
der Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat. 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls 
den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten 
hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des 
Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamte 
festgestellt. 
Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach 
näherer Anweisung derselben zu erstatten. 
". 57. 
Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person 
getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich einen Ent- 
schädigungsanspruch auf Grund dieses Gesetzes zur Folge haben wird, ist sobald 
als möglich, in den im §. 76b des Krankenversicherungsgesetzes und im F. 60 
dieses Gesetzes bezeichneten Fällen spätestens unmittelbar nach Eingang eines ent- 
sprechenden Ersuchens der Berufsgenossenschaft oder der betheiligten krankenkasse 
von der Ortspolizeibehörde einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche fest- 
zustellen sind: 
1. die Veranlassung und Art des Unfalls, 
2. die getödteten oder verletzten Personen, 
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen, 
4. der Verbleib der verletzten Personen,
        <pb n="440" />
        — 430 — 
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten und die An— 
gehörigen der durch den Unfall verletzten Personen, welche auf Grund 
dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können, 
6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht. 
Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der 
betheiligten Krankenkasse hat die Ortspolizeibehörde die Untersuchung auch dann 
vorzunehmen, wenn sie die Voraussetzung des ersten Absatzes nicht als gegeben 
ansieht. 
S. 58. 
An den Untersuchungsverhandlungen können Theil nehmen: Vertreter der 
Genossenschaft, ein von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete 
oder Verletzte zur Zeit des Unfalls angehört hat, bestellter Bevollmächtigter sowie 
der Betriebsunternehmer oder ein Vertreter desselben. Zu diesem Zwecke ist dem 
Genossenschaftsvorstande, dem Kassenvorstand und dem Betriebsunternehmer von 
der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossen- 
schaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner 
bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den 
Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann zu richten. 
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag 
und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. 
" g. 60. 
Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle sowie von den 
sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag 
Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die 
Erstattung der Schreibgebühren kann erlassen werden. 
S. 61. 
Bei den im I9.. 55 Abs. 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte 
Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen 
der §#. 57 und 58 vorzunehmen hat. 
Feststellung der Entschädigungen. 
S. 62. 
Die Beschlußfassung über die Feststellung der Entschädigungen (99. 5 
bis 8b) erfolgt: 
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand 
der Sektion, wenn es sich handelt 
à) um die im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen, 
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Er- 
werbsunfähigkeit zu gewährende Rente,
        <pb n="441" />
        — 431 — 
e) um das Sterbegeld, 
d) um die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt, 
e) um die den Angehörigen eines Verletzten für die Zeit seiner Be— 
handlung in einer Heilanstalt zu gewährende Rente; 
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft. 
Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Ent- 
schädigungen in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 durch einen Ausschuß des Sektions- 
vorstandes oder durch besondere Kommissionen oder durch örtliche Beauftragte 
(Vertrauensmänner), in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 2 durch den Sektions-= 
vorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektionsvorstandes 
oder durch besondere Kommissionen zu bewirken ist. 
Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Ent- 
schädigung abgelehnt oder nur eine Theilrente festgestellt werden, so ist vorher 
der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der Genossenschaft in einem 
Vertragsverhältnisse, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören. 
G. 62a. 
Soll die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt werden, so ist diese 
Absicht dem Verletzten oder im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, soweit 
sie nach 99. 7a bis 74, 7 7 entschädigungsberechtigt sein würden, mitzutheilen. 
Soll eine Entschädigung bewilligt werden, so ist den genannten Personen die 
Höhe der in Aussicht genommenen Entschädigung mit den rechnungsmäßigen 
Grundlagen mitzutheilen. 
Der Verletzte sowie seine Hinterbliebenen (§§. 7 a bis 7c sind befugt, auf 
diese Mittheilung innerhalb zweier Wochen sich zu äußern. Auf ihren innerhalb 
der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese 
Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat 
hiervon die untere Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Genossen- 
schaftsorgane Kenntniß zu geben) dieses hat bis zum Eingange des Protokolls den 
Bescheid auszusetzen. 
Bei den im Abs. 1 bezeichneten Mittheilungen hat das zuständige Genossen— 
schaftsorgan auf die aus Abs. 2 und aus H. 62 Abs. 3 sich ergebenden Befugnisse 
sowie auf die im Abs. 2 vorgesehene Frist hinzuweisen. 
g. 63. 
Die Feststellung der Entschädigung hat in beschleunigtem Verfahren von 
Amtswegen zu erfolgen. 
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von drei- 
zehn Wochen nach dem Unfall eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung 
der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst 
mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Ent- 
schädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Fest- 
Reichs= Gesetbl. 1900. 73
        <pb n="442" />
        — 432 — 
stellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich 
zu bewirken. 
Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so ist eine Ent— 
schädigung vorläufig zuzubilligen. 
S. 64. 
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- 
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei 
derjenigen Berufsgenossenschaft anzumelden, welcher die Entschädigungspflicht ob- 
liegt. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem 
nichtzuständigen Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenossen- 
schaft oder bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen 
unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung 
unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu 
benachrichtigen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Ammeldung nur dann Folge zu geben, wenn 
zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch be- 
gründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb 
seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die An- 
meldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden 
oder das Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. 
· 
V. 64a. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Ent- 
schädigung sofort festzustellen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht, daß ein 
entschädigungspflichtiger Unfall nicht vorliegt, so ist der Anspruch durch schriftlichen 
Bescheid abzulehnen. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 
Ist die Genossenschaft der Ansicht, daß zwar ein entschädigungspflichtiger 
Unfall vorliegt, die Entschädigung aber von einer anderen Genossenschaft zu ge- 
währen ist, so hat der Genossenschaftsvorstand dem Entschädigungsberechtigten 
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich unter Mittheilung der gepflogenen 
Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungspflicht mit dem Vorstande 
der anderen Genossenschaft ins Benehmen zu setzen. Wird von diesem die Ent- 
schädigungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine 
Erklärung nicht abgegeben, so ist die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts 
darüber herbeizuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist. 
Die Entscheidung ist auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. 
g. 65. 
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern der 
Behörden oder der nach F. 62 zur Feststellung der Entschädigungen berufenen 
Stellen binnen einer Woche diejenigen Gehalts-= und Lohnnachweisungen zu liefern, 
welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich sind.
        <pb n="443" />
        — 433 — 
Bescheid der Vorstände. 
S. 66. 
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat diejenige Stelle G. 62) 
welche sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen 
Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art 
ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig ge- 
wordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbs- 
unfähigkeit angenommen worden ist. 
Berufung. 
S. 67. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt 
wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, 
findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung des Bescheids bei dem Schiedsgerichte (Gesetz, betreffend die 
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, §. 3) zu erheben, in dessen Bezirke 
der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Be- 
rufung bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Genossenschafts- 
organ eingegangen ist. Diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das 
zuständige Schiedsgericht abzugeben. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen 
Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. 
Die Berufung hat, ausgenommen im Falle des F. Sa, keine aufschiebende 
Wirkung. 
S. 67a. 
Bildet in dem Falle des §. 7 Abs. 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nicht- 
anerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Ent- 
schädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Anspruchs, so kann das 
Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden 
Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle 
ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einer vom Schiedsgerichte 
zu bestimmenden, mindestens auf einen Monat zu bemessenden Frist nach der 
Zustellung des hierüber ertheilten Bescheids des Schiedsgerichts zu erheben. 
Nachdem im ordentlichen Rechtsweg eine rechtskräftige Entscheidung er- 
gangen ist, hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungs- 
anspruch zu entscheiden. 
S 67b. 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Entschädigungsanspruch für begründet 
erachtet, zugleich die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente fest- 
73°
        <pb n="444" />
        — 434 — 
zustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das 
Reichs-Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch nur dem Grunde 
nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung und den 
Beginn der Rente entschieden, so hat das Schiedsgericht unverzüglich eine vor- 
läufige Entschädigung zu bewilligen, gegen deren Feststellung ein Rechtsmittel 
nicht stattfindet. Sobald der Entschädigungsanspruch rechtskräftig feststeht, hat 
der Vorstand die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente, sofern 
dies nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig gezahlten Be- 
träge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet. 
S. 68. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen 
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus- 
fertigung zuzustellen. 
Rekurs. 
S. 68 #. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des F. 62 
Abs. 1 Ziffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 70b Abs. 2 und des §J. 72 
Abs. 1, dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossenschafts- 
vorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes hat 
aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit 
vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezablt werden sollen. 
Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung. 
Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den 
im 8. 62 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der 
im §. 62 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden, so darf die 
Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in 
dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den Rekurs- 
anträgen Folge gegeben wird. 
Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechts- 
mittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Be- 
stimmung des F. 67 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
S. 68b. 
Ist der Rekurs unzulässig (S. 68a Abs. 1) oder verspätet (S. 68a Abf. 3 
so hat das Reichs-Versicherungsamt den Mehur- ohne mündliche Ibanlem 
zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse mitwirkenden 
Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt erachten. Anderen- 
falls hat das Reichs- Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. 
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungs- 
amt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht oder
        <pb n="445" />
        — 435 — 
an das zuständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen. Dabei kann das Reichs- 
Versicherungsamt bestimmen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine ihrem 
Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurück- 
verweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt 
die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde 
zu legen. v 
S. 68d. 
Kommt nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamts nicht die im Verfahren 
in Anspruch genommene, sondern eine andere Berufsgenossenschaft als entschädigungs- 
pflichtig in Frage, so kann das Reichs-Versicherungsamt diese andere Genossen- 
schaft zur Verhandlung beiladen und gegebenen Falles zur Leistung der Entschädigung 
verurtheilen, auch wenn ein Anspruch gegen dieselbe bereits rechtskräftig abgelehnt 
worden ist. 
S. 68e. 
Sobald einem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen ein Entschädigungs- 
anspruch gegenüber einer Genossenschaft rechtskräftig zuerkannt ist, kann auf Antrag 
ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen desselben Unfalls etwa schwebendes 
Verfahren durch Beschluß des Reichs-Versicherungsamts eingestellt werden. 
Sind, abgesehen von den Fällen des F. 688, wegen desselben Unfalls 
Entschädigungsansprüche gegen mehrere Genossenschaften rechtskräftig anerkannt, 
so hat das Reichs-Versicherungsamt die zu Unrecht ergangene Feststellung oder 
Entscheidung aufzuheben. « 
Die auf Grund der aufgehobenen Feststellung oder Entscheidung geleisteten 
Zahlungen sind zu ersetzen; der Anspruch des Verletzten geht insoweit auf die 
ersatzberechtigte Genossenschaft über. 
g. 68f. 
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Entschädigungs- 
anspruch finden, unbeschadet der Bestimmungen der 9#. 684, 68e, 688, die Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent- 
sprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesraths etwas Anderes bestimmt wird. 
g. 688g. 
Hat die Beschäftigung, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für mehrere 
zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörende Betriebe stattgefunden, so können 
die betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflichtung unter sich ver— 
theilen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist das Reichs-Versicherungs- 
amt berechtigt, auf Antrag einer betheiligten Genossenschaft die Vertheilung zu 
bestimmen. In solchem Falle ist nach Anhörung der betheiligten Vorstände nach 
billigem Ermessen festzustellen, mit welchem Antheile jede Genossenschaft an der 
Unfallentschädigung betheiligt ist und welche Beträge derjenigen, welche vorläufig 
Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind.
        <pb n="446" />
        — 436 — 
Die Heranziehung einer der im vorstehenden Absatze bezeichneten Genossen- 
schaften zur Aufbringung eines Antheils an der Entschädigung kann auch dann noch 
erfolgen, wenn ein ablehnender Bescheid der Genossenschaft oder eine den Anspruch 
des Entschädigungsberechtigten ihr gegenüber zurückweisende Entscheidung rechts- 
kräftig geworden ist. 
Die für die Feststellung der Entschädigung zuständige Genossenschaft ist 
mangels einer Vereinbarung durch das Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen. 
S. 68h. 
Die Verufsgenossenschaften sind befugt, von der Rückforderung der gemäß 
. 67, 67b, 68b Abs. 2 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Entschädi- 
gungen abzusehen. 
S. 69. 
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§§. 62 ff.) hat der Genossen- 
schaftsvorstand dem Berechtigten die mit der Zahlung beauftragte Postanstalt 
(. 74) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche 
gilt beim Eintritte von Veränderungen. 
Veränderung der Verhältnisse. 
G. 70. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander- 
weite Feststellung erfolgen. 
Nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder 
der Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig festgestellt 
worden ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Ver- 
änderung eine anderweite Feststellung, sofern nicht zwischen der Berufsgenossen- 
schaft und dem Empfangsberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches 
Einverständniß erzielt ist, nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre be- 
antragt oder vorgenommen werden. 
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von 
der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder 
von Amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht über 
die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Empfangs- 
berechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt ist, nur auf Antrag durch Ent- 
scheidung des Schiedsgerichts. 
Zu dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben dem 
Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehört, berechtigt. 
S. 70a. 
Wird innerhalb der ersten fünf Jahre ein neuer Bescheid erlassen, bevor 
die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt
        <pb n="447" />
        — 437 — 
hat, so muß die Rechtsmittelbelehrung in dem die Rente abändernden Bescheide 
darauf hinweisen, daß durch das gegen den früheren Bescheid eingelegte Rechts— 
mittel der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids nicht gehemmt wird. 
Abschrift des neuen Bescheids ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren 
über den älteren Bescheid schwebt, mitzutheilen. Diese ist berechtigt, bei Ent— 
scheidung der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die 
Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Ein in Folge der An— 
fechtung des neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren ist alsdann einzustellen. 
Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Renten— 
empfänger unter Mittheilung derjenigen Unterlagen, auf Grund deren die Herab— 
setzung oder Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Eine Erhöhung der Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des 
höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung, Einstellung (F. 71a) oder Aufhebung der Rente tritt 
mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aus- 
sprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
S. 70 b. 
Die anderweite Feststellung einer Rente nach Ablauf der ersten fünf Jahre 
kann nur für die Zeit nach Zustellung des Antrags gefordert werden. Im 
Uebrigen wird der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, Minderung oder 
Aufhebung der Rente in Kraft treten soll, in der Entscheidung des Schieds- 
gerichts festgesetzt. Ebenso bestimmt das Schiedsgericht, in welchen Summen und 
Fristen die seit dem Inkrafttreten der Rentenminderung etwa bezahlten Mehr- 
beträge durch Kürzung späterer Rentenbezüge zur Erstattung gelangen sollen. 
Das Schiedsgericht kann auf Antrag auch schon vor dieser Entscheidung im 
Wege der einstweiligen Verfügung anordnen, daß die fernere Rentenzahlung bis 
zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Minderung 
der Rente ganz oder theilweise eingestellt werde. 
Auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der 
S#. 68a ff. über das Rechtsmittel des Rekurses entsprechende Anwendung. Gegen 
die im Abs. 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Entscheidungen und Verfügungen des 
Schiedsgerichts findet jedoch ein Rechtsmittel nicht statt. 
Wird der Antrag auf Abänderung der Rente dem Schiedsgericht unter- 
breitet, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die 
Rechtskraft erlangt hat,) so ist die Stelle, bei welcher das frühere Verfahren an- 
hängig ist, berechtigt, in diesem darüber zu befinden, welche Entschädigung für 
die Zeit nach Zustellung des Antrags auf Abänderung der Rente zu gewähren ist. 
Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluß eines neuen Heilverfahrens, 
die Einstellung von Rentenzahlungen G. 7la) und die Ablösung einer Rente 
durch Kapitalzahlung G. 72) erfolgt auch nach Ablauf des im §. 70 Abs. 3 vor- 
gesehenen Zeitraums durch Bescheid der Berufsgenossenschaft.
        <pb n="448" />
        — 438 — 
s. 70d. 
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt war, in Folge 
der Verletzung gestorben, so muß der Anspruch auf Gewährung einer Entschädi— 
gung für die Hinterbliebenen, falls diese Entschädigung nicht von Amtswegen 
festgestellt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren 
nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstand oder bei der für 
den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungs- 
behörde angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur 
dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines 
Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist und die Anmeldung inner- 
halb dreier Monate, nach dem das Hinderniß weggefallen, erfolgt ist. Im 
Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der 99. 62 bis 69 ent- 
sprechende Anwendung. 
Fälligkeitstermine. 
S. 71. 
Kosten des Heilverfahrens und Sterbegelder sind binnen einer Woche nach 
ihrer Feststellung, Renten in monatlichen, und wenn sich der Jahresbetrag auf 
sechzig Mark oder weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu 
zahlen, letzteres insoweit, als nicht im voraus anzunehmen ist, daß die Rente 
vor Ablauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten werden auf volle fünf Pfennig 
für den Monat beziehungsweise das Vierteljahr nach oben abgerundet. 
Im Einverständnisse mit dem Entschädigungsberechtigten kann die Berufs- 
genossenschaft anordnen) daß die Zahlung in längeren Zeitabschnitten erfolgt. 
Fällt das Recht auf den Rentenbezug im Laufe des Monats, für welchen 
die Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn 
für einen Theil des Monats die Rente für den Verletzten mit der Rente für die 
Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag 
zu beanspruchen. 
Ein Verzicht auf die Rückforderung ist auch dann zulässig, wenn die Rente 
für längere Zeitabschnitte gezahlt war. 
Ruhen der Rente. 
S. 71 #. 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht: 
1. bolange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem Arbeitshaus oder einer 
Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Inlande 
wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch auf 
Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes An- 
spruchs zu überweisen;
        <pb n="449" />
        — 439 — 
2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundes— 
raths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, 
durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten 
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft 
gesetzt werden; 
3. solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es 
unterläßt, der Berufsgenossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat über die Mittheilung des Auf— 
enthaltsorts nähere Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, daß 
der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem deutschen Konsul 
persönlich vorzustellen hat. 
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungs— 
pflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so lebt insoweit 
das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf. 
Kapitalabfindungen. 
S. 72. 
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von fünfzehn oder weniger 
Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Verwaltungs- 
behörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen Antrag 
durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfinden. Der Verletzte muß vor An- 
nahme seines Antrags darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung auch 
in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Lustand sich 
erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapital- 
abfindung festgesetzt wird, ist Berufung (G. 67) zulässig. Das Rechtsmittel hat in 
diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verkündung der Entscheidung kann 
der Antrag zurückgezogen werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig. 
Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Aufhebung des Bescheids lauten. 
Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen 
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen 
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen 
solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall 
verletzten Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft 
gesetzt werden. 
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf solche Renten, welche 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Wird eine solche 
Abfindung im Laufe der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus- 
gesprochen, so sind die Berufsgenossenschaften berechtigt, die erforderlichen Mittel aus 
dem angesammelten Reservefonds zu entnehmen. Dieser ist dann nach näherer 
Anordnung des Reichs-Versicherungsamts (I. 17 Abs. 2) wieder zu ergänzen. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 74
        <pb n="450" />
        — 440 — 
Uebertragung der Ansprüche. 
G. 73. 
Die Uebertragung der aus diesem Gesetze sich ergebenden Ansprüche sowie 
deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als 
sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Rente oder des Sterbegeldes von dem 
Betriebsunternehmer oder von einem Genossenschaftsorgan oder dem 
Mitglied eines solchen Organs gegeben worden istz; 
zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungen) 
3. zur Deckung von Forderungen der nach §9. 11, 11b ersatzberechtigten 
Gemeinden, Armenverbände und der an deren Stelle getretenen Be- 
triebsunternehmer und Kassen, der Krankenkassen sowie der Versicherungs- 
anstalten für Invalidenversicherung. 
Die Ansprüche dürfen nur auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, 
auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen, auf die zu erstattenden Kosten des Ver- 
fahrens, auf die vom Vorstande verhaängten Geldstrafen sowie auf die im J. 117 
Abs. 1 bezeichneten Regreßanspriüche der Berufsgenossenschaften aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Theil 
auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde ge- 
nehmigt wird. 
V 
Auszahlungen durch die Post. 
S. 74. 
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen 
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch die Post— 
verwaltungen, und zwar durch diejenigen Postanstalten bewirkt, in deren Bezirke 
die Empfangsberechtigten ihren Wohnsitz haben. 
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung 
der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt seines 
neuen Wohnorts bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung er— 
lassen worden ist, oder bei der Postanstalt des bisherigen Wohnsitzes zu beantragen. 
Liquidationen der Post. 
G. 75. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Zentral- 
Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf 
Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die 
Wostkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
        <pb n="451" />
        — 441 — 
Umlage- und Erhebungsverfahren. 
S. 76. 
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge 
sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und 
den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund 
der 9#. 40 bis 41 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem 
festgestellten Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und 
von denselben einzuziehen. 
S. 77. 
Erfolgt die Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern (I. 39a Abs. 1), 
so ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu 
Grunde zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt. 
G. 78. 
Werden die Beiträge nach Gefahrenklassen und Arbeitsbedarf umgelegt, 
(§. 33P), so ist die Veranlagung in die Gefahrenklasse (I. 35), im Uebrigen für 
D#triebeei und die im 9J.#1 Abs. 6 bezeichneten Personen eine besondere, 
jährlich aufzustellende Nachweisung der von denselben thatsächlich bezogenen Ge- 
hälter und Löhne (G. 79), für versicherte Betriebsunternehmer deren Jahres- 
arbeitsverdienst (J. Gab), ir alle übrigen versicherten Personen die Abschätzung 
(F. 36) zu Grunde zu legen. 
G. 79. 
Zu diesem Zwecke hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im Laufe 
des verflossenen Rechnungsjahrs versicherte Betriebsbeamte oder andere Personen 
der im 9J. 1 Abs. 6 bezeichneten Art beschäftigt hat, binnen sechs Wochen nach 
Ablauf des Rechnungsjahrs dem Genossenschaftsvorstand eine Nachweisung des— 
jenigen Betrags einzureichen, welchen jeder von diesen Versicherten im abgelaufenen 
Rechnungsjahr an Gehalt oder Lohn (J. 3) thatsächlich bezogen hat oder welcher 
für ihn anzurechnen ist. 
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt deren Aufstellung durch den Genossen- 
schafts= beziehungsweise Sektionsvorstand. 
. 80. 
Bei der Berechnung der Beiträge wird in der Art verfahren, daß für jeden 
Betriebsbeamten und jede andere Person der im F. 1 Abs. 6 bezeichneten Art 
die in den Betrieben von ihnen thatsächlich bezogenen oder für sie anzurechnenden 
Gehälter oder Löhne (I#§. Ga) Gac), für jeden Arbeitstag eines Arbeiters der 
dreihundertste Theil des nach F. 6aa für den Sitz des Betriebs ermittelten durch- 
schnittlichen Jahresarbeitsverdienstes für erwachsene männliche Arbeiter, für jeden 
versicherten Betriebsunternehmer derselbe Jahresarbeitsverdienst, sofern nicht durch 
74*
        <pb n="452" />
        — 442 — 
das Statut hiervon abweichende Bestimmungen getroffen sind, in Ansatz gebracht 
wird. Dabei ist der die Höhe von fünfzehnhundert Mark übersteigende Betrag 
des Jahresarbeitsverdienstes nur mit einem Drittel zur Anrechnung zu bringen. 
. 81. 
Auf dieser Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstand unter Berück- 
sichtigung der gemäß I. 36 Abs. 4 erlassenen Bestimmungen der Beitrag berechnet, 
welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesammtbedarfs entfällt, und die 
Heberolle aufgestellt. 
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirk angehörenden 
Genossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zu- 
zustellen, die Beiträge unter Verrechnung der nach F. 15 a erhobenen Vorschüsse 
einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossenschafts- 
vorstand einzusenden. Die Gemeindebehörden haben hierfür von der Berufs- 
genossenschaft eine Vergütung zu beanspruchen, deren Höhe von den Landes- 
Zentralbehörden festzusetzen ist. 
Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen sie den wirklichen 
Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, 
und muß sie vorschußweise mit einsenden. 
g. 82. 
Der Auszug aus der Heberolle (F. 81) muß diejenigen Angaben enthalten, 
welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten 
Beitragsberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während 
zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser 
Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebsunter- 
nehmer, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die 
Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Widerspruch erheben. Durch 
diesen Widerspruch kann die nach §F. 35 und 36 erfolgte Veranlagung und 
Abschätzung nicht angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die 
Vorschriften des §. 38 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. 
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde 
eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlage- 
verfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu decken. 
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 2) bezahlter 
Beitrag zu Unrecht oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die 
Rückerstattung auf dem im Abs. 2 bezeichneten Wege verlangt werden. Der 
Anspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Auslegung 
der Heberolle (Abs. 1). 
S 2 #. 
Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft 
zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung
        <pb n="453" />
        — 443 — 
des Betriebs oder die Abschätzung seines Arbeitsbedarfs gemäß 8. 38 Abs. 6 
nachträglich abgeändert oder eine im Laufe des Rechnungsjahrs eingetretene 
Aenderung des Betriebs nachträglich bekannt wird oder die Unrichtigkeit einer 
Lohnnachweisung sich ergiebt. 
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der 
Eröffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossen- 
schaft Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer 
den Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist (I. 83), nachträglich 
zu entrichten. 
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso 
zu verfahren, wie bei der erstmaligen Feststellung. 
g. 83. 
Rückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge (F. 15a) sowie die 
Kautionsbeträge (I. 22 Ziffer 8) werden in derselben Weise beigetrieben wie Ge- 
meindeabgaben. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absicht- 
liche Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in 
welchem sie hätten gezahlt werden müssen. 
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur 
Last. Sie sind der Gemeinde, welche sie vorgeschossen hat (§. 81 Abs. 3), zu 
erstatten, vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichen Falles aus dem 
Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des 
nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen. 
Abführung der Beträge an die Postkassen. 
S. 84. 
Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Zentral-Postbehörden 
liquidirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an 
die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. 
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück- 
stande bleiben, ist auf Antrag der LHentral-Postbehörden von dem Reichs-Ver- 
sicherungsamte, vorbehaltlich der Bestimmungen der §9. 43à, 113, 114, das 
Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der 
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu ver- 
fügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren 
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der 
Rückstände durchzuführen.
        <pb n="454" />
        — 444 — 
Vermögensverwaltung. 
g. 85. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaften sind von allen 
den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge— 
sondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso die Bestände gesondert zu verwahren. 
Das Reichs-Versicherungsamt trifft, soweit die Verwaltung der Genossen— 
schaft nicht Organen der Selbstverwaltung oder staatlichen Behörden übertragen 
ist (F. 26 Abs. 3, J. 110), nach Bedarf Bestimmung über die Aufbewahrung 
von Werthpapieren. 
g. 85a. 
Die Bestände der Berufsgenossenschaften müssen in der durch 88. 1806 bis 
1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. 
Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen 
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind, sowie in solchen 
auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken an- 
gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht. 
- 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der 
Berufsgenossenschaft auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunal- 
verbände angelegt werden) sie kann ferner anordnen, daß bei der Anlegung des 
Genossenschaftsvermögens einzelne Gattungen zinstragender Papiere nur zu einem 
näher zu bestimmenden Betrag erworben werden durfen. Erstreckt sich der Be- 
zirk der Genossenschaft auf Gebiete oder Gebietstheile mehrerer Bundesstaaten, so 
bedarf es der Zustimmung der Zentralbehörden dieser Bundesstaaten oder, so- 
fern ein Einverständniß nicht erzielt wird, der Zustimmung des Bundesraths. 
Die Landes-Lentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig 
verfügbare baare Bestände auch in anderer als der im F. 85 a bezeichneten Weise 
vorübergehend angelegt werden. 
S. 85c. 
Die Berufsgenossenschaften können mit Genehmigung des Reichs-Versiche- 
rungsamts einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach 995. 85 a, 85|) 
zulässigen Weise, insbesondere in Grundstlücken anlegen. Will eine Genossenschaft 
mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedarf 
sie dazu außerdem, sofern sie der Aufsicht eines Landes-Versicherungsamts unter- 
stellt ist, der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde, im Uebrigen der Geneh- 
migung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren, 
oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung von Vermögensverlusten 
für die Genossenschaft, oder für solche Veranstaltungen zulässig, welche ausschließ-
        <pb n="455" />
        — 445 — 
lich oder überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung zu gute kommen. 
Mehr als die Hälfte ihres Vermögens darf jedoch eine Berufsgenossenschaft in 
der bezeichneten Weise nicht anlegen. 
g. 86. 
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahrs ist nach 
Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Versicherungsamt 
aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 
31. Dezember. « 
V. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe. 
Unfallverhütungsvorschriften. 
S. 87. 
Die Genossenschaften sind befugt und auf Verlangen des Reichs-Versiche- 
rungsamts verpflichtet, für den Umfang des Genossenschaftsbezirkes Vorschriften 
zu erlassen: 
1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren 
Betrieben zu treffenden Einrichtungen und Anordnungen unter Be- 
drohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark 
oder mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse 
oder falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse be- 
finden oder ein Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zuschlägen bis 
zum doppelten Betrag ihrer Beiträge. 
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den 
Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen; 
über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von 
Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwider- 
handelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark. 
Die Genossenschaften sind außerdem befugt, solche Vorschriften für bestimmt 
abzugrenzende Bezirke oder für bestimmte Betriebszweige oder Betriebsarten zu 
erlassen. 
In den Unfallverhütungsvorschriften ist anzugeben, in welcher Art die 
Vorschriften zur Kenntniß der Versicherten zu bringen sind. 
. 87a. 
Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem Reichs- 
Versicherungsamt einzureichen und, sofern die Genossenschaft in Sektionen ein- 
getheilt ist, den Vorständen derjenigen Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben 
sollen, zur Begutachtung vorzulegen. 
1t
        <pb n="456" />
        — 446 — 
Zu der Berathung und Beschlußfassung über diese Vorschriften haben die 
Genossenschaftsvorstände Vertreter der Arbeiter mit vollem Stimmrecht und in 
gleicher Zahl, wie die betheiligten Vorstandsmitglieder, zuzuziehen. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist zu der vom Genossenschaftsvorstand an— 
beraumten Sitzung, in welcher über die von der Genossenschaft zu erlassenden 
Vorschriften berathen und Beschluß gefaßt werden soll, einzuladen. 
Sollen die von der Genossenschaft zu erlassenden Vorschriften nur für den 
Bezirk einzelner Sektionen Gültigkeit haben, so sind zur Begutachtung durch die 
Sektionsvorstände auch Vertreter der Arbeiter gemäß Abs. 2 zuzuziehen. 
Mit der Einladung zu der zur Begutachtung oder zur Berathung und 
Beschlußfassung anberaumten Sitzung ist den Vertretern der Arbeiter der Ent— 
wurf der Vorschriften zuzustellen, welcher der Begutachtung oder der Berathung 
und Beschlußfassung unterliegen soll. 
S. 87b. 
Die Vertreter der Arbeiter werden aus den dem Arbeiterstand angehörenden 
land= und forstwirthschaftlichen Beisitzern der im Bezirke der Genossenschaft er- 
richteten Schiedsgerichte durch das in einer Sitzung des Vorstandes durch den 
Vorsitzenden zu ziehende Loos berufen und erhalten Ersatz für Reisekosten und 
entgangenen Arbeitsverdienst nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestim- 
menden Sätzen. Die Festsetzung erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Wird die Verwaltung der Berufsgenossenschaft durch Organe der Selbst- 
verwaltung oder durch staatliche Behörden geführt (§. 26 Abs. 3, J. 110), so 
sind Vertreter der Arbeitgeber und Vertreter der Arbeiter in gleicher Zahl zu- 
zuziehen. Die Vertreter der Arbeitgeber werden aus den dem Stande der Arbeit- 
geber angehörenden land= und forstwirthschaftlichen Beisitzern der im Abs. 1 
bezeichneten Schiedsgerichte durch das in einer Sitzung des Organs der Selbst- 
verwaltung oder der Behörde durch den Vorsitzenden zu ziehende Loos berufen 
im Uebrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Die Berufung der Vertreter erfolgt auf fünf Jahre;) die erste Periode 
endet am 1. Januar 1906. Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter 
Ersatzmann zu wählen, die denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle 
des Ausscheidens für den Rest der Periode in der Reihenfolge ihrer Berufung 
einzutreten haben. Die Bestimmung des F. 32 findet entsprechende Anwendung. 
G. 87. 
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann anordnen, daß vor der Genehmigung, 
soweit dies nicht gemäß F. 87a Abs. 4 schon geschehen ist, zur Begutachtung 
der Vorschriften oder einzelner Theile derselben durch die Sektionsvorstände auch 
die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind.
        <pb n="457" />
        — 447 — 
Wenn durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung (I. 22 Ziffer 11) 
die gemäß F. 87a Abs. 2 vom Vorstand und den Vertretern der Arbeiter ge- 
faßten Beschlüsse abgeändert worden sind, so hat das Reichs-Versicherungsamt 
zu bestimmen, ob die Vorschriften vor deren Genehmigung einer nochmaligen 
Berathung und Beschlußfassung (G. 87a Abs. 2) seitens des Vorstandes und der 
Vertreter der Arbeiter zu unterwerfen sind. Wenn das Reichs-Versicherungsamt 
seine Genehmigung von der Abänderung der beschlossenen Vorschriften abhängig 
macht, so hat es gleichfalls zu bestimmen, ob zur Berathung und Beschlußfassung 
G. 87a Abs. 2) über die erforderliche Abänderung die Vertreter der Arbeiter zu- 
zuziehen sind. 
Dem Antrag auf Genehmigung ist das über die Verhandlungen bei den 
Vorständen aufgenommene Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Vertreter 
der Arbeiter ersichtlich sein muß, sowie die gutachtliche Aeußerung der Vorstände 
derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, beizu- 
fügen. Vor der Genehmigung ist den Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundes- 
staaten, auf deren Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Gelegenheit zu 
einer Aeußerung zu geben. 
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf 
deren Bezirke dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mit- 
zutheilen. 
* 
Die Festsetzung der im §J.87 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Geldstrafen 
sowie die höhere Einschätzung des Betriebs und die Festsetzung von Zuschlägen 
erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die Festsetzung der im I. 87 Abs. 1 
Ziffer 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betriebs-Krankenkasse, 
oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizei- 
behörde. Gegen die Verfügung findet innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung 
die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, soweit es sich um eine Verfügung 
des Genossenschaftsvorstandes handelt, das Reichs-Versicherungsamt, im Uebrigen 
die der Krankenkasse oder Ortspolizeibehörde vorgesetzte Aufsichtsbehörde. 
g. 89. 
Die von den Landesbehörden für bestimmte Betriebsarten zur Verhütung 
von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern nicht Gefahr im Ver— 
zug ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvorständen zur 
Begutachtung nach Maßgabe des §. 87c Abs. 4 vorher mitgetheilt werden. 
Dabei finden F. 87a Abs. 2, F. 87b entsprechende Anwendung. 
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, von den zur Verhütung von Unfällen 
getroffenen Anordnungen derjenigen Genossenschaft, welcher der betheiligte Betrieb 
angehört, Kenntniß zu geben. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 75
        <pb n="458" />
        — 448 — 
Ueberwachung der Betriebe. 
S. 90. 
Die Genossenschaften sind verpflichtet, für die Durchführung der gemäß 
§. 87 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie sind befugt, 
durch technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen 
erlassenen Vorschriften zu überwachen und von den Einrichtungen der Betriebe, 
soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in 
den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen. Sie sind ferner 
befugt, durch Rechnungsbeamte behufs Prüfung der von den Betriebsunter- 
nehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten 
Arbeiter= und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, 
aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge 
der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden. 
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnungsbeamten 
können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person ver- 
einigt werden. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimirten tech- 
nischen Aufsichtsbeamten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt 
zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und den Rechnungs- 
beamten die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vor- 
zulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 91, auf 
Antrag der technischen Aufsichtsbeamten oder der Rechnungsbeamten von der 
unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert 
Mark angehalten werden. 
G. 91. 
Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Betriebsgeheim- 
nisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung 
des Betriebs durch den technischen Aufsichtsbeamten der Genossenschaft, so kann 
derselbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem 
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des technischen 
Aufsichtsbeamten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige 
geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht 
in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossen- 
schaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. 
In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und 
dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt. 
x- 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften sowie deren technische 
Aufsichtsbeamte, Rechnungsbeamte (59. 90, 91) und die nach §F. 91 ernannten 
Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und
        <pb n="459" />
        — 449 — 
Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten 
und sich der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, 
zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange 
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die technischen Aufsichtsbeamten 
der Genossenschaften, die Rechnungsbeamten und Sachverständigen sind hierauf 
von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen. 
E. 93. 
Namen und Wobnsitz der technischen Aufsichtsbeamten sind von dem 
Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke 
sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Genossenschaften sind verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der 
technischen Aufsichtsbcamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte 
Bericht zu erstatten und, soweit sich die Ueberwachungsthätigkeit auf Nebenbetriebe 
GG. 1 Abs. 2) 3) erstreckt, den nach Maßgabe des F. 139b der Gewerbeordnung 
bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen. 
. 94. 
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. 
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der 
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs- 
unternehmer auferlegen und gegen denselben außerdem eine Geldstrafe bis zu 
einhundert Mark verhängen. 
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb zweier 
Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Ver- 
sicherungsamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise wie 
bei Gemeindeabgaben. 
VI. Beaufsichtigung der Berufsgenossenschaften. 
K. 96. 
Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes 
der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Aufsicht hat sich 
auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge- 
schäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korre- 
spondenzen sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge 
bezliglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Bersicherungsamts oder 
75“
        <pb n="460" />
        — 450 — 
an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis 
zu eintausend Mark angehalten werden. 
Der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehen ferner die von den 
Berufsgenossenschaften errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs— 
Versicherungsamt kann zu den zum Zwecke der Aufsicht stattfindenden Revisionen 
Vertreter der Berufsgenossenschaften und der Arbeiter zuziehen. 
K. 97. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der 
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der 
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts- 
ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark anhalten. 
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des §. 26 Abs. 3, §. 110 
mit der Verwaltung einer Berufsgenossenschaft betrauten Organe der Selbst- 
verwaltung oder staatlichen Behörden und Beamten findet diese Vorschrift keine 
Anwendung. 
S. 10 1. 
Ist für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes-Versicherungsamt 
errichtet, so unterliegen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe um- 
fassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaats gelegen ist, der 
Beaufsichtigung durch das Landes-Versicherungsamt. In den Angelegenheiten 
dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den 9#. 23, 26 des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, sowie in den S#. 15, 17, 24, 30, 
32, 32a, 32b, 35, 38, 39, 41, 43, 43a, 46, 48, 64 a, 68a bis 688, 72, 
82, 84, 85e, 87, 87a, 876, 88, 90, 91, 94, 96, 97, 102 dem Reichs- 
Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungs- 
amt über. 
Soweit jedoch in den Fällen der 9I#. 38, 41, 43, 46, 48, 64a, 68d, 
68e, 688 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des 
Reichs-Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft oder eine Ausführungs- 
behörde eines anderen Bundesstaats mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs- 
Versicherungsamt. Das Landes-Versicherungsamt hat in solchen Fällen die 
Akten an das Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. 
Hat das Reichs-Versicherungsamt einen Entschädigungsanspruch um des- 
willen abgelehnt, weil nicht der in Anspruch genommene Träger der Versicherung, 
sondern ein anderer Träger zur Entschädigung verpflichtet ist, so kann der Anspruch 
gegen den letzteren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der erstere 
entschädigungspflichtig sei. 
Treten für eine der im Abs. 1 genannten, der Aufsicht eines Landes- 
Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des 
§. 43 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden 
Bundesstaat über.
        <pb n="461" />
        — 451 — 
VII. Reichs- und Staatsbetriebe. 
G. 102. 
Für Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundesstaats 
verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufs- 
genossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und Obliegen- 
heiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden 
durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen 
von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für 
die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der 
Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mit- 
zutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. 
E. 103. 
Soweit das Reich beziehungsweise- der Staat in Gemäßheit des §. 102 
an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die I#. 13 bis 42, 44 bis 48, 
65, 76 bis 83, 84 Abs. 2, 3, 89#. 85, 85 a bis 856, 87 bis 94, 96, 97, 
123 bis 128 keine Anwendung. 
G. 104. 
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem 
dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (§. 2 Abs. 1) kann durch 
die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach F. 4 von 
der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind. 
Den Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung überlassen, ob 
und inwieweit die Renten nach Maßgabe des F. 9 in Naturalleistungen gewährt 
werden sollen. 
C. 106. 
Die Feststellung der Entschädigungen (G. 62) erfolgt durch die in den 
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
S. 107. 
Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den 
Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern 
sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlasse mindestens drei Ver- 
tretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Die 
Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde 
statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der 
Arbeiter sein. 
S. 108. 
Die zur Durchführung der Bestimmungen der §9.102 bis 107 erforderlichen 
Ausführungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von der obersten
        <pb n="462" />
        — 452 — 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal— 
tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentral— 
behörde erlassen. 
K. 109. 
Die Bestimmungen der I#. 102 bis 108 finden auf Betriebe der im 
§. 102 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit der Reichskanzler beziehungs- 
weise die Landes-Zentralbehörde vor der Errichtung der Berufsgenossenschaften 
für den betreffenden Bezirk erklärt hat, daß solche Betriebe den Berufsgenossen- 
schaften angehören sollen. 
VIII. Landesgesetzliche Regelung. 
F. 110. 
Soweit in einem Bundesstaate vor dem 5. Mai 1888 bezügliche Be- 
stimmungen erlassen sind, ist die Landesgesetzgebung befugt, die Abgrenzung der 
Berufsgenossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das Verfahren bei 
Betriebsveränderungen, den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und das 
Verfahren bei deren Umlegung und Erhebung, abweichend von den Bestimmungen 
der I§. 22 bis 25, 26 Abs. 1, 2 Ziffer 3, Abs. 3, I#. 27 bis 41, 46, 47, 48 
Abs. 1, S#. 76 bis 83 zu regeln, sowie abweichend von den Bestimmungen dieses 
Gesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufs- 
genossenschaften geführt wird und die in diesem Gesetze den Vorständen der letzteren 
übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wahrgenommen werden. 
S 111. 
Macht die Landesgesetzgebung von der Befugniß des §. 110 Gebrauch, so 
hat dieselbe 
1. über die Vertretung der Berufsgenossenschaften bei den Untersuchungs- 
verhandlungen (I. 58), 
2. über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden 
ist (G. 64) und welches die gneicchnn festzustellen und hierüber den 
Bescheid zu ertheilen hat (59. 62, 60), 
3. Üüber die Vermögensverwaltung der Berufsgenossenschaften (99. 85 bis 85 ) 
sowie darüber Bestimmung zu treffen, 
4. welche Personen außer den in Gemäßheit der I#. 90 und 91 ernannten 
technischen Aufsichtsbeamten und Sachverständigen den Bestimmungen 
der 95. 127 und 128 unterliegen. 
K. 112. 
Bei Abänderung des Bestandes von Berufsgenossenschaften (S. 42) tritt, 
falls nur solche Betriebe betheiligt sind, deren Sitz im Gebiete desselben Bundes-
        <pb n="463" />
        — 453 — 
staats belegen ist, an die Stelle des Bundesraths die Zentralbehörde dieses 
Bundesstaats, sofern derselbe von der Befugniß des F. 110 Gebrauch gemacht hat. 
g. 113. 
Die Auflösung einer Berufsgenossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (G. 43 a) 
und die Zutheilung der zu derselben gehörenden Betriebe zu anderen Berufs- 
genossenschaften erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde, wenn die aufzulösende 
Berufsgenossenschaft auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen (G. 110) gebildet 
ist und diejenigen Berufsgenossenschaften, welchen Betriebe der aufgelösten Berufs- 
genossenschaft zugetheilt werden sollen, nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz 
im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist. 
In diesem Falle gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen der auf- 
gelösten Genossenschaft auf diesen Bundesstaat über. 
S. 114. 
Soweit vor der auf Grund des §J.#18 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 132) erfolgten Errichtung der Berufsgenossenschaften durch 
den Bundesrath ein Bundesstaat sein Gebiet oder Theile desselben der Berufs- 
genossenschaft eines anderen Bundesstgats, welcher von der im H. 110 eingeräumten 
Befugniß Gebrauch gemacht hat, mit dessen Zustimmung angeschlossen hat, gelten 
für die Berufsgenossenschaft die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundes- 
staats, an welchen der Anschluß erfolgt ist, falls aber auch der anschließende 
Bundesstaat von der Befugniß des §. 110 Gebrauch gemacht hat, die Be- 
stimmungen desjenigen Bundesstaats, in welchem sich der Sitz der Berufsgenossen= 
schaft befindet. Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist im letzteren Falle durch 
Vercinbarung der Landesregierungen zu bestimmen. Wird eine derartige Berufs- 
genossenschaft durch den Bundesrath wegen Leistungsunfähigkeit aufgelöst (S. 43a), 
so gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen nach dem Maßstabe der im 
letzten Rechnungsjahre gezahlten Beiträge auf die betheiligten Bundesstaaten über. 
8 Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Anrufen der 
undesrath. 
IX. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. 
G. 116. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die in 
S. a bis 7 d bezeichneten Hinterbliebenen können, auch wenn sie einen Anspruch 
auf Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls 
erlittenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, dessen Bevollmächtigten oder 
Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Ge- 
nommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
        <pb n="464" />
        — 454 — 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach den anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Ent— 
schädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben. 
Die auf gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche eines Verletzten 
auf Ersatz des in Folge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten 
dreizehn Wochen nach dem Unfalle bleiben vorbehalten, wenn nicht durch die 
Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vorschriften der 
S#. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes beziehungsweise der I§. 137 ff. des 
Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) mindestens gleichkommende 
Fürsorge für den Verletzten und seine Angehörigen getroffen ist oder der Verletzte 
auf Grund des §. 136 a. a. O. von der Krankenversicherungspflicht befreit ist. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die 
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren 
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall- 
versicherung Entschädigung zu leisten ist und in welchem Umfang Entschädigung 
zu gewähren ist. 
#. 117. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, 
Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil fest- 
gestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit 
Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften 
für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes 
oder des Krankenversicherungsgesetzes von den Gemeinden, Armenverbänden oder von 
Kranken- und anderen Unterstützungskassen (§#. 10, 11 Abs. 1) gemacht worden 
sind. Dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren Aufwendungen auch 
ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit 
mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschafts- 
versammlung befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das 
Statut kann diese Befugniß auf den Vorstand übertragen werden. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren“ herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
S. 117a. 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus 9J. 117 Abs. 1 Satz 3 geltend 
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen. 
Der Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschafts- 
versammlung anrufen.
        <pb n="465" />
        — 455 — 
Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser 
Mittheilung, und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist 
die Beschlußfassung seitens des Ersatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der 
Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung abzuwarten. 
S. 1176. 
Der Anspruch (S. 117 Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von 
dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung (I. 117a Abs. 1) unterbricht die Verjährung. 
Die Bestimmung des §. 116 Abs. 4 findet Anwendung. 
S. 118. 
Die in den §#. 116,) 117 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß 
die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden 
hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der 
Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden 
Grunde nicht erfolgen kann. 
Haftung Dritter. 
g . 119. 
Die Haftung dritter, in den §§. 116, 117 nicht bezeichneter Personen, be- 
stimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Insoweit den nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch 
auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens gegen Dritte er- 
wachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufsgenossenschaft im Umfang ihrer 
durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungspflicht über. 
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. 
9. 120. 
Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern und ihren 
Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die 
Anwendung der Bestimmung dieses Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten 
ganz oder theilweise auszuschließen oder die Versicherten in der Uebernahme oder 
Ausübung eines in Gemäßbeit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu 
beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben 
keine rechtliche Wirkung. 
Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche gegen die vorstehende Be- 
stimmung verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften 
eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit 
Haft bestraft. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 76
        <pb n="466" />
        — 456 — 
Die gleiche Strafe trifft Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche 
Beiträge zur Unfallversicherung den Versicherten ganz oder theilweise auf den 
Lohn in Anrechnung bringen oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
S. 120 a. 
Die Vertreter der Arbeiter (98. 87a, 87b) S870c) und die Schiedsgerichts- 
beisitzer aus der Klasse der Versicherten (Gesetz, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, 9#. 4, 5, 7) haben in jedem Falle, in welchem sie 
zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon 
in Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in 
welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten 
an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeits- 
verhältniß vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer aufzuheben. 
Rechtshülfe. 
S. 121. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes 
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Ver- 
sicherungsämter, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden sowie der 
Genossenschafts= und Sektionsvorstände zu entsprechen und den Organen der 
Berufsgenossenschaften auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, 
welche für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung 
liegt den Organen der Genossenschaften gegen einander und gegenüber den 
Behörden sowie den Organen der Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung 
und der Krankenkassen ob. Die Verpflichtung der Behörden erstreckt sich ins- 
besondere auch auf die Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (S. 15) insoweit zu er- 
statten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen 
und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 
Gebühren= und Stempelfreiheit. 
x 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen 
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge- 
bühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die im F. 28 Abs. 3 bezeichneten 
Legitimationsbescheinigungen, für die behufs Vertretung von Berufsgenossen auf- 
gestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im F. 10b bezeichneten 
Streitigkeiten.
        <pb n="467" />
        — 457 — 
Strafbestimmungen. 
.. 123. 
Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftsvorstande mit Geld- 
strafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ihnen in Gemäß- 
heit des §. 37 Abs. 2,) F. 39 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit der 
§#. 47, 48 erstattete Anzeige oder Anmeldung, imgleichen wenn die von ihnen 
in Gemäßheit der §9. 65, 79 eingereichten Gehalts= oder Lohnnachweisungen 
oder die den zuständigen Genossenschaftsorganen behufs Veranlagung der Betriebe 
zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegebenen Erklärungen thatsächliche An- 
gaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung an- 
gemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 
G. 121. 
Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Er- 
theilung von Auskunft in den Fällen des §. 37 Abs. 2) F. 39) zur Anzeige oder 
Anmeldung in den Fällen der I§. 47, 48, zur Einreichung der Gehalts= oder 
Lohnnachweisungen in den Fällen der §#. 65, 79 oder zur Erfüllung der für 
Betriebseinstellungen und für einen Wechsel des Betriebsunternehmers gegebenen 
statutarischen Vorschriften (F. 22 Ziffer 8) nicht rechtzeitig nachkommen, können 
von dem Genossenschaftsvorstande mit Geldstrafen bis zu dreihundert Mark 
belegt werden. 
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig 
in Gemäßheit des F. 55 erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher 
zu der Anzeige verpflichtet war. 
g. 125. 
Die Strafvorschriften der 99. 123 und 124 finden auch gegen die gesetz- 
lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die 
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen 
Genossenschaft sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung 
oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
K. 126. 
Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten 
innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber dieselbe 
entscheidet vorbehaltlich der Bestimmungen der §#§. 88, 94 Abs. 3 diejenige Be- 
hörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes-Zentral- 
behörde bestimmt ist. 
8. 127. 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mitglieder der 
Genossenschaftsausschusse zur Entscheidung über Beschwerden (F. 22 Ziffer 3), im- 
gleichen die in Gemäßheit der §§. 90 und 91 ernannten technischen Aufsichts- 
76“
        <pb n="468" />
        — 458 — 
beamten und Sachverständigen sowie die Beisitzer der Schiedsgerichte (§. 9 des 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze) werden, wenn 
sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auf- 
trags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf- 
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
*m 
Die im F. 127 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche 
kraft ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren, 
oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft 
ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese 
Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
Zuständige Landesbehörden. 
G. 129. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- 
behörden, Gemeindevertretungen oder, wo solche nicht bestehen, Gemeindebehörden 
die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungs- 
behörden, den Ortspolizeibehörden, den Gemeindebehörden und den Vertretungen 
der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahr- 
zunehmen sind. 
Die in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch 
den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als 
untere Verwaltungsbehörden im Sinne des F. 62à bezeichnen und mit der Wahr- 
nehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen. 
Strafvollstreckung. 
". 130. 
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Aus- 
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben 
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
S. 130 a. 
Die im F§F. 87 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Geldstrafen fließen in die 
Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwider-
        <pb n="469" />
        — 459 — 
handlung angehört, oder, wenn er keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse 
der Gemeinde-Krankenversicherung des Beschäftigungsorts. Das Gleiche gilt von 
den Geldstrafen, welche auf Grund der im F. 107 bezeichneten Vorschriften ver- 
hängt sind. 
Die übrigen auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen, 
soweit sie nicht von den Gerichten erkannt sind, in die Genossenschaftskasse. 
.. 131. 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten 
auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Guts- 
bezirke und Gemarkungen. Soweit aus denselben der Gemeinde oder Gemeinde- 
behörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder 
der Gemarkungsberechtigte. 
Zustellungen. 
9. 132. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die 
Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen 
nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in 
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden 
Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs- 
bevollmächtigten zu bestellen. 
Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht zu 
ermitteln oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb 
der gesetzten Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang 
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder 
Genossenschaftsorgane ersetzt werden. 
Uebergangsbestimmungen. 
. 133. 
Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat in den- 
jenigen Berufsgenossenschaften, in denen auf Grund des Statuts die Beiträge 
durch Zuschläge zu direkten Staats= oder Kommunalsteuern aufgebracht werden, 
die Genossenschaftsversammlung zu beschließen, ob dieser Beitragsfuß beizubehalten 
ist. Die Beibehaltung kann gemäß F. 39a Abs. 1 nur mit Qweidrittel-Mehr- 
heit beschlossen werden. 
Sind hiernach die Beiträge nach dem Arbeitsbedarfe zu erheben, so ist zu- 
gleich zu beschließen, von welchem Zeitpunkt ab dieser Maßstab an die Stelle des 
bisherigen Maßstabs treten soll.
        <pb n="470" />
        — 460 — 
Bau-Unfallversicherungsgesetz. 
  
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
S. 1. 
Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten beschäftigt und nicht 
auf Grund des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes oder des Unfallversicherungs- 
gesetzes für Land= und Forstwirthschaft gegen Unfall versichert sind, werden gegen 
die Folgen der bei den Bauarbeiten sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der 
Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. 
Dasselbe gilt von den Betriebsbeamten und den ihnen im Sinne dieses 
Gesetzes gleichgestellten Werkmeistern und Technikern, sofern ihr Jahresarbeits- 
verdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. 
Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 
1886 (Reichs-Gesetzbl. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in 
Betriebsverwaltungen eine Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit 
festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte 
eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 
a. a. O. vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine An- 
wendung. Die Musführung von Bauarbeiten gilt als Betrieb im Sinne des 
Gesetzes vom 15. März 1886. 
G. Ia. 
Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste, zu denen 
versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern 
oder von deren Beauftragten herangezogen werden. 
G. 1b. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths 
mit den Regierungen solcher Staaten, die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine 
der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt haben, im 
Falle der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, durch welche die Amwendung 
dieses Gesetzes 
1. auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines ausländischen 
Betriebs darstellen, ausgeschlossen, 
2. auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile eines versicherungs- 
pflichtigen inländischen Betriebs darstellen, erstreckt wird.
        <pb n="471" />
        — 461 — 
Durch Statut kann die Versicherungspflicht auf Gewerbetreibende, deren 
Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht übersteigt oder welche nicht regel— 
mäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, sowie auf Betriebsbeamte mit 
einem dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeits- 
verdienst zu Grunde zu legen. 
Unternehmer von Bauarbeiten, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend 
Mark nicht übersteigt oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter 
beschäftigen, sind berechtigt, gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich selbst zu 
versichern. Durch Statut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem 
höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden 
Unfälle versichert werden können 
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach §. 1 nicht versicherte Personen durch 
den Betriebsunternehmer; 
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder 
auf derselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder 
den Vorstand der Berufsgenossenschaft; 
e) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. 
Unternehmer. 
G. 3. 
Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt 
1. bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe aus- 
geführt werden, der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung dieser 
Betrieb erfolgt; 
bei anderen Bauarbeiten derjenige, für dessen Rechnung sie aus- 
gäih werden. 
Träger der Versicherung. 
S. 4. 
Die Versicherung erfolgt: 
1. bei der gewerbsmäßigen Musführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, 
Strom-, Deich= und anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Be- 
limmungen des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes oder unter die nach 
§. 1 Abs. 1 Ziffer 2 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Inordnungen 
fallen, unbeschadet der Bestimmungen in den Ziffern 2 und 3, auf 
Gegenseitigkeit durch die Unternehmer. Die Letteren werden zu diesem 
Zwecke in eine Berufsgenossenschaft vereinigt (§§. 9 bis 15);)
        <pb n="472" />
        — 462 — 
2. bei Bauarbeiten, welche von dem Reiche oder von einem Bundesstaat 
als Unternehmer (F. 3) ausgeführt werden und nicht zu den Bauten 
der im §. 93a Abs. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes auf- 
geführten Reichs= und Staatsverwaltungen gehören, vorbehaltlich der 
Bestimmung des F. 5 Abs. 1, auf Kosten des Reichs oder des Staates 
durch das Reich beziehungsweise den Staat, für dessen Rechnung die 
Bauarbeit erfolgt, durch Ausführungsbehörden (I#§. 46, 47); 
3. bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahnbetrieben von einem 
Kommunalverband oder einer anderen öffentlichen Korporation als 
Unternehmer (F. 3) ausgeführt werden, vorbehaltlich der Bestimmung 
des §. 5 Abs. 2, auf Kosten dieses Kommunalverbandes oder dieser 
Korporation, sofern die Landes-Zentralbehörde auf deren Antrag 
erklärt, daß der Verband oder die Korporation zur Uebernahme der 
durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu er- 
achten ist, durch Ausführungsbehörden (II#. 46, 47). 
Die Landes-Zentralbehörden sind berechtigt, mehrere Kommunal- 
verbände oder andere öffentliche Korporationen zum Zwecke der gemein- 
samen Durchführung der Unfallversicherung bei den von ihnen als 
Unternehmern ausgeführten Bauarbeiten zu einem Verbande zu ver- 
einigen. 
Das Ausscheiden solcher Korporationen aus Berufsgenossenschaften 
darf nur am Schlusse des Rechnungsjahrs erfolgen 
4. bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in 
Ziffer 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen oder deren 
Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer 
(I. 3) beziehungsweise Gemeindeverbände durch die Berufsgenossenschaften 
der Baugewerbetreibenden (§9. 1, 4 Ziffer 1, S#. 9 ff. dieses Gesetzes, 
S#. 1, 9 ff. des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes) nach näherer Be- 
stimmung der §#.# 16 ff. (Unfallversicherungsanstalten). 
Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für 
eigene Rechnung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten, 
welche als Nebenbetriebe oder Theile eines andern Betriebs anderweit 
versicherungspflichtig sind, behält es bei den sonstigen Bestimmungen 
sein Bewenden. 
G. 4a. 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft G. 4 Abs. 1 
iffer 1) dann zu entschädigen, wenn sie sich bei Betriebshandlungen ereignen, zu 
welchen ein der Genossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben 
und für welche er die Löhne zu zahlen hat. 
G. 5. 
Das Reich und die Bundesstaaten sind berechtigt, bezüglich aller oder 
einzelner Arten der unter F. 4 Ziffer 2 fallenden, von ihnen als Unternehmer
        <pb n="473" />
        — 463 — 
ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem be— 
treffenden Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist, 
durch eine von dem Reichskanzler beziehungsweise der Landes-Zentralbehörde ab— 
zugebende entsprechende Erklärung als Mitglied beizutreten. 
Dieselbe Berechtigung (Abs. 1) steht den Kommunalverbänden und anderen 
öffentlichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von ihrem Vorstand abzugeben. 
Jahresarbeitsverdienst, Gegenstand der Versicherung, Umfang der 
Entschädigung, Verhältniß zu Krankenkassen 2c. 
S. 6. 
Die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes, der Gegenstand der Ver- 
sicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfall- 
versicherung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Kranken-, 
Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen, zu den Leistungen der zur 
Unterstützung hülfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder Armen- 
verbände sowie der Unternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden und 
Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetz- 
licher Vorschrift erfüllt haben, bestimmt sich, vorbehaltlich der Vorschriften der 
G#. 7, 8 dieses Gesetzes, nach den 9#. 3, 5 bis Sb des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes. 
S. 7. 
Bei Unfällen eines Arbeiters, welche sich bei Bauarbeiten der im N. 4 
Ziffer 4 Abs. 1 bezeichneten Art ereignen, finden die Bestimmungen der §#. 5 d, 
5e, 51f des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendüng. 
Bei solchen Unfällen hat die Gemeinde, in deren Bezirke der verletzte 
Arbeiter beschäftigt war, demselben während der ersten dreizehn Wochen nach dem 
Unfalle die im §. 6 Abs. 1 Liffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten 
Leistungen zu gewähren, sofern nicht der verletzte Arbeiter sich im Ausland auf- 
hält oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse 
Anspruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit solchen Personen 
diese Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die 
Gemeinde dieselben zu übernehmen. Die zu diesem Zwecke gemachten Auf- 
wendungen sind von den Verpflichteten zu ersetzen. f 
Für außerhalb des Gemeindebezirkes wohnhafte versicherte Personen hat auf 
Verlangen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnorts die im 
Abs. 2 bezeichneten Leistungen, vorbehaltlich des Kostenersatzes, zu übernehmen. 
Als Ersatz der Kosten gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungs- 
gesetze zu gewährenden Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere 
Aufwendungen nachgewiesen werden. 
Der weitere Kommunalverband ist befugt, statutarische Anordnungen zu 
erlassen, nach welchen den Gemeinden die ihnen durch Abs. 2 auferlegten Kosten 
des Heilverfahrens aus Mitteln des weiteren Kommunalverbandes zu ersetzen sind 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 77
        <pb n="474" />
        — 464 — 
Die Versicherungsanstalt (§. 16) ist befugt, die im Abs. 2 bezeichneten 
Leistungen selbst zu übernehmen. 
S. 8. 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung 
des §. 7 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits ent- 
stehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vor- 
läufig vollstrechbar. Dieselbe kann innerhalb eines Monats im Verwaltungs- 
streitverfahren, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe 
der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §S. 7 
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, 
von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeinde- 
Krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der 
Letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der S#. 20, 21 der 
Gewerbeordnung statt. 
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt 
des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der 
Klage stattfindet. 
II. Berufsgenossenschaft. 
Umfang. 
C. 9. 
Die Berufsgenossenschaft (S. 4 Liffer 1) umfaßt, unbeschadet der Bestim- 
mungen des §F. 5, alle Baubetriebe der im F. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art. 
Bei Baubetrieben, welche sich auf verschiedene Arten von Bauarbeiten er- 
strecken, entscheidet für die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der Hauptbetrieb. 
Auch im Uebrigen folgen Nebenbetriebe den Hauptbetrieben. 
Aufbringung'der Mittel. 
F. 10. 
Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden 
Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehaltlich der 
Bestimmungen der I§. 21 ff., von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. 
Die Beiträge sind so zu berechnen, daß durch dieselben außer den sonstigen 
Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im abgelaufenen 
Rechnungsjahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grundsätze für 
die Berechnung des Kapitalwerths werden durch das Reichs-Versicherungsamt 
festgestellt. Die Ausschreibung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der in den 
Betrieben der Mitglieder von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter 
beziehungsweise des nach . ö5b Abs. 4 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
        <pb n="475" />
        – 45 — 
anzurechnenden ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter 
sowie des statutenmäßigen Gefahrentarifs (G. 28 a. a. O.). 
Der 8. 10 Abs. 2, §#. 10%, 108 sowie die 99. 10a, 10 b des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes sinden Amwendung. 
Organisation. 
K. 12. 
Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des §. 9 Abs. 5, 6 
und der I 16, 17, 19 bis 33 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes 
Anwendung. 
. 13. 
Der vorhandene Reservefonds ist in seinem Bestande zu erhalten; seine 
Zinsen können zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. In 
dringenden Fällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts auch den Kapitalbestand angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt 
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Mitgliedschaft. 
S. 14. 
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebs der im 
§. 9 bezeichneten Art sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunalverbände 
und andere öffentliche Korporationen, soweit diese auf Grund der Bestimmungen 
des F. 5 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind. 
Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundesstaaten, für 
Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen G. 4 Ziffer 2, 3) mit 
dem in der Beitrittserklärung angegebenen Zeitpunkt, im Uebrigen mit der Er- 
öffnung des Betriebs. 
.. 15. 
Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht bereits 
angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche nach dem Beginne der 
Mitgliedschaft (J. 14) der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der 
Betrieb belegen ist, über denselben Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige und 
die Ueberweisung des Betriebs fsinden die Bestimmungen der 99. 35, 36 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von 
den Bestimmungen der I§. 37 bis 39 g. a. O. über die Genossenschaftskataster 
und die Betriebsveränderungen. 
77“
        <pb n="476" />
        — 466 — 
III. Unfallversicherungsanstalten. 
Bildung, Umfang und Organisation. 
G. 16. 
In jeder Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden besteht für die 
Versicherung derjenigen Personen, welche in deren Bezirken von den unter 8. 4 
Ziffer 4 Abs. 1 fallenden Unternehmern bei Bauarbeiten, wie sie in der Berufs- 
genossenschaft versichert sind, beschäftigt werden, einschließlich der selbstversicherten 
Unternehmer dieser Art, eine Versicherungsanstalt. 
Den Versicherungsanstalten der auf Grund des Gewerbe-Unfallversiche- 
rungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften von Baugewerbetreibenden werden 
außer denjenigen Arten von Bauarbeiten, für welche sie errichtet sind, die 
Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und andere Bauarbeiten (vergl. 
S. 4 Ziffer 1), zu deren Ausführung, einzeln genommen, nicht mehr als sechs 
Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind (vergl. I. 21 lit. b), sofern diese 
Bauarbeiten von den im F. 4 Liffer 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmern aus- 
geführt werden, innerhalb ihrer Bezirke zugewiesen. 
Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß auch die Ver- 
sicherung von Unternehmern (I. 2), welche als Baugewerbetreibende Mitglieder 
der Genossenschaften sind, sowie anderer von diesen Baugewerbetreibenden bei der 
Bauausführung beschäftigten, nach §. 1 nicht versicherten Personen (G. 2) bei 
der Versicherungsanstalt zu erfolgen hat. · 
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der 
Genossenschaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung sowie die sonstigen 
Organe der Berufsgenossenschaft führen die Verwaltung der Versicherungsanstalt, 
unbeschadet der Bestimmungen des 8. 19 dieses Gesetzes, nach Maßgabe der 
Ss. 22, 23, 26) 27 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes. 
g. 17. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind besonders zu. 
verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Für die Versicherungsanstalt ist ein besonderer Reservefonds anzusammeln. 
Seine Verwendung zu Zwecken der Berufsgenossenschaft ist unstatthaft. 
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte sonstige Vermögen 
darf für die übrigen Zwecke der Berufsgenossenschaft nur mit Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts verwendet werden. Die Genehmigung darf nur ertheilt 
werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß der für die Zwecke der Versicherungs- 
anstalt verbleibende Theil dieses Vermögens zur dauernden Befriedigung der 
bisher festgestellten, von der letzteren zu zahlenden Renten und der sonstigen 
Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt voraussichtlich ausreichen wird. 
Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen 
Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig, aus ihrem Reservefonds 
vorzuschießen.
        <pb n="477" />
        — 467 — 
Die Versicherungsanstalt darf andere als die im F§. 16 bezeichneten Ver- 
sicherungen nicht übernehmen. 
Die von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Verwaltungskosten 
bestimmen sich nach den durch die besondere Verwaltung derselben thatsächlich 
erforderlich gewesenen Aufwendungen; neben denselben kann nach näherer Be- 
stimmung des Reichs-Versicherungsamts als Ersatz des auf die Versicherungs- 
anstalt entfallenden Antheils an den gemeinsamen Verwaltungskosten ein Pausch- 
betrag erhoben werden. 
G. 18. 
Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsversammlung ein 
Nebenstatut zu errichten. Dasselbe muß Bestimmungen treffen: 
1. über die Erfordernisse der An= und Abmeldung der im F. 4 Hiffer 4 
Abs. 1 bezeichneten Unternehmer, welche von der Befugniß des 8. 2 
Abs. 3 Gebrauch machen wollen; 
über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der Genossen- 
schaftsversammlung bei der Verwaltung der Versicherungsanstalt; 
über die Ansammlung des vorgeschriebenen Reservefonds; 
über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; 
6. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Nebenstatuts. 
Sofern von der Bestimmung des §. 16 Abs. 3 Gebrauch gemacht ist, 
muß das Nebenstatut über die An= und Abmeldung der demnach versicherten 
Personen sowie über die Einzahlung der für dieselben zu entrichtenden Prämien 
Vorschriften enthalten. 
rDe 
. 19. 
Durch das Nebenstatut können für die Verwaltung der Versicherungs- 
anstalt besondere Organe bestimmt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser 
Art, so ist zugleich über den Sitz dieser Organe, über ihre Zusammensetzung, 
über die Abgrenzung ihrer Bezirke sowie über den Umfang ihrer Befugnisse Be- 
stimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke dieser Organe und die Wahl ihrer Mitglieder 
kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschaftsvorstand übertragen 
werden. 
Die Bezirke und die Zusammensetzung dieser besonderen Organe hat der 
Genossenschaftsvorstand durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
". 20. 
Das Nebenstatut sowie die Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts. 
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt 
wird, findet innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung der Entscheidung 
an den Genossenschaftsvorstand ab die Beschwerde an den Bundesrath statt.
        <pb n="478" />
        — 468 — 
Die Berathungen der Genossenschaftsversammlungen über das Nebenstatut 
nden in Gegenwart eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher 
9 i 9 / 
auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß. 
6S. 21. 
In der Versicherungsanstalt erfolgt die Unfallversicherung: 
a) bei Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als 
sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, auf Kosten des 
Unternehmers (G. 3 Ziffer 2) gegen feste, im voraus bemessene Prämien 
nach Maßgabe eines Prämientarifs (§§9. 22 ff.) 
b) bei Bauarbeiten von geringerer Dauer auf Kosten der Gemeinden und 
der sonstigen im F. 30 bezeichneten Verbände, über deren Bezirke die 
Berufsgenossenschaft sich erstreckt, gegen Beiträge, welche auf diese 
Gemeinden oder Verbände nach Maßgabe der in den einzelnen Jahren 
für Unfälle bei solchen Bauarbeiten thatsächlich erforderlich gewordenen 
Zahlungen jährlich umgelegt werden. 
Versicherung auf Kosten der Unternehmer (§. 21 lit. a). 
g. 22. 
Die im §. 4 Ziffer 4 Abs. 1 aufgeführten Unternehmer, welche Bauarbeiten 
der im F. 21 lit. a bezeichneten Art ausführen, haben der von der Landes- 
Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs-Versicherungs- 
amte vorzuschreibenden Formulare längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines 
jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bau- 
arbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten 
Löhne und Gehälter vorzulegen. 
Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht voll- 
ständig einreichen, hat die in Gemaßheit des ersten Absatzes von der Landes- 
Zentralbehörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der 
Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zwecke die 
Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geld- 
strafen bis zu einhundert Mark anhalten. 
Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender- 
vierteljahrs an den Genossenschastsvorstand oder das von diesem bezeichnete Organ 
der Genossenschaft einzureichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes 
von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, daß ihr über 
die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach den vorstehenden Vor- 
schriften in ihrem Bezirke Nachweisungen vorzulegen wären, nichts bekannt ge- 
worden sei.
        <pb n="479" />
        — 469 — 
Prämientarif. 
23. 
Der Prämientarif (§. 21 Ut. a) muß die der Berechnung der Prämien 
zu Grunde zu legenden Einheitssätze nach Verhältniß der bei der Bauausführung 
von den Versicherten verdienten Löhne oder Gehälter (vergl. 9. 25 Abs. 2) be- 
ziehungsweise des in Betracht kommenden Jahresarbeitsverdienstes (§. 2) dergestalt 
ersichtlich machen, daß sich ergiebt, wieviel für jede angefangene halbe Mark des 
in Betracht kommenden Lohnes an Prämie zu entrichten ist. 
Sofern nach dem für die Berufsgenossenschaft bestehenden Gefahrentarife 
die einzelnen Arten von Bauarbeiten zu verschieden bemessenen Beiträgen heran- 
gezogen werden, sind auch die Einheitssätze der an die Versicherungsanstalt zie 
entrichtenden Prämien nach dem durch den Gefahrentarif der Genossenschaft fest- 
gestellten Verhältnisse verschieden zu berechnen. 
S. 24. 
Der Prämientarif wird alle drei Jahre von dem Reichs-Versicherungs- 
amte für jede Berufsgenossenschaft nach Anhörung des Vorstandes derselben im 
voraus festgesetzt. Als Grundlagen dienen der Kapitalwerth derjenigen Leistungen, 
welche der Versicherungsanstalt aus den bei Bauarbeiten der im F§. 21 lit. a be- 
zeichneten Art im Jahre durchschnittlich zu erwartenden Unfällen voraussichtlich 
erwachsen werden, ferner die zur Bildung des vorgeschriebenen Reservefonds 
(. 17) erforderlichen Luschläge sowie ein Pauschbetrag für Verwaltungskosten, 
welcher nach der Höhe der in der vorangegangenen Periode im Jahresdurchschnitte 
für die Versicherungsanstalt entstandenen Verwaltungskosten G. 17 Abs. 6) unter 
Berücksichtigung des auf die Gemeinden nach F. 31 entfallenden Betrags derselben 
zu berechnen ist. In Abzug zu bringen sind die Zinsen des Reservefonds, soweit 
dieselben nicht nach den Bestimmungen des Nebenstatuts G. 18 Ziffer 3) dem 
Reservefonds selbst zufließen. 
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Zuschlags für Ver- 
waltungskosten hat das Reichs-Versicherungsamt zu erlassen. 
Der Prämientarif ist durch den Reichsanzeiger und diejenigen Blätter zu 
veröffentlichen, welche zu den amtlichen Bekanntmachungen der Landes-Zentral-= 
behörden oder der höheren Verwaltungsbehörden, in deren Bezirken er Geltung 
haben soll, bestimmt sind. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Reichs-Ver- 
sicherungsamt. 
Die Veröffentlichung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeit- 
punkt erfolgt sein, mit welchem der Tarif in Kraft treten soll. Bis zu diesem 
Zeitpunkte sind die Prämien nach dem bisherigen Tarife zu erheben. 
Entrichtung der Prämien. 
G. 25. 
Nach Ablauf des Kalendervierteljahrs wird auf der Grundlage des Prämien- 
tarifs und der nach §. 22 Abs. 3 eingereichten Nachweisungen vom Genossen-
        <pb n="480" />
        — ar0 — 
schaftsvorstande die Prämie berechnet, welche auf jeden Unternehmer entfällt, und 
die Heberolle aufgestellt. 
Für diejenigen Personen, deren bei der Ausführung der Bauarbeit ver- 
diente Löhne und Gehälter für den Arbeitstag den Betrag des von der höheren 
Verwaltungsbehörde für den Ort der Beschäftigung festgesetzten ortsüblichen Tage— 
lohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter nicht erreichen, ist dieser letztere Be- 
trag der Berechnung der Prämie zu Grunde zu legen. 
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirk angehörenden 
Unternehmer Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die 
Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe innerhalb eines Monats an den 
Genossenschaftsvorstand oder das nach §F. 19 zuständige andere Organ der Ge- 
nossenschaft nach Abzug der Portoauslagen einzusenden. 
Den Gemeindebehörden ist hierfür von der Berufsgenossenschaft eine Ver- 
gütung zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde im Einvernehmen 
mit dem Reichs-Versicherungsamte festzusetzen ist. Für Bauarbeiten, welche von 
der Gemeinde selbst für eigene Rechnung ausgeführt werden, wird diese Ver- 
gütung nicht gezahlt. 
Die Gemeinde haftet für diejenigen Prämien, bei denen sie den wirklichen 
Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, 
und muß sie vorschußweise mit einsenden. 
C. 26. 
Der Auszug aus der Heberolle (I. 25) muß diejenigen Angaben enthalten, 
welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten 
Prämienberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während 
zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser 
Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Binnen einer weiteren Frist von 
zwei Wochen kann der Lahlungspflichtige, unbeschadet der Verpflichtung zur vor- 
läufigen Zahlung, gegen die Prämienberechnung bei dem Genossenschaftsvorstand 
oder dem nach F. 19 zuständigen anderen Organe der Genossenschaft Einspruch 
erheben. 
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn sich derselbe auf unrichtigen Ansatz 
der Löhne, auf unrichtige Anwendung des Prämientarifs, auf Rechenfehler oder 
auf die Behauptung stützt, daß der in Anspruch Genommene zur Entrichtung 
von Prämien für die von ihm beschäftigten Personen nicht verpflichtet sei. Auf 
unrichtigen Ansatz der Löhne kann der Einspruch in den Fällen nicht gestäützt 
werden, in welchen die Nachweisung wegen Säumniß des Verpflichteten von der 
Behörde (I. 22 Abs. 2) aufgestellt worden war. 
Wird dem Einspruch überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Um- 
fange Folge gegeben, so steht dem Zahlungspflichtigen binnen zwei Wochen nach 
der Zustellung der Entscheidung des zuständigen Genossenschaftsorgans die Be- 
schwerde an die untere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung derselben 
ist binnen zwei Wochen nach der Qustellung Rekurs an das Reichs-Versicherungs-
        <pb n="481" />
        — 471 — 
amt zulässig. Derselbe darf aber nur auf die Behauptung gestützt werden, daß 
eine Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht vorliege. 
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 1) bezahlter Be- 
trag ganz oder theilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so kann die Rück- 
erstattung auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege verlangt werden. Der Anspruch 
verjährt in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem der Betrag 
gezahlt worden ist. 
S. 27. 
Für die Prämien und die sonstigen den unter §. 4 Ziffer 4 Abs. 1 fallen- 
den Unternehmern in diesem Gesetz auferlegten Leistungen haftet im Falle der 
Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers der Bauherr während eines Jahres 
nach der endgültigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit. 
Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Versicherungsanstalten und den Bau- 
herren oder ZQwischenunternehmern über die Haftung entstehen, entscheidet mit 
Ausschluß des Rechtswegs das Reichs-Versicherungsamt. 
S. 28. 
Weitere Zahlungen als die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Prämien 
und die wegen Verletzung bestehender Verpflichtungen einzuziehenden Strafen und 
Kosten können seitens der Berufsgenossenschaft von den Unternehmern nicht ge- 
fordert werden. 
S. 29. 
Für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, 
welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten aus- 
führen, kann auf ihren Antrag der Betrag der der Berechnung der Prämien zu 
Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter nach Maßgabe der Zahl der im 
Jahresdurchschnitte verwendeten Arbeitstage in einem Puuschbetrage festgesetzt 
werden. Solche Festsetzungen müssen Bestimmungen über die Termine, zu welchen 
die Prämien einzuzahlen sind, enthalten. Soweit solche Festsetzungen getroffen 
sind, finden die Bestimmungen der 99. 22 und 25 keine Anwendung. 
Versicherung auf Kosten von Gemeinden (§. 21 lt. b). 
S. 30. 
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten, 
welche der Versicherungsanstalt aus Unfällen bei den iim F. 21 lit. b bezeichneten 
Bauarbeiten erwachsen sind, werden durch Beiträge der Gemeinden, über deren 
Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, aufgebracht und auf dieselben nach 
dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer jährlich umgelegt. Als Bevölkerungsziffer 
gilt diesenige Zahl von Einwohnern, welche aus Anlaß der nächstvorhergegangenen 
Volkszählung von der zuständigen Behörde amtlich festgestellt ist, und zwar von 
dem auf die Feststellung folgenden Rechnungsjahr ab. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 78
        <pb n="482" />
        — 472 — 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann bestimmt werden, daß an Stelle 
der Gemeinden weitere Kommunalverbände treten, oder daß innerhalb bestimmter 
Bezirke einzelne Gemeinden zur gemeinschaftichen .licbernuhmne der aus der Unfall- 
versicherung bei der Versicherungsanstält ihnen erwachsenden Last vereinigt werden. 
Bestimmungen der letzteren Art müssen Festsetzungen über die Vertretung und 
Verwaltung dieser Vereinigung sowie darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen 
die diesen Vereinigungen zur Last fallenden Beträge auf die einzelnen Gemeinden 
zu vertheilen sind. 
Die Landes-Zentralbehörde kann ferner bestimmen, daß die Umlegung statt 
auf Gemeinden oder weitere Kommunalverbände auf Verwaltungsbezirke erfolge, 
und wie von den letzteren die auf sie umgelegten Beträge auf die einzelnen Ge- 
meinden zu vertheilen ssind. 
Soweit derartige Bestimmungen der Landes-Zentralbehörde nicht erlassen 
sind, können Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse zur gemeinsamen Ueber- 
nahme der gemäß §. 21 flit. b ihnen zufallenden Lasten sich vereinigen. Solche 
Vereinbarungen müssen Bestimmungen über Die Vertretung und Verwaltung dieser 
Vereinigungen enthalten und bedürfen der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde. 
Diese Bestimmungen und Vereinbarungen sind den betreffenden Berufs- 
genossenschaften sowie dem Reichs-Versicherungsamte mitzutheilen. 
. 31. 
Der Betrag der auf die Verbände umzulegenden Verwaltungskosten wird 
nach Maßgabe der Vorschriften des F. 24 festgesetzt. 
§. 32. 
Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände 
werden die aus den Bestimmungen des &amp;. 21 lit. b auf dieselben entfallenden 
Lasten wie Gemeindeabgaben aufgebracht. 
Durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung der 
einzelnen Gemeinden beziehungsweise weiteren Kommnnalverbände, welche der 
Genehmigung der höheren Verwaltungsbéhörde bedarf, kann ein anderer Ver- 
theilungsmaßstab festgestellt, insbesondere bestimmt werden, daß die Lasten von 
den Grund= oder Gebäudebesitzern zu tragen sind. 
g. 33. 
Auf den besonderen Reservefonds der Versicherungsanstalt haben die 
(Gemeinden und sonstigen im §. 30 bezeichneten Verbände rücksichtlich der aus 
der Bestimmung des (F. 21 lit. b. ihnen erwachsenden Lasten keinen Anspruch. 
F. 34. 
Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes stehen die selbständigen Guts- 
(bezirke und Gemarkungen gleich. Soweit den Gemeinden aus diesem Gesetze 
Rechte oder Verbindlichkeiten erwachsen, tritt an die Stelle der Gemeinden der 
Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
        <pb n="483" />
        — 473. — 
IV. Feststellung und Eiluszahlimng #er Gutschdigiingan. 
Untersuchung. Entschädigung. 
G. 37. 
Auf die Mizeige und Untersuchung der Unfällr, auf die Foststola#nn Aus- 
zahlung und Pfändung der Entschädigumem sowie auf dio Liquidationem dor 
Postverwaltungen sinden die Bestiumungem der' §. 51 bis 70 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes entsprechende' Anwendung; 
Die Verpflichtung zur Einreichung von Lohn= und Gehaltsnachweisungen 
G. 60 a. a. O.) erstreckt sich, auch auf Unternehmer,, welche nicht Mitglieder der 
Berufsgenossenschaft sind. 
Erstattung. d der Vorschüsse. 
G. 41., 
Der Genosfsfenschaftsvorstand stellt sest,, melther Dheil der von# dem Lentral-= 
Posibehörden liquidirtem Weträge der Verufsgenossenschaft, und welchey Theil der 
Ver sicherungsanstalt. zur Lst fällt.. 
Der erstere Theill ist aus dem verfügbaren Mitteln der Verufsgenossen- 
schaft: zu entuchmen. Gleichzeitig ist nach den Bestimmungen, des F. 10 der 
Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjuhro neu entstundenen,, der Berufs- 
genossenschuste erwachsenen Lasten zu berechnen und untevr Borücksichtigung der auf 
Grund der §. 29) 30 des Gemerbe-Unfallverss cäherungsgesel tes e vorliegenden 
besondoren: Verpfli chtungen. oder Berechtigungem nach dem festgestellten Vertheilungs- 
maßstab und unter Verrechnung der erhobenen Vorschüsse ( &amp;. 10) von den 
Mitgliedern eingiiehen: Inn Uebrigen sinden, die Bostimmungen des §. 71 
Abst 2 arbis 4, samio der §. 72% 725½, 73 a. a. O. Amwvendung- 
Der der 2 Verssche erungsanstult b Zur Last fallende Theil ist, soweit er durch 
Unfälle verursacht ist, die sirh bei Bnuarbeiten der im §. 21 lit. a bezeichneten 
Art ereignet hubenz, aus den verfügünren. Beständen an Prümien, zu entnehmen. 
Soweit der Betrag aber durch Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten 
der im §. 21 lit. b. bezeichneten Art ereignet haben, ist derselbe nach dem im 
G. 30 festgesetzten Maßstab auf die im Bezirke der Berufsgenossenschaft belegenen 
Gemeinden) weiteren. Kommunalverbände oder Vereinigungen von Gemeinden, 
welche an die Stelle der Gemeinden gesetzt sin, umzulegen und von ihnen ein- 
zuziehen. Denselben ist zu diesem Zwecke ein, Auszug aus der aufzustellenden 
Heberolle mit der Aufforderung, zuzustellen, den festgesetzten Betrag bei Ver- 
meidung, der zwangsweisen. Britreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der 
Aucszug muß dicsenigen Angabem enthalten, welche die Gemeinden 2c. in den 
Stand setzen) die Richtigkeit, der angestollten. Beitragsberechnung zu prü#fen. Den 
Gemeinden 2c. stehen gegen die Feststellung ihrer Beiträge, unbeschadet der. Vrr- 
pflichtung zur sofortigen Qahlung, die im I. 73 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
78“
        <pb n="484" />
        — 474 — 
gesetzes angegebenen Rechtsmittel zu; die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn 
sich dieselbe entweder auf Rechenfehler oder auf Irrthümer bei Ansatz der Be- 
völkerungsziffer gründet. 
  
S. 43. 
Die Bestimmungen der J#. 74 bis 75 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes über die Einziehung, Verjährung und Abführung der Beiträge sowie 
der §&amp;§. 76 bis 77 a. a. O. über die Vermögensverwaltung finden, und zwar 
auch auf Prämienbeträge, entsprechende Anwendung. 
V. Unfallverhütung. Beaufsichtigung. 
Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft. 
S. 44. 
Die Bestimmungen der 9. 78 bis 86 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen 
Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft 
sind, aber in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen. 
In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bau- 
arbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden 
Zuschläge bis zum doppelten Betrage der Prämie oder, sofern es sich 
um Bauarbeiten der im §J. 21 lit. b bezeichneten Art handelt, Geld- 
strafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. Die Vorschriften sind 
von der höheren Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise zu ver- 
öffentlichen. 
2. Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe und 
die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Lutritts zu 
den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachwei- 
sungen erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mitglied der 
Genossenschaft zu sein, in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen. 
Reichs-Versicherungsamt. Landes-Versicherungsämter. 
S. 45. 
Wegen der Zuständigkeit des Reichs-Versicherungsamts und der Landes- 
Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der §#§. 88, 89, 92 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes. 
Soweit hiernach ein Landes-Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der 
Genossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirke derselben vorkommenden 
Streitigkeiten befugt ist, gehen die im §. 26 des Gesetzes, betreffend die Ab- 
änderung der Unfallversicherungsgesetze, sowie in den §#§. 10, 17, 20, 24 bis 26, 
30, 31, 41, 46 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf 
das Landes-Versicherungsamt über
        <pb n="485" />
        — 475 — 
VI. Banarbeiten für Rechnung des Reichs, der Bundesstaaten, 
von Kommunalverbänden und Korporationen. 
Ausführungsbehörden. 
S. 46. 
Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaats, eines nach den Be- 
stimmungen des F. 4 Ziffer 3 für leistungsfähig erklärten Verbandes oder einer 
anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nach §. 4 Ziffer 2, 3 bei Anwen- 
dung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich, der be- 
treffende Bundesstaat, der betreffende Verband oder die Korporation tritt, werden 
die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Ge- 
nossenschaftsvorstandes durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für 
die Reichsverwaltungen von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der Landes- 
Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, 
welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet sind. 
Versicherung durch das Reich 2c. 
S. 47. 
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunalverband oder eine 
andere öffentliche Korporation an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt (G. 4 
Ziffer 2, 3), finden die §§#. 9 bis 34, 41, 44 dieses Gesetzes sowie die I#. 60, 
74 bis 74b, 75 Abs. 2, 3, §. 76, 76 a bis 76e, 88, 89, 103 bis 108 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die Be- 
stimmungen der 9H. 93c bis 93f des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes ent- 
sprechend anzuwenden. 
VII. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Erstreckung auf andere Gesetze über Unfallversicherung. 
S. 48. 
Die Bestimmungen der 99. 5) 9 Abs. 2, S#. 16 bis 34, 37 Abs. 2, §F. 41 
Abs. 1, 3, 9#. 43, 44, 45, 49 finden bei den im Geltungsbereiche des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften für Baugewerbe- 
treibende gleichfalls entsprechende Anwendung. 
Haftpflicht 2t. Strafbestimmungen. Zustellungen. 
S. 49. 
Für Arbeiter, welche bei Bauarbeiten der im F. 4 Ziffer 4 Abs. 1 bezeich- 
neten Art beschäftigt, aber nicht nach den Bestimmungen des Krankenversicherungs- 
gesetzes gegen Krankheit versichert sind, bleiben die auf gesetzlichen Bestimmungen
        <pb n="486" />
        — 476 — 
beruhenden Ansprüche auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens 
für die Dauer der ersten dreizehn. Wochen nach dem Unfalle vorbehalten. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der S§. 95, 97 bis 110 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung, die Strafbestimmungen ins- 
besondere auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit der für die Berechnung 
der Prämien maßgebenden Nachweisungen G. 22). 
G. 49a. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, 
Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil fest- 
gestellt wordem ist, daß sie dem Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit. 
A##ßerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes), 
Berufs oder Groerkes besonders verpflichtet sind, oder dadurch herbeigeführt 
haben, daß sie bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die. all- 
gemein anerkannten Regeln der Baukunst verstießen, haften für alle Aufwendun- 
gen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Kranken- 
versicherungsgesetzes von den Kommunalverbänden (S. 8 Abs. 1 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes, I. 7 Abs. 2) 5 dieses Gesetzes) oder Krankenkassen ge- 
macht worden sind. Dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren 
Aufwendungen auch ohne Feststellung durch' strafgerichtliches Urtheil. Ist der. 
Unfall durch Fnhrlässigtet mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu. 
ver sie vermöge ihres Amtes, Verufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, 
herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsversmmmlung befugt, von der Verfolgung 
des Anspruchs abzusehen. Durch Statut kunn diese Befugniß auf den Vorstand 
übertragen werden. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
  
F. 49 b. 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus §. 49a Abs. 1 Satz 3 geltend 
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen. Der 
Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung 
anrufen. 
Diie Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser 
Mittheilung und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist 
die Beschlußfassung seitens des Ersatzpflichtigemn angerufen ist. Ist letzteres der 
Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung abzuwarten.
        <pb n="487" />
        — 477 — 
S. 49c. 
Der Anspruch (S. 49a Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von dem 
Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung (I. 49b Abs. 1) unterbricht die Verjährung. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die 
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren 
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall- 
versicherung Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Betrag Entschädigung 
zu gewähren ist. «
        <pb n="488" />
        See-Anfallversicherungsgesetz. 
  
J. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
S. 1. 
Personen, welche 
1. auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen der Schiffsmann- 
schaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffs- 
besatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn oder 
Gehalt beziehen, 
2. ohne zur Schiffsbesatzung zu gehören, auf deutschen Seefahrzeugen in 
inländischen Häfen beschäftigt werden, soweit sie nicht auf Grund 
anderer gesetzlicher Bestimmungen gegen Unfall versichert sind, 
3. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Ein- 
richtungen sowie in inländischen Betrieben für die Ausübung des 
zbotsendienstes, für die Rettung oder Bergung von Personen oder 
Sachen bei Schiffbrüchen, für die Bewachung, Beleuchtung oder 
Instandhaltung der dem Seeverkehre dienenden Gewässer beschäftigt sind, 
werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle einschließlich 
derjenigen Unfälle, welche während des Betriebs in Folge von Elementarereignissen 
eintreten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. 
Auf Personen in Seeschiffahrts= und anderen unter Abs. 1 fallenden Be- 
trieben, welche wesentliche Bestandtheile eines der Unfallversicherung unterliegenden 
sonstigen Betriebs sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Von den 
Bestimmungen der §#. 2 ff. sind ferner ausgeschlossen die im §F. 1 des Gesetzes, 
betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge 
von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten 
Personen, Beamte, welche in Betriebsverwaltungen eines Bundesstaats oder eines 
Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, 
sowie andere Beamte eines Bundesstaats oder Kommunalverbandes, für welche 
die im §F. 12 a. a. O. vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist. 
Welche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes versicherungspflichtig sind, bestimmt 
im Qweifel nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes (G. 28) das Reichs- 
Versicherungsamt.
        <pb n="489" />
        — 479 — 
G. 1. 
Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste, zu denen 
versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern 
oder von deren Beauftragten herangezogen werden, sowie auf Dienstleistungen 
versicherter Personen bei Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen. 
S. 2. 
Als ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes aus- 
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher 
Flagge fährt. 
Als Seefahrt (Abs. 1) gilt nicht nur der Verkehr auf See außerhalb der 
Grenzen, die durch §. 1 der zum F. 25 des Flaggengesetzes vom 22. Juni 1899 
erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 10. November 1899 (Centralblatt für 
das Deutsche Reich S. 380) festgesetzt sind, sondern auch die Fahrt auf Buchten, 
Haffen und Watten der See, nicht aber auf anderen mit der See in Verbindung 
stehenden Gewässern, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden. 
Betriebe, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Seeschiffahrts. 
betriebe sich darstellen, scheiden, sofern sie auf Grund anderer Gesetze einer 
Berufsgenossenschaft bereits zugetheilt sind, aus der letzteren mit den aus §. 32 
des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen aus. 
Rheder im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigenthümer der unter dasselbe 
salleden Fahrzeuge, sofern eine Rhederei besteht (S. 489 des Handelsgesetzbuchs), 
die Rhederei. 
  
P. 3. 
Die Versicherung gilt für die Zeit vom Beginne bis zur Beendigung des 
Dienstverhältnisses einschließlich der Beförderung vom Lande zum Fahrzeug und 
vom Fahrzeuge zum Lande. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Unfälle, 
welche die nach F. 1 versicherten Personen auf einem deutschen Seefahrzeug, auf 
welchem sie beschäftigt sind, ohne zur Besatzung desselben zu gehören, bei dem 
Betrieb erleiden, sowie auf Unfälle, welche deutsche Seeleute bei der auf Grund 
des Handelsgesetzbuchs oder der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 
(Reichs-Gesetzbl. S. 409) oder des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung deutscher 
Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezember 1872 
(Reichs-Gesetzbl. S. 432) ihnen gewährten freien Zurückbeförderung oder Mit- 
nahme auf deutschen Seefahrzeugen erleiden. Im Falle des Flaggenwechsels gilt 
als Beendigung des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt, in welchem der Versicherte 
seine Entlassung beanspruchen durfte. 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, welche der Versicherte 
während einer Zeit erleidet, in welcher er sich pflichtwidrig von Bord entfernt 
hatte, oder welche er während eines Urlaubs an Land erleidet, wenn er in 
eigener Angelegenheit das Schiff verlassen hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 79
        <pb n="490" />
        — 480 — 
g. 4. 
Durch das Statut kann die Versicherungspflicht auf die Rheder erstreckt 
werden, sofern sie zur Besatzung des Fahrzeugs gehören und die letztere außer 
ihnen regelmäßig nicht mehr als zwei Personen umfaßt. 
Rheder, welche nicht schon nach den vorstehenden Bestimmungen versichert 
sind, Lootsen, welche ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, sowie die Unter- 
nehmer der übrigen nach H. 1 versicherten Betriebe sind berechtigt, sich selbst gegen 
die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der 
Vorschriften dieses Gesetzes zu versichern. 
S. 5. 
Die Versicherung erstreckt sich auf einen Jahresarbeitsverdienst bis ein- 
schließlich dreitausend Mark. Durch das Statut (G. 24) kann die Versicherung 
auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
S. 5a. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden 
Unfälle versichert werden können 
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach §#. 1 oder 1a nicht versicherte 
Personen durch den Betriebsunternehmer; 
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder 
auf derselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder 
den Vorstand der Berufsgenossenschaft (G. 16);, 
Tc) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. 
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
S. 8. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. 
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, 
wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Anspruch kann ganz oder 
theilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens 
sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der 
Verletzte im Inlande wohnende Angehörige hat, welche im Falle seines Todes 
Anspruch auf Rente haben würden, ganz oder theilweise den Angehörigen über- 
wiesen werden. 
Die Ablehnung kann, auch ohne daß die vorgesehene Feststellung durch 
strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, erfolgen, falls diese Feststellung wegen
        <pb n="491" />
        — 481 — 
des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in 
seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
G. 9. 
Im Falle der Verletzung werden für die Zeit nach Beendigung der ge- 
setzlichen Fürsorgepflicht des Rheders oder, soweit eine solche nicht besteht, vom 
Beginne der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls ab als Schadensersatz 
gewährt: 
1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die 
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung 
der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stütz- 
apparate und dergleichen) 
2. eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechs- 
undsechzigzweidrittel Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente) 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den- 
jenigen Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall 
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Theilrente). 
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, 
sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege 
nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Rente bis zu 
hundert Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen. 
War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbs- 
unfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Abs. 1 
Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. 
Wird ein solcher Verletzter in Folge des Unfalls derart hülflos, daß er 
ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist eine Rente bis zur 
Hälfte der Vollrente zu gewähren. 
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet 
arbeitslos ist, kann der Genossenschaftsvorstand die Theilrente bis zum Betrage 
der Vollrente vorübergehend erhöhen. 
S. 9a. 
Als Jahresarbeitsverdienst der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen 
gilt im Sinne dieses Gesetzes das Elffache desjenigen vom Reichskanzler fest- 
zusetzenden Durchschnittsbetrags, welcher bei der Anmusterung oder Anwerbung 
durchschnittlich für den Monat an Lohn (Heuer) oder Gehalt gewährt wird, 
unter Hinzurechnung von zwei Fünfteln des für Vollmatrosen geltenden Durch- 
schnittssatzes als Geldwerth der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung. Für 
diejenigen Klassen der Schiffsbesatzung, welche neben dem Lohne oder Gehalte 
regelmäßige Nebeneinnahmen zu beziehen pflegen, ist bei Festsetzung des Durch- 
v 79°
        <pb n="492" />
        — 482 — 
schnittsbetrags auch der vurchschnittliche Geldwerth dieser Nebeneinnahmen in 
Ansatz gebracht. 
Der Durchschnittsbetrag wird von dem Reichskanzler nach Anhörung der 
Landes-Zentralbehörden einheitlich für die ganze deutsche Küste festgesetzt. Der 
Festsetzung sind die an Vollmatrosen auf deutschen Fahrzeugen während der letzt- 
vorangegangenen drei Kalenderjahre, in welchen eine Mobilmachung deutscher 
Streitkräfte nicht stattgefunden hat, gewährten Lohnsätze zu Grunde zu legen. 
Mindestens alle fünf Jahre erfolgt eine Revision der Festsetzung. 
Die Festsetzung findet für Vollmatrosen, Steuerleute, Maschinisten, sonstige 
Schiffsoffiziere sowie für Schiffer besonders statt, auch können weitere Abstufungen, 
sei es nach der Gattung der Schiffe, sei es nach Klassen der zur Schiffsbesatzung 
gehörenden Personen, gemacht werden. 
Bei zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen, für welche ein besonderer 
Durchschnittsbetrag nicht festgesetzt ist, kommen drei Viertel des für Vollmatrosen 
festgesetzten Durchschnittsbetrags in Anrechnung. 
Auf die in Schlepper-= und Leichterbetrieben beschäftigten Personen finden 
diese Vorschriften keine Anwendung. 
K. 9. 
Als Jahresarbeitsverdienst der übrigen auf Grund des J. 1 versicherten 
Personen gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Be- 
trägen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Arbeits- 
verdienstes. Für versicherte Personen in Betrieben, in welchen die übliche 
Betriebsweise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergiebt, wird 
diese Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes 
zu Grunde gelegt. 
War der Verletzte in dem Betriebe vor dem Unfalle nicht ein volles Jahr 
beschäftigt, so ist die Rente nach demjenigen Arbeitsverdienste zu berechnen, 
welchen während dieses Zeitraums versicherte Personen derselben Art in dem- 
selben Betrieb oder in benachbarten gleichartigen Betrieben bezogen haben. Ist 
dies nicht möglich, so ist der dreihundertfache Betrag desjenigen Arbeitslohns zu 
Grunde zu legen, welchen der Verletzte während des letzten Jahres vor dem 
Unfall an denjenigen Tagen, an welchen er beschäftigt war, im Durchschnitte 
bezogen hat. 
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der nach F. 4 ver- 
sicherten Personen hat das Statut (G. 24) Bestimmung zu treffen. 
K. 9. 
Uebersteigt der nach §#§. 9a, 9b zu Grunde zu legende Jahresarbeits- 
verdienst den Betrag von fünfzehnhundert Mark, so ist der überschießende Betrag 
nur mit einem Drittel anzurechnen. 
Erreicht der nach F. 9b Abs. 1, 2 berechnete Jahresarbeitsverdienst nicht 
den dreihundertfachen Betrag desjenigen Lohnes, welcher von der höheren Ver-
        <pb n="493" />
        — 483 — 
waltungsbehörde nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes für den Ort der Be- 
schäftigung als ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt ist, so 
gilt als Jahresarbeitsverdienst der letztere. 
Ist die Rente nach einem geringeren Durchschnittsbetrage bemessen, so ist 
dieselbe bei Seeleuten vom vollendeten siebzehnten Lebensjahre nach dem für 
Leichtmatrosen, und vom vollendeten neunzehnten Lebensjahre nach dem für Voll- 
matrosen festgesetzten Durchschnittsbetrage der Lohnsätze, bei den im §#. 9b be- 
zeichneten Personen aber vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr auf den nach 
dem ortsüblichen Tagelohn Erwachsener festgesetzten Betrag zu erhöhen. 
K. 9d. 
In den Fällen der §#§. 9a, 9e Abs. 2, 3 ist bei Berechnung der Rente 
für Personen, welche vor dem Unfalle bereits theilweise erwerbsunfähig waren, 
derjenige Theil des Durchschnittsbetrags zu Grunde zu legen, welcher dem Maße 
der bisherigen Erwerbsfähigkeit entspricht. 
K. 10. 
Den unter F. 1 fallenden Personen,) welche nach den Bestimmungen des 
Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit versichert sind, ist im Falle eines 
Betriebsunfalls vom Beginne der fünften bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche 
nach dem Eintritte des Unfalls ein Krankengeld von mindestens zwei Dritteln 
des bei der Berechnung zu Grunde gelegten Arbeitslohns zu gewähren. Die 
Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu 
gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde- 
krankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebs zu ersetzen, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung 
erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs-Versicherungsamt. 
Den nach H9. 1 versicherten Personen, welchen in Krankheitsfällen ein 
gesetzlicher Anspruch auf mindestens dreizehnwöchentliche Krankenfürsorge weder 
gegen Rheder noch gegen Krankenkassen zusteht, hat, sofern sie nicht mehr als 
zweitausend Mark Jahresarbeitsverdienst haben, in Fällen ihrer durch einen 
Betriebsunfall herbeigeführten Verletzung der Betriebsunternehmer während der 
ersten dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls aus eigenen Mitteln Fürsorge 
zu gewähren. Das Maß dieser Fürsorge richtet sich bei Seeleuten nach den 
Bestimmungen des F§. 553 des Handelsgesetzbuchs und der I#. 48 ff. der 
Seemannsordnung, bei den sonstigen nach F. 1 versicherten Personen nach den 
Bestimmungen der §#. 6, 7 des Krankenversicherungsgesetzes und den Bestim- 
mungen des vorstehenden Absatzes über den bei Unfällen zu gewährenden Mehr- 
betrag des Krankengeldes. Die Berufsgenossenschaft kann die dem Unternehmer 
obliegenden Leistungen ganz oder theilweise statt desselben übernehmen. Der 
Unternehmer hat in diesem Falle der Berufsgenossenschaft Ersatz zu leisten. Dabei 
gilt als Ersatz der im §. 9 Abs. 1 iffer 1 bezeichneten Leistungen bei den See- 
leuten die Hälfte desjenigen Betrags, der für die Unterbringung des Verletzten
        <pb n="494" />
        — 484 — 
in einem Krankenhaus am Sitze der zuständigen Sektion aufzuwenden gewesen 
wäre, bei den sonstigen Personen die Hälfte desjenigen Krankengeldes, welches 
dem Verletzten nach §. 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes zustehen 
würde, wenn er nach dessen Bestimmungen versichert wäre. 
S. 10 a. 
Wenn der aus der Krankenversicherung oder aus der Bestimmung des 
#§. 10 Abs. 2 erwachsende Anspruch auf Krankengeld vor dem Ablaufe von drei- 
zehn Wochen nach Eintritt des Unfalls weggefallen, aber bei dem Verletzten eine 
noch über die dreizehnte Woche hinaus andauernde Beschränkung der Erwerbs- 
fähigkeit zurückgeblieben ist, so hat die Berufsgenossenschaft dem Verletzten die 
Unfallrente (G. 9 Abs. 2 lit. b) schon von dem Tage ab zu gewähren, an 
welchem der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall kommt. Erachtet die Berufs- 
genossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon vor dem Ablaufe der 
dreizehnten Woche nach dem Unfalle für gegeben, so hat sie die Rente zu diesem 
früheren Zeitpunkte festzustellen. « 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Rente nach dem Wegfalle 
des Anspruchs auf Krankengeld auch dann zu gewähren ist, wenn nach jenem 
Zeitpunkte zwar noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls 
verblieben ist, aber voraussichtlich schon vor Ablauf der dreizehnten Woche nach 
dem Unfalle fortfallen wird. 
Hat die Krankenkasse die ihr aus der Krankenversicherung, oder hat der 
Betriebsunternehmer die ihm aus F. 10 Abs. 2 obliegenden Leistungen vor dem 
Ablaufe der dreizehnten Woche zu Unrecht eingestellt, so geht der Anspruch des 
Verletzten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft bis zu demjenigen Betrag 
über, welcher der gemäß Abs. 1, 2 gewährten Entschädigung gleichkommt. 
S. 11. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, gegen Ersatz der Kosten demjenigen 
Betriebsunternehmer, welchem die Fürsorge für die ersten Wochen nach dem 
Unfall obliegt oder obgelegen hat, oder derjenigen Krankenkasse, welcher der Ver- 
letzte angehört oder zuletzt angehört hat, die Fürsorge für den Verletzten bis zur 
Beendigung des Heilverfahrens in demjenigen Umfange zu übertragen, welchen 
die Berufsgenossenschaft für geboten erachtet. Zu ersetzen ist bei Gewährung der 
im §. 9 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen für die Dauer eines Jahres der 
vierte Theil des Jahresarbeitsverdienstes (§9. 9a bis 9c), bei Unterbringung des 
Verletzten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt für Genesende drei Viertel 
dieses Jahresarbeitsverdienstes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. 
Haben Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen Heilanstalten er- 
richtet, in welchen ausreichende Einrichtungen für die Heilung der durch Unfall 
herbeigeführten Verletzungen getroffen sind, so kann die Landes-Zentralbehörde 
anordnen, daß die Mitglieder der betreffenden Kassen bis zum Beginne der vier-
        <pb n="495" />
        — 485 — 
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmigung der Vorstände 
dieser Kassen in andere Heilanstalten untergebracht werden dürfen. 
Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Krankenkassen, Ver— 
bänden von Krankenkassen oder von Organen der Berufsgenossenschaft in eine 
Heilanstalt untergebracht sind, dürfen während des Heilverfahrens in andere Heil— 
anstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. Diese Zustimmung 
kann durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsorts oder, soweit es 
sich um Seeleute in ausländischen Krankenhäusern handelt, durch dasjenige 
Seemannsamt ergänzt werden, in dessen Bezirke das Krankenhaus belegen ist. 
Als Krankenkassen im Sinne dieses Paragraphen sowie der §. 76 b bis 764 
des Krankenversicherungsgesetzes gelten außer der Gemeinde-Krankenversicherung 
auch diejenigen Hülfskassen, welche die im S. 75 a a. a. O. vorgesehene amtliche 
Bescheinigung besitzen. 
S. 11a. 
An Stelle der in den S§. 9, 10 vorgeschriebenen Leistungen kann von der 
Berufsgenossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt 
werden, und zwar: 
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung 
haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der 
Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für 
den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß 
Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung 
erfordert; 
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen. 
Mit Zustimmung des Verletzten kann an Stelle der freien Kur und Ver- 
pflegung in einer Heilanstalt freie Kur und Verpflegung an Bord eines Fahr- 
zeugs gewährt werden. 
Hat die Berufsgenossenschaft von der ihr nach Abs. 1, 2 zustehenden Be- 
fugniß in den Fällen des §. 10 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so hat der Betriebs- 
unternehmer als Ersatz für die freie Kur und Verpflegung der Berufsgenossen- 
schaft denjenigen Betrag zu vergüten, der für die Unterbringung des Verletzten 
in einem Krankenhaus am Sitze der zuständigen Sektion aufzuwenden wäre. Auf 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen der Berufsgenossen- 
schaft und dem Betriebsunternehmer entstehen, findet der S. 12 Abs. 3 Anwendung. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt oder an 
Bord eines Fahrzeugs steht seinen Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit 
zu) als sie dieselbe im Falle seines Todes würden beanspruchen können (§§. 13 a ff.). 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, auf Grund statutarischer Bestimmung 
allgemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit, dem in einer Heilanstalt 
untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine besondere Unterstützung 
zu gewähren.
        <pb n="496" />
        — 486 — 
z. 11b. 
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Unfallrente 
bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit 
erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zu diesem Zwecke jederzeit ein 
neues Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen der 88. 11, 
11a Abs. 1, 4, 5 Anwendung. 
Hat sich der Verletzte solchen Maßnahmen der Berufsgenossenschaft, den 
gemäß §#. 9 Abs. 1 Ziffer 1, §. 10 Abs. 2, . 11, 11 a oder gemäß den Be- 
stimmungen der §§. 76c, 764 des Krankenversicherungsgesetzes getroffenen An- 
ordnungen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm der 
Schadensersatz auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese 
Folge hingewiesen worden ist, und nachgewiesen wird, daß durch sein Verhalten 
die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird. 
S. 1lc. 
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann einem Rentenempfänger auf 
seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in 
ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Berufsgenossenschaft 
gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Vierteljahr und, wenn er die Er- 
klärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal 
auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. 
K. 12. 
Streitigkeiten, welche wegen Gewährung freier Kur und Verpflegung in 
einem Krankenhaus oder an Bord eines Fahrzeugs im Ausland entstehen, werden 
bis zu weiterer Entschließung der zuständigen Genossenschaftsorgane durch das- 
jenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen wird, entschieden. Diese Ent- 
scheidung ist vorläufig vollstreckbar. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den I§5. 10, 10 a Abs. 3, F. 11 
enthaltenen Bestimmungen entstehen, werden, soweit es sich um Ansprüche von 
Seeleuten handelt, durch das Seemannsamt entschieden. Zuständig ist, soweit 
es sich um die Gewährung von Fürsorge handelt, dasjenige Seemannsamt, welches 
zuerst angegangen wird, und soweit es sich um Erstattungen handelt, das See- 
mannsamt des Heimathshafens. Gegen die Entscheidung des Seemannsamts findet 
die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt statt. Das Rechtsmittel ist bei 
demselben innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. 
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten über 
Fürsorge handelt. 
Im Uebrigen werden Streitigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art, wenn 
es sich um Ersatzansprüche handelt, nach §. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungs- 
gesetzes, im Uebrigen nach §. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes ent- 
schieden, und zwar in den Fällen des §F. 10 Abs. 2 von der für die Orts-
        <pb n="497" />
        — 487 — 
Krankenkassen des Beschäftigungsorts zuständigen Aufsichtsbehörde. Gehört diese 
zu den Betheiligten, so wird die zur Entscheidung des Streitfalls berufene Be- 
hörde durch die für den Beschäftigungsort zuständige höhere Verwaltungsbehörde 
bestimmt. 
g. 13. 
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. sofern nicht nach F. 554 des Handelsgesetzbuchs oder 8. 51 der 
Seemannsordnung der Rheder die Bestattungskosten zu tragen hat, 
und sofern die Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Sterbegeld für 
Seeleute zwei Drittel des nach S§P. 9a, 9 Abs. 1 für den Monat 
ermittelten Durchschnittsverdienstes, für die übrigen nach F. 1 ver- 
sicherten Personen der fünfzehnte Theil des nach HH. 9b, 9e zu Grunde 
zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens ein Betrag von 
fünfzig Mark; 
2. eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge- 
währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der 
S. 13 a bis 13e in einem Bruchtheile seines nach HH. 9a bis ge er- 
mittelten Jahresarbeitsverdienstes. 
Der Anspruch auf Sterbegeld steht demjenigen zu, welcher die Beerdigung 
besorgt hat. — 
Jstbeidenim§.9bbezeichnetenPersonenderderBerechmmgzuGrunde 
zu legende Jahresarbeitsverdienst in Folge eines früher erlittenen, nach den reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung entschädigten Unfalls geringer 
als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren 
Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe 
des der früheren Rentenfeststellung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes 
hinzuzurechnen. 
  
S. 13a. 
Hinterläßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so beträgt die Rente 
für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung sowie für jedes 
hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre je zwanzig 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfalle geschlossen worden ist; die Berufsgenossenschaft kann jedoch in besonderen 
Fällen auch dann eine Wittwenrente gewähren. 
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, 
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit 
Hinterlassung von Kindern verstirbt. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 80
        <pb n="498" />
        — 488 — 
K. 13b. 
War die Verstorbene beim Eintritte des Unfalls verheirathet, aber der 
Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganz 
oder überwiegend durch sie bestritten worden, so erhalten bis zum Wegfalle der 
Bedürftigkeit an Rente 
a) der Wittwer zwanzig Prozent, 
b) jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten 
Lebensjahre zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. 
Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, im Falle der Tödtung einer Ehe- 
frau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemein- 
schaft ferngehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, 
diesen Kindern die Rente zu gewähren. 
S. 13c. 
Hinterläßt der Verstorbene Verwandte aufsteigender Linie, so wird ihnen, 
falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten 
worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit eine Rente von insgesammt 
zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
-' 
Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, so wird ihnen, falls ihr Lebens- 
unterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, 
im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr eine 
Rente von insgesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
g. 138e. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so 
werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung 
im Verhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte aufsteigender Linie haben 
einen Anspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehe- 
gatten oder Kinder in Anspruch genommen wird; Enkel nur insoweit, als der 
Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder und Verwandte aufsteigen- 
der Linie in Anspruch genommen wird. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor- 
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
K. 131. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht 
im Inland oder an Bord eines deutschen Schiffes ihren gewöhnlichen Aufenthalt 
hatten, haben keinen Anspruch auf die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzbezirke sowie für die Angehörigen
        <pb n="499" />
        — 489 — 
solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge 
für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall getödteter Deutschen gewährleistet ist, 
außer Kraft gesetzt werden. 
s. 14. 
Den Angehörigen eines Versicherten, welcher sich auf einem in See 
gegangenen Fahrzeuge befunden hat, steht der Anspruch auf Rente (59. 13 ff.) 
auch dann zu) wenn dieses Fahrzeug untergegangen oder nach den Bestimmungen 
der §#§. 862, 863 des Handelsgesetzbuchs als verschollen anzusehen ist, und 
seit dem Untergange oder seit den letzten Nachrichten von dem Fahrzeug ein Jahr 
verflossen ist, ohne daß von dem Leben des Vermißten glaubhafte Nachrichten 
eingegangen sind. Die Genossenschaft kann von den zum Bezuge von Renten 
berechtigten Hinterbliebenen verlangen, daß sie vor einer zur Abnahme von Eiden 
zuständigen Behörde die eidesstattliche Versicherung abgeben, von dem Leben des 
Vermißten keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten zu haben. 
Die Zahlung der Rente beginnt in den Fällen dieser Art mit dem Tage, 
an welchem das Fahrzeug untergegangen ist, oder, wenn das Fahrzeug ver- 
schollen war, nach Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu 
welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht (I. 42 der Seemanns- 
ordnung). Der Anspruch auf fernere Rentenbezüge erlischt, wenn das Leben 
des als verstorben geltenden Ernährers nachgewiesen ist. 
S. 15. 
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen sowie der sonstigen 
Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Un- 
fällen betroffenen Versicherten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen 
Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder 
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses 
Gesetz nicht berührt. 
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum 
gewährt werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein 
Entschädigungsanspruch zustand oder noch zusteht, so ist hierfür den die Unter- 
stützung gewährenden Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueber- 
weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. 
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz 
fallenden Kassen als Ersatz der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs- 
gesebes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des 
ankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. 
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter- 
stützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge 
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen 
werden. 
80“
        <pb n="500" />
        — 490 — 
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende 
Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von 
höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
S. 15a 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (F. 15 Abs. 2 bis 5) 
ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für 
eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung 
geltend zu machen. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des F. 15 Abs. 2 bis 5 
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Rentenbeträgen 
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches nicht besteht, 
durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Ent- 
scheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege 
des Rekurses nach Maßgabe der §§. 20, 21 der Gerwerbeordnung angefochten 
werden. 
K. 15b. 
Die Bestimmungen der §S#§. 15, 15 a gelten auch für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift 
erfüllen. 
Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaft.) 
S. 16. 
Die Versicherung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 130, auf 
Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter 8. 1 fallenden Betriebe, welche 
zu diesem Zwecke in eine Berufsgenossenschaft vereinigt bleiben. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, 
bei Schiffahrtsbetrieben der Rheder (F. 2 Abf. 4). 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft dann zu entschädigen, 
wenn sich diese Unfälle bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen ein der Be- 
rufsgenossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben und für welche 
er die Löhne zu zahlen hat. 
Die Berufsgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen.
        <pb n="501" />
        — 491 — 
Bestellung von Bevollmächtigten. 
S. 17. 
Für jedes Fahrzeug hat der Rheder in dem Heimathshafen einen Bevoll- 
mächtigten zu bestellen, falls er nicht selbst an diesem Orte seinen Wohnsitz hat. 
Mitrheder sind zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten auch dann 
verpflichtet, wenn sie sämmtlich in dem Heimathshafen des Fahrzeugs ihren 
Wohnsitz haben. Der Name des Bevollmächtigten sowie etwaige Veränderungen 
in der Person desselben sind der Berufsgenossenschaft mitzutheilen. 
Der Bevollmächtigte ist befugt und verpflichtet, den Rheder in dessen 
Eigenschaft als Mitglied der Genossenschaft dieser letzteren gegenüber gericht- 
lich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Befugniß und Verpflichtung erstreckt 
sich auch auf die Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen 
eine Spezialvollmacht erforderlich ist. QZustellungen in Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft erfolgen an den Bevollmächtigten mit gleicher Wirkung wie an den 
Rheder selbst. Eine Beschränkung der Befugnisse des Bevollmächtigten hat der 
Genossenschaft gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
Bis zur Mittheilung des Namens des Bevollmächtigten oder im Falle 
eines Wegfalls des letzteren, bis zur Mittheilung des Namens des anderweit be- 
stellten Bevollmächtigten ruhen das Stimmrecht und die Wählbarkeit des Rheders. 
Bis dahin wird derselbe zu der Generalversammlung und den Genossenschafts- 
versammlungen nicht geladen; auch können Qustellungen an ihn in Angelegen- 
heiten der Genossenschaft durch öffentlichen Aushang während einer Woche in 
den Geschäftsräumen der zustellenden Genossenschaftsorgane oder Behörden be- 
wirkt werden. In dem Aushange kann der Name des Rheders, sofern derselbe 
nicht bekannt sein sollte, durch Bezeichnung des Fahrzeugs ersetzt werden. Durch 
das Statut können weitere Beschränkungen des Rheders in der Ausübung der- 
jenigen Rechte vorgeschrieben werden, welche ihm als Mitglied der Genossenschaft 
im Verhältnisse zu dieser zustehen. 
Ein von den Mitrhedern bestellter Korrespondentrheder (55. 492 ff. des 
Handelsgesetzbuchs) gilt, solange kein besonderer Bevollmächtigter bestellt ist, der 
Genossenschaft gegenüber als Bevollmächtigter im Sinne der vorstehenden Be- 
stimmungen. Insbesondere hat derselbe alle dem Bevollmächtigten im Ver- 
hältnisse zu der Genossenschaft vorstehend beigelegten Rechte und Pflichten. 
  
Aufbringung der Mittel. 
S. 18. 
Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, 
welche auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaft jährlich umgelegt werden 
s. 79, 79a).
        <pb n="502" />
        — 492 — 
Zu anderen Zwecken, als zur Deckung der Kosten für die der Genossen- 
schaft obliegende Fürsorge, zur Bestreitung der Verwaltungskosten, zur Ansamm- 
lung des Reservefonds, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter 
und zu Zwecken der Unfallverhütung sowie mit Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts zur Errichtung von Heil- oder Genesungsanstalten dürfen weder 
Beiträge von den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen 
aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
S. 1a. 
Auf die Beiträge können von den Mitgliedern nach Bestimmung des 
Statuts viertel- oder halbjährliche Vorschüsse erfordert werden. Dieselben be- 
messen sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene 
Rechnungsjahr auf sie umgelegten Beiträge und betragen jedesmal den vierten 
Theil beziehungsweise die Hälfte der letzteren, solange nicht die Genossenschafts- 
versammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neueintretende Mit- 
glieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese 
Mitglieder nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Jahreslasten des letztver- 
gangenen Rechnungsjahrs hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben schon 
Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen an den Vorstand 
einzuzahlen. 
S. 19. 
Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. Dem je- 
weiligen Bestande desselben sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab drei Jahre 
lang je zehn Prozent und weiter in Zeiträumen von je drei Jahren je ein Prozent 
weniger bis herab zu je vier Prozent alljährlich zuzuschlagen und zwar jedesmal 
unter Anrechnung der Zinsen. Nach Ablauf dieser Zeit sind aus den Zinsen 
des Reservefonds diejenigen Beträge zu entnehmen, welche erforderlich sind, um 
eine weitere Steigerung des auf eine jede versicherte Person im Durchschnitt ent- 
fallenden Umlagebeitrags zu beseitigen. Der Rest der Zinsen ist dem Reserve- 
sonds weiter zuzuschlagen. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichen Falles 
auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt 
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversamm- 
lung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen. Solche Beschlüsse 
bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
        <pb n="503" />
        — 493 — 
II. Organisation der Berufsgenossenschaft. 
Statut der Berufsgenossenschaft. 
S. 24. 
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre innere Verwaltung sowie ihre Geschäfts- 
ordnung durch ein von der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes Statut. 
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmungen treffen: 
J. 
2. 
3. 
22 
t 
11. 
12. 
über Namen und Sitz der Genossenschaft; 
über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang 
seiner Befugnisse; 
über die Berufung der Genossenschaftsversammlung sowie über die Art 
ihrer Beschlußfassung; 
über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft (C. 43 Abs. 3) 
und die Prüfung ihrer Vollmachten; 
über das bei der Abschätzung der Seefahrzeuge (F. 34) zu beobachtende 
Verfahren (G. 37); 
über das Verfahren bei Aenderung in den Betrieben oder in der Person 
der Rheder (§9. 45 bis 47) 
über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der 
Betriebsunternehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge 
derjenigen Personen, welche den Betrieb einstellen; 
über die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungs- 
sätze (§J. 91# Abs. 2); 
Über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum 
Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und der Ueber- 
wachung der Betriebe (5H. 90 ff.)F 
über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts; 
über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf Grund 
des F. 4 versicherten Personen zu beobachtende Verfahren sowie über 
Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes dieser Personen (G. 90). 
g. 25. 
Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschaftsversammlung aus 
Vertretern zusammengesetzt, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte 
Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschafts- 
organe eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin 
zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über 
die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die 
Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über 
den Umfang ihrer Befugnisse sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Ver-
        <pb n="504" />
        — 494 — 
trauensmänner, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang 
ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der 
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
Genossenschafts= oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den 
Sektionsversammlungen übertragen werden. 
g. 26. 
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts. Das Gleiche gilt von Abänderungen des Statuts. 
Gegen die Versagung der Genehmigung findet innerhalb eines Monats die Be- 
schwerde an den Bundesrath statt. 
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. 
K 27 
Etwaige Aenderungen des Statuts, sofern sie 
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen 
betreffen, hat nach ihrer Genehmigung der Genossenschaftsvorstand durch den 
Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Vorstände. 
g. 28. 
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossen- 
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Be- 
schlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen 
der Genossenschaft übertragen sind. 
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
Abstimmung erfolgen. 
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
werden: 
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
2. Abänderung des Statuts, 
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht von 
der Genossenschaftsversammlung einem Ausschuß übertragen wird. 
S. 29. 
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
        <pb n="505" />
        — 495 — 
Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes 
die Vertretung nach außen übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung 
der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vor— 
stand bilden. 
Der Vorstand der Genossenschaft kann unbeschadet seiner eigenen Verant— 
wortung (§. 32) bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäftsführern übertragen. Die 
zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs- 
Versicherungsamt. 
S. 30. 
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind 
die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft sowie deren gesetzliche Vertreter 
und, sofern das Statut dies zuläßt, die Bevollmächtigten der Rheder sowie die 
Korrespondentrheder GG. 17). Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen 
unfähig ist (§9. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen gemäß F. 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines 
auf Grund der Gesetze über Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Invaliden-= 
versicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt 
werden. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sich der 
Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, können vom 
Vorstande mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden. 
S. 31. 
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt 
als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung 
für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden 
Zeitverlust bestimmt wird. Die Höhe der Entschädigung unterliegt der Ge- 
nehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Baare Auslagen werden ihnen von 
der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, 
von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. Die Mitglieder 
des Vorstandes dürfen neben diesen Vergütungen eine Besoldung für die Geschäfts- 
führung nicht erhalten. 
K.# 32. 
Die Mitglieder der Vorstände sowie die Vertrauensmänner haften der Ge- 
nossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 81
        <pb n="506" />
        – 46 
unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, der 
Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
F. 33. 
Kommt eine Wahl der gesetzlichen Organe der Genossenschaft nicht zu 
Stande oder verweigern die Gewählten die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, das 
Reichs-Versicherungsamt die Obliegenheiten auf Kosten der Genossenschaft wahr- 
zunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
S. 33a. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge- 
legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes 
seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats 
Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende 
Wirkung. 
Genossenschaftsbeamte. 
* 
Die Genossenschaftsversammlung hat eine Dienstordnung zu beschließen, 
durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der 
Genossenschaftsbeamten geregelt werden. Diese Dienstordnung bedarf der Be- 
stätigung durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushaltsplan 
der Genossenschaft festgestellt. 
Abschätzung. Gefahrenklassen. 
g. 34. 
Für jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben 
verwendeten Fahrzeuge, wird die durchschnittliche Zahl derjenigen Seeleute ab- 
geschätzt, welche als Besatzung desselben erforderlich sind. Die Abschätzung erfolgt 
nach Klassen (F. 9a) auf Grund des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine 
und der nach §#. 21, 22 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 329) bei Errichtung der Berufsgenossenschaft aufgestellten Unternehmerver= 
zeichnisse sowie der gemäß §. 45 zu berücksichtigenden Veränderungen. 
g. 35. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für die zur Genossenschaft 
gehörenden Betriebe je nach der Größe der mit denselben verbundenen Unfall- 
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben.
        <pb n="507" />
        — 497 — 
zu leistenden Beiträge Bestimmungen zu treffen sind (Gefahrentarif) Wenn das 
Statut solche Bestimmungen enthält, so muß dasselbe auch über das bei der 
Veranlagung zu den Klassen des Gefahrentarifs einzuschlagende Verfahren Vor- 
schriften treffen. Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs liegt der 
Genossenschaftsversammlung ob;) sie kann jedoch diese Befugnisse einem Ausschuß 
oder dem Vorstand übertragen. 
S. 36. 
Der Gefahrentarif bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
Derselbe ist mindestens von fünf zu fünf Rechnungsjahren unter Berück- 
sichtigung der vorgekommenen Unfälle durch den Genossenschaftsvorstand einer 
Revision zu unterziehen. Ist die Abänderung des Tarifs dem Vorstande nicht 
übertragen, so hat dieser die Ergebnisse der Revision mit dem Verzeichnisse der 
vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Ge- 
nossenschaftsversammlung oder, sofern ein Ausschuß zuständig ist, dem letzteren 
zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Tarife 
und Bestimmungen vorzulegen (§. 35). Die über die Abänderung gefaßten Be- 
schlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amts) demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen. 
S. 37. 
Die Abschätzung der Fahrzeuge (§. 34) sowie die Veranlagung der Betriebe 
zu den Gefahrenklassen (. 35) liegt nach näherer Bestimmung des Statuts den 
Organen der Genossenschaft ob. 
Regelmäßige Revisionen der Abschätzung und Veranlagung finden in den- 
jenigen Terminen statt, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist G. 36). 
Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Abschätzung und Veranlagung 
zu verfahren. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben 
auf Erfordern binnen zwei Wochen diejenige Auskunft zu ertheilen, welche für 
die Durchführung der Abschätzung oder Veranlagung erforderlich ist. Dasselbe 
gilt von den Korrespondentrhedern und Bevollmächtigten (I. 17) sowie von dem 
Führer des betreffenden Fahrzeugs. 
S. 38. 
Jedem Mitgliede der Genossenschaft ist, sofern eine Veranlagung zu Ge- 
fahrenklassen stattgefunden hat, diese Veranlagung (§S. 37), jedem Rheder aber 
das Ergebniß der Abschätzung seiner Schiffahrtsbetriebe (I. 34) mitzutheilen. 
Gegen die Veranlagung beziehungsweise Abschätzung steht den Betheiligten binnen 
einer Frist von zwei Wochen nach der Mittheilung des Ergebnisses die Beschwerde 
an das Reichs-Versicherungsamt zu. Nach der Veranlagung kann die Genossen- 
schaft einen Betrieb während der Tarifperiode neu veranlagen, wenn die vorige 
Veranlagung auf unrichtigen Angaben des Betriebsunternehmers beruht. Auf 
die erneute Veranlagung finden die für die vorige Veranlagung maßgebenden 
Vorschriften Anwendung. Das Gleiche gilt von der Abschätzung der Betriebe. 
81“°
        <pb n="508" />
        — 498 — 
Zuschläge und Nachlässe. 
G. 39. 
Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einzelnen 
Unternehmern nach Maßgabe der auf ihren Fahrzeugen vorgekommenen Unfälle 
für die nächste Periode (F. 36) oder einen Theil derselben Zuschläge auferlegen 
oder Nachlässe bewilligen. Gegen die Auferlegung von Zuschlägen steht dem 
Unternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung des dieselben festsetzenden 
Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Besondere Belastung einzelner Reisen. 
g. 40. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß bei besonders gefährlicher 
Ladung, oder bei Reisen in besonders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten 
für die Dauer dieser Reisen höhere Beiträge zu zahlen sind. Wenn das Statut 
eine solche Bestimmung enthält, so hat die Genossenschaftsversammlung über die 
Grundsätze, nach welchen die Beitragserhöhungen erfolgen sollen, sowie über die 
Anmeldung und Feststellung derjenigen Thatsachen, welche für die Auferlegung 
der Beitragserhöhung von Erheblichkeit sind, Vorschriften zu erlassen. 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser 
Vorschriften einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen werden. 
Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts 
und sind von Zeit zu Zeit zu revidiren. Auf die Revision finden die Bestim- 
mungen des F. 36 entsprechende Anwendung. 
. 41. 
Die Erhöhung der Beiträge für einzelne Reisen erfolgt nach näherer Be- 
stimmung des Statuts durch die Organe der Genossenschaft nach Verhältniß der 
in jedem Rechnungsjahre zurückgelegten Reisen. Die Mitglieder der Genossenschaft, 
Korrespondentrheder und Bevollmächtigten sowie die Schiffsführer sind nach Maß- 
gabe des F. 37 Abs. 3 verpflichtet, den Organen der Genossenschaft die für die 
Erhöhung der Beiträge erforderliche Auskunft zu ertheilen. 
Die Auferlegung höherer Beiträge für einzelne Reisen kann im Wege des 
Widerspruchs gegen die Festsetzung der Beiträge angefochten werden (I. 83); die 
vorläufige Zahlung wird aber dadurch nicht aufgehalten. 
Auflösung der Berufsgenossenschaft. 
S 42. 
Wenn die Berufsgenossenschaft zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig wird, so ist sie auf Antrag des
        <pb n="509" />
        — 499 — 
Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufzulösen. Mit der Auflösung 
der Genossenschaft gehen deren bisher erwachsene Rechtsansprüche und Verpflich- 
tungen auf das Reich über; die Abwickelung der Geschäfte erfolgt durch die 
Organe der aufgelösten Genossenschaft unter Kontrole des Reichs-Versicherungsamts. 
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebs. Veränderungen. 
Mitgliedschaft. 
E. 43. 
Mitglied der Genossenschaft ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der I§. 102, 
130, jeder Unternehmer eines unter F. 1 fallenden Betriebs. Die Mitgliedschaft 
beginnt, soweit sie nicht bereits auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unfall- 
versicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, 
vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) besteht, mit der Eröffnung des 
Betriebs. 
Von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge haben die Schiffs- 
register= und Schiffsvermessungsbehörden dem Genossenschaftsvorstande, von der 
Eröffnung anderer unter F. 1 fallender Betriebe haben deren Unternehmer den 
unteren Verwaltungsbehörden und diese dem Genossenschaftsvorstande Mittheilung 
zu machen. 
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise 
deren gesetzliche Vertreter, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden. Ueber den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts hat das 
Statut Bestimmungen zu treffen; jedoch ist bei Bemessung der Stimmen der 
Rheder die durch Abschätzung (G. 34) festgestellte Personenzahl zu Grunde zu legen. 
Kataster. 
S. 44. 
Der Genossenschaftsvorstand hat auf Grund des Vecrzeichnisses deutscher 
Kauffahrteischiffe in der neuesten Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handels- 
marine, auf Grund der von dem Reichs-Versicherungsamte gemäß F§. 22 des 
Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) ihm mitgetheilten Ver- 
zeichnisse der Unternehmer und auf Grund der nach F. 43 ihm zugehenden Mit- 
theilungen über die Eröffnung neuer Betriebe ein Genossenschaftskataster zu führen. 
Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor- 
gängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
Den in das Kataster ausgenommenen Genossen werden vom Genossenschafts- 
vorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine 
zugestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitglied- 
schein die Sektion, welcher der Betrieb angehört, bezeichnen. Wird die Aufnahme
        <pb n="510" />
        — 500 — 
in das Kataster verweigert, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid 
durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Betriebsunternehmer 
zuzustellen. 
S. 44 a. 
Gegen die Aufnahme in das Kataster sowie gegen die Ablehnung derselben 
steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zu- 
stellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheids die Be- 
schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzulegen. 
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Unternehmer innerhalb der 
angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so kann die untere Verwaltungs- 
behörde den Fall dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung vorlegen. Auf 
Antrag der Berufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß Gebrauch zu machen. 
K. 44b. 
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster, soweit dasselbe 
die zu ihren Sektionen gehörenden Genossen betrifft, mitzutheilen. 
Auf jedem Fahrzeug und in jedem sonstigen versicherten Betrieb ist durch 
einen Aushang seitens des Betriebsunternehmers bekannt zu machen, welcher 
Sektion das Fahrzeug oder der Betrieb angehört und welches die Adresse des 
Vorstandes der Berufsgenossenschaft und der Sektion ist. 
Veränderungen. 
« §.45. 
Die Schiffsregisterbehörden sind verpflichtet, alle Veränderungen und 
Löschungen im Schiffsregister dem Genossenschaftsvorstande mitzutheilen. 
Bezüglich solcher unter F. 1 fallender Fahrzeuge, welche im Schiffsregister 
nicht eingetragen sind, haben die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmäch- 
tigten (. 17) binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist den Verlust des 
Fahrzeugs (§I. 81 Abs. 3), Aenderungen in der Person und der Nationalität der 
Rheder oder Mitrheder, ferner Veränderungen des Heimathshafens, des Namens, 
der Gattung und der Größe des Fahrzeugs dem Genossenschaftsvorstand anzu- 
zeigen. Ist diese Anzeige oder die nach §. 14 des Gesetzes, betreffend das Flaggen- 
recht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) vor- 
geschriebene Anzeige an die Registerbehörde nicht erfolgt, so haftet für die auf 
die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge der in das Kataster ein- 
getragene Rheder oder Mitrheder. Die Haftung umfaßt noch dasjenige Rech- 
nungsjahr, in welchem die Anzeige erfolgt. Der neue Rheder wird hierdurch 
von der auch ihm gesetzlich obliegenden Haftung für die Beiträge nicht entbunden. 
Binnen der gleichen Frist und zur Vermeidung derselben Rechtsnachtheile 
haben die Unternehmer der übrigen unter F. 1 fallenden Betriebe einen Wechsel 
in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, sowie Aende-
        <pb n="511" />
        — 601 — 
rungen des Betriebs, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft von Be- 
deutung sind, dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen. 
G. 46. 
Erachtet der Vorstand der Genossenschaft in Folge dieser Mittheilung oder 
Anzeige (§J. 45) oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Zu- 
gehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft für erloschen oder die Ueberweisung 
des Betriebs an eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter 
Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren 
Verwaltungsbehörde sowie dem Vorstande der betheiligten anderen Genossenschaft 
mit. Sowohl der Letztere als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb 
eines Monats gegen die Löschung beziehungsweise die Ueberweisung bei dem Ge- 
nossenschaftsvorstande (§. 28) Widerspruch erheben. 
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die 
Löschung beziehungsweise Ueberweisung an die andere Berufsgenossenschaft. 
Wird gegen die Löschung oder Ueberweisung Widerspruch erhoben oder 
beansprucht der Vorstand einer anderen Genossenschaft unter dem Widerspruche 
des Unternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb 
bisher angehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Ge- 
nossenschaft (H. 28) die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts zu beantragen. 
Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebsunternehmers sowie 
der Vorstände der betheiligten Genossenschaften. 
Wird dem Antrag auf Ueberweisung stattgegeben, so tritt die Aenderung 
in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an 
welchem der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist. 
S. 47. 
Aenderungen, welche für die Abschätzung des Betriebs (G. 34) von Be- 
deutung sind, sind nach näherer Bestimmung des Statuts anzumelden (6. 24, 
Ziffer 6). 
Ueber die Anmeldung von Aenderungen, welche für die Veranlagung des 
Betriebs zu den Gefahrenklassen (F. 35) von Erheblichkeit sind, hat die Genossen- 
schaftsversammlung Bestimmung zu treffen, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt 
wird. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser 
Bestimmungen dem Vorstand oder dem Ausschuß übertragen werden, welchem 
die Aufstellung und Aenderung des Gefahrentarifs obliegt. 
Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung zu ertheilenden Bescheid 
des zuständigen Genossenschaftsorgans steht dem betheiligten Mitgliede der Genossen- 
schaft binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Ver- 
sicherungsamt zu.
        <pb n="512" />
        — 502 — 
IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigung. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
S. 57. 
Jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person 
auf der Reise getödtet wird, oder eine Körperverletzung erleidet, die eine völlige 
oder theilweise Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur 
Folge hat, ist in das Schiffsjournal (Tagebuch, Loggbuch) einzutragen und in 
dem letzteren oder einem besonderen Anhange zu demselben kurz zu beschreiben. 
Ist ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer eine besondere 
Nachweisung über die an Bord sich ereignenden Unfälle, welche die im Abs. 1 
bezeichneten Folgen haben, zu führen. 
Von jeder Eintragung eines Unfalls, welchen eine auf dem Fahrzeuge 
beschäftigte Person auf der Reise erleidet, hat der Schiffsführer dem Seemanns- 
amte, bei welchem es zuerst geschehen kann, eine von ihm beglaubigte Abschrift 
zu übergeben. Statt dessen kann das Journal oder die Nachweisung dem See- 
mannsamte zur Entnahme einer Abschrift der Eintragung vorgelegt werden. Das 
Seemannsamt hat das Journal oder die Nachweisung binnen vierundzwanzig 
Stunden zurückzugeben. 
Ereignete sich der Unfall im Inlande vor Antritt oder nach Beendigung 
der Reise, so hat der Schiffsführer binnen zwei Tagen nach dem Tage, an 
welchem er von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat, dem Seemannsamt oder, 
falls ein solches am Orte des Unfalls nicht vorhanden ist, der Ortspolizeibehörde 
und dem durch das Statut zu bestimmenden Genossenschaftsorgane von dem 
Unfall Anzeige zu machen. 
Das Seemannsamt beziehungsweise die Ortspolizeibehörde hat diese Ab- 
schriften und Anzeigen dem Seemannsamte des Heimathshafens zu übersenden. 
G. 58. 
Die Unternehmer der übrigen unter F. 1 fallenden Betriebe haben binnen 
der im F. 57 Abs. 4 bezeichneten Frist von den in ihren Betrieben sich ereignenden 
Unfällen, welche die im F. 57 Abs. 1 bezeichneten Folgen haben, bei der Orts- 
polizeibehörde, in deren Bezirke sich der Unfall ereignet hat, Anzeige zu machen. 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den 
Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten 
hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des 
Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung der- 
selben zu erstatten.
        <pb n="513" />
        503 — 
g. 59. 
Das Formular für die Beschreibung der Unfälle (G. 57 Abs. 1), für die 
Nachweisung der Unfälle G. 57 Abs. 2) und für die Unfallanzeige (G. 57 Abs. 4, 
§. 58 Abs. 1, 2) wird vom Reichs-Versicherungsamte festgestellt. 
G. 61. 
Jeder Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine 
Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich einen Entschädigungsanspruch auf 
Grund dieses Gesetzes zur Folge haben wird, ist sobald als möglich, in den im 
§. 76b des Krankenversicherungsgesetzes und im §J. 10 a dieses Gesetzes bezeichneten 
Fällen spätestens unmittelbar nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens der 
Berufsgenossenschaft oder der betheiligten Krankenkasse, von einem Seemannsamt 
oder von einer Ortspolizeibehörde des Inlandes nach näherer Bestimmung der 
S. 62 bis 66 einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind: 
die Veranlassung und die Art des Unfalls; 
die getödteten oder verletzten Personen; 
die Art der vorgekommenen Verletzungen; 
der Verbleib der verletzten Personen 
die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten oder nach dem Un- 
falle verschollenen und die Angehörigen der durch den Unfall verletzten 
Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen Entschädigungs- 
anspruch erheben können; 
6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht. 
Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der 
betheiligten Krankenkasse hat das Seemannsamt oder die Ortspolizeibehörde die 
Untersuchung auch dann vorzunehmen, wenn sie die Voraussetzung des ersten 
Absatzes nicht als gegeben ansieht. 
Ae— 
–. 62. 
Ist die Untersuchung im Auslande zu führen, so hat der Schiffsführer 
vor demjenigen deutschen Seemannsamte (Konsulat), vor welchem es zuerst ge- 
schehen kann, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaub- 
haften Personen über die nach F. 61 festzustellenden Thatsachen eine eidesstattliche 
Erklärung abzugeben. Das Seemannsamt ist befugt, zur Feststellung des Sach- 
verhalts auch andere als die von dem Schiffsführer zugezogenen Personen eides- 
stattlich zu vernehmen sowie sonstige Untersuchungsverhandlungen herbeizuführen. 
Ist die Untersuchung im Inlande zu führen, so ist dieselbe von dem 
Schiffsführer bei einem Seemannsamt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, 
bei einer Ortspolizeibehörde des Inlandes zu beantragen. Die angerufene Be- 
hörde hat die Untersuchung zu führen. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 82
        <pb n="514" />
        — 504 — 
Bei Unfällen in anderen unter F. 1 fallenden Betrieben, welche nicht See- 
schiffahrtsbetriebe sind, erfolgt die Untersuchung durch diejenige Ortspolizeibehörde, 
an welche die Unfallanzeige (§F. 58 Abs. 1) erstattet war. 
Auf Antrag Betheiligter G. 63) kann die höhere Verwaltungsbehörde die 
Untersuchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Ortspolizeibehörde 
übertragen. 
Bei den unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betrieben hat die 
vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung zu führen oder einer anderen Behörde 
zu übertragen. 
Auf die Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Mitwirkung bei diesen 
Erklärungen und Verhandlungen finden die Bestimmungen des F. 33 der See- 
mannsordnung entsprechende Anwendung. 
S. 63. 
Zu den Untersuchungsverhandlungen (F. 62) sind, soweit dies ausführbar, 
der Verletzte beziehungsweise dessen Hinterbliebene oder ein von ihnen zu bestellender 
Vertreter, ein Vertreter der Genossenschaft und sonstige Betheiligte zu laden und 
auf Antrag des Betriebsunternehmers, des Schiffsführers oder des Vertreters 
der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. Ist die Genossenschaft in Sektionen 
getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so kann 
die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand 
beziehungsweise an den Vertrauensmann gerichtet werden. Die Kosten für die 
Zuziehung von Sachverständigen fallen der Genossenschaft zur Last. 
K. 64. 
Durch eine Verklarung (§§. 522ff. des Handelsgesetzbuchs) wird die 
eidesstattliche Erklärung sowie die Unfalluntersuchung ersetzt, wenn bei der Ver- 
klarung den Bestimmungen der I#. 61, 63 genügt ist. 
G. 65. 
Beglaubigte Abschrift der Unfalluntersuchungsverhandlung (G. 62) oder Ver- 
klarung (I. 64) ist von der Behörde sobald als möglich dem Vorstande der Be- 
rufsgenossenschaft zu übersenden. Der Vorstand hat den Betheiligten auf ihren 
Antrag die Einsicht der Verhandlungen zu gestatten und gegen Erstattung der 
Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die Erstattung der Schreibgebühren kann 
erlassen werden. 
S. 66. 
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von See- 
unfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) über die Verpflichtung 
der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, Seemannsämter und Schiffsregister- 
behörden, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen ungesäumt Anzeige 
zu machen G. 14 a. a. O.), sowie über die Verpflichtung der deutschen Seemanns- 
ämter im Auslande, bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen diejenigen
        <pb n="515" />
        — 5055 
Ermittelungen und Beweiserhebungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub dulden 
G. 15 a. a. O.), werden auf alle Unfälle erstreckt, welche die im F. 61 erwähnten 
Folgen haben. 
Die Anzeigen (V. 14 des Gesetzes vom 27. Juli 1877) sind bei Unfällen 
der letzteren Art, unbeschadet der bei Seeunfällen bestehenden Verpflichtung, einem 
zuständigen Seeamt Anzeige zu machen, an den Genossenschaftsvorstand zu richten. 
Wenn nach Ablauf von sechs Monaten seit der Kenntniß von dem Unfall 
eine Benachrichtigung über die Einleitung einer Unfalluntersuchung nicht ein- 
getroffen ist, so sind die Untersuchungsverhandlungen von dem Seemannsamte 
des Heimathshafens einzuleiten. 
Feststellung der Entschädigungen. 
G. 67. 
Die Beschlußfassung über die Feststellung der Entschädigungen (5§. 8 
bis 131) erfolgt: 
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand 
der Sektion, wenn es sich handelt 
a) um die im F. 9 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen, 
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden 
Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente, 
c) um das Sterbegeld, 
d) um die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt, 
e) um die den Angehörigen eines Verletzten für die Zeit seiner Be- 
handlung in einer Heilanstalt zu gewährende Rente; 
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft. 
Zuständig ist die Sektion, in deren Bezirke der Heimathshafen desjenigen 
Fahrzeugs belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, bei welchem der 
Unfall sich ereignet hat. Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die 
Feststellung in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 und 2 durch ein anderes Organ 
der Genossenschaft oder durch einen Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektions- 
vorstandes oder durch besondere Kommissionen oder durch örtliche Beauftragte 
(Vertrauensmänner) zu bewirken ist. 
Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Ent- 
schädigung abgelehnt oder nur eine Theilrente festgestellt werden, so ist vorher 
der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der Genossenschaft in einem 
Vertragsverhältnisse, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören. 
S. 67a. 
Soll die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt werden, so ist diese 
Absicht dem Verletzten, sofern er im Inland anwesend ist, oder im Falle seines 
Todes seinen Hinterbliebenen, soweit sie nach I#§. 13a bis 134, 137f ent- 
82“
        <pb n="516" />
        — 506 — 
schädigungsberechtigt sein würden, mitzutheilen. Soll eine Entschädigung bewilligt 
werden, so ist den genannten Personen die Höhe der in Aussicht genommenen 
Entschädigung mit den rechnungsmäßigen Grundlagen mitzutheilen. 
Der Verletzte sowie seine Hinterbliebenen (§9. 13 a bis 13c) sind befugt, 
auf diese Mittheilung innerhalb zweier Wochen sich zu äußern. Auf ihren inner- 
halb der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese 
Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat 
hiervon die untere Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Genossen- 
schaftsorgane Kenntniß zu geben; dieses hat bis zum Eingange des Protokolls 
den Bescheid auszusetzen. · 
Bei den im Abs. 1 bezeichneten Mittheilungen hat das zuständige Genossen- 
schaftsorgan auf die aus Abs. 2 und aus F. 67 Abs. 3 sich ergebenden Befugnisse 
sowie auf die im Abs. 2 vorgesehene Frist hinzuweisen. 
S. 67a##.h 
Die Feststellung der Entschädigung hat in beschleunigtem Verfahren zu 
erfolgen. 
Für diejenigen Verletzten, für welche beim Eintritte der genossenschaftlichen 
Fürsorge noch eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen 
Verletzungen nothwendig ist (I. 9 Abs. 1 Ziffer 1), hat sich die Feststellung zu- 
nächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden 
Entschädigungen zu erstrecken. Die Feststellung der weiteren Entschädigungen hat, 
sofern sie nicht früher möglich war, sofort nach Beendigung des Heilverfahrens 
zu erfolgen. 1 
Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so ist eine Ent- 
schädigung vorläufig zuzubilligen. 
S. 68. 
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- 
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls, oder 
falls der Anspruch von Hinterbliebenen solcher Versicherten erhoben wird, welche 
auf einem für verschollen zu erachtenden Schiffe gefahren sind, vor Ablauf von 
zwei Jahren nach Ablauf der Verschollenheitsfristen (§6. 862, 863 des 
Handelsgesetzbuchs) bei dem Genossenschaftsvorstand anzumelden. Die Frist gilt 
auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem nicht zuständigen 
Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenossenschaft oder bei der für 
den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungs- 
behörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die 
zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch 
begriindende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der
        <pb n="517" />
        — 507 — 
Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb 
seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die An— 
meldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden 
oder das Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. 
S. 68a. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Ent- 
schädigung sofort festzustellen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht, daß ein 
entschädigungspflichtiger Unfall nicht vorliegt, so ist der Anspruch durch schrift- 
lichen Bescheid abzulehnen. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 
Ist die Genossenschaft der Ansicht, daß zwar ein entschädigungspflichtiger 
Unfall vorliegt, die Entschädigung aber von einer anderen Genossenschaft zu 
gewähren ist, so hat der Genossenschaftsvorstand dem Entschädigungsberechtigten 
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich unter Mittheilung der gepflogenen 
Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungspflicht mit dem Vorstande 
der anderen Genossenschaft ins Benehmen zu setzen. Wird von diesem die Ent- 
schädigungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine 
Erklärung nicht abgegeben, so ist die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts 
darüber herbeizuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist. Die 
Entscheidung ist auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. 
Bescheid der Vorstände. 
". 69. 
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat diejenige Stelle G. 67), 
welche sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen 
Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer 
Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene 
Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit 
angenommen worden ist. 
Berufung. 
S. 70. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt 
wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, 
findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. 
Die Berufung ist bei dem Schiedsgerichte (Gesetz, betreffend die Ab- 
#nderung der Unfallversicherungsgesetze, §. 3) zu erheben, in dessen Bezirke der 
Heimathshafen desjenigen Fahrzeugs belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen 
Sitz hat, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Ist der Heimathshafen nicht 
im Bezirk eines Schiedsgerichts belegen, so ist die Berufung bei dem für den 
Sitz der Berufsgenossenschaft zuständigen Schiedsgerichte zu erheben.
        <pb n="518" />
        508 
Die Berufung hat, ausgenommen im Falle des S. 11b, keine aufschiebende 
Wirkung. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats, 
von solchen Personen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen einer 
von demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen 
hat, zu bestimmenden, auf mindestens drei Monate zu bemessenden Frist nach 
der Zustellung des angefochtenen Bescheids einzulegen. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Be- 
rufung bei einer anderen inländischen Behörde, bei einem deutschen Seemanns- 
amt im Ausland oder bei einem Genossenschaftsorgan eingegangen ist. Diese 
haben die Berufungsschrift unverzüglich an das zuständige Schiedsgericht ab- 
zugeben. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen 
Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. 
S. 70 a 
Bildet in dem Falle des §. 13 Abs. 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder 
Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die 
Entschädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, 
so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung 
des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. 
In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einer 
vom Schiedsgerichte zu bestimmenden, mindestens auf einen Monat zu bemessenden 
Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten Bescheids des Schiedsgerichts 
zu erheben. 
Nachdem im ordentlichen Rechtsweg eine rechtskräftige Entscheidung er- 
gangen ist, hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungs- 
anspruch zu entscheiden. 
S. 70b. 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Entschädigungsanspruch für be- 
gründet erachtet, zugleich die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente 
festzustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das 
Reichs-Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch nur dem Grunde 
nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung und den 
Beginn der Rente entschieden, so hat das Schiedsgericht unverzüglich eine vor- 
läufige Entschädigung zu bewilligen, gegen deren Feststellung ein Rechtsmittel 
nicht stattfindet. Sobald der Entschädigungsanspruch rechtskräftig feststeht, hat 
der Vorstand die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente, sofern 
dies nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig gezahlten 
Beträge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet.
        <pb n="519" />
        — 309 — 
S. TI. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen 
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus- 
fertigung zuzustellen. 
Rekurs. 
G. 71a. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des §. 67 
Abs. 1 Ziffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 73b Abs. 2 und des 
§. 75 Abs. 1, dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossenschafts- 
vorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes hat 
aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit 
vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. 
Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung. 
Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den 
im F. 67 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der 
im F. 67 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden, so darf die 
Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in 
dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den 
Rekursanträgen Folge gegeben wird. 
Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel 
ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach 
der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Bei denjenigen 
Bersonen, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist drei 
Monate. Die Bestimmung des F. 70 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 
F. 71b. 
Ist der Rekurs unzulässig (S. 71a Abs. 1) oder verspätet G. 71 
Abs. 3), so hat das Reichs-Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Ver- 
handlung zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse 
mitwirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt er- 
achten. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Ver- 
handlung zu entscheiden. 
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versiche- 
rungsamt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht 
oder an das zuständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen. Dabei kann das 
Reichs-Versicherungsamt bestimmen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine 
ihrem Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der 
Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Ver- 
sicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder 
Bescheiden zu Grunde zu legen.
        <pb n="520" />
        — 510 — 
S. 71d. 
Kommt nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamts nicht die im Verfahren 
in Anspruch genommene, sondern eine andere Berufsgenossenschaft als ent- 
schädigungspflichtig in Frage, so kann das Reichs-Versicherungsamt diese andere 
Genossenschaft zur Verhandlung beiladen und gegebenen Falles zur Leistung der 
Entschädigung verurtheilen, auch wenn ein Anspruch gegen dieselbe bereits rechts- 
kräftig abgelehnt worden ist. 
S. vle. 
Sobald einem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen ein Entschädigungs- 
anspruch gegenüber einer Genossenschaft rechtskräftig zuerkannt ist, kann auf 
Antrag ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen desselben Unfalls 
etwa schwebendes Verfahren durch Beschluß des Reichs-Versicherungsamts ein- 
gestellt werden. 
Sind, abgesehen von den Fällen des F. 71g, wegen desselben Unfalls 
Entschädigungsansprüche gegen mehrere Genossenschaften rechtskräftig anerkannt, 
so hat das Reichs-Versicherungsamt die zu Unrecht ergangene Feststellung oder 
Entscheidung aufzuheben. 
Die auf Grund der aufgehobenen Feststellung oder Entscheidung geleisteten 
Zahlungen sind zu ersetzen; der Anspruch des Verletzten geht insoweit auf die 
ersatzberechtigte Genossenschaft über. 
S. 71f. 
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Entschädigungs- 
anspruch finden, unbeschadet der Bestimmungen der I#. 71 d, 71e, 71g, die Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent- 
sprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zu- 
stimmung des Bundesraths etwas Anderes bestimmt wird. 
S. 71g. 
Hat die Beschäftigung, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für 
mehrere zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörende Betriebe stattgefunden, 
so können die betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflichtung unter 
sich vertheilen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist das Reichs- 
Versicherungsamt berechtigt, auf Antrag einer betheiligten Genossenschaft die 
Vertheilung zu bestimmen. In solchem Falle ist nach Anhörung der betheiligten 
Vorstände nach billigem Ermessen festzustellen, mit welchem Antheile jede Ge- 
nossenschaft an der Unfallentschädigung betheiligt ist, und welche Beträge der- 
jenigen, welche vorläufig Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind. 
Die Heranziehung einer der im vorstehenden Absatze bezeichneten Genossen- 
schaften zur Aufbringung eines Antheils an der Entschädigung kann auch dann 
noch erfolgen, wenn ein ablehnender Bescheid der Genossenschaft oder eine den 
Anspruch des Entschädigungsberechtigten ihr gegenüber zurückweisende Entscheidung 
rechtskräftig geworden ist.
        <pb n="521" />
        — 511 — 
Die für die Feststellung der Entschädigung zuständige Genossenschaft ist 
mangels einer Vereinbarung durch das Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen. 
S. 71h. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, von der Rückforderung der gemäß 
§. 70, 70b, 71b Abs. 2 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Ent- 
schädigungen abzusehen. 
G. 72. 
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (G. 67) hat der Genossen- 
schaftsvorstand dem Berechtigten die mit der Lahlung beauftragte Postanstalt 
(G. 77) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Nachricht zu geben. Das Gleiche gilt 
beim Eintritte von Veränderungen. 
Veränderung der Verhältnisse. 
G. 73. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander- 
weite Feststellung erfolgen. 
Nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder der 
Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig festgestellt 
worden ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Veränderung 
eine anderweite Feststellung, sofern nicht zwischen der Berufsgenossenschaft und 
dem Empfangsberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Ein- 
verständniß erzielt ist, nur in Jeiträumen von mindestens einem Jahre beantragt 
oder vorgenommen werden. 
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von 
der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder 
von Amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht 
über die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem 
Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt ist, nur auf Antrag 
durch Entscheidung des Schiedsgerichts. 
Zu dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben dem 
Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehört, berechtigt. 
G. 73a. 
Wird innerhalb der ersten fünf Jahre ein neuer Bescheid erlassen, bevor 
die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt 
hat, so muß die Rechtsmittelbelehrung in dem die Rente abändernden Bescheide 
darauf hinweisen, daß durch das gegen den früheren Bescheid eingelegte Rechts- 
mittel der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids nicht gehemmt wird. Ab- 
schrift des neuen Bescheids ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren über 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 83
        <pb n="522" />
        — 512 — 
den älteren Bescheid schwebt, mitzutheilen. Diese ist berechtigt, bei Entscheidung 
der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die Zeit nach 
Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Ein in Folge der Anfechtung des 
neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren ist alsdann einzustellen. 
Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Renten— 
empfänger, unter Mittheilung derjenigen Unterlagen, auf Grund deren die Herab— 
setzung oder Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Eine Erhöhung der Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des 
höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung, Einstellung G. 74 a) oder Aufhebung der Rente tritt 
mit Ablauf des Monats in Wirksämkeit, in welchem der die Veränderung aus- 
sprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
il*eii 
Die anderweite Feststellung einer Rente nach Ablauf der ersten fünf Jahre 
kann nur für die Zeit nach Zustellung des Antrags gefordert werden. Im 
Uebrigen wird der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, Minderung oder 
Aufhebung der Rente in Kraft treten soll, in der Entscheidung des Schiedsgerichts 
festgesetzt. Ebenso bestimmt das Schiedsgericht, in welchen Summen und Fristen 
die seit dem Inkrafttreten der Rentenminderung etwa bezahlten Mehrbeträge durch 
Kürzung späterer Rentenbezüge zur Erstattung gelangen sollen. Das Schieds- 
gericht kann auf Antrag auch schon vor dieser Entscheidung im Wege der einst- 
weiligen Verfügung anordnen, daß die fernere Rentenzahlung bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Minderung der 
Rente ganz oder theilweise eingestellt werde. 
Auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der 
W. 71 a ff. über das Rechtsmittel des Rekurses entsprechende Anwendung. Gegen 
die im Abs. 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Entscheidungen und Verfügungen des 
Schiedsgerichts findet jedoch ein Rechtsmittel nicht statt. 
Wird der Antrag auf Abänderung der Rente dem Schiedsgericht unter- 
breitet, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die 
Rechtskraft erlangt hat, so ist die Stelle, bei welcher das frühere Verfahren an- 
hängig ist, berechtigt, in diesem darüber zu befinden, welche Entschädigung für 
die Zeit nach Zustellung des Antrags auf Abänderung der Rente zu gewähren ist. 
G. 73c. 
Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluß eines neuen Heilverfahrens, 
die Einstellung von Rentenzahlungen G. 74a) und die Ablösung einer Rente 
durch Kapitalzahlung (F. 75) erfolgt auch nach Ablauf des im FJ. 73 Abs. 3 vor- 
gesehenen Zeitraums durch Bescheid der Berufsgenossenschaft. 
S. 73d. 
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt war, in Folge 
der Verletzung gestorben, so muß der Anspruch auf Gewährung einer Entschädi-
        <pb n="523" />
        — 513 — 
gung für die Hinterbliebenen, falls diese Entschädigung nicht von Amtswegen 
festgestellt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren 
nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstand oder bei der für 
den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungs- 
behörde angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur 
dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines 
Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und die Anmeldung inner- 
halb dreier Monate, nachdem das Hinderniß weggefallen, erfolgt ist. Im 
Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §S#. 67 bis 72 ent- 
sprechende Anwendung. 
Fälligkeitstermine. 
S. 74. 
Kosten des Heilverfahrens und Sterbegelder sind binnen einer Woche nach 
ihrer Feststellung, Renten in monatlichen, und wenn sich der Jahresbetrag auf 
sechzig Mark oder weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu 
zahlen, letzteres insoweit, als nicht im voraus anzunehmen ist, daß die Rente 
vor Ablauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten werden auf volle fünf 
Pfennig für den Monat beziehungsweise das Vierteljahr nach oben abgerundet. 
Im Einverständnisse mit dem Entschädigungsberechtigten kann die Berufs- 
genossenschaft anordnen, daß die Zahlung in längeren Zeitabschnitten erfolgt. 
Fällt das Recht auf den Rentenbezug im Laufe des Monats, für welchen 
die Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn 
für einen Theil des Monats die Rente für den Verletzten mit der Rente für die 
Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag 
zu beanspruchen. 
Ein Verzicht auf die Rückforderung ist auch dann zulässig, wenn die 
Rente für längere Zeitabschnitte gezahlt war. 
Ruhen der Rente. 
G. 74 a.% 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht: 
1. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem Arbeitshaus oder in 
einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im In- 
lande wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch 
auf Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes 
Anspruchs zu überweisen; 
2. solange der Berechtigte auf fremden Kriegsschiffen Dienste thut; 
83.
        <pb n="524" />
        — 514 — 
3. solange der Berechtigte, ohne auf einem deutschen Schiffe angemustert 
zu sein, im Auslande sich aufhält und es unterläßt, der Berufs- 
genossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, über die Mittheilung des 
Aufenthaltsorts Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, daß 
der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem Seemannsamte 
persönlich vorzustellen hat. Kürzere als einjährige Fristen dürfen durch 
diese Vorschriften nicht angeordnet werden. Die Vorschriften bedürfen 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungs. 
pflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so lebt insoweit 
das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf. 
Kapitalabfindungen. 
E. 75. 
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von fünfzehn oder weniger 
Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Ver- 
waltungsbehörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen 
Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfinden. Der Verletzte muß 
vor Annahme seines Antrags darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung 
auch in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Zustand 
sich erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapital= 
abfindung festgesetzt wird, ist die Berufung G. 70) zulässig. Das Rechtsmittel 
hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verklindung der Entscheidung 
kann der Antrag zurückgezogen werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts 
ist endgültig. Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Aufhebung des Be- 
scheids lauten. 
Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen 
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen 
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen 
solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall 
bei dem Betriebe verletzten Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, 
außer Kraft gesetzt werden. 
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf solche Renten, welche 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Wird eine solche 
Abfindung im Laufe der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus- 
gesprochen, so ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, die erforderlichen Mittel aus 
dem Reservefonds zu entnehmen. Dieser ist dann nach näherer Anordnung des 
Keichs-Versicherungsamts G. 19 Abs. 2) wieder zu ergänzen.
        <pb n="525" />
        515 — 
Uebertragung der Ansprüche. 
(. 7é6. 
Die Uebertragung der aus diesem Gesetze sich ergebenden Ansprüche auf 
Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche 
Wirkung, als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Rente oder des Sterbegeldes von dem 
Betriebsunternehmer oder einem Genossenschaftsorgan oder dem Mitglied 
eines solchen Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungen; 
3. zur Deckung von Forderungen der nach §I#§. 15, 15b ersatzberechtigten 
Gemeinden, Armenverbände und der an deren Stelle getretenen Betriebs- 
unternehmer und Kassen, der Krankenkassen sowie der Versicherungs- 
anstalten für Invalidenversicherung. 
Die Ansprüche dürfen nur auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, 
auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen, auf die zu erstattenden Kosten des Ver- 
fahrens, auf die vom Vorstande verhängten Geldstrafen sowie auf die im §. 110 
Abs. 1 bezeichneten Regreßansprüche der Berufsgenossenschaften aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Theil 
auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde ge- 
nehmigt wird. 
Auszahlung der Entschädigungen. 
#. 77. 
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen 
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch deutsche 
Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, 
in deren Bezirke der Heimathshafen des Schiffes, auf welchem der Unfall sich 
zugetragen hatte, belegen ist. 
Der Entschädigungsberechtigte kann jedoch Ueberweisung der Auszahlung 
an die Postanstalt seines Wohnorts verlangen. 
Liquidationen der Post. 
S. 78. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Zentral- 
Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf seine Anweisung 
geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an 
welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
        <pb n="526" />
        — 516 — 
Umlage- und Erhebungsverfahren. 
. 79. 
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge 
sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und 
den Rücklagen zum Reservefonds auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und 
von denselben einzuziehen. 
Zu diesem Zwecke haben die Unternehmer binnen sechs Wochen nach Ablauf 
des Rechnungsjahrs dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen einzureichen, aus 
denen sich ergeben: 
a) für jedes Seefahrzeug diejenigen Personen, welche während des ab- 
gelaufenen Rechnungsjahrs gemäß F. 1 Abs. 1 Ziffer 2 auf demselben 
beschäftigt worden sind; 
b) für Schlepper= und Leichterbetriebe (J. 9a Abs. 5) sowie für die unter 
I. 1 Abs. 1 Ziffer 3 fallenden Betriebe diejenigen Personen, welche 
darin während des abgelaufenen Rechnungsjahrs beschäftigt worden sind 
ferner für alle diese Personen die von ihnen verdienten sowie die in Anrechnung 
zu bringenden Gehälter und Löhne. 
Durch Statut kann vorgeschrieben werden, daß diese Nachweisungen viertel- 
oder halbjährlich eingereicht und fortlaufend Lohnlisten (Lohnbücher) geführt werden, 
aus welchen diese Nachweisungen entnommen werden können. Durch Statut kann 
ferner vorgeschrieben werden, daß diese Lohnlisten (Lohnbücher) drei Jahre lang 
aufzubewahren sind. 
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Nachweisung im Rückstande sind, werden diese Grundlagen der Umlageberechnung 
durch den Genossenschaftsvorstand festgestellt. 
G. 79a. 
Die Umlegung erfolgt, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt ist, nach Maß- 
gabe der Veranlagung, im Uebrigen 
a) für Seefahrzeuge mit Ausnahme der Schlepper= und Leichterfahrzeuge 
— unter Berücksichtigung der nach 99. 39 und 40 etwa festgesetzten 
Zuschläge, Nachlässe oder Beitragserhöhungen — nach Maßgabe der- 
jenigen Beträge, welche sich für jedes Fahrzeug aus der Summe der 
nach F. Ja berechneten Durchschnittslöhne und -Gehälter für die durch 
Abschätzung (G. 34) festgestellte Zahl der Besatzung sowie aus der gemäß 
§. 79 Abs. 2 lit. a eingereichten oder nach §. 79 Abs. 4 festgestellten 
Lohnnachweisung ergeben; 
b) für andere nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherte Betriebe nach der 
gemäß §. 79 Abs. 2 lit. b eingereichten oder nach §. 79 Abs. 4 fest- 
gestellten Lohnnachweisung.
        <pb n="527" />
        — 517 — 
Der fünfzehnhundert Mark für Person und Jahr übersteigende Betrag 
kommt nur mit einem Drittel (§. 9e Abs. 1), der dreitausend Mark übersteigende 
Betrag nur insoweit in Rechnung, als durch das Statut die Versicherung auf 
einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt ist (F. 5). 
". 80. 
Für Fahrzeuge, welche erweislich ununterbrochen länger als vierzehn Tage 
hindurch außer Betrieb gewesen sind, ist der Beitrag in demjenigen Verhältnisse 
zu kürzen, welches der diesen Zeitraum übersteigenden Dauer der Unthätig- 
keit entspricht. Die Kürzung erfolgt für dasjenige Rechnungsjahr, in 
welches die angegebene Zeit der Unthätigkeit gefallen ist. Vertheilt sich 
die ununterbrochene Dauer der Unthätigkeit auf zwei auf einander folgende 
Rechnungsjahre, so wird die Kürzung insoweit, als sie wegen noch nicht voll- 
endeten Zeitablaufs für das erste Rechnungsjahr noch nicht hat erfolgen können, 
für das zweite Rechnungsjahr vorgenommen. 
Diese Kürzung tritt nicht ein, wenn der Rheder, Korrespondentrheder oder 
Bevollmächtigte es unterläßt, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungs- 
jahrs die Dauer der Unthätigkeit des Fahrzeugs in glaubhaft bescheinigter Form 
dem Genossenschaftsvorstande nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, welche beim Ende 
des Rechnungsjahrs in den Heimathshafen nicht zurückgekehrt waren, kann der 
Nachweis noch während der ersten sechs Wochen nach der Rückkehr in den 
Heimathshafen erfolgen. In diesem Falle ist jedoch der Beitrag vorbehaltlich 
demnächstiger Rückerstattung einstweilen voll zu entrichten. 
.. 81. 
Eine Kürzung des Beitrags erfolgt auch bei Fahrzeugen, welche im Laufe 
des Rechnungsjahrs verloren oder verschollen (69. 862, 863 des Handel sgeset— 
buchs) sind. Die Zeit, für welche diese Kürzung erfolgt, beginnt mit dem Tage 
des Verlustes, bei verschollenen Fahrzeugen mit dem Ablauf eines halben Monats 
von dem Tage ab, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht. 
Diese Kürzung des Beitrags ist von Amtswegen vorzunehmen, sobald die That- 
sachen, durch welche die Kürzung bedingt wird, zur Kenntniß des Genossenschafts- 
vorstandes gelangen. Bereits bezahlte Beiträge sind nach Verhältniß des deren 
Kürzung begründenden Anspruchs zurückzuerstatten. 
Soweit im Falle des Verlustes eines Schiffes deutsche Seeleute freie Zurück- 
beförderung oder Mitnahme auf deutschen Seefahrzeugen finden (F. 3), tritt die 
Kürzung nicht ein, solange die Zurückbeförderung oder Mitnahme dauert. 
Als verloren gilt im Sinne dieses Gesetzes ein Fahrzeug auch dann, wenn 
dasselbe untergegangen, als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt 
und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt, 
aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt worden ist.
        <pb n="528" />
        — 518 — 
.. 82. 
Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrundsätze wird von dem Genossen— 
schaftsvorstande der Beitrag berechnet, welcher auf jedes Mitglied der Genossen— 
schaft zur Deckung des Jahresbedarfs entfällt. 
Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (I. 17) und, soweit ein 
solcher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der Genossenschaft ist ein Auszug aus 
der zu diesem Zwecke aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, 
den festgesetzten Beitrag unter Verrechnung der nach F. 18a erhobenen Vorschüsse 
bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. 
Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungspflichtigen 
in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. 
Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft 
zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Abschätzung oder 
Veranlagung des Betriebs nach F. 38 nachträglich abgeändert oder Voraussetzungen 
nachträglich bekannt werden, unter denen eine besondere Belastung einzelner Reisen 
(I. 40) zu erfolgen hat. 
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der Er- 
öffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossen- 
schaft Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer 
den Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist (G. 86), nachträglich zu 
entrichten. 
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso 
zu verfahren wie bei der erstmaligen Feststellung. 
g. 83. 
Die Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (F. 17) und, soweit solche 
nicht bestellt sind, die Mitglieder der Genossenschaft können gegen die Festsetzung 
der auf den betreffenden Betrieb entfallenen Beiträge binnen zwei Wochen nach 
Zustellung des Auszugs aus der Heberolle, unbeschadet der Verpflichtung zur vor— 
läufigen Zahlung, Widerspruch bei dem Genossenschaftsvorstand erheben. Wird dem- 
selben entweder überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, 
so steht ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des 
Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Mit derselben kann die nach F. 37 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht 
angefochten werden. 
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich auf Rechenfehler, auf 
den irrthümlichen Ansatz des abgeschätzten Bedarfs an Besatzung (F. 34), auf 
den irrthümlichen Ansatz einer anderen Klasse des Gefahrentarifs, als zu welcher 
der Betrieb veranlagt ist (F. 35), auf ungenügende Berücksichtigung der auf 
Grund des F. 39 beschlossenen Nachlässe, auf unrichtige Feststellung der Beschäf- 
tigungsdauer und des Jahresarbeitsverdienstes der in anderen als Seeschiffahrts- 
betrieben beschäftigten Personen (. 79a) oder auf ungenügende Abzüge wegen 
Unthätigkeit des Fahrzeugs (§9. 80, 81) gründet.
        <pb n="529" />
        — 519 — 
Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig, 
wenn die Feststellung durch den Vorstand wegen Verspätung der Anzeige bewirkt 
worden war G. 79 Abs. 4) oder wenn die Abzüge wegen nicht rechtzeitiger Er- 
bringung des bescheinigten Nachweises über die Unthätigkeit des Fahrzeugs unter- 
blieben sind (I. 80). 
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 1) bezahlter Bei- 
trag zu Unrecht oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die Rück- 
erstattung auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege verlangt werden. Der Anspruch 
verjährt in sechs Monaten nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle. 
S. 84. 
Sofern nach F. 40 Beitragserhöhungen auferlegt worden sind) kann die 
Beschwerde (I. 83) auch darauf gegründet werden, daß die thatsächlichen Voraus- 
setzungen für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht vorliegen. 
Aus diesen Gründen aber ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn die für 
die Berechnung der Beitragserhöhungen angeordneten Nachweise nicht rechtzeitig 
erbracht worden sind. 
". 85. 
Tritt in Folge des Widerspruchs oder der Beschwerde eine Herabminde- 
rung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten 
Rechnungsjahrs zu decken. Etwaige Ueberzahlungen sind zu erstatten oder auf 
den Beitrag für das nächste Rechnungsjahr zu verrechnen. 
Diese Vorschriften finden auf den Fall, daß der Verlust eines Fahrzeugs 
erst nachträglich festgestellt wird, entsprechende Anwendung. 
". 86. 
Für die Beiträge zur Genossenschaft, die Vorschüsse auf die Beiträge 
G. 18a) und die Kautionsbeiträge (§. 24 Ziffer 7) haftet der Rheder nicht nur 
mit Schiff und Fracht, sondern auch persönlich. Mitrheder haften nach dem 
Verhältniß ihrer Antheile am Schiffe. 
Rückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge und Kautionsbeträge 
werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Die Genossenschaft 
ist befugt, die Beitreibung der einer Rhederei oder einem Mitrheder zur Last 
fallenden Beträge dem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten zu übertragen. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absicht- 
liche Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in 
welchem sie hätten gezahlt werden müssen. 
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. 
Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichen Falles aus dem 
Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren 
des nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 84
        <pb n="530" />
        — 520 — 
Abführung der Beträge an die Postkassen. 
S. 87. 
Der Genossenschaftsvorstand hat die von den Zentral-Postbehörden liqui- 
dirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die 
ihm bezeichneten Postkassen abzuführen. 
Wenn die Genossenschaft mit der Erstattung der Beträge im Rückstande 
bleibt, so ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungs- 
amte das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der 
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskasse zu ver- 
sügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren 
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rück- 
stände durchzuführen. 
Vermögensverwaltung. 
S. 88. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaft sind von allen den 
Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert 
festzustellen und zu verrechnen, ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. 
Das Reichs-Versicherungsamt trifft nach Bedarf Bestimmung über die 
Aufbewahrung von Werthpapieren. 
G BS k 
Die Bestände der Berufsgenossenschaft müssen in der durch I#.# 1806 bis 
1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. 
Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen 
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind, sowie in solchen 
auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken an- 
gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht. 
S. 88b. 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann mit Zustimmung der Zentralbehörden 
derjenigen Bundesstaaten, auf welche sich der Bezirk der Genossenschaft erstreckt, 
genehmigen, daß die Bestände der Berufsgenossenschaft auch in Darlehen an 
Gemeinden und weitere Kommunalverbände angelegt werden; sie kann ferner in 
gleicher Weise anordnen, daß bei der Anlegung des Genossenschaftsvermögens 
einzelne Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem näher zu bestimmen- 
den Betrag erworben werden dürfen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so kann 
der Bundesrath die Genehmigung ertheilen oder die Anordnung erlassen. 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig
        <pb n="531" />
        — 521 — 
verfügbare Bestände auch in anderer als der im §. 88# a bezeichneten Weise vor- 
übergehend angelegt werden. 
S. 8Sc. 
Die Berufsgenossenschaft kann mit Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amts einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach §#. 88a, 88b zu- 
lässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen. Will die Genossenschaft 
mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedarf 
sie dazu außerdem der Genehmigung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist 
jedoch nur in Werthpapieren, oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Ver- 
meidung von Vermögensverlusten für die Genossenschaft, oder für solche Ver- 
anstaltungen zulässig, welche ausschließlich oder überwiegend der versicherungs- 
pflichtigen Bevölkerung zu gute kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens 
darf jedoch die Berufsgenossenschaft in der bezeichneten Weise nicht anlegen. 
S. 89. 
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahrs ist nach 
Abschluß desselben alljährlich dem Bundesrath und dem Reichstag eine vom 
Reichs-Versicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 
V. Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft. 
Unfallverhütung. 
K. 90. 
Die Genossenschaft ist befugt und kann im Aufsichtsweg angehalten werden, 
Vorschriften über Einrichtungen und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen 
oder über zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge zu erlassen und 
die Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark oder mit der 
Einschätzung in eine höhere Klasse des Gefahrentarifs oder, falls sich das Fahr- 
zeug beziehungsweise der Betrieb bereits in der höchsten Klasse befindet oder ein 
Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrag ihrer 
Beiträge zu bedrohen. Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen 
ist den Betriebsunternehmern eine angemessene Frist zu bewilligen. 
Die Genossenschaft ist außerdem befugt, solche Vorschriften für bestimmt 
abzugrenzende Bezirke oder für bestimmte Klassen von Fahrzeugen oder Betrieben 
zu erlassen. 
Die Genossenschaft ist ferner befugt, für die Anbringung und Erhaltung 
der Einrichtungen sowie für das Vorhandensein der etwa vorgeschriebenen Aus- 
rüstungsgegenstände neben dem Rheder den Schiffsführer für verantwortlich zu 
erklären und ihm für jede Nachlässigkeit hierin Geldstrafen bis zu einhundert Mark 
anzudrohen. 
84“
        <pb n="532" />
        — 522 — 
S. 91. 
Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem Reichs- 
Versicherungsamt einzureichen und, sofern die Genossenschaft in Sektionen ein- 
getheilt ist, den Vorständen derjenigen Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben 
sollen, zur Begutachtung vorzulegen. 
Zu der Berathung und Beschlußfassung über diese Vorschriften hat der 
Genossenschaftsvorstand Vertreter der Versicherten mit vollem Stimmrecht und 
in gleicher Zahl wie die betheiligten Vorstandsmitglieder zuzuziehen. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist zu der vom Genossenschaftsvorstand an- 
beraumten Sitzung, in welcher über die von der Genossenschaft zu erlassenden 
Vorschriften berathen und Beschluß gefaßt werden soll, einzuladen. 
Sollen die von der Genossenschaft zu erlassenden Vorschriften nur für den 
Bezirk einzelner Sektionen Gültigkeit haben, so sind zur Begutachtung durch die 
Sektionsvorstände auch Vertreter der Arbeiter gemäß Abs. 2 zuzuziehen. 
Mit der Einladung zu der zur Begutachtung oder zur Berathung und 
Beschlußfassung anberaumten Sitzung ist den Vertretern der Arbeiter der Entwurf 
der Vorschriften zuzustellen, welcher der Begutachtung oder der Berathung und 
Beschlußfassung unterliegen soll. 
d. 914. 
Die Vertreter der Arbeiter werden aus den zu Vertretern der Versicherten 
für den Bereich der Seeschiffahrt berufenen Beisitzern der Schiedsgerichte (I. 3 
Abs. 1, S. 4 Abs. 2, §. 5 des Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfall- 
versicherungsgesetze) durch das in einer Sitzung des Vorstandes durch den Vor- 
sitzenden zu ziehende Loos berufen. Die Berufung erfolgt auf fünf Jahre;) die 
erste Wahlperiode endet am 1. Januar 1906. Für jeden Vertreter sind ein erster 
und ein zweiter Ersatzmann zu berufen, welche denselben in Behinderungsfällen 
zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Periode in der Reihen-= 
folge ihrer Berufung einzutreten haben. Die Bestimmung des F. 33a findet 
entsprechende Anwendung. 
Die Vertreter der Versicherten erhalten Ersatz für entgangenen Arbeits- 
verdienst und für Reisekosten nach festen von der Genossenschaft zu bestimmenden 
Sätzen. Die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. 
S. 91. 
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann anordnen, daß vor der Genehmigung, 
soweit dies nicht gemäß §. 91 Abs. 4 schon geschehen ist, zur Begutachtung der 
Vorschriften oder einzelner Theile derselben durch die Sektionsvorstände auch die 
Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Wenn durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung (6. 24 Ziffer 10) 
die gemäß J. 91 Abs. 2 vom Vorstande und den Vertretern der Arbeiter gefaßten
        <pb n="533" />
        — 523 — 
Beschlüsse abgeändert worden sind, so hat das Reichs-Versicherungsamt zu be— 
stimmen, ob die Vorschriften vor deren Genehmigung einer nochmaligen Berathung 
und Beschlußfassung seitens des Vorstandes und der Vertreter der Arbeiter zu 
unterwerfen sind. Wenn das Reichs-Versicherungsamt seine Genehmigung von 
der Abänderung der beschlossenen Vorschriften abhängig macht, so hat es gleich- 
falls zu bestimmen, ob zur Berathung und Beschlußfassung (I. 91 Abs. 2) über 
die erforderliche Abänderung die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Dem Antrag auf Genehmigung ist das über die Verhandlungen bei den 
Vorständen aufgenommene Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Ver- 
treter der Arbeiter ersichtlich sein mmuß, sowie die gutachtliche Aeußerung der Vor- 
stände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, 
beizufügen. Vor der Genehmigung ist den Landes-Zentralbehörden derjenigen 
Bundesstaaten, auf deren Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Gelegenheit 
zu einer Aeußerung zu geben. 
Die genehmigten Vorschriften sind durch den Genossenschaftsvorstand den 
höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich die Vorschriften erstrecken, 
sowie sämmtlichen Seemannsämtern mitzutheilen und in den Geschäftsräumen 
der letzteren sowie in den Mannschaftslogis öffentlich auszuhängen. Die See- 
mannsämter sind befugt, bezüglich der Befolgung der Vorschriften Untersuchungen 
der Fahrzeuge zu veranlassen. 
G. 92. 
Die Festsetzung der im F. 90 Abs. 1 vorgesehenen Geldstrafen sowie die 
höhere Einschätzung des Betriebs und die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch 
den Vorstand der Genossenschaft. Gegen die Verfügung steht dem Betriebs- 
unternehmer innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das 
Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Festsetzung der im §. 90 Abs. 3 vorgesehenen Geldstrafen erfolgt durch 
dasjfenige Seemannsamt, welches von der Nachlässigkeit zuerst Kenntniß erhielt. 
Die Straffestsetzung ist von dem Seemannsamt in das Schiffsjournal einzutragen 
und sofort vollstreckkar. Gegen die Straffestsetzung steht sowohl dem Schiffs- 
führer wie dem Rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten die Beschwerde 
an die dem Seemannsamte vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu; dieselbe ist spätestens 
innerhalb zweier Wochen nach Beendigung der Reise zu erheben. 
Eine abermalige Straffestsetzung durch dasselbe oder durch ein anderes 
Seemannsamt ist zulässig, sofern der Schiffsführer nicht nachweist, daß in- 
zwischen die Anordnung nicht hat befolgt werden können. 
Ueberwachung. 
G. 93. 
Die Genossenschaft ist verpflichtet, für die Durchführung der gemäß §. 90 
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie ist befugt, durch 
technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen er-
        <pb n="534" />
        — 524 — 
lassenen Vorschriften zu überwachen. Sie ist ferner befugt, durch Rechnungs— 
beamte behufs Prüfung der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmun- 
gen eingereichten Nachweisungen die Schiffsjournale, Musterrollen, Certifikate, 
Meßbriefe und sonstigen Schiffspapiere sowie die Listen einzusehen, aus welchen 
die Zahl der Versicherten sowie der Umfang und die Dauer der zurückgelegten 
Reisen ersichtlich werden. 
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnungs- 
beamten können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person 
vereinigt werden. 
Die Behörden sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Rechnungs- 
beamten der Genossenschaft die auf die Verhältnisse des Fahrzeugs und der Be- 
satzung sich beziehenden Verhandlungen und Urkunden im Geschäftslokale zur 
Einsicht vorzulegen. Die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten 
sowie die Schiffsführer haben den technischen Aufsichtsbeamten auf Erfordern den 
Zutritt zu den Fahrzeugen sowie die Besichtigung derselben zu gestatten und den 
Rechnungsbeamten die Schiffspapiere und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht 
vorzulegen. Diese Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Seemannsamte 
(I. 92); demselben ist die Eintragung der von ihm verhängten Strafen in das 
Schiffsjournal zu gestatten. In gleicher Weise haben die anderen Mitglieder 
der Berufsgenossenschaft die Besichtigung ihres Betriebs zu gestatten und die im 
Abs. 1 bezeichneten Listen zur Einsicht vorzulegen. 
Die Verpflichteten können hierzu auf Antrag der technischen Aufsichts- 
beamten oder der Rechnungsbeamten von dem Seemannsamt oder der unteren 
Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zu dreihundert Mark angehalten werden. 
g. 94. 
Die Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände 
sowie deren technische Aufsichtsbeamte und Rechnungsbeamte (G. 93) haben über 
die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu 
ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Die technischen Auf- 
sichtsbeamten und Rechnungsbeamten sind hierauf von der unteren Verwaltungs- 
behörde ihres Wohnorts zu beeidigen. 
g. 9V5. 
Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichtsbeamten und Rechnungs- 
beamten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, 
auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Genossenschaft ist verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der 
technischen Aufsichtsbeamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte 
Bericht zu erstatten und den höheren Verwaltungsbehörden oder den von diesen 
bezeichneten Behörden und Beamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen.
        <pb n="535" />
        — 525 — 
g. 96. 
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden 
Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. 
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der 
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs- 
unternehmer auferlegen und gegen diesen außerdem eine Geldstrafe bis zu ein- 
hundert Mark verhängen. 
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb 
zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei 
Gemeindeabgaben. 
VI. Beaufsichtigung der Genossenschaft. 
G. 98. 
Die Genossenschaft unterliegt in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes 
der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Aufsicht hat sich 
auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der 
Geschäftsführung der Genossenschaft vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaft sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen 
sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüg- 
lichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an 
das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu 
eintausend Mark angehalten werden. 
Der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehen ferner die von der 
Berufsgenossenschaft errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs- 
Versicherungsamt kann zu den zum Zwecke der Aussicht stattfindenden Revisionen 
Vertreter der Berufsgenossenschaft und der Versicherten zuziehen. 
K. 99. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der 
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der 
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts- 
ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark anhalten.
        <pb n="536" />
        — 526 — 
VII. Reichs- und Staatsbetriebe. 
K. 102. 
Für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaats tritt bei Anwendung 
dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise 
der Bundesstaat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschafts— 
versammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungs— 
behörden wahrgenommen, welche für das Reich vom Reichskanzler, für den 
Bundesstaat von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs- 
Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden 
bezeichnet worden sind. 
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung, 
soweit der Reichskanzler beziehungsweise die Landes-Zentralbehörde erklärt, daß 
Betriebe dieser Art der Berufsgenossenschaft angehören sollen. 
S. 103. 
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufsgenossen- 
schaft tritt, finden die I§. 16 bis 47, 79 bis 86, 87 Abs. 2, 3, 9#. 88, 88a 
bis 88, 90 bis 96, 98, 99, 117 bis 120 a keine Anwendung. 
G. 106. 
Die Feststellung der Entschädigungen (G. 67) erfolgt durch die in den 
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
K. 108. 
Die zur Durchführung der Bestimmungen in I§. 102 bis 106 erforder- 
lichen Ausführungsvorschriften sind für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, 
für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde zu erlassen. 
VIII. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. 
F. 10. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die in §#. 13 a 
bis 13d bezeichneten Hinterbliebenen können, auch wenn sie einen Anspruch auf 
Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls er- 
littenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, gegen einen Mitrheder, Lootsen, 
Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher oder eine 
Person der Schiffsbesatzung desjenigen Fahrzeugs beziehungsweise Betriebs, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, nur dann geltend machen, wenn durch 
strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene 
den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
        <pb n="537" />
        — 527 — 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung 
diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben. 
Auf die durch I#. 553 ff. des Handelsgesetzbuchs, S##. 48ff. der See— 
mannsordnung und H. 10 dieses Gesetzes begründete Fürsorgepflicht findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die Ent- 
scheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren rechts- 
kräftig über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall- 
versicherung Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Umfang Entschädigung 
zu gewähren ist. 
S. 110. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten oder 
Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher oder Personen der Schiffs- 
besatzung, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß 
sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen 
Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders 
verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche in 
Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes 
von den Gemeinden, Armenverbänden, Krankenkassen und sonstigen Unterstützungs- 
kassen (J. 15 Abs. 1) gemacht worden sind. Dieselben Personen haften der Ge- 
nossenschaft für deren Aufwendungen auch ohne Feststellung durch strafgerichtliches 
Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen 
Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes ver- 
pflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsversammlung befugt, von 
der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das Statut kann diese Be- 
fugniß auf den Vorstand übertragen werden. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
K. 110 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus §. 110 Abs. 1 Satz 3 geltend 
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen. Der 
Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung 
anrufen. 
Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser 
Mittheilung und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist 
die Beschlußfassung seitens des Ersatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der 
Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung abzuwarten. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 85
        <pb n="538" />
        — 528 — 
S. 110b. 
Der Anspruch (I. 110 Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von 
dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung (§I. 110a Abs. 1) unterbricht die Verjährung. 
Die Bestimmung des §. 109 Abs. 4 findet Anwendung. 
C. 111. 
Die in den §§. 109, 110 bezeichneten Ansprüche können;, auch ohne daß 
die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden 
hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der 
Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden 
Grunde nicht erfolgen kann. 
Haftung Dritter. 
F. 112. 
Bei Zusammenstößen mehrerer unter dieses Gesetz fallender Fahrzeuge 
finden die Bestimmungen der §9. 109 bis 111 auf die Rheder oder Mitrbeder 
Lootsen, Bevollmächtigten und Repräsentanten, Betriebsaufseher oder Personen 
der Schiffsbesatzungen sämmtlicher bei dem Zusammenstoße betheiligten Fahrzeuge 
Anwendung. 
Im Uebrigen bestimmt sich die Haftung dritter, in den 9#. 109, 110 
nicht bezeichneter Personen, nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. In- 
soweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein 
gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens 
gegen Dritte erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufsgenossenschaft im 
Umfang ihrer durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungspflicht über. 
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. 
#. 113. 
Der Berufsgenossenschaft sowie den Betriebsunternehmern, Mitrhedern, 
Schiffsführern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder 
mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum 
Nachtheile der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder die Versicherten 
in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßbeit dieses Gesetzes ihnen 
übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem 
Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
Betriebsunternehmer, Mitrheder, Schiffsführer oder Angestellte, welche gegen 
die vorstehende Bestimmung verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetz- 
lichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder mit Haft bestraft.
        <pb n="539" />
        — 529 — 
Die gleiche Strafe trifft Betriebsunternehmer, Mitrheder, Schiffsführer 
oder deren Angestellte, welche Beiträge zur Unfallversicherung den Versicherten 
ganz oder theilweise auf den Lohn in Anrechnung bringen oder eine solche An- 
rechnung wissentlich bewirken. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
G. 113a. 
Die Vertreter der Versicherten (§§. 91, 9e, 91 a) und die Schiedsgerichts- 
beisitzer aus der Klasse der Versicherten (Gesetz, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, 9. 4, 5) 7) haben in jedem Falle, in welchem sie zur 
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in 
Kenntniß zu setzen. Die Richtleisung der Arbeit während der Zeit, in welcher 
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der 
Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor 
dem Ablaufe der vertragsmaßigen Dauer aufzuheben. 
Rechtshülfe. 
G. 115. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes 
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Schiedsgerichte, 
anderer öffentlicher Behörden sowie des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions= 
vorstände zu entsprechen und den Organen der Berufsgenossenschaft auch unauf- 
gefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für deren Geschäftsbetrieb 
von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossen- 
schaft gegen einander und gegenüber den Behörden sowie den Organen der Ver- 
sicherungsanstalten für Invalidenversicherung und der Krankenkassen ob. Die 
Verpflichtung der Behörden erstreckt sich insbesondere auch auf die Vollstreckung 
rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
von der Genossenschaft als eigene Verwaltungskosten (#. 18) insoweit zu erstatten, 
als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sach- 
verständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 
Gebühren= und Stempelfreiheit. 
S. 116. 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen 
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden einschließlich 
der Unfalluntersuchungsverhandlungen (I. 62) und der vor inländischen Behörden 
abgelegten Verklarungen, soweit dieselben an die Stelle der Unfalluntersuchungs- 
85“
        <pb n="540" />
        — 530 — 
verhandlungen treten (S. 64), sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für 
die im I. 29 Abs. 3 bezeichneten Legitimationsbescheinigungen und für die behufs 
Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und 
für die im F. 12 bezeichneten Streitigkeiten. 
Strafbestimmungen. 
S. 117. 
Die Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevoll- 
mächtigten sowie die Schiffsführer können von dem Genossenschaftsvorstande mit 
Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn in den von ihnen 
auf Grund statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen eingereichten Nachweisungen 
oder in der auf Grund solcher Bestimmungen von ihnen erforderten Auskunft 
oder in den Erklärungen, welche den zuständigen Genossenschaftsorganen behufs 
Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegeben sind, 
thatsächliche Angaben enthalten sind, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder 
bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 
S. 118. 
Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigte 
sowie die Schiffsführer, welche der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be- 
stimmungen ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ernennung von Bevollmächtigten 
und zur Mittheilung des Namens derselben sowie etwaiger Veränderungen in der 
Person derselben an den Genossenschaftsvorstand, zur Anmeldung von Betriebs- 
veränderungen, zur Einreichung von Nachweisungen, zur Ertheilung von Aus- 
kunft oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen 
Vorschriften nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande 
mit Geldstrafen bis zu dreihundert Mark belegt werden. 
Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen bezüglich 
a) der Eintragungen in das Schiffsjournal (G. 57 Abs. 1), 
b) der Führung der Unfallnachweisung (I. 57 Abs. 2) 
Jc) der Mittheilung der Eintragungen (G. 57 Abt. 3), 
d) der Unfallanzeigen (I. 57 Abs. 4, F. 58 Abs. 1), 
e) der Herbeiführung der Unfalluntersuchungen (G. 62 Abs. 1 und 2), 
1) der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen (G. 62 Abs. 1). 
E. 119. 
Die in den I§. 117 und 118 für Betriebsunternehmer getroffenen Straf- 
bestimmungen finden Anwendung: 
a) wenn eine Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, Innung oder 
andere juristische Person Rheder oder Mitrheder ist, auf alle Mitglieder 
des Vorstandes,
        <pb n="541" />
        — 531 — 
b) wenn eine andere Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft 
auf Aktien Rheder oder Mitrheder ist, auf alle persönlich haftenden 
Gesellschafter. 
Im Uebrigen finden die Strafvorschriften der II. 117 und 118 auch gegen 
die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Berufsgenossen sowie gegen die 
Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft 
Anwendung. 
S 120. 
Die Rheder haften für die ihnen oder dem Schiffsführer auf Grund der 
S#. 117 bis 119 auferlegten Strafen nach Maßgabe der Bestimmungen des 
§. 86 Abst. 1. 
S. 120 a.% 
Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten 
innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber dieselbe 
entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der 99. 92, 96 Abs. 3, diejenige 
Behörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes-Zentral- 
behörde bestimmt ist. 
Zuständige Landesbehörden. 
# . 121. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- 
oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, 
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Ver- 
richtungen wahrzunehmen sind. 
Die in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch 
den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als 
untere Verwaltungsbehörden im Sinne des F. 67 a bezeichnen und mit der Wahr- 
nehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen. 
Strafvollstreckung. 
G. 122. 
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt sind, mit Aus- 
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben 
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Genossenschaftskasse. 
Zustellungen. 
S. 123. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die 
Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen
        <pb n="542" />
        nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in 
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden 
Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs— 
bevollmächtigten zu bestellen. 
Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht er— 
mittelt oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb der 
gesetzlichen Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang 
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder 
Genossenschaftsorgane ersetzt werden. 
S. 123a. 
An die Stelle des §. 34 Abs. 2 Siffer 3 des Invalidenversicherungsgesetzes 
(Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 531) tritt folgende Bestimmung: 
3. für die auf Grund des See-Unfallversicherungsgesetzes versicherten Seeleute, 
mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben beschäftigten 
Personen, der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher 
gemäß F. a a. a. O. vom Reichskanzler festgesetzt worden ist. 
IX. Unfallversicherung im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt sowie 
in der See= und Küsteufischerei. 
S. 124. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden mit den aus den folgenden Para- 
graphen sich ergebenden Abweichungen entsprechende Anwendung: 
1. auf die Besatzung solcher Seefahrzeuge, welche nicht mehr als fünfzig 
Kubikmeter Brutto-Raumgehalt haben und dabei weder Zubehör eines 
größeren Fahrzeugs noch auf die Fortbewegung durch Dampf oder 
andere Maschinenkräfte eingerichtet sind; 
2. auf die Besatzung derjenigen Fahrzeuge, welche zur Ausübung der 
Fischerei in den im F. 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern bestimmt und 
nicht bereits durch den Bundesrath auf Grund früherer gesetzlicher 
Bestimmungen der Unfallversicherung nach Maßgabe der §#. 1 ff. unter- 
worfen sind; 
3. auf die Besatzung von Fahrzeugen, welche zur Ausübung der Fischerei 
auf anderen mit der See in Verbindung stehenden, von Seeschiffen 
befahrenen Gewässern innerhalb der vom Bundesrathe zu bestimmenden 
örtlichen Grenze bestimmt sind. 
". 125. 
Der Versicherungspflicht unterliegen auch die Unternehmer gewerblicher 
Schiffahrts= und Fischereibetriebe der im F. 124 bezeichneten Art, sofern sie zun
        <pb n="543" />
        — 533 — 
Besatzung des Fahrzeugs gehören und bei dem Betriebe regelmäßig keinen oder 
nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen. 
F. 126. 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Dreihundertfache des ortsüblichen Tage- 
lohns gewöhnlicher Tagearbeiter desjenigen Ortes, in welchem der Betrieb seinen 
Sitz hat. 
C. 127. 
Während der ersten dreizehn Wochen nach Eintritt eines Unfalls hat die 
Gemeinde, in deren Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, dem Verletzten die im 
§. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen zu 
gewähren, sofern derselbe sich nicht im Ausland aufhält oder auf Grund der 
Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse Anspruch auf eine mindestens 
gleiche Fürsorge hat. Soweit solchen Personen diese Leistungen von dem zunächst 
Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben zu übernehmen. 
Die zu diesem Zwecke gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten 
zu ersetzen. 
Für außerhalb des Gemeindebezirkes wohnhafte Personen hat auf Ver- 
langen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnorts die im Abs. 1 
bezeichneten Leistungen vorbehaltlich des Kostenersatzes zu übernehmen. 
Als Ersatz der Kosten gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungs- 
gesetze zu gewährenden Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere 
Aufwendungen nachgewiesen werden. 
Die Versicherungsanstalt (I. 130) ist befugt, die im Abs. 1 bezeichneten 
Leistungen selbst zu übernehmen. 
Die Versicherungsanstalt kann ferner gegen Erstattung der Kosten derjenigen 
Gemeinde, welcher die Fürsorge für die ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall 
obliegt, die Fürsorge für den Verletzten bis zur Beendigung des Heilverfahrens 
übertragen. 
G. 128. 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung 
des §. 127 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits 
entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist 
vorläufig vollstreckkar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein 
solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der 
99. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des 
9. 127 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht 
besteht, von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde oder 
Krankenkasse entschieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines 
Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §#. 20, 21 
der Gewerbeordnung angefochten werden.
        <pb n="544" />
        — 534 — 
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt 
des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der 
Klage stattfindet. 
« §.129. 
Im Falle der Tödtung wird das Sterbegeld, sofern die Bestattung zu 
Lande erfolgt, das ZQwanzigfache des ortsüblichen Tagelohns (§. 126), jedoch 
mindestens ein Betrag von fünfzig Mark ersetzt. 
l 
Die Versicherung erfolgt durch eine in der Berufsgenossenschaft errichtete 
Versicherungsanstalt. 
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der Genossen- 
schaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung führen die Verwaltung der 
Versicherungsanstalt, soweit nicht besondere statutarische Bestimmungen ge- 
troffen werden. 
S. 131. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind besonders zu 
verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte Vermögen darf 
für die übrigen Zwecke der Genossenschaft nicht verwendet werden. 
Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen 
Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig aus ihrem Reservefonds, vor- 
zuschießen. 
Die Versicherungsanstalt darf andere als die in 9P. 124, 125 bezeichneten 
Versicherungen nicht übernehmen. 
Die Verwaltungskosten der Versicherungsanstalt trägt die Berufsgenossenschaft. 
“ 
Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Bestellung eines Bevoll- 
mächtigten für jedes Fahrzeug (S. 17), über die Abschätzung der Fahrzeuge (I. 34), 
die Führung eines Katasters (I. 44) sowie über die Verpflichtung zur Führung 
besonderer Nachweisungen über die an Bord sich ereignenden Unfälle (G. 57) 
finden keine Anwendung. 
g. 133. 
Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsversammlung ein Neben- 
statut zu errichten. Dasselbe muß Bestimmung treffen: 
1. über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der Genossen- 
schaftsversammlung sowie etwaiger sonstiger für die Verwaltung der 
Versicherungsanstalt bestellter Organe; 
2. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
3. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Nebenstatuts. 
Die Bestimmungen des F. 26 finden entsprechende Anwendung.
        <pb n="545" />
        — 535 — 
S. 134. 
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge werden durch Beiträge 
aufgebracht, welche vom Reichs-Versicherungsamte mindestens alle fünf Jahre im 
ooraus festzustellen und so zu berechnen sind, daß durch dieselben außer den 
sonstigen Leistungen der Versicherungsanstalt der Kapitalwerth der von der Ver— 
sicherungsanstalt voraussichtlich zu gewährenden Renten gedeckt wird. 
Die Beiträge sind nach näherer Bestimmung der Landes-Zentralbehörde 
von den Küstenbezirke umfasse enden weiteren Kommunalverbänden der Seeufer-- 
staaten zu entrichten und werden auf dieselben nach der Zahl derjenigen Personen 
vertheilt, welche in ihren Bezirken in Betrieben der im F. 124 bezeichneten Art 
als erwerbsthätige Personen beschäftigt sind. Der Bundesrath ist befugt, an- 
zuordnen, daß die Vertheilung unter Berücksichtigung der Dauer der Beschäftigung. 
und der Verschiedenheit der ortsüblichen Tagelöhne zu erfolgen hat. 
K. 135. 
Innerhalb der weiteren Kommunalverbände werden die Beiträge zur Hälfte 
wie die sonstigen Lasten des Kommunalverbandes, zur anderen Hälfte nach 
näherer Bestimmung des weiteren Kommunalverbandes von den Unternehmern 
der nach F. 124 versicherten Betriebe durch Vermittelung der betheiligten Kom- 
munalverbände oder Gemeinden aufgebracht. Die Letzteren können mit Ge- 
nehmigung ihrer Aufsichtsbehörde diese Lasten ganz oder theilweise aus eigenen 
Mitteln bestreiten und haften für uneinziehbare Beiträge. Sie können bestimmen, 
daß die bezeichneten Unternehmer einen Wechsel in der Person desjenigen, für 
dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, zur Vermeidung der im F. 45 angedrohten 
Rechtsnachtheile dem Vorstande des Kommunalverbandes anzuzeigen haben. 
Gegen die Heranziehung zu Beiträgen steht dem Unternehmer innerhalb 
zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Reichs- Versicherungsamt 
zu. Dieselbe kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß eine Verpflichtung, 
zur Entrichtung von Beiträgen nicht vorliegt. Sonstige aus der Heranziehung 
zu Beiträgen abgeleitete Beschwerden sind innerhalb zweier Wochen nach der Zu- 
stellung an die Aufsichtsbehörde zu richten, welche endgültig entscheidet. 
Die Landes-Lentralbehörden bestimmen, welche Verbände als Kommunal-= 
verbände im Sinne der vorstehenden Bestimmungen anzusehen sind. 
S. 136. 
Die Anzeige des Unfalls (S. 58) ist schriftlich oder mündlich an diejenige 
Ortspolizeibehörde im Inlande zu richten, in deren Bezirke sich der Unfall ereignet 
hat oder der erste Aufenthalt nach demselben genommen wird. Die Untersuchung 
des Unfalls (G. 61) erfolgt durch diejenige Ortspolizeibehörde, an welche die 
Unfallanzeige erstattet ist. Auf Antrag Betheiligter kann die höhere Verwaltungs- 
behörde die Untersuchung einer anderen Polizeibehörde übertragen. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 86
        <pb n="546" />
        — 536 — 
(Nr. 2091). Gesetz, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene. Vom 30. Juni 1900. 
ir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Umfang der Fürsorge. 
0. 1. 
Wenn Gefangene einen Unfall bei einer Thätigkeit erleiden, bei deren 
Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über Unfall- 
versicherung versichert sein würden, so ist für die Folgen solcher Unfälle eine Ent- 
schädigung zu leisten. 
Den Gefangenen werden die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeits- 
häusern und ähnlichen Zwangsanstalten untergebrachten Personen gleichgestellt, 
ebenso die zur Forst= oder Gemeindearbeit oder zu sonstigen Arbeiten auf Grund 
gesetzlicher oder polizeilicher Bestimmung zwangsweise angehaltenen Personen. 
G. 2. 
Die Entschädigung tritt bei Körperverletzung oder Tödtung ein. 
Die Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall 
vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Verletzte sich den Unfall bei Begehung 
einer strafbaren Handlung oder durch ein Verhalten zugezogen, welches als eine 
grobe Verletzung der Hausordnung erscheint, so kann die Entschädigung ganz oder 
theilweise versagt oder, sofern er im Inlande wohnende Angehörige hat, welche 
im Falle seines Todes eine Rente erhalten würden, diesen ganz oder theilweise 
überwiesen werden. 
G. 3. 
Im Falle der Verletzung wird als Entschädigung außer freier ärztlicher 
Behandlung, Arznei und sonstigen Heilmitteln sowie den zur Sicherung des 
Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung der Folgen der Verletzung 
erforderlichen Hülfsmitteln (Krücken, Stützapparaten und dergleichen) für die 
Dauer der Erwerbsunfahigkeit dem Verletzten nach der Entlassung aus der Anstalt 
eine Rente gewährt. Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer 
Berpflichtung einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so 
fallt die Entschädigung für die Zeit bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche nach 
dem Unfalle fort. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer als Vollrente 
den zweihundertfachen Betrag desjenigen ortsüblichen Tagelohns gewöhn-
        <pb n="547" />
        5.37 — 
licher Tagearbeiter (F. 8 des Krankenversicherungsgesetzes), welcher für 
den Ort der letzten mindestens drei Monate währenden Beschäftigung 
festgesetzt ist, die der Gefangene innerhalb des letzten Jahres vor Antritt 
der Haft gehabt hat. Kann ein solcher Beschäftigungsort im Inlande 
nicht ermittelt werden, so ist der niedrigste Satz zu Grunde zu legen, 
welcher in dem Bezirke der für den Sis der Anstalt zuständigen höheren 
Verwaltungsbehörde als ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher erwachsener 
männlicher beziehungsweise weiblicher Tagearbeiter festgesetzt ist 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer denjenigen 
Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall herbei- 
geführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht. 
Der Höchstbetrag der Vollrente ist dreihundert Mark. 
Bei der Berechnung der Rente für Personen, welche vor dem Unfalle 
bereits theilweise erwerbsunfähig waren, ist derjenige Theil des ortsüblichen Tage- 
lobns zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen Erwerbsfähigkeit 
entspricht. War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig, 
so sind nur freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die 
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung der Folgen 
der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stützapparate und dergleichen) 
zu gewähren. 
G. 4. 
Im Falle der Tödtung ist außerdem von dem Zeitpunkt ab, mit welchem 
der Gefangene, wenn er am Leben geblieben wäre, in Folge der Strafverbüßung 
oder des Straferlasses entlassen worden wäre, an dessen Hinterbliebene eine Rente 
zu zahlen, welche beträgt: 
1. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wieder— 
verheirathung, 
2. für jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten 
Lebensjahre 
den sechzigfachen Betrag des nach J. 3 zu Grunde zu legenden Tagelohns, jedoch 
nicht mehr als neunzig Mark. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt den einhundertundachtzig— 
fachen Betrag des Tagelohns (F. 3) und im Höchstbetrage zweihundertundsiebenzig 
Mark jährlich nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die 
einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den einhundertund- 
achtzigfachen Betrag des Tagelohns (F. 3), jedoch nicht mehr als zweihundertund- 
siebenzig Mark als Abfindung. 
Die Entschädigung der Hinterbliebenen fällt fort, wenn Thatsachen vor- 
liegen, aus welchen zu schließen ist, daß der Getödtete auf freiem Fuße zum 
Unterhalte seiner Angehörigen nichts beigetragen hätte. Die Entschädigung der 
Wittwe fällt fort, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist. 
86°
        <pb n="548" />
        — 538 — 
Die Entschädigung kann ganz oder theilweise versagt werden, wenn die Ehefrau, 
bevor ihrem Ehemanne die Freiheit entzogen worden ist, ohne gesetzlichen Grund 
seit mindestens einem Jahre von der häuslichen Gemeinschaft sich ferngehalten 
und ohne Beihülfe des Ehemanns ihren Unterhalt gefunden hat. 
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, 
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit 
Hinterlassung von Kindern verstirbt. 
G. 5. 
An Stelle der im §. 3 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und 
Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in der Heilanstalt steht 
seinen im §. 4 bezeichneten Angehörigen die daselbst angegebene Rente insoweit 
zu, als ihnen dieselbe im Falle des Todes des Verletzten zu gewähren sein würde. 
Ist begründete Annahme vorhanden 0 daß der Empfänger einer Unfallrente 
bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit 
erlangen werde, 8 kann zu diesem Zwecke jederzeit ein neues Heilverfahren ein- 
geleitet werden. Dabei finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 Anwendung. 
Hat der Verletzte sich den gemäß Abs. 1, 3 oder J. 7 Abs. 1 getroffenen 
Anordnungen ohne gesetzlichen oder sonst tiiftigen Grund entzogen, so kann ihm 
die Entschädigung auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf 
diese Folge hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß durch sein Ver- 
halten die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird. 
".6. 
Ausländern sowie deren Hinterbliebenen wird die Rente nicht gewährt. 
Entschädigungsverpflichtete. 
G. 7. 
Die Entschädigung erfolgt durch den Bundesstaat, in dessen Gebiete die 
Austalt liegt, in welcher der Unfall eingetreten ist, oder in dessen Gebiete die 
zwangsweise Beschäftigung stattgefunden hat. 
Die Verpflichtung des Bundesstaats kann durch Landesgesetz auf andere 
Stellen ubertragen werden. Die Bundesstaaten sind auch befugt, Gemeinden 
oder andere öfsentlich -rechtliche Verbände, die Gefangenenanstalten unterhalten, zu 
Beitragen heranzuziehen. 
Mehrere Bundesstaaten können sich für ihre Gebiete oder Theile derselben 
behufs gemeinsamer Tragung der Lasten mit einander verbinden. Die Ver- 
einbarung muß sich auf die Verwaltung, die Beaufsichtigung und das Verfahren 
sowie auf die Derkbeilung der Lasten und Kosten erstrecken. 
Unternehmer, welche auf Grund eines Vertrags mit der Anstaltsleitung 
Gefangene (F. 1) beschafügen, können zu Beiträgen an diejenige Kasse, welche
        <pb n="549" />
        — 339 — 
die Entschädigung zu gewähren hat, oder wenn sich der Unfall aus Anlaß einer 
für ihre Rechnung in oder außerhalb der Anstalt stattfindenden Beschäftigung 
zugetragen hat, zum Ersatze der der Kasse gemäß 99. 2 bis 5 erwachsenden Aus- 
gaben herangezogen werden. Die Höhe der Beiträge sowie der Umfang und 
die Voraussetzungen der Ersatzpflicht sind durch den mit dem Unternehmer ab- 
zuschließenden Vertrag zu regeln. Die betreffenden Bestimmungen sind der Aus- 
führungsbehörde auf Verlangen mitzutheilen. 
S. 8. 
Behufs Ausführung dieses Gesetzes hat der Entschädigungsverpflichtete 
(I. 7) Ausführungsbehörden einzusetzen. Die Ausführungsbehörden sind, soweit 
nicht durch Landesgesetz oder durch Vereinbarung (F. 7) andere Bestimmungen 
getroffen werden, von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen. 
Die auf Grund der §#I. 7, 8 getroffenen Einrichtungen sind dem Bundes- 
rathe mitzutheilen und durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
Untersuchung. 
S. 9. 
Jeder Unfall, durch welchen eine unter dieses Gesetz fallende Person getödtet 
ist oder eine Körpe lwerlchung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine 
über den Zeitpunkt der Entlassung hinauswirkende Erwerbsunfähigkeit zur Folge 
haben wird, ist durch den Vorstand der Anstalt, in welcher der Verunglückte zur 
Zeit des Unfalls untergebracht ist, alsbald einer Untersuchung zu unterziehen, 
durch welche festzustellen sind: 
die Veranlassung und Art des Unfalls; 
die getödteten oder verletzten Personen; 
die Art der vorgekommenen Verletzungen; 
die nach F. 4 entschädigungsberechtigten Hinterbliebenen; 
die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der 
Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungegesetzes bezieht. 
Nach Abschluß der Untersuchung sind die Verhandlungen der Ausführungs- 
behörde einzusenden. 
m— 
Verfahren. 
C. 10. 
Die Entschädigung ist von Amtswegen, im Falle der Tödtung sofort, im 
Falle der Verletzung unmittelbar vor der Entlassung des Verletzten aus der 
Anstalt festzustellen. Eine Rente ist im Falle der Verletzung nur dann zu ge- 
währen, wenn bei der Entlassung die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit fortbesteht. 
Entschädigungen auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung 
nicht von Amtswegen ersolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses, wenn es sich
        <pb n="550" />
        — 540 — 
um die Folgen einer Körperverletzung handelt, vor der Entlassung, und wenn 
der Unfall den Tod herbeigeführt hat, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem 
Eintritte des Unfalls bei dem Vorstande der Anstalt, in welcher der Verunglückte 
zur Zeit des Unfalls untergebracht war, zu beantragen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmmeldung nur dann Folge zu geben, wenn 
zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine die Entschädigung begründende Folge 
des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der 
Stellung des Antrags durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse ab- 
gehalten worden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem 
eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hinderniß für die Anmeldung 
weggefallen, erfolgt ist. 
S. 11. 
Die Festsetzung der Entschädigungen erfolgt durch die Ausführungsbehörde. 
Ueber die Festsetzung der Rente ist dem Verletzten oder dessen Hinter- 
bliebenen und soweit in den Fällen des F. 7 Abs. 3 zu den Lasten des einzelnen 
Unfalls der Unternehmer beizutragen hat, auch diesem ein schriftlicher Bescheid, 
aus welchem die Art der Berechnung ersichtlich sein muß, zuzustellen. 
Die Zustellung kann durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes er- 
folgen. Posteinlieferungsscheine begründen nach Ablauf von zwei Jahren seit 
ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in der ordnungsmaßigen Frist nach 
der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
Innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids steht dem Ver- 
letzten oder seinen Hinterbliebenen sowie dem Unternehmer die Beschwerde zu. 
Die Beschwerde hat, ausgenommen im Falle des F. 5 Abs. 3) 4, keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Die Landes-Zentralbehörde bezeichnet die für die Entscheidung über Be- 
schwerden zuständige Stelle. Diese muß in dem Bescheid angegeben werden. 
Die Entscheidung kann mit Genehmigung des Reichskanzlers dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt übertragen werden. 
Die zur Entscheidung berufene Stelle entscheidet endgültig. 
S. 12. 
Zu dem Zeitpunkte, mit welchem der Bezug der Rente beginnt (I9. 3, 4), 
ist dem Berechtigten von der Ausführungsbehörde die mit der Zahlung baauf- 
tragte Postanstalt (F. 18) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des 
Wohnorts über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Nachricht zu geben. 
Das Gleiche gilt beim Eintritte von Veränderungen. 
Veränderung der Verhältnisse. 
S. 13. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander- 
weitige Feststellung auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.
        <pb n="551" />
        — 541 — 
Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Renten- 
empfänger unter Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die Herabsetzung 
oder Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Eine Erhöhung der Rente tritt nur für die Zeit nach Einreichung des 
Antrags ein. Eine Minderung, Einstellung C. 15) oder Aufhebung der Rente 
tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in webchen der die Veränderung 
aussprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des J. 3 fest- 
gestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Ge- 
währung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung 
nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf 
von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Anstalts- 
vorstand angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur 
dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Stellung des Antrags durch außerhalb seines 
Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und die Anmeldung inner- 
halb dreier Monate, nachdem das Hinderniß weggefallen, erfolgt ist. 
S. 14. 
Die nach diesem Gesetze festgestellten Renten sind in monatlichen u#d, 
wenn sich der Jahresbetrag auf sechzig Mark oder weniger beläuft, in viertel- 
jährlichen Beträgen im voraus zu zahlen, letzteres insoweit, als nicht im voraus 
anzunehmen ist, daß die Rente vor Ablauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten 
werden auf volle fünf Pfennig für den Monat beziehungsweise das Vierteljahr 
nach oben abgerundet. 
Ruhen der Rente. 
G. 15. 
Der Bezug der Rente ruht: 
1. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshaus oder 
einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im In- 
lande wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch 
auf Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes 
Anspruchs zu überweisen; 
2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundes- 
raths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, 
durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten 
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft ge- 
setzt werden; 
3. solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es 
unterläßt, der Ausführungsbehörde seinen Aufenthalt mitzutheilen.
        <pb n="552" />
        — 542 — 
Die Ausführungsbehörde hat über die Mittheilung des Aufenthalts- 
orts nähere Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, daß der 
Rentenberechtigte sich von Zeit zu Leit bei einem deutschen Konsul 
persönlich vorzustellen hat. 
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungs- 
pflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so lebt inso- 
weit das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf; 
4. solange der Berechtigte als Landstreicher umherzieht. 
Kapitalabfindung. 
S. 16. 
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von zwanzig oder weniger 
Prozenten der Vollrente festgestellt, so kann die Ausführungsbehörde den Ent- 
schadigungsberechtigten auf seinen Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung 
abfinden. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapitalabfindung festgesetzt 
wird, ist die Beschwerde (§. 1 zulässig. 
Das Rechtsmittel hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur 
endgültigen Entscheidung kann der Antrag zurückgezogen werden. 
Uebertragung der Renten. 
G. 17. 
Die Uebertragung der Renten auf Dritte sowie deren Verpfändung oder 
Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Bezüge vor Anweisung der Rente von dem Betriebsunternehmer oder 
von dem Vorstande der Anstalt, in welcher der Verunglückte zur Zeit 
des Unfalls untergebracht ist, oder von einem Organe der Aus- 
führungsbehörde gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im F. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungen; 
3. zur Deckung von Forderungen der ersatzberechtigten Armenverbände. 
Auszahlung durch die Post. 
S. 18. 
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädi- 
gungen wird auf Anweisung der Ausführungsbehörde vorschußweise durch die 
Postverwaltung, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, 
in deren Bezirke der Empfangsberechtigte zur Zeit des Unfalls beziehungsweise 
der Entlassung aus dem Gewahrsame seinen Wohnsitz hatte, oder in deren Bezirk 
er bei der Entlassung überwiesen wird.
        <pb n="553" />
        — 543 — 
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueber— 
weisung der Auszahlung der Entschädigung an die Postanstalt seines neuen 
Wohnorts bei der Behörde, von welcher die Zahlungsanweisung erlassen worden 
ist oder bei der Postanstalt des bisherigen Wohnsitzes zu beantragen. 
Liquidation der Post und Abführung der Beträge an die Postkasse. 
G. 19. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Lentral- 
Postbehörden den einzelnen Ausführungsbehörden Nachweisungen der auf An- 
weisung derselben geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen 
zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind. 
Die Ausführungsbehörden haben die von den Zentral-Postbehörden liqui- 
dirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die 
ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. 
§. 20. 
Die Verpflichtung von Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unter- 
stützungskassen, ihren von Unfällen betroffenen Mitgliedern sowie deren An- 
gehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Ver- 
pflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger 
Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Leitraum 
geleistet werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes eine 
Entschädigung gewährt ist oder noch zu gewähren ist,) so ist hierfür den ver- 
pflichteten Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueberweisung von 
Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. 
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz 
fallenden Kassen als Ersatz der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des 
Krankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. 
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter- 
stitzung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge 
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen 
werden. Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende 
Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von 
höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
S. 21. 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (I. 20 Abs. 2 bis 4) 
ist bei der Ausführungsbehörde anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 87
        <pb n="554" />
        544 — 
eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung 
geltend zu machen. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des §. 20 Abs. 2 bis 4 
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Renten- 
beträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches 
nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde ent- 
schieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §9. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
§. 22. 
Die Bestimmungen der §S#. 20, 21 gelten auch für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllen. 
Haftpflicht. 
g. 23. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen und 
deren Hinterbliebene können, auch wenn sie eine Entschädigung nicht erhalten, 
einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens gegen 
die Anstalt nicht geltend machen, gegen die Beamten der Anstalt, den Unter- 
nehmer (G. 7 Abs. 4), dessen Vertreter und Beauftragte nur dann, wenn gegen 
diese Personen durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den 
Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung 
diejenige übersteigt, welche ihnen nach diesem Gesetze zu gewähren ist. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die 
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren 
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen nach diesem Gesetz 
Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Umfange sie zu gewähren ist. 
24. 
Diejenigen Unternehmer sowie deren Vertreter und Beauftragte, gegen 
welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall 
vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, 
zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet 
sind, herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen) welche in Folge des 
Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes von 
Gemeinden, Armenverbänden oder von Kranken= und sonstigen Unterstützungs- 
kassen (§. 20 Abs. I) gemacht worden sind. Dieselben Personen haften den auf 
Grund dieses Gesetzes Entschädigungsverpflichteten für deren Aufwendungen auch
        <pb n="555" />
        — 545 — 
ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahr— 
lässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge 
ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die 
Ausführungsbehörde befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. 
In gleicher Weise haftet als Unternehmer eine Aktiengesellschaft, eine 
Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vor- 
standes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossen- 
schaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
Der Anspruch (Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von dem 
Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. 
Die Bestimmung des §. 23 Abs. 3 findet Anwendung. 
G. 25. 
Die in den I#. 23, 24 bezeichneten Anspriche können, auch ohne daß die 
daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, 
geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Ab- 
wesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden 
Grunde nicht erfolgen kann. 
G. 2. 
Die Haftung dritter, in den 9#. 23, 24 nicht bezeichneter Personen be- 
stimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Insoweit den nach Maß= 
gabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch 
auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens gegen Oritte er- 
wachsen ist, geht dieser Anspruch auf den nach diesem Gesetz Entschädigungs- 
verpflichteten im Umfange seiner durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungs- 
pflicht uber. 
9. 27. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft 
treten, wird mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung 
bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
— 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="556" />
        <pb n="557" />
        547 
Reichs-Gesetzblatt. 
27. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau. S. 547. — Bekanntmachung, betreffend 
die Ein= und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera= und Pestgefahr. S. 555. — 
Berichtigung. S. 556. 
  
  
  
  
(Nr. 2692.) Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
C. 1. 
Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, deren Fleisch 
zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der 
Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann die Untersuchungspflicht auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden. 
Bei Nothschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung unter- 
bleiben. 
Der Fall der Nothschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, 
daß das Thier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das 
Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Werth 
verlieren werde oder wenn das Thier in Folge eines Unglücksfalls sofort getödtet 
werden muß. 
1 
Bei Schlachtthieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte des 
Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sie keine Merkmale einer die Genuß- 
tauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, die Untersuchung vor 
der Schlachtung und, sofern sich solche Merknale auch bei der Schlachtung nicht 
ergeben, auch die Untersuchung nach der Schlachtung unterbleiben. 
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund 
des Abs. 1 die Untersuchung unterbleibt, ist verboten. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 88 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1900.
        <pb n="558" />
        — 548 — 
Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1 ist der Haushalt der Kasernen, 
Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangenanstalten, Armen- 
häuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, 
Gast-, Schank= und Speisewirthe nicht anzusehen. 
.. 3. 
Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen 
eine übertragbare Thierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller der Seuche aus- 
gesetzten Schlachtthiere anzuordnen. 
G. 4. 
Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Theile von warmblütigen Thieren, 
frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen. Als 
Theile gelten auch die aus warmblütigen Thieren hergestellten Fette und Würrste, 
andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundesrath dies anordnet. 
g. 5. 
Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu bilden; für jeden 
derselben ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu bestellen. 
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt 
durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden 
Untersuchungen können seitens der Militärverwaltung besondere Beschauer bestellt 
werden. 
Zu Beschauern sind approbirte Thierärzte oder andere Personen, welche 
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu bestellen. 
S. 6. 
Ergiebt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der Verdacht 
einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Maßgabe der 
hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren. 
.. J. 
Ergiebt die Untersuchung des lebenden Thieres keinen Grund zur Beanstandung 
der Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter Anordnung der etwa zu be- 
obachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu genehmigen. 
Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Thieres darf nicht vor 
der Ertheilung der Genehmigung und nur unter Einhaltung der angeordneten 
besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden. 
Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Ertheilung der 
Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und Genehmigung zulässig.
        <pb n="559" />
        — 549 — 
§. S. 
Ergiebt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund zur Be- 
anstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es als tauglich zum 
Genusse für Menschen zu erklären. 
Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geschlachteten Thieres nicht 
beseitigt werden. 
S. 9. 
Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen un- 
tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer 
hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. 
Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, darf 
als Nahrungs= oder Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden. 
Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der Polizei= 
behörde zugelassen werden, soweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 
Die Polizeibehörde bestimmt, welche Sicherungsmaßregeln gegen eine Verwendung 
des Fleisches zum Genusse für Menschen zu treffen sind. 
Das Fleisch darf nicht vor der polizeilichen Zulassung und nur unter Ein- 
haltung der von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln in Verkehr 
gebracht werden. 
Das Fleisch ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise zu beseitigen, 
soweit seine Verwendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht zugelassen wird. 
G. 10. 
Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen nur 
bedingt tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den 
Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu er- 
statten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter welchen Sicherungsmaßregeln das 
Fleisch zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht werden kann. 
Fleisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt tauglich erkannt 
worden ist, darf als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr 
gebracht werden, bevor es unter den von der Polizeibehörde angeordneten 
Sicherungsmaßregeln zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht worden ist. 
Insoweit eine solche Brauchbarmachung unterbleibt, finden die Vorschriften 
des F. 9 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. 
E. 11. 
Der Vertrieb des zum Genusse für Menschen brauchbar gemachten Fleisches 
(I. 10 Abs. 1) darf nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machenden 
Bezeichnung erfolgen. 
Fleischhändlern, Gast-, Schank= und Speisewirthen ist der Vertrieb und 
die Verwendung solchen Fleisches nur mit Genehmigung der Polizeibehörde ge- 
88“
        <pb n="560" />
        — 550 — 
stattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Ge— 
werbetreibenden darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine 
solche Genehmigung ertheilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser Per— 
sonen muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag 
besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der im Abs. 1 bezeichneten Be— 
schaffenheit zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. " 
Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen feilhalten oder ver- 
kaufen, in welchen taugliches Fleisch (I. 8) feilgehalten oder verkauft wird. 
§. 12. 
Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen 
Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische in das 
Zollinland ist verboten. 
Im Uebrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland bis 
zum 31. Dezember 1903 folgende Bedingungen: 
1. Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in gayzen Thierkörpern, 
die bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, und 6o Schweinen in 
Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. 
Mit den Thierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, 
Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in natürlichem Zusammen- 
hange verbunden sein; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Vorschrift 
auf weitere Organe auszudehnen. 
2. Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn nach der Art 
seiner Gewinnung und Zubereitung Gefahren für die menschliche Ge- 
sundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder die Unschädlichkeit 
für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr 
sich feststellen läßt. Diese Feststellung gilt als unausführbar ins- 
besondere bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern das Gewicht einzelner 
Stücke weniger als vier Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und 
Därme findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zmecke seiner Halt- 
barmachung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen 
Fleisches im Wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Be- 
handlung wieder gewinnen kann, ist als zubereitetes Fleisch nicht an- 
zusehen) Fleisch solcher Art unterliegt den Bestimmungen in Ziffer 1. 
Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903 sind die Bedingungen für die 
Einfuhr von Fleisch gesetzlich von neuem zu regeln. Sollte eine Neuregelung 
bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht zu Stande kommen, so bleiben die im 
Abs. 2 festgesetzten Einfuhrbedingungen bis auf Weiteres maßgebend. 
K. 13. 
Das in das Lollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer 
amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Bollbehörden. Ausgenommen
        <pb n="561" />
        — 551 — 
hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und 
das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch. 
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zollämter erfolgen. Der 
Bundesrath bezeichnet diese Aemter sowie diejenigen Zoll- und Steuerstellen, bei 
welchen die Untersuchung des Fleisches stattfinden kann. 
G. 14. 
Auf Wildpret und Federvieh, ferner auf das zum Reiseverbrauche mit- 
geführte Fleisch finden die Bestimmungen der 99. 12 und 13 nur insoweit An- 
wendung, als der Bundesrath dies anordnet. 
Für das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des 
Grenzbezirkes eingehende Fleisch können durch Anordnung der Landesregierungen 
Ausnahmen von den Bestimmungen der 9. 12 und 13 zugelassen werden. 
. 15. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, weitergehende Einfuhrverbote und Einfuhr- 
beschränkungen, als in den 9#. 12 und 13 vorgesehen sind, zu beschließen. 
**)2 
Die Vorschriften des §. 8 Abs. 1 und der 9§9. 9 bis 11 gelten auch für 
das in das Lollinland eingehende Fleisch. An Stelle der unschädlichen Beseitigung 
des Fleisches oder an Stelle der polizeilicherseits anzuordnenden Sicherungs- 
maßregeln kann jedoch, insoweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die 
Wiederausfuhr des Fleisches unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen zugelassen 
werden. 
G. 17. 
Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber 
dazu verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Untersuchung zugelassen 
werden, nachdem es zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht ist. 
G. 18. 
Bei Pferden muß die Untersuchung (G. 1) durch approbirte Thierärzte vor- 
genommen werden. 
Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen Fleisches in das 
Zollinland darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche in deutscher Sprache 
das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht. 
Fleischhändlern, Gast-, Schank= und Speisewirthen ist der Vertrieb und 
die Verwendung von Pferdefleisch nur mit Genehmigung der Polizeibehörde ge- 
stattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbe- 
treibenden darf Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Ge- 
nehmigung ertheilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser Personen muß
        <pb n="562" />
        — 552 — 
an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders 
erkennbar gemacht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder zur Verwendung 
kommt. 
Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder ver— 
kaufen, in welchen Fleisch von anderen Thieren feilgehalten oder verkauft wird. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, anzuordnen, daß die vorstehenden Vorschriften 
auf Esel, Maulesel, Hunde und sonstige, seltener zur Schlachtung gelangende 
S 
Thiere entsprechende Anwendung finden. 
G. 19. 
Der Beschauer hat das Ergebniß der Untersuchung an dem Fleische kennt- 
lich zu machen. Das aus dem Ausland eingeführte Fleisch ist außerdem als 
solches kenntlich zu machen. 
Der Bundesrath bestimmt die Art der Kennzeichnung. 
g. 20. 
Fleisch, welches innerhalb des Reichs der amtlichen Untersuchung nach Maß— 
gabe der §9. 8 bis 16 unterlegen hat, darf einer abermaligen amtlichen Unter— 
suchung nur zu dem Zwecke unterworfen werden, um festzustellen, ob das Fleisch 
inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner 
Beschaffenheit erlitten hat. 
Landesrechtliche Vorschriften, nach denen für Gemeinden mit öffentlichen 
Schlachthäusern der Vertrieb frischen Fleisches Beschränkungen, insbesondere dem 
Beschauzwang innerhalb der Gemeinde unterworfen werden kann, bleiben mit 
der Maßgabe unberührt, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft des 
Fleisches abhängig gemacht werden darf. 
. 21. 
Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe oder Arten 
des Verfahrens, welche der Waare eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu 
verleihen vermögen, nicht angewendet werden. Es ist verboten, derartig zu- 
bereitetes Fleisch aus dem Ausland einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder 
sonst in Verkehr zu bringen. 
Der Bundesrath bestimmt die Stoffe und die Arten des Verfahrens, auf 
welche diese Vorschriften Anwendung finden. 
Der Bundesrath ordnet an, inwieweit die Vorschriften des Abs. 1 auch 
auf bestimmte Stoffe und Arten des Verfahrens Anwendung finden, welche eine 
gesundheitsschädliche oder minderwerthige Beschaffenheit der Waare zu verdecken 
geeignet sind. 
** 
Der Bundesrath ist ermächtigt, 
1. Vorschriften über den Nachweis genügender Kenntnisse der Fleisch- 
beschauer zu erlassen,
        <pb n="563" />
        — 553 — 
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieh- und Fleisch— 
beschau auszuführen und die weitere Behandlung des Schlachtviehs 
und Fleisches im Falle der Beanstandung stattzufinden hat, 
die zur Ausführung der Bestimmungen in dem 8. 12 erforderlichen 
Anordnungen zu treffen und die Gebühren für die Untersuchung des 
in das Zollinland eingehenden Fleisches festzusetzen. 
v 
g. 23. 
Wem die Kosten der amtlichen Untersuchung (G. 1) zur Last fallen, regelt 
sich nach Landesrecht. Im Uebrigen werden die zur Ausführung des Gesetzes 
erforderlichen Bestimmungen, insoweit nicht der Bundesrath für zuständig erklärt 
ist oder insoweit er von einer durch §. 22 ertheilten Ermächtigung keinen Gebrauch 
macht, von den Landesregierungen erlassen. 
9. 24. 
Landesrechtliche Vorschriften über die Trichinenschau und über den Vertrieb 
und die Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genusse für Menschen 
tauglich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwerth erheblich herabgesetzt ist, 
ferner landesrechtliche Vorschriften, welche mit Bezug auf 
1. die der Untersuchung zu unterwerfenden Thiere, 
2. die Ausführung der Untersuchungen durch approbirte Thierärzte, 
3. den Vertrieb beanstandeten Fleisches oder des Fleisches von Thieren 
der im FJ. 18 bezeichneten Arten 
weitergehende Verpflichtungen als dieses Gesetz begründen, sind mit der Maßgabe 
zulässig, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft des Schlachtviehs oder 
des Fleisches abhängig gemacht werden darf. 
g. 25. 
Inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf das in die Zollausschlüsse 
eingeführte Fleisch Anwendung zu finden haben, bestimmt der Bundesrath. 
S. 26. 
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu ein— 
tausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer wissentlich den Vorschriften des F. 9 Abs. 2, 4, des J. 10 Abs. 2, 
3, des F. 12 Abs. 1 oder des FJ. 21 Abs. 1, 2 oder einem auf Grund 
des J. 21 Abs. 3 ergangenen Verbote zuwiderhandelt; 
wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften des S. 12 Abs. 1 zuwider 
eingeführt oder auf Grund des F. 17 zum Genusse für Menschen un- 
brauchbar gemacht worden ist, als Nahrungs= oder Genußmittel für 
Menschen in Verkehr bringt; 
1
        <pb n="564" />
        — 554 — 
3. wer Kennzeichen der im F. 19 vorgesehenen Art fälschlich anbringt 
oder verfälscht, oder wer wissentlich Fleisch, an welchem die Kennzeichen 
fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder 
verkauft. 
g. 27. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer eine der im F. 26 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen aus 
Fahrlässigkeit begeht; 
2. wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Thier der in diesem Gesetze 
vorgeschriebenen oder einer auf Grund des §. 1 Abs. 1 Satz 2, des 
§. 3, des F. 18 Abs. 5 oder des F. 24 angeordneten Untersuchung 
unterworfen worden ist; 
3. wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetze vor- 
geschriebenen oder einer auf Grund des F. 1 Abs. 1 Satz 2, des F. 3, 
des F. 14 Abs. 1, des F. 18 Abs. 5 oder des F. 24 angeordneten 
Untersuchung unterworfen worden ist; 
4. wer den Vorschriften des §. 2 Abs. 2, des I. 7 Abs. 2) 3, des F. 8 
Abs. 2, des §. 11, des §. 12 Abs. 2, des J. 13 Abs. 2 oder des F. 18 
Abs. 2 bis 4, imgleichen wer den auf Grund des F. 15 oder des F. 18 
Abs. 5 erlassenen Anordnungen oder den auf Grund des F. 24 er- 
gehenden landesrechtlichen Vorschriften über den Vertrieb und die Ver- 
wendung von Fleisch zuwiderhandelt. 
* 
In den Fällen des F. 26 Nr. 1 und 2 und des §. 27 Nr. 1 ist neben 
der Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den Fällen des 
§. 26 Nr. 3 und des J. 27 Nr. 2 bis 4 kann neben der Strafe auf die Ein- 
ziehung des Fleisches oder des Thieres erkannt werden. Für die Einziehung ist 
es ohne Bedeutung, ob der Gegenstand dem Verurtheilten gehört oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
E. 29. 
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 eichs- 
Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften des J. 16 des bezeichneten 
Gesetzes finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegen- 
wärtigen Gesetzes Anwendung. 
g. 30. 
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der 
zur Durchführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Einrichtungen 
beziehen, treten mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft.
        <pb n="565" />
        — 555 — 
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder 
theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesraths bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2693.) Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr 
von Cholera- und Pestgefahr. Vom 4. Juli 1900. 
D. Bundesrath hat auf Grund der 99. 24, 25 des Gesetzes, betreffend die 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 300) beschlossen, daß für den Fall einer Cholera= oder Pestgefahr 
hinsichtlich der Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen 
aus dem Auslande nachstehende Vorschriften in Vollzug gesetzt werden können: 
1. Die Ein= und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen 
Kleidungsstücken, gebrauchten Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder 
Art ist verboten. 
Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu 
ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als-Umzugsgut eingeführt 
werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch 
kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion 
abhängig gemacht werden. 
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter 
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen. 
Berlin, den 4. Juli 1900. 
15 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
—.4“= 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 89
        <pb n="566" />
        Berichtigung. 
Im zweiten Absatze des §. 44 der auf Grund des Gesetzes vom 14. Juni 
d. J. bekannt gemachten Fassung des Reichsstempelgesetzes (S. 286) ist in der 
ersten Zeile hinter §##. die Zahl .3“ durch „2“ zu ersetzen. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="567" />
        557 
— — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
AÆ 28. 
  
  
Juhalt: 
von Ahaus nach Enschede. 
Abs. 3 der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmung. 
Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden, betreffend die Eisenbahn 
S. 557. — Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der im §. 154 
— 
S. 565. — Bekanntmachung, betreffend 
die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern 
und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb. 
S. 566. 
  
(Nr. 2694.) Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden, bekreffend 
die Eisenbahn von Ahaus nach Euschede. 
Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de l'Empire 
allemand, et Sa Majesté la Reine des 
Pays-Bas, ayant résolu d'un commun 
accord, de conclure une convention 
Pour régler les rapports respectifs 
entre la Prusse et les Pays-Bas en 
vue de la construction d’un chemin 
de fer de Ahaus à Enschedé, ont 
nommé à cet eflet pour Leurs Pléni- 
Potentiaires, savoir: 
Sa Majesté I’Empereur d’Alle- 
magne, Roi de Prusse: 
Le Sieur Franz von Aich- 
berger, Son Conseiller Intime 
de Légation, 
Le Sieur Friedrich Lehltrmann, 
Son Conseiller Intime Supéericur 
des Finances et 
Le Sieur Georg Pannenberg, 
Son Conseiller Intime Supérieur 
de Régence; 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
Vom 27. Juni 1899. 
(Uebersetzung.) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Ihre Majestät 
die Königin der Niederlande, von dem 
Wunsche geleitet, zur Regelung der Be- 
ziehungen zwischen Preußen und den 
Niederlanden in Ansehung der Her- 
stellung einer Eisenbahn von Ahaus 
nach Enschede einen Vertrag abzu- 
schließen, haben zu diesem Zwecke zu 
Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Mazjestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
den Herrn Franz von Aich- 
berger, Allerhöchstihren Ge- 
heimen Legationsrath, 
den Herrn Friedrich Lehmann, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober- 
Finanzrath und 
den Herrn Georg Pannenberg, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober- 
Regierungsrath; 
90 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1900.
        <pb n="568" />
        — 
Sa Majesté la Reine des Pays- 
Bas: 
Le Sieur P. Lycklama à Nye- 
holt, Son Commissaire dans la 
Province d’Overyssel; 
lesquels, après s'étre communiqué 
leurs pleins pouvoirs trouv#és en bonne 
et due forme, sont convenus des 
articles suivants: 
Article 1. 
Les deux Gouvernements susdits 
Fengagent à autoriser et à favoriser 
T’etablissement d'un chemin de fer 
FTintérét local de Ahaus à Enschedé. 
IIs s’engagent à accorder, aux 
conditions d’usage et chacun pour 
la partie située sur son territoire, à 
la Compagnie du chemin de fer de 
Ahaus à Enschedé, dont le siège 
Sera établi à Ahaus ou dans qduelque 
autre endroit dans le Royaume de 
Prusse, la Cconcession pour Iétablisse- 
ment et Texploitation du chemin 
de fer. 
Les deux Gouvernements se réser- 
vent leur approbation pour transférer 
Texploitation du chemin de fer à 
une autre entreprise. Cependant le 
Gouvernement Prussien consent due 
exploitation du chemin de fer, pour 
le cas qwelle soit concédée à la 
Compagnie du chemin de fer Hol- 
landais à Amsterdam, scit transferece, 
conformément à la convention d’ex- 
Ploitation, à TEtat Néerlandais, pour 
autant qdue celui-äi devienne Tayant- 
droit de cette compagnie. 
Article 2. 
Le chemin de fer devra étre acheve 
et mis en exploitation au plus tard 
558 
Ihre Majestät die Königin der 
Niederlan de: 
den Herrn P. Lycklama à Nye- 
holt, Königlichen Kommissar für 
die Provinz Oberyssel, 
welche, nach geschehener Mittheilung ihrer 
in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, über folgende Artikel über- 
eingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Regierungen der im Eingange 
bezeichneten beiden Staaten verpflichten 
sich, die Herstellung einer Nebeneisen- 
bahn von Ahaus nach Enschede zuzulassen 
und zu fördern. 
Sie verpflichten sich, die Konzession 
zum Baue und Betriebe der Bahn, und 
zwar jede für die in ihrem Gebiete be- 
legene Strecke, an die Ahaus —Enscheder 
Eisenbahngesellschaft, welche in Ahaus 
oder an irgend einem anderen Orte im 
Königreiche Preußen ihren Sitz zu 
nehmen hat, unter den üblichen Be- 
dingungen zu ertheilen. 
Beide Regierungen behalten sich ihre 
Genehmigung zur Ueberlassung des Be- 
triebs der Eisenbahn an einen anderen 
Unternehmer vor. Jedoch ist die 
Preußische Regierung damit einverstan- 
den, daß der Betrieb der Bahn, falls 
er der Holländischen Eisenbahngesellschaft 
zu Amsterdam überlassen wird, nach 
Maßgabe des Betriebsüberlassungsver- 
trags von dem Niederländischen Staate 
geführt wird, insoweit derselbe Rechts- 
nachfolger dieser Gesellschaft werden sollte. 
Artikel 2. 
Die Vollendung und Inbetriebsetzung 
der Bahn muß spätestens innerhalb eines
        <pb n="569" />
        dans I’espace de quatre ans apres 
qdue la Compagnie de chemin de fer 
aura obtenu la concession du Gou- 
vernement Néerlandais. 
Si toutefois I’achevement de la 
ligne était retardé au-dela de ce 
terme par des circonstances qui, 
selon I’appréciation souveraine des 
autorités de contröle sur les chemins 
de fer dans les deux Pays, ne 
Sauraient étre imputées à la Com- 
Pagnie, ces autorités lui accorderont 
une prolongation de délai équivalente 
à ce retard. 
Les deux Gouvernements feront 
les diligences nécessaires près de la 
Compagnie, afin due le chemin de 
fer soit achevé dans le delai con- 
venu et due le matériel d’exploi- 
tation avec tout ce qui F appartient 
soit disponible. 
Article 3. 
Chacun des deux Gouvernements 
statuera pour son territoire sur les 
détails du tracé ainsi due sur le plan 
géndral et les projets spéciauxt de 
Ja construction; toutefois, les dis- 
Dositions pour la construction et pour 
Texploitation de la ligne, notamment 
la suprastructure et les signaux sur 
la partie situske dans les Pays-Bas 
devront accorder avec les dis- 
Dositions arrétées pour la partie de 
a ligne située en Prusse. Le point 
d’intersection de la ligne avec la 
fronticre sera détermine, le cas 
GEchéant, par des Commissaires 
designes par chacun des deux 
Gouvernements. 
559 
Zeitraums von vier Jahren von dem 
Tage an bewirkt werden, an welchem 
die genannte Eisenbahngesellschaft in den 
Besitz der Konzession der Niederländischen 
Regierung gelangt sein wird. 
Sollte sich indessen die Vollendung 
der Bahn über diese Frist hinaus durch 
Verhältnisse verzögern, für welche die 
Eisenbahngesellschaft nach dem entscheiden- 
den Ermessen der beiderseitigen Eisen- 
bahnaufsichtsbehörden ein Verschulden 
nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch 
diese Behörden eine entsprechende Frist- 
verlängerung gewährt werden. 
Beide Regierungen werden die Gesell- 
schaft zur rechtzeitigen Vollendung der 
Bahn sowie zur Bereitstellung der Be- 
triebsmittel und alles erforderlichen Zu- 
behörs anhalten. 
Artikel 3. 
Die spezielle Feststellung der Bahn- 
linie sowie des gesammten Bauplans 
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt 
jeder der beiden Regierungen für ihr 
Gebiet vorbehalten, mit der Maßgabe, 
daß die Einrichtungen des Baues und 
des Betriebs, insbesondere die Kon- 
struktion des Oberbaues und die Signal- 
einrichtungen der in den Niederlanden 
belegenen Strecke mit denjenigen Ein- 
richtungen übereinstimmen sollen, welche 
für die in Preußen belegene Strecke 
werden genehmigt werden. Der Punkt, 
wo die Grenze von der Bahn über- 
schritten wird, soll nöthigenfalls durch 
von jeder der beiden Regierungen er- 
nannte Kommissare bestimmt werden. 
90“
        <pb n="570" />
        — 
Article 4. 
Pour avoir la disposition des 
terrains nécessaires à I’tablissement 
de la voie, le droit d'expropriation 
sera accord à la Compagnie du 
chemin de fer dans chacun des 
deux Etats, d’'’apreès les dispositions 
Iégales. 
La largeur de la voie mesurée entre 
les rails sera de un metre quatre 
cent trente-eind millimetres. 
La, voie et le matériel exploitation 
Sseront disposés de manière que le 
matériel roulant puisse passer di- 
rectement sur les autres lignes. 
Le matériel d’exploitation approu- 
Vé par Pun des Gouvernements con- 
tractants sera admis sans examen 
ultérieur sur le territoire de Iautre. 
Article 5. 
Sans préjudice des droits de sou- 
veraineté et de contröle appartenant 
au Gouvernement Néerlandais sur 
la section situse sur son territoire 
et sur Texploitation de cette section, 
le contröle supérieur sur la dite 
Compagnie de chemin de fer est, 
en général, dévolu au Gouvernement 
Prussien, Sur le territoire duquel la 
Compagnie à Son Siége. 
Article 6. 
Les deux Couvernements con- 
viennent due Texploitation de ce 
chemin de ter sur les deux territoires 
ne doit étre soumise à aucune charge 
plus onéreuse ou plus génante que 
celles imposées généralement dans 
les Etats respectils auks compagnies 
qdui y exploitent des chemins de fer. 
560 
Artikel 4. 
Zum Zwecke des Erwerbes der zur 
Anlage der Bahn erforderlichen Grund- 
stücke soll der Eisenbahngesellschaft in 
jedem der beiden Staatsgebiete das Ent- 
eignungsrecht nach den dort geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt 
werden. 
Die Spurweite der Bahn soll #1#35Meter 
im Lichten der Schienen betragen. 
Der Bau und das Betriebsmaterial 
sollen so eingerichtet werden, daß die 
Transportmittel ungehindert auf die an- 
deren Linien übergehen können. 
Die von einer der vertragschließenden 
Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne weitere Prüfung auch im 
Gebiete der anderen zugelassen werden. 
Artikel 5. 
Unbeschadet des Hoheits= und Auf- 
sichtsrechts der Niederländischen Regie- 
rung über die in ihrem Gebiete belegene 
Bahnstrecke und über den darauf statt- 
findenden Betrieb wird die Ausübung 
des Oberaufsichtsrechts über die genannte 
Eisenbahngesellschaft im Allgemeinen der 
Preußischen Regierung als derjenigen, 
in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft 
ihren Sitz hat, überlassen. 
Artikel 6. 
Beide Regierungen kommen überein, 
daß der Betrieb dieser Eisenbahn auf 
den beiderseitigen Gebieten keinen lästigeren 
oder erschwerenderen Bedingungen unter- 
worfen werden soll), als denjenigen, welche 
den Gesellschaften, die in dem betreffenden 
Staate Eisenbahnen betreiben, allgemein 
auferlegt werden.
        <pb n="571" />
        Pour le cas où, à une époque 
queleonque, la concession de ce 
chemin de fer passerait de la com- 
Pagnie à laquelle elle a été accordée. 
à dueldque nouveau concessionnaire, 
aàainsi dque pour le cas qdue cette con- 
cession soit révoquée, soit par Tun 
des deux Gouvernements, soit par 
les deux Gouvernements, chacun sur 
Sonterritoire, les deux Gouvernements 
Se rdservent de sentendre ultérieure- 
ment, afin due Texploitation soit 
régléée conformément aux intéréts 
commerciaux réciproques. 
Article 7. 
Les deux Gouvernements aviseront, 
d’un commun accord, Tobtenir, 
autant due possible aux différentes 
stations de la ligne une coincidence 
des arrivyées et des départs des con- 
Vois avec les départs et les arriwées 
les plus directs des lignes auxquelles 
elle sera raccordée dans les deuz 
Pays. 
Ils se réservent de déterminer le 
minimum de trains convenables pour 
Voyageurs et ils sont tombés d’accord 
que ce minimum ne pourra en aucun 
cas étre de moins de deux trains 
Par jour dans chaque direction. 
Artiele 8. 
Sur tout le parcours du chemin 
de fer, il ne sera pas fait de diflé- 
rence entre les sujets des deux Pars 
quant au mode, aux prix de trans- 
port et aux deélais de Pexpédition. 
Les voyageurs et les marchandises 
8 
passant de l'un des deux Etats dans 
Lautre ne seront pas traités, quant 
aux prix de transport et aux délais 
561 
Für den Fall, daß zu irgend einer 
Zeit die Konzession dieser Eisenbahnstrecke 
von der Gesellschaft, welcher dieselbe er- 
theilt worden ist, auf irgend einen neuen 
Konzessionar übergehen sollte, sowie für 
den Fall, daß diese Konzession von einer 
oder von beiden Regierungen je für ihr 
Gebiet zurückgenommen werden sollte, be- 
halten beide Regierungen sich die weitere 
Verständigung vor, damit der Betrieb 
in einer den gegenseitigen Verkehrsinter- 
essen entsprechenden Weise geregelt werde. 
Artikel 7. 
Beide Regierungen werden gemeinsam 
darauf hinwirken, daß Ankunft und Ab- 
gang der Züge dieser Bahn auf den 
verschiedenen Stationen derselben soviel 
als möglich in Zusammenhang gebracht 
wird mit Abgang und Ankunft der 
direktesten Züge derjenigen Linien, an 
welche diese Eisenbahn in beiden Ländern 
sich anschließen wird. 
Sie behalten sich die Bestimmung der 
geringsten Zahl der zur Beförderung von 
Personen dienenden Züge vor und sind 
darüber einig, daß täglich in keinem 
Falle weniger als zwei solcher Züge in 
jeder Richtung verkehren sollen. 
Artikel 8. 
Auf der ganzen Ausdehnung der Bahn 
soll zwischen den Unterthanen der beiden 
Länder hinsichtlich der Art und Weise 
und der Preise der Beförderung und 
hinsichtlich der Zeit der Abfertigung kein 
Unterschied gemacht werden. 
Die aus dem einen der beiden Ge- 
biete in das andere übergehenden Per- 
sonen und Waaren sollen hinsichtlich der 
Beförderungspreise und der Zeit der Ab-
        <pb n="572" />
        d'expédition sur le territoire de lEtat 
dans lequel ils entrent, moins favo- 
rablement due sur les autres lignes 
des deux Pays, soit intérieures, scit 
Cconduisant à Teétranger. 
Article 9. 
Les deux Gouvernements se réser- 
vent le dreit de confier le soin de 
leurs rapports avec la Compagnie 
du chemin de fer ainsi que Texercice 
de leur droit de contröle sur les 
Parties situées dans leur territoire à 
une autorité Compétente ou à un com- 
missaire Spéecial qui représenteront 
leurs Gouvernements toutes les fois 
dqdu’il n’a pas été donné lieu à une 
intervention directe des autorités 
compétentes judiciaires ou de policc. 
Artiele 10. 
Le service de police sur le chemin 
de fer se fera en premier lieu par 
les employés de la Compagnie du 
chemin de tfer sous le contröle des 
autorités Compétentes de chacun des 
deux Pays et d’apres le prescriptions 
et les principes établis dans chacun 
des Pays. 
Article 11. 
Les sujets d’une des parties con- 
tractantes nommés par la Compagnie 
du chemin de fer sur le territoire 
de Tautre ne cessent pas, de ce chef, 
d’étre les Sujets du Pays auquel ils 
aPpartiennent. 
Les charges et fonctions des em- 
Ployés locaux sur les territoires des 
deux Pays devront, autant qdue 
Dossible, étre occupées et exercées 
Par des nationauz. 
562 
fertigung auf dem Staatsgebiet, in das 
sie eintreten, nicht weniger günstig be- 
handelt werden, als auf den anderen, 
sei es innerhalb der beiden Länder ver- 
bleibenden oder von ihnen in das Aus- 
land führenden Bahnen. 
Artikel 9. 
Beide Regierungen behalten sich vor, 
den Verkehr zwischen ihnen und der Eisen- 
bahngesellschaft sowie die Handhabung 
des ihnen über die in ihrem Gebiete 
belegenen Strecken zustehenden Aufsichts- 
rechts einer Behörde oder einem beson- 
deren Kommissarius zu übertragen, welche 
ihre Regierung in allen Fällen zu 
vertreten haben, die nicht zum un- 
mittelbaren Einschreiten der zuständigen 
Gerichts= oder Polizeibehörden geeignet 
sind. 
Artikel 10. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht 
der dazu in jedem der beiden Gebiete 
zuständigen Behörden in Gemäßheit der 
für jedes Gebiet geltenden Vorschriften 
und Grundsätze zunächst durch die Be- 
amten der Eisenbahngesellschaft gehand- 
habt werden. 
Artikel 11. 
Angehörige des einen der vertrag- 
schließenden Theile, welche von der Eisen- 
bahngesellschaft im Gebiete des anderen 
Theiles angestellt werden, scheiden da- 
durch nicht aus dem Unterthanenverband 
ihres Heimathlandes aus. 
Die Stellen der Lokalbeamten auf 
den Gebieten der beiden Staaten sollen 
thunlichst mit einheimischen Staatsan- 
gehörigen besetzt werden.
        <pb n="573" />
        Tous les employés indistinctement 
et sans égard pour leur lieu de 
stationnement sont soumis au pouvoir 
disciplinaire de Pautorité dui les à 
nommés, mais, pour le reste, aux 
lois et autorités de Etat dans lequel 
ils sont domiciliés. 
Article 12. 
Pour favoriser autant que possible 
Texploitation de ce chemin de fer, 
les deux Gouvernements accorderont 
aux voyageurs, à leurs bagages et 
aux marchandises transportés sur la 
ligne, duant aux formalites de douane, 
toutes les facilites compatibles avec 
les lois douanières et les reglements 
généraux des deux Etats, et, spéciale- 
ment celles qui sont dejà, ou qui, 
Par la suite seront accordées, quant 
aux formalites de douane, à tout 
autre chemin de fer traversant la 
frontière de Tun des deux Etats. 
Les marchandises et bagages trans- 
portés de l’un des deux Pays dans 
Tautre à destination de stations autres 
due celles situces à la frontière, 
seront admis à passer directement 
à leur lieu de destination, sans étre 
soumis aux visites douanières à la 
frontire, pourvu quil y ait un 
bureau de douane au lieu de desti- 
nation et dquil yF scit satisfait aux 
lois et reglements géenéraux, et sans 
prejudice du droit léegal de la douane 
des deux Etats de visiter au bescin 
et dans des cas exceptionnels les 
marchandises et bagages ailleurs qu’à 
leur lieu de destination. 
563 
Sämmtliche Beamte sind ohne Unter- 
schied und ohne Rücksicht auf den Ort 
ihrer Anstellung der Disziplinargewalt 
der Anstellungsbehörde, im Uebrigen 
aber den Gesetzen und Behörden des 
Staates unterworfen, in welchem sie 
ihren Wohrnsitz haben. 
Artikel 12. 
Um den Betrieb dieser Bahn soviel 
wie möglich zu begünstigen, werden die 
beiden Regierungen den Reisenden und 
ihrem Gepäck sowie den Waaren, welche 
über diese Bahn befördert werden, hin- 
sichtlich der zollamtlichen Behandlung 
alle Erleichterungen zugestehen, welche 
mit den Zollgesetzen und den allgemeinen 
Verordnungen der beiden Staaten ver- 
einbar sind, insbesondere diejenigen, 
welche hinsichtlich der zollamtlichen Be- 
handlung irgend einer anderen, die 
Grenze des einen der beiden Staaten 
überschreitenden Eisenbahn bereits ge- 
währt sind oder in der Folge werden 
gewährt werden. 
Die aus einem der beiden Länder in 
das andere eingehenden Waaren und 
Gepäckstücke, welche nach anderen Sta- 
tionen als nach den an der Grenze be- 
legenen bestimmt sind, werden bis an 
ihren Bestimmungsort durchgehen können, 
ohne an der Grenze einer Zollrevision 
unterworfen zu werden, vorausgesetzt 
jedoch, daß an dem Bestimmungsorte 
sich ein Zollamt befindet und dort den 
Gesetzen und allgemeinen Verordnungen 
genügt wird, sowie unter Vorbehalt des 
gesetzlichen Rechtes der Zollbehörden beider 
Staaten, die Waaren und das Gepäck 
erforderlichen Falles und ausnahmsweise 
auch anderswo als am Bestimmungs- 
orte zu revidiren.
        <pb n="574" />
        Les deux Gouvernements se con- 
ferent reciproquement le droit de 
faire escorter par leurs employes de 
douane, expédiés gratuitement dans 
ce cas, les conwois circulant entre 
les stations frontières des deux Pays, 
le tont sans préjudice de Tapplica- 
tion des lois et reglements de chadque 
Pays pour le parcours sur son terrl- 
toire. 
Article 13. 
T’organisation du service postal et 
téelégraphique est réservee à une 
entente ultérieure entre les admi- 
nistrations des postes et des tele- 
graphes des deux Pays. 
La Compagnie du chemin de fer 
sera soumise sur la section situce 
dans les Pays-Bas, en faveur de 
I’administration postale allemande, 
and mémes obligations due celles 
due la concession lui impose sur la 
Section située sur le territoire prussien. 
Article 14. 
Chacun des deux Gouvernements 
se réeserve (’nposer les sections 
Situes sur son territoire d’apres les 
lois de son Pays, en particulier de 
lever une contribution sur le prodult 
de Texploitation. 
Les duote-Parts des frais deta- 
blissement ou des produits nets ou 
bruts anmuels, qui serviront de base 
à la flxation de cette contribution, 
Seront determinées Tapres le rapport 
de la longueur de chaque section à 
la longneur totale de la ligne. 
Artiele 15. 
Le Gouvernement prussien se v- 
serve la facultée de céder à I’Empire 
564 
Beide Regierungen räumen sich gegen- 
seitig das Recht ein, die zwischen den 
Grenzstationen beider Länder verkehren- 
den Züge durch ihre Zollbeamten, welche 
in diesem Falle unentgeltlich befördert 
werden, begleiten zu lassen, unbeschadet 
der Anwendung der Gesetze und Ver- 
ordnungen jedes Landes für den Ver- 
kehr auf seinem Gebiete. 
Artikel 13. 
Die Regelung des Post= und Tele- 
graphenbetriebs bleibt einer besonderen 
Berständigung zwischen den beiderseitigen 
Post= und Telegraphenverwaltungen vor- 
behalten. 
Die Eisenbahngesellschaft soll auf der 
in den Niederlanden belegenen Bahn- 
strecke zu Gunsten der deutschen Post- 
verwaltung denselben Verpflichtungen 
unterworfen sein, die ihr für die auf 
preußischem Gebiete belegene Strecke kon- 
zessionsmäßig obliegen. 
Artikel 14. 
Jede der Regierungen behält sich vor, 
die in ihr Gebiet fallenden Bahnstrecken 
der Besteuerung nach Maßgabe der 
Landesgesetze, insbesondere der Entrich- 
tung einer Abgabe von dem Einkommen 
aus dem Betriebe, zu unterziehen. 
Die bei Berechnung dieser Abgaben 
zu Grunde zu legenden Antheile an dem 
Anlagekapital oder dem jährlichen Rein- 
oder Bruttoertrage sollen nach dem Ver- 
hältnisse der Länge jeder Bahnstrecke zu 
der Gesammtlänge der Bahn bestimmt 
werden. 
Artikel 15. 
Der Preußischen Regierung soll es 
freistehen, die für sie aus diesem Ver-
        <pb n="575" />
        allemand les droits et les obligations 
TLEsultant pour lui de cette convention. 
Article 16. 
La présente convention sera ratifice 
et TLéchange des ratifications se tera 
àa Berlin le plus töt possible. 
En foi de quoiles Plénipotentiaires 
ont signé la présente convention et 
y ont apposeé le sceau de leurs armes. 
Fait à Berlin, le 27 juin 1899. 
(L. S.) v. Aichberger. 
(L. S.) Lehmann. 
(L. S.) Pannenberg. 
(L. S.) Lycklama. 
565 
—. 
trag entspringenden Rechte und Pflichten 
auf das Deutsche Reich zu übertragen. 
Artikel 16. 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fizirt und der Austausch der Ratifi- 
kations-Urkunden soll sobald als thun- 
lich in Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund haben die Bevoll- 
mächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
unterschrieben und mit ihren Insiegeln 
versehen. 
So geschehen Berlin, den 27. Juni 
1899. 
–– ——— ———„ 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
——;—⅝“"%¾— 
(Nr. 2695.) Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der im §. 154 Abs. 3 der Gewerbe- 
ordnung getroffenen Bestimmung. Vom 9. Juli 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 22. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
auf Grund des Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Ge- 
werbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261), was folgt: 
Die Bestimmung des §. 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung tritt am 
1. Januar 1901 mit der Maßgabe in Kraft, daß auf die dort bezeichneten Werk- 
stätten mit Motorbetrieb, vorbehaltlich der Ausnahmen, welche der Bundesrath 
zuläßt, die §§. 135 bis 138, 139a, 139b, sofern aber in diesen Werkstätten 
in der Regel zehn oder mehr Arbeiter beschäftigt werden und es sich nicht um 
Betriebe der Kleider= und Wäschekonfektion (§. 1 der Verordnung vom 31. Mai 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 91
        <pb n="576" />
        — 566 — 
1897 — Reichs-Gesetzbl. S. 459 —) handelt, auch die §S#§. 138a, 139 der 
Gewerbeordnung entsprechende Anwendung finden. 
Die gegenwärtige Verordnung erstreckt sich nicht auf Werkstätten mit 
Motorbetrieb, in denen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige 
Personen beschäftigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel), den 9. Juli 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
(Nr. 2696.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths 
über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen 
in Werkstätten mit Motorbetrieb. Vom 13. Juli 1900. 
Auf Grund des F. 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath für 
Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, 
Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Ver- 
wendung kommen, die aus dem Folgenden sich ergebenden Ausnahmen von den 
nach der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 565) 
vom 1. Januar 1901 ab auf sie Anwendung findenden Bestimmungen der 
§#. 135 bis 139b der Gewerbeordnung nachgelassen. 
I. Werkstätten mit zehn oder mehr Arbeitern. 
1. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in welchen in der Regel zehn oder 
mehr Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder zwischen dreizehn und vierzehn 
Jahren, welche nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, zehn 
Stunden täglich beschäftigt werden. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der 
Glas-, Stein= und Metallverarbeitung darf jedoch ihre Beschäftigung die Dauer 
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
II. Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
2. Auf Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als 
zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden die I§. 135 bis 138 der Gewerbeordnung 
mit den aus Ziffer 3 bis 10 sich ergebenden Abänderungen Anwendung.
        <pb n="577" />
        — 567 — 
(§. 135 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Jahren dürfen 
nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt 
werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren und von jungen 
Leuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden 
täglich nicht überschreiten. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, 
Stein= und Metallverarbeitung dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs 
Stunden täglich beschäftigt werden. 
4. (§. 136 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden der jugendlichen 
Arbeiter (Ziffer 3) dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und 
nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen 
an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche 
Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause 
mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern 
muß mindestens entweder Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nach- 
mittags je eine halbstündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause ge- 
währt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu 
**m-ßb 0 sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden 
beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen 
Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beshäftigung 
im Werkstattbetriebe nicht gestattet werden. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion- 
unterriht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
(#. 137 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen dürfen nicht in der 
Nachtze von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am 
Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nach- 
mittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer 
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn 
Stunden, nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, 
sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, 
sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, 
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
Die Bestimmungen im Abs. 1, 2 finden auf Arbeiterinnen, welche in 
Badeanstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und 
der Bedienung des Publikums beschäftigt sind, keine Anwendung. 
91°
        <pb n="578" />
        — 568 — 
6. (C. 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche 
Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Be- 
schäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der 
Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs anzugeben. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in 
welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel aus- 
gehängt ist, welche in der von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmenden 
Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über 
die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen enthält. 
7. Ueber die in Ziffer 5 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen 
über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Be- 
schäftigung darf dreizehn Stunden taglich nicht überschreiten und nicht länger als 
bis zehn Uhr Abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an 
welchem auch nur eine Arbeiterin über die nach Ziffer 5 zulässige Dauer der 
Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. 
Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf Grund 
der vorstehenden Bestimmungen über die in Ziffer 5 Abs. 1), 2 festgesetzte ZeitW 
hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder 
Tag, an dem Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit ein- 
zutragen ist. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie 
dem Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit vorzulegen. 
8. Für mehr als vierzig Tage im Jahre kann auf Antrag des Arbeit- 
gebers eine Ueberbeschäftigung in dem aus Ziffer 7 Abs. 1 sich ergebenden Um- 
sange von der unteren Verwaltungsbehörde gestattet werden, wenn die Arbeitszeit 
für die Werkstätte oder die betreffende Abtheilung der Werkstätte so geregelt wird, 
daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regel- 
mäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem 
die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, 
das Maß der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für welchen 
dieselbe stattsinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den 
Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der 
Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Er- 
laubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des 
Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben ein- 
zutragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungs- 
schule nicht besuchen, bei den im F. 105 Abs. 1 der Gewerbeordnung unter 
Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Fest- 
tagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends
        <pb n="579" />
        — 569 — 
hinaus, gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber 
zu verwahren. 
9. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer 
Werkstätte unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in Ziffer 3 Abs. 2) 
Ziffer 4 und 5 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von 
vier Wochen durch die untere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch die 
höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher 
Art sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die Ortspolizeibehörde solche 
Ausnahmen höchstens auf die Dauer von zwei Wochen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen 
Werkstätten es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen 
Arbeiter oder der Arbeiterinnen in einer anderen als der durch Ziffer 4, 5 Abs. 1, 3 
vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite 
Regelung hinsichtlich der Pausen durch die untere Verwaltungsbehörde, im 
Uebrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet werden. Jedoch dürfen 
in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden be- 
schäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen 
mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen 
müssen schriftlich erlassen werden. 
B. Besondere Bestimmungen für Werkstätten des Handwerkes. 
10. In Werkstätten des Handwerkes mit Motorbetrieb, in denen in der 
Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden auf die Beschäftigung 
männlicher jugendlicher Arbeiter die Bestimmungen unter Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1, 
Ziffer 4 Abs. 1, 2 und Ziffer 6 keine Anwendung. 
Zum Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind zu rechnen 
die Betriebe der Bandagisten, Bandwirker, Böttcher, Buchbinder, Büchsenmacher, 
Bürsten= und Pinselmacher, Drahtsflechter, Drechsler, Stein-, Zink-, Kupfer- 
und Stahldrucker, Färber und Zeugdrucker, Feilenhauer, Feinmechaniker, Gerber, 
Glaser, Gold= und Silberarbeiter Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher, 
Kammmacher, Klempner, Kürschner, Kupferschmiede, Messerschmiede, Metall- 
gießer, Metzger (Fleischer), Mühlenbauer, Musikinstrumentenmacher, Posamentiere, 
Sattler (Riemer, Täschney), Schiffbauer, Schlosser, Grob= und Hufschmiede, 
Schneider, Schreiner Tischley, Schuhmacher, Seifensieder, Seiler, Stellmacher 
(Wagner, Radmacher), Tapezirer, Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher, Weber. 
Durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk 
oder Theile desselben bestimmt werden, daß gewisse Arten der vorbezeichneten 
Gewerbszweige, welche nach den besonderen Verhältnissen des Bezirkes nicht 
handwerksmäßig betrieben werden, nicht zum Handwerk im Sinne der vor- 
stehenden Bestimmung zu rechnen sind.
        <pb n="580" />
        — 570 — 
III. Werkstätten mit Wasserbetrieb. 
11. Auf Werkstätten der unter I und II bezeichneten Art, in welchen 
ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt 
wird, mit Ausnahme der Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- 
und Metallbearbeitung, finden die 9P. 135 bis 138 der Gewerbeordnung nur in 
dem aus Ziffer 12 bis 17 sich ergebenden Umfang Anwendung. 
12. (§J. 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Kinder unter dreizehn Jahren 
dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur be- 
schäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
13. (F. 136 Abs. 1 Satzl und Abs. 3, §F. 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen dürfen nicht 
vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends 
dauern. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion- 
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
14. (§. 137 Abs. 4, 5 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen über sechzehn 
Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine 
halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 
ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, 
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
15. (. 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche 
Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Be- 
schäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der 
Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs anzugeben. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in 
welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel 
ausgehängt ist, welche in der von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmenden 
Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über 
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält. 
16. In Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter 
beschäftigt werden, dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an vierzig Tagen 
im Jahre über achteinhalb Uhr Abends hinaus bis spätestens zehn Uhr Abends 
beschäftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch 
nur eine Arbeiterin über achteinhalb Uhr Abends beschäftigt wird. Die Be- 
stimmungen der Ziffer 7 Abs. 2 über das Verzeichniß finden entsprechende An- 
wendung. Für mehr als vierzig Tage kann die Beschäftigung bis zehn Uhr 
Abends unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Ziffer 8 Abs. 1 
bis 3 gestattet werden.
        <pb n="581" />
        — 571 — 
Für Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter be— 
schäftigt werden, kann, wenn der regelmäßige Betrieb durch Naturereignisse oder 
Unglücksfälle unterbrochen ist, oder wenn die Natur des Betriebs oder die Rück— 
sichten auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in der Zeit zwischen achteinhalb Uhr 
Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
an Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger 
für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht 
bestimmten Stunden unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in 
Ziffer 9 gestattet werden. 
17. Auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter in Werkstätten 
des Handwerkes mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn 
Arbeiter beschäftigt werden (QZiffer 10), finden die Bestimmungen unter Ziffer 13 
Abs. 1 und Ziffer 15 keine Anwendung. 
IV. Bäckereien und Konditoreien, Getreidemüblen, Konfektionswerkstätten. 
18. Für Bäckereien und Konditoreien, welche nicht als Fabriken anzusehen 
sind, gelten, auch wenn sie mit Motoren betrieben werden, die Bestimmungen der 
Bekanntmachung vom 4. März 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 55), für die nicht als 
Fabriken anzusehenden Getreidemühlen mit Motorbetrieb mit Ausnahme derjenigen, 
in welchen ausschließlich oder vorwiegend Dampfkraft verwendet wird, die Be- 
stimmungen der Bekanntmachung vom 26. April 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 273). 
Die Bestimmungen in dem §. 135 Abs. 2, 3, den §#. 136, 137 Abs. 1 bis 3 
und dem F. 138 der Gewerbeordnung finden auf diese Betriebe keine Anwendung. 
19. In der Kleider- und Wäschekonfektion gelten auch für Werkstätten 
mit Motorbetrieb die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Mai 1897 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459). 
V. Schlußbestimmung. 
20. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1901 
in Kraft. 
Berlin, den 13. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Rothe. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="582" />
        <pb n="583" />
        — 573 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AÆ 29. 
Inhalt: Bekanntmachung des Textes der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900. S. 573. 
  
  
  
  
(Nr. 2697.) Bekanntmachung des Textes der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900. 
Vom 5. Juli 1900. 
W Grund der im §J. 28 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall— 
versicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 335) ertheilten Er- 
mächtigung wird der Text der Unfallversicherungsgesetze unter fortlaufender 
Nummernfolge der Paragraphen jedes einzelnen dieser Gesetze nachstehend bekannt 
gemacht. 
Berlin, den 5. Juli 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
I. Gesetz, betreffend die Abänderung der Aufall- 
versicherungsgesetze. 
  
Abänderung der bisherigen Gesetze. 
S. 1. 
Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), 
der Abschnitt A des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der 
in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 132), das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei 
Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 287) 
und das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei 
der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 329) erhalten die aus den Anlagen ersichtliche Fassung. 
A Reichs-Gesetbl. 1900. 92 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1900.
        <pb n="584" />
        — 574 — 
Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) wird aufgehoben. 
Wo in Gesetzen auf Bestimmungen Bezug genommen wird, welche hier- 
nach abgeändert oder aufgehoben werden, sind darunter die an deren Stelle ge- 
tretenen Bestimmungen zu verstehen. 
Errichtung neuer Bernfsgenossenschaften. 
S. 2. 
Die Errichtung von Berufsgenossenschaften für die durch I. 1 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung neu unterstellten Gewerbszweige 
oder deren Zutheilung zu bestehenden Berufsgenossenschaften erfolgt durch den 
Bundesrath nach Anhörung von Vertretern der betheiligten Gewerbszweige und 
Genossenschaften. 
Bis zur Genehmigung der Statuten der auf Grund dieses Gesetzes er- 
richteten Berufsgenossenschaften können durch Beschluß des Bundesraths aus den 
auf Grund der Gesetze vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), vom 
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159), vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 287) und vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) errichteten Berufs- 
genossenschaften, ohne Rücksicht auf die in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Voraus- 
setzungen, nach Anhörung der betheiligten Genossenschaftsvorstände Gewerbszweige 
ausgeschieden und einer anderen Berufsgenossenschaft zugetheilt werden. 
In den neu errichteten Berufsgenossenschaften wird das Statut durch eine 
konstituirende Genossenschaftsversammlung beschlossen. Diese besteht aus Delegirten 
von Handelskammern, Gewerbekammern oder ähnlichen wirthschaftlichen Ver- 
tretungen, welchen die Unternehmer der betreffenden Gewerbszweige angehören. 
Die Landes-Lentralbehörden bezeichnen diejenigen Stellen, welche zur Entsendung 
von Delegirten befugt sein sollen, und bestimmen für jede derselben unter Be- 
rücksichtigung ihrer wirthschaftlichen Bedeutung die Zahl der Delegirten. Erstreckt 
sich der Bezirk der Berufsgenossenschaft über das Gebiet eines Bundesstaats hin- 
aus, so werden die zur Entsendung von Delegirten befugten Stellen und die 
Zahl der einer jeden derselben zustehenden Delegirten nach Benehmen mit den 
betheiligten Landesregierungen vom Reichskanzler bestimmt. 
Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung und die 
Leitung ihrer Verhandlungen erfolgt bis zur Wahl eines provisorischen Vorstandes 
durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Bei den neu errichteten Genossenschaften endet die erste Wahlperiode der 
Vertreter der Arbeiter mit dem 1. Januar 1906. 
Schiedsgerichte. 
S. 3. 
Die Entscheidung von Streitigkeiten über Entschädigungen auf Grund der 
Unfallversicherungsgesetze wird den gemäß §9§. 103 ff. des Invalidenversicherungs-
        <pb n="585" />
        — 575 — 
gesetzes errichteten Schiedsgerichten übertragen. Diese führen fortan die Be— 
zeichnung: „Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“ mit Angabe des Bezirkes 
und des Sitzes. Bei Streitigkeiten über Entschädigungen für die Folgen von 
Unfällen in Betrieben, für welche zugelassene besondere Kasseneinrichtungen bestehen 
(G. 8, 10, 11 des Invalidenversicherungsgesetzes), treten die für diese errichteten 
Schiedsgerichte an die Stelle der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. 
Die bisherigen Schiedsgerichte für die einzelnen Berufsgenossenschaften und 
Ausführungsbehörden werden aufgehoben. Die bei diesen Gerichten schwebenden 
Streitigkeiten gehen in der Lage, in welcher sie sich zu dem im §. 25 Abs. 1 be- 
zeichneten Zeitpunkte befinden, auf die nach diesem Gesetze zuständigen Schieds- 
gerichte über und sind von diesen zu erledigen. 
S. 4. 
Die Lall der Beisitzer der Schiedsgerichte (§. 104 Abs. 3 des Invaliden-- 
versicherungsgesetzes) kann von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem 
der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, oder von der durch sie bestimmten anderen 
Behörde erhöht werden; dabei kann zugleich bestimmt werden, wieviel Beisitzer 
am Sitze des Schiedsgerichts oder in dessen naher Umgebung wohnen oder be- 
schäftigt sein müssen. Erstreckt sich der Bezirk des Schiedsgerichts über Gebiete 
oder Gebietstheile mehrerer Bundesstaaten, so wird die Bestimmung, sofern ein 
Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom 
Reichskanzler getroffen. Die Zahl der Beisitzer muß aus der Klasse der Arbeit- 
geber und der Versicherten mindestens je zwanzig betragen. 
In den Schiedsgerichten, deren Bezirk Theile der Seeküste umfaßt, sind 
zu Vertretern der Versicherten (I. 88 Abs. 2 a. a. O.) auch befahrene Schiffahrts- 
kundige, die nicht Rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte (G. 33 des 
See-Unfallversicherungsgesetzes) sind, wählbar. 
S. 5. 
Die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde 
oder die durch sie bestimmte andere Behörde entscheidet, wieviel Beisitzer von dem 
Ausschusse der Versicherungsanstalt (I. 104 Abs. 3 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes) aus solchen Berufsgenossenschaften oder Ausführungsbehörden zu wählen 
sind, die im Bezirke des Schiedsgerichts vertreten sind. Die Bestimmung des 
§. 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. 
Wird eine solche Anordnung getroffen, so sind die zur Vertretung der 
Arbeitgeber bestimmten Beisitzer für die Berufsgenossenschaften aus den stimm- 
berechtigten Mitgliedern der Genossenschaften, deren gesetzlichen Vertretern und 
bevollmächtigten Leitern ihrer Betriebe, für die Ausführungsbehörden aus den 
Beamten der Betriebe, für welche die Ausführungsbehörde bestellt ist, zu wählen. 
Den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden ist 
Gelegenheit zu geben, geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. Ausgeschlossen 
92°
        <pb n="586" />
        sind Personen, welche dem Vorstand einer für den Bezirk in Betracht kommenden 
Berufsgenossenschaft oder Sektion oder einer für den Bezirk in Betracht kommenden 
Ausführungsbehörde angehören, sowie die Vertrauensmänner. Die zur Vertretung 
der Versicherten bestimmten Beisitzer sind aus den Personen zu wählen, welche 
in einem der Genossenschaft zugehörenden oder der Ausführungsbehörde unter— 
stehenden Betriebe beschäftigt sind. 
Wird die im Abs. 1 bezeichnete Anordnung für eine Knappschafts-Berufs- 
genossenschaft getroffen, so kann durch deren Statut bestimmt werden, daß die 
zur Vertretung der Versicherten bestimmten Beisitzer von den Knappschaftsältesten 
zu wählen sind. 
S. 6. 
Solange und soweit die festgesetzte Zahl von Beisitzern nicht gewählt ist 
oder die Gewählten ihre Dienstleistung verweigern, hat die untere Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, die fehlenden 
Beisitzer aus der QLahl der wählbaren Personen zu berufen. 
** 
Bei der Verhandlung sind, soweit es sich um Unfälle in der Land- und 
Forstwirthschaft oder im Bergbaubetriebe handelt, Beisitzer aus diesen Berufs- 
zweigen, im Uebrigen Beisitzer aus den sonstigen der Versicherung unterliegenden 
Betrieben zuzuziehen. Ausnahmen sind nur in einzelnen Fällen aus besonderen 
Gründen zulässig. 
Im Uebrigen kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Antrag der 
Berufsgenossenschaft, der Ausführungsbehörde oder eines Entschädigungsberechtigten 
zur Verhandlung und Entscheidung in einem einzelnen Falle, abweichend von der 
festgesetzten Reihenfolge, Beisitzer aus den Betrieben derjenigen Berufsgenossenschaft 
oder Ausführungsbehörde zuziehen, welcher der Betrieb, in dem sich der Unfall 
ereignet hat, angehört. Sofern solche Beisitzer nicht vorhanden sind, können 
Beisitzer aus anderen Betrieben bestimmt werden, die dem Betrieb, in welchem 
sich der Unfall ereignet hat, wirthschaftlich nahe stehen. Hat der Vorsitzende 
einen solchen Antrag abgelehnt, so kann vor Beginn der Verhandlung eine Ent- 
scheidung des Schiedsgerichts über den Antrag beansprucht werden, welche end- 
gültig ist. 
G. 8. 
Das Schiedsgericht wählt bei Beginn eines jeden Geschäftsjahrs in seiner 
ersten Spruchsitzung, in der Regel nach Anhörung der für den betreffenden 
Bezirk oder Bundesstaat zuständigen Aerztevertretung, aus der Zahl der am 
Sitze des Schiedsgerichts wohnenden approbirten Aerzte diejenigen aus, welche 
als Sachverständige bei den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in der Regel 
nach Bedarf zuzuziehen sind. Den zugezogenen Sachverständigen ist zur Abgabe 
ihres Gutachtens Einsicht in die Akten des Schiedsgerichts und der Berufs-
        <pb n="587" />
        — 577 — 
genossenschaft zu gewähren. Die Namen der gewählten Aerzte sind öffentlich 
bekannt zu machen. 
Im Uebrigen wird die Durchführung dieser Bestimmung durch die Landes- 
Zentralbehörde geregelt. 
G. 9. 
Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebs, in welchem 
der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen. Weigert sich der 
Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter, die Einnahme des Augenscheins 
zu gestatten, so ist er hierzu auf Antrag des Schiedsgerichtsvorsitzenden durch die 
Ortspolizeibehörde anzuhalten. 
Soll die Augenscheinseinnahme in einem Dienstraum einer Behörde oder 
in einem Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine stattfinden, so ist die zuständige 
Dienst= beziehungsweise Kommandobehörde um Gestattung derselben zu ersuchen. 
Die Beisitzer haben über die Thatsachen, welche durch die Besichtigung des 
Betriebs zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Nachahmung der von dem Betriebsunternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer 
Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese 
Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. 
Dem Schiedsgericht eingereichte Urkunden sind sowohl der Berufsgenossenschaft 
als auch dem Verletzten rechtzeitig mitzutheilen; inwieweit ärztliche Leugnisse in 
gleicher Weise mitzutheilen sind, unterliegt zunächst der Entscheidung des Vor- 
sitzenden. Das Schiedsgericht ist befugt, anzuordnen, daß die unterlassene Mit- 
theilung nachzuholen ist. 
Das Schiedsgericht ist befugt, den Verletzten, deren Erscheinen bei der 
Verhandlung als erforderlich bezeichnet ist oder angesehen wird, eine Reise- 
entschädigung zuzubilligen. 
§. 10. 
Die Kosten des Schiedsgerichts sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs der 
Versicherungsanstalt von den betheiligten Berufsgenossenschaften und Ausführungs- 
behörden antheilig zu erstatten. Dabei wird das Verhältniß zu Grunde gelegt, 
in welchem die Zahl derjenigen gegen ihre Bescheide eingelegten Berufungen, 
welche in diesem Jahre erledigt worden sind, zur Gesammtzahl der vor dem 
Schiedsgericht in demselben Zeitraum erledigten Berufungen steht. Die Ver- 
theilung der Kosten auf die Versicherungsanstalten, die Berufsgenossenschaften 
und Ausführungsbehörden erfolgt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
Die Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streitfälle er- 
wachsen, sowie solche besondere Kosten, welche durch die ausnahmsweise Zuziehung 
von Beisitzern gemäß I. 7 Abs. 2 entstehen, sind von demjenigen Träger der 
Versicherung zu zahlen, gegen dessen Bescheid die Berufung eingelegt ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, hierüber nähere Bestimmungen 
zu erlassen.
        <pb n="588" />
        — 578 — 
Das Schiedsgericht ist befugt, den Betheiligten solche Kosten des Ver— 
fahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Ver— 
schleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind. 
Reichs-Versicherungsamt. 
S. 11. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus 
ständigen und nichtständigen Mitgliedern. 
Der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag 
des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Aus den ständigen Mit- 
gliedern werden vom Kaiser die Direktoren und die Vorsitzenden der Senate 
ernannt. Die übrigen Beamten des Reichs-Versicherungsamts werden vom Reichs- 
kanzler ernannt. 
Von den nichtständigen Mitgliedern werden sechs vom Bundesrath, und 
zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber von 
den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden sowie 
sechs als Vertreter der Versicherten von den dem Arbeiterstand angehörenden Bei- 
sitzern der Schiedsgerichte gewählt. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden auf die Berufs- 
genossenschaften und Ausführungsbehörden in der Weise vertheilt, daß 
a) für den Bereich des Gewerbe= und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, 
b) für den Bereich des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst- 
wirthschaft, 
c) für den Bereich des See-Unfallversicherungsgesetzes 
je zwei Vertreter der Arbeitgeber und je zwei Vertreter der Versicherten ge- 
wählt werden. 
Bei der Wahl der Vertreter der Versicherten sind wahlberechtigt 
a) für die Land= und Forstwirthschaft nur die land= und forstwirthschaft- 
lichen Beisitzer der Schiedsgerichte, » 
b) für die See-Unfallversicherung nur die auf Grund des See-Unfall- 
versicherungsgesetzes versicherten oder auf Grund des F. 4 Abs. 2 be- 
rufenen Beisitzer der Schiedsgerichte, 
e) für die gewerbliche und die Bau-Unfallversicherung die sonstigen 
Beisitzer der Schiedsgerichte einschließlich der Beisitzer der auf Grund 
der §##. 8, 10 des Invalidenversicherungsgesetzes errichteten Schieds- 
gerichte. 
9. 12. 
Wählbar sind deutsche, männliche, volljährige, im Reichsgebiete wohnende 
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (I. 32 
des Gerichtsverfassungsgesetzes).
        <pb n="589" />
        — 579 — 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mit— 
glieder der Genossenschaften, deren gesetzliche Vertreter sowie die bevollmächtigten 
Leiter ihrer Betriebe, außerdem für Ausführungsbehörden die die Geschäfte der 
Genossenschaftsvorstände führenden Beamten sowie die sonstigen Beamten der 
Betriebe, für welche die Ausführungsbehörde bestellt ist. 
Wählbar zu Vertretern der Versicherten sind Personen, die auf Grund #e- 
betreffenden Unfallversicherungsgesetze versichert sind, für den Bereich der See- 
Unfallversicherung auch befahrene Schiffahrtskundige, welche nicht Rheder, Mit- 
rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte G. 33 des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes) sind. 
G. 13. 
Frir die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind in der gleichen 
Weise nach Bedürfniß Stellvertreter zu wählen, welche die Mitglieder in Be- 
hinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während der 
Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der 
Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten. 
C. 14. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt unter 
Leitung des Reichs-Versicherungsamts in getrennter Wahlhandlung miteelst 
schriftlicher Abstimmung nach relativer Mehrheit der Stimmen; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahl- 
körper bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Lahl der versicherten 
Personen. Der Bundesrath kann bestimmen, daß und in welcher Weise die 
Wahlen nach Bezirken zu erfolgen haben und wie die zu wählenden Personen 
auf einzelne Bezirke zu vertheilen sind. Das Ergebniß der Wahl ist öffentlich 
bekannt zu machen. 
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter 
währt fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im 
Amte, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge- 
legenheit zur Acußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Neichs- Ver— 
sicherungsamts seines Amtes zu entheben. 
g. 15. 
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit 
in den Gesetzen nicht ein Anderes bestimmt ist.
        <pb n="590" />
        — 580 — 
K. 16. 
Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung 
von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich je ein Ver- 
treter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung 
von zwei richterlichen Beamten, wenn es sich handelt 
1. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Cntscheidungen der Schieds- 
gerichte; 
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeit bei Veränderungen 
des Bestandes der Berufsgenossenschaften; 
3. um die Entscheidung in den Fällen des §. 73 Abs. 2, S#. 82, 83 
Abs. 1, 2, 9. 85, 116, 124 Abs. 3 des Gewerbe- UUnfallversicherungs- 
gesetzes, . 79 Als. 2, 66. 88, 89 Abs. 1, 2, §99. 91, 124, 130 
Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft, 
S. 78 Abs. 2, K. 86, 87 Abs. 1, 2, 9§6. 89, 122 Abs. 1, §. 126 
Abs. 3 des See-Unfallversicherungsgesetzes. 
Beschlüsse, durch welche Rekurse ohne mündliche Verhanklung zurückgewiesen 
werden (Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz §. 81 Abs. 1, Unfallversicherungs- 
gesetz für Land= und Forstwirthschaft §. 87 Abs. 1, See-Unfallversicherungs- 
gesetz §. 85 Abs. 1), erfolgen in der Besetzung mit drel Mitgliedern, unter denen 
sich je ein Verlete der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind, sofern es sich 
nicht um allgemeine Angelegenheiten handelt, nur zu denjenigen Verhandlungen 
zuzuziehen, bei denen es sich um Angelegenheiten der Berufsgenossenschaften 
handelt, für welche sie gewählt sind. 
E. 17. 
Will ein Senat des Reichs-Versicherungsamts in einer grundsätzlichen 
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so ist die 
Sache zur Entscheidung an einen erweiterten Senat zu verweisen. Dieser ent- 
scheidet unter dem Vorsitze des Präsidenten des Reichs-Versicherungsamts in der 
Besetzung mit zwei nichtständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts aus 
den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern, zwei ständigen Mitgliedern, zwei 
richterlichen Beamten und je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer. An Stelle der vom Bundesrathe gewählten Mitglieder können ständige 
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts zugezogen werden. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Senat von der Entscheidung des erweiterten 
Senats abweichen will. 
S. 18. 
In folgenden Angelegenheiten: 
1. bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths über die 
Bestimmung, welche Betriebe mit besonderer Unfallgefahr nicht ver- 
bunden und deshalb nicht versicherungspflichtig sind (G. 1 Abs. 3 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes)
        <pb n="591" />
        — 581 — 
2. bei der Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths über die 
Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Berufsgenossen— 
schaften (I. 52 a. a. O., J. 62 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- 
und Forstwirthschaft), über die Auflösung einer leistungsunfähigen Ge- 
nossenschaft (G. 54 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, §. 64 des 
Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, §. 57 des 
See-Unfallversicherungsgesetzes) 
3. bei der Beschlußfassung über die Genehmigung von Vorschriften zur 
Verhütung von Unfällen (G. 112 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, 
9. 120 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, 
V. 118 des See-Unfallversicherungsgesetzes) 
ist mindestens je ein nichtständiges Mitglied aus den Vertretern der Arbeitgeber 
und der Versicherten zuzuziehen. 
. 19. 
Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und des Verfahrens vor dem- 
selben trägt das Reich. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, den Betheiligten solche Kosten 
des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf 
Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt 
worden sind. 
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten 
und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage fest- 
zusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlins wohnen, außerdem 
Ersatz der Kosten der Hin= und Rückreise nach den für die vortragenden Näthe 
der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, 
Reichs-Gesetzbl. S. 249). De Bestimmungen im F. 16 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) finden auf sie keine Anwendung. 
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang 
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung 
des Bundesraths geregelt. 
Regelung des Gebührenwesens. 
g. 20. 
Die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten 
und dem Reichs-Versicherungsamte werden durch Kaiserliche Verordnung mit 
Zustimmung des Bundesraths, die Gebühren im Verfahren vor den Landes— 
Versicherungsämtern von den Landesregierungen festgesetzt. 
Eine Vereinbarung über höhere Beträge ist nichtig. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 93
        <pb n="592" />
        — 582 — 
Landes-Versicherungsämter. 
g. 21. 
In den einzelnen Bundesstaaten können für das Gebiet und auf Kosten 
derselben Landes-Versicherungsämter errichtet werden. 
Die Wirksamkeit des Landes-Versicherungsamts beschränkt sich auf Berufs- 
genossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des 
betreffenden Bundesstaats belegen ist. 
§ 22. 
Das Landes-Versicherungsamt besteht aus ständigen und nichtständigen 
Mitgliedern. 
Die ständigen Mitglieder werden von dem Landesherrn des betreffenden 
Bundesstaats auf Lebenszeit ernannt. Von den nichtständigen Mitgliedern werden 
in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des Landes-Versicherungsamts mittelst 
schriftlicher Abstimmung vier als Vertreter der Arbeitgeber und vier als Vertreter 
der Versicherten und zwar in der Art gewählt, daß aus jeder Kategorie mindestens 
zwei auf die Land= und Forstwirthschaft und, soweit sonstige Träger der Unfall- 
versicherung unter der Aufsicht des Landes-Versicherungsamts stehen, auf diese 
Träger mindestens je einer entfallen. 
Die Wahl erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des 
§. 11 Abs. 5, der I#. 12, 13, 14 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle 
des Bundesraths die Landes-Zentralbehörde tritt. Jedoch nehmen an der Wahl 
der Vertreter der Arbeitgeber nur die Vorstände derjenigen Berufsgenossenschaften 
Theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiet eines anderen Bundesstaats belegen 
ist, nicht umfassen, sowie die auf das Gebiet des Bundesstaats beschränkten Aus- 
führungsbehörden, und an der Wahl der Vertreter der Versicherten nehmen nur 
die Beisitzer derjenigen Schiedsgerichte Theil, deren Sitz im Gebiete des Bundes- 
staats belegen ist. 
Umfaßt der Wirkungskreis des Landes-Versicherungsamts außer land= und 
forstwirthschaftlichen Betrieben nur noch Ausführungsbehörden für Bauarbeiten, 
so brauchen demselben als nichtständige Mitglieder nur je zwei Vertreter der Land- 
und Forstwirthschaft anzugehören. 
Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die Landes- 
regierung unter Berücksichtigung der Lahl der bei den betreffenden Genossenschaften 
und Ausführungsbehörden versicherten Personen. 
Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber oder der Versicherten 
G. 14 Tue 3) erfolgt durch das Landes-Versicherungsamt. 
Die Bestimmungen der I#§. 16, 18, 19 Abs. 2 finden auf das Landes- 
Versicherungsamt entsprechende Anwendung. 
Im Uebrigen regelt die Landesregierung die Formen des Verfahrens und 
den Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamte sowie die den nichtständigen 
Mitgliedern zu gewährende Vergütung.
        <pb n="593" />
        — 583 — 
Weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften. 
G. 23. 
Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, Einrichtungen zu treffen 
1. zur Versicherung der Betriebsunternehmer und der ihnen in Bezug auf 
Haftpflicht gleichgestellten Personen gegen Haftpflicht; 
2. zur Errichtung von Rentenzuschuß= und Pensionskassen für Betriebs- 
beamte sowie für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft, die bei ihr 
versicherten Personen und die Beamten der Berufsgenossenschaft sowie 
für die Angehörigen dieser Personen. 
Die Theilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Soweit es sich 
um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handelt, darf 
bei der Einrichtung unter 1 nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung ge- 
deckt werden. 
Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung, durch welche Einrichtungen der 
im Abs. 1 bezeichneten Art getroffen werden, sowie die hierfür erlassenen Statuten 
und deren Abänderung bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. 
Die Berufsgenossenschaften unterliegen auch in Bezug auf diese Ein- 
richtungen der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts. 
Uebergangsbestimmung. 
§S. 24. 
Die Wahlperiode der nach den bisherigen Bestimmungen gewählten Ver- 
treter der Versicherten und nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts 
sowie der Landes-Versicherungsämter und die Wahlperiode ihrer Stellvertreter 
endet mit dem 1. Januar 1902. Die Ausscheidenden bleiben jedoch solange im 
Amte, bis die nach den neuen Bestimmungen an deren Stelle Gewählten ihr 
Amt angetreten haben. 
Gesetzeskraft. 
g. 25. 
Der Zeitpunkt, von welchem ab 
I1. die im F. 3 bezeichneten Schiedsgerichte an die Stelle der bisherigen 
nach Berufsgenossenschaften errichteten Schiedsgerichte treten; 
2. die Unfallversicherung für solche Betriebszweige in Kraft tritt, welche 
durch I§. 1, 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und durch 
§. 152 ff. des See-Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung 
neu unterstellt sind, 
wird mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
93°
        <pb n="594" />
        — 584 — 
Die Bestimmungen des F. 20 dieses Gesetzes, der 99. 25 bis 27 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, der §9#. 30 bis 32,) 51, 53 Abs. 3) 
57, 107, 108, 109 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst- 
wirthschaft sowie der §. 29 bis 31, 49, 104 des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes treten erst am 1. Januar 1902 an die Stelle der bisherigen Bestimmungen. 
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
. 26. 
Sofern bis zum 1. Januar 1902 die Statuten einer Berufsgenossenschaft 
die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen Aenderungen nicht rechtzeitig 
erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch das Reichs-Versicherungsamt 
von Aufsichtswegen vollzogen. 
§. 27. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insoweit sie für die Berechtigten günstiger 
sind, finden auch Anwendung auf die erste Feststellung von Entschädigungs- 
ansprüchen aus Unfällen, welche sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet 
haben, sofern diese Anspriüche bereits nach den bisherigen Unfallversicherungs- 
gesetzen begründet waren und zu jenem Zeitpunkt über dieselben noch nicht rechts- 
kraftig entschieden ist.
        <pb n="595" />
        II. Gewerbe-Anfallversicherungsgesetz. 
  
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
K. 1. 
Alle Arbeiter und Betriebsbeamte, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst 
an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt, werden nach Maßgabe 
dieses Gesetzes gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle 
versichert, wenn sie beschäftigt sind: 
J. 
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Grä— 
bereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen sowie in Fabriken, 
gewerblichen Brauereien und Hüttenwerken; 
in Gewerbebetrieben, welche sich auf die Ausführung von Maurer-, 
Zimmer-, Dachdecker= oder sonstigen durch Beschluß des Bundesraths 
für versicherungspflichtig erklärten Bauarbeiten oder von Steinhauer-- 
Schlosser-, Schmiede= oder Brunnenarbeiten erstrecken, sowie im 
Schornsteinfeger-, Fensterputzer= und Fleischergewerbe; 
im gesammten Betriebe der Post-, Telegraphen= und Eisenbahn- 
verwaltungen sowie in Betrieben der Marine= und Heeresverwaltungen, 
und zwar einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen 
für eigene Rechnung ausgeführt werden; 
#iim gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- 
und Fährbetriebe, im Gewerbebetriebe des Schiffsziehens (Treidelei) 
sowie im Baggereibetriebe; 
im gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher-, Lagerei= und Kellerei- 
betriebej; 
im Gewerbebetriebe der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker) 
Wäger, Messer, Schauer und Stauer; 
in Lagerungs-, Holzfällungs= oder der Beförderung von Personen 
oder Gütern dienenden Betrieben, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, 
dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind. 
Auf Personen in land= und forstwirthschaftlichen Nebenbetrieben (I. 1 
Abs. 2, 3 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft) findet 
dieses Geset keine Anwendung.
        <pb n="596" />
        — 586 — 
Für Betriebe, welche mit besonderer Unfallgefahr für die darin beschäftigten 
Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß des Bundesraths die Ver— 
sicherungspflicht ausgeschlossen werden. 
s. 2. 
Den Betriebsbeamten im Sinne dieses Gesetzes werden Werkmeister und 
Techniker gleichgestellt. 
Den Fabriken im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Betriebe gleich, für 
welche Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, 
heiße Luft, Elektrizität u. s. w.) oder durch thierische Krast bewegte Triebwerke 
nicht blos vorübergehend zur Anwendung kommen. 
Im Ulebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere 
diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen- 
ständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn 
Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosiostoffe 
oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden. 
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes an- 
zusehen sind, bestimmt das Reichs-Versicherungsamt. 
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn= und Schiffahrtsbetriebe, welche 
wesentliche Bestandtheile eines der vorbezeichneten oder der im F. 1 bezeichneten 
Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. 
G. 3. 
Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste, zu denen 
versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern 
oder von deren Beauftragten herangezogen werden. 
S. 4. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths 
mit den Regierungen solcher Staaten) die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine 
der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt haben, im 
Falle der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, durch welche die Anwendung 
dieses Gesetzes 
1. auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines ausländischen 
Betriebs darstellen, ausgeschlossen, 
2. auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile eines versicherungs- 
pflichtigen inländischen Betriebs darstellen, erstreckt wird. 
S. 5. 
Durch Statut (F. 37) kann die Versicherungspflicht erstreckt werden: 
a) auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark 
nicht übersteigt, oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohn- 
arbeiter beschäftigen
        <pb n="597" />
        — 587 — 
b) ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter 
auf solche Unternehmer eines in den .#1 und 2 bezeichneten Be- 
triebs, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rech- 
nung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung 
gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetreibende), und 
zwar auch dann, wenn sie die Roh= und Hülfsstoffe selbst beschaffen; 
I) auf Betriebsbeamte mit einem dreitausend Mark übersteigenden Jahres- 
arbeitsverdienste. Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist, vor- 
behaltlich der Bestimmungen des §F. 10 Abs. 1, der volle Jahres- 
arbeitsverdienst zu Grunde zu legen. 
Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht 
übersteigt, oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, 
sind berechtigt, gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich selbst zu versichern. 
Durch Statut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem höheren 
Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder ODienste sich ereignenden 
Unfälle versichert werden können 
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach I## 1 oder 2 nicht versicherte 
Personen durch den Betriebsunternehmer; 
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder 
auf derselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder 
den Vorstand der Berufsgenossenschaft (G. 28); 
c) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. 
G. 6. 
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen, 
Naturalbezüge und sonstige Bezlige, welche den Versicherten, wenn auch nur ge- 
wohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder theilweise an Stelle des Gehalts 
oder Lohnes treten. Der Werth der Naturalbezüge ist nach Ortsdurchschnitts- 
preisen in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungs- 
behörde festgesetzt. 
Beamte und Personen des Soldatenstandes. 
G. 7. 
Auf die im F. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebs- 
verwaltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem 
Gehalt und Mensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines 
Bundesstaats oder Kommunalverbandes, für welche die im F. 12 a. a. O. vor- 
gesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
        <pb n="598" />
        — 588 — 
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
S. 8. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. 
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, 
wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Anspruch kann ganz oder 
theilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urthell festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens 
sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der Ver- 
letzte im Inlande wohnende Angehörige hat, welche im Falle seines Todes An- 
spruch auf Rente haben würden, ganz oder theilweise den Angehörigen über- 
wiesen werden. 
Die Ablehnung kann, auch ohne daß die vorgesehene Feststellung durch 
strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, erfolgen, falls diese Feststellung wegen 
des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in 
seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
G. 9. 
Im Falle der Verletzung werden als Schadensersatz vom Beginne der 
vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls ab gewährt: 
1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die 
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung 
der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stütz- 
apparate und dergleichen) 
2. eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechs- 
undsechzigzweidrittel Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente); 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den- 
jenigen Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall 
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Theilrente). 
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, 
sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege 
nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Rente bis zu 
hundert Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen. 
War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbs- 
anfei, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Abs. 1 
Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. Wird ein solcher Verletzter in Folge des Unfalls 
derart hülflos, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, 
so ist eine Rente bis zur Hälfte der Vollrente zu gewähren.
        <pb n="599" />
        — 589 — 
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet 
arbeitslos ist, kann der Genossenschaftsvorstand die Theilrente bis zum Betrage 
der Vollrente vorübergehend erhöhen. 
L. 10. 
Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Jahresarbeitsverdienstes zu berechnen, 
den der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betrieb 
an Gehalt oder Lohn (G. 6) bezogen hat, wobei der fünfzehnhundert Mark über- 
steigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung kommt. 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens 
wochenweise firirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch- 
schnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für versicherte Personen in Betrieben, 
in welchen die übliche Betriebsweise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeits- 
tagen ergiebt, wird diese Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des 
Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt. 
War der Verletzte in dem Betriebe vor dem Unfalle nicht ein volles Jahr, 
von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist die Rente nach demjenigen 
Jahresarbeitsverdienste zu berechnen, welchen während dieses Zeitraums versicherte 
Personen derselben Art in demselben Betrieb oder in benachbarten gleichartigen 
Betrieben bezogen haben. Ist dies nicht möglich, so ist der dreihundertfache 
Betrag desjenigen Arbeitslohns zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte während 
des letzten Jahres vor dem Unfall an denjenigen Tagen, an welchen er be- 
schäftigt war, im Durchschnitte bezogen hat. 
Bei versicherten Personen, welche keinen Lohn oder weniger als den drei- 
hundertfachen Betrag des für ihren Beschäftigungsort festgestellten ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter beziehen (§J. 8 des Kranken= 
versicherungsgesetzes), gilt als Jahresarbeitsverdienst das Dreihundertfache dieses 
ortsüblichen Tagelohns. 
In den Fällen des Abs. 4 ist bei Berechnung der Rente für Personen, 
welche vor dem Unfalle bereits theilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Theil 
des ortsüblichen Tagelohns zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen 
Erwerbsfähigkeit entspricht. 
G. 11. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, der Krankenkasse, welcher der Verletzte 
angehört oder zuletzt angehört hat, gegen Ersatz der ihr dadurch erwachsenden 
Kosten die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche 
hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens in demjenigen Umfange zu über- 
tragen, welchen die Berufsgenoseenscha für geboten erachtet. Zu ersetzen ist 
bei Gewährung der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes be- 
zeichneten Leistungen die Hälfte, bei Unterbringung des Verletzten in ein Kranken- 
haus oder in eine Anstalt für Genesende das Einundeinhalbfache des in jenem 
Gesetze bestimmten Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere Auf- 
wendungen nachgewiesen werden. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 94
        <pb n="600" />
        — 590 — 
Die Bestimmungen der §. 76b bis 764 des Krankenversicherungsgesetzes 
finden auch auf Knappschaftskassen (G. 74 a. a. O.) Anwendung. Haben Knapp- 
schaftskassen, sonstige Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen Heilanstalten 
errichtet, in welchen ausreichende Einrichtungen für die Heilung der durch Unfall 
herbeigeführten Verletzungen getroffen sind, so kann die Landes-Zentralbehörde 
anordnen, daß die Mitglieder der betreffenden Kassen bis zum Beginne der vier- 
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmigung der Vorstände 
dieser Kassen oder Kassenverbände in andere Heilanstalten untergebracht werden 
dürfen. 
Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Knappschaftskassen, sonsti- 
gen Krankenkassen, Verbänden von Krankenkassen oder von Organen der Berufs- 
genossenschaften in eine Heilanstalt untergebracht sind, dürfen während des Heil- 
verfahrens in andere Heilanstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. 
Diese Zustimmung kann durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthalts- 
orts ergänzt werden. 
Als Krankenkassen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sowie der 
S#. 76 b bis 76d des Krankenversicherungsgesetzes gelten außer der Gemeinde-Kranken- 
versicherung auch diejenigen Hülfskassen, welche die im S. 75a a. a. O. vor- 
gesehene amtliche Bescheinigung besitzen. 
** 
Vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ab- 
laufe der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebs- 
unfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt 
wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde 
gelegten Arbeitslohns zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln 
und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld 
ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unter- 
nehmer desjenigen Betriebs zu ersetzen, in welchem der Unfall sich ereignet hat. 
Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das 
Reichs-Versicherungsamt. 
Den nach 99. 1 oder 2 versicherten Arbeitern und Betriebsbeamten, letzteren 
bei einem Jahresarbeitsverdienste bis zu zweitausend Mark, welche nicht nach den 
Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes versichert sind, hat der Betriebs- 
unternehmer die in den 99. 6, 7 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen 
Unterstützungen einschließlich des aus dem vorhergehenden Absatze sich ergebenden 
Mehrbetrags für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen Mitteln zu gewähren. 
Die Berufsgenossenschaft kann die dem Unternehmer obliegenden Leistungen ganz 
oder theilweise statt desselben übernehmen. Der Unternehmer hat in diesem Falle 
der Berufsgenossenschaft Ersatz zu leisten. Dabei gilt als Ersatz der im F. 9 
Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte desjenigen Krankengeldes, 
welches dem Verletzten nach J. 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes 
zustehen würde, wenn er nach dessen Bestimmungen versichert wäre.
        <pb n="601" />
        — 591 — 
K. 13. 
Wenn der aus der Krankenversicherung oder aus der Bestimmung des 
##. 12 Abs. 2 erwachsende Anspruch auf Krankengeld vor dem Ablaufe von drei- 
zehn Wochen nach Eintritt des Unfalls weggefallen, aber bei dem Verletzten eine 
noch über die dreizehnte Woche hinaus andauernde Beschränkung der Erwerbs- 
fähigkeit zurückgeblieben ist, so hat die Berufsgenossenschaft dem Verletzten die 
Unfallrente (§J. 9 Abs. 2 lit. b) schon von dem Tage ab zu gewähren, an 
welchem der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall kommt. Erachtet die Berufs- 
genossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon vor dem Ablaufe der 
dreizehnten Woche nach dem Unfalle für gegeben, so hat sie die Rente zu diesem 
früheren Zeitpunkte festzustellen. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Rente nach dem Wegfalle 
des Anspruchs auf Krankengeld auch dann zu gewähren ist, wenn nach jenem 
Zeitpunkte zwar noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in Folge des Un- 
falls verblieben ist, aber voraussichtlich schon vor Ablauf der dreizehnten Woche 
nach dem Unfalle fortfallen wird. 
Hat die Krankenkasse die ihr aus der Krankenversicherung, oder hat der 
Betriebsunternehmer die ihm aus F. 12 Abs. 2 obliegenden Leistungen vor dem 
Ablaufe der dreizehnten Woche zu Unrecht eingestellt, so geht der Anspruch des 
Verletzten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft bis zu demjenigen Be- 
trag über, welcher der gemäß Abs. 1, 2 gewährten Entschädigung gleichkommt. 
  
. 14. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in F. 11 Abs. 1, I§S. 12, 13 Abfs. 3 
enthaltenen Bestimmungen unter den Betheiligten entstehen, werden, wenn es 
sich um Ersatzansprüche handelt, nach §. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungs- 
gesetzes, im Uebrigen nach §F. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes ent- 
schieden, und zwar in den Fällen des F. 12 Abs. 2 von der für die Orts- 
krankenkassen des Beschäftigungsorts zuständigen Aufsichtsbehörde. Gehört diese 
zu den Betheiligten, so wird die zur Entscheidung des Streitfalls berufene Be- 
hörde durch die für den Beschäftigungsort zuständige höhere Verwaltungsbehörde 
bestimmt. 
G. 15. 
Im Falle der Täödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. als Sterbegeld der fünfzehnte Theil des nach F. 10 Abs. 1 bis 4 zu 
Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens ein 
Betrag von fünfzig Mark 
2. eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge- 
währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der 
S#. 16 bis 20 in einem Bruchtheile seines nach F. 10 Abs. 1 bis 4 
ermittelten Jahresarbeitsverdienstes. 
94.
        <pb n="602" />
        — 592 — 
Ist der der Berechnung zu Grunde zu legende Jahresarbeitsverdienst in 
Folge eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall— 
versicherung entschädigten Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle bezogene 
Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente 
dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe des der früheren Rentenfeststellung zu 
Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes hinzuzurechnen. 
g. 16. 
Hinterläßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so beträgt die Rente 
für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung sowie für jedes 
hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre je zwanzig 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfalle geschlossen worden ist; die Berufsgenossenschaft kann jedoch in besonderen 
Fällen auch dann eine Wittwenrente gewähren. 
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, 
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit 
Hinterlassung von Kindern verstirbt. 
g. 17. 
War die Verstorbene beim Eintritte des Unfalls verheirathet, aber der 
Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganz 
oder überwiegend durch sie bestritten worden, so erhalten bis zum Wegfalle der 
Bedürftigkeit an Rente 
a) der Wittwer zwanzig Prozent, 
b) jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten 
Lebensjahre zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. 
Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, im Falle der Tödtung einer Ehe- 
frau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemein- 
schaft ferngehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, 
diesen Kindern die Rente zu gewähren. 
K. 18. 
Hinterläßt der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, so wird 
ihnen, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen 
bestritten worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit eine Rente von ins- 
gesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
. 19. 
Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, so wird ihnen, falls ihr 
Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden
        <pb n="603" />
        — 593 — 
war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr 
eine Rente von insgesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
§G. 20. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so 
werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung 
im Verhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte der aufsteigenden Linie haben 
einen Anspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Che- 
gatten oder Kinder in Anspruch genommen wird Enkel nur insoweit, als der 
Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der auf- 
steigenden Linie in Anspruch genommen wird. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor- 
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
G. 21. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht 
im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben keinen Anspruch auf 
die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für 
bestimmte Grenzgebiete sowie für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, 
durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen 
durch Betriebsunfall getödteter Deutscher gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt 
werden. 
. 22. 
An Stelle der in den 99. 9 und 12 vorgeschriebenen Leistungen kann 
von der Berufsgenossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt 
gewährt werden, und zwar: 
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung 
haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Qustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der 
Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für 
den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß 
Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung 
erfordert; 
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen. 
Hat die Berufsgenossenschaft von dieser Befugniß in den Fällen des 
§. 12 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so hat der Betriebsunternehmer als Ersatz für 
die freie Kur und Verpflegung der Berufsgenossenschaft das Einundeinhalbfache 
des im F. 12 Abs. 2 bezeichneten Krankengeldes zu vergüten. Auf Streitig- 
keiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen der Berufsgenossenschaft 
und dem Betriebsunternehmer entstehen, findet der H. 14 Anwendung.
        <pb n="604" />
        — 594 — 
Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt steht seinen 
Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit zu, als sie dieselbe im Falle seines 
Todes würden beanspruchen können (I#. 16 ff.). 
Die Berufsgenossenschaften sind befugt, auf Grund statutarischer Be- 
stimmung allgemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit, dem in einer 
Heilanstalt untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine besondere 
Unterstützung zu gewähren. 
ilNnr 
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Unfall- 
rente bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähig- 
keit erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zu diesem Zwecke jederzeit 
ein neues Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen der 
S##. 11, 22 Abs. 1, 3, 4 Anwendung. 
Hat sich der Verletzte solchen Maßnahmen der Berufsgenossenschaft, den 
gemäß §. 9 Abs. 1 Ziffer 1, 9. 11, 12 Abs. 2, F. 22 oder gemäß den Be- 
stimmungen der §S#. 76e, 764 des Krankenversicherungsgesetzes getroffenen An- 
ordnungen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm 
der Schadensersatz auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf 
diese Folge hingewiesen worden ist, und nachgewiesen wird, daß durch sein Ver- 
halten die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird. 
g. 24. 
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann einem Rentenempfänger auf 
seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in 
ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Berufsgenossenschaft 
gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Vierteljahr und, wenn er die Erklä- 
rung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal 
auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. 
Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden 2c. 
g. 25. 
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen sowie der sonstigen 
Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungskassen, den von Unfällen 
betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten sowie deren Angehörigen und Hinter- 
bliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden 
oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum 
geleistet werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein 
Entschädigungsanspruch zustand oder noch zusteht, so ist hierfür den die Unter- 
stützung gewährenden Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueber- 
weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten.
        <pb n="605" />
        — 595 — 
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz 
fallenden Kassen als Ersatz der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des 
Krankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. 
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter- 
stützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge 
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen werden. 
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende 
Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von 
höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
S. 26. 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (J. 25 Abs. 2 bis 5) 
ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für 
eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung 
geltend zu machen. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des F. 25 Abs. 2 bis 5 
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Renten- 
beträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches 
nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde ent- 
schieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §9. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. . 
Z.27. 
Die Bestimmungen der 88. 25, 26 gelten auch für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vor- 
schrift erfüllen. 
Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaften). 
.. 28. 
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der 
unter S#. 1) 2 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zwecke in Berufsgenossen- 
schaften vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für bestimmte Bezirke 
zu bilden und umfassen innerhalb derselben alle Betriebe derjenigen Gewerbs- 
zweige, für welche sie errichtet sind. Von letzterer Bestimmung kann bei der Er- 
richtung von Berufsgenossenschaften für Eisenbahnen oder die im F. 1 Abs. 1 
Ziffer 4 bezeichneten Betriebe abgesehen werden. Die auf Grund der §9. 12 bis 15, 
31 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69)
        <pb n="606" />
        — 596 — 
und des F. 11 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken- 
versicherung vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) errichteten Berufs- 
genossenschaften bleiben, vorbehaltlich der nach §. 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, und nach §. 52 dieses Gesetzes 
zulaässigen Abänderungen, bestehen. 
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbszweige 
Uumfassen, sind derlenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb 
angehört. Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß die Ver- 
sicherung auch bei den dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft dienenden 
kebenbetrieben gewerblicher Betriebe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu 
erfolgen hat, wenn in diesen Nebenbetrieben überwiegend die im Hauptbetriebe 
verwendeten gewerblichen Arbeiter beschaftigt werden. Wenn das Statut eine 
solche Bestimmung enthält, so scheiden mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens 
die davon betroffenen Betriebe aus der Versicherung bei der Berufsgenossenschaft 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft aus. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft dann zu ent- 
schädigen, wenn sich diese Unfälle bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen 
ein der Berufsgenossenschaft angehörender Betriebsunternehmer den Auftrag 
gegeben und für welche er die Löhne zu zahlen hat. 
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen. 
Aufbringung der Mittel. 
*ie 
Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, 
welche auf die Mitglieder nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den Ver- 
sicherten verdienten Gehälter und Löhne beziehungsweise des nach F. 10 Abs. 4 
anzurechnenden ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter 
sowie der statutenmäßigen Gefahrentarife (I. 49) jährlich umgelegt werden. 
Gehälter und Löhne, welche während der Beitragsperiode den Jahresbetrag 
von fünfzehnhundert Mark übersteigen, kommen hierbei mit dem überschießenden 
Betrage nur zu einem Drittel in Anrechnung. 
G. 30. 
Abweichend von den Vorschriften im F. 29 kann durch das Statut 
bestimmt werden, daß für die Umlegung der Beiträge die wirklich verdienten 
Gehälter und Löhne in Anrechnung kommen. 
Für Betriebe, in welchen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeiter be- 
schäftigt werden, kann durch Statut ferner bestimmt werden, daß und nach
        <pb n="607" />
        — 597 — 
welchen Grundsätzen mit Zustimmung des Betriebsunternehmers ein Pauschbetrag 
statt der Einzellöhne bei der Berechnung der Beträge zu Grunde zu legen ist 
oder daß ein einheitlicher Mindestbeitrag, der vier Mark jährlich nicht über— 
steigen darf, zu entrichten ist. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Arbeitgeber der im §9. 5 
Abs. 1 lit. b bezeichneten Gewerbetreibenden die Beiträge für die von diesen be- 
schäftigten versicherten Personen und, sofern die Versicherung auf die im 9.#5 
Abs. 1 lit. b bezeichneten Gewerbetreibenden selbst durch Statut ausgedehnt ist, 
die Beiträge auch für diese zu zahlen haben. 
F. 31. 
Qu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu 
leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Ansammlung des 
Keservefonds (I. 34), zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter 
und zu Zwecken der Unfallverhi#ütung sowie mit Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts zur Errichtung von Heil= oder Genesungsanstalten dürfen weder 
Beiträge von den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Ver- 
wendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten können die Berufsgenossenschaften 
von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im voraus erheben. 
Falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, erfolgt die Aufbringung 
dieser Mittel nach Maßgabe der Lahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben 
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen (F. 35). 
G. 32. 
Auf die Beiträge können von den Mitgliedern nach Bestimmung des 
Statuts viertel= oder halbjährliche Vorschüsse erfordert werden. Dieselben bemessen 
sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene 
Rechnungsjahr auf sie umgelegten oder nach F. 30 Abs. 2 gezahlten Beiträge 
und betragen jedesmal den vierten Theil beziehungsweise die Hälfte der letzteren, 
solange nicht die Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt 
hat. Für neu eintretende Mitglieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage 
zu bemessen, welchen diese Mitglieder nach dem Umfang ihres Betriebs zu den 
Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungsjahrs hätten beitragen müssen, wenn 
sie in demselben schon Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen an den Vorstand 
einzuzahlen. 
g. 33. 
Unternehmer von Betrieben, deren Sitz sich im Auslande befindet, können, 
wenn sie vorübergehend im Inland einen versicherungspflichtigen Betrieb ausüben, 
vom Genossenschaftsvorstande mit Beiträgen bis zur doppelten Höhe und zur 
Sicherheitsleistung herangezogen werden. 
Reichs-Gesetbl. 1900. 95
        <pb n="608" />
        — 598 — 
G. 34. 
Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammeln. An 
Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Ent- 
schädigungsbeträge dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der 
dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, 
bei der sechsten sechig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal 
zehn Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. 
Rach Ablauf der ersten elf Jahre und, sofern das elfte Jahr beim Inkrafttreten 
dieses Gesetzes schon überschritten ist, von diesem letzteren Zeitpunkt ab haben 
die Verufsgenossenschaften dem jeweiligen Bestande des gesetzlichen Reservefonds 
drei Jahre lang je zehn Prozent und weiter in Zeiträumen von je drei Jahren 
je ein Prozent weniger bis herab zu je vier Prozent alljährlich zuzuschlagen und 
zwar jedesmal unter Anrechnung der Zinsen. Nach Ablauf dieser Zeit find aus 
den Zinsen des Reservefonds diejenigen Beträge zu entnehmen, welche erforderlich 
sind, um eine weitere Steigerung des auf eine jede versicherte Person im Durch- 
schnitt entfallenden Umlagebeitrags zu beseitigen. Der Rest der Zinsen ist dem 
Reservefonds weiter zuzuschlagen. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichen Falles auch 
den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt 
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschafts- 
versammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen. Solche 
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
  
II. Organisation und Veränderung der Berufsgenossenschaften. 
Ermittelung der versicherungspflichtigen Betriebe. 
G. 35. 
Jeder Unternehmer eines unter Ö9. 1 oder 2 fallenden, bisher der reichs- 
gesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebs hat diesen binnen einer 
von dem Reichs-Versicherungsamte zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu 
machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben sowie 
die Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde 
die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. 
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer 
Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im 
Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach Gewerbszweigen geordnetes 
Verzeichniß der Betriebe ihres Bezirkes unter Angabe des Gegenstandes und der 
Art des Betriebs sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen
        <pb n="609" />
        Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde 
einzureichen und von dieser erforderlichen Falles zu berichtigen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verzeichnisse sämmtlicher ver- 
sicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirkes dem Reichs-Versicherungsamt ein- 
zureichen, welches sie den zuständigen Genossenschaftsvorständen überweist. 
Statut der Berufsgenossenschaften. 
G. 36. 
Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung sowie ihre 
Geschäftsordnung durch ein von der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes 
Statut. Bis zur Uebernahme der Geschäfte durch den auf Grund eines gültigen 
Genossenschaftsstatuts (G. 39) gewählten Vorstand hat der von der konstituirenden 
Genossenschaftsversammlung gewählte provisorische Vorstand, welcher aus einem 
Vorsitzenden, einem Schriftführer und mindestens drei Beisitzern zu bestehen hat, 
die Genossenschaftsversammlung zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft 
zu führen. 
Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften können sich in der Genossenschafts- 
versammlung durch andere stimmberechtigte Mitglieder oder durch einen bevoll- 
mächtigten Leiter ihres Betriebs vertreten lassen. 
#. 37. 
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 
über Namen und Sitz der Genossenschaft; 
über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang 
seiner Befugnisse; 
3. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung sowie über die Art 
ihrer Beschlußfassung; 
4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft und die Prüfung 
ihrer Vollmachten; 
5. über das von den Organen der Genossenschaft bei der Einschätzung 
der Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs zu beobachtende Ver- 
fahren (#. 49) 
6. über das Verfahren bei Betriebsveränderungen sowie bei Aenderungen 
in der Person des Unternehmers (I. 60 Abs. 2) I#. 61, 62)/ 
7. über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der Be- 
triebsunternehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge 
der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen; 
8. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Ver- 
gütungssätze (G. 114 Abs. 4) 
9. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
10. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum 
Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueber- 
wachung der Betriebe (IHP. 112 ff.) 
95°
        <pb n="610" />
        — 600 — 
11. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts; 
12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten 
Betriebsunternehmer und anderer nach §#. 1 oder 2 nicht versicherter 
Personen (. 5) zu beobachtende Verfahren sowie über die Höhe des 
der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahres- 
arbeitsverdienstes und dessen Ermittelung (II. 5, 10). 
. 38. 
Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschaftsversammlung aus 
Vertretern zusammengesetzt wird, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte 
Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschafts- 
organe eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin 
zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über 
die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die 
Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den 
Umfang ihrer gBefugnise sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens— 
männer, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer 
Befugnisse Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der 
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
Genossenschafts- oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den 
Sektionsversammlungen übertragen werden. 
S. 39. 
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts. Das Gleiche gilt von Abänderungen des Statuts. 
Gegen die Versagung der Genehmigung findet innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Ist die Genehmigung des Statuts endgültig versagt, so hat das Reichs— 
Versicherungsamt innerhalb eines Monats eine neue konstituirende Genossenschafts- 
versammlung behufs anderweiter Beschlußfassung über das Statut einzuladen. 
Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statute die Genehmigung 
endgültig versagt, so wird ein solches vom Reichs-Versicherungsamt erlassen. 
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. 
S. 40. 
Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand 
durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen: 
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen. 
Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen.
        <pb n="611" />
        — 601 — 
Genossenschaftsvorstände. 
G. 41. 
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossen— 
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der 
Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen 
der Genossenschaft übertragen sind. 
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
Abstimmung erfolgen. 
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
werden: 
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
2. Abänderungen des Statuts, 
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht von 
der Genossenschaftsversammlung einem Ausschuß übertragen wird. 
S. 42. 
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
Burch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitglied oder mehreren 
Mitgliedern des Vorstandes übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung 
der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vor- 
stand bilden. 
Der Vorstand der Genossenschaft kann unbeschadet seiner eigenen Verant- 
wortung (I. 45) bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäftsführern übertragen. Die 
zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs- 
Versicherungsamt. 
** 
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstünde und zu Vertrauensmännern sind 
die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft sowie deren gesetzliche Vertreter 
und, sofern das Statut dies zuläßt, die von den Unternehmern bevollmächtigten 
Leiter ihrer Betriebe. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig 
ist (I#. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen gemäß §. 1786 Abs. 1 Liffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines
        <pb n="612" />
        auf Grund der Gesetze über Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Inva— 
lidenversicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt 
werden. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sich der 
Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, können vom 
Vorstande mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden. 
K. 44. 
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr 
Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Ent- 
schädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen er- 
wachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Die Höhe der Entschädigung unterliegt 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Baare Auslagen werden ihnen 
von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach 
festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. Die Mit- 
glieder des Vorstandes dürfen neben diesen Vergütungen eine Besoldung für die 
Geschäftsführung nicht erhalten. 
S. 45. 
Die Mitglieder der Vorstände sowie die Vertrauensmänner haften der Ge- 
nossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und 
unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, der 
Strafbestimmung des F. 266 des Strafgesetzbuchs. 
S. 46. 
Kommt eine Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu 
Stande) oder verweigern die Gewählten die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, das 
Reichs-Versicherungsamt die Obliegenheiten auf Kosten der Genossenschaft wahr- 
zunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
S. 47. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtepflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge- 
legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines 
Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde 
beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. 
Genossenschaftsbeamte. 
S. 48. 
Die Genossenschaftsversammlung hat eine Dienstordnung zu beschließen, 
durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der
        <pb n="613" />
        — 603 — 
Genossenschaftsbeamten geregelt werden. Diese Dienstordnung bedarf der Be— 
stätigung durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushaltsplan 
der Genossenschaft festgestellt. 
Bildung der Gefahrenklassen. 
S. 49. 
Ourch die Genossenschaftsversammlung sind für die zur Genossenschaft ge- 
hörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfall- 
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben 
zu leistenden Beiträge (Gefahrentarif) Bestimmungen zu treffen. 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und 
Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen 
werden. 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Ge- 
nehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der 
Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs-Versicherungsamte zu bestimmenden 
Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Genehmigung versagt, so hat 
das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten 
Organe der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen. 
Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach 
näherer Bestimmung des Statuts (I. 37) den Organen der Genossenschaft ob. 
Gegen die Veranlagung steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von 
zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Nach der 
Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb während der Tarifperiode 
neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen Angaben des 
Betriebsunternehmers beruht. Auf die erneute Veranlagung finden die für die 
vorige Veranlagung maßgebenden Vorschriften Anwendung. 
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren 
und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in 
den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. 
Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betriebs- 
zweigen vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle 
der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder 
Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die 
über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten 
Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amts) demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen. 
Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe 
der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge 
auflegen oder Nachlässe bewilligen.
        <pb n="614" />
        — 604 — 
Theilung des Risikos. 
9. 50. 
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungs- 
beträge bis zu fünfundsiebenzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in 
deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind. 
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mit- 
glieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten Gefahren- 
klassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (§I9. 29, 30, 49) umzulegen. 
Gemeinsame Tragung des Risikos. 
S. 51. 
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Ent- 
schädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Der- 
artige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der be- 
theiligten Genossenschaftsversammlungen sowie der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rech- 
nungsjahrs in Wirksamkeit treten. 
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der ge- 
meinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften 
zu vertheilen ist. 
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils 
an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossen- 
schaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten 
Bestimmung wird dieser Antheil in gleicher Weise wie die von der Genossen- 
schaft nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungsbeträge (59. 29, 
30, 49) umgelegt. 
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
9. 52. 
Nach erfolgtem Abschlusse der Organisation der Berufsgenossenschaften sind 
Aenderungen in deren Bestande mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahrs 
unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden 
Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des 
Bundesraths. 
2. Das Ausscheiden einzelner Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzter Theile 
aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen 
Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschafts- 
versammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung 
kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit 
einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden 
Pflichten gefährdet wird.
        <pb n="615" />
        — 605 — 
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzter Theile aus einer Ge— 
nossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossen— 
schaft auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen 
von der anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf 
Anrufen der Bundesrath. 
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner Gewerbszweige oder örtlich ab— 
gegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und Errichtung einer be— 
sonderen Genossenschaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundes- 
rathe zur Entscheidung vorzulegen. 
Die Genehmigung zur Errichtung der neuen Genossenschaft kann versagt 
werden, wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufsgenossenschaft ge- 
bildet werden soll, oder die Anzahl der in denselben beschäftigten Arbeiter zu 
gering ist, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaft in Bezug 
auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegenden Pflichten zu gewährleisten, oder 
wenn Betriebe von der Aufnahme in die Berufsgenossenschaft ausgeschlossen werden 
sollen, welche wegen ihrer geringen Zahl oder wegen der geringen Zahl der in 
ihnen beschäftigten Arbeiter eine eigene leistungsfähige Berufsgenossenschaft zu 
bilden außer Stande sind und auch einer anderen Berufsgenossenschaft zwecknäßig 
nicht zugetheilt werden können. 
Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das 
Statut für die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den 
88. 36 bis 39. 
g. 53. 
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen 
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rechte 
und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neuerrichtete Genossen- 
schaft über. 
Wenn einzelne Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer 
Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, 
so sind von dem Eintritte dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, 
welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden 
Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft 
zu befriedigen, welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Scheiden einzelne Gewerbszweige oder örtlich abgegrenzte Theile aus einer 
Genossenschaft unter Errichtung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem 
Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die 
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschafts- 
theile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neuerrichteten Genossenschaft 
zu befriedigen. 
Insoweit zufolge des Ausscheidens von Gewerbszweigen oder örtlich ab- 
gegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 96
        <pb n="616" />
        — 606 — 
haben die letzteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und 
des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung 
stattfindet. 
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung, 
wenn einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe in Folge von Berichtigungen der Kataster 
von einer Berufsgenossenschaft auf eine andere übergehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß 
der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der— 
selben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt 
entschieden. 
Auflösung von Berufsgenossenschaften. 
54. 
Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des 
Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen 
Gewerbszweige, welche die aufgelöste Genossenschaft gebildet haben, sind anderen 
Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung zuzutheilen. Mit der Auflösung der 
Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen, vorbehaltlich der 
Bestimmung im H9. 127, auf das Reich über. 
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebs. Betriebsveränderungen. 
Mitgliedschaft. 
S. 55. 
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebs derjenigen 
Gewerbszweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist, sofern der Betrieb im 
Bezirke der Genossenschaft seinen Sitz hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 
Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebs oder des Beginns seiner Versicherungspflicht. 
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft, sofern es sich im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 
Betriebsanmeldung. 
G. 56. 
Jeder Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebs, welcher diesen 
nicht bereits angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem er 
Mitglied einer Genossenschaft Leworden ist (J. 55), der unteren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu erstatten, welche 
1. den Gegenstand und die Art des Betriebs, 
2. die Zahl der versicherten Personen,
        <pb n="617" />
        — 607 — 
3. die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, 
4. falls es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu be- 
gonnenen oder versicherungspflichtig gewordenen Betrieb handelt, den 
Tag der Eröffnung beziehungsweise des Beginns der Versicherungspflicht 
angiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ueber dieselbe ist 
eine Empfangsbescheinigung zu ertheilen. 
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so ist die untere Verwaltungs- 
behörde befugt, den Unternehmer zu einer Auskunft über die Beschaffenheit des 
Betriebs innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis 
zu einhundert Mark anzuhalten. 
In dem Betriebe hat der Unternehmer durch einen Aushang bekannt zu 
machen, welcher Berufsgenossenschaft und Sektion der Betrieb angehört, sowie 
die Adresse des Genossenschafts= und Sektionsvorstandes. Ist ein landwirthschaft- 
licher Betrieb an den gewerblichen Betrieb gemäß §. 28 angeschlossen, so ist in 
dem Aushange darauf hinzuweisen. 
§. 57. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke belegenen Be- 
trieb, über welchen die Anzeige (I. 56) erstattet ist, binnen einer Woche nach dem 
Eingange der letzteren durch Einsendung eines Exemplars derselben dem Vorstande 
der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft zu überweisen. 
Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer 
anderen als der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft an, so ist dem Vor- 
stande dieser Genossenschaft, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes 
der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers) eine 
Abschrift der Anzeige zuzustellen. 
Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere 
Verwaltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Woche nach Ablauf der von 
ihr in Gemaßheit des 9. 56 Abs. 2 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, daß 
sie die im I. 56 Abs. 1 Liffer 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht. 
Genossenschaftskataster. 
G. 58. 
Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeichnisse der versicherungspflichtigen Be- 
triebe (I. 35) und der später erfolgenden Ueberweisungen (I. 57) Genossenschafts- 
kataster zu führen. 
Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor- 
gängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genossenschafts- 
vorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zu- 
gestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitglied- 
96°
        <pb n="618" />
        — 608 — 
schein die Sektion, welcher der Unternehmer angehört, bezeichnen. Wird die Auf— 
nahme in das Kataster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen versehener 
Bescheid dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungs— 
behörde zuzustellen. 
G. 59. 
Gegen die Aufnahme in das Kataster sowie gegen die Ablehnung derselben 
steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zu-- 
stellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheids die Be- 
schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzulegen. Stellt sich bei der Verhandlung der Beschwerde 
heraus, daß der Betrieb keiner der vorhandenen Genossenschaften zugehört, so ist 
derselbe durch das Reichs-Versicherungsamt derjenigen Genossenschaft zuzuweisen, 
der er seiner Natur nach am nächsten steht. 
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunternehmer 
innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so kann die untere 
Verwaltungsbehörde den Fall dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung 
vorlegen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß Ge- 
brauch zu machen. 
Wird in dem Falle des J. 57 Abs. 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers 
von dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft anerkannt, so 
liegt diesem die Verpflichtung ob, hiervon dem Vorstande der anderen Genossen- 
schaft Mittheilung zu machen. Letzterer ist berechtigt, innerhalb zweier Wochen 
nach dem Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der Mitgliedschaft 
beim Reichs-Versicherungsamte die Beschwerde zu erheben. 
**“ 
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster in Betreff der zu 
ihren Sektionen gehörenden Unternehmer mitzutheilen. 
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden 
Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Berichtigung des Katasters anzuzeigen. 
Ist die Anzeige von dem Wecchsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossen- 
schaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem in das Kataster eingetragenen 
Unternehmer forterhoben. Die Haftung umfaßt noch dasjenige Rechnungsjahr, 
in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unternehmer von 
der auch ihm gesetzlich obliegenden Haftung für die Beiträge entbunden ist. 
Betriebsveränderungen. 
G. 61. · 
Jeder Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines Betriebs, 
welche für die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft von Bedeutung sind, dem 
Genossenschaftsvorstande binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist an-
        <pb n="619" />
        — 609 — 
zuzeigen. Erachtet Letzterer in Folge dieser Anzeige oder ohne den Empfang einer 
solchen von Amtswegen die Ueberweisung des Betriebs an eine andere Genossen— 
schaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebs- 
unternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde und dem be— 
theiligten Genossenschaftsvorstande mit. Sowohl der Letztere als auch der Be— 
triebsunternehmer können innerhalb zweier Wochen gegen die Ueberweisung bei dem 
überweisenden Genossenschaftsvorstande Widerspruch erheben. 
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ab— 
beziehungsweise Zuschreibung des Betriebs in den Genossenschaftskatastern sowie 
die Ausstellung eines anderweiten Mitgliedscheins für den Betriebsunternehmer. 
Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben oder beansprucht der 
Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruche des Betriebsunter— 
nehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher an- 
gehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft) 
welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Reichs-Versicherungs- 
amts zu beantragen. Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebs- 
unternehmers sowie der Vorstände der betheiligten Genossenschaften. 
Wird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aenderung in 
der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem 
der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist. 
*-* 
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für 
dessen Einschätzung in den Gefahrentarif (§. 49) von Bedeutung sind, sowie in 
Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut Bestimmung zu 
treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen 
erfolgenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes oder des Ausschusses (§. 49) 
steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde 
an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
g. 63. 
Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, durch 
welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper- 
verletzung erleidet, welche eine völlige oder theilweise Arbeitsunfähigkeit von 
mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunter- 
nehmer bei der Ortspolizeibehörde und dem durch Statut zu bestimmenden Ge- 
nossenschaftsorgane schriftlich Anzeige zu erstatten. 
Dieselbe muß binnen drei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der 
Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat.
        <pb n="620" />
        — 610 — 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls 
den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten 
hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des 
Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamte 
festgestellt. 
Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach 
näherer Anweisung derselben zu erstatten. 
K. 64. 
Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person 
getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich einen Ent- 
schädigungsanspruch auf Grund dieses Gesetzes zur Folge haben wird, ist sobald 
als möglich, in den im F. 76b des Krankenversicherungsgesetzes und im F. 13 
dieses Gesetzes bezeichneten Fällen spätestens unmittelbar nach Eingang eines ent- 
sprechenden Ersuchens der Berufsgenossenschaft oder der betheiligten Krankenkasse, 
von der Ortspolizeibehörde einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche fest- 
zustellen sind: » 
.dieVeranlassungundArtdesUnfalls, 
die getödteten oder verletzten Personen, 
die Art der vorgekommenen Verletzungen, 
der Verbleib der verletzten Personen, 
die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten und die Angehörigen 
der durch den Unfall verletzten Personen, welche auf Grund dieses 
Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können, 
6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht. 
Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der 
betheiligten Krankenkasse hat die Ortspolizeibehörde die Untersuchung auch dann 
vorzunehmen) wenn sie die Voraussetzung des ersten Absatzes nicht als gegeben 
ansieht. 
S# DP — 
". 65. 
An den Untersuchungsverhandlungen können Theil nehmen: der staatliche 
Aufsichtsbeamte (J. 139b der Gewerbeordnung), Vertreter der Genossenschaft, ein 
von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete oder Verletzte zur 
Zeit des Unfalls angehört hat, bestellter Bevollmächtigter sowie der Betriebs- 
unternehmer oder ein Vertreter desselben. Zu diesem Zwecke ist dem staatlichen 
Aufsichtsbeamten, dem Genossenschaftsvorstande, dem Kassenvorstand und dem 
Betriebsunternehmer von der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu 
geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt oder sind von der Genossen- 
schaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der
        <pb n="621" />
        — 611 — 
Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann 
zu richten. 
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag 
und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. 
6. 66. 
Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle sowie von den 
sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht 
und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die Erstattung 
der Schreibgebühren kann erlassen werden. 
V. 67. 
Bei den im K§. 63 Abs. 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte 
Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen 
der 9#. 64 bis 66 vorzunehmen hat. 
K. 68. 
Ereignet sich ein Unfall auf der Reise, so ist die nach §. 63 Abs. 1 zu 
erstattende Anzeige an diejenige Ortspolizeibehörde im Inlande zu richten, in deren 
Bezirke sich der Unfall ereignet hat oder der erste Aufenthalt nach demselben ge- 
nommen wird. Die Untersuchung des Unfalls G. 64) erfolgt durch diejenige 
Ortspolizeibehörde, an welche die Anzeige erstattet ist. Auf Antrag Betheiligter 
(§. 65) kann jedoch die der Ortspolizeibehörde vorgesetzte Behörde die Untersuchung 
durch eine andere Ortspolizeibehörde herbeiführen. Die zur Führung der Unter- 
suchung berufene Ortspolizeibehörde hat der Krankenkasse, welcher der Verletzte 
angehört, rechtzeitig von dem Zeitpunkt, in welchem die Untersuchung vorgenommen 
werden wird, Kenntniß zu geben. 
Hinsichtlich der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
bewendet es bei den Vorschriften im §. 63 Abs. 5) §F. 67. 
Feststellung der Entschädigungen. 
S. 69. 
Die Beschlußfassung über die Feststellung der Entschädigungen (§9. 8 
bis 24) erfolgt 
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vor- 
stand der Sektion, wenn es sich handelt 
a) um die im §. 9 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen, 
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Er- 
werbsunfähigkeit zu gewährende Rente, 
Jc) um das Sterbegeld, 
d) um die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt, 
e) um die den Angehörigen eines Verletzten für die Zeit seiner Be- 
handlung in einer Heilanstalt zu gewährende Rente; 
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft.
        <pb n="622" />
        — 612 — 
Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Ent- 
schädigungen in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 durch einen Ausschuß des 
Sektionsvorstandes oder durch besondere Kommissionen oder durch örtliche Be- 
auftragte (Vertrauensmänner), in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 2 durch den 
Sektionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektions= 
vorstandes oder durch besondere Kommissionen zu bewirken ist. 
Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Ent- 
schädigung abgelehnt oder nur eine Theilrente festgestellt werden, so ist vorher 
der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der Genossenschaft in einem 
Vertragsverhältnisse, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören. 
S. 70. 
Soll die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt werden, so ist diese 
Absicht dem Verletzten oder im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, soweit 
sie nach II. 16 bis 19, 21 entschädigungsberechtigt sein würden, mitzutheilen. 
Soll eine Entschädigung bewilligt werden, so ist den genannten Personen die 
Höhe der in Aussicht genommenen Entschädigung mit den rechnungsmäßigen 
Grundlagen mitzutheilen. 
Der Verletzte sowie seine Hinterbliebenen (F9. 16 bis 19) sind befugt, auf 
diese Mittheilung innerhalb zweier Wochen sich zu äußern. Auf ihren innerhalb 
der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese 
Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat 
hiervon die untere Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Genossen- 
schaftsorgane Kenntniß zu geben; dieses hat bis zum Eingange des Protokolls 
den Bescheid auszusetzen. 
Bei den im Abs. 1 bezeichneten Mittheilungen hat das zuständige Genossen- 
schaftsorgan auf die aus Abs. 2 und aus F. 69 Abs. 3 sich ergebenden Befug- 
nisse sowie auf die im Abs. 2 vorgesehene Frist hinzuweisen. 
9. 71. 
Die Feststellung der Entschädigung hat in beschleunigtem Verfahren von 
Amtswegen zu erfolgen. 
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von 
dreizehn Wochen nach dem Unfall eine weitere ärztliche Behandlung behufs 
Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zu- 
nächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden 
Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Fest- 
stellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich 
zu bewirken. 
Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so ist eine Ent- 
schädigung vorläufig zuzubilligen.
        <pb n="623" />
        — 613 — 
S. 72. 
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- 
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei 
derjenigen Berufsgenossenschaft anzumelden, welcher die Entschädigungspflicht 
obliegt. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem 
nicht zuständigen Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenossenschaft 
oder bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren 
Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich 
an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch 
begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines 
Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung 
innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das 
Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. 
S. 73. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Ent- 
schädigung sofort festzustellen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht, daß ein 
entschädigungspflichtiger Unfall nicht vorliegt, so ist der Anspruch durch schrift- 
lichen Bescheid abzulehnen. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 
Ist die Genossenschaft der Ansicht, daß zwar ein entschädigungspflichtiger 
Unfall vorliegt, die Entschädigung aber von einer anderen Genossenschaft zu ge- 
währen ist, so hat der Genossenschaftsvorstand dem Entschädigungsberechtigten 
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich unter Mittheilung der gepflogenen 
Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungspflicht mit dem Vorstande 
der anderen Genossenschaft ins Benehmen zu setzen. Wird von diesem die Ent- 
schädigungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine 
Erklärung nicht abgegeben, so ist die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts 
darüber herbeizuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist. 
Die Entscheidung ist auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. 
. 74. 
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern der 
Behörden und der nach 8. 69 zur Feststellung der Entschädigung berufenen 
Stellen binnen einer Woche diejenigen Gehalts= und Lohnnachweisungen zu 
liefern, welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich sind. 
Bescheid der Vorstände. 
G. 75. 
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat diejenige Stelle (G. 69), welche 
sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 97
        <pb n="624" />
        — 614 — 
zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Be- 
rechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene 
Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit an- 
genommen worden ist. 
Berufung. 
S. 76. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt 
wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, 
findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Lustellung des Bescheids bei dem S#iensgerihe (Gesetz, betreffend die 
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, §. 3) zu erheben, in dessen Bezirke der 
Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die 
Berufung bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Genossenschafts- 
organ eingegangen ist. Diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das 
zuständige Schiedsgericht abzugeben. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen 
Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. 
Die Berufung hat, ausgenommen im Falle des F. 23, keine auf- 
schiebende Wirkung. 
§. 77. 
Bildet in dem Falle des §. 15 Abs. 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nicht- 
anerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Ent- 
schädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Anspruchs, so kann das 
Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden 
Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle 
ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einer vom Schiedsgerichte 
zu bestimmenden, mindestens auf einen Monat zu bemessenden Frist nach der 
Qustellung des bierüber ertheilten Bescheids des Schiedsgerichts zu erheben. 
Nachdem im ordentlichen Rechtsweg eine rechtskräftige Entscheidung er- 
gangen ist, hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungs- 
anspruch zu entscheiden. 
*.vm- 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Entschädigungsanspruch für begründet 
erachtet, zugleich die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente fest- 
zustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das 
Reichs-Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch nur dem Grunde 
nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung und den 
Beginn der Rente entschieden, so hat das Schiedsgericht unverzüglich eine vor- 
läufige Entschädigung zu bewilligen, gegen deren Feststellung ein Rechtsmittel
        <pb n="625" />
        — 615 — 
nicht stattfindet. Sobald der Entschädigungsanspruch rechtskräftig feststeht, ist 
die Höhe der Entschädigung und der Beginn der Rente, sofern dies nicht bereits 
früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig gezahlten Beträge werden auf 
die endgültig angewiesene Rente angerechnet. 
§. 79. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen 
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus- 
fertigung zuzustellen. 
Rekurs. 
g. 80. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des §F. 69 
Abs. 1 Ziffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 90 Abs. 2 und des 
§ 95 Abs. 1, dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossen- 
schaftsvorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes 
hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die 
Zeit vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden 
sollen. Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung. 
Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den 
m §. 69 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der 
ir §. 69 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden, so darf die 
Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in 
dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den 
Rekursanträgen Folge gegeben wird. 
Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechts- 
mittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Be- 
stimmung des §. 76 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
g. SI. 
Ist der Rekurs unzulässig (F. 80 Abs. 1) oder verspätet (F. 80 Abs. 3), 
so hat das Reichs-Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Verhandlung 
zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse mit- 
wirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt erachten. 
Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung 
zu entscheiden. 
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungs- 
amt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht oder 
an das zuständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen. Dabei kann das Reichs- 
Versicherungsamt bestimmen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine ihrem 
Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurück- 
verweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungs- 
97°
        <pb n="626" />
        — 616 — 
amt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden 
zu Grunde zu legen. 
g. 82. 
Kommt nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamts nicht die im Verfahren 
in Anspruch genommene, sondern eine andere Berufsgenossenschaft als ent— 
schädigungspflichtig in Frage, so kann das Reichs-Versicherungsamt diese andere 
Genossenschaft zur Verhandlung beiladen und gegebenen Falles zur Leistung der 
Entschädigung verurtheilen, auch wenn ein Anspruch gegen dieselbe bereits rechts- 
kräftig abgelehnt worden ist. 
S. 83. 
Sobald einem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen ein Entschädigungs- 
anspruch gegenüber einer Genossenschaft rechtskräftig zuerkannt ist, kann auf 
Antrag ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen desselben Unfalls etwa 
schwebendes Verfahren durch Beschluß des Reichs-Versicherungsamts eingestellt 
werden. 
Sind, abgesehen von den Fällen des F. 85, wegen desselben Unfalls Ent- 
schädigungsansprüche gegen mehrere Genossenschaften rechtskräftig anerkannt, so hat 
das Reichs-Versicherungsamt die zu Unrecht ergangene Feststellung oder Ent- 
scheidung aufzuheben. 
Die auf Grund der aufgehobenen Feststellung oder Entscheidung geleisteten 
Zahlungen sind zu ersetzen; der Anspruch des Verletzten geht insoweit auf die 
ersatzberechtigte Genossenschaft über. 
SK. 84. 
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Entschädigungs- 
anspruch finden, unbeschadet der Bestimmungen der 99. 82, 83, die Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent— 
sprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesraths etwas Anderes bestimmt wird. 
9. 85. 
Hat die Beschäftigung, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für mehrere 
zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörende Betriebe stattgefunden „so können 
die betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflichtung unter sich ver— 
theilen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist das Reichs-Versicherungs- 
amt berechtigt, auf Antrag einer betheiligten Genossenschaft die Vertheilung zu 
bestimmen. In solchem Falle ist nach Anhörung der betheiligten Vorstände nach 
billigem Ermessen festzustellen, mit welchem Antheile jede Genossenschaft an der 
Unfallentschädigung betheiligt ist, und welche Beträge derjenigen, welche vor- 
läufig Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind. 
Die Heranziehung einer der im vorstehenden Absatze bezeichneten Genossen- 
schaften zur Aufbringung eines Antheils an der Entschädigung kann auch dann 
noch erfolgen, wenn ein ablehnender Bescheid der Genossenschaft oder eine den
        <pb n="627" />
        — 617 — 
Anspruch des Entschädigungsberechtigten ihr gegenüber zurückweisende Entscheidung 
rechtskräftig geworden ist. 
Die für die Feststellung der Entschädigung zuständige Genossenschaft ist 
mangels einer Vereinbarung durch das Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen. 
g. 86. 
Die Berufsgenossenschaften sind befugt, von der Rückforderung der gemäß 
S#. 76, 78, 81 Abs. 2 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Entschädi— 
gungen abzusehen. 
G. 87. 
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§9. 69 ff.) hat der Genossen- 
schaftsvorstand dem Berechtigten die mit der LZahlung beauftragte Postanstalt 
(F. 97) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche 
gilt beim Eintritte von Veränderungen. 
Veränderung der Verhältnisse. 
S. 88. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander- 
weite Feststellung erfolgen. 
Nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder der 
Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig festgestellt 
worden ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Veränderung 
eine anderweite Feststellung, sofern nicht zwischen der Berufsgenossenschaft und 
dem Empfangsberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Ein- 
verständniß erzielt ist, nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre beantragt 
oder vorgenommen werden. 
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von 
der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder 
von Amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht 
über die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem 
Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt ist, nur auf Antrag 
durch Entscheidung des Schiedsgerichts. 
Zu dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben dem 
Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehört, berechtigt. 
C. 89. 
Wird innerhalb der ersten fünf Jahre ein neuer Bescheid erlassen, bevor 
die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt 
hat, so muß die Rechtsmittelbelehrung in dem die Rente abändernden Bescheide 
darauf hinweisen, daß durch das gegen den früheren Bescheid eingelegte Rechts-
        <pb n="628" />
        — 618 — 
mittel der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids nicht gehemmt wird. 
Abschrift des neuen Bescheids ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren 
über den älteren Bescheid schwebt, mitzutheilen. Diese ist berechtigt, bei Ent— 
scheidung der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die 
Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Ein in Folge der An— 
fechtung des neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren ist alsdann einzustellen. 
Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Rentenempfänger 
unter Mittheilung derjenigen Unterlagen, auf Grund deren die Herabsetzung oder 
Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Eine Erhöhung der Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des 
höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung, Einstellung (6. 94) oder Aufhebung der Rente tritt 
mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aus- 
sprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
C. 90. 
Die anderweite Feststellung einer Rente nach Ablauf der ersten fünf Jahre 
kann nur für die Zeit nach Zustellung des Antrags gefordert werden. Im 
Uebrigen wird der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, Minderung oder 
Aufhebung der Rente in Kraft treten soll, in der Entscheidung des Schieds- 
gerichts festgesetzt. Ebenso bestimmt das Schiedsgericht, in welchen Summen und 
Fristen die seit dem Inkrafttreten der Rentenminderung etwa bezahlten Mehr- 
beträge durch Kürzung späterer Rentenbezüge zur Erstattung gelangen sollen. 
Das Schiedsgericht kann auf Antrag auch schon vor dieser Entscheidung im Wege 
der einstweiligen Verfügung anordnen, daß die fernere Rentenzahlung bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Minderung 
der Rente ganz oder theilweise eingestellt werde. 
Auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der 
S##. 80 ff. über das Rechtsmittel des Rekurses entsprechende Anwendung. Gegen 
die im Abs. 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Entscheidungen und Verfügungen des 
Schiedsgerichts findet jedoch ein Rechtsmittel nicht statt. 
Wird der Antrag auf Abänderung der Rente dem Schiedsgericht unter- 
breitet, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die 
Rechtskraft erlangt hat, so ist die Stelle, bei welcher das frühere Verfahren 
anhängig ist, berechtigt, in diesem darüber zu befinden, welche Entschädigung 
für die Zeit nach Zustellung des Antrags auf Abänderung der Rente zu ge- 
währen ist. 
G. 91. 
Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluß eines neuen Heilverfahrens, 
die Einstellung von Rentenzahlungen (G. 94) sowie die Ablösung einer Rente 
durch Kapitalzahlung (§. 95) erfolgt auch nach Ablauf des im F. 88 Abs. 3 
vorgesehenen Zeitraums durch Bescheid der Berufsgenossenschaft.
        <pb n="629" />
        — 619 — 
§S. 92. 
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt war, in Folge 
der Verletzung gestorben, so muß der Anspruch auf Gewährung einer Entschädi— 
gung für die Hinterbliebenen, falls diese Entschädigung nicht von Amtswegen 
festgestellt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren 
nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstand oder bei der für 
den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungs- 
behörde angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur 
dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb 
seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und die Anmeldung 
innerhalb dreier Monate, nachdem das Hinderniß weggefallen, erfolgt ist. Im 
Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der 9HP. 69 bis 87 ent- 
sprechende Anwendung. 
Fälligkeitstermine. 
S. 93. 
Kosten des Heilverfahrens und Sterbegelder sind binnen einer Woche nach 
ihrer Feststellung, Renten in monatlichen, und wenn sich der Jahresbetrag auf 
sechzig Mark oder weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu 
zahlen, letzteres insoweit, als nicht im voraus anzunehmen ist, daß die Rente 
vor Ablauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten werden auf volle fünf 
Pfennig für den Monat beziehungsweise das Vierteljahr nach oben abgerundet. 
Im Einverständnisse mit dem Entschädigungsberechtigten kann die Berufs- 
genossenschaft anordnen, daß die Zahlung in längeren Zeitabschnitten erfolgt. 
Fällt das Recht auf den Rentenbezug im Laufe des Monats, für welchen 
die Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn 
für einen Theil des Monats die Rente für den Verletzten mit der Rente für 
die Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren 
Betrag zu beanspruchen. 
Ein Verzicht auf die Rückforderung ist auch dann zulässig, wenn die 
Rente für längere Zeitabschnitte gezahlt war. 
Ruhen der Rente. 
S. 94. 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht: 
1. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem Arbeitshaus oder einer 
Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Inlande 
wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch auf 
Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes An— 
spruchs zu überweisen;
        <pb n="630" />
        — 620 — 
2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundes- 
raths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, 
durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten 
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft 
gesetzt werden; 
3. solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es 
unterläßt, der Berufsgenossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat über die Mittheilung des 
Aufenthaltsorts nähere Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, 
daß der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem deutschen 
Konsul persönlich vorzustellen hat. 
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vor- 
stellungspflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so 
lebt insoweit das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf. 
Kapitalabfindungen. 
S. 95. 
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von fünfzehn oder weniger 
Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Ver- 
waltungsbehörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen 
Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfinden. Der Verletzte muß 
vor Annahme seines Antrags darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung 
auch in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Zustand 
sich erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die 
Kapitalabfindung festgesetzt wird, ist Berufung (F. 76) zulässig. Das Rechts- 
mittel hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verkündung der 
Entscheidung kann der Antrag zurückgezogen werden. Die Entscheidung des 
Schiedsgerichts ist endgültig. Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Auf- 
hebung des Bescheids lauten. 
Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen 
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen 
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher 
auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall verletzten 
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden. 
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf solche Renten, welche 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Wird eine solche 
Abfindung im Laufe der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus- 
gesprochen, so sind die Berufsgenossenschaften berechtigt, die erforderlichen Mittel 
aus dem Reservefonds zu entnehmen. Dieser ist dann nach näherer Anordnung 
des Reichs-Versicherungsamts (I. 34 Abs. 2) wieder zu ergänzen.
        <pb n="631" />
        — 621 — 
Uebertragung der Ansprüche. 
G. 96. 
Die Uebertragung der aus diesem Gesetze sich ergebenden Ansprüche auf 
Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche 
Wirkung, als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Rente oder des Sterbegeldes von dem 
Betriebsunternehmer oder einem Genossenschaftsorgan oder dem Mit- 
glied eines solchen. Organs gegeben worden ist; 
zur Deckung der im F. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungen) 
3. zur Deckung von Forderungen der nach §I#. 25) 27 ersatzberechtigten 
Gemeinden, Armenverbände und an deren Stelle getretenen Betriebs- 
unternehmer und Kassen, der Krankenkassen sowie der Versicherungs- 
anstalten für Invalidenversicherung. 
Die Ansprüche dürfen nur auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vor- 
schüsse, auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen, auf die zu erstattenden Kosten 
des Verfahrens, auf die vom Vorstande verhängten Geldstrafen sowie auf die 
im §9. 136 Abs. 1 bezeichneten Regreßansprüche der Berufsgenossenschaften auf- 
gerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Theil 
auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde 
genehmigt wird. 
1 
Auszahlungen durch die Post. 
9. 97. 
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen 
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch die Post- 
verwaltung und zwar durch diejenigen Postanstalten bewirkt, in deren Bezirke 
die Empfangsberechtigten ihren Wohnsitz haben. 
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung 
der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt seines 
neuen Wohnorts bei dem Vorstande, von welchem die Lahlungsanweisung erlassen 
worden ist, oder bei der Postanstalt des bisherigen Wohnsitzes zu beantragen. 
Liquidationen der Post. 
G. 98. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Zentral- 
Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf 
Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die 
Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind. 
Reichs. Gesetzbl. 1000. 98
        <pb n="632" />
        — 622 — 
Umlage= und Erhebungsverfahren. 
9. 99. 
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge 
sind von den Genossenschaftsvorständen gleichzeitig mit den Verwaltungskosten 
unter Berücksichtigung der auf Grund der §9. 50, 51 etwa vorliegenden Ver- 
pflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstab auf 
die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen. 
Zu diesem Zwece hat jedes Mitglied der Genossenschaft, soweit nicht 
gemäß 8. 30 Abs. 2 Pauschbeträge der Berechnung der Beiträge zu Grunde 
zu legen oder Mindestbeiuraig zu entrichten sind, binnen sechs Wochen nach 
Ablauf des Rechnungsjahrs dem Genossenschaftsvorstand eine Nachweisung ein- 
zureichen, welche enthaält: 
1. die während des abgelaufenen Rechnungsjahrs im Betriebe beschäftigten 
versicherten Personen und die von denselben verdienten Gehälter und 
Löhne, 
2. sofern nicht eine statutarische Bestimmung im Sinne des §N. 30 Abs. 1 
getroffen ist, eine Berechnung der bei der Umlegung der Beiträge in 
Anrechnung zu bringenden Beträge der Gehälter und Löhne, 
3. die Gefahrenklasse, in welche der Betrieb eingeschätzt worden ist (§. 49). 
Durch Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Lohnnachweisungen 
viertel= oder halbjährlich eingereicht und fortlaufend Lohnlisten (Lohnbücher) geführt 
werden, aus welchen diese Nachweisungen entnommen werden können. Durch 
Statut kann ferner vorgeschrieben werden, daß diese Lohnlisten (Lohnbücher) 
drei Jahre lang aufzubewahren sind. 
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt deren Aufstellung durch den Genossen- 
schafts= beziehungsweise Sektionsvorstand. 
S. 100. 
Von dem Genossenschaftsvorstande wird auf Grund der ihm vorliegenden 
2achweisungen (§. 99) und der gemäß §. 30 Abs. 2 festgesetzten Pauschbeträge 
sowie unter Verücksichtigung der zu entrichtenden Mindestbeiträge eine summarische 
Gesammtnachweisung der im abgelaufenen Rechnungsjahre von den Mitgliedern 
der Genossenschaft beschäftigten versicherten Personen und der von denselben ver- 
dienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne aufgestellt und demnachst für 
jedes Genossenschaftsmitglied der Beitrag berechnet, welcher auf dasselbe zur 
Deckung des Gesammtbedarfs (J. 99 Abs. 1) entfällt. Bei denjenigen Genossen- 
schaftsmitgliedern, deren Betriebe durch die Vorschriften des F. 1 Abf. 1 
Ziffer 1, 2, 5, 7, J. 2 Abs. 2 der Versicherungspflicht erst unterstellt sind, wird, 
wenn sie einer bereits bestehenden Berufsgenossenschaft zugetheilt werden und sie 
einen Mindestbeitrag nicht zu entrichten haben (I. 30 Abs. 2), während der
        <pb n="633" />
        — 623 — 
ersten vierzig Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur ein Theil der in 
ihren Betrieben verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne der Beitrags— 
berechnung zu Grunde gelegt. Dieser Theil bemißt sich in den ersten fünf Jahren 
auf zwei Fünftel, vom Lachten bis zum zehnten Jahre auf drei Fünftel, vom 
elften bis zum zwanzigsten Jahre auf drei Viertel, vom einundzwanzigsten bis 
zum dreißigsten Jahre auf neun Zehntel und vom einunddreißigsten bis zum 
vierzigsten Jahre auf neunzehn Zwanzigstel. 
Nach Ablauf des vierzigsten Jahres wird für Betriebe dieser Art der volle 
Betrag der in ihnen verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne der 
Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. 
G. 101. 
Jedem Genossenschaftsmitglied ist ein Auszug aus der zu diesem Zwecke 
aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag 
unter Verrechnung der nach F. 32 erhobenen Vorschüsse zur Vermeidung der 
zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß 
diejenigen Angaben enthalten, welche den Lahlungspflichtigen in den Stand 
setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. 
Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft 
zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung 
des Betriebs zu den Gefahrenklassen nach J. 49 Abs. 4 nachträglich abgeändert 
oder eine im Laufe des Rechnungsjahrs eingetretene Aenderung des Betriebs 
nachträglich bekannt wird oder die Unrichtigkeit einer Lohnnachweisung sich ergiebt. 
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der Er- 
öffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossenschaft 
Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen,) so hat der Unternehmer den 
Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist (§I. 103), nachträglich zu 
entrichten. 
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso 
zu verfahren wie bei der erstmaligen Feststellung. 
G. 102. 
Die Mitglieder der Genossenschaften können gegen die Feststellung ihrer 
Beiträge binnen, zwei Wochen nach Zustellung des Auszugs aus der Heberolle, 
unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, Widerspruch bei dem 
Genossenschaftsvorstand erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht, oder 
nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb 
zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes 
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich entweder auf Rechen- 
fehler oder auf die unrichtige Feststellung des anrechnungsfähigen Betrags der 
Gehälter und Löhne oder auf den irrthümlichen Ansatz einer anderen Gefahren- 
klasse, als wozu der Betrieb eingeschätzt ist, gründet. 
98“
        <pb n="634" />
        — 624 — 
Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig, 
wenn die Feststellung in dem Falle der von dem Genossenschaftsmitglied unter— 
lassenen Einsendung der Nachweisung durch den Vorstand bewirkt worden war 
(§. 99 Absl. 4). 
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde 
eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlage- 
verfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu decken. 
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 1) bezahlter 
Beitrag zu Unrecht oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die 
Rückerstattung auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege verlangt werden. Der 
Anspruch verjährt in sechs Monaten nach der Zustellung des Auszugs aus der 
Heberolle. 
. 103. 
Rückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge (F. 32) sowie Kautions- 
beträge (§§. 33, 37 Ziffer 7) werden in derselben Weise beigetrieben wie Ge- 
meindeabgaben. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absicht- 
liche Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in 
welchem sie hätten gezahlt werden müssen. 
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. 
Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds (§. 31 Abs. 2) oder erforderlichen 
Falles aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem 
Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen. 
S. 104. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die untere Verwaltungs- 
behörde widerruflich anordnen, daß bei Unternehmern der unter H. 1 Abs. 1 
Ziffer 2 fallenden versicherungspflichtigen Baubetriebe, sofern sie mit der Zahlung 
ihrer Beiträge im Rückstande geblieben sind und ihre Jahlungsunfähigkeit im 
Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, der Bauherr für die Beiträge 
während eines Jahres nach deren endgültiger Feststellung insoweit haftet, als sie 
nach Erlaß der Anordnung erwachsen sind. Sind im Falle einer solchen An- 
ordnung Qwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn. 
Die Anordnung muß diejenigen Unternehmer, für welche sie gelten soll, 
nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen und ist diesen 
Unternehmern sowie den Ortspolizeibehörden ihres Betriebssitzes und ihres Wohn- 
orts schriftlich mitzutheilen. Wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz oder seinen 
Wohnort verlegt, so hat die Ortspolizeibehörde die für den neuen Betriebssitz 
oder Wohnort zuständige Ortspolizeibehörde von der getroffenen Anordnung zu 
benachrichtigen. Die Ortspolizeibehörden haben auf Ersuchen jedem Betheiligten 
von der getroffenen Anordnung Kenntniß zu geben. 
Die von solchen Anordnungen betroffenen Unternehmer sind verpflichtet, 
vor der Uebernahme eines auf ihr Bauunternehmen bezüglichen Auftrags dem
        <pb n="635" />
        — 625 — 
Auftraggeber von der Anordnung schriftlich Kenntniß zu geben. Unterlassen sie 
dies und wird in Folge dessen der Auftraggeber geschädigt, so werden sie mit 
Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark erkannt werden kann. 
S. 105. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat die Anordnung (S. 104) außuheben, 
sobald ihr durch eine Bescheinigung des Genossenschaftsvorstandes nachgewiesen 
wird, daß von dem Unternehmer oder für dessen Rechnung alle rückständigen 
und fälligen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt sind. 
Gegen die Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde, gegen die Ver— 
sagung einer solchen Anordnung sowie gegen den auf den Antrag wegen Auf— 
hebung der Anordnung erlassenen Bescheid findet binnen zwei Wochen nach der 
Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. Die Be— 
schwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der höheren Ver— 
waltungsbehörde ist endgültig. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den 
nach §. 104 Abs. 1 haftenden Bauherren oder Zwischenunternehmern andererseits 
über die Haftung entstehen, entscheidet mit Ausschluß des Rechtswegs das Reichs- 
Versicherungsamt. 
Auf die von den Bauherren und den Zwischenunternehmern zu leistenden 
Beiträge finden die Bestimmungen im F. 103 Abs. 1 Anwendung. 
Abführung der Beträge an die Postkassen. 
S. 106. 
Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Zentral-Postbehörden liqui- 
dirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die 
ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. 
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück- 
stande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versiche- 
rungsamte, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 54, das Zwangsbeitreibungs- 
verfahren einzuleiten. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der 
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu ver- 
fügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren 
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der 
Rückstände durchzuführen. 
Vermögensverwaltung. 
S. 107. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaften sind von allen 
den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge-
        <pb n="636" />
        — 626 — 
sondert festzustellen und zu verrechnen, ebenso sind die Bestände gesondert zu 
verwahren. 
Das Reichs-Versicherungsamt trifft nach Bedarf Bestimmung über die 
Aufbewahrung von Werthpapieren. 
S. 108. 
Die Bestände der Verufsgenossenschaften missen in der durch §##. 1806 
bis 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. 
Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen 
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind, sowie in solchen 
auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken 
angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse I beleiht. 
E. 109. 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der 
Berufsgenossenschaft auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommnnal- 
verbände angelegt werden; sie kann ferner anordnen, daß bei der Anlegung des 
Genossenschaftsvermögens einzelne Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu 
einem näher zu bestimmenden Betrag erworben werden dürfen. Erstreckt sich der 
Bezirk der Genossenschaft auf Gebiete oder Gebietstheile mehrerer Bundesstaaten, 
so bedarf es der Zustimmung der Zentralbehörden dieser Bundesstaaten oder, 
sofern ein Einverständniß nicht erzielt wird, der Zustimmung des Bundesraths. 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig 
verfügbare baare Bestände auch in anderer als der im H. 108 bezeichneten Weise 
vorübergehend angelegt werden. 
§. 110. 
Die Berufsgenossenschaften können mit Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach §##.# 108, 
109 zulässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen. Will eine Genossen- 
schaft mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so 
bedarf sie dazu außerdem, sofern sie der Aufsicht eines Landes-Versicherungsamts 
unterstellt ist, der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde, im Uebrigen der 
Genehmigung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist jedoch nur in Werth- 
papieren, oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung von Vermögens- 
verlusten für die Genossenschaft, oder für solche Veranstaltungen zulässig, welche 
ausschließlich oder überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung zu gute 
kommen. Mehr als die Haälfte ihres Vermögens darf jedoch eine Berufs- 
genossenschaft in der bezeichneten Weise nicht anlegen.
        <pb n="637" />
        — 627 — 
5. 111. 
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahrs ist nach 
Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Versicherungsamt 
aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 
31. Dezember. 
V. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe. 
Unfallverhütungsvorschriften. 
9. 112. 
Die Genossenschaften sind befugt und können im Aufsichtsweg angehalten 
werden, Vorschriften zu erlassen: 
1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren 
Betrieben zu treffenden Einrichtungen und Anordnungen unter Be- 
drohung der JZuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu eintausend 
Mark oder mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahren= 
klasse oder, falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse 
befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrag ihrer Beiträge. 
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den 
Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen; 
2. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von 
Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwider- 
handelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark. 
Die Genossenschaften sind außerdem befugt, solche Vorschriften für bestimmt 
abzugrenzende Bezirke oder für bestimmte Gewerbszweige oder Betriebsarten zu 
erlassen. 
In den Unfallverhütungsvorschriften ist anzugeben, in welcher Art diese 
Vorschriften zur Kenntniß der Versicherten zu bringen sind. 
C. 113. 
Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem Reichs- 
Versicherungsamt einzureichen und) sofern die Genossenschaft in Sektionen ein- 
getheilt ist, den Vorständen derjenigen Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben 
sollen, zur Begutachtung vorzulegen. 
Zu der Berathung und Beschlußfassung über diese Vorschriften sowie zur 
Begutachtung der nach J. 120e Abs. 2 der Gewerbeordnung zu erlassenden Vor- 
schriften haben die Genossenschaftsvorstände Vertreter der Arbeiter mit vollem 
Stimmrecht und in gleicher Zahl wie die betheiligten Vorstandsmitglieder zuzuziehen. 
Das Reichs- Versicherungsamt ist zu der vom Genossenschaftsvorstand an- 
beraumten Sitzung, in welcher über die von der Genossenschaft zu erlassenden 
Vorschriften berathen und Beschluß gefaßt werden soll, einzuladen.
        <pb n="638" />
        — 628 — 
Sollen die von der Genossenschaft oder die auf Grund des F. 120e Abs. 2 
der Gewerbeordnung zu erlassenden Vorschriften nur für den Bezirk einzelner 
Sektionen Gültigkeit haben, so sind zur Begutachtung durch die Sektionsvor- 
stände auch Vertreter der Arbeiter gemäß Abs. 2 zuzuziehen. 
Mit der Einladung zu der zur Begutachtung oder zur Berathung und 
Beschlußfassung anberaumten Sitzung ist den Vertretern der Arbeiter der Entwurf 
der Vorschriften zuzustellen, welcher der Begutachtung oder der Berathung und 
Beschlußfassung unterliegen soll. 
#. 114. 
Die Vertreter der Arbeiter werden von den Ausschüssen derjenigen Ver- 
sicherungsanstalten gewählt, auf deren Bezirke sich die Berufsgenossenschaft oder 
Sektion erstreckt. Wahlberechtigt sind jedoch nur diejenigen Mitglieder der Aus- 
schüsse, die als Vertreter der Versicherten berufen sind. 
Wählbar sind deutsche, männliche, volljährige, auf Grund dieses Gesetzes 
versicherte Personen, welche in Betrieben der Mitglieder derjenigen Berufsgenossen- 
schaft, für welche die Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden sollen, beschäftigt 
sind. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (I. 32 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre nach näherer Bestimmung einer Wahl- 
ordnung, welche vom Reichs-Versicherungsamte zu erlassen ist; die erste Wahl- 
periode endet am 1. Januar 1906. Für jeden Vertreter ist ein erster und ein 
zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen 
und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Periode in der Reihenfolge 
ihrer Wahl einzutreten haben. Die Leitung der Wahl liegt einem Beauftragten 
des Reichs-Versicherungsamts ob. Streitigkeiten über die Wahlen werden vom 
Reichs-Versicherungsamt entschieden. Die Bestimmung des F. 47 findet ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Vertreter der Arbeiter erhalten Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst 
und flr Reisekosten nach festen von der Genossenschaft zu bestimmenden Sätzen. 
Die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. 
G. 115. 
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann anordnen, daß vor der Genehmigung, 
soweit dies nicht gemäß §. 113 Abs. 4 schon geschehen ist, zur Begutachtung der 
Vorschriften oder einzelner Theile derselben durch die Sektionsvorstände auch die 
Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Wenn durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung (G. 37 Ziffer 10) 
die gemäß §. 113 Abs. 2 vom Vorstande und den Vertretern der Arbeiter ge- 
faßten Beschlüsse abgeändert worden sind, so hat das Reichs-Versicherungsamt 
zu bestimmen, ob die Vorschriften vor deren Genehmigung einer nochmaligen 
Berathung und Beschlußfassung seitens des Vorstandes und der Vertreter der
        <pb n="639" />
        — 629 — 
Arbeiter zu unterwerfen sind. Wenn das Reichs-Versicherungsamt seine Ge- 
nehmigung von der Abänderung der beschlossenen Vorschriften abhängig macht, 
so hat es gleichfalls zu bestimmen, ob zur Berathung und Beschlußfassung (G. 113 
Abs. 2) über die erforderliche Abänderung die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Dem Antrag auf Genehmigung ist das über die Verhandlungen bei den 
Vorständen aufgenommene Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Vertreter 
der Arbeiter ersichtlich sein muß, sowie die gutachtliche Aeußerung der Vorstände 
derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, beizu- 
fügen. Vor der Genehmigung ist den Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundes- 
staaten, auf deren Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Gelegenheit zu 
einer Aeußerung zu geben. 
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf 
deren Bezirke dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mit— 
zutheilen. 
9. 116. 
Die Festsetzung der im §. 112 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Geldstrafen 
sowie die höhere Einschätzung des Betriebs und die Festsetzung von Zushlagen 
erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die Festsetzung der im J. 112 Abfs. 1 
Ziffer 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betriebs= (Fabrik-) oder 
Bau-Krankenkasse, oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht:- Fritnt ist, 
durch die Ortspolizeibehörde. Gegen die Verfügung findet innerhalb zweier Wochen 
nach der Zustellung die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, soweit es 
sich um eine Verfügung des Genossenschaftsvorstandes handelt, das Reichs-Ver— 
sicherungsamt, im Uebrigen die der Krankenkasse oder Ortspolizeibehörde vorgesetztt 
Aufsichtsbehörde. 
g. 117. 
Die von den Landesbehörden für bestimmte Gewerbszweige oder Betriebs— 
arten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern 
nicht Gefahr im Verzug ist, den betheiligten Genossenschafts- oder Sektionsvor— 
ständen zur Begutachtung nach Maßgabe des F. 115 Abs. 4 vorher mitgetheilt 
werden. Dabei finden F. 113 Abs. 2, F. 114 entsprechende Anwendung. 
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, von den gemäß §. 120 d Abs. 1 der 
Gewerbeordnung zur Verhütung von Unfällen getroffenen Anordnungen derjenigen 
Genossenschaft, welcher der betheiligte Betrieb angehört, Kenntniß zu geben. 
118. 
Auf Unfallverhütungsvorschriften, welche sich auf die Sicherheit des Eisen- 
bahnbetriebs beziehen, finden die Bestimmungen der I#§. 113, 117, 132 keine 
Anwendung. 
Ueberwachung der Betriebe. 
G. 119. 
Die Genossenschaften sind verpflichtet, für die Durchführung der gemäß 
I. 112 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie sind befugt, 
Reichs-Gesetbl. 1900. 99
        <pb n="640" />
        — 630 — 
durch technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen 
erlassenen Vorschriften zu überwachen und von den Einrichtungen der Betriebe, 
soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in 
den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen. Sie sind ferner 
befugt, durch Rechnungsbeamte behufs Prüfung der von den Betriebsunter- 
nehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten 
Arbeiter= und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, 
aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge 
der verdienten Gehälter und Löhne ersichtlich werden. 
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnungsbeamten 
können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person ver- 
einigt werden. 
Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer sind verpflichtet, 
den als solchen legitimirten technischen Aufsichtsbeamten der betheiligten Genossen- 
schaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebs- 
zeit zu gestatten und den Rechnungsbeamten die bezeichneten Bücher und Listen 
an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu) vorbehaltlich der 
Bestimmungen des §. 120, auf Antrag der technischen Aufsichtsbeamten oder der 
Rechnungsbeamten von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im 
Betrage bis zu dreihundert Mark angehalten werden. 
06. 120. 
Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Fabrikgeheimnisses 
oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des 
Betriebs durch den technischen Aufsichtsbeamten der Genossenschaft, so kann der- 
selbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem 
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des technischen 
Aufsichtsbeamten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige 
geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht 
in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossen- 
schaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. 
In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und 
dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt. 
S. 121. 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften sowie deren technische 
Aufsichtsbeamte und Rechnungsbeamte (69.119, 120) und die nach §F. 120 ernannten 
Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und 
Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten 
und sich der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, 
zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange 
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die technischen Aufsichtsbeamten 
und Rechnungsbeamten der Genossenschaften und die Sachverständigen sind hier- 
auf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen.
        <pb n="641" />
        — 631 — 
". 122. 
Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichtsbeamten und Rechnungs- 
beamten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, 
auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Genossenschaften sind verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der 
technischen Aufsichtsbeamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte 
Bericht zu erstatten und den nach Maßgabe des F. 139b der Gewerbeordnung 
bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen. 
E. 123. 
Hat der technische Aufsichtsbeamte der Genossenschaft bei seiner Ueber- 
wachungsthätigkeit von Anordnungen, welche der staatliche Aufsichtsbeamte zur 
Verhütung von Unfällen getroffen hat, Kenntniß erhalten, so darf er abweichende 
Bestimmungen nicht treffen. Erscheinen ihm solche geboten, oder glaubt er, daß 
eine Anordnung des staatlichen Aufsichtsbeamten einer von der Genossenschaft 
erlassenen Unfallverhütungsvorschrift widerspricht, so hat er an den Genossenschafts- 
vorstand zu berichten, welcher die vorgesetzte Behörde des staatlichen Aufsichts- 
beamten anrufen kann. 
Hält der staatliche Aufsichtsbeamte Anordnungen des technischen Aufsichts- 
beamten der Genossenschaft für zweckwidrig oder den erlassenen Unfallverhütungs- 
vorschriften widersprechend, so hat er dem Vorstande der zuständigen Berufs- 
genossenschaft davon Mittheilung zu machen. Hält der Genossenschaftsvorstand 
den Einspruch des staatlichen Aufsichtsbeamten nicht für gerechtfertigt, so kann er 
die vorgesetzte Behörde des staatlichen Aufsichtsbeamten anrufen. 
Von sämmtlichen nach Abs. 1 und 2 geführten Verhandlungen hat der 
Genossenschaftsvorstand dem Reichs-Versicherungsamte Kenntniß zu geben. 
.. 124. 
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. 
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der 
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs- 
unternehmer auferlegen und gegen diesen außerdem eine Geldstrafe bis zu ein- 
hundert Mark verhängen. 
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb 
zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei 
Gemeindeabgaben.
        <pb n="642" />
        — 632 — 
VI. Beaufsichtigung der Berufsgenossenschaften. 
– 125. 
Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes 
der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Ausfsicht hat sich 
auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der 
Geschäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen 
sowie der auf die Festsetzung der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen 
Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an das 
letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu ein- 
tausend Mark angehalten werden. 
Der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehen ferner die von den 
Berufsgenossenschaften errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs- 
Versicherungsamt kann zu den zum QZwecke der Aufsicht stattfindenden Revisionen 
Vertreter der Berufsgenossenschaften und der Arbeiter zuziehen. 
.. 126. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der 
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der 
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts- 
ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark anhalten. 
8. 127. 
Ist für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes-Versicherungsamt 
errichtet, so unterliegen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe um- 
fassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist, der Be- 
aufsichtigung durch das Landes-Versicherungsamt. In den Angelegenheiten dieser 
Berufsgenossenschaften gehen die in den I#. 23, 26 des Gesetzes, betreffend die 
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, sowie in den I##. 31, 34, 39, 44, 
46 bis 49, 51, 53, 54, 58, 59, 61, 62, 73, 80 bis 85, 95, 102, 105 
bis 107, 110, 112 bis 116 115 120, 123/ bis 126, 128 deeses Gesetzes dem 
Reichs. Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten“ auf das Landes-Ver- 
sicherungsamt über. 
Soweit jedoch in den Fällen der 9#. 51, 53, 58, 61, 73, 82, 83, 
85 eine der Aufsicht eines anderen Landes- Versi ierungsamts der des Reichs 
Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft oder eine Ausführungsbehörde
        <pb n="643" />
        — 633 — 
eines anderen Bundesstaats mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs-Versicherungs— 
amt. Das Landes-Versicherungsamt hat in solchen Fällen die Akten an das 
Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. 
Hat das Reichs-Versicherungsamt einen Entschädigungsanspruch um des- 
willen abgelehnt, weil nicht der in Anspruch genommene Träger der Versicherung, 
sondern ein anderer Träger zur Entschädigung verpflichtet ist, so kann der An- 
spruch gegen den letzteren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der 
erstere entschädigungspflichtig sei. 
Treten für eine der im Abs. 1 genannten, der Aufsicht eines Landes- 
Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des 
§. 54 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden 
Bundesstaat über. 
VII. Reichs= und Staatsbetriebe. 
S. 128. 
Für die Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeresverwaltungen sowie 
für die vom Reiche oder von einem Bundesstaate für Reichs= beziehungsweise 
Staatsrechnung verwalteten Eisenbahnbetriebe, sämmtlich einschließlich der Bauten, 
welche von denselben für eigene Rechnung ausgeführt werden, tritt an die 
Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat, für dessen 
Rechnung die Verwaltung geführt wird. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Reiche oder von einem Bundesstaate für 
Reichs= beziehungsweise Staatsrechnung verwalteten Baggerei-, Binnenschiffahrts-, 
Flößerei-, Prahm= und Fährbetriebe, sofern nicht der Reichskanzler beziehungs- 
weise die Landes-Zentralbehörde nach Maßgabe des J. 2 des Gesetzes vom 
28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) rechtzeitig erklärt hat, daß diese Betriebe 
den für sie errichteten Berufsgenossenschaften angehören sollen. 
Sovweit hiernach das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Be- 
rufsgenossenschaft tritt, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossen- 
schaftsversammlung und des Vorstandes der Genossenschaft durch Ausführungs- 
behörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal= 
tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentral= 
behörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche 
Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. Die auf Grund 
des §. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) eingesetzten 
Ausführungsbehörden bleiben bestehen. 
§. 129. 
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufs- 
genossenschaft tritt, finden die §9. 29 bis 52, 54 bis 62, 74, 99 bis 105, 
106 Abs. 2, 3, Ö#. 107 bis 110, 112 bis 117, 119 bis 126, 134, 146 bis 
151 keine Anwendung.
        <pb n="644" />
        — 634 — 
S. 130. 
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem 
dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (F. 5 Abs. 1 lit. c) kann 
durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach §. 7 
von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind. 
#. 131. 
Die Feststellung der Entschädigungen (§§. 69 ff.) erfolgt durch die in den 
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
§ 132. 
Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den 
Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern 
sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlasse mindestens drei Ver- 
tretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. 
Die Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde 
statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der 
Arbeiter sein. 4 
g. 133. 
Die zur Durchführung der Bestimmungen in 88. 128 bis 132 erforder— 
lichen Ausführungsvorschriften sind für die Heeresverwaltungen von der obersten 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal— 
tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentral— 
behörde zu erlassen. 
VIII. Schluß= und Strafbestimmungen 
Knappschafts-Berufsgenossenschaften. 
. 134. 
Unternehmer von Betrieben, welche landesgesetzlich bestehenden Knappschafts- 
verbänden angehören, können auf Antrag der Vorstände der letzteren vom 
Bundesrathe zu Knappschafts-Berufsgenossenschaften vereinigt werden. 
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaften können durch Statut bestimmen: 
a) daß die Entschädigungsbeträge auch über fünfundsiebenzig Prozent 
hinaus (F. 50) von denjenigen Sektionen zu tragen sind, in deren 
Bezirken die Unfälle eingetreten sind; 
b) daß den Knappschaftsältesten die Funktionen der in den I#. 113 bis 
115 bezeichneten Vertreter der Arbeiter übertragen werden; 
e) daß Knappschaftsälteste stimmberechtigte Mitglieder des Genossenschafts- 
vorstandes oder, sofern die Knappschafts-Berufsgenossenschaft in 
Sektionen getheilt ist, der Sektionsvorstände sind; 
d) daß die Auszahlung der Entschädigungen durch die Knappschaftskassen 
bewirkt wird (I. 97).
        <pb n="645" />
        — 635 — 
Haftung der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. 
g. 135. 
Die nach Maßzgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die in 88. 16 
bis 19 bezeichneten Hinterbliebenen können, auch, wenn sie einen Anspruch auf 
Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen 
Schadens gegen den Betriebsunternehmer, dessen Bevollmächtigten oder Re— 
präsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Ge- 
nommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung 
diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die 
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren 
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall- 
versicherung Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Umfang Entschädigung 
zu gewähren ist. 
G. 136. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, 
Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil fest- 
gestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit 
Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für 
alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder 
des Krankenversicherungsgesetzes von den Gemeinden, Armenverbänden, Kranken- 
kassen und sonstigen Unterstützungskassen (F. 25 Abs. 1) gemacht worden sind. 
Dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren Aufwendungen auch ohne 
Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit 
mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschafts- 
versammlung befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das 
Statut kann diese Befugniß auf den Vorstand übertragen werden. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
K. 137. 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus §. 136 Abs. 1 Satz 3 geltend 
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen Der
        <pb n="646" />
        — 636 — 
Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung 
anrufen. 
Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser 
Mittheilung und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist 
die Beschlußfassung seitens des Ersatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der 
Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung abzuwarten. 
9. 138. 
Der Anspruch (G. 136 Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von 
dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung (G. 137 Abs. 1) unterbricht die Verjährung. 
Die Bestimmung des F. 135 Abs. 3 findet Anwendung. 
§. 139. 
Die in den 99. 135, 136 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die 
daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, 
geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Ab- 
wesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden 
Grunde nicht erfolgen kann. 
Haftung Dritter. 
. 140. 
Die Haftung dritter, in den I#.# 135, 136 nicht bezeichneter Dersonen. be- 
stimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Insoweit den nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch 
auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens gegen Dritte er- 
wachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufsgenossenschaft im Umfang ihrer 
durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungspflicht über. 
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. 
E. 141. 
Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern und ihren An- 
gestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die 
Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten 
ganz oder theilweise auszuschließen oder die Versicherten in der Uebernahme oder 
Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu be- 
schränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben 
keine rechtliche Wirkung. 
Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche gegen die vorstehende Be- 
stimmung verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften
        <pb n="647" />
        — 637 — 
eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit 
Haft bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche Bei— 
träge zur Unfallversicherung den Versicherten ganz oder theilweise auf den Lohn 
in Anrechnung bringen oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
§. 142. 
Die Vertreter der Arbeiter (§8. 113 bis 115) und die Schiedsgerichts- 
beisitzer aus der Klasse der Versicherten (Gesetz, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, §#. 4, 5) 7) haben in jedem Falle, in welchem sie zur 
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in 
Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher 
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der 
Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß 
vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer aufzuheben. 
Aeltere Versicherungsverträge. 
C. 143. 
Die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, welche von Unter- 
nehmern der durch die Vorschriften des F. 1 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 5) 7, J. 2 
Abs. 2 der Versicherungspflicht erst unterstellten Betriebe, oder von den in diesen 
Betrieben beschäftigten versicherten Personen gegen die Folgen der in diesem Ge- 
setze bezeichneten Unfälle vor dem Inkrafttreten desselben mit Versicherungsanstalten 
abgeschlossen sind, gehen von dem Zeitpunkt ab, zu welchem die Unfallversicherung 
für den betreffenden Betrieb in Kraft getreten ist oder in Kraft tritt, auf die- 
Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, über, wenn die Versicherungs- 
nehmer dieses bei dem Vorstande der Genossenschaft beantragen. Die der Ge- 
nossenschaft hieraus erwachsenden Zahlungsverbindlichkeiten werden durch Umlage 
auf die Mitglieder (I9. 29, 32, 49) gedeckt. 
Rechtshülfe. 
d. 144. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes 
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Versicherungs- 
imter, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden sowie der Genossenschafts- 
und Sektionsvorstände zu entsprechen und den Organen der Berufsgenossenschaften 
auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für deren 
Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen 
der Genossenschaften gegen einander und gegenüber den Behörden sowie den 
Organen der Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung und der Kranken- 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 100
        <pb n="648" />
        — 638 — 
kassen ob. Die Verpflichtung der Behörden erstreckt sich insbesondere auch auf 
die Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (G. 29) insoweit zu er- 
statten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen 
und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 
Gebühren= und Stempelfreiheit. 
G. 145. 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen 
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge- 
bühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die im F. 42 Abs. 3 bezeichneten 
Legitimationsbescheinigungen und für die behufs Vertretung von Berufsgenossen 
ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten. 
Strafbestimmungen. 
G. 146. 
Die Genossenschaftsvorstände sind befugt, gegen Betriebsunternehmer Geld- 
strafen bis zu fünfhundert Mark zu verhängen: 
1. wenn die von denselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be- 
stimmung eingereichten Arbeiter= und Lohnnachweisungen oder die den 
zuständigen Genossenschaftsorganen behufs Veranlagung der Betriebe 
zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegebenen Erklärungen thatsäch- 
liche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder 
bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte; 
wenn in der von ihnen gemäß D. 56 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt 
der Eröffnung oder des Beginns der Versicherungspflicht des Betriebs 
ein späterer Tag angegeben ist als der, an welchem die Eröffnung 
stattgefunden oder die Versicherungspflicht begonnen hat, vorausgesetzt, 
daß die Unrichtigkeit der Angabe ihnen bekannt war oder bei Anwen- 
dung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 
F. 147. 
Betriebsunternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Be- 
treff der Ammeldung der Betriebe und Betriebsänderungen (IF9. 35) 56, 61, 62), 
in Betreff der Führung und Aufbewahrung der Lohnlisten (Lohnbücher) sowie 
der Einreichung der Arbeiter= und Lohnnachweisungen (§9. 74, 99) oder in 
Betreff der Erfüllung der für Betriebseinstellungen und für einen Wechsel des 
Betriebsunternehmers gegebenen statutarischen Vorschriften (I. 37 Ziffer 7) nicht 
rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Geldstrafen 
bis zu dreihundert Mark belegt werden. 
#
        <pb n="649" />
        — 639 — 
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls in Gemäßheit 
des §. 63 nicht rechtzeitig erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher 
zu der Anzeige verpflichtet war. 
g. 148. 
Die Strafvorschriften der 99. 146, 147 finden auch gegen die gesetz- 
lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die 
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen 
Genossenschaft sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung 
oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
#. 149. 
Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Bethei- 
ligten innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber 
dieselbe entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der 9#5. 116, 124 Abs. 3, die- 
jenige Behörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes- 
Zentralbehörde bestimmt ist. 
S. 150. 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, deren technische Auf- 
sichtsbeamte und Rechnungsbeamte (69§. 119, 120) und die nach F. 120 ernannten 
Sachverständigen sowie die Beisitzer der Schiedsgerichte (§. 9 des Gesetzes, be- 
treffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze) werden, wenn sie unbefugt 
Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer 
Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
S . 151. 
Die im §9.150 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche 
kraft ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren, 
oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres 
Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebs- 
geheimnisse sind, nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
Zuständige Landesbehörden. 
§. 152. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- 
oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, 
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Ver- 
richtungen wahrzunehmen sind. 
100“
        <pb n="650" />
        — 640 — 
Die in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch 
den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als 
untere Verwaltungsbehörden im Sinne des F. 70 bezeichnen und mit der 
Wahrnehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen. 
Strafvollstreckung. 
g. 153. 
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Aus- 
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben 
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
g. 154. 
Die im §. 112 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Geldstrafen fließen in die Kranken- 
kasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung 
angehört, oder, wenn er keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse der Gemeinde- 
Krankenversicherung des Beschäftigungsorts. Das Gleiche gilt von den Geld- 
strafen, welche auf Grund der im F. 133 bezeichneten Vorschriften verhängt sind. 
Die übrigen auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrasen fließen, 
soweit sie nicht von den Gerichten erkannt sind, in die Genossenschaftskasse. 
Zustellungen. 
g. 155. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die 
Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen 
nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in 
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden 
Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs- 
bevollmächtigten zu bestellen. 
Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht er- 
mittelt oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb der 
gesetzten Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang 
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder 
Genossenschaftsorgane ersetzt werden.
        <pb n="651" />
        — 641 — 
III. Anfallversicherungsgesetz für Cand- und 
Forstwirthschaft. 
  
1. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
‘. 1. 
Alle in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und 
Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn 
dreitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe 
sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes 
versichert. 
Dasselbe gilt mit den aus Abs. 3 Ziffer 1, 2 sich ergebenden Ausnahmen 
von Arbeitern und Betriebsbeamten in solchen Unternehmungen, welche der 
Unternehmer eines land= oder forstwirthschaftlichen Betriebs neben seiner Land- 
oder Forstwirthschaft, aber in wirthschaftlicher Abhängigkeit von derselben betreibt 
(land= oder forstwirthschaftliche Nebenbetriebe). Hierzu sind insbesondere solche 
Betriebe zu rechnen, welche ausschließlich oder vorzugsweise bestimmt sind 
1. zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung von Erzeugnissen der 
Land= oder Forstwirthschaft des Unternehmers, 
2. oder zur Befriedigung von Bedürfnissen seiner Land= oder Forst- 
wirthschaft, 
3. oder zur Gewinnung oder Verarbeitung von Bodenbestandtheilen seines 
Grundstücks. 
Unter dieses Gesetz fallen nicht 
1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Werften, Bauhöfe, Hütten- 
werke sowie Betriebe, in denen Explosivstoffe oder (blodirende Gegen- 
stände gewerbsmäßig erzeugt werden, 
solche Betriebe, welche nach näherer Bestimmung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts wegen ihres erheblichen Umfanges oder wegen besonderer 
maschineller Einrichtungen oder wegen der Zahl der verwendeten gewerb- 
lichen Arbeiter den unter das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz fallenden 
Fabriken zuzurechnen sind. 
Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forst- 
wirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden 
Bodenkultur= und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende 
Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen 
gelten als Theile des land= und forstwirthschaftlichen Betriebs, wenn sie von 
Unternehmern land= oder forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an 
1“
        <pb n="652" />
        — 642 — 
andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. Die kraft 
öffentlich-rechtlicher Verpflichtung von Unternehmern land- oder forstwirthschaft— 
licher Betriebe für Gemeindezwecke geleisteten Arbeiten zur Herstellung oder Unter— 
haltung von Gebäuden, Wegen, Kanälen, Dämmen und Wasserläufen werden 
den land= oder forstwirthschaftlichen Betrieben dieser Unternehmer zugerechnet. 
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen, in welchem Um- 
fang und unter welchen Voraussetzungen Unternehmer der unter Abs. 1 fallenden 
Betriebe versichert, oder Familienangehörige, welche in dem Betriebe des Familien- 
haupts beschäftigt werden, von der Versicherung ausgeschlossen sein sollen. 
Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebsbeamter oder als eine solche 
Person anzusehen ist, welche zum Unterschiede von den gewöhnlichen land= oder 
forstwirthschaftlichen Arbeitern eine, technische Fertigkeiten erfordernde besondere 
Stellung einnimmt (z. B. Förster; Gärtner, Gärtnereigehülfen; gewerbliche Fach- 
arbeiter, wie Brenner, Maschinenführer, Heizer, Müller, Ziegler, Stellmacher, 
Schmiede u. A.)) wird durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossenschaft 
(#. 33) für ihren Bezirk festgestellt. Bis zum Erlaß entsprechender statutarischer 
Bestimmungen bleiben diese Personen den sonstigen Arbeitern gleichgestellt. 
Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der 
Betrieb der gewerblichen Gärtnerei (Kunst= und Handelsgärtnerei, Baumschule 
und Samengärtnerei), dagegen nicht die ausschließliche Bewirthschaftung von 
Haus= und Ziergärten. 
Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesetzes als land= oder forstwirtb- 
schaftliche Betriebe anzusehen sind, bestimmt das Reichs-Versicherungsamt. 
G. 2. 
Die Versicherung erstreckt sich auf hauswirthschaftliche Verrichtungen und 
andere Dienste, zu denen die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen, 
die hauptsächlich in der Land= oder Forstwirthschaft oder in deren Nebenbetrieben 
beschäftigt werden, von dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten herangezogen 
werden. Durch Statut kann die Versicherung für Betriebsunternehmer, die 
hauptsächlich in der Land= oder Forstwirthschaft beschäftigt sind, auf die mit der 
Land= oder Forstwirthschaft im Zusammenhange stehenden hauswirthschaftlichen 
Verrichtungen erstreckt werden. 
G. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths 
mit den Regierungen solcher Staaten, die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine 
der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt haben, im 
Falle der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, durch welche die Anwendung 
dieses Gesetzes 
1. auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines ausländischen 
Betriebs darstellen, ausgeschlossen, 
2. auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile eines versicherungs- 
pflichtigen inländischen Betriebs darstellen, erstreckt wird.
        <pb n="653" />
        — 643 — 
g. 4. 
Durch Statut kann die Versicherungspflicht auf Betriebsunternehmer, deren 
Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht übersteigt oder welche nicht regel- 
mäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, sowie auf Betriebsbeamte mit 
einem dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. Bei 
der Versicherung von Betriebsbeamten ist, vorbehaltlich der Bestimmung des 
G. 12, der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen. 
Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht 
übersteigt oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, 
sind berechtigt, gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich selbst zu versichern. 
Durch Statut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem höheren 
Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden 
Unfälle versichert werden können 
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach F. 1 nicht versicherte Personen durch 
den Betriebsunternehmer; 
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende Personen 
durch den Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Berufsgenossen- 
schaft; 
J) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. 
g. 5. 
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige 
Bezlige, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt 
werden und ganz oder theilweise an Stelle des Gehalts oder Lohnes treten. Der 
Werth der Naturalbezüge ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. 
Dieselben werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Beamte und Personen des Soldatenstandes. 
S. 6. 
Auf die im F. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebs- 
verwaltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalk 
und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines Bundes- 
staats oder Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. vorgesehene 
Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
        <pb n="654" />
        — 644 — 
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
S. 7. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be— 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. 
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, 
wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Anspruch kann ganz oder 
theilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens 
sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der Ver— 
letzte im Inlande wohnende Angehörige hat, welche im Falle seines Todes An— 
spruch auf Rente haben würden, ganz oder theilweise den Angehörigen über— 
wiesen werden. 
Die Ablehnung kann, auch ohne daß die vorgesehene Feststellung durch 
strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, erfolgen, falls diese Feststellung wegen 
des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in 
seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
G. 8. 
Im Falle der Verletzung werden als Schadensersatz vom Beginne der vier- 
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls ab gewährt: 
1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die 
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung 
der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stütz- 
apparate und dergleichen); 
2. eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechs- 
undsechzigzweidrittel Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente); 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den- 
jenigen Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall 
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Theilrente). 
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, 
sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pfflege 
nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Rente bis zu 
hundert Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen. 
War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbs- 
unfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Abs. 1 Ziffer 1. 
bezeichneten Leistungen. Wird ein solcher Verletzter in Folge des Unfalls derart 
hülflos, daß er ohne fremde Wartung und Pffege nicht bestehen kann, so ist 
eine Rente bis zur Hälfte der Vollrente zu gewähren.
        <pb n="655" />
        — 645 — 
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet 
arbeitslos ist, kann der Genossenschaftsvorstand die Theilrente bis zum Betrage 
der Vollrente vorübergehend erhöhen. 
G. 9. 
Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte und die übrigen im F§. 1 
Abs. 6 bezeichneten Personen ist der Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen, 
welchen der Verletzte in dem Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignete, 
während des letzten Jahres bezogen hat. 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens 
wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch- 
schnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes an Gehalt oder Lohn (J. 5). Für ver- 
sicherte Personen in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweise eine höhere 
oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergiebt, wird diese Zahl statt der Zahl 
dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt. 
War der Verletzte in dem Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet 
hat, nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist 
die Rente nach demjenigen Jahresarbeitsverdienste zu berechnen, welchen während 
dieses Zeitraums versicherte Personen derselben Art in demselben Betrieb oder in 
benachbarten gleichartigen Betrieben bezogen haben. Ist dies nicht möglich, so 
ist der dreihundertfache Betrag desjenigen Arbeitslohns zu Grunde zu legen, 
welchen der Verletzte während des letzten Jahres vor dem Unfall an denjenigen 
Tagen, an welchen er beschäftigt war, im Durchschnitte bezogen hat. 
F. 10. 
Bei Berechnung der Rente für Arbeiter, welche nicht unter F. 9 fallen, 
gilt als Jahresarbeitsverdienst derjenige Jahresarbeitsverdienst, welchen land= oder 
forstwirthschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung (I. 28) durch land= oder 
forstwirthschaftliche sowie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durchschnittlich erzielen. 
Der Betrag dieses durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes wird durch die höhere 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der unteren Verwaltungsbehörde je besonders 
für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter festgesetzt. 
Vor Abgabe ihres Gutachtens hat die untere Verwaltungsbehörde eine entsprechende 
Anzahl Sachverständiger aus dem Kreise der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu 
hören. Die Festsetzung kann je besonders für die landwirthschaftlichen und die 
forstwirthschaftlichen Arbeiter erfolgen. 
S. 11. , 
Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer sowie für 
die nach F. 4 Abs. 3 versicherten Personen ist der nach J. 10 für den Sitz des 
Betriebs festgestellte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land= oder forstwirth- 
schaftlicher Arbeiter zu Grunde zu legen, sofern nicht durch das Statut (S. 38) 
hiervon abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 101
        <pb n="656" />
        — 646 — 
S. 12. 
Uebersteigt der nach §# 9 bis 11 zu Grunde zu legende Jahresarbeits— 
verdienst den Betrag von fünfzehnhundert Mark, so ist der überschießende Betrag 
nur mit einem Drittel anzurechnen. 
Erreicht bei den unter F.#1 Abs. 6 fallenden Personen der nach F. 9 
berechnete Jahresarbeitsverdienst nicht das Dreihundertfache des nach F. 8 des 
Krankenversicherungsgesetzes für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, so ist das Dreihundertfache dieses orts- 
üblichen Tagelohns der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen. 
Der Festsetzung der Rente für verletzte jugendliche Personen ist auf die 
Zeit bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahre der für jugendliche Arbeiter 
festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst, auf die spätere Zeit der für 
erwachsene Arbeiter festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst zu Grunde 
zu legen. 
6. 13. 
Soweit die Rente nach dem von der höheren Verwaltungsbehörde fest- 
gesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land= oder forstwirthschaftlicher 
Arbeiter oder nach dem ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter zu be- 
rechnen ist, ist bei dieser Berechnung für Personen, welche vor dem Unfalle bereits 
theilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Theil des durchschnittlichen Jahres- 
arbeitsverdienstes zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen Erwerbs- 
fähigkeit entspricht. 
S. 14. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, der Krankenkasse, welcher der Verletzte 
angehört oder zuletzt angehört hat,gegen Ersatz der ihr dadurch erwachsenden 
Kosten die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche 
hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens in demjenigen Umfange zu über- 
tragen, welchen die Berufsgenossenschaft für geboten erachtet. Zu ersetzen ist bei 
Gewährung der im §9. 6 Abs. 1 Liffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeich- 
neten Leistungen die Hälfte, bei Unterbringung des Verletzten in ein Krankenhaus 
oder eine Anstalt für Genesende das Einundeinhalbfache des in jenem Gesetze 
bestimmten Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen 
nachgewiesen werden. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmungen zwischen den Berufs- 
genossenschaften und den Krankenkassen entstehen, werden, sofern es sich um die 
Geltendmachung der den Berufsgenossenschaften eingeräumten Befugnisse handelt, 
von der nach F. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes zuständigen Aufsichts- 
behörde der betheiligten Krankenkasse endgültig, sofern es sich aber um Ersatz- 
ansprüche handelt, nach F. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden. 
Haben Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen Heilanstalten errichtet, 
in welchen ausreichende Einrichtungen für die Heilung der durch Unfall herbei- 
geführten Verletzungen getroffen sind, so kann die Landes-Zentralbehörde an-
        <pb n="657" />
        — 647 — 
ordnen, daß die Mitglieder der betreffenden Kassen bis zum Beginne der vier- 
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmigung der Vorstände 
dieser Kassen in andere Heilanstalten untergebracht werden dürfen. 
Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Krankenkassen, Verbänden 
von Krankenkassen oder von Organen der Berufsgenossenschaften in eine Heil- 
anstalt untergebracht sind, dürfen während des Heilverfahrens in andere Heil- 
anstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. Diese Zustimmung kann 
durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsorts ergänzt werden. 
Als Krankenkassen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sowie der 
S#. 76b bis 764 des Krankenversicherungsgesetzes gelten außer der Gemeinde- 
Krankenversicherung auch diejenigen Hülfskassen, welche die im §J. 75 #k a. O. 
vorgesehene amtliche Bescheinigung besitzen. 
g. 15. 
Wenn der aus der Krankenversicherung erwachsende Anspruch auf Kranken- 
geld vor dem Ablaufe von dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls weggefallen, 
aber bei dem Verletzten eine noch über die dreizehnte Woche hinaus andauernde 
Beschränkung der Erwerbsfähigkeit zurückgeblieben ist, so hat die Berufsgenossen- 
schaft dem Verletzten die Unfallrente (G. 8 Abs. 2 lit. b) schon von dem Tage 
ab zu gewähren, an welchem der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall kommt. 
Erachtet die Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon vor 
dem Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem Unfalle für gegeben, so hat sie die 
Rente zu diesem früheren Zeitpunkte festzustellen. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Rente nach dem Wegfalle 
des Anspruchs auf Krankengeld auch dann zu gewähren ist, wenn nach jenem 
Zeitpunkte zwar noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls 
verblieben ist, aber voraussichtlich schon vor Ablauf der dreizehnten Woche nach 
dem Unfalle fortfallen wird. 
Hat die Krankenkasse die aus der Krankenversicherung ihr obliegenden 
Leistungen vor dem Ablaufe der dreizehnten Woche zu Unrecht eingestellt, so geht 
der Anspruch des Verletzten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft bis zu 
demjenigen Betrag über, welcher der gemäß Abs. 1, 2 gewährten Entschädigung 
gleichkommt. Streitigkeiten über diesen Anspruch werden nach F. 58 Abs. 2 des 
Krankenversicherungsgesetzes entschieden. 
G. 16. 
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. als Sterbegeld der fünfzehnte Theil des nach §§. 9 bis 12 der Be- 
rechnung der Rente zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, 
jedoch mindestens ein Betrag von fünfzig Mark; 
2. eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge- 
währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der 
H. 17 bis 21 in einem Bruchtheile seines nach §§. 9 bis 12 
ermittelten Jahresarbeitsverdienstes. 
101“
        <pb n="658" />
        — 648 — 
Ist bei Betriebsbeamten und Personen der im F. 1 Abs. 6 bezeichneten 
Art der der Berechnung zu Grunde zu legende Jahresarbeitsverdienst in Folge 
eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall- 
versicherung entschädigten Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle bezogene 
Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente 
dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe des der früheren Rentenfeststellung zu 
Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes hinzuzurechnen. 
. 17. 
Hinterläßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so beträgt die Rente 
für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung sowie für jedes 
hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre je zwanzig 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfalle geschlossen worden ist; die Berufsgenossenschaft kann jedoch in besonderen 
Fällen auch dann eine Wittwenrente gewähren. 
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, 
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit 
Hinterlassung von Kindern verstirbt. 
.. 18. 
War die Verstorbene beim Eintritte des Unfalls verheirathet, aber der 
Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganz oder 
überwiegend durch sie bestritten worden, so erhalten bis zum Wegfalle der Be- 
dürftigkeit an Rente 
a) der Wittwer zwanzig Prozent, 
b) jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebens- 
jahre zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. 
Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, im Falle der Tödtung einer Ehefrau, 
deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemeinschaft 
ferngehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, diesen 
Kindern die Rente zu gewähren. 
. 19. 
Hinterläßt der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, so wird 
ihnen, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen 
bestritten worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit eine Rente von ins- 
gesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
g. 20. 
Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, so wird ihnen, falls ihr Lebens- 
unterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war,
        <pb n="659" />
        — 649 — 
im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr eine 
Rente von insgesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
E. 21. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag), so 
werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung 
im Verhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte der aufsteigenden Linie haben 
einen Anspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten 
oder Kinder in Anspruch genommen wird) Enkel nur insoweit, als der Hoöchst- 
betrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder oder Verwandte der aufsteigenden 
Linie in Anspruch genommen wird. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor- 
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
E. 22. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht 
im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben keinen Anspruch auf 
die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für 
bestimmte Grenzgebiete sowie für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, 
durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen durch 
Betriebsunfall getödteter Deutscher gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden. 
g. 23. 
An Stelle der im §. 8 vorgeschriebenen Leistungen kann von der Berufs— 
genossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden, 
und zwar: 
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung 
haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der 
Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für 
den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß 
Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung 
erfordert; 
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt steht seinen 
Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit zu) als sie dieselbe im Falle seines 
Todes würden beanspruchen können (§9. 16 ff.). 
Die Berufsgenossenschaften sind befugt, auf Grund statutarischer Be- 
stimmung allgemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit, dem in einer 
Heilanstalt untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine besondere 
Unterstützung zu gewähren.
        <pb n="660" />
        — 650 — 
K. 24. 
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Unfall- 
rente bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit 
erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zu diesem Zwecke jederzeit ein 
neues Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen der 8#.. 14, 23 
Anwendung. 
Hat sich der Verletzte solchen Maßnahmen der Berufsgenossenschaft, den 
gemäß J. 8 Abs. 1 Ziffer 1, 9§. 14, 23 oder gemäß den Bestimmungen der #. 76c, 
764 des Krankenwersicherungsgesetzes getroffenen Anordnungen ohne gesetzlichen 
oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm der Schadensersatz auf Zeit ganz 
oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese Folge hingewiesen worden ist 
und nachgewiesen wird, daß durch sein Verhalten die Erwerbsfähigkeit ungünstig 
beeinflußt wird. 
". 25. 
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann einem Rentenempfänger auf 
seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in 
ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Berufsgenossenschaft. 
gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Vierteljahr und, wenn er die Er- 
klärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal 
auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. 
20. 
Durch statutarische Bestimmungen einer Gemeinde für ihren Bezirk oder 
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, 
sofern daselbst nach Herkommen der Lohn der in land= oder forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Theil in Form von Natural- 
leistungen gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke 
wohnenden Rentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben ihren Gehalt oder Lohn ganz oder zum Tbeil 
in Form von Naturalleistungen bezogen haben,) sowie den Angehörigen oder Hinter- 
bliebenen solcher Personen auch die Rente bis zu zwei Dritteln ihres Betrags 
in dieser Form gewährt werde, falls der Bezugsberechtigte dieser Art der Ge- 
währung der Rente zustimmt. Der Werth der Naturalleistungen wird nach 
Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht. Dieselben werden von der höheren Ver- 
waltungsbehörde festgesetzt. Die statutarische Bestimmung bedarf der Genehmi- 
gung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach 
Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten 
nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren 
Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Voraus- 
setzungen des Abs. 1 vorliegen, theilweise oder ihrem vollen Betrage nach in
        <pb n="661" />
        — 651 — 
Naturalleistungen zu gewähren. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf 
Personen, welche wegen Trunksucht entmündigt sind. 
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrag, in welchem 
Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk 
eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der 
Naturalien obliegt. Der für die Naturalleistungen im Falle des Abs. 2 nicht 
in Anspruch genommene Betrag der Rente ist der Ehefrau des Bezugsberechtigten, 
seinen Kindern oder seinen Eltern zu überweisen. 
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen Anwen- 
dung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen. 
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. 
Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus 
der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem 
Kommunalverband entstehen. 
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat 
auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Berufsgenossenschaft die 
Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. 
G. 27. 
Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall eines Arbeiters hat die 
Gemeinde, in deren Bezirke der Verletzte beschäftigt war, demselben die Kosten des 
Heilverfahrens in dem im §. 6 Abs. 1 Hiffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes 
bezeichneten Umfange zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht nicht, insoweit 
die Verletzten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf eine gleiche 
Fürsorge haben oder nach F. 136 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 von der Ver- 
sicherungspflicht befreit sind oder sich im Ausland aufhalten. Soweit aber solchen 
Personen die im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten 
Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Ge- 
meinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. Die zu 
diesem Lwecke gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu ersetzen. 
Für außerhalb des Gemeindebezirkes (Abs. 1) wohnhafte Arbeiter hat die 
Gemeinde ihres Wohnorts die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt 
des Anspruchs auf Ersatz der aufgewendeten Kosten zu übernehmen. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen 
selbst zu übernehmen. 
.. 28. 
Als Beschäftigungsort im Sinne dieses Gesetzes gilt für Personen, welche 
in der Land= oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung an wechselnden) in ver- 
schiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten angenommen sind, der Sitz des 
Betriebs (I. 65). 
Der §. 65 Abs. 3 findet keine Anwendung auf die Bestimmung derjenigen 
Gemeinde, welche nach §. 27 die Kosten des Heilverfahrens zu gewähren hat.
        <pb n="662" />
        — 652 — 
".. 29 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung 
des §. 27 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits ent- 
stehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vor- 
läufig vollstreccbar. Dieselbe kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung 
der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, im 
Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der I#. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des 
§. 27 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht 
besteht, von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Ge- 
meindekrankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung 
der Letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der I#.# 20, 21 
der Gewerbeordnung statt. 
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt 
des Rekursverfahrens innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg 
mittelst Erhebung der Klage stattfinde. 
Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden 2c. 
K. 30. 
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen sowie der sonstigen 
Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Un- 
fällen betroffenen Arbeitern und Betriebsbeamten sowie deren Angehörigen und 
Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Ge- 
meinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird 
durch dieses Gesetz nicht berührt. 1 
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum 
geleistet werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein 
Entschädigungsanspruch zustand oder noch zusteht, so ist hierfür den die Unter- 
stützung gewährenden Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueber- 
weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. 
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz 
fallenden Kassen als Ersatz der im §. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des 
Krankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. 
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter- 
stützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge 
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen 
werden. 
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für
        <pb n="663" />
        — 653 — 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fort- 
laufende Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueber- 
weisung von höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
S. 31. 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (S. 30 Abs. 2 bis 5) 
ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für 
eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung 
geltend zu machen. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des §F. 30 Abs. 2 bis 5 
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Renten- 
beträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches 
nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde ent- 
schieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der I§. 20) 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
S. 32. 
Die Bestimmungen der §F. 30, 31 gelten auch für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift 
erfüllen. 
Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaften). 
S. 33. 
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der 
unter F. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zwecke nach örtlichen Bezirken in 
Berufsgenossenschaften vereinigt sind. Die Berufsgenossenschaften umfassen alle 
im 9. 1 genannten Betriebe, deren Sitz sich in demjenigen Bezirke befindet, für 
welchen die Genossenschaft errichtet ist. Die auf Grund des F. 18 des Gesetzes, 
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) 
errichteten Berufsgenossenschaften bleiben, vorbehaltlich der nach F. 62 dieses 
Gesetzes zulässigen Abänderungen, bestehen. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft dann zu ent- 
schädigen, wenn sich diese Unfälle bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen 
ein der Berufsgenossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben und 
für welche er die Löhne zu zahlen hat. 
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 102
        <pb n="664" />
        — 654 — 
Aufbringung der Mittel. 
E. 34. 
Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, 
welche auf die Mitglieder jährlich umgelegt werden. 
Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Ansammlung des Reservefonds 
. 37), zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und zu 
Zwecken der Unfallverhütung sowie mit Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amts zur Errichtung von Heil- und Genesungsanstalten dürfen weder Beiträge 
von den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem 
Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
" 35. 
Auf die Beiträge können von den Mitgliedern nach Bestimmung des 
Statuts viertel-oder halbjährliche Vorschüsse erfordert werden. Dieselben bemessen 
sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene 
Rechnungsjahr auf sie umgelegten Beiträge und betragen jedesmal den vierten 
Theil beziehungsweise die Hälfte der letzteren, solange nicht die Genossenschafts- 
versammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu eintretende Mit- 
glieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese 
Mitglieder nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Jahreslasten des letzt- 
vergangenen Rechnungsjahrs hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben 
schon Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen an den Vorstand 
einzuzahlen. 
g. 36. 
Durch die Landesgesetzgebung, das Statut oder durch Beschluß der 
Genossenschaftsversammlung, welcher der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde 
bedarf, kann bestimmt werden, daß Unternehmer solcher Betriebe, welche mit 
erheblicher Unfallgefahr nicht verbunden sind und in welchen ihres geringen 
Umfanges wegen Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden, von Bei- 
trägen ganz oder theilweise befreit sein sollen, und in welcher Weise bei der 
Ermittelung der zu befreienden Unternehmer verfahren werden soll. 
Streitigkeiten, welche wegen einer solchen Befreiung zwischen der Berufs- 
genossenschaft oder ihren Organen einerseits und den Unternehmern andererseits 
entstehen, werden von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig entschieden. 
G. 37. 
Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammeln. Zur 
Bildung sind, sofern nicht Landesgesetz oder Statuten einen höheren Betrag
        <pb n="665" />
        — (6565 — 
vorschreiben, bei der Umlegung des Jahresbedarfs jährlich zwei Prozent desselben 
zuzuschlagen, solange der Reservefonds nicht das Doppelte des jeweiligen Jahres— 
bedarfs erreicht. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichen Falles 
auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung 
erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversamm- 
lung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen. Solche Beschlüsse 
bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
II. Organisation und Veräuderung der Bernfsgenossenschaften. 
Statut der Berufsgenossenschaft. 
G. 38. 
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihre Geschäfts- 
ordnung durch ein von der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes Statut. 
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 
1. über Namen und Sitz der Genossenschaftz 
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang 
seiner Befugnisse; 
3. über die Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über 
Beschwerden (H9. 55, 111);, 
4. über die Zusammensetzung und Berufung der Genossenschaftsversamm- 
lung sowie über die Art ihrer Beschlußfassung; 
5. über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende 
Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation; 
6. über den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und, sofern nicht 
die Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern erfolgt, über das bei 
der Veranlagung und Abschätzung zu beobachtende Verfahren (§§. 53 
bis 56); 
7. über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unternehmers 
sowie bei Betriebsveränderungen (I#. 68, 69); 
8. über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der 
Betriebsunternehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge 
der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen; 
9. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Ver- 
gütungssätze G. 122 Abs. 1) 
10. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
11. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum 
Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueber- 
wachung der Betriebe (§8§. 120 ff.) 
102“
        <pb n="666" />
        — 656 — 
12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten 
Betriebsunternehmer und anderer nach F. 1 nicht versicherter Personen 
(V. 4) zu beobachtende Verfahren, über die Ermittelung des Jahres- 
arbeitsverdienstes der ersteren und darüber, welche in land= und forst- 
wirthschaftlichen Betrieben des betreffenden Genossenschaftsbezirkes be- 
schäftigten Personen als Betriebsbeamte oder als solche Personen 
anzusehen sind, welche zum Unterschiede von den gewöhnlichen land- 
oder forstwirthschaftlichen Arbeitern eine, technische Fertigkeiten erfordernde 
besondere Stellung einnehmen (F. 1 Abs. 6); 
13. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 
G. 39. 
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der versicherungs- 
pflichtigen Unternehmer. 
Das Statut kann vorschreiben, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich ab- 
gegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche 
Genossenschaftsorgane eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, 
so ist darin zugleich über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zusammen- 
setzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die Art ihrer 
Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang 
ihrer Befugnisse sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, 
die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse 
Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der 
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
Genossenschafts= oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den 
Sektionsversammlungen übertragen werden. 
S. 40. 
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts. Das Gleiche gilt von Abänderungen des Statuts. 
Gegen die Versagung der Genehmigung findet innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. 
S. 41. 
Beschlüsse, welche 
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen 
betreffen, hat nach ihrer Genehmigung der Genossenschaftsvorstand durch den 
Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundesstaats sich nicht hinaus 
erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amtlichen Veröffentlichungen der 
Landes-Zentralbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen.
        <pb n="667" />
        — 657 — 
Genossenschaftsvorstände. 
G. 42. 
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossen- 
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der 
Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen 
der Genossenschaft übertragen sind. 
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
werden: 
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
2. Abänderungen des Statuts, 
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht von 
der Genossenschaftsversammlung einem Ausschuß übertragen wird. 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann für einen bestimmten 
Zeitraum die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie die Verwaltung 
der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen würde, ganz oder zum 
Theil an Organe der Selbstverwaltung mit deren Zustimmung übertragen werden. 
Eine solche Uebertragung bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde. 
Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und Ob- 
liegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der Selbst. 
verwaltung über. 
S. 43. 
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
Abstimmung erfolgen. 
Mitglieder von Selbstverwaltungsbehörden, welche auf Grund des F. 42 
Abs. 3 die Verwaltung der Genossenschaft führen, dürfen in Angelegenheiten, an 
deren Bearbeitung sie in Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft Theil 
genommen haben, bei der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren oder bei 
der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (I. 29) nicht mitwirken. 
S. 44. 
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitglied oder mehreren 
Mitgliedern des Vorstandes übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheini- 
gung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den 
Vorstand bilden.
        <pb n="668" />
        — 658 — 
Der Vorstand der Genossenschaft kann unbeschadet seiner eigenen Verant- 
wortung (F. 47) bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäftsführern übertragen. Die 
zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs- 
Versicherungsamt. 
.45. 
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind 
die Mitglieder der Genossenschaft sowie deren gesetzliche Vertreter und, sofern das 
Statut dies zuläßt, die von den Unternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Be— 
triebe. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (§. 31, 32 
des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen gemäß F. 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines 
auf Grund der Gesetze über Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Invaliden— 
versicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt werden. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sich der 
Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, können vom 
Vorstande mit Geldstrafen bis fünfhundert Mark belegt werden. 
2’l*5 
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr 
Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Ent- 
schädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen er- 
wachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Die Höhe der Entschädigung unterliegt 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Baare Auslagen werden ihnen 
von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach 
festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. Die Mit- 
glieder des Vorstandes dürfen neben diesen Vergütungen eine Besoldung für die 
Geschäftsführung nicht erhalten. 
S. 47. 
Die Mitglieder der Vorstände sowie die Vertrauensmänner haften der 
Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln 
und unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, 
der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
S. 48. 
Kommt eine Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu 
Stande oder verweigern die Gewählten die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, das 
Reichs-Versicherungsamt die Obliegenheiten auf Kosten der Genossenschaft wahr- 
zunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.
        <pb n="669" />
        — 659 — 
g. 49. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als 
grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm 
Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes 
seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats 
Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende 
Wirkung. 
Genossenschaftsbeamte. 
S. 50. 
Für diejenigen Beamten der Berufsgenossenschaft, welche nicht Staats- 
oder Kommunalbeamte sind, hat die Genossenschaftsversammluug eine Dienst- 
ordnung zu beschließen, durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen 
Anstellungsbedingungen der Genossenschaftsbeamten geregelt werden. ODiese 
Dienstordnung bedarf der Bestätigung durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushalts- 
plan der Genossenschaft festgestellt. 
Maßstab für die Umlegung der Beiträge. 
a) Gefahrenklassen und Arbeitsbedarf. 
. 51. 
Die Umlegung der Beiträge erfolgt, unbeschadet abweichender Regelung 
gemäß §HF. 57) 58) nach der Höhe der mit dem Betriebe verbundenen Unfall- 
gefahr (Gefahrenklafso „nach den Gehältern und Löhnen der Betriebsbeamten 
und sonstigen im §. 1 Abs. 6 bezeichneten Personen sowie nach dem Maße der 
für die einzelnen Betriebe durchschnitühc, erforderlichen sonstigen menschlichen 
Arbeit (Arbeitsbedarf). 
G. 52. 
Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die der Genossenschaft 
angehörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfall- 
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß der in 
denselben zu leistenden Beitragssätze Bestimmungen zu treffen (Gefahrentarif). 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und 
Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen 
werden. 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmi- 
gung des Reichs-Versicherungsamts. 
Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs- 
Versicherungsamte zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten 
die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung
        <pb n="670" />
        — 660 — 
der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst 
festzusetzen. 
Der Gefahrentarif ist mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berück— 
sichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision 
zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den 
einzelnen Betriebszweigen vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu ent— 
schädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über 
die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahren- 
tarife vorzulegen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder 
Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen 
Unfälle vorzulegen. 
Die Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe 
der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge 
auflegen oder Nachlässe bewilligen. 
In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Ver- 
schiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Genossenschaftsversammlung 
beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der 
Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann 
zurückgezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Betriebs- 
zweigen vorgekommenen Unfälle (Abs. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr 
wesentlich verschieden ist. 
§S. 53. 
Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Lahl der in seinem 
Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung die Zahl der- 
jenigen Arbeitstage abgeschätzt, welche zur Bewirthschaftung seines Betriebs im 
Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Durch Statut kann bestimmt werden, daß 
die hauswirthschaftlichen und anderen ODienste (I. 2) bei der Abschätzung des 
Arbeitsbedarfs besonders zu berücksichtigen sind. 
Der Abschätzung liegt mit den gemäß F. 69 zu berücksichtigenden Ver- 
änderungen das nach F. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 132) bei Errichtung der Berufsgenossenschaft aufgestellte Verzeichniß zu 
Grunde, in welchem für jeden Unternehmer angegeben ist, wieviel versicherte 
männliche und weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter er dauernd und wieviel 
versicherte Personen er vorübergehend im Jahresdurchschnitte beschäftigt. 
Bei der Abschätzung sind dauernd beschäftigte Arbeiter mit dreihundert 
Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher Personen nach 
Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (§. 10) auf Arbeitstage männlicher 
Arbeiter zurückzuführen, die Arbeitsleistung von Betriebsbeamten und anderen 
im F. 1 Abs. 6 bezeichneten Personen sowie von Betriebsunternehmern und 
deren nicht versicherten Familienangehörigen (I. 1 Abs. 5) aber nicht zu berück- 
sichtigen (S. 109).
        <pb n="671" />
        — 661 — 
Für Betriebe, in welchen regelmäßig nicht mehr als fünf versicherte 
Personen voll beschäftigt werden, kann durch Statut bestimmt werden, daß 
einheitliche Beiträge nach einem im Statut festzusetzenden Maßstabe zu ent- 
richten sind. 
g. 54. 
Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (I. 52) sowie 
die Abschätzung des Arbeitsbedarfs (I. 53) liegt nach näherer Bestimmung des 
Statuts (I. 38) den Organen der Genossenschaft ob. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben 
auf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs= und Arbeiterverhältnisse 
diejenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veran- 
lagung und Abschätzung erforderlich ist. 
G. 55. 
Den Gemeindebehörden sind seitens der Genossenschaft Verzeichnisse mit- 
zutheilen, aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als zur Genossen- 
schaft gehörig erachtet werden, welches das Ergebniß der Veranlagung und Ab- 
schätzung ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die 
Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse während zweier Wochen zur Einsicht der 
Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise be- 
kannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von einem Monate können die Betriebsunter- 
nehmer wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Ver- 
zeichnisse sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung bei dem Genossenschafts- 
organe, durch welches die Veranlagung und Abschätzung erfolgt ist, Einspruch 
erheben. 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem 
Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an 
den Genossenschaftsausschuß (F. 38 Ziffer 3) und gegen die Entscheidung des 
letzteren binnen gleicher Frist die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig vollstreckbar. 
Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei der ersten Ver- 
anlagung und Abschätzung der Betriebe nicht mitwirken. 
Nach der Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb während der 
Tarifperiode neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen An- 
gaben beruht. Auf die erneute Veranlagung finden die für die vorige Ver- 
anlagung maßgebenden Vorschriften Anwendung. Das Gleiche gilt von der 
Abschätzung des Arbeitsbedarfs. 
S. 56. 
In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist 
G. 52 Abs. 5), ist auch die Veranlagung und die Abschätzung einer Revision zu 
unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung und 
Abschätzung zu verfahren. 
Reichs. Gesetzb. 1900. 103
        <pb n="672" />
        — 662 — 
Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über 
die für die Abschätzung des Arbeitsbedarfs maßgebenden Verhältnisse durch Geld— 
strafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft 
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeindebehörde nach 
ihrer Kenntniß der Verhältnisse das Verzeichniß zu berichtigen. 
b) Steuerfuß. 
§S. 57. 
Durch das Statut kann, sofern nicht durch die Landesgesetzgebung die 
Versicherung der Familienangehörigen des Betriebsunternehmers ausgeschlossen ist 
G. 1 Abs. 5), bestimmt werden, daß die Beiträge der Berufsgenossen durch Zu— 
schläge zu direkten Staats- oder Kommunalsteuern aufgebracht werden, wenn die 
Anwendung des gesetzlichen Beitragsmaßstabs nach Gefahrenklassen und Arbeits- 
bedarf (§§. 51 ff.) unzweckmäßig erscheint. Sofern das Statut eine solche Vor- 
schrift, welche in der Genossenschaftsversammlung nur mit Zweidrittel-Mehrheit 
beschlossen werden kann, enthält, muß dasselbe auch darüber Bestimmung treffen, 
wie solche Mitglieder, welche die der Erhebung zu Grunde gelegte Steuer für 
ihren gesammten Betrieb oder einen Theil desselben nicht zu entrichten haben, 
zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind. 
Bei Beschäftigung von Personen der im F. 1 Abs. 6 bezeichneten Art sind 
nach näherer Bestimmung des Statuts besondere Zuschläge zu den Beiträgen zu 
entrichten. Ueber die Anmeldung solcher Personen hat das Genossenschaftsstatut 
Bestimmung zu treffen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. Das- 
selbe gilt für Betriebsunternehmer, sofern für dieselben der Berechnung der Rente 
ein höherer wie der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land= oder forstwirth- 
schaftlicher Arbeiter zu Grunde gelegt wird (I§. 11, 38). 
Sind mit einem land= oder forstwirthschaftlichen Betriebe Nebenbetriebe 
G. 1 Abs. 2) verbunden, so sind von den Unternehmern dieser Betriebe zur 
Deckung der Unfallgefahr Zuschläge zu den Beiträgen (Abs. 1) zu erheben. Die 
Voraussetzung für die Erhebung solcher Zuschläge, ihre Höhe und das Verfahren 
wird durch das Statut geregelt. 
g. 58. 
Sofern das Statut die Aufbringung der Genossenschaftsmittel nach dem 
Maßstabe der Grundsteuer anordnet, kann dasselbe ferner bestimmen, daß die 
Beiträge als Grundsteuerzuschläge von denjenigen Personen zu erheben sind, welche 
nach gesetzlicher Vorschrift zur Grundsteuer für die den Betrieben der Genossen- 
schaft zugehörenden Grundstücke veranlagt sind oder veranlagt sein würden, wenn 
die Grundstücke nicht von der Grundsteuer befreit wären. 
Wenn hiernach der Beitrag von einer Person erhoben ist, die nicht der 
Betriebsunternehmer ist, so hat der letztere dem Zahlungspflichtigen den Beitrag 
zu erstatten.
        <pb n="673" />
        — 663 — 
Streitigkeiten über solche Erstattungsansprüche werden von der unteren 
Verwaltungsbehörde entschieden, in deren Bezirke sich der Sitz des versicherungs- 
pflichtigen Betriebs befindet. Gegen die Entscheidung findet innerhalb eines 
Monats nach der Lustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde 
statt, welche endgültig entscheidet. 
Theilung der Risikos. 
6. 59. 
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungs- 
beträge bis zu fünfundsiebenzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in 
deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind. 
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mit- 
glieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft zu leistenden Beiträge 
umzulegen. 
G. 60. 
Werden Sektionen bei der nach dem Maßstabe der Grundsteuer erfolgenden 
Umlageberechnung mit mehr als dem Doppelten des für die Sektion an Ent- 
schädigungsbeiträgen und Verwaltungskosten wirklich aufgewendeten Betrags be- 
lastet, so kann die Genossenschaftsversammlung beschließen, daß der das Doppelte 
übersteigende Betrag nach Maßgabe der Grundsteuer auf die sämmtlichen Sek- 
tionen zu vertheilen ist. 
Gemeinsame Tragung des Risikos. 
g. 61. 
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Ent- 
schädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Der- 
artige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der be- 
theiligten Genossenschaftsversammlungen sowie der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungs- 
jahrs in Wirksamkeit treten. 
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der ge- 
meinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften 
zu vertheilen ist. 
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils 
an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossen- 
schaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten 
Bestimmung wird dieser Antheil in gleicher Weise, wie die von der Genossen- 
schaft zu leistenden Entschädigungsbeträge umgelegt. 
  
103“
        <pb n="674" />
        — 664 — 
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
G. 62. 
Aenderungen im Bestande der Berufsgenossenschaften sind mit dem Beginn 
eines neuen Rechnungsjahrs unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden 
Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des 
Bundesraths. 
2. Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossen- 
schaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft 
erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossenschaftsversammlungen mit 
Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt 
werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der 
betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten 
gefährdet wird. 
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die 
Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines 
Genossenschaftsbeschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten 
Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. 
4. Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus 
einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für 
dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossenschafts- 
versammlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrathe zur Ent- 
scheidung vorzulegen. 
Wird die Genehmigung ertheilt, so ist zur Beschlußfassung über das Statut 
für die neue Genossenschaft eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen, für 
welche die 9#9. 20, 21, 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (eichs- 
Gesetzbl. S. 132) maßgebend sind. 
S. 63. 
Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft vereinigt, so gehen 
mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle 
Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete Genossen- 
schaft über. 
Wenn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft aus- 
scheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem 
Eintritte dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die 
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile 
eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, 
welcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter 
Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Aus-
        <pb n="675" />
        scheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft 
aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Un- 
fällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. 
Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Ent- 
schädigungsansprüche auf andere Genossenschaften übergehen, haben die letzteren 
Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen 
Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. 
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung, 
wenn einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe in Folge von Berichtigungen der 
Kataster von einer Berufsgenossenschaft auf eine andere übergehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß 
der betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der- 
selben über eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt 
entschieden. 
Auflösung von Berufsgenossenschaften. 
S. 64. 
Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des 
Reichs-Versicherungsamts, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 144, von dem 
Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossen- 
schaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung 
zuzutheilen. 
Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und 
Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmungen der §IH. 133, 144, 145, auf 
das Reich über. 
III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen. 
Mitgliedschaft. 
G. 65. 
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter F. 1 fallenden 
Betriebs, dessen Sitz in dem Bezirke der Genossenschaft belegen ist. 
Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren land- 
wirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, 
gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines land- 
wirthschaftlichen Betriebs, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden 
erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirke die gemeinsamen Wirthschafts- 
gebäude belegen sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche 
für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebs bestimmt sind. Die betheiligten 
Gemeinden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen.
        <pb n="676" />
        — 666 — 
Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche der- 
selben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten 
als ein einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke verschiedener Unter- 
nehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung 
unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebs, welcher sich über 
mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirke der 
größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die betheiligten Ge- 
meinden und der Unternehmer sich über einen anderen Betriebssitz einigen. 
Ueber die QZugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forstwirthschaftlicher 
Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb. 
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Genossenschaft nur dann, wenn 
sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
g. 66. 
Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter §. 1 fallenden 
Betriebe, welche zur Zeit der Errichtung der Genossenschaft bestehen, mit diesem 
Zeitpunkte, für die Unternehmer später eröffneter Betriebe mit dem Zeitpunkte der 
Eröffnung des Betriebs. 
G. 67. 
Von der Eröffnung eines neuen Betriebs hat die Gemeindebehörde durch 
Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande 
Kenntniß zu geben. Derselbe hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. 
Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist, soweit nicht S. 57 Anwendung findet, 
nach I§. 54, 55 zu verfahren. Wird die Zugehörigkeit abgelehnt, so hat der 
Genossenschaftsvorstand der unteren Verwaltungsbehörde hiervon Mittheilung zu 
machen. Diese kann den Fall dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung 
vorlegen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß 
Gebrauch zu machen. 
S. 68. 
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden 
Frist dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel 
nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Bei- 
träge von dem bisherigen Unternehmer forterhoben. Die Haftung umfaßt noch 
dasjenige Rechnungsjahr, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch 
der neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Haftung für die 
Beiträge entbunden ist. 
G. 69. 
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für 
die Zugehörigkeit desselben zur Genossenschaft oder für die Umlegung der Beiträge 
(G. 36, 51 bis 53, 57, 58) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des 
weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut (G. 38) Bestimmung zu treffen.
        <pb n="677" />
        — 667 — 
Gegen die auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen er— 
gehenden Bescheide der zuständigen Genossenschaftsorgane steht dem Betriebs— 
unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt zu. 
IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
S. 70. 
Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, durch 
welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper- 
verletzung erleidet, welche eine völlige oder theilweise Arbeitsunfähigkeit von mehr 
als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer 
bei der Ortspolizeibehörde und dem durch Statut zu bestimmenden Genossenschafts- 
organe schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten. 
Dieselbe muß binnen drei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem 
der Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat. 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls 
den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten 
hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des 
Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamte 
festgestellt. 
Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach 
näherer Anweisung derselben zu erstatten. 
  
G. 71. 
Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person 
getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich einen Ent- 
schädigungsanspruch auf Grund dieses Gesetzes zur Folge haben wird, ist sobald 
als möglich, in den im F. 76b des Krankenversicherungsgesetzes und im F. 15 
dieses Gesetzes bezeichneten Fällen spätestens unmittelbar nach Eingang eines ent- 
sprechenden Ersuchens der Berufsgenossenschaft oder der betheiligten Krankenkasse, 
von der Ortspolizeibehörde einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche fest- 
zustellen sind: 
1. die Veranlassung und Art des Unfalls, 
2. die getödteten oder verletzten Personen, 
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen, 
4. der Verbleib der verletzten Personen,
        <pb n="678" />
        — 668 — 
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten und die An— 
gehörigen der durch den Unfall verletzten Personen, welche auf Grund 
dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können, 
6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht. 
Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der 
betheiligten Krankenkasse hat die Ortspolizeibehörde die Untersuchung auch dann 
vorzunehmen, wenn sie die Voraussetzung des ersten Absatzes nicht als gegeben 
ansieht. 
S. 72. 
An den Untersuchungsverhandlungen können Theil nehmen: Vertreter der 
Genossenschaft, ein von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete 
oder Verletzte zur Zeit des Unfalls angehört hat, bestellter Bevollmächtigter sowie 
der Betriebsunternehmer oder ein Vertreter desselben. Zu diesem Zwecke ist dem 
Genossenschaftsvorstande, dem Kassenvorstand und dem Betriebsunternehmer von 
der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossen- 
schaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner 
bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den 
Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann zu richten. 
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag 
und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. 
S. 73. 
Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle sowie von den 
sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag 
Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die 
Erstattung der Schreibgebühren kann erlassen werden. 
-e 
Bei den im F. 70 Abs. 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte 
Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen 
der 58. 71 und 72 vorzunehmen hat. 
Feststellung der Entschädigungen. 
G 75. 
Die Beschlußfassung über die Feststellung der Entschädigungen (SF. 7 
bis 25) erfolgt: 
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand 
der Sektion, wenn es sich handelt 
a) um die im F. 8 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen, 
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Er- 
werbsunfähigkeit zu gewährende Rente,
        <pb n="679" />
        — 669 — 
c) um das Sterbegeld, 
d) um die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt, 
e) um die den Angehörigen eines Verletzten für die Zeit seiner Be- 
handlung in einer Heilanstalt zu gewährende Rente; 
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft. 
Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Ent- 
schädigungen in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 durch einen Ausschuß des Sektions- 
vorstandes oder durch besondere Kommissionen oder durch örtliche Beauftragte 
(Vertrauensmänner), in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 2 durch den Sektions- 
vorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektionsvorstandes 
oder durch besondere Kommissionen zu bewirken ist. 
Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Ent- 
schädigung abgelehnt oder nur eine Theilrente festgestellt werden, so ist vorher 
der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der Genossenschaft in einem 
Vertragsverhältnisse, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören. 
S. 76. 
Soll die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt werden, so ist diese 
Absicht dem Verletzten oder im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, soweit 
sie nach 9#. 17 bis 20, 22 entschädigungsberechtigt sein würden, mitzutheilen. 
Soll eine Entschädigung bewilligt werden, so ist den genannten Personen die 
Höhe der in Aussicht genommenen Entschädigung mit den rechnungsmäßigen 
Grundlagen mitzutheilen. 
Der Verletzte sowie seine Hinterbliebenen (II. 17 bis 20) sind befugt, auf 
diese Mittheilung innerhalb zweier Wochen sich zu äußern. Auf ihren innerhalb 
der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese 
Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat 
hiervon die untere Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Genossen- 
schaftsorgane Kenntniß zu geben) dieses hat bis zum Eingange des Protokolls den 
Bescheid auszusetzen. 
Bei den im Abs. 1 bezeichneten Mittheilungen hat das zuständige Genossen- 
schaftsorgan auf die aus Abs. 2 und aus F. 75 Abs. 3 sich ergebenden Befugnisse 
sowie auf die im Abs. 2 vorgesehene Frist hinzuweisen. 
S. 77. 
Die Feststellung der Entschädigung hat in beschleunigtem Verfahren von 
Amtswegen zu erfolgen. 
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von drei- 
zehn Wochen nach dem Unfall eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung 
der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst 
mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Ent- 
schädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Fest- 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 104
        <pb n="680" />
        — 670 — 
stellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich 
zu bewirken. 
Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so ist eine Ent— 
schädigung vorläufig zuzubilligen. 
G. 78. 
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- 
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls bei 
derjenigen Berufsgenossenschaft anzumelden, welcher die Entschädigungspflicht ob— 
liegt. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem 
nicht zuständigen Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenossen- 
schaft oder bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen 
unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung 
unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu 
benachrichtigen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn 
zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch be- 
gründende Folge des Unfalls erst päter bemerkbar geworden oder daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb 
seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die An- 
meldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden 
oder das Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. 
. 79. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Ent- 
schädigung sofort festzustellen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht, daß ein 
entschädigungspflichtiger Unfall nicht vorliegt, so ist der Anspruch durch schriftlichen 
Bescheid abzulehnen. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 
Ist die Genossenschaft der Ansicht, daß zwar ein entschädigungepflichtiger 
Unfall vorliegt, die Entschädigung aber von einer anderen Genossenschaft zu ge- 
währen ist, so hat der Genossenschaftsvorstand dem Entschädigungsberechtigten 
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich unter Mittheilung der gepflogenen 
Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungspflicht mit dem Vorstande 
der anderen Genossenschaft ins Benehmen zu setzen. Wird von diesem die Ent- 
schädigungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine 
Erklärung nicht abgegeben, so ist die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts 
darüber herbeizuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist. 
Die Entscheidung ist auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. 
S. 80. 
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Erfordern der 
Behörden oder der nach §. 75 zur Feststellung der Entschädigungen berufenen 
Stellen binnen einer Woche diejenigen Gehalts- und Lohnnachweisungen zu liefern, 
welche zur Feststellung der Entschädigung erforderlich sind.
        <pb n="681" />
        Bescheid der Vorstände. 
XL— 
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat diejenige Stelle (G. 75), 
welche sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen 
Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art 
ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig ge— 
wordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbs- 
unfähigkeit angenommen worden ist. 
Berufung. 
S. 82. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt 
wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, 
findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung des Bescheids bei dem Schiedsgerichte (Gesetz, betreffend die 
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, §. 3) zu erheben) in dessen Bezirke 
der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Be- 
rufung bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Genossenschafts- 
organ eingegangen ist. Diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das 
zuständige Schiedsgericht abzugeben. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen 
Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. 
Die Berufung hat, ausgenommen im Falle des F. 24, keine aufschiebende 
Wirkung. 
F. 7 
Bildet in dem Falle des §. 16 Abs. 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nicht- 
anerkennung des Rechtsverhältnisses wichen dem Getödteten und dem die Ent- 
schädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Anspruchs, so kann das 
Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden 
Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle 
ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einer vom Schiedsgerichte 
zu bestimmenden, mindestens auf einen Monat zu bemessenden Frist nach der 
Zustellung des hierüber ertheilten Bescheids des Schiedsgerichts zu erheben. 
Nachdem im ordentlichen Rechtsweg eine rechtskräftige Entscheidung er- 
gangen ist, hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungs- 
anspruch zu entscheiden. 
G. 84. 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Entschädigungsanspruch für begründet 
erachtet, zugleich die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente fest- 
104“
        <pb n="682" />
        — 672 — 
zustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das 
Reichs-Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch nur dem Grunde 
nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung und den 
Beginn der Rente entschieden, so hat das Schiedsgericht unverzüglich eine vor- 
läufige Entschädigung zu bewilligen, gegen deren Feststellung ein Rechtsmittel 
nicht stattfindet. Sobald der Entschädigungsanspruch rechtskräftig feststeht, hat 
der Vorstand die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente, ofern 
dies nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig gezahlten Be- 
träge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet. 
S. 85. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen 
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus- 
fertigung zuzustellen. 
Rekurs. 
S 6. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des §. 75 
Abs. 1 Ziffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 96 Abs. 2 und des §. 101 
Abs. 1, dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossenschafts- 
vorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes hat 
aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit 
vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. 
Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung. 
Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den 
im §. 75 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der 
im 8. 75 Abs. 1 LZiffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden, so darf die 
Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in 
dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den Rekurs- 
anträgen Folge gegeben wird. 
Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechts- 
mittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Be- 
stimmung des §. 82 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
g. 87. 
Ist der Rekurs unzulässig (I. 86 Abs. 1) oder verspätet (§. 86 Abf. 3), 
so hat das Reichs-Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Verhandlung 
zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse mitwirkenden 
Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt erachten. Anderen- 
falls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. 
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungs- 
amt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht oder
        <pb n="683" />
        — 673 — 
an das zuständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen. Dabei kann das Reichs— 
Versicherungsamt bestimmen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine ihrem 
Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurück- 
verweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt 
die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde 
zu legen. 
8. 
Kommt nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamts nicht die im Verfahren 
in Anspruch genommene, sondern eine andere Berufsgenossenschaft als entschädigungs- 
pflichtig in Frage, so kann das Reichs-Versicherungsamt diese andere Genossen- 
schaft zur Verhandlung beiladen und gegebenen Falles zur Leistung der Entschädigung 
verurtheilen, auch wenn ein Anspruch gegen dieselbe bereits rechtskräftig abgelehnt 
worden ist. 
S. 89. 
Sobald einem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen ein Entschädigungs- 
anspruch gegenüber einer Genossenschaft rechtskräftig zuerkannt ist, kann auf Antrag 
ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen desselben Unfalls etwa schwebendes 
Verfahren durch Beschluß des Reichs-Versicherungsamts eingestellt werden. 
Sind, abgesehen von den Fällen des J. 91, wegen desselben Unfalls 
Entschädigungsansprüche gegen mehrere Genossenschaften rechtskräftig anerkannt, 
so hat das Reichs-Versicherungsamt die zu Unrecht ergangene Feststellung oder 
Entscheidung aufzuheben. 
Die auf Grund der aufgehobenen Feststellung oder Entscheidung geleisteten 
Zahlungen sind zu ersetzen; der Anspruch des Verletzten geht insoweit auf die 
ersatzberechtigte Genossenschaft über. 
S. 90. 
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Entschädigungs- 
anspruch finden, unbeschadet der Bestimmungen der 99. 88, 89, die Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent- 
sprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Lustimmung 
des Bundesraths etwas Anderes bestimmt wird. 
S. 91. . 
Hat die Beschäftigung, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für mehrere 
zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörende Betriebe stattgefunden, so können 
die betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflichtung unter sich ver- 
theilen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist das Reichs-Versicherungs- 
amt berechtigt, auf Antrag einer betheiligten Genossenschaft die Vertheilung zu 
bestimmen. In solchem Falle ist nach Anhörung der betheiligten Vorstände nach 
billigem Ermessen festzustellen, mit welchem Antheile jede Genossenschaft an der 
Unfallentschädigung betheiligt ist und welche Beträge derjenigen, welche vorläufig 
Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind.
        <pb n="684" />
        Die Heranziehung einer der im vorstehenden Absatze bezeichneten Genossen— 
schaften zur Aufbringung eines Antheils an der Entschädigung kann auch dann noch 
erfolgen, wenn ein ablehnender Bescheid der Genossenschaft oder eine den Anspruch 
des Entschädigungsberechtigten ihr gegenüber zurückweisende Entscheidung rechts— 
kräftig geworden ist. 
Die für die Feststellung der Entschädigung zuständige Genossenschaft ist 
mangels einer Vereinbarung durch das Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen. 
g. 92. 
Die Berufsgenossenschaften sind befugt, von der Rückforderung der gemäß 
58. 82, 84, 87 Abs. 2 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Entschädi- 
gungen abzusehen. 
  
G. 93. 
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§H. 75 ff.) hat der Genossen- 
schaftsvorstand dem Berechtigten die mit der Zahlung beauftragte Postanstalt 
(§#. 103) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche 
gilt beim Eintritte von Veränderungen. 
Veränderung der Verhältnisse. 
G. 94. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander- 
weite Feststellung erfolgen. 
Nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder 
der Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig festgestellt 
worden ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Ver- 
änderung eine anderweite Feststellung, sofern nicht zwischen der Berufsgenossen- 
schaft und dem Empfangsberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches 
Einverständniß erzielt ist, nur in ZLeiträumen von mindestens einem Jahre be- 
antragt oder vorgenommen werden. 
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von 
der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder 
von Amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht über 
die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Empfangs- 
berechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt ist, nur auf Antrag durch Ent- 
scheidung des Schiedsgerichts. 
Zu dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben dem 
Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehört, berechtigt. 
*“ 
Wird innerhalb der ersten fünf Jahre ein neuer Bescheid erlassen, bevor 
die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt
        <pb n="685" />
        — 675 — 
hat, so muß die Rechtsmittelbelehrung in dem die Rente abändernden Bescheide 
darauf hinweisen, daß durch das gegen den früheren Bescheid eingelegte Rechts- 
mittel der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids nicht gehemmt wird. 
Abschrift des neuen Bescheids ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren 
über den älteren Bescheid schwebt, mitzutheilen. Diese ist berechtigt, bei Ent- 
scheidung der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die 
Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Ein in Folge der An- 
fechtung des neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren ist alsdann einzustellen. 
Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Renten- 
empfänger unter Mittheilung derjenigen Unterlagen, auf Grund deren die Herab- 
setzung oder Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Eine Erhöhung der Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des 
höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung, Einstellung (F. 100) oder Aufhebung der Rente tritt 
mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aus- 
sprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
[*nmds 
Die anderweite Feststellung einer Rente nach Ablauf der ersten fünf Jahre 
kann nur für die Zeit nach Zustellung des Antrags gefordert werden. Im 
Uebrigen wird der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, Minderung oder 
Aufhebung der Rente in Kraft treten soll, in der Entscheidung des Schieds- 
gerichts festgesetzt. Ebenso bestimmt das Schiedsgericht, in welchen Summen und 
Fristen die seit dem Inkrafttreten der Rentenminderung etwa bezahlten Mehr- 
beträge durch Kürzung späterer Rentenbezüge zur Erstattung gelangen sollen. 
Das Schiedsgericht kann auf Antrag auch schon vor dieser Entscheidung im 
Wege der einstweiligen Verfügung anordnen, daß die fernere Rentenzahlung bis 
zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Minderung 
der Rente ganz oder theilweise eingestellt werde. 
Auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der 
. 86 ff. über das Rechtsmittel des Rekurses entsprechende Anwendung. Gegen 
die im Abs. 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Entscheidungen und Verfügungen des 
Schiedsgerichts findet jedoch ein Rechtsmittel nicht statt. 
Wird der Antrag auf Abänderung der Rente dem Schiedsgericht unter- 
breitet, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die 
Rechtskraft erlangt hat, so ist die Stelle, bei welcher das frühere Verfahren an- 
hängig ist, berechtigt, in diesem darüber zu befinden, welche Entschädigung für 
die Zeit nach Zustellung des Antrags auf Abänderung der Rente zu gewähren ist. 
§S. 97. 
Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluß eines neuen Heilverfahrens, 
die Einstellung von Rentenzahlungen (§. 100) und die Ablösung einer Rente 
durch Kapitalzahlung . 101) erfolgt auch nach Ablauf des im F. 94 Abs. 3 vor- 
gesehenen Zeitraums durch Bescheid der Berufögenossenschaft.
        <pb n="686" />
        g. 988. 
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt war, in Folge 
der Verletzung gestorben, so muß der Anspruch auf Gewährung einer Entschädi- 
gung für die Hinterbliebenen, falls diese Entschädigung nicht von Amtswegen 
festgestellt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren 
nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstand oder bei der für 
den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungs- 
behörde angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur 
dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines 
Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist und die Anmeldung inner- 
halb dreier Monate, nachdem das Hinderniß weggefallen, erfolgt ist. Im 
Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der 9. 75 bis 93 ent- 
sprechende Anwendung. 
Fälligkeitstermine. 
S. 99. 
Kosten des Heilverfahrens und Sterbegelder sind binnen einer Woche nach 
ihrer Feststellung, Renten in monatlichen, und wenn sich der Jahresbetrag auf 
sechzig Mark oder weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu 
zahlen, letzteres insoweit, als nicht im voraus anzunehmen ist, daß die Rente 
vor Ablauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten werden auf volle fünf Pfennig 
für den Monat beziehungsweise das Vierteljahr nach oben abgerundet. 
Im Einverständnisse mit dem Entschädigungsberechtigten kann die Berufs- 
genossenschaft anordnen, daß die Zahlung in längeren Zeitabschnitten erfolgt. 
Fällt das Recht auf den Rentenbezug im Laufe des Monats, für welchen 
die Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn 
für einen Theil des Monats die Rente für den Verletzten mit der Rente für die 
Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag 
zu beanspruchen. 
Ein Verzicht auf die Rückforderung ist auch dann zulässig) wenn die Rente 
für längere Zeitabschnitte gezahlt war. 
Ruhen der Rente. 
S. 100. 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht: 
1. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem Arbeitshaus oder einer 
Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Inlande 
wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch auf 
Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes An- 
spruchs zu überweisen;
        <pb n="687" />
        — 677 — 
2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundes- 
raths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, 
durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten 
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft 
gesetzt werden; 
3. solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es 
unterläßt, der Berufsgenossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat über die Mittheilung des Auf- 
enthaltsorts nähere Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, daß 
der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem deutschen Konsul 
persönlich vorzustellen hat. 
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungs- 
pflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so lebt insoweit 
das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf. 
Kapitalabfindungen. 
S. 101. 
Ist bei theilweiser Erwerbsunfahigkeit eine Rente von fünfzehn oder weniger 
Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Verwaltungs- 
behörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen Antrag 
durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfsinden. Der Verletzte muß vor An- 
nahme seines Antrags darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung auch 
in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Zustand sich 
erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapital- 
abfindung festgesetzt wird, ist Berufung (G. 82) zulässig. Das Rechtsmittel hat in 
diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verkündung der Entscheidung kann 
der Antrag, zurückgezogen werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig. 
Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Aufhebung des Bescheids lauten. 
Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen 
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen 
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen 
solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall 
verletzten Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft 
gesetzt werden. 
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf solche Renten, welche 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Wird eine solche 
Abfindung im Laufe der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus- 
gesprochen, so sind die Berufsgenossenschaften berechtigt, die erforderlichen Mittel aus 
dem angesammelten Reservefonds zu entnehmen. Dieser ist dann nach näherer 
Anordnung des Reichs-Versicherungsamts G. 37 Abs. 2) wieder zu ergänzen. 
Reichs- Gesetzbl. 1900 105
        <pb n="688" />
        — 678 — 
Uebertragung der Ansprüche. 
C. 102. 
Die Uebertragung der aus diesem Gesetze sich ergebenden Ansprüche sowie 
deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als 
sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Rente oder des Sterbegeldes von dem 
Betriebsunternehmer oder von einem Genossenschaftsorgan oder dem 
Mitglied eines solchen Organs gegeben worden istz 
2. zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungen; 
3. zur Deckung von Forderungen der nach §#. 30, 32 ersatzberechtigten 
Gemeinden, Armenverbände und der an deren Stelle getretenen Be- 
triebsunternehmer und Kassen, der Krankenkassen sowie der Versicherungs- 
anstalten für Invalidenversicherung. 
Die Ansprüche dürfen nur auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, 
auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen, auf die zu erstattenden Kosten des Ver- 
fahrens, auf die vom Vorstande verhängten Geldstrafen sowie auf die im §. 147 
Abs. 1 bezeichneten Regreßansprüche der Berufsgenossenschaften aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Theil 
auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde ge- 
nehmigt wird. 
Auszahlungen durch die Post. 
g. 103. 
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen 
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch die Post- 
verwaltungen, und zwar durch diejenigen Postanstalten bewirkt, in deren Bezirke 
die Empfangsberechtigten ihren Wohnsitz haben. 
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueberweisung 
der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt seines 
neuen Wohnorts bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung er- 
lassen worden ist, oder bei der Postanstalt des bisherigen Wohnsitzes zu beantragen. 
Liquidationen der Post. 
g. 104. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Zentral= 
Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf 
Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die 
Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
        <pb n="689" />
        — 679 — 
Umlage- und Erhebungsverfahren. 
g. 105. 
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge 
sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und 
den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund 
der Fh. 59 bis 61 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem 
festgestellten Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und 
von denselben einzuziehen. 
g. 106. 
Erfolgt die Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern (I. 57 Abs. 1), 
so ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu 
Grunde zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt. 
S. 107. 
Werden die Beiträge nach Gefahrenklassen und Arbeitsbedarf umgelegt 
. 51), so ist die Veranlagung in die Gefahrenklasse G. 52), im Uebrigen für 
Betriebsbeamte und die im §. 1 Abs. 6 bezeichneten Personen eine besondere, 
jährlich aufzustellende Nachweisung der von denselben thatsächlich bezogenen Ge- 
hälter und Löhne (G. 108), für versicherte Betriebsunternehmer deren Jahres- 
arbeitsverdienst (VI. 11), für alle übrigen versicherten Personen die Abschätzung 
G. 53) zu Grunde zu legen. 
S. 108. 
Zu diesem Zwecke hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im Laufe 
des verflossenen Rechnungsjahrs versicherte Betriebsbeamte oder andere Personen 
der im H. 1 Abs. 6 bezeichneten Art beschäftigt hat, binnen sechs Wochen nach 
Ablauf des Rechnungsjahrs dem Genossenschaftsvorstand eine Nachweisung des- 
jenigen Betrags einzureichen, welchen jeder von diesen Versicherten im abgelaufenen 
Rechnungsjahr an Gehalt oder Lohn (G. 5) thatsächlich bezogen hat oder welcher 
für ihn anzurechnen ist. 
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt deren Aufstellung durch den Genossen- 
schafts= beziehungsweise Sektionsvorstand. 
S. 109. 
Bei der Berechnung der Beiträge wird in der Art verfahren, daß für jeden 
Betriebsbeamten und jede andere Person der im F. 1 Abs. 6 bezeichneten Art 
die in den Betrieben von ihnen thatsächlich bezogenen oder für sie anzurechnenden 
Gehälter oder Löhne (§. 9, 12), für jeden Arbeitstag eines Arbeiters der 
dreihundertste Theil des nach F. 10 für den Sitz des Betriebs ermittelten durch- 
schnittlichen Jahresarbeitsverdienstes für erwachsene männliche Arbeiter, für jeden 
versicherten Betriebsunternehmer derselbe Jahresarbeitsverdienst, sofern nicht durch 
105“
        <pb n="690" />
        — 680 — 
das Statut hiervon abweichende Bestimmungen getroffen sind, in Ansatz gebracht 
wird. Dabei ist der die Höhe von fünfzehnhundert Mark übersteigende Betrag 
des Jahresarbeitsverdienstes nur mit einem Drittel zur Anrechnung zu bringen. 
s. 110. 
Auf dieser Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstand unter Berück- 
sichtigung der gemäß §. 53 Abs. 4 erlassenen Bestimmungen der Beitrag berechnet, 
welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesammtbedarfs entfällt, und die 
Heberolle aufgestellt. 
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirk angehörenden 
Genossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zu- 
zustellen, die Beiträge unter Verrechnung der nach F. 35 erhobenen Vorschüsse 
einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossenschafts- 
vorstand einzusenden. Die Gemeindebehörden haben hierfür von der Berufs- 
genossenschaft eine Vergütung zu beanspruchen, deren Höhe von den Landes- 
Zentralbehörden festzusetzen ist. 
Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen sie den wirklichen 
Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, 
und muß sie vorschußweise mit einsenden. 
r 
Der Auszug aus der Heberolle (G. 110) muß diejenigen Angaben enthalten, 
welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten 
Beitragsberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während 
zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser 
Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebsunter- 
nehmer, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die 
Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Widerspruch erheben. Durch 
diesen Widerspruch kann die nach §#§S. 52, 53 erfolgte Veranlagung und 
Abschätzung nicht angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die 
Vorschriften des §. 55 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. 
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde 
eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlage- 
verfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu decken. 
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 2) bezahlter 
Beitrag zu Unrecht oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die 
Rückerstattung auf dem im Abs. 2 bezeichneten Wege verlangt werden. Der 
Anspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Auslegung 
der Heberolle (Abs. 1). 
#. 112. 
Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft 
zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung
        <pb n="691" />
        — 681 — 
des Betriebs oder die Abschätzung seines Arbeitsbedarfs gemäß §. 55 Abs. 6 
nachträglich abgeändert oder eine im Laufe des Rechnungsjahrs eingetretene 
Aenderung des Betriebs nachträglich bekannt wird oder die Unrichtigkeit einer 
Lohnnachweisung sich ergiebt. · 
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der 
Eröffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossen- 
schaft Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer 
den Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist (G. 113), nachträglich 
zu entrichten. 
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso 
zu verfahren, wie bei der erstmaligen Feststellung. 
C. 113. 
Rückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge (F. 35) sowie die 
Kautionsbeträge (I. 38 Oiffer 8) werden in derselben Weise beigetrieben wie Ge- 
meindeabgaben. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absicht- 
liche Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in 
welchem sie hätten gezahlt werden müssen. 
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur 
Last. Sie sind der Gemeinde, welche sie vorgeschossen hat (G. 110 Abs. 3), zu 
erstatten, vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichen Falles aus dem 
Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des 
nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen. 
Abführung der Beträge an die Postkassen. 
#. 114. 
Die Gepnossenschaftsvorstände haben die von den Zentral-Postbehörden 
liquidirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an 
die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. 
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück- 
stande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Ver- 
sicherungsamte, vorbehaltlich der Bestimmungen der 99. 64, 144, 145, das 
Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der 
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu ver- 
fügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren 
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der 
Rückstände durchzuführen.
        <pb n="692" />
        — 682 — 
Vermögensverwaltung. 
K. 115. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaften sind von allen 
den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen ge- 
sondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso die Bestände gesondert zu verwahren. 
Das Reichs-Versicherungsamt trifft, soweit die Verwaltung der Genossen- 
schaft nicht Organen der Selbstverwaltung oder staatlichen Behörden übertragen 
ist (F. 42 Abs. 3, J. 141), nach Bedarf Bestimmung über die Aufbewahrung 
von Werthpapieren. 
S. 116. 
Die Bestände der Berufsgenossenschaften müssen in der durch §I#§. 1806 bis 
1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. 
Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen 
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind, sowie in solchen 
auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken an- 
gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht. 
C. 117. 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats) in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der 
Berufsgenossenschaft auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunal-= 
verbände angelegt werden;) sie kann ferner anordnen, daß bei der Anlegung des 
Genossenschaftsvermögens einzelne Gattungen zinstragender Papiere nur zu einem 
näher zu bestimmenden Betrag erworben werden dürfen. Erstreckt sich der Be- 
zirk der Genossenschaft auf Gebiete oder Gebietstheile mehrerer Bundesstaaten, so 
bedarf es der Zustimmung der Zentralbehörden dieser Bundesstaaten oder, so- 
fern ein Einverständniß nicht erzielt wird, der Zustimmung des Bundesraths. 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig 
verfügbare baare Bestände auch in anderer als der im F. 116 bezeichneten Weise 
vorübergehend angelegt werden. 
S 118. 
Die Berufsgenossenschaften können mit Genehmigung des Reichs-Versiche- 
rungsamts einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach I§. 116, 117 
zulässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen. Will eine Genossenschaft 
mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedarf 
sie dazu außerdem, sofern sie der Aufsicht eines Landes-Versicherungsamts unter- 
stellt ist, der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde, im Uebrigen der Geneh- 
migung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren, 
oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Vermeidung von Vermögensverlusten 
für die Genossenschaft, oder für solche Veranstaltungen zulässig, welche ausschließ-
        <pb n="693" />
        — 683 — 
lich oder überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung zu gute kommen. 
Mehr als die Hälfte ihres Vermögens darf jedoch eine Berufsgenossenschaft in 
der bezeichneten Weise nicht anlegen. 
S. 119. 
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahrs ist nach 
Abschluß desselben alljährlich dem Reichstag eine vom Reichs-Versicherungsamt 
aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 
31. Dezember. 
V. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe. 
Unfallverhütungsvorschriften. 
.. 120. 
Die Genossenschaften sind befugt und auf Verlangen des Reichs-Versiche- 
rungsamts verpflichtet, für den Umfang des Genossenschaftsbezirkes Vorschriften 
zu erlassen: « 
1. über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren 
Betrieben zu treffenden Einrichtungen und Anordnungen unter Be- 
drohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark 
oder mit der Einschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse 
oder, falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse be- 
finden oder ein Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zuschlägen bis 
zum doppelten Betrag ihrer Beiträge. 
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den 
Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen; 
2. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von 
Unfällen zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwider- 
handelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark. 
Die Genossenschaften sind außerdem befugt, solche Vorschriften für bestimmt 
abzugrenzende Bezirke oder für bestimmte Betriebszweige oder Betriebsarten zu 
erlassen. 
In den Unfallverhütungsvorschriften ist anzugeben, in welcher Art die 
Vorschriften zur Kenntniß der Versicherten zu bringen sind. 
S. 121. 
Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem Reichs- 
Versicherungsamt einzureichen und, sofern die Genossenschaft in Sektionen ein- 
getheilt ist, den Vorständen derjenigen Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben 
sollen, zur Begutachtung vorzulegen.
        <pb n="694" />
        — 684 — 
Zu der Berathung und Beschlußfassung über diese Vorschriften haben die 
Genossenschaftsvorstände Vertreter der Arbeiter mit vollem Stimmrecht und in 
gleicher Zahl, wie die betheiligten Vorstandsmitglieder, zuzuziehen. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist zu der vom Genossenschaftsvorstand an— 
beraumten Sitzung, in welcher über die von der Genossenschaft zu erlassenden 
Vorschriften berathen und Beschluß gefaßt werden soll, einzuladen. 
Sollen die von der Genossenschaft zu erlassenden Vorschriften nur für den 
Bezirk einzelner Sektionen Gültigkeit haben, so sind zur Begutachtung durch die 
Sektionsvorstände auch Vertreter der Arbeiter gemäß Abs. 2 zuzuziehen. 
Mit der Einladung zu der zur Begutachtung oder zur Berathung und 
Beschlußfassung anberaumten Sitzung ist den Vertretern der Arbeiter der Ent- 
wurf der Vorschriften zuzustellen, welcher der Begutachtung oder der Berathung 
und Beschlußfassung unterliegen soll. 
. 122. 
Die Vertreter der Arbeiter werden aus den dem Arbeiterstand angehörenden 
land= und forstwirthschaftlichen Beisitzern der im Bezirke der Genossenschaft er- 
richteten Schiedsgerichte durch das in einer Sitzung des Vorstandes durch den 
Vorsitzenden zu ziehende Loos berufen und erhalten Ersatz für Reisekosten und 
entgangenen Arbeitsverdienst nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestim- 
menden Sätzen. Die Festsetzung erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Wird die Verwaltung der Berufsgenossenschaft durch Organe der Selbst- 
verwaltung oder durch staatliche Behörden geführt (. 42 Abs. 3, H. 141), so 
sind Vertreter der Arbeitgeber und Vertreter der Arbeiter in gleicher Zahl zu- 
zuziehen. Die Vertreter der Arbeitgeber werden aus den dem Stande der Arbeit- 
geber angehörenden land= und forstwirthschaftlichen Beisitzein der im Abs.1 
bezeichneten Schiedsgerichte durch das in einer Sitzung des Organs der Selbst- 
verwaltung oder der Behörde durch den Vorsitzenden zu ziehende Loos berufen; 
im Uebrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Die Berufung der Vertreter erfolgt auf fünf Jahre;) die erste Periode 
endet am 1. Januar 1906. Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter 
Ersatzmann zu wählen, die denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle 
des Ausscheidens für den Rest der Periode in der Reihenfolge ihrer Berufung 
einzutreten haben. Die Bestimmung des F. 49 findet entsprechende Anwendung. 
E. 123. 
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann anordnen, daß vor der Genehmigung, 
soweit dies nicht gemäß §. 121 Abs. 4 schon geschehen ist, zur Begutachtung 
der Vorschriften oder einzelner Theile derselben durch die Sektionsvorstände auch 
die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind.
        <pb n="695" />
        — 685 — 
Wenn durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung (IJ. 38 Ziffer 11) 
die gemäß §. 121 Abs. 2 vom Vorstand und den Vertretern der Arbeiter ge- 
faßten Beschlüsse abgeändert worden sind, so hat das Reichs-Versicherungsamt 
zu bestimmen,) ob die Vorschriften vor deren Genehmigung einer nochmaligen 
Berathung und Beschlußfassung (I. 121 Abs. 2) seitens des Vorstandes und der 
Vertreter der Arbeiter zu unterwerfen sind. Wenn das Reichs-Versicherungsamt 
seine Genehmigung von der Abänderung der beschlossenen Vorschriften abhängig 
macht, so hat es gleichfalls zu bestimmen, ob zur Berathung und Beschlußfassung 
(F. 121 Abs. 2) über die erforderliche Abänderung die Vertreter der Arbeiter zu- 
zuziehen sind. 
Dem Antrag auf Genehmigung ist das über die Verhandlungen bei den 
Vorständen aufgenommene Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Vertreter 
der Arbeiter ersichtlich sein muß, sowie die gutachtliche Aeußerung der Vorstände 
derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, beizu- 
fügen. Vor der Genehmigung ist den Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundes- 
staaten, auf deren Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Gelegenheit zu 
einer Aeußerung zu geben. 
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf 
deren Bezirke dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mit- 
zutheilen. « 
5.124. 
Die Festsetzung der im §. 120 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Geldstrafen 
sowie die höhere Einschätzung des Betriebs und die Festsetzung von Zuschlägen 
erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die Festsetzung der im I. 120 Absl. 1 
Ziffer 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betriebs-Krankenkasse, 
oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizei- 
behörde. Gegen die Verfügung findet innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung 
die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, soweit es sich um eine Verfügung 
des Genossenschaftsvorstandes handelt, das Reichs-Versicherungsamt, im Uebrigen 
die der Krankenkasse oder Ortspolizeibehörde vorgesetzte Aufsichtsbehörde. 
". 125. 
Die von den Landesbehörden für bestimmte Betriebsarten zur Verhütung 
von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern nicht Gefahr im Ver- 
zug ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvorständen zur 
Begutachtung nach Maßgabe des I§.# 123 Abs. 4 vorher mitgetheilt werden. 
Dabei finden F. 121 Abs. 2, 8. 122 entsprechende Anwendung. 
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, von den zur Verhütung von Unfällen 
getroffenen Anordnungen derjenigen Genossenschaft, welcher der betheiligte Betrieb 
angehört, Kenntniß zu geben. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 106
        <pb n="696" />
        — 686 — 
Ueberwachung der Betriebe. 
S. 126. 
Die Genossenschaften sind verpflichtet, für die Durchführung der gemäß 
§. 120 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie sind befugt, 
durch technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen 
erlassenen Vorschriften zu überwachen und von den Einrichtungen der Betriebe, 
soweit sie für die Zugehörigkeit zur Benosenschar oder für die Einschätzung in 
den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen. Sie sind ferner 
befugt, durch Rechnungsbeamte behufs Prüfung der von den Betriebsunter- 
nehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten 
Arbeiter= und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäfisbücher und Listen einusehen, 
aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge 
der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden. 
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnungsbeamten 
können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person ver- 
einigt werden. 
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den als solchen legitimirten tech- 
nischen Aufsichtsbeamten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt 
zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und den Rechnungs- 
beamten die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vor- 
zulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 127, auf 
Antrag der technischen Aufsichtsbeamten oder der Rechnungsbeamten von der 
unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert 
Mark angehalten werden. 
S. 127. 
Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Betriebsgeheim- 
nisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung 
des Betriebs durch den technischen Aufsichtsbeamten der Genossenschaft, so kann 
derselbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem 
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des technischen 
Aufsichtsbeamten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige 
geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht 
in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossen- 
schaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. 
In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und 
dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt. 
G. 128. 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften sowie deren technische 
Aufsichtsbeamte, Rechnungsbeamte (§6. 126, 127) und die nach F. 127 ernannten 
Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und
        <pb n="697" />
        — 687 — 
Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten 
und sich der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, 
zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange 
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die technischen Aufsichtsbeamten 
der Genossenschaften, die Rechnungsbeamten und Sachverständigen sind hierauf 
von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen. 
S. 129. 
Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichtsbeamten sind von dem 
Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke 
sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Genossenschaften sind verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der 
technischen Aufsichtsbeamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte 
Bericht zu erstatten und, soweit sich die Ueberwachungsthätigkeit auf Nebenbetriebe 
G. 1 Abs. 2, 3) erstreckt, den nach Maßgabe des F. 139b der Gewerbeordnung 
bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen. 
C. 130. 
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. 
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der 
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs- 
unternehmer auferlegen und gegen denselben außerdem eine Geldstrafe bis zu 
einhundert Mark verhängen. 
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb zweier 
Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Ver- 
sicherungsamt statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei Gemeinde- 
abgaben. " 
VI. Beaufsichtigung der Berufsgenossenschaften. 
S. 131. 
Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes 
der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Aufsicht hat sich 
auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge- 
schäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korre- 
spondenzen sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge 
bezüglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder 
106“
        <pb n="698" />
        — 688 — 
an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis 
zu eintausend Mark angehalten werden. 
Der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehen ferner die von den 
Berufsgenossenschaften errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs- 
Versicherungsamt kann zu den zum Zwecke der Aufsicht stattfindenden Revisionen 
Vertreter der Berufsgenossenschaften und der Arbeiter zuziehen. 
9. 132. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der 
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der 
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts- 
ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark anhalten. 
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des §. 42 Abs. 3, §9. 141 
mit der Verwaltung einer Berufsgenossenschaft betrauten Organe der Selbst- 
verwaltung oder staatlichen Behörden und Beamten findet diese Vorschrift keine 
Anwendung. 
#. 133. 
Ist für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes-Versicherungsamt 
errichtet, so unterliegen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe um- 
fassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist, der 
Beaufsichtigung durch das Landes-Versicherungsamt. In den Angelegenheiten 
dieser Berufsgenossenschaften gehen die in den I#. 23, 26 des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, sowie in den I##. 34, 37, 40, 46, 
48 bis 50, 52, 55, 56, 61, 63, 64, 67, 69, 79, 86 bis 91, 101, 111, 
114, 118, 120, 121, 123, 124, 126, 127, 130 bis 132, 134 dem Reichs- 
Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungs- 
amt über. 
Soweit jedoch in den Fällen der §99. 55, 61, 63, 67, 69, 79, 88, 
89, 91 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des 
Reichs-Versicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft oder eine Ausführungs- 
behörde eines anderen Bundesstaats mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs- 
Versicherungsamt. Das Landes-Versicherungsamt hat in solchen Fällen die 
Akten an das Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. 
Hat das Reichs-Versicherungsamt einen Entschädigungsanspruch um des- 
willen abgelehnt, weil nicht der in Anspruch genommene Träger der Versicherung, 
sondern ein anderer Träger zur Entschädigung verpflichtet ist, so kann der Anspruch 
gegen den letzteren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der erstere 
entschädigungspflichtig sei. 
Treten für eine der im Abs. 1 genannten, der Aufsicht eines Landes- 
Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des 
§. 64 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden 
Bundesstaat über.
        <pb n="699" />
        — 689 — 
VII. Reichs- und Staatsbetriebe. 
.. 134. 
Flr Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundesstaats 
verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufs- 
genossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und Obliegen- 
heiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden 
durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen 
von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für 
die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der 
Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mit- 
zutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. 
g. 135. 
Soweit das Reich beziehungsweise der Staat in Gemäßheit des 8. 134 
an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die I##. 33 bis 62, 65 bis 69, 
80, 105 bis 113, 114 Abs. 2, 3, 9§. 115 bis 118, 120 bis 132, 156 bis 161 
keine Anwendung. 
g. 136. 
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem 
dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (I. 4 Abs. 1) kann durch 
die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach F. 6 von 
der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind. 
Den Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung überlassen, ob 
und inwieweit die Renten nach Maßgabe des F. 26 in Naturalleistungen gewährt 
werden sollen. 
#. 137. 
Die Feststellung der Entschädigungen (G. 75) erfolgt durch die in den 
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
9. 138. 
Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den 
Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern 
sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlasse mindestens drei Ver- 
tretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Die 
Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde 
statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der 
Arbeiter sein. 
g 139. 
Die zur Durchführung der Bestimmungen der §9. 134 bis 138 erforderlichen 
Ausführungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von der obersten
        <pb n="700" />
        — 690 — 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal- 
tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentral- 
behörde erlassen. 
G. 140. 
Die Bestimmungen der 8§8. 134 bis 139 finden auf Betriebe der im 
§. 134 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit der Reichskanzler beziehungs- 
weise die Landes-Zentralbehörde vor der Errichtung der Berufsgenossenschaften 
für den betreffenden Bezirk erklärt hat, daß solche Betriebe den Berufsgenossen- 
schaften angehören sollen. 
VIII. Landesgesetzliche Regelung. 
S. 141. 
Soweit in einem Bundesstaate vor dem 5. Mai 1888 bezügliche Be- 
stimmungen erlassen sind, ist die Landesgesetzgebung befugt, die Abgrenzung der 
Berufsgenossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das Verfahren bei 
Betriebsveränderungen, den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und das 
Verfahren bei deren Umlegung und Erhebung, abweichend von den Bestimmungen 
der §#. 38 bis 41, 42 Abs. 1, 2 Ziffer 3, Abs. 3, S. 43 bis 61, 67, 68, 69 
Abs. 1, §#. 105 bis 113 zu regeln, sowie abweichend von den Bestimmungen dieses 
Gesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufs- 
genossenschaften geführt wird und die in diesem Gesetze den Vorständen der letzteren 
übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wahrgenommen werden. 
– 142. 
Macht die Landesgesetzgebung von der Befugniß des F. 141 Gebrauch, so 
hat dieselbe 
1. über die Vertretung der Berufsgenossenschaften bei den Untersuchungs- 
verhandlungen (I. 72), 
2. über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden 
ist (G. 78) und welches die Entschädigung festzustellen und hierüber den 
Bescheid zu ertheilen hat (§9. 75, 81), 
3. über die Vermögensverwaltung der Berufsgenossenschaften (S6. 1 15 bis 118) 
sowie darüber Bestimmung zu treffen, 
4. welche Personen außer den in Gemäßheit der §9#. 126, 127 ernannten 
technischen Aufsichtsbeamten und Sachverständigen den Bestimmungen 
der 9#. 160, 161 unterliegen. " 
G. 143. 
Bei Abänderung des Bestandes von Berufsgenossenschaften (G. 62) tritt, 
falls nur solche Betriebe betheiligt sind, deren Sitz im Gebiete desselben Bundes-
        <pb n="701" />
        — 691 — 
staats belegen ist, an die Stelle des Bundesraths die Zentralbehörde dieses 
Bundesstaats, sofern derselbe von der Befugniß des F. 141 Gebrauch gemacht hat. 
§. 144. 
Die Auflösung einer Berufsgenossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (G. 64) 
und die Zutheilung der zu derselben gehörenden Betriebe zu anderen Berufs— 
genossenschaften erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde, wenn die aufzulösende 
Berufsgenossenschaft auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen (F. 141) gebildet 
ist und diejenigen Berufsgenossenschaften, welchen Betriebe der aufgelösten Berufs- 
genossenschaft zugetheilt werden sollen, nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz 
im Gebiete des betreffenden Bundesstaats belegen ist. 
In diesem Falle gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen der auf- 
gelösten Genossenschaft auf diesen Bundesstaat über. 
S. 145. 
Soweit vor der auf Grund des §. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 132) erfolgten Errichtung der Berufsgenossenschaften durch 
den Bundesrath ein Bundesstaat sein Gebiet oder Theile desselben der Berufs- 
genossenschaft eines anderen Bundesstaats, welcher von der im I. 141 eingeräumten 
Befugniß Gebrauch gemacht hat, mit dessen Zustimmung angeschlossen hat, gelten 
für die Berufsgenossenschaft die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundes- 
staats, an welchen der Anschluß erfolgt ist, falls aber auch der anschließende 
Bundesstaat von der Befugniß des F. 141 Gebrauch gemacht hat, die Be- 
stimmungen desjenigen Bundesstaats, in welchem sich der Sitz der Berufsgenossen- 
schaft befindet. Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist im letzteren Falle durch 
Vereinbarung der Landesregierungen zu bestimmen. Wird eine derartige Berufs- 
genossenschaft durch den Bundesrath wegen Leistungsunfähigkeit aufgelöst (I. 64), 
so gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen nach dem Maßstabe der im 
letzten Rechnungsjahre gezahlten Beiträge auf die betheiligten Bundesstaaten über. 
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Anrufen der 
Bundesrath. 
IX. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. 
S. 146. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die in 
S. 17 bis 20 bezeichneten Hinterbliebenen können, auch wenn sie einen Anspruch 
auf Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls 
erlittenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, dessen Bevollmächtigten oder 
Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Ge- 
nommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat
        <pb n="702" />
        — 692 — 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschä— 
digung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben. 
Die auf gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche eines Verletzten 
auf Ersatz des in Folge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten 
dreizehn Wochen nach dem Unfalle bleiben vorbehalten, wenn nicht durch die 
Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vorschriften der 
S#. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes beziehungsweise der §#. 137 ff. des 
Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) mindestens gleichkommende 
Fürsorge für den Verletzten und seine Angehörigen getroffen ist oder der Verletzte 
auf Grund des §. 136 a. a. O. von der Krankenversicherungspflicht befreit ist. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die 
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren 
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unmnfall- 
versicherung Entschädigung zu leisten ist und in welchem Umfang Entschädigung 
zu gewähren ist. 
S. 147. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, 
Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil fest- 
gestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit 
Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften 
für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes 
oder des Krankenversicherungsgesetzes von den Gemeinden, Armenverbänden oder von 
Kranken= und anderen Unterstützungskassen (§9. 27, 30 Abs. 1) gemacht worden 
sind. Dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren Aufwendungen auch 
ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit 
mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschafts- 
versammlung befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das 
Statut kann diese Befugniß auf den Vorstand übertragen werden. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
". 148. 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus §. 147 Abs. 1 Satz 3 geltend 
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen. 
Der Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschafts- 
versammlung anrufen.
        <pb n="703" />
        — 693 — 
Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser 
Mittheilung, und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist 
die Beschlußfassung seitens des Ersatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der 
Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung abzuwarten. 
d. 149. 
Der Anspruch G. 147 Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von 
dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung (G. 148 Abs. 1) unterbricht die Verjährung. 
Die Bestimmung des §J. 146 Abs. 4 findet Anwendung. 
G. 150. 
Die in den I#. 146, 147 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß 
die daselbst vorgesehene Feststellung Kurch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden 
hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der 
Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden 
Grunde nicht erfolgen kann. 
Haftung Dritter. 
G. 151. 
Die Haftung dritter, in den S§. 146, 147 nicht bezeichneter Personen be- 
stimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Insoweit den nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch 
auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens gegen Dritte er- 
wachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufsgenossenschaft im Umfang ihrer 
durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungspflicht über. 
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. 
G. 152. 
Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern und ihren 
Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die 
Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten 
ganz oder theilweise auszuschließen oder die Versicherten in der Uebernahme oder 
Ausübung eines in Gemäßbeit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu 
beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben 
keine rechtliche Wirkung. 
Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche gegen die vorstehende Be- 
stimmung verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften 
eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit 
Haft bestraft. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 107
        <pb n="704" />
        — 694 — 
Die gleiche Strafe trifft Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche 
Beiträge zur Unfallversicherung den Versicherten ganz oder theilweise auf den 
Lohn in Anrechnung bringen oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
C. 153. 
Die Vertreter der Arbeiter (§. 121 bis 123) und die Schiedsgerichts- 
beisitzer aus der Klasse der Versicherten (Gesetz, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, 9S. 4, 5, 7) haben in jedem Falle, in welchem sie 
zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon 
in Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in 
welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten 
an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeits- 
verhältniß vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer aufzuheben. 
Rechtshülfe. 
I. 154. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes 
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Ver- 
sicherungsämter, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden sowie der 
Genossenschafts= und Sektionsvorstände zu entsprechen und den Organen der 
Berufsgenossenschaften auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, 
welche für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung 
liegt den Organen der Genossenschaften gegen einander und gegenüber den 
Behörden sowie den Organen der Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung 
und der Krankenkassen ob. Die Verpflichtung der Behörden erstreckt sich ins- 
besondere auch auf die Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (G. 34) insoweit zu er- 
statten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen 
und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 
Gebühren= und Stempelfreiheit. 
S. 155. 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen 
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge- 
bühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die im H. 44 Abs. 3 bezeichneten 
Legitimationsbescheinigungen, für die behufs Vertretung von Berufsgenossen auf- 
gestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im HF. 29 bezeichneten 
Streitigkeiten.
        <pb n="705" />
        — 695 — 
Strafbestimmungen. 
F. 156. 
Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftsvorstande mit Geld- 
strafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ihnen in Gemäß- 
heit des I. 54 Abs. 2, F. 56 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit der 
W. 68) 69 erstattete Anzeige oder Anmeldung, imgleichen wenn die von ihnen 
in Gemäßheit der I§. 80, 108 eingereichten Gehalts= oder Lohnnachweisungen 
oder die den zuständigen Genossenschaftsorganen behufs Veranlagung der Betriebe 
zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegebenen Erklärungen thatsächliche An- 
gaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung an- 
gemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 
C. 157. 
Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Er- 
theilung von Auskunft in den Fällen des §. 54 Abs. 2, §. 56, zur Anzeige oder 
Anmeldung in den Fällen der §§. 68, 69, zur Einreichung der Gehalts= oder 
Lohnnachweisungen in den Fällen der S#. 80, 108 oder zur Erfüllung der für 
Betriebseinstellungen und für einen Wechsel des Betriebsunternehmers gegebenen 
statutarischen Vorschriften (I. 38 Oiffer 8) nicht rechtzeitig nachkommen, können 
von dem Genossenschaftsvorstande mit Geldstrafen bis zu dreihundert Mark 
belegt werden. 
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig 
in Gemäßheit des F. 70 erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher 
zu der Anzeige verpflichtet war. 
. 158. 
Die Strafvorschriften der §#§. 156, 157 finden auch gegen die gesetz- 
lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die 
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen 
Genossenschaft sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung 
oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
E. 159. 
Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten 
innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber dieselbe 
entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der 88. 124, 130 Abs. 3, diejenige Be- 
hörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes-Zentral- 
behörde bestimmt ist. 
S. 160. 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mitglieder der 
Genossenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden (F. 38 Ziffer 3), im- 
gleichen die in Gemäßheit der I§. 126, 127 ernannten technischen Aufsichts- 
107“
        <pb n="706" />
        — 696 — 
beamten und Sachverständigen sowie die Beisitzer der Schiedsgerichte (F. 9 des 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, werden, wenn 
sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auf— 
trags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf— 
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
G. 161. 
Die im §F. 160 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche 
kraft ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren, 
oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft 
ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese 
Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
Zuständige Landesbehörden. 
9. 162. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- 
behörden, Gemeindevertretungen oder, wo solche nicht bestehen, Gemeindebehörden 
die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungs- 
behörden, den Ortspolizeibehörden, den Gemeindebehörden und den Vertretungen 
der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahr- 
zunehmen sind. 
Die in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch 
den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als 
untere Verwaltungsbehörden im Sinne des F. 76 bezeichnen und mit der Wahr- 
nehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen. 
Strafvollstreckung. 
K. 163. 
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Aus- 
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben 
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
§. 164. 
Die im §. 120 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Geldstrafen fließen in die 
Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwider-
        <pb n="707" />
        — 697 — 
handlung angehört, oder, wenn er keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse 
der Gemeinde-Krankenversicherung des Beschäftigungsorts. Das Gleiche gilt von 
den Geldstrafen, welche auf Grund der im F. 138 bezeichneten Vorschriften ver- 
hängt sind. 
Die übrigen auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen, 
soweit sie nicht von den Gerichten erkannt sind, in die Genossenschaftskasse. 
§. 165. 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten 
auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Guts- 
bezirke und Gemarkungen. Sovweit aus denselben der Gemeinde oder Gemeinde- 
behörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder 
der Gemarkungsberechtigte. · 
Zustellungen. 
9. 166. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die 
Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen 
nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in 
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden 
Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs- 
bevollmächtigten zu bestellen. 
Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht zu 
ermitteln oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb 
der gesetzten Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang 
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder 
Genossenschaftsorgane ersetzt werden. 
Uebergangsbestimmungen. 
L. 167. 
Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat in den- 
jenigen Berufsgenossenschaften, in denen auf Grund des Statuts die Beiträge 
durch Zuschläge zu direkten Staats= oder Kommunalsteuern aufgebracht werden, 
die Genossenschaftsversammlung zu beschließen, ob dieser Beitragsfuß beizubehalten 
ist. Die Beibehaltung kann gemäß F. 57 Abs. 1 nur mit Zweidrittel-Mehr- 
heit beschlossen werden. 
Sind hiernach die Beiträge nach dem Arbeitsbedarfe zu erheben, so ist zu- 
gleich zu beschließen, von welchem Zeitpunkt ab dieser Maßstab an die Stelle des 
bisherigen Maßstabs treten soll.
        <pb n="708" />
        — 698 — 
wW. Ban-Anfallversicherungsgesetz. 
  
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang der Versicherung. 
F. 1. 
Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten beschäftigt und nicht 
auf Grund des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes oder des Unfallversicherungs- 
gesetzes für Land= und Forstwirthschaft gegen Unfall versichert sind, werden gegen 
die Folgen der bei den Bauarbeiten sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der 
Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. 
Dasselbe gilt von den Betriebsbeamten und den ihnen im Sinne dieses 
Gesetzes gleichgestellten Werkmeistern und Technikern, sofern ihr Jahresarbeits- 
verdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. 
Auf die im F§. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 
1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in 
Betriebsverwaltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit 
festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte 
eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes, für welche die im F. 12 
a. a. O. vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine An- 
wendung. Die Ausführung von Bauarbeiten gilt als Betrieb im Sinne des 
Gesetzes vom 15. März 1886. 
G. 2. 
Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste, zu denen 
versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern 
oder von deren Beauftragten herangezogen werden. 
G. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths 
mit den Regierungen solcher Staaten, die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine 
der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt haben, im 
Falle der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, durch welche die Anwendung 
dieses Gesetzes 
1. auf Betriebe im Inlande, welche Bestandtheile eines ausländischen 
Betriebs darstellen, ausgeschlossen, 
2. auf Betriebe im Auslande, welche Bestandtheile eines versicherungs- 
pflichtigen inländischen Betriebs darstellen, erstreckt wird.
        <pb n="709" />
        — 699 — 
G. 4. 
Durch Statut kann die Versicherungspflicht auf Gewerbetreibende, deren 
Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht übersteigt oder welche nicht regel- 
mäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, sowie auf Betriebsbeamte mit 
einem dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeits- 
verdienst zu Grunde zu legen. 
Unternehmer von Bauarbeiten, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend 
Mark nicht übersteigt oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter 
beschäftigen, sind berechtigt, gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich selbst zu 
versichern. Durch Statut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem 
höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden 
Unfälle versichert werden können 
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach F. 1 nicht versicherte Personen durch 
den Betriebsunternehmer; 
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder 
auf derselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder 
den Vorstand der Berufsgenossenschaft; 
J) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. 
Unternehmer. 
S. 5. 
Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt 
1. bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe aus- 
geführt werden, der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung dieser 
Betrieb erfolgt; 
bei anderen Bauarbeiten derjenige, für dessen Rechnung sie aus- 
geführt werden. 
1 
Träger der Versicherung. 
S. 6. 
Die Versicherung erfolgt: 
1. bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Eisenbahn--, Kanal-, Wege-, 
Strom-, Deich= und anderen Bauarbeiten, welche rucht unter die Be, 
stimmungen des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes oder unter die nach 
§. 1 Abs. 1 Ziffer 2 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Anordnungen 
fallen, unbeschadet der Bestimmungen in den Ziffern 2 und 3, auf 
Gegenseitigkeit durch die Unternehmer. Die Letzteren werden zu diesem 
Zwecke in eine Berufsgenossenschaft vereinigt (99. 12 bis 17);
        <pb n="710" />
        — 700 — 
2. bei Bauarbeiten, welche von dem Reiche oder von einem Bundesstaat 
als Unternehmer (I. 5) ausgeführt werden und nicht zu den Bauten 
der im §. 128 Abs. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes auf- 
geführten Reichs= und Staatsverwaltungen gehören, vorbehaltlich der 
Bestimmung des F. 8 Abs. 1, auf Kosten des Reichs oder des Staates 
durch das Reich beziehungsweise den Staat, für dessen Rechnung die 
Bauarbeit erfolgt, durch Ausführungsbehörden (§§. 42, 43), 
3. bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahnbetrieben von einem 
Kommunalverband oder einer anderen öffentlichen Korporation als 
Unternehmer (I. 5) ausgeführt werden, vorbehaltlich der Bestimmung 
des 9. 8 Abs. 2, auf Kosten dieses Kommunalverbandes oder dieser 
Korporation, sofern die Landes-Zentralbehörde auf deren Antrag 
erklärt, daß der Verband oder die Korporation zur Uebernahme der 
durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu er- 
achten ist, durch Ausführungsbehörden (I§. 42, 43). 
Die Landes-Zentralbehörden sind berechtigt, mehrere Kommunal= 
verbände oder andere öffentliche Korporationen zum Zwecke der gemein- 
samen Durchführung der Unfallversicherung bei den von ihnen als 
Unternehmern ausgeführten Bauarbeiten zu einem Verbande zu ver- 
einigen. 
Das Ausscheiden solcher Korporationen aus Berufsgenossenschaften 
darf nur am Schlusse des Rechnungsjahrs erfolgen; 
4. bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in 
Ziffer 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen oder deren 
Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer 
(§. 5) beziehungsweise Gemeindeverbände durch die Berufsgenossenschaften 
der Baugewerbetreibenden (IF9. 1, 6 Ziffer 1, W#. 12 ff. dieses Gesetzes, 
88. 1, 28 ff. des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes) nach näherer Be- 
stimmung der §#.#18 ff. (Unfallversicherungsanstalten). 
Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für 
eigene Rechnung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten, 
welche als Nebenbetriebe oder Theile eines andern Betriebs anderweit 
versicherungspflichtig sind, behält es bei den sonstigen Bestimmungen 
sein Bewenden. 
C. 7. 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft (S. 6 Abs. 1 
Ziffer 1) dann zu entschädigen, wenn sie sich bei Betriebshandlungen ereignen, zu 
welchen ein der Genossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben 
und für welche er die Löhne zu zahlen hat. 
6. 8. 
Das Reich und die Bundesstaaten sind berechtigt, bezüglich aller oder 
einzelner Arten der unter F. 6 Ziffer 2 fallenden, von ihnen als Unternehmer
        <pb n="711" />
        — 701 — 
ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem be— 
treffenden Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist, 
durch eine von dem Reichskanzler beziehungsweise der Landes-Zentralbehörde ab- 
zugebende entsprechende Erklärung als Mitglied beizutreten. 
Dieselbe Berechtigung (Abs. 1I) steht den Kommunalverbänden und anderen 
öffentlichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von ihrem Vorstand abzugeben. 
Jahresarbeitsverdienst, Gegenstand der Versicherung, Umfang der 
Entschädigung, Verhältniß zu Krankenkassen 2c. 
G. 9. 
Die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes, der Gegenstand der Ver- 
sicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfall- 
versicherung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Kranken-, 
Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, zu den Leistungen der zur 
Unterstützung hülfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder Armen- 
verbände sowie der Unternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden und 
Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetz- 
licher Vorschrift erfüllt haben, bestimmt sich, vorbehaltlich der Vorschriften der 
9#. 10, 11 dieses Gesetzes, nach den I§. 6, 8 bis 27 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes. 
S. 10. 
Bei Unfällen eines Arbeiters, welche sich bei Bauarbeiten der im F. 6 
Ziffer 4 Abs. 1 bezeichneten Art ereignen, finden die Bestimmungen der §9. 12 
bis 14 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung. 
Bei solchen Unfällen hat die Gemeinde, in deren Bezirke der verletzte 
Arbeiter beschäftigt war, demselben während der ersten dreizehn Wochen nach dem 
Unfalle die im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten 
Leistungen zu gewähren, sofern nicht der verletzte Arbeiter sich im Ausland auf- 
hält oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse 
Anspruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit solchen Personen 
diese Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die 
Gemeinde dieselben zu übernehmen. Die zu diesem Qwecke gemachten Auf- 
wendungen sind von den Verpflichteten zu ersetzen. 
Für außerhalb des Gemeindebezirkes wohnhafte versicherte Personen hat auf 
Verlangen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnorts die im 
Abs. 2 bezeichneten Leistungen, vorbehaltlich des Kostenersatzes, zu übernehmen. 
Als Ersatz der Kosten gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungs- 
gesetze zu gewährenden Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere 
Aufwendungen nachgewiesen werden. 
Der weitere Kommunalverband ist befugt, stalutarische Anordnungen zu 
erlassen, nach welchen den Gemeinden die ihnen durch Abs. 2 auferlegten Kosten 
des Heilverfahrens aus Mitteln des weiteren Kommunalverbandes zu ersetzen sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 108
        <pb n="712" />
        — 7e2 — 
Die Versicherungsanstalt G. 18) ist befugt, die im Abs. 2 bezeichneten 
Leistungen selbst zu übernehmen. 
S. 11. 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung 
des F. 10 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits ent- 
stehen, werden von der Aufsfichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vor- 
läufig vollstrechkar. Dieselbe kann innerhalb eines Monats im Verwaltungs- 
streitverfahren, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe 
der Vorschriften der 9#. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 10 
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, 
von der Aussichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeinde- 
Krankenverst kceer oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der 
Letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §#. 20, 21 der 
Gewerbeordnung statt. 
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt 
des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der 
Klage stattfindet. 
II. Berufsgenossenschaft. 
Umfang. 
d. 12. 
Die Berufsgenossenschaft (6. 6 Ziffer 1) umfaßt, unbeschadet der Bestim- 
mungen des F. 8, alle Baubetriebe der im F. 6 Ziffer 1 bezeichneten Art. 
Bei Baubetrieben, welche sich auf verschiedene Arten von Bauarbeiten er- 
strecken, entscheidet für die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der Hauptbetrieb. 
Auch im Uebrigen folgen Rebenbetriebe den Hauptbetrieben. 
Aufbringung der Mittel. 
S. 13. 
Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden 
Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehaltlich der 
Bestimmungen der §9. 23 ff., von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. 
Die Beiträge find so zu berechnen, daß durch dieselben außer den sonstigen 
Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im abgelaufenen 
Rechnungsjahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grundsätze für 
die Berechnung des Kapitalwerths werden durch das Reichs-Versicherungsamt 
festgestellt. Die Ausschreibung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der in den 
Betrieben der Mitglieder von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter 
beziehungsweise des nach §. 10 Abs. 4 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
        <pb n="713" />
        — 703 — 
anzurechnenden ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter 
sowie des statutenmäßigen Gefahrentarifs (S. 49 a. a. O.). 
Der §. 29 Abs. 2, S§. 30 bis 33 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes 
finden Anwendung. 
Organisation. 
S. 14. 
Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des §F. 28 Abf. 5) 
6 und der 99. 36 bis 54 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes Anwendung. 
- 
Der vorhandene Reservefonds ist in seinem Bestande zu erhalten; seine 
Zinsen können zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. In 
dringenden Fällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts auch den Kapitalbestand angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt 
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Mitgliedschaft. 
G. 16. 
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebs der im 
G. 12 bezeichneten Art sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunalverbände 
und andere öffentliche Korporationen, soweit diese auf Grund der Bestimmungen 
des §. 8 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind. 
Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundesstaaten, für 
Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen (GG. 6 Ziffer 2, 3) mit 
dem in der Beitrittserklärung angegebenen Zeitpunkt, im Uebrigen mit der Er- 
öffnung des Betriebs. 
. 17. 
Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht bereits 
angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche nach dem Beginne der 
Mitgliedschaft (§. 16) der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der 
Betrieb belegen ist, über denselben Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige und 
die Ueberweisung des Betriebs finden die Bestimmungen der §#§. 56, 57 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dasselbe“ gilt von 
den Bestimmungen der §S#. 58 bis 62 a. a. O. über die Genossenschaftskataster 
und die Betriebsveränderungen. 
108“
        <pb n="714" />
        — 704 — 
III. Unfallversicherungsanstalten. 
Bildung, Umfang und Organisation. 
G. 18. 
In jeder Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden besteht für die 
Versicherung derjenigen Personen, welche in deren Bezirken von den unter §. 6 
Ziffer 4 Abs. 1 fallenden Unternehmern bei Bauarbeiten, wie sie in der Berufs- 
genossenschaft versichert sind, beschäftigt werden, einschließlich der selbstversicherten 
Unternehmer dieser Art, eine Versicherungsanstalt. 
Den Versicherungsanstalten der auf Grund des Gewerbe-Unfallversiche- 
rungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften von Baugewerbetreibenden werden 
außer denjenigen Arten von Bauarbeiten, für welche sie errichtet sind, die 
Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-) Deich= und andere Bauarbeiten (vergl. 
g. 6 Ziffer 1), zu deren Ausführung, einzeln genommen, nicht mehr als sechs 
Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind (vergl. H. 23 lit. b), sofern diese 
Bauarbeiten von den im 8g. 6 Ziffer 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmern aus- 
geführt werden, innerhalb ihrer Bezirke zugewiesen. 
Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß auch die Ver- 
sicherung von Unternehmern G. 4), welche als Baugewerbetreibende Mitglieder 
der Genossenschaften sind, sowie anderer von diesen Baugewerbetreibenden bei der 
Bauausführung beschäftigten, nach F.#1 nicht versicherten Personen (S. 4) bei 
der Versicherungsanstalt zu erfolgen hat. 
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der 
Genossenschaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung sowie die sonstigen 
Organe der Berufsgenossenschaft führen die Verwaltung der Versicherungsanstalt, 
unbeschadet der Bestimmungen des F. 21 dieses Gesetzes, nach Maßgabe der 
§S. 41, 42, 45, 46 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes. 
. 19. 1 
Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind besonders zu 
verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Für die Versicherungsanstalt ist ein besonderer Reservefonds anzusammeln. 
Seine Verwendung zu Zwecken der Berufsgenossenschaft ist unstatthaft. 
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte sonstige Vermögen 
darf für die übrigen Zwecke der Berufsgenossenschaft nur mit Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts verwendet werden. Die Genehmigung darf nur ertheilt 
werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß der für die Zwecke der Versicherungs- 
anstalt verbleibende Theil dieses Vermögens zur dauernden Befriedigung der 
bisher festgestellten, von der letzteren zu zahlenden Renten und der sonstigen 
Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt voraussichtlich ausreichen wird. 
Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen 
Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig aus ihrem Reservefonds, 
vorzuschießen.
        <pb n="715" />
        — 705 — 
Die Versicherungsanstalt darf andere als die im H. 18 bezeichneten Ver- 
sicherungen nicht übernehmen. 
Die von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Verwaltungskosten 
bestimmen sich nach den durch die besondere Verwaltung derselben thatsächlich 
erforderlich gewesenen Aufwendungen; neben denselben kann nach näherer Be- 
stimmung des Reichs-Versicherungsamts als Ersatz des auf die Versicherungs- 
anstalt entfallenden Antheils an den gemeinsamen Verwaltungskosten ein Pausch- 
betrag erhoben werden. 
.. 20. 
Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsversammlung ein 
Nebenstatut zu errichten. Dasselbe muß Bestimmungen treffen: 
1. über die Erfordernisse der An= und Abmeldung der im F. 6 Ziffer 4 
Abs. 1 bezeichneten Unternehmer, welche von der Befugniß des F. 4 
Abs. 3 Gebrauch machen wollen; 
über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der Genossen- 
schaftsversammlung bei der Verwaltung der Versicherungsanstaltz 
über die Ansammlung des vorgeschriebenen Reservefonds; 
über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; 
liber die Voraussetzungen einer Abänderung des Nebenstatuts. 
Sofern von der Bestimmung des §. 18 Abs. 3 Gebrauch gemacht ist, 
muß das Nebenstatut über die An= und Abmeldung der demnach versicherten 
Personen sowie über die Einzahlung der für dieselben zu entrichtenden Prämien 
Vorschriften enthalten. 
r 
Se# 
S 21. 
Durch das Nebenstatut können für die Verwaltung der Versicherungs- 
anstalt besondere Organe bestimmt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser 
Art, so ist zugleich über den Sitz dieser Organe, über ihre Zusammensetzung, 
über die Abgrenzung ihrer Bezirke sowie über den Umfang ihrer Befugnisse Be- 
stimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke dieser Organe und die Wahl ihrer Mitglieder 
kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschaftsvorstand übertragen 
werden. 
Die Bezirke und die Zusammensetzung dieser besonderen Organe hat der 
Genossenschaftsvorstand durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
§. 22. 
Das Nebenstatut sowie die Abänderungen desselben bedürfen der Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts. 
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt 
wird, findet innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung der Entscheidung 
an den Genossenschaftsvorstand ab die Beschwerde an den Bundesrath statt.
        <pb n="716" />
        Die Berathungen der Genossenschaftsversammlungen über das Nebenstatut 
finden in Gegenwart eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher 
auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß. 
g. 23. 
In der Versicherungsanstalt erfolgt die Unfallversicherung: 
a) bei Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als 
sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, auf Kosten des 
Unternehmers G. 5 Ziffer 2) gegen feste, im voraus bemessene Prämien 
nach Maßgabe eines Prämientarifs (I§. 24 ff.); 
b) bei Bauarbeiten von geringerer Dauer auf Kosten der Gemeinden und 
der sonstigen im §. 32 bezeichneten Verbände, über deren Bezirke die 
Berufsgenossenschaft sich erstreckt, gegen Beiträge, welche auf diese 
Gemeinden oder Verbände nach Maßgabe der in den einzelnen Jahren 
für Unfälle bei solchen Bauarbeiten thatsächlich erforderlich gewordenen 
Zahlungen jährlich umgelegt werden. 
Versicherung auf Kosten der Unternehmer (§. 23 lit. a). 
g. 24. 
Die im g. 6 Ziffer 4 Abs. 1 aufgeführten Unternehmer, welche Bauarbeiten 
der im F. 23 lit. a bezeichneten Art ausführen, haben der von der Landes- 
Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs-Versicherungs- 
amte vorzuschreibenden Formulare längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines 
jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bau- 
arbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten 
Löhne und Gehälter vorzulegen. 
Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht voll- 
ständig einreichen, hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes- 
Zentralbehörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der 
Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zwecke die 
Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geld- 
strafen bis zu einhundert Mark anhalten. 
Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender- 
vierteljahrs an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete Organ 
der Genossenschaft einzureichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes 
von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, daß ihr über 
die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach den vorstehenden Vor- 
schriften in ihrem Bezirke Nachweisungen vorzulegen wären, nichts bekannt ge- 
worden sei.
        <pb n="717" />
        — 707 
Prämientarif. 
g. 25. 
Der Prämientarif (§. 23 lit. a) muß die der Berechnung der Prämien 
zu Grunde zu legenden Einheitssätze nach Verhältniß der bei der Bauausführung 
von den Versicherten verdienten Löhne oder Gehälter (vergl. I. 27 Abs. 2) be- 
ziehungsweise des in Betracht kommenden Jahresarbeitsverdienstes (I. 4) dergestalt 
ersichtlich machen, daß sich ergiebt, wieviel für jede angefangene halbe Mark des 
in Betracht kommenden Lohnes an Prämie zu entrichten ist. 
Sofern nach dem für die Berufsgenossenschaft bestehenden Gefahrentarife 
die einzelnen Arten von Bauarbeiten zu verschieden bemessenen Beiträgen heran- 
gezogen werden, sind auch die Einheitssätze der an die Versicherungsanstalt zu 
entrichtenden Prämien nach dem durch den Gefahrentarif der Genossenschaft fest- 
Festellten Verhältnisse verschieden zu berechnen. 
S. 26. 
Der Prämientarif wird alle drei Jahre von dem Reichs-Versicherungs- 
amte für jede Berufsgenossenschaft nach Anhörung des Vorstandes derselben im 
voraus festgesetzt. Als Grundlagen dienen der Kapitalwerth derjenigen Leistungen, 
welche der Versicherungsanstalt aus den bei Bauarbeiten der im F. 23 lit. a be- 
zeichneten Art im Jahre durchschnittlich zu erwartenden Unfällen voraussichtlich 
erwachsen werden, ferner die zur Bildung des vorgeschriebenen Reservefonds 
(I. 19) erforderlichen Zuschläge sowie ein Pauschbetrag für Verwaltungskosten, 
welcher nach der Höhe der in der vorangegangenen Periode im Jahresdurchschnitte 
für die Versicherungsanstalt entstandenen Verwaltungskosten (G. 19 Abs. 6) unter 
Berücksichtigung des auf die Gemeinden nach F. 33 entfallenden Betrags derselben 
zu berechnen ist. In Abzug zu bringen sind die Zinsen des Reservefonds, soweit 
dieselboen nicht nach den Bestimmungen des Nebenstatuts (G. 20 Ziffer 3) dem 
Reservefonds selbst zufließen. 
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Zuschlags für Ver- 
waltungskosten hat das Reichs-Verficherungsamt zu erkassen. 
Der Prämientarif ist durch den Reichsanzeiger und diejenigen Blätter zu 
veröffentlichen, welche zu den amtlichen Bekanntmachungen der Landes-Zentral- 
behörden oder der höheren Verwaltungsbehörden, in deren Bezirken er Geltung 
haben soll, bestimmt sind. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Reichs-Ver- 
sicherungsamt. 
Die Veröffentlichung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeit- 
punkt erfolgt sein, mit welchem der Tarif in Kraft treten soll. Bis zu diesem 
Zeitpunkte sind die Prämien nach dem bisherigen Tarife zu erheben. 
Entrichtung der Prämien. 
G. 27. 
Nach Ablauf des Kalendervierteljahrs wird auf der Grundlage des Prämien- 
tarifs und der nach §. 24 Abs. 3 eingereichten Nachweisungen vom Genossen-
        <pb n="718" />
        — 708 — 
schaftsvorstande die Prämie berechnet, welche auf jeden Unternehmer entfällt, und 
die Heberolle aufgestellt. 
Für diejenigen Personen, deren bei der Ausführung der Bauarbeit ver- 
diente Löhne und Gehälter für den Arbeitstag den Betrag des von der höheren 
Verwaltungsbehörde für den Ort der Beschäftigung festgesetzten ortsüblichen Tage- 
lohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter nicht erreichen, ist dieser letztere Be- 
trag der Berechnung der Prämie zu Grunde zu legen. 
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirk angehörenden 
Unternehmer Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die 
Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe innerhalb eines Monats an den 
Genossenschaftsvorstand oder das nach F. 21 zuständige andere Organ der Ge- 
nossenschaft nach Abzug der Portoauslagen einzusenden. 
Den Gemeindebehörden ist hierfür von der Berufsgenossenschaft eine Ver- 
gütung zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde im Einvernehmen 
mit dem Reichs-Versicherungsamte festzusetzen ist. Für Bauarbeiten, welche von 
der Gemeinde selbst für eigene Rechnung ausgeführt werden, wird diese Ver- 
gütung nicht gezahlt. 
Die Gemeinde haftet für diejenigen Prämien, bei denen sie den wirklichen 
Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, 
und muß sie vorschußweise mit einsenden. 
** 
Der Auszug aus der Heberolle (J. 27) muß diejenigen Angaben enthalten, 
welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten 
Prämienberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während 
zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser 
Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Binnen einer weiteren Frist von 
zwei Wochen kann der Lahlungspflichtige, unbeschadet der Verpflichtung zur vor- 
läufigen Zahlung, gegen die Prämienberechnung bei dem Genossenschaftsvorstand 
oder dem nach F. 21 zuständigen anderen Organe der Genossenschaft Einspruch 
erheben. 
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn sich derselbe auf unrichtigen Ansatz 
der Löhne, auf unrichtige Anwendung des Prämientarifs, auf Rechenfehler oder 
auf die Behauptung stützt, daß der in Anspruch Genommene zur Entrichtung 
von Prämien für die von ihm beschäftigten Personen nicht verpflichtet sei. Auf 
unrichtigen Ansatz der Löhne kann der Einspruch in den Fällen nicht gestiitzt 
werden, in welchen die Nachweisung wegen Säumniß des Verpflichteten von der 
Behörde (F. 24 Abs. 2) aufgestellt worden war. 
Wird dem Einspruch überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Um- 
fange Folge gegeben, so steht dem Zahlungspflichtigen binnen zwei Wochen nach 
der Zustellung der Entscheidung des zuständigen Genossenschaftsorgans die Be- 
schwerde an die untere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung derselben 
ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Rekurs an das Reichs-Versicherungs-
        <pb n="719" />
        — 709 — 
amt zulässig. Derselbe darf aber nur auf die Behauptung gestützt werden, daß 
eine Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht vorliege. 
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 1) bezahlter Be- 
trag ganz oder theilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so kann die Rück- 
erstatiung auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege verlangt werden. Der Anspruch 
verjährt in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem der Betrag 
gezahlt worden ist. 
S. 29. 
Für die Prämien und die sonstigen den unter §. 6 Ziffer 4 Abs. 1 fallen- 
den Unternehmern in diesem Gesetz auferlegten Leistungen haftet im Falle der 
Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers der Bauherr während eines Jahres 
nach der endgültigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit. 
Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Versicherungsanstalten und den Bau- 
herren oder Zwischenunternehmern über die Haftung entstehen, entscheidet mit 
Ausschluß des Rechtswegs das Reichs-Versicherungsamt. 
S. 30. 
Weitere Zahlungen als die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Prämien 
und die wegen Verletzung bestehender Verpflichtungen einzuziehenden Strafen und 
Kosten können seitens der Berufsgenossenschaft von den Unternehmern nicht ge- 
fordert werden. 
S. 31. 
Für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, 
welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten aus- 
führen, kann auf ihren Antrag der Betrag der der Berechnung der Prämien zu 
Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter nach Maßgabe der Zahl der im 
Jahresdurchschnitte verwendeten Arbeitstage in einem Mauschbetrage festgesetzt 
werden. Solche Festsetzungen müssen Bestimmungen über die Termine, zu welchen 
die Prämien einzuzahlen sind, enthalten. Soweit solche Festsetzungen getroffen 
sind, finden die Bestimmungen der IF. 24 und 27 keine Anwendung. 
Versicherung auf Kosten von Gemeinden (G. 23 lit. b). 
g. 32. 
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten, 
welche der Versicherungsanstalt aus Unfällen bei den im FJ. 23 lit. b bezeichneten 
Bauarbeiten erwachsen sind, werden durch Beiträge der Gemeinden, über deren 
Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, aufgebracht und auf dieselben nach 
dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer jährlich umgelegt. Als Bevölkerungsziffer 
gilt diejenige Zahl von Einwohnern, welche aus Anlaß der nächstvorhergegangenen 
Volkszählung von der zuständigen Behörde amtlich festgestellt ist, und zwar von 
dem auf die Feststellung folgenden Rechnungsjahr ab. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 109
        <pb n="720" />
        — 710 — 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann bestimmt werden, daß an Stelle 
der Gemeinden weitere Kommunalverbände treten, oder daß innerhalb bestimmter 
Bezirke einzelne Gemeinden zur gemeinschaftichen Uebernahme der aus der Unfall- 
versicherung bei der Versicherungsanstalt ihnen erwachsenden Last vereinigt werden. 
Bestimmungen der letzteren Art müssen Festsetzungen über die Vertretung und 
Verwaltung dieser Vereinigung sowie darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen 
die diesen Vereinigungen zur Last fallenden Beträge auf die einzelnen Gemeinden 
zu vertheilen sind. 
Die Landes-Zentralbehörde kann ferner bestimmen, daß die Umlegung statt 
auf Gemeinden oder weitere Kommunalverbände auf Verwaltungsbezirke erfolge, 
und wie von den letzteren die auf sie umgelegten Beträge auf die einzelnen Ge- 
meinden zu vertheilen sind. 
Soweit derartige Bestimmungen der Landes-Zentralbehörde nicht erlassen 
sind, können Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse zur gemeinsamen Ueber- 
nahme der gemäß H. 23 lit. b ihnen zufallenden Lasten sich vereinigen. Solche 
Vereinbarungen müssen Bestimmungen über die Vertretung und Verwaltung dieser 
Vereinigungen enthalten und bedürfen der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde. 
Diese Bestimmungen und Vereinbarungen sind den betreffenden Berufs- 
genossenschaften sowie dem Reichs-Versicherungsamte mitzutheilen. 
g. 33. 
Der Betrag der auf die Verbände umzulegenden Verwaltungskosten wird 
nach Maßgabe der Vorschriften des §. 26 festgesetzt. 
S. 34. 
Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände 
werden die aus den Bestimmungen des F. 23 lit. b auf dieselben entfallenden 
Lasten wie Gemeindeabgaben aufgebracht. 
Durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung der 
einzelnen Gemeinden beziehungsweise weiteren Kommunalverbände, welche der 
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf, kann ein anderer Ver- 
theilungsmaßstab festgestellt, insbesondere bestimmt werden, daß die Lasten von 
den Grund= oder Gebäudebesitzern zu tragen sind. 
g. 35. 
Auf den besonderen Reservefonds der Versicherungsanstalt haben die 
Gemeinden und sonstigen im F. 32 bezeichneten Verbände rücksichtlich der aus 
der Bestimmung des F. 23 lit. b ihnen erwachsenden Lasten keinen Anspruch. 
g. 36. 
Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes stehen die selbständigen Guts— 
bezirke und Gemarkungen gleich. Soweit den Gemeinden aus diesem Gesetze 
Rechte oder Verbindlichkeiten erwachsen, tritt an die Stelle der Gemeinden der 
Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
        <pb n="721" />
        — 711 — 
IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen 
Untersuchung. Entschädigung. 
g. 37. 
Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, auf die Feststellung, Aus- 
zahlung und Pfändung der Entschädigungen sowie auf die Liquidationen der 
Postverwaltungen finden die Bestimmungen der I§. 63 bis 98 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Die Verpflichtung zur Einreichung von Lohn= und Gehaltsnachweisungen 
G. 74 a. a. O.) erstreckt sich auch auf Unternehmer, welche nicht Mitglieder der 
Berufsgenossenschaft sind. 
Erstattung der Vorschüsse. 
G. 38. 
Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Theil der von den Zentral- 
Postbehörden liquidirten Beträge der Berufsgenossenschaft, und welcher Theil der 
Versicherungsanstalt zur Last fällt. 
Der erstere Theil ist aus den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossen- 
schaft zu entnehmen. Gleichzeitig ist nach den Bestimmungen des 9. 13 der 
Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjahre neu entstandenen, der Berufs- 
genossenschaft erwachsenen Lasten zu berechnen und unter Berücksichtigung der auf 
Grund der §9§. 50, 51 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes etwa vorliegenden 
besonderen Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungs- 
maßstab und unter Verrechnung der erhobenen Vorschüsse (G. 13) von den 
Mitgliedern einzuziehen. Im Uebrigen sinden die Bestimmungen des F§. 99 
Abs. 2 bis 4 sowie der §§. 100 bis 102 a. a. O. Anwendung. 
Der der Versicherungsanstalt zur Last fallende Theil ist, soweit er durch 
Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten der im §. 23 lit. a bezeichneten 
Art ereignet haben, aus den verfügbaren Beständen an Prämien zu entnehmen. 
Soweit der Betrag aber durch Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten 
der im J. 23 lit. b bezeichneten Art ereignet haben, ist derselbe nach dem im 
G. 32 festgesetzten Maßstab auf die im Bezirke der Berufsgenossenschaft belegenen 
Gemeinden, weiteren Kommunalverbände oder Vereinigungen von Gemeinden, 
welche an die Stelle der Gemeinden gesetzt sind, umzulegen und von ihnen ein- 
zuziehen. Denselben ist zu diesem Zwecke ein Auszug aus der aufzustellenden 
Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, der festgesetzten Betrag bei Ver- 
meidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der 
Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Gemeinden 2c. in den 
Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Den 
Gemeinden 2c. stehen gegen die Feststellung ihrer Beiträge, unbeschadet der Ver- 
pflichtung zur sofortigen Zahlung, die im J. 102 des Gewerbe-Unfallverficherungs- 
109“
        <pb n="722" />
        — 712 — 
gesetzes angegebenen Rechtsmittel zu; die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn 
sich dieselbe entweder auf Rechenfehler oder auf Irrthümer bei Ansatz der Be— 
völkerungsziffer gründet. 
g. 39. 
Die Bestimmungen der §I§. 103 bis 106 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes über die Einziehung, Verjährung und Abführung der Beiträge sowie 
der §#. 107 bis 111 a. a. O. über die Vermögensverwaltung finden, und zwar 
auch auf Prämienbeträge, entsprechende Anwendung. 
V. Unfallverhütung. Beausfsichtigung. 
Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft. 
S. 40. 
Die Bestimmungen der §#.. 112 bis 124 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen 
Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft 
sind, aber in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen. 
In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bau- 
arbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden 
Zuschläge bis zum doppelten Betrage der Prämie oder, sofern es sich 
um Bauarbeiten der im F. 23 lit. b bezeichneten Art handelt, Geld- 
strafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. Die Vorschriften sind 
von der höheren Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise zu ver- 
öffentlichen. 
2. Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe und 
die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu 
den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachwei- 
sungen erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mitglied der 
Genossenschaft zu sein, in deren Bezirke Bauarbeiten ausführen. 
Reichs-Versicherungsamt. Landes-Versicherungsämter. 
E. 41. 
Wegen der Zuständigkeit des Reichs-Versicherungsamts und der Landes- 
Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der 99. 125 bis 127 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes. 
Soweit hiernach ein Landes-Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der 
Genossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirke derselben vorkommenden 
Streitigkeiten befugt ist, gehen die im F. 26 des Gesetzes, betreffend die Ab- 
änderung der Unfallversicherungsgesetze, sowie in den §#. 13, 19, 22, 26 bis 28, 
32, 33, 38, 42 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf 
das Landes-Versicherungsamt über.
        <pb n="723" />
        — 713 — 
VI. Bauarbeiten für Rechnung des Neichs, der Bundesstaaten, 
von Kommunalverbänden und Korporationen. 
Ausführungsbehörden. 
G. 42. 
Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaats, eines nach den Be- 
stimmungen des F. 6 Ziffer 3 für leistungsfähig erklärten Verbandes oder einer 
anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nach J. 6 Ziffer 2, 3 bei Anwen- 
dung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich, der be- 
treffende Bundesstaat, der betreffende Verband oder die Korporation tritt, werden 
die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Ge- 
nossenschaftsvorstandes durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für 
die Reichsverwaltungen von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der Landes- 
Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, 
welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet sind. 
Versicherung durch das Reich 2c. 
S. 43. 
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunalverband oder eine 
andere öffentliche Korporation an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt (§. 6 
Ziffer 2, 3), finden die I#. 12 bis 36, 38, 40 dieses Gesetzes sowie die §#. 74, 
103 bis 105, 106 Abs. 2, 3, S## 107 bis 110, 125, 126, 146 bis 151 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die Be- 
stimmungen der 99. 130 bis 133 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes ent- 
sprechend anzuwenden. 
VII. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Erstreckung auf andere Gesetze über Unfallversicherung. 
S. 44. 
Die Bestimmungen der §#§. 8, 12 Abs. 2, §#. 18 bis 36, 37 Abs. 2, §. 38 
Abs. 1, 3, 9#. 39 bis 41, 45 finden bei den im Geltungsbereiche des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften für Baugewerbe- 
treibende gleichfalls entsprechende Anwendung. 
Haftpflicht 2c. Strafbestimmungen. Zustellungen. 
g. 45. 
Für Arbeiter, welche bei Bauarbeiten der im §F. 6 Ziffer 4 Abs. 1 bezeich- 
neten Art beschäftigt, aber nicht nach den Bestimmungen des Krankenversicherungs— 
gesetzes gegen Krankheit versichert sind, bleiben die auf gesetzlichen Bestimmungen
        <pb n="724" />
        — 714 — 
beruhenden Ansprüche auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens 
für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle vorbehalten. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der I. 135, 139 bis 155 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung, die Strafbestimmungen ins- 
besondere auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit der für die Berechnung 
der Prämien maßgebenden Nachweisungen (G. 24). 
  
S. 46. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, 
Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil fest- 
gestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit 
Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, oder dadurch herbeigeführt 
haben, daß sie bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die all- 
gemein anerkannten Regeln der Baukunst verstießen, haften für alle Aufwendun- 
gen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Kranken- 
versicherungsgesetzes von den Kommunalverbänden (G. 25 Abs. 1 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes, §. 10 Abs. 2) 5 dieses Gesetzes) oder Krankenkassen ge- 
macht worden sind. Dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren 
Aufwendungen auch ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der 
Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu 
der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, 
herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsversammlung befugt, von der Verfolgung 
des Anspruchs abzusehen. Durch Statut kann diese Befugniß auf den Vorstand 
übertragen werden. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
. 47. 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus §. 46 Abs. 1 Satz 3 geltend 
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen.] Der 
Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung 
anrufen. 
Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser 
Mittheilung und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist 
die Beschlußfassung seitens des Erfatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der 
Fall, so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammkung abzuwarten.
        <pb n="725" />
        — 715 — 
g. 48. 
Der Anspruch (F. 46 Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von dem 
Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskraftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung (G. 47 Abs. 1) unterbricht die Verjährung. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die 
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren 
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall- 
versicherung Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Betrag Entschädigung 
zu gewähren ist.
        <pb n="726" />
        V. See-Anfallversicherungsgesetz. 
— 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
llmfang der Versicherung. 
S. 1. 
Personen, welche 
1. auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen der Schiffsmann- 
schaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffs- 
besatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn oder 
Gehalt beziehen, 
2. ohne zur Schiffsbesatzung zu gehören, auf deutschen Seefahrzeugen in 
inländischen Häfen beschäftigt werden, soweit sie nicht auf Grund 
anderer gesetzlicher Bestimmungen gegen Unfall versichert sind, 
3. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Ein- 
richtungen sowie in inländischen Betrieben für die Ausübung des 
Lootsendienstes, für die Rettung oder Bergung von Personen oder 
Sachen bei Schiffbrüchen, für die Bewachung, Beleuchtung oder 
Instandhaltung der dem Seeverkehre dienenden Gewässer beschäftigt sind, 
werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle einschließlich 
derjenigen Unfälle, welche während des Betriebs in Folge von Elementarereignissen 
eintreten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. 
Auf Personen in Seeschiffahrts= und anderen unter Abs. 1 fallenden Be- 
trieben, welche wesentliche Bestandtheile eines der Unfallversicherung unterliegenden 
sonstigen Betriebs sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Von den 
Bestimmungen der §. 3ff. sind ferner ausgeschlossen die im F. 1 des Gesetzes, 
betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge 
von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten 
Personen, Beamte, welche in Betriebsverwaltungen eines Bundesstaats oder eines 
Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, 
sowie andere Beamte eines Bundesstaats oder Kommunalverbandes, für welche 
die im §. 12 a. a. O. vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist. 
Welche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes versicherungspflichtig sind, bestimmt 
im Qweifel nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes (§. 41) das Reichs- 
Versicherungsamt.
        <pb n="727" />
        — 717 — 
S. 2. 
Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste, zu denen 
versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern 
oder von deren Beauftragten herangezogen werden, sowie auf Dienstleistungen 
versicherter Personen bei Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen. 
G. 3. 
Als ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes aus- 
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher 
Flagge fährt. 
Als Seefahrt (Abs. 1I) gilt nicht nur der Verkehr auf See außerhalb der 
Grenzen, die durch §. 1 der zum F. 25 des Flaggengesetzes vom 22. Juni 1899 
erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 10. November 1899 (Centralblatt für 
das Deutsche Reich S. 380) festgesetzt sind, sondern auch die Fahrt auf Buchten, 
Haffen und Watten der See, nicht aber auf anderen mit der See in Verbindung 
stehenden Gewässern, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden. 
Betriebe, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Seeschiffahrts- 
betriebe sich darstellen, scheiden, sofern sie auf Grund anderer Gesetze einer 
Berufsgenossenschaft bereits zugetheilt sind, aus der letzteren mit den aus # 53 
des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen aus. 
Rheder im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigenthümer der unter dasselbe 
fallenden Fahrzeuge, sofern eine Rhederei besteht (§. 489 des Handelsgesetzbuchs), 
die Rhederei. 
S. 4. 
Die Versicherung gilt für die Zeit vom Beginne bis zur Beendigung des 
Dienstverhältnisses einschließlich der Beförderung vom Lande zum Fahrzeug und 
vom Fahrzeuge zum Lande. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Unfälle, 
welche die nach §. 1 versicherten Personen auf einem deutschen Seefahrzeug, auf 
welchem sie beschäftigt sind, ohne zur Besatzung desselben zu gehören, bei dem 
Betrieb erleiden, sowie auf Unfälle, welche deutsche Seeleute bei der auf Grund 
des Handelsgesetzbuchs oder der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 
(Reichs-Gesetzbl. S. 409) oder des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung deutscher 
Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezember 1872 
(Reichs-Gesetzbl. S. 432) ihnen gewährten freien Zurückbeförderung oder Mit- 
nahme auf deutschen Seefahrzeugen erleiden. Im Falle des Flaggenwechsels gilt 
als Beendigung des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt, in welchem der Versicherte 
seine Entlassung beanspruchen durfte. 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, welche der Versicherte 
während einer Zeit erleidet, in welcher er sich pflichtwidrig von Bord entfernt 
hatte, oder welche er während eines Urlaubs an Land erleidet, wenn er in 
eigener Angelegenheit das Schiff verlassen hat. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 110
        <pb n="728" />
        — 718 — 
g. 5. 
Durch das Statut kann die Versicherungspflicht auf die Rheder erstreckt 
werden, sofern sie zur Besatzung des Fahrzeugs gehören und die letztere außer 
ihnen regelmäßig nicht mehr als zwei Personen umfaßt. 
Rheder, welche nicht schon nach den vorstehenden Bestimmungen versichert 
sind, Lootsen, welche ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, sowie die Unter- 
nehmer der übrigen nach F. 1 versicherten Betriebe sind berechtigt, sich selbst gegen 
die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der 
Vorschriften dieses Gesetzes zu versichern. 
S. 6. 
Die Versicherung erstreckt sich auf einen Jahresarbeitsverdienst bis ein- 
schließlich dreitausend Mark. Durch das Statut (5. 37) kann die Versicherung 
auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
G. 7. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden 
Unfälle versichert werden können 
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach I#.#1 oder 2 nicht versicherte 
Personen durch den Betriebsunternehmer; 
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder 
auf derselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder 
den Vorstand der Berufsgenossenschaft (I. 32)/ 
c) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. 
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
G. 8. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. 
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, 
wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Anspruch kann ganz oder 
theilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens 
sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der 
Verletzte im Inlande wohnende Angehörige hat, welche im Falle seines Todes 
Anspruch auf Rente haben würden, ganz oder theilweise den Angehörigen über- 
wiesen werden. 
Die Ablehnung kann, auch ohne daß die vorgesehene Feststellung durch 
strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, erfolgen, falls diese Feststellung wegen
        <pb n="729" />
        — 719 — 
des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in 
seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann. 
§. 9. 
Im Falle der Verletzung werden für die Zeit nach Beendigung der ge- 
setzlichen Fürsorgepflicht des Rheders oder, soweit eine solche nicht besteht, vom 
Beginne der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls ab als Schadensersatz 
gewährt: 
1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel sowie die 
zur Sicherung des Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung 
der Folgen der Verletzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stütz- 
apparate und dergleichen); 
2. eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechs- 
undsechzigzweidrittel Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente) 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den- 
jenigen Theil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall 
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Theilrente)h. 
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, 
sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pfflege 
nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hülflosigkeit die Rente bis zu 
hundert Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen. 
War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits dauernd völlig erwerbs- 
unfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Abs. 1 
Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. 
Wird ein solcher Verletzter in Folge des Unfalls derart hülflos, daß er 
ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist eine Rente bis zur 
Hälfte der Vollrente zu gewähren. 
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet 
arbeitslos ist, kann der Genossenschaftsvorstand die Theilrente bis zum Betrage 
der Vollrente vorübergehend erhöhen. 
S. 10. 
Als Jahresarbeitsverdienst der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen 
gilt im Sinne dieses Gesetzes das Elffache desjenigen vom Reichskanzler fest- 
zusetzenden Durchschnittsbetrags, welcher bei der Anmusterung oder Anwerbung 
durchschnittlich für den Monat an Lohn (Heuer) oder Gehalt gewährt wird, 
unter Hinzurechnung von zwei Fünfteln des für Vollmatrosen geltenden Durch- 
schnittssatzes als Geldwerth der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung. Für 
diejenigen Klassen der Schiffsbesatzung, welche neben dem Lohne oder Gehalte 
regelmäßige Nebeneinnahmen zu beziehen pflegen, ist bei Festsetzung des Durch= 
110“
        <pb n="730" />
        — 720 — 
schnittsbetrags auch der durchschnittliche Geldwerth dieser Nebeneinnahmen in 
Ansatz gebracht. 
Der Durchschnittsbetrag wird von dem Reichskanzler nach Anhörung der 
Landes-Zentralbehörden einheitlich für die ganze deutsche Küste festgesetzt. Der 
Festsetzung sind die an Vollmatrosen auf deutschen Fahrzeugen während der letzt— 
vorangegangenen drei Kalenderjahre, in welchen eine Mobilmachung deutscher 
Streitkräfte nicht stattgefunden hat, gewährten Lohnsätze zu Grunde zu legen. 
Mindestens alle fünf Jahre erfolgt eine Revision der Festsetzung. 
Die Festsetzung findet für Vollmatrosen, Steuerleute, Maschinisten, sonstige 
Schiffsoffiziere sowie für Schiffer besonders statt, auch können weitere Abstufungen, 
sei es nach der Gattung der Schiffe, sei es nach Klassen der zur Schiffsbesatzung 
gehörenden Personen, gemacht werden. 
Bei zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen, für welche ein besonderer 
Durchschnittsbetrag nicht festgesetzt ist, kommen drei Viertel des für Vollmatrosen 
festgesetzten Durchschnittsbetrags in Anrechnung. 
Auf die in Schlepper= und Leichterbetrieben beschäftigten Personen finden 
diese Vorschriften keine Anwendung. 
G. 11. 
Als Jahresarbeitsverdienst der übrigen auf Grund des F. 1 versicherten 
Personen gilt) soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise firirten Be- 
trägen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Arbeits- 
verdienstes. Für versicherte Personen in Betrieben, in welchen die übliche 
Betriebsweise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergiebt, wird 
diese Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes 
zu Grunde gelegt. 
War der Verletzte in dem Betriebe vor dem Unfalle nicht ein volles Jahr 
beschäftigt, so ist die Rente nach demjenigen Arbeitsverdienste zu berechnen, 
welchen während dieses Zeitraums versicherte Personen derselben Art in dem- 
selben Betrieb oder in benachbarten gleichartigen Betrieben bezogen haben. Ist 
dies nicht möglich, so ist der dreihundertfache Betrag desjenigen Arbeitslohns zu 
Grunde zu legen, welchen der Verletzte während des letzten Jahres vor dem 
Unfall an denjenigen Tagen, an welchen er beschäftigt war, #um Durchschnitte 
bezogen hat. 
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der nach F§. 5 ver- 
sicherten Personen hat das Statut (I. 37) Bestimmung zu treffen. 
S. 12. 
Uebersteigt der nach 95. 10, 11 zu Grunde zu legende Jahresarbeits- 
verdienst den Betrag von fünfzehnhundert Mark, so ist der überschießende Betrag 
nur mit einem Drittel anzurechnen. 
Erreicht der nach §. 11 Abs. 1, 2 berechnete Jahresarbeitsverdienst nicht 
den dreihundertfachen Betrag desjenigen Lohnes) welcher von der höheren Ver-
        <pb n="731" />
        — 721 — 
waltungsbehörde nach F. 8 des Krankenversicherungsgesetzes für den Ort der Be- 
schäftigung als ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt ist, so 
gilt als Jahresarbeitsverdienst der letztere. 
Ist die Rente nach einem geringeren Durchschnittsbetrage bemessen, so ist 
dieselbe bei Seeleuten vom vollendeten siebzehnten Lebensjahre nach dem für 
Leichtmatrosen, und vom vollendeten neunzehnten Lebensjahre nach dem für Voll- 
matrosen festgesetzten Durchschnittsbetrage der Lohnsätze, bei den im FI. 11 be- 
zeichneten Personen aber vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr auf den nach 
dem ortsüblichen Tagelohn Erwachsener festgesetzten Betrag zu erhöhen. 
G. 13. 
In den Fällen der §#9. 10, 12 Abs. 2, 3 ist bei Berechnung der Rente 
für Personen, welche vor dem Unfalle bereits theilweise erwerbsunfähig waren, 
derjenige Theil des Durchschnittsbetrags zu Grunde zu legen, welcher dem Maße 
der bisherigen Erwerbsfähigkeit entspricht. 
S. 14. 
Den unter J. 1 fallenden Personen, welche nach den Bestimmungen des 
Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit versichert sind, ist im Falle eines 
Betriebsunfalls vom Beginne der fünften bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche 
nach dem Eintritte des Unfalls ein Krankengeld von mindestens zwei Dritteln 
des bei der Berechnung zu Grunde gelegten Arbeitslohns zu gewähren. Die 
Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu 
gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde- 
krankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebs zu ersetzen, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung 
erforderlichen Vorschriften erlüßt das Reichs-Versicherungsamt. 
Den nach I§.#1 versicherten Personen, welchen in Krankheitsfällen ein 
gesetzlicher Anspruch auf mindestens dreizehnwöchentliche Krankenfürsorge weder 
gegen Rheder noch gegen Krankenkassen zusteht, hat, sofern sie nicht mehr als 
zweitausend Mark Jahresarbeitsverdienst haben, in Fällen ihrer durch einen 
Betriebsunfall herbeigeführten Verletzung der Betriebsunternehmer während der 
ersten dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls aus eigenen Mitteln Fürsorge 
zu gewähren. Das Maß dieser Fürsorge richtet sich bei Seeleuten nach den 
Bestimmungen des F. 553 des Handelsgesetzbuchs und der 90. 48 ff. der 
Seemannsordnung, bei den sonstigen nach F. 1 versicherten Personen nach den 
Bestimmungen der §#. 6, 7 des Krankenversicherungsgesetzes und den Bestim- 
mungen des vorstehenden Absatzes über den bei Unfällen zu gewährenden Mehr- 
betrag des Krankengeldes. Die Berufsgenossenschaft kann die dem Unternehmer 
obliegenden Leistungen ganz oder theilweise statt desselben übernehmen. Der 
Unternehmer hat in diesem Falle der Berufsgenossenschaft Ersatz zu leisten. Dabei 
gilt als Ersatz der im F. 9 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen bei den See- 
leuten die Hälfte desjenigen Betrags, der für die Unterbringung des Verletzten
        <pb n="732" />
        — 722 — 
in einem Krankenhaus am Sitze der zuständigen Sektion aufzuwenden gewesen 
wäre, bei den sonstigen Personen die Hälfte desjenigen Krankengeldes, welches 
dem Verletzten nach §. 6 Abs. 1 Siffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes zustehen 
würde, wenn er nach dessen Bestimmungen versichert wäre. 
G. 15. 
Wenn der aus der Krankenversicherung oder aus der Vestimmung des 
§. 14 Abs. 2 erwachsende Anspruch auf Krankengeld vor dem Ablaufe von drei- 
zehn Wochen nach Eintritt des Unfalls weggefallen, aber bei dem Verletzten eine 
noch über die dreizehnte Woche hinaus andauernde Beschränkung der Erwerbs- 
fähigkeit zurückgeblieben ist, so hat die Berufsgenoss enschaft dem Verletzten die 
Unfallrente (§I. 9 Abs. 2 lit. b) schon von dem Tage ab zu gewähren, an 
welchem der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall kommt. Erachtet die Berufs- 
genossenschaft die Voraussetzungen des Anspruchs schon vor dem Ablaufe der 
dreizehnten Woche nach dem Unfalle für gegeben, so hat sie die Rente zu diesem 
früheren Zeitpunkte festzustellen. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß die Rente nach dem Wegfalle 
des Anspruchs auf Krankengeld auch dann zu gewähren ist, wenn nach jenem 
Zeitpunkte zwar noch eine Beschränkung der Erwerbsfahigkeit in Folge des Unfalls 
verblieben ist, aber voraussichtlich schon vor Ablauf der dreizehnten Woche nach 
dem Unfalle fortfallen wird. 
Hat die Krankenkasse die ihr aus der Krankenversicherung, oder hat der 
Betriebsunternehmer die ihm aus §. 14 Abs. 2 obliegenden Leistungen vor dem 
Ablaufe der dreizehnten Woche zu Unrecht eingestellt, so geht der Anspruch des 
Verletzten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft bis zu demjenigen Betrag 
über, welcher der gemaß Abs. 1, 2 gewährten Entschädigung gleichkommt. 
G. 16. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, gegen Ersatz der Kosten demjenigen 
Betriebsunternehmer, welchem die Fürsorge für die ersten Wochen nach dem 
Unfall obliegt oder obgelegen hat, oder derjenigen Krankenkasse, welcher der Ver- 
letzte angehört oder zuletzt angehört hat, die Fürsorge für den Verletzten bis zur 
Beendigung des Heilverfahrens in demjenigen Umfange zu übertragen, welchen 
die Berufsgenossenschaft für geboten erachtet. Zu ersetzen ist bei Gewährung der 
im F. 9 Abs. 1 Liffer 1 bezeichneten Leistungen für die Dauer eines Jahres der 
vierte Theil des Jahresarbeitsverdienstes (HII. 10 bis 12), bei Unterbringung des 
Verletzten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt für Genesende drei Viertel 
dieses Jahresarbeitsverdienstes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. 
Haben Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen Heilanstalten er- 
richtet, in welchen ausreichende Einrichtungen für die Heilung der durch Unfall 
herbeigeführten Verletzungen getroffen sind, so kann die Landes-Zentralbehörde 
anordnen, daß die Mitglieder der Lunneseenen Kassen bis zum Beginne der vier-
        <pb n="733" />
        — 723 — 
zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls nur mit Genehmigung der Vorstände 
dieser Kassen in andere Heilanstalten untergebracht werden dürfen. 
Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Krankenkassen, Ver— 
bänden von Krankenkassen oder von Organen der Berufsgenossenschaft in eine 
Heilanstalt untergebracht sind, dürfen während des Heilverfahrens in andere Heil— 
anstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. Diese Zustimmung 
kann durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsorts oder, soweit es 
sich um Seeleute in ausländischen Krankenhäusern handelt, durch dasjenige 
Seemannsamt ergänzt werden, in dessen Bezirke das Krankenhaus belegen ist. 
Als Krankenkassen im Sinne dieses Paragraphen sowie der I##. 76b bis 764 
des Krankenversicherungsgesetzes gelten außer der Gemeinde-Krankenversicherung 
auch diejenigen Hülfskassen, welche die im H. 75a a. a. O. vorgesehene amtliche 
Bescheinigung besitzen. 
G. 17. 
An Stelle der in den I#. 9, 14 vorgeschriebenen Leistungen kann von der 
Berufsgenossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt 
werden, und zwar: 
1. für Verletzte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung 
haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Art der 
Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für 
den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß 
Zustand oder Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung 
erfordertz 
2. für sonstige Verletzte in allen Fällen. 
Mit Zustimmung des Verletzten kann an Stelle der freien Kur und Ver- 
pflegung in einer Heilanstalt freie Kur und Verpflegung an Bord eines Fahr- 
zeugs gewährt werden. 
Hat die Berufsgenossenschaft von der ihr nach Abs. 1, 2 zustehenden Be- 
fugniß in den Fällen des J. 14 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so hat der Betriebs- 
unternehmer als Ersatz für die freie Kur und Verpflegung der Berufsgenossen- 
schaft denjenigen Betrag zu vergüten, der für die Unterbringung des Verletzten 
in einem Krankenhaus am Sitze der zuständigen Sektion aufzuwenden wäre. Auf 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen der Berufsgenossen- 
schaft und dem Betriebsunternehmer entstehen, findet der J. 20 Abs. 3 Anwendung. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verletzten in der Heilanstalt oder an 
Bord eines Fahrzeugs steht seinen Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit 
zu) als sie dieselbe im Falle seines Todes wurden beanspruchen können (§9. 22 ff.). 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, auf Grund statutarischer —99 
allgemein, ohne eine solche im Falle der Bedürftigkeit „dem in einer Heilanstalt 
untergebrachten Verletzten sowie seinen Angehörigen eine besondere Unterstützung 
zu gewähren.
        <pb n="734" />
        — 724 — 
g. 18. 
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Unfallrente 
bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit 
erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zu diesem Zwecke jederzeit ein 
neues Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen der 9. 16, 
17 Abs. 1, 4, 5 Anwendung. 
Hat sich der Verletzte solchen Maßnahmen der Berufsgenossenschaft, den 
gemäß §#. 9 Abs. 1 Ziffer 1, I. 14 Abs. 2, 9#. 16, 17 oder gemäß den Be- 
stimmungen der §#. 76e, 764 des Krankenversicherungsgesetzes getroffenen An- 
ordnungen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm der 
Schadensersatz auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese 
Folge hingewiesen worden ist, und nachgewiesen wird, daß durch sein Verhalten 
die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird. 
**)2— 
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann einem Rentenempfänger auf 
seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in 
ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Berufsgenossenschaft 
gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Bierteljahr und, wenn er die Er- 
klärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal 
auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. 
9. 20. 
Streitigkeiten, welche wegen Gewährung freier Kur und Verpflegung in 
einem Krankenhaus oder an Bord eines Fahrzeugs im Ausland entstehen, werden 
bis zu weiterer Entschließung der zuständigen Genossenschaftsorgane durch das- 
jenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen wird, entschieden. Diese Ent- 
scheidung ist vorläufig vollstreckbar. 
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den §§9. 14, 15 Abs. 3, S. 16 
enthaltenen Bestimmungen entstehen, werden, soweit es sich um Ansprüche von 
Seeleuten handelt, durch das Seemannsamt entschieden. Zuständig ist, soweit 
es sich um die Gewährung von Fürsorge handelt, dasjenige Seemannsamt, welches 
zuerst angegangen wird, und soweit es sich um Erstattungen handelt, das See- 
mannsamt des Heimathshafens. Gegen die Entscheidung des Seemannsamts findet 
die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt statt. Das Rechtsmittel ist bei 
demselben innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. 
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten über 
Fürsorge handelt. 
Im Uebrigen werden Streitigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art, wenn 
es sich um Ersatzansprüche handelt, nach J. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungs- 
gesetzes, im Uebrigen nach §. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes ent- 
schieden, und zwar in den Fällen des §. 14 Abs. 2 von der für die Orts-
        <pb n="735" />
        — 725 — 
Krankenkassen des Beschäftigungsorts zuständigen Aufsichtsbehörde. Gehört diese 
zu den Betheiligten, so wird die zur Entscheidung des Streitfalls berufene Be— 
hörde durch die für den Beschäftigungsort zuständige höhere Verwaltungsbehörde 
bestimmt. 
E. 21. 
Im Falle der Täödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. sofern nicht nach F. 554 des Handelsgesetzbuchs oder §. 51 der 
Seemannsordnung der Rheder die Bestattungskosten zu tragen hat, 
und sofern die Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Sterbegeld für 
Seeleute zwei Drittel des nach 9#. 10, 12 Abs. 1 für den Monat 
ermittelten Durchschnittsverdienstes, für die übrigen nach FJ. 1 ver- 
sicherten Personen der fünfzehnte Theil des nach Iö. 11, 12 zu Grunde 
zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens ein Betrag von 
fünfzig Mark 
eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge- 
währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der 
88. 22 bis 26 in einem Bruchtheile seines nach 99. 10 bis 12 er- 
mittelten Jahresarbeitsverdienstes. 
Der Anspruch auf Sterbegeld steht demjenigen zu) welcher die Beerdigung 
besorgt hat. 
Ist bei den im F. 11 bezeichneten Personen der der Berechnung zu Grunde 
zu legende Jahresarbeitsverdienst in Folge eines früher erlittenen, nach den reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung entschädigten Unfalls geringer 
als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren 
Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe 
des der früheren Rentenfeststellung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes 
hinzuzurechnen. 
". 22. 
Hinterläßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so beträgt die Rente 
für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung sowie für jedes 
hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre je zwanzig 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfalle geschlossen worden ist; die Berufsgenossenschaft kann jedoch in besonderen 
Fällen auch dann eine Wittwenrente gewähren. 
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, 
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit 
Hinterlassung von Kindern verstirbt. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 111
        <pb n="736" />
        — 726 — 
E. 23. 
War die Verstorbene beim Eintritte des Unfalls verheirathet, aber der 
Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ganz 
oder überwiegend durch sie bestritten worden, so erhalten bis zum Wegfalle der 
Bedürftigkeit an Rente 
a) der Wittwer zwanzig Prozent, 
b) jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten 
Lebensjahre zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. 
Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, im Falle der Täödtung einer Ehe- 
frau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemein- 
schaft ferngehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, 
diesen Kindern die Rente zu gewähren. 
. 24. 
Hinterläßt der Verstorbene Verwandte aufsteigender Linie, so wird ihnen, 
falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten 
worden war, bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit eine Rente von insgesammt 
zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
G. 25. 
Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, so wird ihnen, falls ihr Lebens- 
unterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, 
im Falle der Bedürftigkeit bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr eine 
Rente von insgesammt zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. 
.. 26. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen insgesammt sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so 
werden die Renten gekürzt. Bei Ehegatten und Kindern erfolgt die Kürzung 
im Verhältnisse der Höhe ihrer Renten; Verwandte aufsteigender Linie haben 
einen Anspruch nur insoweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehe- 
gatten oder Kinder in Anspruch genommen wird; Enkel nur insoweit, als der 
Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, Kinder und Verwandte aufsteigen- 
der Linie in Anspruch genommen wird. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vor- 
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
S. 27. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht 
im Inland oder an Bord eines deutschen Schiffes ihren gewöhnlichen Aufenthalt 
hatten, haben keinen Anspruch auf die Rente. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzbezirke sowie für die Angehörigen
        <pb n="737" />
        — 727 — 
solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge 
für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall getödteter Deutschen gewährleistet ist, 
außer Kraft gesetzt werden. 
S. 28. 
Den Angehörigen eines Versicherten, welcher sich auf einem in See 
gegangenen Fahrzeuge befunden hat, steht der Anspruch auf Rente (§9. 21 ff.) 
auch dann zu) wenn dieses Fahrzeug untergegangen oder nach den Bestimmungen 
der §#. 862, 863 des Handelsgesetzbuchs als verschollen anzusehen ist, und 
seit dem Untergange oder seit den letzten Nachrichten von dem Fahrzeug ein Jahr 
verflossen ist, ohne daß von dem Leben des Vermißten glaubhafte Nachrichten 
eingegangen sind. Die Genossenschaft kann von den zum Bezuge von Renten 
berechtigten Hinterbliebenen verlangen, daß sie vor einer zur Abnahme von Eiden 
zuständigen Behörde die eidesstattliche Versicherung abgeben, von dem Leben des 
Vermißten keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten zu haben. 
Die Zahlung der Rente beginnt in den Fällen dieser Art mit dem Tage, 
an welchem das Fahrzeug untergegangen ist, oder, wenn das Fahrzeug ver- 
schollen war, nach Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu 
welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht (I. 42 der Seemanns- 
ordnung). Der Anspruch auf fernere Rentenbezüge erlischt, wenn das Leben 
des als verstorben geltenden Ernährers nachgewiesen ist. 
§. 29. 
Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen sowie der sonstigen 
Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, den von Un- 
fällen betroffenen Versicherten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen 
Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder 
Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses 
Gesetz nicht berührt. 
Wenn auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen für einen Leitraum 
gewährt werden, für welchen den Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein 
Entschädigungsanspruch zustand oder noch zusteht, so ist hierfür den die Unter- 
stützung gewahrenden Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden durch Ueber- 
weisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. 
In Fällen dieser Art gilt für die unter das Krankenversicherungsgesetz 
fallenden Kassen als Ersatz der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des 
Krankengeldes dieser Kassen, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen 
werden. 
Ist die von Kassen, Gemeinden oder Armenverbänden geleistete Unter- 
stützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge 
der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte in Anspruch genommen 
werden. 
111°“
        <pb n="738" />
        — 728 — 
Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die 
Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende 
Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von 
höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
.. 30. 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (I. 29 Abs. 2 bis 5) 
ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für 
eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung 
geltend zu machen. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des §F. 29 Abs. 2 bis 5 
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Rentenbeträgen 
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches nicht besteht, 
durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Ent- 
scheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege 
des Rekurses nach Maßgabe der 99. 20, 21 der Gerwerbeordnung angefochten 
werden. 
. 31. 
Die Bestimmungen der 9§. 29, 30 gelten auch für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift 
erfüllen. 
Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaft.) 
K. 32. 
Die Versicherung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung des F. 158, auf 
Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter F.#1 fallenden Betriebe, welche 
zu diesem Zwecke in eine Berufsgenossenschaft vereinigt bleiben. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, 
bei Schiffahrtsbetrieben der Rheder (J. 3 Abs. 4). 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft dann zu entschädigen, 
wenn sich diese Unfälle bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen ein der Be- 
rufsgenossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben und für welche 
er die Löhne zu zahlen hat. 
Die Berufsgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen.
        <pb n="739" />
        — 729 — 
Bestellung von Bevollmächtigten. 
g. 33. 
Für jedes Fahrzeug hat der Rheder in dem Heimathshafen einen Bevoll— 
mächtigten zu bestellen, falls er nicht selbst an diesem Orte seinen Wohnsitz hat. 
Mitrheder sind zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten auch dann 
verpflichtet, wenn sie sämmtlich in dem Heimathshafen des Fahrzeugs ihren 
Wohnsitz haben. Der Name des Bevollmächtigten sowie etwaige Veränderungen 
in der Person desselben sind der Berufsgenossenschaft mitzutheilen. 
Der Bevollmächtigte ist befugt und verpflichtet, den Rheder in dessen 
Eigenschaft als Mitglied der Genossenschaft dieser letzteren gegenüber gericht— 
lich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Befugniß und Verpflichtung erstreckt 
sich auch auf die Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen 
eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Qustellungen in Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft erfolgen an den Bevollmächtigten mit gleicher Wirkung wie an den 
Rheder selbst. Eine Beschränkung der Befugnisse des Bevollmächtigten hat der 
Genossenschaft gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
Bis zur Mittheilung des Namens des Bevollmächtigten oder im Falle 
eines Wegfalls des letzteren, bis zur Mittheilung des Namens des anderweit be- 
stellten Bevollmächtigten ruhen das Stimmrecht und die Wählbarkeit des Rheders. 
Bis dahin wird derselbe zu der Generalversammlung und den Genossenschafts- 
versammlungen nicht geladen; auch können Zustellungen an ihn in Angelegen- 
heiten der Genossenschaft durch öffentlichen Aushang während einer Woche in 
den Geschäftsräumen der zustellenden Genossenschaftsorgane oder Behörden be- 
wirkt werden. In dem Aushange kann der Name des Rheders, sofern derselbe 
nicht bekannt sein sollte, durch Bezeichnung des Fahrzeugs ersetzt werden. Durch 
das Statut können weitere Beschränkungen des Rheders in der Ausübung der- 
jenigen Rechte vorgeschrieben werden, welche ihm als Mitglied der Genossenschaft 
im Verhältnisse zu dieser zustehen. 
Ein von den Mitrhedern bestellter Korrespondentrheder (II. 492 ff. des 
Handelsgesetzbuchs) gilt, solange kein besonderer Bevollmächtigter bestellt ist, der 
Genossenschaft gegenüber als Bevollmächtigter im Sinne der vorstehenden Be- 
stimmungen. Insbesondere hat derselbe alle dem Bevollmächtigten im Ver- 
hältnisse zu der Genossenschaft vorstehend beigelegten Rechte und Pflichten. 
Aufbringung der Mittel. 
S. 34. 
Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, 
welche auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaft jährlich umgelegt werden 
(6. 103, 104).
        <pb n="740" />
        Zu anderen Zwecken, als zur Deckung der Kosten für die der Genossen— 
schaft obliegende Fürsorge, zur Bestreitung der Verwaltungskosten, zur Ansamm— 
lung des Reservefonds, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter 
und zu Zwecken der Unfallverhütung sowie mit Genehmigung des Reichs-Ver— 
sicherungsamts zur Errichtung von Heil- oder Genesungsanstalten dürfen weder 
Beiträge von den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen 
aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
g. 35. 
Auf die Beiträge können von den Mitgliedern nach Bestimmung des 
Statuts viertel- oder halbjährliche Vorschüsse erfordert werden. Dieselben be— 
messen sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene 
Rechnungsjahr auf sie umgelegten Beiträge und betragen jedesmal den vierten 
Theil beziehungsweise die Hälfte der letzteren, solange nicht die Genossenschafts- 
versammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neueintretende Mit- 
glieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese 
Mitglieder nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Jahreslasten des letztver- 
gangenen Rechnungsjahrs hätten beitragen müssen , wenn sie in demselben schon 
Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Falligkeitsterminen an den Vorstand 
einzuzahlen. 
E. 36. 
Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. Dem je- 
weiligen Bestande desselben sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab drei Jahre 
lang je zehn Prozent und weiter in Zeiträumen von je drei Jahren je ein Prozent 
weniger bis herab zu je vier Prozent alljährlich zuzuschlagen und zwar jedesmal 
unter Anrechnung der Zinsen. Nach Ablauf dieser Zeit sind aus den Zinsen 
des Reservefonds diejenigen Beträge zu entnehmen, welche erforderlich sind, um 
eine weitere Steigerung des auf eine jede versicherte Person im Durchschnitt ent- 
fallenden Umlagebeitrags zu beseitigen. Der Rest der Zinsen ist dem Reserve- 
fonds weiter zuzuschlagen. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichen Falles 
auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt 
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversamm— 
lung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen. Solche Beschlüsse 
bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
        <pb n="741" />
        — 731 — 
II. Organisation der Berufsgenossenschaft. 
Statut der Berufsgenossenschaft. - 
537 
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre innere Verwaltung sowie ihre Geschäfts— 
ordnung durch ein von der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes Statut. 
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmungen treffen: 
1. über Namen und Sitz der Genossenschaft; 
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang 
seiner Befugnisse; 
über die Berufung der Genossenschaftsversammlung sowie über die Art 
ihrer Beschlußfassung; 
4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft (F. 58 Abs. 3) 
und die Prüfung ihrer Vollmachten; 
5. über das bei der Abschätzung der Seefahrzeuge (F. 49) zu beobachtende 
Verfahren (I. 52); 
6. über das Verfahren bei Aenderung in den Betrieben oder in der Person 
der Rheder (§9. 62 bis 64) 
7. über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der 
Betriebsunternehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge 
derjenigen Personen, welche den Betrieb einstellen; 
B. über die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungs- 
sätze (I. 120 Abs. 2) 
9. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
10. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum 
Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und der Ueber- 
wachung der Betriebe (0. 118 ff.) 
II. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts; 
12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf Grund 
des §.#5 versicherten Personen zu beobachtende Verfahren sowie über 
Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes dieser Personen (I. 11). 
ums 
r— 
*n)2 
Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschaftsversammlung aus 
Vertretern zusammengesetzt, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte 
Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschafts- 
organe eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin 
zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über 
die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die 
Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über 
den Umfang ihrer Befugnisse sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Ver-
        <pb n="742" />
        — 732 — 
trauensmänner, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang 
ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der 
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem 
Genossenschafts- oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den 
Sektionsversammlungen übertragen werden. 
S. 39. 
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts. Das Gleiche gilt von Abänderungen des Statuts. 
Gegen die Versagung der Genehmigung findet innerhalb eines Monats die Be- 
schwerde an den Bundesrath statt. 
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. 
G. 40. 
Etwaige Aenderungen des Statuts, sofern sie 
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen « 
betreffen, hat nach ihrer Genehmigung der Genossenschaftsvorstand durch den 
Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Vorstände. 
E. 41. 
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossen- 
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Be- 
schlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen 
der Genossenschaft übertragen sind. 
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
Abstimmung erfolgen. 
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
werden: 
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
2. Abänderungen des Statuts, 
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung b falls diese nicht von 
der Genossenschaftsversammlung einem Ausschuß übertragen wird. 
G. 42. 
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
        <pb n="743" />
        — 733 — 
Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes 
die Vertretung nach außen übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung 
der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vor- 
stand bilden. 
Der Vorstand der Genossenschaft kann unbeschadet seiner eigenen Verant- 
wortung (J. 45) bestimmte Geschäfte besoldeten Geschäftsführern übertragen. Die 
zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs- 
Versicherungsamt. 
S. 43. 
Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind 
die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft sowie deren gesetzliche Vertreter 
und, sofern das Statut dies zuläßt, die Bevollmächtigten der Rheder sowie die 
Korrespondentrheder (I. 33). Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen 
unfähig ist (§§. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen gemäß §F. 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines 
auf Grund der Gesetze über Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Invaliden= 
versicherung übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft 
gleich. Durch das Statut können noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt 
werden. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder sich der 
Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, können vom 
Vorstande mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden. 
S. 44. 
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt 
als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung 
für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden 
Zeitverlust bestimmt wird. Die Höhe der Entschädigung unterliegt der Ge- 
nehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Baare Auslagen werden ihnen von 
der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, 
von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen. Die Mitglieder 
des Vorstandes dürfen neben diesen Vergütungen eine Besoldung für die Geschäfts- 
führung nicht erhalten. 
S. 45. 
Die Mitglieder der Vorstände sowie die Vertrauensmänner haften der Ge- 
nossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 112
        <pb n="744" />
        — 734 — 
unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, der 
Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. 
S. 46. 
Kommt eine Wahl der gesetzlichen Organe der Genossenschaft nicht zu 
Stande oder verweigern die Gewählten die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutarischen Obliegenheiten, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, das 
Reichs-Versicherungsamt die Obliegenheiten auf Kosten der Genossenschaft wahr- 
zunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen. 
S. 47. 
Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen 
Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe 
Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Ge- 
legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes 
seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats 
Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende 
Wirkung. 
Genossenschaftsbeamte. 
K. 48. 
Die Genossenschaftsversammlung hat eine Dienstordnung zu beschließen, 
durch welche die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der 
Genossenschaftsbeamten geregelt werden. Diese Dienstordnung bedarf der Be- 
stätigung durch das Reichs-Versicherungsamt. 
Die Gehälter der Beamten werden im Einzelnen durch den Haushaltsplan 
der Genossenschaft festgestellt. 
Abschätzung. Gefahrenklassen. 
S. 49. 
Für jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben 
verwendeten Fahrzeuge, wird die durchschnittliche Zahl derjenigen Seeleute ab- 
geschätzt, welche als Besatzung desselben erforderlich sind. Die Abschätzung erfolgt 
nach Klassen (G. 10) auf Grund des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine 
und der nach §9. 21, 22 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 329) bei Errichtung der Berufsgenossenschaft aufgestellten Unternehmerver- 
zeichnisse sowie der gemäß §. 62 zu berücksichtigenden Veränderungen. 
G. 50. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für die zur Genossenschaft 
gehörenden Betriebe je nach der Größe der mit denselben verbundenen Unfall- 
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben
        <pb n="745" />
        — 735 — 
zu leistenden Beiträge Bestimmungen zu treffen sind (Gefahrentarif). Wenn das 
Statut solche Bestimmungen enthält, so muß dasselbe auch über das bei der 
Veranlagung zu den Klassen des Gefahrentarifs einzuschlagende Verfahren Vor— 
schriften treffen. Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs liegt der 
Genossenschaftsversammlung ob; sie kann jedoch diese Befugnisse einem Ausschuß 
oder dem Vorstand übertragen. 
G. 51. 
Der Gefahrentarif bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
Derselbe ist mindestens von fünf zu fünf Rechnungsjahren unter Berück- 
sichtigung der vorgekommenen Unfälle durch den Genossenschaftsvorstand einer 
Revision zu unterziehen. Ist die Abänderung des Tarifs dem Vorstande nicht 
übertragen, so hat dieser die Ergebnisse der Revision mit dem Verzeichnisse der 
vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Ge- 
nossenschaftsversammlung oder, sofern ein Ausschuß zuständig ist, dem letzteren 
zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Tarife 
und Bestimmungen vorzulegen (I. 50). Die über die Abänderung gefaßten Be- 
schlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen. 
– 52. 
Die Abschätzung der Fahrzeuge (F. 49) sowie die Veranlagung der Betriebe 
zu den Gefahrenklassen (I. 50) liegt nach näherer Bestimmung des Statuts den 
Organen der Genossenschaft ob. 
Regelmäßige Revisionen der Abschätzung und Veranlagung finden in den- 
jenigen Terminen statt, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist (. 51). 
Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Abschätzung und Veranlagung 
zu verfahren. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben 
auf Erfordern binnen zwei Wochen diejenige Auskunft zu ertheilen, welche für 
die Durchführung der Abschätzung oder Veranlagung erforderlich ist. Dasselbe 
gilt von den Korrespondentrhedern und Bevollmächtigten (I. 33) sowie von dem 
Führer des betreffenden Fahrzeugs. 
G. 53. 
Jedem Mitgliede der Genossenschaft ist, sofern eine Veranlagung zu Ge- 
fahrenklassen stattgefunden hat, diese Veranlagung (F. 52), jedem Rheder aber 
das Ergebniß der Abschätzung seiner Schiffahrtsbetriebe (S. 49) mitzutheilen. 
Gegen die Veranlagung beziehungsweise Abschätzung steht den Betheiligten binnen 
einer Frist von zwei Wochen nach der Mittheilung des Ergebnisses die Beschwerde 
an das Reichs-Versicherungsamt zu. Nach der Veranlagung kann die Genossen- 
schaft einen Betrieb während der Tarifperiode neu veranlagen, wenn die vorige 
Veranlagung auf unrichtigen Angaben des Betriebsunternehmers beruht. Auf 
die erneute Veranlagung finden die für die vorige Veranlagung maßgebenden 
Vorschriften Anwendung. Das Gleiche gilt von der Abschätzung der Betriebe. 
112“
        <pb n="746" />
        — 736 — 
Zuschläge und Nachlässe. 
G. 54. 
Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einzelnen 
Unternehmern nach Maßgabe der auf ihren Fahrzeugen vorgekommenen Unfälle 
für die nächste Periode (I. 51) oder einen Theil derselben Zuschläge auferlegen 
oder Nachlässe bewilligen. Gegen die Auferlegung von Zuschlägen steht dem 
Unternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung des dieselben festsetzenden 
Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Besondere Belastung einzelner Reisen. 
G. 55. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß bei besonders gefährlicher 
Ladung, oder bei Reisen in besonders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten 
für die Dauer dieser Reisen höhere Beiträge zu zahlen sind. Wenn das Statut 
eine solche Bestimmung enthält, so hat die Genossenschaftsversammlung über die 
Grundsätze, nach welchen die Beitragserhöhungen erfolgen sollen, sowie über die 
Anmeldung und Feststellung derjenigen Thatsachen, welche für die Auferlegung 
der Beitragserhöhung von Erheblichkeit sind, Vorschriften zu erlassen. 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser 
Vorschriften einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen werden. 
Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts 
und sind von Zeit zu Zeit zu revidiren. Auf die Revision finden die Bestim- 
mungen des H. 51 entsprechende Anwendung. 
G. 56. 
Die Erhöhung der Beiträge für einzelne Reisen erfolgt nach näherer Be- 
stimmung des Statuts durch die Organe der Genossenschaft nach Verhältniß der 
in jedem Rechnungsjahre zurückgelegten Reisen. Die Mitglieder der Genossenschaft, 
Korrespondentrheder und Bevollmächtigten sowie die Schiffsführer sind nach Maß- 
gabe des §. 52 Abs. 3 verpflichtet, den Organen der Genossenschaft die für die 
Erhöhung der Beiträge erforderliche Auskunft zu ertheilen. 
Die Auferlegung höherer Beiträge für einzelne Reisen kann im Wege des 
Widerspruchs gegen die Festsetzung der Beiträge angefochten werden (F. 108), die 
vorläufige Zahlung wird aber dadurch nicht aufgehalten. 
Auflösung der Berufsgenossenschaft. 
g. 57. 
Wenn die Berufsgenossenschaft zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig wird, so ist sie auf Antrag des
        <pb n="747" />
        — 737 — 
Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufzulösen. Mit der Auflösung 
der Genossenschaft gehen deren bisher erwachsene Rechtsansprüche und Verpflich- 
tungen auf das Reich über; die Abwickelung der Geschäfte erfolgt durch die 
Organe der aufgelösten Genossenschaft unter Kontrole des Reichs-Versicherungsamts. 
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebs. Veränderungen. 
Mitgliedschaft. 
S. 58. 
Mitglied der Genossenschaft ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 129, 
158, jeder Unternehmer eines unter F. 1 fallenden Betriebs. Die Mitgliedschaft 
beginnt, soweit sie nicht bereits auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unfall- 
versicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, 
vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) besteht, mit der Eröffnung des 
Betriebs. 
Von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge haben die Schiffs- 
register= und Schiffsvermessungsbehörden dem Genossenschaftsvorstande, von der 
Eröffnung anderer unter F. 1 fallender Betriebe haben deren Unternehmer den 
unteren Verwaltungsbehörden und diese dem Genossenschaftsvorstande Mittheilung 
zu machen. · 
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise 
deren gesetzliche Vertreter, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden. Ueber den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts hat das 
Statut Bestimmungen zu treffen; jedoch ist bei Bemessung der Stimmen der 
Rheder die durch Abschätzung (S. 49) festgestellte Personenzahl zu Grunde zu legen. 
Kataster. 
g. 59. 
Der Genossenschaftsvorstand hat auf Grund des Verzeichnisses deutscher 
Kauffahrteischiffe in der neuesten Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handels- 
marine, auf Grund der von dem Reichs-Versicherungsamte gemäß #§. 22 des 
Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) ihm mitgetheilten Ver- 
zeichnisse der Unternehmer und auf Grund der nach F. 58 ihm zugehenden Mit- 
theilungen über die Eröffnung neuer Betriebe ein Genossenschaftskataster zu führen. 
Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor- 
gängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genossenschafts- 
vorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine 
zugestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitglied- 
schein die Sektion, welcher der Betrieb angehört, bezeichnen. Wird die Aufnahme
        <pb n="748" />
        — 738 — 
in das Kataster verweigert, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid 
durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Betriebsunternehmer 
zuzustellen. 
. 60. 
Gegen die Aufnahme in das Kataster sowie gegen die Ablehnung derselben 
steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zu- 
stellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheids die Be- 
schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzulegen. 
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Unternehmer innerhalb der 
angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so kann die untere Verwaltungs- 
behörde den Fall dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung vorlegen. Auf 
Antrag der Verufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß Gebrauch zu machen. 
E. 61. 
Den Sektionsvorständen sind Auszlige aus dem Kataster, soweit dasselbe 
die zu ihren Sektionen gehörenden Genossen betrifft, mitzutheilen. 
Auf jedem Fahrzeug und in jedem sonstigen versicherten Betrieb ist durch 
einen Aushang seitens des Betriebsunternehmers bekannt zu machen, welcher 
Sektion das Fahrzeug oder der Betrieb angehört und welches die Adresse des 
Vorstandes der Berufsgenossenschaft und der Sektion ist. 
Veränderungen. 
. 62. 
Die Schiffsregisterbehörden sind verpflichtet, alle Veränderungen und 
Löschungen im Schiffsregister dem Genossenschaftsvorstande mitzutheilen. 
Bezüglich solcher unter §. 1 fallender Fahrzeuge, welche im Schiffsregister 
nicht eingetragen sind, haben die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmäch- 
tigten (J. 33) binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist den Verlust des 
Fahrzeugs (§. 106 Abs. 3), Aenderungen in der Person und der Nationalität der 
Rheder oder Mitrheder, ferner Veränderungen des Heimathshafens, des Namens, 
der Gattung und der Größe des Fahrzeugs dem Genossenschaftsvorstand anzu- 
zeigen. Ist diese Anzeige oder die nach §. 14 des Gesetzes, betreffend das Flaggen- 
recht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) vor- 
geschriebene Anzeige an die Registerbehörde nicht erfolgt, so haftet für die auf 
die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge der in das Kataster ein- 
getragene Rheder oder Mitrheder. Die Haftung umfaßt noch dassjenige Rech- 
nungsjahr, in welchem die Anzeige erfolgt. Der neue Rheder wird hierdurch 
von der auch ihm gesetzlich obliegenden Haftung für die Beiträge nicht entbunden. 
Binnen der gleichen Frist und zur Vermeidung derselben Rechtsnachtheile 
haben die Unternehmer der übrigen unter F. 1 fallenden Betriebe einen Wechsel 
in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, sowie Aende-
        <pb n="749" />
        — 739 — 
rungen des Betriebs, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft von Be— 
deutung sind, dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen. 
g. 63. 
Erachtet der Vorstand der Genossenschaft in Folge dieser Mittheilung oder 
Anzeige (G. 62) oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Zu— 
gehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft für erloschen oder die Ueberweisung 
des Betriebs an eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter 
Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren 
Verwaltungsbehörde sowie dem Vorstande der betheiligten anderen Genossenschaft 
mit. Sowohl der Letztere als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb 
eines Monats gegen die Löschung beziehungsweise die Ueberweisung bei dem Ge— 
nossenschaftsvorstande (F. 41) Widerspruch erheben. 
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die 
Löschung beziehungsweise Ueberweisung an die andere Berufsgenossenschaft. 
Wird gegen die Löschung oder Ueberweisung Widerspruch erhoben oder 
beansprucht der Vorstand einer anderen Genossenschaft unter dem Widerspruche 
des Unternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb 
bisher angehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Ge— 
nossenschaft (F. 41) die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts zu beantragen. 
Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebsunternehmers sowie 
der Vorstände der betheiligten Genossenschaften. 
Wird dem Antrag auf Ueberweisung stattgegeben, so tritt die Aenderung 
in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an 
welchem der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist. 
. 64. 
Aenderungen, welche für die Abschätzung des Betriebs (S. 49) von Be- 
deutung sind, sind nach näherer Bestimmung des Statuts anzumelden (F. 37 
Ziffer 6). 
Ueber die Anmeldung von Aenderungen, welche für die Veranlagung des 
Betriebs zu den Gefahrenklassen (F. 50) von Erheblichkeit sind, hat die Genossen- 
schaftsversammlung Bestimmung zu treffen, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt 
wird. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser 
Bestimmungen dem Vorstand oder dem Ausschuß übertragen werden, welchem 
die Aufstellung und Aenderung des Gefahrentarifs obliegt. 
Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung zu ertheilenden Bescheid 
des zuständigen Genossenschaftsorgans steht dem betheiligten Mitgliede der Genossen- 
schaft binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Ver- 
sicherungsamt zu.
        <pb n="750" />
        — 740 — 
IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigung. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
**m- 
Jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person 
auf der Reise getödtet wird, oder eine Körperverletzung erleidet, die eine völlige 
oder theilweise Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur 
Folge hat, ist in das Schiffsjournal (Tagebuch, Loggbuch) einzutragen und in 
dem letzteren oder einem besonderen Anhange zu demselben kurz zu beschreiben. 
Ist ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer eine besondere 
Nachweisung über die an Bord sich ereignenden Unfälle, welche die im Abs. 1 
bezeichneten Folgen haben, zu führen. 
Von jeder Eintragung eines Unfalls, welchen eine auf dem Fahrzeuge 
beschäftigte Person auf der Reise erleidet, hat der Schiffsführer dem Seemanns- 
amte, bei welchem es zuerst geschehen kann, eine von ihm beglaubigte Abschrift 
zu übergeben. Statt dessen kann das Journal oder die Nachweisung dem See- 
mannsamte zur Entnahme einer Abschrift der Eintragung vorgelegt werden. Das 
Seemannsamt hat das Journal oder die Nachweisung binnen vierundzwanzig 
Stunden zurückzugeben. 
Ereignete sich der Unfall im Inlande vor Antritt oder nach Beendigung 
der Reise, so hat der Schiffsführer binnen zwei Tagen nach dem Tage, an 
welchem er von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat, dem Seemannsamt oder, 
falls ein solches am Orte des Unfalls nicht vorhanden ist, der Ortspolizeibehörde 
und dem durch das Statut zu bestimmenden Genossenschaftsorgane von dem 
Unfall Anzeige zu machen. 
Das Seemannsamt beziehungsweise die Ortspolizeibehörde hat diese Ab- 
schriften und Anzeigen dem Seemannsamte des Heimathshafens zu übersenden. 
. 66. 
Die Unternehmer der übrigen unter F. 1 fallenden Betriebe haben binnen 
der im §. 65 Abs. 4 bezeichneten Frist von den in ihren Betrieben sich ereignenden 
Unfällen, welche die im F. 65 Abs. 1 bezeichneten Folgen haben, bei der Orts- 
polizeibehörde, in deren Bezirke sich der Unfall ereignet hat, Anzeige zu machen. 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den 
Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten 
hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des 
Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung der- 
selben zu erstatten.
        <pb n="751" />
        — 741 — 
K. 67. 
Das Formular für die Beschreibung der Unfälle (F. 65 Abs. 1), für die 
Nachweisung der Unfälle (I. 65 Abs. 2) und für die Unfallanzeige (F. 65 Abs. 4, 
G. 66 Abs. 1, 2) wird vom Reichs-Versicherungsamte festgestellt. 
.. 68. 
Jeder Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine 
Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich einen Entschädigungsanspruch auf 
Grund dieses Gesetzes zur Folge haben wird, ist sobald als möglich, in den im 
§. 76b des Krankenversicherungsgesetzes und im F. 15 dieses Gesetzes bezeichneten 
Fällen spätestens unmittelbar nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens der 
Berufsgenossenschaft oder der betheiligten Krankenkasse, von einem Seemannsamt 
oder von einer Ortspolizeibehörde des Inlandes nach näherer Bestimmung der 
§#. 69 bis 73 einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind: 
die Veranlassung und die Art des Unfalls; 
die getödteten oder verletzten Personen; 
die Art der vorgekommenen Verletzungen; 
der Verbleib der verletzten Personen; 
die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten oder nach dem Un- 
falle verschollenen und die Angehörigen der durch den Unfall verletzten 
Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen Entschädigungs- 
anspruch erheben können; « 
6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht. 
Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der 
betheiligten Krankenkasse hat das Seemannsamt oder die Ortspolizeibehörde die 
Untersuchung auch dann vorzunehmen, wenn sie die Voraussetzung des ersten 
Absatzes nicht als gegeben ansieht. 
G. 69. 
Ist die Untersuchung im Auslande zu führen, so hat der Schiffsführer 
vor demjenigen deutschen Seemannsamte (Konsulat), vor welchem es zuerst ge- 
schehen kann, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaub- 
haften Personen über die nach F. 68 festzustellenden Thatsachen eine eidesstattliche 
Erklärung abzugeben. Das Seemannsamt ist befugt, zur Feststellung des Sach- 
verhalts auch andere als die von dem Schiffsführer zugezogenen Personen eides- 
stattlich zu vernehmen sowie sonstige Untersuchungsverhandlungen herbeizuführen. 
Ist die Untersuchung im Inlande zu führen, so ist dieselbe von dem 
Schiffsführer bei einem Seemannsamt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, 
bei einer Ortspolizeibehörde des Inlandes zu beantragen. Die angerufene Be- 
hörde hat die Untersuchung zu führen. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. « 113
        <pb n="752" />
        — 742 — 
Bei Unfällen in anderen unter §. 1 fallenden Betrieben, welche nicht See- 
schiffahrtsbetriebe sind, erfolgt die Untersuchung durch diejenige Ortspolizeibehörde, 
an welche die Unfallanzeige (I. 66 Abs. 1) erstattet war. 
Auf Antrag Betheiligter (S. 70) kann die höhere Verwaltungsbehörde die 
Untersuchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Ortspolizeibehörde 
übertragen. 
Bei den unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betrieben hat die 
vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung zu führen oder einer anderen Behörde 
zu übertragen. 
Auf die Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Mitwirkung bei diesen 
Erklärungen und Verhandlungen finden die Bestimmungen des . 33 der Sec- 
mannsordnung entsprechende Anwendung. 
S. 70. 
Zu den Untersuchungsverhandlungen (§. 69) sind, soweit dies ausführbar, 
der Verletzte beziehungsweise dessen Hinterbliebene oder ein von ihnen zu bestellender 
Vertreter, ein Vertreter der Genossenschaft und sonstige Betheiligte zu laden und 
auf Antrag des Betriebsunternehmers, des Schiffsführers oder des Vertreters 
der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. Ist die Genossenschaft in Sektionen 
getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so kann 
die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand 
beziehungsweise an den Vertrauensmann gerichtet werden. Die Kosten für die 
Zuziehung von Sachverständigen fallen der Genossenschaft zur Last. 
S. 71. 
Durch eine Verklarung (§. 522 f. des Handelsgesetzbuchs) wird die 
eidesstattliche Erklärung sowie die Unfalluntersuchung ersetzt, wenn bei der Ver- 
klarung den Bestimmungen der §#§. 68), 70 genügt ist. 
G. 72. 
Beglaubigte Abschrift der Unfalluntersuchungsverhandlung (. 69) oder Ver- 
klarung (I. 71) ist von der Behörde sobald als möglich dem Vorstande der Be- 
rufsgenossenschaft zu übersenden. Der Vorstand hat den Betheiligten auf ihren 
Antrag die Einsicht der Verhandlungen zu gestatten und gegen Erstattung der 
Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die Erstattung der Schreibgebühren kann 
erlassen werden. 
G. 73. 
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von See- 
unfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) über die Verpflichtung 
der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, Seemannsämter und Schiffsregister- 
behörden, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen ungesäumt Anzeige 
zu machen (I. 14 a. a. O.), sowie über die Verpflichtung der deutschen Seemanns- 
ämter im Auslande, bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen diejenigen
        <pb n="753" />
        — 743 — 
Ermittelungen und Beweiserhebungen vorzunehmen. welche keinen Aufschub dulden 
(§. 15 a. a. O.), werden auf alle Unfälle erstreckt, welche die im §. 68 erwähnten 
Folgen haben. 
Die Anzeigen (J. 14 des Gesetzes vom 27. Juli 1877) sind bei Unfällen 
der letzteren Art, unbeschadet der bei Seeunfällen bestehenden Verpflichtung, einem 
zuständigen Seeamt Anzeige zu machen, an den Genossenschaftsvorstand zu richten. 
Wenn nach Ablauf von sechs Monaten seit der Kenntniß von dem Unfall 
eine Benachrichtigung über die Einleitung einer Unfalluntersuchung nicht ein- 
getroffen ist, so sind die Untersuchungsverhandlungen von dem Seemannsamte 
des Heimathshafens einzuleiten. 
Feststellung der Entschädigungen. 
#. 74. 
Die Beschlußfassung über die Feststellung der Entschädigungen (99. 8 
bis 27) erfolgt: 
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand 
der Sektion, wenn es sich handelt 
a) um die im VJ. 9 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen, 
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden 
Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente, 
c) um das Sterbegeld, 
d) um die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt, 
e) um die den Angehörigen eines Verletzten für die Zeit seiner Be- 
handlung in einer Heilanstalt zu gewährende Rente 
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft. 
Zuständig ist die Sektion, in deren Bezirke der Heimathshafen desjenigen 
Fahrzeugs belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, bei welchem der 
Unfall sich ereignet hat. Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die 
Feststellung in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 und 2 durch ein anderes Organ 
der Genossenschaft oder durch einen Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektions- 
vorstandes oder durch besondere Kommissionen oder durch örtliche Beauftragte 
(Vertrauensmänner) zu bewirken ist. 
Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Ent- 
schädigung abgelehnt oder nur eine Theilrente festgestellt werden, so ist vorher 
der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der Genossenschaft in einem 
Vertragsverhältnisse, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören. 
G. 75. 
Soll die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt werden, so ist diese 
Absicht dem Verletzten, sofern er im Inland anwesend ist, oder im Falle seines 
Todes seinen Hinterbliebenen, soweit sie nach I§. 22 bis 25, 27 ent- 
113“
        <pb n="754" />
        — 744 — 
schädigungsberechtigt sein würden, mitzutheilen. Soll eine Entschädigung bewilligt 
werden, so ist den genannten Personen die Höhe der in Aussicht genommenen 
Entschädigung mit den rechnungsmäßigen Grundlagen mitzutheilen. 
Der Verletzte sowie seine Hinterbliebenen (S#. 22 bis 25) sind befugt, 
auf diese Mittheilung innerhalb zweier Wochen sich zu äußern. Auf ihren inner- 
halb der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese 
Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat 
hiervon die untere Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Genossen= 
schaftsorgane Kenntniß zu geben; dieses hat bis zum Eingange des Protokolls 
den Bescheid auszusetzen. 
Bei den im Abs. 1 bezeichneten Mittheilungen hat das zuständige Genossen- 
schaftsorgan auf die aus Abs. 2 und aus §. 74 Abs. 3 sich ergebenden Befugnisse 
sowie auf die im Abs. 2 vorgesehene Frist hinzuweisen. 
S. 76. 
fol Die Feststellung der Entschädigung hat in beschleunigtem Verfahren zu 
erfolgen. 
Für diejenigen Verletzten, für welche beim Eintritte der genossenschaftlichen 
Fürsorge noch eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen 
Verletzungen nothwendig ist (G. 9 Abs. 1 Ziffer 1), hat sich die Feststellung zu- 
nächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden 
Entschädigungen zu erstrecken. Die Feststellung der weiteren Entschädigungen hat, 
sofern sie nicht früher möglich war, sofort nach Beendigung des Heilverfahrens 
zu erfolgen. 
Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so ist eine Ent- 
schädigung vorläufig zuzubilligen. 
S. 77. 
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- 
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls, oder 
falls der Anspruch von Hinterbliebenen solcher Versicherten erhoben wird, welche 
auf einem für verschollen zu erachtenden Schiffe gefahren sind, vor Ablauf von 
zwei Jahren nach Ablauf der Verschollenheitsfristen (99. 862, 863 des 
Handelsgesetzbuchs) bei dem Genossenschaftsvorstand anzumelden. Die Frist gilt 
auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem nicht zuständigen 
Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenossenschaft oder bei der für 
den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungs- 
behörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die 
zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch 
begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der
        <pb n="755" />
        — 745 — 
Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb 
seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die An— 
meldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden 
oder das Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist. 
G. 7S. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Ent- 
schädigung sofort festzustellen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht, daß ein 
entschädigungspflichtiger Unfall nicht vorliegt, so ist der Anspruch durch schrift- 
lichen Bescheid abzulehnen. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 
Ist die Genossenschaft der Ansicht, daß zwar ein entschädigungspflichtiger 
Unfall vorliegt, die Entschädigung aber von einer anderen Genossenschaft zu 
gewähren ist, so hat der Genossenschaftsvorstand dem Entschädigungsberechtigten 
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich unter Mittheilung der gepflogenen 
Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungspflicht mit dem Vorstande 
der anderen Genossenschaft ins Benehmen zu setzen. Wird von diesem die Ent- 
schädigungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine 
Erklärung nicht abgegeben, so ist die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts 
darüber herbeizuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist. Die 
Entscheidung ist auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. 
Bescheid der Vorstände. 
S. 79. 
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat diejenige Stelle G. 74), 
welche sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen 
Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer 
Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene 
Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit 
angenommen worden ist. 
Berufung. 
S. 80. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt 
wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, 
findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. 
Die Berufung ist bei dem Schiedsgerichte (Gesetz, betreffend die Ab- 
änderung der Unfallversicherungsgesetze, J. 3) zu erheben, in dessen Bezirke der 
Heimathshafen desjenigen Fahrzeugs belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen 
Sitz hat, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Ist der Heimathshafen nicht 
im Bezirk eines Schiedsgerichts belegen, so ist die Berufung bei dem für den 
Sitz der Berufsgenossenschaft zuständigen Schiedsgerichte zu erheben.
        <pb n="756" />
        — 746 — 
Die Berufung hat, ausgenommen im Falle des F. 18, keine aufschiebende 
Wirkung. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats, 
von solchen Personen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen einer 
von demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen 
hat, zu bestimmenden, auf mindestens drei Monate zu bemessenden Frist nach 
der Zustellung des angefochtenen Bescheids einzulegen. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Be- 
rufung bei einer anderen inländischen Behörde, bei einem deutschen Seemanns- 
amt im Ausland oder bei einem Genossenschaftsorgan eingegangen ist. Diese 
haben die Berufungsschrift unverzüglich an das zuständige Schiedsgericht ab- 
zugeben. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen 
Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. 
G. 81. 
Bildet in dem Falle des §. 21 Abs. 1 Liffer 2 die Anerkennung oder 
Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die 
Entschädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, 
so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung 
des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. 
In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einer 
vom Schiedsgerichte zu bestimmenden, mindestens auf einen Monat zu bemessenden 
Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten Bescheids des Schiedsgerichts 
zu erheben. 
Nachdem im ordentlichen Rechtsweg eine rechtskräftige Entscheidung er- 
gangen ist, hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungs- 
anspruch zu entscheiden. 
K. 82. 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Entschädigungsanspruch für be- 
gründet erachtet, zugleich die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente 
festzustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das 
Reichs-Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch nur dem Grunde 
nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung und den 
Beginn der Rente entschieden, so hat das Schiedsgericht unverzüglich eine vor- 
läufige Entschädigung zu bewilligen, gegen deren Feststellung ein Rechtsmittel 
nicht stattfindet. Sobald der Entschädigungsanspruch rechtskräftig feststeht, hat 
der Vorstand die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente, sofern 
dies nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig gezahlten 
Beträge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet.
        <pb n="757" />
        — 747 — 
G. 83. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen 
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus- 
fertigung zuzustellen. 
Rekurs. 
*“ 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des F. 74 
Abs. 1 Ziffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 94 Abs. 2 und des 
§. 99 Abs. 1, dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossenschafts- 
vorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes hat 
aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit 
vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. 
Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung. 
Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den 
im F. 74 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der 
im 9. 74 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden, so darf die 
Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in 
dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den 
Rekursanträgen Folge gegeben wird. 
Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel 
ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach 
der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Bei denjenigen 
Pesonen, welche sich außerhalb Europas auphalten, beträgt die Frist drei 
Monate. Die Bestimmung des F. 80 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 
S. 85. 
Ist der Rekurs unzulässig (I. 84 Abs. 1) oder verspätet (§. 84 Abs. 3), 
so hat das Reichs-Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Verhandlung 
zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse mit- 
wirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt erachten. 
Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu 
entscheiden. 
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versiche- 
rungsamt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht 
oder an das zuständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen. Dabei kann das 
Reichs-Versicherungsamt bestimmen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine 
ihrem Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der 
Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Ver- 
sicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder 
Bescheiden zu Grunde zu legen.
        <pb n="758" />
        — 748 — 
g. 86. 
Kommt nach Ansicht des Reichs-Versicherungsamts nicht die im Verfahren 
in Anspruch genommene, sondern eine andere Berufsgenossenschaft als ent— 
schädigungspflichtig in Frage, so kann das Reichs-Versicherungsamt diese andere 
Genossenschaft zur Verhandlung beiladen und gegebenen Falles zur Leistung der 
Entschädigung verurtheilen, auch wenn ein Anspruch gegen dieselbe bereits rechts- 
kräftig abgelehnt worden ist. 
g. 87. 
Sobald einem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen ein Entschädigungs- 
anspruch gegenüber einer Genossenschaft rechtskräftig zuerkannt ist, kann auf 
Antrag ein gegenüber einer anderen Genossenschaft wegen desselben Unfalls 
etwa schwebendes Verfahren durch Beschluß des Reichs-Versicherungsamts ein- 
gestellt werden. 
Sind, abgesehen von den Fällen des §. 89, wegen desselben Unfalls 
Entschädigungsansprüche gegen mehrere Genossenschaften rechtskräftig anerkannt, 
so hat das Reichs-Versicherungsamt die zu Unrecht ergangene Feststellung oder 
Entscheidung aufzuheben. 
Die auf Grund der aufgehobenen Feststellung oder Entscheidung geleisteten 
Zahlungen sind zu ersetzen; der Anspruch des Verletzten geht insoweit auf die 
ersatzberechtigte Genossenschaft über. 
g. 88. 
Auf die Anfechtung rechtskräftiger Entscheidungen über einen Entschädigungs- 
anspruch finden, unbeschadet der Bestimmungen der §#. 86, 87, die Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent- 
sprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit ZQu- 
stimmung des Bundesraths etwas Anderes bestimmt wird. 
S. 89. 
Hat die Beschäftigung, bei welcher sich der Unfall ereignet hat, für 
mehrere zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörende Betriebe stattgefunden, 
so können die betheiligten Genossenschaften die Entschädigungsverpflichtung unter 
sich vertheilen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist das Reichs- 
Versicherungsamt berechtigt, auf Antrag einer betheiligten Genossenschaft die 
Vertheilung zu bestimmen. In solchem Falle ist nach Anhörung der betheiligten 
Vorstände nach billigem Ermessen festzustellen, mit welchem Antheile jede Ge- 
nossenschaft an der Unfallentschädigung betheiligt ist, und welche Beträge der- 
jenigen, welche vorläufig Entschädigung geleistet hat, zu erstatten sind. 
Die Heranziehung einer der im vorstehenden Absatze bezeichneten Genossen- 
schaften zur Aufbringung eines Antheils an der Entschädigung kann auch dann 
noch erfolgen, wenn ein ablehnender Bescheid der Genossenschaft oder eine den 
Anspruch des Entschädigungsberechtigten ihr gegenüber zurückweisende Entscheidung 
rechtskräftig geworden ist.
        <pb n="759" />
        — 749 — 
Die für die Feststellung der Entschädigung zuständige Genossenschaft ist 
mangels einer Vereinbarung durch das Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen. 
S. 90. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, von der Rückforderung der gemäß 
. 80, 82, 85 Abs. 2 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Ent- 
schädigungen abzufehen. 
G. 91. 
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (G. 74) hat der Genossen- 
schaftsvorstand dem Berechtigten die mit der DZahlung beauftragte Postanstalt 
(§. 101) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Nachricht zu geben. Das Gleiche gilt 
beim Eintritte von Veränderungen. 
Veränderung der Verhältnisse. 
. 92. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander- 
weite Feststellung erfolgen. 
Nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder der 
Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig festgestellt. 
worden ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Veränderung 
eine anderweite Feststellung, sofern nicht zwischen der Berufsgenossenschaft und 
dem Empfangsberechtigten über einen kürzeren Jeitraum ausdrückliches Ein- 
verständniß erzielt ist, nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre beantragt 
oder vorgenommen werden. 
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von 
der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder 
von Amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht 
über die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem 
Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt ist, nur auf Antrag 
durch Entscheidung des Schiedsgerichts. 
Zu dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben dem 
Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehört, berechtigt. 
–G 93. 
Wird innerhalb der ersten fünf Jahre ein neuer Bescheid erlassen, bevor 
die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt 
hat, so muß die Rechtsmittelbelehrung in dem die Rente abändernden Bescheide 
darauf hinweisen, daß durch das gegen den früheren Bescheid eingelegte Rechts- 
mittel der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids nicht gehemmt wird. Ab- 
schräft des neuen Bescheids ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren über 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 114
        <pb n="760" />
        — 750 — 
den älteren Bescheid schwebt, mitzutheilen. Diese ist berechtigt, bei Entscheidung 
der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die Zeit nach 
Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Ein in Folge der Anfechtung des 
neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren ist alsdann einzustellen. 
Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Renten- 
empfänger, unter Mittheilung derjenigen Unterlagen, auf Grund deren die Herab- 
setzung oder Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Eine Erhöhung der Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des 
höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung, Einstellung (#. 98) oder Aufhebung der Rente tritt 
mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aus- 
sprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
S. 94. 
Die anderweite Feststellung einer Rente nach Ablauf der ersten fünf Jahre 
kann nur für die Zeit nach Zustellung des Antrags gefordert werden. Im 
Uebrigen wird der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, Minderung oder 
Aufhebung der Rente in Kraft treten soll, in der Entscheidung des Schiedsgerichts 
festgesetzt. Ebenso bestimmt das Schiedsgericht, in welchen Summen und Fristen 
die seit dem Inkrafttreten der Rentenminderung etwa bezahlten Mehrbeträge durch 
Kürzung späterer Rentenbezuge zur Erstattung gelangen sollen. Das Schieds- 
gericht kann auf Antrag auch schon vor dieser Entscheidung im Wege der einst- 
weiligen Verfügung anordnen, daß die fernere Rentenzahlung bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Minderung der 
Rente ganz oder theilweise eingestellt werde. 
Auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der 
§# 84 ff. über das Rechtsmittel des Rekurses entsprechende Anwendung. Gegen 
die im Abs. 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Entscheidungen und Verfügungen des 
Schiedsgerichts findet jedoch ein Rechtsmittel nicht statt. 
Wird der Antrag auf Abänderung der Rente dem Schiedsgericht unter- 
breitet, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die 
Rechtskraft erlangt hat, so ist die Stelle, bei welcher das frühere Verfahren an- 
hängig ist, berechtigt, in diesem darüber zu befinden, welche Entschädigung für 
die Zeit nach Zustellung des Antrags auf Abänderung der Rente zu gewähren ist. 
G. 95. 
Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluß eines neuen Heilverfahrens, 
die Einstellung von Rentenzahlungen (§. 98) und die Ablösung einer Rente 
durch Kapitalzahlung (§. 99) erfolgt auch nach Ablauf des im §. 92 Abs. 3 vor- 
gesehenen Zeitraums durch Bescheid der Berufsgenossenschaft. 
§. 96. 
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt war, in Folge 
der Verletzung gestorben, so muß der Anspruch auf Gewährung einer Entschädi-
        <pb n="761" />
        — 751 — 
gung für die Hinterbliebenen, falls diese Entschädigung nicht von Amtswegen 
festgestellt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren 
nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstand oder bei der für 
den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungs- 
behörde angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur 
dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines 
Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und die Anmeldung inner- 
halb dreier Monate, nachdem das Hinderniß weggefallen, erfolgt ist. Im 
Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der I§. 74 bis 91 ent- 
sprechende Anwendung. 
Fälligkeitstermine. 
G. 97. 
Kosten des Heilverfahrens und Sterbegelder sind binnen einer Woche nach 
ihrer Feststellung, Renten in monatlichen, und wenn sich der Jahresbetrag auf 
sechzig Mark oder weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu 
zahlen, letzteres insoweit, als nicht im voraus anzunehmen ist, daß die Rente 
vor Ablauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten werden auf volle fünf 
Pfennig für den Monat beziehungsweise das Vierteljahr nach oben abgerundet. 
Im Einverständnisse mit dem Entschädigungsberechtigten kann die Berufs- 
genossenschaft anordnen, daß die Zahlung in längeren Zeitabschnitten erfolgt. 
Fällt das Recht auf den Rentenbezug im Laufe des Monats, für welchen 
die Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn 
für einen Theil des Monats die Rente für den Verletzten mit der Rente für die 
Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag 
zu beanspruchen. 
Ein Verzicht auf die Rückforderung ist auch dann zulässig, wenn die 
Rente für längere Zeitabschnitte gezahlt war. 
Ruhen der Rente. 
s. 98. 
Das Recht auf Bezug der Rente ruht: 
1. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem Arbeitshaus oder in 
einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im In- 
lande wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch 
auf Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes 
Anspruchs zu überweisen; 
2. solange der Berechtigte auf fremden Kriegsschiffen Dienste thutz; 
114“
        <pb n="762" />
        — 752 — 
3. solange der Berechtigte, ohne auf einem deutschen Schiffe angemustert 
zu sein, im Auslande sich aufhält und es unterläßt, der Berufs- 
genossenschaft seinen Aufenthalt mitzutheilen. 
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, über die Mittheilung des 
Aufenthaltsorts Vorschriften zu erlassen und darin anzuordnen, daß 
der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem Seemannsamte 
persönlich vorzustellen hat. Kürzere als einjährige Fristen dürfen durch 
diese Vorschriften nicht angeordnet werden. Die Vorschriften bedürfen 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungs- 
pflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, so lebt insoweit 
das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf. 
Kapitalabfindungen. 
K. 90. 
Ist bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von fünfzehn oder weniger 
Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Ver- 
waltungsbehörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen 
Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfinden. Der Verletzte muß 
vor Annahme seines Antrags darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung 
auch in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Zustand 
sich erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapital- 
abfindung festgesetzt wird, ist die Berufung (I. 80) zulässig. Das Rechtsmittel 
hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verkündung der Entscheidung 
kann der Antrag zurückgezogen werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts 
ist endgültig. Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Aufhebung des Be- 
scheids lauten. 
Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen 
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen 
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehörigen 
solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch Unfall 
bei dem Betriebe verletzten Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, 
außer Kraft gesetzt werden. 
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf solche Renten, welche 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Wird eine solche 
Abfindung im Laufe der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aus- 
gesprochen, so ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, die erforderlichen Mittel aus 
dem Reservefonds zu entnehmen. Oieser ist dann nach näherer Anordnung des 
Reichs-Versicherungsamts G. 36 Abs. 2) wieder zu ergänzen.
        <pb n="763" />
        — 753 — 
Uebertragung der Ansprüche. 
S. 100. 
Die Uebertragung der aus diesem Gesetze sich ergebenden Ansprüche auf 
Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche 
Wirkung, als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine 
Ansprüche vor Anweisung der Rente oder des Sterbegeldes von dem 
Betriebsunternehmer oder einem Genossenschaftsorgan oder dem Mitglied 
eines solchen Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der im §. 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Forderungenf 
3. zur Deckung von Forderungen der nach 99. 29, 31 ersatzberechtigten 
Gemeinden, Armenverbände und der an deren Stelle getretenen Betriebs- 
unternehmer und Kassen, der Krankenkassen sowie der Versicherungs- 
anstalten für Invalidenversicherung. 
Die Ansprüche dürfen nur auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, 
auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen, auf die zu erstattenden Kosten des Ver- 
fahrens, auf die vom Vorstande verhängten Geldstrafen sowie auf die im 8. 134 
Abs. 1 bezeichneten Regreßansprüche der Berufsgenossenschaften aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz. oder zum Theil 
auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde ge- 
nehmigt wird. 
Auszahlung der Entschädigungen. 
S. 101. 
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen 
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch deutsche 
Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, 
in deren Bezirke der Heimathshafen des Schiffes, auf welchem der Unfall sich 
zugetragen hatte, belegen ist. 
Der Entschädigungsberechtigte kann jedoch Ueberweisung der Auszahlung 
an die Postanstalt seines Wohnorts verlangen. 
Liquidationen der Post. 
K. 102. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs haben die Zentral- 
Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf seine Anweisung 
geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an 
welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
        <pb n="764" />
        — 754 — 
Umlage- und Erhebungsverfahren. 
S. 103. 
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge 
sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und 
den Rücklagen zum Reservefonds auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und 
von denselben einzuziehen. 
Zu diesem Zwecke haben die Unternehmer binnen sechs Wochen nach Ablauf 
des Rechnungsjahrs dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen einzureichen, aus 
denen sich ergeben: 
a) für jedes Seefahrzeug diejenigen Personen, welche während des ab- 
gelaufenen Rechnungsjahrs gemäß F. 1 Abs. 1 Ziffer 2 auf demselben 
beschäftigt worden sind; 
b) für Schlepper= und Leichterbetriebe (S. 10 Abs. 5) sowie für die unter 
§. 1 Abs. 1 Ziffer 3 fallenden Betriebe diejenigen Personen, welche 
darin während des abgelaufenen Rechnungsjahrs beschäftigt worden sind; 
ferner für alle diese Personen die von ihnen verdienten sowie die in Anrechnung 
zu bringenden Gehälter und Löhne. 
Durch Statut kann vorgeschrieben werden, daß diese Nachweisungen viertel- 
oder halbjährlich eingereicht und fortlaufend Lohnlisten (Lohnbücher) geführt werden, 
aus welchen diese Nachweisungen entnommen werden können. Durch Statut kann 
ferner vorgeschrieben werden, daß diese Lohnlisten (Lohnbücher) drei Jahre lang 
aufzubewahren sind. 
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Nachweisung im Rückstande sind, werden diese Grundlagen der Umlageberechnung 
durch den Genossenschaftsvorstand festgestellt. 
K. 104. 
Die Umlegung erfolgt, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt ist, nach Maß- 
gabe der Veranlagung, im Uebrigen 
a) für Seefahrzeuge mit Ausnahme der Schlepper= und Leichterfahrzeuge 
— unter Berücksichtigung der nach 99. 54, 55 etwa festgesetzten 
Zuschläge, Nachlässe oder Beitragserhöhungen — nach Maßgabe der- 
jenigen Beträge, welche sich für jedes Fahrzeug aus der Summe der 
nach F. 10 berechneten Durchschnittslöhne und -Gehälter für die durch 
Abschätzung 6. 49) festgestellte Zahl der Besatzung sowie aus der gemäß 
§. 103 Abs. 2 lit. a eingereichten oder nach F. 103 Abs. 4 festgestellten 
Lohnnachweisung ergeben; 
b) für andere nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherte Betriebe nach der 
gemäß §. 103 Abs. 2 lit. b eingereichten oder nach §. 103 Abs. 4 fest- 
gestellten Lohnnachweisung.
        <pb n="765" />
        — 755 — 
Der fünfzehnhundert Mark für Person und Jahr übersteigende Betrag 
kommt nur mit einem ODrittel (F. 12 Abs. 1), der dreitausend Mark übersteigende 
Betrag nur insoweit in Rechnung, als durch das Statut die Versicherung auf 
einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt ist (GG. 6). 
F. 105. 
Für Fahrzeuge, welche erweislich ununterbrochen länger als vierzehn Tage 
hindurch außer Betrieb gewesen sind, ist der Beitrag in demjenigen Verhältnisse 
zu kürzen, welches der diesen Zeitraum übersteigenden Dauer der Unthätig— 
keit entspricht. Die Kürzung erfolgt für dasjenige Rechnungsjahr, in 
welches die angegebene Zeit der Unthätigkeit gefallen ist. Vertheilt sich 
die ununterbrochene Dauer der Unthätigkeit auf zwei auf einander folgende 
Rechnungsjahre, so wird die Kürzung insoweit, als sie wegen noch nicht voll- 
endeten Zeitablaufs für das erste Rechnungsjahr noch nicht hat erfolgen können, 
für das zweite Rechnungsjahr vorgenommen. 
Diese Kürzung tritt nicht ein, wenn der Rheder, Korrespondentrheder oder 
Bevollmächtigte es unterläßt, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungs- 
jahrs die Dauer der Unthätigkeit des Fahrzeugs in glaubhaft bescheinigter Form 
dem Genossenschaftsvorstande nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, welche beim Ende 
des Rechnungsjahrs in den Heimathshafen nicht zurückgekehrt waren, kann der 
Nachweis noch während der ersten sechs Wochen nach der Rückkehr in den 
Heimathshafen erfolgen. In diesem Falle ist jedoch der Beitrag vorbehaltlich 
demnächstiger Rückerstattung einstweilen voll zu entrichten. 
C. 106. 
Eine Kürzung des Beitrags erfolgt auch bei Fahrzeugen, welche im Laufe 
des Rechnungsjahrs verloren oder verschollen (90. 862, 863 des Handelsgesetz- 
buchs) sind. Die Zeit, für welche diese Kürzung erfolgt, beginnt mit dem Tage 
des Verlustes, bei verschollenen Fahrzeugen mit dem Ablauf eines halben Monats 
von dem Tage ab, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht. 
Diese Kürzung des Beitrags ist von Amtswegen vorzunehmen, sobald die That- 
sachen, durch welche die Kürzung bedingt wird, zur Kenntniß des Genossenschafts- 
vorstandes gelangen. Bereits bezahlte Beiträge sind nach Verhältniß des deren 
Kürzung begründenden Anspruchs zurückzuerstatten. 
Soweit im Falle des Verlustes eines Schiffes deutsche Seeleute freie Zurück- 
beförderung oder Mitnahme auf deutschen Seefahrzeugen finden (F. 4), tritt die 
Kürzung nicht ein, solange die Zurückbeförderung oder Mitnahme dauert. 
Als verloren gilt im Sinne dieses Gesetzes ein Fahrzeug auch dann, wenn 
dasselbe untergegangen, als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt 
und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt, 
aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt worden ist.
        <pb n="766" />
        — 756 — 
K. 107. 
Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrundsätze wird von dem Genossen- 
schaftsvorstande der Beitrag berechnet, welcher auf jedes Mitglied der Genossen- 
schaft zur Deckung des Jahresbedarfs entfällt. 
Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (I. 33) und, soweit ein 
solcher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der Genossenschaft ist ein Auszug aus 
der zu diesem Zwecke aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, 
den festgesetzten Beitrag unter Verrechnung der nach F. 35 erhobenen Vorschüsse 
bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. 
Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungspflichtigen 
in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. 
Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft 
zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Abschätzung oder 
Veranlagung des Betriebs nach F. 53 nachträglich abgeändert oder Voraussetzungen 
nachträglich bekannt werden, unter denen eine besondere Belastung einzelner Reisen 
(I. 55) zu erfolgen hat. 
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der Er- 
öffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossen- 
schaft Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer 
den Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist (G. 111), nachträglich zu 
entrichten. 
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso 
zu verfahren wie bei der erstmaligen Feststellung. 
S. 108. 
Die Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (. 33) und, soweit solche 
nicht bestellt sind, die Mitglieder der Genossenschaft können gegen die Festsetzung 
der auf den betreffenden Betrieb entfallenen Beiträge binnen zwei Wochen nach 
Zustelung des Auszugs aus der Heberolle, unbeschadet der Verpflichtung zur vor- 
läufigen Zahlung, Widerspruch bei dem Genossenschaftsvorstand erheben. Wird dem- 
selben entweder überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, 
so steht ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des 
Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Mit derselben kann die nach F. 52 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht 
angefochten werden. 
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich auf Rechenfehler, auf 
den irrthümlichen Ansatz des abgeschätzten Bedarfs an Besatzung (I. 49), auf 
den irrthümlichen Ansatz einer anderen Klasse des Gefahrentarifs, als zu welcher 
der Betrieb veranlagt ist (S. 50), auf ungenügende Berücksichtigung der auf 
Grund des F. 54 beschlossenen Nachlässe, auf unrichtige Feststellung der Beschäf- 
tigungsdauer und des Jahresarbeitsverdienstes der in anderen als Seeschiffahrts- 
betrieben beschäftigten Personen (I. 104) oder auf ungenügende Abzüge wegen 
Unthätigkeit des Fahrzeugs (§§9. 105, 100) gründet.
        <pb n="767" />
        — 757 — 
Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig, 
wenn die Feststellung durch den Vorstand wegen Verspätung der Anzeige bewirkt 
worden war (GI. 103 Abs. 4) oder wenn die Abzüge wegen nicht rechtzeitiger Er- 
bringung des bescheinigten Nachweises über die Unthätigkeit des Fahrzeugs unter— 
blieben sind (F. 105). 
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 1) bezahlter Bei- 
trag zu Unrecht oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die Rück- 
erstattung auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege verlangt werden. Der Anspruch 
verjährt in sechs Monaten nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle. 
F. 10. 
Sofern nach F. 55 Beitragserhöhungen auferlegt worden sind, kann die 
Beschwerde (F. 108) auch darauf gegründet werden, daß die thatsächlichen Voraus- 
setzungen für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht vorliegen. 
Aus diesen Gründen aber ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn die für 
die Berechnung der Beitragserhöhungen angeordneten Nachweise nicht rechtzeitig 
erbracht worden sind. 
S. 110. 
Tritt in Folge des Widerspruchs oder der Beschwerde eine Herabminde- 
rung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten 
Rechnungsjahrs zu decken. Etwaige Ueberzahlungen sind zu erstatten oder auf 
den Beitrag für das nächste Rechnungsjahr zu verrechnen. 
Diese Vorschriften finden auf den Fall, daß der Verlust eines Fahrzeugs 
erst nachträglich festgestellt wird, entsprechende Anwendung. 
F. 111. 
Für die Beiträge zur Genossenschaft, die Vorschüsse auf die Beiträge 
(§. 35) und die Kautionsbeiträge (G. 37 Ziffer 7) haftet der Rheder nicht nur 
mit Schiff und Fracht, sondern auch persönlich. Mitrheder haften nach dem 
Verhältniß ihrer Antheile am Schiffe. 
Rückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge und Kautionsbeträge 
werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Die Genossenschaft 
ist befugt, die Beitreibung der einer Rhederei oder einem Mitrheder zur Last 
fallenden Beträge dem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten zu übertragen. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absicht- 
liche Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in 
welchem sie hätten gezahlt werden müssen. 
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. 
Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichen Falles aus dem 
Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren 
des nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 115
        <pb n="768" />
        — 768 — 
Abführung der Beträge an die Postkassen. 
g. 112. 
Der Genossenschaftsvorstand hat die von den Zentral-Postbehörden liqui- 
dirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die 
ihm bgechneten Postkassen abzuführen. 
enn die Genossenschaft mit der Erstattung der Beträge im Rückstande 
bleibt, so ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungs- 
amte das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der 
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskasse zu ver- 
fügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren 
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rück- 
stände durchzuführen. 
Vermögensverwaltung. 
S. 113. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaft sind von allen den 
Lwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert 
festzustellen und zu verrechnen, ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. 
Das Reichs-Versicherungsamt trifft nach Bedarf Bestimmung über die 
Aufbewahrung von Werthpapieren. 
G. 114. 
Die Bestände der Berufsgenossenschaft müssen in der durch §#. 1806 bis 
1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. 
Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen 
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind, sowie in solchen 
auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken an- 
gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht. 
G. 115. 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann mit Zustimmung der Zentralbehörden 
derjenigen Bundesstaaten, auf welche sich der Bezirk der Genossenschaft erstreckt, 
genehmigen, daß die Bestände der Berufsgenossenschaft auch in Darlehen an 
Gemeinden und weitere Kommunalverbände angelegt werden; sie kann ferner in 
gleicher Weise anordnen, daß bei der Anlegung des Genossenschaftsvermögens 
einzelne Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem näher zu bestimmen- 
den Betrag erworben werden dürfen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so kann 
der Bundesrath die Genehmigung ertheilen oder die Anordnung erlassen. 
Die Landes--Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig
        <pb n="769" />
        — 759 — 
verfügbare Bestände auch in anderer als der im F. 114 bezeichneten Weise vor- 
übergehend angelegt werden. 
S. 116. 
Die Berufsgenossenschaft kann mit Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amts einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach 88. 114, 115 zu- 
lässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen. Will die Genossenschaft 
mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedarf 
sie dazu außerdem der Genehmigung des Bundesraths. Eine solche Anlage ist 
jedoch nur in Werthpapieren, oder für die Zwecke der Verwaltung, zur Ver- 
meidung von Vermögensverlusten für die Genossenschaft, oder für solche Ver- 
anstaltungen zulässig, welche ausschließlich oder überwiegend der versicherungs- 
pflichtigen Bevölkerung zu gute kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens 
darf jedoch die Berufsgenossenschaft in der bezeichneten Weise nicht anlegen. 
S. 117. 
Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahrs ist nach 
Abschluß desselben alljährlich dem Bundesrath und dem Reichstag eine vom 
teichs-Versicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 
V. Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft. 
Unfallverhütung. 
S. 118. 
Die Genossenschaft ist befugt und kann im Aufsichtsweg angehalten werden, 
Vorschriften über Einrichtungen und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen 
oder über zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge zu erlassen und 
die Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark oder mit der 
Einschätzung in eine höhere Klasse des Gefahrentarifs oder, falls sich das Fahr- 
zeug beziehungsweise der Betrieb bereits in der höchsten Klasse befindet oder ein 
Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrag ihrer 
Beiträge zu bedrohen. Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen 
ist den Betriebsunternehmern eine angemessene Frist zu bewilligen. 
Die Genossenschaft ist außerdem befugt, solche Vorschriften für bestimmt 
abzugrenzende Bezirke oder für bestimmte Klassen von Fahrzeugen oder Betrieben 
zu erlassen. 
Die Genossenschaft ist ferner befugt, für die Anbringung und Erhaltung 
der Einrichtungen sowie für das Vorhandensein der etwa vorgeschriebenen Aus- 
rüstungsgegenstände neben dem Rheder den Schiffsführer für verantwortlich zu 
erklären und ihm für jede Nachlässigkeit hierin Geldstrafen bis zu einhundert Mark 
anzudrohen. 
115“
        <pb n="770" />
        — 760 — 
G. 119. 
Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem Reichs- 
Versicherungsamt einzureichen und, sofern die Genossenschaft in Sektionen ein- 
getheilt ist, den Vorständen derjenigen Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben 
sollen, zur Begutachtung vorzulegen. 
Zu der Berathung und Beschlußfassung über diese Vorschriften hat der 
Genossenschaftsvorstand Vertreter der Versicherten mit vollem Stimmrecht und 
in gleicher Zahl wie die betheiligten Vorstandsmitglieder zuzuziehen. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist zu der vom Genossenschaftsvorstand an- 
beraumten Sitzung, in welcher über die von der Genossenschaft zu erlassenden 
Vorschriften berathen und Beschluß gefaßt werden soll, einzuladen. 
Sollen die von der Genossenschaft zu erlassenden Vorschriften nur für den 
Bezirk einzelner Sektionen Gültigkeit haben, so sind zur Begutachtung durch die 
Sektionsvorstände auch Vertreter der Arbeiter gemäß Abs. 2 zuzuziehen. 
Mit der Einladung zu der zur Begutachtung oder zur Berathung und 
Beschlußfassung anberaumten Sitzung ist den Vertretern der Arbeiter der Entwurf 
der Vorschriften zuzustellen, welcher der Begutachtung oder der Berathung und 
Beschlußfassung unterliegen soll. 
.. 120. 
Die Vertreter der Arbeiter werden aus den zu Vertretern der Versicherten 
füür den Bereich der Seeschiffahrt berufenen Beisitzern der Schiedsgerichte (G. 3 
Abs. 1, F. 4 Abs. 2) F. 5 des Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfall- 
versicherungsgesetze) durch das in einer Sitzung des Vorstandes durch den Vor- 
sitzenden zu ziehende Loos berufen. Die Berufung erfolgt auf fünf Jahre; die 
erste Wahlperiode endet am 1. Januar 1906. Für jeden Vertreter sind ein erster 
und ein zweiter Ersatzmann zu berufen, welche denselben in Behinderungsfällen 
zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Periode in der Reihen- 
folge ihrer Berufung einzutreten haben. Die Bestimmung des F. 47 findet 
entsprechende Anwendung. 
Die Vertreter der Versicherten erhalten Ersatz für entgangenen Arbeits- 
verdienst und für Reisekosten nach festen von der Genossenschaft zu bestimmenden 
Sätzen. Die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. 
C. 121. 
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann anordnen, daß vor der Genehmigung, 
soweit dies nicht gemäß H. 119 Abs. 4 schon geschehen ist, zur Begutachtung der 
Vorschriften oder einzelner Theile derselben durch die Sektionsvorstände auch die 
Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Wenn durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung (I. 37 iffer 10) 
die gemäß F. 119 Abs. 2 vom Vorstande und den Vertretern der Arbeiter gefaßten
        <pb n="771" />
        — 761 — 
Beschlüsse abgeändert worden sind, so hat das Reichs-Versicherungsamt zu be- 
stimmen, ob die Vorschriften vor deren Genehmigung einer nochmaligen Berathung 
und Beschlußfassung seitens des Vorstandes und der Vertreter der Arbeiter zu 
unterwerfen sind. Wenn das Reichs-Versicherungsamt seine Genehmigung von 
der Abänderung der beschlossenen Vorschriften abhängig macht, so hat es gleich- 
falls zu bestimmen, ob zur Berathung und Beschlußfassung (J. 119 Abs. 2) über 
die erforderliche Abänderung die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Dem Antrag auf Genehmigung ist das über die Verhandlungen bei den 
Vorständen aufgenommene Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Ver- 
treter der Arbeiter ersichtlich sein muß, sowie die gutachtliche Aeußerung der Vor- 
stände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, 
beizufügen. Vor der Genehmigung ist den Landes-Zentralbehörden derjenigen 
Bundesstaaten, auf deren Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Gelegenheit 
zu einer Aeußerung zu geben. 
Die genehmigten Vorschriften sind durch den Genossenschaftsvorstand den 
höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich die Vorschriften erstrecken, 
sowie sämmtlichen Seemannsämtern mitzutheilen und in den Geschäftsräumen 
der letzteren sowie in den Mannschaftslogis öffentlich auszuhängen. Die See- 
mannsämter sind befugt, bezüglich der Befolgung der Vorschriften Untersuchungen 
der Fahrzeuge zu veranlassen. 
§ . 122. 
Die Festsetzung der im I. 118 Abs. 1 vorgesehenen Geldstrafen sowie die 
höhere Einschätzung des Betriebs und die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch 
den Vorstand der Genossenschaft. Gegen die Verfügung steht dem Betriebs- 
unternehmer innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das 
Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Festsetzung der im F. 118 Abs. 3 vorgesehenen Geldstrafen erfolgt durch 
dasjenige Seemannsamt, welches von der Nachlässigkeit zuerst Kenntniß erhielt. 
Die Straffestsetzung ist von dem Seemannsamt in das Schiffsjournal einzutragen 
und sofort vollstrechkar. Gegen die Straffestsetzung steht sowohl dem Schiffs- 
führer wie dem Rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten die Beschwerde 
an die dem Seemannsamte vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu; dieselbe ist spätestens 
innerhalb zweier Wochen nach Beendigung der Reise zu erheben. 
Eine abermalige Straffestsetzung durch dasselbe oder durch ein anderes 
Seemannsamt ist zulässig, sofern der Schiffsführer nicht nachweist, daß in- 
zwischen die Anordnung nicht hat befolgt werden können. 
Ueberwachung. 
E. 123. 
Die Genossenschaft ist verpflichtet, für die Durchführung der gemäß F. 118 
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie ist befugt, durch 
technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen er-
        <pb n="772" />
        — 762 — 
lassenen Vorschriften zu überwachen. Sie ist ferner befugt, durch Rechnungs- 
beamte behufs Prüfung der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmun- 
gen eingereichten Nachweisungen die Schiffsjournale, Musterrollen, Certifikate, 
Meßbriefe und sonstigen Schiffspapiere sowie die Listen einzusehen, aus welchen 
die Zahl der Versicherten sowie der Umfang und die Dauer der zurückgelegten 
Reisen ersichtlich werden. 
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnungs- 
beamten können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person 
vereinigt werden. 
Die Behörden sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Rechnungs- 
beamten der Genossenschaft die auf die Verhältnisse des Fahrzeugs und der Be- 
satzung sich beziehenden Verhandlungen und Urkunden im Geschäftslokale zur 
Einsicht vorzulegen. Die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten 
sowie die Schiffsführer haben den technischen Aufsichtsbeamten auf Erfordern den 
Zutritt zu den Fahrzeugen sowie die Besichtigung derselben zu gestatten und den 
Rechnungsbeamten die Schiffspapiere und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht 
vorzulegen. Diese Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Seemannsamte 
(I. 122)) demselben ist die Eintragung der von ihm verhängten Strafen in das 
Disehsuren zu gestatten. In gleicher Weise haben die anderen Mitglieder 
der Berufsgenossenschaft die Besichtigung ihres Betriebs zu gestatten und die im 
Abs. 1 bezeichneten Listen zur Einsicht vorzulegen. 
Die Verpflichteten können hierzu auf Antrag der technischen Aufsichts- 
beamten oder der Rechnungsbeamten von dem Seemannsamt oder der unteren 
Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zu dreihundert Mark angehalten werden. 
C. 124. 
Die Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände 
sowie deren technische Aufsichtsbeamte und Rechnungsbeamte (I. 123) haben über 
die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu 
ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Die technischen Auf- 
sichtsbeamten und Rechnungsbeamten sind hierauf von der unteren Verwaltungs- 
behörde ihres Wohnorts zu beeidigen. 
G. 125. 
Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichtsbeamten und Rechnungs- 
beamten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, 
auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Genossenschaft ist verpflichtet, über die Ueberwachungsthätigkeit der 
technischen Aufsichtsbeamten und deren Ergebnisse dem Reichs-Versicherungsamte 
Bericht zu erstatten und den höheren Verwaltungsbehörden oder den von diesen 
bezeichneten Behörden und Beamten auf Ersuchen Mittheilung zu machen.
        <pb n="773" />
        — 763 — 
C. 126. 
Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden 
Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. 
Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden 
Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der 
Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs- 
unternehmer auferlegen und gegen diesen außerdem eine Geldstrafe bis zu ein- 
hundert Mark verhängen. 
Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb 
zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei 
Gemeindeabgaben. 
- 
VI. Beaufsichtigung der Genossenschaft. 
S. 127. 
Die Genossenschaft unterliegt in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes 
der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Aufsicht hat sich 
auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der 
Geschäftsführung der Genossenschaft vorzunehmen. 1 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaft sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen 
sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüg- 
lichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an 
das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu 
eintausend Mark angehalten werden. 
Der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehen ferner die von der 
Berufsgenossenschaft errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs- 
Versicherungsamt kann zu den zum Qwecke der Aufsicht stattfindenden Revisionen 
Vertreter der Berufsgenossenschaft und der Versicherten zuziehen. 
C. 128. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der 
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der 
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts- 
ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark anhalten.
        <pb n="774" />
        — 764 — 
VII. Reichs= und Staatsbetriebe. 
". 129. 
Für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaats tritt bei Anwendung 
dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise 
der Bundesstaat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschafts- 
versammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungs- 
behörden wahrgenommen, welche für das Reich vom Reichskanzler, für den 
Bundesstaat von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs- 
Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden 
bezeichnet worden sind. 
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung, 
soweit der Reichskanzler beziehungsweise die Landes-Zentralbehörde erklärt, daß 
Betriebe dieser Art der Berufsgenossenschaft angehören sollen. 
# 130. 
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufsgenossen- 
schaft tritt, finden die I##. 32 bis 64, 103 bis 111, 112 Abs. 2, 3, #. 113 
bis 116, 118 bis 128, 143 bis 147 keine Anwendung. 
C. 131. 
Die Feststellung der Entschädigungen G. 74) erfolgt durch die in den 
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
§ 132. 
Die zur Durchführung der Bestimmungen in 99. 129 bis 131 erforder- 
lichen Ausführungsvorschriften sind für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, 
für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde zu erlassen. 
VIII. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. 
g 133. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die in 99. 22 
bis 25 bezeichneten Hinterbliebenen können, auch wenn sie einen Anspruch auf 
Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls er- 
littenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, gegen einen Mitrheder, Lootsen, 
Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher oder eine 
Person der Schiffsbesatzung desjenigen Fahrzeugs beziehungsweise Betriebs, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, nur dann geltend machen, wenn durch 
strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene 
den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
        <pb n="775" />
        — 765 — 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung 
diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben. 
Auf die durch §§. 553 f. des Handelsgesetzbuchs, I#§. 48ff. der See- 
mannsordnung und F. 14 dieses Gesetzes begründete Fürsorgepflicht findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die Ent- 
scheidung bindend, welche in dem durch dieses Gefetz geordneten Verfahren rechts- 
kräftig über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unfall- 
versicherung Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Umfang Entschädigung 
zu gewähren ist. 
S 134. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten oder 
Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher oder Personen der Schiffs- 
besatzung, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß 
sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen 
Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders 
verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche in 
Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes 
von den Gemeinden, Armenverbänden, Krankenkassen und sonstigen Unterstützungs- 
kassen (I. 29 Abs. 1) gemacht worden sind. Dieselben Personen haften der Ge- 
nossenschaft für deren Aufwendungen auch ohne Feststellung durch strafgerichtliches 
Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen 
Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes ver- 
pflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsversammlung befugt, von 
der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das Statut kann diese Be- 
fugniß auf den Vorstand übertragen werden. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
l 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus §. 134 Abs. 1 Satz 3 geltend 
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen. Der 
Ersatzpflichtige kann hiergegen die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung 
anrufen. 
Die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung dieser 
Mittheilung und nur dann angestellt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist 
die Beschlußfassung seitens des Ersatzpflichtigen angerufen ist. Ist letzteres der 
Fall), so ist die Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung abzuwarten. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 116
        <pb n="776" />
        K. 136. 
Der Anspruch (§. 134 Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von 
dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im 
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung der Beschlußfassung 
der Genossenschaftsversammlung (§. 135 Abs. 1) unterbricht die Verjährung. 
Die Bestimmung des F. 133 Abs. 4 findet Anwendung. 
S. 137. 
Die in den §#. 133, 134 bezeichneten Anspriche können, auch ohne daß 
die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden 
hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der 
Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden 
Grunde nicht erfolgen kann. 
Haftung Dritter. 
S. 138. 
Bei Zusammenstößen mehrerer unter dieses Gesetz fallender Fahrzeuge 
finden die Bestimmungen der 99. 133 bis 137 auf die Rheder oder Mitrbeder, 
Lootsen, Bevollmächtigten und Repräsentanten, Betriebsaufseher oder Personen 
der Schiffsbesatzungen sämmtlicher bei dem Zusammenstoße betheiligten Fahrzeuge 
Anwendung. 
Im Uebrigen bestimmt sich die Haftung dritter, in den S#. 133, 134 
nicht bezeichneter Personen, nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. In- 
soweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein 
gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens 
gegen Dritte erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufsgenossenschaft im 
Umfang ihrer durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungspflicht über. 
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. 
§ 139. 
Der Berufsgenossenschaft sowie den Betriebsunternehmern, Mitrhedern, 
Schiffsführern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder 
mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum 
Nachtheile der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder die Versicherten 
in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen 
übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem 
Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
Betriebsunternehmer, Mitrheder, Schiffsführer oder Angestellte, welche gegen 
die vorstehende Bestimmung verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetz- 
lichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder mit Haft bestraft.
        <pb n="777" />
        — 767 — 
Die gleiche Strafe trifft Betriebsunternehmer, Mitrheder, Schiffsführer 
oder deren Angestellte, welche Beiträge zur Unfallversicherung den Versicherten 
ganz oder theilweise auf den Lohn in Anrechnung bringen oder eine solche An- 
rechnung wissentlich bewirken. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
J. 140. 
Die Vertreter der Versicherten (§§. 119 bis 121) und die Schiedsgerichts- 
beisitzer aus der Klasse der Versicherten (Gesetz, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, §#. 4, 5, 7) haben in jedem Falle, in welchem sie zur 
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in 
Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher 
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der 
Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor 
dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer aufzuheben. 
Rechtshülfe. 
S. 141. « 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes 
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Schiedsgerichte, 
anderer öffentlicher Behörden sowie des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions- 
vorstände zu entsprechen und den Organen der Berufsgenossenschaft auch unauf- 
gefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für deren Geschäftsbetrieb 
von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossen- 
schaft gegen einander und gegenüber den Behörden sowie den Organen der Ver- 
sicherungsanstalten für Invalidenversicherung und der Krankenkassen ob. Die 
Verpflichtung der Behörden erstreckt sich insbesondere auch auf die Vollstreckung 
rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
von der Genossenschaft als eigene Verwaltungskosten (I. 34) insoweit zu erstatten, 
als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sach- 
verständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 
Gebühren= und Stempelfreiheit. 
S. 142. 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen 
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden einschließlich 
der Unfalluntersuchungsverhandlungen G. 69) und der vor inländischen Behörden 
abgelegten Verklarungen, soweit dieselben an die Stelle der Unfalluntersuchungs- 
116“
        <pb n="778" />
        — 768 — 
verhandlungen treten GG. 71), sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für 
die im F. 42 Abs. 3 bezeichneten Legitimationsbescheinigungen und für die behufs 
Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und 
für die im F. 20 bezeichneten Streitigkeiten. 
Strafbestimmungen. 
S. 143. 
Die Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevoll= 
mächtigten sowie die Schiffsführer können von dem Genossenschaftsvorstande mit 
Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn in den von ihnen 
auf Grund statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen eingereichten Nachweisungen 
oder in der auf Grund solcher Bestimmungen von ihnen erforderten Auskunft 
oder in den Erklärungen) welche den zuständigen Genossenschaftsorganen behufs 
Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegeben sind, 
thatsächliche Angaben enthalten sind, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder 
bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. 
.. 144. 
Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigte 
sowie die Schiffsführer, welche der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be- 
stimmungen ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ernennung von Bevollmächtigten 
und zur Mittheilung des Namens derselben sowie etwaiger Veränderungen in der 
Person derselben an den Genossenschaftsvorstand, zur Anmeldung von Betriebs- 
veränderungen, zur Einreichung von Nachweisungen, zur Ertheilung von Aus- 
kunft oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen 
Vorschriften nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande 
mit Geldstrafen bis zu dreihundert Mark belegt werden. 
Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen bezüglich 
a) der Eintragungen in das Schiffsjournal (G. 65 Abs. 1), 
b) der Führung der Unfallnachweisung (G. 65 Absl. 2), 
J) der Mittheilung der Eintragungen (I. 65 Abs. 3), 
d) der Unfallanzeigen (§F. 65 Abs. 4, J. 66 Abs. 1), 
e) der Herbeiführung der Unfalluntersuchungen (I. 69 Abs. 1 und 2), 
1) der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen (G. 69 Abs. 1). 
S. 145. 
Die in den §#§. 143, 144 für Betriebsunternehmer getroffenen Straf- 
bestimmungen finden Anwendung: 
a) wenn eine Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, Innung oder 
andere juristische Person Rheder oder Mitrheder ist, auf alle Mitglieder 
des Vorstandes,
        <pb n="779" />
        — 769 — 
b) wenn eine andere Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft 
auf Aktien Rheder oder Mitrheder ist, auf alle persönlich haftenden 
Gesellschafter. 
Im Uebrigen finden die Strafvorschriften der S§#. 143, 144 auch gegen 
die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Berufsgenossen sowie gegen die 
Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft 
Anwendung. 
K. 146. 
Die Rheder haften für die ihnen oder dem Schiffsführer auf Grund der 
S##. 143 bis 145 auferlegten Strafen nach Maßgabe der Bestimmungen des 
#. 111 Absl. 1. 
S 147. 
Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten 
innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber dieselbe 
entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 122, 126 Abs. 3, diejenige- 
Behörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes-Zentral- 
behörde bestimmt ist. 
Zuständige Landesbehörden. 
S 14. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- 
oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, 
den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Ver- 
richtungen wahrzunehmen sind. 
Die in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch 
den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als 
untere Verwaltungsbehörden im Sinne des §.# 75 bezeichnen und mit der Wahr- 
nehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen. 
Strafvollstreckung. 
S. 149. 
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt sind, mit Aus- 
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben 
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Genossenschaftskasse. 
Zustellungen. 
S. 150. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die 
Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen
        <pb n="780" />
        — 770 — 
nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung füt die in 
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden 
Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs- 
bevollmächtigten zu bestellen. 
Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht er- 
mittelt oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb der 
gesetzlichen Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang 
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder 
Genossenschaftsorgane ersetzt werden. 
F. 151. 
An die Stelle des §. 34 Abs. 2 Ziffer 3 des Invalidenversicherungsgesetzes 
(Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 531) tritt folgende Bestimmung: 
3. für die auf Grund des See-Unfallversicherungsgesetzes versicherten Seeleute, 
mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben beschäftigten 
Personen, der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher 
gemäß §. 10 a. a. O. vom Reichskanzler festgesetzt worden ist. 
IX. Unfallversicherung im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt sowie 
in der See= und Küstenfischerei. 
“* 
Die vorstehenden Bestimmungen finden mit den aus den folgenden Para- 
graphen sich ergebenden Abweichungen entsprechende Anwendung: 
1. auf die Besatzung solcher Seefahrzeuge, welche nicht mehr als fünfzig 
Kubikmeter Brutto-Raumgehalt haben und dabei weder Zubehör eines 
größeren Fahrzeugs noch auf die Fortbewegung durch Dampf oder 
andere Maschinenkräfte eingerichtet sind 
2. auf die Besatzung derjenigen Fahrzeuge, welche zur Ausübung der 
Fischerei in den im F. 3 Abs. 2 bezeichneten Gewässern bestimmt und 
nicht bereits durch den Bundesrath auf Grund früherer gesetzlicher 
Bestimmungen der Unfallversicherung nach Maßgabe der §§. 1ff. unter- 
worfen sind; 
3. auf die Besatzung von Fahrzeugen, welche zur Ausübung der Fischerei 
auf anderen mit der See in Verbindung stehenden, von Seeschiffen 
befahrenen Gewässern innerhalb der vom Bundesrathe zu bestimmenden 
örtlichen Grenze bestimmt sind. 
“ 
Der Versicherungspflicht unterliegen auch die Unternehmer gewerblicher 
Schiffahrts= und Fischereibetriebe der im F. 152 bezeichneten Art, sofern sie zur
        <pb n="781" />
        — 771 — 
Besatzung des Fahrzeugs gehören und bei dem Betriebe regelmäßig keinen oder 
nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen. 
S. 154. 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Dreihundertfache des ortsüblichen Tage- 
lohns gewöhnlicher Tagearbeiter desjenigen Ortes, in welchem der Betrieb seinen 
Sitz hat. 
S. 155. 
Während der ersten dreizehn Wochen nach Eintritt eines Unfalls hat die 
Gemeinde, in deren Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, dem Verletzten die im 
§. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen zu 
gewähren, sofern derselbe sich nicht im Ausland aufhält oder auf Grund der 
Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse Anspruch auf eine mindestens 
gleiche Fürsorge hat. Soweit solchen Personen diese Leistungen von dem zunächst 
Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben zu übernehmen. 
Die zu diesem Zwecke gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten 
zu ersetzen. 
Für außerhalb des Gemeindebezirkes wohnhafte Personen hat auf Ver- 
langen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnorts die im Abs. 1 
bezeichneten Leistungen vorbehaltlich des Kostenersatzes zu übernehmen. 
Als Ersatz der Kosten gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungs- 
gesetze zu gewährenden Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere 
Aufwendungen nachgewiesen werden. 
Die Versicherungsanstalt (G. 158) ist befugt, die im Abs. 1 bezeichneten 
Leistungen selbst zu übernehmen. 
Die Versicherungsanstalt kann ferner gegen Erstattung der Kosten derjenigen 
Gemeinde, welcher die Fürsorge für die ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall 
obliegt, die Fürsorge für den Verletzten bis zur Beendigung des Heilverfahrens 
übertragen. 
S 156. 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung 
des §. 155 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits 
entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist 
vorläufig vollstrecbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein 
solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der 
88. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche) welche aus den Bestimmungen des 
§. 155 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht 
besteht, von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde oder 
Krankenkasse entschieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines 
Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der S§. 20, 21 
der Gewerbeordnung angefochten werden.
        <pb n="782" />
        — 772 — 
Der Landes-Zentralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt 
des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der 
Klage stattfindet. 
C. 157. 
Im Falle der Tödtung wird als Sterbegeld, sofern die Bestattung zu 
Lande erfolgt, das Zwanzigfache des ortsüblichen Tagelohns (I. 154)), jedoch 
mindestens ein Betrag von fünfzig Mark ersetzt. 
*’i-r 
Die Versicherung erfolgt durch eine in der Berufsgenossenschaft errichtete 
Versicherungsanstalt. 
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der Genossen- 
schaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung führen die Verwaltung der 
Versicherungsanstalt, soweit nicht besondere statutarische Bestimmungen ge- 
troffen werden. 
F. 159. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind besonders zu 
verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte Vermögen darf 
für die übrigen Zwecke der Genossenschaft nicht verwendet werden. 
Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen 
Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig aus ihrem Reservefonds, vor- 
uschießen. 
Die Versicherungsanstalt darf andere als die in §F. 152, 153 bezeichneten 
Versicherungen nicht übernehmen. 
Die Verwaltungskosten der Versicherungsanstalt trägt die Berufsgenossenschaft. 
S. 160. 
Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Bestellung eines Bevoll- 
mächtigten für jedes Fahrzeug (F. 33), über die Abschätzung der Fahrzeuge (G. 49), 
die Führung eines Katasters (I. 59) sowie über die Verpflichtung zur Führung 
besonderer Nachweisungen über die an Bord sich ereignenden Unfälle (GI. 65) 
finden keine Anwendung. 
S. 161. 
Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsversammlung ein Neben- 
statut zu errichten. Dasselbe muß Bestimmung treffen: 
1. über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der Genossen- 
schaftsversammlung sowie etwaiger sonstiger für die Verwaltung der 
Versicherungsanstalt bestellter Organe; 
2. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
3. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Nebenstatuts. 
Die Bestimmungen des F. 39 finden entsprechende Anwendung.
        <pb n="783" />
        — 773 — 
. 162. 
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge werden durch Beiträge 
aufgebracht, welche vom Reichs-Versicherungsamte mindestens alle fünf Jahre im 
voraus festzustellen und so zu berechnen sind, daß durch dieselben außer den 
sonstigen Leistungen der Versicherungsanstalt der Kapitalwerth der von der Ver- 
sicherungsanstalt voraussichtlich zu gewährenden Renten gedeckt wird. 
Die Beiträge sind nach näherer Bestimmung der Landes-Zentralbehörde 
von den Küstenbezirke umfassenden weiteren Kommunalverbänden der Seeufer- 
staaten zu entrichten und werden auf dieselben nach der Zahl derjenigen Personen 
vertheilt, welche in ihren Bezirken in Betrieben der im F§. 152 bezeichneten Art 
als erwerbsthätige Personen beschäftigt sind. Der Bundesrath ist befugt, an- 
zuordnen, daß die Vertheilung unter Berücksichtigung der Dauer der Beschäftigung 
und der Verschiedenheit der ortsüblichen Tagelöhne zu erfolgen hat. 
g. 163. 
Innerhalb der weiteren Kommunalverbände werden die Beiträge zur Hälfte 
wie die sonstigen Lasten des Kommunalverbandes, zur anderen Hälfte nach 
näherer Bestimmung des weiteren Kommunalverbandes von den Unternehmern 
der nach F. 152 versicherten Betriebe durch Vermittelung der betheiligten Kom- 
munalverbände oder Gemeinden aufgebracht. Die Letzteren können mit Ge- 
nehmigung ihrer Aufsichtsbehörde diese Lasten ganz oder theilweise aus eigenen 
Mitteln bestreiten und haften für uneinziehbare Beiträge. Sie können bestimmen, 
daß die bezeichneten Unternehmer einen Wechsel in der Person desjenigen, für 
dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, zur Vermeidung der im F. 62 angedrohten 
Rechtsnachtheile dem Vorstande des Kommunalverbandes anzuzeigen haben. 
Gegen die Heranziehung zu Beiträgen steht dem Unternehmer innerhalb 
zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt 
zu. Dieselbe kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß eine Verpflichtung 
zur Entrichtung von Beiträgen nicht vorliegt. Sonstige aus der Heranziehung 
zu Beiträgen abgeleitete Beschwerden sind innerhalb zweier Wochen nach der Zu- 
stellung an die Aufsichtsbehörde zu richten, welche endgültig entscheidet. 
Die Landes-Zentralbehörden bestimmen, welche Verbände als Kommunal- 
verbände im Sinne der vorstehenden Bestimmungen anzusehen sind. 
S. 164. 
Die Anzeige des Unfalls (S. 66) ist schriftlich oder mündlich an diejenige 
Ortspolizeibehörde im Inlande zu richten, in deren Bezirke sich der Unfall ereignet 
hat oder der erste Aufenthalt nach demselben genommen wird. Die Untersuchung 
des Unfalls (F. 68) erfolgt durch diejenige Ortspolizeibehörde, an welche die 
Unfallanzeige erstattet ist. Auf Antrag Betheiligter kann die höhere Verwaltungs- 
behörde die Untersuchung einer anderen Polizeibehörde übertragen. 
G—GAAAKKK 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 117
        <pb n="784" />
        <pb n="785" />
        — 775 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
30. 
Juhalt: Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau. S. 775. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2698.) Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 30. Juni 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, K önig 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des J. 30 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) im Namen des 
eichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
Der §9. 12 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) tritt am 1. Oktober 1900 
in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften des I. 26 Nr. 1, 2, des §. 27 
Nr. 1 und der §#§. 28, 29 in Kraft, soweit sie die Zuwiderhandlungen gegen 
den §. 12 Abs. 1 und das Verbot betreffen, Fleisch, das den Vorschriften des 
9. 12 Abs. 1 zuwider eingeführt worden ist, als Nahrungs= oder Genußmittel 
für Menschen in Verkehr zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 118 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1900.
        <pb n="786" />
        <pb n="787" />
        — 777 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
31. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 777. 
  
  
  
  
(Nr. 2699.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
23. Juli 1900. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen 
Reiche, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 305) hat der Bundesrath be- 
schlossen, daß die laut der Bekanntmachungen vom 11. Juni 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 909) und vom 16. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 70 1) getroffene 
Anordnung, wonach den Angehörigen und den Erzeugnissen des Vereinigten 
Königreichs von Großbritannien und Irland sowie der britischen Kolonien und 
auswärtigen Besitzungen mit Ausnahme von Kanada und von Barbados die- 
jenigen Vortheile eingeräumt sind, die seitens des Reichs den Angehörigen und 
den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden, über den 
30. Juli 1900 hinaus bis auf Weiteres in Kraft bleiben soll. 
Berlin, den 23. Juli 1900. 
Der RNeichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 119 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1900.
        <pb n="788" />
        <pb n="789" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
32. 
JInhalt: Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 
für das ostasiatische Expeditionskorps. S. 779. 
  
  
  
  
(Nr. 2700.) Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der Militärstrafgerichtsordnung vom 
1. Dezember 1898 für das ostasiatische Expeditionskorps. Vom 15. Juli 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen, vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung des Bundesraths: 
Die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 tritt für das 
ostasiatische Expeditionskorps am Tage des Verlassens der einheimischen Gewässer 
in Kraft. — — 
Gegeben Drontheim, an Bord M. Y. Hohenzollern d#er 15. Juli 1900. 
Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs, Gesetzbl. 1900. 120 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1900.
        <pb n="790" />
        <pb n="791" />
        — 
781 
Reichs. Gsebblatt 
  
3 33. 
  
  
Inhalt: 
verkehr. S. 781. 
Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich- und Belgien über den ureee gabrik, 
  
(Nr. 2701.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über den grenzüber- 
springenden Fabrikverkehr. 
Dee Unterzeichneten, der außerordent- 
liche Gesandte und bevollmächtigte Mi- 
nister Seiner Majestät des Deutschen 
Kaisers, Königs von Preußen, und der 
Minister der auswärtigen Angelegen- 
heiten Seiner Majestät des Königs der 
Belgier haben, unter Vorbehalt der 
Genehmigung der Kaiserlich deutschen 
und der Königlich belgischen Regierung, 
die nachstehende Vereinbarung getroffen: 
Artikel 1. 
Der grenzüberspringende Fabrikver- 
kehr, welcher in Anlehnung an die am 
26. Juni 1816 zwischen Preußen und 
den Niederlanden vereinbarte, am 
30. Juni 1899 außer Kraft getretene 
„Vorläufige Ausgleichung zu Gunsten 
der auf der Grenze beider Staaten 
wohnhaften Fabrikanten, betreffend die 
ungehinderte und abgabenfreie Ein= und 
Ausfuhr der rohen Produkte und nicht 
völlig verarbeiteten Manufakturwaaren 
aus ihren respektiven Anlagen“ an der 
deutsch-belgischen Grenze bestanden hat, 
wird künftig mit der in den folgenden 
Artikeln bestimmten Maßgabe stattfinden. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
allemande, 
Vom 7. April 1900. 
Les Soussignés, P’Envoyé Extraordi- 
naire et Ministre Plénipotentiaire de 
Sa--Majestée Empereur d’Allemagne, 
Roi de Prusse, et le Ministre des 
Affaires Etrangères de Sa Majesté le 
Roi des Belges, sous la réserve du 
consentement du Gouvernement Im- 
Périal 4 Allemagne et du Gouverne- 
ment Royal de Belgique, sont con- 
venus de ce qui Suit: 
Article 1. 
Le tralfic-frontière des fabriques 
dqdui a existé à la frontieère belge- 
suivant Tarrangement 
conclu entre la Prusse et les Pays- Bas 
le 26Juin 1816, terminéle 30 Juin 1899 
et portant le titre: „Arrangement 
Drovisoire en faveur des fabricants 
placés sur la frontiere des deux Etats 
Pour Tentrée et sortie libre et sans 
droits des matières premieères et en 
Dartie manulacturées de leurs éta- 
blissements respectifls, aura lieu 
dorénavant dans les conditions arré- 
tees dans les articles suivants. 
121 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1900.
        <pb n="792" />
        Artikel 2. 
Der grenzüberspringende Verkehr wird 
nur solchen Fabriken gestattet, die am 
30. Juni 1899 zu demselben zugelassen 
waren. 
Artikel 3. 
Der grenzüberspringende Verkehr wird 
nur für die folgenden drei Klassen von 
Bearbeitungsvorgängen gestattet: 
1. das Spinnen, 
2. das Walken und die damit 
zusammenhängenden Arbeiten, 
wie Waschen, Aufrauhen, 
Scheren oder Sengen, 
3. das Färben und die damit zu- 
sammenhängenden Arbeiten, so- 
wie ähnliche Vorgänge, wie 
Bleichen oder Bedrucken. 
Artikel 4. 
Jede der im Artikel 2 bezeichneten 
Fabriken wird zum grenzüberspringenden 
Verkehre nur für diejenigen unter den 
künftig statthaften Klassen von Bear- 
beitungsvorgängen zugelassen, unter 
welche der von ihr in den drei Jahren 
vor dem 1. Juli 1899 betriebene grenz- 
überspringende Verkehr fällt. 
Wenn der von der Fabrik in dem 
erwähnten Zeitraume betriebene grenz- 
überspringende Verkehr unter mehrere 
künftig statthafte Klassen von Bear- 
beitungsvorgängen fällt, so kann der 
Fabrikant hierunter diejenige Klasse 
wählen, für welche der grenzüber- 
springende Verkehr in der Zukunft aus- 
geübt werden darf. Die getroffene Wahl 
kann nicht geändert werden. 
Keiner Fabrik soll der grenzüber- 
springende Verkehr für mehr als eine 
der im Artikel 3 bezeichneten Klassen 
von Bearbeitungsvorgängen gestattet 
werden. 
782 
–—. 
Article 2. 
Le trafic-frontière ne sera permis 
du’aux fabriques qui y étaient ad- 
mises à la date du 30 Juin 1899. 
Article 3. 
Le trafic-frontière ne sera permis 
due pour les trois classes d’opéra- 
tions Suivantes: 
. le fllage, 
2. le foulage et les travaux con- 
nexes par exemple, le lavage, 
le lainage, le tondage ou le 
flambage, 
3. la teinture et les travaux con- 
nexes, ainsi que les opérations 
similaires, par exemple, le 
blanchiment ou Timpression. 
Article 4. 
Chacune des fabriques désignées 
à Tarticle 2 ne sera admise au trafic- 
frontière due pour celle des classes 
Topérations dorénavant permises, 
dans laquelle rentre le trafic-frontière 
dwellca Pratiqué dans les trois années 
qui ont précédé le 1° Juillet 1899. 
Si le trafic-frontière que la fabrique 
a pratiqué dans la période précitée 
rentre dans plusieurs classes Topé- 
rations dopxEnavant permises, le fabri- 
cant pourra choisir coelle de cesclasses 
Pour laquelle le trafic-frontière devra 
étre exercé à P’avenir. II ne pourra 
étre revenu sur Toption fhite. 
Aucune fabrique ne sera admise 
au trafic-frontièöre pour plus d’'une 
seule des classes d'opérations désig- 
nées à Tarticle 3.
        <pb n="793" />
        Artikel 5. 
Jede Fabrik kann sich des grenzüber— 
springenden Verkehrs für die ihr zu— 
stehende Klasse von Bearbeitungsvor— 
gängen alljährlich nur bis zu einer 
Höchstgrenze bedienen. Diese bestimmt 
sich nach dem Gewichte derjenigen 
Menge Waaren, die von der Fabrik 
in einem der sechs Jahre vor dem 
1. Juli 1899 aus dem einen Gebiet 
in das andere versandt worden ist, um 
nach den unter die fragliche Klasse 
fallenden Bearbeitungsvorgängen be- 
handelt zu werden. Die Wahl des Fa- 
brikanten entscheidet, welches der sechs 
Jahre hierbei zu Grunde zu legen ist. 
Artikel 6. 
Die Förmlichkeiten und Bedingungen, 
an die der grenzüberspringende Verkehr 
geknüpft wird, sollen auf das Noth= 
wendigste beschränkt werden und sich, 
soweit als möglich, an das vor dem 
1. Juli 1899 übliche Verfahren an- 
schließen. 
Artikel 7. 
Die gegenwärtige Vereinbarung kann 
beiderseits bis zum 31. Dezember jeden 
Jahres gekündigt werden und wird als- 
dann mit dem Ablaufe des 31. Dezember 
des nächsten Jahres außer Kraft treten. 
Geschehen zu Brüssel in doppelter 
Ausfertigung, am 7. April 1900. 
(L. S.) Graf von Alvensleben. 
783 
Article 5. 
Chaque fabrique ne pourra se ser- 
Vir du trafic-frontière pour la classe 
Topérations qui lui sera permise que 
Jusqu’àa concurrence d’'un maximum 
ammuel. Ce maximum se determinera 
Dar le poids de la qduantité de mar- 
chandises due la fabrique a #expediéce, 
d'’un territoire à TPautre, pendant une 
des six années qui ont précédé le 
1“° Juillet 1899, pour étre soumise 
aux operations rentrant dans la 
classe en dquestion. II dépendra du 
choix du fabricant laquelle des six 
années sera prise pour base à cet 
égard. 
Article 6. 
Les formalités et conditions aux- 
duelles on subordonnera le trafic- 
frontiere seront limitées au Strict 
nécessaire et suivront autant que 
Dossible la pratique en vigueur avant 
Ie ler Juillet 1899. 
Article 7. 
La, présente convention pourra 
étre dénoncée, de part ou d’'autre, 
B1 9 r-*“ "“ 
Jusqu’au 31 Decembre de chaque 
année; dans ce cas, elle cessera ses 
effets à Texpiration du 31 Decembre 
de Tannée suivante. 
Fait à Bruxelles, en double exem- 
plaire, Ie 7 Avril 1900. 
Favereau. 
(I. S.) 
  
Nachdem der Bundesrath zu dem vorstehendem Abkommen seine Zustimmung 
ertheilt hat, ist dasselbe von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Der 
Austausch der Genehmigungserklärungen hat am 6. Juli 1900 stattgefunden. 
  
—“4“4“—— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="794" />
        <pb n="795" />
        — 785 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
34. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Aeuderungen der Militär-Transport-Ordnung. S. 785. 
  
  
  
  
(Nr. 2702.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung. 
Vom 26. Juli 1900. 
A## Grund der Bestimmung im Ö. 54 Ziffer 18 der Militär-Transport- 
Ordnung haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer 
und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen: 
In der Ankage V der Militär-Transport-Ordnung ist 
unter K. in lfd. Nr. 1 hinter „Sprengpulver“ nachzutragen: 
„(Schwarzpulver) “ 
und 
in lfd. Nr. 2 statt der Worte „Schießpulver“ und „Schieß- 
oder Sprengpulver“ beide Male zu setzen: 
„Schwarzpulver““. 
Unter B. ist in der Ueberschrift statt „ #“ zu setzen: 
„n und 23/7 
und 
als lfd. Nr. 1 einzufügen: 
„1. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen.“ 
Die jetzige lid. Nr. 1 erhält die Nr. 1 a. 
Ferner hat auf Grund derselben Festsetzung der Königlich preußische 
Kriegsminister bestimmt, daß die Anlage VI der Militär-Transport-Ordnung 
wie folgt zu ändern ist: 
Unter A. 
in lfd. Nr. 1 ist hinter „Sprengpulver“ hinzuzufügen: 
„(Schwarzpulver)“ 
in Ifd. Nr. 2 ist für „Schiesspulver“ und für „Schiess- 
oder Sprengpulver“ beide Male zu setzen: 
„Schwarzpulver“. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 122 
Ausgegeben zu Berlin den 3. August 1900.
        <pb n="796" />
        Unter B. 
in der Ueberschrift ist statt zu setzen: 
22 und 238/7 
und 
als Ifd. Nr. 1 einzufügen: 
„I. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit 
Solchen.“ 
Die jetzige lfd. Nr. 1 erhält die Nr. 1a. 
Im Hinblicke hierauf bestimme ich auf Grund des §. 2 der Verordnung, 
betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 
(Reichs-Gesetzbl. S. 15), daß im F. 54 dieser Ordnung folgende Aenderungen 
einzutreten haben: 
Im 8g. 54 Ziffer 18 ist unter b) statt # 2“ zu setzen: 
522 und 22a. 
Im F§. 54 Ziffer 19, zu Ziffer XXXVaist vor Absatz b) einzufügen: 
ay Zu 5. Wegen der rauchschwachen Pulver der Armee und der 
Marine siehe S. 54. 22#% 
Im 0. 54 ist zwischen 22 und 23 einzufügen: 
22a. Die Beförderung rauchschwacher Pulver der Armee und 
der Marine hat in der von der Militär= oder der Marine-- 
verwaltung vorgeschriebenen Verpackung wie gewöhrliches 
Militärgut zu erfolgen. Eine Beiladung sprengkräftiger 
Zündungen in denselben Wagen ist nicht zulässig. 
Jedes Packgefäß muß mit einem besonderen Zettel mit der 
Aufschrift „Rauchschwaches Pulver der Armee“ oder „der 
Marine“ versehen sein. 
Berlin, den 26. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="797" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
35. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 787. 
  
  
  
(Nr. 2703.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. August 1900. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken , auf welche das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VI. Ausgabe vom 1. Januar 
1900,, Reichs-Gesetzbl. von 1900 S. 11), wird wie folgt abgeändert: 
I. Mit sofortiger Gültigkeit. ,- 
1. Unter „Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken.“ sind die Ziffern 17 (West-Sibirische Eisenbahn) und 
18 (Mittel-Sibirische Eisenbahn) zu streichen, da diese Bahnen durch 
eine Verwaltung geleitet werden. Dafür ist zu setzen: 
17. Sibirische Eisenbahn. 
2. Unter „Rußland. B. Von Privatverwaltungen betriebene 
Bahnen und Bahnstrecken.“ ist die Ziffer 21 (Jwangorod —Dom- 
browo-Eisenbahn) zu streichen, nachdem diese Bahn in das Betriebsnetz 
der Weichselbahnen (A. 10.) übergegangen ist. 
3. Unter „Deutschland. A. I. Staats= und unter Staatsverwaltung 
stehende Eisenbahnen.“ erhält die Ziffer 4 nachstehende Fassung: 
4. Königlich bayerische Staatseisenbahnen nebst der von ihnen be- 
triebenen Lokalbahn Augsburg—Haunstetten, jedoch mit Ausschluß 
der Lokalbahnen: 
b) Augsburg— Göggingen— Pfersee, 
T) Augsburger Lokalbahn. 
Reichs- Gesehbl. 1900. 123 
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1900.
        <pb n="798" />
        — 788 — 
II. Mit Wirkung vom 15. August 1900. 
Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener 
Verwaltung.“ ist als Ziffer 79a nachzutragen: 
79a. Rinteln—Stadthagener Eisenbahn. 
Berlin, den 4. August 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Kraefft. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="799" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
—.I V. — — — — — —4 
  
36. 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China. 
S. 739. 
  
  
(Nr. 2704.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegs- 
material nach China. Vom 6. August 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
G. 1. 
Die Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China und den euro- 
päischen Niederlassungen an der chinesischen Küste sowie nach einem der China 
benachbarten Hafenplätze ist über sämmtliche Grenzen des Reichs bis auf Weiteres 
verboten. 
C. 2. — 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote mit 
Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren zu gestatten und die zur Sicherung 
dieser Bestimmung nöthigen Bedingungen festzusetzen. 
S. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Krast. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 6. August 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 124 
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1900.
        <pb n="800" />
        <pb n="801" />
        — 791 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
37. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung der San José 
Schildlaus. S. 791. 
  
  
  
  
(Nr. 2705.) Verordnung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung 
der San José Schildlaus. Vom 6. August 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden ODeutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
S. 1. 
Zur Verhütung der Einschleppung der San José Schildlaus (Aspidiotus per- 
niciosus) ist die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Pflanzenabfälle aus Japan, 
ferner der Fässer, Kisten und sonstigen Gegenstände, welche zur Verpackung oder Ver- 
wahrung derartiger Waaren oder Abfälle gedient haben, bis auf Weiteres verboten. 
Das Gleiche gilt von Sendungen frischen Obstes und frischer Obstabfälle 
aus Japan sowie von dem zugehörigen Verpackungsmateriale, sofern bei einer an 
der Eingangsstelle vorgenommenen Untersuchung das Vorhandensein der San José 
Schildlaus an den Waaren oder dem Verpackungsmateriale festgestellt wird. 
Auf Waaren und Gegenstände der vorbezeichneten Art, welche zu Schiff 
eingehen und von dem Schiffe nicht entfernt werden, findet das Verbot keine 
Anwendung. 
G. 2. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu ge- 
statten und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuordnen. 
g. 3. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Einfuhrverbot auf andere Gebiete, 
für welche das Vorhandensein der San José Schildlaus nachgewiesen wird, 
auszudehnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 125 
Ausgegeben zu Berlin den 16. August 1900.
        <pb n="802" />
        — 792 — 
. 4 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bielefeld, Sparenberg, den 6. August 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="803" />
        — 793 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
38. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Abänderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs.- 
Gesetzbl. S. 203). S. 793. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder 
Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 
S. 805. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. 
S. 805. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2706.) Verordnung, betreffend Abänderung des Statuts der Reichsbank vom 21 Mai 
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203). Vom 3 September 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (eichs- 
Gesetzbl. S. 177) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Die IS§. 2, 3, 8, 15, 16 und 17 des Statuts der Reichsbank vom 
21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) erhalten vom 1. Januar 1901 ab 
nachstehende Fassung: 
S. 2. 
Das Grundkapital der Reichsbank von 180 Millionen Mark ist nach 
Maßgabe des Bankgesetzes vom 14. März 1875 in Höhe von 120 Millionen 
Mark durch das Einschußkapital derjenigen Antheilseigner der Preußischen Bank, 
welche innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Frist den Umtausch ihrer 
Antheilsscheine gegen Antheilsscheine der Reichsbank verlangt haben, und durch 
die auf die neuen Bankantheilsscheine über 3000 Mark bis zu deren Nennbetrage 
geleisteten baaren Einzahlungen gebildet worden. 
In Höhe der nach Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Ceichs- 
Gesetzb9l. S. 311) hinzutretenden 60 Millionen Mark wird. dasselbe durch die 
baaren Einzahlungen gebildet, welche auf die bis zum 31. Dezember 1900 und 
die bis zum 31. Dezember 1905 zu begebenden je 30000 Bankantheilsscheine 
über 1000 Mark bis zu deren Nennbetrage zu leisten sind. 
Bevor eine weitere Erhöhung des Grundkapitals durch Reichsgesetz fest- 
gestellt wird, hat, nachdem der Zentralausschuß gehört worden, die General- 
versammlung über das Bedürfniß und das Maß der Erhöhung sowie über die 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 126 
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1900.
        <pb n="804" />
        — 794 — 
folgeweise etwa erforderliche anderweite Regelung des Theilnahmeverhältnisses am 
Gewinne der Reichsbank (Bankgesetz F. 24) Beschluß zu fassen. 
G. 3. 
Die Reichsbankantheile sind untheilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen 
im §. 41 des Bankgesetzes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigen- 
thümer nach Namen, Stand und Wohnort in die Stammbücher der Reichsbank 
eingetragen. Ueber jeden Antheil wird ein Antheilsschein nach den beiliegenden 
Formularen ausgefertigt. Mit dem Antheilsschein erhält der Eigenthümer zu- 
gleich die Dividendenscheine für die nächsten fünf Jahre und einen Talon zur 
Abhebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums. Die 
Dividendenscheine und Talons lauten auf den Inhaber und sind nach den bei- 
liegenden Formularen auszufertigen. 
Verlorene oder vernichtete Antheilsscheine können im Wege des Aufgebots- 
verfahrens für kraftlos erklärt werden. Hierbei finden die Vorschriften des §. 799 
Abs. 2 und §. 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften der Civil- 
prozeßordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung 
einer Urkunde mit folgenden Maßgaben Anwendung. 
Ausschließlich zuständig für das Aufgebotsverfahren ist dasjenige Amts- 
gericht, in dessen Bezirke das Reichsbank-Direktorium seinen Sitz hat. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils 
muß unbeschadet der Vorschriften der §§. 1009 und 1017 der Civilprozeßordnung 
auch durch einmalige Einrückung in diejenigen Zeitungen erfolgen, welche vom 
Reichskanzler für die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Aus- 
schlußurtheils bei Kraftloserklärung von Reichsschuldverschreibungen bestimmt sind. 
Das Reichsbank-Direktorium hat jährlich amtliche Listen der im abge- 
laufenen Jahre für kraftlos erklärten Bankantheilsscheine durch die vorstehend 
bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf den Börsen zu Berlin, Hamburg, 
Leipzig, Frankfurt a. M. und München zu veröffentlichen. 
Ein vor dem 1. Januar 1901 anhängiges gerichtliches Aufgebotsverfahren 
zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Antheilsscheins ist nach den bisherigen 
Vorschriften zu erledigen. 
G. 15. 
Die Dividende wird spätestens vom 1. April des folgenden Jahres ab bei 
der Reichsbank-Hauptkasse und sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und Bank- 
stellen gegen Einreichung der Dividendenscheine gezahlt. 
Mit Zustimmung des Zentralausschusses können auf die Dividende halb- 
jährige Abschlagszahlungen bis zu 1¾ Prozent am 1. Juli und 2. Januar 
geleistet werden. 
S. 16. 
Die Generalversammlung (§. 30 des Bankgesetzes) vertritt die Gesammtheit 
der Reichsbank-Antheilseigner.
        <pb n="805" />
        — 795 — 
Zur Theilnahme ist jeder männliche und verfügungsfähige Antheilseigner 
berechtigt, welcher durch eine spätestens am Tage vor der Generalversammlung 
im Archiv der Reichsbank abzuhebende Bescheinigung nachweist, daß und mit 
welchem Nennbetrage von Antheilen er in den Stammbüchern der Reichsbank 
als Eigner eingetragen ist. 
Eintragungen, welche nicht mindestens 14 Tage vor dem Tage der General- 
versammlung geschehen sind, werden nicht berücksichtigt. 
Oeffentliche Behörden, juristische Personen, Gesellschaften und Verfügungs- 
unfähige können durch ihre Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner Theil 
nehmen. 
Als Bevollmächtigte werden nur in den Stammbüchern der Bank ein- 
getragene Antheilseigner zugelassen, welche sich durch eine gerichtliche oder notarielle 
Vollmacht ihres Auftraggebers legitimiren. Ein und derselbe Bevollmächtigte 
darf nicht mehrere Antheilseigner vertreten. 
S. 17. 
Die Stimmenzahl, die jeder Erschienene hat, bestimmt sich nach dem 
Nennbetrage der durch ihn vertretenen Bankantheile mit der Maßgabe, daß der 
Betrag von je 1 000 Mark dem Rechte auf eine Stimme entspricht. Mehr als 
300 Stimmen dürfen nicht in einer Hand vereinigt werden. 
Die einfache Stimmenmehrheit ist entscheidend. Bei Stimmengleichheit 
giebt die Stimme desjenigen den Ausschlag, welcher den höchsten Nennbetrag 
von Bankantheilen vertritt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 3. September 1900. 
I. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadoweky. 
  
126“
        <pb n="806" />
        <pb n="807" />
        Reichsbank. 
  
Reichsbank-Anthei Antheils- Schein 
  
  
Der Reichsbankantheil = über Dreitausend Mark 
ist in Gemäßheit des F. 3 des Statuts der Reichsbank für .- 
  
  
in die Stammbücher der Reichsbank eingetragen. 
Berlin, den ten 1. 
Reichsbank-Direktorium. 
(L. S.) 
Archivar: Buchführer: 
Bestimmungen 
über das Verfahren bei Eigenthums-Veränderungen und Verpfändungen. 
1. Die Uebertragung der Reichsbankantheile kann durch Indossament — also entweder 
mittelst vollständiger Ausfüllung eines der umstehend vorgedruckten Giros oder mit- 
telst bloßer Namensunterschrift (Wechselordnung Artikel 11 bis 13) — geschehen. 
2. Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so ist dies 
unter Vorlegung des Antheilsscheins und der zum Nachweise des Ueberganges etwa 
erforderlichen Urkunden bei der Reichsbank anzumelden. Im Verhältniss ße zur Reichs- 
bank wird nur der als Antheilseigner angesehen, welcher als solcher in den Stamm- 
büchern eingetragen ist. 
Zur Brüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Die Eintragung des Ueberganges in die Stammbücher wird auf dem Antheils- 
scheine bemerkt und dieser demnächst zurückgegeben, während die übrigen Urkunden 
bei den Akten der Bank bleiben. 
983. Wenn ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheins 
und der schriftlichen Erklärung des Antheilseigners bei der Reichsbank anzumelden. 
Im Verhältnisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger angesehen, 
welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist. Zur Prüfung der Echtheit 
und der Rechtsgültigkeit der Erklärung ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht ver- 
pflichtet. Der Eigenthümer kann ohne die Zustimmung des Pfandgläubigers keine 
neuen Dividendenscheine und im Falle des §. 41 des Bankgesetzes keine Zahlung auf 
den Bankantheil erhalten, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetz 
und dem Statute zustehenden Rechten nicht beschränkt. Die Löschung des Pfandrechts 
erfolgt auf Vorlegung des Antheilsscheins und beglaubigter Einwilligung des Pfand- 
gläubigers. 
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen unter Siffer 2 zur Anwendung.
        <pb n="808" />
        Für mich an die Order 
798 
  
  
den ten 
  
  
  
Uebertragen auf 
  
Berlin, den ten 
  
  
Reichsbank-Direktorium. 
¶. S.) 
Archivar: Buchführer: 
  
Für mich an die Order 
  
den ten 
  
  
  
  
Berlin, den ten 
  
  
Reichsbank-Direktorium. 
(I. S.) 
Archivar: Buchführer: 
  
  
  
——.......... — — — — — — — — 
.. , - --.- . .. .-( – « .« .. . -
        <pb n="809" />
        9.. Erstes Halbjahr. 19.. Zweites Halbjahr. 
Der Inhaber dieses Scheines empfängt 
gegen Rückgabe desselben 
am 1. Juli 19.. 
auf die für das Jahr . . .. festzu- 
setzende Dividende des Reichsbank-= 
antheils als erste halb- 
jährige Abschlagszahlung 
Sweiundfünfzig Mark fünßig Pfennig 
bei der Reichsbank-Hauptkasse und 
sämmtlichen Reichsbankhauptstellen 
und Baulstellen. 
Berlin, den ten 19. 
Reichsbank-Direktorium. 
(I. S.) 
Archivar: Buchführer: 
Der Inhaber dieses Scheines empfängt f5 n. 
gegen Rückgabe desselben 
am 2. Januar 19. 
auf die für das Jahr festu- 
setzende Dividende des Reichsbank. 
antheils als zweite halb- 
jährige Abschlagszahlung 
Zweiundfünfzig Klark fünfzig Pfennig 
bei der Reichsbank-Hauptkasse und 
sämmtlichen Reichsbankhauptstellen 
und Bankstellen. 
Berlin, den ten . 
Recchsbank-Dcrcttormm. 
(t«.s.) 
Archivar: Buchführer: 
(§. 24 des Bankgesetzes). 
stände verjähren binnen vier Jahren, vom Tage 
(§. 24 des Bankgesetzes). 
eit an gerechnet, zum Vortheile der Bank 
illigk 
J 
V 
ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheile der Bank 
ihrer 
  
  
Dividenden-Rückstände verjähren binnen vier Jahren, vom 3 
  
ividenden- Rück 
I 
  
  
19. 19.. 
Tage 
Dividenden-Rückstände verjähren binnen vier Jahren, vom 
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen Rückgabe desselben auf die für 
das Jahr 19.. festgesetzte Dividende des Bankantheils 
Rdiie Restzahlung 
bei der Reichsbank-Hauptkasse und bei sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und 
Bankstellen. 
Der Betrag derselben sowie die Zeit der Zahlung werden von dem 
Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht (Bankgesetz §§. 24, 32 a, Statut 
§§. 15, 21, 30). 
Berlin, den ten 19. 
¾l 
(6. 24 des Bankgesetzes). 
Reichsbank-Direktorium. 
ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheile der Bank 
W. . .......... 
Archivar: Buchführer:
        <pb n="810" />
        Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe die Dividendenscheine für 
die fünf Jaer .. .. . . .. . . einschließlich 
nebst Talon. 
Wird von dem Verlust eines Talons Anzeige gemacht, so vertritt die Vor- 
legung des Antheilsscheins die Einlieferung des Talons (F. 9 des Statuts). 
Berlin, den ten 19. 
Reichsbank-Direktorium. 
¶. S.) 
Archivar: Buchführer:
        <pb n="811" />
        — 801 — 
Roichsbank. 
  
  
Der Reichsbankantheel S# — über Lintausend Marh 
ist in Gemäßheit des §. 3 des Statuts der Reichsbank für 
  
  
  
  
in die Stammbücher der Reichsbank eingetragen. 
Berlin, den ten 19. 
Reichsbank-Direktorium. 
(L. S.) 
Archivar: Buchführer: 
Bestimmungen 
über das Verfahren bei Eigenthums-Veränderungen und Verpfändungen. 
1. Die Uebertragung der Reichsbankantheile kann durch Indossament — also entweder 
mittelst vollständiger Ausfüllung eines der umstehend vorgedruckten Giros oder mit- 
telst bloßer Namensunterschrift (Wechselordnung Artikel 11 bis 13) — geschehen. 
2. Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so ist dies 
unter Vorlegung des Antheilsscheins und der zum Nachweise des Ueberganges etwa 
erforderlichen Urkunden bei der Reichsbank anzumelden. Im Verhältnisse zur Reichs- 
bank wird nur der als Antheilseigner angesehen. welcher als solcher in den Stamm- 
büchern eingetragen ist. 
Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Die Eintragung des Ueberganges in die Stammbücher wird auf dem Antheils- 
scheine bemerkt und dieser demnächst zurückgegeben, während die übrigen Urkunden 
bei den Akten der Bank bleiben. 1 
3. Wenn ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheins 
und der schriftlichen Erklärung des Antheilseigners bei der Reichsbank anzumelden. 
Im Verhältnisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger angesehen, 
welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist. Zur Prüfung der Echtheit 
und der Rechtsgültigkeit der Erkärung ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht ver- 
pflichtet. Der Eigenthümer kann ohne die Zustimmung des Pfandgläubigers keine 
neuen Dividendenscheine und im Falle des §. 41 des Bankgesetzes keine Zahlung auf 
den Bankantheil erhalten, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetz 
und dem Statute zustehenden Rechten nicht beschränkt. Die Löschung des Pfandrechts 
ersocgt auf Vorlegung des Antheilsscheins und beglaubigter Einwilligung des Pfand- 
gläubigers. 
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen unter Ziffer 2 zur Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 127 
  
  
  
  
——□• — —
        <pb n="812" />
        Für mich an die Order 
  
  
den ten 
  
  
  
Uebertragen auf 
  
  
Berlin, den ten 
  
Reichsbank-Direktorium. 
(L. S.) 
Archivar: Buchführer: 
  
Für mich an die Order 
  
  
  
den ten 
  
  
Uebertragen auf 
  
  
Berlin, den ten 
  
  
Reichsbank-Direktorium. 
(L. S.) 
Archivar: Buchfährer: 
  
—s -- . .« - . - . 
..........——..egeeeeeeeeeG[eeeeee.—-..... ---—.......
        <pb n="813" />
        l 
□ 
S 
n 
9. Erstes Halbjahr. 
Der Inhaber dieses Scheines empfängt 
gegen Rückgabe denrelben 
am 1. Juli 19. 
9.1 Sweites Halbjahr. 
Der Inhaber dieses Scheines empfängt 
am 2. Januar 19. 
  
  
  
vn " . * 
z8 53 
—* 2 
52 7 gegen Rückgabe desselben 
23 suf die für das Jahr festzu. 3auf die für das Jahr .. festzu- 
X— setzende Dividende des Reichsbank. * setzende Dividende des Reichsbank. 
antheils # als erste halb. an#theils 2#als zweite halb- 
jährige Abschlagszahlung 2 jährige Abschlagszahlung 
27 Diebzehn Klark fünfzig Pfennig 253 Diebzehn Klark fünfzig Pfennig 
4 bei der Reichsbank. Hauptkasse und bei der Reichsbank-Hauptkasse und 
2 sämmtlichen Reichsbankhauptstellen sämmtlichen Reichsbankhauptstellen 
2 und Bankstellen. nund Bankstellen. 
25 Berlin, den ten 149. Berlin, den ten 19.. 
25 Reichsbank-Direktorinm. * Neichsbank-Direktorium. 
22 . S.) 28 ¶. S.) 
E Archivar: Buchführer: E'- Archivar: Buchführer: l 
I 
  
  
  
s 
ge 
19.. 19.. 
i 
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen Rückgabe desselben auf die für 
das Jahr 19.. sestge erte e Dividende des Bankantheils 
die Restzahlung 
bei der Neichsbank-Hauptiese e und ei 3 sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und 
Bankstellen. 
Der Betrag derselben sowie die Jeit der Jahlung werden von dem 
Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht (Bankgesetz §§. 24, 32a, Statut 
88. 15, 21, 30). 
Berlin, den ten 19. 
(5. 24 des Bankgesetzes). 
Reichsbank-Direktorium. 
S 
1# 
□ 
— 
r—tdJ 
— 
–— 
— 
— 
. 
□ 
2 
" 
— 
*S 
– 
S 
S 
i* 
—2 
S. 
S. 
S 
+ 
– 
— 
□S 
— 
#. 
6 
—e 
rEW— 
1*## 
— 
2 
(I. S.) 
— 
" 
□K 
r—G 
S 
· 
-*e 
— 
S 
1 
1·— 
2 
— 
S 
— 
S 
S 
— 
· 
— 
— 
— 
12— 
– 
P 
**l 
+— 
„# 
E 
1# 
1— 
S 
S 
- 
— 
— 
2 
—— 
— 
6 
Archivar: Buchführer: 
  
  
——..... — — — —„
        <pb n="814" />
        Talon zu dem Reichsbankantheile 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe die Dividendenscheine für 
einschließlich 
die fünf Jahre 
nebst Talon. 
Wird von dem Verlust eines Talons Anzeige gemacht, so vertritt die Vor- 
legung des Antheilsscheins die Einlieferung des Talons (§. 9 des Statuts). 
19. 
Berlin, den ten 
Reichsbank-Direktorinm. 
— 
Archivar: Buchführer:
        <pb n="815" />
        — 805 — 
(Nr. 2707.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
burgs. Vom 27. August 1900. 
D. in der Bekanntmachung vom 2. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 318) 
veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung finden, 
nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr 
getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, 
auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. 
Berlin, den 27. August 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2708.) D. gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als be- 
sondere Beilage 
die Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aichordnung 
und der Aichgebühren-Taxe, vom 18. August 1900 
beigefügt. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 128
        <pb n="816" />
        <pb n="817" />
        Besondere Beilage zu M 38 des Reichs-Gesetzblatts. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. 
Vom 18. August 1900. 
  
Auf Grund des Artikel 18 der Maß= und Gewichtsordnung erläßt die Normal- 
Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
Artikel 1. 
Vorschriften über die Aichung von Kluppmaßen. 
S. 1. 
Zulässige Maße. 
Zur Aichung werden Kluppmaße zur Ermittelung der Dicken von Hölzern 
zugelassen, welche aus einem Maßstab und zwei senkrecht zu demselben gerichteten 
Kluppstäben (Schenkeln, Schnäbeln) bestehen, von denen der eine fest mit dem 
einen Ende des Maßstabs verbunden ist, der andere durch eine Führung gleitend 
verschoben werden kann. 
Die Länge des Maßstabs darf nur ein Vielfaches von 10 Centimeter, 
doch nicht über 2 Meter betragen; der Stab darf in ganze oder halbe Centi- 
meter getheilt sein. Nebentheilungen mit Ausnahme von Nonien sind nicht zu- 
lässig. Die Aufbringung von Tabellen, wie Kubirungstabellen, ist gestattet. 
Etwaige Anziehschrauben und ähnliche Vorrichtungen, welche zum Feststellen des 
beweglichen Kluppstabs dienen, sind so anzubringen, daß eine Beschädigung der 
Theilung des Maßstabs ausgeschlossen ist. 
G. 2. 
Material, Gestalt und Einrichtung. 
Die Kluppmaße sollen aus Holz oder Metall hergestellt sein. Hölzerne 
Maße können auch mit Metallbeschlag an den Seitenflächen des Maßstabs und
        <pb n="818" />
        II 
den Innenflächen der Kluppstäbe versehen sein. Kluppmaße unter 0)5 Meter 
Länge dürfen nur in Metall ausgeführt sein. Die Höhe eines jeden der Klupp— 
stäbe soll mindestens gleich der halben Länge des Maßstabs sein. Die Führung 
des beweglichen Kluppstabs soll bei hölzernen Kluppmaßen mindestens ein Fünftel, 
bei metallenen Kluppmaßen mindestens ein Zehntel der Höhe der Kluppstäbe 
betragen. 
S. 3. 
Bezeichnung. 
Der Maßstab soll auf jeder der eingetheilten Flächen mit der deutlichen 
Bezeichnung seiner Länge nach Meter versehen sein. 
Die Bezeichnung soll mit dem vollen Worte „Meter“ oder mit dem Buch- 
staben „am“ ausgeführt werden, sie darf die Gesammtlänge nur in Dezimalbruch- 
form angeben. 
Die Bezifferung der auf einem Maßstabe vorhandenen Unterabtheilungen 
des Meter darf nach Centimeter oder Millimeter ausgeführt werden, wobei die 
Hinzufügung der abgekürzten Bezeichnungen „em“ für Centimeter, „mm“ für 
Millimeter zu den bezüglichen Ziffern gestattet ist. 
S. 4. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
A. Für die Gesammtlänge. 
Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler der Maßlängen der 
Kluppmaße dürfen höchstens betragen: 
1. bei metallenen Kluppmaßen: 
bei einer Länge von 2 bis einschließlich 118 Meter. . . 1 Millimeter, 
bei einer Länge von 1/; bis einschließlich O06 Meter Millimeter, 
bei einer Länge von 0,5 Meter und wenigee 4 Millimeter 
2. bei hölzernen Kluppmaßen: 
bei einer Länge von 2 bis einschließlich 106 Meter 2 Millimeter, 
bei einer Länge von 18 bis einschließlich 00· Meter 1 Millimeter, 
bei einer Länge von 0/86 bis einschließlich 0)5s Meter. 3 Millimeter. 
Ferner darf der Fehler des Abstandes der äußeren Enden der Kluppstäbe, 
verglichen mit dem an dem Maßstab abgelesenen Abstande dieser Stäbe, betragen: 
bei metallenen Kluppmaßen bei einer Länge von 0)5 Meter und weniger 
4 Millimeter, 
bei hölzernen Kluppmaßen bei einer Länge von 0)8 bis einschließlich 
0)5 Meter . . . ... 14 Millimeter, 
bei allen übrigen Kluppmaßen das anderthalbfache der für die Gesammt- 
länge des Maßstabs vorgeschriebenen Fehler.
        <pb n="819" />
        III 
B. Fehlergrenzen für die Eintheilung. 
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke von dem einen, 
wie von dem anderen Ende der Maßlänge darf den zulässigen Fehler der Gesammt— 
länge nicht überschreiten. Außerdem dürfen die Längen benachbarter Centimeter 
nicht um mehr als 0,s Millimeter von einander verschieden sein. 
G. 5. 
Stempelung. 
Die Stempelung der Kluppmaße erfolgt nahe dem freien Ende der Theilung 
und nahe dem äußeren Ende der Kluppstäbe; an letzterer Stelle entweder in der 
Weise, daß auf jeden der beiden fest an einander geschobenen Stäbe die Hälfte 
des Stempels kommt, oder, wo dies wegen der Form der Kluppstäbe nicht an- 
gängig ist, indem jeder Kluppstab einen besonderen Stempel erhält. Außerdem 
erhält der Maßstab neben der Bezeichnung eine Nummner; die gleiche Nummer 
erhält jeder Kluppstab. 
Je nach dem Material und der Vorrichtung des Kluppmaßes können die 
Stempel aufgeätzt, aufgebrannt oder aufgeschlagen werden. 
g. 6. 
An Gebühren werden erhoben: 
  
  
  
  
A □C 
für die Aichung. füreentng ohne 
a. b. C. d. 
Gesimnt. Eintheilung Ersammt- Eintheilung 
änge länge 
Mark. Pf]| Mark. f. Mark. f.]| Mark.Df. 
1. Metallene Kluppmaße: 
bis 0, Meter — 30 — 151 — 15 — 15 
von 1 bis 2 Meter . . . .. . — 40 — 151 — 20 — 15 
2. Hölzerne Kluppmaße: 
von 0,s bis 1Meter. . .. . — 10 — 51 — 5 — 5 
von I1 bis 2 Meter — 20 — 10 10 
  
  
  
  
  
  
  
  
Außerdem werden erhoben für die Messung des Abstandes der äußeren 
Enden der Kluppstäbe die Gebühren der Spalte Ce und für das Einbrennen 
oder Aufschlagen der Längenbezeichnung 20 Pf. Sind mehrere Gesammtlängen 
oder Eintheilungen vorhanden, so werden die Gebühren für jede besonders berechnet.
        <pb n="820" />
        IV 
Artikel 2. 
Zusatz zu 8. 5 Nr. 5 Abs. 2 der Aichordnung. 
Reicht eine engere Theilung mit ihrer ersten oder letzten Marke nicht bis 
an das Ende der Maßlänge, so erhält sie einen weiteren Stempel an derjenigen 
Eintheilungsmarke, bei welcher die Unterbrechung der Haupttheilung durch diese 
engere Theilung anfängt oder aufhört. 
Artikel 3. 
Zusatz zu dem §. 76 der Nichordnung. 
Bei Gasmessern soll der zum Einlasse des Gases dienende Rohrstutzen durch 
das Wort „Einlaß“ oder „Eingang“ deutlich bezeichnet werden. Diese Be- 
zeichnung ist auf oder dicht neben dem Rohrstutzen in erhabener Schrift an- 
zubringen. Nur bei Gasmessern, welche fertig lackirt zur Aichung vorgelegt 
werden, darf die Bezeichnung mittelst einer haltbaren Farbe auf die Lackirung 
aufgetragen werden. Eine Sicherung der Bezeichnung durch Stempelung findet 
nicht statt. 
Berlin, den 18. August 1900. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Hauß. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="821" />
        — 807 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
39. 
Jnhalt: Verordnung, betreffend Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe. S. 37. — Bekannt- 
machung, betreffend das Erlöschen des Postvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, 
Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits. S. os. 
—-— 
  
  
  
(Nr. 2709.) Verordnung, betreffend Jeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe. Vom 
21. August 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §. 22 des Gesetzes, betreffend Flaggenrecht der Kauf- 
fahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) im Namen des 
Reichs, was folgt: 
G. 1. 
Deutsche Kauffahrteischiffe haben die Reichsflagge zu zeigen: 
a) beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichs- 
kriegsflagge gesetzt hat, 
b) beim Passiren einer deutschen Küstenbefestigung, auf welcher die 
Kriegsflagge weht, wenn das Passiren innerhalb drei Seemeilen vom 
Strande beim tiefsten Ebbestand ab gerechnet erfolgt, 
Jc) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen. 
S. 2. 
Fremde Kauffahrteischiffe haben in den Fällen des §. Ilb und c ihre 
Nationalflagge zu zeigen, ingleichen beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner 
Marine, welches die Reichskriegsflagge gesetzt hat, wenn die Begegnung inner- 
halb der im §. 1b bezeichneten Grenze erfolgt. 
S. 3. 
Die Kommandanten Meiner Schiffe haben die Befolgung der Vorschriften 
über die Flaggenführung durch die Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind 
daher berechtigt 
a) in den Fällen der I§. 1, 2 das Zeigen der Flagge erforderlichen Falles 
zu erzwingen, 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 129 
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1900.
        <pb n="822" />
        — 808 — 
b) den Kauffahrteischiffen solche als Nationalflagge geführte Flaggen, 
welche den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, und solche von 
ihnen geführte Wimpel, welche dem Wimpel der Kriegsmarine ähnlich 
sind, wegzunehmen, auch die unbefugte Führung der Reichsflagge zu 
verhindern. 
.. 4. 
Die Verpflichtung der Hafenpolizeibehörden zum Einschreiten bei Nicht— 
befolgung der in den 88. 1 und 2 gegebenen Vorschriften wird durch die Be- 
stimmung des F. 3 nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Wilhelmshöhe, den 21. August 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2710.) Bekanntmachung, betreffend das Erlöschen des Postvertrags zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der 
Schweiz andererseits. Vom 6. September 1900. 
D. unterm 11. April 1868 zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, 
Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits abgeschlossene 
Postvertrag (Bundes-Gesetzbl. 1868 S. 481 ff.) ist in Folge Kündigung seitens 
der Schweiz mit Ablauf des Monats August d. J. außer Kraft getreten. 
Berlin, den 6. September 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
  
. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="823" />
        — 809 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
40. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365). S. soo. — Bekanntmachung 
wegen Redaktion des Schutzgebietsgesetzes. S. 812. 
  
  
  
  
(Nr. 2711.) Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der 
deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 
S. 365). Vom 25. Juli 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365), erhält die Ueber- 
schrift „Schutzgebietsgesetz“ und wird geändert, wie folgt: 
I. An die Stelle des F. 2 treten folgende Vorschriften: 
S. 2. 
Auf die Gerichtsverfassung in den Schutzgebieten finden die 
Vorschriften der §#§. 5, 7 bis 15, 17, 18 des Gesetzes über die 
Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des 
Konsuls der von dem Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbar- 
keit ermächtigte Beamte und an die Stelle des Konsulargerichts das 
in Gemäßheit der Vorschriften über das letztere zusammengesetzte 
Gericht des Schutzgebiets tritt. 
*vd 
In den Schutzgebieten gelten die im F. 19 des Gesetzes über 
die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften der Reichsgesetze 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 130 
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1900.
        <pb n="824" />
        — 810 — 
und pronhischen Gesetze. Die Vorschriften der I#. 20 bis 22, des 
§. 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der I§. 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 37 
bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetes über die Konstlargerichts- 
barkeit inden entsprechende Anwendung. 
g. 2b. 
Die Eingeborenen unterliegen der im F. 2 geregelten Gerichts- 
barkeit und den im H. 2a bezeichneten Vorschriften nur insoweit, 
als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Ein- 
geborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere 
Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden. 
G. 2c. 
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
II. Im §. 3 werden 
1. die Nr. 1, 2 und 5 gestrichen, 
2. die Nr. 4 unter a folgendermaßen gefaßt: 
die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe 
eintritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist, 
die Vorschriften der 89. 56, 65 und des F. 71 Abs. 2 
Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer 
Anwendung bleiben, 
3. die Nr. 9 folgendermaßen gefaßt: 
die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit be- 
gründete Zuständigkeit des Reichsgerichts einem Konsular- 
gericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet über- 
tragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichts- 
hofs sowie über das Verfahren in Berufungs= und Be- 
schwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu verhandeln 
sind, mit der Maßgabe Anordnungen getroffen werden, daß 
das Gericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier 
Beisitzern bestehen muß; 
4. die Nr. 11 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechts- 
geschäften mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen 
ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie die Zuständigkeit 
der Notare eingeschränkt werden; 
III. An die Stelle des §. 4 treten folgende Vorschriften: 
Auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes in den Schutzgebieten finden die #. 2 bis 9, 11, 12 und 14 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-
        <pb n="825" />
        — 811 — 
Gesetzbl. 1896 S. 614) entsprechende Anwendung. Die Ermächti- 
gung zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes 
wird durch den Reichskanzler ertheilt. 
Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen 
wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeich- 
neten Gesetzes. 
Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 
nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. 
Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte 
andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden. 
IV. Als §. 10 a wird folgende Vorschrift eingefügt: 
S. 102a. 
Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religions- 
gemeinschaften werden in den Schutzgebieten Gewissensfreiheit und 
religiöse Duldung gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung 
dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude 
und der Einrichtung von Missionen der bezeichneten Religions-- 
gemeinschaften unterliegen keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch 
Hinderung. 
V. Als F. 11a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsular- 
gerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 und das Gesetz, betreffend die 
Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichs- 
angehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft 
gesetzt sind, wird der Zeitpunkt, in welchem die §9. 2 bis 4 dieses 
Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Artikel 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Schutzgebietsgesetzes, wie 
er sich aus den Aenderungen ergiebt, die im Artikel 1 sowie in dem Gesetze, 
betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse 
der deutschen Schutzgebiete, vom 2. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 365) vor- 
gesehen sind, unter fortlaufender Reihenfolge der Paragraphenzahlen und Nummern 
durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Hierbei sind die in dem bis- 
herigen Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Vorschriften von Gesetzen, die 
durch neuere Gesetze aufgehoben oder geändert worden sind, durch Verweisungen 
auf die an die Stelle jener Vorschriften getretenen neuen Vorschriften zu ersetzen. 
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, verwiesen ist, treten 
130“
        <pb n="826" />
        — 812 — 
die entsprechenden Vorschriften des von dem Reichskanzler bekannt gemachten 
Textes an die Stelle. 
Artikel 3. 
Die Vorschriften des Artikel 2 Abs. 1 treten mit dem Tage der Ver- 
kündung in Kraft. 
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz an einem durch Kaiserliche Verordnung 
festzusetzenden Tage in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bergen, an Bord M. Y. Hohenzollern, den 25. Juli 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Nr. 2712.) Bekanntmachung wegen Redaktion des Schutzgebietsgesetzes. Vom 10. Sep- 
tember 1900. 
A# Grund des Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 809) wird der Text des Schutzgebietsgesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 10. September 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe.
        <pb n="827" />
        — 813 — 
Schutzgebietsgesetz. 
S. 1. 
Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen 
des Reichs aus. 
S. 2. 
Auf die Gerichtsverfassung in den Schutzgebieten finden die Vorschriften 
der 99. 5, 7 bis 15, 17, 18 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 
7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß an die Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an die Stelle des Konsular- 
gerichts das in Gemäßheit der Vorschriften über das letztere zusammengesetzte 
Gericht des Schutzgebiets tritt. 
G. 3. 
In den Schutzgebieten gelten die im §. 19 des Gesetzes über die Konsular- 
gerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften der Reichsgesetze und preußischen Gesetze. 
Die Vorschriften der S§. 20 bis 22, des §. 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der §9. 26, 
29 bis 31, 33 bis 35, 37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetzes über die 
Konsulargerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. 
g. 4. 
Die Eingeborenen unterliegen der im F. 2 geregelten Gerichtsbarkeit und 
den im F. 3 bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Ver- 
ordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden. 
C. 5. 
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
S. 6. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann: 
1. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem Jahre, 
Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden; 
2. vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen 
a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe ein- 
tritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vor-
        <pb n="828" />
        — 814 — 
schriften der §§. 56, 65 und des §. 71 Abs. 2 Satz 1 des Ge- 
setzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleiben, 
b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung 
vorbehalten bleibt, 
Jc) der 9. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit keine 
Anwendung findet; 
3. angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die 
Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, 
welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §9. 74, 
75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in der 
Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist; 
4. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte ge- 
hörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise über- 
tragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der 
Nr. 2 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung 
finden, welche für die im §. 8 Absl. 2 des Gesetzes über die Konsular- 
gerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten; 
5. an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht ent- 
haltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden; 
6. die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit begründete Zu- 
ständigkeit des Reichsgerichts einem Konsulargericht oder einem Ge- 
richtshof in einem Schutzgebiet übertragen und über die Zusammen- 
setzung des letzteren Gerichtshofs sowie über das Verfahren in Be- 
rufungs= und Beschwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu ver- 
handeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das 
Gericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern be- 
stehen muß; 
7. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen 
die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden; 
8. für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften 
mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen ein einfacheres Ver- 
fahren vorgeschrieben sowie die Zuständigkeit der Notare eingeschränkt 
werden; 
9. die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Er- 
füllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden. 
S. 7. 
Auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes in den 
Schutzgebieten finden die I§. 2 bis 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 5909. Reichs-esetzbl. 1896 S. 614) ent- 
sprechende Anwendung. Die Ermächtigung zur Eheschließung und zur Be- 
urkundung des Personenstandes wird durch den Reichskanzler ertheilt.
        <pb n="829" />
        — 815 — 
Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen wird, bestimmt 
sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes. 
Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit, 
als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können 
durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleich- 
gestellt werden. 
S. 8. 
Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen 
als den beiden in den 9#. 2 und 7 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch 
den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden. 
G. 9. 
Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen 
kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen 
werden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugniß einem anderen Kaiser- 
lichen Beamten zu übertragen. 
Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Verhältniß der 
Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung 
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 
(Bundes-Gesetzbl. S. 355, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 615) sowie Artikel 3 der 
Reichsverfassung und 8. 4 des Mahlesezes für den Deutschen Reichstag vom 
31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende Anwendung. 
Im Sinne des F. 21 des bezeichneten Gesetzes sowie bei Anwendung des 
Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 119) gelten die Schutzgebiete als Inland. 
g. 10. 
Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete in 
Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betreffend das 
Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 319) 
den Reichsangehörigen gleichgestellt werden. 
Die Führung der Reichsflagge in Folge der Verleihung dieses Rechtes hat 
nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahrzeug im Sinne 
des §. 1 Abs. 1 Nr. 1 und §. 3 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes 
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) gilt. 
#. 11. 
Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der deutschen 
Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz, 
den Betrieb von Land= oder Plantagenwirthschaft, den Betrieb von Bergbau, 
gewerblichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in denselben zum ausschließ-
        <pb n="830" />
        — 816 — 
lichen Gegenstand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet 
oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben oder denen 
durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den deutschen 
Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler ge— 
nehmigten Gesellschaftsvertrags (Statuts) durch Beschluß des Bundesraths die 
Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum 
und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten ein— 
zugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle 
haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das 
Vermögen derselben. 
Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines 
Unternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland eines deutschen 
Schutzgebiets oder in sonstigen dem Schutzgebiete benachbarten Bezirken zum 
Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet 
oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben. 
Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag 
sind durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
. 12. 
Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten: 
1. über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft; 
2. über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber; 
3. über die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der die Leitung 
beaufsichtigenden Organe derselben; 
über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder; 
über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns; 
über die Auflösung der Gesellschaft und die nach derselben eintretende 
Vermögensvertheilung. 
##t 
. 13. 
Die Gesellschaften, welche die im J. 11 erwähnte Fähigkeit durch Beschluß 
des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. 
Die einzelnen Befugnisse desselben sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. 
C. 14. 
Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemein- 
schaften werden in den Schutzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse Duldung 
gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der 
Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen der 
bezeichneten Religionsgemeinschaften unterliegen keinerlei gesetzlicher Beschränkung 
noch Hinderung.
        <pb n="831" />
        — 817 — 
S. 15. 
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen An- 
ordnungen zu erlassen. 
Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Theile 
derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu er- 
lassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, 
Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. 
Die Ausübung der Befugniß zum Erlasse von Ausführungsbestimmungen 
(Abs. 1) und von Verordnungen der im Abs. 2 bezeichneten Art kann vom 
Reichskanzler der mit einem Kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende Schutz- 
gebiet versehenen Kolonialgesellschaft sowie den Beamten des Schutzgebiets über- 
tragen werden. 
S. 16. 
Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit 
vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) und das Gesetz, bétreffend die 
Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen 
im Auslande, vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft gesetzt sind, wird der Zeit- 
punkt, in welchem die I9. 2 bis 7 dieses Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 131
        <pb n="832" />
        <pb n="833" />
        — 819 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
41. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus Glasgow. S. 819. 
  
  
  
  
(Nr. 2713.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus 
Glasgow. Vom 14. September 1900. 
A## Grund des F. 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr- 
licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) und der 
Bekanntmachung, betreffend die Ein= und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr 
von Cholera= und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 555) 
werden hiermit nachstehende Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in 
Vollzug gesetzt: 
1. Die Ein= und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen 
Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder 
Art aus Glasgow ist verboten. 
2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem 
Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt 
werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch 
kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion 
abhängig gemacht werden. 
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter 
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen. 
Berlin, den 14. September 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 132 
  
Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1900.
        <pb n="834" />
        <pb n="835" />
        821 
Reichs-Gesetzblatt. 
MÆ 42. 
  
  
Juhalt: 
Deklaration zu der am 19. März 1897 zu Venedig unterzeichneten Sanitäts-Uebereinkunft, 
betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung der Pest. S. 821. 
  
(Nr. 2714.) Deklaration zu der am 19. März 1897 zu Venedig unterzeichneten Sanitäts- 
Uebereinkunft, betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung 
der Pest. Vom 24. Januar 1900. 
Déeciaration. 
  
Les-Etats Signataires de la conven- 
tion sanitaire internationale de Venise 
du 19 mars 1897 ayant reconnu la 
nécessite de modifier P’art. 35 du 
röglement special Mesures à prendre 
à bord des navires à pélerins“, inséré 
an chapitre I du reglement général 
annesé à la dite convention, en vue 
de le mettre en harmonie avec 
l'art. 11 du méme reglement, les 
soussignés, à ce düment autorises 
Par leurs Gourernemenf respectifs, 
declarent ce qui Suit: 
LT'’art. 35 du reglement Special 
Precitc est ainsi modilié: 
"°Tout capitaine convwaincu 
d’avoir ou d’avoir eu à bord des 
Pelerins sans la présence d’un 
et, Gvontuellement, d’un second 
medecin commissionné, confor- 
mément aus prescriptions de 
Tart. 11, est Dassible d’une amende 
de 300 livres turqucs. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
(Uebersetzung.) 
. ODeklaration. 
Nachdem die Signatarmächte der am 
19. März 1897 zu Venedig abgeschlossenen 
internationalen Sanitäts-Uebereinkunft 
die Nothwendigkeit erkannt haben, den 
Art. 35 des besonderen Reglements 
„Maßnahmen an Bord der Pilgerschiffe“, 
enthalten in Kapitel 1I des der genannten 
Uebereinkunft als Anlage beigefügten 
allgemeinen Gesundheitsreglements, ab- 
zuändern, um ihn in Uebereinstimmung 
mit Art. 11 desselben Reglements zu 
bringen, erklären die Unterzeichneten, 
welche zu diesem Zwecke von ihren Re- 
gierungen mit gehörigen Vollmachten 
versehen sind, was folgt: 
Der Art. 35 des erwähnten beson- 
deren Reglements wird dahin abgeändert: 
„Jeder Kapitän, welcher überführt 
wird, ohne Anwesenheit eines oder 
gegebenen Falles eines zweiten in 
Gemäßheit der Vorschriften des 
Art. 11 ermächtigten Arztes, Pilger 
an Bor#s zu haben oder gehabt zu 
haben, verfällt in eine Geldstrafe von 
300 türkischen Pfund.“ 
133 
Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1900.
        <pb n="836" />
        Cette déclaration sera soumise à 
l'approbation du corps législatif dans 
les pays ou cette approbation est 
requise; elle entrera en vigueur des 
due les ratifications en Seront 
Gcchangées, à Rome, dans la forme 
convenue pour les ratifications de 
la convention à laquelle elle se ré- 
fere. 
Fait à Rome, en quatorze exem- 
Plaires, le 24 Janvier 1900. 
Pour I’'Allemagne: 
l' Anbassadeur d Alemagne 
(L. S.) C. Gf. V. Wedel. 
Pour I’Autriche et la Hongrie: 
I’.Aubassadeur d’Aulriche-Hongrie 
(I. S.) M. Pasetti. 
Pour la Belgique: 
Le Ministre de Belgque 
(I. S.) A. van Loo. 
Pour I’Espagne: 
Le (harge rallaires d Espame 
(L. S.) Le comte de Chacon. 
Pour la France: 
L/Ambassadeur de France 
Camille Barrère. 
Pour la Grande-Bretagne: 
U/Ambassadeur de la Crande-Brelagee 
(I. S.) 
(I. S.) Currie. 
Pour talie: 
Le Mmistre des allaires Gtrangeres 
(L. S.) Visconti Venosta. 
822 
Diese Deklaration soll der parlamen- 
tarischen Genehmigung in denjenigen 
Ländern unterbreitet werden, in welchen 
eine solche Genehmigung erforderlich ist; 
sie soll in Kraft treten, sobald die Rati- 
fikations-Urkunden in Rom ausgetauscht 
sein werden, in der Form, wie sie für 
die Ratifikations-Urkunden der Konven- 
tion, auf welche sie sich bezieht, verein- 
bart ist. 
So geschehen zu Rom, in vierzehn 
Exemplaren, am 24. Januar 1900. 
Pour le Luxembourg: 
Le Ministre de Belgaue 
(L. S.) A. van Loo. 
Pour le Monteènegro: 
DAmbassadeur GAulriche-Hongrie 
(I. S.) M. Pasetti. 
Pour les Pays-Bas: 
Le Muistre des Pass-Bas 
(I. S.) Westenberg. 
Pour la Perse: 
Le Musstre de Perse 
(L. S.) Malcom. 
Pour la Roumanie: 
Le Mimstre de Roumanie 
A. C. Catargi. 
Pour la Russie: 
D’Ambassadeur de Russie 
Nélidow. 
Pour la Suisse: 
Le Munstre de Sulsse 
(I. S.) Carlin. 
(L. S.) 
(L. S.) 
  
Die vorstehende Deklaration ist von Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, 
Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Montenegro, den 
Niederlanden, Persien, Rumänien, Rußland und der Schweiz ratifizirt worden. 
Das Protokoll über die Niederlegung der Ratifikations-Urkunden ist am 
10. August d. J. geschlossen worden. 
————□-)!U1U — 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="837" />
        823 
Ú 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
MÆ 43. 
  
  
Inhalt: Internationale Konvention, betreffend die Revision der in der General-Akte der Brüsseler Anti- 
sklaverei-Konferenz nebst Deklaration vom 2. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 605) vorgesehenen 
Behandlung der Spirituosen bei ihrer Zulassung in bestimmten Gebieten Afrikas. S. 823. 
  
(Nr. 2715.) Internationale Konvention, betreffend die Revision der in der General-Akte der 
Brüsseler Antifklaverei-Konferenz nebst Deklaration vom 2. Juli 1890 
(Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 605) vorgesehenen Behandlung der Spirituosen 
bei ihrer Julassung in bestimmten Gebieten Afrikas. 
Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de l'Em— 
pire Allemand; Sa Majesté le Roi 
des Belges; Sa Majesté le Roi 
d'Espagne et en Son nom Sa 
Majeste la Reine Régente du 
Royaume; Sa Majesté le Roi-Sou- 
verain de IEtat Indépendant du 
Congo; le Président de la Repu- 
bliqdue Française; Sa Majesté la 
Reine du Royaume-Uni de la 
Grande-Bretagne et d’Irlande, Im- 
Pératrice des Indes; Sa Mazjeste 
le Roi Ttalie; Sa Majeste la 
Reine des Pays-Bas; Sa Majesté 
le Roi de Portugal et des Algarves, 
etc., etc.; Sa Majeste PEmpereur 
de tontes les Russies; Sa Majeste 
le Roi de Suède et de Norvege, 
ete; et Sa Majeste IEmpereur 
des Ottomans; 
Vom 8. Juni 1899. 
(Uebersetzung.) 
Seine Mazjestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs) Seine Majestät 
der König der Belgier, Seine Majestät 
der König von Spanien und in Seinem 
Namen Ihre Mazjestät die Königin- 
Regentin des Königreichs; Seine 
Mgjestät der König-Souverän des 
Unabhängigen Congostaats; der Prä- 
sident der Französischen Republik; 
Ihre Majestät die Königin des Ver- 
einigten Königreichs von Groß- 
britannien und Irland, Kaiserin 
von Indien; Seine Majestät der 
König von Italien; Ihre Majestät 
die Königin der Niederlande) Seine 
Majestät der König von Portugal 
und Algarvien, 2c.; Seine Majestät 
der Kaiser aller Reußen; Seine 
Majestät der König von Schweden 
und Norwegen, 2c.; und Seine 
Majestät der Kaiser der Ottomanen; 
Vonlant pourvoir à Texécution de von dem Wunsche geleitet, die Bestimmung 
la clause de Tarticle XCII de l'Acte des Artikel XCII der Brüsseler General= 
Reichs. Gesetzl. 1900. 134 
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1900.
        <pb n="838" />
        Ü 
général de Bruxelles qdui prescrit la 
révision du régime d'entrée des spiri- 
tuenx dans certaines régions de 
I/Afrique; 
Ont résolu de réunir à cet effet 
une Conférence à Bruxelles et ont 
nommé pour leurs Plénipotentiaires, 
Savoir: 
Sa NMajesté I'’Empereur 
d'’Allemagne, Roi de Prusse, 
au nom de Empire Allemand: 
le Sieur Frédéric-Jean Comte 
d'Alvensleben, Son Cham- 
Dbellan et Conseiller intime 
actuel, Son Envoyé Extraordi- 
naire et Ministre Plénipoten-- 
tiaire pres Sa Majesté le Roi 
des Belges, · 
et 
le Sieur Guillaume Göhring, 
Son Conseiller intime de Lé- 
gation; 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
le Sieur Auguste Baron Lam- 
Dermont, Son Ministre d'’Etat, 
Son Envoyé Extraordinaire et 
Ministre Plénipotentiaire, 
et 
De Sieur Auguste van Mal- 
deghem, Conseiller à la Cour 
de Cassation de Belgique; 
Sa Majesté le Roi d’Espagne, 
et en Son nom Sa Majesté la 
Reine Régente du Royaume: 
le Sieur W. Ramirez de Villa- 
Urrutia, Son Envoyé Extra- 
ordinaire et Ministre Pléni- 
potentiaire près Sa Majesté le 
Roi des Belges; 
824 
Akte, durch welche die Revision der 
Behandlung der Spirituosen bei ihrer 
Zulassung in bestimmten Gebieten Afrikas 
vorgeschrieben wird, auszuführen, haben 
beschlossen, zu diesem Zwecke eine Kon- 
ferenz in Brüssel zusammentreten zu 
lassen und zu Ihren Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, 
im Namen des Deutschen Reichs: 
den Herrn Friedrich Johann 
Grafen von Alvensleben, 
Kammerherrn, Ihren Wirklichen 
Geheimen Rath und außerordent- 
lichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem Könige der Belgier, 
und 
den Herrn Wilhelm Göhring, 
Ihren Geheimen Legationsrath; 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
den Herrn August Baron Lam- 
bermont, Staatsminister, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister, 
und 
den Herrn August van Maldeg- 
hem, Rath beim Kassationshofe 
von Belgien; 
Seine Majestät der König von 
Spanien und in Seinem Namen 
Ihre Majestät die Königin- 
Regentin des Königreichs: 
den Herrn W. Ramirez de Villa 
Urrutia, Ihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier;
        <pb n="839" />
        — 825 
Sa Majesté le Roi-Souverain 
de I’Etat Indépendant du 
Congo: 
le Sieur Paul de Smet de 
Naeyer, Son Ministre d’'Etat, 
Membre de la Chambre des 
Représentants de Belgique, 
et « 
le Sieur Hubert Droogmans, 
Secretaire général du Départe- 
ment des Finances de IEtat 
Indépendant du Conge; 
le Président de la République 
Frangçaise: 
le Sieur A. Gérard, Envoyé 
Extraordinaire et Ministre 
Plénipotentiaire de la Réepu- 
blique Francaise pres Sa 
Majesté le Roi des Belges; 
Sa Mageste la Reine du 
Royaume-Uni de la Grande- 
Bretagne et d’lrlande, Im- 
Dératrice des Indes: 
Sir Francis Plunkett, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plenipotentiaire prèes Sa 
Majeste le Roi des Belges, 
et 
Ie Sieur H. Farnall, du Fo- 
reign Oflice; 
Sa Majesté le Roi d’'Italie: 
Ie Sieur R. Cantagalli, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire près Sa 
Majeste le Roi des Belges; 
Sa Majesté la Reine des 
Pays-Bas: 
Ie Jonkheer Rudolphe de 
Pestel, Son Envoyée Extra- 
Seine Majestät der König- 
Souverän des Unabhängigen 
Congostaats: 
den Herrn Paul de Smet de 
Naeyer, Ihren Staatsminister, 
Mitglied der belgischen Repräsen- 
tantenkammer, 
und 
den Herrn Hubert Droogmans, 
Generalsekretär der Finanzen des 
Unabhängigen Congostaats; 
der Präsident der Französischen 
Republik: 
den Herrn A. Gérard, außer- 
ordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister der Fran- 
zösischen Republik bei Seiner 
Majestät dem Könige der Belgier; 
Ihre Majestät die Königin des 
Vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland, 
Kaiserin von Indien: 
Sir Francis Plunkett, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Könige der 
Belgier, 
und 
den Herrn H. Farn all vom 
Foreign Office; 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
den Herrn R. Cantagalli, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Könige der 
Belgier; 
Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande: 
den Jonkheer Rudolphe de Pestel, 
Ihren außerordentlichen Gesandten 
134“
        <pb n="840" />
        e e 
ordinaire et Ministre Pléni- 
potentiaire près Sa Majesté le 
Roi des Belges; 
Sa Majesté le Roi de Por- 
tugal et des Algarwves: 
19e Sieur Antoine-Marie, 
Comte de Tovar, Son Eu- 
VoyG Extraordinaire et Ministre 
Plénipotentiaire pres Sa Ma- 
jesté le Roi des Belges; 
Sa Magzeste I'Empereur 
toutes les Russies: 
1e Siceur N. de Giers, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire près Sa 
Majesté le Roi des Belges; 
de 
Sa Majesté le Roi de Suede 
et de Norvege:s: 
le Sieur Auguste-L.-Fersen, 
Comte GCyldenstolpe, Son 
Ministre Plénipotentiaire pres 
Sa Majesté le Roi des Belges; 
Sa Majesté I'’Empereur des 
Ottomans: 
Etienne Carathéodory 
Effendi, Haut Dignitaire de 
Son Empire, Son Envonée 
Extraordinaire et Ministre Plé- 
nipotentiaire pres Sa Majesté 
Ie Roi des Belges; 
Lesquels, munis de pouvoir en bonne 
et due forme, ont adopté les dis- 
Dositions suiwyantes: 
Article I. 
A partir de la mise en vigueur 
de la présente Convention, le droit 
d’entree sur les spirituenkx, tel qu'il 
est réglé par I’Acte général de 
Bruxelles, sera porté, dans toute 
826 
–% 
und bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Könige der 
Belgier; 
Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarvien: 
den Herrn Antoine-Marie, Comte 
de Tovar, Ihren außerordent- 
lichen Gesandten und beovoll- 
mächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem Könige der Belgier; 
Seine Majestät der Kaiser aller 
tleußen: 
den Herrn N. von Giers, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Könige der 
Belgier; 
Seine Majestät der König von 
Schweden und Norwegen: 
den Herrn August-L.-Fersen, 
Comte Gyldenstolpe, Ihren 
bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Könige der 
Belgier; 
Seine Majestät der Kaiser der 
Ottomanen: 
Etienne Carathéodory Effendi, 
Großwürdenträger des Reichs, 
Ihren außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Könige der 
Belgier; 
welche, versehen mit Vollmachten in 
guter und gehöriger Form, die folgen- 
den Bestimmungen angenommen haben: 
Artikel 1. 
Vom Inkrafttreten gegenwärtiger Kon- 
vention an wird der Einfuhrzoll auf 
Spirituosen, wie derselbe durch die 
Briüsseler General-Akte geregelt worden 
ist, im ganzen Gebiete der Zone, wo
        <pb n="841" />
        Tetendue de la zone ol Wexisterait 
Pas le régime de la prohibition visé 
à P’artiche XCI dudit Acte général, 
au taux de 70 francs par heetolitre 
à 50 degrés centésimaux, pendant 
une Période de six ans. 
II pourra egxeceptionnellement n’étre 
due de 60 franes par hectolitre à 
50 degrés centesimaux dans la co- 
Donie du Togo et dans celle du 
Dahomey. 
Le droit d’entrée sera augmenté 
Droportionnellement pour chaque 
degreé au-dessus de 50 degres 
centésimaux; il pourra étre diminué 
Droportionnellement pour chaque 
degreé au-dessous de 50 degrés 
centésimaux. 
A Texpiration de la Période de 
six ans mentionnee ci-dessus, le 
droit Tentrée sera soumis à révision 
en prenant pour base les résultats 
Produits par la tarilication préecé- 
dente. 
Les Puissances conservent le droit 
de maintenir et d’'élever la taxe au 
dela du minimum fixé par le présent 
articIhe dans les régions ou elles le 
ossèdent actuellement. 
Article II. 
Ainsi du’il résulte de T’article XCIII 
de UActe général de Bruxelles, les 
boissons distillées qui seraient fa- 
briquées dans les régions visées à 
Tarticle XCII dudit Acte général et 
destintdes à étre livrées à la con- 
sommation, seront grewées d’'un droit 
T’accise. 
Ce droit d’accise, dont les Puis- 
sances sengagent à assurer la per- 
ception dans la limite du possible, 
827 
das im Artikel XCI der General-Akte 
vorgesehene Verbot nicht in Kraft stehen 
sollte, auf die Höhe von 70 Franken für 
das Hektoliter von 50 Grad Alkohol-= 
gehalt gebracht, für einen Zeitraum von 
6 Jahren. 
Der Einfuhrzoll braucht, als Aus- 
nahme, für die Kolonie von Togo und für 
diejenige von Dahomey nur 60 Franken 
für das Hektoliter von 50 Grad Alkohol- 
gehalt zu betragen. 
Der Einfuhrzoll ist für jeden Grad 
über 50 Grad Alkoholgehalt verhältniß- 
mäßig zu erhöhen; er darf für jeden 
Grad unter 50 Grad Alkoholgehalt ver- 
hältnißmäßig herabgesetzt werden. 
Beim Ablaufe des vorstehend er- 
wähnten Zeitraums von 6 Jahren wird 
der Einfuhrzoll auf der Grundlage der 
durch die bisherigen Tarifbestimmungen 
gezeitigten Ergebnisse einer Revision 
unterzogen werden. 
Die Mächte behalten das Recht, in 
denjenigen Gebieten, wo sie dasselbe zur 
Zeit besitzen, die Zollsätze auch über das 
im gegenwärtigen Artikel festgesetzte 
Minimum hinaus aufrecht zu erhalten 
oder zu erhöhen. 
Artikel 2. 
Wie aus Artikel XCIII der Brüsseler 
General-Akte sich ergiebt, sind die Spi- 
rituosen, welche in den im Artikel XCII. 
bezeichneten Gebieten fabrizirt werden 
sollten und für den Bedarf im Innern 
bestimmt sind, mit einer Steuer zu be- 
legen. 
Diese Steuer, deren Erhebung die 
Mächte, soweit möglich, zu sichern sich 
verpflichten, soll nicht niedriger sein als
        <pb n="842" />
        — Ú 
ne sera pas inférieur au minimum 
du droit d’entrée fiké par Tarticle I# 
de la présente Convention. 
Article III. 
II est entendu due les Puissances 
qui ont signé I’Acte général de 
Bruxelles ou y ont adhéré et qui 
ne sont pas représentées dans la 
Conférence actuelle conservent le 
droit Gadhérer à la présente Con- 
vention. 
Artiele IV. 
La, présente Convention sera rati- 
fice dans un délai qui sera le plus 
Court possible et qui, en aucun cas, 
ne pourra excéder un an. 
Chaque Puissance adressera sa 
ratilication au Gouvernement de Sa 
Majeste le Roi des Belges, qui en 
donnera avis à toutes les autres 
Puissances signataires de la présente 
Convention. Les ratifications de 
toutes les Puissances resteront dépo- 
Sces dans les archives du Royaume 
de Belgique. 
Aussitöt due toutes les ratifications 
auront été6 produites, ou au plus 
tard un an apres la signature de la 
Présente Convention, il sera dressé 
acte du dépôt dans un Protocole qui 
sera signé par les Représentants de 
toutes les Puissances qui auront 
ratifié. 
Une copie certiféce de ce Protocole 
Sera adressée à toutes les Puissances 
intéressées. 
Article W. 
La Présente Conwention entrera 
en vigueur dans toutes les possessions 
des Puissances contractantes situées 
dans la zone déterminée par Tarticle 
828 
der im Artikel 1 gegenwärtiger Kon- 
vention festgesetzte Minimalsatz des Ein- 
fuhrzolls. 
Artikel 3. 
Es besteht Einverständniß darüber, 
daß die Mächte, die die Brüsseler 
General. Akte unterzeichnet haben oder ihr 
beigetreten sind, auf der gegenwärtigen 
Konferenz aber nicht vertreten sind, das 
Recht behalten, der gegenwärtigen Kon- 
vention beizutreten. 
Artikel 4. 
Gegenwärtige Konvention soll binnen 
kürzester und keinesfalls den Zeitraum 
eines Jahres überschreitender Frist rati- 
fizirt werdem. Jede Macht wird ihre 
Ratifikation der Regierung Seiner Ma- 
jestät des Königs der Belgier zugehen 
lassen, welche allen Signatarmächten der 
gegenwärtigen Konvention davon Kennt- 
niß geben wird. Die Ratifikationen 
aller Mächte bleiben in den Archiven 
des Königreichs Belgien aufbewahrt. 
Sobald alle Ratifikationen beigebracht 
sind oder spätestens ein Jahr nach der 
Unterzeichnung der gegenwärtigen Kon- 
vention, wird über den Hinterlegungsakt 
ein Protokoll errichtet, welches von den 
Vertretern aller Mächte, welche ratifizirt 
haben, unterzeichnet wird. 
Eine beglaubigte Abschrift dieses Pro- 
tokolls wird allen betheiligten Mächten 
übermittelt. 
Artikel 5. 
Die gegenwärtige Konvention tritt in 
allen zu der im Artikel XC der Brüsseler 
General-Akte festgesetzten Zonen gehörigen 
Besitzungen der Vertragsmächte in Kraft
        <pb n="843" />
        — 
XC de DActe géndral de Bruxelles, 
le trentieme jour à partir de celui 
où aura été dressé le Protocole de 
depôöt prévu à Tarticle précédent. 
En foi de dquoi, les Plénipoten- 
tiaires respectils ont signé la pré- 
sehte Convention et y ont apposé 
leur cachet. 
Fait à Bruxelles, le huitième jour 
du mois de juin mil huit cent 
qduatre-vingt-dix- neuf. 
(L. S.) Alvensleben. 
(L. S.) Göhring. 
(L. S.) B# Lambermont. 
(L. S.) A. van Maldeghem. 
(L. S.) W. R. de Villa-Urrutia. 
(L. S.) P. de Smet de Naeyer. 
(L. S.) H. Droogmans. 
(L. S.) A. Gérard. 
(L. S.) Fr. Plunkett. 
(L. S.) II. Farnall. 
(L. S.) Cantagalli. 
(L. S.) R. de Pestel. 
(L. S.) NG* de Tovar. 
(L. S.) N. de Giers. 
(L. S.) Aug. F. Gyldenstolpe. 
(L. S.) Et. Carathéodory. 
829 
— 
am 30. Tage nach demjenigen Tage, 
an welchem das im vorigen Artikel er- 
wähnte Hinterlegungsprotokoll aufge- 
nommen worden ist. 
Zur Beglaubigung dessen haben die be- 
treffenden Bevollmächtigten gegenwärtige 
Konvention unterzeichnet und ihre Siegel 
beigesetzt. 
Geschehen zu Brüssel, den 8. Juni 
1899. 
(L. S.) Alvensleben. 
(L. S.) Göhring. 
(L. S.) Brn. Lambermont. 
(L. S.) A. van Maldeghem. 
(L. S.) W. R. de Villa Urrutia. 
(L. S.) P. de Smet de Naeyer. 
(L. S.) H. Droogmans. 
(L. S.) A. Gérard. 
(I. S.) Fr. Plunkett. 
(I. S.) H. Farnall. 
(L. S.) Cantagalli. 
(L. S.) R. de Pestel. 
(L. S.) Cte. de Tovar. 
(L. S.) N. de Giers. 
(L. S.) Aug. F. Gyldenstolpe. 
(L. S.) Et. Carathéodory. 
  
Die vorstehende Konvention ist ratifizirt und das Protokoll über den 
Hinterlegungsakt am 8. Juni 1900 vollzogen worden. 
— — —— 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="844" />
        <pb n="845" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
K 44. 
Inhalt: Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen 
Schutztruppen. S. 831. — Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das 
strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 18. Juli 
1900. S. 839. 
  
  
  
  
  
—— 
(Nr. 2716.) Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der 
Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 18. Juli 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel II §. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen 
Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend 
die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 
1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für 
Südwestafrika und für Kamerun, im Namen des Reichs, was folgt: 
G. 1. 
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen 
(§. 3 der Schutztruppenordnung) regelt sich nach den Vorschriften der Militär- 
strafgerichtsordnung für das Deutsche Reich vom 1. Dezember 1898 und des 
Einführungsgesetzes hierzu von demselben Tage, soweit nicht im Nachstehenden 
abweichende oder ergänzende Bestimmungen erlassen sind. 
S. 2. 
Für Angehörige der Schutztruppen gelten während ihres Aufenthalts außer- 
halb Europas die für das Verhältniß an Bord (außerordentliches Verfahren) 
gegebenen gesetzlichen Vorschriften (§. 6 des Einführungsgesetzes zur Militär- 
strafgerichtsordnung). Im Uebrigen greift das ordentliche Verfahren Platz. 
G. 3. 
Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind die Befehlshaber einer 
selbständigen Abtheilung. Der Gouverneur bestimmt, welche Abtheilungen als 
selbständig anzusehen sind. Treten mehrere Abtheilungen örtlich unter gemein- 
samen Befehl, so übt der rangälteste Offizier die gerichtsherrlichen Befugnisse 
aus (I. 19 der Militärstrafgerichtsordnung). 
Reichs-Gesehbl. 1900. 135 
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1900.
        <pb n="846" />
        — 832 — 
C. 4. 
Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind: 
a) der kommandirende General des Garde-Korps mit den gerichtsherr- 
lichen Befugnissen eines kommandirenden Generals über alle militärischen 
Angehörigen der Schutztruppen, und zwar im ordentlichen Verfahren 
als unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des F. 31 der Militärstraf- 
gerichtsordnung; 
b) in jedem Schutzgebiete der dort angestellte rangälteste Offizier, und 
zwar mit den Befugnissen eines Divisionskommandeurs. 
G. 5. 
1. Ich behalte Mir die Ertheilung der Bestätigungsorder vor: 
a) für die Urtheile, durch die auf Todesstrafe, auf lebenslängliche Frei- 
heitsstrafe oder wegen eines militärischen Verbrechens auf eine die 
Dauer von zehn Jahren übersteigende Freiheitsstrafe erkannt ist; bei 
einer Gesammtstrafe kommt nur die höchste, wegen eines militärischen 
Verbrechens festgesetzte Einzelstrafe in Betracht. Freiheitsstrafe im 
Sinne dieser Bestimmung ist auch ZJuchthaus (vergleiche §. 16 des 
Militärstrafgesetzbuchs); 
b) für die Urtheile gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure des 
Soldatenstandes und obere Militärbeamte. 
2. Im Uebrigen ertheilen die Bestätigungsorder: 
a) der im F. 4 bezeichnete Befehlshaber hinsichtlich der auf Freiheits- 
strafe von mehr als einem Jahre lautenden Urtheile; 
b) in den sonstigen Fällen der Gerichtsherr desjenigen Gerichts, welches 
das zu bestätigende Urtheil gefällt hat; in den Fällen des §. 412 
Abs. 1 und des F. 447 der Militärstrafgerichtsordnung der Präsident 
des Reichsmilitärgerichts. 
I) Ist durch dasselbe Urtheil gegen mehrere Angeklagte erkannt worden, 
so steht die Bestätigung hinsichtlich sämmtlicher Angeklagten demjenigen 
Befehlshaber zu, dem die höhere Bestätigungsbefugniß, wenn auch 
nur hinsichtlich eines der Angeklagten, zukommt. 
2) Urtheile, deren Bestätigung Ich Mir vorbehalten habe, werden Mir 
von dem Gerichtsherrn erster Instanz beziehungsweise von dem mit 
Bordgerichtsbarkeit versehenen höheren Gerichtsherrn mit den Akten und 
einem von einem Kriegsgerichtsrath angefertigten und zu unterzeichnenden 
Aktenauszuge durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts eingereicht. 
Dem vorgesetzten Gerichtsherrn ist Meldung zu erstatten. 
Der Aktenauszug hat in gedrängter Kürze die persönlichen und 
dienstlichen Verhältnisse des Angeklagten, eine aktenmäßige Darstellung 
des Sachverhalts, die Angabe der in Anwendung gebrachten Gesetze 
und die Formel des Urtheils zu enthalten.
        <pb n="847" />
        — 833 — 
e) Der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber kann das Urtheil bei der 
Bestätigung nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen mildern: 
In den Fällen der §§. 85 bis 87 des Militärstrafgesetzbuchs 
kann unter der im F. 88 daselbst angegebenen Voraussetzung die 
Milderung des Urtheils in den im F. 88 dem Gerichte für die Straf- 
bemessung gezogenen Grenzen stattfinden. 
Zeitige Freiheitsstrafen können bis auf den Mindestbetrag der 
gesetzlichen Strafandrohung herabgesetzt werden. Hierbei ist eine 
Aenderung der Strafart nur dann zulässig, wenn in den Militärstraf- 
gesetzen die strafbare Handlung wahlweise mit Arrest oder mit Ge- 
fängniß oder Festungshaft bedroht ist. In diesen Fällen kann die 
erkannte Gefängnißstrafe auf Festungshaft oder die im gegebenen 
Falle gesetzlich zulässige Arrestart und die erkannte Festungshaft auf 
Arrest der bezeichneten Art gemildert werden. 
Ist ein militärisches Vergehen mit Arrest ohne Bezeichnung der 
Arrestart bedroht, so kann an die Stelle der erkannten härteren Arrest- 
art eine gelindere treten. 
In den Fällen des §. 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Militärstraf- 
gesetzbuchs kann die erkannte Degradation, und in dem Falle des §. 75 
daselbst die erkannte Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes erlassen werden. 
1) Die Bestätigungsorder im ordentlichen Verfahren hat dahin zu lauten: 
„Ich bestätige, daß das Urtheil rechtskräftig geworden ist.“ 
Im Falle der Verurtheilung ist hinzuzusetzen: 
„Das Urtheil ist zu vollstrecken.“ 
oder im Falle der Milderung der Strafe: 
„Ich mildere die erkannte Strafe auf 
........................... ,dieVollstreckunghatdemgemäßzuerfolgen.«- 
Die Bestätigung im außerordentlichen (Bord-) Verfahren hat 
dahin zu lauten: 
„Ich bestätige das Urtheil lediglich.“ 
oder im Falle der Milderung der Strafe: 1 
„Ich bestätige das Urtheil unter Milderung der Strafe 
"*7 
  
  
auf 
8) Die Mir in Gnadenangelegenhetten bisher durch das General-Auditoriat 
erstatteten Berichte erstattet in Zukunft der Präsident des Reichsmilitär- 
gerichts (§. 418, 422 der Militärstrafgerichtsordnung). 
S. 6. 
Ich behalte Mir hinsichtlich der im außerordentlichen Verfahren ergangenen 
kriegsgerichtlichen Urtheile das Aufhebungsrecht vor. Zur Aufhebung der im 
135“
        <pb n="848" />
        — 834 — 
außerordentlichen Verfahren ergangenen standgerichtlichen Urtheile ist innerhalb 
seines Befehlsbereichs der Gerichtsherr der höheren Gerichtsbarkeit befugt (F. 422 
der Militärstrafgerichtsordnung und §. 4b dieser Verordnung). 
G. 7. 
Hinsichtlich des Kommandeurs einer Schutztruppe behalte Ich Mir die 
Bestimmung des Befehlshabers, welcher die gerichtsherrlichen Befugnisse auszu- 
üben hat, vor (I. 21 der Militärstrafgerichtsordnung). 
G. 8. 
Im außerordentlichen Verfahren können die aktiven Offiziere und die 
Militärbeamten — einschließlich der Kriegsgerichtsräthe — als Richter im Be- 
darfsfall auch durch Sanitätsoffiziere, Offiziere des Beurlaubtenstandes oder 
durch Ingenieure des Soldatenstandes, bei Aburtheilung von Mannschaften auch 
durch andere geeignete Militärpersonen ersetzt werden. 
G. 9. 
Die Gerichte des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben ein- 
ander Rechtshülfe zu leisten. Dem gegenseitigen Ersuchen um Führung des 
Ermittelungsverfahrens, Zuweisung einzelner Richter und Aburtheilung einzelner 
Sachen ist thunlichst Folge zu geben. 
S. 10. 
Erfolgt im außerordentlichen Verfahren die Aufhebung eines Urtheils, so 
können — soweit dies nicht zu vermeiden — zu dem neu erkennenden Gerichte 
die Richter des erst erkennenden Gerichts wieder zugezogen werden. Das neu 
erkennende Gericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung, welche 
der Aufhebung des Urtheils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu 
Grunde zu legen. 
E. 11. 
Die Vollstreckung einer im außerordentlichen Verfahren erkannten Frei- 
heitsstrafe bis zu einem Jahre einschließlich erfolgt, soweit dies angängig, an 
Ort und Stelle. Der Gerichtsherr, welchem die Anordnung der Strafvoll- 
streckung obliegt, ist dann befugt, eine gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere oder 
Ingenieure des Soldatenstandes erkannte Gefängnißstrafe oder Festungshaft in 
Stubenarrest von gleicher Dauer umzuwandeln, soweit es sich um Festungshaft 
oder Gefängnißstrafe von weniger als sechs Wochen handelt. 
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer als einem 
Jahre erfolgt in der Heimath und ist vom Gerichtsherrn in Gemäßheit der 
Militärstrafvollstreckungsvorschrift für das Heer zu veranlassen.
        <pb n="849" />
        — 835 — 
. 12. 
Die Militärjustizverwaltung wird von dem Reichskanzler ausgeübt G. 111 
der Militärstrafgerichtsordnung). 
g. 13. 
Die Durchsicht der im außerordentlichen Verfahren ergangenen stand— 
gerichtlichen Urtheile erfolgt bei dem im F. 4b bezeichneten Gerichtsherrn. Die 
Nachprüfung der dabei gemachten Ausstellungen sowie die Durchsicht der kriegs- 
gerichtlichen Urtheile geschieht bei dem im F. 4 a bezeichneten Befehlshaber G. 113 
der Militärstrafgerichtsordnung). 
S. 14. 
Der jedesmalige Chef des Stabes bei dem Oberkommando der Schutz- 
truppen ist Mir gemäß §. 79 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung behufs Er- 
nennung zum außeretatsmäßigen militärischen Mitgliede des Reichsmilitärgerichts 
in Vorschlag zu bringen. Er ist bei der Bearbeitung aller Schutztruppen- 
angelegenheiten zuzuziehen. 
S. 15. 
Innerhalb der Militärjustizverwaltung der Schutztruppen führen die zur 
Ausübung der Millitärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen Dienstsiegel und 
Stempel mit dem deutschen Reichsadler und der Umschrift: 
Kaiserliche Schutztruppe von Ost= 2c. Afrika, Kamerun. 
Gouvernements-Gericht. 
Abtheilungs-Gericht. 
Kaiserliche Schutztruppe. Gericht beim Garde-Korps. 
G. 9 des Einführungsgesetzes der Militärstrafgerichtsordnung). 
G. 16. 
Untersuchungshandlungen der höheren Gerichtsbarkeit können auf Ersuchen 
auch von einem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit erledigt werden (S. 11 
des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung). 
C. 17. 
Für den Vollzug der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe 
ist in den Fällen des F. 2 der Militärstrafgerichtsordnung, wenn es sich um 
eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen handelt, der Gerichtsherr der niederen, 
sonst der höheren Gerichtsbarkeit zuständig. 
. 18. 
Die in den Fällen des §. 9 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung er- 
forderliche Zustimmung der Militärbehörde zur Verhängung der Untersuchungs- 
haft bleibt dem zuständigen Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit vorbehalten. 
Im Falle der Zustimmung ist die Entlassung des zu Verhaftenden aus dem 
aktiven Dienste herbeizuführen.
        <pb n="850" />
        — 836 — 
S. 19. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes haben 
Anzeigen strafbarer Handlungen sowie Anträge auf Strafverfolgung gegen 
Personen, die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, bei dem Gerichtsherrn 
oder einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten des Beschuldigten 
mündlich oder schriftlich anzubringen. 
Die Personen des Soldatenstandes vom Deckoffizier u. s. w. abwärts haben 
solche Anträge oder Anzeigen ihrem Kompagniechef unmittelbar und mündlich 
vorzutragen. Ein mündlich vorgebrachter „Antrag auf Strafverfolgung ist zu 
Protokoll zu nehmen (G. 151 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung). 
F. 20. 
Der Thatbericht ist in der Regel von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten 
aufzustellen und unmittelbar an den ihm zunächst vorgesetzten Gerichtsherrn ein- 
zureichen. Der bei Einreichung des Thatberichts etwa übergangenen Dienststelle 
ist Meldung zu erstatten (G. 153 der Militärstrafgerichtsordnung). 
C. 21. 
In den Bericht, welcher in Gemäßheit des §. 158 Abs. 1 der Militär- 
stafgerichtsordnung zu erstatten ist, ist zutreffendenfalls aufzunehmen, daß die 
im Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige an den Reichskanzler erfolgt ist. 
§. 22. 
In den Fällen der §#§. 181 und 184 der Militärstrafgerichtsordnung ist 
unter „Militärbehörde"“ der Truppentheil beziehungsweise die nächste militärische 
Wache zu verstehen. Das Verfahren gegen die einer solchen Wache zugeführten 
Personen regelt sich nach den Vorschriften der Wachinstruktion. 
g. 23. 
Zur Erlassung von Steckbriefen sind außer den Gerichtsherren befugt: die 
Befehlshaber selbständiger Abtheilungen beziehungsweise die mit den Befugnissen 
eines solchen von Seiten des Gouverneurs ausgestatteten Befehlshaber, sowie 
bei Entweichungen aus Gefangenenanstalten oder Arbeiterabtheilungen die Gou- 
verneure, Kommandanten und Garnisonältesten. In Deutschland soll jeder 
Militärbefehlshaber vom Hauptmann aufwärts zum Erlasse von Steckbriefen 
befugt sein (G. 183 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung). 
S. 24. 
Bedarf es bei Verbrechen des Landesverraths oder des Verraths mili- 
tärischer Geheimnisse zur Feststellung des Thatbestandes des Gutachtens einer 
Militärbehörde, so ist dasselbe stets durch Vermittelung des Oberkommandos der 
Schutztruppen einzuholen (G. 218 Abs. 3 der Militärstrafgerichtsordnung).
        <pb n="851" />
        — 837 — 
g. 25. 
Die eine Selbstentleibung betreffenden Verhandlungen — 8. 223 der Mi— 
litärstrafgerichtsordnung — sind nach Abschluß der Ermittelungen dem höheren 
Gerichtsherrn und von diesem, nachdem er das im Interesse der Disziplin etwa 
Erforderliche veranlaßt hat, dem Reichskanzler einzusenden. 
Gleiches gilt in den übrigen Fällen des 8. 223. 
Die Leichenschau darf in den Schutzgebieten auch durch einen Gerichtsoffizier 
bewirkt werden. · « 
§.26. . 
Für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen ist der Reichskanzler die 
„oberste Dienstbehörde“ (F. 231 der Militärstrafgerichtsordnung). 
§. 27. 
Wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen oder die Anklage 
gegen ihn verfügt, so hat der Gerichtsherr, 
wenn der Beschuldigte Offizier, Sanitätsoffizier oder Ingenieur des 
Soldatenstandes ist: 
dem höchsten der diesem vorgesetzten Militärbefehlshaber im Dienstweg Anzeige 
zu erstatten; 
wenn der Beschuldigte Militärbeamter ist: 
die diesem vorgesetzte Verwaltungsstelle und, falls der Militärbeamte im doppelten 
Unterordnungsverhältnisse steht, auch den nächsten vorgesetzten Militärbefehlshaber 
zu benachrichtigen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Offizier, Sanitätsoffizier, 
Ingenieur des Soldatenstandes oder Militärbeamter aus Anlaß des eingeleiteten 
gerichtlichen Verfahrens einstweilen des militärischen Dienstes enthoben wird 
(§6. 174, 175, 250 der Militärstrafgerichtsordnung). 
In allen diesen Fällen ist zu gleicher Zeit dem Reichskanzler Meldung 
zu erstatten. 
S. 28. 
Von dem Berichte, welcher nach F. 252 der Militärstrafgerichtsordnung 
wegen eines gegen den Kaiser oder das Reich gerichteten Hochverraths oder Landes- 
verraths oder wegen eines als Verbrechen oder Vergehen sich darstellenden Ver- 
raths militärischer Geheimnisse an den Reichskanzler zu erstatten ist, ist dem Ober- 
kommando der Schutztruppen auf dem Dienstweg Abschrift einzureichen. 
§S. 29. 
Müssen in Ermangelung sonstiger geeigneter Räume die Hauptverhandlungen 
in Kasernen, Arrestanstalten oder ähnlichen auch zu anderen als militärgerichtlichen 
Zwecken dienenden militärischen Dienstgebäuden stattfinden, so erfolgt die Zu- 
lassung der Zuhörer nach Maßgabe des verfügbaren Raumes gegen Karten, die 
auf Anordnung des Gerichtsherrn am Tage der Hauptverhandlung ausgegeben 
werden. Bei Ausgabe der Karten sind, sofern nicht besondere Bedenken entgegen- 
stehen, die nächsten Verwandten und Verschwägerten des Angeklagten thunlichst 
zu berücksichtigen (G. 283 der Militärstrafgerichtsordnung).
        <pb n="852" />
        — 838 — 
K. 30. 
Rechtsanwälte können als Vertbeidiger auftreten, sofern sie bei einem Kriegs- 
gericht oder Oberkriegsgerichte der Armee oder Marine ernannt sind. F. 341 
letzter Absatz der Militärstrafgerichtsordnung findet Anwendung. 
G. 31. 
Die Zuziehung eines gewählten Vertheidigers kann abgelehnt werden, 
wenn durch sie eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt werden würde. 
S. 32. 
Ich übertrage auf Grund des §. 25 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur 
Militärstrafgerichtsordnung für die im F. 24 Nr. 2 daselbst bezeichneten Fälle die 
Befugnisse des Preußischen General-Auditoriats dem zweiten Senate des Reichs- 
militärgerichts. *- 
# 16. i 1882 
Die Verordnung des Bundesraths vom Juni 
9. uli 1890 betreffend die Ein- 
richtung von Strafregistern und die wochselseitige Mittheilung der Strafurtheile 
,⅜ .1 S. 309 
(Centralblatt für das Deutsche Reich 1896 S 420)) 
nicht ein Anderes bestimmt wird, auf die Angehörigen der Kaiserlichen Schutz- 
truppen sinngemäße Anwendung. 
I. In die Register sind nicht aufzunehmen: 
Die von dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrathe gemäß §. 360 
der Militärstrafgerichtsordnung zu erlassenden Beschlüsse, durch die das 
im Reiche befindliche Vermögen eines Abwesenden mit Beschlag belegt 
oder der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt wird. 
II. Von den bei den Schutztruppengerichten erfolgten Verurtheilungen hat 
die Mittheilung durch das Oberkommando zu erfolgen, wenn und sobald der 
Verurtheilte aus dem Verbande der Schutztruppen ausscheidet, ohne in das Heer 
oder in die Kaiserliche Marine überzutreten. 
Tritt der Verurtheilte in das Heer oder in die Kaiserliche Marine über, so 
hat die Mittheilung nach Maßgabe des §. 5 Abs. 4 der Bundesrathsverordnung 
zu erfolgen. 
III. Die die Vollstreckung veranlassenden Gerichtsherren haben nach Ein- 
tritt der Rechtskraft des Urtheils dem Oberkommando eine Strafnachricht gemäß 
H. 7 ff. der Bundesrathsverordnung zu übersenden. 
g. 34. 
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Drontheim, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 18. Juli 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
findet, soweit im Folgenden 
  
——·"Sff#
        <pb n="853" />
        — 839 — 
(Nr. 2717.) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche 
Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 
18. Juli 1900. Vom 23. Juli 1900. 
V. siehende Allerhöchste Verordnung wird mit Folgendem zur Kenntniß der 
Schutztruppen gebracht: 
I. Bestimmung zu S. 4b dieser Verordnung. 
Dem Gouverneur ist — falls er nicht selbst die gerichtsherrlichen Be- 
fugnisse ausübt — von jeder Einleitung und Einstellung eines Ermittelungs- 
verfahrens sofortige Meldung zu erstatten, auch jedes rechtskräftige Urtheil zur 
Kenntnißnahme vorzulegen. 
II. Bestimmungen zum Einführungsgesetze zur Militär- 
strafgerichtsordnung. 
Zu g. 12. 
Militärgerichtliche Untersuchungen sind thunlichst von den hierzu berufenen 
militärischen Stellen zu erledigen. 
Die Hülfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in Anspruch 
zu nehmen. 
Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungs— 
handlung vorgenommen werden soll, eine zur Vornahme derselben an sich zu— 
ständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen um Rechtshülfe in der Regel 
an diese zu richten. 
In den Ersuchungsschreiben um Rechtshülfe sind diejenigen Punkte, um 
deren Ermittelung oder Aufklärung es sich handelt, genau und bestimmt an- 
zugeben. 
III. Bestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung. 
Zu §. 3 Abs. 2. 
In den Fällen des §. 3 Abs. 2 hat der Gerichtsherr, der die Vollstreckung 
der Freiheitsstrafe anordnet (J. 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst 
vorgesetzten Civilbehörde des Bestraften ungesäumt mitzutheilen. 
Zu 8. 116. 
1. Zu Dolmetschern sind in erster Linie Militärpersonen zu wählen, die 
die Sprache des zu Vernehmenden sprechen und womöglich auch schreiben. 
Kann der Dienst des Dolmetschers dem Militärgerichtsschreiber (I. 120) 
nicht übertragen werden, so sind dazu zuverlässige Militärpersonen auszuwählen. 
Auch können, soweit sie vorhanden, die ständigen Dolmetscher herangezogen 
werden. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 136
        <pb n="854" />
        — 840 — 
2. Müssen in Ermangelung geeigneter Militärpersonen Dolmetscher aus 
dem Civilstande verwendet werden, so sind für die Auswahl die landesrechtlichen 
Vorschriften maßgebend. Sie beziehen Gebühren nach der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 369, 689 ff.). 
Zu #. 119, 120. 
Soweit die Beeidigung des Dolmetschers erforderlich ist, erfolgt sie vor dem 
Beginne der Uebertragung, und zwar im Ermittelungsverfahren durch den Unter- 
suchungsführer, in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch den Vorsitzenden, 
in derjenigen der Kriegs= und Oberkriegsgerichte durch den die Verhandlung 
führenden Militärjustizbeamten, unter Beobachtung der in den 99. 208, 197 
für Sachverständige vorgeschriebenen Formen. 
Ueber die Beeidigung im Ermittelungsverfahren ist ein Protokoll auf- 
zunehmen; erfolgt die Beeidigung in der Hauptverhandlung, so ist in das 
Protokoll über diese (G. 932) ein bezüglicher Vermerk aufzunehmen. 
Zu 8g. 139. 
.Die Beglaubigung geschieht in folgender Form: 
Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt 
  
  
leutnant und Gerichtsoffizier. 
(Kriegsgerichtsrath u. s. w.) 
Zu §&amp;. 142 Abs. 1. 
Zustellungen an Personen, die nicht aktive Militärpersonen sind, sich aber 
an dem Orte befinden, wo die Untersuchung geführt wird, erfolgen in der Regel 
a) durch hierzu bestellte Militärpersonen (Ordonnanzen), sofern es sich um 
eine standgerichtliche Untersuchung oder um eine Untersuchung im außer- 
ordentlichen Verfahren handelt, 
b) durch Militärgerichtsboten (vergleiche Abschnitt IV Ziffer 81 der Dienst- 
und Geschäftsordnung)), sofern es sich um eine Untersuchung der höheren 
Gerichtsbarkeit im ordentlichen Verfahren handelt. 
Zu 8. 144. 
Der unmittelbare Verkehr mit den Gerichtsbehörden der deutschen Schutz- 
gebiete ist zugelassen. 
Zu §. 154 Abs. 2. 
Die schriftliche Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams einer Militär- 
person in den Fällen des Abs. 1 dieses Paragraphen wird in der Regel von 
dem zuständigen richterlichen Militärjustizbeamten ertheilt (vergleiche I#. 223 ff.).
        <pb n="855" />
        — 841 — 
In den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden Offizier erfolgen; 
sobald mehrere Offiziere zur Stelle sind, hat der dienstälteste Offizier über die 
Genehmigung zu befinden. 
Zu §. 155 Abs. 4. 
Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine unter der 
bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit stehende Person in strafbarer Weise betheiligt, 
so hat die Militärbehörde sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige 
zu machen. . 
Zu§.171Abs.1,s.185Abs.1,s.266Abs.1. 
Bei der Vernehmung als Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen oder Sach— 
verständige erscheinen Offiziere oder Sanitätsoffiziere im Dienstanzuge (vergleiche 
Anzugsbestimmungen III der Anlage 10 der Schutztruppenordnung), Personen des 
Soldatenstandes vom Deckoffizier u. s. w. abwärts erscheinen im Ordonnanz- 
anzuge; sofern sie verhaftet sind, in Mütze ohne Seitengewehr. 
Auf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform verliehen ist, findet diese 
Bestimmung sinngemäße Anwendung. 
— 
Vorläufig festgenommene Personen werden in derselben Art, wie die in 
Untersuchungshaft genommenen G. 178) behandelt. 
Zu 6. 185 Abfs. 2. 
Die Ladung von Reichs= oder Staatsbeamten ist der vorgesetzten Dienst- 
behörde derselben mitzutheilen. 
Zu g. 196. 
Der Hinweis auf die Bedeutung und die Heiligkeit des Eides darf nicht 
als eine formularmäßige Vorhaltung behandelt werden, vielmehr muß dieser 
Hinweis in einer das religiöse Bewußtsein anregenden Weise erfolgen und im 
einzelnen Falle dem Bildungsstand und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen 
angepaßt werden. 
Soweit es erforderlich erscheint, sind die strafrechtlichen Folgen des Falsch- 
eids besonders hervorzuheben. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende 
Feierlichkeit gewahrt werde und namentlich sämmtliche Anwesenden vor der Eides- 
abnahme sich von ihren Sitzen erheben und während der Eidesleistung eine der 
Heiligkeit der Handlung entsprechende Haltung beobachten. 
Zu . 205, 208. 
Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen ge- 
hörenden Zeugen und Sachverständigen ist die Gebührenordnung für Zeugen und 
Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369, 689 ff.) 
maßgebend. 
136“
        <pb n="856" />
        — 842 — 
Zu 88. 209, 299. 
A. Im Allgemeinen. 
Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militärstrafgerichts- 
ordnung ausdrückliche Vorschriften enthält, in das Ermessen des Gerichtsherrn, 
in dringlichen Fällen des Untersuchungsführers gestellt. 
Bei gerichtlichmedizinischen Fragen dürften indeß aus militärischen Rück- 
sichten nachstehende Gesichtspunkte zu beobachten sein: 
1. Stabs= und Oberstabsärzte erscheinen für solche Fragen in militär- 
gerichtlichen Untersuchungen als die zunächst gegebenen Sachverständigen. 
2. Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der Regel 
empfehlen, dessen Erstattung einer Kommission zu übertragen. 
3. Bestehen auch nach diesem Obergutachten noch Zweifel, so kann ein 
Gutachten des rangältesten Sanitätsoffiziers bei dem Oberkommando 
der Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses Gutachtens 
wird der genannte Sanitätsoffizier eine Kommission, bestehend aus her- 
vorragenden Fachmännern, heranziehen; andererseits werden etwaige 
Anträge der zuständigen militärischen Stelle Berücksichtigung finden. 
Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß der Begutachtung 
bilden können. 
4. Die technische Kontrole über die bei Leichenöffnungen und Gemüths- 
zustandsuntersuchungen in militärgerichtlichen Untersuchungen abgege- 
benen Gutachten der Militär= oder nicht beamteten Civilärzte liegt dem 
rangältesten Sanitätsoffizier bei dem Oberkommando der Schutz- 
truppen ob. 
B. Bei besonderen Skrafbandlungen. 
Bei Körperverletzungen. 
1. Bei Körperverletzungen, bei denen eine der im F. 224 des Bürgerlichen 
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Folgen eingetreten ist oder möglicherweise noch 
eintreten kann, ist die ärztliche Untersuchung von zwei Aerzten, und zwar in 
der Regel von zwei Sanitätsoffizieren, vorzunehmen. Jedenfalls soll einer der 
Aerzte ein Sanitätsoffizier mindestens vom Range eines Stabsarztes oder ein 
Gerichtsarzt sein. In den Schutzgebieten genügt die Zuziehung eines Arztes. 
Wird angeordnet, daß das abzugebende Gutachten schriftlich erstattet werde, 
so ist es von den Sachverständigen gemeinschaftlich, wenn sie aber verschiedener 
Meinung sind, von einem jeden besonders auszustellen. 
Bei leichten Körperverletzungen wird zur Feststellung des Thatbestandes in 
der Regel die Aussage des Verletzten genügen. Hat ein gerichtlicher Augenschein 
stattgefunden, so ist dessen Ergebniß in das Protokoll aufzunehmen. 
2. Ist bei verletzten Frauenspersonen die Besichtigung der Geburtstheile 
nothwendig, so kann sie auch einer beeidigten Hebamme übertragen werden. Sind 
jedoch die Geburtstheile so verletzt, daß eine ärztliche Behandlung nothwendig ist,
        <pb n="857" />
        — 843 — 
so ist nach den ersten beiden Absätzen der Ziffer B 1 zu verfahren. Bei derartigen 
Untersuchungen soll regelmäßig der Untersuchungsführer nicht zugegen sein, wie 
überhaupt das Schamgefühl auch bei männlichen Personen möglichst zu schonen ist. 
Der (die) Sachverständige ist über die Verletzung, ihre Entstehung und 
die möglichen Folgen ausführlich zu Protokoll zu vernehmen; die Einreichung 
eines schriftlichen Gutachtens, dessen Richtigkeit eidlich zu bestätigen bleibt, ist 
zulässig. 
Zu §. 219. » 
Falsche Münzen sind an die Münzdirektion in Berlin behufs Begutachtung 
oder Prüfung einzusenden, wobei jedesmal die Untersuchungssache oder, falls 
noch keine Untersuchung eingeleitet worden, die verdächtigen Personen sowie der 
letzte Besitzer der falschen Münze näher zu bezeichnen sind. 
Nach Beendigung der Untersuchung sind die falschen Münzen und Ueber- 
führungsstücke an die Münzdirektion mit dem Hinweis auf deren Gutachten ab- 
zuliefern. 
Zu 9. 223. 
1. Die Leichenschau darf in den Fällen des ordentlichen Verfahrens nicht 
durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden. 
Als der „zunächst erreichbare“ Amtsrichter ist der örtlich zuständige Amts- 
richter anzusehen (vergleiche §. 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes). In den Er- 
suchungsschreiben ist zugleich um Einsendung der über den Fall ausgenommenen 
Verhandlungen zu ersuchen. 
2. Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenenfalls 
ohne Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Scheintodten erforderlichen Maß- 
nahmen ergriffen werden, auch stets Vorsorge für geeignete Aufbewahrung des 
Leichnams zu treffen. 
3. Insofern bei einem Selbstmorde hinsichtlich der Beweggründe Zweifel 
oder Umstände obwalten, die eine nähere Ermittelung nöthig machen, muß der 
Gerichtsherr sie verfügen. Dies gilt namentlich dann, wenn der Verdacht be- 
steht, daß der Verstorbene durch strafbare Handlungen eines Dritten zum Selbst- 
morde getrieben worden ist. 
In den Akten, betreffend die Todesermittelung einer Militärperson, ist zu 
vermerken, ob die erforderliche Anzeige des Todesfalls beim Standesamt er- 
folgt ist. 
Zu §. 224 Abs. 2. 
Die Heranziehung zweier Sanitätsoffiziere soll die Regel bilden. 
—1 
Von der beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die Ortspolizeibehörde 
zu benachrichtigen. 
Zu §. 227. 
Die Leichenöffnung ist nach den im bürgerlichen Strafverfahren geltenden 
Vorschriften vorzunehmen.
        <pb n="858" />
        — 844 — 
Zu F. 341. 
Als Vertheidiger erscheinen in der Hauptverhandlung die in Nr. 1 bis 4 
bezeichneten Personen in der Dienstuniform, Rechtsanwälte in der Amtstracht, 
oder wenn sie zugleich Offiziere des Beurlaubtenstandes sind, nach Wahl in der 
militärischen Dienstuniform, 
Beamte, denen eine Dienstuniform nicht verliehen ist, im schwarzen Anzuge. 
Zu F. 368. 
Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüg- 
lichen Beurkundungen der Gerichtsoffiziere und der richterlichen Militärjustiz- 
beamten (vergleiche §§. 380, 398) müssen auch die Angaben enthalten, an welchem 
Tage der Gerichtsherr die betreffende Erklärung abgegeben hat. Ist dieselbe 
schriftlich oder auf telegraphischem Wege erfolgt, so ist das Schriftstück oder 
Telegramm der Beurkundung beizufügen. 
Zu 6. 408. 
Angeklagte, die in der Hauptverhandlung des Reichsmilitärgerichts 
persönlich erscheinen wollen, können zu diesem Zwecke beurlaubt werden. 
Reise= und Marschgebührnisse werden nicht gewährt. 
Zu §. 450. 
1. Jedes rechtskräftige Strafurtheil muß dem zuständigen Schutztruppen- 
kommando (der Dienst= beziehungsweise Verwaltungsbehörde) des Angeklagten 
unter Beifügung der Akten zugehen und ist nach unten bekannt zu geben, soweit 
es erforderlich erscheint. 
2. War der Antrag auf Untersuchung von einer Civilbehörde ausgegangen, 
so ist ihr von dem Ausfalle der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu geben. 
Zu F. 465. 
Maßgebend ist das Gesetz vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345 ff.). 
— 
1. Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem Reichskanzler 
vor. Er äußert sich dabei darüber: 1 
a) wann der Anspruch erhoben ist, 
b) ob und in welcher Höhe ein nach F. 465 der Militärstrafgerichts- 
ordnung und nach H. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu ersetzender 
Vermögensschaden entstanden ist. 
Vorher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der Angaben des 
Antragstellers festzustellen. Werden diese Angaben im Wesentlichen 
nicht bestätigt, so ist der Antragsteller zu vernehmen. 
2. Die Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichtsherr (§. 138). 
3. Anträge, die bei einer nicht zuständigen Stelle eingehen, sind ohne 
Verzug an die nach §. 468 Abs. 1 zuständige Stelle abzugeben.
        <pb n="859" />
        — 845 — 
Zu §. 469 Abs. 1 
1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungsmäßig zuständigen 
Kosten für Reise und Märsche sind bei den im Etat der Schutztruppen ausge- 
brachten Reisekosten = 2c. Fonds zu verrechnen. Der Verrechnungsstelle ist eine 
Bescheinigung des Gerichtsoffiziers oder eines rihterlichen Militärjustizbeamten 
über Tag und Stunde der Entlassung aus dem Termine mitzutheilen. 
2. Die Berechnung der Zeugen= 2c. Gebühren wird schon vor der Ver- 
handlung entworfen und vorbereitet) sie wird festgestellt im Ermittelungs- 
verfahren durch den Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Stand- 
gerichte durch den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs= und Oberkriegs- 
gerichte durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten. 
In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militär- 
justizbeamten kommandirte Offizier die Gebührenrechnung feststellen (I. 98 des 
Militärstrafgesetzbuchs). 
Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Ge- 
richtsstelle zu zahlen; zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren 
Gerichtsbarkeit ein Militärgerichtsschreiber, bei dem Gerichtsherrn der niederen 
Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuß, der bei der vom Gerichtsherrn 
zu bezeichnenden Kassenverwaltung verrechnet und im Bedarfsfall ergänzt wird. 
Der Aufsichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in baar oder in 
Quittungen nachzuweisen. 
3. Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der Militär- 
strafvollstreckungsvorschrift vom 9. Februar 1888. Auch in den Torchristen der 
99. 128) 129, 130, 131, 134 Ziffer 1 und 4, 99. 135, 137 a. a. O. tritt eine 
Uenderung nicht ein. 
Berlin, den 23. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="860" />
        <pb n="861" />
        847 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
MÆ 45. 
Inhalt: Verfügung wegen Inkrafttretens der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in 
Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898. S. 847. 
  
  
  
  
  
r. 2718.) Verfügung wegen Inkraftretens der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das 
Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1045). Vom 3. Oktober 1900. 
Auf Grund des §F. 80 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen 
in Deutsch-Ostafrika, vom 9. Oktober 1898 Oteichs. Gesebbl. S. 1045) wird 
Folgendes bestimmt: 
Die gedachte Verordnung tritt für das Küstengebiet, „dessen Zubehörungen, 
die Insel Mafia und das Gebiet des Kaiserlichen Schutzbriefs mit dem 
10. Oktober 1900 in Kraft. 
Berlin, den 3. Oktober 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 137 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Oktober 1900.
        <pb n="862" />
        <pb n="863" />
        — 849 — 
Reichs-Gesetzblatt 
MÆ 46. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die östlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen 
Inseln der Samoagruppe. S. 849. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Aus- 
führung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 849. — Bekannt- 
machung, betreffend die Erweiterung der Festungsanlagen und der Rayons für den Kieler Hafen. 
S. 870. 
  
  
  
  
(Nr. 2719.) Bekanntmachung, betreffend die östlich des 171. Längengrads westlich von 
Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe. Vom 25. September 1900. 
D. östlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln 
der Samoagruppe sind am 17. April 1900 in den Besitz der Vereinigten Staaten 
von Amerika übergegangen. Von jenem Tage an sind die Vorschriften des 
Freundschaftsvertrags zwischen dem Reiche und Samoa vom 24. Januar 1879 
(Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 29) gemäß der Allerhöchsten Verordnung vom 
17. Februar 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) in Ansehung der bezeichneten Inseln 
außer Anwendung getreten. Die dort bis dahin auf Grund dieses Vertrags 
ausgeübte Konsulargerichtsbarkeit ist seit demselben Zeitpunkt in Wegfall gekommen. 
Berlin, den 25. September 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
— 
  
(Nr. 2720.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. Vom 6. Oktober 1900. 
D. Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Oktober d. J. die nachstehenden 
vorläufigen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) 
beschlossen. 
Berlin, den 6. Oktober 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 138 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1900.
        <pb n="864" />
        — 850 — 
Vorläufige Ausführungsbestimmungen 
zu 
dem Gesetze, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, 
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306). 
  
Auf Grund der §§. 22, 27, 40 und 42 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 wird zur Bekämpfung der 
Pest Folgendes bestimmt. 
1. Zu I§. 12, 13. Die Polizeibehörden haben ein besonderes Augenmerk 
auf solche Personen zu richten, welche sich kürzlich in einem von der 
Pest heimgesuchten Orte aufgehalten haben. 
Es empfiehlt sich, diese Personen einer nach dem Gutachten des 
beamteten Arztes zu bemessenden, aber nicht länger als zehn Tage seit 
dem letzten Tage ihrer Anwesenheit am Pestorte dauernden Beobachtung 
zu unterstellen, jedoch in schonender Form und so, daß Belästigungen 
der Personen thunlichst vermieden werden. Die Beobachtung wird in 
der Regel darauf beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder 
eine sonst geeignete Person zeitweise Erkundigung über den Gesundheits- 
zustand der betreffenden Personen eingezogen wird. Erforderlichen 
Falles sollen zur Erleichterung dieser Maßnahme die höheren Ver- 
waltungsbehörden für den Umfang ihres Bezirkes oder für Theile des- 
selben anordnen, daß zureisende Personen, welche sich innerhalb 
zehn Tagen vor ihrer Ankunft in einem von der Pest betroffenen Orte 
oder Bezirk aufgehalten haben, nach ihrer Ankunft der Ortspolizei- 
behörde binnen einer zu bestimmenden möglichst kurzen Frist schriftlich 
oder mündlich zu melden sind. 
Eine verschärfte Art der Beobachtung, verbunden mit Be- 
schränkungen in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte 
G. B. Anweisung eines bestimmten Aufenthalts, Verpflichtung zum 
zeitweisen persönlichen Erscheinen vor der Gesundheitsbehörde, Unter- 
sagung des Verkehrs an bestimmten Orten) ist solchen Personen gegen- 
über zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder 
berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, z. B. fremdländische Aus- 
wanderer und Arbeiter, Zigeuner, Landstreicher, Hausirer.
        <pb n="865" />
        — 851 — 
2. Zu 60. 14, 18. An BPest erkrankte oder krankheitsverdächtige Personen sind 
ohne Verzug unter Beobachtung der Bestimmungen im 8. 14 Abs. 2 
und 3 des Gesetzes abzusondern; das Gleiche gilt für ansteckungsver- 
dächtige Personen, insoweit nicht der beamtete Arzt eine einfachere Art 
der Beobachtung (vergl. Liffer 1) für ausreichend erachtet. Als krankheits- 
verdächtig sind solche Personen zu betrachten, welche unter Erscheinungen 
erkrankt sind, die den Ausbruch der BPest befürchten lassen, als an- 
steckungsverdächtig solche, bei welchen dergleichen Erscheinungen zwar 
nicht vorliegen, jedoch die Besorgniß gerechtfertigt ist, daß sie den 
Krankheitsstoff der Pest ausgenommen haben. Die Absonderung der 
ansteckungsverdächtigen Personen darf nur bis zur Dauer von zehn 
Tagen angeordnet werden. 
Unter Umständen kann es sich empfehlen, die Kranken, anstatt 
sie zur Absonderung in ein Krankenhaus oder in einen sonst geeigneten 
Unterkunftsraum zu verbringen, in der Wohnung zu belassen und die 
Gesunden aus derselben zu entfernen. Es kann sogar die Räumung 
des ganzen Hauses angezeigt sein, namentlich wenn in ihm ungünstige 
sanitäre Zustände (Ueberfüllung, Unreinlichkeit und dergl.) herrschen. 
Die Räumung ist insbesondere dann nothwendig, wenn unter den 
Ratten oder Mäusen in einem solchen Hause die Pest ausgebrochen 
ist oder wenn es sich um ein sogenanntes Pesthaus handelt, in welchem 
unter den Bewohnern die Seuche wiederholt auftritt. Die gänzliche 
oder theilweise Räumung von Wohnungen oder Häusern gegen den 
Willen der davon Betroffenen ist jedoch an die Voraussetzung geknünpft, 
daß der beamtete Arzt sie zur wirksamen Bekämpfung der Pest für 
unerläßlich erklärt. 
Für den Transport der Kranken und Krankheits= oder Ansteckungs- 
verdächtigen sollen dem öffentlichen Verkehre dienende Fuhrwerke 
(Droschken, Straßenbahnwagen und dergl.) in der Regel nicht benutzt 
werden. 
Die Polizeibehörden haben alle Insassen eines Hauses, in welchem 
ein Pestfall vorgekommen ist, in Bezug auf ihren Gesundheitszustand, 
erforderlichen Falles durch Absonderung, einer Beobachtung zu unter- 
werfen und dafür Sorge zu tragen, daß Erkrankungen und Todes- 
fälle jeder Art, welche in einem solchen Hause sich ereignen, zu ihrer 
Kenntniß gelangen. 
Wohnungen oder Häuser, in denen an der Pest erkrankte Personen 
sich befinden, sind kenntlich zu machen. 
3. Zu F. 15. Die zuständigen Behörden haben ein besonderes Augen- 
merk darauf zu richten, inwieweit Veranstaltungen, welche eine An- 
sammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen (Messen, Märkte 
u. s. w.), an oder in der Nähe solcher Orte, in welchen die Pest aus- 
gebrochen ist, zu untersagen sind. 
138“
        <pb n="866" />
        — 852 — 
Verkaufsstellen von Lebensmitteln in Häusern, in denen ein Pest— 
fall vorgekommen ist, sind zu schließen, sofern nach dem Gutachten 
des beamteten Arztes die Fortsetzung des Betriebs als gefährlich zu 
betrachten ist. 
Die Polizeibehörden der von Pest ergriffenen Orte haben dafür 
zu sorgen, daß Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie mit 
dem Krankheitsstoffe der Pest behaftet sind, vor wirksamer Desinfektion 
nicht in den Verkehr gelangen. 
Insbesondere ist für Orte oder Bezirke, in denen die Pest sich 
weiter verbreitet, die Ausfuhr von gebrauchter Leibwäsche, gebrauchtem 
Bettzeug, alten und getragenen Kleidungsstücken sowie von Hadern 
und Lumpen aller Art zu verbieten. Ausgenommen sind neue Abfälle, 
welche unmittelbar aus Spinnereien, Webereien, Konfektions= und 
Bleichanstalten kommen, Kunstwolle, neue Papierschnitzel sowie un- 
verdächtiges Reisegepäck. 
Einfuhrverbote gegen inländische Pestorte sind nicht zulässig. 
Das Verbot der Einfuhr bestimmter Waaren und anderer Gegen- 
stände aus dem Auslande richtet sich nach den gemäß F. 25 des Gesetzes 
in Vollzug gesetzten Bestimmungen (vergl. Bekanntmachung vom 
4. Juli 1900, Reichs-Gesetzbl. S. 555). 
Für gebrauchtes Bettzeug, Leibwäsche und getragene Kleidungs- 
stücke, welche aus einem Pestorte stammen und seit Verlassen desselben 
noch nicht wirksam desinfizirt worden sind, kann eine Desinfektion 
angeordnet werden. Im Uebrigen ist eine Desinfektion von Gegen- 
ständen des Güter= und Reiseverkehrs einschließlich der von Reisenden 
getragenen Wäsche= und Kleidungsstücke nur dann geboten und zu- 
lässig, wenn die Gegenstände nach dem Gutachten des beamteten Arztes 
als mit dem Ansteckungsstoffe der Pest behaftet anzusehen sind. 
Weitergehende Beschränkungen des Gepäck= und Güterverkehrs 
sowie des Verkehrs mit Post-(Brief= und Packet-) Sendungen sind 
nicht zulässig. 
Zu F. 16. Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen ein 
Fall von Pest vorgekommen ist, müssen, solange nach dem Gutachten 
des beamteten Arztes eine Weiterverbreitung der Seuche aus diesen 
Behausungen zu befürchten ist, vom Schulbesuche ferngehalten werden. 
Das Gleiche gilt hinsichtlich des Besuchs jedes anderen Unterrichts, 
an welchem eine größere Anzahl von Personen Theil nimmt. 
. Zu F. 19. In Häusern, in welchen Pestfälle vorkommen, sind die 
erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion der Ausscheidungen des 
Kranken sowie der mit dem Kranken oder Gestorbenen in Berührung 
gekommenen Gegenstände zu treffen. Ganz besondere Aufmerksamkeit 
ist der Desinfektion infizirter Räume sowie der Betten und der Leib- 
wäsche des Kranken oder Gestorbenen zuzuwenden. Auch ist Vorsorge
        <pb n="867" />
        — 853 — 
zu treffen, daß Fahrzeuge, welche zur Beförderung von kranken, krank- 
heits= und ansteckungsverdächtigen Personen gedient haben, alsbald 
und vor anderweiter Benutzung desinfizirt werden. 
Häuser, in denen an der Pest verendete Ratten gefunden werden, 
sind zu desinfiziren, soweit dies von dem beamteten Arzte für erforderlich 
erachtet wird. Wohnungen und Häuser, welche wegen Pestausbruchs 
geräumt worden sind, dürfen erst nach einer wirksamen Desinfektion 
zur Wiederbenutzung freigegeben werden. 
Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der aus der Anlage 1 
ersichtlichen Anweisung zu bewirken. Br 
Zu §. 20. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Vertilgung von S. 
Ratten, Mäusen und sonstigem Ungeziefer zuzuwenden. Es ist ins. 
besondere Vorkehrung dafür zu treffen, daß die Ortspolizeibehörde, 
sobald an einem Orte unter den Ratten (insbesondere in Getreidelagern, 
Lebensmittelmagazinen und dergl.) ein auffälliges Sterben aus un- 
bekannter Ursache beobachtet wird, von diesem Vorkommniß unverzüglich 
Kenntniß erhält. Einige todte Ratten sind in möglichst frischem 
Zustand unter genauer Beobachtung der für die Versendung pest- 
verdächtiger Untersuchungsobjekte ergehenden Anweisung sofort denjenigen 
Stellen zu übersenden, welche von den Landesregierungen mit der 
bakteriologischen Untersuchung pestverdächtiger Fälle beauftragt sind; 
die übrigen todten Ratten sind am besten zu verbrennen oder in einer 
hinreichend tiefen Grube, mit Kalkmilch reichlich übergossen, zu ver- 
scharren. Die Berührung solcher Ratten mit der Hand ist zu ver- 
meiden. Der Platz, auf welchem sie gefunden wurden, ist zu desinfiziren. 
. Zu F. 21. Die Leichen der an Pest Gestorbenen sind in Tücher zu 
hüllen, welche mit einer desinfizirenden Flüssigkeit getränkt sind, und 
alsdann in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reich- 
lichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen 
bedeckt sind. Die eingesargten Leichen sind, sofern nicht das Sterbe- 
haus geräumt wird, thunlichst bald aus der Behausung zu entfernen. 
Das Waschen der Leichen ist zu vermeiden. Soll es ausnahmsweise 
stattfinden, so darf es nur unter den von dem beamteten Arzte an- 
geordeten Vorsichtsmaßregeln und nur mit desinfizirenden Flüssigkeiten 
ausgeführt werden. Die Ausstellung der Leichen im Sterbehaus oder 
im offenen Sarge ist zu untersagen, das Leichengefolge möglichst zu 
beschränken und dessen Eintritt in die Sterbewohnung zu verbieten. 
Die Beförderung der Leichen von Personen, welche an der Pest ge- 
storben sind, nach einem anderen als dem ordnungsmäßigen Be- 
erdigungsort ist zu untersagen. Die Beerdigung der Pestleichen ist 
thunlichst zu beschleunigen. 
Eine Oeffnung der Leiche darf nur auf Anordnung oder mit 
Genehmigung der Polizeibehörde und in der Regel nur in Gegenwart
        <pb n="868" />
        5 
Ge 
4 
* 
—8 
2 
* 
10. 
11. 
— 854 — 
des mit der Feststellung der Krankheit beauftragten Arztes stattfinden. 
Die Leichenöffnung ist nur anzuordnen, insoweit sie der beamtete Arzt 
zur Feststellung der Krankheit für erforderlich hält. Im Uebrigen 
darf die Genehmigung zur Leichenöffnung nur zu wissenschaftlichen 
Zwecken und nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde zu er- 
lassenden Vorschriften ertheilt werden. Die Leichenöffnung wird zweck- 
mäßig in dem abgedichteten Sarge vorgenommen. 
Zu §. 22. Die Aufhebung der zur Abwehr der Pestgefahr getroffenen 
Anordnungen darf nur nach Anhörung des beamteten Arztes erfolgen. 
Zu 9. 27. Für das Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern gelten 
die aus der Anlage 2 ersichtlichen Bestimmungen. 
Zu F. 40. Für den Eisenbahnverkehr gelten die in der Anlage 3 
enthaltenen Bestimmungen. 
Zu §F. 42. Neben der im F§. 42 des Gesetzes vorgeschriebenen Be- 
nachrichtigung von dem Ausbruche der Pest sind von den Behörden 
an das Kaiserliche Gesundheitsamt mitzutheilen: 
a) täglich Uebersichten über die weiteren Erkrankungs= und Todes- 
fälle unter Benennung der Ortschaften und Bezirke, 
b) wöchentlich eine Nachweisung über den Verlauf der Seuche in 
den einzelnen Ortschaften nach Maßgabe des als Anlage 4 bei- 
gefügten Formulars. 
Die täglichen Uebersichten sind auf kürzestem Wege zu übermitteln. 
Die Wochennachweisungen sind so zeitig abzusenden, daß bis Montag 
Mittag die Mittheilungen über die in der vorangegangenen Woche bis 
Sonnabend einschließlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle im 
Gesundheitsamt eingehen.
        <pb n="869" />
        — 855 — 
Anlage 1. 
  
Desinfektionsanweisung bei Dest. 
  
I. Desinfektionsmittel. 
a. Kresol, Karbolsäure. 
1. Verdünntes Kresolwasser. Zur Herstellung wird 1 Gewichtstheil Kresol- 
seifenlösung (Liquor Cresoli saponatus des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, 
Vierte Ausgabe) mit 19 Gewichtstheilen Wasser gemischt. 100 Theile enthalten 
annähernd 2)6 Theile rohes Kresol. — Das Kresolwasser (Aqua cresolica des 
Arzneibuchs für das Deutsche Reich, Vierte Ausgabe) enthält in 100 Theilen 
5 Theile rohes Kresol, ist also vor dem Gebrauche mit gleichen Theilen Wasser zu 
verdunnen —. 
2. Karbolsäurelösung. 1 Gewichtstheil verflüssigte Karbolsäure (Acidum 
carbolicum liquelactum) wird mit 30 Gewichtstheilen Wasser gemischt. 
b. Chlorkalk. 
Der Chlorkalk hat nur dann eine ausreichende desinfizirende Wirkung, wenn 
er frisch bereitet und in wohlverschlossenen Gefäßen aufbewahrt ist; er muß stark 
nach Chlor riechen. Er wird in Mischung von 1:50 Gewichtstheilen Wasser 
verwendet. 
c. Kalk und zwar: 
1. Kalkmilch. Zur Herstellung derselben wird 1 Liter zerkleinerter reiner 
gebrannter Kalk, sogenannter Fettkalk, mit 4 Liter Wasser gemischt, und zwar 
in folgender Weise: 
Es wird von dem Wasser etwa ¾ Liter in das zum Mischen bestimmte 
Gefäß gegossen und dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser 
aufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen 
Wasser zu Kalkmilch verrührt. 
2. Kalkbrühe, welche durch Verdünnung von 1 Theile Kalkmilch mit 9 Theilen 
Wasser frisch bereitet wird. 
d. Kaliseife. 
3 Gewichtstheile Kaliseife (sogenannte Schmierseife oder grüne Seife oder 
schwarze Seife) werden in 100 Gewmichtstheilen siedend heißem Wasser gelöst 
G. B. ½ Kilogramm Seife in 17 Liter Wasser). 
Diese Lösung ist heiß zu verwenden.
        <pb n="870" />
        — 856 — 
e. Formaldehyd. 
Der Formaldehyd ist ein stark riechendes, auf die Schleimhäute der Luftwege, 
der Nase, der Augen reizend wirkendes Gas, das aus Formalin, einer im Handel 
vorkommenden, etwa 35 prozentigen wässerigen Lösung des Formaldehyds (Formal- 
dehydum solutum des Arzneibuchs) durch Kochen oder Zerstäubung mit Wasser- 
dampf oder Erhitzen sich entwickeln läßt. Das Formalin ist bis zur Benutzung 
gut verschlossen und vor Licht geschützt aufzubewahren. 
Der Formaldehyd in Gasform ist für die Desinfektion geschlossener 
oder allseitig gut abschließbarer Räume verwendbar und eignet sich zur Vernich= 
tung von Krankheitskeimen, die an frei liegenden Flächen oberflächlich oder doch 
nur in geringer Tiefe haften. Zum Zustandekommen der desinfizirenden Wir- 
kung sind erforderlich: 
vorgängiger allseitig dichter Abschluß des zu desinfizirenden Raumes durch 
Verklebung, Verkittung aller Undichtigkeiten der Fenster und Thüren, 
der Ventilationsöffnungen und dergleichen, 
Entwickelung von Formaldehyd in einem Mengenverhältnisse von wenigstens 
5 Gramm auf je 1 Kubikmeter Luftraum, 
gleichzeitige Entwickelung von Wasserdampf bis zu einer vollständigen 
Sättigung der Luft des zu desinfizirenden Raumes (auf 100 Kubik- 
meter Raum sind 3 Liter Wasser zu verdampfen), 
wenigstens sieben Stunden andauerndes ununterbrochenes Verschlossen- 
bleiben des mit Formaldehyd und Wasserdampf erfüllten Raumes; 
diese Zeit kann bei Entwickelung doppelt großer Mengen von Formal- 
dehyd auf die Hälfte abgekürzt werden. 
Formaldehyd kann in Verbindung mit Wasserdampf von außen her durch 
Schlüssellöcher, durch kleine in die Thür gebohrte Oeffnungen und dergleichen in 
den zu desinfizirenden Raum geleitet werden. Werden Thüren und Fenster ge- 
schlossen vorgefunden und sind keine anderen Oeffnungen (z. B. für Ventilation, 
offene Ofenthüren) vorhanden, so empfiehlt es sich, die Desinfektion mittelst 
Formaldehyds auszuführen, ohne vorher das Zimmer zu betreten, beziehungs- 
weise ohne die vorherigen Abdichtungen vorzunehmen; für diesen Fall ist die Ent- 
wickelung wenigstens viermal größerer Mengen Formaldehyds, als sie für die 
Desinfektion nach geschehener Abdichtung angegeben sind, erforderlich. 
Die Desinfektion mittelst Formaldehyds darf nur nach bewährten Methoden 
ausgelibt und nur geübten Desinfektoren anvertraut werden, die für jeden ein- 
zelnen Fall mit genauer Anweisung zu versehen sind. Nach Beendigung der 
Desinfektion empfiehlt es sich, zur Beseitigung des den Räumen noch anhaftenden 
Formaldehydgeruchs Ammoniakgas einzuleiten. 
  
f. Dampfapparate. 
Als geeignet können nur solche Apparate und Einrichtungen angesehen 
werden, welche von Sachverständigen geprüft sind.
        <pb n="871" />
        — 857 — 
Auch Nothbehelfseinrichtungen können unter Umständen ausreichen. 
Die Prüfung derartiger Apparate und Einrichtungen hat sich zu erstrecken 
namentlich auf die Anordnung der Dampfzuleitung und -Ableitung, auf die 
Handhabungsweise und die für eine gründliche Desinfektion erforderliche Dauer 
der Dampfeinwirkung. 
Die Bedienung der Apparate u. s. w. ist, wenn irgend angängig, wohl 
unterrichteten Desinfektoren zu übertragen. 
g. Siedehitze. 
Auskochen in Wasser, Salzwasser oder Lauge wirkt desinfizirend. Die 
Flüssigkeit muß die Gegenstände vollständig bedecken und mindestens zehn Minuten 
lang im Sieden gehalten werden. 
Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage der 
Umstände zu treffen. Es ist zulässig, daß seitens der beamteten Aerzte unter 
Umständen auch andere in Bezug auf ihre desinfizirende Wirksamkeit erprobte 
Mittel angewendet werden; die Mischungs= beziehungsweise Lösungsverhältnisse 
sowie die Verwendungsweise solcher Mittel sind so zu wählen, daß der Erfolg 
der Desinfektion nicht nachsteht einer mit den unter a bis g#bezeichneten Mitteln 
ausgeführten Desinfektion. 
II. Anwendung der Desinfektionsmittel im Einzelnen. 
1. Alle Ausscheidungen der Kranken (Wund= und Geschwürsausscheidungen, 
Auswurf und Nasenschleim, etwaige bei Sterbenden aus Mund und Nase her- 
vorgequollene schaumige Flüssigkeit, Blut und Urin, Erbrochenes und Stuhl- 
gang) sind mit dem unter la beschriebenen verdünnten Kresolwasser oder durch 
Siedehitze (I#) zu desinfiziren. Es empfiehlt sich, solche Ausscheidungen unmittelbar 
in Gefäßen aufzufangen, welche die Desinfektionsflüssigkeit in mindestens gleicher 
Menge enthalten, und sie hierauf mit der letzteren gründlich zu verrühren. Ver- 
bandgegenstände sind, wenn das Verbrennen derselben (vergl. Ziffer 9) nicht an- 
gängig ist, unmittelbar nach dem Gebrauch ebenfalls in solche mit verdunntem 
Kresolwasser (la) beschickte Gefäße zu legen, so daß sie von der Slüssigkeit voll— 
ständig bedeckt sind. 
Die Gemische sollen mindestens zwei Stunden stehen bleiben und dürfen erst 
dann beseitigt werden. 
Schmutzwässer sind mit Chlorkalk oder Kalkmilch zu desinfiziren und zwar ist 
vom Chlorkalke so viel zuzusetzen, bis die Flüssigkeit stark nach Chlor riecht, von 
Kalkmilch so viel, daß das Gemisch rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau 
färbt. In allen Fällen darf die Flüssigkeit erst nach zwei Stunden abgegossen 
werden. 
Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn sie mit infizirten 
Hingen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter Wäsche u. s. w.) in Berührung 
Reichs= Gesetbl. 1900. 139
        <pb n="872" />
        — 858 — 
gekommen sind, durch gründliches Waschen mit verdünntem Kresolwasser oder 
Karbolsäurelösung (Ia) desinfizirt werden. 
Bei Berührung mit infizirten Dingen, Pestkranken, Pestleichen, bei Desinfek— 
tionen von Häusern u. s. w. können die Hände vor dem Eindringen von Krank— 
heitskeimen durch gründliches Einreiben mit Oel, Paraffinsalbe (Vaselin) und 
dergleichen geschützt werden. 
3. Bett= und Leibwäsche sowie waschbare Kleidungsstücke und dergleichen sind 
entweder auszukochen (Ig) oder in ein Gefäß mit verdünntem Kresolwasser oder 
Karbolsäurelösung (la) zu stecken. Die Flüssigkeit muß in den Gefäßen die ein- 
getauchten Gegenstände vollständig bedecken. In dem Kresolwasser oder der 
Karbolsäurelösung bleiben die Gegenstände wenigstens zwei Stunden. Dann 
werden sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt. Das dabei ablaufende 
Wasser kann als unverdächtig behandelt werden. 
4. Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Matratzen, Teppiche 
und Alles, was sich zur Dampfdesinfektion eignet, sind in Dampfapparaten zu 
desinfiziren (11). 
5. Alle diese zu desinfizirenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken und 
bevor sie nach den Desinfektionsanstalten oder -Apparaten geschafft werden, in 
Tücher, welche mit Karbolsäurelösung (la) angefeuchtet sind, einzuschlagen und, 
wenn möglich, in gut schließenden Gefäßen zu verwahren. 
Wer solche Wäsche u. s. w. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine 
Hände in der unter Ziffer 2 angegebenen Weise desinfiziren. 
6. Zur Desinfektion infizirter oder der Infektion verdächtiger Räume, 
namentlich solcher, in denen sich Pestkranke aufgehalten haben, sind zunächst die 
Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen, ferner die Wände und der Fuß- 
boden, unter Umständen auch die Decke mittelst Lappen, die mit verdünntem 
Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (la) getränkt sind, gründlich abzuwaschen; 
besonders ist darauf zu achten, daß diese Lösungen auch in alle Spalten, Risse 
und Fugen eindringen. 
Die Lagerstellen von Kranken oder von Verstorbenen und die in der Um- 
gebung auf wenigstens 2 Meter Entfernung befindlichen Geräthschaften, Wand- 
und Fußbodenflächen sind bei dieser Desinfektion besonders zu berücksichtigen. 
Alsdann sind die Räumlichkeiten und Geräthschaften mit einer reichlichen 
Menge Wasser oder Kaliseifenlösung (Id) zu spülen. Nach ausgeführter Des- 
infektion ist gründlich zu lüften. 
7. Die Anwendung des Formaldehyds empfiehlt sich besonders zur soge- 
nannten Oberflächendesinfektion. Außerdem gewährt sie den Desinfektoren einen 
gewissen Schutz vor einer Infektion bei den nach Ziffer 6 auszuführenden mecha- 
nischen Desinfektionsarbeiten und ist möglichst vor dem Beginne sonstiger Des- 
infektion in der Weise auszuführen, daß die zu desinfizirenden Räumllichkeiten erst 
nach der beendeten Formaldehyddesinfektion betreten zu werden brauchen (vergl. Le 
Abs. 3).
        <pb n="873" />
        — 859 — 
Nach voraufgegangener Desinfektion mittelst Formaldehyds können nur die 
Wände, die Zimmerdecke, die freien glatten Flächen der Geräthschaften als desinfizirt 
gelten. Alles Uebrige, namentlich alle diejenigen Theile, welche Risse und Fugen 
aufweisen, sind gemäß den vorstehend gegebenen Vorschriften zu desinfiziren. 
8. Gegenstände von Leder, Holz= und Metalltheile von Möbeln sowie ähnliche 
Gegenstände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit ver- 
dünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (la) befeuchtet sind. Die gebrauchten 
Lappen sind zu verbrennen. 
Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit verdünntem 
Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (Ia) durchweicht. Nach zwölfstündiger Ein- 
wirkung derselben darf es ausgewaschen und weiter gereinigt werden. 
Plüsch= und ähnliche Möbelbezüge werden nach Ziffer 3 und 4 desinfizirt oder 
mit verdünntem Kresolwasser oder Kabolsäurelösung (la) durchfeuchtet, feucht ge- 
bürstet und mehrere Tage hinter einander gelüftet und dem Sonnenlicht ausgesetzt. 
9. Gegenstände von geringem Werthe (Inhalt von Strohsäcken, gebrauchte 
Lappen und dergl.) sind zu verbrennen. 
10. Etwa aufgefundene Kadaver von Nagethieren, namentlich von Ratten und 
Mäusen, sind in feuchte, mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (La) 
getränkte Lappen einzuschlagen, ohne daß sie dabei mit den bloßen Fingern be- 
rührt werden; alsdann sind dieselben durch gründliches Auskochen — mindestens 
eine Stunde lang — unschädlich zu machen oder besser sofort zu verbrennen, 
oder, wenn beides nicht durchführbar, in einer hinreichend tiefen Grube, mit 
Kalkmilch reichlich übergossen, zu verscharren. 
11. Durch Ausscheidungen von Kranken beschmutzte Erde, Pflaster sowie 
Rinnsteine, ferner der Platz, auf welchem Rattenkadaver gefunden wurden, 
werden durch Uebergießen mit verdünntem Kresolwasser (la) oder Kalkmilch (al) 
desinftzirt. 
12. Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür 
Sorge zu tragen, daß dieselben ihren ganzen Körper mit Seife abwaschen und 
ein vollständiges Bad nehmen. Kleider und Effekten derselben sind nach Ziffer 3 
und 4 zu behandeln. 
13. Die Leichen der an Pest Gestorbenen sind in Tücher zu hüllen, welche 
mit einer der unter Ila aufgeführten desinfizirenden Flüssigkeiten getränkt sind, 
und alsdann in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichen 
Schicht Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. 
14. Die Desinfektion des Kiel-(Bilge-), Raumes der im Fluß= und Binnen- 
schiffahrtsverkehre benutzten Fahrzeuge, die Desinfektion des Ballastwassers und 
des etwa infizirten Trinkwassers ist nach den Vorschriften über die gesundheits- 
polizeiliche Kontrole der einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe zu bewirken. 
15. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 14 sind zulässig, 
soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion 
gesichert ist. 
  
139“
        <pb n="874" />
        — 860 — 
Anlage 2. 
  
Vorschriften 
über 
das Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern. 
  
S. 1. 
Die Aufbewahrung von lebenden Erregern der Pest sowie die Vornahme 
von wissenschaftlichen Versuchen mit diesen Erregern ist nur mit Erlaubniß der 
Landes-Zentralbehörde gestattet. Für das Kaiserliche Gesundheitsamt tritt an 
Stelle derselben das Reichsamt des Innern, für Militär- und Marineanstalten 
das zuständige Kriegsministerium beziehungsweise das Reichs-Marine-Amt. 
S. 2. 
Die Ertheilung der Erlaubniß ist von dem Nachweis abhängig, daß für 
die im F§. 1 bezeichneten Arbeiten besondere Räume vorhanden sind, welche be- 
züglich ihrer Beschaffenheit, Einrichtung und Ausstattung folgende Voraus- 
setzungen erfüllen: 
1. Die Räume sollen durch eine massive Wand (ohne Thür) getrennt 
von anderen Räumen liegen und für sich einen eignen sicher ab- 
schließbaren Eingang besitzen. Das Schloß der Eingangsthür darf 
sich nur mittelst des dazu gehörigen Schlüssels öffnen lassen, nicht durch 
sogenannte Hauptschlüssel. Grundsätzlich sollen wenigstens zwei Räume 
vorhanden sein, von denen der eine hauptsächlich für die Züchtung des 
Erregers und für mikroskopische Untersuchungen und dergleichen, der 
andere hauptsächlich für Unterbringung, Sektion und Vernichtung der 
Versuchsthiere zu verwenden ist. Die Räume sollen unmittelbar neben 
einander liegen und durch eine abschließbare Zwischenthür verbunden 
sein. Wenn nur ein einziger Raum zur Verfügung steht und aus- 
nahmsweise für ausreichend erachtet wird, so empfiehlt es sich, diesen 
so herzurichten, daß eine sichere, gesonderte Unterbringung der Versuchs- 
thiere darin gewährleistet wird. 
2. Die Räume sollen gut lüftbar und für Licht überall, namentlich auch 
in den Winkeln, leicht zugänglich sein, glatte undurchlässige, leicht zu 
reinigende und zu desinfizirende Fußböden und Wände haben; sie sollen 
keine Oeffnungen besitzen, durch welche kleinere Thiere oder Ratten 
schlüpfen können. Lüftungsöffnungen sind mit dichten Drahtnetzen zu
        <pb n="875" />
        — 861 — 
überziehen. Die Fenster müssen dicht schließen; werden sie geöffnet, so 
sind Einsätze mit engmaschigem Drahtgitter einzufügen. 
3. Die Räume sollen für sich allein mit allen denjenigen Einrichtungen 
und Instrumenten ausgestattet sein, welche für die Züchtung von Mikro— 
organismen und zur Anstellung von Thierversuchen erforderlich sind; 
namentlich dürfen nicht fehlen: 
a) ein mit sicherem Schlosse versehener Behälter zur Aufbewahrung 
lebender Kulturen und verdächtigen Materials, 
b) Einrichtungen für sichere Unterbringung der Versuchsthiere (am zweck- 
mäßigsten hohe, in Wasserdampf sterilisirbare Glasgefäße mit Draht- 
umhüllung und fest anschließendem Drahtdeckel mit Watteabschluß), 
ferner Einrichtungen für die Oeffnung der Thiere, für die Ver- 
nichtung der Kadaver und sonstiger infizirter Gegenstände, wie 
Streumaterialien und Futterreste (z. B. Verbrennungsofen, Dampf- 
kochtopf, Gefäße mit konzentrirter Schwefelsäure), 
I) Einrichtungen zur Desinfektion und Reinigung der Hände (Wasch- 
vorrichtung) und aller bei den Arbeiten gebrauchten Gegenstände 
G. B. Autoklav oder Dampfkochtopf, Heißluftsterilisator). 
4. Andere Gegenstände, als die zur Ausführung der Untersuchungen 
erforderlichen, dürfen in den Räumen nicht untergebracht werden. 
S. 3. 
Bei nicht staatlichen Anstalten mit Arbeitsräumen der im J. 2 bezeichneten 
Beschaffenheit ist die Ertheilung der Erlaubniß noch von dem Nachweis abhängig, 
daß der Leiter den erforderlichen Grad persönlicher Zuverlässigkeit und bakteriologischer 
Ausbildung besitzt. 
Die Erlaubniß ist bei einem Wechsel des Leiters oder einer Veränderung 
der betreffenden Räume von neuem nachzusuchen. Sie ist jederzeit widerruflich. 
G. 4. 
Der Leiter der im §F. 1 bezeichneten Versuche hat für die dauernde ordnungs- 
mäßige Instandhaltung und für den gesammten Betrieb in den Arbeitsräumen, 
namentlich für die Durchführung der bei dem Aufbewahren von Kulturen der 
Mesterreger sowie bei Thierversuchen mit diesen Erregern zu beobachtenden Maß- 
regeln Sorge zu tragen. Er darf in Behinderungsfällen sowie für einzelne 
Arbeiten und Verrichtungen nur solche Persönlichkeiten mit seiner Vertretung 
betrauen oder zu seiner Hülfe heranziehen, welche nach Vorbildung und persön- 
lichen Eigenschaften (Zuverlässigkeit u. s. w.) im Stande sind, die volle Verantwortlichkeit 
zu übernehmen. Ständige Vertreter sind der Landes-Zentralbehörde namhaft zu 
machen und bedürfen ebenfalls Erlaubniß. Ist aus besonderen Gründen anderen 
Personen der Zutritt zu gestatten, so hat der Leiter die zur Sicherung gegen 
Ansteckungsgefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen.
        <pb n="876" />
        — 862 — 
Es empfiehlt sich, daß die in Pestlaboratorien thätigen Personen (eiter, 
Vertreter, Diener) aktiv gegen Pest immunisirt sind. 
G. 5. 
Die Verwendung von Dienern bei Arbeiten mit Pesterregern ist nur dann 
gestattet, wenn dieselben über die aus einer Verschleppung dieser Krankheits- 
erreger entstehenden Gefahren wohl unterrichtet und in der sachgemäßen Behand- 
lung bakteriologischer Geräthe, Kulturen und infizirter Thiere gut ausgebildet sind. 
Alle dem Diener etwa übertragenen Arbeiten (wie Reinigung des Labo- 
ratoriums, Fütterung der Thiere, Desinfektion und Reinigung der Käfige, Un- 
schädlichmachung und Vernichtung des Mistes, der Streu und der Kadaver) 
haben nach genauer Anweisung des Leiters zu geschehen. 
Der Diener darf nur in Gegenwart und unter Aufsicht des Leiters oder 
seines Vertreters in den Arbeitsräumen sich aufhalten. 
S. 6. 
Während des Aufenthalts in den Arbeitsräumen sind leicht desinfizirbare 
und waschbare Schutzüberkleider zu tragen, welche vor dem Verlassen der Räume 
wieder abzulegen sind; diese Schutzkleider sind vor der Ausgabe zur Wäsche in 
den Arbeitsräumen selbst zu desinfiziren. 
In den Räumen darf nur bei geschlossenen Thüren und Fenstern gearbeitet 
werden, das Rauchen in den Räumen ist verboten. 
Sämmtliche mit infektionstüchtigem Material in Berührung gekommenen 
Gegenstände, ausgenommen das zur Aufbewahrung bestimmte Material), sind 
möglichst sofort zu desinfiziren oder zu vernichten. 
Bei den Arbeiten mit Versuchsthieren ist namentlich sorgfältig darauf zu 
achten, daß ein Entweichen von Thieren oder eine Verstreuung von infektions- 
tüchtigem Materiale nicht stattfindet. 
Thiere, welche in den Arbeitsräumen untergebracht waren, sind in diesen 
selbst zu vernichten; die Kadaver werden zweckmäßig entweder verbrannt oder in 
konzentrirter Schwefelsäure aufgelöst oder mittelst Dampfes sterilisirt. 
Die Arbeitsräume sind außerhalb der Zeit ihrer Benutzung sicher ver- 
schlossen zu halten. 
Vor dem Verlassen der Räume hat sich der Leiter oder sein Vertreter zu 
vergewissern, daß die Versuchsthiere und Kulturen sicher untergebracht sind und 
daß Infektionsmaterial nicht verstreut ist. 
S. 7. 
Die Kulturen der Pesterreger sowie das mit solchen behaftete Material 
sollen in einem besonderen Behälter (I. 2 Ziffer 3 a) unter sicherem Verschluß 
aufbewahrt werden und dürfen den Dienern nicht zugänglich sein.
        <pb n="877" />
        — 863 — 
g. 8. · 
Der Handel mit Kulturen der Pesterreger sowie die Ueberlassung solcher 
Kulturen an Personen, welche die im H. 1 bezeichnete Erlaubniß nicht besitzen, 
ist verboten. 
G. 9. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der Pesterreger erfolgt in zu- 
geschmolzenen Glasröhren, die umgeben von einer weichen Hülle (Filtrirpapier 
und Watte oder Holzwolle) in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen 
Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle 
oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte, noch nicht im 
Brutschranke gehaltene Aussaaten auf festem Nährboden zu versenden. In ent- 
sprechender Weise wie die Kulturen ist Pestmaterial zu verpacken. 
Die Sendung muß mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und mit 
deutlich geschriebener Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden. 
Bei Beförderung durch die Post ist die Sendung als dringendes Packet aufzu- 
geben und dem Empfänger telegraphisch anzukündigen. 
S. 10. 
Durch diese Vorschriften werden nicht betroffen Untersuchungen des be- 
handelnden approbirten Arztes zu ausschließlich diagnostischen Zwecken bis zur 
Feststellung des Krankheitscharakters nach üblichen bakteriologischen Untersuchungs- 
methoden) durch solche Untersuchungen darf jedoch die Meldung pestverdächtiger 
Fälle keinen Aufschub erleiden. 
Auch werden durch diese Vorschriften die allgemeinen disziplinaren Ver- 
hältnisse der Leiter von Versuchen mit Pesterregern zu den Vorstehern der An- 
stalten, an welchen sie beschäftigt werden, nicht berührt.
        <pb n="878" />
        — 864 — 
Anlage 3. 
  
Grundsätze 
für 
Maßnahmen im Eisenbahnverkehre zu Pestzeiten. 
  
1. Beim Auftreten der Pest findet eine allgemeine und regelmäßige Unter— 
suchung der Reisenden nicht statt; es werden jedoch dem Eisenbahnpersonale be— 
kannt gegeben: 
a) die Stationen, auf welchen Aerzte sofort erreichbar und zur Ver— 
fügung sind, 
b) die Stationen, bei welchen geeignete Krankenhäuser zur Unterbringung 
von Pestkranken bereit stehen (Krankenübergabestationen). 
Die Bezeichnung dieser Stationen erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde 
unter Berücksichtigung der Verbreitung der Seuche und der Verkehrsverhältnisse. 
Ein Verzeichniß der unter a und b bezeichneten Stationen ist, nach der 
geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer eines Zuges, 
welcher zur Personenbeförderung dient, zu übergeben. 
2. Auf den zu 1 und b bezeichneten Stationen sowie, falls eine ärztliche 
Ueberwachung der Reisenden an der Grenze angeordnet ist, auf den Zollrevisions= 
stationen sind zur Vornahme der Untersuchung Erkrankter die erforderlichen, ent- 
sprechend auszustattenden Räume von der Eisenbahnverwaltung, soweit sie ihr 
zur Verfügung stehen, herzugeben. 
3. Die Schaffner haben dem Qugführer von jeder während der Fahrt 
vorkommenden auffälligen Erkrankung sofort Meldung zu machen. 
Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er hat 
alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu ver- 
meiden. 
Der Erkrankte ist der nächsten im Verzeichniß aufgeführten Uebergabestation 
zu übergeben, wenn er dies wünscht oder wenn sein Lustand eine Weiter- 
beförderung unthunlich macht. Berührt der Zug vor der Ankunft auf der 
nächsten Uebergabestation eine Qwischenstation, so hat der Zugführer sofort beim 
Eintreffen dem diensthabenden Stationsbeamten Anzeige zu machen;) dieser hat 
alsdann der Krankenübergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten,
        <pb n="879" />
        — 865 — 
damit möglichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst 
durch die Krankenhausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde ver— 
anlaßt werden kann. 
Verlangt der Erkrankte seine Reise fortzusetzen, so ist die ärztliche Ent— 
scheidung darüber, ob der Reisende weiter befördert werden darf, auf der nächsten 
Station, auf welcher ein Arzt anwesend ist, einzuholen. 
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Ueber— 
gabestation verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern. Der Zugführer hat aber 
dem diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug 
verläßt, Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis 
zum Eintreffen ärztlicher Hülfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern 
sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier fest- 
stellen und unverzliglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren 
Umstände mittheilen kann. 
4. Erkrankt ein Reisender unterwegs in auffälliger Weise, so sind alsbald 
sämmtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zu seiner Unter- 
stützung bei ihm bleiben, aus dem Wagenabtheil, in welchem der Erkrankte sich 
befindet, zu entfernen und in einem anderen Abtheil, abgesondert von den übrigen 
Reisenden, unterzubringen. Bei der Ankunft auf der Krankenübergabestation sind 
diejenigen Personen, welche sich mit dem Kranken in demselben Wagenabtheile 
befunden haben, sofort dem etwa anwesenden Arzte zu bezeichnen, damit dieser 
denselben die nöthigen Weisungen ertheilen kann. 
Im Uebrigen muß das Eisenbahnpersonal beim Vorkommen verdächtiger 
Erkrankungen mit der größten Vorsicht und Ruhe vorgehen, damit Alles ver- 
mieden wird, was zu unnöthigen Besorgnissen unter den Reisenden oder sonst 
beim Publikum Anlaß geben könnte. 
5. Der Wagen, in welchem sich ein Pestkranker befunden hat, ist sofort 
außer Dienst zu stellen und der nächsten geeigneten Station zur Desinfektion zu 
übergeben. Die näheren Vorschriften über diese Desinfektion sowie über die 
sonstige Behandlung der Eisenbahn= Personen= und Schlafwagen bei Pestgefahr 
enthält die beigefügte Anweisung A. 
6. Eine Beschränkung des Eisenbahngepäck= und Güterverkehrs findet, ab- 
gesehen von den bezüglich einzelner Gegenstände ergehenden Ausfuhr= und Einfuhr- 
verboten, nicht statt. 
7. Eine Desinfektion von Reisegepäck und Gütern findet nur in folgenden 
Fällen statt: 
a) Auf den zu 2 bezeichneten Zollrevisionsstationen erfolgt auf ärztliche 
Anordnung zwangsweise die Desinfektion von schmutziger Wäsche, alten 
und getragenen Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen, welche 
zum Gepäck eines Reisenden gehören oder als Umzugsgut anzusehen 
sind und aus einem pestverseuchten Bezirke stammen, sofern dieselben 
nach ärztlichem Ermessen als mit dem Ansteckungsstoffe der Pest be- 
haftet zu erachten sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 140
        <pb n="880" />
        — 866 — 
b) Im Uebrigen erfolgt eine Desinfektion von Expreß-, Eil- und Fracht—- 
gütern — auch auf den Zollrevisionsstationen — nur bei solchen Gegen- 
ständen, welche nach Ansicht der Ortsgesundheitsbehörde als mit dem 
Ansteckungsstoffe der Pest behaftet zu erachten sind. 
Briefe und Korrespondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Geschäfts- 
papiere u. s. w. unterliegen keiner Desinfektion. 
Die Einrichtung und Ausführung der Desinfektion wird von den Ge- 
sundheitsbehörden veranlaßt, welchen von dem Eisenbahnpersonale thunlichst Hülfe 
zu leisten ist. 
8. Sämmtliche Beamte der Eisenbahnverwaltung haben den Anforderungen 
der Polizeibehörden und der beaufsichtigenden Aerzte, soweit es in ihren Kräften 
steht und nach den dienstlichen Verhältnissen ausführbar ist, unbedingte Folge zu 
leisten und auch ohne besondere Aufforderung denselben alle erforderlichen Mit- 
theilungen zu machen. Von allen Dienstanweisungen und Maßnahmen gegen 
die Pestgefahr und von allen getroffenen Anordnungen und GEinrichtungen ist 
stets sofort den dabei in Frage kommenden Gesundheitsbehörden Mittheilung zu 
machen. 
9. Ein Auszug dieser Anweisung, welcher die Verhaltungsmaßregeln für 
das Eisenbahnpersonal bei pestverdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt 
enthält, ist beigefügt. Von diesen Verhaltungsmaßregeln ist jedem Fahrbeamten 
eines jeden zur Personenbeförderung dienenden Zuges ein Abdruck zuzustellen. 
10. Von jedem durch den Arzt als Pest erkannten Erkrankungsfall ist 
seitens des betreffenden Stationsvorstehers sofort der vorgesetzten Betriebsbehörde 
und der Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten, welche, soweit sie zu 
erlangen sind, folgende Angaben enthalten soll: 
a) Ort und Tag der Erkrankung; 
b) Name, Geschlecht, Alter, Stand oder Gewerbe des Erkrankten; 
Jc) woher der Kranke zugereist ist; 
d) wo der Kranke untergebracht ist. 
  
A. 
Anweisung über die Behandlung der Eisenbahn- 
Dersonen= und Schlafwagen bei Destgefahr. 
1. Während eines Pestausbruchs im Inland oder in einem benachbarten 
Gebiet ist für besonders sorgfältige Reinigung und Lüftung der dem Personen- 
verkehre dienenden Wagen Sorge zu tragen; es gilt dies namentlich in Bezug 
auf Wagen der 3. und 4. Klasse, welche zu Massentransporten von Personen 
aus einer von der Pest ergriffenen Gegend gedient haben.
        <pb n="881" />
        — 867 — 
2. Ein Personenwagen, in welchem ein Pestkranker sich befunden hat, ist 
sofort außer Dienst zu stellen und der nächsten mit den nöthigen Einrichtungen 
versehenen Station zur Desinfektion zu überweisen, welche in nachstehend an— 
gegebener Weise zu bewirken ist. 
Etwaige grobe Verunreinigungen im Innern des Wagens sind durch sorg— 
fältiges und wiederholtes Abreiben mit Lappen, welche mit Karbolsäurelösung 
befeuchtet sind, zu beseitigen. Alsdann sind die Läufer, Matten, Teppiche, Vor— 
hänge und beweglichen Polster abzunehmen, in Tücher, welche mit Karbolsäure— 
lösung stark angefeuchtet sind, einzuschlagen und der Dampfdesinfektion zu unter— 
werfen. Ein vorheriges Ausklopfen dieser Gegenstände ist zu vermeiden. Gegen— 
stände aus Leder, welche eine Dampfdesinfektion nicht vertragen, sind mit Karbol— 
säurelösung gründlich abzureiben. Demnächst ist der Wagen durchweg einer 
sorgfältigen Reinigung, wobei seine abwaschbaren Theile mit Karbolsäurelösung 
zu behandeln sind, zu unterwerfen und sodann in einem warmen, luftigen und 
trockenen Raume mindestens drei Tage lang aufzustellen. 
Die bei der Reinigung verwendeten Lappen sind zu verbrennen. 
Zur Herstellung der Karbolsäurelösung wird 1 Gewichtstheil verflüssigte 
Karbolsäure (Acidum carbolicum liquelactum des Arzneibuchs für das Deutsche 
Reich) mit 30 Gewichtstheilen Wasser gemischt. 
3. Ist ein Schlafwagen von einem Pestkranken benutzt worden, so muß 
die während der Fahrt gebrauchte Wäsche desinfizirt werden. Zu diesem Zwecke 
ist sie in Tücher, welche mit Karbolsäurelösung stark befeuchte sind, einzuschlagen 
und alsdann in ein Gefäß mit Karbolsäurelösung so, daß sie von der Flüssigkeit 
vollständig bedeckt wird, zu legen; frühestens nach zwei Stunden ist dann die Wäsche 
mit Wasser zu spülen und zu reinigen. Zur Wäsche sind zu rechnen: die Laken, 
die Bezüge der Bettkissen und der Decken sowie die Handtücher. Die Des— 
infektion des Wagens selbst hat in der unter Ziffer 2 vorgeschriebenen Weise zu 
erfolgen; dabei sind jedoch auch die von dem Kranken benutzten Bettkissen, Decken 
und beweglichen Matratzen in der dort angegebenen Weise einzuschlagen und 
alsdann der Dampfdesinfektion zu unterwerfen. Statt der Desinfektion mit 
Karbolsäurelösung kann die Wäsche auch der Dampfdesinfektion unterworfen 
werden. 
Für den Fall, daß es sich als nothwendig erweisen sollte, einen Schlaf- 
wagenlauf gänzlich einzustellen, bleibt Bestimmung vorbehalten. 
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei 
Erkrankungen von Zug= und Postbeamten in den von ihnen benutzten Gepäck- 
und Postwagen. 
5. Die mit der Desinfektion beauftragten Arbeiter haben jedesmal, wenn 
sie mit infizirten Dingen in Berührung gekommen sind, die Hände durch sorg- 
fältiges Waschen mit Karbolsäurelösung zu desinfiziren und sich sonst gründlich 
zu reinigen. Es empfiehlt sich, daß die Desinfektoren waschbare Oberkleider 
tragen; diese sind in derselben Weise wie die Wäsche aus den Schlafwagen zu 
desinfiziren.
        <pb n="882" />
        — 868 — 
B. 
Verhaltungsmaßregeln für das Eisenbahnpersonal bei 
pestverdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt. 
1. Von jeder auffälligen Erkrankung, welche während der Eisenbahnfahrt 
vorkommt, hat der Schaffner dem Zugführer sofort Meldung zu machen. 
2. Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er 
hat alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu 
vermeiden. 
3. Der Erkrankte ist der nächsten im Verzeichniß aufgeführten Uebergabe- 
station zu übergeben, wenn er dies wünscht oder wenn sein Zustand eine Weiter- 
beförderung unthunlich macht. Berührt der Zug vor der Ankunft auf der 
nächsten Uebergabestation eine Zwischenstation, so hat der Zugführer sofort beim 
Eintreffen dem diensthabenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat 
alsdann der Krankenübergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, 
damit möglichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst 
durch die Krankenhausverwaltung, die Polizei= oder die Gesundheitsbehörde ver- 
anlaßt werden kann. 
Verlangt der Erkrankte seine Reise fortzusetzen, so ist die ärztliche Ent- 
scheidung darüber, ob der Reisende weiter befördert werden darf, auf der nächsten 
Station, auf welcher ein Arzt anwesend ist, einzuholen. Will der Erkrankte 
den Zug auf einer Station vor der nächsten Uebergabestation verlassen, so ist 
er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat aber dem diensthabenden Beamten 
der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, Meldung zu machen, 
damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Eintreffen ärztlicher Hülfe 
auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern sein würde, bleiben will, seinen 
Namen, Wohnort und sein Absteigequartier feststellen und unwerzüglich der 
nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstände mittheilen kann. 
4. Sämmtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zur 
Unterstützung bei dem Erkrankten bleiben, sind aus dem Wagenabtheil, in welchem 
sich derselbe befindet, zu entfernen und in einem anderen Abtheil, abgesondert 
von den übrigen Reisenden, unterzubringen. 
5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit einem Erkrankten in Berührung 
gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen. Das Gleiche ist Reisenden in der- 
selben Lage zu empfehlen.
        <pb n="883" />
        869 — 
Aulage 4. 
  
Wöchentlich dem Kaiserlichen Gesundheitsamt einzusenden. 
  
die in der Jeit vom 
TUachweifsung 
  
bis 
über 
1.— vorgekommenen Pestfälle. 
Pestverdächtige Fälle sind nicht aufzunehmen. 
  
  
Davon innerhalb 
Bemerkungen (insbesondere 
  
. der letzten J des Ausbruchs i 
Name der Ortschaft Einwohnerzahl! Neu Tag de usbruchs im 
. Hf )z) ..10T«9evordchkstVkchBerichtsortjAngabedcs 
(mit Angabe (letzte Volks= erkrankt Erkrankung oder . .-- 
bereits krank von sind Ortes, woher die in Spalte 4 
des Verwaltungsbezirkes) zählung) sind auswärts aufgeführten Personen zu- 
zugegangen gezogen sind, u. s. w.) 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
  
Reichs. Gesetzbl. 1900. 
  
  
  
  
  
141
        <pb n="884" />
        — 870 — 
(Nr. 2721.) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Festungsanlagen und der 
Rayons für den Kieler Hafen. Vom 8. Oktober 1900. 
Auf Grund des F. 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund- 
eigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß für den Kieler Hafen eine Er- 
weiterung der Festungsanlagen und hiermit im Zusammenhang auch eine Er- 
weiterung der Rayons in Aussicht genommen ist. 
Berlin, den 8. Oktober 1900. 
Der Neichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="885" />
        — 871 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
MÆ AJ. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. 
S. 871. 
  
  
(Nr. 2722.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich. Vom 26. Juli 1900. 
A# Grund des Artikel 17 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die 
Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 321), wird der Text der 
Gewerbeordnung nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 26. Juli 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Rothe. 
  
Gewerbeordnung 
für das 
Deutsche Keich. 
Ditel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
C. 1. 
Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch 
dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. 
Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von 
demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses 
Gesetzes nicht genügt. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 142 
  
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1900. "„
        <pb n="886" />
        — 872 — 
S. 2. 
Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbe- 
betrieb und die Ausdehnung desselben hört auf. 
g. 3. 
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes 
in mehreren Betriebs= oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschänkung der 
Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt. 
.. 4. 
Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, Andere 
von dem Betrieb eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. 
G. 5. 
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den 
Zoll-, Steuer= und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz 
nichts geändert. 
g. 6. 
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Er- 
richtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, 
das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Gewerbebetrieb 
der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungs- 
unternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugniß zum Halten öffent- 
licher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den See- 
schiffen. — Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von 
Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterieloosen und die Viehzucht findet das gegen- 
wärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen 
darüber enthält. 
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaaren dem 
freien Verkehre zu überlassen sind. 
G. 7. 
Vom I. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher 
verfügen,) aufgehoben: 
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das heißt 
die mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, Anderen den 
Betrieb eines Gewerbes, sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der 
Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie 
darin zu beschränken; 
2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs- 
und Bannrechte, mit Ausnahme der Abdeckereiberechtigungen; 
3. alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte 
der Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist;
        <pb n="887" />
        — 873 — 
4. sofern die Aufhebung nicht schon in Folge dieser Bestimmungen ein- 
tritt, oder sofern sie nicht auf einem Vertrage zwischen Berechtigten 
und Verpflichteten beruhen: 
à) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei oder Brenn- 
gerechtigkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer 
Schankstitte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß 
sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen, 
oder das Getränk ausschließlich von denselben beziehen (der Mahl- 
zwang, der Branntweinzwang oder der Brauzwang); 
b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die Ein- 
wohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bann- 
meile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch 
ganz oder theilweise von jenen ausschließlich entnehmen; 
5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum 
Betriebe von Gewerben zu ertheilen, die dem Fiskus, Korporationen, 
Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen; 
6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden 
Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes 
entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben auf- 
zuerlegen. 
Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen 
ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs= und Bannrechte u. s. w. Ent- 
schädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze. 
S. 8. 
Von dem gleichen Zeitpunkt (I. 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von 
der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung: 
1. diesenigen Zwangs= und Bannrechte, welche dureh die Bestimmungen 
des J. 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grund- 
besitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder 
Bewohnern eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt; 
2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für 
seinen Wirthschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikations- 
stätte entnehme. 
Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landezgesetze. 
G. 9. 
Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die IS#. 7 und 8 
aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden. 
Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen 
Behörden und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie 
weit eine auf einem Grundstücke haftende Abgabe eine Grundabgabe ist, oder für 
den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß. 
142“
        <pb n="888" />
        — 874 — 
.. 10. 
Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs= und Bannrechte, welche 
durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan 
nicht mehr erworben werden. 
Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden. 
C. 11. 
Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugniß zum selbständigen 
Betrieb eines Gewerbes keinen Unterschied. 
G. 11a. 
Betreibt eine Ehefrau) für deren güterrechtliche Verhältnisse ausländische 
Gesetze maßgebend sind, im Inlande selbständig ein Gewerbe, so ist es auf ihre 
Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehe- 
rau ist. 
f Soweit die Frau in Folge des Güterstandes in der Verfügung über ihr 
Vermögen beschränkt ist, finden die Vorschriften des F. 1405 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs Anwendung. Hat die Frau ihren Wohnsitz nicht im Inlande, so 
ist der Einspruch des Mannes gegen den Betrieb des Gewerbes und der Wider- 
ruf der ertheilten Einwilligung in das Güterrechtsregister des Bezirkes einzutragen, 
in welchem das Gewerbe betrieben wird. 
Betreibt die Frau das Gewerbe mit Einwilligung des Mannes oder gilt 
die Einwilligung nach J. 1405 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als ertheilt, 
so haftet für die Verbindlichkeiten der Frau aus dem Gewerbebetrieb ihr Ver- 
mögen ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des Güterstandes zustehenden 
Rechte; im Falle des Bestehens einer ehelichen Gütergemeinschaft haftet auch das 
gemeinschaftliche Vermögen. 
G. 12. 
Hinsichtlich des Gewerbebetriebs der juristischen Personen des Auslandes 
bewendet es bei den Landesgesetzen. 
Diejenigen Beschränkungen, welche in Betreff des Gewerbebetriebs für 
Personen des Soldaten= und Beamtenstandes sowie deren Angehörige bestehen, 
werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
K. 13. 
Von dem Besitze des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbebetrieb 
in keiner Gemeinde und bei keinem Gewerbe abhängig sein. 
Nach dem begonnenen Gewerbebetrieb ist, soweit dies in der bestehenden 
Gemeindeverfassung begründet ist, der Gewerbetreibende auf Verlangen der Ge- 
meindebehörde nach Ablauf von drei Jahren verpflichtet, das Bürgerrecht zu er- 
werben. Es darf jedoch in diesem Falle von ihm das sonst vorgeschriebene oder 
übliche Bürgerrechtsgeld nicht gefordert und ebenso nicht verlangt werden, daß 
er sein anderweit erworbenes Burgerrecht aufgebe.
        <pb n="889" />
        — 875 — 
Titel II. 
Stehender Gewerbebetrieb. 
I. Allgemeine Erfordernisse. 
G. 14. 
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß 
der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde 
gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch demjenigen ob, 
welcher zum Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen (Titel III) befugt ist. 
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobilliar= 
Feuerversicherungsanstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, bei Ueber- 
nahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder 
welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der 
nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnorts davon Anzeige zu 
machen. Buch= und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, Antiquare, Leih- 
bibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen 
und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebs das Lokal desselben 
sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der 
zuständigen Behörde ihres Wohnorts anzugeben. 
G. 15. 
Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. 
Die Fortsetzung des Betriebs kann polizeilich verhindert werden, wenn ein 
Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne 
diese Genehmigung begonnen wird. 
S. 15a. 
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast= oder Schank- 
wirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem 
ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange des Ladens 
oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der 
bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen; ist aus der 
Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vor- 
namen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. 
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, 
daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff 
der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. 
Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der 
Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit 
einem das Vorhandensein weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufgenommen 
werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen 
aller Betheiligter anordnen.
        <pb n="890" />
        — 876 — 
II. Erforderniß besonderer Genehmigung. 
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
S. 16. 
Zur Errichtung von Anlagen) welche durch die örtliche Lage oder die 
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten 
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren 
oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den 
Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. 
Es gehören dahin: 
Schießpulvrerfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung 
von Zundstoffen aller Art, Gasbereitungs= und Gasbewahrungs- 
anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung 
von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie außerhalb 
der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Glas= und Ruß- 
hütten, Kalk-, Jiegel- und Gipsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher 
Metalle, Röstöfen, Mctallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien 
sind, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnellbleichen, Firniß- 
siedereien, Stärkefabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung 
von Kartoffelstärke, Stärkesyrupsfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, 
Dachpappen= und Dachfilzfabriken, Leim-, Thran= und Seifensiedereien, 
Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochen- 
bleichen, Zubereitungsanstalten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schläch- 
tereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten= und Düngpulverfabriken, 
Stauanlagen für Wassertriebwerke (§. 23), Hopfen-Schwefeldörren, 
Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungs- 
orte des Materials errichtet werden, Strohpapierstoffabriken, Darm- 
zubereitungsanstalten, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere 
Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden, Kalifabriken und An- 
stalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunstwolle- 
fabriken, Anlagen zur Herstellung von Celluloid und Dégrasfabriken, 
die Fabriken, in welchen Röhren aus Blech durch Vernieten hergestellt 
werden, sowie die Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Her- 
stellung eiserner Brücken oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen, die 
Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Theer und von 
Theerwasser, die Anlagen, in welchen aus Holz oder ähnlichem Faser- 
material auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulose- 
fabriken), die Anlagen, in welchen Albuminpapier hergestellt wird, die 
Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Thierfelle sowie 
die Verbleiungs-, Verzinnungs= und Verzinkungsanstalten, die Anlagen 
zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugelschrotmühlen (Kugel- 
fräsmaschinen), die Anlagen zur Herstellung von Zündschnüren und 
von elektrischen Zündern.
        <pb n="891" />
        — 877 — 
Das vorstehende Verzeichniß kann, je nach Eintritt oder Wegfall der im 
Eingange gedachten Voraussetzung, durch Beschluß des Bundesraths, vorbehalt— 
lich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstags, abgeändert werden. 
S. 17. 
Dem Antrag auf die Genehmigung einer solchen Anlage müssen die zur 
Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden. 
Ist gegen die Vollständigkeit dieser Vorlagen nichts zu erinnern, so wird 
das Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung in das zu den amtlichen Bekannt- 
machungen der Behörde (G. 16) bestimmte Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen 
vierzehn Tagen anzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des 
Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben worden, 
und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, 
präklusivisch. 
G. 18. 
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde zu prüfen, 
ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das 
Publikum herbeiführen könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche sich zugleich 
auf die Beachtung der bestehenden bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vor- 
schriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der 
sich als nöthig ergebenden Bedingungen, zu ertheilen. Zu den Letzteren gehören 
auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für 
Gesundheit und Leben nothwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen 
und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er muß mit Gründen versehen 
sein, wenn die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen ertheilt wird. 
. 19. 
Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind 
zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der Erledigung derselben 
die Genehmigung der Anlage abhängig gemacht wird. 
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu er- 
örtern. Nach Abschluß dieser Erorterung erfolgt die Prufung und Entscheidung 
nach den im F.-18 enthaltenen Vorschriften. Der Bescheid ist sowohl dem 
Unternehmer als dem Widersprechenden zu eröffnen. 
G. 19a. 
In dem Bescheide kann dem Unternehmer auf seine Gefahr, unbeschadet 
des Rekursverfahrens (§. 20), die unverzügliche Ausführung der baulichen An- 
lagen gestattet werden, wenn er dies vor Schluß der Erörterung beantragt. Die 
Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
        <pb n="892" />
        — 878 — 
9. 20. 
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesette Behörde zulässig, 
welche bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung 
des Bescheids an gerechnet, gerechtfertigt werden muß. 
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit 
Gründen versehen sein. 
–S. 21. 
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohl 
in der ersten als in der Rekurs-Instanz, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. 
Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten: 
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine 
kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen 
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu 
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis 
in vollem Umfange zu erheben. 
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre 
Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und An- 
hörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen 
nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne Weiteres die Ge- 
nehmigung ertheilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn 
Tagen nach Empfang des die Genehmigung versagenden oder nur 
unter Bedingungen ertheilenden Bescheids der Behörde auf mündliche 
Verhandlung anträgt. 
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets 
ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und 
Anhörung der Parteien. 
4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen 
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. 
5. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwendung 
der S§. 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. 
S. 21a. 
Die Sachverständigen (F. 21 Ziffer 1) haben über die Thatsachen, welche 
durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten 
und sich der Nachahmung der von dem Unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer 
Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese 
Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. 
E. 22. 
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem 
Widersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, 
dem Unternehmer zur Last.
        <pb n="893" />
        — 879 — 
In den Bescheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zugleich 
die Vertheilung der Kosten festgesetzt. 
g. 23. 
Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen 
der S##. 17 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften an- 
zuwenden. 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung bestehender 
und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffent- 
liche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, 
zu untersagen. 
Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen werden, 
wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in einzelnen Ortstheilen 
gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen sind, finden diese 
Bestimmungen auch auf Anlagen der im F. 16 erwähnten Art Anwendung. 
§ 24. 
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe 
bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zu- 
ständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforder- 
lichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. 
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, 
feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie nach denjenigen allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrath über die 
Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die 
Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich 
bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vor- 
zuschreiben. 
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die 
Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer 
vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb be- 
ginnt, hat die im F. 147 angedrohte Strafe verwirkt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel. 
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften 
der §9. 20 und 21. 
*'l 
Die Genehmigung zu einer der in den §#. 16 und 24 bezeichneten An- 
lagen bleibt solange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Beschaffen- 
heit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung 
auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung 
nicht. Sobald aber eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist 
dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der §#. 17 bis 23 
einschließlich beziehungsweise des I. 24 nothwendig. Eine gleiche Genehmigung 
Reichs--Gesetzbl. 1900. 143
        <pb n="894" />
        — 880 — 
ist erforderlich bei wesentlichen Veränderungen in dem Betrieb einer der im §. 16 
genannten Anlagen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Unter- 
nehmers von der Bekanntmachung (S. 17) Abstand nehmen, wenn sie die Ueber- 
zeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Weränderung für die Besitzer oder Bewohner 
benachbarter Grundstücke oder das Publikum überhaupt neue oder größere Nach- 
theile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden 
sind, nicht herbeiführen werde. 
Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen (59. 16 und 24) 
Anwendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestanden haben. 
g. 26. 
Soweit die bestehenden Rechte zur Abwehr benachtheiligender Einwirkungen, 
welche von einem Grundstück aus auf ein benachbartes Grundstück geübt werden, 
dem Eigenthümer oder Besitzer des letzteren eine Privatklage gewähren, kann diese 
Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten gewerblichen Anlage gegen- 
über niemals auf Einstellung des Gewerbebetriebs, sondern nur auf Herstellung 
von Einrichtungen, welche die benachtheiligende Einwirkung ausschließen, oder, 
wo solche Einrichtungen unthunlich oder mit einem gehörigen Betriebe des Ge- 
werbes unvereinbar sind, auf Schadloshaltung gerichtet werden. 
g. 27. 
Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit unge— 
wöhnlichem Geräusche verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach den Vor- 
schriften der §#. 16 bis 25 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizeibehörde 
angezeigt werden. Letztere hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte 
Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten 
vorhanden sind, deren bestimmungsmaßige Benutzung durch den Gewerbebetrieb 
auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung der 
höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes 
an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu 
gestatten sei. 
6. 28. 
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Entfernung, welche 
bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden 
Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne zu halten ist, durch Polizeiverord= 
nungen Bestimmung zu treffen. 
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
g. 29. 
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung 
ertheilt wird, bedurfen Apotheker und dicjenigen Personen, welche sich als Aerzte 
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Lahnärzte und Thierärzte) oder mit
        <pb n="895" />
        — 881 — 
gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde 
als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es 
darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromotion 
nicht abhängig gemacht werden. 
Der Bundesrath bezeichnet mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfniß 
in verschiedenen Theilen des Reichs die Behörden, welche für das ganze Reich 
gültige Approbationen zu ertheilen befugt sind, und erläßt die Vorschriften über 
den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der 
Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den vom Bundesrathe zu bestim- 
menden amtlichen Blättern veröffentlicht. 
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des 
Reichs in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich 
der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken (F. 6), 
nicht beschränkt. 
Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Vor- 
aussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vor- 
geschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind. 
Personen) welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate 
die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Aerzte, Wundärzte, Jahnärzte, Ge- 
burtshelfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für das 
ganze Reich approbirt. 
g. 30. 
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat- 
Irrenanstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungsbehörde. Die 
Konzession ist nur dann zu versagen: 
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers 
in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun, 
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen 
und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen 
der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, 
c) wenn die Anstalt nur in einem Theile eines auch von anderen Personen 
bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb 
für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachtheile oder Ge- 
fahren hervorrufen kann, 
d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden 
Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche 
Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke 
arlsbliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann. 
Vor Ertheilung der Konzession sind über die Fragen zu c und d die 
Ortspolizei= und die Gemeindebehörden zu hören. 
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen 
zuständigen Behörde. 
143“
        <pb n="896" />
        — 882 — 
S. 30 aK 
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landesgesetzgebung 
von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht werden. Das 
ertheilte Prüfungszeugniß gilt für den ganzen Umfang des Reichs. 
S. 31. 
Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und Lootsen 
müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungs- 
zeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen. 
Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. 
Die auf Grund dieses Nachweises ertheilten Zeugnisse gelten für das ganze Reich, 
bei Lootsen für das im Zeugniß angeführte Fahrwasser. 
Soweit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von 
Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Be- 
wenden. 
*) 
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betrieb ihres Gewerbes der Erlaubniß. 
Dieselbe gilt nur für das bei Ertheilung der Erlaubniß bezeichnete Unternehmen. 
Zum Betrieb eines anderen oder eines wesentlich veränderten Unternehmens 
bedarf es einer neuen Erlaubniß. 
Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu 
dem Unternehmen nöthigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder wenn die Be- 
hörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß derselbe die 
zu dem beabsichtigten Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere in 
sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt. 
g. 33. 
Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein 
oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. 
Diese Erlaubniß ist nur dann zu versagen: 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die An— 
nahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, 
des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen 
werde; 
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner 
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. 
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß 
a) die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Klein- 
handel mit Branntwein oder Spiritus allgemein, 
  
*) Vergleiche hierzu den Artikel 22 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, 
vom 6. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 685): 
Die Schauspielunternehmern zum Betrieb ihres Gewerbes bisher ertheilte Erlaubniß gilt nur 
für das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebene Unternehmen.
        <pb n="897" />
        — 883 — 
b) die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Aus- 
schänken von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden, 
geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15 000 Ein- 
wohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Ein- 
wohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut GG. 142) festgesetzt 
wird, « 
von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. 
Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei= und die Gemeindebehörde 
gutachtlich zu hören. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Vereine, welche den gemein- 
schaftlichen Einkauf von Lebens= und Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und 
deren Absatz im Kleinen zum ausschließlichen oder hauptsächlichen Zwecke haben, 
einschließlich der bereits bestehenden, auch dann Anwendung, wenn der Betrieb 
auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. 
Die Landesregierungen können anordnen, daß die vorstehenden Be- 
stimmungen, mit Ausnahme derjenigen im Abs. 3 unter b) auch auf andere 
Vereine, einschließlich der bereits bestehenden, selbst dann Anwendung finden, 
wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. 
#. 33a. 
Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs= und deklamatorische Vorträge, 
Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein 
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirth- 
schafts= oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher 
Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses Ge- 
werbes der Erlaubniß ohne Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte Erlaubniß zum 
Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer. 
Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen: 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die An- 
nahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen 
oder guten Sitten zuwiderlaufen werden; 
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner 
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt; 
3. wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirkes entsprechenden Anzahl 
von Personen die Erlaubniß bereits ertheilt ist. 
Aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen kann die Erlaubniß zurück- 
genommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Ge- 
werbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden. 
S. 33b. 
Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor- 
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst
        <pb n="898" />
        — 884 — 
oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen darbieten will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß der Orts— 
polizeibehörde. 
g. 33c. 
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen 
Bestimmungen. 
G. 34. 
Wer das Geschäft eines Pfandleihers, Pfandvermittlers, Gesindevermiethers 
oder Stellenvermittlers betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. Diese ist zu 
versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach- 
suchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. Die Landes- 
regierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche 
dies durch Ortsstatut (G. 142) festgesetzt wird, die Erlaubniß zum Betriebe des 
Pfandleihgewerbes von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig 
sein solle. 
Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher 
Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts. 
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und 
zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist, im- 
gleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden 
darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind. 
g. 35. 
Die Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht als Gewerbe, 
sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Thatsachen vor- 
liegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen 
Gewerbebetrieb darthun. 
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Trödelhandel (Handel 
mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, Klein- 
handel mit altem Metallgeräthe, mit Metallbruch oder dergleichen) sowie der 
Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle 
oder Leinen, der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen und der 
Handel mit Loosen von Lotterien und Ausspielungen, oder mit Bezugs= und 
Antheilsscheinen auf solche Loose. 
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegen- 
heiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung 
der darauf bezüglichen schriftlichen Aussätze, von der gewerbsmäßigen Auskunft- 
ertheilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten, von dem 
gewerbsmäßigen Betriebe der Viehverstellung (Viehpacht), des Viehhandels und 
des Handels mit ländlichen Grundstücken, von dem Geschäfte der gewerbs- 
mäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen 
sowie vom Geschäfte eines Auktionators. Denjenigen, welche gewerbsmäßig das
        <pb n="899" />
        — 885 — 
Geschäft eines Auktionators betreiben, ist es verboten, Immobilien zu versteigern, 
wenn sie nicht von den dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder 
Korporationen als solche angestellt sind (I. 36). 
Der Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, welche zu Heil- 
zwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung des Gewerbebetriebs 
Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. Der Kleinhandel mit Bier kann 
untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften des F. 33 bestraft ist. 
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Zentralbehörde oder eine 
andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs 
gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr verflossen ist. 
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, 
haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebs der zuständigen Behörde hiervon 
Anzeige zu machen. 
G. 36. 
Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren, derjenigen, 
welche den Feingehalt edler Metalle, oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige 
Verpackung von Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffer, 
Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer u. s. w. darf zwar frei betrieben 
werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder 
Kommunalbehörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche 
diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften 
zu beeidigen und öffentlich anzustellen. 
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten 
Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder an diese Hand- 
lungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den ver- 
fassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen 
angestellten Personen zu beziehen. 
G. 37. 
Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unterhaltung des 
öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, 
Söänften, Pferde und andere Transportmittel sowie das Gewerbe derjenigen 
Personen) welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten. 
S. 38. 
Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und 
Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Pfandvermittler, 
Gesindevermiether, Stellenvermittler und Auktionatoren, soweit darüber die Landes- 
gesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen. 
Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden landes- 
gesetzlichen Bestimmungen finden auf den im F. 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäfts- 
betrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die
        <pb n="900" />
        — 886 — 
Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen 
dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufspreis als bedungene Vergütung 
für das Darlehen und die Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für 
das Darlehen. 
Hinsichtlich der Gesindevermiether und Stellenvermittler sind die Zentral— 
behörden insbesondere befugt, die Ausübung des Gewerbes im Umherziehen sowie 
die gleichzeitige Ausübung des Gast= und Schankwirthschaftsgewerbes zu beschränken 
oder zu untersagen. 
Die Zentralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, 
in welcher Weise die im F. 35 Abs. 2, 3 verzeichneten Gewerbetreibenden ihre 
Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrole über den Umfang und die 
Art ihres Geschäftsbetriebs sie sich zu unterwerfen haben. 
S. 39. 
Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornstein- 
feger gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder eingerichtet werden, die 
höhere Verwaltungsbehörde, soweit nicht Privatrechte entgegenstehen, befugt, die 
Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne daß deshalb den Bezirksschornstein- 
fegern ein Widerspruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. 
E. 40. 
Die in den 99. 29 bis 33a und im F. 34 erwähnten Approbationen und 
Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehaltlich der Bestim- 
mungen in den 99. 33a) 53 und 143 widerrufen werden. 
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betrieb eines der in den 
§#. 30, 30a, 32 bis 33a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebs 
der in den I#. 33a) 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. 
Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der I#§. 20 
und 21. 
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse. 
#. 41. 
Die Befugniß zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift 
das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehülfen, Arbeiter jeder Art und, 
soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge 
anzunehmen. In der Wahl des Arbeits= und Hülfspersonals finden keine anderen 
Beschränkungen statt, als die durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten. 
In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge an- 
zunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze. 
G. 41 a.% 
Soweit nach den Bestimmungen der §#. 105 b bis 105 h Gehülfen, Lehr- 
linge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt
        <pb n="901" />
        — 887 — 
werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen 
nicht stattfinden. Diese Bestimmung findet auf den Geschäftsbetrieb von Konsum- 
und anderen Vereinen entsprechende Anwendung. 
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebs an 
Sonn= und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen. 
L. 41b. 
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Gewerbe- 
treibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammenhängende 
Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, daß an 
Sonn= und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren vollständige oder theilweise 
Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervor- 
tretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur insoweit 
stattfinden darf, als Ausnahmen von den im F. 105b Abs. 1 getroffenen Be- 
stimmungen zugelassen sind. 
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche 
Gewerbetreibende als betheiligt anzusehen sind und in welchem Verfahren die 
erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist. 
S. 42. 
Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf 
dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des dritten Titels auch 
außerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung ausüben. 
Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der Gewerbe- 
treibende im Inland ein zu dauerndem Gebrauch eingerichtetes, beständig oder 
doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal für den Betrieb seines 
Gewerbes nicht besitzt. 
G. 42a. 
Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen aus- 
geschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnorts oder 
der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum 
Wiederverkauf angekauft werden, mit Ausnahme von Bier und Wein in Fässern 
und Flaschen und vorbehaltlich des nach F. 33 erlaubten Gewerbebetriebs. 
Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Bedürfniß dazu ob- 
waltet, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausnahmen von diesem Verbote 
stattfinden sollen. 
Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Ortspolizeibehörde im Falle 
besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet werden. 
S. 42b. 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde- 
behörde oder durch Beschluß der Gemeindebehörde mit Genehmigung der höheren 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 144
        <pb n="902" />
        — 888 — 
Verwaltungsbehörde kann für einzelne Gemeinden bestimmt werden, daß Personen, 
welche in dem Gemeindebezirk einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung 
besitzen und welche innerhalb des Gemeindebezirkes auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung 
von Haus zu Haus 
1. Waaren feilbieten, oder 
2. Waaren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Per- 
sonen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten als in 
offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Waaren- 
bestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der an- 
gebotenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder 
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, 
anbieten wollen, 
der Erlaubniß bedürfen. Diese Bestimmung kann auf einzelne Theile des Ge- 
meindebezirkes sowie auf gewisse Gattungen von Waaren und Leistungen be- 
schränkt werden. 
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden 
die Vorschriften der §#. 57 bis 58 und des F. 63 Abs. 1, und auf die Aus- 
übung des Gewerbebetriebs die Vorschriften der §##. 60b, 60c, des §F. 60 4 
Abs. 1, 2 und des F. 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
In Betreff der im §.59 Hiffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und 
Waaren, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbstverfertigten 
gehören, ferner in Betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke, 
insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus stattfindet, sowie in 
Betreff der vom Bundesrath in Gemäßheit des F. 44 Abs. 2 gestatteten Aus- 
nahmen darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des Wohn- 
sitzes oder der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubniß nicht abhängig ge- 
macht werden. In Betreff der im F. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse 
und Waaren kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den im §. 57 Hiffer 1 bis 4 
erwähnten Voraussetzungen untersagt sowie nach Maßgabe des §. 60b Abs. 2 
und des §. 60e Abs. 2 beschränkt und gemäß F. 60b Abs. 3 verboten werden. 
Auf die Untersagung dieses Gewerbebetriebs finden die Vorschriften des F. 63 
Abs. 1, auf die Beschränkung desselben die Vorschriften des F. 63 Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrathe gemäß 
§ 564d getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend anzu- 
wenden, welche innerhalb des Gemeindebezirkes ihres Wohnorts oder ihrer gewerb- 
lichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus eins der 
unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen. 
Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung nach 
Abs. 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an 
öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus Gegen-
        <pb n="903" />
        — 889 — 
stände nicht feilbieten. In Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch Kinder 
herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeitabschnitte, 
welche in einem Kalenderjahre zusammen vier Wochen nicht überschreiten dürfen, 
gestatten. 
g. 43. 
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten 
ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer 
Erlaubniß der Ortspolizeibehörde und hat den uber diese Erlaubniß auszustellenden, 
auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu führen. 
Auf die Erhheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften 
des §. 57 Jiffer 1, 2, 4, der 56. 57a) 57b Ziffer 1 und 2 und des §. 63 Abf. 1 
entsprechende Anwendung. Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der 
Versagungsgrund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung. 
Jur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei 
der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der 
Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung des 
Wahlakts nicht erforderlich. 
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von 
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. 
In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von 
Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubniß nicht er- 
orderlich. 
f An die Stelle des im §. 5 Abs. 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 
eiee 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen des §. 57 
Ziffer 1) b der S#. 57a, 57b Ziffer 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes. 
. 44. 
Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Ge- 
meindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem 
Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebs Waaren auf- 
zukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen. 
Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem 
Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen 
gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden, soweit nicht 
der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu ihrem Umfang 
einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stücke 
abgesetzt werden, zum Zwecke des Absatzes an Personen, welche damit Handel 
treiben, Ausnahmen zuläßt. 
Das Aufkaufen darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, 
welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen. Im- 
gleichen darf das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, mit Ausnahme von 
Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken und, soweit nicht der Bundes- 
144“
        <pb n="904" />
        — 890 — 
rath noch für andere Waaren oder Gegenden oder Gruppen von Gewerbetreibenden 
Ausnahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kauf— 
leuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Personen geschehen, in deren 
Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden. 
Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, andere 
Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des §. 56 Abs. 3 entsprechende 
Anwendung. 
S. 442a. 
Wer in Gemäßheit des F. 44 Waarenbestellungen aufsucht oder Waaren 
aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den Antrag des In- 
habers des stehenden Gewerbebetriebs von der für dessen Niederlassungsort zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahrs und den Umfang 
des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den Namen des 
Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten 
er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebs. 
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der 
Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen 
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, 
auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte ein- 
ustellen. 
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für welchen 
sie beantragt wird, eine der im F. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen 
zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im F. 57 b Ziffer 2 
bezeichnete Voraussetzung vorliegt. 
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat, 
zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im FJ. 57 Ziffer 1 bis 4 
bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden gewesen, 
der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben eingetreten 
ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die im F. 44 gezogenen Schranken über- 
schritten werden. 
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des §. 63 Abfk. 1. 
Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht, welche 
durch die in den Sollvereins= oder Handelsverträgen vorgesehene Gewerbe- 
legitimationskarte bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden 
finden die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zum Mitführen der 
Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung sowie 
über die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung. 
G. 45. 
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stellvertreter 
ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe 
insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
        <pb n="905" />
        — 891 — 
g. 46. 
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung 
der Wittwe während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben vor— 
handen sind, für deren Rechnung durch einen nach H. 45 qualifizirten Stell— 
vertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe 
bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen. Dasselbe gilt 
während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaßregulirung. 
S. 47. 
Inwiefern für die nach den §95. 34 und 36 konzessionirten oder angestellten 
Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die 
Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionirung oder Anstellung zusteht. 
Dasselbe gilt in Beziehung auf diejenigen Schornsteinfeger, denen ein Kehr- 
bezirk zugewiesen ist (I. 39). 
#. S. 48. 
Realgewerbeberechtigungen können auf jede, nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art übertragen 
werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung aus- 
üben darf. 
S. 49. 
Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den I#.# 16 und 24 
bezeichneten Arten, imgleichen zur Anlegung von Privat-Kranken-, Privat-Ent- 
bindungs= und Privat-Irrenanstalten, zu Schauspielunternehmungen sowie zum 
Betriebe der im F. 33 gedachten Gewerbe kann von der genehmigenden Behörde 
den Umständen nach eine Frist festgesetzt werden, binnen welcher die Anlage oder 
das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung begonnen und 
ausgeführt und der Gewerbebetrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist 
nicht bestimmt, so erlischt die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach 
Empfang derselben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch 
zu machen. 
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, so- 
bald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. 
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb während 
eines Zeitraums von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht und 
erhalten zu haben, so erlischt dieselbe. 
Für die im F. 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung so 
lange nicht versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Konkurserklärung 
entstandenen Ungewißheit über das Eigenthum an einer Anlage oder, in Folge 
höherer Gewalt, der Betrieb entweder gar nicht oder nur mit erheblichem Nach- 
theile für den Inhaber oder Eigenthümer der Anlage stattfinden kann. 
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe wie für die Genehmigung 
neuer Anlagen.
        <pb n="906" />
        — 892 — 
d. 50. 
Auf die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes 
ertheilten Genehmigungen finden die im F. 49 bestimmten Fristen ebenfalls An- 
wendung," jedoch mit der Maßgabe, daß diese Fristen von dem Tage der Ver- 
kündigung des Gesetzes an zu laufen anfangen. 
g. 51. 
Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann 
die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Ver— 
waltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer als- 
dann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. 
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen der 
Entschädigung steht der Rechtsweg oß offen. 
52. 
§. 52 
Die Bestimmung des §. 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündigung 
des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; 
doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf 
Entschädigung, wenn bei der früher ertheilten Genehmigung ausdrücklich vorbe- 
halten worden ist) dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen. 
g. 53. 
Die in dem F§. 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwaltungs- 
behärde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise 
dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden sind, oder wenn dem 
Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren 
Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes. 
Außer aus diesen Gründen können die in den §#. 30, 30 a, 32, 33, 34 
und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Welse urück- 
genommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlasst sungen des Inhabers 
der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung 
oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, 
klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe 
verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten. 
Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 
(Reichs-Gesetzbl. S. 267) den Gewerbebetrieb begonnen haben, sowie Pfand- 
vermittlern, Gesindevermiethern und Stellenvermittlern, welche vor dem 1. Oktober 
1900 den Gewerbebetrieb begonnen haben, kann derselbe untersagt werden, wenn 
Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug 
auf den Gewerbebetrieb darthun. Is die Untersagung erfolgt, so kann die 
Landes-Zentralbehörde oder eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die 
Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs gestatten, sofern seit der Untersagung 
mindestens ein Jahr verflossen ist.
        <pb n="907" />
        — 893 — 
G. 54. 
Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die unter— 
sagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§. 51), auf die Untersagung eines 
Gewerbebetriebs (§J. 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung 
oder Bestallung (I9. 33a) 53) maßgebend sind, gelten die Vorschriften der 
9#. 20 und 21. 
Titel III. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
g. 55. 
Wer außerhalb des Gemeindebezirkes seines Wohnorts oder der durch 
besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des 
Wohnorts gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer 
gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person 
1. Waaren feilbieten, 
2. Waarenbestellungen aufsuchen oder Waaren bei anderen Personen als 
bei Kaufleuten, oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen 
zum Wiederverkauf ankaufen, 
3. gewerbliche Leistungen anbieten, 
4. Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder 
sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder 
der Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will, 
bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten 
Fälle in Gemäßheit des GV. 44 a eine Legitimationskarte genügt. 
In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (S. 64) ein 
Wandergewerbeschein erforderlich. 
G. 55a. 
An Sonn= und Festtagen (F. 105 a Abs. 2) ist der Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen, soweit er unter H. 55 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbe- 
betrieb der im F. 42b bezeichneten Personen verboten. 
Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, 
unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen. 
S. 56. 
Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren von dem Feilhalten im 
stehenden Gewerbebetriebe ganz oder theilweise ausgeschlossen sind, gelten auch für 
deren Feilbieten im Umherziehen. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: 
1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Orts- 
polizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist;
        <pb n="908" />
        — 894 — 
gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte 
Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden 
und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; 
3. Gold= und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber sowie Taschen- 
uhren; 
Spielkarten; 
Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs= und Antheils- 
scheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; 
6. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und 
Dynamit, 
7. solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, ins- 
besondere Petroleum, sowie Spiritus; 
8. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen; 
9. Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei= und Geheimmittel sowie Bruch- 
bänder; 
10. Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel 
und Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse-- und Blumensamen; 
11. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische Instrumente. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umher- 
ziehen sind ferner: 
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher 
oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder 
mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, 
oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder 
einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt 
verzeichnet ist. 
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feil- 
bieten will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde 
seines Wohnorts zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist nur zu 
versagen, soweit das Verzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke 
der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem 
genehmigten Verzeichniß enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder Bild- 
werke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung 
des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden 
oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren 
Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen. 
S. 56a. 
Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ferner: 
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht 
approbirt ist; 
2. das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von 
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen 
# 
* !
        <pb n="909" />
        — 895 — 
von Bestellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose 
und Bezugs- und Antheilsscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; 
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei 
Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden; 
4. das Feilbieten von Waaren sowie das Aufsuchen von Bestellungen 
auf Waaren, wenn solche gegen Theilzahlungen unter dem Vorbehalte 
veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem 
Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten 
kann (II. 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, 
vom 16. Mai 1894). 
** 
Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen, 
daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der im 9. 56 
Abs. 2 ausgeschlossenen Waaren im Umherziehen gestattet sein soll. Die gleiche 
Befugniß steht den Landesregierungen für ihr Gebiet oder Theile desselbert hin- 
sichtlich der im I. 56 Abs. 2 Ziffer 10 bezeichneten Gegenstände zu. 
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie zur Abnbr oder Unter- 
drückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesraths und in dringenden 
Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Aus- 
schusse des Bundesraths für Handel und Verkehr für den Umfang des Reichs 
oder für Theile desselben bestimmt werden, daß und inwiefern außer den in den 
§. 56 und 56a aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere 
Gegenstände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe im 
Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die Anordnung ist dem Reichstage sofort, 
oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Jusammentritte mit- 
zutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustim- 
mung nicht ertheilt. 
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten zur 
Deckung von Stuten untersagt werden. Desgleichen kann zur Abwehr oder 
Unterdrückung von Seuchen der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen, 
Ziegen oder Geflügel im Umherziehen Beschränkungen unterworfen oder auf be- 
stimmte Dauer untersagt werden. 
S. 56e. 
Das Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß dieselben 
versteigert oder im Wege des Glückspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt 
werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen von diesem Verbote dürfen von der zu- 
ständigen Behörde zugelassen werden, hinsichtlich der Wanderversteigerungen jedoch 
nur bei Waaren, welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind. 
Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebs dürfen nur unter dem 
Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnorts erlassen werden. 
Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an derselben in 
einer für Jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und Wohnort des Ge- 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 145
        <pb n="910" />
        — 896 — 
werbetreibenden angebender Aushang angebracht werden. Dies gilt insbesondere 
von den Wanderlagern. 
’- 
Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden. 
Der Bundesrath ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen. 
K. 57. 
Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 
J. 
2. 
3. 
wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krank- 
heit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 
wenn er unter Polizeiaufsicht steht; 
wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das 
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das 
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land= oder Haus- 
friedensbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen 
vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote 
oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung 
ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von 
mindestens drei Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe 
drei Jahre noch nicht verflossen sind; 
.l wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheuf, Bettelei, Landstreicherei, 
Trunksucht übel berüchtigt ist; 
in dem Falle des F. 55 Ziffer 4, sobald der den Verhältnissen des 
Verwaltungsbezirkes der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechenden 
Anzahl von Personen Wandergewerbescheine ertheilt oder ausgedehnt 
sind (S. 60 Abs. 2). 
S. 57a 
Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: 
J. 
wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat. 
Im Falle der Ziffer 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbe- 
schein zu ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits 
vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist; 
.wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet. 
g. 57b. 
Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden: 
1. 
wenn der Nachsuchende im Inland einen festen Wohnsitz nicht hat; 
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das 
Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das 
Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedensbruchs,
        <pb n="911" />
        — 897 — 
wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brand— 
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs— 
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank- 
heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer 
Woche verurtheilt ist, und seit der Verbüßung der Strafe fünf Jahre 
noch nicht verflossen sind; 
3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
bezuglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt 
bestraft ist; 
4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, so- 
fern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht 
genügend gesorgt ist. 
S. 58. 
Der Wandergewerbeschein kann rzurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, 
daß eine der im F. 57 Ziffer 1 bis 4, FJ. 57 à oder F. 57b bezeichneten Voraus- 
setzungen entweder zur Zeit der Erthellung desselben bereits vorhanden gewesen, 
der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheines 
eingetreten ist. 
§. 59. 
Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: 
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land= und Forstwirth- 
schaft, des Garten= und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht 
sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet; 
.l wer in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilometer Entfernung 
von demselben selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des 
Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hin- 
sichtlich deren dies Landesgebrauch ist, anbietet; 
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder Felbswverfertigie Waaren, hinsicht- 
lich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem 
Fahrzeuge aus feilbietet; 
4. wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen 
außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde 
die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet. 
Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbebetrieb 
im Umherziehen mit Gegenständen des gemeinen Verbrauchs ohne Wandergewerbe- 
schein innerhalb ihres Gebiets gestatten. 
1 
S. 59a 
In den Fällen des F. 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb untersagt 
werden, wenn die Voraussetzungen des F. 57 Ziffer 1 bis 4 vorliegen. 
145“
        <pb n="912" />
        — 898 — 
S. 60. 
Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahrs ertheilt, 
er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Ge— 
werbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. Soweit 
nach F. 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen 
Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Be- 
schränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbeschein anzugeben. 
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im F. 55 Ziffer 4 bezeichneten 
Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb in einem anderen als dem 
Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, 
wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt ist. 
Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen Wander- 
gewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für be- 
stimmte Tage während des Kalenderjahrs erfolgen. Die Ausdehnung ist zu 
versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirkes entsprechende Anzahl von 
Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind. 
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung nach 
Maßgabe des F. 58 zurücknehmen. 
Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers 
und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebs. Das Formular der Wander- 
gewerbescheine bestimmt der Bundesrath. 
S. 60 a. 
Wer die im F§. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe an einem Orte von Haus 
zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Mlätzen oder an anderen öffent- 
lichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß der Ortspolizei- 
behörde. 
S. 60 b. 
Minderjährigen Personen kann in dem Wuandergewerbescheine die Be- 
schränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnenuntergang, 
und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann außerdem die Be- 
schränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen 
und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen. 
Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minderjährigen Personen ver- 
boten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirkes die im I. 59 Ziffer 1 und 2 
aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und minderjährigen Personen 
weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu Haus feilbieten. 
Das Feilbieten der im §. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gegenstände 
durch Kinder unter vierzehn Jahren kann von der Ortspolizeibehörde verboten 
werden. 
S. 60c. 
Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen während 
der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zu-
        <pb n="913" />
        — 899 — 
ständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im 
Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Wander— 
gewerbescheins einzustellen. Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm geführten 
Waaren vorzulegen. 
Zum Zwecke des Gewerbebetriebs ist ohne vorgängige Erlaubniß der Ein- 
tritt in fremde Wohnungen sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser 
und Gehöfte nicht gestattet. 
Denselben Bestimmungen (Abs. 2) unterliegt das Feilbieten der im §. 59 
Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. 
g. 60d. 
Der Wandergewerbeschein darf einem Anderen nicht zur Benutzung über— 
lassen werden. 
Wer für einen Anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben beab- 
sichtigt, unterliegt für seine Person den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
Wenn mehrere Personen die im §. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe in 
Gemeinschaft mit einander zu betreiben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag 
ein gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Gesellschaft als solche ausgestellt 
werden, in welchem jedes einzelne Mitglied aufzuführen ist. Werden für die 
einzelnen Mitglieder besondere Wandergewerbescheine ausgestellt, so kann in die 
letzteren ein Vermerk ausgenommen werden, nach welchem dem Inhaber der Ge- 
werbebetrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft, oder einer Gesellschaft 
überhaupt, gestattet sein soll. 
Umherziehenden Schauspielergesellschaften wird der Wandergewerbeschein nur 
dann ertheilt, wenn der Unternehmer die im F. 32 vorgeschriebene Erlaubniß 
besitzt. In dem Wandergewerbescheine für den Unternehmer einer Schauspieler- 
gesellschaft ist ausdrücklich zu vermerken, daß der Gewerbetreibende als Unternehmer 
auftreten will. 
g. 61. 
Die Ertheilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den Wohn- 
ort oder Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige höhere Verwaltungsbehörde. 
Die Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsorts kann den Nachsuchenden an die 
Behörde seines Wohnorts verweisen. 
In dem Falle des F. 55 Ziffer 4 erfolgt die Ertheilung des Wander- 
gewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke das Gewerbe 
betrieben werden soll. 
Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den 
Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers zuständige höhere Verwaltungsbehörde. 
#. 62. 
Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu 
Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den 
Wandergewerbeschein ertheilt hat, oder in deren Bezirke sich der Nachsuchende
        <pb n="914" />
        — 900 — 
befindet. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbeschein unter näherer Be— 
zeichnung dieser Personen vermerkt. 
Die Erlaubniß ist zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im 8. 57 
bezeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann versagt 
werden, insoweit eine der im I. 57 a und F. 57b bezeichneten Voraussetzungen 
vorliegt. Die Zurücknahme der Erlaubniß erfolgt nach Maßgabe des F. 58 
durch eine für deren Ertheilung zuständige Behörde. 
Die Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren zu gewerblichen Qwecken 
ist verboten. 
Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern, welche schulpflichtig sind, i#lt 
zu versagen und die bereits ertheilte Erlaubniß zurückzjunehmen, wenn nicht für 
einen ausreichenden Unterricht der Kinder gesorgt ist. 
Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren kann 
versagt und von der für die Ertheilung derselben zuständigen Behörde zurück- 
genommen werden. Dasselbe gilt von der Erlaubniß zur Mitführung von Per- 
sonen anderen Geschlechts mit Ausnahme der Ehegatten und der über vierzehn 
Jahre alten eigenen Kinder und Enkel. 
g. 63. 
Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die 
erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem Betheiligten mit- 
telst schriftlichen Bescheids unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Gegen den 
Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. Wegen des 
Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der I. 20 und 21. Das- 
selbe gilt von der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses 
(§. 56 Abs. 4), von der Untersagung des Gewerbebetriebs gemäß F. 59 a und der 
Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß in den Fällen des F. 62 Abs. 2. 
Die in Gemäßheit des §. 57 Liffer 5 erfolgte Versagung des Wander- 
gewerbescheins sowie die auf Grund des H. 60 Abs. 2, der 9#. 60 b und 62 
Abs. 4, 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde an 
die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. 
Titel IV. 
Marktverkehr. 
S. 64. 
Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie der Kauf und 
Verkauf auf denselben steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen frei. 
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren, 
welche nicht zu den im F. 66 bezeichneten Gegenständen gehören, nur von Be- 
wohnern des Marktorts auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann 
die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeindebehörde den einheimischen
        <pb n="915" />
        — 901 — 
Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenen 
Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben Waaren auf 
dem Wochenmarkte zuzulassen. 
Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung der im 
Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen bleiben dem Bundes- 
rathe vorbehalten. 
S. 65. 
Die ZLahl, Jeit und Dauer der Messen, Jahr= und Wochenmärkte wird 
von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch 
zu; ein Entschädigungsanspruch gebührt demselben nur dann, wenn durch die 
Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und 
eine größere Lahl ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war. Gemeinden, 
welche einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, müssen außerdem 
nachweisen, daß ihr Recht auf einen speziellen lästigen Titel sich gründet. 
FS. 66. 
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: 
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes; 
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forstwirthschaft, dem 
Garten= und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung 
steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, 
oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen 
Getränke; 
3. frische Lebensmittel aller Art. 
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde 
befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und 
Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochen- 
marktartikeln gehören. 
G. 67. 
Auf Jahrmärkten dürfen außer den im F. 66 benannten Gegenständen 
Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden. 
Zum Verkaufe von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf 
es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. 
g. 68. 
Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben 
belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den 
Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. In den Bestimmungen dar— 
über, ob und in welchem Umfang Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, 
wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. Ein Unterschied zwischen Ein- 
heimischen und Fremden bezüglich der Zahlung der Abgaben darf nicht stattfinden.
        <pb n="916" />
        — 902 — 
S. 69. 
In den Grenzen der Bestimmungen der §#. 65 bis 68 kann die Orts- 
polizeibehörde im Einverständnisse mit der Gemeindebehörde die Marktordnung 
nach dem örtlichen Bedürfnisse festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von 
gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten im Umhertragen, 
mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen. 
» G. 70. 
In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für be- 
stimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es bei den 
bestehenden Anordnungen. « 
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde 
mit Zustimmung der Gemeindebehörde angeordnet werden. 
S. 71. 
Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten gebrachten, 
aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hierdurch aufgehoben. Der 
Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedoch nur unter den- 
selben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein würde, wenn 
die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären. 
DTitel V. 
Taxen. 
G. 72. 
Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend angeordnet 
worden, künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig bestehen, 
sind sie in einer von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden, höchstens einjährigen 
Frist aufzuheben. 
G. 73. 
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die Orts- 
polizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen 
Backwaaren für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume durch einen 
von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums 
zu bringen. 
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und 
täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. 
§. 74. 
Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach den von den Bäckern und 
Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen erlaubt ist, kann die
        <pb n="917" />
        — 903 — 
Ortspolizeibehörde die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im Verkaufslokal 
eine Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichten aufzustellen und die Be— 
nutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backwaaren zu gestatten. 
g. 75. 
Die Gastwirthe können durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, das 
Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern 
anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber 
solange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das 
abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern angeschlagen ist. Auf Beschwerden 
Reisender wegen Ueberschreitung der verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde 
eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtswegs zu. 
G. 75a. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, das Ver- 
zeichniß der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen aufgestellten Taxen der 
Ortspolizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäftsräumen an einer in die 
Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen dürfen zwar jederzeit ab- 
geändert werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Abänderung der Polizei- 
behörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichniß in den Geschäftsräumen an- 
geschlagen ist. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind ferner verpflichtet, dem 
Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur An- 
wendung kommende Taxe mitzutheilen. 
§. 76. 
Die Ortspolizeibehörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde 
befugt, für Lohnbediente und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen 
und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (G. 37), sowie für die 
Benutzung von Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln und anderen Transport- 
mitteln, welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt sind, Taxen festzusetzen. 
S. 77. 
Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke ausschließlich zu- 
gewiesen sind, von der Ortspolizeibehörde, im Einverständnisse mit der Gemeinde- 
behörde, oder, wenn der zugewiesene Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, von 
der unteren Verwaltungsbehörde Taxen aufgestellt werden. 
S. 78. 
Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbetreibende Personen, welche nach 
den Bestimmungen im F. 36 von den Behörden zu beeidigen und anzustellen 
sind, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Die nach F. 36 zu- 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 146
        <pb n="918" />
        — 904 — 
ständigen Behörden sind befugt, für diese Personen auch da Taxen einzuführen, 
wo dergleichen bisher nicht bestanden. 
§. 79. 
Die in den 99. 73 bis 78 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die 
festgestellten Preise und Taxen zu ermäßigen. 
". 80. 
Die Taxen für die Apotheker können durch die Zentralbehörden festgesetzt 
werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig. 
Die Bezahlung der approbirten Aerzte u. s. w. (I. 29 Abs. 1) bleibt der 
Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Ver- 
einbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Zentralbehörden festgesetzt 
werden. 
Titel VI. 
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern) Innungsverbände. 
I. Innungen. 
a. Allgemeine Vorschriften. 
S. 81. 
Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung 
der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten. 
S. 81 a. 
Aufgabe der Innungen ist: 
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung 
der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; 
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und 
Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den 
Arbeitsnachweis; 
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die 
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich 
der Bestimmungen der 99. 103e, 126 bis 132a) 
4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im §. 3 des Gewerbegerichts- 
gesetzes vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) und im §.#53a 
des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 379) be- 
zeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen.
        <pb n="919" />
        — 905 — 
s. 81b. 
Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungs- 
mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im §. 81 a bezeichneten aus- 
zudehnen. Insbesondere steht ihnen zu: 
1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sitt- 
lichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge zu 
treffen, insbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu leiten, 
sowie über die Benutzung und den Besuch der von ihnen errichteten 
Schulen Vorschriften zu erlassenf 
2. Gesellen= und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen 
Zeugnisse auszustellen; 
3. zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Ge- 
sellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des 
Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu 
errichten; « 
4.Schiedsgerichtererrichten,welcheberufensind,Streitigkeitenderim 
§.3desGewerbegerichtsgesetzesundimZ.53adesKrankenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren 
Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen 
Behörden zu entscheiden; 
5. zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemein- 
schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. 
g. 82. 
Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel 
nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung 
ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der 
Landes-Zentralbehörde. 
Soll der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, über das Gebiet 
eines Bundesstaats hinaus erstreckt werden, so ist hierzu die Genehmigung der 
betheiligten Landes-Zentralbehörden erforderlich. Wird die Genehmigung ertheilt, 
so sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite 
Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaats wahr- 
zunehmen, in welchem die Innung ihren Sitz hat. 
Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem 
aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Innungen 
verschieden ist. Die landesüblichen Benennungen (Aemter, Gilden und dergleichen) 
können beibehalten werden. 
S. 83. 
Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die 
Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit das Gesetz nicht darüber bestimmt, 
durch das Statut zu regeln. 
146“
        <pb n="920" />
        — 906 — 
Dasselbe muß Bestimmung treffen über: 
1. Namen, Sitz und Bezirk der Innung sowie die Gewerbszweige, für 
welche die Innung errichtet ist; 
2. die Aufgaben der Innung sowie die dauernden Einrichtungen zur Er- 
füllung dieser Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Regelung des 
Lehrlingswesens; 
3. Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder; 
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere den Maßstab, 
nach welchem die Mitgliederbeiträge erhoben werden; 
5. die Bildung des Vorstandes, den Umfang seiner Befugnisse und die 
Formen seiner Geschäftsführung; 
6. die Zusammensetzung und Berufung der Innungsversammlung, das 
Stimmrecht in derselben, die Art der Beschlußfassung und, sofern die 
Innungsversammlung aus Vertretern besteht (§. 92 Abs. 3), die Zahl 
und die Wahl der Vertreter; 
7. die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des 
Vorstandes; 
die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung; 
die Bildung und die Geschäftsführung des Gesellenausschusses; 
die Ueberwachung der Beobachtung der für die Beschäftigung der 
Gesellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der Fort- 
bildungs= oder Fachschule und die Regelung des Lehrlingswesens 
erlassenen Bestimmungen; 
11. die Bildung des Organs und das Verfahren zur Entscheidung der im 
I. 81 a Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten; 
12. die Voraussetzungen und die Form der Verhängung von Ordnungs- 
strafen; 
13. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts und 
den Erlaß und die Abänderung der Nebenstatuten; 
14. die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der Innung; 
15. die öffentlichen Blätter, in welchen die Bekanntmachungen der Innung 
zu erfolgen haben. 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem 
Gesetze bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Verbindung steht oder gesetz- 
lichen Vorschriften zuwiderläuft. 
Bestimmungen über Einrichtungen zur Erfüllung der im §F. 81b iffer 3, 
4 und 5 bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innungsstatut ausgenommen 
werden. 
S-S0 
C. 84. 
Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungs- 
behörde desjenigen Bezirkes, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt. Die 
Einreichung geschieht durch die Aufsichtsbehörde (S. 96).
        <pb n="921" />
        — 907 — 
Die Genehmigung ist zu versagen: 
1. wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht; 
2. wenn die durch das Innungsstatut vorgesehene Begrenzung des 
Innmungsbezirkes die nach §. 82 Abs. 1 oder Abs. 2 erforderliche Ge- 
nehmigung nicht erhalten hat. 
Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch 
das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine 
Innung bereits besteht. 
In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugebenf, 
gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden 
gelten die Vorschriften der 9§. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Ver- 
fahren in streitigen Verwaltungssachen Mlatz greift. 
Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 
g. 85. 
Soll in der Innung eine Einrichtung der im F. 81 b Ziffer 3, 4 und 5 
vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen 
in Nebenstatuten zusammenzufassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeindebehörde 
des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie die Aufsichtsbehörde 
zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen unter Angabe der Gründe 
versagt werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde steht den 
Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zu. 
Abänderungen der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften. 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der im F. 81b Ziffer 3 und 5 be- 
zeichneten Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte 
Vermögen gesondert von dem übrigen Innungsvermögen zu verwalten. Ver- 
wendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. Die 
Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt ver- 
walteten Vermögen. 
g. 86. 
Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbind— 
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbind— 
lichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 
s. 87. 
Als Innungsmitglieder können nur aufgenommen werden: 
1. diejenigen, welche ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, 
in dem Innungsbezirke selbständig betreiben; 
2. diejenigen, welche in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetrieb als 
Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind;
        <pb n="922" />
        — 908 — 
3. diejenigen, welche in dem Gewerbe als selbständige Gewerbetreibende 
oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind, 
diese Thätigkeit aber aufgegeben haben und eine andere gewerbliche 
Thätigkeit nicht ausüben; 
4. die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt 
beschäftigten Handwerker. 
Andere Personen können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. 
Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur abhängig ge- 
macht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; 
die Prüfung darf nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung 
der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken. 
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings= oder Gesellenzeit 
oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme 
von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten, im Statute fest- 
gestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits 
von einer anderen Innung desselben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung bestanden 
hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden. 
Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen 
entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht versagt werden. 
Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedingungen kann 
zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden. 
S. 8S7a. 
Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige 
Anzeige darüber nicht verlangt, am Schlusse jedes Rechnungsjahrs gestattet. Eine 
Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem Letzteren ver- 
langt werden. 
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen 
und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die 
von der Innung errichteten Nebenkassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Bei- 
träge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. 
Vertragsmäßige Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen 
sind, werden durch den Austritt nicht berührt. 
Wird nach dem Tode eines Innungsmitglieds dessen Gewerbe für Rechnung 
deren Wittwe oder minderjähriger Erben fortgesetzt, so gehen die Befugnisse und 
Obliegenheiten des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts auf die Wittwe 
während des Wittwenstandes beziehungsweise auf die minderjährigen Erben für 
die Dauer der Minderjährigkeit über. Durch das Statut kann der Wittwe oder 
dem Stellvertreter das Stimmrecht eingeräumt werden. 
S. 88. 
Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder 
Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung 
stehen, nicht auferlegt werden.
        <pb n="923" />
        — 909 — 
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das 
Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung sowie der Deckung der Kosten der 
Innungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den Innungsmitgliedern oder 
von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Ver— 
mögen der Innung erfolgen. 
Die Innungen sind befugt, für die Benutzung der von ihnen getroffenen 
Einrichtungen, Fachschulen, Herbergen, Arbeitsnachweis und dergleichen Gebühren 
zu erheben. 
. 89. 
Die aus der Errichtung und der Thätigkeit der Innung und ihres Gesellen- 
ausschusses (I. 95) erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des 
vorhandenen Vermögens oder aus sonstigen Einnahmen keine Deckung finden, 
von den Innungsmitgliedern aufzubringen. 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Anfange 
des auf den Eintritt folgenden Monats. 
Die auf Grund des Statuts oder der Nebenstatuten umgelegten Beiträge 
sowie die für die Benutzung der Innungseinrichtungen zu entrichtenden Gebühren 
(§. 88 Abs. 3) werden auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Bei- 
treibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise 
eingezogen. Das Gleiche gilt für die Einziehung von Ordnungsstrafen (G. 920). 
Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen und Gebühren entscheidet 
die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Be- 
schwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese ent- 
scheidet endgültig. 
iPlier 
Die Einnahmen und Ausgaben der Innung sind von allen ihren Zwecken 
fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Be- 
stände sind gesondert zu verwahren. 
Die Bestände müssen in der durch die I#. 1807 und 1808 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Sofern der Bezirk der 
Innung sich nicht über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, kann die 
Anlegung auch in der nach Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche zugelassenen Weise erfolgen. 
Zeitweilig verfügbare Gelder dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
auch in anderer als der durch die §9. 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt werden. 
Ueber die Aufbewahrung von Werthpapieren trifft die Aufsichtsbehörde 
Bestimmung. 
S. 89 b. 
Die Innung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei: 
1. dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum
        <pb n="924" />
        — 910 — 
2. Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aushülfe 
dient und aus den Ueberschüssen der laufenden Einnahmen über die 
Ausgaben einer Voranschlagsperiode zurückerstattet werden kann; 
3. der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen— 
schaftlichen oder Kunstwerth haben. 
g. 90. 
Auf Innungs-Krankenkassen finden außer den Vorschriften des §. 73 des 
Krankenversicherungsgesetzes auch die I#. 34 bis 38, 45 Abs. 5, §. 47 Abs. 3 
bis 6 des letzteren entsprechende Anwendung. Jedoch kann die Kassenverwaltung 
ausschließlich den Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern übertragen, und unter der 
Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Kassenbeiträge aus 
eigenen Mitteln bestreiten, beschlossen werden, daß der Vorsitzende sowie die Halfte 
der Mitglieder des Vorstandes und der Generalversammlung von der Innung 
zu bestellen sind. 
#. 91. 
Die auf Grund des F. 81b Ziffer 4 errichteten Innungsschiedsgerichte 
müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. 
Die Beisitzer und deren Stellvertreter sind zur Hälfte aus den Innungs- 
mitgliedern, zur Hälfte aus den bei ihnen beschäftigten Gesellen (Gehülfen) und 
Arbeitern zu entnehmen. Die Ersteren sind von der Innungsversammlung, die 
Letzteren von den Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern zu wählen. Auf das Wahl- 
recht finden die Vorschriften der 9# 10, 13 Abs. 1, F. 14 Abs. 1 des Gewerbe- 
gerichtsgesetzes Anwendung. 
Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt;) er braucht der 
Innung nicht anzugehören. 
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt haben, Ver- 
gütung der baaren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumniß; die 
Höhe der letzteren und der Betrag der dem Vorsitzenden zu gewährenden Ver- 
gütung sind im Nebenstatute festzusetzen. 
Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen, oder verweigern die Gewählten 
die Dienstleistung, so hat die Aufsichtsbehörde die Beisitzer aus der Zahl der 
wählbaren Innungsmitglieder, Gesellen (Gehülfen) und Arbeiter zu ernennen. 
Die Anberaumung des ersten Termins soll innerhalb acht Tagen nach 
Eingang der Klage erfolgen und die Entscheidung nach Möglichkeit beschleunigt 
werden. Wird die achttägige Frist nicht innegehalten, so kann der Kläger ver- 
langen, daß statt des Innungsschiedsgerichts an den Orten, wo Gewerbegerichte 
bestehen, diese und, wo solche nicht bestehen, die ordentlichen Gerichte entscheiden. 
Dies Verlangen ist dem darnach zuständigen Gewerbegericht oder ordentlichen 
Gericht und dem Innungöschiedsgerichte schriftlich mitzutheilen. 
G. 91a. . 
Erfolgt durch das Innungsschiedsgericht eine Verurtheilung auf Vornahme 
einer Handlung, so ist der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den
        <pb n="925" />
        — 911 — 
Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen 
wird, zur Zahlung einer nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Ent— 
schädigung zu verurtheilen. In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung gemäß 
99. 887 und 888 der Civilprozeßordnung ausgeschlossen. 
§. 91b. 
Die Entscheidungen der Innung (J. 81 a Ziffer 4) und der Innungsschieds- 
gerichte C. 8S1b Ziffer 4) sind schriftlich abzufassen; sie gehen in Rechtskraft über, 
wenn nicht binnen einer Nothfrist von einem Monat eine Partei Klage bei dem 
ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt gegen eine bei der Verkündigung 
nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung. 
Aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage vor der Innung oder 
dem Innungsschiedsgerichte geschlossen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 
Die Entscheidungen können von Amtswegen für vorläufig vollstreckbar 
erklärt werden, wenn sie die im J. 3 Ziffer 1 des Gewerbegerichtsgesetzes bezeichneten 
Streitigkeiten betreffen, oder der Gegenstand der Verurtheilung an Geld oder 
Geldeswerth die Summe von einhundert Mark nicht übersteigt. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft 
gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden 
Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorläufigen Sicherheitsleistung 
abhängig gemacht werden. 
Die Vollstreckung erfolgt, sofern die Partei dies beantragt, auf Ersuchen 
der Innung oder des Innungsschiedsgerichts durch die Polizeibehörde nach Maß- 
gabe der Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren; wo ein solches 
Verfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Amvendung. Ein unmittelbarer Zwang zur 
Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des F. 127d zulässig. 
Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der J. 707 der Civilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. 
. 92. 
Die Angelegenheiten der Innung werden von der Innungsversammlung 
und dem Vorstande wahrgenommen. 
Zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet 
werden. 
Die Innungsversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder 
aus allen Innungsmitgliedern oder aus Vertretern, welche von jenen aus ihrer 
Mitte gewählt werden. 
Der Vorstand wird von der Innungsversammlung auf bestimmte Zeit 
mittelst geheimer Wahl gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn 
Niemand widerspricht. 
Die Wahlen der Vertreter und des Innungsvorstandes finden unter Leitung 
des Innungsvorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der Innung, 
sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 147
        <pb n="926" />
        — 912 — 
einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahlhandlung ist 
ein Protokoll aufzunehmen. 
S. 92a.% 
Der Vorstand hat nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende 
Verwaltung zu führen. 
Er hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Er- 
gebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. 
Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann 
entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. 
S 92b. 
Die Innungen werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
Durch das Statut kann einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes 
die Vertretung nach außen übertragen werden. 
Zur Legitimation des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die 
Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit 
den Vorstand bilden. 
Die Mitglieder des Vorstandes haften für pflichtmäßige Verwaltung wie 
Vormünder ihren Mündeln. 
G. 92c. 
Der Vorstand ist berechtigt, über Innungsmitglieder bei Verstößen gegen 
statutarische Vorschriften Ordnungsstrafen, insbesondere Geldstrafen bis zum 
Betrage von zwanzig Mark zu verhängen. Ueber Beschwerden entscheidet die 
Aufsichtsbehörde. Der Betrag der Geldstrafen fließt in die Innungskasse. 
** 
Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, 
deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem 
Vorstand olliegt. 
Der Innungsversammlung muß vorbehalten bleiben: 
1. die Feststellung des Haushaltsplans; 
2. die Prufung und Abnahme der Jahresrechnung; 
3. die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplane nicht vor- 
gesehen sind; 
4. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vorstands- 
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; 
der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens; 
. die Beschlußfassung über: 
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von 
Grundeigenthum) 
Ou
        <pb n="927" />
        — 913 — 
b) die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; 
e) die Aufnahme von Anleihen; 
7. die Wahl der Mitglieder der Organe zur Entscheidung der im F. 81 a 
Ziffer 4 und §. 81b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, soweit sie aus 
der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind; 
8. die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, soweit sie aus der 
Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind (G. 131a)) 
9. die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts sowie übet Errichtung 
und Abänderung von Nebenstatuten; 
10. die Beschlußfassung über die Auflösung der Innung. 
G. 93a. 
Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungsversammlung und stimm- 
berechtigt in der Innungsversammlung sind nur die volljährigen Innungsmitglieder 
mit Ausnahme derjenigen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt sind. 
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sowie zu 
Mitgliedern des im §. 83 Abs. 2 Ziffer 11 bezeichneten Organs sind nur solche 
wahlberechtigte Innungsmitglieder, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind 
(9. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche 
mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Räückstande geblieben sind, weder 
wahlberechtigt noch wählbar und von der Theilnahme an den Geschäften der 
Innung für gewisse Zeit ausgeschlossen sind. 
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche 
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder durch gerichtliche 
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der Theil- 
nahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind. 
K. 94. 
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen vier 
Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Aufsichtsbehörde end- 
gültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen 
das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften verstoßen, für 
ungültig zu erklären. 
S. 94a. 
Die Mitglieder der Innungsvorstände, Prüfungsausschüsse und Gesellen- 
ausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der im F. 81 a Ziffer 4 bezeichneten 
Streitigkeiten verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch kann ihnen 
nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz baarer Auslagen und eine Ent- 
schädigung für Zeitversäumniß gewährt werden. 
147“
        <pb n="928" />
        — 914 — 
Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus 
denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (F. 18 des Gewerbegerichts— 
gesetzes) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten sind nur zu 
berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner 
Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. Ueber den 
Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Diese Bestimmungen 
finden auf die Mitglieder der Innungsschiedsgerichte entsprechende Anwendung. 
§. 94 b. 
Mitglieder der Innungsvorstände, der Ausschüsse der Innungen, der 
Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der im 9N. 81 a Ziffer 4 
und F. 81 b Ziffer 4 bezeichneten Streitigkeiten, hinsichtlich deren Umstände eintreten 
oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus dem Amte 
auszuscheiden. Im Falle der Weigerung erfolgt die Enthebung des Betheiligten 
vom Amte durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Betheiligten und der 
Körperschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde ist 
binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Be- 
schwerde ist endgültig. « 
Z.94c. 
Die Innungen sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der gesetzlichen 
und statutarischen Vorschriften in den zur Innung gehörigen Betrieben zu über— 
wachen und von der Einrichtung der Betriebsräume und der für die Unterkunft 
der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen. 
Die Verpflichteten haben den als solchen legitimirten Beauftragten der 
betheiligten Innungen auf Erfordern während der Betriebszeit den Zutritt zu den 
Werkstätten und Unterkunftsräumen sowie zu den sonst in Betracht kommenden 
Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Auskunft über alle Gegenstände zu geben, 
welche für die Erfüllung ihres Auftrags von Bedeutung sind) sie können hierzu 
auf Antrag der Beauftragten von der Ortspolizeibehörde angehalten werden. 
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von der Innung der Aufsichts- 
behörde anzuzeigen. 
Die Beauftragten sind verpflichtet, den im F. 139 b bezeichneten Beamten 
auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung 
zu machen. 
Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichtigung des Betriebs 
durch den Beauftragten der Innung eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen, 
so kann er die Besichtigung durch einen anderen Sachverständigen beanspruchen. 
In diesem Falle hat er dem Vorstande der Innung, sobald er den Namen des 
Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete 
Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderlichen Besichtigungen 
vorzunehmen und dem Vorstande die erforderliche Auskunft über die vorgefundenen 
Verhältnisse zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen
        <pb n="929" />
        — 915 — 
dem Betriebsunternehmer und dem Vorstand entscheidet auf Ansuchen des letzteren 
die Aufsichtsbehörde. 
Auf Räume, welche Bestandtheile landwirthschaftlicher oder fabrikmäßiger 
Betriebe sind, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
G. 95. 
Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehülfen) nehmen 
an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung Theil, 
soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke 
den Gesellenausschuß. 
Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der 
Gesellenprüfung sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen 
zu betheiligen, für welche die Gesellen (Gehülfen) Beiträge entrichten oder eine 
besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung be- 
stimmt sind. 
Die nähere Regelung dieser Betheiligung hat durch das Statut mit der 
Maßgabe zu erfolgen, daß 
1. bei der Berathung und Beschlußfassung des Innungsvorstandes min- 
destens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte 
zuzulassen istz 
2. bei der Berathung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine 
sämmtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrechte zuzulassen sind; 
3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen (Gehülfen) 
Aufwendungen zu machen haben, abgesehen von der Person des Vor- 
sitzenden, Gesellen, welche vom Gesellenausschusse gewählt werden, in 
gleicher Zahl zu betheiligen sind wie die Innungsmitglieder. 
Die Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den im 
Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten darf nur mit Zustimmung des Gesellenaus- 
schusses erfolgen. Wird die Zustimmung versagt, so kann sie durch die Aufsichts- 
behörde ergänzt werden. 
S 95a. 
Zur Theilnahme an der Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem 
Innungsmitgliede beschäftigten volljährigen Gesellen (Gehülfen) berechtigt, welche 
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, welcher zum Amte eines Schöffen 
fähig ist (ISG. 31, 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Wahl zum Gesellenausschusse leitet ein Mitglied des Innungsvorstandes, 
wenn ein solches nicht vorhanden ist, ein Vertreter der Aufsichtsbehörde. 
g. 95b. 
Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Ersatzmänner zu wählen, 
welche für dieselben in Behinderungsfällen oder im Falle des Ausscheidens für
        <pb n="930" />
        — 916 — 
den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben. Wird 
dessenungeachtet der Gesellenausschuß nicht vollzählig, so hat er sich für den Rest 
der Wahlzeit durch Zuwahl zu ergänzen. 
s. 95c. 
Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei 
Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirke der Innung verbleiben, 
die Mitgliedschaft noch während dreier Monate seit dem Austritt aus der Be— 
schäftigung bei Innungsmitgliedern. 
#. 96. 
Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde, 
in deren Bezirke sie ihren Sitz haben. 
Die Ausfsichtsbehörde überwacht insbesondere die Befolgung der gesetzlichen 
und statutarischen Vorschriften und kann sie durch Androhung, Festsetzung und 
Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen 
die Innungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den Geschäften 
der Innung Theil nehmen, erzwingen. Die Geldstrafen fließen in die Innungskasse. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, der Innung, wenn sie es unterläßt, ihr 
zustehende Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur gerichtlichen Verfolgung 
der Angelegenheit zu bestellen. 
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung der 
Mitglieder, über die Wahlen zu den Innungsämtern sowie unbeschadet der Rechte 
Dritter über die Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter. 
Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden. Sie 
beruft und leitet die Innungsversammlung, wenn der Innungsvorstand dieselbe 
zu berufen sich weigert. 
Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten und über 
die Auflösung der Innung kann von der Innungsversammlung nur im Beisein 
eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden. 
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist binnen 
vier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde ist 
endgültig. 
. 97. 
Die Schließung einer Innung kann erfolgen: 
1. wenn sich ergiebt, daß nach §. 84 die Genehmigung hätte versagt 
werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb 
einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 
2. wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde 
ungeachtet die Erfüllung der ihr durch §#. 81 a gesetzten Aufgaben ver- 
nachlässigt; 
3. wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen 
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder 
wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt;
        <pb n="931" />
        — 917 — 
4. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung 
ihrer gesetzlichen Aufgaben dauernd gefährdet erscheint. 
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. 
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt; 
wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §99. 20 
und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungs- 
sachen Platz greift. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Innung 
hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. 
S. 98. 
Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der Geschäfte, 
sofern die Innungsversammlung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand 
unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Ver- 
pflichtung nicht, oder tritt die Schließung der Innung ein, so erfolgt die Ab- 
wickelung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder Beauftragte derselben. 
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die 
Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie für 
den Fall eigenen Ausscheidens aus den Innungsverhältnissen verpflichtet sind. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, den bisher mit der Innung 
verbunden gewesenen, nicht unter I. 73 des Krankenversicherungsgesetzes fallenden 
Unterstützungskassen nach der Auflösung oder Schließung der Innung Korporations- 
rechte zu verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre bisherigen Bestände. 
G. 98a.% 
Das bei der Auflösung oder Schließung vorhandene Vermögen ist zunächst 
zur Berichtigung der vorhandenen Schulden und zur Erfüllung der sonstigen 
Verpflichtungen der Innung zu verwenden. 
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die Mit- 
glieder kann die Innung nur soweit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen dieser 
Mitglieder entstanden ist. Keinem Anspruchsberechtigten darf mehr als der 
Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden. 
Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statut oder in den Landes- 
gesetzen nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die 
Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke überwiesen. 
Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und der Innung, welche bei der Aus- 
führung der vorstehenden Bestimmungen entstehen, entscheidet die höhere Ver- 
waltungsbehörde. 
G. 99. 
Die Statuten und Nebenstatuten der Innungen, die Bescheinigung über 
die Legitimation der Vorstände sowie die Ausfertigung der Vollmachten der 
Beauftragten sind kosten= und stempelfrei.
        <pb n="932" />
        — 918 — 
b. Zwangsinnungen. 
s. 100. 
Zur Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Handwerke 
gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag 
Betheiligter (F. 100f Abs. 1) anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirkes 
sämmtliche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Hand— 
werke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder 
anzugehören haben, wenn 
1. die Mehrheit der betheiligten Gewerbetreibenden der Einführung des 
Beitrittszwanges zustimmt, 
2. der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die 
Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, 
am Genossenschaftsleben Theil zu nehmen und die Innungseinrichtungen 
zu benutzen, und 
3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen betheiligten Handwerker zur Bil- 
dung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. 
Der Antrag kann auch darauf gerichtet werden, die im Abs. 1 bezeichnete 
Anordnung nur für diejenigen daselbst bezeichneten Gewerbetreibenden zu erlassen, 
welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten. 
Der Antrag kann von einer für das betreffende Handwerk bestehenden 
Innung oder von Handwerkern gestellt werden, welche zu einer neuen Innung 
zusammentreten wollen. 
Ohne Herbeiführung einer Abstimmung (I. 100a) kann der Antrag ab- 
gelehnt werden, wenn die Antragsteller einen verhältnißmäßig nur kleinen Bruch- 
theil der betheiligten Handwerker bilden, oder ein gleicher Antrag bei einer inner- 
halb der letzten drei Jahre stattgefundenen Abstimmung von der Mehrheit der 
Betheiligten abgelehnt worden ist, oder durch andere Einrichtungen als diejenige 
einer Innung für die Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen 
der betheiligten Handwerke ausreichende Fürsorge getroffen ist. 
S. 100 a 
Um festzustellen, ob die Mehrheit zustimmt (S. 100 Abs. 1 Liffer 1), hat 
die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Gewerbetreibenden durch ortsübliche 
Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder gegen 
die Einführung des Beitrittszwanges aufzufordern. Bei der Abstimmung ent- 
scheidet die Mehrheit derjenigen, welche sich an derselben betheiligt haben. 
g. 100 b. 
Die Verfügung, durch welche die im F. 100 Abs. 1 bezeichnete Anordnung 
getroffen wird, muß den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Wirksamkeit bezeichnen und
        <pb n="933" />
        — 919 — 
den Namen und den Sitz der Innung, die Abgrenzung ihres Bezirkes und die 
Bezeichnung derjenigen Gewerbe enthalten, für welche sie errichtet wird. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verfügung durch das zu ihren 
amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 
Gegen den Erlaß der Anordnung oder deren Versagung steht den betheiligten 
Gewerbetreibenden binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentral-= 
behörde zu, welche endgültig entscheidet. Die Frist läuft im Falle des Erlasses 
der Anordnung vom Tage der Veröffentlichung, im Falle der Versagung vom 
Tage der Eröffnung des Bescheids ab. 
Nach Erlaß der Anordnung sind die für die gleichen Gewerbszweige be- 
stehenden Innungen, deren Sitz sich im Bezirke der Zwangsinnung befindet, zu 
schließen. 
Innungen, welche außer diesen noch andere Gewerbszweige umfassen, bleiben 
bestehen. Diejenigen Mitglieder, welche der Zwangsinnung anzugehören haben, 
scheiden kraft Gesetzes aus der bisherigen Innung aus. 
S. 100c. 
Auf Innungen, für welche die im F. 100 bezeichnete Anordnung getroffen 
ist, finden die Vorschriften der §#. 81 a bis 99 mit den aus den I§. 100 d bis 
100uu sich ergebenden Aenderungen Anwendung. 
S. 100. 
Gegen die Versagung der Genehmigung des Innungsstatuts und seiner 
Abänderungen ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentral- 
behörde zulässig; diese entscheidet endgültig. 
Wird die Genehmigung des Statuts wiederholt versagt, so hat die höhere 
Verwaltungsbehörde dasselbe mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen. 
Ergiebt sich, daß dem Statut oder seinen Abänderungen die Genehmigung 
hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforder- 
liche Abänderung anzuordnen; der die Abänderung anordnende Bescheid kann auf 
dem im Abs. 1 bezeichneten Wege angefochten werden. Unterläßt die Innung, 
die endgültig angeordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Aufsichtsbehörde 
die Beschlußfassung anzuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge gegeben 
wird, die erforderliche Abänderung des Statuts von Amtswegen mit rechtsver- 
bindlicher Wirkung zu vollziehen. 
S. 100e. 
Das Statut ist in geeigneter Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen. 
S. 100f. 
Als Mitglieder gehören der Innung alle diejenigen an, welche das Ge- 
werbe, wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben. 
Ausgenommen sind: 
1. diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben; 
Reichs. Oesetzbl. 1900. 148
        <pb n="934" />
        — 920 — 
2. im Falle die im 8. 100 Abs. 1 bezeichnete Anordnung nur für solche 
Gewerbetreibende getroffen worden ist, welche der Regel nach Gesellen 
oder Lehrlinge halten, diejenigen, welche der Regel nach weder Gesellen 
noch Lehrlinge halten. 
Inwieweit Handwerker, welche in landwirthschaftlichen oder gewerblichen 
Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind und der Regel nach Gesellen oder Lehr- 
linge halten, sowie Hausgewerbetreibende der Innung anzugehören haben, wird 
mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch das Statut bestimmt. 
Vor der Genehmigung ist den bezeichneten Personen Gelegenheit zur Aeußerung 
zu geben. 
Gewerbetreibende, welche mehrere Gewerbe betreiben, gehören derjenigen 
Innung als Mitglieder an, welche für das hauptsächlich von ihnen betriebene 
Gewerbe errichtet ist. 
Die Mitgliedschaft beginnt für diejenigen, welche zur Zeit der Errichtung 
der Innung das Gewerbe betreiben, mit diesem Zeitpunkte, für diejenigen, welche 
den Betrieb des Gewerbes später beginnen, mit dem Zeitpunkte der Eröffnung 
des Betriebs. 
d. 100 g. 
Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person bei- 
zutreten, sind: 
1. die im I. 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Personen sowie die 
in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt be- 
schäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch 
Lehrlinge halten; 
2. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche das 
Gewerbe fabrikmäßig betreiben; 
3. in dem Falle des J. 100f Abs 1 Ziffer 2 diejenigen Gewerbetreibenden, 
welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten. 
Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut. 
Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes 
Rechnungsjahrs gestattet. Eine vorherige Anzeige kann frühestens sechs Monate 
vor dem Austritte verlangt werden. 
g. 100 h. 
Streitigkeiten darüber, ob Jemand der Innung als Mitglied angehört, 
sowie darüber, ob Jemand der Innung beizutreten berechtigt ist, entscheidet die 
Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde 
bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden) diese entscheidet endgültig. 
S. 100i. 
Die durch Errichtung der Innung erwachsenden Kosten sind auf Antrag 
der Betheiligten von der Landes-Zentralbehörde vorzuschießen.
        <pb n="935" />
        — 921 — 
S. 100 k. 
Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen 
G. 100b Abs. 4), so geht das Vermögen dieser Innung, vorbehaltlich der Be- 
stimmungen der 95. 1001 bis 100 n, mit Rechten und Pflichten auf die Zwangs- 
innung mit der Maßgabe über, daß die letztere die daran zu machenden Forde- 
rungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen reicht. 
Scheidet in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden 
Innung ein Theil der Mitglieder aus (F. 100b Abs. 5), so ist der Zwangsinnung 
ein entsprechender Theil des Vermögens zu überweisen. Dabei ist das Verhältniß 
der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung verbleibenden Mit- 
glieder zu berücksichtigen. Kommt hierüber eine Einigung unter den Innungen 
nicht zu Stande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, welcher die be- 
stehende Innung untersteht. Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen 
vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zu. Diese entscheidet 
endgültig. 
S 100l. 
Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen 
(G. 100b Abs. 4), mit welcher eine Innungs-Krankenkasse (G. 73 des Kranken- 
versicherungsgesetzes) verbunden ist, so geht die letztere mit ihren Rechten und 
Verbindlichkeiten auf die Zwangsinnung über. 
Die Innungs-Krankenkasse kann jedoch von der höheren Verwaltungs- 
behörde geschlossen werden, wenn die Zwangsinnung einen anderen Bezirk oder 
andere Gewerbszweige umfaßt als diejenige Innung, für welche die Innungs- 
Krankenkasse errichtet war, oder in Folge der Errichtung der Lwangsinnung 
mehrere Innungen geschlossen werden, mit welchen Innungs-Krankenkassen ver- 
bunden sind. Gegen die Verfügung, durch welche die Kasse geschlossen wird, ist 
binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zulässig; diese 
entscheidet endgültig. 
Wenn die Innungs-Krankenkasse auf die Zwangsinnung übergegangen ist, 
so werden die erforderlichen Abänderungen des Kassenstatuts bis zur anderweiten 
Beschlußfassung der Innungsversammlung von der höheren Verwaltungsbehörde 
mit rechtsverbindlicher Kraft vollzogen. Solange diese Abänderungen nicht voll- 
zogen sind, haben die bisherigen Kassenorgane die Verwaltung fortzuführen. 
Sind mit der Innung, welche in Folge der Errichtung einer Lwangs- 
innung geschlossen wird, sonstige Unterstützungskassen verbunden, so finden die 
9. 98 und 98a Anwendung. Sofern nicht statutarische oder landesgesetzliche 
Bestimmungen entgegenstehen, kann die Zwangsinnung mit Zustimmung der 
Vertretung der Unterstützungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbindlich- 
keiten übernehmen. In letzterem Falle bleiben die bisherigen Mitglieder dieser 
Kasse berechtigt, ihnen anzugehören, auch wenn sie der Zwangsinnung nicht an- 
gehören. 
148“
        <pb n="936" />
        — 922 — 
§. 100 m. 
Scheidet in Folge der Errichtung einer ZJwangsinnung aus einer bestehenden 
Innung, mit welcher eine Innungs-Krankenkasse (I. 73 des Krankenversicherungs- 
gesetzes) verbunden ist, ein Theil der Mitglieder aus (I. 100b Abs. 5), so kann, 
wenn eine anderweite Einigung unter den Betheiligten nicht zu Stande kommt, 
derjenigen Krankenkasse oder Gemeinde-Krankenversicherung, welcher die bei den 
Ausscheidenden beschäftigten Personen künftig anzugehören haben, ein entsprechender 
Theil des Vermögens durch die höhere Verwaltungsbehörde überwiesen werden; 
dabei ist das Verhältniß der Zahl der Ausscheidenden zu der Lahl der in der 
Innung verbleibenden Mitglieder zu berücksichtigen. Gegen die Entscheidung steht 
den Betheiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde 
zuf diese entscheidet endgültig. Sonstigen Unterstützungskassen können die aus 
der Innung ausscheidenden Mitglieder auch ferner angehören. 
G. 100 n. 
Zur Theilnahme an Unterstützungskassen, auf welche die Vorschriften des 
G. 73 des Krankenversicherungsgesetzes keine Anwendung finden, dürfen Innungs- 
mitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden. 
Gemeinsame Geschäftsbetriebe (I. SZlb Ziffer 5) dürfen von der Innung 
nicht errichtet werden;) dagegen ist dieselbe befugt, Veranstaltungen zur Förderung 
der gemeinsamen, gewerblichen und wirthschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, 
wie die Errichtung von Vorschußkassen, gemeinsamen Ein= und Verkaufsgeschäften 
und dergleichen anzuregen und durch Aufwendungen aus dem angesammelten Ver- 
mögen zu unterstützen. Beiträge dürfen zu diesem Zwecke nicht erhoben werden. 
Werden bei der Errichtung einer Zwangsinnung gemeinschaftliche Geschäfts- 
betriebe einer nach §. 100b Abs. 4 geschlossenen Innung binnen sechs Monaten 
nach der Veröffentlichung der im F. 100 Abs. 1 bezeichneten Anordnung in 
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Gesetzes vom 
1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55 f.) umgewandelt, so geht der für sie aus- 
gesonderte Theil des Innungsvermögens auf die Genossenschaften mit Rechten und 
Pflichten über. Gemeinsame Geschäftsbetriebe, deren Erhaltung im öffentlichen 
Interesse wünschenswerth ist, können von der Zwangsinnung mit Genehmigung 
der höheren Verwaltungsbehörde beibehalten werden. Im Uebrigen sind solche 
Betriebe durch die höhere Verwaltungsbehörde aufzulösen; mit dem Vermögen 
ist nach Maßgabe der statutarischen Vorschriften zu verfahren. 
S. 1000. 
Die Innung hat über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und statutarischen 
Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen. 
Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. Dasselbe gilt von Be- 
schlüssen über Aufwendungen für solche Zwecke, welche im Haushaltsplane nicht 
vorgesehen sind. Wird dem Haushaltsplan oder den bezeichneten Beschlüssen von
        <pb n="937" />
        — 923 — 
einem Viertel der Innungsmitglieder widersprochen, so ist die Entscheidung der 
Aufsichtsbehörde einzuholen. 
Die Jahresrechnungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
s. 100p. 
Die von der Innung gemäß F§. 93 Abs. 2 Ziffer 5 erlassenen Vorschriften 
zur näheren Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. Diese hat vor der Beschlußfassung die Handwerkskammer 
zu hören. 
8. 1009. 
Die Innung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer 
Waaren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken. 
Entgegenstehende Beschlüsse sind ungültig. 
S. 100r. 
Von den Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse müssen mindestens 
zwei Drittel das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und der Regel nach 
Gesellen (Gehülfen) oder Lehrlinge beschäftigen. Die Mitglieder derjenigen Aus— 
schüsse, welchen die Fürsorge für die Durchführung der auf die Regelung des 
Lehrlingswesens bezüglichen Bestimmungen obliegt, müssen sämmtlich diesen An- 
forderungen genügen. 
Zur Theilnahme an den Geschäften der Innung, welche die Regelung des 
Lehrlingswesens und die Durchführung der hierüber erlassenen Bestimmungen 
zum Gegenstande haben, können nur solche Gesellen (Gehülfen) herangezogen 
werden, welche den Anforderungen des 9. 129 entsprechen, jedoch auch dann, 
wenn sie das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Während 
der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen können auch 
Gesellen (Gehülfen), welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, gewählt werden, 
wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben. 
7’ 
Für die Aufbringung der aus der Errichtung und Thätigkeit der Innung 
und des Gesellenausschusses erwachsenden Kosten (G. 89) ist der Beitragsfuß in 
der Weise im Statute festzusetzen, daß die Heranziehung der einzelnen Betriebe 
unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Wo eine Gewerbe- 
steuer erhoben wird, kann die Landes-Zentralbehörde genehmigen, daß die Beiträge 
durch Quschläge zu dieser Steuer erhoben werden. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche der 
Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge beschäftigen, von der Verpflichtung zur 
Zahlung von Beiträgen befreit oder mit geringeren Beiträgen, und Personen, 
welche der Innung freiwillig beitreten, nach festen Sätzen zu Beiträgen heran- 
zuziehen sind.
        <pb n="938" />
        — 924 — 
Gewerbetreibende, welche neben dem Handwerke, hinsichtlich dessen sie der 
Innung angehören, noch ein anderes Handwerk oder ein Handelsgeschäft betreiben, 
sind zu den Beiträgen an die Innung nur nach dem Verhältnisse der Einnahmen 
aus dem zu der Innung gehörenden Handwerksbetrieb, und soweit die Beiträge 
durch Zuschläge zu der Gewerbesteuer erhoben werden, nur nach dem Verhältnisse 
der auf diesen Handwerksbetrieb treffenden Steuer heranzuziehen. 
Den Gewerbesteuern im Sinne der Abs. 1, 3 stehen die Steuern auf das 
Einkommen aus Gewerben gleich. 
Eintrittsgelder dürfen nicht erhoben werden. 
Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von der Innung 
getroffenen Einrichtungen (I. 88 Abs. 3) unterliegt der Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde. 
F. 100t. 
Die im F. 100 Abs. 1 bezeichnete Anordnung ist von der höheren Ver- 
waltungsbehörde zurückzunehmen, wenn dies auf Grund eines Beschlusses der 
Innungsversammlung beantragt wird. Zur Gültigkeit dieses Beschlusses ist 
erforderlich: 
1. daß er von einem Viertel derjenigen Innungsmitglieder, welche der 
Innung anzugehören verpflichtet sind, bei dem Vorstande beantragt 
worden ist, 
2. daß die Einladung zu der Innungsversammlung, in der die Abstimmung 
über den Antrag erfolgen soll, mindestens vier Wochen vorher ordnungs- 
mäßig ergangen ist, 
3. daß drei Viertel der in Ziffer 1 bezeichneten Innungsmitglieder dem 
Antrage zustimmen. 
Waren in der Innungsversammlung, in welcher die Abstimmung über 
den Antrag erfolgen soll, weniger als drei Viertel der im Abs. 1 Ziffer 1 be- 
zeichneten Innungsmitglieder erschienen, so ist zur Abstimmung über den Antrag 
binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher 
die Zurücknahme von drei Viertel der im Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten und er- 
schienenen Mitglieder beschlossen werden kann. Auf diese Folge ist bei der Ein- 
berufung hinzuweisen. 
Wird die Zurücknahme der Anordnung auf Grund eines gültigen Be- 
schlusses beantragt, so ist die Innung spätestens mit dem Ablaufe des Rechnungs- 
jahrs von der höheren Verwaltungsbehörde zu schließen. 
Auf die Schließung finden die Bestimmungen der 99. 98 und 98 a mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine Vertheilung von Reinvermögen 
unter die bisherigen Mitglieder unstatthaft ist, und der Rest des Vermögens nach 
Bestimmung der Aufsichtsbehörde entweder den bei der Innung bisher vorhan- 
denen Unterstützungskassen oder einer freien Innung, welche für die an der bis- 
herigen Zwangsinnung betheiligten Gewerbszweige errichtet wird, oder der Hand- 
werkskammer zu überweisen ist. Die Handwerkskammer hat über das Vermögen
        <pb n="939" />
        — 925 — 
in einer den bisherigen Zwecken am meisten entsprechenden Weise zu verfügen. 
Die Verfügung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen zwei 
Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zulässig. Diese entscheidet 
endgültig. 
Wird die Innung aus einem der im F. 97 bezeichneten Gründe geschlossen, 
so tritt die Anordnung außer Kraft. 
S. 100 u. 
Die Ausdehnung einer Lwangsinnung auf einen größeren Bezirk oder auf 
andere als die bereits einbezogenen, verwandte Gewerbszweige oder auf die Hand- 
werker, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, ist von der 
höheren Verwaltungsbehörde anzuordnen, wenn die Innungsversammlung sie 
beschließt, die Mehrheit der in die Innung einzubeziehenden Gewerbetreibenden 
zustimmt, und die im J. 100 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung im Falle 
dieser Ausdehnung noch zutrifft. Hierbei finden die §S. 100 a, 100b, 100 d, 100e, 
100 k bis 100 n entsprechende Anwendung. 
Die Ausscheidung eines Theiles des Bezirkes einer Zwangsinnung oder eines 
in diese einbezogenen Gewerbszweigs kann durch die höhere Verwaltungsbehörde 
verfügt werden, wenn die Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung der Aus- 
zuscheidenden zu einer anderen Zwangsinnung erfolgt, außerdem nur dann, wenn 
die Innungsversammlung oder die Mehrheit der auszuscheidenden Innungs- 
mitglieder es beantragt. In letzterem Falle ist vor Erlaß der Verfügung die 
Innungsversammlung zu hören. Werden die Ausscheidenden Mitglieder einer 
anderen Innung, so finden hinsichtlich der vermögensrechtlichen Wirkungen der 
§ 100k Abs. 2 und der F. 100 m entsprechende Anwendung. 
Auf die nach Abs. 1 oder 2 ergehenden Verfügungen der höheren Ver- 
waltungsbehörde finden die Bestimmungen des F. 100 b entsprechende Anwendung. 
Die erforderlichen Abänderungen des Statuts können von der höheren Ver- 
waltungsbehörde angeordnet werden. In diesem Falle findet F. 100d Abs. 3 
Anwendung. 
II. Innungeausschüsse. 
C. 101. 
Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen 
kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Ver- 
tretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ob. Außerdem 
können ihm Rechte und Bflichten der betheiligten Innungen übertragen werden. 
Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches 
von den Innungsversammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist. 
Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In dem 
die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die 
Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde 
eingelegt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
        <pb n="940" />
        — 926 — 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann dem Innungsausschusse die Fähigkeit 
beigelegt werden, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten ein- 
zugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet 
den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des Innungsausschusses nur das Ver- 
mögen desselben. 
Auf die Beaufsichtigung der Innungsausschüsse finden die Bestimmungen 
des F. 96 entsprechende Anwendung. 
K. 102. 
Die Schließung eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn der Aus- 
schuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn er Beschlüsse 
faßt, welche über seine statutarischen Rechte hinausgehen. 
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. 
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt. 
Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Bestimmungen 
des §. 97 Abst. 3. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Innungs- 
ausschusses hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. 
Vom Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung eines Innungsausschusses 
ab bleiben die betheiligten Innungen noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu 
welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus dem Innungs- 
ausschusse verpflichtet sind. 
Auf die Verwendung des Vermögens finden die Vorschriften des F. 98 
Abs. 1 und des §. 98 a entsprechende Anwendung. 
Soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt, ist der Austritt aus dem 
Innungsausschusse jeder Innung mit Ablauf des Rechnungsjahrs gestattet, sofern 
die Anzeige des Austritts mindestens drei Monate vorher erfolgt. 
III. 5andwerkskammern. 
S. 103. 
Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Hand- 
werkskammern zu errichten. 
Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Zentralbehörde, 
in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. Dabei kann die 
Bildung von Abtheilungen für einzelne Theile des Bezirkes oder für Gewerbe- 
gruppen angeordnet werden. 
Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde kann der Bezirk der Hand- 
werkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Vermögens- 
auseinandersetzung unter entsprechender Anwendung des §. 100 k Abs. 2 zu erfolgen. 
Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Handwerks- 
kammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, 
soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden des-
        <pb n="941" />
        — 927 — 
jenigen Bundesstaats wahrzunehmen, in welchem die Handwerkskammer ihren 
Sitz hat. 
G. 103a. 
Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer wird durch das Statut 
bestimmt. 
" Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in 
Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode 
in der Reihenfolge der Wahl einzutreten haben. 
Die Mitglieder werden gewählt: 
1. von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer 
ihren Sitz haben, aus der Zahl der Innungsmitglieder; 
2. von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche 
die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, 
mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und 
im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl 
ihrer Mitglieder, soweit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören 
oder nicht Handwerker sind, dürfen an der Wahl nicht betheiligt werden. 
Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlkörper sowie 
das Wahlverfahren werden durch die von der Landes-Zentralbehörde zu erlassende 
Wahlordnung geregelt. 
E. 103b. 
Wählbar sind nur solche Personen, welche 
zum Amte eines Schöffen fähig sind (HI. 31) 32 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes); 
das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben; 
im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei 
Jahren selbständig betreiben; 
die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. 
S# 
r— 
8. 103c. 
Die Wahlen zu den Handwerkskammern und ihren Organen erfolgen auf 
sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus; eine 
Wiederwahl ist zulässig. 
Die Bestimmungen der §9#. 94 bis 94b finden entsprechende Anwendung. 
. 103d. 
Die Handwerkskammer kann sich nach näherer Bestimmung des Statuts 
bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen 
Personen ergänzen und zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender 
Stimme zuziehen. 
Die Handwerkskammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden 
und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 149
        <pb n="942" />
        — 928 — 
Die Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit berathender 
Stimme zuziehen. 
S. 103e. 
Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 
1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 
2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften 
zu überwachen; 
3. die Staats= und Gemeindbehörden in der Förderung des Handwerkes 
durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten über 
Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren; 
4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren, 
zu berathen und den Behörden vorzulegen sowie Jahresberichte über 
ihre die Verhältnisse des Handwerkes betreffenden Wahrnehmungen zu 
erstatten; 
5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellen- 
prüfung (G. 131 Abs. 2); 
6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen 
von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (J. 132). 
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesammtinteressen des 
Handwerkes oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegen- 
heiten gehört werden. 
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen 
und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehülfen) und Lehrlinge zu 
treffen sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. 
g. 103t. 
Die Innungen und Innungsausschüsse sind verpflichtet, den von der 
Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen Folge 
u leisten. 
. die Bestimmungen des Statuts der Innungen und der Innungs- 
ausschüsse oder die von der Innungsversammlung zur näheren Regelung des 
Lehrlingswesens erlassenen Vorschriften (§. 93 Abs. 2 Ziffer 5) mit den Anordnungen, 
welche von der Handwerkskammer in Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse 
getroffen werden, in Widerspruch treten, sind sie unverbindlich. 
S. 103g. 
Die Handwerkskammer hat aus ihrer Mitte einen Vorstand zu wählen, 
welchem nach näherer Bestimmung des Statuts die laufende Verwaltung und 
Geschäftsführung obliegt. 1 
Auf den Vorstand finden die Bestimmungen des F. 92a Abs. 2 und des 
§. 92b entsprechende Anwendung.
        <pb n="943" />
        — 929 — 
Der Beschlußfassung der Gesammtheit der Handwerkskammer bleibt 
mindestens vorbehalten: 
1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse; 
2. die Feststellung des Haushaltsplans, die Prüfung und Abnahme der 
Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushalts- 
plane nicht vorgesehen sind, sowie die Aufnahme von Anleihen, 
3. die Abgabe von Gutachten und Anbringung von Anträgen bei den 
Behörden und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenstände, welche 
die Gesammtinteressen, insbesondere die Gesetzgebung über die Ver— 
hältnisse des Handwerkes, betreffen; 
4. der Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens; 
5. die Wahl des Sekretärs. Soll die Anstellung für mehr als sechs 
Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 
Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung 
der Landes-Zentralbehörde und sind zu veröfsentlichen. 
L. 103h. 
Bei der Handwerkskammer ist von der Aufsichtsbehörde (I. 1030) ein 
Kommissar zu bestellen. Derselbe ist zu jeder Sitzung der Handwerkskammer, 
ihres Vorstandes und der Ausschüsse einzuladen und muß auf Verlangen jederzeit 
gehört werden. 
Der Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerkskammer 
Einsicht nehmen, Gegenstände zur Berathung stellen und die Einberufung der 
Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er kann Beschlüsse der Hand- 
werkskammer und ihrer Organe, welche deren Befugnisse überschreiten oder die 
Gesetze verletzen, mit aufschiebender Wirkung beanstanden; über die Beanstandung 
entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer oder ihrer Organe die Aufsichts- 
behörde. 
S. 103:. 
Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden. 
Die Zahl seiner Mitglieder und ihre Vertheilung auf die einzelnen Gesellen- 
ausschüsse des Bezirkes wird durch das Statut der Handwerkskammer bestimmt. 
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner zu wählen, welche für dieselben in 
Behinderungsfällen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit 
in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben. 
Die Mitglieder und Stellvertreter werden unter Leitung der Ausfsichts- 
behörde mittelst schriftlicher Abstimmung von den Gesellenausschüssen der Innungen 
gewählt. 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß und in 
welcher Zahl dem Gesellenausschuß auch Vertreter derjenigen Gesellen angehören 
sollen, welche von den nach F. 103 a Abs. 3 Ziffer 2 wahlberechtigten Mitgliedern 
der dort bezeichneten Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen beschäftigt werden. 
149“
        <pb n="944" />
        — 930 — 
In diesem Falle ist von der Landes-Zentralbehörde auch die Wahl dieser Ver— 
treter zu regeln. 
Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit finden die Vorschriften des 
§. 95 a Abs. 1, 2 und des H. 95t entsprechende Anwendung. 
S. 103 k. 
Der Gesellenausschuß muß mitwirken: 
1. beim Erlasse von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswesens 
zum Gegenstande haben; 
2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über An- 
gelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen (Gehülfen) und Lehr- 
linge berühren; 
3. bei der Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungs- 
ausschüsse (G. 132). 
Mit dieser Maßgabe finden die Vorschriften des §. 95 Abs. 3 entsprechende 
Anwendung; im Falle der Ziffer 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein be- 
sonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten. 
L. 1031. 
Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammern erwachsenden 
Kosten werden, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, von den Gemeinden 
des Handwerkskammerbezirkes nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungs- 
behörde getragen. Die Gemeinden sind ermächtigt, die auf sie entfallenden An- 
theile nach einem von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Ver- 
theilungsmaßstab auf die einzelnen Handwerksbetriebe umzulegen. Werden Ver- 
anstaltungen der im §. 103e Abs. 3 bezeichneten Art für einzelne Gewerbszweige 
getroffen, so können die hieraus entstehenden Kostenantheile von den Gemeinden 
nur auf solche Betriebe umgelegt werden, welche diesen Gewerbszweigen angehören. 
Die Landes-Zentralbehörde kann bestimmen, daß die Kosten der Hand- 
werkskammer von weiteren Kommunalverbänden statt von den Gemeinden auf- 
gebracht werden. Die Kommunalverbände sind ermächtigt, die Kosten der auf 
Grund des F. 103e Abs. 3 für einzelne Gewerbszweige getroffenen Veranstaltungen 
nach einem von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Vertheilungs- 
maßstab auf die diesen Gewerbszweigen angehörenden Handwerksbetriebe umzulegen. 
Bei der Umlegung der Kosten kann bestimmt werden, daß Personen, welche 
der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, von der Verpflichtung zur 
Zahlung von Beiträgen befreit sind. 
Win 
Für die Handwerkskammer ist von der Landes-Zentralbehörde ein Statut 
zu erlassen. Ueber Abänderungen des Statuts beschließt die Handwerkskammer. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde.
        <pb n="945" />
        — 931 — 
Das Statut muß Bestimmung treffen über: 
Namen, Sitz und Bezirk der Handwerkskammer; 
die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer; 
die Ergänzung der Handwerkskammer durch Zuwahl; 
die Form der Beschlußfassung; 
die Wahl und die Befugnisse des Vorstandes; 
die Form und die Voraussetzungen für die Zusammenberufung der 
Handwerkskammer und ihrer Organe; 
7. die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vor- 
standes; 
8. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans) 
9. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung) 
10. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts; 
11. die Bildung von Prüfungsausschüssen; 
12. die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der 
Handwerkskammer zu erfolgen haben. 
Die Vorschriften des §. 83 Abs. 3 und des F. 100d Abs. 3 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Das Statut und seine Abänderungen sind in den Blättern bekannt zu 
machen, welche für die amtlichen Veröffentlichungen der höheren Verwaltungs- 
behörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerkskammer 
erstreckt. 
— 
S. 103n. 
Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der 99. 86, 88, 89 
Abs. 3, 4 und der §9. 89a, 89b, 94c, 99 entsprechende Anwendung. 
Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 
zwanzig Mark zu bedrohen. Die Festsetzung dieser Geldstrafen erfolgt auf 
Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (I. 940) der Handwerkskammer 
von der unteren Verwaltungsbehörde. Gegen die Festsetzung steht dem Ver- 
urtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte 
Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet endgültig. 
Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde. 
Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sind 
von der Landes-Zentralbehörde vorzuschießen. 
S. 1030. 
Die Handwerkskammer unterliegt der Aufsicht der höheren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz hat, soweit nicht im Falle der Aus- 
dehnung des Handwerkskammerbezirkes über die Bezirke mehrerer höheren Ver- 
waltungsbehörden durch die Landes-Zentralbehörde eine abweichende Bestimmung 
getroffen wird.
        <pb n="946" />
        — 932 — 
Die Vorschriften des §. 96 Abs. 2 bis 7 finden mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß über Beschwerden gegen Anordnungen und Ent- 
scheidungen der Auffichtsbehörde die Landes-Zentralbehörde entscheidet. 
Wenn die Handwerkskammer wiederholter Aufforderung der Aufsichts- 
behörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt oder sich gesetz- 
widriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Ge- 
meinwohl gefährdet wird, oder andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt, 
so kann die Aufsichtsbehörde sie auflösen und Neuwahlen anordnen. Von den 
bisherigen Mitgliedern kann gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde binnen 
zwei Wochen Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde eingelegt werden, welche 
endgültig entscheidet. 
G. 103p. 
Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im Voll- 
zuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern und ihrer 
Organe zu entsprechen. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Hand- 
werkskammern unter einander ob. Die höhere Verwaltungsbehörde kann be- 
stimmen, inwieweit die durch die Erfüllung dieser Verpflichtung entstehenden 
Kosten von der Handwerkskammer als eigene Verwaltungskosten zu erstatten sind. 
S. 103. 
Die Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, in welchen andere 
gesetzliche Einrichtungen (Handels= und Gewerbekammern, Gewerbekammern) zur 
Vertretung der Interessen des Handwerkes vorhanden sind, können diesen Körper- 
schaften die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Handwerkskammer über- 
tragen, wenn ihre Mitglieder, soweit sie mit der Vertretung der Interessen des 
Handwerkes betraut sind, aus Wahlen von Handwerkern des Kammerbezirkes 
hervorgehen und eine gesonderte Abstimmung der dem Handwerk angehörenden 
Mitglieder gesichert ist. 
IV. Innungsverbände. 
F. 104. 
Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zu 
Verbänden zusammentreten) der Beitritt ist durch die Innungsversammlung zu 
beschließen. 
Die Innungsverbände haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Inter- 
essen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und 
Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie die 
Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen; sie sind befugt, den 
Arbeitsnachweis zu regeln sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen.
        <pb n="947" />
        — 933 — 
S. 1044a. 
Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen 
enthalten muß: 
a) über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes; 
b) über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Aus- 
scheidens aus demselben; 
Jc) über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes; 
d) über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse; 
e) über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes; 
1) über die Voraussetzungen und die Formen einer Abänderung des 
Statuts; 
9) über die Voraussetzungen und die Formen einer Auflösung des Ver- 
bandes. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß einzelne Gewerbetreibende dem 
Innungsverband ihres Gewerbes mit den Rechten und Pfllichten der Mitglieder 
der ihm angehörenden Innungen beizutreten berechtigt sind. 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den gesetzlichen 
Zwecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften 
zuwiderläuft. 
S. 104 b. 
Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar: 
à) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren 
Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere; 
b) für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer 
Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaats sich erstreckt, durch die 
Landes-Zentralbehörde; 
Jc) für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundesstaaten 
erstreckt, durch den Reichskanzler. 
Die Genehmigung ist zu versagen: 
1. wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen 
halten; 
2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. 
Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der 
dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreichend erscheint, um die Lwecke 
des Verbandes wirksam zu verfolgen. 
Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere 
Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig. 
Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 
S. 1044c. 
Der Verbandsvorstand hat alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß 
derjenigen Innungen, welche dem Verband angehören, der höheren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen.
        <pb n="948" />
        — 934 — 
Die Zusammensetzung des Vorstandes und Veränderungen in derselben 
sind dieser Behörde anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn der 
Sitz des Vorstandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer nicht in 
dem Bezirke der vorbezeichneten Behörde, so ist die Anzeige an diese und an die 
höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Sitz verlegt wird, gleichzeitig 
zu richten. 
s. 104d. 
Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Vertretung des Ver— 
bandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden. 
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand 
seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die 
Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung 
mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der Letzteren steht das Recht zu, 
a) die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände 
umfaßt, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen; 
b) in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden und durch diesen die 
Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstände 
sich erstecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung 
stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine 
Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten. 
G. 104e. 
Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verhältnisse der in dem 
Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmigung des Verbandsstatuts 
zuständige Stelle Bericht zu erstatten und Anträge zu richten. 
Sie sind verpflichtet, auf Erfordern dieser Stelle Gutachten über gewerb- 
liche Fragen abzugeben. 
S 104 . 
Die Innungsverbände können geschlossen werden, 
1. wenn sich ergiebt, daß nach §. 104b Ziffer 1 und 2 die Genehmigung 
hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des 
Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 
2. wenn den auf Grund des F. 104d erlassenen Verfügungen nicht Folge 
eleistet ist; 
3. lenn der Verbandsvorstand oder die Vertretung des Verbandes sich 
gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das Gemeinwohl 
gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke 
verfolgen. 
Die Schließung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung des Ver- 
bandsstatuts zuständigen Stelle. 
Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde 
zulässig.
        <pb n="949" />
        — 935 — 
g. 1048. 
Durch Beschluß des Bundesraths kann Innungsverbänden die Fähigkeit 
beigelegt werden, unter ihren Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten ein— 
zugehen, vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. In solchem Falle 
haftet dem Gläubiger für alle Verbindlichkeiten des Innungsverbandes nur das 
Vermögen desselben. 
Der Beschluß des Bundesraths ist durch den Reichsanzeiger zu veröffent- 
lichen. Auf diejenigen Innungsverbände, welchen die gedachte Fähigkeit beigelegt 
ist, finden die Bestimmungen der §h. 104h bis 104 n Anwendung. 
S. 104 h. 
Der Innungsverband wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Ver- 
handlungen durch seinen Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung 
erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach 
den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem 
Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung des Innungs- 
verbandes nach außen übertragen werden. 
Zur Legitimation der Vertreter des Innungsverbandes genügt bei allen 
Rechtsgeschäften die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren 
Bezirke der Vorstand seinen Sitz hat, daß die bezeichneten Personen zur Ver- 
tretung des Verbandes befugt sind. 
S. 104i. 
Der Innungsverband ist befugt, für die Mitglieder der ihm angeschlossenen 
Innungen und deren Angehörige zur Unterstützung in Fällen der Krankheit, des 
Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu errichten. 
Die dafür erforderlichen Bestimmungen sind in Nebenstatuten zusammenzufassen; 
diese sowie Abänderungen derselben bedürfen der Genehmigung durch den Reichs- 
kanzler. 
Auf die von dem Innungsverband errichteten Unterstützungskassen finden 
dieselben Vorschriften Anwendung, welche für gleichartige von einer Zwangsinnung 
errichtete Kassen gelten. 
#. 104 k. 
Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltlich der Vorschrift des I. 104, 
der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vorstand 
seinen Sitz hat. 
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statuta- 
rischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und Voll- 
streckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Aemter des Verbandes 
erzwingen. 
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von 
Verbandsmitgliedern, die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes, die 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 150
        <pb n="950" />
        — 936 — 
Wahlen zu den Verbandsämtern sowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die 
Rechte und Pflichten der Inhaber derselben. 
Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögens- 
ausweis vorzulegen. 
F. 1041. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Innungs- 
verbandes hat die Schließung des letzteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand 
des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkursverfahrens dem Gemein- 
schuldner zustehenden Rechte wahrzunehmen. 
S. 104 m. 
Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungsverbandes wird 
die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbandsvertretung nicht anderweitig 
beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im I. 104k bezeichneten Behörde 
vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht oder tritt die Schließung 
auf Grund des F. 104 oder des §. 1041 ein, so erfolgt die Abwickelung der 
Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde. 
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die Ver- 
bandsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch 
für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. 
Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Ab- 
wickelung der Geschäfte Beauftragten zu. 
S. 10n. 
Im Falle der Auflösung oder Schließung des Innungsverbandes muß 
sein Vermögen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung 
seiner sonstigen Verbindlichkeiten verwendet werden. War dasselbe bisher ganz 
oder theilweise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen 
Zwecken bestimmt, so darf der nach Berichtigung der Schulden übrig bleibende 
Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden; über seine 
fernere Verwendung wird von der im §J. 104b Abs. 1 bezeichneten Behörde An- 
ordnung getroffen. 
Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverband errichteten 
Unterrichtsanstalten oder Unterstützungskassen als selbständiger Anstalten der 
Genehmigung des Landesherrn oder einer Behörde des Staates, in welchem die 
fernere Verwaltung der Anstalt stattfinden soll, so hat die im vorstehenden Absatze 
bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizuführen. 
Das hiernach verbleibende Reinvermögen des Innungsverbandes wird, 
soweit die Verbandsvertretung nicht anders beschließt, unter die Innungen, 
welche dem Verbande zur Zeit der Auflösung oder Schließung angehört haben, 
nach dem Verhältnisse der von ihnen an den Verband in dem der Auflösung 
oder Schließung vorangegangenen Jahre geleisteten Beiträge vertheilt. Streitig-
        <pb n="951" />
        — 937 — 
keiten hierüber werden von der im F. 104 k bezeichneten Stelle endgültig ent- 
schieden. 
Titel VII. 
Gewerbliche Arbeiter (Gesellen) Gehülfen) Lehrlinge) Betriebsbeamte) 
Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter). 
I. Allgemeine Verhältnisse. 
G. 105. 
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden 
und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten 
Beschränkungen) Gegenstand freier Uebereinkunft. 
G. 105a. 
Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen können die Gewerbetreibenden die 
Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses 
Gesetzes auch an Sonn= und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen 
unter die vorstehende Bestimmung nicht. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der 
örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen. 
S. 105b. 
Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen 
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen 
und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie bei Bauten aller Art 
dürfen Arbeiter an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den 
Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn= und Festtag vier- 
undzwanzig, für zwei auf einander folgende Sonn= und Festtage sechsunddreißig, 
für das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. 
Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei auf einander 
folgenden Sonn= und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. 
In Betrieben mit regelmäßiger Tag= und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens 
um sechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktags, spätestens um sechs Uhr 
Morgens des Sonn= oder Festtags beginnen, wenn für die auf den Beginn der 
Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht. 
Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten 
Weihnachts-, Oster= und Pfingsttag überhaupt nicht, im Uebrigen an Sonn- 
und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statu- 
tarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes 
(V. 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handels- 
gewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die 
150“
        <pb n="952" />
        — 938 — 
letzten vier Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne Sonn- und Festtage, 
an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, 
kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die 
Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die Stunden, 
während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung 
der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäftigungszeit 
durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden ist, durch letztere, im 
Uebrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für ver- 
schiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. 
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die Beschäftigung von Gehülfen, 
Lehrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum= und anderen Vereinen 
entsprechende Anwendung. 
G. 105c. 
Die Bestimmungen des F. 105b finden keine Anwendung: 
1. auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse un- 
verzüglich vorgenommen werden müssen; 
2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vor- 
geschriebenen Inventurz 
3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung 
und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen 
oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von 
welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig 
ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden 
können; 
4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen 
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern 
nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 
5. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 
an Sonn= und Festtagen stattfindet. 
Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn= und Festtagen mit Arbeiten 
der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Ver- 
zeichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn= und Festtag die Zahl 
der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vor- 
genommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der 
Ortspolizeibehörde sowie dem im H. 139b bezeichneten Beamten jederzeit zur 
Einsicht vorzulegen. 
Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger 
als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, 
sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten 
Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage min- 
destens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit 
frei zu lassen.
        <pb n="953" />
        — 939 — 
Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Absatzes darf die untere 
Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen 
Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine 
vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. 
§. 105d. 
Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten vor- 
kommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht 
gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten 
beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich 
verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluß des Bundesraths 
Ausnahmen von der Bestimmung des J. 105b Abs. 1 zugelassen werden. 
Die Regelung der an Sonn= und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten 
Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle 
Betriebe derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestimmung 
des §. 105i Abf. 3. 
Die vom Bundesrathe getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs- 
Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte 
zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
G. 105e. 
Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn= und Fest- 
tagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender 
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich 
oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Trieb- 
werken arbeiten, können durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Aus- 
nahmen von den im F. 105 b getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Die 
Regelung dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 
§. 105 Abs. 3 zu erfolgen. 
Der Bundesrath trifft über die Voraussetzungen und Bedingungen der 
Zulassung von Ausnahmen nähere Bestimmungen) dieselben sind dem Reichstage 
bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen für Be- 
triebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige 
Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschriften der S#§. 20 
und 21. 
S. 105f. 
Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht 
vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und Fest- 
tagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von 
der Bestimmung des F. 105b Abs. 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden. 
Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen 
und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen 
Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Abschrift der
        <pb n="954" />
        — 940 — 
Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugäng— 
lichen Stelle auszuhängen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen 
ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, 
die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn— 
und Festtagen thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie 
die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind. 
s. 1058g. 
Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und Festtagen 
kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths auf andere 
Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind dem Reichstage bei seinem 
nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote 
zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der 89. 105 bis 105f ent- 
sprechende Anwendung. 
S. 105 h. 
Die Bestimmungen der S§. 105 a bis 1058 stehen weitergehenden landes- 
gesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn= und Festtagen nicht entgegen. 
Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, 
welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des 
9. 105b Abs. 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmel- 
fahrts= und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
S. 105i. 
Der §. 105a Abs. 1 und die I#§. 105 b bis 105g finden auf Gast= und 
Schankwirthschaftsgewerbe, Musikauffuhrungen, Schaustellungen, theatralische 
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten sowie auf Verkehrsgewerbe keine An- 
wendung. 
Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben nur zu 
solchen Arbeiten an Sonn= und Festtagen verpflichten, welche nach der Natur 
des Gewerbebetriebs einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. 
S. 106. 
Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, 
dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von 
Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen. 
Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter 
kann polizeilich erzwungen werden. 
· Z.107. 
Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Anderes zu- 
gelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche
        <pb n="955" />
        — 941 — 
versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeits- 
buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Ver- 
langen vorzulegen und nach rechtmaßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder 
auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter) so- 
fern dieser es verlangt, oder der Arbeiter das sechzebnte Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat, anderenfalls an den Arbeiter selbst. Mir Genehmigung der Gemeinde- 
behörde des im F. 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeits- 
buchs auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen 
sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Auf Kinder) welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden 
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
C. 108. 
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen 
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber 
ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der 
Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsorts kosten= und 
stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung 
des gesetzlichen Vertreters. Ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu 
beschaffen oder verweigert dieser die Zustimmung ohne genügenden Grund und 
zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung 
ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche 
der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher 
ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
g. 109. 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, 
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben 
ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizei- 
behörde dessenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuchs zuletzt seinen 
dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare 
Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines 
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuchs ausgestellt, so ist dies darin 
zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu 
fünfzig Pfennig erhoben werden. 
S. 110. 
Das Arbeitsbuch 4 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr 
und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters 
und die Unterschrift des Abbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem 
Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr aus- 
gestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
        <pb n="956" />
        — 942 — 
S 111. 
Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeit- 
geber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuchs die Zeit des Eintritts 
und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des 
Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der 
letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber 
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, welches 
den Inhaber des Arbeitsbuchs günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen 
des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
****' 
Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren 
gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, 
Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird 
von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeits- 
buchs verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs auf Kosten 
des Arbeitgebers beansprucht werden. 
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung 
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen 
zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke 
gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Ent- 
schädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung 
im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
S. 113. 
Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer 
ihrer Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
und ihre Leistungen auszudehnen. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, 
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaute des Zeugnisses 
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem gesetzlichen 
Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß das Zeugniß an ihn, 
nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der 
Gemeindebehörde des im F. 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen 
des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
        <pb n="957" />
        — 943 — 
K. 114. 
Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in 
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten= und 
stempelfrei zu beglaubigen. 
G. 114 C 
Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrath Lohnbücher oder Arbeits- 
zettel vorschreiben. In diese sind von dem Arbeitgeber oder dem dazu Bevoll- 
mächtigten einzutragen: 
1. Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl; 
2. die Lohnsätze; 
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu 
den übertragenen Arbeiten. 
Der Bundesrath kann bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeits- 
zettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung ein- 
zutragen sind, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Theil des Lohnes gewährt 
werden nollen. 
Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des 9. 111 Abs. 2 bis 4 
entsprechende Anwendung. 
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine 
Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vorgeschriebenen 
Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen. 
Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Bestimmungen der 99. 115 
bis 119a Abs. 1 und des J. 119b zu versehen. Im Uebrigen wird die Ein- 
richtung der Lohnbücher durch den Reichskanzler bestimmt. 
Auf die von dem Bundesrathe getroffenen Anordnungen findet die Be- 
stimmung im F. 120e Abs. 4 Anwendung. 
- 
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichs- 
währung zu berechnen und baar auszuzahlen. 
Sie dürfen den Arbeitern keine Waaren kreditiren. Doch ist es gestattet, 
den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung 
und Landnutzung gegen die ortsüblichen Mieth= und Pachtpreise, Feuerung, Be- 
leuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hülfe sowie Werk- 
zeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durch- 
schnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. 
Zu einem höheren Preise ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für 
Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im 
voraus vereinbart ist. 
G. 115a. 
Lohn= und Abschlagszahlungen dürfen in Gast= und Schankwirthschaften 
oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 151
        <pb n="958" />
        — 944 — 
erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von Rechtsgeschäften 
oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach F. 2 des. Gesetzes, betreffend die 
Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam sind. 
K. 116. 
Arbeiter, deren Forderungen in einer dem FJ. 115 zuwiderlaufenden Weise 
berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des §. 115 
verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen 
entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger 
vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hülfskasse zu), welcher der 
Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der 
Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden 
Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
S. 117. 
Verträge, welche dem F. 115 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den 
von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren 
aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über die Verwendung des Ver- 
dienstes derselben zu einem anderen Zwecke als zur Betheiligung an Einrichtungen 
zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien. 
K. 118. 
Forderungen für Waaren, welche dem F. 115 zuwider kreditirt worden sind, 
können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst 
geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten un- 
mittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen 
Forderungen der im F. 116 bezeichneten Kasse zu. 
G. 119. 
Den Gewerbetreibenden im Sinne der 99. 115 bis 118 sind gleich zu 
achten deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher 
und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier 
erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. 
G. 119aC 
Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des 
Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses 
erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedungen 
werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, 
im Gesammtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenchenlohns nicht 
übersteigen.
        <pb n="959" />
        — 945 — 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom- 
munalverbandes (J. 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten der- 
selben festgesetzt werden: 
1. daß Lohn= und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, 
welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche 
sein dürfen; 
2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern 
oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach 
deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung un- 
mittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird; 
3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb ge- 
wisser Fristen Mittheilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten 
Lohnbeträgen zu machen haben. 
S. 119b. 
Unter den in 99. 114 a bis 119a bezeichneten Arbeitern werden auch die- 
jenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb 
der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse be- 
schäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh= und Hülfsstoffe selbst 
beschaffen. 
S. 120. 
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn 
Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungs- 
schule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichen Falles von der 
zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am Sonntage darf der 
Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die 
Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmi- 
gung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer 
Konfession zu besuchen. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann die Zentral- 
behörde für bestehende Fortbildungsschulen, zu deren Besuche keine Verpflichtung 
besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten. 
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Anstalten, 
in welchen Unterricht in weiblichen Hand= und Hausarbeiten ertheilt wird. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom- 
munalverbandes G. 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren 
sowie für weibliche Handlungsgehülfen und -Lehrlinge unter achtzehn Jahren die 
Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese Verpflichtung 
nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden. Auf demselben Wege können die 
zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen 
werden. Insbesondere können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung 
eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vor- 
mündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen 
151“
        <pb n="960" />
        — 946 — 
Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule 
und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statu— 
tarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungs- 
schule sind diejenigen befreit, welche eine Innungs= oder andere Fortbildungs- 
oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von der höheren 
Verwaltungsbehörde als ein ausreichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungs- 
schulunterrichts anerkannt wird. 
S. 120 a. 
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvor- 
richtungen, Maschinen und Geräthschaften so einzurichten und zu unterhalten und 
den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Ge- 
sundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet. 
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft- 
wechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, der dabei ent- 
wickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. 
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der 
Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen oder 
gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs liegende Ge- 
fahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen 
können, erforderlich sind. 
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebs und 
das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen 
Betriebs erforderlich sind. · 
§.120b. 
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen 
und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter 
im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der 
guten Sitten und des Anstandes zu sichern. 
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs zuläßt, bei der 
Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Auf— 
rechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des 
Betriebs ohnehin gesichert ist. 
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich um— 
kleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern 
getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein. 
Die Bedürfnißanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl 
der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen 
wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand er— 
folgen kann. « 
Z.120(-. 
Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahren beschäftigen, 
sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei der Regelung des
        <pb n="961" />
        — 947 — 
Betriebs diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu 
nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind. 
# 120d. 
Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für 
einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur 
Durchführung der in 99. 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze erforderlich und 
nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, 
daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume 
angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt werden. · 
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden, 
das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Aus— 
führung eine angemessene Frist gelassen werden. 
Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, 
solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen ge— 
stellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder 
die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unver— 
hältnißmäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. 
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer 
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen 
die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Be— 
schwerde an die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. Widerspricht 
die Verfügung den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften 
zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der vorstehend bezeichneten 
Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist auch der Vor— 
stand der Berufsgenossenschaft befugt. 
G. 120e. 
Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen 
werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durch- 
führung der in den §§. 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. 
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen 
sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörden oder durch 
lizeiverordnungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden erlassen werden. 
Vor dem Erlasse solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist den Vor- 
ständen der betheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschafts-Sektionen 
Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung zu geben. Auf diese finden die Be- 
stimmungen des §. 113 Abs. 2, 4 und des §F. 115 Abs. 4 Satz 1 des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 573, 585) Anwendung. 
Durch Beschluß des Bundesraths können für solche Gewerbe, in welchen 
durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter 
gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und
        <pb n="962" />
        — 948 — 
der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und die zur Durchführung dieser Vor— 
schriften erforderlichen Anordnungen erlassen werden. 
Die durch Beschluß des Bundesraths erlassenen Vorschriften sind durch 
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten 
Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen. 
E. 121. 
Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber 
in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Ein- 
richtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. 
G. 122. 
Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren 
Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile 
freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. Werden 
andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein. 
Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. 
K. 123. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können 
Gesellen und Gehülfen entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrags den Arbeitgeber durch Vor- 
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hinter- 
gangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig ver- 
pflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
l wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, 
eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem 
Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich 
verweigern; 
4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig 
umgehen; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit- 
geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des 
Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum 
Nachtheile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; 
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder 
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder 
mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Hand- 
12
        <pb n="963" />
        — 949 — 
lungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten ver— 
stoßen; 
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden 
Krankheit behaftet sind. 
In den unter Ziffer 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr 
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als 
eine Woche bekannt sind. 
Inwiefern in den unter Ziffer 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein An- 
spruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalte des Vertrags und nach 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
.. 124. 
1 Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können 
Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen: 
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe 
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen 
zu Schulden kommen lassen; 
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige 
derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen 
verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehörigen 
der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die 
guten Sitten laufen; 
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der 
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende 
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen 
gegen sie schuldig macht; 
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der 
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei 
Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war. 
In den unter Liffer 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht 
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger 
als eine Woche bekannt sind. 
G. 124 a % 
Außer den in I#§. 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden 
Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne 
Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ver- 
langen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als 
vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
C. 124 b. 
Hat ein Geselle oder Gehülfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann der 
Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden
        <pb n="964" />
        — 950 — 
Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine 
Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns (J. 8 des Krankenversicherungs- 
gesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73) fordern. Diese Forderung 
ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung 
wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags und auf weiteren Schadensersatz 
ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehülfen gegen den 
Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeits- 
verhältnisses entlassen worden ist. 
6 125. 
Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor recht- 
mäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem 
früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach F. 124b an 
die Stelle des Schadensersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. 
In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen 
annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit 
noch verpflichtet ist. 
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige 
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehülfen, von dem er weiß, 
daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während 
der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der 
unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind. 
Den Gesellen und Gehülfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
die im §. 119b bezeichneten Personen gleich. 
III. Lehrlingsverhältnisse. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
". 126. 
Die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht Personen, 
welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu. 
G. 126a. 
Die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen kann solchen 
Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sich wiederholt grober 
Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, 
oder gegen welche Thatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten 
oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. 
Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen 
entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sachgemäßen 
Anleitung eines Lehrlinges nicht geeignet sind. 
Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde; 
gegen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der
        <pb n="965" />
        — 951 — 
Behörden gelten die Vorschriften der 95. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich 
das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift. 
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Befugniß nach 
Ablauf eines Jahres wieder eingeräumt werden. 
S. 126b. 
Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich 
abzuschließen. Derselbe muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen 
Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; 
2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; 
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; 
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die ein- 
seitige Auflösung des Vertrags zulässig ist. 
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, 
dem Lehrling und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlinges zu unterschreiben und 
in einem Exemplare dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlinges auszuhändigen. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag 
einzureichen. 
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestim- 
mungen keine Anwendung. 
Der Lehrvertrag ist kosten= und stempelfrei. 
I. 127. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vor- 
kommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu 
unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs= oder Fachschule anzuhalten und 
den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen ge- 
eigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlinges 
leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor 
Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Ar- 
beits= und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehr- 
linge nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen 
Kräften nicht angemessen sind. 
Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des 
Gottesdienstes an Sonn= und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht 
entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des 
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden. 
S. 127a. 
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem 
Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 152
        <pb n="966" />
        — 952 — 
leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen ver— 
pflichtet. 
Uebermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des 
Lehrlinges gefährdende Behandlung sind verboten. 
F. 127b. 
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, 
während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rück- 
tritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als 
drei Monate betragen soll, ist nichtig. 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verab- 
redeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im F. 123 vorgesehenen Fälle 
auf ihn Anwendung findet oder wenn er die ihm im F. 127 a auferlegten Pflichten 
wiederholt verletzt oder den Besuch der Fortbildungs= oder Fachschule vernachlässigt. 
Von Seiten des Lehrlinges kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der 
Probezeit aufgelöst werden, wenn: 
1. einer der im §. 124 unter Ziffer 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt; 
2. der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in 
einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlinges 
gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht 
mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden 
Verpflichtungen unfähig wird. 
Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlinges aufgehoben. Durch 
den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung 
binnen vier Wochen geltend gemacht wird. 
S. 127c. 
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter 
Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über 
die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und 
Fertigkeiten sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszustellen, welches von der 
Gemeindebehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen ist. 
An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen 
der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe. 
’e 
Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vorgesehenen Falle 
ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Anspruch auf 
Rückkehr des Lehrlinges nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich 
geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehr- 
herrn den Lehrling anhalten, solange in der Lehre zu verbleiben, als durch 
gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöst erklärt ist, oder dem
        <pb n="967" />
        — 953 — 
Lehrlinge durch einstweilige Verfügung eines Gerichts gestattet ist, der Lehre fern 
zu bleiben. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem 
Austritte des Lehrlinges gestellt ist. Im Falle unbegründeter Weigerung der 
Rückkehr hat die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise zurückführen zu lassen 
oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu 
fünf Tagen zur Rückkehr anzuhalten. 
S. 127e. 
Wird von dem gesetzlichen Vertreter für den Lehrling oder, sofern der 
letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung 
abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Beruf 
übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher 
entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der 
Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken. 
Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben 
Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr- 
herrn nicht beschäftigt werden. 
K. 127f. 
Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, 
so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädi- 
gung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen 
ist. In den Fällen des §. 127b Abs. 1, 4 kann der Anspruch nur geltend 
gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrag unter Festsetzung der Art und 
Höhe der Entschädigung vereinbart ist. 
Der Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier 
Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede 
geltend gemacht ist. 
S 127 g. 
Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der 
Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn be- 
anspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage nicht ein geringerer Betrag 
ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag 
des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate, 
bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen 
ortsüblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf. 
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet 
der Vater des Lehrlinges, sofern er die Sorge für die Person des Lehrlinges 
hat, sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre 
verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der 
Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet war. Hat der 
Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person 
des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat, 
152“
        <pb n="968" />
        — 954 — 
Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungsanspruch erst, wenn 
derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend gemacht ist. 
–G. 128. 
Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Umfang oder der Art 
seines Gewerbebetriebs stehende Zahl von Lehrlingen hält und dadurch die Aus— 
bildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann dem Lehrherrn von der unteren 
Verwaltungsbehörde die Entlassung eines entsprechenden Theiles der Lehrlinge 
auferlegt und die Annahme von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus 
untersagt werden. Die Bestimmungen des J. 126 a Abs. 3 finden hierbei ent- 
sprechende Anwendung. 
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können durch Beschluß des 
Bundesraths für einzelne Gewerbszweige Vorschriften über die höchste Zahl der 
Lehrlinge erlassen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige gehalten 
werden darf. Soweit solche Vorschriften nicht erlassen sind, können sie durch 
Anordnung der Landes-Zentralbehörde erlassen werden. 
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker. 
S. 129.") 
In Handwerksbetrieben steht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen 
nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet 
haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die 
Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, 
entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder 
solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der 
Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit 
zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, 
oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig aus- 
geübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung 
thätig gewesen sind. 
  
*) Vergleiche hierzu den Artikel 7 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, 
vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663): « 
Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesetzes Lehrlinge halten, sind berechtigt, 
diese Lehrlinge auszulehren. 
Auf Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen das siebzehnte Lebens- 
jahr vollendet haben, findet §. 129 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß denuselben 
die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen auch dann zusteht, wenn sie nur eine zweijährige 
Lehrzeit zurückgelegt haben. 
Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Personen, welche den Voraussetzungen 
des Abs. 2 nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen zu verleihen. 
Die Landes- Zentralbehörde kann für einzelne Gewerbe oder Zweige eines Gewerbes 
bestimmen, daß den im Abs. 2 bezeichneten Personen die Befugniß zur Anleitung von Lehr- 
lingen auch dann zusteht, wenn sie eine kürzere als zweijährige Lehrzeit zurückgelegt haben.
        <pb n="969" />
        — 955 — 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welche diesen Anforderungen 
nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen verleihen. Gehört 
die Person einer Innung an oder besteht an ihrem Wohnorte für den Gewerbs— 
zweig, welchem sie angehört, eine Innung, so ist die letztere vor der Entscheidung 
von der höheren Verwaltungsbehörde zu hören. 
Die Unterweisung des Lehrlinges in einzelnen technischen Handgriffen und 
Fertigkeiten durch einen Gesellen fällt nicht unter die im Abs. 1 vorgesehenen 
Bestimmungen. 
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe an— 
gehörenden Großbetrieb erfolgen und durch den Besuch einer Lehrwerkstätte oder 
sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt ersetzt werden. Die Landes-Zentral- 
behörden können den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen Unter- 
richtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, welche vom Staate für einzelne Ge- 
werbe oder zum Nachweise der Befähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben 
eingesetzt sind, die Wirkung der Verleihung der im Abs. 1 bezeichneten Befugniß 
für bestimmte Gewerbszweige beilegen. 
Der Bundesrath ist befugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen von den 
Bestimmungen im Abs. 1 zuzulassen. 
G. 129a. 
Der Unternehmer eines Betriebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt 
sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Gewerben Lehrlinge anzu- 
leiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den Voraussetzungen des FJ. 129 entspricht. 
Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den Voraus- 
setzungen des F. 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses 
Gewerbes Lehrlinge anzuleiten. 
Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des F. 129 entspricht, ist be- 
rechtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lehrlinge anzuleiten. Welche 
Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, 
bestimmt die Handwerkskammer. 
Das gemäß §. 131c Abs. 2 dem Prüfungsausschusse vorzulegende Lehr- 
zeugniß darf nur für dasjenige Gewerbe ausgestellt werden, für welches der Lehrherr 
oder sein Vertreter (G. 127 Abs. 1) zur Anleitung von Lehrlingen befugt ist. 
C. 129b. 
Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er verpflichtet, eine Abschrift 
des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben der Innung 
einzurehen er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden. 
Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor 
der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem Vater 
oder Vormunde des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen.
        <pb n="970" />
        — 956 — 
C. 130. 
Soweit durch den Bundesrath oder die Landes-Zentralbehörde auf Grund 
des §. 128 Abs. 2 Vorschriften über die zulässige Zahl von Lehrlingen nicht 
erlassen sind, ist die Handwerkskammer und die Innung zum Erlasse solcher Vor- 
schriften befugt. 
130 n 
Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf den Zeitraum 
von vier Jahren nicht übersteigen. 
Von der Handwerkskammer kann mit Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe oder Gewerbs- 
zweige nach Anhörung der betheiligten Innungen und der im F. 103a Absl. 3 
Ziffer 2 bezeichneten Vereinigungen festgesetzt werden. 
Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Inne- 
haltung der festgesetzten Lehrzeit zu entbinden. 
S. 131. 
Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der Lehrzeit 
der Gesellenprüfung (I. 129 Abs. 1) zu unterziehen. 
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse. Bei jeder 
Zwangsinnung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bei anderen Innungen nur 
dann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der Prüfungen von der 
Handwerkskammer ertheilt ist. Soweit für die Abnahme der Prüfungen für die 
einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungsausschüsse der Innungen und die im 
§ . 129 Abs. 4 bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten und 
Prüfungsbehörden gesorgt ist, hat die Handwerkskammer die erforderlichen 
Prüfungsausschüsse zu errichten. 
S. 131 a. 
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens 
zwei Belisitzern. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Handwerkskammer 
bestellt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschuß einer Innung die 
Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen, welche eine 
Gesellenprüfung bestanden haben, durch den Gesellenausschuß bestellt. Bei den 
von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüssen werden auch die 
Beisitzer von der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der Beisitzer muß aus 
Gesellen bestehen. 
Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt in der Regel 
auf drei Jahre. 
Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen 
können auch Gesellen (Gehülfen), welche die Gesellenprüfung nicht abgelegt haben, 
gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurück- 
gelegt haben.
        <pb n="971" />
        — 957 — 
g. 1316b. 
Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling die in 
seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicher- 
heit ausübt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Aufbewahrung und 
Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen 
ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. 
Im Uebrigen werden das Verfahren vor dem Prüfungsausschusse, der 
Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren durch eine Prüfungs- 
ordnung geregelt, welche von der höheren Verwaltungsbehörde im Einvernehmen 
mit der Handwerkskammer erlassen wird. Kommt ein Einvernehmen nicht zu 
Stande, so entscheidet die Landes-Zentralbehörde. 
Durch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Prüfung 
auch in der Buch= und Rechnungsführung zu erfolgen hat. In diesem Falle 
ist der Prüfungsausschuß befugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, 
welcher an der Prüfung mit vollem Stimmrechte Theil nimmt. Bei Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Kosten der Prüfung werden, sofern diese von dem Prüfungsausschuß 
einer Innung abgehalten wird, von letzterer, im Uebrigen von der Handwerks- 
kammer getragen. Diesen fließen die Prüfungsgebühren zu. 
S. 13 1c. 
Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling anhalten, sich nach 
Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (I. 129 Abs. 1) zu unterziehen. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prüfungs- 
ausschuß zu richten. Dem Gesuche sind das Lehrzeugniß (G. 1270e) und, sofern 
der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch einer Fortbildungs= oder Fach- 
schule verpflichtet war, die Zeugnisse über den Schulbesuch beizufügen. 
Der Prüfungsausschuß hat das Ergebniß der Prüfung auf dem Lehr- 
zeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wird die Prüfung nicht bestanden, so 
hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablaufe die 
Prüfung nicht wiederholt werden darf. 
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei. 
C. 132. 
Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Prüfungsausschusses mit 
aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung entscheidet die 
Handwerkskammer (I. 103e Ziffer 6). 
S. 132a. 
Die Landes-Zentralbehörden sind befugt, die Bestellung der Prüfungs- 
ausschüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung sowie 
die Prüfungsgebühren abweichend von den Vorschriften der §#. 131 bis 132 zu
        <pb n="972" />
        — 958 — 
regeln, dabei darf jedoch hinsichtlich der bei der Prüfung zu stellenden An— 
forderungen nicht unter das im F. 131b Abs. 1 bestimmte Maß herabgegangen 
werden. 
IIIa. Meistertitel. 
6 . 133. 
Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes 
dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugniß zur 
Anleitung von Lehrlingen erworben G. 129) und die Meisterprüfung bestanden 
haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens 
drei Jahre als Geselle (Gehülfe) in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die 
Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus einem 
Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. 
Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung der 
Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche 
auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre. 
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Aus- 
führung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie 
der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst nothwendigen Kenntnisse, ins- 
besondere auch der Buch= und Rechnungsführung, zu erbringen. 
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung 
und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerks- 
kammer mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde zu erlassende Prüfungs- 
ordnung geregelt. 
Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der Handwerkskammer zur 
Last, welcher die Prüfungsgebühren zufließen. 
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei. 
Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen können 
von der Landes-Zentralbehörde die von ihr angeordneten Prüfungen bei Anstalten 
und Einrichtungen der im F. 129 Abs. 4 bezeichneten Art gleichgestellt werden, 
sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei 
den im Abs. 1 vorgesehenen Prüfungen. 
IIIb. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker. 
S. 133a. 
Das Dienstverhältniß der von Gewerbeunternehmern gegen feste Bezüge 
beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend mit der Leitung oder 
  
*) Vergleiche hierzu den Artikel 8 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, 
vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663): 
Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen persönlich ein Handwerk selbständig aus- 
übt, ist befugt, den Meistertitel (§. 133) zu führen, wenn er in diesem Gewerbe die Befugniß 
zur Anleitung von Lehrlingen besitzt.
        <pb n="973" />
        — 959 — 
Beaufsichtigung des Betriebs oder einer Abtheilung desselben beauftragt (Betriebs- 
beamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit höheren technischen Dienst- 
leistungen betraut sind (Maschinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und 
dergleichen), kann, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von jedem Theile 
mit Ablauf jedes Kalendervierteljahrs nach sechs Wochen vorher erklärter Auf- 
kündigung aufgehoben werden. 
S. 133 aa. 
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, 
so muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat 
betragen. 
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zu- 
gelassen werden. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn 
das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, 
daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kün- 
digung als verlängert gelten soll. 
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. 
G. 133 ab. 
Die Vorschriften des F. 133aa finden keine Anwendung, wenn der An- 
gestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht. 
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine außer- 
europäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeit- 
geber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rück- 
reise des Angestellten zu tragen hat. 
t 
Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushülfe genommen, so 
finden die Vorschriften des §. 133 aa keine Anwendung, es sei denn, daß das 
Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die 
Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theile 
gleich sein. 
6 133 b. 
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und 
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung 
rechtfertigender Grund vorliegt. 
§ 133c. 
Gegenüber den im F. 133a bezeichneten Personen kann die Aufhebung des 
Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden: 
1. wenn sie beim Abschlusse des Dienstvertrags den Arbeitgeber durch Vor- 
bringung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 153
        <pb n="974" />
        — 960 — 
über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienst- 
verhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
2. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienst- 
vertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, beharrlich 
verweigern; 
4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheits- 
strafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert 
werden; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber 
oder seinen Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
6. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen 
des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung 
der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern 
sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berech- 
tigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestchenten Krankenversicherung 
oder Unfallversicherung zukommt. 
C. 133. 
Die im F. 133a bezeichneten Personen können die Auflösung des Dienst- 
verhältnisses insbesondere verlangen: 
1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder Ehr- 
verletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen; 
2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt; 
3. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Ge- 
sundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein- 
gehung des Dienstverhältnisses nicht zu erkennen war. 
S. 133e. 
Auf die im §. 133 a bezeichneten Personen finden die Bestimmungen der 
S. 124b und 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des H. 119a. 
K. 133. 
Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem der im 
K. 133 bezeichneten Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der 
Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränft 
wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung 
nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine 
unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird. 
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses 
minderjährig ist.
        <pb n="975" />
        — 961 — 
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 
d. 134. 
Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 88. 121 bis 125 oder, 
wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der 
55. 126 bis 128 Anwendung. 
Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens 
zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen 
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rück- 
ständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohns hinaus 
auszubedingen. Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Fabriken finden die 
Bestimmungen des F. 124b keine Anwendung. 
In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des §. 114 a 
Abs. 1 nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers für jeden minder- 
jährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten. In das Lohnzahlungsbuch 
ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzutragen; es ist 
bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter aus- 
zuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. 
Auf das Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des F. 110 Satz 1 und 
des §. 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung. 
§S. 134 % 
Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter 
beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder 
nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen. Für die ein- 
zelnen Abtheilungen des Betriebs oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter 
können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch 
Aushang (F. 134e Abs. 2). 
Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit 
treten soll, angeben und von demjenigen) welcher sie erläßt, unter Angabe des 
Datums unterzeichnet sein. 
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen 
oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeits- 
ordnung erlassen wird. 
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei 
Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung. 
K. 134b. 
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie 
der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 
153“
        <pb n="976" />
        — 962 — 
2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung mit der Maß— 
gabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfinden 
darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zu- 
gelassen werden; 
3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über 
die Frist der zulässigen Aufkündigung sowie über die Gründe, aus 
welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkün= 
digung erfolgen darfz; 
4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhbe derselben, 
über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über 
deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet 
werden sollen; 
5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestim- 
mung des §. 134 Abs. 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag 
ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, 
dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen 
die Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen; jedoch 
können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten 
sowie gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung des Betriebs, zur Sicherung 
eines gefahrlosen Betriebs oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durch- 
schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum 
Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, 
Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den im Abs. 1 unter 
1 bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebs und das Verhalten 
der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmüngen in die Arbeitsordnung aufzu- 
nehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Ar- 
beitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu 
ihrem Besten getroffenen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen sowie Vor- 
schriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs 
aufgenommen werden. 
# 134c. 
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwider- 
läuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den 88. 123 und 124 vor- 
gesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im 
Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung 
vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die 
Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht 
werden.
        <pb n="977" />
        — 963 — 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches den 
Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die Höhe 
der Strafe ergeben und auf Erfordern dem im 8. 139b bezeichneten Beamten 
jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
G. 134d. 
Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist 
den in der Fabrik oder in den betreffenden Abtheilungen des Betriebs beschäftigten 
großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu 
außern. 
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser 
Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung 
genugt. 
S. 134e. 
Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung 
der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungen schriftlich 
oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Aus- 
fertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vor- 
schrift des §. 1344 genügt ist, der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugäng- 
licher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande er- 
halten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die 
Beschäftigung zu behändigen. 
S. 134;. 
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig 
erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind 
auf Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeits- 
ordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
höhere Verwaltungsbehörde statt. 
G. 134g. 
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen 
worden sind, unterliegen den Bestimmungen der 9#.. 134 a bis 134c, 134e 
Abs. 2 und des F. 1341 und sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungs- 
behörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser 
Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Januar 1891 erstmalig erlassenen 
Arbeitsordnungen finden die I#§. 1344 und 134e Abs. 1 Anwendung. 
S. 134 h. 
Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne des F. 134b Abs. 3 und des 
G. 134d gelten nur: 
1. diejenigen Vorstände der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen oder anderer 
für die Arbeiter der Fabrik bestehender Kasseneinrichtungen, deren Mit-
        <pb n="978" />
        — 964 — 
glieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen 
sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; 
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche die nicht den 
Bestimmungen der Berggesetze unterstehenden Betriebe eines Unter- 
nehmers umfassen, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt 
werden; 
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen Arbeiter- 
ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus 
ihrer Mitte gewählt werden; 
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den voll- 
jahrigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabtheilung 
aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. 
Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach be- 
sonderen Abtheilungen des Betriebs erfolgen. 
C. 135. 
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie 
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. « 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer 
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht 
länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
K. 136. 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (G. 135) dürfen nicht vor 
fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen ge- 
währt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt 
werden, muß die Pause mindestens ein halbe Stunde betragen. Den übrigen 
jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags 
und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor-= und 
Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter 
täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden, und die Dauer 
ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage 
je vier Stunden nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
in dem Fabrikbetrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebs, 
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig 
eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere 
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft 
werden können.
        <pb n="979" />
        — 965 — 
An Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion= 
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
S. 137. 
Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr 
Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden 
der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer 
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn 
Stunden, nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen 
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent- 
lassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn 
das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 
F. 138. 
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, 
so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde 
eine schriftliche Anzeige zu machen. 
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Be- 
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen 
sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abge- 
sehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne 
Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere 
Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür 
zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt 
werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen 
Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginns und Endes ihrer 
Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, 
daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von 
der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug 
aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern enthält. 
S 138 a. 
Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeit- 
gebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre bis zehn Uhr Abends an den 
Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche
        <pb n="980" />
        — 966 — 
Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalenderjahrs 
darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abtheilung 
seines Betriebs auf mehr als vierzig Tage nicht ertheilt werden. 
Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß 
nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als 
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit für den 
Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebs so geregelt wird, daß ihre 
tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmäßige 
gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem 
die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, 
das Maß der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für welchen 
dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den 
Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der 
Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Er- 
laubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des 
Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben ein- 
zutragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fort- 
bildungsschule nicht besuchen, bei den im §. 105e Abs. 1 unter Liffer 3 und 4 
bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags 
nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus gestatten. 
Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen. Eine Abschrift derselben ist in den 
Fabrikräumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer in die 
Augen fallenden Stelle auszuhängen. 
.. 139. 
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer 
Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den im J. 135 Absl. 2, 3) 
in 99. 136, 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von 
vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den 
Reichskanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art sowie zur 
Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch höchstens 
auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen 
Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder 
jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch §#. 136 und 137 Abs. 1, 3 
vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite 
Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im Uebrigen 
durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die 
jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn
        <pb n="981" />
        — 967 — 
zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger 
Dauer gewährt werden. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen 
müssen schriftlich erlassen werden. 
S. 139a. 
Der Bundesrath ist ermächtigt: 
1. die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern 
für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für 
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder 
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; 
2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, 
oder welche sonst durch die Art des Betriebs auf eine regelmäßige 
Tag= und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren 
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher 
Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten 
beschränkt ist, Ausnahmen von den im F. 135 Abs. 2, 3, in 9#. 136, 
137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen; 
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebs oder die 
Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Abkürzung 
oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen 
zu gestatten) 
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des 
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eintritt, Ausnahmen von den 
Bestimmungen des F§. 137 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe zugzulassen, 
daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an Sonnabenden zehn 
Stunden nicht überschreitet. 
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für 
Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechzig, für Arbeiterinnen fünf- 
undsechzig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen siebzig Stunden nicht 
überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden die Dauer von 
zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere 
Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. 
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs 
Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder 
mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubniß zur Ueberarbeit für mehr als 
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit so geregelt 
wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die 
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind zeitlich 
zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 154
        <pb n="982" />
        — 968 — 
durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem 
nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
V. Aufsicht. 
F. 139 b. 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der 99. 105 a, 105b 
Abs. 1, der S#. 105 bis 105h, 120a bis 120e, 134 bis 139a ist ausschließ- 
lich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregie- 
rungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung 
dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das 
Recht zur jederzeitigen Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der 
Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß 
gelangenden Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden 
Anlagen zu verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und 
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den 
einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit 
zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundes- 
rath und dem Reichstage vorzulegen. 
Die auf Grund der Bestimmungen der §#. 105 a bis 105h, 120 a bis 
120e, 134 bis 139a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber 
zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten. 
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der 
Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer 
Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrath oder von der Landes-Zentralbehörde 
unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben 
werden. 
VI. Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen. 
S. 139c. 
In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kom- 
tore) und Lagerräumen ist den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Been- 
digung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 
zehn Stunden zu gewähren. 
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als 
zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, 
in denen zwei oder mehr Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese 
mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit 
durch Ortsstatut vorgeschrieben werden. 
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern 
eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehülfen, Lehrlinge und
        <pb n="983" />
        — 969 — 
Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden 
Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde 
betragen. 
S 139dl. 
Die Bestimmungen des F. 139c finden keine Anwendung 
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waaren unver- 
züglich vorgenommen werden müssen, 
2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie bei 
Neueinrichtungen und Umzügen, 
3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde all- 
gemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. 
G 139e. 
Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene Verkaufs- 
stellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im 
Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. 
Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen 
Verkehr geöffnet sein 
1. für unvorhergesehene Nothfälle, 
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, 
jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends, 
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten, 
welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend 
Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben 
der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder 
auf einzelne Stunden des Tages beschränkt. 
Die Bestimmungen der §#. 139c und 139d werden durch die vorstehenden 
Bestimmungen nicht berührt. 
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das 
Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden 
Gewerbebetriebe (S. 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen (§. 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizei- 
behörde zugelassen werden. Die Bestimmung des F. 55 a Abs. 2 Satz 2 findet 
Anwendung. 
g. 139f. 
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber 
kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende 
Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung 
der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, 
daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des 
ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr Abends und zwischen 
154“
        <pb n="984" />
        — 970 — 
fünf und sieben Uhr Morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein 
müssen. Die Bestimmungen der §#. 139c und 139d werden hierdurch nicht 
berührt. 
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber 
hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Geschäftsinhaber durch orts- 
libliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder 
gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes 
aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, 
so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen. 
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem 
Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist. 
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen 
sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen Verkaufsstellen geführten 
Art sowie das Feilbieten von solchen Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von 
Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (S. 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im 
Gewerbebetrieb im Umherziehen (I. 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen 
können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des F. 55 a 
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 
G. 139g. 
Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne 
offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung 
der im F. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze in Ansehung 
der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäfts- 
betrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräthschaften sowie in Ansehung der 
Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach der Beschaffenheit der An- 
lage ausführbar erscheinen. 
Die Bestimmungen im §. 1204 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An- 
wendung. 
9. 139 h. 
Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen 
werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits= und Lagerräume und deren 
Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durch- 
führung der im §. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu 
genügen haben. Die Bestimmung im §. 120e Abs. 4 findet Anwendung. 
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen 
sind, können sie durch Anordnung der im 8. 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden 
erlassen werden. 
§. 139. 
Die durch §. 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie durch §. 120 Abf. 1 
begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten, wo eine vom
        <pb n="985" />
        — 971 — 
Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule besteht, hinsichtlich des 
Besuchs dieser Schule entsprechende Anwendung. 
Der Geschäftsinhaber hat die Gehülfen und Lehrlinge unter achtzehn 
Jahren zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschule anzuhalten und den 
Schulbesuch zu überwachen. 
G. 139 k. 
Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel mindestens zwanzig 
Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach 
Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeits- 
ordnung zu erlassen. 
Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der 99. 134a, 134b 
Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des §. 134c Abs. 1, Abs. 2 
Satz 2 und 3, des §J. 1344 Abs. 1 und der §5. 134e, 1341 entsprechende An- 
wendung. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §I§. 71 und 72 des 
Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus 
der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches 
den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die 
Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der Ortspolizeibehörde jederzeit zur 
Einsicht vorgelegt werden muß. 
Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er- 
lassen worden sind, finden die Bestimmungen der I#. 134a, 134b Absl. 1 
Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des F. 1340 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 
und 3, des §F. 134e Abs. 2 und des F. 1341 entsprechende Anwendung. Die- 
selben sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbehörde in zwei Aus- 
fertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und 
auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden 
der 9. 1344 Abs. 1 und der F. 134e Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
S 1391. 
Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen sowie in 
anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung des §. 128 An- 
wendung. 
§ 139m. 
Die Bestimmungen der 899. 139c bis 139i finden auf den Geschäfts- 
betrieb der Konsum- und anderer Vereine entsprechende Anwendung. 
Titel VIII. 
Gewerbliche Hülfskassen. 
F. 140. 
Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete 
Verpflichtung der selbständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer Innung ver-
        <pb n="986" />
        — 972 — 
bundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, Hülfs- oder Sterbekasse 
für selbständige Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. Im Uebrigen wird 
in den Verhältnissen dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. 
Neue Kassen der selbständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten Zwecke 
erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Rechte 
juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staat- 
lichen Genehmigung bedarf. 
Titel IX. 
Statutarische Bestimmungen. 
. 142.“") 
Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal= 
verbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände 
mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach Anhörung betheiligter 
Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder 
des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu ver- 
öffentlichen. 
Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den 
Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes 
in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. 
Ditel X. 
Strafbestimmungen. 
S. 143. 
Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den in den 
Reichsgesetzen vorgesehenen Fällen ihrer Entziehung, weder durch richterliche, noch 
administrative Entscheidung entzogen werden. 
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze begründet 
sind, bleiben solange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in Kraft bleiben. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugniß zur Heraus- 
gabe von Druckschriften und zum Vertriebe derselben innerhalb des Reichsgebiets 
im Verwaltungsweg entzogen werden darf, werden hierdurch aufgehoben. 
S. 144. 
Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über die Entziehung des Ge- 
werbebetriebs (G. 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden gegen ihre 
  
*) Die 8§. 141 bis 1411 sind aufgehoben, §. 87 Gesetz vom 15. Juni 1883, Reichs. Gesetzbl. S. 73.
        <pb n="987" />
        — 973 — 
Berufspflichten außer den in diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unter- 
liegen, ist nach den darüber bestehenden Gesetzen zu beurtheilen. 
Jedoch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen bestehenden besonderen 
Bestimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu 
ärztlicher Hülfe auferlegen. 
S. 144 
Personen) welche den Bestimmungen der I#§. 126, 126 a und 129 entgegen 
Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, können von der Ortspolizeibehörde 
durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehrlinge angehalten werden. 
In gleicher Weise kann die Entlassung derjenigen Lehrlinge, welche den auf 
Grund des F. 81 a Ziffer 3, des J. 128 Abs. 2 und des J. 130 erlassenen Vor- 
schriften entgegen angenommen sind, verfügt werden. 
G. 145. 
Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zur 
Freiheitsstrafe sowie für die Verjährung der in den §§5. 145a, 146 und 153 
verzeichneten Vergehen sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich maßgebend. 
Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren 
binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
S. 145a. 
Die in den Fällen der S#§. 16, 24 und 25 gemäß F. 21 Liffer 1 zugezogenen 
Sachverständigen werden bestraft, 
1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch das 
Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu 
eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten; 
2. wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebs- 
geheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt 
sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Be- 
triebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt 
sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, mit Ge- 
fängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden kann. Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen 
Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe 
auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
· Im Falle der Liffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs- 
unternehmers ein. 
S. 146. 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: 
1. Gewerbetreibende, welche dem §. 115 zuwiderhandeln;
        <pb n="988" />
        2. Gewerbetreibende, welche den I#. 135 bis 137, 139c oder den auf 
Grund der §9. 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; 
3. Gewerbetreibende, welche dem §J. 111 Abs. 3, J. 113 Abs. 3 oder dem 
§. 114 a Abs. 3, soweit daselbst die Bestimmungen des §J. 111 Abs. 3 
für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln; 
4. wer dem F. 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. 
Die Geldstrafen fließen der im F. 116 bezeichneten Kasse zu. 
Der §. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. 
S. 146a. 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft 
wird bestraft, wer den I#§. 105 b bis 1058 oder den auf Grund derselben er- 
lassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn= und Festtagen Beschäftigung 
giebt oder den S##. 41a, 55a 139e, 139f Abs. 4 oder den auf Grund des 
§. 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder den auf Grund des 
§. 41 b oder des FJ. 1391 Abs. 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
S. 147. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit 
Haft wird bestraft: 
wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Be— 
ginn eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation, 
Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung 
unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der Genehmigung festgesetzten 
Bedingungen abweicht; 
2. wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder 
Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Ge- 
nehmigung erforderlich ist (§§. 16 und 24), ohne diese Genehmigung 
errichtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmi- 
gung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine 
wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals 
oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt; 
3. wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augen- 
arzt, Geburtshelfer, Lahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähn- 
lichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber 
desselben sei eine geprüfte Medizinalperson; 
4. wer den auf Grund der §§9. 1204, 1398 endgültig erlassenen Ver- 
fügungen oder den auf Grund der 99. 120e, 139h erlassenen Vor- 
schriften zuwiderhandelt; 
5. wer eine Fabrik betreibt oder eine offene Verkaufsstelle hält, für welche 
eine Arbeitsordnung (§§9. 134a, 139 k) nicht besteht, oder wer der 
endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung 
der Arbeitsordnung nicht nachkommt.
        <pb n="989" />
        Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuer- 
gesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist 
aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen. 
In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der Anlage 
oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben 
anordnen. 
In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des der 
Verfügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebs, 
soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift getroffen wird, anordnen, 
falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachtheile oder Gefahren herbeizuführen geeignet 
sein würde. 
  
S. 148. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1. wer außer den im §. 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe 
beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; 
2. wer die im F. 14 erforderte An= oder Abmeldung einer übernommenen 
Feuerversicherungsagentur unterläßt; 
3. wer die im F. 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; 
4. wer der nach §. 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbe- 
betriebs zuwiderhandelt, oder die im F. 35 vorgeschriebene Anzeige 
unterläßt; 
4 a wer außer den Fällen des §. 360 Nr. 12, J. 367 Nr. 16 des Straf- 
gesetzbuchs den auf Grund des F§. 38 erlassenen Vorschriften zuwider- 
handelt; 
5. wer dem §. 33b oder außer den im F. 149 Ziffer 1 vorgesehenen 
Fällen den §#. 42 a bis 44 a zuwiderhandelt, oder feine Legitimations= 
karte (§J. 44 a) oder seinen Wandergewerbeschein (I. 55) einem Anderen 
zur Benutzung überläßt; 
6. wer zum Zwecke der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wander- 
gewerbescheins oder der im §. 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf 
seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, 
wissentlich unrichtige Angaben macht; 
7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen 
Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im F. 59 Liffer 1 bis 3 
bezeichneten Gewerbe der nach §. 59a ergangenen Untersagung zuwider 
betreibt; 
7a. wer dem §F. 56 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 11, Abs. 3, den 
S. 56 a oder 56 b zuwiderhandelt 
7b. wer den Vorschriften der §#§. 566, 60 a, 60b Abs. 2, 3 oder des 
§. 60c Abf. 2) 3 zuwiderhandelt; 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 155
        <pb n="990" />
        7. 
74. 
7e. 
9a. 
9b. 
11. 
12. 
13. 
14. 
– 
wer einer ihm in Gemäßheit des §#. 60 Abs. 1, §S. 60b Abs. 1 oder 
des §. 60 d Abs. 3 in dem Wandergewerbeschein auferlegten Beschrän- 
kung zuwiderhandelt; 
wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen Kinder unter vierzehn 
Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt, oder zu dem nach 
§. 420b Abs. 5 verbotenen Gewerbebetriebe Kinder unter vierzehn Jahren 
anleitet oder ausschickt 
ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den 
in Gemäßheit des J. 564 vom Bundesrathe getroffenen Bestimmungen 
zuwiderhandelt; 
wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder 
durch Anzeige bei derselben festgelegten Taren überschreitet oder es 
unterläßt, das gemaß H. 75 oder 9.# 75#vorgeschriebene Verzeichniß 
einzureichen; 
wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvwertrauten Lehrlinge 
verletzt; 
wer den §99. 126 und 126a zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder 
anleiten läßt; 
wer dem F. 129 oder den auf Grund der I#. 128 und 130 erlassenen 
Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt; 
wer unbefugt den Meistertitel führt; 
10. 
wer wissentlich der Bestimmung im IN. 127e Abs. 2 zuwider einen 
Lehrling beschäftigt; 
wer der Bestimmung des F. 134c Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter 
Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind 
oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder 
oder die im F. 134b Ziffer 5 bezeichneten Beträge in einer in der Arbeits- 
ordnung nicht vorgesehenen Weise verwendet; 
wer es unterläßt, der durch §. 134e Abs. 1, S##. 134g, 139 k Abs. 5 
für ihn begründeten Verpflichtung zur Einreichung der Arbeitsordnung, 
ihrer Abänderungen und Nachträge nachzukommen) 
wer dem I. 115a oder den auf Grund des F. 119a erlassenen 
statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
wer den Vorschriften des F. 15 a zuwiderhandelt. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare 
Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
K. 149. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu acht Tagen wird bestraft: 
J. 
wer den im F. 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im F. 43 
vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbe— 
betriebs nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des F§. 44 
Abs. 2 zuwiderhandelt;
        <pb n="991" />
        1. 
6. 
— 977 — 
wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen dem letzten Absatze des 
I. 56 oder dem F. 60e Abs. 1 zuwiderhandelt; 
wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen 
bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt 
in einem anderen Bezirke betreibt; 
wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder 
unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbe- 
schein angiebt; 
wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Personen mit 
sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem 
Verhältniß eines Chegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt be- 
gleitet; 
wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwider- 
handelt, 
wer es unterläßt, den durch §. 105e Abs. 2, J. 134e Abs. 2, 9#. 138, 
138a Abs. 5, F. 139b für ihn begründeten Vasicchtungen nachzur 
kommen 
wer es unterläßt, gemäß 99. 75) 75a das Verzeichniß anzuschlagen 
oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die 
für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare 
Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
". 150. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
J. 
2. 
wer den Bestimmungen der 88. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter 
in Beschäftigung nimmt oder behält; 
wer außer dem im 9.146 HZiffer 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen 
dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeits- 
zettel zuwiderhandelt; 
wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch un- 
brauchbar macht oder vernichtet; 
lwer den Bestimmungen des §. 120 Abs. 1, des F. 139i oder einer 
auf Grund des 9. 120 Abs. 3 erlassenen statutarischen Bestimmung 
zuwiderhandelt 
der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt 
GG. 103e Abs. 1 Ziffer 1 und FJ. 1260); 
wer es unterläßt, den durch F. 134 Abs. 3, J. 139 K Abs. 4 für ihn 
begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach 
welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 
nicht berührt.
        <pb n="992" />
        S. 151. 
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen 
übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder 
eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft die 
Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben denselben strafbar, wenn 
die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach 
den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebs, oder bei der 
Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es 
an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation 
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stell- 
vertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungs- 
fähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ver- 
tretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stell- 
vertreter zu entlassen. 
§. 152. 
Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche 
Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen 
zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere 
mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben. 
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und 
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. 
S. 153. 
Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, 
durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen 
versucht, an solchen Verabredungen (G. 152) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge 
zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von 
solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten 
bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetze nicht eine härtere Strafe eintritt. 
Schlußbestimmungen. 
S. 154. 
Die Bestimmungen der §#. 105 bis 133e, 139c bis 139 m finden auf 
Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen der §#§. 105, 106 bis 
119b sowie, vorbehaltlich des §. 139g Abs. 1 und der 99. 139) 1391, 139m, 
die Bestimmungen der §S#. 120a bis 133e auf Gehülfen und Lehrlinge in 
Handelsgeschäften keine Anwendung. 
Die Bestimmungen der 9.134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und 
Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften 
sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche 
nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden, entsprechende 
Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend oder in geringem Umfange 
betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
        <pb n="993" />
        — 979 — 
Die Bestimmungen der 89. 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber und 
Arbeiter in Werbitätten, in welchen durch elementare Kraft (ODampf, Wind, 
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blos vorüber- 
gehend zur Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß der Bundesrath für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den im 
§. 135 Abs. 2, 3, I§. 136, 137 Abs. 1 bis 3 und §. 138 vorgesehenen Be- 
stimmungen nachlassen kann. 
Auf andere Werkstätten sowie auf Bauten können durch Kaiserliche Ver- 
ordnung mit Zustimmung des Bundesraths die Bestimmungen der F. 135 bis 
139b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen der 
Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, fallen 
unter diese Bestimmungen nicht. 
Die Kaiserlichen Verordnungen sowie die Ausnahmebestimmungen des 
Bundesraths können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch 
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten 
Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
S. 15 4 . 
Die Bestimmungen der §§. 115 bis 119a, 135 bis 139b, 152 und 153 
finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs- 
anstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende An- 
wendung. 
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage 
beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des 
S. 146. 
S. 155. 
Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den 
letzteren auch die verfassungs= oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: höhere 
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Ortsbehörde, 
Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde und welche Verbände unter der 
Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von der Zentral- 
behörde des Bundesstaats bekannt gemacht. 
Für die unter Reichs= und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können 
die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch J. 105b 
Abs. 2, H 105é Abs. 2, §. 105e, 105f, 115a, 120d, 134e bis 1348, 
133 Abs. 1, 9#. 138a, 139, 139b übertragenen Befugniss und Olbliegen- 
heiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden über- 
tragen werden. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 156
        <pb n="994" />
        <pb n="995" />
        9981s 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 981. 
  
  
(Nr. 2723.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 16. Oktober 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 14. November d. J. in Berlin zusammen- 
wutrezen, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen 
orbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Homburg v. d. Höhe, den 16. Oktober 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 157 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1900.
        <pb n="996" />
        <pb n="997" />
        Reichs-Gesetzblatt 
AMÆ 49. 
Inhalt: Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Versicherungsamts. 
S. 983. 
  
  
  
  
(r. 2724.) Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Vom 19. Oktober 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §. 19 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderung 
der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) und 
des F. 110 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 
S. 463) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
I. Eintheilung und Bearbeitung der Dienstgeschäfte. 
Dienststellung des Präsidenten. 
S. 1. 
Dem Bräsidenten des Reichs-Versicherungsamts steht die Leitung und Be- 
aufsichtigung des gesammten Dienstes zu. Er vertheilt die Geschäfte unter die 
Mitglieder, die Beamten und die richterlichen Beisitzer des Reichs-Versicherungs- 
amts und bestellt, soweit erforderlich, die Beauftragten und Vertreter der Behörde. 
Präsidialsachen. 
G. 2. 
Der Präsident ordnet die Einrichtung der Büreaus, der Akten und der 
Geschäftsregister; er hat die Verfügung in allen die Verwaltung betreffenden 
Angelegenheiten, insbesondere in Personalsachen, sowie in denjenigen Angelegen- 
heiten, welche das Haushalts= und Kassenwesen, das Dienstgebäude und dessen 
Einrichtung, die amtlichen Veröffentlichungen, die Bibliothek und ähnliche Gegen- 
stände betreffen (Präsidialsachen). 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 158 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1900.
        <pb n="998" />
        — 984 — 
Der Präsident bezeichnet diejenigen sonstigen Sachen, deren Bearbeitung 
oder Revision er sich vorbehält. Er ist befugt, in jeder Sitzung den Vorsitz zu 
übernehmen; er vollzieht die Ausfertigungen und Reinschriften in den ihm vor- 
behaltenen Sachen. 
Vertretung des Präsidenten. 
G. 3. 
Die ständige Vertretung des Präsidenten für dessen sämmtliche Dienst- 
obliegenheiten wird vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) einem der 
Direktoren übertragen. In dessen Behinderung wird der Präsident durch den 
anderen Direktor vertreten. Ist auch dieser behindert, so erfolgt die Vertretung 
durch die übrigen ständigen Mitglieder des Reichs- Versicherungsamts in der 
Reihenfolge des Dienstalters, sofern nicht der Reichskanzler (Reichsamt des 
Innern) etwas Anderes bestimmt. 
Abtheilungen. 
’ F. 4. 
Im Reichs-Versicherungsamte bestehen zwei Abtheilungen. 
Die eine Abtheilung hat die Angelegenheiten der Unfallversicherung und 
die sonstigen Aufgaben der Träger dieser Versicherung, die andere Abtheilung 
die Angelegenheiten der Invalidenversicherung zu bearbeiten. Die auf Grund 
des §. 11 des Invalidenversicherungsgesetzes von der See-Berufsgenossenschaft 
getroffenen Einrichtungen gehören zum Geschäftsbereiche der Abtheilung für 
Invalidenversicherung. 
Direktoren. 
g. 5. 
An der Spitze jeder Abtheilung steht ein Direktor. Der Präsident be- 
stimmt, welcher Direktor die eine und welcher Direktor die andere Abtheilung 
zu leiten hat; die Bestimmung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers 
(Reichsamt des Innern). 
Der Direktor leitet die Geschäfte seiner Abtheilung unter der Oberleitung 
des Präsidenten. Er zeichnet diejenigen Sachen, welche die Abtheilung als solche 
oder mehrere Unterabtheilungen gemeinsam betreffen, sowie diejenigen sonstigen 
Entwürfe, deren Revision er sich vorbehält, und vollzieht bei diesen die Aus- 
fertigungen und Reinschriften. 
Der Direktor wird im Falle seiner Behinderung durch die der Abtheilung 
zugewiesenen ständigen Mitglieder nach der Reihenfolge des Dienstalters vertreten. 
Unterabtheilungen. 
S. 6. 
In jeder Abtheilung können für einzelne Theile ihres Geschäftsbereichs 
Unterabtheilungen errichtet werden. Die Errichtung der Unterabtheilungen und
        <pb n="999" />
        — 985 — 
die Abgrenzung ihres Geschäftskreises bestimmt der Reichskanzler (Reichsamt des 
Innern). 
Die Leitung der Unterabtheilung steht, sofern der Präsident sie nicht dem 
Direktor der Abtheilung oder einem anderen ständigen Mitglied überträgt, unter 
des Präsidenten und des Direktors Oberleitung demjenigen ständigen Mitgliede 
zu, welches unter den der Unterabtheilung zugewiesenen ständigen Mitgliedern 
nach dem Dienstalter das älteste ist. Dieses Mitglied erledigt die Geschäfte durch 
Mitzeichnung der Entwürfe desjenigen Mitglieds, dem die Bearbeitung der ein— 
zelnen Angelegenheiten übertragen ist, und vollzieht, soweit dies nicht dem Direktor 
oder dem Präsidenten vorbehalten bleibt, in deren Vertretung die abzusendenden 
Ausfertigungen und Reinschriften. 
Die Vertretung des Leiters der Unterabtheilung liegt im Falle der Be— 
hinderung den übrigen der Unterabtheilung zugewiesenen ständigen Mitgliedern 
nach der Reihenfolge des Dienstalters ob. 
Nichtständige Mitglieder. 
G. 7. 
Die Zahl der Stellvertreter, welche für die als Vertreter der Arbeitgeber 
und der Versicherten gewählten nichtständigen Mitglieder zu wählen sind (V. 13 
des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze), bestimmt 
der Reichskanzler (Reichsamt des Innern). 
.. 8. 
Die vom Bundesrathe gewählten nichtständigen Mitglieder werden vom 
Staatssekretär des Innern auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes 
mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
Die Verpflichtung der als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
gewählten nichtständigen Mitglieder sowie ihrer Stellvertreter erfolgt in gleicher 
Weise durch den Präsidenten des Reichs-Versicherungsamts. 
Im Falle der Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Ver- 
pflichtung. 
Richterliche Beisitzer. 
G. 9. 
Die zu den Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts zuzuziehenden 
richterlichen Beamten werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Berufung von 
ihnen bekleideten Hauptamts durch den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) 
berufen. Der Reichskanzler kann weitere richterliche Beamte bestimmen, welche 
aushülfsweise oder auf Zeit nach näherer Bestimmung des Präsidenten zu den 
Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts zuzuziehen sind. 
1568“
        <pb n="1000" />
        — 986 — 
Sitzungen. 
G. 10. 
Die Geschäfte des Reichs-Versicherungsamts sind, soweit sie nicht durch 
den Präsidenten oder unter Mitzeichnung des Präsidenten, eines Direktors oder 
des Leiters einer Unterabtheilung von dem mit der Bearbeitung betrauten Mit— 
gliede bearbeitet werden, in Sitzungen zu erledigen. 
In den Angelegenheiten der Verwaltung werden Gesammtsitzungen, Ab— 
theilungssitzungen und Sitzungen der Unterabtheilungen abgehalten (§#. 11 
bis 16)) für die Rechtsprechung und die derselben nach gesetzlicher Bestimmung 
gleichgestellten Angelegenheiten bestehen Senate (99. 20 ff.. 
Gesammtsitzungen. 
. 11. 
Bei Angelegenheiten, die beide Abtheilungen gemeinsam betreffen, kann 
auf Anordnung des Präsidenten und unter seinem Vorsitz eine gemeinsame Be- 
rathung und Beschlußfassung in Gesammtsitzungen stattfinden. 
. 12. 
Zur Theilnahme an den Gesammtsitzungen sind alle ständigen Mitglieder 
des Reichs-Versicherungsamts sowie die zur Bearbeitung von Geschäften der 
Mitglieder herangezogenen Hülfsarbeiter einzuladen. 
Außerdem sind einzuladen: 
a) die vom Bundesrathe gewählten nichtständigen Mitglieder; 
b) die nichtständigen Mitglieder aus dem Stande der Arbeitgeber und der 
Versicherten, soweit sie am Sitzungstag in Berlin anwesend sind; 
I) vier richterliche Beisitzer. Als solche werden in der Regel und soweit 
nicht der Präsident im einzelnen Falle anders bestimmt, die nach der 
Dauer ihrer Beschäftigung im Reichs-Versicherungsamt ältesten vier 
richterlichen Beamten eingeladen. 
Für diejenigen nichtständigen Mitglieder aus dem Stande der Arbeitgeber 
und der Versicherten, welche am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin nicht an- 
wesend sein werden, oder deren Behinderung dem Präsidenten rechtzeitig mit- 
getheilt wird, ist je ein in Berlin anwesender oder in Berlin oder dessen naher 
Umgebung wohnender Stellvertreter einzuladen. 
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzutheilen. 
Abtheilungssitzungen. 
K. 13. 
Angelegenheiten, welche den Geschäftskreis nur einer Abtheilung berühren, 
werden, sofern der Präsident oder der Direktor der Abtheilung dies bestimmt oder
        <pb n="1001" />
        — 987 — 
in Uebereinstimmung mit dem die Angelegenheit bearbeitenden Mitgliede der Leiter 
einer Unterabtheilung dies beantragt, unter dem Vorsitze des Präsidenten oder 
des Direktors in der Abtheilungssitzung verhandelt. 
Die im 9. 18 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall- 
versicherungsgesetze, bezeichneten Angelegenheiten sind stets in Abtheilungssitzungen 
zu erledigen. 
C. 14. 
Zur Theilnahme an den Abtheilungssitzungen sind einzuladen: 
1. bei der Abtheilung für Invalidenversicherung die dersellen zugewiesenen 
ständigen Mitglieder und Hülfsarbeiter; 
2. bei der Abtheilung für Unfallversicherung mindestens der dritte Theil 
und höchstens die Hälfte der derselben zugewiesenen ständigen Mitglieder 
nach einer von dem Präsidenten aufzustellenden Reihenfolge dieser Mit- 
glieder sowie die in der Abtheilung beschäftigten Hülfsarbeiter. 
War die Angelegenheit in Unterabtheilungen bearbeitet worden, so sind 
die denselben zugewiesenen ständigen Mitglieder, soweit sie nicht schon auf Grund 
der vorstehenden Bestimmungen zur Theilnahme berufen sind, gleichfalls ein- 
uladen. 
Zu jeder Abtheilungssitzung sind außerdem einzuladen: 
a) die vom Bundesrathe gewählten nichtständigen Mitglieder; 
b) je ein in Berlin anwesendes nichtständiges Mitglied aus dem Stande 
der Arbeitgeber und der Versicherten, soweit deren Zuziehung im Gesetze 
vorgeschrieben oder von dem Präsidenten oder dem Direktor angeordnet 
wird; der Präsident sowie der Direktor können bestimmen, daß noch 
je ein oder je zwei weitere in Berlin anwesende nichtständige Mitglieder 
aus dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten zuzuziehen sind; 
Z) zwei richterliche Beisitzer, soweit dies zur Erörterung von Rechtsfragen 
für erforderlich erachtet wird, nach näherer Bestimmung des Präsidenten. 
In der Abtheilung für Invalidenversicherung ist auch der Vorsteher der 
Rechnungsstelle nach Bedarf zuzuziehen. 
9. 15. 
In den Angelegenheiten der Unfallversicherung sind die Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten sowie deren Stellvertreter aus den im einzelnen Falle 
betheiligten Gruppen von Berufsgenossenschaften zu entnehmen (F. 16 Abs. 3 des 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). 
Der §. 12 Abs. 2) 3 findet entsprechende Anwendung. 
Sitzungen der Unterabtheilungen. 
S. 16. 
Soweit der Leiter einer Unterabtheilung oder das mit der Bearbeitung 
der Angelegenheit betraute Mitglied eine Besprechung in der Unterabtheilung für
        <pb n="1002" />
        — 988 — 
erforderlich hält, ist die Sache in einer Sitzung der Unterabtheilung zu erledigen. 
Zu derselben sind die der Unterabtheilung zugewiesenen ständigen Mitglieder des 
Reichs-Versicherungsamts sowie die daselbst beschäftigten Hülfsarbeiter zuzuziehen. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
S. 17. 
Die Sitzungen (I§. 11 bis 10) sind nicht öffentlich. 
Stimmberechtigt sind die eingeladenen und in der Sitzung anwesenden 
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts und deren Stellvertreter G. 7, §. 12 
Abs. 3) sowie die zugezogenen richterlichen Beamten. 
Die von dem Bundesrathe gewählten Mitglieder nehmen ihre Stelle nach 
dem Vorsitzenden, also vor den übrigen Mitgliedern, in der Reihenfolge ein, 
die für sie im Bundesrathe besteht, soweit sie aber dem Bundesrathe nicht an- 
gehören, nach den Bundesrathsmitgliedern und in der Reihenfolge des Dienstalters. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen, er stellt die 
Fragen und sammelt die Stimmen. Meinungsverschiedenheiten über den Gegen- 
stand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebniß der 
Abstimmung werden gemäß F. 18 entschieden. 
.. 18. 
Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen wird ein Berichterstatter 
ernannt. Aus besonderen Gründen können Mitberichterstatter bestellt werden. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich- 
heit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr 
als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für 
die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere ab- 
gegebenen Stimmen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Stimmen werden bei namentlicher Abstimmung in nachstehender 
Reihenfolge abgegeben: 
l von den Berichterstattern in der Reihenfolge ihrer Bestellung; 
von den Vertretern der Versicherten; 
von den Vertretern der Arbeitgeber; 
von den richterlichen Beamten; 
von den ständigen Mitgliedern; 
von den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern; 
von dem Vorsitzenden. 
Innerhalb der einzelnen Gruppen richtet sich die Reihenfolge der Ab- 
stimmung bei der zweiten und dritten Gruppe nach dem Lebensalter, innerhalb der 
vierten und fünften Gruppe nach dem Dienstalter im Reichs-Versicherungsamt 
und bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, und zwar in allen Fällen 
"o.
        <pb n="1003" />
        — 989 — 
dergestalt, daß der Jüngste zuerst stimmt. Bei den vom Bundesrathe gewählten 
Mitgliedern ist die im I. 17 Abs. 3 bestimmte Reihenfolge umgekehrt zur An— 
wendung zu bringen. 
S. 19. 
Werden in den Sitzungen Fragen verhandelt, die im Wege der Recht- 
sprechung zur Entscheidung gelangen, so ist der in der Sitzung gefaßte Beschluß 
für die Abstimmung in den Senaten nicht bindend. 
II. Geschäftsgang und Verfahren bei den Senaten. 
Besetzung. 
". 20. 
Die Entscheidung der in den Ö#. 16, 17 des Gesetzes, betreffend die Ab- 
änderung der Unfallversicherungsgesetze, und im F. 110 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Streitfälle erfolgt in der aus den nachstehenden Paragraphen 
sich ergebenden Besetzung durch Spruchkollegien, welche die Bezeichnung Senate 
führen. Diese treten an die Stelle der bisherigen Spruchkammern des Reichs- 
Versicherungsamts. 
Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident, die Direktoren oder 
die zu Vorsitzenden ernannten ständigen Mitglieder. Im Falle des Bedürfnisses 
kann der Reichskanzler ein anderes ständiges Mitglied vorübergehend mit dem 
Vorsitze betrauen. 
S 21. 
Die Senate für die Unfallversicherung entscheiden gemäß §. 16 des Ge- 
setzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, in der Besetzung 
mit sieben Personen einschließlich des Vorsitzenden. 
". 22. 
Die Senate für die Invalidenversicherung entscheiden gemäß F. 110 des 
Invalidenversicherungsgesetzes in der Besetzung mit fünf Personen einschließlich 
des Vorsitzenden. 
Sind jedoch im einzelnen Falle der Direktor der Abtheilung oder der Vor- 
sitzende des Senats in Uebereinstimmung mit dem Berichterstatter der Meinung, 
daß es sich bei der Entscheidung um die noch nicht festgestellte Auslegung gesetz- 
licher Bestimmungen von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung handelt, so sind 
zu der Entscheidung noch ein vom Bundesrathe gewähltes nichtständiges sowie 
ein ständiges Mitglied zuzuziehen. An Stelle des vom Bundesrathe gewählten 
Mitglieds ist im Behinderungsfall ein weiteres ständiges Mitglied zuzuziehen. 
Der Senat ist befugt, unter vorläufiger Aussetzung der Entscheidung eine 
gleiche Verstärkung zu beschließen, wenn sich bei der mündlichen Verhandlung 
ergiebt, daß die Voraussetzung des Abs. 2 vorliegt.
        <pb n="1004" />
        — 990 — 
g. 23. 
Will ein Senat für Unfallversicherung oder für Invalidenversicherung bei 
einer ihm vorliegenden Spruchsache in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von einer 
früheren Entscheidung abweichen, so ist die Sache zur Entscheidung an den er— 
weiterten Senat zu verweisen. In dem Verweisungsbeschluß ist die grundsätzliche 
Rechtsfrage, in der von einer früheren Entscheidung abgewichen werden soll, zu 
bezeichnen. Der erweiterte Senat entscheidet in der im F. 17 des Gesetzes, be- 
treffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, angegebenen Besetzung mit 
elf Personen einschließlich des Vorsitzenden. 
g. 24. 
Zu den Sitzungen des erweiterten Senats sind zwei vom Bundesrathe 
gewählte Mitglieder abwechselnd nach der im IJ. 17 Abs. 3 bestimmten Reihen— 
folge zu berufen. An Stelle eines solchen Mitglieds ist ein ständiges Mitglied 
nur dann zuzuziehen, wenn die vom Bundesrathe gewählten Mitglieder sämmtlich 
behindert sind. 
Im Uebrigen bezeichnet der Präsident vor Beginn des Geschäftsjahrs für 
dessen Dauer die Mitglieder des erweiterten Senats. Für jedes dieser Mitglieder 
ist mindestens je ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestimmen, welche 
im Falle der Behinderung in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung einzutreten haben. 
Der verweisende Senat hat eines seiner Mitglieder zu bezeichnen, welches 
für die Entscheidung der Sache als Beisitzer in den erweiterten Senat eintritt, 
falls es diesem nicht ohnehin angehört. Von den Mitgliedern des erweiterten 
Senats scheidet alsdann der nach dem Dienstalter im Reichs-Versicherungs- 
amte Jüngere von derjenigen Gruppe, welcher das von dem verweisenden Senat 
entsandte Mitglied angehört, für die Entscheidung dieser Sache aus; bei den von 
dem Bundesrathe gewählten Mitgliedern ist die im §. 17 Abs. 3 bestimmte 
Reihenfolge umgekehrt zur Anwendung zu bringen. 
. 25. 
Sind der Direktor der Abtheilung oder der zuständige Vorsitzende eines 
Senats und der Berichterstatter übereinstimmend der Ansicht, daß einer der Fälle 
vorliegt, welche nach S. 16 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, oder nach J. 110 Abs. 2 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes durch einen Beschlußsenat von drei Mitgliedern einschließlich des Vor- 
sitzenden zu erledigen sind, so ist diesem Senate die Sache durch Verfügung 
zur Beschlußfassung zu überweisen. 
Die Ausfertigung des Beschlusses wird von dem den Vorsitz führenden 
ständigen Mitgliede vollzogen. 
". 26. 
Die 9§8.. 20 bis 25 finden bei Verhandlungen und Entscheidungen über 
die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §. 84 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
        <pb n="1005" />
        — 991 — 
gesetzes, §. 90 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, 
9. 88 des See-Unfallversicherungsgesetzes und F. 119 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes Anwendung. 
§. 27. 
Der Präsident setzt unbeschadet des J. 24 für bestimmte Zeitabschnitte — 
in der Regel vierteljährlich — im voraus die Reihenfolge fest, in welcher die 
nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts zu den Spruchsitzungen 
einberufen werden. 
Die Einberufung soll in der Regel mindestens zwei Wochen vor der 
Sitzung erfolgen. 
Die Einberufung darf nur aus zwingenden Gründen, die auf Erfordern 
glaubhaft zu machen sind, abgelehnt werden. 
.. 28. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind zu den Sitzungen 
der Spruch= und Beschlußsenate in den Angelegenheiten der Unfallversicherung 
aus den betheiligten Gruppen von Berufsgenossenschaften zu entnehmen (J. 16 
Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). 
Sofern bei einer Entscheidung verschiedene Gruppen dieser Art in Betracht 
kommen (I. 73 Abs. 2, 9#. 82, 83, 85 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, 
§. 79 Abs. 2, §#. 88, 89, 91 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst- 
wirthschaft, §. 78 Abs. 2, §9. 86, 87, 89 des See-Unfallversicherungsgesetzes), 
sollen Vertreter aus derjenigen Gruppe zugezogen werden, welche der Präsident 
bestimmt. 
Verfahren. 
9. 29. 
Der Antrag auf Entscheidung in den Fällen des §. 16 Abs. 1 des Ge- 
setzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, des I. 84 des 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, des J. 90 des Unfallversicherungsgesetzes für 
Land= und Forstwirthschaft, des §. 88 des See-Unfallversicherungsgesetzes, des 
9. 110 Abs. 1, J. 119 des Invalidenversicherungsgesetzes ist an das Reichs-Ver- 
sicherungsamt schriftlich zu richten. 
In dem Schriftsatze soll der Anspruch bezeichnet und begründet sein; bei 
Rekursen sollen insbesondere auch die etwa vorzubringenden neuen Thatsachen und 
Beweismittel, bei Revisionen insbesondere auch die Gesichtspunkte angeführt 
werden, aus“ welchen die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des 
bestehenden Rechtes oder ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder 
Mängel des Verfahrens sich ergeben sollen G. 117 Abs. 1 des Invalidenversiche- 
rungsgesetzes). Für jeden Gegner ist eine Abschrift beizufügen. 
Die Vorverhandlungen sind dem Reichs-Versicherungsamte von dem Ver- 
sicherungsträger, sofern der Antrag auf Entscheidung von diesem ausgeht, gleich- 
Reichs-Gesetzbl. 1900.
        <pb n="1006" />
        — 992 — 
zeitig mit dem Antrag, im Uebrigen sobald sie entbehrlich sind, auch ohne be— 
sondere Aufforderung einzureichen. Dies gilt auch für die Vorverhandlungen 
des Schiedsgerichts. Die Einreichung erstreckt sich auf die sämmtlichen bei dem 
Träger der Versicherung und deren Organen sowie bei der unteren Verwaltungs- 
behörde oder dem Schiedsgerichte vorhandenen, auf den Anspruch sich be— 
ziehenden Schriftstücke, einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten befinden. 
g. 30. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat die Abschrift des Antrags dem Gegner 
zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis 
zu einem Monate zu bemessenden Frist mitzutheilen. In den Fällen des F. 25 
kann hiervon abgesehen werden. In der Aufforderung ist zugleich auszusprechen, 
daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung 
nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen 
Gründen verlängert werden. 
Der Gegenschrift und den etwaigen weiteren Schriftsätzen sind Abschriften 
beizufügen, die dem Gegner von dem Reichs-Versicherungsamte zuzustellen sind. 
Ist ein Versicherungsträger beigeladen, so sind die Schriftsätze auch diesem mit— 
zutheilen und dessen Erklärungen den Parteien zu übermitteln. 
g. 3I. 
Die Schriftsätze müssen entweder von den Betheiligten selbst oder von ihren 
gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die 
Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden 
Linie und großjährige Verwandte der absteigenden Linie können auch ohne schrift- 
liche Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann Bevollmächtigte und Beistände, welche 
das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, 
denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justiz- 
verwaltung gestattet ist. 
S. 32. 
Die 88. 17, 18 finden Anwendung. 
In einfacheren Fällen des J. 116, 9§. 124 Abs. 3 des Gewerbe-Unfall- 
versicherungsgesetzes, §. 124, §. 130 Abs. 3 des Unfallversicherungsgesetzes für 
Land- und Forstwirthschaft, F. 122 Abs. 1, §. 126 Abs. 3 des See-Unfallver- 
sicherungsgesetzes kamm von den Vorschriften des §. 30 sowie von der Beifügung 
einer Abschrift (§. 29 Abs. 2) abgesehen werden. 
Besondere Vorschriften für Rekurse und Revisionen. 
g. 33. 
Die Entscheidung auf Rekurse und Revisionen erfolgt, von den in den 
Ss. 25, 45, 46 bezeichneten Ausnahmen abgesehen, auf Grund mündlicher Ver-
        <pb n="1007" />
        — 993 — 
handlung vor dem Reichs-Versicherungsamte. Die Betheiligten werden mittelst 
eingeschriebenen Briefes von dem Termine mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, 
daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. 
Hält das Reichs-Versicherungsamt das persönliche Erscheinen eines Betheiligten 
für angemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen ungünstige 
Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
Das Schiedsgericht hat auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts bei 
Uebersendung der Akten eine Abschrift des angefochtenen Urtheils beizufügen. 
Vor dem Termine hat der Berichterstatter einen schriftlichen Bericht nebst 
Gutachten, der Mitberichterstatter ein schriftliches Gutachten vorzulegen. 
g. 34. 
Die Bestimmungen der 99. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Aus- 
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Senats ent- 
sprechende Anwendung. 
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat durch Beschluß. 
g. 35. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit 
kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn 
dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen 
erachtet wird. 
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der 
durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge 
erledigt. 
S. 36. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sach- 
verhältnisses durch den Berichterstatter; demnächst sind die erschienenen Betheiligten 
u hören. 
Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Senats auf Verlangen zu gestatten, 
Fragen zu stellen. 
S. 37. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten 
Morotokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Gang 
der Verhandlung im Allgemeinen angiebt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, 
Vergleiche und solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den 
Schriftsätzen abweichen, sowie die Formel der Entscheidung sind in das Protokoll 
aufzunehmen. 
Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, in 
Fällen der Urtheilsprechung außerdem von den Berichterstattern zu vollziehen. 
S. 38. 
Die Vorschriften der §§. 176 bis 182, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. 
159“
        <pb n="1008" />
        — 994 — 
Die vom Reichs-Versicherungsamte festgesetzten Strafen werden in der— 
selben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Reichskasse. 
G. 39. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen 
der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist der Senat 
befugt, gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht rechtzeitig 
zu den Sitzungen einfinden oder ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne An- 
gabe eines Grundes oder noch dann verweigern, nachdem der angeführte Grund 
für unerheblich erklärt ist, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzusetzen. 
Kommt die Verhängung oder Vollstreckung von Zwangsmaßregeln in Frage, so 
ist um diese das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sach- 
verständigen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt 
haben. Auf Militärpersonen, die dem aktiven Heere oder der aktiven Marine 
angehören, finden die Vorschriften des I. 380 Abs. 4, 8. 390 Abs. 4, F. 409 
Abs. 3 der Civilprozeßordnung Anwendung. 
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten des 
Zeugen oder Sachverständigen, so sind die getroffenen Anordnungen wieder auf- 
uheben. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689). 
S. 40. 
Die Berathung über die Entscheidung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. 
G. 41. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche 
nach freiem Ermessen. 
Bei der Verhandlung ist, auch ohne daß es eines Antrags bedarf, zu 
prüfen, ob und in welchem Betrag eine unterliegende Partei dem Gegner die 
ihm in dem Verfahren erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird die Erstattung 
solcher außergerichtlicher Kosten angeordnet, so ist deren Höhe im Urtheile fest- 
zusetzen; diese Beträge werden auf Antrag durch Vermittelung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
Bei den Entscheidungen, die auf Grund der mündlichen Verhandlung er- 
gehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen diese Verhandlung statt- 
gefunden hat. 
S. 42. 
Der Vorsitzende verkündet das Ergebniß der Berathung in öffentlicher 
Sitzung. Die Verkündung kann auf eine spatere Sitzung vertagt werden) diese 
soll in der Regel binnen einer Woche stattfinden.
        <pb n="1009" />
        — 995 — 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts. 
Dem Schiedsgerichte, gegen dessen Entscheidung Rekurs oder Revision ein— 
gelegt war, ist Abschrift des Urtheils zu ertheilen. 
g. 43. 
Die Urtheile werden nebst Gründen von den Berichterstattern entworfen 
und in der Urschrift von dem Vorsitzenden, den Berichterstattern und einem 
anderen Mitgliede, das an der Urtheilssprechung Theil genommen hat, unter— 
zeichnet. Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterzeichnung 
durch das älteste mitwirkende ständige Mitglied. 
g. 44. 
Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung 
Theil genommen haben, namentlich aufzuführen, auch ist der Sitzungstag zu 
bezeichnen, an dem die Entscheidung erfolgt ist. 
Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueberschrift versehen: 
„Im Namen des Reichs.“ 
Sie enthalten neben dem Siegel des Reichs-Versicherungsamts die Schluß- 
ormel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ 
„Das Reichs-Versicherungsamt.“ 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Behin- 
derung durch das dem Dienstalter nach älteste ständige Mitglied des Reichs- 
Versicherungsamts) welches bei der Entscheidung mitgewirkt hat. 
S. 45. 
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die 
in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen. 
Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird von dem Vorsitzenden und 
den Mitgliedern des Senats, die das Urtheil unterzeichnet haben, erlassen; er 
wird auf der Urschrift des Urtheils und den Ausfertigungen vermerkt. 
S. 46. 
Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt= oder Nebenanspruch 
oder der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder theilweise übergangen ist, 
so ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. 
Ueber diesen Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung ent- 
schieden werden, soweit es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kosten- 
punkt handelt. Der Ergänzungsbeschluß wird auf der Urschrift des Urtheils und 
den Ausfertigungen vermerkt.
        <pb n="1010" />
        — 996 — 
III. Beschwerden über Verfügungen der Rechnungsstelle. 
S. 47. 
Beschwerden gegen die durch die Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungs- 
amts vorgenommenen Vertheilungen und Abrechnungen (I. 126 Abs. 2 des 
Invalidenversicherungsgesetzes) werden im Wege der Verfügung erledigt. Dies 
gilt auch für Einsprüche und Widersprüche gegen derartige Maßregeln, soweit 
sie auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1889 noch zu erledigen sind. Handelt 
es sich dabei um eine noch nicht entschiedene Frage von erheblicher grundsätzlicher 
Bedeutung oder soll von einer früheren Entscheidung abgewichen werden, so ist 
die Sache an die Abtheilung für Invalidenversicherung zur Beschlußfassung zu 
verweisen. 
IV. Schlußbestimmungen. 
S. 48. 
Das Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz 
der durch dieses Verfahren dem Reichs-Versicherungsamte verursachten baaren 
Auslagen durch die Parteien findet nicht statt. Doch ist das Reichs-Versicherungs- 
amt befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, 
welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung be- 
rechnetes Verhalten derselben veranlaßt sind (J. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). 
Diese Beträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben 
und fließen, soweit es sich um die dem Reichs-Versicherungsamt erwachsenen 
Kosten handelt, in die Reichskasse. 
S. 49. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Reichs-Versicherungsamte finden 
die Bestimmungen der §9#.186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende 
Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
G. 50. 
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular- 
mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten 
und unter Beifügung des Siegels des Reichs-Versicherungsamts beglaubigt. 
Das Reichs-Versicherungsamt führt zwei Siegel: 
1. ein großes Siegel, welches dem Siegel des Reichsgerichts entspricht 
und nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urtheile ge- 
braucht wird, 
2. ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandtschaften des Deutschen 
Reichs eingeführten Siegeln entspricht, 
mit der Umschrift: „Reichs-Versicherungsamt.“
        <pb n="1011" />
        — 997 — 
s. 51. 
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift: 
„Das Reichs- Versicherungsamt.“. Dabei ist, soweit es sich nicht um gemeinsame 
Angelegenbeiten oder um Urtheile der Senate (G. 44) handelt, die in Betracht 
kommende Abtheilung zu bezeichnen (Abtheilung für Unfallversicherung, Abtheilung 
für Invalidenversicherung). 
G 52. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Reichs-Versicherungsamt dem 
Reichskanzler (Reichsamt des Innern) einen Geschäftsbericht einzureichen. 
6. 53. 
Diese Verordnung tritt am 1. November 1900 in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte verlieren die Verordnungen, betreffend die Formen 
des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, vom 
5. August 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) und 13. November 1887 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 523) sowie die Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens 
und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheien 
der Invalidenversicherung, vom 6. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 687) 
ihre Geltung. 
Die erstmalige Bestimmung der Mitglieder des erweiterten Senats (. 24 
Abs. 2) gilt für die Zeit bis zum 31. Dezember 1901. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 19. Oktober 1900. 
—— Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1012" />
        <pb n="1013" />
        — 999 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
50. 
  
Juhalt: Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. S999. — Ver- 
ordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken und die Anlegung von Grundbüchern in den 
deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau. S. 1000. 
  
(Nr. 2725.) Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. Vom 
25. Oktober 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 27 Abs. 2), des F. 33, des F. 36 Abs. 2 und des 
V. 78 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 213), im Namen des Reichs, was folgt: 
Artikel I. 
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 tritt am 
1. Januar 1901 in Kraft. 
Artikel 2. 
Für die Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken in den Konsular= 
gerichtsbezirken genügt, soweit nicht für diese Grundstücke ein Grundbuch im 
Sinne der Reichsgesetze angelegt ist, die Beobachtung der Form, die den von 
der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschriften entspricht. · 
Innerhalb Rumäniens, Serbiens und Bulgariens gilt das Gleiche auch 
für die Form eines anderen Rechtsgeschäfts, das dort vorgenommen, sowie für 
die Form einer Ehe, die dort geschlossen wird. 
Artikel 3. 
Statt der in den §#. 246, 247, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 
im §9. 352 des Handelsgesetzbuchs aufgestellten Zinssätze gilt in den Konsular-- 
gerichtsbezirken ein den landesüblichen Vertragszinsen entsprechender Zinssatz, 
jedoch höchstens ein solcher von zehn vom Hundert für das Jahr. 
Reichs Gesetzbl. 1900. 160 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1900.
        <pb n="1014" />
        — 1000 — 
Artikel 4. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsular— 
gerichtsbarkeit in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
  
(Nr. 2726.) Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken und die Anlegung von 
Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau. 
Vom 25. Oktober 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 21 und des F. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die 
Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213), im Namen 
des Reichs, was folgt: 
G. 1. 
Für das Gebiet der deutschen Niederlassung in Tientsin nördlich des Schiff- 
fahrtskanals ist das Grundbuch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die 
Konsulargerichtsbarkeit als angelegt anzusehen; das für dieses Gebiet bisher 
geführte Buch gilt als Grundbuch im Sinne der Reichsgesetze. 
G. 2. 
Für das Gebiet der deutschen Niederlassung in Tientsin südlich des Schiff- 
fahrtskanals sowie für das Gebiet der deutschen Niederlassung in Hankau werden 
die Grundbücher durch den Konsul von Amtswegen angelegt. 
G. 3. 
Ist die Anlegung des Grundbuchs für einen Anlegungsbezirk im Wesent- 
lichen vollendet, so wird dies in der für konsularische Bekanntmachungen orts- 
üblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel, bekannt gemacht. 
Mit dem Ablauf eines Monats nach der Anheftung der Bekanntmachung an 
die Gerichtstafel ist das Grundbuch für den Bezirk als angelegt anzusehen.
        <pb n="1015" />
        — 1001 — 
F. 4. 
Für das Anlegungsverfahren, mit Einschluß der Anlegung des Grund- 
buchs, werden Gebühren und baare Auslagen nicht erhoben. 
S. 5. 
Für die in den 9. 1) 2 bezeichneten Gebiete dient als amtliches Ver- 
zeichniß der Grundstücke im Sinne des §. 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung ein 
von dem Konsul anzulegendes Verzeichniß, in dem die Grundstücke unter fort- 
laufender Nummer und unter Bezugnahme auf eine durch Vermessungsprotokolle 
zu erläuternde Karte bezeichnet sind. 
*)2- 
Der Eigenthümer eines Grundstücks, das in einem der in den §#. 1, 2 
bezeichneten Gebiete liegt, ist den in den Niederlassungsverträgen wischen Deutsch- 
land und China vom 3. und 30. Oktober 1895 vorgesehenen Lasten und Be- 
schränkungen unterworfen; insbesondere hat er einen unablöslichen Grundzins zu 
zahlen, der jährlich in Tientsin 1000 große Käsch, in Hankau 0/022 Taels 
für jeden Mow beträgt und in Tientsin am fünfzehnten Tage des zwölften, in 
Hankau am ersten Tage des vierten chinesischen Monats an das deutsche Konsulat 
für Tientsin oder Hankau im Voraus abzuführen ist. 
Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des 
Grundbuchs bedürfen die im Abs. 1 bezeichneten Lasten und Beschränkungen der 
Eintragung nicht. 
S. 7. 
Der Eigenthümer eines Grundstücks, das in einem der in den §#. 1, 2 
bezeichneten Gebiete liegt, ist verpflichtet: 
1. Mitglied der in Tientsin oder Hankau zu begründenden deutschen 
Niederlassungsgemeinde nach Maßgabe der Gemeindestatuten zu werden, 
die ihm als solchem auferlegten Lasten zu tragen, auch die für die 
Niederlassung eingeführten polizeilichen Vorschriften bei Vermeidung 
einer Buße, die der höchsten in der Polizeiverordnung vorgesehenen 
Geldstrafe entspricht, zu beachten; 
2. sich dem deutschen Rechte und der deutschen Gerichtsbarkeit in allen 
das Grundstück oder seine Stellung zur Niederlassungsgemeinde be- 
treffenden Rechtsverhältnissen zu unterwerfen; 
3. dafür einzustehen, daß die Verpflichtungen zu 1 und 2 auch von 
Miethern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten sowie von deren 
Unterberechtigten übernommen und erfüllt werden; 
4. ohne ausdrückliche Genehmigung des deutschen Konsuls für Tientsin 
oder Hankau keine Veräußerung des Grundstücks an einen Nicht- 
deutschen vorzunehmen, auch außerhalb des Chinesenviertels kein 
Nuctzungsrecht an einen Chinesen einzuräumen oder einräumen zu 
lassen;
        <pb n="1016" />
        — 1002 — 
5. keine Veräußerung des Grundstücks vorzunehmen, auch kein Nutzungs— 
recht daran einzuräumen oder einräumen zu lassen, bevor nicht der 
Erwerber oder Nutzungsberechtigte dem deutschen Konsul für Tientsin 
oder Hankau eine schriftliche, bei dem Angehörigen einer Vertragsmacht 
von dessen Konsul zu genehmigende Erklärung eingereicht hat, worin 
er sich auch persönlich den vorstehenden Verpflichtungen unterwirft. 
Eine unter Verletzung der Vorschriften des Abs. 1 Nr. 4, 5 erfolgte Ver— 
äußerung eines Grundstücks oder Einräumung eines Nutzungsrechts ist nichtig. 
Die aus den Vorschriften der Abs. 1, 2 sich ergebenden Rechte stehen dem 
Deutschen Reiche zu. Doch gehen die aus der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 sich 
ergebenden Rechte nach Begründung der deutschen Niederlassungsgemeinden in 
Tientsin und Hankau auf diese Gemeinden über. 
F. 8. 
Die im I. 7 bezeichneten Lasten und Beschränkungen sind bei der Anlegung 
der Grundbücher für jedes Grundstück von Amtswegen einzutragen. 
Die Eintragung einer Eigenthumsübertragung oder eines Nutzungsrechts 
darf nur erfolgen, nachdem die Erfüllung der Vorschriften des F. 7 Abs. 1 
Nr. 4, 5 nachgewiesen ist. 
G. 9. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsular- 
gerichtsbarkeit in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
— — " 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1017" />
        — 1003 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
51. 
Juhalt: Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen 
auf Seeschiffen. S. 1003. — Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung der Militärstraf- 
gerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 für das ostasiatische Expeditionskorps. S. 1004. 
  
  
  
  
(Nr. 2727.) Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der 
Positionslaternen auf Seeschiffen. Vom 16. Oktober 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des F. 145 des Strafgesetzbuchs 
(Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt: 
. J. 
Die im Artikel 2 der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens 
der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) vorgeschriebenen 
Schirme zur Abblendung der Seitenlichter müssen parallel der Kielrichtung so 
angebracht sein, daß ihre feste Stellung während des Gebrauchs gesichert ist. 
Die Abblendung des Lichtes hat in der Weise zu erfolgen, daß eine Li#ee, 
welche die Innenkante der Lichtquelle — des Dochtes der Lampe oder des Kohle- 
fadens der elektrischen Glühlampe — mit der Vorderkante des Schirmes oder 
der Außenkante der in der ganzen Höhe des Schirmes etwa aufzusetzenden Quer- 
leiste verbindet, parallel mit der Kielrichtung ist. 
g. 2. 
Die Einrichtung der Seiten= und Toplaternen (Positionslaternen) muß den 
Vorschriften einer vom Reichskanzler zu erlassenden Bekanntmachung entsprechen. 
9. 3. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1901 in Kraft. 
Bis zum 1. Januar 1966 sind Laternen, welche den Anforderungen der 
Kaiserlichen Verordnung vom 9. Mai 1897 genügen und von dem letzten Eigen- 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 161 
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1900.
        <pb n="1018" />
        — 1004 — 
thümer des Fahrzeugs nachweislich vor dem 1. April 1901 angeschafft worden 
sind, der Vorschrift des F. 2 nicht unterworfen. 
G. 4. 
Ausländische, in deutschen Hoheitsgewässern sich aufhaltende Fahrzeuge sind 
von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn sie nach- 
weisen, daß sie entsprechenden Sondervorschriften ihres Heimathsstaats genügen, 
und wenn zugleich die gleichmäßige Behandlung deutscher Fahrzeuge in dem 
Heimathsstaate verbürgt ist. · 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 16. Oktober 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2728.) Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung der Militärstrafgerichtsordnung 
vom l. Dezember 1898 für das ostasiatische Expeditionskorpds. Vom 
1. November 1900. 
D. Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Oktober 1900 beschlossen, der 
Kaiserlichen Verordnung vom 15. Juli 1900, betreffend die Inkraftsetzung der 
Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 für das ostasiatische Erpeditions- 
korps (Reichs-Gesetzbl. S. 779), die nachträgliche Zustimmung zu ertheilen. 
Berlin, den 1. November 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1019" />
        — 1005 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
AMÆ52. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. S. 1005. — 
Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 1000. * 
  
  
  
  
(Nr. 2729.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. 
Vom 9. November 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, was folgt: 
ß. 1. 
Das Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse 
der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 
S. 365), vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 809) tritt in den Schutz- 
gebieten am 1. Junuar 1901 in Kraft. 
G. 2. 
Den Eingeborenen werden im Sinne des F. 4 und des §F. 7 Abs. 3 des 
Schutzgebietsgesetzes die Angehörigen fremder farbiger Stämme gleichgestellt, so- 
weit nicht der Gouverneur (Landeshauptmann) mit Genehmigung des Reichs- 
kanzlers Ausnahmen bestimmt. Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger 
Stämme. 
G. 3. 
Die im 9. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 
7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte 
angehörenden Vorschriften bleiben außer Anwendung, soweit sie die Rechte an 
Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen Berechtigungen be- 
treffen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. So- 
weit diese Verhältnisse noch nicht durch Kaiserliche Verordnung geregelt sind, ist 
der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshaupt- 
mann) bis auf Weiteres befugt, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
Reichs= Gesezbl. 1900. 162 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1900.
        <pb n="1020" />
        — 1006 — 
G. 4. 
Die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur 
und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, 
von Gebrauchsmustern und von Waarenbezeichnungen finden Anwendung. 
G. 5. 
In Strafsachen tritt, sofern es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, 
die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung in erster 
Instanz, bei der Einlegung von Rechtsmitteln und bei dem Verfahren in zweiter 
Instanz ein. 
Der Staatsanwalt wird von dem Gouverneur (Landeshauptmann), in 
dem Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen von dem durch den Gou- 
verneur zu bestimmenden Beamten bestellt. Die Auswahl erfolgt aus der Zahl 
der Beamten des Schutzgebiets. Sofern dies nicht ausführbar ist, können andere 
geeignete Personen als Staatsanwälte bestellt werden. Der Staatsanwalt unter- 
steht der Aufsicht und Leitung desjenigen Beamten, welcher ihn bestellt hat. 
Soweit der Staatsanwalt zuständig ist, bleiben die Vorschriften des §. 65 
und des §. 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer 
Anwendung. 
S. 6. 
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei- 
sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine 
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
oder zu den in den I#. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver- 
gehen gehört. 
Diese Vorschrift findet für das Schutzgebiet von Kiautschou keine An- 
wendung. 
G. 7. 
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden 
Sachen wird den Gerichten erster Instanz übertragen. Für diese Sachen finden 
die Vorschriften Anwendung, welche für die im §. 8 Abs. 2 des Gesetzes über 
die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 bezeichneten Strafsachen gelten. 
G. 8. 
Die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 
begründete Zuständigkeit des Reichsgerichts wird für das Schutzgebiet von Togo 
der Gerichtsbehörde zweiter Instanz im Schutzgebiete von Kamerun, für das 
Schutzgebiet von Kiautschou dem Kaiserlichen Konsulargericht in Schanghai, für 
das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen der Gerichtsbehörde zweiter 
Instanz im Schutzgebiete von Deutsch-Neu-Guinea) für die übrigen Schutz- 
gebiete der in einem jeden derselben errichteten Gerichtsbehörde zweiter Instanz
        <pb n="1021" />
        — 1007 — 
mit der Maßgabe übertragen, daß das Gericht aus dem zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten und vier Beisitzern besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften des F. 11 
Abs. 1 und der IÖ. 12, 13 des Gesetzes üuber die Konsulargerichtsbarkeit ent- 
sprechende Anwendung. · 
Auf das Verfahren in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz finden, soweit 
für dieses nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster 
Instanz betreffenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der H. 9 des Ge— 
setzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt außer Anwendung. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den An— 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung über das 
Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene 
Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In den im 8g. 7 bezeichneten Strafsachen ist die Vertheidigung auch in 
der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit 
des Vertheidigers erforderlich; der F. 145 der Strafprozeßordnung findet An- 
wendung. 
G. 9. 
Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschießen oder Erhängen zu 
vollstrecken. 
Der Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt) welche der drei Voll- 
streckungsarten im einzelnen Falle stattzufinden hat. 
G. 10. 
Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen 
können einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen. 
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landes- 
hauptmann) sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
** 
Der Reichskanzler ist befugt, Notare zu ernennen. 
Die Zuständigkeit der Notare wird auf die Beurkundung von Rechts- 
geschäften unter Lebenden beschränkt. 
. 12. 
Der Gouverneur (Landeshauptmann) ist befugt, im Gnadenweg einen 
Strafaufschub bis zu sechs Monaten zu bewilligen. 
G. 13. 
Die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete 
der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 187), die 
Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse auf den zum Schutz- 
gebiete der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln, vom 11. Januar
        <pb n="1022" />
        — 1008 — 
1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 4), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse 
im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 13. Juli 1888 (Reichs-Ge- 
setzbl. S. 221), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutz- 
gebiete der Marschall-, Brown= und Providence-Inseln, vom 13. September 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 290), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im 
Schupgebiel der Moarschall- Inseln, vom 7. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 55), 
die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von 
Kamerun und Togo, vom 2. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 211), die Ver- 
ordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutz- 
gebiete, vom 10. August 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 171), die Verordnung, be- 
treffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika, vom 1. Januar 1891 Reichs- 
Gesetzbl. S. 1), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Kiautschou, vom 
27. April 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 173), die Verordnung, betreffend die Rechts- 
verhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, vom 18. Juli 
1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 542), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse 
in Samoa, vom 17. Februar 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 136), die Verordnung, 
betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die 
Schutzgebiete von Kamerun und Togo, vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 128), die Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung 
des Personenstandes für das südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 8. November 
1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 1037) sowie die Verordnung, betreffend die Ein- 
richtung einer Staatsanwaltschaft bei den Gerichten der Schutzgebiete, vom 
13. Dezember 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 1) treten außer Kraft. 
G. 14. 
Diese Verordnung tritt zu dem im F. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. 
In dem Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen treten die §3. 2 
bis 7 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) zugleich mit den 
übrigen Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 9. November 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow.
        <pb n="1023" />
        — 1009 — 
(Nr. 2730.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 10. November 1900. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VI. Ausgabe vom 1. Januar 
1900, Reichs-Gesetzbl. von 1900 S. 11), ist wie folgt abgeändert worden: 
I. Mit sofortiger Gültigkeit: 
Unter „Oesterreich und Ungarn. II. Ungarn.“ ist die Ziffer 11 
„Torontäler Lokalbahnen und die im Betriebe derselben stehenden Lokal-= 
bahnen“ gestrichen, nachdem diese Bahnen in den Betrieb der Königlich 
ungarischen Staatsbahnen übergegangen sind. 
II. Mit Wirkung vom 23. November d. J.: 
Unter „Oesterreich und Ungarn.“ sind nachgetragen: 
1. In Abtheilung I „Im Reichsrathe vertretene Königreiche 
und Länder.““: 
7 a. Lokalbahn Friedland -Reichsgrenze nächst Hermsdorf. 
2. In Abtheilung II „Un garn.“: 
13a. Lokalbahn Szatmär—Erdöd. 
Berlin, den 10. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 163
        <pb n="1024" />
        <pb n="1025" />
        — 1011 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
53. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung. S. 1011. 
  
  
  
  
(Nr. 2731.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär--Transport-Ordnung. 
Vom 14. November 1900. 
A## Grund des §. 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport- 
Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) 
bestimme ich, daß der §F. 56 dieser Ordnung unter Ziffer 1 zweiter Absatz und 
Ziffer 8 folgende veränderte Fassung erhält: 
Ziffer 1 zweiter Absatz: 
Militärbrieftauben, die von Vereinen des „Verbandes deutscher 
Brieftauben-Liebhaber-Vereine“ als Eilstückgut sowie diejenigen Militär- 
brieftauben, die von Militärbehörden als Militärgut aufgegeben werden, 
sind, soweit nicht besondere Gründe oder Betriebsrücksichten den Aus- 
schluß einzelner bestimmter Personenzüge bedingen, mit Personenzügen 
oder mit Eilgüterzügen, wenn durch diese eine gleich günstige Beförde- 
rungsgelegenheit geboten wird, zu befördern. 
Ziffer 8: 
Auf den Zugwechsel- und Uebergangsstationen hat die Weiter— 
beförderung mit dem nächsten Personenzug oder (unter der im zweiten 
Absatze der Ziffer 1 dieses Paragraphen gegebenen Voraussetzung) mit dem 
nächsten Eilgüterzuge zu erfolgen. Umladungen .. u. s. w. wie bisher. 
Berlin, den 14. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 164 
  
Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1900.
        <pb n="1026" />
        <pb n="1027" />
        — 1013 — 
Reichs-Gesetzblatt 
  
54. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges. 
S. 1013. — Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Julassung 
von Werthpapieren zum Börsenhandel. S. 1014. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen. 
für den Kleinhandel mit Garn. S. 1014. 
  
  
  
(Nr. 2732.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen 
Gepräges. Vom 8. November 1900. 
Auf Grund des F. 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen 
Gepräges, vom 28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) hat der Bundes- 
rath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen. 
F. 1. 
Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereins- 
thaler und Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als 
gesetzliches JZahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der 
Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung 
zu nehmen. 
9. 2 
Die Thaler der im 9. 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung 
werden bis zum 31. März 1901 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem 
Werthverhältnisse von drei Mark gleich einem Thaler sowohl in Lahlung als 
auch zur Umwechselung angenommen. 
g. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (G. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver- 
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 8. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Thielmann. 
— 
  
Reichs- Gesetzbl. 1900. 165 
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1900.
        <pb n="1028" />
        — 1014 — 
(Nr. 2733.) Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Zu- 
lassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. Vom 20. November 1900. 
D. Bundesrath hat beschlossen, dem letzten Absatze des F. 1 der Bekannt- 
machung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel, vom 
11. Dezember 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) folgenden Satz beizufügen: 
Wird in Folge der Herabsetzung des Kapitals einer Gesellschaft, 
deren Aktien zum Börsenhandel zugelassen waren, die im Abs. 1 fest- 
gesetzte Gesammtsumme nicht mehr erreicht, so kann die Zulassungsstelle 
im Einzelfalle die erneute Zulassung der Aktien beschließen. 
Berlin, den 20. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
(Nr. 2734.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Gain. 
Vom 20. November 1900. 
Auf Grund der Vorschriften im F. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des 
unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) hat der 
Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen, betreffend den Kleinhandel mit 
Garn, beschlossen: 
F. 1. 
Zum Einzelverkauf aufgemachte baumwollene, wollene und halbwollene 
Garne aller Art dürfen nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter 
Angabe der Gewichtsmenge im Einzelverkehre gewerbsmäßig verkauft oder feil- 
gehalten werden, baumwollene Garne bis zur Gesammtlänge von 100 m jedoch 
auch in bestimmten Einheiten der Länge und unter Angabe der Länge. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung 
a) auf Garne, die zum Zwecke der Fertigstellung von halbfertigen Waaren 
in Verbindung mit diesen feilgehalten werden, 
b) auf baumwollene Nähgarne, die auf Holzrollen aufgemacht sind, 
c) auf Garne, die dem Käufer zugemessen oder zugewogen werden.
        <pb n="1029" />
        — 1015 — 
g. 2. 
Als Mengeneinheiten werden zugelassen 
a) Gewichtseinheiten zu 1, 5, 10, 20 und 50g oder zu einem Viel— 
fachen von 50 g9, 
b) Langeneinheiten für baumwollene Garne zu 5, 10, 20, 30 u. s. w. 
bis 100 m. 
Die Vereinigung mehrerer Mengeneinheiten ist nur insoweit zulässig, als 
sie zusammen eine zulässige Mengeneinheit darstellen. 
G. 3. 
Als Gewicht gilt das Trockengewicht der Garne ohne Umhüllung, Einlage 
u. s. w. (Nettogewicht) und ohne Beschwerung, soweit diese nicht durch die Fabri- 
kation bedingt ist, nebst einem Normalfeuchtigkeitszuschlage, der bei Baumwoll= 
garn 8⅞⅝, bei halbwollenen Garnen (sogenannten Mischgarnen) 10, bei Kamm- 
garn 18¼ und bei Streichgarn 17 Hunderttheile des Trockengewichts beträgt. 
G. 4. 
Das Gewicht darf nicht um mehr als 3 Prozent bei Mengen über 50f86, 
5 Prozent bei Mengen von 10 bis 50 g und 10 Prozent bei Mengen von 
1 oder 5 g., die Länge darf nicht um mehr als 5 Prozent bei Längen von 
10 bis 100 m und 10 Prozent bei Längen von 5 m hinter den angegebenen Be- 
trägen zurückbleiben. 
G. 5. 
Das Gewicht ist in Grammen, die Länge in Metern anzugeben; die An- 
gaben sind an der Waare selbst oder an ihrer Aufmachung, Verpackung oder 
Umschließung leicht erkennbar anzubringen. 
Bei Vereinigung mehrerer Stränge im Gesammtgewichte bis zu 50 8 
genügt es, wenn die Gewichtsangabe auf der gemeinsamen Verpackung angebracht 
ist, bei Mengen über 50 g ist sie auf jedem einzelnen Stücke anzubringen. 
Garne in Knaueln sowie Garne, welche nach der Länge verkauft werden, müssen 
stets mit einer Mengenangabe versehen sein. 
S. 6. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1903 in Kraft. 
Berlin, den 20. November 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
st—-.-----= 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1030" />
        <pb n="1031" />
        — 1017 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
55. 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung. 
S. 1017. — Verordnung, betreffend die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. S. 1031. 
  
  
  
(Nr. 2735.) Verordnung, betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterver- 
sicherung. Vom 22. November 1900. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des 9§J.#106 Abs. 6 des Invalidenversicherungsgesetzes 
(Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463) und im Hinblick auf F. 3 des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (eichs- 
Gesetzbl. S. 335) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
raths, was folgt: 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
G. 1. 
Beeidigung der Mitglieder des Schiedsgerichts. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter werden von 
einem Beauftragten der Landes-Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem 
der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer dagegen von dem Vor- 
sitzenden des Schiedsgerichts auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes 
beeidigt. 
#0 Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in 
öffentlicher Sitzung; sie gilt für die Dauer der Wahlperiode. Im Falle der 
Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Beeidigung. 
Im Uebrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften des J. 51 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
g. 2. 
Befugnisse des Vorsitzenden. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Schieds— 
gerichte liegt dem Vorsitzenden und im Falle der Behinderung seinem Stell— 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 166 
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1900.
        <pb n="1032" />
        — 1018 — 
vertreter ob. Der Vorsitzende öffnet die eingehenden Sendungen, vertheilt die 
Geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeichnet die Verfügungen, vollzieht die Rein- 
schriften und trifft in Beziehung auf die Führung der Geschäftskontrolen die er- 
forderlichen Anordnungen. Er verpflichtet eidlich die Beamten des Schiedsgerichts, 
soweit sie nicht bereits als Beamte der Versicherungsanstalt einen Diensteid ge- 
leistet haben, und übt über sie die unmittelbare Dienstaufsicht aus. Disziplinar-= 
strafen gegen dieselben verhängt, sofern sie bei dem Schiedsgericht im Hauptamt 
angestellt sind, der Vorstand der Versicherungsanstalt, im Uebrigen die ihnen 
im Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde (I. 104 Abs. 5 in Verbindung mit 
§. 83 Abs. 1, 3 Satz 2 des Invalidenversicherungsgesetzes). 
Der Vorsitzende setzt die den Beisitzern statutenmäßig zu gewährenden Be- 
züge fest und ist befugt, Beisitzer, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ab- 
lehnen, ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich 
einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, mit Geld- 
strafen zu belegen (G. 104 Abs. 5 in Verbindung mit §. 83 Abs. 3 Satz 1, 
§. 90 Abs. 2, F. 94 a. a. O.). 
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Anzeige zu machen, wenn durch 
Aenderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer Wähl- 
barkeit nachträglich wegfallen. 
Werden dem Vorsitzenden Thatsachen bekannt, welche die Wählbarkeit 
eines Beisitzers ausschließen oder sich als grobe Verletzungen seiner Amtspflicht 
darstellen, so hat er diesen Beisitzer zu den Sitzungen einstweilen nicht einzu- 
berufen und ihn, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, 
seines Amtes zu entheben (I. 104 Abs. 5 in Verbindung mit §J. 91 a. a. O.). 
Gegen die diese Enthebung aussprechende Verfügung, welche die derselben zu 
Grunde liegenden Thatsachen angeben muß, kann von dem Beisitzer innerhalb 
eines Monats nach der Zustellung bei dem Schiedsgerichtsvorsitzenden oder bei 
dem Schiedsgerichte Beschwerde eingelegt werden. Der Vorsitzende hat die Be- 
schwerde unter Beifügung der Verhandlungen und einer Aeußerung unverzüglich 
der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen; diese entscheidet endgültig. Die 
Bestimmung des F. 114 Abs. 3 a. a. O. findet entsprechende Anwendung. Die Fähig- 
keit eines Beisitzers, als solcher an einer Sitzung Theil zu nehmen, erlischt, so- 
bald der Enthebungsbescheid rechtskräftig geworden ist. 
S. 3. 
Zuziehung der Beisitzer. 
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer bei Streitsachen aus der Invaliden-- 
versicherung in der Regel zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, wird durch das 
Statut der Versicherungsanstalt bestimmt (G. 106 Abs. 5 in Verbindung mit 
§. 83 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes). 
In Streitsachen aus der Unfallversicherung (G. 7 Abs. 1 des Gesetzes, be- 
treffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze) bestimmt der Vorsitzende
        <pb n="1033" />
        — 1019 — 
unter Beachtung des Statuts der Versicherungsanstalt, und zwar regelmäßig für 
jedes Halbjahr im voraus, getrennt für die einzelnen Berufszweige die Reihen- 
folge, in der die Beisitzer zuzuziehen sind, soweit es sich um Unfälle 
1. in der Land= und Forstwirthschaft, 
2. um Bergbaubetriebe, 
3. in den sonstigen der Versicherung unterliegenden Betrieben 
handelt. Abweichungen von der festgesetzten Reihenfolge sind unter Angabe der 
Gründe aktenkundig zu machen. Für die Entscheidung bei Unfällen im Berg- 
baubetriebe kann von der Vorausbestimmung der Reihenfolge der Beisitzer, un- 
beschadet der Bestimmung im 8. 7 Abs. 1 a. a. O., bei denjenigen Schieds- 
gerichten abgesehen werden, bei welchen ein Bedürfniß für die Vorausbestimmung 
nicht besteht. 
Der Antrag eines Entschädigungsberechtigten, zur Verhandlung und Ent- 
scheidung in einem einzelnen Falle abweichend von der festgesetzten Reihenfolge 
Beisitzer aus den Betrieben derjenigen Berufsgenossenschaft oder Ausführungs- 
behörde zuzuziehen, welcher der Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, an- 
gehört G. 7 Abs. 2 a. a. O.), ist in der Regel bei Einreichung der Berufungs- 
schrift zu stellen. Der gleiche Antrag einer Berufsgenossenschaft oder Ausführungs- 
behörde ist in der Regel bei Einreichung der Gegenschrift zu stellen. Der Schieds- 
gerichtsvorsitzende hat jedoch auch später eingehende Anträge solcher Art bis zur 
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zuzulassen. 
Wird der Antrag abgelehnt, so ist dem Antragsteller ein mit Gründen 
zu versehender Bescheid in Ausfertigung zuzustellen. In dem Bescheid ist darauf 
hinzuweisen, daß der Antragsteller vor Beginn der Verhandlung eine Entscheidung 
des Schiedsgerichts über den Antrag beanspruchen kann. 
Wird der Antrag erst nach Anberaumung des Termins zur mündlichen 
Verhandlung gestellt, so entscheidet, sofern dem Antrage nicht schon von dem 
Vorsitzenden stattgegeben worden ist, das Schiedsgericht selbst. 
g. 4. 
Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts. 
Die Bestimmungen in den 88. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die 
Ausschließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Schieds- 
gerichte entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch 
in Betreff des Vorsitzenden das Schiedsgericht, in Betreff der Beisitzer der 
Vorsitzende. 
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden 
hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Lebensalter 
nach älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergiebt sich bei der Abstimmung über das 
Gesuch Stimmengleichheit, so gilt dasselbe für abgelehnt. 
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt 
wird, nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache 
angefochten werden. 
166“
        <pb n="1034" />
        — 1020 — 
II. Vorschriften über das Verfahren. 
z. 5. 
Erhebung der Berufung. 
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines 
Monats nach der Zustellung des Bescheids bei dem zuständigen Schiedsgericht 
eingegangen sein (F. 114 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes, F. 76 Abs. 2 
des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, I. 82 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes 
für Land= und Forstwirthschaft, §. 37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, 
§. 80 Abs. 4 des See-Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung mit F. 36 dieser 
Verordnung). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben 
die Berufung bei einer anderen inländischen Behörde oder in Streitsachen aus der 
Unfallversicherung bei einem Genossenschaftsorgan, in Angelegenheiten der See- 
Unfallversicherung auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen 
ist. Diese Stellen haben die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige 
Schiedsgericht abzugeben. 
Zuständig ist in Streitsachen aus der Invalidenversicherung dassjenige 
Schiedsgericht, zu dessen Bezirke die untere Verwaltungsbehörde oder Renten- 
stelle gehört, die gemäß §. 112 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes mit dem 
Rentenanspruche befaßt gewesen ist. In Streitsachen aus der Unfallversicherung 
ist, abgesehen von den gegen die See-Berufsgenossenschaft gerichteten Ansprüchen, 
dasjenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Betrieb, in welchem der 
Unfall sich ereignet hat, belegen ist G. 76 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes, §. 82 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirth= 
shaft, 5 37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes). Für die Entscheidung 
auf die gegen die See-Berufsgenossenschaft gerichteten Berufungen ist das Schieds- 
gericht zuständig, in dessen Bezirke der Heimathshafen desjenigen Fahrzeugs be- 
legen ist oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, auf oder in welchem der Unfall 
sich ereignet hat. Ist der Heimathshafen nicht im Bezirk eines Schiedsgerichts 
belegen, so ist das für den Sitz der Berufsgenossenschaft zuständige Schieds- 
gericht zur Entscheidung zuständig (G. 80 Abs. 2 des See-Unfallversicherungs- 
esetzes). 
8 In der Berufung sollen der Gegenstand des Anspruchs bezeichnet und die 
für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der Beweismittel 
angeführt werden; auch ist die Versicherungsanstalt, Berufsgenossenschaft oder 
Ausführungsbehörde, welche den angefochtenen Bescheid ertheilt hat, zu benennen. 
Die Berufung kann schriftlich oder zu Protokoll des Schiedsgerichts, einer 
anderen inländischen Behörde, in Streitsachen aus der Unfallversicherung auch zu 
Protokoll eines Genossenschaftsorgans beziehungsweise eines deutschen Seemanns— 
amts im Ausland erhoben werden. Bei schriftlicher Erhebung ist dem Schriftsatz 
eine Abschrift beizufügen.
        <pb n="1035" />
        — 1021 — 
8. 6. 
Streit über die Zuständigkeit. 
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, 
so entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. In Streitsachen aus der Unfall- 
versicherung tritt an dessen Stelle das Landes-Versicherungsamt, sofern die Ent- 
scheidung auf einen Rekurs diesem zusteht. 
S. 7. 
Verfahren bei Eingang der Berufung. 
Der Zeitpunkt des Einganges der Berufung ist sofort sowohl auf der 
Berufungsschrift wie auf der beigefügten Abschrift zu vermerken. Ist der Berufung 
eine Abschrift nicht beigefügt (§. 5 Abs. 4), so ist seitens des Schiedsgerichts eine 
solche zu fertigen und auf diese der Vermerk des Einganges zu übertragen; die 
Kosten dieser Abschrift können von dem Berufenden eingezogen werden. 
Richtet sich die Berufung gegen einen auf Grund der Unfallversicherungs- 
gesetze ergangenen Bescheid oder gegen einen Bescheid des Vorstandes der Ver- 
sicherungsanstalt oder gegen einen den Anspruch auf Rente nur zum Theil an- 
erkennenden Bescheid einer Rentenstelle, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts 
dem Vorstande der Berufsgenossenschaft oder berufsgenossenschaftlichen Sektion, 
der Ausführungsbehörde oder dem Vorstande der Versicherungsanstalt die Ab- 
schrift der Berufung mit dem Ersuchen mitzutheilen, die Vorverhandlungen ein- 
usenden. 
Legt der Rentenbewerber Berufung gegen den Bescheid einer Rentenstelle 
ein, durch welchen eine beantragte Rente versagt, die Entziehung einer Invaliden= 
rente oder die Einstellung von Rentenzahlungen ausgesprochen worden ist, so hat 
der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Vorverhandlungen der Rentenstelle ein- 
ufordern. 
Legt der Vorstand der Versicherungsanstalt in den Fällen des I. 129 Abs. 4 
des Invalidenversicherungsgesetzes gegen den Bescheid einer Rentenstelle Berufung 
ein, so hat er seiner Berufungsschrift die ihm übersandten Verhandlungen der 
Rentenstelle, versehen mit dem Vermerke des Einganges bei der Versicherungs- 
anstalt, beizufügen. 
Die einzusendenden Vorverhandlungen müssen sämmtliche, bei der Berufs- 
genossenschaft und deren Organen, bei der Ausführungsbehörde, der Versicherungs- 
anstalt und der Rentenstelle vorhandenen Schriftstücke, die sich auf den geltend 
gemachten Anspruch beziehen, enthalten, einschließlich derjenigen, welche sich in 
Vorakten befinden. 
G. 8. 
Abweisung durch Bescheid. 
Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, oder ist das Schiedsgericht 
gesetzlich zur Entscheidung über die der Berufung zu Grunde liegenden Beschwerde- 
punkte nicht zuständig, so kann der Vorsitzende die Berufung durch einen mit
        <pb n="1036" />
        — 1022 — 
Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. Die Anfertigung einer Abschrift 
der Berufung seitens des Schiedsgerichts (F. 7 Abs. 1) kann in diesen Fällen 
einstweilen unterbleiben. 
Der Berufende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung 
des Bescheids ab bei dem Schiedsgerichte die Anberaumung eines Termins zur 
mündlichen Verhandlung zu beantragen. 
Die vorstehende Befugniß ist dem Berufenden in dem Bescheide zu eröffnen. 
Die Ablehnung von Anträgen auf mündliche Verhandlung kann nur durch 
Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgen. 
K. 9. 
Beantwortung der Berufung. 
Dem Vorstande der Berufegenossenschaft oder berufsgenossenschaftlichen 
Sektion, der Ausführungsbehörde oder dem Vorstande der Versicherungsanstalt 
ist im Falle des §S. 7 Abs. 2 bei Uebersendung der Abschrift der Berufung an-ä 
heimzustellen, eine Gegenschrift einzureichen. In den Fällen des F. 7 Abs. 3, 4 
hat der Vorsitzende, sofern die Voraussetzungen des F. 8 Abs. 1 nicht vorliegen, 
die Abschrift der Berufung dem Gegner mit der Anheimgabe mitzutheilen, eine 
Gegenschrift einzureichen. 
Die Frist zur Einreichung der Gegenschrift ist in der Regel auf nicht länger 
als zwei Wochen zu bemessen. Zugleich ist darauf hinzuweisen, daß, wenn die 
Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der 
Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen ver- 
langert werden. 
Der Gegenschrift und etwaigen weiteren Schriftsätzen sind zur Zustellung 
an den Gegner Abschriften beizufügen. Die Bestimmungen des F. 7 Abs. 1 
Satz 2 finden Anwendung. 
In einfachen Fällen sowie dann, wenn das thatsächliche Verhältniß aus 
vorliegenden Akten und Urkunden sich sofort feststellen läßt, kann ohne vorgängigen 
Schriftwechsel Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Den Be- 
theiligten ist in den Fällen des F. 7 Abs. 3, 4 gleichzeitig mit der Benachrichti- 
gung vom Termine die Abschrift der Berufung mitzutheilen. 
F. 10. 
Unterzeichnung der Schriftsätze und Vertretung der Parteien. 
Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst 
oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unter- 
zeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. Ehegatten, Ver- 
wandte der aufsteigenden Linie und großjährige Verwandte der absteigenden Linie 
können auch ohne schriftliche Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. 
Das Schiedsgericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das münd- 
liche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vor-
        <pb n="1037" />
        — 1023 — 
schrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das 
mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung ge- 
troffene Anordnung gestattet ist. 
Die Prozeßfahigkeit einer Partei sowie die Legitimation eines Vertreters 
sind von Amtswegen zu prüfen. 
Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann 
bis zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein besonderer 
Vertreter bestellt werden. Derselbe ist befugt, alle Parteirechte zum Lwecke der 
Durchführung des Feststellungsverfahrens wahrzunehmen. Eine Befugniß zur 
Emfungnal zme von Zahlungen steht demselben nicht zu. Das Gleiche gilt, 
wenn der Aufenthaltsort des gesetzichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des 
Schiedsgerichts weit entfernt ist. Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Ver- 
langen selbst zu hören. Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außer- 
gerichtliche Kosten. 
G. 11. 
Mündliche Verhandlung. 
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem 
Schiedsgerichte. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. 
Die Betheiligten werden von dem Termin, in der Negel mittelst einge- 
schriebenen Briefes, mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres 
Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Ein Ausweis 
hierüber muß zu den Akten gebracht werden. 
Hält das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für 
angemessen, so hat es demselben zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen 
ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
G. 12. 
Ort der Verhandlung. 
Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Schieds- 
gerichts statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, das Schiedsgericht zu einer 
Sitzung an einen anderen Ort seines Bezirkes zu berufen, wenn dies zur Er- 
sparung an Kosten oder Reisen, zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Er- 
leichterung der Beweisaufnahme zweckmäßtig erscheint. 
S. 13. 
Oeffentlichkeit des Verfahrens. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffent- 
lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, 
wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der 
Sittlichkeit für angemessen erachtet. 
Die Vorschriften der I#. 176 bis 182, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. Ueber
        <pb n="1038" />
        — 1024 — 
die Beschwerde gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig die höhere Ver— 
waltungsbehörde, in deren Bezirke sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet. 
Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung 
bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle einzulegen. 
Die vom Schiedsgerichte festgesetzten Strafen werden in derselben Weise 
beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen bei Streitsachen aus der Invaliden- 
versicherung in die Kasse der Versicherungsanstalt, bei Streitsachen aus der 
Unfallversicherung in die Kasse der Berufsgenossenschaft oder der Ausführungs— 
behörde. 
s. 14. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts 
durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Berichterstatter. 
Demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören. Der Vorsitzende hat 
jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 
.. 15. 
Erledigung der Berufung durch Vergleich. 
Eine Berufung kann durch Vergleich erledigt werden, wenn dieser sich auf 
den streitigen Anspruch selbst und auf die etwaigen außergerichtlichen Kosten 
erstreckt. 
S. 16. 
Sitzungsprotokoll. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten 
Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die 
Namen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als 
Vorsitzender, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sowie die Bezeichnung des Berufs 
der Beisitzer enthält und den Gang der Verhandlung im Allgemeinen angiebt. 
Außerdem sind durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen: 
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung be- 
zwecken, ferner Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche; 
2. solche Anträge und Erklärungen der Parteien, welche von den Schrift- 
sätzen abweichen; 
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, soweit dieselben früher 
nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; 
4. die Ergebnisse eines Augenscheins; 
5. Beschlüsse des Schiedsgerichts und die Urtheilsformel. 
Das Protokoll ist, soweit in demselben Vergleiche, Anerkenntnisse oder Ver- 
zichtleistungen festgestellt worden sind, den Betheiligten vorzulesen. In dem 
Protokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die 
Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu 
unterzeichnen.
        <pb n="1039" />
        — 1025 — 
g. 17. 
Beweisaufnahme. 
Das Gericht hat den zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen 
Beweis in vollem Umfange zu erheben, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Beweis 
von den Parteien angetreten worden ist oder nicht. 
Der Vorsitzende ist befugt, zur mündlichen Verhandlung auch ohne voraus- 
gehenden Beschluß des Schiedsgerichts Zeugen und Sachverständige vorzuladen 
sowie das persönliche Erscheinen eines Betheiligten anzuordnen (I. 11 Abs. 3 
dieser Verordnung, F. 9 Abs. 5 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze). 
Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel in der mündlichen Verhandlung. 
Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis durch ein Mitglied oder gemäß 
V. 172 des Invalidenversicherungsgesetzes, §. 144 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes, S. 154 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, 
I. 45 Abs. 2 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, 9. 141 des See-Unfall- 
versicherungsgesetzes durch eine öffentliche Behörde erheben zu lassen. Geeigneten- 
falls steht die Befugniß der Beweiserbebung auch dem Vorsitzenden schon vor 
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder 
durch Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers aufzunehmen) die Betheiligten 
sind zu benachrichtigen. 
Wl 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu erhärten, finden die Bestimmungen 
der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Insbesondere ist das Schieds- 
gericht befugt, gegen Zeugen und Sachverständige welche sich nicht oder nicht 
rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden, oder ihre Aussage oder die Eidesleistung 
ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig 
für unerheblich erklärt ist, verweigern, eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
festzusetzen. Kommt die Verhängung oder Vollstreckung von Zwangsmaßregeln 
in Frage, so ist um diese das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die 
Zeugen oder Sachverständigen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen 
ihren Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, welche dem aktiven Heere oder 
der aktiven Marine angehören, finden die Vorschriften des I. 380 Abs. 4, F. 390 
Abs. 4, §. 409 Abs. 3 der Civilprozeßordnung Anwendung. 
Gegen die Beschlüsse des Schiedsgerichts findet binnen einer Frist von zwei 
Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt 
statt, in Streitsachen aus der Unfallversicherung tritt an dessen Stelle das 
Landes-Versicherungsamt, sofern die Entscheidung auf einen Rekurs diesem zu- 
steht; die Beschwerde ist schriftlich beim Schiedsgericht einzulegen. 
Erfolgt nachträglich eine gemigende Entschuldigung für das Verhalten des 
Zeugen oder Sachverständigen, so sind die getroffenen Anordnungen wieder auf- 
zuheben. 
Reichs-Gesehbl. 1900. 167
        <pb n="1040" />
        — 1026 — 
Die Bestimmung des §. 13 Abs. 3 findet Anwendung. Die Zeugen und 
Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689). 
C. 19. 
Entscheidung. 
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach 
freiem Ermessen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu ent— 
scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, 
so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst 
geringere abgegebenen solange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Berathung und Beschlußfassung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung; 
hierbei dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung 
stattgefunden hat. 
S. 20. 
Gerichtliche Kosten. 
Die Festsetzung der gerichtlichen Kosten des Verfahrens, die nach F. 107 
Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes vorbehaltlich der Bestimmung des F. 10 
Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, die 
Versicherungsanstalt zu tragen hat, erfolgt durch den Vorsitzenden des Schieds- 
gerichts. Wird seine Festsetzung angefochten, so ist die Entscheidung des Schieds- 
gerichts herbeizuführen. 
Gegen diese Entscheidung findet Beschwerde an das Reichs-Versicherungs- 
amt statt. Die Beschwerde ist binnen einem Monate nach der Zustellung des 
Festsetzungsbescheids schriftlich beim Schiedsgericht einzureichen, das, wenn es die 
Beschwerde für begründet erachtet, ihr stattgeben kann. Anderenfalls ist die Be- 
schwerde mit einer gutachtlichen Aeußerung unter Beifügung der Verhandlungen 
dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, in Streitsachen aus der Unfall- 
versicherung aber das Schiedsgericht, kann den Betheiligten solche Kosten des 
Verfahrens zur Last legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Ver- 
schleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten veranlaßt worden sind (. 104 
Abs. 5 in Verbindung mit F. 64 Abs. 5 des Invalidenversicherungsgesetzes; 
H. 10 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). 
S. 21. 
Außergerichtliche Kosten. 
Das Schiedsgericht hat, ohne daß es eines Antrags bedarf, zugleich mit 
der Entscheidung über die Hauptsache zu prüfen, ob und in welchem Betrage die 
unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Schieds- 
gericht erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Die Festsetzung des Betrags erfolgt 
nach freiem Ermessen. Dasselbe gilt, solange nicht durch die im F. 20 des
        <pb n="1041" />
        — 1027 — 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vorgesehene 
Verordnung etwas Anderes bestimmt wird, unter Berücksichtigung der zweck- 
entsprechend aufgewendeten Zeit und Mühewaltung auch für Rechtsanwälte sowie 
sonstige Vertreter und Beistände der Parteien. 
Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 
Antrag durch Vermittelung des Schiedsgerichts in derselben Weise beigetrieben 
wie Gemeindeabgaben. 
# 22. 
Abstimmung. 
Bei der Abstimmung stimmt der etwa bestellte Berichterstatter (G. 14) zu- 
erst. Im Uebrigen richtet sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihenfolge 
nach dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngste zuerst stimmt. Der Vorsitzende 
stimmt in allen Fällen zuletzt. 
S 23. 
Verkündung. 
Der Vorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffent- 
licher Sitzung. Die Verkündung kann auf eine sofort anzuberaumende spätere 
Sitzung vertagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
S. 24. 
Form und Ausfertigung der Entscheidung. 
Die Entscheidungen enthalten eine gedrängte Darstellung des Sach= und 
Streitstandes auf Grund der gesammten Verhandlungen unter Hervorhebung der 
in der Sache gestellten Anträge (Thatbestand), ferner die Entscheidungsgründe 
und die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entscheidungsgründe 
äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. Die Entscheidungen sind in der Urschrift 
von dem Vorsitzenden zu unterschreiben; im Falle seiner Behinderung unterschreibt 
der dem Lebensalter nach alteste mitwirkende Beisitzer. 
6. 25. 
Bei den Ausfertigungen der Entscheidungen sind im Eingange die Mit- 
glieder des Schiedsgerichts, welche an der Entscheidung Theil genommen haben, 
nach Maßgabe des F. 16 namentlich aufzuführen und der Sitzungstag, an welchem 
die Entscheidung erfolgt ist, zu bezeichnen. 
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Schiedsgerichts. G. 26) 
die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ 
„Das Schiedsgericht für Arbeiterversicheng + 
Die Vollzihung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Be- 
hinderung in Vertretung durch dessen Stellvertreter. 
167“
        <pb n="1042" />
        — 1028 — 
Die Entscheidungen sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer 
Verkündung den Parteien zugestellt werden. 
s. 26. 
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches durch die für den Sitz des 
Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde bestimmt wird. 
III. Besondere Vorschriften über das Verfahren bei Auträgen auf 
anderweite Feststellung der Unfallentschädigungen. 
g. 27. 
Der im §. 88 Abs. 3 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, §. 94 Abs. 3 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, I. 92 Abs. 3 des 
See-Unfallversicherungsgesetzes vorgesehene Antrag auf anderweite Feststellung 
einer Entschädigung ist seitens der Berufsgenossenschaft oder der Ausführungs- 
behörde beim Schiedsgerichte schriftlich zu stellen. 
Der Verletzte kann den Antrag schriftlich oder zu Protokoll des Schieds- 
gerichts oder einer anderen inländischen Behörde oder eines Genossenschaftsorgans 
beziehungsweise eines deutschen Seemannsamts im Auslande stellen. Diese Stellen 
haben den Antrag ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht abzugeben. 
Zuständig ist dasjenige Schiedsgericht, das gemäß F. 5 dieser Verordnung 
zuständig sein würde, falls es sich um die Einlegung der Berufung handelte. 
Dem Antrage der Berufsgenossenschaft oder Ausführungsbehörde sind die 
Vorverhandlungen beizufügen. Die Unterlagen, auf Grund deren die Herab- 
setzung oder Aufhebung erfolgen soll, sind besonders hervorzuheben. 
Der Verletzte hat in seinem Antrage die Unterlagen, auf Grund deren 
die Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente begehrt wird, glaubhaft zu 
machen. 
Bei schriftlicher Stellung sind dem Antrag und seinen Unterlagen Ab- 
schriften beizufügen. 
28. 
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, 
so entscheidet das Reichs= oder Landes-Versicherungsamt (F. 6). 
S. 29. 
Der Zeitpunkt des Einganges ist sofort auf dem Antrag und auf dessen 
Abschrift zu bemerken. Ist dem Antrag eine Abschrift nicht beigefügt, so ist 
eine solche zu fertigen und auf diese der Vermerk des Einganges zu übertragen. 
Die Bestimmungen des F. 7 Abs. 1 Satz 2 finden Anwendung. 
G 30. 
Nach Eingang des Antrags hat der Vorsitzende die Vorverhandlungen, 
auch diejenigen des Reichs= oder Landes-Versicherungsamts, falls bei demselben 
früher ein Verfahren anhängig gewesen ist, einzufordern.
        <pb n="1043" />
        — 1029 — 
S. 31. 
Ist das Schiedsgericht gesetzlich zur Entscheidung über den Antrag nicht 
zuständig, so kann der Vorsitzende den Antrag durch einen mit Gründen zu ver- 
sehenden Bescheid zurückweisen. Die Anfertigung einer Abschrift des Antrags 
seitens des Schiedsgerichts (§. 29) kann in diesem Falle einstweilen unterbleiben. 
Die Bestimmungen des §. 8 Abs. 2) 3) 4 finden entsprechende An- 
wendung. 
g. 32. 
Sofern die Voraussetzungen des F. 31 nicht vorliegen, hat der Vorsitzende 
die Abschrift des Antrags und seiner Unterlagen dem Gegner mit der Anheim— 
gabe mitzutheilen, eine Gegenschrift einzureichen. 
Im weiteren Verfahren finden die Bestimmungen des §. 9 Abs. 2, 3 sowie 
der §9. 10 bis 26 entsprechende Anwendung. 
g. 33. 
Geschäftsbetrieb. 
Die Schiedsgerichte unterliegen der Beaufsichtigung durch die für ihre Sitze 
zuständigen Landes-Zentralbehörden oder die von denselben zu bestimmenden 
anderen Behörden. 
Ueber Beschwerden der Parteien, die die Prozeßführung betreffen, entscheidet 
in Streitsachen aus der Invalidenversicherung das Reichs-Versicherungsamt, in 
Streitsachen aus der Unfallversicherung das Reichs-Versicherungsamt oder das 
Landes-Versicherungsamt, letzteres, sofern ihm die Entscheidung auf einen Rekurs 
zusteht. 
Auf die Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten 
in der Prozeßführung hat das Reichs- oder Landes-Versicherungsamt, auch ohne 
daß Beschwerden der Partei vorliegen, hinzuwirken. Bleiben die aus diesem 
Anlaß ergangenen Weisungen ohne Erfolg, so sind die Aufsichtsbehörden um 
Abhülfe zu ersuchen. 
g. 34. 
Geschäftssprache. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedsgerichte finden die Be- 
stimmungen in den 9§9. 186ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An— 
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
G. 35. 
Geschäftsbericht. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts 
dem Reichs-Versicherungsamte zu dem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt 
und nach dem von demselben vorzuschreibenden Muster einen Geschäftsbericht 
einzureichen.
        <pb n="1044" />
        — 1030 — 
g. 36. 
Besondere Bestimmungen über Fristen. 
Bei Streitsachen aus der Invalidenversicherung gelten für Seeleute, welche 
sich außerhalb Europas aufhalten, hinsichtlich der in dieser Verordnung be- 
stimmten Fristen die Vorschriften des §. 167 Abs. 3 des Invalidenversicherungs— 
gesetzes. Bei Streitsachen aus der See-Unfallversicherung gelten für Personen, 
welche sich außerhalb Europas aufhalten, die gemäß FJ. 80 Abs. 4 des See- 
Unfallversicherungsgesetzes festgesetzten Fristen. 
K. 37. 
Schlußbestimmungen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, von welchem ab die im 
K# 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 
30. Juni 1900 bezeichneten Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung in Thätigkeit 
treten (§. 25 a. a. O.). Mit demselben Tage treten die Bestimmungen der Ver- 
ordnung über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes 
errichteten Schiedsgerichten vom 2. November 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 279), 
die Bestimmung im Artikel III der Verordnung, betreffend die Formen des Ver- 
fahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts sowie das Ver- 
fahren vor den auf Grund der Gesetze vom 5. Mai 1886 und vom 13. Juli 1887 
errichteten Schiedsgerichten, vom 13. November 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 523) 
sowie die Bestimmungen der Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf 
Grund des Irwalidenversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten, vom 
6. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 677) außer Wirksamkeit. 
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Schieds- 
gerichten schwebenden Berufungen finden die Vorschriften dieser Verordnung An- 
wendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 22. November 1900. 
(#. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky.
        <pb n="1045" />
        — 1031 — 
(Nr. 2736.) Verordnung, betreffend die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung. Vom 
22. November 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §. 25 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend die Ab- 
änderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 335) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
Der Zeitpunkt, von welchem ab die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung 
(I. 3 a. a. O.) an die Stelle der bisherigen nach Berufsgenossenschaften er- 
richteten Schiedsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus der Unfall- 
versicherung treten, wird auf den 1. Januar 1901 festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 22. November 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1046" />
        <pb n="1047" />
        — 1033 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhr aus Glasgow. S. 1033. — Bekannt— 
machung, betreffend die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen. 
S. 1033. 
  
  
  
(Nr. 2737.) Bekanntmachung, betreffend die Ein= und Durchfuhr aus Glasgow. Vom 
27. November 1900. 
A## Grund des §. 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr- 
licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird die Be- 
kanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus Glasgow, 
vom 14. September 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 819) mit dem Tage der Ver- 
künndung gegenwärtiger Bekanntmachung außer Kraft gesetzt. 
Berlin, den 27. November 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
(Nr. 2738.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte 
in offenen Verkaufsstellen. Vom 28. November 1900. 
Auf Grund von 9. 139h Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath 
über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen 
folgende Bestimmungen erlassen: 
1. In denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die 
Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen ge- 
hörenden Schreibstuben (Komtoren) muß für die daselbst beschäftigten 
Gehülfen und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen ausreichende 
geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung 
Reichs= Gesebbl. 1900. 168 
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1900.
        <pb n="1048" />
        — 1034 — 
der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so ein— 
gerichtel sein, daß sie auch- während kürzeker Arbeitsunkrbrechungen 
benutt- werden kann. « 
Die Benutzung der Sitgelegenheit iu den bezeichneten Personen 
während der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschaftigung nicht daran 
gehindert sind, gestattet werden. 
2. Unberührt bleibt die Befugniß der zuständigen Behörden, im Wege 
der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen (I. 1398 der Ge- 
werbeordnung) oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Ver- 
kaufsstellen ihres Bezirkes (#I. 139h Abs. 2 a. a. O.) zu bestimmen, 
welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in Rücksicht auf 
die Zahl der Personen, für welche sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich 
ihrer Lage und Beschaffenheit genügen muß. 
3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft. 
Berlin, den 28. November 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berkin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1049" />
        57. 
Juhalt: Verordnung, betreffend den Diensteid der Senatspräsidenten, Räthe und Mitglieder der Militär- 
amwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte. S. 1035. — Bekanntmachung, betreffend eine Ab- 
änderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen. S. 1036. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf 
Seeschissen. S. 1036. 
  
  
  
(Nr. 2739.) Verordnung, betreffend den Diensteid der Senatspräsidenten, Räthe und Mit- 
glieder der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte. Vom 6. Dezember 
1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 63) und der §#. 3 und 159 des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61 u. ff.) im Namen des ODeutschen Reichs, was folgt: 
Die Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten, 
vom 29. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) findet auf die Senatspräsidenten 
und Räthe sowie die Mitglieder der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte 
keine Anwendung. Diese Beamten leisten vielmehr den Diensteid gleich den 
militärischen Mitgliedern dieses Gerichts in nachstehender Form: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die 
Pflichten eines (Senatspräsidenten, Richters, Obermilitäranwalts, 
Militäranwalts) beim Reichsmilitärgerichte getreulich zu erfüllen, so 
wahr mir Gott helfe u. s. w.“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 6. Dezember 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1900. 169 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1900.
        <pb n="1050" />
        — 1036 — 
(Nr. 2740.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerb— 
lichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 
29. November 1900. 
Auf Grund des §. 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath, vor— 
behaltlich der Genehmigung des Reichstags, beschlossen, 
in dem Verzeichnisse der einer besonderen Genehmigung bedürfenden 
gewerblichen Anlagen (I. 16 Abs. 2 a. a. O.) die Worte „Kalk-, Liegel- 
und Gipsöfen“" durch folgende Worte zu ersetzen: „Anlagen zur Her- 
stellung von Cement, gebranntem Kalk, entwässertem Gips, von Ziegel- 
steinen und anderen gebrannten Thonwaaren“. 
Berlin, den 29. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadoweky. 
  
  
(Nr. 2741.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf See- 
schiffen. Vom 8. Dezember 1900. 
Auf Grund des 8. 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Abblendung der 
Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen vom 
16. Oktober 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1003) wird die nachfolgende Bekannt- 
machung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen, erlassen. 
S. 1. 
Beschaffenbeit der Laternen. 
Die Positionslaternen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie 
weder durch den Wind, noch durch die Bewegungen des Schiffes, noch durch 
eindringendes Wasser verlöscht werden. Die Luftzuführung muß ausreichen, um 
ein gutes Brennen des Lichtes zu ermöglichen. 
S. 2. 
· a. Verwendung von Linsen. 
Die Positionslaternen müssen mit richtig konstruirten und geschliffenen, 
kreisförmig gekrümmten Linsen versehen sein. Der nicht durch die Fassung ab- 
geblendete Theil der Linse muß bei den Toplaternen 20 Kompaßstriche = 225 Grad, 
bei den Seitenlaternen 10 Kompaßstriche = 112½ Grad betragen.
        <pb n="1051" />
        « — 1037 — 
b. Beschaffenheit der Linsen und Erzeugung des farbigen Lichtes. 
Die Linsen der Seitenlaternen selbst sollen nicht gefärbt sein. Lur 
Erzielung des vorgeschriebenen grünen und rothen Lichtes sollen vielmehr aus- 
schließlich gefärbte Vorsteckgläser benutzt werden, wobei es sich zur Vermeidung 
von Irrthümern empfiehlt, die Einrichtung so zu treffen, daß jedes Vorsteckglas 
nur in die zugehörige Laterne eingesetzt werden kann. Die Färbung der Gläser 
darf nicht zu dunkel sein. Für „roth“ ist entweder eine Kupferfärbung oder 
Goldrubin, für „grün“ aber hellblau-grün, nicht gelb-grün oder gras-grün 
zu nehmen. 
S. 3. 
Beschaffenheit des TLichtes. 
a. Breite des Dochtes. 
Die Breite der Lichtquelle darf quer zur Kielrichtung gemessen 50 Milli- 
meter nicht übersteigen. Die Verwendung von Rundbrennern wird empfohlen. 
b. Stärke des Lichtes. 
Bei Verwendung von elektrischem Lichte darf die Lichtstärke nicht weniger 
als 25 und nicht mehr als 32 Normalkerzen (nominell) betragen. 
c. Stellung der Lichtquelle zur Laterne. 
Die Mitte der Flamme muß mit dem Mittelpunkte desjenigen Kreisbogens 
zusammenfallen, welcher durch einen in halber Höhe des Mittelelements der Linse 
gelegten horizontalen Querschnitt gebildet wird. Bei elektrischem Glühlichte muß 
die Mittelachse der Birne in der Mittelachse der Linse stehen. Bei Anwendung 
von Flachbrennern sowie von elektrischem Glühlichte muß der Docht oder die 
Ebene des Glühfadens parallel zur Sehne der Linse stehen. 
S. 4. 
Keflektoren. 
Bei Anwendung von farblosen, richtig konstruirten und geschliffenen Linsen 
und farbigen Vorsteckgläsern sind Reflektoren zur Erlangung der nöthigen Sicht- 
weite nicht erforderlich. 
Bei elektrischem Lichte dürfen Reflektoren niemals verwendet werden. 
Wenn bei Petroleumlampen Reflektoren benutzt werden, so ist das Folgende 
zu beachten: 
a) Die Reflektoren müssen innen versilbert und gut polirt sein. 
b) Die inneren Flächen müssen Kugelsegmente bilden. 
Die Flamme muß im Mittelpunkte der Kugeloberfläche, von 
welcher die Fläche des Reflektors ein Theil ist, stehen.
        <pb n="1052" />
        — 1038 — 
c) Der Reflektor muß soweit gekrümmt sein, daß die reflektirten Strahlen 
auch nach den äußersten Enden der Linse geworfen werden. 
d) Die Stellung des Reflektors muß derartig gesichert sein, daß eine 
Verschiebung oder unrichtige Stellung desselben nicht eintreten kann, 
wenn die Lampe an ihrem Platze in der Laterne steht. 
Berlin, den 8. Dezember 1900. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1053" />
        Sachregister 
zum Reichs— 
Gesetzblatt. 
Jahrgang 1900. 
A. 
Abbildungen, Verbreitung 2c. unzüchtiger Abbildungen 
(G. v. 25. Juni Ss. 184, 184 a) 302. 
Addeckereien, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. 8§. 16, 25, 147 zu 2) 876. — Abdeckerei- 
berechtigungen bleiben bestehen (das. S. 7 zu 2) 872. 
Abfälle, Kleinhandel mit Abfällen von Garn u. s. w. 
(Gew. O. 8§§. 35, 38, 148 zu 4) 884. — vom Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen (das. 88. 56 
zu 2, 148 zu 7a) 894. 
Abfindung, s. Kapitalabfindung. 
Abgaben, besondere, vom Gewerbebetrieb, Aufhebung 
(Gew. O. S. 7 zu 6, §. 9) 873. — Abgaben vom 
Marktverkehre (das. S. 68) 901. 
Ablehnung von Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts 
im Verfahren vor demselben (V. v. 19. Okt. S. 34) 
993. — desgl. von Mitgliedern der Schiedsgerichte für 
Arbeiterversicherung (V. v. 22. Nov. 8. 4) 1019. — von 
Gerichtspersonen im ehrengerichtlichen Verfahren gegen 
Patentanwälte (G. v. 21. Mai §. 10) 235. 
Abschätzung land- und forstwirthschaftlicher Betriebe in 
Bezug auf die Unfallgefahr nach dem Arbeitsbedarfe 
(G. v. 30. Juni §§. 53 bis 56, 156, 157) 660. — Ab- 
schätzung der Schiffsfahrzeuge nach der Unfallgefahr (G. 
v. 30. Juni §§. 49 bis 56, 58, 64) 734. 
Absonderung von an gemeingefährlichen Krankheiten 
leidenden Personen (G. v. 30. Juni S§. 14, 37) 309. 
(Bek. v. 6. Okt. Anl. zu Nr. 2) 851. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
Absperrungsmaßregeln bei gemeingefährlichen Krank. 
heiten (G. v. 30. Juni 8§. 11 bis 21, 37) 308. (Anl. 
z. Bek. v. 6. Okt.) 850. 
Abtheilungen des Reichs-Versicherungsamts, Geschäfts- 
gang und Verfahren bei denselben (V. v. 19. Okt. 88. 4 
bis 6, 10 bis 19) 984. — bei den Senaten (das. 88. 20 
bis 28) 989. 
Acetylen, Beförderung im inneren Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 2. Juli zu II) 318. 
Aergerniß, Erregung durch Mittheilungen aus Gerichts- 
verhandlungen (G. v. 25. Juni §. 184b) 303. — durch 
Druckschriften 2c. beim Gewerbebetrieb im Umherziehen 
(Gew. O. 8§. 56 zu 12, 148 zu 7a) 894. 
Aerzte, s. Arzt. 
Afrika, Einrichtung von Postdampfschiffsverbindungen 
mit Ost= und Südafrika (G. v. 25. Mai) 239. 
Internationale Konvention, betr. Einfuhr von 
Spirituosen in bestimmte Gebiete Afrikas (v. 8. Juni 90.) 
823. 
s. auch OÖst- 
Schutzgebiet. 
Agenten für Feuerversicherungen haben ihren Wohnort 
anzuzeigen (Gew. O. 8§. 14, 148 zu 2) 875. — Gewerbs- 
mäßiger Geschäftsbetrieb der Vermittelungsagenten für 
Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen (das. 
SS. 35, 38, 148 zu 4) 884. 
Ahaus, Bau einer Eisenbahn nach Enschede (Vertr. mit 
den Niederlanden v. 27. Juni 99.) 557. 
Aichgebührentaxe, Ergänzung (Bek. v. 18. Aug.) 805. 
Aichordnung, Ergänzung (Bek. v. 18. Aug.) 805. 
A 
und Südwestafrikanisches
        <pb n="1054" />
        2 Sachregister. 
Aktien, Reichsstempelabgabe von denselben (G. v. 14. Juni 
§§. 1 bis 5) 275. — Befreiungen von Aktien und Aktien- 
antheilscheinen von Entrichtung der Abgabe (das. Tarif 
Nr. 1) 290. 
Aktiengesellschaften, Haftung für Juwiderhandlungen 
ihrer Vorstandsmitglieder gegen die Unfallversicherungs- 
gesetze (G. v. 30. Juni §Ss. 136, 148) 635. (G. v. 
30. Juni S§. 147, 158) 692. (G. v. 30. Juni F. 46) 
714. (G. v. 30. Juni §. 134) 765. 
Albuminpapier, Anlagen zu seiner Herstellung bedürfen 
der Genehmigung (Gew. O. 88§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Ammon-Carbonit, Besörderung im inneren Eisenbahn- 
verkehre (Bek. v. 2. Juli zu 1) 318. 
Ammoniak, Beförderung im inneren Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 2. Juli zu 1l) 318. 
Ankleideräume für Arbeiter in Gewerbebetrieben (Gew. O. 
88. 120 b, 120 d, 120e, 147 zu 4) 946. 
Ankündigungen, öffentliche, zu unzüchtigem Verkehre (G. 
v. 25. Juni §. 184) 302. 
Anlagen, s. gewerbliche Anlagen. 
Auleihen zur Beschaffung von Geldmitteln für den Reichs, 
haushalt (G. v. 19. März §§. 1, 2, 5, 8) 129. — Anleihen 
für das Reichsheer, die Marine und die Reichseisen- 
bahnen (G. v. 30. März §. 2) 139. — Verminderung 
der Reichsschuld durch Absetzung überschüssiger Reichs- 
einnahmen von dem Anleihesoll (G. v. 30. März §. 1 
Abs. 2) 173. 
Anleihen der Innungen (Gew. O. §. 89b zu 2, 
§. 93 zu 6) 910. 
s. auch Darlehen. 
Anmelde-Abtheilungen, neue, des Patentamts (V. 
v. 2. Mai §§. 1, 2) 232. 
Antiquare, Anzeige ihres Geschäftslokals (Gew. O. 88. 14, 
148 zu 3) 875. 
Antrag auf Strafverfolgung wegen Entzichung elektrischer 
Arbeit (G. v. 9. April §. 2) 229. — wegen Verletzung 
von Betriebsgeheimnissen durch Beamte 2c. der Berufs- 
genossenschaften für Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§. 150) 639. (G. v. 30. Juni §. 160) 696. 
Anzeige über den Anfang eines Gewerbebctriebs (Gew. O. 
SS. 14, 15, 17, 27, 35, 148 zu 1 bis 4) 875. 
Anzeige der Unfälle bei der Gewerbe= Unfallver- 
sicherung (G. v. 30. Juni §§. 63 bis 68) 609. — bei 
der Unfallversicherung für Land= und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §§. 70 bis 74) 667. — der Bau-Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 37) 711. — der See- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 65 bis 67, 164) 740. 
s. auch Betriebsanmeldung. 
1900. 
Anzeigepflicht bei gemeingefährlichen Krankheiten (G. v. 
30. Juni 88. 1 bis 5, 45 zu 1) 306. 
Apotheken, auf ihre Errichtung und Verlegung findet 
die Gewerbeordnung keine Anwendung (Gew. O. S. 6) 
872. — Annahme u. s. w. von Gehülfen und Lehrlingen 
in Apotheken (das. §§. 41, 154) 886. 
Apotheker, Approbation (Gew. O. SF. 29, 40, 53, 54, 
147 zu 1) 880. — Annahme von Gehülfen und Lehr- 
lingen (das. §. 41) 886. — Taxen der Apotheker (das. 
§. 80) 904. 
Avpothekerwaaren, welche dem freien Verkehre zu über- 
lassen sind (Gew. O. 8. 6) 872. 
Approbation für Apotheker, Aerzte u. s. w. (Gew. O. 
§§. 29, 40, 147 zu 1, 151) 880. — Jurücknahme der 
Approbation (das. §§. 53, 54) 892. — Unberechtigte 
Bezeichnung als approbirter Arzt u. s. w. (das. S. 147 
zu 3) 94. — Verlust der Approbation bei Verletzung 
polizeilicher Vorschriften über den Gewerbebetrieb durch 
Stellvertreter (das. §. 151) 978. 
Arbeiter, Beschäftigung in Gewerbebetrieben (Gew. O. 
§. 41) 886. — Beschränkungen in ihrer Beschäftigung 
an Sonn= und Festtagen (das. S§. 41 a, 105 a bis 105i, 
146 a) 886. — Gewerbliche Verhältnisse der Arbeiter 
(das. 8§. 105 ff.) 937. — der Fabrikarbeiter (das. S§. 134 
bis 139a) 961. — Arbeiter in offenen Verkaufsstellen 
(das. 8§. 139c bis 139m, 146 zu 2) 968. — Kreditiren 
von Waaren der Gewerbetreibenden an ihre Arbeiter 
(das. 8§. 115 bis 118, 146 zu 1) 943. — Verab- 
redungen und Vereinigungen der Arbeiter zur Erlangung 
günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen (das. §. 152, 
153) 978. 
Unfallversicherung der Arbeiter in Gewerbebetrieben 
(G. v. 30. Juni §. 1) 585. — in land- und forst- 
wirthschaftlichen Betrieben (G. v. 30. Juni §. 1) 641. 
— der Arbeiter bei Ausführung von Bauarbeiten (G. 
v. 30. Juni §. 1) 698. — in Schiffahrtsbetrieben (G. 
v. 30. Juni §§. 1, 152) 716. — Vertreter der Arbeiter 
bei der Berathung von Unfallverhütungsvorschriften (G. 
v. 30. Juni 88. 113 bis 115, 142) 627. (G. v. 30. Juni 
§§. 121 bis 123, 153) 684. (G. v. 30. Juni F. 40) 712. 
(G. v. 30. Juni §§. 119 bis 121, 140) 760. — Theil. 
nahme von Vertretern der Arbeiter an den Entscheidungen 
des Reichs-Versicherungsamts (G. v. 30. Juni §F. 11 
bis 14, 16 bis 19, 24) 578. (V. v. 19. Okt. S§. 7, 8 
12, 14, 15, 18, 28) 985. — desgl. an den Ent- 
scheidungen der Landes-Versicherungsämter (G. v. 30. Juni 
§§. 22, 24) 582. — an den Entscheidungen der Schieds-
        <pb n="1055" />
        Sachregister. 1900. 3 
Arbeiter (Forts.) 
gerichte für Arbeiterversicherung (das. 88. 4 bis 7) 575. 
(V. v. 22. Nov. S§. 3, 4) 1018. 
s. auch Jugendliche Arbeiter. 
Arbeiterausseher, Haftpflicht für vorsätzlich oder fahr- 
lässig herbeigeführte Betriebsunfälle (G. v. 30. Juni 
88. 135 bis 139) 635. (G. v. 30. Juni §. 146 bis 
150) 691. (G. v. 30. Juni 8§. 46 bis 48) 715. (G. 
v. 30. Juni §§. 133 bis 137) 764. 
Arbeiterausschüsse, ständige, in Fabriken, Zustimmung 
zur Arbeitsordnung (Gew. O. Ss. 134b, 1344, 1341) 
962. 
Arbeiterinnen, Beschäftigung in Fabriken (Gew. O. 
§§. 137 bis 139a, 146 zu 2) 965. — in Bergwerken, 
Salinen 2c. (das. 8§. 154 a, 146) 979. — in Ziegeleien 
(das. 55. 139 a, 146 zu 2, 154) 967. — in Werkstätten mit 
Motorbetrieb (Bek. v. 13. Juli Nr. 5 bis 10, 13 bis 
16) 567. 
Arbeiterversicherung, s. Schiedsgerichte für Ar- 
beiterversicherung. 
Arbeitgeber, Verhältniß zu den Arbeitern im All- 
gemeinen (Gew. O. 8§. 107 bis 120) 940. — zu Ge- 
sellen und Gehülfen (das. §§. 121 bis 125) 948. — zu 
den Lehrlingen (das. §§. 126 ff.) 950. — zu Betriebs- 
beamten, Werkmeistern und Technikern (das. §§. 133 a 
133t) 958. — Verhältniß der Fabrikarbeiter zu den 
Unternehmern (das. S§s. 134 bis 139a) 961. — Ver- 
pflichtungen gegenüber den staatlichen Aufsichtsbeamten 
(das. 5. 139b) 968. — Kreditiren von Waaren an die 
Arbeiter (das. §§. 115 bis 118, 146 zu 1) 943. 
Verpflichtungen der Arbeitgeber hinsichtlich der 
Krankenversicherung der von ihnen beschäftigten Haus- 
gewerbetreibenden (G. v. 30. Juni Art. I zu II u. III) 332. 
Theilnahme von Vertretern der Arbeitgeber an den 
Entscheidungen des Reichs = Versicherungsamts (G. v. 
30. Juni §§. 11 bis 14, 16 bis 19, 24) 578. (V. v. 
19. Okt. §§. 7, 8, 12, 14, 15, 18, 28) 985. — desgl. 
an den Entscheidungen der Landes-Versicherungsämter 
(G. v. 30. Juni §#§. 22, 24) 582. 
s. auch Betriebsunternehmer, 
treibende, Lehrherren. 
Arbeitsbedarf, Festsetzung der Beiträge land und forst. 
wirthschaftlicher Betriebe zur Unfallversicherung nach dem 
Arbeitsbedarfe (G. v. 30. Juni §§. 51, 53 bis 55, 57, 
107, 112, 167) 659. 
Arbeitsbücher für minderjährige Arbeiter (Gew. O. 
§5. 107 bis 112, 146 zu 3, 150 zu 1) 940. — Ar- 
beitszettel (das. §§. 114 a, 146 zu 3, 150 zu 2) 943. 
Gewerbe- 
Arbeitshaus, Unterbringung von Bettlern und Land- 
streichern (G. v. 25. Juni §. 362) 303. 
Arbeitslohn, s. Lohn. 
Arbeitsnachweis, Regelung durch die Innungen (Gew. O. 
§§#8. Sla, 88) 904. — durch die Innungsverbände 
(das. S. 104) 932. 
Arbeitsordnung, Aushängen in Fabriken (Gew. O. 
§S, 134 a bis 1348, 147 zu 5, 148 zu 11 u. 12) 961. 
— Arbeitsordnungen für offene Verkaufsstellen (das. 
88. 139 K, 147 zu 5) 971. 
Arbeitsschen, Unterbringung Arbeitsscheuer in ein Arbeits- 
haus (G. v. 25. Juni §. 362) 303. 
Arbeitsstunden für Kinder und jugendliche Arbeiter in 
Fabriken (Gew. O. 8§. 135, 136, 138 bis 139 a, 146 zu 2) 
964. — für Arbeiterinnen (das. §§. 137 bis 139a, 
146 zu 2) 965. — für jugendliche Arbeiter und für 
Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb 2c. (Bek. 
v. 13. Juli Nr. 4, 5, 13) 567. 
Arbeitszeit in Gewerbebetrieben (Gew. O. Ss. 120e, 
134b, 138 bis 139c, 146 zu 2, 147 zu 4) 947. 
Arbeitszettel für minderjährige Arbeiter (Gew. O. SS. 114a, 
146 zu 3, 150 zu 2) 943. 
Armeekonservenfabriken, Untersuchung des zu ver- 
wendenden Schlachtviehes (G. v. 3. Juni §. 5) 548. 
Armenverbände, Verhältniß zur Gewerbe- Unfallver- 
sicherung (G. v. 30. Juni §§. 25 bis 27) 594. — zur 
Unfallversicherung für Land= und Forstwirthschaft (G. 
v. 30. Juni §§. 30 bis 32) 652. — zur Bau- Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §§. 9 bis 11) 701. — zur 
See= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 29 bis 31) 727. 
Arrak, Eingangszoll (G. v. 14. Juni Art. 1 Nr. 2) 298. 
Arzneimittel, vom Hausirhandel ausgeschlossen (Gew. O. 
§§. 56 zu 9, 148 zu 7 a) 894. 
Arzt, Approbation der Aerzte (Gew. O. SsS. 29, 40, 53, 
54, 147 zu 1) 880. — Tagen derselben (das. §. 80) 
904. — Unberechtigte Bezeichnung als Arzt (das. §. 147 
zu 3) 974. 
Verpflichtungen rc. der Aerzte bei gemeingefährlichen 
Krankheiten (G. v. 30. Juni §§. 2, 6 bis 9, 14, 18, 
36, 45) 306. — Vorschriften für Aerzte über das 
Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern (Bek. v. 
v. 6. Okt. Anl. 2) 860. 
Wahl von Aerzten zu Sachverständigen für die 
Verhandlungen vor den Schiedsgerichten für Arbeiter- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 8) 576. — Ablehnung 
von Unfallentschädigungsansprüchen auf Grund ärztlicher 
Gutachten (G. v. 30. Juni §. 69) 612. (G. v. 30. Juni 
§. 75) 669. (G. v. 30. Juni §. 74) 743. 
A-
        <pb n="1056" />
        4 Sachregister. 
Asphaltkochereien bedürfen der Genehmigung (Gew. O. 
S§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Aufbereitungsanstalten, allgemeine Vorschriften über 
ihren Betrieb (Gew. O. S. 154a) 979. — Nichtbe- 
schäftigung von Arbeitern an Sonn= und Festtagen 
(das. 8§. 105 b, 146 a) 937. — Unfallversicherung der 
Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni F§. 1 
zu 1, SS. 2, 35) 585. 
Aufgebot verlorener 2c. Reichsbankantheile (V. v. 3. Sept. 
§. 8) 794. 
Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Schuld- 
verschreibungen oder Schatzanweisungen des Reichs (G. 
v. 19. März §§. 17 bis 19, 21, 22) 134. 
Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Gesellen 
oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern (Gew. O. §§. 122 
bis 124 a) 948. — des Dienstverhältnisses der Betriebs- 
beamten, Werkmeister und Techniker in Gewerbebetrieben 
(das. §§. 133 a bis 133f) 960. — des Arbeitsverhält- 
nisses in Fabriken, (das. §. 134b zu 3) 962. 
Aufsichtsbeamte, staatliche, zur Ueberwachung der Ge- 
werbebetriebe (Gew. O. §. 139b) 968. (Bek. v. 13. Juli 
Nr. 7, 16) 568. 
Beaufsichtigung unfallversicherungspflichtiger Be- 
triebe durch die staatlichen Aufsichtsbeamten (G. v. 
30. Juni §S§. 122, 123, 65) 631. (G. v. 30. Juni 
§. 129) 687. (G. v. 30. Juni §. 40) 712. — Tech- 
nische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften der 
Gewerbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §F. 119 
bis 123, 150, 151) 630. — der Unfallversicherung für 
Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 126 
bis 129, 142, 160, 161) 686. — der Bau-Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 40) 712. — der Scc- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 123 bis 125) 761. 
Aufsichtsbehörden der Berufsgenossenschaften der Ge- 
werbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni Ss. 125 
bis 127) 632. — der Unfallversicherung für Land- und 
Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni §#§. 131 bis 133) 
688. — der Bau Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
8§. 11, 41) 702. — der See= Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni S§. 127, 128, 156) 763. 
Aufsichtsbehörde für die Innungen (Gew. O. 8§. 85, 
89 bis 89b, 91 bis 92c, 94 bis 98) 907. — ins- 
besondere für JZwangsinnungen (das. Ss. 100 h, 100 0, 
1008 bis 100 u) 920. — für Innungsausschüsse (das. 
§. 101) 926. — für die Handwerkskammern (daf. 
SS 103h,) 1031, 1033, 1030) 929. — für die 
Innungsverbände (das. 8§. 104K, 104m, 104 ) 935. 
1900. 
Aufsichtsmaßregeln bei gemeingefährlichen Krankheiten 
(G. v. 30. Juni S§. 11 bis 21) 308. 
Auktionatoren, Vorschriften über ihren Geschäftsbetrieb 
(Gew. O. S#§S. 35, 36, 38, 47, 148 zu 4 u. 4 a) 885. — 
Taxen derselben (das. 8§. 78, 148 zu 8) 903. 
Ausführungsbehörden für die Gewerbe= Unfallversiche- 
rung bei Reichs- und Staatsbetrieben (G. v. 30. Juni 
§§. 128 bis 133) 633. — desgl. die Unfallversicherung 
für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni S#S. 134 
bis 139) 689. — die See Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §§. 129 bis 132) 764. — die Bau- Unfall- 
versicherung bezüglich der für Rechnung des Reichs, der 
Bundesstaaten, von Kommunalverbänden und Korpo- 
rationen auszuführenden Bauarbeiten (G. v. 30. Juni 
§. 42) 713. 
Wahl von Beisitzern der Schiedsgerichte für Ar- 
beiterversicherung durch die Ausführungsbehörden (G. v. 
30. Juni §§. 5, 7) 576. — desgl. von nichtständigen 
Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts (das. 8§. 10 
bis 14, 24) 578. — der Landes Versicherungsämter 
(das. §§. 22, 24) 582. 
Ausfuhrverbot für Waffen und Kriegsmaterial nach 
China (V. v. 6. Aug.) 789. 
Auskunftertheilung, gewerbsmäßige, über Vermögens- 
verhältnisse 2c. (Gew. O. 88. 35, 38, 148 zu 4) 884. 
Ausländer, als Schutzgenossen der deutschen Konsular- 
gerichtsbarkeit unterworfen (G. v. 7. April §#§. 2, 25, 
36, 42) 213. — Naturalisation von Ausländern in 
den Schutzgebieten (G. v. 25. Juli §. 9) 815. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Bundesgebiete 
wegen Bettelei (G. v. 25. Juni 5. 362) 303. 
Unfallentschädigungen an die Hinterbliebenen von 
Ausländern (G. v. 30. Juni F. 21) 593. (G. v. 30. Juni 
§. 22) 649. (G. v. 30. Juni §. 27) 726. — Kapital. 
absindung der Rentenansprüche von Ausländern (G. v. 
30. Juni §. 95) 620. (G. v. 30. Juni §. 101) 677. 
(G. v. 30. Juni §. 100) 753. 
Erlaubniß an Ausländer zum Hausirhandel (Gew. O. 
§S. 42b, 149 zu 1) 888. — zum Gewerbebetrieb im 
Umherziehen (das. §§. 56 d, 148 zu 7e) 896. — Be- 
schränkungen des Marktverkehrs der Ausländer (das. 
S. 64) 901. 
Verschärfte Beobachtung 2c. fremdländischer Aus- 
wanderer und Arbeiter bei Pestgefahr (Bek. v. 6. Okt. 
Anl. zu 1) 850. 
Ausland, Reichsstempelabgaben von ausländischen Werth- 
papieren (G. v. 14. Juni §S§. 2, 5) 275. — von im 
Ausland abgeschlossenen Kauf= und Anschaffungsgeschäften
        <pb n="1057" />
        Sachregister. 
Ausland (Forts.) 
(das. §. 6) 277. — von ausländischen Loosen und Aus- 
spielungen (das. §§. 25 bis 27, 30) 282. — von aus- 
ländischen Schiffsfrachten (das. §§. 32 bis 35) 283. 
Ausdehnung der Unfallversicherung auf Betriebe 
im Auslande, welche Bestandtheile eines versicherungs- 
pflichtigen inländischen Betriebs darstellen (G. v. 30. Juni 
S. 4) 586. (G. v. 30. Juni F. 3) 642. (G. v. 30. Juni 
S. 3) 698. 
Aussatz (Lepra), Anzeigepflicht (G. v. 30. Juni §S. 1) 
306. — Schutzmaßregeln (das. §. 19) 310. 
Ausspielungen unterliegen der Reichsstempelabgabe (G. 
v. 14. Juni §§. 22 bis 31) 281. — Befreiung einzelner 
Ausspielungen von der Entrichtung der Abgabe (das. 
Tarif unter Nr. 5) 297. 
Vorschriften über den Handel mit Loosen 2c. zu 
Ausspielungen (Gew. O. 8§. 35, 38, 148 zu 4) S884.— 
Ausspielung von Waaren beim Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen (das. 88. 56 c, 148 zu 7b) 895. 
Auswanderer, fremdländische, verschärfte Beobachtung 2c. 
bei Pestgefahr (Bek. v. 6. Okt. Anl. zu 1) 850. 
Ausweisung aus dem Bundesgebiete wegen Bettelei (G. 
v. 25. Juni §F. 362) 303. 
B. 
Backwaaren, Anschlag der Preise am Verkaufslokale 
(Gew. O. §#§. 73, 74, 148 zu 8) 902. 
Badeanstalten, Untersagung ihres Betriebs (Gew. O. 
Ss. 35, 54, 148 zu 4) 884. 
Baden (Großherzogthum), Erlöschen des Postvertrags 
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem- 
berg und Baden mit der Schweiz vom 11. April 1868 
(Bek. v. 6. Sept.) 808. 
Bäckereien, Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern 
und von Arbeiterinnen (Bek. v. 13. Juli Nr. 18) 571.— 
Anschlag der Preise für Backwaaren am Verkaufslokale 
(Gew. O. §§. 73, 74, 148 zu 8) 902. 
Bäume, vom Hausirhandel ausgeschlossen (Gew. O. §§. 56 
zu 10, 148 zu 7a) 894. 
Baggereibetrieb, gewerbsmäßiger, Unfallversicherung 
der darin beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni K. 1 
zu 4, §§. 2, 35) 585. 
Bankgesetz vom 14. März 1875, Abänderung des §. 16 
(G. v. 19. März §. 20) 133. 
1900. 5 
Bannrechte im Gewerbebetriebe, Aufhebung und Ab- 
lösung (Gew. O. SS. 7 bis 10) 872. 
Bauarbeiten, Unfallversicherung der bei Bauarbeiten für 
Rechnung des Reichs, der Bundesstaaten, von Kom- 
munalverbänden und Korporationen beschäftigten Arbeiter 
und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni S§. 42, 43) 
713. — desgl. der bei Ausführung von Maurer-, 
Zimmer-, Dachdecker- und sonstigen Bauarbeiten be- 
schäftigten Personen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 2, 88. 2, 
35) 585. — desgl. bei gewerbsmäßiger Ausführung 
von Eisenbahn-, Kanal., Wege--, Strom-, Deich- und 
anderen Bauarbeiten (G. v. 30. Juni §S. 6, 18) 699. 
s. auch Bauhöfe und Bauten. 
Bauherren, Verpflichtungen bezüglich der Unfallversiche- 
rung der Arbeiter 2c. bei Bauten (G. v. 30. Juni 
§§. 29, 31) 709. (G. v. 30. Juni §§. 10x4, 105) 624. 
Bauhöfe, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn- 
und Festtagen (Gew. O. §#§. 105 b, 146 a) 937. — An- 
wendung der Bestimmungen der §. 134 bis 139b auf 
Arbeitgeber und Arbeiter in Bauhöfen (das. §. 154 
Abs. 2) 978. — Unfallversicherung der beschäftigten 
Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni §. 1 zu 1, 
88. 2, 35) 585. 
Baumpflanzungen an Verkehrswegen, Schonung 2c. bei 
der Anlage von Telegraphenlinien (Bek. v. 26. Jaur. 
zu 1) 7. 
Baumschulen, Unfallversicherung der im gewerblichen 
Baumschulenbetriebe beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni 
8. 1 Abs. 7) 642. 
Bauten, Abänderung des Gesetzes über die Unfallver- 
sicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom 
11. Juli 1887 (G. v. 30. Juni 8. 1) 335. — Neue 
Bekanntmachung des Textes des Gesetzes (das. §. 28) 
346. (Bek. v. 5. Juli) 573 u. 698.— Unfallversicherung 
der bei Bauten der Reichs- und Staatsbetriebe be- 
schäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni 
§. 1 zu 3, §§. 128 bis 133) 585. 
Nichtbeschäftigung von Arbeitern auf Bauten an 
Sonn= und Festtagen (Gew. O. 8§. 105 b, 146 a) 937.— 
Anwendung sonstiger Bestimmungen der Gewerbeordnung 
auf Bauten (das. §. 154) 979. 
s. auch Bauarbeiten. 
Bau-Unfallversicherungsgesetz (v. 30. Juni) 698. 
(Bek. v. 5. Juli) 573. 
Bayern, Postvertrag des Norddeutschen Bundes und von 
Bayern, Württemberg und Baden mit der Schweiz vom 
11. April 1868 aufgehoben (Bek. v. 6. Sept.) 808.
        <pb n="1058" />
        6 Sachregister. 
Beamte, Fürsorge für Staats- und Gemeindebeamte bei 
Betriebsunfällen (G. v. 30. Juni 8. 7) 587. (G. v. 
30. Juni 8. 6) 643. (G. v. 30. Juni 8. 1) 698. (G. 
v. 30. Juni 8. 1) 716. 
s. auch Aufsichtsbeamte, Betriebsbeamte. 
Bedürfnißanstalten für Arbeiter in Gewerbebetrieben 
(Gew. O. S§. 120b, 1204, 120e, 147 zu 4) 946. 
Begnadigungsrecht des Kaisers in Strassachen der 
Konsulargerichte (G. v. 7. April §. 72) 226. — im 
Strafverfahren gegen die Kaiserlichen Schutztruppen (V. 
v. 18. Juli §. 5 zu g) 833. 
Beihülfe des Reichs zu den Postdampfschiffsverbindungen 
mit Ost- und Südafrika (G. v. 25. Mai K. 1) 239. 
Beisitzer der deutschen Konsulargerichte im Auslande 
(G. v. 7. April 8§. 8 bis 13) 214. 
Beisitzer der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung 
(G. v. 30. Juni §§. 4 bis 7) 575. (V. v. 22. Nov. 
S. 1 bis 4, 16, 22, 24) 1017. — Richterliche Bei- 
sitzer im Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamte 
(V. v. 19. Okt. §§. 9, 12, 14) 985. 
s. auch Mitglieder. 
Beiträge von Innungsmitgliedern (Gew. O. §§. 87 a bis 
90, 93, 95, 98a) 908. — von Mitgliedern der Zwangs- 
innungen (das. S. 1008) 923. — zu den Ausgaben der 
Handwerkskammern (das. §. 103 1) 930. — desgl. der 
Innungsverbände (das. 8§. 104 K, 104m, 10 án) 935. 
Beiträge zur Krankenversicherung von Hausgewerbe- 
treibenden (G. v. 30. Juni II zu §. 54) 332. 
Beiträge zur Gewerbe- Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §S§. 29 bis 34, 49, 50, 60, 99, 101 bis 105) 
596. — zur Unfallversicherung für Land- und Forst- 
wirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 34 bis 36, 51 bis 53, 
57 bis 59, 69, 107, 109 bis 113, 120, 124, 131, 
141, 167) 654. — zur Bau Unfallversicherung (G. 
v. 30. Juni §§. 13, 23, 27, 32, 38) 702. — zur See- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 34, 35, 50, 54 
bis 56, 62, 104 bis 111, 118, 122, 139, 162, 163) 729. 
Belgien, Theilnahme an der internationalen Sanitäts- 
Uebereinkunft gegen Einschleppung der Pest (v. 19. März 
1897) 43. — an der Deklaration dazu (v. 24. Janr.) 
822. — an der internationalen Konvention wegen Ein- 
fuhr von Spirituosen in Afrika (v. 8. Juni 99.) 823. 
Belgische Bahnstrecken, betheiligt an dem inter- 
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 25. Janr.) 21. 
Vereinbarung mit dem Deutschen Reiche über den 
grenzüberspringenden Fabrikverkehr (v. 7. April) (81. 
1900. 
Bergwerke, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn- 
und Festtagen (Gew. O. §§. 105 b, 146 a) 937. — Be- 
stimmungen über den Betrieb in Bergwerken (das. 
§. 154 a) 979. — Unfallversicherung der beschäftigten 
Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni §F. 1 zu 1, 
88. 2, 35) 585. 
Bergwesen in Deutsch- Ostafrika, Inkrafttreten der Kaiser- 
lichen Verordnung darüber vom 9. Oktober 1898 (Bek. v. 
3. Okt.) 847. 
Berlin, Zuständigkeit des Amtsgerichts I für Todes. 
erklärungen (Bek. v. 8. März) 128. 
Berufsgenossenschaften, Errichtung für neu der Unfall. 
versicherung unterstellte Gewerbszweige (G. v. 30. Juni 
§. 2) 574. — Berufsgenossenschaften als Träger der 
Gewerbe-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 28 bis 
54) 595. — desgl. der Unfallversicherung für Land- 
und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni §#§. 33 bis 64) 
653. — der Bau= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§§. 12 bis 17) 702. — der See Unfallversicherung (G. 
v. 30. Juni §§. 32 bis 57, 158) 728. — Vermögens. 
verwaltung der Berufsgenossenschaften (G. v. 30. Juni 
§Ss. 107 bis 111) 625. (G. v. 30. Juni §§F. 115 bis 
119) 682. (G. v. 30. Juni §. 39) 712. (G. v. 30. Juni 
§§. 113 bis 117) 758. — Auflösung von Berufs- 
genossenschaften (G. v. 30. Juni §. 54) 606. (G. v. 
30. Juni §§. 64, 144, 145) 664. (G. v. 30. Juni 
§. 57) 736. — Unfallverhütungsvorschriften der Ge- 
nossenschaften und Ueberwachung der Betriebe (G. v. 
30. Juni §SS§. 112 bis 124) 627. (G. v. 30. Juni 
S§. 120 bis 130) 683. (G. v. 30. Juni §. 40) 712. 
(G. v. 30. Juni §F. 118 bis 126) 759. — Beauf- 
sichtigung der Berufsgenossenschaften durch das Reichs- 
Versicherungsamt und die Landes-Versicherungsämter 
(G. v. 30. Juni §F. 125 bis 127) 632. (G. v. 30. Juni 
§§. 131 bis 133) 688. (G. v. 30. Juni F. 41) 712. 
(G. v. 30. Juni §§. 127, 128) 763. 
Knappschafts-Berufsgenossenschaften (G. v. 30. Juni 
§. 134) 634. — Berufsgenossenschaften für Unfallversiche- 
rung im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt sowie in der See- 
und Küstenfischerei (G. v. 30. Juni 8§. 158 bis 164) 772. 
Gutachtliche Aeußerung der Berufsgenossenschaften. 
über polizeiliche Anordnungen zur Sicherung der Ge- 
werbebetriebe (Gew. O. §§. 120 d, 120e) 947. 
Berufung gegen Entscheidungen im ehrengerichtlichen Ver- 
fahren gegen Patentanwälte (G. v. 21. Mai §. 12) 236. 
Berufung gegen die Entscheidungen über Ent- 
schädigungsansprüche bei der Gewerbe= Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni §§F. 76 bis 79, 95) 614. — bei der
        <pb n="1059" />
        Sachregister. 
1900. 7 
Berufung (Forts.) Beschwerde (Forts.) 
Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. 
v. 30. Juni §§. 82 bis 85, 101) 672. — bei der 
Bau= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §F. 37) 711.— 
der See= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 88. 80 bis 
83, 99) 745. — Berufungsverfahren vor den Schieds- 
gerichten für Arbeiterversicherung (V. v. 22. Nov. 88. 5 
bis 32, 37) 1020. 
Beschauer, s. Fleischbeschauer. 
Bescheid der Genossenschaftsvorstände über Feststellung 
von Entschädigungen aus der Gewerbe- Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni S§F. 75, 76, 88, 89) 613. — der 
Unfallversicherung für Land= und Forstwirthschaft (G. 
v. 30. Juni §§. 81, 82, 94, 95) 671. — der Bau.- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 37) 711. — der 
See= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §S§. 79, 80, 92, 
93) 745. 
Beschwerde gegen Entscheidungen auf Einsprüche gegen 
die Anlage 2c. neuer Telegraphenlinien (Bek. v. 26. Janr. 
Nr. 5 zu F) 9. 
Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabthei- 
lungen des Patentamts (V. v. 2. Mai §. 2) 232. — 
wegen versagter JZulassung als Patentanwalt (G. v. 
21. Mai §§. 2, 20) 233. 
Beschwerde wegen Versagung des Wandergewerbe- 
scheins (Gew. O. S. 63) 900.— Beschwerden in Angelegen- 
heiten der Innungen (das. §§. 85, 89, 92c, 94, 94b, 
96, 100 b, 100 d, 100h, 100 k bis 100m, 100t) 907. 
— der Innungxsausschüsse (das. §. 101) 925. — der 
Handwerkskammern (das. §§. 103 n, 1030) 931. — der 
Innungsverbände (das. 8§. 104b, 1041) 933. — Be- 
schwerden gegen polizeiliche Anordnungen in Bezug auf 
Sicherung des Gewerbebetriebs (das. S. 120 d) 947. 
Beschwerde wegen versagter Genehmigung des Statuts 
der Berufsgenossenschaften der Gewerbe- Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 39) 600.— wegen der 
Wahl von Vorstandsmitgliedern und Vertrauensmännern 
der Genossenschaften (das. §. 47) 602. — wegen Ver- 
anlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (das. 8§. 49, 
54, 62) 603. — wegen Feststellung der Versicherungs- 
schaften (das. §. 49) 659. — wegen Veranlagung der 
Betriebe zu den Gefahrenklassen (das. §§. 55, 69) 661.— 
wegen Jahlung der Versicherungsbeiträge (das. S#§. 58, 
69, 111, 112) 663. — wegen der von den Genossen- 
schaftsvorständen verhängten Geldstrafen (das. 8§. 124, 
130, 159) 685. 
Beschwerde wegen Nichtgenehmigung des Neben- 
statuts der Unfall-Versicherungsanstalten von Bau- 
gewerbetreibenden (G. v. 30. Juni §F. 22) 705. — 
wegen Jahlung der Versicherungsprämien (das. §§. 28, 
38, 39) 708. 
Beschwerde wegen Nichtgenehmigung des Statuts 
der Berufsgenossenschaften der See--Unfallversiche- 
rung (G. v. 30. Juni 8§. 39, 161) 732. — wegen der 
Wahl von Vorstandsmitgliedern und Vertrauensmännern 
der Genossenschaften (das. §. 47) 734. — wegen Ab. 
schätzung der Betriebe in die Gefahrenklassen (das. 8§. 53, 
54, 60, 64) 735. — wegen Zahlung der Versicherungs- 
beiträge (das. §§. 108 bis 110, 163) 756. — wegen 
der von den Genossenschaftsvorständen verhängten Geld- 
strafen (das. 8§. 122, 126, 147) 761. 
Beschwerden über Verfügungen der Rechnungsstelle 
des Reichs- Versicherungsamts (V. v. 19. Okt. 5. 47) 996. 
Beschwerden der Beisitzer der Schiedsgerichte für 
Arbeiterversicherung wegen Amtsenthebung (V. v. 22. Nov. 
§. 2) 1018. — gegen Verhängung von Geldstrafen 2c. 
seitens der Vorsitzenden dieser Gerichte (das. 8§. 13, 18) 
1024. — gegen Auferlegung von Kosten im Verfahren 
vor den Gerichten (das. §. 20) 1026. — über die Prozeß- 
führung (das. §. 33) 1029. 
s. auch Einspruchverfahren, Rekurs. 
Betriebsanmeldung bei der Gewerbe Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni §§. 56, 57, 61, 62) 606. — bei der 
Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. 
v. 30. Juni §§. 67 bis 69) 666. — der Bau- Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 17) 703. — der See- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 58, 62 bis 64, 
152) 737. 
beiträge (das. §§. 102, 105) 623. — wegen der von Betriebsbeamte, gewerbliche Verhältnisse (Gew. O. 8§.133a 
den Vorständen der Genossenschaften verhängten Geld- 
strafen (das. 5§. 116, 124, 149) 629. 
Beschwerde wegen versagter Genehmigung des 
Statuts von Berufsgenossenschaften der Unfallver= 
sicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. 
v. 30. Juni §. 40) 656. — wegen der Wahl von Vor- 
standsmitgliedern und Vertrauensmännern der Genossen- 
bis 1334, 105 ff.) 958. — Verletzung polizeilicher Vor- 
schriften beim Gewerbebetriebe durch Betriebsleiter oder 
Aufsichtspersonen der Gewerbetreibenden (das. S. 151)978. 
Unfallversicherungspflicht für Betriebsbeamte in Ge- 
werbebetrieben (G. v. 30. Juni §S§. 1, 2, 5) 585. (G. 
v. 30. Juni 8§. 1, 4, 9) 641. (G. v. 30. Juni §§. 1, 
3, 4) 698. (G. v. 30. Juni §§. 1, 2) 716.
        <pb n="1060" />
        8 Sachregister. 
Betriebsbeamte (Forts.) 
Haftpflicht der Betriebsbeamten bei Gewerbe-Be- 
triebsunfällen (G. v. 30. Juni 8§. 135 bis 141) 635. 
— bei Unfällen in der Land- und Forstwirthschaft (G. 
v. 30. Juni §S§. 146 bis 152) 691. — bei Bau--Be- 
triebsunfällen (G. v. 30. Juni §§. 46 bis 48) 714. — 
bei See- Betriebsunfällen (G. v. 30. Juni §§. 133 bis 
139) 764. — Versicherung der Betriebsbeamten gegen 
Haftpflicht (G. v. 30. Juni §. 23 zu 1) 583. — Er- 
richtung von Rentenzuschuß- und Densionskassen für 
Betriebsbeamte (das. §. 23 zu 2) 583. 
Betriebsgeheimnisse, Geheimhaltung seitens der Vor- 
stände und Beamten der Berufsgenossenschaften für die 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §#§. 120, 121, 150, 
151) 630. (G. v. 30. Juni SS. 127, 128, 160, 161) 
686. (G. v. 30. Juni §§. 124) 762. — desgl. der 
Beisitzer der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (G. 
v. 30. Juni §. 9) 577. — desgl. der staatlichen Auf- 
sichtsbeamten bei Ueberwachung der Gewerbebetriebe 
(Gew. O. S. 139b) 968. — der Sachverständigen, die vor 
Genehmigung 2c. gewerblicher Anlagen gehört werden 
(das. §§. 21 a, 145 a) 878. 
Betriebsunternehmer, Versicherungspflicht und Selbst. 
versicherung bei der Gewerbe-Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §. 5) 587. — der Unfallversicherung für 
Land= und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni S§. 4) 
643. — der Bau= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§. 4) 699. — der See Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §§. 5 bis 7, 152, 153) 718. — Haft- 
pflicht der Betriebsunternehmer für vorsätzlich oder fahr- 
lässig herbeigeführte Betriebsunfälle (G. v. 30. Juni 
§§S. 135 bis 141) 635. (G. v. 30. Juni 8§. 146 bis 152) 
691. (G. v. 30. Juni S§. 46 bis 48) 714. (G. v. 30. Juni 
§§. 133 bis 139) 764. — Versicherung der Betriebs- 
unternehmer gegen Haftpflicht (G. v. 30. Juni §. 23) 
583. — Strafbestimmungen wegen Zuwiderhandlungen 
gegen die Unfallversicherungsgesetze (G. v. 30. Juni 
§§. 146 bis 149) 638. (G. v. 30. Juni 88. 156 bis 
159) 695. (G. v. 30. Juni §§. 45, 46) 714. (G. v. 
30. Juni S§. 143 bis 147) 768. 
Bettelei,Bestrafung (G. v 25. Juni §. 362) 303. — 
Verschärfte Beobachtung 2c. der Bettler bei Pestgefahr (V. 
v. 6. Okt. Anl. zu 1) 850. 
Betten, Hausirhandel mit gebrauchten Betten, Bettstücken 
und Bettfedern verboten (Gew. O. §§. 56 zu 2, 148 zu 
7a) 894. — Trödelhandel mit solchen (das. 8§. 35, 38, 
148 zu 4) 884. 
1900. 
Beurkundung des Personenstandes in den Schutzgebieten 
(G. v. 23. Juli ös. 7, 16) 814. — in Samoa (V. v. 
17. Febr. §. 9) 138. - 
Bevollmächtigte der Betriebsunternehmer, Haftpflicht 
für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Betriebs- 
unfälle (G. v. 30. Juni §§. 135 bis 139) 635. (G. v. 
30. Juni SS. 146 bis 148) 691. (G. v. 30. Juni 8§. 46 
bis 48) 714. (G. v. 30. Juni SS. 133 bis 136) 764. — 
Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten von Rhedern 
bei der See= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni S#§. 33, 
52, 107, 108, 111) 729. — Strafverfügungen der See- 
mannsämter gegen die Bevollmächtigten (das. 8§. 122, 
123) 761. 
s. auch Betriebsbeamte. 
Beweisaufnahme der Schiedsgerichte für Arbeiter- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 9) 577. (V. v. 22. Nov. 
SS. 17, 18, 32) 1025. 
Bier, Eingangszoll (G. v. 14. Juni Art. 1 Nr. 2) 298. 
* Elrlaubniß zum Ausschänken von Bier (Gew. O. 8. 33, 
53, 147 zu 1) 883. — Kleinhandel mit Bier (das. 
§§. 35, 148 zu 4) 885. 
s. auch geistige Getränke. 
Bijouterien, ausgeschlossen vom Hausirhandel (Gew. O. 
§§. 56 zu 11, 148 zu 7 a) 894. · 
Bilder, Verkäufer von Bildern haben ihr Geschäftslokal 
anzuzeigen (Gew. O. 88. 14, 148 zu 3) 875. 
Bildwerke, Erlaubniß zum Verkauf auf öffentlichen 
Straßen 2c. (Gew. O. 8§. 43, 148 zu 5) 889. — zum 
Feilbieten 2c. im Umherziehen (das. 8§. 56, 148 zu 7a, 
149 zu 2) 894. 
Binnenschiffahrtsbetrieb, Unfallversicherung der in 
demselben beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni S. 1 zu 
4, §§. 2, 35) 585. 
Binnenschiffe, Flaggenrecht deutscher Binnenschiffe auf 
ausländischen Gewässern (V. v. 1. März) 41. 
Blattern, Anzeigepflicht (G. v. 30. Juni §S. 1) 300. — 
Schutzmaßregeln (das. §8§. 15, 17) 309. 
Blech, Fabriken, in denen Blechgefäße und Röhren aus 
Blech durch Vernieten hergestellt werden, bedürfen der 
Genehmigung (Gew. O. S§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Börsenhandel mit Werthpapieren (Bek. v. 20. Nov.) 1014. 
Bracker, Betriel ihres Gewerbes (Gew. O. SS. 36, 47, 53) 
885. — ihre Taxen (das. S§. 78, 148 zu 8) 903.— 
Unfallversicheru. der in ihrem Betriebe beschäftigten. 
Personen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 6, 8§. 2, 35) 585.
        <pb n="1061" />
        Sachregister. 
Branntwein, Eingangszoll für Branntwein (G. v. 
1 1. Juni Art. 1 Nr. 2) 298. — Erlaubniß zum Klein- 
handel mit Branntwein (Gew. O. §§. 33, 49, 147 zu 1) 
882. — Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein 
(das. S. 56 a zu 3) 895. 
s. auch geistige Getränke. 
Branntweinverbrauchsabgabe, Verwendung der Mehr- 
erträge zur Verminderung der Reichsschuld (G. v. 
30. März §. 1) 173. 
Branntweinzwang, Aufhebung (Gew. O. F. 7 zu 4a, 
§. 8 zu 2) 873. 
Brauereien, gewerbliche, Unfallversicherung der beschäftigten 
Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni §. 1 zu l, 
88. 2, 35) 585. 
Braunkohlentheer, Anlagen zu seiner Bereitung be- 
dürfen der Genehmigung (Gew. O. 88. 16, 25, 147 zu 2) 
876. 
Branzwang, Aupfhebung (Gew. O. S.7 zu 4 a, §. 8 zu2) 
873. 
Brenner in landwirthschaftlichen Betrieben unterliegen 
der Unfallversicherungspflicht (G. v. 30. Juni 8. 1 
Abs. 6) 642. 
Brillen, vom Hausirhandel ausgeschlossen (Gew. O. 88. 56 
zu ll, 148 zu 7 a) 894. 
Britisch-Indien, Theilnahme an der internationalen 
Sanitäts-Uebereinkunft über Maßregeln gegen Ein- 
schleppung der Pest (v. 19. März 97.) 43. — an 
der internationalen Konvention über Julassung von 
Spirituosen in bestimmten Gebieten Afrikas (v. 8. Juni 
09.) 823. 
Bruchbänder, vom Hausirhandel ausgeschlossen (Gew. O. 
§§. 56 zu 9, 148 zu 7a) 894. 
Brüche, allgemeine Vorschriften über ihren Betrieb 
(Gew. O. SS. 154, 154a) 978. — Nichtbeschäftigung von 
Arbeitern an Sonn= und Festtagen (das. §§S. 105 , 
1 16 a) 937. 
s. auch Steinbrüche. 
Brücken, Anstalten zur Herstellung eiserner Brücken be- 
dürfen der Genehmigung (Gew. O. S#S. 16, 25, 147 zu 2) 
876. 
Brüsseler Antisklaverei-Kouferenz, Konvention dazu 
über Einfuhr von Spirituosen in bestimmte Gebicte 
Afrikas (v. S. Juni 99.) 823. 
Brunnenarbeiten, Unfallversicherung der bei Ausführung 
derselben beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni F. 1 
zu 2, S§. 2, 35) 585. 
Buchdrucker, Anzeige ihres Geschäftslokals (Gew. O. 
SS. 14, 148 zu 3) 875. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
1900 9 
Buchhändler, Anzeige ihres Geschäftslokals (Gew. O. 
SS. 14, 148 zu 3) 875. 
Bücherrevisoren, Betrieb ihres Gewerbes (Gew. O. 
§§. 36, 47, 53) 585. — ihre Tagen (das. §#S. 78, 
148 zu 8) 903. 
Büchsenfleisch, Einfuhr verboten (G. v. 3. Juni §§. 12, 
26, 28) 550. 
Bürgerliche Ehrenrechte, Jurücknahme von Approba- 
tionen als Arzt u. s. w. bei Aberkennung der Ehren- 
rechte (Gew. O. 8. 53) 892. — Erforderniß der Ehren- 
rechte zur Wahlberechtigung für die Innungen (das. 
§§. 93a, 95 a) 913. — zur Annahme von Cchrlingen 
(das. §§. 106, 126, 150 zu 1) 940. 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei Bestrafung 
wegen Kuppelei (G. v. 25. Juni §SS. 180, 181, 1812) 
301. — wegen Verkaufs 2c. unzüchtiger Schriften (das. 
§. 184) 302. — wegen Entziehung elektrischer Arbeit 
(G. v. 9. April S. 1) 228. 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren vor den 
Konsulargerichten (G. v. 7. April 85. 41 bis 46) 221. 
Bürgerliches Recht, Anwendung in den Konsular- 
gerichtsbezirken (G. v. 7. April 8§. 19 bis 40) 217. 
Bürgerrecht, Erwerb desselben zur Julassung zum 
Gewerbebetriebe (Gew. O. §. 13) 8S74. 
Bundesrath, Justimmung zur Aufhebung der Freund- 
schaftsverträge mit Tonga und Samoa und des Handels- 
und Schiffahrtsvertrags mit Zanzibar (G. v. 15. Febr.) 
37. — zur Aufhebung der Konsulargerichtsbarkeit für 
bestimmte Gebiete 2c. (G. v. 7. April §. 1) 213. — zur 
Bestimmung der Konsulargerichtsbezirke (das. S. 4) 211. 
— zur Auwendung der Militärstrafgerichtsordnung auf 
das ostasiatische Expeditionskorps (Bek. v. 1. Nov.) 1004. 
Erlaß der Prüfungsordnung für Patentanwälte 
(G. v. 21. Mai KS. 4) 234. 
Anordnungen wegen Außerkurssetzung der Reichs- 
goldmünzen zu fünf Mark und der Zwanzigpfennigstücke 
in Silber und Nickel (G. v. 1. Juni Art. 1 bis 3) 
250. — wegen Prägung von Fünf-= und Zweimark. 
stücken als Denkmünzen (das. S. 5) 251. 
Ueberwachung der Ausführung der Reichsschulden- 
ordnung (G. v. 19. März 8§§. 11 bis 15) 131. 
Erlaß von Ausführungsbestimmungen zum Reichs- 
stempelgesetze (G. v. 14. Juni §§. 1 bis 3, 12, 16, 17, 
22, 26, 37, 41, 51) 275. — desgl. zum Gesetz über 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten (G. v. 
30. Juni SF. 3, 5, 22, 24, 26, 27, 39, 40, 42, 43, 
· B
        <pb n="1062" />
        10 
Bundesrath (Forts.) 
47) 306. — zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze 
(G. v. 3. Juni §§. 1, 4, 12 bis 15, 18, 19, 21 bis 
23, 25, 30) 547. 
Beschluß des Bundesraths über Verleihung von 
Rechten an deutsche Kolonialgesellschaften (G. v. 25. Juli 
g8. 11, 13) 815. 
Beschluß über die Krankenversicherungspflicht der 
Hausgewerbetreibenden (G. v. 30. Juni Art. I zu I 
u. III Abs. 2 u. 3) 332. 
Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen 
Anlagen, die besonderer Genehmigung bedürfen (Gew. O. 
§§. 16, 24) 877. — Bezeichnung der Behörden, die 
für das ganze Reich gültige Approbationen zu ertheilen 
befugt sind (das. S. 29) 881. — Erlaß von Vorschriften 
über den Befähigungsnachweis von Seeschiffern, Steuer- 
leuten, Maschinisten und Lootsen (das. S. 31) 882. — 
Bestimmungen über stehende Gewerbebetriebe (das. 
§S. 41 b, 42b, 44) 887. — über den Gewerbebetrieb 
im Umherziehen (das. §§. 55 a, 56 b, 56d, 60) 893. 
— über Beschränkungen des Marktverkehrs der Aus- 
länder (das. §. 64) 901. — über Beilegung der Rechte 
juristischer Personen an Innungsverbände (das. S. 104) 
935. — über Gestattung von Ausnahmen von dem 
Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe (das. 
§S 105 d, 105e, 1059) 939. — über Einführung von 
Lohnbüchern und Arbeitszetteln für bestimmte Gewerbe 
(das. §. 114 a) 943. — über Sicherung des Gewerbe- 
betriebs in gesundheitlicher u. s. w. Hinsicht (das. 8. 120e) 
947. — über das Halten von Lehrlingen in Gewerbe- 
betrieben (das. 8§. 128, 129) 954. — über Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Fabriken 
(das. §. 139a) 967. — über die den Gewerbe-= Aufsichts- 
beamten einzusendenden statistischen Mittheilungen (das. 
§. 139b) 968. — über den Ladenschluß und die Ein- 
richtung der Arbeitsräume in offenen Verkaufsstellen 
(das. §§. 139f, 139h) 970. — über Ausdehnung der 
Vorschriften für den Fabrikbetrieb auf andere Werk- 
stätten und auf Bauten (das. §. 154) 979. 
Ernennung des Präsidenten und der ständigen 
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts auf Vorschlag 
des Bundesraths (G. v. 30. Juni §. 11) 578. — 
Wahl der nichtständigen Mitglieder (das. 88. 10, 14, 
17) 578. (V. v. 19. Okt. 88. 8, 12) 985. — Zu- 
stimmung zur Gebührenordnung für das Verfahren in 
Unfallversicherungssachen (G. v. 30. Juni §5. 20) 581. 
— zur Inkraftsetzung von Bestimmungen der Unfall- 
versicherungsgesetze (das. §. 25) 583. 
Sachregister. 
1900. 
Bundesrath (Forts.) 
Zuständigkeiten des Bundesraths nach dem Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetze (G. v. 30. Juni §SF. 1, 4, 21, 
39, 52, 54, 84, 95, 110) 586. — nach dem Gesetze 
über Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §S§. 3, 22, 40, 62, 64, 90, 101, 
118, 145) 642. — nach dem Bau- Unfallversicherungs. 
gesetze (G. v. 30. Juni §. 22) 705. — nach dem See- 
Unfallversicherungsgesetze (G. v. 30. Juni §§. 29, 39, 
57, 99, 115 bis 117) 726. 
Bundesstaaten, Matrikularbeiträge zum Reichshaushalte 
für 1900 (Anl. z. G. v. 30. März) 163. — Ver- 
wendung der die Matrikularbeiträge übersteigenden 
Ueberweisungen an Böllen 2c. zur Verminderung der 
Reichsschuld (G. v. 30. März §§. 1, 2) 173. 
Gewährung von zwei Prozent der Jahreseinnahme 
an Reichsstempelabgaben an die Bundesstaaten (G. v. 
14. Juni §. 54) 288. 
Errichtung von Landes= Versicherungsämtern für 
das Gebiet einzelner Bundesstaaten (G. v. 30. Juni 
§§. 21, 22) 582. (G. v. 30. Juni §. 127) 632. (G. 
v. 30. Juni §. 133) 688. — Unfallversicherung der in 
Staatsbetrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebs- 
beamten (G. v. 30. Juni §§. 128 bis 133) 633. (G. 
v. 30. Juni S§. 134 bis 140) 689. (G. v. 30. Juni 
§§. 129 bis 132) 764. — desgl. der bei Bauarbeiten 
für Rechnung der Bundesstaaten beschäftigten Personen. 
(G. v. 30. Juni §§. 42, 43) 713. — Uebergang der 
Rechtsansprüche und Verpflichtungen aufgelöster Berufs. 
genossenschaften der Unfallversicherung auf die betheiligten 
Bundesstaaten (G. v. 30. Juni Ss. 54, 127) 606. 
(G. v. 30. Juni §§. 144, 145) 691. 
C. 
Celluloid= und Cellulosefabriken bedürfen der Ge- 
nehmigung (Gew. O. §S. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Cement, Anlagen zur Herstellung von Cement bedürfen 
der Genehmigung (Bek. v. 29. Nov.) 1036. 
Chemische Fabriken, ihre Anlegung bedarf der Ge- 
nehmigung (Gew. O. S§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Chemische Präparate, Untersagung des Handels mit 
solchen (Gew. O. §§. 35, 148 zu 4) 885. 
Chemische Produkte, Beförderung im inneren Eisen- 
bahnverkehre (Bek. v. 2. Juli zu III) 318.
        <pb n="1063" />
        Sachregister. 
China, Ausfuhrverbot für Waffen und Kriegsmaterial 
dorthin (V. v. 6. Aug.) 789. 
Chlor und Chlorkohlenoxyd, Beförderung im inneren 
Eisenbahnverkehre (Bek. v. 2. Juli zu II) 318. 
Cholera (asiatische), Anzeigepflicht (G. v. 30. Juni §. 1) 
306. — Leichenöffnung bei Choleraverdacht (das. §. 7) 
307. — Schutzmaßregeln bei Choleragefahr (das. S§. 15, 
17, 19) 309. — Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen 
(Bek. v. 4. Juli) 555. (Bek. v. 14. Sept.) 819. 
Congostaat, s. Kongostaat. 
D. 
Dachdeckerarbeiten, Unfallversicherung der bei Aus- 
führung derselben beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni 
§. 1 zu 2, S§. 2, 35) 585. 
Dachpappen= und Dachfilzfabriken, ihre Anlegung 
bedarf der Genehmigung (Gew. O. 88. 16, 25, 147 
zu 2) 876. 
Dänemark, Eisenbahnstrecken daselbst, betheiligt an dem 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr (Bek. v. 25. Janr.) 22. 
Därme von Schlachtthieren, Einfuhrbeschränkungen (G. v. 
3. Juni §. 12 zu 2) 550. 
Dahomey (Kolonie), Einfuhrzoll für Spirituosen (Intern. 
Konv. v. 8. Juni 99. Art. 1) 827. 
Dampfkessel, Genehmigung zu ihrer Anlage (Gew. O. 
§§. 24, 25, 27, 49, 147 zu 2) 879. — Fabriken, in 
denen Dampfkessel durch Vernieten hergestellt werden 
(das. 8§8. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Unfallversicherung der in Betrieben mit Dampfkessel 
beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni §#§. 2, 35) 586. 
Darlehen der Unfallversicherungs-Berufsgenossenschaften 
an Gemeinden und weitere Kommunalverbände (G. v. 
30. Juni F. 109) 626. (G. v. 30. Juni §. 117) 682. 
(G. v. 30. Juni §F. 115) 758. 
Genehmigung des Geschäftsbetriebs der Vermittelungs- 
agenten für Darlehen (Gew. O. 8§. 35, 38, 148 zu 4) 
884. — Vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist die 
Vermittelung von Darlehnsgeschäften ausgeschlossen (das. 
§§. 56 a zu 2, 148 zu 7 a) 894. 
Darmsaitenfabriken, ihre Anlegung bedarf der Ge- 
nehmigung (Gew. O. 88. 16, 25, 49, 147 zu 2) 876. 
Darmzubereitungsanstalten, Genehmigung zu ihrer 
Anlage (Gew. O. 88. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
1900. 11 
Darstellungen, Verbreitung 2c. unzüchtiger Darstellungen 
(G. v. 25. Juni §§. 184, 184 a) 302. 
Dégrasfabriken bedürfen der Genehmigung (Gew. O. 
§§, 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Deicharbeiten, Unfallversicherung der bei denselben be- 
schäftigten Personen (G. v. 30. Juni §SS. 6, 18) 699. 
(G. v. 30. Juni 8. 1 Abs. 4) 641. 
Denkmünzen, Ausprägung von Fünf- und Zweimark. 
stücken als Denkmünzen (G. v. 1. Juni Art. 5) 251. 
Desinfektion von Gegenständen und Räumen bei gemein- 
gefährlichen Krankheiten (G. v. 30. Juni §F. 19, 22, 
37, 44) 310. — Entschädigung für die durch Des- 
infektion beschädigten Gegenstände (das. §§. 29, 31, 33) 
312. — Desinfektion von Reisegepäck bei Einfuhr vom 
Auslande (Bek. v. 4. Juli) 555. 
Desinfektion der von Pestkranken 2c. infizirten 
Räume (Bek. v. 6. Okt. Anl. zu Nr. 5) 852. — Des- 
infektionsanweisung bei Pest (Bek. v. 6. Okt. Anl. 1) 
855. — Desinfektion der Eisenbahnwagen u. s. w. bei 
Pestgefahr (das. Anl. 3 zu Nr. 5 u. 7) 865. — Be- 
handlung der Eisenbahn-Personenwagen (das. Anl. 3 
zu A) 865. — Verhaltungsmaßregeln für das Eisen- 
bahnpersonal (das. Anl. 3 zu B) 868. 
Deutsche, unterworfen der Konsulargerichtsbarkeit (G. v. 
7. April §. 2) 213. — desgl. deutsche Schutzgenossen 
(das. §§. 2, 25, 36, 42) 213. — Rechtsverhältnisse der 
Deutschen in den Schutzgebieten (G. v. 25. Juli §§. 2, 
3, 6 bis 8, 11 bis 16) 813. 
Deutsch -Ostafrika, s. ostafrikanisches Schutz- 
gebiet. 
Deutsch-Südwestafrika, 
Schutzgebiet. 
Diensteid der Senatspräsidenten und Mitglieder des 
Reichs-Militärgerichts (V. v. 6. Dez.) 1035. 
Dividende der Reichsbank, Auszahlung (V. v. 3. Sept. 
§5. 15) 794. 
Dolmetscher im strafgerichtlichen Verfahren gegen Mi- 
litärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen (Bek. v. 
23. Juli III zu §§. 116, 119, 120) 839. 
Dramatische Vorträge, Erlaubniß zur gewerbsmäßigen 
Veranstaltung derselben (Gew. O. S§S. 32 a, 32b, 55, 
60 a, 105i, 147 zu 1, 148 zu 5 u. 7b) 883. 
Dritte, Haftung Dritter bei der Gewerbe-Unfallversicherung 
s. südwestafrikanisches 
(G. v. 30. Juni §. 140) 636. — bei der Unfall- 
versicherung für Land= und Forstwirthschaft (G. v. 
30. Juni §. 151) 693. — der See- Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni S. 138) 766. 
B's
        <pb n="1064" />
        12 Sachregister 
Droguen, Untersagung des Handels mit Droguen zu 
Heilzwecken (Gew. O. 88. 35, 54, 148 zu 4) 885. 
Druckschriften, Verkäufer von solchen haben ihr Geschäfts- 
lokal anzuzeigen (Gew. O. S§. 14, 148 zu 3) 875. — 
Erlaubniß zum Ausrufen 2c. von Druckschriften auf öffent- 
lichen Straßen 2c. (das. §§. 43, 148 zu 5) 889. — 
zum Feilbieten 2c. im Umherziehen (das. §§. 56, 63, 
148 zu Ja, 149 zu 2) 894. — Vertheilen von 
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken (das. 
§. 43 Abs. 3 u. 4) 889. — Aufhebung der landes- 
gesetzlichen Vorschriften über Herausgabe r2c. von Druck- 
schriften (das. S. 143) 972. 
Druckschriften-Verzeichniß beim Gewerbebetrieb im 
Umherziehen (Gew. O. §§. 56 Abs. 4, 63, 1149 
zu 2) 894. 
Düngpulverfabriken bedürfen der Genehmigung (Gew. O. 
88. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Durchfuhrbeschränkungen bei Cholera- und Pestgefahr 
(G. v. 30. Juni §§. 24, 25) 311. (Bek. v. 4. Juli) 
555. — insbesondere bezüglich Gebrauchsgegenstände 
aus Glasgow (Bek. v. 14. Sept.) 819. (Bek. v. 
27. Nov.) 1033. 
Dynamit, Handel mit Dynamit (Gew. O. S#§. 35, 38, 
148 zu 4) 884. — Ausschluß des Dynamits vom 
Hausirhandel (das. 8§. 56 zu 6, 146 zu 4) 894. 
Dzieditz, Einfuhr von Gegenständen des Gartenbaues 
über das Sollamt daselbst (Bek. v. 12. April) 229. 
E. 
Ehefrauen, selbständiger Betrieb eines Gewerbes (Gew. O. 
S. I1I a) 8S74. 
s. auch Wittwen. 
Eheschließung von Reichsangehörigen im Auslande, 
Anwendung des Gesetzes darüber vom 4. Mai 1870 
auf Samoa (V. v. 17. Febr. §. 9) 138. — Eheschlie- 
ßhung in den Schutzgebieten (G. v. 25. Juli 8§. 7, 16) 
814. 
s. auch Heirathen. 
Ehrengerichte für Patentanwälte (G. v. 21. Mai §§. 2) 
8 bis 14) 233. — Berufungen an den Ehrengerichts- 
hof (das. 8§. 12, 20) 236. 
Ehrenmitglieder der Innungen (Gew. O. §. 87) 907. 
Ehrenrechte, s. bürgerliche Ehrenrechte. 
1900. 
Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues über das Jollamt in Deieditz (Bek. v. 
12. April) 229. 
Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus 
Portugal (V. v. 15. Juni) 299. 
Beschränkungen der Fleischeinfuhr (G. v. 3. Juni 
S§. 12 bis 18) 550. — Strafporschriften (das. 8. 26 
bis 28) 553.— Neufeststellung der Einfuhrvorschrisften 
für Fleisch nach dem 31. Dezember 1903 (das. S. 12 
Abs. 3) 550. 
Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr ge- 
meingefährlicher Krankheiten (G. v. 30. Juni S§. 24, 25) 
311. (Bek. v. 4. Juli) 555. — bezüglich Gebrauchs- 
gegenstände aus Glasgow (Bek. v. 14. Sept.) 810. 
(Bek. v. 27. Nov.) 1033. — Einfnuhrverbote gegen in- 
ländische Pestorte unzulässig (Bek. v. 6. Okt. Anl. zu 3) 
852. 
Einfuhrbeschränkungen wegen Einschleppung der San 
José Schildlaus (V. v. 6. Aug.) 791. 
Einfuhrzoll auf Spirituosen für bestimmte Gebiete Afri- 
kas (Intern. Konv. v. 8. Juni 99. Art. 1, 2) 826. 
Eingangszoll, Aenderung des Jolls für Schwefeläther, 
Bier, Branntweine und Schaumweine (G. v. 14. Juni) 
298. 
Eingeborene in den Schutzgebicten, Rechtsverhältnisse 
(G. v. 25. Juli S§. 4, 6, 7, 9, 10) 813. (V. v. 9. Nov. 
8. ) 1005. 
Eingeschriebene Hülfskassen, Verhältniß zur Unfall— 
versicherung (G. v. 30. Juni 88. 25 bis 27) 594. (G. 
v. 30. Juni §§. 30 bis 32) 652. (G. v. 30. Juni 
§. 9) 701. (G. v. 30. Juni §§. 29 bis 31) 727. 
Eingetragene Genossenschaften, Haftung für Zu. 
widerhandlungen ihrer Vorstandsmitglieder 2c. gegen die 
Unfallversicherungsgesetze (G. v. 30. Juni 88. 136, 118) 
635. (G. v. 30. Juni S§. 147, 158) 692. (G. v. 
30. Juni S. 46) 714. (G. v. 30. Juni §. 134) 765. 
Einspruchverfahren gegen die Pläne über Anlage u. s. w. 
öffentlicher Telegraphenleitungen (Bek. v. 26. Janr. Nr. 5)9. 
s. auch Widerspruch. 
Eintrittsgeld für Hausgewerbetreibende bei der Kranken- 
versicherung (G. v. 30. Juni Art. 1 zu 1II Abs. 3) 333. 
Einziehung verbotswidrig eingeführten Fleisches (G. v. 
3. Juni S. 28) 554. 
Eisen, Anlagen zur Herstellung eiserner Schiffe und Brücken 
und sonstiger eiserner Baukonstruktionen bedürfen der 
Genehmigung (Gew. O. Is. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Eisenbahnbauten, Unfallversicherung der bei denselben 
beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni §F. 6, 18) 699.
        <pb n="1065" />
        Sachregister. 
Eisenbahnbeamte, Sicherheitsvorschriften bei Pestgefahr 
(Bek. v. 6. Okt. Anl. 3 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9) 861#. 
— Erkrankung an der Pest (das. Anl. 3 zu A Nr. 4) 
867. — Verhaltungsmaßregeln bei pestverdächtigen Er- 
krankungen (das. Anl. 3 zu B) 868. 
Eisenbahnen, neue Liste der an dem internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr bethei- 
ligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 25. Janr.) 11. — Ab. 
änderungen der Liste (Bek. v. 15. Juni) 300. (Bek. v. 
4. Aug.) 787. (Bek. v. 10. Nov.) 1009. 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
deutsch-luxemburgischen Eisenbahnverkehr (Bek. v. 
10. Janr.) 3. (Bek. v. 27. Aug.) 805. 
Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahnverkehrs- 
ordnung (Bek. v. 2. Juli) 318. 
Schutzmaßregeln für den Eisenbahnverkehr beim 
Ausbruche gemeingefährlicher Krankheiten (G. v. 30. Juni 
§. 40) 315. — Grundsätze für Maßnahmen im Eisen- 
bahnverkehre zu Pestzeiten (Bek. v. 6. Okt. Anl. 3) 864. 
Herstellung einer Eisenbahn von Ahaus nach En- 
schede (Vertr. mit den Niederlanden v. 27. Juni 99.) 
557. 
s. auch Eisenbahnbauten, Eisenbahnver- 
waltungen. 
Eisenbahnreisende, an der Pest erkrankte, Vehand- 
lung (Bek. v. 6. Okt. Anl. 3 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9), 
864. (das. Anl. 3 zu B) 868. 
Eisenbahnverwaltungen, Unfallversicherung der in 
ihren Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebs- 
beamten (G. v. 30. Juni §. 1 zu 3, S§. 2, 128 bis 133) 
58. 
s. auch Eisenbahnbauten. 
Eisenbahnwagen, Desinfektion bei Pestgefahr (Bek. v. 
6. Okt. Anl. 3 zu A Nr. 1 bis 4) 866. 
Elektrische Anlagen, Strafen wegen Entziehung elek- 
trischer Arbeit (G. v. 9. April) 228. 
Elektrische Zünder, Anlagen zu ihrer Herstellung be- 
dürfen der Genehmigung (Gew. O. 8§. 16, 25, 147 
zu 2) 876. 
Elementare Kraft, Unfallversicherung der in Betrieben 
mit durch elementare Kraft bewegten Triebwerken be- 
schäftigten Personen (G. v. 30. Juni §§. 2, 35) 586. 
s. auch Werkstätten. 
Elsaß-Lothringen, Kontrole des Landeshaushalts für 
1899 (G. v. 7. Febr.) 31. 
Enschede, Bau einer Eisenbahn nach Ahaus (Vertr. mit 
den Niederlanden v. 27. Juni 99.) 557. 
1900. 13 
Entbindungsanstalten, Anzeigepflicht bei gemeingefähr— 
lichen Krankheiten (G. v. 30. Juni §§. 3, 7, 45) 306. 
Genehmigung zur Errichtung von Privat-Entbin- 
dungsanstalten (Gew. O. 8§. 30, 49, 50, 53, 54, 147 
zu 1) 881. 
Entschädigungen für die durch Schutzmaßregeln gegen 
gemeingefährliche Krankheiten entstandenen Schäden (G. 
v. 30. Juni §§. 28 bis 34) 312. 
Entschädigung für Aufhebung gewerblicher Anlagen 
bei Gefährdung des Gemeinwohls (Gew. O. §§. 51, 52) 
892. 
Entschädigung für die bei Unfällen in Gewerbe- 
betrieben verletzten Personen und deren Hinterbliebene 
(G. v. 30. Juni §s. 8 bis 21) 588. — desgl. in 
land= und forstwirthschaftlichen Betrieben (G. 
v. 30. Juni §§. 7 bis 29) 641. — bei Bauarbeiten 
(G. v. 30. Juni §§. 9 bis 11) 701. — in Seeschiff. 
fahrts betrieben (G. v. 30. Juni §§. 8 bis 31, 155) 
718. — Feststellung und Auszahlung der Entschädigun- 
gen (G. v. 30. Juni §§. 63 bis 111) 609. (G. v. 
30. Juni §§. 70 bis 119) 667. (G. v. 30. Juni §§. 37 
bis 39) J11. (G. v. 30. Juni §§. 65 bis 117, 155 
bis 157) 740. 
Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts in Unfall- 
versicherungssachen (G. v. 30. Juni §#§. 15 bis 18) 579. 
(V. v. 19. Okt. §8§. 40 bis 46) 994. — der Schieds- 
gerichte für Arbeiterversicherung (G. v. 30. Juni 8§.70 ff.) 
614. (G. v. 30. Juni S§. 82 ff.) 672. (G. v. 30. Juni 
88. 80 ff.) 745. (V. v. 22. Nov. §§. 19 bis 25, 31, 
32) 1026. 
Erdöl, Anstalten zur Destillatien von Erdöl bedürfen 
der Genehmigung (Gew. O. 8§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Erfindungen, Schutz in den deutschen Schutzgebieten (V. 
v. 9. Nov. S. 4) 1006. 
Erwerbsunfähigkeit, Gewährung der Voll oder Theil- 
Unfallrente bei durch Betriebsunfälle erlittener völliger 
oder theilweiser Erwerbsunfähigkeit (G. v. 30. Juni 88. 9, 
79, 95) 588. (G. v. 30. Juni §. 8, 81, 101) 644. 
(G. v. 30. Juni §. 9) 701. (G. v. 30. Juni §#. 9, 79, 
99) 719. 
Esel, Vertrieb und Einfuhr von Cselfleisch (G. v. 3. Juni 
8. 18) 552. 
Expeditionskorps, ostasiatisches, Anwendung der Mili- 
tärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 auf das- 
selbe (V. v. 15. Juli) 779. (Bek. v. 1. Nov.) 1004. 
Explosion, Beförderung der Explosion unterworfener 
chemischer Produkte im Eisen bahnverkehre (Bek. v. 2. Juli 
zu III) 318.
        <pb n="1066" />
        14 Sachregister. 
Explosive Stoffe, ausgeschlossen vom Hausirhandel 
(Gew. O. 88. 56 zu 6, 146 zu 4) 894. — Unfallver- 
sicherung der in Anlagen zur Erzeugung von Explosiv- 
stoffen beschäftigten Versonen (G. v. 30. Juni §§. 2, 35) 
586. 
F. 
Fabrikarbeiter, gewerbliche Verhältnisse (Gew. O. 88. 134 
bis 139a, 105 ff.) 961. — Verabredungen und Ver- 
einigungen derselben zur Erlangung günstiger Lohn- und 
Arbeitsbedingungen (das. S§. 152, 153) 978. 
s. auch Arbeiter. 
Fabriken, Genehmigung zu ihrer Anlage (Gew. O. 88. 16, 
25, 49, 50, 147 zu 2) 876. — Nichtbeschäftigung von 
Arbeitern an Sonn= und Festtagen (das. §§. 105 b, 
146 a) 937. — Allgemeine Vorschriften über die Be- 
schäftigung von Arbeitern (das. 8§. 134 ff.) 961. — 
Arbeitsordnungen (das. 8§. 134a bis 13489) 961. — 
Revision der Fabriken durch die Aufsichtsbeamten (das. 
8. 139 b) 968. 
Unfallversicherung der in Fabriken beschäftigten 
Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni 8. Lzu 1, 
88. 2, 35) 585. 
Vereinbarung mit Belgien über den grenzüber- 
springenden Fabrikverkehr (v. 7. April) 781. 
Fachschulen der Innungen (Gew. O. S. 8lb zu 1, §. 83 
zu 10, §. 88) 905. — der Handwerkskammern (daf. 
§. 103c) 928. — der Innungsverbände (das. 88. 104, 
104n) 932. — Besuch der Fachschulen durch gewerb- 
liche Arbeiter (das. §. 120) 946. — durch Lehrlinge in 
Handwerksbetrieben (das. 8§. 127) 127b, 131) 951. 
— durch Gehülfen und Lehrlinge in offenen Verkaufs- 
stellen (das. 88. 139i, 150 zu 4) 970. 
Fährbetrieb, gewerbsmäßiger, Unfallversicherung der 
darin beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 4, 
88. 2, 35) 585. 
Fahrgeschwindigkeit der Postdampfschiffe nach Ost— 
und Südafrika (G. v. 25. Mai 88. 2, 3) 239. 
Fahrlässigkeit, Haftung der Betriebsunternehmer u. s. w. 
für die durch Fahrlässigkeit herbeigeführten Betriebsun— 
fälle (G. v. 30. Juni §§. 136 bis 139) 636. — insbes. 
in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben (G. v. 
30. Juni §§. 147 bis 150) 692. — in Baubetrieben 
(G. v. 30. Juni §§. 46 bis 48) 714. — in Seeschiff- 
fahrtsbetrieben (G. v. 30. Juni 8§. 134 bis 137) 765. 
1900. 
Federvieh, Einfuhr vom Zollauslande (G. v. 3. Juni 
8. 14) 551. 
Feilbieten unzüchtiger Schriften, Abbildungen 2c. (G. v. 
25. Juni §§. 184, 184 a) 302. — von Druckschriften 
und Waaren auf öffentlichen Plätzen und im Umher- 
ziehen (Gew. O. 8§. 43, 56, 63, 148 zu 5 u. 7a, 149 
zu 2) 889. 
Feilbieten minderwerthigen Fleisches und von Pferde- 
fleisch (G. v. 3. Juni §§. 11, 18, 21) 549. — Strafvor- 
schriften (das. §§. 26 bis 28) 553. 
Feldmesser, Betrieb ihres Gewerbes (Gew. O. Ss. 36, 
47, 53) 885. — ihre Taxen (das. §§. 78, 148 zu 8) 
903. 
Fensterputzergewerbe, Unfallversicherung der in dem. 
selben beschäftigten Mersonen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 2, 
88. 2, 35) 585. 
Festtage, Bestimmung der Festtage, an denen Arbeiter 
in Gewerbebetrieben nicht beschäftigt werden dürfen, 
durch die Landesregierungen (Gew. O. §. 105 a) 937. 
s. auch Sonntage. 
Festungen, Festungsanlagen am Kieler Hafen (Bek. v. 
8. Okt.) 870. 
Fenerversicherungsanstalten, Agenten derselben haben 
ihren Wohnort anzuzeigen (Gew. O. 8§. 14, 148 zu 2) 
875. 
Feuerwerkerei, Anlagen dazu bedürfen der Genehmigung 
(Gew. O. 8§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Feuerwerkskörper, ausgeschlossen vom Hausirhandel 
(Gew. O. 8§. 56 zu 6, 146 zu 4) 894. 
Firnißsiedereien, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. §§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Fischereibetriebe, s. Seefischerei. 
Flaggenrecht deutscher Binnenschisse auf ausländischen 
Gewässern (V. v. 1. März) 41. 
Fleckfieber (Flecktyphus), Anzeigepflicht (G. v. 30. Juni 
§. 1) 306. — Schutzmaßregeln (das. §§. 15, 17) 309. 
Fleisch, Gesetz über die Fleischbeschau (G. v. 3. Juni) 
547. — Untersuchung des Fleisches vor und nach der 
Schlachtung (das. §§. 1 bis 11) 547. — Beschränkungen 
in der Einfuhr von Fleisch (das. 8§. 12 bis 21, 24, 25) 
550. — Strafbestimmungen (das. 8§. 26 bis 28) 553. 
— Anderweite Einfuhrbedingungen für Fleisch nach dem 
31. Dezember 1903 (das. §. 12 Abs. 3) 550. — In- 
krafttreten des Gesetzes (das. §. 30) 554. (V. v. 30. Juni) 
*F’.— 
775. 
Fleischbeschauer, Bestellung für jeden Fleischbeschau- 
bezirk (G. v. 3. Juni 88. 5, 7, 8, 19, 22) 548.
        <pb n="1067" />
        Sachregister. 
Fleischergewerbe, Unfallversicherung der in demselben be- 
schäftigten Wersonen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 2, S§. 2, 35)585. 
Fleischhändler, Vertrieb 2c. minderwerthigen Fleisches 
und von Pferdefleisch (G. v. 3. Juni §#S. 11, 18, 21, 24) 
549. — Strafporschriften (das. 5§. 26 bis 28) 553. 
Flöße, Anzeigepflicht bezüglich gemeingefährlicher Krank- 
heiten auf Flößen (G. v. 30. Juni S§. 3, 7, 45) 306. — 
Unfallversicherung der im Flößereibetriebe beschäftigten 
Personen (G. v. 30. Junt §. 1 zu 4, §. 35) 585. 
Flotte, Gesetz, betr. die deutsche Flotte (v. 14. Juni) 255. 
— Aufhebung des Flottengesetzes vom 10. April 1898 
(das. Nr. V) 257. 
Förster in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben 
unterliegen der Unfallversicherungspflicht (G. v. 30. Juni 
S. 1 Abs. 6) 642. 
Formulare, gestempelte, zur Entrichtung der Reichs- 
stempelabgabe (G. v. 14. Juni §. 41) 285. 
Forstwirthschaft, Abänderung des Unfall- und Kranken- 
versicherungsgesetzes für forstwirthschaftliche Arbeiter vom 
11. Juli 1887 (G. v. 30. Juni §F. 1) 335. — Bekannt- 
machung des neuen Textes des Unfallversicherungsgesetzes 
für Land- und Forstwirthschaft (das. §. 28) 346. (Bek. 
v. 5. Juli) 573 und 641. — Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes (G. v. 30. Juni §§. 25 bis 27) 
345 und 583. 
Forstwirthschaftliche Nebenbetriebe, Unfallversiche- 
rungspflicht für Arbeiter und Betriebsbeamte (G. v. 
30. Juni S. 1) 641. 
Fortbildungsschulen der Innungen (Gew. O. §. 83 zu 
10, §. 88) 906. — Besuch der Fortbildungsschulen von 
jugendlichen Arbeitern in Gewerbebetrieben (das. 8§. 120, 
150 zu 4) 945. — von Lehrlingen in Handwerks- 
betrieben (das. §§. 127, 127b, 131c) 951. — von Ge- 
hülfen und Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen (das. 
§§. 139i, 150 zu 4) 971. 
Frachtbriefe im Schiffsverkehre mit dem Ausland unter- 
liegen der Reichsstempelabgabe (G. v. 14. Juni, Tarif 
unter Nr. 6) 297. 
Frankreich, Theilnahme an der internationalen Sanitäts- 
Uebereinkunft gegen Einschleppung der Pest (v. 19. März 
97) 43. — an der Deklaration dazu (v. 24. Janr.) 822. 
— an der internationalen Konvention, betr. Einfuhr von 
Spirituosen in Afrika (v. 8. Juni 99.) 823. 
Französische Eisenbahnstrecken, betheiligt an dem 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr (Bek. v. 25. Janr.) 22. 
Franzbranntwein, Eingangszoll (G. v. 14. Juni Art. 1 
Nr. 2) 298. 
1900. 15 
Freiwillige Gerichtsbarkeit, Verfahren in Angelegen- 
heiten derselben in den Konsulargerichtsbezirken (G. v. 
7. April 8. 48) 223. 
Freundschaftsverträge mit Tonga, Samoa und Zanzi— 
bar, theilweise Aufhebung derselben (G. v. 15. Febr.) 37. 
— Aufhebung des Vertrags mit Samoa vom 24. Janr. 
1879 (V. v. 17. Febr.) 39. (Bek. v. 25. Sept.) 849. 
Fristen im Verfahren vor den Schiedsgerichten für Ar— 
beiterversicherung (V. v. 22. Nov. 8. 36) 1030. 
Fünfmarkstücke in Gold, Außerkurssetzung (G. v. 1. Juni 
Art. 1) 250. — Ausprägung von Fünfmarkstücken als 
Denkmünzen (das. Art. 5) 251. 
Juhrwerke, gewerbsmäßige Beförderung von Personen 
im Ortsverkehre durch Fuhrwerke (Gew. O. 8§§. 37, 76, 
148 zu 8) 885. 
Unfallversicherung der im Fuhrwerksbetriebe be- 
schäftigten Personen (G. v. 30. Juni S. 1 zu 4, 8§. 2, 35) 
585. 
Futtermittel, ausgeschlossen vom Hausirhandel (Gew. O. 
§§. 56 zu 10, 148 zu 7a) 894. 
G. 
Gärtuer in land= oder forstwirthschaftlichen Betrieben 
unterliegen der Unfallversicherungspflicht (G. v. 30. Juni 
§. 1 Abs. 6) 642. 
Gärtnereien, Unfallversicherung der in gewerblichen 
Gärtnereien beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni 8. 1 
Abs. 7) 642. 
Garn, Kleinhandel mit Garn (Bek. v. 20. Nov.) 1014. 
— Vorschriften über den Kleinhandel mit Garnabfällen 
(Gew. O. 8§. 35, 38, 56 zu 2, 148 zu 4 u. va) 884. 
Gartenbau, Einfuhr von Gegenständen desselben über 
das Jollamt in Dezieditz (Bek. v. 12. April) 229. 
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten be- 
dürfen der Genehmigung (Gew. O. S§. 16, 25, 147 zu 2) 
876. 
Gasmesser, Stempelung (Bek. v. 18. Aug. Art. 3) Beil. 
zu Nr. 38. 
Gastwirthe, Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe (Gew. O. 
§5§. 33, 38, 49 bis 54, 147 zu 1) 882. — Aeußere Be- 
zeichnung ihres Lokals mit dem Familiennamen (das. 
SS. 15 a, 148 zu 14) 875. — Anschlag eines Preisver- 
zeichnisses in den Gastzimmern (das. §§. 75, 148 zu 8, 
149 zu 7a) 903. — Beschäftigung von Arbeitern an 
Sonn= und Festtagen (das. 8§. 105i, 146 a) 940. —
        <pb n="1068" />
        16 Sachregister. 
Gastwirthe (Forts.) 
Auszahlung des Lohnes gewerblicher Arbeiter in Gast- 
wirthschaften (das. §§. 115a, 148 zu 13) 9 13. 
Vertrieb und Verwendung minderwerthigen Fleisches 
und von Pferdefleisch in den Gastwirthschaften (G. v. 
3. Juni §S§. 11, 18, 21, 24) 549. — Strafvorschriften 
(das. 88. 26 bis 28) 553. 
Gebrauchsmuster, Schutz in den deutschen Schutzgebieten 
(V. v. 9. Nov. S. 4) 1006. 
Gebühren im Verfahren vor den Konsulargerichten (G. 
v. 7. April §§. 73 bis 76) 226. — der Rechtsanwälte 
in Unfallversicherungssachen (G. v. 30. Juni S§. 20, 25) 
581. « 
Gebühren für Untersuchung des in das Zollinland 
eingeführten Fleisches (G. v. 3. Juni 88. 22, 23) 553. 
Gebührenfreiheit in Unfallversicherungssachen (G. v. 
30. Juni 8. 145) 638. (G. v. 30. Juni 8. 155) 694. 
(G. v. 30. Juni 8. 45) 714. (G. v. 30. Juui 8. 142) 767. 
Gebührenfreie Ausstellung der Arbeitsbücher und 
Arbeitszeugnisse durch die Polizeibehörden (Gew. O. 
88. 108, 114) 941. — Gebührenfreiheit der Lehrver— 
träge und Lehrzeugnisse (das. §. 126D, 12c, 1l31) 
951. — der Zeugnisse über die Meisterprüfung (das. 
§. 133) 958. 
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
20. Mai 1898, Anwendung im strafgerichtlichen Ver- 
fahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutz- 
truppen (Bek. v. 23. Juli III SS. 205, 208) 841.— 
im Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamte (V. v. 
19. Okt. &amp;. 39) 994. — im Verfahren vor den Schieds.- 
gerichten für Arbeiterversicherung (V. v. 22. Nov. F. 18) 
1026. 
Gefängnißstrafe wegen Entziehung elektrischer Arbeit 
(G. v. 9. April SS. 1, 2) 228. — wegen Kuppelei und 
Begünstigung rc. der Unzucht (G. v. 25. Juni 88. 180 
bis 181a, 184 bis 1840) 301. — wegen Juwider- 
handlungen gegen das Reichsstempelgesetz (G. v. 14. Juni 
88. 2, 19 bis 21, 27, 38, 39, 44 bis 47) 276. — 
gegen das Gesetz wegen Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten (G. v. 30. Juni §§. 45, 46) 316. — gegen 
das Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz (G. v. 3. Juni 
§§. 26, 27) 553. — gegen die Gewerbeordnung (Gew. O. 
S 145 bis 150, 153, 154 a) 973. 
Gefängnißstrafen wegen Juwiderhandlungen gegen 
das Gewerbe- Unfallversicherungsgesetz (G. v. 30. Juni 
§§. 104, 150, 151) 624. — desgl. das Gesetz über 
Unfallversicherung für Land-- und Forstwirthschaft (G. v. 
30. Juni S§. 160, 161) 696. 
1900. 
Gefahrenklassen, Bildung bei der Gewerbe= Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §§. 49, 50) 603. — bei 
der Unfallversicherung für Land= und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §§S. 51 bis 56) 659. — bei der Bau- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni S. 14) 703. — der 
See= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 8§. 19 bis 53) 731. 
Gefahrentarif für die Betriebe bei der Gewerbe-Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §§. 49, 62, 112, 116, 
119) 603. — bei der Unfallversicherung für Land= und 
Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni S§. 52, 56, 57, 120, 
124, 156) 659. — bei der Bau--Unfallversicherung (G. 
v. 30. Juni S§. 13, 25) 703. — bei der Ser-Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni 8§. 50 bis 52, 64, 101, 
, 118, 122) 735. 
Gefangene, Unfallfürsorge für dieselben (G. v. 30. Juni) 
536. — Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (das. 
§. 27) 545. 
Gefangenenanstalten, Anzeigepflicht bei gemeingefähr- 
lichen Krankheiten (G. v. 30. Juni 8§. 3, 7, 45) 306. 
Geflügel, Hausirhandel mit Geflügel bei Seuchengefahr 
(Gew. O. 8§. 560, 148 zu 7 a) 895. 
Gehalt unfallversicherungspflichtiger Betriebsbeamten 2c. 
in Gewerbebetrieben (G. v. 30. Juni §S. 1, 5, 6, 10) 
585. — in land und forstwirthschaftlichen Betrieben 
(G. v. 30. Juni 88. 1, 4, 5, 9) 641. — in Baubetrieben 
(G. v. 30. Juni §§. 1, 4, 9) 698. — in Seeschiffahrts- 
betrieben (G. v. 30. Juni §S§. 1, 6) °16. — Einreichung 
von Gehalts= und Lohnnachweisungen seitens der Be- 
triebsunternehmer (G. v. 30. Juni §§. 74, 99, 100, 119, 
146, 147) 613. (G. v. 30. Juni §§. 80, 108, 100, 
126, 156, 157) 613. (G. v. 30. Juni §§. 24, 27, 28) 
706. (G. v. 30. Juni S§. 103, 104, 143, 144) 754. 
Geheimmittel, ausgeschlossen vom Hausirhandel (Gew. O. 
g8. 56 zu 9, 148 zu 7 a) 894. 
Gehülfen, Beschäftigung in Gewerbebetrieben (Gew. O. 
§. 41) 886. — Beschränkungen in ihrer Beschäftigung 
an Sonn= und Festtagen (das. 88. 41 a, 105 a bis 105, 
146 a) 886. — Gewerbliche Verhältnisse der Gehülfen 
(das. §§. 121 bis 125, 105 ff.) 948. — Gcehülfen in 
offenen Verkaufsstellen (das. 8§8. 139c bis 139m, 146 
zu 2) 968. — in Apotheken und Handelsgeschäften 
(das. §. 154 Abs. 1) 978. — Verabredungen und Ver- 
einigungen von Gehülfen zur Erlangung günstiger Lohn- 
und Arbeitsdedingungen (das. 8§. 152, 153) 978. 
Einrichtung von Sitzgelegenheit für Gehülfen in 
offenen Verkaufsstellen (Bek. v. 28. Nov.) 1033.
        <pb n="1069" />
        Sachregister. 1900. 17 
Geistige Getränke, Erlaubniß zum Ausschänken (Gew. O. 
88. 33, 53, 147 zu 1) 883. — Zeilbieten auf 
öffentlichen Straßen ꝛc. (das. 88. 42a, 148 zu 5) 887. 
— im Marktverkehre (das. §§. 67, 149 zu 6) 901. — 
Ausschluß vom Feilbieten 2c. im Umherziehen (das. 
§§. 56 zu 1, 56 a zu 3, 60 Abs. 1, 148 zu 7 a u. 7c) 893. 
Gelbfieber, Anzeigepflicht (G. v. 30. Juni § 1) 306.— 
Leichenöffnung bei Gelbfieber-Verdacht (das. S. 7) 307. 
Schutzmaßregeln (das. S. 19) 310. 
Geldstrafen wegen Entziehung elektrischer Arbeit (G. v. 
9. April §§. 1, 2) 228. — wegen Kuppelei und un- 
züchtiger Handlungen (G. v. 25. Juni S§. 180, 181, 
184, 184 a, 18405) 301. — wegen Zuwiderhandlungen 
gegen das Gesetz, betr. die Patentanwälte (G. v. 21. Mai 
88. 7, 19) 235. — gegen das Reichsstempelgesetz (G. 
v. 14. Juni §§. 2, 3, 19 bis 21, 27, 38, 39, 44 bis 
47) 276. — gegen das Gesetz wegen Bekämpfung ge- 
meingefährlicher Krankheiten (G. v. 30. Juni 88. 45, 46) 
316. — gegen das Schlachtvieh- und Fleischbeschau-Gesetz 
(G. v. 3. Juni §§. 26, 27) 533. 
Geldstrafen wegen Juwiderhandlungen gegen die 
Gewerbeordnung (Gew. O. S§. 145 bis 150, 154 a) 973. 
— Polizeiliche Geldstrafen gegen Lehrlinge zur Er- 
zwingung ihrer Rückkehr in die Lehre (das. §. 127d) 
953. — Geldstrafen bei Uebertretung der Arbeitsordnung 
in Fabriken (das. 88. 1345, 134c) 962. — desgl. der 
Arbeitsordnung in offenen Verkaufsstellen(das. S. 139K) 971 
Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen das 
Gewerbe- Unfallversicherungsgesetz (G. v. 30. Juni §§. 35, 
43, 56, 104, 112, 116, 119, 124 bis 126, 141, 146, 
147, 150, 153, 154) 598. — gegen das Gesetz über 
Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. 
v. 30. Juni §S§. 45, 56, 120, 124, 130 bis 132, 156 
bis 161, 163, 164) 658.— das Bau= Unfallversicherungs- 
gesetz (G. v. 30. Juni S§. 24, 40) 706. — das See- 
Unfallversicherungsgesetz (G. v. 30. Juni 8§. 43, 118, 122, 
123, 126 bis 128, 139, 149) 733. 
Geldstrafen gegen Zeugen 2c. wegen Ungebühr 
in den Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts (V. v. 
19. Okt. §§. 38, 39) 994. — desgl. den Sitzungen der 
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (V. v. 22. Nov. 
S. 13, 18) 1023. — Disziplinarstrafen gegen Beamte 
der Schiedsgerichte (das. S. 2) 1018. 
s. auch Ordnungsstrafen. 
Gemarkungen, selbständige, Rechte und Pflichten in 
Bezug auf die Unfallversicherung für Land- und Forst- 
wirthschaft (G. v. 30. Juni §. 165) 697. — desgl. die 
Bau= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 36) 710. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 
Gemeindebehörden, Anhören derselben vor Konzession 
von Privat -Krankenanstalten (Gew. O. S. 30) 881.— 
von Gast. und Schankwirthschaften (das. §. 33) 883. 
— vor Erlaubniß des Feilbietens von Waaren von 
Haus zu Haus (das. S. 42 b) 887. — über den Laden- 
schluß in offenen Verkaufsstellen (das. §. 1391) 
969. — Bestimmungen über den Wochenmarktverkehr 
(das. 55. 64, 66, 69, 70) 901. — über Taxen der 
Schornsteinfeger (das. S. 77) 903. — über die Arbeits- 
bücher und Arbeitszeugnisse jugendlicher Arbeiter (das. 
§§. 107, 108, 113) 940. — Erlaß statutarischer Be- 
stimmungen über den Gewerbebetrieb (das. 8. 142) 972. 
Wahrnehmung von Geschäften der unteren Ver- 
waltungsbehörden in Unfallversicherungssachen durch 
die Gemeindebehörden (G. 30. Juni §. 152) 639. — 
(G. v. 30. Juni S. 162) 696. (G. v. 30. Juni 8. 148) 769. 
Gemeinden, Verpflichtungen u. s. w. bei gemeingefähr- 
lichen Krankheiten (G. v. 30. Juni §§. 10, 13 bis 15, 
23, 35, 37) 308. 
Einfuhr frischen Fleisches in Gemeinden mit öffent- 
lichen Schlachthäusern (G. v. 3. Juni §. 20) 552. 
Unfallversicherung der bei Bauarbeiten beschäftigten 
Personen auf Kosten von Gemeinden (G. v. 30. Juni 
§§. 32 bis 36) 709. — Darlehen an Gemeinden von den 
Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §. 109) 626. (G. v. 30. Juni §. 117) 682. 
(G. v. 30. Juni §. 115) 758. 
Verpflichtungen 2c. der Gemeinden bezüglich der 
Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. 
v. 30. Juni §§. 26, 27, 30, 32, 55 bis 57, 65, 67) 
110, 111) 650. — der Bau- Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni S§. 10, 16, 27, 28, 31 bis 36, 38) 701. 
Gemeingefährliche Krankheiten, Bekämpfung (G. v. 
30. Juni) 306. — Ein-- und Durchfuhrbeschränkungen 
bei Cholera- und Pestgefahr (Bek. v. 4. Juli) 555. — 
insbesondere von Gebrauchsgegenständen aus Glasgow 
(Bek. v. 14. Sept.) 819. (Bek. v. 27. Nov.) 1033.— 
Vorläufige Ausführungsbestimmungen zum Gesetze wegen 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten (Bek. v. 
6. Okt.) 849. 
Gemeinschaftliche Geschäftsbetriebe der Innungen 
(Gew. O. S. 81 zu 5, §§. 85, 100 n) 905. 
General-Anuditoriat, preußisches, Uebertragung seiner 
Befugnisse auf das Reichsmilitärgericht (V. v. 28. Dez. 
99.) 2. 
Generalversammlung der Reichsbank= Antheilseigner 
(V. v. 3. Sept. 8§. 16, 17) 794. 
C
        <pb n="1070" />
        18 Sachregister. 
Genosfenschaften, s. Berufs= und eingetragene 
Genossenschaften. 
Genossenschaftsbeamte der Berufsgenossenschaften für 
Gewerbe= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 48) 602. 
— der Unfallversicherung für Land- und Forstwirth- 
schaft (G. v. 30. Juni §. 50) 659. — der Bau= Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 14) 703. — der See- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni F. 48) 734. 
Genossenschaftskataster für die Gewerbe= Unfallver. 
sicherung (G. v. 30. Juni §§. 58 bis 61) 607. — für 
die See. Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 59 bis 
61, 160) 737. — für die Bau-Unfallversicherung (G. 
v. 30. Juni §. 17) 703. 
Genossenschaftsstatut, s. Statut. 
Genossenschaftsversammlung der Berufsgenossen- 
schaften der Gewerbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
5§. 36 bis 38, 41, 44, 48, 49, 51 bis 53, 115, 136, 
137) 599. — der Unfallversicherung für Land- und 
Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 35, 36, 39, 42, 
46, 52, 57, 60 bis 63, 123, 148, 167) 654. — der 
Bau- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 88. 18, 20 bis 22, 
46, 47) 704. — der See= Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni S§. 36 bis 38, 41, 44, 48, 50, 51, 54, 55, 
64, 135, 136, 161) 730. 
Genossenschaftsvorstände der Berufsgenossenschaften 
für Gewerbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni SF. 41 
bis 47, 36, 37) 601. — der Unfallversicherung für 
Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni 88. 42 bis 
49) 657. — der Bau= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§. 14) 703. — der See Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni S§. 41 bis 47, 161) 733. — Verhängung 
von Geldstrafen gegen Betriebsunternehmer u. s. w. (G. 
v. 30. Juni §§. 146 bis 149) 638. (G. v. 30. Juni 
88. 156 bis 159) 695. (G. v. 30. Juni §§. 143 bis 
147) 768. — Offenbarung von Betriebsgeheimnissen 
durch die Vorstandsmitglieder (G. v. 30. Juni §§. 150, 
151) 639. (G. v. 30. Juni §§. 160, 161) 695. 
Gerbereien, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. 8§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Gerichtsschreiber bei den Konsulargerichten (G. v. 
7. April §. 16) 216. — bei den Gerichten in den 
deutschen Schutzgebieten (V. v. 9. Nov. S. 8) 1007. 
Gerichtsverfassung für die Konsulargerichtsbezirke (G. 
v. 7. April §§. 4 bis 18) 214. — in den deutschen Schutz 
gebieten (G. v. 25. Juli §. 2) 813. (V. v. 9. Nov. 88. 7, 
8) 1006. 
1900. 
Gerichtsverhandlungen, Ausschluß der Oeffentlichkeit 
wegen Gefährdung der Sittlichkeit (G. v. 25. Juni 
S. 184b) 303. 
Gerichtsvollzieher bei den Konsulargerichten (G. v. 
7. April §§. 16, 73) 216. 
Gesangsvorträge, Erlaubniß zur gewerbsmäßigen Auf- 
führung (Gew. O. §s. 33 a, 33 b, 55, 60 a, 105 i, 147 
zu 1, 148 zu 5 u. vb) 883. 
Geschäftsberichte des Reichs. Versicherungsamts an den 
Reichskanzler (V. v. 19. Okt. 5. 52) 997. — desgl. der 
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung an das Reichs- 
Versicherungsamt (V. v. 22. Nov. S. 35) 1029. 
s. auch Rechnungsabschlüsse. 
Geschäftsführer bei den Berufsgenossenschaften für Ge- 
werbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 42) 601. 
— der Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §. 44) 658. — der Bau Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 14) 703. — der See- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 42) 733. 
s. auch Betriebsbeamte. 
Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts (G. v. 
30. Juni S. 19) 581. (V. v. 19. Okt.) 983. — bei den 
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung (V. v. 22. Nov. 
88. 2 bis 4, 33) 1017. · 
Geschäftslokal, Anzeige desselben (Gew. O. 88. 14, 15, 
33, 33a 148 zu 3) 875. — Aeußere Bezeichnung mit 
dem Familiennamen des Inhabers (das. 88. 15a, 148 
zu 14) 875. 
Geschäftsordnung des Reichs- Gesundheitsraths (G. v. 
30. Juni §. 43) 315. 
Geschäftssprache im Verfahren vor dem Reichs-Ver- 
sicherungsamte (V. v. 19. Okt. §. 49) 996. — im Ver- 
fahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung 
(V. v. 22. Nov. §. 34) 1029. 
Gesellen, Beschäftigung in Gewerbebetrieben (Gew. O. 
§. 41) 886. — Gewerbliche Verhältnisse der Gesellen 
(das. §S. 121 bis 125, 105 ff.) 948. —. Verabredungen 
und Vereinigungen zur Erlangung günstiger Lohn- und 
Arbeitsbedingungen (das. S§. 152, 153) 978. 
Gesellenausschüsse bei den Innungen (Gew. O. 8§. 89, 
94 a bis 95c, 100s) 909. — bei den Handwerkskammern 
(das. 85. 103 i, 103k, 1030, 103q) 929. — Bethei- 
ligung an den Prüfungen der Lehrlinge (das. S. 131 a) 
956. 
Gesellenprüfung bei den Innungen (Gew. O. 88. 81 b, 
87, 95) 905. — bei den Handwerkskammern (das. 103e 
Nr. 5 u. 6) 928. — Ablegung der Prüfung von den 
Handwerks-Lehrlingen (das. 8§8. 129, 131c) 954.
        <pb n="1071" />
        Sachregister. 
Gesellschaftsvertrag der deutschen Kolonialgesellschaften 
(G. v. 25. Juli 88. 11 bis 13) 816. 
Gesindevermiether, Erlaubniß zu ihrem Geschäftsbetriebe 
(Gew. O. Sr. 34, 38, 47, 53, 148 zu 4a) 884. — 
ihre Taxen (das. 88. 75a, 148 zu 8, 149 zu 7a) 903. 
Gesundheitsamt, s. Kaiserliches Gesundheitsamt. 
Gesundheitspässe, Ausstellung für die aus deutschen 
Häfen ausgehenden Schiffe (G. v. 30. Juni S. 26) 311. 
Gesundheitsreglement zur Verhütung der Einschlep- 
pung 2c. der Pest (Uebereink. v. 19. März 97. zu 1, II u. 
V) 50. 
Getreidemühlen, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
und von Arbeiterinnen (Bek. v. 13. Juli Nr. 18) 571. 
Gewerbeberechtigungen, Aufhebung (Gew. O. 8. 7) 872. 
Gewerbebetriebe, allgemeine Bestimmungen (Gew. O. 
88. 1 bis 14) 871. — Stehender Gewerbebetrieb (das. 
88. 14 bis 54) 875. — Gewerbebetrieb im Umherziehen 
(das. 88. 55 bis 63) 893. — Marktverkehr (das. 8§. 64 
bis 7 H 900. — Taxen (das. 88. 72 bis 80) 902. — 
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, In- 
nungsverbände (das. 88. 81 bis 104) 904. — Verhält— 
nisse der gewerblichen Arbeiter (das. 88. 105 bis 139 m) 
937. — Strafbestimmungen (das. 85. 143 bis 153) 972. 
Unfallversicherung der in Gewerbebetrieben be- 
schäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni 
88. 1, 2, 35) 585. 
Gewerbekammern, Uebernahme der Rechte und Pflichten 
der Handwerkskammern (Gew. O. 8. 103d) 932. 
Gewerbe = Legitimationskarte beim Hausirhandel 
(Gew. O. 8. 44 a Abs. 6) 890. 
Gewerbeordnung, Inkrafttreten von Abänderungen der- 
selben (V. v. 12. März) 127. (V. v. 9. Juli) 565. — 
Ausführungsbestimmungen zum F§F. 154 Abs. 3 der Ge- 
werbeordnung (Bek. v. 13. Juli) 566. — Abänderung 
derselben (G. v. 30. Juni) 321. — Bekanntmachung des 
abgeänderten Textes (das. Art. 17) 331. (Bek. v. 26. Juli) 
871. — Abänderung des §. 16 der Gewerbeordnung 
(Bek. v. 29. Nov.) 1036. 
Gewerbetreibende, allgemeine Bestimmungen für die- 
selben (Gew. O. S§s. 1 bis 13) 871. — für stehende 
Gewerbebetriebe (das. 8§. 14 bis 54) 875. — für Ge- 
werbebetriebe im Umherziehen (das. 85. 55 bis 63) 893. — 
für den Marktverkehr (das. 8§. 64 bis 71) 900.— Polizei- 
liche Taxen für Gewerbetreibende (das. 85. 72 bis 80) 
902. — Betheiligung an Innungen, Handwerkskammern 
u. s. w. (das. §§. 81 bis 104 nà) 904. — Verhältnisse 
zu den gewerblichen Arbeitern (das. 5§. 105 ff.) 937. — 
1900. 19 
Gewerbetreibende (Forts.) 
Hülfskassen der Gewerbetreibenden (das. §. 140) 971.— 
Strafbestimmungen wegen Juwiderhandlungen gegen die 
Gewerbeordnung (das. 8§§. 143 bis 153) 972. — Ver- 
letzung polizeilicher Vorschriften beim Gewerbebetriebe 
durch Betriebsleiter und Aufsichtspersonen der Gewerbe- 
treibenden (das. §. 151) 978. — Verabredungen und 
Vereinigungen zur Erlangung günstiger Lohn- und 
Arbeitsbedingungen (das. S§. 152, 153) 978. 
Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von 
Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb 2c. (Bek. 
v. 13. Juli) 566. 
Beiträge und Eintrittsgelder zur Krankenversicherung 
für Hausgewerbetreibende (G. v. 30. Juni zu ll u. 1II) 332. 
Unfallversicherungspflicht für Gewerbetreibende und 
ihre Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni) 
§§. 1 bis 6) 585. — für Betriebe der Land= und 
Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni 8§. 1 bis 5) 641.— 
für Baugewerbetreibende (G. v. 30. Juni §§. 1 bis 4) 
698. — für Seeschiffahrtsbetriebe (G. v. 30. Juni 88. 1 
bis 7, 152, 153) 716. 
s. auch Arbeitgeber, Betriebsunternehmer, 
Lehrherr. 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz (v. 30. Juni) 585. 
— Umfang der Versicherung (das. 8§. 1 bis 7) 585. — 
Umfang der Entschädigung (das. §§. 8 bis 24) 588. — 
Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden u. s. w. 
(das. 88. 25 bis 27) 594. — Träger der Versicherung 
(das. §. 28) 595. — Aufbringung der Mittel (das. 
§§. 29 bis 34) 596. — Organisation und Veränderung 
der Berufsgenossenschaften (das. §§. 35 bis 54) 598.— 
Beaufsichtigung derselben (das. 8§. 125 bis 127) 632. 
— Mitgliedschaft des einzelnen Betriebs und Betriebs- 
veränderungen (das. §§. 55 bis 62) 606. — Feststellung 
und Auszahlung der Entschädigungen (das. 63 bis 111) 
609. — Unfallverhütung und Ueberwachung der Be- 
triebe (das. 8§. 112 bis 124) 627. — Schluß- und 
Strafbestimmungen (das. §§. 134 bis 155) 634. — In. 
krafttreten der §§. 25 bis 27 des Gesetzes am 1. Januar 
1902 (G. v. 30. Juni F. 25) 584. 
Anwendung von Bestimmungen des Gewerbe- Un- 
fallversicherungsgesetzes auf die Bau-Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni §§. 9, 10, 13, 14, 17, 18, 37 bis 41, 
43 bis 46) 701 
Gewerbliche Anlagen, die einer besonderen Geneh- 
migung bedürfen (Gew. O. S#§s. 16 bis 28, 49, 50, 147 
zu 2) 876. — Abänderung des Verzeichnisses derselben 
(Bek. v. 29. Nov.) 1036. 
C"
        <pb n="1072" />
        20 Sachregister. 
Gewerbliche Anlagen (Forts.) 
Unfallversicherung der in gewerblichen Anlagen be— 
schäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30 Juni 
88. 1, 2, 35) 585. 
Gewerbliche Arbeiter, Verhältnisse zu den Arbeit- 
gebern (Gew. O. 88. 105 bis 139m) 937. 
Gewerbliche Hülfskassen, Vorschriften für dieselben 
(Gew. O. S. 140) 971. 
Gewissensfreiheit, Gewährleistung in den Schutzgebieten 
(G. v. 25. Juli §. 14) 816. 
Gifte, Erlaubniß zum Handel mit Giften (Gew. O. S. 34) 
884. — vom Hausirhandel sind Gifte und gifthaltige 
Waaren ausgeschlossen (das. §§. 56 zu 9, 148 zu 7a) 
894. 
Gipsöfen, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. SS. 16, 25, 147 zu 2) 876. (Bek. v. 29. Nov.) 
1036. 
Glasgow, Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus 
Glasgow (Bek. v. 14. Sept.) 819. — Aufhebung der 
Beschränkungen (Bek. v. 27. Nov.) 1033. 
Glashütten, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. §. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Gold= und Silberwaaren, vom Hausirhandel aus- 
geschlossen (Gew. O. §#§. 56 zu 3 u. 11, 148 zu 7 a) 894. 
Gondeln, gewerbsmäßige Beförderung von Personen im 
Ortsverkehre mittelst Gondeln (Gew. O. 88. 37, 76, 148 
zu 8) 885. 
Gouverneure der Schutzgebiete, Befugnisse im straf- 
gerichtlichen Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiser- 
lichen Schutztruppen (V. v. 18. Juli §§. 3, 23) 831. 
(Bek. v. 23. Juli zu I) 839. — Bestimmungen über 
die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten (V. v. 
9. Nov. SS. 2, 3, 5, 9, 10, 12) 1005. 
Gräbereien (Gruben), Unfallversicherung der beschäftigten 
Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni §. 1 zu 
1, §s. 2, 35) 585. 
s. auch Gruben. 
Grenzbezirke, Einfuhr von Fleisch vom Jollauslande 
(G. v. 3. Juni §. 14) 551. 
Vereinbarung mit Belgien über den grenzüber- 
springenden Fabrikverkehr (v. 7. April) 781. 
Griechenland, Theilnahme an der internationalen 
Sanitäts- Uebereinkunft wegen Maßregeln gegen die Pest 
(v. 19. März 97.) 43. 
1900. 
Großbritannien, Theilnahme an der internationalen 
Sanitätsübereinkunft gegen Einschleppung der Pest (ov. 
19. März 97.) 43. — an der Deklaration dazu (v. 
24. Janr.) 822. — an der internationalen Konvention, 
betr. Einfuhr von Spirituosen in Afrika (v. 8. Juni 
99.) 823. 
Zugeständniß der Meistbegünstigung in den Handels- 
beziehungen mit Deutschland (G. v. 30. Juni) 305. 
(Bek. v. 23. Juli) 777. 
Gruben, allgemeine Vorschriften über ihren Betrieb 
(Gew. O. S§. 154, 154 a) 978. — Nichtbeschäftigung von 
Arbeitern an Sonn= und Festtagen (das. §§. 105 b, 
146 a) 937. — Unfallversicherung der Arbeiter und 
Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni §. 1 zu 1, §SF. 2, 35) 
585. 
Grundbücher, Anlegung in den Konsulargerichtsbezirken 
(V. v. 25. Okt. Art. 2) 999. — in den deutschen Nieder- 
lassungen in Tientsin und Hankau (V. v. 25. Okt.) 1000. 
Grundkapital der Reichsbank (V. v. 3. Sept. §. 2) 793. 
Grundstücke, Uebertragung des Eigenthums an Grund- 
stücken in den Konsulargerichtsbezirken (V. v. 25. Okt. 
Art. 2) 999. — Rechte an Grundstücken und Anlegung 
von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in 
Tientsin und Hankau (V. v. 25. Okt.) 1000. 
Gewerbsmäßiger Handel mit ländlichen Grundstücken 
(Gew. O. §§. 35, 38, 148 zu 4) 884. 
Güter, Unfallversicherung der in Betrieben zur Beförderung 
von Gütern beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni 8. 1 
zu 7, S#S. 2, 35) 585. 
Güterbestätiger, Betrieb ihres Gewerbes (Gew. O. 
§§. 36, 47, 53) 885. — ihre Taxen (das. 8S§. 78, 148 
zu 8) 903. 
Güterlader und Güterpacker, Unfallversicherung der 
in ihren Betrieben beschäftigten Dersonen (G. v. 
30. Juni §. 1 zu 6, S§. 2, 35) 585. 
Güterverkehr, Beschränkungen bei Pestgefahr (Bek. v. 
6. Okt. Anl. zu 3 Abs. 7) 852. (das. Anl. 3 Nr. 6, 7) 
865. 
Gußstahlkugeln, Anlagen zur Herstellung derselben 
mittelst Kugelschrotmühlen bedürfen der Genehmigung 
(Gew. O. 8§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Gutsbezirke, selbständige, Rechte und Pflichten in Bezug 
auf die Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §. 165) 697. — desgl. die Bau-Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 36) 710.
        <pb n="1073" />
        Sachregister. 
H. 
Haftpflicht der Betriebsunternehmer, Betriebsbeamten 
u. s. w. bei Gewerbe-Betriebsunfällen (G. v. 30. Juni 
88. 135 bis 141) 635. — bei Unfällen in der Land— 
und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni 88. 146 bis 152) 
691. — bei Bau Betriebsunfällen (G. v. 30. Juni 
88. 46 bis 48) 714. — bei See-Betriebsunfällen (G. 
v. 30. Juni 88. 133 bis 139) 764. 
Versicherung der Betriebsunternehmer und Betriebs— 
beamten 2c. gegen Haftpflicht (G. v. 30. Juni 8. 23) 583. 
Hammerwerke, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. S§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Handelsfirma, äußere Bezeichnung des Geschäftslokals 
mit dem Namen des IJnhabers (Gew. O. 8§. 15 a, 148 
zu 14) 875. 
Handelsgärtnerei, Unfallversicherung der in derselben 
beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni §. 1 Abs. 7) 642. 
Handelsgesellschaften, äußere Bezeichnung des Ge- 
schäftslokals mit den Namen der Gesellschafter (Gew. O. 
SS§. 15 a, 148 zu 14) 875. — Haftung für Zuwider- 
handlungen ihrer Liquidatoren gegen die Unfallversiche- 
rungsgesetze (G. v. 30. Juni §§. 136, 138) 635. (G. 
v. 30. Juni SS. 147, 158) 692. (G. v. 30. Juni 8. 46) 
714. (G. v. 30. Juni S§. 134, 145) 765. 
Handelsgesetzbuch, Anwendung von Bestimmungen 
desselben auf die See- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
SS. 3, 4, 14, 28, 33, 71, 77, 106, 133) 717. 
Handelsgewerbe, Beschränkungen des Geschäftsbetriebs 
an Sonn= und Festtagen (Gew. O. Ss. 41 a, 105b, 
146 a) 886. — Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen 
und Arbeitern in offenen Verkaufsstellen (das. 88. 139e 
bis 139m, 146 zu 2) 968. — Nichtanwendung von 
Bestimmungen der Gewerbeordnung auf Gehülfen und 
Lehrlinge in Handelsgeschäften (das. §. 154) 978. 
Unfallversicherung der Personen, welche in mit 
einem Handelsgewerbe verbundenen Lagerungs- u. s. w. 
Betrieben beschäftigt werden (G. v. 30. Juni §. 1 zu 7, 
S. 2, 35) 585. 
Handels= und Gewerbekammern, Uebernahme der 
Rechte und Pflichten von Handwerkskammern (Gew. O. 
S. 103 d) 932. - 
Handels= und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland 
und Uruguay vom 20. Juni 1892, Wiederinkraftsetzung 
(Uebereink. v. 5. Juni 99.) 5. — Theilweise Aufhebung 
des Handelsvertrags mit Zanzibar vom 20. Dezember 
1885 (G. v. 15. Febr.) 37. 
1900. 21 
Handels= und Schiffahrtsvertrag (Forts.) 
Zugeständniß der Meistbegünstigung in den Han- 
delsbeziehungen zwischen Deutschland und dem Britischen 
Reiche (G. v. 30. Juni) 305. (Bek. v. 23. Juli) 777. 
Handwerk, Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern 
und von Arbeiterinnen in Werkstätten des Handwerkes 
(Bek. v. 13. Juli Nr. 10) 569. 
Handwerker, Vertretung ihrer Interessen in Handwerks. 
kammern (Gew. O. §#§. 103 ff.) 926. — Ausbildung 
und Beschäftigung von Lehrlingen (das. 88. 129 bis 
132 a, 144 a, 148 zu 9 und 90) 954. 
s. auch Gewerbetreibende. 
Handwerkskammern, Errichtung u. s. w. (Gew. O. 
88. 103 bis 103p) 926. — Uebertragung ihrer Rechte 
und Pflichten auf Handels= und Gewerbekammern 
(das. §. 103 q) 932. — Anhörung der Handwerkskammern 
bei Erlaß von Vorschriften der Innungen über das 
Lehrlingswesen (das. §. 100p) 923. — bei Errichtung 
von Prüfungskommissionen für die Meisterprüfung (das. 
§. 133) 958. — Ueberweisung des Vermögens auf- 
gelöster ZJwangsinnungen an Handwerkskammern (das. 
§. 100t) 924. — Bestimmungen der Handwerkskammern 
über die Lehrlingsverhältnisse (das. 88. 130 bis 131b) 956. 
Hausgewerbetreibende, Beiträge und Eintrittsgelder 
zur Krankenversicherung (G. v. 30. Juni zu II u. III, 
332. — Unfallversicherungspflicht für Hausgewerbe- 
treibende (G. v. 30. Juni §. 5 zu b) 587. 
Haushaltsplan der freien Innungen (Gew. O. §. 93) 
912. — der Zwangsinnungen (das. §. 1000) 922. — 
der Handwerkskammern (das. §§S. 1038, 10 n) 929. 
Haushaltungsvorstand, Anzeigepflicht bei gemeingefähr. 
lichen Krankheiten (G. v. 30. Juni §§. 2, 3, 7, 45) 306. 
Hausirer, verschärfte Beobachtung rc. bei Pestgefahr 
(Bek. v. 6. Okt. Anl. zu 1) 850. 
Hausirhandel, Erlaubniß dazu und Ausschluß von 
Gegenständen vom Mitführen (Gew. O. 88. 42 a, 42b, 
148 zu 5) 887. 
Hausschlachtungen, Untersuchung des Fleisches (G. v. 
3. Juni 88. 2, 3) 547. 
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses (Gew. O. 
SS. 30, 53, 147 zu 1) 881. 
Heberolle der Berufsgenossenschaften für Gewerbe- Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §§. 101, 102) 623. — 
der Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §§. 110 bis 112) 680. — der Bau- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 27, 28, 38) 
708. — der See Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
SS. 107, 108) 756.
        <pb n="1074" />
        22 
Heilanstalten, Unterbringung von verletzten, gegen Ge- 
werbe- Betriebsunfälle versicherten Personen in Heil- 
anstalten (G. v. 30. Juni §§. 11, 22, 23, 31, 125) 
589. — desgl. gegen Betriebsunfälle bei der Land- 
und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 14, 23, 24, 
34, 131) 647. — gegen Unfälle im Seeschiffahrts- 
betriebe (G. v. 30. Juni §§. 16 bis 18, 34, 76, 97, 
127) 723. 
Herstellung gewerblicher Anlagen in der Nähe von 
Heilanstalten (Gew. O. S. 27) 880. 
s. auch Privat-Heilanstalten. 
Heilkunde, Ausübung durch nicht approbirte Personen 
im Umherziehen (Gew. O. §§. 56a, 148 zu 7 a) 894. 
Heilzwecke, Untersagung des Handels mit Droguen und 
chemischen Präparaten zu Heilzwecken (Gew. O. §s§. 35, 
148 zu 4) 885. 
Heirathen, gewerbsmäßiger Geschäftsbetrieb der Ver- 
mittelungsagenten für Heirathen (Gew. O. 88. 35, 38, 
148 zu 4) 884. 
Heizer in landwirthschaftlichen Betrieben, Unfallversiche- 
rungspflicht (G. v. 30. Juni §. 1 Abs. 6) 642. 
Helgoland (Insel), Inkraftsetzung des Reichsstempel- 
gesetzes (G. v. 14. Juni §. 57) 288. 
Herbergswesen, Fürsorge durch die Innungen (Gew. O. 
SS. 81 a, 88) 904. 
Hinterbliebene von Versicherten bei der Gewerbe= Unfall. 
versicherung, Unfallentschädigungsansprüche (G. v. 30. Juni 
§§. 8, 15 bis 21, 70, 80, 83, 92) 588. — desgl. von 
Versicherten bei der Unfallversicherung für Land- und 
Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 7, 17 bis 21, 71, 
76, 86, 98, 99) 644. — bei der Bau- Unfallversiche- 
rung (G. v. 30. Juni §. 9) 701. — bei der See= Un- 
fallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 8, 21 bis 28, 68, 
74 bis 82, 87, 97) 718. 
Holz, Anstalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten 
Theerölen bedürfen der Genehmigung (Gew. O. S#§. 16, 
25, 147 zu 2) 876. — desgl. Anstalten zur Her- 
stellung von Papierstoff aus Holz (das. 8§. 16, 25, 
147 zu 2) 876. 
Holzfällungsbetriebe, verbunden mit einem Handels- 
gewerbe, Unfallversicherung der darin beschäftigten Per- 
sonen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 7, 8§. 2, 35) 585. 
Hopfen-Schwefeldörren, ihre Anlegung bedarf der 
Genehmigung (Gew. O. §#§S. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Hülfskassen, s. eingeschriebene und gewerbliche 
Hülfskassen. 
Sachregister. 
1900. 
Hüttenwerke, allgemeine Vorschriften über den Betrieb 
(Gew. O. 88. 154, 154a) 978. — Nichtbeschäftigung 
von Arbeitern an Sonn= und Festtagen (das. S§. 105 b, 
146 a) 937. — Unfallversicherung der Arbeiter und 
Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni §. 1 zu 1, 85. 2, 
35) 585. 
Hufbeschlaggewerbe, Genehmigung 
(Gew. O. §S§S. 30 a, 53, 147 zu 1) 882. 
Hunde, amtliche Untersuchung vor und nach der Schlach- 
tung (G. v. 3. Juni §§. 1 bis 4, 18) 547 
zum Betriebe 
I. 
Jahresarbeitsverdienst der versicherungspflichtigen Ar- 
beiter u. s. w. bei der Gewerbe= Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §§. 1, 5, 9, 10, 15, 16) 585. — der Unfallver- 
sicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni 
88. 1, 4, 8 bis 13, 16 bis 21) 641.— der Bau-Unfallver- 
sicherung (G. v. 30. Juni §§. 1, 4, 9) 698. — der See- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 6, 9 bis 12, 16 
21 bis 26, 154) 718. « 
Jahresberichte der Gewerbe-Aufsichtsbeamten (Gew. O. 
§. 139b) 968. 
Jahresrechnung der freien Innungen (Gew. O. §. 93 
zu 2) 912. — der Zwangsinnungen (das. S. 1000) 923. 
— der Handwerkskammern (das. S. 1038) 929. 
Jahresrechnung der Berufsgenossenschaften der 
Gewerbe= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 37 zu 9, 
§. 41) 599. — der Unfallversicherung für Land und 
Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni §. 38 zu 10, é5. 42) 
655. — der See- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§. 37 zu 9, §. 41) 731. 
s. auch Rechnungsabschlüsse. 
Jahrmärkte, Verkehr auf denselben (Gew.-O. SS. 64, 
65, 67, 71) 900. — Beschränkungen des Verkehrs bei 
gemeingefährlichen Krankheiten (G. v. 30. Juni §. 15 zu 3) 
310. — Untersagung des Verkehrs bei Pestgefahr (Bek. 
v. 6. Okt. Anl. zu Nr. 3) 851. 
Japan, Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Ein- 
schleppung der San José-Schildlaus aus Japan (V. v. 
6. Aug. §. 1) 791. 
Immobiliarverträge, gewerbsmäßiger Geschäftsbetrieb 
der Vermittelungsagenten für solche (Gew. O. §§. 35, 
38, 148 zu 4) 884.
        <pb n="1075" />
        Sachregister. 
Innungen, allgemeine Vorschriften über freie Innungen 
(Gew. O. §§. 81 bis 99, 103f) 904. — Zwangs- 
innungen (das. §#§. 100 bis 100 u) 918. — Innungs- 
ausschüsse (das. 5§. 101, 102) 925.— Handwerkskammern 
(das. §. 103 bis 103q) 926.— Innungsverbände (das. 
Ss. 104 bis 104 ) 932. — Auflösung und Schließung 
von Innungen (das. 8§. 96 bis 98 a; 100 b, 100 k, 100 1, 
100t) 916. — von Innungsausschüssen (das. 8. 102) 
926. — von Innungsverbänden (das. 8§. 104 f, 104 m, 
104 n) 934. 
Zuwiderhandlungen der Vorstandsmitglieder rc. 
von Innungen gegen die Unfallversicherungsgesetze (G. 
v. 30. Juni §§. 136, 148) 635. (G. v. 30. Juni 88. 147, 
158) 692. (G. v. 30. Juni Is. 46, 47) 714. (G. v. 
30. Juni §§. 134, 145) 765. 
Innungsausschüsse, allgemeine Vorschriften (Gew. O. 
S. 101, 102, 103 925. 
Innungskasse, in dieselbe fließen Geldstrafen (Gew. O. 
Ss. 92c, 96) 912. 
Innungskrankenkassen (Gew. O. 85. 90, 100 1, 100 m) 
910. 
Innungsschiedsgerichte (Gew. O. 88. 81b, 85, 91, 
9lb, 94a, 940) 905. 
Innungsstatut für freie Innungen (Gew. O. S#§S. 83, 84, 
87, S7a, 88, 89, 92 bis 94 a, 95 bis 99) 905. — 
für Zwangsinnungen (das. S#§. 100 d, 100e, 1009, 
1008, 100t, 100 u) 919. — für Innungsausschüsse 
(das. 8§. 101, 102) 925. — von Innungsverbänden 
das. 88. 104a, 104b, 104h, 104m) 933. — Neben- 
statut der Innungen (das. §§. 85, 89, 91, 93, 96, 99) 
907. — der Innungsverbände (das. 8. 104 ) 935. 
Innungsverbände, allgemeine Vorschriften (Gew. O. 
58. 104 bis 10x4 :n) 932. 
Innungsvermögen von freien Innungen (Gew. O. 
§58. 85, 86, 87 a, 88 bis 89 b, 93, 96, 97, 98 a) 907. 
— von SLwangsinnungen (das. §. 100 k) 921. — von 
Innungsausschüssen (das. §§. 101, 102) 926. — von 
Innungsverbänden (das. §§s. 1048, 104m, 104 n) 935. 
Innungsversammlung von freien Innungen (Gew. O. 
88. 92 bis 93 a, 95, 96, 98, 104) 911.— von Zwangs. 
innungen (das. §#§. 100 t, 100 u) 924. 
Innungsvorstand von freien Innungen (Gew. O. S§. 89 
bis 96, 98) 909. — von Innungsverbänden (das. 
85. 10 4 104 bis 104m) 933. 
Internationale Konvention, betr. Einfuhr von Spiri- 
tuosen in bestimmte Gebiete Afrikas (v. 8. Juni 99.) 823. 
1900. 23 
Internationale Sanitäts-Uebereinkunft wegen 
Maßregeln gegen die Pest (v. 19. März 97.) 43. — 
Abänderung des Art. 35 der Uebereinkunft (Dekl. v. 
24. Janr.) 821. 
Internationales Uebereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr, neue Liste der betheiligten Eisenbahn. 
strecken (Bek. v. 25. Janr.) 11. — Abänderungen der 
Liste (Bek. v. 15. Juni) 300. (Bek. v. 4. Aug.) 787. 
(Bek. v. 10. Nov.) 1009. 
Internationale Urheberrechtsübereinkunft vom 
9. September 1886, Rücktritt Montenegros (Bek. v. 2.April) 
211. 
Invalidenhaus, Unterbringung von Verletzten, gegen 
Betriebsunfälle versicherten Personen in einem Inva- 
lidenhause (G. v. 30. Juni §. 24) 593. (G. v. 30. Juni 
§. 25) 650. (G. v. 30. Juni §. 19) 724. 
Invalidenkassen, Verhältniß der Berufsgenossenschaften 
für Unfallversicherung zu Invalidenkassen (G. v. 30. Juni 
88. 25 bis 27) 594. (G. v. 30. Juni §§. 30 bis 32) 652. 
(G. v. 30. Juni §. 9) 701. (G. v. 30. Juni §§. 29 bis 31) 
727. 
Invalidenversicherung, Abtheilung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts für Invalidenversicherung (V. v. 19. Okt. 
SS. 4, 14, 20, 22, 23, 25, 51) 984. — Ersetzung der 
Schiedsgerichte für Invalidenversicherung durch neue 
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (G. v. 30. Juni 
§§. 3 bis 5, 25) 574. (V. v. 22. Nov.) 1017. 
Invalidenversicherungsgesetz, Abänderung des §. 34 
(G. v. 30. Juni §. 151) 770. 
Frrenanstalten von Privaten bedürfen der Genehmigung 
(Gew. O. §§. 30, 49, 50, 53, 54, 147 zu 1) 881. 
Italien, Theilnahme an der internationalen Sanitäts. 
Uebereinkunft gegen Einschleppung der Pest (v. 19. März 7.) 
43. — an der Deklaration dazu (v. 24. Janr.) 822.— 
an der internationalen Konvention über Einfuhr von 
Spirituosen in Afrika (v. 8. Juni 99.) 823. 
Italienische Bahnstrecken, betheiligt an dem inter. 
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 25. Janr.) 24. 
Jugendliche Arbeiter, Beschäftigung in Gewerbe- 
betrieben (Gew. O. S#§. 106, 107, 120, 120c, 150 zu 1 
u. 4) 940. — in Fabriken (das. §§. 135, 136, 138, 
139, 139a, 146 zu 2) 940. — in Werkstätten mit 
Motorbetrieb 2c. (Bek. v. 13. Inli Nr. 4, 6, 9, 10, 
13, 15 bis 17) 567. 
s. auch Minderjährige.
        <pb n="1076" />
        24 Sachregister. 
K. 
Kälber, Einfuhr frischen Fleisches von Kälbern in das 
Zollinland (G. v. 3. Juni §F. 12 zu 1) 550. 
Kaiser, Begnadigungsrecht in Strafsachen der Konsular- 
gerichte (G. v. 7. April §. 72) 226. — Ausübung der 
Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten (G. v. 
25. Juli §. 1) 813. — Bestätigung der Urtheile im 
Strafverfahren gegen die Kaiserlichen Schutztruppen 
(V. v. 18. Juli §§. 5, 6) 832. 
Ernennung des Präsidenten und der ständigen 
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts durch den 
Kaiser (G. v. 30. Juni S. 11) 578. 
Kaiserliche Verordnung über Aufhebung der Freund- 
schaftsverträge mit Tonga und Samoa und des 
Handels- und Schiffahrtsvertrags mit Janzibar (G. v. 
15. Febr.) 37. (V. v. 17. Febr.) 39. — über Inkraft- 
treten des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse in den 
deutschen Schutzgebieten (G. v. 25. Juli Art. 3) 812. 
(V. v. 9. Nov. §. 1) 1005. — über Ausführungs- 
bestimmungen zum Schutzgebietsgesetze (G. v. 25. Juli 
§§. 4, 6, 10, 16) 813. — über Inkrafttreten des Ge- 
setzes über die Konsulargerichtsbarkeit (G. v. 7. April 
§. 78) 228. — über Ergänzungen zu diesem Gesetze 
(das. 8§. 1, 20 bis 24, 26, 27, 33, 36, 37, 39, 50, 
77) 213. (V. v. 25. Okt. Art. 1) 999. 
Kaiserliche Verordnung über Inkrafttreten des 
Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes (G. v. 3. Juni 
§. 30) 555. — desgl. des Reichsstempelgesetzes in 
Helgoland (G. v. 14. Juni §. 57) 288. — über Inkraft- 
setzung der Militär-Strafgerichtsordnung für das ost- 
asiatische Expeditionskorps (V. v. 15. Juli) 779. (Bek. 
v. 1. Nov.) 1004. 
Inkrafttreten der Kaiserlichen Verordnung vom 
9. Oktober 1898 über das Bergwesen in Deutsch- 
Ostafrika (Bek. v. 3. Okt.) 847. 
Kaiserliche Verordnung über die dem freien Ver- 
kehre zu überlassenden Apothekerwaaren (Gew. O. 8. 6) 
872. — über Ausdehnung des Verbots der Sonntags- 
arbeit in Gewerbebetrieben (das. 8§. 105g, 146 a) 940. 
— über Ausdehnung der Vorschriften der Gewerbe- 
ordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
und von Arbeiterinnen in Fabriken auf andere Werk- 
stätten und auf Bauten (das: §. 154) 979. 
Kaiserliche Verordnungen über den Geschäftsgang 
und das Verfahren des Reichs-Versicherungsamts und 
der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (G. v. 
30. Juni §§. 19, 20) 581. (V. v. 19. Okt.) 983. 
1900. 
Kaiserliche Verordnung (Forts.) 
(V. v. 22. Nov.) 1017. — über das Inkrafttreten der 
Unfallversicherungsgesetze (G. v. 30. Juni §F. 25) 583. 
— das Inkrafttreten des Gesetzes über Unfallfürsorge 
für Gefangene (G. v. 30. Juni 8. 27) 545. 
Kaiserliches Gesundheitsamt, Befugnisse beim Aus- 
bruche gemeingefährlicher Krankheiten (G. v. 30. Juni 
S§. 42, 43) 315. — Einsendung von Uebersichten an 
dasselbe über Erkrankungsfälle 2c. bei Pest (Bek. v. 
6. Okt. Anl. zu Nr. 11) 854. 
Kaiserliche Schutzbriefe für deutsche Kolonialgesell. 
schaften (G. v. 25. Juli §§. 11, 15) 816. 
Kaiserliche Schutztruppen, s. Schutztruppen. 
Kalifabriken bedürfen der Genehmigung (Gew.O. 88. 16, 
25, 147 zu 2) 876. 
Kalköfen, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. 8§. 16, 25, 147 zu 2) 876. (Bek. v. 
29. Nov.) 1036. 
Kamerun, Schutzgebiet, Haushalts- Etat für 1900 
(Anl. II zum G. v. 30. März) 183. — Nachtrag dazu 
(G. v. 1. Juni) 247. 
Ermächtigung des Gouverneurs zu Anordnungen 
zum Schutze des Waldbestandes (V. v. 4. April) 231 
Strafgerichtliches Verfahren gegen Militärpersonen 
der Kaiserlichen Schutztruppe für Kamerun (V. v. 
18. Juli) 831. (Bek. v. 23. Juli) 849. 
Kammern für Handelssachen, zuständig für Rechts- 
streite wegen Entrichtung von Reichsstempelabgaben 
(G. v. 14. Juni §. 43) 285. 
Kanalbauten, Unfallversicherung der bei denselben be- 
schäftigten Bersonen (G. v. 30. Juni §F. 6, 18) 699. 
(G. v. 30. Juni §. 1 Abs. 4) 641. 
Kapitalabfindung der Rentenansprüche aus der Gewerbe- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §F. 95, 136) 620. 
— aus der Unfallversicherung für Land- und Forst- 
wirthschaft (G. v. 30. Juni §S§. 101, 147) 677. — 
der See= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 100, 
134) 753. 
Karolinen, Palauinseln und Marianen, Etat für ihre 
Verwaltung für 1900 (Anl. VI z. G. v. 30. März) 196. 
Inkrafttreten des Schutzgebietsgesetzes in dem Insel- 
gebiete der Karolinen 2c. (V. v. 9. Nov. S. 11) 1009. 
Kataster, s. Genossenschaftskataster. 
Kauffahrteischiffe, Zeigen der Nationalflagge (V. v. 
21. Aug.) 907. 
Kaufleute, Anbringung ihres Familiennamens am Ein. 
gang ihres Ladens (Gew. O. 8§. 15 a, 148 zu 14) 875. 
s. auch Handelsgeschäfte, Verkaufsstellen.
        <pb n="1077" />
        Sachregister. 
Kaufmännische Korporationen, Aufhebung ihres 
Rechtes zur Ausschließung Anderer vom Gewerbebetriebe 
(Gew. O. 8. 4) 872. 
Kauf= und Anschaffungsgeschäfte, Reichsstempel- 
abgaben von denselben (G. v. 14. Juni §#§. 6 bis 21) 
277. — Befreiungen gewisser Kauf= und Anschaffungs. 
geschäfte von Entrichtung der Abgabe (das. Tarif unter 
Nr. 4) 296. 
Kellereibetrieb, gewerbsmäßiger, Unfallversicherung der 
darin beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 5, 
88. 2, 35) 585. 
Kiautschou, Schutzgebiet, Haushalts-Etat für 1900 
(Anl. VII z. G. v. 30. März) 197. 
Militärische Strafrechtspflege im Kiautschougebiete 
(G. v. 25. Juni) 304. 
Kiel, Erweiterung der Festungsanlagen am Kieler Hafen 
(Bek. v. 8. Okt.) 870. 
Kinder, Feilbieten von Gegenständen auf öffentlichen 
Straßen ꝛc. (Gew. O. 88. 42b, 148 zu 7d) 888. — 
Mitnahme beim Gewerbebetrieb im Umherziehen (das. 
88. 60b, 148 zu 7b u. 7d) 898. — Beschäftigung 
in Fabriken (das. 88. 135, 139 a, 146 zu 2) 964. — 
in Werkstätten mit Motorbetrieb (Bek. v. 13. Juli zu J 
u. 1I) 566. — in Werkstätten mit Wasserbetrieb (das. 
zu III Nr. 12) 570. 
s. auch Hinterbliebene. 
Kirchen, Herstellung gewerblicher Anlagen in ihrer Nähe 
(Gew. O. SF. 27) 880. 
Klasseneintheilung der Orte, Aenderung der Anlage ll 
zum Gesetze darüber vom 26. Juli 1897 (G. v. 30. März 
S. 5) 140. 
Kleider, Hausirhandel mit gebrauchten Kleidern verboten 
(Gew. O. §§. 56 zu 2, 148 zu 7a) 894. — Trödel.- 
handel mit solchen (das. §§. 35, 38, 148 zu 4) 884. 
Kleiderkonfektion, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
und von Arbeiterinnen in den Werkstätten (Bek. v. 
13. Juli Nr. 19) 571. 
Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus, Erlaubniß 
dazu (Gew. O. 8§. 33, 147 zu 1) 882. — mit altem 
Metallgeräthe, Garnabfällen 2c. (das. §§. 35, 38, 148 
zu 4) 884. — mit Garn (Bek. v. 20. Nov.) 1014. 
Kluppmaße, Aichung und Stempelung (Bek. v. 
18. Aug. §§. 1 bis 6) Beilage zu Nr. 38. 
Knappschafts-Berufsgenossenschaften, Errichtung 
für Betriebe in Knappschaftsverbänden (G. v. 30. Juni 
§. 134) 634. — Wahl der Veisitzer der Schiedsgerichte 
für die Genossenschaften (G. v. 30. Juni §. 5 Abs. 3) 
576. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
1900. 25 
Knochenbleichen, Knochenbrennereien, Knochen- 
darren und Knochenkochereien, ihre Anlegung be- 
darf der Genehmigung (Gew. O. §#§. 16, 25, 147 
zu 2) 876. 
Koaks, Anlagen zur Bereitung von Koaks bedürfen der 
Genehmigung (Gew. O. §§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Kohlensäure, Beförderung im inneren Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 2. Juli zu II) 318. 
Kolonialgesellschaften, deutsche, in den Schutzgebieten, 
Rechtsverhältnisse (G. v. 25. Juli &amp;F. 11 bis 13, 15) 
815. 
Kommanditgesellschaften, äußere Bezeichnung des 
Geschäftslokals mit dem Namen der Gesellschafter 
(Gew. O. S§. 15 a, 148 zu 14) 875. 
Kommissare der Aufsichtsbehörden, Bestellung bei den 
Handwerkskammern (Gew. O. §. 103b) 929. 
Kommunalverbände, Unfallversicherung der bei Bau- 
arbeiten derselben beschäftigten Arbeiter und Betriebs- 
beamten (G. v. 30. Juni §. 6 zu 3, 8§. 8, 10, 16, 
31 bis 35, 38, 42, 43) 700. — Darlehen der Unfall- 
versicherungs = Berufsgenossenschaften an Kommnnal.= 
verbände (G. v. 30. Juni §. 109) 626. (G. v. 30. Juni 
§. 117) 682. (G. v. 30. Juni FS. 115) 758. 
Weitere Kommunalverbände im Sinne der Gewerbe- 
ordnung (Gew. O. §. 155) 979.— Erlaß statutarischer 
Bestimmungen derselben in Gewerbeangelegenheiten (das. 
§§. 142, 105 b, 119a, 120) 972. — Aufbringung der 
Kosten der Handwerkskammern durch Kommunalverbände 
(das §. 103) 930. 
Konditoreien, Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern 
und von Arbeiterinnen (Bek. v. 13. Juli Nr. 18) 571. 
Konfektionswerkstätten, Beschäftigung von jugend- 
lichen Arbeitern und von Arbeiterinnen (Bek. v. 13. Juli 
Nr. 19) 571. 
Kongostaat, Theilnahme an der internationalen Kon- 
vention über Einfuhr von Spirituosen in Afrika 
(v. 8. Juni 99.) 823. 
Konkurssachen, Verfahren vor den Konsulargerichten 
(G. v. 7. April §. 47) 223. 
Konkursverfahren über das Vermögen von Innungen 
(Gew. O. §. 97) 917. — von Innungsausschüssen (das. 
§. 102) 926. — von Innungsverbänden (das. S. 1041) 
936. 
Konnossemente im Schiffsverkehre mit dem Ausland 
unterliegen der Reichsstempelabgabe (G. v. 14. Juni, 
Tarif unter Nr. 6) 297. 
Konsulargerichte, deutsche, im Auslande (G. v. 7. April 
§S. 5 bis 14) 214. 
D
        <pb n="1078" />
        26 Sachregister. 
Konsulargerichtsbarkeit, Anwendung des Gesetzes 
darüber vom 10. Juli 1879 auf Samoa (V. v. 17. Febr. 
§§, 1, 6) 136. (Bek. v. 25. Sept.) 849. — Neues 
Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit (v. 7. April) 213. 
— Inkraftsetzung des Gesetzes (das. S. 78) 228. (V. v. 
25. Okt. Art. 1) 999. — Anwendung von Bestimmungen 
desselben auf die deutschen Schutzgebiete (G. v. 25. Juli 
§§. 2, 3, 6, 16) 813. (V. v. 9. Nov. S§. 3, 5, 7), 
8) 1005. 
Konsuln, s. Reichskonsuln. 
Konsumvereine, s. Vereine. 
Korporationen, Unfallversicherung der bei Bauarbeiten 
derselben beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni F. 6 
zu 3, §§. 8, 10, 16, 31 bis 35, 38, 42, 43) 700. 
s. auch Kaufmännische Korporationen. 
Korrespondentrheder, s. Rheder. 
Kosten im Verfahren vor den Konsulargerichten (G. v. 
7. April §§. 73 bis 76) 226. — im ehrengerichtlichen 
Verfahren gegen Patentanwälte (G. v. 21. Mai SS. 11, 
13) 235. 
Kosten im Verfahren vor dem Reichs-Versicherungs- 
amte (G. v. 30 Juni §§. 19, 20) 581. (V. v. 19. Okt. 
88. 41, 46, 48) 994. — im Verfahren vor den Schieds- 
gerichten für Arbeiterversicherung (G. v. 30. Juni §. 10) 
577. (V. v. 22. Nov. SS. 20, 21) 1026. 
Kraftloserklärung ausgegebener Schuldverschreibungen 
und Schatzanweisungen des Reichs (G. v. 19. März 
§S 17 bis 19, 21, 22) 133. 
Krankenanstalten, Anzeigepflicht bei gemeingefährlichen 
Krankheiten (G. v. 30. Juni ISs. 3, 7, 45) 306. 
Herstellung gewerblicher Anlagen in der Nähe von 
Krankenäusern (Gew. O. F. 27) 880. 
s. auch Privat-Heilanstalten. 
Krankengeld an verletzte Versicherte bei der Gewerbe- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 12 bis 14, 22) 
590. — bei der Unfallversicherung für Land- und Forst- 
wirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 14, 15, 23) 646. — der 
Bau= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni S§. 9, 10) 
701. — der See Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
88. 14, 15, 17, 155) 722. 
Krankenkassen, Verhältniß zur Gewerbe- Unfallversiche- 
rung (G. v. 30. Juni SF. 11 bis 14, 25 bis 27) 594. — 
zur Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §§. 14, 15, 30 bis 32) 646. — zur 
Bau= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni SS. 9 bis 11) 
701. — zur See= Unfadversicherung (G. v. 30. Juni 
§§. 29 bis 31) 727. 
1900. 
Krankenversicherungsgesetz, Abänderung des Gesetzes 
vom 5. Mai 1886 über die Unfall und Krankenver- 
sicherung der in der Land- und Forstwirthschaft be- 
schäftigten Personen, sowie Aufhebung des Gesetzes vom 
28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Unfall- und 
Krankenversicherung (G. v. 30. Juni §S. 1) 335. 
Abänderung der §§. 2 u. 54 des Krankenversiche- 
rungsgesetzes (G. v. 30. Juni) 332. — Anwendung 
von Bestimmungen des Gesetzes auf die Innungskranken. 
kassen (Gew. O. 8§. 1001 bis 100 n) 921. — auf die 
Gewerbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §#§. 10 
bis 14, 23, 25, 64) 589. — auf die Unfallversicherung 
für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni #. 12, 
14, 15, 24, 27, 71) 646. — auf die Bau Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §§. 10, 45) 701. — auf 
die See= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §F. 14 bis 18, 
20, 29, 68, 155) 721. 
Krankheiten, gemeingefährliche, Bekämpfung (G. v. 
30. Juni) 306. 
Kreditiren von Waaren der Gewerbetreibenden an ihre 
Arbeiter (Gew. O. §§. 115 bis 118, 146 zu 1) 943. 
Kriegsmaterial, Verbot der Ausfuhr nach China (V. 
v. 6. Aug.) 789. « 
Kühe,EinfuhrfrischenFleischesvonKühenvomAusi 
lande (G. v. 3. Juni 8. 12 zu 1) 550. 
Kündigung der ausgegebenen Schuldverschreibungen des 
Reichs (G. v. 19. März §. 6) 130. 
s. auch Aufkündigung. 
Küstenfischerei, Unfallversicherung der beschäftigten Ar- 
beiter 2c. (G. v. 30. Juni §§. 152 bis 164) 770. 
Kunstgärtnerei, Unfallversicherung der in gewerblichen 
Gärtnereien beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni §. 1 
Abs. 7) 642. 
Kunsthändler, Anzeige ihres Geschäftslokals (Gew. O. 
SS. 14, 148 zu 3) 875. 
Kunstwerke, Schutz in den deutschen Schutzgebieten (V. 
v. 9. Nov. . 4) 1006. 
Kunstwollefabriken bedürfen der Genehmigung (Gew. O. 
§§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Kuppelei, Begriff und Strafe (G. v. 25. Juni §§. 180, 
181) 301. 
Kuxe unterliegen der Reichsstempelabgabe (G. v. 14. Juni 
SS. 1 bis 5) 275.
        <pb n="1079" />
        Sachregister. 
L. 
Laden, offene, äußere Bezeichnung mit dem Namen des 
Gewerberreibenden (Gew. O. 88. löa, 148 zu 14) 875.— 
Auszahlung von Arbeitslöhnen in Verkaufsstellen (das. 
§S. 115 a„ 148 zu 13) 913. — Beschäftigung von Ge- 
hülfen, Lehrlingen und Arbeitern in offenen Verkaufs- 
stellen (das. J. lügc bis 139 mn, 146 zu 2) 968. (Bek. 
v. 28. Nov.) 1033. 
Ladenschluß, Bestimmungen darüber (Gew. O. 8§. 139e, 
1391, 146 a) 969 
Lagereibetricb, gewerbsmäßiger, Unfallversicherung der 
darin beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 5, 
SS. 2, 35) 585 
Lagerungsbetriebe, verbunden mit einem Handels- 
gewerbe, Unfallversicherung der darin beschäftigten Per- 
sonen (G. v. 30. Juni §5. 1 zu 7, S§. 2, 35) 585. 
Landesgesetze, landesrechtliche Vorschriften wegen Be.- 
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten (G. v. 30. Juni 
SS 5, 16, 34, 35, 37, 48) 307. — über Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau in Orten mit öffentlichen Schlacht- 
häusern (G. v. 3. Juni S. 20) 552. — über Trichinen- 
schau und Verwendung minderwerthigen Fleisches (das. 
§. 24) 553. 
Landesgesetzliche Vorschriften über Entrichtung von 
Stempelabgaben (G. v. 14. Juni S#§. 4, 18, 40) 276. 
Landesgesetzliche Bestimmungen über die Unfall- 
versicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 
30. Juni §§. 1, 36, 57, 141 bis 145) 642. — desgl. 
die Bau. Unfallversicherung (G. v. 30. Juni S. 34) 710. 
Bestimmungen der Landesgesetze über die zur Aus- 
führung der Gewerbeordnung zuständigen Landesbehörden 
(Gew. O. 88. 14, 16, 21, 24, 30, 155) 875. — über 
Aufhebung und Ablösung von Gewerbeberechtigungen 
(das. §§. 7 bis 9) 872. — über den Gewerbebetrieb 
juristischer Dersonen des Auslandes (das. S. 12) 874. — 
über Stauanlagen für Wassertriebwerke (das. §. 23) 
879. — über Betrieb des Hufbeschlaggewerbes (das. 
§. 30 a) 882. — über Abhaltung von Tanzlustbarkeiten. 
(das. §. 33c) 884. — über den Handel mit Giften und 
den Betrieb des Lootsengewerbes und des Gewerbes der 
Markscheider (das. §. 34) 884. — den Geschäftsbetrieb 
der Pfandleiher (das. §. 38) 885. — die Einrichtung 
von Kehrbezirken für Schornsteinfeger (das. S. 39) 886. — 
über Annahme von Gehülfen und Lehrlingen in Apotheken 
(das. §. 41) 886. — über Beschränkungen des Gewerbe- 
betriebs an Sonn= und Festtagen (das. 9§. 41 a, 105h) 
1900. 27 
Landesgesetze (Forts.) 
887. — über Verletzung der Schulpflicht (das. §. 150 
Abs. 2) 977. 
s. auch Landes-Zentralbehbrden. 
Landesregierungen, Erlanbniß zum Ausschänken von 
Branntwein und Kleinhandel mit Spiritus u. s. w. 
(Gew. O. S#§. 33, 49) 882. — zum Betriebe des Pfand- 
leihgewerbes (das. §. 34) 884. — zum Straßenhandel 
(das. §. 42a) 887. — zum Umherziehen mit Sucht- 
heugsten (das. §. 56 b) 895. — zum Gewerbebetrieb im 
Umherziehen (das. §§. 56b, 59) 895. — Bestimmung 
der Festtage, an denen Arbeiter in Gewerbebetrieben 
nicht beschäftigt werden dürfen (das. S. 105 a) 937. 
Bestellung von Aufsichtsbeamten zur Ueberwachung 
der Gewerbebetriebe durch die Landesregierungen (Gew. O. 
§. 1390) 968. — Bezeichnung der zuständigen Behörden 
zur Ausführung des Reichsstempelgesees (G. v. 14. Juni 
S. 48) 286. 
Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln der Landes- 
regierungen bei gemeingefährlichen Krankheiten (G. v. 
30. Juni §§. 25, 37, 38, 41, 43) 311. — Anord- 
nungen über Ausführung des Gesetzes über die Schlacht- 
vieh- und Fleischbeschau (G. v. 3. Juni S§. 3, 14, 23)548. 
Bestimmungen der Landesregierungen über den Ge- 
schäftsgang und das Verfahren bei den Landes-Ver- 
sicherungsämtern (G. v. 30. Juni §S§. 20, 22) 582. 
s. auch Bundesstaaten, Landesgesetze, 
Landes-Zentralbehörden, Verwaltungsbe- 
hörden. 
Landes-Versicherungsämter, Errichtung, Verfahren 
und Geschäftsgang bei denselben (G. v. 30. Juni S§. 20 
bis 22) 582. — Zuständigkeit in Gewerbe- Unfallver- 
sicherungssachen (G. v. 30. Juni §. 127) 632. — in 
Sachen der Unfallversicherung für Land- und Forst- 
wirthschaft (G. v. 30. Juni §FS. 133) 688. — der Bau- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 41) 712. — Ju- 
ständigkeit bezüglich des Verfahrens vor den Schieds- 
gerichten für Arbeiterversicherung (V. v. 22. Nov. 88. 6, 
18, 28, 33) 1021. 
Landes-Zentralbehörden, Bestimmungen über das 
Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern (Bek. v. 
6. Okt. Anl. 2 §§S. 1, 4) 860. — Bezeichnung von 
Eisenbahnstationen zur Unterbringung von Pestkranken 
(das. Anl. 3 zu 1) 8S64. 
Bestimmungen derselben bezüglich neuer Berufs- 
genossenschaften für die Gewerbe= Unfallversicherung (G. 
v. 30. Juni §. 2) 574. — der Schiedsgerichte für 
Arbeiterversicherung (das. I5. 4, 5, 8) 575. — Zu- 
Dr
        <pb n="1080" />
        28 Sachregister. 
Landes-Zentralbehörden (Forts.) 
ständigkeiten der Zentralbehörden in Bezug auf die Ge- 
werbe= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 109, 110, 
115, 128, 133) 626. — desgl. die Unfallversicherung 
für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni S§. 29, 
36, 42, 110, 117, 118, 143, 144) 652. — die Bau- 
Unfallversicherung (G. v# 30. Juni §S#§. 6, 8, 11, 24, 
27, 32, 42) 700. — die See= Unfallversicherung (G. 
v. 30. Juni §§. 10, 16, 20, 115, 129, 132, 156, 162, 
163) 720. 
Beaufsichtigung der Schiedsgerichte für Arbeiter- 
versicherung durch die Landes-Zentralbehörden (V. v. 
22. Nov. 88. 33, 26) 1029. 
Bekanntmachung der zur Ausführung der Gewerbe— 
ordnung zuständigen Landesbehörden (Gew. O. 8. 155) 
979. — Vorschriften der Zentralbehörden über den 
Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Stellenvermittler und 
Auktionatoren (das. 8. 38) 885. — über Wiedergestattung 
des Handels mit Droguen und chemischen Präparaten 
(das. §. 35) 885. — über Taxen für Apotheker und 
Aerzte (das. §. 80) 904. — Entscheidungen in Ange- 
legenheiten der Innungen (das. §§. 82, 85, 100 b, 
100 4, 100 i bis 100m, 1008, 101) 905. — desgl. 
der Handwerkskammern (das. §S. 103, 103a, 1038, 
103i, 1031 bis 1030, 103q) 926. — der Innungs- 
verbände (das. §. 104b) 933. — Gestattung von Aus- 
nahmen in der Beschäftigung gewerblicher Arbeiter an 
Festtagen (das. §. 1050) 940. — in dem Besuche von 
Fortbildungsschulen an Sonntagen (das. 8. 120) 945. — 
Bestimmungen über gesundheitliche 2c. Einrichtungen in 
den Gewerbebetrieben (das. §S#§s. 120 d, 120e) 947. — 
über die zulässige höchste Zahl von Lehrlingen in einzelnen 
Gewerbszweigen (das. §. 128) 954. — über Prüfung 
von Lehrlingen durch gewerbliche Unterrichtsanstalten 2c. 
(das. §§. 129, 132 a) 955. — über statutarische Be- 
stimmungen weiterer Kommunalverbände in Gewerbe- 
sachen (das. 8. 142) 972. 
Landgerichte, zuständig für Rechtsstreite wegen Ent- 
richtung von Reichsstempelabgaben (G. v. 14. Juni 
§. 43) 285. 
Landstreicherei, Bestrafung (G. v. 25. Juni SF. 362) 
303. — Verschärfte Beobachtung 2c. der Landstreicher 
bei Pestgefahr (V. v. 6. Okt. Anl. zu 1) 850. 
Landwirthschaft, Abänderung des Unfall- und Kranken- 
versicherungsgesetzes für landwirthschaftliche Arbeiter vom 
11. Juli 1887 (G. v. 30. Juni §. 1) 335. — Bekannt- 
machung des neuen Textes des Unfallversicherungsgesetzes 
für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni F. 28) 
1900. 
Landwirthschaft (Forts.) 
346. (Bek. v. 5. Juli) 573 u. 641. — Zeitpunkt des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes (G. v. 30. Juni §§F. 25 
bis 27) 345 u. 583. 
Genehmigung zum gewerbsmäßigen Betriebe der 
Viehverstellung, des Viehhandels und des Handels mit 
ländlichen Grundstücken (Gew. O. §§. 35, 38, 148 
zu 4) 884. 
Landwirthschaftliche Nebenbetriebe unterliegen der 
Unfallversicherungspflicht für ihre Arbeiter und Betriebs- 
beamten (G. v. 30. Juni 8. 1) 641. 
Legitimationskarte zum Verkauf 2c. von Druckschriften 
auf öffentlichen Straßen 2c. (Gew. O. §§. 43, 149 zu 1) 
889. — zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und 
zum Aufkaufen von Waaren (das. §. 44 a, 55, 148 
zu 5, 149 zu 1) 890. 
Lehrbriefe, Ausstellung durch die Innungen (Gew. O. 
S§. 127c, 131c) 952. 
Lehrherr, Rechte und Pflichten gegen Lehrlinge (Gew. O. 
88. 126 b, 127 bis 1278, 128 bis 1295, 131) 951.— 
Strafbestimmungen (das. 8§. 144 a, 148 zu 9 bis 90) 973. 
Lehrlinge, Beschäftigung in Gewerbebetrieben (Gew. O. 
§. 41) 886. — Beschränkungen in ihrer Beschäftigung 
an Sonn und Festtagen (das. SS 41 a, 105 a bis 105i, 
146 a) 886. — Allgemeine Bestimmungen über die 
Lehrlingsverhältnisse (das. §§. 126 bis 128) 950. — 
Besondere Bestimmungen für Lehrlinge in Handwerks- 
betrieben (das. §§. 129 bis 132) 955. — Lehrlinge in 
Fabriken (das. §. 134) 961. — in offenen Verkaufs- 
stellen (das. §5. 139e bis 139m, 146 zu 2) 968. — 
in Apotheken und Handelsgeschäften (das. §. 154 Abs. 1) 
978. — Plrüfung von Lehrlingen durch gewerbliche 
Unterrichtsanstalten 2c. (das. §§. 129, 132 a) 955. — 
Strafvorschriften über das Halten r2c. von Lehrlingen 
(das. §§. 144 a, 148 zu 9, a u. 9b) 973. 
Einrichtung von Sitzgelegenheit für Lehrlinge in 
offenen Verkaufsstellen (Bek. v. 28. Nov.) 1033. 
Lehrlingswesen, Regelung durch die Innungen (Gew. O. 
§S. Sl a, 83, 93, 95, 100p, 100’) 904. — durch die 
Handwerkskammern (das. S§. 103e bis 1038) 128. 
Lehrvertrag, Abschluß 2c. (Gew. O. ss. 126 b, 127b 
bis 127zg, 129b) 951. 
Lehrzeit in Handwerksbetrieben (Gew. O. Ss. 126b, 130 a) 
951. 
Lehrzeugniß (Gew. O. Ss. 12706, 131e, 132 a) 952. 
Leichen an der Pest Gestorbener, Beerdigung (Bek. v. 
6. Okt. Anl. zu 7) 853. — Einsargung (das. Anl. 1 
Nr. 13) 859.
        <pb n="1081" />
        Sachregister. 
Leichenöffnung bei Cholera., Gelbfieber- und Pestverdacht 
(G. v. 30. Juni 8. 7) 307. — bei Pestgefahr (Bek. v. 
6. Okt. Anl. zu Nr. 7) 853. 
Leichenschau, Anordnung bei gemeingefährlichen Krank. 
heiten (G. v. 30. Juni F. 10) 308. 
Leichenschau im strafgerichtlichen Verfahren gegen 
Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen (V. v. 
18. Juli §. 25) 837. (Bek. v. 23. Juli 11I zu §§. 223), 
227) 843. 
Leichenschauer, Anzeigepflicht bei gemeingefährlichen 
Krankheiten (G. v. 30. Juni §§. 2, 7, 45) 306. 
Leihbibliothekare, Anzeige ihres Geschäftslokals (Gew. O. 
SS. 14, 148 zu 3) 875. 
Leihgeschäfte, uneigentliche, befreit von der Reichs- 
stempelabgabe (G. v. 13. Juni F. 13) 280. 
Leimsiedereien, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. 88§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Lepra, gemeingefährliche Krankheit, Anzeigepflicht (G. v. 
30. Juni §F. 1) 306. — Schutzmaßregeln (das. §. 19) 310. 
Lesekabinette, Inhaber haben ihr Geschäftslokal an- 
zuzeigen (Gew. O. S§S. 14, 148 zu 3) 875. 
Liköre, Eingangszoll (G. v. 14. Juni Art. 1 Nr. 2) 298. 
Liste der Patentanwälte, Führung beim Patentamte 
(G. v. 21. Mai §. 1, 2, 6, 7, 13, 16, 22) 233. 
Literatur, Schutz literarischer Werke in den deutschen 
Schutzgebieten (V. v. 9. Nov. §S. 4) 1006. 
Lohn, Bestimmungen über Auszahlung der Löhne an ge- 
werbliche Arbeiter (Gew. O. 8§§. 115 bis 119a, 134, 146 
zu 1, 148 zu 13) 943. — über Lohneinbehaltungen (das. 
§§. 119 a, 148 zu 11) 944. — Verabredungen und Ver- 
einigungen gewerblicher Arbeiter zur Erlangung günstiger 
Lohn- und Arbeitsbedingungen (das. 88. 152, 153) 978. 
Lohn unfallversicherungspflichtiger Arbeiter r2c. in Ge- 
werbebetrieben (G. v. 30. Juni §§. 1, 5, 6, 10) 585. 
— insbesondere in land- und forstwirthschaftlichen Be- 
trieben (G. v. 30. Juni §SS. 1, 4, 5, 9) 641. — in 
Baubetrieben (G. v. 30. Juni §§. 1, 4, 9) 698. — 
in Seeschiffahrtsbetrieben (G. v. 30. Juni §SS. 1, 6, 154) 
716. — Einreichung von Gehalts= und Lohnnach- 
weisungen seitens der Betriebsunternehmer (G. v. 
30. Juni §§. 74, 99, 100, 119, 146, 147) 613. (G. 
v. 30. Juni §§. 80, 108, 109, 126, 156, 157) 613. 
(G. v. 30. Juni §§. 24, 27, 28) 706. (G. v. 30. Juni 
§§. 103, 104, 143, 144) 754. — Strafe gegen Be- 
triebsunternehmer, die Unfallversicherungsbeiträge auf 
den Lohn der Arbeiter in Anrechnung bringen (G. v. 
30. Juni §F. 141) 637. (G. v. 30. Juni F. 141) 637. 
(G. v. 30. Juni §. 152) 693. (G. v. 30. Juni S. 139) 766. 
1900. 29 
Lohnbediente auf öffentlichen Straßen 2c. (Gew. O. 8§.37, 
76, 148 zu 8) 885. 
Lohnbücher für Arbeiter in bestimmten Gewerben (Gew. O 
§S. 114 a, 146 zu 3, 150 zu 2) 943. 
Lohnzahlungsbuch für jugendliche Arbeiter in Fabriken 
(Gew. O. §§. 134, 150 zu 2) 961. 
Lootsen bedürfen eines Befähigungszeugnisses (Gew. O. 
§. 31) 882. — Genehmigung zum Betriebe des Lootsen- 
gewerbes (das. §§. 34, 47, 53) 884. 
Unfallversicherungspflicht der Lootsen und der im 
Lootsendienste beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni 
§§. 1, 5) 716. — Haftpflicht der Lootsen für vorsätzlich 
oder fahrlässig herbeigeführte Betriebsunfälle (das. 
Ss. 133, 134) 764. 
Lotterien unterliegen der Reichsstempelabgabe (G. v. 
14. Juni §§. 22 ff.) 281. — Abgabe von ausländischen 
Loosen (das. §§. 25, 27, 30) 282. — von den Loosen 
der Staatslotterien (das. §. 29, 30) 283. — Befreiungen 
von Lotterieloosen von der Entrichtung der Abgabe (das. 
Tarif unter Nr. 5) 297. 
Vorschriften über den Handel mit Lotterieloosen 
(Gew. O. §§. 35, 38, 148 zu 4) 884. — Vom Hausir- 
handel sind Lotterielvose ausgeschlossen (das. §§. 56 zu 5, 
148 zu 7a) 894. — Aufsuchen von Bestellungen auf 
Lotterieloose (das. 88. 56 a zu 2, 148 zu 7 a) 895. 
Lustbarkeiten, Erlaubniß zur gewerbsmäßigen Ver- 
anstaltung von Lustbarkeiten (Gew. O. §§. 33 b, 148 zu 5) 
883. — Landesrechtliche Bestimmungen über Tanz- 
lustbarkeiten (das. S. 33c) 884. 
Luxemburg, Theilnahme an der internationalen Sanitäts- 
Uebereinkunft gegen Einschleppung der Pest (v. 19. März 
97.) 43. — an der Deklaration dazu (v. 24. Janr.) 822. 
Luxemburgische Eisenbahnstrecken, betheiligt an dem 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr (Bek. v. 25. Janr.) 25. — Vereinbarung 
erleichternder Vorschriften für den deutsch luxemburgischen 
Eisenbahnverkehr (Bek. v. 10. Janr.) 3. (Bek. v. 
27. Aug.) 805. 
M. 
Märkte, Beschränkungen des Verkehrs bei gemeingefähr- 
lichen Krankheiten (G. v. 30. Juni §. 15 zu 3) 310.— 
Untersagung bei Pestgefahr (Bek. v. 6. Okt. Anl. zu 3) 
851.
        <pb n="1082" />
        30 
Mäuse, Vertilgung bei Pestgefahr (G. v. 30. Juni 8. 20) 
310. (Bek. v. 6. Okt. Anl. zu Nr. 6) 853. 
Mahlzwang, Aufhebung (Gew. O. §.7 zu 4a) 873. 
Marine, Gesetz, betr. die deutsche Flotte (v. 14. Juni) 
255. — Aufhebung des Flottengesetzes vom 10. April 
1898 (das. Nr. V) 257. 
Marineverwaltung, Anleihe für dieselbe (G. v. 30. März 
§. 2) 139. — Aufbringung der Mittel zu den etats- 
mäßigen Ausgaben der Marineverwaltung vom Rech- 
nungsjahr 1901 ab (G. v. 14. Juni §. 6) 257. 
Schutzmaßregeln der Marineverwaltung bei gemein- 
gefährlichen Krankheiten (G. v. 30. Juni §. 39) 314. 
Unfallversicherung der in Betrieben der Marine- 
verwaltung beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten 
(G. v. 30. Juni F. 1 zu 3, §§. 128 bis 133) 585. 
Marken zur Entrichtung der Reichsstempelabgaben (G. 
v. 14. Juni §§. 41, 42) 285. 
Markscheider, Erlaubniß zum Gewerbebetriebe (Gew. O. 
§. 34) 884. 
Marktordnung, Festsetzung durch die Ortspolizei- und 
die Gemeindebehörde (Gew. O. §. 69) 902. 
Marktverkehr, Vorschriften darüber (Gew. O. S. 64 
bis 71, 149 zu 6) 900. — Musikaufführungen, Schau- 
stellungen u. s. w. auf den Märkten (das. §. 55 Abs. 2) 
893. 
Marokko, Maßregeln in seinen Häfen wegen Abwehr 
der Pest (Uebereink. v. 19. März 97. zu II) 51. 
Maschinenführer in landwirthschaftlichen Betrieben sind 
unfallversicherungspflichtig (G. v. 30. Juni §. 1 Abs. 6) 
642. · 
Maschinisten auf Seedampfschiffen bedürfen eines Be— 
fähigungszeugnisses (Gew. O. 8. 31) 882. — Versicherung 
gegen Betriebsunfälle (G. v. 30. Juni 88. 1 bis 4, 10, 
11, 14) 716. 
Maße, Aichung und Stempelung der Kluppmaße (Bek. 
v. 18. Aug. §S. 1 bis 6) Beil. zu Nr. 38. 
Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868, 
Aufhebung des Art. 8 (G. v. 1. Juni Art. 6) 251. 
Matrikularbeiträge der Bundesstaaten zum Reichshaus- 
halte für 1900 (Anl. z. G. v. 30. März) 163. — Ver- 
wendung der die Matrikularbeiträge übersteigenden Ueber- 
weisungen an Söllen u. s. w. zur Verminderung der 
Reichsschuld (G. v. 30. März SS. 1, 2) 173. 
aulesel, Einfuhr und Vertrieb ihres Fleisches (G. v. 
3. Juni §. 18) 552. 
Maurerarbeiten, Unfallversicherung der beschäftigten 
Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni S. 1 zu 2) 
SS. 2, 35) 585. 
Sachregister. 
1900. 
Meistbegünstigung, gegenseitiges Zugeständniß in Handels- 
beziehungen zwischen Deutschland und dem Brrtischen 
Reiche (G. v. 30. Juni) 305. (Bek. v. 23. Juli) 777. 
Meisterprüfung durch die Innungen (Gew. O. §. 81 bP 
Nr. 2) 905. — durch besondere Prüfungskommissionen 
(das. S. 133) 958. 
Meistertitel, Berechtigung zur Zührung (Gew. O. 5§. 133, 
148 zu 90 958. 
Menschenhaare, ausgeschlossen vom Hausirhandel (Gew. O. 
§§. 56 zu 2) 148 zu 7 a) 894. 
Messen, Verkehr auf den Messen (Gew. O. §. 64, 65, 
71) 900. — Beschränkungen des Verkehrs bei gemein- 
gefährlichen Krankheiten (G. v. 30. Juni §. 15 zu 3) 
310. — Untersagung des Verkehrs bei Pestgefahr (Bek. 
v. 6. Okt. Anl. zu Nr. 3) 851. 
Messer, Betrieb ihres Gewerbes (Gew. O. Ss. 36, 47, 
53) 885. — ihre Taxen (das. S§. 78, 148 zu 8) 903. 
— Unfallversicherung der in ihrem Betriebe beschäftigten 
Personen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 6, 88. 2, 35) 585. 
Metalle, Anlagen zur Gewinnung roher Metalle be- 
dürfen der Genehmigung (Gew. O. SS. 16, 25, 147 zu 2) 
876. — Gewerbebetrieb von ersonen, die den Fein- 
gehalt edler Metalle festzustellen haben (das. 8§. 36, 47, 
53, 78, 148 zu 4) 885. 
Metallgießereien bedürfen der Genehmigung (Gew. O. 
§§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Meth, Eingangsyoll (G. v. 14. Juni Art. 1 Nr. 2) 298. 
Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte, Dienst- 
eid ihrer Mitglieder (V. v. 6. Dez.) 1035. 
Militärbrieftauben, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 14. Nov.) 1011. 
Militärpersonen, Anwendung der Militärstrafgerichts- 
ordnung auf die Militärpersonen im Kiautschougebiete 
(G. v. 25. Juni §. 1) 304. — desgl. des ostasiatischen 
Expeditionskorps (V. v. 15. Juli) 779. — Strafgericht. 
liches Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen 
Schutztruppen (V. v. 18. Juli) 831. (Bek. v. 23. Juli) 839. 
Fürsorge für Personen des Soldatenstandes bei 
Betricbsunfällen (G. v. 30. Juni S. 7) 587. (G. v. 
30. Juni §. 6) 643. (G. v. 30. Juni §S. 1) 698. (G. v. 
30. Juni S. 1) 716. 
Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, 
Inkrafttreten (V. v. 28. Dez. 99.) 1. — Anwendung 
auf Militärpersonen im Kiautschougebiete (G. v. 25. Juni 
§. 1) 304. — auf das ostasiatische Expeditionskorps 
(V. v. 15. Juli) 779. (Bek. v. 1. Nov.) 1004. — auf
        <pb n="1083" />
        Sachregister. 
Militärstrafgerichtsordnung (Forts.) 
die Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen (V. 
v. 18. Juli §§. 1 bis 7, 12 bis 33) 831. (Bek. v. 
23. Juli 11 u. III) 839. 
Militär-Transportordnung, Aenderungen des 8. 54 
und der Anlagen V u. VI (Bek. v. 26. Juli) 785. 
— Aenderung des §. 56 (Bek. v. 14. Nov.) 1011. 
Militärverwaltungen, Unfallversicherung der in ihren 
Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten 
(G. v. 30. Juni §. 1 zu 3, §§. 128 bis 133) 585. 
(G. v. 30. Juni §. 134) 689. 
Schutzmaßregeln der Militärverwaltungen bei gemein- 
gefährlichen Krankheiten (G. v. 30. Juni §F. 39) 314. 
s. auch Reichsheer. 
Minderjährige, Beschäftigung in stehenden Gewerbe- 
betrieben (Gew. O. I§. 107, 113, 120, 120e, 150 
zu 1 und 4) 940. — Mitnahme beim Gewerbebetrieb 
im Umherziehen (das. 8§. 60b, 148 zu 7b u. c) 898. 
— Lohnzahlungen an Minderjährige (das. 8§. 1 19a, 
134, 148 zu 13) 944. 
s. auch jugendliche Arbeiter, Kinder. 
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts, ständige und 
nichtständige (G. v. 30. Juni 8§. 11 bis 14) 578. (V. 
19. Okt. 8§. 5 bis 8, 10, 12 bis 16) 984. — Rich- 
terliche Beisitzer (das. §§. 9, 12, 14) 985. — Stellver- 
treter für die nichtständigen Mitglieder (G. v. 30. Juni 
S§. 13, 14) 579. (V. v. 19. Okt. 8§. 7, 8, 12, 15, 
17, 24) 985. 
Ständige und nichtständige Mitglieder der Landes- 
Versicherungsämter (G. v. 30. Juni I§. 22, 24) 582. 
Mitglieder (Beisitzer) der Schiedsgerichte für Ar- 
beiterversicherung (G. v. 30. Juni §§. 4 bis 7) 575. 
(V. v. 22. Nov. §§. 1 bis 4, 16, 22, 24, 25) 1017. 
Mitgliedschaft bei den Berufsgenossenschaften der Ge- 
werbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 55 bis 57) 
606. — der Unfallversicherung für Land- und Forst. 
wirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 65 bis 69) 665. — 
der Bau--Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §S#§. 16, 17) 
703. — der See Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§§. 58, 152, 153) 737. 
Modelle, Schutz in den deutschen Schutzgebieten (V. v. 
9. Nov. §. 4) 1066. 
Montenegro, Theilnahme an der internationalen Sani- 
täts- Uebereinkunft gegen Einschleppung der Pest (v. 
19. März 97.) 43. — an der Deklaration dazu (v. 
24. Janr.) 822. — Rücktritt Montenegros von der Berner 
internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. Sep- 
tember 1886 (Bek. v. 2. April) 211. 
1900. 31 
Motorbetrieb in Werkstätten, Inkrafttreten der Be- 
stimmungen der Gewerbeordnung im §. 154 Abs. 3 für 
diese Werkstätten (V. v. 9. Juli) 565. — Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter und von Arbeiterinnen in solchen 
Werkstätten (Bek. v. 13. Juli) 567. 
Müller in landwirthschaftlichen Betrieben, Unfallversiche- 
rungspflicht (G. v. 30. Juni §. 1 Abs. 6) 642. 
Mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Reichs- 
Versicherungsamte (V. v. 19. Okt. §§. 35 bis 39) 993. 
— desgl. vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversiche- 
rung (V. v. 22. Nov. 8§§. 11 bis 14, 16 bis 19) 1023. 
— im ehrengerichtlichen Verfahren gegen Patentanwälte 
(G. v. 21. Mai F. 10) 235. 
Münzen, Außerkurssetzung der Reichsgoldmünzen zu fünf 
Mark (G. v. 1. Juni Art. 1) 250. (Bek. v. 13. Juni) 
253. — desgl. der Zwanzigpfennigstücke (G. v. 1. Juni 
Art. 2, 3) 250. — Ausprägung von Fünf- und Iwei- 
markstücken als Denkmünzen (das. Art. 5) 251. 
Münzgesetz vom 9. Juli 1873, Aenderung der Art. 2, 
3 und 4 (G. v. 1. Juni) 250. — Aufhebung des Ge- 
setzes vom 1. April 1886 über Ausprägung einer Nickel- 
münze zu zwanzig Pfennig (das. Art. 3) 250. 
Musikaufführungen, gewerbsmäßige, Erlaubniß dazu 
(Gew. O. §§. 33 a, 33b, 55, 60 a, 105i, 147 zu 1, 
148 zu 5 u. 7b) 883. 
Muster, Schutz in den deutschen Schutzgebieten (V. v. 
9. Nov. 5. 4) 1006. 
N. 
Nachtarbeit in Fabriken (Gew. O. §S§. 139a, 146 
zu 2) 967. 6 
Nationalflagge, Zeigen durch Kauffahrteischiffe (V. v. 
21. Aug.) 807. 
Naturalbezüge, Anrechnung als Gehalt oder Lohn bei 
der Gewerbe= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 6) 
587. — bei der Unfallversicherung für Land- und Forst- 
wirthschaft (G. v. 30. Juni §. 5) 643. — Anrechnung 
der Beköstigung der Seeleute bei der See. Unfallversiche- 
rung (G. v. 30. Juni §. 10) 719. 
Naturalisation von Ausländern in den Schutzgebieten 
(G. v. 25. Juli §. 9) 815. 
Naturalleistungen statt der Unfallrente bei der Unfall- 
versicherung für Land= und Forstwirthschaft (G. v. 
30. Juni 5. 26) 650.
        <pb n="1084" />
        32 
Nebenstatut der Innungen (Gew. O. 88. 85, 89, 91, 
93, 96, 99) 907. — der Innungsverbände (das. 
§. 104i) 935. — der Versicherungsanstalten der Be- 
rufsgenossenschaften von Baugewerbetreibenden (G. v. 
30. Juni §§. 20 bis 22) 705. — desgl. der Berufs- 
genossenschaften für Kleinbetriebe der Seeschiffahrt (G. 
v. 30. Juni 8. 161) 772. 
Neu-Guinea, Schutzgebiet, Haushalts-Etat für 1900 
(Anl. V z. G. v. 30. März) 195. 
Niederlande, Theilnahme an der internationalen Sanitäts- 
Uebereinkunft gegen Einschleppung der Pest (v. 19. März 
97.) 43. — an der Deklaration dazu (v. 24. Janr.) 
822. — an der internationalen Konvention über Ein- 
fuhr von Spirituosen in Afrika (v. 8. Juni 99.) 823. 
Niederländische Bahnstrecken, betheiligt an dem 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 25. Janr.) 26. 
Herstellung einer Eisenbahn von Ahaus nach 
Enschede (Vertr. mit den Niederlanden v. 27. Juni 99.) 557. 
Norddeutscher Bund, Postvertrag desselben und 
Bayerns, Württembergs und Badens mit der Schweiz 
vom 11. April 1868 aufgehoben (Bek. v. 6. Sept.) 808. 
Norwegen, Theilnahme an der internationalen Kon- 
vention über Einfuhr von Spirituosen in Afrika (v. 
8. Juni 99.) 823. 
Notare, Ernennung für die deutschen Schutzgebiete (V. 
v. 9. Nov. F. 11) 1007. 
Nothschlachtungen von Hausthieren (G. v. 3. Juni 
88. 1, 2, 27) 547. 
O. 
Obst und Obstabfälle, Beschränkungen der Einfuhr 
aus Japan (V. v. 6. Aug. 8. 1) 791. 
Oeffentliche Gebäude, Herstellung gewerblicher An- 
stalten in ihrer Nähe (Gew. O. SF. 27) 880. 
Oeffentlichkeit der Verhandlungen im ehrengerichtlichen 
Verfahren gegen Patentanwälte (G. v. 21. Mai §. 10) 
235. — im Verfahren vor dem Reichs-Versicherungs- 
amte (V. v. 19. Okt. §. 35) 993. — vor den Schieds- 
gerichten für Arbeiterversicherung (V. v. 22. Nov. 
S§S. 13, 23) 1023. 
Oele, mineralische und sonst leicht endzündliche, aus- 
geschlossen vom Hausirhandel (Gew. O. 8§. 56 zu 7) 
148 zu 7 a) 894. 
Sachregister. 
1900. 
Oesterreich-Ungarn, Bahnstrecken daselbst, betheiligt 
an dem internationalen Uebereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr (Bek. v. 25. Janr.) 17. (Bek v. 
15. Juni) 300. (Bek. v. 10. Nov.) 1009. 
Theilnahme Oesterreich= Ungarns an der inter- 
nationalen Uebereinkunft gegen Einschleppung der Pest 
(v. 19. März 97.) 43. — an der Deklaration dazu. 
(v. 24. Janr.) 822. 
Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen 
Gepräges (Bek. v. 8. Nov.) 1013. 
Optische Instrumente, vom Hausirhandel ausgeschlossen 
(Gew. O. §§. 56 zu 11, 148 zu 7a) 894. 
Ordnungsstrafen gegen Patentanwälte (G. v. 21. Mai 
§. 7) 235. — wegen Zuwiderhandlungen gegen das 
Reichsstempelgesetz (G. v. 14. Juni §. 44) 286. 
Ordnungsstrafen gegen Innungsmitglieder (Gew. O. 
§§. 89, 92) 909. — gegen die Inhaber von Innungs- 
ämtern (das. §. 96) 916. — gegen die Inhaber von 
Aemtern der Innungsverbände (das. §. 104 k) 935. 
— Verhängung von Geldstrafen durch die Handwerks- 
kammern (das. §. 103 n) 931. — durch die Arbeits- 
ordnung in Fabriken angedrohte Geldstrafen (das. §. 134b, 
1340, 148 zu 11) 962. 
s. auch Geldstrafen. 
Ortspolizeibehörden, Befugnisse bezüglich der Gewerbe- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni SS. 63, 64, 68, 
104, 116, 117, 119, 152) 609. — der Unfallver- 
sicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni 
S§. 70, 71, 124, 125, 162) 667. — der Bau-Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 37) 711. — der See- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni Ss. 65, 66, 68, 
69, 148, 164) 740. 
Anhörung der Ortspolizeibehörden vor Konzession 
von Privatheilanstalten (Gew. O. 5. 30) 881. — von 
Gast- und Schankwirthschaften (das. §. 33) 883. — Er- 
laubniß derselben zu gewerbsmäßigen Musikaufführungen, 
Schaustellungen u. s. w. in Wirthschaftsräumen (das. S. 330) 
883. — zum Feilbieten geistiger Getränke auf öffent- 
lichen Straßen u. s. w. (das. 88. 42a, 67) 887. — zum 
Feilbieten von Waaren durch Kinder (das. S. 42b) 889. 
— zum gewerbsmäßigen Verkaufen von Druckschriften 
auf der Straße u. s. w. (das. §. 43) 889. — zum 
Gewerbebetrieb im Umherziehen (das. 8§. 56, 59, 60 a, 
60b) 893. — Regelung des Ortsverkehrs durch die 
Polizeibehörden (das. 8. 37) 885. — bezüglich des 
Marktverkehrs (das. §§. 67, 69) 901. — Polizeiliche 
Taxen (das. §. 72 bis 77) 903. — Ueberwachung der 
Gewerbebetriebe (das. 88. 94c, 138, 139b, 139d bis
        <pb n="1085" />
        Sachregister. 
Ortspolizeibehörden (Forts.) 
139g, 139 k) 914. — Anordnungen bezüglich der 
Lehrlinge (das. 8§. 126b, 1274, 129b, 138, 144 a) 
951. 
Ueberwachung der Beschäftigung von jugendlichen 
Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit 
Motorbetrieb u. s. w. (Bek. v. 13. Juli Nr. 6, 7, 10, 
15) 568. 
s. auch Polizeibehörden. 
Ortsstatut, Erlaß statutarischer Bestimmungen von den 
Ortsgemeinden oder weiteren Kommunalverbänden 
(Gew. O. §. 142) 972. — Bestimmungen des Orts- 
statuts über die Erlaubniß zum Betriebe von Gastwirth. 
schaft und zum Ausschänken von Wein, Bier u. s. w. 
(das. §. 33) 883. — zum Betriebe des Dfandleih- 
gewerbes (das. §. 34) 884. — über Beschäftigung von 
Gehülfen u. s. w. im Handelsgewerbe an Sonn= und 
Festtagen (das. S. 105 b) 937. — über Lohnauszahlungen 
an minderjährige Arbeiter (das. §. 119a) 945. — über 
den Besuch von Fortbildungsschulen durch Handlungs- 
lehrlinge u. s. w. (das. §. 120) 945. 
Ortsverkehr, Regelung des öffentlichen Verkehrs inner- 
halb der Orte durch Fuhrwerke u. s. w. (Gew. O. S. 37) 
885. — Polizeiliche Taxen für Transportmittel im 
Ortsverkehr (das. S§. 76, 148 zu 8) 903. 
Ostafrikanisches Schutzgebiet, Haushalts-Etat für 
1900 (Anl. I z. G. v. 30. März) 176. 
Inkrafttreten der Kaiserlichen Verordnung vom 
9. Oktober 1898 über das Bergwesen in Deutsch- Ostafrika 
(Bek. v. 3. Okt.) 847. 
Strafgerichtliches Verfahren gegen Militärpersonen 
der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika (V. 
v. 18. Juli) 831. (Bek. v. 23. Juli) 839. 
s. auch Afrika. 
Ostern, Beschränkungen in der Beschäftigung von Arbeitern 
zur Osterzeit (Gew. O. S§. 105b, 105h, 146 a) 937. 
P. 
Papierstoffabriken bedürfen der Genehmigung (Gew 
O. SS. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Patentamt, Bildung neuer Anmeldeabtheilungen bei dem- 
selben (V. v. 2. Mai §F. 1).232. — Führung der Liste 
der Patentanwälte (G. v. 21. Mai §#S. 1, 2, 6, 7, 13, 
16, 20, 21) 233. — Theilnahme von Mitgliedern des 
Patentamts an den Prüfungen für Patentanwälte (das. 
§. 4) 234. — an dem Ehrengerichte für Patentanwälte 
(das. 8§. 10, 14, 20) 235. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 
1900. 33 
Patentanwälte, Rechtsverhältnisse (G. v. 21. Mai) 233. 
— Vertreter derselben im Verkehre mit dem Patentamte 
(das. §8. 16 bis 21) 236. 
Patentgesetz vom 7. April 1891, Ausführungsverord. 
nung dazu (V. v. 2. Mai) 232. 
Pechsiedereien, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. §§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Pensionskassen für Betriebsbeamte und Mitglieder der 
Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §. 23 zu 2) 583. 
Persien, Theilnahme an der internationalen Sanitäts- 
Uebereinkunft gegen Einschleppung der Pest (v. 19. März 
97.) 44. — an der Deklaration dazu (v. 24. Janr.) 822. 
Personalbestand der deutschen Flotte (G. v. 14. Juni 
S. 4) 256. 
Personen, Unfallversicherung der in Betrieben zur Be. 
förderung von Dersonen beschäftigten Arbeiter 2c. (G. v. 
30. Juni §. 1 zu 4 u. 7, §§. 2, 35) 585. 
Personenstand, Anwendung des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 über Beurkundung des Dersonenstandes von 
Reichsangehörigen im Ausland auf Samoa (V. v. 
17. Febr. §. 9) 138. — Beurkundung des Dersonen= 
standes in den Schutzgebieten (G. v. 25. Juli §#. 7, 16) 
814. 
Pest, Maßregeln zu ihrer Abwehr (Internat. Uebereink. 
v. 19. März 97.) 43. — Abänderung des Art. 35 der 
Uebereinkunft (Dekl. v. 24. Janr.) 821. 
Anzeigepflicht beim Vorkommen von orientalischer 
Beulenpest (G. v. 30. Juni §F. 1) 306. — Leichenöffnung 
bei Pestverdacht (das. S. 7) 307. — Schutzmaßregeln 
(das. 8§. 15, 17, 20) 309. — Einfuhr- und Durchfuhr- 
beschränkungen (Bek. v. 4. Juli) 555. — insbes. bezüg- 
lich Gebrauchsgegenstände aus Glasgow (Bek. v. 14. Sept.) 
819. (Bek. v. 29. Nov.) 1036. 
Vorläufige Ausführungsbestimmungen zum Gesetz 
über Bekämpfung von Pest u. s. w. (Bek. v. 6. Okt. Anl.) 
850. — Desinfektionsanweisung bei Pest (das. Anl. 1) 
855. — Vorschriften über das Arbeiten und den Ver- 
kehr mit Pesterregern (das. Anl. 2) 860. — Grundsätze 
für Maßnahmen im Eisenbahnverkehre zu Pestzeiten 
(das. Anl. 3) 864. 
Pesterreger, Vorschriften über das Arbeiten und den 
Verkehr mit solchen (Bek. v. 6. Okt. Anl. 2) 860. 
Petroleum, ausgeschlossen vom Hausirhandel (Gew. O. 
88. 56 zu 7, 148 zu 7 a) 894. 
Pfändung der Ulmnfallentschädigungsansprüche (G. v. 
30. Juni §. 96) 621. (G. v. 30. Juni §. 102) 678. 
(G. v. 30. Juni §F. 100) 753. 
E
        <pb n="1086" />
        34 Sachregister. 
Pfandleiher und Pfandvermittler, Erlaubniß zu ihrem 
Gewerbebetriebe (Gew. O. SS. 34, 38, 47, 53, 148 zu 
4 a) 884. 
Pfandleihgewerbe, Vorschriften darüber (Gew. O. F. 34 
Abs. 2, S. 38 Abs. 2) 884. 
Pferde, amtliche Untersuchung vor und nach der Schlach- 
tung (G. v. 3. Juni §§. 1 bis 4, 18) 547. — Einfuhr 
von Merdefleisch (das. 8§§. 12 bis 19) 550. — Ver- 
trieb 2c. von Pferdefleisch bei Fleischhändlern und Gast- 
wirthen (das. §§. 18, 21) 551. — Strafvorschriften 
(das. S§. 26 bis 28) 553. 
Pfingsten, Beschränkungen in der Beschäftigung von 
Arbeitern zur Pfingstzeit (Gew. O. SS. 105b, 105.h, 
146a) 937. 
Pflanzen, Einfuhr über das Sollamt in Dzieditz (Bek. 
v. 12. April) 229. 
Photographien, Schutz in den deutschen Schutzgebieten 
(V. v. 9. Nov. S. 4) 1006. 
Pilgerschiffe, internationale Maßnahmen für Dilger. 
schiffe bei Pestgesahr (Uebereink. v. 19. März 97. Nr. II) 
54. — Abänderung des Art. 35 der Uebereinkunft (Dekl. 
v. 24. Janr.) 821. 
Pläne über Neuanlegung oder Erweiterung von Tele- 
graphenlinien, Auslegung bei den Post- und Telegraphen- 
ämtern (Bek. v. 26. Janr. Nr. 3, 4, 5 A) 8. 
Plätze, öffentliche, Feilbieten von Waaren 2c. (Gew. O. 
S. 42 a, 420, 43, 148 zu 5) 887. — Gewerbsmäßige 
Veranstaltung von Schaustellungen 2c. (das. S§. 330, 
148 zu 5) 883. — Gewerbsmäßiges Anbieten von 
Dienstleistungen auf öffentlichen Plätzen (das. 8§. 37, 
76, 148 zu 8) 885. 
Pocken (Blattern), Anzeigepflicht (G. v. 30. Juni §. 1) 
306. — Schutzmaßregeln (das. 88. 15, 17) 309. 
Pökelfleisch, Beschränkungen der Einfuhr (G. v. 3. Juni 
§. 12 zu 2, 8§. 27, 28) 550. 
Polizeiaufsicht, Stellung unter Polizeiaufsicht bei Be- 
strafung wegen Kuppelei (G. v. 25. Juni §S. 180, 181, 
181a) 301. — wegen Verbreitung 2c. unzüchtiger 
Schriften (das. S. 184) 302. 
Polizeibeamte, Beaufsichtigung der Reichs= Telegraphen- 
linien (Bek. v. 26. Janr. Nr. 6) 10. 
Polizeibehörden, Anzeige an sie bei gemeingefährlichen 
Krankheiten (G. v. 30. Juni 8S§. 1, 4, 13, 45) 306.— 
Ermittelung der Krankheiten durch die Polizeibehörden 
(das. §§. 6 bis 9) 307. — Verpflichtungen bei Pest- 
gefahr (Bek. v. 6. Okt. Anl. zu 1 bis 8) 850. — insbes. 
beim Eisenbahnbetriebe (das. Anl. 3 zu Nr. 8 und zu B 
Nr. 3) 866. 
1900 
Polizeibehörden (Forts.) 
Sicherungsmaßregeln bei Beanstandung des Fleisches 
von Schlachtthieren durch die amtlichen Beschauer (G. v. 
3. Juni §§. 9 bis 11) 549. — Genehmigung zur Ver- 
wendung von Pferdefleisch in Gastwirthschaften und 
Fleischhandlungen (das. S. 18) 551. 
Anzeigen an die Polizeibehörden über den Anfang 
eincs Gewerbebetriebs (Gew. O. S§. 14, 15, 27) 875.— Be- 
fugnisse hinsichtlich der Angabe von Namen an den Eingängen 
zu Geschäftslokalen (das. S. 15 a) 875. — Vollstreckung 
von Entscheidungen der Innungen und der Innungs. 
schiedsgerichte (das. §. 91b) 911. — Bestimmungen 
über die Arbeitszeit in Geschäftsbetrieben an Sonn, und 
Festtagen (das. 55. 105b, 105) 938. — über die Ar- 
beitsbücher für jugendliche Arbeiter (das. &amp;S. 106, 108, 
109, 110, 114) 940. — Aufsicht über gesundheitliche 
u. s. w. Einrichtungen in den Gewerbebetrieben (das. 
S§. 120d, 139b, 147 Abs. 3 und 4) 947. — Verletzung 
polizeilicher Vorschriften durch Betriebsleiter oder Auf. 
sichtspersonen der Gewerbetreibenden (das. §. 151) 978. 
s. auch Ortspolizeibehörden. 
Portugal, Theilnahme an der internationalen Sanitäts- 
Uebereinkunft gegen Einschleppung der Pest (v. 19. März 
97.) 44. — an der internationalen Konvention über 
Einfuhr von Spirituosen in Afrika (v. 8. Juni 99.) 823. 
Aushebung der Beschränkungen der Einfuhr aus 
Portugal (V. v. 15. Juni) 299. 
Positionslaternen auf Seeschiffen (V. v. 16. Okt.) 1003. 
(Bek. v. 8. Dez.) 1036. 
Post, Schutzmaßregeln für den Postverkehr beim Ausbruche 
gemeingefährlicher Krankheiten (G. v. 30. Juni §. 40) 
315. — Beschränkungen des Postverkehrs bei Pestgefahr 
(Bek. v. 6. Okt. Anl. zu Nr. 3 Abs. 7) 852. 
Auszahlung u. s. w. der Entschädigungen aus 
der Gewerbe-Unfallversicherung durch die Postanstalten 
(G. v. 30. Juni §§. 97, 98, 106) 621. — aus 
der Unfallversicherung für Land-= und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §§. 103, 104, 114) 678. — aus der 
Bau-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 8§. 37, 38) 711. 
— aus der See- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§§ 101, 102, 112) 753. 
Postämter, öffentliche Auslegung der Pläne über die 
Anlage neuer Telegraphenlinien bei den Post- und Tele- 
graphenämtern (Bek. v. 26. Janr. Nr. 3, 4, 5 A) 8. 
Postbeamte, Behandlung bei Erkrankung an der Pest 
im Eisenbahnpostdienste (Bek. v. 6. Okt. Anl. 3 zu A 
Nr. 4) 867.
        <pb n="1087" />
        Sachregister. 
Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika (G. v. 
25. Mai) 239. 
Postgesetze, Beschränkungen des Gewerbebetriebs durch 
die Postgesetze (Gew. O. S. 5) 872. 
Postscheckverkehr, Einführung durch Bestimmung des 
Reichskanzlers (G. v. 30. März §. 6) 140. — Regelung 
des Postscheckwesens bis spätestens den 1. April 190 
durch Gesetz (das. §. 6 zu Nr. 7) 141. 
Postsendungen, Verkehrsbeschränkungen bei Pestgefahr 
(Bek. v. 6. Okt. Anl. zu 3 Abs. 7) 852.— Beförderung 
von Pesterregern durch die Post (das. Anl. 2 §. 9) 863. 
Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, 
Württemberg und Baden mit der Schweiz vom 11. April 
1868 aufgehoben (Bek. v. 6. Sept.) 808. 
Postverwaltungen, Unfallversicherung für die in ihren 
Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten 
(G. v. 30. Juni §. 1 zu 3, 8§. 128 bis 133) 585. 
Pondrettenfabriken bedürfen der Genehmigung (Gew. O. 
5S. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Prämien der Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung 
für Rettung Verunglückter (G. v. 30. Juni F. 31) 597. 
(G. v. 30. Juni S. 34) 65 4. (G. v. 30. Juni S. 34) 730. 
— Prämien für die Unfallversicherung bei der Aus- 
führung von Bauarbeiten (G. v. 30. Juni F. 23 zu 1, 
5SS. 25 ff.) 706. 
Druckschriften unter Zusicherung von Prämien sind 
vom Vertrieb im Umherziehen ausgeschlossen (Gew. O. 
S§. 56 zu 12, 148 zu 7 a) 894. 
Prämientarif für die Unfallversicherung bei der Aus- 
führung von Bauarbeiten (G. v. 30. Juni SF§. 25, 20) 
707. 
Präsident des Reichs Versicherungsamts, Ernennung 2c. 
(G. v. 30. Juni §§. 11, 15, 16) 578. — Bestimmungen 
desselben über den Geschäftsgang und das Nersahren 
(V. v. 19. Okt. §§. 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 14, 20, 
28) 983. 
Prahmbetrieb, gewerbsmäßiger, Unfallversicherung der 
darin beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 4, 
Ss. 2, 35) 585. 
Preßgesetz vom 7. Mai 1874, Abänderung des §. 5 
Abs. 1 (Gew. O. S. 43) 889. 
Privat-Heilanstalten (Kranken., Entbindungs. und 
Irrenanstalten) bedürfen der Konzession (Gew. O. 8§. 30, 
49, 50, 53, 54, 147 zu 1) 881. 
Privat-Schlächtereien, Anlegung in Orten mit öffent. 
lichen Schlachthäusern (Gew. O. 88. 23, 25, 49) 879. 
1900. 35 
Prüfung der Patentanwälte (G. v. 21. Mai §§. 3, 4 
20, 21) 234. 
Prüfungen zu Meistern und Gesellen durch die 
Innungen (Gew. O. 85. 811), 87, 93, 94 a) 905. — 
Prüfung von Lehrlingen in Lehrwerkstätten und ge- 
werblichen Unterrichtsanstalten (das. 85. 129, 132 a) 95.. 
Prüfungsausschüsse für Lehrlinge in Handwerksbetrieben 
(Gew. O. 55. 131 bis 131c, 132, 132 a) 956. 
Prüfungsgebühren für Handwerkslehrlinge (Gew. O. 
§S. 131b, 132 a) 957. — für Handwerksmeiser (das. 
§. 133) 908. 
Prüfungskommissionen für die Meisteprüfung (Gew. O 
S. 133) 958. 
Prüfungskommission für 
21. Mai SF. 4, 20, 21) 234. 
ibengorhm für Handwerkslehrlinge (Gew. O. 
131b) 957. — für Handwerksmeister (das. S. 133) 
6. 
Prüfungszeugniß für Hebammen (Gew. O. §§. 30, 147 
zu 1) 881. — zum Betriebe des Hufbeschlaggewerbes 
(das. 8§8. 30 a, 147 zu 1) 882. 
s. auch Lehrzeugniß. 
Pulver, Beförderung von Pulver für die Armee und 
darine auf der Eisenbahn (Bet. v. 26. Juli) 785. 
Genehmigung zur Anlage von Schießpulverfabriken 
(Gew. O. 88. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Patentanwälte (G. v. 
R. 
Ratten, Vertilgung bei Pestgefahr (G. v. 30. Juni 8. 20) 
310. (Bek. v. 6. Oklt. Anl. zu Nr. 6) 853. 
Realgewerbeberechtigungen Ausschluß der Neu 
begründung (Gew. O. §. 10) 874. — Uebertragung auf 
andere Personen (das. 48) 891. 
Reben, Schnitt- und Wurzelreben vom Hausirhandel aus. 
geschlossen (Gew. O. 8§. 56 zu 10, 148 zu 7 a) 894. 
Rechnungsabschlüsse der Berussgenssenschaften für die 
Unfallversicherung, Vorlegung an den Reichstag (6. 
v. 30. Juni §. 111) 627. (G. v. 30. Juni §. 119) 
683. (G. v. 30. Juni S. 117) 759. 
Rechnungsbeamte der Berufsgenossenschaften für Ge. 
werbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni W. 119 b. 
122, 150, 151) 630. — bei der Unsallversicherun? 
für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni SS. 12% 
bis 128) 686. — bei der See- Unfallversicherung (G. 
v. 30. Juni §§. 123 bis 125) 762. 
G'
        <pb n="1088" />
        36 Sachregister. 
Rechnungshof des Deutschen Reichs, Kontrole des 
Reichshaushalts, des Haushalts von Elsaß-Lothringen 
und der Schutzgebiete sowie der Rechnungen der Reichs- 
bank für 1899 (G. v. 7. Febr.) 31. 
Befugnisse seines Chef-Präsidenten hinsichtlich der 
Geschäftsführung bei der Reichsschulden = Kommission (G. 
v. 19. März §. 12) 131. 
Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungsamts, Zuziehung 
des Vorstehers zu den Abtheilungssitzungen für Invaliden-= 
versicherung (V. v. 19. Okt. §. 14) 987. — Beschwerden 
über Verfügungen der Rechnungsstelle (das. §. 47) 996. 
Recht, allgemeine Vorschriften über das in den Konsular- 
gerichtsbezirken anzuwendende Recht (G. v. 7. April 
§s. 19 bis 30) 217. — Besondere Vorschriften über 
das bürgerliche Recht (das. 8§. 31 bis 40) 220. — über 
das Strafrecht (das. §§. 49 bis 51) 223. 
Rechtsangelegenheiten, gewerbsmäßige Besorgung 
fremder Rechtsangelegenheiten (Gew. O. 8§. 35, 38, 
148 zu 4) 884. 
Rechtsanwälte, Julassung als Vertreter vor dem 
Patentamte (G. v. 21. Mai §. 17) 236. — als Ver- 
theidiger im strafgerichtlichen Verfahren gegen Militär- 
personen der Kaiserlichen Schutztruppen (V. v. 18. Juli 
§§. 30, 31) 838. — als Beistände im Verfahren vor 
dem Reichs-Versicherungsamte (G. v. 30. Juni §5§. 20, 
25) 581. (V. v. 19. Okt. §. 31) 992. — im Verfahren 
vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung (G. v. 
30. Juni I§. 20, 25) 581. (V. v. 22. Nov. §5. 10, 
21) 1022. 
Rechtsanwaltschaft, Ausübung bei den Konsulargerichten 
(G. v. 7. April S§. 17, 76) 216. 
Rechtshülfe in Unfallversicherungssachen (G. v. 30. Juni 
§. 144) 637. (G. v. 30. Juni §. 154) 694. (G. v. 
30. Juni §. 45) 714. (G. v. 30. Juni §F. 141) 767. 
Rechtskonsulenten, s. Rechtsangelegenheiten. 
Rechtsstreitigkeiten, s. Bürgerliche Rechtsstreitig- 
keiten. 
Rechtsverhältnisse in Samoa (V. v. 17. Febr.) 136. 
(Bek. v. 26. März) 138. — Abänderung des Gesetzes 
über die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutz- 
gebieten (G. v. 25. Juli) 809. — Inkrafttreten des 
Gesetzes (das. Art. 3) 812. (V. v. 9. Nov. S. 1) 1005. 
— Neue Redaktion des Schutzgebietsgesetzes (G. v. 
25. Juli Art. 2) 811. (Bek. v. 10. Sept.) 812. — Ver- 
ordnung über die Rechtsverhältnisse in den deutschen 
Schutzgebieten (v. 9. Nov.) 1005. 
1900. 
Rechtsweg, zulässig wegen der Entschädigungsansprüche 
für Untersagung gewerblicher Anlagen mit Rücksicht auf 
das Gemeinwohl (Gew. O. SS. 51, 52) 892. — bei 
Beschwerden der Reisenden über Gastwirthspreise (das. 
§. 75) 903. — über die Verpflichtung zur Entrichtung 
von Reichsstempelabgaben (G. v. 14. Juni §. 43) 285. 
— bei Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche an 
die Gemeinden aus der Bau= Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni § 11) 702. — desgl. aus der See. Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni 8. 156) 772. 
Reich (Deutsches), Wiederinkrafttreten des Handels- und 
Schiffahrtsvertrags mit Uruguay vom 20. Juni 1892 
(Ulebeink. v. 5. Juni 99.) 5. — Theilweise Aufhebung 
der Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa 
und des Handels- und Schiffahrtsvertrags mit Zanzi- 
bar (G. v. 15. Febr.) 37. (V. v. 17. Febr.) 39. (Bek. 
v. 25. Sept.) 849. — Handelsbeziehungen zum Bri. 
tischen Reiche (G. v. 30.Juni) 305. (Bek. v. 23. Juli) 777. 
Theilnahme des Reichs an der Internationalen 
Uebereinkunft wegen Maßregeln gegen Einschleppung 
der Pest (v. 19. März 97.) 43. — an der Deklaration 
dazu (v. 24. Janr.) 821. — an der internationalen 
Konvention über Zulassung von Spirituosen in be- 
stimmten Gebieten Afrikas (v. 8. Juni 99.) 823. 
Staatsvertrag mit den Niederlanden, betr. die 
Eisenbahn von Ahaus nach Enschede (v. 27. Juni 99.) 
557. — Vereinbarung mit LVugemburg, betr. er- 
leichternde Vorschriften für den wechselseitigen Eisen. 
bahnverkehr (Bek. v. 10. Janr.) 3. (Bek. v. 27. Aug.) 805. 
Deutsche Eisenbahnstrecken, betheiligt an dem inter- 
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Bek. v. 25. Janr.) 11. 
(Bek. v. 4. Aug.) 787. 
Vereinbarung mit Belgien über den grenzüber- 
springenden Fabrikverkehr (v. 7. April) 781. 
Erlöschen des Postvertrags mit der Schweiz vom 
11. April 1868 (Bek. v. 6. Sept.) 808. 
Beihülfe des Reichs zu den Kosten der Postdampf-= 
schiffsverbindungen mit Afrika (G. v. 25. Mai S#F. 1, 3) 239. 
Unfallversicherung der in Reichsbetrieben beschäftigten 
Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni §§. 128 
bis 133) 633. (G. v. 30. Juni §§. 134 bis 140) 689. 
(G. v. 30. Juni §§. 129 bis 132) 764. — desgl. der 
bei Bauarbeiten für Rechnung des Reichs beschäftigten 
Personen (G. v. 30. Juni S§. 42, 43) 713. — Ueber- 
gang der Rechtsansprüche und Verpflichtungen aufgelöster 
Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung auf das 
Reich (G. v. 30. Juni 8§. 54, 127) 606. (G. v. 30. Juni 
§5. 64) 665. (G. v. 30. Juni FS. 57) 736.
        <pb n="1089" />
        Sachregister. 
Reichsanleihen, s. Anleihen. 
Reichsbank, Besoldungs- Etat für das Direktorium für 
1900 (G. v. 30. März §. 4) 140. — Kontrole der 
Rechnungen für 1899 durch den Rechnungshof (G. v. 
7. Febr.) 31. 
Mitwirkung der Reichsbank bei Durchführung des 
Postscheckverkehrs (G. v. 30. März §. 6 zu 6) 141. 
Abänderung des Statuts der Reichsbank vom 
21. Mai 1875 (V. v. 3. Sept.) 793. 
Reichsbankantheile (V. v. 3. Sept. §§. 3, 8, 16, 17) 794. 
Reichsbetriebe, Unfallversicherung der beschäftigten Ar- 
beiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni 8§. 128 
bis 133) 633. (G. v. 30. Juni §§. 134 bis 140) 699. 
(G. v. 30. Juni §§. 129 bis 132) 764. 
Anwendung von Bestimmungen der Gewerbeord- 
nung auf Reichsbetriebe (Gew. O. §. 155) 979. 
Reichseinnahmen, überschüssige, Verwendung zur Schul- 
dentilgung (G. v. 30. März) 173. 
Reichs-Eisenbahnen, Anleihen für dieselben (G. v. 
30. März §. 2) 139. — Unfallversicherung der be- 
schäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni 
Ss. 128 bis 133) 633. 
s. auch Eisenbahnen. 
Reichsflagge, Zeigen durch deutsche Kauffahrteischiffe 
(V. v. 21. Aug. §. 1) 807. — Führung der Reichs- 
flagge von Eingeborenen der Schutzgebiete (G. v. 25. Juli 
§. 10) 815. 
Reichsgericht, zuständig in Angelegenheiten der Kon- 
sulargerichtsbarkeit (G. v. 7. April §§. 5, 15, 18, 45, 
55) 214. — Entscheidung auf Beschwerden und Re- 
visionsanträge hinsichtlich der Entrichtung von Reichs- 
stempelabgaben (G. v. 14. Juni F. 43) 285. 
Reichs-Gesundheitsrath, Befugnisse beim Ausbruche 
gemeingefährlicher Krankheiten (G. v. 30. Juni §. 43) 315. 
s. auch Kaiserliches Gesundheitsamt. 
Reichsgoldmünzen zu fünf Mark, Außerkurssetzung 
(G. v. 1. Juni Art. 1) 250. (Bek. v. 13. Juni) 253. 
Reichshauptkasse, Ausgabe von Schatzanweisungen zur 
vorübergehenden Verstärkung ihres Betriebsfonds (G. v. 
19. März §§. 1, 7) 129. (G. v. 30. März F. 3) 140. 
Reichshaushalts-SEtat für 1900 (G. v. 30. März) 139. 
— Nachträge dazu (G. v. 1. Juni) 241. (G. v. 1. Juni) 245. 
Kontrole des Reichshaushalts für 1899 (G. v. 
7. Febr.) 31. 
Anleihen zur Beschaffung von Geldmitteln für den 
Reichshaushalt (G. v. 19. März §#§. 1, 7) 129. 
Festsetzung der Jahresausgaben für die deutsche Flotte 
durch den Reichshaushalts- Etat (G. v. 14. Juni §.5) 256. 
1900. 37 
Reichsheer, Auleihe für dasselbe (G. v. 30. März §. 2) 139. 
Anwendung der Millitärstrafgerichtsordnung vom 
1. Dezember 1898 auf das ostasiatische Expeditionskorps 
(V. v. 15. Juli) 779. 
s. auch Militärverwaltungen. 
Reichskanzler, Ermächtigung zur Beschaffung von Geld- 
mitteln für das Rechnungsjahr 1900 (G. v. 30. März 
§§. 2, 3) 139. (G. v. 1. Juni S. 2) 241. (G. v. 1. Juni 
§. 2) 245. — zur Einführung des Postscheckverkehrs 
(G. v. 30. März §. 6) 140. — zur Gewährung von 
Beihülfen für die Postdampfschiffsverbindungen mit 
Afrika (G. v. 25. Mai 88§. 1, 3) 239. 
Ermächtigung zur Beschaffung von Etatsmitteln 
durch Anleihen und Schatzanweisungen (G. v. 19. März 
§s. 1, 2, 7, 8) 129. — Obere Leitung der Reichs. 
schuldenverwaltung (das. §. 10) 131.— Kraftloserklärung 
ausgegebener Schuldverschreibungen (das. 8§. 17, 18) 133. 
Erlaß von Ausführungsbestimmungen zum Gesetz 
über die Konsulargerichtsbarkeit (G. v. 7. April 88. 2, 
4, 6, 17, 23, 29, 34, 35, 51, 74, 77, 80) 213. — 
zum Schutzgebietsgesetze (G. v. 25. Juli §§. 7 bis 9, 
11, 13, 15) 814. (V. v. 9. Nov. S§. 2, 3, 10, 11) 1005. 
Bestimmung über die Einrichtung der Schiffsregister 
über das Flaggenrecht deutscher Binnenschiffe auf aus- 
ländischen Gewässern (V. v. 1. März §. 2) 41. 
Bestimmung über Berufungen in die Prüfungs- 
kommission für Patentanwälte (G. v. 21. Mai F. 4) 
234. — über Einleitung 2c. des ehrengerichtlichen Ver- 
fahrens gegen die Anwälte (das. 8§. 9, 14) 235. — 
über Stellvertreter für die Anwälte (das. §. 22) 238. 
Erlaß von Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, 
betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten 
(G. v. 30. Juni 8§. 25, 41, 43) 311. — Ein- und 
Durchfuhrbeschränkungen wegen Pestgefahr (Bek. v. 4. Juli) 
555. (Bek. v. 14. Sept.) 819. 
Gestattung von Ausnahmen vom Verbote der Aus- 
fuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China (V. v. 
6. Aug. §. 2) 789. — desgl. bezüglich der Einfuhr- 
beschränkungen wegen der San José-Schildlaus (V. v. 
6. Aug. §#§. 2, 3) 791. 
Anordnung über Ausschluß von Gegenständen vom 
Gewerbebetrieb im Umherziehen bei Seuchengefahr u. s. w. 
(Gew. O. §. 56b) 895. — Genehmigung der Statuten 
von Innungsverbänden durch den Reichskanzler (daf. 
§§. 104b, 104i) 933. — Bestimmung desselben über 
Einrichtung der Arbeits= und Lohnbücher für gewerbliche 
Arbeiter (das. ö§. 110, 114 a) 941.
        <pb n="1090" />
        38 Sachregister. 
Reichskanzler (Forts.) 
Befugnisse hinsichtlich des strafgerichtlichen Ver— 
fahrens gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutz= 
truppen (V. v. 18. Juli §S§. 12, 21, 25 bis 28) 835. 
(Bek. v. 23. Juli Nr. III §. 468) 844. 
Bestimmung der Jahl der Beisitzer von einzelnen 
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung (G. v. 30. Juni 
§. 4) 575. — Ernennung von Beamten des Reichs- 
Versicherungsamts durch den Reichskanzler (das. §. 11) 
578. — Bestimmungen über den Geschäftsgang 2c. beim 
Reichs- Versicherungsamte (V. v. 19. Okt. 8§. 3, 5 bis 
9, 20, 52) 984. — Abkommen mit fremden Regie- 
rungen wegen Ausdehnung des Gewerbe= Unfallver- 
sicherungsgesetzes auf Betriebe im Auslande (G. v. 30. Juni 
§. 4) 586. — desgl. des Gesetzes über die Unfallver- 
sicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni 
§. 3) 642. — des Bau- Unfallversicherungsgesetzes (G. 
v. 30. Juni §. 3) 698. — Bezeichnung der Ausführungs. 
behörden für die Unfallversicherung bei Reichsbetrieben 
(G. v. 30. Juni §S§. 128, 133) 633. (G. v. 30. Juni 
§S. 134, 139, 140) 689. (G. v. 30. Juni §8§. 129, 
132) 764. — für die Unfallversicherung bei den für 
Rechnung deß Reichs auszuführenden Bauarbeiten (G. 
v. 30. Juni §S§. 42, 43) 713. 
Reichskafse, Ausgabe von Schatzanweisungen zur Be- 
schaffung von Geldmitteln für den Reichshaushalt (G. 
v. 19. März §. 7) 130. 
Abführung der Reichsstempelabgabe von den Staats- 
lotterien an die Reichskasse (G. v. 14. Juni §. 29) 283. — 
Ueberweisung von Erträgen der Reichsstempelabgaben an 
die Bundesstaaten (das. §§. 54, 55) 288. 
Die vom Reichs-Versicherungsamte festgesetzten Geld- 
strafen und auferlegten Kosten fließen in die Reichskasse 
(V. v. 19. Okt. 8§. 38, 48) 994. 
Reichskonsuln, Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit 
(G. v. 7. April S§. 5 bis 18) 214. — Verfahren vor 
dem Konsul und dem Konsulargerichte (das. §§. 41 bis 
48) 221. — insbes. in Strafsachen (das. §#§. 51 ff.) 
223. — Kostenbeitreibung (das. §S. 74) 227. — Unter- 
suchung von See. Betriebsunfällen (G. v. 30. Juni §. 69) 
741. 
Ausübung von gesetzlichen Befugnissen der Reichs- 
konsuln in den deutschen Schutzgebieten durch andere Be- 
amte (G. v. 25. Juli §S. 2, 7, 8) 813. 
Reichsmilitärgericht, Wahrnehmung der Befugnisse des 
preußischen General- Auditoriats (V. v. 28. Dez. 99.) 2. 
(V. v. 18. Juli §. 32) 838. — Hauptverhandlung des 
Gerichts im strafgerichtlichen Verfahren gegen Militär. 
1900. 
Reichsmilitärgericht (Forts.) 
personen der Kaiserlichen Schutztruppen (Bek. v. 23. Juli 
III zu §. 408) 844. 
Diensteid der Senatspräsidenten, Räthe und Mit- 
glieder der Militäranwaltschaft beim Reichsmilitärgerichte 
(V. v. 6. Dez.) 1035. 
Reichsschuld, Verwendung der Mehrerträge an Söllen 2c. 
zu ihrer Verminderung (G. v. 30. März §. 1) 173. 
Reichsschuldenkommission zur Verwaltung der Reichs- 
schulden (G. v. 19. März §§. 12 bis 15, 20) 131. 
Reichsschuldenordnung (v. 19. März) 129. 
Reichsschuldenverwaltung, Aufnahme von Anleihen 
zur Beschaffung von Geldmitteln für den Reichshaushalt 
(G. v. 19. März I§. 3, 7 bis 11) 129. — Verfahren 
beim Verlust von Schuldverschreibungen und Schag- 
anweisungen (das. S§. 16 bis 19, 21, 22) 132. 
Reichssilbermünzen, Gesammtbetrag (G. v. 1. Juni 
Art. 4) 250. 
Reichsstempelabgaben, Entrichtung von Werthpapieren, 
Kauf- und Anschaffungsgeschäften, von Spiel und Wette, 
von Schiffsfrachturkunden (G. v. 14. Juni §#§. 1 bis 41) 
275. — Befreiungen von Entrichtung der Abgaben 
(das. Tarif unter Nr. 1, 2, 4 u. 5) 290. — Verwen. 
dung der Mehrerträge an Reichsstempelabgaben zur Ver- 
minderung der Reichsschuld (G. v. 30. März §. 1) 173.— 
Verrechnung der Mehrerträge für 1900 (G. v. 14. Juni 
§. 6) 257. (G. v. 14. Juni Art. 9) 264. 
Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894, Abänderung 
(G. v. 14. Juni) 260. — Neue Bekanntmachung des 
Textes (das. Art. 9) 264. (Bek. v. 14. Juni) 275.— 
Berichtigung zum §. 44 des Gesetzes, Seite 556. 
Reichsstempelzeichen zur Entrichtung der Reichsstempel- 
abgabe (G. v. 14. Juni 85. 1, 17, 26, 37, 41, 42, 54) 
276. 
Reichstag, Einberufung (V. v. 16. Okt.) 981. 
Vorlegung der Rechnungsabschlüsse der Berufs- 
genossenschaften für Unfallversicherung an den Reichs- 
tag (G. v. 30. Juni §. 111) 627. (G. v. 30. Juni 
§. 119) 683. (G. v. 30. Juni §. 117) 759. — Mit- 
theilung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze wegen. 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten (G. v. 30. Juni 
§. 47) 317. 
Rechenschaft an den Reichstag über Anleihen zur 
Beschaffung von Geldmitteln für den Reichshaushalt
        <pb n="1091" />
        Sachregister. 
Reisende, Aufsuchen von Waarenbestellungen und Auf. 
Reichstag (Forts.) 
(G. v. 19. März 88. 1, 11, 15, 17 129. — Wahl 
von Reichstagsmitgliedern in die Reichsschuldenkommission 
(das. 88. 12, 13) 131. 
Genehmigung des Reichstags zur Abänderung des 
Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, die einer be— 
sonderen Genehmigung bedürfen (Gew. O. 8. 16) 877. — 
desgl. zum Ausschluß von, Gegenständen 2c. vom Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen bei Seuchengefahr u. s. w. 
(das. §. 56b) 895. — Mittheilungen an den Reichstag 
über gestattete Ausnahmen von dem Verbote der Sonn- 
tagsarbeit in Gewerbebetrieben (das. §§. 105 d, 105e) 
939. — über weitere Ausdehnung des Verbots der 
Sonntagsarbeit (das. §. 1058) 940. — über Be- 
schränkungen in der Dauer der täglichen Arbeitszeit in 
Gewerbebetrieben (das. 8§#§. 120e, 139 a) 947. — über 
Ausnahmebestimmungen in Betreff der Beschäftigung 
von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in 
Fabriken 2c. (das. S. 154) 979. — Vorlegung der Jahres- 
berichte der Gewerbe= Aufsichtsbeamten an den Reichs- 
tag (das. S. 139b) 968. 
Reichs-Telegraphenverwaltung, s. Telegraphen- 
verwaltungen. 
Reichs-Versicherungsamt, Errichtung, Zusammen- 
setzung, Verfahren 2c. (G. v. 30. Juni §§. 11 bis 20, 
23, 24, 26) 578. — Geschäftsgang und Verfahren des 
Reichs- Versicherungsamts (V. v. 19. Okt.) 983. — Zu. 
ständigkeiten in Bezug auf das Verfahren vor den 
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung (G. v. 30. Juni 
§. 10) 577. (V. v. 22. Nov. 8§. 6, 18, 20, 28, 33, 
35) 1021. 
Zuständigkeiten rtc. des Reichs-Versicherungsamts 
nach dem Gewerbe= Unfallversicherungsgesetze (G. v. 
30. Juni §§. 2, 12, 31, 34, 35, 39, 42, 44, 46 bis 
49, 51, 53, 54, 58, 59, 61 bis 63, 73, 78, 80 bis 
85, 94, 95, 102, 105 bis 107, 110 bis 116, 119, 
120, 122 bis 128, 144) 586. — nach dem Gesetze 
über die Unfallversicherung für Land- und Forstwirth= 
schaft (G. v. 30. Juni §§. 1, 34, 37, 40, 46, 48 bis 
50, 52, 55, 56, 61, 63, 64, 67, 69, 70, 79, 84, 86 
bis 91, 96, 100, 101, 111, 114, 118 bis 124, 126, 
127, 129 bis 134, 154) 642. — nach dem Bau-Un- 
fallversicherungsgesetze (G. v. 30. Juni §§. 13, 15, 19, 
22 bis 29, 32, 33, 38, 41 bis 43) 702. — nach dem 
See. Unfallversicherungsgesetze (G. v. 30. Juni §F. 14, 
36, 39, 42, 44, 47, 48, 51 bis 55, 57, 60, 63, 64, 
67, 82 bis 86, 94, 98, 101, 108, 112, 113) 116, 
117, 119, 121 bis 129, 162, 163) 721. 
1900. 39 
kaufen von Waaren (Gew. O. §F. 44, 44 a, 148 zu 5, 
149 zu 1) 889. — Beschwerden von Reisenden über 
Gastwirthspreise bei der Polizeibehörde (das. S. 75) 903.— 
Behandlung an der Dest erkrankter Eisenbahnreisender 
(Bek. v. 6. Okt. Anl. 3 zu 3 bis 10) 864. 
Rekurs bei versagter Genehmigung zur Errichtung ge- 
werblicher Anlagen (Gew. O. S§. 20, 21, 24) 878. — 
bei Nichtgenehmigung von Gewerbebetrieben (das. §§. 40, 
54) 886. — bei Untersagung der Weiterbenutzung ge- 
werblicher Anlagen wegen Gefährdung des Gemeinwohls 
(das. §§. 51, 52) 892. — bei Versagung des Wander- 
gewerbescheins und der Erlaubniß zum Verkaufe von 
Druckschriften (das. §. 63) 900. — Rekurs gegen Ent- 
scheidungen in Innungsangelegenheiten (das. 8§. 84, 97, 
102) 907. — über Zulassung von Ausnahmen im Ge- 
werbebetrieb an Sonn und Festtagen (das. §. 105 e) 939. 
Rekurs gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte 
für die Gewerbe-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
85. 80 bis 87) 615. — für die Unfallversicherung für 
Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni 8§. 86 bis 
93) 672. — für die Bau-Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §. 37) 711. — für die See- Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni §§. 84 bis 91, 94) 747. — Ent- 
scheidungen des Reichs-Versicherungsamts auf Rekurse 
gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (G. v. 
30. Juni §. 16 zu 1) 580. (V. v. 19. Okt. §§. 29, 
33) 991. 
Rekurs gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden 
über Unfallentschädigungsansprüche (G. v. 30. Juni S§. 26, 
27) 595. (G. v. 30. Juni 8§. 31, 32) 653. (G. v. 
30. Juni S. 11) 702. (G. v. 30. Juni S§. 30, 31, 156)728. 
Religionsübung in den Schutzgebieten (G. v. 25. Juli 
S. 14) 816. 
Rennen, Reichsstempelabgabe von Wetteinsätzen bei öffent. 
lichen Rennen (G. v. 14. Juni S§. 23, 25, 27, 30) 282. 
Rente als Unfallentschädigung bei der Gewerbe. Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §§. 8 bis 10, 16 bis 26) 
588. — Feststellung und Auszahlung der Renten (das. 
SS. 64 bis 92) 610. — Fälligkeitstermine (das. §. 93) 
619. — Ruhen der Rente (das. §. 94) 619. — Kapital. 
abfindung für die Renten (das. 8. 95) 620. — Ueber- 
tragung der Rentenansprüche (das. §. 96) 621. — Aus- 
zahlungen 2c. durch die Post (das. S§. 97 bis 106) 621. 
Rente als Unfallversicherung bei der Unfallver- 
sicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 
30. Juni §F.7 bis 13, 16 bis 26) 644. — Fest- 
stellung und Auszahlung der Renten (das. §§. 71 bis
        <pb n="1092" />
        40 
Rente (Forts.) 
98) 667. — Faälligkeitstermine (das. S. 99) 676. — 
Ruhen der Rente (das. S. 100) 676. — Kapital- 
abfindungen (das. S. 101) 677. — Uebertragung der 
Rentenansprüche (das. S. 102) 678. — Auszahlungen 2c. 
durch die Post (das. 8§. 103 ff.) 678. 
Rente als Unfallentschädigung bei der Bau- Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §§. 37 bis 39) 711. 
Rente als Unfallentschädigung bei der See- Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni S§. 8 bis 31) 718. — Fest- 
stellung und Auszahlung der Renten (das. 8§. 65 bis 
96) 740. — Fälligkeitstermine (das. §. 97) 751. — 
Ruhen der Rente (das. §. 98) 751.— Kapitalabfindungen 
(das. §. 99) 752. — Uebertragung der Nentenansprüche 
(das. §. 100) 753. — Auszahlungen 2c. durch die Post 
(das. 8§. 101 ff.) 753. 
Rentenverschreibungen, Reichsstempelabgabe von solchen 
(G. v. 14. Juni I§. 1 bis 5) 275. — Befreiungen von 
Rentenverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten 
von Entrichtung der Abgabe (das. Tarif unter Nr. 2) 292. 
Rentenzuschußkassen für Betriebsbeamte und Mitglieder 
der Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §. 23 zu 2) 583. 
Repräsentanten, Haftpflicht der Repräsentanten von 
Betriebsunternehmern für vorsätzlich oder fahrlässig 
herbeigeführte Betriebsunfälle (G. v. 30. Juni §§. 135 
bis 137) 635. (G. v. 30. Juni §S#F. 146 bis 148) 691. 
(G. v. 30. Juni §§. 46 bis 48) 714. (LG. v. 30. Juni 
88. 133 bis 135) 764. 
Reservefonds der Berufsgenossenschaften der Gewerbe- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 31, 34, 95, 103) 
597. — der Unfallversicherung für Land- und Forst- 
wirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 34, 37, 101, 105, 113) 
634. — der Bau-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§S. 15, 19, 26, 35) 703. — der See= Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni 8§. 34, 36, 103, 111) 730. 
Revisionen des Reichs-Versicherungsamts gegen Eut- 
scheidungen der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung 
(V. v. 19. Okt. S§. 29, 33) 991. 
Rheder (Rhederei) im Sinne des See= Unfallversicherungs- 
gesetzes (G. v. 30. Juni §. 3 Abs. 4) 717. — Ver- 
sicherungspflicht und Selbstversicherung der Rheder (das. 
§. 5) 718. — Verfpflichtungen hinsichtlich der Ver- 
sicherung (das. §§. 32, 33, 52, 58, 62, 107, 108, 111, 
123) 728. — Strafe wegen Verletzung der Unfall- 
verhütungsvorschriften (das. §§. 118, 122) 759. — 
Haftpflicht für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigefährte 
Unfälle (das. §§. 133 bis 136, 146) 764. 
Sachregister. 
1900 
Nichterliche Beisitzer, Zuziehung zu den Entscheidungen 
des Reichs Versicherungsamts (G. v. 30. Juni 8F. 16, 
17) 580. — (V. v. 19. Okt. 8§. 9, 12, 14) 985. 
Rindvieh, amtliche Untersuchung vor und nach der 
Schlachtung (G. v. 3. Juni §§. 1 bis 4) 547. — 
Einfuhr von Rindfleisch (das. §§. 12 bis 17, 19, 20) 
550. — Hausirhandel mit Rindvieh bei Seuchengefahr 
(Gew. O. S#§. 56 b, 148 zu 7 a) 895. 
Risiko, Theilung und gemeinsame Tragung des Risikos 
bei der Gewerbe-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§§. 50, 51) 604. — bei der Unfallversicherung für 
Land= und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 59 
bis 61) 663. — bei der Bau= Unfallversicherung (G. 
v. 30. Juni §. 14) 703. 
Röstöfen, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung (Gew. O. 
88. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Rückfall bei Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempel- 
gesetz (G. v. 14. Juni §§. 20, 39, 45) 281. 
Rückkaufgeschäfte, Betrieb des Gewerbes (Gew. O. §§. 35, 
38, 47, 53) 884. — Vermittelung von Rückkauf- 
geschäften beim Gewerbebetrieb im Umherziehen (das. 
§#S. 56 a zu 2, 148 zu 7 a) 894. 
Rum, Eingangszoll (G. v. 14. Juni Art. 1 Nr. 2) 298. 
Rumänien, Theilnahme an der internationalen Sanitäts. 
Uebereinkunft wegen Abwehr der Pest (v. 19. März 97.) 
44. — an der Deklaration dazu (v. 24. Janr.) 822. 
NRußhütten, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. S§S. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Rußland, Theilnahme an der internationalen Sanitäts- 
Uebereinkunft wegen Abwehr der Pest (v. 19. März 97.) 
44. — an der Deklaration dazu (v. 24. Jaur.) 822. — 
an der internationalen Konvention wegen Einsfuhr von 
Spirituosen in Afrika (v. 8. Juni 99.) 823. 
Russische Bahnstrecken, betheiligt an dem inter- 
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 25. Janr.) 27. (Bek. v. 4. Aug.) 787. 
S. 
Sachverständige, Anhörung vor der Entscheidung über 
die Genehmigung gewerblicher Anlagen (Gew. O. 8. 21 
zu 1) 878. — Verschwiegenheit über Betriebsgeheim- 
nisse (das. 8S. 21 a, 145 a) 878. 
Sachverständige im strafgerichtlichen Verfahren 
gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen 
(Bek. v. 23. Juli III zu §§. 171, 205, 209, 299,
        <pb n="1093" />
        Sachregister. 
Sachverständige (Forts.) 
469) 841. — im Verfahren vor dem Reichs-Ver- 
sicherungsamte (V. v. 19. Okt. §. 39) 994. — im Ver- 
fahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung 
(V. v. 22. Nov. §§. 16 bis 18) 1024. 
Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Ueber- 
wachung unfallversicherungspflichtiger Gewerbebetriebe 
(G. v. 30. Juni Ss. 120, 121, 150, 151) 630. 
— desgl. land= und forstwirthschaftlicher Betriebe (G. 
v. 30. Juni §S§F. 127, 128, 160, 161) 686. — bei 
der Untersuchung von Betriebsunfällen (G. v. 30. Juni 
§. 65) 611. (G. v. 30. Juni F. 72) 668. (G. v. 30. Juni 
S. 70) 742. 
Sämereien, beschränkte Julassung im 
(Gew. O. S§s. 56 zu 10, 148 zu 7 a) 891. 
Säuften, gewerbsmäßige Beförderung von Personen im 
Ortsverkehr mittelst Säuften (Gew. O. S#§. 37, 76, 148 
zu 8) 885. 
Salinen, allgemeine Bestimmungen über ihren Betriecb 
(Gew. O. §. 154 a) 979. — Nichtbeschäftigung von Ar- 
beitern an Sonn und Festtagen (das. 8§. 105 b, 146a) 
937. — Unfallversicherung der beschäftigten Arbeiter und 
Hausirhandel 
Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni §. 1 zu 1, §§. 2, 35) 585.. 
Samengärtnereien, Unfallversicherung der in denselben 
beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni §. 1 Abs. 7) 642. 
Samoa, Aufhebung des Freundschaftsvertrags mit 
Deutschland vom 24. Januar 1879 (G. v. 15. Febr.) 37. 
(V. v. 17. Febr.) 30. — Erklärung des Schutzes über 
die Samoainseln (A. E. v. 17. Febr.) 135. (Bek. v. 
26. März) 136. — Verordnung über die Rechtsver- 
hältnisse in Samoa (v. 17. Febr.) 136. (Bek. v. 26. März) 
138. (Bek. v. 25. Sept.) 849. 
Bekanntmachung, betr. die östlich des 171. Längen- 
grads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der 
Samoagruppe (Bek. v. 25. Sept.) 849. 
Haushalts-Etat für das Schutzgebiet Samoa für 
1900 (Anl. z. G. v. 1. Juni) 247. 
San José-Schildlaus, Einfuhrbeschränkungen wegen 
Gefahr ihrer Einschleppung (V. v. 6. Aug.) 791. 
Sanitäts-Uebereinkunft, internationale, wegen Maß- 
regeln gegen die Pest (v. 19. März 97.) 43. — Ab- 
änderung des Art. 35 der Uebereinkunft (Dekl. v. 
24. Janr.) 821. 
Schafe, amtliche Untersuchung vor und nach der Schlach- 
tung (G. v. 3. Juni §§. 1 bis 4) 547. — Einfuhr von 
Schaffleisch (das. §§. 12 bis 17, 19, 20) 550. — 
Hausirhandel mit Schafen bei Seuchengefahr (Gew. O. 
§§. 56b, 148 zu 7a) 895. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 
1900. 41 
Schaffer, Betrieb ihres Gewerbes (Gew. O. 88. 36, 47, 
53) 885. — ihre Taren (das. §§. 78, 148 zu 8) 903. 
— Unfallversicherung der in ihrem Betriebe beschäftigten 
Personen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 6, 8§. 2, 35) 585. 
Schamgefühl, gröbliche Verletzung durch Schriften 2c. 
(G. v. 25. Juni S. 184 a) 302. 
Schankwirthe, Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe (Gew. O. 
S§. 33, 38, 49 bis 54, 147 zu 1) 882. — Aeußere Be- 
zeichnung ihres Lokals mit dem Familiennamen 
(das. §S§S. 15a, 148 zu 14) 875. — Beschäftigung von 
Arbeitern an Sonn= und Festtagen (das. §§. 105i, 
146 a) 940. — Auszahlung des Lohnes gewerblicher 
Arbeiter in Schankwirthschaften (das. §§. 115 a, 148 
zu 13) 943. 
Vertrieb und Verwendung minderwerthigen Fleisches 
und von Pferdefleisch (G. v. 3. Juni §§. 11, 18, 21, 24) 
549. — Strafvorschriften (das. 8§. 26 bis 28) 553. 
Schatzanweisungen zur Beschaffung von Geldmitteln 
für den Reichshaushalt (G. v. 19. März §S. 1, 7, 8) 
129. — Verfahren beim Verluste von Schatzanweisungen 
(das. S§. 16 bis 19, 21, 22) 132. 
Ausgabe von Schatzanweisungen zur Verstärkung 
des Betriebsfonds der Reichshauptkasse (G. v. 30. März 
S. 3) 140. 
Schauer, Betrieb ihres Gewerbes (Gew. O. §S. 36, 47, 
53) 885. — ihre Taxen (das. S§. 78, 148 zu 8) 
903. — Unfallversicherung der in ihrem Betriebe be- 
schäftigten Personen (G. v. 30. Juni 8. 1 zu 6, S§. 2, 
35) 585. 
Schaumweine, Eingangszoll (G. v. 14. Juni Art. 1 Nr. 2) 
298. 
Schauspielunternehmer, Erlaubniß zu ihrem Gewerbe— 
betriebe (Gew. O. 88. 32, 33a, 49, 53) 882. — zum 
Gewerbebetrieb im Umherziehen (das. S. 60 d) 899. — 
Strafe wegen Zuwiderhandlungen (das. S§. 147 zu 1, 
148 zu c) 974. — Beschäftigung von Arbeitern an 
Sonn= und Festtagen (das. 8§. 105i, 146 a) 940. 
Schaustellungen, Erlaubniß zur gewerbsmäßigen Ver- 
anstaltung von solchen (Gew. O. SS. 32 a, 32 b, 55, 60 a, 
105i, 147 zu 1, 148 zu 5 und 7b) 883. 
Scheckverkehr, s. Postscheck verkehr. 
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, Errichtung an 
Stelle der nach Berufsgenossenschaften errichteten Schieds- 
gerichte (G. v. 30. Juni §§. 3, 25) 574. (V. v. 22. Nov.) 
1031. — Zusammensetzung der Schiedsgerichte, Verfahren 
und Kosten (G. v. 30. Juni S§S. 4 bis 10, 20) 575.— 
Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor 
diesen Schiedsgerichten (V. v. 22. Nov. §§S. 1 bis 4) 
9
        <pb n="1094" />
        42 Sachregister. 
Schiedsgerichte (Forts.) 
1017. — Vorschriften über das Verfahren (das. 88. 5 
bis 26) 1020. — insbes. das Verfahren bei Anträgen 
auf anderweite Feststellung der Unfallentschädigungen 
(das. 85. 27 bis 32) 1028. 
Entscheidungen der Schiedsgerichte über Entschädi- 
gungsansprüche aus der Gewerbe- Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni 8§. 76 bis 80, 88 bis 90, 95) 614. — 
aus der Unfallversicherung für Land- und Forstwirth- 
schaft (G. v. 30. Juni 8§. 82 bis 87, 94, 96, 101) 
671. — aus der Bau-= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§. 37) 711. — aus der See- Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni 88. 80 bis 84, 92 bis 94, 101) 745. 
s. auch Innungsschiedsgerichte. 
Schießpulver, ausgeschlossen vom Hausirhandel (Gew. O. 
Ss. 56 zu 6, 146 zu 4) 894. 
Schießpulverfabriken bedürfen der 
(Gew. O. §§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Schiffahrt, Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli 1887 
über Unfallversicherung der bei der Seeschiffahrt be- 
theiligten Personen (G. v. 30. Juni 8. 1) 335. — 
Nene Bekanntmachung des Textes des Gesetzes (das. 
§. 28) 346. (Bek. v. 5. Juli) 573 und 716. 
s. auch See-Unfallversicherungsgesetz. 
Schiffahrtsbetriebe, Unfallversicherung der darin be- 
schäftigten Dersonen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 4, F. 2 
Abs. 5) 585. (G. v. 30. Juni §SF. 1, 152) 716. 
Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Uruguay 
vom 20. Juni 1892, Wiederinkraftsetzung (Uebereink. 
v. 5. Juni 99.) 5. — Theilweise Aufhebung des 
Schiffahrtsvertrags mit Janzibar vom 20. Dezember 
1885 (G. v. 15. Febr.) 37. 
Schiffbrüche, Unfallversicherung der in Betrieben zur 
Rettung von Personen 2c. bei Schiffbrüchen beschäftigten 
Arbeiter 2c. (G. v. 30. Juni S. 1 zu 3) 716. 
Schiffe, Flaggenrecht deutscher Binnenschiffe auf aus- 
ländischen Gewässern (V. v. 1. März) 41. — Zeigen 
der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe (V. v. 
21. Ang.) 807. 
Anzeigepflicht bezüglich gemeingefährlicher Krank. 
heiten auf Schiffen (G. v. 30. Juni §§. 3, 7, 45) 306. 
— Verhütung der Einschleppung durch Seeschiffe (das. 
§§. 24, 26) 311. — Schutzmaßregeln bezüglich der 
Schiffahrtsbetriebe im Anschluß an den Eisenbahnverkehr 
(das. §. 40) 315. 
Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe bedürfen 
der Genehmigung (Gew. O. S#S. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Genehmigung 
1900. 
Schiffer (Schiffsführer), Versicherungspflicht gegen Be- 
triebsunfälle (G. v. 30. Juni 88. 1 bis 4, 10, 11, 
14, 153) 716. — Anzeige und Untersuchung der Un- 
fälle (das. §§. 65 bis 73) 740. — Uebertretung der 
Unfallverhütungsvorschriften u. s. w. (das. 8§. 118, 122, 
123, 143 bis 146) 759. 
Seeschiffer bedürfen 
(Gew. O. F. 31) 882. 
Schiffsbestand der deutschen Flotte (G. v. 14. Juni 
S§. 1, 2) 255. 
Schiffsfrachturkunden unterliegen der Reichsstempel- 
abgabe (G. v. 14. Juni §S. 32 bis 40) 283. 
Schiffsjournal, Eintragung von Betriebsunfällen darin 
(G. v. 30. Juni §. 65) 740. — desgl. der verhängten 
Geldstrafen wegen Verletzung der Unfallverhütungs- 
vorschriften (das. §§. 122, 123) 761. 
Schiffsmannschaft, Versicherung gegen Betriebsunfülle 
(G. v. 30. Juni §§. 1 bis 4, 10, 1I, 14, 152, 153) 
716. 
Schiffsregister über das Flaggenrecht deutscher Binnen- 
schiffe in ausländischen Gewässern (V. v. 1. März 
5§. 2) 41. 
eines Befähigungszeugnisses 
Schiffsregisterbehörden, Mittheilung der Veränderungen 
im Schiffsregister an die Berufsgenossenschaften für See- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni F. 62) 738. 
Schiffsziehen, Unfallversicherung der im Gewerbebetriebe 
des Schiffsziehens beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni 
§. 1 zu 4, §§. 2, 35) 585. 
Schildlaus, s. San José Schildlaus. 
Schinken, Einfuhrbeschränkungen (G. v. 3. Juni §. 12 
zu 2) 550. 
Schlachthäuser, Vertrieb frischen Fleisches in Orten mit 
öffentlichen Schlachthäusern (G. v. 3. Juni §. 20) 552. 
— Anlegung von Privatschlächtereien in solchen Orten 
(Gew. O. 8§. 23, 25, 49) 879. 
Schlachtviehbeschau, Untersuchung des Schlachtviehs 
vor und nach der Schlachtung (G. v. 3. Juni 8§. 1 
bis 11) 547. — Inkrafttreten des Gesetzes (das. §. 30) 
554. (V. v. 30. Juni) 775. 
Schlächtereien, ihre Aulegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. S§. 16, 25, 147 zu 2) 876. — Anlegung 
von Privatschlächtereien in Orten mit öffentlichen 
Schlachthäusern (das. §§. 23, 25, 49) 879. 
Schlosserarbeiten, Unfallversicherung der bei Ausfährung 
derselben beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni 8. 1 
zu 2, SS. 2, 35) 585. 
Schlußnoten über Kaufgeschäfte, Reichsstempelabgaben 
(G. v. 14. Juni §§. 9 bis 14, 16, 19, 21) 278.
        <pb n="1095" />
        Sachregister. 
Schmiede in landwirthschaftlichen Betrieben, Unfallver- 
sicherungspflicht (G. v. 30. Juni S. 1 Abs. 6) 642. 
Schmiedearbeiten, Unfallversicherung der bei Aus- 
führung derselben beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni 
§. 1 zu 2, §§. 2, 35) 585. 
Schmucksachen, vom Hausirhandel ausgeschlossen (Gew. O. 
§§5. 56 zu 11, 148 zu 7 a) 894. 
Schnellbleichen, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. §§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Schornsteinfeger, Kehrbezirke derselben (Gew. O. 8§§. 39, 
47) 886. — ihre Taxen (das. §§. 77, 148 zu 8) 903. 
Unfallversicherung der im Schornsteinfegergewerbe 
beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni S. 1 zu 2, 8§. 2, 
35) 585. 
Schriften, Verbreitung u. s. w. unzüchtiger Schriften (G. 
v. 25. Juni I§. 184, 184 a) 302. 
s. auch Druckschriften. 
Schuldverschreibungen über Anleihen zur Beschaffung 
von Geldmitteln für den Reichshaushalt (G. v. 19. März 
88. 2 bis 6) 129. — Verfahren beim Verluste von 
Schuldverschreibungen (das. §#§. 16 bis 19, 21, 22) 132. 
Reichsstempelabgabe von Schuldverschreibungen (G. 
v. 14. Juni §§. 1 bis 5) 275. — Befreiungen der 
Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten 
von Entrichtung der Abgabe (das. Tarif unter Nr. 2) 292. 
Schulen, Herstellung gewerblicher Anlagen in ihrer Nähe 
(Gew. O. §. 27) 880. 
Schufzwaffen, vom Hausirhandel ausgeschlossen (Gew. O. 
88. 56 zu 8, 148 zu 7 a) 894. 
Schutz von literarischen und Kunstwerken, von Er- 
findungen 2c. in den deutschen Schutzgebieten (V. v. 
9. Nov. S. 4) 1006. 
Schutzgebiete, deutsche, Haushalts-Etat für 1900 (G. v. 
30. März) 174. — Nachtrag dazu (G. v. 1. Juni) 247. 
Kontrole des Haushalts der Schutzgebiete für 1899 
durch den Rechnungshof (G. v. 7. Febr.) 31. 
Erklärung des Schutzes über die Samoainseln (A. 
E. v. 17. Febr.) 135. (Bek. v. 26. März) 136. — 
Verordnung über die Rechtsverhältnisse in Samoa (v. 
17. Febr.) 136. (Bek. v. 26. März) 138. — Bekannt- 
machung) betr. die östlich des 171. Längengrads west- 
lich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe 
(Bek. v. 25. Sept.) 849. 
Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse 
der deutschen Schutzgebiete (G. v. 25. Juli) 809. — 
Inkrafttreten dieses Gesetzes (das. Art. 3) 812. (V. 
v. 9. Nov. §. 1) 1005. — Neuredaktion des Schutz. 
1 
1900. 43 
Schutzg ebiete (Forts.) 
gebietsgesetzes (G. v. 25. Juli Art. 2) 811. 
10. Sept.) 812. (V. v. 9. Nov. SF. 1) 1005. 
Rechte an Grundstücken und Anlegung von Grund- 
büchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin 
und Haukau (V. v. 25. Okt.) 1000. 
Anordnungen des Gouverneurs von Kamerun zum 
Schutze des Waldbestandes (V. v. 4. April) 231. 
Militärische Strafrechtspflege im Kiautschou- Gebicte 
(G. v. 25. Juni) 304. — Strafgerichtliches Verfahren 
gegen Militärpersonen der Schutztruppen in Deutsch- 
Ostafrika, Südwestafrika und Kamerun (V. v. 18. Juli) 
831. (Bek. v. 23. Juli) 839. 
Inkrafttreten der Allerhöchsten Verordnung vom 
9. Oktober 1898 über das Bergwesen in Deutsch -Ost- 
afrika (V. v. 3. Okt.) 847. 
Schutzgebietsgesetz vom 25. Juli 1900 (Bek. v. 10. Sept) 
812. — Verordnung über die Rechtsverhältnisse in den 
deutschen Schutzgebieten (v. 9. Nov.) 1005. 
Schutzgenossen in den Konsulargerichtsbezirken, Rechts- 
verhältnisse (G. v. 7. April S§. 2 zu 2, 25, 36, 42) 213. 
(Bek. v. 
Schutzmaßregeln bei gemeingefährlichen Krankheiten (6. 
v. 30. Juni §§. 11 bis 27, 39, 40) 308. 
Schutztruppen, Kaiserliche, strafgerichtliches Verfahren 
gegen die Militärpersonen der Schutztruppen für Deutsch- 
Ostafrika, Deutsch= Südwestafrika und Kamerun (V. v. 
18. Juli) 831. (Bek. v. 23. Juli) 839. 
Schweden, Theilnahme an der internationalen Konvention 
über Einfuhr von Spirituosen in Afrika (v. S. Juni 99.) 
823. 
Schwefeläther, 
Nr. 1) 298. 
Schweine, amtliche Untersuchung vor und nach der 
Schlachtung (G. v. 3. Juni §§. 1 bis 4) 547. — Ein- 
fuhr von Schweinefleisch (das. §§. 12 bis 17, 19, 20) 
550. — Hausirhandel mit Schweinen bei Seuchengefahr 
(Gew. O. 8§. 56b, 148 zu Ja) 895. 
Schweiz, Theilnahme an der internationalen Sanitäts. 
Uebereinkunft wegen Abwehr der Pest (v. 19. März 97.) 
44. — an der Deklaration dazu (v. 24. Jaur.) 822. 
Schweizerische Bahnstrecken, betheiligt an dem inter- 
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht. 
verkehr (Bek. v. 25. Janr.) 28. 
Erlöschen des Postvertrags zwischen dem Nord- 
dentschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden 
mit der Schweiz vom 11. April 1868 (Bek. v. 6. Sept.) 
808. 
Eingangszoll (G. v. 14. Juni Art. 1 
5*
        <pb n="1096" />
        44 Sachregister. 
Schwimmunterricht, Ertheilung als Gewerbe (Gew. O. 
S. 35, 148 zu 4) 884. 
Seefischerei, Unfallversicherung der in derselben be- 
schäftigten Arbeiter 2c. (G. v. 30. Juni §F. 152 bis 164) 
770. 
Seeleute, Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli 1887 
über Unfallversicherung der Seelente (G. v. 30. Juni §. 1) 
335. — Neue Bekanntmachung des Textes des Gesetzes 
(das. S. 28) 346. (Bek. v. 5. Juli) 573 und 716. 
s. auch See- Unfallversicherungsgesetz. 
Seemannsämter, Entscheidung von Streitigkeiten über 
Kur und Verpflegung erkrankter, gegen Betriebsunfälle 
versicherter Scelente (G. v. 30. Juni §. 20) 724.— 
Untersuchung der Unfälle durch die Seemannsämter 
(das. §§. 65, 68, 69, 73) 740. — Strafverfügungen 
gegen die Schiffsführer 2c. (das. S§. 121 bis 123) 761. 
Seemannsordnung vom 27.Dezember 1872, Anwendung 
von Bestimmungen derselben auf die See. Unfallversiche- 
rung (G. v. 30. Juni SF. 4, 14, 28, 133) 717. 
Seeschiffahrt, Unfallversicherung der Arbeiter 2c. im 
Kleinbetriebe der Seeschiffahrt und Seefischerei (G. v. 
30. Juni S§. 152 bis 164) 770. 
Seeschiffe, Einschleppung gemeingefährlicher Krankheiten 
vom Auslande (G. v. 30. Juni §§. 24, 25) 311.— 
Gesundheitspässe für die aus deutschen Häfen ausgehenden 
Schiffe (das. S. 26) 311. 
Abblendung der Seitenlichter und Einrichtung der 
Positionslaternen auf Seeschiffen (V. v. 16. Okt.) 1003. 
(Bek. v. 8. Dez.) 1036. 
s. auch Schiffe. 
Sceschiffer bedürfen eines Befähigungszeugnisses (Gew. O. 
S 31) 882. 
s. auch Schiffer. 
Seesteuerleute bedürfen eines Befähigungszeugnisses 
(Gew. O. S. 31) 882. « 
s. auch Schiffsmannschaft. 
Sce-Unfallversicherungsgesetz, Abänderung des Ge- 
setzes vom 13. Juli 1887 über Unfallversicherung der 
Seeleute und der bei der Seeschiffahrt betheiligten Per- 
sonen (G. v. 30. Juni §. 1) 335. — Neue Bekannt- 
machung des Textes des Gesetzes unter dem Namen 
„ See Unfallversicherungsgesetze (das. s. 28) 346. (Bek. 
v. v. Juli) 573 und 716. — Inkrafttreten der §§. 29 
bis 31, 49 und 104 des Gesetzes zum 1. Januar 1902 
(G. v. 30. Juni S. 25) 584. 
1900. 
Seifensiedereien, Genehmigung zu ihrer Anlage (Gew. O. 
§§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Sektionen der Berufsgenossenschaften der Gewerbe-Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni 8§. 38, 42 bis 44, 50, 56, 
58, 60, 64, 65, 69, 113) 600. — der Unfallver- 
sicherung für Land= und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni 
§§. 39, 59, 60), 72, 75, 121) 656. — der See- Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni 8§. 38, 42, 59, 61, 68, 
74, 119, 121) 731. 
Selbstversicherung der Betriebsunternehmer gegen Ge- 
werbe-Betriebsunfälle (G. v. 30. Juni F. 5) 587. — 
gegen Betriebsunfälle in der Forst- und Landwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §. 4) 643. — gegen Baus Betriebs- 
unfälle (G. v. 30. Juni §. 4) 699. — Selbstversicherung 
der Rheder, Lootsen und Schiffahrtsunternehmer gegen 
Scebetriebsunfälle (G. v. 30. Juni §. 5) 718. 
Senate des Reichs-Versicherungsamts, Entscheidungen (G. 
v. 30. Juni S. 17) 580. — Geschäftsgang und Ver- 
fahren (V. v. 19. Okt. Is. 20 bis 28) 989. 
Serbien, Theilnahme an der internationalen Sanitäts- 
Uebereinkunft wegen Abwehr der Pest (v. 19. März 97.) 44. 
Servistarif, Aenderung der Anlage II zum Gesetz über 
den Tarif vom 26. Juli 1897 (G. v. 30. MärzS. 5) 140. 
Silberwaaren, vom Hausirhandel ausgeschlossen (Gew. O. 
H. 56 zu 3, 148 zu 70) 891. 
Singspiele, Erlaubniß zur gewerbsmäßigen Aufführung 
von Singspielen (Gew. O. 8§. 33 a, 33b, 55) 60a, 
147 zu 1, 148 zu 5 u. 7b) 883. 
Soldatenstand, Fürsorge für Personen des Soldaten- 
standes bei Betriebsunfällen (G. v. 30. Juni 8. 7) 587. 
(G. v. 30. Juni § 6) 643. (G. v. 30. Juni F. 1) 698. 
(G. v. 30. Juni §. 1) 716. 
Sonn= und Festtage, Beschränkungen des Gewerbe- 
betriebs in offenen Verkaufsstellen (Gew. O. SS. 419, 
41 b) 887. — des Gewerbebetriebs im Umherzichen 
(das. §. 55 a) 893. — in der Beschäftigung von Ar- 
beitern im Gewerbebetriebe (das. §§. 105 a bis 105 , 
146a) 937. — desgl. von Lehrlingen in Handwerks- 
betrieben (das. §§. 127, 148 zu 9) 951. — von jugend- 
lichen Arbeitern in Fabriken (das. §§. 136, 146 zu 2) 
964. — Beschäftigung von Arbeiterinnen in Fabriken 
an den Vorabenden der Sonn und Festtage (das. §§. 137, 
146 zu 2) 965. — Beschäftigung von jugendlichen 
Arbeitern und von Arbeiterinnen an Sonn= und Fest- 
tagen in Werkstätten mit Motorbetrieb 2c. (Bek. v. 
13. Juli Nr. 4, 5, 13) 507.
        <pb n="1097" />
        Sachregister. 
Spanien, Theilnahme an der internationalen Sanitäts— 
Uebereinkunft gegen Einschleppung der Pest (v. 19. März 
97.) 43. — an der Deklaration dazu (v. 24. Janr.) 
822. — an der internationalen Konvention, betr. Ein- 
fuhr von Spirituosen in Afrika (v. 8. Juni 99.) 823. 
Speck, Einfuhrbeschränkungen (G. v. 3. Juni §F. 12 zu 2) 550. 
Speditionsbetrieb, gewerbsmäßiger, Unfallversicherung 
der darin beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni S. 1 
zu 5, SS. 2, 35) 585. 
Speichereibetrieb, gewerbsmäßiger, Unfallversicherung 
der darin beschäftigten Personen (G. v. 30. Juni 8. 1 
zu 5, SS. 2, 35) 585. 
Speisewirthe, Vertrieb und Verwendung minderwerthigen 
Fleisches und von Pferdefleisch (G. v. 3. Juni SF. 11, 
18, 21, 24) 549. — Strafvorschriften (das. 88. 26 
bis 28) 553. · 
Spiel und Wette, Reichsstempelabgaben davon (G. v. 
14. Juni 8§. 22 bis 30) 281. 
Spielkarten, vom Hausirhandel ausgeschlossen (Gew. O. 
8§. 56 zu 4, 148 zu va) 894. 
Spirituosen, internationale Konvention, betr. Einfuhr 
von Spirituosen in bestimmte Gebiete Afrikas (v. 
S. Juni 99.) 823. 
Spiritus, Erlanbniß zum Kleinhandel mit Spiritus 
(Gew. O. §§. 33, 49, 147 zu 1) 882. — Aufsuchen 
von Bestellungen auf Spiritus (das. 8. 56 a zu 3) 895. 
— Ausschluß von Spiritus vom Hausirhandel (dafs. 
§S. 56 zu 7, 148 zu va) 894. 
s. auch geistige Getränke. 
Sprengstoffe, Handel mit Sprengstoffen (Gew. O. §#. 35, 
38, 148 zu 4) 884. — Ausschluß der Sprengstoffe 
vom Hausirhandel (das. S§. 56 zu 6, 146 zu 4) 894. 
Staatsanwaltschaft, Wahrnehmung ihrer Geschäfte in 
Angelegenheiten der Konsulargerichtsbarkeit (G. v. 7. April 
§S§. 15, 55, 56, 65, 71) 216. — in Strafsachen in 
den deutschen Schutzgebieten (V. v. 9. Nov. §. 5) 1006. 
Staatsbetriebe, Unfallversicherung der beschäftigten Ar- 
beiter und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni §SF. 128 bis 
133) 633. (G. v. 30. Juni S§. 134 bis 140) 689. 
(G. v. 30. Juni §§. 129 bis 132) 764. 
Anwendung von Bestimmungen der Gewerbeordnung 
auf Staatsbetriebe (Gew. O. §. 155) 979. 
Staatslotterien, Reichsstempelabgabe von ihren Loosen 
(G. v. 14. Juni §§. 29, 30) 283. 
Staatspapiere, ausgeschlossen vom Hausirhandel (Gew. O. 
88. 56 zu 5, 148 zu 7a) 89 4. — Aufsuchen von Be- 
stellungen darauf verboten (das. 88. 26 à zu 2, 148 zu 
7a) 895. 
1900. 45 
Stärkefabriken und Stärkesyrupsfabriken, ihre An- 
legung bedarf der Genehmigung (Gew. O. 8§. 16, 25, 
147 zu 2) 876. 
Statut der Berufsgenossenschaften der Gewerbe-Unfall. 
versicherung (G. v. 30. Juni §§. 36 bis 44) 599. — 
der Unfallversicherung für Land= und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §§. 38 bis 40) 655. — für Bau-. 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 14) 703. — für 
Ser-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 37 bis 39) 
731. — Statuten der Berufsgenossenschaften neu der 
Unfallversicherung unterstellter Gewerbszweige (G. v. 
30. Juni §§. 2, 26) 574. 
Statut der Handwerkskammern (Gew. O. 8§. 103e, 
103d, 1038, 103i, 103 m) 927. — der Innungsverbände 
(das. SS. 104 a, 104b, 104h, 104 m) 933. 
Abänderungen der §§. 2, 3, 8, 15 bis 17 des 
Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (V. v. 
3. Sept.) 793. 
s. auch Gesellschaftsvertrag, 
statut, Ortsstatut. 
Stauanlagen für Wassertriebwerke bedürfen der 
Genehmigung (Gew. O. 88. 16, 23, 25, 27, 147 zu 2) 
876. 
Stauer, Betrieb ihres Gewerbes (Gew. O. 88. 36, 47, 
53) 885. — Taxen derselben (das. 88. 78, 148 zu 8) 
903. — Unfallversicherung der in ihrem Betriebe be— 
schäftigten Personen (G. v. 30. Juni 8. 1 zu 6, 88. 2, 
35) 585. 
Steinbrüche, Unfallversicherung der beschäftigten Arbeiter 
und Betriebsbeamten (G. v. 30. Juni §. 1 zu 1, §§. 2, 
35) 585. 
s. auch Brüche. 
Steindrucker, Anzeige ihres Geschäftslokals (Gew. O. 
S§. 14, 148 zu 3) 875. 
Steinhauerarbeiten, Unfallversicherung der beschäftigten 
Arbeiter 2c. (G. v. 30. Juni S. 1 zu 2, §§. 2, 35) 585. 
Steinkohlentheer, Anlagen zu seiner Bereitung bedürfen 
der Genehmigung (Gew. O. §§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Stellenvermittler, Erlaubniß zu ihrem Gewerbebetriebe 
(Gew. O. S§. 34, 38, 47, 53, 148 zu 4a) 884. — ihre 
Taren (das. S§. 75 a, 148 zu 8, 149 zu 7 a) 903. 
Innungs. 
Stellmacher in landwirthschaftlichen Betrieben, Unfall- 
versicherungspflicht (G. v. 30. Juni §. 1 Abs. 6) 642. 
Stellvertreter beim stehenden Gewerbebetriebe (Gew. O. 
§§. 45 bis 47) 890. — Verletzung polizeilicher Vor- 
schriften beim Gewerbebetriebe durch Betriebsleiter oder 
Anfsichtspersouen der Gewerbetreibenden (das. S. 151) 9°3
        <pb n="1098" />
        46 Sachregister. 
Stellvertreter (Forts.) 
Stellvertreter von Fleischbeschauern (G. v. 3. Juni 
8. 5) 548. 
Stellvertreter für die nichtständigen Mitglieder des 
Reichs = Versicherungsamts (G. v. 30. Juni 8§. 13, 14) 
579. (V. v. 19. Okt. 8§. 7, 8, 12, 15, 17, 24) 985. 
Stempelfreiheit in Unfallverficherungssachen (G. v. 
30. Juni §. 145) 638. (G. v. 30. Juni §. 155) 694. 
(G. v. 30. Juni S. 45) 714. (G. v. 30. Juni 5§. 142) 767. 
Stempelfreiheit der Lehrverträge und Lehrzeugnisse 
(Gew. O. 8§. 126 b, 127c, 131c) 951. — der Zeugnisse 
über die Meisterprüfung (das. 5. 133) 958. — der 
Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse (das. 8§. 108, 114) 
941. 
Stempelmarken zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe 
(G. v. 14. Juni §§. 41, 42) 285. 
Stempelung der Kluppmaße (Bek. v. 18. Aug. §§. 5, 6) 
Beil. zu Nr. 38. 
Sterbegeld, Jahlung an die Hinterbliebenen von Ver- 
sicherten bei der Gewerbe- Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §§. 15, 93) 591. — desgl. der Unfallver- 
sicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni 
§§. 16, 99) 647. — der Bau-Unfallversicherung (G. 
v. 30. Juni §§. 9, 37) 701. — der See Unfallver- 
sicherung (G. v. 30. Juni §§. 21, 97, 157) 725. 
Sterbekaffen, Verhältniß der Berufsgenossenschaften für 
Unfallversicherung zu Sterbekassen (G. v. 30. Juni 
§§ 25 bis 27) 594. (G. v. 30. Juni §§. 30 bis 32) 
652. (G. v. 30. Juni §. 9) 701. (G. v. 30. Juni. 
88. 29 bis 31) 727. 
Steuergesetze, Beschränkungen des Gewerbebetriebs durch 
dieselben (Gew. O. §§S. 5, 143) 872. — Zuwider- 
handlungen gegen die Steuergesetze beim Gewerbebetriebe 
(das. 8§. 147 Abs. 2, 148 Abs. 2, 149 Abs. 2) 975. 
Stickoxydul, Beförderung im inneren Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 2. Juli zu 11) 318. 
Stimmzettel, Vertheilen zu Wahlzwecken (Gew. O. §. 43) 
889. 
Sträucher, ausgeschlossen vom Hausirhandel (Gew. O. 
88. 56 zu 10, 148 zu 7 a) 894. 
Strafbestimmungen wegen Entziehung elektrischer Arbeit 
(G. v. 9. April) 228. — wegen Zuwiderhandlungen 
gegen das Gesetz, betr. die Patentanwälte (G. v. 
21. Mai SSF. 7) 19) 235. — desgl. gegen das Reichs- 
stempelgesetz (G. v. 14. Juni §§. 2, 3, 19 bis 21, 27, 
38, 39, 44 bis 47) 276. — gegen das Gesetz wegen 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten (G. v. 
30. Juni §§. 44 bis 46) 316. — gegen das Gesetz, 
1900. 
Strafbestimmungen (Forts.) 
betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau (G. v. 3. Juni 
§§. 26 bis 28) 553. — wegen Kuppelei und Begünstigung 
der Unzucht (G. v. 25. Juni SS. 180 bis 181 a, 184, 
184a, 1840b) 301. — wegen Bettelei und Land- 
streicherei (das. §. 362) 303. 
Strafbestimmungen wegen Zuwiderhandlungen gegen 
das Gesundheitsreglement zur Verhütung der Ein- 
schleppung der Pest (Intern. Uebereink. v. 19. März 97. 
Anl. Titel IV) 68. 
Strafbestimmungen wegen Zuwiderhandlungen gegen 
die Gewerbeordnung (Gew. O. S§. 143 bis 153, 154 a) 
972. — Strafbestimmungen in den Arbeitsordnungen 
für Fabriken (das. 88. 134b, 1346) 962. — den 
Arbeitsordnungen für offene Verkaufsstellen (das. §. 139 k) 
971. 
Strafbestimmungen wegen Zuwiderhandlungen gegen 
das Gewerbe- Unfallversicherungsgesetz (G. v. 30. Juni 
§§. 146 bis 151, 153 und 154) 638. — gegen das 
Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni Ss. 156 bis 161, 163 bis 165) 695. 
— gegen das Bau= Unfallverficherungsgesetz (G. v. 
30. Juni §. 45) 714. — gegen das See Unfallver- 
sicherungsgesetz (G. v. 30. Juni §§. 143 bis 149) 768. 
Verhängung von Strafen im Verfahren vor dem 
Reichs-Versicherungsamte (V. v. 19. Okt. §s. 38 f, 39) 
993. — vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung 
(V. v. 22. Nov. 8§. 2, 13, 18) 1018. 
s. auch Strafverfügungen. 
Strafgerichtliches Verfahren gegen Militärpersonen 
der Kaiserlichen Schutztruppen (V. v. 18. Juli) 831. 
(Bek. v. 23. Juli) 839. 
Strafgesetzbuch, Aenderungen und Ergänzungen (G. v. 
25. Juni) 301. 
Strafrecht in den Konsulargerichtsbezirken, besondere 
Vorschriften (G. v. 7 April §§. 49 bis 51) 223. — 
Militärische Strafrechtspflege im Kiantschou-Gebiete 
(G. v. 25. Juni) 304. 
Strafsachen, Verfahren vor den Konsulargerichten (G. 
v. 7. April §§. 52 bis 72) 224. — vor den Gerichten 
in den deutschen Schutzgebieten (V. v. 9. Nov. S#F. 5 
bis 10) 1006. 
Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände bei der 
Gewerbe-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 43, 96, 
112, 116) 601. — bei der Unfallversicherung für 
Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 45, 
102, 120, 124) 658. — der See= Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni §§. 43, 100, 118, 122, 126) 733.
        <pb n="1099" />
        Sachregister. 
Straßen, öffentliche, Feilbieten von Waaren 2c. im Umher- 
ziehen auf öffentlichen Straßen, Plätzen u. s. w. (Gew. O. 
Ss. 42 a, 42b, 43, 148 zu 5) 887. — Regelung des 
öffentlichen Verkehrs auf den Straßen 2c. durch Fuhrwerke 
und Lohnbediente (das. §§. 37, 76, 148 zu 8) 885. 
Straßenbaubeamte, Beaufsichtigung der Reichs-Tele- 
graphenlinien (Bek. v. 26. Janr. Nr. 6) 10. 
Strohpapierstoffabriken bedürfen der Genehmigung 
(Gew. O. S§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Strombauten, Unfallversicherung der bei denselben be- 
schäftigten Personen (G. v. 30. Juni §§S. 6, 18) 699. 
(G. v. 30. Juni §. 1 Abs. 4) 641. 
Südwestafrikanisches Schutzgebiet, Haushalts-Etat 
für 1900 (Anl. IV z. G. v. 30. März) 191. 
Strafgerichtliches Verfahren gegen Militärpersonen 
der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch- Südwestafrika 
(V. v. 18. Juli) 831. (Bek. v. 23. Juli) 849. 
T. 
Tabacksteuer, Verwendung der Mehrerträge zur Ver- 
minderung der Reichsschuld (G. v. 30. März §. 1) 173. 
Talgschmelzen, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. Ss. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Tantiemen, Aurechnung als Gehalt oder Lohn bei der 
Gewerbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 8. 6) 587.— 
bei der Unfallversicherung für Land- und Forstwirth= 
schaft (G. v. 30. Juni 5. 5) 643. 
Danzlustbarkeiten, landesrechtliche Bestimmungen darüber 
(Gew. O. S. 33c) 884. 
Tanzunterricht, Ertheilung als Gewerbe (Gew. O. 88. 35, 
54, 148 zu 4) 884. 
Tarif der Reichsstempelabgaben (G. v. 14. Juni §. 1) 275. 
Taschenuhren, vom Hausirhandel ausgeschlossen (Gew. O. 
§§. 56 zu 3, 148 zu 7 a) 894. 
Tauschgeschäfte, befreit von der Reichsstempelabgabe 
(G. v. 14. Iuni §. 13) 279. 
Taxen, polizeiliche (Gew. O. 88. 72 bis 80) 902. 
Techniker, gewerbliche Verhältnisse (Gew. O. 8§. 133 a 
bis 1334, 105 ff.) 958. — Versicherung gegen Betriebs- 
unfälle (G. v. 30. Juni 8§. 2, 5) 586. (G. v. 30. Juni 
88. 1, 4) 642. (G. v. 30. Juni §s. 1, 4) 698. 
Telegraphen, Schutzmaßregeln für den Telegraphen- 
verkehr beim Ausbruche gemeingefährlicher Krankheiten 
(G. v. 30. Juni §. 40) 315. 
1900. 47 
Telegraphenämter, öffentliche Auslegung der Pläne 
über die Anlage neuer Telegraphenlinien (Bek. v. 
26. Janr. Nr. 3, 4, 5 A) 8. 
Telegraphenlinien, Anlegung und Veränderungen 
(Bek. v. 26. Janr. Nr. 2 u. 3) 7. — Beaufsichtigung 
durch die Straßenbau- und Polizeibeamten (das. Nr. 6) 10. 
Telegraphenverwaltungen, Befugnisse und Pflichten 
bei Benutzung der Verkehrswege zur Anlage 2c. von 
Telegraphenlinien (Bek. v. 26. Janr. Nr. 3, 4 u. 5) 8. 
Unfallversicherung der in Betrieben der Telegraphen- 
verwaltungen beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten 
(G. v. 30. Juni §. 1 zu 3, 8§. 128 bis 133) 585. 
Telegraphenwege-Gesetz, Ausführungsbestimmungen 
dazu (Bek. v. 26. Janr.) 7. 
Theatralische Vorstellungen, Erlaubniß zur gewerbs- 
mäßigen Veranstaltung derselben (Gew. O. S§. 32 a, 320, 
55, 60 a, 105i, 147 zu 1, 148 zu 5 u. 7b) 883. 
Theer und Theerwasser, Anlagen zur Destillation 
oder Verarbeitung derselben bedürfen der Genehmigung 
(Gew. O. §§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Theilzahlungen, Verkauf von Waaren gegen Theil- 
zahlungen beim Gewerbebetrieb im Umherziehen verboten 
(Gew. O. 8§§. 56 a zu 4, 148 zu 7a) 895. 
Thierärzte, Approbation (Gew. O. ös. 29, 40, 53, 54, 
147 Nr. 1) 880. — Urnberechtigte Bezeichnung als 
solche (das. §. 147 zu 3) 974. — ihre Tazen (daf. 
§. 80) 904. 
Untersuchung des Schlachtviehes durch Thierärzte 
(G. v. 3. Juni §SF. 5, 18) 551. 
Thierfelle, Anstalten zum Trocknen 2c. ungegerbter 
Thierfelle bedürfen der Genehmigung (Gew. O. S#. 16, 
25, 147 zu 2) 876. 
Thierhaare, Zubereitungsanstalten für Thierhaare be- 
dürfen der Genehmigung (Gew. O. 8§. 16, 25, 147 
zu 2) 876. 
Thonwaaren, gebrannte, Anlagen zu ihrer Herstellung 
bedürfen der Genehmigung (Bek. v. 29. Nov.) 1036. 
Thransiedereien, Genehmigung zu ihrer Anlegung 
(Gew. O. S#§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Tientsin, Rechte an Grundstücken und Anlegung von 
Grundbüchern in der deutschen Niederlassung in Tientsin 
(V. v. 25. Okt.) 1000. 
Todeserklärungen, Juständigkeit des Amtsgerichts I in 
Berlin für solche (Bek. v. 8. März) 128. 
Togo, Schutzgebiet, Haushalts-Etat für 1900 (Anl. III 
z. G. v. 30. März) 188. 
Einfuhrzoll für Spirituosen in Togo (Intern. 
Konv. v. 8. Juni 99. Art. 1) 827.
        <pb n="1100" />
        48 Sachregister. 
Tonga, theilweise Aufhebung des Freundschaftsvertrags mit 
Deutschland vom 1. November 1876 (G. v. 15. Febr.) 37. 
Totalisatoren auf Rennplätzen, Reichsstempelabgabe von 
den Wetteinsätzen (G. v. 14. Juni §§. 30, 23, 25, 27) 283. 
Treidelei, s. Schiffsziehen. 
Trichinenschau, landesrechtliche Vorschriften (G. v. 3. Juni 
§. 24) 553. 
Trödelhandel, Untersagung des Gewerbebetriebs (Gew. O. 
§§. 35, 38, 148 zu 4) 884. 
Türkei, Theilnahme an der internationalen Sanitäts- 
Uebereinkunft gegen Einschleppung der Pest (v. 19. März 
97.) 43. — an der internationalen Konvention über 
· Einfuhr von Spirituosen in Afrika (v. 8. Juni 99.) 823. 
Turnunterricht, Ertheilung als Gewerbe (Gew. O. 
8. 35, 148 zu 4) 884. 
u. 
Uebertragung der Entschädigungsansprüche aus der 
Gewerbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni F. 96) 621. 
— aus der Unfallversicherung für Land- und Forst- 
wirthschaft (G. v. 30. Juni §. 102) 678. — aus der 
Bau- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni S. 37) 711.— 
aus der See. Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 100) 
753. 
Ueberwachung der Betriebe durch die Berufsgenossen- 
schaften der Gewerbe-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§§. 119 bis 124) 629. — desgl. der Unfallversicherung 
für Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni 88. 126 
bis 130) 686. — der Bau-Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §. 40) 712. — der See-Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni §§. 123 bis 126) 761. 
Umherziehen, Betrieb von Gewerben im Umherziehen 
(Gew. O. 8§. 55 bis 63) 893. — Anzeige vom Anfange 
des Betriebs (das. §§. 14, 148 zu 1) 875. — Be- 
schränkungen des Gewerbebetriebs bei gemeingefährlichen. 
Krankheiten (G. v. 30. Juni §. 15 zu 2, §F. 46) 309. 
Umlage= und Erhebungsverfahren bei der Gewerbe- 
Uufallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 99 bis 105) 622. 
— bei der Unfallversicherung für Land- und Forst- 
wirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 105 bis 113) 679.— 
bei der Bau-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni F. 38) 
711. — bei der See-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§. 103 bis 111) 754. 
Unfallentschädigung, s. Rente. 
1900. 
Unfallfürsorge für Gefangene, Umfang (G. v. 30. Juni 
SW. 1 bis 6) 536. — Entschädigungsverpflichtete (das. 
§§. 7, 8) 538. — Untersuchung und Verfahren (das. 
§§. 9 bis 14) 539. — Rentenzahlung (das. 88. 15 bis 
22) 541. — Haftpflicht (das. 8§. 23 bis 26) 544. — 
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (das. S. 27) 545. 
Unfallverhütung, Vorschriften der Berufsgenossenschaften 
der Gewerbe-= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 112 
bis 124) 627. — der Unfallversicherung für Land- und 
Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni §S§. 120 bis 130) 683 
— der Bau= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 40) 
712. — der See-= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
SS. 118 bis 126) 759. 
Unfallversicherung der Arbeiter und Betriebsbeamten 
in Gewerbebetrieben (G. v. 30. Juni SS. 1 bis 24) 585. 
— desgl. in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben 
(G. v. 30. Juni §#§. 1 bis 29) 641. — bei Ausführung 
von Bauarbeiten (G. v. 30. Juni §§. 1 bis 11) 698. 
— in Seeschiffahrtsbetrieben (G. v. 30. Juni §#. 1 
bis 31) 716. — in Kleinbetrieben der Seeschiffahrt 
sowie in der See= und Küstenfischerei (das. §§. 152 
bis 164) 770. — in Betrieben, die den Knappschafts- 
verbänden angehören (G. v. 30. Juni F. 134) 634.— 
bei Bauarbeiten für Rechnung des Reichs, der Bundes- 
staaten, von Kommunalverbänden und Korporationen 
(G. v. 30. Juni §§. 42, 43) 713. 
Abtheilung des Reichs-Versicherungsamts für die 
Unfallversicherung (V. v. 19. Okt. S§. 4, 14, 15, 21, 
23, 25, 51) 984. 
Unfallfürsorge für Gefangene (G. v. 30. Juni) 536. 
— Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (das. 
S. 27) 545. 
Unfallversicherungsanstalten für Baugewerbebetriebe 
(G. v. 30. Juni §§. 18 bis 36) 704. — für Klein- 
betriebe der Seeschiffahrt und in der See= und Küsten- 
fischerei (das. 8S. 158 bis 164) 772. 
Unfallversicherungsgesetze, Abänderung des Ulmfall- 
versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, des Gesetzes 
über Unfall- und Krankenversicherung der in land- und 
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen 
vom 5. Mai 1886, des Gesetzes über die Unfallversicherung 
der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887 
und des Gesetzes über die Unfallversicherung der See- 
leute u. s. w. vom 13. Juli 1887 (G. v. 30. Juni F. 1) 
335. — Aufhebung des Gesetzes über die Ausdehnung 
der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 
(das. §. 1 Abs. 2) 330. — Neue Bekanntmachung des
        <pb n="1101" />
        Sachregister. 
Unfallversicherungsgesetze (Forts.) 
Textes der Unfallversicherungsgesetze (das. S. 28) 346. 
(Bek. v. 5. Juli) 573. 
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz (v. 30. Juni) 585. 
— Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirthschaft 
(v. 30. Juni) 641. — Bau Unfallversicherungsgesetz 
(v. 30. Juni) 698. — See- Unfallversicherungsgesetz 
(v. 30. Juni) 716. — Zeitpunkt des Inkrafttretens 
der Unfallversicherungsgesetze (G. v. 30. Juni §§. 25 
bis 27) 345 und 583. — Gesetz über Unfallfürsorge 
für Gefangene (G. v. 30. Juni) 536. 
Ungarn, s. Oesterreich-Ungarn. 
Unterstützungskassen der Innungen (Gew. O. 8§. 81 b, 
85, 98) 905. — der Zwangsinnungen (das. §§. 100 1 
bis 100 n) 921 — der Innungsverbände (das. 8§. 104i, 
10 än) 935. 
Verhältniß der Berufsgenossenschaften für Unfall. 
versicherung zu Unterstützungskassen (G. v. 30. Juni 
§§. 25 bis 27) 594. (G. v. 30. Juni §§. 30 bis 32) 
652. (G. v. 30. Juni 8. 9) 701. (G. v. 30. Juni 
S. 29 bis 31) 727. « 
Untersuchung der Betriebsunfälle bei der Gewerbe- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 88. 64 bis 68) 610. 
— bei der Uufallversicherung für Land- und Forst— 
wirthschaft (G. v. 30. Juni 88. 71 bis 74) 667. — bei 
der Bau ·Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 8. 37) 
711. — der See -Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
88. 68 bis 73, 164) 741. 
Untreue der Vorstandsmitglieder und Vertrauensmänner 
der Berufsgenossenschaften für Gewerbe-Unfallversicherung, 
Bestrafung (G. v. 30. Juni §F. 45) 602. — desgl. bei 
der Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §. 47) 658. — der Bau- Unfallver- 
sicherung (G. v. 30. Juni §. 14) 703. — der See- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 45) 733. " 
Unzucht, Bestrafung der Kuppelei (G. v. 25. Juni 
§5. 180, 181) 301. — der Zuhälter (das. §. 181 a) 
302. — wegen Verbreitung u. s. w. unzüchtiger Schriften 
(das. §§8. 184, 184 a) 302. 
Urheberrechts-Uebereinkunft, internationale, vom 
9. September 1886, Rücktritt Montenegros (Bek. v. 
2. April) 211. 
Uruguay, Wiederinkraftsetzung des Handels- und Schiff. 
fahrtsvertrags mit Deutschland vom 20. Juni 1892 
(lebereink. v. 5. Juni 99.) 5. 
Reichs= Gesetzb9l. 1900. 
1900. 49 
V. 
Verabredungen und Vereinigungen von Gewerbe- 
treibenden und Arbeitern zur Erlangung günstiger Lohn- 
und Arbeitsbedingungen (Gew. O. §§. 152, 153) 978. 
Verbandsstatut, s. Statut. 
Verbleiungsanstalten bedürfen der 
(Gew. O. 8§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Vereine, Erlaubniß zum Verkaufe von Lebens- und 
Wirthschaftsbedürfnissen an die Mitglieder (Gew. O. 
8§. 33, 147 zu 1) 883 — Beschränkungen des Geschäfs- 
betriebs an Sonn und Festtagen (das. §§. 41 a, 146 a) 
887. — Nichtbeschäftigung von Gehülfen u. s. w. an 
Sonn= und Festtagen in Konsum- und anderen Vereinen 
(das. §§. 105 b, 146 a) 937. — Beschäftigung von 
Gehülfen u. s. w. in offenen Verkaufsstellen der Vereine 
(das. §§. 139m, 146 zu 2) 971. 
Vereinsthaler österreichischen Gepräges, Außerkurssetzung 
(Bek. v. 8. Nov.) 1013. 
Verfahren, Formen und Kosten des Verfahrens vor dem 
Reichs-Versicherungsamte und den Landes-Versicherungs- 
ämtern (G. v. 30. Juni §§S. 19, 20, 22) 581. — Ge- 
schäftsgang und Verfahren des Reichs-Versicherungsamts 
(V. v. 19. Okt. §8§. 1 bis 48) 983. — Verfahren vor 
den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung (V. v. 
22. Nov. 88. 1 bis 35) 1017. 
Verfahren in der Rekursinstanz bei versagter Ge- 
nehmigung zur Errichtung u. s. w. gewerblicher Anlagen 
(Gew. O. 8§. 21, 24, 54) 878. — bei Untersagung 
ihrer Weiterbenutzung wegen Gefährdung des Gemein- 
wohls (das. §§. 51, 52, 54) 892. — in sonstigen 
Gewerbeangelegenheiten (das. 8§. 63, 84, 97, 102, 
105 e) 900. 
Verfahren bei den Konsulargerichten in bürgerlichen 
Kechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (G. v. 7. April 
W. 41 bis 48) 221. — in Strassachen (das. 8§. 52 
bis 72) 224. 
Ehrengerichtliches Verfahren gegen Patentanwälte 
(G. v. 21. Mai §§. 8 bis 14) 235. 
s. auch Strafgerichtliches Verfahren. 
Verjährung der Unfallentschädigungsansprüche bei der 
Gewerbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §§. 72, 92, 
138) 613. — bei der Unfallversicherung für Land- und 
Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni S§§. 78, 98, 149) 670. 
G# 
Genehmigung
        <pb n="1102" />
        50 
Verjährung (Forts.) 
— bei der Bau-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§§. 37, 48) 711. — bei der Sce= Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni S§. 77, 96, 136) 745. 
Verjährung der Strafverfolgung wegen Zuwider- 
handlungen gegen die Gewerbeordnung (Gew. O. 5. 145) 
973. 
Verkaufen unzächtiger Schriften, Abbildungen 2c. (G. v. 
25. Juni SS. 184, 184 a) 302. — von Duucksschriften 
und Waaren auf öffentlichen Plätzen und im Umher- 
ziehen (Gew. O. SS 43, 56, 63, 148 zu 5 u. 7 a, 149 
zu 2) 889. 
Verkaufen minderwerthigen Fleisches und von Pferde- 
fleisch (G. v. 3. Juni §§. 11, 18, 21) 549. — Straf- 
vorschriften (das. 55S. 26 bis 28) 553. 
Verkaufsstellen, offene, Beschäftigung von Gehülfen, 
Lehrlingen und Arbeitern (Gew. O. 8§. 139 bis 139 m, 
146 zu 2) 968. — Auszahlung von Arbeitslöhnen in 
Verkaufsstellen (das. 58. 115a, 148 zu 13) 943. — 
Einrichtung von Sitzgelegenheit in offenen Verkaufsstellen 
(Bek. v. 28. Nov.) 1033. 
Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, 
Aenderungen der Anlage B (Bek. v. 2. Juli) 318. 
Verklarung von Seeschiffen gilt als Untersuchung von 
Betriebsunfällen bei der See. Unfallversicherung (G. v. 
30. Juni §§. 71, 72, 142) 742. 
Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Dar- 
lehen und Heirathen, Vorschriften über ihren Geschäfts- 
betrieb (Gew. O. 5§. 35, 38, 148 zu 4) 884. 
Verpfändung der Unfallentschädigungsansprüche (G. v. 
30. Juni §. 96) 621. (G. v. 30. Juni §. 102) 678. 
(G. v. 30. Juni §. 100) 753. 
Verrufserklärung in Bezug auf Verabredungen gewerb- 
licher Arbeiter zur Erlangung günstiger Lohn- und 
Arbeitsbedingungen (Gew. O. 5. 153) 978. 
Versicherte (Arbeiter und Betriebsbeamte) bei der Gewerbe- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §S. 1 bis 6) 585. 
— bei der Unfallversicherung für Land- und Forst- 
wirthschaft (G. v. 30. Juni §§. 1 bis 5) 641. — bei der 
Bau-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §9. 1 bis 4) 
698. — bei der See= Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
88. 1 bis 7) 716. — Versicherung der Betriebsunter- 
nehmer selbst (G. v. 30. Juni §. 5) 587. (G. v. 30. Juni 
8. 4) 643. (G. v. 30. Juni 8. 4) 699. — Hinzuziehung 
von Vertretern der Versicherten zur Berathung der Un- 
Sachregister. 
1900. 
Versicherte (Jorts.) 
fallverhütungsvorschriften (G. v. 30. Juni 88. 113, 114) 
627. (G. v. 30. Juni g8. 121, 122) 684. (G. v. 
30. Juni 88. 119, 120) 760. 
Theilnahme von Vertretern der Versicherten an den 
Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts (G. v. 
30. Juni §§. 11 bis 14, 16 bis 19, 24) 578. (V. v. 
19. Okt. Ss. 7, 8, 12, 14, 15, 18, 28) 985. — desgl. 
an den Entscheidungen der Landes-Versicherungsämter 
(G. v. 30. Juni §§. 22, 24) 583. — an den Ent- 
scheidungen der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung 
(G. v. 30. Juni §S§. 3 bis 7) 574. (V. v. 22. Nov. 
SS. 3, 4) 1018. 
Versicherungsanstalten, s. Unfall-Versicherungs. 
anstalten, Feuer-Versicherungsanstalten. 
Berträge über Beschränkungen der gesetzlichen Unfall- 
versicherung sind verboten (G. v. 30. Juni §. 141) 636. 
(G. v. 30. Juni S. 152) 693. (G. v. 30. Juni §. 139) 766. 
s. auch Immobiliarverträge. 
Vertragsbuch der in Gewerbebetrieben beschäftigten Ge- 
sellen, Gehülfen, Geschäftsführer u. s. w. (Gew. O. 
S§. 124a, 125) 949. — desgl. der Lehrlinge (das. 
S. 12789) 953. . 
Vertrauensmänner der Berufsgenossenschaften für Ge— 
werbe- Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 88. 38, 42 
bis 45, 65, 69) 600. — der Unfallversicherung für 
Land- und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni 88. 39, 44 
bis 49, 72, 75, 131) 656. — der Bau Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 15) 703. — der See- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni S§. 38, 42 bis 47, 
70) 731. 
Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter bei dem 
Reichs= Versicherungsamt und den Schiedsgerichten für 
Arbeiterversicherung, s. Arbeitgeber und Arbeiter. 
Verwaltungsbehörden: 
I. Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Ge- 
werbeordnung (Gew. O. §. 155) 979. — Ent- 
scheidungen derselben über Herstellung gewerblicher 
Anlagen in der Nähe von öffentlichen Gebäuden 2c. 
(das. 8§. 27, 28, 51) 880. — über Konzessionirung 
von Privat-Krankenanstalten (das. S. 30) 883. — 
über Einrichtung von Kehrbezirken der Schornstein- 
feger (das. §. 39) 886. — über Beschränkungen. 
des Gewerbebetriebs an Sonn= und Festtagen (das. 
5S§. 41 b, 105e) 887. — über Feilbieten von 
Waaren auf öffentlichen Straßen und von Haus 
zu Haus (das. S. 42b) 888. — über Untersagung
        <pb n="1103" />
        Sachregister. 
Verwaltungsbehörden (Forts.) 
#12 
gewerblicher Anlagen im Interesse des Gemein- 
wohls (das. §§. 51, 52, 54) 892. — über Er- 
theilung des Wandergewerbescheins (das. S. 61) 
889. — über den Wochenmarktverkehr (das. 85. 64 
bis 66) 900. — Genehmigung des Statuts der 
Innungen (das. §§. 84, 85, 101) 906. — Ent- 
scheidungen in Innungsangelegenheiten (das. 85. 89, 
97 bis 98 a, 100 bis 100 b, 100 d, 100 f, 100 h, 
k bis 100 n, 100p, 100t, 100 u, 102) 909. — 
in Angelegenheiten der Handwerkskammern (das. 
§§s. 1031, 1030, 103p) 930. — der Innungs- 
verbände (das. §§. 104b bis 104d, 104f 104 K) 
933. — über den Besuch von Fortbildungsschulen 
durch jugendliche Arbeiter (das. 5. 120) 945. — 
über Sicherheitsmaßregeln in Gewerbebetrieben (das. 
88. 120 d, 120e) 947. — über die Befugniß zum 
Halten von Lehrlingen (das. 8§. 126 a, 129, 130 a) 
951. — Erlaß von Prüfungsordnungen für Lehr- 
linge (das. §. 1310) 957. — Errichtung von 
Prüfungskommissionen zur Meisterprüfung (das. 
§. 133) 958. — Entscheidungen über den Fabrik. 
betrieb (das. 8§8. 1341, 138 a, 139) 963. — über 
den Betrieb in offenen Verkaufsstellen (das. 8§. 139e, 
1391) 969. — über den Betrieb in Werkstätten 
mit Motorbetrieb (Bek. v. 13. Juli zu Nr. 9 u. 10) 
509. — über gewerbliche Hülfskassen (Gew. O. 
§. 140) 971. — Genehmigung statutarischer Be- 
stimmungen der Gemeinden und weiterer Kommunal-= 
verbände (das. S. 142) 972. 
. Untere Verwaltungsbehörden im Sinne der Ge- 
werbeordnung (Gew. O. §. 155) 979. — Ihre 
Befugnisse zur Gestattung von Ausnahmen beim 
Gewerbebetrieb im Umherziehen (das. §. 55 a) 893. — 
bezüglich der Beschästigung gewerblicher Arbeiter 
an Sonn= und Festtagen (das. 8§8. 105, 105f,) 
939. — Bestimmungen über die Lohnzahlungen 
für gewerbliche Arbeiter in Gast= und Schank. 
wirthschaften (das. §. 115 a) 943. — über Be- 
schäftigung von Lehrlingen in Gewerbebetrieben. 
(das. §§. 126 a, 128) 951. — über den Betrieb 
in Fabriken (das. 8§s. 134 b, 134e bis 1348, 138a, 
139) 962. — in offenen Verkaufsstellen (das. 
§. 139 k) 971. — in Werkstätten mit Motorbetrieb 
(Bek. v. 13. Juli zu Nr. 8 u. 9) 568. — Fest- 
setzung von Taxen für Schornsteinfeger (Gew. O. S. 77) 
903. — Aussicht über die Innungen (das. §. 96) 916. 
1900 
51 
Verwaltungsbehörden (orts.) 
3. 
□ 
i 
Höhere und untere Verwaltungsbehörden im Sinne 
des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes 
(G. v. 30. Juni §. 152) 639. — Befugnisse 2c. 
der höheren Verwaltungsbehörden (das. 8§. 35, 42, 
105, 115, 122) 598. — desgl. der unteren Ver- 
waltungsbehörden (das. S§. 6, 11, 35, 56 bis 59, 
61, 70, 72, 87, 92, 95, 96, 104, 105, 119, 
121, 152) 587. 
. Höhere und untere Verwaltungsbehörden im Sinne 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land- 
und Forstwirthschaft (G. v. 30. Juni §. 162) 
696. — Befugnisse 2c. der höheren Behörden (das. 
SS. 10, 13, 26, 36, 44, 58, 123, 129) 645.—1 
der unteren Behörden (das. §§. 5, 10, 14, 58, 
67, 76, 78, 93, 98, 100, 102, 126) 643. 
. Befugnisse 2c. der höheren Verwaltungsbehörden 
nach dem Bau-Unfallversicherungsgesetze 
(G. v. 30. Juni §. 26, 34, 40) 707. — desgl. der 
unteren Verwaltungsbehörden (das. S§. 17, 28) 703. 
Höhere und untere Verwaltungsbehörden im Sinne 
des See- Unfallversicherungsgesetzes (G. v. 
30. Juni §. 148) 769. — Befugnisse 2c. der 
höheren Behörden (das. 88. 20, 42, 69, 121, 125) 
725. — der unteren Behörden (das. §§. 59, 60, 
63, 75, 91, 100, 123, 124) 737. « 
.EntscheidungderhöherenVerwaltungsbehördenauf 
Einsprüche gegen die Anlegung 2c. öffentlicher Tele- 
graphenleitungen (Bek. v. 26. Janr. Nr. 5 E u. F) 9. 
Anordnungen der höheren Verwaltungsbehörden 
bei gemeingefährlichen Krankheiten (G. v. 30. Juni 
SS. 6, 10, 13 bis 24, 37, 38) 307. 
s. auch Aufsichtsbehörden, Ausführungs. 
behörden, Landesregierungen, Landes-Jentral. 
behörden. 
Verzinkungs= und Verzinnungsanstalten, ihre An- 
legung bedarf der Genehmigung (Gew. O. 8SS. 16, 25, 
147 zu 2) 876. 
Viehhandel, gewerbsmäßiger Betrieb (Gew. O. §S§. 35, 
38, 148 zu 4) 884. 
Biehseuchen, Beschränkungen des Gewerbebetriebs im 
Umherziehen bei Seuchengefahr (Gew. O. 8§. 56 b, 148 
zu va) 895. 
Viehverstellung (Viehpacht), gewerbsmäßiger Betrieb 
(Gew. O. 5. 35, 38, 148 zu 4) 884. 
G'’#
        <pb n="1104" />
        52 
Vorsatz, Fortfall der Unfallentschädigungen bei vorsätz- 
licher Herbeiführung von Betriebsunfällen durch den 
Verletzten (G. v. 30. Juni S. 8) 588. (G. v. 30. Juni 
S. 7) 644. (G. v. 30. Juni §. 9) 701. (G. v. 30. Juni 
§. 8) 718. — Haftpflicht der Betriebsunternehmer 2c. 
für vorsätzlich herbeigeführte Unfälle (G. v. 30. Juni 
§S. 135 bis 139) 635. (G. v. 30. Juni §§. 146 bis 150) 
691. (G. v. 30. Juni §S§. 46 bis 48) 714. (G. v. 
30. Juni §§. 133 bis 137) 764. 
Vorstand, s. Genossenschaftsvorstand, Innungs- 
vorstand. 
W. 
Waaren, Kreditiren von Waaren der Gewerbetreibenden 
an ihre Arbeiter (Gew. O. Ss. 115 bis 118, 146 zu 1) 
943. 
Waarenbestellungen, Aufsuchen derselben und Auf- 
kaufen von Waaren im Umherziehen (Gew. O. S#. 44, 
44 a, 55, 56, 56 a, 148 zu 5, 6 u. Ja, 149) 889. 
Waarenbezeichnungen, Schutz in den deutschen Schutz 
gebieten (V. v. 9. Nov. S. 4) 1006. 
Wachstuchfabriken, ihre Anlegung bedarf der Ge- 
nehmigung (Gew. O. 8§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Wäger, Betrieb ihres Gewerbes (Gew. O. 88. 36, 47, 
53) 885. — Ihre Taxen (das. §S. 78, 148 zu 8) 
903. — Unfallversicherung der in ihrem Betriebe be- 
schäftigten Personen (G. v. 30. Juni §. 1 zu 6, S§. 2, 
35) 585. 
Wäsche, Hausirhandel mit gebrauchter Wäsche verboten 
(Gew. O. 8§. 56 zu 2, 148 zu 7a) 894. — Trödel- 
handel mit solcher (das. §§. 35, 38, 148 zu 4) 884. 
Wäsche-Konfektionswerkstätten, Beschäftigung jugend- 
licher Arbeiter und von Arbeiterinnen (Bek. v. 13. Juli 
Nr. 19) 571. 
Waffen, Stoß., Hieb= und Schußwaffen vom Hausir- 
handel ausgeschlossen (Gew. O. ö#s. 56 zu 8, 148 zu 7a) 
894. — Verbot der Ausfuhr von Waffen nach China 
(V. v. 6. Aug.) 789. 
Wahlen, Vertheilen von Stimmzetteln und Druckschriften 
zu Wahlzwecken (Gew. O. F. 43) 889. 
Wahlen zu den Innungsämtern (Gew. O. 88. 91 
bis 96) 910. — zu den Aemtern bei den Handwerks- 
Sachregister. 
1900. 
Wahlen (Forts.) 
kammern (das. S§. 103 a bis 1034, 1038, 103 ) 927. 
— desgl. bei den Innungsverbänden (das. S. 104 K) 936. 
Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte für Arbeiter- 
versicherung (G. v. 30. Juni SF. 4 bis 6) 576. — der 
nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts 
(das. 8§5. 11 bis 14, 24) 578. — desgl. der Landes- 
Versicherungsämter (das. 88. 22, 24) 582. 
Wahl von Mitgliedern und Vertrauensmännern der 
Berufsgenossenschaften für Gewerbe= Unfallversicherung 
(G. v. 30. Juni S§. 43, 46, 47) 602. — desgl. der 
Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. 
v. 30. Juni §§. 45, 47, 48) 658. — für Bau-- Unfall- 
versicherung (G. v. 30. Juni §. 14) 703. — für See- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §SS. 43, 46, 47) 734. 
Wandergewerbeschein zum Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen (Gew. O. §§. 55, 57 bis 63, 148, 149) 893. — 
Wandergewerbeschein für mehrere Personen (das. S. 60 d) 
899. 
Wanderlager, Verkauf aus solchen (Gew. O. §§. 56, 
148 zu 7b0 895. 
Wanderversteigerungen, Beschränkungen in der Zu- 
lassung (Gew. O. §§. 56, 148 zu 7b) 895. 
Waschräume für Arbeiter in Gewerbebetrieben (Gew. O. 
SS. 120 b, 120 d, 120e, 147 zu 4) 946. 
Wege, (. Straßen. 
Wegebauten, Unfallversicherung der bei denselben be- 
schäftigten Personen (G. v. 30. Juni §F. 6, 18) 699. 
(G. v. 30. Juni §. 1 Abs. 4) 641. 
Weihnachten, Beschränkungen in der Beschäftigung von 
Arbeitern zur Weihnachtszeit (Gew. O. §§. 105b, 105, 
146a) 937. 
Wein, Eingangszoll für Schaumweine (G. v. 14. Juni 
Art. 1 Nr. 2) 298. — Erlaubniß zum Ausschänken von 
Wein (Gew. O. §§. 33, 53, 147 zu 1) 883. 
s. auch geistige Getränke. 
Werften, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn- 
und Festtagen (Gew. O. 8§. 105 b, 146 a) 937. — An- 
wendung weiterer Bestimmungen der Gewerbeordnung 
auf die Arbeitgeber 2c. (das. §. 154 Abs. 2) 978. — Un- 
fallversicherung der beschäftigten Arbeiter und Betriebs- 
beamten (G. v. 30. Juni §. 1 zu 1, S§. 2, 35) 585. 
Werkmeister, gewerbliche Verhältnisse (Gew. O. S8§. 133 a 
bis 133f, 105 ff.) 958. — Zulassung als Innungs- 
mitglieder (das. §. 87) 907. — Versicherung gegen Be- 
triebsunfälle (G. v. 30. Juni S§. 2, 5) 586. (G. v. 
30. Juni S§. 1, 4) 642. (G. v. 30. Juni SF. 1, 4) 698.
        <pb n="1105" />
        Sachregister. 
Werkstätten mit Triebwerken, die durch elementare Kraft 
bewegt werden, Anwendung von Bestimmungen der 
Gewerbeordnung auf die Arbeitgeber ꝛc. (Gew. O. S. 154 
Abs. 3 u. 4) 979. — Inkrafttreten dieser Bestimmungen 
für Werkstätten mit Motorbetrieb (V. v. 9. Juli) 565. 
— Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und von Ar- 
beiterinnen in den Werkstätten (Bek. v. 13. Juli Nr. 1 
bis 10) 567. — Beschäftigung von Arbeitern in Werk- 
stätten mit Wasserbetrieb (das. Nr. 11 bis 16) 570. — 
in Bäckereien, Konditoreien und Konfektionswerkstätten 
(das. Nr. 18 u. 19) 571. 
Nichtbeschäftigung von Arbeitern in Werkstätten 
an Sonn, und Festtagen (Gew. O. Ss. 105 b, 146 a) 937. 
Werthpapiere, Reichsstempelabgabe von denselben (G. v. 
1 4. Juni §§. 1 bis 5) 275. — Zulassung von Werth- 
papieren zum Börsenhandel (Bek. v. 20. Nov.) 1014. 
Ausschluß der Staats= und Werthpapiere vom 
Hausirhandel (Gew. O. §. 56 zu 5, 148 zu 7 a) 894. 
— Aufsuchen von Bestellungen darauf verboten (das. 
§§. 56 a zu 2, 148 zu 'a) 895. 
Wetteinsätze bei öffentlichen Rennen unterliegen der 
Reichsstempelabgabe (G. v. 14. Juni §§. 23, 25) 27, 30) 
282. 
Widerspruch gegen die Veranlagung von Gewerbe- 
betrieben zu Beiträgen 2c. für die Gewerbe= Unfallver- 
sicherung (G. v. 30. Juni §§. 61, 102) 609. — desgl. 
die Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft 
(G. v. 30. Juni §§. 55, 111, 112) 661. — die Bau- 
Unfallversicherung (G. v. 30. Juni §. 28) 708. — die 
See-Unfallversicherung (G. v. 30. Juni S§. 108 bis 110) 
757. 
s. auch Einspruchverfahren. 
Wiederaufnahme des Verfahrens bei Entschädigungs- 
ansprüchen aus der Unfallversicherung (G. v. 30. Juni 
§. 84) 616. (G. v. 30. Juni §. 90) 673. (G. v. 30. Juni 
8. 88) 748. (V. v. 19. Okt. §. 26) 990. 
Wildpret, Einfuhr vom Sollauslande (G. v. 3. Juni 
S. 14) 551. 
Wittwen, Gewerbebetrieb durch Wittwen (Gew. O. §. 46) 
891. — Wittwen als Innungsmitglieder (das. §. S87a) 
908. 
s. auch Hinterbliebene. 
Wochenmärkte, Verkehr auf ihnen (Gew. O. 88. 61 bis 
66, 71) 900. — Beschränkungen des Marktverkehrs 
bei gemeingefährlichen Krankheiten (G. v. 30. Juni 8. 15 
zu 3) 310. 
1900. 53 
Wöchnerinnen, Beschäftigung in Fabriken (Gew. O. 
§. 138) 965. — in Werkstätten mit Motorbetrieb und 
Wasserbetrieb (Bek. v. 13. Juli Nr. 5, 14) 567. 
Würste, Einfuhr verboten (G. v. 3. Juni §S. 12, 20, 28) 
550. 
Württemberg, Postvertrag des Norddeutschen Bundes 
und von Bayern, Württemberg und Baden mit der 
Schweiz vom 11. April 1868 aufgehoben (Bek. v. 
6. Sept.) 808. 
Wundärzte, Approbation (Gew. O. 88. 29, 40, 53, 54, 
147 zu 1) 880. — Ihre Taxen (das. S. 80) 901. — 
Unberechtigte Bezeichnung als Arzt (das. §. 147 zu 3) 
974. 
Z. 
Zahlungsmittel, Außerkurssetzung der Reichsgoldmünzen 
zu fünf Mark (G. v. 1. Juni Art. 1) 250. (Bek. v. 
13. Juni) 253. — desgl. der Zwanzigpfennigstücke aus 
Silber und Nickel (G. v. 1. Juni Art. 2, 3) 250. — 
der Vereinsthaler österreichischen Gepräges (Bek. v. S. Nov.) 
1013. 
Zahnärzte, Approbation (Gew. O. SF. 29, 40, 53, 54, 
147 zu 1) 880. — Unberechtigte Bezeichnung als 
solche (das. §. 147 zu 3) 974. — Ihre Taxen (das. S. 80) 
904. 
Zanzibar, theilweise Aufhebung des Freundschafts- 2c. 
Vertrags mit Deutschland vom 20. Dezember 1885 
(G. v. 15. Febr.) 37. 
Zeitungen, Verkäufer von solchen haben ihr Geschäfts- 
lokal anzuzeigen (Gew. O. 8§. 14, 148 zu 3) 875. 
s. auch Druckschriften. 
Zentralbehörden, s. Landes-Zentralbehörden. 
Zeugen im strafgerichtlichen Verfahren gegen Militär- 
personen der Kaiserlichen Schutztruppen (Bek. v. 23. Juli 
zu [III S§. 171, 205, 469) 841. — im Verfahren vor dem 
Reichs= Versicherungsamte (V. v. 19. Okt. S. 39) 994.— 
im Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiter- 
versicherung (V. v. 22. Nov. SS. 16 bis 18) 1024. — 
im ehrengerichtlichen Verfahren gegen Patentanwälte 
(G. v. 21. Mai §. 9) 235. 
Zeugniß für Arbeiter in Gewerbebetrieben (Gew. O. SS. 113, 
146 zu 3) 942. 
s. auch Lehrzeugniß, Prüfungszcugniß.
        <pb n="1106" />
        54 Sachregister. 
Ziegeleien, Nichtbeschäftigung von Arbeitern an Sonn- 
und Festtagen (Gew. O. SS. 105b, 146 a) 937. — 
Arbeitsdauer jugendlicher Leute und von Arbeiterinnen 
in den Ziegeleien (das. §§. 139a, 146 zu 2) 967. — 
Anwendung weiterer Bestimmungen der Gewerbeordnung 
auf die Arbeitgeber 2c. (das. S. 154 Abs. 2) 978. 
Ziegelösen, ihre Anlegung bedarf der Genehmigung 
(Gew. O. Ss. 16, 25, 147 zu 2) 876. (Bek. v. 29. Nov.) 
1036. 
Ziegen, amtliche Untersuchung vor und nach der Schlach- 
tung (G. v. 3. Juni Ss. 1 bis 4) 547. — Einfuhr von 
Ziegenfleisch (das. 88. 12 bis 17, 19, 20) 550. — 
Hausirhandel mit Ziegen bei Seuchengefahr (Gew. O. 
88. 56 b, 148 zu 7a) 895. 
Ziegler in landwirthschaftlichen Betrieben, Unfallver- 
sicherungspflicht (G. v. 30. Juni §. 1 Abs. 6) 642. 
Zigeuner, verschärfte Beobachtung 2c. bei Pestgefahr 
(Bek. v. 6. Okt. Anl. zu 1) 850. 
Zimmerplätze, allgemeine Vorschriften über den Betrieb 
(Gew. O. 5. 154 Abs. 2) 978. — Nichtbeschäftigung 
von Arbeitern an Sonn= und Feststagen (das. 88. 105 b, 
146 a) 937. — Unfallversicherung der bei Ausführung 
von Zimmerarbeiten beschäftigten Personen (G. v. 
30. Juni §F. 1 zu 2, §§. 2, 35) 585. 
Zinkhütten, Einrichtung und Betrieb (Bek. v. 6. Febr.) 32. 
Zinsen für Anleihen zur Beschaffung von Geldmitteln 
für den Reichshaushalt (G. v. 19. März §§. 2 bis 4, 
7, 8) 129. — Zinsen für Einlagen im Postscheckverkehre 
werden nicht gewährt (G. v. 30. März §. 6 Nr. 1) 140.— 
Verzinsung der an die Reichsbank abzuführenden Geld- 
mittel aus dem Postscheckverkehre (das. S. 6 Nr. 6) 141. 
Gesetzliche Jinsen in den Konsulargerichtsbezirken 
(V. v. 25. Okt. Art. 3) 999. 
Zinsscheine und Erneuerungsscheine zu Reichs-Schuld- 
verschreibungen (G. v. 19. März §S. 3, 4) 129. — 
Abhandenkommen oder Vernichten von Zinsscheinen (das. 
88. 16, 17, 21) 132. 
Zölle, Verwendung der Mehrerträge an Zöllen ꝛc. zur 
Verminderung der Reichsschuld (G. v. 30. März 8. 1) 
173. 
s. auch Eingangszölle. 
Zollämter, Mitwirkung bei Untersuchung eingeführten 
Fleisches (G. v. 3. Juni F. 13) 550. 
Einfuhr von Gegenständen des Gartenbaues über 
das Zollamt in Dezieditz (Bek. vom 12. April) 229. 
1900. 
Zollausschlüsse, Anwendung des Schlachtvieh, und 
Fleischbeschaugesetzes auf das eingeführte Fleisch (G. v. 
3. Juni §S. 25) 553. 
Zollgesetze, Beschränkungen des Gewerbebetriebs durch 
dieselben (Gew. O. §S#§. 5, 143) 872. 
Zolltarifgesetz, Abänderung des Zolltarifs (G. v. 
14. Juni) 298. 
Zuchthausstrafe wegen gewohnheitsmäßiger Kuppelei 
(G. v. 25. Juni S. 181) 301. 
Zuchthengste, Umherziehen mit solchen (Gew. O. 8§. 56b, 
148 zu 7a) 895. 
Zünder, Anlagen zur Herstellung von Zündschnüren 
und elektrischen Zündern bedürfen der Genehmigung 
(Gew. O. §§. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Zündstoffabriken bedürfen der Genehmigung (Gew. O. 
§S. 16, 25, 147 zu 2) 876. 
Zünfte, Fortfall ihres Rechtes zur Ausschließung Anderer 
vom Betrieb eines Gewerbes (Gew. O. 5. 4) 872. 
Zuhälter, Begriff und Strafe (G. v. 25. Juni §. 181 a) 
302. 
Zuständigkeit des Amtsgerichts I in Berlin für Todes. 
erklärungen (Bek. v. 8. März) 128. 
Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen wegen 
Entrichtung der Reichsstempelabgaben (G. v. 14. Juni 
§. 43) 285. 
Zuständigkeit der Konsulargerichte (G. v. 7. April 
§§. 5 bis 7, 10, 14) 214. — der Gerichte für die 
deutschen Schutzgebiete (V. v. 9. Nov. SF. 7, 8) 1006. 
Zuständigkeiten des Reichs-Versicherungsamts in 
Unfallversicherungssachen (G. v. 30. Juni F. 127) 632. 
(G. v. 30. Juni §. 133) 688. — insbes. in Bezug auf 
das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiter- 
versicherung (V. v. 22. Nov. SS. 6, 18, 20, 28, 33, 
35) 1021. — Zuständigkeit dieser Schiedsgerichte (das. 
§§S. 5, 6, 27, 28, 31) 1020. — Zuständigkeit der 
Landes-Versicherungsämter in Unfallversicherungssachen 
(G. v. 30. Juni §F. 127) 632. (G. v. 30. Juni §. 133) 
688. — insbes. bezüglich des Verfahrens vor den 
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung (V. v. 22. Nov. 
§S. 6, 18, 28, 33) 1021. 
Zuständige Landesbehörden für die Gewerbe-Unfall. 
versicherung (G. v. 30. Juni §F. 152) 639. — für die 
Unfallversicherung für Land- und Forstwirthschaft (G. 
v. 30. Juni §. 162) 696. — für die See- Unfallver- 
sicherung (G. v. 30. Juni §. 148) 769. 
Zuständige Landesbehörden im Sinne der Gewerbe- 
ordnung (Gew. O. F. 155) 979.
        <pb n="1107" />
        Sachregister. 1900. 55 
Zustellungen im Einspruchverfahren gegen die Anlage Zwangsbeitreibungsverfahren gegen Berufsgenossen- 
u. s. w. neuer Telegraphenlinien (Bek. v. 26. Janr. Nr. 5 schaften, die mit der Erstattung der von der Post 
zu G) 9. — im strafgerichtlichen Verfahren gegen gezahlten Unfallrenten in Rückstande sind (G. v. 30. Juni 
Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen (Bek. §. 106) 625. (G. v. 30. Juni §. 114) 681. (G. v. 
v. 23. Juli III zu 8§. 142, 468) 840. — im 30. Juni §. 39) 712. (G. v. 30. Juni §S. 112) 758. 
Verfahren vor den Konsulargerichten (G. v. 7. April Zwangsinnungen, allgemeine Vorschriften (Gew. O. 
§§. 28, 29, 53, 73) 219. — im Verfahren vor den S. 100 bis 100 u) 918. 
Gerichten für die deutschen Schutzgebiete (V. v. 9. Nov. Zwangs= und Bannrechte im Gewerbebetriebe, Auf- 
8. 10) 1007. hebung und Ablösung (Gew. O. S#S. 7 bis 10) 872. 
Zustellungen in Gewerbe-Unfallversicherungssachen Zwangsvollstreckungen in den Konsulargerichtsbczirken. 
(G. v. 30. Juni §. 155) 640. — in Sachen der (G. v. 7. April §. 46) 222. — in den deutschen Schutz. 
Unfallversicherung für Land= und Forstwirthschaft gebieten (V. v. 9. Nov. §S. 10) 1007. 
(G. v. 30. Juni §. 166) 697. — in Bau-= Unfalll. Zwanzigpfennigstücke in Silber und Nickel, Außer- 
versicherungssachen (G. v. 30. Juni S. 45) 714. — in kurssetzung (G. v. 1. Juni Art. 2, 3) 250. 
See. Unfallversicherungssachen (G. v. 30. Juni §. 150) Zweimarkstücke, Ausprägung als Denkmünzen (G. v. 
769. 1. Juni Art. 5) 251. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1108" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
