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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1900.</title>
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            <idno>rgbl_1900</idno>
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        Reichs=Gesetzblatt.

1900.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  10.  Januar  bis  8.  Dezember  1900,
nebst  einem  Vertrage  vom  Jahre  1897  sowie  zwei  Verträgen  und  zwei
Verordnungen  vom  Jahre  1899.

(Von  Nr.  2642  bis  einschl.  Nr.  2741.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  57.

 

 

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post = Zeitungsamte.
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        Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs=Gesetzblatte
vom  Jahre  1900

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu        Inhalt.  des  des  Ge= | Seiten.
Gesetzes  2c. | Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1897.  1900.
19.  März. | 13.  März.  Internationale  Sanitäts=Uebereinkunft,  9.  2653.  43—126.
betr.  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung  (mit  Anl.)
und  Verbreitung  der  Pest.
1899.
5.  Juni.  31.  Janr.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  3.  2645.  5—6.
und  der  Orientalischen  Republik  Uruguay  in
Betreff  des  Handels=  und  Schiffahrtsvertrags
  vom  20.  Juni  1892.
8.  —  27.  Septbr.  Internationale  Konvention,  betr.  die  Re=| 43.  2715. | 823—829.
vision  der  in  der  General = Akte  der  Brüsseler
Antisklaverei = Konferenz  nebst  Deklaration  vom
2.  Juli  1890  vorgesehenen  Behandlung  der
Spirituosen  bei  ihrer  Zulassung  in  bestimmten
  Gebieten  Afrikas.
28.  Dezbr.  6.  Janr.  Verordnung ,  betr.  das  Inkrafttreten  der  1.  2642.  1.
Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember
  1898.
28.  —  6.  —  Verordnung ,  betr.  die  Uebertragung  der  Be=  1.  2643.  2.
fugnisse  des  preußischen  General = Auditoriats
  auf  das  Reichsmilitärgericht.
1900.
10.  Janr. | 16.  —  Bekanntmachung ,  betr.  die  Vereinbarung  er=  2.  2644.  3.
leichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.
24.  —  25.  Septbr.  Deklaration  zu  der  am  19.  März  1897  zu  42.  2714. | 821—822.

 

Reichs =  Gesetzbl.  1900.

 

Venedig  unterzeichneten  Sanitäts=Uebereinkunft,
  betr.  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung
  und  Verbreitung  der  Pest.
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        II  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des | des  Ge= | Seiten.
Gesetzes  2c. | Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1900.  1900.

25.  Janr.  3.  Febr.  Bekanntmachung ,  betr.  eine  VI.  Ausgabe  der  4.  2647.  11—30.
dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten
  Liste.

26.  —  31.  Janr.  Ausführungsbestimmungen  zum  Telegraphen=  4.  2646.  7—10.
wegegesetze.

6.  Febr. | 12.  Febr.  Bekanntmachung ,  betr.  die  Einrichtung  und  den  5.  2649.  32—36.
Betrieb  der  Zinkhütten.

7.  —  12.  —  Gesetz ,  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaus=  5.  2648.  31.
halts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß=Lothringen
  und  des  Haushalts  der
Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1899.

15.  —  16.  —  Gesetz,  betr.  die  Freundschaftsverträge  mit  6.  2650.  37.
Tonga  und  Samoa  und  den  Freundschafts=,
  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag
  mit  Zanzibar.

17.  —  24.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  7.  2651.  39.
betr.  die  Freundschaftsverträge  mit  Tonga
und  Samoa  und  den  Freundschafts=,
Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit
Zanzibar.

17.  —  29.  März.  Allerhöchster  Erlaß ,  betr.  die  Erklärung  des  12.  2657.  135.
Schutzes  über  die  Samoainseln  westlich
des  171.  Längengrads  w.  L.

17.  —  29.  —  Verordnung ,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  in  12.  2659. | 136—138.
Samoa.

1.  März.  7.  —  Verordnung ,  betr.  das  Flaggenrecht  deutscher  8.  2652.  41.
Binnenschiffe,  die  ausschließlich  auf  ausländischen
  Gewässern  verkehren.

8.  —  15.  —  Bekanntmachung ,  betr.  die  Zuständigkeit  für | 10.  2655.  128.
Todeserklärungen.

12.  —  15.  —  Verordnung  über  die  weitere  Inkraftsetzung  10.  2654.  127.
des  Gesetzes,  betr.  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung,  vom  26.  Juli  1897.

19.  —  22.  —  Reichsschuldenordnung.  11. | 2656. | 129—134.

26.  —  29.  —  Bekanntmachung ,  betr.  den  Uebergang  der | 12.  2658.  136.

 

westlich  des  171.  Längengrads  westlich  von
Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoagruppe
  in  deutschen  Besitz  und  die  Verkündung
  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
17.  Februar  1900 ,  mit  dem  diese  Inseln  unter
Kaiserlichen  Schutz  genommen  worden  sind.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.   III

 

 

 

 

 

zum  Reichshaushalts = Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1900.

 

 

(mit  Anl.)

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu      Inhalt.        des  des  Ge=  Seiten.
Gesetzes  2c. | Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1900.  1900.

26.  März.  29.  März.  Bekanntmachung ,  betr.  die  Verkündung  der | 12.  2660.  138.
Kaiserlichen  Verordnung  über  die  Rechtsverhältnisse
  in  Samoa  von  17.  Februar
1900  im  Schutzgebiete  von  Samoa.

30.  —  31.  —  Gesetz ,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaus= | 13.  2661. | 139—172.
halts =  Etats  für  das  Rechnungsjahr  1900.  (mit  Anl.)

30.   —  31.  —  Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  13.  2662.  173.
Reichseinnahmen  aus  dem  Rechnungsjahr
1900  zur  Schuldentilgung.

30.  —  31.   —    Gesetz ,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts=  13.  2663.  174—210.
Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  (mit  Anl.)
Rechnungsjahr  1900.

2.  April.  2.  April.  Bekanntmachung ,  betr.  den  Rücktritt  des | 14.  2664.  211.
Fürstenthums  Montenegro  von  der  Berner
internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  9.  September  1886  sowie  von
den  am  4.  Mai  1896  dazu  getroffenen  Zusatzabkommen.


4.  —  5.  Mai.  Verordnung ,  betr.  Ermächtigung  des  Gouver=  16. | 2668.  231.
neurs  von  Kamerun  zum  Erlasse  von  Anordnungen
  zum  Schutze  des  Waldbestandes.

7.  —  23.  April.  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.  15.  2665. | 213—228.

7.  —  28.  Juli. | Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  33.  2701. | 781—783.
und  Belgien  über  den  grenzüberspringenden
  Fabrikverkehr.

9.  —  23.  April.  Gesetz ,  betr.  die  Bestrafung  der  Entziehung  15.  2666. | 228—229.
elektrischer  Arbeit.

12.  —  23.  —  Bekanntmachung ,  betr.  die  Einfuhr  von  15.  2667.  229.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

2.  Mai.  5.  Mai.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patent=  16. | 2669.  232.
gesetzes  vom  7.  April  1891.

21.  —  25.  —  Gesetz ,  betr.  die  Patentanwälte.  17. | 2670. | 233—238.

25.  —  30.  —  Gesetz ,  betr.  die  Postdampfschiffsverbin=  18. | 2671. | 239—240.
dungen  mit  Afrika.

1.  Juni.  6.  Juni.  Gesetz ,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  19.  2672. | 241—244.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge= | Seiten.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1900.  1900.
1.  Juni.  6.  Juni.  Gesetz ,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags | 19.  2673. | 245—246.
zum  Reichshaushalts=Etat  für  das  Rech=  (mit  Anl.)
nungsjahr  1900.
1.  —  6.  —  Gesetz ,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  19.  2674. | 247—249.
zum  Haushalts=Etat  für  die  Schutz=  (mit  Anl.)
gebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900.
1.  —  6.  —  Gesetz ,  betr.  Aenderungen  im  Münzwesen.  19.  2675. | 250—251.
3.  —  11.  Juli.  Gesetz ,  betr.  die  Schlachtvieh=  und  Fleisch= | 27.  2692. | 547—555.
beschau.
13.  —  14.  Juni.  Bekanntmachung ,  betr.  die  Außerkurssetzung  20.  2676.  253.
der  Reichsgoldmünzen  zu  fünf  Mark.
14.  —  20.   —  Gesetz ,  betr.  die  deutsche  Flotte.  21.  2677. | 255—259.
(mit  Anl.)
14.  —  20.  —  Gesetz ,  betr.  Abänderung  des  Reichsstempel= | 21.  2678. | 260—274.
gesetzes  vom  27.  April  1894.  (mit  Anl.)
14.  —  20.  —  Bekanntmachung ,   betr.    die  Fassung  des  Reichs=  21.  2679. | 275—297.
stempelgesetzes.  (mit  Anl.)
14.  —  20.  —  Gesetz ,  betr.  Abänderung  des  Zolltarif= | 21.  2680.  298.
gesetzes.
15.  —  20.  —  Verordnung ,  betr.  die  Aufhebung  der  Be=  22.  2681.  299.
schränkungen  der  Einfuhr  aus  Portugal.
15.  —  20.  —  Bekanntmachung ,  betr.  die  dem  internationalen  22.  2682.  300.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.
25.  —  30.  —  Gesetz ,  betr.    Aenderungen  und  Ergänzungen  23.  2683. | 301—303.
des  Strafgesetzbuchs.
25.  —  30.  —  Gesetz ,  betr.  die  militärische  Strafrechts= | 23.  2684.  304.
pflege  im  Kiautschou=Gebiete.
27.  —  18.  Juli.  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  28.  2694. | 557—565.
und  den  Niederlanden,  betr.  die  Eisenbahn
  von  Ahaus  nach  Enschede.
30.  —  4.  —  Gesetz ,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  24.  2685.  305.
Britischen  Reiche.
30.  —  4.  —  Gesetz,  betr.  die  Bekämpfung  gemeingefähr= | 24.  2686. | 306—317.
licher  Krankheiten.
30.  —  5.  —  Gesetz ,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbe= | 25.  2688.  321—332.
ordnung.  
30.  —  5.  —  Gesetz ,  betr.  die  Abänderung  des  Kranken= | 25.  2689. | 332—333.

 

versicherungsgesetzes.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.   V

 

  

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge= | Seiten.
Gesetzes  2c.    Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1900.  1900.
30.  Juni. | 11.  Juli.  Gesetz ,  betr.  die  Abänderung  der  Unfall= | 26.  2690. | 335—535.
versicherungsgesetze.  (mit  Anl.)
Gewerbe=Unfallversicherungsgesetz   …  347—402.
Unfallversicherungsgesetz  für  Land=  und
Forstwirthschaft  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  403—459.
Bau=Unfallversicherungsgesetz  .  .  .  .  .  460—477.
See=Unfallversicherungsgesetz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  478—535.
30.  —  11.   —  Gesetz ,  betr.  die  Unfallfürsorge  für  Ge= | 26.  2691. | 536—545.
fangene.
30.  —  23.  —  Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung  30.  2698.  775.
des  Gesetzes,  betr.  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau.
2.  Juli.  4.  —  Bekanntmachung ,  betr.  Aenderungen  der  An= | 24.  2687.  318—319.
lage  B  zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung.
4.  —  11.  —  Bekanntmachung ,  betr.  die  Ein=  und  Durch= | 27.  2693.  555.
fuhrbeschränkungen  zur  Abwehr  von
Cholera=  und  Pestgefahr.
5.  —  21.  —  Bekanntmachung  des  Textes  der  Unfall= | 29.  2697.  573—773.
versicherungsgesetze  vom  30.  Juni  1900.  (mit  Anl.)
I.  Gesetz ,  betr.  die  Abänderung  der  Unfall=  573—584.
versicherungsgesetze.
II.  Gewerbe=Unfallversicherungsgesetz.  585—640.
III.  Unfallversicherungsgesetz  für  Land=  641—697.
und  Forstwirthschaft.
IV.  Bau=  Unfallversicherungsgesetz.  698—715.
V.  See=Unfallversicherungsgesetz.  716—773.
9.  —  18.  —  Verordnung ,  betr.  die  Inkraftsetzung  der  im  28.  2695. | 565—566.
§.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  getroffenen
  Bestimmung.
13.  —  18.  —  Bekanntmachung ,  betr.  die  Ausführungsbestim= | 28.  2696. | 566—571.
mungen  des  Bundesraths  über  die  Beschäftigung
  von  jugendlichen  Arbeitern
und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten
mit  Motorbetrieb.
15.  —  26.  —  Verordnung ,  betr.  die  Inkraftsetzung | 32.  2700.  779.
der  Militärstrafgerichtsordnung  vom

 

 

1.  Dezember  1898  für
Expeditonskorps.

das  ostasiatische
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge=  Seiten.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1900.  1900.

18.  Juli.  29.  Septbr.  Verordnung ,  betr.  das  strafgerichtliche  Ver= | 44.  2716. | 831—838.
fahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
  Schutztruppen.

23.  —  25.  Juli.  Bekanntmachung,  betr.  die  Handelsbeziehungen  31.  2699.  777.
zum  Britischen  Reiche.

23.  —  29.  Septbr.  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung, | 44.  2717. | 839—845.
betr.  das  strafgerichtliche  Verfahren
gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
Schutztruppen.

25.  —  13.  —  Gesetz,  betr.  Aenderungen  des  Gesetzes  über | 40.  2711. | 809—812.
die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs =  Gesetzbl.  1888  S.  75,
Reichs = Gesetzbl.  1899  S.  365).

26.  —  3.  August.  Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  34.  2702.  | 785—786.
Militär = Transport = Ordnung.

26.  —  15.  Oktbr. | Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  der | 47.  2722. | 871—979.
Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.  (mit  Anl.)

4.  August. | 9.  August.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem   internationalen  35.  2703. | 787—788.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

6.  —  10.  —  Verordnung,  betr.  das  Verbot  der  Ausfuhr | 36.  2704.  789.
von  Waffen  und  Kriegsmaterial  nach
China.

6.  —  16.  —  Verordnung,  betr.  Einfuhrbeschränkungen  37.  2705. | 791—792.
wegen  Gefahr  der  Einschleppung  der  San
José  Schildlaus.

18.  —  8.  Septbr.  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Aich=  38. | 2708.  805.
ordnung  und  der  Aichgebührentaxe.  (mit  Anl.)

21.  —  13.  —  Verordnung,  betr.  Zeigen  der  Nationalflagge  39.  2709.    807—808.
durch  Kauffahrteischiffe.

27.  —  8.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  er=  38.  2707.  805.
leichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
  Deutschlands  und  Luxemburgs.

3.  Septbr. | 8.  —  Verordnung,  betr.  Abänderung  des  Statuts  38.  2706. | 793—804.
der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875  (Reichs=  (mit  Anl.)
Gesetzbl.  S.  203).

6.  —  13.  —  Bekanntmachung ,   betr.    das  Erlöschen  des  Post= | 39.  2710.  808.

 

 

vertrags  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde,  Bayern,  Württemberg  und
Baden  einerseits  und  der  Schweiz  andererseits.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.

VII

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge= | Seiten.

Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.

1900.  1900.

10.  Septbr. | 13.  Septbr.  Bekanntmachung  wegen  Redaktion  des  Schutz=  40.   2712. | 812—817.
gebietsgesetzes.  (mit  Anl.)

14.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betr.  Beschränkungen  der  41.  2713.  819.
Ein=  und  Durchfuhr  aus  Glasgow.

25.  —  11.  Oktbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  östlich  des  171.  Längen= | 46.  2719.  849.
grads  westlich  von  Greenwich  gelegenen
Inseln  der  Samoagruppe.

3.  Oktbr.  4.  —  Verfügung  wegen  Inkrafttretens  der  Aller= | 45.  2718.  847.
höchsten  Verordnung,  betr.  das  Bergwesen
  in  Deutsch = Ostafrika,  vom
9.  Oktober  1898.

6.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  zur  Aus= | 46.  2720. | 849—869.
führung  des  Gesetzes  über  die  Bekämpfung  (mit  Anl.)
gemeingefährlicher  Krankheiten.

8.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Erweiterung  der | 46.  2721.  870.
Festungsanlagen  und  der  Rayons  für
den  Kieler  Hafen.  

16.   —  18.   —   Verordnung,   betr.   die.  Einberufung   des | 48.  2723.  981.
Reichstags.

16.  —  3.  Novbr.  Verordnung  über  die  Abblendung  der  Seiten= | 51.  2727. | 1003—1004.
lichter  und  die  Einrichtung  der  Positionslaternen
  auf  Seeschiffen.

19.  —  24.  Oktbr.  Verordnung,  betr.  den  Geschäftsgang  und  49.  2724. | 983—997.
das  Verfahren  des  Reichs=Versicherungsamts.


25.  —  31.  —  Verordnung  zur  Einführung  des  Gesetzes  50.  2725. | 999—1000.
über  die  Konsulargerichtsbarkeit.

25.  —  31.  —  Verordnung,  betr.  die  Rechte  an  Grundstücken  50.  2726.  | 1000—1002.
und  die  Anlegung  von  Grundbüchern  in
den  deutschen  Niederlassungen  in
Tientsin  und  Hankau.

1.  Novbr. | 3.  Novbr. | Bekanntmachung,  betr.  die  Inkraftsetzung  der | 51.  2728.  1004.
Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember
  1898  für  das  ostasiatische  Expeditionskorps.
  

8.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Außerkurssetzung  54.  2732.  1013.

 

 

der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.
        <pb n="10" />
        VIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1900.
Datum  Ausgegeben  Nr. | Nr.
des  zu        Inhalt.  des | des   Ge=  Seiten.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks. | setzes   2c.
1900.  1900.
9.  Novbr.  14.  Novbr.  Verordnung,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  in  52. | 2729.  1005—1008.
den  deutschen  Schutzgebieten.
10.  —  14.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem   internationalen  52. | 2730.  1009.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.
14.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  53. | 2731.  1011.
Militär=Transport=Ordnung.
20.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ergänzung  der  Be=  54. | 2733.  1014.
stimmungen  über  die  Zulassung  von  Werthpapieren
  zum  Börsenhandel.
20.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  für  den | 54.  2734. | 1014—1015.
Kleinhandel  mit  Garn.
22.  —  26.  —  Verordnung,  betr.  das  Verfahren  vor  den  55. | 2735.   1017—1030.
Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung.

22.  —  26.  —  Verordnung,  betr.  die  Schiedsgerichte  für  55. | 2736.  1031.
Arbeiterversicherung.
27.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ein=  und  Durch= | 56. | 2737.  1033.
fuhr  aus  Glasgow.
28.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  von  56. | 2738.   1033—1034.
Sitzgelegenheit  für  Angestellte  in  offenen
Verkaufsstellen.
29.  —  15.  Dezbr. | Bekanntmachung,  betr.  eine  Abänderung  des  57.  | 2740.  1036.
Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,
  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen.
6.  Dezbr.  15.  —  Verordnung,  betr.  den  Diensteid  der  Senats=  57.  | 2739.  1035.
präsidenten,  Räthe  und  Mitglieder  der
Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte.

8.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  der | 57.  2741.  1036—1038.

 

 

Positionslaternen  auf  Seeschiffen.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        —   1   —                                                                                                                                                         Reichs = Gesetzblatt.

    

 

Nr  1.

Inhalt.  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898.
S.  1.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  der  Befugnisse  des  preußischen  General=Auditoriats
  auf  das  Reichsmilitärgericht.  S.  2.

 

 

(Nr.  2642.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Militärstrafgerichtsordnung  vom
1.  Dezember  1898.  Vom  28.  Dezember  1899.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  auf  Grund  des  §.  1  des  Einführungsgesetzes

  zur  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Die  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898  (Reichs = Gesetzbl.
S.  1189  ff.)  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Dezember  1899.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs = Gesetzbl.  1900.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Januar  1900.
        <pb n="12" />
        —  2  —

(Nr.  2643.)  Verordnung ,  betreffend  die  Uebertragung  der  Befugnisse  des  preußischen  General=Auditoriats
  auf  das  Reichsmilitärgericht.  Vom  28.  Dezember  1899.

Ich  übertrage  hiermit  auf  Grund  des  §.  25  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes
zur  Militärstrafgerichtsordnung  für  die  im  §.  24  Nr.  2  daselbst  bezeichneten  Fälle
die  Befugnisse  des  preußischen  General = Auditoriats  dem  ersten  Senate  des  Reichsmilitärgerichts.


Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.
Gegeben  Neues  Palais ,  den  28.  Dezember  1899.
Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin ,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="13" />
        —   3   —                                                                                                                                                         Reichs=Gesetzblatt.

Nr  2.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  3.

 

(Nr.  2644.)  Bekanntmachung ,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  10.  Januar  1900.

Die  in  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn = Verkehrsordnung  vom  26.  Oktober  1899
vorgesehenen  Bestimmungen  über  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassene
Gegenstände  (Reichs = Gesetzbl.  von  1899  S.  607  ff.)  finden ,  nachdem  die  Großherzoglich
  luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung
  (Reichs = Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat ,  auch  im  deutsch = luxemburgischen
  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin ,  den  10.  Januar  1900.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs = Gesetzbl.  1900.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Januar  1900.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        —   5   —                                                                                                                                                         Reichs=Gesetzblatt.

 

Nr   3.

 

 

Inhalt:

Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Orientalischen  Republik  Uruguay  in  Betreff

  des  Handels =  und  Schiffahrtsvertrags  vom  20.  Juni  1892.  S.  5.  —  Ausführungsbestimmungen

  zum  Telegraphenwege = Gesetze.

S.  7.

 

(Nr.  2645.)  Uebereinkunft  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  der  Orientalischen
  Republik  Uruguay  in
Betreff  des  Handels=  und  Schifffahrtsvertrags
  vom  20.  Juni

1892.  Vom  5.  Juni  1899.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,  und  Seine
Excellenz  der  Präsident  des  Freistaates
Uruguay  andererseits,  gleichmäßig  von
dem  Wunsche  beseelt,  die  vertragsmäßigen
Handels=  und  Schiffahrtsbeziehungen
zwischen  beiden  Ländern  wieder  aufleben
zu  lassen,  haben  beschlossen,  zu  diesem
Zwecke  eine  Uebereinkunft  abzuschließen
und  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatssekretär  des
Auswärtigen  Amts,  Staatsminister
Bernhard  von  Bülow,

und
Seine  Excellenz  der  Präsident  der
Orientalischen  Republik  Uruguay:

den  uruguayschen  Minister = Residenten
in  Deutschland,  Doctor  Luis
Garabelli,

Reichs =  Gesetzbl.  1900.

(No.  2645.)  Convenio  entre  el  Imperio
Alemán  y  la  República
Oriental  del  Uruguay  al
respecto  del  Tratado  de
comercio  y  navegación  de
20  de  Junio  de  1892.  De
5  de  Junio  de  1899.

Su  Majestad  el  Emperador  de
Alemania,  Rey  de  Prusia,  en  nombre
del  Imperio  Alemán  por  una  parte,
y   Su  Excelencia  el  Presidente  de  la
República  Oriental  del  Uruguay  por
la  otra,  igualmente  animados  del
deseo  de  restablecer  las  relaciones
convencionales  de  comercio  y
navegación  entre  los  dos  Países,  han
resuelto  concluir  un  Convenio  para
este  objeto,  nombrando  por  sus
Plenipotenciarios  á  saber:

Su  Majestad  el  Emperador  de
Alemania,  Rey  de  Prusia:

á  su  Secretario  del  Departemento
de  Relaciones  Exteriores,  Ministro
de  Estado,  Bernhard  von
Bülow,                                                                                                                                                             y

Su  Excelencia  el  Presidente
de  la  República  Oriental  del
Uruguay:

al  Ministro  Residente  del  Uruguay
en  Alemania,  Doctor  Don  Luis
Garabelli,
3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1900.
        <pb n="16" />
        —   6   —  

welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  sich  über  folgende
Artikel  geeinigt  haben:

Artikel  1.

Der  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  der  Orientalischen  Republik  Uruguay
am  20.  Juni  1892  abgeschlossene  Handels=
  und  Schiffahrtsvertrag,  welcher
mit  dem  31.  Juli  1897  außer  Kraft
getreten  ist,  wird,  die  Bestimmungen
des  Artikels  6  ausgenommen,  wieder  in

Kraft  gesetzt.
Artikel  2.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
sobald  als  möglich  ratifizirt  und  die
Ratifikations = Urkunden  sollen  in  Berlin
ausgetauscht  werden.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  mit
Beginn  des  30.  Tages  nach  dem  Tage,
an  welchem  der  Austausch  der  Ratifikations = Urkunden
  erfolgt  ist,  in  Kraft
und  bleibt  in  Geltung  bis  zum  Ablauf
eines  Jahres  nach  dem  Tage,  an  welchem
einer  der  vertragschließenden  Theile  dem
anderen  seine  Absicht,  die  Wirksamkeit
dieser  Uebereinkunft  aufhören  zu  lassen,
amtlich  kundgegeben  haben  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  in  doppelten,  in  deutscher
und  spanischer  Sprache  ausgefertigten
Originalen  unterzeichnet  und  gesiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin  am  5.  Juni
1899.

(L.  S.)  B.  von  Bülow.

—   6   —

quienes  después  de  haberse
comunicado  recíprocamente  los
respectivos  plenos  Poderes  en  buena
y  debida  forma,  convinieron  en  los
artículos  siguientes:

Articulo   1°.

El  Tratado  de  comercio  y
navegacíon,  celebrado  el  20  de  Junio
de  1892  entre  el  Imperio  Alemán
y  la  República  Oriental  del  Uruguay,
que  caducó  el  31  de  Julio  de  1897,
entra  nuevamente  en  vigencia,
excepto  las  disposiciones  del  artículo
6°   (sexto).

Articulo  2°.

El  presente  Convenio  será   ratificado
en  el  término  mas  breve  posible  y
las  ratificaciones  serán  canjeadas  en
Berlin.

El  presente  Convenio  entrará  en
vigencia  al  trigésimo  dia  del  canje
de  las  ratificaciones  y  quedará
vigente  hasta  trascurrido  un  año
después  del  dia  en  que  una  de  las
Partes  Contratantes  habrá  notificado
á   la  otra  oficialmente  su  intención
de  hacer  cesar  los  efectos  de  este
Convenio.

En  fé  de  lo  cual  los  Plenipotenciarios
  respectivos  han  firmado  y
sellado  el  presente  Convenio  en
doble  original  redactado  en  Alemán
y   Español.

Hecho  en  Berlin  á  los  5  dias  del
mes  de  Junio  del  año  1899.

(L.  S.)  Luis  Garabelli.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations = Urkunden  hat  in  Berlin  am  23.  Januar  1900  stattgefunden.
        <pb n="17" />
        —   7   —                                                                                                                                                         (Nr.  2646.)  Ausführungsbestimmungen  zum  Telegraphenwege = Gesetze.  Vom  26.  Januar  1900.

Auf  Grund  des  §.  18  des  Telegraphenwege = Gesetzes  vom  18.  Dezember  1899
(Reichs = Gesetzbl.  S.  705)  wird  nach  Zustimmung  des  Bundesraths  Folgendes
angeordnet:

1.  Die  Ausästungen  sind  in  dem  Maße  zu  bewirken,  daß  die  Baumpflanzungen
  mindestens  60  Centimeter  nach  allen  Richtungen  von  den
Leitungen  entfernt  sind.  Ausästungen  über  die  Entfernung  von
1  Meter  im  Umkreise  der  Leitungen  können  nicht  verlangt  werden.
Innerhalb  dieser  Grenzen  sind  die  Ausästungen  so  weit  vorzunehmen,
als  zur  Sicherung  des  Telegraphenbetriebs  erforderlich  ist.

2.  Wesentliche  Aenderungen  der  Telegraphenlinien  im  Sinne  des  §.  7
Abs.  1  sind:
A.  bei  oberirdischen  Linien,  für  deren  Stützpunkte  die  Verkehrswege
benutzt  werden,

die  Umwandelung  einer  Linie  mit  einfachen  Gestängen  in

eine  solche  mit  Doppelgestängen,

die  erstmalige  Ausrüstung  des  Gestänges  mit  Querträgern,

wenn  diese  weiter  als  60  Centimeter  von  der  Stange  seitlich
  ausladen,

die  Aenderung  der  Richtungslinie,  insbesondere  die  Umlegung

  der  Linie  von  der  einen  auf  die  andere  Seite  des
Verkehrswegs;
B.  bei  oberirdischen  Linien,  welche  die  Verkehrswege  nur  im  Luftraum
  überschreiten,

die  Aenderung  der  Richtungslinie.

Beschränken  sich  die  unter  A  und  B  bezeichneten  Aenderungen
auf  einzelne  Stützpunkte,  so  sind  sie  als  wesentliche  nicht  anzusehen.


C.  bei  unterirdischen  Linien,
die  Vermehrung,  Vergrößerung  oder  Umlegung  der  zur
Aufnahme  der  Kabel  dienenden  Kanäle,

die  Vermehrung  oder  Umlegung  der  unmittelbar  in  den
Erdboden  eingebetteten  Kabel.

Umlegungen  auf  kurzen  Strecken,  welche  mit  Zustimmung
des  Wegeunterhaltungspflichtigen  sowie  der  Unternehmer  der
von  der  Umlegung  betroffenen  besonderen  Anlagen  geschehen,  sind
als  wesentliche  Aenderungen  nicht  anzusehen.
        <pb n="18" />
        —   8   —                                                                                                                                                         3.  Der  nach  §.  7  Abs.  1  aufzustellende  Plan  soll  im  Einzelnen  folgenden
Anforderungen  entsprechen:

Er  soll  eine  Wegezeichnung  im  Maßstabe  von  mindestens  1 : 50  000
enthalten,  in  welche  die  Richtung  der  Telegraphenlinie  eingetragen  ist
und  aus  der  sich  erkennen  läßt,  welcher  Theil  des  Verkehrswegs  benutzt
  werden  soll.  Ferner  sind  in  dem  Plane  anzugeben:

A.  bei  oberirdischen  Linien,  für  deren  Stützpunkte  die  Verkehrswege
benutzt  werden,

der  mittlere  Stangenabstand,

die  für  die  Linie  oder  für  deren  einzelne  Theile  in  Aussicht
genommenen  Stangenlängen,

das  Stangenbild,

bei  Kreuzungen  der  Wege  die  Mindesthöhe  des  untersten
Drahtes  über  der  Oberfläche  des  Verkehrswegs,  im
Uebrigen  die  Mindesthöhe  des  untersten  Drahtes  über
dem  Fußpunkte  der  Stange;

B.  bei  oberirdischen  Linien,  welche  die  Verkehrswege  nur  im  Luftraum
  überschreiten,
die  Bezeichnung  der  beiden  seitlichen  Stützpunkte,
deren  Stangenbild,
die  Mindesthöhe  des  untersten  Drahtes  über  der  Oberfläche
des  Verkehrswegs;
C.  bei  unterirdischen  Linien,
die  Tiefe  des  Kabellagers  unter  der  Oberfläche  des  Verkehrswegs,

die  Art  und  Größe  der  zur  Einbettung  der  Kabel  etwa  herzustellenden
  Kanäle.

Wird  die  Umlegung  oder  Veränderung  vorhandener  oder  solcher
in  der  Vorbereitung  befindlicher  besonderer  Anlagen  verlangt,  deren
Herstellung  im  öffentlichen  Interesse  liegt,  so  ist  in  dem  Plane  darauf
hinzuweisen.

Die  Behörde,  welche  den  Plan  auslegt,  hat  ihn  mit  ihrer  Unterschrift
  zu  versehen.  Die  Post=  oder  Telegraphenämter,  bei  welchen
der  Plan  ausgelegt  wird,  haben  den  ersten  Tag  der  Auslegung  auf
dem  Plane  zu  vermerken.

4.  Die  Telegraphenverwaltung  hat  vor  der  Feststellung  des  Planes  auf
Verlangen  eines  der  Betheiligten,  welchen  nach  §.  7  Abs.  2  der  Plan
besonders  mitzutheilen  ist,  bei  einer  Ortsbesichtigung  mitzuwirken.  Die
Kosten  der  Ortsbesichtigung  trägt  die  Telegraphenverwaltung.

Den  Betheiligten  wird  für  ihr  Erscheinen  oder  für  ihre  Vertretung
vor  der  Behörde  eine  Entschädigung  nicht  gewährt.
        <pb n="19" />
        —  9  —

5.  Für  das  Einspruchsverfahren  gelten  folgende  Bestimmungen:

A.  Der  Einspruch  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.  Die
Einspruchsschrift  soll  die  zur  Begründung  des  Einspruchs  dienenden
  Thatsachen  enthalten.

Zur  Entgegennahme  des  Einspruchs  sind  an  Stelle  der
Behörde,  die  den  Plan  ausgelegt  hat,  auch  die  Post=  und  Telegraphenämter
  ermächtigt,  bei  denen  der  Plan  ausgelegt  ist.

B.  Nach  Ablauf  der  Einspruchsfrist  werden  die  Einsprüche  gegen  den
Plan,  sofern  dies  die  Behörde,  die  den  Plan  ausgelegt  hat,  zur
Aufklärung  der  Sachlage  oder  zur  Herbeiführung  einer  Verständigung
  für  zweckdienlich  erachtet,  in  einem  Termine  vor  einem
Beauftragten  der  genannten  Behörde  erörtert.

C.  Zu  dem  Termine  werden  diejenigen,  welche  Einspruch  erhoben

haben,  vorgeladen.

Denjenigen,  welchen  der  Plan  gemäß  §.   7  Abs.  2  mitgetheilt
  ist,  wird  von  dem  Termine  Kenntniß  gegeben.

Die  Erschienenen  werden  mit  ihren  Erklärungen  zu  Protokoll
gehört.

Der  Beauftragte  hat  die  Verhandlungen  nach  ihrem  Abschlusse
  der  Behörde,  die  den  Plan  ausgelegt  hat,  einzureichen.

D.  Die  Behörde,  die  den  Plan  ausgelegt  hat,  übersendet  die  Verhandlungen,
  sofern  die  erhobenen  Einsprüche  nicht  zurückgenommen
sind,  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

E.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  entscheidet  auf  Grund  der  ihr
übersandten  Verhandlungen  und  des  Ergebnisses  der  etwa  weiter
von  ihr  angestellten  Ermittelungen.

Sie  hat  ihre  Entscheidung  der  Behörde,  die  den  Plan  ausgelegt

  hat,  sowie  denjenigen,  welche  Einspruch  erhoben  haben,
zuzustellen.

F.  Die  Beschwerde  ist  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  deren
Entscheidung  angefochten  werden  soll,  oder  bei  der  Landes = Zentralbehörde
  schriftlich  einzulegen  und  zu  rechtfertigen.

G.  Zustellungen  erfolgen  unter  entsprechender  Anwendung  der  §§.  208
bis  213  der  Civilprozeßordnung  (Reichs=Gesetzbl.  1898  S.  410  ff.).

H.  Die  in  dem  Einspruchsverfahren  zugezogenen  Zeugen  und  Sachverständigen
  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs = Gesetzbl.  1898
S.  689  ff.).

J.  Im  Einspruchsverfahren  kommen  Gebühren  und  Stempel  nicht
zum  Ansatze.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  4
        <pb n="20" />
        K.

L.

—   10   —                                                                                                                                                       Die  durch  unbegründete  Einwendungen  erwachsenen  Kosten
fallen  demjenigen  zur  Last,  der  sie  verursacht  hat ;  die  übrigen
Kosten  trägt  die  Telegraphenverwaltung.  Die  Bestimmung  der
Nr.  4  Abs.  2  findet  Anwendung.

K.   Im  Einspruchsverfahren  ist  von  Amtswegen  über  die  Verpflichtung
zur  Tragung  der  entstandenen  Kosten  und  über  die  Höhe  der  zu
erstattenden  Beträge  zu  entscheiden.

Die  Kosten  werden  durch  Vermittelung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.


L.   Das  Einspruchsverfahren  ist  in  allen  Instanzen  als  schleunige
Angelegenheit  zu  behandeln.

6.  Soweit  den  Straßenbau =  und  Polizeibeamten  die  Beaufsichtigung  und
die  vorläufige  Wiederherstellung  der  Reichs = Telegraphenleitungen  übertragen
  wird,  erhalten  sie  dafür  eine  Vergütung  von  3  Mark  bis
4  Mark  für  das  Jahr  und  das  Kilometer  Linie.  Für  die  Ermittelung
der  Thäter  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger  Beschädigungen  der  Reichs=Telegraphenlinien
  erhalten  die  Straßenbau=  und  Polizeibeamten  Belohnungen
  bis  zur  Höhe  von  15  Mark.

Berlin,  den  26.  Januar  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Podbielski.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="21" />
        —   11   —                                                                                                                                                       Reichs=Gesetzblatt.

Nr   4.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  VI.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  11.

 

 

 

 

(Nr.  2647.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  VI.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  25.  Januar
1900.

Die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Uebereinkommen

  Anwendung  findet  (V.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1898,  Reichs = Gesetzbl.

von  1898  S.  7),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Aenderungen
  in  der  nachstehenden,  vom  Zentralamte  für  den  internationalen  Eisenbahntransport
  mitgetheilten  Fassung  neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche

das  internationale  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
vom  14.  Oktober  1890  Anwendung  findet.
(VI.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1900.)

Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

I.  Staats=  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.

1.  Reichseisenbahnen  in  Elsaß=Lothringen.

2.  Militär=Eisenbahn.

3.  Königlich  preußische  Staatseisenbahnen  —  einschließlich  der  gemeinschaftlich
mit  ihnen  betriebenen  Großherzoglich  hessischen  Staatseisenbahnen  —  sowie
die  unter  preußischer  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen,  mit
Ausschluß:

a)  der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahn.
Reichs =   Gesetzbl.  1900.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Februar  1900.
        <pb n="22" />
        10.

11.
12.
13.
14.
15.

16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.

29.

—   12   —                                                                                                                                                       4.   Königlich  bayerische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß  der  von  ihnen

betriebenen  Lokalbahnen:
b)  Augsburg—Göggingen—  Pfersee,
c)  Augsburger  Lokalbahn.

5.   Königlich  sächsische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung

stehenden  sächsischen  Privateisenbahnen.

6.   Königlich  württembergische  Staatseisenbahnen.

7.   Großherzoglich  badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  badischen  Privateisenbahnen.
8.   Main = Neckar = Eisenbahn  nebst  den  von  ihr  betriebenen  Großherzoglich
hessischen  Nebenbahnstrecken.
9.   Großherzoglich  mecklenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:

d)  der  Doberan—  Heiligendammer  Eisenbahn.
10.   Großherzoglich  oldenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:

e)  der  Ocholt—Westersteder  Eisenbahn.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

11.   Achern—Ottenhöfener  Nebenbahn.
12.   Alt = Damm—Kolberger  Eisenbahn.
13.   Altona—Kaltenkirchener  Eisenbahn.

14. *Bad  Aibling—Feilnbacher  Lokalbahn.

15.   Die  von  der  Badischen  Lokal=Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:
a)  Albthalbahn,
b)  Bruchsal—Odenheim—  Menzingener  Nebenbahn  und
c)  Bühlerthalbahn.

16.   Bentheimer  Kreisbahn.

17.   Braunschweigische  Landeseisenbahn.

18.   Breslau—Warschauer  Eisenbahn.

19.   Brölthal = Eisenbahn.

20.   Cöln—Bonner  Kreisbahnen.

21.   Cronberger  Eisenbahn.

22.   Dahme—Uckroer  Eisenbahn.

23.   Deggendorf—  Mettener  Eisenbahn.

24.   Dessau—  Wörlitzer  Eisenbahn.

25.   Dortmund—Gronau—Enscheder  Eisenbahn.

26.   Eckernförde—Kappelner  Schmalspurbahn.

27.   Eisern—  Siegener  Eisenbahn.

28.   Ermsthalbahn  (Metzingen—  Urach).

29.   Eutin—Lübecker  Eisenbahn.
30.

Flensburg—Kappelner  Eisenbahn.

 

*)  Mit  Wirkung  vom  30.  Januar  1900.
        <pb n="23" />
        31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.

39.
40.

41.
42.

43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
56.
57.
58.
59.
60.
61.
62.  Mühlhausen—Ebelebener  Eisenbahn.
63.
64.
65.
66.
67.
68.

62.

69.

—   13   —                                                                                                                                                       31.   Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt  a.  M.).
32.   Fürth—Zirndorf—Cadolzburger  Eisenbahn.
33.   Georgs = Marienhütte = Eisenbahn.
34.   Gernrode—Harzgeroder  Eisenbahn.
35.   Gotteszell—  Viechtacher  Eisenbahn.
36.   Greifswald—  Grimmener  Eisenbahn.
37.   Halberstadt—  Blankenburger  Eisenbahn.
38.   Haltingen—Kanderner  Nebenbahn.
39.   Hansdorf—Priebuser  Nebenbahn.
40.   Hildesheim—  Peiner  Kreiseisenbahn.
41.   Hoyaer  Eisenbahn  (Hoya—Eystrup).
42. *Kahl—Schoellkrippener  Lokalbahn.
43.   Kaysersberger  Thalbahn,  einschließlich  der  Bahn  Colmar—Winzenheim.
44.   Kerkerbachbahn.
45.   Kiel—Eckernförde—Flensburger  Eisenbahn.
46.   Königsberg—Cranzer  Eisenbahn.
47.   Krefelder  Eisenbahn.
48.   Kreis  Altenaer  Schmalspurbahn.
49.   Kremmen—Neu = Ruppin—Wittstocker  Eisenbahn.
50.   Krozingen—Staufen—  Sulzburger  Nebenbahn.
51.   Lahrer  Straßenbahn.
52.   Lam—Kötztinger  Lokalbahn.
53.   Lausitzer  Eisenbahn  (Nauscha—Freiwaldau;  Muskau—Teuplitz—Sommerfeld).
54.   Liegnitz—Rawitscher  Eisenbahn.
55.   Lübeck—  Büchener  und  Lübeck—Hamburger  Eisenbahn.
56.   Ludwigs = Eisenbahn  (Nürnberg—  Fürth).
57.   Marienburg—Mlawkaer  Eisenbahn.
58.   Markt  Oberdorf—Füssener  Eisenbahn.
59.   Meckenbeuren—  Tettnanger  Lokalbahn.
60.   Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm = Eisenbahn.
61.   Meppen—  Haselünner  Eisenbahn.

63.   München—Wolfratshausen—Bichler  Eisenbahn.
64.   Murnau—Garmisch = Partenkirchener  Eisenbahn.
65.   Neubrandenburg—Friedländer  Eisenbahn.
66.   Neuhaldenslebener  Eisenbahn.
67.   Neustadt—Gogoliner  Eisenbahn.

68.   Niederlausitzer  Eisenbahn.
69.   Nordhausen—Wernigeroder  Eisenbahn.

70.  *Oschersleben—Schöninger  Eisenbahn.

71.

Osterwieck—  Wasserlebener  Eisenbahn.

 

*)  Mit  Wirkung  vom  30.  Januar  1900.

5*
        <pb n="24" />
        —  14   —

72.   Ostpreußische  Südbahn,  einschließlich  der  Fischhausen — Palmnickener    
Eisenbahn.

73.   Ostrowo—Skalmierzycer  Kreiseisenbahn.

74.   Paulinenaue—Neu = Ruppiner  Eisenbahn.

75.   Peine—Ilseder  Eisenbahn.

76.   Pfälzische  Eisenbahnen.

77.   Prignitzer  Eisenbahn.

78.   Rhein—Ettenheimmünsterer  Lokalbahn.

79.   Rhene—Diemelthal = Eisenbahn  (Bredelar—  Martenberg).

80.   Röthenbach  b.  L. — Weiler  Eisenbahn.

81.   Ruhlaer  Eisenbahn  (Wutha—Ruhla).
82.
83.  Sonthofen—  Oberstdorfer  Eisenbahn.

84.   Stadtamhof—Donaustaufer  Lokalbahn.

85.   Stargard—Cüstriner  Eisenbahn,  einschließlich  der  Glasow—Berlinchener

82.   Schaftlach—  Gmunder  Eisenbahn.

Eisenbahn.

86.   Stendal—Tangermünder  Eisenbahn.
87.   Straßburger  Straßenbahnen.

88.   Die  von  der  Süddeutschen  Eisenbahn = Gesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:
a)  Bregthalbahn  (Donaueschingen—  Furtwangen),
b)  Kaiserstuhlbahn,
c)  Mannheim—Weinheim—  Heidelberg—Mannheimer  Eisenbahn,
d)  Osthofen—  Westhofener  Eisenbahn,
e)  Reinheim—Reichelsheimer  Eisenbahn,
f)  Sprendlingen—  Fürfelder  Eisenbahn,
g)  Worms—Offsteiner  Eisenbahn  und
h)  Zell—Todtnauer  Eisenbahn.

89.  *Süd = Harz = Eisenbahn.

90.   Die  unter  der  Betriebsverwaltung  thüringischer  Nebenbahnen  stehenden
Linien:
a)  Arnstadt—Ichtershausener  Eisenbahn,
b)  Eisenberg—Crossener  Eisenbahn,
c)  Hohenebra—Ebelebener  Eisenbahn  und
d)  Ilmenau—Großbreitenbacher  Eisenbahn.
91.   Türkheim—Wörishofener  Lokalbahn.
92.   Westfälische  Landeseisenbahn.
93.   Wittenberge—Perleberger  Eisenbahn.
94.   Zschipkau—Finsterwalder  Eisenbahn.

 

*)  Mit  Wirkung  vom  30.  Januar  1900.
        <pb n="25" />
        —  15  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  außer=98.


99.

100.

101.
102.
103.

104.
105.

106.
107.
108.
109.
110.
111.
112.

113.

deutscher  Eisenbahnverwaltungen  befinden.
I.  Russischer  Verwaltungen.

95.  Die  von  der  St.  Petersburg — Warschauer      Eisenbahn  betriebene  Strecke

von  der  russisch = deutschen  Grenze  bei  Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.

96.  Die  von  den  Süd=West=Bahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch = deutschen

Grenze  bei  Prostken  bis  Prostken.

97.   Die  von  den  Weichselbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch = deutschen

Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

98.   Die  von  der  Kaiser  Ferdinands = Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch = deutschen  Grenze  bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.
99.   Die  von  der  Oesterreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch = deutschen  Grenze  bei  Wichtstadtl  bis  Mittelwalde.
100.   Die  von  der  Oesterreichisch = Ungarischen  Staatseisenbahn = Gesellschaft  betriebene
  Strecke  von  der  österreichisch = deutschen  Grenze  bei  Mittelsteine  bis
Mittelsteine.

Die  von  der  Süd=Norddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken

von  der  österreichisch = deutschen  Grenze:

101.   bei  Liebau  bis  Liebau.
102.   bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.
103.   Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  österreichischdeutschen
  Grenze  bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.

Die  von  der  Buschtêhrader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch = deutschen  Grenze:
104.   bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
105.   bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.
Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch = deutschen  Grenze:
106.   bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.
107.   bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.
108.   bei  Heinersdorf  bis  Heinersdorf.
109.   bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.
110.   bei  Passau  bis  Passau.
111.   bei  Braunau  bis  Simbach.
112.   bei  Lochau  bis  Lindau.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Schweizerischen  Nordostbahn  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch = deutschen  Grenze:
113.   bei  Konstanz  bis  Konstanz.
        <pb n="26" />
        114.
115.
116.

117.
118.
119.
120.
121.
122.

123.
124.

125.

126.

127.

—   16   —                                                                                                                                                       114.   bei  Rielasingen  bis  Singen.
115.   bei  Waldshut  bis  Waldshut.
116.   bei  Lottstetten  bis  zur  deutsch = schweizerischen  Grenze  bei  Altenburg = Rheinau.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß = Lothringen  gehörigen,  von  der
Französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französischdeutschen
  Grenze:

117.   bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
118.   bei  Avricourt  bis  Deutsch = Avricourt.
119.   bei  Chambrey  bis  Chambrey.

120.   bei  Novéant  bis  Novéant.

121.   bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.

122.   bei  Fentsch  bis  Fentsch.

V.  Niederländischer  Verwaltungen.

123.   Die  von  der  Nord = Brabant = Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch = deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.
124.   Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn = Gesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch = deutschen  Grenze  bei  Cranenburg
bis  Cleve.
125.   Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  niederländisch = deutschen  Grenze:

a)  bei  Elten  bis  Welle,

b)  bei  Herzogenrath  bis  Herzogenrath,

c)  bei  Aachen  bis  Aachen,*)

d)  bei  Dalheim  bis  Dalheim.**)
126.   Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  und  von  der  Holländischen  Eisenbahn = Gesellschaft  mitbetriebenen
  Strecken  von  der  niederländisch = deutschen  Grenze:

a)  bei  Elten  bis  Emmerich,

b)  bei  Gronau  bis  Gronau.
127.   Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn = Gesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mit=



*)  Die  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  besorgt  nur

den  Zugsdienst  in  beiden  Richtungen.

**)  Auf  dieser  Strecke  besorgt  die  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen

  nur  den  Zugsdienst  in  der  Richtung  von  den  Niederlanden  nach  Deutschland
und  umgekehrt;  die  preußische  Staatseisenbahn  auf  der  niederländischen  Strecke  bei  Dalheim
bis  Vlodrop  (Liste:  Niederlande  B  10)  in  der  Richtung  von  Dalheim  nach  den  Niederlanden.
        <pb n="27" />
        —   17   —                                                                                                                                                       betriebene  Strecke  von  der  niederländisch = deutschen  Grenze  bei  Gildehaus
bis  Salzbergen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen

im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Oesterreich,  Ziffer  27  bis  und  mit  47.

Dänemark,  Ziffer  3.

Frankreich,  Ziffer  19,  20,  21,  22,  23,  24.

Luxemburg,  Ziffer  2,  3.

Niederlande,  Ziffer  5,  6,  7,  8,  9,  10.

Rußland,  Ziffer  29,  30,  31,  32,  33,  34.

Schweiz,  Ziffer  20,  21,  22,  23,  24,  25.



Oesterreich  und  Ungarn.

I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich
Liechtenstein).
A.  Sämmtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen

  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Oesterreich  oder  in
Ungarn  betrieben  werden.

1.  K.  K.  österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich
liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch—Buchs;  —
dagegen  mit  Ausschluß:

a)  der  Dalmatiner  Staatsbahnen:
A)  Spalato—  Siveric—Knin,
B)  Perković=Slivno—Sebenico,
dann:
b)  der  Kolomeaer  Lokalbahnen:
A)  Kolomea—Sloboda  rungurska  nebst  Abzweigung,
B)  Nadwornianski  przedmiescie—Szeparowce  Kniazdwór,
sowie:
c)  der  Lokalbahn  Lemberg  (Kleparów) — Janów,    
d)  der  schmalspurigen  Kleinbahn  Lupków—Cisna,
e)  der  Flügelbahn  Podleze—Niepolomice,
f)  der  Flügelbahn  Lititz—Nürschan,
g)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt—Mauterndorf  (Murthalbahn),
h)  der  schmalspurigen  Gurkthalbahn,
i)  der  schmalspurigen  Ybbsthalbahn,
k)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Zell  am  See—Krimml  (Pinzgauer
Lokalbahn).
2.  Lokalbahn  Auspitz.
3.  Außig—Teplitzer  Eisenbahn.
        <pb n="28" />
        9.
10.   Kremsthalbahn.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.

19.
20.
21.

—   18    —                                                                                                                                                       4.   Böhmische  Kommerzialbahnen.

5.   Böhmische  Nordbahn.

6.   Bozen—  Meraner  Eisenbahn.

7.   Buschtêhrader  Eisenbahn.

8.   Kaiser  Ferdinands = Nordbahn.

9.   Kaschau—Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien).

11.   Lokalbahn  Mori—Arco—Riva  am  Gardasee.
12.   Neutitscheiner  Lokalbahn.
13.   Oesterreichische  Nordwestbahn.
14.   Oesterreichisch = Ungarische  Staatseisenbahn = Gesellschaft.
15.   Privos—Mähr.  Ostrau—Witkowitzer  Lokalbahn.
16.   Salzburger  Eisenbahn=  und  Tramway = Gesellschaft.
17.   Salzkammergut = Lokalbahn.
18.   Südbahn = Gesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit
Ausschluß  der  Lokalbahnen:
l)  Mödling—Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe),
m)  Preding—Wieselsdorf—  Stainz,
n)   Pöltschach—  Gonobitz,
o)  Kapfenberg—Seebach—Au,    
p)  Ueberetscherbahn  (Lokalbahn  Bozen—  Kaltern).
19.   Süd = Norddeutsche  Verbindungsbahn.
20.   Stauding—Stramberger  Lokalbahn.
21.   Eisenbahn  Wien—Aspang,  mit  Ausschluß:
q)  der  Zahnradstrecke  Puchberg—  Hochschneeberg  der  Schneebergbahn.

22.   Die  von  den  Königlich  ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken

der  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  von  Lawoczne  bis  zur  ungarischen

Landesgrenze  und  von  Fehring  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  sowie
der  Oesterreichisch = Ungarischen  Staatseisenbahn = Gesellschaft  von  Marchegg
bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  endlich  die  von  der  Raab  (Györ)—Oedenburg
  (Sopron)—Ebenfurther  Bahn  betriebene  Strecke  der  im  Betriebe
der  Südbahn = Gesellschaft  stehenden  Wien—  Pottendorf—Wiener = Neustädter
Bahn  von  Ebenfurth  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze.

B.   Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger

  Verwaltungen  befinden.

I.  Italienischer  Verwaltungen.
Die  durch  die  Italienische  Adria = Eisenbahn = Gesellschaft  betriebenen
Strecken  von  der  italienisch = österreichischen  Grenze:

23.  bei  Cormons  bis  Cormons.

24.
25.

bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Italien.
bei  Peri  bis  Ala.
        <pb n="29" />
        27.
28.
29.   bei  Waldsassen  bis  Eger.
30.
31.

29.

32.
33.

—   19   —                                                                                                                                                       Die  durch  die  italienische  Eisenbahngesellschaft  „Società  Veneta  per
costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie  secondarie  italiane“  betriebene
Strecke  von  der  italienisch = österreichischen  Grenze:

26.   bei  Cervignano  bis  Cervignano.

II.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  durch  die  Königlich  bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch = österreichischen  Grenze:
27.   bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.
28.   bei  Salzburg  bis  Salzburg.

30.   bei  Schirnding  bis  Eger.

31.   bei  Asch  bis  Eger.

Die  durch  die  Königlich  sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch =  österreichischen  Grenze:
32.   bei  Brambach  bis  Eger.
33.   bei  Bärenstein  bis  Weipert.

34.  bei  Moldau  bis  Moldau.

35.
36.
37.

38.

39.
40.
41.

42.
43.
44.
45.
46.
47.

48.
49.
Reichs

35.   bei  Schöna  bis  Bodenbach.
36.   bei  Schöna  bis  Tetschen.  
37.   bei  Neusalza = Spremberg  bis  zur  österreichisch = deutschen  Grenze  bei  Taubenheim.

38.   bei  Alt =  und  Neu = Gersdorf  bis  zur  österreichisch = deutschen  Grenze  bei
Ebersbach.
39.   bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.
40.   bei  Groß = Schönau  bis  Warnsdorf.
41.   bei  Zittau  bis  Reichenberg.
Die  durch  die  Königlich  preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch = österreichischen  Grenze:
42.   bei  Neusorge  bis  Halbstadt.
43.   bei  Troppau  bis  Troppau.
44.   bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.
45.   bei  Oderberg  bis  Oderberg.
46.   bei  Goczalkowitz  bis  Dzieditz.
47.   bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  russischen  Süd = West = Bahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russischösterreichischen
  Grenze:

48.   bei  Radziwilow  bis  Brody.
49.   bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  6
        <pb n="30" />
        50.

—  20  —

bis  Oesterreichisch  Nowosielitza.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  98  bis  und  mit  112.
Italien,  Ziffer  8.
Rußland,  Ziffer  35,  36,  37,  38.
Schweiz,  Ziffer  18,  19.

II.  Ungarn.

Sämmtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Ungarn

1.

oder  in  Oesterreich  betrieben  werden.

1.   Königlich  ungarische  Staatsbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden
Lokalbahnen  und  Linien  anderer  Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Linie  Garam = Berzencze—  Selmeczbánya,

der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksár—  Szt.  Lörincz  und

der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taraczthal.

2.   Südbahn = Gesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)  und

die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen.

3.   Kaschau—Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)

und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer
Bahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Strecke  Gölniczbánya—  Szomolnok  der  Lokalbahn
im  Gölniczthal.
4.   Györ—Sopron—Ebenfurter  Eisenbahn = Gesellschaft  und  die  im  Betriebe
derselben  stehende  Lokalbahn  Fertövidék.

5.   Vereinigte  Arader  und  Csanáder  Eisenbahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Lokalbahn  Borossebes—Menyháza  und  der  Ersten
Alfölder  schmalspurigen  landwirthschaftlichen  Eisenbahn.

6.   Eisenbahn  im  Szamosthal  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende  Lokalbahn

  Zsibó—Nagybánya.

7.   Lokalbahn  Keszthely—Balaton—Szt.    György.
8.
9.

10.

11.

12.

13.

14.

8.   Eisenbahn  Mohács—Pécs.

9.   Schmalspurige  Lokalbahn  Nagy = Károly—Somkut.

10.   Lokalbahn  Eperjes—  Bártfa.

11.   Torontáler  Lokalbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen.
12.   Schmalspurige  Lokalbahn  Belišće—Noskovci  (slavonische  Draugegend).
13.   Schmalspurige  Lokalbahn  Segesvár—  Szentágota.

14.   Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken  der
Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Mezö = Laborcz  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze,  von  Körösmezö  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze,
  und  die  der  Kaschau—Oderberger  Bahn  von  Orló  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.
        <pb n="31" />
        —   21   —                                                                                                                                                       15.  Die  von  der  Oesterreichisch = Ungarischen  Staatseisenbahn = Gesellschaft  betriebenen

  Strecken  der  Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Trencsén=Teplitz
  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  am  Vlarapaß,  von  Bruck  a.  L.
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von  Szakolcza  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.

16.   Die  von  der  Kaiser  Ferdinands = Nordbahn  betriebene  Strecke  der  Holics—
Gödinger  Lokalbahn  von  Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.

III.  Okkupationsgebiet.

1.   K.  u.  K.  Militärbahn  Banjaluka—Doberlin.

 

Belgien.

A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

8.  7.  6.  4.  3.  1.
            

1.   Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2.   Belgische  Nordbahn.
3.   Gent—Terneuzen.
4.   Mecheln—Terneuzen.
5.   Westflandrische  Eisenbahn.
6.   Eisenbahn  von  Chimay.
7.   Termonde—  St.  Nicolas.

8.   Hasselt—Maeseyck.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger

11.

Verwaltungen  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch = französischen  Grenze:

9.   bei  Comines  bis  Comines.
10.   bei  Halluin  bis  Menin.

II.  Luxemburgischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Luxemburgischen  Prinz  Heinrich = Bahn  betriebenen
Strecken  von  der  belgisch = luxemburgischen  Grenze:
11.   von  Rodange,  luxemburgische  Grenze  bis  Athus.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Frankreich,  Ziffer  15,  16,  17,  18.
Niederlande,  Ziffer  11,  12.

 

6*
        <pb n="32" />
        —  22  —

Dänemark.

A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene  Strecken.

1.  Die  dänischen  Staatsbahnen,  einschließlich  die  von  denselben  betriebenen
Dampffährenverbindungen:
a)  über  den  Limfjord  (Oddesund  Nord—Oddesund  Süd  und  Nykjøbing
Morsø—Glyngøre),
b)  über  den  Kleinen  [lille]  Belt  (Fredericia—  Strib),
c)  über  den  Großen  [store]  Belt  (Nyborg—  Korsør),
d)  über  den  Öresund  (Helsingør — Helsingborg      und  Kopenhagen
[Kjøbenhavn]—  Malmø),
e)  über  den  Masnedsund  (Masnedø—Orehoved),
aber  mit  Ausschluß:
der  von  der  Südfünenschen  Eisenbahn = Gesellschaft  betriebenen
Staatsbahnstrecke  Nyborg—Faaborg  und
der  Dampfschiffstrecke  Korsør—Kiel.
2.  Folgende  unter  Staatsverwaltung  stehende  Privateisenbahnstrecken:
a)  Orehoved—  Gjedser,
b)  Aalestrup—Viborg.

B.   Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  auswärtiger  Eisenbahnverwaltungen
  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

3.  Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch = dänischen  Grenze  bei  Farris  bis  Vamdrup.



Frankreich.

A.   Von  französischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.


Die  Linien  von  allgemeiner  Bedeutung:

1.  Der  Nordbahn.

2.  Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen
Linien  von  Monthermé  nach  Monthermé,  Vrigne = Meuse  nach  Vrigneaux = Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Rambervillers,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint = Dizier  nach  Vassy,  Vassy
nach  Doulevant = le = Château.

3.  Der  Westbahn.
        <pb n="33" />
        4.

5.

6. 7.

8.

—  23  —

4.   Der  Paris—Lyon = Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der

Konzessionäre  betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen
  von  Arles  nach  Saint = Louis.

5.   Der  Orléansbahn,  einschließlich  der  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie
das  Hauptnetz  betriebenen  Lokalbahnen  der  Sarthe.

6.   Der  Südbahn.
7.   Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen

  Lokalbahnen  von  Ligré = Rivière  nach  Richelieu  und  von  Barbezieux
  nach  Châteauneuf.

8.   Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie
von  Valenton  nach  Massy = Palaiseau.

9.   Der  Gesellschaft  für  Departemental = Eisenbahnen.

10.   Der  Eisenbahn = Gesellschaft  von  Somain  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen

Grenze.

11.   Der  Gesellschaft  des  Médoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:

12.  Der  Gesellschaft  für  Departemental = Eisenbahnen.

13.   Von  Marlieux  nach  Châtillon = sur = Chalaronne.

14.   Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes

(Gesellschaft  des  Médoc).

B.   Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger

15.
16.
17.

18.

19.
20.
21.
22.

Verwaltungen  befinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.
15.   Die  von  der  belgischen  Staatsbahnverwaltung  betriebene  Strecke  von
der  belgisch = französischen  Grenze  bei  Doische  bis  Givet.
16.   Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französischbelgischen
  Grenze  bei  Heer = Agimont  bis  Givet.
17.   Die  von  der  Westflandrischen  Eisenbahn = Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  französisch = belgischen  Grenze  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.
18.   Die  von  der  Eisenbahn = Gesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von
der  französisch = belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  der  Französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß = Lothringen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutschfranzösischen
  Grenze:

19.   bei  Altmünsterol  bis  Petit = Croix.

20.   bei  Deutsch = Avricourt  bis  Igney = Avricourt.
21.   bei  Chambrey  bis  Moncel.

22.   bei  Novéant  bis  Pagny = sur = Moselle.
        <pb n="34" />
        23.
24.

25.
26.
27.

28.

3.  2.

—   24   —                                                                                                                                                       23.   bei  Amanweiler  bis  Batilly.
24.   bei  Fentsch  bis  Audun = le = Roman.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Jura = Simplonbahn  betriebenen  Strecken  von  der
französisch = schweizerischen  Grenze:
25.   bei  Delle  bis  Delle.
26.   bei  Vallorbe  bis  Pontarlier.
27.   bei  Verrières  bis  Pontarlier.
IV.  Italienischer  Verwaltungen.

28.   Die  von  der  italienischen  Gesellschaft  der  Mittelmeerbahnen  betriebene
Strecke  von  der  italienisch = französischen  Grenze  bei  Modane  bis  Modane.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  117,  118,  119,  120,  121,  122.
Belgien,  Ziffer  9,  10.
Italien,  Ziffer  6.
Schweiz,  Ziffer  26,  27,  28,  29.



Italien.

A.   Von  italienischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.   Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  mittelländischen  Netzes  betriebenen

Linien.

2.   Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  adriatischen  Netzes  betriebenen  Linien.

3.   Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  sizilianischen  Netzes  betriebenen  Linien,
einschließlich  der  Strecke  über  die  Meerenge  von  Messina.

4.   Die  von  der  Società  Veneta  per  costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie

secondarie  italiane  betriebenen  Linien:
a)  Padova—Bassano,
b)  Vicenza—Treviso,
c)  Vicenza—Schio,
d)  Cividale—Portogruaro,
e)  Parma—Suzzara,
f)  Bologna  S.  V.—Portomaggiore,
g)  Budrio—  Massalombarda,
h)  Arezzo—Stia,
i)  Conegliano—Vittorio  und
k)  S.  Giorgio  di  Nogaro  bis  zur  italienisch = österreichischen  Grenze  bei
Cervignano.
        <pb n="35" />
        —   25   —                                                                                                                                                       5.  Die  Nord = Milano = Eisenbahnen  in  Mailand,  nämlich:
l)  Milano—Bovisa—Erba  mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach  Milano—
Librera  und  von  S.  Pietro  nach  Camnago,
m)  Milano—Bovisa—Saronno,
n)  Saronno—Malnate—Varese—Laveno,

o)  Como—Camerlata—Grandate—Malnate  mit  Abzweigung  von  Camerlata
  nach  Albate—Camerlata,

p)  Novara—Busto  Arsizio—Saronno—Seregno  und
q)  Saronno—Grandate.

B.  Bahnstrecken,  welche  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  sich  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

6.  Die  von  der  französischen  Paris—Lyon = Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke
von  der  italienisch = französischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

7.  Die  von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienisch = schweizerischen
  Grenze  bei  Pino  bis  Luino.

III.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

8.  Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch = österreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Oesterreich,  Ziffer  23,  24,  25,  26.
Frankreich,  Ziffer  28.
Schweiz,  Ziffer  30.



Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Prinz  Heinrich = Bahn,  mit  Einschluß  der  Linie  von  Wasserbillig  nach
Grevenmacher.
        <pb n="36" />
        B.

2.

  —  26  —

B.   Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

2.   Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß = Lothringen  betriebenen  sämmtlichen

  Linien  der  Wilhelm = Luxemburg = Eisenbahn.

3.   Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von

der  deutsch = luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  11.

        

Niederlande.

A.  Von  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und

1.2.3.4.

6.

11.

Bahnstrecken.

1.   Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen.
2.   Holländische  Eisenbahn = Gesellschaft.

3.   Niederländische  Zentral = Eisenbahn = Gesellschaft.
4.   Nord = Brabant = Deutsche  Eisenbahn = Gesellschaft.

B.   Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.
5.   Die  von  den  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  deutsch = niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.
Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch = niederlandischen  Grenze:
6.   bei  Borken  bis  Winterswyk.

7.   bei  Bocholt  bis  Winterswyk.
8.   bei  Straelen  bis  Venlo.

9.
10.

9.   bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.
10.   bei  Dalheim  bis  Vlodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.

11.   Die  von  der  Mecheln—Terneuzen = Eisenbahn = Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch =  niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.
        <pb n="37" />
        19.
20.
21.   Iwangorod—    Dombrowo = Eisenbahn.
22.  Lodser  Eisenbahn.

23.
24.

25.  




Reichs =—

  27  —

12.   Die  von  der  Gent—  Terneuzen = Eisenbahn = Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch = niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen

  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  123,  124,  125,  126,  127.

          

Rußland.
A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.   Nicolaibahn  (mit  Zweigbahn  nach  dem  Hafen  und  den  Eisenbahnen  von

Nowotorschok  und  Rjew—Wjasma).

2.   St.  Petersburg—Warschauer  Eisenbahn.

3.   Baltische  Eisenbahnen  (mit  Ausnahme  der  2.  Sektion)  und  Pskow—Riga.
4.   Moskau—Brester  Eisenbahn.

5.   Moskau—  Kursk,  Moskau—Nijninowmgorod  und  Muromer  Eisenbahnen.
6.   Sysran—Wjasma = Eisenbahn.

7.   Catherine = Eisenbahn.

8.   Riga—Orel = Eisenbahn  (mit  der  Riga—Tuckumer  Eisenbahn).
9.   Libau—Romny = Eisenbahn.

10.   Weichselbahnen  (durch  die  Vereinigung  der  Warschau—Terespoler  Eisenbahn
  und  der  Weichselbahn  gebildet).

11.   Kharkow—Nicolajew = Eisenbahn.

12.   Kursk—Kharkow—Sebastopoler  Eisenbahn.

13.   Samara—Zlatouster  Eisenbahn  (mit  der  Orenburger  Eisenbahn).

14.   Polessier  Eisenbahnen.

15.   Süd = West = Bahnen.

16.   Perm = Eisenbahn  (bisherige  Perm—Tjumen = Eisenbahn,  vereinigt  mit  der

Perm—Cotlaß = Eisenbahn),  Sektion  Perm—Tjumen.

17.   West = Sibirische  Eisenbahn.
18.

Mittel = Sibirische  Eisenbahn.

B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

19.   Warschau—Wien = Eisenbahn.

20.   Wladikaukaser  Eisenbahn.

23.   Moskau—Kiew—  Woronesch =   Eisenbahn.
24.   Moskau—Kasan =   Eisenbahn.
25.   Moskau—Jaroslaw—Archangel =   Eisenbahn.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  7
        <pb n="38" />
        —   28   —                                                                                                                                                       26.  Moskau—Windau—Rybinsker  Eisenbahn.
27.  Rjasan—  Uralsk = Eisenbahn.
28.  Süd = Ost = Bahnen.

35.

C.  Grenzstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger

Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch = russischen  Grenze:

29.  bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen.
30.   bei  Ottloschin  bis  Alexandrowo.
31.  bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  frühern  Rechte = Oder = Ufer=Eisenbahn).



32.  bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  frühern  Oberschlesischen  Eisenbahn).
33.  Die  von  der  Ostpreußischen  Südbahn = Gesellschaft  betriebene  Strecke  von

der  deutsch = russischen  Grenze  bei  Prostken  bis  Grajewo.

34.  Die  von  der  Marienburg — Mlawkaer      Eisenbahn = Gesellschaft  betriebene

Strecke  von  der  deutsch = russischen  Grenze  bei  Illowo  bis  Mlawa.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

35.   Die  von  der  Kaiser  Ferdinands = Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch = russischen  Grenze  bei  Szczakowa  bis  Granica.
Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung
nach  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch = russischen
Grenze:

36.  bei  Brody  bis  Radziwilow.
37.   bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk.

38.  bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.



Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  95,  96,  97.
Oesterreich,  Ziffer  48,  49,    50.

Schweiz.

A.   Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.   Schweizerische  Zentralbahn.
2.   Gotthardbahn.
        <pb n="39" />
        18.
19.

20.
21.
22.
23.
24.

—  29  —

3.   Jura—  Simplonbahn,  ausschließlich  der  von  ihr  betriebenen  Seilbahn
Cossonay  Bahnhof  J.  S.—Cossonay  Stadt.
4.   Schweizerische  Nordostbahn.
5.   Vereinigte  Schweizerbahnen.
6.   Neuenburger  Jurabahn.
7.   Emmenthalbahn.
8.   Langenthal—  Huttwilbahn.

9.   Tößthalbahn.

10.   Schweizerische  Seethalbahn.

11.   Schweizerische  Südostbahn.
12.   Rorschach—Heidenbahn.

13.   Sihlthalbahn.

14.   Thunerseebahn.

15.   Oensingen—Balsthalbahn.

16.  Schmalspurige  Eisenbahn  Yverdon—Ste.  Croix.
17.   Schmalspurige  Rhätische  Bahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch = schweizerischen  Grenze:
18.   bei  Buchs  bis  Buchs.
19.   bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch = schweizerischen  Grenze:

20.   bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch = deutschen  Grenze  bei  Wilchingen.
21.   bei  Stetten  bis  Basel.
22.   bei  Leopoldshöhe  bis  Basel.
23.   bei  Grenzach  bis  Basel.
24.   Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene  Verbindungsbahn
  vom  badischen  Bahnhofe  bis  zum  Zentralbahnhof  in  Basel.

25.   Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß = Lothringen  betriebene  Strecke

von  der  deutsch = schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel.

III.  Französischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris—Lyon = Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch = schweizerischen  Grenze:

26.  bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret.
        <pb n="40" />
        —    30  —

27.  bei  Chêne = Bourg  bis  Genf = Eaux = Vives.
28.  bei  La  Plaine  bis  Genf = Cornavin.
29.  bei  Col = des = Roches  bis  Locle.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

30.  Die  von  den  italienischen  Gesellschaften  des  Mittelmeer=  und  des  adriatischen
Netzes  betriebene  Strecke  von  der  italienisch = schweizerischen  Grenze  bei  Chiasso
bis  Chiasso.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  113,  114,  115,  116.
Frankreich,  Ziffer  25,  26,  27.
Italien,  Ziffer  7.

Berlin,  den  25.  Januar  1900.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="41" />
        —   31   —                                                                                                                                                       Reichs = Gesetzblatt.

Nr   5.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß = Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1899.  S.  31.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Zinkhütten.  S.  32.

 

 

 

 

(Nr.  2648.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß =  Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
  1899.  Vom  7.  Februar  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß = Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
1899  wird  von  der  preußischen  Ober = Rechnungskammer  unter  der  Benennung
„Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom
11.  Februar  1875  (Reichs = Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß = Lothringen  für  das  Jahr  1874,
enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober = Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1899  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs = Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshofe  des
Deutschen  Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  7.  Februar  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Reichs =  Gesetzbl.  1900.  8
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Februar  1900.
        <pb n="42" />
        —   32   —                                                                                                                                                       (Nr.  2649.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Zinkhütten.
Vom  6.  Februar  1900.

Auf  Grund  der  §§.  120 e  und  139  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Zinkhütten  folgende  Vorschriften  erlassen:

§.  1.

Die  Räume,  in  denen  Zinkerz  kalzinirt  oder  geröstet  oder  Rohzink  durch
Destillation  gewonnen  wird,  müssen  geräumig,  hoch  und  so  eingerichtet  sein,
daß  in  ihnen  ein  ausreichender  beständiger  Luftwechsel  stattfindet.

Sie  müssen  mit  einem  ebenen  und  festen  Fußboden  versehen  sein,  der  eine
leichte  Beseitigung  des  Staubes  auf  feuchtem  Wege  gestattet.

Die  Wände  müssen,  um  eine  Staubansammlung  zu  vermeiden,  eine  ebene
Oberfläche  haben;  sie  müssen,  soweit  sie  nicht  mit  einer  abwaschbaren  Bekleidung
oder  mit  einem  Oelfarbenanstriche  versehen  sind,  mindestens  einmal  jährlich  mit
Kalk  frisch  angestrichen  werden.

Das  Dachgebälk  und  die  Kappen  der  Destillationsöfen  sind  mindestens
einmal  jährlich  von  Staub  gründlich  zu  reinigen.

§.  2.

In  den  im  §.  1  bezeichneten  Räumen  muß  in  der  Nähe  der  Arbeitsstellen
gutes,  gegen  Eindringen  von  Staub  geschütztes  Trinkwasser  in  reichlichen  Mengen
für  die  Arbeiter  derart  bereitgehalten  werden,  daß  sie  es  jederzeit  bequem  erreichen
können,  ohne  ins  Freie  zu  treten.

In  der  Nähe  der  Oefen  sowie  in  den  Röschen  sind  Einrichtungen  zum
Besprengen  des  Fußbodens  anzubringen.

Der  Fußboden  in  den  im  §.  1  bezeichneten  Räumen  ist  mindestens  einmal
täglich  feucht  zu  reinigen.

§.  3.
Die  Zerkleinerung  der  Zinkerze  darf  nur  in  Apparaten  erfolgen,  die  so
eingerichtet  sind,  daß  das  Eindringen  von  Staub  in  die  Arbeitsräume  verhindert
  wird.

§.  4.

Die  Röstöfen  sowie  die  Kalziniröfen  sind  mit  wirksamen  Abzugsvorrichtungen
für  die  entweichenden  Gase  zu  versehen.  Der  Arbeitgeber  ist  dafür  verantwortlich,
daß  die  Wirksamkeit  der  Abzugsvorrichtungen  während  des  Ofenbetriebs  nicht
unterbrochen  wird.

§.  5.

Die  zum  Beschicken  der  Destillationsöfen  bestimmten  Erze  dürfen  zur  Vermeidung
  der  Staubbildung  nur  in  angefeuchtetem  Zustande  vor  den  Oefen  gelagert,
  mit  anderem  Materiale  gemischt  und  in  die  Oefen  eingeführt  werden.
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        —   33   —                                                                                                                                                       Diese  Vorschrift  bleibt  außer  Anwendung,  soweit  in  einer  Zinkhütte  große
sogenannte  schlesische  Muffeln  im  Gebrauche  sind.  In  einem  solchen  Falle  kann
jedoch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bei  besonders  gesundheitsschädlicher  Beschaffenheit
  des  Beschickungsmaterials  dessen  Anfeuchtung  anordnen.

§.  6.

Staub,  Gase  und  Dämpfe,  die  den  Destillationsöfen  entweichen,  müssen
durch  wirksame  Einrichtungen  möglichst  nahe  an  der  Austrittsstelle  abgefangen
und  zum  Hüttenraume  hinausgeführt  werden.

Durch  geeignete  Abführungsvorkehrungen  muß  auch  das  Eindringen  der
Feuerungsgase  in  den  Hüttenraum  thunlichst  verhindert  werden.

§.  7.

Die  Räumasche  darf  nicht  in  den  Hüttenraum  gezogen  werden;  sie  muß
in  geschlossenen  Kanälen  unter  den  Oefen  aufgefangen  und  aus  diesen  Kanälen
unmittelbar  in  Wagen  entleert  werden,  die  sich  in  Gängen  (Röschen)  unterhalb
der  Destillationsräume  befinden.

Diese  Vorschrift  kann  für  bestehende  Anlagen  mit  Genehmigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  außer  Anwendung  bleiben,  sofern  Einrichtungen  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Art  nicht  oder  nur  durch  unverhältnißmäßig  kostspielige  Umbauten
  hergestellt  werden  können.

§.   8.

Das  Sieben  und  Verpacken  der  bei  der  Zinkdestillation  gewonnenen
Nebenprodukte  (Poussière,  Flugstaub)  darf  nur  in  einem  besonderen,  von  anderen
Arbeitsräumen  getrennten  Raume  ausgeführt  werden,  der  den  Vorschriften  des
§.  1  entspricht.

Das  Sieben  darf  nur  in  Apparaten  vorgenommen  werden,  die  so  eingerichtet
  sind,  daß  eine  Verstäubung  nach  außen  nicht  stattfinden  kann.

§.  9.

Vom  1.  Januar  1902  ab  darf  Arbeiterinnen  die  Bedienung  der  Destillationsöfen
  sowie  eine  Beschäftigung  beim  Verladen  und  Abfahren  der  Räumasche  oder
der  Asche  aus  den  Feuerungen  und  bei  den  im  §.  8  bezeichneten  Verrichtungen
nicht  mehr  gestattet  werden.

Neue  Arbeiterinnen  dürfen  vom  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  ab  zu
Beschäftigungen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  nicht  mehr  herangezogen  werden.

Eine  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  mit  sonstigen  im  Abs.  1  nicht  aufgeführten
  Arbeiten,  die  ein  Betreten  der  Destillationsräume  erforderlich  machen,
insbesondere  mit  dem  Heranschaffen  des  Beschickungsmaterials  an  die  Oefen,  ist
nur  vor  Beginn  oder  nach  Beendigung  des  sogenannten  Manövers  an  den
Oefen  gestattet.
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        —   34   —                                                                                                                                                       §.  10.

Jugendlichen  Arbeitern  darf  die  Beschäftigung  und  der  Aufenthalt  in  den
Destillationsräumen  sowie  die  Beschäftigung  beim  Verladen  und  Abfahren  der
Räumasche  oder  der  Asche  aus  den  Feuerungen  und  bei  den  im  §.  8  bezeichneten
Verrichtungen  nicht  gestattet  werden.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Verwendung  jugendlicher
Arbeiter  zu  den  Mauerarbeiten  bei  Herstellung  neuer  oder  Ausbesserung  kalter  Oefen.

§.  11.
Die  Vorschriften  der  §§.  9,  10  haben  bis  zum  1.  Januar  1910  Gültigkeit.

§.  12.

Arbeiter  zwischen  sechszehn  und  achtzehn  Jahren  dürfen  zum  Verladen  und
Abfahren  der  Räumasche  sowie  der  Asche  aus  den  Feuerungen  und  zu  den  im
§.  8  bezeichneten  Verrichtungen  nicht  herangezogen  werden.

Zu  anderen  Arbeiten  in  dem  Destillationsbetriebe  dürfen  sie  nur  zugelassen
werden,  wenn  durch  ein  Zeugniß  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  dazu
ermächtigten  Arztes  bescheinigt  wird,  daß  weder  ihre  Gesundheit  noch  ihre  körperliche
  Entwickelung  zu  Bedenken  gegen  die  Beschäftigung  Anlaß  geben.  Die
Bescheinigungen  sind  zu  sammeln,  aufzubewahren  und  dem  Aufsichtsbeamten
(§.  139 b  der  Gewerbeordnung)  auf  Verlangen  vorzulegen.

Für  die  bei  Verkündigung  dieser  Bekanntmachung  in  der  im  Abs.  2  bezeichneten
  Weise  beschäftigten  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren  bedarf  es  der  Beibringung
  eines  ärztlichen  Zeugnisses  nicht.

S.  13.

In  einem  staubfreien  Theile  der  Anlage  muß  für  die  Arbeiter  ein  Waschund
  Ankleideraum  und  getrennt  davon  ein  Speiseraum  vorhanden  sein.  Beide
Räume  müssen  sauber  und  staubfrei  gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit
geheizt  werden.

In  dem  Wasch=  und  Ankleideraume  müssen  Wasser,  Seife  und  Handtücher
  sowie  Einrichtungen  zur  Verwahrung  derjenigen  Kleidungsstücke,  welche
vor  Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in  ausreichender  Menge  vorhanden  sein.

Der  Arbeitgeber  hat  seinen  Arbeitern  wenigstens  zweimal  wöchentlich
Gelegenheit  zu  geben,  ein  warmes  Bad  innerhalb  der  Betriebsanlage  und,  sofern
nicht  nach  dem  Urtheile  des  Gewerbeaufsichtsbeamten  dringende  Rücksichten  auf
den  Betrieb  dies  ausgeschlossen  erscheinen  lassen,  auch  innerhalb  der  Arbeitszeit
zu  nehmen.

§.  14.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  seiner
Arbeiter  einem  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  namhaft  zu  machenden  approbirten
Arzte  zu  übertragen,  der  mindestens  einmal  monatlich  die  Arbeiter  im  Betrieb
        <pb n="45" />
        —   35   —                                                                                                                                                       aufzusuchen  und  bei  ihnen  insbesondere  auf  die  Anzeichen  etwa  vorhandener  Bleierkrankung
  zu  achten  hat.

Auf  Anordnung  des  Arztes  sind  Arbeiter,  welche  Krankheitserscheinungen
in  Folge  der  Einwirkung  des  Betriebs,  namentlich  Zeichen  von  Bleivergiftung
aufweisen,  bis  zur  völligen  Genesung,  solche  Arbeiter  aber,  die  sich  diesen  Einwirkungen
  gegenüber  besonders  empfindlich  erweisen,  dauernd  von  der  Beschäftigung
  in  den  Destillationsräumen,  von  den  im  §.  8  bezeichneten  Verrichtungen
sowie  von  den  Arbeiten  bei  der  Beseitigung  der  Räumasche  fernzuhalten.

§.  15.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  zur  Kontrole  über  den  Wechsel  und  Bestand
sowie  über  den  Gesundheitszustand  der  Arbeiter  ein  Buch  zu  führen  oder  durch
einen  Betriebsbeamten  führen  zu  lassen.  Er  ist  für  die  Vollständigkeit  und
Richtigkeit  der  Eintragungen,  soweit  sie  nicht  vom  Arzte  bewirkt  werden,  verantwortlich.


Dieses  Kontrolbuch  muß  enthalten:

1.  den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt,

2.  den  Namen  des  mit  der  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der

Arbeiter  beauftragten  Arztes,

3.  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  Tag  des  Ein=  und  Austritts

jedes  Arbeiters  sowie  die  Art  seiner  Beschäftigung,

4.  den  Tag  und  die  Art  der  Erkrankung  eines  Arbeiters,

5.  den  Tag  der  Genesung,

6.  die  Tage  und  Ergebnisse  der  im  §.  14  vorgeschriebenen  allgemeinen

ärztlichen  Untersuchungen.

§.  16.

Der  Arbeitgeber  hat  für  die  Arbeiter  verbindliche  Bestimmungen  über
folgende  Gegenstände  zu  erlassen:

1.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen.
  Das  Einnehmen  der  Mahlzeiten  ist  nur  außerhalb  der
Arbeitsräume  gestattet.

2.  Die  Arbeiter  dürfen  erst  dann  den  Speiseraum  betreten,  Mahlzeiten
einnehmen  oder  die  Anlage  verlassen,  wenn  sie  zuvor  Hände  und
Gesicht  sorgfältig  gewaschen  haben.

In  den  zu  erlassenden  Bestimmungen  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  welche
trotz  wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  zuwiderhandeln,
  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen
werden  können.

Ist  für  einen  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§.  134 a  der  Gewerbeordnung),
  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung
aufzunehmen.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  9
        <pb n="46" />
        §.  17.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide=  und  dem  Speiseraume
muß  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  §§.  1  bis  16  dieser  Vorschriften  sowie
der  gemäß  §.  16  vom  Arbeitgeber  erlassenen  Bestimmungen  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  aushängen.

§.  18.

Neu  zu  erbauende  Destillationsöfen,  hinsichtlich  deren  gemäß  §§.  16  ff.,
§.  25  der  Gewerbeordnung  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  müssen
so  angelegt  werden,  daß

1.  vor  ihren  Beschickungsöffnungen  ein  lichter  Raum  von  mindestens

6  Meter,  bei  Oefen,  deren  Beschickungsöffnungen  sich  gegenüberliegen,
ein  Zwischenraum  von  mindestens  10  Meter  vorhanden  ist;

2.  die  unter  den  Destillationsräumen  befindlichen  Gänge  (Röschen)  geräumig,

  im  Scheitel  mindestens  3,5  Meter  hoch,  hell  und  luftig  sind.

§.  19.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1900  in  Kraft.

Soweit  zur  Durchführung  der  Vorschriften  der  §§.  1  bis  4,  6  bis  8  und
des  §.  13  bauliche  Veränderungen  erforderlich  sind,  können  hierzu  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  Fristen  bis  höchstens  zum  1.  Juli  1901  gewährt
werden.

Berlin,  den  6.  Februar  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="47" />
        —   37   —                                                                                                                                                       Reichs = Gesetzblatt.

Nr   6.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Freundschaftsverträge  mit  Tonga  und  Samoa  und  den  Freundschafts =,
Handels =  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar.  S.  37.

 

 

 

(Nr.  2650.)  Gesetz,  betreffend  die  Freundschaftsverträge  mit  Tonga  und  Samoa  und  den
Freundschafts =,  Handels =  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar.  Vom
15.  Februar  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Durch  eine  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  zu  erlassende  Kaiserliche

Verordnung  können:

1.  die  Vorschriften  des  Freundschaftsvertrags  mit  Tonga  vom  1.  November
  1876  (Reichs = Gesetzbl.  1877  S.  517),

2.  die  Vorschriften  des  Freundschaftsvertrags  mit  Samoa  vom  24.  Januar
1879  (Reichs = Gesetzbl.  1881  S.  29),

3.  die  auf  Exterritorialitätsrechte  bezüglichen  Vorschriften  des  Freundschafts=,
Handels =  und  Schiffahrtsvertrags  mit  Zanzibar  vom  20.  Dezember  1885
(Reichs = Gesetzbl.  1886  S.  261)

ganz  oder  theilweise  außer  Anwendung  gesetzt  werden.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  Februar  1900.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  10
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Februar  1900.
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        <pb n="49" />
        —   39   —                                                                                                                                                       Reichs = Gesetzblatt.

Nr   7.



Inhalt:   Verordnung   zur   Ausführung   des   Gesetzes ,   betreffend   die   Freundschaftsverträge   mit   Tonga   und

Samoa  und  den  Freundschafts = ,  Handels =  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar.  S.  39.

 

(Nr.  2651.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Freundschaftsverträge
mit  Tonga  und  Samoa  und  den  Freundschafts = ,  Handels =   und  Schiffahrtsvertrag
  mit  Zanzibar.  Vom  17.  Februar  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Freundschaftsverträge  mit  Tonga
und  Samoa  und  den  Freundschafts = ,  Handels =  und  Schiffahrtsvertrag  mit
Zanzibar,  vom  15.  Februar  1900  (Reichs = Gesetzbl.  S.  37)  im  Namen  des  Reichs,
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  Vorschriften  des  Freundschaftsvertrags  mit  Samoa  vom  24.  Januar
1879  (Reichs = Gesetzbl.  1881  S.  29)  werden  hierdurch  für  das  Verhältniß  zwischen
Deutschland  und  den  Inseln  Upolu  und  Savaii  sowie  allen  anderen  westlich  des
171.  Längengrads  westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoagruppe
von  dem  Tage  an,  wo  diese  Inseln  in  deutschen  Besitz  übergehen,  außer  Anwendung
  gesetzt.  Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Insel  Tutuila  und  der
anderen  östlich  des  171.  Längengrads  westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln
der  Samoagruppe  von  dem  Tage  an,  wo  diese  Inseln  in  den  Besitz  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  übergehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Jagdschloß  Hubertusstock,  den  17.  Februar  1900.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs =  Gesetzbl.  1900.  11

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Februar  1900.
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        <pb n="51" />
        —   41   —                                                                                                                                                       Reichs = Gesetzblatt.

Nr   8.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe,  die  ausschließlich  auf  ausländischen
  Gewässern  verkehren.  S.  41.

 

 

 

 

(Nr.  2652.)  Verordnung,  betreffend  das  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe,  die  ausschließlich
auf  ausländischen  Gewässern  verkehren.  Vom  1.  März  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §.  26  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht

der  Kauffahrteischiffe,  vom  22.  Juni  1899  (Reichs = Gesetzbl.  S.  319)  im  Namen
des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths ,  was  folgt:

§.  1.  

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,
  vom  22.  Juni  1899  (Reichs = Gesetzbl.  S.  319)  finden  auf  Binnenschiffe,
welche  ausschließlich  auf  der  unteren  Donau  oder  in  Ostasien  auf  dem  Westflusse
  (Si = kiang),  dem  Yangtze = kiang  und  dem  Pai = ho  sowie  auf  deren  Zu =  und
Nebenflüssen  verkehren,  Anwendung.

§.  2.

Ueber  die  Einrichtung  der  Schiffsregister  und  deren  Führung  bei  den  von
ihm  bezeichneten  Konsulaten  hat  der  Reichskanzler  nähere  Bestimmungen  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  März  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs = Gesetzbl.  1900.  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1900.
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        <pb n="53" />
        —   43   —

Reichs = Gesetzblatt.

 

Nr   9.



 

Inhalt:  Internationale  Sanitäts = Uebereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung

und  Verbreitung  der  Pest.  S.  43.

 

(Nr.  2653.)  Internationale  Sanitäts = Uebereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung
  und  Verbreitung  der  Pest.  Vom  19.  März  1897.

Convention.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand;  Sa  Majesté  l'Empereur
d'  Autriche,  Roi  de  Bohême,  etc.,
etc.,  et  Roi  Apostolique  de  Hongrie;
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges;  Sa
Majesté  le  Roi  d'Espagne,  et,  en
Son  nom,  Sa  Majesté  la  Reine  Régente
  du  Royaume;  le  Président  de
la  République  Française;  Sa  Majesté
  la  Reine  du  Royaume-Uni  de
la  Grande-Bretagne  et  d'Irlande,
Impératrice  des  Indes;  Sa  Majesté
le  Roi  des  Hellènes;  Sa  Majesté  le
Roi  d'Italie;  Son  Altesse  Royale  le
Grand-Duc  de  Luxembourg;  Son
Altesse  le  Prince  de  Monténégro;
Sa  Majesté  l'Empereur  des  Ottomans;
  Sa  Majesté  la  Reine  des
Pays-Bas,  et,  en  Son  nom,  Sa  Majesté
  la  Reine  Régente  du  Royaume:
Sa  Majesté  le  Schah  de  Perse;  Sa
Reichs = Gesetzbl.  1900.

(Uebersetzung.)

Uebereinkunft.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs;  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  2c.  2c.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn;  Seine  Majestät  der  König
der  Belgier;  Seine  Majestät  der  König
von  Spanien  und  in  Seinem  Namen
Ihre  Majestät  die  Königin=Regentin  des
Königreichs;  der  Präsident  der  Französischen
  Republik;  Ihre  Majestät  die
Königin  des  Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,  Kaiserin
von  Indien;  Seine  Majestät  der  König
der  Hellenen;  Seine  Majestät  der  König
von  Italien;  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Luxemburg;  Seine
Hoheit  der  Fürst  von  Montenegro;
Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Ottomanen;
  Ihre  Majestät  die  Königin  der

Niederlande  und  in  Ihrem  Namen  Ihre

Majestät  die  Königin=Regentin  des

13

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1900.
        <pb n="54" />
        —  44   —

Majesté  le  Roi  de  Portugal  et  des
Algarves;  Sa  Majesté  le  Roi  de
Roumanie;  Sa  Majesté  I'Empereur
de  Toutes  les  Russies;  Sa  Majesté
le  Roi  de  Serbie;  le  Conseil  Fédéral
  Suisse,

Ayant  décidé  de  se  concerter  en
vue  de  régler  les  mesures  à  prendre

pour  prévenir  l'invasion  et  la  propagation

  de  la  peste  et  la  surveillance
  sanitaire   à   établir   à   cet
effet  dans  la  mer  Rouge  et  dans  le
golfe  Persique,  ont  nommé  pour
leurs  Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  I'Empereur  d'Allemagne,
  Roi  de  Prusse,  au
nom  de  l'Empire  Allemand:

M.  Otto  de  Mühlberg,  Son
Conseiller  actucl  intime  de
Légation,

M.  Curt  Lehmann,  Son  Conseiller
  actuel  de  Légation;

Sa  Majesté  I’Empereur  d'Autriche,
  Roi  de  Bohême,  etc.,
etc.,  et  Roi  Apostolique  de
Ilongrie:  

M.  le  Comte  Ilenry  Lützow,

Son  Chambellan  et  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  à  Dresde,

M.  le  Chev.  A.  de  Suzzara,
Conseiller  aulique  et  ministériel
  au  Ministere  Impérial
et  Royal  des  Affaires  étrangères,


M.  le  Dr.  Chev.  de  Kusy,
Conseiller  ministériel  au  Mià

  établir  à  cet

Königreichs;  Seine  Majestät  der  Schah
von  Persien;  Seine  Majestät  der  König
von  Portugal  und  Algarbien;  Seine
Majestät  der  König  von  Rumänien;
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Rußland;
Seine  Majestät  der  König  von  Serbien
und  der  Schweizerische  Bundesrath,

haben  in  der  Absicht,  die  gegen  die
Einschleppung  und  Verbreitung  der  Pest
zu  ergreifenden  Maßnahmen  und  die  zu
diesem  Zwecke  in  dem  Rothen  Meere  und
dem  Persischen  Golfe  einzurichtende  gesundheitspolizeiliche
  Ueberwachung  gemeinsam
  zu  regeln,  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Deutschen  Reichs:
Herrn  Otto  von  Mühlberg,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrath,
Herrn  Curt  Lehmann,  Allerhöchstihren
  Wirklichen  Legationsrath;


Seine  Majestät  der  Kaiser
von  Oesterreich,  König  von

Böhmen  2c.  2c.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn:

Herrn  Grafen  Heinrich  Lützow,
Allerhöchstihren  Kammerherrn
und  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  in
Dresden,

Herrn  Ritter  A.  von  Suzzara,
Hof=  und  Ministerialrath  im
K.  und  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,

Herrn  Dr.  Ritter  von  Kusý,
Ministerialrath  im  K.  K.  Mi=
        <pb n="55" />
        nistère  Impérial  et  Royal  de
l'Intérieur  et  Conseiller  supérieur
  de  santé,

M.  N.  Ebner  d’Ebenthall,
Conseiller  ministériel  au  Ministère
  Impérial  et  Royal  du
Commerce,

M.  le  Dr.  Chyzer,  Conseiller
ministériel  et  Chef  de  la
section  sanitaire  au  Ministère
Royal  hongrois  de  l'Intérieur,

M.  E.  Roediger,  Conseiller
de  section  au  Ministère  Royal
hongrois  du  Commerce;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  Beco,  Secrétaire  général
de  Son  Ministère  de  I’Agriculture
  et  des  Travaux  publics,
  Commandeur  de  l’Ordre
Royal  de  Léopold,  etc.,

M.  le  Dr.  E.  van  Ermengem,
Professeur  d’hygiène  et  de
bactériologie  à  l'Université  de
Gand,  Officier  de  l'Ordre
Royal  de  Léopold;

Sa  Majesté  le  Roi  d'Espagne,

et,  en  Son  nom,  Sa  Majesté
  la  Reine  Régente  du
Royaume:

Don  Silverio  Baguer  de
Corsi  y  Rivas,  Comte  de
Baguer,  Son  Ministre  résident,


M.  le  Dr.  Calvo  y  Martin,
Professeur  de  la  Faculté  de
Mèdecine,  Conseiller  de  I’Instruction
  publique,  Sénateur
du  Royaume  à  vie,  Membre
de  l'Académie  Royale  de  Mé-—   45   —





nisterium  des  Innern  und  Obermedizinalrath,


Herrn  N.  Ebner  von  Ebenthall,
  Ministerialrath  im  K.  K.
Handelsministerium,

Herrn  Dr.  Chyzer,  Ministerialrath
  und  Chef  der  Gesundheits=Abtheilung
  im  Königlich  ungarischen
  Ministerium  des  Innern,

Herrn  E.  Roediger,  Sektionsrath
  im  Königlich  ungarischen
Handelsministerium;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Beco,  Generalsekretär  in
Allerhöchstihrem  Ministerium  für
Ackerbau  und  öffentliche  Arbeiten,
Kommandeur  des  Königlichen
Leopoldordens  2c.,

Herrn  Dr.  E.  van  Ermengem,
Professor  der  Hygiene  und  Bakteriologie
  an  der  Universität  zu
Gent,  Offizier  des  Königlichen
Leopoldordens;

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien  und  in  Seinem
Namen  Ihre  Majestät  die
Königin = Regentin  des  Königreichs:


Don  Silverio  Baguer  de
Corsi  y  Rivas,  Grafen  von
Baguer,  Allerhöchstihren  Ministerresidenten,


Herrn  Dr.  Calvo  y  Martin,
Professor  der  medizinischen  Fakultät,
  Rath  des  öffentlichen
Unterrichts,  Senator  des  Königreichs
  auf  Lebenszeit,  Mitglied
der  Königlich  medizinischen  Aka=13*
        <pb n="56" />
        —  46   —

decine  de  Madrid,  Grand  Cordon
  de  première  classe  d'Isabelle
  la  Catholique,  Commandeur
  de  l’Ordre  de  Charles  III,
Don  Manuel  Alonso  Sañudo,
Professeur  de  la  clinique
médicale  de  la  Faculté  de
Madrid  et  Membre  de  l’Académie
  Royale  de  Médecine
de  Saragosse;

demie  in  Madrid,  Grandcordon
erster  Klasse  des  Ordens  Isabella
der  Katholischen,  Kommandeur
des  Ordens  Karls  des  Dritten,

Don  Manuel  Alonso  Sañudo,

Professor  der  medizinischen  Klinik
der  Fakultät  in  Madrid  und
Mitglied  der  Königlich  medizinischen
  Akademie  in  Saragossa;

Le  Président  de  la  Republique
  Française:
M.  Camille  Barrère,  Am-Der

  Präsident  der  Französischen
Republik:
Herrn  Camille  Barrère,  Botbassadeur

  de  la  République
Française  près  la  Confédération
  Suisse,  Commandeur
de  l'Ordre  National  de  la
Légion  d’honneur,

M.  le  Prof.  Brouardel,  Président
  du  Comité  consultatif
d'hygiène  publique  de  France,
Doyen  de  la  Faculté  de  Médecine
  de  Paris,  Membre  de
l'Académie  des  Sciences,
Membre  de  l'Académie  de
Médecine,  Commandeur  de
l'Ordre  National  de  la  Légion
d'honneur,

M.  le  Prof.  Proust,  Inspecteur
général  des  services  sanitaires,
  Professeur  d'hygiène
à  la  Faculté  de  Médecine  de
Paris,  Membre  de  l'Académie
de  Médecine,  Commandeur
de  l'Ordre  National  de  la

Légion  d’honneur;

schafter  der  Französischen  Republik
bei  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,
  Kommandeur  des
Nationalordens  der  Ehrenlegion,

Herrn  Professor  Brouardel,

Präsidenten  des  berathenden

Komitees  für  öffentliche  Gesundheitspflege

  in  Frankreich,  Doyen
der  medizinischen  Fakultät  von
Paris,  Mitglied  der  Akademie
der  Wissenschaften,  Mitglied  der
medizinischen  Akademie,  Kommandeur
  des  Nationalordens  der
Ehrenlegion,

Herrn  Professor  Proust,  Generalinspektor

  des  Gesundheitswesens,
  Professor  der  Hygiene
an  der  medizinischen  Fakultät
von  Paris,  Mitglied  der  medizinischen
  Akademie,  Kommandeur
  des  Nationalordens  der
Ehrenlegion;

Sa  Majesté  la  Reine  du  Royaume-Uni
  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’lrlande,  Impératrice
  des  Indes:
L'hon.  M.  Michael  Herbert,
Compagnon  de  l'Ordre  du

Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:
Den  Honourable  Herrn  Michael
Herbert,  Genossen  des  Bath=
        <pb n="57" />
        —   47   —                                                                                                                                                       Bain,  Son  Secrétaire  d'Ambassade,


M.  le  Dr.  R.  Thorne  Thorne,
Compagnon  de  l'Ordre  du
Bain,  Chef  de  la  Section
médical  du  »Local  Government
  Board«

M.  James  Cleghorn,  Chirurgien
  Général,  Directeur  général
  du  Service  médical  des
Indes  Britanniques,

M.  J.  Lane  Notter,  Chirurgien
  Colonel  du  Service  médical
  militaire,  Professeur
d'hygiène  militaire  à  I'École
de  Médecine  militaire  de
Netley,

M.  H.  Farnall,  Compagnon
de  l'Ordre  de  Saint-Michel
et  Saint-George,  Secrétaire
au  Ministère  des  Affaires
étrangères  à  Londres;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Ilellènes:


M.  le  Dr.  Zancarol,  Son
Délégué  au  Conseil  sanitaire,
maritime  et  quarantenaire
d'Egypte,  Commandeur  de

I'  Ordre  National  du  Sauveur;
Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

M.  le  Comte  Lelio  Bonin-Longare,
  Son  Sous-Secrétaire
  d'Etat  pour  les  Affaires
étrangères,

M.  le  Prof.  R.  Santoliquido,
Chef  de  division  pour  la
santé  publique  au  Ministère
Royal  de  l'Intérieur,

M.  le  Dr.  Foà,  Professeur
d’anatomie  pathologique  à
l'Université  de  Turin;

Ordens,  Allerhöchstihren  Botschaftssekretär,


Herrn  Dr.  R.  Thorne  Thorne,
Genossen  des  Bath=Ordens,  Chef
der  Medizinal=Abtheilung  des
„Local  Government  Board“,

Herrn  James  Cleghorn,  Generalarzt
  und  Generaldirektor  für
das  Medizinalwesen  Britisch=Indiens,


Herrn  J.  Lane  Notter,  Oberst=Arzt
  des  militärischen  Medizinalwesens,
  Professor  der  militärischen
  Hygiene  an  der  Militärmedizinischen
  Schule  von  Netley,

Herrn  H.  Farnall,  Genossen  des
St.  Michael=  und  St.  George=Ordens,
  Sekretär  im  Auswärtigen
  Amte  in  London;

Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:
Herrn  Dr.  Zancarol,  Allerhöchstihren
  Delegirten  beim  Conseil
sanitaire  maritime  et  quarantenaire
  in  Egypten,  Kommandeur
  des  Erlöserordens;

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Herrn  Grafen  Lelio  Bonin=Longare,
  Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär
  der  auswärtigen
Angelegenheiten,

Herrn  Professor  R.  Santoliquido,
  Abtheilungschef  für  die
öffentliche  Gesundheit  im  Königlichen
  Ministerium  des  Innern,

Herrn  Dr.  Foà,  Professor  der
pathologischen  Anatomie  an  der
Universität  in  Turin;
        <pb n="58" />
        Son  Altesse  Royale le  Grand-Duc
  de  Luxembourg:

M.  Beco,  Secrétaire  général
du  Ministère  d'Agriculture  et
des  Travaux  publics  de  Belgique,


M.  le  Dr.  van  Ermengem,
Professeur  d'hygiène  et  de
bactériologie  à    l'Université

de  Gand;

Son  Altesse  le  Prince  de  Monténégro:


M.  le  Comte  H.  Lützow,
Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  de
S.  M.  I.  et  R.  Apostolique
en  Saxe;

Sa  Majesté  I'Empereur  des
Ottomans:

M.  le  Dr.  Cozzonis  Effendi,
Inspecteur  général  de  l'Administration
  sanitaire  de  l’Empire
  Ottoman,  Grand  Cordon
de  I’Ordre  du  Medjidié,  Grand
Officier  de  l'Ordre  de  l'Osmanié,
  etc.;

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas,
  et,  en  Son  nom,  Sa  Majesté
  la  Reine  Régente  du
Royaume:

Le  Jonkheer  P.  J.  F.  M.  van  der
Does  de  Willebois,  Agent
politique  et  Consul  général  des
Pays-Bas  en  Egypte,  Chevalier
de  l'Ordre  du  Lion  Néerlandais,


M.  le  Dr.  Ruysch,  Conseiller
au  Ministère  de    l'Intérieur,

—   48   —

Seine  Königliche  Hoheit  der

Großherzog  von  Luxemburg:
Herrn  Beco,  Generalsekretär  im
belgischen  Ministerium  für  Ackerbau
  und  öffentliche  Arbeiten,

Herrn  Dr.  van  Ermengem,
Professor  der  Hygiene  und
Bakteriologie  an  der  Universität
zu  Gent;

Seine  Hoheit   der   Fürst   von
Montenegro:

Herrn  Grafen  H.  Lützow,  außerordentlichen
  Gesandten  und  be÷
vollmächtigten  Minister  Seiner
K.  u.  K.  Apostolischen  Majestät
in  Sachsen;

der  Fürst  von

Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Ottomanen:

Herrn  Dr.  Cozzonis  Effendi,
Generalinspektor  der  Gesundheitsverwaltung
  des  Ottomanischen
Reichs,  Grandcordon  des  Medjidieordens,
  Großoffizier  des
Osmanieordens  2c. ;

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande  und  in  Ihrem
Namen  Ihre  Majestät  die  Königin=Regentin
  des  Königreichs:

Jonkheer  P.  J.  F.  M.  van  der
Does   de  Willebois ,  politischer
Agent  und  Generalkonsul  der
Niederlande  in  Egypten,  Ritter
des  Ordens  vom  niederländischen
Löwen,

Herrn  Dr.  Ruysch,  Rath  im
Ministerium  des  Innern,  Ritter
        <pb n="59" />
        Chevalier  de  l'Ordre  du  Lion
Néerlandais:

Sa  Majesté  le  Schah  de  Perse:

M.  le  Dr.  Panayote  Bey,
Délégué  de  Perse  au  Conseil
Supérieur  de  santé  à  Constantinople.
  Commandeur  des
Ordres  Impériaux  du  Lion
et  Soleil,  de  I’Osmanié  et  du
Medjidié;

Sa  Majesté   le  Roi  de  Portugal
et  des  Algarves:

M.  A.  D.  de  Oliveira  Soares,
Son  Chargé  d'affaires  ad  interim
  en  ltalie,

M.  le  Prof.  J.  Thomaz  de
Sousa  Martins,  ancien
Membre  du  Comité  central
dee  santé,  Professeur  de  pathologie
  générale,  Commandeur
  de  l'Ordre  National  de
Saint-Jacques  de  I'Épée;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Roumanie:


M.  A.  E.  Lahovary,  Son  Envoyé

  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  près
S.  M.  le  Roi  d’Italie,  Commandeur
  de  l'Ordre  Royal  de
la  Couronne  etc. ;

Sa  Majesté  I'Empereur  de

Toutes  les  Russies:
M.  Alexandre  Yonine,  Son
Conseiller  privé  et  Envoyé
DX  Extraordinaire  et  Ministre

—   49   —

des  Ordens  vom  niederländischen
Löwen;

Seine  Majestät  der  Schah  von
Persien:

Herrn  Dr.  Panayote   Bey,
persischen  Delegirten  beim
Obersten  Gesundheitsrath  in
Constantinopel  Kommandeur
des  Kaiserlichen  Sonnen =  und
Löwenordens,  des  Osmanieordens
  und  des  Medjidieordens;

Bey,

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarbien:

Herrn  A.  D.  de  Oliveira
Soares,  Allerhöchstihren  interimistischen
  Geschäftsträger  in
Italien,

Herrn  Professor  J.  Thomaz  de
Sousa  Martins,  früheres  Mitglied
  des  Zentral = Gesundheitskomitees,

  Professor  der  allgemeinen
  Pathologie,  Kommandeur
  des  Thurm =  und
Schwertordens;

Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:

Herrn  A.  E.  Lahovary,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  König  von  Italien,  Kommandeur
  des  Königlichen  Ordens
der  Krone  von  Rumänien;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland:
Herrn  Alexander  Yonine,
Allerhöchstihren  Geheimen  Rath,
außerordentlichen  Gesandten  und
        <pb n="60" />
        —   50    —                                                                                                                                                       Plénipotentiaire  près  la  Confédération

  Suisse,

M.  le  Dr.  Loukianow,  Conseiller
  d'Etat  actuel,  Directeur
de  I’Institut  Impérial  de  médecine
  expérimentale;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Serbie:

M.  Milan  Jovanovitch  Batut,

  Professeur  d’hygiène
publique  à  la  Faculté  des
Sciences  de  Belgrade;

Le  Conseil  Fédéral  Suisse:

M.  Gaston  Carlin,  Son  Envoyé

  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  près
S.  M.  le  Roi  d'Italie,

M.  le  Dr.  F.  Schmid,  Directeur
  du  Bureau  sanitaire  Fédéral
  Suisse,

Lesquels,  ayant  échangé  leurs
pleins  pouvoirs,  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des
dispositions  suivantes  touchant  les
régions  contaminées  de  la  peste,
ainsi  qu'à   l'égard  des  provenances
de  ces  régions:

I.  Sont  adoptées  les  mesures  indiquées
  et  précisées  dans  le  Règlement
  Sanitaire  Général  pour  prévenir
  l'invasion  et  la  propagation
de  la  peste,  annexé  à  la  présente
Convention,  lequel  a  la  même  valeur
  due  s'il  y  était  incorporé.

bevollmächtigten  Minister   bei
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,


Herrn  Dr.  Loukianow,  Wirklichen
  Staatsrath,  Direktor  des
Kaiserlichen  Instituts  für  Experimentalmedizin;


Seine  Majestät  der  König  von
Serbien:
Herrn  Milan  Jovanovitch

Batut,  Professor  der  öffentlichen
  Hygiene  an  der  Fakultät
der  Wissenschaften  in  Belgrad;

der  Schweizerische  Bundesrath:
Herrn  Gaston  Carlin,  Seinen
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  König
von  Italien,
Herrn  Dr.  F.  Schmid,   Direktor
  des  schweizerischen   Bundes = Gesundheitsbüreaus,


Di=Bun=



  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  folgende  Bestimmungen
  bezüglich  pestverseuchter
Gegenden  und  der  aus  solchen  Gegenden
  stammenden  Herkünfte  vereinbart
haben:

I.  Es  sind  zur  Annahme  gelangt
die  in  dem  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  als  Anlage  beigefügten  allgemeinen
  Gesundheitsreglement  zur  Verhütung
  der  Einschleppung  und  Weiterverbreitung
  der  Pest  aufgeführten  und
näher  bezeichneten  Maßnahmen.

Diese  Anlage  hat  dieselbe  Geltung  als
wäre  sie  in  die  Uebereinkunft  mit  aufgenommen.


bei
        <pb n="61" />
        —  51   —

II.  Il  sera  recommandé  aux  autorités
  compétentes  du  Maroc  d'appliquer,
  dans  les  ports  de  ce  pays,
des  mesures  en  harmonie  avec  celles
prévues  dans  le  règlement  sus-mentionné.


III.  Les  pays  qui  n'ont  pas  pris
part  à  la  Conférence  ou  qui  n'ont
pas  signé  la  Convention,  pourront
y   accéder  sur  leur  demande.

Cette  adhésion  sera  notifiée,  par  la
voie  diplomatique,  au  Gouvernement
Royal  d'ltalie  et,  par  celui-ci,  aux
autres  Gouvernements  signataires.

IV  La  présente  Convention  aura
une  durée  de  cinq  ans,  à  compter
de  l'échange  des  ratifications.  Elle
sera  renouvelée  de  cinq  en  cinq
années,  par  tacite  reconduction,  à
moins  que  l’une  des  Hautes  Parties
contractantes  n’ait  notifié  six  mois
avant  l'expiration  de  ladite  période
de  cind  années,  son  intention  d’en
faire  cesser  les  effets.

Dans  le  cas  où  l’une  des  Puissances
dénoncerait  la  Convention,  cette  dénonciation
  n'aurait  d'effet  qu'à  son
égard.

V.  Les  Hautes  Parties  contractantes
  se  réservent  la  faculté  de  provoquer,
  par  la  voie  diplomatique,
les  modifications  qu’elles  jugeraient
nécessaires  d'apporter  à  la  Convention
  ou  à  son  annexe.

La  présente  Convention  sera  ratifiée ;
  les  ratifications  en  seront  déposées
  à  Rome  le  plus  tôt  possible
et,  au  plus  tard,  dans  le  délai  d'un
an  à  dater  du  jour  de  la  signature.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.

II.  Es  wird  den  zuständigen  Behörden
  Marokkos  empfohlen  werden,  in
den  Häfen  dieses  Landes  Maßnahmen
zur  Anwendung  zu  bringen,  welche  mit
den  in  dem  erwähnten  Reglement  vorgesehenen
  in  Einklang  stehen.

III.  Diejenigen  Länder,  welche  an
der  Konferenz  nicht  Theil  genommen
oder  die  Uebereinkunft  nicht  unterzeichnet
haben,  können  auf  ihren  Wunsch  zum
Beitritte  zu  derselben  zugelassen  werden.

Dieser  Beitritt  ist  auf  diplomatischem
Wege  der  Königlich  italienischen  Regierung
  und  durch  diese  den  anderen
Signatar = Regierungen  mitzutheilen.

IV.  Die  gegenwärtige  Uebereinkunft
soll  vom  Tage  des  Austausches  der
Ratifikationen  ab  fünf  Jahre  in  Geltung
  bleiben.  Sie  wird  durch  stillschweigende
  Erneuerung  von  fünf  zu
fünf  Jahren  verlängert,  wenn  nicht
einer  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  sechs  Monate  vor  Ablauf  des
bezeichneten  fünfjährigen  Zeitraums
seine  Absicht  kundgethan  hat,  von  der
Uebereinkunft  zurückzutreten.

Wenn  eine  der  Mächte  die  Uebereinkunft
  kündigt,  so  soll  diese  Kündigung
nur  bezüglich  jener  Macht  Gültigkeit
haben.

V.  Die  Hohen  vertragschließenden
Theile  behalten  sich  das  Recht  vor,
Aenderungen,  welche  sie  an  der  Uebereinkunft
  oder  ihrer  Anlage  für  nothwendig
  erachten  sollten,  auf  diplomatischem
  Wege  herbeizuführen.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  werden;  die  Ratifikations=Urkunden
  sollen  sobald  als  möglich  und
spätestens  binnen  einer  mit  dem  Tage  der
Unterzeichnung  beginnenden  einjährigen
Frist  in  Rom  niedergelegt  werden.

14
        <pb n="62" />
        —  52   —

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  respectifs  l'ont  signée  et  y
ont  apposé  leurs  cachets.

Fait  à  Venise,  en  dix-huit  exemplaires,
  le  dix-neuf  mars  mil  huit
cent  quatre-vingt  dix-sept.













    

    




          
  







(L.   S.)   von  Mühlberg.
(L.   S.)   Lehmann.

(L.   S.)   H.  Lützow.
(L.   S.)   Suzzara.

(L.   S.)   Dr.  de  Kusý.
(L.   S.)   Ebner.

(L.   S.)   Chyzer.
(L.   S.)   Roediger.

(L.   S.)   E.  Beco.

(L.   S.)   Dr.  van  Ermengem.
(L.   S.)   Comte  de  Baguer.

Pour   les  Docteurs  Calvo  et  Sañudo

Baguer.

(L.   S.)   Camille  Barrère.

(L.   S.)   P.  Brouardel.

(L.   S.)   A.  Proust.

(L.   S.)   Michael  Herbert.

(L.   S.)   R.  Thorne  Thorne.
(L.   S.)   James  Cleghorn.

(L.   S.)   J.  Lane  Notter.

(L.   S.)   H.  Farnall.

(L.   S.)   G.  Zancarol.

(L.   S.)   Bonin.

(L.   S.)   Rocco  Santoliquido.

(L.   S.)   Pio  Foà.

(L.   S.)   E.  Beco.

(L.   S.)   Dr.  Van  Ermengem.

(L.   S.)   H.  Lützow.

(L.   S.)   Dr.  Cozzonis.

(L.   S.)   Dr.  Ruysch.

(L.   S.)   Dr.  Panayote.

(L.   S.)   A.  D.  de  Oliveira  Soares.
(L.   S.)   J.  T.  de  Sousa  Martins.
(L.   S.)   A.  E.  Lahovary.

(L.   S.)   A.  Yonine.

(L.   S.)   S.  Loukianow.

(L.   S.)   Dr.  M.  Jovanovitch  Batut.
(L.   S.)   Carlin.

(L.   S.)   Dr.  Schmid.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  die  Uebereinkunft
vollzogen  und  ihre  Insiegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Venedig  in  achtzehn
Exemplaren,  am  neunzehnten  März  Eintausend
  achthundertundsiebenundneunzig.
        <pb n="63" />
        Règlement  sanitaire  général

pour  prévenir

l'invasion  et  la  propagation  de
la  peste.



Chapitre  I.
Mesures  à  prendre  hors  d’Europe.

I.
Notification.

Les  Gouvernements  des  pays  qui
adhéreront  à  la  présente  Convention
notifieront  télégraphiquement  aux
divers  Gouvernements  o'existence  de
tout  cas  de  peste  ayant  apparu  sur
leur  territoire,  conformément  au
titre  I  du  chapitre  II.  »Mesures  à
prendre  en  Europe«.

Les  titres  II,  III,  IV  du  mème  chapitre
  II  sont  également  applicables.

Il  est  désirable  que,  dans  les
autres  pays,  les  mesures  destinées
à   tenir  les  Gouvernements  signataires
de  la  Convention  au  courant  de
l'apparition  d’une  épidémie  de  peste,
ainsi  que  des  moyens  employés  pour
éviter  sa  propagation  et  son  importation
  dans  les  pays  indemnes,
prévus  pour  l'  Europe,  soient  également
  appliquées.

—   53   —

Allgemeines  Gesundheitsreglement

zur

Verhütung  der  Einschleppung  und
Weiterverbreitung  der  Pest.

Kapitel  I.
Maßnahmen  außerhalb  Europas.

I.
Benachrichtigung.

Die  Regierungen  der  Länder,  welche
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  beitreten,
werden  den  verschiedenen  Regierungen
von  jedem  einzelnen,  auf  ihrem  Gebiete
vorgekommenen  Pestfalle  telegraphisch
Nachricht  geben,  nach  Maßgabe  des
Titels  I  Kapitel  II  „Maßnahmen  in
Europa“.

Die  Titel  II,  III,  IV  desselben  Kapitels
  II  kommen  gleichfalls  zur  Anwendung.


Es  ist  wünschenswerth,  daß  die  Maßnahmen
  wegen  Benachrichtigung  der  der
Uebereinkunft  beigetretenen  Regierungen
von  dem  Auftreten  einer  Pestepidemie
sowie  von  den  zur  Verhütung  der  Weiterverbreitung
  und  Verschleppung  derselben
in  seuchenfreie  Gegenden  angewandten
Mitteln,  wie  sie  für  Europa  vorgeschrieben
sind,  auch  in  den  anderen  Ländern  zur
Anwendung  kommen.

14*
        <pb n="64" />
        —   54   —                                                                                                                                                       II.

Police  sanitaire  des  navires  partant
dans  les  ports  contaminés.

Mesures  communes  aux  navires  ordinaires
  et  aux  navires  à  pèlerins.

1°  Visite  médicale  obligatoire,  individuelle,
  faite  de  jour,  à  terre,  au
moment  de  l'embarquement,  pendant
le  temps  nécessaire,  par  un  médecin
délégué  de  l'autorité  publique,  de
toute  personne  prenant  passage  à
bord  d’un  navire.

L’autorité  consulaire  dont  relève
le  navire  peut  assister  à  cette  visite.

2°  Désinfection  obligatoire  et  rigoureuse,
  faite  à  terre,  sous  la  surveillance
  du  médecin  délégué  de
l'autorité  publique,  de  tout  objet
contaminé  ou  suspect,  dans  les  conditions
  de  l'article  5  du  chapitre  III
de  l'annexe  de  la  présente  Convention.

3°  Interdiction  d'embarquement
de  toute  personne  présentant  des
symptômes  de  peste.

Navires  à  pélerins.

1°  Lorsqu'il  existe  des  cas  de
peste  dans  le  port,  l'embarquement
ne  se  fera  à  bord  des  navires  à
pèlerins  qu'  après  que  les  personnes
réunies  en  groupes  auront  été  soumises
  à  une  observation  permettant
de  s'assurer  qu’aucune  d’elles  n'est
atteinte  de  la  peste.

II  est  entendu  que  pour  exécuter
cette  mesure  chaque  Gouvernement

II.
Gesundheitspolizeiliche  Behandlung
abfahrender  Schiffe  in  den  verseuchten

Häfen.

Gemeinsame  Maßnahmen  für  gewöhnliche
und  für  Pilgerschiffe.

1.  Obligatorische  ärztliche  Revision
aller  auf  einem  Schiffe  Ueberfahrt
nehmender  Personen.  Dieselbe  erstreckt
sich  auf  jede  einzelne  Person  und  ist  bei
Tage  und  auf  dem  Lande  im  Augenblicke
  der  Einschiffung  während  der  dazu
nöthigen  Zeit  durch  einen  von  der  öffentlichen
  Behörde  bestellten  Arzt  vorzunehmen.


Die  für  das  Schiff  zuständige  Konsulatsbehörde
  kann  dieser  Revision  beiwohnen.


2.  Obligatorische,  strenge  Desinfektion
jedes  verseuchten  oder  verdächtigen  Gegenstandes
  nach  Maßgabe  des  Artikels  5
Kapitel  III  der  Anlage  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft.  Dieselbe  findet  auf  dem
Lande  unter  Aufsicht  des  von  der  öffentlichen
  Behörde  bestellten  Arztes  statt.

3.  Verbot  der  Einschiffung  von  Personen,
  welche  Pestsymptome  zeigen.

Pilgerschiffe.

1.  Kommen  im  Hafen  Pestfälle  vor,
so  darf  die  Einschiffung  an  Bord  der
Pilgerschiffe  erst  dann  stattfinden,  nachdem
  die  in  Gruppen  vereinigten  Personen
  einer  Beobachtung  unterworfen
worden  sind,  welche  die  Gewißheit
bietet,  daß  keine  von  ihnen  von  Pest
befallen  ist.

Jeder  Regierung  steht  es  frei,  bei
Ausführung  dieser  Maßnahme  den  ört=
        <pb n="65" />
        pourra  tenir  compte  des  circonstances
et  possibilités  locales¹).

2°  Les  pèlerins  seront  tenus  de
justifier  des  moyens  strictement
nécessaires  pour  accomplir  le  pèle—
rinage  à  l'aller  et  au  retour,  et  pour
le  séjour  dans  les  Lieux  Saints,  si  les
circonstances  locales  le  permettent.

Mesures  à  prendre  à  bord  des  navires
à  pèlerins.

Titre  I.
Dispositions  générales.

ARTICLE  1.

Les  prescriptions  suivantes  sont
applicables  aux  navires  à  pèlerins
qui  transportent  au  Hedjaz  ou  au
golfe  Persique  ou  qui  en  ramènent
des  pèlerins  musulmans.

ARTICLE  2.

N'est  pas  considéré  comme  navire
à  pèlerins  celui  qui,  outre  ses  passagers
  ordinaires,  parmi  lesquels
peuvent  être  compris  les  pèlerins  des
classes  supérieures,  embarque  des
pèlerins  de  la  dernière  classe  en  proportion
  moindre  d’un  pèlerin  par
cent  tonneaux  de  jauge  brute.

ARTICLE  3.

Tout  navire  à  pèlerins,  à  l'entrée
de  la  mer  Rouge  et  du  golfe  Persique,
  doit  se  conformer  aux  prescriptions
  contenues  dans  le  Règle-¹)

  La  Conférence  a  décidé,  par  voie
d’interprétation,  que,  dans  les  Indes  néerlandaises,
  cette  observation  pourrait  se
faire  à  bord  des  navires  en  partance.

—   55  —

lichen  Verhältnissen  und  Möglichkeiten
Rechnung  zu  tragen.¹)

2.  Die  Pilger  sind  gehalten,  wenn
es  die  örtlichen  Verhältnisse  gestatten,
nachzuweisen,  daß  sie  die  unbedingt
nothwendigen  Mittel  zur  Pilgerfahrt,
und  zwar  zur  Hin=  und  Rückreise  und
zum  Aufenthalt  an  den  heiligen  Orten
besitzen.

Maßnahmen  an  Bord  der  Pilgerschiffe.

Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

Die  folgenden  Vorschriften  finden  Anwendung
  auf  Pilgerschiffe,  welche  muselmanische
  Pilger  nach  dem  Hedjaz  oder
dem  Persischen  Golf  hin=  oder  von  dort
zurückbringen.

Artikel  2.

Als  Pilgerschiff  wird  nicht  angesehen
ein  solches,  welches  außer  seinen  gewöhnlichen
  Passagieren,  zu  denen  die
Pilger  der  höheren  Klassen  gerechnet
werden  können,  Pilger  der  untersten
Klasse  an  Bord  nimmt,  wenn  das  Verhältniß
  dergestalt  ist,  daß  auf  100  Tonnen
Brutto = Gehalt  weniger  als  ein  Pilger
kommt.

Artikel  3.

Jedes  Pilgerschiff  hat  sich  bei  der
Einfahrt  in  das  Rothe  Meer  und  den
Persischen  Golf  nach  den  in  dem  Spezialreglement
  für  die  Hedjaz =  Pilgerfahrten

¹)  Die  Konferenz  hat  sich  dahin  geeinigt,
daß  in  Niederländisch=Indien  diese  Beobachtung
an  Bord  der  zur  Abfahrt  fertigen  Schiffe  stattfinden
  kann.
        <pb n="66" />
        ment  spécial  applicable  au  pèlerinage
du  Hedjaz  qui  sera  publié  par  le
Conseil  de  santé  de  Constantinople,
conformément  aux  principes  édictés
dans  la  présente  Convention.

ARTICLE  4.

Les  navires  à  vapeur  sont  seuls
admis  à  faire  le  transport  des
pèlerins  au  long  cours.  Ce  transport
est  interdit  aux  autres  bateaux.

Les  navires  à  pèlerins,  faisant  le
cabotage,  destinés  aux  transports  de
courte  durée  dits  »voyages  au  cabotage«,
  sont  soumis  aux  prescriptions
contenues  dans  le  règlement  spécial
mentionné  à  l'article  3.

Titre  II.

Mesures  à  prendre  avant  le
départ.

ARTICLE  5.

Le  capitaine  ou,  à  défaut  du
capitaine,  le  propriétaire  ou  l'agent
de  tout  navire  à  pèlerins  est  tenu
de  déclarer  à  l'autorité  compétente¹)
du  port  de  départ  son  intention
d’embarquer  des  pèlerins,  au  moins
trois  jours  avant  le  départ.  Cette
déclaration  doit  indiquer  le  jour
projeté  pour  le  départ  et  la  destination
  du  navire.  

¹)   L’autorité   compétente   est   actuellement:   dans   les   Indes   anglaises,   un   »officer«

désigné  à  cet  effet  par  le  Gouvernement
local  (Native  passenger  Ships  Act,  1877,
art.  7);  dans  les  Indes  néerlandaises,  le
maitre  du  port:  en  Turquie,  l’autorité
sanitaire;  en  Autriche—  Hongrie,  l’autorité
du  port;  en  ltalie,  le  capitaine  de  port;
en  France,  en  Tunisie,  et  en  Espagne,
I’autorité  sanitaire;  en  Egypte,  I’autorité
sanitaire  quarantenaire,  etc.

—   56  —

enthaltenen  Vorschriften  zu  richten,  das
von  dem  Gesundheitsrath  in  Constantinopel
  im  Einklange  mit  den  in  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  aufgestellten
Grundsätzen  veröffentlicht  werden  wird.

Artikel  4.

Dampfschiffe  werden  allein  zum  Transporte
  der  Pilger  auf  weiter  Fahrt  zugelassen.
  Anderen  Schiffen  ist  dieser
Transport  verboten.

Pilgerschiffe,  welche  die  Küstenschifffahrt
  betreiben  und  für  Transporte  auf
kürzere  Dauer,  sogenannte  „Küsten=Fahrten“,
  bestimmt  sind,  unterliegen  den
in  dem  im  Artikel  3  erwähnten  Spezialreglement
  enthaltenen  Vorschriften.

Titel  II.
Maßnahmen  vor  der  Abfahrt.

Artikel  5.

Der  Kapitän  oder  anstatt  seiner  der
Eigenthümer  oder  Agent  eines  jeden
Pilgerschiffs  ist  gehalten,  der  zuständigen
  Behörde¹)  des  Abgangshafens
wenigstens  3  Tage  vor  der  Abfahrt
von  seiner  Absicht,  Pilger  aufzunehmen,
Anzeige  zu  machen.  In  dieser  Anzeige
muß  der  zur  Abfahrt  bestimmte  Tag
und  der  Bestimmungsort  des  Schiffes
angegeben  werden.

¹)  Die  zuständige  Behörde  ist  gegenwärtig.
In  Britisch = Indien  ein  von  der  Lokalregierung
hierzu  bestimmter  »  Officer «  (Native  passenger
Ships  Act  1877.  art.  7);  in  Niederländisch=Indien
  der  Hafenmeister;  in  der  Türkei  die
Gesundheitsbehörde;  in  Oesterreich = Ungarn  die
Hafenbehörde;  in  Italien  der  Hafenkapitän,
in  Frankreich,  Tunesien  und  Spanien  die
Gesundheitsbehörde;  in  Egypten  die  Sanitäts=Quarantäne =
  2c.  Behörde.
        <pb n="67" />
        —  57   —

ARTICLE  6.

A  la  suite  de  cette  déclaration,
l'autorité  compétente  fait  procéder,
aux  frais  du  capitaine,  à  l'inspection
et  au  mesurage  du  navire.  L'autorité
  consulaire  dont  relève  le  navire
peut  assister  à  cette  inspection.

Il  est  procédé  seulement  à  l'inspection,
  si  le  capitaine  est  déjà
pourvu  d'un  certificat  de  mesurage
délivré  par  l'autorité  compétente  de
son  pays,  à  moins  qu’il    n'y  ait
soupcon  que  le  document  ne  réponde
plus  à  l'état  actuel  du  navire.

ARTICLE  7.
L'autorité  compétente  ne  permet
le  départ  d'un  navire  à  pèlerins
qu’après  s'être  assurée:

a)  que  le  navire  a  été  mis  en  état
de  propreté  parfaite  et,  au  besoin,
  désinfecté;

b)  que  le  navire  est  en  état  d’entreprendre
  le  voyage  sans  danger,
  qu'il  est  bien  équipé,  bien
aménagé,  bien  aéré,  pourvu
d'un  nombre  suffisant  d’embarcations,
  qu’il  ne  contient  rien
à  bord  qui  soit  ou  puisse  devenir
  nuisible  à  la  santé  ou  à
la  sécurité  des  passagers,  que
le  pont  et  l'entrepont  sont  en
bois  ou  en  fer  recouvert  de
bois;

c)  qu’il  existe  à  bord,  en  sus  de
Tapprovisionnement  de  l’équipage
  et  convenablement  arrimés,
  des  vivres  ainsi  que  du
combustible,  le  tout  de  bonne
qualité  et  en  quantité  suffisante

Artikel  6.

In  Folge  dieser  Anzeige  läßt  die  zuständige
  Behörde  auf  Kosten  des  Kapitäns
  die  Untersuchung  und  Vermessung
des  Schiffes  vornehmen.  Die  für  das
Schiff  zuständige  Konsulatsbehörde  kann
dieser  Untersuchung  beiwohnen.

Die  Untersuchung  allein  findet  statt,
wenn  der  Kapitän  schon  mit  einem  von
der  zuständigen  Behörde  seiner  Heimath
ausgestellten  Zeugniß  über  die  Vermessung
des  Schiffes  versehen  ist,  es  sei  denn,
daß  die  Vermuthung  vorliegt,  daß  das
Dokument  nicht  mehr  dem  gegenwärtigen
Zustande  des  Schiffes  entspricht.

Artikel  7.

Die  zuständige  Behörde  gestattet  die
Abfahrt  eines  Pilgerschiffs  erst,  nachdem
  sie  sich  über  folgende  Punkte  Gewißheit
  verschafft  hat:

a)  daß  das  Schiff  vollkommen  gereinigt
  und  nöthigenfalls  desinfizirt
worden  ist;

b)  daß  das  Schiff  im  Stande  ist,  die
Reise  ohne  Gefahr  zu  unternehmen,
daß  es  gut  ausgerüstet,  gut  eingerichtet,
  hinreichend  luftig  und
mit  einer  genügenden  Anzahl  von
Rettungsböten  versehen  ist,  daß  es
nichts  an  Bord  enthält,  was  der
Gesundheit  oder  Sicherheit  der
Passagiere  schädlich  ist  oder  schädlich
  werden  kann,  und  daß  Deck
und  Zwischendeck  aus  Holz  oder
aus  mit  Holz  überzogenem  Eisen
sindc)

  daß  an  Bord  außer  dem  Proviant
für  die  Schiffsmannschaft  gehörig
verladene  Lebensmittel  und  Brennmaterial
  vorhanden  sind,  alles  von

guter  Beschaffenheit  und  in  solcher
Menge,  daß  es  für  sämmtliche
        <pb n="68" />
        d)

g)

h)

pour  tous  les  pèlerins  et  pour
toute  la  durée  déclarée  du
voyage;

d)   que  l'eau  potable  embarquée
est  de  bonne  qualité  et  a  une
origine  à  l'abri  de  toute  contamination;
  qu'elle  existe  en
quantité  suffisante;  qu'à  bord,
les  réservoirs  d’eau  potable  sont
à  l'abri  de  toute  souillure  et
fermés  de  sorte  que  la  distribution
  de  l'eau  ne  puisse  se
faire  que  par  les  robinets  ou
les  pompes;

e)   que  le  navire  possède  un  appareil
  distillatoire  pouvant  produire
  une  quantité  d'eau  de
cinq  litres  au  moins,  par  tête
et  par  jour,  pour  toute  personne
  embarquée,  y  compris
l'équipage;

f)   que  le  navire  possède  une  étuve
à  désinfection  pour  laquelle  il
aura  été  constaté  qu'elle  offre
sécurité  et  efficacité;

g)   que  l'équipage  comprend  un
médecin  diplômé  et  commissionné¹),
  soit  par  le  Gouvernement
  du  pays  auquel  le  navire
appartient,  soit  par  le  Gouvernement
  du  port  où  le  navire
prend  des  pèlerins,  et  que  le
navire  possède  des  médicaments,
  conformément  à  ce  qui
sera  dit  aux  articles  11  et  23;
h)   que  le  pont  du  navire  est  dégagé
  de  toutes  marchandises  et
objets  encombrants;

¹)  Exception  est  faite  pour  les  Gouvernements
  qui  n'ont  pas  de  médecins

commissionnés.

—   58   —

Pilger  und  für  die  angegebene
Reisedauer  ausreicht;

d)  daß  das  an  Bord  befindliche  Trinke)



g)

h)

wasser  von  guter  Beschaffenheit  und
durchaus  unverdächtigen  Ursprunges
ist;  daß  es  in  hinreichender  Menge
vorhanden  ist;  daß  die  Trinkwasserbehälter
  an  Bord  vor  jeder  Verunreinigung
  geschützt  und  derart
verschlossen  sind,  daß  das  Wasser
nur  mittelst  der  Hähne  oder  Pumpen
abgelassen  werden  kann;

e)   daß  das  Schiff  einen  Destillirapparat
  besitzt,  der  für  alle  an
Bord  befindlichen  Personen  einschließlich
  des  Schiffspersonals  eine
Wassermenge  von  mindestens
5  Liter  für  den  Kopf  und  für
den  Tag  zu  liefern  vermag;

f)   daß  das  Schiff  einen  Dampf=Desinfektionsapparat
  besitzt,  dessen
Sicherheit  und  Wirksamkeit  festgestellt
  ist;

g)   daß  nach  Maßgabe  der  Artikel  11
und  23  unter  dem  Schiffspersonal
sich  ein  mit  Diplom  versehener  und
von  der  Regierung  des  Heimathlandes
  des  Schiffes  oder  der  Regierung
  des  Hafens,  wo  das  Schiff
Pilger  aufnimmt,  ermächtigter¹)
Arzt  befindet,  und  daß  das  Schiff
Arzneimittel  besitzt;

h)   daß  das  Schiffsdeck  frei  von  jeglichen
  den  Verkehr  behindernden
Waaren  und  Gegenständen  ist;

¹)  Eine  Ausnahme  findet  für  die  Regierungen

statt,  welche  keine  Aerzte  ermächtigen.
        <pb n="69" />
        —  59   —

i)  que  les  dispositions  du  navire
sont  telles  que  les  mesures
prescrites  par  le  titre  III  pourront
  être  exécutées.

ARTICLE  8.

Le  capitaine  est  tenu  de  faire
apposer  à  bord,  dans  un  endroit
apparent  et  accessible  aux  intéressés,
des  affiches  rédigées  dans  les  principales
  langues  des  pays  habités  par
les  pèlerins  à  embarquer,  et  indiquant:


1°  La  destination  du  navire;

2°   La  ration  journalière  en  eau  et
en  vivres  allouée  à  chaque  pèlerin;


3°  Le  tarif  des  vivres  non  compris
dans  la  distribution  journalière
et  devant  être  payés  à  part.

ARTICLE  9.
Le  capitaine  ne  peut  partir  qu'autant
  qu'il  a  en  main:
1°  Une  liste  visée  par  l'autorité
compétente  et  indiquant  le  nom,
le  sexe  et  le  nombre  total  des
pèlerins  qu’il  est  autorisé  à
embarquer;
2°  Une  patente  de  santé  constatant
le  nom,  la  nationalité  et  le
tonnage  du  navire,  le  nom  du
capitaine,  celui  du  médecin,  le
nombre  exact  des  personnes
embarquées:  équipage,  pélerins
et  autres  passagers,  la  nature
de  la  cargaison,  le  lieu  du
départ.

L'autorité  compétente  indiquera
sur  la  patente  si  le  chiffre  règle-Reichs =
  Gesetzbl.  1900.

i)  daß  die  Einrichtungen  des  Schiffes
derartig  sind,  daß  die  im  Titel  III
vorgeschriebenen  Maßnahmen  ausgeführt
  werden  können.

Artikel  8.

Der  Kapitän  ist  gehalten,  auf  dem
Schiffe,  und  zwar  an  einer  für  die  Betheiligten
  sichtbaren  und  zugänglichen
Stelle,  Anschlagzettel  anbringen  zu  lassen,
welche  in  den  wichtigsten  Sprachen  der
von  den  aufzunehmenden  Pilgern  bewohnten
  Länder  abgefaßt  sind  und  folgende
  Angaben  enthalten:

1.  den  Bestimmungsort  des  Schiffes;

2.  die  für  jeden  Pilger  ausgesetzte
tägliche  Ration  an  Wasser  und
Lebensmitteln;

3.  den  Tarif  für  diejenigen  Lebensmittel,
  welche  nicht  in  die  tägliche
Beköstigung  mit  einbegriffen  sind
und  besonders  bezahlt  werden
müssen.

Artikel  9.

Der  Kapitän  darf  nicht  abfahren,
bevor  er  Folgendes  in  Händen  hat:

1.  eine  von  der  zuständigen  Behörde
visirte,  Namen,  Geschlecht  und
Gesammtzahl  der  Pilger,  die  er
an  Bord  nehmen  darf,  angebende
Liste;
2.   ein  Gesundheitspatent,  welches
Namen,  Nationalität  und  Tonnengehalt
  des  Schiffes,  die  Namen
des  Kapitäns  und  des  Arztes,  die
genaue  Anzahl  der  an  Bord  genommenen
  Personen,  und  zwar
der  Schiffsmannschaft,  der  Pilger
und  der  anderen  Passagiere,  die
Art  der  Ladung  und  den  Abgangsort
  angiebt.

Die  zuständige  Behörde  vermerkt  auf
dem  Patent,  ob  die  reglementsmäßig

15

2.
        <pb n="70" />
        mentaire  des  pèlerins  est  atteint  ou
non,  et,  dans  le  cas  où  il  ne  le
serait  pas,  le  nombre  complémentaire
  des  passagers  que  le  navire
est  autorisé  à  embarquer  dans  les
escales  subséquentes.

ARTICLE  10.

L'autorité  compétente  est  tenue  de
prendre  des  mesures  efficaces  pour
empêcher  l'embarquement  de  toute
personne  ou  de  tout  objet  suspect¹),
suivant  les  prescriptions  faites  sur
les  précautions  à  prendre  dans  les
ports.

Titre  III.

Précautions  à  prendre  pendant
la  traversée.

ARTICLE  11.

Chaque  navire  embarquant  des
pèlerins  doit  avoir  à  bord  un  médecin
  régulièrement  diplômé  et  commissionné
  par  le  Gouvernement  du
pays  auquel  le  navire  appartient
ou  par  le  Gouvernement  du  port
où  le  navire  prend  des  pèlerins.
Un  second  médecin  doit  être  embarqué
  dès  que  le  nombre  des  pèlerins
  portés  par  le  navire  dépasse
  1000.

ARTICLE  12.

Le  médecin  visite  les  pèlerins,
soigne  les  malades  et  veille  à  ce
que,  à  bord,  les  règles  de  l'hygiène
soient  observées.  Il  doit  notamment:

1°  S'assurer  que  les  vivres  distri-—   60   —



bués  aux  pèlerins  sont  de  bonne.

qualité,  que  leur  quantité  est

¹)  Voyez  chapitre  IV,  titre  I,  art.  1

et  2  de  la  présente  Convention.

zulässige  Zahl  der  Pilger  erreicht  ist
oder  nicht,  und  in  letzterem  Falle  die
Zahl  der  Passagiere,  welche  das  Schiff
bei  seinem  Anlaufen  in  anderen  Hafen
noch  aufnehmen  darf.

Artikel  10.

Die  zuständige  Behörde  ist  gehalten,
wirksame  Maßnahmen  zu  treffen,  um
die  Einschiffung  jeder  verdächtigen¹)
Person  oder  Sache  zu  verhindern,  entsprechend
  den  Bestimmungen  über  die
in  den  Häfen  zu  treffenden  Vorsichtsmaßregeln.


Titel  III.

Vorsichtsmaßregeln  während  der
Fahrt.

Artikel  11.

Jedes  Schiff,  welches  Pilger  aufnimmt,
  muß  einen  mit  ordnungsmäßigem
  Diplom  versehenen  und  von
der  Regierung  des  Heimathlandes  des
Schiffes  oder  von  der  Regierung  des
Hafens,  in  welchem  das  Schiff  Pilger
aufnimmt,  ermächtigten  Arzt  an  Bord
haben.  Ein  zweiter  Arzt  muß  an  Bord
genommen  werden,  sobald  sich  mehr  als
1000  Pilger  auf  dem  Schiffe  befinden.

Artikel  12.

Der  Arzt  besichtigt  die  Pilger,  behandelt
  die  Kranken  und  wacht  darüber,  daß
an  Bord  die  Regeln  der  Hygiene  beobachtet
  werden.  Insbesondere  hat  er:

1.  sich  zu  vergewissern,  daß  die  an

die  Pilger  verabreichten  Lebensmittel
  von  guter  Beschaffenheit  sind,

 

¹)  Siehe  Kapitel  IV  Titel  I  Artikel  1

und  2  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft.
        <pb n="71" />
        conforme  aux  engagements  pris,
qu’ils  sont  convenablement  préparés;


2°   S’assurer  que  les  prescriptions
de  l'article  20  relatif  à  la  distribution
  de  l'eau  sont  observées;

2°

3°  S'il  y  a  doute  sur  la  qualité
de  l'eau  potable,  rappeler  par
écrit  au  capitaine  les  prescriptions
  de  l'article  21;

4°  S’assurer  que  le  navire  est
maintenu  en  état  constant  de
propreté,  et  spécialement  que
les  latrines  sont  nettoyées  conformément
  aux  prescriptions  de
l'article  18;

5°   S’assurer  que  les  logements  des
pèlerins  sont  maintenus  salubres,
  et  que,  en  cas  de  maladie
  transmissible,  la  désinfection
  est  faite  comme  il  sera  dit
à  l'article  19;

5°

6°  Tenir  un  journal  de  tous  les
incidents  sanitaires  survenus  au
cours  du  voyage  et  présenter
ce  journal  à  l'autorité  compétente
  du  port  d'arrivée.

ARTICLE  13.

Le  navire  doit  pouvoir  loger  les
pèlerins  dans  l'entrepont.

En  dehors  de  l'équipage,  le  navire
doit  fournir  à  chaq ue  individu,  quel
que  soit  son  âge,  une  surface  de  un
mètre  cinquante  centimètres  carrés,
c'est-à-dire  seize  pieds  carrés  anglais,
  avec  une  hauteur  d’entrepont
d'environ  un  mètre  quatre - vingt
centimètres.

—   61   —

daß  ihre  Menge  den  eingegangenen
Verpflichtungen  entspricht,  und  daß
sie  angemessen  zubereitet  sind;

2.   sich  zu  vergewissern,  daß  die  Vorschriften
  des  Artikels  20  bezüglich
der  Verabreichung  des  Wassers  beobachtet
  werden;

3.  wenn  hinsichtlich  der  Beschaffenheit

des  Trinkwassers  Zweifel  bestehen,

den  Kapitän  schriftlich  an  die  Vorschriften
  des  Artikels  21  zu  erinnern;


4.   sich  zu  vergewissern,  daß  das  Schiff

andauernd  in  reinlichem  Zustande

gehalten  wird  und  insbesondere,
daß  die  Aborte  in  Gemäßheit  der

Vorschriften  des  Artikels  18  gereinigt

  werden;

5.  sich  zu  vergewissern,  daß  die  Unterkunftsräume
  der  Pilger  in  einer
der  Gesundheit  zuträglichen  Verfassung
  gehalten  werden,  und  daß
im  Falle  einer  übertragbaren  Krankheit
  die  Desinfektion  so  vorgenommen
  wird,  wie  im  Artikel  19  vorgeschrieben
  ist;

6.  ein  Journal  über  alle  während
der  Reise  stattgehabten  Vorfälle
von  sanitärer  Bedeutung  zu  führen
und  dasselbe  der  zuständigen  Behörde
  des  Ankunftshafens  vorzulegen.


Artikel  13.
Das  Schiff  muß  die  Pilger  im

Zwischendecke  beherbergen  können.
Außer  für  die  Schiffsbesatzung  soll

das  Schiff  für  jede  Person  jeglichen

Alters  eine  Fläche  von  1,50  Quadratmeter,

  das  ist  16  englische  Quadratfuß,

  bei  einer  Zwischendeckshöhe  von
ungefähr  1,80  Meter  bieten.

15*
        <pb n="72" />
        —  62   —

Pour  les  navires  qui  font  le  ca—
botage,  chaque  pèlerin  doit  disposer
d'un  espace  d’au  moins  deux  mètres
de  largeur  dans  le  long  des  platsbords
  du  navire.

ARTICLE  14.

Le  pont  doit,  pendant  la  traversée,
  rester  dégagé  des  objets  encombrants;
  il  doit  être  réservé  jour
et  nuit  aux  personnes  embarquées  et
mis  gratuitement  à  leur  disposition.

ARTICLE  15.

Les  gros  bagages  des  pèlerins
sont  enregistrés,  numérotés  et  placés
dans  la  cale.  Les  pèlerins  ne  peuvent
garder  avec  eux  que  les  objets
strictement  nécessaires.  Les  règlements
  faits  pour  ses  navires  par
chaque  Gouvernement  en  détermineront
  la  nature,  la  quantité  et  les
dimensions.

ARTICLE  16.

Chaque  jour,  les  entreponts
doivent  être  nettoyés  avec  soin  et
frottés  au  sable  sec,  avec  lequel  on
melangera  des  désinfectants,  pendant
  que  les  pèlerins  seront  sur  le
pont.

ARTICLE  17.

De  chaque  côté  du  navire,  sur  le
pont,  doit  être  réservé  un  endroit
dérobé  à  la  vue  et  pourvu  d’une
pompe  à  main,  de  manière  à  fournir
de  l'eau  de  mer,  pour  les  besoins
des  pèlerins.  Un  local  de  cette  nature
  doit  être  exclusivement  affecté
aux  femmes.

Auf  Schiffen,  welche  die  Küstenschifffahrt
  betreiben,  soll  jeder  Pilger  über
einen  Raum  von  wenigstens  2  Meter
Breite  in  der  Länge  der  Schanddecks
verfügen.

Artikel  14.

Das  Deck  soll  während  der  Fahrt
frei  von  Gegenständen  bleiben,  welche
den  Verkehr  behindern;  es  soll  Tag  und
Nacht  für  die  an  Bord  genommenen
Personen  frei  gehalten  werden  und  ihnen
unentgeltlich  zur  Verfügung  stehen.

Artikel  15.

Das  große  Gepäck  der  Pilger  wird
eingeschrieben,  mit  Nummern  versehen
und  im  Raume  untergebracht.  Die
Pilger  dürfen  nur  die  unbedingt  nöthigen
Gegenstände  bei  sich  behalten.  Die  von
jeder  Regierung  für  ihre  Schiffe  aufgestellten
  Reglements  bestimmen  die  Art,
die  Menge  und  den  Umfang  dieser
Gegenstände.

Artikel  16.

Jeden  Tag,  während  sich  die  Pilger
auf  Deck  befinden,  müssen  die  Zwischendecks
  sorgfältig  gereinigt  und  mit  trockenem
  Sande,  der  mit  Desinfektionsmitteln
zu  mischen  ist,  abgerieben  werden.

Artikel  17.

Auf  dem  Deck  soll  an  jeder  Seite
des  Schiffes  ein  Ort  frei  gehalten  werden,
der  den  Blicken  entzogen  und  mit  einer
Handpumpe  versehen  ist,  um  Seewasser
für  den  Bedarf  der  Pilger  zu  liefern.
Ein  Raum  dieser  Art  muß  zum  ausschließlichen
  Gebrauch  für  die  Frauen
vorbehalten  sein.
        <pb n="73" />
        —  63   —

ARTICLE  18.

Le  navire  doit  être  pourvu,  outre
les  lieux  d’aisance  à  l'usage  de
l’équipage,  de  latrines  à  effet  d'eau,
dans  la  proportion  d’au  moins  une
latrine  pour  chaque  centaine  de
personnes  embarquées.

Des  latrines  doivent  être  affectées
exclusivement  aux  femmes.

Aucun  lieu  d’aisance  ne  doit
exister  dans  les  entreponts  ni  dans
la  cale.

Les  latrines  destinées  aux  passagers,
  aussi  bien  que  celles  affectées
à  l'équipage,  doivent  être  tenues
proprement,  nettoyées  et  désinfectées
  trois  fois  par  jour

ARTICLE  19.

La  désinfection  du  navire  doit
être  faite  conformément  aux  prescriptions
  des  numéros  5  et  6  du
chapitre  III  de  l'annexe  de  la  présente
  Convention.

ARTICLE  20.

La  quantité  d'eau  potable  mise
chaque  jour  gratuitement  à  la  disposition
  de  chaque  pèlerin,  quel
que  soit  son  âge,  doit  être  d’au
moins  cinq  litres.

ARTICLE  21.

S'il  y  a  doute  sur  la  qualité  de
l'eau  potable  ou  sur  la  possibilité
de  sa  contamination,  soit  à  son
origine,  soit  au  cours  du  trajet,
l'eau  doit  être  bouillie  ou  autrement
stérilisée,  et  le  capitaine  est  tenu
de  la  rejeter  à  la  mer  au  premier
port  de  relâche  oú  il  lui  sera  possible
  de  s'en  procurer  de  meilleure.

Artikel  18.

Das  Schiff  muß  außer  den  Aborten
für  die  Schiffsmannschaft  mit  Wasserklosets
  versehen  sein,  und  zwar  in  dem
Verhältnisse,  daß  auf  je  100  an  Bord
genommene  Personen  wenigstens  ein
Abort  kommt.

Es  müssen  Aborte  für  den  ausschließlichen
  Gebrauch  der  Frauen  vorhanden
sein.

Aborte  dürfen  nicht  in  den  Zwischendecks
  und  im  Schiffsraume  liegen.

Die  für  die  Passagiere  bestimmten
Aborte  ebenso  wie  die  für  die  Schiffsmannschaft
  müssen  in  sauberem  Zustande
gehalten  und  täglich  dreimal  gereinigt
und  desinfizirt  werden.

Artikel  19.

Die  Desinfektion  des  Schiffes  soll
bewirkt  werden  in  Gemäßheit  der  Vorschriften
  unter  Nr.  5  und  6  des  Kapitels  III
der  Anlage  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft.


Artikel  20.

An  Trinkwasser  müssen  jedem  Pilger
ohne  Rücksicht  auf  sein  Alter  täglich
wenigstens  5  Liter  unentgeltlich  zur
Verfügung  gestellt  werden.







Artikel  21.

Wenn  die  Beschaffenheit  des  Trinkwassers
  zu  Zweifeln  Anlaß  giebt  oder
die  Möglichkeit  besteht,  daß  es  entweder
von  vornherein  verseucht  war  oder
während  der  Fahrt  verseucht  worden
ist,  so  muß  das  Wasser  gekocht  oder
auf  andere  Weise  sterilisirt  werden,  und
der  Kapitän  ist  gehalten,  dasselbe  in
dem  ersten  Zwischenhafen,  wo  er  sich
besseres  Wasser  beschaffen  kann,  ins
Meer  gießen  zu  lassen.
        <pb n="74" />
        ARTICLE  22.

Le  navire  doit  être  muni  de  deux
locaux  affectés  à  la  cuisine  personnelle
  des  pèlerins.  Il  est  interdit
aux  pèlerins  de  faire  du  feu  ailleurs,
notamment  sur  le  pont.

ARTICLE  23.

Chaque  navire  doit  avoir  à  bord
des  médicaments  et  les  objets  nécessaires
  aux  soins  des  malades.  Les
règlements  faits  pour  ces  navires  par
chaque  Gouvernement  détermineront
la  nature  et  la  quantité  des  médicaments.
  Les  soins  et  les  remèdes
sont  fournis  gratuitement  aux  pèlerins.


ARTICLE  24.

Une  infirmerie  régulièrement  installèe
  et  offrant  de  bonnes  conditions
  de  sécurité  et  de  salubrité,
doit  être  réservée  aux  logements
des  malades.

Elle  doit  pouvoir  recevoir  au
moins  5  pour  cent  des  pèlerins  embarqués
  à  raison  de  trois  mètres
carrés  par  tête.  ¹)

¹)  La  Conférence  ayant  eu  connaissance
des  conditions  dans  lesquelles  les  infirmeries
  doivent  être  établies  d'après  l'article
  53  de  I’acte  sur  les  navires  à  pèlerins
édicté  par  le  Gouvernement  de  l'Inde,  en
recommande  l’exécution.  Celle-ci  serait
considérée  comme  se  substituant  à  l'article
  24.

(Extrait.)  L'infirmerie  sera  installée  sur
le  pont  supérieur,  dans  les  parties  construites
  sur  le  pont  lui - même.  Cette  infirmerie
  permanente  comptera  six  lits  au
moins,  et  aura  une  superficie  de  144  pieds
carrés  au  moins,  une  capacité  de  864  pieds

—   64   —

Artikel  22.

Das  Schiff  muß  mit  2  Lokalitäten
  versehen  sein,  wo  die  Pilger  selbst
kochen  können.  Den  Pilgern  ist  verboten,
  anderswo,  insbesondere  auf  Deck,
Feuer  anzumachen.

Artikel  23.

Jedes  Schiff  muß  Arzneimittel  und
die  zur  Pflege  der  Kranken  nöthigen
Gegenstände  an  Bord  haben.  Die
von  jeder  Regierung  für  diese  Schiffe
aufgestellten  Reglements  bestimmen  die
Art  und  Menge  der  Arzneimittel.  Pflege
und  Heilmittel  werden  den  Pilgern  unentgeltlich
  gewährt.

Artikel  24.

Ein  ordnungsmäßig  eingerichtetes
Lazareth  mit  guten  Vorbedingungen  für
Sicherheit  und  Gesundheit  muß  als
Unterkunftsraum  für  die  Kranken  zur
Verfügung  gehalten  werden.

Dasselbe  soll  wenigstens  5  Prozent
der  an  Bord  befindlichen  Pilger  beherbergen
  können  in  der  Weise,  daß
3  Quadratmeter  auf  den  Kopf  kommen¹).

¹)  Nachdem  die  Konferenz  von  den  Bedingungen
  Kenntniß  erhalten  hat,  denen  die
Lazarethe  nach  Artikel  53  des  von  der  Indischen
Regierung  erlassenen  Gesetzes  über  die  Pilgerschiffe
  entsprechen  müssen,  empfiehlt  sie  deren
Anwendung.  Letztere  würde  als  Ersatz  für
Artikel  24  anzusehen  sein.

(Auszug.)  Das  Lazareth  muß  auf  dem
oberen  Decke,  in  den  auf  dem  Decke  selbst  errichteten
  Abtheilen  eingerichtet  werden.  Dieses
permanente  Lazareth  muß  wenigstens  6  Betten
enthalten  und  eine  Fläche  von  wenigstens
144  Quadratfuß  und  einen  Rauminhalt  von
        <pb n="75" />
        —   65   —                                                                                                                                                       ARTICLE  25.

Le  navire  doit  être  pourvu  des
moyens  d'isoler  les  personnes  atteintes
  de  peste.

Les  personnes  chargées  de  soigner
les  pesteux  peuvent  seules  pénétrer
auprès  d’eux  et  n’auront  aucun
contact  avec  les  autres  personnes
embarquées.

Les  objets  de  literie,  les  tapis,
les  vêtements  qui  auront  été  en
contact  avec  les  malades  doivent
être  immédiatement  désinfectés.
L’observation  de  cette  règle  est

cubes  au  moins.  Si  le  navire  porte  cinquante
  femmes  ou  plus,  il  y  aura  une
deuxième  infirmerie  permanente  de  deux
lits  au  moins,  ayant  une  superficie  de
72  pieds  carrés  et  une  capacité  de  288  pieds
cubes  au  moins.  Cette  infirmerie  sera
réservée  aux  femmes  et  aux  enfants  ayant
moins  de  douze  ans.

L'éclairage  et  I’aération  de  ces  infirmeries
  doivent  être  reconnus  suffisants  par
l'inspecteur.  Elles  seront  construites  sur
une  plate-forme  élevée  d'au  moins  10  centimètres,
  solidement  établies,  leur  toit  sera
bien  calfaté.  Il  est  préférable  de  les  construire
  en  fer  plutôt  qu’en  bois.

On  ne  recevra  sous  aucun  prétexte
dans  l’infirmerie  permanente  des  malades
atteints  de  variole,  de  choléra,  de  fièvre
jaune  ou  de  peste.

Le  navire  aura  à  bord  le  matériel  nécessaire
  pour  construire  sur  le  pont
supérieur  une  deuxième  infirmerie  temporaire,
  réservée  aux  malades  qui  devraient
être  isolés  (choléra,  peste,  fièvre  jaune,
variole  ou  autres  maladies  contagieuses).

L'emplacement  que  devrait  occuper
cette  infirmerie  temporaire  sera  désigné
d’avance  par  l’inspecteur.  Elle  sera  construite
  dans  des  conditions  analogues  à
celles  de  l'infirmerie  permanente.  Elle
aura  une  superficie  d’au  moins  144  pieds
carrés.

Artikel  25.

Das  Schiff  muß  so  eingerichtet  sein,
daß  die  von  Pest  befallenen  Personen
isolirt  werden  können.

Die  mit  der  Pflege  der  Pestkranken
beauftragten  Personen  haben  allein  zu
diesen  Zutritt  und  dürfen  mit  den  übrigen
  an  Bord  befindlichen  Personen  nicht
in  Berührung  kommen.

Bettgeräth,  Teppiche  und  Kleidungsstücke,
  mit  denen  die  Kranken  in  Beruhrung
  gekommen  sind,  müssen  sofort
desinfizirt  werden.  Die  Beobachtung
dieser  Regel  wird  besonders  hinsichtlich

wenigstens  864  Kubikfuß  haben.  Wenn  sich
auf  dem  Schiffe  50  oder  mehr  Frauen  befinden,
  so  muß  ein  zweites  permanentes  Lazareth
mit  wenigstens  2  Betten  vorhanden  sein,
welches  eine  Fläche  von  wenigstens  72  Quadratfuß
  und  einen  Rauminhalt  von  mindestens
288  Kubikfuß  hat.  Dieses  Lazareth  muß  für
die  Frauen  und  Kinder  unter  12  Jahren  zur
Verfügung  gehalten  werden.

Beleuchtung  und  Lüftung  dieser  Lazarethe
muß  von  dem  Inspektor  als  genügend  anerkannt
  sein.  Die  Lazarethe  müssen  auf  einer
mindestens  10  Centimeter  hohen  Plattform
errichtet  werden,  sie  müssen  dauerhaft  angelegt,
ihr  Dach  muß  gut  abgedichtet  sein.  Der
Bau  aus  Eisen  ist  dem  aus  Holz  vorzuziehen.

Unter  keinem  Vorwande  dürfen  Pocken=,
Cholera=,  Gelbfieber=  oder  Pestkranke  in  das
permanente  Lazareth  aufgenommen  werden.

Das  Schiff  muß  das  nothwendige  Material
an  Bord  haben,  damit  auf  dem  oberen  Decke
ein  weiteres  Lazareth  zum  vorübergehenden
Gebrauche  für  die  zu  isolirenden  Kranken
(Cholera,  Pest,  Gelbfieber,  Pocken  oder  sonstige
ansteckende  Krankheiten)  errichtet  werden  kann.

Der  Platz  für  dies  Lazareth  zum  vorübergehenden
  Gebrauche  wird  von  dem  Inspektor
im  voraus  bestimmt.

Für  die  Errichtung  dieses  Lazareths  gelten
analoge  Bedingungen,  wie  für  die  Errichtung
des  permanenten  Lazareths.  Es  muß  eine
Fläche  von  mindestens  144  Quadratfuß  haben.
        <pb n="76" />
        spécialement  recommandée  pour  les
vêtements  des  personnes  qui  approchent
  les  malades,  et  qui  ont  pu
être  souillés.  Ceux  des  objets  cidessus
  qui  n'ont  pas  de  valeur
doivent  être,  soit  jetés  à  la  mer  si
le  navire  n'est  pas  dans  un  port  ni
dans  un  canal,  soit  détruits  par  le
feu.  Les  autres  doivent  être  portés
à  l'étuve  dans  des  sacs  imperméables
  lavés  avec  une  solution  de
sublimé.

Les  déjections  des  malades  doivent
être  recueillies  dans  des  vases  contenant
  une  solution  désinfectante.  Ces
vases  sont  vidés  dans  les  latrines,
qui  doivent  être  rigoureusement  désinfectées
  après  chaque  projection  de
matières.

Les  locaux  occupés  par  les  malades
  doivent  être  rigoureusement  désinfectés.


Les  opérations  de  désinfection
doivent  être  faites  conformément  au
numéro  5  du  chapitre  III  de  la  présente
  Convention.

ARTICLE  26.

En  cas  de  décès  survenu  pendant
la  traversée,  le  capitaine  doit  mentionner
  le  décès  en  face  du  nom  sur
la  liste  visée  par  l'autorité  du  port
de  départ,  et,  en  outre,  inscrire  sur
son  livre  de  bord  le  nom  de  la  personne
  décédée,  son  âge,  sa  provenance,
  la  cause  présumée  de  la
mort  d’après  le  certificat  du  médicin
et  la  date  du  décès.

En  cas  de  décès  par  maladie
transmissible,  le  cadavre,  préalablement
  enveloppé  d'un  suaire  imprégné

—   66  —

der  Kleidung  der  den  Kranken  nahekommenden
  Personen  empfohlen,  soweit
die  Kleidung  beschmutzt  worden  sein
kann.  Diejenigen  von  den  eben  erwähnten
  Gegenständen,  welche  keinen
Werth  haben,  sind  entweder  ins  Meer
zu  werfen,  wenn  sich  das  Schiff  nicht
in  einem  Hafen  oder  Kanale  befindet,
oder  aber  durch  Feuer  zu  vernichten.
Die  anderen  müssen  in  undurchlässigen,
mit  Sublimatlösung  angefeuchteten
Säcken  in  den  Dampfapparat  gebracht
werden.

Die  Entleerungen  der  Kranken
müssen  in  Gefäßen,  welche  eine  Desinfektionslösung
  enthalten,  aufgefangen
werden.  Diese  Gefäße  sind  in  die  Aborte
  zu  entleeren,  welch'  letztere  nach
jeder  solchen  Entleerung  streng  desinfizirt
werden  müssen.

Die  von  den  Kranken  benutzten  Lokalitäten
  müssen  streng  desinfizirt  werden.

Die  Desinfektion  muß  nach  Maßgabe
  der  Nummer  5  des  Kapitels  III  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  stattfinden.

Artikel  26.

Tritt  ein  Todesfall  während  der
Fahrt  ein,  so  hat  der  Kapitän  denselben
neben  dem  betreffenden  Namen  auf  der
von  der  Behörde  des  Abgangshafens
visirten  Liste  zu  vermerken  und  außerdem
  in  seinem  Schiffsjournale  den  Namen
des  Verstorbenen,  dessen  Alter  und  Herkunft
  sowie  die  nach  dem  Zeugnisse  des
Arztes  vorliegende  vermuthliche  Todesursache
  und  das  Datum  des  Todesfalls
einzutragen.

Ist  der  Tod  in  Folge  einer  übertragbaren
  Krankheit  erfolgt,  so  ist  der
Leichnam,  nachdem  er  zuvor  in  ein  mit
        <pb n="77" />
        d'une  solution  de  sublimé,  sera  jeté
à  la  mer.

ARTICLE  27.

La  patente  délivrée  au  port  du
départ  ne  doit  pas  être  changée  au
cours  du  voyage.

Elle  est  visée  par  l'autorité  sanitaire
  de  chaque  port  de  relâche.
Celle - ci  y  inscrit:

1°  Le  nombre  des  passagers  débarqués

  ou  embarqués  dans  ce  port;

2°  Les  incidents  survenus  en  mer
et  touchant  à  la  santé  ou  à  la
vie  des  personnes  embarquées;

3°  L'état  sanitaire  du  port  de  relâche.


ARTICLE  28.

Dans  chaque  port  de  relâche,  le
capitaine  doit  faire  viser  par  l'autorité
compétente  la  liste  dressée  en  exécution
  de  l'article  9.

Dans  le  cas  où  un  pèlerin  est
débarqué  en  cours  de  voyage,  le
capitaine  doit  mentionner  sur  cette
liste  le  débarquement  en  face  du
nom  du  pèlerin.

En  cas  d’embarquement,  les  personnes
  embarquées  doivent  être  mentionnées
  sur  cette  liste  conformément
à  l'article  9  et  préalablement  au  visa
nouveau  que  doit  apposer  l’autorité
compétente.

ARTICLE  29.

Le  capitaine  doit  veiller  à  ce  que
toutes  les  opérations  prophylactiques
exécutées  pendant  le  voyage  soient
inscrites  sur  le  livre  de  bord.  Ce  livre
est  présenté  par  lui  à  l'autorité  compétente
  du  port  d’arrivée.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.

—   67  —

einer  Sublimatlösung  durchtränktes  Tuch
gehüllt  worden  ist,  ins  Meer  zu  werfen.

Artikel  27.

Das  in  dem  Abgangshafen  ausgestellte
  Patent  darf  während  der  Reise
nicht  abgeändert  werden.

Dasselbe  wird  von  der  Gesundheitsbehörde
  jedes  Zwischenhafens  visirt.
Diese  vermerkt  darauf:

1.  die  Zahl  der  in  dem  betreffenden

Hafen  aus=  und  eingeschifften

Passagiere;

2.   die  auf  See  vorgekommenen,  die
Gesundheit  oder  das  Leben  der  an
Bord  befindlichen  Personen  betreffenden
  Ereignisse;

3.  den  Gesundheitszustand  des  Zwischenhafens.



Artikel  28.

In  jedem  Zwischenhafen  hat  der
Kapitän  die  in  Ausführung  des  Artikels  9
aufgestellte  Liste  von  der  zuständigen
Behörde  visiren  zu  lassen.

Ist  ein  Pilger  während  der  Reise
ausgeschifft  worden,  so  hat  der  Kapitän
dies  auf  jener  Liste  neben  dem  Namen
des  betreffenden  Pilgers  zu  vermerken.

Werden  Personen  an  Bord  genommen,
  so  müssen  dieselben  auf  dieser
Liste  in  Gemäßheit  des  Artikels  9  und
vor  Ertheilung  des  neuen  Visa  durch
die  zuständige  Behörde  eingetragen
werden.

Artikel  29.

Der  Kapitän  hat  darüber  zu  wachen,
daß  alle  während  der  Reise  ausgeführten
Vorbeugungsmaßregeln  in  dem  Schiffsjournale
  vermerkt  werden.  Letzteres  ist
von  ihm  der  zuständigen  Behörde  des
Ankunftshafens  vorzulegen.

16
        <pb n="78" />
        —  68   —

ARTICLE  30.
Le  capitaine  est  tenu  de  payer
la  totalité  des  taxes  sanitaires  qui
doivent  être  comprises  dans  le  prix

du  billet.

Titre  IV.
Pénalités.

ARTICLE  31.

Tout  capitaine  convaincu  de  ne
pas  s'être  conformé,  pour  la  distribution
  de  l’eau,  des  vivres  ou  du
combustible,  aux  engagements  pris
par  lui,  sera  passible  d’une  amende
de  deux  livres  turques¹).  Cette
amende  est  percue  au  profit  du
pèlerin  qui  aura  été  victime  du
manquement  et  qui  établira  qu'il
a  en  vain  réclamé  l'exécution  de
l'engagement  pris.

ARTICLE  32.
Toute  infraction  à  l'article  8  est
punie  d’une  amende  de  30  livres
turques.

ARTICLE  33.

Tout  capitaine  qui  aurait  commis
ou  qui  aurait  sciemment  laissé  commettre
  une  fraude  quelconque  concernant
  la  liste  des  pèlerins  ou  la
patente  sanitaire  prévues  à  l'article  9,
est  passible  d’une  amende  de  50  livres
turques.

ARTICLE  34.

Tout  capitaine  de  navire  arrivant
sans  patente  sanitaire  du  port  de
départ,  ou  sans  visa  des  ports  de
relâche,  ou  non  muni  de  la  liste

¹)  La  livre  turque  vaut  22  fr.,  50.

Artikel  30.

Der  Kapitän  ist  gehalten,  sämmtliche
Gesundheitstaxen  zu  zahlen,  und  diese
sollen  in  dem  Preise  des  Billets  einbegriffen
  sein.

Titel  IV.
Strafbestimmungen.

Artikel  31.

Jeder  Kapitan,  welcher  überführt  wird,
bezüglich  der  Zutheilung  von  Wasser,
Lebensmitteln  und  Brennmaterial  die
von  ihm  eingegangenen  Verpflichtungen
nicht  erfüllt  zu  haben,  verfällt  in  eine
Geldstrafe  von  2  türkischen¹)  Pfund.
Diese  Geldstrafe  wird  zu  Gunsten  des
Pilgers  erhoben,  welcher  unter  dem  Verstoße
  zu  leiden  gehabt  hat  und  nachweist,
daß  er  vergeblich  die  Erfüllung  der  eingegangenen
  Verpflichtung  verlangt  hat.

Artikel  32.
Jeder  Verstoß  gegen  Artikel  8  wird
mit  einer  Geldstrafe  von  30  türkischen
Pfund  geahndet.

Artikel  33.

Jeder  Kapitän,  welcher  in  Betreff
der  im  Artikel  9  vorgesehenen  Schiffspapiere,
  nämlich  der  Liste  der  Pilger
und  des  Gesundheitspatents,  einen  Betrug
  begeht  oder  einen  solchen  wissentlich
  zuläßt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe
von  50  türkischen  Pfund.

Artikel  34.

Jeder  Schiffskapitän,  der  ohne  Gesundheitspatent
  des  Abgangshafens  oder
ohne  Visa  der  Zwischenhäfen  eintrifft
oder  der  nicht  mit  der  nach  Artikel  9,

¹)  Das  türkische  Pfund  gilt  22  Franken
50  Centimen.
        <pb n="79" />
        —  69   —

règlementaire  et  régulièrement  tenue
suivant  les  articles  9,  27  et  28,  est
passible,  dans  chaque  cas,  d'une
amende  de  12  livres  turques.

ARTICLE  35.

Tout  capitaine  convaincu  d'avoir
ou  d'avoir  eu  à  bord  plus  de  cent
pelerins  sans  la  présence  d’un  médecin
  commissionné,  conformément
aux  prescriptions  de  l'article  11,  est
passible  d'une  amende  de  300  livres
turques.

ARTICLE  36.

Tout  capitaine  convaincu  d’avoir
ou  d'avoir  eu  à  son  bord  un  nombre
de  pèlerins  supérieur  à  celui  qu'il
est  autorisé  à  embarquer,  conformément
  aux  prescriptions  de  l'article  9,
est  passible  d’une  amende  de  5
livres  turques  par  chaque  pèlerin
en  surplus.

Le  débarquement  des  pèlerins  dépassant
  le  nombre  régulier  est  effectué
à  la  première  station  où  réside  une
autorité  compétente,  et  le  capitaine
est  tenu  de  fournir  aux  pèlerins
débarqués  l’argent  nécessaire  pour
poursuivre  leur  voyage  jusqu'à  destination.


ARTICLE  37.

Tout  capitaine  convaincu  d'avoir
débarqué  des  pèlerins  dans  un  endroit
  autre  que  celui  de  leur  destination,
  sauf  leur  consentement  ou
hors  le  cas  de  force  majeure,  est
passible  d’une  amende  de  20  livres
turques  par  chaque  pèlerin  débarqué
  à  tort.

ARTICLE  38.

Toutes  autres  infractions  aux  prescriptions

  du  présent  règlement  sont

27  und  28  vorgeschriebenen  und  ordnungsgemäß
  geführten  Liste  versehen  ist,
verfällt  für  jeden  einzelnen  Fall  in  eine
Geldstrafe  von  12  türkischen  Pfund.

Artikel  35.

Jeder  Kapitän,  welcher  überführt
wird,  ohne  Anwesenheit  eines  in  Gemäßheit
  der  Vorschriften  des  Artikels  11
ermächtigten  Arztes  mehr  als  100  Pilger
an  Bord  zu  haben  oder  gehabt  zu
haben,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von
300  türkischen  Pfund.

Artikel  36.

Jeder  Kapitän,  welcher  überführt
wird,  mehr  Pilger  an  Bord  zu  haben
oder  gehabt  zu  haben,  als  er  in  Gemäßheit
  der  Vorschriften  des  Artikels  9  aufzunehmen
  berechtigt  ist,  verfällt  in  eine
Geldstrafe  von  5  türkischen  Pfund  für
jeden  überzähligen  Pilger.

Die  überzähligen  Pilger  werden  auf
der  ersten  Station,  wo  eine  zuständige
Behörde  ihren  Sitz  hat,  ans  Land  gesetzt,
  und  der  Kapitän  ist  gehalten,  die
gelandeten  Pilger  mit  dem  nöthigen
Gelde  zu  versehen,  damit  sie  ihre  Reise
bis  zum  Bestimmungsorte  fortsetzen
können.

Artikel  37.

Jeder  Kapitän,  welcher  überführt  wird,
Pilger,  ohne  ihre  Zustimmung  oder  ohne
durch  höhere  Gewalt  gezwungen  zu  sein,
an  einem  anderen  Orte  als  dem  Bestimmungsorte
  gelandet  zu  haben,  verfällt
  in  eine  Geldstrafe  von  20  türkischen
Pfund  für  jeden  zu  Unrecht  gelandeten
Pilger.

Artikel  38.

Jeder  Verstoß  gegen  die  sonstigen

Vorschriften  des  gegenwärtigen  Regle=16*
        <pb n="80" />
        —  70   —

punies  d'une  amende  de  10  à  100
livres  turques.

ARTICLE  39.

Toute  contravention  constatée  en
cours  de  voyage  est  annotée  sur  la
patente  de  santé,  ainsi  que  sur  la
liste  des  pèlerins.  L'autorité  compétente
  en  dresse  procès-verbal  pour
le  remettre  à  qui  de  droit.

ARTICLE  40.

Dans  les  ports  ottomans  la  contravention
  est  établie  et  I’amende
imposée  par  l'autorité  compétente,
conformément  aux  dispositions  du
chapitre  V  de  la  présente  Convention.

ARTICLE  41.

Tous  les  agents  appelés  à  concourir
  à  l'exécution  de  ce  réglement
sont  passibles  de  punitions  conformément
  aux  lois  de  leurs  pays  respectifs
  en  cas  de  fautes  commises
par  eux  dans  son  application.

ARTICLE  42.

Le  présent  règlement  sera  affiché
dans  la  langue  de  la  nationalité  du
navire  et  dans  les  principales  langues
des  pays  habités  par  les  pèlerins  à
embarquer,  en  un  endroit  apparent
et  accessible,  à  bord  de  chaque
navire  transportant  des  pèlerins.

III.

Mesures  à  prendre  pour  prévenir
l'importation  de  la  peste.

1.  Voie  de  terre.

Les  mesures  prises  sur  la  voie
de  terre  contre  les  provenances  des
régions  contaminées  de  peste  doivent

ments  wird  mit  einer  Geldstrafe  von
10  bis  100  türkischen  Pfund  geahndet.

Artikel  39.

Jede  während  der  Reise  festgestellte
Uebertretung  wird  auf  dem  Gesundheitspatente
  sowie  auf  der  Liste  der  Pilger
vermerkt.  Die  zuständige  Behörde  nimmt
über  den  Vorfall  ein  Protokoll  auf,  um
dasselbe  an  zuständiger  Stelle  vorzulegen.

Artikel  40.

In  den  türkischen  Häfen  erfolgt  die
Feststellung  der  Uebertretung  und  die
Auferlegung  der  Geldstrafe  durch  die  zuständige
  Behörde  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  des  Kapitels  V  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft.

Artikel  41.

Alle  zur  Mitwirkung  bei  der  Ausführung
  dieses  Reglements  berufenen
Agenten  werden,  wenn  sie  sich  hierbei
Fehler  zu  Schulden  kommen  lassen,  nach
den  Gesetzen  des  Landes  bestraft,  dem
sie  angehören.

Artikel  42.

Das  gegenwärtige  Reglement  wird
in  der  Sprache  des  Heimathlandes  des
Schiffes  und  in  den  wichtigsten  Sprachen
  der  von  den  aufzunehmenden  Pilgern
  bewohnten  Länder  an  einem  sichtbaren
  und  zugänglichen  Orte  an  Bord
eines  jeden  Pilgerschiffs  angeschlagen.

III.
Maßnahmen  zur  Verhinderung  der
Einschleppung  der  Pest.
1.  Zu  Lande.

Die  auf  dem  Landwege  gegen  Herkünfte
  aus  pestverseuchten  Gegenden  zu
ergreifenden  Maßnahmen  müssen  den  in
        <pb n="81" />
        —  71   —

être  conformes  aux  principes  sanitaires
  formulés  par  la  présente
Convention.  Les  pratiques  modernes
de  la  désinfection  doivent  être  substituées
  aux  quarantaines  de  terre.

Dans  ce  but,  des  étuves  et  d’autres
outillages  de  désinfection  seront
disposés  dans  des  points  bien  choisis
sur  les  routes  suivies  par  les  voyageurs.
  Les  mêmes  moyens  seront
employés  sur  les  lignes  des  chemins
de  fer  créées  ou  à  créer.  Les  marchandises
  seront  désinfectées  suivant
les  principes  adoptés  par  la  présente
Convention.

Chaque  Gouvernement  est  libre
de  fermer  ses  frontières  aux  passagers
  et  aux  marchandises.

2.  Voie  maritime.

A.  Mesures  à  prendre  dans  la  mer
Rouge.

ARTICLE  1

Navires  indemnes.  —  a.  Les  navires
reconnus  indemnes,  après  visite  médicale,
  auront  libre  pratique  immédiate,
  quelle  que  soit  la  nature  de
leur  patente.

Le  navire  devra  toutefois  avoir
complété  ou  compléter  dix  jours
pleins  à  partir  du  moment  de  son
départ  du  dernier  port  contaminé.

Le  seul  régime  que  peut  prescrire
à  leur  sujet  I’autorité  du  port  d'arrivée
  consiste  dans  les  mesures  applicables
  aux  navires  suspects  (visite
médicale,  désinfection  du  linge  sale,
  évacuation  de  l'eau  de  cale  et  substitution
  d’une  bonne  eau  potable  à
celle  qui  est  emmagasinée  à  bord).

der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  niedergelegten
  sanitären  Grundsätzen  entsprechen.
  Das  moderne  Desinfektionsverfahren
  hat  an  die  Stelle  der  Landquarantänen
  zu  treten.

Zu  dem  Zwecke  sind  Dampfapparate
und  sonstige  Desinfektionsgeräthe  auf
den  von  den  Reisenden  benutzten  Wegen
an  sorgfältig  ausgesuchten  Punkten  aufzustellen.
  Dieselben  Einrichtungen  sind
auf  den  bereits  bestehenden  und  noch
zu  erbauenden  Eisenbahnlinien  zu  treffen.
Die  Waaren  werden  nach  Maßgabe
der  durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
angenommenen  Grundsätze  desinfizirt.

Jeder  Regierung  steht  es  frei,  ihre
Grenzen  für  Reisende  und  Waaren  zu
sperren.

2.  Zur  See.
A.  Maßnahmen  im  Rothen  Meere.

Artikel  1.

Reine  Schiffe.  —  a.  Diejenigen  Schiffe,
welche  nach  ärztlicher  Revision  als  rein
befunden  werden,  erhalten  sofort  freie
Praktika,  wie  auch  immer  ihr  Gesundheitspaß
  lauten  mag.

Das  Schiff  muß  jedoch  volle  10  Tage
seit  seiner  Abfahrt  aus  dem  letzten  verseuchten
  Hafen  hinter  sich  haben  oder
die  noch  fehlende  Zeit  abwarten.

Die  einzigen  Bestimmungen,  welche
die  Behörde  des  Ankunftshafens  diesen
Schiffen  gegenüber  treffen  kann,  bestehen
  in  den  auf  verdächtige  Schiffe
anwendbaren  Maßregeln  (ärztliche  Revision,
  Desinfektion  der  schmutzigen
Wäsche,  Auspumpen  des  Bilgewassers
und  Ersatz  des  an  Bord  befindlichen
Wasservorraths  durch  gutes  Trinkwasser).
        <pb n="82" />
        b.  Les  navires  indemnes  ordinaires
auront  la  faculté  de  passer  le  canal
de  Suez  en  quarantaine.  Ils  entreront
dans  la  Méditerranée  en  continuant
l'observation  de  dix  jours.  Les
navires  ayant  un  médecin  et  une
étuve  ne  subiront  pas  la  désinfection
avant  le  transit  en  quarantaine.

ARTICLE  2.

Navires  suspects.  —  Les  navires
suspects  sont  ceux  à  bord  desquels
il  y  a  eu  des  cas  de  peste  au  moment
  du  départ  ou  pendant  la  traversée,
  mais  aucun  cas  nouveau
depuis  douze  jours.  Ces  navires
seront  traités  d'une  facon  différente
suivant  qu’ils  ont  ou  n'ont  pas  à
bord  un  médecin  et  un  appareil  à
désinfection  (étuve).

a.  Les  navires  ayant  un  médecin
et  un  appareil  de  désinfection  (étuve),
remplissant  les  conditions  voulues,
seront  admis  à  passer  le  canal  de
Suez  en  quarantaine  dans  les  conditions
  du  règlement  pour  le  transit.

b.  Les  autres  navires  suspects
n’ayant  ni  médecin  ni  appareil  de
désinfection  (étuve)  seront,  avant
d'être  admis  à  transiter  en  quarantaine,
  retenus  aux  Sources  de  Moise
pendant  le  temps  nécessaire  pour
opérer  les  désinfections  du  linge  sale,
du  linge  de  corps  et  autres  objets
susceptibles,  et  s'assurer  de  l'état
sanitaire  du  navire.

S'il  s’agit  d’un  navire  postal  ou
d'un  paquebot  spécialement  affecté
au  transport  des  voyageurs,  sans

—   72  —

b.  Den  gewöhnlichen  reinen  Schiffen
steht  es  frei,  den  Suezkanal  in  Quarantäne
  zu  durchfahren.  Bei  ihrer  Einfahrt
  ins  Mittelländische  Meer  wird  die
10  tägige  Beobachtung  fortgesetzt.  Diejenigen
  Schiffe,  welche  einen  Arzt  und
einen  Dampfdesinfektionsapparat  besitzen,
  brauchen  sich  vor  der  Durchfahrt
in  Quarantäne  nicht  der  Desinfektion
zu  unterziehen.

Artikel  2.

Verdächtige  Schiffe.  —  Verdächtige
Schiffe  sind  solche,  auf  denen  zur  Zeit
der  Abfahrt  oder  während  der  Fahrt
Pestfälle  vorgekommen  sind,  aber  kein
neuer  Fall  seit  12  Tagen.  Diese  Schiffe
werden  verschieden  behandelt,  je  nachdem
  sie  einen  Arzt  und  einen  Desinfektionsapparat
  (Dampfkasten)  an  Bord
haben  oder  nicht.

a.  Diejenigen  Schiffe,  welche  einen
Arzt  und  einen  Desinfektionsapparat
(Dampfkasten)  besitzen  und  die  gewünschten
  Bedingungen  erfüllen,  dürfen  den
Suezkanal  unter  den  in  dem  Reglement
für  den  Transit  aufgestellten  Bedingungen
  in  Quarantäne  durchfahren.

b.  Die  anderen  verdächtigen  Schiffe,
welche  weder  Arzt  noch  Desinfektionsapparat
  (Dampfkasten)  besitzen,  werden,
bevor  sie  zur  Durchfahrt  in  Quarantäne
zugelassen  werden,  an  den  Mosesquellen
solange  zurückgehalten  als  nöthig  ist,
um  die  Desinfektion  der  schmutzigen

Wäsche,  der  Leibwäsche  und  anderer

giftfangender  Gegenstände  vorzunehmen
und  den  Gesundheitszustand  des  Schiffes
festzustellen.

Handelt  es  sich  um  ein  Postschiff
oder  um  ein  eigens  zur  Beförderung
von  Reisenden  bestimmtes  Dampfboot,
        <pb n="83" />
        —  73   —

appareil  de  désinfection  (étuve),  mais
ayant  un  médecin  à  bord,  si  l'autorité
  locale  a  I’assurance,  par  une
constatation  officielle,  que  les  mesures
  d’assainissement  et  de  désinfection
  ont  été  convenablement  pratiquées,
  soit  au  point  de  départ,
soit  pendant  la  traversée,  le  passage
en  quarantaine  sera  accordé.

S’il  s'agit  de  navires  postaux  ou
de  paquebots  spécialement  affectés
au  transport  des  voyageurs,  sans
appareil  de  désinfection  (étuve),  mais
ayant  un  médecin  à  bord,  si  le
dernier  cas  de  peste  remonte  à  plus
de  quatorze  jours  et  si  l'état  sanitaire
  du  navire  est  satisfaisant,  la
libre  pratique  pourra  être  donnée
à  Suez,  lorsque  les  opérations  de
désinfection  seront  terminées.

Pour  un  bateau  ayant  un  trajet
indemne  de  moins  de  quatorze  jours,
les  passagers  à  destination  d'Égypte
seront  débarqués  aux  Sources  de
Moise  et  isolés  pendant  le  temps
nécessaire  pour  compléter  dix  jours;
leur  linge  sale  et  leurs  effets  à  usage
seront  désinfectés.  Ils  recevront  alors
la  libre  pratique.  Les  bateaux  ayant
un  trajet  indemne  de  moins  de  quatorze
  jours  et  demandant  à  obtenir
la  libre  pratique  en  Égypte  seront
retenus  aux  Sources  de  Moise  le
temps  nécessaire  pour  compléter  dix
jours;  ils  subiront  la  désinfection
règlementaire.

ARTICLE  3.

Navires  infectés,  c'est-à-dire  ayant
de  la  peste  à  bord  ou  ayant  présenté
  des  cas  de  peste  depuis  douze
jours.  Ils  se  divisent  en  navires
avec  medecin  et  appareil  de  déswelches

  keinen  Desinfektionsapparat
(Dampfkasten)  aber  einen  Arzt  an  Bord
hat,  so  wird  die  Durchfahrt  in  Quarantäne
  zugestanden,  wenn  die  Lokalbehörde
  durch  amtliche  Feststellung  die
Gewißheit  erlangt,  daß  die  Assanirungsund
  Desinfektionsmaßnahmen,  sei  es
bei  der  Abfahrt  oder  während  der  Reise,
gehörig  durchgeführt  worden  sind.

Handelt  es  sich  um  Postschiffe  oder
eigens  zur  Beförderung  von  Reisenden
bestimmte  Dampfboote,  welche  keinen
Desinfektionsapparat  (Dampfkasten)
aber  einen  Arzt  an  Bord  haben,  so
kann,  wenn  der  letzte  Pestfall  mehr  als
14  Tage  zurückliegt  und  der  Gesundheitszustand
  des  Schiffes  befriedigend  ist,
die  freie  Praktika  in  Suez  zugestanden
werden,  sobald  die  Desinfektionsmaßnahmen
  vollendet  sind.

Was  ein  Schiff  mit  reiner  Fahrt  von
weniger  als  14  Tagen  betrifft,  so
werden  die  Passagiere,  welche  sich  nach
Egypten  begeben  wollen,  an  den  Mosesquellen
  gelandet  und  bis  zum  Ablaufe
der  10  Tage  isolirt;  ihre  schmutzige
Wäsche  und  ihre  Bekleidungsgegenstände
des  täglichen  Gebrauchs  werden  desinfizirt.
  Sie  werden  sodann  zu  freiem
Verkehre  zugelassen.  Schiffe  mit  reiner
Fahrt  von  weniger  als  14  Tagen,
welche  freie  Praktika  in  Egypten  zu  erhalten
  wünschen,  werden  an  den  Mosesquellen
  die  zum  Ablaufe  der  10  Tage
nöthige  Zeit  zurückgehalten;  sie  unterliegen
  der  ordnungsgemäßen  Des= 

infektion.
Artikel  3.

Verseuchte  Schiffe,  das  heißt  solche,
welche  Pest  an  Bord  haben  oder  auf  denen
Pestfälle  in  den  letzten  12  Tagen  vorgekommen
  sind.  Sie  werden  in  Schiffe
mit  Arzt  und  Desinfektionsapparat
        <pb n="84" />
        infection  (étuve),  et  navires  sans
médecin  et  sans  appareil  de  désinfection
  (étuve).

a.  Les  navires  sans  médecin  et
sans  appareil  de  désinfection  (étuve)
seront  arrêtés  au  Sources  de  Moise,
les  personnes  atteintes  de  peste  débarquées
  et  isolées  dans  un  hôpital.
La  désinfection  sera  pratiquée  d'une
facon  complète.  Les  autres  passagers
  seront  débarqués  et  isolés
par  groupes  aussi  peu  nombreux
que  possible,  de  manière  que  l'ensemble
  ne  soit  pas  solidaire  d’un
groupe  particulier  si  la  peste  venait
à  se  développer.

Le  linge  sale,  les  objets  à  usage,
les  vêtements  de  I’équipage  et  des
passagers  seront  désinfectés  ainsi
que  le  navire.

Il  est  bien  entendu  qu’il  ne  s'agit
pas  du  déchargement  des  marchandises,
  mais  seulement  de  la  désinfection
  de  la  partie  du  navire  qui
a  été  infectée.

Les  passagers  resteront  dix  jours
à  l'établissement  des  Sources  de
Moise;  lorsque  les  cas  de  peste  remonteront
  à  plusieurs  jours,  la  durée
de  l'isolement  sera  diminuée.  Cette
durée  variera  selon  l'époque  de  l'apparition
  du  dernier  cas.

Ainsi,  lorsque  le  dernier  cas  se
sera  produit  depuis  neuf,  dix,  onze
ou  douze  jours,  la  durée  de  l'observation
  sera  de  24  heures;  s'il
s'est  produit  depuis  huit  jours,  l'observation
  sera  de  deux  jours;  s'il
s'est  produit  depuis  sept  jours,
l'observation  sera  de  trois  jours  et
ainsi  de  suite  comme  cela  est  indiqué
  au  tableau  placé  plus  loin.

—   74   —

(Dampfkasten)  und  Schiffe  ohne  Arzt
und  ohne  Desinfektionsapparat  (Dampfkasten)
  eingetheilt.

a.  Die  Schiffe  ohne  Arzt  und  ohne
Desinfektionsapparat  (Dampfkasten)  werden
  an  den  Mosesquellen  angehalten,
die  Pestkranken  gelandet  und  in  einem
Hospital  isolirt.  Die  Desinfektion  wird
vollständig  durchgeführt.  Die  übrigen
Passagiere  werden  gelandet  und  in
möglichst  kleinen  Gruppen  isolirt,  in  der
Weise,  daß  die  Gesammtheit  nicht  in
Mitleidenschaft  gezogen  wird,  wenn  die
Pest  in  einer  einzelnen  Gruppe  ausbrechen
  sollte.

Die  schmutzige  Wäsche,  die  Be×
kleidungsgegenstände  des  täglichen  Gebrauchs,
  die  Kleidung  der  Schiffsmannschaft
  und  Passagiere  sowie  das
Schiff  werden  desinfizirt.

Es  handelt  sich  hierbei  nicht  etwa
um  das  Ausladen  der  Waaren,  sondern

nur  um  die  Desinfektion  des  verseuchten
Theiles  des  Schiffes.

Die  Passagiere  haben  10  Tage  in
der  Anstalt  an  den  Mosesquellen  zu
bleiben;  wenn  die  Pestfälle  mehrere
Tage  zurückliegen,  so  wird  die  Dauer
der  Isolirung  vermindert.  Diese  Dauer
ist  verschieden  je  nach  dem  Zeitpunkte,
wo  der  letzte  Fall  vorgekommen  ist.

So  beträgt  die  Dauer  der  Beobachtung
  24  Stunden,  sobald  der  letzte  Fall
9,  10,  11  oder  12  Tage  zurückliegt;
liegt  er  8  Tage  zurück,  so  dauert  die
Beobachtung  2  Tage;  liegt  er  7  Tage
zurück,  so  beträgt  die  Beobachtung
3  Tage  und  so  fort,  wie  es  in  der  weiter
unten  stehenden  Tabelle  aufgeführt  ist.
        <pb n="85" />
        b.  Navires  avec  médecin  et  appareil
  de  désinfection  (étuve).   —
Les  navires  avec  médecin  et  étuve
seront  arrêtés  aux  Sources  de  Moise.

Le  médecin  du  bord  déclarera
sous  serment  quelles  sont  les  personnes
  à  bord  atteintes  de  peste.  Ces
malades  seront  débarqués  et  isolés.

Après  le  débarquement  de  ces
malades,  le  linge  sale  du  reste  des
passagers  et  de  l'équipage  subira
la  désinfection  à  bord.

Lorsque  la  peste  se  sera  montrée
exclusivement  dans  l'équipage,  la
désinfection  du  linge  ne  portera
que  sur  le  linge  sale  de  l'équipage
et  le  linge  des  postes  de  l'équipage.

—

Le  médecin  du  bord  indiquera
aussi,  sous  serment,  la  partie  ou  le
compartiment  du  navire  et  la  section
de  l'hôpital  dans  lesquels  le  ou  les
malades  auront  été  transportés.  Il
déclarera  également,  sous  serment,
quelles  sont  les  personnes  qui  ont
été  en  rapport  avec  le  pestiféré
depuis  la  première  manifestation  de
la  maladie,  soit  par  des  contacts
directs,  soit  par  des  contacts  avec
des  objets  capables  de  transmettre
l'infection.  Ces  personnes  seulement
serontconsidérées  comme  »suspectes«.

La  partie  ou  le  compartiment  du
navire  et  la  section  de  l'hôpital
dans  lesquels  le  ou  les  malades
auront  été  transportés,  seront  complètement
  désinfectés.  On  entend
par  »partie  du  navire«  la  cabine
du  malade,  les  cabines  attenantes,
le  couloir  de  ces  cabines,  le  pont,
les  parties  du  pont  sur  lesquelles
le  ou  les  malades  auraient  séjourné.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.

—   75   —

b.  Schiffe  mit  Arzt  und  Desinfektionsapparat
  (Dampfkasten).   —  Die
Schiffe  mit  Arzt  und  Dampfkasten
werden  an  den  Mosesquellen  angehalten.

Der  Schiffsarzt  hat  unter  Eid  anzugeben,
  welche  Personen  an  Bord  von
Pest  befallen  sind.  Diese  Kranken  werden
  gelandet  und  isolirt.

Nach  Landung  dieser  Kranken  wird
die  schmutzige  Wäsche  der  übrigen  Passagiere
  und  der  Schiffsmannschaft  an
Bord  desinfizirt.

Ist  die  Pest  nur  unter  der  Schiffsmannschaft
  aufgetreten,  so  erstreckt  sich
die  Desinfektion  der  Wäsche  nur  auf
die  schmutzige  Wäsche  der  Schiffsmannschaft
  und  die  Wäsche  in  den  Räumen
der  Schiffsmannschaft.

Der  Schiffsarzt  hat  des  Weiteren  den
Theil  oder  Abtheil  des  Schiffes  und
die  Abtheilung  des  Hospitals  unter  Eid
zu  bezeichnen,  wohin  der  oder  die
Kranken  transportirt  worden  sind.  Er
hat  ebenfalls  unter  Eid  zu  erklären,
welche  Personen  zu  dem  Pestkranken
seit  dem  ersten  Anzeichen  der  Krankheit,
sei  es  durch  direkte  Berührung  oder
Berührung  mit  Gegenständen,  welche
den  Krankheitskeim  übertragen  können,
in  Beziehung  getreten  sind.  Diese  Personen
  werden  allein  als  „verdächtig“
angesehen.

Der  Theil  oder  Abtheil  des  Schiffes
und  die  Abtheilung  des  Hospitals,
wohin  der  oder  die  Kranken  transportirt
  worden  sind,  werden  vollständig
desinfizirt.  Man  versteht  unter  „Theil
des  Schiffes“  die  Kabine  des  Kranken,
die  daranstoßenden  Kabinen,  den  Gang,
auf  welchem  sich  diese  Kabinen  befinden,
das  Deck,  die  Theile  des  Deckes,  auf
denen  sich  der  oder  die  Kranken  aufgehalten
  haben.

17
        <pb n="86" />
        —  76   —

S'il  est  impossible  de  désinfecter
la  partie  ou  le  compartiment  du
navire  qui  a  été  occupé  par  les
personnes  atteintes  de  peste  sans
débarquer  les  personnes  déclarées
suspectes,  ces  personnes  seront  ou
placées  sur  un  autre  navire  spécialement
  affecté  à  cet  usage,  ou
débarquées  et  logées  dans  l'établissement
  sanitaire,  sans  contact  avec
les  malades,  lesquels  seront  placés
dans  l'hôpital.

La  durée  de  ce  séjour  sur  le
navire  ou  à  terre  pour  la  désinfection
  sera  aussi  courte  que  possible
  et  n'excédera  pas  vingt-quatre
heures.

Les  suspects  subiront  une  observation,
  soit  sur  leur  bâtiment,  soit
sur  le  navire  affecté  à  cet  usage;
la  durée  de  cette  observation  variera
selon  le  tableau  suivant:

Lorsque  le  dernier
cas  de  peste  se  sera

produit  dans  le  cours  l'observation
du  douzième,  du  on-  sera  de
zième,  du  dixième  ou  24  heures
du  neuvieme  jour
avant  l’arrivée  à  Suez
S'il  s'est  produit  l'observation
dans  le  cours  du  hui-  
tième  jour  avant  l'ar-  sera  de
rivée  à  Suez  .  .  .  .  .  .   .  2   jours
S'il  s'est  produit    
dans  le  cours  du  sep-    l'observation  
tième  jour  avant  l'ar-    sera  de
rivée  à  Suez   .   .  .  .  .  .   .  3   jours

S'il  s'est  produit  

l'observation
dans  le  cours  du  six-
      sera   de
ième  jour  avant  l'ar-  
  4  jours
rivée  à  Suez  .  .  .   .  .  .   .

Ist  es  nicht  möglich,  den  Theil  oder
Abtheil  des  Schiffes,  welcher  von  den
Pestkranken  besetzt  gewesen  ist,  zu  desinfiziren,
  ohne  die  für  verdächtig  erklärten
  Personen  zu  landen,  so  werden
diese  Personen  entweder  auf  ein  eigens
zu  diesem  Zwecke  bestimmtes  Schiff  gebracht
  oder  aber  gelandet  und  in  der
Sanitätsanstalt  untergebracht,  ohne  mit
den  Kranken  in  Berührung  zu  kommen,
welch'  letztere  in  dem  Hospital  untergebracht
  werden.

Die  Dauer  dieses  Aufenthalts  auf
dem  Schiffe  oder  am  Lande  zum  Zwecke
der  Desinfektion  muß  möglichst  kurz  sein
und  darf  jedenfalls  24  Stunden  nicht
übersteigen.

Die  Verdächtigen  unterliegen  einer
Beobachtung,  und  zwar  entweder  auf
ihrem  Schiffe  oder  auf  dem  hierzu  bestimmten
  Schiffe.  Die  Dauer  dieser
Beobachtung  ist  verschieden  und  richtet
sich  nach  nachstehender  Tabelle:

Wenn  der  letzte  Pestfall
  sich  im  Laufe  des   12.,  so  dauert  die
11.,  10.  oder  9.  Tages  Beobachtung
vor  der  Ankunft  in  Suez  24  Stunden.
ereignet  hat   . . . . . . . . .

Wenn  er  sich  im  Laufe                                                                                                                         des   8.   Tages   vor   der  so   dauert   die
Ankunft  in  Suez  ereignet  Beobachtung  
hat   . . . . . . . . . . . . . . .  2  Tage.

Wenn  er  sich  im  Laufe

so  dauert  die
Beobachtung
3  Tage.

des  7.  Tages  vor  der
Ankunft  in  Suez  ereignet

hat   . . . . . . . . . . . . . . .

Wenn   er  sich  im  Laufe
des  6.  Tages  vor  der
Ankunft  in  Suez  ereignet
hat   . . . . . . . . . . . . . . .

so  dauert  die
Beobachtung
4  Tage.
        <pb n="87" />
        S'il  s'est  produit
dans  le  cours  du  cin-   l'observation
quième  ou  du  qua-  sera  de

trième  jour  avant  l'ar-   5  et  6  jours

rivée  à  Suez   . . . . . . .

S'il  s'est  produit
dans  le  cours  du  troi-  l'observation
sième  jour  ou  du  se-   sera  de
cond  jour  avant  l'ar-  7  et  8  jours
rivée  à  Suez  . . . . . . .      

S'il  s'est  produit  l'observation
un  jour  avant  l'arri-  sera  de
vée  à  Suez  .  .  .  .  .  .  .   .  9  jours.

Le  passage  en  quarantaine  pourra
  être  accordé  avant  l'expiration
des  délais  indiqués  dans  le  tableau
ci-dessus  si  l'autorité  sanitaire  le  juge
possible;  il  sera  en  tout  cas  accordé
lorsque  la  désinfection  aura  été  accomplie,
  si  le  navire  abandonne,
outre  ses  malades,  les  personnes  indiquées
  ci-dessus  comme  »  suspectes«.

Une  étuve  placée  sur  un  ponton
pourra  venir  accoster  le  navire  pour
rendre  plus  rapides  les  opérations
de  désinfection.

Les  navires  infectés  demandant
à  obtenir  la  libre  pratique  en  Égypte
seront  retenus  dix  jours  aux  Sources
  de  Moise  à  compter  du  dernier
cas  survenu  à  bord  et  subiront  la
désinfection  règlementaire.

Le  temps  pris  par  les  opérations
de  désinfection  est  compris  dans  la
durée  de  l'observation.

Organisation  de  la  surveillance
et  de  la  désinfection  à  Suez  et
aux  Sources  de  Moise.

1°  La  visite  médicale,  prévue
par  le  réglement,  sera  faite,  pour

—   77   —

Wenn  er  sich  im  Laufe
des  5.  oder  4.  Tages  vor
der  Ankunft  in  Suez  ereignet
  hat   . . . . . . . . . .

so  dauert  die
Beobachtung
5  und  6  Tage.

Wenn  er  sich  im  Laufe
des  3.  oder  2.  Tages  vor
der  Ankunft  in  Suez  ereignet
  hat   . . . . . . . . . .

so  dauert  die
Beobachtung
7  und  8  Tage.

Wenn  er  sich  einen  so  dauert  die
Tag  vor  der  Ankunft  Beobachtung
in  Suez  ereignet  hat   .  .  9  Tage.

Die  Durchfahrt  in  Quarantäne  kann
vor  Ablauf  der  in  vorstehender  Tabelle
aufgeführten  Fristen  zugestanden  werden,
wenn  die  Gesundheitsbehörde  es  für  angängig
  hält.  Die  Durchfahrt  wird,
sobald  die  Desinfektion  ausgeführt  ist,
jedenfalls  zugestanden,  wenn  das  Schiff,
außer  seinen  Kranken,  die  vorstehend  als
„verdächtig“  aufgeführten  Personen  zurückläßt.


Ein  Ponton  mit  daraufgestelltem
Dampfkasten  kann  bei  dem  Schiffe  anlegen,
  damit  die  Desinfektion  möglichst
schnell  durchgeführt  wird.

Verseuchte  Schiffe,  welche  zum  freien
Verkehr  in  Egypten  zugelassen  zu  werden
wünschen,  werden  10  Tage,  vom  letzten
an  Bord  vorgekommenen  Falle  an  gerechnet,
  an  den  Mosesquellen  zurückgehalten
  und  haben  sich  der  reglementsmäßigen
  Desinfektion  zu  unterziehen.

Die  auf  die  Desinfektion  verwandte

Zeit  wird  in  die  Dauer  der  Beobachtung

eingerechnet.

Einrichtung  der  Ueberwachung  und
der  Desinfektion  in  Suez  und  an
den  Mosesquellen.

1.  Die  in  dem  Reglement  vorgesehene
ärztliche  Revision  wird  bei  jedem  in  Suez
17*
        <pb n="88" />
        —   78   —                                                                                                                                                       chaque  navire  arrivant  à  Suez,  par
un  des  médecins  de  la  station.  Elle
sera  faite  de  jour  pour  les  provenances
  des  ports  contaminés  de
peste.

2°  Les  médecins  seront  au  nombre
de  sept,  un  médecin  en  chef,  quatre
titulaires  et  deux  suppléants.  Si  le
service  médical  était  encore  insuffisant,
  on  aurait  recours  aux  médecins
  de  la  marine  des  différents
États  qui  seraient  placés  sous  l'autorité
  du  médecin  en  chef  de  la
station  sanitaire.

3°  Ils  seront  pourvus  d'un  diplôme
  régulier,  choisis  de  préférence
  parmi  les  médecins  ayant
fait  des  études  spéciales  pratiques
d'épidémiologie  et  de  bactériologie.

4°  Ils  seront  nommés  par  le  Ministre
  de  l'Intérieur,  sur  la  présentation
  du  Conseil  sanitaire,  maritime
et  quarantenaire  d'Égypte.

5°   Ils  recevront  un  traitement
qui  sera  de  six  mille  francs  pour
les  médecins  suppléants  et  qui,
primitivement  de  huit  mille  francs,
pourra  s'élever  progressivement  à
douze  mille  francs  pour  les  quatre
médecins  et  de  douze  mille  à  quinze
mille  francs  pour  le  médecin  en
chef.

6°  La  station  de  désinfection  et
d'isolement  des  Sources  de  Moise
est  placée  sous  l'autorité  du  médecin
en  chef  de  Suez.

7°  Si  des  malades  y  sont  débarqués,
  deux  des  médecins  de  Suez
y   seront  internés,  l'un  pour  soigner
les  pesteux ,  I’autre  pour  soigner  les
personnes  non  atteintes  de  peste.

eintreffenden  Schiffe  durch  einen  der
Stationsärzte  vorgenommen.  Sie  findet
für  Herkünfte  aus  pestverseuchten  Häfen
bei  Tage  statt.

2.  Es  sollen  7  Aerzte  vorhanden  sein,
ein  Chefarzt,  4  ordentliche  Aerzte  und
2  Assistenten.  Sollten  die  ärztlichen
Kräfte  nicht  ausreichen,  so  würden  die
Marineärzte  der  verschiedenen  Staaten
in  Anspruch  zu  nehmen  sein,  die  dem
Chefarzte  der  Sanitätsstation  unterzuordnen
  wären.

3.  Die  Stationsärzte  sollen  im  Besitz
  eines  ordnungsmäßigen  Diploms
sein  und  vornehmlich  unter  solchen
Aerzten  gewählt  werden,  welche  spezielle
praktische  Studien  der  Epidemiologie  und
Bakteriologie  getrieben  haben.

4.  Sie  werden  durch  den  Minister
des  Innern  auf  Vorschlag  des  Conseil
sanitaire,  maritime  et  quarantenaire
in  Egypten  ernannt.

5.  Sie  beziehen  ein  Gehalt,  und
zwar  die  Assistenten  ein  solches  von
6 000  Franken,  die  4  ordentlichen
Aerzte  ein  solches,  welches  im  Anfang
8 000  Franken  beträgt  und  allmählich
auf  12 000  Franken  steigt,  und  der
Chefarzt  ein  solches  von  12  000  bis
15  000  Franken.

6.  Die  Desinfektions=  und  Isoliranstalt
  der  Mosesquellen  steht  unter  dem
Chefarzt  in  Suez.

7.  Wenn  Kranke  dort  ausgeschifft
sind,  so  werden  2  der  Aerzte  aus
Suez  hingeschickt,  der  eine  zur  Behandlung
  der  Pestkranken,  der  andere  zur
Behandlung  der  nicht  von  Pest  befallenen
  Kranken.
        <pb n="89" />
        —   79   —                                                                                                                                                       8°  Le  nombre  des  gardes  sanitaires
  sera  porté  à  vingt.

Un  de  ces  gardes  sera  spécialement
  chargé  de  l'entretien  des
étuves  placées  aux  Sources  de  Moise.

9°  La  station  de  désinfection  et
d'isolement  des  Sources  de  Moise
comprendra:

a)  Trois  étuves  à  désinfection  au
moins,  dont  une  sera  placée
sur  un  ponton;

b)  Un  nouvel  hôpital  d'isolement
de  douze  lits  pour  les  malades
et  les  suspects.  Cet  hôpital
sera  disposé  de  facon  à  ce  que
les  malades,  les  suspects,  les
hommes  et  les  femmes  soient
isolés  les  uns  des  autres;

c)  Des  baraquements,  des  tenteshôpital
  et  des  tentes  ordinaires
Pour  les  personnes  débarquées;

d)  Des  baignoires  et  des  doucheslavage
  en  nombre  suffisant;

e)  Les  bâtiments  nécessaires  pour
les  services  communs,  le  personnel
  médical,  les  gardes  etc.,
un  magasin,  une  buanderie;

f)  Un  réservoir  d'eau.

Passage  en  quarantaine  du
canal  de  Suez.
1°  L'autorité  sanitaire  de  Suez

accorde  le  passage  en  quarantaine;
le  Conseil  en  est  immédiatement
informé.  Dans  les  cas  douteux,  la
décision  est  prise  par  le  Conseil.

2°  Un  télégramme  est  aussitôt
expédié  à  l'autorité  désignée  par
chaque  Puissance.  L'expédition  du
télégramme  sera  faite  aux  frais  du
bâtiment.

8.  Die  Zahl  der  Sanitätswächter  soll
20  betragen.

Einem  dieser  Wächter  ist  speziell  die
Sorge  für  die  an  den  Mosesquellen  aufgestellten
  Dampfkasten  zu  übertragen.

9.  Die  Desinfektions=  und  Isoliranstalt
  der  Mosesquellen  soll  enthalten:

a)  wenigstens  3  Desinfektionskasten,
von  denen  einer  auf  einen  Brückenkahn
  zu  stellen  ist;

b)  ein  neues  Isolirhospital  mit  12  Betten
für  die  Kranken  und  Verdächtigen.
Dieses  Hospital  ist  derart  einzurichten,
  daß  Kranke,  Verdächtige,
Männer  und  Weiber  von  einander
getrennt  werden;

c)  Baracken,  Zelthospitäler  und  gewöhnliche
  Zelte  für  die  gelandeten
Personen;

d)  eine  genügende  Zahl  Badewannen
und  Douchebädervorrichtungen;

e)  die  nöthigen  Gebäude  für  den  gewöhnlichen
  Dienst,  das  ärztliche
Personal,  die  Wächter  2c. ,  ein
Magazin,  ein  Waschhaus;

f)  einen  Wasserbehälter.

Durchfahrt  in  Quarantäne  durch
den  Suezkanal.

1.  Die  Gesundheitsbehörde  in  Suez
gestattet  die  Durchfahrt  in  Quarantäne;
der  Konseil  wird  davon  sofort  benachrichtigt.
  In  zweifelhaften  Fällen  wird
die  Entscheidung  durch  den  Konseil  getroffen.


2.  Ein  Telegramm  wird  sofort  an
die  von  jeder  Macht  bestimmte  Behörde
gesandt.  Die  Kosten  des  Telegramms
trägt  das  Schiff.
        <pb n="90" />
        3°  Chaque  Puissance  édictera
des  dispositions  pénales  contre  les
bâtiments  qui,  abandonnant  le  parcours
  indiqué  par  le  capitaine,  aborderaient
  indûment  un  des  ports
du  territoire  de  cette  Puissance.
Seront  exceptés  les  cas  de  force
majeure  et  de  relâche  forcée.

Lors  de  l'arraisonnement,  le  capitaine
  sera  tenu  de  déclarer  s'il
a  à  son  bord  des  équipes  de
chauffeurs  indigènes  ou  de  serviteurs
à  gages  quelconques,  non  inscrits
sur  le  rôle  d'équipage  ou  le  registre
à  cet  usage.  Les  questions  suivantes
seront  posées  aux  capitaines  de  tous
les  navires  se  présentant  à  Suez,
venant  du  Sud.  Ils  y  répondront
sous  serment:

»  Avez - vous  des  auxiliaires:
chauffeurs  ou  autres  gens  de
service ,  non  inscrits  sur  le
rôle  d'équipage  ou  sur  le  registre
  spécial?  Quelle  est  leur
nationalité?  Où  les  avez-vous
embarqués?«

Les  médecins  sanitaires  devront
s'assurer  de  la  présence  de  ces
auxiliaires  et  s'ils  constatent  qu’il
y   a  des  manquants  parmi  eux,
chercher  avec  soin  les  causes  de
l'absence.

4°  Un  officier  sanitaire  et  deux

gardes  sanitaires  montent  à  bord.
Ils  doivent  accompagner  le  navire
jusqu'à  Port-Said;  ils  ont  pour
mission  d’empêcher  les  communications
  et  de  veiller  à  l'exécution
des  mesures  prescrites  pendant  la
traversée  du  canal.

5°  Les  voyageurs  pourront  s’embarquer
  à  Port-Said  en  quaran-—   80   —



3.  Jede  Macht  wird  Strafbestimmungen
  gegen  solche  Schiffe  erlassen,
welche  den  von  dem  Kapitäne  bezeichneten
Kurs  aufgeben  und  ungehöriger  Weise
einen  der  Häfen  des  Gebiets  dieser  Macht
anlaufen.  Ausgenommen  sind  die  Fälle
höherer  Gewalt  oder  Anlaufen  eines  Nothhafens.


Bei  der  Befragung  hat  der  Kapitän
zu  erklären,  ob  er  unter  dem  Schiffspersonal
  eingeborene  Heizer  oder  sonstige
gegen  Lohn  angestellte  Personen  an  Bord
hat,  die  nicht  in  die  Schiffsmannschaftsrolle
  oder  das  zu  diesem  Zwecke  geführte
Register  eingetragen  sind.  Folgende
Fragen  werden  den  Kapitänen  aller  vom
Süden  kommenden  Schiffe,  welche  in
Suez  eintreffen,  vorgelegt.  Sie  haben
darauf  unter  Eid  zu  antworten:

„Haben  Sie  aushülfsweise  angenommene
  Heizer  oder  andere  Bedienstete,
  welche  nicht  in  die  Schiffsmannschaftsrolle
  oder  das  Spezialregister
  eingetragen  sind,  an  Bord?
Welches  ist  ihre  Nationalität?  Wo
haben  Sie  sie  an  Bord  genommen?“

Die  Sanitätsärzte  müssen  sich  von  der
Anwesenheit  dieser  Hülfsmannschaften
überzeugen,  und  sofern  sie  feststellen,  daß
diese  nicht  vollzählig  sind,  sorgfältig  nach
den  Ursachen  der  Abwesenheit  forschen.

4.  Ein  Sanitätsoffizier  und  2  Sanitätswächter
  gehen  an  Bord.  Sie
müssen  das  Schiff  bis  Port=Said  begleiten;
  es  liegt  ihnen  ob,  während  der
Durchfahrt  durch  den  Kanal  ein  Inverkehrtreten
  zu  verhindern  und  über  die
Ausführung  der  vorgeschriebenen  Maßnahmen
  zu  wachen.

5.  Reisende  können  sich  in  Port=Said
in  Quarantäne  einschiffen.  Aber  bis
        <pb n="91" />
        taine.  Mais  tout  embarquement  ou
débarquement  et  tout  transbordement
  de  passagers  et  de  marchandises

  sont  interdits  pendant  le
parcours  du  canal  de  Suez  à
Port-Said.

6°  Les  navires  transitant  en
quarantaine  devront  effectuer  le
parcours  de  Suez  à  Port-Said  sans
garage.

En  cas  d’échouage  ou  de  garage
  indispensable,  les  opérations
nécessaires  seront  effectuées  par  le
personnel  du  bord,  en  évitant  toute
communication  avec  le  personnel
de  la  Compagnie  du  canal  de  Suez.

Les  transports  de  troupes  transitant
  en  quarantaine  seront  tenus
de  traverser  le  canal  seulement
de  jour.

S'ils  doivent  séjourner  de  nuit
dans  le  canal,  ils  prendront  leur
mouillage  au  lac  Timsah.

7°  Le  stationnement  des  navires
transitant  en  quarantaine  est  interdit
dans  le  port  de  Port-Said,  sauf
dans  le  cas  prévu  aux  parag.  5  et  8.
Les  opérations  de  ravitaillement
devront  être  pratiquées  avec  les
moyens  du  bord.

Ceux  des  chargeurs,  ou  toute
autre  personne,  qui  seront  montés
à  bord,  seront  isolés  sur  le  ponton
quarantenaire.  Leurs  vêtements  y
subiront  la  désinfection  règlementaire.

8°  Lorsqu’il  sera  indispensable,
pour  les  navires  transitant  en  quarantaine,
  de  prendre  du  charbon  à
Port-Said,  ces  navires  devront  exécuter
  cette  opération  dans  un  endroit,
  offrant  les  garanties  nécessaires
d'isolement  et  de  surveillance  sani-—   81   —





Port=Said  ist  jede  Ein=  und  Ausschiffung
  und  jedes  Umladen  von  Passagieren
  und  Waaren  während  der  Fahrt
durch  den  Suezkanal  verboten.

6.  Die  in  Quarantäne  durchfahrenden
  Schiffe  müssen  die  Strecke  von  Suez
bis  Port = Said  ohne  anzuhalten  zurücklegen.


Im  Falle  des  Festkommens  oder  eines
nicht  vermeidbaren  Anhaltens  müssen
die  nöthigen  Verrichtungen  durch  das
an  Bord  befindliche  Personal  unter  Vermeidung
  jedes  Verkehrs  mit  dem  Personale
  der  Suezkanalgesellschaft  vorgenommen
  werden.

Truppentransporte  dürfen  in  Quarantäne
  den  Kanal  nur  bei  Tage  durchfahren.


Müssen  sie  während  der  Nacht  im
Kanale  bleiben,  so  haben  sie  im  Timsahsee
  zu  ankern.

7.  Schiffen,  welche  in  Quarantäne
durchfahren,  ist  es  verboten,  in  dem
Hafen  von  Port = Said  zu  halten,  außer
in  dem  in  §§.  5  und  8  vorgesehenen
Falle.  Die  Verproviantirung  muß  mit
den  an  Bord  befindlichen  Mitteln  bewerkstelligt
  werden.

Diejenigen  Auflader  oder  jede  andere
Person,  welche  an  Bord  gegangen,
werden  auf  dem  Quarantäneponton
isolirt.  Ihre  Kleidung  unterliegt  dort
der  reglementsmäßigen  Desinfektion.

8.  Wenn  es  für  die  in  Quarantäne
durchfahrenden  Schiffe  unerläßlich  ist,
in  Port = Said  Kohlen  einzunehmen,  so
ist  diese  Verrichtung  an  einem  von  dem
Gesundheitsrathe  bestimmten  Orte  vorzunehmen,
  welcher  die  nöthige  Sicherheit
für  die  Isolirung  und  gesundheitliche
        <pb n="92" />
        taire,  qui  sera  indiqué  par  le  Conseil
  sanitaire.  Pour  les  navires  à
bord  desquels  une  surveillance  efficace
  de  cette  opération  est  possible
et  où  tout  contact  avec  les  gens  du
bord  peut  être  évité,  le  charbonnage
par  les  ouvriers  du  port  sera  autorisé.
  La  nuit  le  lieu  de  l'opération.
devra  être  éclairé  à  la  lumière  électrique.


9°  Les  pilotes,  les  électriciens,

les  agents  de  la  Compagnie  et
les  gardes  sanitaires  seront  déposés

  à  Port-Said,  hors  du  port,
entre  les  jetées,  et  de  là  conduits
directement  au  ponton  de  quarantaine,
  où  leurs  vêtements  subiront
une  désinfection  complète.

Mesures  à  prendre  pour  les  navires
  venant  en  Egypte  d'un
port  contaminé  de  peste,  par
la  Méditerranée.

1°  Les  navires  ordinaires  indemnes
venant  d'un  port  d’Europe  ou  du
bassin  de  la  Méditerranée  infecté
de  peste,  se  présentant  pour  passer
le  canal  de  Suez,  obtiendront  le
passage  en  quarantaine.  Ils  continueront
  leur  trajet  en  observation.
de  dix  jours.

2°  Les  navires  ordinaires  indemnes
  qui  voudront  aborder  en  Égypte,
pourront  s'arrêter  à  Alexandrie  ou
à  Port-Said,  où  les  passagers  achèveront
  le  temps  de  l'observation,
  soit  dans  le  lazaret  de  Gabari,  soit
à  bord,  selon  la  décision  de  l’autorité
  sanitaire  locale.

3°  Les  mesures  auxquelles  sont
soumis  les  navires  infectés  et  suspects
venant  d’un  port  contaminé  de  peste

—   82   —

Ueberwachung  bietet.  Bei  Schiffen,  auf
welchen  eine  wirksame  Ueberwachung
jener  Verrichtung  möglich  ist,  und  wo
jede  Berührung  mit  den  Leuten  an
Bord  vermieden  werden  kann,  ist  die
Anbordbeförderung  der  Kohlen  durch
Hafenarbeiter  gestattet.  Während  der
Nacht  muß  der  Ort  der  in  Rede  stehenden
  Verrichtung  elektrisch  beleuchtet
werden.

9.  Die  Lootsen,  Elektrotechniker,  die
Agenten  der  Gesellschaft  und  die  Sanitätswachen
  werden  in  Port = Said  außerhalb
  des  Hafens  zwischen  den  Molen
ausgesetzt  und  von  da  direkt  auf  den
Quarantäneponton  gebracht,  wo  ihre
Kleidung  einer  vollständigen  Desinfektion
unterworfen  wird.



Maßnahmen  für  die  aus  einem

pestverseuchten  Hafen  durch  das

Mittelländische  Meer  nach  Egypten
kommenden  Schiffe.

1.  Die  gewöhnlichen  reinen  Schiffe,
welche  aus  einem  pestverseuchten  Hafen
Europas  oder  des  Beckens  des  Mittelländischen
  Meeres  kommen  und  den
Suezkanal  durchfahren  wollen,  werden
zur  Durchfahrt  in  Quarantäne  zugelassen.
Sie  setzen  ihre  Fahrt  unter  Beobachtung
der  10  tägigen  Frist  fort.

2.  Die  gewöhnlichen  reinen  Schiffe,
welche  in  Egypten  anlegen  wollen,  können
in  Alexandrien  oder  Port = Said  anhalten,
  wo  die  Passagiere  nach  Bestimmung
  der  lokalen  Sanitätsbehörde  die
Beobachtungszeit  entweder  im  Lazarethe
von  Gabari  oder  an  Bord  vollenden.

3.  Die  Maßnahmen,  denen  die  verseuchten
  und  verdächtigen  Schiffe  aus
einem  pestverseuchten  Hafen  Europas
        <pb n="93" />
        d’Europe  ou  des  rives  de  la  Méditerranée,
  désirant  aborder  dans  un
des  ports  d’Égypte  ou  passer  le  canal
de  Suez,  seront  déterminées  par  le
Conseil  sanitaire  conformément  au
règlement  adopté  par  la  présente
Convention.

Ces  mesures,  pour  devenir  exécutoires,
  devront  être  acceptes  par
les  diverses  Pruissances  représentées
au  Conseil.  Elles  règleront  le  régime
imposé  aux  navires,  aux  passagers
et  aux  marchandises.

Le  Conseil  soumettra  dans  les
mêmes  formes  aux  Puissances  un
règlement  visant  les  mêmes  questions
en  ce  qui  concerne  le  choléra.

Ces  deux  règlements  doivent  être
présentés  dans  le  plus  bref  délai
possible.

Surveillance  sanitaire  des  pèlerinages
dans  la  mer  Rouge.

Régime  sanitaire  applicable

aux  navires  à  pèlerins  venant

d'un  port  contaminé  dans  la

station  sanitaire  (réorganisée)
de  Camaran.

Les  navires  à  pèlerins  venant  du
Sud  et  se  rendant  au  Hedjaz  devront
au  préalable  faire  escale  à  la  station
sanitaire  de  Camaran  et  seront  soumis
au  régime  ci-après:

Les  navires  reconnus  »indemnes«
après  visite  médicale  auront  libre
pratique,  lorsque  les  opérations  suivantes
  seront  terminées:

Les  pèlerins  seront  débarqués;  ils
prendront  une  douche-lavage  ou  un
bain  de  mer;  leur  linge  sale,  la

Reichs = Gesetzbl.  1900.

—   83  —

oder  der  Ufer  des  Mittelländischen  Meeres
unterliegen,  wenn  sie  in  einem  der  egyptischen
  Häfen  anlegen  oder  den  Suezkanal
  durchfahren  wollen,  werden  von
dem  Gesundheitsrath  entsprechend  dem
durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
angenommenen  Reglement  festgesetzt.

Diese  Maßnahmen  müssen,  um  vollstreckbar
  zu  sein,  von  den  verschiedenen
im  Konseil  vertretenen  Mächten  angenommen
  werden.  Sie  bestehen  in  Vorschriften
  über  die  Behandlung  der  Schiffe,
Passagiere  und  Waaren.

Der  Konseil  wird  den  Mächten  in
gleicher  Weise  ein  Reglement  vorlegen,
welches  dieselben  Fragen  mit  Bezug  auf
Cholera  behandelt.

Diese  beiden  Reglements  müssen  sobald
  wie  möglich  vorgelegt  werden.

Gesundheitspolizeiliche  Ueberwachung  der
Pilgerfahrten  im  Rothen  Meere.

Gesundheitspolizeiliche  Behandlung
  der  aus  einem  verseuchten
Hafen  kommenden  Pilgerschiffe
in  der  (reorganisirten)  Quarantänestation
  von  Camaran.

Die  aus  dem  Süden  kommenden
Pilgerschiffe,  welche  sich  nach  dem  Hedjaz
  begeben,  haben  zunächst  die  Sanitätsstation
  von  Camaran  anzulaufen
und  sich  folgender  Behandlung  zu  unterziehen:


Schiffe,  welche  nach  ärztlicher  Revision
  „rein“  befunden  werden,  erhalten
freie  Praktika,  sobald  folgende  Maßnahmen
  durchgeführt  worden  sind:

Die  Pilger  werden  gelandet  und
nehmen  ein  Douche=  oder  Seebad;  ihre
schmutzige  Wäsche  und  was  von  ihren

18
        <pb n="94" />
        —   84   —

partie  de  leurs  effets  à  usage  et  de
leurs  bagages  qui  peut  être  suspecte,
d’après  l'appréciation  de  l'autorité
sanitaire,  seront  désinfectés;  la  durée
de  ces  opérations  en  y  comprenant
Ie  débarquement  et  l'embarquement,
ne  devra  pas  dépasser  72  heures.

Si  aucun  cas  de  peste  n'est  constaté
  pendant  ces  opérations,  les
pèlerins  seront  réembarqués  immédiatement
  et  le  navire  se  dirigera
vers  le  Hedjaz.

Les  navires  »suspects«,  c'est-à-dire
ceux  à  bord  desquels  il  y  a  eu  des
cas  de  peste  au  moment  du  départ,
mais  aucun  cas  nouveau  depuis  douze
jours,  seront  traités  de  la  facon
suivante:  les  pèlerins  seront  débarqués;
  ils  prendront  une  douche-lavage
ou  un  bain  de  mer;  leur  linge  sale,
la  partie  de  leurs  effets  à  usage  et
de  leurs  bagages  qui  peut  être
suspecte,  d'après  l'appréciation  de
l'autorité  sanitaire,  seront  désinfectés;
l'eau  de  la  cale  sera  changée.  Les
parties  du  navire  habitées  par  les
malades  seront  désinfectées.  La  durée
de  ces  opérations,  en  y  comprenant
de  débarquement  et  l'embarquement,
ne  devra  pas  dépasser  72  heures.
Si  aucun  cas  de  peste  n'est  constaté
pendant  ces  opérations,  les  pèlerins
seront  réembarqués  immédiatement,
et  le  navire  sera  dirigé  sur  Djeddah,
où  une  seconde  visite  médicale  aura
lieu  à  bord.  Si  son  résultat  est
favorable,  et  sur  le  vu  de  la  déclaration
  écrite  des  médecins  du  bord,
sous  serment,  qu'il  n'y  a  pas  eu  de
cas  de  peste  pendant  la  traversée,
les  pèlerins  seront  immédiatement
débarqués.

Bekleidungsgegenständen  des  täglichen
Gebrauchs  und  ihrem  Gepäcke  nach  Ansicht
  der  Gesundheitsbehörde  verdächtig
erscheinen  kann,  wird  desinfizirt;  die
Dauer  dieser  Maßnahmen,  einschließlich
der  Aus=  und  Einschiffung,  darf
72  Stunden  nicht  übersteigen.

Wird  im  Verlaufe  dieser  Maßnahmen
  kein  Fall  von  Pest  festgestellt,
so  werden  die  Pilger  sofort  wieder  eingeschifft
  und  das  Schiff  begiebt  sich
nach  dem  Hedjaz.

„Verdächtige“  Schiffe,  das  heißt  solche,
auf  denen  zur  Zeit  der  Abfahrt  Pestfälle
  vorgekommen  sind,  aber  kein  neuer
Fall  während  der  letzten  12  Tage,
werden  folgendermaßen  behandelt:  Die
Pilger  werden  gelandet  und  nehmen
ein  Douche=  oder  Seebad ;  ihre  schmutzige
Wäsche  und  was  von  ihren  Bekleidungsgegenständen
  des  täglichen  Gebrauchs
und  ihrem  Gepäcke  nach  Ansicht  der
Gesundheitsbehörde  verdächtig  erscheinen
kann,  wird  desinfizirt;  das  Bilgewasser
wird  erneuert.  Die  von  den  Kranken
bewohnt  gewesenen  Schiffstheile  werden
desinfizirt.  Die  Dauer  dieser  Maßnahmen
  einschließlich  der  Aus=  und  Einschiffung
  darf  72  Stunden  nicht  übersteigen.
  Wird  im  Verlaufe  dieser  Maßnahmen
  kein  Fall  von  Pest  festgestellt,
so  werden  die  Pilger  sofort  wieder  eingeschifft,
  und  das  Schiff  hat  sich  nach
Djeddah  zu  begeben,  wo  eine  zweite
ärztliche  Revision  an  Bord  stattfindet.
Fällt  dieselbe  günstig  aus,  und  wird
eine  schriftliche  Erklärung  der  an  Bord
befindlichen  Aerzte  vorgezeigt,  in  der  dieselben
  eidlich  versichern,  daß  während
der  Ueberfahrt  keine  Pestfälle  vorgekommen
  sind,  so  werden  die  Pilger
sofort  gelandet.
        <pb n="95" />
        Si,  au  contraire,  un  ou  plusieurs
cas  de  peste  ont  été  constatés  pendant
  le  voyage  ou  au  moment  de
l'arrivée,  le  navire  sera  renvoyé  à
Camaran,  où  il  subira  le  régime  des
navires  infectés.

Les  navires  infectés,  c'est - à -  dire
ayant  à  bord  des  cas  de  peste,  ou
bien  en  ayant  présenté  depuis  douze
jours,  subiront  le  régime  suivant:

Les  personnes,  atteintes  de  peste
seront  débarquées  et  isolées  à  I'hôpital.
  La  désinfection  sera  pratiquée
d’une  facon  complète.  Les  autres
passagers  seront  débarqués  et  isolés
par  groupes,  aussi  peu  nombreux
que  possible,  de  manière  que  l'ensemble
  ne  soit  pas  solidaire  d’un
groupe  particulier,  si  la  peste  venait
à  s'y   développer.

Le  linge  sale,  les  objets  à  usage,
les  vêtements  de  l'équipage  et  des
passagers  seront  désinfectés  ainsi  que
le  navire.

L'autorité  sanitaire  locale  décidera
si  le  déchargement  des  gros  bagages
et  des  marchandises  est  nécessaire,
si  le  navire  entier  doit  être  désinfecté
ou  si  une  partie  seulement  du  navire
doit  subir  la  désinfection.

Les  passagers  resteront  douze  jours
à  l'établissement  de  Camaran;  lorsque
les  cas  de  peste  remonteront  à  plusieurs
  jours,  la  durée  de  l'isolement
pourra  être  diminuée.  Cette  durée
pourra  varier  selon  l'époque  de  l'apparition
  du  dernier  cas  et  d'après
la  décision  de  l'autorité  sanitaire.

—   85   —

Sind  dagegen  ein  oder  mehrere  Pestfälle
  während  der  Reise  oder  im  Augenblicke
  der  Ankunft  festgestellt  worden,  so
wird  das  Schiff  nach  Camaran  zurückgeschickt,
  wo  es  sich  der  für  verseuchte
Schiffe  angeordneten  Behandlung  zu
unterziehen  hat.

Verseuchte  Schiffe,  das  heißt  solche,
welche  Pestfälle  an  Bord  haben,  oder  auf
denen  während  der  letzten  12  Tage  derartige
  Fälle  vorgekommen  sind,  haben
sich  folgender  Behandlung  zu  unterziehen:

Die  von  Pest  befallenen  Personen
werden  gelandet  und  im  Hospital  isolirt.
Die  Desinfektion  wird  vollständig  durchgeführt.
  Die  übrigen  Passagiere  werden
gelandet  und  in  möglichst  kleinen
Gruppen  isolirt,  in  der  Weise,  daß  die
Gesammtheit  nicht  in  Mitleidenschaft
gezogen  wird,  wenn  die  Pest  in  einer
einzelnen  Gruppe  ausbrechen  sollte.

Die  schmutzige  Wäsche,  die  Bekleidungsgegenstände
  des  täglichen  Gebrauchs
  und  die  Kleidung  der  Schiffsmannschaft
  und  der  Passagiere  sowie
das  Schiff  werden  desinfizirt.

Die  lokale  Gesundheitsbehörde  hat
darüber  zu  entscheiden,  ob  das  Ausladen
des  großen  Gepäcks  und  der  Waaren
nothwendig  ist,  und  ob  das  Schiff
ganz  oder  nur  theilweise  desinfizirt
werden  soll.

Die  Passagiere  haben  12  Tage  in
der  Anstalt  von  Camaran  zu  bleiben;
liegen  die  Pestfälle  mehrere  Tage  zurück,
  so  kann  die  Dauer  der  Isolirung
abgekürzt  werden.  Diese  Dauer  kann
mit  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt,  wo
der  letzte  Fall  vorgekommen  ist,  von  der
Gesundheitsbehörde  nach  ihrem  Ermessen
anderweit  festgesetzt  werden.

18*
        <pb n="96" />
        —   86   —

Le  navire  sera  dirigé  ensuite  sur
Djeddah,  où  une  visite  médicale
individuelle  et  rigoureuse  aura  lieu
à  bord.  Si  son  résultat  est  favorable,
les  pèlerins  seront  débarqués.  Si,
au  contraire,  la  peste  s'était  montrée
à  bord  pendant  le  voyage  ou  au
moment  de  l'arrivée,  le  navire  serait
renvoyé  à  Camaran,  où  il  subirait
de  nouveau  le  régime  des  navires
infectés.

Améliorations  à  apporter  à  la
station  de  Camaran.

A.  Evacuation  complète  de  l'ile
de  Camaran  par  ses  habitants.

B.  Moyens  d’assurer  la  sécurité  et
de  faciliter  Ie  mouvement  de  la  navigation
  dans  la  baie  de  l'ile  de
Camaran:

1°   Installation  de  bouées  et  de
balises  en  nombre  suffisant.

2°  Construction  d'un  môle  ou  quai
principal  pour  débarquer  les
passagers  et  les  colis.

3°  Un  appontement  différent  pour
embarquer  séparément  les  pèlerins
  de  chaque  campement.

4°  Des  chalands  en  nombre  suffisant,
  avec  un  remorqueur  à
vapeur  pour  assurer  le  service
de  débarquement  et  d’embarquement
  des  pèlerins.

Le  débarquement  des  pèlerins  des
navires  infectés  sera  opéré  par  les
moyens  du  bord.

  

Das  Schiff  begiebt  sich  sodann  nach
Djeddah,  wo  eine  strenge  ärztliche
Untersuchung  jeder  einzelnen  Person  an
Bord  stattzufinden  hat.  Ist  das  Ergebniß
  derselben  günstig,  so  werden  die
Pilger  gelandet.  Hat  sich  aber  während
  der  Reise  oder  zur  Zeit  der  Ankunft
  Pest  an  Bord  gezeigt,  so  wird
das  Schiff  nach  Camaran  zurückgeschickt,
wo  es  sich  von  neuem  der  für  verseuchte
  Schiffe  angeordneten  Behandlung
  zu  unterziehen  hat.

Verbesserungen,  welche  in  der
Sanitätsstation  von  Camaran
vorzunehmen  sind.

A.  Vollständige  Räumung  der  Insel
Camaran  von  ihren  Bewohnern.

B.  Anstalten  zum  Zwecke  der  Sicherheit
  und  Erleichterung  des  Schiffsverkehrs
  in  der  Bucht  der  Insel  Camaran:

1.  Einrichtung  von  Bojen  und  Baken
in  genügender  Anzahl.

2.  Errichtung  einer  Mole  oder  eines
Hauptquais  für  die  Landung  der
Passagiere  und  Frachtstücke.

3.  Eine  besondere  Landungsbrücke,
um  die  Pilger  der  einzelnen  Lager
gesondert  einschiffen  zu  können.

4.  Genügend  Leichterschiffe  mit  einem
Bugsirdampfer,  um  die  Aus=  und
Einschiffung  der  Pilger  sicher  zu
stellen.

Die  Landung  der  Pilger  der  verseuchten
  Schiffe  ist  mittelst  der  an  Bord
befindlichen  Landungsmittel  zu  bewerkstelligen.
        <pb n="97" />
        C.

—   87   —

Installation  de  la  station  sanitaire,

  qui  comprendra:

1°

2°

3°

5°

6°

7°

1°   Un  réseau  de  voies  ferrées  reliant
  les  débarcadères  aux  locaux
  de  l’Administration  et  de
désinfection  ainsi  qu’aux  locaux
des  divers  services  et  aux  campements.


2°   Des  locaux  pour  I’Administration
  et  pour  le  personnel  des
services  sanitaires  et  autres.

3°   Des  bâtiments  pour  la  désinfection
  et  le  lavage  des  effets
portés  et  autres  objets.

4°   Des  bâtiments  où  les  pèlerins

seront  soumis  à  des  bainsdouches

  ou  à  des  bains  de  mer

pendant  que  l'on  désinfectera

les  vêtements  en  usage.

5°   Des  hôpitaux  séparés  pour  les

deux  sexes  et  complètement

isolés:

a)  pour  l'observation  des  suspects;


b)  pour  les  pesteux;

c)  pour  les  malades  atteints
d’autres  affections  contagieuses;


d)  pour  les  malades  ordinaires.
6°   Les  campements  seront  séparés
les  uns  des  autres  d'une  manière
  efficace  et  la  distance
entre  eux  devra  être  la  plus
grande  possible;  les  logements
destinés  aux  pèlerins  seront
construits  dans  les  meilleures
conditions  hygiéniques  et  ne
devront  contenir  que  vingtcinq
  personnes.

7°   Un  cimetière  bien  situé  et

éloigné  de  toute  habitation,

sans  contact  avec  une  nappe

C.  Einrichtung  der  Sanitätsstation,
welche  enthalten  soll:
1.  Ein

Schienennetz,  welches  den
Landungsplatz  mit  den  Verwaltungs=
  und  Desinfektionsräumlichkeiten
  sowie  mit  den  Räumlichkeiten
  der  verschiedenen  Dienststellen
und  den  Lagern  verbindet.

2.   Räumlichkeiten  für  die  Verwaltung

und  das  Personal  des  Sanitätsdienstes
  und  der  anderen  Dienstzweige.


3.   Gebäude  für  die  Desinfektion  und

Waschung  der  getragenen  Effekten
und  sonstigen  Gegenstände.

4.   Gebäude,  wo  die  Pilger  während

der  Desinfektion  der  in  Gebrauch
befindlichen  Kleidungsstücke  Doucheoder
  Seebäder  nehmen.

5.   Für  jedes  der  beiden  Geschlechter

gesonderte  und  vollständig  isolirte

Hospitäler:

a)  zur  Beobachtung  der  Verdächtigen;


b)  für  die  Pestkranken;

c)  für  die  von  anderen  ansteckenden
  Krankheiten  Befallenen;

d)  für  die  gewöhnlichen  Kranken.

6.   Die  Lager  müssen  von  einander

in  wirksamer  Weise  geschieden  sein
und  möglichst  weit  aus  einander
liegen;  die  für  die  Pilger  bestimmten
  Unterkunftsräume  müssen
unter  den  besten  hygienischen  Bedingungen
  hergestellt  sein  und
dürfen  nicht  mehr  als  25  Personen
aufnehmen.

7.   Einen  günstig  und  von  jeder  Wohnstätte

  entfernt  gelegenen  Begräbnißplatz,
  welcher  nicht  mit  dem  Grund=
        <pb n="98" />
        —   88   —                                                                                                                                                       d'eau  souterraine,  et  drainé  à
0  m.  50  au-dessous  du  plan
des  fosses.

wasser  in  Verbindung  steht  und
50  Centimeter  unter  der  Gräberfläche
  drainirt  ist.

D.  Sanitätsausrüstung:

1.  Genügend  Dampfkasten,  welche  alle

D.  Outillage  sanitaire:
1°  Étuves  à  vapeur  en  nombre

  





suffisant  et  présentant  toutes
les  conditions  de  sécurité,  d’efficacité
  et  de  rapidité.
2°   Pulvérisateurs,  étuves  à  désinfection
  et  moyens  nécessaires
pour  la  désinfection  chimique
analogues  à  ceux  qui  sont  indiqués
  dans  le  chapitre  III  de
l'annexe  de  la  présente  Convention.

3°   Machines  à  distiller  l'eau:  appareils
  destinés  à  la  stérilisation
  de  l'eau  par  la  chaleur;
machines  à  fabriquer  la  glace.
Pour  la  distribution  de  l'eau
potable:  canalisations  et  réservoirs
  fermés,  étanches,  et  ne
pouvant  se  vider  que  par  des
robinets  ou  des  pompes.
4°   Laboratoire  bactériologique  avec
le  personnel  nécessaire.

Vorbedingungen  für  sichere,  erfolgreiche
  und  schnelle  Wirkung  bieten.

2.   Zerstäubungsapparate,  Dampfdesinfektionskufen

  und  die  zur  chemischen
  Desinfektion  nöthigen  Mittel,
analog  den  im  Kapitel  III  der  Anlage
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  bezeichneten.

3.   Wasserdestillirmaschinen:  Apparate

zum  Sterilisiren  des  Wassers  durch
Hitze;  Eismaschinen.

Für  die  Zuführung  von  Trinkwasser
  Röhrenleitungen  und  verschlossene
  wasserdichte  Behälter,
welche  sich  nur  mittelst  Hähnen
oder  Pumpen  leeren  lassen.

4.   Bakteriologisches  Laboratorium  mit

dem  nothwendigen  Personal.

5°  Installation  de  tinettes  mobiles  5.   Aufstellung  von  Abtritteimern  zur
pour  recueillir  les  matières  fé-  Aufnahme  der  vorher  desinfizirten
cales  préalablement  désinfec-  Fäkalien.  Ausgießung  dieser  Stoffe
tées.  Epandage  de  ces  ma-  auf  einer  der  von  den  Lagern  am
tières  sur  une  des  parties  de  weitesten  entfernt  gelegenen  Stellen
l'ile  les  plus  éloignées  des  campe-  der  Insel,  wobei  darauf  zu  achten
ments,  en  tenant  compte  des  ist,  daß  die  Bodenverhältnisse  vom
conditions  nécessaires  pour  le  hygienischen  Standpunkt  aus  hierbon
  fonctionnement  de  ces  für  geeignet  sind.
champs  d'épandage  au  point
de  vue  de  l'hygiène.

6°  Les  eaux  sales  seront  éloignées  6.   Die  Schmutzwasser  sind  von  den

des  campements  sans  pouvoir
stagner  ni  servir  à  l'alimentation.
  Les  eaux  vannes  qui
sortent  des  hôpitaux  seront

Lagern  zu  entfernen,  ohne  daß  sie
stehendes  Wasser  bilden  oder  sonst
wie  verbraucht  werden  können.  Das
Abflußwasser,  welches  aus  den
        <pb n="99" />
        —  89   —

désinfectées  par  le  lait  de
chaux,  suivant  les  indications
contenues  dans  le  chapitre  III
de  l'annexe  de  la  présente
Convention.

E.  L’autorité  sanitaire  assure,
dans  chaque  campement,  un  établissement
  pour  les  comestibles,  un
pour  le  combustible.

Le  tarif  des  prix  fixés  par  l'autorité
  compétente  est  affiché  dans
plusieurs  endroits  du  campement  et
dans  les  principales  langues  des
pays  habités  par  les  pèlerins.

Le  contrôle  de  la  qualité  des
vivres  et  de  l'approvisionnement
suffisant  est  fait  chaque  jour  par  le
médecin  du  campement.

L'eau  est  fournic  gratuitement.

Améliorations  à  apporter  aux
stations  sanitaires  d'Abou-Saad,
de  Vasta  et  d’Abou-Ali.

1°  Création  de  deux  hôpitaux
pour  pesteux,  hommes  et  femmes  à
Abou-Ali.

2°  Création  à  Vasta  d'un  hôpital
pour  malades  ordinaires.

3°  Installation  à  Abou-Saad  et  à
Vasta  de  logements  en  pierre  capables
  de  contenir  cinquante  personnes
  par  logement.

4°  Trois  étuves  à  désinfection
placées  à  Abou-Saad,  Vasta,  Abou-Ali,
  avec  buanderies  et  accesscoires.

5°  Etablissement  de  douches-lavages
  à  Abou-Saad  et  à  Vasta.
6°  Dans  chacune  des  iles  d’Abou-Saad
  et  de  Vasta,  des  machines  à

Hospitälern  kommt,  ist  gemäß  den
im  Kapitel  III  der  Anlage  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  enthaltenen
  Angaben  mit  Kalkmilch
zu  desinfitziren.

E.  Die  Gesundheitsbehörde  sorgt  dafür,
  daß  in  jedem  Lager  ein  Magazin
für  Lebensmittel  und  ein  solches  für
Brennmaterial  vorhanden  ist.

Der  Tarif  der  von  der  zuständigen
Behörde  festgesetzten  Preise  wird  im
Lager  an  mehreren  Stellen  in  den

wichtigsten  Sprachen  der  von  den  Pilgern

bewohnten  Länder  angebracht.

Die  Lebensmittel  werden  auf  ihre
Beschaffenheit  sowie  darauf,  ob  ein
genügender  Vorrath  vorhanden  ist,  jeden
Tag  durch  den  Arzt  des  Lagers  kontrolirt.


Wasser  wird  unentgeltlich  verabfolgt.

Verbesserungen,  welche  in  den

Sanitätsstationen  von  Abou=Saad,

  Vasta  und  Abou=Ali
vorzunehmen  sind.

1.  Herstellung  von  2  Hospitälern
für  männliche  und  weibliche  Pestkranke
in  Abou=Ali.

2.  Herstellung  eines  Hospitals  für
gewöhnliche  Kranke  in  Vasta.

3.  Errichtung  von  steinernen  Unterkunftsräumen
  in  Abou=Saad  und  Vasta,
welche  je  50  Personen  aufnehmen
können.

4.  Drei  Dampfdesinfektionsapparate,
die  in  Abou =  Saad,  Vasta  und  Abou=Ali
  aufzustellen  sind,  nebst  Waschanstalten
und  Requisiten.

5.  Anstalten  für  Douchebäder  in
Abou=Saad  und  Vasta.

6.  Auf  jeder  der  Inseln  Abou=Saad
und  Vasta  Destillirmaschinen,  welche  zu=
        <pb n="100" />
        distiller  pouvant  fournir  ensemble
quinze  tonnes  d'eau  par  jour.

7°  Pour  les  cimetières,  les  matières
  fécales  et  les  eaux  sales,  le
régime  sera  réglé  d'après  les  principes

  admis  pour  Camaran.  Un
cimetière  sera  établi  dans  une

des  iles.

En  ce  qui  concerne  les  vivres  et
l'eau,  les  règles  adoptées  pour  Camaran
  sous  la  lettre  E  sont  applicables
  aux  campements  d'Abou-Saad,
  de  Vasta  et  d'Abou-Ali.

Il  est  désirable  que  les  installations
  de  Abou-Saad,  Vasta  et  Abou-Ali,
  soient  terminées  dans  le  plus
bref  délai  possible.

Réorganisation  de  la  station
sanitaire  de  Djebel-Tor.

La  Conférence  confirme  les  recommandations
  et  voeux  déjà  formulés,
  laissant  au  Conseil  sanitaire
le  soin  de  réaliser  ces  améliorations
et  estime  en  outre:

1°  Qu'il  est  nécessaire  de  fournir
aux  pèlerins  une  bonne  eau
potable,  soit  qu’on  la  trouve
sur  place,  soit  qu'on  l'obtienne
par  la  distillation.
2°   Qu'il  importe  que  tous  les
vivres  qui  sont  importés  par
les  pèlerins  de  Djeddah  et  de
Yambo,  quand  il  y  a  de  la
peste  au  Hedjaz,  soient  désinfectés
  comme  objets  suspects,
ou  complètement  détruits,  s’ils
se  trouvent  dans  des  conditions
d'altération  dangereuses.
3°  Que  des  mesures  doivent  être
prises  pour  empêcher  les  pèle-2°



—   90   —

sammen  täglich  15  Tonnen  Wasser  liefern
können.

7.  In  Betreff  der  Begräbnißplätze,
der  Fäkalien  und  Schmutzwasser  ist  nach
den  für  Camaran  aufgestellten  Grundsätzen
  zu  verfahren.  Ein  Begräbnißplatz
wird  auf  einer  der  Inseln  angelegt.

Bezüglich  der  Lebensmittel  und  des
Wassers  gelten  die  für  Camaran  unter   E
angenommenen  Bestimmungen  auch  für
die  Lagerstellen  in  Abou=Saad,  Vasta
und  Abou=Ali.

Es  ist  wünschenswerth,  daß  die  Einrichtungen
  in  Abou=Saad,  Vasta  und
Abou=Ali  sobald  wie  möglich  durchgeführt
  werden.

Reorganisation  der  Sanitätsstation
  von  Djebel=Tor.

Die  Konferenz  hält  an  den  bereits
ausgesprochenen  Wünschen  und  Empfehlungen
  fest  und  überläßt  es  dem  Gesundheitsrathe,
  diese  Verbesserungen  herbeizuführen,
  indem  sie  im  Uebrigen  ihrer
Ansicht  dahin  Ausdruck  giebt:

1.  daß  es  nothwendig  ist,  den  Pilgern

ein  gutes  Trinkwasser  zu  liefern,

sei  es,  daß  es  am  Orte  vorgefunden
oder  durch  Destillation  gewonnen
wird;

2.   daß  es  geboten  ist,  zur  Zeit  wo
im  Hedjaz  Pest  herrscht,  alle  von
den  Pilgern  aus  Djeddah  und
Yambo  mitgebrachten  Lebensmittel
als  verdächtige  Gegenstände  zu
desinfiziren  oder  vollständig  zu
vernichten,  wenn  sie  sich  in  einem
gefährlichen  Zustande  von  Verdorbenheit
  befinden;

3.  daß  Maßnahmen  zu  treffen  sind,
um  die  Pilger  zu  verhindern,  bei
        <pb n="101" />
        rins  d'emporter  au  départ  de
Djebel -  Tor  des  outres,  qui
seront  remplacées  par  des  vases
en  terre  cuite  ou  des  bidons
métalliques.

4°   Que  chaque  section  doit  être
pourvue  d’un  médecin.

5°   Qu'un  capitaine  de  port  doit
être  nommé  à  El-Tor,  pour
diriger  des  débarquements  et
pour  faire  observer  les  règlements
  par  les  capitaines  des
navires  et  les  samboukdjis.
6°   Que  pendant  les  époques  des
pèlerinages  les  pèlerins  seulement
  soient  mis  en  observation
à  Djebel - Tor.  
7°   Que   le   village   de   Kouroum
soit   évacué.

8°   Qu'un  fil  télégraphique  relie
le  campement  de  Djebel - Tor
à  la  station  sanitaire  de  Suez.

4°

5°

7°

8°

Règlement  applicable  dans  les  ports
arabiques  de  la  mer  Rouge  à  l'époque
du  pèlerinage.

Régime  sanitaire  à  appliquer
aux    navires  à  pèlerins  venant
du  Nord.

I.  Voyage  d'aller.

Si  la  présence  de  la  peste  n'est
pas  constatée  dans  le  port  de  départ
ni  dans  ses  environs,  si  aucun  cas
de  peste  ne  s'est  produit  pendant
la  traversée,  le  navire  est  immédiatement
  admis  à  la  libre  pratique.

Si  la  présence  de  la  peste  est
constatée  dans  le  port  de  départ
ou  dans  ses  environs,  ou  si  un  cas
de  peste  s'est  produit  pendant  la
traversée,  le  navire  sera  soumis  à
Djebel - Tor  aux  règles  instituées

Reichs = Gesetzbl.  1900.

—   91   —

ihrer  Abfahrt  von  Djebel = Tor
Schläuche  mitzunehmen,  welche
durch  Gefäße  aus  Steingut  oder
Kannen  aus  Metall  zu  ersetzen
sind;

4.   daß  jede  Abtheilung  mit  einem
Arzte  versehen  sein  muß;

5.   daß  ein  Hafenkapitän  in  El = Tor
ernannt  werden  muß,  um  die
Landungen  zu  leiten  und  darauf
zu  achten,  daß  die  Reglements  von
den  Schiffskapitänen  und  Samboukdjis
  befolgt  werden;

6.   daß  während  der  Zeit  der  Pilgerfahrten
  in  Djebel = Tor  nur  die
Pilger  der  Beobachtung  unterworfen
  werden;

7.   daß  das  Dorf  Kouroum  geräumt
wird;

8.   daß  ein  Telegraphendraht  das
Lager  von  Djebel = Tor  mit  der
Sanitätsstation  in  Suez  verbindet.

5.

6.

7.

Reglement,  welches  für  die  arabischen  Häfen
des  Rothen  Meeres  zur  Zeit  der  Pilgerfahrt
Anwendung  findet.
Gesundheitspolizeiliche  Behandlung
  der  von  Norden  kommenden
Pilgerschiffe.

I.  Hinfahrt.

Wenn  weder  im  Abgangshafen  noch
in  dessen  Umgegend  Pest  festgestellt
worden,  und  kein  Pestfall  während  der
Fahrt  vorgekommen  ist,  so  wird  das
Schiff  sofort  zum  freien  Verkehre  zugelassen.
  

Wenn  Pest  im  Abgangshafen  oder
in  dessen  Umgegend  festgestellt  worden,
oder  wenn  ein  Pestfall  während  der  Fahrt
vorgekommen  ist,  so  unterliegt  das  Schiff
in  Djebel = Tor  denjenigen  Maßnahmen,
welche  für  aus  dem  Süden  kommende

19
        <pb n="102" />
        pour  les  navires  qui  viennent  du
Sud  et  qui  s'arrêtent  à  Camaran.

II.  Voyage  de  retour.

ARTICLE  1.

Tout  navire  provenant  d'un  port
du  Hedjaz  ou  de  tout  autre  port
de  la  côte  arabique  de  la  mer
Rouge,  contaminé  de  peste,  ayant
à  bord  des  pèlerins  ou  masses  analogues,
  à  destination  de  Suez  ou
d'un  port  de  la  Méditerranée,  est
tenu  de  se  rendre  à  El - Tor  pour
y   subir  l'observation  règlementaire
indiquée  plus  bas.

Il  y  sera  procédé  au  débarquement
  des  passagers,  bagages  et
marchandises  susceptibles  et  à  leur
désinfection,  ainsi  qu'à  celle  des
effets  à  usage  et  du  navire.

ARTICLE  2.

Les  navires  qui  ramèneront  les
pèlerins  ne  traverseront  le  canal
qu'en  quarantaine.

Les  pèlerins  égyptiens  après  avoir
quitté  El - Tor,  devront  débarquer
à  Ras  Mallap  ou  tout  autre  endroit
désigné  par  le  Conseil  sanitaire,
pour  y  subir  l'observation  de  trois
jours  et  une  visite  médicale,  avant
d'être  admis  en  libre  pratique.

Dans  le  cas  où,  pendant  la  traversée
  de  El - Tor  à  Suez,  ces  navires
  auraient  eu  un  cas  suspect  à
bord,  ils  seront  repoussés  à  El-Tor.

—   92   —

und  in  Camaran  haltende  Schiffe  angeordnet
  sind.

II.  Rückfahrt.

Artikel  1.

Jedes  aus  einem  pestverseuchten  Hafen
des  Hedjaz  oder  aus  irgend  einem
anderen  pestverseuchten  Hafen  der  arabischen
  Küste  des  Rothen  Meeres  kommende
  Schiff,  welches  Pilgertransporte
oder  ähnliche  Massentransporte  an  Bord
hat  und  nach  Suez  oder  einem  Hafen
des  Mittelländischen  Meeres  bestimmt
ist,  hat  sich  nach  El = Tor  zu  begeben,
um  dort  der  weiter  unten  bezeichneten
reglementsmäßigen  Beobachtung  unterworfen
  zu  werden.

Es  wird  dort  zur  Ausschiffung  der
Passagiere,  des  Gepäcks  und  der  giftfangenden
  Waaren  geschritten  sowie  zu
deren  Desinfektion  und  zur  Desinfektion
der  Bekleidungsgegenstände  des  täglichen
Gebrauchs  und  des  Schiffes.

Artikel  2.

Die  Schiffe,  welche  die  Pilger  zurückbringen,
  dürfen  den  Kanal  nur  in
Quarantäne  durchfahren.

Die  egyptischen  Pilger  sind,  nachdem
sie  El = Tor  verlassen  haben,  in  Ras
Mallap  oder  irgend  einem  anderen  von
dem  Gesundheitsrathe  bezeichneten  Orte
auszuschiffen,  um  sich  dort  der  3 tägigen
  Beobachtung  und  einer  ärztlichen
  Revision  zu  unterziehen,  bevor
sie  zum  freien  Verkehre  zugelassen  werden.

Ist  während  der  Fahrt  von  El  Tor
nach  Suez  ein  verdächtiger  Fall  an
Bord  vorgekommen,  so  werden  diese
Schiffe  nach  El = Tor  zurückgewiesen.
        <pb n="103" />
        ARTICLE 3.

Les  agents  des  Compagnies  de
navigation  et  les  capitaines  sont
prévenus  qu'après  avoir  fini  leur
observation  à  la  station  sanitaire
de  El - Tor  et  à  Ras  Mallap,  les
pèlerins  égyptiens  seront  seuls  autorisés
  à  quitter  définitivement  le
navire  pour  rentrer  ensuite  dans
leurs  foyers.  Ne  seront  reconnus
comme  Égyptiens  ou  résidant  en
Égypte  que  les  pèlerins  porteurs
d'une  carte  de  résidence  émanant
d'une  autorité  égyptienne,  et  conforme
  au  modèle  établi.  Des  exemplaires
  de  cette  carte  seront  déposés
auprès    des  autorités  consulaires  et
sanitaires  de  Djeddah  et  de  Yambo,
où  les  agents  et  capitaines  de  navire
pourront  les  examiner.

Les  pèlerins  non  égyptiens,  tels
que  les  Tures,  les  Russes,  les  Persans,
  les  Tunisiens,  les  Algériens,
les  Marocains,  etc.,  ne  pourront,
après  avoir  quitté  El - Tor,  être  débarqués
  dans  un  port  égyptien.

En  conséquence  les  agents  de  navigation
  et  les  capitaines  sont  prévenus
  que  le  transbordement  des
pèlerins  étrangers  à  l’Égypte,  soit
à  Tor,  soit  à  Suez,  à  Port-Said  ou
à  Alexandrie  est  interdit.

Les  bateaux  qui  auraient  à  leur
bord  des  pèlerins  appartenant  aux
nationalités  dénommées  dans  le  paragraphe
  précédent  suivront  la  condition
  de  ces  pèlerins  et  ne  seront
recus  dans  aucun  port  égyptien  de
la  Méditerranée.

ARTICLE  4.
Si  la  présence  de  la  peste  n'est
pas  constatée  au  Hedjaz  et  ne  l'a

—   93   —

Artikel  3.

Die  Agenten  der  Schiffahrtsgesellschaften
  und  die  Kapitäne  werden  davon
  in  Kenntniß  gesetzt,  daß  allein  die
eqyptischen  Pilger  nach  Beendigung  ihrer
Beobachtung  in  der  Sanitätsstation  von
El = Tor  und  in  Ras  Mallap  berechtigt
sind,  das  Schiff  definitiv  zu  verlassen,
um  alsdann  in  ihr  Heim  zurückzukehren.
Es  werden  als  Egypter  oder  in  Egypten
wohnhaft  nur  die  Pilger  angesehen,
welche  im  Besitz  einer  von  einer  egyptischen
  Behörde  ausgestellten  und  der
vorgeschriebenen  Form  entsprechenden
Aufenthaltskarte  sind.  Exemplare  dieser
Karte  werden  bei  den  Konsulats=  und
Sanitätsbehörden  in  Djeddah  und
Yambo  niedergelegt,  wo  die  Agenten
und  Schiffskapitäne  sie  einsehen  können.

Die   nichtegyptischen  Pilger,  wie
Türken,  Russen,  Perser,  Tunesier,  Algerier,
  Marokkaner  2c.  dürfen,  nachdem
sie  El = Tor  verlassen  haben,  nicht  in
einem  egyptischen  Hafen  landen.

In  Folge  dessen  werden  die  Schifffahrtsagenten
  und  die  Kapitäne  davon
in  Kenntniß  gesetzt,  daß  das  Umsteigen
von  in  Egypten  nicht  heimischen  Pilgern,
  sei  es  in  Tor,  Suez,  Port = Said
oder  Alexandrien  verboten  ist.

Die  Behandlung  von  Schiffen,  welche
Pilger  der  vorstehend  aufgeführten  Nationalitäten
  an  Bord  haben,  richtet  sich
nach  den  Grundsätzen  für  die  Behandlung
  dieser  Pilger  und  sie  werden  in
keinem  egyptischen  Hafen  des  Mittelländischen
  Meeres  zugelassen.

Die

Artikel  4.
Wenn  Pest  nicht  im  Hedjaz  festgestellt
  wird  und  während  der  Pilger=19*
        <pb n="104" />
        —  94   —

pas  été  au  cours  du  pèlerinage,  les
navires  seront  soumis  à  Djebel-Tor
aux  règles  instituées  à  Camaran  pour
les  navires  indemnes.

Les  pèlerins  seront  débarqués;  ils
prendront  une  douche-lavage  ou  un
bain  de  mer;  leur  linge  sale,  la
partie  de  leurs  effets  à  usage  et  de
leurs  bagages  qui  peut  être  suspecte,
d'après  l'appréciation  de  l'autorité
sanitaire,  seront  désinfectés;  la  durée
de  ces  opérations,  en  y  comprenant
le  débarquement  et  l'embarquement,
ne  devra  pas  dépasser  soixante-douze
heures.

Si  la  présence  de  la  peste  est
constatée  an  Hedjaz  ou  l'a  été  au
cours  du  pèlerinage,  ces  navires

seront  soumis,  à  Djebel-Tor,  aux
règles  instituées  à  Camaran  pour

les  navires  infectés.

Les  personnes  atteintes  de  peste
seront  débarquées  et  isolées  à  l'hôpi
tal.  La  désinfection  sera  pratiquée
d'une  facon  complète.  Les  autres
passagers  seront  débarqués  et  isolés
par  groupes,  aussi  peu  nombreux
que  possible,  de  manière  que  l'ensemble
  ne  soit  pas  solidaire  d'un
groupe  particulier,  si  la  peste  venait
à   s'y  développer.

Le  linge  sale,  les  objets  à  usage,

les  vêtements  de  l'équipage  et  des
passagers  seront  désinfectés,  ainsi

ue  le  navire.

L'autorité  sanitaire  locale  décidera
si  le  déchargement  des  gros  bagages
et  des  marchandises  est  nécessaire,
si  le  navire  entier  doit  être  désinfecté
  ou  si  une  partie  seulement
du  navire  doit  subir  la  désinfection.

fahrt  nicht  festgestellt  worden  ist,  so
unterliegen  die  Schiffe  in  Djebel = Tor
den  in  Camaran  für  reine  Schiffe  angeordneten
  Bestimmungen.

Die  Pilger  werden  gelandet;  sie
nehmen  ein  Douche=  oder  Seebad,  ihre
schmutzige  Wäsche  und  was  von  ihren
Bekleidungsgegenständen  des  täglichen
Gebrauchs  und  ihrem  Gepäcke  nach
Ansicht  der  Gesundheitsbehörde  verdächtig
  sein  könnte,  wird  desinfizirt;
die  Dauer  dieser  Maßnahmen,  einschließlich
  der  Aus=  und  Einschiffung,
darf  72  Stunden  nicht  übersteigen.

Wenn  Pest  im  Hedjaz  festgestellt  wird
oder  während  der  Pilgfahrt  festgestellt
worden  ist,  so  unterliegen  diese  Schiffe
in  Djebel = Tor  den  in  Camaran  für
verseuchte  Schiffe  angeordneten  Bestimmungen.


Die  von  Pest  befallenen  Personen
werden  gelandet  und  im  Hospital  isolirt.
Die  Desinfektion  wird  vollständig  durchgeführt.
  Die  übrigen  Passagiere  werden
gelandet  und  in  möglichst  kleinen  Gruppen
isolirt,  so  daß  die  Gesammtheit  nicht  in
Mitleidenschaft  gezogen  wird,  wenn  die
Pest  in  einer  einzelnen  Gruppe  ausbrechen
  sollte.

Die  schmutzige  Wäsche,  die  Bekleidungsgegenstände
  des  täglichen  Gebrauchs
und  die  Kleidung  der  Schiffsmannschaft
und  der  Passagiere  sowie  das  Schiff
werden  desinfezirt.

Die  lokale  Gesundheitsbehörde  hat
darüber  zu  entscheiden,  ob  das  Ausladen
des  großen  Gepäcks  und  der  Waaren
nothwendig  und  ob  das  Schiff  ganz
oder  nur  theilweise  zu  desinfiziren  ist.
        <pb n="105" />
        Tous  les  pèlerins  seront  soumis
à   une  observation  de  douze  jours
pleins  à  partir  de  celui  où  ont  été
terminées  les  opérations  de  désinfection.
  Si  un  cas  de  peste  s'est  produit
  dans  une  section,  la  période  de
douze  jours  ne  commence  pour  cette
section  qu'à  partir  de  celui  où  le
dernier  cas  à  été  constaté.

ARTICLE  5.

Les  navires  provenant  d'un  port
contaminé  de  peste  du  Hedjaz  ou
de  tout  autre  port  de  la  côte  arabique
  de  la  mer  Rouge,  sans  y
avoir  embarqué  des  pèlerins  ou
masses  analogues  et  qui  n'auront
pas  eu  à  bord,  durant  la  traversée,
  d'accident  suspect,  sont  placés  dans
Ia  catégorie  des  navires  ordinaires
suspects.  Ils  seront  soumis  aux
mesures  préventives  et  au  traitement
imposés  à  ces  navres.

S’ils  sont  à  destination  de  l'Égypte,
ils  subiront  une  observation  de  dix
jours  à  compter  de  la  date  du  départ,
  aux  Sources  de  Moise;  ils
seront  soumis  en  outre  à  toutes  les
mesures  prescrites  pour  les  bateaux
suspects  (désinfection,  etc.)  et  ne
seront  admis  à  la  libre  pratique
qu'après  visite  médicale  favorable.

Il  est  entendu  que,  si  ces  navires,
durant  la  traversée,  ont  eu  des
accidents  suspects,  l'observation  sera
subie  aux  Sources  de  Moise  et  sera
de  douze  jours.

ARTICLE  6.
Les  caravanes  composées  de  pèlerins
  égyptiens  devront,  avant  de

—   95   —

Allee  Pilger  unterliegen  einer  Beobachtung
  von  12  vollen  Tagen,  von
dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem
die  Desinfektionsmaßnahmen  beendigt
worden  sind.  Wenn  ein  Pestfall  in
einer  Abtheilung  vorgekommen  ist,  so
beginnt  die    12  tägige  Frist  für  diese
Abtheilung  erst  mit  dem  Tage,  an
welchem  der  letzte  Fall  festgestellt
worden  ist.

Artikel  5.

Die  aus  einem  pestverseuchten  Hafen
des  Hedjaz  oder  irgend  einem  anderen
Hafen  der  arabischen  Küste  des  Rothen
Meeres  kommenden  Schiffe,  welche  dort
keine  Pilgermassen  oder  ähnliche  Massen
eingeschifft  haben,  und  auf  denen
während  der  Fahrt  kein  verdächtiger
Fall  an  Bord  vorgekommen  ist,  werden
zu  den  gewöhnlichen  verdächtigen
Schiffen  gerechnet.  Sie  unterliegen  den
Vorbeugungsmaßregeln  und  der  Behandlung,
  die  für  diese  Schiffe  vorgeschrieben
  sind.

Sind  sie  nach  Egypten  bestimmt,  so
unterliegen  sie  an  den  Mosesquellen  einer
10  tägigen  Beobachtung  von  dem  Zeitpunkte
  der  Abfahrt  an  gerechnet;  außerdem
  werden  sie  sämmtlichen  für  verdächtige
  Schiffe  vorgeschriebenen  Maßnahmen
  (Desinfektion  2c.)  unterworfen
und  erst  nach  einer  günstig  ausgefallenen
ärztlichen  Revision  zum  freien  Verkehre
zugelassen.

Sind  während  der  Fahrt  verdächtige
Fälle  auf  diesen  Schiffen  vorgekommen,
so  dauert  die  Beobachtung  an  den
Mosesquellen  12  Tage.

Artikel  6.
Die  aus  egyptischen  Pilgern  bestehenden
  Karawanen  mussen  sich,  bevor  sie
        <pb n="106" />
        —  96   —

se  rendre  en  Égypte,  subir  une
quarantaine  de  rigueur  de  douze
jours  à  El - Tor;  elles  seront  ensuite
dirigées  sur  Ras  Mallap  pour  y  subir
une  observation  de  cinq  jours,  après
laquelle  elles  ne  seront  admises  en
libre  pratique  qu’après  visite  médicale
  favorable  et  désinfection  des
effets.

Les  caravanes  composées  de  pèlerins
  étrangers  devant  se  rendre
dans  leurs  foyers  par  la  voie  de
teire  seront  soumises  aux  mêmes  mesures
  que  les  caravanes    égyptiennes
et  devront  être  accompagnées  par
des  gardes  sanitaires  jusqu'aux
limites  du  désert.

Les  caravanes  venant  du  Hedjaz
par  la  route  de  Akaba  ou  de  Moila,
seront  soumises,  à  leur  arrivée  au
canal,  à  la  visite  médicale  et  à  la
désinfection  du  linge  sale  et  des
effets  à  usage.

ARTICLE  7.
1°  Le  transbordement  des  pèlerins
est  strictement  interdit  dans  les  ports
égyptiens.
2°  Les  navires  venant  du  Hedjaz

ou  d'un  port  de  la  côte  arabique

de  la  mer  Rouge  avec  patente  nette,
n’ayant  pas  à  bord  des  pèlerins  ou
masses  analogues  et  qui  n’auront
pas  eu  d’accident  suspect  durant  la
traversée,  seront  admis  en  libre
pratique  à  Suez  après  visite  médicale
  favorable.

ARTICLE  8.
Les  navires  partant  du  Hedjaz
avec  patente  nette  et  ayant  à  leur

sich  nach  Egypten  begeben,  einer  strengen
Quarantäne  von  12  Tagen  in  El = Tor
unterwerfen,  sie  werden  darauf  nach
Ras  Mallap  geleitet,  um  dort  einer
5  tägigen  Beobachtung  zu  unterliegen,
worauf  sie  erst  nach  günstige  ausgefallener
  ärztlicher  Revision  und  Desinfektion
ihrer  Effekten  zum  freien  Verkehre  zugelassen
  werden.

Die  aus  fremden  Pilgern  bestehenden
Karawanen,  welche  sich  auf  dem  Landwege
  nach  Hause  begeben  müssen,  unterliegen
  denselben  Maßnahmen  wie  die
egyptischen  Karawanen  und  müssen  von
Sanitätswachen  bis  zum  Wüstensaume
begleitet  werden.

Die  aus  dem  Hedjaz  auf  dem  Wege
von  Akaba  oder  Moila  kommenden
Karawanen  unterliegen  bei  ihrer  Ankunft
  am  Kanale  der  ärztlichen  Revision,
und  ihre  schmutzige  Wäsche  und  ihre
Bekleidungsgegenstände  des  täglichen
Gebrauchs  der  Desinfektion.

Artikel  7.

1.  Das  Umsteigen  der  Pilger  ist  in
den  egyptischen  Häfen  strengstens  verboten.


2.  Die  mit  reinem  Patent  aus  dem
Hedjaz  oder  aus  einem  Hafen  der  arabischen
  Küste  des  Rothen  Meeres  kommenden
  Schiffe,  welche  keine  Pilgertransporte
  oder  ähnliche  Massentransporte
  an  Bord  haben,  und  auf  denen
während  der  Fahrt  kein  verdächtiger
Fall  vorgekommen  ist,  werden  in  Suez
nach  günstig  ausgefallener  arztlicher
Revision  zum  freien  Verkehre  zugelassen.

Artikel  8.
Die  mit  reinem  Patent  aus  dem
Hedjaz  kommenden  Schiffe,  welche  Pilger
        <pb n="107" />
        bord  des  pèlerins  à  destination  d'un
port  de  la  côte  africaine  de  la  mer
Rouge  sont  autorisés  à  se  rendre  à
Souakim  pour  y  subir  l'observation
de  trois  jours  avec  débarquement
des  passagers  au  campement  quarantenaire.


ARTICLE  9.

Les  caravanes  de  pèlerins  arrivant
par  voie  de  terre  seront  soumises
à  la  visite  médicale  et  à  la  désinfection
  aux  Sources  de  Moise.

Mesures  sanitaires  à  appliquer
au  départ  des  pèlerins  des  ports
du  Hedjaz  et  allant  vers  le  Sud.

Il  y  aura  dans  les  ports  d'embarquement
  des  installations  sanitaires
  assez  complètes  pour  qu'on
puisse  appliquer  aux  pèlerins  qui
rentrent  dans  leur  pays,  les  mesures
  qui  sont  obligatoires  au  moment
  du  départ  de  ces  pèlerins  dans
les  ports  situés  au  delà  du  détroit
de  Bab-el-Mandeb.

  L'application  de  ces  mesures  sera
facultative,  c'est-à-dire  qu'elles  ne
seront  appliquées  que  dans  les  cas
où  l'autorite  consulaire  du  pays  auquel
  appartient  le  pèlerin,  ou  le
médecin  du  navire  à  bord  duquel
il  va  s'embarquer,  les  jugera  nécessaires.


B.  Mesures  à  prendre  dans  le

golfe  Persique.

I.  Régime  sanitaire  applicable
aux  provenances  maritimes,
dans  le  golfe  Persique.

Est  considéré  comme  infecté  le
navire  qui  a  la  peste  à  bord  ou  qui

—   97   —



mit  der  Bestimmung  nach  einem  Hafen
der  afrikanischen  Küste  des  Rothen
Meeres  an  Bord  haben,  sind  berechtigt,
sich  nach  Souakim  zu  begeben,  um  dort
der  3 tägigen  Beobachtung,  mit  Landung
  der  Passagiere  im  Quarantänelager,
  zu  unterliegen.

Artikel  9.

Die  auf  dem  Landwege  eintreffenden
Pilgerkarawanen  unterliegen  an  den
Mosesquellen  der  ärztlichen  Revision  und
der  Desinfektion.

Gesundheitspolizeiliche  Maßnahmen
  bei  der  Abfahrt  der  Pilger
aus  den  Häfen  des  Hedjaz,  wenn
sie  sich  nach  dem  Süden  begeben.

Es  sind  in  den  Einschiffungshäfen
gesundheitliche  Einrichtungen  zu  treffen,
welche  ausreichen,  um  auf  die  in  ihre
Heimath  zurückkehrenden  Pilger  diejenigen
  Maßnahmen  zur  Anwendung  zu
bringen,  welche  in  den  jenseits  der
Meerenge  von  Bab = el = Mandeb  gelegenen
  Häfen  bei  der  Abfahrt  dieser
Pilger  obligatorisch  sind.

Die  Anwendung  dieser  Maßnahmen
ist  fakultativ,  das  heißt  sie  werden  nur
dann  angewendet,  wenn  die  Konsulatsbehörde
  des  Landes,  welchem  der  Pilger
angehört,  oder  der  Arzt  des  Schiffes,  auf
welchem  er  sich  einschiffen  will,  es  für
nothwendig  erachtet.

B.  Maßnahmen  im  Persischen  Golfe.

I.  Gesundheitspolizeiliche  Behandlung
  von  Herkünften  zur  See  im
Persischen  Golfe.

Als  verseucht  gilt  ein  Schiff,  welches
Pest  an  Bord  hat  oder  auf  welchem
        <pb n="108" />
        a  présenté  un  on  plusicurs  cas  de
peste  depuis  douze  jours.

Est  considéré  comme  suspect  le
navire  à  bord  duquel  il  y  a  cu  des
cas  de  peste  au  moment  du  départ
ou  pendant  la  traversée,  mais  aucun
cas  depuis  douze  jours.

Est  considéré  comme  indemne,
bien  que  venant  d’un  port  contaminé,
le  navire  qui  n’a  eu   ni  décès  ni  cas
de  peste  à  bord,  soit  avant  le  départ,
soit  pendant  la  traversée,  soit  au
moment  de  l'arrivée.

Les  navires  infectés  sont  soumis
au  régime  suivant:

1°  Les  malades  sont  immédiatement
  débarqués  et  isolés.

2°  Les  autres  personnes  doivent
être  également  débarquées,  si
possible,  et  soumises  à  une
observation  dont  la  durée  variera
  selon  l'etat  sanitaire  du
navire  et  selon  la  date  du
dernier  cas,  sans  pouvoir  dépasser
  dix  jours.

3°  Le  linge  sale,  les  effets  à  usage
et  les  objets  de  l'équipage  et
des  passagers  qui,  de  l'avis  de
l'autorité  sanitaire  du  port,  seront
  considérés  comme  contaminés,
  seront  désinfectés  ainsi
que  le  navire  ou  seulement  la
partie  du  navire  qui  a  été
contaminée.

Une  désinfection  plus  étendue
pourra  être  ordonnée  par  l'autorite
  sanitaire  locale.

—   98   —

während  der  letzten  12  Tage  ein  oder
mehr  Pestfälle  vorgekommen  sind.

Als  verdächtig  gilt  ein  Schiff,  auf
welchem  zur  Zeit  der  Abfahrt  oder
während  der  Reise  Pestfälle  vorgekommen
  sind,  aber  kein  Fall  während
der  letzten  12  Tage.

Als  rein  gilt  ein  Schiff,  wenngleich
es  aus  einem  verseuchten  Hafen  kommt,
wenn  es  weder  vor  der  Abfahrt,  noch
während  der  Reise,  noch  bei  der  Ankunft
  Todes=  oder  Krankheitsfälle  an
Pest  an  Bord  gehabt  hat.

Verseuchte  Schiffe  unterliegen  folgender
  Behandlung:

1.  Die  Kranken  werden  sofort  ausgeschifft
  und  isolirt.

2.  Die  übrigen  Personen  müssen  womöglich
  gleichfalls  ausgeschifft  und
einer  Beobachtung  unterworfen
werden,  deren  Dauer  sich  je  nach  dem
Gesundheitszustande  des  Schiffes
und  nach  dem  Zeitpunkte  des  letzten
Krankheitsfalls  richtet,  welche  jedoch
  den  Zeitraum  von  10  Tagen
nicht  überschreiten  darf.

3.  Die  schmutzige  Wäsche,  die  Bekleidungsgegenstände
  des  täglichen
Gebrauchs  und  sonstige  Sachen
der  Schiffsmannschaft  und  Passagiere,
  welche  nach  Ansicht  der
Hafengesundheitsbehörde  als  mit
dem  Ansteckungsstoffe  der  Pest  behaftet
  zu  erachten  sind,  ebenso  wie
das  Schiff  oder  nur  der  mit  dem
Ansteckungsstoffe  der  Pest  behaftete
Theil  des  Schiffes  werden  desinfizirt.

Eine  weitergehende  Desinfektion
kann  von  der  lokalen  Gesundheitsbehörde
  angeordnet  werden.
        <pb n="109" />
        Les  navires  suspects  sont  soumis
aux  mesures  ci-après:
1°  Visite  médicale.
2°  Désinfection ;  le  linge  sale,  les
effets  à  usage  et  les  objets  de
l'équipage  et  des  passagers  qui,
de  l'avis  de  l'autorité  sanitaire

locale,  seront  considérés  comme

contaminés,  seront  désinfectés.

3°  Toutes  les  parties  du  navire
qui  ont  été  habitées  par  les
malades  ou  les  suspects,  devront
être  désinfectées.  Une  désinfection
  plus  étendue  pourra  être
ordonnée  par  l'autorité  sanitaire
locale.

4°  Evacuation  de  l’eau  de  la  cale
après  désinfection  et  substitution
d'une  bonne  eau  potable  à  celle
qui  est  emmagasinée  à  bord.

5°  L'équipage  et  les  passagers  sont
soumis  à  une  observation  de
dix  jours  à  compter  du  moment
où  il  n'existe  plus  de  cas  de
peste  à  bord.

Les  navires  indemnes  seront  admis

à  la  libre  pratique  immédiate,  quelle
que  soit  la  nature  de  leur  patente.

Ces   navires  doivent,  toutefois,  avoir

complété  ou  compléter  dix  jours
pleins  à  partir  du   moment  de  leur
départ  du  dernier  port  contaminé.

Le  seul  régime  que  peut  prescrire
à  leur  sujet  I’autorité  du  port  d'arrivée
  consiste  dans  les  mesures  applicables
  aux  navires  suspects  (visite
médicale,  désinfection,  évacuation  de
l'eau  de  cale  et  substitution  d’une
Reichs =  Gesetzbl.  1900.

—   99   —

Verdächtige  Schiffe  unterliegen  folgenden
  Maßnahmen:

1.  Aerztliche  Revision.

2.  Desinfektion;  die  schmutzige  Wäsche,
die  Bekleidungsgegenstände  des  täglichen
  Gebrauchs  und  sonstige  Sachen
der  Schiffsmannschaft  und  Passagiere,
  welche  nach  Ansicht  der
lokalen  Sanitätsbehörde  als  mit
dem  Ansteckungsstoffe  der  Pest
behaftet  zu  erachten  sind,  werden
desinfizirt.

3.  Alle  Theile  des  Schiffes,  welche
von  den  Kranken  oder  Verdächtigen
  bewohnt  gewesen  sind,  müssen
desinfizirt  werden.  Eine  weitergehende
  Desinfektion  kann  von  der
lokalen  Gesundheitsbehörde  angeordnet
  werden.

4.  Auspumpen  des  Bilgewassers  nach
erfolgter  Desinfektion  und  Ersatz
des  an  Bord  befindlichen  Wasservorraths
  durch  gutes  Trinkwasser.

5.  Die  Schiffsmannschaft  und  Passagiere
  unterliegen  einer  10  tägigen
Beobachtung,  von  dem  Zeitpunkt
an  gerechnet,  wo  Pest  nicht  mehr
an  Bord  vorkommt.

Reine  Schiffe  werden  sofort  zum
freien  Verkehre  zugelassen,  wie  auch
immer  ihr  Gesundheitspatent  lauten
mag.  Diese  Schiffe  müssen  jedoch  seit
dem  Zeitpunkt  ihrer  Abfahrt  aus  dem
letzten  verseuchten  Hafen  10  volle  Tage
hinter  sich  haben  oder  die  noch  fehlende
Zeit  abwarten.

Die  einzigen  Bestimmungen,  welche
die  Behörde  des  Ankunftshafens  ihnen
gegenüber  treffen  kann,  bestehen  in  den
auf  verdächtige  Schiffe  anwendbaren
Maßregeln  (ärztliche  Revision,  Desinfektion,
  Auspumpen  des  Bilgewassers

20
        <pb n="110" />
        bonne  eau  potable  à  celle  qui  est
emmagasinée  à  bord).

Il  est  entendu  que  l'autorité  compétente
  du  port  d’arrivée  pourra
toujours  réclamer  du  médecin  ou,
à  son  défaut,  du  capitaine  et  sous
serment,  un  certificat  attestant  qu'il
n'y   a  pas  eu  de  cas  de  peste  sur
le  navire  depuis  le  départ.

L’autorité  compétente  du  port
tiendra  compte,  pour  l'application
de  ces  mesures,  de  la  présence  d’un
médecin  diplômé  et  d’un  appareil
de  désinfection  (étuve)  à  bord  des
navires  des  trois  catégories  susmentionnées.


Des  mesures  spéciales  peuvent
être  prescrites  à  l'égard  des  navires

offrant  de  mauvaises  conditions
d'hygiène.
Les  marchandises  arrivant  par

mer  ne  peuvent  être  traitées  autrement
  que  les  marchandises  transportées
  par  terre,  au  point  de  vue
de  la  désinfection  et  des  défenses
d'importation,  de  transit  et  de
quarantaine.

Tout  navire  qui  ne  voudra  pas
se  soumettre  aux  obligations  imposées
  par  l'autorité  du  port  sera
libre  de  reprendre  la  mer.

Il  pourra  être  autorisé  à  débarquer
  ses  marchandises,  après  que
les  précautions  nécessaires  auront
été  prises,  savoir:

1°  Isolement  du  navire,  de  l'équipage

  et  des  passagers.

2°  Evacuation  de  l'eau  de  la  cale,

après  désinfection.

3°  Substitution  d'une  bonne  eau

potable  à  celle  qui  était  emmagasinée
  à  bord.

—   100   —

und  Ersatz  des  an  Bord  befindlichen
Wasservorraths  durch  gutes  Trinkwasser).

Die  zuständige  Behörde  des  Ankunftshafens
  kann  immer  von  dem  Arzte
oder  statt  seiner  von  dem  Kapitän  eine
eidliche  Bescheinigung  darüber  verlangen,
daß  seit  der  Abfahrt  auf  dem  Schiffe
kein  Pestfall  vorgekommen  ist.

Die  zuständige  Hafenbehörde  wird
bei  der  Anwendung  dieser  Maßregeln
den  Umstand  in  Rechnung  ziehen,  ob
sich  an  Bord  der  vorherbezeichneten
3  Schiffskategorien  ein  mit  Diplom  versehener
  Arzt  und  ein  Desinfektionsapparat
  (Dampfkasten)  befindet.

Besondere  Maßregeln  können  für
Schiffe  mit  schlechten  Gesundheitsbedingungen
  getroffen  werden.

Die  zur  See  ankommenden  Waaren
können  in  Bezug  auf  Desinfektion,  Einund
  Durchfuhrverbote  und  Quarantäne
nicht  anders  behandelt  werden,  als  die
zu  Lande  beförderten  Waaren.

Jedem  Schiffe,  welches  sich  den  von
der  Hafenbehörde  ihm  auferlegten  Maßregeln
  nicht  unterwerfen  will,  steht  es
frei,  wieder  in  See  zu  gehen.

Es  kann  die  Erlaubniß  erhalten,  seine
Waaren  zu  löschen,  nachdem  die  erforderlichen
  Vorsichtsmaßregeln  getroffen
worden  sind,  nämlich:

1.  Isolirung  des  Schiffes,  der  Schiffsmannschaft
  und  der  Reisenden.
2.   Auspumpen  des  Bilgewassers  nach

erfolgter  Desinfektion.

3.  Ersatz  des  an  Bord  befindlichen

Wasservorraths  durch  gutes  Trinkwasser.



2.
        <pb n="111" />
        Il  pourra  également  être  autorisé
à  débarquer  les  passagers  qui  en
feraient  la  demande,  à  la  condition
que  ceux - ci  se  soumettent  aux

mesures  prescrites  par  l'autorité
locale.
II.  Établissements  sanitaires

du  golfe  Persique.

Il  y  a   lieu  d'installer  au  golfe
Persique  deux  établissements  sanitaires,
  I’un  au  détroit  d'Ormutz  (ile
d'Ormutz,  ile  de  Kishm,  ou,  à  leur
défaut,  une  localité  à  fixer  dans
leur  voisinage);  I’autre  aux  environs
de  Bassorah  dans  un  lieu  à  déterminer.


Il  y   aura  à  la  station  sanitaire
du  détroit  d'Ormutz  deux  médecins
au  moins,  des  agents  sanitaires,  des
gardes  sanitaires  et  tout  un  outillage
de  désinfection.  Un  petit  hôpital
sera  construit.

A  la  station  des  environs  de  Bassorah
  seront  construits  un  grand
lazaret  et  des  installations  pour  la
désinfection  des  marchandises  et
comportant  un  service  médical  composé
  de  plusieurs  médecins.

Les  navires,  avant  de  pénétrer
dans  le  golfe  Persique,  seront  arraisonnés
  à  l'établissement  sanitaire
du  détroit  d’Ormutz.  Ils  y  subiront
le  régime  sanitaire  prescrit  par  le
règlement.  S’ils  ont  des  malades
atteints  de  peste  à  bord,  ils  les  débarqueront.


Toutefois,  les  navires  qui  doivent
remonter  le  Chat - El - Arab  seront
autorisés,  si  la  durée  de  l'observation
  n'est  pas  terminée,  à  con-—   101   —



Auch  kann  dem  Schiffe  gestattet
werden,  die  Reisenden  auf  ihren  Wunsch
an  Land  zu  setzen,  unter  der  Bedingung,
daß  die  betreffenden  Reisenden  sich  den
von  der  lokalen  Behörde  vorgeschriebenen
Maßregeln  unterziehen.

II.  Sanitätsanstalten  des  Persischen
  Golfes.

Es  sind  in  dem  Persischen  Golfe
2  Sanitätsanstalten  zu  errichten,  die  eine
an  der  Meerenge  von  Ormutz  (Insel
Ormutz,  Insel  Kishm  oder,  falls  dies
nicht  angängig,  ein  anderweit  festzustellender
  Platz  in  deren  Nähe);  die
andere  in  der  Umgegend  von  Bassorah
an  einem  zu  bestimmenden  Orte.

Es  müssen  auf  der  Sanitätsstation
der  Meerenge  von  Ormutz  wenigstens
2  Aerzte  vorhanden  sein,  ferner
Sanitätsbeamte  und  Sanitätswächter
sowie  eine  vollständige  Desinfektionsausrüstung.
  Es  ist  ein  kleines  Hospital
zu  errichten.

Auf  der  Station  in  der  Umgegend
von  Bassorah  wird  ein  großes  Lazareth
nebst  Einrichtungen  für  die  Desinfektion
der  Waaren  und  einem  durch  mehrere
Aerzte  versehenen  Sanitätsdienst  errichtet.


Die  Schiffe  werden,  bevor  sie  in  den
Persischen  Golf  einlaufen,  in  der  Sanitätsanstalt
  der  Meerenge  von  Ormutz
ausgefragt.  Sie  unterliegen  dort  der
durch  das  Reglement  vorgeschriebenen
gesundheitspolizeilichen  Behandlung.  Die
etwa  an  Bord  befindlichen  Pestkranken
werden  gelandet.

Doch  wird  Schiffen,  welche  den
Chat = El = Arab  hinauffahren  müssen,

auch  wenn  die  Dauer  der  Beobachtung
noch  nicht  beendigt  ist,  die  Erlaubniß
20*
        <pb n="112" />
        —  102  —

tinuer  leur  route,  à  la  condition  de
passer  le  golfe  Persique  et  le  Chat-El - Arab
  en  quarantaine.  Un  gardien - chef,
  deux  gardes  sanitaires
pris  à  Ormutz  surveilleront  le  bateau
jusqu'à  Bassorah,  où  une  seconde
visite  médicale  sera  pratiquée  et
où  se  feront  les  désinfections  nécessaires.


Les  bateaux  qui  doivent  toucher
aux  ports  de  la  Perse  pour  y  débarquer
  des  passagers  ou  des  marchandises
  pourront  faire  ces  opérations
  à  Bender - Bouchir,  lorsqu'une
installation  sanitaire  convenable  y
aura  été  établie;  jusque-là  ces  opérations
  seront  pratiquées  à  Ormutz
ou  à  Bassorah.

Il  est  bien  entendu  qu’un  navire
qui  reste  indemne  à  l'expiration  des
dix  jours  à  compter  de  la  date  à
laquelle  il  a  quitté  le  dernier  port
contaminé  de  peste,  recevra  la  libre
pratique  dans  les  ports  du  Golfe
après  constatation,  à  l'arrivée,  de
son  état  indemne.

Les  établissements  sanitaires  d'Ormutz
  et  de  Bassorah  seront  placés
sous  la  dépendance  du  Conseil  Supérieur
  de  santé  de  Constantinople.
Pour  la  station  d’Ormutz  une  entente
  sera  établie  entre  le  Gouvernement
  ottoman  et  le  Gouvernement
persan.

En  attendant  que  les  Gouvernements
  ottoman  et  persan  aient  établi
cette  entente,  il  sera  organisé  d'urgence
  dans  une  des  iles  du  détroit
d'Ormutz  un  poste  sanitaire  dans
lequel  seront  placés,  par  les  soins
du  Conseil  sanitaire,  des  médecins
et  des  gardes  sanitaires.  Ces  derzur

  Fortsetzung  ihrer  Fahrt  unter  der
Bedingung  ertheilt,  daß  sie  den  Persischen
  Golf  und  den  Chat = El = Arab  in
Quarantäne  durchfahren.  Ein  Oberaufseher
  und  2  Sanitätswächter,  welche
in  Ormutz  aufgenommen  werden,  überwachen
  das  Boot  bis  Bassorah,  wo
eine  zweite  ärztliche  Revision  stattfindet
und  die  erforderlichen  Desinfektionen
vorgenommen  werden.

Schiffe,  welche  die  persischen  Häfen
anlaufen  mussen,  um  dort  Passagiere
oder  Waaren  zu  landen,  können  sich
jenen  Maßnahmen  in  Bender = Bouchir
unterziehen,  sobald  dort  eine  geeignete
Sanitätseinrichtung  getroffen  sein  wird ;
bis  dahin  werden  diese  Maßnahmen  in
Ormutz  oder  Bassorah  vorgenommen.

Ein  Schiff,  welches  bis  zum  Ablaufe
der  10  Tage,  von  dem  Zeitpunkt  an
gerechnet,  wo  es  den  letzten  pestverseuchten
  Hafen  verlassen  hat,  rein  geblieben
  ist,  erhält,  nachdem  bei  der
Ankunft  seine  Reinheit  festgestellt  worden
ist,  freie  Praktika  in  den  Häfen  des
Golfes.

Die  Sanitätsanstalten  in  Ormutz  und
Bassorah  unterstehen  dem  Obersten  Gesundheitsrath
  in  Constantinopel.  Bezüglich
  der  Station  von  Ormutz  wird
eine  Verständigung  zwischen  der  türkischen
und  der  persischen  Regierung  getroffen
werden.

Bis  diese  Verständigung  zwischen  der
türkischen  und  der  persischen  Regierung
getroffen  sein  wird,  wird  —  und  zwar
sofort  —  auf  einer  der  Inseln  der
Meerenge  von  Ormutz  ein  Sanitätsposten
  eingerichtet,  auf  welchem  durch
den  Gesundheitsrath  Aerzte  und  Sanitätswächter
  angestellt  werden.  Diese  Letz=
        <pb n="113" />
        —   103   —

niers  accompagneront  les  navires
passant  en  quarantaine  jusque  dans
le  Chat-El-Arab,  dans  I’établissement
placé  aux  environs  de  Bassorah.

Le  Conseil  Supérieur  de  santé  de
Constantinople  devra,  en  outre,  organiser
  sans  délai  les  établissements
sanitaires  de  Hannikim  et  de  Kizil
Dizé,  près  de  Bayazid,  sur  les
frontières  turco - persane  et  turcorusse.


Chapitre  II.
Mesures  à  prendre  en  Europe.

Titre  I.
Mesures  destinées  à  tenir  les
Gouvernements  signataires  de
Ia  Convention  au  courant  de
I’état  d’une  épidémie  de  peste,
ainsi  que  des  moyens  employés
pour  éviter  sa  propagation  et
son  importation  dans  les  endroits
  indemnes.

Notification  et  communications
ultérieures.

Le  Gouvernement  du  pays  contaminé
  doit  notifier  aux  divers
Gouvernements  l'existence  de  tout
cas  de  peste.  Cette  mesure  est
  essentielle.

Elle  n'aura  de  valeur  réelle  que
si  celui-ci  est  prévenu  lui-même
des  cas  de  peste  et  des  cas  douteux
survenus  sur  son  territoire.  On   ne
saurait  donc  trop  recommander  aux
divers  Gounvernements  la  déclaration
obligatoire  des  cas  de  peste  par  les
médecins.

L'objet  de  la  notification  sera
l'existence  de  cas  de  peste,  l'endroit
où  ces  cas  ont  paru,  la  date  de

teren  begleiten  die  in  Quarantäne  durchfahrenden
  Schiffe  bis  in  den  Chat = El=Arab
  bis  zu  der  in  der  Umgegend  von
Bassorah  errichteten  Anstalt.

Der  Oberste  Gesundheitsrath  in  Constantinopel
  muß  im  Uebrigen  die  Sanitätsanstalten
  von  Hannikim  und  Kizil
Dizé  bei  Bayazid  an  der  türkisch = persischen
  und  türkisch = russischen  Grenze  unverzüglich
  einrichten.

Kapitel  II.
Maßnahmen  in  Europa.

Titel  I.
Maßregeln,  um  die  der  Uebereinkunft
  beigetretenen  Regierungen
  über  den  Stand  einer

Pestepidemie  sowie  über  die  zur

Verhütung  der  Ausbreitung  und

Verschleppung  derselben  in  seuchenfreien

  Gegenden  angewandten

Mittel  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten.


Erste  Benachrichtigung  und  weitere  Mittheilungen.


Die  Regierung  des  verseuchten  Landes

muß  den  übrigen  Regierungen  von  jedem

vorgekommenen  Pestfalle  Nachricht  geben.

Diese  Maßregel  ist  wesentlich.

Von  wirklichem  Werthe  ist  dieselbe
nur  dann,  wenn  die  betreffende  Regierung
  selbst  von  dem  Auftreten  von
Pest=  und  pestverdächtigen  Fällen
Kenntniß  erhält.  Die  Einführung  der
Anzeigepflicht  für  die  Aerzte  bei  Pestfällen
  kann  den  verschiedenen  Regierungen
deshalb  nicht  genug  empfohlen  werden.

Gegenstand  der  Benachrichtigung  ist
das  Vorkommen  von  Pestfällen,  Ort
und  Zeit  ihres  Auftretens  sowie  die
        <pb n="114" />
        leur  apparition,  le  nombre  des  eas
constatés  et  celui  des  décès.

La  notification  sera  faite  aux
agences  diplomatiques  ou  consulaires
dans  la  capitale  du  pays  contaminé.
Pour  les  pays  qui  n'y  sont  pas  représentés,
  la  notification  sera  faite
directement  par  télégraphe  aux  Gouvernements
  étrangers.

Cette  première  notification  sera
suivie  de  communications  ultérieures
données  d’une  facon  régulière,  de
manière  à  tenir  les  Gouvernements
au  courant  de  la  marche  de  l'épidémie.
  Ces  communications  se  feront
au  moins  une  fois  par  semaine.

Les  renseignements  sur  le  début
et  sur  la  marche  de  la  maladie
devront  être  aussi  complets  que
possible.  Ils  indiqueront  plus  particulièrement
  les  mesures  prises  en
vue  de  combattre  l'extension  de
l'épidémie.  Ils  devront  préciser  les
mesures  prophylactiques  adoptées
relativement:

à  l'inspection  sanitaire  ou  à  la
visite  médicale,

à  l'isolement,
à  la  désinfection,
et  les  mesures  prescrites  au  point
de  vue  du  départ  des  navires  et  de
l'exportation  des  objets  susceptibtes.
Il  est  entendu  que  les  pays  limitrophes
  se  réservent  de  faire  des
arrangements  spéciaux  en  vue  d'organiser
  un  service  d'informations
directes  entre  les  chefs  des  administrations
  des  frontières.  
Le  Gouvernement  de  chaque  État
sera  tenu  de  publier  immédiatement
les  mesures  qu'il  croit  devoir  prescrire
  au  sujet  des  provenances  d’un

—   104   —



Zahl  der  festgestellten  Krankheits=  und
Todesfälle.

Die  Benachrichtigung  erfolgt  an  die
diplomatischen  oder  konsularischen  Vertretungen
  in  der  Hauptstadt  des  verseuchten
  Landes.  Für  Länder,  welche
dort  nicht  vertreten  sind,  ergeht  die  Benachrichtigung
  direkt  auf  telegraphischem
Wege  an  die  fremden  Regierungen.

Dieser  ersten  Benachrichtigung  müssen
weitere  regelmaßige  Mittheilungen  folgen,
welche  geeignet  sind,  die  Regierungen
über  die  Entwickelung  der  Epidemie  auf
dem  Laufenden  zu  erhalten.  Diese  Mittheilungen
  erfolgen  mindestens  einmal
in  der  Woche.

Die  Angaben  über  das  Auftreten
und  die  Entwickelung  der  Krankheit
müssen  so  vollständig  wie  möglich  sein.
Sie  enthalten  insbesondere  auch  die  zur
Verhütung  der  Ausbreitung  der  Epidemie
ergriffenen  Maßregeln  und  müssen  des
Näheren  die  Bestimmungen  bezeichnen,
welche  getroffen  sind:

bezüglich  der  gesundheitspolizeilichen
Inspektion  oder  der  ärztlichen
Untersuchung,
bezüglich  der  Isolirung  und
bezüglich  der  Desinfektion,
sowie  die  Anordnungen  für  die  Abfahrt
der  Schiffe  und  die  Ausfuhr  von  giftfangenden
  Gegenständen.

Den  an  einander  grenzenden  Ländern
bleibt  es  vorbehalten,  durch  besondere
Abkommen  einen  direkten  Nachrichtenaustausch
  zwischen  den  Vorständen  der
Grenzbehörden  einzurichten.

Die  Regierung  jedes  Staates  hat  diejenigen
  Maßregeln  sofort  zu  veröffentlichen,
  deren  Anordnung  sie  bezüglich
der  Herkünfte  aus  einem  verseuchten
        <pb n="115" />
        pays  ou  d'une  circonscription  territoriale
  contaminée.

Il  communiquera  aussitôt  cette
publication  à  l'agent  diplomatique
ou  consulaire  du  pays  contaminé,
résidant  dans  sa  capitale.  A  défaut
d’agence  diplomatique  ou  consulaire
dans  la  capitale,  la  communication
se  fera  directement  au  Gouvernement
  du  pays  intéressé.

Il  sera  tenu  également  de  faire
connaitre  par  les  mêmes  voies  le
retrait  de  ces  mesures  ou  les  modifications
  dont  elles  seraient  l'objet.

Titre  II.
Conditions  dans  lesquelles  une
circonscription¹)  territoriale
doit  être  considérée  comme
contaminée  ou  saine.

Est  considérée  comme  contaminée
toute  circonscription  où  a  été  constatée
  officiellement  l'existence  de
cas  de  peste.

N'est  plus  considérée  comme  contaminée
  toute  circonscription  dans
laquelle  la  peste  a  existé,  mais  où,
après  constatation  officielle,  il  n'y
a  eu  ni  décès,  ni  cas  nouveau  de
peste  depuis  dix  jours  après  la
guérison  ou  la  mort  du  dernier
pesteux,  à  condition  que  les  mesures
de  désinfection  nécessaires  aient  été
exécutées.

¹)  On   entend  par   le   mot  »circonscription«
une  partie  de  territoire  d'un  pays  placée
sous  une  autorité  administrative  bien  déterminée,
  ainsi:  une  province,  un  gouvernement,
  un  district,  un  département,
un  canton,  une  ile,  une  commune,  une
ville,  un  village,  un  port,  un  polder,  etc.,
quelles  que  soient  I’étendue  et  la  population
  de  ces  portions  de  territoire.

—   105   —



Lande  oder  verseuchten  örtlichen  Bezirke
für  erforderlich  hält.

Sie  theilt  diese  Veröffentlichung  sogleich
  dem  diplomatischen  oder  konsularischen
  Vertreter  des  verseuchten  Landes
  in  ihrer  Hauptstadt  mit.  In  Ermangelung
  einer  diplomatischen  oder
konsularischen  Vertretung  in  der  Hauptstadt
  erfolgt  die  Mittheilung  direkt  an
die  Regierung  des  betheiligten  Landes.

Sie  hat  die  Aufhebung  oder  etwaige
Abänderungen  dieser  Maßregeln  auf
demselben  Wege  bekannt  zu  geben.

Titel  II.
Voraussetzungen,  unter  denen  ein
örtlicher  Bezirk¹)  als  verseucht

oder  rein  anzusehen  ist.

Als  verseucht  gilt  jeder  Bezirk,  in
welchem  das  Vorkommen  von  Pestfällen
amtlich  festgestellt  worden  ist.

Als  nicht  mehr  verseucht  gilt  jeder
Bezirk,  in  welchem  zwar  die  Pest  aufgetreten
  ist,  wo  aber,  zufolge  amtlicher
Feststellung,  in  den  letzten  10  Tagen
seit  der  Heilung  oder  dem  Tode  des
letzten  Pestkranken  weder  ein  Todesnoch
  neuer  Erkrankungsfall  an  Pest
vorgekommen  ist,  vorausgesetzt,  daß  die
erforderlichen  Desinfektionsmaßnahmen
ausgeführt  worden  sind.

¹)  Unter  „Bezirk“  wird  ein  Gebietstheil
verstanden,  welcher  einer  bestimmten  Verwaltungsbehörde
  unterstellt  ist,  wie  zum  Beispiel
eine  Provinz,  ein  Gouvernement,  ein  Distrikt,
ein  Departement,  ein  Kanton,  eine  Insel,  eine
Gemeinde,  eine  Stadt,  ein  Dorf,  ein  Hafen,
ein  Polder  2c.,  welches  auch  immer  die  Ausdehnung
  und  Bevölkerung  dieser  Gebietstheile
sein  mag.
        <pb n="116" />
        —   106   —

Les  mesures  préventives  seront
appliquées  au  territoire  contaminé
à  partir  du  moment  où  des  cas  de
peste  auront  été  officiellement  constatés.


Ces  mesures  cesseront  d’être  appliquées
  dès  qu'il  aura  été  officiellement
  constaté  que  la  circonscription
est  redevenue  saine.

Ne  sera  pas  considéré  comme
autorisant  l'application  de  ces  mesures
  le  fait  que  quelques  cas  importés
  se  sont  manifestés  dans  une
circonscription  territoriale,  sans  donner
  lieu  à  des  cas  de  transmissiom.

Titre  III.
Nécessité  de  limiter  aux  circonscriptions
  territoriales  contaminées
  les  mesures  destinées
à  empêcher  la  propagation  de
I’épidémie.

Pour  restreindre  les  mesures  aux
seules  régions  atteintes,  les  Gouvornements
  ne  doivent  les  appliquer
qu'aux  provenances  des  circonscriptions
  contaminées.

Mais  cette  restriction  limitée  à  la
circonscription  contaminée  ne  devra
être  acceptée  qu'à  la  condition  formelle
  que  le  Gouvernement  du  pays
contammé  prenne  les  mesures  nécessaires
  pour  prévenir  l'exportation
des  objets  susceptibles  provenant  de
la  circonscription  contaminée.

Quand  une  circonscription  est  contaminée,
  aucune  mesure  restrictive
ne  sera  prise  contre  les  provenances
de  cette  circonscription,    si  ces  provenances
  l'ont  quittée  cinq  jours  au
moins  avant  le  premier  cas  de  peste.

Die  Schutzmaßregeln  treten  dem  verseuchten
  Bezirke  gegenüber  von  dem
Zeitpunkt  an  in  Wirksamkeit,  wo  Pestfälle
  amtlich  festgestellt  worden  sind.

Diese  Maßregeln  werden  außer  Kraft
gesetzt,  sobald  der  Bezirk  amtlich  wieder
für  rein  erklärt  worden  ist.

Der  Umstand,  daß  einige  eingeschleppte
  Fälle  in  einem  örtlichen  Bezirke
  vorgekommen  sind,  ohne  daß  sich
die  Krankheit  weiter  verbreitet  hat,  ist
kein  ausreichender  Grund,  um  die  erwähnten
  Maßnahmen  in  Wirksamkeit
treten  zu  lassen.

Titel  III.
Nothwendigkeit,  die  zur  Verhütung
  der  Ausbreitung  der  Epidemie
  bestimmten  Maßregeln  auf
die  verseuchten  örtlichen  Bezirke

zu  beschränken.
Um  die  Wirksamkeit  der  Maßnahmen
ausschließlich  auf  die  betroffenen  Gegenden

  zu  beschränken,  sollen  die  Regierungen

  dieselben  nur  für  Herkünfte  aus
den  verseuchten  Bezirken  in  Anwendung
bringen.

Indessen  braucht  diese  Beschränkung
auf  den  verseuchten  Bezirk  nur  unter
der  ausdrücklichen  Voraussetzung  eingehalten
  zu  werden,  daß  die  Regierung
des  verseuchten  Landes  die  erforderlichen
Anordnungen  trifft,  um  die  Ausfuhr
giftfangender  Gegenstände  aus  dem  verseuchten
  Bezirke  zu  verhüten.

Ist  ein  Bezirk  verseucht,  so  unterliegen
  Herkünfte  aus  diesem  Bezirke  keiner
Einfuhrbeschränkung,  wenn  dieselben  von
dort  mindestens  5    Tage  vor  dem  ersten
Pestfall  ausgeführt  worden  sind.
        <pb n="117" />
        —  107  —

Titre  IV.

Marchandises  ou  objets  susceptibles

  envisagés  au  point  de

vue  des  défenses  d'importation

ou  de  transit  et  de  la  désin—
fection.

I.  Importation  et  transit.

Les  objets  on  marchandises  susceptibles,
  qui  peuvent  être  prohibés
à  l'entrée,  sont:

1°  Les  linges  de  corps,  hardes  et

vêtements  portés  (effets  à  usage),
les  literies  ayasnt  servi.

Lorsque  ces  objets  sont  transportés
  comme  bagages  ou  à  la,
suite  d'un  changement  de  domicile
  (effets  d'installation),  ils
sont  soumis  à  un  régime  spécial.

Les  paquets  laissés  par  les
soldats  et  les  matelots  et  renvoyés
  dans  leur  patrie  après
décès  sont  assimilés  aux  objets
compris  dans  le  1°  qui  précède.

2°  Les  chiffons  et  drilles,  sans  en
excepter  les  chiffons  comprimés
par  la  force  hydraulique,  qui
sont  transportés  comme  marchandises
  en  ballots.

3°  Les  sacs  usés,  les  tapis,  les
broderies  ayant  servi.

4°  Les  cuirs  verts,  les  peaux  non
tannées,  les  peaux  fraiches.

5°  Les  débris  frais  d'animaux,
onglons,  sabots,  crins,  poils,
soies  et  laines  brutes.

6°  Les  cheveux.

Le  transit  des  marchandises  ou
objets  susceptibles,  emballés  de  telle
facon  qu'ils  ne  puissent  être  mani-Reichs = Gesetzbl.

  1900.

Titel  IV.

Giftfangende  Waaren  oder  Gegenstände,

  welche  für  die  Anordnung

von  Ein=  oder  Durchfuhrverboten

und  der  Desinfektion  in  Betracht
kommen.

I.  Ein=  und  Durchfuhr.

Giftfangende  Gegenstände  oder

Waaren,  welche  von  der  Einfuhr  ausgeschlossen
  werden  dürfen,  sind  folgende:

1.  Leibwäsche,  alte  und  getragene
Kleider  (Bekleidungsgegenstände  des
täglichen  Gebrauchs),  gebrauchtes
Bettzeug.

Werden  diese  Gegenstände  als
Reisegepäck  oder  in  Folge  eines
Wohnungswechsels  (Umzugsgut)
befördert,  so  unterliegen  sie  besonderen
  Bestimmungen.

Die  von  Soldaten  und  Matrosen
hinterlassenen  Packete,  welche  nach
deren  Tod  in  ihre  Heimath  zurückgesandt
  werden,  werden  den  unter  1
aufgeführten  Gegenständen  gleichgestellt.


2.  Hadern  und  Lumpen,  einschließlich
der  hydraulisch  zusammengepreßten
Lumpen,  welche  im  Großhandel
versendet  werden.

3.

Gebrauchte  Säcke,  Teppiche  und
Stickereien,  welche  benutzt  sind.

4.  Grüne  Felle,  ungegerbte  Häute,
frische  Häute.

5.   Frische  Thierabfälle,  Klauen,  Hufe,
Mähnen,  Haare,  rohe  Seide  und
Wolle.

6.  Menschenhaare.

Die  Durchfuhr  von  giftfangenden
Waaren  oder  Gegenständen  darf  nicht
untersagt  werden,  wenn  dieselben  so
21

5.
        <pb n="118" />
        pulés  en  route,  ne  doit  pas  être
interdit.

De  même,  lorsque  les  marchandises
  ou  objets  susceptibles  sont
transportés  de  telle  facon  qu’en
cours  de  route,  ils  n'aient  pu  être
en  contact  avec  des  objets  souillés,
leur  transit  à  travers  une  circonscription
  territoriale  contaminée  ne
doit  pas  être  un  obstacle  à  leur
entrée  dans  le  pays  de  destination.

Les  marchandises  et  objets  susceptibles
  ne  tomberont  pas  sous  l'application
  des  mesures  de  prohibition
à  l'entrée,  s'il  est  démontré  à  l'autorité
  du  pays  de  destination  qu'ils
ont  été  expédiés  cinq  jours  au  moins
avant  le  premier  cas  de  peste.

Il  n'est  pas  admissible  que  les
marchandises  puissent  être  retenues
en  quarantaine,  aux  frontières  de
terre.  La  prohibition  pure  et  simple
ou  la  désinfection  sont  les  seules
mesures  qui  puissent  être  prises.

II.  Désinfection.

Bagages.  —  La  désinfection  sera
obligatoire  pour  le  linge  sale,  les
hardes,  vêtements  et  objets,  qui
font  partie  de  bagages  ou  de  mobiliers
  (effets  d'installation),  provenant
  d'une  circonscription  territoriale
déclarée  contaminée  et  que  l’autorité
sanitaire  locale  considérera  comme
contaminés.

Marchandises.  —  La  désinfection
ne  sera  appliquée  qu’aux  marchandises
  et  objets  que  l'autorité  sanitaire
locale  considérera  comme  contaminés,
ou  à  ceux  dont  l'importation  peut
être  défendue.

—   108   —

verpackt  sind,  daß  unterwegs  eine  Berührung
  damit  nicht  möglich  ist.

Ebenso  soll  der  Umstand,  daß  giftfangende
  Waaren  oder  Gegenstände
durch  einen  verseuchten  örtlichen  Bezirk
befördert  worden  sind,  kein  Hinderniß
für  ihre  Einfuhr  in  das  Bestimmungsland
  bilden,  sofern  die  Beförderung  so
erfolgt  ist,  daß  unterwegs  eine  Berührung
  mit  beschmutzten  Gegenständen
nicht  hat  stattfinden  können.

Auf  giftfangende  Waaren  oder  Gegenstände
  finden  die  Einfuhrverbote  alsdann
  keine  Anwendung,  wenn  der  Behörde
  des  Bestimmungslandes  nachgewiesen
  wird,  daß  sie  mindestens  5
Tage  vor  dem  ersten  Pestfalle  zur  Absendung
  gelangt  sind.

Es  ist  nicht  statthaft,  daß  Waaren
an  den  Landgrenzen  in  Quarantäne
zurückgehalten  werden.  Der  einfache
Ausschluß  derselben  von  der  Einfuhr
oder  die  Desinfektion  sind  die  einzigen
zulässigen  Maßnahmen.

II.  Desinfektion.

Reisegepäck.  —  Desinfizirt  werden
müssen  schmutzige  Wäsche,  alte  und
getragene  Kleider  und  sonstige  Gegenstände,
  welche  zum  Reisegepäck  oder
Mobiliar  (Umzugsgut)  gehören,  wenn
sie  aus  einem  für  verseucht  erklärten
örtlichen  Bezirke  stammen  und  nach  Ansicht
  der  lokalen  Gesundheitsbehörde  als
mit  dem  Ansteckungsstoffe  der  Pest  behaftet
  zu  erachten  sind.

Waaren.  —  Die  Desinfektion  wird
nur  bei  solchen  Waaren  und  Gegenständen
  vorgenommen,  welche  nach  Ansicht
  der  lokalen  Gesundheitsbehörde  als
mit  dem  Ansteckungsstoffe  der  Pest  behaftet
  zu  erachten  sind,  oder  deren  Einfuhr
  verboten  werden  kann.
        <pb n="119" />
        Il  appartient  à  l'autorité  du  pays
de  destination  de  fixer  le  mode  et
l'endroit  de  la  désinfection.

La,  désinfection  devra  être  faite
de  manière  à  ne  détériorer  les  objets
que  le  moins  possible.  

Il  appartient  à  chaque  État  de
régler  la  question  relative  au  payement
  éventuel  de  dommages-intérêts
résultant  d’une  désinfection.

Les  lettres  et  correspondances,
imprimés,  livres,  journaux,  papiers
d'affaires,  etc.  (non  compris  les  colis
postaux)  ne  seront  soumis  à  aucune
restriction  ni  désinfection.

Titre  V.
Mesures  à  prendre  aux  frontières

  terrestres.  Service  des
chemins  de  fer.  Voyageurs.

Les  voitures  affectées  au  transport
des  voyageurs,  de  la  poste  et  des
bagages  ne  peuvent  être  retenues
aux  frontières.

S'il  arrive  qu'une  de  ces  voitures
soit  souillée,  elle  sera  détachée  du
train  pour  être  désinfectée,  soit  à  la
frontière,  soit  à  la  station  d’arrêt  la
plus  rapprochée,  lorsque  la  chose
sera  possible.

Il  en  sera  de  même  pour  les
wagons  à  marchandises.

Il  ne  sera  plus  établi  de  quarantaines
  terrestres.  Seules  les  personnes
  présentant  des  symptômes  de
peste  peuvent  être  retenues.

Ce  principe  n'exclut  pas  le  droit
pour  chaque  État,  de  fermer,  au
besoin,  une  partie  de  ses  frontières.

—   109   —

Die  Entscheidung  darüber,  in  welcher
Weise  und  wo  die  Desinfektion  stattzufinden
  hat,  steht  der  Behörde  des
Bestimmungslandes  zu.

Die  Desinfektion  muß  so  ausgeführt
werden,  daß  sie  die  Gegenstände  möglichst
  wenig  beschädigt.

Die  Regelung  der  Frage  des  eventuellen
  Ersatzes  des  aus  einer  Desinfektion
  sich  ergebenden  Schadens  wird
jedem  Staate  überlassen.

Briefe  und  Korrespondenzen,  Drucksachen,
  Bücher,  Zeitungen,  unter  Kreuzband
  versendbare  Schriften  2c.  (ausschließlich
  der  Postpackete)  unterliegen
weder  einer  Einfuhrbeschränkung  noch
Desinfektion.

Titel  V.

Maßnahmen  an  den  Landgrenzen.
Eisenbahndienst.  Reisende.

Die  zur  Beförderung  von  Reisenden,
der  Post  und  des  Reisegepäcks  dienenden
Wagen  können  an  der  Grenze  nicht
zurückgehalten  werden.

Ist  ein  solcher  Wagen  beschmutzt,  so
wird  er,  sobald  es  möglich  ist,  zwecks
Desinfektion  an  der  Grenze  oder  auf
der  nächsten  Haltestation  vom  Zuge  abgehängt.


Ebenso  ist  mit  den  Güterwagen  zu
verfahren.

Landquarantänen  werden  nicht  mehr
verhängt.  Nur  die  Personen,  welche
Pestsymptome  aufweisen,  können  zurückgehalten
  werden.

Dieser  Grundsatz  schließt  nicht  das
Recht  jedes  Staates  aus,  nöthigenfalls
einen  Theil  seiner  Grenzen  zu  sperren.

21*
        <pb n="120" />
        Il  importe  que  les  voyageurs
  soient  soumis,  au  point  de  vue  de
leur  état  de  santé,  à  une  surveillance
de  la  part  du  personnel  des  chemins
de  fer.

L'intervention  médicale  se  bornera.
à  une  visite  des  voyageurs  et  aux
  soins  à  donner  aux  malades.

S'il  y  a  visite  médicale,  elle  sera
combinée  autant  que  possible  avec
la  visite  douanière,  de  facon  que
les  voyageurs  soient  retenus  le  moins
longtemps  possible.

Dès  que  les  voyageurs  venant
d'un  endroit  contaminé  seront  arrivés
  à  destination,  il  serait  de  la
plus  haute  utilité  de  les  soumettre
à  une  surveillance  de  dix  jours  à
compter  de  la  date  du  départ.

Les  mesures  concernant  le  passage
aux  frontières  du  personnel  des  chemins
  de  fer  et  de  la  poste  sont  du

ressort  des  administrations  intéressées.
  Elles  seront  combinées  de

facon  à  ne  pas  entraver  le  service
régulier.

Les  Gouvernements  se  réservent
le  droit  de  prendre  des  mesures
particulières  à  l’égard  de  certaines
catégories  de  personnes  notamment
envers:

a)  Les  bohémiens  et  les  vagabonds:



b)  Les  émigrants  et  les  personnes

voyageant  ou  passant  la  frontière
  par  troupes.

Titre  VI.
Régime  spécial  des  zonesfrontières.


Le  règlement  du  trafic-frontière
et  des  questions  inhérentes  à  ce

—   110   —

Es  ist  von  Wichtigkeit,  daß  die
Reisenden  auf  ihren  Gesundheitszustand
hin  einer  Ueberwachung  durch  das  Eisenbahnpersonal
  unterzogen  werden.

Das  ärztliche  Eingreifen  beschränkt
sich  auf  eine  Untersuchung  der  Reisenden
und  die  Fürsorge  für  die  Kranken.

Findet  eine  ärztliche  Untersuchung
statt,  so  wird  dieselbe  thunlichst  mit  der
Zollrevision  verbunden,  damit  die  Reisenden
  so  wenig  wie  möglich  aufgehalten
werden.

Es  wird  von  größtem  Nutzen  sein,
die  aus  einem  verseuchten  Orte  kommenden
  Reisenden  nach  ihrer  Ankunft  am
Bestimmungsort  einer  10  tägigen,  vom
Zeitpunkte  der  Abreise  an  zu  rechnenden
Ueberwachung  zu  unterwerfen.

Die  bezüglich  des  Grenzüberganges
für  das  Eisenbahn=  und  Postpersonal
zu  treffenden  Maßregeln  sind  Sache  der
betheiligten  Verwaltungen.  Sie  werden
so  eingerichtet,  daß  sie  den  regelmäßigen
Dienst  nicht  stören.

Die  Regierungen  behalten  sich  das
Recht  vor,  besondere  Maßnahmen  für
gewisse  Kategorien  von  Personen  zu
treffen,  namentlich  für:

a)  Zigeuner  und  Vagabunden;

b)  Auswanderer  und  solche  Personen,
welche  in  Trupps  reisen  oder  die
Grenze  überschreiten.

Titel  VI.
Besondere  Bestimmungen  für  die
Grenzbezirke.

Die  Regelung  des  Grenzverkehrs  und
der  damit  zusammenhängenden  Fragen
        <pb n="121" />
        tralfic,  ainsi  que  l'adoption  de  mesures
  exceptionnelles  de  surveillance,
doivent  être  laissés  à  des  arrangements
  spéciaux  entre  les  États  limitrophes.


Titre  VII.

Voies  fluviales,  fleuves,
canaux  et  lacs.

On  doit  laisser  aux  Gouvernements
  des  États  riverains  le  soin
de  régler,  par  des  arrangements
spéciaux,  le  régime  sanitaire  des
voies  fluviales.

Titre  VIII.
Partie  maritime.  Mesures  à
prendre  dans  les  ports.

Est  considéré  comme  infecté  le
navire  qui  a  la  peste  à  bord  ou  qui
a  présenté  un  ou  plusieurs  cas  de
peste  depuis  douze  jours.

Est  considéré  comme  suspect  le
navire  à  bord  duquel  il  y  a  eu  des
eas  de  peste  au  moment  du  départ
ou  pendant  la  traversée,  mais  aucun
cas  nouveau  depuis  douze  jours.

Est  considéré  comme  indemne,
bien  que  venant  d’un  port  contaminé,
  le  navire  qui  n'a  eu  ni  décès
ni  cas  de  peste  à  bord,  soit  avant
le  départ,  soit  pendant  la  traversée,
soit  au  moment  de  l'arrivée.

Les  navires  infectés  sont  soumis
au  régime  suivant:

1°  Les  malades  sont  immédiatement

  débarqués  et  isolés.

2°  Les  autres  personnes  doivent

être  également  débarquées,  si
possible,  et  soumises  à  une  ob-—   111   —



sowie  die  Anordnung  außerordentlicher
Ueberwachungsmaßregeln  bleibt  besonderen
  Vereinbarungen  zwischen  den  an
einander  grenzenden  Staaten  überlassen.

Titel  VII.

Wasserwege,  Flüsse,  Kanäle  und
Seen.

Die  gesundheitspolizeiliche  Regelung
für  die  Wasserwege  bleibt  besonderen
Vereinbarungen  zwischen  den  Regierungen
  der  Uferstaaten  überlassen.

Titel  VIII.
Seeverkehr.   Maßnahmen  in  den

Häfen.

Als  verseucht  gilt  ein  Schiff,  welches
Pest  an  Bord  hat,  oder  auf  welchem
ein  oder  mehrere  Fälle  von  Pest  während
  der  letzten  12  Tage  vorgekommen
sind.  

Als  verdächtig  gilt  ein  Schiff,  auf
welchem  zur  Zeit  der  Abfahrt  oder  während
  der  Reise  Pestfälle  vorgekommen
sind,  aber  kein  neuer  Fall  während  der
letzten  12  Tage.

Als  rein  gilt  ein  Schiff,  obwohl
aus  einem  verseuchten  Hafen  kommend,
wenn  es  weder  vor  der  Abfahrt  noch
während  der  Reise,  noch  zur  Zeit  der
Ankunft  einen  Todes=  oder  Krankheitsfall
  an  Pest  an  Bord  gehabt  hat.

Verseuchte  Schiffe  unterliegen  folgender
  Behandlung:

1.  Die  Kranken  werden  sofort  ausgeschifft

  und  isolirt.

2.  Die  übrigen  Personen  müssen  womöglich

  gleichfalls  ausgeschifft  und
einer  Beobachtung  oder  Ueber=Seeverkehr.
        <pb n="122" />
        servation  ou  à  une  surveillance¹)
  dont  la  durée  variera
selon  l'état  sanitaire  du  navire
  et  selon  la  date  du  dernier
  cas,  sans  pouvoir  dépasser
dix  jours.

3°  Le  linge  sale,  les  effets  à  usage
et  les  objets  de  l'équipage  et
des  passagers,  qui,  de  l'avis  de
l'autorité  sanitaire  du  port,  seront
  considérés  comme  contaminés,
  seront  désinfectés.

4°  L’eau  de  la  cale  sera  évacuée
après  désinfection  et  l'on  substituera
  une  bonne  eau  potable
à  celle  qui  est  emmagasinée
à  bord.

5°  Toutes  les  parties  du  navire
qui  ont  été  habitées  par  les
pesteux  devront  être  désinfectées.
  Une  désinfection  plus
étendue  pourra  être  ordonnée
par  l'autorité  sanitaire  locale.

Les  navires  suspects  sont  soumis
aux  mesures  ci-après:

1°  Visite  médicale.

2°  Désinfection:  le  linge  sale,  les
effets  à  usage  et  les  objets  de
l'équipage  et  de  passagers,  qui,

¹)  Le  mot  »observation«  veut  dire:
isolement  des  voyageurs  soit  à  bord  d'un
navire,  soit  dans  un  lazaret,  avant  qu’ils
n’obtiennent  la  libre  pratique.

Le  mot  »surveillance«  veut  dire:  les
voyageurs  ne  seront  pas  isolés;  ils  obtiennent
  de  suite  la  libre  pratique,  mais
sont  suivis  dans  les  diverses  localités  où
ils  se  rendent  et  soumis  à  un  examen
médical  constatant  leur  état  de  santé.

—   112   —



wachung¹)  unterworfen  werden,
deren  Dauer  je  nach  dem  Gesundheitszustande
  des  Schiffes  und
dem  Zeitpunkte  des  letzten  Krankheitsfalls
  verschieden  ist,  die  indessen
  den  Zeitraum  von  10  Tagen
nicht  überschreiten  darf.

3.  Die  schmutzige  Wäsche,  die  Bekleidungsgegenstände
  des  täglichen
Gebrauchs  und  sonstige  Sachen
der  Schiffsmannschaft  und  Reisenden,
  welche  nach  Ansicht  der  Hafengesundheitsbehörde
  als  mit  dem
Ansteckungsstoffe  der  Pest  behaftet
zu  erachten  sind,  werden  desinfizirt.

4.  Das  Bilgewasser  wird  nach  stattgehabter
  Desinfektion  ausgepumpt
und  man  ersetzt  den  an  Bord
befindlichen  Wasservorrath  durch
gutes  Trinkwasser.

5.  Alle  Theile  des  Schiffes,  welche
von  Pestkranken  bewohnt  gewesen
sind,  müssen  desinfizirt  werden.
Eine  weitergehende  Desinfektion
kann  von  der  lokalen  Gesundheitsbehörde
  angeordnet  werden.

Verdächtige  Schiffe  unterliegen  nachstehenden
  Maßregeln:
1.  Aerztliche  Revision.
2.  Desinfektion:  die  schmutzige  Wäsche,
die  Bekleidungsgegenstände  des  täglichen
  Gebrauchs  und  sonstige

¹)  Das  Wort  „Beobachtung“  bedeutet:
Isolirung  der  Reisenden,  sei  es  an  Bord
eines  Schiffes,  sei  es  in  einem  Lazarethe,  bevor

  sie  freie  Praktika  erhalten.

Das  Wort  „Ueberwachung“  bedeutet:  die
Reisenden  werden  nicht  isolirt;  sie  erhalten
sofort  freie  Praktika,  werden  aber  an  den
verschiedenen  Orten,  wohin  sie  sich  begeben,  im
Auge  behalten  und  einer  ärztlichen  Kontrole
zur  Feststellung  ihres  Gesundheitszustandes
unterworfen.
        <pb n="123" />
        de  l'avis  de  l'autorité  sanitaire
locale,  seront  considérés  comme
contaminés,  seront  désinfectés.

3°  Evacuation  de  l'eau  de  la  cale
apres  désinfection  et  substitution
d'une  bonne  eau  potable  à  celle
qui  est  emmagasinée  à  bord.

4°  Désinfection  de  toutes  les  parties
du  navire  qui  ont  été  habitées
par  les  pesteux.  Une  désinfection
  plus  étendue  pourra  être
ordonnée  par  l'autorité  sanitaire
locale.

Il  est  recommandé  de  soumettre
à  une  surveillance,  au  point  de  vue
de  leur  état  de  santé,  l’équipage
et  les  passagers  pendant  dix  jours  à
dater  de  l'arrivée  du  navire.

Il  est  également  recommandé
d’empêcher  le  débarquement  de
l'équipage,  sauf  pour  raisons  de
service.

Les  navires  indemnes  seront  admis
à  la  libre  pratique  immédiate,  quelle
que  soit  la  nature  de  leur  patente.

Le  seul  régime  que  peut  prescrire
  à  leur  sujet  l'autorité  du  port
o'arrivée  consiste  dans  les  mesures
applicables  aux  navires  suspects
(visite  médicale,  désinfection,  évacuation
  de  l'eau  de  cale  et  substitution
  d'une  bonne  eau  potable  à
celle  qui  est  emmagasinée  à  bord),
sauf  toutefois  ce  qui  a  trait  à  la
désinfection  du  navire.

—   113   —

Sachen  der  Schiffsmannschaft  und
Reisenden,  welche  nach  Ansicht  der
lokalen  Gesundheitsbehörde  als  mit
dem  Ansteckungsstoffe  der  Pest  behaftet
  zu  erachten  sind,  werden
desinfizirt.

3.  Auspumpen  des  Bilgewassers  nach
stattgehabter  Desinfektion  und  Ersatz
  des  an  Bord  befindlichen
Wasservorraths  durch  gutes  Trinkwasser.


4.  Desinfektion  aller  Theile  des
Schiffes,  welche  von  Pestkranken
bewohnt  gewesen  sind.  Eine  weitergehende
  Desinfektion  kann  von  der
lokalen  Gesundheitsbehörde  angeordnet
  werden.

Es  empfiehlt  sich,  die  Schiffsmannschaft
  und  die  Reisenden  auf  ihren
Gesundheitszustand  hin  einer  10 tägigen
Ueberwachung,  vom  Zeitpunkte  der  Ankunft
  des  Schiffes  an  gerechnet,  zu
unterwerfen.

Ebenso  empfiehlt  es  sich,  das  Anlandgehen
  der  Schiffsmannschaft  zu  verhindern,
  es  sei  denn,  das  dienstliche
Gründe  das  Anlandgehen  nothwendig
machen.

Reine  Schiffe  werden  sofort  zum
freien  Verkehre  zugelassen,  wie  auch
immer  ihr  Gesundheitspaß  lauten  mag.

Die  einzigen  Bestimmungen,  welche
ihnen  gegenüber  die  Behörde  des  Ankunftshafens
  treffen  kann,  bestehen  in
den  auf  verdächtige  Schiffe  anwendbaren
  Maßregeln  (ärztliche  Revision,
Desinfektion,  Auspumpen  des  Bilgewassers
  und  Ersatz  des  an  Bord  befindlichen
  Wasservorraths  durch  gutes
Trinkwasser),  ausgenommen  jedoch  die
auf  die  Desinfektion  des  Schiffes  bezüglichen
  Bestimmungen.
        <pb n="124" />
        Il  est  recommandé  de  soumettre
à  une  surveillance,  au  point  de  vue
de  leur  état  de  santé,  l'équipage  et
les  passagers  pendant  dix  jours  à
compter  de  la  date  où  le  navire  est
parti  du  port  contaminé.

Il  est  également  recommandé
d’empêcher  le  débarquement  de
l'équipage,  sauf  pour  raisons  de
service.

Il  est  entendu  que  l’autorité  compétente
  du  port  d'arrivée  pourra
toujours  réclamer  un  certificat  du
médecin  du  bord  ou,  à  son  défaut,
du  capitaine  et  sous  serment
attestant  qu'il  n'y  a  pas  eu  de  cas
de  peste  sur  le  navire  depuis  le
départ.

L’autorité  compétente  du  port
tiendra  compte,  pour  l'application
de  ces  mesures,  de  la  présence
d’un  médecin  et  d'un  appareil  de
désinfection  (étuve)  à  bord  des  navires
  des  trois  catégories  susmentionnées.


Des  mesures  spéciales  peuvent
être  prescrites  à  l'égard  des  navires
encombrés,  notamment  des  navires
d’émigrants  ou  de  tout  autre  navire
offrant  de  mauvaises  conditions
d'hygiène.

Les  marchandises  arrivant  par
mer  ne  peuvent  être  traitées  autrement
  que  les  marchandises  transportées
  par  terre,  au  point  de  vue
de  la  désinfection  et  des  défenses
d'importation,  de  transit  et  de  quarantaine.


Tout  navire  qui  ne  voudra  pas
se  soumettre  aux  obligations  imposées
  par  l’autorité  du  port  sera
libre  de  reprendre  la  mer.

—   114   —

Es  empfiehlt  sich,  die  Schiffsmannschaft
  und  die  Reisenden  auf  ihren  Gesundheitszustand
  hin  einer  10  tägigen
Ueberwachung,  vom  Zeitpunkte  der  Abfahrt
  des  Schiffes  aus  dem  verseuchten
Hafen  an  gerechnet,  zu  unterwerfen.

Ebenso  empfiehlt  es  sich,  das  Anlandgehen
  der  Mannschaft  zu  verhindern,
es  sei  denn,  daß  dienstliche  Gründe  das
Anlandgehen  nothwendig  machen.

Die  zuständige  Behörde  des  Ankunftshafens
  ist  immer  berechtigt,  eine  von
dem  Schiffsarzt  oder  an  dessen  Stelle
von  dem  Kapitän  auszustellende  eidliche
Bescheinigung  darüber  zu  fordern,  daß
auf  dem  Schiffe  seit  der  Abfahrt  kein
Pestfall  vorgekommen  ist.

Wenn  sich  an  Bord  der  vorher  bezeichneten
  3  Kategorien  von  Schiffen
ein  Arzt  und  ein  Desinfektionsapparat
(Dampfkasten)  befindet,  so  wird  die  zuständige
  Hafenbehörde  diesen  Umstand
bei  der  Anwendung  jener  Maßregeln  in
Rechnung  ziehen.

Besondere  Maßnahmen  können  getroffen
  werden  für  stark  besetzte  Schiffe,
namentlich  für  Auswandererschiffe,  oder
jedes  andere  Schiff,  welches  schlechte
Gesundheitsbedingungen  aufweist.

Die  zur  See  ankommenden  Waaren
können  in  Bezug  auf  Desinfektion,  Einund
  Durchfuhrverbote  und  Quarantänenicht
  anders  behandelt  werden,  als  die
zu  Lande  beförderten  Waaren.

Jedem  Schiffe,  welches  sich  den  von
der  Hafenbehörde  ihm  auferlegten  Verpflichtungen
  nicht  unterziehen  will,  steht
es  frei,  wieder  in  See  zu  gehen.
        <pb n="125" />
        Il  pourra  être  autorisé  à  débarquer
  ses  marchandises,  après  que
les  précautions  nécessaires  auront
été  prises  à  savoir:

1°  Isolement  du  navire,  de  l'équipage

  et  des  passagers.

2°  Evacuation  de  l’eau  de  la  cale,

après  désinfection.

3°  Substitution  d'une  bonne  eau

potable  à  celle  qui  était  emmagasinée
  à  bord.

Il  pourra  également  être  autorisé
à  débarquer  les  passagers  qui  en
feraient  la  demande  à  la  condition
que  ceux-ci  se  soumettent  aux  mesures
  prescrites  par  l’autorité  locale.

Chaque  pays  doit  pourvoir  au
moins  un  des  ports  du  littoral  de
chacune  de  ses  mers  d'une  organisation
  et  d'un  outillage  suffisants
pour  recevoir  un  nawire,  quel  que
soit  son  état  sanitaire.

Les  bateaux  de  cabotage  feront
l'objet  d'un  régime  spécial  à  établir
d'un  commun  accord  entre  les  pays
intéressés.

Titre  IX.

Mesures  à  prendre  à  l'égard

des  navires  provenant  d'un

port  contaminé  et  remontant
le  Danube.

En  attendant  que  la  ville  de
Soulina  soit  pourvue  d’une  bonne
eau  potable,  les  bateaux  qui  remontent
  le  fleuve  devront  être  soumis
à  une  hygiène  rigoureuse.

L'encombrement  des   passagers
sera  strictement  interdit.

Les  bateaux  entrant  en  Roumanie
par  le  Danube  seront  retenus

Reichs =  Gesetzbl.  1900.

passagers

—   115   —

Es  kann  die  Erlaubniß  erhalten,  seine
Waaren  zu  löschen,  nachdem  die  erforderlichen
  Vorsichtsmaßregeln  getroffen
worden  sind,  nämlich:

1.  Isolirung  des  Schiffes,  der  Mannschaft

  und  der  Reisenden;

2.  Auspumpen  des  Bilgewassers  nach

stattgehabter  Desinfektion;

3.  Ersatz  des  an  Bord  befindlichen

Wasservorraths  durch  gutes  Trinkwasser.


Auch  kann  es  dem  Schiffe  gestattet
werden,  die  Reisenden,  welche  es  wünschen,
an  Land  zu  setzen,  unter  der  Bedingung,
daß  sie  sich  den  von  der  lokalen  Behörde
  vorgeschriebenen  Maßnahmen
unterziehen.

Jedes  Land  muß  wenigstens  einen
Hafen  an  der  Küste  jedes  seiner  Meere
mit  ausreichender  Einrichtung  und  Ausrüstung
  versehen,  um  Schiffe,  ohne  Rücksicht
  auf  ihren  Gesundheitszustand,  aufnehmen
  zu  können.

Küstenfahrzeuge  unterliegen  besonderen,
  zwischen  den  betheiligten  Ländern
zu  vereinbarenden  Bestimmungen.

Titel  IX.

Maßnahmen  für  aus  einem  verseuchten
  Hafen  kommende  und  die
Donau  hinauffahrende  Schiffe.

Bis  die  Stadt  Sulina  mit  gutem
Trinkwasser  versehen  sein  wird,  müssen
die  Fahrzeuge,  welche  stromaufwärts
fahren,  einer  strengen  gesundheitspolizeilichen
  Behandlung  unterworfen  werden.

Eine  Ueberfüllung  der  Schiffe  mit
Reisenden  ist  streng  verboten.

Die  auf  der  Donau  in  Rumänien
einfahrenden  Schiffe  werden  bis  zur

22
        <pb n="126" />
        jusqu'à  la  visite  médicale  et  jusqu'à
parachèvement  des  opérations  de
désinfection.

Les  bateaux  se  présentant  à  Soulina
  devront  subir,  avant  de  pouvoir
  remonter  le  Danube,  une  ou
plusieurs  visites  médicales  faites  de
jour.  Chaque  matin,  à  une  heure
indiquée,  le  médecin  s’assurera  de
l'état  de  santé  de  tout  le  personnel
du  bateau  et  ne  permettra  l'entrée
que  s'il  constate  que  cet  état  est
satisfaisant.  Il  délivrera  sans  frais
au  capitaine  ou  au  batelier  un  passeport
  sanitaire  ou  patente,  ou  certificat
  dont  la  production  sera  exigée
auf  garages  ultérieurs.

Il  y   aura  une  visite  chaque  jour.
La  durée  de  l'arrêt  à  Soulina  des  navires
  non  infectés  ne  dépassera  pas
six  jours.  La  désinfection  des  linges
contaminés  sera  effectuée  dès  l'arrivée.


On  substituera  une  eau  potable
de  bonne  qualité  à  l'eau  douteuse
qui  pourrait  être  à  bord.

L'eau  de  la  cale  sera  désinfectée.

Les  mesures  qui  viennent  d’être
indiquées  ne  seront  applicables
qu’aux  provenances  des  ports  contaminés
  de  peste.

Il  est  bien  entendu  qu’un  navire
provenant  d’un  port  non  contaminé
pourra,  s’il  ne  veut  pas  être  soumis
aux  mesures  restrictives  précédemment
  indiquées,  ne  pas  accepter  les
voyageurs  venant  d'un  port  contaminé.


—   116   —

ärztlichen  Revision  und  bis  nach  vollständiger
  Durchführung  der  Desinfektion
zurückgehalten.

Die  in  Sulina  ankommenden  Fahrzeuge
  müssen,  bevor  sie  die  Donau
hinauffahren  dürfen,  sich  einer  oder
mehreren,  bei  Tage  vorzunehmenden,
ärztlichen  Untersuchungen  unterziehen.
Jeden  Morgen,  zu  einer  bestimmten
Stunde,  vergewissert  sich  der  Arzt
über  den  Gesundheitszustand  des  ganzen
Schiffspersonals  und  gestattet  die  Einfahrt
  nur  dann,  wenn  er  feststellt,  daß
dieser  Zustand  befriedigend  ist.  Er
händigt  dem  Kapitän  oder  Bootsführer
einen  Gesundheitspaß  oder  ein  Patent
oder  eine  Bescheinigung  kostenlos  aus,
welche  bei  jedem  späteren  Anlegen  des
Schiffes  vorzuzeigen  ist.

Täglich  findet  eine  Untersuchung  statt.
Die  Dauer  des  Aufenthalts  in  Sulina
darf  für  nicht  verseuchte  Schiffe  den
Zeitraum  von  6  Tagen  nicht  übersteigen.
  Die  Desinfektion  der  mit  dem
Ansteckungsstoffe  der  Pest  behafteten
Wäschestücke  wird  sogleich  bei  der  Ankunft
  vorgenommen.

Das  an  Bord  etwa  vorhandene
Wasser  von  zweifelhafter  Beschaffenheit
wird  durch  gutes  Trinkwasser  ersetzt.

Das  Bilgewasser  wird  desinfizirt.

Die  vorstehend  aufgeführten  Maßnahmen
  finden  nur  auf  Herkünfte  aus
pestverseuchten  Häfen  Anwendung.

Ein  aus  einem  nicht  verseuchten
Hafen  kommendes  Schiff  darf,  wenn
es  sich  nicht  den  vorstehend  aufgeführten
Beschränkungen  unterwerfen  will,  Reisende
  aus  einem  verseuchten  Hafen  nicht
aufnehmen.
        <pb n="127" />
        Le  régime  pour  les  bateaux  suspects
  et  infectés  sera  le  même  que
dans  les  autres  ports    d'Europe.

Chapitre  III.

Instructions  recommandées  pour  faire
les  opérations  de  désinfection.

1°  Les  hardes,  vieux  chiffons,  pansements
  infectés,  les  papiers  et  autres
objets  sans  valcur  seront  détruits  par
le  feu.

2°  Les  linges,  objets  de  literie,
vêtements,  matelas,  tapis,  etc.,  contaminés
  ou  suspects,  seront  désinfectés
  dans  des  étuves  fonctionnant
à   la  pression  normale  ou  à  la  pression
d'une  atmosphère  et  demie  à  deux
atmosphères,  avec  ou  sans  circulation
  de  vapeur  saturée.

Pour  être  considérées  comme  instruments
  de  désinfection  efficaces,
ces  étuves  doivent  être  soumises  à
des  épreuves  indiquant,  à  l'aide  du
thermomètre  à  signal,  le  moment
où  la  température  réelle  obtenue  au
sein  d’un  matelas  s'élève  au  moins
à  100°.

Pour  être  certain  de  l'efficacité  de
l'opération,  cette  température  doit
être  maintenue  réelle  pendant  dix  à
quinze  minutes.

3°  Solutions  désinfectantes:

a)  Solution  de  sublimé  à  1  pour
1  000,  additionnée  de  10  grammes
  de  chlorure  de  sodium.

Cette  solution  sera  colorée
avec  du  bleu  d’aniline  ou  du
bleu  d'indigo.  Elle  ne  sera  pas
mise  dans  des  vases  métalliques;

b)  Solution  d’acide  phénique  pur
cristallisé  à  5 %  ou  d’acide

—   117   —



Die  Behandlung  für  verdächtige  und
verseuchte  Fahrzeuge  ist  dieselbe  wie  in
den  übrigen  Häfen  Europas.

Kapitel  III.

Vorschläge  für  die  Ausführung  der
Desinfektionsmaßnahmen.

1.  Abgetragene  Kleider,  alte  Lumpen,
verseuchte  Verbandstücke,  Papier  und
andere  Gegenstände  ohne  Werth  sind  zu
verbrennen.  

2.  Wäsche,  Bettzeug,  Kleidungsstücke,
  Matratzen,  Teppiche  2c.,  ob  verseucht
  oder  verdächtig,  sind  zu  desinfiziren
  in  Dampfdesinfektionsapparaten
unter  gewöhnlichem  Drucke  oder  dem
Drucke  von  1½  bis  2  Atmosphären
mit  oder  ohne  strömenden,  gesättigten
Dampf.

Um  als  wirksame  Desinfektionsapparate
  angesehen  zu  werden,  müssen
diese  Dampfapparate  Prüfungen  unterzogen
  werden,  bei  denen  das  Signalthermometer
  den  Augenblick  angiebt,  wo
im  Innern  einer  Matratze  eine  Wärme
von  mindestens  100  Grad  thatsächlich
erreicht  worden  ist.

Damit  Gewißheit  für  die  Wirksamkeit
  der  Maßnahme  gegeben  ist,  muß
dieser  Wärmegrad  10  bis  15  Minuten
thatsächlich  erhalten  werden.

3.  Desinfizirende  Lösungen:

a)  Eine  Sublimatlösung  von  1  zu
1 000,  versetzt  mit  10  Gramm
Kochsalz.

Diese  Lösung  ist  mit  Anilinblau
oder  Indigoblau  zu  färben.  Sie
ist  nicht  in  Metallgefäßen  aufzubewahren.


b)  Eine  5  prozentige  Lösung  von  reiner
krystallisirter  Karbolsäure  oder  eine

22*
        <pb n="128" />
        phénique  brut,  impur,  du  commerce
  à  5 %  dans  une  dissolution
  chaude  de  savon  noir;

c)  Le  lait  de  chaux  fraichement
préparé¹).

4°  Recommandations  spéciales  à
observer  dans  l’emploi  des  solutions
désinfectantes.

On  plongera  dans  la  solution  de
sublimé  les  linges,  vêtements,  objets
suillés  par  les  déjections  des  malades.
  La  solution  d’acide  phénique
pur  et  la  solution  savonneuse  phéniquée
  conviennent  parfaitement  pour
Ie  même  usage.  Les  objets  resteront
dans  la  solution  six  heures  au  moins.

On  lavera  avec  la  solution  de  sublimé
  les  objets  qui  ne  peuvent  supporter
  sans  détérioration  la  température
  de  l'étuve  (100°),  les  objets  en
cuir,  bois  collé,  feutre,  velours,
  soie,  etc.;  les  pièces  de  monnaie
pourront  être  désinfectées  par  la  solution
  phéniquée  savonneuse.

Les  personnes  qui  donnent  des
soins  aux  malades  se  laveront  les
mains  et  le  visage  avec  la  solution
de  sublimé  ou  une  des  solutions
phéniquées.

¹)  Pour  avoir  du  lait  de  chaux  très
actif,  on  prend  de  la  chaux  de  bonne
qualité,  on  la  fait  se  déliter  en  l’arrosant
petit  à  petit  avec  la  moeitié  de  son  poids
d’eau.  Quand  la  délitescence  est  effectuée,
on  met  la  pondre  dans  un  récipient  soigneusement
  bouché  et  placé  dans  un  endroit
sec.  Comme  un  kilogramme  de  chaux  qui
absorbe  500  g  d’eau  pour  se  déliter  a
acquis  un  volume  de  2  litres  200,  il  suffit
de  la  délayer  dans  le  double  de  son  volume
d’eau,  soit  4  kg,  400  g,  pour  avoir
un  lait  de  chaux  qui  soit  environ  à  20

pour  100.

—   118   —

5  prozentige  Lösung  von  roher  ungereinigter
  Karbolsäure  des  Handels
in  einer  warmen  Auflösung  von
schwarzer  Seife.

c)  Frisch  bereitete  Kalkmilch.¹)

4.  Besondere  Rathschläge  für  die  Anwendung
  der  desinfizirenden  Lösungen.

Man  taucht  die  Wäsche,  Kleidungsstücke
  und  Gegenstände,  welche  durch
die  Entleerungen  der  Kranken  beschmutzt
sind,  in  die  Sublimatlösung.  Die
reine  Karbolsäurelösung  und  die  Karbolseifenlösung
  eignen  sich  auch  zu  diesem
Zwecke.  Die  Gegenstände  bleiben  wenigstens
  6  Stunden  in  der  Lösung.

Man  wäscht  diejenigen  Gegenstände,
welche  die  Temperatur  der  Dampfdesinfektion
  (100  Grad)  nicht  ohne  Schaden
vertragen  können,  nämlich  Gegenstände
aus  Leder,  zusammengeleimtem  Holz,
Filz,  Sammet,  Seide  2c.,  mit  der
Sublimatlösung ;  Geldstücke  können  mit
der  Karbolseifenlösung  desinfizirt  werden.

Die  Personen,  welche  die  Kranken
warten,  haben  sich  Hände  und  Gesicht
mit  der  Sublimatlösung  oder  einer  der
Karbolsäurelösungen  zu  waschen.

¹)  Um  sehr  wirksame  Kalkmilch  zu  erhalten,
nimmt  man  guten  Kalk  und  löscht  ihn  durch
allmähliches  Begießen  mit  dem  halben  Gewichtstheile
  Wasser.  Ist  der  Kalk  vollständig
gelöscht,  so  bringt  man  das  Pulver  in  ein
sorgfältig  verschlossenes  und  an  einem  trockenen
Orte  aufbewahrtes  Gefäß.  Da  1  Kilogramm
Kalk,  das  zum  Löschen  500  Gramm  Wasser
verbraucht,  ein  Volumen  von  2,2  Liter
erreicht  hat,  so  genügt  es,  den  Kalk  in  dem
doppelten  Volumen  Wasser,  d.  h.  4  Kilogramm
400  Gramm  aufzulösen,  um  eine  etwa  zwanzigprozentige
  Kalkmilch  zu  erhalten.
        <pb n="129" />
        Les  solutions  phéniquées  serviront
surtout  pour  désinfecter  les  objets
qui  ne  supportent  ni  la  température
de  100°  cent.,  ni  le  contact  du  sublimé,
  tels  que  les  métaux,  les  instruments,
  etc.

Le  lait  de  chaux  est  spécialement
recommandé  pour  la  désinfection  des
déjections  et  des  vomissements.  Les
crachats  et  les  matières  purulentes
doivent  être  détruits  par  le  feu.

5°  Désinfection  des  bateaux  occupés
  par  des  malades  atteints  de
peste.

On  videra  la  ou  les  cabines  et
toutes  les  parties  du  bâtiment  occupées
  par  des  malades  ou  des  suspects;
  on  soumettra  tous  les  objets
aux  prescriptions  précédentes.

On  désinfectera  les  parois  à  l'aide
de  la  solution  de  sublimé  additionnée
  de  10 %  d'alcool.  La  pulvérisation
  se  fera  en  commençant  par
la  partie  supérieure  de  la  paroi  suivant
  une  ligne  horizontale;  on  descendra

  successivement  de  telle  sorte

que  toute  la  surface  soit  couverte
d’une  couche  de  fines  gouttelettes.

Les  planchers  seront  lavés  avec
la  même  solution.

Deux  heures  après,  on  frottera
et  on  lavera  les  parois  et  le  plancher
à  grande  eau.

6°  Désinfection  de  la  cale  d’un
navire  infecté.

Pour  désinfecter  la  cale  d’un  navire
  on  injectera  d’abord,  afin  de
neutraliser  p'hydrogène  sulfuré,  une
quantité  suffisante  de  sulfate  de  fer,
on  videra  l’eau  de  la  cale,  on  la
lavera  à  l'eau  de  mer;  puis  on  in-—   119   —



Die  Karbolsäurelösungen  dienen  besonders
  zur  Desinfektion  solcher  Gegenstände,
  welche  weder  die  Temperatur
von  100  Grad  C.  noch  die  Berührung
mit  Sublimat  vertragen,  wie  Metalle,
Instrumente  2c.

Die  Kalkmilch  wird  besonders  zur
Desinfektion  der  Entleerungen  und  des
Erbrochenen  empfohlen.  Lungenauswurf
  und  eitrige  Absonderungen  müssen
verbrannt  werden.

5.  Desinfektion  der  Schiffe,  auf  denen
sich  Pestkranke  befunden  haben.

Man  leert  die  Kabine  oder  Kabinen
und  alle  Theile  des  Fahrzeugs,  welche
von  Kranken  oder  Verdächtigen  besetzt
sind;  man  unterwirft  alle  Gegenstände
den  vorstehend  aufgeführten  Vorschriften.

Man  desinfizirt  die  Wände  mit  Hülfe
von  Sublimatlösung,  welche  mit  10  Prozent
  Alkohol  versetzt  ist.  Die  Bestäubung
  beginnt  am  oberen  Theile  der  Wand
in  horizontaler  Richtung;  man  geht
nach  und  nach  herunter,  so  daß  die  ganze
Oberfläche  mit  kleinen  Tröpfchen  bedeckt
  ist.

Die  Fußböden  werden  mit  derselben
Lösung  gewaschen.

Zwei  Stunden  danach  reibt  und
wäscht  man  die  Wände  und  den  Boden
mit  reichlich  Wasser.

6.  Desinfektion  des  Bilgeraums  eines
verseuchten  Schiffes.

Um  den  Bilgeraum  eines  Schiffes
zu  desinfiziren,  gießt  man  zunächst
zwecks  Neutralisirung  des  Schwefelwasserstoffs
  eine  hinreichende  Menge
schwefelsaures  Eisen  hinein;  man  pumpt
das  Bilgewasser  aus,  man  wäscht  den
        <pb n="130" />
        jectera  une  certaine  quantité  de  la
solution  de  sublimé.

L’eau  de  cale  ne  sera  pas  déversée
dans  un  port.

Chapitre  IV.

Mesures  de  préservation  qu'il  est
recommandè  de  prendre  à  bord  des
navires  au  moment  du  départ,  pendant
  la  traversée  et  lors  de  l'arrivée.

Nota.  La  transmission  de  la  peste
parait  se  faire  par  les  excrétions  des  malades
  (crachats,  déjections),  les  produits
morbides  (suppuration  des  bubons,  des
anthrax,  etc.)  et,  par  suite,  par  les  linges,
les  vêtements  et  les  mains  souillés.

I.  Mesures  à  prendre  au  point
de  départ.

1°   Le  capitaine  veillera  à  ne  pas
laisser  embarquer  les  personnes  suspectes
  d'être  atteintes  de  la  peste.
Il  refusera  d’accepter  à  bord  les
linges,  hardes,  objets  de  literie  et
en  général  tous  objets  sales  ou
suspects.
Les  objets  de  literie,  vêtements,
hardes,  etc.,  ayant  appartenu  à  des
malades  atteints  de  peste  ne  seront
pas  admis  à  bord.

2°  Avant  I'embarquement,  le  navire
  sera  mis  dans  un  état  de  propreté
  parfaite;  au  besoin  il  sera
désinfecté.

3°   Il  est  indispensable  que  l’eau
potable  embarquée  à  bord  soit  prise
à  une  source  qui  soit  à  l’abri  de
toute  contamination  possible.

L’eau  n’expose  à  aucun  danger
si  elle  est  distillée  ou  bouillie.

—   120   —

Raum  mit  Seewasser;  sodann  gießt
man  eine  gewisse  Menge  Sublimatlösung
hinein.

Das  Bilgewasser  wird  nicht  in  einem
Hafen  entleert.

Kapitel  IV.

Vorschläge  zu  Sicherheitsmaßregeln
an  Bord  der  Schiffe  bei  der  Abfahrt,
während  der  Fahrt  und  bei  der
Ankunft.

Anmerkung.  Die  Pest  scheint  durch  die
Absonderungen  der  Kranken  (Lungenauswurf,
Entleerungen),  durch  krankhafte  Stoffe  (Eiter
der  Bubonen,  der  Karbunkel  2c.)  und  in  der
Folge  durch  beschmutzte  Wäsche,  Kleider  und
Hände  übertragen  zu  werden.

I.  Maßnahmen  bei  der  Abfahrt.

1.  Der  Kapitän  hat  darüber  zu
wachen,  daß  sich  nicht  Pestverdächtige
einschiffen.  Er  weist  von  der  Aufnahme
an  Bord  zurück:  Wäsche,  abgetragene
Kleider,  Bettzeug  und  überhaupt  alle
schmutzigen  und  verdächtigen  Gegenstände.


Bettzeug,  Kleider,  abgetragene  Kleidungsstücke
  2c.,  welche  Pestkranken  gehört
  haben,  werden  nicht  an  Bord  zugelassen.


2.  Vor  der  Einschiffung  wird  das
Schiff  in  einen  Zustand  vollkommener
Sauberkeit  gebracht;  im  Nothfalle  wird
es  desinfizirt.

3.  Es  ist  unerläßlich,  daß  das  an
Bord  genommene  Trinkwasser  aus  einer
Quelle  stammt,  die  vor  jeder  möglichen
Verseuchung  sicher  ist.  

Das  Wasser  bietet  keine  Gefahr,
wenn  es  destillirt  oder  gekocht  ist.
        <pb n="131" />
        II.  Mesures  à  prendre  pendant
la  traversée.

1°  Il  est  désirable  que  dans
chaque  navire,  un  endroit  spécial
soit  réservé  pour  isoler  les  personnes
  atteintes  d’une  affection  contagieuse.


2°  S'il  n'en  existe  pas,  la  cabine
ou  tout  autre  endroit  dans  lequel
une  personne  est  atteinte  de  peste
sera  mis  en  interdit.

Seules  les  personnes  chargées  de
donner  des  soins  aux  malades  y
pourront  pénétrer.  Elles-mêmes  seront
  isolées  de  tout  contact  avec
les  autres  personnes.

3°  Les  objets  de  literie,  les  linges,
les  vêtements  qui  auront  été  en
contact  avec  le  malade  seront  immédiatement
  et  dans  la  chambre
même  du  malade  plongés  dans  une
solution  désinfectante.  Il  en  sera
de  même  pour  les  vêtements  des
personnes  qui  leur  auront  donné
des  soins  et  qui  auraient  été  souillés.

Ceux  de  ces  objets  qui  n'ont  pas
de  valeur  seront  brûlés  ou  jetés  à
la  mer,  si  le  navire  n'est  pas  dans
un  port  ou  dans  un  canal.  Les
autres  seront  portés  à  l'étuve  dans
des  sacs  imperméables  lavés  avec
une  solution  de  sublimé,  de  facon
à  éviter  tout  contact  avec  les  objets
environnants.

S'il  n'y  a  pas  d’étuve  à  bord,
ces  objets  resteront  plongés  dans  la
solution  désinfectante  pendant  six
heures.

4°  Les  excrétions  des  malades
(crachats,  matières  fécales,  urine)
seront  recues  dans  un  vase  dans

—   121   —



II.  Maßnahmen  während  der
Fahrt.

1.  Es  ist  wünschenswerth,  daß  auf
jedem  Schiffe  ein  besonderer  Raum  zur
Isolirung  der  von  einer  ansteckenden
Krankheit  befallenen  Personen  frei
gehalten  wird.

2.  Ist  ein  solcher  nicht  vorhanden,
so  muß  der  Zutritt  zu  der  Kabine  oder
dem  sonstigen  Raume,  wo  eine  Person
von  Pest  befallen  ist,  untersagt  werden.

Nur  die  mit  der  Wartung  der  Kranken
betrauten  Personen  haben  dort  Zutritt.
Diese  werden  von  jeder  Berührung  mit
den  übrigen  Personen  fern  gehalten.

3.  Das  Bettzeug,  Wäsche  und  Kleider,
mit  denen  der  Kranke  in  Berührung  gekommen
  ist,  werden  sofort,  und  zwar  in
dem  Krankenzimmer  selbst,  in  eine  desinfizirende
  Lösung  getaucht.

Ebenso  wird  mit  den  Kleidern  derjenigen
  Personen  verfahren ,  welche  die
Kranken  gepflegt  haben  und  dabei  beschmutzt
  worden  sind.

Was  von  den  Gegenständen  werthlos
ist,  wird  verbrannt  oder  ins  Meer  geworfen,
  wenn  das  Schiff  sich  nicht  in
einem  Hafen  oder  Kanale  befindet;  die
übrigen  Gegenstände  werden  zum  Desinfektionsapparate
  gebracht,  und  zwar  in
undurchlässigen,  mit  Sublimatlösung  angefeuchteten
  Säcken,  um  jede  Berührung
mit  anderen  in  der  Nähe  befindlichen
Gegenständen  zu  vermeiden.

Ist  kein  Desinfektionsapparat  an
Bord,  so  werden  diese  Gegenstände
6  Stunden  lang  in  der  desinfizirenden
Lösung  gelassen.

4.  Die  Absonderungen  der  Kranken
(Lungenauswurf,  Fäkalien,  Urin)  werden
in  einem  Gefäß  aufgefangen,  in  welches
        <pb n="132" />
        lequel  on  aura  préalablement  versé
un  verre  d'une  solution  désinfectante
  indiquée  plus  haut.

Ces  excrétions  seront  immédiatement
  jetées  dans  les  cabinets.  Ceuxci
  seront  rigoureusement  désinfectés
après  chaque  projection.

5°  Les  locaux  occupés  par  les
malades  seront  rigoureusement  désinfectés
  suivant  les  règles  indiquées
plus  haut.

6°  Les  cadavres,  préalablement
enveloppés  d’un  suaire,  imprégné
de  sublimé,  seront  jetés  à  la  mer.

7°  Toutes  les  opérations  prophylactiques
  exécutées  pendant  la  traversée
  seront  inscrites  sur  le  journal
du  bord,  qui  sera  présenté  à  l'autorité
  sanitaire  au  moment  de  l'arrivée
  dans  un  port.

8°  Ces  prescriptions  devront  être
appliquées  à  tout  ce  qui  a  été  en
contact  avec  les  malades,  quelles
qu'aient  été  la  gravité  et  l'issue  de
la  maladie.

III.  Mesures  à  prendre  lors  de
l'arrivée.

1°  Si  le  navire  est  infecté,  les
personnes  atteintes  seront  débarquées
  et  isolées  dans  un  local
spécial.

Seront  considérés  comme  douteux
les  individus  ayant  été  en  contact
avec  les  malades.

2°  Tous  les  objets  contaminés  et
les  objets  tel  que  les  habits,  les
objets  de  literie,  matelas,  tapis  et
autres  objets  qui  ont  été  en  contact
  avec  le  malade,  les  vêtements

—   122   —

vorher  ein  Glas  voll  einer  desinfizirenden
Lösung,  wie  oben  angegeben,  gegossen
worden  ist.

Diese  Absonderungen  werden  sofort
in  die  Abtritte  gegossen.  Letztere  werden
nach  jedem  solchen  Ausgusse  streng  des+
infizirt.

5.  Die  von  den  Kranken  benutzten
Räumlichkeiten  werden  streng  desinfizirt
nach  Maßgabe  der  oben  angegebenen
Regeln.

6.  Die  Leichname  werden  in  ein  mit
Sublimat  durchtränktes  Tuch  gewickelt
und  alsdann  ins  Meer  geworfen.

7.  Alle  während  der  Fahrt  ausgeführten
  Vorbeugungsmaßnahmen  werden
  in  das  Schiffsjournal  eingetragen,
welches  der  Gesundheitsbehörde  bei  der
Ankunft  in  einem  Hafen  vorgelegt  wird.

8.  Diese  Vorschriften  müssen  auf
Alles  angewandt  werden,  was  mit  dem
Kranken  in  Berührung  gekommen  ist,
ohne  Rücksicht  auf  die  Schwere  und  den
Ausgang  der  Krankheit.

III.  Maßnahmen  bei  der  Ankunft.

1.  Ist  das  Schiff  verseucht,  so  werden
die  von  Pest  befallenen  Personen  ausgeschifft
  und  an  einem  besonderen  Orte
isolirt.

Als  bedenklich  werden  solche  Personen
angesehen,  die  mit  den  Kranken  in  Berührung
  gekommen  sind.

2.  Alle  verseuchten  Gegenstände  und
solche,  wie  die  Kleider,  das  Bettzeug,
die  Matratzen,  Teppiche  und  andere
Gegenstände,  mit  denen  der  Kranke  in
Berührung  gekommen  ist,  die  Kleider
        <pb n="133" />
        de  ceux  qui  lui  ont  donné  des
soins,  les  objets  contenus  dans  la
cabine  du  malade  et  dans  les  cabines,
  le  pont  ou  les  parties  du
pont  sur  lesquelles  le  malade  aurait
séjourné,  seront  désinfectés.

Chapitre  V.
Surveillance  et  exécution.

Compétence  du  Conseil  Supérieur

  de  santé  de  Constantinople

  (mer  Rouge  –  golfe  Persique

  –  frontières  turco -  persane
  et  russe).

1°  La  mise  en  pratique  et  la
surveillance  des  mesures  contre
l'invasion  de  la  peste  arrêtées  par
la  présente  Convention,  sont  confiées,
  dans  l'étendue  de  la  compétence
  du  Conseil  Supérieur  de  santé
de  Constantinople,  au  Comité  établi
par  l'article  1  de  l'annexe  IV  de  la
Convention  de  Paris,  du  3  avril  1894,
avec  cette  disposition  interprétative,
que  les  membres  de  ce  Comité  seront
  pris  exclusivement  dans  le  sein
du  Conseil  Supérieur  de  santé  de
Constantinople  et  représenteront  les
Puissances  qui  auront  adhéré  ou  adhéreront
  aux  Conventions  sanitaires
de  Venise  1892,  de  Dresde  1893,
de  Paris  1894  et  de  Venise  1897.

2°  Le  corps  de  médecins  diplômés
  et  compétents,  de  désinfecteurs
et  de  mécaniciens  bien  exercés  et
de  gardes  sanitaires  recrutés  parmi
les  personnes  ayant  fait  le  service

militaire,  comme  officiers  ou  sousofficiers,
  prévu  à  l'article  2  de

Reichs = Gesetzbl.  1900.

—   123   —

derjenigen,  welche  den  Kranken  gepflegt
haben,  die  in  der  Kabine  des  Kranken,
sowie  in  den  Kabinen,  auf  dem  Decke
oder  Theilen  des  Deckes,  wo  sich  der
Kranke  aufgehalten  hat,  befindlichen
Gegenstände  werden  desinfizirt.

Kapitel  V.
Ueberwachung  und  Ausführung.

Zuständigkeitsbereich  des  Obersten

Gesundheitsraths  in  Constantinopel

  (Rothes  Meer  –  Persischer

Golf – türkisch=persische  und  russische
  Grenze).

1.  Die  Ausführung  sowie  Ueberwachung
  der  zur  Verhütung  der  Einschleppung
  der  Pest  durch  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  beschlossenen  Maßnahmen
  wird  in  dem  Zuständigkeitsbereiche
  des  Obersten  Gesundheitsraths
in  Constantinopel  dem  durch  Artikel  1
Anlage  IV  der  Pariser  Konvention  vom
3.  April  1894  eingesetzten  Komitee  mit
der  erläuternden  Bestimmung  übertragen,
  daß  die  Mitglieder  dieses  Komitees
  ausschließlich  dem  Obersten  Gesundheitsrath
  in  Constantinopel  entnommen
  werden  und  diejenigen  Mächte
vertreten,  welche  den  Sanitätskonventionen
  von  Venedig  1892,  Dresden
1893,  Paris  1894  und  Venedig  1897
beigetreten  sind  oder  beitreten  werden.

2.  Dem  Korps  von  diplomirten  und
sachverständigen  Aerzten,  von  Desinfekteuren
  und  gut  geübten  Mechanikern
sowie  von  Sanitätswächtern,  welche  aus
den  beim  Militär  als  Offiziere  oder  Unteroffiziere
  in  Dienst  gewesenen  Personen
entnommen  werden  sollen,  wie  es  im

23
        <pb n="134" />
        l'annexe  IV  de  la  même  Convention,
est  chargé  d'assurer  le  bon  fonctionnement
  des  divers  établissements
sanitaires  énumérés  et  institués  par
les  règlements  actuels.

3°  Les  dépenses  d'établissement
des  postes  sanitaires  définitifs  et
provisoires  prévus  par  la  présente
Convention  sont,  quant  à  la  construction
  des  bâtiments,  à  la  charge
du  Gouvernement  ottoman.  Le  Conseil
  Supérieur  de  santé  de  Constantinople
  est  autorisé,  si  besoin
est  et  vu  l'urgence,  à  faire  l'avance
des  sommes  nécessaires  sur  le  fonds
de  réserve,  qui  lui  seront  fournies,
sur  sa  demande,  par  la  »Commission
mixte  chargée  de  la  révision  du
tarif  sanitaire«.  Il  devra,  dans  ce
cas,  veiller  à  la  construction  de
ces  établissements.

4°  Le  Conseil  Supérieur  de  santé
de  Constantinople  devra,  en  outre,
organiser  sans  délai  les  établissements
  sanitaires  de  Hannikim  et  de
Kizil  Dizé,  près  de  Bayazid,  sur
les  frontières  turco-persane  et  turcorusse,
  au  moyen  des  fonds  qui  sont
dès  maintenant  mis  à  sa  disposition.

5°  Les  articles  4,  5  et  6  de
l'annexe  IV  de  la  Convention  de
Paris  de  1894  sont  applicables  aux
dispositions  du  présent  règlement.

Compétence  du  Conseil  sanitaire,

  maritime,  et  quarantenaire
  d’Égypte.
6°  Les  dépenses  résultant  des

mesures  prévues  par  les  règlements

—   124   —

Artikel  2  Anlage  IV  der  erwähnten
Pariser  Konvention  vorgesehen  ist,  liegt
es  ob,  für  den  richtigen  Betrieb  der  verschiedenen
  durch  die  gegenwärtigen  Reglements
  aufgeführten  und  eingerichteten
Sanitätsanstalten  Sorge  zu  tragen.

3.  Die  Kosten  für  Einrichtung  der
in  der  gegenwärtigen  Konvention  vorgesehenen
  definitiven  und  provisorischen
Sanitätsposten  fallen,  soweit  es  sich  um
die  Herstellung  von  Gebäuden  handelt,
der  türkischen  Regierung  zur  Last.  Der
Oberste  Gesundheitsrath  in  Constantinopel
ist  ermächtigt,  im  Bedürfnißfall  und
bei  Dringlichkeit  aus  dem  Reservefonds
die  erforderlichen  Summen  vorzuschießen,
welche  ihm  auf  seinen  Wunsch  von  der

mit  der  Revision  des  Sanitätstarifs  beauftragten

  gemischten  Kommission  zur
Verfügung  gestellt  werden.  Der  Konseil
muß  in  diesem  Falle  über  die  Herstellung
dieser  Anstalten  wachen.

4.  Der  Oberste  Gesundheitsrath  in
Konstantinopel  soll  des  Weiteren  ohne
Verzug  die  Organisation  der  Sanitätsanstalten
  von  Hannikim  und  Kizil  Dizé
bei  Bayazid  an  der  türkisch = persischen  und
der  türkisch = russischen  Grenze  mit  den
ihm  bereits  zur  Verfügung  gestellten
Fonds  durchführen.

5.  Die  Artikel  4,  5  und  6  der  Anlage
  IV  der  Pariser  Konvention  von  1894
sind  auf  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen

  Reglements  anwendbar.

Zuständigkeit  des  Conseil  sanitaire,
  maritime  et  quarantenaire
  in  Egypten.

6.  Die  Kosten,  welche  sich  aus  den
in  den  Reglements  der  Konvention  vor=
        <pb n="135" />
        contenus  dans  la  Convention  pourront
  être  couvertes  par  les  moyens
suivants  que  la  Conférence  a  recommandés
  autant  pour  les  nouvelles
  installations  aux  Sources  de
Moise  que  pour  l'augmentation  du
personnel  dépendant  du  Conseil  sanitaire:


a)  Prorogation,  avec  l'assentiment
des  Puissances,  du  Décret  Khédivial
  du  28  décembre  1896
(fixant  au  1  juillet  1897  l'entrée
en  vigueur  du  tarif  réduit  des
droits  de  phare)  jusqu'au  moment
  où  la  différence  entre  le
rendement  du  tarif  actuel  et
du  tarif  réduit  aura  atteint  le
chiffre  de  L.  ég.  4  000.  La
somme  ainsi  réalisée  sera  effectée
  aux  dépenses  extraordinaires
  (nouvelles  installations
aux  Sources  de  Moise).

b)  Pour  les  dépenses  ordinaires
(augmentation  du  personnel),
versement  annuel  au  Conseil
sanitaire,  par  le  Gouvernement
égyptien,  d'une  somme  de  L.
ég  4 000,  qui  pourrait  être
prélevée  sur  l'excédent  du  service
  des  phares  resté  à  la  disposition
  de  ce  Gouvernement.
Toutefois  il  sera  déduit  de  cette
somme  le  produit  d’une  taxe
quarantenaire  supplémentaire
de  P.  T.  10  (piastres  tarif)  par
pèlerin,  à  prélever  à  El - Tor.

Au  cas  où  le  Gouvernement
égyptien  verrait  des  difficultés  à

—   125  —

gesehenen  Maßregeln  ergeben,  können
durch  die  folgenden  Mittel  gedeckt  werden,
welche  die  Konferenz  ebensowohl  für  die
neuen  Einrichtungen  an  den  Mosesquellen
  als  für  die  Vermehrung  des
von  dem  Gesundheitsrath  abhängigen
Personals  empfohlen  hat:

a)  Für  den  Fall  der  Zustimmung  der
Mächte:  Hinausschiebung  des  Inkrafttretens
  der  Rhedivialverfügung
vom  28.  Dezember  1896  (welche
den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
des  reduzirten  Tarifs  der  Leuchtthurmabgaben
  auf  den  1.  Juli
1897  festsetzt)  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
  wo  der  Unterschied  zwischen
dem  Ertrage  des  gegenwärtigen
und  demjenigen  des  reduzirten
Tarifs  die  Summe  von  4  000
egyptischen  Pfund  erreicht  hat.
Die  so  gewonnene  Summe  wird
für  außerordentliche  Ausgaben
(neue  Einrichtungen  bei  den  Mosesquellen)
  angewiesen.

b)  Für  die  ordentlichen  Ausgaben  (Vermehrung
  des  Personals)  jährliche
Anweisung  einer  Summe  von
4  000  egyptischen  Pfund  an  den
Gesundheitsrath  durch  die  egyptische
Regierung.  Diese  Summe  kann
zum  voraus  entnommen  werden
von  dem  dieser  Regierung  zur
Verfügung  stehenden  Ueberschuß
aus  der  Leuchtthurmverwaltung.
Jedoch  wird  von  dieser  Summe
der  Ertrag  einer  in  El = Tor  zu
erhebenden  Zuschlags=Quarantänetaxe
  von  10  Piastern  Tarif  pro
Pilger  abgezogen.

Sollte  die  egyptische  Regierung  Anstand

  nehmen,)  diesen  Theil  der  Aus=
        <pb n="136" />
        supporter  cette  part  dans  les  dépenses,
  les  Puissances  représentées
au  Conseil  sanitaire  s’entendraient
avec  le  Gouvernement  Khédivial
pour  assurer  la  participation  de  ce
dernier  aux  dépenses  prévues.

—   126  —

gaben  zu  übernehmen,  so  werden  die

in  dem  Gesundheitsrathe  vertretenen
Mächte  sich  mit  der  Khedivialregierung
ins  Benehmen  setzen,  um  die  Betheiligung
dieser  letzteren  an  den  vorgesehenen  Ausgaben
  zu  sichern.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  von  Deutschland,  Oesterreich = Ungarn,
Belgien,  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Luxemburg,  Montenegro,
den  Niederlanden,  Persien,  Rumänien,  Rußland  und  der  Schweiz  ratifizirt  worden.

Das  Protokoll  über  die  Niederlegung  der  Ratifikations = Urkunden  ist  am

31.  Oktober  1899  geschlossen  worden.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="137" />
        —  127  —

Reichs = Gesetzblatt.

  

 

Nr   10.

Inhalt:  Verordnung  über  die  weitere  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  26.  Juli  1897.  S.  127.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zuständigkeit  für
Todeserklärungen.  S.  128.



 

 

(Nr.  2654.)  Verordnung  über  die  weitere  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Gewerbeordnung,  vom  26.  Juli  1897.  Vom  12.  März  1900.

Wir  Wilhelm ,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  9  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Gewerbeordnung,  vom  26.  Juli  1897  (Reichs = Gesetzbl.  S.  663)
im  Namen  des  Reichs,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Von  den  gegenwärtig  noch  nicht  in  Geltung  stehenden  Bestimmungen  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  26.  Juli  1897
(Reichs =  Gesetzbl.  S.  663)  treten  in  Kraft:

die  §§.  103  bis  103 q  des  Artikels  1  mit  dem  1.  April  1900,

die  §§.  129  bis  132 a  des  Artikels  2  sowie  die  darauf  bezüglichen  Bestimmungen
  der  Artikel  3  bis  5  und  des  Artikels  7  mit  dem
1.  April  1901 ,  

der  §.  133  des  Artikels  2  sowie  die  übrigen  Bestimmungen  mit  dem
1.  Oktober  1901.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Sch.  „Kurfürst  Friedrich  Wilhelm“,  Helgoland ,  den
12.  März  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Reichs = Gesetzbl.  1900.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  März  1900.
        <pb n="138" />
        —  128  —

(Nr.  2655.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zuständigkeit  für  Todeserklärungen.  Vom
8.  März  1900.

Auf  Grund  des  §.  961  der  Civilprozeßordnung  bestimme  ich:

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung
eines  Verschollenen,  der  weder  einen  inländischen  Wohnsitz  gehabt  hat
noch  einem  Bundesstaat  angehört,  ist  das  Königlich  preußische  Amtsgericht
  I  in  Berlin  zuständig.

Berlin,  den  8.  März  1900.

Der  Reichskanzler.

Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="139" />
        —  129  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   11.

Inhalt:  Reichsschuldenordnung.  S.  129.

 

 

 

 

(Nr.  2656.)  Reichsschuldenordnung.  Vom  19.  März  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  Bereitstellung  der  außerordentlichen,  im  Wege  des  Kredits  zu  beschaffenden
  Geldmittel,  welche  in  dem  Reichshaushaltsplane  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben  für  Zwecke  der  Reichsverwaltung  vorgesehen  sind,  erfolgt  auf
Grund  einer  gesetzlichen  Ermächtigung  des  Reichskanzlers  bis  zur  Höhe  der  bewilligten
  Summe  in  dem  zu  ihrer  Beschaffung  erforderlichen  Nennbetrage  durch
Aufnahme  einer  verzinslichen  Anleihe  oder  durch  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.
Ueber  die  Ausführung  des  die  Ermächtigung  ertheilenden  Gesetzes  hat  der  Reichskanzler
  dem  Reichstage  bei  dessen  nächster  Zusammenkunft  Rechenschaft  abzulegen.
Die  Ermächtigung  des  Reichskanzlers,  zur  vorübergehenden  Verstärkung
der  ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichs = Hauptkasse  nach  Bedarf  Schatzanweisungen
  auszugeben,  hat  gleichfalls  durch  Gesetz  zu  erfolgen.

§.  2.

Die  Bestimmung  darüber,  zu  welcher  Zeit,  durch  welche  Stelle  und  in
welchen  Beträgen  Schuldverschreibungen  der  verzinslichen  Anleihe  ausgegeben
werden  sollen,  steht,  soweit  nicht  in  der  im  §.  1  Abs.  1  vorgesehenen  Ermächtigung
ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  dem  Reichskanzler  zu.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Bestimmung  des  Zinssatzes,  der  Kündigungsbedingungen  und  des  Kurses,  zu
welchem  die  Ausgabe  erfolgen  soll.

§.  3.

Die  Schuldverschreibungen  nebst  den  dazu  gehörenden  Zinsscheinen  und

Erneuerungsscheinen  werden  von  der  Reichsschuldenverwaltung  ausgestellt.
Reichs = Gesetzbl.  1900.  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  März  1900.
        <pb n="140" />
        —   130   —                                                                                                                                                     §.  4.

Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen,
  Zinsscheine  und  Erneuerungsscheine  hängt  davon  ab,  daß  dieselben
vorschriftsmäßig  ausgefertigt  sind.  Der  Aufnahme  dieser  Bestimmung  in  die
Urkunde  bedarf  es  nicht.

Die  Ausfertigung  erfolgt  bei  den  Schuldverschreibungen  durch  eigenhändige
Unterzeichnung  des  Vermerkes  „Ausgefertigt“  seitens  des  damit  beauftragten
Beamten,  bei  Zinsscheinen  und  Erneuerungsscheinen  durch  Aufdruck  eines  den
Reichsadler  enthaltenden  Trockenstempels.

§.  5.

Die  Tilgung  der  Anleihe  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  durch  den  Haushaltsplan
  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden  Anzahl  von
Schuldverschreibungen  verwendet  werden.

Die  durch  besondere  Gesetze  angeordnete  Verminderung  der  Schuld  durch
Absetzung  vom  Anleihesoll  ist  einer  Tilgung  gleich  zu  achten.

§.  6.

Dem  Reiche  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  die  im  Umlaufe  befindlichen
Schuldverschreibungen  insgesammt  oder  in  angemessenen  Theilbeträgen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Nennbetrags  binnen  einer  gesetzlich  festzusetzenden
Frist  zu  kündigen.

  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht  gegen
das  Reich  nicht  zu.

§.  7.

Die  Bestimmung  darüber,  zu  welcher  Zeit  und  in  welchen  Beträgen  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden  sollen,  steht,  soweit  nicht  in  den  im  §.  1  vorgesehenen
  Ermächtigungen  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  dem  Reichskanzler  zu.
Das  Gleiche  gilt  von  der  Bestimmung  des  Zinssatzes  und  der  Umlaufszeit;  der
Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen  anzugeben.

Innerhalb  der  Umlaufszeit  kann  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers  der
Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  den
Verkehr  gelangten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

Die  Umlaufszeit  der  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der  ordentlichen
Betriebsmittel  der  Reichsn= Hauptkasse  bestimmten  Schatzanweisungen  darf  den  Zeitraum
  von  sechs  Monaten  nach  dem  Ablaufe  des  betreffenden  Rechnungsjahrs
nicht  überschreiten.

Die  Schatzanweisungen  werden  von  der  Reichsschuldenverwaltung  ausgestellt;
  auf  die  Ausfertigung  finden  die  Vorschriften  des  §.  4  Anwendung.  Die
Ausgabe  der  Schatzanweisungen  wird  durch  die  Reichskasse  bewirkt.
        <pb n="141" />
        —  131  —

§.  8.

Die  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe  sowie  für  die  Verzinsung
und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen  Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung
  zur  Verfallzeit  aus  den  bereitesten  Einkünften  des  Reichs
zur  Verfügung  gestellt  werden.

Welche  Theile  der  Anleihe  getilgt  werden  sollen,  bestimmt  in  Ermangelung
besonderer  gesetzlicher  Vorschriften  der  Reichskanzler.

§.  9.

Die  Verwaltung  der  Reichsanleihe  verbleibt  bis  auf  Weiteres  der  Preußischen
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  unter  der  Bezeichnung  „Reichsschuldenverwaltung“.
  Für  die  Verwaltung  sind  die  Vorschriften  des  preußischen  Gesetzes
vom  24.  Februar  1850  (Gesetz =  Samml.  S.  57)  maßgebend.  Die  sich  aus  §.  6
des  genannten  Gesetzes  ergebende  unbedingte  Verantwortlichkeit  der  Reichsschuldenverwaltung
  erstreckt  sich  auch  darauf,  daß  eine  Umwandlung  der  Schuldverschreibungen
  nur  auf  Grund  eines  sie  anordnenden  oder  zulassenden  Gesetzes  und
nach  Bewilligung  der  erforderlichen  Mittel  vorgenommen  wird.

§.   10.

Die  obere  Leitung  steht  dem  Reichskanzler  zu,  soweit  dies  mit  der  der
Reichsschuldenverwaltung  beigelegten  Unabhängigkeit  vereinbar  ist.

§.  11.

Der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Preußischen  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  haben  zu  Protokoll  zu  erklären,  daß  sie  den  von  ihnen  gemäß
§.  9  des  preußischen  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850  und  §.  1  des  preußischen
Gesetzes  vom  29.  Januar  1879  (Gesetz = Samml.  S.  10)  geleisteten  Eid  auch  für
die  durch  bundes=  oder  reichsgesetzliche  Bestimmungen  ihnen  übertragene  Verwaltung
  der  Reichsschulden  als  maßgebend  anerkennen.

Das  Protokoll  ist  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstage  vorzulegen.

§.  12.

Die  Geschäfte  der  im  §.  1  des  preußischen  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850
bezeichneten  Staatsschulden = Kommission  werden  von  einer  Reichsschulden = Kommission
  wahrgenommen.

Die  Reichsschulden =  Kommission  besteht  aus  sechs  Bevollmächtigten  oder
stellvertretenden  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath,  und  zwar  aus  dem  jedesmaligen
  Vorsitzenden  des  Ausschusses  für  das  Rechnungswesen  oder  einem  Stellvertreter
  des  Vorsitzenden  und  fünf  Mitgliedern  des  Ausschusses,  sowie  aus  sechs
Mitgliedern  des  Reichstags  und  bis  zur  Errichtung  einer  eigenen  Rechnungsbehörde
  für  das  Reich  aus  dem  Chefpräsidenten  der  preußischen  Ober = Rechnungskammer
  in  seiner  gleichzeitigen  Eigenschaft  als  Chefpräsident  des  Rechnungs=
        <pb n="142" />
        —  132  —

hofs  für  das  Deutsche  Reich;  der  Chefpräsident  ist  für  die  durch  dieses  Gesetz
ihm  vorläufig  übertragenen  Verpflichtungen  besonders  zu  beeidigen.

§.  13.

Der  Bundesrath  wählt  jährlich  aus  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  für
das  Rechnungswesen  die  der  Reichsschulden = Kommission  hinzutretenden  Mitglieder.
Die  aus  dem  Reichstage  zu  entsendenden  Mitglieder  der  Kommission  werden
von  diesem  mit  Stimmenmehrheit  für  die  Dauer  der  Legislaturperiode  gewählt.

Scheidet  vor  dem  Ablaufe  der  im  Abs.  1  bestimmten  Fristen  ein  Mitglied
der  Kommission  aus  dem  Bundesrath  oder  dem  Reichstag  aus,  so  endigt  damit
auch  seine  Mitgliedschaft  in  der  Kommission.

Die  Verpflichtung  der  nach  Abs.  1,  2  ausscheidenden  Mitglieder  erlischt
jedoch  erst  mit  dem  Eintritt  ihrer  Nachfolger  in  die  Kommission.

§.  14.

Den  Vorsitz  in  der  Kommission  führt  der  Vorsitzende  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  das  Rechnungswesen  oder  sein  Stellvertreter,  im  Falle  ihrer
Verhinderung  ein  anderes  dem  Bundesrath  angehörendes  Mitglied  der  Kommission.


Die  Beschlüsse  der  Kommission  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Zu  einem  Beschluß  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  fünf  Mitgliedern
erforderlich.

§.  15.
Die  Reichsschulden = Kommission  hat  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstage
gegenüber  dieselben  Verpflichtungen,  welche  der  preußischen  Staatsschulden = Kommission
  den  beiden  Häusern  des  preußischen  Landtags  gegenüber  obliegen.

§.  16.

Wird  der  Reichsschuldenverwaltung  der  Verlust  einer  Schuldverschreibung
oder  Schatzanweisung  von  dem  bisherigen  Inhaber  mit  der  Behauptung  angezeigt,
daß  die  Schuldurkunde  vernichtet  sei,  so  hat  ihm  auf  seinen  Antrag  die  Reichsschuldenverwaltung
  eine  neue  Schuldverschreibung  oder  Schatzanweisung  zu  ertheilen,
  falls  sie  die  Vernichtung  der  Urkunde  für  nachgewiesen  erachtet.  Die
Kosten  hat  der  bisherige  Inhaber  zu  tragen  und  vorzuschießen.

Ist  ein  Zinsschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,  so  ist  der  im  §.  804  
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen,  ohne  daß
es  der  Ausschließung  in  dem  Scheine  bedarf.

Behauptet  der  bisherige  Inhaber  eines  Zinsscheins,  daß  der  Schein  vernichtet
  sei,  so  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Anwendung.
        <pb n="143" />
        —  133  —

§.  17.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  einer  auf
den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibung  oder  Schatzanweisung  ist  dasjenige
Amtsgericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Reichsschuldenverwaltung
  ihren  Sitz  hat.

Durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  kann  die  Anwendung  der  Vorschrift
des  Abs.  1  für  einzelne  Theile  der  Anleihe  im  voraus  ausgeschlossen  werden.
Ueber  die  Ausführung  einer  solchen  Anordnung  hat  der  Reichskanzler  dem  Reichstage,
  wenn  dieser  versammelt  ist,  sofort,  anderenfalls  bei  dessen  nächster  Zusammenkunft
  Rechenschaft  abzulegen.

§.  18.

Soll  eine  Schuldverschreibung  oder  Schatzanweisung  für  kraftlos  erklärt
werden,  so  muß  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  und  des  Ausschlußurtheils,
  unbeschadet  der  Vorschriften  der  §§.  1009,  1017  der  Civilprozeßordnung,
auch  durch  einmalige  Einrückung  in  eine  in  Hamburg,  eine  in  Leipzig,  eine  in
Frankfurt  a.  M.  und  eine  in  München  erscheinende  Zeitung  erfolgen;  die  Bestimmung
  und  die  Veröffentlichung  dieser  Zeitungen  im  Deutschen  Reichsanzeiger
  sind  jährlich  durch  den  Reichskanzler  zu  veranlassen.

§.  19.

Die  Reichsschuldenverwaltung  hat  jährlich  amtliche  Listen  der  im  abgelaufenen
  Rechnungsjahre  für  kraftlos  erklärten  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen
  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  und  die  im  §.  18  bezeichneten
Blätter  sowie  durch  Aushang  auf  der  Börse  in  Berlin  und  den  Börsen  der  im
§.  18  bezeichneten  Orte  zu  veröffentlichen.

Die  Reichsschuldenverwaltung  kann  noch  andere  Veröffentlichungen  veranlassen.


§.  20.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.  Der  §.  6
des  Gesetzes  vom  9.  November  1867  (Bundes = Gesetzbl.  S.  157)  und  das  Gesetz
vom  12.  Mai  1873  (Reichs = Gesetzbl.  S.  91)  sowie  der  §.  3  des  Gesetzes  vom
23.  Februar  1876  (Reichs = Gesetzbl.  S.  24)  treten  außer  Kraft.

Im  §.  16  Abs.  2  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs = Gesetzbl.
S.  177)  werden  die  Worte:  „welcher  zu  diesem  Zwecke  ein  vom  Kaiser  ernanntes
Mitglied  hinzutritt“  gestrichen.

Die  nach  Maßgabe  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1876  gewählten
  Mitglieder  der  Reichsschulden = Kommission  sowie  das  auf  Grund  des
§.  16  des  Gesetzes  vom  14.  März  1875  vom  Kaiser  ernannte  Mitglied  werden
für  die  Zeit,  für  welche  sie  gewählt  oder  ernannt  sind,  vollberechtigte  Mitglieder
der  Kommission.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  26
        <pb n="144" />
        —  134  —

§.  21.

Von  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  gelten  für  die  vorher  ausgestellten,
  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen,  Zinsscheine  und
Schatzanweisungen  die  Vorschriften  der  §§.  798  bis  802,  805  und  des  §.  806
Satz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
über  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  einer  abhanden
gekommenen  oder  vernichteten  Urkunde  sowie  die  Vorschriften  der  §§.  17  bis  19
dieses  Gesetzes.

Den  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten  Schuldverschreibungen,
Zinsscheinen  und  Schatzanweisungen  stehen  diejenigen  Schuldverschreibungen,  Zinsscheine
  und  Schatzanweisungen  gleich,  welche  nach  dieser  Zeit  auf  Grund  einer
früheren  gesetzlichen  Ermächtigung  ausgegeben  werden.

§.   22.

Ein  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  anhängiges  gerichtliches  Aufgebotsverfahren
  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  einer  der  im  §.  21  Abs.  1
bezeichneten  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen  ist  nach  den  bisherigen
Gesetzen  zu  erledigen.  Nach  diesen  Gesetzen  bestimmen  sich  auch  die  Wirkungen
des  Verfahrens  und  der  Entscheidung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  19.  März  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="145" />
        —  135  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   12.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erklärung  des  Schutzes  über  die  Samoainseln  westlich  des
171.  Längengrads  w.  L.  S.  135.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Uebergang  der  westlich
des  171.  Längengrads  westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoagruppe  in  deutschen  Besitz
und  die  Verkündung  des  vorbezeichneten  Allerhöchsten  Erlasses.  S.  136.  —  Verordnung,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Samoa.  S.  136.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verkündung
  dieser  Verordnung  im  Schutzgebiete  von  Samoa.  S.  138.

 

 

 

 

(Nr.  2657.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erklärung  des  Schutzes  über  die  Samoainseln
westlich  des  171.  Längengrads  w.  L.  Vom  17.  Februar  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  Großbritannien  auf
ihre  Rechte  auf  die  westlich  des  171.  Längengrads  westlich  von  Greenwich  gelegenen
  Inseln  der  Samoagruppe  zu  Gunsten  Deutschlands  verzichtet  haben,
nehmen  Wir  hiermit  im  Namen  des  Reichs  diese  Inseln  unter  Unseren
Kaiserlichen  Schutz.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Jagdschloß  Hubertusstock,  den  17.  Februar  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

Reichs = Gesetzbl.  1900.  27
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1900.
        <pb n="146" />
        —  136  —

(Nr.  2658.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Uebergang  der  westlich  des  171.  Längengrads
westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoagruppe  in  deutschen
Besitz  und  die  Verkündung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  17.  Februar  1900,
mit  dem  diese  Inseln  unter  Kaiserlichen  Schutz  genommen  worden  sind.
Vom  26.  März  1900.

Die  westlich  des  171.  Längengrads  westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln
der  Samoagruppe  sind  am  1.  März  1900  in  deutschen  Besitz  übergegangen.
Gleichzeitig  ist  der  vorstehende  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Februar  1900,  durch
den  diese  Inseln  unter  Kaiserlichen  Schutz  genommen  worden  sind,  dort  verkündet
  worden.

Berlin,  den  26.  März  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Bülow.

 

(Nr.  2659.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Samoa.  Vom  17.  Februar  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs = Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§.  1.

Das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  197)  kommt  in  Gemäßheit  des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  in  dem  Schutzgebiete  von  Samoa
mit  den  im  Folgenden  vorgesehenen  Abänderungen  zur  Anwendung.

§.  2.

Der  Gerichtsbarkeit  (§.  1)  unterliegen  alle  Personen,  welche  in  dem  Schutzgebiete
  wohnen  oder  sich  aufhalten,  oder  bezüglich  deren,  hiervon  abgesehen,  ein
Gerichtsstand  innerhalb  des  Schutzgebiets  nach  den  zur  Geltung  kommenden  Gesetzen
  begründet  ist,  die  Eingeborenen  jedoch  nur,  soweit  sie  dieser  Gerichtsbarkeit
besonders  unterstellt  werden.
        <pb n="147" />
        —   137   —

Der  Gouverneur  bestimmt  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  (Auswärtiges
  Amt,  Kolonial = Abtheilung),  wer  als  Eingeborener  im  Sinne  dieser
Verordnung  anzusehen  ist,  und  inwieweit  auch  Eingeborene  der  Gerichtsbarkeit
(§.  1)  zu  unterstellen  sind.

§.  3.

Die  nach  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete,  für  die  Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen,  einschließlich
des  Bergwerkseigenthums,  maßgebenden  Vorschriften  finden  keine  Anwendung.
Der  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt,  Kolonial = Abtheilung)  und  mit  dessen  Genehmigung
  der  Gouverneur  sind  bis  auf  Weiteres  befugt,  die  zur  Regelung
dieser  Verhältnisse  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

§.  4.

In  Strafsachen  findet  die  Hauptverhandlung  ohne  die  Zuziehung  von  Beisitzern
  statt,  wenn  der  Beschluß  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  eine
Handlung  zum  Gegenstande  hat,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
oder  zu  den  in  §§.  74,  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Vergehen
gehört.

§.  5.

Die  Gerichtsbarkeit  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  gehörenden
  Sachen  wird  der  Gerichtsbehörde  erster  Instanz  in  Apia  übertragen.
Für  diese  Sachen  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  die  im  §.  28
des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten  Strafthaten  gelten.

§.   6.

Als  Berufungs=  und  Beschwerdegericht  wird  für  das  Schutzgebiet  an  Stelle
des  Reichsgerichts  (Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  §§.  18,  36,  43)  eine
Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  in  Apia  errichtet,  welche  aus  dem  zur  Ausübung
der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz  ermächtigten  Beamten  als  Vorsitzenden  und
vier  Beisitzern  besteht.

Auf  die  Beisitzer  und  den  Gerichtsschreiber  finden  die  Vorschriften  in  §.  6
Abs.  2,  §§.  7,  8,  10  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  entsprechende
Anwendung.

Auf  das  Verfahren  in  der  Berufungs=  und  Beschwerdeinstanz  finden,  soweit
für  dieses  nicht  besondere  Vorschriften  getroffen  sind,  die  das  Verfahren  in  erster
Instanz  betreffenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.  Die  §§.  9  und  28
des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bleiben  außer  Anwendung.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  Konkurssachen  und  in  den  zur
streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehörenden  Angelegenheiten  erfolgt  die  Entscheidung
über  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  unter  Mitwirkung  der  Beisitzer,  wenn  die
angefochtene  Entscheidung  unter  Mitwirkung  von  Beisitzern  ergangen  ist.

In  den  im  §.  5  bezeichneten  Strafsachen  ist  die  Vertheidigung  auch  in  der
Berufungsinstanz  nothwendig.  In  der  Hauptverhandlung  ist  die  Anwesenheit
des  Vertheidigers  erforderlich;  der  §.  145  der  Strafprozeßordnung  findet  Anwendung.
        <pb n="148" />
        —  138  —

§.  7.
Die  Todesstrafe  ist  durch  Erschießen  oder  Erhängen  zu  vollstrecken.
Der  Gouverneur  bestimmt,  welche  der  beiden  Vollstreckungsarten  im  einzelnen
Falle  stattzufinden  hat.
§.  8.
Für  die  Zustellungen,  die  Zwangsvollstreckungen  und  das  Kostenwesen
können  einfachere  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen.
Der  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt,  Kolonial = Abtheilung)  und  mit  dessen
Genehmigung  der  Gouverneur  sind  befugt,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

§.  9.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes = Gesetzbl.
S.  599)  findet  in  dem  Schutzgebiet  auf  alle  Personen,  welche  nicht  Eingeborene
(§.  2  Abs.  2)  sind,  Anwendung.

§.  10.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  im  Schutzgebiet
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Jagdschloß  Hubertusstock,  den  17.  Februar  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

(Nr.  2660.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verkündung  der  Kaiserlichen  Verordnung  über
die  Rechtsverhältnisse  in  Samoa  vom  17.  Februar  1900  im  Schutzgebiete
  von  Samoa.  Vom  26.  März  1900.

Die  vorstehende  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in
Samoa,  vom  17.  Februar  1900  ist  am  1.  März  1900  im  Schutzgebiete  von
Samoa  verkündet  worden.

Berlin,  den  26.  März  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="149" />
        —  139  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts = Etats  für  das  Rechnungsjahr  1900.  S.  139.  —
Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen  aus  dem  Rechnungsjahr  1900  zur  Schuldentilgung.
  S.  173.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts = Etats  für  die  Schutzgebiete  auf
das  Rechnungsjahr  1900.  S.  174.

 

 

 

 

(Nr.  2661.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts = Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1900.  Vom  30.  März  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts = Etat  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1900  bis  31.  März  1901  wird,  wie  folgt,  festgestellt:


in  Ausgabe
auf  2 059  825  412  Mark,  nämlich
auf  1 783 778  780  Mark  an  fortdauernden,
auf  196 998 221  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  79 048  411  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordent=
  lichen  Etats,
in  Einnahme
auf  2 059  825  412  Mark.

§.  2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der
Reichseisenbahnen  die  Summe  von  72 620  029  Mark  im  Wege  des  Kredits

flüssig  zu  machen.
Reichs =  Gesetzbl.  1900.  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1900.
        <pb n="150" />
        —  140  —

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs = Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  einhundertfünfundsiebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  4.

Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungs = Etat  für  das
  Reichsbank = Direktorium  für  das  Rechnungsjahr  1900  wird  auf  159 500  Mark

festgestellt.

§.  5.

Die  Beilage  II  des  Gesetzes,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung
  der  Orte,  vom  26.  Juli  1897  (Reichs = Gesetzbl.  S.  619)  erhält  die
aus   der  dritten  Anlage  ersichtliche  Fassung.

§.  6.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Postscheckverkehr  einzuführen.  Die
für  die  Benutzung  des  Verkehrs  zu  beachtenden  Vorschriften  werden  durch  eine
vom  Reichskanzler  zu  erlassende  Verordnung  unter  Beachtung  der  nachstehenden
Bedingungen  getroffen:

1.

2.

1.   Eine  Verzinsung  der  auf  den  Konten  gebuchten  Einlagen  darf  nicht
stattfinden.

2.   Für  die  Einzahlungen  und  Rückzahlungen  im  Scheckverkehre  werden
Gebühren  nicht  erhoben.  Jedoch  bleibt  dem  Reichskanzler  vorbehalten,
von  den  Kontoinhabern,  deren  Kontoverkehr  jährlich  mehr  als
500  Buchungen  erheischt,  eine  dem  Maße  der  Inanspruchnahme  des
Scheckverkehrs  entsprechende  Erhöhung  der  Stammeinlage  von  100  Mark
in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Festsetzung  erhöhter  Stammeinlagen  hat
den  betheiligten  Kontoinhabern  gegenüber  nach  einheitlichen  Grundsätzen
zu  erfolgen.

3.   Zu  den  Einzahlungen  im  Postscheckverkehre  bedarf  es  mit  dem  Namen

der  Kontoinhaber  und  der  Kontonummer  bedruckter  Zahlkarten  nicht.
Einzelne  Formulare  zu  Einzahlungen  werden  am  Schalter  der  Postanstalten
  an  das  Publikum  unentgeltlich  abgegeben.  Wünscht  ein
Kontoinhaber  auf  dem  Formulare  den  Vordruck  seines  Namens  und
seiner  Kontonummer,  so  können  die  Selbstkosten  vom  Postscheckamt  in
Rechnung  gestellt  werden.

4.   Beantragt  ein  Kontoinhaber,  daß  die  für  ihn  eingehenden  Postanweisungen

  seinem  Scheckkonto  gutgeschrieben  werden,  so  hat  das  Postamt
nicht  zu  verlangen,  daß  er  zum  Zwecke  der  Ueberweisung  der  Geldbeträge
  an  das  Scheckamt  die  auf  sein  Konto  lautenden  Zahlkarten
liefere.
        <pb n="151" />
        —  141  —

5.  Für  die  Abhebungen  vom  Scheckkonto  ist  ein  einheitliches  Formular,
lautend  „an  N  in  N  oder  Ueberbringer“  vorzuschreiben.  Der  Preis
der  Scheckhefte  mit  50  Blättern  ist  auf  höchstens  50  Pfennig  festzusetzen.

6.  Das  aus  dem  Scheckverkehre  sich  ergebende  Saldo  ist,  soweit  nicht  aus
ihm  die  Kassenmittel  zur  Durchführung  des  Scheckverkehrs  zu  verstärken
sind,  an  die  Reichsbank  gegen  tägliche  Kündigung  abzuführen.  In
dem  Abkommen  mit  der  Reichsbank  ist  zur  Bedingung  zu  machen,  daß  das
Kapital  von  ihr  mit  drei  Prozent  unter  ihrem  jedesmaligen  Wechseldiskont,
mindestens  jedoch  mit  eineinhalb  Prozent  und  höchstens  mit  drei  Prozent,
verzinst  wird,  ferner,  daß  die  Verzinsung  mit  dem  auf  die  Einzahlung
folgenden  Werktage  beginnt  und  mit  dem  Tage  vor  der  Abhebung
wieder  aufhört.  Bei  der  zinsbaren  Anlegung  der  Kapitalien  hat  die
Reichsbank  die  für  ihren  Geschäftsverkehr  allgemein  geltenden  Vorschriften
  innezuhalten.

7.  Das  Postscheckwesen  ist  spätestens  bis  zum  1.  April  1905  auf  dem
Wege  der  Gesetzgebung  zu  regeln.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1900.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

28*
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        —  143  —

Reichshaushalts – Etat

für  das  Rechnungsjahr

1900.
        <pb n="154" />
        —   144   —

 

 

 

 

 

Betrag

  für  das
    Ausgabe.  Rechnungs=
  jahr  1900.
Kapitel.  Titel.

Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den  unter
Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2. | 1/13.  II.  Reichstag   …                            699  250
3. | 1/9.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei   …  233  000
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/11.   Auswärtiges  Amt   …              2  185  060

5.  1/139.  Gesandtschaften  und  Konsulate          ...  8 162 100

6.  1/8.  Allgemeine  Fonds    …                    1  639  043
6 a.  1/21.   Kolonialverwaltung   …                547  855

Summe  IV  ...    12 534 058
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.   Reichsamt  des  Innern   …      1  220  660
7 a.  1/18.  Allgemeine  Fonds   …                          39  072  925
7 b.  1/9.  Reichskommissariate   …                                113  900
7 c.  1/2.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen   …  30  700
7 d.  1/5.   Schiffsvermessungsamt   …  41  054

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden   …  6  000

9.  1/3.   Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen   …      34  500
10.  1/7.   Statistische  Amt   …                          1  063  820
11.  1/7.  Normal = Aichungskommision   …        167  070
12.  1/7.   Gesundheitsamt   …                      496 370
13.  1/8.  Patentamt      …                                2 317 590
13 a.  1/11.   Reichs = Versicherungsamt   …                  1  699  260
13 b.  1/9.  Physikalisch = Technische  Reichsanstalt                                      …  333  604
13 c.  1/19.  Kanalamt   …                                2 180 122

 

 

Summe  V   …

 

 

48  777 575
        <pb n="155" />
        —   145   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt
  Preußen  Sachsen.  Würt=  für  das
Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  2c.  temberg.  Rechnungs=
    
  jahr  1900.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.  1/13.   Kriegsministerim   …  2  438  562|  319 225|  170  555|   2 928 342
15.  1/5.   Militär = Kassenwesen   …  345  660|  56  355|  27 770|  429  785
16.  1/9.  Militär = Intendanturen   …  2  580  035|   276  585|   161  136|   3  017  756
17.  1/6.   Militär = Geistlichkeit   …  932  035|  63  235|  24  092|  1 019 362
18.  1/6.   Militär = Justizverwaltung   …  1  040  130|   120  848|  79  595|  1 240 573
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber   . .  3  063  843|   269  880|  152  034|   3  485  757
20.  1/3.  Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore   …    616  746|  26  092|  20  080|  662  918
21.  1/3.  Adjutantur = Offiziere  und  Offiziere
  in  besonderen  Stellungen  986  826|  136  650|  87  750|  1 211 226
22.  1/25.   Generalstab  und  Landesvermessungswesen   …
  2  555  061|  218  450|  67 950|  2  841  461
23.  1/4.   Ingenieur=  und  Pionierkorps   .   2 138 501|   150 818|  63  862|   2 353  181
24.  1/25.   Geldverpflegung  der  Truppen   .  113  344  949| 10  459  343|  5  935  843| 129  740  135
25.  1/6.  Naturalverpflegung   …  119  877  824| 11  620  104|   6 582 345| 138 080 273
26.  1/10.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen   …  26  886  984|  2 518  685|   1 382  978|  30 788  647
27.  1/18.  Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen   …
  48  741  192|  4 971  632|   2 245  863|   55  958  687
28.  1/6.   Garnisonbauwesen   …  1  383  634|   126 464|  68 026|   1 578 124
29.  1/18.   Militär = Medizinalwesen   …    8  535  350|   782  766|  462  799|   9  780  915
30.  1/6.   Verwaltung  der  Traindepots  und  
Instandhaltung   der   Feldgeräthe   1 419 885|   176 326|  91 837|   1 688 048
31.  1/2.  Verpflegung  der  Ersatz =  und  Reservemannschaften
  2c.            …  3 524 358|  234 229|  95  091|  3  853  678
32.  1/5.   Ankauf  der  Remontepferde   …   9  306  751|   860  065|  578  914|   10 745  730
33.  1/3.   Verwaltung  der  Remontedepots  2 687  894|   375 140|  90 010|  3 153  044
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann=
  und  Transportkosten   .   8  156  801|   560  142|  391  335|   9  108  278
35.  1/61.   Militär = Erziehungs =  und  Bildungswesen   …
  6  838  344|   580 949|  71  631|   7 490 924
36.  1/7.  Militär = Gefängnißwesen   …  743  950|  88  651|  40  487|  873  088
37.  1/25.   Artillerie =  und  Waffenwesen   . .   34  830  428|   2 965 100|   1 344 964|  39  140  492
Seite   …  402  975  743| 37  957  734| 20  236  947| 461  170  424
        <pb n="156" />
        —   146  —

 

 

Ueberhaupt

 

 

 

 

 

 

 

 

  Preußen  Sachsen.  Würt=  für  das
  Ausgabe.  2c.  temberg.  Rechnungs=Kapitel.
  Titel.      
jahr  1900.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag   …   402  975  743| 37  957  734| 20  236  947| 461  170  424
38.  1/7.  Technische  Institute  der  Artillerie  1 089  270|  75  526|  — |  1  164  796
39.  1/12.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen   …      2 886 351|  46  601|  14 235|  2 947 187
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  …  9 330 605|  961 210|  526 516|  10 818 331
41.  1/5.  Unterstützungen  und  außerordentliche
  Vergütungen  an  aktive
Militärs  und  Beamte,  für
die  an  anderen  Stellen
Unterstützungs=  und  Vergütungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sind   …        726  759|  64  747|  34  379|  825  885
42.  Zuschuß  zur  Militär=Wittwenkasse   2  640 712|   250 000|  134 000|   3 024  712
43.  1/8.  Verschiedene  Ausgaben   …  1 178  338|   83 242|  15  865|  1 277 445
Summe  Kapitel  14  bis  43  420  827  778| 39  439  060|  20  961  942| 481  228  780
Mark.
44.  Militärverwaltung  von  Bayern   …  77 241  680
Ab:
der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben  Ka=  Mark.
pitel  44 a    (Reichsmilitärgericht)  mit   …  18  501
Kapitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)  mit  7  007  696
und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
  Etats  —  Kapitel  5   —  mit   …  9 948  600
entfallende,  unter  Kapitel  44 a    Titel  13,  74 d  und  bei
Kapitel  5  unter  Titel  260  angesetzte  Theil  obiger  Quote  16  974  797
bleiben   …   60  266  883
Summe  VI   …  541  495  663
        <pb n="157" />
        —  147  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Kapitel.  Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.

Mark.
44 a.  1/12.  VI a.  Reichsmilitärgericht   …                  243  568
13.  An  Bayern   …                  18  501
Summe  VI a   …  262  069
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
45.  1/9.  Reichs = Marine = Amt   …                  1  196  390
46.  1/4.  Admiralstab  der  Marine  …  105  900
47.  1/5.   Seewarte  und  Observatorien   …  319  765
48.  1/5.   Stations = Intendanturen   …  331  425
49.  1/3.   Rechtspflege   …  71 230
50.  1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen   …  79  862
51.  1/33.   Geldverpflegung  der  Marinetheile   …          16  539  365
52.  1/4.  Indiensthaltungen   …                      17 272 790
53.  1/5.   Naturalverpflegung   …              1 122 261
54.  1/4.    Bekleidung  …                      309  386
55.  1/7.  Garnisonverwaltung  und  Servis   …        2  342  777
56.  Wohnungsgeldzuschuß                        …  1 268 782
57.  1/8.  Sanitätswesen   …  1  196  600
58.  1/3.  Reise=,  Marsch=  und  Frachtkosten   …  2  485  183
59.  1/7.   Bildungswesen   …              318  519
60.  1/10.   Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werften   …  20  435  062
61.  1/23.   Waffenwesen  und  Befestigungen   …  6  633  674
62.  1/5.  Kassen=  und  Rechnungswesen   …  501  822
63.  1/7.   Küsten=  und  Vermessungswesen   …    516  010
64.  1/10.  Verschiedene  Ausgaben   …          852  900
Summe  Marineverwaltung   …   73  899  703
Hierzu:
64 a.  1/2.   Zentralverwaltung  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou   …  38  782
Summe  VII   …   73  938  485

 

Reichs = Gesetzbl.  1900.  29
        <pb n="158" />
        —   148   —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

  für  das
Titel.  Ausgabe.      Rechnungs=Kapitel.
  jahr  1900.

Mark.
VIII.  Reichs – Justizverwaltung.
65.  1/12.  Reichs = Justizamt  …                      327  680
66.  1/15.  Reichsgericht   …                  1 791 682
Summe  VIII   …      2 119 362
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/13.   Reichsschatzmt   …              631 730
68.  1/9.  Allgemeine  Fonds   …  4 244  535
68 a.  1/3.   Ueberweisungen  an  die  Bundesstaaten   …                      514  940  000
69.  1/11.   Reichskommissariate   …                  478  450
Summe  IX  …   520  294  715
70.  1/13.  X.  Reichs – Eisenbahn – Amt   …  391  910
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung   …  293  500
72.  1/5.  Verzinsung   …              77  407  000
Summe  XI   …  77  700  500
73.  1/11.  XII.  Rechnungshof  …                                                        856  410
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/10.  Verwaltung  des  Reichsheeres :

a)  Preußen   2c.  …  49  716  900
b)  Sachsen   …      3  648  680
c)  Württemberg   …            2 590  605
=   55  956  185
d)  an  Bayern   …                  7  007  696
=   62  963  881
75.  1/8.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine   …  3  616  954
76.  1/5.  Civilverwaltung   …  1 583 295

 

 

Summe  XIII   …  

 

 

68  164  130
        <pb n="159" />
        —  149  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Kapitel.  Ausgabe.  Rechnungs=Titel.
  jahr  1900.
Mark.
XIV.  Reichs – Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs = Invalidenfonds   …  78  130
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres :
1.  an  Preußen  …                    35  538
2.  =  Sachsen   …          4 440
3.  =   Württemberg  …                                              5  580
4.  =   Bayern   …                      20 620
=  66  178
79.  Invalidenpensionen  2c.  in  Folge  des  Krieges  von  1870/71.
1/4.    A.  Verwaltung  des  Reichsheeres :
a)  Preußen   2c.  …  14  755  000
b)  Sachsen   …    912  000
c)  Württemberg   …                          442  900
d)  Bayern   …  3  301  600
=   19  411  500
5/8.   B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine   …      13  242
=   19  424  742
80.  Invalidenpensionen  2c.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.   A.  Verwaltung  des  Reichsheeres :
a)  Preußen   2c.  …  2  886  000
b)  Sachsen   …  171  509
c)  Württemberg                                                                …  44  554
d)  an  Bayern   …  388  488
=   3 490 551

 

 

29*
        <pb n="160" />
        —  150  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Ausgabe.  Rechnungs=Kapitel.
  Titel.  jahr  1900.
Mark.
(80.)  5/7.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                        …  2 304
C.  Sonstige  Pensionen.
8.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen  der  vormaligen
  schleswig = holsteinschen  Armee  …                            236  000
9.  An  Bayern   …  29  556
=   265 556
=  3 758  411
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71
(Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen   2c.  …  26  712
b)  Sachsen   …          1 332
c)  Württemberg   …                    144
d)  Bayern   …                288
=  28  476
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und  deren
Angehörige   …  120  000
2.  An  Bayern   …  15  028
=   135  028
83.  1/5.  Zuschüsse  zum  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1  der  fortdauernden
Ausgaben) ;  Pensionszuschüsse  und  Unterstützungen   …  6  230  000
84.  1/11.   Invaliden = Institute :
a)  Preußen   2c.  …    306  464
b)  Sachsen   …      —
c)  Württemberg   …                    9 302
d)  an  Bayern   …  39  545
=  355  311

 

 

Summe  XIV   …

 

 

30  076  276
        <pb n="161" />
        —   151   —

 

 

 

 

Betrag
Kapitel.  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs=
  jahr  1900.
Mark.
85.  XV.  Post –  und  Telegraphenverwaltung.
1/16.  A.  Zentralverwaltung                                            …  2  730  380
17/67.  B.  Betriebsverwaltung   …        339  764  746
Summe  XV    …  342  495  126
86.  1/14.  XVI.  Reichsdruckerei   …                          5  304  951
87.  XVII.  Eisenbahnverwaltung.
1/12.  A.  Zentralverwaltung                                                  …  112  300
  13/23.  B.  Betriebsverwaltung  …                            58  323  000
Summe  XVII   …   58  435  300

 

 

 

 

 

 

Anmerkung.

Zu  Kapitel  1  bis  87.  Ersparnisse,  welche  bei  den
Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen  Diensteinkünften
etatsmäßiger  Beamten,  Offiziere  und  Aerzte  dadurch  entstehen,
daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  sind  der  Reichskasse
zuzuführen.
        <pb n="162" />
        —  152  —

 

 

 

Betrag
für  das
Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.

Summe  I.  Bundesrath   …                  —
=   II.   Reichstag   …  699 250
=   III.   Reichskanzler   und   Reichskanzlei   …  233  000
=   IV.  Auswärtiges  Amt                  …                      12  534  058
=   V.  Reichsamt  des  Innern   …      48  777  575
=   V.  Verwaltung  des  Reichsheeres   …          541  495  663
=   VIa.  Reichsmilitärgericht   …        262  069
=   VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine   …    73  938  485
=   VIII.  Reichs = Justizverwaltung   …                2 119 362
=   IX.  Reichsschatzamt          …                      520  294  715
=   X.  Reichs = Eisenbahn = Amt   …                391 910
=   XI.  Reichsschuld   …                    77 700  500
=   XII.  Rechnungshof   …                  856  410
=   XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds   …  68  164  130

=   XIV.  Reichs = Invalidenfonds   …            30  076  276
=  XV.  Post=  und  Telegraphenverwaltung                                  …  342  495  126
=  XVI.  Reichsdruckerei   …                        5 304 951
=   XVII.  Eisenbahnverwaltung    …                                                58  435  300

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  …

 

 

1  783  778  780
        <pb n="163" />
        —   153   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Rechnungs=Titel.
    1900.
Kapitel.  jahr  
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
1.  I.  Reichstag                ...                                      —
II.  Auswärtiges  Amt.
2.  1/8.  Auswärtiges  Amt                                        ...                    529  800
2 a.  1/9.  Kolonialverwaltung   …        19  635  779
Summe  II   …   20  165  579
3.  1/21.  III.  Reichsamt  des  Innern   …  3  395  800
4.  1/54.  IV.  Post–  und  Telegraphenverwaltung                        …  13  414  924
4 a.  1/2.  IV a.  Reichsdruckerei   …  2 255  913
5.   V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1/158.  a)  Preußen  2c.   …  63  766  776
190/240.  b)  Sachsen                                                    ...  12 717 719
241/259.  c)  Württemberg   …          2 954 698

Summe   A   …  79  439  193
Preußen  2c.
159/183.  Garnisongebäude  2c.  in  Elsaß = Lothrinngen   …  5  069  440
184/188.  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse
  für  entbehrliche  Grundstücke  2c.  zur  Verwendung
kommen   …  3  779 200
189.  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken  im  Interesse
des  Verkehrs   …                      120  000
Summe  B   …  8  968  640
260.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe   A  …      9  948  600

 

 

Summe  V   …

 

 

98  356  433
        <pb n="164" />
        —  154  —

 

 

 

 

 

 

Betrag

  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs=Kapitel.
  jahr  1900.

Mark.
5 a.  V a.  Reichsmilitärgericht   …                30  000
6.  1/80.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine   …  73  289  490
Davon  ab:  
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats   …        35  101  000
bleiben   …  38  188  490
6 a.  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  im  Schutzgebiete

  Kiautschou   …                        9  780  000
Summe  VI   …  47  968  490

7.  VII.  Reichs – Justizverwaltung   …  —

8.  1/2.   VIII.  Reichsschatzamt   …  25  300
8 a.  VIII a.  Reichsschuld   …      —
8 b.   1/10.   VIII b.   Eisenbahnverwaltung   …  8  055  000
8 c.  VIII c.  Reichs – Eisenbahn – Amt   …            2 400

9.  IX.  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahren   …          —
9 a.  X.  Zur  Verminderung  der  Reichsschuld   …  3  328  382

b.  Außerordentlicher  Etat.
10.  I.  Reichsamt  des  Innern   …  —
11.  II.  Post –  und  Telegraphenverwaltung  ...  —
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1/3.  a)  Preußen   2c.  …  2  648  700

b)  Sachsen   …        —

c)  Württemberg   …                  —
Summe  A  ...  2 648 700
        <pb n="165" />
        —  155  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Kapitel.    Ausgabe.  Rechnungs=Titel.
  jahr  1900.
  
Mark.
(12.)  Preußen  2c.
4.    Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten   …  20  000  000
Summe  Preußen  2c.   …   20 000  000
5.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesvertheidigung   …            2 726 000
Summe   B  …  22  726  000
6.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A    ...          331 711
Summe  III   …  25 706  411
IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  …        5  200  000
13.  1/3.  Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat   . .   35  101  000
4.  Summe   IV  …    40 301 000
V.  Eisenbahnverwaltung                  ...  13 041 000
14.  1/13.

 

 

 

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  30
        <pb n="166" />
        —   156   —

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
Summe  I.  Reichstag   …                    —
=   II.  Auswärtiges  Amt  …                  20  165  579
=   III.  Reichsamt  des  Innern   …  3  395  800
=  IV.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  ...                                  13  414  924
=   IV a.   Reichsdruckerei  …                      2 255  913
=  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres   …  98  356  433
=   V a.  Reichsmilitärgericht   …            30  000
=   VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine   …  47  968  490
=   VII.  Reichs = Justizverwaltung   …  —
=   VIII.  Reichsschatzamt   …                25  300
=   VIII a.  Reichsschuld   …              —
=   VIII b.  Eisenbahnverwaltung                                                      ...  8  055  000
=   VIII c.  Reichs = Eisenbahn = Amt   …                    2  400
=   IX.  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahren   …        —
=   X.  Zur  Verminderung  der  Reichsschuld   …    3 328 382
Summe  a  …  196  998  221
b.  Außerordentlicher  Etat.
Summe  I.  Reichsamt  des  Innern   …  —
=   II.  Post=  und  Telegraphenverwaltung   …  —
=   III.  Verwaltung  des  Reichsheeres   …  25  706  411
=   IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                                ...  40  301  000
=  V.  Eisenbahnverwaltung   …              13  041  000
Summe  b  …      79  048  411
Summe  der  einmaligen  Ausgaben   …   276 046 632

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben   …

Summe  der  Ausgabe   …

1  783  778  780

 

 

2  059  825  412
        <pb n="167" />
        —  157  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungs=Kapitel.
  Titel.  jahr  1900.
Mark.
1.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1.  Zölle    …              473  220  000
2.   Tabacksteuer   …      12  143  000
3.  Zuckersteuer   …                102  009  000
4.  Salzsteuer   …                  47  810  000
5.  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottich =  und  Branntweinmaterialsteuer      ...    18  488  000
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  zu  derselben   .    105  813  000
c)  Brennsteuer   …        —
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß = Lothringen  keinen  Theil  haben.
  6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier    ...            30  165  000
Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
  Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen:
a)  Zölle  und  Tabacksteuer   …  56  000
b)  Zuckersteuer,  Salzsteuer,  Maischbottich=  und  Brannt=
  weinmaterialsteuer   …          19 360
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß = Lothringen
keinen  Theil  haben:
Brausteuer   2c.  …  1  640
Summe   I  …   789  725  000

 

 

30*
        <pb n="168" />
        —  158  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Einnahme.    Rechnungs=Kapitel. | Titel.
  jahr  1900.
Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
1.   Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent  ...                          1 471 550
Davon  ab:
a)  Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar
erwachsende  Verwaltungskosten   …  520
=  1  471  030
b)  Herauszahlungen  an  Oesterreich = Ungarn  für  die  österreichische
  Gemeinde  Mittelberg   …  30
bleiben  (Titel   1)  …  1  471 000
2.  Wechselstempelsteuer   …    10  883  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder  217  660  Mark
b)  die  dem  Reiche  erwachsenden  Erhebungsund
  Verwaltungskosten   …  298  340   =zusammen   …
  516  000
bleiben  (Titel  2)   …   10  367  000
3.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  2c.
und  Lotterieloose:
A.  für  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen,  abzüglich
  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  44  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  27.  April  1894  (Reichs = Gesetzbl.
S.  381)  zu  vergütenden  zwei  Prozent  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten   …  17  312  000
B.  für  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  abzüglich
zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten   …  14  145  000
Seite   …  31  457  000
        <pb n="169" />
        —  159  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
    für  das
Titel.  Einnahme.  Rechnungs=Kapitel.
  jahr  1900.
Mark.
(2.)  (3.)  Uebertrag   …  31  457  000
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotterien   …    18  904  000
b)  von  Privatlotterien,  abzüglich  zwei  Prozent  für
die  Bundesstaaten   …    3  347  00
zusammen  (Titel   3)  …   53  708  000
4.  Statistische  Gebühr:
Brutto = Soll = Einnahme                      …  968 000   Mark
Ab:   Zurückzahlungen   …  9 000   =bleiben   …
  959  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und  Stempelmarken
  sowie  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten,  auf  welche  der  Erlös  für
verkaufte  Formulare  in  Rückeinnahme
kommt            ...                          16  030  Mark
b)  die  Entschädigung  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2 ½  Prozent  der  Brutto = Soll = Einnahme)  24  200   =c)
  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom
20.  Juli  1879  die  den  Bundesstaaten
zu  vergütenden  Verwaltungskosten   …  22 750   =zusammen
      …  62  980
bleiben   …  896  020
Hierzu  treten :  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische
Gemeinde  Jungholz)  und  an  Oesterreich = Ungarn  (für  die
österreichische  Gemeinde  Mittelberg)   …        40  980
zusammen  (Titel  4)   …    937  000
Summe  II   …  66  483  000
        <pb n="170" />
        —   160   —

 

 

 

 

 

Betrag
Kapitel.    für  das
Titel.  Einnahme.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
3.  1/10.  III.  Post –  und  Telegraphenverwaltung   …        393  209  930
3 a.  1/3.  IV.  Reichsdruckerei   …                    7 516  000
4.  1/6.  V.  Eisenbahnverwaltung                          ...  86  175  000
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinne  der  Reichsbank  (Gesetz
vom  18.  Dezember  1889  —  Reichs =Gesetzbl.  S.  201  —)  10  978  000
2.   Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht  gedeckten
Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(Reichs = Gesetzbl.  S.  177)   …            1  376  500
3.  Auf  Grund  des  Artikels  9  §.  1  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1899
(Reichs = Gesetzbl.  S.  311)  für  die  am  1.  Januar  1901  noch
im  Umlaufe  befindlichen  Noten  der  vormaligen  Preußischen
Bank   …  2 500 000
Summe   VI   …   14 854 500
VII.  Verschiedene  Verwaltungs – Einnahmen.
6.  1.   Reichstag   …              1 287
6 a.   1.   Reichskanzler  und  Reichskanzlei   …  1  283
7.  1/4.  Auswärtiges  Amt   …  820  610
7 a.   1.   Kolonialverwaltung   …          25  500
8.  1/13.  Reichsamt  des  Innern   …      6  706  060
9.  1/5.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen   2c.  …  4  563  235
Sachsen   …            529  585
Württemberg   …          166  099
Seite   …  12  813  659
        <pb n="171" />
        —  161  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Kapitel.  für  das
Titel.  Einnahme.      Rechnungs=
  jahr  1900.
Mark.
Uebertrag   …   12  813  659
9 a.  1/5.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen   2c.  …  4  068  142
Sachsen  …   —
Württemberg   …                      —
10.  1/11.   Verwaltung  der  Kaiserlichen  Mariene   …      581  337
11.  1/3.  Reichs = Justizverwaltung   …  609  468
12.  1/3.  Reichsschatzamt   …                    409  830
13.  1/2.  Reichs = Eisenbahn = Amt   …          1 103
14.  Reichsschuld   …        13 700
15.  1.   Rechnungshof   …                        85
16.  Allgemeiner  Pensionsfonds   …        10 776
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß = Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt  ...                      3 150  Mark
für  den  Rechnungshof  ...                  44 213   =   |  47  363
Summe  VII  …    18 555  463
18.  1/2.  VIII.  Aus  dem  Reichs – Invalidenfonds   …        30  076  276
19.  IX.  Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen  Festungsgrund–
stücken.
Auf  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
(Reichs = Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
mit  Ausschluß  von  Elsaß = Lothringen.
Für  ehemalige  Festungsgrundstücke  in  Stettin   …  206  655
20.  X.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.
Ueberschuß  des  Haushalts  des  Rechnungsjahrs  1898,  vorbehaltlich
der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der  Rechnungen   . .   30  726  934
        <pb n="172" />
        —  162  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Einnahme.  Rechnungs=Kapitel.
  jahr  1900.
Mark.
21.  XI.  Zum  Ausgleiche  für  die  nicht  allen  Bundesstaaten
gemeinsamen  Einnahmen.
1.  Für  die  Brausteuer :
von  Bayern   …  4 279  684
=   Württemberg  ...                                              1  530  738
=  Baden   …  1  269  122
=   Elsaß = Lothringen   …          1 206  986
zusammen  (Titel  1)   …  8  286  530
2.   Für  den  Ueberschuß  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung :
von  Bayern   …          4 890  266
=   Württemberg      ...                                                1  749  128
zusammen  (Titel  2)   …  6  639  394
3.  Für  die  eigenen  Einnahmen  der  Verwaltung  des  Reichsheeres :
von  Bayern   …              659  945
Summe  XI  …    15 585  869

 

 

Anmerkung.  Die  Ausgleichungsbeträge  unterliegen
der  Berichtigung  nach  dem  wirklichen  Ergebnisse  der  aufkommenden
  Einnahmen.
        <pb n="173" />
        —  163  —

 

 

 

 

Betrag

Kapitel.  für  das
Titel.  Einnahme.  Rechnungs=
  jahr  1900.

Mark.
22  XII.  Matrikularbeiträge.

1.  Preußen                        …  320  855  469
2.  Bayern   …      59  193  009
3.  Sachsen   …  38  144  485
4.  Württemberg   …          21  304  345
5.  Baden   …  17  458  589
6.   Hessen   …                  10  465  376
7.   Mecklenburg = Schwerin   …          6  017  576
8.  Sachsen = Weimar   …                        3 416 707
9.  Mecklenburg = Strelitz   …                      1 022 745
10.  Oldenburg              …  3 764 425
11.   Braunschweig   …  4 373 539
12.  Sachsen = Meiningen                                                          ...  2  356  978
13.  Sachsen = Altenburg   …                                    1  816  172
14.  Sachsen = Coburg  und  Gotha   …                2 181 697
15.  Anhalt                                                                                ...  2 954 196
16.  Schwarzburg = Sondershausen   …  786  388
17.  Schwarzburg = Rudolstadt   …                          893  264
18.  Waldeck   …                          581  837
19.  Reuß  älterer  Linie   …                      679  560
20.   Reuß  jüngerer  Linie   …    1  330  858
21.   Schaumburg = Lippe   …                        415  223
22.  Lippe   …  1  358 295
23.   Lübeck   …  839  268
24.  Bremen   …  1  978  248
25.  Hamburg   …  6  865  625
26.   Elsaß = Lothringen   …                      16 608 500
Summe  XII    …    527 662 374

 

 

 

Reichs = Gesetzbl.  1900.  31
        <pb n="174" />
        —  164  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Kapitel.  Titel.  Einnahme.  Rechnungsjahr
  1900.

Mark.
XIII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
23.  Aus  der  Anleihe.
1.   Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller
Bundesstaaten   …              72  620  029
2.   Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern   …        —
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg   …      —
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  23  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
Summe  Kapitel   23  …   72 620  029
24.  Sonstige  außerordentliche  Deckungsmittel.
1.   Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs = Festungsbaufonds
geleisteten  Vorschüsse   …                      500  000
2.   Ueberschuß  aus  dem  Münzwesen   …    2  600  000
Mehrerträge  über  das  Etatssoll  kommen  von  der  Anleihe
unter  Kapitel  23  Titel  1  in  Abgang.
3.  Aus  dem  ordentlichen  Etat  zur  weiteren  Verminderung  der
Reichsschuld   …  3  328  382
Summe  Kapitel  24   …  6  428  382
Summe  XIII  (Kapitel  23  und  24)   …   79 048  411
        <pb n="175" />
        —   165   —

 

 

 

Betrag
für  das
Einnahme.  Rechnungsjahr
1900.
Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.

Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern          ...            789  725  000
=   II.  Reichsstempelabgaben   …          66  483  000
=   III.  Post=  und  Telegraphenverwaltung   …  393  209  930
=   IV.  Reichsdruckerei   …          7  516  000
=  V.  Eisenbahnverwaltung                                                …  86  175  000
=   VI.  Bankwesen   …  14  854  500
=   VII.  Verschiedene  Verwaltungs = Einnahmen            ...        18  555  463
=   VIII.  Aus  dem  Reichs = Invalidenfonds   …        30  076  276
=   IX.  Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen  Festungsgrundstücken   …

      206  655
=   X.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren   …    30  726  934
=   XI.  Ausgleichungsbeträge   …        15  585  869
=   XII.  Matrikularbeiträge   …        527  662  374
=  1 980 777 001
=   XIII.  Außerordentliche  Deckungsmittel      ...          79  048  411
Summe  der  Einnahme   …   2 059  825  412
Die  Ausgabe  beträgt   …  2 059  825  412
Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1900.
(L.  S.)  Wilhelm.

 

 

 

 

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

31*
        <pb n="176" />
        —  166  —

Besoldungs = Etat

für  das

Reichsbank = Direktorium  auf  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
1900.
Mark.
Besoldungen.
1.  Der  Präsident   …                  30  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2.  Ein  Vice = Präsident  18  000  Mark,  sieben  Mitglieder  mit  9 000  Mark
bis  15  000  Mark   …                            99  500
Summe  Titel  1  und   2  …  129  500
3.   Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  Mark  für
die  Beamten  unter  Titel   2   …                        12 000
4.  Zu  nicht  pensionsfähigen  Zulagen  an  den  Vice = Präsidenten  und  die
Mitglieder  bis  zum  Betrage  von  je  3  000  Mark  jährlich   …  18  000
Summe   …  159  500
        <pb n="177" />
        —  167  —
Beilage  II.

 

Verzeichniß

der

einzelnen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A   1  bis  9  des  Servistarifs  fallen.

a.                                                                                                                                                                     Marine:

 

Landheer:
b.
Marine:
Landheer:
c.
Marine:

 

Landheer:

 

 

A1.  Generale.

General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandirender
  General,  Generalinspekteur  der  Kavallerie,
Generalinspekteur  der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieurund
  Pionierkorps  2c. ,  Chef  des  Generalstabs  der  Armee,
Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.

Admiral.

Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range
desselben,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,  Feldzeugmeister,
  Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerieinspekteur,
Fußartillerieinspekteur,  Inspekteur  der  Verkehrstruppen.

Viceadmiral,  Kontreadmiral  als  Stationschef  oder  als  Departementsdirektor
  im  Reichs = Marine = Amte.

Generalmajor,  Brigadekommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
  Generalquartiermeister,  Oberquartiermeister,  Ingenieurinspekteur,
  Pionierinspekteur,  Präses  des  Ingenieurkomitees,
Präses  der  Artillerieprüfungskommission,  Inspekteur  der
Jäger  und  Schützen,  Inspekteur  der  Infanterieschulen,
Inspekteur  der  Technischen  Institute  der  Infanterie  oder
der  Artillerie,  Traindepotinspekteur,  Artilleriedepotinspekteur,
Generalstabsarzt  der  Armee,  Generalauditeur*),  Feldpropst,
Senatspräsident  des  Reichsmilitärgerichts,  Obermilitäranwalt
beim  Reichsmilitärgerichte.

Kontreadmiral,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  als  Generalmajor
  oder  mit  dem  Range  eines  Brigadekommandeurs,
Generalstabsarzt  der  Marine.

*)  fallen  am  1.  Oktober  1900  weg.
        <pb n="178" />
        —  168  —

A  2.  Stabsoffiziere.

Landheer:  Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
Abtheilungschef  im  Kriegsministerium,  im  großen  Generalstab
  oder  in  der  Feldzeugmeisterei,  Chef  des  Generalstabs
bei  einem  Generalkommando  oder  in  einer  Festung,  Chef
des  Stabes  der  Generalinspektion  der  Fußartillerie  sowie  der
Generalinspektion  des  Ingenieurkorps  2c.,  Festungsinspekteur,
Kommandeur  der  Pioniere  eines  Armeekorps,  Inspekteur
der  Telegraphentruppen,  Artilleriedepot=  oder  Traindepotdirektor,
  Generalarzt,  Intendant,  Oberintendanturrath,  Reichsa.   {   militärgerichtsrath,
  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgerichte,
Rath  des  Generalauditoriats*),  Korpsauditeur*),  Gouvernementsauditeur
  zu  Berlin*),  Oberkriegsgerichtsrath,  Militäroberpfarrer,
  Vorstand  des  sächsischen**)  und  Direktor  des
württembergischen*)  Oberkriegsgerichts.

Marine:  Kapitän  zur  See,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  mit  dem
Range  eines  Regimentskommandeurs,  Marine = Generalarzt,
wieder  angestellter,  als  Kapitän  zur  See  pensionirter  Offizier,
Intendant,  Oberpfarrer,  Oberkriegsgerichtsrath,  Ressort= 



direktor  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau.

Landheer:  Major,  Bataillons=  und  Abtheilungskommandeur,  aggregirter
Oberst,  Oberstleutnant,  Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  Intendanturrath,  vortragende  Räthe  vom
Civil  im  sächsischen  und  württembergischen  Kriegsministerium,
Räthe  beim  sächsischen**)  und  württembergischen*)  Oberkriegsgerichte,
  vortragender  Baurath  im  sächsischen  Kriegsministerium,
  württembergischer  Intendantur=  und  Baurath,
Divisions= ,  Gouvernements=  und  Garnisonauditeure  als
b.   {   Räthe  vierter  Klasse*) ,  Kriegsgerichtsrath  als  Rath  vierter
Klasse.

Marine:  Fregatten=  oder  Korvettenkapitän,  Kommandeur  eines  Seebataillons,
  Chefingenieur,  Oberstabsingenieur,  Generaloberarzt,
  Oberstabsarzt,  wieder  angestellter,  als  Korvettenkapitän
pensionirter  Offizier,  Intendanturrath,  Kriegsgerichtsrath
als  Rath  vierter  Klasse,  Betriebsdirektor  für  Schiffbau  oder

 

Maschinenbau.

 

*)  fallen  am  1.  Oktober  1900  weg.
**)  fallen  nach  dem  1.  Oktober  1900  weg.
        <pb n="179" />
        a.   {   Marine:



Marine:

 

Landheer:

Landheer:

Landheer:

 

—  169  —
A   3.  Die  übrigen  Offiziere.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie=,  Eskadron=  oder

Batteriechef,  Bezirksoffizier,  Stabsarzt,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrath,  Divisions=,  Gouvernements=  und  Garnisonauditeur*),
  Divisions=  und  Garnisonpfarrer,  Armeemusikinspizient,
  Obersekretär  (Militärgerichtsschreiber)  beim  Reichsmilitärgerichte,
  württembergischer  Kriegszahlmeister.

Kapitänleutnant,  Hauptmann,  Stabsingenieur,  Stabsarzt,

Feuerwerks=  oder  Zeugkapitänleutnant,  Torpederkapitänleutnant,
  Torpedostabsingenieur,  wieder  angestellter,  als
Kapitänleutnant  pensionirter  Offizier,  Intendanturassessor,
Auditeur*),  Pfarrer,  Stabszahlmeister,  Lootsenkommandeur,
Kriegsgerichtsrath,  Bauinspektor  oder  Baumeister  für  Schiffbau
  und  Maschinenbau.

Oberleutnant,  Leutnant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im  Dienste

des  reitenden  Feldjägerkorps,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Intendantursekretariats=
  und  Registraturbeamter,  Zahlmeister,
Festungsoberbauwart  und  Festungsbauwart,  Telegraphenbauwart,
  Büreauvorsteher  beim  großen  Generalstabe,
Militärgerichtsaktuar*) ,  Militärgerichtsschreiber,  Korps=  und
Oberroßarzt,  Roßarzt,  Korpsstabsapotheker,  Garnisonapotheker,
  Expedienten,  Kalkulatoren  und  Registratoren  im
sächsischen  und  württembergischen  Kriegsministerium,  Geheime
b.   {   Sekretäre  beim  sächsischen  Kriegszahlamte,  Kassirer  und
Buchhalter  beim  württembergischen  Kriegszahlamte.

Oberleutnant  zur  See,  Leutnant  zur  See,  Oberleutnant,  Leutnant,

Oberingenieur,  Ingenieur,  Oberassistenzarzt,  Assistenzarzt,
Feuerwerksleutnant,  Torpederleutnant,  Torpedooberingenieur,
Torpedoingenieur,  Intendantursekretär,  Intendanturregistrator,
Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Oberlootse,  Schiffsführer  beim
Lootsen=  und  Seezeichenwesen,  Gerichtsaktuar*),  Militärgerichtsschreiber.


A  4.  Feldwebel.

Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den

Armeeinspektionen,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator
bei  den  Generalkommandos,  dem  Generalinspekteur  der
Kavallerie,  den  Generalinspektionen  der  Fußartillerie  und  des
Ingenieurkorps  und  der  Festungen,  der  Inspektion  der  Feld=*)

  fallen  am  1.  Oktober  1900  weg.
        <pb n="180" />
        Marine:

Landheer:

—  170  —

artillerie,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Zeichner  beim  Ingenieurkomitee,
  etatsmäßiger  Registrator  bei  dem  Gouvernement
von  Berlin,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Gouvernements,
den  größeren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den
Gebührnissen  eines  Generalmajors),  der  Feldzeugmeisterei,
den  Divisions=  und  Brigadekommandos,  den  Fußartillerie=,
Ingenieur=  und  Pionierinspektionen,  der  Inspektion  der
Verkehrstruppen,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,  den
Inspektionen  der  Infanterie=  und  der  Kriegsschulen,  bei  den
Kavallerieinspekteuren,  beim  Traindepotinspekteur,  bei  der
Artillerieprüfungskommission,  beim  Landwehrinspekteur,  etatsmäßiger
  Registrator,  Zeichner  und  Schreiber  bei  der  Eisenbahnbrigade,
  Zahlmeisteraspirant  und  Proviantamtsaspirant
im  Range  der  Feldwebel,  Wallmeister,  Wallmeister  als
Schirrmeister  bei  den  Pionierbataillonen,  Zeugfeldwebel,
Unterarzt,  Unterroßarzt.

Oberdeckoffiziere,  Deckoffiziere,  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterarzt,

etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Stationskommandos,  den
Marineinspektionen,  der  Inspektion  des  Bildungswesens  und
der  Stationsbibliothek  zu  Wilhelmshaven  sowie  erster  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  der  Inspektion  des  Torpedowesens,  der
Inspektion  der  Marineartillerie  und  der  Marinedepotinspektion.

A   5.  Fähnriche.

Vicefeldwebel  und  Vicewachtmeister,  Feuerwerker,  etatsmäßiger

Regiments= ,  Bataillons=  und  Abtheilungsschreiber,  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  den  Festungsinspektionen,  der  Inspektion
der  Telegraphentruppen,  beim  Kommandeur  der  Pioniere
eines  Armeekorps,  beim  Bezirkskommando,  bei  der  Luftschifferabtheilung,
  der  Oberfeuerwerkerschule,  der  Gewehrprüfungskommission,
  den  Artilleriedepot=  und  Traindepotdirektoren,
  der  Inspektion  der  militärischen  Strafanstalten,
der  Inspektion  des  Militärveterinärwesens,  den  Inspizienten
des  Artilleriematerials  und  der  Waffen,  der  Direktion  der
Artillerie=  und  Ingenieurschule,  den  Kriegsschulen,  dem  Militärreitinstitute,
  der  Infanterieschießschule  und  den  Artillerieschießschulen,
  den  Unteroffizierschulen,  den  Unteroffiziervorschulen,
  den  Sanitätsämtern,  den  Divisionsärzten,  dem
Garnisonrepräsentanten  von  Berlin,  den  kleineren  Kommandanturen
  (Kommandanten  mit  den  Gebührnissen  eines
Regiments=  oder  Bataillonskommandeurs)  und  den  Schießplatzverwaltungen,
  Postenschreiber  und  Festungsterrainauf=
        <pb n="181" />
        —  171  —

nehmer  bei  den  Fortifikationen,  etatsmäßiger  Zeichner  bei
den  Eisenbahnregimentern,  etatsmäßiger  Kammerunteroffizier
und  Quartiermeister,  Fourier,  Schießunteroffizier,  Schirrmeister
  und  etatsmäßiger  Schreiber  der  Traindepots,  etatsmäßiger
  Schreiber  der  Bekleidungsämter,  Beständeverwalter
bei  der  Kavallerietelegraphenschule  und  bei  der  Festungsbauschule,
  Stabshoboist,  Stabshornist  und  Stabstrompeter,  etatsmäßiger
  und  außeretatsmäßiger  Zahlmeisteraspirant  und  etatsmäßiger
  Proviantamtsaspirant  im  Sergeantenrange,  Zeugsergeant.


Marine:  Vicefeldwebel,  Fähnrich  zur  See,  Stabshoboist,  Kammerunteroffizier,
  Fourier,  Schießunteroffizier,  etatsmäßiger  Schreiber
bei  den  Matrosendivisionen  und  den  Abtheilungen  derselben,  den
Werftdivisionen,  der  Schiffsjungenabtheilung,  den  Torpedoabtheilungen,
  den  Matrosenartillerieabtheilungen,  den  Seebataillonen,
  der  Inspektion  der  Marineinfanterie,  die  unter
A   4  nicht  aufgeführten  etatsmäßigen  Schreiber  bei  der  Inspektion
  des  Torpedowesens,  der  Inspektion  der  Marineartillerie
  und  der  Marinedepotinspektion,  bei  der  Schiffsprüfungskommission,
  dem  Torpedoversuchskommando,  den
Schiffsbesichtigungskommissionen,  den  Bekleidungsämtern,
den  Stationskassen,  den  Abwickelungsbüreaus,  den  Küstenbezirksämtern,
  den  Stationsgerichten  bei  der  Marineakademie
und  = Schule  und  der  Deckoffizierschule,  etatsmäßiger  Schreiber
(Sanitätsunteroffizier)  beim  Generalstabsarzte  der  Marine  und
bei  den  Sanitätsämtern,  geprüfter  Zahlmeisterapplikant,
Depotvicefeldwebel,  Zeugobermaat.

A   6.  Unteroffiziere.

Landheer:  Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments=
  und  Bataillonstambour,  Sanitätsfeldwebel,  Sanitätssergeant
  und  Sanitätsunteroffizier,  etatsmäßiger  Hoboist,
Hornist  und  Trompeter,  Oberbäcker,  sächsische  Obermüller.

Marine:  Ueberzähliger  Portepeeunteroffizier,  Unteroffizier  ohne  Portepee.

A   7.  Gemeine.

Landheer:  Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hülfs=)  Hoboist,  Hornist
und  Trompeter,  Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,
  Oekonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,  Militärbäcker,
  sächsische  Militärmüller.

Marine:  Gemeine  mit  Obermatrosen=  und  Matrosenrang.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  32
        <pb n="182" />
        —  172  —

A   8.  Militärküster.
Landheer:  Divisions=  und  Garnisonküster,  Botenmeister  und  Bote  beim
Reichsmilitärgerichte,  Militärgerichtsbote.

Marine:  Steuermann,  Maschinist,  Lootse  erster  Klasse,  Hafenlootse,  Lootse
zweiter  Klasse,  Untersteuermann,  Materialienverwalter  beim

Lootsen=  und  Seezeichenwesen,  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens,
  Küster,  Militärgerichtsbote.

A   9.   Büchsenmacher,  Sattler.

Landheer:  Büchsenmacher,  Waffenmeister,  Sattler,  Zeughausbüchsenmacher.
Marine:  Büchsenmacher.
        <pb n="183" />
        —  173  —

(Nr.  2662.)  Gesetz  wegen  Verwendung  überschüssiger  Reichseinnahmen  aus  dem  Rechnungsjahr
  1900  zur  Schuldentilgung.  Vom  30.  März  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Uebersteigen  im  Rechnungsjahr  1900  die  den  Bundesstaaten  zustehenden
Ueberweisungen  aus  den  Erträgen  an  Zöllen,  Tabacksteuer,  Branntweinverbrauchsabgabe
  und  Zuschlag  zu  derselben  sowie  an  Reichsstempelabgaben  die  aufzubringenden
  Matrikularbeiträge,  so  sind  drei  Viertheile  des  Ueberschusses  an  den
den  Bundesstaaten  aus  dem  Ertrage  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer  zu  überweisenden
  Beträgen  zu  kürzen  und  zur  Verminderung  der  Reichsschuld  zurückzuhalten.


Die  Verminderung  der  Reichsschuld  erfolgt  durch  entsprechende  Absetzung
vom  Anleihesoll.  Soweit  geeignete  Anleihekredite  nicht  mehr  offen  stehen,  wird
über  die  Art  der  Schuldentilgung  durch  den  Reichshaushalts = Etat  Bestimmung

getroffen.
§.  2.

Uebersteigen  im  Rechnungsjahr  1902  die  Matrikularbeiträge  das  Etatssoll
der  Ueberweisungen  für  die  gleiche  Periode  um  mehr  als  den  Betrag  der  für
das  Rechnungsjahr  1900  über  die  Matrikularbeiträge  hinaus  erfolgenden  Ueberweisungen,
  so  bleibt  der  Mehrbetrag  insoweit  unerhoben,  als  auf  Grund  des
§.  1  Mittel  zur  Schuldentilgung  verfügbar  geworden  sind.

Die  in  Folge  dessen  zur  Herstellung  des  Gleichgewichts  im  ordentlichen
Etat  erforderliche  Deckung  erfolgt  zu  Lasten  des  außerordentlichen  Etats.  Jedoch
ist  von  dieser  Bestimmung  nur  in  dem  Maße  Gebrauch  zu  machen,  als  der
Bedarfsbetrag  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  Ueberweisungssteuern  Deckung  findet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1900.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

32*
        <pb n="184" />
        —  174  —

(Nr.  2663.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts = Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1900.  Vom  30.  März  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Etat  der  Schutzgebiete  auf  das
Rechnungsjahr  1900  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf  32  299  410  Mark

festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="185" />
        —  175  —

Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

 

Mark.
Nach  den  beiliegenden  Spezial = Etats  betragen
  die  Einnahmen  und  Ausgaben:

I.  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet   …                      9 708 660

II.  für  Kamerun   …                      2 379 700
III.   für   Togo   …  750 000
IV.   für   das   südwestafrikanische   Schutzgebiet   …  8 174 300
V.  für  Neu = Guinea                                                                  ...  923  500
VI.  für  die  Karolinen,  Palauinseln  und  Marianen   …  370  000
VII.  für  Kiautschou   …                            9 993 250
zusammen    ...      32 299  410

Anmerkung.

Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen
Diensteinkünften  etatsmäßiger  Beamten  und  Militärpersonen  dadurch
entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  fließen  dem  Reservefonds  zu.

Für  die  Aufrückungszeiten  und  die  Aufrückungsstufen  bezüglich  der
Auslandsgehälter,  für  die  Höhe  der  Kolonialdienst = Zulagen  sowie  für
die  der  Pensionsberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Bezüge  der  Beamten
in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  sind  die  Bestimmungen  der  Denkschrift
maßgebend.

 

Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="186" />
        —  176  —

I.  Etat  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.

Einnahme.
1.   Direkte  Steuern   …  560  000
2.  Zölle   …  1  750  000
3.   Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs = Einnahmen   …    613  200
4.   Einnahmen  aus  dem  Eisenbahnbetriebe   …  85  400
5.  Reichszuschuß   …                          6 700 060
Summe   der   Einnahme   …   9 708 660

Ausgabe.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Civilverwaltung.
1.  Besoldungen.

 

a.  Zentralverwaltung.

Gouverneur  mit  18  000  Mark  (Kolonialdienst =Zulage  I  1  des  Tarifs).
Die  den  Gouverneuer  anläßlich  seiner  Abwesenheit  vom  dienstlichen
Wohnsitze  treffenden  Abzüge  vom  Diensteinkommen  fließen,  soweit  sie  dem
Stellvertreter  zur  Deckung  von  Repräsentationskosten  zur  Verfügung  zu
halten  sind,  dem  Ansatz  unter  Titel  8  zu.
Erster  Referent  mit  5 100  Mark  bis  8 100  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  II   1  
des  Tarifs).
2  Referenten  mit  4 200  Mark  bis  7 200  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  II   2
des  Tarifs).
Ein  Referent  ist  gleichzeitig  mit  Wahrnehmung  der  Funktionen  des
Intendanten  der  Schutztruppe  beauftragt.
1  höherer  Forstbeamter  mit  3 600  Mark  bis  5 700  Mark  (Kolonialdienst=Zulage
  II  3  des  Tarifs).
1  ständiger  Hülfsarbeiter  mit  3 600  Mark  bis  5 700  Mark  (Kolonialdienst=Zulage
  II  3  des  Tarifs).
        <pb n="187" />
        —  177  —

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
(1.)  4   Vorstände  für  Kalkulatur,  Kasse,  Büreau  und  Zoll  mit  3  300  Mark  bis
5  400  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III  1  des  Tarifs).
1  Katasterbeamter  mit  2 700  Mark  bis  4 200  Mark  (Kolonialdienst=Zulage   III  2
des  Tarifs).
12  Sekretäre  und  1  Bergbausekretär  mit  2  100  Mark  bis  4 200  Mark
(Kolonialdienst = Zulage  III   2  des  Tarifs).
5  Büreauassistenten  mit  1  500  Mark  bis  3  300  Mark  (Kolonialdienst = Zulage
  III  2  des  Tarifs).
1  Katastergehülfe,  1  Büreaugehülfe  und  1  Haus=  und  Materialienverwalter
mit  1 500  Mark  bis  2 700  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III  3  des  Tarifs).
    102  400
b.  Lokalverwaltung.
9  Bezirksamtmänner  in  Tanga,  Pangani,  Bagamoyo,  Dar = es = Salâm,
Kilwa,  Lindi,  Langenburg,  Wilhelmsthal  und  Kilossa  mit  3  600  Mark
bis  6 600  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  II  2  des  Tarifs).
11  Bezirksamtssekretäre,  zugleich  Rechnungsbeamte  mit  2  100  Mark  bis
4 200  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III  2  des  Tarifs).
20  Polizeiunteroffiziere  mit  2 700  Mark  bis  3 900  Mark,  im  Durchschnitte
3  300  Mark.
4  Hauptzollamtsvorsteher  mit  2  100  Mark  bis  4 200  Mark  (Kolonialdienst=Zulage
  III  2  des  Tarifs).
3  Zollamtsassistenten  I.  Klasse  mit  1  500  Mark  bis  3  300  Mark  (Kolonialdienst = Zulage
  III   2  des  Tarifs).
10  Zollamtsassistenten  II.  Klasse :
sofern  es  sich  um  Militäranwärter  handelt,  welche  schon  im  heimischen
Zolldienste  beschäftigt  waren,  mit  1 500  Mark  bis  2 700  Mark  (Kolonialdienst- = Zulage
  III   3    des  Tarifs);
ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Zollaufseher)  mit  1  000  Mark  bis
1 500  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  IV   2  des  Tarifs).
  155  100
Anmerkung  zu  b.  Die  Polizeiunteroffiziere  werden  von  der  Kaiserlichen
  Schutztruppe  abkommandirt.
Seite   …  257  500
        <pb n="188" />
        —   178   —

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
(1.)  Uebertrag   …    257 500
c.  Justizverwaltung.
1  Oberrichter,  zugleich  mit  den  Funktionen  des  Auditeurs  der  Schutztruppe
beauftragt,  mit  5 100  Mark  bis  8  100  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  II   1
des  Tarifs).
2  Bezirksrichter  in  Dar = es = Salâm  und  Tanga  mit  3  600  Mark  bis
6  600  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  II  2  des  Tarifs).
2  Sekretäre  mit  2  100  Mark  bis  4  200  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III   2
des  Tarifs).
1  Gefängnißwärter  mit  1 000  Mark  bis  1 500  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  IV   2
des  Tarifs).
    18  000
Anmerkung  zu   c.  Der  Sekretär  beim  Bezirksgericht  in  Dar = es = Salâm
fungirt  zugleich  beim  Obergerichte.
d.  Für  die  Gesammtverwaltung  treten  noch  hinzu :
1  Stabsarzt  mit  10  800  Mark.
2  Stabsärzte  mit  je  9  600  Mark.
1  Regierungsarzt  mit  3  600  Mark  bis  5  700  Mark  (Kolonialdienst =   Zulage  II  3
des  Tarifs).
1  Lazarethinspektor  mit  1  500  Mark  bis  2 700  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III   3
des  Tarifs).
2  Sanitätssergeanten  mit  je  2  760  Mark.
3  Sanitätsunteroffiziere  mit  je  2  400  Mark.
48  720

 

Solange  der  Stabsarzt  nach  seinem  Dienstalter  in  der  Armee  oder
Marine  den  dem  Satze  von  10  800  Mark  entsprechenden  heimischen
Gehaltssatz  von  3  900  Mark  nicht  erreicht  hat,  sind  nur  9  600  Mark
zuständig.

Die  Militärärzte,  Sanitätssergeanten  und  Sanitätsunteroffiziere  werden
von  der  Kaiserlichen  Schutztruppe  abkommandirt.  Bei  Wahrnehmung
einer  Stabsarztstelle  durch  einen  Oberarzt  oder  einen  Assistenzarzt  ist  nur
eine  Besoldung  von  7  500  Mark  oder  6  300  Mark  zahlbar.

Seite   …

 

324  220
        <pb n="189" />
        —   179   —

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
(1.)  Uebertrag    ...      324 220
Die  Stelle  des  Regierungsarztes  kann  auch  aushülfsweise  mit  einem
Militärarzt  (Oberarzt  oder  Assistenzarzt)  besetzt  werden,  der  dann  die  Besoldung
  seines  Dienstgrads  erhält.
Summe  Titel   1  …  324 220
Zu  Titel  1.  Sämmtliche  Beamte  2c.  haben  freie  Wohnung,  an
deren  Stelle  nöthigenfalls  eine  angemessene  Miethsentschädigung  gewährt
werden  kann.
2.  Kolonialdienst = Zulagen  für  die  Beamten  unter  Titel   1   …        342  650
Summe  Titel  1  und   2  …  666  870
3.   Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  getretene  Landesbeamte  sowie  zur  Versorgung  von
Hinterbliebenen  verstorbener  Landesbeamten   …          28  850
4.   Zu  Pensionserhöhungen  und  Beihülfen  für  etatsmäßige  Beamte  und  deren
Hinterbliebene  nach  Maßgabe  der  Denkschrift  vom  August  1898  und  der
Denkschrift  zum  Haupt=Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  4  000
5.   Zu  außerordentlichen  Vergütungen  für  etatsmäßige  Beamte  und  für  Militärpersonen
  …  10 000
Andere  persönliche  Ausgaben.
Für  Hülfskräfte.
6.   Für  Weiße   …                      398 250
Zu  Titel  6.  Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung,  an  deren
Stelle  nöthigenfalls  eine  angemessene  Miethsentschädigung  gewährt
werden  kann.
7.   Für  Farbige   …                        520  205
8.   Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (künftig  wegfallend  5  500  Mark)   …   1 521  200

 

Anmerkung  zu  Titel  8.  Aus  diesem  Titel  werden  die  sächlichen  und
vermischten  Ausgaben  bei  der  Militärverwaltung,  soweit  für  diese  nicht
unter  Titel  13  besondere  Fonds  vorgesehen  sind,  mitbestritten.  Die  Ausgaben
  für  den  Lazarethbetrieb  werden  aus  diesem  Fonds  für  den  Bereich
der  gesammten  Verwaltung  des  Schutzgebiets  bestritten.

Summe  A.  Civilverwaltung  (Titel  1  bis  8)   …

Reichs = Gesetzbl.  1900.  33

 

 

 

 

3 149  375
        <pb n="190" />
        —  180  —

 

 

 

Betrag
Titel.  Ausgabe.  für   das                                                                                                                           Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
B.  Militärverwaltung.
9.  Besoldungen  bei  der  Schutztruppe   …      1  625  940
Zu  Titel  9.  Die  deutschen  Militärpersonen  haben  freie  Wohnung,
an  deren  Stelle  nöthigenfalls  eine  angemessene  Miethsentschädigung
gewährt  werden  kann.
10.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs = Gesetzbl.  S.  653)   …    103  620
Anmerkung  zu  Titel  10.  Den  im  Dienstgrad  als  Deckoffizier
stehenden  Militärpersonen  der  Schutztruppe  können  im  Falle  der  Pensionirung
  diejenigen  Beträge,  um  welche  sich  deren  Versorgungsansprüche
nach  den  neueren  Bestimmungen  geringer  berechnen  als  die  Ansprüche,
welche  ihnen  bei  etwaiger  Pensionirung  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
  bereits  zugestanden  haben  würden,  als  Pensionszuschuß  gewährt
  werden.
11.   Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs = Gesetzbl.  S.  653)   …  2  180
12.  Andere  persönliche  Ausgaben  (künftig  wegfallend  13  800  Mark)   …            40  800
13.   Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (siehe  auch  Titel   8)  …            452  000
Summe  B.  Militärverwaltung  (Titel  9  bis  13)   …   2 224 540
C.  Flottille.

Persönliche  Ausgaben.
14.   Für   Weiße   …  277  550
Zu  Titel  14.  Die  europäischen  Angehörigen  der  Flottille  haben
während  des  Landaufenthalts  im  Schutzgebiete  freie  Wohnung,  an  deren
Stelle  nöthigenfalls  eine  angemessene  Miethsentschädigung  gewährt

werden  kann.
15.   Für  Farbige   …                  101  153
16.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (wegen  der  Lazarethkosten  siehe  auch
Titel   8)  …      317  000
Summe  C.  Flottille  (Titel  14  bis  16)   …  695  703
        <pb n="191" />
        —  181  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr

  1900.
Mark.
D.  Eisenbahn.
17.   Für  den  Eisenbahnbetrieb                …  82 842
E.  Allgemeine  Fonds.
18.   Zu  Unterstützungen:
I.  Für  Weiße.  
a)  für  Beamte              ...                                5  000  Mark  
  …  3 000  =
b)  für  Militärpersonen   …  3 000   =  8 000  Mark
II.  Für  Farbige.
a)  der  Civilverwaltung  einschließlich  der  Flottille  1  000  Mark
b)  der  Militärverwaltung                            ...  3 000   =  4 000
=  12 000
19.  F.  Vertragsmäßige  Zahlung
zum  Zwecke  der  Verzinsung  und  Amortisation  der  von  der  Deutsch=Ostafrikanischen
Gesellschaft  ausgenommenen  Anleihe  durch  90  halbjährliche  Raten  von  je
300  000  Mark,  19.  und  20.  Rate   …                        600  000

 

Zusammenstellung.

Summe  A  (Titel  1  bis  8)   …
=   B  (Titel  9  bis  13)   …
=   C  (Titel  14  bis  16)   …
=   D  (Titel  17)   …  
=   E  (Titel  18)   …
=   F  (Titel  19)   …

Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben   …  

33*

3  149  375
2 224 540
695  703
82  842
12  000
600  000

 

 

6  764  460
        <pb n="192" />
        —  182  —

 

 

 

 

Summe  II.  Einmalige  Ausgaben   …  

III.  Reservefonds.

Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben   …                    

Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie
die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen
dem  Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu
decken  sind.

Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds
wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.

Summe  der  Ausgabe   …
Die  Einnahme  beträgt   …  

Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.   Für   Bauten   …  249  000
2.  Für  Herstellung  eines  Schwimmdocks  in  Dar = es = Salâm,   2.    und  letzte  Rate   330  000
3.  Für  Fortführung  der  Eisenbahn  Tanga – Muhesa  bis  Korogwe,  2.  und  letzte
Rate,  und  für  Vorarbeiten  zur  Fortsetzung  der  Bahn  über  Korogwe  hinaus
bis  Mombo   …      2  309  000
4.  Zur  Beschaffung  des  Inventars  für  die  Nebenanlagen  des  Gouvernements=Krankenhauses
  in  Dar = es = Salâm  sowie  zur  Ergänzung  der  inneren  Einrichtung
  des  Krankenhauses   …        23  000
5.   Zu  Vorarbeiten  für  eine  telegraphische  Verbindung  zwischen  Dar = es = Salâm
und  Kilossa   …  20  000

 

2  931  000

13  200

 

 

9  708  660
9  708  660
        <pb n="193" />
        —  183  —

II.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Einnahme.
1.  Direkte  Steuern   …  32  000
2.   Zölle   …  1  000  000
3.   Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs = Einnahmen   …    150  000
4.  Reichszuschuß   …                              1 197 700
Summe  der  Einnahme      ...    2 379 700
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
Besoldungen.
1.  Civilverwaltung.

a.  Zentralverwaltung.
Gouverneur  mit  9 000  Mark  bis  12 700  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  I  2  des
Tarifs).

Die  den  Gouverneur  anläßlich  seiner  Abwesenheit  vom  dienstlichen
Wohnsitze  treffenden  Abzüge  vom  Diensteinkommen  fließen,  soweit  sie  dem
Stellvertreter  zur  Deckung  von  Repräsentationskosten  zur  Verfügung  zu
halten  sind,  dem  Ansatz  unter  Titel  12  zu.

1  Referent  mit  5  100  Mark  bis  8  100  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  II  1  des
Tarifs).

1  Regierungsarzt  und  1  Maschineningenieur  mit  3 600  Mark  bis  5 700  Mark
(Kolonialdienst = Zulage  II  3  des  Tarifs).

4  Vorstände  für  Kasse,  Büreau,  Zoll  und  Bauwesen  mit  3 300  Mark  bis
5 400  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III  1  des  Tarifs).

1  Hafenmeister  (künftig  wegfallend)  mit  2  100  Mark  bis  4  200  Mark
(Kolonialdienst = Zulage  III  2  des  Tarifs).

1  Büreau=  und  1  Kassenassistent  mit  1  500  Mark  bis  3  300  Mark  (Kolonialdienst = Zulage
  III  2  des  Tarifs).
        <pb n="194" />
        —   184   —

 

Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1900.

Mark.

 

(1.)

 

1  Materialienverwalter :

1

2

1

3

sofern  er  fachmäßige  Vorbildung  hat,  mit  1  500  Mark  bis  2  700  Mark
(Kolonialdienst ÷ Zulage  III  3  des  Tarifs);
ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Magazinaufseher)  mit  1 000  Mark  bis
1  500  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  IV  2  des  Tarifs).
1   Polizeimeister  mit  1  500  Mark  bis  2  000  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  IV   1
des  Tarifs).

b.  Lokalverwaltung.

4   Bezirksamtmänner  in  Kamerun,  Kribi,  Victoria  und  Edea  mit  3 600  Mark
bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  II   2  des  Tarifs).
1   Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria  mit  3 600  Mark  bis  5 700  Mark
(Kolonialdienst = Zulage  II  3  des  Tarifs).
1   Bezirksamtssekretär  für  Victoria  und  1  Stationsleiter  für  Buëa  mit
2 100  Mark  bis  4 200  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III   2  des  Tarifs).
5   Zollamtsassistenten:
sofern  sie  berufsmäßige  Vorbildung  haben,  mit  1 500  Mark  bis
3  300  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III  2  des  Tarifs);
sofern  es  sich  um  Militäranwärter  handelt,  welche  schon  im  heimischen
Zolldienste  beschäftigt  waren,  mit  1  500  Mark  bis  2  700  Mark
(Kolonialdienst = Zulage  III  3  des  Tarifs);
ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Zollaufseher)  mit  1  000  Mark  bis
1 500  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  IV  2  des  Tarifs).
2   Lehrer  mit  1 500  Mark  bis  3  300  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III  2  des
Tarifs).
1   Assistent  am  botanischen  Garten  in  Victoria  mit  1  500  Mark  bis  2  700  Mark
(Kolonialdienst = Zulage  III  3  des  Tarifs).
3   Polizeimeister  für  Victoria,  Kribi  und  Edea  mit  1 200  Mark  bis  1  800  Mark
(Kolonialdienst = Zulage  IV   2  des  Tarifs).

Seite   …

44  400

38  420

 

 

82  820
        <pb n="195" />
        —   185   —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.        Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
(1.)  Uebertrag   …  82  820
c.  Justizverwaltung.
1  Richter  mit  3 600  Mark  bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  II  2  des
Tarifs).
1  Sekretär  mit  2  100  Mark  bis  4 200  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III  2  des
Tarifs).  5  700
Summe  Titel   1  …    88  520
Zu  Titel  1.  Der  Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria  bezieht
den  dritten  Theil  aus  dem  Verkaufserlöse  der  in  diesem  Garten  und
auf  der  Gouvernementsplantage  in  Victoria  gezogenen  Produkte  bis  zum
Höchstbetrage  von  1  500  Mark  und  der  Maschineningenieur  fünf  Prozent
von  der  Brutto = Einnahme  des  Slipbetriebs  bis  zum  Höchstbetrage  von
1  500  Mark.
Die  derzeitigen  Inhaber  der  Stellen  des  Gouverneurs,  des  Referenten,
des  Büreauvorstandes  und  des  Polizeimeisters  der  Zentralverwaltung  sind
noch  als  Reichsbeamte  —  nicht  als  Beamte  der  Landesverwaltung  —
anzusehen  und  zu  behandeln.
2.  Kolonialdienst = Zulagen  für  die  Beamten  unter  Titel  1  …                                142  380
3.  Schutztruppe   …                201 500
Summe  Titel  1  bis   3  …    432  400
Zu  Titel  1  und  3.  Sämmtliche  Beamte  und  Militärpersonen  haben
freie  Wohnung.
4.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  getretene  Landesbeamte  sowie  zur  Versorgung  von
Hinterbliebenen  verstorbener  Landesbeamten   …  6  657
5.   Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs = Gesetzbl.  S.  653)    …        13  069
6.   Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs = Gesetzbl.  S.  653)   …    —
Seite   …  452  126
        <pb n="196" />
        —   186   —

Titel.

 

 

Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1900.

Mark.

 

7.

9.

10.
11.

2.

 

Uebertrag   …

7.   Zu  Pensionserhöhungen  und  Beihülfen  für  etatsmäßige  Beamte  und  deren
Hinterbliebene  nach  Maßgabe  der  Denkschrift  vom  August  1898  und  der
Denkschrift  zum  Haupt = Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900
8.   Zu  außerordentlichen  Vergütungen  für  etatsmäßige  Beamte  und  für  Militärpersonen   …


9.   Für   Weiße   …
Zu  Titel  9.  Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.
10.   Für  Farbige   …
11.   Zu  Unterstützungen :
a)  für  Beamte                                                                    ...  2 500  Mark
b)  für  Militärpersonen                                                      ...  1 000   = 



Summe  Titel  1  bis  11  ...      

12.   Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (künftig  wegfallend  104 900  Mark)
13.   Zur  Rückerstattung  des  Reichsvorschusses  von  1 425 000  Mark  (Kapitel  2  Titel  3 a
der  einmaligen  Ausgaben  des  Nachtrags  zum  Reichshaushalts = Etat  für
1891/92)  und  der  dem  Schutzgebiete  nach  den  Uebersichten  der  Reichs = Ausgaben
  und    = Einnahmen  für  die  Etatsjahre  1894/95  und  1895/96  —  Kapitel   2
der  einmaligen  Ausgaben  —  außeretatsmäßig  geleisteten  Zuschüsse  von  zusammen
1 093  710,25  Mark ,  demnach  von  überhaupt  2  518  710,25  Mark  abzüglich
der  darauf  in  7  Jahresraten  von  je  90 750  Mark  zurückgezahlten  635  250  Mark

Summe   I  (Titel  1  bis  13).  Fortdauernde  Ausgaben   …

II.  Einmalige  Ausgaben.
1.   Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeiten   …        
2.   Wege=  und  Brückenbauten   …

Summe  II  …      

452  126

3  000

5  000

285  736

662  840

3  500

 

1  412  202
596  700

 

2  008  902

220  000
130  000

 

 

350  000
        <pb n="197" />
        —  187  —

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe.      Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben   …                                20  798
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie
die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem
Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu  decken
sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds
  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe   …   2 379  700
Die  Einnahme  beträgt   …  2 379  700

 

 

 

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  34
        <pb n="198" />
        —  188  —

III.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Einnahme.
1.  Direkte  Steuern   …                          20  000
2.  Zölle   …  425  000
3.   Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs = Einnahmen   …  35  000
4.  Reichszuschuß   …                          270  000
Summe  der  Einnahme   …   750  000
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
Besoldungen.
1.  Civilverwaltung.
a.  Zentralverwaltung.
Gouverneur  mit  8 200  Mark  bis  10  500  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  I  3
des  Tarifs).
Die  den  Gouverneur  anläßlich  seiner  Abwesenheit  vom  dienstlichen
Wohnsitze  treffenden  Abzüge  vom  Diensteinkommen  fließen,  soweit  sie  dem
Stellvertreter  zur  Deckung  von  Repräsentationskosten  zur  Verfügung  zu
halten  sind,  dem  Ansatz  unter  Titel  12  zu.
1  Kanzler  mit  4  200  Mark  bis  7  200  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  II   2  des
Tarifs).
3  Vorstände  für  Kasse,  Büreau  und  Zoll  mit  3  300  Mark  bis  5  400  Mark
(Kolonialdienst = Zulage  III  1  des  Tarifs).
1  Materialienverwalter :
sofern  er  fachmäßige  Vorbildung  hat  mit  1  500  Mark  bis  2  700  Mark
(Kolonialdienst = Zulage  III  3  des  Tarifs);
ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Magazinaufseher)  mit  1 000  Mark  bis
1 500  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  IV   2  des  Tarifs).
1  Polizeimeister  mit  1  500  Mark  bis  2 000  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  IV  1
des  Tarifs).  25  300

 

Seite  für  sich.
        <pb n="199" />
        —   189   —

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
(1.)  Uebertrag   …  25  300
b.  Lokalverwaltung.
1  Bezirksamtmann  in  Klein = Popo  mit  3  600  Mark  bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst = Zulage
  II  2  des  Tarifs).
1  Lehrer  mit  1 500  Mark  bis  3  300  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III   2  des
Tarifs).
3  Zollamtsassistenten :
sofern  sie  berufsmäßige  Vorbildung  haben,  mit  1  500  Mark  bis  3  300  Mark
(Kolonialdienst- = Zulage  III  2  des  Tarifs);
sofern  es  sich  um  Militäranwärter  handelt,  welche  schon  im  heimischen
Zolldienste  beschäftigt  waren,  mit  1  500  Mark  bis  2  700  Mark  (Kolonialdienst = Zulage
  III  3  des  Tarifs);
ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Zollaufseher)  mit  1 000  Mark  bis
1 500  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  IV  2  des  Tarifs).
1  Polizeimeister  mit  1  200  Mark  bis  1  800  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  IV   2
des  Tarifs).
11  400
Summe  Titel   1  …  36  700
Zu  Titel  1.  Die  derzeitigen  Inhaber  der  Stellen  des  Gouverneurs
und  des  Büreauvorstandes  sind  noch  als  Reichsbeamte  —  nicht  als
Beamte  der  Landesverwaltung  —  anzusehen  und  zu  behandeln.
2.   Kolonialdienst = Zulagen  für  die  Beamten  unter  Titel   1   …      61  800
3.  Schutztruppe   …  32  700
Summe  Titel  1  bis   3  …  131  200
Zu  Titel  1  und  3.  Sämmtliche  Beamte  und  Militärpersonen  haben
freie  Wohnung.
4.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  getretene  Landesbeamte  sowie  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen
  verstorbener  Landesbeamten   …          1 359
5.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs = Gesetzbl.  S.  653)  ...  —
Seite   …  132 559

 

34*
        <pb n="200" />
        —   190   —

 

 

Betrag

 

für  das
Titel.  Ausgabe.      Rechnungsjahr
  1900.
Mark
Uebertrag      ...  132 559
6.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutztruppe  auf

10.
11.

 

Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs = Gesetzbl.  S.  653)    …      —
7.   Zu  Pensionserhöhungen  und  Beihülfen  für  etatsmäßige  Beamte  und  deren
Hinterbliebene  nach  Maßgabe  der  Denkschrift  vom  August  1898  und  der
Denkschrift  zum  Haupt = Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900
8.   Zu  außerordentlichen  Vergütungen  für  etatsmäßige  Beamte  und  für  Militärpersonen   …


Andere    persönliche   Ausgaben.                                                                                                             9.   Für  Weiße   …
Zu  Titel  9.  Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.

10.   Für  Farbige   …
11.   Zu  Unterstützungen  für  Beamte  und  Militärpersonen
Summe  Titel  1  bis  11   …

12.   Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (20 000  Mark  künftig  wegfallend)
Summe  I  (Titel  1  bis  12).  Fortdauernde  Ausgaben   …  

II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeiten   …            
Summe  II  für  sich.

III.  Reservefonds.

Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben   …
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie
die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem
Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu  decken  sind.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds
  wieder  zu.

Der  Reservefonds  ist  übertragbar.

Summe  der  Ausgabe   …  

Die  Einnahme  beträgt   …

1  000
3  000

63  400

109  700
2  000

 

311  659
328  720

 

640  379

95  000

14  621

 

 

750  000
750  000
        <pb n="201" />
        IV.  Etat  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  das

—  191  —

Rechnungsjahr  1900.

 

 

 

 

a.  Zentralverwaltung.

Gouverneur  mit  9  000  Mark  bis  12  700  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  I   2  des
Tarifs).

Die  den  Gouverneur  anläßlich  seiner  Abwesenheit  vom  dienstlichen
Wohnsitze  treffenden  Abzüge  vom  Diensteinkommen  fließen,  soweit  sie  dem
Stellvertreter  zur  Deckung  von  Repräsentationskosten  zur  Verfügung  zu
halten  sind,  dem  Ansatz  unter  Titel  12  zu.

1  Referent,  gleichzeitig  Oberrichter,  mit  5  100  Mark  bis  8 100  Mark  (Kolonialdienst = Zulage
  II  1  des  Tarifs).

1  Vorsteher  der  Bergbehörde,  gleichzeitig  Bezirksamtmann  in  Windhoek,  mit
3  600  Mark  bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  II  2  des  Tarifs).

1  Kulturingenieur  und  landwirthschaftlicher  Beirath  mit  3  600  Mark  bis
5 700  Mark  (Kolonialdienst =Zulage  II  3  des  Tarifs).  Behufs  Erreichung
des  dem  Inhaber  dieser  Stelle  vertragsmäßig  zugesicherten  Gesammtdiensteinkommens
  von  jährlich  9  600  Mark  erhöht  sich  die  Kolonialdienst = Zulage
für  denselben  um  den  hierfür  erforderlichen,  künftig  wegfallenden  Betrag.

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Einnahme.
1.  Direkte  Steuern   …                    40  000
2.   Zölle   …      700  000
3.  Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs = Einnahmen  …  73  000
4.   Einnahmen  aus  dem  Eisenbahnbetriebe   …                            180  000
5.  Reichszuschuß   …                            7 181 300
Summe  der  Einnahme   …  8 174  300
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
Besoldungen.
1.  Civilverwaltung.
        <pb n="202" />
        —  192  —

 

 

Titel.

Ausgabe.

Betrag

für  das
Rechnungsjahr
  1900.

Mark.

 

(1.)

 

4
2
1
1

2

1

(1.)   4   Vorstände  für  Kasse,  Büreau,  Kalkulatur  und  Zoll  mit  3  300  Mark  bis
5  400  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III  1  des  Tarifs).
2   Sekretäre,  von  denen  1  als  Proviantmeister  und  1  als  Kalkulator  fungirt,
sowie
1   Vermessungsbeamter  und  Kulturtechniker  mit  2  100  Mark  bis  4  200  Mark
(Kolonialdienst = Zulage  III  2  des  Tarifs).
1   Materialienverwalter:
sofern  er  fachmäßige  Vorbildung  hat,  mit  1  500  Mark  bis  2 700  Mark
(Kolonialdienst = Zulage  III  3  des  Tarifs);
ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Magazinaufseher)  mit  1 000  Mark  bis
1 500  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  IV   2  des  Tarifs).  

b.  Lokalverwaltung.
3   Bezirksamtmänner  in  Otyimbingwe,  Keetmanshoop  und  Gibeon  mit
3  600  Mark  bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  II  2  des  Tarifs).
2   Zollamtsvorsteher  in  Swakopmund  und  Lüderitzbucht  und
4   Bezirksamtssekretäre  mit  2 100  Mark  bis  4 200  Mark  (Kolonialdienst=Zulage
  III  2  des  Tarifs).
2   Zolleinnehmer  mit  1 000  Mark  bis  1  500  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  IV   2
des  Tarifs).

Der  Zollamtsvorsteher  in  Lüderitzbucht  ist  zugleich  Stationschef  und
Kassenverwalter.

c.  Justizverwaltung.
1   Oberrichter.  Das  Amt  wird  von  dem  Referenten  mitwahrgenommen.
1   Richter  in  Windhoek,  zugleich  mit  den  Dienstverrichtungen  des  Auditeurs
der  Schutztruppe  beauftragt,  mit  3  600  Mark  bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst = Zulage
  II  2  des  Tarifs).
1   Gerichtsschreiber  mit  2  100  Mark  bis  4  200  Mark  (Kolonialdienst = Zulage  III   2
des  Tarifs).

Summe  Titel   1  …

Zu  Titel  1.  Der  derzeitige  Inhaber  der  Stelle  des  Gouverneurs  ist

noch  als  Reichsbeamter  —  nicht  als  Beamter  der  Landesverwaltung  —
anzusehen  und  zu  behandeln.

Seite  für  sich.

46  100

26  500

6  300

 

78 900
        <pb n="203" />
        —  193  —

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Uebertrag   …    78  900
2.   Kolonialdienst = Zulagen  für  die  Beamten  unter  Titel   1  ...                    114  900
3.  Schutztruppe   …  1  103  550
Summe  Titel  1  bis   3  …   1 297 350
Zu  Titel  1  und  3.  Sämmtliche  Beamte  und  Militärpersonen  haben
freie  Wohnung.
4.   Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  getretene  Landesbeamte  sowie  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen
  verstorbener  Landesbeamten   …        —
5.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs = Gesetzbl.  S.  653)   …  91  000
6.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs = Gesetzbl.  S.  653   …    630
7.  Zu  Pensionserhöhungen  und  Beihülfen  für  etatsmäßige  Beamte  und  deren
Hinterbliebene  nach  Maßgabe  der  Denkschrift  vom  August  1898  und  der
Denkschrift  zum  Haupt = Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  3  000
8.   Zu  außerordentlichen  Vergütungen  für  etatsmäßige  Beamte  und  für  Militärpersonen   …
  5 000
Andere  persönliche  Ausgaben.
9.   Für   Weiße   …  292  050
Zu  Titel  9.  Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.
10.   Für   Farbige   …  125 000
11.   Zu   Unterstützungen:
a)   für   Beamte   …  1 500  Mark
b)  für  Militärpersonen  ...                                                  4 000   =  5  500
Summe  Titel  1  bis  11   …  1 819  530
12.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (330  000  Mark  künftig  wegfallend)   …
                2  443  300
13.   Für  den  Eisenbahnbetrieb   …                180  000
Summe  I  (Titel  1  bis  13).  Fortdauernde  Ausgaben   …    4 442  830
        <pb n="204" />
        —  194  —

 

 

 

Betrag  
    für  das
Titel.  Ausgabe.      Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.   Für  Neubauten  und  Beschaffung  ihrer  inneren  Einrichtung  sowie  zu  sonstigen
öffentlichen  Arbeien   …                310 000
1 a.  Zu  Wege=,  Brunnen=  und  Wasseranlagen   …                  200  000
2.   Für  die  Ablösung  von  Militärpersonen  der  Schutztruppe   …      51  000
3.  Zu  Theuerungszulagen  für  diätarisch  beschäftigte  Civilbeamte            …                16  000
4.  Zur  Hebung  der  Pferde=  und  Viehzucht                                                      ...  40  000
5.  Zur  Fortführung  der  Eisenbahn  und  des  Telegraphen  von  Swakopmund
nach   Windhoek   …  2 300 000
6.  Zur  Fortführung  des  Baues  einer  Hafenanlage  bei  Swakopmund,  3.  Rate   . .  350  000
7.  Zu  Beihülfen  für  deutsche  Ansiedler,  insbesondere  für  ausgediente  Angehörige
der  Schutztruppe   …      100  000
8.  Zur  Beschaffung  von  Reitausrüstungen,  1.  Rate   …  70  000
9.  Zur  Schaffung  eines  eisernen  Bestandes  an  Proviant=  und  Ausrüstungsstücken
250  000

 

für  den  Fuhrpark   2c.   …          

Summe  II      ...  

III.  Reservefonds.

Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben                            ...                    

Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie
die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen
dem  Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu
decken  sind.

Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds
  wieder  zu.

Der  Reservefonds  ist  übertragbar.

Die  Einnahme  beträgt    ...    

 

3 687 000

44 470

 

Summe   der   Ausgabe   …   8 174 300
8 174 300
        <pb n="205" />
        —  195  —

V.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Neu = Guinea  auf  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr

  1900.
Mark.
Einnahme.

1.  Direkte  Steuern,  Zölle,  sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs = Einnahmen   …
  75  000
2.  Reichszuschuß   …  848  500
Summe  der  Einnahme   …    923  500

Ausgabe.

Zur  Bestreitung  der  Verwaltungs = Ausgaben   …        923  500
Summe  der  Ausgabe   …  923  500
Die  Einnahme  beträgt   ...  923  500

 

 

 

Reichs =   Gesetzbl.  1900.  35
        <pb n="206" />
        —  196  —

VI.  Etat  für  die  Verwaltung  der  Karolinen,  Palauinseln  und  Marianen

auf  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

Titel.

Einnahme  und  Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1900.

Mark.

 

Einnahme.

Reichszuschuß   …        

Ausgabe.
Zur  Bestreitung  der  Verwaltungs = Ausgaben   …

Summe  der  Ausgabe   …
Die  Einnahme  beträgt   …

 

 

370  000

370  000

 

370  000
370  000
        <pb n="207" />
        —  197  —

VII.  Etat  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou  auf  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Einnahme.
1.  Aus  Landverkäufen   …  150  000
2.  Direkte  Steuern   …                    25  000
3.  Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs = Einnahmen   …  38  250
4.  Reichszuschuß   …      9  780  000
Summe  der  Einnahme   …  9 993 250
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.  
Die  Personen  des  Soldatenstandes  und  Beamte,  welche  der  Marine
entnommen  sind,  bleiben  in  jeder  anderen  als  etatsrechtlichen  Beziehung,
unbeschadet  der  für  das  Schutzgebiet  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen,
Angehörige  der  Marine.
A.  Civilverwaltung.
1.  Besoldungen.

a.  Gouvernement.
Gouverneur,  Chef  der  Civil=  und  Militärverwaltung,  gleichzeitig  oberster  Befehlshaber

  der  Besatzungstruppen   …  42 000  Mark
1  Erster  Adjutant   …  5 460   =1
  Zweiter  Adjutant  ...                                                      3 960  =
1  Ingenieuroffizier  ...                                                5 160   =—
  Artillerieoffizier  vom  Platz  —  vergl.  Titel  6  —.
1  Intendant  von  4  860  bis  7 860  Mark   …  4 860   =1

  Gouvernementssekretär  erhält  seine  Besoldung  aus  Kapitel
  64 a    Titel  1.
5  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark  27 375
Seite   …    88  815  Mark

 

35*
        <pb n="208" />
        —   198   —

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs=
  jahr  1900.
Mark.
(1.)  Uebertrag  …      88 815  Mark
b.  Landesverwaltung.
1  Civilkommissar   …  18  000   =1
  Kommissar  für  chinesische  Angelegenheiten   …  18 000   =1
  Erster  Dolmetscher  von  9 000  bis  12 000  Mark   …  9 000   =1
  höherer  Forstbeamter  von  9 000  bis  12 000  Mark  …    9 000   =1
  Vorstand  des  Katasteramts  von  7 700  bis  9  800  Mark  8 700   =c.
  Justizverwaltung.
1  Oberrichter,  zugleich  Auditeur  der  Besatzungstruppen
und  Justitiarius  des  Gouvernements  von  12 000  bis
15  000  Mark   …                                12 000   =1
  Zweiter  Dolmetscher  von  7 200  bis  9 000  Mark   …  7 200   =—
  Bezirksrichter  —  vergl.  Titel  2  —.
1  Gerichtsschreiber  von  6 000  bis  8  100  Mark   …  7 200   =d.
  Bauverwaltung.
1  Baudirektor  von  7 560  bis  9 060  Mark   …  7 560   =Der
  gegenwärtige  Stelleninhaber  bezieht  eine  Bauzulage
  von  3 500  Mark  aus  den  bei  den  einmaligen
Ausgaben  vorgesehenen  Fonds  für  Hafenbauten.
2  Bauinspektoren  und  Baumeister  von  3  660  bis  6  360  Mark  7  320   =2
  technische  Sekretäre  von  2 532  bis  4 632  Mark   …  5  064   =1
  Verwaltungssekretär  von  2  232  bis  4632  Mark   …    3  432   =1
  Sekretariatsassistent  von  1 932  bis  2 332  Mark   …    2  332   =7
  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark  38  325   =e.
  Hafenverwaltung  und  meteorologisch = astronomische  Station.
1  Hafenkapitän  und  Leiter  der  meteorologisch = astronomischen
Staion   …          5  460   =1
  Stelle  nicht  pensionsfähige  Ortszulage   …          5  475   =1
  Hafenmeister  und  Assistent  der  meteorologisch = astronomischen
  Station  von  4 500  bis  6 000  Mark   …  4 500   =  257  383

 

 

Seite  für  sich.
        <pb n="209" />
        —   199   —

 

 

 

Betrag.
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Uebertrag   …    257  383
2.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsarbeitern   …      200  492
Verschiedene  Ausgaben.
3.   Sächliche  und  vermischte  Ausgaben   …                                66  000
4.   Zur  baulichen  Unterhaltung  der  Dienstwohngebäude  und  zur  Unterhaltung  des
zur  Dienstwohnung  des  Gouverneurs  gehörigen  Gartens,  soweit  er  zu
repräsentativen  Zwecken  dient.  Zur  baulichen  Unterhaltung  der  öffentlichen
Gebäude,  der  Straßen= ,  Entwässerungs = ,  Park=  und  sonstigen  öffentlichen
Anlagen   …  225  000
Aus  diesem  Fonds  dürfen  Wiederherstellungs=  und  Neubauten  sowie
Grundstückserwerbungen  bestritten  werden,  wenn  die  Kosten  des  einzelnen
Baues  einschließlich  Grunderwerb  oder  die  Kosten  der  Erwerbung  eines
Grundstücks  den  Betrag  von  30 000  Mark  nicht  übersteigen.
5.   Kosten  der  Hafenpolizei,  für  Unterhaltung  und  Betrieb  der  Leuchtfeuer,  Seezeichen,
  Signalstationen  und  der  meteorologisch = astronomischen  Station  einschließlich
  Löhne   …  35  250
Summe  A.  Civilverwaltung  (Titel  1  bis  5)   …  784  125
6.  B.  Militärverwaltung.

 

Besatzung  von  Kiautschou.

Marineinfanterie.
1  Kommandeur   …                          7 110  Mark
2  Hauptleute  I.  Klasse  zu  5  160  Mark                              ...  10 320  =
2  Hauptleute  II.  Klasse  zu  3  960  Mark          ...                7 920   =5
  Oberleutnants  zu  2 070  Mark   …  10 350  =

10  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5 475  Mark   . .  54 750   =

  8   Leutnants  zu  1 470  Mark  …  11 760   =8   Stellen
  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  4  927,50  Mark  39  420   =Seite   …
  141  630  Mark
        <pb n="210" />
        —   200   —

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.      Rechnungsjahr

  1900.
Mark.
(6.)  Uebertrag      …    141 630  Mark

 

4  Feldwebel  zu  720  Mark  …  2 880   =9   Vicefeldwebel   zu   540   Mark   …
  4 860   =13
  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  1 825  Mark   . .  23 725   =26
  Sergeanten  zu  432  Mark              ...                          11 232   =73
  Unteroffiziere  zu  306  Mark   …          22 338   =187
  Gefreite  zu  180  Mark        ...                        33 660   =817
  Gemeine  zu  126  Mark        ...                    102 942   =
  Feldartillerie.
1  Hauptmann  II.  Klasse  ...                                        3 960   =2
  Oberleutnants  zu  2 070  Mark                ...                        4 140   =3
  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark  16  425   =1
  Unterroßarzt   …                              1 008   =1
  Wachtmeister   …        738   =1
  Vicewachtmeister   …  558   =3
  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  1 825  Mark   . .  5 475   =4
  Sergeanten  zu  450  Mark  ...                                          1 800   =8
  Unteroffiziere  zu  324  Mark        ...                              2 592   =20
  Gefreite  zu  180  Mark   …    3  600
73  Feldartilleristen  zu  126  Mark   …              9 198   =Vicewachtmeister,

  Sergeanten  und  Unteroffiziere  der  Feldartillerie,
  welche  aus  Stellen  der  Marine  mit  höherer
Löhnung  entnommen  sind,  beziehen  ihre  Löhnung,  ausschließlich
  Kleidergeld,  bis  zum  Einrücken  in  eine  höhere
Löhnungsklasse  weiter.

Chinesenkompagnie.
1  Kompagniechef   …                      3 960   =1   Oberleutnant
                                                                  ...  2 070   =2

  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark   .  10 950   =



 

Seite   …        409  741  Mark
        <pb n="211" />
        —  201  —

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr

  1900.
Mark.
(6.)  Uebertrag   …  409  741  Mark

 

 

1  Feldwebel   …  720   =2

  Vicefeldwebel  zu  540  Mark   …                        1 080   =3

  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  1 825  Mark   . .  5 475   =3

  Sergeanten  zu  432  Mark        ...                              1 296   =4

  Unteroffiziere  zu  306  Mark        ...                              1 224   =Mannschaftsbesoldungen   …

            27  168   =Matrosenartillerie.


1  Kapitänleutnant  als  Detachementsführer,  gleichzeitig
Artillerieoffizier  vom  Platz  —  Titel  1  —  und  Vorstand

 

 

der  Artillerieverwaltung  —  Titel  24  —                        ...  5  460   =3

  Oberleutnants  zur  See  zu  2 250  Mark   …  6 750   =4
  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark   .  21 900   =1
  Oberdeckoffizier   …                      2 250   =1
  Deckoffizier  ...                        1 800  =
1   Feldwebel   …  828   =1   Vicefeldwebel   …
  720   =4
  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  1 825  Mark   .  7  300   =5
  Oberartilleristenmaate  zu  720  Mark                            ...  3  600   =21
  Artilleristenmaate  zu  540  Mark   …                11 340  =
49  Obermatrosenartilleristen  zu  288  Mark   …        14 112   =122
  Matrosenartilleristen  zu  234  Mark   …      28 548   =Personal

  der  Matrosendivisionen.

1  Oberdeckoffizer   …          2 250   =1
  Stelle  nicht  pensionsfähige  Ortszulage   …      1 825   =5
  Obermaate  zu  720  Mark   …              3 600   =5
  Obermatrosen  zu  288  Mark  ...                                        1 440   =15
  Matrosen  zu  234  Mark      ...                                    3 510   = 



Seite    ...      563  937  Mark
        <pb n="212" />
        —  202  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
(6.)  Uebertrag   …  563  937  Mark
Personal  der  Werftdivisionen.
1  Deckoffizer   …  1  800   =1
  Stelle  nicht  pensionsfähige  Ortszulage   …          1  825   =1
  Obermaschinistenmaat   …                      720   =1
  Oberbüchsenmachersmaat   …              720   =3
  Maschinistenmaate  zu  540  Mark  ...                            1 620   =4
  Schreiber  zu  540  Mark                                    ...  2 160   =1
  Büchsenmachersmaat   …        540   =1
  Oberschreibersgast   …              288   =9
  Gemeine  234  …  2 106   =Gemeine
  zu  Mark  575  716
7.  Stammkompagnien  in  der  Heimath.
Marineinfanterie.
1  Hauptmann  I.  Klasse   …                            3 900,00  Mark
1  Hauptmann  II.  Klasse   …  2 700,00   =2
  Stellen  Wohnungsgeldzuschuß  III  1  des  Tarifs  zu  660  Mark  1  320,00   =Servis
  A  5  des  Tarifs  zu  702  Mark   …            1  404,00   =(Außerdem
  Stallservis  B  des  Tarifs  aus  Titel  31,
Pferdegelder  aus  Titel  21  und  2  kleine  Rationen  nach
dem  Satze  IV  aus  Titel  22.)
2  Oberleutnants  zu  1 500  Mark        ...                                3 000,00  =
4  Leutnants  zu  900  Mark   …          3  600,00   =6
  Stellen  Wohnungsgeldzuschuß  IV  des  Tarifs  zu  270  Mark  1  620,00   =Servis
  A   6  des  Tarifs  zu  450  Mark   …  2  700,00   =Tischgeld
  zu  64,80  Mark   …          388,80   =3
  Feldwebel  zu  720  Mark                                            ...  2  160,00   =4
  Vicefeldwebel  zu  540  Mark   …  2  160,00   =13
  Sergeanten  zu  432  Mark   …                      5  616,00   =32
  Unteroffiziere  zu  306  Mark   …          9 792,00   =20
  Gefreite  zu  180  Mark   …                                                  3  600,00   =502
  Gemeine  zu  126  Mark   …            63  252,00   =Seite   …
  107  212,80  Mark  575  716
        <pb n="213" />
        —  203  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
(7.)  Uebertrag    …      107  212,80  Mark  575  716
Feldartillerie.
1  Oberleutnant   …                1 500,00  =
1  Stelle  Wohnungsgeldzuschuß  IV  des  Tarifs   …  270,00   =Servis
  A   6  des  Tarifs                                      ...  450,00  =
Tischgeld  ...                                                    64,80  =
1  Wachtmeister  zu  738  Mark  oder  Vicewachtmeister  zu
558  Mark   …  738,00   =2
  Sergeanten  zu  450  Mark                                          ...  900,00  =
3  Unteroffiziere  zu  324  Mark        ...                              972,00   =46
  Feldartilleristen  zu  126  Mark   …  5 796,00   =Matrosenartillerie.

1  Oberleutnant  zur  See  zu  1 500  Mark  und  180  Mark
nicht  pensionsfähige  Zulage   …            1  680,00   =1
  Stelle  Wohnungsgeldzuschuß  IV  des  Tarifs   …        270,00   =Servis   A   6
  …                450,00   =Leutnants
  zur  See  in  dieser  Stelle  erhalten  aus
dem  ersparten  Gehaltstheil  ein  Tischgeld  von  72  Mark.
1  Oberdeckoffizier   …  2  142,00   =1
  Stelle  Servis  A  4  a  des  Tarifs  für  Naturalquartier   . .  212,40   =1
  Feldwebel   …                      828,00   =2
  Oberartilleristenmaate  zu  720  Mark    ...                      1  440,00   =10
  Artilleristenmaate  zu  540  Mark    ...                          5  400,00   =1
  Schreiber   …  540,00   =12
  Obermatrosenartilleristen  zu  288  Mark      ...                3  456,00   =86
  Matrosenartilleristen  zu  234  Mark   …  20  124,00   =154
  446
Zu  Titel  6  und  7.
Die  aufgeführten  Personalstärken  sind  durchschnittliche.  Die  Stellen
bei  den  Besatzungstruppen  und  den  Stammkompagnien  sind  gegenseitig
deckungsfähig.
Seite   …  730  162
Reichs = Gesetzbl.  1900.  36
        <pb n="214" />
        —  204  —

 

 

Betrag

 

 

für  das
Titel.  Ausgabe.      Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Uebertrag        …  730  162
8.  Bekleidungskosten  der  Besatzung  von  Kiautschou  und  der  Stammkompagnien  208  400
(Selbstbewirthschaftungsfonds.)

9.  Außerordentliche  Kosten  des  Bekleidungswesens   …              20  000
10.   Uebungsgelder  (Beurlaubtenstand)   …                        5  000
11.   Stellen=  und  Fachzulagen   …  12  970
12.  Dienstalters=,  Reservisten=,  Seefahr=  und  Ordenszulagen  sowie  Dienstprämien

für  Unteroffiziere  …  16 000
13.  Kommandozulagen  und  zur  Bewilligung  von  Löhnungszuschüssen  für  verheirathete
  Unteroffiziere  bei  Kommandos  außerhalb  der  Garnison  oder  wenn
deren  Familien  nicht  im  Schutzgebiet  untergebracht  sind   …          5  000
14.  Theuerungszulagen  für  Unteroffiziere  und  Mannschaften   …    120  000
Ortszulage = Empfänger  erhalten  keine  Theuerungszulagen.
15.   Büreauinventarien  und  Schreibmaterialiengelder   …      3 246
(Selbstbewirthschaftungsfonds.)
16.  Allgemeine  Unkosten   …              5 792
(Selbstbewirthschaftungsfonds.)
17.   Beihülfen  zur  Unterhaltung  der  Musik   …  3  600
(Selbstbewirthschaftungsfonds.)
18.   Uebungsgelder   …                8  050
19.  Unterrichtsgelder   …            2  840
(Selbstbewirthschaftungsfonds.)
20.   Naturalverpflegung   …                  522  578
21.   Zur  Beschaffung  und  Ergänzung  der  erforderlichen  Reit=  und  Zugthiere,  Hufbeschlag
  und  Pferde=  2c.  Arzneigeld,  zur  Beschaffung  und  Unterhaltung  des
Reitzeugs  und  Fahrgeschirrs   …                      20  230
22.  Rationen  und  Fourage   …              76  746
Summe  Titel  6  bis  22   …   1 760 614
Verpflegungsamt.
23.  Betriebskosten  des  Verpflegungsamts   …                      1 494

 

Summe  Titel  23  für  sich.
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        —   205   —                                                                                                                                                     Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

für  das
Titel.  Ausgabe.      Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Artillerie  und  Befestigungen.
24.  Der  Vorstand  der  Artillerieverwaltung  erhält  seine  Besoldung  aus
Titel  6.
1   Feuerwerksleutnant  von  2  470  bis  2 730  Mark   …  2 600  Mark
1  Stelle  nicht  pensionsfähige  Ortszulage                              ...  5 475   =1
  Oberfeuerwerker   …              2 250   =1
  Feuerwerker   …        1  800   =1
  Depotvicefeldwebel   …                  1 410   =3
  Büchsenmacher  zu  1  488  bis  1  888  Mark   …        4 464   =6
  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  1 825  Mark   . .  10 950   =  28  949
25.  Zum  Betriebe  der  Artillerieverwaltung                                                  ...  3 038
26.  Zur  Unterhaltung  der  Geschütze  und  Handwaffen  nebst  deren  Zubehör=  und
Lederzeugstücke,  soweit  letztere  nicht  zur  Bekleidungswirthschaft  der  Marineinfanterie
  gehören   …  11  809
27.  Zur  Ergänzung  und  Instandhaltung  der  Munition,  zu  Schießübungen,
Saluten,  Signalen  und  Schießprämien                                              ...  52  500
28.  Zur  baulichen  Unterhaltung  der  artilleristischen  und  Befestigungsanlagen   …  6  000
Summe  Titel  24  bis  28   …  102  296
Dazu:  =  =   23                  ...  1 494
=   =  6  bis   22  …   1 760  614
Summe  B.  Militärverwaltung  (Titel  6  bis  28)   …  1  864  404
C.  Gemeinsame  Ausgaben  für  Civil=  und  Militärverwaltung.
Verwaltung  der  Dienstgebäude  und  Grundstücke
(Garnisonverwaltung).
29.  1   Garnisonverwaltungs=Oberinspektor  von  3 000  bis  3 900  Mark  3 500  Mark
1  Kaserneninspektor  von  2  600  bis  3  200  Mark   …  2  600   =2
  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark   …  10 950   =…
  3  600   =Für
  Hülfskräfte  20  650
30.  Zur  Unterhaltung  und  Ergänzung  des  Mobiliars,  der  Utensilien  und  Wäsche  37  805
Seite   …  58  455

36*
        <pb n="216" />
        —   206   —

 

 

 

  

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Uebertrag   …  58  455
31.   Für  Reinigung,  Feuerung,  Erleuchtung  und  sonstige  Ausgaben  der  Gebäude
und  Grundstücksverwaltung.  Zuschüsse  zur  Selbsteinmiethung,  Servis  2c.,
soweit  solcher  nicht  den  Besoldungstiteln  zur  Last  fällt   …  137  532
Summe  Titel  29  bis  37   …  195  987
32.   Seelsorge  und  Unterricht   …  12  500
Summe  Titel  32  für  sich.
Lazarethverwaltung  und  Krankenpflege.
33.  1  Marine = Oberstabsarzt  (Chefarzt)  ...                                6 660  Mark
2  Marine = Stabsärzte  zu  3 960  Mark  und  5  160  Mark   …  9 120   =4
  Marine = Oberassistenzärzte  zu  2 070  Mark   …      8 280   =1
  Marine = Lazarethinspektor  von  2 600  bis  3 200  Mark   …  2 750   =8
  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark   . .  43  800   =2
  Obersanitätsmaate  zu  720  Mark   …  1 440   =9
  Sanitätsmaate  zu  540  Mark   …  4 860   =davon
  7  in  Kiautschou  und  2  bei  den  Stammkompagnien.

7  Obersanitätsgasten  zu  288  Mark   …          2 016   =5
  Marine = Krankenwärter  zu  234  Mark    ...                  1 170   =Für
  Hülfskräfte   …                      7 675   =Dienstalters=
  und  Seefahrzulagen  der  Marineärzte   …    6 000   =  93 771
34.  Lazarethbetrieb  und  Krankenpflege   …                50  552

 

Die  Einnahmen  für  an  Private  abgegebene  Arzneien  sowie  die  Verpflegungsgelder
  der  gegen  Bezahlung  in  das  Lazareth  zu  Tsingtau  aufgenommenen
  Kranken  fließen  diesem  Fonds  als  Rückeinnahmen  zu.  Der
Apotheker  erhält  für  den  Verkauf  von  Arzneien  an  Private  eine  vom
Gouverneur  festzusetzende  Vergütung.

Verpflegungsgelder  sind  zu  zahlen  von  den  Ortszulage = Empfängern
und  von  Civilpersonen.

Summe  Titel  33  und  34   …  

 

 

144  323
        <pb n="217" />
        —   207   —

 

  

Betrag

 

 

 

 

 

für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
Gouvernementskasse  und  Rechnungswesen.
35.   3  Marine = Oberzahlmeister  oder  Zahlmeister  von  2  532  bis
4 332  Mark   …                      9  396,00  Mark
3  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark   . .  16  425,00   =2
  Marine = Oberzahlmeisteraspiranten  zu  2  250  Mark   …  4 500,00   =4
  Marine = Zahlmeisteraspiranten  zu  1  800  Mark   …  7 200,00   =6
  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  1  825  Mark   . .  10  950,00   =2
  Marine = Zahlmeisteraspiranten  bei  den  Stammkompagnien
zu  1 692  Mark   …  3  384,00   =2
  Stellen  Servis  A  4 a  des  Tarifs  für  Naturalquartier  zu
212,40  Mark   …  424,80   ==
  52 279,80  Mark  52  280
36.  Verschiedene  Ausgaben  der  Kassenverwaltung  einschließlich  Remuneration  für
einen  Kassendiener   …                  9  866
Zur  Gewährung  einer  Entschädigung  für  Fehlbeträge  als  Pauschquantum
an  den  Rendanten  der  Gouvernementskasse  150  Mark.
Summe  Titel  35  und  36   …  62  146
Verschiedenes.
37.   Reise=,  Umzugs=,  Marsch=  und  Expeditionskosten   …      800  000
38.   Porto,  Telegramm =    und  Frachtkosten   …  61  000
39.  Büreaukosten,  ausschließlich  Heizung  und  Beleuchtung   …  14  200
40.  Ausrüstungsgelder   …                    9 000
41.  Zu  außerordentlichen  Vergütungen  für  Militärpersonen,  und  Civilbeamte  sowie
zu  Unterstützungen   …          16  000
42.   Zur  Annahme  von  Hülfsarbeitern   …        10  000
Seite   …  910  200
        <pb n="218" />
        —  208  —

 

 

 

 

 

Betrag

    für  das
Titel.  Ausgabe.      Rechnungsjahr
  1900.

Mark.

Uebertrag   …    910  200

43.   Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  sowie  zur  Versorgung  Hinterbliebener  1  000
Summe  Titel  37  bis  43   …  911  200

Dazu   =  =  35  und   36  …  62  146

=  =  33   =  34   …    144  323

=  =  32   …        12 500

=  =  29  bis  31   …  195  987

Summe  C.  Gemeinsame  Ausgaben  der  Civil=  und
Militärverwaltung  (Titel  29  bis  43)   …  1 326  156

 

Zu  Titel   1   bis   43.      

Das  pensionsberechtigende  Diensteinkommen  des  Gouverneurs  beträgt
16  000  Mark.

Für  alle  Personen  des  Soldatenstandes  und  Beamte,  welche  der
Marine  oder  dem  Heere  entnommen  und  dort  in  etatsmäßigen  Stellen  besoldet
  gewesen  sind,  ist  bei  der  Pensionirung  dasjenige  pensionsberechtigende
Diensteinkommen  zu  Grunde  zu  legen,  welches  bei  Fortsetzung  des  früheren
Dienstverhältnisses  in  der  Heimath  zum  Ansatze  zu  bringen  wäre.  Für  den
gegenwärtigen  Baudirektor  wird  das  pensionsberechtigende  Diensteinkommen
eines  Ressortdirektors  für  Hafenbau  zu  Grunde  gelegt.

Im  Uebrigen  beträgt  das  pensionsberechtigende  Diensteinkommen  für :

1.  den  Civilkommissar,  Kommissar  für  chinesische  Angelegenheiten  und
den  Oberrichter  4 500  bis  8 000  Mark,  im  Durchschnitte  6  250  Mark,

2.  den  Ersten  Dolmetscher,  den  höheren  Forstbeamten  3 000  bis
6 000  Mark,  im  Durchschnitte  4  500  Mark,

3.  den  Zweiten  Dolmetscher  3 000  bis  5  400  Mark,  im  Durchschnitte
4 200  Mark,

4.  den  Vorstand  des  Katasteramts  2 700  bis  4 800  Mark,  im
Durchschnitte  3 750  Mark,
        <pb n="219" />
        —  209  —

 

 

Betrag

 

 

 

für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1900.
Mark.
(43.)  5.  den  Gerichtsschreiber  1  800  bis  4 100  Mark,  im  Durchschnitte
2 950  Mark,
6.  den  Hafenmeister  1  600  bis  2 200  Mark,  im  Durchschnitte
1 900  Mark.  
Wiederholung.

Summe  A.  Civilverwaltung  (Titel  1  bis  5)  …            784  125
Summe  B.  Militärverwaltung  (Titel  6  bis  28)   …  1  864  404

Summe  C.  Gemeinsame  Ausgaben  der  Civil=  und  Militärverwaltung  (Titel  29
bis   43)   …  1 326  156
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben    …      3 974 685

II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  Zu  Hafen=  und  Tiefbauten,  einschließlich  Landerwerb                                    ...  3 745  000
2.  Zu  Hochbauten,  einschließlich  Landerwerb    …                        1  180  000
3.  Zur  Betheiligung  an  der  Beschaffung  von  Wohn=  und  Arbeiterhäusern   …  200  000
4.  Zur  Regulirung  der  Wildbäche  und  zur  Aufforstung   …  325  000
5.  Armirungsausgaben   …                            300  000
6.  Für  Seezeichen  und  Vermessungsarbeiten   …  175  000
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben   …    5  925  000
III.  Reservefonds.

Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben   …                          93  565

 

Summe  III  für  sich.

Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie  die  Ersparnisse
bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu  decken  oder  die  ein=
        <pb n="220" />
        —  210  —

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs=
  jahr  1900.
Mark.
zelnen  Titel  zu  verstärken  sind,  unter  Anderem  die  Besoldungstitel  hinsichtlich
der  Gebührnisse,  welche  für  nicht  bei  den  Stammkompagnien  aufgeführtes
Personal  während  Ablösung  und  nach  Rückkehr  in  die  Heimath  bis  zur  anderweiten
  Versorgung  etwa  überetatsmäßig  zu  zahlen  sind.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  sowie  für  Leistungen  zu  Gunsten
anderer  Ressorts  oder  von  Privaten  fließen  mit  Ausnahme  für  Landverkauf
den  betreffenden  Ausgabetiteln  wieder  zu.
Zusammenstellung.
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben   …        3 974  685
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben   …    5  925  000
Summe  III.  Reservefonds   …                            93  565
Summe  der  Ausgaben   …   9 993  250
Die  Einnahme  beträgt    …      9 993 250

 

 

        

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="221" />
        —  211  —

Reichs = Gesetzblatt.

 

 

Nr   14.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Rücktritt  des  Fürstenthums  Montenegro  von  der  Berner  internationalen
  Urheberrechtsübereinkunft  vom  9.  September  1886  sowie  von  den  am  4.  Mai  1896  dazu
getroffenen  Zusatzübereinkommen.  S.  211.

 

 

 

(Nr.  2664.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Rücktritt  des  Fürstenthums  Montenegro  von
der  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom  9.  September  1886
sowie  von  den  am  4.  Mai  1896  dazu  getroffenen  Zusatzübereinkommen.
Vom  2.  April  1900.

Die  am  9.  September  1886  zu  Bern  getroffene  Uebereinkunft,  betreffend  die
Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst  (Reichs = Gesetzbl.  1887  S.  493  ff.),  und  die  am  4.  Mai  1896  in
Paris  zu  dieser  Uebereinkunft  getroffenen  Zusatzübereinkommen,  nämlich  eine
Zusatzakte  und  eine  Deklaration  (Reichs = Gesetzbl.  1897  S.  759  ff.  und  S.  769  ff.),
sind  in  Folge  des  beim  Schweizerischen  Bundesrath  erklärten  Rücktritts  des
Fürstenthums  Montenegro  von  der  gedachten  Uebereinkunft  im  Verhältnisse  zu
Montenegro  mit  Ablauf  des  gestrigen  Tages  außer  Kraft  getreten.

Berlin,  den  2.  April  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs =Gesetzbl.  1900.  37
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  April  1900.
        <pb n="222" />
        <pb n="223" />
        —  213  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   15.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.  S.  213.  —  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  Entziehung
  elektrischer  Arbeit.  S.  228.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen
und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  229.

 

 

 

(Nr.  2665.)  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.  Vom  7.  April  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Umfang  der  Konsulargerichtsbarkeit.

§.  1.

Die  Konsulargerichtsbarkeit  wird  in  den  Ländern  ausgeübt,  in  denen  ihre
Ausübung  durch  Herkommen  oder  durch  Staatsverträge  gestattet  ist.

Sie  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
für  bestimmte  Gebiete  und  in  Ansehung  bestimmter  Rechtsverhältnisse  außer
Uebung  gesetzt  werden.

§.  2.

Der  Konsulargerichtsbarkeit  sind  unterworfen :

1.  Deutsche,  soweit  sie  nicht  in  dem  Lande,  in  dem  die  Konsulargerichtsbarkeit
  ausgeübt  wird,  nach  allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsätzen
das  Recht  der  Exterritorialität  genießen;

2.  Ausländer,  soweit  sie  für  ihre  Rechtsverhältnisse  durch  Anordnung  des
Reichskanzlers  oder  auf  Grund  einer  solchen  dem  deutschen  Schutze
unterstellt  sind  (Schutzgenossen).

Den  Deutschen  (Abs.  1  Nr.  1)  werden  gleichgeachtet  Handelsgesellschaften,
eingetragene  Genossenschaften  und  juristische  Personen,  wenn  sie  im  Reichsgebiet
oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiet  ihren  Sitz  haben,  juristische  Personen  auch
dann,  wenn  ihnen  durch  den  Bundesrath  oder  nach  den  bisherigen  Vorschriften

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  April  1900.
        <pb n="224" />
        —  214  —

durch  einen  Bundesstaat  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden  ist.  Das  Gleiche
gilt  von  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften,  die  in  einem
Konsulargerichtsbezirk  ihren  Sitz  haben,  wenn  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
sämmtlich  Deutsche  sind.  Andere  als  die  bezeichneten  Handelsgesellschaften,  eingetragenen
  Genossenschaften  und  juristischen  Personen  werden  den  Ausländern
(Abs.  1  Nr.  2)  gleichgeachtet.

Durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  oder  auf  Grund  einer  solchen  kann
bestimmt  werden,  daß  die  im  Abs.  2  Satz  1  bezeichneten  Handelsgesellschaften,
eingetragenen  Genossenschaften  und  juristischen  Personen,  wenn  Ausländer  daran
betheiligt  sind,  der  Konsulargerichtsbarkeit  nicht  unterstehen.

§.  3.
Die  Militärgerichtsbarkeit  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Zweiter  Abschnitt.
Gerichtsverfassung.

§.  4.
Die  Konsulargerichtsbezirke  werden  von  dem  Reichskanzler  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Bundesraths  für  Handel  und  Verkehr  bestimmt.

§.   5.                                                                                                                                                               Die  Konsulargerichtsbarkeit  wird  durch  den  Konsul  (§.  2  des  Gesetzes,
betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,  vom  8.  November  1867),  durch
das  Konsulargericht  und  durch  das  Reichsgericht  ausgeübt.

§.  6.

Der  Konsul  ist  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  befugt,  wenn  er  dazu
von  dem  Reichskanzler  ermächtigt  wird.

Der  Reichskanzler  kann  neben  dem  Konsul  sowie  an  dessen  Stelle  einem
anderen  Beamten  die  dem  Konsul  bei  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  obliegenden
Verrichtungen  übertragen.

  §.   7.

Der  Konsul  ist  zuständig :

1.  für  die  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz,  die  Prozeßordnungen  und
die  Konkursordnung  den  Amtsgerichten  zugewiesenen  Sachen;

2.  für  die  durch  Reichsgesetze  oder  in  Preußen  geltende  allgemeine  Landesgesetze
  den  Amtsgerichten  übertragenen  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit.

§.  8.

Das  Konsulargericht  besteht  aus  dem  Konsul  als  Vorsitzendem  und  zwei
Beisitzern.
        <pb n="225" />
        —  215  —

In  Strafsachen  sind  in  der  Hauptverhandlung  vier  Beisitzer  zuzuziehen,
wenn  der  Beschluß  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ein  Verbrechen  oder
ein  Vergehen  zum  Gegenstande  hat,  das  weder  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
  noch  zu  den  in  den  §§.  74,  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten
Handlungen  gehört.

§.  9.

Ist  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  die  Zuziehung  von  zwei  Beisitzern
nicht  ausführbar,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Konsulargerichts  der  Konsul.

Ist  in  Strafsachen  die  vorgeschriebene  Zuziehung  von  vier  Beisitzern  nicht
ausführbar,  so  genügt  die  Zuziehung  von  zwei  Beisitzern.

Die  Gründe,  aus  denen  die  Zuziehung  von  Beisitzern  nicht  ausführbar
war,  müssen  in  dem  Sitzungsprotokoll  angegeben  werden.

§.  10.

Das  Konsulargericht  ist  zuständig :

1.  für  die  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  und  die  Prozeßordnungen
den  Landgerichten  in  erster  Instanz  sowie  den  Schöffengerichten  zugewiesenen
  Sachen;

2.  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
  gegen  die  Entscheidungen  des  Konsuls  in  Strafsachen.

§.  11.

In  den  vor  das  Konsulargericht  gehörenden  Sachen  steht  den  Beisitzern
ein  unbeschränktes  Stimmrecht  zu.

In  den  im  §.  10  Nr.  1  bezeichneten  Sachen  nehmen  die  Beisitzer  nur  an
der  mündlichen  Verhandlung  und  an  den  im  Laufe  oder  auf  Grund  dieser  Verhandlung
  ergehenden  Entscheidungen  Theil;  die  sonst  erforderlichen  Entscheidungen
werden  von  dem  Konsul  erlassen.

§.  12.

Der  Konsul  ernennt  für  die  Dauer  eines  jeden  Geschäftsjahrs  aus  den
achtbaren  Gerichtseingesessenen  oder  in  Ermangelung  solcher  aus  sonstigen  achtbaren
  Einwohnern  seines  Bezirkes  vier  Beisitzer  und  mindestens  zwei  Hülfsbeisitzer.

Die  Gerichtseingesessenen  haben  der  an  sie  ergehenden  Berufung  Folge  zu
leisten;  die  §§.  53,  55,  56  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  13.

Die  Beeidigung  der  Beisitzer  erfolgt  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung  in
öffentlicher  Sitzung.  Sie  gilt  für  die  Dauer  des  Geschäftsjahrs.  Der  Vorsitzende
  richtet  an  die  zu  Beeidigenden  die  Worte :  „Sie  schwören  bei  Gott  dem
Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten  eines  Beisitzers  des  deutschen  Konsulargerichts
  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimme  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
abzugeben.“

38*
        <pb n="226" />
        —  216  —

Die  Beisitzer  leisten  den  Eid,  indem  jeder  einzeln,  unter  Erhebung  der
rechten  Hand,  die  Worte  spricht:  „Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“
Ist  ein  Beisitzer  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  der  das  Gesetz  den  Gebrauch
gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  so  wird  die  Abgabe
einer  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religionsgesellschaft  der
Eidesleistung  gleichgeachtet.  Ueber  die  Beeidigung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

§.  14.

Das  Reichsgericht  ist  zuständig  für  die  Verhandlung  und  endgültige  Entscheidung
  über  die  Rechtsmittel

1.  der  Beschwerde  und  der  Berufung  in  den  vor  dem  Konsul  oder  dem
Konsulargerichte  verhandelten  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  in
Konkurssachen;

2.  der  Beschwerde  und  der  Berufung  gegen  die  Entscheidungen  des  Konsulargerichts
  in  Strafsachen;

3.  der  Beschwerde  gegen  die  Entscheidungen  des  Konsuls  in  den  Angelegenheiten

  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

  §.  15.
Eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  findet,  soweit  nicht  in  diesem
Gesetz  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  in  den  vor  den  Konsul  oder  das  Konsulargericht
  gehörenden  Sachen  nicht  statt.

§.  16.

Die  Personen,  welche  die  Verrichtungen  der  Gerichtsschreiber  und  der
Gerichtsvollzieher  sowie  die  Verrichtungen  der  Gerichtsdiener  als  Zustellungsbeamten
auszuüben  haben,  werden  von  dem  Konsul  bestimmt.  Sofern  diese  Personen
nicht  bereits  den  Diensteid  als  Konsularbeamte  geleistet  haben,  sind  sie  vor  ihrem
Amtsantritt  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen  Amtes
eidlich  zu  verpflichten.

Das  Verzeichniß  der  Gerichtsvollzieher  ist  in  der  für  konsularische  Bekanntmachungen
  ortsüblichen  Weise,  jedenfalls  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel
bekannt  zu  machen.

§.  17.

Die  Personen,  die  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  zuzulassen  sind,
werden  von  dem  Konsul  bestimmt.  Die  Zulassung  ist  widerruflich.

Gegen  eine  Verfügung  des  Konsuls,  durch  die  der  Antrag  einer  Person
auf  Zulassung  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  abgelehnt  oder  die  Zulassung
zurückgenommen  wird,  findet  Beschwerde  an  den  Reichskanzler  statt.

Das  Verzeichnis  der  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  zugelassenen
Personen  ist  in  der  für  konsularische  Bekanntmachungen  ortsüblichen  Weise,  jedenfalls
  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bekannt  zu  machen.
        <pb n="227" />
        —  217  —

§.  18.

Die  Vorschriften  der  §§.  157  bis  169  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und
des  §.  2  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
finden  auf  die  Leistung  der  Rechtshülfe  unter  den  bei  der  Ausübung  der  Konsulargerichtsbarkeit
  mitwirkenden  Behörden  sowie  unter  diesen  Behörden  und  den  Behörden
  im  Reichsgebiet  oder  in  den  deutschen  Schutzgebieten  mit  der  Maßgabe
entsprechende  Anwendung,  daß  für  die  im  §.  160  Abs.  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  vorgesehene  Entscheidung,  sofern  die  Rechtshülfe  von  dem  Konsul  versagt
oder  gewährt  wird,  das  Reichsgericht  in  erster  und  letzter  Instanz  zuständig  ist.

Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften  über  das  anzuwendende  Recht.

§.  19.

In  den  Konsulargerichtsbezirken  gelten  für  die  der  Konsulargerichtsbarkeit

unterworfenen  Personen,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist :

1.  die  dem  bürgerlichen  Rechte  angehörenden  Vorschriften  der  Reichsgesetze

und  der  daneben  innerhalb  Preußens  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des

preußischen  Allgemeinen  Landrechts  in  Kraft  stehenden  allgemeinen  Gesetze

sowie  die  Vorschriften  der  bezeichneten  Gesetze  über  das  Verfahren  und  die

Kosten  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  Konkurssachen  und  in  den
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit;

2.  die  dem  Strafrecht  angehörenden  Vorschriften  der  Reichsgesetze  sowie
die  Vorschriften  dieser  Gesetze  über  das  Verfahren  und  die  Kosten  in
Strafsachen.

§.  20.

Die  im  §.  19  erwähnten  Vorschriften  finden  keine  Amvendung,  soweit  sie
Einrichtungen  und  Verhältnisse  voraussetzen,  an  denen  es  für  den  Konsulargerichtsbezirk
  fehlt.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  die  hiernach  außer  Anwendung

bleibenden  Vorschriften,  soweit  sie  zu  den  im  §.  19  Nr.  1  erwähnten  gehören,
näher  bezeichnet,  auch  andere  Vorschriften  an  deren  Stelle  getroffen  werden.

§.  21.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  die  Rechte  an  Grundstücken,  das
Bergwerkseigenthum  sowie  die  sonstigen  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  abweichend  von  den  nach  §.  19
maßgebenden  Vorschriften  geregelt  werden.
        <pb n="228" />
        —  218  —

§.  22.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  inwieweit  die  Vorschriften
  der  Gesetze  über  den  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  von
Photographien,  von  Erfindungen,  von  Mustern  und  Modellen,  von  Gebrauchsmustern
  und  von  Waarenbezeichnungen  in  den  Konsulargerichtsbezirken  Anwendung
finden  oder  außer  Anwendung  bleiben.

§.  23.

Soweit  die  im  §.  19  bezeichneten  Gesetze  landesherrliche  Verordnungen
oder  landesherrliche  Genehmigung  vorsehen,  treten  an  deren  Stelle  in  den  Konsulargerichtsbezirken
  Kaiserliche  Verordnungen  oder  die  Genehmigung  des  Kaisers.

Die  nach  diesen  Gesetzen  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  treffenden  Entscheidungen
  werden  für  die  Konsulargerichtsbezirke  in  erster  und  letzter  Instanz
von  dem  Bundesrath  erlassen.

Soweit  in  diesen  Gesetzen  auf  Anordnungen  oder  Verfügungen  einer
Landes = Zentralbehörde  oder  einer  höheren  Verwaltungsbehörde  verwiesen  wird,
treten  an  deren  Stelle  in  den  Konsulargerichtsbezirken  Anordnungen  oder  Verfügungen
  des  Reichskanzlers  oder  der  von  diesem  bezeichneten  Behörde.

Die  nach  diesen  Gesetzen  den  Polizeibehörden  zustehenden  Befugnisse  werden
in  den  Konsulargerichtsbezirken  von  dem  Konsul  ausgeübt.

Bis  zum  Erlasse  der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Kaiserlichen  Verordnungen
sowie  der  im  Abs.  3  vorgesehenen  Anordnungen  oder  Verfügungen  des  Reichskanzlers
  finden  die  innerhalb  Preußens  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des
preußischen  Allgemeinen  Landrechts  geltenden  landesherrlichen  Verordnungen  sowie
die  dort  geltenden  Anordnungen  oder  Verfügungen  der  Landes = Zentralbehörden
entsprechende  Anwendung.

 

§.  24.

Soweit  nach  den  im  §.  19  bezeichneten  Gesetzen  dem  Landesfiskus  Rechte
zustehen  oder  Verpflichtungen  obliegen,  tritt  in  den  Konsulargerichtsbezirken  an
dessen  Stelle  der  Reichsfiskus.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf
die  Rechte  und  Verpflichtungen,  die  für  den  Landesfiskus  mit  Rücksicht  auf  die
Staatsangehörigkeit  eines  Betheiligten  begründet  sind.

Geldstrafen  fließen  zur  Reichskasse.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann
bestimmt  werden,  daß  die  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  einzelne  Gesetze  oder
Verordnungen  verhängten  Geldstrafen  einem  anderen  Berechtigten  zufallen.

§.  25.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Schutzgenossen,  die  keinem  Staate  angehören,
werden,  soweit  dafür  die  Staatsangehörigkeit  in  Betracht  kommt,  nach  den  Vorschriften
  beurtheilt,  die  für  die  keinem  Bundesstaat  angehörenden  Deutschen  gelten.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Schutzgenossen,  die  einem  fremden  Staate  angehören,
  werden,  soweit  dafür  die  Staatsangehörigkeit  in  Betracht  kommt,  nach
den  für  Ausländer  geltenden  Vorschriften  beurtheilt.
        <pb n="229" />
        —  219  —

§.  26.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  inwieweit  die  Konsulargerichtsbezirke
  im  Sinne  der  in  den  §§.  19,  22  bezeichneten  Gesetze  als
deutsches  Gebiet  oder  Inland  oder  als  Ausland  anzusehen  sind.

§.  27.

Soweit  die  nach  §.  19  zur  Anwendung  kommenden  Gesetze  auf  die  an
einem  ausländischen  Orte  geltenden  Vorschriften  Bezug  nehmen,  sind  hierunter,
falls  es  sich  um  einen  Ort  innerhalb  eines  Konsulargerichtsbezirkes  und  um  die
Rechtsverhältnisse  einer  der  Konsulargerichtsbarkeit  unterworfenen  Person  handelt,
die  deutschen  Gesetze  zu  verstehen.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  inwieweit  in  einem
Konsulargerichtsbezirke  die  von  der  dortigen  Staatsgewalt  erlassenen  Vorschriften
neben  den  deutschen  Gesetzen  als  Gesetze  des  Ortes  anzusehen  sind.

§.  28.

Zustellungen  an  die  der  Konsulargerichtsbarkeit  unterworfenen  Personen
erfolgen  im  Konsulargerichtsbezirke,  sofern  sie  entweder  in  einer  in  diesem  Bezirke
vor  den  Konsul  oder  das  Konsulargericht  gehörenden  Sache  oder  in  nicht  gerichtlichen
  Rechtsangelegenheiten  auf  Betreiben  einer  in  dem  Bezirke  befindlichen  Person
zu  geschehen  haben,  nach  den  Vorschriften  über  Zustellungen  im  Inlande.  Falls
die  Befolgung  dieser  Vorschriften  mit  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  kann  die
Zustellung  durch  den  Konsul  nach  den  Vorschriften  über  Zustellungen  im  Auslande
  mit  der  Maßgabe  bewirkt  werden,  daß  an  die  Stelle  des  Ersuchens  bei
Zustellungen  auf  Betreiben  der  Betheiligten  deren  Antrag  und  bei  Zustellungen
von  Amtswegen  die  Anzeige  des  Gerichtsschreibers  tritt.

Im  Uebrigen  erfolgen  Zustellungen  im  Konsulargerichtsbezirk  an  die  der
Konsulargerichtsbarkeit  unterworfenen  Personen  nach  den  Vorschriften  über  Zustellungen
  im  Ausland,  und  zwar  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  mittelst  Ersuchens
des  Konsuls  und  in  nicht  gerichtlichen  Rechtsangelegenheiten  auf  einen  von  den
Betheiligten  an  ihn  zu  richtenden  Antrag.

§.  29.

Die  Einrückung  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  ist  nicht  erforderlich,  sofern  daneben  eine  andere  Art  der  Veröffentlichung
vorgeschrieben  ist.  Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift
anordnen.

Der  Reichskanzler  kann  bestimmen,  daß  an  die  Stelle  der  Einrückung
einer  öffentlichen  Bekanntmachung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  eine  andere
Art  der  Veröffentlichung  tritt.

§.  30.

Neue  Gesetze  erlangen  in  den  Konsulargerichtsbezirken,  die  in  Europa,  in

Egypten  oder  an  der  asiatischen  Küste  des  Schwarzen  oder  des  Mittelländischen
        <pb n="230" />
        —  220  —

Meeres  liegen,  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Monaten,  in  den  übrigen  Konsulargerichtsbezirken
  mit  dem  Ablaufe  von  vier  Monaten  nach  dem  Tage,  an  dem
das  betreffende  Stück  des  Reichs=Gesetzblatts  oder  der  Preußischen  Gesetz=Sammlung
in  Berlin  ausgegeben  worden  ist,  verbindliche  Kraft,  soweit  nicht  für  das  Inkrafttreten
  ein  späterer  Zeitpunkt  festgesetzt  ist  oder  für  die  Konsulargerichtsbezirke
reichsgesetzlich  ein  Anderes  vorgeschrieben  wird.

Vierter  Abschnitt.
Besondere  Vorschriften  über  das  bürgerliche  Recht.

§.  31.

Auf  Vereine,  die  ihren  Sitz  in  einem  Konsulargerichtsbezirke  haben,  finden
die  Vorschriften  der  §§.  21,  22,  des  §.  44  Abs.  1  und  der  §§.  55  bis  79  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  keine  Anwendung.

§.  32.

Die  in  den  §§.  8  bis  10  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der
deutschen  Schutzgebiete  (Reichs=Gesetzbl.  1888  S. 75,  Reichs=Gesetzbl.  1899  S.  365),
für  die  Errichtung  deutscher  Kolonialgesellschaften  erlassenen  Vorschriften  finden
entsprechende  Anwendung  auf  deutsche  Gesellschaften,  die  den  Betrieb  eines  Unternehmens
  der  im  §.  8  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  in  einem  Konsulargerichtsbezirke
  zum  Gegenstand  und  ihren  Sitz  entweder  im  Reichsgebiet  oder  in
einem  deutschen  Schutzgebiet  oder  in  einem  Konsulargerichtsbezirke  haben.

§.  33.
Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  für  einen  Konsulargerichtsbezirk  oder
für  einen  Theil  eines  solchen  angeordnet  werden,  daß  statt  der  in  den  §§.  246,
247,  288  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  im  §.  352  des  Handelsgesetzbuchs
aufgestellten  Zinssätze  ein  höherer  Zinssatz  gilt.

§.  34.

Inhaberpapiere  der  im  §.  795  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten
  Art,  die  in  einem  Konsulargerichtsbezirke  von  einer  der  Konsulargerichtsbarkeit
  unterworfenen  Person  ausgestellt  worden  sind,  dürfen  nur  mit  Genehmigung
des  Reichskanzlers  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

§.  35.

Durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  kann  bestimmt  werden,  wer  in  den
Konsulargerichtsbezirken  an  die  Stelle  der  Gemeinde  des  Fundorts  in  den  Fällen
der  §§.  976,  977  und  an  die  Stelle  der  öffentlichen  Armenkasse  einer  Gemeinde
im  Falle  des  §.  2072  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  treten  hat.

§.  36.
Die  Form  einer  Ehe,  die  in  einem  Konsulargerichtsbezirke  von  einem
Deutschen  oder  von  einem  Schutzgenossen,  der  keinem  Staate  angehört,  geschlossen
        <pb n="231" />
        —  221  —

wird,  bestimmt  sich  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend
die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen
  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes=Gesetzbl.  S.  599,  Reichs=Gesetzbl.
  1896  S.  614).  Ein  Schutzgenosse,  der  einem  fremden  Staate  angehört,
kann  die  Ehe  in  dieser  oder  in  einer  anderen,  nach  den  Gesetzen  seines  Staates
zulässigen  Form  schließen.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  inwieweit  in  einem
Konsulargerichtsbezirke  die  Beachtung  der  Vorschriften  genügt,  die  von  der  dortigen
Staatsgewalt  über  die  Form  der  Eheschließung  erlassen  sind.

§.  37.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  für  die  innerhalb  der  Konsulargerichtsbezirke
  belegenen  Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmt  werden,  nach  denen
die  Sicherheit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  im
Sinne  des  §.  1807  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  festzustellen  ist.

§.  38.
Im  Falle  des  §.  2249  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  kann  das
Testament  durch  mündliche  Erklärung  vor  drei  Zeugen  nach  §.  2250  errichtet
werden;  der  §.  2249  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  39.
Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  für  die  Konsulargerichtsbezirke  die
der  Landesgesetzgebung  vorbehaltenen  Bestimmungen  über  die  Hinterlegung  und
die  Hinterlegungsstellen  getroffen  werden.

§.  40.

In  Handelssachen  finden  die  Vorschriften  der  im  §.  19  bezeichneten  Gesetze
nur  soweit  Anwendung,  als  nicht  das  im  Konsulargerichtsbezirke  geltende  Handelsgewohnheitsrecht
  ein  Anderes  bestimmt.

Handelssachen  im  Sinne  des  Abs.  1  sind  die  von  einem  Kaufmanne  vorgenommenen
  Rechtsgeschäfte  der  im  §.  1  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten
Art  sowie  die  Angelegenheiten,  die  eines  der  im  §.  101  Nr.  3 a,  d,  e,   f  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  aufgeführten  Rechtsverhältnisse  zum  Gegenstande  haben.

Fünfter  Abschnitt.

Besondere  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
in  Konkurssachen  und  in  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

§.  41.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  richtet  sich  das  Verfahren  vor  dem
Konsul  sowie  vor  dem  Konsulargerichte  nach  den  Vorschriften  über  das  Verfahren
vor  den  Amtsgerichten  mit  der  Maßgabe,  daß  auch  die  Vorschriften  der  §§.  348
bis  354  der  Civilprozeßordnung  Anwendung  finden.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  39
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        —  222  —

§.  42.

In  Rechtsstreitigkeiten,  die  die  Nichtigkeit  einer  Ehe  zum  Gegenstande
haben,  werden  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  von  dem  Konsul  einer
der  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  zugelassenen  Personen,  einem  anderen
achtbaren  Gerichtseingesessenen  oder  sonst  im  Konsulargerichtsbezirke  befindlichen
Deutschen  oder  Schutzgenossen  übertragen.  Das  Gleiche  gilt  in  Entmündigungssachen
  sowie  im  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung.

§.  43.
In  den  nach  §.  7  Nr.  1  zur  Zuständigkeit  des  Konsuls  gehörenden  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  findet,  sofern  der  Werth  des  Streitgegenstandes  die  Summe
von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt,  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

§.  44.

Der  Konsul  ist  zur  Abänderung  seiner  durch  sofortige  Beschwerde  angefochtenen
  Entscheidung  auch  außer  den  im  §.  577  Abs.  3  der  Civilprozeßordnung
bezeichneten  Fällen  befugt.

§.  45.

Das  Rechtsmittel  der  Berufung  wird  bei  dem  Konsul  eingelegt.  Die
Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  der  Berufungsschrift.  Auf  die  Einlegung
findet  die  Vorschrift  des  §.  78  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung  keine  Anwendung.
Die  Berufungsschrift  ist  der  Gegenpartei  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des
§.  179  der  Civilprozeßordnung  von  Amtswegen  zuzustellen.  Der  Konsul  hat
die  Prozeßakten  mit  dem  Nachweise  der  Zustellung  dem  Reichsgerichte  zu  übersenden.


Das  Reichsgericht  hat  den  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  von  Amtswegen
  zu  bestimmen  und  den  Parteien  bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  des  Termins  erfolgt  an  den  für  die  Berufungsinstanz
  bestellten  und  dem  Reichsgerichte  durch  Vermittelung  des  Konsuls  oder
durch  die  Partei  selbst  rechtzeitig  benannten  Prozeßbevollmächtigten  oder  Zustellungsbevollmächtigten,
  in  Ermangelung  eines  solchen  an  die  Partei  selbst.

Die  im  §.  520  der  Civilprozeßordnung  vorgesehene  Frist  beginnt  mit  dem
Zeitpunkt,  in  dem  der  Termin  dem  Berufungsbeklagten  bekannt  gemacht  worden  ist.

§.  46.

Die  Zwangsvollstreckung  im  Konsulargerichtsbezirk  aus  den  bei  der  Ausübung
  der  Konsulargerichtsbarkeit  für  diesen  Bezirk  entstandenen  vollstreckbaren
Schuldtiteln  erfolgt  gegen  die  der  Konsulargerichtsbarkeit  unterworfenen  Personen
nach  den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  im  Inlande.  Im  Uebrigen
wird  die  Vollstreckung  im  Konsulargerichtsbezirke  gegen  solche  Personen  durch  den
Konsul  auf  ein  an  ihn  gemäß  §.  791  der  Civilprozeßordnung  gerichtetes  Ersuchen
veranlaßt.
        <pb n="233" />
        —  223  —

§.  47.

In  den  Fällen  der  §§.  110,  179  der  Konkursordnung  soll  der  Termin
zur  Beschlußfassung  über  die  Wahl  eines  anderen  Verwalters  und  über  die  Bestellung
  eines  Gläubigerausschusses  sowie  der  Vergleichstermin  nicht  über  zwei
Monate  hinaus  anberaumt  werden.

Diese  Termine  können  bis  auf  drei  Monate  hinausgeschoben  werden,  wenn
der  Bezirk  des  Konsulargerichts,  vor  dem  das  Verfahren  schwebt,  nicht  in  Europa,
in  Egypten  oder  an  der  asiatischen  Küste  des  Schwarzen  oder  des  Mittelländischen
Meeres  liegt.

Der  Zeitraum,  der  nach  §.  138  der  Konkursordnung  zwischen  dem  Ablaufe
  der  Anmeldefrist  und  dem  allgemeinen  Prüfungstermine  liegen  muß,  soll
mindestens  zwei  Wochen  und  höchstens  drei  Monate  betragen.

An  die  Stelle  der  in  den  §§.  152,  203  der  Konkursordnung  vorgesehenen
Fristen  tritt  eine  Frist  von  einem  Monat,  im  Falle  des  Abs.  2  eine  Frist  von
zwei  Monaten.

§.  48.

Die  Vorschrift  des  §.  18  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  findet  auf  eine  durch  Beschwerde  angefochtene
Verfügung  des  Konsuls  keine  Anwendung.

Sechster  Abschnitt.
Besondere  Vorschriften  über  das  Strafrecht.

§.  49.

In  den  Konsulargerichtsbezirken  finden  die  von  der  dortigen  Staatsgewalt
erlassenen  Strafgesetze  soweit  Anwendung,  als  dies  durch  Herkommen  oder  durch
Staatsverträge  bestimmt  ist.

§.  50.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  inwieweit  in  den
Konsulargerichtsbezirken  die  strafrechtlichen  Vorschriften  der  allgemeinen  Gesetze
Anwendung  finden,  die  innerhalb  Preußens  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des
preußischen  Allgemeinen  Landrechts  in  Kraft  stehen.

§.  51.

Der  Konsul  ist  befugt,  für  seinen  Gerichtsbezirk  oder  einen  Theil  des  Bezirkes
  polizeiliche  Vorschriften  mit  verbindlicher  Kraft  für  die  seiner  Gerichtsbarkeit
unterworfenen  Personen  zu  erlassen  und  deren  Nichtbefolgung  mit  Haft,  Geldstrafe
  bis  zum  Betrage  von  eintausend  Mark  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände
  zu  bedrohen.  Diese  Vorschriften  sind  sofort  in  Abschrift  dem  Reichskanzler
mitzutheilen.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  von  dem  Konsul  erlassenen  polizeilichen
Vorschriften  aufzuheben.

39*
        <pb n="234" />
        —  224  —

Die  Verkündung  der  polizeilichen  Vorschriften  sowie  die  Verkündung  ihrer
Aufhebung  erfolgt  in  der  für  konsularische  Bekanntmachungen  ortsüblichen  Weise,
jedenfalls  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel.

Siebenter  Abschnitt.
Besondere  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  Strafsachen.

§.  52.
Der  Konsul  übt  in  Strafsachen  die  Verrichtungen  des  Amtsrichters  und
des  Vorsitzenden  der  Strafkammer  aus.

§.  53.
Die  Zustellungen,  die  Ladungen,  die  Vollstreckung  von  Beschlüssen  und
Verfügungen  sowie  die  Strafvollstreckung  werden  durch  den  Konsul  veranlaßt.

§.  54.

Im  vorbereitenden  Verfahren  ist  die  Beeidigung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
  auch  in  den  im  §.  65  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  bezeichneten
Fällen  zulässig.

Die  Vorschriften  des  §.  126  der  Strafprozeßordnung  finden  keine  Anwendung.


§.  55.

Erhält  der  Konsul  von  dem  Verdacht  eines  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts
  oder  der  Schwurgerichte  gehörenden  Verbrechens  Kenntniß,  so  hat  er  die
zur  Strafverfolgung  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zu  treffen  sowie  die  Untersuchungshandlungen,
  in  Ansehung  deren  Gefahr  im  Verzug  obwaltet  oder  die
Voraussetzungen  des  §.  65  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  zutreffen,  vorzunehmen
und  demnächst  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  zuständigen  deutschen
Gericht,  in  Ermangelung  eines  solchen  dem  Ober = Reichsanwalte  zu  übersenden.
Im  letzteren  Falle  wird  das  zuständige  Gericht  von  dem  Reichsgerichte  bestimmt.

§.  56.

Gehört  die  strafbare  Handlung  zur  Zuständigkeit  des  Konsulargerichts  oder
des  Konsuls,  so  ist  an  Stelle  der  Staatsanwaltschaft  der  Konsul  zum  Einschreiten
berufen.  Er  stellt  insbesondere  die  der  Staatsanwaltschaft  im  vorbereitenden
Verfahren  obliegenden  Ermittelungen  an.

§.  57.
Eine  Voruntersuchung  findet  nicht  statt.

§.  58.
An  die  Stelle  der  öffentlichen  Klage  tritt  in  den  Fällen,  in  denen  nicht
sofort  das  Hauptverfahren  eröffnet  wird,  die  Verfügung  des  Konsuls  über  die
        <pb n="235" />
        —  225  —

Einleitung  des  Strafverfahrens  gegen  den  Beschuldigten.  Diese  Verfügung  hat
die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte  That  unter  Hervorhebung  ihrer  gesetzlichen
  Merkmale  und  des  anzuwendenden  Strafgesetzes  zu  bezeichnen.

Der  Beschluß,  durch  den  das  Hauptverfahren  eröffnet  wird,  hat  auch  die
Beweismittel  anzugeben.

§.  59.

Die  Vorschrift  des  §.  232  der  Strafprozeßordnung  findet  auch  dann  Anwendung,
  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  die  zu  erwartende  Freiheitsstrafe
  nicht  mehr  als  sechs  Monate  beträgt.

§.  60.

Den  Umfang  der  Beweisaufnahme  bestimmt  das  Gericht,  ohne  hierbei
durch  Anträge,  Verzichte  oder  frühere  Beschlüsse  gebunden  zu  sein.

§.  61.

In  das  Protokoll  über  die  Hauptverhandlung  sind  die  wesentlichen  Ergebnisse
  der  Vernehmungen  aufzunehmen.  

§.  62.
In  den  Fällen  der  §§.  45,  449  der  Strafprozeßordnung  beträgt  die  Frist
zwei  Wochen.
§.  63.

Gegen  die  wegen  Uebertretungen  erlassenen  Entscheidungen  ist,  sofern  eine
Verurtheilung  auf  Grund  des  §.  361  Nr.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt
oder  nur  auf  Geldstrafe  oder  auf  Geldstrafe  und  Einziehung  erkannt  wird,  ein
Rechtsmittel  nicht  zulässig.

Im  Uebrigen  findet  in  Strafsachen  gegen  die  Urtheile  des  Konsulargerichts
das  Rechtsmittel  der  Berufung  statt.

§.  64.
Auf  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  des  Konsuls  findet  die  Vorschrift
des  §.  23  Abs.  1  der  Strafprozeßordnung  keine  Anwendung.
In  den  Fällen  des  §.  353  der  Strafprozeßordnung  ist  der  Konsul  zur
Abänderung  seiner  durch  Beschwerde  angefochtenen  Entscheidung  befugt.

§.  65.

Die  der  Staatsanwaltschaft  zustehenden  Rechtsmittel  können  gegen  die
Entscheidungen  des  Konsulargerichts  von  dem  Konsul  eingelegt  werden.

§.  66.

In  den  Fällen  der  §§.  353,  355,  358,  360  der  Strafprozeßordnung
beträgt  die  Frist  zwei  Wochen.
        <pb n="236" />
        —  226  —

§.  67.

Die  Frist  zur  Anfechtung  einer  Entscheidung  beginnt  für  den  Nebenkläger
im  Falle  des  §.  439  der  Strafprozeßordnung  mit  der  Bekanntmachung  der  Entscheidung
  an  den  Beschuldigten.

§.  68.

Der  Konsul  kann  Zeugen  und  Sachverständige,  die  zur  Rechtfertigung
der  Berufung  benannt  sind,  vernehmen  und  beeidigen,  wenn  die  Voraussetzungen
des  §.  65  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  vorliegen.  Die  Protokolle  über  diese
Vernehmungen  sind  dem  Ober = Reichsanwalte  zu  übersenden.  Die  Vorschriften
des  §.  223  und  des  §.  250  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  69.

Der  Angeklagte  kann  in  der  Hauptverhandlung  vor  dem  Berufungsgericht
erscheinen  oder  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger
vertreten  lassen.

Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  hat  keinen  Anspruch  auf
Anwesenheit.

Soweit  der  Angeklagte  die  Berufung  eingelegt  hat,  ist  über  diese  auch
dann  zu  verhandeln,  wenn  weder  der  Angeklagte  noch  ein  Vertreter  für  ihn
erschienen  ist.

§.  70.

Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens

  kann  von  Amtswegen  erfolgen.

§.   71.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
freigesprochenen  Personen,  vom  20.  Mai  1898  (Reichs  = Gesetzbl.  S.  345)  findet
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung.

An  die  Stelle  der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  tritt  der  Konsul.
Die  im  §.  5  Abs.  3  vorgesehene  Ausschlußfrist  beträgt  sechs  Monate.  Für  die
Ansprüche  auf  Entschädigung  ist  das  Reichsgericht  in  erster  und  letzter  Instanz
zuständig.
§.  72.
In  Strafsachen,  in  denen  der  Konsul  oder  das  Konsulargericht  in  erster
Instanz  erkannt  hat,  steht  das  Begnadigungsrecht  dem  Kaiser  zu.

Achter  Abschnitt.
Besondere  Vorschriften  über  die  Kosten.

§.  73.
Die  Gebühren  der  Gerichte  und  der  Gerichtsvollzieher  in  den  Konsulargerichtsbezirken
  werden  im  doppelten  Betrage  der  Sätze  erhoben,  die  in  den  nach
§.  19  maßgebenden  Vorschriften  bestimmt  sind.
        <pb n="237" />
        —  227  —

Die  Gebühr  für  eine  Zustellung  in  den  Konsulargerichtsbezirken  nach  den
Vorschriften  über  Zustellungen  im  Auslande  beträgt  drei  Mark.

Die  den  Gerichtsbeamten  und  Gerichtsvollziehern  zustehenden  Tagegelder
und  Reisekosten  werden,  soweit  es  sich  um  Konsularbeamte  handelt,  nach  Maßgabe
  der  für  diese  geltenden  Vorschriften  erhoben.

§.  74.

Die  Erhebung  und  Beitreibung  der  Kosten  wird  durch  den  Konsul
veranlaßt.

Die  Regelung  des  Beitreibungsverfahrens  erfolgt  im  Anschluß  an  die
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers.

§.  75.

Die  bei  der  Ausübung  der  Konsulargerichtsbarkeit  mitwirkenden  Behörden
haben  einander  zum  Zwecke  der  Erbebung  und  Beitreibung  der  Kosten  Beistand
zu  leisten.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Beistandsleistung  unter  diesen  Behörden  und  den
Behörden  im  Reichsgebiet  oder  in  den  deutschen  Schutzgebieten.  Dabei  finden
die  gemäß  §.  99  des  Gereichtskostengesetzes  (Reichs = Gesetzbl.  1898  S.  659)
erlassenen  Vorschriften  über  den  zum  Zwecke  der  Einziehung  von  Gerichtskosten
unter  den  Bundesstaaten  zu  leistenden  Beistand  entsprechende  Anwendung.

§.  76.
Soweit  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  durch  Ortsgebrauch  geregelt  sind,
kommt  dieser  zunächst  zur  Anwendung.

Neunter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  77.

Die  im  §.  2  bezeichneten  Personen  können  nach  den  in  Gemäßheit  dieses
Gesetzes  in  den  Konsulargerichtsbezirken  Anwendung  findenden  strafrechtlichen  Vorschriften
  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  auch  dann  verfolgt  werden,
wenn  sie  die  Handlung  in  einem  Gebiete  begangen  haben,  das  keiner  Staatsgewalt
  unterworfen  ist.

Im  Uebrigen  können  durch  Kaiserliche  Verordnung  die  in  Gemäßheit
dieses  Gesetzes  in  den  Konsulargerichtsbezirken  geltenden  Vorschriften  in  Gebieten
der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  ganz  oder  theilweise  für  anwendbar  erklärt  werden.
Soweit  hiernach  die  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  Geltung
erlangen,  ist  der  Reichskanzler  befugt,  an  Stelle  des  Konsuls  einen  anderen
        <pb n="238" />
        —  228  —

Beamten  zur  Wahrnehmung  der  Gerichtsbarkeit  zu  ermächtigen;  auch  können  als
Gerichtsbeisitzer  Personen  zugezogen  werden,  die  nicht  Eingesessene  oder  Einwohner
des  Gerichtsbezirkes  sind.
§.  78.
Dieses  Gesetz  tritt  an  einem  durch  Kaiserliche  Verordnung  festzusetzenden
Tage  in  Kraft.
§.  79.
Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  des
Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  verwiesen  ist,  treten
die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

§.  80.
Der  Reichskanzler  hat  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen
  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2666.)  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  Entziehung  elektrischer  Arbeit.  Vom
9.  April  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :
§.  1.

Wer  einer  elektrischen  Anlage  oder  Einrichtung  fremde  elektrische  Arbeit
mittelst  eines  Leiters  entzieht,  der  zur  ordnungsmäßigen  Entnahme  von  Arbeit
aus  der  Anlage  oder  Einrichtung  nicht  bestimmt  ist,  wird,  wenn  er  die  Handlung
  in  der  Absicht  begeht,  die  elektrische  Arbeit  sich  rechtswidrig  zuzueignen,  mit
Gefängniß  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  mit  einer  dieser
Strafen  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.
        <pb n="239" />
        —  229  —

§.  2.

Wird  die  im  §.   1  bezeichnete  Handlung  in  der  Absicht  begangen,  einem
Anderen  rechtswidrig  Schaden  zuzufügen,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausend
Mark  oder  auf  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  9.  April  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2667.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  12.  April  1900.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein=  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs = Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  Folgendes :

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  preußische  Zollamt  Dzieditz  erfolgen.

Berlin,  den  12.  April  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  40
        <pb n="240" />
        <pb n="241" />
        —  231  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   16.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Ermächtigung  des  Gouverneurs  von  Kamerun  zum  Erlasse  von  Anordnungen
  zum  Schutze  des  Waldbestandes.  S.  231.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des
Patentgesetzes  vom  7.  April  1891.  S.  232.

 

 

 

(Nr.  2668.)  Verordnung,  betreffend  Ermächtigung  des  Gouverneurs  von  Kamerun  zum  Erlasse
von  Anordnungen  zum  Schutze  des  Waldbestandes.  Vom  4.  April  1900.

Wir    Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs = Gesetzbl.  1888  S.  75 ,  1899  S.  365),  im  Namen  des
Reichs,  was  folgt :
§.  1.

Der  Gouverneur  von  Kamerun  wird  für  den  Bereich  des  ihm  unterstellten
Schutzgebiets  ermächtigt,  zum  Zwecke  des  Schutzes  des  Waldbestandes  anzuordnen,
daß  Personen,  welche  entgegen  den  bestehenden  Vorschriften  Holz  gefällt  haben,
zur  Wiederaufforstung  der  abgeholzten  Fläche  verpflichtet  sind.

Auch  kann  der  Gouverneur  anordnen,  daß  das  Gouvernement  von  Kamerun,
falls  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Wiederaufforstung
Verpflichteten  der  an  sie  ergangenen  bezüglichen  Aufforderung  binnen  einer  von
dem  Gouverneur  festzusetzenden  Frist  nicht  nachkommen,  seinerseits  berechtigt  ist,
die  zur  Wiederaufforstung  erforderlichen  Maßnahmen  vorzunehmen  und  die  dadurch
entstehenden  Kosten  von  den  Verpflichteten  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  beizutreiben.
  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung
  erläßt  der  Gouverneur.

§.   2.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  April  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichs = Gesetzbl.  1900.  41
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Mai  1900.
        <pb n="242" />
        —  232  —

(Nr.  2669.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891.  Vom
2.  Mai  1900.

Wir  Wilhelmm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  17  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891
(Reichs = Gesetzbl.  S.  79)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt :

§.  1.
Im  Patentamte  werden  für  die  Patentanmeldungen  zwei  weitere  Abtheilungen
  gebildet,  welche  die  Bezeichnung
Anmeldeabtheilung  VII  und
Anmeldeabtheilung  VIII
führen.
§.  2.
Für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen  VII  und  VIII
sowie  für  die  Erstattung  von  Gutachten  innerhalb  des  den  Anmeldeabtheilungen  VII
und  VIII  zugewiesenen  Geschäftskreises  ist  die  Beschwerdeabtheilung  I  zuständig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  2.  Mai  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="243" />
        —  233  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   17.

Inhalt:  Gesesz,  betreffend  die  Patentanwälte.  S.  233.

 

 

 

(Nr.  2670.)  Gesetz,  betreffend  die  Patentanwälte.  Vom  21.  Mai  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

§.  1.
Bei  dem  Kaiserlichen  Patentamte  wird  eine  Liste  der  Patentanwälte  geführt.
In  die  Liste  werden  Personen,  welche  Andere  in  Angelegenheiten,  die  zum
Geschäftskreise  des  Patentamts  gehören,  vor  demselben  für  eigene  Rechnung
berufsmäßig  vertreten  wollen,  auf  ihren  Antrag  eingetragen.

§.  2.

Die  Eintragung  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Antragsteller  gemäß  den  §§.  3,  4
seine  technische  Befähigung  und  den  Besitz  der  erforderlichen  Rechtskenntnisse
nachweist.

Im  Uebrigen  ist  die  Eintragung  zu  versagen :

1.  wenn  der  Antragsteller  nicht  im  Inlande  wohnt ;

2.  wenn  er  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat ;

3.  wenn  er  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  durch  gerichtliche  Anordnung

  beschränkt  ist ;

4.  wenn  er  sich  eines  unwürdigen  Verhaltens  schuldig  gemacht  hat.  Als

ein  unwürdiges  Verhalten  sind  politische,  wissenschaftliche  und  religiöse
Ansichten  oder  Handlungen  als  solche  nicht  anzusehen.

Wird  die  Eintragung  gemäß  Abs.  2  Nr.  4  versagt,  so  ist  ausschließlich
eine  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zulässig.  Die
Beschwerde  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung
schriftlich  bei  dem  Patentamt  anzumelden.  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das
Ehrengericht.  Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §.  9  Abs.  2,  3
und  der  §§.  10,  11,  12  und  13  entsprechende  Anwendung.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mai  1900.
        <pb n="244" />
        —  234  —

§.  3.

Als  technisch  befähigt  gilt,  wer  im  Inland  als  ordentlicher  Hörer  einer
Universität,  einer  technischen  Hochschule  oder  einer  Bergakademie  sich  dem  Studium
naturwissenschaftlicher  und  technischer  Fächer  gewidmet,  alsdann  eine  staatliche  oder
akademische  Fachprüfung  bestanden,  außerdem  mindestens  ein  Jahr  in  praktischer
gewerblicher  Thätigkeit  gearbeitet  und  hierauf  mindestens  zwei  Jahre  hindurch
eine  praktische  Thätigkeit  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Rechtsschutzes  ausgeubt
  hat.

Der  Besuch  ausländischer  Universitäten  oder  Akademien  und  die  Ausübung
der  praktischen  Thätigkeit  im  Auslande  kann  durch  Beschluß  der  Prüfungskommission
  (§.  4)  als  ausreichend  anerkannt  werden.  Die  Fachprüfung  (Abs.  1)  muß
auch  in  diesem  Falle  im  Inland  abgelegt  werden.

§.  4.

Der  Besitz  der  erforderlichen  Rechtskenntnisse  ist  durch  Ablegung  einer
Prüfung  nachzuweisen.  Zu  derselben  darf  nur  zugelassen  werden,  wer  die  technische
Befähigung  (§.  3)  dargethan  hat.  Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine
mündliche;  sie  ist  insbesondere  auch  darauf  zu  richten,  ob  der  Bewerber  die  Fähigkeit
zur  praktischen  Anwendung  der  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Rechtsschutzes
geltenden  Vorschriften  besitzt.

Die  Prüfung  wird  vor  einer  Kommission  abgelegt,  in  welche  Mitglieder
des  Patentamts  und  Patentanwälte  durch  den  Reichskanzler  zu  berufen  sind.

Im  Falle  des  Nichtbestehens  kann  die  Prüfung  nach  Ablauf  einer  von
der  Prüfungskommission  festzusetzenden  Frist  von  mindestens  sechs  Monaten  eimmal
wiederholt  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsgang
  der  Prüfungskommission  und  über  das  Prüfungsverfahren  und  die  Prüfungsgebühr
  werden  durch  eine  vom  Bundesrathe  zu  erlassende  Prüfungsordnung

getroffen.
§.  5.

Der  Patentanwalt  ist  verpflichtet,  seine  Berufsthätigkeit  gewissenhaft  auszuüben
  und  durch  sein  Verhalten  in  Ausübung  des  Berufs  sowie  außerhalb
desselben  sich  der  Achtung  würdig  zu  zeigen,  welche  sein  Beruf  erfordert.  Er
wird  auf  die  Erfüllung  dieser  Obliegenheiten  durch  Handschlag  verpflichtet.  Die
Bestimmung  des  §.  2  Abs.  2  Ziffer  4  findet  Anwendung.

§.  6.
Die  Eintragung  wird  vom  Patentamte  gelöscht:
1.   wenn  der  Eingetragene  es  beantragt ;
2.   wenn  er  gestorben  ist ;
3.   wenn  er  keinen  Wohnsitz  im  Inlande  hat ;
4.   wenn  er  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  sein
Vermögen  beschränkt  ist.

1.2.3.4.
        <pb n="245" />
        —  235  —

§.  7.

Die  Eintragung  ist  ferner  zu  löschen ,  wenn  nachträglich  Thatsachen  bekannt
  werden,  welche  nach  §.  2  Abs.  2  Nr.  4  die  Versagung  der  Eintragung
begründen,  oder  wenn  der  Eingetragene  die  ihm  nach  §.  5  obliegenden  Pflichten
verletzt.

In  leichteren  Fällen  der  Pflichtverletzung  kann  statt  der  Löschung  in  der
Liste  als  Ordnungsstrafe  ein  Verweis  oder  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  verhängt  werden.  Geldstrafe  kann  mit  Verweis  verbunden  werden.

§.  8.
Die  Entscheidung  in  den  Fällen  des  §.  7  erfolgt  in  einem  ehrengerichtlichen
Verfahren.
§.  9.

Die  Einleitung  des  Verfahrens  wird  vom  Reichskanzler  verfügt.  Derselbe
ernennt,  falls  er  eine  besondere  Voruntersuchung  für  erforderlich  hält,  den  untersuchungsführenden
  Beamten.

Der  Angeschuldigte  ist  über  die  Anschuldigungspunkte  zu  hören.

In  dem  Verfahren  kann  jederzeit  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  angeordnet  werden.  Die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  über
die  Beweisaufnahme  und  die  Vertheidigung  finden  entsprechende  Anwendung.
Als  Vertheidiger  können  Patentanwälte  nicht  zurückgewiesen  werden.

§.  10.

Zuständig  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  ist  das  Ehrengericht.  Es
besteht  aus  zwei  Mitgliedern  des  Patentamts,  einem  rechtskundigen  und  einem
technischen,  sowie  drei  Patentanwälten.  Den  Vorsitz  führt  das  rechtskundige
Mitglied  des  Patentamts.

Zu  der  mündlichen  Verhandlung  der  Sache  ist  der  Angeschuldigte  unter
schriftlicher  Mittheilung  der  Anschuldigungspunkte  zu  laden.

Die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  über  Ausschließung  und  Ablehnung
  der  Gerichtspersonen  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  mündliche  Verhandlung  ist  nicht  öffentlich.  Das  Ehrengericht  kann
die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung  anordnen.  Die  Anordnung  muß  erfolgen,
falls  der  Angeschuldigte  es  beantragt,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  §.  173
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vorliegen.

§.  11.
Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen,  schriftlich  auszufertigen
und  dem  Angeschuldigten  von  Amtswegen  zuzustellen.
Dem  Angeschuldigten  sind  im  Falle  einer  zu  seinen  Ungunsten  ergehenden
Entscheidung  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  zur  Last  zu  legen.
        <pb n="246" />
        —   236   —

§.  12.

Gegen  die  Entscheidung  steht  dem  Angeschuldigten  die  Berufung  zu.

Die  Berufung  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung
  schriftlich  bei  dem  Patentamt  einzulegen.

Ueber  die  Berufung  entscheidet  der  Ehrengerichtshof.  Er  besteht  aus  drei
Mitgliedern  des  Patentamts,  von  denen  der  Vorsitzende  und  ein  Mitglied  rechtskundig
  sein  müssen,  und  vier  Patentanwälten.  Auf  das  Verfahren  finden  die
Vorschriften  des  §.  9  Abs.  2,  3  und  der  §§.  10,  11  entsprechende  Anwendung.

§.  13.
Stellt  der  Angeschuldigte  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  den  Antrag,
seinen  Namen  in  der  Liste  zu  löschen,  so  ist  das  Verfahren  einzustellen.  Dem
Angeschuldigten  fallen  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  zur  Last.

§.  14.

Für   jedes  Jahr  im  voraus  werden  vom  Reichskanzler  diejenigen  Mitglieder
  des  Patentamts  bestimmt,  welche  nach  den  §§.  10,  12  an  dem  Verfahren
mitzuwirken  haben,  und  zwanzig  Patentanwälte  bezeichnet,  von  welchen  in  einer
öffentlichen  Sitzung  der  Beschwerdeabtheilung   I    des  Patentamts  für  jede  Spruchsitzung
  die  erforderliche  Anzahl  von  Beisitzern  ausgeloost  wird.

§.  15.

Die  Eintragungen  und  Löschüngen  in  der  Liste  der  Patentanwälte  sind  zu
veröffentlichen.

§.  16.

Die  Patentanwälte  können  für  Personen,  welche  sie  mit  ihrer  ständigen
Vertretung  im  Verkehre  mit  dem  Patentamte  beauftragt  haben,  die  Eintragung
in  eine  besondere  Spalte  der  Liste  nachsuchen.  Auf  die  Eintragung  finden  die
Vorschriften  der  §§.  2  und  3  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  genügt  es,
wenn  der  Einzutragende  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  und  nach  Ablegung
  der  staatlichen  oder  akademischen  Fachprüfung  mindestens  ein  Jahr  hindurch
eine  praktische  Thätigkeit  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Rechtsschutzes  ausgeübt
hat.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  5  bis  13  auf  diese  Personen
entsprechende  Anwendung.

§.  17.

Der  Präsident  des  Patentamts  ist  befugt,  Personen,  welche,  ohne  in  die
Liste  eingetragen  zu  sein,  die  Vertretung  vor  dem  Patentamte  berufsmäßig  betreiben,
  von  dem  Vertretungsgeschäft  auszuschließen.  Auf  Rechtsanwälte  findet
diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

§.  18.

Die  berufsmäßige  Vertretung  anderer  Personen  vor  dem  Patentamte  darf
Patentanwälten  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  35  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
nicht  untersagt  werden.
        <pb n="247" />
        —  237  —

§.  19.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
wird  bestraft,  wer,  ohne  als  Patentanwalt  eingetragen  zu  sein,  sich  als  Patentanwalt
  bezeichnet  oder  sich  einen  ähnlichen  Titel  beilegt,  durch  den  der  Glaube
erweckt  wird,  der  Inhaber  sei  als  Patentanwalt  eingetragen.

§.  20.

Auf  diejenigen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  das
Vertretungsgeschäft  für  eigene  Rechnung  berufsmäßig  betreiben,  findet  §.  17
erst  vom  1.  April  1901  ab  Anwendung.  Wer  von  ihnen  bis  dahin  die  Erfüllung
  der  im  §.  3  bezeichneten  Voraussetzungen  nachweist  und  die  Zulassung
zur  Prüfung  (§.  4)  beantragt,  kann,  sofern  nicht  einer  der  im  §.  2  Abs.  2  bezeichneten
  Fälle  vorliegt,  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  über  seine  Eintragung
in  die  Liste  vom  Vertretungsgeschäfte  nicht  ausgeschlossen  werden.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  das  Vertretungsgeschäft
für  eigene  Rechnung  seit  1.  Januar  1899  berufsmäßig  betreibt,  ist,  sofern  seine
Geschäftsführung  und  sein  Verhalten  in  Ausübung  des  Berufs  sowie  außerhalb
desselben  zu  erheblichen  Anständen  keinen  Anlaß  gegeben  hat,  auf  Antrag  in  die
Liste  der  Patentanwälte  einzutragen,  auch  wenn  er  die  in  den  §§.  3  und  4  bezeichneten
  Voraussetzungen  nicht  erfüllt.

Der  Antrag,  über  welchen  die  Prüfungskommission  beschließt,  ist  spätestens
bis  zum  1.  April  1901  zu  stellen.  Gegen  eine  den  Antrag  ablehnende  Entscheidung
  steht  dem  Antragsteller  die  Beschwerde  zu.  Die  Beschwerde  ist  innerhalb
  eines  Monats  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  schriftlich  bei  dem
Patentamt  anzumelden.  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  endgültig  der  Ehrengerichtshof
  (§.  12  Abs.  3).  Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §.  9
Abs.  2,  3  und  der  §§.  10,  11  entsprechende  Anwendung.  Bis  zur  endgültigen
Entscheidung  kann  der  Antragsteller  vom  Vertretungsgeschäfte  nicht  ausgeschlossen
werden.

§.  21.

Wer  seit  dem  1.  Januar  1899  das  Vertretungsgeschäft  berufsmäßig,  wenn
auch  nicht  auf  eigene  Rechnung,  betreibt  oder  wer  als  technischer  Beamter  im
Patentamte  mindestens  zwei  Jahre  hindurch  thätig  gewesen  ist,  kann,  sofern  er
durch  seine  Thätigkeit  und  durch  sein  Verhalten  zu  erheblichen  Anständen  keinen
Anlaß  gegeben  hat,  auf  seinen  Antrag  das  Zeugniß  über  die  Befähigung  als
ständiger  Vertreter  eines  Patentanwalts  (§.  16)  erhalten,  auch  wenn  er  die  Voraussetzungen
  des  §.  3  nicht  erfüllt.  Auf  den  Antrag  und  das  weitere  Verfahren
finden  die  Vorschriften  des  §.  20  Abs.  3  Anwendung.

Wer  das  Zeugniß  erhalten  hat,  ist  auf  Antrag  eines  Patentanwalts,  der
ihn  mit  seiner  ständigen  Vertretung  beauftragt  hat,  in  die  besondere  Spalte  der
Liste  (§.  16)  einzutragen.  Auf  seinen  eigenen  Antrag  ist  er  zur  Prüfung  (§.  4)
zuzulassen  und  im  Falle  des  Bestehens  der  Prüfung,  sofern  nicht  einer  der  im

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  43
        <pb n="248" />
        —  238  —

§.  2  Abs.  2  vorgesehenen  Hinderungsgründe  vorliegt,  als  Patentanwalt  einzutragen.


Eine  Entbindung  von  der  Prüfung  kann  durch  einstimmigen  Beschluß  der
Prüfungskommission  erfolgen,  wenn  der  Besitz  der  erforderlichen  Kenntnisse  durch
die  bisherige  Thätigkeit  dargethan  ist.  Ein  hierauf  bezüglicher  Antrag  ist
spätestens  bis  zum  1.  Oktober  1901  zu  stellen.

§.   22.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Solange  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderliche  Anzahl  von
Patentanwälten  in  die  Liste  noch  nicht  eingetragen  ist,  werden  an  deren  Stelle
durch  den  Reichskanzler  Personen  bestellt,  welche  bisher  Andere  in  Angelegenheiten
des  gewerblichen  Rechtsschutzes  für  eigene  Rechnung  berufsmäßig  vertreten  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  21.  Mai  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="249" />
        —  239  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   18.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit  Afrika.  S.  239.

 

 

 

 

(Nr.  2671.)  Gesetz,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit  Afrika.  Vom  25.  Mai  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  nach  Ablauf  des  gegenwärtigen,  auf
Grund  des  Gesetzes,  betreffend  eine  Postdampfschiffsverbindung  mit  Ostafrika,
vom  1.  Februar  1890  (Reichs = Gesetzbl.  S.  19)  abgeschlossenen  Vertrags  die  Einrichtung
  und  Unterhaltung  einer  vierzehntägigen  Postdampfschiffsverbindung  mit
Ostafrika  und  einer  vierwöchentlichen  Postdampfschiffsverbindung  mit  Südafrika
auf  eine  Dauer  bis  zu  fünfzehn  Jahren  an  einen  geeigneten  deutschen  Unternehmer
  zu  übertragen  und  in  dem  hierüber  abzuschließenden  Vertrag  eine  Beihülfe
bis  zum  Höchstbetrage  von  jährlich  Einer  Million  dreihundertundfünfzigtausend
Mark  aus  Reichsmitteln  zu  bewilligen.

§.  2.

Diese  Verbindungen  können  durch  eine  abwechselnd  von  Osten  und  von
Westen  um  Afrika  fahrende  Hauptlinie  und  eine  durch  den  Suezkanal  nach  und
von  Ostafrika  fahrende  Zwischenlinie  hergestellt  werden.

Die  Fahrgeschwindigkeit  muß  für  neu  zu  erbauende  Schiffe  im  Durchschnitte
mindestens  betragen

1.  auf  der  Hauptlinie

a)  in  der  westlichen  Fahrt  sowie  auf  der  Strecke  zwischen  Neapel
und  Dar = es = Salaam  in  der  östlichen  Fahrt  12  Knoten,
b)   auf  den  übrigen  Strecken  der  östlichen  Fahrt  10½  Knoten,

2.  auf  der  Zwischenlinie  10  Knoten.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1900.
        <pb n="250" />
        §.  3.

Der  Unternehmer  ist  zu  verpflichten,  auf  Verlangen  des  Reichskanzlers
innerhalb  der  Vertragsdauer  auf  der  Hauptlinie  für  neu  zu  erbauende  Schiffe
eine  Erhöhung  der  vertragsmäßigen  Fahrgeschwindigkeit  eintreten  zu  lassen,  soweit
auf  einer  ausländischen  Konkurrenz = Postlinie  eine  Steigerung  der  vertragsmäßigen
Fahrgeschwindigkeit  erfolgt.

Diese  Erhöhung  der  Fahrgeschwindigkeit  hat  ohne  besondere  Gegenleistung
des  Reichs  zu  erfolgen,  soweit  der  Unternehmer  der  ausländischen  Postlinie  die
für  seine  Dampfer  vorgeschriebene  Fahrgeschwindigkeit  ohne  Erhöhung  der  vertragsmäßigen
  Gegenleistung  steigert.

§.  4.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  1.  Februar  1890
auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  einzurichtenden  Postdampfschiffsverbindungen
  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  25.  Mai  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="251" />
        —  241  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts = Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1900.  S.  241.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts=Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1900.  S.  245.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags
zum  Haushalts = Etat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900.  S.  247.  —  Gesetz,
betreffend  Aenderungen  im  Münzwesen.  S.  250.

 

 

 

 

 

(Nr.  2672.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts = Etat  für
das  Rechnungsjahr  1900.  Vom  1.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :
1.

§.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts=Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1900  wird

in  Ausgabe
auf  4 818  600  Mark,  nämlich
auf  —  25  713  Mark  an  fortdauernden,
auf  24  313  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats,
auf  4  820  000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats  und

in  Einnahme
auf  4 818  600  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Reichshaushalts = Etat  für  das  Rechnungsjahr  1900  hinzu.
§.  2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
Ausgaben  die  Summe  von  5 856 744  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  45

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1900.
        <pb n="252" />
        —  242  —

Nachtrag

zum

Reichshaushalts=Etat  für  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

Für  das  Rechnungsjahr  1900

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe.    
treten  hinzu  fallen  weg
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
IV.  Auswärtiges  Amt.
5.  1/139.  Gesandtschaften  und  Konsulate                            ...  —  33  400
6  a.  1/21.  Kolonialverwaltung                                              ...  8 000  —
Summe  IV    ...  —  25  400
V.  Reichsamt  des  Innern.
13.  1/8.  Patentamt                                                          ...  11 100  —
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
27.  1/18.  Garnisonverwaltungs=  und  Serviswesen.  —  Sachsen  22 600  —
44.  Militärverwaltung  von  Bayern      …      6 587  Mark
Ab :  der  auf  die  einmaligen  Ausgaben
  des  ordentlichen  Etats  —  Kapitel
  5  —  entfallende,  unter  Titel  260
angesetzte  Theil  vorstehender  Quote  3 757   =bleiben   …
    2  830  —
Summe  VI    …      25  430  —
        <pb n="253" />
        —   243   —

 

 



 

Für  das  Rechnungsjahr  1900

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel.  Titel.  Ausgabe.
treten  hinzu  fallen  weg
Mark.  Mark.
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
51.  1/33.  Geldverpflegung  der  Marinetheile                      ...    —  11  783
55.  1/7  Garnisonverwaltung  und  Servis   …   —  1  350
56.  Wohnungsgeldzuschuß   …              —  1 650
59.  1/7.  Bildungswesen   …            —  22 000
64.  1/10.   Verschiedene  Ausgaben   …        —  60
Summe  VII    …      —  36  843
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben   …  —  25  713
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
II.  Auswärtiges  Amt.

2.  1/9.   Auswärtiges  Amt   …                  80  000  —

2 a.  1/9.  Kolonialverwaltung          ...                              917  300  —

Summe  II    ...    997  300  —

5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
190/240.  b)  Sachsen   …      30  000   —
Summe  A  für  sich.

260.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A    ...  3 757  —

Summe  V        …  33 757  —

6.  1/81.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  …  30  000  —
9 a.  X.  Zur  Verminderung  der  Reichsschuld   …    —  1 036 744
Summe  a      …    24  313  —  

45*
        <pb n="254" />
        —  244  —

 

 

 

 

 

Für  das  Rechnungsjahr  1900
Kapitel.  Titel.  Ausgabe  und  Einnahme.
treten  hinzu  fallen  weg
Mark.  Mark.
b.  Außerordentlicher  Etat.
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
5.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes
  im  Interesse  der  Landesvertheidigung   …  4  500  000  —
13.    1/3 a.  IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine   …  320  000  —
Summe  b      …    4  820  000  —
Summe  der  einmaligen  Ausgaben   …  4  844  313
Dazu  Summe  der  fortdauernden  Ausgaben   …  —  25 713
Summe  der  Ausgaben   …    4  818  600  —
Einnahme.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs – Einnahmen.
7.  1/4.  Auswärtiges  Amt   …            —  1 400
XIII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
23.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten                                  ...  5  856  744
24.  Sonstige  außerordentliche  Deckungsmittel.
3.  Aus  dem  ordentlichen  Etat  zur  weiteren  Verminderung
  der  Reichsschuld   …        —  1  036  744
Summe  XIII   …  4  820  000  —  
Summe  der  Einnahme   …  4  818  600  —
Summe  der  Ausgabe   …    4  818  600  —
Neues  Palais,  den  1.  Juni  1900.
(L.  S.)  Wilhelm.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="255" />
        —  245  —

(Nr.  2673.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts = Etat  für
das  Rechnungsjahr  1900.  Vom  1.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

§.  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts=Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1900  wird
in  Ausgabe
auf  2 000  000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats  und
in  Einnahme
auf  2 000 000  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Reichshaushalts = Etat  für  das  Rechnungsjahr  1900  hinzu.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  2 000 000  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="256" />
        —  246  —

Nachtrag

zum

Reichshaushalts = Etat  für  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

Für  das

    Rechnungsjahr

Kapitel.  Titel.  Ausgabe  und  Einnahme.  1900
treten  hinzu

Mark.

 

Einmalige  Ausgaben.

b.  Außerordentlicher  Etat.
11.  1  II.  Post –  und  Telegraphenverwaltung   …      2  000  000

Einnahme.

XIII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.

23.  Aus  der  Anleihe.

3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg   2 000  000

 

 

 

Neues  Palais,  den  1.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="257" />
        —  247  —

(Nr.  2674.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts = Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900.  Vom  1.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Etat  der  Schutz=

  gebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf

1 117  300  Mark  festgestellt  und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
  1900  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais ,  den  1.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

Nachtrag

zum

Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

 

Einnahme  und  Ausgabe.  Mark.

 

Nach  den  beiliegenden  Spezial = Etats  betragen

 

 

  die  Einnahmen  und  Ausgaben :
II.  für  Kamerun   …              865  300
VI a.  für  Samoa                                                        ...  252 000
Zusammen    …      1 117 300

Neues  Palais ,  den  1.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="258" />
        —  248  —

II.
Nachtrag

zum

Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

 

Für  das
Rechnungsjahr
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  1900
treten  hinzu
Mark.
4.   Reichszuschuß   …  865  300
Summe  der  Einnahme   …    865  300
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
Besoldungen.
3.   Schutztruppe   …      301 700
Andere  persönliche  Ausgaben.
10.  Für  Farbige   …                            165  100
11.  Zu  Unterstützungen
b)  Für  Militärpersonen   …      1  500
12.   Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben   …              147  000
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben    …      615  300
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeiten                  ...                        200  000
3.   Zur  Beschaffung  von  Artilleriematerial  nebst  den  nöthigen  Transportmitteln
  für  die  Schutztruppen   …    50  000
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben   …  250  000
Hierzu  Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben   …  615  300
Summe  der  Ausgabe   …    865  300

 

Die  Einnahme  beträgt   …

 

 

 

 

 

 

865  300
        <pb n="259" />
        —   249   —

VIa.
Etat

für

das  Schutzgebiet  von  Samoa  auf  das  Rechnungsjahr  1900.

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  für
das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
1900
Mark.
Einnahme.
1.   Direkte  Steuern,  Zölle,  sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene
  Verwaltungs = Einnahmen   …  200  000
2.  Reichszuschuß   …  52 000
Summe  der  Einnahme   …    252 000
Ausgabe.
Zur  Bestreitung  der  Verwaltungs = Ausgaben   …  252 000
Summe  der  Ausgabe   …  252 000
Die  Einnahme  beträgt   …  252 000
46

Reichs =Gesetzbl.  1900.
        <pb n="260" />
        —  250  —
(Nr.  2675.)  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  im  Münzwesen.  Vom  1.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

Artikel  I.

Der  Artikel  2  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs = Gesetzbl.
S.  233)  wird  aufgehoben.

Die  Reichsgoldmünzen  zu  fünf  Mark  sind  auf  Anordnung  des  Bundesraths
mit  einer  Einlösungsfrist  von  einem  Jahre  außer  Kurs  zu  setzen.  Die  Bekanntmachung
  über  die  Außerkurssetzung  ist  durch  das  Reichs = Gesetzblatt  sowie  durch
die  zu  den  amtlichen  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden  dienenden
Tageszeitungen  zu  veröffentlichen.

Artikel  II.

Im  Artikel  3  unter  Nummer  1  des  vorbezeichneten  Gesetzes  werden  die
Worte  „und  Zwanzigpfennigstücke“,  ferner  im  Artikel  3  §.  1  Abs.  1  die  Worte
„und  in  500  Zwanzigpfennigstücke“,  sowie  im  Artikel  3  §.  1  Abs.  3  die  Worte
„mit  Ausnahme  der  Zwanzigpfennigstücke“  gestrichen.

Die  Zwanzigpfennigstücke  aus  Silber  sind  außer  Kurs  zu  setzen.  Hierbei
finden  die  Vorschriften  des  Artikel  I  Abs.  2  dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  die  Anordnung  der  Außerkurssetzung  nicht  vor  dem  1.  Januar
1902  erfolgen  darf.

Artikel  III.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Ausprägung  einer  Nickelmünze  zu  zwanzig
Pfennig,  vom  1.  April  1886  (Reichs = Gesetzbl.  S.  67)  tritt  außer  Kraft.

Die  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel  sind  außer  Kurs  zu  setzen.  Hierbei
finden  die  Vorschriften  des  Artikel  I  Abs.  2  dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  die  Anordnung  der  Außerkurssetzung  nicht  vor  dem  1.  Januar
1903  erfolgen  darf.

Artikel  IV.

An  die  Stelle  des  Artikel  4  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  tritt
folgende  Bestimmung :

Der  Gesammtbetrag  der  Reichssilbermünzen  soll  bis  auf  Weiteres  fünfzehn
Mark  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  des  Reichs  nicht  übersteigen.

Zur  Neuprägung  dieser  Münzen  sind  Landessilbermünzen  insoweit  einzuziehen,
  als  solche  für  die  Neuprägungen  und  deren  Kosten  erforderlich  sind.
        <pb n="261" />
        —  251  —

Artikel  V.

Dem  Artikel  3  §.  2  des  vorbezeichneten  Gesetzes  wird  folgender  Absatz  2
beigefügt :

„Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  Fünfmarkstücke  und  Zweimarkstücke

  als  Denkmünzen  in  anderer  Prägung  herstellen  zu  lassen.“

Artikel  VI.

Der  Artikel  8  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  von  17.  August  1868
(Bundes = Gesetzbl.  S.  473)  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        —  253  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr  20.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Reichs = Goldmünzen  zu  fünf  Mark.  S.  253.

 

 

 

 

(Nr.  2676.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Reichs = Goldmünzen  zu
fünf  Mark.  Vom  13.  Juni  1900.

Auf  Grund  des  Artikel  I  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  im
Münzwesen,  vom  1.  Juni  1900  (Reichs = Gesetzbl.  S.  250)  hat  der  Bundesrath
die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen :

  §.  1.

Vom  1.  Oktober  1900  ab  gelten  die  Reichs = Goldmünzen  zu  fünf  Mark
nicht  mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Es  ist  von  diesem  Zeitpunkt  ab  außer
den  mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese  Münze
in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Bis  zum  30.  September  1901  werden  Reichs = Goldmünzen  zu  fünf  Mark
bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  ihrem  gesetzlichen  Werthe  sowohl  in  Zahlung
genommen  als  auch  gegen  Reichsmünzen  umgetauscht.

§.  3.
Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte
  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  13.  Juni  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung :
Freiherr  von  Thielmann.

    

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs = Gesetzbl.  1900.  47

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1900.
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        —   255   —                                                                                                                                                     Reichs = Gesetzblatt.

Nr   21.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  deutsche  Flotte.  S.  255.  —  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  27.  April  1894.  S.  260.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des
Reichsstempelgesetzes.  S.  275.  —  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes.  S.  298.

 

 

 

 

(Nr.  2677.)  Gesetz,  betreffend  die  deutsche  Flotte.  Vom  14.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Schiffsbestand.
§.  1.
Es  soll  bestehen :
1.  die  Schlachtflotte :

aus  2  Flottenflaggschiffen,
4  Geschwadern  zu  je  8  Linienschiffen,

8   Großen   }                                                                                                                                                 24  Kleinen   }  Kreuzern  als  Aufklärungsschiffen;

2.  die  Auslandflotte :
aus  3  Großen  Kreuzern,
10  Kleinen  Kreuzern;
3.  die  Materialreserve :
aus  4  Linienschiffen,
3  Großen  Kreuzern,
4  Kleinen  Kreuzern.
Auf  diesen  Sollbestand  kommen  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  die  in  der  Anlage  A
aufgeführten  Schiffe  in  Anrechnung.
Reichs = Gesetzbl.  1900.  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juni  1900.
        <pb n="266" />
        —  256  —

§.  2.
Ausgenommen  bei  Schiffsverlusten  sollen  ersetzt  werden :
Linienschiffe  nach  25  Jahren,
Kreuzer  nach  20  Jahren.
Die  Fristen  laufen  vom  Jahre  der  Bewilligung  der  ersten  Rate  des  zu
ersetzenden  Schiffes  bis  zur  Bewilligung  der  ersten  Rate  des  Ersatzschiffes.
Für  den  Zeitraum  von  1901  bis  1917  werden  die  Ersatzbauten  nach  der
Anlage  B  geregelt.
Anl.   B.

II.  Indiensthaltung.

§.  3.

Bezüglich  der  Indiensthaltung  der  Schlachtflotte  gelten  folgende  Grundsätze :

1.  Das  1.  und  2.  Geschwader  bilden  die  aktive  Schlachtflotte,
das  3.  und  4.  Geschwader  die  Reserve = Schlachtflotte.

2.  Von  der  aktiven  Schlachtflotte  sollen  sämmtliche,  von  der  Reserve=Schlachtflotte
  die  Hälfte  der  Linienschiffe  und  Kreuzer  dauernd  im  Dienste
gehalten  werden.

3.  Zu  Manövern  sollen  einzelne  außer  Dienst  befindliche  Schiffe  der  Reserve = Schlachtflotte
  vorübergehend  in  Dienst  gestellt  werden.

III.  Personalbestand.

§.  4.

An  Deckoffizieren ,  Unteroffizieren  und  Gemeinen  der  Matrosendivisionen,
Werftdivisionen  und  Torpedo = Abtheilungen  sollen  vorhanden  sein :

1.  volle  Besatzungen  für  die  zur  aktiven  Schlachtflotte  gehörigen  Schiffe,

für  die  Hälfte  der  Torpedoboote,  die  Schulschiffe  und  die  Spezialschiffe,

2.  Besatzungsstämme  (Maschinenpersonal  ⅔,  übriges  Personal  ½  der
vollen  Besatzungen)  für  die  zur  Reserve = Schlachtflotte  gehörigen  Schiffe
sowie  für  die  2.  Hälfte  der  Torpedoboote,
3.   1½  fache  Besatzungen  für  die  im  Auslande  befindlichen  Schiffe,
4.   der  erforderliche  Landbedarf,
5.  ein  Zuschlag  von  5  Prozent  zum  Gesammtbedarfe.

3.4.5.

IV.  Kosten.
§.  5.
Die  Bereitstellung  der  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Mittel
unterliegt  der  jährlichen  Festsetzung  durch  den  Reichshaushalts = Etat.

§.  6.
Insoweit  vom  Rechnungsjahr  1901  ab  der  Mehrbedarf  an  fortdauernden
und  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  der  Marineverwaltung  den
        <pb n="267" />
        —  257  —

Mehrertrag  der  Reichsstempelabgaben  über  die  Summe  von  53  708  000  Mark
hinaus  übersteigt,  und  der  Fehlbetrag  nicht  in  den  sonstigen  Einnahmen  des
Reichs  seine  Deckung  findet,  darf  der  letztere  nicht  durch  Erhöhung  oder  Vermehrung
  der  indirekten,  den  Massenverbrauch  belastenden  Reichsabgaben  aufgebracht
  werden.

V.  Schlußbestimmung.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  den  Gesetzen,  betreffend  Abänderung  des
Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  (Reichs = Gesetzbl.  S.  381),  und,  betreffend
  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes,  in  Kraft.

Das  Gesetz,  betreffend  die  deutsche  Flotte,  vom  10.  April  1898  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  165)  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Castell  Saalburg  bei  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  14.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

48*
        <pb n="268" />
        —   258   —
Anlage  A.

 

Nachweisung
der

bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  auf  den  Sollbestand
kommenden  Schiffe.

in  Anrechnung

 

27  Linienschiffe.  12  Große  Kreuzer.  29  Kleine  Kreuzer.

1.  Bayern.  1.  König  Wilhelm.  1.  Zieten.
2.  Sachsen.  2.  Kaiser.  2.  Blitz.
3.  Württemberg.  3.  Deutschland.  3.  Pfeil.
4.  Baden.  4.  Kaiserin  Augusta.  4.  Arkona.
5.  Oldenburg.  5.  Hertha.  5.  Alexandrine.
6.  Brandenburg.  6.  Victoria  Louise.  6.  Greif.
7.  Kurfürst  Friedrich  Wilhelm.  7.  Freya.  7.  Irene.
8.  Weißenburg.  8.  Hansa.  8.  Prinzeß  Wilhelm.
9.  Wörth.  9.  Vineta.  9.  Schwalbe.
10.  Kaiser  Friedrich  III.  10.  Fürst  Bismarck.  10.  Wacht.
11.  Kaiser  Wilhelm  II.  11.  Prinz  Heinrich.  11.  Jagd.
12.  Kaiser  Wilhelm  der  Große.  12.  B.  12.  Sperber.
13.  Kaiser  Barbarossa.  13.  Bussard.
14.  Kaiser  Karl  der  Große.  14.  Meteor.
15.  C.  15.  Falke.
16.  D.  16.  Komet.
17.  E.  17.  Kormoran.
18.  F.  18.  Kondor.
19.  G.  19.  Seeadler.
20.  Siegfried.  20.  Gefion.
21.  Beowulf.  21.  Geier.
22.  Frithjof.  22.  Hela.
23.  Hildebrand.  23.  Gazelle.
24.  Heimdall.  24.  Niobe.
25.  Hagen.  25.  Nymphe.
26.  Aegir.  26.  C.
27.  Odin.  27.  D.

28.  E.

20.  F.
        <pb n="269" />
        —   259   —                                                                                                                                                     Anlage  B.

 

Vertheilung

der

in  den  Jahren  1901  bis  1917  einschließlich  vorzunehmenden  Ersatzbauten
auf  die  einzelnen  Jahre.

 

 

 

 

Ersatzjahr.  Linienschiffe.  Große  Kreuzer.  Kleine  Kreuzer.

1901  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  —  1  —
1902   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .  .   .   .  —  1  1
1903  .   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .  .   .  —  1  1
1904  .  .   .  .  .   .  .  .  .  .  .   .  .  .  .   .   .  —  —  2
1905  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —  —  2
1906   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .  2  —  2
1907  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .   2  —  2
1908  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .   2  —  2
1909  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   2  —  2
1910   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .  1  1  2
1911  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   1  1  2
1912  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .  .  .   .   .   1  1  2
1913   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .  1  1  2
1914   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .  1  1  2
1915   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .  .  .  1  1  2
1916   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .  1  1  2
1917  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   .   2  —  1

Summe  .  .  .  .  17  10  29
        <pb n="270" />
        —  260  —

(Nr.  2678.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894.
Vom  14.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

Artikel  1.
Der  Tarif  zum  Reichsstempelgesetze  vom  27.  April  1894  (Reichs=Gesetzbl.
S.  381)  erhält  die  aus  der  Anlage  ersichtliche  Fassung.

Artikel  2.
§.  1  des  Reichsstempelgesetzes  wird  gestrichen.
Im  §.  2  werden  die  Worte  „Tarifnummer  1  bis  3“  ersetzt  durch :
„Nummer  1  bis  3  des  anliegenden  Tarifs“.

Artikel  3.
§.  6  Abs.  1  des  Gesetzes  erhält  nachstehende  Fassung :

Bezüglich  der  vor  dem  1.  Juli  1900  ausgegebenen  inländischen
und  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Werthpapiere
bewendet  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.  Dasselbe  gilt  für  die
nach  dem  genannten  Zeitpunkt  ausgegebenen  inländischen  Werthpapiere
in  Ansehung  der  vorher  geleisteten  Zahlungen.

Artikel  4.
I.  Im  §.  8  Abs.  3  des  Gesetzes  wird  statt  „(Artikel  360  des  Handelsgesetzbuchs)“
  gesetzt :
„(Artikel  383  des  Handelsgesetzbuchs)“.
II.  Im  §.  9  Ziffer  3  des  Gesetzes  wird  statt  „Artikel  28“  gesetzt :
„Artikel  38“.
III.  Im  §.  10  Abs.  1  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  sind
hinter  die  Worte  „das  abgabepflichtige  Geschäft“  folgende  Worte  einzuschalten :
„am  Tage  des  Geschäftsabschlusses“.
IV.  Nach  §.  12  des  Reichsstempelgesetzes  wird  als  §.  12 a  folgende  Bestimmung
  eingefügt :
§.  12  a.

Führt  der  Kommissionär  an  demselben  Tage  eine  Einkaufskommission
  und  eine  Verkaufskommission  über  Werthpapiere  derselben
        <pb n="271" />
        —   261   —                                                                                                                                                     Gattung  durch  Eintritt  als  Selbstkontrahent  aus,  so  ist  für  jedes  der
beiden  Geschäfte,  insoweit  sie  sich  ausgleichen,  neben  der  tarifmäßigen
Abgabe  eine  weitere  Abgabe  in  Höhe  der  Hälfte  des  Tarifsatzes  zu
entrichten,  es  sei  denn,  daß  der  Kommissionär  zur  Deckung  eines  der
beiden  Aufträge  ein  abgabepflichtiges  Geschäft  mit  einem  Dritten  abgeschlossen
  hat.  Die  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  weiteren
Abgabe  und  über  die  zur  Sicherung  dieser  Erhebung  erforderlichen
Maßregeln,  insbesondere  über  die  Art  der  Buchfuhrung,  werden  vom
Bundesrathe  getroffen.

V.  Im  §.  14  des  Reichsstempelgesetzes  fallen  hinter  den  Worten  „numerirt
von“  fort  die  Worte :
„den  im  §.  39  bezeichneten  Anstalten  sowie“.

VI.  Im  §.  15  des  Gesetzes  wird  statt  „Artikel  28“  gesetzt :
„Artikel  38“.

Artikel  5.
I.  Abschnitt  III  des  Reichsstempelgesetzes  erhält  folgende  Ueberschrift :
„Spiel  und  Wette.“

II.  §.  22  des  Gesetzes  erhält  folgenden  Abs.  2 :
Inwieweit  Ausspielungen,  bei  welchen  keine  Spielausweise  ausgegeben
  werden,  zur  Steuer  heranzuziehen  sind,  ist  vom  Bundesrathe
zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

III.  Hinter  §.  22  des  Reichsstempelgesetzes  wird  die  nachfolgende  Bestimmung
eingeschaltet :

§.  22 a.

Den  Spieleinlagen  stehen  im  Sinne  der  Tarifnummer  5  die
Wetteinsätze  bei  öffentlich  veranstalteten  Rennen  und  ähnlichen  öffentlichen
  Veranstaltungen  gleich.

Wer  im  Inlande  solche  Wetteinsätze  entgegennimmt,  ist  verpflichtet,
  versteuerte  Ausweise  hierüber  auszustellen.

IV.  §.  24  des  Gesetzes  erhält  nachstehende  Abs.  2  und  3 :

Den  ausländischen  Loosen  oder  Ausweisen  über  Spieleinlagen
stehen  Ausweise  über  Einsätze  bei  ausländischen  Wettunternehmungen
für  öffentlich  veranstaltete  Rennen  und  ähnliche  öffentliche  Veranstaltungen
  gleich.  Wer,  ohne  solche  Ausweise  vom  Ausland  einzuführen,
  Wetten  der  bezeichneten  Art  vermittelt,  ist,  sofern  er  diese  Vermittelung
  gewerbsmäßig  betreibt,  verpflichtet,  versteuerte  Ausweise  über
die  Wetteinsätze  auszustellen.

Gewerbsmäßige  Vermittler  von  Wetten  der  vorbezeichneten  sowie
der  im  §.  22 a  bezeichneten  Art  unterstehen  der  Aufsicht  der  Steuerbehörden
  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths.
        <pb n="272" />
        —  262  —
V.  Im  §.  26  Abs.  1  des  Gesetzes  wird  Zeile  1  statt  „§§.  22  bis  24“

gesetzt :
„§§.  22,  22 a,    23  und  24“.
VI.  §.  26  Abs.  2  des  Gesetzes  fällt  fort.

Artikel  6.
§.  29  des  Gesetzes  erhält  folgende  Fassung :

§.  29.

Loose  u.  s.   w.  inländischer  Unternehmungen,  für  welche  vor  dem
1.  Juli  1900  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  ertheilt  ist,  unterliegen,  sofern
die  Ziehung  der  Loose  vor  dem  1.  Januar  1902  beendet  ist,  der
Reichsstempelabgabe  nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Bestimmungen.

Ausländische  Loose,  welche  vor  dem  1.  Juli  1900  eingeführt,  auch
binnen  drei  Tagen  nach  demselben  angemeldet  sind,  und  die  Loose  von
Staatslotterien,  deren  Ausgabe  auch  nur  für  eine  Klasse  bereits  vor
diesem  Zeitpunkte  begonnen  hat,  unterliegen,  sofern  die  Ziehung  der
Loose  vor  dem  1.  Januar  1901  beendet  ist,  der  Reichsstempelabgabe
nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Bestimmungen.

Für  das  Wetten  an  Totalisatoren  auf  inländischen  Rennplätzen
finden  die  bisherigen  Bestimmungen  bis  zum  1.  Januar  1901  Anwendung.

Artikel  7.
Hinter  §.  30  des  Gesetzes  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet :

III a.  Schiffsfrachturkunden.

(Tarifnummer  6.)

§.  30  a.

Die  Beförderung  von  Gütern  im  Schiffsverkehre  zwischen  inländischen
  und  ausländischen  Seehäfen  oder  zwischen  inländischen  Flußhäfen
und  ausländischen  Seehäfen  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde  der
im  Tarife  bezeichneten  Art  ausgestellt  wird.  Die  Ablieferung  von
Gütern,  die  im  Schiffsverkehre  vom  Auslande  nach  dem  Inlande
befördert  sind,  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde  der  bezeichneten
Art  ausgehändigt  wird.

Auf  den  Postverkehr  und  die  Beförderung  des  Gepäcks  der
Reisenden  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

§.  30  b.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nummer  6  des
Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  liegt  bei  Urkunden,  welche  im  In=
        <pb n="273" />
        —  263  —

land  ausgestellt  werden,  dem  Ablader,  bei  den  im  Ausland  ausgestellten
  Urkunden  dem  Empfänger  der  Sendung  ob.

§.  30 c.

Wird  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgestellt,  so
ist  die  Abgabe  von  einer  Abschrift  zu  entrichten,  die  dem  Rheder  auszuhändigen,
  oder,  falls  diesem  selbst  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
der  Abgabe  obliegt,  von  ihm  zurückzubehalten  ist.

Hat  der  Rheder  seine  Niederlassung  im  Auslande,  so  tritt  an
seine  Stelle  der  inländische  Vertreter.

§.  30 d.

Die  Abgabe  muß  entrichtet  werden  bei  im  Inland  ausgestellten
Schriftstücken,  bevor  die  Aushändigung  der  Urkunde  durch  den  Ablader
  erfolgt,  bei  im  Ausland  ausgestellten  binnen  drei  Tagen,  nachdem
  die  Urkunde  in  den  Besitz  des  Empfängers  der  Sendung  gelangt
ist.  Die  Schriftstücke,  von  welchen  die  Abgabe  zu  entrichten  ist,  sind
während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

§.  30 e.

Ist  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  dazu  verpflichteten
Personen  unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  jedem  ferneren  Inhaber
des  nicht  gestempelten  Schriftstücks  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage
des  Empfanges  und  jedenfalls  vor  der  weiteren  Aushändigung  des
Schriftstücks  zu  bewirken.

§.  30 f.

Die  im  §.  30 a  gedachte  Verpflichtung  wird  erfüllt  durch  Verwendung
  von  Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig  abgestempelt
  sind,  oder  von  Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des
Bundesraths.

Dem  Bundesrathe  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob
und  in  welchen  Fällen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung
von  Stempelzeichen  erfolgen  darf.

§.  30  g.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe
bestraft,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  vorenthaltenen
Abgabe  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  Jeden,  der
die  ihm  obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht
rechtzeitig  erfüllt.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  49
        <pb n="274" />
        —  264  —

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  der  Vorschrift  des
§.  30 a  zuwider  Güter  befördert  oder  ausliefert,  ohne  daß  eine  der
vorgeschriebenen  Urkunden  ausgestellt  oder  ausgehändigt  wird.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  der  im  Abs.  1  gedachten  Strafe  eine  Geldstrafe
von  zwanzig  bis  fünftausend  Mark  ein.

§.  30 h.

Wer  die  Beförderung  von  Gütern  als  Gewerbe  betreibt,  hat,
wenn  er  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  §.  30 g  von  neuem
der  dort  bezeichneten  Vorschrift  zuwiderhandelt,  neben  der  Strafe  des
§.  30 g  die  im  §.  20  vorgesehene  Rückfallsstrafe  verwirkt.

§.  30 i.
Enthält  ein  Schriftstück  außer  der  Beurkundung  eines  Frachtvertrags
  noch  eine  andere,  einer  landesgesetzlichen  Stempelabgabe  unterliegende

  Beurkundung,  so  finden  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  neben
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Anwendung.

Im  Uebrigen  unterliegen  die  Schriftstücke  keiner  weiteren  Stempelabgabe
  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.

Artikel  8.

Im  §.  34  Abs.  2  des  Gesetzes  wird  statt  „§§.  3,  19  und  26“  gesetzt :
„§§.   3,   19,   26   und   30 g“.

Der  §.  39  Abs.  2  des  Gesetzes  wird  wie  folgt  geändert :

Der  Prüfung  in  Bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegen

alle  diejenigen,  welche  abgabepflichtige  Geschäfte  der  unter  Nummer  4
des  Tarifs  bezeichneten  Art  oder  die  Beförderung  von  Gütern  im
Schiffsverkehre  (Nummer  6  des  Tarifs)  gewerbsmäßig  betreiben  oder
vermitteln.

Artikel  9.

Insoweit  für  das  Rechnungsjahr  1900  die  Erträge  an  Reichsstempelabgaben
  das  Etats = Soll  der  Ueberweisungen  aus  den  letzteren  übersteigen,  ist  der
Ueberschuß  zur  Verstärkung  der  Betriebsmittel  der  Reichskasse  zurückzuhalten.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  zu  erlassenden  Gesetze,  betreffend  die
deutsche  Flotte,  am  1.  Juli  1900  in  Kraft.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes,
welche  sich  aus  vorstehenden  Bestimmungen  und  aus  dem  Erlasse  des  Handelsgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  ergiebt,  in  einer  fortlaufenden  Nummernfolge
        <pb n="275" />
        —  265  —

der  Abschnitte  und  Paragraphen  mit  dem  Datum  des  vorliegenden  Gesetzes
durch  das  Reichs = Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Castell  Saalburg  bei  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  14.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

49*
        <pb n="276" />
        —   266   —

Tarif.

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  Steuersatz  Berechnung

Laufende  Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der

  Hun=  Tau=

  dert.  send.  Mark.  Pf.  Stempelabgabe.

Aktien,  Kuxe,  Renten=  und  Schuldverschreibungen.


1.  a)  Inländische  Aktien,  Aktienantheilsscheine  vom  Nennwerthe,  bei  Inund
  Reichsbankantheilsscheine  sowie  terimsscheinen  und  nicht
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  voll  gezahlten  Namensaktien
diese  Werthpapiere  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2  —  —  —  vom  Betrage  der  bescheib)

  Ausländische  Aktien  und  Aktienantheils=  nigten  Einzahlungen,  und
scheine,  wenn  sie  im  Inland  aus=  zwar :
gehändigt,  veräußert,  verpfändet  oder  zu  1 a  in  Abstufungen
wenn  daselbst  andere  Geschäfte  unter  von  2  Mark,
Lebenden  damit  gemacht  oder  Zahlungen  zu  1 b  in  Abstufungen
darauf  geleistet  werden,  unter  der  von  2½  Mark
gleichen  Voraussetzung  auch  Interims=  für  je  100  Mark  oder  einen
scheine  über  Einzahlungen  auf  diese    Bruchtheil  dieses  Betrags.
Werthpapiere   .   .   .  22½  —  —  —  Bei  inländischen  Aktien
Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  u.  s.  w.  erfolgt  die  Vernur
  einmal  zu  entrichten.  steuerung  zuzüglich  des  Betrags,
  zu  welchem  sie  höher,
als  der  Nennwerth  lautet,
ausgegeben  werden.
Der  nachweislich  versteuerte
  Betrag  der  Inte= 



 

 

 

 

 

 

 

rimsscheine  wird  auf  den
Betrag  der  demnächst  etwa
zu  versteuernden  Alktien
u.  s.  w.  angerechnet.  Das
Gleiche  gilt  von  dem  versteuerten
  Betrage  nicht  voll
        <pb n="277" />
        —   267   —

 

 

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom

Hundert.


Tausend.




  Mark.

Pf.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 

(1.)

 

c)  Antheilsscheine  gewerkschaftlich  betriebener

  Bergwerke  (Kuxe,  Kuxscheine)   . . | — | — | 1 | 50

Außerdem  für  alle  nach  dem  1.  Juli
1900  auf  Werthe  der  angegebenen
Art  ausgeschriebenen  Einzahlungen,  soweit
  solche  nicht  zur  Deckung  von  Betriebsverlusten
  dienen  oder  zur  Erhaltung

  des  Betriebs  in  seinem  bisherigen

  Umfange  bestimmt  sind  und
verwendet  werden   … | 1 | — | — | —

Zur  Entrichtung  des  Stempels  für
die  nach  dem  1.  Juli  1900  ausgeschriebenen
  Einzahlungen  ist  die  Gewerkschaft
  verpflichtet,  und  zwar  spätestens
  zwei  Wochen  nach  dem  von
der  Gewerkschaftsvertretung  festgesetzten
Einzahlungstermine.

Befreit  sind :

Inländische  Aktien  und  Aktienantheilsscheine
  sowie  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere,
sofern  sie  von  Aktiengesellschaften  ausgegeben
  werden,  welche  nach  der  Entscheidung
  des  Bundesraths  ausschließlich
  gemeinnützigen  Zwecken  dienen,  den
zur  Vertheilung  gelangenden  Reingewinn
  satzungsmäßig  auf  eine  höchstens
vierprozentige  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen
  beschränken,  auch  bei  Aus= 



 

 

 

1 | 50

 

 

gezahlter  Aktien  bei  späteren
Einzahlungen.
Ausländische  Werthe   werden
  nach  den  Vorschriften
wegen  Erhebung  des  Wechselstempels
  umgerechnet.

von  jeder  einzelnen  Urkunde.

vom  Betrage  der  Einzahlung,
und  zwar  in  Abstufungen
von  1  Mark  für  je  100  Mark
oder  einen  Bruchtheil  dieses
Betrags.
        <pb n="278" />
        —   268   —

 

 

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom

Hun=  Taudert.



send.

Mark.

Pf.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 


(1.)

 

loosungen  oder  für  den  Fall  der  Auflösung
  nicht  mehr  als  den  Nennwerth
ihrer  Antheile  zusichern  und  bei  der
Auflösung  den  etwaigen  Rest  des  Gesellschaftsvermögens
  für  gemeinnützige
Zwecke  bestimmen.

Die  von  solchen  Aktiengesellschaften
beabsichtigten  Veranstaltungen  müssen
auch  für  die  minder  begüterten  Volksklassen
  bestimmt  sein.

2.   a)  Inländische  für  den  Handelsverkehr
bestimmte  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  (auch  Partialobligationen),
sofern  sie  nicht  unter  Nummer  3  fallen,
sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
auf  diese  Werthpapiere   … | — | 6 | — | —

b)  Renten=  und  Schuldverschreibungen
ausländischer  Staaten  und  Eisenbahngesellschaften,
  wenn  sie  im  Inland
ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet
oder  wenn  daselbst  andere  Geschäfte

unter  Lebenden  damit  gemacht  oder

Zahlungen  darauf  geleistet  werden,
unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf
diese  Werthpapiere   … | — | 6 | — | —

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  einmal  zu  entrichten.

c)  Renten=  und  Schuldverschreibungen
ausländischer  Korporationen,  Aktiengesellschaften
  oder  industrieller  Unternehmungen
  und  sonstige  für  den  Handelsverkehr
  bestimmte  ausländische
Renten=  und  Schuldverschreibungen,  sofern
  sie  nicht  unter  2 b    fallen,  wenn

 

 

 

 

vom  Nennwerthe ,  bei  Interimsscheinen
  vom  Betrage
der  bescheinigten  Einzahlungen,

  und  zwar :
zu  2 a  und  b  in  Abstufungen

  von  60
Pfennig,

zu  2 c  in  Abstufungen
von  1  Mark

für  je  100  Mark  oder  einen
Bruchtheil  dieses  Betrags.

Der  nachweislich  versteuerte
  Betrag  der  Interimsscheine
  wird  auf  den
Betrag  der  demnächst  etwa
zu  versteuernden  Rentenverschreibungen
  u.  s.  w.  an= 



 

gerechnet.
        <pb n="279" />
        —   269  —

 

 

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Hun=   Taudert.
  send.

 

 

Mark.

Pf.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 


(2.)


 

sie  im  Inland  ausgehändigt,  veräußert,
  verpfändet  oder  wenn  daselbst
andere  Geschäfte  unter  Lebenden  damit
gemacht  oder  Zahlungen  darauf  geleistet
  werden,  unter  der  gleichen  Voraussetzung
  auch  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere   . . | 1 | — | — | —

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  einmal  zu  entrichten.

Befreit  sind :

1.  Renten=  und  Schuldverschreibungen
des  Reichs  und  der  Bundesstaaten
sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Werthpapiere ;

2.  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  8.  Juni  1871  abgestempelten
ausländischen  Inhaberpapiere  mit
Prämien.

Anmerkung  zu  Tarifnummer  1
und  2.

Der  Aushändigung  ausländischer  Werthpapiere
  im  Inlande  wird  es  gleichgeachtet,
wenn  solche  Werthpapiere,  welche  durch  ein
im  Ausland  abgeschlossenes  Geschäft  von
einem  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  im
Inlande  wohnhaften  Kontrahenten  angeschafft
sind,  diesem  aus  dem  Ausland  übersandt
oder  von  ihm  oder  einem  Vertreter  aus  dem
Ausland  abgeholt  werden.

Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezug
eines  Antheils  an  dem  Gewinn  einer  Aktienunternehmung
  berechtigende  Werthpapiere,
sofern  sie  sich  nicht  als  Aktien  oder  Aktienantheilsscheine
  (Tarifnummer  1)  oder  als
Renten=  oder  Schuldverschreibungen  (Tarifnummer
  2)  darstellen,  unterliegen  einer
festen  Abgabe ,  die  für  

a)  solche ,  welche  als  Ersatz  an  Stelle  erloschener
  Aktien  ausgegeben  werden   … | — | — | — | 50

 



 

 

 

 

 

 

 

Ist  der  Kapitalwerth
von  Rentenverschreibungen
aus  diesen  selbst  nicht  ersichtlich,
  so  gilt  als  solcher
der  25  fache  Betrag  der
einjährigen  Rente.

Ausländische  Werthe
werden  nach  den  Vorschriften
  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umgerechnet.


von  jeder  einzelnen  Urkunde.
        <pb n="280" />
        —   270   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  Steuersatz  Berechnung
Laufende  Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der
  Hun=   Tau=
  dert.  send.  Mark.  Pf.  Stempelabgabe.
(2.)  b)  alle  übrigen,  und  zwar
1.   inländische   … | — | — | 15 | — |}                                                                                                   2.   ausländische   … | — | — | 20 | — |}   von   jeder   einzelnen   Urkunde.
beträgt.
Vor  dem  1.  Juli  1900  ausgegebene  Genußscheine
  werden  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
  besteuert.
3.   Inländische  auf  den  Inhaber  lautende  und  vom  Nennwerthe  beziehungsauf
  Grund  staatlicher  Genehmigung  weise  vom  Betrage  der  be÷
ausgegebene  Renten=  und  Schuld=  scheinigten  Einzahlungen
verschreibungen  der  Kommunalverbände  nach  Maßgabe  der  Vorund
  Kommunen,  der  Korporationen  schriften  für  die  Abgabenländlicher
  oder  städtischer  Grundbesitzer,  berechnung  bei  inländischen
der  Grundkredit=  und  Hypothekenbanken  Werthpapieren  der  unter
oder  der  Eisenbahngesellschaften  sowie  Nummer   2    bezeichneten  Art,
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  und  zwar  in  Abstufungen
diese  Werthpapiere   …  —  2  —  —  von  20  Pfennig  für  je
100  Mark   oder  einen  Bruch=Kauf=
  und  sonstige  Anschaffungs=  theil  dieses  Betrags.
geschäfte.
4.  a)   Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
  über :
1.  ausländische  Banknoten,  ausländisches
  Papiergeld ,  ausländische
Geldsorten   …      —  2/10  —  —
2.  Werthpapiere  der  unter  Nummer  2 a,
2 b  und  3  des  Tarifs  bezeichneten
Art                                          ..  —  2/10  —  —
3.  Antheile  von  bergrechtlichen  Gewerkschaften
  oder  die  darüber  ausgestellten
  Urkunden  (Kuxscheine,  Bezugsscheine,
  Abtretungsscheine)   …   —  1  —  —
4.  sonstige  Werthpapiere  der  unter
1  bis  3  des  Tarifs  bezeichneten
Art  einschließlich  der  Genußscheine   —  3/10   —   —
        <pb n="281" />
        —   271  —

 

 

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Hun=  Taudert.
  send.  Mark. | Pf.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 


(4.)




 

Den  Kauf=  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften
  steht  gleich  die
bei  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
  oder  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  erfolgende  Zutheilung
der  Aktien  auf  Grund  vorhergehender
  Zeichnung,  die  bei  Errichtung
  einer  Aktiengesellschaft
stattfindende  Uebernahme  der  Aktien
durch  die  Gründer  und  die  Ausreichung
  von  Werthpapieren  an
den  ersten  Erwerber.

Ermäßigung.

Hat  ein  Kontrahent  nachweislich  im
Arbitrageverkehr  unter  die  Tarifnummer
  4 a  1,  2  und  4  fallende  Gegenstände
  derselben  Gattung  im  Inlande
  gekauft  und  im  Auslande  verkauft
oder  umgekehrt,  oder  an  dem  einen
Börsenplatze  des  Auslandes  gekauft  und
an  dem  anderen  verkauft,  so  ermäßigt
sich  die  Stempelabgabe  von  jedem
dieser  Geschäfte,  soweit  deren  Werthbeträge
  sich  decken,  zu  Gunsten  dieses
Kontrahenten  für  die  unter  Tarifnummer
  4 a  1  und  2  fallenden  Gegenstände
  um  ein  Zwanzigstel  und  für  die
unter  Tarifnummer  4 a  4  fallenden
Gegenstände  um  ein  Zehntel  vom
Tausend,  wenn  die  beiden  einander
gegenüberstehenden  Geschäfte  zu  festen
Kursen  an  demselben  oder  an  zwei
unmittelbar  auf  einander  folgenden
Börsentagen  abgeschlossen  sind.  Es
macht  keinen  Unterschied,  ob  der  Kon=Reichs = 

  Gesetzbl.  1900

 

 

 

 

 

 

vom  Werthe  des  Gegenstandes
des  Geschäfts  und  zwar  in
Abstufungen  von

zu  4 a   1    und  2 :

0,20  Mark,
zu  4 a  3 :  1,00  Mark,
zu  4 a  4 :  0,30  Mark,
zu  4 b :  0,40  Mark

für  je  1 000  Mark  oder
einen  Bruchtheil  dieses  Betrags.


Der  Werth  des  Gegenstandes
  wird  nach  dem  vereinbarten
  Kauf=  oder
Lieferungspreise,  sonst  durch
den  mittleren  Börsen=  oder
Marktpreis  am  Tage  des
Abschlusses  bestimmt.  Die
zu  den  Werthpapieren  gehörigen
  Zins=  und  Gewinnantheilsscheine
  bleiben  bei
Berechnung  der  Abgabe
außer  Betracht.

Ausländische  Werthe  sind
nach  den  Vorschriften  wegen
Erhebung  des  Wechselstempels

  umzurechnen.

50
        <pb n="282" />
        —   272  —

 

 

 

 

Nr.  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der

Laufende  Hun=  Tau=

  dert.  send.  Mark.  Pf.  Stempelabgabe.
(4.)  trahent  die  Geschäfte  im  Auslande

 

selbst  oder  durch  eine  Metaverbindung
abgeschlossen  hat.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen
tritt  die  Steuerermäßigung  (um  ein
Zwanzigstel  vom  Tausend)  ein,  wenn
An=  und  Verkäufen  von  ausländischen
Banknoten  oder  ausländischem  Papiergelde
  Geschäfte  über  Kontanten  oder
Wechsel  gegenüberstehen.

Eine  einmalige,  längstens  halbmonatliche
  Prolongation  im  Ausland
abgeschlossener  Geschäfte  dieser  Art
bleibt  steuerfrei.

Die  Geschäfte  sind  zunächst  nach
dem  vollen  Betrage  zu  versteuern.
Der  Bundesrath  erläßt  die  näheren
Vorschriften  darüber,  auf  Grund
welcher  Nachweise  die  Erstattung  des
zuviel  verwendeten  Stempels  erfolgt.

b)  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,

  welche  unter  Zugrundelegung
von  Usancen  einer  Börse  geschlossen
werden  (Loko=,  Zeit=,  Fix=,  Termin=,
Prämien=  u.  s.  w.  Geschäfte),  über
Mengen  von  Waaren,  die  börsenmäßig
  gehandelt  werden   …

Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten
diejenigen  Waaren,  für  welche  an  der
Börse,  deren  Usancen  für  das  Geschäft
maßgebend  sind,  Terminpreise  notirt
werden,  und  bei  Waaren,  in  denen  der
Börsenterminhandel  untersagt  ist  (§.  50
Abs.  1  und  3  des  Börsengesetzes  vom
22.  Juni  1896),  diejenigen,  für  welche

 

  
—  4/10  —   —
        <pb n="283" />
        —   273  —

 

 

 

Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der

Laufende Nr.  Hun=   Tau=

  dert.  send.  Mark.   Pf.  Stempelabgabe.
(4.)  an  der  in  Betracht  kommenden  Börse

 

Preise  für  Zeitgeschäfte  notirt  werden.
Befreiungen.
Die  vorbestimmte  Abgabe  wird  nicht
erhoben :

1.  falls  die  Waaren,  welche  Gegenstand
  eines  nach  Nummer  4 b
stempelpflichtigen  Geschäfts  sind,
von  einem  der  Vertragschließenden
im  Inland  erzeugt  oder  hergestellt
sind ;

2.  für  die  Ausreichung  der  von  den
Pfandbriefinstituten  und  Hypothekenbanken
  ausgegebenen,  auf  den
Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  als  Darlehnsvaluta
an  den  kreditnehmenden  Grundbesitzer ;


3.  für  sogenannte  Kontantgeschäfte
über  die  unter  Nummer  4 a  1  bezeichneten
  Gegenstände  sowie  über
ungemünztes  Gold  oder  Silber.

Als  Kontantgeschäfte  gelten  solche
Geschäfte,  welche  vertragsmäßig
durch  Lieferung  des  Gegenstandes
seitens  des  Verpflichteten  an  dem
Tage  des  Geschäftsabschlusses  zu
erfüllen  sind ;

4.  von  den  zur  Versicherung  von
Werthpapieren  gegen  Verloosung
geschlossenen  Geschäften,  unbeschadet
der  Stempelpflicht  der  nach  erfolgter
  Verloosung  stattfindenden
Kauf=  oder  sonstigen  Anschaffungsgeschäfte.


 

 

 

 

 

50*
        <pb n="284" />
        —   274   —

 

 

 

Laufende Nr.  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der
Hun=   Taudert.
  send.  Mark.  Pf.  Stempelabgabe.
Lotterieloose.  
5.   Loose   öffentlicher   Lotterien   sowie   Ausweise
  über  Spieleinlagen  bei  öffentlich
veranstalteten  Ausspielungen  von  Geldoder
  anderen  Gewinnen
a)  inländische                              ...  20  —  —  —  bei  inländischen  Loosen  vom
b)  ausländische                                ...  25  —  —  —  planmäßigen  Preise  (Nenn=Befreit
  sind :  werthe)  sämmtlicher  Loose
Loose  der  von  den  zuständigen  Be=  oder  Ausweise  mit  Aushörden
  genehmigten  Ausspielungen  und  schluß  des  auf  die  Reichs=Lotterien,
  sofern  der  Gesammtpreis  der  stempelabgabe  entfallenden
Loose  einer  Ausspielung  die  Summe  Betrags ;  bei  ausländischen
von  einhundert  Mark  und  bei  Aus=  Loosen  von  dem  Preise
spielungen  zu  ausschließlich  mildthätigen  der  einzelnen  Loose  in  Ab=Zwecken
  die  Summe  von  fünfund=  stufungen  von  1  Mark  für
zwanzigtausend  Mark  nicht  übersteigt.  je  4  Mark  oder  einen  Bruch=
  theil  des  Betrags.
Schiffsfrachturkunden.
6.  Konnossemente  und  Frachtbriefe  im  Schiffs= 



verkehre  zwischen  inländischen  und  ausländischen
  Seehäfen  oder  zwischen
inländischen  Flußhäfen  und  ausländischen
  Seehäfen,  sofern  sie  im  Inland
  ausgestellt  oder  behufs  Empfangnahme
  oder  Ablieferung  der  darin
bezeichneten  Sendung  im  Inlande
vorgelegt  oder  ausgehändigt  werden   . | — | — | 1 | —

Im  Verkehre  zwischen  inländischen
Hafenplätzen  und  ausländischen  Hafenplätzen
  der  Nord=  und  Ostsee,  des
Kanals  oder  der  norwegischen  Küste
ausgestellte,  vorgelegte  oder  ausgehändigte
  Konnossemente  und  Frachtbriefe | — | — | — | 10

  

 

 

 

 

 

10

 

 

von  der  einzelnen  Urkunde.

Die  Abgabe  ist  für  jede
Sendung  nur  einmal  zu
entrichten.
        <pb n="285" />
        —  275  —
(Nr.  2679.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes.  Vom
14.  Juni  1900.

Auf  Grund  des  Artikel  9  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1900,  betreffend  Abänderung
  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894,  wird  die  Fassung  des
Reichsstempelgesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  14.  Juni  1900.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Reichsstempelgesetz.

      

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

I.  Aktien ,  Kuxe ,  Renten=  und  Schuldverschreibungen.
(Tarifnummer  1  bis  3.)

§.  1.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nummer  1  bis  3  des  anliegenden
  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrags
  an  eine  zuständige  Steuerstelle,  welche  auf  dem  vorzulegenden
Werthpapiere  Reichsstempelmarken  zum  entsprechenden  Betrage  zu  verwenden  oder
die  Aufdrückung  des  Stempels  zu  veranlassen  hat.

In  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Verpflichtung  zur
Versteuerung  durch  rechtzeitige  Verwendung  von  Stempelmarken  ohne  amtliche
Mitwirkung  einer  Steuerstelle  genügt  werden  kann,  bestimmt  der  Bundesrath.

§.  2.
Ausländische  Werthpapiere,  welche  durch  ein  im  Ausland  abgeschlossenes
Geschäft  von  einem  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  im  Inlande  wohnhaften
        <pb n="286" />
        —  276  —

Kontrahenten  angeschafft  sind  und  ihm  aus  dem  Ausland  übersandt  oder  von
ihm  oder  einem  Vertreter  aus  dem  Ausland  abgeholt  werden,  sind  von  dem
Erwerber  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Einbringung  der  Werthpapiere  in  das
Inland  zur  Versteuerung  anzumelden.  Wer  dieses  unterläßt  oder  wer  Werthpapiere
  der  unter  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgiebt,
  veräußert,  verpfändet  oder  ein  anderes  Geschäft  unter  Lebenden  damit
macht  oder  Zahlung  darauf  leistet,  bevor  die  Verpflichtung  zur  Versteuerung
erfüllt  oder  den  Kontrolvorschriften  des  Bundesraths  genügt  ist,  verfällt  in  eine
Geldstrafe,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark  für  jedes  Werthpapier  beträgt.

Diese  Strafen  treffen  besonders  und  zum  vollen  Betrage  Jeden,  der  als
Kontrahent  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,  Veräußerung,  Verpfändung
  oder  an  dem  sonstigen  Geschäfte  Theil  genommen  hat.

Dieselben  Personen  sind  für  die  Entrichtung  der  Steuer  solidarisch  verhaftet.

§.  3.
  Bevor  stempelpflichtige  inländische  Werthpapiere  zur  Zeichnung  aufgelegt
werden,  oder  zu  weiteren  Einzahlungen  auf  solche  aufgefordert  wird,  hat  der
Emittent  hiervon  der  zuständigen  Steuerstelle  unter  Angabe  der  Zahl,  der  Gattung
und  des  Nennwerths  der  Stücke  oder  des  Betrags  der  zu  leistenden  Einzahlungen
nach  Maßgabe  eines  von  dem  Bundesrathe  zu  bestimmenden  Formulars  Anzeige
zu  erstatten.
Die  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschrift  zieht  Geldstrafe  im  Betrage
von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  nach  sich.

§.  4.

Die  der  Reichsstempelsteuer  unterworfenen  Werthpapiere  unterliegen  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.).

Auch  ist  von  der  Umschreibung  solcher  Werthpapiere  in  den  Büchern  und
Registern  der  Gesellschaft  2c.  sowie  von  den  auf  die  Werthpapiere  selbst  gesetzten
Uebertragungsvermerken  (Indossamenten,  Cessionen  u.  s.  w.)  eine  Abgabe  nicht
zu  entrichten.

Im  Uebrigen,  insbesondere  hinsichtlich  der  Urkunden  über  Eintragungen
in  dem  Hypothekenbuche  (Grundbuche),  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
unberührt.

§.  5.

Bezüglich  der  vor  dem  1.  Juli  1900  ausgegebenen  inländischen  und  mit
dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Werthpapiere  bewendet  es  bei  den
bisherigen  Vorschriften.  Dasselbe  gilt  für  die  nach  dem  genannten  Zeitpunkt
ausgegebenen  inländischen  Werthpapiere  in  Ansehung  der  vorher  geleisteten  Zahlungen.


Werthpapiere,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  das  heißt  behufs
  Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen  Rechtsver=
        <pb n="287" />
        —  277  —

hältnisses,  ausgestellt  worden  sind,  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  zum  Umtausche  gelangenden
  Stücke  ordnungsmäßig  versteuert  oder  steuerfrei  sind  und  den  vom
Bundesrathe  zu  erlassenden  Kontrolvorschriften  genügt  worden  ist.

II.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer  4.)
§.  6.

Die  unter  Tarifnummer  4  angeordnete  Abgabe  ist  von  allen  im  Inland
abgeschlossenen  Geschäften  der  bezeichneten  Art  zu  erheben.

Im  Ausland  abgeschlossene  Geschäfte  unterliegen  der  Abgabe,  wenn  beide
Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  sind ;  ist  nur  der  eine  Kontrahent  im  Inlande
wohnhaft,  so  ist  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.  Bei  kaufmännischen
  Firmen  entscheidet  für  die  Frage  des  Wohnorts  der  Sitz  der  Handelsniederlassung,
  welche  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.

Als  im  Ausland  abgeschlossen  gelten  auch  solche  Geschäfte,  welche  durch
briefliche  oder  telegraphische  Korrespondenz  zwischen  einem  Orte  des  Inlandes  und
einem  Orte  des  Auslandes  zu  Stande  gekommen  sind.

§.  7.

Bedingte  Geschäfte  gelten  in  Betreff  der  Abgabepflicht  als  unbedingte.  Ist
einem  Kontrahenten  ein  Wahlrecht  eingeräumt,  oder  die  Befugniß,  innerhalb
bestimmter  Grenzen  den  Umfang  der  Lieferung  zu  bestimmen,  so  wird  die  Abgabe
  nach  dem  höchstmöglichen  Werthe  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  berechnet.

Jede  Verabredung,  durch  welche  die  Erfüllung  des  Geschäfts  unter  veränderten
  Vertragsbestimmungen  oder  gegen  Entgelt  unter  denselben  Vertragsbestimmungen
  auf  einen  späteren  Termin  verschoben  wird,  gilt  als  neues  abgabepflichtiges
  Geschäft.

Ist  das  Geschäft  von  einem  Kommissionär  (§.  383  des  Handelsgesetzbuchs)
  abgeschlossen,  so  ist  die  Abgabe  sowohl  für  das  Geschäft  zwischen  dem
Kommissionär  und  dem  Dritten,  als  auch  für  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen
dem  Kommissionär  und  dem  Kommittenten  zu  entrichten,  sofern  nicht  die  Bestimmung
  des  §.  11  Abs.  2  eintritt.

Geschäfte,  welche  vorbehaltlich  der  Aufgabe  („an  Aufgabe“)  abgeschlossen
werden,  sind  abgabepflichtig.  Die  Bezeichnung  des  definitiven  Gegenkontrahenten
(die  Aufgabe)  ist  steuerfrei,  wenn  dieselbe  spätestens  am  folgenden  Werktage  gemacht
wird ;  wird  dieselbe  später  gemacht,  so  gilt  sie  als  ein  neues  abgabepflichtiges
Geschäft.

§.  8.
Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  zunächst  verpflichtet :
1.  wenn  das  Geschäft  durch  einen  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler
abgeschlossen  ist,  dieser,
anderenfalls :
2.  wenn  nur  einer  der  Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  ist,  dieser,
        <pb n="288" />
        —  278  —

3.  wenn  von  den  Kontrahenten  nur  der  eine  ein  im  Inlande  wohnhafter
nach  §.  38  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von  Handelsbüchern
verpflichteter  Kaufmann  ist,  der  letztere,

4.  wenn  es  sich  um  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär
und  dem  Kommittenten  handelt  (§.  7  Abs.  3),  der  Kommissionär,

5.  in  allen  übrigen  Fällen  der  Veräußerer.

Die  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler  und  die  Kontrahenten  haften  für
die  Abgabe  als  Gesammtschuldner,  indessen  ist  bei  Geschäften,  für  welche  die
Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (§.  6  Abs.  2),  der  nicht  im
Inlande  wohnhafte  Kontrahent  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  verhaftet.

Der  Vermittler  ist  berechtigt,  den  Ersatz  der  entrichteten  Abgabe  von  jedem
für  die  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  zu  fordern.

§.  9.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  hat  über  das  abgabepflichtige
  Geschäft  am  Tage  des  Geschäftsabschlusses  eine  Schlußnote  auszustellen,
  welche  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Vermittlers  und  der  Kontrahenten,
  den  Gegenstand  und  die  Bedingungen  des  Geschäfts,  insbesondere  den
Preis  sowie  die  Zeit  der  Lieferung  ergeben  muß.  Die  Unterschrift  des  Ausstellers
ist  nicht  erforderlich.

Die  Schlußnote  ist  doppelt  auf  einem  vorher  gestempelten  oder  mit  den
erforderlichen  Stempelmarken  zu  versehenden  Formular  auszustellen,  von  dem  je
eine  Hälfte  für  jeden  der  beiden  Kontrahenten  bestimmt  ist.  Spätestens  am
dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  hat  der  Aussteller  der
Schlußnote  die  nicht  für  ihn  bestimmte  Hälfte  der  letzteren,  wenn  derselbe  die
Schlußnote  aber  als  Vermittler  ausgestellt  hat  (§.  8  Ziffer  1),  deren  beide  Hälften
abzusenden.

Vermittler  haben  diese  Absendung  und  den  verwendeten  Stempelbetrag  in
ihren  Geschäftsbüchern  zu  vermerken.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  darf  unversteuerte
Schlußnoten  über  das  abgabepflichtige  Geschaft  nicht  ausstellen  und  aus  der
Hand  geben.

§.  10.

Ist  einem  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  (§.  8
Abs.  2)  eine  zu  niedrig  versteuerte  Schlußnote  zugestellt  worden,  so  hat  derselbe
binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  den  fehlenden
Stempelbetrag  auf  der  Schlußnote  nachträglich  zu  verwenden;  ist  einem  solchen
Kontrahenten  eine  versteuerte  Schlußnote  überhaupt  nicht  zugegangen,  so  hat
derselbe  seinerseits  binnen  der  bezeichneten  Frist  nach  Maßgabe  der  im  §.  9  Abs.  1
und  2  gegebenen  Bestimmungen  zu  verfahren.

Sind  bei  einem  durch  einen  Vermittler  abgeschlossenen  Geschäfte  (§.  8
Ziffer  1)  zwei  derartige  Kontrahenten  betheiligt,  so  hat  jeder  von  ihnen  nur  die
        <pb n="289" />
        —  279  —

Hälfte  des  auf  der  zugestellten  Schlußnote  fehlenden  Betrags  nachträglich  zu
verwenden,  im  Falle  des  Nichteinganges  der  Schlußnote  aber  zu  der  von  ihm
auszustellenden  Schlußnote  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen  Stempels  zu  verwenden.


Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  mangels  des  Empfanges  der
Schlußnote  entrichtete  Abgabe  ist  zurückzuerstatten,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß
der  zunächst  Verpflichtete  die  ihm  nach  §.  9  obliegenden  Verpflichtungen  rechtzeitig
  erfüllt  hat.  Die  Entscheidung  erfolgt  im  Verwaltungswege.

§.  11.

Eine  Schlußnote  kann  mehrere  abgabepflichtige  Geschäfte  umfassen,  insofern
letztere  demselben  Steuersatze  unterliegen  und  an  demselben  Tage  und  unter  denselben
  Kontrahenten,  welche  in  gleicher  Eigenschaft  gehandelt  haben,  abgeschlossen
worden  sind.  Die  Abgabe  ist  in  diesem  Falle  von  dem  Gesammtwerthe  der  Geschäfte
  zu  berechnen.

Wird  bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,
welcher  seinerseits  als  Kommissionär  eines  Dritten  handelt,  die  Schlußnote  mit
dem  Zusatze  „in  Kommission“  ausgestellt,  so  bleibt  das  Abwickelungsgeschäft
zwischen  ihm  und  seinem  Kommittenten  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  er  die
Schlußnote  mit  dem  Vermerke  versieht,  daß  sich  eine  versteuerte,  über  denselben
Betrag  oder  dieselbe  Menge  und  denselben  Preis  lautende  Schlußnote  mit  zu
bezeichnender  Nummer  (§.  14)  in  seinen  Händen  befindet.

Umfaßt  eine  Schlußnote  ein  Kaufgeschäft  und  gleichzeitig  ein  zu  einer
späteren  Zeit  zu  erfüllendes  Rückkaufgeschäft  über  in  der  Tarifnummer  4  bezeichnete
Gegenstände  derselben  Art  und  in  demselben  Betrage  beziehungsweise  derselben
Menge  (Report=,  Deport=,  Kostgeschäft),  so  ist  die  Abgabe  nur  für  das  dem
Werthe  nach  höhere  dieser  beiden  Geschäfte  zu  berechnen.

§.  12.

Führt  der  Kommissionär  an  demselben  Tage  eine  Einkaufskommission  und
eine  Verkaufskommission  über  Werthpapiere  derselben  Gattung  durch  Eintritt  als
Selbstkontrahent  aus,  so  ist  für  jedes  der  beiden  Geschäfte,  insoweit  sie  sich  ausgleichen,
  neben  der  tarifmäßigen  Abgabe  eine  weitere  Abgabe  in  Höhe  der
Hälfte  des  Tarifsatzes  zu  entrichten,  es  sei  denn,  daß  der  Kommissionär  zur
Deckung  eines  der  beiden  Aufträge  ein  abgabepflichtiges  Geschäft  mit  einem
Dritten  abgeschlossen  hat.  Die  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  weiteren
Abgabe  und  über  die  zur  Sicherung  dieser  Erhebung  erforderlichen  Maßregeln,
insbesondere  über  die  Art  der  Buchführung,  werden  vom  Bundesrathe  getroffen.

§.  13.

Tauschgeschäfte,  bei  welchen  verschiedene  Abschnitte  oder  Stücke  mit  verschiedenen
  Zinsterminen  von  Werthpapieren  derselben  Gattung  ohne  anderweite
Gegenleistung  Zug  um  Zug  ausgetauscht  werden,  sind  steuerfrei.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  51
        <pb n="290" />
        —  280  —

Uneigentliche  Leihgeschäfte,  das  heißt  solche,  bei  denen  der  Empfänger  befugt
ist,  an  Stelle  der  empfangenen  Werthpapiere  andere  Stücke  gleicher  Gattung
zurückzugeben,  bleiben  steuerfrei,  wenn  diese  Geschäfte  ohne  Ausbedingung  oder
Gewährung  eines  Leihgeldes,  Entgelts,  Aufgeldes  oder  einer  sonstigen  Leistung
und  unter  Festsetzung  einer  Frist  von  längstens  einer  Woche  für  die  Rücklieferung
der  Werthpapiere  abgeschlossen  werden.  Die  darüber  auszufertigenden  Schlußnoten
  müssen  diese  Festsetzung  sowie  den  Vermerk  „Unentgeltliches  Leihgeschäft“
enthalten.

§.  14.

Die  Schlußnoten  sind  nach  der  Zeitfolge  numerirt  von  denjenigen  Anstalten
  und  Personen,  welche  gewerbsmäßig  abgabepflichtige  Kauf=  und  sonstige
Anschaffungsgeschäfte  betreiben  oder  vermitteln,  fünf  Jahre  lang,  von  anderen
Personen  ein  Jahr  lang  aufzubewahren.

§.  15.

Ist  bei  dem  Abschluß  eines  abgabepflichtigen  Geschäfts  zwischen  zwei  Kontrahenten,
  welche  nicht  nach  §.  38  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von
Handelsbüchern  verpflichtet  sind,  eine  beiderseits  unterschriebene  Vertragsurkunde
aufgestellt  worden,  so  bleiben  die  §§.  8,  9,  10,  11,  14  außer  Anwendung.
Die  Kontrahenten  sind  verpflichtet,  die  Vertragsurkunde  binnen  vierzehn  Tagen
nach  dem  Geschäftsabschlusse  der  Steuerbehörde  zur  Abstempelung  vorzulegen;  diese
Verpflichtung  erstreckt  sich  bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben
Betrage  zu  erheben  ist  (§.  6  Abs.  2),  nicht  auf  den  nicht  im  Inlande  wohnhaften
Kontrahenten.

§.  16.

Bei  Geschäften,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht
möglich  ist,  bleibt  die  Besteuerung  unter  den  vom  Bundesrathe  festzusetzenden
Maßgaben  solange  ausgesetzt,  bis  die  Berechnung  möglich  wird.  Der  Bundesrath
  bestimmt  ferner,  unter  welchen  Umständen  außerhalb  dieses  Falles,  insbesondere
  bei  im  Ausland  abgeschlossenen  Geschäften,  eine  andere  Frist  zur  Ausstellung
  der  Schlußnoten  eintreten  kann.

§.  17.

Nach  der  näheren  Bestimmung  des  Bundesraths  dürfen  Stempelzeichen
zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  auf  Kredit  verabfolgt
  werden.

§.  18.

Geschäfte,  welche  nach  Tarifnummer  4  abgabepflichtig  sind,  oder  auf  welche
die  Vorschrift  unter  „Befreiungen“  zu  dieser  Tarifnummer  Anwendung  findet,
sowie  Schriftstücke  über  solche  Geschäfte  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
keinen  Stempelabgaben  (Taxen,  Sporteln  u.  s.  w.)  unterworfen.  Werden  diese
Schriftstücke  indessen  gerichtlich  oder  notariell  ausgenommen  oder  beglaubigt,  so
        <pb n="291" />
        —  281  —

unterliegen  sie,  neben  der  in  Tarifnummer  4  für  das  Geschäft  vorgeschriebenen
Abgabe,  den  in  den  Landesgesetzen  für  gerichtliche  oder  notarielle  Aufnahmen  und
Beglaubigungen  etwa  vorgeschriebenen  Stempeln  (Taxen,  Sporteln  u.  s.  w.).

§.  19.

Wer  den  Vorschriften  im  §.  9  Abs.  1  und  2,  §.  10  Abs.  1  und  2  und
§.  15  zuwiderhandelt  oder  eine  Schlußnote  wahrheitswidrig  mit  dem  im  §.  11
Abs.  2  oder  §.  13  bezeichneten  Vermerke  versieht,  oder  im  Falle  der  Tarifnummer  4 a
behufs  Erlangung  einer  Steuerermäßigung  unrichtige  Nachweise  vorlegt,  hat  eine
Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
oder  der  beanspruchten  Steuerermäßigung  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig
Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis
fünftausend  Mark  ein.

§.  20.

Wer,  nachdem  er  auf  Grund  des  §.  19  bestraft  worden,  von  neuem  den
dortselbst  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandelt,  hat  neben  der  im  §.  19  vorgesehenen
  Strafe  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark
verwirkt.

Diese  Rückfallsstrafe  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  frühere  Bestrafung
  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Bundesstaat  erfolgt  ist.  Sie  ist
verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  theilweise  entrichtet  oder  ganz  oder
theilweise  erlassen  ist.

Dieselbe  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Entrichtung  oder  dem  Erlasse  der
letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderhandlung  fünf  Jahre  verflossen
  sind.

§.  21.

Wer  gegen  die  Vorschriften  im  §.  9  Abs.  3  und  §.  14  verstößt,  ist  mit

Geldstrafe  von  drei  Mark  bis  fünftausend  Mark  zu  bestrafen.

III.  Spiel  und  Wette.

(Tarifnummer  5.)

§.  22.

Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  und  Ausspielungen  veranstalten  will,  hat
die  Stempelabgabe  für  die  gesammte  planmäßige  Anzahl  der  Loose  oder  Ausweise
  über  Spieleinlagen  im  voraus  zu  entrichten.

Inwieweit  Ausspielungen,  bei  welchen  keine  Spielausweise  ausgegeben
werden,  zur  Steuer  heranzuziehen  sind,  ist  vom  Bundesrathe  zu  bestimmen  und
öffentlich  bekannt  zu  machen.

51*
        <pb n="292" />
        —  282  —

§.  23.

Den  Spieleinlagen  stehen  im  Sinne  der  Tarifnummer  5  die  Wetteinsätze
  bei  öffentlich  veranstalteten  Rennen  und  ähnlichen  öffentlichen  Veranstaltungen
  gleich.

Wer  im  Inlande  solche  Wetteinsätze  entgegennimmt,  ist  verpflichtet,  versteuerte
  Ausweise  hierüber  auszustellen.

§.  24.
Vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  darf  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
Steuerstelle  mit  dem  Loosabsatze  nicht  begonnen  werden.  Die  Genehmigung  kann
von  vorgängiger  Sicherstellung  der  Abgabe  abhängig  gemacht  werden.

§.  25.

Wer  ausländische  Loose  oder  Ausweise  über  Spieleinlagen  in  das  Bundesgebiet
  einführt  oder  daselbst  empfängt,  hat  dieselben,  bevor  mit  dem  Vertriebe
begonnen  wird,  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  der  Einführung
oder  des  Empfanges  der  zuständigen  Behörde  anzumelden  und  davon  die  Stempelabgabe
  zu  entrichten.

Den  ausländischen  Loosen  oder  Ausweisen  über  Spieleinlagen  stehen  Ausweise
  über  Einsätze  bei  ausländischen  Wettunternehmungen  für  öffentlich  veranstaltete
  Rennen  und  ähnliche  öffentliche  Veranstaltungen  gleich.  Wer,  ohne
solche  Ausweise  vom  Ausland  einzuführen,  Wetten  der  bezeichneten  Art  vermittelt,
  ist,  sofern  er  diese  Vermittelung  gewerbsmäßig  betreibt,  verpflichtet,  versteuerte
  Ausweise  über  die  Wetteinsätze  auszustellen.

Gewerbsmäßige  Vermittler  von  Wetten  der  vorbezeichneten  sowie  der  im
§.  23  bezeichneten  Art  unterstehen  der  Aufsicht  der  Steuerbehörden  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesraths.

§.  26.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch
Zahlung  des  Abgabebetrags  bei  der  zuständigen  Behörde.

Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattzufinden
hat,  bestimmt  der  Bundesrath.

§.  27.

Die  Nichterfüllung  der  in  den  §§.  22,  23,  24  und  25  bezeichneten  Verpflichtungen
  wird  mit  einer  dem  fünffachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommenden  Geldstrafe  geahndet.  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer
inländischer  Lotterien  oder  Ausspielungen  sowie  gegen  Jeden,  welcher  den  Vertrieb
ausländischer  Loose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im  Bundesgebiete  besorgt,
nicht  unter  dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig  Mark  festzusetzen.

Ist  die  Zahl  der  abgesetzten  Loose  oder  die  Gesammthöhe  der  Wetteinsätze
nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von  zweihundertundfünfzig  bis  fünftausend
Mark  ein.
        <pb n="293" />
        —  283  —

§.  28.

Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten  Abgabebetrags  ist  ausgeschlossen;
  eine  solche  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nur  dann  zugestanden
  werden,  wenn  eine  beabsichtigte  Ausspielung  erweislich  nicht  zu  Stande
gekommen  ist.

§.  29.

Die  §§.  22  bis  28  leiden  auf  Staatslotterien  deutscher  Bundesstaaten
keine  Anwendung.

Die  Stempelsteuer  für  die  Loose  der  letzteren  wird  durch  die  Lotterieverwaltung
  eingezogen  und  in  einer  Summe  für  die  Gesammtzahl  der  von  ihr
abgesetzten  Loose  zur  Reichskasse  abgeführt.

Eine  Abstempelung  der  Loose  findet  nicht  statt.

§.  30.

Loose  u.  s.  w.  inländischer  Unternehmungen,  für  welche  vor  dem  1.  Juli
1900  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  ertheilt  ist,  unterliegen,  sofern  die  Ziehung  der
Loose  vor  dem  1.  Januar  1902  beendet  ist,  der  Reichsstempelabgabe  nur  nach
Maßgabe  der  bisherigen  Bestimmungen.

Ausländische  Loose,  welche  vor  dem  1.  Juli  1900  eingeführt,  auch  binnen
drei  Tagen  nach  demselben  angemeldet  sind,  und  die  Loose  von  Staatslotterien,
deren  Ausgabe  auch  nur  für  eine  Klasse  bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen
hat,  unterliegen,  sofern  die  Ziehung  der  Loose  vor  dem  1.  Januar  1901  beendet
ist,  der  Reichsstempelabgabe  nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Bestimmungen.

Für  das  Wetten  an  Totalisatoren  auf  inländischen  Rennplätzen  finden  die
bisherigen  Bestimmungen  bis  zum  1.  Januar  1901  Anwendung.

§.  31.
Oeffentliche  Ausspielungen,  Verloosungen  und  Lotterien,  für  welche  die
Reichsstempelabgabe  zu  entrichten  ist,  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.).

IV.  Schiffsfrachturkunden.

(Tarifnummer  6.)

§.  32.

Die  Beförderung  von  Gütern  im  Schiffsverkehre  zwischen  inländischen  und
ausländischen  Seehäfen  oder  zwischen  inländischen  Flußhäfen  und  ausländischen
Seehäfen  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde  der  im  Tarife  bezeichneten  Art
ausgestellt  wird.  Die  Ablieferung  von  Gütern,  die  im  Schiffsverkehre  vom
Auslande  nach  dem  Inlande  befördert  sind,  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde
  der  bezeichneten  Art  ausgehändigt  wird.

Auf  den  Postverkehr  und  die  Beförderung  des  Gepäcks  der  Reisenden
finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.
        <pb n="294" />
        —  284  —

§.  33.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nummer  6  des  Tarifs  bezeichneten
  Stempelabgabe  liegt  bei  Urkunden,  welche  im  Inland  ausgestellt  werden,
dem  Ablader,  bei  den  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  dem  Empfänger  der
Sendung  ob.    

§.   34.

Wird  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgestellt,  so  ist  die
Abgabe  von  einer  Abschrift  zu  entrichten,  die  dem  Rheder  auszuhändigen,  oder,
falls  diesem  selbst  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  obliegt,  von  ihm
zurückzubehalten  ist.

Hat  der  Rheder  seine  Niederlassung  im  Auslande,  so  tritt  an  seine  Stelle
der  inländische  Vertreter.

§.  35.

Die  Abgabe  muß  entrichtet  werden  bei  im  Inland  ausgestellten  Schriftstücken,
  bevor  die  Aushändigung  der  Urkunde  durch  den  Ablader  erfolgt,  bei  im
Ausland  ausgestellten  binnen  drei  Tagen,  nachdem  die  Urkunde  in  den  Besitz
des  Empfängers  der  Sendung  gelangt  ist.  Die  Schriftstücke,  von  welchen  die
Abgabe  zu  entrichten  ist,  sind  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

§.  36.

Ist  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  dazu  verpflichteten  Personen
unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  jedem  ferneren  Inhaber  des  nicht  gestempelten
Schriftstücks  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfanges  und  jedenfalls
vor  der  weiteren  Aushändigung  des  Schriftstücks  zu  bewirken.

§.  37.

Die  im  §.  32  gedachte  Verpflichtung  wird  erfüllt  durch  Verwendung  von
Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder  von
Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesraths.

Dem  Bundesrathe  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  in
welchen  Fällen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen
  erfolgen  darf.

§.  38.

Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,
mindestens  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  Jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  der  Vorschrift  des  §.  32  zuwider
  Güter  befördert  oder  ausliefert,  ohne  daß  eine  der  vorgeschriebenen  Urkunden
  ausgestellt  oder  ausgehändigt  wird.
        <pb n="295" />
        —  285  —

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,
so  tritt  statt  der  im  Abs.  1  gedachten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig
bis  fünftausend  Mark  ein.

§.  39.

Wer  die  Beförderung  von  Gütern  als  Gewerbe  betreibt,  hat,  wenn  er
nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  §.  38  von  neuem  der  dort  bezeichneten
  Vorschrift  zuwiderhandelt,  neben  der  Strafe  des  §.  38  die  im  §.  20  vorgesehene
  Rückfallsstrafe  verwirkt.

§.  40.

Enthält  ein  Schriftstück  außer  der  Beurkundung  eines  Frachtvertrags
noch  eine  andere,  einer  landesgesetzlichen  Stempelabgabe  unterliegende  Beurkundung,
  so  finden  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  neben  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  Anwendung.

Im  Uebrigen  unterliegen  die  Schriftstücke  keiner  weiteren  Stempelabgabe
(Taxe,  Sportel  u.  s.  w.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.

V.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  41.

Der  Bundesrath  erläßt  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung  und  des
Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken
und  gestempelten  Formulare  sowie  die  Vorschriften  über  die  Form  der  Schlußnoten
  und  über  die  Art  der  Verwendung  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen
fest,  unter  welchen  für  verdorbene  Marken  und  Formulare  sowie  für  Stempel
auf  verdorbenen  Werthpapieren  Erstattung  zulässig  ist.

§.  42.
Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden
sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

§.   43.

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  diesem  Gesetze
festgestellten  Abgaben  ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des
Klagerechts  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt
geleisteter  Zahlung  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  dieser  Frist  sind  die  Bestimmungen
  der  Civilprozeßordnung  maßgebend.  Zuständig  sind  ohne  Rücksicht
auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  die  Landgerichte.  Soweit  bei  denselben
Kammern  für  Handelssachen  bestehen,  gehört  der  Rechtsstreit  vor  diese.  Die
Revision  sowie  die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  geht
an  das  Reichsgericht.
        <pb n="296" />
        —  286  —

§.  44.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  gegen  die
zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  die  im  Gesetze  mit  keiner  besonderen
  Strafe  belegt  sind,  ziehen  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  nach  sich.

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  §§.  3,  19,  27
und  38  aus  den  Umständen  sich  ergiebt,  daß  eine  Steuerhinterziehung  nicht  hat
verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist.

§.  45.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  Genossenschaften
  und  Aktiengesellschaften  gegen  die  Vorstandsmitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften
  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften
  gegen  die  Gesellschafter  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter
Haftbarkeit  jedes  einzelnen  als  Gesammtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in
anderen  Fällen  zu  verfahren,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen
als  Vertreter  desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten
betheiligt  sind.

Auf  die  Verhängung  der  im  §.  20  vorgeschriebenen  Rückfallsstrafe  finden
diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  46.

Hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens  wegen  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der
Strafe  im  Gnadenwege,  der  Vollstreckung  der  Strafe  sowie  der  Verjährung
der  Strafverfolgung  finden  die  Vorschriften  in  §.  17  Satz  1,  §§.  18  und  19
des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  sinngemäße
Anwendung.  Die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen
fallen  dem  Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung
  erlassen  ist.

§.  47.

Die  Verwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung
  von  Geldstrafen  ohne  Zustimmung  des  Verurtheilten,  wenn  dieser  ein
Deutscher  ist,  kein  Grundstück  subhastirt  werden.

§.  48.

Unter  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Behörden  und  Beamten  sind,  soweit
das  Gesetz  nichts  Anderes  bestimmt,  die  betreffenden  Landesbehörden  und  Landesbeamten
  verstanden.

Welche  dieser  Behörden  und  Beamten  die  in  dem  Gesetz  als  zuständig
bezeichneten  sind,  bestimmen,  sofern  das  Gesetz  nichts  Anderes  verfügt,  die  Landesregierungen.
        <pb n="297" />
        —  287  —

Den  Letzteren  liegt  auch  die  Kontrole  über  die  betreffenden  Behörden  und
Beamten  ob.

§.  49.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens
  beauftragten  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  mit  den  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den
Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Abgaben  wahrzunehmen.

Der  Prüfung  in  Bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegen  alle  diejenigen,
  welche  abgabepflichtige  Geschäfte  der  unter  Nummer  4  des  Tarifs  bezeichneten
  Art  oder  die  Beförderung  von  Gütern  im  Schiffsverkehre  (Nummer  6
des  Tarifs)  gewerbsmäßig  betreiben  oder  vermitteln.

Den  revidirenden  Beamten  sind  alle  bezüglichen  Schriftstücke  und  erforderlichen
  Falles  auch  die  Geschäftsbücher  zur  Einsicht  vorzulegen.

Von  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Personen  kann  die  Steuerdirektivbehörde
  die  Einreichung  der  auf  bestimmt  zu  bezeichnende  abgabepflichtige
Geschäfte  bezüglichen  Schriftstücke  verlangen.

§.  50.

Außerdem  haben  die  Reichsbehörden,  die  Behörden  und  Beamten  der
Bundesstaaten  und  Kommunen,  die  von  Handelsvorständen  eingesetzten  Sachverständigenkommissionen
  und  Schiedsgerichte  sowie  die  Notare  die  Verpflichtung,
die  Besteuerung  der  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

§.  51.

Der  Bundesrath  ordnet  an,  in  welchen  Fällen  bei  administrativen  Straffestsetzungen
  Sachverständige  zu  hören  sind;  solche  sind,  wo  Handelsvorstände
bestehen,  von  diesen  zu  bezeichnen.

Die  Handelsvorstände  können  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse
  und  Gewohnheiten  ihres  Bezirkes  zum  Zwecke  der  Durchführung  des
Gesetzes  und  Sicherung  der  Entrichtung  der  Abgaben  reglementarische  Anordnungen
  erlassen;  letztere  bedürfen  der  Zustimmung  der  Landesregierungen.

§.  52.
Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens  werden  die
Reichsstempelabgaben  den  Landesabgaben  gleichgeachtet.

§.  53.
Die  Kassen  des  Reichs  sind  von  der  Entrichtung  der  durch  dieses  Gesetz
unter  Tarifnummer  1,  2,  3  angeordneten  Abgaben  befreit.
Reichs =   Gesetzbl.  1900.  52
        <pb n="298" />
        —  288  —

Andere  subjektive  Befreiungen  finden,  soweit  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen
angeordnet  sind,  nicht  statt.

Wegen  der  Entschädigung  für  die  Aufhebung  solcher  Befreiungen,  welche
etwa  auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  sowie  wegen  der  Erstattung  der  von
solchen  Berechtigten  entrichteten  Stempelbeträge,  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  (§.  26  Abs.  2  bis  4),
zur  Anwendung.

§.  54.

Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche  in  seinem
Gebiet  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  oder  gestempelten  Blankets  oder
durch  baare  Einzahlung  von  Reichsstempelabgaben  erzielt  wird,  mit  Ausnahme
der  Steuer  von  Loosen  der  Staatslotterien,  der  Betrag  von  zwei  Prozent  aus
der  Reichskasse  gewährt.

§.  55.

Der  Ertrag  der  Abgaben  fließt  nach  Abzug

1.  der  auf  dem  Gesetz  oder  auf  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften

beruhenden  Steuererlasse  und  Steuererstattungen,

2.  der  nach  Vorschrift  des  §.  54  zu  berechnenden  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten


in  die  Reichskasse  und  ist  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  der
Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen  herangezogen  werden,
zu  überweisen.

VI.  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

§.  56.
Insoweit  für  das  Rechnungsjahr  1900  die  Erträge  an  Reichsstempelabgaben
  das  Etats = Soll  der  Ueberweisungen  aus  den  letzteren  übersteigen,  ist  der
Ueberschuß  zur  Verstärkung  der  Betriebsmittel  der  Reichskasse  zurückzuhalten.

§.  57.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  zu  erlassenden  Gesetze,  betreffend
die  deutsche  Flotte,  am  1.  Juli  1900  in  Kraft.
Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
  festgesetzt.
        <pb n="299" />
        —   289   —

Tarif.

 

1.


2.

3.

4.

 

Steuersatz

 

Berechnung

 

Laufende Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung.  vom    der

  Hun=  Tau=

  dert.  send.  Mark.  Pf.  Stempelabgabe.

Aktien,  Kuxe,  Renten=  und  Schuldverschreibungen.


1.  a)  Inländische  Aktien,  Aktienantheilsscheine  vom  Nennwerthe,  bei  Inund
  Reichsbankantheilsscheine  sowie  terimsscheinen  und  nicht
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  voll  gezahlten  Namensaktien
diese  Werthpapiere   …    2  —   —  —  vom  Betrage  der  bescheib.)

  Ausländische  Aktien  und  Aktienantheils=  nigten  Einzahlungen,  und
scheine,  wenn  sie  im  Inland  aus=  zwar :
gehändigt,  veräußert,  verpfändet  oder  zu  1 a  in  Abstufungen
wenn  daselbst  andere  Geschäfte  unter  von  2  Mark,
Lebenden  damit  gemacht  oder  Zahlungen  zu  1 b  in  Abstufungen
darauf  geleistet  werden,  unter  der  von  2½  Mark
gleichen  Voraussetzung  auch  Interims=  für  je  100  Mark  oder  einen
scheine  über  Einzahlungen  auf  diese  Bruchtheil  dieses  Betrags.
Werthpapiere   …  2½  —  —  —  Bei

 

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  einmal  zu  entrichten.

 

 

 

 

 

 

inländischen  Aktien
u.  s.  w.  erfolgt  die  Versteuerung
  zuzüglich  des  Betrags,
  zu  welchem  sie  höher,
als  der  Nennwerth  lautet,
ausgegeben  werden.

Der  nachweislich  versteuerte
  Betrag  der  Interimsscheine
  wird  auf  den
Betrag  der  demnächst  etwa
zu  versteuernden  Aktien
u.  s.  w.  angerechnet.  Das
Gleiche  gilt  von  dem  versteuerten
  Betrage  nicht  voll

52*
        <pb n="300" />
        —   290  —

 

Laufende  Nr.  1.



2.

3.

4.

 

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz
vom
Hun=  Tau=Berechnung


der
Stempelabgabe.

 



(1.)


 

c)  Antheilsscheine  gewerkschaftlich  betriebener

  Bergwerke  (Kuxe,  Kurscheine)   . . | — | — | 1 | 50

Außerdem  für  alle  nach  dem  1.  Juli
1900  auf  Werthe  der  angegebenen
Art  ausgeschriebenen  Einzahlungen,  soweit
  solche  nicht  zur  Deckung  von  Betriebsverlusten
  dienen  oder  zur  Erhaltung
  des  Betriebs  in  seinem  bisherigen
  Umfange  bestimmt  sind  und
verwendet  werden   … | 1 | — | — | —    

Zur  Entrichtung  des  Stempels  für
die  nach  dem  1.  Juli  1900  ausgeschriebenen
  Einzahlungen  ist  die  Gewerkschaft
  verpflichtet,  und  zwar  spätestens
  zwei  Wochen  nach  dem  von
der  Gewerkschaftsvertretung  festgesetzten
Einzahlungstermine.

Befreit  sind :

Inländische  Aktien  und  Aktienantheilsscheine
  sowie  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere,
sofern  sie  von  Aktiengesellschaften  ausgegeben
  werden,  welche  nach  der  Entscheidung
  des  Bundesraths  ausschließlich
  gemeinnützigen  Zwecken  dienen,  den
zur  Vertheilung  gelangenden  Reingewinn
  satzungsmäßig  auf  eine  höchstens
vierprozentige  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen
  beschränken,  auch  bei  Aus= 



dert.  send.  Mark.  Pf.

 

 

 

 

gezahlter  Aktien  bei  späteren
Einzahlungen.
Ausländische  Werthe  werden
  nach  den  Vorschriften
wegen  Erhebung   des  Wechsel= 



 

stempels  umgerechnet.

von  jeder  einzelnen  Urkunde.

vom  Betrage  der  Einzahlung,
und  zwar  in  Abstufungen
von  1  Mark  für  je  100  Mark
oder  einen  Bruchtheil  dieses
Betrags.
        <pb n="301" />
        —   291   —

 



1.

2.   3.

4.

 

Steuersatz

 

 

 

Nr.  Berechnung
Laufende  Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der
Hun=  Taudert.
  send.   Mark.  Pf.  Stempelabgabe.
(1.)  loosungen  oder  für  den  Fall  der  Auflösung
  nicht  mehr  als  den  Nennwerth
ihrer  Antheile  zusichern  und  bei  der
Auflösung  den  etwaigen  Rest  des  Gesellschaftsvermögens
  für  gemeinnützige
Zwecke  bestimmen.
Die  von  solchen  Aktiengesellschaften
beabsichtigten  Veranstaltungen  müssen
auch  für  die  minder  begüterten  Volksklassen
  bestimmt  sein.
2.   a.)  Inländische  für  den  Handelsverkehr
bestimmte  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  (auch  Partialobligationen),
sofern  sie  nicht  unter  Nummer  3  fallen,
sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
auf  diese  Werthpapiere   …    —  6  —  —
b)  Renten=  und  Schuldverschreibungen
ausländischer  Staaten  und  Eisenbahn=  vom  Nennwerthe,  bei  Ingesellschaften,
  wenn  sie  im  Inland  terimsscheinen  vom  Betrage
ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet  der  bescheinigten  Einoder
  wenn  daselbst  andere  Geschäfte  zahlungen,  und  zwar :
unter  Lebenden  damit  gemacht  oder  zu  2 a  und  b  in  Ab=Zahlungen
  darauf  geleistet  werden,  stufungen  von  60
unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch  Pfennig,
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  zu  2 c  in  Abstufungen
diese  Werthpapiere                            ...  —  6  —  —  von  1  Mark
Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  für  je  100  Mark  oder  einen
nur  einmal  zu  entrichten.  Bruchtheil  dieses  Betrags.
c)  Renten=  und  Schuldverschreibungen  Der  nachweislich  verausländischer
  Korporationen,  Aktien=  steuerte  Betrag  der  Ingesellschaften
  oder  industrieller  Unter=  terimsscheine  wird  auf  den
nehmungen  und  sonstige  für  den  Han=  Betrag  der  demnächst  etwa
delsverkehr  bestimmte  ausländische  zu  versteuernden  Renten=Renten=
  und  Schuldverschreibungen,  so=  verschreibungen  u.  s.  w.  anfern
  sie  nicht  unter  2 b  fallen,  wenn  gerechnet.
        <pb n="302" />
        —   292   —

 




 

2.


3.

4.

 

Laufende  Nr.  1.



Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

vom
Hun=  Taudert.

  send.  Mark.

Pf.

Berechnung
der

Stempelabgabe.

 



(2.)


 

sie  im  Inland  ausgehändigt,  veräußert,
  verpfändet  oder  wenn  daselbst
andere  Geschäfte  unter  Lebenden  damit
gemacht  oder  Zahlungen  darauf  geleistet
  werden,  unter  der  gleichen  Voraussetzung
  auch  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere   . . | 1 | — | — | —

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  einmal  zu  entrichten.

Befreit  sind :

1.  Renten=  und  Schuldverschreibungen
des  Reichs  und  der  Bundesstaaten
sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Werthpapiere;

2.  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  8.  Juni  1871  abgestempelten
ausländischen  Inhaberpapiere  mit
Prämien.

Anmerkung  zu  Tarifnummer  1
und  2.

Der  Aushändigung  ausländischer  Werthpapiere
  im  Inlande  wird  es  gleichgeachtet,

wenn  solche  Werthpapiere,  welche  durch  ein

im  Ausland  abgeschlossenes  Geschäft  von
einem  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  im
Inlande  wohnhaften  Kontrahenten  angeschafft
sind,  diesem  aus  dem  Ausland  übersandt
oder  von  ihm  oder  einem  Vertreter  aus  dem
Ausland  abgeholt  werden.

Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezug
eines  Antheils  an  dem  Gewinn  einer  Aktienunternehmung
  berechtigende  Werthpapiere,
sofern  sie  sich  nicht  als  Aktien  oder  Aktienantheilsscheine
  (Tarifnummer  1)  oder  als
Renten=  oder  Schuldverschreibungen  (Tarifnummer
  2)  darstellen,  unterliegen  einer
festen  Abgabe,  die  für
a)  solche,  welche  als  Ersatz  an  Stelle  erloschener

  Aktien  ausgegeben  werden  … | — | — | — | 50

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist  der  Kapitalwerth
von  Rentenverschreibungen
aus  diesen  selbst  nicht  ersichtlich,
  so  gilt  als  solcher
der  25  fache  Betrag  der
einjährigen  Rente.

Ausländische  Werthe
werden  nach  den  Vorschriften
  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umgerechnet.


von  jeder  einzelnen  Urkunde.
        <pb n="303" />
        —   293   —

 

1.

2.

3.

4.

 

 

 

Steuersatz  Berechnung

Laufende Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung.    vom  der

Hun=  Tau=  Ste

  dert.  send.  Mark.  Pf.  Stempelabgabe.

(2.)  b)  alle  übrigen,  und  zwar                                                                                                             1.   inländische   … | — | — | 15 | — |}

2.   ausländische   … | — | — | 20 | — |}  von   jeder   einzelnen   Urkunde.
beträgt.
Vor  dem  1.  Juli  1900  ausgegebene  Genußscheine
  werden  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
  besteuert.

3.  Inländische  auf  den  Inhaber  lautende  und  vom  Nennwerthe  beziehungsauf
  Grund  staatlicher  Genehmigung  weise  vom  Betrage  der  beausgegebene
  Renten=  und  Schuld=  scheinigten  Einzahlungen
verschreibungen  der  Kommunalverbände  nach  Maßgabe  der  Vorund
  Kommunen,  der  Korporationen  schriften  für  die  Abgabenländlicher
  oder  städtischer  Grundbesitzer,  berechnung  bei  inländischen
der  Grundkredit=  und  Hypothekenbanken  Werthpapieren  der  unter
oder  der  Eisenbahngesellschaften  sowie  Nummer  2  bezeichneten  Art,
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  und  zwar  in  Abstufungen
diese  Werthpapiere   …  —  2   —  —  von  20  Pfennig  für  je

100  Mark   oder  einen  Bruch=Kauf=
  und  sonstige  Anschaffungs=  theil  dieses  Betrags.
geschäfte.

4.  a)   Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
  über :

1.  ausländische  Banknoten,  ausländisches

  Papiergeld,  ausländische

Geldsorten   …    —  2/10   —  —
2.  Werthpapiere  der  unter  Nummer  2 a,

2 b  und  3  des  Tarifs  bezeichneten

Art   …          —  2/10  —  —
3.  Antheile  von  bergrechtlichen  Gewerkschaften

  oder  die  darüber  ausgestellten

  Urkunden  (Kuxscheine,  Bezugsscheine,

  Abtretungsscheine)   …  —  1  —  —
4.  sonstige  Werthpapiere  der  unter

1  bis  3  des  Tarifs  bezeichneten

Art  einschließlich  der  Genußschein   —   3/10  —   —
        <pb n="304" />
        —   294   —

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.

Nr.  Steuersatz  Berechnung
Laufende  Gegenstand  der  Besteuerung.    vom  der

Hun=  Tau=  

  dert.  send.  Mark.  Pf.    Stempelabgabe.
(4.)  Den  Kauf=  und  sonstigen  An= 



schaffungsgeschäften  steht  gleich  die

bei  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft

  oder  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  erfolgende  Zutheilung
der  Aktien  auf  Grund  vorhergehender
  Zeichnung,  die  bei  Errichtung
  einer  Aktiengesellschaft
stattfindende  Uebernahme  der  Aktien
durch  die  Gründer  und  die  Ausreichung
  von  Werthpapieren  an
den  ersten  Erwerber.

Ermäßigung.

Hat  ein  Kontrahent  nachweislich  im
Arbitrageverkehr  unter  die  Tarifnummer
  4 a  1,  2  und  4  fallende  Gegenstände
  derselben  Gattung  im  Inlande
  gekauft  und  im  Auslande  verkauft
oder  umgekehrt,  oder  an  dem  einen
Börsenplatze  des  Auslandes  gekauft  und
an  dem  anderen  verkauft,  so  ermäßigt
sich  die  Stempelabgabe  von  jedem
dieser  Geschäfte,  soweit  deren  Werthbeträge
  sich  decken,  zu  Gunsten  dieses
Kontrahenten  für  die  unter  Tarifnummer
  4  a  1  und  2  fallenden  Gegenstände
  um  ein  Zwanzigstel  und  für  die
unter  Tarifnummer  4 a  4  fallenden
Gegenstände  um  ein  Zehntel  vom

Tausend,  wenn  die  beiden  einander
gegenüberstehenden  Geschäfte  zu  festen
Kursen  an  demselben  oder  an  zwei
unmittelbar  auf  einander  folgenden
Börsentagen  albgeschlossen  sind.  Es
macht  keinen  Unterschied,  ob  der  Kon= 



 

 

 

 

 

 

vom  Werthe  des  Gegenstandes

des  Geschäfts  und  zwar  in
Abstufungen  von

zu  4 a   1    und  2 :

0,20  Mark,
zu  4 a  3 :  1,00  Mark,
zu  4 a  4 :  0,30  Mark,
zu  4 b :  0,40  Mark

für  je  1 000  Mark  oder
einen  Bruchtheil  dieses  Betrags.


Der  Werth  des  Gegenstandes
  wird  nach  dem  vereinbarten
  Kauf=  oder
Lieferungspreise,  sonst  durch
den  mittleren  Börsen=  oder
Marktpreis  am  Tage  des
Abschlusses  bestimmt.  Die
zu  den  Werthpapieren  gehörigen
  Zins=  und  Gewinnantheilsscheine
  bleiben  bei
Berechnung  der  Abgabe
außer  Betracht.

Ausländische  Werthe  sind
nach  den  Vorschriften  wegen
Erhebung  des  Wechselstempels
  umzurechnen.
        <pb n="305" />
        —   295  —

 

  

1.   2.

 

3.

4.

 

Laufende  Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz

 

 

Pf.

Berechnung

der

Stempelabgabe.

 

 

(4.)   trahent  die  Geschäfte  im  Auslande

selbst  oder  durch  eine  Metaverbindung
abgeschlossen  hat.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen
tritt  die  Steuerermäßigung  (um  ein
Zwanzigstel  vom  Tausend)  ein,  wenn
An=  und  Verkäufen  von  ausländischen
Banknoten  oder  ausländischem  Papiergelde
  Geschäfte  über  Kontanten  oder
Wechsel  gegenüberstehen.  

Eine  einmalige,  längstens  halbmonatliche
  Prolongation  im  Ausland
abgeschlossener  Geschäfte  dieser  Art
bleibt  steuerfrei.

Die  Geschäfte  sind  zunächst  nach
dem  vollen  Betrage  zu  versteuern.
Der  Bundesrath  erläßt  die  näheren
Vorschriften  darüber,  auf  Grund
welcher  Nachweise  die  Erstattung  des
zuviel  verwendeten  Stempels  erfolgt.

Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,

  welche  unter  Zugrundelegung
von  Usancen  einer  Börse  geschlossen
werden  (Loko=,  Zeit=,  Fix=,  Termin=,
Prämien=  u.  s.  w.  Geschäfte),  über
Mengen  von  Waaren,  die  börsenmäßig
  gehandelt  werden  ...              

Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten
diejenigen  Waaren,  für  welche  an  der
Börse,  deren  Usancen  für  das  Geschäft
maßgebend  sind,  Terminpreise  notirt
werden,  und  bei  Waaren,  in  denen  der
Börsenterminhandel  untersagt  ist  §.  50
Abs.  1  und  3  des  Börsengesetzes  vom
22.  Juni  1896),  diejenigen,  für  welche

Reichs =  Gesetzbl.  1900.

 

vom
Hun=  Taudert.
  send.  Mark.

—  4/10   —   —

 

 

 

 

 

53
        <pb n="306" />
        —  296  —



1.

 

2.  3.  4.

Nr.  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.    vom  der

  Hun=  Tau=Laufende

  dert.  send.  Mark.  Pf.  Stempelabgabe.        

 

(4.)  an  der  in  Betracht  kommenden  Börse
Preise  für  Zeitgeschäfte  notirt  werden.
Befreiungen.
Die  vorbestimmte  Abgabe  wird  nicht
erhoben :

1.  falls  die  Waaren,  welche  Gegenstand
  eines  nach  Nummer  4 b
stempelpflichtigen  Geschäfts  sind,
von  einem  der  Vertragschließenden
im  Inland  erzeugt  oder  hergestellt
sind ;

2.  für  die  Ausreichung  der  von  den
Pfandbriefinstituten  und  Hypothekenbanken
  ausgegebenen,  auf  den
Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  als  Darlehnsvaluta
an  den  kreditnehmenden  Grundbesitzer;


3.  für  sogenannte  Kontantgeschäfte
über  die  unter  Nummer  4  a  1  bezeichneten
  Gegenstände  sowie  über
ungemünztes  Gold  oder  Silber.

Als  Kontantgeschäfte  gelten  solche
Geschäfte,  welche  vertragsmäßig
durch  Lieferung  des  Gegenstandes
seitens  des  Verpflichteten  an  dem
Tage  des  Geschäftsabschlusses  zu
erfüllen  sind ;

4.  von  den  zur  Versicherung  von
Werthpapieren  gegen  Verloosung
geschlossenen  Geschäften,  unbeschadet
der  Stempelpflicht  der  nach  erfolgter
  Verloosung  stattfindenden
Kauf=  oder  sonstigen  Anschaffungsgeschäfte.
        <pb n="307" />
        —   297   —

1.

 

 

2.

3.

4.

 

 

 

Steuersatz

Berechnung

 

 

Laufende Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der
Hun=  Taudert.
  send.  Mark.  Pf.  Stempelabgabe.
Lotterieloose.
5.   Loose  öffentlicher  Lotterien  sowie  Ausweise
  über  Spieleinlagen  bei  öffentlich
veranstalteten  Ausspielungen  von  Geldoder
  anderen  Gewinnen
a)  inländische   …              20  —  —  —  bei  inländischen  Loosen  vom
b)  ausländische                              ...  25  —  —  —  planmäßigen  Preise  (Nenn=Befreit
  sind :  werthe)  sämmtlicher  Loose
Loose  der  von  den  zuständigen  Be=  oder  Ausweise  mit  Aushörden
  genehmigten  Ausspielungen  und  schluß  des  auf  die  Reichs=Lotterien,
  sofern  der  Gesammtpreis  der  stempelabgabe  entfallenden
Loose  einer  Ausspielung  die  Summe  Betrags;  bei  ausländischen
von  einhundert  Mark  und  bei  Aus=  Loosen  von  dem  Preise
spielungen  zu  ausschließlich  mildthätigen  der  einzelnen  Loose  in  Ab=Zwecken
  die  Summe  von  fünfund=  stufungen  von  1   Mark  für
zwanzigtausend  Mark  nicht  übersteigt.  je  4  Mark  oder  einen  Bruchtheil
  des  Betrags.
Schiffsfrachturkunden.
6.  Konnossemente  und  Frachtbriefe  im  Schiffsverkehre
  zwischen  inländischen  und  ausländischen
  Seehäfen  oder  zwischen
inländischen  Flußhäfen  und  ausländischen
  Seehäfen,  sofern  sie  im  Inland
  ausgestellt  oder  behufs  Empfangnahme
  oder  Ablieferung  der  darin
bezeichneten  Sendung  im  Inlande
volgelege  oder  ausgehändigt  werden   .  —  —  1  —
Im  Verkehre  zwischen  inländischen
Hafenplätzen  und  ausländischen  Hafen=  von  der  einzelnen  Urkunde.
plätzen  der  Nord=  und  Ostsee,  des  Die  Abgabe    ist  für  jede  
Kanals  oder  der  norwegischen  Küste  Sendung  nur  einmal  zu
ausgestellte,  vorgelegte  oder  ausge=  entrichten.
händigte  Konnossemente  und  Frachtbriefe   —  —  —  10
        <pb n="308" />
        —  298  —
(Nr.  2680.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes.  Vom  14.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :
Artikel  1.
Der  Zolltarif  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert :
1.  In  der  Nummer  5  kommen  unter  a  1  die  Worte :
„mit  Ausnahme  des  Schwefeläthers“,
unter  a  2  das  Wort :
„  Schwefeläther“
in  Fortfall.
2.  In  der  Nummer  25  erhalten  die  Positionen  a,  b  und  e 2 A  folgende
Fassung :
a)  Bier  aller  Art,  auch  Meth  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  6  Mark,
b)  Branntwein  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein
  und  versetzte  Branntweine

1.  Liköre  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  240   =2.
  alle  übrigen  Branntweine
A)  in  Fässern   .   .   .  160   =B)
  in  Flaschen,  Krügen  oder  anderen  Um
schließungen   .   .   .  .  .  .  240   =e)
  2 A.  Schaumweine  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  120  =

für  100  Kilogramm.

Artikel   2.
Die  Bestimmungen  des  Artikel  1  treten  am  1.  Juli  1900  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Castell  Saalburg  bei  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  14.  Juni  1900.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="309" />
        —  299  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr  22.

Inhalt :  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Portugal.  S.  299.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  300.

 

 

 

 

(Nr.  2681.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus
Portugal.  Vom  15.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt :

Die  Verordnung,  betreffend  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus  Portugal,
vom  22.  August  1899  (Reichs = Gesetzbl.  S.  545)  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
  gegenwärtiger  Verordnung  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Hannover,  den  15.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs =  Gesetzbl.  1900.    54
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juni  1900.
        <pb n="310" />
        —  300  —

(Nr.  2682.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  15.  Juni  1900.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VI.  Ausgabe  vom  1.  Januar
1900,  Reichs = Gesetzbl.  von  1900  S.  11),  ist  unter  „Oesterreich  und  Ungarn.“
wie  folgt  abgeändert  worden :

1.  Unter  „I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und  Länder
(einschließlich  Liechtenstein).“  ist  die  Nr.  2  (Lokalbahn  Auspitz
gestrichen  und  unter  Nr.  15 a    nachgetragen  worden :

„  15  a.  Lokalbahn  Raspenau —  Weißbach.“
2.  Unter  „II.  Ungarn.“  lautet  die  Nr.  12  nunmehr :
„12.  Slavonische  Drauthalbahn.“

Berlin,  den  15.  Juni  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage :
Schulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="311" />
        —  301  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr  23.

Inhalt :  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  und  Ergänzungen  des  Strafgesetzbuchs.  S.  301.  —  Gesetz,
betreffend  die  militärische  Strafrechtspflege  im  Kiautschou = Gebiete.  S.  304.

 

 

 

 

(Nr.  2683.)  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  und  Ergänzungen  des  Strafgesetzbuchs.  Vom
25.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

In  dem  Strafgesetzbuche  werden  die  §§.  180,  181,  184  und  362  durch
nachstehende  unter  den  gleichen  Zahlen  aufgeführte  Bestimmungen  ersetzt  und  die
folgenden  §§.  181  a,  184 a    und  184 b    neu  eingestellt :

§.  180.

Wer  gewohnheitsmäßig  oder  aus  Eigennutz  durch  seine  Vermittelung  oder
durch  Gewährung  oder  Verschaffung  von  Gelegenheit  der  Unzucht  Vorschub  leistet,
wird  wegen  Kuppelei  mit  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monate  bestraft;  auch
kann  zugleich  auf  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark,
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei=Aufsicht
erkannt  werden.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  die  Gefängnißstrafe
  bis  auf  Einen  Tag  ermäßigt  werden.

§.  181.
Die  Kuppelei  ist,  selbst  wenn  sie  weder  gewohnheitsmäßig  noch  aus  Eigennutz
  betrieben  wird,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  zu  bestrafen,  wenn
1.  um  der  Unzucht  Vorschub  zu  leisten,  hinterlistige  Kunstgriffe  angewendet
werden,  oder
2.  der  Schuldige  zu  der  verkuppelten  Person  in  dem  Verhältnisse  des  Ehemanns
  zur  Ehefrau,  von  Eltern  zu  Kindern,  von  Vormündern  zu
Pflegebefohlenen,  von  Geistlichen,  Lehrern  oder  Erziehern  zu  den  von
ihnen  zu  unterrichtenden  oder  zu  erziehenden  Personen  steht.
Reichs =Gesetzbl.  1900.  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1900.
        <pb n="312" />
        —  302  —

Neben  der  Zuchthausstrafe  ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auszusprechen;
  auch  kann  zugleich  auf  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu
sechstausend  Mark  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei = Aufsicht  erkannt  werden.

Sind  im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  2  mildernde  Umstände  vorhanden,  so
tritt  Gefängnißstrafe  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark
erkannt  werden  kann.

§.  181 a.

Eine  männliche  Person,  welche  von  einer  Frauensperson,  die  gewerbsmäßig
Unzucht  treibt,  unter  Ausbeutung  ihres  unsittlichen  Erwerbes  ganz  oder  theilweise
den  Lebensunterhalt  bezieht,  oder  welche  einer  solchen  Frauensperson  gewohnheitsmäßig
  oder  aus  Eigennutz  in  Bezug  auf  die  Ausübung  des  unzüchtigen  Gewerbes
Schutz  gewährt  oder  sonst  förderlich  ist  (Zuhälter),  wird  mit  Gefängniß  nicht
unter  Einem  Monate  bestraft.

Ist  der  Zuhälter  der  Ehemann  der  Frauensperson,  oder  hat  der  Zuhälter
die  Frauensperson  unter  Anwendung  von  Gewalt  oder  Drohungen  zur  Ausübung
  des  unzüchtigen  Gewerbes  angehalten,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
auf  Zulässigkeit  von  Polizei = Aufsicht  sowie  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
  mit  den  im  §.  362  Abs.  3  und  4  vorgesehenen  Folgen  erkannt
  werden.

§.   184.

Mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  wer

1.  unzüchtige  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  feilhält,  verkauft,

vertheilt,  an  Orten,  welche  dem  Publikum  zugänglich  sind,  ausstellt
oder  anschlägt  oder  sonst  verbreitet,  sie  zum  Zwecke  der  Verbreitung
herstellt  oder  zu  demselben  Zwecke  vorräthig  hält,  ankündigt  oder  anpreist ;

2.   unzüchtige  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  einer  Person
unter  sechzehn  Jahren  gegen  Entgelt  überläßt  oder  anbietet;

3.  Gegenstände,  die  zu  unzüchtigem  Gebrauche  bestimmt  sind,  an  Orten,
welche  dem  Publikum  zugänglich  sind,  ausstellt  oder  solche  Gegenstände
dem  Publikum  ankündigt  oder  anpreist;

4.  öffentliche  Ankündigungen  erläßt,  welche  dazu  bestimmt  sind,  unzüchtigen
Verkehr  herbeizuführen.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte

sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei = Aufsicht  erkannt  werden.

§.  184 a.  
Wer  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen,  welche,  ohne  unzüchtig
zu  sein,  das  Schamgefühl  gröblich  verletzen,  einer  Person  unter  sechzehn  Jahren
gegen  Entgelt  überläßt  oder  anbietet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

2.
        <pb n="313" />
        —  303  —

§.  184 b.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  wird  bestraft,  wer  aus  Gerichtsverhandlungen,  für  welche  wegen
Gefährdung  der  Sittlichkeit  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  war,  oder  aus  den
diesen  Verhandlungen  zu  Grunde  liegenden  amtlichen  Schriftstücken  öffentlich
Mittheilungen  macht,  welche  geeignet  sind,  Aergerniß  zu  erregen.

§.  362.

Die  nach  Vorschrift  des  §.  361  Nr.  3  bis  8  Verurtheilten  können  zu
Arbeiten,  welche  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen  sind,  innerhalb
und,  sofern  sie  von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden,  auch
außerhalb  der  Strafanstalt  angehalten  werden.

Bei  der  Verurtheilung  zur  Haft  kann  zugleich  erkannt  werden,  daß  die
verurtheilte  Person  nach  verbüßter  Strafe  der  Landespolizeibehörde  zu  überweisen
sei.  Im  Falle  des  §.  361  Nr.  4  ist  dieses  jedoch  nur  dann  zulässig,  wenn  der
Verurtheilte  in  den  letzten  drei  Jahren  wegen  dieser  Uebertretung  mehrmals  rechtskräftig
  verurtheilt  worden  ist,  oder  wenn  derselbe  unter  Drohungen  oder  mit
Waffen  gebettelt  hat.

Durch  die  Ueberweisung  erhält  die  Landespolizeibehörde  die  Befugniß,  die
verurtheilte  Person  bis  zu  zwei  Jahren  entweder  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen
oder  zu  gemeinnützigen  Arbeiten  zu  verwenden.  Im  Falle  des  §.  361  Nr.  6
kann  die  Landespolizeibehörde  die  verurtheilte  Person  statt  in  ein  Arbeitshaus  in
eine  Besserungs=  oder  Erziehungsanstalt  oder  in  ein  Asyl  unterbringen;  die
Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  ist  unzulässig,  falls  die  verurtheilte  Person
zur  Zeit  der  Verurtheilung  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat.

Ist  gegen  einen  Ausländer  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
erkannt,  so  kann  neben  oder  an  Stelle  der  Unterbringung  Verweisung  aus  dem
Bundesgebiet  eintreten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Kiel,  den  25.  Juni  1900.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="314" />
        —  304  —

(Nr.  2684.)  Gesetz,  betreffend  die  militärische  Strafrechtspflege  im  Kiautschou = Gebiete.  Vom
25.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Auf  die  zum  Kaiserlichen  Gouvernement  Kiautschou  gehörigen  Militärpersonen
  finden  die  in  der  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898
für  das  Verhältniß  „an  Bord“  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.

§.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  zugleich  mit  der  Militärstrafgerichtsordnung  vom
1.  Dezember  1898  in  Kraft  und  hat  bis  zum  1.  Januar  1906  Gültigkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel  an  Bord  Meiner  Yacht  „Hohenzollern“,  den  25.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="315" />
        —  305  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   24.

Inhalt :  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  305.  —  Gesetz,  betreffend
die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  S.  306.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn = Verkehrsordnung.  S.  318.



 

 

 

(Nr.  2685.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom  30.  Juni   1900.

Wir  Wilhelm ,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  für  die  Zeit  nach  dem  30.  Juli  1900,  was  folgt :

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen
des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  sowie  den  Angehörigen
und  den  Erzeugnissen  britischer  Kolonien  und  auswärtiger  Besitzungen  bis  zum
30.  Juli  1901  diejenigen  Vortheile  einzuräumen,  die  seitens  des  Reichs  den  Angehörigen
  oder  den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  den  30.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Relchs = Gesetzbl.  1900.  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1900.
        <pb n="316" />
        —  306  —

(Nr.  2686.)  Gesetz,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  Vom
  30.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm ,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

Anzeigepflicht.

§.  1.
Jede  Erkrankung  und  jeder  Todesfall  an
Aussatz  (Lepra),  Cholera  (asiatischer),  Fleckfieber  (Flecktyphus),  Gelbfieber,
  Pest  (orientalischer  Beulenpest),  Pocken  (Blattern),
sowie  jeder  Fall,  welcher  den  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  erweckt,  ist  der
für  den  Aufenthaltsort  des  Erkrankten  oder  den  Sterbeort  zuständigen  Polizeibehörde
  unverzüglich  anzuzeigen.

Wechselt  der  Erkrankte  den  Aufenthaltsort,  so  ist  dies  unverzüglich  bei  der
Polizeibehörde  des  bisherigen  und  des  neuen  Aufenthaltsorts  zur  Anzeige  zu
bringen.

§.  2.

Zur  Anzeige  sind  verpflichtet :

1.  der  zugezogene  Arzt,

2.  der  Haushaltungsvorstand,

3.  jede  sonst  mit  der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkrankten  beschäftigte

Person,
4.  derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der  Erkrankungs=  oder
Todesfall  sich  ereignet  hat,

5.  der  Leichenschauer.

Die  Verpflichtung  der  unter  Nr.  2  bis  5  genannten  Personen  tritt  nur
dann  ein,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter  nicht  vorhanden  ist.

§.  3.

Für  Krankheits=  und  Todesfälle,  welche  sich  in  öffentlichen  Kranken=,  Entbindungs=,
  Pflege=,  Gefangenen=  und  ähnlichen  Anstalten  ereignen,  ist  der  Vorsteher
  der  Anstalt  oder  die  von  der  zuständigen  Stelle  damit  beauftragte  Person
ausschließlich  zur  Erstattung  der  Anzeige  verpflichtet.

Auf  Schiffen  oder  Flößen  gilt  als  der  zur  Erstattung  der  Anzeige  verpflichtete
  Haushaltungsvorstand  der  Schiffer  oder  Floßführer  oder  deren  Stellvertreter.
  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Bestimmungen  darüber  zu  erlassen,
an  wen  bei  Krankheits=  und  Todesfällen,  welche  auf  Schiffen  oder  Flößen  vorkommen,
  die  Anzeige  zu  erstatten  ist.
        <pb n="317" />
        —  307  —

§.  4.

Die  Anzeige  kann  mündlich  oder  schriftlich  erstattet  werden.  Die  Polizeibehörden
  haben  auf  Verlangen  Meldekarten  für  schriftliche  Anzeigen  unentgeltlich
zu  verabfolgen.

§.  5.

Landesrechtliche  Bestimmungen,  welche  eine  weitergehende  Anzeigepflicht
begründen,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  die  Vorschriften  über  die
Anzeigepflicht  (§§.  1  bis  4)  auf  andere  als  die  im  §.  1  Abs.  1  genannten  übertragbaren
  Krankheiten  ausgedehnt  werden.

Ermittelung  der  Krankheit.

§.  6.

Die  Polizeibehörde  muß,  sobald  sie  von  dem  Ausbruch  oder  dem  Verdachte
  des  Auftretens  einer  der  im  §.  1  Abs.  1  genannten  Krankheiten  (gemeingefährliche
  Krankheiten)  Kenntniß  erhält,  den  zuständigen  beamteten  Arzt
benachrichtigen.  Dieser  hat  alsdann  unverzüglich  an  Ort  und  Stelle  Ermittelungen
  über  die  Art,  den  Stand  und  die  Ursache  der  Krankheit  vorzunehmen
und  der  Polizeibehörde  eine  Erklärung  darüber  abzugeben,  ob  der  Ausbruch  der
Krankheit  festgestellt  oder  der  Verdacht  des  Ausbruchs  begründet  ist.  In  Nothfällen
  kann  der  beamtete  Arzt  die  Ermittelung  auch  vornehmen,  ohne  daß  ihm
eine  Nachricht  der  Polizeibehörde  zugegangen  ist.

In  Ortschaften  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  ist  nach  den  Bestimmungen
  des  Abs.  1  auch  dann  zu  verfahren,  wenn  Erkrankungs=  oder  Todesfälle
in  einem  räumlich  abgegrenzten  Theile  der  Ortschaft,  welcher  von  der  Krankheit
bis  dahin  verschont  geblieben  war,  vorkommen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  Ermittelungen  über  jeden  einzelnen
Krankheits=  oder  Todesfall  anordnen.  Solange  eine  solche  Anordnung  nicht
getroffen  ist,  sind  nach  der  ersten  Feststellung  der  Krankheit  von  dem  beamteten
Arzte  Ermittelungen  nur  im  Einverständnisse  mit  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  und  nur  insoweit  vorzunehmen,  als  dies  erforderlich  ist,  um  die  Ausbreitung
  der  Krankheit  örtlich  und  zeitlich  zu  verfolgen.

§.  7.

Dem  beamteten  Arzte  ist,  soweit  er  es  zur  Feststellung  der  Krankheit  für
erforderlich  und  ohne  Schädigung  des  Kranken  für  zulässig  hält,  der  Zutritt  zu
dem  Kranken  oder  zur  Leiche  und  die  Vornahme  der  zu  den  Ermittelungen
über  die  Krankheit  erforderlichen  Untersuchungen  zu  gestatten.  Auch  kann  bei
Cholera=,  Gelbfieber=  und  Pestverdacht  eine  Oeffnung  der  Leiche  polizeilich  angeordnet
  werden,  insoweit  der  beamtete  Arzt  dies  zur  Feststellung  der  Krankheit
für  erforderlich  hält.

56*
        <pb n="318" />
        —  308  —

Der  behandelnde  Arzt  ist  berechtigt,  den  Untersuchungen,  insbesondere
auch  der  Leichenöffnung  beizuwohnen.

Die  in  §§.  2  und  3  aufgeführten  Personen  sind  verpflichtet,  über  alle  für  die
Entstehung  und  den  Verlauf  der  Krankheit  wichtigen  Umstände  dem  beamteten
Arzte  und  der  zuständigen  Behörde  auf  Befragen  Auskunft  zu  ertheilen.

§.  8.
Ist  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  der  Ausbruch  der  Krankheit
festgestellt  oder  der  Verdacht  des  Ausbruchs  begründet,  so  hat  die  Polizeibehörde
unverzüglich  die  erforderlichen  Schutzmaßregeln  zu  treffen.

§.  9.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  der  beamtete  Arzt  schon  vor  dem  Einschreiten
  der  Polizeibehörde  die  zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  Krankheit
zunächst  erforderlichen  Maßregeln  anordnen.  Der  Vorsteher  der  Ortschaft  hat
den  von  dem  beamteten  Arzte  getroffenen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.  Von
den  Anordnungen  hat  der  beamtete  Arzt  der  Polizeibehörde  sofort  schriftliche  Mittheilung
  zu  machen;  sie  bleiben  solange  in  Kraft,  bis  von  der  zuständigen  Behörde
  anderweite  Verfügung  getroffen  wird.

§.  10.

Für  Ortschaften  und  Bezirke,  welche  von  einer  gemeingefährlichen  Krankheit
befallen  oder  bedroht  sind,  kann  durch  die  zuständige  Behörde  angeordnet  werden,  daß
jede  Leiche  vor  der  Bestattung  einer  amtlichen  Besichtigung  (Leichenschau)  zu  unterwerfen
  ist.

Schutzmaßregeln.
§.  11.

Zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  gemeingefährlichen  Krankheiten  können

für  die  Dauer  der  Krankheitsgefahr  Absperrungs=  und  Aufsichtsmaßregeln  nach

Maßgabe  der  §§.  12  bis  21  polizeilich  angeordnet  werden.
Die  Anfechtung  der  Anordnungen  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§.  12.

Kranke  und  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtige  Personen  können  einer
Beobachtung  unterworfen  werden.  Eine  Beschränkung  in  der  Wahl  des  Aufenthalts
  oder  der  Arbeitsstätte  ist  zu  diesem  Zwecke  nur  bei  Personen  zulässig,
welche  obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz  sind  oder  berufs=  oder  gewohnheitsmäßig
  umherziehen.

§.  13.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  für  den  Umfang  ihres  Bezirkes  oder
für  Theile  desselben  anordnen,  daß  zureisende  Personen,  sofern  sie  sich  innerhalb
einer  zu  bestimmenden  Frist  vor  ihrer  Ankunft  in  Ortschaften  oder  Bezirken  auf=
        <pb n="319" />
        —  309  —

gehalten  haben,  in  welchen  eine  gemeingefährliche  Krankheit  ausgebrochen  ist,
nach  ihrer  Ankunft  der  Ortspolizeibehörde  zu  melden  sind.

§.  14.

Für  kranke  und  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtige  Personen  kann  eine
Absonderung  angeordnet  werden.

Die  Absonderung  kranker  Personen  hat  derart  zu  erfolgen,  daß  der  Kranke
mit  anderen  als  den  zu  seiner  Pflege  bestimmten  Personen,  dem  Arzte  oder  dem
Seelsorger  nicht  in  Berührung  kommt  und  eine  Verbreitung  der  Krankheit  thunlichst
  ausgeschlossen  ist.  Angehörigen  und  Urkundspersonen  ist,  insoweit  es  zur
Erledigung  wichtiger  und  dringender  Angelegenheiten  geboten  ist,  der  Zutritt  zu
dem  Kranken  unter  Beobachtung  der  erforderlichen  Maßregeln  gegen  eine  Weiterverbreitung
  der  Krankheit  gestattet.  Werden  auf  Erfordern  der  Polizeibehörde
in  der  Behausung  des  Kranken  die  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes
zum  Zwecke  der  Absonderung  nothwendigen  Einrichtungen  nicht  getroffen,  so
kann,  falls  der  beamtete  Arzt  es  für  unerläßlich  und  der  behandelnde  Arzt  es
ohne  Schädigung  des  Kranken  für  zulässig  erklärt,  die  Ueberführung  des  Kranken
in  ein  geeignetes  Krankenhaus  oder  in  einen  anderen  geeigneten  Unterkunftsraum
angeordnet  werden.

Auf  die  Absonderung  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtiger  Personen
finden  die  Bestimmungen  des  Abs.  2  sinngemäße  Anwendung.  Jedoch  dürfen
krankheits=  oder  ansteckungsverdächtige  Personen  nicht  in  demselben  Raume  mit
kranken  Personen  untergebracht  werden.  Ansteckungsverdächtige  Personen  dürfen
in  demselben  Raume  mit  krankheitsverdächtigen  Personen  nur  untergebracht  werden,
soweit  der  beamtete  Arzt  es  für  zulässig  hält.

Wohnungen  oder  Häuser,  in  welchen  erkrankte  Personen  sich  befinden,
können  kenntlich  gemacht  werden.

Für  das  berufsmäßige  Pflegepersonal  können  Verkehrsbeschränkungen  angeordnet
  werden.

§.  15.

Die  Landesbehörden  sind  befugt,  für  Ortschaften  und  Bezirke,  welche  von

einer  gemeingefährlichen  Krankheit  befallen  oder  bedroht  sind,

1.  hinsichtlich  der  gewerbsmäßigen  Herstellung,  Behandlung  und  Aufbewahrung
  sowie  hinsichtlich  des  Vertriebs  von  Gegenständen,  welche
geeignet  sind,  die  Krankheit  zu  verbreiten,  eine  gesundheitspolizeiliche
Ueberwachung  und  die  zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  Krankheit
erforderlichen  Maßregeln  anzuordnen;  die  Ausfuhr  von  Gegenständen
der  bezeichneten  Art  darf  aber  nur  für  Ortschaften  verboten  werden,
in  denen  Cholera,  Fleckfieber,  Pest  oder  Pocken  ausgebrochen  sind,

2.  Gegenstände  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Art  vom  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  auszuschließen,
        <pb n="320" />
        —  310  —

3.  die  Abhaltung  von  Märkten,  Messen  und  anderen  Veranstaltungen,
welche  eine  Ansammlung  größerer  Menschenmengen  mit  sich  bringen,
zu  verbieten  oder  zu  beschränken,

4.  die  in  der  Schiffahrt,  der  Flößerei  oder  sonstigen  Transportbetrieben
beschäftigten  Personen  einer  gesundheitspolizeilichen  Ueberwachung  zu
unterwerfen  und  kranke,  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtige  Personen
sowie  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitsstoffe
  behaftet  sind,  von  der  Beförderung  auszuschließen,

5.  den  Schiffahrts=  und  Flößereiverkehr  auf  bestimmte  Tageszeiten  zu  beschränken.


§.  16.

Jugendliche  Personen  aus  Behausungen,  in  denen  Erkrankungen  vorgekommen
  sind,  können  zeitweilig  vom  Schul=  und  Unterrichtsbesuche  fern  gehalten
  werden.  Hinsichtlich  der  sonstigen  für  die  Schulen  anzuordnenden  Schutzmaßregeln
  bewendet  es  bei  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.

§.  17.

In  Ortschaften,  welche  von  Cholera,  Fleckfieber,  Pest  oder  Pocken  befallen
oder  bedroht  sind,  sowie  in  deren  Umgegend  kann  die  Benutzung  von  Brunnen,
Teichen,  Seen,    Wasserläufen,  Wasserleitungen  sowie  der  dem  öffentlichen  Gebrauche
  dienenden  Bade=,  Schwimm=,  Wasch=  und  Bedürfnißanstalten  verboten
oder  beschränkt  werden.

§.  18.

Die  gänzliche  oder  theilweise  Räumung  von  Wohnungen  und  Gebäuden,
in  denen  Erkrankungen  vorgekommen  sind,  kann,  insoweit  der  beamtete  Arzt  es
zur  wirksamen  Bekämpfung  der  Krankheit  für  unerläßlich  erklärt,  angeordnet
werden.  Den  betroffenen  Bewohnern  ist  anderweit  geeignete  Unterkunft  unentgeltlich
  zu  bieten.

§.  19.

Für  Gegenstände  und  Räume,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit
dem  Krankheitsstoffe  behaftet  sind,  kann  eine  Desinfektion  angeordnet  werden.

Für  Reisegepäck  und  Handelswaaren  ist  bei  Aussatz,  Cholera  und  Gelbfieber
  die  Anordnung  der  Desinfektion  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Annahme,
daß  die  Gegenstände  mit  dem  Krankheitsstoffe  behaftet  sind,  durch  besondere  Umstände
  begründet  ist.

Ist  die  Desinfektion  nicht  ausführbar  oder  im  Verhältnisse  zum  Werthe
der  Gegenstände  zu  kostspielig,  so  kann  die  Vernichtung  angeordnet  werden.

§.  20.
Zum  Schutze  gegen  Pest  können  Maßregeln  zur  Vertilgung  und  Fernhaltung
  von  Ratten,  Mäusen  und  anderem  Ungeziefer  angeordnet  werden.
        <pb n="321" />
        —  311  —

§.  21.
Für  die  Aufbewahrung,  Einsargung,  Beförderung  und  Bestattung  der
Leichen  von  Personen,  welche  an  einer  gemeingefährlichen  Krankheit  gestorben
sind,  können  besondere  Vorsichtsmaßregeln  angeordnet  werden.

§.  22.

Die  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  in  den  §§.  12  bis  21  vorgesehenen
  Schutzmaßregeln,  insbesondere  der  Desinfektion,  werden  vom  Bundesrath
  erlassen.

§.  23.

Die  zuständige  Landesbehörde  kann  die  Gemeinden  oder  die  weiteren  Kommunalverbände
  dazu  anhalten,  diejenigen  Einrichtungen,  welche  zur  Bekämpfung
der  gemeingefährlichen  Krankheiten  nothwendig  sind,  zu  treffen.  Wegen  Aufbringung
  der  erforderlichen  Kosten  findet  die  Bestimmung  des  §.  37  Abs.  2  Anwendung.


§.  24.

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  gemeingefährlichen  Krankheiten  aus
dem  Auslande  kann  der  Einlaß  der  Seeschiffe  von  der  Erfüllung  gesundheitspolizeilicher
  Vorschriften  abhängig  gemacht  sowie

1.  der  Einlaß  anderer  dem  Personen=  oder  Frachtverkehre  dienenden  Fahrzeuge,



2.  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Waaren  und  Gebrauchsgegenständen,

3.  der  Eintritt  und  die  Beförderung  von  Personen,  welche  aus  dem  von

der  Krankheit  befallenen  Lande  kommen,
verboten  oder  beschränkt  werden.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Vorschriften  über  die  hiernach  zu  treffenden
  Maßregeln  zu  beschließen.  Soweit  sich  diese  Vorschriften  auf  die  gesundheitspolizeiliche
  Ueberwachung  der  Seeschiffe  beziehen,  können  sie  auf  den  Schiffsverkehr
  zwischen  deutschen  Häfen  erstreckt  werden.

§.  25.

Wenn  eine  gemeingefährliche  Krankheit  im  Ausland  oder  im  Küstengebiete
des  Reichs  ausgebrochen  ist,  so  bestimmt  der  Reichskanzler  oder  für  das  Gebiet
des  zunächst  bedrohten  Bundesstaats  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  die
Landesregierung,  wann  und  in  welchem  Umfange  die  gemäß  §.  24  Abs.  2  erlassenen
  Vorschriften  in  Vollzug  zu  setzen  sind.

§.  26.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Vorschriften  über  die  Ausstellung  von
Gesundheitspässen  für  die  aus  deutschen  Häfen  ausgehenden  Seeschiffe  zu  beschließen.
        <pb n="322" />
        —  312  —

§.  27.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  über  die  bei  der  Ausführung  wissenschaftlicher
  Arbeiten  mit  Krankheitserregern  zu  beobachtenden  Vorsichtsmaßregeln  sowie
über  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern  und  deren  Aufbewahrung  Vorschriften
zu  erlassen.

Entschädigungen.
§.  28.

Personen,  welche  der  Invalidenversicherung  unterliegen,  haben  für  die
Zeit,  während  der  sie  auf  Grund  des  §.  12  in  der  Wahl  des  Aufenthalts  oder
der  Arbeitsstätte  beschränkt  oder  auf  Grund  des  §.  14  abgesondert  sind,  Anspruch
auf  eine  Entschädigung  wegen  des  ihnen  dadurch  entgangenen  Arbeitsverdienstes,
bei  deren  Berechnung  als  Tagesarbeitsverdienst  der  dreihundertste  Theil  des  für
die  Invalidenversicherung  maßgebenden  Jahresarbeitsverdienstes  zu  Grunde  zu
legen  ist.

Dieser  Anspruch  fällt  weg,  insoweit  auf  Grund  einer  auf  gesetzlicher  Verpflichtung
  beruhenden  Versicherung  wegen  einer  mit  Erwerbsunfähigkeit  verbundenen
  Krankheit  Unterstützung  gewährt  wird  oder  wenn  eine  Verpflegung  auf
öffentliche  Kosten  stattfindet.

§.  29.

Für  Gegenstände,  welche  in  Folge  einer  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
polizeilich  angeordneten  und  überwachten  Desinfektion  derart  beschädigt  worden
sind,  daß  sie  zu  ihrem  bestimmungsmäßigen  Gebrauche  nicht  weiter  verwendet
werden  können,  oder  welche  auf  polizeiliche  Anordnung  vernichtet  worden  sind,  ist,
vorbehaltlich  der  in  §§.  32  und  33  angegebenen  Ausnahmen,  auf  Antrag  Entschädigung
  zu  gewähren.

§.  30.

Als  Entschädigung  soll  der  gemeine  Werth  des  Gegenstandes  gewährt
werden  ohne  Rücksicht  auf  die  Minderung  des  Werthes,  welche  sich  aus  der  Annahme
  ergiebt,  daß  der  Gegenstand  mit  Krankheitsstoff  behaftet  sei.  Wird  der
Gegenstand  nur  beschädigt  oder  theilweise  vernichtet,  so  ist  der  verbleibende  Werth
auf  die  Entschädigung  anzurechnen.

§.  31.

Die  Entschädigung  wird,  sofern  ein  anderer  Berechtigter  nicht  bekannt  ist,
demjenigen  gezahlt,  in  dessen  Gewahrsam  sich  der  beschädigte  oder  vernichtete
Gegenstand  zur  Zeit  der  Desinfektion  befand.  Mit  dieser  Zahlung  erlischt  jede
Entschädigungsverpflichtung  aus  §.  29.
        <pb n="323" />
        —  313  —

§.  32.
Eine  Entschädigung  auf  Grund  dieses  Gesetzes  wird  nicht  gewährt :
1.  für  Gegenstände,  welche  im  Eigenthume  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
oder  einer  kommunalen  Körperschaft  sich  befinden;
2.  für  Gegenstände,  welche  entgegen  einem  auf  Grund  des  §.  15  Nr.  1
oder  des  §.  24  erlassenen  Verbot  aus=  oder  eingeführt  worden  sind.

§.  33.
Der  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  weg :

1.  wenn  derjenige,  welchem  die  Entschädigung  zustehen  würde,  die  beschädigten
  oder  vernichteten  Gegenstände  oder  einzelne  derselben  an  sich
gebracht  hat,  obwohl  er  wußte  oder  den  Umständen  nach  annehmen
mußte,  daß  dieselben  bereits  mit  dem  Krankheitsstoffe  behaftet  oder  auf
polizeiliche  Anordnung  zu  desinfiziren  waren;

2.  wenn  derjenige,  welchem  die  Entschädigung  zustehen  würde  oder  in
dessen  Gewahrsam  die  beschädigten  oder  vernichteten  Gegenstände  sich
befanden,  zu  der  Desinfektion  durch  eine  Zuwiderhandlung  gegen  dieses
Gesetz  oder  eine  auf  Grund  desselben  getroffene  Anordnung  Veranlassung
  gegeben  hat.

§.  34.

Die  Kosten  der  Entschädigungen  sind  aus  öffentlichen  Mitteln  zu  bestreiten.
Im  Uebrigen  bleibt  der  landesrechtlichen  Regelung  vorbehalten,  Bestimmungen
darüber  zu  treffen:
1.  von  wem  die  Entschädigung  zu  gewähren  und  wie  dieselbe  aufzubringen
  ist,
2.  binnen  welcher  Frist  der  Entschädigungsanspruch  geltend  zu  machen  ist,
3.  wie  die  Entschädigung  zu  ermitteln  und  festzustellen  ist.

Allgemeine  Vorschriften.

§.  35.

Die  dem  allgemeinen  Gebrauche  dienenden  Einrichtungen  für  Versorgung
mit  Trink=  oder  Wirthschaftswasser  und  für  Fortschaffung  der  Abfallstoffe  sind
fortlaufend  durch  staatliche  Beamte  zu  überwachen.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  für  die  Beseitigung  der  vorgefundenen
gesundheitsgefährlichen  Mißstände  Sorge  zu  tragen.  Sie  können  nach  Maßgabe
ihrer  Leistungsfähigkeit  zur  Herstellung  von  Einrichtungen  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Art,  sofern  dieselben  zum  Schutze  gegen  übertragbare  Krankheiten  erforderlich
sind,  jederzeit  angehalten  werden.

Das  Verfahren,  in  welchem  über  die  hiernach  gegen  die  Gemeinden
zulässigen  Anordnungen  zu  entscheiden  ist,  richtet  sich  nach  Landesrecht.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  57
        <pb n="324" />
        —  314  —

§.  36.

Beamtete  Aerzte  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Aerzte,  welche  vom  Staate
angestellt  sind  oder  deren  Anstellung  mit  Zustimmung  des  Staates  erfolgt  ist.

An  Stelle  der  beamteten  Aerzte  können  im  Falle  ihrer  Behinderung  oder
aus  sonstigen  dringenden  Gründen  andere  Aerzte  zugezogen  werden.  Innerhalb
des  von  ihnen  übernommenen  Auftrags  gelten  die  Letzteren  als  beamtete  Aerzte
und  sind  befugt  und  verpflichtet,  diejenigen  Amtsverrichtungen  wahrzunehmen,
welche  in  diesem  Gesetz  oder  in  den  hierzu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen
den  beamteten  Aerzten  übertragen  sind.

§.  37.

Die  Anordnung  und  Leitung  der  Abwehr=  und  Unterdrückungsmaßregeln
liegt  den  Landesregierungen  und  deren  Organen  ob.

Die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  die  Aufbringung  der  entstehenden
Kosten  regelt  sich  nach  Landesrecht.

Die  Kosten  der  auf  Grund  des  §.  6  angestellten  behördlichen  Ermittelungen,
der  Beobachtung  in  den  Fällen  des  §.  12,  ferner  auf  Antrag  die  Kosten  der  auf
Grund  des  §.  19  polizeilich  angeordneten  und  überwachten  Desinfektion  und  der
auf  Grund  des  §.  21  angeordneten  besonderen  Vorsichtsmaßregeln  für  die  Aufbewahrung,
  Einsargung,  Beförderung  und  Bestattung  der  Leichen  sind  aus
öffentlichen  Mitteln  zu  bestreiten.

Die  Landesregierungen  bestimmen,  welche  Körperschaften  unter  der  Bezeichnung
Gemeinde,  weiterer  Kommunalverband  und  kommunale  Körperschaft  zu  verstehen  sind.

§.  38.

Die  Behörden  der  Bundesstaaten  sind  verpflichtet,  sich  bei  der  Bekämpfung
übertragbarer  Krankheiten  gegenseitig  zu  unterstützen.

§.  39.

Die  Ausführung  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  ergreifenden  Schutzmaßregeln

  liegt,  insoweit  davon

1.  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärpersonen,


2.  Personen,  welche  in  militärischen  Dienstgebäuden  oder  auf  den  zur
Kaiserlichen  Marine  gehörigen  oder  von  ihr  gemietheten  Schiffen  und
Fahrzeugen  untergebracht  sind,

3.  marschirende  oder  auf  dem  Transporte  befindliche  Militärpersonen  und
Truppentheile  des  Heeres  und  der  Marine  sowie  die  Ausrüstungs=  und
Gebrauchsgegenstände  derselben,

4.  ausschließlich  von  der  Militär=  oder  Marineverwaltung  benutzte  Grundstücke
  und  Einrichtungen

betroffen  werden,  den  Militär=  und  Marinebehörden  ob.
        <pb n="325" />
        —  315  —

Auf  Truppenübungen  finden  die  nach  diesem  Gesetze  zulässigen  Verkehrsbeschränkungen
  keine  Anwendung.

Der  Bundesrath  hat  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  inwieweit  von  dem
Auftreten  des  Verdachts  und  von  dem  Ausbruch  einer  übertragbaren  Krankheit
sowie  von  dem  Verlauf  und  dem  Erlöschen  der  Krankheit  sich  die  Militär=  und
Polizeibehörden  gegenseitig  in  Kenntniß  zu  setzen  haben.

§.  40.

Für  den  Eisenbahn=,  Post=  und  Telegraphenverkehr  sowie  für  Schiffahrtsbetriebe,
  welche  im  Anschluß  an  den  Eisenbahnverkehr  geführt  werden  und  der
staatlichen  Eisenbahnaufsichtsbehörde  unterstellt  sind,  liegt  die  Ausführung  der
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  ergreifenden  Schutzmaßregeln  ausschließlich  den
zuständigen  Reichs=  und  Landesbehörden  ob.

Inwieweit  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  polizeilich  angeordneten  Verkehrsbeschränkungen
  und  Desinfektionsmaßnahmen

1.  auf  Personen,  welche  während  der  Beförderung  als  krank,  krankheitsoder

  ansteckungsverdächtig  befunden  werden,

2.  auf  die  im  Dienste  befindlichen  oder  aus  dienstlicher  Veranlassung  vorübergehend

  außerhalb  ihres  Wohnsitzes  sich  aufhaltenden  Beamten  und
Arbeiter  der  Eisenbahn=,  Post=  und  Telegraphenverwaltungen  sowie  der
genannten  Schiffahrtsbetriebe

Anwendung  finden,  bestimmt  der  Bundesrath.

§.  41.

Dem  Reichskanzler  liegt  ob,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der  auf
Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  zu  überwachen.

Wenn  zur  Bekämpfung  der  gemeingefährlichen  Krankheiten  Maßregeln
erforderlich  sind,  von  welchen  die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  betroffen
werden,  so  hat  der  Reichskanzler  oder  ein  von  ihm  bestellter  Kommissar  für
Herstellung  und  Erhaltung  der  Einheit  in  den  Anordnungen  der  Landesbehörden
  zu  sorgen  und  zu  diesem  Behufe  das  Erforderliche  zu  bestimmen,  in
dringenden  Fällen  auch  die  Landesbehörden  unmittelbar  mit  Anweisungen  zu
versehen.

§.  42.

Ist  in  einer  Ortschaft  der  Ausbruch  einer  gemeingefährlichen  Krankheit
festgestellt,  so  ist  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  hiervon  sofort  auf  kürzestem
Wege  zu  benachrichtigen.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt  zu  bestimmen,  inwieweit
im  späteren  Verlaufe  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  Mittheilungen  über
Erkrankungs=  und  Todesfälle  zu  machen  sind.

§.  43.
In  Verbindung  mit  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  wird  ein  Reichs=Gesundheitsrath
  gebildet.  Die  Geschäftsordnung  wird  vom  Reichskanzler  mit  Zu=57*
        <pb n="326" />
        —  316  —

stimmung  des  Bundesraths  festgestellt.  Die  Mitglieder  werden  vom  Bundesrathe
  gewählt.

Der  Reichs = Gesundheitsrath  hat  das  Gesundheitsamt  bei  der  Erfüllung  der
diesem  Amte  zugewiesenen  Aufgaben  zu  unterstützen.  Er  ist  befugt,  den  Landesbehörden
  auf  Ansuchen  Rath  zu  ertheilen.  Er  kann  sich,  um  Auskunft  zu
erhalten,  mit  den  ihm  zu  diesem  Zwecke  zu  bezeichnenden  Landesbehörden  unmittelbar
  in  Verbindung  setzen,  sowie  Vertreter  absenden,  welche  unter  Mitwirkung
  der  zuständigen  Landesbehörden  Aufklärungen  an  Ort  und  Stelle
einziehen.

Strafvorschriften.

§.  44.

Mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  wird  bestraft :

1.  wer  wissentlich  bewegliche  Gegenstände,  für  welche  eine  Desinfektion
polizeilich  angeordnet  war,  vor  Ausführung  der  angeordneten  Desinfektion
  in  Gebrauch  nimmt,  an  Andere  überläßt  oder  sonst  in
Verkehr  bringt;

2.  wer  wissentlich  Kleidungsstücke,  Leibwäsche,  Bettzeug  oder  sonstige  bewegliche
  Gegenstände,  welche  von  Personen,  die  an  einer  gemeingefährlichen
  Krankheit  litten,  während  der  Erkrankung  gebraucht  oder  bei
deren  Behandlung  oder  Pflege  benutzt  worden  sind,  in  Gebrauch
nimmt,  an  Andere  überläßt  oder  sonst  in  Verkehr  bringt,  bevor  sie
den  auf  Grund  des  §.  22  vom  Bundesrathe  beschlossenen  Bestimmungen
entsprechend  desinfizirt  worden  sind ;

3.  wer  wissentlich  Fahrzeuge  oder  sonstige  Geräthschaften,  welche  zur  Beförderung
  von  Kranken  oder  Verstorbenen  der  in  Nr.  2  bezeichneten
Art  gedient  haben,  vor  Ausführung  der  polizeilich  angeordneten  Desinfektion
  benutzt  oder  Anderen  zur  Benutzung  überläßt.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu

eintausendfünfhundert  Mark  erkannt  werden.

§.  45.

Mit  Geldstrafe  von  zehn  bis  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  nicht

unter  einer  Woche  wird  bestraft :

1.  wer  die  ihm  nach  den  §§.  2,  3  oder  nach  den  auf  Grund  des  §.  5  vom
Bundesrathe  beschlossenen  Vorschriften  obliegende  Anzeige  unterläßt  oder
länger  als  vierundzwanzig  Stunden,  nachdem  er  von  der  anzuzeigenden
Thatsache  Kenntniß  erhalten  hat,  verzögert.  Die  Strafverfolgung  tritt
nicht  ein,  wenn  die  Anzeige,  obwohl  nicht  von  dem  zunächst  Verpflichteten,
  doch  rechtzeitig  gemacht  worden  ist ;

2.  wer  im  Falle  des  §.  7  dem  beamteten  Arzte  den  Zutritt  zu  dem
Kranken  oder  zur  Leiche  oder  die  Vornahme  der  erforderlichen  Untersuchungen
  verweigert;
        <pb n="327" />
        —  317  —

3.  wer  den  Bestimmungen  im  §.  7  Abs.  3  zuwider  über  die  daselbst  bezeichneten
  Umstände  dem  beamteten  Arzte  oder  der  zuständigen  Behörde
die  Auskunft  verweigert  oder  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht ;

4.  wer  den  auf  Grund  des  §.  13  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt.

§.  46.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird,  sofern
nicht  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt
ist,  bestraft :

1.  wer  den  im  Falle  des  §.  9  von  dem  beamteten  Arzte  oder  dem  Vor÷
steher  der  Ortschaft  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  oder  den  auf
Grund  des  §.  10  von  der  zuständigen  Behörde  erlassenen  Anordnungen
zuwiderhandelt

2.  wer  den  auf  Grund  des  §.  12,  des  §.  14  Abs.  5,  der  §§.  15,  17,
19  bis  22  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen  zuwiderhandelt ;

3.  wer  den  auf  Grund  der  §§.  24,  26,  27  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt.


Schlußbestimmungen.
§.  47.

Die  vom  Bundesrathe  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erlassenen  allgemeinen
Bestimmungen  sind  dem  Reichstage  zur  Kenntniß  mitzutheilen.

§.  48.

Landesrechtliche  Vorschriften  über  die  Bekämpfung  anderer  als  der  im
§.  1  Abs.  1  genannten  übertragbaren  Krankheiten  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht

berührt.
§.  49.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  den  30.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="328" />
        —  318  —

(Nr.  2687.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn=Verkehrsordnung.
  Vom  2.  Juli  1900.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  folgende
Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn = Verkehrsordnung  beschlossen :

I.  In  Nr.  XXXV c  ist  im  Eingange  vor  „Bautzener  Sicherheitspulver“
einzufügen :
„Ammon =Carbonit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Mehl  und
höchstens  4  Prozent  Kollodiumwolle  und  Nitroglycerin) ,“.

II.  In  Nr.  XLIV  ist  am  Schlusse  folgende  neue  Bestimmung  nachzutragen :

  „Die  genannten  Stoffe  mit  Ausnahme  des  flüssigen  Acetylen  können
in  kleinen  Mengen,  und  zwar  Kohlensäure  und  Stickoxydul  bis  höchstens
3  Gramm,  Ammoniak  und  Chlor  bis  höchstens  20  Gramm,  wasserfreie
  schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)  bis  höchstens
100  Gramm,  auch  in  starken  zugeschmolzenen  Glasröhren  unter  folgenden
  Bedingungen  befördert  werden :
Die  Glasröhren  dürfen  für  Kohlensäure  und  Stickoxydul  nur  zur
Hälfte,  für  Ammoniak  und  Chlor  zu  zwei  Drittheilen,  für  schweflige
Säure  und  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)  zu  drei  Viertheilen  gefüllt
werden.  Jede  Glasröhre  muß  in  eine  zugelöthete,  mit  Kieselguhr  gefüllte
  Blechkapsel  und  diese  in  eine  starke  Holzkiste  verpackt  werden.
Es  ist  zulässig,  mehrere  Blechkapseln  in  eine  Kiste  einzulegen,  nur
dürfen  Röhren  mit  Ammoniak  nicht  mit  Röhren,  die  Chlor  enthalten,
in  dieselbe  Kiste  gelegt  werden.“

III.  Am  Ende  der  Anlage  B  ist  folgende  neue  Bestimmung  aufzunehmen :

LIII a.

(1)  Der  Explosion  unterworfene  chemische  Produkte,  die  nicht  im
§.  50 A  Ziffer  4  lit.  a  bis  f  der  Verkehrsordnung  und  in  einer  der
voranstehenden  Nummern  der  Anlage  B  besonders  aufgeführt  sind,
auch  nicht  der  Selbstentzündung  unterliegen,  werden  —  sachgemäß  verpackt
  —  zur  Beförderung  zugelassen,  wenn  von  einem  vereideten  Chemiker  auf
dem  Frachtbriefe  bescheinigt  ist,  daß  von  ihm  Proben  des  im  Frachtbrief  angegebenen
  Produkts  im  trockenen  Zustande  sämmtlichen  nachstehend  bezeichneten
Versuchen  unterworfen  worden  sind  und  sich  dabei  als  nicht  gefährlicher  erwiesen
haben,  als  die  zum  Vergleiche  herangezogene  gepulverte  reine  Pikrinsäure  (Erstarrungspunkt
  nicht  unter  120  Grad  Celsius) :

a)  0,5  Gramm  werden,  in  Staniol  (Zinnfolie)  eingeschlagen,  auf  einen

Messingklotz,  der  auf  einer  festen  Steinunterlage  ruht,  gelegt.  Auf
        <pb n="329" />
        —  319  —

diese  Probe  wird  ein  scharfkantiger  Eisenstab  mit  einer  unteren  Schlagfläche
  von  einem  Quadratcentimeter  aufgesetzt  und  darauf  werden  mit
einem  etwa  1  Kilogramm  schweren  eisernen  Hammer  fünf  feste  Schläge
ausgeführt.  Dieser  Versuch  wird  fünfmal  vorgenommen.

b)  2,5  Gramm  werden  in  einer  Eisenschale  auf  mindestens  200  Grad
Celsius  erhitzt  und  dann  durch  eine  Flamme  zur  Entzündung  gebracht.

c)  0,5  Gramm  werden  auf  einmal  auf  ein  rothglühendes  Platinblech  geworfen.


d)  3  Gramm  werden  in  ein  gewöhnliches  Reagenzglas  gefüllt.  In  die
Mitte  der  Probe  wird  dann  eine  etwa  20  Centimeter  lange,  langsam
brennende  Schwarzpulverzündschnur  eingeführt  und  entzündet.

(2)  Eine  Beiladung  sprengkräftiger  Zündungen  in  denselben  Wagen  ist
nicht  zulässig.

Die  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  2.  Juli  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        —   321   —                                                                                                                                                     Reichs = Gesetzblatt.

Nr   25.

Inhalt :  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  S.  321.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung
  des  Krankenversicherungsgesetzes.  S.  332.

 

 

(Nr.  2688.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  30.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

Artikel  1.
I.  Hinter  §.  19  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet :

§.  19 a.
In  dem  Bescheide  kann  dem  Unternehmer  auf  seine  Gefahr,  unbeschadet
  des  Rekursverfahrens  (§.  20),  die  unverzügliche  Ausführung
der  baulichen  Anlagen  gestattet  werden,  wenn  er  dies  vor  Schluß  der
Erörterung  beantragt.  Die  Gestattung  kann  von  einer  Sicherheitsleistung
  abhängig  gemacht  werden.
II.  Hinter  §.  21  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet :

§.  21 a.

Die  Sachverständigen  (§.  21  Ziffer  1)  haben  über  die  Thatsachen,
welche  durch  das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit
  zu  beobachten  und  sich  der  Nachahmung  der  von  dem  Unternehmer
  geheim  gehaltenen,  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen
  und  Betriebsweisen,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse
sind,  zu  enthalten.

Artikel  2.
I.  Der  §.  23  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  erhält  folgende  Fassung :

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  die  fernere  Benutzung
bestehender  und  die  Anlage  neuer  Privatschlächtereien  in  solchen  Orten,
für  welche  öffentliche  Schlachthäuser  in  genügendem  Umfange  vorhanden
  sind  oder  errichtet  werden,  zu  untersagen.

Reichs = Gesetzbl.  1900.  58

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juli  1900.
        <pb n="332" />
        —  322  —

II.  Der  §.  23  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  erhält  folgende  Fassung :

Soweit  durch  landesrechtliche  Vorschriften  Bestimmungen  getroffen
werden,  wonach  gewisse  Anlagen  oder  gewisse  Arten  von  Anlagen  in
einzelnen  Ortstheilen  gar  nicht  oder  nur  unter  besonderen  Beschränkungen
zugelassen  sind,  finden  diese  Bestimmungen  auch  auf  Anlagen  der  im
§.  16  erwähnten  Art  Anwendung.

Artikel  3.

I.  Im  §.  34  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  werden  nach  den  Worten  „Geschäft
  eines  Pfandleihers“  im  ersten  Satze  die  Worte :  „Pfandvermittlers,  Gesindevermiethers
  oder  Stellenvermittlers“  und  nach  den  Worten  „die  Erlaubniß“  im
dritten  Satze  die  Worte :  „zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes“  eingeschaltet.

II.  Im  ersten  Satze  des  §.  35  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  werden  nach
den  Worten  „schriftlichen  Aufsätze“  die  Worte :  „von  der  gewerbsmäßigen  Auskunftertheilung
  über  Vermögensverhältnisse  oder  persönliche  Angelegenheiten“  eingeschaltet
  und  die  Worte :  „von  dem  Geschäfte  eines  Gesindevermiethers  und  eines
Stellenvermittlers“  gestrichen.

III.  An  Stelle  des  §.  38  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen :


Die  Zentralbehörden  sind  befugt,  über  den  Umfang  der  Befugnisse
und  Verpflichtungen  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher,
Pfandvermittler,  Gesindevermiether,  Stellenvermittler  und  Auktionatoren,
soweit  darüber  die  Landesgesetze  nicht  Bestimmungen  treffen,  Vorschriften
zu  erlassen.

Die  in  dieser  Beziehung  hinsichtlich  der  Pfandleiher  bestehenden
landesgesetzlichen  Bestimmungen  finden  auf  den  im  §.  34  Abs.  2  bezeichneten
  Geschäftsbetrieb  Anwendung.  Soweit  es  sich  um  diesen  Geschäftsbetrieb
  handelt,  gilt  die  Zahlung  des  Kaufpreises  als  Hingabe
des  Darlehens,  der  Unterschied  zwischen  dem  Kaufpreis  und  dem  verabredeten
  Rückkaufpreis  als  bedungene  Vergütung  für  das  Darlehen
und  die  Uebergabe  der  Sache  als  Verpfändung  derselben  für  das
Darlehen.

Hinsichtlich  der  Gesindevermiether  und  Stellenvermittler  sind  die
Zentralbehörden  insbesondere  befugt,  die  Ausübung  des  Gewerbes  im
Umherziehen  sowie  die  gleichzeitige  Ausübung  des  Gast=  und  Schankwirthschaftsgewerbes
  zu  beschränken  oder  zu  untersagen.

IV.  Im  ersten  Satze  des  §.  53  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  werden  nach
den  Worten  „begonnen  haben,“  die  Worte:  „sowie  Pfandvermittlern,  Gesindevermiethern

  und  Stellenvermittlern,  welche  vor  dem  1.  Oktober  1900  den  Gewerbebetrieb
  begonnen  haben,“  eingeschaltet.
        <pb n="333" />
        —  323  —

V.  Hinter  §.  75  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet :
§.  75 a.

Die  Gesindevermiether  und  Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  das
Verzeichniß  der  von  ihnen  für  ihre  gewerblichen  Leistungen  aufgestellten
Taxen  der  Ortspolizeibehörde  einzureichen  und  in  ihren  Geschäftsräumen
an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  anzuschlagen.  Diese  Taxen
dürfen  zwar  jederzeit  abgeändert  werden,  bleiben  aber  solange  in  Kraft,
bis  die  Abänderung  der  Polizeibehörde  angezeigt  und  das  abgeänderte
Verzeichniß  in  den  Geschäftsräumen  angeschlagen  ist.

Die  Gesindevermiether  und  Stellenvermittler  sind  ferner  verpflichtet,
  dem  Stellesuchenden  vor  Abschluß  des  Vermittelungsgeschäfts
die  für  ihn  zur  Anwendung  kommende  Taxe  mitzutheilen.

Artikel  4.

Im  §.  36  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  wird  nach  dem  Worte  „Auktionatoren“
eingefügt :  „Bücherrevisoren,“.
Artikel  5.
Hinter  §.  41 a    wird  eingeschaltet :
§.  41 b.

Auf  Antrag  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  betheiligten  Gewerbetreibenden
  kann  für  eine  Gemeinde  oder  mehrere  örtlich  zusammenhängende
  Gemeinden  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  vorgeschrieben
  werden,  daß  an  Sonn=  und  Festtagen  in  bestimmten  Gewerben,
  deren  vollständige  oder  theilweise  Ausübung  zur  Befriedigung
täglicher  oder  an  diesen  Tagen  besonders  hervortretender  Bedürfnisse
der  Bevölkerung  erforderlich  ist,  ein  Betrieb  nur  insoweit  stattfinden
darf,  als  Ausnahmen  von  den  im  §.  105 b  Abs.  1  getroffenen  Bestimmungen
  zugelassen  sind.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  darüber  zu  erlassen,
welche  Gewerbetreibende  als  betheiligt  anzusehen  sind  und  in  welchem
Verfahren  die  erforderliche  Zahl  von  Gewerbetreibenden  festzustellen  ist.

Artikel  6.

Der  Ziffer  9  des  §.  56  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  werden  die  Worte :
„sowie  Bruchbänder“  hinzugefügt.

Artikel  7.
Dem  §.  105 e  der  Gewerbeordnung  wird  als  Abs.  2  eingefügt :

Der  Bundesrath  trifft  über  die  Voraussetzungen  und  Bedingungen
der  Zulassung  von  Ausnahmen  nähere  Bestimmungen ;  dieselben  sind
dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme
mitzutheilen.

58*
        <pb n="334" />
        —  324  —

Artikel  8.
I.  Hinter  §.  114  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet :

§.  114 a.    

Für  bestimmte  Gewerbe  kann  der  Bundesrath  Lohnbücher  oder
Arbeitszettel  vorschreiben.  In  diese  sind  von  dem  Arbeitgeber  oder  dem
dazu  Bevollmächtigten  einzutragen :

1.  Art  und  Umfang  der  übertragenen  Arbeit,  bei  Akkordarbeit  die

Stückzahl ;

2.  die  Lohnsätze ;
3.  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen
zu  den  übertragenen  Arbeiten.
Der  Bundesrath  kann  bestimmen,  daß  in  die  Lohnbücher  oder
Arbeitszettel  auch  die  Bedingungen  für  die  Gewährung  von  Kost  und
Wohnung  einzutragen  sind,  sofern  Kost  oder  Wohnung  als  Lohn  oder
Theil  des  Lohnes  gewährt  werden  sollen.

Auf  die  Eintragungen  finden  die  Vorschriften  des  §.  111  Abs.  2
bis  4  entsprechende  Anwendung.

Das  Lohnbuch  oder  der  Arbeitszettel  ist  von  dem  Arbeitgeber  auf
seine  Kosten  zu  beschaffen  und  dem  Arbeiter  nach  Vollziehung  der  vorgeschriebenen
  Eintragungen  vor  oder  bei  der  Uebergabe  der  Arbeit
kostenfrei  auszuhändigen.

Die  Lohnbücher  sind  mit  einem  Abdrucke  der  Bestimmungen  der
§§.  115  bis  119 a    Abs.  1  und  des  §.  119 b  zu  versehen.  Im  Uebrigen
wird  die  Einrichtung  der  Lohnbücher  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.

Auf  die  von  dem  Bundesrathe  getroffenen  Anordnungen  findet
die  Bestimmung  im  §.  120 e  Abs.  4  Anwendung.

II.  Im  §.  119 b  wird  statt  „§§.  115  bis  119 a“  gesetzt:  „§§.  114 a    bis  119 a“.

Artikel  9.

Im  §.  120  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  wird  hinter  den  Worten  „achtzehn
  Jahren“  eingefügt :  „sowie  für  weibliche  Handlungsgehülfen  und  =Lehrlinge
unter  achtzehn  Jahren“.

Artikel  10.
Hinter  §.  133 a  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet :

§.  133  aa.

Wird  durch  Vertrag  eine  kürzere  oder  längere  Kündigungsfrist
bedungen,  so  muß  sie  für  beide  Theile  gleich  sein;  sie  darf  nicht  weniger
als  einen  Monat  betragen.

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats
zugelassen  werden.
        <pb n="335" />
        —  325  —

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,
  wenn  das  Dienstverhältniß  für  bestimmte  Zeit  mit  der  Vereinbarung
  eingegangen  wird,  daß  es  in  Ermangelung  einer  vor  dem
Ablaufe  der  Vertragszeit  erfolgten  Kündigung  als  verlängert  gelten  soll.

Eine  Vereinbarung,  die  diesen  Vorschriften  zuwiderläuft,  ist  nichtig.

§.  133 ab.

Die  Vorschriften  des  §.  133 aa  finden  keine  Anwendung,  wenn
der  Angestellte  ein  Gehalt  von  mindestens  fünftausend  Mark  für  das
Jahr  bezieht.

Sie  bleiben  ferner  außer  Anwendung,  wenn  der  Angestellte  für
eine  außereuropäische  Niederlassung  angenommen  ist  und  nach  dem
Vertrage  der  Arbeitgeber  für  den  Fall,  daß  er  das  Dienstverhältniß
kündigt,  die  Kosten  der  Rückreise  des  Angestellten  zu  tragen  hat.

  §.   133 ac.

Wird  ein  Angestellter  nur  zur  vorübergehenden  Aushülfe  genommen,
  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  133 aa  keine  Anwendung,
es  sei  denn,  daß  das  Dienstverhältniß  über  die  Zeit  von  drei  Monaten
hinaus  fortgesetzt  wird.  Die  Kündigungsfrist  muß  jedoch  auch  in
einem  solchen  Falle  für  beide  Theile  gleich  sein.

Artikel  11.
I.  Im  §.  134  der  Gewerbeordnung  wird  als  Abs.  3  eingeschaltet :
In  Fabriken,  für  welche  besondere  Bestimmungen  auf  Grund  des

S.  114 a  Abs.  1  nicht  erlassen  sind,  ist  auf  Kosten  des  Arbeitgebers
für  jeden  minderjährigen  Arbeiter  ein  Lohnzahlungsbuch  einzurichten.
In  das  Lohnzahlungsbuch  ist  bei  jeder  Lohnzahlung  der  Betrag  des
verdienten  Lohnes  einzutragen;  es  ist  bei  der  Lohnzahlung  dem  Minderjährigen
  oder  seinem  gesetzlichen  Vertreter  auszuhändigen  und  von  dem
Empfänger  vor  der  nächsten  Lohnzahlung  zurückzureichen.  Auf  das
Lohnzahlungsbuch  finden  die  Bestimmungen  des  §.  110  Satz  1  und
des  §.  111  Abs.  2  bis  4  Anwendung.

II.  Im  §.  134 b  Abs.  1  Ziffer  2  der  Gewerbeordnung  wird  am  Schlusse

hinzugefügt :

mit  der  Maßgabe,  daß  die  regelmäßige  Lohnzahlung  nicht  am  Sonntage
stattfinden  darf.  Ausnahmen  können  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  zugelassen  werden.

Artikel  12.
Der  §.  136  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  erhält  folgenden  Zusatz :
Eine  Vor=  und  Nachmittagspause  braucht  nicht  gewährt  zu  werden,
sofern  die  jugendlichen  Arbeiter  täglich  nicht  länger  als  acht  Stunden
        <pb n="336" />
        —  326  —

beschäftigt  werden,  und  die  Dauer  ihrer  durch  eine  Pause  nicht  unterbrochenen
  Arbeitszeit  am  Vor=  und  Nachmittage  je  vier  Stunden  nicht
übersteigt.
Artikel  13.
Der  letzte  Absatz  des  §.  138 a    der  Gewerbeordnung  erhält  folgende  Fassung :
Die  untere  Verwaltungsbehörde  kann  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre ,  welche  kein  Hauswesen  zu  besorgen
haben  und  eine  Fortbildungsschule  nicht  besuchen,  bei  den  im  §.  105 c
Abs.  1  unter  Ziffer  3  und  4  bezeichneten  Arbeiten  an  Sonnabenden
und  Vorabenden  von  Festtagen  Nachmittags  nach  fünfeinhalb  Uhr,
jedoch  nicht  über  achteinhalb  Uhr  Abends  hinaus  gestatten.  Die  Erlaubniß
  ist  schriftlich  zu  ertheilen.  Eine  Abschrift  derselben  ist  in  den
Fabrikräumen,  in  welchen  die  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  auszuhängen.

Artikel  14.  
I.  Hinter  §.  139 b  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet :

VI.  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  in  offenen
Verkaufsstellen.

§.  139 c.

In  offenen  Verkaufsstellen  und  den  dazu  gehörenden  Schreibstuben
(Komtore)  und  Lagerräumen  ist  den  Gehülfen,  Lehrlingen  und  Arbeitern
nach  Beendigung  der  täglichen  Arbeitszeit  eine  ununterbrochene  Ruhezeit
  von  mindestens  zehn  Stunden  zu  gewähren.

In  Gemeinden,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  mehr
als  zwanzigtausend  Einwohner  haben,  muß  die  Ruhezeit  in  offenen  Verkaufsstellen,
  in  denen  zwei  oder  mehr  Gehülfen  und  Lehrlinge  beschäftigt
werden,  für  diese  mindestens  elf  Stunden  betragen;  für  kleinere  Ortschaften
  kann  diese  Ruhezeit  durch  Ortsstatut  vorgeschrieben  werden.

Innerhalb  der  Arbeitszeit  muß  den  Gehülfen,  Lehrlingen  und
Arbeitern  eine  angemessene  Mittagspause  gewährt  werden.  Für  Gehülfen,
  Lehrlinge  und  Arbeiter,  die  ihre  Hauptmahlzeit  außerhalb  des
die  Verkaufsstelle  enthaltenden  Gebäudes  einnehmen,  muß  diese  Pause
mindestens  ein  und  eine  halbe  Stunde  betragen.

§.  139  d.

Die  Bestimmungen  des  §.  139 c  finden  keine  Anwendung

1.  auf  Arbeiten,  die  zur  Verhütung  des  Verderbens  von  Waaren
unverzüglich  vorgenommen  werden  müssen,

2.  für  die  Aufnahme  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Inventur  sowie
bei  Neueinrichtungen  und  Umzügen,

3.  außerdem  an  jährlich  höchstens  dreißig  von  der  Ortspolizeibehörde
allgemein  oder  für  einzelne  Geschäftszweige  zu  bestimmenden  Tagen.
        <pb n="337" />
        —  327  —
§.  139 e.

Von  neun  Uhr  Abends  bis  fünf  Uhr  Morgens  müssen  offene
Verkaufsstellen  für  den  geschäftlichen  Verkehr  geschlossen  sein.  Die
beim  Ladenschluß  im  Laden  schon  anwesenden  Kunden  dürfen  noch
bedient  werden.

Ueber  neun  Uhr  Abends  dürfen  Verkaufsstellen  für  den  geschäftlichen
  Verkehr  geöffnet  sein

1.  für  unvorhergesehene  Nothfälle,

2.  an  höchstens  vierzig  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmenden
Tagen,  jedoch  bis  spätestens  zehn  Uhr  Abends,

3.  nach  näherer  Bestimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  in
Städten,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  weniger
als  zweitausend  Einwohner  haben,  sowie  in  ländlichen  Gemeinden,
sofern  in  denselben  der  Geschäftsverkehr  sich  vornehmlich  auf  einzelne
Tage  der  Woche  oder  auf  einzelne  Stunden  des  Tages  beschränkt.

Die  Bestimmungen  der  §§.  139 c  und  139 d  werden  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Während  der  Zeit,  wo  die  Verkaufsstellen  geschlossen  sein  müssen,
ist  das  Feilbieten  von  Waaren  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  oder  ohne  vorherige  Bestellung
  von  Haus  zu  Haus  im  stehenden  Gewerbebetriebe  (§.  42 b
Abs.  1  Ziffer  1)  sowie  im  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  (§.  55  Abs.  1
Ziffer  1)  verboten.  Ausnahmen  können  von  der  Ortspolizeibehörde  zugelassen
  werden.  Die  Bestimmung  des  §.  55 a  Abs.  2  Satz  2  findet
Anwendung.

§.  139 f.

Auf  Antrag  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  betheiligten  Geschäftsinhaber
  kann  für  eine  Gemeinde  oder  mehrere  örtlich  unmittelbar
zusammenhängende  Gemeinden  durch  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörden  für  alle  oder
einzelne  Geschäftszweige  angeordnet  werden,  daß  die  offenen  Verkaufsstellen
  während  bestimmter  Zeiträume  oder  während  des  ganzen  Jahres
auch  in  der  Zeit  zwischen  acht  und  neun  Uhr  Abends  und  zwischen
fünf  und  sieben  Uhr  Morgens  für  den  geschäftlichen  Verkehr  geschlossen
sein  müssen.  Die  Bestimmungen  der  §§.  139 c  und  139 d  werden
hierdurch  nicht  berührt.

Auf  Antrag  von  mindestens  einem  Drittel  der  betheiligten  Geschäftsinhaber
  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  betheiligten  Geschäftsinhaber
  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  oder  besondere  Mittheilung
  zu  einer  Aeußerung  für  oder  gegen  die  Einführung  des  Ladenschlusses
  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  aufzufordern.  Erklären
        <pb n="338" />
        —  328  —

sich  zwei  Drittel  der  Abstimmenden  für  die  Einführung,  so  kann  die
höhere  Verwaltungsbehörde  die  entsprechende  Anordnung  treffen.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  darüber  zu  erlassen,
in  welchem  Verfahren  die  erforderliche  Zahl  von  Geschäftsinhabern  festzustellen
  ist.

Während  der  Zeit,  wo  Verkaufsstellen  auf  Grund  des  Abs.  1
geschlossen  sein  müssen,  ist  der  Verkauf  von  Waaren  der  in  diesen
Verkaufsstellen  geführten  Art  sowie  das  Feilbieten  von  solchen  Waaren
auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen
Orten  oder  ohne  vorherige  Bestellung  von  Haus  zu  Haus  im  stehenden
Gewerbebetriebe  (§.  42 b  Abs.  1  Ziffer  1)  sowie  im  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (§.  55  Abs.  1  Ziffer  1)  verboten.  Ausnahmen  können  von
der  Ortspolizeibehörde  zugelassen  werden.  Die  Bestimmung  des  §.  55 a  
Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.

§.  139 g.

Die  Polizeibehörden  sind  befugt ,  im  Wege  der  Verfügung  für
einzelne  offene  Verkaufsstellen  diejenigen  Maßnahmen  anzuordnen,  welche
zur  Durchführung  der  im  §.  62  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  enthaltenen
Grundsätze  in  Ansehung  der  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Geschäftsräume
  und  der  für  den  Geschäftsbetrieb  bestimmten  Vorrichtungen  und
Geräthschaften  sowie  in  Ansehung  der  Regelung  des  Geschäftsbetriebs
erforderlich  und  nach  der  Beschaffenheit  der  Anlage  ausführbar  erscheinen.

Die  Bestimmungen  im  §.  120 d  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende
Anwendung.

§.  139 h.  

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  Vorschriften  darüber
erlassen  werden,  welchen  Anforderungen  die  Laden=,  Arbeits=  und  Lagerräume
  und  deren  Einrichtung  sowie  die  Maschinen  und  Geräthschaften
zum  Zwecke  der  Durchführung  der  im  §.  62  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs
  enthaltenen  Grundsätze  zu  genügen  haben.  Die  Bestimmung
im  §.  120 e  Abs.  4  findet  Anwendung.

Soweit  solche  Vorschriften  durch  Beschluß  des  Bundesraths  nicht
erlassen  sind,  können  sie  durch  Anordnung  der  im  §.  120 e  Abs.  2
bezeichneten  Behörden  erlassen  werden.

§.  139 i.

Die  durch  §.  76  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs  sowie  durch  §.  120
Abs.  1  begründete  Verpflichtung  des  Geschäftsinhabers  findet  an  Orten,
wo  eine  vom  Staate  oder  der  Gemeindebehörde  anerkannte  Fachschule
besteht,  hinsichtlich  des  Besuchs  dieser  Schule  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="339" />
        —  329  —

Der  Geschäftsinhaber  hat  die  Gehülfen  und  Lehrlinge  unter
achtzehn  Jahren  zum  Besuche  der  Fortbildungs=  und  Fachschule  anzuhalten
  und  den  Schulbesuch  zu  überwachen.

§.  139 k.

Für  jede  offene  Verkaufsstelle,  in  welcher  in  der  Regel  mindestens
zwanzig  Gehülfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden,  ist  innerhalb  vier
Wochen  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  nach  der  Eröffnung  des
Betriebs  eine  Arbeitsordnung  zu  erlassen.

Auf  die  Arbeitsordnung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  134 a,
134 b  Abs.  1  Ziffer  1  bis  4,  Abs.  2,  Abs.  3  Satz  1,  des  §.  134 c
Abs.  1,  Abs.  2  Satz  2  und  3,  des  §.  134 d  Abs.  1  und  der  §§.  134 e,
134 f  entsprechende  Anwendung.

Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  den  §§.  71  und  72
des  Handelsgesetzbuchs  vorgesehenen  Gründe  der  Entlassung  und  des
Austritts  aus  der  Arbeit  dürfen  im  Arbeitsvertrage  nicht  vereinbart  werden.

Die  verhängten  Geldstrafen  sind  in  ein  Verzeichniß  einzutragen,
welches  den  Namen  des  Bestraften,  den  Tag  der  Bestrafung  sowie
den  Grund  und  die  Höhe  der  Strafe  ergeben  und  auf  Erfordern  der
Ortspolizeibehörde  jederzeit  zur  Einsicht  vorgelegt  werden  muß.

Auf  Arbeitsordnungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
erlassen  worden  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  134 a,  134 b
Abs.  1  Ziffer  1  bis  4,  Abs.  2,  Abs.  3  Satz  1,  des  §.  134 c  Abs.  1,
Abs.  2  Satz  2  und  3,  des  §.  134 e  Abs.  2  und  des  §.  134 f  entsprechende
Anwendung.  Dieselben  sind  binnen  vier  Wochen  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Auf  spätere  Abänderungen
dieser  Arbeitsordnungen  und  auf  die  seit  dem  1.  Oktober  1899  erstmalig
erlassenen  Arbeitsordnungen  finden  der  §.  134 d  Abs.  1  und  der  §.  134 e
Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

§.  139 l.

Auf  das  Halten  von  Lehrlingen  in  offenen  Verkaufsstellen  sowie
in  anderen  Betrieben  des  Handelsgewerbes  findet  die  Bestimmung  des
§.  128  Anwendung.

§.  139 m.  

Die  Bestimmungen  der  §§.  139 c  bis  139 i  finden  auf  den
Geschäftsbetrieb  der  Konsum=  und  anderer  Vereine  entsprechende  Anwendung.
II.  Im  §.  154  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  wird  anstatt  „§§.  105  bis
133 e“  gesetzt :  „§§.  105  bis  133 e,  139 c  bis  139 m“  und  hinter  „§§.  105,  106
bis  119 b“  eingeschaltet :  „sowie,  vorbehaltlich  des  §.  139 g  Abs.  1  und  der  §§.  139 h,
139 l,  139 m,  die  Bestimmungen  der  §§.“.
Reichs = Gesetzbl.  1900.  59
        <pb n="340" />
        —   330   —                                                                                                                                                     Artikel  15.

I.  Im  §.  145  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  wird  statt  „§§.  146  und  153“
gesetzt :  „§§.  145 a,    146  und  153“.

II.  Hinter  §.  145  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet :

§.  145 a.

Die  in  den  Fällen  der  §§.  16,  24  und  25  gemäß  §.  21  Ziffer  1
zugezogenen  Sachverständigen  werden  bestraft,

1.  wenn  sie  unbefugt  Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche  durch
das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe
bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten ;

2.  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer  Betriebsgeheimnisse,
  welche  durch  das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt
sind,  offenbaren  oder  geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder
Betriebsweisen,  welche  durch  das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß
gelangt  sind,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  nachahmen,
mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden  kann.  Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem
Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  so  kann  neben
der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark
erkannt  werden.

Im  Falle  der  Ziffer  1  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  des
Betriebsunternehmers  ein.
III.  Im  §.  146  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  erhalten  die  Ziffern  2  und  3
folgende  Fassung :
2.  Gewerbetreibende,  welche  den  §§.  135,  136,  137,  139 c  oder  den  auf
Grund  der  §§.  139,  139 a  getroffenen  Verfügungen  zuwiderhandeln ;
3.  Gewerbetreibende,  welche  dem  §.  111  Abs.  3,  §.  113  Abs.  3  oder  dem
§.  114 a    Abs.  3 ,  soweit  daselbst  die  Bestimmungen  des  §.  111  Abs.  3
für  anwendbar  erklärt  worden  sind ,  zuwiderhandeln.

IV.  Im  §.  146 a    der  Gewerbeordnung  wird  der  Schluß  nach  den  Worten
„Beschäftigung  giebt“  wie  folgt  abgeändert :
oder  den  §§.  41 a,    55 a,  139 e,  §.  139f  Abs.  4  oder  den  auf  Grund
des  §.  105 b  Abs.  2  erlassenen  statutarischen  Bestimmungen  oder  den
auf  Grund  des  §.  41 b  oder  des  §.  139 f  Abs.  1  getroffenen  Anordnungen
  zuwiderhandelt.

V.  1.  Im  §.  147  Abs.  1  Ziffer  4  der  Gewerbeordnung  werden  die  Worte
„auf  Grund  des  §.  120  d“  durch  die  Worte :  „auf  Grund  der  §§.  120  d,  139 g“
und  die  Worte  „auf  Grund  des  §.  120 e“  durch  die  Worte :  „auf  Grund  der
§§.  120 e,  139 h“  ersetzt.
        <pb n="341" />
        —  331  —

2.  Die  Ziffer  5  des  §.  147  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung :

5.  wer  eine  Fabrik  betreibt  oder  eine  offene  Verkaufsstelle  hält,  für
welche  eine  Arbeitsordnung  (§§.  134 a,  139 k)    nicht  besteht,  oder
wer  der  endgültigen  Anordnung  der  Behörde  wegen  Ersetzung  oder
Abänderung  der  Arbeitsordnung  nicht  nachkommt.

VI.  Der  §.  148  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  wird  wie  folgt  abgeändert :

1.  Hinter  Ziffer  4  wird  eingeschaltet :

4  a.  wer  außer  den  Fällen  des  §.  360  Nr.  12,  §.  367  Nr.  16  des
Strafgesetzbuchs  den  auf  Grund  des  §.  38  erlassenen  Vorschriften
zuwiderhandelt ;

2.   Die  Ziffer  8  erhält  folgende  Fassung :
wer  bei  dem  Betriebe  seines  Gewerbes  die  durch  die  Obrigkeit  oder
durch  Anzeige  bei  derselben  festgelegten  Taxen  überschreitet  oder  es
unterläßt,  das  gemäß  §.  75  oder  §.    75 a  vorgeschriebene  Verzeichniß
einzureichen ;

3.   Die  Ziffer  12  erhält  folgende  Fassung :
wer  es  unterläßt,  der  durch  §.  134 e  Abs.  1,  §.  134 g,  §.  139 k  
Abs.  5  für  ihn  begründeten  Verpflichtung  zur  Einreichung  der
Arbeitsordnung,  ihrer  Abänderungen  und  Nachträge  nachzukommen.
VII.  Der  §.  149  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  wird  wie  folgt  abgeändert :
Hinter  Ziffer  7  wird  eingeschaltet :

7  a.  wer  es  unterläßt,  gemäß  §§.  75,  75 a    das  Verzeichniß  anzuschlagen
  oder  dem  Stellesuchenden  vor  Abschluß  des  Vermittelungsgeschäfts
  die  für  ihn  zur  Anwendung  kommende  Taxe  mitzutheilen.

VIII.  Im  §.  150  Abs.  1  Ziffer  2  der  Gewerbeordnung  werden  die  Worte
„in  Ansehung  der  Arbeitsbücher“  durch  die  Worte:  „in  Ansehung  der  Arbeitsbücher,
  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel“  ersetzt.
IX.  Im  §.  150  Abs.  1  Ziffer  4  der  Gewerbeordnung  werden  die  Worte
„des  §.  120  Abs.  1“  durch  die  Worte:  „des  §.  120  Abs.  1,  des  §.  139 i“  ersetzt.
X.  §.  150  Abs.  1  Ziffer  5  der  Gewerbeordnung  erhält  folgende  Fassung :
wer  es  unterläßt,  den  durch  §.  134 c  Abs.  3,  §.  139 k    Abs.  4  für  ihn
begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.

Artikel  16.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

2.

3.

Artikel  17.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  der  Gewerbeordnung,  wie  er

sich  aus  den  Aenderungen  ergiebt,  welche  in  diesem  Gesetz  und  den  Gesetzen  vom
15.  Juni  1883,  Reichs = Gesetzbl.  S.  73,
1.  Juni  1891,  »  »  »  261,
        <pb n="342" />
        —  332  —

19.  Juni  1893,  Reichs = Gesetzbl.  S.  197,

6.  August  1896,  »   »   »   685,

18.  August  1896,  »  »  »   604,

10.  Mai  1897,  »   »  »   437,
und  vom

26.  Juli  1897,  »  »  »  663
sowie  durch  die  am  12.  Juli  1884,  31.  Januar  1885,  15.  Februar  1886,
16.  Juni  1886,  16.  Juli  1888,  9.  Februar  1898  und  31.  Oktober  1899  bekannt
gemachten,  vom  Reichstage  genehmigten  Beschlüsse  des  Bundesraths  (Reichs=Gesetzbl.
  von  1884  S.  118,  von  1885  S.  8,  von  1886  S.  28  und  S.  204,
von  1888  S.  218,  von  1898  S.  27  und  von  1899  S.  664)  festgestellt  sind,
durch  das  Reichs = Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Travemünde,  den  30.  Juni  1900.
(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

(Nr.  2689.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Krankenversicherungsgesetzes.  Vom
30.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :
Artikel  I.
Das  Krankenversicherungsgesetz  wird  wie  folgt  abgeändert :
I.  Der  §.  2  erhält  als  vierten  Absatz  folgenden  Zusatz :

Auf  die  im  Abs.  1  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbetreibenden
kann  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  1  auch  durch  Beschluß
des  Bundesraths  erstreckt  werden.  Die  Anordnung  kann  auch
für  bestimmte  Gewerbszweige  und  für  örtliche  Bezirke  erfolgen.

II.  Der  §.  54  Abs.  2  erhält  als  Ziffer  3  folgenden  Zusatz :
3.  daß  und  inwieweit  in  Fällen,  in  welchen  die  Beschäftigung  von
Hausgewerbetreibenden  (§.  2  Abs.  1  Ziffer  4)  durch  Zwischenpersonen
  (Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  u.  s.  w.)  vermittelt
wird,  diejenigen  Gewerbetreibenden,  in  deren  Auftrag  die  Zwischen=
        <pb n="343" />
        III.  Der

—  333  —

personen  die  Waaren  herstellen  oder  bearbeiten  lassen,  die  Beiträge
(§§.  9,  10,  22,  §.  26 a  Abs.  2  Ziffer  6,  §§.  64,  73)  und  Eintrittsgelder
  (§.  26  Abs.  3)  für  die  Hausgewerbetreibenden  sowie
für  deren  Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlinge  einzuzahlen  und  die
Beiträge  zu  einem  Drittel  aus  eigenen  Mitteln  zu  entrichten  haben.
III.   Der   §.  54  erhält  als  dritten  bis  siebenten  Absatz  folgende  Zusätze :

Auf  Gewerbetreibende,  für  welche  Anordnungen  der  im  Abs.  2
Ziffer  3  bezeichneten  Art  getroffen  worden  sind,  finden  die  für
Arbeitgeber  geltenden  Vorschriften  der  §§.  52,  52 a,  52 b,  53,
53 a,  57 a,  80,  82,  82 a,  82 b  entsprechende  Anwendung.

Die  den  Bestimmungen  der  Abs.  1,  2  entsprechenden  Anordnungen
  können  in  den  Fällen  des  §.  2  Abs.  4  auch  durch
Beschluß  des  Bundesraths  getroffen  werden.

Auf  dem  in  den  Abs.  1,  4  bezeichneten  Wege  kann  bestimmt
werden,  daß  Eintrittsgelder  (§.  26  Abs.  3)  von  Hausgewerbetreibenden
  sowie  von  deren  Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlingen
nicht  erhoben  werden  dürfen.

Wird  eine  Bestimmung  der  im  Abs.  2  Ziffer  2  und  3  bezeichneten
Art  erlassen,  so  steht  den  die  Arbeit  vergebenden  Gewerbetreibenden
das  Recht  zu,  zwei  Drittel  der  von  ihnen  entrichteten  Beiträge
von  den  Hausgewerbetreibenden  oder,  wenn  sie  die  Waaren  durch
Zwischenpersonen  herstellen  oder  bearbeiten  lassen,  von  den  Zwischenpersonen
  sich  erstatten  zu  lassen.  Die  Zwischenpersonen,  welche
den  Gewerbetreibenden  (Ziffer  3)  diese  zwei  Drittel  erstattet  haben,
sind  befugt,  diesen  Betrag  von  den  Hausgewerbetreibenden  wieder
einzuziehen.

Auf  Streitigkeiten  finden  die  Bestimmungen  des  §.   58  Abs.  1
entsprechende  Anwendung.

Artikel  II.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Abänderung
der  Gewerbeordnung,  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben

Travemünde,  den  30.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs = Gesetzbl.  1900.  60
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
        —  335  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   26.

Inhalt :  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze.  S.  335.  —  Gesetz,  betreffend
die  Unfallfürsorge  für  Gefangene.  S.  536.

 

 

 

 

 

(Nr.  2690.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze.  Vom  30.  Juni
1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

Abänderung  der  bisherigen  Gesetze.

§.  1.

Das  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884  (Reichs = Gesetzbl.  S.  69),
der  Abschnitt  A  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der
in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886
(Reichs = Gesetzbl.  S.  132),  das  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei
Bauten  beschäftigten  Personen,  vom  11.  Juli  1887  (Reichs = Gesetzbl.  S.  287)
und  das  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei
der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,  vom  13.  Juli  1887  (Reichs = Gesetzbl.
S.  329)  erhalten  die  aus  den  Anlagen  ersichtliche  Fassung.

Das  Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung  vom
28.  Mai  1885  (Reichs = Gesetzbl.  S.  159)  wird  aufgehoben.

Wo  in  Gesetzen  auf  Bestimmungen  Bezug  genommen  wird,  welche  hiernach
  abgeändert  oder  aufgehoben  werden,  sind  darunter  die  an  deren  Stelle  getretenen
  Bestimmungen  zu  verstehen.

Errichtung  neuer  Berufsgenossenschaften.

§.  2.
Die  Errichtung  von  Berufsgenossenschaften  für  die  durch  §.  1  des  Gewerbe=Unfallversicherungsgesetzes
  der  Unfallversicherung  neu  unterstellten  Gewerbszweige
oder  deren  Zutheilung  zu  bestehenden  Berufsgenossenschaften  erfolgt  durch  den

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1900.
        <pb n="346" />
        —  336  —

Bundesrath  nach  Anhörung  von  Vertretern  der  betheiligten  Gewerbszweige  und
Genossenschaften.

Bis  zur  Genehmigung  der  Statuten  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichteten
  Berufsgenossenschaften  können  durch  Beschluß  des  Bundesraths  aus  den
auf  Grund  der  Gesetze  vom  6.  Juli  1884  (Reichs = Gesetzbl.  S.  69),  vom
28.  Mai  1885  (Reichs = Gesetzbl.  S.  159),  vom  11.  Juli  1887  (Reichs = Gesetzbl.
S.  287)  und  vom  13.  Juli  1887  (Reichs = Gesetzbl.  S.  329)  errichteten  Berufsgenossenschaften,
  ohne  Rücksicht  auf  die  in  diesen  Gesetzen  vorgeschriebenen  Voraussetzungen,
  nach  Anhörung  der  betheiligten  Genossenschaftsvorstände  Gewerbszweige
ausgeschieden  und  einer  anderen  Berufsgenossenschaft  zugetheilt  werden.

In  den  neu  errichteten  Berufsgenossenschaften  wird  das  Statut  durch  eine
konstituirende  Genossenschaftsversammlung  beschlossen.  Diese  besteht  aus  Delegirten
von  Handelskammern,  Gewerbekammern  oder  ähnlichen  wirthschaftlichen  Vertretungen,
  welchen  die  Unternehmer  der  betreffenden  Gewerbszweige  angehören.
Die  Landes = Zentralbehörden  bezeichnen  diejenigen  Stellen,  welche  zur  Entsendung
von  Delegirten  befugt  sein  sollen,  und  bestimmen  für  jede  derselben  unter  Berücksichtigung
  ihrer  wirthschaftlichen  Bedeutung  die  Zahl  der  Delegirten.  Erstreckt
sich  der  Bezirk  der  Berufsgenossenschaft  über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus,
  so  werden  die  zur  Entsendung  von  Delegirten  befugten  Stellen  und  die
Zahl  der  einer  jeden  derselben  zustehenden  Delegirten  nach  Benehmen  mit  den
betheiligten  Landesregierungen  vom  Reichskanzler  bestimmt.

Die  Berufung  der  konstituirenden  Genossenschaftsversammlung  und  die
Leitung  ihrer  Verhandlungen  erfolgt  bis  zur  Wahl  eines  provisorischen  Vorstandes
durch  das  Reichs = Versicherungsamt.

Bei  den  neu  errichteten  Genossenschaften  endet  die  erste  Wahlperiode  der
Vertreter  der  Arbeiter  mit  dem  1.  Januar  1906.

Schiedsgerichte.

§.  3.

Die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  Entschädigungen  auf  Grund  der
Unfallversicherungsgesetze  wird  den  gemäß  §§.  103  ff.  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  errichteten  Schiedsgerichten  übertragen.  Diese  führen  fortan  die  Bezeichnung :
  „Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung“  mit  Angabe  des  Bezirkes
und  des  Sitzes.  Bei  Streitigkeiten  über  Entschädigungen  für  die  Folgen  von
Unfällen  in  Betrieben,  für  welche  zugelassene  besondere  Kasseneinrichtungen  bestehen
(§§.  8,  10,  11  des  Invalidenversicherungsgesetzes),  treten  die  für  diese  errichteten
Schiedsgerichte  an  die  Stelle  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.

Die  bisherigen  Schiedsgerichte  für  die  einzelnen  Berufsgenossenschaften  und
Ausführungsbehörden  werden  aufgehoben.  Die  bei  diesen  Gerichten  schwebenden
Streitigkeiten  gehen  in  der  Lage,  in  welcher  sie  sich  zu  dem  im  §.  25  Abs.  1  bezeichneten
  Zeitpunkte  befinden,  auf  die  nach  diesem  Gesetze  zuständigen  Schiedsgerichte
  über  und  sind  von  diesen  zu  erledigen.
        <pb n="347" />
        —  337  —

§.  4.

Die  Zahl  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  (§.  104  Abs.  3  des  Invalidenversicherungsgesetzes)
  kann  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats,  in  welchem
der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,  oder  von  der  durch  sie  bestimmten  anderen
Behörde  erhöht  werden;  dabei  kann  zugleich  bestimmt  werden,  wieviel  Beisitzer
am  Sitze  des  Schiedsgerichts  oder  in  dessen  naher  Umgebung  wohnen  oder  beschäftigt
  sein  müssen.  Erstreckt  sich  der  Bezirk  des  Schiedsgerichts  über  Gebiete
oder  Gebietstheile  mehrerer  Bundesstaaten,  so  wird  die  Bestimmung,  sofern  ein
Einverständniß  unter  den  betheiligten  Landesregierungen  nicht  erzielt  wird,  vom
Reichskanzler  getroffen.  Die  Zahl  der  Beisitzer  muß  aus  der  Klasse  der  Arbeitgeber
  und  der  Versicherten  mindestens  je  zwanzig  betragen.

In  den  Schiedsgerichten,  deren  Bezirk  Theile  der  Seeküste  umfaßt,  sind
zu  Vertretern  der  Versicherten  (§.  88  Abs.  2  a.  a.  O.)  auch  befahrene  Schiffahrtskundige,
  die  nicht  Rheder,  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigte  (§.  17  des
See = Unfallversicherungsgesetzes)  sind,  wählbar.

§.  5.

Die  für  den  Sitz  des  Schiedsgerichts  zuständige  Landes = Zentralbehörde
oder  die  durch  sie  bestimmte  andere  Behörde  entscheidet,  wieviel  Beisitzer  von  dem
Ausschusse  der  Versicherungsanstalt  (§.  104  Abs.  3  des  Invalidenversicherungsgesetzes)
  aus  solchen  Berufsgenossenschaften  oder  Ausführungsbehörden  zu  wählen
sind,  die  im  Bezirke  des  Schiedsgerichts  vertreten  sind.  Die  Bestimmung  des
§.  4  Abs.  1  Satz  2  findet  Anwendung.

Wird  eine  solche  Anordnung  getroffen,  so  sind  die  zur  Vertretung  der
Arbeitgeber  bestimmten  Beisitzer  für  die  Berufsgenossenschaften  aus  den  stimmberechtigten
  Mitgliedern  der  Genossenschaften,  deren  gesetzlichen  Vertretern  und
bevollmächtigten  Leitern  ihrer  Betriebe,  für  die  Ausführungsbehörden  aus  den
Beamten  der  Betriebe,  für  welche  die  Ausführungsbehörde  bestellt  ist,  zu  wählen.
Den  Vorständen  der  Berufsgenossenschaften  und  den  Ausführungsbehörden  ist
Gelegenheit  zu  geben,  geeignete  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen.  Ausgeschlossen
sind  Personen,  welche  dem  Vorstand  einer  für  den  Bezirk  in  Betracht  kommenden
Berufsgenossenschaft  oder  Sektion  oder  einer  für  den  Bezirk  in  Betracht  kommenden
Ausführungsbehörde  angehören,  sowie  die  Vertrauensmänner.  Die  zur  Vertretung
der  Versicherten  bestimmten  Beisitzer  sind  aus  den  Personen  zu  wählen,  welche
in  einem  der  Genossenschaft  zugehörenden  oder  der  Ausführungsbehörde  unterstehenden
  Betriebe  beschäftigt  sind.

Wird  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Anordnung  für  eine  Knappschafts = Berufsgenossenschaft
  getroffen,  so  kann  durch  deren  Statut  bestimmt  werden,  daß  die
zur  Vertretung  der  Versicherten  bestimmten  Beisitzer  von  den  Knappschaftsältesten
zu  wählen  sind.

§.  6.

Solange  und  soweit  die  festgesetzte  Zahl  von  Beisitzern  nicht  gewählt  ist
oder  die  Gewählten  ihre  Dienstleistung  verweigern,  hat  die  untere  Verwaltungs=61*
        <pb n="348" />
        —  338  —

behörde,  in  deren  Bezirke  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  befindet,  die  fehlenden
Beisitzer  aus  der  Zahl  der  wählbaren  Personen  zu  berufen.

§.  7.

Bei  der  Verhandlung  sind,  soweit  es  sich  um  Unfälle  in  der  Land=  und
Forstwirthschaft  oder  im  Bergbaubetriebe  handelt,  Beisitzer  aus  diesen  Berufszweigen,
  im  Uebrigen  Beisitzer  aus  den  sonstigen  der  Versicherung  unterliegenden
Betrieben  zuzuziehen.  Ausnahmen  sind  nur  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen
Gründen  zulässig.

Im  Uebrigen  kann  der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  auf  Antrag  der
Berufsgenossenschaft,  der  Ausführungsbehörde  oder  eines  Entschädigungsberechtigten
zur  Verhandlung  und  Entscheidung  in  einem  einzelnen  Falle,  abweichend  von  der
festgesetzten  Reihenfolge,  Beisitzer  aus  den  Betrieben  derjenigen  Berufsgenossenschaft
oder  Ausführungsbehörde  zuziehen,  welcher  der  Betrieb,  in  dem  sich  der  Unfall
ereignet  hat,  angehört.  Sofern  solche  Beisitzer  nicht  vorhanden  sind,  können
Beisitzer  aus  anderen  Betrieben  bestimmt  werden,  die  dem  Betrieb,  in  welchem
sich  der  Unfall  ereignet  hat,  wirthschaftlich  nahe  stehen.  Hat  der  Vorsitzende
einen  solchen  Antrag  abgelehnt,  so  kann  vor  Beginn  der  Verhandlung  eine  Entscheidung
  des  Schiedsgerichts  über  den  Antrag  beansprucht  werden,  welche  endgültig
  ist.

§.  8.

Das  Schiedsgericht  wählt  bei  Beginn  eines  jeden  Geschäftsjahrs  in  seiner
ersten  Spruchsitzung,  in  der  Regel  nach  Anhörung  der  für  den  betreffenden
Bezirk  oder  Bundesstaat  zuständigen  Aerztevertretung,  aus  der  Zahl  der  am
Sitze  des  Schiedsgerichts  wohnenden  approbirten  Aerzte  diejenigen  aus,  welche
als  Sachverständige  bei  den  Verhandlungen  vor  dem  Schiedsgericht  in  der  Regel
nach  Bedarf  zuzuziehen  sind.  Den  zugezogenen  Sachverständigen  ist  zur  Abgabe
ihres  Gutachtens  Einsicht  in  die  Akten  des  Schiedsgerichts  und  der  Berufsgenossenschaft
  zu  gewähren.  Die  Namen  der  gewählten  Aerzte  sind  öffentlich
bekannt  zu  machen.  

Im  Uebrigen  wird  die  Durchführung  dieser  Bestimmung  durch  die  Landes=Zentralbehörde
  geregelt.

§.  9.

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  denjenigen  Theil  des  Betriebs,  in  welchem
der  Unfall  vorgekommen  ist,  in  Augenschein  zu  nehmen.  Weigert  sich  der
Betriebsunternehmer  oder  dessen  Stellvertreter,  die  Einnahme  des  Augenscheins
zu  gestatten,  so  ist  er  hierzu  auf  Antrag  des  Schiedsgerichtsvorsitzenden  durch  die
Ortspolizeibehörde  anzuhalten.

Soll  die  Augenscheinseinnahme  in  einem  Dienstraum  einer  Behörde  oder
in  einem  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  stattfinden,  so  ist  die  zuständige
Dienst=  beziehungsweise  Kommandobehörde  um  Gestattung  derselben  zu  ersuchen.
        <pb n="349" />
        —  339  —

Die  Beisitzer  haben  über  die  Thatsachen,  welche  durch  die  Besichtigung  des
Betriebs  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich  der
Nachahmung  der  von  dem  Betriebsunternehmer  geheim  gehaltenen,  zu  ihrer
Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  solange  als  diese
Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.

Dem  Schiedsgericht  eingereichte  Urkunden  sind  sowohl  der  Berufsgenossenschaft
als  auch  dem  Verletzten  rechtzeitig  mitzutheilen;  inwieweit  ärztliche  Zeugnisse  in
gleicher  Weise  mitzutheilen  sind,  unterliegt  zunächst  der  Entscheidung  des  Vorsitzenden.
  Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  anzuordnen,  daß  die  unterlassene  Mittheilung
  nachzuholen  ist.

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  den  Verletzten,  deren  Erscheinen  bei  der
Verhandlung  als  erforderlich  bezeichnet  ist  oder  angesehen  wird,  eine  Reiseentschädigung
  zuzubilligen.

§.  10.

Die  Kosten  des  Schiedsgerichts  sind  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  der
Versicherungsanstalt  von  den  betheiligten  Berufsgenossenschaften  und  Ausführungsbehörden
  antheilig  zu  erstatten.  Dabei  wird  das  Verhältniß  zu  Grunde  gelegt,
in  welchem  die  Zahl  derjenigen  gegen  ihre  Bescheide  eingelegten  Berufungen,
welche  in  diesem  Jahre  erledigt  worden  sind,  zur  Gesammtzahl  der  vor  dem
Schiedsgericht  in  demselben  Zeitraum  erledigten  Berufungen  steht.  Die  Vertheilung
  der  Kosten  auf  die  Versicherungsanstalten,  die  Berufsgenossenschaften
und  Ausführungsbehörden  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts.

Die  Kosten  des  Verfahrens,  welche  durch  die  einzelnen  Streitfälle  erwachsen,
  sowie  solche  besondere  Kosten,  welche  durch  die  ausnahmsweise  Zuziehung
von  Beisitzern  gemäß  §.  7  Abs.  2  entstehen,  sind  von  demjenigen  Träger  der
Versicherung  zu  zahlen,  gegen  dessen  Bescheid  die  Berufung  eingelegt  ist.

Das  Reichs = Versicherungsamt  ist  befugt,  hierüber  nähere  Bestimmungen
zu  erlassen.

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  den  Betheiligten  solche  Kosten  des  Verfahrens
  zur  Last  zu  legen,  welche  durch  Muthwillen  oder  durch  ein  auf  Verschleppung
  oder  Irreführung  berechnetes  Verhalten  derselben  veranlaßt  worden  sind.

Reichs = Versicherungsamt.

§.  11.

Das  Reichs = Versicherungsamt  hat  seinen  Sitz  in  Berlin  und  besteht  aus
ständigen  und  nichtständigen  Mitgliedern.

Der  Präsident  und  die  übrigen  ständigen  Mitglieder  werden  auf  Vorschlag
des  Bundesraths  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt.  Aus  den  ständigen  Mitgliedern
  werden  vom  Kaiser  die  Direktoren  und  die  Vorsitzenden  der  Senate
ernannt.  Die  übrigen  Beamten  des  Reichs = Versicherungsamts  werden  vom  Reichskanzler
  ernannt.
        <pb n="350" />
        —  340  —

Von  den  nichtständigen  Mitgliedern  werden  sechs  vom  Bundesrath,  und
zwar  mindestens  vier  aus  seiner  Mitte,  sechs  als  Vertreter  der  Arbeitgeber  von
den  Vorständen  der  Berufsgenossenschaften  und  den  Ausführungsbehörden  sowie
sechs  als  Vertreter  der  Versicherten  von  den  dem  Arbeiterstand  angehörenden  Beisitzern
  der  Schiedsgerichte  gewählt.

Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  werden  auf  die  Berufsgenossenschaften
  und  Ausführungsbehörden  in  der  Weise  vertheilt,  daß

a)  für  den  Bereich  des  Gewerbe=  und  des  Bau = Unfallversicherungsgesetzes,

b)  für  den  Bereich  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,


c)  für  den  Bereich  des  See = Unfallversicherungsgesetzes

je  zwei  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  je  zwei  Vertreter  der  Versicherten  gewählt
  werden.

Bei  der  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  sind  wahlberechtigt

a)  für  die  Land=  und  Forstwirthschaft  nur  die  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Beisitzer  der  Schiedsgerichte,

b)  für  die  See = Unfallversicherung  nur  die  auf  Grund  des  See = Unfallversicherungsgesetzes
  versicherten  oder  auf  Grund  des  §.  4  Abs.  2  berufenen
  Beisitzer  der  Schiedsgerichte,

c)  für  die  gewerbliche  und  die  Bau = Unfallversicherung  die  sonstigen
Beisitzer  der  Schiedsgerichte  einschließlich  der  Beisitzer  der  auf  Grund
der  §§.  8,  10  des  Invalidenversicherungsgesetzes  errichteten  Schiedsgerichte.


§.  12.

Wählbar  sind  deutsche  männliche,  volljährige,  im  Reichsgebiete  wohnende
Personen.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  ist  (§.  32
des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Wählbar  zu  Vertretern  der  Arbeitgeber  sind  die  stimmberechtigten  Mitglieder
  der  Genossenschaften,  deren  gesetzliche  Vertreter  sowie  die  bevollmächtigten
Leiter  ihrer  Betriebe,  außerdem  für  Ausführungsbehörden  die  die  Geschäfte  der
Genossenschaftsvorstände  führenden  Beamten  sowie  die  sonstigen  Beamten  der
Betriebe,  für  welche  die  Ausführungsbehörde  bestellt  ist.

Wählbar  zu  Vertretern  der  Versicherten  sind  Personen,  die  auf  Grund  der
betreffenden  Unfallversicherungsgesetze  versichert  sind,  für  den  Bereich  der  See=Unfallversicherung
  auch  befahrene  Schiffahrtskundige,  welche  nicht  Rheder,  Mitrheder,
  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigte  (§.  17  des  See=Unfallversicherungsgesetzes)
  sind.

§.  13.

Für  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  sind  in  der  gleichen
Weise  nach  Bedürfniß  Stellvertreter  zu  wählen,  welche  die  Mitglieder  in  Behinderungsfällen
  zu  vertreten  haben.  Scheidet  ein  solches  Mitglied  während  der
        <pb n="351" />
        —  341  —

Wahlperiode  aus,  so  haben  für  den  Rest  derselben  die  Stellvertreter  in  der
Reihenfolge  ihrer  Wahl  als  Mitglied  einzutreten.

§.  14.

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  erfolgt  unter
Leitung  des  Reichs = Versicherungsamts  in  getrennter  Wahlhandlung  mittelst
schriftlicher  Abstimmung  nach  relativer  Mehrheit  der  Stimmen;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.  Das  Stimmenverhältniß  der  einzelnen  Wahlkörper
  bestimmt  der  Bundesrath  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  versicherten
Personen.  Der  Bundesrath  kann  bestimmen,  daß  und  in  welcher  Weise  die
Wahlen  nach  Bezirken  zu  erfolgen  haben  und  wie  die  zu  wählenden  Personen
auf  einzelne  Bezirke  zu  vertheilen  sind.  Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Die  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  und  ihrer  Stellvertreter
währt  fünf  Jahre.  Die  Gewählten  bleiben  nach  Ablauf  dieser  Zeit  solange  im
Amte,  bis  ihre  Nachfolger  ihr  Amt  angetreten  haben.  Die  Ausscheidenden  sind
wieder  wählbar.

Werden  hinsichtlich  eines  Gewählten  Thatsachen  bekannt,  welche  dessen
Wählbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  oder  welche  sich  als  grobe
Verletzungen  der  Amtspflicht  darstellen,  so  ist  der  Gewählte,  nachdem  ihm  Gelegenheit
  zur  Aeußerung  gegeben  worden  ist,  durch  Beschluß  des  Reichs = Versicherungsamts
  seines  Amtes  zu  entheben.

§.  15.  

Die  Entscheidungen  des  Reichs = Versicherungsamts  sind  endgültig,  soweit
in  den  Gesetzen  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

§.  16.

Die  Entscheidungen  des  Reichs = Versicherungsamts  erfolgen  in  der  Besetzung
von  fünf  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden,  unter  denen  sich  je  ein  Vertreter
  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  befinden  muß,  und  unter  Zuziehung
von  zwei  richterlichen  Beamten,  wenn  es  sich  handelt

1.  um  die  Entscheidung  auf  Rekurse  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte ;


2.  um  die  Entscheidung  vermögensrechtlicher  Streitigkeit  bei  Veränderungen
des  Bestandes  der  Berufsgenossenschaften ;

3.  um  die  Entscheidung  in  den  Fällen  des  §.  59 a  Abs.  2,  §§.  63 d,
63 e  Abs.  1,  2,  §§.  63 g,  80,  86  Abs.  3  des  Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes,
  §.  64 a    Abs.  2,  §§.  68 d,  68 e  Abs.  1,  2,
§§.  68 g,  88,  94  Abs.  3  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Landund
  Forstwirthschaft,  §.  68 a  Abs.  2,  §§.  71 d,  71 e  Abs.  1,  2,
§§.  71 g,  92  Abs.  1,  §.  96  Abs.  3  des  See = Unfallversicherungsgesetzes.
        <pb n="352" />
        —  342  —

Beschlüsse,  durch  welche  Rekurse  ohne  mündliche  Verhandlung  zurückgewiesen
werden  (Gewerbe = Unfallversicherungsgesetz  §.  63 b  Abs.  1,  Unfallversicherungsgesetz
  für  Land=  und  Forstwirthschaft  §.  68 b  Abs.  1,  See = Unfallversicherungsgesetz
  §.  71 b  Abs.  1)  erfolgen  in  der  Besetzung  mit  drei  Mitgliedern,  unter  denen
sich  je  ein  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  befinden  muß.

Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  sind,  sofern  es  sich
nicht  um  allgemeine  Angelegenheiten  handelt,  nur  zu  denjenigen  Verhandlungen
zuzuziehen,  bei  denen  es  sich  um  Angelegenheiten  der  Berufsgenossenschaften
handelt,  für  welche  sie  gewählt  sind.

§.  17.

Will  ein  Senat  des  Reichs = Versicherungsamts  in  einer  grundsätzlichen
Rechtsfrage  von  der  Entscheidung  eines  anderen  Senats  abweichen,  so  ist  die
Sache  zur  Entscheidung  an  einen  erweiterten  Senat  zu  verweisen.  Dieser  entscheidet
  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  des  Reichs = Versicherungsamts  in  der
Besetzung  mit  zwei  nichtständigen  Mitgliedern  des  Reichs = Versicherungsamts  aus
den  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitgliedern,  zwei  ständigen  Mitgliedern,  zwei
richterlichen  Beamten  und  je  zwei  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer.
  An  Stelle  der  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitglieder  können  ständige
Mitglieder  des  Reichs = Versicherungsamts  zugezogen  werden.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Senat  von  der  Entscheidung  des  erweiterten
Senats  abweichen  will.

  §.  18.
In  folgenden  Angelegenheiten :

1.  bei  der  Vorbereitung  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  über  die
Bestimmung,  welche  Betriebe  mit  besonderer  Unfallgefahr  nicht  verbunden
  und  deshalb  nicht  versicherungspflichtig  sind  (§.  1  Abs.  3  des
Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes);

2.   bei  der  Vorbereitung  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  über  die
Genehmigung  von  Veränderungen  des  Bestandes  der  Berufsgenossenschaften
  (§.  31  a.  a.  O.,  §.  42  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Landund
  Forstwirthschaft),  über  die  Auflösung  einer  leistungsunfähigen  Genossenschaft
  (§.  33  des  Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes,  §.  43 a    des
Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,  §.  42  des
See =  Unfallversicherungsgesetzes) ;

3.  bei  der  Beschlußfassung  über  die  Genehmigung  von  Vorschriften  zur
Verhütung  von  Unfällen  (§.  78  des  Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes,
§.  87  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,
§.  90  des  See = Unfallversicherungsgesetzes)

ist  mindestens  je  ein  nichtständiges  Mitglied  aus  den  Vertretern  der  Arbeitgeber
und  der  Versicherten  zuzuziehen.

2.
        <pb n="353" />
        —  343  —

§.  19.

Die  Kosten  des  Reichs = Versicherungsamts  und  des  Verfahrens  vor  demselben
  trägt  das  Reich.

Das  Reichs = Versicherungsamt  ist  befugt,  den  Betheiligten  solche  Kosten
des  Verfahrens  zur  Last  zu  legen,  welche  durch  Muthwillen  oder  durch  ein  auf
Verschleppung  oder  Irreführung  berechnetes  Verhalten  derselben  veranlaßt
worden  sind.

Die  nichtständigen  Mitglieder  erhalten  für  die  Theilnahme  an  den  Arbeiten
und  Sitzungen  des  Reichs = Versicherungsamts  eine  nach  dem  Jahresbetrage  festzusetzende
  Vergütung,  und  diejenigen,  welche  außerhalb  Berlins  wohnen,  außerdem
Ersatz  der  Kosten  der  Hin=  und  Rückreise  nach  den  für  die  vortragenden  Räthe
der  obersten  Reichsbehörden  geltenden  Sätzen  (Verordnung  vom  21.  Juni  1875,
Reichs = Gesetzbl.  S.  249).  Die  Bestimmungen  im  §.  16  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs = Gesetzbl.
S.  61)  finden  auf  sie  keine  Anwendung.

Im  Uebrigen  werden  die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang
des  Reichs = Versicherungsamts  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
des  Bundesraths  geregelt.

Regelung  des  Gebührenwesens.

§.  20.

Die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
und  dem  Reichs = Versicherungsamte  werden  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit
Zustimmung  des  Bundesraths,  die  Gebühren  im  Verfahren  vor  den  Landes=Versicherungsämtern
  von  den  Landesregierungen  festgesetzt.

Eine  Vereinbarung  über  höhere  Beträge  ist  nichtig.

Landes = Versicherungsämter.
§.  21.

In  den  einzelnen  Bundesstaaten  können  für  das  Gebiet  und  auf  Kosten
derselben  Landes = Versicherungsämter  errichtet  werden.

Die  Wirksamkeit  des  Landes = Versicherungsamts  beschränkt  sich  auf  Berufsgenossenschaften,
  welche  nur  solche  Betriebe  umfassen,  deren  Sitz  im  Gebiete  des
betreffenden  Bundesstaats  belegen  ist.

§.  22.

Das  Landes = Versicherungsamt  besteht  aus  ständigen  und  nichtständigen
Mitgliedern.

Die  ständigen  Mitglieder  werden  von  dem  Landesherrn  des  betreffenden
Bundesstaats  auf  Lebenszeit  ernannt.  Von  den  nichtständigen  Mitgliedern  werden
in  getrennter  Wahlhandlung  unter  Leitung  des  Landes = Versicherungsamts  mittelst

Reichs =   Gesetzbl.  1900.  62
        <pb n="354" />
        —  344  —

schriftlicher  Abstimmung  vier  als  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  vier  als  Vertreter
der  Versicherten  und  zwar  in  der  Art  gewählt,  daß  aus  jeder  Kategorie  mindestens
zwei  auf  die  Land =  und  Forstwirthschaft  und,  soweit  sonstige  Träger  der  Unfallversicherung
  unter  der  Aufsicht  des  Landes =    Versicherungsamts  stehen,  auf  diese
Träger  mindestens  je  einer  entfallen.

Die  Wahl  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  des
§.  11  Abs.  4,  der  §§.  12,  13,  14  Abs.  1,  2  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle
des  Bundesraths  die  Landes =  Zentralbehörde  tritt.  Jedoch  nehmen  an  der  Wahl
der  Vertreter  der  Arbeitgeber  nur  die  Vorstände  derjenigen  Berufsgenossenschaften
Theil,  welche  Betriebe,  deren  Sitz  im  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaats  belegen
ist,  nicht  umfassen,  sowie  die  auf  das  Gebiet  des  Bundesstaats  beschränkten  Ausführungsbehörden,
  und  an  der  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  nehmen  nur
die  Beisitzer  derjenigen  Schiedsgerichte  Theil,  deren  Sitz  im  Gebiete  des  Bundesstaats
  belegen  ist.

Umfaßt  der  Wirkungskreis  des  Landes = Versicherungsamts  außer  land=  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  nur  noch  Ausführungsbehörden  für  Bauarbeiten,
so  brauchen  demselben  als  nichtständige  Mitglieder  nur  je  zwei  Vertreter  der  Landund
  Forstwirthschaft  anzugehören.

Das  Stimmenverhältniß  der  einzelnen  Wahlkörper  bestimmt  die  Landesregierung
  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  bei  den  betreffenden  Genossenschaften
und  Ausführungsbehörden  versicherten  Personen.

Die  Enthebung  eines  Vertreters  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten
(§.  14  Abs.  3)  erfolgt  durch  das  Landes = Versicherungsamt.

Die  Bestimmungen  der  §§.  16,  18,  19  Abs.  2  finden  auf  das  Landes=Versicherungsamt
  entsprechende  Anwendung.

Im  Uebrigen  regelt  die  Landesregierung  die  Formen  des  Verfahrens  und
den  Geschäftsgang  bei  dem  Landes = Versicherungsamte  sowie  die  den  nichtständigen
Mitgliedern  zu  gewährende  Vergütung.

Weitere  Einrichtungen  der  Berufsgenossenschaften.
§.  23.

Die  Berufsgenossenschaften  sind  berechtigt,  Einrichtungen  zu  treffen

1.  zur  Versicherung  der  Betriebsunternehmer  und  der  ihnen  in  Bezug  auf
Haftpflicht  gleichgestellten  Personen  gegen  Haftpflicht ;

2.  zur  Errichtung  von  Rentenzuschuß=  und  Pensionskassen  für  Betriebsbeamte
  sowie  für  die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft,  die  bei  ihr
versicherten  Personen  und  die  Beamten  der  Berufsgenossenschaft  sowie
für  die  Angehörigen  dieser  Personen.

Die  Theilnahme  an  diesen  Einrichtungen  ist  freiwillig.  Soweit  es  sich
um  Haftpflichtansprüche  aus  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  handelt,  darf
bei  der  Einrichtung  unter  1  nicht  mehr  als  zwei  Drittel  durch  Versicherung  gedeckt
  werden.
        <pb n="355" />
        —  345  —

Beschlüsse  der  Genossenschaftsversammlung,  durch  welche  Einrichtungen  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Art  getroffen  werden,  sowie  die  hierfür  erlassenen  Statuten
und  deren  Abänderung  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bundesraths.

Die  Berufsgenossenschaften  unterliegen  auch  in  Bezug  auf  diese  Einrichtungen
  der  Aufsicht  des  Reichs = Versicherungsamts.

Uebergangsbestimmung.
§.  24.

Die  Wahlperiode  der  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  gewählten  Vertreter
  der  Versicherten  und  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs =Versicherungsamts
sowie  der  Landes = Versicherungsämter  und  die  Wahlperiode  ihrer  Stellvertreter
endet  mit  dem  1.  Januar  1902.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  solange  im
Amte,  bis  die  nach  den  neuen  Bestimmungen  an  deren  Stelle  Gewählten  ihr
Amt  angetreten  haben.

Gesetzeskraft.

§.  25.
Der  Zeitpunkt ,  von  welchem  ab

1.  die  im  §.  3  bezeichneten  Schiedsgerichte  an  die  Stelle  der  bisherigen
nach  Berufsgenossenschaften  errichteten  Schiedsgerichte  treten ;
2.  die  Unfallversicherung  für  solche  Betriebszweige  in  Kraft  tritt,  welche
durch  §§.  1,  1 a  des  Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes  und  durch
§§.  124  ff.  des  See = Unfallversicherungsgesetzes  der  Unfallversicherung
neu  unterstellt  sind,
wird  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.
Die  Bestimmungen  des  §.  20  dieses  Gesetzes,  der  §§.  8,  8 a,  8 b  des
Gewerbe = Unfallversicherungsgesetzes,  der  §§.  11,  11 a,  11 b,  33 b,  36  Abs.  3,
§§.  39 a,  78,  79,  80  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft
  sowie  der  §§.  15,  15 a,  15 b,  34,  79 a  des  See = Unfallversicherungsgesetzes
  treten  erst  am  1.  Januar  1902  an  die  Stelle  der  bisherigen  Bestimmungen.
Im  Uebrigen  tritt  dieses  Gesetz  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

§.  26.

Sofern  bis  zum  1.  Januar  1902  die  Statuten  einer  Berufsgenossenschaft
die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  erforderlichen  Aenderungen  nicht  rechtzeitig
erfahren  sollten,  werden  diese  Abänderungen  durch  das  Reichs- = Versicherungsamt
von  Aufsichtswegen  vollzogen.

§.  27.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  insoweit  sie  für  die  Berechtigten  günstiger
sind,  finden  auch  Anwendung  auf  die  erste  Feststellung  von  Entschädigungs=62*
        <pb n="356" />
        —  346  —

ansprüchen  aus  Unfällen,  welche  sich  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ereignet
haben,  sofern  diese  Ansprüche  bereits  nach  den  bisherigen  Unfallversicherungsgesetzen
  begründet  waren  und  zu  jenem  Zeitpunkt  über  dieselben  noch  nicht  rechtskräftig
  entschieden  ist.
§.  28.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  der  Unfallversicherungsgesetze
unter  fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen  jedes  einzelnen  dieser  Gesetze

durch  das  Reichs = Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Travemünde,  den  30.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="357" />
        —   347   —                                                                                                                                                     Gewerbe = Unfallversicherungsgesetz.

 

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Umfang  der  Versicherung.
§.  1.

Alle  Arbeiter  und  Betriebsbeamte,  letztere  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst
an  Lohn  oder  Gehalt  dreitausend  Mark  nicht  übersteigt,  werden  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle
versichert,  wenn  sie  beschäftigt  sind :

1.

2.

1.   in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Steinbrüchen,  Gräbereien
  (Gruben),  auf  Werften  und  Bauhöfen  sowie  in  Fabriken,
gewerblichen  Brauereien  und  Hüttenwerken ;

2.   in  Gewerbebetrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Maurer=,

Zimmer=,  Dachdecker=  oder  sonstigen  durch  Beschluß  des  Bundesraths
für  versicherungspflichtig  erklärten  Bauarbeiten  oder  von  Steinhauer=,
Schlosser=,  Schmiede=  oder  Brunnenarbeiten  erstrecken,  sowie  im
Schornsteinfeger=,  Fensterputzer=  und  Fleischergewerbe ;

3.   im  gesammten  Betriebe  der  Post=,  Telegraphen=  und  Eisenbahnverwaltungen

  sowie  in  Betrieben  der  Marine=  und  Heeresverwaltungen,
und  zwar  einschließlich  der  Bauten,  welche  von  diesen  Verwaltungen
für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden ;

4.   im  gewerbsmäßigen  Fuhrwerks=,  Binnenschiffahrts=,  Flößerei=,  Prahmund
  Fährbetriebe,  im  Gewerbebetriebe  des  Schiffsziehens  (Treidelei)
sowie  im  Baggereibetriebe ;

5.  im  gewerbsmäßigen  Speditions=,  Speicher=,  Lagerei=  und  Kellereibetriebe ;



6.   im  Gewerbebetriebe  der  Güterpacker,  Güterlader,  Schaffer,  Bracker,

Wäger,  Messer,  Schauer  und  Stauer ;

7.   in  Lagerungs=,  Holzfällungs=  oder  der  Beförderung  von  Personen
oder  Gütern  dienenden  Betrieben,  wenn  sie  mit  einem  Handelsgewerbe,
dessen  Inhaber  im  Handelsregister  eingetragen  steht,  verbunden  sind.

Auf  Personen  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Nebenbetrieben  (§.  1
Abs.  2,  3  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft)  findet
dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
        <pb n="358" />
        —  348  —

Für  Betriebe,  welche  mit  besonderer  Unfallgefahr  für  die  darin  beschäftigten
Personen  nicht  verknüpft  sind,  kann  durch  Beschluß  des  Bundesraths  die  Versicherungspflicht
  ausgeschlossen  werden.

§.  1 a.

Den  Betriebsbeamten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  Werkmeister  und
Techniker  gleichgestellt.

Den  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  alle  Betriebe  gleich,  für
welche  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,  Wasser,  Dampf,  Gas,
heiße  Luft,  Elektrizität  u.  s.  w.)  oder  durch  thierische  Kraft  bewegte  Triebwerke
nicht  blos  vorübergehend  zur  Anwendung  kommen.

Im  Uebrigen  gelten  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  insbesondere
diejenigen  Betriebe,  in  welchen  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Gegenständen
  gewerbsmäßig  ausgeführt  wird  und  zu  diesem  Zwecke  mindestens  zehn
Arbeiter  regelmäßig  beschäftigt  werden,  sowie  Betriebe,  in  welchen  Explosivstoffe
oder  explodirende  Gegenstände  gewerbsmäßig  erzeugt  werden.

Welche  Betriebe  außerdem  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen
  sind,  bestimmt  das  Reichs = Versicherungsamt.

Auf  gewerbliche  Anlagen,  Eisenbahn=  und  Schiffahrtsbetriebe,  welche
wesentliche  Bestandtheile  eines  der  vorbezeichneten  oder  der  im  §.  1  bezeichneten
Betriebe  sind,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ebenfalls  Anwendung.

§.  1 b.

Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  häusliche  und  andere  Dienste,  zu  denen
versicherte  Personen  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Arbeitgebern
oder  von  deren  Beauftragten  herangezogen  werden.

§.  1 c.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
mit  den  Regierungen  solcher  Staaten ,  die  für  Arbeiter  und  Betriebsbeamte  eine
der  deutschen  Unfallversicherung  entsprechende  Fürsorge  durchgeführt  haben,  im
Falle  der  Gegenseitigkeit  Abkommen  zu  schließen,  durch  welche  die  Anwendung
dieses  Gesetzes

1.  auf  Betriebe  im  Inlande,  welche  Bestandtheile  eines  ausländischen

Betriebs  darstellen,  ausgeschlossen,

2.  auf  Betriebe  im  Auslande,  welche  Bestandtheile  eines  versicherungspflichtigen

  inländischen  Betriebs  darstellen,  erstreckt  wird.

§.  2.
Durch  Statut  (§.  17)  kann  die  Versicherungspflicht  erstreckt  werden :
a)  auf  Betriebsunternehmer,  deren  Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark
nicht  übersteigt,  oder  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter
  beschäftigen;
        <pb n="359" />
        —  349  —

b)  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten  Lohnarbeiter
auf  solche  Unternehmer  eines  in  den  §§.  1  und  1 a   bezeichneten  Betriebs,
  welche  in  eigenen  Betriebsstätten  im  Auftrag  und  für  Rechnung
  anderer  Gewerbetreibenden  mit  der  Herstellung  oder  Bearbeitung
gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  werden  (Hausgewerbetreibende),  und
zwar  auch  dann,  wenn  sie  die  Roh=  und  Hülfsstoffe  selbst  beschaffen;

c)  auf  Betriebsbeamte  mit  einem  dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste.
  Bei  der  Versicherung  von  Betriebsbeamten  ist,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  §.  5 b  Abs.  1,  der  volle  Jahresarbeitsverdienst
  zu  Grunde  zu  legen.

Betriebsunternehmer,  deren  Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark  nicht
übersteigt,  oder  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen,
sind  berechtigt,  gegen  die  Folgen  von  Betriebsunfällen  sich  selbst  zu  versichern.
Durch  Statut  kann  diese  Berechtigung  auf  Unternehmer  mit  einem  höheren
Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.
Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betrieb  oder  Dienste  sich  ereignenden
Unfälle  versichert  werden  können
a)  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  nach  §§.  oder  1 a  nicht  versicherte
Personen  durch  den  Betriebsunternehmer;

b)  nicht  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  die  Betriebsstätte  besuchende  oder
auf  derselben  verkehrende  Personen  durch  den  Betriebsunternehmer  oder
den  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  (§.  9);

c)  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft  durch  deren  Vorstand.

§.  3.

Als  Gehalt  oder  Lohn  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  Tantiemen,
Naturalbezüuge  und  sonstige  Bezüge,  welche  den  Versicherten,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,
  gewährt  werden  und  ganz  oder  theilweise  an  Stelle  des  Gehalts
oder  Lohnes  treten.  Der  Werth  der  Naturalbezüge  ist  nach  Ortsdurchschnittspreisen
  in  Ansatz  zu  bringen.  Dieselben  werden  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  festgesetzt.

Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes.

§.  4.

Auf  die  im  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und
Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März  1886
(Reichs- = Gesetzbl.  S.  53)  bezeichneten  Personen,  auf  Beamte,  welche  in  Betriebsverwaltungen
  eines  Bundesstaats  oder  eines  Kommunalverbandes  mit  festem
Gehalt  und  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  sowie  auf  andere  Beamte  eines
Bundesstaats  oder  Kommunalverbandes,  für  welche  die  im  §.  12  a.  a.  O.  vorgesehene
  Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
        <pb n="360" />
        —  350  —

Gegenstand  der  Versicherung  und  Umfang  der  Entschädigung.
§.  5.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zu  bemessende  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch  Körperverletzung
oder  Tödtung  entsteht.

Dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  steht  ein  Anspruch  nicht  zu,
wenn  er  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Der  Anspruch  kann  ganz  oder
theilweise  abgelehnt  werden,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  bei  Begehung  eines
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens
sich  zugezogen  hat.  In  Fällen  der  letzteren  Art  kann  die  Rente,  sofern  der  Verletzte
  im  Inlande  wohnende  Angehörige  hat,  welche  im  Falle  seines  Todes  Anspruch
  auf  Rente  haben  würden,  ganz  oder  theilweise  den  Angehörigen  überwiesen
  werden.

Die  Ablehnung  kann,  auch  ohne  daß  die  vorgesehene  Feststellung  durch
strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,  erfolgen,  falls  diese  Feststellung  wegen
des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in
seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

§.  5 a.

Im  Falle  der  Verletzung  werden  als  Schadensersatz  vom  Beginne  der

vierzehnten  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  ab  gewährt :

1.  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei  und  sonstige  Heilmittel  sowie  die
zur  Sicherung  des  Erfolges  des  Heilverfahrens  und  zur  Erleichterung
der  Folgen  der  Verletzung  erforderlichen  Hülfsmittel  (Krücken,  Stützapparate
  und  dergleichen);

2.  eine  Rente  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit.

Die  Rente  beträgt :

a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  sechsundsechzigzweidrittel
  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  (Vollrente);
b)   im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  den=
  jenigen    Theil  der  Vollrente,  welcher  dem  Maße  der  durch  den  Unfall
herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht  (Theilrente).

Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  erwerbsunfähig,
sondern  auch  derart  hülflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege
nicht  bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hülflosigkeit  die  Rente  bis  zu
hundert  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  zu  erhöhen.

War  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  dauernd  völlig  erwerbsunfähig,
  so  beschränkt  sich  der  zu  leistende  Schadensersatz  auf  die  im  Abs.  1
Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen.  Wird  ein  solcher  Verletzter  in  Folge  des  Unfalls
derart  hülflos,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  nicht  bestehen  kann,
so  ist  eine  Rente  bis  zur  Hälfte  der  Vollrente  zu  gewähren.
        <pb n="361" />
        —  351  —

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  der  Genossenschaftsvorstand  die  Theilrente  bis  zum  Betrage
der  Vollrente  vorübergehend  erhöhen.

§.  5 b.

Die  Rente  ist  nach  Maßgabe  desjenigen  Jahresarbeitsverdienstes  zu  berechnen,
den  der  Verletzte  während  des  letzten  Jahres  seiner  Beschäftigung  in  dem  Betrieb
an  Gehalt  oder  Lohn  (§.  3)  bezogen  hat,  wobei  der  fünfzehnhundert  Mark  übersteigende
  Betrag  nur  mit  einem  Drittel  zur  Anrechnung  kommt.

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt,  soweit  sich  derselbe  nicht  aus  mindestens
wochenweise  fixirten  Beträgen  zusammensetzt,  das  Dreihundertfache  des  durchschnittlichen
  täglichen  Arbeitsverdienstes.  Für  versicherte  Personen  in  Betrieben,
in  welchen  die  übliche  Betriebsweise  eine  höhere  oder  niedrigere  Zahl  von  Arbeitstagen
  ergiebt,  wird  diese  Zahl  statt  der  Zahl  dreihundert  der  Berechnung  des
Jahresarbeitsverdienstes  zu  Grunde  gelegt.

War  der  Verletzte  in  dem  Betriebe  vor  dem  Unfalle  nicht  ein  volles  Jahr,
von  dem  Unfalle  zurückgerechnet,  beschäftigt,  so  ist  die  Rente  nach  demjenigen
Jahresarbeitsverdienste  zu  berechnen,  welchen  während  dieses  Zeitraums  versicherte
Personen  derselben  Art  in  demselben  Betrieb  oder  in  benachbarten  gleichartigen
Betrieben  bezogen  haben.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  ist  der  dreihundertfache
Betrag  desjenigen  Arbeitslohns  zu  Grunde  zu  legen,  welchen  der  Verletzte  während
des  letzten  Jahres  vor  dem  Unfall  an  denjenigen  Tagen,  an  welchen  er  beschäftigt
  war,  im  Durchschnitte  bezogen  hat.

Bei  versicherten  Personen,  welche  keinen  Lohn  oder  weniger  als  den  dreihundertfachen
  Betrag  des  für  ihren  Beschäftigungsort  festgestellten  ortsüblichen
Tagelohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter  beziehen  (§.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes),
  gilt  als  Jahresarbeitsverdienst  das  Dreihundertfache  dieses
ortsüblichen  Tagelohns.

In  den  Fällen  des  Abs.  4  ist  bei  Berechnung  der  Rente  für  Personen,
welche  vor  dem  Unfalle  bereits  theilweise  erwerbsunfähig  waren,  derjenige  Theil
des  ortsüblichen  Tagelohns  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Maße  der  bisherigen
Erwerbsfähigkeit  entspricht.

§.  5 c.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  der  Krankenkasse,  welcher  der  Verletzte
angehört  oder  zuletzt  angehört  hat,  gegen  Ersatz  der  ihr  dadurch  erwachsenden
Kosten  die  Fürsorge  für  den  Verletzten  über  den  Beginn  der  vierzehnten  Woche
hinaus  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  in  demjenigen  Umfange  zu  übertragen,
  welchen  die  Berufsgenossenschaft  für  geboten  erachtet.  Zu  ersetzen  ist
bei  Gewährung  der  im  §.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten
  Leistungen  die  Hälfte,  bei  Unterbringung  des  Verletzten  in  ein  Krankenhaus
  oder  in  eine  Anstalt  für  Genesende  das  Einundeinhalbfache  des  in  jenem
Gesetze  bestimmten  Mindestbetrags  des  Krankengeldes,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen
  nachgewiesen  werden.

Reichs- =   Gesetzbl.  1900.  63
        <pb n="362" />
        —  352  —

Die  Bestimmungen  der  §§.  76 b  bis  76 d  des  Krankenversicherungsgesetzes
finden  auch  auf  Knappschaftskassen  (§.  74  a.  a.  O.)  Anwendung.  Haben  Knappschaftskassen,
  sonstige  Krankenkassen  oder  Verbände  von  Krankenkassen  Heilanstalten
errichtet,  in  welchen  ausreichende  Einrichtungen  für  die  Heilung  der  durch  Unfall
herbeigeführten  Verletzungen  getroffen  sind,  so  kann  die  Landes =  Zentralbehörde
anordnen,  daß  die  Mitglieder  der  betreffenden  Kassen  bis  zum  Beginne  der  vierzehnten
  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  nur  mit  Genehmigung  der  Vorstände
dieser  Kassen  oder  Kassenverbände  in  andere  Heilanstalten  untergebracht  werden
dürfen.

Verletzte  Personen,  welche  auf  Veranlassung  von  Knappschaftskassen,  sonstigen
  Krankenkassen,  Verbänden  von  Krankenkassen  oder  von  Organen  der  Berufsgenossenschaften
  in  eine  Heilanstalt  untergebracht  sind,  dürfen  während  des  Heilverfahrens
  in  andere  Heilanstalten  nur  mit  ihrer  Zustimmung  übergeführt  werden.
Diese  Zustimmung  kann  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsorts
  ergänzt  werden.

Als  Krankenkassen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  sowie  der
§§.  76  b  bis  76 d  des  Krankenversicherungsgesetzes  gelten  außer  der  Gemeinde=Krankenversicherung
  auch  diejenigen  Hülfskassen,  welche  die  im  §.  75 a    a.  a.  O.  vorgesehene
  amtliche  Bescheinigung  besitzen.

§.  5 d.

Vom  Beginne  der  fünften  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  bis  zum  Ablaufe
  der  dreizehnten  Woche  ist  das  Krankengeld,  welches  den  durch  einen  Betriebsunfall
  verletzten  Personen  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  gewährt
wird,  auf  mindestens  zwei  Drittel  des  bei  der  Berechnung  desselben  zu  Grunde
gelegten  Arbeitslohns  zu  bemessen.  Die  Differenz  zwischen  diesen  zwei  Dritteln
und  dem  gesetzlich  oder  statutengemäß  zu  gewährenden  niedrigeren  Krankengeld
ist  der  betheiligten  Krankenkasse  (Gemeinde = Krankenversicherung)  von  dem  Unternehmer
  desjenigen  Betriebs  zu  ersetzen,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.
Die  zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das
Reichs = Versicherungsamt.

Den  nach  §§.   1  oder  1 a  versicherten  Arbeitern  und  Betriebsbeamten,  letzteren
bei  einem  Jahresarbeitsverdienste  bis  zu  zweitausend  Mark,  welche  nicht  nach  den
Bestimmungen  des  Krankenversicherungsgesetzes  versichert  sind,  hat  der  Betriebsunternehmer
  die  in  den  §§.  6,  7  des  Krankenversicherungsgesetzes  vorgesehenen
Unterstützungen  einschließlich  des  aus  dem  vorhergehenden  Absatze  sich  ergebenden
Mehrbetrags  für  die  ersten  dreizehn  Wochen  aus  eigenen  Mitteln  zu  gewähren.
Die  Berufsgenossenschaft  kann  die  dem  Unternehmer  obliegenden  Leistungen  ganz
oder  theilweise  statt  desselben  übernehmen.  Der  Unternehmer  hat  in  diesem  Falle
der  Berufsgenossenschaft  Ersatz  zu  leisten.  Dabei  gilt  als  Ersatz  der  im  §.  5 a
Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  desjenigen  Krankengeldes,
welches  dem  Verletzten  nach  §.  6  Abs.  1  Ziffer  2  des  Krankenversicherungsgesetzes
zustehen  würde,  wenn  er  nach  dessen  Bestimmungen  versichert  wäre.
        <pb n="363" />
        —  353  —

§.  5 e.

Wenn  der  aus  der  Krankenversicherung  oder  aus  der  Bestimmung  des
§.  5 d    Abs.  2  erwachsende  Anspruch  auf  Krankengeld  vor  dem  Ablaufe  von  dreizehn
  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  weggefallen,  aber  bei  dem  Verletzten  eine
noch  über  die  dreizehnte  Woche  hinaus  andauernde  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit
  zurckgeblieben  ist,  so  hat  die  Berufsgenossenschaft  dem  Verletzten  die
Unfallrente  (§.  5 a  Abs.  2  lit.  b)  schon  von  dem  Tage  ab  zu  gewähren,  an
welchem  der  Anspruch  auf  Krankengeld  in  Wegfall  kommt.  Erachtet  die  Berufsgenossenschaft
  die  Voraussetzungen  des  Anspruchs  schon  vor  dem  Ablaufe  der
dreizehnten  Woche  nach  dem  Unfalle  für  gegeben,  so  hat  sie  die  Rente  zu  diesem
früheren  Zeitpunkte  festzustellen.

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Rente  nach  dem  Wegfalle
des  Anspruchs  auf  Krankengeld  auch  dann  zu  gewähren  ist,  wenn  nach  jenem
Zeitpunkte  zwar  noch  eine  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  in  Folge  des  Unfalls
  verblieben  ist,  aber  voraussichtlich  schon  vor  Ablauf  der  dreizehnten  Woche
nach  dem  Unfalle  fortfallen  wird.

Hat  die  Krankenkasse  die  ihr  aus  der  Krankenversicherung,  oder  hat  der
Betriebsunternehmer  die  ihm  aus  §.  5 d  Abs.  2  obliegenden  Leistungen  vor  dem
Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  zu  Unrecht  eingestellt,  so  geht  der  Anspruch  des
Verletzten  auf  Krankengeld  auf  die  Berufsgenossenschaft  bis  zu  demjenigen  Betrag
  über,  welcher  der  gemäß  Abs.  1,  2  gewährten  Entschädigung  gleichkommt.

§.  5 f.

Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  der  in  §.  5 c  Abs.  1,  §§.  5  d,  5 e  Abs.  3
enthaltenen  Bestimmungen  unter  den  Betheiligten  entstehen,  werden,  wenn  es
sich  um  Ersatzansprüche  handelt,  nach  §.  58  Abs.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  im  Uebrigen  nach  §.  58  Abs.  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  entschieden,
  und  zwar  in  den  Fällen  des  §.  5 d    Abs.  2  von  der  für  die  Ortskrankenkassen
  des  Beschäftigungsorts  zuständigen  Aufsichtsbehörde.  Gehört  diese
zu  den  Betheiligten,  so  wird  die  zur  Entscheidung  des  Streitfalls  berufene  Behörde
  durch  die  für  den  Beschäftigungsort  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde
bestimmt.

§.  6.

Im  Falle  der  Tödtung  ist  als  Schadensersatz  außerdem  zu  leisten :

1.  als  Sterbegeld  der  fünfzehnte  Theil  des  nach  §.  5 b  Abs.  1  bis  4  zu
Grunde  zu  legenden  Jahresarbeitsverdienstes,  jedoch  mindestens  ein
Betrag  von  fünfzig  Mark;

2.  eine  den  Hinterbliebenen  vom  Todestage  des  Verstorbenen  ab  zu  gewährende
  Rente.  Dieselbe  besteht  nach  näherer  Bestimmung  der
§§.  G 6 a  bis  6 e  in  einem  Bruchtheile  seines  nach  §.  5 b  Abs.  1  bis  4
ermittelten  Jahresarbeitsverdienstes.

  63*
        <pb n="364" />
        —  354  —

Ist  der  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende  Jahresarbeitsverdienst  in
Folge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung
  entschädigten  Unfalls  geringer  als  der  vor  diesem  Unfalle  bezogene
Lohn,  so  ist  die  aus  Anlaß  des  früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten  bezogene  Rente
dem  Jahresarbeitsverdienste  bis  zur  Höhe  des  der  früheren  Rentenfeststellung  zu
Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes  hinzuzurechnen.

§.  6 a.

Hinterläßt  der  Verstorbene  eine  Wittwe  oder  Kinder,  so  beträgt  die  Rente
für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung  sowie  für  jedes
hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre  je  zwanzig
Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  als  Abfindung.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfalle  geschlossen  worden  ist;  die  Berufsgenossenschaft  kann  jedoch  in  besonderen
Fällen  auch  dann  eine  Wittwenrente  gewähren.

Die  Bestimmungen  über  die  Renten  der  Kinder  finden  auch  Anwendung,
wenn  der  Unfall  eine  alleinstehende  weibliche  Person  betroffen  hat  und  diese  mit
Hinterlassung  von  Kindern  verstirbt.

§.  6 b.

War  die  Verstorbene  beim  Eintritte  des  Unfalls  verheirathet,  aber  der
Lebensunterhalt  ihrer  Familie  wegen  Erwerbsunfähigkeit  des  Ehemanns  ganz
oder  überwiegend  durch  sie  bestritten  worden,  so  erhalten  bis  zum  Wegfalle  der
Bedürftigkeit  an  Rente

a)  der  Wittwer  zwanzig  Prozent,

b)  jedes  hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten

Lebensjahre  zwanzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  berechtigt,  im  Falle  der  Tödtung  einer  Ehefrau,
  deren  Ehemann  sich  ohne  gesetzlichen  Grund  von  der  häuslichen  Gemeinschaft
  ferngehalten  und  der  Pflicht  der  Unterhaltung  der  Kinder  entzogen  hat,
diesen  Kindern  die  Rente  zu  gewähren.

§.  6 c.

Hinterläßt  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  so  wird

ihnen,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen

bestritten  worden  war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  eine  Rente  von  insgesammt
  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

§.  6 d.

Hinterläßt  der  Verstorbene  elternlose  Enkel,  so  wird  ihnen,  falls  ihr
Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden
        <pb n="365" />
        —   355   —                                                                                                                                                     war,  im  Falle  der  Bedürftigkeit  bis  zum  zurückgelegten  fünfzehnten  Lebensjahr
eine  Rente  von  insgesammt  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

§.  6 e.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  insgesammt  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  nicht  übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so
werden  die  Renten  gekürzt.  Bei  Ehegatten  und  Kindern  erfolgt  die  Kürzung
im  Verhältnisse  der  Höhe  ihrer  Renten;  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie  haben
einen  Anspruch  nur  insoweit,  als  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten
  oder  Kinder  in  Anspruch  genommen  wird ;  Enkel  nur  insoweit,  als  der
Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder  oder  Verwandte  der  aufsteigenden
  Linie  in  Anspruch  genommen  wird.

Sind  aus  der  aufsteigenden  Linie  Verwandte  verschiedenen  Grades  vorhanden,
  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

§.  6 f.
Die  Hinterbliebenen  eines  Ausländers,  welche  zur  Zeit  des  Unfalls  nicht
im  Inland  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten,  haben  keinen  Anspruch  auf
die  Rente.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  diese  Bestimmung  für
bestimmte  Grenzgebiete  sowie  für  die  Angehörigen  solcher  auswärtiger  Staaten,
durch  deren  Gesetzgebung  eine  entsprechende  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
durch  Betriebsunfall  getödteter  Deutscher  gewährleistet  ist,  außer  Kraft  gesetzt
werden.
§.  7.

An  Stelle  der  in  den  §§.  5 a  und  5 d  vorgeschriebenen  Leistungen  kann
von  der  Berufsgenossenschaft  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einer  Heilanstalt
gewährt  werden,  und  zwar :

1.  für  Verletzte,  welche  verheirathet  sind  oder  eine  eigene  Haushaltung
haben  oder  Mitglieder  der  Haushaltung  ihrer  Familie  sind,  mit  ihrer
Zustimmung.  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Art  der
Verletzung  Anforderungen  an  die  Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,
denen  in  der  Familie  nicht  genügt  werden  kann,  oder  wenn  der  für
den  Aufenthaltsort  des  Verletzten  amtlich  bestellte  Arzt  bezeugt,  daß
Zustand  oder  Verhalten  des  Verletzten  eine  fortgesetzte  Beobachtung
erfordert;

2.  für  sonstige  Verletzte  in  allen  Fällen.

Hat  die  Berufsgenossenschaft  von  dieser  Befugniß  in  den  Fällen  des

§.  5 d  Abs.  2  Gebrauch  gemacht,  so  hat  der  Betriebsunternehmer  als  Ersatz  für
die  freie  Kur  und  Verpflegung  der  Berufsgenossenschaft  das  Einundeinhalbfache
des  im  §.  5 d  Abs.  2  bezeichneten  Krankengeldes  zu  vergüten.  Auf  Streitigkeiten,
  welche  aus  Anlaß  dieser  Bestimmung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft
und  dem  Betriebsunternehmer  entstehen,  findet  der  §.  5 f  Anwendung.
        <pb n="366" />
        —  356  —

Für  die  Zeit  der  Verpflegung  des  Verletzten  in  der  Heilanstalt  steht  seinen
Angehörigen  ein  Anspruch  auf  Rente  insoweit  zu,  als  sie  dieselbe  im  Falle  seines
Todes  würden  beanspruchen  können  (§§.  6 a  ff.).

Die  Berufsgenossenschaften  sind  befugt,  auf  Grund  statutarischer  Bestimmung
  allgemein,  ohne  eine  solche  im  Falle  der  Bedürftigkeit  dem  in  einer
Heilanstalt  untergebrachten  Verletzten  sowie  seinen  Angehörigen  eine  besondere
Unterstützung  zu  gewähren.

§.  7 a.

Ist  begründete  Annahme  vorhanden,  daß  der  Empfänger  einer  Unfallrente
  bei  Durchführung  eines  Heilverfahrens  eine  Erhöhung  seiner  Erwerbsfähigkeit
  erlangen  werde,  so  kann  die  Berufsgenossenschaft  zu  diesem  Zwecke  jederzeit
ein  neues  Heilverfahren  eintreten  lassen.  Dabei  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  5 c,  7  Abs.  1,  3,  4  Anwendung.

Hat  sich  der  Verletzte  solchen  Maßnahmen  der  Berufsgenossenschaft,  den
gemäß  §.  5 a  Abs.  1  Ziffer  1,  §§.  5 c,  5 d  Abs.  2,  §.  7  oder  gemäß  den  Bestimmungen
  der  §§.  76 c,  76 d  des  Krankenversicherungsgesetzes  getroffenen  Anordnungen
  ohne  gesetzlichen  oder  sonst  triftigen  Grund  entzogen,  so  kann  ihm
der  Schadensersatz  auf  Zeit  ganz  oder  theilweise  versagt  werden,  sofern  er  auf
diese  Folge  hingewiesen  worden  ist,  und  nachgewiesen  wird,  daß  durch  sein  Verhalten
  die  Erwerbsfähigkeit  ungünstig  beeinflußt  wird.

§.  7 b.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  kann  einem  Rentenempfänger  auf
seinen  Antrag  an  Stelle  der  Rente  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  oder  in
ähnliche  von  Dritten  unterhaltene  Anstalten  auf  Kosten  der  Berufsgenossenschaft
gewähren.  Der  Aufgenommene  ist  auf  ein  Vierteljahr  und,  wenn  er  die  Erklärung
  nicht  einen  Monat  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  zurücknimmt,  jedesmal
auf  ein  weiteres  Vierteljahr  an  den  Verzicht  auf  die  Rente  gebunden.

Verhältniß  zu  Krankenkassen,  Armenverbänden  2c.

§.  8.

Die  Verpflichtung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  sowie  der  sonstigen
Kranken=,  Sterbe=,  Invaliden=  und  anderen  Unterstützungskassen,  den  von  Unfallen
betroffenen  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  sowie  deren  Angehörigen  und  Hinterbliebenen
  Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung  von  Gemeinden
oder  Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  wird  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Wenn  auf  Grund  solcher  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum
geleistet  werden,  für  welchen  den  Unterstützten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ein
Entschädigungsanspruch  zustand  oder  noch  zusteht,  so  ist  hierfür  den  die  Unterstützung
  gewährenden  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  durch  Ueberweisung
  von  Rentenbeträgen  Ersatz  zu  leisten.
        <pb n="367" />
        —  357  —

In  Fällen  dieser  Art  gilt  für  die  unter  das  Krankenversicherungsgesetz
fallenden  Kassen  als  Ersatz  der  im  §.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des
Krankengeldes  dieser  Kassen,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

Ist  die  von  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  geleistete  Unterstützung
  eine  vorübergehende,  so  können  als  Ersatz  höchstens  drei  Monatsbeträge
der  Rente,  und  zwar  mit  nicht  mehr  als  der  Hälfte  in  Anspruch  genommen  werden.

Ist  die  Unterstützung  eine  fortlaufende,  so  kann  als  Ersatz,  wenn  die
Unterstützung  in  der  Gewährung  des  Unterhalts  in  einer  Anstalt  besteht,  für
dessen  Dauer  und  in  dem  zur  Ersatzleistung  erforderlichen  Betrage  die  fortlaufende
Ueberweisung  der  vollen  Rente,  im  Uebrigen  die  fortlaufende  Ueberweisung  von
höchstens  der  halben  Rente  beansprucht  werden.

§.  8 a.

Der  Antrag  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen  (§.  8  Abs.  2  bis  5)
ist  bei  der  Berufsgenossenschaft  anzumelden;  soweit  es  sich  um  den  Ersatz  für
eine  vorübergehende  Unterstützung  handelt,  ist  der  Anspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  spätestens  binnen  drei  Monaten  seit  Beendigung  der  Unterstützung
geltend  zu  machen.

Streitigkeiten,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  §.  8  Abs.  2  bis  5
zwischen  den  Betheiligten  über  den  Anspruch  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen
  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  und,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  durch  die  dem  Ersatzberechtigten  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  entschieden.
  Die  Entscheidung  der  Letzteren  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  §§.  20,  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

§.  8  b.

Die  Bestimmungen  der  §§.  8,  8 a  gelten  auch  für  Betriebsunternehmer
und  Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  oder  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift
  erfüllen.

Träger  der  Versicherung  (Berufsgenossenschaften).

§.  9.

Die  Versicherung  erfolgt  auf  Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer  der
unter  §§.  1,  1  a  fallenden  Betriebe,  welche  zu  diesem  Zwecke  in  Berufsgenossenschaften
  vereinigt  werden.  Die  Berufsgenossenschaften  sind  für  bestimmte  Bezirke
zu  bilden  und  umfassen  innerhalb  derselben  alle  Betriebe  derjenigen  Gewerbszweige,
  für  welche  sie  errichtet  sind.  Von  letzterer  Bestimmung  kann  bei  der  Errichtung
  von  Berufsgenossenschaften  für  Eisenbahnen  oder  die  im  §.  1  Abs.  1
Ziffer  4  bezeichneten  Betriebe  abgesehen  werden.  Die  auf  Grund  der  §§.  12  bis  15,
31  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (Reichs = Gesetzbl.  S.  69)
        <pb n="368" />
        —  358  —

und  des  §.  11  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung
  vom  28.  Mai  1885  (Reichs = Gesetzbl.  S.  159)  errichteten  Berufsgenossenschaften
  bleiben,  vorbehaltlich  der  nach  §.  2  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  und  nach  §.  31  dieses  Gesetzes
zulassigen  Abänderungen,  bestehen.

Betriebe,  welche  wesentliche  Bestandtheile  verschiedenartiger  Gewerbszweige
umfassen,  sind  derjenigen  Berufsgenossenschaft  zuzutheilen,  welcher  der  Hauptbetrieb
angehört.  Durch  das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Versicherung
  auch  bei  den  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  dienenden
Nebenbetrieben  gewerblicher  Betriebe  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu
erfolgen  hat,  wenn  in  diesen  Nebenbetrieben  überwiegend  die  im  Hauptbetriebe
verwendeten  gewerblichen  Arbeiter  beschäftigt  werden.  Wenn  das  Statut  eine
solche  Bestimmung  enthält,  so  scheiden  mit  dem  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens
die  davon  betroffenen  Betriebe  aus  der  Versicherung  bei  der  Berufsgenossenschaft
des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft  aus.

Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt.

Unfälle  in  fremden  Betrieben  hat  die  Berufsgenossenschaft  dann  zu  entschädigen,
  wenn  sich  diese  Unfälle  bei  Betriebshandlungen  ereignen,  zu  welchen
ein  der  Berufsgenossenschaft  angehörender  Betriebsunternehmer  den  Auftrag
gegeben  und  für  welche  er  die  Löhne  zu  zahlen  hat.

Die  Berufsgenossenschaften  können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Berufsgenossenschaft  haftet  den  Gläubigern
derselben  nur  das  Genossenschaftsvermögen.

Aufbringung  der  Mittel.

§.  10.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  den  Berufsgenossenschaften  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
welche  auf  die  Mitglieder  nach  Maßgabe  der  in  ihren  Betrieben  von  den  Versicherten
  verdienten  Gehälter  und  Löhne  beziehungsweise  des  nach  §.  5 b  Abs.  4
anzurechnenden  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter
sowie  der  statutenmäßigen  Gefahrentarife  (§.  28)  jährlich  umgelegt  werden.

Gehälter  und  Löhne,  welche  während  der  Beitragsperiode  den  Jahresbetrag
von  fünfzehnhundert  Mark  übersteigen,  kommen  hierbei  mit  dem  überschießenden
Betrage  nur  zu  einem  Drittel  in  Anrechnung.

§.  10 A.

Abweichend  von  den  Vorschriften  im  §.  10  kann  durch  das  Statut
bestimmt  werden,  daß  für  die  Umlegung  der  Beitrage  die  wirklich  verdienten
Gehälter  und  Löhne  in  Anrechnung  kommen.

Für  Betriebe,  in  welchen  regelmäßig  nicht  mehr  als  fünf  Arbeiter  beschäftigt
  werden,  kann  durch  Statut  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  nach
        <pb n="369" />
        —  359  —

welchen  Grundsätzen  mit  Zustimmung  des  Betriebsunternehmers  ein  Pauschbetrag
statt  der  Einzellöhne  bei  der  Berechnung  der  Beträge  zu  Grunde  zu  legen  ist
oder  daß  ein  einheitlicher  Mindestbeitrag,  der  vier  Mark  jährlich  nicht  übersteigen
  darf,  zu  entrichten  ist.

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Arbeitgeber  der  im  §.  2
Abs.  1  lit.  b  bezeichneten  Gewerbetreibenden  die  Beiträge  für  die  von  diesen  beschäftigten
  versicherten  Personen  und,  sofern  die  Versicherung  auf  die  im  §.  2
Abs.  1  lit.  b  bezeichneten  Gewerbetreibenden  selbst  durch  Statut  ausgedehnt  ist,
die  Beiträge  auch  für  diese  zu  zahlen  haben.

§.  10 B.

Zu  anderen  Zwecken  als  zur  Deckung  der  von  der  Genossenschaft  zu
leistenden  Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten,  zur  Ansammlung  des
Reservefonds  (§.  10 c),  zur  Gewährung  von  Prämien  für  Rettung  Verunglückter
und  zu  Zwecken  der  Unfallverhütung  sowie  mit  Genehmigung  des  Reichs = Versicherungsamts
  zur  Errichtung  von  Heil=  oder  Genesungsanstalten  dürfen  weder
Beiträge  von  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  erhoben  werden,  noch  Verwendungen
  aus  dem  Vermögen  der  Genossenschaft  erfolgen.

Behufs  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  können  die  Berufsgenossenschaften
von  den  Mitgliedern  für  das  erste  Jahr  einen  Beitrag  im  voraus  erheben.
Falls  das  Statut  hierüber  nichts  Anderes  bestimmt,  erfolgt  die  Aufbringung
dieser  Mittel  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  von  den  Mitgliedern  in  ihren  Betrieben
beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  (§.  11).

§.  10 a.  

Auf  die  Beiträge  können  von  den  Mitgliedern  nach  Bestimmung  des
Statuts  viertel=  oder  halbjährliche  Vorschüsse  erfordert  werden.  Dieselben  bemessen
sich  für  die  einzelnen  Mitglieder  nach  der  Höhe  der  für  das  letztvergangene
Rechnungsjahr  auf  sie  umgelegten  oder  nach  §.  10 A  Abs.  2  gezahlten  Beiträge
und  betragen  jedesmal  den  vierten  Theil  beziehungsweise  die  Hälfte  der  letzteren,
solange  nicht  die  Genossenschaftsversammlung  einen  niedrigeren  Betrag  festgesetzt
hat.  Für  neu  eintretende  Mitglieder  sind  die  Vorschüsse  nach  demjenigen  Betrage
zu  bemessen,  welchen  diese  Mitglieder  nach  dem  Umfang  ihres  Betriebs  zu  den
Jahreslasten  des  letztvergangenen  Rechnungsjahrs  hätten  beitragen  müssen,  wenn
sie  in  demselben  schon  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  gewesen  wären.

Die  Vorschüsse  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  den  durch  das  Statut  oder
die  Genossenschaftsversammlung  bestimmten  Fälligkeitsterminen  an  den  Vorstand
einzuzahlen.

§.  10  b.

Unternehmer  von  Betrieben,  deren  Sitz  sich  im  Auslande  befindet,  können,
wenn  sie  vorübergehend  im  Inland  einen  versicherungspflichtigen  Betrieb  ausüben,
vom  Genossenschaftsvorstande  mit  Beiträgen  bis  zur  doppelten  Höhe  und  zur
Sicherheitsleistung  herangezogen  werden.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  64
        <pb n="370" />
        —  360  —

§.  10 c.

Die  Berufsgenossenschaften  haben  einen  Reservefonds  anzusammeln.  An
Zuschlägen  zur  Bildung  desselben  sind  bei  der  erstmaligen  Umlegung  der  Entschädigungsbeträge
  dreihundert  Prozent,  bei  der  zweiten  zweihundert,  bei  der
dritten  einhundertundfünfzig,  bei  der  vierten  einhundert,  bei  der  fünften  achtzig,
bei  der  sechsten  sechzig  und  von  da  an  bis  zur  elften  Umlegung  jedesmal
zehn  Prozent  weniger  als  Zuschlag  zu  den  Entschädigungsbeträgen  zu  erheben.
Nach  Ablauf  der  ersten  elf  Jahre  und,  sofern  bas  elfte  Jahr  beim  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  schon  überschritten  ist,  von  diesem  letzteren  Zeitpunkt  ab  haben
die  Berufsgenossenschaften  dem  jeweiligen  Bestande  des  gesetzlichen  Reservefonds
drei  Jahre  lang  je  zehn  Prozent  und  weiter  in  Zeiträumen  von  je  drei  Jahren
je  ein  Prozent  weniger  bis  herab  zu  je  vier  Prozent  alljährlich  zuzuschlagen  und
zwar  jedesmal  unter  Anrechnung  der  Zinsen.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  sind  aus
den  Zinsen  des  Reservefonds  diejenigen  Beträge  zu  entnehmen,  welche  erforderlich
sind,  um  eine  weitere  Steigerung  des  auf  eine  jede  versicherte  Person  im  Durchschnitt
  entfallenden  Umlagebeitrags  zu  beseitigen.  Der  Rest  der  Zinsen  ist  dem
Reservefonds  weiter  zuzuschlagen.

In  dringenden  Bedarfsfällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung
des  Reichs = Versicherungsamts  schon  vorher  die  Zinsen  und  erforderlichen  Falles  auch
den  Kapitalbestand  des  Reservefonds  angreifen.  Die  Wiederergänzung  erfolgt
alsdann  nach  näherer  Anordnung  des  Reichs = Versicherungsamts.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  Genossenschaftsversammlung
  jederzeit  weitere  Zuschläge  zum  Reservefonds  beschließen.  Solche
Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs = Versicherungsamts.

II.  Organisation  und  Veränderung  der  Berufsgenossenschaften.
Ermittelung  der  versicherungspflichtigen  Betriebe.
§.  11.

Jeder  Unternehmer  eines  unter  §§.  1  oder  1 a  fallenden,  bisher  der  reichsgesetzlichen
  Unfallversicherung  nicht  unterstellten  Betriebs  hat  diesen  binnen  einer
von  dem  Reichs = Versicherungsamte  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt  zu
machenden  Frist  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  desselben  sowie
die  Zahl  der  durchschnittlich  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen
bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.

Für  die  nicht  angemeldeten  Betriebe  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde
die  Angaben  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  zu  ergänzen.

Dieselbe  ist  befugt,  die  Unternehmer  nicht  angemeldeter  Betriebe  zu  einer
Auskunft  darüber  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im
Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  nach  Gewerbszweigen  geordnetes
Verzeichniß  der  Betriebe  ihres  Bezirkes  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der
Art  des  Betriebs  sowie  der  Zahl  der  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen
        <pb n="371" />
        —  361  —

Personen  aufzustellen.  Das  Verzeichniß  ist  der  höheren  Verwaltungsbehörde
einzureichen  und  von  dieser  erforderlichen  Falles  zu  berichtigen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  die  Verzeichnisse  sämmtlicher  versicherungspflichtigen
  Betriebe  ihres  Bezirkes  dem  Reichs = Versicherungsamt  einzureichen,
  welches  sie  den  zuständigen  Genossenschaftsvorständen  überweist.

Statut  der  Berufsgenossenschaften.

§.   16.

Die  Berufsgenossenschaften  regeln  ihre  innere  Verwaltung  sowie  ihre
Geschäftsordnung  durch  ein  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  beschließendes
Statut.  Bis  zur  Uebernahme  der  Geschäfte  durch  den  auf  Grund  eines  gültigen
Genossenschaftsstatuts  (§.  20)  gewählten  Vorstand  hat  der  von  der  konstituirenden
Genossenschaftsversammlung  gewählte  provisorische  Vorstand,  welcher  aus  einem
Vorsitzenden,  einem  Schriftführer  und  mindestens  drei  Beisitzern  zu  bestehen  hat,
die  Genossenschaftsversammlung  zu  leiten  und  die  Geschäfte  der  Genossenschaft
zu  führen.

Die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  können  sich  in  der  Genossenschaftsversammlung
  durch  andere  stimmberechtigte  Mitglieder  oder  durch  einen  bevollmächtigten
  Leiter  ihres  Betriebs  vertreten  lassen.

§.  17.

Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmung  treffen :
1.   über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft ;

2.   über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse ;

3.  über  die  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung  sowie  über  die  Art
ihrer  Beschlußfassung ;

4.  über  das  Stimmrecht  der  Mitglieder  der  Genossenschaft  und  die  Prüfung
ihrer  Vollmachten ;

5.  über  das  von  den  Organen  der  Genossenschaft  bei  der  Einschätzung
der  Betriebe  in  die  Klassen  des  Gefahrentarifs  zu  beobachtende  Verfahren
  (§.   28) ;

6.  über  das  Verfahren  bei  Betriebsveränderungen  sowie  bei  Aenderungen
in  der  Person  des  Unternehmers  (§.  37 b  Abs.  2,  §§.  38,  39) ;

7.  über  die  Folgen  der  Betriebseinstellungen  oder  eines  Wechsels  der  Betriebsunternehmer,
  insbesondere  über  die  Sicherstellung  der  Beiträge
der  Unternehmer,  welche  den  Betrieb  einstellen ;

8.  über  die  den  Vertretern  der  versicherten  Arbeiter  zu  gewährenden  Vergütungssätze
  (§.  79 a  Abs.  4) ;

9.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung ;

10.  über  die  Ausübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum
Erlasse  von  Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  zur  Ueberwachung
  der  Betriebe  (§§.  78  ff.) ;

64*
        <pb n="372" />
        —  362  —

11.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts ;

12.  über  das  bei  der  Anmeldung  und  dem  Ausscheiden  der  versicherten
Betriebsunternehmer  und  anderer  nach  §§.  1  oder  1  a  nicht  versicherter
Personen  (§.  2)  zu  beobachtende  Verfahren  sowie  über  die  Höhe  des
der  Versicherung  der  Unternehmer  zu  Grunde  zu  legenden  Jahresarbeitsverdienstes
  und  dessen  Ermittelung  (§§.  2,  5 b).

§.   19.

Das  Statut  kann  vorschreiben,  daß  die  Genossenschaftsversammlung  aus
Vertretern  zusammengesetzt  wird,  daß  die  Berufsgenossenschaft  in  örtlich  abgegrenzte
Sektionen  eingetheilt  wird  und  daß  Vertrauensmänner  als  örtliche  Genossenschaftsorgane
  eingesetzt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser  Art,  so  ist  darin
zugleich  über  die  Wahl  der  Vertreter,  über  Sitz  und  Bezirk  der  Sektionen,  über
die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Sektionsversammlungen  sowie  über  die
Art  ihrer  Beschlußfassung,  über  die  Bildung  der  Sektionsvorstände  und  über  den
Umfang  ihrer  Befugnisse  sowie  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner,
  die  Wahl  der  letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  und  den  Umfang  ihrer
Befugnisse  Bestimmung  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner  sowie  die  Wahl  der
letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem
Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstande,  die  Wahl  der  Sektionsvorstände  den
Sektionsversammlungen  übertragen  werden.

§.  20.

Das  Genossenschaftsstatut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung
des  Reichs = Versicherungsamts.  Das  Gleiche  gilt  von  Abänderungen  des  Statuts.
Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  findet  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

Ist  die  Genehmigung  des  Statuts  endgültig  versagt,  so  hat  das  Reichs=Versicherungsamt
  innerhalb  eines  Monats  eine  neue  konstituirende  Genossenschaftsversammlung
  behufs  anderweiter  Beschlußfassung  über  das  Statut  einzuladen.
Wird  auch  dem  von  dieser  Versammlung  beschlossenen  Statute  die  Genehmigung
endgültig  versagt,  so  wird  ein  solches  vom  Reichs = Versicherungsamt  erlassen.

Veröffentlichung  des  Namens  und  Sitzes  der  Genossenschaft  2c.
§.  21.

Nach  endgültiger  Feststellung  des  Statuts  hat  der  Genossenschaftsvorstand
durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen :

1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,

2.  die  Bezirke  der  Sektionen.

Etwaige  Aenderungen  sind  in  gleicher  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.
        <pb n="373" />
        —  363  —

Genossenschaftsvorstände.
§.  22.

Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der  Genossenschaft
  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut  der
Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen  Organen
der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Die  Beschlußfassung  der  Vorstände  kann  in  eiligen  Fällen  durch  schriftliche
Abstimmung  erfolgen.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden :

1.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes,

2.  Abänderung  des  Statuts,

3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  falls  diese  nicht  von

der  Genossenschaftsversammlung  einem  Ausschuß  übertragen  wird.

§.  23.

Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
Durch  das  Statut  kann  die  Vertretung  auch  einem  Mitglied  oder  mehreren
Mitgliedern  des  Vorstandes  übertragen  werden.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Vorstand  der  Genossenschaft  und  die  Vorstände
  der  Sektionen  sowie  die  Vertrauensmänner  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  im  Namen  der  Genossenschaft  abschließen,
wird  die  letztere  berechtigt  und  verpflichtet.

Zur  Legitimation  der  Vorstände  bei  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  den  Vorstand
  bilden.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  kann  unbeschadet  seiner  eigenen  Verantwortung
  (§.  26)  bestimmte  Geschäfte  besoldeten  Geschäftsführern  übertragen.  Die
zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs=Versicherungsamt.


§.  24.

Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern  sind
die  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Genossenschaft  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter
und,  sofern  das  Statut  dies  zuläßt,  die  von  den  Unternehmern  bevollmächtigten
Leiter  ihrer  Betriebe.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig
ist  (§§.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  gemäß  §.  1786  Abs.  1  Ziffer  2  bis  4  und  8  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Die  Wahrnehmung  eines
        <pb n="374" />
        —  364  —

auf  Grund  der  Gesetze  über  Krankenversicherung,  Unfallversicherung  oder  Invalidenversicherung
  übertragenen  Ehrenamts  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft
gleich.  Durch  das  Statut  können  noch  andere  Ablehnungsgründe  festgesetzt
werden.  Die  Wiederwahl  kann  für  eine  Wahlperiode  abgelehnt  werden.

Personen,  welche  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnen  oder  sich  der
Ausübung  ihres  Amtes  ohne  hinreichende  Entschuldigung  entziehen,  können  vom
Vorstande  mit  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden.

§.  25.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  und  die  Vertrauensmänner  verwalten  ihr
Amt  als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung
  für  den  durch  Wahrnehmung  der  Genossenschaftsgeschäfte  ihnen  erwachsenden
  Zeitverlust  bestimmt  wird.  Die  Höhe  der  Entschädigung  unterliegt
der  Genehmigung  des  Reichs = Versicherungsamts.  Baare  Auslagen  werden  ihnen
von  der  Genossenschaft  ersetzt,  und  zwar,  soweit  sie  in  Reisekosten  bestehen,  nach
festen,  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  bestimmenden  Sätzen.  Die  Mitglieder
  des  Vorstandes  dürfen  neben  diesen  Vergütungen  eine  Besoldung  für  die
Geschäftsführung  nicht  erhalten.

§.  26.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  sowie  die  Vertrauensmänner  haften  der  Genossenschaft
  für  getreue  Geschäftsverwaltung  wie  Vormünder  ihren  Mündeln  und
unterliegen,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Genossenschaft  handeln,  der
Strafbestimmung  des  §.  266  des  Strafgesetzbuchs.

§.  27.

Kommt  eine  Wahl  der  gesetzlichen  Organe  einer  Genossenschaft  nicht  zu
Stande,  oder  verweigern  die  Gewählten  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
statutarischen  Obliegenheiten,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  das
Reichs = Versicherungsamt  die  Obliegenheiten  auf  Kosten  der  Genossenschaft  wahrzunehmen
  oder  durch  Beauftragte  wahrnehmen  zu  lassen.

§.  27 a.

Werden  hinsichtlich  eines  Gewählten  Thatsachen  bekannt,  welche  dessen
Wählbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  oder  welche  sich  als  grobe
Verletzungen  der  Amtspflicht  darstellen,  so  ist  der  Gewählte,  nachdem  ihm  Gelegenheit
  zur  Aeußerung  gegeben  worden  ist,  durch  Beschluß  des  Vorstandes  seines
Amtes  zu  entheben.  Gegen  den  Beschluß  ist  innerhalb  eines  Monats  Beschwerde
beim  Reichs = Versicherungsamte  zulässig;  sie  ist  ohne  aufschiebende  Wirkung.

Genossenschaftsbeamte.

§.  27 b.

Die  Genossenschaftsversammlung  hat  eine  Dienstordnung  zu  beschließen,
durch  welche  die  Rechtsverhältnisse  und  allgemeinen  Anstellungsbedingungen  der
        <pb n="375" />
        —   365   —                                                                                                                                                     Genossenschaftsbeamten  geregelt  werden.  Diese  Dienstordnung  bedarf  der  Bestätigung
  durch  das  Reichs = Versicherungsamt.

Die  Gehälter  der  Beamten  werden  im  Einzelnen  durch  den  Haushaltsplan
der  Genossenschaft  festgestellt.

Bildung  der  Gefahrenklassen.
§.  28.

Durch  die  Genossenschaftsversammlung  sind  für  die  zur  Genossenschaft  gehörenden
  Betriebe  je  nach  dem  Grade  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr
  entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden  und  über  die  Höhe  der  in  denselben
zu  leistenden  Beiträge  (Gefahrentarif)  Bestimmungen  zu  treffen.

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  die  Aufstellung  und
Aenderung  des  Gefährentarifs  einem  Ausschuß  oder  dem  Vorstand  übertragen
werden.

Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  bedarf  der  Genehmigung
  des  Reichs = Versicherungsamts.  Wird  ein  Gefahrentarif  von  der
Genossenschaft  innerhalb  einer  vom  Reichs = Versicherungsamte  zu  bestimmenden
Frist  nicht  aufgestellt,  oder  dem  aufgestellten  die  Genehmigung  versagt,  so  hat
das  Reichs = Versicherungsamt  nach  Anhörung  der  mit  der  Aufstellung  beauftragten
Organe  der  Genossenschaft  den  Tarif  selbst  festzusetzen.

Die  Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  einzelnen  Gefahrenklassen  liegt  nach
näherer  Bestimmung  des  Statuts  (§.  17)  den  Organen  der  Genossenschaft  ob.
Gegen  die  Veranlagung  steht  dem  Betriebsunternehmer  binnen  einer  Frist  von
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs = Versicherungsamt  zu.  Nach  der
Veranlagung  kann  die  Genossenschaft  einen  Betrieb  während  der  Tarifperiode
neu  veranlagen,  wenn  die  vorige  Veranlagung  auf  unrichtigen  Angaben  des
Betriebsunternehmers  beruht.  Auf  die  erneute  Veranlagung  finden  die  für  die
vorige  Veranlagung  maßgebenden  Vorschriften  Anwendung.

Der  Gefahrentarif  ist  nach  Ablauf  von  längstens  zwei  Rechnungsjahren
und  sodann  mindestens  von  fünf  zu  fünf  Jahren  unter  Berücksichtigung  der  in
den  einzelnen  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  einer  Revision  zu  unterziehen.
Die  Ergebnisse  derselben  sind  mit  dem  Verzeichnisse  der  in  den  einzelnen  Betriebszweigen
  vorgekommenen,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  entschädigenden  Unfälle
der  Genossenschaftsversammlung  zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  oder
Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife  vorzulegen.  Die
über  die  Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife  gefaßten
Beschlüsse  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkelt  der  Genehmigung  des  Reichs=Versicherungsamts ;
  demselben  ist  das  Verzeichniß  der  vorgekommenen  Unfälle  vorzulegen.

Die  Genossenschaftsversammlung  kann  den  Unternehmern  nach  Maßgabe
der  in  ihren  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  für  die  nächste  Periode  Zuschläge
auflegen  oder  Nachlässe  bewilligen.
        <pb n="376" />
        —   366   —                                                                                                                                                     Theilung  des  Risikos.
§.  29.

Durch  das  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Entschädigungsbeträge
  bis  zu  fünfundsiebenzig  Prozent  von  den  Sektionen  zu  tragen  sind,  in
deren  Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind.

Die  hiernach  den  Sektionen  zur  Last  fallenden  Beträge  sind  auf  die  Mitglieder
  derselben  nach  Maßgabe  der  für  die  Genossenschaft  festgesetzten  Gefahrenklassen
  und  der  in  diesen  zu  leistenden  Beiträge  (§§.  10,  10 A  28)  umzulegen.

Gemeinsame  Tragung  des  Risikos.
§.  30.

Vereinbarungen  von  Genossenschaften,  die  von  ihnen  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge
  ganz  oder  zum  Theil  gemeinsam  zu  tragen,  sind  zulässig.  Derartige
  Vereinbarungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  betheiligten
  Genossenschaftsversammlungen  sowie  der  Genehmigung  des  Reichs=Versicherungsamts.
  Dieselben  dürfen  nur  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahrs
  in  Wirksamkeit  treten.

Die  Vereinbarung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  der  gemeinsam
  zu  tragende  Entschädigungsbetrag  auf  die  betheiligten  Genossenschaften
zu  vertheilen  ist.

Ueber  die  Vertheilung  des  auf  eine  jede  Genossenschaft  entfallenden  Antheils
an  der  gemeinsam  zu  tragenden  Entschädigung  unter  die  Mitglieder  der  Genossenschaft
  entscheidet  die  Genossenschaftsversammlung.  Mangels  einer  anderweiten
Bestimmung  wird  dieser  Antheil  in  gleicher  Weise  wie  die  von  der  Genossenschaft
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge  (§§.  10,
10 A  28)  umgelegt.

Abänderung  des  Bestandes  der  Berufsgenossenschaften.
§.  31.

Nach  erfolgtem  Abschlusse  der  Organisation  der  Berufsgenossenschaften  sind
Aenderungen  in  deren  Bestande  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahrs
unter  nachstehenden  Voraussetzungen  zulässig :

1.  Die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  erfolgt  auf  übereinstimmenden
Beschluß  der  Genossenschaftsversammlungen  mit  Genehmigung  des
Bundesraths.

2.  Das  Ausscheiden  einzelner  Gewerbszweige  oder  örtlich  abgegrenzter  Theile
aus  einer  Genossenschaft  und  die  Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen
Genossenschaft  erfolgt  auf  Beschluß  der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen
  mit  Genehmigung  des  Bundesraths.  Die  Genehmigung
kann  versagt  werden,  wenn  durch  das  Ausscheiden  die  Leistungsfähigkeit
einer  der  betheiligten  Genossenschaften  in  Bezug  auf  die  ihr  obliegenden
Pflichten  gefährdet  wird.
        <pb n="377" />
        —  367  —

3.  Wird  die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  oder  das  Ausscheiden
einzelner  Gewerbszweige  oder  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer  Genossenschaft
  und  die  Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen  Genossenschaft
  auf  Grund  eines  Genossenschaftsbeschlusses  beantragt,  dagegen
von  der  anderen  betheiligten  Genossenschaft  abgelehnt,  so  entscheidet  auf
Anrufen  der  Bundesrath.

4.  Anträge  auf  Ausscheidung  einzelner  Gewerbszweige  oder  örtlich  abgegrenzter
  Theile  aus  einer  Genossenschaft  und  Errichtung  einer  besonderen
  Genossenschaft  für  dieselben  sind  zunächst  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  zu  unterbreiten  und  sodann  dem  Bundesrathe
  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Die  Genehmigung  zur  Errichtung  der  neuen  Genossenschaft  kann  versagt
werden,  wenn  die  Anzahl  der  Betriebe,  für  welche  die  Berufsgenossenschaft  gebildet
  werden  soll,  oder  die  Anzahl  der  in  denselben  beschäftigten  Arbeiter  zu
gering  ist,  um  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  der  Berufsgenossenschaft  in  Bezug
auf  die  bei  der  Unfallversicherung  ihr  obliegenden  Pflichten  zu  gewährleisten,  oder
wenn  Betriebe  von  der  Aufnahme    in  die  Berufsgenossenschaft  ausgeschlossen  werden
sollen,  welche  wegen  ihrer  geringen  Zahl  oder  wegen  der  geringen  Zahl  der  in
ihnen  beschäftigten  Arbeiter  eine  eigene  leistungsfähige  Berufsgenossenschaft  zu
bilden  außer  Stande  sind  und  auch  einer  anderen  Berufsgenossenschaft  zweckmäßig
nicht  zugetheilt  werden  können.

Wird  die  Genehmigung  ertheilt,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung  über  das
Statut  für  die  neue  Genossenschaft  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den
§§.  16  bis  20.

§.  32.

Werden  mehrere  Genossenschaften  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  so  gehen
mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  die  Veränderung  in  Wirksamkeit  tritt,  alle  Rechte
und  Pflichten  der  vereinigten  Genossenschaften  auf  die  neuerrichtete  Genossenschaft
  über.

Wenn  einzelne  Gewerbszweige  oder  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer
Genossenschaft  ausscheiden  und  einer  anderen  Genossenschaft  angeschlossen  werden,
so  sind  von  dem  Eintritte  dieser  Veränderung  ab  die  Entschädigungsansprüche,
welche  gegen  die  erstere  Genossenschaft  aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden
Genossenschaftstheile  eingetretenen  Unfällen  erwachsen  sind,  von  der  Genossenschaft
zu  befriedigen,  welcher  die  Genossenschaftstheile  nunmehr  angeschlossen  sind.

Scheiden  einzelne  Gewerbszweige  oder  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer
Genossenschaft  unter  Errichtung  einer  neuen  Genossenschaft  aus,  so  sind  von  dem
Zeitpunkte  der  Ausscheidung  ab  die  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die
erstere  Genossenschaft  aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden  Genossenschaftstheile
  eingetretenen  Unfällen  erwachsen  sind,  von  der  neuerrichteten  Genossenschaft
zu  befriedigen.

Insoweit  zufolge  des  Ausscheidens  von  Gewerbszweigen  oder  örtlich  abgegrenzten
  Theilen  Entschädigungsansprüche  auf  andere  Genossenschaften  übergehen,

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  65
        <pb n="378" />
        —  368  —

haben  die  letzteren  Anspruch  auf  einen  entsprechenden  Theil  des  Reservefonds  und
des  sonstigen  Vermögens  derjenigen  Genossenschaft,  aus  welcher  die  Ausscheidung
stattfindet.

Die  Bestimmungen  der  Abs.  2  und  4  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  einzelne  Betriebe  oder  Nebenbetriebe  in  Folge  von  Berichtigungen  der  Kataster
von  einer  Berufsgenossenschaft  auf  eine  andere  übergehen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  können  durch  übereinstimmenden  Beschluß
der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen  abgeändert  oder  ergänzt  werden.

Streitigkeiten,  welche  in  Betreff  der  Vermögensauseinandersetzung  zwischen
den  betheiligten  Genossenschaften  entstehen,  werden  mangels  Verständigung  derselben
  über  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  von  dem  Reichs=Versicherungsamt
entschieden.

Auflösung  von  Berufsgenossenschaften.
§.  33.

Berufsgenossenschaften,  welche  zur  Erfüllung  der  ihnen  durch  dieses  Gesetz
auferlegten  Verpflichtungen  leistungsunfähig  werden,  können  auf  Antrag  des
Reichs = Versicherungsamts  von  dem  Bundesrath  aufgelöst  werden.  Diejenigen
Gewerbszweige,  welche  die  aufgelöste  Genossenschaft  gebildet  haben,  sind  anderen
Berufsgenossenschaften  nach  deren  Anhörung  zuzutheilen.  Mit  der  Auflösung  der
Genossenschaft  gehen  deren  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  im  §.  92,  auf  das  Reich  über.

III.  Mitgliedschaft  des  einzelnen  Betriebs.  Betriebsveränderungen.
Mitgliedschaft.
  §.  34.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist  jeder  Unternehmer  eines  Betriebs  derjenigen
Gewerbszweige,  für  welche  die  Genossenschaft  errichtet  ist,  sofern  der  Betrieb  im
Bezirke  der  Genossenschaft  seinen  Sitz  hat.  Die  Mitgliedschaft  beginnt  mit  dem
Zeitpunkte  der  Eröffnung  des  Betriebs  oder  des  Beginns  seiner  Versicherungspflicht.

Stimmberechtigt  ist  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft,  sofern  es  sich  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.

Betriebsanmeldung.
§.  35.

Jeder  Unternehmer  eines  versicherungspflichtigen  Betriebs,  welcher  diesen
nicht  bereits  angemeldet  hat,  ist  verpflichtet,  binnen  einer  Woche,  nachdem  er
Mitglied  einer  Genossenschaft  geworden  ist  (§.  34),  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirke  der  Betrieb  belegen  ist,  eine  Anzeige  zu  erstatten,  welche

1.  den  Gegenstand  und  die  Art  des  Betriebs,

2.  die  Zahl  der  versicherten  Personen,
        <pb n="379" />
        —  369  —

3.  die  Berufsgenossenschaft,  welcher  der  Betrieb  angehört,
4.  falls  es  sich  um  einen  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  neu  begonnenen
  oder  versicherungspflichtig  gewordenen  Betrieb  handelt,  den
Tag  der  Eröffnung  beziehungsweise  des  Beginns  der  Versicherungspflicht
angiebt.  Die  Anzeige  ist  in  zwei  Exemplaren  einzureichen.  Ueber  dieselbe  ist
eine  Empfangsbescheinigung  zu  ertheilen.

Wird  die  Anzeige  nicht  rechtzeitig  erstattet,  so  ist  die  untere  Verwaltungsbehörde
  befugt,  den  Unternehmer  zu  einer  Auskunft  über  die  Beschaffenheit  des
Betriebs  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis
zu  einhundert  Mark  anzuhalten.

In  dem  Betriebe  hat  der  Unternehmer  durch  einen  Aushang  bekannt  zu
machen,  welcher  Berufsgenossenschaft  und  Sektion  der  Betrieb  angehört,  sowie
die  Adresse  des  Genossenschafts=  und  Sektionsvorstandes.  Ist  ein  landwirthschaftlicher
  Betrieb  an  den  gewerblichen  Betrieb  gemäß  §.  9  angeschlossen,  so  ist  in
dem  Aushange  darauf  hinzuweisen.

§.  36.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  jeden  in  ihrem  Bezirke  belegenen  Betrieb,
  über  welchen  die  Anzeige  (§.  35)  erstattet  ist,  binnen  einer  Woche  nach  dem
Eingange  der  letzteren  durch  Einsendung  eines  Exemplars  derselben  dem  Vorstande
der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  zu  überweisen.

Gehört  der  Betrieb  nach  Ansicht  der  unteren  Verwaltungsbehörde  einer
anderen  als  der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  an,  so  ist  dem  Vorstande
  dieser  Genossenschaft,  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  des  Vorstandes
der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  und  des  Betriebsunternehmers,  eine
Abschrift  der  Anzeige  zuzustellen.

Für  Betriebe,  über  welche  eine  Anzeige  nicht  erstattet  ist,  hat  die  untere
Verwaltungsbehörde  die  Ueberweisung  binnen  einer  Woche  nach  Ablauf  der  von
ihr  in  Gemäßheit  des  §.  35  Abs.  2  bestimmten  Frist  dadurch  zu  bewirken,  daß
sie  die  im  §.  35  Abs.  1  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Angaben  selbst  macht.

Genossenschaftskataster.

§.   37.

Die  Genossenschaftsvorstände  haben  auf  Grund  der  von  dem  Reichs = Versicherungsamt
  ihnen  mitzutheilenden  Verzeichnisse  der  versicherungspflichtigen  Betriebe
  (§.  11)  und  der  später  erfolgenden  Ueberweisungen  (§.  36)  Genossenschaftskataster
  zu  führen.

Die  Aufnahme  der  einzelnen  Genossen  in  das  Kataster  erfolgt  nach  vorgängiger
  Prüfung  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft.

Den  in  das  Kataster  ausgenommenen  Genossen  werden  vom  Genossenschaftsvorstande
  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  Mitgliedscheine  zugestellt.
  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt,  so  muß  der  Mitglied=65*
        <pb n="380" />
        —  370  —

schein  die  Sektion,  welcher  der  Unternehmer  angehört,  bezeichnen.  Wird  die  Aufnahme
  in  das  Kataster  abgelehnt,  so  ist  hierüber  ein  mit  Gründen  versehener
Bescheid  dem  Betriebsunternehmer  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  zuzustellen.

§.  37 a.

Gegen  die  Aufnahme  in  das  Kataster  sowie  gegen  die  Ablehnung  derselben
steht  dem  Unternehmer  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Zustellung
  des  Mitgliedscheins  beziehungsweise  des  ablehnenden  Bescheids  die  Beschwerde
  an  das  Reichs = Versicherungsamt  zu.  Dieselbe  ist  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  einzulegen.  Stellt  sich  bei  der  Verhandlung  der  Beschwerde
heraus,  daß  der  Betrieb  keiner  der  vorhandenen  Genossenschaften  zugehört,  so  ist
derselbe  durch  das  Reichs = Versicherungsamt  derjenigen  Genossenschaft  zuzuweisen,
der  er  seiner  Natur  nach  am  nächsten  steht.

Wird  gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  von  dem  Betriebsunternehmer
innerhalb  der  angegebenen  Frist  Beschwerde  nicht  erhoben,  so  kann  die  untere
Verwaltungsbehörde  den  Fall  dem  Reichs = Versicherungsamte  zur  Entscheidung
vorlegen.  Auf  Antrag  der  Berufsgenossenschaft  hat  sie  von  dieser  Befugniß  Gebrauch
  zu  machen.

Wird  in  dem  Falle  des  §.  36  Abs.  2  die  Mitgliedschaft  des  Unternehmers
von  dem  Vorstande  der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  anerkannt,  so
liegt  diesem  die  Verpflichtung  ob,  hiervon  dem  Vorstande  der  anderen  Genossenschaft
  Mittheilung  zu  machen.  Letzterer  ist  berechtigt,  innerhalb  zweier  Wochen
nach  dem  Empfange  der  Mittheilung  gegen  die  Anerkennung  der  Mitgliedschaft
beim  Reichs = Versicherungsamte  die  Beschwerde  zu  erheben.

§.  37 b.

Den  Sektionsvorständen  sind  Auszüge  aus  dem  Kataster  in  Betreff  der  zu
ihren  Sektionen  gehörenden  Unternehmer  mitzutheilen.

Jeder  Wechsel  in  der  Person  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb
erfolgt,  ist  von  dem  Unternehmer  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden
Frist  dem  Genossenschaftsvorstande  behufs  Berichtigung  des  Katasters  anzuzeigen.
Ist  die  Anzeige  von  dem  Wechsel  nicht  erfolgt,  so  werden  die  auf  die  Genossenschaftsmitglieder
  umzulegenden  Beiträge  von  dem  in  das  Kataster  eingetragenen
Unternehmer  forterhoben.  Die  Haftung  umfaßt  noch  dasjenige  Rechnungsjahr,
in  welchem  die  Anzeige  geschieht,  ohne  daß  dadurch  der  neue  Unternehmer  von
der  auch  ihm  gesetzlich  obliegenden  Haftung  für  die  Beträge  entbunden  ist.

Betriebsveränderungen.

§.  38.
Jeder  Betriebsunternehmer  ist  verpflichtet,  Aenderungen  seines  Betriebs,

welche  für  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Genossenschaft  von  Bedeutung  sind,  dem
Genossenschaftsvorstande  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden  Frist  an=
        <pb n="381" />
        —  371  —

zuzeigen.  Erachtet  Letzterer  in  Folge  dieser  Anzeige  oder  ohne  den  Empfang  einer
solchen  von  Amtswegen  die  Ueberweisung  des  Betriebs  an  eine  andere  Genossenschaft
  für  geboten,  so  theilt  er  dies  unter  Angabe  der  Gründe  dem  Betriebsunternehmer
  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  und  dem  betheiligten
  Genossenschaftsvorstande  mit.  Sowohl  der  Letztere  als  auch  der  Betriebsunternehmer
  können  innerhalb  zweier  Wochen  gegen  die  Ueberweisung  bei  dem
überweisenden  Genossenschaftsvorstande  Widerspruch  erheben.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  kein  Widerspruch  erhoben,  so  erfolgt  die  Abbeziehungsweise
  Zuschreibung  des  Betriebs  in  den  Genossenschaftskatastern  sowie
die  Ausstellung  eines  anderweiten  Mitgliedscheins  für  den  Betriebsunternehmer.

Wird  gegen  die  Ueberweisung  Widerspruch  erhoben  oder  beansprucht  der
Vorstand  einer  dritten  Genossenschaft  unter  dem  Widerspruche  des  Betriebsunternehmers
  oder  des  Vorstandes  der  Genossenschaft,  welcher  der  Betrieb  bisher  angehörte,
  die  Ueberweisung  des  letzteren,  so  hat  der  Vorstand  der  Genossenschaft,
welcher  der  Betrieb  bisher  angehört  hat,  die  Entscheidung  des  Reichs=Versicherungsamts
  zu  beantragen,  dasselbe  entscheidet  nach  Anhörung  des  betheiligten  Betriebsunternehmers
  sowie  der  Vorstände  der  betheiligten  Genossenschaften.

Wird  dem  Ueberweisungsantrage  stattgegeben,  so  tritt  die  Aenderung  in
der  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  dem  Tage  ab  in  Wirksamkeit,  an  welchem
der  Antrag  dem  betheiligten  Genossenschaftsvorstande  zugestellt  ist.

§.  39.

In  Betreff  der  Anmeldung  von  Aenderungen  in  dem  Betriebe,  welche  für
dessen  Einschätzung  in  den  Gefahrentarif  (§.  28)  von  Bedeutung  sind,  sowie  in
Betreff  des  weiteren  Verfahrens  hat  das  Genossenschaftsstatut  Bestimmung  zu
treffen.  Gegen  den  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  oder  von  Amtswegen
erfolgenden  Bescheid  des  Genossenschaftsvorstandes  oder  des  Ausschusses  (§.  28)
steht  dem  Betriebsunternehmer  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  das  Reichs = Versicherungsamt  zu.

IV.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen.

Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle.
§.  51.

Von  jedem  in  einem  versicherten  Betriebe  vorkommenden  Unfalle,  durch
welchen  eine  in  demselben  beschäftigte  Person  getödtet  wird  oder  eine  Körperverletzung
  erleidet,  welche  eine  völlige  oder  theilweise  Arbeitsunfähigkeit  von
mehr  als  drei  Tagen  oder  den  Tod  zur  Folge  hat,  ist  von  dem  Betriebsunternehmer
  bei  der  Ortspolizeibehörde  und  dem  durch  Statut  zu  bestimmenden  Genossenschaftsorgane
  schriftlich  Anzeige  zu  erstatten.

Dieselbe  muß  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  erfolgen,  an  welchem  der
Betriebsunternehmer  von  dem  Unfalle  Kenntniß  erlangt  hat.
        <pb n="382" />
        —  372  —

Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls
den  Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
hatte,  die  Anzeige  erstatten ;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Das  Formular  für  die  Anzeige  wird  vom  Reichs = Versicherungsamte
festgestellt.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  im  Abs.  1  vorgeschriebene  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach
näherer  Anweisung  derselben  zu  erstatten.

§.  53.

Jeder  zur  Anzeige  gelangte  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person
getödtet  ist  oder  eine  Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  einen  Entschädigungsanspruch
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zur  Folge  haben  wird,  ist  sobald
als  möglich,  in  den  im  §.  76 b  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  im  §.  5 e
dieses  Gesetzes  bezeichneten  Fällen  spätestens  unmittelbar  nach  Eingang  eines  entsprechenden
  Ersuchens  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  betheiligten  Krankenkasse,
von  der  Ortspolizeibehörde  einer  Untersuchung  zu  unterziehen,  durch  welche  festzustellen
  sind :
1.   die  Veranlassung  und  Art  des  Unfalls,
2.   die  getödteten  oder  verletzten  Personen,
3.   die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen,
4.   der  Verbleib  der  verletzten  Personen,
5.   die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  und  die  Angehörigen
der  durch  den  Unfall  verletzten  Personen,  welche  auf  Grund  dieses
Gesetzes  einen  Entschädigungsanspruch  erheben  können,

6.  die  Höhe  der  Renten,  welche  der  Verletzte  etwa  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze

  oder  des  Invalidenversicherungsgesetzes  bezieht.

Auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  oder  der  Sektion  oder  der
betheiligten  Krankenkasse  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Untersuchung  auch  dann
vorzunehmen ,  wenn  sie  die  Voraussetzung  des  ersten  Absatzes  nicht  als  gegeben
ansieht.

4. 5.  3.  1. 2.

§.  54.

An  den  Untersuchungsverhandlungen  können  Theil  nehmen :  der  staatliche
Aufsichtsbeamte  (§.  139 b  der  Gewerbeordnung),  Vertreter  der  Genossenschaft,  ein
von  dem  Vorstande  der  Krankenkasse,  welcher  der  Getödtete  oder  Verletzte  zur
Zeit  des  Unfalls  angehört  hat,  bestellter  Bevollmächtigter  sowie  der  Betriebsunternehmer
  oder  ein  Vertreter  desselben.  Zu  diesem  Zwecke  ist  dem  staatlichen
Aufsichtsbeamten,  dem  Genossenschaftsvorstande,  dem  Kassenvorstand  und  dem
Betriebsunternehmer  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  rechtzeitig  Kenntniß  zu
geben.  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen  getheilt  oder  sind  von  der  Genossenschaft
  Vertrauensmänner  bestellt,  so  ist  die  Mittheilung  von  der  Einleitung  der
        <pb n="383" />
        —  373  —

Untersuchung  an  den  Sektionsvorstand  beziehungsweise  an  den  Vertrauensmann
zu  richten.

Außerdem  sind,  soweit  thunlich,  die  sonstigen  Betheiligten  und  auf  Antrag
und  Kosten  der  Genossenschaft  Sachverständige  zuzuziehen.

§.  55.

Von  dem  über  die  Untersuchung  aufgenommenen  Protokolle  sowie  von  den
sonstigen  Untersuchungsverhandlungen  ist  den  Betheiligten  auf  ihren  Antrag  Einsicht
und  gegen  Erstattung  der  Schreibgebühren  Abschrift  zu  ertheilen.  Die  Erstattung
der  Schreibgebühren  kann  erlassen  werden.

§.  56.
Bei  den  im  §.  51  Abs.  5  bezeichneten  Betrieben  bestimmt  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  diejenige  Behörde,  welche  die  Untersuchung  nach  den  Bestimmungen
der  §§.  53  bis  55  vorzunehmen  hat.

§.  56  a.

Ereignet  sich  ein  Unfall  auf  der  Reise,  so  ist  die  nach  §.  51  Abs.  1  zu
erstattende  Anzeige  an  diejenige  Ortspolizeibehörde  im  Inlande  zu  richten,  in  deren
Bezirke  sich  der  Unfall  ereignet  hat  oder  der  erste  Aufenthalt  nach  demselben  genommen
  wird.  Die  Untersuchung  des  Unfalls  (§.  53)  erfolgt  durch  diejenige
Ortspolizeibehörde,  an  welche  die  Anzeige  erstattet  ist.  Auf  Antrag  Betheiligter
(§.  54)  kann  jedoch  die  der  Ortspolizeibehörde  vorgesetzte  Behörde  die  Untersuchung
durch  eine  andere  Ortspolizeibehörde  herbeiführen.  Die  zur  Führung  der  Untersuchung
  berufene  Ortspolizeibehörde  hat  der  Krankenkasse,  welcher  der  Verletzte
angehört,  rechtzeitig  von  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Untersuchung  vorgenommen
werden  wird,  Kenntniß  zu  geben.

Hinsichtlich  der  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
bewendet  es  bei  den  Vorschriften  im  §.  51  Abs.  5 ,  §.  56.

Feststellung  der  Entschädigungen.
§.  57.
Die  Beschlußfassung  über  die  Feststellung  der  Entschädigungen  (§§.  5
bis  7 b)  erfolgt
1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand
  der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt
a)  um  die  im  §.  5 a  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen,
b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit
  zu  gewährende  Rente,
c)  um  das  Sterbegeld,
d)  um  die  Aufnahme  des  Verletzten  in  eine  Heilanstalt,
e)  um  die  den  Angehörigen  eines  Verletzten  für  die  Zeit  seiner  Behandlung
  in  einer  Heilanstalt  zu  gewährende  Rente;
2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.
        <pb n="384" />
        —  374  —

Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen  „daß  die  Feststellung  der  Entschädigungen
  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  1  durch  einen  Ausschuß  des
Sektionsvorstandes  oder  durch  besondere  Kommissionen  oder  durch  örtliche  Beauftragte
  (Vertrauensmänner),  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  2  durch  den
Sektionsvorstand  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstandes
  oder  durch  besondere  Kommissionen  zu  bewirken  ist.

Soll  auf  Grund  eines  ärztlichen  Gutachtens  die  Bewilligung  einer  Entschädigung
  abgelehnt  oder  nur  eine  Theilrente  festgestellt  werden,  so  ist  vorher
der  behandelnde  Arzt  zu  hören.  Steht  dieser  zu  der  Genossenschaft  in  einem
Vertragsverhältnisse,  so  ist  auf  Antrag  ein  anderer  Arzt  zu  hören.

§.  57 a.

Soll  die  Bewilligung  einer  Entschädigung  abgelehnt  werden,  so  ist  diese
Absicht  dem  Verletzten  oder  im  Falle  seines  Todes  seinen  Hinterbliebenen,  soweit
sie  nach  §§.  6 a  bis  6 d,  6 f  entschädigungsberechtigt  sein  würden,  mitzutheilen.
Soll  eine  Entschädigung  bewilligt  werden,  so  ist  den  genannten  Personen  die
Höhe  der  in  Aussicht  genommenen  Entschädigung  mit  den  rechnungsmäßigen
Grundlagen  mitzutheilen.

Der  Verletzte  sowie  seine  Hinterbliebenen  (§§.  6 a  bis  6 d)  sind  befugt,  auf
diese  Mittheilung  innerhalb  zweier  Wochen  sich  zu  äußern.  Auf  ihren  innerhalb
der  gleichen  Frist  gestellten  Antrag  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  diese
Aeußerung  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Wird  ein  solcher  Antrag  gestellt,  so  hat
hiervon  die  untere  Verwaltungsbehörde  unverzüglich  dem  zuständigen  Genossenschaftsorgane
  Kenntniß  zu  geben;  dieses  hat  bis  zum  Eingange  des  Protokolls
den  Bescheid  auszusetzen.

Bei  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Mittheilungen  hat  das  zuständige  Genossenschaftsorgan
  auf  die  aus  Abs.  2  und  aus  §.  57  Abs.  3  sich  ergebenden  Befugnisse
  sowie  auf  die  im  Abs.  2  vorgesehene  Frist  hinzuweisen.

§.  58.

Die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  in  beschleunigtem  Verfahren  von
Amtswegen  zu  erfolgen.

Für  diejenigen  verletzten  Personen,  für  welche  noch  nach  Ablauf  von
dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfall  eine  weitere  ärztliche  Behandlung  behufs
Heilung  der  erlittenen  Verletzungen  nothwendig  ist,  hat  sich  die  Feststellung  zunächst
  mindestens  auf  die  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  leistenden
Entschädigungen  zu  erstrecken.  Die  weitere  Entschädigung  ist,  sofern  deren  Feststellung
  früher  nicht  möglich  ist,  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  unverzüglich
zu  bewirken.

Kann  die  endgültige  Feststellung  nicht  sofort  erfolgen,  so  ist  eine  Entschädigung
  vorläufig  zuzubilligen.
        <pb n="385" />
        —  375  —

§.  59.

Entschädigungsberechtigte,  für  welche  die  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
  festgestellt  ist,  haben  ihren  Entschädigungsanspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  bei
derjenigen  Berufsgenossenschaft  anzumelden,  welcher  die  Entschädigungspflicht
obliegt.  Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  die  Anmeldung  bei  einem
nicht  zuständigen  Genossenschaftsorgan  oder  bei  einer  anderen  Berufsgenossenschaft
oder  bei  der  für  den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren
Verwaltungsbehörde  erfolgt  ist.  In  solchem  Falle  ist  die  Anmeldung  unverzüglich
an  die  zuständige  Stelle  abzugeben  und  der  Betheiligte  davon  zu  benachrichtigen.

Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  einen  Entschädigungsanspruch
begründende  Folge  des  Unfalls  erst  später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines
Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die  Anmeldung
innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden  oder  das
Hinderniß  für  die  Anmeldung  weggefallen,  erfolgt  ist.

§.  59 a.

Wird  der  angemeldete  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  ist  die  Entschädigung
  sofort  festzustellen.  Ist  die  Berufsgenossenschaft  der  Ansicht,  daß  ein
entschädigungspflichtiger  Unfall  nicht  vorliegt,  so  ist  der  Anspruch  durch  schriftlichen
  Bescheid  abzulehnen.  Der  Bescheid  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Ist  die  Genossenschaft  der  Ansicht,  daß  zwar  ein  entschädigungspflichtiger
Unfall  vorliegt,  die  Entschädigung  aber  von  einer  anderen  Genossenschaft  zu  gewähren
  ist,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  dem  Entschädigungsberechtigten
eine  vorläufige  Fürsorge  zuzuwenden  und  sich  unter  Mittheilung  der  gepflogenen
Verhandlungen  wegen  Anerkennung  der  Entschädigungspflicht  mit  dem  Vorstande
der  anderen  Genossenschaft  ins  Benehmen  zu  setzen.  Wird  von  diesem  die  Entschädigungspflicht
  abgelehnt  oder  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Wochen  eine
Erklärung  nicht  abgegeben,  so  ist  die  Entscheidung  des  Reichs = Versicherungsamts
darüber  herbeizuführen,  welche  Berufsgenossenschaft  entschädigungspflichtig  ist.
Die  Entscheidung  ist  auch  dem  Entschädigungsberechtigten  zuzustellen.

§.  60.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  der
Behörden  und  der  nach  §.  57  zur  Feststellung  der  Entschädigung  berufenen
Stellen  binnen  einer  Woche  diejenigen  Gehalts=  und  Lohnnachweisungen  zu
liefern,  welche  zur  Feststellung  der  Entschädigung  erforderlich  sind.

Bescheid  der  Vorstände.

§.  61.
Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  diejenige  Stelle  (§.  57),  welche
sie  vorgenommen  hat,  dem  Entschädigungsberechtigten  einen  schriftlichen  Bescheid
Reichs =  Gesetzbl.  1900.   66
        <pb n="386" />
        —  376  —

zu  ertheilen,  aus  welchem  die  Höhe  der  Entschädigung  und  die  Art  ihrer  Berechnung
  zu  ersehen  ist.  Bei  Entschädigungen  für  erwerbsunfähig  gewordene
Verletzte  ist  namentlich  anzugeben,  in  welchem  Maße  die  Erwerbsunfähigkeit  angenommen
  worden  ist.

Berufung.
§.  62.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  abgelehnt
wird,  sowie  gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird,
findet  die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  statt.

Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Zustellung  des  Bescheids  bei  dem  Schiedsgerichte  (Gesetz,  betreffend  die
Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze ,  §.  3)  zu  erheben,  in  dessen  Bezirke  der
Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  belegen  ist.

Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  die
Berufung  bei  einer  anderen  inländischen  Behörde  oder  bei  einem  Genossenschaftsorgan
  eingegangen  ist.  Diese  haben  die  Berufungsschrift  unverzüglich  an  das
zuständige  Schiedsgericht  abzugeben.

Der  Bescheid  muß  die  Bezeichnung  des  für  die  Berufung  zuständigen
Schiedsgerichts  sowie  die  Belehrung  über  die  einzuhaltende  Frist  enthalten.

Die  Berufung  hat,  ausgenommen  im  Falle  des  §.  7 a,  keine  aufschiebende
  Wirkung.

§.  62  a.

Bildet  in  dem  Falle  des  §.  6  Abs.  1  Ziffer  2  die  Anerkennung  oder  Nichtanerkennung
  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  dem  Getödteten  und  dem  die  Entschädigung
  Beanspruchenden  die  Voraussetzung  des  Anspruchs,  so  kann  das
Schiedsgericht  den  Betheiligten  aufgeben,  zuvörderst  die  Feststellung  des  betreffenden
Rechtsverhältnisses  im  ordentlichen  Rechtswege  herbeizuführen.  In  diesem  Falle
ist  die  Klage  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  einer  vom  Schiedsgerichte
zu  bestimmenden,  mindestens  auf  einen  Monat  zu  bemessenden  Frist  nach  der
Zustellung  des  hierüber  ertheilten  Bescheids  des  Schiedsgerichts  zu  erheben.

Nachdem  im  ordentlichen  Rechtsweg  eine  rechtskräftige  Entscheidung  ergangen
  ist,  hat  das  Schiedsgericht  auf  erneuten  Antrag  über  den  Entschädigungsanspruch
  zu  entscheiden.

§.   62 b.

Das  Schiedsgericht  hat,  wenn  es  den  Entschädigungsanspruch  für  begründet
erachtet,  zugleich  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den  Beginn  der  Rente  festzustellen.
  Hat  das  Schiedsgericht  in  besonderen  Ausnahmefällen,  welche  das
Reichs =  Versicherungsamt  näher  bestimmen  darf,  den  Anspruch  nur  dem  Grunde
nach  anerkannt  und  nicht  gleichzeitig  über  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den
Beginn  der  Rente  entschieden,  so  hat  das  Schiedsgericht  unverzüglich  eine  vorläufige
  Entschädigung  zu  bewilligen,  gegen  deren  Feststellung  ein  Rechtsmittel
        <pb n="387" />
        —  377  —

nicht  stattfindet.  Sobald  der  Entschädigungsanspruch  rechtskräftig  feststeht,  ist
die  Höhe  der  Entschädigung  und  der  Beginn  der  Rente,  sofern  dies  nicht  bereits
früher  geschehen  ist,  festzustellen.  Die  vorläufig  gezahlten  Beträge  werden  auf
die  endgültig  angewiesene  Rente  angerechnet.

§.  63.

Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  dem  Berufenden  und  demjenigen
Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen  hat,  in  Ausfertigung
  zuzustellen.

Rekurs.
§.  63 a.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  steht  in  den  Fällen  des  §.  57
Abs.  1  Ziffer  2,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  65 b  Abs.  2  und  des
§.  67  Abs.  1,  bem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  sowie  dem  Genossenschaftsvorstande
  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  zu.  Der  Rekurs  des  Vorstandes
hat  aufschiebende  Wirkung  insoweit,  als  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  für  die
Zeit  vor  dem  Erlasse  der  angefochtenen  Entscheidung  nachträglich  gezahlt  werden
sollen.  Im  Uebrigen  hat  der  Rekurs  keine  aufschiebende  Wirkung.

Werden  mit  der  Anfechtung  einer  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  in  den
im  §.  57  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Angelegenheiten  Rekursanträge  wegen  der
im  §.  57  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Angelegenheiten  verbunden ,  so  darf  die
Entscheidung  des  Schiedsgerichts  über  die  zuerst  bezeichneten  Angelegenheiten  in
dem  Rekursverfahren  nur  dann  abgeändert  werden,  wenn  im  Uebrigen  den
Rekursanträgen  Folge  gegeben  wird.

Ueber  den  Rekurs  entscheidet  das  Reichs = Versicherungsamt.  Das  Rechtsmittel
  ist  bei  demselben  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  einzulegen ;  die  Bestimmung
  des  §.  62  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  63 b.  

Ist  der  Rekurs  unzulässig  (§.  63 a    Abs.  1)  oder  verspätet  (§.  63 a    Abs.  3),
so  hat  das  Reichs = Versicherungsamt  den  Rekurs  ohne  mündliche  Verhandlung
zurückzuweisen;  ebenso  kann  es  verfahren,  wenn  die  bei  dem  Beschlusse  mitwirkenden
  Mitglieder  einstimmig  den  Rekurs  für  offenbar  ungerechtfertigt  erachten.
Anderenfalls  hat  das  Reichs = Versicherungsamt  nach  mündlicher  Verhandlung
zu  entscheiden.

Wird  das  angefochtene  Urtheil  aufgehoben,  so  kann  das  Reichs = Versicherungsamt,
  statt  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden,  dieselbe  an  das  Schiedsgericht  oder
an  das  zuständige  Genossenschaftsorgan  zurückverweisen.  Dabei  kann  das  Reichs=Versicherungsamt
  bestimmen,  daß  dem  Entschädigungsberechtigten  eine  ihrem
Betrage  nach  bestimmte  Rente  vorläufig  zu  zahlen  ist.  Im  Falle  der  Zurückverweisung
  ist  die  rechtliche  Beurtheilung,  auf  welche  das  Reichs = Versicherungs=66*
        <pb n="388" />
        —  378  —

amt  die  Aufhebung  gestützt  hat,  den  weiteren  Entscheidungen  oder  Bescheiden
zu  Grunde  zu  legen.
§.  63 d.

Kommt  nach  Ansicht  des  Reichs = Versicherungsamts  nicht  die  im  Verfahren
in  Anspruch  genommene,  sondern  eine  andere  Berufsgenossenschaft  als  entschädigungspflichtig
  in  Frage,  so  kann  das  Reichs = Versicherungsamt  diese  andere
Genossenschaft  zur  Verhandlung  beiladen  und  gegebenen  Falles  zur  Leistung  der
Entschädigung  verurtheilen,  auch  wenn  ein  Anspruch  gegen  dieselbe  bereits  rechtskräftig
  abgelehnt  worden  ist.

§.  63 e.

Sobald  einem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  ein  Entschädigungsanspruch
  gegenüber  einer  Genossenschaft  rechtskräftig  zuerkannt  ist,  kann  auf
Antrag  ein  gegenüber  einer  anderen  Genossenschaft  wegen  desselben  Unfalls  etwa
schwebendes  Verfahren  durch  Beschluß  des  Reichs = Versicherungsamts  eingestellt
werden.

Sind  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  63 g  wegen  desselben  Unfalls  Entschädigungsansprüche
  gegen  mehrere  Genossenschaften  rechtskräftig  anerkannt,  so  hat
das  Reichs = Versicherungsamt  die  zu  Unrecht  ergangene  Feststellung  oder  Entscheidung
  aufzuheben.

Die  auf  Grund  der  aufgehobenen  Feststellung  oder  Entscheidung  geleisteten
Zahlungen  sind  zu  ersetzen;  der  Anspruch  des  Verletzten  geht  insoweit  auf  die
ersatzberechtigte  Genossenschaft  über.

§.  63 f.

Auf  die  Anfechtung  rechtskräftiger  Entscheidungen  über  einen  Entschädigungsanspruch
  finden,  unbeschadet  der  Bestimmungen  der  §§.  63  d,  63 e,  63 g,  die  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  entsprechende

  Anwendung,  soweit  nicht  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung
des  Bundesraths  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

§.  63 g.

Hat  die  Beschäftigung,  bei  welcher  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  für  mehrere
zu  verschiedenen  Berufsgenossenschaften  gehörende  Betriebe  stattgefunden,  so  können
die  betheiligten  Genossenschaften  die  Entschädigungsverpflichtung  unter  sich  vertheilen.
  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  ist  das  Reichs = Versicherungsamt
  berechtigt,  auf  Antrag  einer  betheiligten  Genossenschaft  die  Vertheilung  zu
bestimmen.  In  solchem  Falle  ist  nach  Anhörung  der  betheiligten  Vorstände  nach
billigem  Ermessen  festzustellen,  mit  welchem  Antheile  jede  Genossenschaft  an  der
Unfallentschädigung  betheiligt  ist,  und  welche  Beträge  derjenigen,  welche  vorläufig
  Entschädigung  geleistet  hat,  zu  erstatten  sind.

Die  Heranziehung  einer  der  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Genossenschaften
  zur  Aufbringung  eines  Antheils  an  der  Entschädigung  kann  auch  dann
noch  erfolgen,  wenn  ein  ablehnender  Bescheid  der  Genossenschaft  oder  eine  den
        <pb n="389" />
        —  379  —

Anspruch  des  Entschädigungsberechtigten  ihr  gegenüber  zurückweisende  Entscheidung
rechtskräftig  geworden  ist.

Die  für  die  Feststellung  der  Entschädigung  zuständige  Genossenschaft  ist
mangels  einer  Vereinbarung  durch  das  Reichs = Versicherungsamt  zu  bestimmen.

§.  63 h.

Die  Berufsgenossenschaften  sind  befugt,  von  der  Rückforderung  der  gemäß
§§.  62,  62 b,  63 b  Abs.  2  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  gezahlten  Entschädigungen
  abzusehen.

§.  64.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Entschädigung  (§§.  57  ff.)  hat  der  Genossenschaftsvorstand
  dem  Berechtigten  die  mit  der  Zahlung  beauftragte  Postanstalt
(§.  69)  zu  bezeichnen  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde  des  Wohnorts  über
die  dem  Berechtigten  zustehenden  Bezüge  Mittheilung  zu  machen.  Das  Gleiche
gilt  beim  Eintritte  von  Veränderungen.

Veränderung  der  Verhältnisse.

§.  65.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweite
  Feststellung  erfolgen.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  von  der  Rechtskraft  des  Bescheids  oder  der
Entscheidung  ab,  durch  welche  die  Entschädigung  zuerst  endgültig  festgestellt
worden  ist,  darf  wegen  einer  im  Zustande  des  Verletzten  eingetretenen  Veränderung
eine  anderweite  Feststellung,  sofern  nicht  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und
dem  Empfangsberechtigten  über  einen  kürzeren  Zeitraum  ausdrückliches  Einverständniß
  erzielt  ist,  nur  in  Zeiträumen  von  mindestens  einem  Jahre  beantragt
oder  vorgenommen  werden.

Die  anderweite  Feststellung  erfolgt  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  von
der  Rechtskraft  der  erwähnten  Bescheide  oder  Entscheidungen  ab  auf  Antrag  oder
von  Amtswegen  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft,  später,  sofern  nicht
über  die  anderweite  Feststellung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und  dem
Empfangsberechtigten  ausdrückliches  Einverständniß  erzielt  ist,  nur  auf  Antrag
durch  Entscheidung  des  Schiedsgerichts.

Zu  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme  eines  Heilverfahrens  ist  neben  dem
Verletzten  auch  die  Krankenkasse,  der  er  angehört,  berechtigt.

§.  65 a.

Wird  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  ein  neuer  Bescheid  erlassen,  bevor
die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die  Rechtskraft  erlangt
hat,  so  muß  die  Rechtsmittelbelehrung  in  dem  die  Rente  abändernden  Bescheide
darauf  hinweisen,  daß  durch  das  gegen  den  früheren  Bescheid  eingelegte  Rechts=
        <pb n="390" />
        —  380  —

mittel  der  Eintritt  der  Rechtskraft  des  neuen  Bescheids  nicht  gehemmt  wird.
Abschrift  des  neuen  Bescheids  ist  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  das  Verfahren
über  den  älteren  Bescheid  schwebt,  mitzutheilen.  Diese  ist  berechtigt,  bei  Entscheidung
  der  älteren  Sache  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für  die
Zeit  nach  Erlaß  des  neuen  Bescheids  zu  gewähren  ist.  Ein  in  Folge  der  Anfechtung
  des  neuen  Bescheids  etwa  eingeleitetes  Verfahren  ist  alsdann  einzustellen.

Vor  einer  Herabsetzung  oder  Aufhebung  der  Rente  ist  dem  Rentenempfänger
unter  Mittheilung  derjenigen  Unterlagen,  auf  Grund  deren  die  Herabsetzung  oder
Aufhebung  erfolgen  soll,  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Eine  Erhöhung  der  Rente  kann  nur  für  die  Zeit  nach  Anmeldung  des
höheren  Anspruchs  gefordert  werden.

Eine  Minderung,  Einstellung  (§.  66 a)  oder  Aufhebung  der  Rente  tritt
mit  Ablauf  des  Monats  in  Wirksamkeit,  in  welchem  der  die  Veränderung  aussprechende
  Bescheid  zugestellt  worden  ist.

§.  65  b.

Die  anderweite  Feststellung  einer  Rente  nach  Ablauf  der  ersten  fünf  Jahre
kann  nur  für  die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  gefordert  werden.  Im
Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Erhöhung,  Minderung  oder
Aufhebung  der  Rente  in  Kraft  treten  soll,  in  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
  festgesetzt.  Ebenso  bestimmt  das  Schiedsgericht,  in  welchen  Summen  und
Fristen  die  seit  dem  Inkrafttreten  der  Rentenminderung  etwa  bezahlten  Mehrbeträge
  durch  Kürzung  späterer  Rentenbezüge  zur  Erstattung  gelangen  sollen.
Das  Schiedsgericht  kann  auf  Antrag  auch  schon  vor  dieser  Entscheidung  im  Wege
der  einstweiligen  Verfügung  anordnen,  daß  die  fernere  Rentenzahlung  bis  zur
rechtskräftigen  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Aufhebung  oder  Minderung
der  Rente  ganz  oder  theilweise  eingestellt  werde.

Auf  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  63  a  ff.  über  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  entsprechende  Anwendung.  Gegen
die  im  Abs.  1  Satz  2  bis  4  bezeichneten  Entscheidungen  und  Verfügungen  des
Schiedsgerichts  findet  jedoch  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Wird  der  Antrag  auf  Abänderung  der  Rente  dem  Schiedsgericht  unterbreitet,
  bevor  die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die
Rechtskraft  erlangt  hat,  so  ist  die  Stelle,  bei  welcher  das  frühere  Verfahren
anhängig  ist ,  berechtigt,  in  diesem  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung
für  die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  auf  Abänderung  der  Rente  zu  gewähren
  ist.

§.  65 c.

Die  anderweite  Rentenfestsetzung  nach  Abschluß  eines  neuen  Heilverfahrens,
die  Einstellung  von  Rentenzahlungen  (§.  66 a)  sowie  die  Ablösung  einer  Rente
durch  Kapitalzahlung  (§.  67)  erfolgt  auch  nach  Ablauf  des  im  §.  65  Abs.  3
vorgesehenen  Zeitraums  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft.
        <pb n="391" />
        —  381  —

§.  65 d.

Ist  der  Verletzte,  für  welchen  eine  Entschädigung  festgestellt  war,  in  Folge
der  Verletzung  gestorben,  so  muß  der  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Entschädigung
  für  die  Hinterbliebenen,  falls  diese  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
festgestellt  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren
nach  dem  Tode  des  Verletzten  bei  dem  zuständigen  Vorstand  oder  bei  der  für
den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde
  angemeldet  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur
dann  Folge  zu  geben,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb
seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  die  Anmeldung
innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  das  Hinderniß  weggefallen,  erfolgt  ist.  Im
Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  der  §§.  57  bis  64  entsprechende
  Anwendung.

Fälligkeitstermine.
§.  66.

Kosten  des  Heilverfahrens  und  Sterbegelder  sind  binnen  einer  Woche  nach
ihrer  Feststellung,  Renten  in  monatlichen,  und  wenn  sich  der  Jahresbetrag  auf
sechzig  Mark  oder  weniger  beläuft,  in  vierteljährlichen  Beträgen  im  voraus  zu
zahlen,  letzteres  insoweit,  als  nicht  im  voraus  anzunehmen  ist,  daß  die  Rente
vor  Ablauf  des  Vierteljahrs  fortfällt.  Die  Renten  werden  auf  volle  fünf

Pfennig  für  den  Monat  beziehungsweise  das  Vierteljahr  nach  oben  abgerundet.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Entschädigungsberechtigten  kann  die  Berufsgenossenschaft
  anordnen,  daß  die  Zahlung  in  längeren  Zeitabschnitten  erfolgt.

Fällt  das  Recht  auf  den  Rentenbezug  im  Laufe  des  Monats,  für  welchen
die  Rente  gezahlt  war,  fort,  so  ist  von  einer  Rückforderung  abzusehen.  Wenn
für  einen  Theil  des  Monats  die  Rente  für  den  Verletzten  mit  der  Rente  für
die  Hinterbliebenen  zusammentrifft,  so  haben  die  Hinterbliebenen  den  höheren
Betrag  zu  beanspruchen.

Ein  Verzicht  auf  die  Rückforderung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  die
Rente  für  längere  Zeitabschnitte  gezahlt  war.

Ruhen  der  Rente.
§.  66 a.

Das  Recht  auf  Bezug  der  Rente  ruht :

1.  solange  der  Berechtigte  eine  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigende
Freiheitsstrafe  verbüßt  oder  solange  er  in  einem  Arbeitshaus  oder  einer
Besserungsanstalt  untergebracht  ist.  Hat  der  Berechtigte  im  Inlande
wohnende  Angehörige,  welche  im  Falle  seines  Todes  Anspruch  auf
Rente  haben  würden,  so  ist  diesen  die  Rente  bis  zur  Höhe  jenes  Anspruchs
  zu  überweisen;
        <pb n="392" />
        —  382  —

2.  solange  der  berechtigte  Ausländer  nicht  im  Inlande  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  hat.  Diese  Bestimmung  kann  durch  Beschluß  des  Bundesraths
  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  solche  auswärtige  Staaten,
durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  einen  Betriebsunfall  verletzten
Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,  außer  Kraft
gesetzt  werden;

3.  solange  der  berechtigte  Inländer  im  Auslande  sich  aufhält  und  es
unterläßt,  der  Berufsgenossenschaft  seinen  Aufenthalt  mitzutheilen.

Das  Reichs = Versicherungsamt  hat  über  die  Mittheilung  des
Aufenthaltsorts  nähere  Vorschriften  zu  erlassen  und  darin  anzuordnen,
daß  der  Rentenberechtigte  sich  von  Zeit  zu  Zeit  bei  einem  deutschen
Konsul  persönlich  vorzustellen  hat.

Weist  der  Entschädigungsberechtigte  nach,  daß  er  der  Vorstellungspflicht
  ohne  sein  Verschulden  nicht  hat  genügen  können,  so
lebt  insoweit  das  Recht  auf  den  Bezug  der  Rente  wieder  auf.

Kapitalabfindungen.
§.  67.

Ist  bei  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  eine  Rente  von  fünfzehn  oder  weniger
Prozent  der  Vollrente  festgestellt,  so  kann  nach  Anhörung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  die  Berufsgenossenschaft  den  Entschädigungsberechtigten  auf  seinen
Antrag  durch  eine  entsprechende  Kapitalzahlung  abfinden.  Der  Verletzte  muß
vor  Annahme  seines  Antrags  darüber  belehrt  werden,  daß  er  nach  der  Abfindung
auch  in  dem  Falle  keinerlei  Anspruch  auf  Rente  mehr  habe,  wenn  sein  Zustand
sich  erheblich  verschlechtern  würde.  Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die
Kapitalabfindung  festgesetzt  wird,  ist  Berufung  (§.  62)  zulässig.  Das  Rechtsmittel
  hat  in  diesem  Falle  aufschiebende  Wirkung.  Bis  zur  Verkündung  der
Entscheidung  kann  der  Antrag  zurückgezogen  werden.  Die  Entscheidung  des
Schiedsgerichts  ist  endgültig.  Sie  kann  nur  auf  Bestätigung  oder  auf  Aufhebung
  des  Bescheids  lauten.

Ist  der  Entschädigungsberechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  er,  falls  er  seinen
Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  aufgiebt,  auf  seinen  Antrag  mit  dem  dreifachen
Betrage  der  Jahresrente  abgefunden  werden.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
kann  diese  Bestimmung  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  die  Angehörigen  solcher
auswärtiger  Staaten,  durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  Unfall  verletzten
Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,  außer  Kraft  gesetzt  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  solche  Renten,  welche
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  festgestellt  worden  sind.  Wird  eine  solche
Abfindung  im  Laufe  der  ersten  drei  Jahre  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ausgesprochen,
  so  sind  die  Berufsgenossenschaften  berechtigt,  die  erforderlichen  Mittel
aus  dem  Reservefonds  zu  entnehmen.  Dieser  ist  dann  nach  näherer  Anordnung
des  Reichs = Versicherungsamts  (§.  10 c  Abs.  2)  wieder  zu  ergänzen.
        <pb n="393" />
        —  383  —

Uebertragung  der  Ansprüche.
§.  68.

Die  Uebertragung  der  aus  diesem  Gesetze  sich  ergebenden  Ansprüche  auf
Dritte  sowie  deren  Verpfändung  oder  Pfändung  hat  nur  insoweit  rechtliche
Wirkung ,  als  sie  erfolgt :

1.  zur  Deckung  eines  Vorschusses,  welcher  dem  Berechtigten  auf  seine
Ansprüche  vor  Anweisung  der  Rente  oder  des  Sterbegeldes  von  dem
Betriebsunternehmer  oder  einem  Genossenschaftsorgan  oder  dem  Mitglied
  eines  solchen  Organs  gegeben  worden  ist ;

2.  zur  Deckung  der  im  §.  850  Abs.  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten
Forderungen ;

3.  zur  Deckung  von  Forderungen  der  nach  §§.  8,  8 b  ersatzberechtigten
Gemeinden,  Armenverbände  und  an  deren  Stelle  getretenen  Betriebsunternehmer
  und  Kassen,  der  Krankenkassen  sowie  der  Versicherungsanstalten
  für  Invalidenversicherung.

Die  Ansprüche  dürfen  nur  auf  geschuldete  Beiträge,  auf  gezahlte  Vorschüsse,
  auf  zu  Unrecht  gezahlte  Entschädigungen,  auf  die  zu  erstattenden  Kosten
des  Verfahrens,  auf  die  vom  Vorstande  verhängten  Geldstrafen  sowie  auf  die
im  §.  96  Abs.  1  bezeichneten  Regreßansprüche  der  Berufsgenossenschaften  aufgerechnet
  werden.

Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  den  Anspruch  ganz  oder  zum  Theil
auf  Andere  übertragen,  sofern  dies  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
genehmigt  wird.

Auszahlungen  durch  die  Post.
§.  69.

Die  Auszahlung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungen
wird  auf  Anweisung  des  Genossenschaftsvorstandes  vorschußweise  durch  die  Postverwaltung
  und  zwar  durch  diejenigen  Postanstalten  bewirkt,  in  deren  Bezirke
die  Empfangsberechtigten  ihren  Wohnsitz  haben.

Verlegt  der  Empfangsberechtigte  seinen  Wohnsitz,  so  hat  er  die  Ueberweisung
der  Auszahlung  der  ihm  zustehenden  Entschädigung  an  die  Postanstalt  seines

neuen  Wohnorts  bei  dem  Vorstande ,  von  welchem  die  Zahlungsanweisung  erlassen
worden  ist,  oder  bei  der  Postanstalt  des  bisherigen  Wohnsitzes  zu  beantragen.

Liquidationen  der  Post.
§.  70.

Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  haben  die  Zentral=Postbehörden
  den  einzelnen  Genossenschaftsvorständen  Nachweisungen  der  auf
Anweisung  der  Vorstände  geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig  die
Postkassen  zu  bezeichnen,  an  welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen  sind.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  67
        <pb n="394" />
        —  384  —

Umlage=  und  Erhebungsverfahren.

§.  71.

Die  von  den  Zentral = Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten  Beträge
sind  von  den  Genossenschaftsvorständen  gleichzeitig  mit  den  Verwaltungskosten
unter  Berücksichtigung  der  auf  Grund  der  §§.  29,  30  etwa  vorliegenden  Verpflichtungen
  oder  Berechtigungen  nach  dem  festgestellten  Vertheilungsmaßstab  auf
die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegen  und  von  denselben  einzuziehen.

Zu  diesem  Zwecke  hat  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft,  soweit  nicht
gemäß  §.  10 A  Abs.  2  Pauschbeträge  der  Berechnung  der  Beiträge  zu  Grunde
zu  legen  oder  Mindestbeiträge  zu  entrichten  sind,  binnen  sechs  Wochen  nach
Ablauf  des  Rechnungsjahrs  dem  Genossenschaftsvorstand  eine  Nachweisung  einzureichen,
  welche  enthält :

1.  die  während  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs  im  Betriebe  beschäftigten

versicherten  Personen  und  die  von  denselben  verdienten  Gehälter  und
Löhne,

2.  sofern  nicht  eine  statutarische  Bestimmung  im  Sinne  des  §.  10 A  Abs.  1
getroffen  ist,  eine  Berechnung  der  bei  der  Umlegung  der  Beiträge  in
Anrechnung  zu  bringenden  Beträge  der  Gehälter  und  Löhne,

3.  die  Gefahrenklasse,  in  welche  der  Betrieb  eingeschätzt  worden  ist  (§.  28).

Durch  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Lohnnachweisungen
viertel=  oder  halbjährlich  eingereicht  und  fortlaufend  Lohnlisten  (Lohnbücher)  geführt
werden,  aus  welchen  diese  Nachweisungen  entnommen  werden  können.  Durch
Statut  kann  ferner  vorgeschrieben  werden,  daß  diese  Lohnlisten  (Lohnbücher)
drei  Jahre  lang  aufzubewahren  sind.

Für  Genossenschaftsmitglieder,  welche  mit  der  rechtzeitigen  Einsendung  der
Nachweisung  im  Rückstande  sind,  erfolgt  deren  Aufstellung  durch  den  Genossenschafts=
  beziehungsweise  Sektionsvorstand.

§.  72.

Von  dem  Genossenschaftsvorstande  wird  auf  Grund  der  ihm  vorliegenden
Nachweisungen  (§.  71)  und  der  gemäß  §.  10 A  Abs.  2  festgesetzten  Pauschbeträge
sowie  unter  Berücksichtigung  der  zu  entrichtenden  Mindestbeiträge  eine  summarische
Gesammtnachweisung  der  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  von  den  Mitgliedern
der  Genossenschaft  beschäftigten  versicherten  Personen  und  der  von  denselben  verdienten
  anrechnungsfähigen  Gehälter  und  Löhne  aufgestellt  und  demnächst  für
jedes  Genossenschaftsmitglied  der  Beitrag  berechnet,  welcher  auf  dasselbe  zur
Deckung  des  Gesammtbedarfs  (§.  71  Abs.  1)  entfällt.  Bei  denjenigen  Genossenschaftsmitgliedern,
  deren  Betriebe  durch  die  Vorschriften  des  §.  1  Abs.  1
Ziffer  1,  2,  5,  7,  §.  1 a  Abs.  2  der  Versicherungspflicht  erst  unterstellt  sind,  wird,
wenn  sie  einer  bereits  bestehenden  Berufsgenossenschaft  zugetheilt  werden  und  sie
einen  Mindestbeitrag  nicht  zu  entrichten  haben  (§.  10 A  Abs.  2),  während  der
        <pb n="395" />
        —  385  —

ersten  vierzig  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nur  ein  Theil  der  in
ihren  Betrieben  verdienten  anrechnungsfähigen  Gehälter  und  Löhne  der  Beitragsberechnung
  zu  Grunde  gelegt.  Dieser  Theil  bemißt  sich  in  den  ersten  fünf  Jahren
auf  zwei  Fünftel,  vom  sechsten  bis  zum  zehnten  Jahre  auf  drei  Fünftel,  vom
elften  bis  zum  zwanzigsten  Jahre  auf  drei  Viertel,  vom  einundzwanzigsten  bis
zum  dreißigsten  Jahre  auf  neun  Zehntel  und  vom  einunddreißigsten  bis  zum
vierzigsten  Jahre  auf  neunzehn  Zwanzigstel.

Nach  Ablauf  des  vierzigsten  Jahres  wird  für  Betriebe  dieser  Art  der  volle
Betrag  der  in  ihnen  verdienten  anrechnungsfähigen  Gehälter  und  Löhne  der
Beitragsberechnung  zu  Grunde  gelegt.

§.  72 a.

Jedem  Genossenschaftsmitglied  ist  ein  Auszug  aus  der  zu  diesem  Zwecke
aufzustellenden  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  den  festgesetzten  Beitrag
unter  Verrechnung  der  nach  §.  10 a    erhobenen  Vorschüsse  zur  Vermeidung  der
zwangsweisen  Beitreibung  binnen  zwei  Wochen  einzuzahlen.  Der  Auszug  muß
diejenigen  Angaben  enthalten,  welche  den  Zahlungspflichtigen  in  den  Stand
setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten  Beitragsberechnung  zu  prüfen.

Nach  der  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle  ist  die  Genossenschaft
zu  einer  anderweiten  Feststellung  des  Beitrags  befugt,  wenn  die  Veranlagung
des  Betriebs  zu  den  Gefahrenklassen  nach  §.  28  Abs.  4  nachträglich  abgeändert
oder  eine  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  eingetretene  Aenderung  des  Betriebs
nachträglich  bekannt  wird  oder  die  Unrichtigkeit  einer  Lohnnachweisung  sich  ergiebt.

Sind  in  solchen  Fällen  oder  in  Folge  unterlassener  Anmeldung  der  Eröffnung
  eines  neuen  Betriebs  schon  in  früheren  Rechnungsjahren  der  Genossenschaft
Beiträge,  auf  die  sie  Anspruch  hatte,  entgangen,  so  hat  der  Unternehmer  den
Fehlbetrag,  soweit  nicht  Verjährung  eingetreten  ist  (§.  74),  nachträglich  zu
entrichten.

Bei  der  erneuten  oder  nachträglichen  Feststellung  des  Beitrags  ist  ebenso
zu  verfahren  wie  bei  der  erstmaligen  Feststellung.

§.  73.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  können  gegen  die  Feststellung  ihrer
Beiträge  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle,
unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen  Zahlung,  Widerspruch  bei  dem
Genossenschaftsvorstand  erheben.  Wird  demselben  entweder  überhaupt  nicht,  oder
nicht  in  dem  beantragten  Umfange  Folge  gegeben,  so  steht  ihnen  innerhalb
zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Genossenschaftsvorstandes
die  Beschwerde  an  das  Reichs =Versicherungsamt  zu.

Die  Beschwerde  ist  nur  zulässig,  wenn  dieselbe  sich  entweder  auf  Rechenfehler
  oder  auf  die  unrichtige  Feststellung  des  anrechnungsfähigen  Betrags  der
Gehälter  und  Löhne  oder  auf  den  irrthümlichen  Ansatz  einer  anderen  Gefahrenklasse,

  als  wozu  der  Betrieb  eingeschätzt  ist,  gründet.
67*
        <pb n="396" />
        —  386  —

Aus  den  letzteren  beiden  Gründen  ist  die  Beschwerde  jedoch  nicht  zulässig,
wenn  die  Feststellung  in  dem  Falle  der  von  dem  Genossenschaftsmitglied  unterlassenen
  Einsendung  der  Nachweisung  durch  den  Vorstand  bewirkt  worden  war
(§.  71  Abs.  4).

Tritt  in  Folge  des  erhobenen  Widerspruchs  oder  der  erhobenen  Beschwerde
eine  Herabminderung  des  Beitrags  ein,  so  ist  der  Ausfall  bei  dem  Umlageverfahren
  des  nächsten  Rechnungsjahrs  zu  decken.

Ergiebt  sich  nachträglich,  daß  ein  ohne  Widerspruch  (Abs.  1)  bezahlter
Beitrag  zu  Unrecht  oder  in  zu  hohem  Betrag  erhoben  worden  ist,  so  kann  die
Rückerstattung  auf  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Wege  verlangt  werden.  Der
Anspruch  verjährt  in  sechs  Monaten  nach  der  Zustellung  des  Auszugs  aus  der
Heberolle.

§.  74.

Rückständige  Beiträge,  Vorschüsse  auf  die  Beiträge  (§.  10 a)    sowie  Kautionsbeträge
  (§§.  10 b,  17  Ziffer  7)  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.


Der  Anspruch  auf  rückständige  Beiträge  verjährt,  soweit  nicht  eine  absichtliche
  Hinterziehung  vorliegt,  in  zwei  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs,  in
welchem  sie  hätten  gezahlt  werden  müssen.

Uneinziehbare  Beiträge  fallen  der  Gesammtheit  der  Berufsgenossen  zur  Last.
Sie  sind  vorschußweise  aus  dem  Betriebsfonds  (§.  10 B  Abs.  2)  oder  erforderlichen
Falles  aus  dem  Reservefonds  der  Berufsgenossenschaft  zu  decken  und  bei  dem
Umlageverfahren  des  nächsten  Rechnungsjahrs  zu  berücksichtigen.

§.  74 a.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde
  widerruflich  anordnen,  daß  bei  Unternehmern  der  unter  §.  1  Abs.  1
Ziffer  2  fallenden  versicherungspflichtigen  Baubetriebe,  sofern  sie  mit  der  Zahlung
ihrer  Beiträge  im  Rückstande  geblieben  sind  und  ihre  Zahlungsunfähigkeit  im
Zwangsbeitreibungsverfahren  festgestellt  worden  ist,  der  Bauherr  für  die  Beiträge
während  eines  Jahres  nach  deren  endgültiger  Feststellung  insoweit  haftet,  als  sie
nach  Erlaß  der  Anordnung  erwachsen  sind.  Sind  im  Falle  einer  solchen  Anordnung
  Zwischenunternehmer  vorhanden,  so  haften  diese  vor  dem  Bauherrn.

Die  Anordnung  muß  diejenigen  Unternehmer,  für  welche  sie  gelten  soll,
nach  Namen,  Wohnort  und  Geschäftsbetrieb  deutlich  bezeichnen  und  ist  diesen
Unternehmern  sowie  den  Ortspolizeibehörden  ihres  Betriebssitzes  und  ihres  Wohnorts
  schriftlich  mitzutheilen.  Wenn  der  Unternehmer  seinen  Betriebssitz  oder  seinen
Wohnort  verlegt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  für  den  neuen  Betriebssitz
oder  Wohnort  zuständige  Ortspolizeibehörde  von  der  getroffenen  Anordnung  zu
benachrichtigen.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  auf  Ersuchen  jedem  Betheiligten
von  der  getroffenen  Anordnung  Kenntniß  zu  geben.

Die  von  solchen  Anordnungen  betroffenen  Unternehmer  sind  verpflichtet,
vor  der  Uebernahme  eines  auf  ihr  Bauunternehmen  bezüglichen  Auftrags  dem
        <pb n="397" />
        —  387  —

Auftraggeber  von  der  Anordnung  schriftlich  Kenntniß  zu  geben.  Unterlassen  sie
dies  und  wird  in  Folge  dessen  der  Auftraggeber  geschädigt,  so  werden  sie  mit
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  erkannt  werden  kann.

§.  74 b.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  die  Anordnung  (§.  74 a)  aufzuheben,
sobald  ihr  durch  eine  Bescheinigung  des  Genossenschaftsvorstandes  nachgewiesen
wird,  daß  von  dem  Unternehmer  oder  für  dessen  Rechnung  alle  rückständigen
und  fälligen  Verpflichtungen  gegenüber  der  Genossenschaft  erfüllt  sind.

Gegen  die  Anordnung  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gegen  die  Versagung
  einer  solchen  Anordnung  sowie  gegen  den  auf  den  Antrag  wegen  Aufhebung
  der  Anordnung  erlassenen  Bescheid  findet  binnen  zwei  Wochen  nach  der
Zustellung  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  statt.  Die  Beschwerde
  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  ist  endgültig.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den
nach  §.  74 a    Abs.  1  haftenden  Bauherren  oder  Zwischenunternehmern  andererseits
über  die  Haftung  entstehen,  entscheidet  mit  Ausschluß  des  Rechtswegs  das  Reichs=Versicherungsamt.


Auf  die  von  den  Bauherren  und  den  Zwischenunternehmern  zu  leistenden
Beiträge  finden  die  Bestimmungen  im  §.  74  Abs.  1  Anwendung.

Abführung  der  Beträge  an  die  Postkassen.
§.  75.

Die  Genossenschaftsvorstände  haben  die  von  den  Zentral = Postbehörden  liquidirten
  Beträge  innerhalb  dreier  Monate  nach  Empfang  der  Liquidationen  an  die
ihnen  bezeichneten  Postkassen  abzuführen.

Gegen  Genossenschaften,  welche  mit  der  Erstattung  der  Beträge  im  Rückstande
  bleiben,  ist  auf  Antrag  der  Zentral = Postbehörden  von  dem  Reichs=Versicherungsamte,
  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  33,  das  Zwangsbeitreibungsverfahren
  einzuleiten.

Das  Reichs = Versicherungsamt  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Ansprüche  der
Postverwaltungen  zunächst  über  bereite  Bestände  der  Genossenschaftskassen  zu  verfügen.
  Soweit  diese  nicht  ausreichen,  hat  dasselbe  das  Beitreibungsverfahren
gegen  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  einzuleiten  und  bis  zur  Deckung  der
Rückstände  durchzuführen.

Vermögensverwaltung.
§.  76.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Berufsgenossenschaften  sind  von  allen
den  Zwecken  der  letzteren  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  ge=
        <pb n="398" />
        —  388  —

sondert  festzustellen  und  zu  verrechnen,  ebenso  sind  die  Bestände  gesondert  zu
verwahren.

Das  Reichs = Versicherungsamt  trifft  nach  Bedarf  Bestimmung  über  die
Aufbewahrung  von  Werthpapieren.

§.  76 a.

Die  Bestände  der  Berufsgenossenschaften  müssen  in  der  durch  §§.  1806
bis  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Weise  angelegt  werden.

Außerdem  dürfen  dieselben  in  Werthpapieren,  welche  nach  landesgesetzlichen
Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeldern  zugelassen  sind,  sowie  in  solchen
auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen  deutscher  Hypotheken = Aktienbanken
angelegt  werden,  welche  die  Reichsbank  in  Klasse  I  beleiht.

§.  76 b.

Die  Landes = Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  genehmigen,  daß  die  Bestände  der
Berufsgenossenschaft  auch  in  Darlehen  an  Gemeinden  und  weitere  Kommunalverbände
  angelegt  werden;  sie  kann  ferner  anordnen,  daß  bei  der  Anlegung  des
Genossenschaftsvermögens  einzelne  Gattungen  zinstragender  Papiere  nur  bis  zu
einem  näher  zu  bestimmenden  Betrag  erworben  werden  dürfen.  Erstreckt  sich  der
Bezirk  der  Genossenschaft  auf  Gebiete  oder  Gebietstheile  mehrerer  Bundesstaaten,
so  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Zentralbehörden  dieser  Bundesstaaten  oder,
sofern  ein  Einverständniß  nicht  erzielt  wird,  der  Zustimmung  des  Bundesraths.

Die  Landes = Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  widerruflich  gestatten,  daß  zeitweilig
verfügbare  baare  Bestände  auch  in  anderer  als  der  im  §.  76 a  bezeichneten  Weise
vorübergehend  angelegt  werden.

§.  76 c.

Die  Berufsgenossenschaften  können  mit  Genehmigung  des  Reichs = Versicherungsamts
  einen  Theil  ihres  Vermögens  in  anderer  als  der  nach  §§.  76 a,
76 b  zulässigen  Weise,  insbesondere  in  Grundstücken  anlegen.  Will  eine  Genossenschaft
  mehr  als  den  vierten  Theil  ihres  Vermögens  in  dieser  Weise  anlegen,  so
bedarf  sie  dazu  außerdem,  sofern  sie  der  Aufsicht  eines  Landes =  Versicherungsamts
unterstellt  ist ,  der  Genehmigung  der  Landes = Zentralbehörde,  im  Uebrigen  der
Genehmigung  des  Bundesraths.  Eine  solche  Anlage  ist  jedoch  nur  in  Werthpapieren,
  oder  für  die  Zwecke  der  Verwaltung,  zur  Vermeidung  von  Vermögensverlusten
  für  die  Genossenschaft,  oder  für  solche  Veranstaltungen  zulässig,  welche
ausschließlich  oder  überwiegend  der  versicherungspflichtigen  Bevölkerung  zu   gute
kommen.  Mehr  als  die  Hälfte  ihres  Vermögens  darf  jedoch  eine    Berufsgenossenschaft
  in  der  bezeichneten  Weise  nicht  anlegen.
        <pb n="399" />
        —  389  —

§.  77.

Ueber  die  gesammten  Rechnungsergebnisse  eines  Rechnungsjahrs  ist  nach
Abschluß  desselben  alljährlich  dem  Reichstag  eine  vom  Reichs = Versicherungsamt
aufzustellende  Nachweisung  vorzulegen.

Das  Rechnungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  Januar  und  endet  mit  dem
31.  Dezember.

V.  Unfallverhütung.  Ueberwachung  der  Betriebe.

Unfallverhütungsvorschriften.
§.  78.

Die  Genossenschaften  sind  befugt  und  können  im  Aufsichtsweg  angehalten
werden,  Vorschriften  zu  erlassen :

1.  über  die  von  den  Mitgliedern  zur  Verhütung  von  Unfällen  in  ihren
Betrieben  zu  treffenden  Einrichtungen  und  Anordnungen  unter  Bedrohung
  der  Zuwiderhandelnden  mit  Geldstrafen  bis  zu  eintausend
Mark  oder  mit  der  Einschätzung  ihrer  Betriebe  in  eine  höhere  Gefahrenklasse
  oder,  falls  sich  die  letzteren  bereits  in  der  höchsten  Gefahrenklasse
befinden,  mit  Zuschlägen  bis  zum  doppelten  Betrag  ihrer  Beiträge.

Für  die  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Einrichtungen  ist  den
Mitgliedern  eine  angemessene  Frist  zu  bewilligen;

2.  über  das  in  den  Betrieben  von  den  Versicherten  zur  Verhütung  von
Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  unter  Bedrohung  der  Zuwiderhandelnden
  mit  Geldstrafen  bis  zu  sechs  Mark.

Die  Genossenschaften  sind  außerdem  befugt,  solche  Vorschriften  für  bestimmt
abzugrenzende  Bezirke  oder  für  bestimmte  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  zu
erlassen.

In  den  Unfallverhütungsvorschriften  ist  anzugeben,  in  welcher  Art  diese
Vorschriften  zur  Kenntniß  der  Versicherten  zu  bringen  sind.

§.  79.

Die  zu  erlassenden  Vorschriften  sind  vor  der  Beschlußfassung  dem  Reichs=Versicherungsamt
  einzureichen  und,  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt
  ist,  den  Vorständen  derjenigen  Sektionen,  für  welche  sie  Gültigkeit  haben
sollen,  zur  Begutachtung  vorzulegen.

Zu  der  Berathung  und  Beschlußfassung    über  diese  Vorschriften  sowie  zur
Begutachtung  der  nach  §.  120 e  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  zu  erlassenden  Vorschriften
  haben  die  Genossenschaftsvorstände  Vertreter  der  Arbeiter  mit  vollem
Stimmrecht  und  in  gleicher  Zahl  wie  die  betheiligten  Vorstandsmitglieder  zuzuziehen.

Das  Reichs =  Versicherungsamt  ist  zu  der  vom  Genossenschaftsvorstand  anberaumten
  Sitzung,  in  welcher  über  die  von  der  Genossenschaft  zu  erlassenden
Vorschriften  berathen  und  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  einzuladen.
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        —  390  —

Sollen  die  von  der  Genossenschaft  oder  die  auf  Grund  des  §.  120 e  Abs.  2
der  Gewerbeordnung  zu  erlassenden  Vorschriften  nur  für  den  Bezirk  einzelner
Sektionen  Gültigkeit  haben,  so  sind  zur  Begutachtung  durch  die  Sektionsvorstände
  auch  Vertreter  der  Arbeiter  gemäß  Abs.  2  zuzuziehen.

Mit  der  Einladung  zu  der  zur  Begutachtung  oder  zur  Berathung  und
Beschlußfassung  anberaumten  Sitzung  ist  den  Vertretern  der  Arbeiter  der  Entwurf
der  Vorschriften  zuzustellen,  welcher  der  Begutachtung  oder  der  Berathung  und
Beschlußfassung  unterliegen  soll.

§.  79 a.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  werden  von  den  Ausschüssen  derjenigen  Versicherungsanstalten
  gewählt,  auf  deren  Bezirke  sich  die  Berufsgenossenschaft  oder
Sektion  erstreckt.  Wahlberechtigt  sind  jedoch  nur  diejenigen  Mitglieder  der  Ausschüsse,
  die  als  Vertreter  der  Versicherten  berufen  sind.

Wählbar  sind  deutsche,  männliche,  volljährige,  auf  Grund  dieses  Gesetzes
versicherte  Personen,  welche  in  Betrieben  der  Mitglieder  derjenigen  Berufsgenossenschaft,
  für  welche  die  Unfallverhütungsvorschriften  erlassen  werden  sollen,  beschäftigt
sind.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  ist  (§.  32  des
Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Wahl  erfolgt  auf  fünf  Jahre  nach  näherer  Bestimmung  einer  Wahlordnung,
  welche  vom  Reichs = Versicherungsamte  zu  erlassen  ist;  die  erste  Wahlperiode
  endet  am  1.  Januar  1906.  Für  jeden  Vertreter  ist  ein  erster  und  ein
zweiter  Ersatzmann  zu  wählen,  welche  denselben  in  Behinderungsfällen  zu  ersetzen
und  im  Falle  des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Periode  in  der  Reihenfolge
ihrer  Wahl  einzutreten  haben.  Die  Leitung  der  Wahl  liegt  einem  Beauftragten
des  Reichs = Versicherungsamts  ob.  Streitigkeiten  über  die  Wahlen  werden  vom
Reichs = Versicherungsamt  entschieden.  Die  Bestimmung  des  §.  27  a  findet  entsprechende
  Anwendung.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  erhalten  Ersatz  für  entgangenen  Arbeitsverdienst
und  für  Reisekosten  nach  festen  von  der  Genossenschaft  zu  bestimmenden  Sätzen.
Die  Feststellung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes.

§.  79 b.  

Die  Unfallverhütungsvorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs=Versicherungsamts.


Das  Reichs = Versicherungsamt  kann  anordnen,  daß  vor  der  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  gemäß  §.  79  Abs.  4  schon  geschehen  ist,  zur  Begutachtung  der
Vorschriften  oder  einzelner  Theile  derselben  durch  die  Sektionsvorstände  auch  die
Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen  sind.

Wenn  durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  (§.  17  Ziffer  10)
die  gemäß  §.  79  Abs.  2  vom  Vorstande  und  den  Vertretern  der  Arbeiter  gefaßten
  Beschlüsse  abgeändert  worden  sind,  so  hat  das  Reichs = Versicherungsamt
zu  bestimmen,  ob  die  Vorschriften  vor  deren  Genehmigung  einer  nochmaligen
Berathung  und  Beschlußfassung  seitens  des  Vorstandes  und  der  Vertreter  der
        <pb n="401" />
        —  391  —

Arbeiter  zu  unterwerfen  sind.  Wenn  das  Reichs = Versicherungsamt  seine  Genehmigung
  von  der  Abänderung  der  beschlossenen  Vorschriften  abhängig  macht,
so  hat  es  gleichfalls  zu  bestimmen,  ob  zur  Berathung  und  Beschlußfassung  (§.  79
Abs.  2)  über  die  erforderliche  Abänderung  die  Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen  sind.

Dem  Antrag  auf  Genehmigung  ist  das  über  die  Verhandlungen  bei  den
Vorständen  aufgenommene  Protokoll,  aus  welchem  die  Abstimmung  der  Vertreter
der  Arbeiter  ersichtlich  sein  muß,  sowie  die  gutachtliche  Aeußerung  der  Vorstände
derjenigen  Sektionen,  für  welche  die  Vorschriften  Gültigkeit  haben  sollen,  beizufügen.
  Vor  der  Genehmigung  ist  den  Landes = Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,
  auf  deren  Gebiete  sich  die  Vorschriften  erstrecken  sollen,  Gelegenheit  zu
einer    Aeußerung  zu  geben.

Die  genehmigten  Vorschriften  sind  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf
deren  Bezirke  dieselben  sich  erstrecken,  durch  den  Genossenschaftsvorstand  mitzutheilen.


§.  80.

Die  Festsetzung  der  im  §.  78  Abs.  1  Ziffer  1  vorgesehenen  Geldstrafen
sowie  die  höhere  Einschätzung  des  Betriebs  und  die  Festsetzung  von  Zuschlägen
erfolgt  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft,  die  Festsetzung  der  im  §.  78  Abs.   1
Ziffer  2  vorgesehenen  Geldstrafen  durch  den  Vorstand  der  Betriebs=  (Fabrik=)  oder
Bau = Krankenkasse,  oder,  wenn  eine  solche  für  den  Betrieb  nicht  errichtet  ist,
durch  die  Ortspolizeibehörde.  Gegen  die  Verfügung  findet  innerhalb  zweier  Wochen
nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  statt.  Ueber  dieselbe  entscheidet,  soweit  es
sich  um  eine  Verfügung  des  Genossenschaftsvorstandes  handelt,  das  Reichs = Versicherungsamt,
  im  Uebrigen  die  der  Krankenkasse  oder  Ortspolizeibehörde  vorgesetzte
Aufsichtsbehörde.

§.  81.

Die  von  den  Landesbehörden  für  bestimmte  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten
  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  erlassenden  Anordnungen  sollen,  sofern
nicht  Gefahr  im  Verzug  ist,  den  betheiligten  Genossenschafts=  oder  Sektionsvorständen
  zur  Begutachtung  nach  Maßgabe  des  §.  79 b  Abs.  4  vorher  mitgetheilt
werden.  Dabei  finden  §.  79  Abs.  2,  §.  79 a  entsprechende  Anwendung.

Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet  von  den  gemäß  §.  120 d  Abs.  1  der
Gewerbeordnung  zur  Verhütung  von  Unfällen  getroffenen  Anordnungen  derjenigen
Genossenschaft,  welcher  der  betheiligte  Betrieb  angehört,  Kenntniß  zu  geben.

§.  81  a.

Auf  Unfallverhütungsvorschriften,  welche  sich  auf  die  Sicherheit  des  Eisenbahnbetriebs
  beziehen,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  79,  81,  93 e  keine
Anwendung.

Ueberwachung  der  Betriebe.
§.  82.

Die  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  für  die  Durchführung  der  gemäß

§.  78  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften  Sorge  zu  tragen.  Sie  sind  befugt,
Reichs = Gesetzbl.  1900.  68
        <pb n="402" />
        —  392  —

durch  technische  Aufsichtsbeamte  die  Befolgung  der  zur  Verhütung  von  Unfällen
erlassenen  Vorschriften  zu  überwachen  und  von  den  Einrichtungen  der  Betriebe,
soweit  sie  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  oder  für  die  Einschätzung  in
den  Gefahrentarif  von  Bedeutung  sind,  Kenntniß  zu  nehmen.  Sie  sind  ferner
befugt,  durch  Rechnungsbeamte  behufs  Prüfung  der  von  den  Betriebsunternehmern
  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen  eingereichten
Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  diejenigen  Geschäftsbücher  und  Listen  einzusehen,
aus  welchen  die  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter  und  Beamten  und  die  Beträge
der  verdienten  Gehälter  und  Löhne  ersichtlich  werden.

Die  Funktionen  des  technischen  Aufsichtsbeamten  und  des  Rechnungsbeamten  
können  mit  Genehmigung  des  Reichs = Versicherungsamts  in  einer  Person  vereinigt
  werden.

Die  einer  Genossenschaft  angehörenden  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,
den  als  solchen  legitimirten  technischen  Aufsichtsbeamten  der  betheiligten  Genossenschaft
  auf  Erfordern  den  Zutritt  zu  ihren  Betriebsstätten  während  der  Betriebszeit
  zu  gestatten  und  den  Rechnungsbeamten  die  bezeichneten  Bücher  und  Listen
an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht  vorzulegen.  Sie  können  hierzu,  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  des  §.  83,  auf  Antrag  der  technischen  Aufsichtsbeamten  oder  der
Rechnungsbeamten  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  durch  Geldstrafen  im
Betrage  bis  zu  dreihundert  Mark  angehalten  werden.

§.  83.

Befürchtet  der  Betriebsunternehmer  die  Verletzung  eines  Fabrikgeheimnisses
oder  die  Schädigung  seiner  Geschäftsinteressen  in  Folge  der  Besichtigung  des
Betriebs  durch  den  technischen  Aufsichtsbeamten  der  Genossenschaft,  so  kann  derselbe
  die  Besichtigung  durch  andere  Sachverständige  beanspruchen.  In  diesem
Falle  hat  er  dem  Genossenschaftsvorstande,  sobald  er  den  Namen  des  technischen
Aufsichtsbeamten  erfährt,  eine  entsprechende  Mittheilung  zu  machen  und  einige
geeignete  Personen  zu  bezeichnen ,  welche  auf  seine  Kosten  die  erforderliche  Einsicht
in  den  Betrieb  zu  nehmen  und  dem  Vorstande  die  für  die  Zwecke  der  Genossenschaft
  nothwendige  Auskunft  über  die  Betriebseinrichtungen  zu  geben  bereit  sind.
In  Ermangelung  einer  Verständigung  zwischen  dem  Betriebsunternehmer  und
dem  Vorstand  entscheidet  auf  Anrufen  des  letzteren  das  Reichs = Versicherungsamt.

§.   84.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften  sowie  deren  technische
Aufsichtsbeamte  und  Rechnungsbeamte  (§§.  82,  83)  und  die  nach  §.  83  ernannten
Sachverständigen  haben  über  die  Thatsachen,  welche  durch  die  Ueberwachung  und
Kontrole  der  Betriebe  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten
und  sich  der  Nachahmung  der  von  den  Betriebsunternehmern  geheim  gehaltenen,
zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  solange
als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.  Die  technischen  Aufsichtsbeamten
und  Rechnungsbeamten  der  Genossenschaften  und  die  Sachverständigen  sind  hierauf
  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ihres  Wohnorts  zu  beeidigen.
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        —  393  —

§.  85.

Namen  und  Wohnsitz  der  technischen  Aufsichtsbeamten  und  Rechnungsbeamten
  sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande  den  höheren  Verwaltungsbehörden,
auf  deren  Bezirke  sich  ihre  Thätigkeit  erstreckt,  anzuzeigen.

Die  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  über  die  Ueberwachungsthätigkeit  der
technischen  Aufsichtsbeamten  und  deren  Ergebnisse  dem  Reichs = Versicherungsamte
Bericht  zu  erstatten  und  den  nach  Maßgabe  des  §.  139 b  der  Gewerbeordnung
bestellten  staatlichen  Aufsichtsbeamten  auf  Ersuchen  Mittheilung  zu  machen.

§.  85  a.

Hat  der  technische  Aufsichtsbeamte  der  Genossenschaft  bei  seiner  Ueberwachungsthätigkeit
  von  Anordnungen,  welche  der  staatliche  Aufsichtsbeamte  zur
Verhütung  von  Unfällen  getroffen  hat,  Kenntniß  erhalten,  so  darf  er  abweichende
Bestimmungen  nicht  treffen.  Erscheinen  ihm  solche  geboten,  oder  glaubt  er,  daß
eine  Anordnung  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten  einer  von  der  Genossenschaft
erlassenen  Unfallverhütungsvorschrift  widerspricht,  so  hat  er  an  den  Genossenschaftsvorstand
  zu  berichten,  welcher  die  vorgesetzte  Behörde  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten
  anrufen  kann.

Hält  der  staatliche  Aufsichtsbeamte  Anordnungen  des  technischen  Aufsichtsbeamten
  der  Genossenschaft  für  zweckwidrig  oder  den  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften
  widersprechend,  so  hat  er  dem  Vorstande  der  zuständigen  Berufsgenossenschaft
  davon  Mittheilung  zu  machen.  Hält  der  Genossenschaftsvorstand
den  Einspruch  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten  nicht  für  gerechtfertigt,  so  kann  er
die  vorgesetzte  Behörde  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten  anrufen.

Von  sämmtlichen  nach  Abs.  1  und  2  geführten  Verhandlungen  hat  der
Genossenschaftsvorstand  dem  Reichs = Versicherungsamte  Kenntniß  zu  geben.

§.  86.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden  Kosten
gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.

Wenn  ein  Betriebsunternehmer  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  zur  Aufwendung  solcher  Kosten  Anlaß  gegeben  hat,  so  kann  der
Vorstand  diese  Kosten,  soweit  sie  in  baaren  Auslagen  bestehen,  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegen  und  gegen  diesen  außerdem  eine  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
  Mark  verhängen.

Gegen  die  Auferlegung  dieser  Kosten  und  Geldstrafen  findet  innerhalb
zweier  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  die  Beschwerde  an  das  Reichs=Versicherungsamt
  statt.  Die  Beitreibung  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  bei
Gemeindeabgaben.

68*
        <pb n="404" />
        —  394  —

VI.  Beaufsichtigung  der  Berufsgenossenschaften.

§.  88.

Die  Genossenschaften  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
der  Beaufsichtigung  durch  das  Reichs = Versicherungsamt.  Die  Aufsicht  hat  sich
auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  zu  erstrecken.

Das  Reichs = Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der
Geschäftsführung  der  Genossenschaften  vorzunehmen.

Die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner  und  Beamten  der  Genossenschaften
  sind  auf  Erfordern  des  Reichs = Versicherungsamts  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Beläge  und  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  bezüglichen  Korrespondenzen
sowie  der  auf  die  Festsetzung  der  Entschädigungen  und  Jahresbeiträge  bezüglichen
Schriftstücke  an  die  Beauftragten  des  Reichs = Versicherungsamts  oder  an  das
letztere  selbst  verpflichtet.  Dieselben  können  hierzu  durch  Geldstrafen  bis  zu  eintausend
  Mark  angehalten  werden.

Der  Aufsicht  des  Reichs = Versicherungsamts  unterstehen  ferner  die  von  den
Berufsgenossenschaften  errichteten  oder  unterhaltenen  Heilanstalten.  Das  Reichs=Versicherungsamt
  kann  zu  den  zum  Zwecke  der  Aufsicht  stattfindenden  Revisionen
Vertreter  der  Berufsgenossenschaften  und  der  Arbeiter  zuziehen.

§.   89.
Das  Reichs = Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der
Genossenschaftsämter,  auf  die  Auslegung  der  Statuten  und  die  Gültigkeit  der
vollzogenen  Wahlen  beziehen.  Dasselbe  kann  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter
  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.

§.  92.

Ist  für  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ein  Landes = Versicherungsamt
errichtet,  so  unterliegen  Berufsgenossenschaften,  welche  nur  solche  Betriebe  umfassen,
  deren  Sitz  im  Gebiete  des  betreffenden  Bundesstaats  belegen  ist,  der  Beaufsichtigung
  durch  das  Landes = Versicherungsamt.  In  den  Angelegenheiten  dieser
Berufsgenossenschaften  gehen  die  in  den  §§.  23,  26  des  Gesetzes,  betreffend  die
Abänderung  der    Unfallversicherungsgesetze ,  sowie  in  den  §§.  10 B,  10 c,  20,
25,  27,  27 a,  27 b,  28,  30,  32,  33,  37,  37 a,  38,  39,  59 a,  63 a  bis  63 g,
67,  73,  74 b,  75,  76,  76 c,  78,  79,  79 a,  79 b,  80,  82,  83,  85 a,  86,  88,
89,  93 a  dieses  Gesetzes  dem  Reichs =   Versicherungsamt  übertragenen  Zuständigkeiten
  auf  das  Landes =  Versicherungsamt  über.

Soweit  jedoch  in  den  Fällen  der  §§.  30,  32,  37,  38,  59 a,  63 d,  63 e,
63 g  eine  der  Aufsicht  eines  anderen  Landes =  Versicherungsamts  oder  des  Reichs=Versicherungsamts
  unterstellte  Berufsgenossenschaft  oder  eine  Ausführungsbehörde
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        —  395  —

eines  anderen  Bundesstaats  mitbetheiligt  ist,  entscheidet  das  Reichs=Versicherungsamt.
  Das  Landes = Versicherungsamt  hat  in  solchen  Fällen  die  Akten  an  das
Reichs = Versicherungsamt  zur  Entscheidung  abzugeben.

Hat  das  Reichs = Versicherungsamt  einen  Entschädigungsanspruch    um  deswillen
  abgelehnt,  weil  nicht  der  in  Anspruch  genommene  Träger  der  Versicherung,
sondern  ein  anderer  Träger  zur  Entschädigung  verpflichtet  ist,  so  kann  der  Anspruch
  gegen  den  letzteren  nicht  mit  der  Begründung  abgelehnt  werden,  daß  der
erstere  entschädigungspflichtig  sei.

Treten  für  eine  der  im  Abs.  1  genannten,  der  Aufsicht  eines  Landes=Versicherungsamts
  unterstellten  Berufsgenossenschaften  die  Voraussetzungen  des
§.  33  ein,  so  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  auf  den  betreffenden
Bundesstaat  über.

VII.  Reichs=  und  Staatsbetriebe.

§.  93 a.

Für  die  Post=,  Telegraphen=,  Marine=  und  Heeresverwaltungen  sowie
für  die  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate  für  Reichs=  beziehungsweise
Staatsrechnung  verwalteten  Eisenbahnbetriebe,  sämmtlich  einschließlich  der  Bauten,
welche  von  denselben  für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,  tritt  an  die
Stelle  der  Berufsgenossenschaft  das  Reich  beziehungsweise  der  Staat,  für  dessen
Rechnung  die  Verwaltung  geführt  wird.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate  für
Reichs=  beziehungsweise  Staatsrechnung  verwalteten  Baggerei=,  Binnenschiffahrts=,
Flößerei=,  Prahm=  und  Fährbetriebe,  sofern  nicht  der  Reichskanzler  beziehungsweise
  die  Landes = Zentralbehörde  nach  Maßgabe  des  §.  2  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1885  (Reichs = Gesetzbl.  S.  159)  rechtzeitig  erklärt  hat,  daß  diese  Betriebe
den  für  sie  errichteten    Berufsgenossenschaften  angehören  sollen.

Soweit  hiernach  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  tritt,  werden  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Genossenschaftsversammlung
  und  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  durch  Ausführungsbehörden
  wahrgenommen,  welche  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwaltungen
  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes = Zentralbehörde
  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs = Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,  welche
Behörden  als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  worden  sind.  Die  auf  Grund
des  §.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1885  (Reichs = Gesetzbl.  S.  159)  eingesetzten
Ausführungsbehörden  bleiben  bestehen.

§.  93 b.

Soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  tritt,  finden  die  §§.  10  bis  31,  33  bis  39,  60,  71  bis  74 b,
75  Abs.  2,  3,  §§.  76,  76 a    bis  76 c,  78  bls  81,  82  bis  86,  88,  89,  94,
103  bis  108  keine  Anwendung.
        <pb n="406" />
        —  396  —

§.  93 c.

Die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  auf  Betriebsbeamte  mit  einem
dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste  (§.  2  Abs.  1  lit.  c)  kann
durch  die  Ausführungsvorschriften  erfolgen,  soweit  diese  Beamten  nicht  nach  §.  4
von  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  ausgeschlossen  sind.

§.  93 d.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  (§§.  57  ff.)  erfolgt  durch  die  in  den
Ausführungsvorschriften  zu  bezeichnende  Behörde.

§.   93 e.

Vorschriften  der  Ausführungsbehörden  über  das  in  den  Betrieben  von  den
Versicherten  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  sind,  sofern
sie  Strafbestimmungen  enthalten  sollen,  vor  dem  Erlasse  mindestens  drei  Vertretern
  der  Arbeiter  zur  Berathung  und  gutachtlichen  Aeußerung  vorzulegen.
Die  Berathung  findet  unter  Leitung  eines  Beauftragten  der  Ausführungsbehörde
statt.  Der  Beauftragte  darf  kein  unmittelbarer  Vorgesetzter  der  Vertreter  der
Arbeiter  sein.

§.   93 f.

Die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  in  §§.  93 a  bis  93 e  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  sind  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwaltungen
  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes = Zentralbehörde
  zu  erlassen.



VIII.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.
Knappschafts = Berufsgenossenschaften.
§.  94.

Unternehmer  von  Betrieben,  welche  landesgesetzlich  bestehenden  Knappschaftsverbänden
  angehören,  können  auf  Antrag  der  Vorstände  der  letzteren  vom
Bundesrathe  zu  Knappschafts = Berufsgenossenschaften  vereinigt  werden.

Die  Knappschafts = Berufsgenossenschaften  können  durch  Statut  bestimmen :

a)  daß  die  Entschädigungsbeträge  auch  über  fünfundsiebenzig  Prozent

hinaus  (§.  29)  von  denjenigen  Sektionen  zu  tragen  sind,  in  deren
Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind ;

b)  daß  den  Knappschaftsältesten  die  Funktionen  der  in  den  §§.  79,  79 a,  

79 b  bezeichneten  Vertreter  der  Arbeiter  übertragen  werden;

c)  daß  Knappschaftsälteste  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes
  oder,  sofern  die  Knappschafts =  Berufsgenossenschaft  in
Sektionen  getheilt  ist,  der  Sektionsvorstände  sind ;

d)  daß  die  Auszahlung  der  Entschädigungen  durch  die  Knappschaftskassen
bewirkt  wird  (§.  69).
        <pb n="407" />
        —  397  —

Haftung  der  Betriebsunternehmer  und  Betriebsbeamten.
§.  95.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  die  in  §§.  6 a
bis  6  bezeichneten  Hinterbliebenen  können,  auch  wenn  sie  einen  Anspruch  auf
Rente  nicht  haben,  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen
Schadens  gegen  den  Betriebsunternehmer ,  dessen  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  nur  dann  geltend  machen,  wenn
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  der  in  Anspruch  Genommene
  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.

In  diesem  Falle  beschränkt  sich  der  Anspruch  auf  den  Betrag,  um  welchen
die  den  Berechtigten  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  gebührende  Entschädigung
diejenige  übersteigt,  auf  welche  sie  nach  diesem  Gesetz  Anspruch  haben.

Für  das  über  einen  solchen  Anspruch  erkennende  ordentliche  Gericht  ist  die
Entscheidung  bindend,  welche  in  dem  durch  dieses  Gesetz  geordneten  Verfahren
über  die  Frage  ergeht,  ob  ein  Unfall  vorliegt,  für  welchen  aus  der  Unfallversicherung
  Entschädigung  zu  leisten  ist,  und  in  welchem  Umfang  Entschädigung
zu  gewähren  ist.

§.  96.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher ,    gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt
  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit
Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufs  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,  herbeigeführt  haben,  haften  für
alle  Aufwendungen,  welche  in  Folge  des  Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder
des  Krankenversicherungsgesetzes  von  den  Gemeinden,  Armenverbänden,  Krankenkassen
  und  sonstigen  Unterstützungskassen  (§.  8  Abs.  1)  gemacht  worden  sind.
Dieselben  Personen  haften  der  Genossenschaft  für  deren  Aufwendungen  auch  ohne
Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil.  Ist  der  Unfall  durch  Fahrlässigkeit
mit  Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufs  oder  Gewerbes  verpflichtet  sind,  herbeigeführt,  so  ist  die  Genossenschaftsversammlung
  befugt,  von  der  Verfolgung  des  Anspruchs  abzusehen.  Durch  das
Statut  kann  diese  Befugniß  auf  den  Vorstand  übertragen  werden.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

§.  96 a.

Will  der  Vorstand  den  Ersatzanspruch  aus  §.  96  Abs.  1  Satz  3  geltend

machen,  so  hat  er  den  Beschluß  dem  Ersatzpflichtigen  schriftlich  mitzutheilen.  Der
        <pb n="408" />
        —  398  —

Ersatzpflichtige  kann  hiergegen  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung
anrufen.

Die  Klage  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  dieser
Mittheilung  und  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  nicht  innerhalb  dieser  Frist
die  Beschlußfassung  seitens  des  Ersatzpflichtigen  angerufen  ist.  Ist  letzteres  der
Fall,  so  ist  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  abzuwarten.

§.  96 b.
Der  Anspruch  (§.  96  Abs.  1  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von
dem  Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,  im
Uebrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  (§.  96 a    Abs.  1)  unterbricht  die  Verjährung.
Die  Bestimmung  des  §.  95  Abs.  3  findet  Anwendung.

§.  97.

Die  in  den  §§.  95,  96  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß  die
daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,
geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit
  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person  liegenden
Grunde  nicht  erfolgen  kann.

Haftung  Dritter.
§.  98.

Die  Haftung  Dritter  in  den  §§.  95,  96  nicht  bezeichneter  Personen  bestimmt
  sich  nach  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften.  Insoweit  den  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  entschädigungsberechtigten  Personen  ein  gesetzlicher  Anspruch
auf  Ersatz  des  ihnen  durch  den  Unfall  entstandenen  Schadens  gegen  Dritte  erwachsen
  ist,  geht  dieser  Anspruch  auf  die  Berufsgenossenschaft  im  Umfang  ihrer
durch  dieses  Gesetz  begründeten  Entschädigungspflicht  über.

Verbot  vertragsmäßiger  Beschränkungen.

§.  99.

Den  Berufsgenossenschaften  sowie  den  Betriebsunternehmern  und  ihren  Angestellten
  ist  untersagt,  durch  Uebereinkunft  oder  mittelst  Arbeitsordnungen  die
Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zum  Nachtheile  der  Versicherten
ganz  oder  theilweise  auszuschließen  oder  die  Versicherten  in  der  Uebernahme  oder
Ausübung  eines  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  ihnen  übertragenen  Ehrenamts  zu  beschränken.
  Vertragsbestimmungen,  welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,  haben
keine  rechtliche  Wirkung.

Betriebsunternehmer  oder  Angestellte,  welche  gegen  die  vorstehende  Bestimmung
  verstoßen,  werden,  sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften
        <pb n="409" />
        —  389  —

eine  härtere  Strafe  eintritt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Haft  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  Betriebsunternehmer  oder  Angestellte,  welche  Beiträge
  zur  Unfallversicherung  den  Versicherten  ganz  oder  theilweise  auf  den  Lohn
in  Anrechnung  bringen  oder  eine  solche  Anrechnung  wissentlich  bewirken.

Unbehinderte  Ausübung  der  Funktionen.
§.  99 a.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  (§§.  79,  79 a,  79 b)  und  die  Schiedsgerichtsbeisitzer
  aus  der  Klasse  der  Versicherten  (Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der
Unfallversicherungsgesetze,  §§.  4,  5,  7)  haben  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  zur
Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  berufen  werden,  die  Arbeitgeber  hiervon  in
Kenntniß  zu  setzen.  Die  Nichtleistung  der  Arbeit  während  der  Zeit,  in  welcher
die  bezeichneten  Personen  durch  die  Wahrnehmung  jener  Obliegenheiten  an  der
Arbeit  verhindert  sind ,  berechtigt  den  Arbeitgeber  nicht,  das  Arbeitsverhältniß
vor  dem  Ablaufe  der  vertragsmäßigen  Dauer  aufzuheben.

Aeltere  Versicherungsverträge.
§.  100.

Die  Rechte  und  Pflichten  aus  Versicherungsverträgen,  welche  von  Unternehmern
  der  durch  die  Vorschriften  des  §.  1  Abs.  1  Ziffer  1,  2,  5,  7,  §.  1 a
Abs.  2  der  Versicherungspflicht  erst  unterstellten  Betriebe,  oder  von  den  in  diesen
Betrieben  beschäftigten  versicherten  Personen  gegen  die  Folgen  der  in  diesem  Gesetze
  bezeichneten  Unfälle  vor  dem  Inkrafttreten  desselben  mit  Versicherungsanstalten
abgeschlossen  sind,  gehen  von  dem  Zeitpunkt  ab,  zu  welchem  die  Unfallversicherung
für  den  betreffenden  Betrieb  in  Kraft  getreten  ist  oder  in  Kraft  tritt,  auf  die
Berufsgenossenschaft,  welcher  der  Betrieb  angehört,  über,  wenn  die  Versicherungsnehmer
  dieses  bei  dem  Vorstande  der  Genossenschaft  beantragen.  Die  der  Genossenschaft
  hieraus  erwachsenden  Zahlungsverbindlichkeiten  werden  durch  Umlage
auf  die  Mitglieder  (§§.  10,  10 a,    28)  gedeckt.

Rechtshülfe.
§.  101.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Reichs = Versicherungsamts,  der  Landes=Versicherungsämter,
  der  Schiedsgerichte,  anderer  öffentlicher  Behörden  sowie  der  Genossenschaftsund
  Sektionsvorstände  zu  entsprechen  und  den  Organen  der    Berufsgenossenschaften
auch  unaufgefordert  alle  Mittheilungen  zukommen  zu  lassen,  welche  für  deren
Geschäftsbetrieb  von  Wichtigkeit  sind.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen
der  Genossenschaften  gegen  einander  und  gegenüber  den  Behörden  sowie  den
Organen  der  Versicherungsanstalten  für  Invalidenversicherung  und  der  Kranken=Reichs = Gesetzbl.

  1900.  69
        <pb n="410" />
        —  400   —

kassen  ob.  Die  Verpflichtung  der  Behörden  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf
die  Vollstreckung  rechtskräftiger  Bescheide  und  Erkenntnisse.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind
von  den  Genossenschaften  als  eigene  Verwaltungskosten  (§.  10)  insoweit  zu  erstatten,
  als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  sowie  in  Gebühren  für  Zeugen
und  Sachverständige  oder  in  sonstigen  baaren  Auslagen  bestehen.

Gebühren=  und  Stempelfreiheit.
§.  102.

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den  Versicherten  andererseits  erforderlichen
schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden  sind  gebühren=
  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für  die  im  §.  23  Abs.  3  bezeichneten
Legitimationsbescheinigungen  und  für  die  behufs  Vertretung  von  Berufsgenossen
ausgestellten  privatschriftlichen  Vollmachten.

Strafbestimmungen.
§.  103.

Die  Genossenschaftsvorstände  sind  befugt,  gegen  Betriebsunternehmer  Geldstrafen

  bis  zu  fünfhundert  Mark  zu  verhängen :

1.  wenn  die  von  denselben  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmung
  eingereichten  Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  oder  die  den
zuständigen  Genossenschaftsorganen  behufs  Veranlagung  der  Betriebe
zu  den  Klassen  des  Gefahrentarifs  abgegebenen  Erklärungen  thatsächliche
  Angaben  enthalten,  deren  Unrichtigkeit  ihnen  bekannt  war  oder
bei  Anwendung  angemessener  Sorgfalt  nicht  entgehen  konnte ;

2.  wenn  in  der  von  ihnen  gemäß  §.  35  erstatteten  Anzeige  als  Zeitpunkt
der  Eröffnung  oder  des  Beginns  der  Versicherungspflicht  des  Betriebs
ein  späterer  Tag  angegeben  ist  als  der,  an  welchem  die  Eröffnung
stattgefunden  oder  die  Versicherungspflicht  begonnen  hat,  vorausgesetzt,
daß  die  Unrichtigkeit  der  Angabe  ihnen  bekannt  war  oder  bei  Anwendung
  angemessener  Sorgfalt  nicht  entgehen  konnte.

§.  104.

Betriebsunternehmer,  welche  den  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  in  Betreff
  der  Anmeldung  der  Betriebe  und  Betriebsänderungen  (§§.   11,  35,  38  und  39),
in  Betreff  der  Führung  und  Aufbewahrung  der  Lohnlisten    (Lohnbücher)  sowie
der  Einreichung  der  Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  (§§.  60  und  71)  oder  in
Betreff  der  Erfüllung  der  für  Betriebseinstellungen  und  für  einen  Wechsel  des
Betriebsunternehmers  gegebenen  statutarischen  Vorschriften  (§.  17  Ziffer  7)  nicht
rechtzeitig  nachkommen,  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit  Geldstrafen
bis  zu  dreihundert  Mark  belegt  werden.
        <pb n="411" />
        —  401  —

Die  gleiche  Strase  kann,  wenn  die  Anzeige  eines  Unfalls  in  Gemäßheit
des  §.  51  nicht  rechtzeitig  erfolgt  ist,  gegen  denjenigen  verhängt  werden,  welcher
zu  der  Anzeige  verpflichtet  war.

§.  105.

Die  Strafvorschriften  der  §§.  103  und  104  finden  auch  gegen  die  gesetzlichen
  Vertreter  handlungsunfähiger  Betriebsunternehmer,  desgleichen  gegen  die
Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen
Genossenschaft  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung
oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung.

§.  106.

Gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  zu.  Ueber
dieselbe  entscheidet,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §§.  80,  86  Abs.  3,  diejenige
  Behörde,  welche  von  der  für  den  Sitz  des  Betriebs  zuständigen  Landes=Zentralbehörde
  bestimmt  ist.

§.   107.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften,  deren  technische  Aufsichtsbeamte
  und  Rechnungsbeamte  (§§.  82,  83)  und  die  nach  §.  83  ernannten
Sachverständigen  sowie  die  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  (§.  9  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze ,)    werden,  wenn  sie  unbefugt
Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche  kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrags  zu  ihrer
Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

§.  108.

Die  im  §.  107  bezeichneten  Personen  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft,  wenn  sie
absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer  Betriebsgeheimnisse,  welche
kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrags  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  offenbaren,
oder  geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen ,  welche  kraft  ihres
Amtes  oder  Auftrags  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse
  sind,  nachahmen.

Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu
verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden.

Zuständige  Landesbehörden.
§.  109.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Staatsoder
  Gemeindebehörden  die  in  diesem  Gesetze  den  höheren  Verwaltungsbehörden,
den  unteren  Verwaltungsbehörden  und  den  Ortspolizeibehörden  zugewiesenen  Verrichtungen
  wahrzunehmen  sind.

69*
        <pb n="412" />
        —  402  —

Die  in  Gemäßheit  dieser  Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  durch
den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmte  Gemeindebehörden  als
untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  §.  57 a  bezeichnen  und  mit  der
Wahrnehmung  der  dort  vorgesehenen  Geschäfte  betrauen.

Strafvollstreckung.
§.  109 a.
Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängt  werden,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  auf  welche  von  den  Gerichten  erkannt  ist,  werden  in  derselben
Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.

§.  109  b.

Die  im  §.  78  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Geldstrafen  fließen  in  die  Krankenkasse,
  welcher  der  zu  ihrer  Zahlung  Verpflichtete  zur  Zeit  der  Zuwiderhandlung
angehört,  oder,  wenn  er  keiner  Krankenkasse  angehört,  in  die  Kasse  der  Gemeinde=Krankenversicherung
  des  Beschäftigungsorts.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Geldstrafen,
  welche  auf  Grund  der  im  §.  93 f  bezeichneten  Vorschriften  verhängt  sind.

Die  übrigen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängten  Geldstrafen  fließen,
soweit  sie  nicht  von  den  Gerichten  erkannt  sind,  in  die  Genossenschaftskasse.

Zustellungen.

§.  110.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  können  durch  die

Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.  Posteinlieferungsscheine  begründen
nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  ihrer  Ausstellung  die  Vermuthung  für  die  in
der  ordnungsmäßigen  Frist  nach  der  Einlieferung  erfolgte  Zustellung.

Personen,  welche  nicht  im  Inlande  wohnen,  können  von  den  zustellenden
Behörden  und  Genossenschaftsorganen  aufgefordert  werden,  einen  Zustellungsbevollmächtigten
  zu  bestellen.

Ist  der  Aufenthalt  einer  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nicht  ermittelt
  oder  wird  der  nach  Abs.  2  ergangenen  Aufforderung  nicht  innerhalb  der
gesetzten  Frist  genügt,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffentlichen  Aushang
während  einer  Woche  in  den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Behörden  oder
Genossenschaftsorgane  ersetzt  werden.
        <pb n="413" />
        —  403  —

Unfallversicherungsgesetz  für  Land=  und
Forstwirthschaft.

 

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Umfang  der  Versicherung.
§.  1.

Alle  in  land=   oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  und
Betriebsbeamten,  letztere  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Gehalt  oder  Lohn
dreitausend  Mark  nicht  übersteigt,  werden  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe
sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
versichert.

Dasselbe  gilt  mit  den  aus  Abs.  3  Ziffer  1,  2  sich  ergebenden  Ausnahmen
von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  in  solchen  Unternehmungen,  welche  der
Unternehmer  eines  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betriebs  neben  seiner  Landoder
  Forstwirthschaft,  aber  in  wirthschaftlicher  Abhängigkeit  von  derselben  betreibt
(land=  oder  forstwirthschaftliche  Nebenbetriebe).  Hierzu  sind  insbesondere  solche
Betriebe  zu  rechnen,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  bestimmt  sind

1.  zur  weiteren  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Erzeugnissen  der
Land=  oder  Forstwirthschaft  des  Unternehmers,

2.  oder  zur  Befriedigung  von  Bedürfnissen  seiner  Land=  oder  Forstwirthschaft,


3.  oder  zur  Gewinnung  oder  Verarbeitung  von  Bodenbestandtheilen  seines
Grundstücks.

Unter  dieses  Gesetz  fallen  nicht

1.  Bergwerke,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Werften,  Bauhöfe,  Hüttenwerke
  sowie  Betriebe,  in  denen  Erplosivstoffe  oder  explodirende  Gegenstände
  gewerbsmäßig  erzeugt  werden,

2.  solche  Betriebe,  welche  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichs = Versicherungsamts
  wegen  ihres  erheblichen  Umfanges  oder  wegen  besonderer
maschineller  Einrichtungen  oder  wegen  der  Zahl  der  verwendeten  gewerblichen
  Arbeiter  den  unter  das  Gewerbe = Unfallversicherungsgesetz  fallenden
Fabriken  zuzurechnen  sind.

Die  laufenden  Reparaturen  an  den  zum  Betriebe  der  Land=  und  Forstwirthschaft
  dienenden  Gebäuden  und  die  zum  Wirthschaftsbetriebe  gehörenden
Bodenkultur=  und  sonstigen  Bauarbeiten,  insbesondere  die  diesem  Zwecke  dienende
Herstellung  oder  Unterhaltung  von  Wegen,  Dämmen,  Kanälen  und  Wasserläufen
gelten  als  Theile  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betriebs,  wenn  sie  von
Unternehmern  land=  oder  forstwirthschaftlicher  Betriebe  ohne  Uebertragung  an
        <pb n="414" />
        —  404  —

andere  Unternehmer  auf  ihren  Grundstücken  ausgeführt  werden.  Die  kraft
öffentlich = rechtlicher  Verpflichtung  von  Unternehmern  land  oder  forstwirthschaftlicher
  Betriebe  für  Gemeindezwecke  geleisteten  Arbeiten  zur  Herstellung  oder  Unterhaltung
  von  Gebäuden,  Wegen,  Kanälen,  Dämmen  und  Wasserläufen  werden
den  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben  dieser  Unternehmer  zugerechnet.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  überlassen,  zu  bestimmen,  in  welchem  Umfang
  und  unter  welchen  Voraussetzungen  Unternehmer  der  unter  Abs.  1  fallenden
Betriebe  versichert,  oder  Familienangehörige,  welche  in  dem  Betriebe  des  Familienhaupts
  beschäftigt  werden,  von  der  Versicherung  ausgeschlossen  sein  sollen.

Wer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Betriebsbeamter  oder  als  eine  solche
Person  anzusehen  ist,  welche  zum  Unterschiede  von  den  gewöhnlichen  land=  oder
forstwirthschaftlichen  Arbeitern  eine,  technische  Fertigkeiten  erfordernde  besondere
Stellung  einnimmt  (z.  B.  Förster;  Gärtner,  Gärtnereigehülfen;  gewerbliche  Facharbeiter,
  wie  Brenner,  Maschinenführer,  Heizer,    Müller,  Ziegler,  Stellmacher,
Schmiede  u.  A.),  wird  durch  statutarische  Bestimmung  der  Berufsgenossenschaft
(§.  13)  für  ihren  Bezirk  festgestellt.  Bis  zum  Erlaß  entsprechender  statutarischer
Bestimmungen  bleiben  diese  Personen  den  sonstigen  Arbeitern  gleichgestellt.

Als  landwirthschaftlicher  Betrieb  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  auch  der
Betrieb  der  gewerblichen  Gärtnerei  (Kunst=  und  Handelsgärtnerei,  Baumschule
und  Samengärtnerei),  dagegen  nicht  die  ausschließliche  Bewirthschaftung  von
Haus=  und  Ziergärten.

Welche  Betriebszweige  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  land=  oder  forstwirthschaftliche
  Betriebe  anzusehen  sind,  bestimmt  das  Reichs = Versicherungsamt.

§.  1 a.

Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  hauswirthschaftliche  Verrichtungen  und
andere  Dienste,  zu  denen  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen,
die  hauptsächlich  in  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  oder  in  deren  Nebenbetrieben
beschäftigt  werden,  von  dem  Arbeitgeber  oder  dessen  Beauftragten  herangezogen
werden.  Durch  Statut  kann  die  Versicherung  für  Betriebsunternehmer,  die
hauptsächlich  in  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  beschäftigt  sind,  auf  die  mit  der
Land=  oder  Forstwirthschaft  im  Zusammenhange  stehenden  hauswirthschaftlichen
Verrichtungen  erstreckt  werden.

§.  1 b.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
mit  den  Regierungen  solcher  Staaten,  die  für  Arbeiter  und  Betriebsbeamte  eine
der  deutschen  Unfallversicherung  entsprechende  Fürsorge  durchgeführt  haben,  im
Falle  der  Gegenseitigkeit  Abkommen  zu  schließen,  durch  welche  die  Anwendung
dieses  Gesetzes

1.  auf  Betriebe  im  Inlande,  welche  Bestandtheile  eines  ausländischen

Betriebs  darstellen,  ausgeschlossen,

2.  auf  Betriebe  im  Auslande,  welche  Bestandtheile  eines  versicherungspflichtigen

  inländischen  Betriebs  darstellen,  erstreckt  wird.
        <pb n="415" />
        —  405  —

§.  2.

Durch  Statut  kann  die  Versicherungspflicht  auf  Betriebsunternehmer,  deren
Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark  nicht  übersteigt  oder  welche  nicht  regelmäßig
  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen,  sowie  auf  Betriebsbeamte  mit
einem  dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.  Bei
der  Versicherung  von  Betriebsbeamten  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§.  6 a c,  der  volle  Jahresarbeitsverdienst  zu  Grunde  zu  legen.

Betriebsunternehmer,  deren  Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark  nicht
übersteigt  oder  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen,
sind  berechtigt,  gegen  die  Folgen  von  Betriebsunfällen  sich  selbst  zu  versichern.
Durch  Statut  kann  diese  Berechtigung  auf  Unternehmer  mit  einem  höheren
Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.

Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betrieb  oder  Dienste  sich  ereignenden
Unfälle  versichert  werden  können

a)  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  nach  §.  1  nicht  versicherte  Personen  durch
den  Betriebsunternehmer;

b)  nicht  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  die  Betriebsstätte  besuchende  Personen
durch  den  Betriebsunternehmer  oder  den  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft;


c)  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft  durch  deren  Vorstand.

§.  3.

Als  Gehalt  oder  Lohn  gelten  auch  Tantiemen,  Naturalbezüge  und  sonstige
Bezüge,  welche  den  Versicherten,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,  gewährt
werden  und  ganz  oder  theilweise  an  Stelle  des  Gehalts  oder  Lohnes  treten.  Der
Werth  der  Naturalbezüge  ist  nach  Ortsdurchschnittspreisen  in  Ansatz  zu  bringen.
Dieselben  werden  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes.

§.  4.

Auf  die  im  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und
Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März  1886
(Reichs = Gesetzbl.  S.  53)  bezeichneten  Personen,  auf  Beamte,  welche  in  Betriebsverwaltungen
  eines  Bundesstaats  oder  eines  Kommunalverbandes  mit  festem  Gehalt
und  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  sowie  auf  andere  Beamte  eines  Bundesstaats
  oder  Kommunalverbandes,  für  welche  die  im  §.  12  a.  a.  O.  vorgesehene
Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
        <pb n="416" />
        —  406  —

Gegenstand  der  Versicherung  und  Umfang  der  Entschädigung.

§.  5.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zu  bemessende  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch  Körperverletzung
oder  Tödtung  entsteht.

Dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  steht  ein  Anspruch  nicht  zu,
wenn  er  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Der  Anspruch  kann  ganz  oder
theilweise  abgelehnt  werden,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  bei  Begehung  eines
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens
sich  zugezogen  hat.  In  Fällen  der  letzteren  Art  kann  die  Rente,  sofern  der  Verletzte
  im  Inlande  wohnende  Angehörige  hat,  welche  im  Falle  seines  Todes  Anspruch
  auf  Rente  haben  würden,  ganz  oder  theilweise  den  Angehörigen  überwiesen
  werden.

Die  Ablehnung  kann,  auch  ohne  daß  die  vorgesehene  Feststellung  durch
strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,  erfolgen,  falls  diese  Feststellung  wegen
des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in
seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

§.   6.

Im  Falle  der  Verletzung  werden  als  Schadensersatz  vom  Beginne  der  vierzehnten

  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  ab  gewahrt :

1.  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei  und  sonstige  Heilmittel  sowie  die
zur  Sicherung  des  Erfolges  des  Heilverfahrens  und  zur  Erleichterung
der  Folgen  der  Verletzung  erforderlichen  Hülfsmittel  (Krücken,  Stützapparate
  und  dergleichen);

2.  eine  Rente  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit.

Die  Rente  beträgt :

a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  sechsundsechzigzweidrittel

    Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  (Vollrente);

b)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  denjenigen

  Theil  der  Vollrente,  welcher  dem  Maße  der  durch  den  Unfall
herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht  (Theilrente).

Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  erwerbsunfähig,
sondern  auch  derart  hülflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege
nicht  bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hülflosigkeit  die  Rente  bis  zu
hundert  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  zu  erhöhen.

War  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  dauernd  völlig  erwerbsunfähig,
  so  beschränkt  sich  der  zu  leistende  Schadensersatz  auf  die  im  Abs.  1  Ziffer  1
bezeichneten  Leistungen.  Wird  ein  solcher  Verletzter  in  Folge  des  Unfalls  derart
hülflos,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Bffege  nicht  bestehen  kann,  so  ist
eine  Rente  bis  zur  Hälfte  der  Vollrente  zu  gewähren.
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        —  407  —

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  der  Genossenschaftsvorstand  die  Theilrente  bis  zum  Betrage
der  Vollrente  vorübergehend  erhöhen.

§.  6 a.

Bei  Berechnung  der  Rente  für  Betriebsbeamte  und  die  übrigen  im  §.  1
Abs.  6  bezeichneten  Personen  ist  der  Jahresarbeitsverdienst  zu  Grunde  zu  legen,
welchen  der  Verletzte  in  dem  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignete,
während  des  letzten  Jahres  bezogen  hat.

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt,  soweit  sich  derselbe  nicht  aus  mindestens
wochenweise  fixirten  Beträgen  zusammensetzt,  das  Dreihundertfache  des  durchschnittlichen
  täglichen  Arbeitsverdienstes  an  Gehalt  oder  Lohn  (§.  3).  Für  versicherte
  Personen  in  Betrieben,  in  welchen  die  übliche  Betriebsweise  eine  höhere
oder  niedrigere  Zahl  von  Arbeitstagen  ergiebt,  wird  diese  Zahl  statt  der  Zahl
dreihundert  der  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  zu  Grunde  gelegt.

War  der  Verletzte  in  dem  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet
hat,  nicht  ein  volles  Jahr,  von  dem  Unfalle  zurückgerechnet,  beschäftigt,  so  ist
die  Rente  nach  demjenigen  Jahresarbeitsverdienste  zu  berechnen,  welchen  während
dieses  Zeitraums  versicherte  Personen  derselben  Art  in  demselben  Betrieb  oder  in
benachbarten  gleichartigen  Betrieben  bezogen  haben.  Ist  dies  nicht  möglich,  so
ist  der  dreihundertfache  Betrag  desjenigen  Arbeitslohns  zu  Grunde  zu  legen,
welchen  der  Verletzte  während  des  letzten  Jahres  vor  dem  Unfall  an  denjenigen
Tagen,  an  welchen  er  beschäftigt  war,  im  Durchschnitte  bezogen  hat.

§.  6 a a.

Bei  Berechnung  der  Rente  für  Arbeiter,  welche  nicht  unter  §.  6 a  fallen,
gilt  als  Jahresarbeitsverdienst  derjenige  Jahresarbeitsverdienst,  welchen  land=  oder
forstwirthschaftliche  Arbeiter  am  Orte  der  Beschäftigung  (§.  10 a)    durch  land=  oder
forstwirthschaftliche  sowie  durch  anderweite  Erwerbsthätigkeit  durchschnittlich  erzielen.
Der  Betrag  dieses  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  wird  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  je  besonders
für  männliche  und  weibliche,  für  jugendliche  und  erwachsene  Arbeiter  festgesetzt.
Vor  Abgabe  ihres  Gutachtens  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  eine  entsprechende
Anzahl  Sachverständiger  aus  dem  Kreise  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  zu
hören.  Die  Festsetzung  kann  je  besonders  für  die  landwirthschaftlichen  und  die
forstwirthschaftlichen  Arbeiter  erfolgen.

§.  6 a b.

Bei  Berechnung  der  Rente  für  versicherte  Betriebsunternehmer  sowie  für
die  nach  §.  2  Abs.  3  versicherten  Personen  ist  der  nach  §.  6 aa  für  den  Sitz  des
Betriebs  festgestellte  durchschnittliche  Jahresarbeitsverdienst  land=   oder  forstwirthschaftlicher
  Arbeiter  zu  Grunde  zu  legen,  sofern  nicht  durch  das  Statut  (§.  22)
hiervon  abweichende  Bestimmungen  getroffen  werden.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  70
        <pb n="418" />
        —  408  —

§.  6 a c.

Uebersteigt  der  nach  §§.  6 a  bis  6 a b  zu  Grunde  zu  legende  Jahresarbeitsverdienst
  den  Betrag  von  fünfzehnhundert  Mark,  so  ist  der  überschießende  Betrag
nur  mit  einem  Drittel  anzurechnen.

Erreicht  bei  den  unter  §.  1  Abs.  6  fallenden  Personen  der  nach  §.  6 a
berechnete  Jahresarbeitsverdienst  nicht  das  Dreihundertfache  des  nach  §.  8  des
Krankenversicherungsgesetzes  für  den  Beschäftigungsort  festgesetzten  ortsüblichen
Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  so  ist  das  Dreihundertfache  dieses  ortsüblichen
  Tagelohns  der  Berechnung  der  Rente  zu  Grunde  zu  legen.

Der  Festsetzung  der  Rente  für  verletzte  jugendliche  Personen  ist  auf  die
Zeit  bis  zum  vollendeten  sechzehnten  Lebensjahre  der  für  jugendliche  Arbeiter
festgesetzte  durchschnittliche  Jahresarbeitsverdienst,  auf  die  spätere  Zeit  der  für
erwachsene  Arbeiter  festgesetzte  durchschnittliche  Jahresarbeitsverdienst  zu  Grunde
zu  legen.

§.  6 a d.

Soweit  die  Rente  nach  dem  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  festgesetzten
  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  land=  oder  forstwirthschaftlicher
Arbeiter  oder  nach  dem  ortsüblichen  Tagelohne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  berechnen
  ist,  ist  bei  dieser  Berechnung  für  Personen,  welche  vor  dem  Unfalle  bereits
theilweise  erwerbsunfähig  waren,  derjenige  Theil  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes
  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Maße  der  bisherigen  Erwerbsfühigkeit

  entspricht.
§.  6 b.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  der  Krankenkasse,  welcher  der  Verletzte
angehört  oder  zuletzt  angehört  hat,  gegen  Ersatz  der  ihr  dadurch  erwachsenden
Kosten  die  Fürforge  für  den  Verletzten  über  den  Beginn  der  vierzehnten  Woche
hinaus  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  in  demjenigen  Umfange  zu  übertragen,
  welchen  die  Berufsgenossenschaft  für  geboten  erachtet.  Zu  ersetzen  ist  bei
Gewährung  der  im  §.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten
  Leistungen  die  Hälfte,  bei  Unterbringung  des  Verletzten  in  ein  Krankenhaus
oder  eine  Anstalt  für  Genesende  das    (Einundeinhalbfache  des  in  jenem  Gesetze
bestimmten  Mindestbetrags  des  Krankengeldes,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen
nachgewiesen  werden.

Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  dieser  Bestimmungen  zwischen  den  Berufsgenossenschaften
  und  den  Krankenkassen  entstehen,  werden,  sofern  es  sich  um  die
Geltendmachung  der  den  Berufsgenossenschaften  eingeräumten  Befugnisse  handelt,
von  der  nach  §.  58  Abs.  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  zuständigen  Aufsichtsbehörde
  der  betheiligten  Krankenkasse  endgültig,  sofern  es  sich  aber  um  Ersatzansprüche
  handelt,  nach  §.  58  Abs.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  entschieden.

Haben  Krankenkassen  oder  Verbände  von  Krankenkassen  Heilanstalten  errichtet,
in  welchen  ausreichende  Einrichtungen  für  die  Heilung  der  durch  Unfall  herbeigeführten
  Verletzungen  getroffen  sind,  so  kann  die  Landes = Zentralbehörde  an=
        <pb n="419" />
        —  409  —

ordnen,  daß  die  Mitglieder  der  betreffenden  Kassen  bis  zum  Beginne  der  vierzehnten
  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  nur  mit  Genehmigung  der  Vorstände
dieser  Kassen  in  andere  Heilanstalten  untergebracht  werden  dürfen.

Verletzte  Personen,  welche  auf  Veranlassung  von  Krankenkassen,  Verbänden
von  Krankenkassen  oder  von  Organen  der  Berufsgenossenschaften  in  eine  Heilanstalt
  untergebracht  sind,  dürfen  während  des  Heilverfahrens  in  andere  Heilanstalten
  nur  mit  ihrer  Zustimmung  übergeführt  werden.  Diese  Zustimmung  kann
durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsorts  ergänzt  werden.

Als  Krankenkassen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  sowie  der
§§.  76 b  bis  76 d  des  Krankenversicherungsgesetzes  gelten  außer  der  Gemeinde=Krankenversicherung
  auch  diejenigen  Hülfskassen,  welche  die  im  §.    75 a  a.  a.  O.
vorgesehene  amtliche  Bescheinigung  besitzen.

§.  6 c.

Wenn  der  aus  der  Krankenversicherung  erwachsende  Anspruch  auf  Krankengeld
  vor  dem  Ablaufe  von  dreizehn  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  weggefallen,
aber  bei  dem  Verletzten  eine  noch  über  die  dreizehnte  Woche  hinaus  andauernde
Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  zurückgeblieben  ist,  so  hat  die  Berufsgenossenschaft
  dem  Verletzten  die  Unfallrente  (§.  6  Abs.  2  lit.  b)  schon  von  dem  Tage
ab  zu  gewähren,  an  welchem  der  Anspruch  auf  Krankengeld  in  Wegfall  kommt.
Erachtet  die  Berufsgenossenschaft  die  Voraussetzungen  des  Anspruchs  schon  vor
dem  Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  nach  dem  Unfalle  für  gegeben,  so  hat  sie  die
Rente  zu  diesem  früheren  Zeitpunkte  festzustellen.

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Rente  nach  dem  Wegfalle
des  Anspruchs  auf  Krankengeld  auch  dann  zu  gewähren  ist,  wenn  nach  jenem
Zeitpunkte  zwar  noch  eine  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  in  Folge  des  Unfalls
verblieben  ist,  aber  voraussichtlich  schon  vor  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach
dem  Unfalle  fortfallen  wird.

Hat  die  Krankenkasse  die  aus  der  Krankenversicherung  ihr  obliegenden
Leistungen  vor  dem  Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  zu  Unrecht  eingestellt,  so  geht
der  Anspruch  des  Verletzten  auf  Krankengeld  auf  die  Berufsgenossenschaft  bis  zu
demjenigen  Betrag  über,  welcher  der  gemäß  Abs.  1,  2  gewährten  Entschädigung
gleichkommt.  Streitigkeiten  über  diesen  Anspruch  werden  nach  §.  58  Abs.  2  des

Krankenversicherungsgesetzes  entschieden.

§.  7.
Im  Falle  der  Tödtung  ist  als  Schadensersatz  außerdem  zu  leisten :
1.  als  Sterbegeld  der  fünfzehnte  Theil  des  nach  §§.  6 a  bis  6 a c  der  Berechnung
  der  Rente  zu  Grunde  zu  legenden  Jahresarbeitsverdienstes,
jedoch  mindestens  ein  Betrag  von  fünfzig  Mark;
2.   eine  den  Hinterbliebenen  vom  Todestage  des  Verstorbenen  ab  zu  gewährende
  Rente.  Dieselbe  besteht  nach  näherer  Bestimmung  der
§§.  7 a  bis  7 e  in  einem  Bruchtheile  seines  nach  §§.  6 a  bis  6 ac
ermittelten  Jahresarbeitsverdienstes.

2.

70*
        <pb n="420" />
        —  410  —

Ist  bei  Betriebsbeamten  und  Personen  der  im  §.  1  Abs.  6  bezeichneten
Art  der  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende  Jahresarbeitsverdienst  in  Folge
eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung
  entschädigten  Unfalls  geringer  als  der  vor  diesem  Unfalle  bezogene
Lohn,  so  ist  die  aus  Anlaß  des  früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten  bezogene  Rente
dem  Jahresarbeitsverdienste  bis  zur  Höhe  des  der  früheren  Rentenfeststellung  zu
Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes  hinzuzurechnen.

§.  7 a.

Hinterläßt  der  Verstorbene  eine  Wittwe  oder  Kinder,  so  beträgt  die  Rente
für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung  sowie  für  jedes
hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre  je  zwanzig
Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  als  Abfindung.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfalle  geschlossen  worden  ist ;  die  Berufsgenossenschaft  kann  jedoch  in  besonderen
Fällen  auch  dann  eine  Wittwenrente  gewähren.

Die  Bestimmungen  über  die  Renten  der  Kinder  finden  auch  Anwendung,
wenn  der  Unfall  eine  alleinstehende  weibliche  Person  betroffen  hat  und  diese  mit
Hinterlassung  von  Kindern  verstirbt.

§.  7  b.

War  die  Verstorbene  beim  Eintritte  des  Unfalls  verheirathet,  aber  der
Lebensunterhalt  ihrer  Familie  wegen  Erwerbsunfähigkeit  des  Ehemanns  ganz  oder
überwiegend  durch  sie  bestritten  worden,  so  erhalten  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit
  an  Rente

a)  der  Wittwer  zwanzig  Prozent,

b)  jedes  hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre

  zwanzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  berechtigt,  im  Falle  der  Tödtung  einer  Ehefrau,
deren  Ehemann  sich  ohne  gesetzlichen  Grund  von  der  häuslichen  Gemeinschaft
ferngehalten  und  der  Pflicht  der  Unterhaltung  der  Kinder  entzogen  hat,  diesen
Kindern  die  Rente  zu  gewähren.

§.  7 c.

Hinterläßt  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  so  wird
ihnen,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen
bestritten  worden  war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  eine  Rente  von  insgesammt
  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

§.  7 d.

Hinterläßt  der  Verstorbene  elternlose  Enkel,  so  wird  ihnen,  falls  ihr  Lebensunterhalt
  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,
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        —  411  —

im  Falle  der  Bedürftigkeit  bis  zum  zurückgelegten  fünfzehnten  Lebensjahr  eine
Rente  von  insgesammt  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

§.  7 e.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  insgesammt  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  nicht  übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so
werden  die  Renten  gekürzt.  Bei  Ehegatten  und  Kindern  erfolgt  die  Kürzung
im  Verhältnisse  der  Höhe  ihrer  Renten;  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie  haben
einen  Anspruch  nur  insoweit,  als  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten
oder  Kinder  in  Anspruch  genommen  wird;  Enkel  nur  insoweit,  als  der  Höchstbetrag
  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder  oder  Verwandte  der  aufsteigenden
Linie  in  Anspruch  genommen  wird.

Sind  aus  der  aufsteigenden  Linie  Verwandte  verschiedenen  Grades  vorhanden,
  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

§.  7 f.

Die  Hinterbliebenen  eines  Ausländers,  welche  zur  Zeit  des  Unfalls  nicht
im  Inland  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten ,    haben  keinen  Anspruch  auf
die  Rente.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  diese  Bestimmung  für
bestimmte  Grenzgebiete  sowie  für  die  Angehörigen  solcher  auswärtiger  Staaten,
durch  deren  Gesetzgebung  eine  entsprechende  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  durch
Betriebsunfall  getödteter  Deutscher  gewährleistet  ist,  außer  Kraft  gesetzt  werden.

§.  8.

An  Stelle  der  im  §.  6  vorgeschriebenen  Leistungen  kann  von  der  Berufsgenossenschaft
  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einer  Heilanstalt  gewährt  werden,
und  zwar :

1.  für  Verletzte,  welche  verheirathet  sind  oder  eine  eigene  Haushaltung
haben  oder  Mitglieder  der  Haushaltung  ihrer  Familie  sind,  mit  ihrer
Zustimmung.  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Art  der
Verletzung  Anforderungen  an  die  Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,
denen  in  der  Familie  nicht  genügt  werden  kann,  oder  wenn  der  für
den  Aufenthaltsort  des  Verletzten  amtlich  bestellte  Arzt  bezeugt,  daß
Zustand  oder  Verhalten  des  Verletzten  eine  fortgesetzte  Beobachtung
erfordert ;

2.  für  sonstige  Verletzte  in  allen  Fällen.

Für  die  Zeit  der  Verpflegung  des  Verletzten  in  der  Heilanstalt  steht  seinen
Angehörigen  ein  Anspruch  auf  Rente  insoweit  zu ,  als  sie  dieselbe  im  Falle  seines
Todes  würden  beanspruchen  können  (§§.  7  ff.).

Die  Berufsgenossenschaften  sind  befugt,  auf  Grund  statutarischer  Bestimmung
  allgemein,  ohne  eine  solche  im  Falle  der  Bedürftigkeit  dem  in  einer
Heilanstalt  untergebrachten  Verletzten  sowie  seinen  Angehörigen  eine  besondere
Unterstützung  zu  gewähren.
        <pb n="422" />
        —  412  —

§.   8 a.

Ist  begründete  Annahme  vorhanden,  daß  der  Empfänger  einer  Unfallrente
  bei  Durchführung  eines  Heilverfahrens  eine  Erhöhung  seiner  Erwerbsfähigkeit
erlangen  werde,  so  kann  die  Berufsgenossenschaft  zu  diesem  Zwecke  jederzeit  ein
neues  Heilverfahren  eintreten  lassen.  Dabei  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  6 b,  8
Anwendung.

Hat  sich  der  Verletzte  solchen  Maßnahmen  der  Berufsgenossenschaft,  den
gemäß  §.  6  Abs.  1  Ziffer  1,  §§.  6 b,  8  oder  gemäß  den  Bestimmungen  der  §§.  76 c,
76 d  des  Krankenversicherungsgesetzes  getroffenen  Anordnungen  ohne  gesetzlichen
oder  sonst  triftigen  Grund  entzogen,  so  kann  ihm  der  Schadensersatz  auf  Zeit  ganz
oder  theilweise  versagt  werden,  sofern  er  auf  diese  Folge  hingewiesen  worden  ist
und  nachgewiesen  wird,  daß  durch  sein  Verhalten  die  Erwerbsfähigkeit  ungünstig
beeinflußt  wird.

§.   8 b.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  kann  einem  Rentenempfänger  auf
seinen  Antrag  an  Stelle  der  Rente  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  oder  in
ähnliche  von  Dritten  unterhaltene  Anstalten  auf  Kosten  der  Berufsgenossenschaft
gewähren.  Der  Aufgenommene  ist  auf  ein  Vierteljahr  und,  wenn  er  die  Erklärung
  nicht  einen  Monat  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  zurücknimmt,  jedesmal
auf  ein  weiteres  Vierteljahr  an  den  Verzicht  auf  die  Rente  gebunden.

§.  9.

Durch  statutarische  Bestimmungen  einer  Gemeinde  für  ihren  Bezirk  oder
eines  weiteren  Kommunalverbandes  für  seinen  Bezirk  oder  Theile  desselben  kann,
sofern  daselbst  nach  Herkommen  der  Lohn  der  in  land=  oder  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  ganz  oder  zum  Theil  in  Form  von  Naturalleistungen
  gewährt  wird,  bestimmt  werden,  daß  denjenigen  in  diesem  Bezirke
wohnenden  Rentenempfängern,  welche  innerhalb  desselben  als  Arbeiter  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  ihren  Gehalt  oder  Lohn  ganz  oder  zum  Theil
in  Form  von  Naturalleistungen  bezogen  haben,  sowie  den  Angehörigen  oder  Hinterbliebenen
  solcher  Personen  auch  die  Rente  bis  zu  zwei  Dritteln  ihres  Betrags
in  dieser  Form  gewährt  werde,  falls  der  Bezugsberechtigte  dieser  Art  der  Gewährung
  der  Rente  zustimmt.  Der  Werth  der  Naturalleistungen  wird  nach
Durchschnittspreisen  in  Ansatz  gebracht.  Dieselben  werden  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  festgesetzt.  Die  statutarische  Bestimmung  bedarf  der  Genehmigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

Solchen  Personen,  welchen  wegen  gewohnheitsmäßiger  Trunksucht  nach
Anordnung  der  zuständigen  Behörde  geistige  Getränke  in  öffentlichen  Schankstätten
nicht  verabfolgt  werden  dürfen,  ist  die  Rente  in  derjenigen  Gemeinde,  für  deren
Bezirk  eine  solche  Anordnung  getroffen  worden  ist,  auch  ohne  daß  die  Voraussetzungen
  des  Abs.  1  vorliegen,  theilweise  oder  ihrem  vollen  Betrage  nach  in
        <pb n="423" />
        —  413  —

Naturalleistungen  zu  gewähren.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf
Personen,  welche  wegen  Trunksucht  entmündigt  sind.

Der  Anspruch  auf  die  Rente  geht  zu  demjenigen  Betrag,  in  welchem
Naturalleistungen  gewährt  werden,  auf  den  Kommunalverband,  für  dessen  Bezirk
eine  solche  Bestimmung  getroffen  ist,  über,  wogegen  diesem  die  Leistung  der
Naturalien  obliegt.  Der  für  die  Naturalleistungen  im  Falle  des  Abs.  2  nicht
in  Anspruch  genommene  Betrag  der  Rente  ist  der  Ehefrau  des  Bezugsberechtigten,
seinen  Kindern  oder  seinen  Eltern  zu  überweisen.

Dem  Bezugsberechtigten,  auf  welchen  vorstehende  Bestimmungen  Anwendung
  finden  sollen,  ist  dies  von  dem  Kommunalverbande  mitzutheilen.

Der  Bezugsberechtigte  ist  befugt,  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung
dieser  Mittheilung  die  Entscheidung  der  Kommunalaufsichtsbehörde  anzurufen.
Auf  demselben  Wege  werden  alle  übrigen  Streitigkeiten  entschieden,  welche  aus
der  Anwendung  dieser  Bestimmungen  zwischen  dem  Bezugsberechtigten  und  dem
Kommunalverband  entstehen.

Sobald  der  Uebergang  des  Anspruchs  auf  Rente  endgültig  feststeht,  hat
auf  Antrag  des  Kommunalverbandes  der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  die
Postverwaltung  hiervon  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  10.

Während  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfall  eines  Arbeiters  hat  die
Gemeinde ,  in  deren  Bezirke  der  Verletzte  beschäftigt  war,  demselben  die  Kosten  des
Heilverfahrens  in  dem  im  §.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
bezeichneten  Umfange  zu  gewähren.  Diese  Verpflichtung  besteht  nicht,  insoweit
die  Verletzten  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmungen  Anspruch  auf  eine  gleiche
Fürsorge  haben  oder  nach  §.  136  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  von  der  Versicherungspflicht
  befreit  sind  oder  sich  im  Ausland  aufhalten.  Soweit  aber  solchen
Personen  die  im  §.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten
Leistungen  von  den  zunächst  Verpflichteten  nicht  gewährt  werden,  hat  die  Gemeinde
  dieselben  mit  Vorbehalt  des  Ersatzanspruchs  zu  übernehmen.  Die  zu
diesem  Zwecke  gemachten  Aufwendungen  sind  von  den  Verpflichteten  zu  ersetzen.

Für  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  (Abs.  1)  wohnhafte  Arbeiter  hat  die
Gemeinde  ihres  Wohnorts  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen  unter  Vorbehalt
des  Anspruchs  auf  Ersatz  der  aufgewendeten  Kosten  zu  übernehmen.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen
selbst  zu  übernehmen.
§.  10  a.

Als  Beschäftigungsort  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  für  Personen,  welche
in  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  zur  Beschäftigung  an  wechselnden,  in  verschiedenen
  Gemeindebezirken  belegenen  Orten  angenommen  sind,  der  Sitz  des
Betriebs  (§.  44).

Der  §.  44  Abs.  3  findet  keine  Anwendung  auf  die  Bestimmung  derjenigen
Gemeinde,  welche  nach  §.  10  die  Kosten  des  Heilverfahrens  zu  gewähren  hat.
        <pb n="424" />
        —  414  —

K.  10  b.

Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  aus  der  Bestimmung
des  §.  10  zwischen  den  Verletzten  einerseits  und  den  Gemeinden  andererseits  entstehen,
  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung  ist  vorläufig
  vollstrechkar.  Dieselbe  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung
der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im
Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  9§.  20,  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche,  welche  aus  den  Bestimmungen  des
9.  10  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht
besteht,  von  der  Aufsichtsbehörde  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde,  Gemeindekrankenversicherung
  oder  Krankenkasse  entschieden.  Gegen  die  Entscheidung
der  Letzteren  findet  der  Rekurs  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  I#§.  20,  21
der  Gewerbeordnung  statt.

Der  Landes-Zentralbehörde  bleibt  überlassen,  vorzuschreiben,  daß  anstatt
des  Rekursverfahrens  innerhalb  der  Rekursfrist  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg
mittelst  Erhebung  der  Klage  stattfinde.

Verhältniß  zu  Krankenkassen,  Armenverbänden  xc.

G.  11.

Die  Verpflichtung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  sowie  der  sonstigen
Kranken-,  Sterbe-,  Invaliden=  und  anderen  Unterstützungskassen,  den  von  Unfällen
  betroffenen  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  sowie  deren  Angehörigen  und
Hinterbliebenen  Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung  von  Gemeinden
  oder  Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  wird
durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Wenn  auf  Grund  solcher  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum
geleistet  werden,  für  welchen  den  Unterstützten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ein
Entschädigungsanspruch  zustand  oder  noch  zusteht,  so  ist  hierfür  den  die  Unterstützung
  gewährenden  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  durch  Ueberweisung
  von  Rentenbeträgen  Ersatz  zu  leisten.

In  Fällen  dieser  Art  gilt  für  die  unter  das  Krankenversicherungsgesetz
fallenden  Kassen  als  Ersatz  der  im  F.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des
Krankengeldes  dieser  Kassen,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen
werden.

Ist  die  von  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  geleistete  Unterstützung
  eine  vorübergehende,  so  können  als  Ersatz  höchstens  drei  Monatsbeträge
der  Rente,  und  zwar  mit  nicht  mehr  als  der  Hälfte  in  Anspruch  genommen
werden.

Ist  die  Unterstützung  eine  fortlaufende,  so  kann  als  Ersatz,  wenn  die
Unterstützung  in  der  Gewährung  des  Unterhalts  in  einer  Anstalt  besteht,  für
        <pb n="425" />
        —  415  —

dessen  Dauer  und  in  dem  zur  Ersatzleistung  erforderlichen  Betrage  die  fortlaufende
  Ueberweisung  der  vollen  Rente,  im  Uebrigen  die  fortlaufende  Ueberweisung
  von  höchstens  der  halben  Rente  beansprucht  werden.

D0O0.  IIa-P

Der  Antrag  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen  (S.  11  Abs.  2  bis  5)
ist  bei  der  Berufsgenossenschaft  anzumelden;  soweit  es  sich  um  den  Ersatz  für
eine  vorübergehende  Unterstützung  handelt,  ist  der  Anspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  spätestens  binnen  drei  Monaten  seit  Beendigung  der  Unterstützung
geltend  zu  machen.

Streitigkeiten,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  FJ.  11  Abs.  2  bis  5
zwischen  den  Betheiligten  über  den  Anspruch  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen
  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  und,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  durch  die  dem  Ersatzberechtigten  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  entschieden.
  Die  Entscheidung  der  Letzteren  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  99.  20,  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

V.  11b.

Die  Bestimmungen  der  I#.  11,  11  a  gelten  auch  für  Betriebsunternehmer
und  Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  oder  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift
erfüllen.

Dräger  der  Versicherung  (Berufsgenossenschaften).

g.  13.

Die  Versicherung  erfolgt  auf  Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer  der
unter  §.  1  fallenden  Betriebe,  welche  zu  diesem  Zwecke  nach  örtlichen  Bezirken  in
Berufsgenossenschaften  vereinigt  sind.  Die  Berufsgenossenschaften  umfassen  alle
im  9.  1  genannten  Betriebe,  deren  Sitz  sich  in  demjenigen  Bezirke  befindet,  für
welchen  die  Genossenschaft  errichtet  ist.  Die  auf  Grund  des  F.  18  des  Gesetzes,
betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)
errichteten  Berufsgenossenschaften  bleiben  vorbehaltlich  der  nach  IJ.  42  dieses
Gesetzes  zulässigen  Abänderungen  bestehen.

Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt.

Unfälle  in  fremden  Betrieben  hat  die  Berufsgenossenschaft  dann  zu  entschädigen,
  wenn  sich  diese  Unfälle  bei  Betriebshandlungen  ereignen,  zu  welchen
ein  der  Berufsgenossenschaft  angehörender  Unternehmer  den  Auftrag  gegeben  und
für  welche  er  die  Löhne  zu  zahlen  hat.

Die  Berufsgenossenschaften  können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Berufsgenossenschaft  haftet  den  Gläubigern
derselben  nur  das  Genossenschaftsvermögen.

Reichs=  Gesetztl.  1900.  71
        <pb n="426" />
        —  416  —

Aufbringung  der  Mittel.

g.  15.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  den  Berufsgenossenschaften  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
welche  auf  die  Mitglieder  jährlich  umgelegt  werden.

Zu  anderen  Zwecken  als  zur  Deckung  der  von  der  Genossenschaft  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten,  zur  Ansammlung  des  Reservefonds
(5.  17),  zur  Gewährung  von  Prämien  für  Rettung  Verunglückter  und  zu
Zwecken  der  Unfallverhütung  sowie  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungs—
amts  zur  Errichtung  von  Heil-  und  Genesungsanstalten  dürfen  weder  Beiträge
von  den  Genossenschaftsmitgliedern  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem
Vermögen  der  Genossenschaft  erfolgen.

g.  15a.

Auf  die  Beiträge  können  von  den  Mitgliedern  nach  Bestimmung  des
Statuts  viertel-  oder  halbjährliche  Vorschüsse  erfordert  werden.  Dieselben  bemessen
sich  für  die  einzelnen  Mitglieder  nach  der  Höhe  der  für  das  letztvergangene
Rechnungsjahr  auf  sie  umgelegten  Beiträge  und  betragen  jedesmal  den  vierten
Theil  beziehungsweise  die  Hälfte  der  letzteren,  solange  nicht  die  Genossenschaftsversammlung
  einen  niedrigeren  Betrag  festgesetzt  hat.  Für  neu  eintretende  Mitglieder
  sind  die  Vorschüsse  nach  demjenigen  Betrage  zu  bemessen,  welchen  diese
Mitglieder  nach  dem  Umfang  ihres  Betriebs  zu  den  Jahreslasten  des  letztvergangenen
  Rechnungsjahrs  hätten  beitragen  müssen,  wenn  sie  in  demselben
schon  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  gewesen  wären.

Die  Vorschüsse  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  den  durch  das  Statut  oder
die  Genossenschaftsversammlung  bestimmten  Fälligkeitsterminen  an  den  Vorstand
einzuzahlen.

.  16.

Durch  die  Landesgesetzgebung,  das  Statut  oder  durch  Beschluß  der
Genossenschaftsversammlung,  welcher  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde
bedarf,  kann  bestimmt  werden,  daß  Unternehmer  solcher  Betriebe,  welche  mit
erheblicher  Unfallgefahr  nicht  verbunden  sind  und  in  welchen  ihres  geringen
Umfanges  wegen  Lohnarbeiter  nur  ausnahmsweise  beschäftigt  werden,  von  Beiträgen
  ganz  oder  theilweise  befreit  sein  sollen,  und  in  welcher  Weise  bei  der
Ermittelung  der  zu  befreienden  Unternehmer  verfahren  werden  soll.

Streitigkeiten,  welche  wegen  einer  solchen  Befreiung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft
  oder  ihren  Organen  einerseits  und  den  Unternehmern  andererseits
entstehen,  werden  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  endgültig  entschieden.

E.  17.

Die  Berufsgenossenschaften  haben  einen  Reservefonds  anzusammeln.  Zur
Bildung  sind,  sofern  nicht  Landesgesetz  oder  Statuten  einen  höheren  Betrag
        <pb n="427" />
        —  417  —

vorschreiben,  bei  der  Umlegung  des  Jahresbedarfs  jährlich  zwei  Prozent  desselben
zuzuschlagen,  solange  der  Reservefonds  nicht  das  Doppelte  des  jeweiligen  Jahres—
bedarfs  erreicht.

In  dringenden  Bedarfsfällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts  schon  vorher  die  Zinsen  und  erforderlichen  Falles
auch  den  Kapitalbestand  des  Reservefonds  angreifen.  Die  Wiederergänzung
erfolgt  alsdann  nach  näherer  Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  Genossenschaftsversammlung
  jederzeit  weitere  Zuschläge  zum  Reservefonds  beschließen.  Solche  Beschlüsse
bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

II.  Organisation  und  Veränderung  der  Berufsgenossenschaften.
Statut  der  Berufsgenossenschaft.
d.  22.
Die  Berufsgenossenschaft  regelt  ihre  Angelegenheiten  und  ihre  Geschäfts—
ordnung  durch  ein  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  beschließendes  Statut.
Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmung  treffen:
1.  über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;
2.  über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse;
3.  über  die  Bildung  des  Genossenschaftsausschusses  zur  Entscheidung  über
Beschwerden  (I9.  38,  82);
4.  über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung
  sowie  über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung;
über  das  den  Mitgliedern  der  Genossenschaftsversammlung  zustehende
Stimmrecht  und  die  Prüfung  ihrer  Legitimation;

6.  über  den  Maßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge  und,  sofern  nicht
die  Umlegung  nach  dem  Maßstabe  von  Steuern  erfolgt,  über  das  bei
der  Veranlagung  und  Abschätzung  zu  beobachtende  Verfahren  (§9.  36
bis  39))

7.  Über  das  Verfahren  bei  Aenderungen  in  der  Person  des  Unternehmers
sowie  bei  Betriebsveränderungen  (I§.  47,  48)

8.  über  die  Folgen  der  Betriebseinstellungen  oder  eines  Wechsels  der
Betriebsunternehmer,  insbesondere  über  die  Sicherstellung  der  Beiträge
der  Unternehmer,  welche  den  Betrieb  einstellen;

9.  über  die  den  Vertretern  der  versicherten  Arbeiter  zu  gewährenden  Vergütungssätze
  G.  87b  Abs.  1);

10.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

11.  über  die  Ausübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum
Erlasse  von  Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  zur  Ueberwachung
  der  Betriebe  (§9.  87  ff.)

i

71“
        <pb n="428" />
        —  418  —

12.  über  das  bei  der  Anmeldung  und  dem  Ausscheiden  der  versicherten
Betriebsunternehmer  und  anderer  nach  H.  1  nicht  versicherter  Personen
G.  2)  zu  beobachtende  Verfahren,  über  die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes
  der  ersteren  und  darüber,  welche  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  des  betreffenden  Genossenschaftsbezirkes  beschäftigten
  Personen  als  Betriebsbeamte  oder  als  solche  Personen
anzusehen  sind,  welche  zum  Unterschiede  von  den  gewöhnlichen  landoder
  forstwirthschaftlichen  Arbeitern  eine,  technische  Fertigkeiten  erfordernde
besondere  Stellung  einnehmen  (I.  1  Abs.  6))

13.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts.

#.  23.

Die  Genossenschaftsversammlung  besteht  aus  Vertretern  der  versicherungspflichtigen
  Unternehmer.

Das  Statut  kann  vorschreiben,  daß  die  Berufsgenossenschaft  in  örtlich  abgegrenzte
  Sektionen  eingetheilt  wird  und  daß  Vertrauensmänner  als  örtliche
Genossenschaftsorgane  eingesetzt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser  Art,
so  ist  darin  zugleich  über  Sitz  und  Bezirk  der  Sektionen,  über  die  Zusammensetzung
  und  Berufung  der  Sektionsversammlungen  sowie  über  die  Art  ihrer
Beschlußfassung,  über  die  Bildung  der  Sektionsvorstände  und  über  den  Umfang
ihrer  Befugnisse  sowie  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner,
die  Wahl  der  letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  und  den  Umfang  ihrer  Befugnisse
Bestimmung  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner  sowie  die  Wahl  der
letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem
Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstande,  die  Wahl  der  Sektionsvorstände  den
Sektionsversammlungen  übertragen  werden.

g.  24.

Das  Genossenschaftsstatut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts.  Das  Gleiche  gilt  von  Abänderungen  des  Statuts.
Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  findet  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

Veröffentlichung  des  Namens  und  Sitzes  der  Genossenschaft  2c.

".  25.
Beschlüsse,  welche
1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,
2.  die  Bezirke  der  Sektionen

betreffen,  hat  nach  ihrer  Genehmigung  der  Genossenschaftsvorstand  durch  den
Reichsanzeiger,  für  die  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaats  sich  nicht  hinaus
erstreckenden  Genossenschaften  durch  das  zu  den  amtlichen  Veröffentlichungen  der
Landes-Zentralbehörde  bestimmte  Blatt  bekannt  zu  machen.
        <pb n="429" />
        —  419  —

Genossenschaftsvorstände.

g.  26.

Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der  Genossenschaft
  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut  der
Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen  Organen
der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden:
die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes,

Abänderungen  des  Statuts,
die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  falls  diese  nicht  von
der  Genossenschaftsversammlung  einem  Ausschuß  übertragen  wird.

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  für  einen  bestimmten
Zeitraum  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung  sowie  die  Verwaltung
der  Genossenschaft,  soweit  sie  den  Vorständen  zustehen  würde,  ganz  oder  zum
Theil  an  Organe  der  Selbstverwaltung  mit  deren  Zustimmung  übertragen  werden.
Eine  solche  Uebertragung  bedarf  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde.

Sovweit  eine  solche  Uebertragung  stattfindet,  gehen  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  der  Organe  der  Genossenschaft  auf  die  betreffenden  Organe  der  Selbstverwaltung
  über.

#  i  —

§.  27.

Die  Beschlußfassung  der  Vorstände  kann  in  eiligen  Fällen  durch  schriftliche
Abstimmung  erfolgen.

Mitglieder  von  Selbstverwaltungsbehörden,  welche  auf  Grund  des  F.  26
Abs.  3  die  Verwaltung  der  Genossenschaft  führen,  dürfen  in  Angelegenheiten,  an
deren  Bearbeitung  sie  in  Wahrnehmung  der  Interessen  der  Genossenschaft  Theil
genommen  haben,  bei  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  oder  bei
der  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  (I.  10b)  nicht  mitwirken.

§.  28.

Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
Durch  das  Statut  kann  die  Vertretung  auch  einem  Mitglied  oder  mehreren
Mitgliedern  des  Vorstandes  übertragen  werden.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Vorstand  der  Genossenschaft  und  die  Vorstände
  der  Sektionen  sowie  die  Vertrauensmänner  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  im  Namen  der  Genossenschaft  abschließen,
wird  die  letztere  berechtigt  und  verpflichtet.

Zur  Legitimation  der  Vorstände  bei  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  den
Vorstand  bilden.
        <pb n="430" />
        —  420  —

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  kann  unbeschadet  seiner  eigenen  Verant—
wortung  (I.  31)  bestimmte  Geschäfte  besoldeten  Geschäftsführern  übertragen.  Die
zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs-Versicherungsamt.


9.  29.

Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern  sind
die  Mitglieder  der  Genossenschaft  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und,  sofern  das
Statut  dies  zuläßt,  die  von  den  Unternehmern  bevollmächtigten  Leiter  ihrer  Betriebe.
  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  ist  (II.  31,  32
des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  gemäß  F.  1786  Abs.  1  Ziffer  2  bis  4  und  8  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Die  Wahrnehmung  eines
auf  Grund  der  Gesetze  über  Krankenversicherung,  Unfallversicherung  oder  Invalidenversicherung
  übertragenen  Ehrenamts  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft
gleich.  Durch  das  Statut  können  noch  andere  Ablehnungsgründe  festgesetzt  werden.
Die  Wiederwahl  kann  für  eine  Wahlperiode  abgelehnt  werden.

Personen,  welche  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnen  oder  sich  der
Ausübung  ihres  Amtes  ohne  hinreichende  Entschuldigung  entziehen,  können  vom
Vorstande  mit  Geldstrafen  bis  fünfhundert  Mark  belegt  werden.

K.  30.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  und  die  Vertrauensmänner  verwalten  ihr
Amt  als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung
  für  den  durch  Wahrnehmung  der  Genossenschaftsgeschäfte  ihnen  erwachsenden
  Zeitverlust  bestimmt  wird.  Die  Höhe  der  Entschädigung  unterliegt
der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.  Baare  Auslagen  werden  ihnen
von  der  Genossenschaft  ersetzt,  und  zwar,  soweit  sie  in  Reisekosten  bestehen,  nach
festen,  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  bestimmenden  Sätzen.  Die  Mitglieder
  des  Vorstandes  dürfen  neben  diesen  Vergütungen  eine  Besoldung  für  die
Geschäftsführung  nicht  erhalten.

S  #  31.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  sowie  die  Vertrauensmänner  haften  der
Genossenschaft  für  getreue  Geschäftsverwaltung  wie  Vormünder  ihren  Mündeln
und  unterliegen,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Genossenschaft  handeln,
der  Strafbestimmung  des  F.  266  des  Strafgesetzbuchs.

§.  32.

Kommt  eine  Wahl  der  gesetzlichen  Organe  einer  Genossenschaft  nicht  zu
Stande  oder  verweigern  die  Gewählten  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
statutarischen  Obliegenheiten,  6  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  das
Reichs-Versicherungsamt  die  Obliegenheiten  auf  Kosten  der  Genossenschaft  wahrzunehmen
  oder  durch  Beauftragte  wahrnehmen  zu  lassen.
        <pb n="431" />
        —  421  —

S.  32  àd.

Werden  hinsichtlich  eines  Gewählten  Thatsachen  bekannt,)  welche  dessen
Wählbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  oder  welche  sich  als
grobe  Verletzungen  der  Amtspflicht  darstellen,  so  ist  der  Gewählte,  nachdem  ihm
Gelegenheit  zur  Aeußerung  gegeben  worden  ist,  durch  Beschluß  des  Vorstandes
seines  Amtes  zu  entheben.  Gegen  den  Beschluß  ist  innerhalb  eines  Monats
Beschwerde  beim  Reichs-Versicherungsamte  zulässig;  sie  ist  ohne  aufschiebende
Wirkung.

Genossenschaftsbeamte.
g.  326.

Für  diejenigen  Beamten  der  Berufsgenossenschaft,  welche  nicht  Staats—
oder  Kommunalbeamte  sind,  hat  die  Genossenschaftsversammluug  eine  Dienstordnung
  zu  beschließen,  durch  welche  die  Rechtsverhältnisse  und  allgemeinen
Anstellungsbedingungen  der  Genossenschaftsbeamten  geregelt  werden.  Diese
Dienstordnung  bedarf  der  Bestätigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.

Die  Gehälter  der  Beamten  werden  im  Einzelnen  durch  den  Haushaltsplan
  der  Genossenschaft  festgestellt.

Maßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge.
a)  Gefahrenklassen  und  Arbeitsbedarf.
S.  33.

Die  Umlegung  der  Beiträge  erfolgt,  unbeschadet  abweichender  Regelung
gemäß  I§.  39a)  39b,  nach  der  Höhe  der  mit  dem  Betriebe  verbundenen  Unfallgefahr
  (Gefahrenklasse),  nach  den  Gehältern  und  Löhnen  der  Betriebsbeamten
und  sonstigen  im  §.  1  Abs.  6  bezeichneten  Personen  sowie  nach  dem  Maße  der
für  die  einzelnen  Betriebe  durchschnittlich  erforderlichen  sonstigen  menschlichen
Arbeit  (Arbeitsbedarf).

S.  35.

Durch  die  Genossenschaftsversammlung  sind  für  die  der  Genossenschaft
angehörenden  Betriebe  je  nach  dem  Grade  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr
  entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden  und  über  das  Verhältniß  der  in
denselben  zu  leistenden  Beitragssätze  Bestimmungen  zu  treffen  (Gefahrentarif).

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  die  Aufstellung  und
Aenderung  des  Gefahrentarifs  einem  Ausschuß  oder  dem  Vorstand  übertragen
werden.

Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  bedarf  der  Genebhmigung
  des  Reichs-Versicherungsamts.

Wird  ein  Gefahrentarif  von  der  Genossenschaft  innerhalb  einer  vom  Reichs-Versicherungsamte
  zu  bestimmenden  Frist  nicht  aufgestellt,  oder  dem  aufgestellten
die  Genehmigung  versagt,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  nach  Anhörung
        <pb n="432" />
        —  422  —

der  mit  der  Aufstellung  beauftragten  Organe  der  Genossenschaft  den  Tarif  selbst
festzusetzen.

Der  Gefahrentarif  ist  mindestens  von  fünf  zu  fünf  Jahren  unter  Berücksichtigung
  der  in  den  einzelnen  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  einer  Revision
zu  unterziehen.  Die  Ergebnisse  derselben  sind  mit  dem  Verzeichnisse  der  in  den
einzelnen  Betriebszweigen  vorgekommenen,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  entschädigenden
  Unfälle  der  Genossenschaftsversammlung  zur  Beschlußfassung  über
die  Beibehaltung  oder  Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife
  vorzulegen.  Die  über  die  Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder
Gefahrentarife  gefaßten  Beschlüsse  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts;  demselben  ist  das  Verzeichniß  der  vorgekommenen
Unfälle  vorzulegen.

Die  Genossenschaftsversammlung  kann  den  Unternehmern  nach  Maßgabe
der  in  ihren  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  für  die  nächste  Periode  Zuschläge
auflegen  oder  Nachlässe  bewilligen.

In  Genossenschaften,  in  welchen  die  einzelnen  Betriebe  eine  erhebliche  Verschiedenheit
  der  Unfallgefahr  nicht  bieten,  kann  die  Genossenschaftsversammlung
beziehungsweise  der  Vorstand  oder  Ausschuß  (Abs.  2)  beschließen,  daß  von  der
Aufstellung  eines  Gefahrentarifs  Abstand  zu  nehmen  ist.  Der  Beschluß  bedarf
der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.  Diese  Genehmigung  kann
zurückgezogen  werden,  wenn  aus  den  Verzeichnissen  der  in  den  einzelnen  Betriebszweigen
  vorgekommenen  Unfälle  (Abs.  5)  sich  ergiebt,  daß  die  Unfallgefahr
wesentlich  verschieden  ist.

K.  36.

Für  jeden  Unternehmer  wird  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  in  seinem
Betriebe  beschäftigten  Arbeiter  und  der  Dauer  ihrer  Beschäftigung  die  Zahl  derjenigen
  Arbeitstage  abgeschätzt,  welche  zur  Bewirthschaftung  seines  Betriebs  im
Jahresdurchschnitt  erforderlich  sind.  Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß
die  hauswirthschaftlichen  und  anderen  Dienste  (§.  la)  bei  der  Abschätzung  des
Arbeitsbedarfs  besonders  zu  berücksichtigen  sind.

Der  Abschätzung  liegt  mit  den  gemaß  Hg.  48  zu  berücksichtigenden  Veränderungen
  das  nach  F.  34  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.
S.  132)  bei  Errichtung  der  Berufsgenossenschaft  aufgestellte  Verzeichniß  zu
Grunde,  in  welchem  für  jeden  Unternehmer  angegeben  ist,  wieviel  versicherte
männliche  und  weibliche  Betriebsbeamte  und  Arbeiter  er  dauernd  und  wieviel
versicherte  Personen  er  vorübergehend  im  Jahresdurchschnitte  beschäftigt.

Bei  der  Abschätzung  sind  dauernd  beschäftigte  Arbeiter  mit  dreihundert
Arbeitstagen  in  Rechnung  zu  ziehen,  die  Arbeitstage  weiblicher  Personen  nach
Verhältniß  des  Jahresarbeitsverdienstes  (F.  Gaa)  auf  Arbeitstage  männlicher
Arbeiter  zurückzuführen,  die  Arbeitsleistung  von  Betriebsbeamten  und  anderen
im  F.  1  Abs.  6  bezeichneten  Personen  sowie  von  Betriebsunternehmern  und
deren  nicht  versicherten  Familienangehörigen  (G.  1  Abs.  5)  aber  nicht  zu  berücksichtigen
  (S.  80).
        <pb n="433" />
        —  423  —

Für  Betriebe,  in  welchen  regelmäßig  nicht  mehr  als  fünf  versicherte
Personen  voll  beschäftigt  werden,  kann  durch  Statut  bestimmt  werden,  daß
einheitliche  Beiträge  nach  einem  im  Statut  festzusetzenden  Maßstabe  zu  entrichten

  sind.
S.  37.

Die  Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  Gefahrenklassen  (F.  35)  sowie
die  Abschätzung  des  Arbeitsbedarfs  (I.  36)  liegt  nach  näherer  Bestimmung  des
Statuts  (S.  22)  den  Organen  der  Genossenschaft  ob.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaft  sind  verpflichtet,  den  Organen  derselben
auf  Erfordern  binnen  zwei  Wochen  über  ihre  Betriebs=  und  Arbeiterverhältnisse
diejenige  weitere  Auskunft  zu  ertheilen,  welche  zur  Durchführung  der  Veranlagung
  und  Abschätzung  erforderlich  ist.

S.  38.

Den  Gemeindebehörden  sind  seitens  der  Genossenschaft  Verzeichnisse  mitzutheilen,
  aus  denen  sich  ergiebt,  welche  Betriebe  der  Gemeinde  als  zur  Genossenschaft
  gehörig  erachtet  werden,  welches  das  Ergebniß  der  Veranlagung  und  Abschähung
  ist,  und  wieviel  Arbeiter  als  dauernd  beschäftigt  angenommen  sind.  Die
Gemeindebehörde  hat  diese  Verzeichnisse  während  zweier  Wochen  zur  Einsicht  der
Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser  Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt
  zu  machen.

Binnen  einer  weiteren  Frist  von  einem  Monate  können  die  Betriebsunternehmer
  wegen  der  Aufnahme  oder  Nichtaufnahme  ihrer  Betriebe  in  die  Verzeichnisse
  sowie  gegen  die  Veranlagung  und  Abschätzung  bei  dem  Genossenschaftsorqane,
  durch  welches  die  Veranlagung  und  Abschätzung  erfolgt  ist,  Einspruch
erheben.

Gegen  den  auf  den  Einspruch  schriftlich  zu  ertheilenden  Bescheid  steht  dem
Betriebsunternehmer  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an
den  Genossenschaftsausschuß  (I.  22  Ziffer  3)  und  gegen  die  Entscheidung  des
letzteren  binnen  gleicher  Frist  die  Berufung  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

Der  auf  den  Einspruch  erfolgende  Bescheid  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Die  Mitglieder  des  Genossenschaftsausschusses  dürfen  bei  der  ersten  Veranlagung
  und  Abschätzung  der  Betriebe  nicht  mitwirken.

Nach  der  Veranlagung  kann  die  Genossenschaft  einen  Betrieb  während  der
Tarifperiode  neu  veranlagen,  wenn  die  vorige  Veranlagung  auf  unrichtigen  Angaben
  beruht.  Auf  die  erneute  Veranlagung  finden  die  für  die  vorige  Veranlagung
  maßgebenden  Vorschriften  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Abschätzung  des  Arbeitsbedarfs.

9.  39.

In  denjenigen  Terminen,  in  welchen  der  Gefahrentarif  zu  revidiren  ist
G.  35  Abs.  5),  ist  auch  die  Veranlagung  und  die  Abschätzung  einer  Rewvision  zu
unterziehen.  Hierbei  ist  in  derselben  Weise  wie  bei  der  ersten  Veranlagung  und
Abschätzung  zu  verfahren.

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  72
        <pb n="434" />
        —  424  —

Die  Gemeindebehörde  ist  befugt,  die  Unternehmer  zu  einer  Auskunft  über
die  für  die  Abschätzung  des  Arbeitsbedarfs  maßgebenden  Verhältnisse  durch  Geld—
strafen  im  Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.  Wird  die  Auskunft
nicht  vollständig  oder  nicht  rechtzeitig  ertheilt,  so  hat  die  Gemeindebehörde  nach
ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  das  Verzeichniß  zu  berichtigen.

b)  Steuerfuß.
S  39  a.

Durch  das  Statut  kann,  sofern  nicht  durch  die  Landesgesetzgebung  die
Versicherung  der  Familienangehörigen  des  Betriebsunternehmers  ausgeschlossen  ist
(V.  1  Abs.  5),  bestimmt  werden,  daß  die  Beiträge  der  Berufsgenossen  durch  Zuschläge
  zu  direkten  Staats=  oder  Kommunalsteuern  aufgebracht  werden,  wenn  die
Anwendung  des  gesetzlichen  Beitragsmaßstabs  nach  Gefahrenklassen  und  Arbeitsbedarf
  (§§.  33b  ff.)  unzweckmäßig  erscheint.  Sofern  das  Statut  eine  solche  Vorschrift,
  welche  in  der  Genossenschaftsversammlung  nur  mit  Zweidrittel-Mehrheit
beschlossen  werden  kann,  enthält,  muß  dasselbe  auch  darüber  Bestimmung  treffen,
wie  solche  Mitglieder,  welche  die  der  Erhebung  zu  Grunde  gelegte  Steuer  für
ihren  gesammten  Betrieb  oder  einen  Theil  desselben  nicht  zu  entrichten  haben,
zu  den  Genossenschaftslasten  heranzuziehen  sind.

Bei  Beschäftigung  von  Personen  der  im  P.#1  Abs.  6  bezeichneten  Art  sind
nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  besondere  Zuschläge  zu  den  Beiträgen  zu
entrichten.  Ueber  die  Anmeldung  solcher  Personen  hat  das  Genossenschaftsstatut
Bestimmung  zu  treffen  und  deren  Nichtbefolgung  mit  Strafe  zu  bedrohen.  Dasselbe
  gilt  für  Betriebsunternehmer,  sofern  für  dieselben  der  Berechnung  der  Rente
ein  höherer  wie  der  durchschnittliche  Jahresarbeitsverdienst  land=  oder  forstwirthschaftlicher
  Arbeiter  zu  Grunde  gelegt  wird  (§§.  Gab,  22).

Sind  mit  einem  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betriebe  Nebenbetriebe
.  1  Abs.  2)  verbunden,  so  sind  von  den  Unternehmern  dieser  Betriebe  zur
Deckung  der  Unfallgefahr  Zuschläge  zu  den  Beiträgen  (Abs.  1)  zu  erheben.  Die
Voraussetzung  für  die  Erhebung  solcher  Zuschläge,  ihre  Höhe  und  das  Verfahren
wird  durch  das  Statut  geregelt.

§  39b.

Sofern  das  Statut  die  Aufbringung  der  Genossenschaftsmittel  nach  dem
Maßstabe  der  Grundsteuer  anordnet,  kann  dasselbe  ferner  bestimmen,  daß  die
Beiträge  als  Grundsteuerzuschläge  von  denjenigen  Personen  zu  erheben  sind,  welche
nach  gesetzlicher  Vorschrift  zur  Grundsteuer  für  die  den  Betrieben  der  Genossenschaft
  zugehörenden  Grundstücke  veranlagt  sind  oder  veranlagt  sein  würden,  wenn
die  Grundstücke  nicht  von  der  Grundsteuer  befreit  wären.

Wenn  hiernach  der  Beitrag  von  einer  Person  erhoben  ist,  die  nicht  der
Betriebsunternehmer  ist,  so  hat  der  letztere  dem  Zahlungspflichtigen  den  Beitrag
zu  erstatten.
        <pb n="435" />
        —  425  —

Streitigkeiten  über  solche  Erstattungsansprüche  werden  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  entschieden,  in  deren  Bezirke  sich  der  Sitz  des  versicherungspflichtigen
  Betriebs  befindet.  Gegen  die  Entscheidung  findet  innerhalb  eines
Monats  nach  der  Zustellung  die  Veschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
statt,  welche  endgültig  entscheidet.

Theilung  der  Risikos.

g.  40.

Durch  das  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Entschädigungsbeträge
  bis  zu  fünfundsiebenzig  Prozent  von  den  Sektionen  zu  tragen  sind,  in
deren  Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind.

Die  hiernach  den  Sektionen  zur  Last  fallenden  Beträge  sind  auf  die  Mitglieder
  derselben  nach  Maßgabe  der  für  die  Genossenschaft  zu  leistenden  Beiträge
umzulegen.

S.  40  a.

Werden  Sektionen  bei  der  nach  dem  Maßstabe  der  Grundsteuer  erfolgenden
Umlageberechnung  mit  mehr  als  dem  Doppelten  des  für  die  Sektion  an  Entschädigungsbeiträgen
  und  Verwaltungskosten  wirklich  aufgewendeten  Betrags  belastet,
  so  kann  die  Genossenschaftsversammlung  beschließen,  daß  der  das  Doppelte
übersteigende  Betrag  nach  Maßgabe  der  Grundsteuer  auf  die  sämmtlichen  Sektionen
  zu  vertheilen  ist.

Gemeinsame  Tragung  des  Risikos.

E.  41.

Vereinbarungen  von  Genossenschaften,  die  von  ihnen  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge
  ganz  oder  zum  Theil  gemeinsam  zu  tragen,  sind  zulässig.  Derartige
  Vereinbarungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  betheiligten
  Genossenschaftsversammlungen  sowie  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Dieselben  dürfen  nur  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahrs
  in  Wirksamkeit  treten.

Die  Vereinbarung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  der  gemeinsam
  zu  tragende  Entschädigungsbetrag  auf  die  betheiligten  Genossenschaften
zu  vertheilen  ist.

Ueber  die  Vertheilung  des  auf  eine  jede  Genossenschaft  entfallenden  Antheils
an  der  gemeinsam  zu  tragenden  Entschädigung  unter  die  Mitglieder  der  Genossenschaft
  entscheidet  die  Genossenschaftsversammlung.  Mangels  einer  anderweiten
Bestimmung  wird  dieser  Antheil  in  gleicher  Weise,  wie  die  von  der  Genossenschaft
  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge  umgelegt.

72°
        <pb n="436" />
        —  426  —

Abänderung  des  Bestandes  der  Berufsgenossenschaften.

g.  42.

Aenderungen  im  Bestande  der  Berufsgenossenschaften  sind  mit  dem  Beginn
eines  neuen  Rechnungsjahrs  unter  nachstehenden  Voraussetzungen  zulässig:

1.  Die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  erfolgt  auf  übereinstimmenden
Beschluß  der  Genossenschaftsversammlungen  mit  Genehmigung  des
Bundesraths.

2.  Das  Ausscheiden  einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer  Genossenschaft
  und  die  Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen  Genossenschaft
erfolgt  auf  Beschluß  der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen  mit
Genehmigung  des  Bundesraths.  Die  Genehmigung  kann  versagt
werden,  wenn  durch  das  Ausscheiden  die  Leistungsfähigkeit  einer  der
betheiligten  Genossenschaften  in  Bezug  auf  die  obliegenden  Pflichten  gefährdet
  wird.

3.  Wird  die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  oder  das  Ausscheiden
einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer  Genossenschaft  und  die
Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen  Genossenschaft  auf  Grund  eines
Genossenschaftsbeschlusses  beantragt,  dagegen  von  der  anderen  betheiligten
Genossenschaft  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Anrufen  der  Bundesrath.

4.  Anträge  auf  Ausscheidung  einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus
einer  Genossenschaft  und  Bildung  einer  besonderen  Genossenschaft  für
dieselben  sind  zunächst  der  Beschlußfassung  der  Genuossenschaftsversammlung
  zu  unterbreiten  und  sodann  dem  Bundesrathe  zur  Entscheidung
  vorzulegen.

Wird  die  Genehmigung  ertheilt,  so  ist  zur  Beschlußfassung  über  das  Statut
für  die  neue  Genossenschaft  eine  Genossenschaftsversammlung  einzuberufen,  für
welche  die  I#§.  20,  21,  24  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  132)  maßgebend  sind.

S.  43.

Werden  mehrere  Genossenschaften  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  so  gehen
mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  die  Veränderung  in  Wirksammkeit  *i  alle
Rechte  und  Pflichten  der  vereinigten  Genossenschaften  auf  die  neugebildete  Genossenschaft
  über.

Wenn  einzelne  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer  Genossenschaft  ausscheiden
  und  einer  anderen  Genossenschaft  angeschlossen  werden,  so  sind  von  dem
Eintritte  dieser  Veränderung  ab  die  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die
erstere  Genossenschaft  aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden  Genossenschaftstheile
eingetretenen  Unfällen  erwachsen  sind,  von  der  Genossenschaft  zu  befriedigen,
welcher  die  Genossenschaftstheile  nunmehr  angeschlossen  sind.

Scheiden  einzelne  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer  Genossenschaft  unter
Bildung  einer  neuen  Genossenschaft  aus,  so  sind  von  dem  Zeitpunkte  der  Aus-
        <pb n="437" />
        —  427  —

scheidung  ab  die  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die  erstere  Genossenschaft
aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden  Genossenschaftstheile  eingetretenen  Un—
fällen  erwachsen  sind,  von  der  neugebildeten  Genossenschaft  zu  befriedigen.

Insoweit  zufolge  des  Ausscheidens  von  örtlich  abgegrenzten  Theilen  Ent—
schädigungsansprüche  auf  andere  Genossenschaften  übergehen,  haben  die  letzteren
Anspruch  auf  einen  entsprechenden  Theil  des  Reservefonds  und  des  sonstigen
Vermögens  derjenigen  Genossenschaft,  aus  welcher  die  Ausscheidung  stattfindet.

Die  Bestimmungen  der  Abs.  2  und  4  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  einzelne  Betriebe  oder  Nebenbetriebe  in  Folge  von  Berichtigungen  der
Kataster  von  einer  Berufsgenossenschaft  auf  eine  andere  übergehen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  können  durch  übereinstimmenden  Beschluß
der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen  abgeändert  oder  ergänzt  werden.

Streitigkeiten,  welche  in  Betreff  der  Vermögensauseinandersetzung  zwischen
den  betheiligten  Genossenschaften  entstehen,  werden  mangels  Verständigung  der—
selben  über  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
entschieden.

Auflösung  von  Berufsgenossenschaften.
S.  43a.

Berufsgenossenschaften,  welche  zur  Erfüllung  der  ihnen  durch  dieses  Gesetz
auferlegten  Verpflichtungen  leistungsunfähig  werden,  können  auf  Antrag  des
Reichs-Versicherungsamts,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  F.  113,  von  dem
Bundesrath  aufgelöst  werden.  Diejenigen  Betriebe,  welche  die  aufgelöste  Genossenschaft
  gebildet  haben,  sind  anderen  Berufsgenossenschaften  nach  deren  Anhörung
zuzutheilen.

Mit  der  Auflösung  der  Genossenschaft  gehen  deren  Rechtsansprüche  und
Verpflichtungen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  99.  101,  113,  114,  auf
das  Reich  über.

III.  Mitgliedschaft.  Betriebsveränderungen.
Mitgliedschaft.
E.  44.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist  jeder  Unternehmer  eines  unter  §.  1  fallenden
Betriebs,  dessen  Sitz  in  dem  Bezirke  der  Genossenschaft  belegen  ist.

Eine  Gesammtheit  von  Grundstücken  eines  Unternehmers,  für  deren  landwirthschaftlichen
  Gesammtbetrieb  gemeinsame  Wirthschaftsgebäude  bestimmt  sind,
gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  ein  einziger  Betrieb.  Als  Sitz  eines  landwirthschaftlichen
  Betriebs,  welcher  sich  über  die  Bezirke  mehrerer  Gemeinden
erstreckt,  gilt  diejenige  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  die  gemeinsamen  Wirthschaftsgebäude
  belegen  sind.  Dabei  entscheiden  diejenigen  Wirthschaftsgebäude,  welche
für  die  wirthschaftlichen  Hauptzwecke  des  Betriebs  bestimmt  sind.  Die  betheiligten
Gemeinden  und  Unternehmer  können  sich  über  einen  anderen  Betriebssitz  einigen.
        <pb n="438" />
        —  428  —

Mehrere  forstwirthschaftliche  Grundstücke  eines  Unternehmers,  welche  der—
selben  unmittelbaren  Betriebsleitung  (Revierverwaltung)  unterstellt  sind,  gelten
als  ein  einziger  Betrieb.  Forstwirthschaftliche  Grundstücke  verschiedener  Unternehmer
  gelten  als  Einzelbetriebe,  auch  wenn  sie  zusammen  derselben  Betriebsleitung
unterstellt  sind.  Als  Sitz  eines  forstwirthschaftlichen  Betriebs,  welcher  sich  über
mehrere  Gemeindebezirke  erstreckt,  gilt  diejenige  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  der
größte  Theil  der  Forstgrundstücke  belegen  ist,  sofern  nicht  die  betheiligten  Gemeinden
  und  der  Unternehmer  sich  über  einen  anderen  Betriebssitz  einigen.

Ueber  die  Zugehörigkeit  gemischter,  theils  land-,  theils  forstwirthschaftlicher
Betriebe  zur  Genossenschaft  entscheidet  der  Hauptbetrieb.

Stimmberechtigt  sind  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  nur  dann,  wenn
sie  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

G.  45.

Die  Mitgliedschaft  beginnt  für  die  Unternehmer  der  unter  H.  1  fallenden
Betriebe,  welche  zur  Zeit  der  Errichtung  der  Genossenschaft  bestehen,  mit  diesem
Zeitpunkte,  für  die  Unternehmer  später  eröffneter  Betriebe  mit  dem  Zeitpunkte  der
Eröffnung  des  Betriebs.

S.  46.

Von  der  Eröffnung  eines  neuen  Betriebs  hat  die  Gemeindebehörde  durch
Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  dem  Genossenschaftsvorstande
Kenntniß  zu  geben.  Derselbe  hat  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  zu  prüfen.
Wird  die  Zugehörigkeit  anerkannt,  so  ist,  soweit  nicht  §.  39a  Anwendung  findet,
nach  §.  37,  38  zu  verfahren.  Wird  die  Jugehörigkeit  abgelehnt,  so  hat  der
Genossenschaftsvorstand  der  unteren  Verwaltungsbehörde  hiervon  Mittheilung  zu
machen.  Diese  kann  den  Fall  dem  Reichs-Versicherungsamte  zur  Entscheidung
vorlegen.  Auf  Antrag  der  Berufsgenossenschaft  hat  sie  von  dieser  Befugniß
Gebrauch  zu  machen.

G.  47.

Jeder  Wechsel  in  der  Person  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb
erfolgt,  ist  von  dem  Unternehmer  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden
Frist  dem  Genossenschaftsvorstand  anzuzeigen.  Ist  die  Anzeige  von  dem  Wechsel
nicht  erfolgt,  so  werden  die  auf  die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegenden  Beiträge
  von  dem  bisherigen  Unternehmer  forterhoben.  Die  Haftung  umfaßt  noch
dasjenige  Rechnungsjahr,  in  welchem  die  Anzeige  geschieht,  ohne  daß  dadurch
der  neue  Unternehmer  von  der  auch  ihm  gesetzlich  obliegenden  Haftung  für  die
Beiträge  entbunden  ist.

G.  48.

In  Betreff  der  Anmeldung  von  Aenderungen  in  dem  Betriebe,  welche  für
die  Zugehörigkeit  desselben  zur  Genossenschaft  oder  für  die  Umlegung  der  Beiträge
(.  16,  33b,  35,  36,  39a,  39b)  von  Bedeutung  sind,  sowie  in  Betreff  des
weiteren  Verfahrens  hat  das  Genossenschaftsstatut  (§.  22)  Bestimmung  zu  treffen.
        <pb n="439" />
        —  429  —

Gegen  die  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  oder  von  Amtswegen  er—
gehenden  Bescheide  der  zuständigen  Genossenschaftsorgane  steht  dem  Betriebsunternehmer
  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.

IV.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Eutschädigungen.

Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle.
*

Von  jedem  in  einem  versicherten  Betriebe  vorkommenden  Unfalle,  durch
welchen  eine  in  demselben  beschäftigte  Person  getödtet  wird  oder  eine  Körperverletzung
  erleidet,  welche  eine  völlige  oder  theilweise  Arbeitsunfähigkeit  von  mehr
als  drei  Tagen  oder  den  Tod  zur  Folge  hat,  ist  von  dem  Betriebsunternehmer
bei  der  Ortspolizeibehörde  und  dem  durch  Statut  zu  bestimmenden  Genossenschaftsorgane
  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  erstatten.

Dieselbe  muß  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  erfolgen,  an  welchem
der  Betriebsunternehmer  von  dem  Unfalle  Kenntniß  erlangt  hat.

Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls
den  Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
hatte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Das  Formular  für  die  Anzeige  wird  vom  Reichs-Versicherungsamte
festgestellt.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  im  Abs.  1  vorgeschriebene  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach
näherer  Anweisung  derselben  zu  erstatten.

".  57.

Jeder  zur  Anzeige  gelangte  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person
getödtet  ist  oder  eine  Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  einen  Entschädigungsanspruch
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zur  Folge  haben  wird,  ist  sobald
als  möglich,  in  den  im  §.  76b  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  im  F.  60
dieses  Gesetzes  bezeichneten  Fällen  spätestens  unmittelbar  nach  Eingang  eines  entsprechenden
  Ersuchens  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  betheiligten  krankenkasse
von  der  Ortspolizeibehörde  einer  Untersuchung  zu  unterziehen,  durch  welche  festzustellen
  sind:

1.  die  Veranlassung  und  Art  des  Unfalls,
2.  die  getödteten  oder  verletzten  Personen,

3.  die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen,
4.  der  Verbleib  der  verletzten  Personen,
        <pb n="440" />
        —  430  —

5.  die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  und  die  An—
gehörigen  der  durch  den  Unfall  verletzten  Personen,  welche  auf  Grund
dieses  Gesetzes  einen  Entschädigungsanspruch  erheben  können,

6.  die  Höhe  der  Renten,  welche  der  Verletzte  etwa  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze
  oder  des  Invalidenversicherungsgesetzes  bezieht.

Auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  oder  der  Sektion  oder  der
betheiligten  Krankenkasse  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Untersuchung  auch  dann
vorzunehmen,  wenn  sie  die  Voraussetzung  des  ersten  Absatzes  nicht  als  gegeben
ansieht.

S.  58.

An  den  Untersuchungsverhandlungen  können  Theil  nehmen:  Vertreter  der
Genossenschaft,  ein  von  dem  Vorstande  der  Krankenkasse,  welcher  der  Getödtete
oder  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  angehört  hat,  bestellter  Bevollmächtigter  sowie
der  Betriebsunternehmer  oder  ein  Vertreter  desselben.  Zu  diesem  Zwecke  ist  dem
Genossenschaftsvorstande,  dem  Kassenvorstand  und  dem  Betriebsunternehmer  von
der  Einleitung  der  Untersuchung  rechtzeitig  Kenntniß  zu  geben.  Ist  die  Genossenschaft
  in  Sektionen  getheilt,  oder  sind  von  der  Genossenschaft  Vertrauensmänner
bestellt,  so  ist  die  Mittheilung  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  an  den
Sektionsvorstand  beziehungsweise  an  den  Vertrauensmann  zu  richten.

Außerdem  sind,  soweit  thunlich,  die  sonstigen  Betheiligten  und  auf  Antrag
und  Kosten  der  Genossenschaft  Sachverständige  zuzuziehen.

"  g.  60.

Von  dem  über  die  Untersuchung  aufgenommenen  Protokolle  sowie  von  den
sonstigen  Untersuchungsverhandlungen  ist  den  Betheiligten  auf  ihren  Antrag
Einsicht  und  gegen  Erstattung  der  Schreibgebühren  Abschrift  zu  ertheilen.  Die
Erstattung  der  Schreibgebühren  kann  erlassen  werden.

S.  61.
Bei  den  im  I9..  55  Abs.  5  bezeichneten  Betrieben  bestimmt  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  diejenige  Behörde,  welche  die  Untersuchung  nach  den  Bestimmungen
der  §#.  57  und  58  vorzunehmen  hat.

Feststellung  der  Entschädigungen.

S.  62.

Die  Beschlußfassung  über  die  Feststellung  der  Entschädigungen  (99.  5
bis  8b)  erfolgt:

1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand

der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt

à)  um  die  im  F.  6  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen,
b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit
  zu  gewährende  Rente,
        <pb n="441" />
        —  431  —

e)  um  das  Sterbegeld,
d)  um  die  Aufnahme  des  Verletzten  in  eine  Heilanstalt,
e)  um  die  den  Angehörigen  eines  Verletzten  für  die  Zeit  seiner  Be—
handlung  in  einer  Heilanstalt  zu  gewährende  Rente;
2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.

Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen,  daß  die  Feststellung  der  Entschädigungen
  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  1  durch  einen  Ausschuß  des  Sektionsvorstandes
  oder  durch  besondere  Kommissionen  oder  durch  örtliche  Beauftragte
(Vertrauensmänner),  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  2  durch  den  Sektions-=vorstand
  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstandes
oder  durch  besondere  Kommissionen  zu  bewirken  ist.

Soll  auf  Grund  eines  ärztlichen  Gutachtens  die  Bewilligung  einer  Entschädigung
  abgelehnt  oder  nur  eine  Theilrente  festgestellt  werden,  so  ist  vorher
der  behandelnde  Arzt  zu  hören.  Steht  dieser  zu  der  Genossenschaft  in  einem
Vertragsverhältnisse,  so  ist  auf  Antrag  ein  anderer  Arzt  zu  hören.

G.  62a.

Soll  die  Bewilligung  einer  Entschädigung  abgelehnt  werden,  so  ist  diese
Absicht  dem  Verletzten  oder  im  Falle  seines  Todes  seinen  Hinterbliebenen,  soweit
sie  nach  99.  7a  bis  74,  7  7  entschädigungsberechtigt  sein  würden,  mitzutheilen.
Soll  eine  Entschädigung  bewilligt  werden,  so  ist  den  genannten  Personen  die
Höhe  der  in  Aussicht  genommenen  Entschädigung  mit  den  rechnungsmäßigen
Grundlagen  mitzutheilen.

Der  Verletzte  sowie  seine  Hinterbliebenen  (§§.  7  a  bis  7c  sind  befugt,  auf
diese  Mittheilung  innerhalb  zweier  Wochen  sich  zu  äußern.  Auf  ihren  innerhalb
der  gleichen  Frist  gestellten  Antrag  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  diese
Aeußerung  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Wird  ein  solcher  Antrag  gestellt,  so  hat
hiervon  die  untere  Verwaltungsbehörde  unverzüglich  dem  zuständigen  Genossenschaftsorgane
  Kenntniß  zu  geben)  dieses  hat  bis  zum  Eingange  des  Protokolls  den
Bescheid  auszusetzen.

Bei  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Mittheilungen  hat  das  zuständige  Genossen—
schaftsorgan  auf  die  aus  Abs.  2  und  aus  H.  62  Abs.  3  sich  ergebenden  Befugnisse
sowie  auf  die  im  Abs.  2  vorgesehene  Frist  hinzuweisen.

g.  63.

Die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  in  beschleunigtem  Verfahren  von
Amtswegen  zu  erfolgen.

Für  diejenigen  verletzten  Personen,  für  welche  noch  nach  Ablauf  von  dreizehn
  Wochen  nach  dem  Unfall  eine  weitere  ärztliche  Behandlung  behufs  Heilung
der  erlittenen  Verletzungen  nothwendig  ist,  hat  sich  die  Feststellung  zunächst
mindestens  auf  die  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  leistenden  Entschädigungen
  zu  erstrecken.  Die  weitere  Entschädigung  ist,  sofern  deren  Fest-Reichs=

  Gesetbl.  1900.  73
        <pb n="442" />
        —  432  —

stellung  früher  nicht  möglich  ist,  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  unverzüglich
zu  bewirken.

Kann  die  endgültige  Feststellung  nicht  sofort  erfolgen,  so  ist  eine  Ent—
schädigung  vorläufig  zuzubilligen.

S.  64.

Entschädigungsberechtigte,  für  welche  die  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
  festgestellt  ist,  haben  ihren  Entschädigungsanspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  bei
derjenigen  Berufsgenossenschaft  anzumelden,  welcher  die  Entschädigungspflicht  obliegt.
  Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  die  Anmeldung  bei  einem
nichtzuständigen  Genossenschaftsorgan  oder  bei  einer  anderen  Berufsgenossenschaft
  oder  bei  der  für  den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen
unteren  Verwaltungsbehörde  erfolgt  ist.  In  solchem  Falle  ist  die  Anmeldung
unverzüglich  an  die  zuständige  Stelle  abzugeben  und  der  Betheiligte  davon  zu
benachrichtigen.

Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  Ammeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,  wenn
zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  einen  Entschädigungsanspruch  begründende
  Folge  des  Unfalls  erst  später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb
seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die  Anmeldung
  innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden
oder  das  Hinderniß  für  die  Anmeldung  weggefallen,  erfolgt  ist.

·
V.  64a.

Wird  der  angemeldete  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  ist  die  Entschädigung
  sofort  festzustellen.  Ist  die  Berufsgenossenschaft  der  Ansicht,  daß  ein
entschädigungspflichtiger  Unfall  nicht  vorliegt,  so  ist  der  Anspruch  durch  schriftlichen
Bescheid  abzulehnen.  Der  Bescheid  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Ist  die  Genossenschaft  der  Ansicht,  daß  zwar  ein  entschädigungspflichtiger
Unfall  vorliegt,  die  Entschädigung  aber  von  einer  anderen  Genossenschaft  zu  gewähren
  ist,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  dem  Entschädigungsberechtigten
eine  vorläufige  Fürsorge  zuzuwenden  und  sich  unter  Mittheilung  der  gepflogenen
Verhandlungen  wegen  Anerkennung  der  Entschädigungspflicht  mit  dem  Vorstande
der  anderen  Genossenschaft  ins  Benehmen  zu  setzen.  Wird  von  diesem  die  Entschädigungspflicht
  abgelehnt  oder  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Wochen  eine
Erklärung  nicht  abgegeben,  so  ist  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts
darüber  herbeizuführen,  welche  Berufsgenossenschaft  entschädigungspflichtig  ist.
Die  Entscheidung  ist  auch  dem  Entschädigungsberechtigten  zuzustellen.

g.  65.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  der
Behörden  oder  der  nach  F.  62  zur  Feststellung  der  Entschädigungen  berufenen
Stellen  binnen  einer  Woche  diejenigen  Gehalts-=  und  Lohnnachweisungen  zu  liefern,
welche  zur  Feststellung  der  Entschädigung  erforderlich  sind.
        <pb n="443" />
        —  433  —

Bescheid  der  Vorstände.
S.  66.

Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  diejenige  Stelle  G.  62)
welche  sie  vorgenommen  hat,  dem  Entschädigungsberechtigten  einen  schriftlichen
Bescheid  zu  ertheilen,  aus  welchem  die  Höhe  der  Entschädigung  und  die  Art
ihrer  Berechnung  zu  ersehen  ist.  Bei  Entschädigungen  für  erwerbsunfähig  gewordene
  Verletzte  ist  namentlich  anzugeben,  in  welchem  Maße  die  Erwerbsunfähigkeit
  angenommen  worden  ist.

Berufung.

S.  67.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  abgelehnt
wird,  sowie  gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird,
findet  die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  statt.

Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Zustellung  des  Bescheids  bei  dem  Schiedsgerichte  (Gesetz,  betreffend  die
Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  §.  3)  zu  erheben,  in  dessen  Bezirke
der  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  belegen  ist.

Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  die  Berufung
  bei  einer  anderen  inländischen  Behörde  oder  bei  einem  Genossenschaftsorgan
  eingegangen  ist.  Diese  haben  die  Berufungsschrift  unverzüglich  an  das
zuständige  Schiedsgericht  abzugeben.

Der  Bescheid  muß  die  Bezeichnung  des  für  die  Berufung  zuständigen
Schiedsgerichts  sowie  die  Belehrung  über  die  einzuhaltende  Frist  enthalten.

Die  Berufung  hat,  ausgenommen  im  Falle  des  F.  Sa,  keine  aufschiebende

Wirkung.
S.  67a.

Bildet  in  dem  Falle  des  §.  7  Abs.  1  Ziffer  2  die  Anerkennung  oder  Nichtanerkennung
  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  dem  Getödteten  und  dem  die  Entschädigung
  Beanspruchenden  die  Voraussetzung  des  Anspruchs,  so  kann  das
Schiedsgericht  den  Betheiligten  aufgeben,  zuvörderst  die  Feststellung  des  betreffenden
Rechtsverhältnisses  im  ordentlichen  Rechtswege  herbeizuführen.  In  diesem  Falle
ist  die  Klage  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  einer  vom  Schiedsgerichte
zu  bestimmenden,  mindestens  auf  einen  Monat  zu  bemessenden  Frist  nach  der
Zustellung  des  hierüber  ertheilten  Bescheids  des  Schiedsgerichts  zu  erheben.

Nachdem  im  ordentlichen  Rechtsweg  eine  rechtskräftige  Entscheidung  ergangen
  ist,  hat  das  Schiedsgericht  auf  erneuten  Antrag  über  den  Entschädigungsanspruch
  zu  entscheiden.

S  67b.

Das  Schiedsgericht  hat,  wenn  es  den  Entschädigungsanspruch  für  begründet
erachtet,  zugleich  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den  Beginn  der  Rente  fest-73°
        <pb n="444" />
        —  434  —

zustellen.  Hat  das  Schiedsgericht  in  besonderen  Ausnahmefällen,  welche  das
Reichs-Versicherungsamt  näher  bestimmen  darf,  den  Anspruch  nur  dem  Grunde
nach  anerkannt  und  nicht  gleichzeitig  über  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den
Beginn  der  Rente  entschieden,  so  hat  das  Schiedsgericht  unverzüglich  eine  vorläufige
  Entschädigung  zu  bewilligen,  gegen  deren  Feststellung  ein  Rechtsmittel
nicht  stattfindet.  Sobald  der  Entschädigungsanspruch  rechtskräftig  feststeht,  hat
der  Vorstand  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den  Beginn  der  Rente,  sofern
dies  nicht  bereits  früher  geschehen  ist,  festzustellen.  Die  vorläufig  gezahlten  Beträge
  werden  auf  die  endgültig  angewiesene  Rente  angerechnet.

S.  68.
Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  dem  Berufenden  und  demjenigen
Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen  hat,  in  Ausfertigung
  zuzustellen.

Rekurs.
S.  68  #.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  steht  in  den  Fällen  des  F.  62
Abs.  1  Ziffer  2,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  70b  Abs.  2  und  des  §J.  72
Abs.  1,  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  sowie  dem  Genossenschaftsvorstande
  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  zu.  Der  Rekurs  des  Vorstandes  hat
aufschiebende  Wirkung  insoweit,  als  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  für  die  Zeit
vor  dem  Erlasse  der  angefochtenen  Entscheidung  nachträglich  gezablt  werden  sollen.
Im  Uebrigen  hat  der  Rekurs  keine  aufschiebende  Wirkung.

Werden  mit  der  Anfechtung  einer  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  in  den
im  8.  62  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Angelegenheiten  Rekursanträge  wegen  der
im  §.  62  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Angelegenheiten  verbunden,  so  darf  die
Entscheidung  des  Schiedsgerichts  über  die  zuerst  bezeichneten  Angelegenheiten  in
dem  Rekursverfahren  nur  dann  abgeändert  werden,  wenn  im  Uebrigen  den  Rekursanträgen
  Folge  gegeben  wird.

Ueber  den  Rekurs  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.  Das  Rechtsmittel
  ist  bei  demselben  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  einzulegen;  die  Bestimmung
  des  F.  67  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

S.  68b.
Ist  der  Rekurs  unzulässig  (S.  68a  Abs.  1)  oder  verspätet  (S.  68a  Abf.  3
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  den  Mehur-  ohne  mündliche  Ibanlem
zurückzuweisen;  ebenso  kann  es  verfahren,  wenn  die  bei  dem  Beschlusse  mitwirkenden
Mitglieder  einstimmig  den  Rekurs  für  offenbar  ungerechtfertigt  erachten.  Anderenfalls
  hat  das  Reichs-  Versicherungsamt  nach  mündlicher  Verhandlung  zu  entscheiden.
Wird  das  angefochtene  Urtheil  aufgehoben,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt,
  statt  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden,  dieselbe  an  das  Schiedsgericht  oder
        <pb n="445" />
        —  435  —

an  das  zuständige  Genossenschaftsorgan  zurückverweisen.  Dabei  kann  das  Reichs-Versicherungsamt
  bestimmen,  daß  dem  Entschädigungsberechtigten  eine  ihrem
Betrage  nach  bestimmte  Rente  vorläufig  zu  zahlen  ist.  Im  Falle  der  Zurückverweisung
  ist  die  rechtliche  Beurtheilung,  auf  welche  das  Reichs-Versicherungsamt
die  Aufhebung  gestützt  hat,  den  weiteren  Entscheidungen  oder  Bescheiden  zu  Grunde
zu  legen.  v

S.  68d.

Kommt  nach  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamts  nicht  die  im  Verfahren
in  Anspruch  genommene,  sondern  eine  andere  Berufsgenossenschaft  als  entschädigungspflichtig
  in  Frage,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt  diese  andere  Genossenschaft
  zur  Verhandlung  beiladen  und  gegebenen  Falles  zur  Leistung  der  Entschädigung
verurtheilen,  auch  wenn  ein  Anspruch  gegen  dieselbe  bereits  rechtskräftig  abgelehnt
worden  ist.

S.  68e.

Sobald  einem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  ein  Entschädigungsanspruch
  gegenüber  einer  Genossenschaft  rechtskräftig  zuerkannt  ist,  kann  auf  Antrag
ein  gegenüber  einer  anderen  Genossenschaft  wegen  desselben  Unfalls  etwa  schwebendes
Verfahren  durch  Beschluß  des  Reichs-Versicherungsamts  eingestellt  werden.

Sind,  abgesehen  von  den  Fällen  des  F.  688,  wegen  desselben  Unfalls
Entschädigungsansprüche  gegen  mehrere  Genossenschaften  rechtskräftig  anerkannt,
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  die  zu  Unrecht  ergangene  Feststellung  oder
Entscheidung  aufzuheben.  «

Die  auf  Grund  der  aufgehobenen  Feststellung  oder  Entscheidung  geleisteten
Zahlungen  sind  zu  ersetzen;  der  Anspruch  des  Verletzten  geht  insoweit  auf  die
ersatzberechtigte  Genossenschaft  über.

g.  68f.

Auf  die  Anfechtung  rechtskräftiger  Entscheidungen  über  einen  Entschädigungsanspruch
  finden,  unbeschadet  der  Bestimmungen  der  9#.  684,  68e,  688,  die  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  entsprechende
  Anwendung,  soweit  nicht  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung
des  Bundesraths  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

g.  688g.

Hat  die  Beschäftigung,  bei  welcher  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  für  mehrere
zu  verschiedenen  Berufsgenossenschaften  gehörende  Betriebe  stattgefunden,  so  können
die  betheiligten  Genossenschaften  die  Entschädigungsverpflichtung  unter  sich  ver—
theilen.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  ist  das  Reichs-Versicherungsamt
  berechtigt,  auf  Antrag  einer  betheiligten  Genossenschaft  die  Vertheilung  zu
bestimmen.  In  solchem  Falle  ist  nach  Anhörung  der  betheiligten  Vorstände  nach
billigem  Ermessen  festzustellen,  mit  welchem  Antheile  jede  Genossenschaft  an  der
Unfallentschädigung  betheiligt  ist  und  welche  Beträge  derjenigen,  welche  vorläufig
Entschädigung  geleistet  hat,  zu  erstatten  sind.
        <pb n="446" />
        —  436  —

Die  Heranziehung  einer  der  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Genossenschaften
  zur  Aufbringung  eines  Antheils  an  der  Entschädigung  kann  auch  dann  noch
erfolgen,  wenn  ein  ablehnender  Bescheid  der  Genossenschaft  oder  eine  den  Anspruch
des  Entschädigungsberechtigten  ihr  gegenüber  zurückweisende  Entscheidung  rechtskräftig
  geworden  ist.

Die  für  die  Feststellung  der  Entschädigung  zuständige  Genossenschaft  ist
mangels  einer  Vereinbarung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmen.

S.  68h.

Die  Verufsgenossenschaften  sind  befugt,  von  der  Rückforderung  der  gemäß
.  67,  67b,  68b  Abs.  2  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  gezahlten  Entschädigungen
  abzusehen.

S.  69.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Entschädigung  (§§.  62  ff.)  hat  der  Genossenschaftsvorstand
  dem  Berechtigten  die  mit  der  Zahlung  beauftragte  Postanstalt
(.  74)  zu  bezeichnen  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde  des  Wohnorts  über
die  dem  Berechtigten  zustehenden  Bezüge  Mittheilung  zu  machen.  Das  Gleiche
gilt  beim  Eintritte  von  Veränderungen.

Veränderung  der  Verhältnisse.
G.  70.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweite
  Feststellung  erfolgen.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  von  der  Rechtskraft  des  Bescheids  oder
der  Entscheidung  ab,  durch  welche  die  Entschädigung  zuerst  endgültig  festgestellt
worden  ist,  darf  wegen  einer  im  Zustande  des  Verletzten  eingetretenen  Veränderung
  eine  anderweite  Feststellung,  sofern  nicht  zwischen  der  Berufsgenossenschaft
  und  dem  Empfangsberechtigten  über  einen  kürzeren  Zeitraum  ausdrückliches
Einverständniß  erzielt  ist,  nur  in  Zeiträumen  von  mindestens  einem  Jahre  beantragt
  oder  vorgenommen  werden.

Die  anderweite  Feststellung  erfolgt  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  von
der  Rechtskraft  der  erwähnten  Bescheide  oder  Entscheidungen  ab  auf  Antrag  oder
von  Amtswegen  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft,  später,  sofern  nicht  über
die  anderweite  Feststellung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und  dem  Empfangsberechtigten
  ausdrückliches  Einverständniß  erzielt  ist,  nur  auf  Antrag  durch  Entscheidung
  des  Schiedsgerichts.

Zu  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme  eines  Heilverfahrens  ist  neben  dem
Verletzten  auch  die  Krankenkasse,  der  er  angehört,  berechtigt.

S.  70a.

Wird  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  ein  neuer  Bescheid  erlassen,  bevor
die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die  Rechtskraft  erlangt
        <pb n="447" />
        —  437  —

hat,  so  muß  die  Rechtsmittelbelehrung  in  dem  die  Rente  abändernden  Bescheide
darauf  hinweisen,  daß  durch  das  gegen  den  früheren  Bescheid  eingelegte  Rechts—
mittel  der  Eintritt  der  Rechtskraft  des  neuen  Bescheids  nicht  gehemmt  wird.
Abschrift  des  neuen  Bescheids  ist  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  das  Verfahren
über  den  älteren  Bescheid  schwebt,  mitzutheilen.  Diese  ist  berechtigt,  bei  Ent—
scheidung  der  älteren  Sache  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für  die
Zeit  nach  Erlaß  des  neuen  Bescheids  zu  gewähren  ist.  Ein  in  Folge  der  An—
fechtung  des  neuen  Bescheids  etwa  eingeleitetes  Verfahren  ist  alsdann  einzustellen.

Vor  einer  Herabsetzung  oder  Aufhebung  der  Rente  ist  dem  Renten—
empfänger  unter  Mittheilung  derjenigen  Unterlagen,  auf  Grund  deren  die  Herab—
setzung  oder  Aufhebung  erfolgen  soll,  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Eine  Erhöhung  der  Rente  kann  nur  für  die  Zeit  nach  Anmeldung  des
höheren  Anspruchs  gefordert  werden.

Eine  Minderung,  Einstellung  (F.  71a)  oder  Aufhebung  der  Rente  tritt
mit  Ablauf  des  Monats  in  Wirksamkeit,  in  welchem  der  die  Veränderung  aussprechende
  Bescheid  zugestellt  worden  ist.

S.  70  b.

Die  anderweite  Feststellung  einer  Rente  nach  Ablauf  der  ersten  fünf  Jahre
kann  nur  für  die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  gefordert  werden.  Im
Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Erhöhung,  Minderung  oder
Aufhebung  der  Rente  in  Kraft  treten  soll,  in  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
  festgesetzt.  Ebenso  bestimmt  das  Schiedsgericht,  in  welchen  Summen  und
Fristen  die  seit  dem  Inkrafttreten  der  Rentenminderung  etwa  bezahlten  Mehrbeträge
  durch  Kürzung  späterer  Rentenbezüge  zur  Erstattung  gelangen  sollen.
Das  Schiedsgericht  kann  auf  Antrag  auch  schon  vor  dieser  Entscheidung  im
Wege  der  einstweiligen  Verfügung  anordnen,  daß  die  fernere  Rentenzahlung  bis
zur  rechtskräftigen  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Aufhebung  oder  Minderung
der  Rente  ganz  oder  theilweise  eingestellt  werde.

Auf  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  finden  die  Bestimmungen  der
S#.  68a  ff.  über  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  entsprechende  Anwendung.  Gegen
die  im  Abs.  1  Satz  2  bis  4  bezeichneten  Entscheidungen  und  Verfügungen  des
Schiedsgerichts  findet  jedoch  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Wird  der  Antrag  auf  Abänderung  der  Rente  dem  Schiedsgericht  unterbreitet,
  bevor  die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die
Rechtskraft  erlangt  hat,)  so  ist  die  Stelle,  bei  welcher  das  frühere  Verfahren  anhängig
  ist,  berechtigt,  in  diesem  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für
die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  auf  Abänderung  der  Rente  zu  gewähren  ist.

Die  anderweite  Rentenfestsetzung  nach  Abschluß  eines  neuen  Heilverfahrens,
die  Einstellung  von  Rentenzahlungen  G.  7la)  und  die  Ablösung  einer  Rente
durch  Kapitalzahlung  G.  72)  erfolgt  auch  nach  Ablauf  des  im  §.  70  Abs.  3  vorgesehenen
  Zeitraums  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft.
        <pb n="448" />
        —  438  —

s.  70d.

Ist  der  Verletzte,  für  welchen  eine  Entschädigung  festgestellt  war,  in  Folge
der  Verletzung  gestorben,  so  muß  der  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Entschädi—
gung  für  die  Hinterbliebenen,  falls  diese  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
festgestellt  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses,  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren
nach  dem  Tode  des  Verletzten  bei  dem  zuständigen  Vorstand  oder  bei  der  für
den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde
  angemeldet  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur
dann  Folge  zu  geben,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines
Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist  und  die  Anmeldung  innerhalb
  dreier  Monate,  nach  dem  das  Hinderniß  weggefallen,  erfolgt  ist.  Im
Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  der  99.  62  bis  69  entsprechende
  Anwendung.

Fälligkeitstermine.
S.  71.

Kosten  des  Heilverfahrens  und  Sterbegelder  sind  binnen  einer  Woche  nach
ihrer  Feststellung,  Renten  in  monatlichen,  und  wenn  sich  der  Jahresbetrag  auf
sechzig  Mark  oder  weniger  beläuft,  in  vierteljährlichen  Beträgen  im  voraus  zu
zahlen,  letzteres  insoweit,  als  nicht  im  voraus  anzunehmen  ist,  daß  die  Rente
vor  Ablauf  des  Vierteljahrs  fortfällt.  Die  Renten  werden  auf  volle  fünf  Pfennig
für  den  Monat  beziehungsweise  das  Vierteljahr  nach  oben  abgerundet.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Entschädigungsberechtigten  kann  die  Berufsgenossenschaft
  anordnen)  daß  die  Zahlung  in  längeren  Zeitabschnitten  erfolgt.

Fällt  das  Recht  auf  den  Rentenbezug  im  Laufe  des  Monats,  für  welchen
die  Rente  gezahlt  war,  fort,  so  ist  von  einer  Rückforderung  abzusehen.  Wenn
für  einen  Theil  des  Monats  die  Rente  für  den  Verletzten  mit  der  Rente  für  die
Hinterbliebenen  zusammentrifft,  so  haben  die  Hinterbliebenen  den  höheren  Betrag
zu  beanspruchen.

Ein  Verzicht  auf  die  Rückforderung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  die  Rente
für  längere  Zeitabschnitte  gezahlt  war.

Ruhen  der  Rente.
S.  71  #.

Das  Recht  auf  Bezug  der  Rente  ruht:

1.  bolange  der  Berechtigte  eine  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigende
Freiheitsstrafe  verbüßt  oder  solange  er  in  einem  Arbeitshaus  oder  einer
Besserungsanstalt  untergebracht  ist.  Hat  der  Berechtigte  im  Inlande
wohnende  Angehörige,  welche  im  Falle  seines  Todes  Anspruch  auf
Rente  haben  würden,  so  ist  diesen  die  Rente  bis  zur  Höhe  jenes  Anspruchs
  zu  überweisen;
        <pb n="449" />
        —  439  —

2.  solange  der  berechtigte  Ausländer  nicht  im  Inlande  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  hat.  Diese  Bestimmung  kann  durch  Beschluß  des  Bundes—
raths  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  solche  auswärtige  Staaten,
durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  einen  Betriebsunfall  verletzten
Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,  außer  Kraft
gesetzt  werden;

3.  solange  der  berechtigte  Inländer  im  Auslande  sich  aufhält  und  es
unterläßt,  der  Berufsgenossenschaft  seinen  Aufenthalt  mitzutheilen.

Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  über  die  Mittheilung  des  Auf—
enthaltsorts  nähere  Vorschriften  zu  erlassen  und  darin  anzuordnen,  daß
der  Rentenberechtigte  sich  von  Zeit  zu  Zeit  bei  einem  deutschen  Konsul
persönlich  vorzustellen  hat.

Weist  der  Entschädigungsberechtigte  nach,  daß  er  der  Vorstellungs—
pflicht  ohne  sein  Verschulden  nicht  hat  genügen  können,  so  lebt  insoweit
das  Recht  auf  den  Bezug  der  Rente  wieder  auf.

Kapitalabfindungen.

S.  72.

Ist  bei  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  eine  Rente  von  fünfzehn  oder  weniger
Prozent  der  Vollrente  festgestellt,  so  kann  nach  Anhörung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  die  Berufsgenossenschaft  den  Entschädigungsberechtigten  auf  seinen  Antrag
durch  eine  entsprechende  Kapitalzahlung  abfinden.  Der  Verletzte  muß  vor  Annahme
  seines  Antrags  darüber  belehrt  werden,  daß  er  nach  der  Abfindung  auch
in  dem  Falle  keinerlei  Anspruch  auf  Rente  mehr  habe,  wenn  sein  Lustand  sich
erheblich  verschlechtern  würde.  Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Kapitalabfindung
  festgesetzt  wird,  ist  Berufung  (G.  67)  zulässig.  Das  Rechtsmittel  hat  in
diesem  Falle  aufschiebende  Wirkung.  Bis  zur  Verkündung  der  Entscheidung  kann
der  Antrag  zurückgezogen  werden.  Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  endgültig.
Sie  kann  nur  auf  Bestätigung  oder  auf  Aufhebung  des  Bescheids  lauten.

Ist  der  Entschädigungsberechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  er,  falls  er  seinen
Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  aufgiebt,  auf  seinen  Antrag  mit  dem  dreifachen
Betrage  der  Jahresrente  abgefunden  werden.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
kann  diese  Bestimmung  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  die  Angehörigen
solcher  auswärtiger  Staaten,  durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  Unfall
verletzten  Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,  außer  Kraft
gesetzt  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  solche  Renten,  welche
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  festgestellt  worden  sind.  Wird  eine  solche
Abfindung  im  Laufe  der  ersten  drei  Jahre  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ausgesprochen,
  so  sind  die  Berufsgenossenschaften  berechtigt,  die  erforderlichen  Mittel  aus
dem  angesammelten  Reservefonds  zu  entnehmen.  Dieser  ist  dann  nach  näherer
Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts  (I.  17  Abs.  2)  wieder  zu  ergänzen.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  74
        <pb n="450" />
        —  440  —

Uebertragung  der  Ansprüche.
G.  73.

Die  Uebertragung  der  aus  diesem  Gesetze  sich  ergebenden  Ansprüche  sowie
deren  Verpfändung  oder  Pfändung  hat  nur  insoweit  rechtliche  Wirkung,  als
sie  erfolgt:

1.  zur  Deckung  eines  Vorschusses,  welcher  dem  Berechtigten  auf  seine
Ansprüche  vor  Anweisung  der  Rente  oder  des  Sterbegeldes  von  dem
Betriebsunternehmer  oder  von  einem  Genossenschaftsorgan  oder  dem
Mitglied  eines  solchen  Organs  gegeben  worden  istz;

zur  Deckung  der  im  §.  850  Abs.  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten
Forderungen)

3.  zur  Deckung  von  Forderungen  der  nach  §9.  11,  11b  ersatzberechtigten
Gemeinden,  Armenverbände  und  der  an  deren  Stelle  getretenen  Betriebsunternehmer
  und  Kassen,  der  Krankenkassen  sowie  der  Versicherungsanstalten
  für  Invalidenversicherung.

Die  Ansprüche  dürfen  nur  auf  geschuldete  Beiträge,  auf  gezahlte  Vorschüsse,
auf  zu  Unrecht  gezahlte  Entschädigungen,  auf  die  zu  erstattenden  Kosten  des  Verfahrens,
  auf  die  vom  Vorstande  verhaängten  Geldstrafen  sowie  auf  die  im  J.  117
Abs.  1  bezeichneten  Regreßanspriüche  der  Berufsgenossenschaften  aufgerechnet  werden.

Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  den  Anspruch  ganz  oder  zum  Theil
auf  Andere  übertragen,  sofern  dies  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  genehmigt
  wird.

V

Auszahlungen  durch  die  Post.
S.  74.

Die  Auszahlung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungen
wird  auf  Anweisung  des  Genossenschaftsvorstandes  vorschußweise  durch  die  Post—
verwaltungen,  und  zwar  durch  diejenigen  Postanstalten  bewirkt,  in  deren  Bezirke
die  Empfangsberechtigten  ihren  Wohnsitz  haben.

Verlegt  der  Empfangsberechtigte  seinen  Wohnsitz,  so  hat  er  die  Ueberweisung
der  Auszahlung  der  ihm  zustehenden  Entschädigung  an  die  Postanstalt  seines
neuen  Wohnorts  bei  dem  Vorstande,  von  welchem  die  Zahlungsanweisung  er—
lassen  worden  ist,  oder  bei  der  Postanstalt  des  bisherigen  Wohnsitzes  zu  beantragen.

Liquidationen  der  Post.
G.  75.

Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  haben  die  Zentral-Postbehörden
  den  einzelnen  Genossenschaftsvorständen  Nachweisungen  der  auf
Anweisung  der  Vorstände  geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig  die
Wostkassen  zu  bezeichnen,  an  welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen  sind.
        <pb n="451" />
        —  441  —

Umlage-  und  Erhebungsverfahren.

S.  76.

Die  von  den  Zentral-Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten  Beträge
sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande  gleichzeitig  mit  den  Verwaltungskosten  und
den  etwaigen  Rücklagen  zum  Reservefonds  unter  Berücksichtigung  der  auf  Grund
der  9#.  40  bis  41  etwa  vorliegenden  Verpflichtungen  oder  Berechtigungen  nach  dem
festgestellten  Vertheilungsmaßstab  auf  die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegen  und
von  denselben  einzuziehen.

S.  77.

Erfolgt  die  Umlegung  nach  dem  Maßstabe  von  Steuern  (I.  39a  Abs.  1),
so  ist  der  Berechnung  die  betreffende  Steuer  für  denjenigen  Zeitabschnitt  zu
Grunde  zu  legen,  für  welchen  die  Umlegung  erfolgt.

G.  78.
Werden  die  Beiträge  nach  Gefahrenklassen  und  Arbeitsbedarf  umgelegt,
(§.  33P),  so  ist  die  Veranlagung  in  die  Gefahrenklasse  (I.  35),  im  Uebrigen  für
D#triebeei  und  die  im  9J.#1  Abs.  6  bezeichneten  Personen  eine  besondere,
jährlich  aufzustellende  Nachweisung  der  von  denselben  thatsächlich  bezogenen  Gehälter
  und  Löhne  (G.  79),  für  versicherte  Betriebsunternehmer  deren  Jahresarbeitsverdienst
  (J.  Gab),  ir  alle  übrigen  versicherten  Personen  die  Abschätzung
(F.  36)  zu  Grunde  zu  legen.
G.  79.

Zu  diesem  Zwecke  hat  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft,  welches  im  Laufe
des  verflossenen  Rechnungsjahrs  versicherte  Betriebsbeamte  oder  andere  Personen
der  im  9J.  1  Abs.  6  bezeichneten  Art  beschäftigt  hat,  binnen  sechs  Wochen  nach
Ablauf  des  Rechnungsjahrs  dem  Genossenschaftsvorstand  eine  Nachweisung  des—
jenigen  Betrags  einzureichen,  welchen  jeder  von  diesen  Versicherten  im  abgelaufenen
Rechnungsjahr  an  Gehalt  oder  Lohn  (J.  3)  thatsächlich  bezogen  hat  oder  welcher
für  ihn  anzurechnen  ist.

Für  Genossenschaftsmitglieder,  welche  mit  der  rechtzeitigen  Einsendung  der
Nachweisung  im  Rückstande  sind,  erfolgt  deren  Aufstellung  durch  den  Genossenschafts=
  beziehungsweise  Sektionsvorstand.

.  80.

Bei  der  Berechnung  der  Beiträge  wird  in  der  Art  verfahren,  daß  für  jeden
Betriebsbeamten  und  jede  andere  Person  der  im  F.  1  Abs.  6  bezeichneten  Art
die  in  den  Betrieben  von  ihnen  thatsächlich  bezogenen  oder  für  sie  anzurechnenden
Gehälter  oder  Löhne  (I#§.  Ga)  Gac),  für  jeden  Arbeitstag  eines  Arbeiters  der
dreihundertste  Theil  des  nach  F.  6aa  für  den  Sitz  des  Betriebs  ermittelten  durchschnittlichen
  Jahresarbeitsverdienstes  für  erwachsene  männliche  Arbeiter,  für  jeden
versicherten  Betriebsunternehmer  derselbe  Jahresarbeitsverdienst,  sofern  nicht  durch

74*
        <pb n="452" />
        —  442  —

das  Statut  hiervon  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  in  Ansatz  gebracht
wird.  Dabei  ist  der  die  Höhe  von  fünfzehnhundert  Mark  übersteigende  Betrag
des  Jahresarbeitsverdienstes  nur  mit  einem  Drittel  zur  Anrechnung  zu  bringen.

.  81.

Auf  dieser  Grundlage  wird  von  dem  Genossenschaftsvorstand  unter  Berücksichtigung
  der  gemäß  I.  36  Abs.  4  erlassenen  Bestimmungen  der  Beitrag  berechnet,
welcher  auf  jeden  Unternehmer  zur  Deckung  des  Gesammtbedarfs  entfällt,  und  die
Heberolle  aufgestellt.

Den  Gemeindebehörden  sind  bezüglich  der  dem  Gemeindebezirk  angehörenden
Genossenschaftsmitglieder  Auszüge  aus  der  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,
  die  Beiträge  unter  Verrechnung  der  nach  F.  15  a  erhobenen  Vorschüsse
einzuziehen  und  in  ganzer  Summe  binnen  vier  Wochen  an  den  Genossenschaftsvorstand
  einzusenden.  Die  Gemeindebehörden  haben  hierfür  von  der  Berufsgenossenschaft
  eine  Vergütung  zu  beanspruchen,  deren  Höhe  von  den  Landes-Zentralbehörden
  festzusetzen  ist.

Die  Gemeinde  haftet  für  diejenigen  Beiträge,  bei  denen  sie  den  wirklichen
Ausfall  oder  die  fruchtlos  erfolgte  Zwangsvollstreckung  nicht  nachweisen  kann,
und  muß  sie  vorschußweise  mit  einsenden.

g.  82.

Der  Auszug  aus  der  Heberolle  (F.  81)  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,
welche  die  Zahlungspflichtigen  in  den  Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten
Beitragsberechnung  zu  prüfen.  Die  Gemeindebehörde  hat  den  Auszug  während
zweier  Wochen  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser
Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

Binnen  einer  weiteren  Frist  von  zwei  Wochen  kann  der  Betriebsunternehmer,
  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen  Zahlung,  gegen  die
Beitragsberechnung  bei  dem  Genossenschaftsvorstande  Widerspruch  erheben.  Durch
diesen  Widerspruch  kann  die  nach  §F.  35  und  36  erfolgte  Veranlagung  und
Abschätzung  nicht  angefochten  werden.  Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die
Vorschriften  des  §.  38  Abs.  3  und  4  entsprechende  Anwendung.

Tritt  in  Folge  des  erhobenen  Widerspruchs  oder  der  erhobenen  Beschwerde
eine  Herabminderung  des  Beitrags  ein,  so  ist  der  Ausfall  bei  dem  Umlageverfahren
  des  nächsten  Rechnungsjahrs  zu  decken.

Ergiebt  sich  nachträglich,  daß  ein  ohne  Widerspruch  (Abs.  2)  bezahlter
Beitrag  zu  Unrecht  oder  in  zu  hohem  Betrag  erhoben  worden  ist,  so  kann  die
Rückerstattung  auf  dem  im  Abs.  2  bezeichneten  Wege  verlangt  werden.  Der
Anspruch  verjährt  in  sechs  Monaten  nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Auslegung
der  Heberolle  (Abs.  1).

S  2  #.

Nach  der  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle  ist  die  Genossenschaft

zu  einer  anderweiten  Feststellung  des  Beitrags  befugt,  wenn  die  Veranlagung
        <pb n="453" />
        —  443  —

des  Betriebs  oder  die  Abschätzung  seines  Arbeitsbedarfs  gemäß  8.  38  Abs.  6
nachträglich  abgeändert  oder  eine  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  eingetretene
Aenderung  des  Betriebs  nachträglich  bekannt  wird  oder  die  Unrichtigkeit  einer
Lohnnachweisung  sich  ergiebt.

Sind  in  solchen  Fällen  oder  in  Folge  unterlassener  Anmeldung  der
Eröffnung  eines  neuen  Betriebs  schon  in  früheren  Rechnungsjahren  der  Genossenschaft
  Beiträge,  auf  die  sie  Anspruch  hatte,  entgangen,  so  hat  der  Unternehmer
den  Fehlbetrag,  soweit  nicht  Verjährung  eingetreten  ist  (I.  83),  nachträglich
zu  entrichten.

Bei  der  erneuten  oder  nachträglichen  Feststellung  des  Beitrags  ist  ebenso
zu  verfahren,  wie  bei  der  erstmaligen  Feststellung.

g.  83.

Rückständige  Beiträge,  Vorschüsse  auf  die  Beiträge  (F.  15a)  sowie  die
Kautionsbeträge  (I.  22  Ziffer  8)  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.


Der  Anspruch  auf  rückständige  Beiträge  verjährt,  soweit  nicht  eine  absichtliche
  Hinterziehung  vorliegt,  in  zwei  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs,  in
welchem  sie  hätten  gezahlt  werden  müssen.

Uneinziehbare  Beiträge  fallen  der  Gesammtheit  der  Berufsgenossen  zur
Last.  Sie  sind  der  Gemeinde,  welche  sie  vorgeschossen  hat  (§.  81  Abs.  3),  zu
erstatten,  vorschußweise  aus  dem  Betriebsfonds  oder  erforderlichen  Falles  aus  dem
Reservefonds  der  Berufsgenossenschaft  zu  decken  und  bei  dem  Umlageverfahren  des
nächsten  Rechnungsjahrs  zu  berücksichtigen.

Abführung  der  Beträge  an  die  Postkassen.
S.  84.

Die  Genossenschaftsvorstände  haben  die  von  den  Zentral-Postbehörden
liquidirten  Beträge  innerhalb  dreier  Monate  nach  Empfang  der  Liquidationen  an
die  ihnen  bezeichneten  Postkassen  abzuführen.

Gegen  Genossenschaften,  welche  mit  der  Erstattung  der  Beträge  im  Rückstande
  bleiben,  ist  auf  Antrag  der  LHentral-Postbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamte,
  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §9.  43à,  113,  114,  das
Zwangsbeitreibungsverfahren  einzuleiten.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Ansprüche  der
Postverwaltungen  zunächst  über  bereite  Bestände  der  Genossenschaftskassen  zu  verfügen.
  Soweit  diese  nicht  ausreichen,  hat  dasselbe  das  Beitreibungsverfahren
gegen  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  einzuleiten  und  bis  zur  Deckung  der
Rückstände  durchzuführen.
        <pb n="454" />
        —  444  —

Vermögensverwaltung.
g.  85.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Berufsgenossenschaften  sind  von  allen
den  Zwecken  der  letzteren  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  ge—
sondert  festzustellen  und  zu  verrechnen;  ebenso  die  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Das  Reichs-Versicherungsamt  trifft,  soweit  die  Verwaltung  der  Genossen—
schaft  nicht  Organen  der  Selbstverwaltung  oder  staatlichen  Behörden  übertragen
ist  (F.  26  Abs.  3,  J.  110),  nach  Bedarf  Bestimmung  über  die  Aufbewahrung
von  Werthpapieren.

g.  85a.

Die  Bestände  der  Berufsgenossenschaften  müssen  in  der  durch  88.  1806  bis
1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Weise  angelegt  werden.

Außerdem  dürfen  dieselben  in  Werthpapieren,  welche  nach  landesgesetzlichen
Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeldern  zugelassen  sind,  sowie  in  solchen
auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen  deutscher  Hypotheken-Aktienbanken  angelegt
  werden,  welche  die  Reichsbank  in  Klasse  1  beleiht.

-

Die  Landes-Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  genehmigen,  daß  die  Bestände  der
Berufsgenossenschaft  auch  in  Darlehen  an  Gemeinden  und  weitere  Kommunalverbände
  angelegt  werden)  sie  kann  ferner  anordnen,  daß  bei  der  Anlegung  des
Genossenschaftsvermögens  einzelne  Gattungen  zinstragender  Papiere  nur  zu  einem
näher  zu  bestimmenden  Betrag  erworben  werden  durfen.  Erstreckt  sich  der  Bezirk
  der  Genossenschaft  auf  Gebiete  oder  Gebietstheile  mehrerer  Bundesstaaten,  so
bedarf  es  der  Zustimmung  der  Zentralbehörden  dieser  Bundesstaaten  oder,  sofern
  ein  Einverständniß  nicht  erzielt  wird,  der  Zustimmung  des  Bundesraths.

Die  Landes-Lentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  widerruflich  gestatten,  daß  zeitweilig
verfügbare  baare  Bestände  auch  in  anderer  als  der  im  F.  85  a  bezeichneten  Weise
vorübergehend  angelegt  werden.

S.  85c.

Die  Berufsgenossenschaften  können  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  einen  Theil  ihres  Vermögens  in  anderer  als  der  nach  995.  85  a,  85|)
zulässigen  Weise,  insbesondere  in  Grundstlücken  anlegen.  Will  eine  Genossenschaft
mehr  als  den  vierten  Theil  ihres  Vermögens  in  dieser  Weise  anlegen,  so  bedarf
sie  dazu  außerdem,  sofern  sie  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts  unterstellt
  ist,  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde,  im  Uebrigen  der  Genehmigung
  des  Bundesraths.  Eine  solche  Anlage  ist  jedoch  nur  in  Werthpapieren,
oder  für  die  Zwecke  der  Verwaltung,  zur  Vermeidung  von  Vermögensverlusten
für  die  Genossenschaft,  oder  für  solche  Veranstaltungen  zulässig,  welche  ausschließ-
        <pb n="455" />
        —  445  —

lich  oder  überwiegend  der  versicherungspflichtigen  Bevölkerung  zu  gute  kommen.
Mehr  als  die  Hälfte  ihres  Vermögens  darf  jedoch  eine  Berufsgenossenschaft  in
der  bezeichneten  Weise  nicht  anlegen.

g.  86.

Ueber  die  gesammten  Rechnungsergebnisse  eines  Rechnungsjahrs  ist  nach
Abschluß  desselben  alljährlich  dem  Reichstag  eine  vom  Reichs-Versicherungsamt
aufzustellende  Nachweisung  vorzulegen.

Das  Rechnungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  Januar  und  endet  mit  dem
31.  Dezember.  «

V.  Unfallverhütung.  Ueberwachung  der  Betriebe.

Unfallverhütungsvorschriften.

S.  87.

Die  Genossenschaften  sind  befugt  und  auf  Verlangen  des  Reichs-Versicherungsamts
  verpflichtet,  für  den  Umfang  des  Genossenschaftsbezirkes  Vorschriften
zu  erlassen:

1.  über  die  von  den  Mitgliedern  zur  Verhütung  von  Unfällen  in  ihren
Betrieben  zu  treffenden  Einrichtungen  und  Anordnungen  unter  Bedrohung
  der  Zuwiderhandelnden  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark
oder  mit  der  Einschätzung  ihrer  Betriebe  in  eine  höhere  Gefahrenklasse
oder  falls  sich  die  letzteren  bereits  in  der  höchsten  Gefahrenklasse  befinden
  oder  ein  Gefahrentarif  nicht  aufgestellt  ist,  mit  Zuschlägen  bis
zum  doppelten  Betrag  ihrer  Beiträge.

Für  die  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Einrichtungen  ist  den
Mitgliedern  eine  angemessene  Frist  zu  bewilligen;

über  das  in  den  Betrieben  von  den  Versicherten  zur  Verhütung  von
Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  unter  Bedrohung  der  Zuwiderhandelnden
  mit  Geldstrafen  bis  zu  sechs  Mark.

Die  Genossenschaften  sind  außerdem  befugt,  solche  Vorschriften  für  bestimmt
abzugrenzende  Bezirke  oder  für  bestimmte  Betriebszweige  oder  Betriebsarten  zu
erlassen.

In  den  Unfallverhütungsvorschriften  ist  anzugeben,  in  welcher  Art  die
Vorschriften  zur  Kenntniß  der  Versicherten  zu  bringen  sind.

.  87a.

Die  zu  erlassenden  Vorschriften  sind  vor  der  Beschlußfassung  dem  Reichs-Versicherungsamt
  einzureichen  und,  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt
  ist,  den  Vorständen  derjenigen  Sektionen,  für  welche  sie  Gültigkeit  haben
sollen,  zur  Begutachtung  vorzulegen.

1t
        <pb n="456" />
        —  446  —

Zu  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über  diese  Vorschriften  haben  die
Genossenschaftsvorstände  Vertreter  der  Arbeiter  mit  vollem  Stimmrecht  und  in
gleicher  Zahl,  wie  die  betheiligten  Vorstandsmitglieder,  zuzuziehen.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  zu  der  vom  Genossenschaftsvorstand  an—
beraumten  Sitzung,  in  welcher  über  die  von  der  Genossenschaft  zu  erlassenden
Vorschriften  berathen  und  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  einzuladen.

Sollen  die  von  der  Genossenschaft  zu  erlassenden  Vorschriften  nur  für  den
Bezirk  einzelner  Sektionen  Gültigkeit  haben,  so  sind  zur  Begutachtung  durch  die
Sektionsvorstände  auch  Vertreter  der  Arbeiter  gemäß  Abs.  2  zuzuziehen.

Mit  der  Einladung  zu  der  zur  Begutachtung  oder  zur  Berathung  und
Beschlußfassung  anberaumten  Sitzung  ist  den  Vertretern  der  Arbeiter  der  Ent—
wurf  der  Vorschriften  zuzustellen,  welcher  der  Begutachtung  oder  der  Berathung
und  Beschlußfassung  unterliegen  soll.

S.  87b.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  werden  aus  den  dem  Arbeiterstand  angehörenden
land=  und  forstwirthschaftlichen  Beisitzern  der  im  Bezirke  der  Genossenschaft  errichteten
  Schiedsgerichte  durch  das  in  einer  Sitzung  des  Vorstandes  durch  den
Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos  berufen  und  erhalten  Ersatz  für  Reisekosten  und
entgangenen  Arbeitsverdienst  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu  bestimmenden
  Sätzen.  Die  Festsetzung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Wird  die  Verwaltung  der  Berufsgenossenschaft  durch  Organe  der  Selbstverwaltung
  oder  durch  staatliche  Behörden  geführt  (§.  26  Abs.  3,  J.  110),  so
sind  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  Vertreter  der  Arbeiter  in  gleicher  Zahl  zuzuziehen.
  Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  werden  aus  den  dem  Stande  der  Arbeitgeber
  angehörenden  land=  und  forstwirthschaftlichen  Beisitzern  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Schiedsgerichte  durch  das  in  einer  Sitzung  des  Organs  der  Selbstverwaltung
  oder  der  Behörde  durch  den  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos  berufen
im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

Die  Berufung  der  Vertreter  erfolgt  auf  fünf  Jahre;)  die  erste  Periode
endet  am  1.  Januar  1906.  Für  jeden  Vertreter  sind  ein  erster  und  zweiter
Ersatzmann  zu  wählen,  die  denselben  in  Behinderungsfällen  zu  ersetzen  und  im  Falle
des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Periode  in  der  Reihenfolge  ihrer  Berufung
einzutreten  haben.  Die  Bestimmung  des  F.  32  findet  entsprechende  Anwendung.

G.  87.

Die  Unfallverhütungsvorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.


Das  Reichs-Versicherungsamt  kann  anordnen,  daß  vor  der  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  gemäß  F.  87a  Abs.  4  schon  geschehen  ist,  zur  Begutachtung
der  Vorschriften  oder  einzelner  Theile  derselben  durch  die  Sektionsvorstände  auch
die  Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen  sind.
        <pb n="457" />
        —  447  —

Wenn  durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  (I.  22  Ziffer  11)
die  gemäß  F.  87a  Abs.  2  vom  Vorstand  und  den  Vertretern  der  Arbeiter  gefaßten
  Beschlüsse  abgeändert  worden  sind,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
zu  bestimmen,  ob  die  Vorschriften  vor  deren  Genehmigung  einer  nochmaligen
Berathung  und  Beschlußfassung  (G.  87a  Abs.  2)  seitens  des  Vorstandes  und  der
Vertreter  der  Arbeiter  zu  unterwerfen  sind.  Wenn  das  Reichs-Versicherungsamt
seine  Genehmigung  von  der  Abänderung  der  beschlossenen  Vorschriften  abhängig
macht,  so  hat  es  gleichfalls  zu  bestimmen,  ob  zur  Berathung  und  Beschlußfassung
G.  87a  Abs.  2)  über  die  erforderliche  Abänderung  die  Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen
  sind.

Dem  Antrag  auf  Genehmigung  ist  das  über  die  Verhandlungen  bei  den
Vorständen  aufgenommene  Protokoll,  aus  welchem  die  Abstimmung  der  Vertreter
der  Arbeiter  ersichtlich  sein  muß,  sowie  die  gutachtliche  Aeußerung  der  Vorstände
derjenigen  Sektionen,  für  welche  die  Vorschriften  Gültigkeit  haben  sollen,  beizufügen.
  Vor  der  Genehmigung  ist  den  Landes-Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,
  auf  deren  Gebiete  sich  die  Vorschriften  erstrecken  sollen,  Gelegenheit  zu
einer  Aeußerung  zu  geben.

Die  genehmigten  Vorschriften  sind  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf
deren  Bezirke  dieselben  sich  erstrecken,  durch  den  Genossenschaftsvorstand  mitzutheilen.


*

Die  Festsetzung  der  im  §J.87  Abs.  1  Ziffer  1  vorgesehenen  Geldstrafen
sowie  die  höhere  Einschätzung  des  Betriebs  und  die  Festsetzung  von  Zuschlägen
erfolgt  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft,  die  Festsetzung  der  im  I.  87  Abs.  1
Ziffer  2  vorgesehenen  Geldstrafen  durch  den  Vorstand  der  Betriebs-Krankenkasse,
oder,  wenn  eine  solche  für  den  Betrieb  nicht  errichtet  ist,  durch  die  Ortspolizeibehörde.
  Gegen  die  Verfügung  findet  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung
die  Beschwerde  statt.  Ueber  dieselbe  entscheidet,  soweit  es  sich  um  eine  Verfügung
des  Genossenschaftsvorstandes  handelt,  das  Reichs-Versicherungsamt,  im  Uebrigen
die  der  Krankenkasse  oder  Ortspolizeibehörde  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde.

g.  89.

Die  von  den  Landesbehörden  für  bestimmte  Betriebsarten  zur  Verhütung
von  Unfällen  zu  erlassenden  Anordnungen  sollen,  sofern  nicht  Gefahr  im  Ver—
zug  ist,  den  betheiligten  Genossenschaftsvorständen  oder  Sektionsvorständen  zur
Begutachtung  nach  Maßgabe  des  §.  87c  Abs.  4  vorher  mitgetheilt  werden.
Dabei  finden  F.  87a  Abs.  2,  F.  87b  entsprechende  Anwendung.

Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  von  den  zur  Verhütung  von  Unfällen
getroffenen  Anordnungen  derjenigen  Genossenschaft,  welcher  der  betheiligte  Betrieb
angehört,  Kenntniß  zu  geben.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  75
        <pb n="458" />
        —  448  —

Ueberwachung  der  Betriebe.

S.  90.

Die  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  für  die  Durchführung  der  gemäß
§.  87  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften  Sorge  zu  tragen.  Sie  sind  befugt,
durch  technische  Aufsichtsbeamte  die  Befolgung  der  zur  Verhütung  von  Unfällen
erlassenen  Vorschriften  zu  überwachen  und  von  den  Einrichtungen  der  Betriebe,
soweit  sie  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  oder  für  die  Einschätzung  in
den  Gefahrentarif  von  Bedeutung  sind,  Kenntniß  zu  nehmen.  Sie  sind  ferner
befugt,  durch  Rechnungsbeamte  behufs  Prüfung  der  von  den  Betriebsunternehmern
  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen  eingereichten
Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  diejenigen  Geschäftsbücher  und  Listen  einzusehen,
aus  welchen  die  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter  und  Beamten  und  die  Beträge
der  verdienten  Löhne  und  Gehälter  ersichtlich  werden.

Die  Funktionen  des  technischen  Aufsichtsbeamten  und  des  Rechnungsbeamten
können  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts  in  einer  Person  vereinigt
  werden.

Die  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,  den  als  solchen  legitimirten  technischen
  Aufsichtsbeamten  der  betheiligten  Genossenschaft  auf  Erfordern  den  Zutritt
zu  ihren  Betriebsstätten  während  der  Betriebszeit  zu  gestatten  und  den  Rechnungsbeamten
  die  bezeichneten  Bücher  und  Listen  an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht  vorzulegen.
  Sie  können  hierzu,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  91,  auf
Antrag  der  technischen  Aufsichtsbeamten  oder  der  Rechnungsbeamten  von  der
unteren  Verwaltungsbehörde  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis  zu  dreihundert
Mark  angehalten  werden.

G.  91.

Befürchtet  der  Betriebsunternehmer  die  Verletzung  eines  Betriebsgeheimnisses
  oder  die  Schädigung  seiner  Geschäftsinteressen  in  Folge  der  Besichtigung
des  Betriebs  durch  den  technischen  Aufsichtsbeamten  der  Genossenschaft,  so  kann
derselbe  die  Besichtigung  durch  andere  Sachverständige  beanspruchen.  In  diesem
Falle  hat  er  dem  Genossenschaftsvorstande,  sobald  er  den  Namen  des  technischen
Aufsichtsbeamten  erfährt,  eine  entsprechende  Mittheilung  zu  machen  und  einige
geeignete  Personen  zu  bezeichnen,  welche  auf  seine  Kosten  die  erforderliche  Einsicht
in  den  Betrieb  zu  nehmen  und  dem  Vorstande  die  für  die  Zwecke  der  Genossenschaft
  nothwendige  Auskunft  über  die  Betriebseinrichtungen  zu  geben  bereit  sind.
In  Ermangelung  einer  Verständigung  zwischen  dem  Betriebsunternehmer  und
dem  Vorstand  entscheidet  auf  Anrufen  des  letzteren  das  Reichs-Versicherungsamt.

x-Die
  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften  sowie  deren  technische
Aufsichtsbeamte,  Rechnungsbeamte  (59.  90,  91)  und  die  nach  §F.  91  ernannten
Sachverständigen  haben  über  die  Thatsachen,  welche  durch  die  Ueberwachung  und
        <pb n="459" />
        —  449  —

Kontrole  der  Betriebe  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten
und  sich  der  Nachahmung  der  von  den  Betriebsunternehmern  geheim  gehaltenen,
zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  solange
als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.  Die  technischen  Aufsichtsbeamten
der  Genossenschaften,  die  Rechnungsbeamten  und  Sachverständigen  sind  hierauf
von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ihres  Wohnorts  zu  beeidigen.

E.  93.

Namen  und  Wobnsitz  der  technischen  Aufsichtsbeamten  sind  von  dem
Genossenschaftsvorstande  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf  deren  Bezirke
sich  ihre  Thätigkeit  erstreckt,  anzuzeigen.

Die  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  über  die  Ueberwachungsthätigkeit  der
technischen  Aufsichtsbcamten  und  deren  Ergebnisse  dem  Reichs-Versicherungsamte
Bericht  zu  erstatten  und,  soweit  sich  die  Ueberwachungsthätigkeit  auf  Nebenbetriebe
GG.  1  Abs.  2)  3)  erstreckt,  den  nach  Maßgabe  des  F.  139b  der  Gewerbeordnung
bestellten  staatlichen  Aufsichtsbeamten  auf  Ersuchen  Mittheilung  zu  machen.

.  94.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden  Kosten
gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.

Wenn  ein  Betriebsunternehmer  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  zur  Aufwendung  solcher  Kosten  Anlaß  gegeben  hat,  so  kann  der
Vorstand  diese  Kosten,  soweit  sie  in  baaren  Auslagen  bestehen,  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegen  und  gegen  denselben  außerdem  eine  Geldstrafe  bis  zu
einhundert  Mark  verhängen.

Gegen  die  Auferlegung  dieser  Kosten  und  Geldstrafen  findet  innerhalb  zweier
Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  statt.  Die  Beitreibung  derselben  erfolgt  in  derselben  Weise  wie
bei  Gemeindeabgaben.

VI.  Beaufsichtigung  der  Berufsgenossenschaften.

K.  96.

Die  Genossenschaften  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
der  Beaufsichtigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.  Die  Aufsicht  hat  sich
auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  zu  erstrecken.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der  Geschäftsführung
  der  Genossenschaften  vorzunehmen.

Die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner  und  Beamten  der  Genossenschaften
  sind  auf  Erfordern  des  Reichs-Versicherungsamts  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Beläge  und  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  bezüglichen  Korrespondenzen
  sowie  der  auf  die  Festsetzungen  der  Entschädigungen  und  Jahresbeiträge
bezliglichen  Schriftstücke  an  die  Beauftragten  des  Reichs-Bersicherungsamts  oder

75“
        <pb n="460" />
        —  450  —

an  das  letztere  selbst  verpflichtet.  Dieselben  können  hierzu  durch  Geldstrafen  bis
zu  eintausend  Mark  angehalten  werden.

Der  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts  unterstehen  ferner  die  von  den
Berufsgenossenschaften  errichteten  oder  unterhaltenen  Heilanstalten.  Das  Reichs—
Versicherungsamt  kann  zu  den  zum  Zwecke  der  Aufsicht  stattfindenden  Revisionen
Vertreter  der  Berufsgenossenschaften  und  der  Arbeiter  zuziehen.

K.  97.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der
Genossenschaftsämter,  auf  die  Auslegung  der  Statuten  und  die  Gültigkeit  der
vollzogenen  Wahlen  beziehen.  Dasselbe  kann  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter
  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.

Auf  die  dienstlichen  Verhältnisse  der  auf  Grund  des  §.  26  Abs.  3,  §.  110
mit  der  Verwaltung  einer  Berufsgenossenschaft  betrauten  Organe  der  Selbstverwaltung
  oder  staatlichen  Behörden  und  Beamten  findet  diese  Vorschrift  keine
Anwendung.

S.  10  1.

Ist  für  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ein  Landes-Versicherungsamt
errichtet,  so  unterliegen  Berufsgenossenschaften,  welche  nur  solche  Betriebe  umfassen,
  deren  Sitz  im  Gebiete  des  betreffenden  Bundesstaats  gelegen  ist,  der
Beaufsichtigung  durch  das  Landes-Versicherungsamt.  In  den  Angelegenheiten
dieser  Berufsgenossenschaften  gehen  die  in  den  9#.  23,  26  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  sowie  in  den  S#.  15,  17,  24,  30,
32,  32a,  32b,  35,  38,  39,  41,  43,  43a,  46,  48,  64  a,  68a  bis  688,  72,
82,  84,  85e,  87,  87a,  876,  88,  90,  91,  94,  96,  97,  102  dem  Reichs-Versicherungsamt
  übertragenen  Zuständigkeiten  auf  das  Landes-Versicherungsamt
  über.

Soweit  jedoch  in  den  Fällen  der  9I#.  38,  41,  43,  46,  48,  64a,  68d,
68e,  688  eine  der  Aufsicht  eines  anderen  Landes-Versicherungsamts  oder  des
Reichs-Versicherungsamts  unterstellte  Berufsgenossenschaft  oder  eine  Ausführungsbehörde
  eines  anderen  Bundesstaats  mitbetheiligt  ist,  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.
  Das  Landes-Versicherungsamt  hat  in  solchen  Fällen  die
Akten  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zur  Entscheidung  abzugeben.

Hat  das  Reichs-Versicherungsamt  einen  Entschädigungsanspruch  um  deswillen
  abgelehnt,  weil  nicht  der  in  Anspruch  genommene  Träger  der  Versicherung,
sondern  ein  anderer  Träger  zur  Entschädigung  verpflichtet  ist,  so  kann  der  Anspruch
gegen  den  letzteren  nicht  mit  der  Begründung  abgelehnt  werden,  daß  der  erstere
entschädigungspflichtig  sei.

Treten  für  eine  der  im  Abs.  1  genannten,  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts
  unterstellten  Berufsgenossenschaften  die  Voraussetzungen  des
§.  43  ein,  so  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  auf  den  betreffenden
Bundesstaat  über.
        <pb n="461" />
        —  451  —

VII.  Reichs-  und  Staatsbetriebe.

G.  102.

Für  Betriebe,  welche  für  Rechnung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
verwaltet  werden,  tritt  bei  Anwendung  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  das  Reich  beziehungsweise  der  Staat.  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  der  Genossenschaftsversammlung  und  des  Genossenschaftsvorstandes  werden
durch  Ausführungsbehörden  wahrgenommen,  welche  für  die  Heeresverwaltungen
von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für
die  Reichsverwaltungen  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der
Landes-Zentralbehörde  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,
  welche  Behörden  als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  worden  sind.

E.  103.

Soweit  das  Reich  beziehungsweise-  der  Staat  in  Gemäßheit  des  §.  102
an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  tritt,  finden  die  I#.  13  bis  42,  44  bis  48,
65,  76  bis  83,  84  Abs.  2,  3,  89#.  85,  85  a  bis  856,  87  bis  94,  96,  97,
123  bis  128  keine  Anwendung.

G.  104.

Die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  auf  Betriebsbeamte  mit  einem
dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste  (§.  2  Abs.  1)  kann  durch
die  Ausführungsvorschriften  erfolgen,  soweit  diese  Beamten  nicht  nach  F.  4  von
der  Anwendung  dieses  Gesetzes  ausgeschlossen  sind.

Den  Ausführungsvorschriften  bleibt  auch  die  Bestimmung  überlassen,  ob
und  inwieweit  die  Renten  nach  Maßgabe  des  F.  9  in  Naturalleistungen  gewährt
werden  sollen.

C.  106.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  (G.  62)  erfolgt  durch  die  in  den
Ausführungsvorschriften  zu  bezeichnende  Behörde.

S.  107.

Vorschriften  der  Ausführungsbehörden  über  das  in  den  Betrieben  von  den
Versicherten  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  sind,  sofern
sie  Strafbestimmungen  enthalten  sollen,  vor  dem  Erlasse  mindestens  drei  Vertretern
  der  Arbeiter  zur  Berathung  und  gutachtlichen  Aeußerung  vorzulegen.  Die
Berathung  findet  unter  Leitung  eines  Beauftragten  der  Ausführungsbehörde
statt.  Der  Beauftragte  darf  kein  unmittelbarer  Vorgesetzter  der  Vertreter  der
Arbeiter  sein.

S.  108.

Die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  der  §9.102  bis  107  erforderlichen
Ausführungsvorschriften  werden  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten
        <pb n="462" />
        —  452  —

Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwal—
tungen  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentral—
behörde  erlassen.

K.  109.

Die  Bestimmungen  der  I#.  102  bis  108  finden  auf  Betriebe  der  im
§.  102  bezeichneten  Art  keine  Anwendung,  insoweit  der  Reichskanzler  beziehungsweise
  die  Landes-Zentralbehörde  vor  der  Errichtung  der  Berufsgenossenschaften
für  den  betreffenden  Bezirk  erklärt  hat,  daß  solche  Betriebe  den  Berufsgenossenschaften
  angehören  sollen.

VIII.  Landesgesetzliche  Regelung.

F.  110.

Soweit  in  einem  Bundesstaate  vor  dem  5.  Mai  1888  bezügliche  Bestimmungen
  erlassen  sind,  ist  die  Landesgesetzgebung  befugt,  die  Abgrenzung  der
Berufsgenossenschaften,  deren  Organisation  und  Verwaltung,  das  Verfahren  bei
Betriebsveränderungen,  den  Maßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge  und  das
Verfahren  bei  deren  Umlegung  und  Erhebung,  abweichend  von  den  Bestimmungen
der  I§.  22  bis  25,  26  Abs.  1,  2  Ziffer  3,  Abs.  3,  I#.  27  bis  41,  46,  47,  48
Abs.  1,  S#.  76  bis  83  zu  regeln,  sowie  abweichend  von  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  die  Organe  zu  bezeichnen,  durch  welche  die  Verwaltung  der  Berufsgenossenschaften
  geführt  wird  und  die  in  diesem  Gesetze  den  Vorständen  der  letzteren
übertragenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  wahrgenommen  werden.

S  111.
Macht  die  Landesgesetzgebung  von  der  Befugniß  des  §.  110  Gebrauch,  so
hat  dieselbe
1.  über  die  Vertretung  der  Berufsgenossenschaften  bei  den  Untersuchungsverhandlungen
  (I.  58),
2.  über  das  Organ,  bei  welchem  der  Entschädigungsanspruch  anzumelden
ist  (G.  64)  und  welches  die  gneicchnn  festzustellen  und  hierüber  den
Bescheid  zu  ertheilen  hat  (59.  62,  60),
3.  Üüber  die  Vermögensverwaltung  der  Berufsgenossenschaften  (99.  85  bis  85  )
sowie  darüber  Bestimmung  zu  treffen,

4.  welche  Personen  außer  den  in  Gemäßheit  der  I#.  90  und  91  ernannten
technischen  Aufsichtsbeamten  und  Sachverständigen  den  Bestimmungen
der  95.  127  und  128  unterliegen.

K.  112.

Bei  Abänderung  des  Bestandes  von  Berufsgenossenschaften  (S.  42)  tritt,
falls  nur  solche  Betriebe  betheiligt  sind,  deren  Sitz  im  Gebiete  desselben  Bundes-
        <pb n="463" />
        —  453  —

staats  belegen  ist,  an  die  Stelle  des  Bundesraths  die  Zentralbehörde  dieses
Bundesstaats,  sofern  derselbe  von  der  Befugniß  des  F.  110  Gebrauch  gemacht  hat.

g.  113.

Die  Auflösung  einer  Berufsgenossenschaft  wegen  Leistungsunfähigkeit  (G.  43  a)
und  die  Zutheilung  der  zu  derselben  gehörenden  Betriebe  zu  anderen  Berufsgenossenschaften
  erfolgt  durch  die  Landes-Zentralbehörde,  wenn  die  aufzulösende
Berufsgenossenschaft  auf  Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  (G.  110)  gebildet
ist  und  diejenigen  Berufsgenossenschaften,  welchen  Betriebe  der  aufgelösten  Berufsgenossenschaft
  zugetheilt  werden  sollen,  nur  solche  Betriebe  umfassen,  deren  Sitz
im  Gebiete  des  betreffenden  Bundesstaats  belegen  ist.

In  diesem  Falle  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  der  aufgelösten
  Genossenschaft  auf  diesen  Bundesstaat  über.

S.  114.

Soweit  vor  der  auf  Grund  des  §J.#18  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  erfolgten  Errichtung  der  Berufsgenossenschaften  durch
den  Bundesrath  ein  Bundesstaat  sein  Gebiet  oder  Theile  desselben  der  Berufsgenossenschaft
  eines  anderen  Bundesstgats,  welcher  von  der  im  H.  110  eingeräumten
Befugniß  Gebrauch  gemacht  hat,  mit  dessen  Zustimmung  angeschlossen  hat,  gelten
für  die  Berufsgenossenschaft  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  desjenigen  Bundesstaats,
  an  welchen  der  Anschluß  erfolgt  ist,  falls  aber  auch  der  anschließende
Bundesstaat  von  der  Befugniß  des  §.  110  Gebrauch  gemacht  hat,  die  Bestimmungen
  desjenigen  Bundesstaats,  in  welchem  sich  der  Sitz  der  Berufsgenossenschaft
  befindet.  Der  Sitz  der  Berufsgenossenschaft  ist  im  letzteren  Falle  durch
Vercinbarung  der  Landesregierungen  zu  bestimmen.  Wird  eine  derartige  Berufsgenossenschaft
  durch  den  Bundesrath  wegen  Leistungsunfähigkeit  aufgelöst  (S.  43a),
so  gehen  deren  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  nach  dem  Maßstabe  der  im
letzten  Rechnungsjahre  gezahlten  Beiträge  auf  die  betheiligten  Bundesstaaten  über.
8  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  auf  Anrufen  der

undesrath.

IX.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.

Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  und  Betriebsbeamten.

G.  116.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  die  in
S.  a  bis  7  d  bezeichneten  Hinterbliebenen  können,  auch  wenn  sie  einen  Anspruch
auf  Rente  nicht  haben,  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls
erlittenen  Schadens  gegen  den  Betriebsunternehmer,  dessen  Bevollmächtigten  oder
Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  nur  dann  geltend  machen,  wenn
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  der  in  Anspruch  Genommene
  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.
        <pb n="464" />
        —  454  —

In  diesem  Falle  beschränkt  sich  der  Anspruch  auf  den  Betrag,  um  welchen
die  den  Berechtigten  nach  den  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  gebührende  Ent—
schädigung  diejenige  übersteigt,  auf  welche  sie  nach  diesem  Gesetz  Anspruch  haben.

Die  auf  gesetzlichen  Bestimmungen  beruhenden  Ansprüche  eines  Verletzten
auf  Ersatz  des  in  Folge  des  Unfalls  erlittenen  Schadens  für  die  Dauer  der  ersten
dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfalle  bleiben  vorbehalten,  wenn  nicht  durch  die
Landesgesetzgebung  oder  durch  statutarische  Bestimmung  eine  den  Vorschriften  der
S#.  6  und  7  des  Krankenversicherungsgesetzes  beziehungsweise  der  I§.  137  ff.  des
Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  mindestens  gleichkommende
Fürsorge  für  den  Verletzten  und  seine  Angehörigen  getroffen  ist  oder  der  Verletzte
auf  Grund  des  §.  136  a.  a.  O.  von  der  Krankenversicherungspflicht  befreit  ist.

Für  das  über  einen  solchen  Anspruch  erkennende  ordentliche  Gericht  ist  die
Entscheidung  bindend,  welche  in  dem  durch  dieses  Gesetz  geordneten  Verfahren
über  die  Frage  ergeht,  ob  ein  Unfall  vorliegt,  für  welchen  aus  der  Unfallversicherung
  Entschädigung  zu  leisten  ist  und  in  welchem  Umfang  Entschädigung
zu  gewähren  ist.

#.  117.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher,  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt
  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit
Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufs  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,  herbeigeführt  haben,  haften
für  alle  Aufwendungen,  welche  in  Folge  des  Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes
oder  des  Krankenversicherungsgesetzes  von  den  Gemeinden,  Armenverbänden  oder  von
Kranken-  und  anderen  Unterstützungskassen  (§#.  10,  11  Abs.  1)  gemacht  worden
sind.  Dieselben  Personen  haften  der  Genossenschaft  für  deren  Aufwendungen  auch
ohne  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil.  Ist  der  Unfall  durch  Fahrlässigkeit
mit  Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufs  oder  Gewerbes  verpflichtet  sind,  herbeigeführt,  so  ist  die  Genossenschaftsversammlung
  befugt,  von  der  Verfolgung  des  Anspruchs  abzusehen.  Durch  das
Statut  kann  diese  Befugniß  auf  den  Vorstand  übertragen  werden.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren“  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

S.  117a.

Will  der  Vorstand  den  Ersatzanspruch  aus  9J.  117  Abs.  1  Satz  3  geltend
machen,  so  hat  er  den  Beschluß  dem  Ersatzpflichtigen  schriftlich  mitzutheilen.
Der  Ersatzpflichtige  kann  hiergegen  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung
  anrufen.
        <pb n="465" />
        —  455  —

Die  Klage  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  dieser
Mittheilung,  und  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  nicht  innerhalb  dieser  Frist
die  Beschlußfassung  seitens  des  Ersatzpflichtigen  angerufen  ist.  Ist  letzteres  der
Fall,  so  ist  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  abzuwarten.

S.  1176.

Der  Anspruch  (S.  117  Abs.  1  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von
dem  Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,  im
Uebrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  (I.  117a  Abs.  1)  unterbricht  die  Verjährung.
Die  Bestimmung  des  §.  116  Abs.  4  findet  Anwendung.

S.  118.

Die  in  den  §#.  116,)  117  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß
die  daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden
hat,  geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der
Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person  liegenden
Grunde  nicht  erfolgen  kann.

Haftung  Dritter.
g  .  119.

Die  Haftung  dritter,  in  den  §§.  116,  117  nicht  bezeichneter  Personen,  bestimmt
  sich  nach  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften.  Insoweit  den  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  entschädigungsberechtigten  Personen  ein  gesetzlicher  Anspruch
auf  Ersatz  des  ihnen  durch  den  Unfall  entstandenen  Schadens  gegen  Dritte  erwachsen
  ist,  geht  dieser  Anspruch  auf  die  Berufsgenossenschaft  im  Umfang  ihrer
durch  dieses  Gesetz  begründeten  Entschädigungspflicht  über.

Verbot  vertragsmäßiger  Beschränkungen.
9.  120.

Den  Berufsgenossenschaften  sowie  den  Betriebsunternehmern  und  ihren
Angestellten  ist  untersagt,  durch  Uebereinkunft  oder  mittelst  Arbeitsordnungen  die
Anwendung  der  Bestimmung  dieses  Gesetzes  zum  Nachtheile  der  Versicherten
ganz  oder  theilweise  auszuschließen  oder  die  Versicherten  in  der  Uebernahme  oder
Ausübung  eines  in  Gemäßbeit  dieses  Gesetzes  ihnen  übertragenen  Ehrenamts  zu
beschränken.  Vertragsbestimmungen,  welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,  haben
keine  rechtliche  Wirkung.

Betriebsunternehmer  oder  Angestellte,  welche  gegen  die  vorstehende  Bestimmung
  verstoßen,  werden,  sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften
eine  härtere  Strafe  eintritt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Haft  bestraft.

Reichs=  Gesetzbl.  1900.  76
        <pb n="466" />
        —  456  —

Die  gleiche  Strafe  trifft  Betriebsunternehmer  oder  Angestellte,  welche
Beiträge  zur  Unfallversicherung  den  Versicherten  ganz  oder  theilweise  auf  den
Lohn  in  Anrechnung  bringen  oder  eine  solche  Anrechnung  wissentlich  bewirken.

Unbehinderte  Ausübung  der  Funktionen.
S.  120  a.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  (98.  87a,  87b)  S870c)  und  die  Schiedsgerichtsbeisitzer
  aus  der  Klasse  der  Versicherten  (Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der
Unfallversicherungsgesetze,  9#.  4,  5,  7)  haben  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie
zur  Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  berufen  werden,  die  Arbeitgeber  hiervon
in  Kenntniß  zu  setzen.  Die  Nichtleistung  der  Arbeit  während  der  Zeit,  in
welcher  die  bezeichneten  Personen  durch  die  Wahrnehmung  jener  Obliegenheiten
an  der  Arbeit  verhindert  sind,  berechtigt  den  Arbeitgeber  nicht,  das  Arbeitsverhältniß
  vor  dem  Ablaufe  der  vertragsmäßigen  Dauer  aufzuheben.

Rechtshülfe.
S.  121.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Reichs-Versicherungsamts,  der  Landes-Versicherungsämter,
  der  Schiedsgerichte,  anderer  öffentlicher  Behörden  sowie  der
Genossenschafts=  und  Sektionsvorstände  zu  entsprechen  und  den  Organen  der
Berufsgenossenschaften  auch  unaufgefordert  alle  Mittheilungen  zukommen  zu  lassen,
welche  für  deren  Geschäftsbetrieb  von  Wichtigkeit  sind.  Die  gleiche  Verpflichtung
liegt  den  Organen  der  Genossenschaften  gegen  einander  und  gegenüber  den
Behörden  sowie  den  Organen  der  Versicherungsanstalten  für  Invalidenversicherung
und  der  Krankenkassen  ob.  Die  Verpflichtung  der  Behörden  erstreckt  sich  insbesondere
  auch  auf  die  Vollstreckung  rechtskräftiger  Bescheide  und  Erkenntnisse.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind
von  den  Genossenschaften  als  eigene  Verwaltungskosten  (S.  15)  insoweit  zu  erstatten,
  als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  sowie  in  Gebühren  für  Zeugen
und  Sachverständige  oder  in  sonstigen  baaren  Auslagen  bestehen.

Gebühren=  und  Stempelfreiheit.
x

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den  Versicherten  andererseits  erforderlichen
schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden  sind  gebühren=
  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für  die  im  F.  28  Abs.  3  bezeichneten
Legitimationsbescheinigungen,  für  die  behufs  Vertretung  von  Berufsgenossen  aufgestellten
  privatschriftlichen  Vollmachten  und  für  die  im  F.  10b  bezeichneten
Streitigkeiten.
        <pb n="467" />
        —  457  —

Strafbestimmungen.
..  123.

Betriebsunternehmer  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit  Geldstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden,  wenn  die  von  ihnen  in  Gemäßheit
  des  §.  37  Abs.  2,)  F.  39  ertheilte  Auskunft  oder  die  in  Gemäßheit  der
§#.  47,  48  erstattete  Anzeige  oder  Anmeldung,  imgleichen  wenn  die  von  ihnen
in  Gemäßheit  der  §9.  65,  79  eingereichten  Gehalts=  oder  Lohnnachweisungen
oder  die  den  zuständigen  Genossenschaftsorganen  behufs  Veranlagung  der  Betriebe
zu  den  Klassen  des  Gefahrentarifs  abgegebenen  Erklärungen  thatsächliche  Angaben
  enthalten,  deren  Unrichtigkeit  ihnen  bekannt  war  oder  bei  Anwendung  angemessener
  Sorgfalt  nicht  entgehen  konnte.

G.  121.

Betriebsunternehmer,  welche  der  ihnen  obliegenden  Verpflichtung  zur  Ertheilung
  von  Auskunft  in  den  Fällen  des  §.  37  Abs.  2)  F.  39)  zur  Anzeige  oder
Anmeldung  in  den  Fällen  der  I§.  47,  48,  zur  Einreichung  der  Gehalts=  oder
Lohnnachweisungen  in  den  Fällen  der  §#.  65,  79  oder  zur  Erfüllung  der  für
Betriebseinstellungen  und  für  einen  Wechsel  des  Betriebsunternehmers  gegebenen
statutarischen  Vorschriften  (F.  22  Ziffer  8)  nicht  rechtzeitig  nachkommen,  können
von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert  Mark
belegt  werden.

Die  gleiche  Strafe  kann,  wenn  die  Anzeige  eines  Unfalls  nicht  rechtzeitig
in  Gemäßheit  des  F.  55  erfolgt  ist,  gegen  denjenigen  verhängt  werden,  welcher
zu  der  Anzeige  verpflichtet  war.

g.  125.

Die  Strafvorschriften  der  99.  123  und  124  finden  auch  gegen  die  gesetzlichen
  Vertreter  handlungsunfähiger  Betriebsunternehmer,  desgleichen  gegen  die
Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen
Genossenschaft  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung
oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung.

K.  126.

Gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  zu.  Ueber  dieselbe
entscheidet  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §#§.  88,  94  Abs.  3  diejenige  Behörde,
  welche  von  der  für  den  Sitz  des  Betriebs  zuständigen  Landes-Zentralbehörde
  bestimmt  ist.

8.  127.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften  und  die  Mitglieder  der
Genossenschaftsausschusse  zur  Entscheidung  über  Beschwerden  (F.  22  Ziffer  3),  imgleichen
  die  in  Gemäßheit  der  §§.  90  und  91  ernannten  technischen  Aufsichts-76“
        <pb n="468" />
        —  458  —

beamten  und  Sachverständigen  sowie  die  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  (§.  9  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze)  werden,  wenn
sie  unbefugt  Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche  kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrags
  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

*m

Die  im  F.  127  bezeichneten  Personen  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft,  wenn  sie
absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer  Betriebsgeheimnisse,  welche
kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrags  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  offenbaren,
oder  geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,  welche  kraft
ihres  Amtes  oder  Auftrags  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  solange  als  diese
Betriebsgeheimnisse  sind,  nachahmen

Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu
verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden.

Zuständige  Landesbehörden.
G.  129.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Staatsbehörden,
  Gemeindevertretungen  oder,  wo  solche  nicht  bestehen,  Gemeindebehörden
die  in  diesem  Gesetze  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  den  unteren  Verwaltungsbehörden,
  den  Ortspolizeibehörden,  den  Gemeindebehörden  und  den  Vertretungen
der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände  zugewiesenen  Verrichtungen  wahrzunehmen
  sind.

Die  in  Gemäßheit  dieser  Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  durch
den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmte  Gemeindebehörden  als
untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  F.  62à  bezeichnen  und  mit  der  Wahrnehmung
  der  dort  vorgesehenen  Geschäfte  betrauen.

Strafvollstreckung.
".  130.
Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängt  werden,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  auf  welche  von  den  Gerichten  erkannt  ist,  werden  in  derselben
Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.

S.  130  a.
Die  im  F§F.  87  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Geldstrafen  fließen  in  die
Krankenkasse,  welcher  der  zu  ihrer  Zahlung  Verpflichtete  zur  Zeit  der  Zuwider-
        <pb n="469" />
        —  459  —

handlung  angehört,  oder,  wenn  er  keiner  Krankenkasse  angehört,  in  die  Kasse
der  Gemeinde-Krankenversicherung  des  Beschäftigungsorts.  Das  Gleiche  gilt  von
den  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  der  im  F.  107  bezeichneten  Vorschriften  verhängt
  sind.

Die  übrigen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängten  Geldstrafen  fließen,
soweit  sie  nicht  von  den  Gerichten  erkannt  sind,  in  die  Genossenschaftskasse.

..  131.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten
auch  für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke
  und  Gemarkungen.  Soweit  aus  denselben  der  Gemeinde  oder  Gemeindebehörde
  Rechte  und  Pflichten  erwachsen,  tritt  an  ihre  Stelle  der  Gutsherr  oder
der  Gemarkungsberechtigte.

Zustellungen.
9.  132.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  können  durch  die
Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.  Posteinlieferungsscheine  begründen
nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  ihrer  Ausstellung  die  Vermuthung  für  die  in
der  ordnungsmäßigen  Frist  nach  der  Einlieferung  erfolgte  Zustellung.

Personen,  welche  nicht  im  Inlande  wohnen,  können  von  den  zustellenden
Behörden  und  Genossenschaftsorganen  aufgefordert  werden,  einen  Zustellungsbevollmächtigten
  zu  bestellen.

Ist  der  Aufenthalt  einer  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nicht  zu
ermitteln  oder  wird  der  nach  Abs.  2  ergangenen  Aufforderung  nicht  innerhalb
der  gesetzten  Frist  genügt,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffentlichen  Aushang
während  einer  Woche  in  den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Behörden  oder
Genossenschaftsorgane  ersetzt  werden.

Uebergangsbestimmungen.
.  133.

Innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  hat  in  denjenigen
  Berufsgenossenschaften,  in  denen  auf  Grund  des  Statuts  die  Beiträge
durch  Zuschläge  zu  direkten  Staats=  oder  Kommunalsteuern  aufgebracht  werden,
die  Genossenschaftsversammlung  zu  beschließen,  ob  dieser  Beitragsfuß  beizubehalten
ist.  Die  Beibehaltung  kann  gemäß  F.  39a  Abs.  1  nur  mit  Qweidrittel-Mehrheit
  beschlossen  werden.

Sind  hiernach  die  Beiträge  nach  dem  Arbeitsbedarfe  zu  erheben,  so  ist  zugleich
  zu  beschließen,  von  welchem  Zeitpunkt  ab  dieser  Maßstab  an  die  Stelle  des
bisherigen  Maßstabs  treten  soll.
        <pb n="470" />
        —  460  —

Bau-Unfallversicherungsgesetz.

 

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Umfang  der  Versicherung.

S.  1.

Arbeiter,  welche  bei  der  Ausführung  von  Bauarbeiten  beschäftigt  und  nicht
auf  Grund  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  oder  des  Unfallversicherungsgesetzes
  für  Land=  und  Forstwirthschaft  gegen  Unfall  versichert  sind,  werden  gegen
die  Folgen  der  bei  den  Bauarbeiten  sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versichert.

Dasselbe  gilt  von  den  Betriebsbeamten  und  den  ihnen  im  Sinne  dieses
Gesetzes  gleichgestellten  Werkmeistern  und  Technikern,  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst
  an  Lohn  oder  Gehalt  dreitausend  Mark  nicht  übersteigt.

Auf  die  im  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und
Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März
1886  (Reichs-Gesetzbl.  53)  bezeichneten  Personen,  auf  Beamte,  welche  in
Betriebsverwaltungen  eine  Bundesstaats  oder  eines  Kommunalverbandes  mit
festem  Gehalt  und  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  sowie  auf  andere  Beamte
eines  Bundesstaats  oder  eines  Kommunalverbandes,  für  welche  die  im  §.  12
a.  a.  O.  vorgesehene  Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
  Die  Musführung  von  Bauarbeiten  gilt  als  Betrieb  im  Sinne  des
Gesetzes  vom  15.  März  1886.

G.  Ia.
Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  häusliche  und  andere  Dienste,  zu  denen

versicherte  Personen  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Arbeitgebern
oder  von  deren  Beauftragten  herangezogen  werden.

G.  1b.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
mit  den  Regierungen  solcher  Staaten,  die  für  Arbeiter  und  Betriebsbeamte  eine
der  deutschen  Unfallversicherung  entsprechende  Fürsorge  durchgeführt  haben,  im
Falle  der  Gegenseitigkeit  Abkommen  zu  schließen,  durch  welche  die  Amwendung
dieses  Gesetzes

1.  auf  Betriebe  im  Inlande,  welche  Bestandtheile  eines  ausländischen

Betriebs  darstellen,  ausgeschlossen,

2.  auf  Betriebe  im  Auslande,  welche  Bestandtheile  eines  versicherungspflichtigen

  inländischen  Betriebs  darstellen,  erstreckt  wird.
        <pb n="471" />
        —  461  —

Durch  Statut  kann  die  Versicherungspflicht  auf  Gewerbetreibende,  deren
Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark  nicht  übersteigt  oder  welche  nicht  regel—
mäßig  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen,  sowie  auf  Betriebsbeamte  mit
einem  dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.

Bei  der  Versicherung  von  Betriebsbeamten  ist  der  volle  Jahresarbeitsverdienst
  zu  Grunde  zu  legen.

Unternehmer  von  Bauarbeiten,  deren  Jahresarbeitsverdienst  dreitausend
Mark  nicht  übersteigt  oder  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter
beschäftigen,  sind  berechtigt,  gegen  die  Folgen  von  Betriebsunfällen  sich  selbst  zu
versichern.  Durch  Statut  kann  diese  Berechtigung  auf  Unternehmer  mit  einem
höheren  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.

Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betrieb  oder  Dienste  sich  ereignenden
Unfälle  versichert  werden  können

a)  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  nach  §.  1  nicht  versicherte  Personen  durch
den  Betriebsunternehmer;

b)  nicht  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  die  Betriebsstätte  besuchende  oder
auf  derselben  verkehrende  Personen  durch  den  Betriebsunternehmer  oder
den  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft;

e)  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft  durch  deren  Vorstand.

Unternehmer.

G.  3.
Als  Unternehmer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt
1.  bei  Bauarbeiten,  welche  in  einem  gewerbsmäßigen  Baubetriebe  ausgeführt
  werden,  der  Baugewerbetreibende,  für  dessen  Rechnung  dieser
Betrieb  erfolgt;
bei  anderen  Bauarbeiten  derjenige,  für  dessen  Rechnung  sie  ausgäih
  werden.

Träger  der  Versicherung.
S.  4.

Die  Versicherung  erfolgt:

1.  bei  der  gewerbsmäßigen  Musführung  von  Eisenbahn-,  Kanal-,  Wege-,
Strom-,  Deich=  und  anderen  Bauarbeiten,  welche  nicht  unter  die  Belimmungen
  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  oder  unter  die  nach
§.  1  Abs.  1  Ziffer  2  a.  a.  O.  vom  Bundesrath  erlassenen  Inordnungen
fallen,  unbeschadet  der  Bestimmungen  in  den  Ziffern  2  und  3,  auf
Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer.  Die  Letteren  werden  zu  diesem
Zwecke  in  eine  Berufsgenossenschaft  vereinigt  (§§.  9  bis  15);)
        <pb n="472" />
        —  462  —

2.  bei  Bauarbeiten,  welche  von  dem  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaat
als  Unternehmer  (F.  3)  ausgeführt  werden  und  nicht  zu  den  Bauten
der  im  §.  93a  Abs.  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  aufgeführten
  Reichs=  und  Staatsverwaltungen  gehören,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  F.  5  Abs.  1,  auf  Kosten  des  Reichs  oder  des  Staates
durch  das  Reich  beziehungsweise  den  Staat,  für  dessen  Rechnung  die
Bauarbeit  erfolgt,  durch  Ausführungsbehörden  (I#§.  46,  47);

3.  bei  Bauarbeiten,  welche  in  anderen  als  Eisenbahnbetrieben  von  einem
Kommunalverband  oder  einer  anderen  öffentlichen  Korporation  als
Unternehmer  (F.  3)  ausgeführt  werden,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
des  §.  5  Abs.  2,  auf  Kosten  dieses  Kommunalverbandes  oder  dieser
Korporation,  sofern  die  Landes-Zentralbehörde  auf  deren  Antrag
erklärt,  daß  der  Verband  oder  die  Korporation  zur  Uebernahme  der
durch  die  Versicherung  entstehenden  Lasten  für  leistungsfähig  zu  erachten
  ist,  durch  Ausführungsbehörden  (II#.  46,  47).

Die  Landes-Zentralbehörden  sind  berechtigt,  mehrere  Kommunalverbände
  oder  andere  öffentliche  Korporationen  zum  Zwecke  der  gemeinsamen
  Durchführung  der  Unfallversicherung  bei  den  von  ihnen  als
Unternehmern  ausgeführten  Bauarbeiten  zu  einem  Verbande  zu  vereinigen.


Das  Ausscheiden  solcher  Korporationen  aus  Berufsgenossenschaften
darf  nur  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  erfolgen

4.  bei  Bauarbeiten,  deren  Ausführung  entweder  von  anderen  als  den  in
Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Verbänden  und  Korporationen  oder  deren
Ausführung  nicht  gewerbsmäßig  erfolgt,  auf  Kosten  der  Unternehmer
(I.  3)  beziehungsweise  Gemeindeverbände  durch  die  Berufsgenossenschaften
der  Baugewerbetreibenden  (§9.  1,  4  Ziffer  1,  S#.  9  ff.  dieses  Gesetzes,
S#.  1,  9  ff.  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes)  nach  näherer  Bestimmung
  der  §#.#  16  ff.  (Unfallversicherungsanstalten).

Bezüglich  der  Bauten,  welche  von  Eisenbahnverwaltungen  für
eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,  sowie  bezüglich  solcher  Bauarbeiten,
welche  als  Nebenbetriebe  oder  Theile  eines  andern  Betriebs  anderweit
versicherungspflichtig  sind,  behält  es  bei  den  sonstigen  Bestimmungen
sein  Bewenden.

G.  4a.

Unfälle  in  fremden  Betrieben  hat  die  Berufsgenossenschaft  G.  4  Abs.  1
iffer  1)  dann  zu  entschädigen,  wenn  sie  sich  bei  Betriebshandlungen  ereignen,  zu
welchen  ein  der  Genossenschaft  angehörender  Unternehmer  den  Auftrag  gegeben
und  für  welche  er  die  Löhne  zu  zahlen  hat.

G.  5.
Das  Reich  und  die  Bundesstaaten  sind  berechtigt,  bezüglich  aller  oder
einzelner  Arten  der  unter  F.  4  Ziffer  2  fallenden,  von  ihnen  als  Unternehmer
        <pb n="473" />
        —  463  —

ausgeführten  Bauarbeiten  derjenigen  Berufsgenossenschaft,  welche  in  dem  be—
treffenden  Bezirke  für  die  Gewerbetreibenden  der  betreffenden  Art  errichtet  ist,
durch  eine  von  dem  Reichskanzler  beziehungsweise  der  Landes-Zentralbehörde  ab—
zugebende  entsprechende  Erklärung  als  Mitglied  beizutreten.

Dieselbe  Berechtigung  (Abs.  1)  steht  den  Kommunalverbänden  und  anderen
öffentlichen  Korporationen  zu.  Die  Erklärung  ist  von  ihrem  Vorstand  abzugeben.

Jahresarbeitsverdienst,  Gegenstand  der  Versicherung,  Umfang  der
Entschädigung,  Verhältniß  zu  Krankenkassen  2c.

S.  6.

Die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes,  der  Gegenstand  der  Versicherung,
  der  Umfang  der  Entschädigung  und  das  Verhältniß  der  Unfallversicherung
  zu  den  eingeschriebenen  Hülfskassen,  zu  den  sonstigen  Kranken-,
Sterbe-,  Invaliden-  und  anderen  Unterstützungskassen,  zu  den  Leistungen  der  zur
Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  verpflichteten  Gemeinden  oder  Armenverbände
  sowie  der  Unternehmer  und  Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  und
Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung  zur  Unterstützung  auf  Grund  gesetzlicher
  Vorschrift  erfüllt  haben,  bestimmt  sich,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der
G#.  7,  8  dieses  Gesetzes,  nach  den  9#.  3,  5  bis  Sb  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes.


S.  7.

Bei  Unfällen  eines  Arbeiters,  welche  sich  bei  Bauarbeiten  der  im  N.  4
Ziffer  4  Abs.  1  bezeichneten  Art  ereignen,  finden  die  Bestimmungen  der  §#.  5  d,
5e,  51f  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  keine  Anwendüng.

Bei  solchen  Unfällen  hat  die  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  der  verletzte
Arbeiter  beschäftigt  war,  demselben  während  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem
Unfalle  die  im  §.  6  Abs.  1  Liffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten
Leistungen  zu  gewähren,  sofern  nicht  der  verletzte  Arbeiter  sich  im  Ausland  aufhält
  oder  auf  Grund  der  Krankenversicherung  oder  anderer  Rechtsverhältnisse
Anspruch  auf  eine  mindestens  gleiche  Fürsorge  hat.  Soweit  solchen  Personen
diese  Leistungen  von  den  zunächst  Verpflichteten  nicht  gewährt  werden,  hat  die
Gemeinde  dieselben  zu  übernehmen.  Die  zu  diesem  Zwecke  gemachten  Aufwendungen
  sind  von  den  Verpflichteten  zu  ersetzen.  f

Für  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  wohnhafte  versicherte  Personen  hat  auf
Verlangen  der  verpflichteten  Gemeinde  die  Gemeinde  ihres  Wohnorts  die  im
Abs.  2  bezeichneten  Leistungen,  vorbehaltlich  des  Kostenersatzes,  zu  übernehmen.

Als  Ersatz  der  Kosten  gilt  die  Hälfte  des  nach  dem  Krankenversicherungsgesetze
  zu  gewährenden  Mindestbetrags  des  Krankengeldes,  sofern  nicht  höhere
Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

Der  weitere  Kommunalverband  ist  befugt,  statutarische  Anordnungen  zu
erlassen,  nach  welchen  den  Gemeinden  die  ihnen  durch  Abs.  2  auferlegten  Kosten
des  Heilverfahrens  aus  Mitteln  des  weiteren  Kommunalverbandes  zu  ersetzen  sind

Reichs-Gesetzbl.  1900.  77
        <pb n="474" />
        —  464  —

Die  Versicherungsanstalt  (§.  16)  ist  befugt,  die  im  Abs.  2  bezeichneten
Leistungen  selbst  zu  übernehmen.

S.  8.

Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  aus  der  Bestimmung
des  §.  7  zwischen  den  Verletzten  einerseits  und  den  Gemeinden  andererseits  entstehen,
  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung  ist  vorläufig
  vollstrechbar.  Dieselbe  kann  innerhalb  eines  Monats  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  der  §§.  20,  21  der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  §S.  7
entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht  besteht,
von  der  Aufsichtsbehörde  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde,  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  Krankenkasse  entschieden.  Gegen  die  Entscheidung  der
Letzteren  findet  der  Rekurs  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  S#.  20,  21  der
Gewerbeordnung  statt.

Der  Landes-Zentralbehörde  bleibt  überlassen,  vorzuschreiben,  daß  anstatt
des  Rekursverfahrens  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  mittelst  Erhebung  der
Klage  stattfindet.

II.  Berufsgenossenschaft.

Umfang.

C.  9.
Die  Berufsgenossenschaft  (S.  4  Liffer  1)  umfaßt,  unbeschadet  der  Bestimmungen
  des  §F.  5,  alle  Baubetriebe  der  im  F.  4  Ziffer  1  bezeichneten  Art.
Bei  Baubetrieben,  welche  sich  auf  verschiedene  Arten  von  Bauarbeiten  erstrecken,
  entscheidet  für  die  Zugehörigkeit  zur  Berufsgenossenschaft  der  Hauptbetrieb.
Auch  im  Uebrigen  folgen  Nebenbetriebe  den  Hauptbetrieben.

Aufbringung'der  Mittel.

F.  10.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  zu  leistenden
Entschädigungsbeträge  und  der  Verwaltungskosten  werden,  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  der  I§.  21  ff.,  von  den  Mitgliedern  durch  Beiträge  aufgebracht.
Die  Beiträge  sind  so  zu  berechnen,  daß  durch  dieselben  außer  den  sonstigen
Leistungen  der  Berufsgenossenschaft  der  Kapitalwerth  der  ihr  im  abgelaufenen
Rechnungsjahre  zur  Last  gefallenen  Renten  gedeckt  wird.  Die  Grundsätze  für
die  Berechnung  des  Kapitalwerths  werden  durch  das  Reichs-Versicherungsamt
festgestellt.  Die  Ausschreibung  der  Beiträge  erfolgt  nach  Maßgabe  der  in  den
Betrieben  der  Mitglieder  von  den  Versicherten  verdienten  Löhne  und  Gehälter
beziehungsweise  des  nach  .  ö5b  Abs.  4  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
        <pb n="475" />
        –  45  —

anzurechnenden  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter
sowie  des  statutenmäßigen  Gefahrentarifs  (G.  28  a.  a.  O.).

Der  8.  10  Abs.  2,  §#.  10%,  108  sowie  die  99.  10a,  10  b  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  sinden  Amwendung.

Organisation.

K.  12.

Auf  die  Berufsgenossenschaft  finden  die  Bestimmungen  des  §.  9  Abs.  5,  6
und  der  I  16,  17,  19  bis  33  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
Anwendung.

.  13.

Der  vorhandene  Reservefonds  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten;  seine
Zinsen  können  zur  Deckung  der  Genossenschaftslasten  verwendet  werden.  In
dringenden  Fällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  auch  den  Kapitalbestand  angreifen.  Die  Wiederergänzung  erfolgt
alsdann  nach  näherer  Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Mitgliedschaft.
S.  14.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist  jeder  Unternehmer  eines  Betriebs  der  im
§.  9  bezeichneten  Art  sowie  das  Reich,  die  Bundesstaaten,  Kommunalverbände
und  andere  öffentliche  Korporationen,  soweit  diese  auf  Grund  der  Bestimmungen
des  F.  5  der  Berufsgenossenschaft  beigetreten  sind.

Die  Mitgliedschaft  beginnt  für  das  Reich  und  die  Bundesstaaten,  für
Kommunalverbände  und  andere  öffentliche  Korporationen  G.  4  Ziffer  2,  3)  mit
dem  in  der  Beitrittserklärung  angegebenen  Zeitpunkt,  im  Uebrigen  mit  der  Eröffnung
  des  Betriebs.

..  15.

Jedes  Mitglied  der  Genossenschaft,  welches  seinen  Betrieb  nicht  bereits
angemeldet  hat,  ist  verpflichtet,  binnen  einer  Woche  nach  dem  Beginne  der
Mitgliedschaft  (J.  14)  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der
Betrieb  belegen  ist,  über  denselben  Anzeige  zu  erstatten.  Auf  die  Anzeige  und
die  Ueberweisung  des  Betriebs  fsinden  die  Bestimmungen  der  99.  35,  36  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.  Dasselbe  gilt  von
den  Bestimmungen  der  I§.  37  bis  39  g.  a.  O.  über  die  Genossenschaftskataster
und  die  Betriebsveränderungen.

77“
        <pb n="476" />
        —  466  —

III.  Unfallversicherungsanstalten.
Bildung,  Umfang  und  Organisation.
G.  16.

In  jeder  Berufsgenossenschaft  von  Baugewerbetreibenden  besteht  für  die
Versicherung  derjenigen  Personen,  welche  in  deren  Bezirken  von  den  unter  8.  4
Ziffer  4  Abs.  1  fallenden  Unternehmern  bei  Bauarbeiten,  wie  sie  in  der  Berufsgenossenschaft
  versichert  sind,  beschäftigt  werden,  einschließlich  der  selbstversicherten
Unternehmer  dieser  Art,  eine  Versicherungsanstalt.

Den  Versicherungsanstalten  der  auf  Grund  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  errichteten  Berufsgenossenschaften  von  Baugewerbetreibenden  werden
außer  denjenigen  Arten  von  Bauarbeiten,  für  welche  sie  errichtet  sind,  die
Eisenbahn-,  Kanal-,  Wege-,  Strom-,  Deich=  und  andere  Bauarbeiten  (vergl.
S.  4  Ziffer  1),  zu  deren  Ausführung,  einzeln  genommen,  nicht  mehr  als  sechs
Arbeitstage  thatsächlich  verwendet  worden  sind  (vergl.  I.  21  lit.  b),  sofern  diese
Bauarbeiten  von  den  im  F.  4  Liffer  4  Abs.  1  bezeichneten  Unternehmern  ausgeführt
  werden,  innerhalb  ihrer  Bezirke  zugewiesen.

Durch  das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  auch  die  Versicherung
  von  Unternehmern  (I.  2),  welche  als  Baugewerbetreibende  Mitglieder
der  Genossenschaften  sind,  sowie  anderer  von  diesen  Baugewerbetreibenden  bei  der
Bauausführung  beschäftigten,  nach  §.  1  nicht  versicherten  Personen  (G.  2)  bei
der  Versicherungsanstalt  zu  erfolgen  hat.  ·

Träger  der  Versicherungsanstalt  ist  die  Berufsgenossenschaft.  Der
Genossenschaftsvorstand  und  die  Genossenschaftsversammlung  sowie  die  sonstigen
Organe  der  Berufsgenossenschaft  führen  die  Verwaltung  der  Versicherungsanstalt,
unbeschadet  der  Bestimmungen  des  8.  19  dieses  Gesetzes,  nach  Maßgabe  der
Ss.  22,  23,  26)  27  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes.

g.  17.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Versicherungsanstalt  sind  besonders  zu.
verrechnen  und  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Für  die  Versicherungsanstalt  ist  ein  besonderer  Reservefonds  anzusammeln.
Seine  Verwendung  zu  Zwecken  der  Berufsgenossenschaft  ist  unstatthaft.

Das  für  die  Zwecke  der  Versicherungsanstalt  bestimmte  sonstige  Vermögen
darf  für  die  übrigen  Zwecke  der  Berufsgenossenschaft  nur  mit  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts  verwendet  werden.  Die  Genehmigung  darf  nur  ertheilt
werden,  wenn  der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  der  für  die  Zwecke  der  Versicherungsanstalt
  verbleibende  Theil  dieses  Vermögens  zur  dauernden  Befriedigung  der
bisher  festgestellten,  von  der  letzteren  zu  zahlenden  Renten  und  der  sonstigen
Verbindlichkeiten  der  Versicherungsanstalt  voraussichtlich  ausreichen  wird.

Die  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Versicherungsanstalt  etwa  erforderlichen
Mittel  hat  die  Berufsgenossenschaft,  soweit  nöthig,  aus  ihrem  Reservefonds
vorzuschießen.
        <pb n="477" />
        —  467  —

Die  Versicherungsanstalt  darf  andere  als  die  im  F§.  16  bezeichneten  Versicherungen
  nicht  übernehmen.

Die  von  der  Versicherungsanstalt  aufzubringenden  Verwaltungskosten
bestimmen  sich  nach  den  durch  die  besondere  Verwaltung  derselben  thatsächlich
erforderlich  gewesenen  Aufwendungen;  neben  denselben  kann  nach  näherer  Bestimmung
  des  Reichs-Versicherungsamts  als  Ersatz  des  auf  die  Versicherungsanstalt
  entfallenden  Antheils  an  den  gemeinsamen  Verwaltungskosten  ein  Pauschbetrag
  erhoben  werden.

G.  18.

Für  die  Versicherungsanstalt  hat  die  Genossenschaftsversammlung  ein
Nebenstatut  zu  errichten.  Dasselbe  muß  Bestimmungen  treffen:

1.  über  die  Erfordernisse  der  An=  und  Abmeldung  der  im  F.  4  Hiffer  4
Abs.  1  bezeichneten  Unternehmer,  welche  von  der  Befugniß  des  8.  2
Abs.  3  Gebrauch  machen  wollen;
über  die  Abgrenzung  der  Befugnisse  des  Vorstandes  und  der  Genossenschaftsversammlung
  bei  der  Verwaltung  der  Versicherungsanstalt;
über  die  Ansammlung  des  vorgeschriebenen  Reservefonds;
über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;
über  die  Veröffentlichung  der  Rechnungsabschlüsse;

6.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Nebenstatuts.

Sofern  von  der  Bestimmung  des  §.  16  Abs.  3  Gebrauch  gemacht  ist,
muß  das  Nebenstatut  über  die  An=  und  Abmeldung  der  demnach  versicherten
Personen  sowie  über  die  Einzahlung  der  für  dieselben  zu  entrichtenden  Prämien
Vorschriften  enthalten.

rDe

.  19.

Durch  das  Nebenstatut  können  für  die  Verwaltung  der  Versicherungsanstalt
  besondere  Organe  bestimmt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser
Art,  so  ist  zugleich  über  den  Sitz  dieser  Organe,  über  ihre  Zusammensetzung,
über  die  Abgrenzung  ihrer  Bezirke  sowie  über  den  Umfang  ihrer  Befugnisse  Bestimmung
  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  dieser  Organe  und  die  Wahl  ihrer  Mitglieder
kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem  Genossenschaftsvorstand  übertragen
werden.

Die  Bezirke  und  die  Zusammensetzung  dieser  besonderen  Organe  hat  der
Genossenschaftsvorstand  durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

".  20.

Das  Nebenstatut  sowie  die  Abänderungen  desselben  bedürfen  der  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts.

Gegen  die  Entscheidung  desselben,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt
wird,  findet  innerhalb  eines  Monats  vom  Tage  der  Zustellung  der  Entscheidung
an  den  Genossenschaftsvorstand  ab  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.
        <pb n="478" />
        —  468  —

Die  Berathungen  der  Genossenschaftsversammlungen  über  das  Nebenstatut
nden  in  Gegenwart  eines  Vertreters  des  Reichs-Versicherungsamts  statt,  welcher
9  i  9  /

auf  sein  Verlangen  jederzeit  gehört  werden  muß.

6S.  21.

In  der  Versicherungsanstalt  erfolgt  die  Unfallversicherung:

a)  bei  Bauarbeiten,  zu  deren  Ausführung,  einzeln  genommen,  mehr  als
sechs  Arbeitstage  thatsächlich  verwendet  worden  sind,  auf  Kosten  des
Unternehmers  (G.  3  Ziffer  2)  gegen  feste,  im  voraus  bemessene  Prämien
nach  Maßgabe  eines  Prämientarifs  (§§9.  22  ff.)

b)  bei  Bauarbeiten  von  geringerer  Dauer  auf  Kosten  der  Gemeinden  und
der  sonstigen  im  F.  30  bezeichneten  Verbände,  über  deren  Bezirke  die
Berufsgenossenschaft  sich  erstreckt,  gegen  Beiträge,  welche  auf  diese
Gemeinden  oder  Verbände  nach  Maßgabe  der  in  den  einzelnen  Jahren
für  Unfälle  bei  solchen  Bauarbeiten  thatsächlich  erforderlich  gewordenen
Zahlungen  jährlich  umgelegt  werden.

Versicherung  auf  Kosten  der  Unternehmer  (§.  21  lit.  a).
g.  22.

Die  im  §.  4  Ziffer  4  Abs.  1  aufgeführten  Unternehmer,  welche  Bauarbeiten
der  im  F.  21  lit.  a  bezeichneten  Art  ausführen,  haben  der  von  der  Landes-Zentralbehörde
  bestimmten  Behörde  nach  einem  von  dem  Reichs-Versicherungsamte
  vorzuschreibenden  Formulare  längstens  binnen  drei  Tagen  nach  Ablauf  eines
jeden  Monats  eine  Nachweisung  der  in  diesem  Monate  bei  Ausführung  der  Bauarbeiten
  verwendeten  Arbeitstage  und  der  von  den  Versicherten  dabei  verdienten
Löhne  und  Gehälter  vorzulegen.

Soweit  die  Verpflichteten  die  Nachweisung  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  vollständig
  einreichen,  hat  die  in  Gemaßheit  des  ersten  Absatzes  von  der  Landes-Zentralbehörde
  bestimmte  Behörde  diese  Nachweisungen  nach  ihrer  Kenntniß  der
Verhältnisse  selbst  aufzustellen  oder  zu  ergänzen.  Sie  kann  zu  diesem  Zwecke  die
Verpflichteten  zu  einer  Auskunft  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen
  bis  zu  einhundert  Mark  anhalten.

Die  Nachweisungen  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahrs
  an  den  Genossenschastsvorstand  oder  das  von  diesem  bezeichnete  Organ
der  Genossenschaft  einzureichen.  Dabei  hat  die  in  Gemäßheit  des  ersten  Absatzes
von  der  Landes-Zentralbehörde  bestimmte  Behörde  zu  bescheinigen,  daß  ihr  über
die  Ausführung  weiterer  Bauarbeiten,  für  welche  nach  den  vorstehenden  Vorschriften
  in  ihrem  Bezirke  Nachweisungen  vorzulegen  wären,  nichts  bekannt  geworden
  sei.
        <pb n="479" />
        —  469  —

Prämientarif.
23.

Der  Prämientarif  (§.  21  Ut.  a)  muß  die  der  Berechnung  der  Prämien
zu  Grunde  zu  legenden  Einheitssätze  nach  Verhältniß  der  bei  der  Bauausführung
von  den  Versicherten  verdienten  Löhne  oder  Gehälter  (vergl.  9.  25  Abs.  2)  beziehungsweise
  des  in  Betracht  kommenden  Jahresarbeitsverdienstes  (§.  2)  dergestalt
ersichtlich  machen,  daß  sich  ergiebt,  wieviel  für  jede  angefangene  halbe  Mark  des
in  Betracht  kommenden  Lohnes  an  Prämie  zu  entrichten  ist.

Sofern  nach  dem  für  die  Berufsgenossenschaft  bestehenden  Gefahrentarife
die  einzelnen  Arten  von  Bauarbeiten  zu  verschieden  bemessenen  Beiträgen  herangezogen
  werden,  sind  auch  die  Einheitssätze  der  an  die  Versicherungsanstalt  zie
entrichtenden  Prämien  nach  dem  durch  den  Gefahrentarif  der  Genossenschaft  festgestellten
  Verhältnisse  verschieden  zu  berechnen.

S.  24.

Der  Prämientarif  wird  alle  drei  Jahre  von  dem  Reichs-Versicherungsamte
  für  jede  Berufsgenossenschaft  nach  Anhörung  des  Vorstandes  derselben  im
voraus  festgesetzt.  Als  Grundlagen  dienen  der  Kapitalwerth  derjenigen  Leistungen,
welche  der  Versicherungsanstalt  aus  den  bei  Bauarbeiten  der  im  F§.  21  lit.  a  bezeichneten
  Art  im  Jahre  durchschnittlich  zu  erwartenden  Unfällen  voraussichtlich
erwachsen  werden,  ferner  die  zur  Bildung  des  vorgeschriebenen  Reservefonds
(.  17)  erforderlichen  Luschläge  sowie  ein  Pauschbetrag  für  Verwaltungskosten,
welcher  nach  der  Höhe  der  in  der  vorangegangenen  Periode  im  Jahresdurchschnitte
für  die  Versicherungsanstalt  entstandenen  Verwaltungskosten  G.  17  Abs.  6)  unter
Berücksichtigung  des  auf  die  Gemeinden  nach  F.  31  entfallenden  Betrags  derselben
zu  berechnen  ist.  In  Abzug  zu  bringen  sind  die  Zinsen  des  Reservefonds,  soweit
dieselben  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Nebenstatuts  G.  18  Ziffer  3)  dem
Reservefonds  selbst  zufließen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Berechnung  des  Zuschlags  für  Verwaltungskosten
  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  erlassen.

Der  Prämientarif  ist  durch  den  Reichsanzeiger  und  diejenigen  Blätter  zu
veröffentlichen,  welche  zu  den  amtlichen  Bekanntmachungen  der  Landes-Zentral-=behörden
  oder  der  höheren  Verwaltungsbehörden,  in  deren  Bezirken  er  Geltung
haben  soll,  bestimmt  sind.  Die  Veröffentlichung  erfolgt  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.


Die  Veröffentlichung  muß  mindestens  zwei  Wochen  vor  demjenigen  Zeitpunkt
  erfolgt  sein,  mit  welchem  der  Tarif  in  Kraft  treten  soll.  Bis  zu  diesem
Zeitpunkte  sind  die  Prämien  nach  dem  bisherigen  Tarife  zu  erheben.

Entrichtung  der  Prämien.
G.  25.
Nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahrs  wird  auf  der  Grundlage  des  Prämientarifs
  und  der  nach  §.  22  Abs.  3  eingereichten  Nachweisungen  vom  Genossen-
        <pb n="480" />
        —  ar0  —

schaftsvorstande  die  Prämie  berechnet,  welche  auf  jeden  Unternehmer  entfällt,  und
die  Heberolle  aufgestellt.

Für  diejenigen  Personen,  deren  bei  der  Ausführung  der  Bauarbeit  verdiente
  Löhne  und  Gehälter  für  den  Arbeitstag  den  Betrag  des  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  für  den  Ort  der  Beschäftigung  festgesetzten  ortsüblichen  Tage—
lohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter  nicht  erreichen,  ist  dieser  letztere  Betrag
  der  Berechnung  der  Prämie  zu  Grunde  zu  legen.

Den  Gemeindebehörden  sind  bezüglich  der  dem  Gemeindebezirk  angehörenden
Unternehmer  Auszüge  aus  der  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  die
Beiträge  einzuziehen  und  in  ganzer  Summe  innerhalb  eines  Monats  an  den
Genossenschaftsvorstand  oder  das  nach  §F.  19  zuständige  andere  Organ  der  Genossenschaft
  nach  Abzug  der  Portoauslagen  einzusenden.

Den  Gemeindebehörden  ist  hierfür  von  der  Berufsgenossenschaft  eine  Vergütung
  zu  gewähren,  deren  Höhe  von  der  Landes-Zentralbehörde  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichs-Versicherungsamte  festzusetzen  ist.  Für  Bauarbeiten,  welche  von
der  Gemeinde  selbst  für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,  wird  diese  Vergütung
  nicht  gezahlt.

Die  Gemeinde  haftet  für  diejenigen  Prämien,  bei  denen  sie  den  wirklichen
Ausfall  oder  die  fruchtlos  erfolgte  Zwangsvollstreckung  nicht  nachweisen  kann,
und  muß  sie  vorschußweise  mit  einsenden.

C.  26.

Der  Auszug  aus  der  Heberolle  (I.  25)  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,
welche  die  Zahlungspflichtigen  in  den  Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten
Prämienberechnung  zu  prüfen.  Die  Gemeindebehörde  hat  den  Auszug  während
zweier  Wochen  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser
Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.  Binnen  einer  weiteren  Frist  von
zwei  Wochen  kann  der  Lahlungspflichtige,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen
  Zahlung,  gegen  die  Prämienberechnung  bei  dem  Genossenschaftsvorstand
oder  dem  nach  F.  19  zuständigen  anderen  Organe  der  Genossenschaft  Einspruch
erheben.

Der  Einspruch  ist  nur  zulässig,  wenn  sich  derselbe  auf  unrichtigen  Ansatz
der  Löhne,  auf  unrichtige  Anwendung  des  Prämientarifs,  auf  Rechenfehler  oder
auf  die  Behauptung  stützt,  daß  der  in  Anspruch  Genommene  zur  Entrichtung
von  Prämien  für  die  von  ihm  beschäftigten  Personen  nicht  verpflichtet  sei.  Auf
unrichtigen  Ansatz  der  Löhne  kann  der  Einspruch  in  den  Fällen  nicht  gestäützt
werden,  in  welchen  die  Nachweisung  wegen  Säumniß  des  Verpflichteten  von  der
Behörde  (I.  22  Abs.  2)  aufgestellt  worden  war.

Wird  dem  Einspruch  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  dem  beantragten  Umfange
  Folge  gegeben,  so  steht  dem  Zahlungspflichtigen  binnen  zwei  Wochen  nach
der  Zustellung  der  Entscheidung  des  zuständigen  Genossenschaftsorgans  die  Beschwerde
  an  die  untere  Verwaltungsbehörde  zu.  Gegen  die  Entscheidung  derselben
ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Qustellung  Rekurs  an  das  Reichs-Versicherungs-
        <pb n="481" />
        —  471  —

amt  zulässig.  Derselbe  darf  aber  nur  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,  daß
eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Prämien  nicht  vorliege.

Ergiebt  sich  nachträglich,  daß  ein  ohne  Widerspruch  (Abs.  1)  bezahlter  Betrag
  ganz  oder  theilweise  zu  Unrecht  erhoben  worden  ist,  so  kann  die  Rückerstattung
  auf  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Wege  verlangt  werden.  Der  Anspruch
verjährt  in  zwei  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  der  Betrag
gezahlt  worden  ist.

S.  27.

Für  die  Prämien  und  die  sonstigen  den  unter  §.  4  Ziffer  4  Abs.  1  fallenden
  Unternehmern  in  diesem  Gesetz  auferlegten  Leistungen  haftet  im  Falle  der
Zahlungsunfähigkeit  des  Bauunternehmers  der  Bauherr  während  eines  Jahres
nach  der  endgültigen  Feststellung  der  betreffenden  Verbindlichkeit.

Sind  Zwischenunternehmer  vorhanden,  so  haften  diese  vor  dem  Bauherrn.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Versicherungsanstalten  und  den  Bauherren
  oder  ZQwischenunternehmern  über  die  Haftung  entstehen,  entscheidet  mit
Ausschluß  des  Rechtswegs  das  Reichs-Versicherungsamt.

S.  28.

Weitere  Zahlungen  als  die  nach  diesem  Gesetze  zu  entrichtenden  Prämien
und  die  wegen  Verletzung  bestehender  Verpflichtungen  einzuziehenden  Strafen  und
Kosten  können  seitens  der  Berufsgenossenschaft  von  den  Unternehmern  nicht  gefordert
  werden.

S.  29.

Für  Kommunalverbände,  öffentliche  Korporationen  und  andere  Bauherren,
welche  regelmäßig  ohne  Uebertragung  an  andere  Unternehmer  Bauarbeiten  ausführen,
  kann  auf  ihren  Antrag  der  Betrag  der  der  Berechnung  der  Prämien  zu
Grunde  zu  legenden  Arbeitslöhne  und  Gehälter  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  im
Jahresdurchschnitte  verwendeten  Arbeitstage  in  einem  Puuschbetrage  festgesetzt
werden.  Solche  Festsetzungen  müssen  Bestimmungen  über  die  Termine,  zu  welchen
die  Prämien  einzuzahlen  sind,  enthalten.  Soweit  solche  Festsetzungen  getroffen
sind,  finden  die  Bestimmungen  der  99.  22  und  25  keine  Anwendung.

Versicherung  auf  Kosten  von  Gemeinden  (§.  21  lt.  b).
S.  30.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  Entschädigungsbeträge  und  Verwaltungskosten,
welche  der  Versicherungsanstalt  aus  Unfällen  bei  den  iim  F.  21  lit.  b  bezeichneten
Bauarbeiten  erwachsen  sind,  werden  durch  Beiträge  der  Gemeinden,  über  deren
Bezirke  die  Berufsgenossenschaft  sich  erstreckt,  aufgebracht  und  auf  dieselben  nach
dem  Verhältnisse  der  Bevölkerungsziffer  jährlich  umgelegt.  Als  Bevölkerungsziffer
gilt  diesenige  Zahl  von  Einwohnern,  welche  aus  Anlaß  der  nächstvorhergegangenen
Volkszählung  von  der  zuständigen  Behörde  amtlich  festgestellt  ist,  und  zwar  von
dem  auf  die  Feststellung  folgenden  Rechnungsjahr  ab.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  78
        <pb n="482" />
        —  472  —

Durch  die  Landes-Zentralbehörde  kann  bestimmt  werden,  daß  an  Stelle
der  Gemeinden  weitere  Kommunalverbände  treten,  oder  daß  innerhalb  bestimmter
Bezirke  einzelne  Gemeinden  zur  gemeinschaftichen  .licbernuhmne  der  aus  der  Unfallversicherung
  bei  der  Versicherungsanstält  ihnen  erwachsenden  Last  vereinigt  werden.
Bestimmungen  der  letzteren  Art  müssen  Festsetzungen  über  die  Vertretung  und
Verwaltung  dieser  Vereinigung  sowie  darüber  enthalten,  nach  welchen  Grundsätzen
die  diesen  Vereinigungen  zur  Last  fallenden  Beträge  auf  die  einzelnen  Gemeinden
zu  vertheilen  sind.

Die  Landes-Zentralbehörde  kann  ferner  bestimmen,  daß  die  Umlegung  statt
auf  Gemeinden  oder  weitere  Kommunalverbände  auf  Verwaltungsbezirke  erfolge,
und  wie  von  den  letzteren  die  auf  sie  umgelegten  Beträge  auf  die  einzelnen  Gemeinden
  zu  vertheilen  ssind.

Soweit  derartige  Bestimmungen  der  Landes-Zentralbehörde  nicht  erlassen
sind,  können  Gemeinden  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  zur  gemeinsamen  Uebernahme
  der  gemäß  §.  21  flit.  b  ihnen  zufallenden  Lasten  sich  vereinigen.  Solche
Vereinbarungen  müssen  Bestimmungen  über  Die  Vertretung  und  Verwaltung  dieser
Vereinigungen  enthalten  und  bedürfen  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde.

Diese  Bestimmungen  und  Vereinbarungen  sind  den  betreffenden  Berufsgenossenschaften
  sowie  dem  Reichs-Versicherungsamte  mitzutheilen.

.  31.
Der  Betrag  der  auf  die  Verbände  umzulegenden  Verwaltungskosten  wird
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  F.  24  festgesetzt.

§.  32.

Innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbände
werden  die  aus  den  Bestimmungen  des  &amp;amp;.  21  lit.  b  auf  dieselben  entfallenden
Lasten  wie  Gemeindeabgaben  aufgebracht.

Durch  die  Landesgesetzgebung  oder  durch  statutarische  Bestimmung  der
einzelnen  Gemeinden  beziehungsweise  weiteren  Kommnnalverbände,  welche  der
Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbéhörde  bedarf,  kann  ein  anderer  Vertheilungsmaßstab
  festgestellt,  insbesondere  bestimmt  werden,  daß  die  Lasten  von
den  Grund=  oder  Gebäudebesitzern  zu  tragen  sind.

g.  33.
Auf  den  besonderen  Reservefonds  der  Versicherungsanstalt  haben  die
(Gemeinden  und  sonstigen  im  §.  30  bezeichneten  Verbände  rücksichtlich  der  aus
der  Bestimmung  des  (F.  21  lit.  b.  ihnen  erwachsenden  Lasten  keinen  Anspruch.
F.  34.
Den  Gemeinden  im  Sinne  dieses  Gesetzes  stehen  die  selbständigen  Guts-(bezirke
  und  Gemarkungen  gleich.  Soweit  den  Gemeinden  aus  diesem  Gesetze
Rechte  oder  Verbindlichkeiten  erwachsen,  tritt  an  die  Stelle  der  Gemeinden  der
Gutsherr  oder  der  Gemarkungsberechtigte.
        <pb n="483" />
        —  473.  —

IV.  Feststellung  und  Eiluszahlimng  #er  Gutschdigiingan.
Untersuchung.  Entschädigung.
G.  37.

Auf  die  Mizeige  und  Untersuchung  der  Unfällr,  auf  die  Foststola#nn  Auszahlung
  und  Pfändung  der  Entschädigumem  sowie  auf  dio  Liquidationem  dor
Postverwaltungen  sinden  die  Bestiumungem  der'  §.  51  bis  70  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  entsprechende'  Anwendung;

Die  Verpflichtung  zur  Einreichung  von  Lohn=  und  Gehaltsnachweisungen
G.  60  a.  a.  O.)  erstreckt  sich,  auch  auf  Unternehmer,,  welche  nicht  Mitglieder  der
Berufsgenossenschaft  sind.

Erstattung.  d  der  Vorschüsse.

G.  41.,

Der  Genosfsfenschaftsvorstand  stellt  sest,,  melther  Dheil  der  von#  dem  Lentral-=Posibehörden
  liquidirtem  Weträge  der  Verufsgenossenschaft,  und  welchey  Theil  der
Ver  sicherungsanstalt.  zur  Lst  fällt..

Der  erstere  Theill  ist  aus  dem  verfügbaren  Mitteln  der  Verufsgenossenschaft:
  zu  entuchmen.  Gleichzeitig  ist  nach  den  Bestimmungen,  des  F.  10  der
Kapitalwerth  der  im  vergangenen  Rechnungsjuhro  neu  entstundenen,,  der  Berufsgenossenschuste
  erwachsenen  Lasten  zu  berechnen  und  untevr  Borücksichtigung  der  auf
Grund  der  §.  29)  30  des  Gemerbe-Unfallverss  cäherungsgesel  tes  e  vorliegenden
besondoren:  Verpfli  chtungen.  oder  Berechtigungem  nach  dem  festgestellten  Vertheilungsmaßstab
  und  unter  Verrechnung  der  erhobenen  Vorschüsse  (  &amp;amp;.  10)  von  den
Mitgliedern  eingiiehen:  Inn  Uebrigen  sinden,  die  Bostimmungen  des  §.  71
Abst  2  arbis  4,  samio  der  §.  72%  725½,  73  a.  a.  O.  Amwvendung-Der

  der  2  Verssche  erungsanstult  b  Zur  Last  fallende  Theil  ist,  soweit  er  durch
Unfälle  verursacht  ist,  die  sirh  bei  Bnuarbeiten  der  im  §.  21  lit.  a  bezeichneten
Art  ereignet  hubenz,  aus  den  verfügünren.  Beständen  an  Prümien,  zu  entnehmen.
Soweit  der  Betrag  aber  durch  Unfälle  verursacht  ist,  die  sich  bei  Bauarbeiten
der  im  §.  21  lit.  b.  bezeichneten  Art  ereignet  haben,  ist  derselbe  nach  dem  im
G.  30  festgesetzten  Maßstab  auf  die  im  Bezirke  der  Berufsgenossenschaft  belegenen
Gemeinden)  weiteren.  Kommunalverbände  oder  Vereinigungen  von  Gemeinden,
welche  an  die  Stelle  der  Gemeinden  gesetzt  sin,  umzulegen  und  von  ihnen  einzuziehen.
  Denselben  ist  zu  diesem  Zwecke  ein,  Auszug  aus  der  aufzustellenden
Heberolle  mit  der  Aufforderung,  zuzustellen,  den  festgesetzten  Betrag  bei  Vermeidung,
  der  zwangsweisen.  Britreibung  binnen  zwei  Wochen  einzuzahlen.  Der
Aucszug  muß  dicsenigen  Angabem  enthalten,  welche  die  Gemeinden  2c.  in  den
Stand  setzen)  die  Richtigkeit,  der  angestollten.  Beitragsberechnung  zu  prü#fen.  Den
Gemeinden  2c.  stehen  gegen  die  Feststellung  ihrer  Beiträge,  unbeschadet  der.  Vrrpflichtung
  zur  sofortigen  Qahlung,  die  im  I.  73  des  Gewerbe-Unfallversicherungs-78“
        <pb n="484" />
        —  474  —

gesetzes  angegebenen  Rechtsmittel  zu;  die  Beschwerde  ist  jedoch  nur  zulässig,  wenn
sich  dieselbe  entweder  auf  Rechenfehler  oder  auf  Irrthümer  bei  Ansatz  der  Bevölkerungsziffer
  gründet.

 

S.  43.

Die  Bestimmungen  der  J#.  74  bis  75  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  über  die  Einziehung,  Verjährung  und  Abführung  der  Beiträge  sowie
der  §&amp;amp;§.  76  bis  77  a.  a.  O.  über  die  Vermögensverwaltung  finden,  und  zwar
auch  auf  Prämienbeträge,  entsprechende  Anwendung.

V.  Unfallverhütung.  Beaufsichtigung.

Unfallverhütung.  Ueberwachung  durch  die  Genossenschaft.
S.  44.

Die  Bestimmungen  der  9.  78  bis  86  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes

  finden  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Unfallverhütungsvorschriften  können  auch  für  die  Bauarbeiten  derjenigen
Unternehmer  erlassen  werden,  welche  nicht  Mitglieder  der  Genossenschaft
sind,  aber  in  deren  Bezirke  Bauarbeiten  ausführen.

In  den  Unfallverhütungsvorschriften,  welche  auf  derartige  Bauarbeiten
  Anwendung  finden  sollen,  sind  für  die  Zuwiderhandelnden
Zuschläge  bis  zum  doppelten  Betrage  der  Prämie  oder,  sofern  es  sich
um  Bauarbeiten  der  im  §J.  21  lit.  b  bezeichneten  Art  handelt,  Geldstrafen
  bis  zu  einhundert  Mark  anzudrohen.  Die  Vorschriften  sind
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  in  geeigneter  Weise  zu  veröffentlichen.


2.  Die  Berechtigung  der  Genossenschaft  zur  Ueberwachung  der  Betriebe  und
die  Verpflichtungen  der  Unternehmer  wegen  Gestattung  des  Lutritts  zu
den  Betriebsstätten  und  wegen  Vorlegung  ihrer  Bücher  und  Nachweisungen
  erstrecken  sich  auch  auf  Unternehmer,  welche,  ohne  Mitglied  der
Genossenschaft  zu  sein,  in  deren  Bezirke  Bauarbeiten  ausführen.

Reichs-Versicherungsamt.  Landes-Versicherungsämter.
S.  45.

Wegen  der  Zuständigkeit  des  Reichs-Versicherungsamts  und  der  Landes-Versicherungsämter
  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  §#§.  88,  89,  92  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes.

Soweit  hiernach  ein  Landes-Versicherungsamt  zur  Beaufsichtigung  der
Genossenschaft  und  zur  Entscheidung  der  im  Bezirke  derselben  vorkommenden
Streitigkeiten  befugt  ist,  gehen  die  im  §.  26  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Unfallversicherungsgesetze,  sowie  in  den  §#§.  10,  17,  20,  24  bis  26,
30,  31,  41,  46  dem  Reichs-Versicherungsamt  übertragenen  Zuständigkeiten  auf
das  Landes-Versicherungsamt  über
        <pb n="485" />
        —  475  —

VI.  Banarbeiten  für  Rechnung  des  Reichs,  der  Bundesstaaten,
von  Kommunalverbänden  und  Korporationen.
Ausführungsbehörden.

S.  46.

Für  Bauarbeiten  des  Reichs,  eines  Bundesstaats,  eines  nach  den  Bestimmungen
  des  F.  4  Ziffer  3  für  leistungsfähig  erklärten  Verbandes  oder  einer
anderen  öffentlichen  Korporation,  bei  welchen  nach  §.  4  Ziffer  2,  3  bei  Anwendung
  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  das  Reich,  der  betreffende
  Bundesstaat,  der  betreffende  Verband  oder  die  Korporation  tritt,  werden
die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Genossenschaftsversammlung  und  des  Genossenschaftsvorstandes
  durch  Ausführungsbehörden  wahrgenommen,  welche  für
die  Reichsverwaltungen  von  dem  Reichskanzler,  im  Uebrigen  von  der  Landes-Zentralbehörde
  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,
welche  Behörden  als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  sind.

Versicherung  durch  das  Reich  2c.
S.  47.

Soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat,  ein  Kommunalverband  oder  eine
andere  öffentliche  Korporation  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  tritt  (G.  4
Ziffer  2,  3),  finden  die  §§#.  9  bis  34,  41,  44  dieses  Gesetzes  sowie  die  I#.  60,
74  bis  74b,  75  Abs.  2,  3,  §.  76,  76  a  bis  76e,  88,  89,  103  bis  108  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  keine  Anwendung.  Dagegen  sind  die  Bestimmungen
  der  9H.  93c  bis  93f  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  entsprechend
  anzuwenden.

VII.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.

Erstreckung  auf  andere  Gesetze  über  Unfallversicherung.
S.  48.

Die  Bestimmungen  der  99.  5)  9  Abs.  2,  S#.  16  bis  34,  37  Abs.  2,  §F.  41
Abs.  1,  3,  9#.  43,  44,  45,  49  finden  bei  den  im  Geltungsbereiche  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  errichteten  Berufsgenossenschaften  für  Baugewerbetreibende
  gleichfalls  entsprechende  Anwendung.

Haftpflicht  2t.  Strafbestimmungen.  Zustellungen.

S.  49.
Für  Arbeiter,  welche  bei  Bauarbeiten  der  im  F.  4  Ziffer  4  Abs.  1  bezeichneten
  Art  beschäftigt,  aber  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Krankenversicherungsgesetzes
  gegen  Krankheit  versichert  sind,  bleiben  die  auf  gesetzlichen  Bestimmungen
        <pb n="486" />
        —  476  —

beruhenden  Ansprüche  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen  Schadens
für  die  Dauer  der  ersten  dreizehn.  Wochen  nach  dem  Unfalle  vorbehalten.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  S§.  95,  97  bis  110  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung,  die  Strafbestimmungen  insbesondere
  auch  bezüglich  der  Einreichung  und  Richtigkeit  der  für  die  Berechnung
der  Prämien  maßgebenden  Nachweisungen  G.  22).

G.  49a.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher,  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt
  wordem  ist,  daß  sie  dem  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit.
A##ßerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes),
Berufs  oder  Groerkes  besonders  verpflichtet  sind,  oder  dadurch  herbeigeführt
haben,  daß  sie  bei  der  Leitung  oder  Ausführung  eines  Baues  wider  die.  allgemein
  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  verstießen,  haften  für  alle  Aufwendungen,
  welche  in  Folge  des  Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  Krankenversicherungsgesetzes
  von  den  Kommunalverbänden  (S.  8  Abs.  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  I.  7  Abs.  2)  5  dieses  Gesetzes)  oder  Krankenkassen  gemacht
  worden  sind.  Dieselben  Personen  haften  der  Genossenschaft  für  deren
Aufwendungen  auch  ohne  Feststellung  durch'  strafgerichtliches  Urtheil.  Ist  der.
Unfall  durch  Fnhrlässigtet  mit  Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu.
ver  sie  vermöge  ihres  Amtes,  Verufs  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,
herbeigeführt,  so  ist  die  Genossenschaftsversmmmlung  befugt,  von  der  Verfolgung
des  Anspruchs  abzusehen.  Durch  Statut  kunn  diese  Befugniß  auf  den  Vorstand
übertragen  werden.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

 

F.  49  b.

Will  der  Vorstand  den  Ersatzanspruch  aus  §.  49a  Abs.  1  Satz  3  geltend
machen,  so  hat  er  den  Beschluß  dem  Ersatzpflichtigen  schriftlich  mitzutheilen.  Der
Ersatzpflichtige  kann  hiergegen  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung
anrufen.

Diie  Klage  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  dieser
Mittheilung  und  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  nicht  innerhalb  dieser  Frist
die  Beschlußfassung  seitens  des  Ersatzpflichtigemn  angerufen  ist.  Ist  letzteres  der
Fall,  so  ist  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  abzuwarten.
        <pb n="487" />
        —  477  —

S.  49c.

Der  Anspruch  (S.  49a  Abs.  1  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von  dem
Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,  im
Uebrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  (I.  49b  Abs.  1)  unterbricht  die  Verjährung.

Für  das  über  einen  solchen  Anspruch  erkennende  ordentliche  Gericht  ist  die
Entscheidung  bindend,  welche  in  dem  durch  dieses  Gesetz  geordneten  Verfahren
über  die  Frage  ergeht,  ob  ein  Unfall  vorliegt,  für  welchen  aus  der  Unfallversicherung
  Entschädigung  zu  leisten  ist,  und  in  welchem  Betrag  Entschädigung
zu  gewähren  ist.  «
        <pb n="488" />
        See-Anfallversicherungsgesetz.

 

J.  Allgemeine  Bestimmungen.
Umfang  der  Versicherung.

S.  1.

Personen,  welche

1.  auf  deutschen  Seefahrzeugen  als  Schiffer,  Personen  der  Schiffsmannschaft,
  Maschinisten,  Aufwärter  oder  in  anderer  Eigenschaft  zur  Schiffsbesatzung
  gehören  (Seeleute),  Schiffer  jedoch  nur,  sofern  sie  Lohn  oder
Gehalt  beziehen,

2.  ohne  zur  Schiffsbesatzung  zu  gehören,  auf  deutschen  Seefahrzeugen  in
inländischen  Häfen  beschäftigt  werden,  soweit  sie  nicht  auf  Grund
anderer  gesetzlicher  Bestimmungen  gegen  Unfall  versichert  sind,

3.  in  inländischen  Betrieben  schwimmender  Docks  und  ähnlicher  Einrichtungen
  sowie  in  inländischen  Betrieben  für  die  Ausübung  des
zbotsendienstes,  für  die  Rettung  oder  Bergung  von  Personen  oder

Sachen  bei  Schiffbrüchen,  für  die  Bewachung,  Beleuchtung  oder

Instandhaltung  der  dem  Seeverkehre  dienenden  Gewässer  beschäftigt  sind,

werden  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  einschließlich

derjenigen  Unfälle,  welche  während  des  Betriebs  in  Folge  von  Elementarereignissen
eintreten,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versichert.

Auf  Personen  in  Seeschiffahrts=  und  anderen  unter  Abs.  1  fallenden  Betrieben,
  welche  wesentliche  Bestandtheile  eines  der  Unfallversicherung  unterliegenden
sonstigen  Betriebs  sind,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.  Von  den
Bestimmungen  der  §#.  2  ff.  sind  ferner  ausgeschlossen  die  im  §F.  1  des  Gesetzes,
betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge
von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  53)  bezeichneten
Personen,  Beamte,  welche  in  Betriebsverwaltungen  eines  Bundesstaats  oder  eines
Kommunalverbandes  mit  festem  Gehalt  und  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,
sowie  andere  Beamte  eines  Bundesstaats  oder  Kommunalverbandes,  für  welche
die  im  §F.  12  a.  a.  O.  vorgesehene  Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist.

Welche  Betriebe  im  Sinne  dieses  Gesetzes  versicherungspflichtig  sind,  bestimmt
im  Qweifel  nach  Anhörung  des  Genossenschaftsvorstandes  (G.  28)  das  Reichs-Versicherungsamt.
        <pb n="489" />
        —  479  —

G.  1.

Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  häusliche  und  andere  Dienste,  zu  denen
versicherte  Personen  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Arbeitgebern
oder  von  deren  Beauftragten  herangezogen  werden,  sowie  auf  Dienstleistungen
versicherter  Personen  bei  Rettung  oder  Bergung  von  Personen  oder  Sachen.

S.  2.

Als  ein  deutsches  Seefahrzeug  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  jedes  ausschließlich
  oder  vorzugsweise  zur  Seefahrt  benutzte  Fahrzeug,  welches  unter  deutscher
Flagge  fährt.

Als  Seefahrt  (Abs.  1)  gilt  nicht  nur  der  Verkehr  auf  See  außerhalb  der
Grenzen,  die  durch  §.  1  der  zum  F.  25  des  Flaggengesetzes  vom  22.  Juni  1899
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  November  1899  (Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  380)  festgesetzt  sind,  sondern  auch  die  Fahrt  auf  Buchten,
Haffen  und  Watten  der  See,  nicht  aber  auf  anderen  mit  der  See  in  Verbindung
stehenden  Gewässern,  auch  wenn  sie  von  Seeschiffen  befahren  werden.

Betriebe,  welche  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  als  Seeschiffahrts.
betriebe  sich  darstellen,  scheiden,  sofern  sie  auf  Grund  anderer  Gesetze  einer
Berufsgenossenschaft  bereits  zugetheilt  sind,  aus  der  letzteren  mit  den  aus  §.  32
des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  sich  ergebenden  Rechtswirkungen  aus.

Rheder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  Eigenthümer  der  unter  dasselbe
salleden  Fahrzeuge,  sofern  eine  Rhederei  besteht  (S.  489  des  Handelsgesetzbuchs),
die  Rhederei.

 

P.  3.

Die  Versicherung  gilt  für  die  Zeit  vom  Beginne  bis  zur  Beendigung  des
Dienstverhältnisses  einschließlich  der  Beförderung  vom  Lande  zum  Fahrzeug  und
vom  Fahrzeuge  zum  Lande.  Die  Versicherung  erstreckt  sich  auch  auf  Unfälle,
welche  die  nach  F.  1  versicherten  Personen  auf  einem  deutschen  Seefahrzeug,  auf
welchem  sie  beschäftigt  sind,  ohne  zur  Besatzung  desselben  zu  gehören,  bei  dem
Betrieb  erleiden,  sowie  auf  Unfälle,  welche  deutsche  Seeleute  bei  der  auf  Grund
des  Handelsgesetzbuchs  oder  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872
(Reichs-Gesetzbl.  S.  409)  oder  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  deutscher
Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  hülfsbedürftiger  Seeleute,  vom  27.  Dezember  1872
(Reichs-Gesetzbl.  S.  432)  ihnen  gewährten  freien  Zurückbeförderung  oder  Mitnahme
  auf  deutschen  Seefahrzeugen  erleiden.  Im  Falle  des  Flaggenwechsels  gilt
als  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Versicherte
seine  Entlassung  beanspruchen  durfte.

Ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind  Unfälle,  welche  der  Versicherte
während  einer  Zeit  erleidet,  in  welcher  er  sich  pflichtwidrig  von  Bord  entfernt
hatte,  oder  welche  er  während  eines  Urlaubs  an  Land  erleidet,  wenn  er  in
eigener  Angelegenheit  das  Schiff  verlassen  hat.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  79
        <pb n="490" />
        —  480  —

g.  4.

Durch  das  Statut  kann  die  Versicherungspflicht  auf  die  Rheder  erstreckt
werden,  sofern  sie  zur  Besatzung  des  Fahrzeugs  gehören  und  die  letztere  außer
ihnen  regelmäßig  nicht  mehr  als  zwei  Personen  umfaßt.

Rheder,  welche  nicht  schon  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  versichert
sind,  Lootsen,  welche  ihr  Gewerbe  für  eigene  Rechnung  betreiben,  sowie  die  Unternehmer
  der  übrigen  nach  H.  1  versicherten  Betriebe  sind  berechtigt,  sich  selbst  gegen
die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  versichern.

S.  5.
Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  einen  Jahresarbeitsverdienst  bis  einschließlich
  dreitausend  Mark.  Durch  das  Statut  (G.  24)  kann  die  Versicherung
auf  einen  höheren  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.

S.  5a.

Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betrieb  oder  Dienste  sich  ereignenden
Unfälle  versichert  werden  können

a)  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  nach  §#.  1  oder  1a  nicht  versicherte
Personen  durch  den  Betriebsunternehmer;

b)  nicht  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  die  Betriebsstätte  besuchende  oder
auf  derselben  verkehrende  Personen  durch  den  Betriebsunternehmer  oder
den  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  (G.  16);,

Tc)  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft  durch  deren  Vorstand.

Gegenstand  der  Versicherung  und  Umfang  der  Entschädigung.

S.  8.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zu  bemessende  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch  Körperverletzung
oder  Tödtung  entsteht.

Dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  steht  ein  Anspruch  nicht  zu,
wenn  er  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Der  Anspruch  kann  ganz  oder
theilweise  abgelehnt  werden,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  bei  Begehung  eines
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens
sich  zugezogen  hat.  In  Fällen  der  letzteren  Art  kann  die  Rente,  sofern  der
Verletzte  im  Inlande  wohnende  Angehörige  hat,  welche  im  Falle  seines  Todes
Anspruch  auf  Rente  haben  würden,  ganz  oder  theilweise  den  Angehörigen  überwiesen
  werden.

Die  Ablehnung  kann,  auch  ohne  daß  die  vorgesehene  Feststellung  durch
strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,  erfolgen,  falls  diese  Feststellung  wegen
        <pb n="491" />
        —  481  —

des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in
seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

G.  9.

Im  Falle  der  Verletzung  werden  für  die  Zeit  nach  Beendigung  der  gesetzlichen
  Fürsorgepflicht  des  Rheders  oder,  soweit  eine  solche  nicht  besteht,  vom
Beginne  der  vierzehnten  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  ab  als  Schadensersatz
gewährt:

1.  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei  und  sonstige  Heilmittel  sowie  die
zur  Sicherung  des  Erfolges  des  Heilverfahrens  und  zur  Erleichterung
der  Folgen  der  Verletzung  erforderlichen  Hülfsmittel  (Krücken,  Stützapparate
  und  dergleichen)

2.  eine  Rente  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit.

Die  Rente  beträgt:

a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  sechsundsechzigzweidrittel

  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  (Vollrente)

b)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  denjenigen

  Theil  der  Vollrente,  welcher  dem  Maße  der  durch  den  Unfall
herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht  (Theilrente).

Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  erwerbsunfähig,
sondern  auch  derart  hülflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege
nicht  bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hülflosigkeit  die  Rente  bis  zu
hundert  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  zu  erhöhen.

War  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  dauernd  völlig  erwerbsunfähig,
  so  beschränkt  sich  der  zu  leistende  Schadensersatz  auf  die  im  Abs.  1
Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen.

Wird  ein  solcher  Verletzter  in  Folge  des  Unfalls  derart  hülflos,  daß  er
ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  nicht  bestehen  kann,  so  ist  eine  Rente  bis  zur
Hälfte  der  Vollrente  zu  gewähren.

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  der  Genossenschaftsvorstand  die  Theilrente  bis  zum  Betrage
der  Vollrente  vorübergehend  erhöhen.

S.  9a.

Als  Jahresarbeitsverdienst  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden  Personen
gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  das  Elffache  desjenigen  vom  Reichskanzler  festzusetzenden
  Durchschnittsbetrags,  welcher  bei  der  Anmusterung  oder  Anwerbung
durchschnittlich  für  den  Monat  an  Lohn  (Heuer)  oder  Gehalt  gewährt  wird,
unter  Hinzurechnung  von  zwei  Fünfteln  des  für  Vollmatrosen  geltenden  Durchschnittssatzes
  als  Geldwerth  der  auf  Seefahrzeugen  gewährten  Beköstigung.  Für
diejenigen  Klassen  der  Schiffsbesatzung,  welche  neben  dem  Lohne  oder  Gehalte
regelmäßige  Nebeneinnahmen  zu  beziehen  pflegen,  ist  bei  Festsetzung  des  Durchv

  79°
        <pb n="492" />
        —  482  —

schnittsbetrags  auch  der  vurchschnittliche  Geldwerth  dieser  Nebeneinnahmen  in
Ansatz  gebracht.

Der  Durchschnittsbetrag  wird  von  dem  Reichskanzler  nach  Anhörung  der
Landes-Zentralbehörden  einheitlich  für  die  ganze  deutsche  Küste  festgesetzt.  Der
Festsetzung  sind  die  an  Vollmatrosen  auf  deutschen  Fahrzeugen  während  der  letztvorangegangenen
  drei  Kalenderjahre,  in  welchen  eine  Mobilmachung  deutscher
Streitkräfte  nicht  stattgefunden  hat,  gewährten  Lohnsätze  zu  Grunde  zu  legen.
Mindestens  alle  fünf  Jahre  erfolgt  eine  Revision  der  Festsetzung.

Die  Festsetzung  findet  für  Vollmatrosen,  Steuerleute,  Maschinisten,  sonstige
Schiffsoffiziere  sowie  für  Schiffer  besonders  statt,  auch  können  weitere  Abstufungen,
sei  es  nach  der  Gattung  der  Schiffe,  sei  es  nach  Klassen  der  zur  Schiffsbesatzung
gehörenden  Personen,  gemacht  werden.

Bei  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden  Personen,  für  welche  ein  besonderer
Durchschnittsbetrag  nicht  festgesetzt  ist,  kommen  drei  Viertel  des  für  Vollmatrosen
festgesetzten  Durchschnittsbetrags  in  Anrechnung.

Auf  die  in  Schlepper-=  und  Leichterbetrieben  beschäftigten  Personen  finden
diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

K.  9.

Als  Jahresarbeitsverdienst  der  übrigen  auf  Grund  des  J.  1  versicherten
Personen  gilt,  soweit  sich  derselbe  nicht  aus  mindestens  wochenweise  fixirten  Beträgen
  zusammensetzt,  das  Dreihundertfache  des  durchschnittlichen  täglichen  Arbeitsverdienstes.
  Für  versicherte  Personen  in  Betrieben,  in  welchen  die  übliche
Betriebsweise  eine  höhere  oder  niedrigere  Zahl  von  Arbeitstagen  ergiebt,  wird
diese  Zahl  statt  der  Zahl  dreihundert  der  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes
zu  Grunde  gelegt.

War  der  Verletzte  in  dem  Betriebe  vor  dem  Unfalle  nicht  ein  volles  Jahr
beschäftigt,  so  ist  die  Rente  nach  demjenigen  Arbeitsverdienste  zu  berechnen,
welchen  während  dieses  Zeitraums  versicherte  Personen  derselben  Art  in  demselben
  Betrieb  oder  in  benachbarten  gleichartigen  Betrieben  bezogen  haben.  Ist
dies  nicht  möglich,  so  ist  der  dreihundertfache  Betrag  desjenigen  Arbeitslohns  zu
Grunde  zu  legen,  welchen  der  Verletzte  während  des  letzten  Jahres  vor  dem
Unfall  an  denjenigen  Tagen,  an  welchen  er  beschäftigt  war,  im  Durchschnitte
bezogen  hat.

Ueber  die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  nach  F.  4  versicherten
  Personen  hat  das  Statut  (G.  24)  Bestimmung  zu  treffen.

K.  9.

Uebersteigt  der  nach  §#§.  9a,  9b  zu  Grunde  zu  legende  Jahresarbeitsverdienst
  den  Betrag  von  fünfzehnhundert  Mark,  so  ist  der  überschießende  Betrag
nur  mit  einem  Drittel  anzurechnen.

Erreicht  der  nach  F.  9b  Abs.  1,  2  berechnete  Jahresarbeitsverdienst  nicht
den  dreihundertfachen  Betrag  desjenigen  Lohnes,  welcher  von  der  höheren  Ver-
        <pb n="493" />
        —  483  —

waltungsbehörde  nach  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  für  den  Ort  der  Beschäftigung
  als  ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  festgesetzt  ist,  so
gilt  als  Jahresarbeitsverdienst  der  letztere.

Ist  die  Rente  nach  einem  geringeren  Durchschnittsbetrage  bemessen,  so  ist
dieselbe  bei  Seeleuten  vom  vollendeten  siebzehnten  Lebensjahre  nach  dem  für
Leichtmatrosen,  und  vom  vollendeten  neunzehnten  Lebensjahre  nach  dem  für  Vollmatrosen
  festgesetzten  Durchschnittsbetrage  der  Lohnsätze,  bei  den  im  §#.  9b  bezeichneten
  Personen  aber  vom  vollendeten  sechzehnten  Lebensjahr  auf  den  nach
dem  ortsüblichen  Tagelohn  Erwachsener  festgesetzten  Betrag  zu  erhöhen.

K.  9d.

In  den  Fällen  der  §#§.  9a,  9e  Abs.  2,  3  ist  bei  Berechnung  der  Rente
für  Personen,  welche  vor  dem  Unfalle  bereits  theilweise  erwerbsunfähig  waren,
derjenige  Theil  des  Durchschnittsbetrags  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Maße
der  bisherigen  Erwerbsfähigkeit  entspricht.

K.  10.

Den  unter  F.  1  fallenden  Personen,)  welche  nach  den  Bestimmungen  des
Krankenversicherungsgesetzes  gegen  Krankheit  versichert  sind,  ist  im  Falle  eines
Betriebsunfalls  vom  Beginne  der  fünften  bis  zum  Ablaufe  der  dreizehnten  Woche
nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  ein  Krankengeld  von  mindestens  zwei  Dritteln
des  bei  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegten  Arbeitslohns  zu  gewähren.  Die
Differenz  zwischen  diesen  zwei  Dritteln  und  dem  gesetzlich  oder  statutengemäß  zu
gewährenden  niedrigeren  Krankengeld  ist  der  betheiligten  Krankenkasse  (Gemeindekrankenversicherung)
  von  dem  Unternehmer  desjenigen  Betriebs  zu  ersetzen,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.  Die  zur  Ausführung  dieser  Bestimmung
erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs-Versicherungsamt.

Den  nach  H9.  1  versicherten  Personen,  welchen  in  Krankheitsfällen  ein
gesetzlicher  Anspruch  auf  mindestens  dreizehnwöchentliche  Krankenfürsorge  weder
gegen  Rheder  noch  gegen  Krankenkassen  zusteht,  hat,  sofern  sie  nicht  mehr  als
zweitausend  Mark  Jahresarbeitsverdienst  haben,  in  Fällen  ihrer  durch  einen
Betriebsunfall  herbeigeführten  Verletzung  der  Betriebsunternehmer  während  der
ersten  dreizehn  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  aus  eigenen  Mitteln  Fürsorge
zu  gewähren.  Das  Maß  dieser  Fürsorge  richtet  sich  bei  Seeleuten  nach  den
Bestimmungen  des  F§.  553  des  Handelsgesetzbuchs  und  der  I#.  48  ff.  der
Seemannsordnung,  bei  den  sonstigen  nach  F.  1  versicherten  Personen  nach  den
Bestimmungen  der  §#.  6,  7  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  den  Bestimmungen
  des  vorstehenden  Absatzes  über  den  bei  Unfällen  zu  gewährenden  Mehrbetrag
  des  Krankengeldes.  Die  Berufsgenossenschaft  kann  die  dem  Unternehmer
obliegenden  Leistungen  ganz  oder  theilweise  statt  desselben  übernehmen.  Der
Unternehmer  hat  in  diesem  Falle  der  Berufsgenossenschaft  Ersatz  zu  leisten.  Dabei
gilt  als  Ersatz  der  im  §.  9  Abs.  1  iffer  1  bezeichneten  Leistungen  bei  den  Seeleuten
  die  Hälfte  desjenigen  Betrags,  der  für  die  Unterbringung  des  Verletzten
        <pb n="494" />
        —  484  —

in  einem  Krankenhaus  am  Sitze  der  zuständigen  Sektion  aufzuwenden  gewesen
wäre,  bei  den  sonstigen  Personen  die  Hälfte  desjenigen  Krankengeldes,  welches
dem  Verletzten  nach  §.  6  Abs.  1  Ziffer  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  zustehen
würde,  wenn  er  nach  dessen  Bestimmungen  versichert  wäre.

S.  10  a.

Wenn  der  aus  der  Krankenversicherung  oder  aus  der  Bestimmung  des
#§.  10  Abs.  2  erwachsende  Anspruch  auf  Krankengeld  vor  dem  Ablaufe  von  dreizehn
  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  weggefallen,  aber  bei  dem  Verletzten  eine
noch  über  die  dreizehnte  Woche  hinaus  andauernde  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit
  zurückgeblieben  ist,  so  hat  die  Berufsgenossenschaft  dem  Verletzten  die
Unfallrente  (G.  9  Abs.  2  lit.  b)  schon  von  dem  Tage  ab  zu  gewähren,  an
welchem  der  Anspruch  auf  Krankengeld  in  Wegfall  kommt.  Erachtet  die  Berufsgenossenschaft
  die  Voraussetzungen  des  Anspruchs  schon  vor  dem  Ablaufe  der
dreizehnten  Woche  nach  dem  Unfalle  für  gegeben,  so  hat  sie  die  Rente  zu  diesem
früheren  Zeitpunkte  festzustellen.  «

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Rente  nach  dem  Wegfalle
des  Anspruchs  auf  Krankengeld  auch  dann  zu  gewähren  ist,  wenn  nach  jenem
Zeitpunkte  zwar  noch  eine  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  in  Folge  des  Unfalls
verblieben  ist,  aber  voraussichtlich  schon  vor  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach
dem  Unfalle  fortfallen  wird.

Hat  die  Krankenkasse  die  ihr  aus  der  Krankenversicherung,  oder  hat  der
Betriebsunternehmer  die  ihm  aus  F.  10  Abs.  2  obliegenden  Leistungen  vor  dem
Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  zu  Unrecht  eingestellt,  so  geht  der  Anspruch  des
Verletzten  auf  Krankengeld  auf  die  Berufsgenossenschaft  bis  zu  demjenigen  Betrag
über,  welcher  der  gemäß  Abs.  1,  2  gewährten  Entschädigung  gleichkommt.

S.  11.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  gegen  Ersatz  der  Kosten  demjenigen
Betriebsunternehmer,  welchem  die  Fürsorge  für  die  ersten  Wochen  nach  dem
Unfall  obliegt  oder  obgelegen  hat,  oder  derjenigen  Krankenkasse,  welcher  der  Verletzte
  angehört  oder  zuletzt  angehört  hat,  die  Fürsorge  für  den  Verletzten  bis  zur
Beendigung  des  Heilverfahrens  in  demjenigen  Umfange  zu  übertragen,  welchen
die  Berufsgenossenschaft  für  geboten  erachtet.  Zu  ersetzen  ist  bei  Gewährung  der
im  §.  9  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen  für  die  Dauer  eines  Jahres  der
vierte  Theil  des  Jahresarbeitsverdienstes  (§9.  9a  bis  9c),  bei  Unterbringung  des
Verletzten  in  ein  Krankenhaus  oder  in  eine  Anstalt  für  Genesende  drei  Viertel
dieses  Jahresarbeitsverdienstes,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen
werden.

Haben  Krankenkassen  oder  Verbände  von  Krankenkassen  Heilanstalten  errichtet,
  in  welchen  ausreichende  Einrichtungen  für  die  Heilung  der  durch  Unfall
herbeigeführten  Verletzungen  getroffen  sind,  so  kann  die  Landes-Zentralbehörde
anordnen,  daß  die  Mitglieder  der  betreffenden  Kassen  bis  zum  Beginne  der  vier-
        <pb n="495" />
        —  485  —

zehnten  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  nur  mit  Genehmigung  der  Vorstände
dieser  Kassen  in  andere  Heilanstalten  untergebracht  werden  dürfen.

Verletzte  Personen,  welche  auf  Veranlassung  von  Krankenkassen,  Ver—
bänden  von  Krankenkassen  oder  von  Organen  der  Berufsgenossenschaft  in  eine
Heilanstalt  untergebracht  sind,  dürfen  während  des  Heilverfahrens  in  andere  Heil—
anstalten  nur  mit  ihrer  Zustimmung  übergeführt  werden.  Diese  Zustimmung
kann  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsorts  oder,  soweit  es
sich  um  Seeleute  in  ausländischen  Krankenhäusern  handelt,  durch  dasjenige
Seemannsamt  ergänzt  werden,  in  dessen  Bezirke  das  Krankenhaus  belegen  ist.

Als  Krankenkassen  im  Sinne  dieses  Paragraphen  sowie  der  §.  76  b  bis  764
des  Krankenversicherungsgesetzes  gelten  außer  der  Gemeinde-Krankenversicherung
auch  diejenigen  Hülfskassen,  welche  die  im  S.  75  a  a.  a.  O.  vorgesehene  amtliche
Bescheinigung  besitzen.

S.  11a.

An  Stelle  der  in  den  S§.  9,  10  vorgeschriebenen  Leistungen  kann  von  der
Berufsgenossenschaft  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einer  Heilanstalt  gewährt
werden,  und  zwar:

1.  für  Verletzte,  welche  verheirathet  sind  oder  eine  eigene  Haushaltung
haben  oder  Mitglieder  der  Haushaltung  ihrer  Familie  sind,  mit  ihrer
Zustimmung.  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Art  der
Verletzung  Anforderungen  an  die  Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,
denen  in  der  Familie  nicht  genügt  werden  kann,  oder  wenn  der  für
den  Aufenthaltsort  des  Verletzten  amtlich  bestellte  Arzt  bezeugt,  daß
Zustand  oder  Verhalten  des  Verletzten  eine  fortgesetzte  Beobachtung
erfordert;

2.  für  sonstige  Verletzte  in  allen  Fällen.

Mit  Zustimmung  des  Verletzten  kann  an  Stelle  der  freien  Kur  und  Verpflegung
  in  einer  Heilanstalt  freie  Kur  und  Verpflegung  an  Bord  eines  Fahrzeugs
  gewährt  werden.

Hat  die  Berufsgenossenschaft  von  der  ihr  nach  Abs.  1,  2  zustehenden  Befugniß
  in  den  Fällen  des  §.  10  Abs.  2  Gebrauch  gemacht,  so  hat  der  Betriebsunternehmer
  als  Ersatz  für  die  freie  Kur  und  Verpflegung  der  Berufsgenossenschaft
  denjenigen  Betrag  zu  vergüten,  der  für  die  Unterbringung  des  Verletzten
in  einem  Krankenhaus  am  Sitze  der  zuständigen  Sektion  aufzuwenden  wäre.  Auf
Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  dieser  Bestimmung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft
  und  dem  Betriebsunternehmer  entstehen,  findet  der  S.  12  Abs.  3  Anwendung.

Für  die  Zeit  der  Verpflegung  des  Verletzten  in  der  Heilanstalt  oder  an
Bord  eines  Fahrzeugs  steht  seinen  Angehörigen  ein  Anspruch  auf  Rente  insoweit
zu)  als  sie  dieselbe  im  Falle  seines  Todes  würden  beanspruchen  können  (§§.  13  a  ff.).

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  auf  Grund  statutarischer  Bestimmung
allgemein,  ohne  eine  solche  im  Falle  der  Bedürftigkeit,  dem  in  einer  Heilanstalt
untergebrachten  Verletzten  sowie  seinen  Angehörigen  eine  besondere  Unterstützung
zu  gewähren.
        <pb n="496" />
        —  486  —

z.  11b.

Ist  begründete  Annahme  vorhanden,  daß  der  Empfänger  einer  Unfallrente
bei  Durchführung  eines  Heilverfahrens  eine  Erhöhung  seiner  Erwerbsfähigkeit
erlangen  werde,  so  kann  die  Berufsgenossenschaft  zu  diesem  Zwecke  jederzeit  ein
neues  Heilverfahren  eintreten  lassen.  Dabei  finden  die  Bestimmungen  der  88.  11,
11a  Abs.  1,  4,  5  Anwendung.

Hat  sich  der  Verletzte  solchen  Maßnahmen  der  Berufsgenossenschaft,  den
gemäß  §#.  9  Abs.  1  Ziffer  1,  §.  10  Abs.  2,  .  11,  11  a  oder  gemäß  den  Bestimmungen
  der  §§.  76c,  764  des  Krankenversicherungsgesetzes  getroffenen  Anordnungen
  ohne  gesetzlichen  oder  sonst  triftigen  Grund  entzogen,  so  kann  ihm  der
Schadensersatz  auf  Zeit  ganz  oder  theilweise  versagt  werden,  sofern  er  auf  diese
Folge  hingewiesen  worden  ist,  und  nachgewiesen  wird,  daß  durch  sein  Verhalten
die  Erwerbsfähigkeit  ungünstig  beeinflußt  wird.

S.  1lc.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  kann  einem  Rentenempfänger  auf
seinen  Antrag  an  Stelle  der  Rente  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  oder  in
ähnliche  von  Dritten  unterhaltene  Anstalten  auf  Kosten  der  Berufsgenossenschaft
gewähren.  Der  Aufgenommene  ist  auf  ein  Vierteljahr  und,  wenn  er  die  Erklärung
  nicht  einen  Monat  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  zurücknimmt,  jedesmal
auf  ein  weiteres  Vierteljahr  an  den  Verzicht  auf  die  Rente  gebunden.

K.  12.

Streitigkeiten,  welche  wegen  Gewährung  freier  Kur  und  Verpflegung  in
einem  Krankenhaus  oder  an  Bord  eines  Fahrzeugs  im  Ausland  entstehen,  werden
bis  zu  weiterer  Entschließung  der  zuständigen  Genossenschaftsorgane  durch  dasjenige
  Seemannsamt,  welches  zuerst  angegangen  wird,  entschieden.  Diese  Entscheidung
  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  der  in  den  I§5.  10,  10  a  Abs.  3,  F.  11
enthaltenen  Bestimmungen  entstehen,  werden,  soweit  es  sich  um  Ansprüche  von
Seeleuten  handelt,  durch  das  Seemannsamt  entschieden.  Zuständig  ist,  soweit
es  sich  um  die  Gewährung  von  Fürsorge  handelt,  dasjenige  Seemannsamt,  welches
zuerst  angegangen  wird,  und  soweit  es  sich  um  Erstattungen  handelt,  das  Seemannsamt
  des  Heimathshafens.  Gegen  die  Entscheidung  des  Seemannsamts  findet
die  Berufung  an  das  Reichs-Versicherungsamt  statt.  Das  Rechtsmittel  ist  bei
demselben  innerhalb  eines  Monats  nach  Zustellung  der  Entscheidung  einzulegen.
Die  Entscheidung  ist  vorläufig  vollstreckbar,  soweit  es  sich  um  Streitigkeiten  über
Fürsorge  handelt.

Im  Uebrigen  werden  Streitigkeiten  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Art,  wenn
es  sich  um  Ersatzansprüche  handelt,  nach  §.  58  Abs.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  im  Uebrigen  nach  §.  58  Abs.  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  entschieden,
  und  zwar  in  den  Fällen  des  §F.  10  Abs.  2  von  der  für  die  Orts-
        <pb n="497" />
        —  487  —

Krankenkassen  des  Beschäftigungsorts  zuständigen  Aufsichtsbehörde.  Gehört  diese
zu  den  Betheiligten,  so  wird  die  zur  Entscheidung  des  Streitfalls  berufene  Behörde
  durch  die  für  den  Beschäftigungsort  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde
bestimmt.

g.  13.

Im  Falle  der  Tödtung  ist  als  Schadensersatz  außerdem  zu  leisten:

1.  sofern  nicht  nach  F.  554  des  Handelsgesetzbuchs  oder  8.  51  der
Seemannsordnung  der  Rheder  die  Bestattungskosten  zu  tragen  hat,
und  sofern  die  Bestattung  auf  dem  Lande  erfolgt,  als  Sterbegeld  für
Seeleute  zwei  Drittel  des  nach  S§P.  9a,  9  Abs.  1  für  den  Monat
ermittelten  Durchschnittsverdienstes,  für  die  übrigen  nach  F.  1  versicherten
  Personen  der  fünfzehnte  Theil  des  nach  HH.  9b,  9e  zu  Grunde
zu  legenden  Jahresarbeitsverdienstes,  jedoch  mindestens  ein  Betrag  von
fünfzig  Mark;

2.  eine  den  Hinterbliebenen  vom  Todestage  des  Verstorbenen  ab  zu  gewährende
  Rente.  Dieselbe  besteht  nach  näherer  Bestimmung  der
S.  13  a  bis  13e  in  einem  Bruchtheile  seines  nach  HH.  9a  bis  ge  ermittelten
  Jahresarbeitsverdienstes.

Der  Anspruch  auf  Sterbegeld  steht  demjenigen  zu,  welcher  die  Beerdigung
besorgt  hat.  —

Jstbeidenim§.9bbezeichnetenPersonenderderBerechmmgzuGrunde
zu  legende  Jahresarbeitsverdienst  in  Folge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  über  Unfallversicherung  entschädigten  Unfalls  geringer
als  der  vor  diesem  Unfalle  bezogene  Lohn,  so  ist  die  aus  Anlaß  des  früheren
Unfalls  bei  Lebzeiten  bezogene  Rente  dem  Jahresarbeitsverdienste  bis  zur  Höhe
des  der  früheren  Rentenfeststellung  zu  Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes
hinzuzurechnen.

 

S.  13a.

Hinterläßt  der  Verstorbene  eine  Wittwe  oder  Kinder,  so  beträgt  die  Rente
für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung  sowie  für  jedes
hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre  je  zwanzig
Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  als  Abfindung.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfalle  geschlossen  worden  ist;  die  Berufsgenossenschaft  kann  jedoch  in  besonderen
Fällen  auch  dann  eine  Wittwenrente  gewähren.

Die  Bestimmungen  über  die  Renten  der  Kinder  finden  auch  Anwendung,
wenn  der  Unfall  eine  alleinstehende  weibliche  Person  betroffen  hat  und  diese  mit
Hinterlassung  von  Kindern  verstirbt.

Reichs-  Gesetzbl.  1900.  80
        <pb n="498" />
        —  488  —

K.  13b.

War  die  Verstorbene  beim  Eintritte  des  Unfalls  verheirathet,  aber  der
Lebensunterhalt  ihrer  Familie  wegen  Erwerbsunfähigkeit  des  Ehemanns  ganz
oder  überwiegend  durch  sie  bestritten  worden,  so  erhalten  bis  zum  Wegfalle  der
Bedürftigkeit  an  Rente

a)  der  Wittwer  zwanzig  Prozent,

b)  jedes  hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten

Lebensjahre  zwanzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  berechtigt,  im  Falle  der  Tödtung  einer  Ehefrau,
  deren  Ehemann  sich  ohne  gesetzlichen  Grund  von  der  häuslichen  Gemeinschaft
  ferngehalten  und  der  Pflicht  der  Unterhaltung  der  Kinder  entzogen  hat,
diesen  Kindern  die  Rente  zu  gewähren.

S.  13c.

Hinterläßt  der  Verstorbene  Verwandte  aufsteigender  Linie,  so  wird  ihnen,
falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten
worden  war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  eine  Rente  von  insgesammt
zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

-'

Hinterläßt  der  Verstorbene  elternlose  Enkel,  so  wird  ihnen,  falls  ihr  Lebensunterhalt
  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,
im  Falle  der  Bedürftigkeit  bis  zum  zurückgelegten  fünfzehnten  Lebensjahr  eine
Rente  von  insgesammt  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

g.  138e.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  insgesammt  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  nicht  übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so
werden  die  Renten  gekürzt.  Bei  Ehegatten  und  Kindern  erfolgt  die  Kürzung
im  Verhältnisse  der  Höhe  ihrer  Renten;  Verwandte  aufsteigender  Linie  haben
einen  Anspruch  nur  insoweit,  als  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten
  oder  Kinder  in  Anspruch  genommen  wird;  Enkel  nur  insoweit,  als  der
Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder  und  Verwandte  aufsteigender
  Linie  in  Anspruch  genommen  wird.

Sind  aus  der  aufsteigenden  Linie  Verwandte  verschiedenen  Grades  vorhanden,
  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

K.  131.
Die  Hinterbliebenen  eines  Ausländers,  welche  zur  Zeit  des  Unfalls  nicht
im  Inland  oder  an  Bord  eines  deutschen  Schiffes  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt
hatten,  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Rente.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
kann  diese  Bestimmung  für  bestimmte  Grenzbezirke  sowie  für  die  Angehörigen
        <pb n="499" />
        —  489  —

solcher  auswärtiger  Staaten,  durch  deren  Gesetzgebung  eine  entsprechende  Fürsorge
für  die  Hinterbliebenen  durch  Betriebsunfall  getödteter  Deutschen  gewährleistet  ist,
außer  Kraft  gesetzt  werden.

s.  14.

Den  Angehörigen  eines  Versicherten,  welcher  sich  auf  einem  in  See
gegangenen  Fahrzeuge  befunden  hat,  steht  der  Anspruch  auf  Rente  (59.  13  ff.)
auch  dann  zu)  wenn  dieses  Fahrzeug  untergegangen  oder  nach  den  Bestimmungen
der  §#§.  862,  863  des  Handelsgesetzbuchs  als  verschollen  anzusehen  ist,  und
seit  dem  Untergange  oder  seit  den  letzten  Nachrichten  von  dem  Fahrzeug  ein  Jahr
verflossen  ist,  ohne  daß  von  dem  Leben  des  Vermißten  glaubhafte  Nachrichten
eingegangen  sind.  Die  Genossenschaft  kann  von  den  zum  Bezuge  von  Renten
berechtigten  Hinterbliebenen  verlangen,  daß  sie  vor  einer  zur  Abnahme  von  Eiden
zuständigen  Behörde  die  eidesstattliche  Versicherung  abgeben,  von  dem  Leben  des
Vermißten  keine  anderen  als  die  angezeigten  Nachrichten  erhalten  zu  haben.

Die  Zahlung  der  Rente  beginnt  in  den  Fällen  dieser  Art  mit  dem  Tage,
an  welchem  das  Fahrzeug  untergegangen  ist,  oder,  wenn  das  Fahrzeug  verschollen
  war,  nach  Ablauf  eines  halben  Monats  von  dem  Tage  ab,  bis  zu
welchem  die  letzte  Nachricht  über  das  Fahrzeug  reicht  (I.  42  der  Seemannsordnung).
  Der  Anspruch  auf  fernere  Rentenbezüge  erlischt,  wenn  das  Leben
des  als  verstorben  geltenden  Ernährers  nachgewiesen  ist.

S.  15.

Die  Verpflichtung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  sowie  der  sonstigen
Kranken-,  Sterbe-,  Invaliden=  und  anderen  Unterstützungskassen,  den  von  Unfällen
  betroffenen  Versicherten  sowie  deren  Angehörigen  und  Hinterbliebenen
Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung  von  Gemeinden  oder
Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  wird  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt.

Wenn  auf  Grund  solcher  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum
gewährt  werden,  für  welchen  den  Unterstützten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ein
Entschädigungsanspruch  zustand  oder  noch  zusteht,  so  ist  hierfür  den  die  Unterstützung
  gewährenden  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  durch  Ueberweisung
  von  Rentenbeträgen  Ersatz  zu  leisten.

In  Fällen  dieser  Art  gilt  für  die  unter  das  Krankenversicherungsgesetz
fallenden  Kassen  als  Ersatz  der  im  F.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesebes
  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des

ankengeldes  dieser  Kassen,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen
werden.

Ist  die  von  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  geleistete  Unterstützung
  eine  vorübergehende,  so  können  als  Ersatz  höchstens  drei  Monatsbeträge
der  Rente,  und  zwar  mit  nicht  mehr  als  der  Hälfte  in  Anspruch  genommen
werden.

80“
        <pb n="500" />
        —  490  —

Ist  die  Unterstützung  eine  fortlaufende,  so  kann  als  Ersatz,  wenn  die
Unterstützung  in  der  Gewährung  des  Unterhalts  in  einer  Anstalt  besteht,  für
dessen  Dauer  und  in  dem  zur  Ersatzleistung  erforderlichen  Betrage  die  fortlaufende
Ueberweisung  der  vollen  Rente,  im  Uebrigen  die  fortlaufende  Ueberweisung  von
höchstens  der  halben  Rente  beansprucht  werden.

S.  15a

Der  Antrag  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen  (F.  15  Abs.  2  bis  5)
ist  bei  der  Berufsgenossenschaft  anzumelden;  soweit  es  sich  um  den  Ersatz  für
eine  vorübergehende  Unterstützung  handelt,  ist  der  Anspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  spätestens  binnen  drei  Monaten  seit  Beendigung  der  Unterstützung
geltend  zu  machen.

Streitigkeiten,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  F.  15  Abs.  2  bis  5
zwischen  den  Betheiligten  über  den  Anspruch  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen
entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  und,  wo  ein  solches  nicht  besteht,
durch  die  dem  Ersatzberechtigten  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung
  der  Letzteren  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  im  Wege
des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  §§.  20,  21  der  Gerwerbeordnung  angefochten
werden.

K.  15b.

Die  Bestimmungen  der  §S#§.  15,  15  a  gelten  auch  für  Betriebsunternehmer
und  Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  oder  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift
erfüllen.

Träger  der  Versicherung  (Berufsgenossenschaft.)

S.  16.

Die  Versicherung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  130,  auf
Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer  der  unter  8.  1  fallenden  Betriebe,  welche
zu  diesem  Zwecke  in  eine  Berufsgenossenschaft  vereinigt  bleiben.

Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt,
bei  Schiffahrtsbetrieben  der  Rheder  (F.  2  Abf.  4).

Unfälle  in  fremden  Betrieben  hat  die  Berufsgenossenschaft  dann  zu  entschädigen,
wenn  sich  diese  Unfälle  bei  Betriebshandlungen  ereignen,  zu  welchen  ein  der  Berufsgenossenschaft
  angehörender  Unternehmer  den  Auftrag  gegeben  und  für  welche
er  die  Löhne  zu  zahlen  hat.

Die  Berufsgenossenschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Berufsgenossenschaft  haftet  den  Gläubigern
derselben  nur  das  Genossenschaftsvermögen.
        <pb n="501" />
        —  491  —

Bestellung  von  Bevollmächtigten.

S.  17.

Für  jedes  Fahrzeug  hat  der  Rheder  in  dem  Heimathshafen  einen  Bevollmächtigten
  zu  bestellen,  falls  er  nicht  selbst  an  diesem  Orte  seinen  Wohnsitz  hat.
Mitrheder  sind  zur  Bestellung  eines  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  auch  dann
verpflichtet,  wenn  sie  sämmtlich  in  dem  Heimathshafen  des  Fahrzeugs  ihren
Wohnsitz  haben.  Der  Name  des  Bevollmächtigten  sowie  etwaige  Veränderungen
in  der  Person  desselben  sind  der  Berufsgenossenschaft  mitzutheilen.

Der  Bevollmächtigte  ist  befugt  und  verpflichtet,  den  Rheder  in  dessen
Eigenschaft  als  Mitglied  der  Genossenschaft  dieser  letzteren  gegenüber  gerichtlich
  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Diese  Befugniß  und  Verpflichtung  erstreckt
sich  auch  auf  die  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen
eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  QZustellungen  in  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  erfolgen  an  den  Bevollmächtigten  mit  gleicher  Wirkung  wie  an  den
Rheder  selbst.  Eine  Beschränkung  der  Befugnisse  des  Bevollmächtigten  hat  der
Genossenschaft  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung.

Bis  zur  Mittheilung  des  Namens  des  Bevollmächtigten  oder  im  Falle
eines  Wegfalls  des  letzteren,  bis  zur  Mittheilung  des  Namens  des  anderweit  bestellten
  Bevollmächtigten  ruhen  das  Stimmrecht  und  die  Wählbarkeit  des  Rheders.
Bis  dahin  wird  derselbe  zu  der  Generalversammlung  und  den  Genossenschaftsversammlungen
  nicht  geladen;  auch  können  Qustellungen  an  ihn  in  Angelegenheiten
  der  Genossenschaft  durch  öffentlichen  Aushang  während  einer  Woche  in
den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Genossenschaftsorgane  oder  Behörden  bewirkt
  werden.  In  dem  Aushange  kann  der  Name  des  Rheders,  sofern  derselbe
nicht  bekannt  sein  sollte,  durch  Bezeichnung  des  Fahrzeugs  ersetzt  werden.  Durch
das  Statut  können  weitere  Beschränkungen  des  Rheders  in  der  Ausübung  derjenigen
  Rechte  vorgeschrieben  werden,  welche  ihm  als  Mitglied  der  Genossenschaft
im  Verhältnisse  zu  dieser  zustehen.

Ein  von  den  Mitrhedern  bestellter  Korrespondentrheder  (55.  492  ff.  des
Handelsgesetzbuchs)  gilt,  solange  kein  besonderer  Bevollmächtigter  bestellt  ist,  der
Genossenschaft  gegenüber  als  Bevollmächtigter  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen.
  Insbesondere  hat  derselbe  alle  dem  Bevollmächtigten  im  Verhältnisse
  zu  der  Genossenschaft  vorstehend  beigelegten  Rechte  und  Pflichten.

 

Aufbringung  der  Mittel.

S.  18.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
welche  auf  die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  jährlich  umgelegt  werden
s.  79,  79a).
        <pb n="502" />
        —  492  —

Zu  anderen  Zwecken,  als  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  der  Genossenschaft
  obliegende  Fürsorge,  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten,  zur  Ansammlung
  des  Reservefonds,  zur  Gewährung  von  Prämien  für  Rettung  Verunglückter
und  zu  Zwecken  der  Unfallverhütung  sowie  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  zur  Errichtung  von  Heil-  oder  Genesungsanstalten  dürfen  weder
Beiträge  von  den  Genossenschaftsmitgliedern  erhoben  werden,  noch  Verwendungen
aus  dem  Vermögen  der  Genossenschaft  erfolgen.

S.  1a.

Auf  die  Beiträge  können  von  den  Mitgliedern  nach  Bestimmung  des
Statuts  viertel-  oder  halbjährliche  Vorschüsse  erfordert  werden.  Dieselben  bemessen
  sich  für  die  einzelnen  Mitglieder  nach  der  Höhe  der  für  das  letztvergangene
Rechnungsjahr  auf  sie  umgelegten  Beiträge  und  betragen  jedesmal  den  vierten
Theil  beziehungsweise  die  Hälfte  der  letzteren,  solange  nicht  die  Genossenschaftsversammlung
  einen  niedrigeren  Betrag  festgesetzt  hat.  Für  neueintretende  Mitglieder
  sind  die  Vorschüsse  nach  demjenigen  Betrage  zu  bemessen,  welchen  diese
Mitglieder  nach  dem  Umfang  ihres  Betriebs  zu  den  Jahreslasten  des  letztvergangenen
  Rechnungsjahrs  hätten  beitragen  müssen,  wenn  sie  in  demselben  schon
Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  gewesen  wären.

Die  Vorschüsse  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  den  durch  das  Statut  oder
die  Genossenschaftsversammlung  bestimmten  Fälligkeitsterminen  an  den  Vorstand
einzuzahlen.

S.  19.

Die  Berufsgenossenschaft  hat  einen  Reservefonds  anzusammeln.  Dem  jeweiligen
  Bestande  desselben  sind  vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  drei  Jahre
lang  je  zehn  Prozent  und  weiter  in  Zeiträumen  von  je  drei  Jahren  je  ein  Prozent
weniger  bis  herab  zu  je  vier  Prozent  alljährlich  zuzuschlagen  und  zwar  jedesmal
unter  Anrechnung  der  Zinsen.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  sind  aus  den  Zinsen
des  Reservefonds  diejenigen  Beträge  zu  entnehmen,  welche  erforderlich  sind,  um
eine  weitere  Steigerung  des  auf  eine  jede  versicherte  Person  im  Durchschnitt  entfallenden
  Umlagebeitrags  zu  beseitigen.  Der  Rest  der  Zinsen  ist  dem  Reservesonds
  weiter  zuzuschlagen.

In  dringenden  Bedarfsfällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts  schon  vorher  die  Zinsen  und  erforderlichen  Falles
auch  den  Kapitalbestand  des  Reservefonds  angreifen.  Die  Wiederergänzung  erfolgt
alsdann  nach  näherer  Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  Genossenschaftsversammlung
  jederzeit  weitere  Zuschläge  zum  Reservefonds  beschließen.  Solche  Beschlüsse
bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
        <pb n="503" />
        —  493  —

II.  Organisation  der  Berufsgenossenschaft.
Statut  der  Berufsgenossenschaft.
S.  24.

Die  Berufsgenossenschaft  regelt  ihre  innere  Verwaltung  sowie  ihre  Geschäftsordnung
  durch  ein  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  beschließendes  Statut.
Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmungen  treffen:

J.
2.

3.

22

t

11.
12.

über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;

über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse;

über  die  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung  sowie  über  die  Art
ihrer  Beschlußfassung;

über  das  Stimmrecht  der  Mitglieder  der  Genossenschaft  (C.  43  Abs.  3)
und  die  Prüfung  ihrer  Vollmachten;

über  das  bei  der  Abschätzung  der  Seefahrzeuge  (F.  34)  zu  beobachtende
Verfahren  (G.  37);

über  das  Verfahren  bei  Aenderung  in  den  Betrieben  oder  in  der  Person
der  Rheder  (§9.  45  bis  47)

über  die  Folgen  der  Betriebseinstellungen  oder  eines  Wechsels  der
Betriebsunternehmer,  insbesondere  über  die  Sicherstellung  der  Beiträge
derjenigen  Personen,  welche  den  Betrieb  einstellen;

über  die  den  Vertretern  der  Versicherten  zu  gewährenden  Vergütungssätze
  (§J.  91#  Abs.  2);

Über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;
über  die  Ausübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum

Erlasse  von  Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  der  Ueberwachung
  der  Betriebe  (5H.  90  ff.)F

über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts;

über  das  bei  der  Anmeldung  und  dem  Ausscheiden  der  auf  Grund
des  F.  4  versicherten  Personen  zu  beobachtende  Verfahren  sowie  über
Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes  dieser  Personen  (G.  90).

g.  25.

Das  Statut  kann  vorschreiben,  daß  die  Genossenschaftsversammlung  aus
Vertretern  zusammengesetzt,  daß  die  Berufsgenossenschaft  in  örtlich  abgegrenzte
Sektionen  eingetheilt  wird  und  daß  Vertrauensmänner  als  örtliche  Genossenschaftsorgane
  eingesetzt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser  Art,  so  ist  darin
zugleich  über  die  Wahl  der  Vertreter,  über  Sitz  und  Bezirk  der  Sektionen,  über
die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Sektionsversammlungen  sowie  über  die
Art  ihrer  Beschlußfassung,  über  die  Bildung  der  Sektionsvorstände  und  über
den  Umfang  ihrer  Befugnisse  sowie  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Ver-
        <pb n="504" />
        —  494  —

trauensmänner,  die  Wahl  der  letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  und  den  Umfang
ihrer  Befugnisse  Bestimmung  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner  sowie  die  Wahl  der
letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem
Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstande,  die  Wahl  der  Sektionsvorstände  den
Sektionsversammlungen  übertragen  werden.

g.  26.

Das  Genossenschaftsstatut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts.  Das  Gleiche  gilt  von  Abänderungen  des  Statuts.
Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  findet  innerhalb  eines  Monats  die  Beschwerde
  an  den  Bundesrath  statt.

Veröffentlichung  des  Namens  und  Sitzes  der  Genossenschaft  2c.
K  27

Etwaige  Aenderungen  des  Statuts,  sofern  sie

1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,
2.  die  Bezirke  der  Sektionen

betreffen,  hat  nach  ihrer  Genehmigung  der  Genossenschaftsvorstand  durch  den
Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Vorstände.

g.  28.

Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der  Genossenschaft
  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut  der  Beschlußnahme
  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen  Organen
der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Die  Beschlußfassung  der  Vorstände  kann  in  eiligen  Fällen  durch  schriftliche
Abstimmung  erfolgen.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden:

1.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes,

2.  Abänderung  des  Statuts,

3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  falls  diese  nicht  von

der  Genossenschaftsversammlung  einem  Ausschuß  übertragen  wird.

S.  29.
Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
        <pb n="505" />
        —  495  —

Durch  das  Statut  kann  einem  Mitglied  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes
die  Vertretung  nach  außen  übertragen  werden.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Vorstand  der  Genossenschaft  und  die  Vorstände
  der  Sektionen  sowie  die  Vertrauensmänner  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  im  Namen  der  Genossenschaft  abschließen,
wird  die  letztere  berechtigt  und  verpflichtet.

Zur  Legitimation  der  Vorstände  bei  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  den  Vor—
stand  bilden.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  kann  unbeschadet  seiner  eigenen  Verant—
wortung  (§.  32)  bestimmte  Geschäfte  besoldeten  Geschäftsführern  übertragen.  Die
zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs-Versicherungsamt.


S.  30.

Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern  sind
die  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Genossenschaft  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter
und,  sofern  das  Statut  dies  zuläßt,  die  Bevollmächtigten  der  Rheder  sowie  die
Korrespondentrheder  GG.  17).  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen
unfähig  ist  (§9.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  gemäß  F.  1786  Abs.  1  Ziffer  2  bis  4  und  8  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Die  Wahrnehmung  eines
auf  Grund  der  Gesetze  über  Krankenversicherung,  Unfallversicherung  oder  Invaliden-=versicherung
  übertragenen  Ehrenamts  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft
gleich.  Durch  das  Statut  können  noch  andere  Ablehnungsgründe  festgesetzt
werden.  Die  Wiederwahl  kann  für  eine  Wahlperiode  abgelehnt  werden.

Personen,  welche  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnen  oder  sich  der
Ausübung  ihres  Amtes  ohne  hinreichende  Entschuldigung  entziehen,  können  vom
Vorstande  mit  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden.

S.  31.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  und  die  Vertrauensmänner  verwalten  ihr  Amt
als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung
für  den  durch  Wahrnehmung  der  Genossenschaftsgeschäfte  ihnen  erwachsenden
Zeitverlust  bestimmt  wird.  Die  Höhe  der  Entschädigung  unterliegt  der  Genehmigung
  des  Reichs-Versicherungsamts.  Baare  Auslagen  werden  ihnen  von
der  Genossenschaft  ersetzt,  und  zwar,  soweit  sie  in  Reisekosten  bestehen,  nach  festen,
von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  bestimmenden  Sätzen.  Die  Mitglieder
des  Vorstandes  dürfen  neben  diesen  Vergütungen  eine  Besoldung  für  die  Geschäftsführung
  nicht  erhalten.

K.#  32.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  sowie  die  Vertrauensmänner  haften  der  Genossenschaft

  für  getreue  Geschäftsverwaltung  wie  Vormünder  ihren  Mündeln  und

Reichs-Gesetzbl.  1900.  81
        <pb n="506" />
        –  46

unterliegen,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Genossenschaft  handeln,  der
Strafbestimmung  des  §.  266  des  Strafgesetzbuchs.

F.  33.

Kommt  eine  Wahl  der  gesetzlichen  Organe  der  Genossenschaft  nicht  zu
Stande  oder  verweigern  die  Gewählten  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
statutarischen  Obliegenheiten,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  das
Reichs-Versicherungsamt  die  Obliegenheiten  auf  Kosten  der  Genossenschaft  wahrzunehmen
  oder  durch  Beauftragte  wahrnehmen  zu  lassen.

S.  33a.

Werden  hinsichtlich  eines  Gewählten  Thatsachen  bekannt,  welche  dessen
Wählbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  oder  welche  sich  als  grobe
Verletzungen  der  Amtspflicht  darstellen,  so  ist  der  Gewählte,  nachdem  ihm  Gelegenheit
  zur  Aeußerung  gegeben  worden  ist,  durch  Beschluß  des  Vorstandes
seines  Amtes  zu  entheben.  Gegen  den  Beschluß  ist  innerhalb  eines  Monats
Beschwerde  beim  Reichs-Versicherungsamte  zulässig;  sie  ist  ohne  aufschiebende
Wirkung.

Genossenschaftsbeamte.

*

Die  Genossenschaftsversammlung  hat  eine  Dienstordnung  zu  beschließen,
durch  welche  die  Rechtsverhältnisse  und  allgemeinen  Anstellungsbedingungen  der
Genossenschaftsbeamten  geregelt  werden.  Diese  Dienstordnung  bedarf  der  Bestätigung
  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.

Die  Gehälter  der  Beamten  werden  im  Einzelnen  durch  den  Haushaltsplan
der  Genossenschaft  festgestellt.

Abschätzung.  Gefahrenklassen.

g.  34.

Für  jedes  Fahrzeug,  mit  Ausnahme  der  in  Schlepper=  und  Leichterbetrieben
verwendeten  Fahrzeuge,  wird  die  durchschnittliche  Zahl  derjenigen  Seeleute  abgeschätzt,
  welche  als  Besatzung  desselben  erforderlich  sind.  Die  Abschätzung  erfolgt
nach  Klassen  (F.  9a)  auf  Grund  des  Handbuchs  für  die  deutsche  Handelsmarine
und  der  nach  §#.  21,  22  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  329)  bei  Errichtung  der  Berufsgenossenschaft  aufgestellten  Unternehmerverzeichnisse
  sowie  der  gemäß  §.  45  zu  berücksichtigenden  Veränderungen.

g.  35.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  für  die  zur  Genossenschaft
gehörenden  Betriebe  je  nach  der  Größe  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr
  entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden  und  über  die  Höhe  der  in  denselben.
        <pb n="507" />
        —  497  —

zu  leistenden  Beiträge  Bestimmungen  zu  treffen  sind  (Gefahrentarif)  Wenn  das
Statut  solche  Bestimmungen  enthält,  so  muß  dasselbe  auch  über  das  bei  der
Veranlagung  zu  den  Klassen  des  Gefahrentarifs  einzuschlagende  Verfahren  Vorschriften
  treffen.  Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  liegt  der
Genossenschaftsversammlung  ob;)  sie  kann  jedoch  diese  Befugnisse  einem  Ausschuß
oder  dem  Vorstand  übertragen.
S.  36.

Der  Gefahrentarif  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Derselbe  ist  mindestens  von  fünf  zu  fünf  Rechnungsjahren  unter  Berücksichtigung
  der  vorgekommenen  Unfälle  durch  den  Genossenschaftsvorstand  einer
Revision  zu  unterziehen.  Ist  die  Abänderung  des  Tarifs  dem  Vorstande  nicht
übertragen,  so  hat  dieser  die  Ergebnisse  der  Revision  mit  dem  Verzeichnisse  der
vorgekommenen,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  entschädigenden  Unfälle  der  Genossenschaftsversammlung
  oder,  sofern  ein  Ausschuß  zuständig  ist,  dem  letzteren
zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  oder  Aenderung  der  bisherigen  Tarife
und  Bestimmungen  vorzulegen  (§.  35).  Die  über  die  Abänderung  gefaßten  Beschlüsse
  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts)
  demselben  ist  das  Verzeichniß  der  vorgekommenen  Unfälle  vorzulegen.

S.  37.

Die  Abschätzung  der  Fahrzeuge  (§.  34)  sowie  die  Veranlagung  der  Betriebe
zu  den  Gefahrenklassen  (.  35)  liegt  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  den
Organen  der  Genossenschaft  ob.

Regelmäßige  Revisionen  der  Abschätzung  und  Veranlagung  finden  in  denjenigen
  Terminen  statt,  in  welchen  der  Gefahrentarif  zu  revidiren  ist  G.  36).
Hierbei  ist  in  derselben  Weise  wie  bei  der  ersten  Abschätzung  und  Veranlagung
zu  verfahren.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaft  sind  verpflichtet,  den  Organen  derselben
auf  Erfordern  binnen  zwei  Wochen  diejenige  Auskunft  zu  ertheilen,  welche  für
die  Durchführung  der  Abschätzung  oder  Veranlagung  erforderlich  ist.  Dasselbe
gilt  von  den  Korrespondentrhedern  und  Bevollmächtigten  (I.  17)  sowie  von  dem
Führer  des  betreffenden  Fahrzeugs.

S.  38.

Jedem  Mitgliede  der  Genossenschaft  ist,  sofern  eine  Veranlagung  zu  Gefahrenklassen
  stattgefunden  hat,  diese  Veranlagung  (§S.  37),  jedem  Rheder  aber
das  Ergebniß  der  Abschätzung  seiner  Schiffahrtsbetriebe  (I.  34)  mitzutheilen.
Gegen  die  Veranlagung  beziehungsweise  Abschätzung  steht  den  Betheiligten  binnen
einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Mittheilung  des  Ergebnisses  die  Beschwerde
an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Nach  der  Veranlagung  kann  die  Genossenschaft
  einen  Betrieb  während  der  Tarifperiode  neu  veranlagen,  wenn  die  vorige
Veranlagung  auf  unrichtigen  Angaben  des  Betriebsunternehmers  beruht.  Auf
die  erneute  Veranlagung  finden  die  für  die  vorige  Veranlagung  maßgebenden
Vorschriften  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Abschätzung  der  Betriebe.

81“°
        <pb n="508" />
        —  498  —

Zuschläge  und  Nachlässe.

G.  39.

Die  Genossenschaftsversammlung  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  einzelnen
Unternehmern  nach  Maßgabe  der  auf  ihren  Fahrzeugen  vorgekommenen  Unfälle
für  die  nächste  Periode  (F.  36)  oder  einen  Theil  derselben  Zuschläge  auferlegen
oder  Nachlässe  bewilligen.  Gegen  die  Auferlegung  von  Zuschlägen  steht  dem
Unternehmer  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  des  dieselben  festsetzenden
Beschlusses  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

Besondere  Belastung  einzelner  Reisen.

g.  40.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  bei  besonders  gefährlicher
Ladung,  oder  bei  Reisen  in  besonders  gefährlichen  Gewässern  oder  Jahreszeiten
für  die  Dauer  dieser  Reisen  höhere  Beiträge  zu  zahlen  sind.  Wenn  das  Statut
eine  solche  Bestimmung  enthält,  so  hat  die  Genossenschaftsversammlung  über  die
Grundsätze,  nach  welchen  die  Beitragserhöhungen  erfolgen  sollen,  sowie  über  die
Anmeldung  und  Feststellung  derjenigen  Thatsachen,  welche  für  die  Auferlegung
der  Beitragserhöhung  von  Erheblichkeit  sind,  Vorschriften  zu  erlassen.

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  der  Erlaß  dieser
Vorschriften  einem  Ausschuß  oder  dem  Vorstand  übertragen  werden.

Die  Vorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
und  sind  von  Zeit  zu  Zeit  zu  revidiren.  Auf  die  Revision  finden  die  Bestimmungen
  des  F.  36  entsprechende  Anwendung.

.  41.

Die  Erhöhung  der  Beiträge  für  einzelne  Reisen  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung
  des  Statuts  durch  die  Organe  der  Genossenschaft  nach  Verhältniß  der
in  jedem  Rechnungsjahre  zurückgelegten  Reisen.  Die  Mitglieder  der  Genossenschaft,
Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten  sowie  die  Schiffsführer  sind  nach  Maßgabe
  des  F.  37  Abs.  3  verpflichtet,  den  Organen  der  Genossenschaft  die  für  die
Erhöhung  der  Beiträge  erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen.

Die  Auferlegung  höherer  Beiträge  für  einzelne  Reisen  kann  im  Wege  des
Widerspruchs  gegen  die  Festsetzung  der  Beiträge  angefochten  werden  (I.  83);  die
vorläufige  Zahlung  wird  aber  dadurch  nicht  aufgehalten.

Auflösung  der  Berufsgenossenschaft.
S  42.

Wenn  die  Berufsgenossenschaft  zur  Erfüllung  der  ihr  durch  dieses  Gesetz
auferlegten  Verpflichtungen  leistungsunfähig  wird,  so  ist  sie  auf  Antrag  des
        <pb n="509" />
        —  499  —

Reichs-Versicherungsamts  von  dem  Bundesrath  aufzulösen.  Mit  der  Auflösung
der  Genossenschaft  gehen  deren  bisher  erwachsene  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen
  auf  das  Reich  über;  die  Abwickelung  der  Geschäfte  erfolgt  durch  die
Organe  der  aufgelösten  Genossenschaft  unter  Kontrole  des  Reichs-Versicherungsamts.

III.  Mitgliedschaft  des  einzelnen  Betriebs.  Veränderungen.

Mitgliedschaft.
E.  43.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  I§.  102,
130,  jeder  Unternehmer  eines  unter  F.  1  fallenden  Betriebs.  Die  Mitgliedschaft
beginnt,  soweit  sie  nicht  bereits  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung
  der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,
vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  besteht,  mit  der  Eröffnung  des
Betriebs.

Von  Vermessungen  und  Eintragungen  neuer  Fahrzeuge  haben  die  Schiffsregister=
  und  Schiffsvermessungsbehörden  dem  Genossenschaftsvorstande,  von  der
Eröffnung  anderer  unter  F.  1  fallender  Betriebe  haben  deren  Unternehmer  den
unteren  Verwaltungsbehörden  und  diese  dem  Genossenschaftsvorstande  Mittheilung
zu  machen.

Stimmberechtigt  sind  alle  Mitglieder  der  Genossenschaft  beziehungsweise
deren  gesetzliche  Vertreter,  sofern  sie  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden.  Ueber  den  Umfang  und  die  Ausübung  des  Stimmrechts  hat  das
Statut  Bestimmungen  zu  treffen;  jedoch  ist  bei  Bemessung  der  Stimmen  der
Rheder  die  durch  Abschätzung  (G.  34)  festgestellte  Personenzahl  zu  Grunde  zu  legen.

Kataster.
S.  44.

Der  Genossenschaftsvorstand  hat  auf  Grund  des  Vecrzeichnisses  deutscher
Kauffahrteischiffe  in  der  neuesten  Ausgabe  des  Handbuchs  für  die  deutsche  Handelsmarine,
  auf  Grund  der  von  dem  Reichs-Versicherungsamte  gemäß  F§.  22  des
Gesetzes  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  ihm  mitgetheilten  Verzeichnisse
  der  Unternehmer  und  auf  Grund  der  nach  F.  43  ihm  zugehenden  Mittheilungen
  über  die  Eröffnung  neuer  Betriebe  ein  Genossenschaftskataster  zu  führen.

Die  Aufnahme  der  einzelnen  Genossen  in  das  Kataster  erfolgt  nach  vorgängiger
  Prüfung  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft.

Den  in  das  Kataster  ausgenommenen  Genossen  werden  vom  Genossenschaftsvorstande
  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  Mitgliedscheine
zugestellt.  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt,  so  muß  der  Mitgliedschein
  die  Sektion,  welcher  der  Betrieb  angehört,  bezeichnen.  Wird  die  Aufnahme
        <pb n="510" />
        —  500  —

in  das  Kataster  verweigert,  so  ist  hierüber  ein  mit  Gründen  versehener  Bescheid
durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  dem  Betriebsunternehmer
zuzustellen.

S.  44  a.

Gegen  die  Aufnahme  in  das  Kataster  sowie  gegen  die  Ablehnung  derselben
steht  dem  Unternehmer  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Zustellung
  des  Mitgliedscheins  beziehungsweise  des  ablehnenden  Bescheids  die  Beschwerde
  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Dieselbe  ist  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  einzulegen.

Wird  gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  von  dem  Unternehmer  innerhalb  der
angegebenen  Frist  Beschwerde  nicht  erhoben,  so  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde
  den  Fall  dem  Reichs-Versicherungsamte  zur  Entscheidung  vorlegen.  Auf
Antrag  der  Berufsgenossenschaft  hat  sie  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  zu  machen.

K.  44b.

Den  Sektionsvorständen  sind  Auszüge  aus  dem  Kataster,  soweit  dasselbe
die  zu  ihren  Sektionen  gehörenden  Genossen  betrifft,  mitzutheilen.

Auf  jedem  Fahrzeug  und  in  jedem  sonstigen  versicherten  Betrieb  ist  durch
einen  Aushang  seitens  des  Betriebsunternehmers  bekannt  zu  machen,  welcher
Sektion  das  Fahrzeug  oder  der  Betrieb  angehört  und  welches  die  Adresse  des
Vorstandes  der  Berufsgenossenschaft  und  der  Sektion  ist.

Veränderungen.
«  §.45.

Die  Schiffsregisterbehörden  sind  verpflichtet,  alle  Veränderungen  und
Löschungen  im  Schiffsregister  dem  Genossenschaftsvorstande  mitzutheilen.

Bezüglich  solcher  unter  F.  1  fallender  Fahrzeuge,  welche  im  Schiffsregister
nicht  eingetragen  sind,  haben  die  Rheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten
  (.  17)  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden  Frist  den  Verlust  des
Fahrzeugs  (§I.  81  Abs.  3),  Aenderungen  in  der  Person  und  der  Nationalität  der
Rheder  oder  Mitrheder,  ferner  Veränderungen  des  Heimathshafens,  des  Namens,
der  Gattung  und  der  Größe  des  Fahrzeugs  dem  Genossenschaftsvorstand  anzuzeigen.
  Ist  diese  Anzeige  oder  die  nach  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht
  der  Kauffahrteischiffe,  vom  22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  319)  vorgeschriebene
  Anzeige  an  die  Registerbehörde  nicht  erfolgt,  so  haftet  für  die  auf
die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegenden  Beiträge  der  in  das  Kataster  eingetragene
  Rheder  oder  Mitrheder.  Die  Haftung  umfaßt  noch  dasjenige  Rechnungsjahr,
  in  welchem  die  Anzeige  erfolgt.  Der  neue  Rheder  wird  hierdurch
von  der  auch  ihm  gesetzlich  obliegenden  Haftung  für  die  Beiträge  nicht  entbunden.

Binnen  der  gleichen  Frist  und  zur  Vermeidung  derselben  Rechtsnachtheile
haben  die  Unternehmer  der  übrigen  unter  F.  1  fallenden  Betriebe  einen  Wechsel
in  der  Person  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt,  sowie  Aende-
        <pb n="511" />
        —  601  —

rungen  des  Betriebs,  welche  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  Bedeutung
  sind,  dem  Genossenschaftsvorstand  anzuzeigen.

G.  46.

Erachtet  der  Vorstand  der  Genossenschaft  in  Folge  dieser  Mittheilung  oder
Anzeige  (§J.  45)  oder  ohne  den  Empfang  einer  solchen  von  Amtswegen  die  Zugehörigkeit
  des  Betriebs  zur  Genossenschaft  für  erloschen  oder  die  Ueberweisung
des  Betriebs  an  eine  andere  Genossenschaft  für  geboten,  so  theilt  er  dies  unter
Angabe  der  Gründe  dem  Betriebsunternehmer  durch  Vermittelung  der  unteren
Verwaltungsbehörde  sowie  dem  Vorstande  der  betheiligten  anderen  Genossenschaft
mit.  Sowohl  der  Letztere  als  auch  der  Betriebsunternehmer  können  innerhalb
eines  Monats  gegen  die  Löschung  beziehungsweise  die  Ueberweisung  bei  dem  Genossenschaftsvorstande
  (§.  28)  Widerspruch  erheben.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  kein  Widerspruch  erhoben,  so  erfolgt  die
Löschung  beziehungsweise  Ueberweisung  an  die  andere  Berufsgenossenschaft.

Wird  gegen  die  Löschung  oder  Ueberweisung  Widerspruch  erhoben  oder
beansprucht  der  Vorstand  einer  anderen  Genossenschaft  unter  dem  Widerspruche
des  Unternehmers  oder  des  Vorstandes  der  Genossenschaft,  welcher  der  Betrieb
bisher  angehörte,  die  Ueberweisung  des  letzteren,  so  hat  der  Vorstand  der  Genossenschaft
  (H.  28)  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts  zu  beantragen.
Dasselbe  entscheidet  nach  Anhörung  des  betheiligten  Betriebsunternehmers  sowie
der  Vorstände  der  betheiligten  Genossenschaften.

Wird  dem  Antrag  auf  Ueberweisung  stattgegeben,  so  tritt  die  Aenderung
in  der  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  dem  Tage  ab  in  Wirksamkeit,  an
welchem  der  Antrag  dem  betheiligten  Genossenschaftsvorstande  zugestellt  ist.

S.  47.

Aenderungen,  welche  für  die  Abschätzung  des  Betriebs  (G.  34)  von  Bedeutung
  sind,  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  anzumelden  (6.  24,
Ziffer  6).

Ueber  die  Anmeldung  von  Aenderungen,  welche  für  die  Veranlagung  des
Betriebs  zu  den  Gefahrenklassen  (F.  35)  von  Erheblichkeit  sind,  hat  die  Genossenschaftsversammlung
  Bestimmung  zu  treffen,  sofern  ein  Gefahrentarif  aufgestellt
wird.  Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  der  Erlaß  dieser
Bestimmungen  dem  Vorstand  oder  dem  Ausschuß  übertragen  werden,  welchem
die  Aufstellung  und  Aenderung  des  Gefahrentarifs  obliegt.

Gegen  den  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  zu  ertheilenden  Bescheid
des  zuständigen  Genossenschaftsorgans  steht  dem  betheiligten  Mitgliede  der  Genossenschaft
  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.
        <pb n="512" />
        —  502  —

IV.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigung.

Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle.
S.  57.

Jeder  Unfall,  durch  welchen  eine  auf  dem  Fahrzeuge  beschäftigte  Person
auf  der  Reise  getödtet  wird,  oder  eine  Körperverletzung  erleidet,  die  eine  völlige
oder  theilweise  Arbeitsunfähigkeit  von  mehr  als  drei  Tagen  oder  den  Tod  zur
Folge  hat,  ist  in  das  Schiffsjournal  (Tagebuch,  Loggbuch)  einzutragen  und  in
dem  letzteren  oder  einem  besonderen  Anhange  zu  demselben  kurz  zu  beschreiben.

Ist  ein  Journal  nicht  zu  führen,  so  hat  der  Schiffsführer  eine  besondere
Nachweisung  über  die  an  Bord  sich  ereignenden  Unfälle,  welche  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Folgen  haben,  zu  führen.

Von  jeder  Eintragung  eines  Unfalls,  welchen  eine  auf  dem  Fahrzeuge
beschäftigte  Person  auf  der  Reise  erleidet,  hat  der  Schiffsführer  dem  Seemannsamte,
  bei  welchem  es  zuerst  geschehen  kann,  eine  von  ihm  beglaubigte  Abschrift
zu  übergeben.  Statt  dessen  kann  das  Journal  oder  die  Nachweisung  dem  Seemannsamte
  zur  Entnahme  einer  Abschrift  der  Eintragung  vorgelegt  werden.  Das
Seemannsamt  hat  das  Journal  oder  die  Nachweisung  binnen  vierundzwanzig
Stunden  zurückzugeben.

Ereignete  sich  der  Unfall  im  Inlande  vor  Antritt  oder  nach  Beendigung
der  Reise,  so  hat  der  Schiffsführer  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Tage,  an
welchem  er  von  dem  Unfalle  Kenntniß  erlangt  hat,  dem  Seemannsamt  oder,
falls  ein  solches  am  Orte  des  Unfalls  nicht  vorhanden  ist,  der  Ortspolizeibehörde
und  dem  durch  das  Statut  zu  bestimmenden  Genossenschaftsorgane  von  dem
Unfall  Anzeige  zu  machen.

Das  Seemannsamt  beziehungsweise  die  Ortspolizeibehörde  hat  diese  Abschriften
  und  Anzeigen  dem  Seemannsamte  des  Heimathshafens  zu  übersenden.

G.  58.

Die  Unternehmer  der  übrigen  unter  F.  1  fallenden  Betriebe  haben  binnen
der  im  F.  57  Abs.  4  bezeichneten  Frist  von  den  in  ihren  Betrieben  sich  ereignenden
Unfällen,  welche  die  im  F.  57  Abs.  1  bezeichneten  Folgen  haben,  bei  der  Ortspolizeibehörde,
  in  deren  Bezirke  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  Anzeige  zu  machen.
Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls  den
Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
hatte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach  näherer  Anweisung  derselben
  zu  erstatten.
        <pb n="513" />
        503  —

g.  59.
Das  Formular  für  die  Beschreibung  der  Unfälle  (G.  57  Abs.  1),  für  die
Nachweisung  der  Unfälle  G.  57  Abs.  2)  und  für  die  Unfallanzeige  (G.  57  Abs.  4,
§.  58  Abs.  1,  2)  wird  vom  Reichs-Versicherungsamte  festgestellt.

G.  61.

Jeder  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person  getödtet  ist  oder  eine
Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  einen  Entschädigungsanspruch  auf
Grund  dieses  Gesetzes  zur  Folge  haben  wird,  ist  sobald  als  möglich,  in  den  im
§.  76b  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  im  §J.  10  a  dieses  Gesetzes  bezeichneten
Fällen  spätestens  unmittelbar  nach  Eingang  eines  entsprechenden  Ersuchens  der
Berufsgenossenschaft  oder  der  betheiligten  Krankenkasse,  von  einem  Seemannsamt
oder  von  einer  Ortspolizeibehörde  des  Inlandes  nach  näherer  Bestimmung  der
S.  62  bis  66  einer  Untersuchung  zu  unterziehen,  durch  welche  festzustellen  sind:

die  Veranlassung  und  die  Art  des  Unfalls;
die  getödteten  oder  verletzten  Personen;
die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen;
der  Verbleib  der  verletzten  Personen
die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  oder  nach  dem  Unfalle
  verschollenen  und  die  Angehörigen  der  durch  den  Unfall  verletzten
Personen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  einen  Entschädigungsanspruch
  erheben  können;

6.  die  Höhe  der  Renten,  welche  der  Verletzte  etwa  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze

  oder  des  Invalidenversicherungsgesetzes  bezieht.

Auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  oder  der  Sektion  oder  der

betheiligten  Krankenkasse  hat  das  Seemannsamt  oder  die  Ortspolizeibehörde  die

Untersuchung  auch  dann  vorzunehmen,  wenn  sie  die  Voraussetzung  des  ersten
Absatzes  nicht  als  gegeben  ansieht.

Ae—

–.  62.

Ist  die  Untersuchung  im  Auslande  zu  führen,  so  hat  der  Schiffsführer
vor  demjenigen  deutschen  Seemannsamte  (Konsulat),  vor  welchem  es  zuerst  geschehen
  kann,  unter  Zuziehung  von  zwei  Schiffsoffizieren  oder  anderen  glaubhaften
  Personen  über  die  nach  F.  61  festzustellenden  Thatsachen  eine  eidesstattliche
Erklärung  abzugeben.  Das  Seemannsamt  ist  befugt,  zur  Feststellung  des  Sachverhalts
  auch  andere  als  die  von  dem  Schiffsführer  zugezogenen  Personen  eidesstattlich
  zu  vernehmen  sowie  sonstige  Untersuchungsverhandlungen  herbeizuführen.

Ist  die  Untersuchung  im  Inlande  zu  führen,  so  ist  dieselbe  von  dem
Schiffsführer  bei  einem  Seemannsamt  oder,  wo  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,
bei  einer  Ortspolizeibehörde  des  Inlandes  zu  beantragen.  Die  angerufene  Behörde
  hat  die  Untersuchung  zu  führen.

Reichs=  Gesetzbl.  1900.  82
        <pb n="514" />
        —  504  —

Bei  Unfällen  in  anderen  unter  F.  1  fallenden  Betrieben,  welche  nicht  Seeschiffahrtsbetriebe
  sind,  erfolgt  die  Untersuchung  durch  diejenige  Ortspolizeibehörde,
an  welche  die  Unfallanzeige  (§F.  58  Abs.  1)  erstattet  war.

Auf  Antrag  Betheiligter  G.  63)  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die
Untersuchung  einem  anderen  Seemannsamt  oder  einer  anderen  Ortspolizeibehörde
übertragen.

Bei  den  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betrieben  hat  die
vorgesetzte  Dienstbehörde  die  Untersuchung  zu  führen  oder  einer  anderen  Behörde
zu  übertragen.

Auf  die  Verpflichtung  der  Schiffsmannschaft  zur  Mitwirkung  bei  diesen
Erklärungen  und  Verhandlungen  finden  die  Bestimmungen  des  F.  33  der  Seemannsordnung
  entsprechende  Anwendung.

S.  63.

Zu  den  Untersuchungsverhandlungen  (F.  62)  sind,  soweit  dies  ausführbar,
der  Verletzte  beziehungsweise  dessen  Hinterbliebene  oder  ein  von  ihnen  zu  bestellender
Vertreter,  ein  Vertreter  der  Genossenschaft  und  sonstige  Betheiligte  zu  laden  und
auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers,  des  Schiffsführers  oder  des  Vertreters
der  Genossenschaft  Sachverständige  zuzuziehen.  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen
getheilt,  oder  sind  von  der  Genossenschaft  Vertrauensmänner  bestellt,  so  kann
die  Mittheilung  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  an  den  Sektionsvorstand
beziehungsweise  an  den  Vertrauensmann  gerichtet  werden.  Die  Kosten  für  die
Zuziehung  von  Sachverständigen  fallen  der  Genossenschaft  zur  Last.

K.  64.

Durch  eine  Verklarung  (§§.  522ff.  des  Handelsgesetzbuchs)  wird  die
eidesstattliche  Erklärung  sowie  die  Unfalluntersuchung  ersetzt,  wenn  bei  der  Verklarung
  den  Bestimmungen  der  I#.  61,  63  genügt  ist.

G.  65.

Beglaubigte  Abschrift  der  Unfalluntersuchungsverhandlung  (G.  62)  oder  Verklarung
  (I.  64)  ist  von  der  Behörde  sobald  als  möglich  dem  Vorstande  der  Berufsgenossenschaft
  zu  übersenden.  Der  Vorstand  hat  den  Betheiligten  auf  ihren
Antrag  die  Einsicht  der  Verhandlungen  zu  gestatten  und  gegen  Erstattung  der
Schreibgebühren  Abschrift  zu  ertheilen.  Die  Erstattung  der  Schreibgebühren  kann
erlassen  werden.

S.  66.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Untersuchung  von  Seeunfällen,
  vom  27.  Juli  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  549)  über  die  Verpflichtung
der  Gerichte,  Hafenbehörden,  Strandbehörden,  Seemannsämter  und  Schiffsregisterbehörden,
  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Seeunfällen  ungesäumt  Anzeige
zu  machen  G.  14  a.  a.  O.),  sowie  über  die  Verpflichtung  der  deutschen  Seemannsämter
  im  Auslande,  bei  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Seeunfällen  diejenigen
        <pb n="515" />
        —  5055

Ermittelungen  und  Beweiserhebungen  vorzunehmen,  welche  keinen  Aufschub  dulden
G.  15  a.  a.  O.),  werden  auf  alle  Unfälle  erstreckt,  welche  die  im  F.  61  erwähnten
Folgen  haben.

Die  Anzeigen  (V.  14  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1877)  sind  bei  Unfällen
der  letzteren  Art,  unbeschadet  der  bei  Seeunfällen  bestehenden  Verpflichtung,  einem
zuständigen  Seeamt  Anzeige  zu  machen,  an  den  Genossenschaftsvorstand  zu  richten.

Wenn  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  der  Kenntniß  von  dem  Unfall
eine  Benachrichtigung  über  die  Einleitung  einer  Unfalluntersuchung  nicht  eingetroffen
  ist,  so  sind  die  Untersuchungsverhandlungen  von  dem  Seemannsamte
des  Heimathshafens  einzuleiten.

Feststellung  der  Entschädigungen.

G.  67.
Die  Beschlußfassung  über  die  Feststellung  der  Entschädigungen  (5§.  8
bis  131)  erfolgt:
1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand
der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt
a)  um  die  im  F.  9  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen,
b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden
Erwerbsunfähigkeit  zu  gewährende  Rente,
c)  um  das  Sterbegeld,
d)  um  die  Aufnahme  des  Verletzten  in  eine  Heilanstalt,
e)  um  die  den  Angehörigen  eines  Verletzten  für  die  Zeit  seiner  Behandlung
  in  einer  Heilanstalt  zu  gewährende  Rente;
2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.

Zuständig  ist  die  Sektion,  in  deren  Bezirke  der  Heimathshafen  desjenigen
Fahrzeugs  belegen  ist,  oder  derjenige  Betrieb  seinen  Sitz  hat,  bei  welchem  der
Unfall  sich  ereignet  hat.  Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen,  daß  die
Feststellung  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  1  und  2  durch  ein  anderes  Organ
der  Genossenschaft  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstandes
  oder  durch  besondere  Kommissionen  oder  durch  örtliche  Beauftragte
(Vertrauensmänner)  zu  bewirken  ist.

Soll  auf  Grund  eines  ärztlichen  Gutachtens  die  Bewilligung  einer  Entschädigung
  abgelehnt  oder  nur  eine  Theilrente  festgestellt  werden,  so  ist  vorher
der  behandelnde  Arzt  zu  hören.  Steht  dieser  zu  der  Genossenschaft  in  einem
Vertragsverhältnisse,  so  ist  auf  Antrag  ein  anderer  Arzt  zu  hören.

S.  67a.
Soll  die  Bewilligung  einer  Entschädigung  abgelehnt  werden,  so  ist  diese
Absicht  dem  Verletzten,  sofern  er  im  Inland  anwesend  ist,  oder  im  Falle  seines

Todes  seinen  Hinterbliebenen,  soweit  sie  nach  I#§.  13a  bis  134,  137f  ent-82“
        <pb n="516" />
        —  506  —

schädigungsberechtigt  sein  würden,  mitzutheilen.  Soll  eine  Entschädigung  bewilligt
werden,  so  ist  den  genannten  Personen  die  Höhe  der  in  Aussicht  genommenen
Entschädigung  mit  den  rechnungsmäßigen  Grundlagen  mitzutheilen.

Der  Verletzte  sowie  seine  Hinterbliebenen  (§9.  13  a  bis  13c)  sind  befugt,
auf  diese  Mittheilung  innerhalb  zweier  Wochen  sich  zu  äußern.  Auf  ihren  innerhalb
  der  gleichen  Frist  gestellten  Antrag  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  diese
Aeußerung  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Wird  ein  solcher  Antrag  gestellt,  so  hat
hiervon  die  untere  Verwaltungsbehörde  unverzüglich  dem  zuständigen  Genossenschaftsorgane
  Kenntniß  zu  geben;  dieses  hat  bis  zum  Eingange  des  Protokolls
den  Bescheid  auszusetzen.  ·

Bei  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Mittheilungen  hat  das  zuständige  Genossenschaftsorgan
  auf  die  aus  Abs.  2  und  aus  F.  67  Abs.  3  sich  ergebenden  Befugnisse
sowie  auf  die  im  Abs.  2  vorgesehene  Frist  hinzuweisen.

S.  67a##.h

Die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  in  beschleunigtem  Verfahren  zu
erfolgen.

Für  diejenigen  Verletzten,  für  welche  beim  Eintritte  der  genossenschaftlichen
Fürsorge  noch  eine  weitere  ärztliche  Behandlung  behufs  Heilung  der  erlittenen
Verletzungen  nothwendig  ist  (I.  9  Abs.  1  Ziffer  1),  hat  sich  die  Feststellung  zunächst
  mindestens  auf  die  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  leistenden
Entschädigungen  zu  erstrecken.  Die  Feststellung  der  weiteren  Entschädigungen  hat,
sofern  sie  nicht  früher  möglich  war,  sofort  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens
zu  erfolgen.  1

Kann  die  endgültige  Feststellung  nicht  sofort  erfolgen,  so  ist  eine  Entschädigung
  vorläufig  zuzubilligen.

S.  68.

Entschädigungsberechtigte,  für  welche  die  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
  festgestellt  ist,  haben  ihren  Entschädigungsanspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls,  oder
falls  der  Anspruch  von  Hinterbliebenen  solcher  Versicherten  erhoben  wird,  welche
auf  einem  für  verschollen  zu  erachtenden  Schiffe  gefahren  sind,  vor  Ablauf  von
zwei  Jahren  nach  Ablauf  der  Verschollenheitsfristen  (§6.  862,  863  des
Handelsgesetzbuchs)  bei  dem  Genossenschaftsvorstand  anzumelden.  Die  Frist  gilt
auch  dann  als  gewahrt,  wenn  die  Anmeldung  bei  einem  nicht  zuständigen
Genossenschaftsorgan  oder  bei  einer  anderen  Berufsgenossenschaft  oder  bei  der  für
den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde
  erfolgt  ist.  In  solchem  Falle  ist  die  Anmeldung  unverzüglich  an  die
zuständige  Stelle  abzugeben  und  der  Betheiligte  davon  zu  benachrichtigen.

Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  einen  Entschädigungsanspruch
begriindende  Folge  des  Unfalls  erst  später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der
        <pb n="517" />
        —  507  —

Entschädigungsberechtigte  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb
seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die  An—
meldung  innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden
oder  das  Hinderniß  für  die  Anmeldung  weggefallen,  erfolgt  ist.

S.  68a.

Wird  der  angemeldete  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  ist  die  Entschädigung
  sofort  festzustellen.  Ist  die  Berufsgenossenschaft  der  Ansicht,  daß  ein
entschädigungspflichtiger  Unfall  nicht  vorliegt,  so  ist  der  Anspruch  durch  schriftlichen
  Bescheid  abzulehnen.  Der  Bescheid  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Ist  die  Genossenschaft  der  Ansicht,  daß  zwar  ein  entschädigungspflichtiger
Unfall  vorliegt,  die  Entschädigung  aber  von  einer  anderen  Genossenschaft  zu
gewähren  ist,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  dem  Entschädigungsberechtigten
eine  vorläufige  Fürsorge  zuzuwenden  und  sich  unter  Mittheilung  der  gepflogenen
Verhandlungen  wegen  Anerkennung  der  Entschädigungspflicht  mit  dem  Vorstande
der  anderen  Genossenschaft  ins  Benehmen  zu  setzen.  Wird  von  diesem  die  Entschädigungspflicht
  abgelehnt  oder  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Wochen  eine
Erklärung  nicht  abgegeben,  so  ist  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts
darüber  herbeizuführen,  welche  Berufsgenossenschaft  entschädigungspflichtig  ist.  Die
Entscheidung  ist  auch  dem  Entschädigungsberechtigten  zuzustellen.

Bescheid  der  Vorstände.

".  69.

Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  diejenige  Stelle  G.  67),
welche  sie  vorgenommen  hat,  dem  Entschädigungsberechtigten  einen  schriftlichen
Bescheid  zu  ertheilen,  aus  welchem  die  Höhe  der  Entschädigung  und  die  Art  ihrer
Berechnung  zu  ersehen  ist.  Bei  Entschädigungen  für  erwerbsunfähig  gewordene
Verletzte  ist  namentlich  anzugeben,  in  welchem  Maße  die  Erwerbsunfähigkeit
angenommen  worden  ist.

Berufung.

S.  70.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  abgelehnt
wird,  sowie  gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird,
findet  die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  statt.

Die  Berufung  ist  bei  dem  Schiedsgerichte  (Gesetz,  betreffend  die  Ab-#nderung
  der  Unfallversicherungsgesetze,  §.  3)  zu  erheben,  in  dessen  Bezirke  der
Heimathshafen  desjenigen  Fahrzeugs  belegen  ist,  oder  derjenige  Betrieb  seinen
Sitz  hat,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.  Ist  der  Heimathshafen  nicht
im  Bezirk  eines  Schiedsgerichts  belegen,  so  ist  die  Berufung  bei  dem  für  den
Sitz  der  Berufsgenossenschaft  zuständigen  Schiedsgerichte  zu  erheben.
        <pb n="518" />
        508

Die  Berufung  hat,  ausgenommen  im  Falle  des  S.  11b,  keine  aufschiebende
Wirkung.

Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats,
von  solchen  Personen  aber,  welche  sich  außerhalb  Europas  aufhalten,  binnen  einer
von  demjenigen  Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen
hat,  zu  bestimmenden,  auf  mindestens  drei  Monate  zu  bemessenden  Frist  nach
der  Zustellung  des  angefochtenen  Bescheids  einzulegen.

Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  die  Berufung
  bei  einer  anderen  inländischen  Behörde,  bei  einem  deutschen  Seemannsamt
  im  Ausland  oder  bei  einem  Genossenschaftsorgan  eingegangen  ist.  Diese
haben  die  Berufungsschrift  unverzüglich  an  das  zuständige  Schiedsgericht  abzugeben.


Der  Bescheid  muß  die  Bezeichnung  des  für  die  Berufung  zuständigen
Schiedsgerichts  sowie  die  Belehrung  über  die  einzuhaltende  Frist  enthalten.

S.  70  a

Bildet  in  dem  Falle  des  §.  13  Abs.  1  Ziffer  2  die  Anerkennung  oder
Nichtanerkennung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  dem  Getödteten  und  dem  die
Entschädigung  Beanspruchenden  die  Voraussetzung  des  Entschädigungsanspruchs,
so  kann  das  Schiedsgericht  den  Betheiligten  aufgeben,  zuvörderst  die  Feststellung
des  betreffenden  Rechtsverhältnisses  im  ordentlichen  Rechtswege  herbeizuführen.
In  diesem  Falle  ist  die  Klage  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  einer
vom  Schiedsgerichte  zu  bestimmenden,  mindestens  auf  einen  Monat  zu  bemessenden
Frist  nach  der  Zustellung  des  hierüber  ertheilten  Bescheids  des  Schiedsgerichts
zu  erheben.

Nachdem  im  ordentlichen  Rechtsweg  eine  rechtskräftige  Entscheidung  ergangen
  ist,  hat  das  Schiedsgericht  auf  erneuten  Antrag  über  den  Entschädigungsanspruch
  zu  entscheiden.

S.  70b.

Das  Schiedsgericht  hat,  wenn  es  den  Entschädigungsanspruch  für  begründet
  erachtet,  zugleich  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den  Beginn  der  Rente
festzustellen.  Hat  das  Schiedsgericht  in  besonderen  Ausnahmefällen,  welche  das
Reichs-Versicherungsamt  näher  bestimmen  darf,  den  Anspruch  nur  dem  Grunde
nach  anerkannt  und  nicht  gleichzeitig  über  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den
Beginn  der  Rente  entschieden,  so  hat  das  Schiedsgericht  unverzüglich  eine  vorläufige
  Entschädigung  zu  bewilligen,  gegen  deren  Feststellung  ein  Rechtsmittel
nicht  stattfindet.  Sobald  der  Entschädigungsanspruch  rechtskräftig  feststeht,  hat
der  Vorstand  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den  Beginn  der  Rente,  sofern
dies  nicht  bereits  früher  geschehen  ist,  festzustellen.  Die  vorläufig  gezahlten
Beträge  werden  auf  die  endgültig  angewiesene  Rente  angerechnet.
        <pb n="519" />
        —  309  —

S.  TI.
Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  dem  Berufenden  und  demjenigen

Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen  hat,  in  Ausfertigung
  zuzustellen.

Rekurs.

G.  71a.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  steht  in  den  Fällen  des  §.  67
Abs.  1  Ziffer  2,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  F.  73b  Abs.  2  und  des
§.  75  Abs.  1,  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  sowie  dem  Genossenschaftsvorstande
  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  zu.  Der  Rekurs  des  Vorstandes  hat
aufschiebende  Wirkung  insoweit,  als  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  für  die  Zeit
vor  dem  Erlasse  der  angefochtenen  Entscheidung  nachträglich  gezahlt  werden  sollen.
Im  Uebrigen  hat  der  Rekurs  keine  aufschiebende  Wirkung.

Werden  mit  der  Anfechtung  einer  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  in  den
im  F.  67  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Angelegenheiten  Rekursanträge  wegen  der
im  F.  67  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Angelegenheiten  verbunden,  so  darf  die
Entscheidung  des  Schiedsgerichts  über  die  zuerst  bezeichneten  Angelegenheiten  in
dem  Rekursverfahren  nur  dann  abgeändert  werden,  wenn  im  Uebrigen  den
Rekursanträgen  Folge  gegeben  wird.

Ueber  den  Rekurs  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.  Das  Rechtsmittel
ist  bei  demselben  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats  nach
der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  einzulegen.  Bei  denjenigen
Bersonen,  welche  sich  außerhalb  Europas  aufhalten,  beträgt  die  Frist  drei
Monate.  Die  Bestimmung  des  F.  70  Abs.  5  findet  entsprechende  Anwendung.

F.  71b.

Ist  der  Rekurs  unzulässig  (S.  71a  Abs.  1)  oder  verspätet  G.  71
Abs.  3),  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  den  Rekurs  ohne  mündliche  Verhandlung
  zurückzuweisen;  ebenso  kann  es  verfahren,  wenn  die  bei  dem  Beschlusse
mitwirkenden  Mitglieder  einstimmig  den  Rekurs  für  offenbar  ungerechtfertigt  erachten.
  Anderenfalls  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  nach  mündlicher  Verhandlung
  zu  entscheiden.

Wird  das  angefochtene  Urtheil  aufgehoben,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt,
  statt  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden,  dieselbe  an  das  Schiedsgericht
oder  an  das  zuständige  Genossenschaftsorgan  zurückverweisen.  Dabei  kann  das
Reichs-Versicherungsamt  bestimmen,  daß  dem  Entschädigungsberechtigten  eine
ihrem  Betrage  nach  bestimmte  Rente  vorläufig  zu  zahlen  ist.  Im  Falle  der
Zurückverweisung  ist  die  rechtliche  Beurtheilung,  auf  welche  das  Reichs-Versicherungsamt
  die  Aufhebung  gestützt  hat,  den  weiteren  Entscheidungen  oder
Bescheiden  zu  Grunde  zu  legen.
        <pb n="520" />
        —  510  —

S.  71d.

Kommt  nach  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamts  nicht  die  im  Verfahren
in  Anspruch  genommene,  sondern  eine  andere  Berufsgenossenschaft  als  entschädigungspflichtig
  in  Frage,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt  diese  andere
Genossenschaft  zur  Verhandlung  beiladen  und  gegebenen  Falles  zur  Leistung  der
Entschädigung  verurtheilen,  auch  wenn  ein  Anspruch  gegen  dieselbe  bereits  rechtskräftig
  abgelehnt  worden  ist.

S.  vle.

Sobald  einem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  ein  Entschädigungsanspruch
  gegenüber  einer  Genossenschaft  rechtskräftig  zuerkannt  ist,  kann  auf
Antrag  ein  gegenüber  einer  anderen  Genossenschaft  wegen  desselben  Unfalls
etwa  schwebendes  Verfahren  durch  Beschluß  des  Reichs-Versicherungsamts  eingestellt
  werden.

Sind,  abgesehen  von  den  Fällen  des  F.  71g,  wegen  desselben  Unfalls
Entschädigungsansprüche  gegen  mehrere  Genossenschaften  rechtskräftig  anerkannt,
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  die  zu  Unrecht  ergangene  Feststellung  oder
Entscheidung  aufzuheben.

Die  auf  Grund  der  aufgehobenen  Feststellung  oder  Entscheidung  geleisteten
Zahlungen  sind  zu  ersetzen;  der  Anspruch  des  Verletzten  geht  insoweit  auf  die
ersatzberechtigte  Genossenschaft  über.

S.  71f.

Auf  die  Anfechtung  rechtskräftiger  Entscheidungen  über  einen  Entschädigungsanspruch
  finden,  unbeschadet  der  Bestimmungen  der  I#.  71  d,  71e,  71g,  die  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  entsprechende

  Anwendung,  soweit  nicht  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung
  des  Bundesraths  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

S.  71g.

Hat  die  Beschäftigung,  bei  welcher  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  für
mehrere  zu  verschiedenen  Berufsgenossenschaften  gehörende  Betriebe  stattgefunden,
so  können  die  betheiligten  Genossenschaften  die  Entschädigungsverpflichtung  unter
sich  vertheilen.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  ist  das  Reichs-Versicherungsamt
  berechtigt,  auf  Antrag  einer  betheiligten  Genossenschaft  die
Vertheilung  zu  bestimmen.  In  solchem  Falle  ist  nach  Anhörung  der  betheiligten
Vorstände  nach  billigem  Ermessen  festzustellen,  mit  welchem  Antheile  jede  Genossenschaft
  an  der  Unfallentschädigung  betheiligt  ist,  und  welche  Beträge  derjenigen,
  welche  vorläufig  Entschädigung  geleistet  hat,  zu  erstatten  sind.

Die  Heranziehung  einer  der  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Genossenschaften
  zur  Aufbringung  eines  Antheils  an  der  Entschädigung  kann  auch  dann
noch  erfolgen,  wenn  ein  ablehnender  Bescheid  der  Genossenschaft  oder  eine  den
Anspruch  des  Entschädigungsberechtigten  ihr  gegenüber  zurückweisende  Entscheidung
rechtskräftig  geworden  ist.
        <pb n="521" />
        —  511  —

Die  für  die  Feststellung  der  Entschädigung  zuständige  Genossenschaft  ist
mangels  einer  Vereinbarung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmen.

S.  71h.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  von  der  Rückforderung  der  gemäß
§.  70,  70b,  71b  Abs.  2  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  gezahlten  Entschädigungen
  abzusehen.

G.  72.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Entschädigung  (G.  67)  hat  der  Genossenschaftsvorstand
  dem  Berechtigten  die  mit  der  Lahlung  beauftragte  Postanstalt
(G.  77)  zu  bezeichnen  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde  des  Wohnorts  über
die  dem  Berechtigten  zustehenden  Bezüge  Nachricht  zu  geben.  Das  Gleiche  gilt
beim  Eintritte  von  Veränderungen.

Veränderung  der  Verhältnisse.
G.  73.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweite
  Feststellung  erfolgen.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  von  der  Rechtskraft  des  Bescheids  oder  der
Entscheidung  ab,  durch  welche  die  Entschädigung  zuerst  endgültig  festgestellt
worden  ist,  darf  wegen  einer  im  Zustande  des  Verletzten  eingetretenen  Veränderung
eine  anderweite  Feststellung,  sofern  nicht  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und
dem  Empfangsberechtigten  über  einen  kürzeren  Zeitraum  ausdrückliches  Einverständniß
  erzielt  ist,  nur  in  Jeiträumen  von  mindestens  einem  Jahre  beantragt
oder  vorgenommen  werden.

Die  anderweite  Feststellung  erfolgt  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  von
der  Rechtskraft  der  erwähnten  Bescheide  oder  Entscheidungen  ab  auf  Antrag  oder
von  Amtswegen  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft,  später,  sofern  nicht
über  die  anderweite  Feststellung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und  dem
Empfangsberechtigten  ausdrückliches  Einverständniß  erzielt  ist,  nur  auf  Antrag
durch  Entscheidung  des  Schiedsgerichts.

Zu  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme  eines  Heilverfahrens  ist  neben  dem
Verletzten  auch  die  Krankenkasse,  der  er  angehört,  berechtigt.

G.  73a.

Wird  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  ein  neuer  Bescheid  erlassen,  bevor
die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die  Rechtskraft  erlangt
hat,  so  muß  die  Rechtsmittelbelehrung  in  dem  die  Rente  abändernden  Bescheide
darauf  hinweisen,  daß  durch  das  gegen  den  früheren  Bescheid  eingelegte  Rechtsmittel

  der  Eintritt  der  Rechtskraft  des  neuen  Bescheids  nicht  gehemmt  wird.  Abschrift
  des  neuen  Bescheids  ist  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  das  Verfahren  über
Reichs-Gesetzbl.  1900.  83
        <pb n="522" />
        —  512  —

den  älteren  Bescheid  schwebt,  mitzutheilen.  Diese  ist  berechtigt,  bei  Entscheidung
der  älteren  Sache  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für  die  Zeit  nach
Erlaß  des  neuen  Bescheids  zu  gewähren  ist.  Ein  in  Folge  der  Anfechtung  des
neuen  Bescheids  etwa  eingeleitetes  Verfahren  ist  alsdann  einzustellen.

Vor  einer  Herabsetzung  oder  Aufhebung  der  Rente  ist  dem  Renten—
empfänger,  unter  Mittheilung  derjenigen  Unterlagen,  auf  Grund  deren  die  Herab—
setzung  oder  Aufhebung  erfolgen  soll,  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Eine  Erhöhung  der  Rente  kann  nur  für  die  Zeit  nach  Anmeldung  des
höheren  Anspruchs  gefordert  werden.

Eine  Minderung,  Einstellung  G.  74  a)  oder  Aufhebung  der  Rente  tritt
mit  Ablauf  des  Monats  in  Wirksämkeit,  in  welchem  der  die  Veränderung  aussprechende
  Bescheid  zugestellt  worden  ist.

il*eii

Die  anderweite  Feststellung  einer  Rente  nach  Ablauf  der  ersten  fünf  Jahre
kann  nur  für  die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  gefordert  werden.  Im
Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Erhöhung,  Minderung  oder
Aufhebung  der  Rente  in  Kraft  treten  soll,  in  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
festgesetzt.  Ebenso  bestimmt  das  Schiedsgericht,  in  welchen  Summen  und  Fristen
die  seit  dem  Inkrafttreten  der  Rentenminderung  etwa  bezahlten  Mehrbeträge  durch
Kürzung  späterer  Rentenbezüge  zur  Erstattung  gelangen  sollen.  Das  Schiedsgericht
  kann  auf  Antrag  auch  schon  vor  dieser  Entscheidung  im  Wege  der  einstweiligen
  Verfügung  anordnen,  daß  die  fernere  Rentenzahlung  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Aufhebung  oder  Minderung  der
Rente  ganz  oder  theilweise  eingestellt  werde.

Auf  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  finden  die  Bestimmungen  der
W.  71  a  ff.  über  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  entsprechende  Anwendung.  Gegen
die  im  Abs.  1  Satz  2  bis  4  bezeichneten  Entscheidungen  und  Verfügungen  des
Schiedsgerichts  findet  jedoch  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Wird  der  Antrag  auf  Abänderung  der  Rente  dem  Schiedsgericht  unterbreitet,
  bevor  die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die
Rechtskraft  erlangt  hat,  so  ist  die  Stelle,  bei  welcher  das  frühere  Verfahren  anhängig
  ist,  berechtigt,  in  diesem  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für
die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  auf  Abänderung  der  Rente  zu  gewähren  ist.

G.  73c.

Die  anderweite  Rentenfestsetzung  nach  Abschluß  eines  neuen  Heilverfahrens,
die  Einstellung  von  Rentenzahlungen  G.  74a)  und  die  Ablösung  einer  Rente
durch  Kapitalzahlung  (F.  75)  erfolgt  auch  nach  Ablauf  des  im  FJ.  73  Abs.  3  vorgesehenen
  Zeitraums  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft.

S.  73d.
Ist  der  Verletzte,  für  welchen  eine  Entschädigung  festgestellt  war,  in  Folge
der  Verletzung  gestorben,  so  muß  der  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Entschädi-
        <pb n="523" />
        —  513  —

gung  für  die  Hinterbliebenen,  falls  diese  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
festgestellt  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren
nach  dem  Tode  des  Verletzten  bei  dem  zuständigen  Vorstand  oder  bei  der  für
den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde
  angemeldet  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur
dann  Folge  zu  geben,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines
Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  die  Anmeldung  innerhalb
  dreier  Monate,  nachdem  das  Hinderniß  weggefallen,  erfolgt  ist.  Im
Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  der  §S#.  67  bis  72  entsprechende
  Anwendung.

Fälligkeitstermine.
S.  74.

Kosten  des  Heilverfahrens  und  Sterbegelder  sind  binnen  einer  Woche  nach
ihrer  Feststellung,  Renten  in  monatlichen,  und  wenn  sich  der  Jahresbetrag  auf
sechzig  Mark  oder  weniger  beläuft,  in  vierteljährlichen  Beträgen  im  voraus  zu
zahlen,  letzteres  insoweit,  als  nicht  im  voraus  anzunehmen  ist,  daß  die  Rente
vor  Ablauf  des  Vierteljahrs  fortfällt.  Die  Renten  werden  auf  volle  fünf
Pfennig  für  den  Monat  beziehungsweise  das  Vierteljahr  nach  oben  abgerundet.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Entschädigungsberechtigten  kann  die  Berufsgenossenschaft
  anordnen,  daß  die  Zahlung  in  längeren  Zeitabschnitten  erfolgt.

Fällt  das  Recht  auf  den  Rentenbezug  im  Laufe  des  Monats,  für  welchen
die  Rente  gezahlt  war,  fort,  so  ist  von  einer  Rückforderung  abzusehen.  Wenn
für  einen  Theil  des  Monats  die  Rente  für  den  Verletzten  mit  der  Rente  für  die
Hinterbliebenen  zusammentrifft,  so  haben  die  Hinterbliebenen  den  höheren  Betrag
zu  beanspruchen.

Ein  Verzicht  auf  die  Rückforderung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  die
Rente  für  längere  Zeitabschnitte  gezahlt  war.

Ruhen  der  Rente.
G.  74  a.%

Das  Recht  auf  Bezug  der  Rente  ruht:

1.  solange  der  Berechtigte  eine  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigende
Freiheitsstrafe  verbüßt  oder  solange  er  in  einem  Arbeitshaus  oder  in
einer  Besserungsanstalt  untergebracht  ist.  Hat  der  Berechtigte  im  Inlande
  wohnende  Angehörige,  welche  im  Falle  seines  Todes  Anspruch
auf  Rente  haben  würden,  so  ist  diesen  die  Rente  bis  zur  Höhe  jenes
Anspruchs  zu  überweisen;

2.  solange  der  Berechtigte  auf  fremden  Kriegsschiffen  Dienste  thut;

83.
        <pb n="524" />
        —  514  —

3.  solange  der  Berechtigte,  ohne  auf  einem  deutschen  Schiffe  angemustert
zu  sein,  im  Auslande  sich  aufhält  und  es  unterläßt,  der  Berufsgenossenschaft
  seinen  Aufenthalt  mitzutheilen.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  über  die  Mittheilung  des
Aufenthaltsorts  Vorschriften  zu  erlassen  und  darin  anzuordnen,  daß
der  Rentenberechtigte  sich  von  Zeit  zu  Zeit  bei  einem  Seemannsamte
persönlich  vorzustellen  hat.  Kürzere  als  einjährige  Fristen  dürfen  durch
diese  Vorschriften  nicht  angeordnet  werden.  Die  Vorschriften  bedürfen
der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Weist  der  Entschädigungsberechtigte  nach,  daß  er  der  Vorstellungs.
pflicht  ohne  sein  Verschulden  nicht  hat  genügen  können,  so  lebt  insoweit
das  Recht  auf  den  Bezug  der  Rente  wieder  auf.

Kapitalabfindungen.

E.  75.

Ist  bei  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  eine  Rente  von  fünfzehn  oder  weniger
Prozent  der  Vollrente  festgestellt,  so  kann  nach  Anhörung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  die  Berufsgenossenschaft  den  Entschädigungsberechtigten  auf  seinen
Antrag  durch  eine  entsprechende  Kapitalzahlung  abfinden.  Der  Verletzte  muß
vor  Annahme  seines  Antrags  darüber  belehrt  werden,  daß  er  nach  der  Abfindung
auch  in  dem  Falle  keinerlei  Anspruch  auf  Rente  mehr  habe,  wenn  sein  Zustand
sich  erheblich  verschlechtern  würde.  Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Kapitalabfindung
  festgesetzt  wird,  ist  die  Berufung  G.  70)  zulässig.  Das  Rechtsmittel
hat  in  diesem  Falle  aufschiebende  Wirkung.  Bis  zur  Verklindung  der  Entscheidung
kann  der  Antrag  zurückgezogen  werden.  Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
ist  endgültig.  Sie  kann  nur  auf  Bestätigung  oder  auf  Aufhebung  des  Bescheids
  lauten.

Ist  der  Entschädigungsberechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  er,  falls  er  seinen
Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  aufgiebt,  auf  seinen  Antrag  mit  dem  dreifachen
Betrage  der  Jahresrente  abgefunden  werden.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
kann  diese  Bestimmung  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  die  Angehörigen
solcher  auswärtiger  Staaten,  durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  Unfall
bei  dem  Betriebe  verletzten  Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,
außer  Kraft  gesetzt  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  solche  Renten,  welche
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  festgestellt  worden  sind.  Wird  eine  solche
Abfindung  im  Laufe  der  ersten  drei  Jahre  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ausgesprochen,
  so  ist  die  Berufsgenossenschaft  berechtigt,  die  erforderlichen  Mittel  aus
dem  Reservefonds  zu  entnehmen.  Dieser  ist  dann  nach  näherer  Anordnung  des
Keichs-Versicherungsamts  G.  19  Abs.  2)  wieder  zu  ergänzen.
        <pb n="525" />
        515  —

Uebertragung  der  Ansprüche.

(.  7é6.

Die  Uebertragung  der  aus  diesem  Gesetze  sich  ergebenden  Ansprüche  auf
Dritte  sowie  deren  Verpfändung  oder  Pfändung  hat  nur  insoweit  rechtliche
Wirkung,  als  sie  erfolgt:

1.  zur  Deckung  eines  Vorschusses,  welcher  dem  Berechtigten  auf  seine
Ansprüche  vor  Anweisung  der  Rente  oder  des  Sterbegeldes  von  dem
Betriebsunternehmer  oder  einem  Genossenschaftsorgan  oder  dem  Mitglied
eines  solchen  Organs  gegeben  worden  ist;

2.  zur  Deckung  der  im  §.  850  Abs.  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten
Forderungen;

3.  zur  Deckung  von  Forderungen  der  nach  §I#§.  15,  15b  ersatzberechtigten
Gemeinden,  Armenverbände  und  der  an  deren  Stelle  getretenen  Betriebsunternehmer
  und  Kassen,  der  Krankenkassen  sowie  der  Versicherungsanstalten
  für  Invalidenversicherung.

Die  Ansprüche  dürfen  nur  auf  geschuldete  Beiträge,  auf  gezahlte  Vorschüsse,
auf  zu  Unrecht  gezahlte  Entschädigungen,  auf  die  zu  erstattenden  Kosten  des  Verfahrens,
  auf  die  vom  Vorstande  verhängten  Geldstrafen  sowie  auf  die  im  §.  110
Abs.  1  bezeichneten  Regreßansprüche  der  Berufsgenossenschaften  aufgerechnet  werden.

Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  den  Anspruch  ganz  oder  zum  Theil
auf  Andere  übertragen,  sofern  dies  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  genehmigt
  wird.

Auszahlung  der  Entschädigungen.
#.  77.

Die  Auszahlung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungen
wird  auf  Anweisung  des  Genossenschaftsvorstandes  vorschußweise  durch  deutsche
Postverwaltungen,  und  zwar  in  der  Regel  durch  diejenige  Postanstalt  bewirkt,
in  deren  Bezirke  der  Heimathshafen  des  Schiffes,  auf  welchem  der  Unfall  sich
zugetragen  hatte,  belegen  ist.

Der  Entschädigungsberechtigte  kann  jedoch  Ueberweisung  der  Auszahlung
an  die  Postanstalt  seines  Wohnorts  verlangen.

Liquidationen  der  Post.

S.  78.

Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  haben  die  Zentral-Postbehörden
  dem  Genossenschaftsvorstande  Nachweisungen  der  auf  seine  Anweisung
geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig  die  Postkassen  zu  bezeichnen,  an
welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen  sind.
        <pb n="526" />
        —  516  —

Umlage-  und  Erhebungsverfahren.
.  79.

Die  von  den  Zentral-Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten  Beträge
sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande  gleichzeitig  mit  den  Verwaltungskosten  und
den  Rücklagen  zum  Reservefonds  auf  die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegen  und
von  denselben  einzuziehen.

Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Unternehmer  binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf
des  Rechnungsjahrs  dem  Genossenschaftsvorstande  Nachweisungen  einzureichen,  aus
denen  sich  ergeben:

a)  für  jedes  Seefahrzeug  diejenigen  Personen,  welche  während  des  abgelaufenen
  Rechnungsjahrs  gemäß  F.  1  Abs.  1  Ziffer  2  auf  demselben
beschäftigt  worden  sind;

b)  für  Schlepper=  und  Leichterbetriebe  (J.  9a  Abs.  5)  sowie  für  die  unter
I.  1  Abs.  1  Ziffer  3  fallenden  Betriebe  diejenigen  Personen,  welche
darin  während  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs  beschäftigt  worden  sind

ferner  für  alle  diese  Personen  die  von  ihnen  verdienten  sowie  die  in  Anrechnung
zu  bringenden  Gehälter  und  Löhne.

Durch  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  diese  Nachweisungen  vierteloder
  halbjährlich  eingereicht  und  fortlaufend  Lohnlisten  (Lohnbücher)  geführt  werden,
aus  welchen  diese  Nachweisungen  entnommen  werden  können.  Durch  Statut  kann
ferner  vorgeschrieben  werden,  daß  diese  Lohnlisten  (Lohnbücher)  drei  Jahre  lang
aufzubewahren  sind.

Für  Genossenschaftsmitglieder,  welche  mit  der  rechtzeitigen  Einsendung  der
Nachweisung  im  Rückstande  sind,  werden  diese  Grundlagen  der  Umlageberechnung
durch  den  Genossenschaftsvorstand  festgestellt.

G.  79a.

Die  Umlegung  erfolgt,  sofern  ein  Gefahrentarif  aufgestellt  ist,  nach  Maßgabe
  der  Veranlagung,  im  Uebrigen
a)  für  Seefahrzeuge  mit  Ausnahme  der  Schlepper=  und  Leichterfahrzeuge
—  unter  Berücksichtigung  der  nach  99.  39  und  40  etwa  festgesetzten
Zuschläge,  Nachlässe  oder  Beitragserhöhungen  —  nach  Maßgabe  derjenigen
  Beträge,  welche  sich  für  jedes  Fahrzeug  aus  der  Summe  der
nach  F.  Ja  berechneten  Durchschnittslöhne  und  -Gehälter  für  die  durch
Abschätzung  (G.  34)  festgestellte  Zahl  der  Besatzung  sowie  aus  der  gemäß
§.  79  Abs.  2  lit.  a  eingereichten  oder  nach  §.  79  Abs.  4  festgestellten
Lohnnachweisung  ergeben;
b)  für  andere  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherte  Betriebe  nach  der
gemäß  §.  79  Abs.  2  lit.  b  eingereichten  oder  nach  §.  79  Abs.  4  festgestellten
  Lohnnachweisung.
        <pb n="527" />
        —  517  —

Der  fünfzehnhundert  Mark  für  Person  und  Jahr  übersteigende  Betrag
kommt  nur  mit  einem  Drittel  (§.  9e  Abs.  1),  der  dreitausend  Mark  übersteigende
Betrag  nur  insoweit  in  Rechnung,  als  durch  das  Statut  die  Versicherung  auf
einen  höheren  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  ist  (F.  5).

".  80.

Für  Fahrzeuge,  welche  erweislich  ununterbrochen  länger  als  vierzehn  Tage
hindurch  außer  Betrieb  gewesen  sind,  ist  der  Beitrag  in  demjenigen  Verhältnisse
zu  kürzen,  welches  der  diesen  Zeitraum  übersteigenden  Dauer  der  Unthätigkeit
  entspricht.  Die  Kürzung  erfolgt  für  dasjenige  Rechnungsjahr,  in
welches  die  angegebene  Zeit  der  Unthätigkeit  gefallen  ist.  Vertheilt  sich
die  ununterbrochene  Dauer  der  Unthätigkeit  auf  zwei  auf  einander  folgende
Rechnungsjahre,  so  wird  die  Kürzung  insoweit,  als  sie  wegen  noch  nicht  vollendeten
  Zeitablaufs  für  das  erste  Rechnungsjahr  noch  nicht  hat  erfolgen  können,
für  das  zweite  Rechnungsjahr  vorgenommen.

Diese  Kürzung  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Rheder,  Korrespondentrheder  oder
Bevollmächtigte  es  unterläßt,  binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs
  die  Dauer  der  Unthätigkeit  des  Fahrzeugs  in  glaubhaft  bescheinigter  Form
dem  Genossenschaftsvorstande  nachzuweisen.  Bei  Fahrzeugen,  welche  beim  Ende
des  Rechnungsjahrs  in  den  Heimathshafen  nicht  zurückgekehrt  waren,  kann  der
Nachweis  noch  während  der  ersten  sechs  Wochen  nach  der  Rückkehr  in  den
Heimathshafen  erfolgen.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  der  Beitrag  vorbehaltlich
demnächstiger  Rückerstattung  einstweilen  voll  zu  entrichten.

..  81.

Eine  Kürzung  des  Beitrags  erfolgt  auch  bei  Fahrzeugen,  welche  im  Laufe
des  Rechnungsjahrs  verloren  oder  verschollen  (69.  862,  863  des  Handel  sgeset—
buchs)  sind.  Die  Zeit,  für  welche  diese  Kürzung  erfolgt,  beginnt  mit  dem  Tage
des  Verlustes,  bei  verschollenen  Fahrzeugen  mit  dem  Ablauf  eines  halben  Monats
von  dem  Tage  ab,  bis  zu  welchem  die  letzte  Nachricht  über  das  Fahrzeug  reicht.
Diese  Kürzung  des  Beitrags  ist  von  Amtswegen  vorzunehmen,  sobald  die  Thatsachen,
  durch  welche  die  Kürzung  bedingt  wird,  zur  Kenntniß  des  Genossenschaftsvorstandes
  gelangen.  Bereits  bezahlte  Beiträge  sind  nach  Verhältniß  des  deren
Kürzung  begründenden  Anspruchs  zurückzuerstatten.

Soweit  im  Falle  des  Verlustes  eines  Schiffes  deutsche  Seeleute  freie  Zurückbeförderung
  oder  Mitnahme  auf  deutschen  Seefahrzeugen  finden  (F.  3),  tritt  die
Kürzung  nicht  ein,  solange  die  Zurückbeförderung  oder  Mitnahme  dauert.

Als  verloren  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ein  Fahrzeug  auch  dann,  wenn
dasselbe  untergegangen,  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt
und  in  dem  letzteren  Falle  unverzüglich  öffentlich  verkauft  wird,  wenn  es  geraubt,
aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise  erklärt  worden  ist.
        <pb n="528" />
        —  518  —

..  82.

Auf  Grund  der  vorstehenden  Vertheilungsgrundsätze  wird  von  dem  Genossen—
schaftsvorstande  der  Beitrag  berechnet,  welcher  auf  jedes  Mitglied  der  Genossen—
schaft  zur  Deckung  des  Jahresbedarfs  entfällt.

Jedem  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten  (I.  17)  und,  soweit  ein
solcher  nicht  bestellt  ist,  jedem  Mitgliede  der  Genossenschaft  ist  ein  Auszug  aus
der  zu  diesem  Zwecke  aufzustellenden  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,
den  festgesetzten  Beitrag  unter  Verrechnung  der  nach  F.  18a  erhobenen  Vorschüsse
bei  Vermeidung  der  zwangsweisen  Beitreibung  binnen  zwei  Wochen  einzuzahlen.
Der  Auszug  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,  welche  den  Zahlungspflichtigen
in  den  Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten  Beitragsberechnung  zu  prüfen.

Nach  der  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle  ist  die  Genossenschaft
zu  einer  anderweiten  Feststellung  des  Beitrags  befugt,  wenn  die  Abschätzung  oder
Veranlagung  des  Betriebs  nach  F.  38  nachträglich  abgeändert  oder  Voraussetzungen
nachträglich  bekannt  werden,  unter  denen  eine  besondere  Belastung  einzelner  Reisen
(I.  40)  zu  erfolgen  hat.

Sind  in  solchen  Fällen  oder  in  Folge  unterlassener  Anmeldung  der  Eröffnung
  eines  neuen  Betriebs  schon  in  früheren  Rechnungsjahren  der  Genossenschaft
  Beiträge,  auf  die  sie  Anspruch  hatte,  entgangen,  so  hat  der  Unternehmer
den  Fehlbetrag,  soweit  nicht  Verjährung  eingetreten  ist  (G.  86),  nachträglich  zu
entrichten.

Bei  der  erneuten  oder  nachträglichen  Feststellung  des  Beitrags  ist  ebenso
zu  verfahren  wie  bei  der  erstmaligen  Feststellung.

g.  83.

Die  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten  (F.  17)  und,  soweit  solche
nicht  bestellt  sind,  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  können  gegen  die  Festsetzung
der  auf  den  betreffenden  Betrieb  entfallenen  Beiträge  binnen  zwei  Wochen  nach
Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vor—
läufigen  Zahlung,  Widerspruch  bei  dem  Genossenschaftsvorstand  erheben.  Wird  demselben
  entweder  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  dem  beantragten  Umfange  Folge  gegeben,
so  steht  ihnen  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des
Genossenschaftsvorstandes  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.
Mit  derselben  kann  die  nach  F.  37  erfolgte  Veranlagung  und  Abschätzung  nicht
angefochten  werden.

Die  Beschwerde  ist  nur  zulässig,  wenn  dieselbe  sich  auf  Rechenfehler,  auf
den  irrthümlichen  Ansatz  des  abgeschätzten  Bedarfs  an  Besatzung  (F.  34),  auf
den  irrthümlichen  Ansatz  einer  anderen  Klasse  des  Gefahrentarifs,  als  zu  welcher
der  Betrieb  veranlagt  ist  (F.  35),  auf  ungenügende  Berücksichtigung  der  auf
Grund  des  F.  39  beschlossenen  Nachlässe,  auf  unrichtige  Feststellung  der  Beschäftigungsdauer
  und  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  in  anderen  als  Seeschiffahrtsbetrieben
  beschäftigten  Personen  (.  79a)  oder  auf  ungenügende  Abzüge  wegen
Unthätigkeit  des  Fahrzeugs  (§9.  80,  81)  gründet.
        <pb n="529" />
        —  519  —

Aus  den  letzteren  beiden  Gründen  ist  die  Beschwerde  jedoch  nicht  zulässig,
wenn  die  Feststellung  durch  den  Vorstand  wegen  Verspätung  der  Anzeige  bewirkt
worden  war  G.  79  Abs.  4)  oder  wenn  die  Abzüge  wegen  nicht  rechtzeitiger  Erbringung
  des  bescheinigten  Nachweises  über  die  Unthätigkeit  des  Fahrzeugs  unterblieben
  sind  (I.  80).

Ergiebt  sich  nachträglich,  daß  ein  ohne  Widerspruch  (Abs.  1)  bezahlter  Beitrag
  zu  Unrecht  oder  in  zu  hohem  Betrag  erhoben  worden  ist,  so  kann  die  Rückerstattung
  auf  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Wege  verlangt  werden.  Der  Anspruch
verjährt  in  sechs  Monaten  nach  der  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle.

S.  84.

Sofern  nach  F.  40  Beitragserhöhungen  auferlegt  worden  sind)  kann  die
Beschwerde  (I.  83)  auch  darauf  gegründet  werden,  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen
  für  die  Anwendung  der  betreffenden  Bestimmungen  nicht  vorliegen.

Aus  diesen  Gründen  aber  ist  die  Beschwerde  nicht  zulässig,  wenn  die  für
die  Berechnung  der  Beitragserhöhungen  angeordneten  Nachweise  nicht  rechtzeitig
erbracht  worden  sind.

".  85.

Tritt  in  Folge  des  Widerspruchs  oder  der  Beschwerde  eine  Herabminderung
  des  Beitrags  ein,  so  ist  der  Ausfall  bei  dem  Umlageverfahren  des  nächsten
Rechnungsjahrs  zu  decken.  Etwaige  Ueberzahlungen  sind  zu  erstatten  oder  auf
den  Beitrag  für  das  nächste  Rechnungsjahr  zu  verrechnen.

Diese  Vorschriften  finden  auf  den  Fall,  daß  der  Verlust  eines  Fahrzeugs
erst  nachträglich  festgestellt  wird,  entsprechende  Anwendung.

".  86.

Für  die  Beiträge  zur  Genossenschaft,  die  Vorschüsse  auf  die  Beiträge
G.  18a)  und  die  Kautionsbeiträge  (§.  24  Ziffer  7)  haftet  der  Rheder  nicht  nur
mit  Schiff  und  Fracht,  sondern  auch  persönlich.  Mitrheder  haften  nach  dem
Verhältniß  ihrer  Antheile  am  Schiffe.

Rückständige  Beiträge,  Vorschüsse  auf  die  Beiträge  und  Kautionsbeträge
werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.  Die  Genossenschaft
ist  befugt,  die  Beitreibung  der  einer  Rhederei  oder  einem  Mitrheder  zur  Last
fallenden  Beträge  dem  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten  zu  übertragen.

Der  Anspruch  auf  rückständige  Beiträge  verjährt,  soweit  nicht  eine  absichtliche
  Hinterziehung  vorliegt,  in  zwei  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs,  in
welchem  sie  hätten  gezahlt  werden  müssen.

Uneinziehbare  Beiträge  fallen  der  Gesammtheit  der  Berufsgenossen  zur  Last.
Sie  sind  vorschußweise  aus  dem  Betriebsfonds  oder  erforderlichen  Falles  aus  dem
Reservefonds  der  Berufsgenossenschaft  zu  decken  und  bei  dem  Umlageverfahren
des  nächsten  Rechnungsjahrs  zu  berücksichtigen.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  84
        <pb n="530" />
        —  520  —

Abführung  der  Beträge  an  die  Postkassen.
S.  87.

Der  Genossenschaftsvorstand  hat  die  von  den  Zentral-Postbehörden  liquidirten
  Beträge  innerhalb  dreier  Monate  nach  Empfang  der  Liquidationen  an  die
ihm  bezeichneten  Postkassen  abzuführen.

Wenn  die  Genossenschaft  mit  der  Erstattung  der  Beträge  im  Rückstande
bleibt,  so  ist  auf  Antrag  der  Zentral-Postbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamte
  das  Zwangsbeitreibungsverfahren  einzuleiten.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Ansprüche  der
Postverwaltungen  zunächst  über  bereite  Bestände  der  Genossenschaftskasse  zu  versügen.
  Soweit  diese  nicht  ausreichen,  hat  dasselbe  das  Beitreibungsverfahren
gegen  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  einzuleiten  und  bis  zur  Deckung  der  Rückstände
  durchzuführen.

Vermögensverwaltung.
S.  88.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Berufsgenossenschaft  sind  von  allen  den
Zwecken  der  letzteren  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  gesondert
festzustellen  und  zu  verrechnen,  ebenso  sind  die  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Das  Reichs-Versicherungsamt  trifft  nach  Bedarf  Bestimmung  über  die
Aufbewahrung  von  Werthpapieren.

G  BS  k

Die  Bestände  der  Berufsgenossenschaft  müssen  in  der  durch  I#.#  1806  bis
1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Weise  angelegt  werden.

Außerdem  dürfen  dieselben  in  Werthpapieren,  welche  nach  landesgesetzlichen
Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeldern  zugelassen  sind,  sowie  in  solchen
auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen  deutscher  Hypotheken-Aktienbanken  angelegt
  werden,  welche  die  Reichsbank  in  Klasse  1  beleiht.

S.  88b.

Die  Landes-Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  mit  Zustimmung  der  Zentralbehörden
derjenigen  Bundesstaaten,  auf  welche  sich  der  Bezirk  der  Genossenschaft  erstreckt,
genehmigen,  daß  die  Bestände  der  Berufsgenossenschaft  auch  in  Darlehen  an
Gemeinden  und  weitere  Kommunalverbände  angelegt  werden;  sie  kann  ferner  in
gleicher  Weise  anordnen,  daß  bei  der  Anlegung  des  Genossenschaftsvermögens
einzelne  Gattungen  zinstragender  Papiere  nur  bis  zu  einem  näher  zu  bestimmenden
  Betrag  erworben  werden  dürfen.  Wird  eine  Einigung  nicht  erzielt,  so  kann
der  Bundesrath  die  Genehmigung  ertheilen  oder  die  Anordnung  erlassen.

Die  Landes-Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  widerruflich  gestatten,  daß  zeitweilig
        <pb n="531" />
        —  521  —

verfügbare  Bestände  auch  in  anderer  als  der  im  §.  88#  a  bezeichneten  Weise  vorübergehend
  angelegt  werden.

S.  8Sc.

Die  Berufsgenossenschaft  kann  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  einen  Theil  ihres  Vermögens  in  anderer  als  der  nach  §#.  88a,  88b  zulässigen
  Weise,  insbesondere  in  Grundstücken  anlegen.  Will  die  Genossenschaft
mehr  als  den  vierten  Theil  ihres  Vermögens  in  dieser  Weise  anlegen,  so  bedarf
sie  dazu  außerdem  der  Genehmigung  des  Bundesraths.  Eine  solche  Anlage  ist
jedoch  nur  in  Werthpapieren,  oder  für  die  Zwecke  der  Verwaltung,  zur  Vermeidung
  von  Vermögensverlusten  für  die  Genossenschaft,  oder  für  solche  Veranstaltungen
  zulässig,  welche  ausschließlich  oder  überwiegend  der  versicherungspflichtigen
  Bevölkerung  zu  gute  kommen.  Mehr  als  die  Hälfte  ihres  Vermögens
darf  jedoch  die  Berufsgenossenschaft  in  der  bezeichneten  Weise  nicht  anlegen.

S.  89.

Ueber  die  gesammten  Rechnungsergebnisse  eines  Rechnungsjahrs  ist  nach
Abschluß  desselben  alljährlich  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstag  eine  vom
Reichs-Versicherungsamt  aufzustellende  Nachweisung  vorzulegen.

Als  Rechnungsjahr  gilt  das  Kalenderjahr.

V.  Unfallverhütung.  Ueberwachung  durch  die  Genossenschaft.
Unfallverhütung.

K.  90.

Die  Genossenschaft  ist  befugt  und  kann  im  Aufsichtsweg  angehalten  werden,
Vorschriften  über  Einrichtungen  und  Anordnungen  zur  Verhütung  von  Unfällen
oder  über  zu  beschaffende  Ausrüstungsgegenstände  der  Fahrzeuge  zu  erlassen  und
die  Zuwiderhandelnden  mit  Geldstrafen  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  der
Einschätzung  in  eine  höhere  Klasse  des  Gefahrentarifs  oder,  falls  sich  das  Fahrzeug
  beziehungsweise  der  Betrieb  bereits  in  der  höchsten  Klasse  befindet  oder  ein
Gefahrentarif  nicht  aufgestellt  ist,  mit  Zuschlägen  bis  zum  doppelten  Betrag  ihrer
Beiträge  zu  bedrohen.  Für  die  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Einrichtungen
ist  den  Betriebsunternehmern  eine  angemessene  Frist  zu  bewilligen.

Die  Genossenschaft  ist  außerdem  befugt,  solche  Vorschriften  für  bestimmt
abzugrenzende  Bezirke  oder  für  bestimmte  Klassen  von  Fahrzeugen  oder  Betrieben
zu  erlassen.

Die  Genossenschaft  ist  ferner  befugt,  für  die  Anbringung  und  Erhaltung
der  Einrichtungen  sowie  für  das  Vorhandensein  der  etwa  vorgeschriebenen  Ausrüstungsgegenstände
  neben  dem  Rheder  den  Schiffsführer  für  verantwortlich  zu
erklären  und  ihm  für  jede  Nachlässigkeit  hierin  Geldstrafen  bis  zu  einhundert  Mark
anzudrohen.

84“
        <pb n="532" />
        —  522  —

S.  91.

Die  zu  erlassenden  Vorschriften  sind  vor  der  Beschlußfassung  dem  Reichs-Versicherungsamt
  einzureichen  und,  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt
  ist,  den  Vorständen  derjenigen  Sektionen,  für  welche  sie  Gültigkeit  haben
sollen,  zur  Begutachtung  vorzulegen.

Zu  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über  diese  Vorschriften  hat  der
Genossenschaftsvorstand  Vertreter  der  Versicherten  mit  vollem  Stimmrecht  und
in  gleicher  Zahl  wie  die  betheiligten  Vorstandsmitglieder  zuzuziehen.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  zu  der  vom  Genossenschaftsvorstand  anberaumten
  Sitzung,  in  welcher  über  die  von  der  Genossenschaft  zu  erlassenden
Vorschriften  berathen  und  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  einzuladen.

Sollen  die  von  der  Genossenschaft  zu  erlassenden  Vorschriften  nur  für  den
Bezirk  einzelner  Sektionen  Gültigkeit  haben,  so  sind  zur  Begutachtung  durch  die
Sektionsvorstände  auch  Vertreter  der  Arbeiter  gemäß  Abs.  2  zuzuziehen.

Mit  der  Einladung  zu  der  zur  Begutachtung  oder  zur  Berathung  und
Beschlußfassung  anberaumten  Sitzung  ist  den  Vertretern  der  Arbeiter  der  Entwurf
der  Vorschriften  zuzustellen,  welcher  der  Begutachtung  oder  der  Berathung  und
Beschlußfassung  unterliegen  soll.

d.  914.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  werden  aus  den  zu  Vertretern  der  Versicherten
für  den  Bereich  der  Seeschiffahrt  berufenen  Beisitzern  der  Schiedsgerichte  (I.  3
Abs.  1,  S.  4  Abs.  2,  §.  5  des  Gesetzes,  betreffend  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze)
  durch  das  in  einer  Sitzung  des  Vorstandes  durch  den  Vorsitzenden
  zu  ziehende  Loos  berufen.  Die  Berufung  erfolgt  auf  fünf  Jahre;)  die
erste  Wahlperiode  endet  am  1.  Januar  1906.  Für  jeden  Vertreter  sind  ein  erster
und  ein  zweiter  Ersatzmann  zu  berufen,  welche  denselben  in  Behinderungsfällen
zu  ersetzen  und  im  Falle  des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Periode  in  der  Reihen-=folge
  ihrer  Berufung  einzutreten  haben.  Die  Bestimmung  des  F.  33a  findet
entsprechende  Anwendung.

Die  Vertreter  der  Versicherten  erhalten  Ersatz  für  entgangenen  Arbeitsverdienst
  und  für  Reisekosten  nach  festen  von  der  Genossenschaft  zu  bestimmenden
Sätzen.  Die  Feststellung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes.

S.  91.

Die  Unfallverhütungsvorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.


Das  Reichs-Versicherungsamt  kann  anordnen,  daß  vor  der  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  gemäß  §.  91  Abs.  4  schon  geschehen  ist,  zur  Begutachtung  der
Vorschriften  oder  einzelner  Theile  derselben  durch  die  Sektionsvorstände  auch  die
Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen  sind.

Wenn  durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  (6.  24  Ziffer  10)
die  gemäß  J.  91  Abs.  2  vom  Vorstande  und  den  Vertretern  der  Arbeiter  gefaßten
        <pb n="533" />
        —  523  —

Beschlüsse  abgeändert  worden  sind,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  be—
stimmen,  ob  die  Vorschriften  vor  deren  Genehmigung  einer  nochmaligen  Berathung
und  Beschlußfassung  seitens  des  Vorstandes  und  der  Vertreter  der  Arbeiter  zu
unterwerfen  sind.  Wenn  das  Reichs-Versicherungsamt  seine  Genehmigung  von
der  Abänderung  der  beschlossenen  Vorschriften  abhängig  macht,  so  hat  es  gleichfalls
  zu  bestimmen,  ob  zur  Berathung  und  Beschlußfassung  (I.  91  Abs.  2)  über
die  erforderliche  Abänderung  die  Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen  sind.

Dem  Antrag  auf  Genehmigung  ist  das  über  die  Verhandlungen  bei  den
Vorständen  aufgenommene  Protokoll,  aus  welchem  die  Abstimmung  der  Vertreter
  der  Arbeiter  ersichtlich  sein  mmuß,  sowie  die  gutachtliche  Aeußerung  der  Vorstände
  derjenigen  Sektionen,  für  welche  die  Vorschriften  Gültigkeit  haben  sollen,
beizufügen.  Vor  der  Genehmigung  ist  den  Landes-Zentralbehörden  derjenigen
Bundesstaaten,  auf  deren  Gebiete  sich  die  Vorschriften  erstrecken  sollen,  Gelegenheit
zu  einer  Aeußerung  zu  geben.

Die  genehmigten  Vorschriften  sind  durch  den  Genossenschaftsvorstand  den
höheren  Verwaltungsbehörden,  auf  deren  Bezirke  sich  die  Vorschriften  erstrecken,
sowie  sämmtlichen  Seemannsämtern  mitzutheilen  und  in  den  Geschäftsräumen
der  letzteren  sowie  in  den  Mannschaftslogis  öffentlich  auszuhängen.  Die  Seemannsämter
  sind  befugt,  bezüglich  der  Befolgung  der  Vorschriften  Untersuchungen
der  Fahrzeuge  zu  veranlassen.

G.  92.

Die  Festsetzung  der  im  F.  90  Abs.  1  vorgesehenen  Geldstrafen  sowie  die
höhere  Einschätzung  des  Betriebs  und  die  Festsetzung  von  Zuschlägen  erfolgt  durch
den  Vorstand  der  Genossenschaft.  Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Betriebsunternehmer
  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  das
Reichs-Versicherungsamt  zu.

Die  Festsetzung  der  im  §.  90  Abs.  3  vorgesehenen  Geldstrafen  erfolgt  durch
dasjfenige  Seemannsamt,  welches  von  der  Nachlässigkeit  zuerst  Kenntniß  erhielt.
Die  Straffestsetzung  ist  von  dem  Seemannsamt  in  das  Schiffsjournal  einzutragen
und  sofort  vollstreckkar.  Gegen  die  Straffestsetzung  steht  sowohl  dem  Schiffsführer
  wie  dem  Rheder,  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten  die  Beschwerde
an  die  dem  Seemannsamte  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  zu;  dieselbe  ist  spätestens
innerhalb  zweier  Wochen  nach  Beendigung  der  Reise  zu  erheben.

Eine  abermalige  Straffestsetzung  durch  dasselbe  oder  durch  ein  anderes
Seemannsamt  ist  zulässig,  sofern  der  Schiffsführer  nicht  nachweist,  daß  inzwischen
  die  Anordnung  nicht  hat  befolgt  werden  können.

Ueberwachung.
G.  93.

Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  für  die  Durchführung  der  gemäß  §.  90
erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften  Sorge  zu  tragen.  Sie  ist  befugt,  durch
technische  Aufsichtsbeamte  die  Befolgung  der  zur  Verhütung  von  Unfällen  er-
        <pb n="534" />
        —  524  —

lassenen  Vorschriften  zu  überwachen.  Sie  ist  ferner  befugt,  durch  Rechnungs—
beamte  behufs  Prüfung  der  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen
  eingereichten  Nachweisungen  die  Schiffsjournale,  Musterrollen,  Certifikate,
Meßbriefe  und  sonstigen  Schiffspapiere  sowie  die  Listen  einzusehen,  aus  welchen
die  Zahl  der  Versicherten  sowie  der  Umfang  und  die  Dauer  der  zurückgelegten
Reisen  ersichtlich  werden.

Die  Funktionen  des  technischen  Aufsichtsbeamten  und  des  Rechnungsbeamten
  können  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts  in  einer  Person
vereinigt  werden.

Die  Behörden  sind  verpflichtet,  den  als  solchen  legitimirten  Rechnungsbeamten
  der  Genossenschaft  die  auf  die  Verhältnisse  des  Fahrzeugs  und  der  Besatzung
  sich  beziehenden  Verhandlungen  und  Urkunden  im  Geschäftslokale  zur
Einsicht  vorzulegen.  Die  Rheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten
sowie  die  Schiffsführer  haben  den  technischen  Aufsichtsbeamten  auf  Erfordern  den
Zutritt  zu  den  Fahrzeugen  sowie  die  Besichtigung  derselben  zu  gestatten  und  den
Rechnungsbeamten  die  Schiffspapiere  und  Listen  an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht
vorzulegen.  Diese  Verpflichtungen  bestehen  auch  gegenüber  dem  Seemannsamte
(I.  92);  demselben  ist  die  Eintragung  der  von  ihm  verhängten  Strafen  in  das
Schiffsjournal  zu  gestatten.  In  gleicher  Weise  haben  die  anderen  Mitglieder
der  Berufsgenossenschaft  die  Besichtigung  ihres  Betriebs  zu  gestatten  und  die  im
Abs.  1  bezeichneten  Listen  zur  Einsicht  vorzulegen.

Die  Verpflichteten  können  hierzu  auf  Antrag  der  technischen  Aufsichtsbeamten
  oder  der  Rechnungsbeamten  von  dem  Seemannsamt  oder  der  unteren
Verwaltungsbehörde  durch  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert  Mark  angehalten  werden.

g.  94.

Die  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der  Sektionsvorstände
sowie  deren  technische  Aufsichtsbeamte  und  Rechnungsbeamte  (G.  93)  haben  über
die  Thatsachen,  welche  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  zu
ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten.  Die  technischen  Aufsichtsbeamten
  und  Rechnungsbeamten  sind  hierauf  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  ihres  Wohnorts  zu  beeidigen.

g.  9V5.

Namen  und  Wohnsitz  der  technischen  Aufsichtsbeamten  und  Rechnungsbeamten
  sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande  den  höheren  Verwaltungsbehörden,
auf  deren  Bezirke  sich  ihre  Thätigkeit  erstreckt,  anzuzeigen.

Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  über  die  Ueberwachungsthätigkeit  der
technischen  Aufsichtsbeamten  und  deren  Ergebnisse  dem  Reichs-Versicherungsamte
Bericht  zu  erstatten  und  den  höheren  Verwaltungsbehörden  oder  den  von  diesen
bezeichneten  Behörden  und  Beamten  auf  Ersuchen  Mittheilung  zu  machen.
        <pb n="535" />
        —  525  —

g.  96.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden
Kosten  gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.

Wenn  ein  Betriebsunternehmer  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  zur  Aufwendung  solcher  Kosten  Anlaß  gegeben  hat,  so  kann  der
Vorstand  diese  Kosten,  soweit  sie  in  baaren  Auslagen  bestehen,  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegen  und  gegen  diesen  außerdem  eine  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
  Mark  verhängen.

Gegen  die  Auferlegung  dieser  Kosten  und  Geldstrafen  findet  innerhalb
zweier  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  statt.  Die  Beitreibung  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  bei
Gemeindeabgaben.

VI.  Beaufsichtigung  der  Genossenschaft.

G.  98.

Die  Genossenschaft  unterliegt  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
der  Beaufsichtigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.  Die  Aufsicht  hat  sich
auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  zu  erstrecken.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der
Geschäftsführung  der  Genossenschaft  vorzunehmen.

Die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner  und  Beamten  der  Genossenschaft
  sind  auf  Erfordern  des  Reichs-Versicherungsamts  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Beläge  und  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  bezüglichen  Korrespondenzen
sowie  der  auf  die  Festsetzungen  der  Entschädigungen  und  Jahresbeiträge  bezüglichen
  Schriftstücke  an  die  Beauftragten  des  Reichs-Versicherungsamts  oder  an
das  letztere  selbst  verpflichtet.  Dieselben  können  hierzu  durch  Geldstrafen  bis  zu
eintausend  Mark  angehalten  werden.

Der  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts  unterstehen  ferner  die  von  der
Berufsgenossenschaft  errichteten  oder  unterhaltenen  Heilanstalten.  Das  Reichs-Versicherungsamt
  kann  zu  den  zum  Zwecke  der  Aussicht  stattfindenden  Revisionen
Vertreter  der  Berufsgenossenschaft  und  der  Versicherten  zuziehen.

K.  99.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der
Genossenschaftsämter,  auf  die  Auslegung  der  Statuten  und  die  Gültigkeit  der
vollzogenen  Wahlen  beziehen.  Dasselbe  kann  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter
  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.
        <pb n="536" />
        —  526  —

VII.  Reichs-  und  Staatsbetriebe.

K.  102.

Für  Betriebe  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  tritt  bei  Anwendung
dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  das  Reich  beziehungsweise
der  Bundesstaat.  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Genossenschafts—
versammlung  und  des  Genossenschaftsvorstandes  werden  durch  Ausführungs—
behörden  wahrgenommen,  welche  für  das  Reich  vom  Reichskanzler,  für  den
Bundesstaat  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt
  ist  mitzutheilen,  welche  Behörden  als  Ausführungsbehörden
bezeichnet  worden  sind.

Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Absatzes  finden  keine  Anwendung,
soweit  der  Reichskanzler  beziehungsweise  die  Landes-Zentralbehörde  erklärt,  daß
Betriebe  dieser  Art  der  Berufsgenossenschaft  angehören  sollen.

S.  103.
Soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  tritt,  finden  die  I§.  16  bis  47,  79  bis  86,  87  Abs.  2,  3,  9#.  88,  88a
bis  88,  90  bis  96,  98,  99,  117  bis  120  a  keine  Anwendung.

G.  106.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  (G.  67)  erfolgt  durch  die  in  den
Ausführungsvorschriften  zu  bezeichnende  Behörde.

K.  108.

Die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  in  I§.  102  bis  106  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  sind  für  die  Reichsverwaltungen  vom  Reichskanzler,
für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  erlassen.

VIII.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.

Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  und  Betriebsbeamten.
F.  10.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  die  in  §#.  13  a
bis  13d  bezeichneten  Hinterbliebenen  können,  auch  wenn  sie  einen  Anspruch  auf
Rente  nicht  haben,  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen
  Schadens  gegen  den  Betriebsunternehmer,  gegen  einen  Mitrheder,  Lootsen,
Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  oder  eine
Person  der  Schiffsbesatzung  desjenigen  Fahrzeugs  beziehungsweise  Betriebs,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  nur  dann  geltend  machen,  wenn  durch
strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  der  in  Anspruch  Genommene
den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.
        <pb n="537" />
        —  527  —

In  diesem  Falle  beschränkt  sich  der  Anspruch  auf  den  Betrag,  um  welchen
die  den  Berechtigten  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  gebührende  Entschädigung
diejenige  übersteigt,  auf  welche  sie  nach  diesem  Gesetz  Anspruch  haben.

Auf  die  durch  I#.  553  ff.  des  Handelsgesetzbuchs,  S##.  48ff.  der  See—
mannsordnung  und  H.  10  dieses  Gesetzes  begründete  Fürsorgepflicht  findet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung.

Für  das  über  einen  solchen  Anspruch  erkennende  ordentliche  Gericht  ist  die  Entscheidung
  bindend,  welche  in  dem  durch  dieses  Gesetz  geordneten  Verfahren  rechtskräftig
  über  die  Frage  ergeht,  ob  ein  Unfall  vorliegt,  für  welchen  aus  der  Unfallversicherung
  Entschädigung  zu  leisten  ist,  und  in  welchem  Umfang  Entschädigung
zu  gewähren  ist.

S.  110.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Lootsen,  Bevollmächtigten  oder
Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  oder  Personen  der  Schiffsbesatzung,
  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß
sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung  derjenigen
Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,  Berufs  oder  Gewerbes  besonders
verpflichtet  sind,  herbeigeführt  haben,  haften  für  alle  Aufwendungen,  welche  in
Folge  des  Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  Krankenversicherungsgesetzes
von  den  Gemeinden,  Armenverbänden,  Krankenkassen  und  sonstigen  Unterstützungskassen
  (J.  15  Abs.  1)  gemacht  worden  sind.  Dieselben  Personen  haften  der  Genossenschaft
  für  deren  Aufwendungen  auch  ohne  Feststellung  durch  strafgerichtliches
Urtheil.  Ist  der  Unfall  durch  Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung  derjenigen
Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,  Berufs  oder  Gewerbes  verpflichtet
  sind,  herbeigeführt,  so  ist  die  Genossenschaftsversammlung  befugt,  von
der  Verfolgung  des  Anspruchs  abzusehen.  Durch  das  Statut  kann  diese  Befugniß
  auf  den  Vorstand  übertragen  werden.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

K.  110

Will  der  Vorstand  den  Ersatzanspruch  aus  §.  110  Abs.  1  Satz  3  geltend
machen,  so  hat  er  den  Beschluß  dem  Ersatzpflichtigen  schriftlich  mitzutheilen.  Der
Ersatzpflichtige  kann  hiergegen  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung
anrufen.

Die  Klage  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  dieser
Mittheilung  und  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  nicht  innerhalb  dieser  Frist
die  Beschlußfassung  seitens  des  Ersatzpflichtigen  angerufen  ist.  Ist  letzteres  der
Fall,  so  ist  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  abzuwarten.

Reichs-  Gesetzbl.  1900.  85
        <pb n="538" />
        —  528  —

S.  110b.

Der  Anspruch  (I.  110  Abs.  1  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von
dem  Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,  im
Uebrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  (§I.  110a  Abs.  1)  unterbricht  die  Verjährung.
Die  Bestimmung  des  §.  109  Abs.  4  findet  Anwendung.

C.  111.

Die  in  den  §§.  109,  110  bezeichneten  Ansprüche  können;,  auch  ohne  daß
die  daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden
hat,  geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der
Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person  liegenden
Grunde  nicht  erfolgen  kann.

Haftung  Dritter.
F.  112.

Bei  Zusammenstößen  mehrerer  unter  dieses  Gesetz  fallender  Fahrzeuge
finden  die  Bestimmungen  der  §9.  109  bis  111  auf  die  Rheder  oder  Mitrbeder
Lootsen,  Bevollmächtigten  und  Repräsentanten,  Betriebsaufseher  oder  Personen
der  Schiffsbesatzungen  sämmtlicher  bei  dem  Zusammenstoße  betheiligten  Fahrzeuge
Anwendung.

Im  Uebrigen  bestimmt  sich  die  Haftung  dritter,  in  den  9#.  109,  110
nicht  bezeichneter  Personen,  nach  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften.  Insoweit
  den  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  entschädigungsberechtigten  Personen  ein
gesetzlicher  Anspruch  auf  Ersatz  des  ihnen  durch  den  Unfall  entstandenen  Schadens
gegen  Dritte  erwachsen  ist,  geht  dieser  Anspruch  auf  die  Berufsgenossenschaft  im
Umfang  ihrer  durch  dieses  Gesetz  begründeten  Entschädigungspflicht  über.

Verbot  vertragsmäßiger  Beschränkungen.
#.  113.

Der  Berufsgenossenschaft  sowie  den  Betriebsunternehmern,  Mitrhedern,
Schiffsführern  und  ihren  Angestellten  ist  untersagt,  durch  Uebereinkunft  oder
mittelst  Arbeitsordnungen  die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zum
Nachtheile  der  Versicherten  ganz  oder  theilweise  auszuschließen  oder  die  Versicherten
in  der  Uebernahme  oder  Ausübung  eines  in  Gemäßbeit  dieses  Gesetzes  ihnen
übertragenen  Ehrenamts  zu  beschränken.  Vertragsbestimmungen,  welche  diesem
Verbote  zuwiderlaufen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.

Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Schiffsführer  oder  Angestellte,  welche  gegen
die  vorstehende  Bestimmung  verstoßen,  werden,  sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen
  Vorschriften  eine  härtere  Strafe  eintritt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  oder  mit  Haft  bestraft.
        <pb n="539" />
        —  529  —

Die  gleiche  Strafe  trifft  Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Schiffsführer
oder  deren  Angestellte,  welche  Beiträge  zur  Unfallversicherung  den  Versicherten
ganz  oder  theilweise  auf  den  Lohn  in  Anrechnung  bringen  oder  eine  solche  Anrechnung
  wissentlich  bewirken.

Unbehinderte  Ausübung  der  Funktionen.

G.  113a.

Die  Vertreter  der  Versicherten  (§§.  91,  9e,  91  a)  und  die  Schiedsgerichtsbeisitzer
  aus  der  Klasse  der  Versicherten  (Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der
Unfallversicherungsgesetze,  9.  4,  5)  7)  haben  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  zur
Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  berufen  werden,  die  Arbeitgeber  hiervon  in
Kenntniß  zu  setzen.  Die  Richtleisung  der  Arbeit  während  der  Zeit,  in  welcher
die  bezeichneten  Personen  durch  die  Wahrnehmung  jener  Obliegenheiten  an  der
Arbeit  verhindert  sind,  berechtigt  den  Arbeitgeber  nicht,  das  Arbeitsverhältniß  vor
dem  Ablaufe  der  vertragsmaßigen  Dauer  aufzuheben.

Rechtshülfe.
G.  115.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Reichs-Versicherungsamts,  der  Schiedsgerichte,
anderer  öffentlicher  Behörden  sowie  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der  Sektionsvorstände
  zu  entsprechen  und  den  Organen  der  Berufsgenossenschaft  auch  unaufgefordert
  alle  Mittheilungen  zukommen  zu  lassen,  welche  für  deren  Geschäftsbetrieb
von  Wichtigkeit  sind.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen  der  Genossenschaft
  gegen  einander  und  gegenüber  den  Behörden  sowie  den  Organen  der  Versicherungsanstalten
  für  Invalidenversicherung  und  der  Krankenkassen  ob.  Die
Verpflichtung  der  Behörden  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  Vollstreckung
rechtskräftiger  Bescheide  und  Erkenntnisse.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind
von  der  Genossenschaft  als  eigene  Verwaltungskosten  (#.  18)  insoweit  zu  erstatten,
als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  sowie  in  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige
  oder  in  sonstigen  baaren  Auslagen  bestehen.

Gebühren=  und  Stempelfreiheit.

S.  116.

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den  Versicherten  andererseits  erforderlichen
schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden  einschließlich
der  Unfalluntersuchungsverhandlungen  (I.  62)  und  der  vor  inländischen  Behörden
abgelegten  Verklarungen,  soweit  dieselben  an  die  Stelle  der  Unfalluntersuchungs-85“
        <pb n="540" />
        —  530  —

verhandlungen  treten  (S.  64),  sind  gebühren=  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für
die  im  I.  29  Abs.  3  bezeichneten  Legitimationsbescheinigungen  und  für  die  behufs
Vertretung  von  Berufsgenossen  ausgestellten  privatschriftlichen  Vollmachten  und
für  die  im  F.  12  bezeichneten  Streitigkeiten.

Strafbestimmungen.

S.  117.

Die  Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten
  sowie  die  Schiffsführer  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit
Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden,  wenn  in  den  von  ihnen
auf  Grund  statutarischer  oder  gesetzlicher  Bestimmungen  eingereichten  Nachweisungen
oder  in  der  auf  Grund  solcher  Bestimmungen  von  ihnen  erforderten  Auskunft
oder  in  den  Erklärungen,  welche  den  zuständigen  Genossenschaftsorganen  behufs
Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  Klassen  des  Gefahrentarifs  abgegeben  sind,
thatsächliche  Angaben  enthalten  sind,  deren  Unrichtigkeit  ihnen  bekannt  war  oder
bei  Anwendung  angemessener  Sorgfalt  nicht  entgehen  konnte.

S.  118.

Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigte
sowie  die  Schiffsführer,  welche  der  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen
  ihnen  obliegenden  Verpflichtung  zur  Ernennung  von  Bevollmächtigten
und  zur  Mittheilung  des  Namens  derselben  sowie  etwaiger  Veränderungen  in  der
Person  derselben  an  den  Genossenschaftsvorstand,  zur  Anmeldung  von  Betriebsveränderungen,
  zur  Einreichung  von  Nachweisungen,  zur  Ertheilung  von  Auskunft
  oder  zur  Erfüllung  der  für  Betriebseinstellungen  gegebenen  statutarischen
Vorschriften  nicht  rechtzeitig  nachkommen,  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande
mit  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert  Mark  belegt  werden.

Dasselbe  gilt  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verpflichtungen  bezüglich

a)  der  Eintragungen  in  das  Schiffsjournal  (G.  57  Abs.  1),

b)  der  Führung  der  Unfallnachweisung  (I.  57  Abs.  2)

Jc)  der  Mittheilung  der  Eintragungen  (G.  57  Abt.  3),

d)  der  Unfallanzeigen  (I.  57  Abs.  4,  F.  58  Abs.  1),

e)  der  Herbeiführung  der  Unfalluntersuchungen  (G.  62  Abs.  1  und  2),

1)  der  Abgabe  eidesstattlicher  Erklärungen  (G.  62  Abs.  1).

E.  119.

Die  in  den  I§.  117  und  118  für  Betriebsunternehmer  getroffenen  Strafbestimmungen
  finden  Anwendung:
a)  wenn  eine  Aktiengesellschaft,  eingetragene  Genossenschaft,  Innung  oder
andere  juristische  Person  Rheder  oder  Mitrheder  ist,  auf  alle  Mitglieder
des  Vorstandes,
        <pb n="541" />
        —  531  —

b)  wenn  eine  andere  Handelsgesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  Rheder  oder  Mitrheder  ist,  auf  alle  persönlich  haftenden
Gesellschafter.

Im  Uebrigen  finden  die  Strafvorschriften  der  II.  117  und  118  auch  gegen
die  gesetzlichen  Vertreter  handlungsunfähiger  Berufsgenossen  sowie  gegen  die
Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen  Genossenschaft
Anwendung.

S  120.

Die  Rheder  haften  für  die  ihnen  oder  dem  Schiffsführer  auf  Grund  der
S#.  117  bis  119  auferlegten  Strafen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
§.  86  Abst.  1.

S.  120  a.%

Gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  zu.  Ueber  dieselbe
entscheidet,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  99.  92,  96  Abs.  3,  diejenige
Behörde,  welche  von  der  für  den  Sitz  des  Betriebs  zuständigen  Landes-Zentralbehörde
  bestimmt  ist.

Zuständige  Landesbehörden.

#  .  121.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Staatsoder
  Gemeindebehörden  die  in  diesem  Gesetze  den  höheren  Verwaltungsbehörden,
den  unteren  Verwaltungsbehörden  und  den  Ortspolizeibehörden  zugewiesenen  Verrichtungen
  wahrzunehmen  sind.

Die  in  Gemäßheit  dieser  Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  durch
den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmte  Gemeindebehörden  als
untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  F.  67  a  bezeichnen  und  mit  der  Wahrnehmung
  der  dort  vorgesehenen  Geschäfte  betrauen.

Strafvollstreckung.
G.  122.
Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängt  sind,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  auf  welche  von  den  Gerichten  erkannt  ist,  werden  in  derselben
Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben  und  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

Zustellungen.
S.  123.
Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  können  durch  die
Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.  Posteinlieferungsscheine  begründen
        <pb n="542" />
        nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  ihrer  Ausstellung  die  Vermuthung  für  die  in
der  ordnungsmäßigen  Frist  nach  der  Einlieferung  erfolgte  Zustellung.

Personen,  welche  nicht  im  Inlande  wohnen,  können  von  den  zustellenden
Behörden  und  Genossenschaftsorganen  aufgefordert  werden,  einen  Zustellungs—
bevollmächtigten  zu  bestellen.

Ist  der  Aufenthalt  einer  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nicht  er—
mittelt  oder  wird  der  nach  Abs.  2  ergangenen  Aufforderung  nicht  innerhalb  der
gesetzlichen  Frist  genügt,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffentlichen  Aushang
während  einer  Woche  in  den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Behörden  oder
Genossenschaftsorgane  ersetzt  werden.

S.  123a.
An  die  Stelle  des  §.  34  Abs.  2  Siffer  3  des  Invalidenversicherungsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  531)  tritt  folgende  Bestimmung:

3.  für  die  auf  Grund  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  versicherten  Seeleute,
mit  Ausnahme  der  in  Schlepper=  und  Leichterbetrieben  beschäftigten
Personen,  der  Durchschnittsbetrag  des  Jahresarbeitsverdienstes,  welcher
gemäß  F.  a  a.  a.  O.  vom  Reichskanzler  festgesetzt  worden  ist.

IX.  Unfallversicherung  im  Kleinbetriebe  der  Seeschiffahrt  sowie
in  der  See=  und  Küsteufischerei.

S.  124.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  mit  den  aus  den  folgenden  Paragraphen

  sich  ergebenden  Abweichungen  entsprechende  Anwendung:

1.  auf  die  Besatzung  solcher  Seefahrzeuge,  welche  nicht  mehr  als  fünfzig
Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  haben  und  dabei  weder  Zubehör  eines
größeren  Fahrzeugs  noch  auf  die  Fortbewegung  durch  Dampf  oder
andere  Maschinenkräfte  eingerichtet  sind;

2.  auf  die  Besatzung  derjenigen  Fahrzeuge,  welche  zur  Ausübung  der
Fischerei  in  den  im  F.  2  Abs.  2  bezeichneten  Gewässern  bestimmt  und
nicht  bereits  durch  den  Bundesrath  auf  Grund  früherer  gesetzlicher
Bestimmungen  der  Unfallversicherung  nach  Maßgabe  der  §#.  1  ff.  unterworfen
  sind;

3.  auf  die  Besatzung  von  Fahrzeugen,  welche  zur  Ausübung  der  Fischerei
auf  anderen  mit  der  See  in  Verbindung  stehenden,  von  Seeschiffen
befahrenen  Gewässern  innerhalb  der  vom  Bundesrathe  zu  bestimmenden
örtlichen  Grenze  bestimmt  sind.

".  125.

Der  Versicherungspflicht  unterliegen  auch  die  Unternehmer  gewerblicher
Schiffahrts=  und  Fischereibetriebe  der  im  F.  124  bezeichneten  Art,  sofern  sie  zun
        <pb n="543" />
        —  533  —

Besatzung  des  Fahrzeugs  gehören  und  bei  dem  Betriebe  regelmäßig  keinen  oder
nicht  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen.

F.  126.

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt  das  Dreihundertfache  des  ortsüblichen  Tagelohns
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  desjenigen  Ortes,  in  welchem  der  Betrieb  seinen
Sitz  hat.

C.  127.

Während  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  Eintritt  eines  Unfalls  hat  die
Gemeinde,  in  deren  Bezirke  der  Betrieb  seinen  Sitz  hat,  dem  Verletzten  die  im
§.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Leistungen  zu
gewähren,  sofern  derselbe  sich  nicht  im  Ausland  aufhält  oder  auf  Grund  der
Krankenversicherung  oder  anderer  Rechtsverhältnisse  Anspruch  auf  eine  mindestens
gleiche  Fürsorge  hat.  Soweit  solchen  Personen  diese  Leistungen  von  dem  zunächst
Verpflichteten  nicht  gewährt  werden,  hat  die  Gemeinde  dieselben  zu  übernehmen.
Die  zu  diesem  Zwecke  gemachten  Aufwendungen  sind  von  den  Verpflichteten
zu  ersetzen.

Für  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  wohnhafte  Personen  hat  auf  Verlangen
  der  verpflichteten  Gemeinde  die  Gemeinde  ihres  Wohnorts  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Leistungen  vorbehaltlich  des  Kostenersatzes  zu  übernehmen.

Als  Ersatz  der  Kosten  gilt  die  Hälfte  des  nach  dem  Krankenversicherungsgesetze
  zu  gewährenden  Mindestbetrags  des  Krankengeldes,  sofern  nicht  höhere
Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

Die  Versicherungsanstalt  (I.  130)  ist  befugt,  die  im  Abs.  1  bezeichneten
Leistungen  selbst  zu  übernehmen.

Die  Versicherungsanstalt  kann  ferner  gegen  Erstattung  der  Kosten  derjenigen
Gemeinde,  welcher  die  Fürsorge  für  die  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfall
obliegt,  die  Fürsorge  für  den  Verletzten  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens
übertragen.

G.  128.

Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  aus  der  Bestimmung
des  §.  127  zwischen  den  Verletzten  einerseits  und  den  Gemeinden  andererseits
entstehen,  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung  ist
vorläufig  vollstreckkar.  Dieselbe  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein
solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
99.  20,  21  der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche,  welche  aus  den  Bestimmungen  des
9.  127  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht
besteht,  von  der  Aufsichtsbehörde  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde  oder
Krankenkasse  entschieden.  Die  Entscheidung  der  Letzteren  kann  innerhalb  eines
Monats  nach  der  Zustellung  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  §#.  20,  21
der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.
        <pb n="544" />
        —  534  —

Der  Landes-Zentralbehörde  bleibt  überlassen,  vorzuschreiben,  daß  anstatt
des  Rekursverfahrens  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  mittelst  Erhebung  der
Klage  stattfindet.

«  §.129.

Im  Falle  der  Tödtung  wird  das  Sterbegeld,  sofern  die  Bestattung  zu
Lande  erfolgt,  das  ZQwanzigfache  des  ortsüblichen  Tagelohns  (§.  126),  jedoch
mindestens  ein  Betrag  von  fünfzig  Mark  ersetzt.

l

Die  Versicherung  erfolgt  durch  eine  in  der  Berufsgenossenschaft  errichtete
Versicherungsanstalt.

Träger  der  Versicherungsanstalt  ist  die  Berufsgenossenschaft.  Der  Genossenschaftsvorstand
  und  die  Genossenschaftsversammlung  führen  die  Verwaltung  der
Versicherungsanstalt,  soweit  nicht  besondere  statutarische  Bestimmungen  getroffen
  werden.

S.  131.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Versicherungsanstalt  sind  besonders  zu
verrechnen  und  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Das  für  die  Zwecke  der  Versicherungsanstalt  bestimmte  Vermögen  darf
für  die  übrigen  Zwecke  der  Genossenschaft  nicht  verwendet  werden.

Die  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Versicherungsanstalt  etwa  erforderlichen
Mittel  hat  die  Berufsgenossenschaft,  soweit  nöthig  aus  ihrem  Reservefonds,  vorzuschießen.


Die  Versicherungsanstalt  darf  andere  als  die  in  9P.  124,  125  bezeichneten
Versicherungen  nicht  übernehmen.

Die  Verwaltungskosten  der  Versicherungsanstalt  trägt  die  Berufsgenossenschaft.

“

Die  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  eines  Bevollmächtigten
  für  jedes  Fahrzeug  (S.  17),  über  die  Abschätzung  der  Fahrzeuge  (I.  34),
die  Führung  eines  Katasters  (I.  44)  sowie  über  die  Verpflichtung  zur  Führung
besonderer  Nachweisungen  über  die  an  Bord  sich  ereignenden  Unfälle  (G.  57)
finden  keine  Anwendung.

g.  133.

Für  die  Versicherungsanstalt  hat  die  Genossenschaftsversammlung  ein  Nebenstatut

  zu  errichten.  Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  die  Abgrenzung  der  Befugnisse  des  Vorstandes  und  der  Genossenschaftsversammlung
  sowie  etwaiger  sonstiger  für  die  Verwaltung  der
Versicherungsanstalt  bestellter  Organe;

2.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

3.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Nebenstatuts.

Die  Bestimmungen  des  F.  26  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="545" />
        —  535  —

S.  134.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  Entschädigungsbeträge  werden  durch  Beiträge
aufgebracht,  welche  vom  Reichs-Versicherungsamte  mindestens  alle  fünf  Jahre  im
ooraus  festzustellen  und  so  zu  berechnen  sind,  daß  durch  dieselben  außer  den
sonstigen  Leistungen  der  Versicherungsanstalt  der  Kapitalwerth  der  von  der  Ver—
sicherungsanstalt  voraussichtlich  zu  gewährenden  Renten  gedeckt  wird.

Die  Beiträge  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Landes-Zentralbehörde
von  den  Küstenbezirke  umfasse  enden  weiteren  Kommunalverbänden  der  Seeufer--staaten
  zu  entrichten  und  werden  auf  dieselben  nach  der  Zahl  derjenigen  Personen
vertheilt,  welche  in  ihren  Bezirken  in  Betrieben  der  im  F.  124  bezeichneten  Art
als  erwerbsthätige  Personen  beschäftigt  sind.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  anzuordnen,
  daß  die  Vertheilung  unter  Berücksichtigung  der  Dauer  der  Beschäftigung.
und  der  Verschiedenheit  der  ortsüblichen  Tagelöhne  zu  erfolgen  hat.

K.  135.

Innerhalb  der  weiteren  Kommunalverbände  werden  die  Beiträge  zur  Hälfte
wie  die  sonstigen  Lasten  des  Kommunalverbandes,  zur  anderen  Hälfte  nach
näherer  Bestimmung  des  weiteren  Kommunalverbandes  von  den  Unternehmern
der  nach  F.  124  versicherten  Betriebe  durch  Vermittelung  der  betheiligten  Kommunalverbände
  oder  Gemeinden  aufgebracht.  Die  Letzteren  können  mit  Genehmigung
  ihrer  Aufsichtsbehörde  diese  Lasten  ganz  oder  theilweise  aus  eigenen
Mitteln  bestreiten  und  haften  für  uneinziehbare  Beiträge.  Sie  können  bestimmen,
daß  die  bezeichneten  Unternehmer  einen  Wechsel  in  der  Person  desjenigen,  für
dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt,  zur  Vermeidung  der  im  F.  45  angedrohten
Rechtsnachtheile  dem  Vorstande  des  Kommunalverbandes  anzuzeigen  haben.

Gegen  die  Heranziehung  zu  Beiträgen  steht  dem  Unternehmer  innerhalb
zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  das  Reichs-  Versicherungsamt
zu.  Dieselbe  kann  nur  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,  daß  eine  Verpflichtung,
zur  Entrichtung  von  Beiträgen  nicht  vorliegt.  Sonstige  aus  der  Heranziehung
zu  Beiträgen  abgeleitete  Beschwerden  sind  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung
  an  die  Aufsichtsbehörde  zu  richten,  welche  endgültig  entscheidet.

Die  Landes-Lentralbehörden  bestimmen,  welche  Verbände  als  Kommunal-=verbände
  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  anzusehen  sind.

S.  136.

Die  Anzeige  des  Unfalls  (S.  58)  ist  schriftlich  oder  mündlich  an  diejenige
Ortspolizeibehörde  im  Inlande  zu  richten,  in  deren  Bezirke  sich  der  Unfall  ereignet
hat  oder  der  erste  Aufenthalt  nach  demselben  genommen  wird.  Die  Untersuchung
des  Unfalls  (G.  61)  erfolgt  durch  diejenige  Ortspolizeibehörde,  an  welche  die
Unfallanzeige  erstattet  ist.  Auf  Antrag  Betheiligter  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  die  Untersuchung  einer  anderen  Polizeibehörde  übertragen.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1900.  86
        <pb n="546" />
        —  536  —

(Nr.  2091).  Gesetz,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene.  Vom  30.  Juni  1900.

ir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Umfang  der  Fürsorge.
0.  1.

Wenn  Gefangene  einen  Unfall  bei  einer  Thätigkeit  erleiden,  bei  deren
Ausübung  freie  Arbeiter  nach  den  Bestimmungen  der  Reichsgesetze  über  Unfallversicherung
  versichert  sein  würden,  so  ist  für  die  Folgen  solcher  Unfälle  eine  Entschädigung
  zu  leisten.

Den  Gefangenen  werden  die  in  öffentlichen  Besserungsanstalten,  Arbeitshäusern
  und  ähnlichen  Zwangsanstalten  untergebrachten  Personen  gleichgestellt,
ebenso  die  zur  Forst=  oder  Gemeindearbeit  oder  zu  sonstigen  Arbeiten  auf  Grund
gesetzlicher  oder  polizeilicher  Bestimmung  zwangsweise  angehaltenen  Personen.

G.  2.

Die  Entschädigung  tritt  bei  Körperverletzung  oder  Tödtung  ein.

Die  Entschädigung  wird  nicht  gewährt,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall
vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Hat  der  Verletzte  sich  den  Unfall  bei  Begehung
einer  strafbaren  Handlung  oder  durch  ein  Verhalten  zugezogen,  welches  als  eine
grobe  Verletzung  der  Hausordnung  erscheint,  so  kann  die  Entschädigung  ganz  oder
theilweise  versagt  oder,  sofern  er  im  Inlande  wohnende  Angehörige  hat,  welche
im  Falle  seines  Todes  eine  Rente  erhalten  würden,  diesen  ganz  oder  theilweise
überwiesen  werden.

G.  3.

Im  Falle  der  Verletzung  wird  als  Entschädigung  außer  freier  ärztlicher
Behandlung,  Arznei  und  sonstigen  Heilmitteln  sowie  den  zur  Sicherung  des
Erfolges  des  Heilverfahrens  und  zur  Erleichterung  der  Folgen  der  Verletzung
erforderlichen  Hülfsmitteln  (Krücken,  Stützapparaten  und  dergleichen)  für  die
Dauer  der  Erwerbsunfahigkeit  dem  Verletzten  nach  der  Entlassung  aus  der  Anstalt
eine  Rente  gewährt.  Gehört  der  Verletzte  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer
Berpflichtung  einer  Krankenkasse  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  an,  so
fallt  die  Entschädigung  für  die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  nach
dem  Unfalle  fort.

Die  Rente  beträgt:

a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  deren  Dauer  als  Vollrente
den  zweihundertfachen  Betrag  desjenigen  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhn-
        <pb n="547" />
        5.37  —

licher  Tagearbeiter  (F.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes),  welcher  für
den  Ort  der  letzten  mindestens  drei  Monate  währenden  Beschäftigung
festgesetzt  ist,  die  der  Gefangene  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  Antritt
der  Haft  gehabt  hat.  Kann  ein  solcher  Beschäftigungsort  im  Inlande
nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  niedrigste  Satz  zu  Grunde  zu  legen,
welcher  in  dem  Bezirke  der  für  den  Sis  der  Anstalt  zuständigen  höheren
Verwaltungsbehörde  als  ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  erwachsener
männlicher  beziehungsweise  weiblicher  Tagearbeiter  festgesetzt  ist

b)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  deren  Dauer  denjenigen

Theil  der  Vollrente,  welcher  dem  Maße  der  durch  den  Unfall  herbeigeführten
  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht.

Der  Höchstbetrag  der  Vollrente  ist  dreihundert  Mark.

Bei  der  Berechnung  der  Rente  für  Personen,  welche  vor  dem  Unfalle
bereits  theilweise  erwerbsunfähig  waren,  ist  derjenige  Theil  des  ortsüblichen  Tagelobns
  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Maße  der  bisherigen  Erwerbsfähigkeit
entspricht.  War  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  völlig  erwerbsunfähig,
so  sind  nur  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei  und  sonstige  Heilmittel  sowie  die
zur  Sicherung  des  Erfolges  des  Heilverfahrens  und  zur  Erleichterung  der  Folgen
der  Verletzung  erforderlichen  Hülfsmittel  (Krücken,  Stützapparate  und  dergleichen)
zu  gewähren.

G.  4.

Im  Falle  der  Tödtung  ist  außerdem  von  dem  Zeitpunkt  ab,  mit  welchem
der  Gefangene,  wenn  er  am  Leben  geblieben  wäre,  in  Folge  der  Strafverbüßung
oder  des  Straferlasses  entlassen  worden  wäre,  an  dessen  Hinterbliebene  eine  Rente
zu  zahlen,  welche  beträgt:

1.  für  die  Wittwe  des  Getödteten  bis  zu  deren  Tode  oder  Wieder—

verheirathung,

2.  für  jedes  hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten

Lebensjahre
den  sechzigfachen  Betrag  des  nach  J.  3  zu  Grunde  zu  legenden  Tagelohns,  jedoch
nicht  mehr  als  neunzig  Mark.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  insgesammt  den  einhundertundachtzig—
fachen  Betrag  des  Tagelohns  (F.  3)  und  im  Höchstbetrage  zweihundertundsiebenzig
Mark  jährlich  nicht  übersteigen;  ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so  werden  die
einzelnen  Renten  in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  den  einhundertundachtzigfachen
  Betrag  des  Tagelohns  (F.  3),  jedoch  nicht  mehr  als  zweihundertundsiebenzig
  Mark  als  Abfindung.

Die  Entschädigung  der  Hinterbliebenen  fällt  fort,  wenn  Thatsachen  vorliegen,
  aus  welchen  zu  schließen  ist,  daß  der  Getödtete  auf  freiem  Fuße  zum
Unterhalte  seiner  Angehörigen  nichts  beigetragen  hätte.  Die  Entschädigung  der
Wittwe  fällt  fort,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem  Unfalle  geschlossen  worden  ist.

86°
        <pb n="548" />
        —  538  —

Die  Entschädigung  kann  ganz  oder  theilweise  versagt  werden,  wenn  die  Ehefrau,
bevor  ihrem  Ehemanne  die  Freiheit  entzogen  worden  ist,  ohne  gesetzlichen  Grund
seit  mindestens  einem  Jahre  von  der  häuslichen  Gemeinschaft  sich  ferngehalten
und  ohne  Beihülfe  des  Ehemanns  ihren  Unterhalt  gefunden  hat.

Die  Bestimmungen  über  die  Renten  der  Kinder  finden  auch  Anwendung,
wenn  der  Unfall  eine  alleinstehende  weibliche  Person  betroffen  hat  und  diese  mit
Hinterlassung  von  Kindern  verstirbt.

G.  5.

An  Stelle  der  im  §.  3  vorgeschriebenen  Leistungen  kann  freie  Kur  und
Verpflegung  in  einer  Heilanstalt  gewährt  werden.

Für  die  Zeit  der  Verpflegung  des  Verunglückten  in  der  Heilanstalt  steht
seinen  im  §.  4  bezeichneten  Angehörigen  die  daselbst  angegebene  Rente  insoweit
zu,  als  ihnen  dieselbe  im  Falle  des  Todes  des  Verletzten  zu  gewähren  sein  würde.

Ist  begründete  Annahme  vorhanden  0  daß  der  Empfänger  einer  Unfallrente
bei  Durchführung  eines  Heilverfahrens  eine  Erhöhung  seiner  Erwerbsfähigkeit
erlangen  werde,  8  kann  zu  diesem  Zwecke  jederzeit  ein  neues  Heilverfahren  eingeleitet
  werden.  Dabei  finden  die  Bestimmungen  der  Abs.  1,  2  Anwendung.

Hat  der  Verletzte  sich  den  gemäß  Abs.  1,  3  oder  J.  7  Abs.  1  getroffenen
Anordnungen  ohne  gesetzlichen  oder  sonst  tiiftigen  Grund  entzogen,  so  kann  ihm
die  Entschädigung  auf  Zeit  ganz  oder  theilweise  versagt  werden,  sofern  er  auf
diese  Folge  hingewiesen  worden  ist  und  nachgewiesen  wird,  daß  durch  sein  Verhalten
  die  Erwerbsfähigkeit  ungünstig  beeinflußt  wird.

".6.

Ausländern  sowie  deren  Hinterbliebenen  wird  die  Rente  nicht  gewährt.

Entschädigungsverpflichtete.

G.  7.

Die  Entschädigung  erfolgt  durch  den  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiete  die
Austalt  liegt,  in  welcher  der  Unfall  eingetreten  ist,  oder  in  dessen  Gebiete  die
zwangsweise  Beschäftigung  stattgefunden  hat.

Die  Verpflichtung  des  Bundesstaats  kann  durch  Landesgesetz  auf  andere
Stellen  ubertragen  werden.  Die  Bundesstaaten  sind  auch  befugt,  Gemeinden
oder  andere  öfsentlich  -rechtliche  Verbände,  die  Gefangenenanstalten  unterhalten,  zu
Beitragen  heranzuziehen.

Mehrere  Bundesstaaten  können  sich  für  ihre  Gebiete  oder  Theile  derselben
behufs  gemeinsamer  Tragung  der  Lasten  mit  einander  verbinden.  Die  Vereinbarung
  muß  sich  auf  die  Verwaltung,  die  Beaufsichtigung  und  das  Verfahren
sowie  auf  die  Derkbeilung  der  Lasten  und  Kosten  erstrecken.

Unternehmer,  welche  auf  Grund  eines  Vertrags  mit  der  Anstaltsleitung
Gefangene  (F.  1)  beschafügen,  können  zu  Beiträgen  an  diejenige  Kasse,  welche
        <pb n="549" />
        —  339  —

die  Entschädigung  zu  gewähren  hat,  oder  wenn  sich  der  Unfall  aus  Anlaß  einer
für  ihre  Rechnung  in  oder  außerhalb  der  Anstalt  stattfindenden  Beschäftigung
zugetragen  hat,  zum  Ersatze  der  der  Kasse  gemäß  99.  2  bis  5  erwachsenden  Ausgaben
  herangezogen  werden.  Die  Höhe  der  Beiträge  sowie  der  Umfang  und
die  Voraussetzungen  der  Ersatzpflicht  sind  durch  den  mit  dem  Unternehmer  abzuschließenden
  Vertrag  zu  regeln.  Die  betreffenden  Bestimmungen  sind  der  Ausführungsbehörde
  auf  Verlangen  mitzutheilen.

S.  8.
Behufs  Ausführung  dieses  Gesetzes  hat  der  Entschädigungsverpflichtete
(I.  7)  Ausführungsbehörden  einzusetzen.  Die  Ausführungsbehörden  sind,  soweit
nicht  durch  Landesgesetz  oder  durch  Vereinbarung  (F.  7)  andere  Bestimmungen
getroffen  werden,  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  bezeichnen.
Die  auf  Grund  der  §#I.  7,  8  getroffenen  Einrichtungen  sind  dem  Bundesrathe
  mitzutheilen  und  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.

Untersuchung.

S.  9.

Jeder  Unfall,  durch  welchen  eine  unter  dieses  Gesetz  fallende  Person  getödtet
ist  oder  eine  Körpe  lwerlchung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  den  Tod  oder  eine
über  den  Zeitpunkt  der  Entlassung  hinauswirkende  Erwerbsunfähigkeit  zur  Folge
haben  wird,  ist  durch  den  Vorstand  der  Anstalt,  in  welcher  der  Verunglückte  zur
Zeit  des  Unfalls  untergebracht  ist,  alsbald  einer  Untersuchung  zu  unterziehen,
durch  welche  festzustellen  sind:
die  Veranlassung  und  Art  des  Unfalls;
die  getödteten  oder  verletzten  Personen;
die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen;
die  nach  F.  4  entschädigungsberechtigten  Hinterbliebenen;
die  Höhe  der  Renten,  welche  der  Verletzte  etwa  auf  Grund  der
Unfallversicherungsgesetze  oder  des  Invalidenversicherungegesetzes  bezieht.

Nach  Abschluß  der  Untersuchung  sind  die  Verhandlungen  der  Ausführungsbehörde
  einzusenden.

m—

Verfahren.

C.  10.

Die  Entschädigung  ist  von  Amtswegen,  im  Falle  der  Tödtung  sofort,  im
Falle  der  Verletzung  unmittelbar  vor  der  Entlassung  des  Verletzten  aus  der
Anstalt  festzustellen.  Eine  Rente  ist  im  Falle  der  Verletzung  nur  dann  zu  gewähren,
  wenn  bei  der  Entlassung  die  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  fortbesteht.
Entschädigungen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind,  soweit  deren  Feststellung
nicht  von  Amtswegen  ersolgt,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses,  wenn  es  sich
        <pb n="550" />
        —  540  —

um  die  Folgen  einer  Körperverletzung  handelt,  vor  der  Entlassung,  und  wenn
der  Unfall  den  Tod  herbeigeführt  hat,  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem
Eintritte  des  Unfalls  bei  dem  Vorstande  der  Anstalt,  in  welcher  der  Verunglückte
zur  Zeit  des  Unfalls  untergebracht  war,  zu  beantragen.

Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  Anmmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,  wenn
zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  die  Entschädigung  begründende  Folge
des  Unfalls  erst  später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Berechtigte  von  der
Stellung  des  Antrags  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten
  worden  ist,  und  wenn  die  Anmeldung  innerhalb  dreier  Monate,  nachdem
eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden  oder  das  Hinderniß  für  die  Anmeldung
weggefallen,  erfolgt  ist.

S.  11.

Die  Festsetzung  der  Entschädigungen  erfolgt  durch  die  Ausführungsbehörde.

Ueber  die  Festsetzung  der  Rente  ist  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen
  und  soweit  in  den  Fällen  des  F.  7  Abs.  3  zu  den  Lasten  des  einzelnen
Unfalls  der  Unternehmer  beizutragen  hat,  auch  diesem  ein  schriftlicher  Bescheid,
aus  welchem  die  Art  der  Berechnung  ersichtlich  sein  muß,  zuzustellen.

Die  Zustellung  kann  durch  die  Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.
  Posteinlieferungsscheine  begründen  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit
ihrer  Ausstellung  die  Vermuthung  für  die  in  der  ordnungsmaßigen  Frist  nach
der  Einlieferung  erfolgte  Zustellung.

Innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  des  Bescheids  steht  dem  Verletzten
  oder  seinen  Hinterbliebenen  sowie  dem  Unternehmer  die  Beschwerde  zu.
Die  Beschwerde  hat,  ausgenommen  im  Falle  des  F.  5  Abs.  3)  4,  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Die  Landes-Zentralbehörde  bezeichnet  die  für  die  Entscheidung  über  Beschwerden
  zuständige  Stelle.  Diese  muß  in  dem  Bescheid  angegeben  werden.
Die  Entscheidung  kann  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  dem  Reichs-Versicherungsamt
  übertragen  werden.

Die  zur  Entscheidung  berufene  Stelle  entscheidet  endgültig.

S.  12.

Zu  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  der  Bezug  der  Rente  beginnt  (I9.  3,  4),
ist  dem  Berechtigten  von  der  Ausführungsbehörde  die  mit  der  Zahlung  baauftragte
  Postanstalt  (F.  18)  zu  bezeichnen  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde  des
Wohnorts  über  die  dem  Berechtigten  zustehenden  Bezüge  Nachricht  zu  geben.
Das  Gleiche  gilt  beim  Eintritte  von  Veränderungen.

Veränderung  der  Verhältnisse.
S.  13.
Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweitige
  Feststellung  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  erfolgen.
        <pb n="551" />
        —  541  —

Vor  einer  Herabsetzung  oder  Aufhebung  der  Rente  ist  dem  Rentenempfänger
  unter  Mittheilung  der  Unterlagen,  auf  Grund  deren  die  Herabsetzung
oder  Aufhebung  erfolgen  soll,  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Eine  Erhöhung  der  Rente  tritt  nur  für  die  Zeit  nach  Einreichung  des
Antrags  ein.  Eine  Minderung,  Einstellung  C.  15)  oder  Aufhebung  der  Rente
tritt  mit  Ablauf  des  Monats  in  Wirksamkeit,  in  webchen  der  die  Veränderung
aussprechende  Bescheid  zugestellt  worden  ist.

Ist  der  Verletzte,  für  welchen  eine  Entschädigung  auf  Grund  des  J.  3  festgestellt
  war,  in  Folge  der  Verletzung  gestorben,  so  muß  der  Antrag  auf  Gewährung
  einer  Entschädigung  für  die  Hinterbliebenen,  falls  deren  Feststellung
nicht  von  Amtswegen  erfolgt  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf
von  zwei  Jahren  nach  dem  Tode  des  Verletzten  bei  dem  zuständigen  Anstaltsvorstand
  angemeldet  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur
dann  Folge  zu  geben,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Stellung  des  Antrags  durch  außerhalb  seines
Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  die  Anmeldung  innerhalb
  dreier  Monate,  nachdem  das  Hinderniß  weggefallen,  erfolgt  ist.

S.  14.

Die  nach  diesem  Gesetze  festgestellten  Renten  sind  in  monatlichen  u#d,
wenn  sich  der  Jahresbetrag  auf  sechzig  Mark  oder  weniger  beläuft,  in  vierteljährlichen
  Beträgen  im  voraus  zu  zahlen,  letzteres  insoweit,  als  nicht  im  voraus
anzunehmen  ist,  daß  die  Rente  vor  Ablauf  des  Vierteljahrs  fortfällt.  Die  Renten
werden  auf  volle  fünf  Pfennig  für  den  Monat  beziehungsweise  das  Vierteljahr
nach  oben  abgerundet.

Ruhen  der  Rente.
G.  15.

Der  Bezug  der  Rente  ruht:

1.  solange  der  Berechtigte  eine  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigende
Freiheitsstrafe  verbüßt,  oder  solange  er  in  einem  Arbeitshaus  oder
einer  Besserungsanstalt  untergebracht  ist.  Hat  der  Berechtigte  im  Inlande
  wohnende  Angehörige,  welche  im  Falle  seines  Todes  Anspruch
auf  Rente  haben  würden,  so  ist  diesen  die  Rente  bis  zur  Höhe  jenes
Anspruchs  zu  überweisen;

2.  solange  der  berechtigte  Ausländer  nicht  im  Inlande  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  hat.  Diese  Bestimmung  kann  durch  Beschluß  des  Bundesraths
  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  solche  auswärtige  Staaten,
durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  einen  Betriebsunfall  verletzten
Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,  außer  Kraft  gesetzt
  werden;

3.  solange  der  berechtigte  Inländer  im  Auslande  sich  aufhält  und  es
unterläßt,  der  Ausführungsbehörde  seinen  Aufenthalt  mitzutheilen.
        <pb n="552" />
        —  542  —

Die  Ausführungsbehörde  hat  über  die  Mittheilung  des  Aufenthaltsorts
  nähere  Vorschriften  zu  erlassen  und  darin  anzuordnen,  daß  der
Rentenberechtigte  sich  von  Zeit  zu  Leit  bei  einem  deutschen  Konsul
persönlich  vorzustellen  hat.

Weist  der  Entschädigungsberechtigte  nach,  daß  er  der  Vorstellungspflicht
  ohne  sein  Verschulden  nicht  hat  genügen  können,  so  lebt  insoweit
  das  Recht  auf  den  Bezug  der  Rente  wieder  auf;

4.  solange  der  Berechtigte  als  Landstreicher  umherzieht.

Kapitalabfindung.
S.  16.

Ist  bei  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  eine  Rente  von  zwanzig  oder  weniger
Prozenten  der  Vollrente  festgestellt,  so  kann  die  Ausführungsbehörde  den  Entschadigungsberechtigten
  auf  seinen  Antrag  durch  eine  entsprechende  Kapitalzahlung
abfinden.  Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Kapitalabfindung  festgesetzt
wird,  ist  die  Beschwerde  (§.  1  zulässig.

Das  Rechtsmittel  hat  in  diesem  Falle  aufschiebende  Wirkung.  Bis  zur
endgültigen  Entscheidung  kann  der  Antrag  zurückgezogen  werden.

Uebertragung  der  Renten.
G.  17.

Die  Uebertragung  der  Renten  auf  Dritte  sowie  deren  Verpfändung  oder
Pfändung  hat  nur  insoweit  rechtliche  Wirkung,  als  sie  erfolgt:

1.  zur  Deckung  eines  Vorschusses,  welcher  dem  Berechtigten  auf  seine
Bezüge  vor  Anweisung  der  Rente  von  dem  Betriebsunternehmer  oder
von  dem  Vorstande  der  Anstalt,  in  welcher  der  Verunglückte  zur  Zeit
des  Unfalls  untergebracht  ist,  oder  von  einem  Organe  der  Ausführungsbehörde
  gegeben  worden  ist;

2.  zur  Deckung  der  im  F.  850  Abs.  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten
Forderungen;

3.  zur  Deckung  von  Forderungen  der  ersatzberechtigten  Armenverbände.

Auszahlung  durch  die  Post.
S.  18.

Die  Auszahlung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungen
  wird  auf  Anweisung  der  Ausführungsbehörde  vorschußweise  durch  die
Postverwaltung,  und  zwar  in  der  Regel  durch  diejenige  Postanstalt  bewirkt,
in  deren  Bezirke  der  Empfangsberechtigte  zur  Zeit  des  Unfalls  beziehungsweise
der  Entlassung  aus  dem  Gewahrsame  seinen  Wohnsitz  hatte,  oder  in  deren  Bezirk
er  bei  der  Entlassung  überwiesen  wird.
        <pb n="553" />
        —  543  —

Verlegt  der  Empfangsberechtigte  seinen  Wohnsitz,  so  hat  er  die  Ueber—
weisung  der  Auszahlung  der  Entschädigung  an  die  Postanstalt  seines  neuen
Wohnorts  bei  der  Behörde,  von  welcher  die  Zahlungsanweisung  erlassen  worden
ist  oder  bei  der  Postanstalt  des  bisherigen  Wohnsitzes  zu  beantragen.

Liquidation  der  Post  und  Abführung  der  Beträge  an  die  Postkasse.
G.  19.

Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  haben  die  Lentral-Postbehörden
  den  einzelnen  Ausführungsbehörden  Nachweisungen  der  auf  Anweisung
  derselben  geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig  die  Postkassen
zu  bezeichnen,  an  welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen  sind.

Die  Ausführungsbehörden  haben  die  von  den  Zentral-Postbehörden  liquidirten
  Beträge  innerhalb  dreier  Monate  nach  Empfang  der  Liquidationen  an  die
ihnen  bezeichneten  Postkassen  abzuführen.

§.  20.

Die  Verpflichtung  von  Kranken-,  Sterbe-,  Invaliden=  und  anderen  Unterstützungskassen,
  ihren  von  Unfällen  betroffenen  Mitgliedern  sowie  deren  Angehörigen
  und  Hinterbliebenen  Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung
  von  Gemeinden  und  Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger
Personen  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Wenn  auf  Grund  solcher  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Leitraum
geleistet  werden,  für  welchen  den  Unterstützten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  eine
Entschädigung  gewährt  ist  oder  noch  zu  gewähren  ist,)  so  ist  hierfür  den  verpflichteten
  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  durch  Ueberweisung  von
Rentenbeträgen  Ersatz  zu  leisten.

In  Fällen  dieser  Art  gilt  für  die  unter  das  Krankenversicherungsgesetz
fallenden  Kassen  als  Ersatz  der  im  F.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des
Krankengeldes  dieser  Kassen,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen
werden.

Ist  die  von  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  geleistete  Unterstitzung
  eine  vorübergehende,  so  können  als  Ersatz  höchstens  drei  Monatsbeträge
der  Rente,  und  zwar  mit  nicht  mehr  als  der  Hälfte  in  Anspruch  genommen
werden.  Ist  die  Unterstützung  eine  fortlaufende,  so  kann  als  Ersatz,  wenn  die
Unterstützung  in  der  Gewährung  des  Unterhalts  in  einer  Anstalt  besteht,  für
dessen  Dauer  und  in  dem  zur  Ersatzleistung  erforderlichen  Betrage  die  fortlaufende
Ueberweisung  der  vollen  Rente,  im  Uebrigen  die  fortlaufende  Ueberweisung  von
höchstens  der  halben  Rente  beansprucht  werden.

S.  21.
Der  Antrag  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen  (I.  20  Abs.  2  bis  4)
ist  bei  der  Ausführungsbehörde  anzumelden;  soweit  es  sich  um  den  Ersatz  für
Reichs-  Gesetzbl.  1900.  87
        <pb n="554" />
        544  —

eine  vorübergehende  Unterstützung  handelt,  ist  der  Anspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  spätestens  binnen  drei  Monaten  seit  Beendigung  der  Unterstützung
geltend  zu  machen.

Streitigkeiten,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  §.  20  Abs.  2  bis  4
zwischen  den  Betheiligten  über  den  Anspruch  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen
  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  und,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  durch  die  dem  Ersatzberechtigten  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  entschieden.
  Die  Entscheidung  der  Letzteren  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  §9.  20,  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

§.  22.

Die  Bestimmungen  der  §S#.  20,  21  gelten  auch  für  Betriebsunternehmer
und  Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  oder  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  erfüllen.

Haftpflicht.
g.  23.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  entschädigungsberechtigten  Personen  und
deren  Hinterbliebene  können,  auch  wenn  sie  eine  Entschädigung  nicht  erhalten,
einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen  Schadens  gegen
die  Anstalt  nicht  geltend  machen,  gegen  die  Beamten  der  Anstalt,  den  Unternehmer
  (G.  7  Abs.  4),  dessen  Vertreter  und  Beauftragte  nur  dann,  wenn  gegen
diese  Personen  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  sie  den
Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  haben.

In  diesem  Falle  beschränkt  sich  der  Anspruch  auf  den  Betrag,  um  welchen
die  den  Berechtigten  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  gebührende  Entschädigung
diejenige  übersteigt,  welche  ihnen  nach  diesem  Gesetze  zu  gewähren  ist.

Für  das  über  einen  solchen  Anspruch  erkennende  ordentliche  Gericht  ist  die
Entscheidung  bindend,  welche  in  dem  durch  dieses  Gesetz  geordneten  Verfahren
über  die  Frage  ergeht,  ob  ein  Unfall  vorliegt,  für  welchen  nach  diesem  Gesetz
Entschädigung  zu  leisten  ist,  und  in  welchem  Umfange  sie  zu  gewähren  ist.

24.

Diejenigen  Unternehmer  sowie  deren  Vertreter  und  Beauftragte,  gegen
welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall
vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,
zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,  Berufs  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet
sind,  herbeigeführt  haben,  haften  für  alle  Aufwendungen)  welche  in  Folge  des
Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  Krankenversicherungsgesetzes  von
Gemeinden,  Armenverbänden  oder  von  Kranken=  und  sonstigen  Unterstützungskassen
  (§.  20  Abs.  I)  gemacht  worden  sind.  Dieselben  Personen  haften  den  auf
Grund  dieses  Gesetzes  Entschädigungsverpflichteten  für  deren  Aufwendungen  auch
        <pb n="555" />
        —  545  —

ohne  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil.  Ist  der  Unfall  durch  Fahr—
lässigkeit  mit  Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge
ihres  Amtes,  Berufs  oder  Gewerbes  verpflichtet  sind,  herbeigeführt,  so  ist  die
Ausführungsbehörde  befugt,  von  der  Verfolgung  des  Anspruchs  abzusehen.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Unternehmer  eine  Aktiengesellschaft,  eine
Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres  Vorstandes
  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

Der  Anspruch  (Abs.  1  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von  dem
Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,  im
Uebrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.

Die  Bestimmung  des  §.  23  Abs.  3  findet  Anwendung.

G.  25.

Die  in  den  I#.  23,  24  bezeichneten  Anspriche  können,  auch  ohne  daß  die
daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,
geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit
  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  der  Person  desselben  liegenden
Grunde  nicht  erfolgen  kann.

G.  2.

Die  Haftung  dritter,  in  den  9#.  23,  24  nicht  bezeichneter  Personen  bestimmt
  sich  nach  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften.  Insoweit  den  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  entschädigungsberechtigten  Personen  ein  gesetzlicher  Anspruch
auf  Ersatz  des  ihnen  durch  den  Unfall  entstandenen  Schadens  gegen  Oritte  erwachsen
  ist,  geht  dieser  Anspruch  auf  den  nach  diesem  Gesetz  Entschädigungsverpflichteten
  im  Umfange  seiner  durch  dieses  Gesetz  begründeten  Entschädigungspflicht
  uber.

9.  27.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  in  Kraft
treten,  wird  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung
bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Travemünde,  den  30.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

—

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="556" />
        <pb n="557" />
        547

Reichs-Gesetzblatt.

27.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.  S.  547.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Ein=  und  Durchfuhrbeschränkungen  zur  Abwehr  von  Cholera=  und  Pestgefahr.  S.  555.  —
Berichtigung.  S.  556.

 

 

 

 

(Nr.  2692.)  Gesetz,  betreffend  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau.  Vom  3.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

C.  1.

Rindvieh,  Schweine,  Schafe,  Ziegen,  Pferde  und  Hunde,  deren  Fleisch
zum  Genusse  für  Menschen  verwendet  werden  soll,  unterliegen  vor  und  nach  der
Schlachtung  einer  amtlichen  Untersuchung.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
kann  die  Untersuchungspflicht  auf  anderes  Schlachtvieh  ausgedehnt  werden.

Bei  Nothschlachtungen  darf  die  Untersuchung  vor  der  Schlachtung  unterbleiben.


Der  Fall  der  Nothschlachtung  liegt  dann  vor,  wenn  zu  befürchten  steht,
daß  das  Thier  bis  zur  Ankunft  des  zuständigen  Beschauers  verenden  oder  das
Fleisch  durch  Verschlimmerung  des  krankhaften  Zustandes  wesentlich  an  Werth
verlieren  werde  oder  wenn  das  Thier  in  Folge  eines  Unglücksfalls  sofort  getödtet
werden  muß.

1

Bei  Schlachtthieren,  deren  Fleisch  ausschließlich  im  eigenen  Haushalte  des
Besitzers  verwendet  werden  soll,  darf,  sofern  sie  keine  Merkmale  einer  die  Genußtauglichkeit
  des  Fleisches  ausschließenden  Erkrankung  zeigen,  die  Untersuchung  vor
der  Schlachtung  und,  sofern  sich  solche  Merknale  auch  bei  der  Schlachtung  nicht
ergeben,  auch  die  Untersuchung  nach  der  Schlachtung  unterbleiben.

Eine  gewerbsmäßige  Verwendung  von  Fleisch,  bei  welchem  auf  Grund
des  Abs.  1  die  Untersuchung  unterbleibt,  ist  verboten.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  88

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1900.
        <pb n="558" />
        —  548  —

Als  eigener  Haushalt  im  Sinne  des  Abs.  1  ist  der  Haushalt  der  Kasernen,
Krankenhäuser,  Erziehungsanstalten,  Speiseanstalten,  Gefangenanstalten,  Armenhäuser
  und  ähnlicher  Anstalten  sowie  der  Haushalt  der  Schlächter,  Fleischhändler,
Gast-,  Schank=  und  Speisewirthe  nicht  anzusehen.

..  3.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  für  Gegenden  und  Zeiten,  in  denen
eine  übertragbare  Thierkrankheit  herrscht,  die  Untersuchung  aller  der  Seuche  ausgesetzten
  Schlachtthiere  anzuordnen.

G.  4.

Fleisch  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Theile  von  warmblütigen  Thieren,
frisch  oder  zubereitet,  sofern  sie  sich  zum  Genusse  für  Menschen  eignen.  Als
Theile  gelten  auch  die  aus  warmblütigen  Thieren  hergestellten  Fette  und  Würrste,
andere  Erzeugnisse  nur  insoweit,  als  der  Bundesrath  dies  anordnet.

g.  5.

Zur  Vornahme  der  Untersuchungen  sind  Beschaubezirke  zu  bilden;  für  jeden
derselben  ist  mindestens  ein  Beschauer  sowie  ein  Stellvertreter  zu  bestellen.

Die  Bildung  der  Beschaubezirke  und  die  Bestellung  der  Beschauer  erfolgt
durch  die  Landesbehörden.  Für  die  in  den  Armeekonservenfabriken  vorzunehmenden
Untersuchungen  können  seitens  der  Militärverwaltung  besondere  Beschauer  bestellt
werden.

Zu  Beschauern  sind  approbirte  Thierärzte  oder  andere  Personen,  welche
genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  zu  bestellen.

S.  6.
Ergiebt  sich  bei  den  Untersuchungen  das  Vorhandensein  oder  der  Verdacht

einer  Krankheit,  für  welche  die  Anzeigepflicht  besteht,  so  ist  nach  Maßgabe  der
hierüber  geltenden  Vorschriften  zu  verfahren.

..  J.

Ergiebt  die  Untersuchung  des  lebenden  Thieres  keinen  Grund  zur  Beanstandung
der  Schlachtung,  so  hat  der  Beschauer  sie  unter  Anordnung  der  etwa  zu  beobachtenden
  besonderen  Vorsichtsmaßregeln  zu  genehmigen.

Die  Schlachtung  des  zur  Untersuchung  gestellten  Thieres  darf  nicht  vor
der  Ertheilung  der  Genehmigung  und  nur  unter  Einhaltung  der  angeordneten
besonderen  Vorsichtsmaßregeln  stattfinden.

Erfolgt  die  Schlachtung  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  Ertheilung  der
Genehmigung,  so  ist  sie  nur  nach  erneuter  Untersuchung  und  Genehmigung  zulässig.
        <pb n="559" />
        —  549  —

§.  S.

Ergiebt  die  Untersuchung  nach  der  Schlachtung,  daß  kein  Grund  zur  Beanstandung
  des  Fleisches  vorliegt,  so  hat  der  Beschauer  es  als  tauglich  zum
Genusse  für  Menschen  zu  erklären.

Vor  der  Untersuchung  dürfen  Theile  eines  geschlachteten  Thieres  nicht
beseitigt  werden.
S.  9.

Ergiebt  die  Untersuchung,  daß  das  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  untauglich
  ist,  so  hat  der  Beschauer  es  vorläufig  zu  beschlagnahmen,  den  Besitzer
hiervon  zu  benachrichtigen  und  der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

Fleisch,  dessen  Untauglichkeit  sich  bei  der  Untersuchung  ergeben  hat,  darf
als  Nahrungs=  oder  Genußmittel  für  Menschen  nicht  in  Verkehr  gebracht  werden.

Die  Verwendung  des  Fleisches  zu  anderen  Zwecken  kann  von  der  Polizeibehörde
  zugelassen  werden,  soweit  gesundheitliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen.
Die  Polizeibehörde  bestimmt,  welche  Sicherungsmaßregeln  gegen  eine  Verwendung
des  Fleisches  zum  Genusse  für  Menschen  zu  treffen  sind.

Das  Fleisch  darf  nicht  vor  der  polizeilichen  Zulassung  und  nur  unter  Einhaltung
  der  von  der  Polizeibehörde  angeordneten  Sicherungsmaßregeln  in  Verkehr
gebracht  werden.

Das  Fleisch  ist  von  der  Polizeibehörde  in  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen,
soweit  seine  Verwendung  zu  anderen  Zwecken  (Abs.  3)  nicht  zugelassen  wird.

G.  10.

Ergiebt  die  Untersuchung,  daß  das  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  nur
bedingt  tauglich  ist,  so  hat  der  Beschauer  es  vorläufig  zu  beschlagnahmen,  den
Besitzer  hiervon  zu  benachrichtigen  und  der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  erstatten.
  Die  Polizeibehörde  bestimmt,  unter  welchen  Sicherungsmaßregeln  das
Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  brauchbar  gemacht  werden  kann.

Fleisch,  das  bei  der  Untersuchung  als  nur  bedingt  tauglich  erkannt
worden  ist,  darf  als  Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen  nicht  in  Verkehr
gebracht  werden,  bevor  es  unter  den  von  der  Polizeibehörde  angeordneten
Sicherungsmaßregeln  zum  Genusse  für  Menschen  brauchbar  gemacht  worden  ist.

Insoweit  eine  solche  Brauchbarmachung  unterbleibt,  finden  die  Vorschriften
des  F.  9  Abs.  3  bis  5  entsprechende  Anwendung.

E.  11.
Der  Vertrieb  des  zum  Genusse  für  Menschen  brauchbar  gemachten  Fleisches
(I.  10  Abs.  1)  darf  nur  unter  einer  diese  Beschaffenheit  erkennbar  machenden
Bezeichnung  erfolgen.
Fleischhändlern,  Gast-,  Schank=  und  Speisewirthen  ist  der  Vertrieb  und
die  Verwendung  solchen  Fleisches  nur  mit  Genehmigung  der  Polizeibehörde  ge-88“
        <pb n="560" />
        —  550  —

stattet;  die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.  An  die  vorbezeichneten  Ge—
werbetreibenden  darf  derartiges  Fleisch  nur  abgegeben  werden,  soweit  ihnen  eine
solche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist.  In  den  Geschäftsräumen  dieser  Per—
sonen  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  durch  deutlichen  Anschlag
besonders  erkennbar  gemacht  werden,  daß  Fleisch  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Be—
schaffenheit  zum  Vertrieb  oder  zur  Verwendung  kommt.  "
Fleischhändler  dürfen  das  Fleisch  nicht  in  Räumen  feilhalten  oder  verkaufen,
  in  welchen  taugliches  Fleisch  (I.  8)  feilgehalten  oder  verkauft  wird.

§.  12.

Die  Einfuhr  von  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen
Gefäßen,  von  Würsten  und  sonstigen  Gemengen  aus  zerkleinertem  Fleische  in  das
Zollinland  ist  verboten.

Im  Uebrigen  gelten  für  die  Einfuhr  von  Fleisch  in  das  Zollinland  bis
zum  31.  Dezember  1903  folgende  Bedingungen:

1.  Frisches  Fleisch  darf  in  das  Zollinland  nur  in  gayzen  Thierkörpern,

die  bei  Rindvieh,  ausschließlich  der  Kälber,  und  6o  Schweinen  in
Hälften  zerlegt  sein  können,  eingeführt  werden.

Mit  den  Thierkörpern  müssen  Brust=  und  Bauchfell,  Lunge,
Herz,  Nieren,  bei  Kühen  auch  das  Euter  in  natürlichem  Zusammenhange
  verbunden  sein;  der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  diese  Vorschrift
auf  weitere  Organe  auszudehnen.

2.  Zubereitetes  Fleisch  darf  nur  eingeführt  werden,  wenn  nach  der  Art
seiner  Gewinnung  und  Zubereitung  Gefahren  für  die  menschliche  Gesundheit
  erfahrungsgemäß  ausgeschlossen  sind  oder  die  Unschädlichkeit
für  die  menschliche  Gesundheit  in  zuverlässiger  Weise  bei  der  Einfuhr
sich  feststellen  läßt.  Diese  Feststellung  gilt  als  unausführbar  insbesondere
  bei  Sendungen  von  Pökelfleisch,  sofern  das  Gewicht  einzelner
Stücke  weniger  als  vier  Kilogramm  beträgt;  auf  Schinken,  Speck  und
Därme  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Fleisch,  welches  zwar  einer  Behandlung  zum  Zmecke  seiner  Haltbarmachung
  unterzogen  worden  ist,  aber  die  Eigenschaften  frischen
Fleisches  im  Wesentlichen  behalten  hat  oder  durch  entsprechende  Behandlung
  wieder  gewinnen  kann,  ist  als  zubereitetes  Fleisch  nicht  anzusehen)
  Fleisch  solcher  Art  unterliegt  den  Bestimmungen  in  Ziffer  1.

Für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1903  sind  die  Bedingungen  für  die
Einfuhr  von  Fleisch  gesetzlich  von  neuem  zu  regeln.  Sollte  eine  Neuregelung
bis  zu  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  nicht  zu  Stande  kommen,  so  bleiben  die  im
Abs.  2  festgesetzten  Einfuhrbedingungen  bis  auf  Weiteres  maßgebend.

K.  13.

Das  in  das  Lollinland  eingehende  Fleisch  unterliegt  bei  der  Einfuhr  einer
amtlichen  Untersuchung  unter  Mitwirkung  der  Bollbehörden.  Ausgenommen
        <pb n="561" />
        —  551  —

hiervon  ist  das  nachweislich  im  Inlande  bereits  vorschriftsmäßig  untersuchte  und
das  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  bestimmte  Fleisch.

Die  Einfuhr  von  Fleisch  darf  nur  über  bestimmte  Zollämter  erfolgen.  Der
Bundesrath  bezeichnet  diese  Aemter  sowie  diejenigen  Zoll-  und  Steuerstellen,  bei
welchen  die  Untersuchung  des  Fleisches  stattfinden  kann.

G.  14.

Auf  Wildpret  und  Federvieh,  ferner  auf  das  zum  Reiseverbrauche  mitgeführte
  Fleisch  finden  die  Bestimmungen  der  99.  12  und  13  nur  insoweit  Anwendung,
  als  der  Bundesrath  dies  anordnet.

Für  das  im  kleinen  Grenzverkehre  sowie  im  Meß=  und  Marktverkehre  des
Grenzbezirkes  eingehende  Fleisch  können  durch  Anordnung  der  Landesregierungen
Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  9.  12  und  13  zugelassen  werden.

.  15.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  weitergehende  Einfuhrverbote  und  Einfuhrbeschränkungen,
  als  in  den  9#.  12  und  13  vorgesehen  sind,  zu  beschließen.

**)2

Die  Vorschriften  des  §.  8  Abs.  1  und  der  9§9.  9  bis  11  gelten  auch  für
das  in  das  Lollinland  eingehende  Fleisch.  An  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung
des  Fleisches  oder  an  Stelle  der  polizeilicherseits  anzuordnenden  Sicherungsmaßregeln
  kann  jedoch,  insoweit  gesundheitliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  die
Wiederausfuhr  des  Fleisches  unter  entsprechenden  Vorsichtsmaßnahmen  zugelassen
werden.

G.  17.

Fleisch,  welches  zwar  nicht  für  den  menschlichen  Genuß  bestimmt  ist,  aber
dazu  verwendet  werden  kann,  darf  zur  Einfuhr  ohne  Untersuchung  zugelassen
werden,  nachdem  es  zum  Genusse  für  Menschen  unbrauchbar  gemacht  ist.

G.  18.

Bei  Pferden  muß  die  Untersuchung  (G.  1)  durch  approbirte  Thierärzte  vorgenommen
  werden.

Der  Vertrieb  von  Pferdefleisch  sowie  die  Einfuhr  solchen  Fleisches  in  das
Zollinland  darf  nur  unter  einer  Bezeichnung  erfolgen,  welche  in  deutscher  Sprache
das  Fleisch  als  Pferdefleisch  erkennbar  macht.

Fleischhändlern,  Gast-,  Schank=  und  Speisewirthen  ist  der  Vertrieb  und
die  Verwendung  von  Pferdefleisch  nur  mit  Genehmigung  der  Polizeibehörde  gestattet;
  die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.  An  die  vorbezeichneten  Gewerbetreibenden
  darf  Pferdefleisch  nur  abgegeben  werden,  soweit  ihnen  eine  solche  Genehmigung
  ertheilt  worden  ist.  In  den  Geschäftsräumen  dieser  Personen  muß
        <pb n="562" />
        —  552  —

an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  durch  deutlichen  Anschlag  besonders
erkennbar  gemacht  werden,  daß  Pferdefleisch  zum  Vertrieb  oder  zur  Verwendung
kommt.
Fleischhändler  dürfen  Pferdefleisch  nicht  in  Räumen  feilhalten  oder  ver—
kaufen,  in  welchen  Fleisch  von  anderen  Thieren  feilgehalten  oder  verkauft  wird.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  anzuordnen,  daß  die  vorstehenden  Vorschriften
auf  Esel,  Maulesel,  Hunde  und  sonstige,  seltener  zur  Schlachtung  gelangende

S

Thiere  entsprechende  Anwendung  finden.

G.  19.

Der  Beschauer  hat  das  Ergebniß  der  Untersuchung  an  dem  Fleische  kenntlich
  zu  machen.  Das  aus  dem  Ausland  eingeführte  Fleisch  ist  außerdem  als
solches  kenntlich  zu  machen.

Der  Bundesrath  bestimmt  die  Art  der  Kennzeichnung.

g.  20.

Fleisch,  welches  innerhalb  des  Reichs  der  amtlichen  Untersuchung  nach  Maß—
gabe  der  §9.  8  bis  16  unterlegen  hat,  darf  einer  abermaligen  amtlichen  Unter—
suchung  nur  zu  dem  Zwecke  unterworfen  werden,  um  festzustellen,  ob  das  Fleisch
inzwischen  verdorben  ist  oder  sonst  eine  gesundheitsschädliche  Veränderung  seiner
Beschaffenheit  erlitten  hat.

Landesrechtliche  Vorschriften,  nach  denen  für  Gemeinden  mit  öffentlichen
Schlachthäusern  der  Vertrieb  frischen  Fleisches  Beschränkungen,  insbesondere  dem
Beschauzwang  innerhalb  der  Gemeinde  unterworfen  werden  kann,  bleiben  mit
der  Maßgabe  unberührt,  daß  ihre  Anwendbarkeit  nicht  von  der  Herkunft  des
Fleisches  abhängig  gemacht  werden  darf.

.  21.

Bei  der  gewerbsmäßigen  Zubereitung  von  Fleisch  dürfen  Stoffe  oder  Arten
des  Verfahrens,  welche  der  Waare  eine  gesundheitsschädliche  Beschaffenheit  zu
verleihen  vermögen,  nicht  angewendet  werden.  Es  ist  verboten,  derartig  zubereitetes
  Fleisch  aus  dem  Ausland  einzuführen,  feilzuhalten,  zu  verkaufen  oder
sonst  in  Verkehr  zu  bringen.

Der  Bundesrath  bestimmt  die  Stoffe  und  die  Arten  des  Verfahrens,  auf
welche  diese  Vorschriften  Anwendung  finden.

Der  Bundesrath  ordnet  an,  inwieweit  die  Vorschriften  des  Abs.  1  auch
auf  bestimmte  Stoffe  und  Arten  des  Verfahrens  Anwendung  finden,  welche  eine
gesundheitsschädliche  oder  minderwerthige  Beschaffenheit  der  Waare  zu  verdecken
geeignet  sind.

**

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,

1.  Vorschriften  über  den  Nachweis  genügender  Kenntnisse  der  Fleischbeschauer

  zu  erlassen,
        <pb n="563" />
        —  553  —

2.  Grundsätze  aufzustellen,  nach  welchen  die  Schlachtvieh-  und  Fleisch—
beschau  auszuführen  und  die  weitere  Behandlung  des  Schlachtviehs
und  Fleisches  im  Falle  der  Beanstandung  stattzufinden  hat,

die  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  in  dem  8.  12  erforderlichen
Anordnungen  zu  treffen  und  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des
in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  festzusetzen.

v

g.  23.

Wem  die  Kosten  der  amtlichen  Untersuchung  (G.  1)  zur  Last  fallen,  regelt
sich  nach  Landesrecht.  Im  Uebrigen  werden  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes
erforderlichen  Bestimmungen,  insoweit  nicht  der  Bundesrath  für  zuständig  erklärt
ist  oder  insoweit  er  von  einer  durch  §.  22  ertheilten  Ermächtigung  keinen  Gebrauch
macht,  von  den  Landesregierungen  erlassen.

9.  24.

Landesrechtliche  Vorschriften  über  die  Trichinenschau  und  über  den  Vertrieb
und  die  Verwendung  von  Fleisch,  welches  zwar  zum  Genusse  für  Menschen
tauglich,  jedoch  in  seinem  Nahrungs=  und  Genußwerth  erheblich  herabgesetzt  ist,
ferner  landesrechtliche  Vorschriften,  welche  mit  Bezug  auf

1.  die  der  Untersuchung  zu  unterwerfenden  Thiere,

2.  die  Ausführung  der  Untersuchungen  durch  approbirte  Thierärzte,

3.  den  Vertrieb  beanstandeten  Fleisches  oder  des  Fleisches  von  Thieren

der  im  FJ.  18  bezeichneten  Arten
weitergehende  Verpflichtungen  als  dieses  Gesetz  begründen,  sind  mit  der  Maßgabe
zulässig,  daß  ihre  Anwendbarkeit  nicht  von  der  Herkunft  des  Schlachtviehs  oder
des  Fleisches  abhängig  gemacht  werden  darf.

g.  25.
Inwieweit  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  auf  das  in  die  Zollausschlüsse
eingeführte  Fleisch  Anwendung  zu  finden  haben,  bestimmt  der  Bundesrath.

S.  26.

Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  ein—
tausendfünfhundert  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  wissentlich  den  Vorschriften  des  F.  9  Abs.  2,  4,  des  J.  10  Abs.  2,
3,  des  F.  12  Abs.  1  oder  des  FJ.  21  Abs.  1,  2  oder  einem  auf  Grund
des  J.  21  Abs.  3  ergangenen  Verbote  zuwiderhandelt;
wer  wissentlich  Fleisch,  das  den  Vorschriften  des  S.  12  Abs.  1  zuwider
eingeführt  oder  auf  Grund  des  F.  17  zum  Genusse  für  Menschen  unbrauchbar
  gemacht  worden  ist,  als  Nahrungs=  oder  Genußmittel  für
Menschen  in  Verkehr  bringt;

1
        <pb n="564" />
        —  554  —

3.  wer  Kennzeichen  der  im  F.  19  vorgesehenen  Art  fälschlich  anbringt
oder  verfälscht,  oder  wer  wissentlich  Fleisch,  an  welchem  die  Kennzeichen
fälschlich  angebracht,  verfälscht  oder  beseitigt  worden  sind,  feilhält  oder
verkauft.

g.  27.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1.  wer  eine  der  im  F.  26  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Handlungen  aus
Fahrlässigkeit  begeht;

2.  wer  eine  Schlachtung  vornimmt,  bevor  das  Thier  der  in  diesem  Gesetze
vorgeschriebenen  oder  einer  auf  Grund  des  §.  1  Abs.  1  Satz  2,  des
§.  3,  des  F.  18  Abs.  5  oder  des  F.  24  angeordneten  Untersuchung
unterworfen  worden  ist;

3.  wer  Fleisch  in  Verkehr  bringt,  bevor  es  der  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen
  oder  einer  auf  Grund  des  F.  1  Abs.  1  Satz  2,  des  F.  3,
des  F.  14  Abs.  1,  des  F.  18  Abs.  5  oder  des  F.  24  angeordneten
Untersuchung  unterworfen  worden  ist;

4.  wer  den  Vorschriften  des  §.  2  Abs.  2,  des  I.  7  Abs.  2)  3,  des  F.  8
Abs.  2,  des  §.  11,  des  §.  12  Abs.  2,  des  J.  13  Abs.  2  oder  des  F.  18
Abs.  2  bis  4,  imgleichen  wer  den  auf  Grund  des  F.  15  oder  des  F.  18
Abs.  5  erlassenen  Anordnungen  oder  den  auf  Grund  des  F.  24  ergehenden
  landesrechtlichen  Vorschriften  über  den  Vertrieb  und  die  Verwendung
  von  Fleisch  zuwiderhandelt.

*

In  den  Fällen  des  F.  26  Nr.  1  und  2  und  des  §.  27  Nr.  1  ist  neben
der  Strafe  auf  die  Einziehung  des  Fleisches  zu  erkennen.  In  den  Fällen  des
§.  26  Nr.  3  und  des  J.  27  Nr.  2  bis  4  kann  neben  der  Strafe  auf  die  Einziehung
  des  Fleisches  oder  des  Thieres  erkannt  werden.  Für  die  Einziehung  ist
es  ohne  Bedeutung,  ob  der  Gegenstand  dem  Verurtheilten  gehört  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht
ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

E.  29.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  eichs-Gesetzbl.
  S.  145)  bleiben  unberührt.  Die  Vorschriften  des  J.  16  des  bezeichneten
Gesetzes  finden  auch  auf  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  Anwendung.

g.  30.

Diejenigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  welche  sich  auf  die  Herstellung  der
zur  Durchführung  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  erforderlichen  Einrichtungen
beziehen,  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  Kraft.
        <pb n="565" />
        —  555  —

Im  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  ganz  oder
theilweise  in  Kraft  tritt,  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1900.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2693.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ein-  und  Durchfuhrbeschränkungen  zur  Abwehr
von  Cholera-  und  Pestgefahr.  Vom  4.  Juli  1900.

D.  Bundesrath  hat  auf  Grund  der  99.  24,  25  des  Gesetzes,  betreffend  die
Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  300)  beschlossen,  daß  für  den  Fall  einer  Cholera=  oder  Pestgefahr
hinsichtlich  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  Waaren  und  Gebrauchsgegenständen
aus  dem  Auslande  nachstehende  Vorschriften  in  Vollzug  gesetzt  werden  können:
1.  Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Leibwäsche,  alten  und  getragenen
Kleidungsstücken,  gebrauchten  Bettzeuge,  Hadern  und  Lumpen  jeder
Art  ist  verboten.
Auf  Leibwäsche,  Bettzeug  und  Kleidungsstücke,  welche  Reisende  zu
ihrem  Gebrauche  mit  sich  führen,  oder  welche  als-Umzugsgut  eingeführt
werden,  findet  das  Verbot  unter  Nr.  1  keine  Anwendung.  Jedoch
kann  die  Gestattung  ihrer  Einfuhr  von  einer  vorherigen  Desinfektion
abhängig  gemacht  werden.
3.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  unter
Anordnung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßnahmen  zuzulassen.

Berlin,  den  4.  Juli  1900.

15

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

—.4“=Reichs-Gesetzbl.

  1900.  89
        <pb n="566" />
        Berichtigung.

Im  zweiten  Absatze  des  §.  44  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Juni
d.  J.  bekannt  gemachten  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes  (S.  286)  ist  in  der
ersten  Zeile  hinter  §##.  die  Zahl  .3“  durch  „2“  zu  ersetzen.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="567" />
        557

—  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

AÆ  28.

 

 

Juhalt:
von  Ahaus  nach  Enschede.

Abs.  3  der  Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmung.

Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden,  betreffend  die  Eisenbahn
S.  557.  —  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  im  §.  154

—

S.  565.  —  Bekanntmachung,  betreffend

die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern

und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.

S.  566.

 

(Nr.  2694.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden,  bekreffend

die  Eisenbahn  von  Ahaus  nach  Euschede.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
allemand,  et  Sa  Majesté  la  Reine  des
Pays-Bas,  ayant  résolu  d'un  commun
accord,  de  conclure  une  convention
Pour  régler  les  rapports  respectifs
entre  la  Prusse  et  les  Pays-Bas  en
vue  de  la  construction  d’un  chemin
de  fer  de  Ahaus  à  Enschedé,  ont
nommé  à  cet  eflet  pour  Leurs  Pléni-Potentiaires,
  savoir:

Sa  Majesté  I’Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Le  Sieur  Franz  von  Aichberger,
  Son  Conseiller  Intime
de  Légation,

Le  Sieur  Friedrich  Lehltrmann,
Son  Conseiller  Intime  Supéericur
des  Finances  et

Le  Sieur  Georg  Pannenberg,
Son  Conseiller  Intime  Supérieur
de  Régence;

Reichs-Gesetzbl.  1900.

Vom  27.  Juni  1899.
(Uebersetzung.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Ihre  Majestät
die  Königin  der  Niederlande,  von  dem
Wunsche  geleitet,  zur  Regelung  der  Beziehungen
  zwischen  Preußen  und  den
Niederlanden  in  Ansehung  der  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Ahaus
nach  Enschede  einen  Vertrag  abzuschließen,
  haben  zu  diesem  Zwecke  zu
Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Mazjestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Franz  von  Aichberger,
  Allerhöchstihren  Geheimen
  Legationsrath,
den  Herrn  Friedrich  Lehmann,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath
  und
den  Herrn  Georg  Pannenberg,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath;

90

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1900.
        <pb n="568" />
        —

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


Le  Sieur  P.  Lycklama  à  Nyeholt,
  Son  Commissaire  dans  la
Province  d’Overyssel;

lesquels,  après  s'étre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs  trouv#és  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des
articles  suivants:

Article  1.

Les  deux  Gouvernements  susdits
Fengagent  à  autoriser  et  à  favoriser
T’etablissement  d'un  chemin  de  fer
FTintérét  local  de  Ahaus  à  Enschedé.

IIs  s’engagent  à  accorder,  aux
conditions  d’usage  et  chacun  pour
la  partie  située  sur  son  territoire,  à
la  Compagnie  du  chemin  de  fer  de
Ahaus  à  Enschedé,  dont  le  siège
Sera  établi  à  Ahaus  ou  dans  qduelque
autre  endroit  dans  le  Royaume  de
Prusse,  la  Cconcession  pour  Iétablissement
  et  Texploitation  du  chemin
de  fer.

Les  deux  Gouvernements  se  réservent
  leur  approbation  pour  transférer
Texploitation  du  chemin  de  fer  à
une  autre  entreprise.  Cependant  le
Gouvernement  Prussien  consent  due
exploitation  du  chemin  de  fer,  pour
le  cas  qwelle  soit  concédée  à  la
Compagnie  du  chemin  de  fer  Hollandais
  à  Amsterdam,  scit  transferece,
conformément  à  la  convention  d’ex-Ploitation,
  à  TEtat  Néerlandais,  pour
autant  qdue  celui-äi  devienne  Tayantdroit
  de  cette  compagnie.

Article  2.
Le  chemin  de  fer  devra  étre  acheve
et  mis  en  exploitation  au  plus  tard

558

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlan  de:

den  Herrn  P.  Lycklama  à  Nyeholt,
  Königlichen  Kommissar  für
die  Provinz  Oberyssel,

welche,  nach  geschehener  Mittheilung  ihrer
in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  über  folgende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Die  Regierungen  der  im  Eingange
bezeichneten  beiden  Staaten  verpflichten
sich,  die  Herstellung  einer  Nebeneisenbahn
  von  Ahaus  nach  Enschede  zuzulassen
und  zu  fördern.

Sie  verpflichten  sich,  die  Konzession
zum  Baue  und  Betriebe  der  Bahn,  und
zwar  jede  für  die  in  ihrem  Gebiete  belegene
  Strecke,  an  die  Ahaus  —Enscheder
Eisenbahngesellschaft,  welche  in  Ahaus
oder  an  irgend  einem  anderen  Orte  im

Königreiche  Preußen  ihren  Sitz  zu
nehmen  hat,  unter  den  üblichen  Bedingungen
  zu  ertheilen.

Beide  Regierungen  behalten  sich  ihre
Genehmigung  zur  Ueberlassung  des  Betriebs
  der  Eisenbahn  an  einen  anderen
Unternehmer  vor.  Jedoch  ist  die
Preußische  Regierung  damit  einverstanden,
  daß  der  Betrieb  der  Bahn,  falls
er  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft
zu  Amsterdam  überlassen  wird,  nach
Maßgabe  des  Betriebsüberlassungsvertrags
  von  dem  Niederländischen  Staate
geführt  wird,  insoweit  derselbe  Rechtsnachfolger
  dieser  Gesellschaft  werden  sollte.

Artikel  2.
Die  Vollendung  und  Inbetriebsetzung
der  Bahn  muß  spätestens  innerhalb  eines
        <pb n="569" />
        dans  I’espace  de  quatre  ans  apres
qdue  la  Compagnie  de  chemin  de  fer
aura  obtenu  la  concession  du  Gouvernement
  Néerlandais.

Si  toutefois  I’achevement  de  la
ligne  était  retardé  au-dela  de  ce
terme  par  des  circonstances  qui,
selon  I’appréciation  souveraine  des
autorités  de  contröle  sur  les  chemins
de  fer  dans  les  deux  Pays,  ne
Sauraient  étre  imputées  à  la  Com-Pagnie,
  ces  autorités  lui  accorderont
une  prolongation  de  délai  équivalente
à  ce  retard.

Les  deux  Gouvernements  feront
les  diligences  nécessaires  près  de  la
Compagnie,  afin  due  le  chemin  de
fer  soit  achevé  dans  le  delai  convenu
  et  due  le  matériel  d’exploitation
  avec  tout  ce  qui  F  appartient
soit  disponible.

Article  3.

Chacun  des  deux  Gouvernements
statuera  pour  son  territoire  sur  les
détails  du  tracé  ainsi  due  sur  le  plan
géndral  et  les  projets  spéciauxt  de
Ja  construction;  toutefois,  les  dis-Dositions
  pour  la  construction  et  pour
Texploitation  de  la  ligne,  notamment
la  suprastructure  et  les  signaux  sur
la  partie  situske  dans  les  Pays-Bas
devront  accorder  avec  les  dis-Dositions
  arrétées  pour  la  partie  de
a  ligne  située  en  Prusse.  Le  point
d’intersection  de  la  ligne  avec  la
fronticre  sera  détermine,  le  cas
GEchéant,  par  des  Commissaires
designes  par  chacun  des  deux
Gouvernements.

559

Zeitraums  von  vier  Jahren  von  dem
Tage  an  bewirkt  werden,  an  welchem
die  genannte  Eisenbahngesellschaft  in  den
Besitz  der  Konzession  der  Niederländischen
Regierung  gelangt  sein  wird.

Sollte  sich  indessen  die  Vollendung
der  Bahn  über  diese  Frist  hinaus  durch
Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die
Eisenbahngesellschaft  nach  dem  entscheidenden
  Ermessen  der  beiderseitigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden
  ein  Verschulden
nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft  durch
diese  Behörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung
  gewährt  werden.

Beide  Regierungen  werden  die  Gesellschaft
  zur  rechtzeitigen  Vollendung  der
Bahn  sowie  zur  Bereitstellung  der  Betriebsmittel
  und  alles  erforderlichen  Zubehörs
  anhalten.

Artikel  3.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie
  sowie  des  gesammten  Bauplans
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt
jeder  der  beiden  Regierungen  für  ihr
Gebiet  vorbehalten,  mit  der  Maßgabe,
daß  die  Einrichtungen  des  Baues  und
des  Betriebs,  insbesondere  die  Konstruktion
  des  Oberbaues  und  die  Signaleinrichtungen
  der  in  den  Niederlanden
belegenen  Strecke  mit  denjenigen  Einrichtungen
  übereinstimmen  sollen,  welche
für  die  in  Preußen  belegene  Strecke
werden  genehmigt  werden.  Der  Punkt,
wo  die  Grenze  von  der  Bahn  überschritten
  wird,  soll  nöthigenfalls  durch
von  jeder  der  beiden  Regierungen  ernannte
  Kommissare  bestimmt  werden.

90“
        <pb n="570" />
        —

Article  4.

Pour  avoir  la  disposition  des
terrains  nécessaires  à  I’tablissement
de  la  voie,  le  droit  d'expropriation
sera  accord  à  la  Compagnie  du
chemin  de  fer  dans  chacun  des
deux  Etats,  d’'’apreès  les  dispositions
Iégales.

La  largeur  de  la  voie  mesurée  entre
les  rails  sera  de  un  metre  quatre
cent  trente-eind  millimetres.

La,  voie  et  le  matériel  exploitation
Sseront  disposés  de  manière  que  le
matériel  roulant  puisse  passer  directement
  sur  les  autres  lignes.

Le  matériel  d’exploitation  approu-Vé
  par  Pun  des  Gouvernements  contractants
  sera  admis  sans  examen
ultérieur  sur  le  territoire  de  Iautre.

Article  5.

Sans  préjudice  des  droits  de  souveraineté
  et  de  contröle  appartenant
au  Gouvernement  Néerlandais  sur
la  section  situse  sur  son  territoire
et  sur  Texploitation  de  cette  section,
le  contröle  supérieur  sur  la  dite
Compagnie  de  chemin  de  fer  est,
en  général,  dévolu  au  Gouvernement
Prussien,  Sur  le  territoire  duquel  la
Compagnie  à  Son  Siége.

Article  6.

Les  deux  Couvernements  conviennent
  due  Texploitation  de  ce
chemin  de  ter  sur  les  deux  territoires
ne  doit  étre  soumise  à  aucune  charge
plus  onéreuse  ou  plus  génante  que
celles  imposées  généralement  dans
les  Etats  respectils  auks  compagnies
qdui  y  exploitent  des  chemins  de  fer.

560

Artikel  4.

Zum  Zwecke  des  Erwerbes  der  zur
Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke
  soll  der  Eisenbahngesellschaft  in
jedem  der  beiden  Staatsgebiete  das  Enteignungsrecht
  nach  den  dort  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen  eingeräumt
werden.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  #1#35Meter
im  Lichten  der  Schienen  betragen.

Der  Bau  und  das  Betriebsmaterial
sollen  so  eingerichtet  werden,  daß  die
Transportmittel  ungehindert  auf  die  anderen
  Linien  übergehen  können.

Die  von  einer  der  vertragschließenden
Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  weitere  Prüfung  auch  im
Gebiete  der  anderen  zugelassen  werden.

Artikel  5.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts
  der  Niederländischen  Regierung
  über  die  in  ihrem  Gebiete  belegene
Bahnstrecke  und  über  den  darauf  stattfindenden
  Betrieb  wird  die  Ausübung
des  Oberaufsichtsrechts  über  die  genannte
Eisenbahngesellschaft  im  Allgemeinen  der
Preußischen  Regierung  als  derjenigen,
in  deren  Gebiete  die  Eisenbahngesellschaft
ihren  Sitz  hat,  überlassen.

Artikel  6.

Beide  Regierungen  kommen  überein,
daß  der  Betrieb  dieser  Eisenbahn  auf
den  beiderseitigen  Gebieten  keinen  lästigeren
oder  erschwerenderen  Bedingungen  unterworfen
  werden  soll),  als  denjenigen,  welche
den  Gesellschaften,  die  in  dem  betreffenden
Staate  Eisenbahnen  betreiben,  allgemein
auferlegt  werden.
        <pb n="571" />
        Pour  le  cas  où,  à  une  époque
queleonque,  la  concession  de  ce
chemin  de  fer  passerait  de  la  com-Pagnie
  à  laquelle  elle  a  été  accordée.
à  dueldque  nouveau  concessionnaire,
aàainsi  dque  pour  le  cas  qdue  cette  concession
  soit  révoquée,  soit  par  Tun
des  deux  Gouvernements,  soit  par
les  deux  Gouvernements,  chacun  sur
Sonterritoire,  les  deux  Gouvernements
Se  rdservent  de  sentendre  ultérieurement,
  afin  due  Texploitation  soit
régléée  conformément  aux  intéréts
commerciaux  réciproques.

Article  7.

Les  deux  Gouvernements  aviseront,
d’un  commun  accord,  Tobtenir,
autant  due  possible  aux  différentes
stations  de  la  ligne  une  coincidence
des  arrivyées  et  des  départs  des  con-Vois
  avec  les  départs  et  les  arriwées
les  plus  directs  des  lignes  auxquelles
elle  sera  raccordée  dans  les  deuz
Pays.

Ils  se  réservent  de  déterminer  le
minimum  de  trains  convenables  pour
Voyageurs  et  ils  sont  tombés  d’accord
que  ce  minimum  ne  pourra  en  aucun
cas  étre  de  moins  de  deux  trains
Par  jour  dans  chaque  direction.

Artiele  8.

Sur  tout  le  parcours  du  chemin
de  fer,  il  ne  sera  pas  fait  de  diflérence
  entre  les  sujets  des  deux  Pars
quant  au  mode,  aux  prix  de  transport
  et  aux  deélais  de  Pexpédition.

Les  voyageurs  et  les  marchandises

8
passant  de  l'un  des  deux  Etats  dans
Lautre  ne  seront  pas  traités,  quant
aux  prix  de  transport  et  aux  délais

561

Für  den  Fall,  daß  zu  irgend  einer
Zeit  die  Konzession  dieser  Eisenbahnstrecke
von  der  Gesellschaft,  welcher  dieselbe  ertheilt
  worden  ist,  auf  irgend  einen  neuen
Konzessionar  übergehen  sollte,  sowie  für
den  Fall,  daß  diese  Konzession  von  einer
oder  von  beiden  Regierungen  je  für  ihr
Gebiet  zurückgenommen  werden  sollte,  behalten
  beide  Regierungen  sich  die  weitere
Verständigung  vor,  damit  der  Betrieb
in  einer  den  gegenseitigen  Verkehrsinteressen
  entsprechenden  Weise  geregelt  werde.

Artikel  7.

Beide  Regierungen  werden  gemeinsam
darauf  hinwirken,  daß  Ankunft  und  Abgang
  der  Züge  dieser  Bahn  auf  den
verschiedenen  Stationen  derselben  soviel
als  möglich  in  Zusammenhang  gebracht
wird  mit  Abgang  und  Ankunft  der
direktesten  Züge  derjenigen  Linien,  an
welche  diese  Eisenbahn  in  beiden  Ländern
sich  anschließen  wird.

Sie  behalten  sich  die  Bestimmung  der
geringsten  Zahl  der  zur  Beförderung  von
Personen  dienenden  Züge  vor  und  sind
darüber  einig,  daß  täglich  in  keinem
Falle  weniger  als  zwei  solcher  Züge  in
jeder  Richtung  verkehren  sollen.

Artikel  8.

Auf  der  ganzen  Ausdehnung  der  Bahn
soll  zwischen  den  Unterthanen  der  beiden
Länder  hinsichtlich  der  Art  und  Weise
und  der  Preise  der  Beförderung  und
hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  kein
Unterschied  gemacht  werden.

Die  aus  dem  einen  der  beiden  Gebiete
  in  das  andere  übergehenden  Personen
  und  Waaren  sollen  hinsichtlich  der
Beförderungspreise  und  der  Zeit  der  Ab-
        <pb n="572" />
        d'expédition  sur  le  territoire  de  lEtat
dans  lequel  ils  entrent,  moins  favorablement
  due  sur  les  autres  lignes
des  deux  Pays,  soit  intérieures,  scit
Cconduisant  à  Teétranger.

Article  9.

Les  deux  Gouvernements  se  réservent
  le  dreit  de  confier  le  soin  de
leurs  rapports  avec  la  Compagnie
du  chemin  de  fer  ainsi  que  Texercice
de  leur  droit  de  contröle  sur  les
Parties  situées  dans  leur  territoire  à
une  autorité  Compétente  ou  à  un  commissaire
  Spéecial  qui  représenteront
leurs  Gouvernements  toutes  les  fois
dqdu’il  n’a  pas  été  donné  lieu  à  une
intervention  directe  des  autorités
compétentes  judiciaires  ou  de  policc.

Artiele  10.

Le  service  de  police  sur  le  chemin
de  fer  se  fera  en  premier  lieu  par
les  employés  de  la  Compagnie  du
chemin  de  tfer  sous  le  contröle  des
autorités  Compétentes  de  chacun  des
deux  Pays  et  d’apres  le  prescriptions
et  les  principes  établis  dans  chacun
des  Pays.

Article  11.

Les  sujets  d’une  des  parties  contractantes
  nommés  par  la  Compagnie
du  chemin  de  fer  sur  le  territoire
de  Tautre  ne  cessent  pas,  de  ce  chef,
d’étre  les  Sujets  du  Pays  auquel  ils
aPpartiennent.

Les  charges  et  fonctions  des  em-Ployés
  locaux  sur  les  territoires  des
deux  Pays  devront,  autant  qdue
Dossible,  étre  occupées  et  exercées
Par  des  nationauz.

562

fertigung  auf  dem  Staatsgebiet,  in  das
sie  eintreten,  nicht  weniger  günstig  behandelt
  werden,  als  auf  den  anderen,
sei  es  innerhalb  der  beiden  Länder  verbleibenden
  oder  von  ihnen  in  das  Ausland
  führenden  Bahnen.

Artikel  9.

Beide  Regierungen  behalten  sich  vor,
den  Verkehr  zwischen  ihnen  und  der  Eisenbahngesellschaft
  sowie  die  Handhabung
des  ihnen  über  die  in  ihrem  Gebiete
belegenen  Strecken  zustehenden  Aufsichtsrechts
  einer  Behörde  oder  einem  besonderen
  Kommissarius  zu  übertragen,  welche
ihre  Regierung  in  allen  Fällen  zu
vertreten  haben,  die  nicht  zum  unmittelbaren
  Einschreiten  der  zuständigen
Gerichts=  oder  Polizeibehörden  geeignet
sind.

Artikel  10.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht
der  dazu  in  jedem  der  beiden  Gebiete
zuständigen  Behörden  in  Gemäßheit  der
für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
und  Grundsätze  zunächst  durch  die  Beamten
  der  Eisenbahngesellschaft  gehandhabt
  werden.

Artikel  11.

Angehörige  des  einen  der  vertragschließenden
  Theile,  welche  von  der  Eisenbahngesellschaft
  im  Gebiete  des  anderen
Theiles  angestellt  werden,  scheiden  dadurch
  nicht  aus  dem  Unterthanenverband
ihres  Heimathlandes  aus.

Die  Stellen  der  Lokalbeamten  auf
den  Gebieten  der  beiden  Staaten  sollen
thunlichst  mit  einheimischen  Staatsangehörigen
  besetzt  werden.
        <pb n="573" />
        Tous  les  employés  indistinctement
et  sans  égard  pour  leur  lieu  de
stationnement  sont  soumis  au  pouvoir
disciplinaire  de  Pautorité  dui  les  à
nommés,  mais,  pour  le  reste,  aux
lois  et  autorités  de  Etat  dans  lequel
ils  sont  domiciliés.

Article  12.

Pour  favoriser  autant  que  possible
Texploitation  de  ce  chemin  de  fer,
les  deux  Gouvernements  accorderont
aux  voyageurs,  à  leurs  bagages  et
aux  marchandises  transportés  sur  la
ligne,  duant  aux  formalites  de  douane,
toutes  les  facilites  compatibles  avec
les  lois  douanières  et  les  reglements
généraux  des  deux  Etats,  et,  spécialement
  celles  qui  sont  dejà,  ou  qui,
Par  la  suite  seront  accordées,  quant
aux  formalites  de  douane,  à  tout
autre  chemin  de  fer  traversant  la
frontière  de  Tun  des  deux  Etats.

Les  marchandises  et  bagages  transportés
  de  l’un  des  deux  Pays  dans
Tautre  à  destination  de  stations  autres
due  celles  situces  à  la  frontière,
seront  admis  à  passer  directement
à  leur  lieu  de  destination,  sans  étre
soumis  aux  visites  douanières  à  la
frontire,  pourvu  quil  y  ait  un
bureau  de  douane  au  lieu  de  destination
  et  dquil  yF  scit  satisfait  aux
lois  et  reglements  géenéraux,  et  sans
prejudice  du  droit  léegal  de  la  douane
des  deux  Etats  de  visiter  au  bescin
et  dans  des  cas  exceptionnels  les
marchandises  et  bagages  ailleurs  qu’à
leur  lieu  de  destination.

563

Sämmtliche  Beamte  sind  ohne  Unterschied
  und  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort
ihrer  Anstellung  der  Disziplinargewalt
der  Anstellungsbehörde,  im  Uebrigen
aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des
Staates  unterworfen,  in  welchem  sie
ihren  Wohrnsitz  haben.

Artikel  12.

Um  den  Betrieb  dieser  Bahn  soviel
wie  möglich  zu  begünstigen,  werden  die
beiden  Regierungen  den  Reisenden  und
ihrem  Gepäck  sowie  den  Waaren,  welche
über  diese  Bahn  befördert  werden,  hinsichtlich
  der  zollamtlichen  Behandlung
alle  Erleichterungen  zugestehen,  welche
mit  den  Zollgesetzen  und  den  allgemeinen
Verordnungen  der  beiden  Staaten  vereinbar
  sind,  insbesondere  diejenigen,
welche  hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung
  irgend  einer  anderen,  die
Grenze  des  einen  der  beiden  Staaten
überschreitenden  Eisenbahn  bereits  gewährt
  sind  oder  in  der  Folge  werden
gewährt  werden.

Die  aus  einem  der  beiden  Länder  in
das  andere  eingehenden  Waaren  und
Gepäckstücke,  welche  nach  anderen  Stationen
  als  nach  den  an  der  Grenze  belegenen
  bestimmt  sind,  werden  bis  an
ihren  Bestimmungsort  durchgehen  können,
ohne  an  der  Grenze  einer  Zollrevision
unterworfen  zu  werden,  vorausgesetzt
jedoch,  daß  an  dem  Bestimmungsorte
sich  ein  Zollamt  befindet  und  dort  den
Gesetzen  und  allgemeinen  Verordnungen
genügt  wird,  sowie  unter  Vorbehalt  des
gesetzlichen  Rechtes  der  Zollbehörden  beider
Staaten,  die  Waaren  und  das  Gepäck
erforderlichen  Falles  und  ausnahmsweise
auch  anderswo  als  am  Bestimmungsorte
  zu  revidiren.
        <pb n="574" />
        Les  deux  Gouvernements  se  conferent
  reciproquement  le  droit  de
faire  escorter  par  leurs  employes  de
douane,  expédiés  gratuitement  dans
ce  cas,  les  conwois  circulant  entre
les  stations  frontières  des  deux  Pays,
le  tont  sans  préjudice  de  Tapplication
  des  lois  et  reglements  de  chadque
Pays  pour  le  parcours  sur  son  terrltoire.


Article  13.

T’organisation  du  service  postal  et
téelégraphique  est  réservee  à  une
entente  ultérieure  entre  les  administrations
  des  postes  et  des  telegraphes
  des  deux  Pays.

La  Compagnie  du  chemin  de  fer
sera  soumise  sur  la  section  situce
dans  les  Pays-Bas,  en  faveur  de
I’administration  postale  allemande,
and  mémes  obligations  due  celles
due  la  concession  lui  impose  sur  la
Section  située  sur  le  territoire  prussien.

Article  14.

Chacun  des  deux  Gouvernements
se  réeserve  (’nposer  les  sections
Situes  sur  son  territoire  d’apres  les
lois  de  son  Pays,  en  particulier  de
lever  une  contribution  sur  le  prodult
de  Texploitation.

Les  duote-Parts  des  frais  detablissement
  ou  des  produits  nets  ou
bruts  anmuels,  qui  serviront  de  base
à  la  flxation  de  cette  contribution,
Seront  determinées  Tapres  le  rapport
de  la  longueur  de  chaque  section  à
la  longneur  totale  de  la  ligne.

Artiele  15.

Le  Gouvernement  prussien  se  vserve
  la  facultée  de  céder  à  I’Empire

564

Beide  Regierungen  räumen  sich  gegenseitig
  das  Recht  ein,  die  zwischen  den
Grenzstationen  beider  Länder  verkehrenden
  Züge  durch  ihre  Zollbeamten,  welche
in  diesem  Falle  unentgeltlich  befördert
werden,  begleiten  zu  lassen,  unbeschadet
der  Anwendung  der  Gesetze  und  Verordnungen
  jedes  Landes  für  den  Verkehr
  auf  seinem  Gebiete.

Artikel  13.

Die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphenbetriebs
  bleibt  einer  besonderen
Berständigung  zwischen  den  beiderseitigen
Post=  und  Telegraphenverwaltungen  vorbehalten.


Die  Eisenbahngesellschaft  soll  auf  der
in  den  Niederlanden  belegenen  Bahnstrecke
  zu  Gunsten  der  deutschen  Postverwaltung
  denselben  Verpflichtungen
unterworfen  sein,  die  ihr  für  die  auf
preußischem  Gebiete  belegene  Strecke  konzessionsmäßig
  obliegen.

Artikel  14.

Jede  der  Regierungen  behält  sich  vor,
die  in  ihr  Gebiet  fallenden  Bahnstrecken
der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der
Landesgesetze,  insbesondere  der  Entrichtung
  einer  Abgabe  von  dem  Einkommen
aus  dem  Betriebe,  zu  unterziehen.

Die  bei  Berechnung  dieser  Abgaben
zu  Grunde  zu  legenden  Antheile  an  dem
Anlagekapital  oder  dem  jährlichen  Reinoder
  Bruttoertrage  sollen  nach  dem  Verhältnisse
  der  Länge  jeder  Bahnstrecke  zu
der  Gesammtlänge  der  Bahn  bestimmt
werden.

Artikel  15.
Der  Preußischen  Regierung  soll  es
freistehen,  die  für  sie  aus  diesem  Ver-
        <pb n="575" />
        allemand  les  droits  et  les  obligations
TLEsultant  pour  lui  de  cette  convention.

Article  16.
La  présente  convention  sera  ratifice
et  TLéchange  des  ratifications  se  tera
àa  Berlin  le  plus  töt  possible.

En  foi  de  quoiles  Plénipotentiaires
ont  signé  la  présente  convention  et
y  ont  apposeé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  27  juin  1899.

(L.  S.)  v.  Aichberger.
(L.  S.)  Lehmann.

(L.  S.)  Pannenberg.
(L.  S.)  Lycklama.

565

—.

trag  entspringenden  Rechte  und  Pflichten
auf  das  Deutsche  Reich  zu  übertragen.

Artikel  16.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  sobald  als  thunlich
  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Vertrag
unterschrieben  und  mit  ihren  Insiegeln
versehen.

So  geschehen  Berlin,  den  27.  Juni
1899.

––  ———  ———„

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

——;—⅝“"%¾—

(Nr.  2695.)  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  im  §.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
  getroffenen  Bestimmung.  Vom  9.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  22.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
auf  Grund  des  Artikel  9  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261),  was  folgt:

Die  Bestimmung  des  §.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  tritt  am

1.  Januar  1901  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  auf  die  dort  bezeichneten  Werkstätten

  mit  Motorbetrieb,  vorbehaltlich  der  Ausnahmen,  welche  der  Bundesrath

zuläßt,  die  §§.  135  bis  138,  139a,  139b,  sofern  aber  in  diesen  Werkstätten

in  der  Regel  zehn  oder  mehr  Arbeiter  beschäftigt  werden  und  es  sich  nicht  um

Betriebe  der  Kleider=  und  Wäschekonfektion  (§.  1  der  Verordnung  vom  31.  Mai
Reichs=  Gesetzbl.  1900.  91
        <pb n="576" />
        —  566  —

1897  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  459  —)  handelt,  auch  die  §S#§.  138a,  139  der
Gewerbeordnung  entsprechende  Anwendung  finden.

Die  gegenwärtige  Verordnung  erstreckt  sich  nicht  auf  Werkstätten  mit
Motorbetrieb,  in  denen  der  Arbeitgeber  ausschließlich  zu  seiner  Familie  gehörige

Personen  beschäftigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel),  den  9.  Juli  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

(Nr.  2696.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths
über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen
in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.  Vom  13.  Juli  1900.

Auf  Grund  des  F.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  für
Werkstätten,  in  welchen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,
Luft,  Elektrizität  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  nicht  blos  vorübergehend  zur  Verwendung
  kommen,  die  aus  dem  Folgenden  sich  ergebenden  Ausnahmen  von  den
nach  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  9.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  565)
vom  1.  Januar  1901  ab  auf  sie  Anwendung  findenden  Bestimmungen  der
§#.  135  bis  139b  der  Gewerbeordnung  nachgelassen.

I.  Werkstätten  mit  zehn  oder  mehr  Arbeitern.

1.  In  Werkstätten  mit  Motorbetrieb,  in  welchen  in  der  Regel  zehn  oder
mehr  Arbeiter  beschäftigt  werden,  dürfen  Kinder  zwischen  dreizehn  und  vierzehn
Jahren,  welche  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  zehn
Stunden  täglich  beschäftigt  werden.  In  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der
Glas-,  Stein=  und  Metallverarbeitung  darf  jedoch  ihre  Beschäftigung  die  Dauer
von  sechs  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.

II.  Werkstätten  mit  weniger  als  zehn  Arbeitern.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

2.  Auf  Werkstätten  mit  Motorbetrieb,  in  denen  in  der  Regel  weniger  als
zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden,  finden  die  I§.  135  bis  138  der  Gewerbeordnung
mit  den  aus  Ziffer  3  bis  10  sich  ergebenden  Abänderungen  Anwendung.
        <pb n="577" />
        —  567  —

(§.  135  der  Gewerbeordnung.)  Kinder  unter  dreizehn  Jahren  dürfen
nicht  beschäftigt  werden.  Kinder  über  dreizehn  Jahre  dürfen  nur  beschäftigt
werden,  wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind.

Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  und  von  jungen
Leuten  zwischen  vierzehn  und  sechzehn  Jahren  darf  die  Dauer  von  zehn  Stunden
täglich  nicht  überschreiten.  In  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas-,
Stein=  und  Metallverarbeitung  dürfen  jedoch  Kinder  nicht  länger  als  sechs
Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

4.  (§.  136  der  Gewerbeordnung.)  Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen
Arbeiter  (Ziffer  3)  dürfen  nicht  vor  fünfeinhalb  Uhr  Morgens  beginnen  und
nicht  über  achteinhalb  Uhr  Abends  dauern.  Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen
an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige  Pausen  gewährt  werden.  Für  jugendliche
Arbeiter,  welche  nur  sechs  Stunden  täglich  beschäftigt  werden,  muß  die  Pause
mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen.  Den  übrigen  jugendlichen  Arbeitern
muß  mindestens  entweder  Mittags  eine  einstündige  sowie  Vormittags  und  Nachmittags
  je  eine  halbstündige,  oder  Mittags  eine  einundeinhalbstündige  Pause  gewährt
  werden.  Eine  Vor=  und  Nachmittagspause  braucht  nicht  gewährt  zu
**m-ßb  0  sofern  die  jugendlichen  Arbeiter  täglich  nicht  länger  als  acht  Stunden

beschäftigt  werden  und  die  Dauer  ihrer  durch  eine  Pause  nicht  unterbrochenen
Arbeitszeit  am  Vor=  und  Nachmittage  je  vier  Stunden  nicht  übersteigt.

Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Beshäftigung
im  Werkstattbetriebe  nicht  gestattet  werden.

An  Sonn=  und  Festtagen  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger
  für  den  Katechumenen=  und  Konfirmanden-,  Beicht=  und  Kommunionunterriht
  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.

(#.  137  der  Gewerbeordnung.)  Arbeiterinnen  dürfen  nicht  in  der
Nachtze  von  achteinhalb  Uhr  Abends  bis  fünfeinhalb  Uhr  Morgens  und  am
Sonnabend  sowie  an  Vorabenden  der  Festtage  nicht  nach  fünfeinhalb  Uhr  Nachmittags
  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  darf  die  Dauer
von  elf  Stunden  täglich,  an  den  Vorabenden  der  Sonn=  und  Festtage  von  zehn
Stunden,  nicht  überschreiten.

Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens  einstündige
  Mittagspause  gewährt  werden.

Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,
sind  auf  ihren  Antrag  eine  halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,
sofern  diese  nicht  mindestens  ein  und  eine  halbe  Stunde  beträgt.

Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt
  nicht  und  während  der  folgenden  zwei  Wochen  nur  beschäftigt  werden,
wenn  das  Zeugniß  eines  approbirten  Arztes  dies  für  zulässig  erklärt.

Die  Bestimmungen  im  Abs.  1,  2  finden  auf  Arbeiterinnen,  welche  in
Badeanstalten  ausschließlich  oder  vorwiegend  mit  der  Bereitung  der  Bäder  und
der  Bedienung  des  Publikums  beschäftigt  sind,  keine  Anwendung.

91°
        <pb n="578" />
        —  568  —

6.  (C.  138  der  Gewerbeordnung.)  Sollen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche
Arbeiter  beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginne  der  Beschäftigung
  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen.  In  der
Anzeige  ist  die  Lage  der  Werkstätte  und  die  Art  des  Betriebs  anzugeben.

Der  Arbeitgeber  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Werkstatträumen,  in
welchen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  eine  Tafel  ausgehängt
  ist,  welche  in  der  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  bestimmenden
Fassung  und  in  deutlicher  Schrift  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen  über
die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  enthält.

7.  Ueber  die  in  Ziffer  5  Abs.  1,  2  festgesetzte  Zeit  hinaus  dürfen  Arbeiterinnen
über  sechzehn  Jahre  an  vierzig  Tagen  im  Jahre  beschäftigt  werden.  Diese  Beschäftigung
  darf  dreizehn  Stunden  taglich  nicht  überschreiten  und  nicht  länger  als
bis  zehn  Uhr  Abends  dauern.  Hierbei  kommt  jeder  Tag  in  Anrechnung,  an
welchem  auch  nur  eine  Arbeiterin  über  die  nach  Ziffer  5  zulässige  Dauer  der
Arbeitszeit  hinaus  beschäftigt  ist.

Gewerbetreibende,  welche  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  auf  Grund
der  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  in  Ziffer  5  Abs.  1),  2  festgesetzte  ZeitW
hinaus  beschäftigen,  sind  verpflichtet,  ein  Verzeichniß  anzulegen,  in  welches  jeder
Tag,  an  dem  Ueberarbeit  stattgefunden  hat,  noch  am  Tage  der  Ueberarbeit  einzutragen
  ist.  Das  Verzeichniß  ist  auf  Erfordern  der  Ortspolizeibehörde  sowie
dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  jederzeit  vorzulegen.

8.  Für  mehr  als  vierzig  Tage  im  Jahre  kann  auf  Antrag  des  Arbeitgebers
  eine  Ueberbeschäftigung  in  dem  aus  Ziffer  7  Abs.  1  sich  ergebenden  Umsange
  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  gestattet  werden,  wenn  die  Arbeitszeit
für  die  Werkstätte  oder  die  betreffende  Abtheilung  der  Werkstätte  so  geregelt  wird,
daß  ihre  tägliche  Dauer  im  Durchschnitte  der  Betriebstage  des  Jahres  die  regelmäßige
  gesetzliche  Arbeitszeit  nicht  überschreitet.

Der  Antrag  ist  schriftlich  zu  stellen  und  muß  den  Grund,  aus  welchem
die  Erlaubniß  beantragt  wird,  die  Zahl  der  in  Betracht  kommenden  Arbeiterinnen,
das  Maß  der  längeren  Beschäftigung  sowie  den  Zeitraum  angeben,  für  welchen
dieselbe  stattsinden  soll.  Der  Bescheid  der  unteren  Verwaltungsbehörde  auf  den
Antrag  ist  binnen  drei  Tagen  schriftlich  zu  ertheilen.  Gegen  die  Versagung  der
Erlaubniß  steht  die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  Fälle,  in  welchen  die  Erlaubniß
  ertheilt  worden  ist,  ein  Verzeichniß  zu  führen,  in  welches  der  Name  des
Arbeitgebers  und  die  für  den  schriftlichen  Antrag  vorgeschriebenen  Angaben  einzutragen
  sind.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
über  sechzehn  Jahre,  welche  kein  Hauswesen  zu  besorgen  haben  und  eine  Fortbildungsschule
  nicht  besuchen,  bei  den  im  F.  105  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  unter
Ziffer  3  und  4  bezeichneten  Arbeiten  an  Sonnabenden  und  Vorabenden  von  Festtagen
  Nachmittags  nach  fünfeinhalb  Uhr,  jedoch  nicht  über  achteinhalb  Uhr  Abends
        <pb n="579" />
        —  569  —

hinaus,  gestatten.  Die  Erlaubniß  ist  schriftlich  zu  ertheilen  und  vom  Arbeitgeber
zu  verwahren.

9.  Wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
Werkstätte  unterbrochen  haben,  so  können  Ausnahmen  von  den  in  Ziffer  3  Abs.  2)
Ziffer  4  und  5  Abs.  1  bis  3  vorgesehenen  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von
vier  Wochen  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde,  auf  längere  Zeit  durch  die
höhere  Verwaltungsbehörde  zugelassen  werden.  In  dringenden  Fällen  solcher
Art  sowie  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  kann  die  Ortspolizeibehörde  solche
Ausnahmen  höchstens  auf  die  Dauer  von  zwei  Wochen  gestatten.

Wenn  die  Natur  des  Betriebs  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen
Werkstätten  es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit  der  jugendlichen
Arbeiter  oder  der  Arbeiterinnen  in  einer  anderen  als  der  durch  Ziffer  4,  5  Abs.  1,  3
vorgesehenen  Weise  geregelt  wird,  so  kann  auf  besonderen  Antrag  eine  anderweite
Regelung  hinsichtlich  der  Pausen  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde,  im
Uebrigen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  gestattet  werden.  Jedoch  dürfen
in  solchen  Fällen  die  jugendlichen  Arbeiter  nicht  länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt
  werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden  nicht  Pausen  von  zusammen
mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werden.

Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu  treffenden  Verfügungen
müssen  schriftlich  erlassen  werden.

B.  Besondere  Bestimmungen  für  Werkstätten  des  Handwerkes.

10.  In  Werkstätten  des  Handwerkes  mit  Motorbetrieb,  in  denen  in  der
Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden,  finden  auf  die  Beschäftigung
männlicher  jugendlicher  Arbeiter  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  3  Abs.  2  Satz  1,
Ziffer  4  Abs.  1,  2  und  Ziffer  6  keine  Anwendung.

Zum  Handwerk  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  sind  zu  rechnen
die  Betriebe  der  Bandagisten,  Bandwirker,  Böttcher,  Buchbinder,  Büchsenmacher,
Bürsten=  und  Pinselmacher,  Drahtsflechter,  Drechsler,  Stein-,  Zink-,  Kupferund
  Stahldrucker,  Färber  und  Zeugdrucker,  Feilenhauer,  Feinmechaniker,  Gerber,
Glaser,  Gold=  und  Silberarbeiter  Graveure,  Handschuhmacher,  Hutmacher,
Kammmacher,  Klempner,  Kürschner,  Kupferschmiede,  Messerschmiede,  Metallgießer,
  Metzger  (Fleischer),  Mühlenbauer,  Musikinstrumentenmacher,  Posamentiere,
Sattler  (Riemer,  Täschney),  Schiffbauer,  Schlosser,  Grob=  und  Hufschmiede,
Schneider,  Schreiner  Tischley,  Schuhmacher,  Seifensieder,  Seiler,  Stellmacher
(Wagner,  Radmacher),  Tapezirer,  Töpfer,  Tuchmacher,  Uhrmacher,  Weber.

Durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  kann  für  ihren  Bezirk
oder  Theile  desselben  bestimmt  werden,  daß  gewisse  Arten  der  vorbezeichneten
Gewerbszweige,  welche  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des  Bezirkes  nicht
handwerksmäßig  betrieben  werden,  nicht  zum  Handwerk  im  Sinne  der  vorstehenden
  Bestimmung  zu  rechnen  sind.
        <pb n="580" />
        —  570  —

III.  Werkstätten  mit  Wasserbetrieb.

11.  Auf  Werkstätten  der  unter  I  und  II  bezeichneten  Art,  in  welchen
ausschließlich  oder  vorwiegend  unregelmäßige  Wasserkraft  als  Triebkraft  benutzt
wird,  mit  Ausnahme  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas-,  Steinund
  Metallbearbeitung,  finden  die  9P.  135  bis  138  der  Gewerbeordnung  nur  in
dem  aus  Ziffer  12  bis  17  sich  ergebenden  Umfang  Anwendung.

12.  (§J.  135  Abs.  1  der  Gewerbeordnung.)  Kinder  unter  dreizehn  Jahren
dürfen  nicht  beschäftigt  werden.  Kinder  über  dreizehn  Jahre  dürfen  nur  beschäftigt
  werden,  wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind.

13.  (F.  136  Abs.  1  Satzl  und  Abs.  3,  §F.  137  Abs.  1  der  Gewerbeordnung.)
Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  und  der  Arbeiterinnen  dürfen  nicht
vor  fünfeinhalb  Uhr  Morgens  beginnen  und  nicht  über  achteinhalb  Uhr  Abends
dauern.

An  Sonn=  und  Festtagen  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger
  für  den  Katechumenen=  und  Konfirmanden-,  Beicht=  und  Kommunionunterricht
  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.

14.  (§.  137  Abs.  4,  5  der  Gewerbeordnung.)  Arbeiterinnen  über  sechzehn
Jahre,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  sind  auf  ihren  Antrag  eine
halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,  sofern  diese  nicht  mindestens
ein  und  eine  halbe  Stunde  beträgt.

Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt
  nicht  und  während  der  folgenden  zwei  Wochen  nur  beschäftigt  werden,
wenn  das  Zeugniß  eines  approbirten  Arztes  dies  für  zulässig  erklärt.

15.  (.  138  der  Gewerbeordnung.)  Sollen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche
Arbeiter  beschäftigt  werden,  so  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginne  der  Beschäftigung
  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen.  In  der
Anzeige  ist  die  Lage  der  Werkstätte  und  die  Art  des  Betriebs  anzugeben.

Der  Arbeitgeber  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Werkstatträumen,  in
welchen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  eine  Tafel
ausgehängt  ist,  welche  in  der  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  bestimmenden
Fassung  und  in  deutlicher  Schrift  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen  über
die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  enthält.

16.  In  Werkstätten,  in  denen  in  der  Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter
beschäftigt  werden,  dürfen  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  an  vierzig  Tagen
im  Jahre  über  achteinhalb  Uhr  Abends  hinaus  bis  spätestens  zehn  Uhr  Abends
beschäftigt  werden.  Hierbei  kommt  jeder  Tag  in  Anrechnung,  an  welchem  auch
nur  eine  Arbeiterin  über  achteinhalb  Uhr  Abends  beschäftigt  wird.  Die  Bestimmungen
  der  Ziffer  7  Abs.  2  über  das  Verzeichniß  finden  entsprechende  Anwendung.
  Für  mehr  als  vierzig  Tage  kann  die  Beschäftigung  bis  zehn  Uhr
Abends  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  in  Ziffer  8  Abs.  1
bis  3  gestattet  werden.
        <pb n="581" />
        —  571  —

Für  Werkstätten,  in  denen  in  der  Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter  be—
schäftigt  werden,  kann,  wenn  der  regelmäßige  Betrieb  durch  Naturereignisse  oder
Unglücksfälle  unterbrochen  ist,  oder  wenn  die  Natur  des  Betriebs  oder  die  Rück—
sichten  auf  die  Arbeiter  es  erwünscht  erscheinen  lassen,  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  der  Zeit  zwischen  achteinhalb  Uhr
Abends  und  fünfeinhalb  Uhr  Morgens  und  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
an  Sonn=  und  Festtagen  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger
für  den  Katechumenen=  und  Konfirmanden-,  Beicht=  und  Kommunionunterricht
bestimmten  Stunden  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  in
Ziffer  9  gestattet  werden.

17.  Auf  die  Beschäftigung  männlicher  jugendlicher  Arbeiter  in  Werkstätten
des  Handwerkes  mit  Motorbetrieb,  in  denen  in  der  Regel  weniger  als  zehn
Arbeiter  beschäftigt  werden  (QZiffer  10),  finden  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  13
Abs.  1  und  Ziffer  15  keine  Anwendung.

IV.  Bäckereien  und  Konditoreien,  Getreidemüblen,  Konfektionswerkstätten.

18.  Für  Bäckereien  und  Konditoreien,  welche  nicht  als  Fabriken  anzusehen
sind,  gelten,  auch  wenn  sie  mit  Motoren  betrieben  werden,  die  Bestimmungen  der
Bekanntmachung  vom  4.  März  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55),  für  die  nicht  als
Fabriken  anzusehenden  Getreidemühlen  mit  Motorbetrieb  mit  Ausnahme  derjenigen,
in  welchen  ausschließlich  oder  vorwiegend  Dampfkraft  verwendet  wird,  die  Bestimmungen
  der  Bekanntmachung  vom  26.  April  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  273).
Die  Bestimmungen  in  dem  §.  135  Abs.  2,  3,  den  §#.  136,  137  Abs.  1  bis  3
und  dem  F.  138  der  Gewerbeordnung  finden  auf  diese  Betriebe  keine  Anwendung.

19.  In  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion  gelten  auch  für  Werkstätten
mit  Motorbetrieb  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  31.  Mai  1897  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459).

V.  Schlußbestimmung.

20.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1901
in  Kraft.

Berlin,  den  13.  Juli  1900.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Rothe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="582" />
        <pb n="583" />
        —  573  —

Reichs-Gesetzblatt.

AÆ  29.

Inhalt:  Bekanntmachung  des  Textes  der  Unfallversicherungsgesetze  vom  30.  Juni  1900.  S.  573.

 

 

 

 

(Nr.  2697.)  Bekanntmachung  des  Textes  der  Unfallversicherungsgesetze  vom  30.  Juni  1900.
Vom  5.  Juli  1900.

W  Grund  der  im  §J.  28  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfall—
versicherungsgesetze,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  335)  ertheilten  Ermächtigung
  wird  der  Text  der  Unfallversicherungsgesetze  unter  fortlaufender
Nummernfolge  der  Paragraphen  jedes  einzelnen  dieser  Gesetze  nachstehend  bekannt
gemacht.

Berlin,  den  5.  Juli  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

I.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Aufallversicherungsgesetze.


 

Abänderung  der  bisherigen  Gesetze.

S.  1.

Das  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69),
der  Abschnitt  A  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der
in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  132),  das  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei
Bauten  beschäftigten  Personen,  vom  11.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  287)
und  das  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei
der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  329)  erhalten  die  aus  den  Anlagen  ersichtliche  Fassung.

A  Reichs-Gesetbl.  1900.  92

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1900.
        <pb n="584" />
        —  574  —

Das  Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  vom
28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159)  wird  aufgehoben.

Wo  in  Gesetzen  auf  Bestimmungen  Bezug  genommen  wird,  welche  hiernach
  abgeändert  oder  aufgehoben  werden,  sind  darunter  die  an  deren  Stelle  getretenen
  Bestimmungen  zu  verstehen.

Errichtung  neuer  Bernfsgenossenschaften.

S.  2.

Die  Errichtung  von  Berufsgenossenschaften  für  die  durch  I.  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  der  Unfallversicherung  neu  unterstellten  Gewerbszweige
oder  deren  Zutheilung  zu  bestehenden  Berufsgenossenschaften  erfolgt  durch  den
Bundesrath  nach  Anhörung  von  Vertretern  der  betheiligten  Gewerbszweige  und
Genossenschaften.

Bis  zur  Genehmigung  der  Statuten  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichteten
  Berufsgenossenschaften  können  durch  Beschluß  des  Bundesraths  aus  den
auf  Grund  der  Gesetze  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69),  vom
28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159),  vom  11.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  287)  und  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  errichteten  Berufsgenossenschaften,
  ohne  Rücksicht  auf  die  in  diesen  Gesetzen  vorgeschriebenen  Voraussetzungen,
  nach  Anhörung  der  betheiligten  Genossenschaftsvorstände  Gewerbszweige
ausgeschieden  und  einer  anderen  Berufsgenossenschaft  zugetheilt  werden.

In  den  neu  errichteten  Berufsgenossenschaften  wird  das  Statut  durch  eine
konstituirende  Genossenschaftsversammlung  beschlossen.  Diese  besteht  aus  Delegirten
von  Handelskammern,  Gewerbekammern  oder  ähnlichen  wirthschaftlichen  Vertretungen,
  welchen  die  Unternehmer  der  betreffenden  Gewerbszweige  angehören.
Die  Landes-Lentralbehörden  bezeichnen  diejenigen  Stellen,  welche  zur  Entsendung
von  Delegirten  befugt  sein  sollen,  und  bestimmen  für  jede  derselben  unter  Berücksichtigung
  ihrer  wirthschaftlichen  Bedeutung  die  Zahl  der  Delegirten.  Erstreckt
sich  der  Bezirk  der  Berufsgenossenschaft  über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus,
  so  werden  die  zur  Entsendung  von  Delegirten  befugten  Stellen  und  die
Zahl  der  einer  jeden  derselben  zustehenden  Delegirten  nach  Benehmen  mit  den
betheiligten  Landesregierungen  vom  Reichskanzler  bestimmt.

Die  Berufung  der  konstituirenden  Genossenschaftsversammlung  und  die
Leitung  ihrer  Verhandlungen  erfolgt  bis  zur  Wahl  eines  provisorischen  Vorstandes
durch  das  Reichs-Versicherungsamt.

Bei  den  neu  errichteten  Genossenschaften  endet  die  erste  Wahlperiode  der
Vertreter  der  Arbeiter  mit  dem  1.  Januar  1906.

Schiedsgerichte.

S.  3.
Die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  Entschädigungen  auf  Grund  der
Unfallversicherungsgesetze  wird  den  gemäß  §9§.  103  ff.  des  Invalidenversicherungs-
        <pb n="585" />
        —  575  —

gesetzes  errichteten  Schiedsgerichten  übertragen.  Diese  führen  fortan  die  Be—
zeichnung:  „Schiedsgericht  für  Arbeiterversicherung“  mit  Angabe  des  Bezirkes
und  des  Sitzes.  Bei  Streitigkeiten  über  Entschädigungen  für  die  Folgen  von
Unfällen  in  Betrieben,  für  welche  zugelassene  besondere  Kasseneinrichtungen  bestehen
(G.  8,  10,  11  des  Invalidenversicherungsgesetzes),  treten  die  für  diese  errichteten
Schiedsgerichte  an  die  Stelle  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.

Die  bisherigen  Schiedsgerichte  für  die  einzelnen  Berufsgenossenschaften  und
Ausführungsbehörden  werden  aufgehoben.  Die  bei  diesen  Gerichten  schwebenden
Streitigkeiten  gehen  in  der  Lage,  in  welcher  sie  sich  zu  dem  im  §.  25  Abs.  1  bezeichneten
  Zeitpunkte  befinden,  auf  die  nach  diesem  Gesetze  zuständigen  Schiedsgerichte
  über  und  sind  von  diesen  zu  erledigen.

S.  4.

Die  Lall  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  (§.  104  Abs.  3  des  Invaliden--versicherungsgesetzes)
  kann  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats,  in  welchem
der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,  oder  von  der  durch  sie  bestimmten  anderen
Behörde  erhöht  werden;  dabei  kann  zugleich  bestimmt  werden,  wieviel  Beisitzer
am  Sitze  des  Schiedsgerichts  oder  in  dessen  naher  Umgebung  wohnen  oder  beschäftigt
  sein  müssen.  Erstreckt  sich  der  Bezirk  des  Schiedsgerichts  über  Gebiete
oder  Gebietstheile  mehrerer  Bundesstaaten,  so  wird  die  Bestimmung,  sofern  ein
Einverständniß  unter  den  betheiligten  Landesregierungen  nicht  erzielt  wird,  vom
Reichskanzler  getroffen.  Die  Zahl  der  Beisitzer  muß  aus  der  Klasse  der  Arbeitgeber
  und  der  Versicherten  mindestens  je  zwanzig  betragen.

In  den  Schiedsgerichten,  deren  Bezirk  Theile  der  Seeküste  umfaßt,  sind
zu  Vertretern  der  Versicherten  (I.  88  Abs.  2  a.  a.  O.)  auch  befahrene  Schiffahrtskundige,
  die  nicht  Rheder,  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigte  (G.  33  des
See-Unfallversicherungsgesetzes)  sind,  wählbar.

S.  5.

Die  für  den  Sitz  des  Schiedsgerichts  zuständige  Landes-Zentralbehörde
oder  die  durch  sie  bestimmte  andere  Behörde  entscheidet,  wieviel  Beisitzer  von  dem
Ausschusse  der  Versicherungsanstalt  (I.  104  Abs.  3  des  Invalidenversicherungsgesetzes)
  aus  solchen  Berufsgenossenschaften  oder  Ausführungsbehörden  zu  wählen
sind,  die  im  Bezirke  des  Schiedsgerichts  vertreten  sind.  Die  Bestimmung  des
§.  4  Abs.  1  Satz  2  findet  Anwendung.

Wird  eine  solche  Anordnung  getroffen,  so  sind  die  zur  Vertretung  der
Arbeitgeber  bestimmten  Beisitzer  für  die  Berufsgenossenschaften  aus  den  stimmberechtigten
  Mitgliedern  der  Genossenschaften,  deren  gesetzlichen  Vertretern  und
bevollmächtigten  Leitern  ihrer  Betriebe,  für  die  Ausführungsbehörden  aus  den
Beamten  der  Betriebe,  für  welche  die  Ausführungsbehörde  bestellt  ist,  zu  wählen.
Den  Vorständen  der  Berufsgenossenschaften  und  den  Ausführungsbehörden  ist
Gelegenheit  zu  geben,  geeignete  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen.  Ausgeschlossen

92°
        <pb n="586" />
        sind  Personen,  welche  dem  Vorstand  einer  für  den  Bezirk  in  Betracht  kommenden
Berufsgenossenschaft  oder  Sektion  oder  einer  für  den  Bezirk  in  Betracht  kommenden
Ausführungsbehörde  angehören,  sowie  die  Vertrauensmänner.  Die  zur  Vertretung
der  Versicherten  bestimmten  Beisitzer  sind  aus  den  Personen  zu  wählen,  welche
in  einem  der  Genossenschaft  zugehörenden  oder  der  Ausführungsbehörde  unter—
stehenden  Betriebe  beschäftigt  sind.

Wird  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Anordnung  für  eine  Knappschafts-Berufsgenossenschaft
  getroffen,  so  kann  durch  deren  Statut  bestimmt  werden,  daß  die
zur  Vertretung  der  Versicherten  bestimmten  Beisitzer  von  den  Knappschaftsältesten
zu  wählen  sind.

S.  6.

Solange  und  soweit  die  festgesetzte  Zahl  von  Beisitzern  nicht  gewählt  ist
oder  die  Gewählten  ihre  Dienstleistung  verweigern,  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirke  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  befindet,  die  fehlenden
Beisitzer  aus  der  QLahl  der  wählbaren  Personen  zu  berufen.

**

Bei  der  Verhandlung  sind,  soweit  es  sich  um  Unfälle  in  der  Land-  und
Forstwirthschaft  oder  im  Bergbaubetriebe  handelt,  Beisitzer  aus  diesen  Berufszweigen,
  im  Uebrigen  Beisitzer  aus  den  sonstigen  der  Versicherung  unterliegenden
Betrieben  zuzuziehen.  Ausnahmen  sind  nur  in  einzelnen  Fällen  aus  besonderen
Gründen  zulässig.

Im  Uebrigen  kann  der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  auf  Antrag  der
Berufsgenossenschaft,  der  Ausführungsbehörde  oder  eines  Entschädigungsberechtigten
zur  Verhandlung  und  Entscheidung  in  einem  einzelnen  Falle,  abweichend  von  der
festgesetzten  Reihenfolge,  Beisitzer  aus  den  Betrieben  derjenigen  Berufsgenossenschaft
oder  Ausführungsbehörde  zuziehen,  welcher  der  Betrieb,  in  dem  sich  der  Unfall
ereignet  hat,  angehört.  Sofern  solche  Beisitzer  nicht  vorhanden  sind,  können
Beisitzer  aus  anderen  Betrieben  bestimmt  werden,  die  dem  Betrieb,  in  welchem
sich  der  Unfall  ereignet  hat,  wirthschaftlich  nahe  stehen.  Hat  der  Vorsitzende
einen  solchen  Antrag  abgelehnt,  so  kann  vor  Beginn  der  Verhandlung  eine  Entscheidung
  des  Schiedsgerichts  über  den  Antrag  beansprucht  werden,  welche  endgültig
  ist.

G.  8.

Das  Schiedsgericht  wählt  bei  Beginn  eines  jeden  Geschäftsjahrs  in  seiner
ersten  Spruchsitzung,  in  der  Regel  nach  Anhörung  der  für  den  betreffenden
Bezirk  oder  Bundesstaat  zuständigen  Aerztevertretung,  aus  der  Zahl  der  am
Sitze  des  Schiedsgerichts  wohnenden  approbirten  Aerzte  diejenigen  aus,  welche
als  Sachverständige  bei  den  Verhandlungen  vor  dem  Schiedsgericht  in  der  Regel
nach  Bedarf  zuzuziehen  sind.  Den  zugezogenen  Sachverständigen  ist  zur  Abgabe
ihres  Gutachtens  Einsicht  in  die  Akten  des  Schiedsgerichts  und  der  Berufs-
        <pb n="587" />
        —  577  —

genossenschaft  zu  gewähren.  Die  Namen  der  gewählten  Aerzte  sind  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Im  Uebrigen  wird  die  Durchführung  dieser  Bestimmung  durch  die  Landes-Zentralbehörde
  geregelt.

G.  9.

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  denjenigen  Theil  des  Betriebs,  in  welchem
der  Unfall  vorgekommen  ist,  in  Augenschein  zu  nehmen.  Weigert  sich  der
Betriebsunternehmer  oder  dessen  Stellvertreter,  die  Einnahme  des  Augenscheins
zu  gestatten,  so  ist  er  hierzu  auf  Antrag  des  Schiedsgerichtsvorsitzenden  durch  die
Ortspolizeibehörde  anzuhalten.

Soll  die  Augenscheinseinnahme  in  einem  Dienstraum  einer  Behörde  oder
in  einem  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  stattfinden,  so  ist  die  zuständige
Dienst=  beziehungsweise  Kommandobehörde  um  Gestattung  derselben  zu  ersuchen.

Die  Beisitzer  haben  über  die  Thatsachen,  welche  durch  die  Besichtigung  des
Betriebs  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich  der
Nachahmung  der  von  dem  Betriebsunternehmer  geheim  gehaltenen,  zu  ihrer
Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  solange  als  diese
Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.

Dem  Schiedsgericht  eingereichte  Urkunden  sind  sowohl  der  Berufsgenossenschaft
als  auch  dem  Verletzten  rechtzeitig  mitzutheilen;  inwieweit  ärztliche  Leugnisse  in
gleicher  Weise  mitzutheilen  sind,  unterliegt  zunächst  der  Entscheidung  des  Vorsitzenden.
  Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  anzuordnen,  daß  die  unterlassene  Mittheilung
  nachzuholen  ist.

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  den  Verletzten,  deren  Erscheinen  bei  der
Verhandlung  als  erforderlich  bezeichnet  ist  oder  angesehen  wird,  eine  Reiseentschädigung
  zuzubilligen.

§.  10.

Die  Kosten  des  Schiedsgerichts  sind  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  der
Versicherungsanstalt  von  den  betheiligten  Berufsgenossenschaften  und  Ausführungsbehörden
  antheilig  zu  erstatten.  Dabei  wird  das  Verhältniß  zu  Grunde  gelegt,
in  welchem  die  Zahl  derjenigen  gegen  ihre  Bescheide  eingelegten  Berufungen,
welche  in  diesem  Jahre  erledigt  worden  sind,  zur  Gesammtzahl  der  vor  dem
Schiedsgericht  in  demselben  Zeitraum  erledigten  Berufungen  steht.  Die  Vertheilung
  der  Kosten  auf  die  Versicherungsanstalten,  die  Berufsgenossenschaften
und  Ausführungsbehörden  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts.

Die  Kosten  des  Verfahrens,  welche  durch  die  einzelnen  Streitfälle  erwachsen,
  sowie  solche  besondere  Kosten,  welche  durch  die  ausnahmsweise  Zuziehung
von  Beisitzern  gemäß  I.  7  Abs.  2  entstehen,  sind  von  demjenigen  Träger  der
Versicherung  zu  zahlen,  gegen  dessen  Bescheid  die  Berufung  eingelegt  ist.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  hierüber  nähere  Bestimmungen
zu  erlassen.
        <pb n="588" />
        —  578  —

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  den  Betheiligten  solche  Kosten  des  Ver—
fahrens  zur  Last  zu  legen,  welche  durch  Muthwillen  oder  durch  ein  auf  Ver—
schleppung  oder  Irreführung  berechnetes  Verhalten  derselben  veranlaßt  worden  sind.

Reichs-Versicherungsamt.

S.  11.

Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  seinen  Sitz  in  Berlin  und  besteht  aus
ständigen  und  nichtständigen  Mitgliedern.

Der  Präsident  und  die  übrigen  ständigen  Mitglieder  werden  auf  Vorschlag
des  Bundesraths  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt.  Aus  den  ständigen  Mitgliedern
  werden  vom  Kaiser  die  Direktoren  und  die  Vorsitzenden  der  Senate
ernannt.  Die  übrigen  Beamten  des  Reichs-Versicherungsamts  werden  vom  Reichskanzler
  ernannt.

Von  den  nichtständigen  Mitgliedern  werden  sechs  vom  Bundesrath,  und
zwar  mindestens  vier  aus  seiner  Mitte,  sechs  als  Vertreter  der  Arbeitgeber  von
den  Vorständen  der  Berufsgenossenschaften  und  den  Ausführungsbehörden  sowie
sechs  als  Vertreter  der  Versicherten  von  den  dem  Arbeiterstand  angehörenden  Beisitzern
  der  Schiedsgerichte  gewählt.

Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  werden  auf  die  Berufsgenossenschaften
  und  Ausführungsbehörden  in  der  Weise  vertheilt,  daß

a)  für  den  Bereich  des  Gewerbe=  und  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes,

b)  für  den  Bereich  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,


c)  für  den  Bereich  des  See-Unfallversicherungsgesetzes

je  zwei  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  je  zwei  Vertreter  der  Versicherten  gewählt
  werden.

Bei  der  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  sind  wahlberechtigt

a)  für  die  Land=  und  Forstwirthschaft  nur  die  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Beisitzer  der  Schiedsgerichte,  »

b)  für  die  See-Unfallversicherung  nur  die  auf  Grund  des  See-Unfallversicherungsgesetzes
  versicherten  oder  auf  Grund  des  F.  4  Abs.  2  berufenen
  Beisitzer  der  Schiedsgerichte,

e)  für  die  gewerbliche  und  die  Bau-Unfallversicherung  die  sonstigen
Beisitzer  der  Schiedsgerichte  einschließlich  der  Beisitzer  der  auf  Grund
der  §##.  8,  10  des  Invalidenversicherungsgesetzes  errichteten  Schiedsgerichte.


9.  12.

Wählbar  sind  deutsche,  männliche,  volljährige,  im  Reichsgebiete  wohnende
Personen.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  ist  (I.  32
des  Gerichtsverfassungsgesetzes).
        <pb n="589" />
        —  579  —

Wählbar  zu  Vertretern  der  Arbeitgeber  sind  die  stimmberechtigten  Mit—
glieder  der  Genossenschaften,  deren  gesetzliche  Vertreter  sowie  die  bevollmächtigten
Leiter  ihrer  Betriebe,  außerdem  für  Ausführungsbehörden  die  die  Geschäfte  der
Genossenschaftsvorstände  führenden  Beamten  sowie  die  sonstigen  Beamten  der
Betriebe,  für  welche  die  Ausführungsbehörde  bestellt  ist.

Wählbar  zu  Vertretern  der  Versicherten  sind  Personen,  die  auf  Grund  #ebetreffenden
  Unfallversicherungsgesetze  versichert  sind,  für  den  Bereich  der  See-Unfallversicherung
  auch  befahrene  Schiffahrtskundige,  welche  nicht  Rheder,  Mitrheder,
  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigte  G.  33  des  See-Unfallversicherungsgesetzes)
  sind.

G.  13.

Frir  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  sind  in  der  gleichen
Weise  nach  Bedürfniß  Stellvertreter  zu  wählen,  welche  die  Mitglieder  in  Behinderungsfällen
  zu  vertreten  haben.  Scheidet  ein  solches  Mitglied  während  der
Wahlperiode  aus,  so  haben  für  den  Rest  derselben  die  Stellvertreter  in  der
Reihenfolge  ihrer  Wahl  als  Mitglied  einzutreten.

C.  14.

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  erfolgt  unter
Leitung  des  Reichs-Versicherungsamts  in  getrennter  Wahlhandlung  miteelst
schriftlicher  Abstimmung  nach  relativer  Mehrheit  der  Stimmen;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.  Das  Stimmenverhältniß  der  einzelnen  Wahlkörper
  bestimmt  der  Bundesrath  unter  Berücksichtigung  der  Lahl  der  versicherten
Personen.  Der  Bundesrath  kann  bestimmen,  daß  und  in  welcher  Weise  die
Wahlen  nach  Bezirken  zu  erfolgen  haben  und  wie  die  zu  wählenden  Personen
auf  einzelne  Bezirke  zu  vertheilen  sind.  Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Die  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  und  ihrer  Stellvertreter
währt  fünf  Jahre.  Die  Gewählten  bleiben  nach  Ablauf  dieser  Zeit  solange  im
Amte,  bis  ihre  Nachfolger  ihr  Amt  angetreten  haben.  Die  Ausscheidenden  sind
wieder  wählbar.

Werden  hinsichtlich  eines  Gewählten  Thatsachen  bekannt,  welche  dessen

Wählbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  oder  welche  sich  als  grobe
Verletzungen  der  Amtspflicht  darstellen,  so  ist  der  Gewählte,  nachdem  ihm  Gelegenheit
  zur  Acußerung  gegeben  worden  ist,  durch  Beschluß  des  Neichs-  Ver—
sicherungsamts  seines  Amtes  zu  entheben.

g.  15.

Die  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  sind  endgültig,  soweit
in  den  Gesetzen  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.
        <pb n="590" />
        —  580  —

K.  16.

Die  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  erfolgen  in  der  Besetzung
von  fünf  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden,  unter  denen  sich  je  ein  Vertreter
  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  befinden  muß,  und  unter  Zuziehung
von  zwei  richterlichen  Beamten,  wenn  es  sich  handelt

1.  um  die  Entscheidung  auf  Rekurse  gegen  die  Cntscheidungen  der  Schiedsgerichte;



2.  um  die  Entscheidung  vermögensrechtlicher  Streitigkeit  bei  Veränderungen

des  Bestandes  der  Berufsgenossenschaften;

3.  um  die  Entscheidung  in  den  Fällen  des  §.  73  Abs.  2,  S#.  82,  83

Abs.  1,  2,  9.  85,  116,  124  Abs.  3  des  Gewerbe-  UUnfallversicherungsgesetzes,
  .  79  Als.  2,  66.  88,  89  Abs.  1,  2,  §99.  91,  124,  130
Abs.  3  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land-  und  Forstwirthschaft,
S.  78  Abs.  2,  K.  86,  87  Abs.  1,  2,  9§6.  89,  122  Abs.  1,  §.  126
Abs.  3  des  See-Unfallversicherungsgesetzes.

Beschlüsse,  durch  welche  Rekurse  ohne  mündliche  Verhanklung  zurückgewiesen
werden  (Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz  §.  81  Abs.  1,  Unfallversicherungsgesetz
  für  Land=  und  Forstwirthschaft  §.  87  Abs.  1,  See-Unfallversicherungsgesetz
  §.  85  Abs.  1),  erfolgen  in  der  Besetzung  mit  drel  Mitgliedern,  unter  denen
sich  je  ein  Verlete  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  befinden  muß.

Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  sind,  sofern  es  sich
nicht  um  allgemeine  Angelegenheiten  handelt,  nur  zu  denjenigen  Verhandlungen
zuzuziehen,  bei  denen  es  sich  um  Angelegenheiten  der  Berufsgenossenschaften
handelt,  für  welche  sie  gewählt  sind.

E.  17.

Will  ein  Senat  des  Reichs-Versicherungsamts  in  einer  grundsätzlichen
Rechtsfrage  von  der  Entscheidung  eines  anderen  Senats  abweichen,  so  ist  die
Sache  zur  Entscheidung  an  einen  erweiterten  Senat  zu  verweisen.  Dieser  entscheidet
  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  des  Reichs-Versicherungsamts  in  der
Besetzung  mit  zwei  nichtständigen  Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts  aus
den  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitgliedern,  zwei  ständigen  Mitgliedern,  zwei
richterlichen  Beamten  und  je  zwei  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer.
  An  Stelle  der  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitglieder  können  ständige
Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  zugezogen  werden.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Senat  von  der  Entscheidung  des  erweiterten
Senats  abweichen  will.

S.  18.

In  folgenden  Angelegenheiten:

1.  bei  der  Vorbereitung  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  über  die
Bestimmung,  welche  Betriebe  mit  besonderer  Unfallgefahr  nicht  verbunden
  und  deshalb  nicht  versicherungspflichtig  sind  (G.  1  Abs.  3  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes)
        <pb n="591" />
        —  581  —

2.  bei  der  Vorbereitung  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  über  die
Genehmigung  von  Veränderungen  des  Bestandes  der  Berufsgenossen—
schaften  (I.  52  a.  a.  O.,  J.  62  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Landund
  Forstwirthschaft),  über  die  Auflösung  einer  leistungsunfähigen  Genossenschaft
  (G.  54  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,  §.  64  des
Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,  §.  57  des
See-Unfallversicherungsgesetzes)

3.  bei  der  Beschlußfassung  über  die  Genehmigung  von  Vorschriften  zur
Verhütung  von  Unfällen  (G.  112  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
9.  120  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,
V.  118  des  See-Unfallversicherungsgesetzes)

ist  mindestens  je  ein  nichtständiges  Mitglied  aus  den  Vertretern  der  Arbeitgeber
und  der  Versicherten  zuzuziehen.

.  19.

Die  Kosten  des  Reichs-Versicherungsamts  und  des  Verfahrens  vor  demselben
  trägt  das  Reich.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  den  Betheiligten  solche  Kosten
des  Verfahrens  zur  Last  zu  legen,  welche  durch  Muthwillen  oder  durch  ein  auf
Verschleppung  oder  Irreführung  berechnetes  Verhalten  derselben  veranlaßt
worden  sind.

Die  nichtständigen  Mitglieder  erhalten  für  die  Theilnahme  an  den  Arbeiten
und  Sitzungen  des  Reichs-Versicherungsamts  eine  nach  dem  Jahresbetrage  festzusetzende
  Vergütung,  und  diejenigen,  welche  außerhalb  Berlins  wohnen,  außerdem
Ersatz  der  Kosten  der  Hin=  und  Rückreise  nach  den  für  die  vortragenden  Näthe
der  obersten  Reichsbehörden  geltenden  Sätzen  (Verordnung  vom  21.  Juni  1875,
Reichs-Gesetzbl.  S.  249).  De  Bestimmungen  im  F.  16  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  finden  auf  sie  keine  Anwendung.

Im  Uebrigen  werden  die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang
des  Reichs-Versicherungsamts  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
des  Bundesraths  geregelt.

Regelung  des  Gebührenwesens.

g.  20.

Die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
und  dem  Reichs-Versicherungsamte  werden  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit
Zustimmung  des  Bundesraths,  die  Gebühren  im  Verfahren  vor  den  Landes—
Versicherungsämtern  von  den  Landesregierungen  festgesetzt.

Eine  Vereinbarung  über  höhere  Beträge  ist  nichtig.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  93
        <pb n="592" />
        —  582  —

Landes-Versicherungsämter.

g.  21.

In  den  einzelnen  Bundesstaaten  können  für  das  Gebiet  und  auf  Kosten
derselben  Landes-Versicherungsämter  errichtet  werden.

Die  Wirksamkeit  des  Landes-Versicherungsamts  beschränkt  sich  auf  Berufsgenossenschaften,
  welche  nur  solche  Betriebe  umfassen,  deren  Sitz  im  Gebiete  des
betreffenden  Bundesstaats  belegen  ist.

§  22.

Das  Landes-Versicherungsamt  besteht  aus  ständigen  und  nichtständigen
Mitgliedern.

Die  ständigen  Mitglieder  werden  von  dem  Landesherrn  des  betreffenden
Bundesstaats  auf  Lebenszeit  ernannt.  Von  den  nichtständigen  Mitgliedern  werden
in  getrennter  Wahlhandlung  unter  Leitung  des  Landes-Versicherungsamts  mittelst
schriftlicher  Abstimmung  vier  als  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  vier  als  Vertreter
der  Versicherten  und  zwar  in  der  Art  gewählt,  daß  aus  jeder  Kategorie  mindestens
zwei  auf  die  Land=  und  Forstwirthschaft  und,  soweit  sonstige  Träger  der  Unfallversicherung
  unter  der  Aufsicht  des  Landes-Versicherungsamts  stehen,  auf  diese
Träger  mindestens  je  einer  entfallen.

Die  Wahl  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  des
§.  11  Abs.  5,  der  I#.  12,  13,  14  Abs.  1,  2  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle
des  Bundesraths  die  Landes-Zentralbehörde  tritt.  Jedoch  nehmen  an  der  Wahl
der  Vertreter  der  Arbeitgeber  nur  die  Vorstände  derjenigen  Berufsgenossenschaften
Theil,  welche  Betriebe,  deren  Sitz  im  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaats  belegen
ist,  nicht  umfassen,  sowie  die  auf  das  Gebiet  des  Bundesstaats  beschränkten  Ausführungsbehörden,
  und  an  der  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  nehmen  nur
die  Beisitzer  derjenigen  Schiedsgerichte  Theil,  deren  Sitz  im  Gebiete  des  Bundesstaats
  belegen  ist.

Umfaßt  der  Wirkungskreis  des  Landes-Versicherungsamts  außer  land=  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  nur  noch  Ausführungsbehörden  für  Bauarbeiten,
so  brauchen  demselben  als  nichtständige  Mitglieder  nur  je  zwei  Vertreter  der  Landund
  Forstwirthschaft  anzugehören.

Das  Stimmenverhältniß  der  einzelnen  Wahlkörper  bestimmt  die  Landesregierung
  unter  Berücksichtigung  der  Lahl  der  bei  den  betreffenden  Genossenschaften
und  Ausführungsbehörden  versicherten  Personen.

Die  Enthebung  eines  Vertreters  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten
G.  14  Tue  3)  erfolgt  durch  das  Landes-Versicherungsamt.

Die  Bestimmungen  der  I#§.  16,  18,  19  Abs.  2  finden  auf  das  Landes-Versicherungsamt
  entsprechende  Anwendung.

Im  Uebrigen  regelt  die  Landesregierung  die  Formen  des  Verfahrens  und
den  Geschäftsgang  bei  dem  Landes-Versicherungsamte  sowie  die  den  nichtständigen
Mitgliedern  zu  gewährende  Vergütung.
        <pb n="593" />
        —  583  —

Weitere  Einrichtungen  der  Berufsgenossenschaften.
G.  23.

Die  Berufsgenossenschaften  sind  berechtigt,  Einrichtungen  zu  treffen

1.  zur  Versicherung  der  Betriebsunternehmer  und  der  ihnen  in  Bezug  auf
Haftpflicht  gleichgestellten  Personen  gegen  Haftpflicht;

2.  zur  Errichtung  von  Rentenzuschuß=  und  Pensionskassen  für  Betriebsbeamte
  sowie  für  die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft,  die  bei  ihr
versicherten  Personen  und  die  Beamten  der  Berufsgenossenschaft  sowie
für  die  Angehörigen  dieser  Personen.

Die  Theilnahme  an  diesen  Einrichtungen  ist  freiwillig.  Soweit  es  sich
um  Haftpflichtansprüche  aus  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  handelt,  darf
bei  der  Einrichtung  unter  1  nicht  mehr  als  zwei  Drittel  durch  Versicherung  gedeckt
  werden.

Beschlüsse  der  Genossenschaftsversammlung,  durch  welche  Einrichtungen  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Art  getroffen  werden,  sowie  die  hierfür  erlassenen  Statuten
und  deren  Abänderung  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bundesraths.

Die  Berufsgenossenschaften  unterliegen  auch  in  Bezug  auf  diese  Einrichtungen
  der  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts.

Uebergangsbestimmung.

§S.  24.

Die  Wahlperiode  der  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  gewählten  Vertreter
  der  Versicherten  und  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts
sowie  der  Landes-Versicherungsämter  und  die  Wahlperiode  ihrer  Stellvertreter
endet  mit  dem  1.  Januar  1902.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  solange  im
Amte,  bis  die  nach  den  neuen  Bestimmungen  an  deren  Stelle  Gewählten  ihr
Amt  angetreten  haben.

Gesetzeskraft.

g.  25.

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  ab

I1.  die  im  F.  3  bezeichneten  Schiedsgerichte  an  die  Stelle  der  bisherigen
nach  Berufsgenossenschaften  errichteten  Schiedsgerichte  treten;

2.  die  Unfallversicherung  für  solche  Betriebszweige  in  Kraft  tritt,  welche
durch  I§.  1,  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  und  durch
§.  152  ff.  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  der  Unfallversicherung
neu  unterstellt  sind,

wird  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.
93°
        <pb n="594" />
        —  584  —

Die  Bestimmungen  des  F.  20  dieses  Gesetzes,  der  99.  25  bis  27  des

Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,  der  §9#.  30  bis  32,)  51,  53  Abs.  3)

57,  107,  108,  109  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft

  sowie  der  §.  29  bis  31,  49,  104  des  See-Unfallversicherungsgesetzes

  treten  erst  am  1.  Januar  1902  an  die  Stelle  der  bisherigen  Bestimmungen.
Im  Uebrigen  tritt  dieses  Gesetz  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

.  26.

Sofern  bis  zum  1.  Januar  1902  die  Statuten  einer  Berufsgenossenschaft
die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  erforderlichen  Aenderungen  nicht  rechtzeitig
erfahren  sollten,  werden  diese  Abänderungen  durch  das  Reichs-Versicherungsamt
von  Aufsichtswegen  vollzogen.

§.  27.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  insoweit  sie  für  die  Berechtigten  günstiger
sind,  finden  auch  Anwendung  auf  die  erste  Feststellung  von  Entschädigungsansprüchen
  aus  Unfällen,  welche  sich  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ereignet
haben,  sofern  diese  Anspriüche  bereits  nach  den  bisherigen  Unfallversicherungsgesetzen
  begründet  waren  und  zu  jenem  Zeitpunkt  über  dieselben  noch  nicht  rechtskraftig
  entschieden  ist.
        <pb n="595" />
        II.  Gewerbe-Anfallversicherungsgesetz.

 

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Umfang  der  Versicherung.

K.  1.

Alle  Arbeiter  und  Betriebsbeamte,  letztere  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst
an  Lohn  oder  Gehalt  dreitausend  Mark  nicht  übersteigt,  werden  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle
versichert,  wenn  sie  beschäftigt  sind:

J.

in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Steinbrüchen,  Grä—
bereien  (Gruben),  auf  Werften  und  Bauhöfen  sowie  in  Fabriken,
gewerblichen  Brauereien  und  Hüttenwerken;

in  Gewerbebetrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Maurer-,
Zimmer-,  Dachdecker=  oder  sonstigen  durch  Beschluß  des  Bundesraths
für  versicherungspflichtig  erklärten  Bauarbeiten  oder  von  Steinhauer--Schlosser-,
  Schmiede=  oder  Brunnenarbeiten  erstrecken,  sowie  im
Schornsteinfeger-,  Fensterputzer=  und  Fleischergewerbe;

im  gesammten  Betriebe  der  Post-,  Telegraphen=  und  Eisenbahnverwaltungen

  sowie  in  Betrieben  der  Marine=  und  Heeresverwaltungen,
und  zwar  einschließlich  der  Bauten,  welche  von  diesen  Verwaltungen
für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden;

#iim  gewerbsmäßigen  Fuhrwerks-,  Binnenschiffahrts-,  Flößerei-,  Prahmund

  Fährbetriebe,  im  Gewerbebetriebe  des  Schiffsziehens  (Treidelei)
sowie  im  Baggereibetriebe;

im  gewerbsmäßigen  Speditions-,  Speicher-,  Lagerei=  und  Kellereibetriebej;


im  Gewerbebetriebe  der  Güterpacker,  Güterlader,  Schaffer,  Bracker)

Wäger,  Messer,  Schauer  und  Stauer;

in  Lagerungs-,  Holzfällungs=  oder  der  Beförderung  von  Personen
oder  Gütern  dienenden  Betrieben,  wenn  sie  mit  einem  Handelsgewerbe,
dessen  Inhaber  im  Handelsregister  eingetragen  steht,  verbunden  sind.

Auf  Personen  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Nebenbetrieben  (I.  1
Abs.  2,  3  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft)  findet
dieses  Geset  keine  Anwendung.
        <pb n="596" />
        —  586  —

Für  Betriebe,  welche  mit  besonderer  Unfallgefahr  für  die  darin  beschäftigten
Personen  nicht  verknüpft  sind,  kann  durch  Beschluß  des  Bundesraths  die  Ver—
sicherungspflicht  ausgeschlossen  werden.

s.  2.

Den  Betriebsbeamten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  Werkmeister  und
Techniker  gleichgestellt.

Den  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  alle  Betriebe  gleich,  für
welche  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,  Wasser,  Dampf,  Gas,
heiße  Luft,  Elektrizität  u.  s.  w.)  oder  durch  thierische  Krast  bewegte  Triebwerke
nicht  blos  vorübergehend  zur  Anwendung  kommen.

Im  Ulebrigen  gelten  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  insbesondere
diejenigen  Betriebe,  in  welchen  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Gegenständen
  gewerbsmäßig  ausgeführt  wird  und  zu  diesem  Zwecke  mindestens  zehn
Arbeiter  regelmäßig  beschäftigt  werden,  sowie  Betriebe,  in  welchen  Explosiostoffe
oder  explodirende  Gegenstände  gewerbsmäßig  erzeugt  werden.

Welche  Betriebe  außerdem  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen
  sind,  bestimmt  das  Reichs-Versicherungsamt.

Auf  gewerbliche  Anlagen,  Eisenbahn=  und  Schiffahrtsbetriebe,  welche
wesentliche  Bestandtheile  eines  der  vorbezeichneten  oder  der  im  F.  1  bezeichneten
Betriebe  sind,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ebenfalls  Anwendung.

G.  3.
Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  häusliche  und  andere  Dienste,  zu  denen
versicherte  Personen  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Arbeitgebern
oder  von  deren  Beauftragten  herangezogen  werden.

S.  4.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
mit  den  Regierungen  solcher  Staaten)  die  für  Arbeiter  und  Betriebsbeamte  eine
der  deutschen  Unfallversicherung  entsprechende  Fürsorge  durchgeführt  haben,  im
Falle  der  Gegenseitigkeit  Abkommen  zu  schließen,  durch  welche  die  Anwendung
dieses  Gesetzes

1.  auf  Betriebe  im  Inlande,  welche  Bestandtheile  eines  ausländischen

Betriebs  darstellen,  ausgeschlossen,

2.  auf  Betriebe  im  Auslande,  welche  Bestandtheile  eines  versicherungspflichtigen

  inländischen  Betriebs  darstellen,  erstreckt  wird.

S.  5.
Durch  Statut  (F.  37)  kann  die  Versicherungspflicht  erstreckt  werden:
a)  auf  Betriebsunternehmer,  deren  Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark
nicht  übersteigt,  oder  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter
  beschäftigen
        <pb n="597" />
        —  587  —

b)  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten  Lohnarbeiter
auf  solche  Unternehmer  eines  in  den  .#1  und  2  bezeichneten  Betriebs,
  welche  in  eigenen  Betriebsstätten  im  Auftrag  und  für  Rechnung
  anderer  Gewerbetreibenden  mit  der  Herstellung  oder  Bearbeitung
gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  werden  (Hausgewerbetreibende),  und
zwar  auch  dann,  wenn  sie  die  Roh=  und  Hülfsstoffe  selbst  beschaffen;

I)  auf  Betriebsbeamte  mit  einem  dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste.
  Bei  der  Versicherung  von  Betriebsbeamten  ist,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  §F.  10  Abs.  1,  der  volle  Jahresarbeitsverdienst
  zu  Grunde  zu  legen.

Betriebsunternehmer,  deren  Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark  nicht
übersteigt,  oder  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen,
sind  berechtigt,  gegen  die  Folgen  von  Betriebsunfällen  sich  selbst  zu  versichern.
Durch  Statut  kann  diese  Berechtigung  auf  Unternehmer  mit  einem  höheren
Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.

Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betrieb  oder  ODienste  sich  ereignenden
Unfälle  versichert  werden  können

a)  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  nach  I##  1  oder  2  nicht  versicherte
Personen  durch  den  Betriebsunternehmer;

b)  nicht  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  die  Betriebsstätte  besuchende  oder
auf  derselben  verkehrende  Personen  durch  den  Betriebsunternehmer  oder
den  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  (G.  28);

c)  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft  durch  deren  Vorstand.

G.  6.

Als  Gehalt  oder  Lohn  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  Tantiemen,
Naturalbezüge  und  sonstige  Bezlige,  welche  den  Versicherten,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,
  gewährt  werden  und  ganz  oder  theilweise  an  Stelle  des  Gehalts
oder  Lohnes  treten.  Der  Werth  der  Naturalbezüge  ist  nach  Ortsdurchschnittspreisen
  in  Ansatz  zu  bringen.  Dieselben  werden  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde

  festgesetzt.

Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes.

G.  7.

Auf  die  im  F.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und
Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  53)  bezeichneten  Personen,  auf  Beamte,  welche  in  Betriebsverwaltungen
  eines  Bundesstaats  oder  eines  Kommunalverbandes  mit  festem
Gehalt  und  Mensionsberechtigung  angestellt  sind,  sowie  auf  andere  Beamte  eines
Bundesstaats  oder  Kommunalverbandes,  für  welche  die  im  F.  12  a.  a.  O.  vorgesehene
  Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
        <pb n="598" />
        —  588  —

Gegenstand  der  Versicherung  und  Umfang  der  Entschädigung.

S.  8.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zu  bemessende  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch  Körperverletzung
oder  Tödtung  entsteht.

Dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  steht  ein  Anspruch  nicht  zu,
wenn  er  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Der  Anspruch  kann  ganz  oder
theilweise  abgelehnt  werden,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  bei  Begehung  eines
durch  strafgerichtliches  Urthell  festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens
sich  zugezogen  hat.  In  Fällen  der  letzteren  Art  kann  die  Rente,  sofern  der  Verletzte
  im  Inlande  wohnende  Angehörige  hat,  welche  im  Falle  seines  Todes  Anspruch
  auf  Rente  haben  würden,  ganz  oder  theilweise  den  Angehörigen  überwiesen
  werden.

Die  Ablehnung  kann,  auch  ohne  daß  die  vorgesehene  Feststellung  durch
strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,  erfolgen,  falls  diese  Feststellung  wegen
des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in
seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

G.  9.

Im  Falle  der  Verletzung  werden  als  Schadensersatz  vom  Beginne  der

vierzehnten  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  ab  gewährt:

1.  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei  und  sonstige  Heilmittel  sowie  die
zur  Sicherung  des  Erfolges  des  Heilverfahrens  und  zur  Erleichterung
der  Folgen  der  Verletzung  erforderlichen  Hülfsmittel  (Krücken,  Stützapparate
  und  dergleichen)

2.  eine  Rente  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit.

Die  Rente  beträgt:
a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  sechsundsechzigzweidrittel
  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  (Vollrente);
b)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  denjenigen
  Theil  der  Vollrente,  welcher  dem  Maße  der  durch  den  Unfall
herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht  (Theilrente).
Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  erwerbsunfähig,
sondern  auch  derart  hülflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege
nicht  bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hülflosigkeit  die  Rente  bis  zu
hundert  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  zu  erhöhen.
War  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  dauernd  völlig  erwerbsanfei,
  so  beschränkt  sich  der  zu  leistende  Schadensersatz  auf  die  im  Abs.  1
Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen.  Wird  ein  solcher  Verletzter  in  Folge  des  Unfalls
derart  hülflos,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  nicht  bestehen  kann,
so  ist  eine  Rente  bis  zur  Hälfte  der  Vollrente  zu  gewähren.
        <pb n="599" />
        —  589  —

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  der  Genossenschaftsvorstand  die  Theilrente  bis  zum  Betrage
der  Vollrente  vorübergehend  erhöhen.

L.  10.

Die  Rente  ist  nach  Maßgabe  desjenigen  Jahresarbeitsverdienstes  zu  berechnen,
den  der  Verletzte  während  des  letzten  Jahres  seiner  Beschäftigung  in  dem  Betrieb
an  Gehalt  oder  Lohn  (G.  6)  bezogen  hat,  wobei  der  fünfzehnhundert  Mark  übersteigende
  Betrag  nur  mit  einem  Drittel  zur  Anrechnung  kommt.

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt,  soweit  sich  derselbe  nicht  aus  mindestens
wochenweise  firirten  Beträgen  zusammensetzt,  das  Dreihundertfache  des  durchschnittlichen
  täglichen  Arbeitsverdienstes.  Für  versicherte  Personen  in  Betrieben,
in  welchen  die  übliche  Betriebsweise  eine  höhere  oder  niedrigere  Zahl  von  Arbeitstagen
  ergiebt,  wird  diese  Zahl  statt  der  Zahl  dreihundert  der  Berechnung  des
Jahresarbeitsverdienstes  zu  Grunde  gelegt.

War  der  Verletzte  in  dem  Betriebe  vor  dem  Unfalle  nicht  ein  volles  Jahr,
von  dem  Unfalle  zurückgerechnet,  beschäftigt,  so  ist  die  Rente  nach  demjenigen
Jahresarbeitsverdienste  zu  berechnen,  welchen  während  dieses  Zeitraums  versicherte
Personen  derselben  Art  in  demselben  Betrieb  oder  in  benachbarten  gleichartigen
Betrieben  bezogen  haben.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  ist  der  dreihundertfache
Betrag  desjenigen  Arbeitslohns  zu  Grunde  zu  legen,  welchen  der  Verletzte  während
des  letzten  Jahres  vor  dem  Unfall  an  denjenigen  Tagen,  an  welchen  er  beschäftigt
  war,  im  Durchschnitte  bezogen  hat.

Bei  versicherten  Personen,  welche  keinen  Lohn  oder  weniger  als  den  dreihundertfachen
  Betrag  des  für  ihren  Beschäftigungsort  festgestellten  ortsüblichen
Tagelohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter  beziehen  (§J.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes),
  gilt  als  Jahresarbeitsverdienst  das  Dreihundertfache  dieses
ortsüblichen  Tagelohns.

In  den  Fällen  des  Abs.  4  ist  bei  Berechnung  der  Rente  für  Personen,
welche  vor  dem  Unfalle  bereits  theilweise  erwerbsunfähig  waren,  derjenige  Theil
des  ortsüblichen  Tagelohns  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Maße  der  bisherigen
Erwerbsfähigkeit  entspricht.

G.  11.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  der  Krankenkasse,  welcher  der  Verletzte
angehört  oder  zuletzt  angehört  hat,  gegen  Ersatz  der  ihr  dadurch  erwachsenden
Kosten  die  Fürsorge  für  den  Verletzten  über  den  Beginn  der  vierzehnten  Woche
hinaus  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  in  demjenigen  Umfange  zu  übertragen,
  welchen  die  Berufsgenoseenscha  für  geboten  erachtet.  Zu  ersetzen  ist
bei  Gewährung  der  im  F.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten
  Leistungen  die  Hälfte,  bei  Unterbringung  des  Verletzten  in  ein  Krankenhaus
  oder  in  eine  Anstalt  für  Genesende  das  Einundeinhalbfache  des  in  jenem
Gesetze  bestimmten  Mindestbetrags  des  Krankengeldes,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen
  nachgewiesen  werden.

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  94
        <pb n="600" />
        —  590  —

Die  Bestimmungen  der  §.  76b  bis  764  des  Krankenversicherungsgesetzes
finden  auch  auf  Knappschaftskassen  (G.  74  a.  a.  O.)  Anwendung.  Haben  Knappschaftskassen,
  sonstige  Krankenkassen  oder  Verbände  von  Krankenkassen  Heilanstalten
errichtet,  in  welchen  ausreichende  Einrichtungen  für  die  Heilung  der  durch  Unfall
herbeigeführten  Verletzungen  getroffen  sind,  so  kann  die  Landes-Zentralbehörde
anordnen,  daß  die  Mitglieder  der  betreffenden  Kassen  bis  zum  Beginne  der  vierzehnten
  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  nur  mit  Genehmigung  der  Vorstände
dieser  Kassen  oder  Kassenverbände  in  andere  Heilanstalten  untergebracht  werden
dürfen.

Verletzte  Personen,  welche  auf  Veranlassung  von  Knappschaftskassen,  sonstigen
  Krankenkassen,  Verbänden  von  Krankenkassen  oder  von  Organen  der  Berufsgenossenschaften
  in  eine  Heilanstalt  untergebracht  sind,  dürfen  während  des  Heilverfahrens
  in  andere  Heilanstalten  nur  mit  ihrer  Zustimmung  übergeführt  werden.
Diese  Zustimmung  kann  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsorts
  ergänzt  werden.

Als  Krankenkassen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  sowie  der
S#.  76  b  bis  76d  des  Krankenversicherungsgesetzes  gelten  außer  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  auch  diejenigen  Hülfskassen,  welche  die  im  S.  75a  a.  a.  O.  vorgesehene
  amtliche  Bescheinigung  besitzen.

**

Vom  Beginne  der  fünften  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  bis  zum  Ablaufe
  der  dreizehnten  Woche  ist  das  Krankengeld,  welches  den  durch  einen  Betriebsunfall
  verletzten  Personen  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  gewährt
wird,  auf  mindestens  zwei  Drittel  des  bei  der  Berechnung  desselben  zu  Grunde
gelegten  Arbeitslohns  zu  bemessen.  Die  Differenz  zwischen  diesen  zwei  Dritteln
und  dem  gesetzlich  oder  statutengemäß  zu  gewährenden  niedrigeren  Krankengeld
ist  der  betheiligten  Krankenkasse  (Gemeinde-Krankenversicherung)  von  dem  Unternehmer
  desjenigen  Betriebs  zu  ersetzen,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.
Die  zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das
Reichs-Versicherungsamt.

Den  nach  99.  1  oder  2  versicherten  Arbeitern  und  Betriebsbeamten,  letzteren
bei  einem  Jahresarbeitsverdienste  bis  zu  zweitausend  Mark,  welche  nicht  nach  den
Bestimmungen  des  Krankenversicherungsgesetzes  versichert  sind,  hat  der  Betriebsunternehmer
  die  in  den  99.  6,  7  des  Krankenversicherungsgesetzes  vorgesehenen
Unterstützungen  einschließlich  des  aus  dem  vorhergehenden  Absatze  sich  ergebenden
Mehrbetrags  für  die  ersten  dreizehn  Wochen  aus  eigenen  Mitteln  zu  gewähren.
Die  Berufsgenossenschaft  kann  die  dem  Unternehmer  obliegenden  Leistungen  ganz
oder  theilweise  statt  desselben  übernehmen.  Der  Unternehmer  hat  in  diesem  Falle
der  Berufsgenossenschaft  Ersatz  zu  leisten.  Dabei  gilt  als  Ersatz  der  im  F.  9
Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  desjenigen  Krankengeldes,
welches  dem  Verletzten  nach  J.  6  Abs.  1  Ziffer  2  des  Krankenversicherungsgesetzes
zustehen  würde,  wenn  er  nach  dessen  Bestimmungen  versichert  wäre.
        <pb n="601" />
        —  591  —

K.  13.

Wenn  der  aus  der  Krankenversicherung  oder  aus  der  Bestimmung  des
##.  12  Abs.  2  erwachsende  Anspruch  auf  Krankengeld  vor  dem  Ablaufe  von  dreizehn
  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  weggefallen,  aber  bei  dem  Verletzten  eine
noch  über  die  dreizehnte  Woche  hinaus  andauernde  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit
  zurückgeblieben  ist,  so  hat  die  Berufsgenossenschaft  dem  Verletzten  die
Unfallrente  (§J.  9  Abs.  2  lit.  b)  schon  von  dem  Tage  ab  zu  gewähren,  an
welchem  der  Anspruch  auf  Krankengeld  in  Wegfall  kommt.  Erachtet  die  Berufsgenossenschaft
  die  Voraussetzungen  des  Anspruchs  schon  vor  dem  Ablaufe  der
dreizehnten  Woche  nach  dem  Unfalle  für  gegeben,  so  hat  sie  die  Rente  zu  diesem
früheren  Zeitpunkte  festzustellen.

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Rente  nach  dem  Wegfalle
des  Anspruchs  auf  Krankengeld  auch  dann  zu  gewähren  ist,  wenn  nach  jenem
Zeitpunkte  zwar  noch  eine  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  in  Folge  des  Unfalls
  verblieben  ist,  aber  voraussichtlich  schon  vor  Ablauf  der  dreizehnten  Woche
nach  dem  Unfalle  fortfallen  wird.

Hat  die  Krankenkasse  die  ihr  aus  der  Krankenversicherung,  oder  hat  der
Betriebsunternehmer  die  ihm  aus  F.  12  Abs.  2  obliegenden  Leistungen  vor  dem
Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  zu  Unrecht  eingestellt,  so  geht  der  Anspruch  des
Verletzten  auf  Krankengeld  auf  die  Berufsgenossenschaft  bis  zu  demjenigen  Betrag
  über,  welcher  der  gemäß  Abs.  1,  2  gewährten  Entschädigung  gleichkommt.

 

.  14.

Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  der  in  F.  11  Abs.  1,  I§S.  12,  13  Abfs.  3
enthaltenen  Bestimmungen  unter  den  Betheiligten  entstehen,  werden,  wenn  es
sich  um  Ersatzansprüche  handelt,  nach  §.  58  Abs.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  im  Uebrigen  nach  §F.  58  Abs.  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  entschieden,
  und  zwar  in  den  Fällen  des  F.  12  Abs.  2  von  der  für  die  Ortskrankenkassen
  des  Beschäftigungsorts  zuständigen  Aufsichtsbehörde.  Gehört  diese
zu  den  Betheiligten,  so  wird  die  zur  Entscheidung  des  Streitfalls  berufene  Behörde
  durch  die  für  den  Beschäftigungsort  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde
bestimmt.

G.  15.

Im  Falle  der  Täödtung  ist  als  Schadensersatz  außerdem  zu  leisten:

1.  als  Sterbegeld  der  fünfzehnte  Theil  des  nach  F.  10  Abs.  1  bis  4  zu
Grunde  zu  legenden  Jahresarbeitsverdienstes,  jedoch  mindestens  ein
Betrag  von  fünfzig  Mark

2.  eine  den  Hinterbliebenen  vom  Todestage  des  Verstorbenen  ab  zu  gewährende
  Rente.  Dieselbe  besteht  nach  näherer  Bestimmung  der
S#.  16  bis  20  in  einem  Bruchtheile  seines  nach  F.  10  Abs.  1  bis  4
ermittelten  Jahresarbeitsverdienstes.

94.
        <pb n="602" />
        —  592  —

Ist  der  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende  Jahresarbeitsverdienst  in
Folge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfall—
versicherung  entschädigten  Unfalls  geringer  als  der  vor  diesem  Unfalle  bezogene
Lohn,  so  ist  die  aus  Anlaß  des  früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten  bezogene  Rente
dem  Jahresarbeitsverdienste  bis  zur  Höhe  des  der  früheren  Rentenfeststellung  zu
Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes  hinzuzurechnen.

g.  16.

Hinterläßt  der  Verstorbene  eine  Wittwe  oder  Kinder,  so  beträgt  die  Rente
für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung  sowie  für  jedes
hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre  je  zwanzig
Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  als  Abfindung.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfalle  geschlossen  worden  ist;  die  Berufsgenossenschaft  kann  jedoch  in  besonderen
Fällen  auch  dann  eine  Wittwenrente  gewähren.

Die  Bestimmungen  über  die  Renten  der  Kinder  finden  auch  Anwendung,
wenn  der  Unfall  eine  alleinstehende  weibliche  Person  betroffen  hat  und  diese  mit
Hinterlassung  von  Kindern  verstirbt.

g.  17.

War  die  Verstorbene  beim  Eintritte  des  Unfalls  verheirathet,  aber  der
Lebensunterhalt  ihrer  Familie  wegen  Erwerbsunfähigkeit  des  Ehemanns  ganz
oder  überwiegend  durch  sie  bestritten  worden,  so  erhalten  bis  zum  Wegfalle  der
Bedürftigkeit  an  Rente

a)  der  Wittwer  zwanzig  Prozent,

b)  jedes  hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten

Lebensjahre  zwanzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  berechtigt,  im  Falle  der  Tödtung  einer  Ehefrau,
  deren  Ehemann  sich  ohne  gesetzlichen  Grund  von  der  häuslichen  Gemeinschaft
  ferngehalten  und  der  Pflicht  der  Unterhaltung  der  Kinder  entzogen  hat,
diesen  Kindern  die  Rente  zu  gewähren.

K.  18.

Hinterläßt  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  so  wird
ihnen,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen
bestritten  worden  war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  eine  Rente  von  insgesammt
  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

.  19.

Hinterläßt  der  Verstorbene  elternlose  Enkel,  so  wird  ihnen,  falls  ihr
Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden
        <pb n="603" />
        —  593  —

war,  im  Falle  der  Bedürftigkeit  bis  zum  zurückgelegten  fünfzehnten  Lebensjahr
eine  Rente  von  insgesammt  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

§G.  20.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  insgesammt  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  nicht  übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so
werden  die  Renten  gekürzt.  Bei  Ehegatten  und  Kindern  erfolgt  die  Kürzung
im  Verhältnisse  der  Höhe  ihrer  Renten;  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie  haben
einen  Anspruch  nur  insoweit,  als  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Chegatten
  oder  Kinder  in  Anspruch  genommen  wird  Enkel  nur  insoweit,  als  der
Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder  oder  Verwandte  der  aufsteigenden
  Linie  in  Anspruch  genommen  wird.

Sind  aus  der  aufsteigenden  Linie  Verwandte  verschiedenen  Grades  vorhanden,
  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

G.  21.

Die  Hinterbliebenen  eines  Ausländers,  welche  zur  Zeit  des  Unfalls  nicht
im  Inland  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten,  haben  keinen  Anspruch  auf
die  Rente.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  diese  Bestimmung  für
bestimmte  Grenzgebiete  sowie  für  die  Angehörigen  solcher  auswärtiger  Staaten,
durch  deren  Gesetzgebung  eine  entsprechende  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
durch  Betriebsunfall  getödteter  Deutscher  gewährleistet  ist,  außer  Kraft  gesetzt
werden.

.  22.

An  Stelle  der  in  den  99.  9  und  12  vorgeschriebenen  Leistungen  kann
von  der  Berufsgenossenschaft  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einer  Heilanstalt
gewährt  werden,  und  zwar:

1.  für  Verletzte,  welche  verheirathet  sind  oder  eine  eigene  Haushaltung
haben  oder  Mitglieder  der  Haushaltung  ihrer  Familie  sind,  mit  ihrer
Qustimmung.  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Art  der
Verletzung  Anforderungen  an  die  Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,
denen  in  der  Familie  nicht  genügt  werden  kann,  oder  wenn  der  für
den  Aufenthaltsort  des  Verletzten  amtlich  bestellte  Arzt  bezeugt,  daß
Zustand  oder  Verhalten  des  Verletzten  eine  fortgesetzte  Beobachtung
erfordert;

2.  für  sonstige  Verletzte  in  allen  Fällen.

Hat  die  Berufsgenossenschaft  von  dieser  Befugniß  in  den  Fällen  des
§.  12  Abs.  2  Gebrauch  gemacht,  so  hat  der  Betriebsunternehmer  als  Ersatz  für
die  freie  Kur  und  Verpflegung  der  Berufsgenossenschaft  das  Einundeinhalbfache
des  im  F.  12  Abs.  2  bezeichneten  Krankengeldes  zu  vergüten.  Auf  Streitigkeiten,
  welche  aus  Anlaß  dieser  Bestimmung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft
und  dem  Betriebsunternehmer  entstehen,  findet  der  H.  14  Anwendung.
        <pb n="604" />
        —  594  —

Für  die  Zeit  der  Verpflegung  des  Verletzten  in  der  Heilanstalt  steht  seinen
Angehörigen  ein  Anspruch  auf  Rente  insoweit  zu,  als  sie  dieselbe  im  Falle  seines
Todes  würden  beanspruchen  können  (I#.  16  ff.).

Die  Berufsgenossenschaften  sind  befugt,  auf  Grund  statutarischer  Bestimmung
  allgemein,  ohne  eine  solche  im  Falle  der  Bedürftigkeit,  dem  in  einer
Heilanstalt  untergebrachten  Verletzten  sowie  seinen  Angehörigen  eine  besondere
Unterstützung  zu  gewähren.

ilNnr

Ist  begründete  Annahme  vorhanden,  daß  der  Empfänger  einer  Unfallrente
  bei  Durchführung  eines  Heilverfahrens  eine  Erhöhung  seiner  Erwerbsfähigkeit
  erlangen  werde,  so  kann  die  Berufsgenossenschaft  zu  diesem  Zwecke  jederzeit
ein  neues  Heilverfahren  eintreten  lassen.  Dabei  finden  die  Bestimmungen  der
S##.  11,  22  Abs.  1,  3,  4  Anwendung.

Hat  sich  der  Verletzte  solchen  Maßnahmen  der  Berufsgenossenschaft,  den
gemäß  §.  9  Abs.  1  Ziffer  1,  9.  11,  12  Abs.  2,  F.  22  oder  gemäß  den  Bestimmungen
  der  §S#.  76e,  764  des  Krankenversicherungsgesetzes  getroffenen  Anordnungen
  ohne  gesetzlichen  oder  sonst  triftigen  Grund  entzogen,  so  kann  ihm
der  Schadensersatz  auf  Zeit  ganz  oder  theilweise  versagt  werden,  sofern  er  auf
diese  Folge  hingewiesen  worden  ist,  und  nachgewiesen  wird,  daß  durch  sein  Verhalten
  die  Erwerbsfähigkeit  ungünstig  beeinflußt  wird.

g.  24.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  kann  einem  Rentenempfänger  auf
seinen  Antrag  an  Stelle  der  Rente  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  oder  in
ähnliche  von  Dritten  unterhaltene  Anstalten  auf  Kosten  der  Berufsgenossenschaft
gewähren.  Der  Aufgenommene  ist  auf  ein  Vierteljahr  und,  wenn  er  die  Erklärung
  nicht  einen  Monat  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  zurücknimmt,  jedesmal
auf  ein  weiteres  Vierteljahr  an  den  Verzicht  auf  die  Rente  gebunden.

Verhältniß  zu  Krankenkassen,  Armenverbänden  2c.

g.  25.

Die  Verpflichtung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  sowie  der  sonstigen
Kranken-,  Sterbe-,  Invaliden-  und  anderen  Unterstützungskassen,  den  von  Unfällen
betroffenen  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  sowie  deren  Angehörigen  und  Hinterbliebenen
  Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung  von  Gemeinden
oder  Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  wird  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Wenn  auf  Grund  solcher  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum
geleistet  werden,  für  welchen  den  Unterstützten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ein
Entschädigungsanspruch  zustand  oder  noch  zusteht,  so  ist  hierfür  den  die  Unterstützung
  gewährenden  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  durch  Ueberweisung
  von  Rentenbeträgen  Ersatz  zu  leisten.
        <pb n="605" />
        —  595  —

In  Fällen  dieser  Art  gilt  für  die  unter  das  Krankenversicherungsgesetz
fallenden  Kassen  als  Ersatz  der  im  F.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des
Krankengeldes  dieser  Kassen,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

Ist  die  von  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  geleistete  Unterstützung
  eine  vorübergehende,  so  können  als  Ersatz  höchstens  drei  Monatsbeträge
der  Rente,  und  zwar  mit  nicht  mehr  als  der  Hälfte  in  Anspruch  genommen  werden.

Ist  die  Unterstützung  eine  fortlaufende,  so  kann  als  Ersatz,  wenn  die
Unterstützung  in  der  Gewährung  des  Unterhalts  in  einer  Anstalt  besteht,  für
dessen  Dauer  und  in  dem  zur  Ersatzleistung  erforderlichen  Betrage  die  fortlaufende
Ueberweisung  der  vollen  Rente,  im  Uebrigen  die  fortlaufende  Ueberweisung  von
höchstens  der  halben  Rente  beansprucht  werden.

S.  26.

Der  Antrag  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen  (J.  25  Abs.  2  bis  5)
ist  bei  der  Berufsgenossenschaft  anzumelden;  soweit  es  sich  um  den  Ersatz  für
eine  vorübergehende  Unterstützung  handelt,  ist  der  Anspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  spätestens  binnen  drei  Monaten  seit  Beendigung  der  Unterstützung
geltend  zu  machen.

Streitigkeiten,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  F.  25  Abs.  2  bis  5
zwischen  den  Betheiligten  über  den  Anspruch  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen
  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  und,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  durch  die  dem  Ersatzberechtigten  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  entschieden.
  Die  Entscheidung  der  Letzteren  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  §9.  20,  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.  .

Z.27.

Die  Bestimmungen  der  88.  25,  26  gelten  auch  für  Betriebsunternehmer
und  Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  oder  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift
  erfüllen.

Träger  der  Versicherung  (Berufsgenossenschaften).

..  28.

Die  Versicherung  erfolgt  auf  Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer  der
unter  S#.  1)  2  fallenden  Betriebe,  welche  zu  diesem  Zwecke  in  Berufsgenossenschaften
  vereinigt  werden.  Die  Berufsgenossenschaften  sind  für  bestimmte  Bezirke
zu  bilden  und  umfassen  innerhalb  derselben  alle  Betriebe  derjenigen  Gewerbszweige,
  für  welche  sie  errichtet  sind.  Von  letzterer  Bestimmung  kann  bei  der  Errichtung
  von  Berufsgenossenschaften  für  Eisenbahnen  oder  die  im  F.  1  Abs.  1
Ziffer  4  bezeichneten  Betriebe  abgesehen  werden.  Die  auf  Grund  der  §9.  12  bis  15,
31  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)
        <pb n="606" />
        —  596  —

und  des  F.  11  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung
  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159)  errichteten  Berufsgenossenschaften
  bleiben,  vorbehaltlich  der  nach  §.  2  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  und  nach  §.  52  dieses  Gesetzes
zulaässigen  Abänderungen,  bestehen.

Betriebe,  welche  wesentliche  Bestandtheile  verschiedenartiger  Gewerbszweige
Uumfassen,  sind  derlenigen  Berufsgenossenschaft  zuzutheilen,  welcher  der  Hauptbetrieb
angehört.  Durch  das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Versicherung
  auch  bei  den  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  dienenden

kebenbetrieben  gewerblicher  Betriebe  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu
erfolgen  hat,  wenn  in  diesen  Nebenbetrieben  überwiegend  die  im  Hauptbetriebe
verwendeten  gewerblichen  Arbeiter  beschaftigt  werden.  Wenn  das  Statut  eine
solche  Bestimmung  enthält,  so  scheiden  mit  dem  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens
die  davon  betroffenen  Betriebe  aus  der  Versicherung  bei  der  Berufsgenossenschaft
des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft  aus.

Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt.

Unfälle  in  fremden  Betrieben  hat  die  Berufsgenossenschaft  dann  zu  entschädigen,
  wenn  sich  diese  Unfälle  bei  Betriebshandlungen  ereignen,  zu  welchen
ein  der  Berufsgenossenschaft  angehörender  Betriebsunternehmer  den  Auftrag
gegeben  und  für  welche  er  die  Löhne  zu  zahlen  hat.

Die  Berufsgenossenschaften  können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Berufsgenossenschaft  haftet  den  Gläubigern
derselben  nur  das  Genossenschaftsvermögen.

Aufbringung  der  Mittel.

*ie

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  den  Berufsgenossenschaften  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
welche  auf  die  Mitglieder  nach  Maßgabe  der  in  ihren  Betrieben  von  den  Versicherten
  verdienten  Gehälter  und  Löhne  beziehungsweise  des  nach  F.  10  Abs.  4
anzurechnenden  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter
sowie  der  statutenmäßigen  Gefahrentarife  (I.  49)  jährlich  umgelegt  werden.

Gehälter  und  Löhne,  welche  während  der  Beitragsperiode  den  Jahresbetrag
von  fünfzehnhundert  Mark  übersteigen,  kommen  hierbei  mit  dem  überschießenden
Betrage  nur  zu  einem  Drittel  in  Anrechnung.

G.  30.

Abweichend  von  den  Vorschriften  im  F.  29  kann  durch  das  Statut
bestimmt  werden,  daß  für  die  Umlegung  der  Beiträge  die  wirklich  verdienten
Gehälter  und  Löhne  in  Anrechnung  kommen.

Für  Betriebe,  in  welchen  regelmäßig  nicht  mehr  als  fünf  Arbeiter  beschäftigt
  werden,  kann  durch  Statut  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  nach
        <pb n="607" />
        —  597  —

welchen  Grundsätzen  mit  Zustimmung  des  Betriebsunternehmers  ein  Pauschbetrag
statt  der  Einzellöhne  bei  der  Berechnung  der  Beträge  zu  Grunde  zu  legen  ist
oder  daß  ein  einheitlicher  Mindestbeitrag,  der  vier  Mark  jährlich  nicht  über—
steigen  darf,  zu  entrichten  ist.

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Arbeitgeber  der  im  §9.  5
Abs.  1  lit.  b  bezeichneten  Gewerbetreibenden  die  Beiträge  für  die  von  diesen  beschäftigten
  versicherten  Personen  und,  sofern  die  Versicherung  auf  die  im  9.#5
Abs.  1  lit.  b  bezeichneten  Gewerbetreibenden  selbst  durch  Statut  ausgedehnt  ist,
die  Beiträge  auch  für  diese  zu  zahlen  haben.

F.  31.

Qu  anderen  Zwecken  als  zur  Deckung  der  von  der  Genossenschaft  zu
leistenden  Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten,  zur  Ansammlung  des
Keservefonds  (I.  34),  zur  Gewährung  von  Prämien  für  Rettung  Verunglückter
und  zu  Zwecken  der  Unfallverhi#ütung  sowie  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  zur  Errichtung  von  Heil=  oder  Genesungsanstalten  dürfen  weder
Beiträge  von  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  erhoben  werden,  noch  Verwendungen
  aus  dem  Vermögen  der  Genossenschaft  erfolgen.

Behufs  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  können  die  Berufsgenossenschaften
von  den  Mitgliedern  für  das  erste  Jahr  einen  Beitrag  im  voraus  erheben.
Falls  das  Statut  hierüber  nichts  Anderes  bestimmt,  erfolgt  die  Aufbringung
dieser  Mittel  nach  Maßgabe  der  Lahl  der  von  den  Mitgliedern  in  ihren  Betrieben
beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  (F.  35).

G.  32.

Auf  die  Beiträge  können  von  den  Mitgliedern  nach  Bestimmung  des
Statuts  viertel=  oder  halbjährliche  Vorschüsse  erfordert  werden.  Dieselben  bemessen
sich  für  die  einzelnen  Mitglieder  nach  der  Höhe  der  für  das  letztvergangene
Rechnungsjahr  auf  sie  umgelegten  oder  nach  F.  30  Abs.  2  gezahlten  Beiträge
und  betragen  jedesmal  den  vierten  Theil  beziehungsweise  die  Hälfte  der  letzteren,
solange  nicht  die  Genossenschaftsversammlung  einen  niedrigeren  Betrag  festgesetzt
hat.  Für  neu  eintretende  Mitglieder  sind  die  Vorschüsse  nach  demjenigen  Betrage
zu  bemessen,  welchen  diese  Mitglieder  nach  dem  Umfang  ihres  Betriebs  zu  den
Jahreslasten  des  letztvergangenen  Rechnungsjahrs  hätten  beitragen  müssen,  wenn
sie  in  demselben  schon  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  gewesen  wären.

Die  Vorschüsse  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  den  durch  das  Statut  oder
die  Genossenschaftsversammlung  bestimmten  Fälligkeitsterminen  an  den  Vorstand
einzuzahlen.

g.  33.

Unternehmer  von  Betrieben,  deren  Sitz  sich  im  Auslande  befindet,  können,
wenn  sie  vorübergehend  im  Inland  einen  versicherungspflichtigen  Betrieb  ausüben,
vom  Genossenschaftsvorstande  mit  Beiträgen  bis  zur  doppelten  Höhe  und  zur
Sicherheitsleistung  herangezogen  werden.

Reichs-Gesetbl.  1900.  95
        <pb n="608" />
        —  598  —

G.  34.

Die  Berufsgenossenschaften  haben  einen  Reservefonds  anzusammeln.  An
Zuschlägen  zur  Bildung  desselben  sind  bei  der  erstmaligen  Umlegung  der  Entschädigungsbeträge
  dreihundert  Prozent,  bei  der  zweiten  zweihundert,  bei  der
dritten  einhundertundfünfzig,  bei  der  vierten  einhundert,  bei  der  fünften  achtzig,
bei  der  sechsten  sechig  und  von  da  an  bis  zur  elften  Umlegung  jedesmal

zehn  Prozent  weniger  als  Zuschlag  zu  den  Entschädigungsbeträgen  zu  erheben.
Rach  Ablauf  der  ersten  elf  Jahre  und,  sofern  das  elfte  Jahr  beim  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  schon  überschritten  ist,  von  diesem  letzteren  Zeitpunkt  ab  haben
die  Verufsgenossenschaften  dem  jeweiligen  Bestande  des  gesetzlichen  Reservefonds
drei  Jahre  lang  je  zehn  Prozent  und  weiter  in  Zeiträumen  von  je  drei  Jahren
je  ein  Prozent  weniger  bis  herab  zu  je  vier  Prozent  alljährlich  zuzuschlagen  und
zwar  jedesmal  unter  Anrechnung  der  Zinsen.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  find  aus
den  Zinsen  des  Reservefonds  diejenigen  Beträge  zu  entnehmen,  welche  erforderlich
sind,  um  eine  weitere  Steigerung  des  auf  eine  jede  versicherte  Person  im  Durchschnitt
  entfallenden  Umlagebeitrags  zu  beseitigen.  Der  Rest  der  Zinsen  ist  dem
Reservefonds  weiter  zuzuschlagen.

In  dringenden  Bedarfsfällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts  schon  vorher  die  Zinsen  und  erforderlichen  Falles  auch
den  Kapitalbestand  des  Reservefonds  angreifen.  Die  Wiederergänzung  erfolgt
alsdann  nach  näherer  Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  Genossenschaftsversammlung
  jederzeit  weitere  Zuschläge  zum  Reservefonds  beschließen.  Solche
Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

 

II.  Organisation  und  Veränderung  der  Berufsgenossenschaften.

Ermittelung  der  versicherungspflichtigen  Betriebe.

G.  35.

Jeder  Unternehmer  eines  unter  Ö9.  1  oder  2  fallenden,  bisher  der  reichsgesetzlichen
  Unfallversicherung  nicht  unterstellten  Betriebs  hat  diesen  binnen  einer
von  dem  Reichs-Versicherungsamte  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt  zu
machenden  Frist  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  desselben  sowie
die  Zahl  der  durchschnittlich  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen
bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.

Für  die  nicht  angemeldeten  Betriebe  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde
die  Angaben  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  zu  ergänzen.

Dieselbe  ist  befugt,  die  Unternehmer  nicht  angemeldeter  Betriebe  zu  einer
Auskunft  darüber  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im
Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  nach  Gewerbszweigen  geordnetes
Verzeichniß  der  Betriebe  ihres  Bezirkes  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der
Art  des  Betriebs  sowie  der  Zahl  der  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen
        <pb n="609" />
        Personen  aufzustellen.  Das  Verzeichniß  ist  der  höheren  Verwaltungsbehörde
einzureichen  und  von  dieser  erforderlichen  Falles  zu  berichtigen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  die  Verzeichnisse  sämmtlicher  versicherungspflichtigen
  Betriebe  ihres  Bezirkes  dem  Reichs-Versicherungsamt  einzureichen,
  welches  sie  den  zuständigen  Genossenschaftsvorständen  überweist.

Statut  der  Berufsgenossenschaften.

G.  36.

Die  Berufsgenossenschaften  regeln  ihre  innere  Verwaltung  sowie  ihre
Geschäftsordnung  durch  ein  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  beschließendes
Statut.  Bis  zur  Uebernahme  der  Geschäfte  durch  den  auf  Grund  eines  gültigen
Genossenschaftsstatuts  (G.  39)  gewählten  Vorstand  hat  der  von  der  konstituirenden
Genossenschaftsversammlung  gewählte  provisorische  Vorstand,  welcher  aus  einem
Vorsitzenden,  einem  Schriftführer  und  mindestens  drei  Beisitzern  zu  bestehen  hat,
die  Genossenschaftsversammlung  zu  leiten  und  die  Geschäfte  der  Genossenschaft
zu  führen.

Die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  können  sich  in  der  Genossenschaftsversammlung
  durch  andere  stimmberechtigte  Mitglieder  oder  durch  einen  bevollmächtigten
  Leiter  ihres  Betriebs  vertreten  lassen.

#.  37.

Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmung  treffen:
über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;

über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse;

3.  über  die  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung  sowie  über  die  Art
ihrer  Beschlußfassung;

4.  über  das  Stimmrecht  der  Mitglieder  der  Genossenschaft  und  die  Prüfung
ihrer  Vollmachten;

5.  über  das  von  den  Organen  der  Genossenschaft  bei  der  Einschätzung
der  Betriebe  in  die  Klassen  des  Gefahrentarifs  zu  beobachtende  Verfahren
  (#.  49)

6.  über  das  Verfahren  bei  Betriebsveränderungen  sowie  bei  Aenderungen
in  der  Person  des  Unternehmers  (I.  60  Abs.  2)  I#.  61,  62)/

7.  über  die  Folgen  der  Betriebseinstellungen  oder  eines  Wechsels  der  Betriebsunternehmer,
  insbesondere  über  die  Sicherstellung  der  Beiträge
der  Unternehmer,  welche  den  Betrieb  einstellen;

8.  über  die  den  Vertretern  der  versicherten  Arbeiter  zu  gewährenden  Vergütungssätze
  (G.  114  Abs.  4)

9.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

10.  über  die  Ausübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum
Erlasse  von  Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  zur  Ueberwachung
  der  Betriebe  (IHP.  112  ff.)

95°
        <pb n="610" />
        —  600  —

11.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts;

12.  über  das  bei  der  Anmeldung  und  dem  Ausscheiden  der  versicherten
Betriebsunternehmer  und  anderer  nach  §#.  1  oder  2  nicht  versicherter
Personen  (.  5)  zu  beobachtende  Verfahren  sowie  über  die  Höhe  des
der  Versicherung  der  Unternehmer  zu  Grunde  zu  legenden  Jahresarbeitsverdienstes
  und  dessen  Ermittelung  (II.  5,  10).

.  38.

Das  Statut  kann  vorschreiben,  daß  die  Genossenschaftsversammlung  aus
Vertretern  zusammengesetzt  wird,  daß  die  Berufsgenossenschaft  in  örtlich  abgegrenzte
Sektionen  eingetheilt  wird  und  daß  Vertrauensmänner  als  örtliche  Genossenschaftsorgane
  eingesetzt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser  Art,  so  ist  darin
zugleich  über  die  Wahl  der  Vertreter,  über  Sitz  und  Bezirk  der  Sektionen,  über
die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Sektionsversammlungen  sowie  über  die
Art  ihrer  Beschlußfassung,  über  die  Bildung  der  Sektionsvorstände  und  über  den
Umfang  ihrer  gBefugnise  sowie  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauens—
männer,  die  Wahl  der  letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  und  den  Umfang  ihrer
Befugnisse  Bestimmung  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner  sowie  die  Wahl  der
letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem
Genossenschafts-  oder  Sektionsvorstande,  die  Wahl  der  Sektionsvorstände  den
Sektionsversammlungen  übertragen  werden.

S.  39.

Das  Genossenschaftsstatut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts.  Das  Gleiche  gilt  von  Abänderungen  des  Statuts.
Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  findet  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

Ist  die  Genehmigung  des  Statuts  endgültig  versagt,  so  hat  das  Reichs—
Versicherungsamt  innerhalb  eines  Monats  eine  neue  konstituirende  Genossenschaftsversammlung
  behufs  anderweiter  Beschlußfassung  über  das  Statut  einzuladen.
Wird  auch  dem  von  dieser  Versammlung  beschlossenen  Statute  die  Genehmigung
endgültig  versagt,  so  wird  ein  solches  vom  Reichs-Versicherungsamt  erlassen.

Veröffentlichung  des  Namens  und  Sitzes  der  Genossenschaft  2c.
S.  40.

Nach  endgültiger  Feststellung  des  Statuts  hat  der  Genossenschaftsvorstand
durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen:

1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,

2.  die  Bezirke  der  Sektionen.

Etwaige  Aenderungen  sind  in  gleicher  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.
        <pb n="611" />
        —  601  —

Genossenschaftsvorstände.
G.  41.

Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der  Genossen—
schaft  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut  der
Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen  Organen
der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Die  Beschlußfassung  der  Vorstände  kann  in  eiligen  Fällen  durch  schriftliche
Abstimmung  erfolgen.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden:

1.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes,

2.  Abänderungen  des  Statuts,

3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  falls  diese  nicht  von

der  Genossenschaftsversammlung  einem  Ausschuß  übertragen  wird.

S.  42.

Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
Burch  das  Statut  kann  die  Vertretung  auch  einem  Mitglied  oder  mehreren

Mitgliedern  des  Vorstandes  übertragen  werden.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Vorstand  der  Genossenschaft  und  die  Vorstände
  der  Sektionen  sowie  die  Vertrauensmänner  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  im  Namen  der  Genossenschaft  abschließen,
wird  die  letztere  berechtigt  und  verpflichtet.

Zur  Legitimation  der  Vorstände  bei  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  den  Vorstand
  bilden.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  kann  unbeschadet  seiner  eigenen  Verantwortung
  (I.  45)  bestimmte  Geschäfte  besoldeten  Geschäftsführern  übertragen.  Die
zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs-Versicherungsamt.


**

Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Vorstünde  und  zu  Vertrauensmännern  sind
die  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Genossenschaft  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter
und,  sofern  das  Statut  dies  zuläßt,  die  von  den  Unternehmern  bevollmächtigten
Leiter  ihrer  Betriebe.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig
ist  (I#.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  gemäß  §.  1786  Abs.  1  Liffer  2  bis  4  und  8  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Die  Wahrnehmung  eines
        <pb n="612" />
        auf  Grund  der  Gesetze  über  Krankenversicherung,  Unfallversicherung  oder  Inva—
lidenversicherung  übertragenen  Ehrenamts  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft
gleich.  Durch  das  Statut  können  noch  andere  Ablehnungsgründe  festgesetzt
werden.  Die  Wiederwahl  kann  für  eine  Wahlperiode  abgelehnt  werden.

Personen,  welche  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnen  oder  sich  der
Ausübung  ihres  Amtes  ohne  hinreichende  Entschuldigung  entziehen,  können  vom
Vorstande  mit  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden.

K.  44.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  und  die  Vertrauensmänner  verwalten  ihr
Amt  als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung
  für  den  durch  Wahrnehmung  der  Genossenschaftsgeschäfte  ihnen  erwachsenden
  Zeitverlust  bestimmt  wird.  Die  Höhe  der  Entschädigung  unterliegt
der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.  Baare  Auslagen  werden  ihnen
von  der  Genossenschaft  ersetzt,  und  zwar,  soweit  sie  in  Reisekosten  bestehen,  nach
festen,  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  bestimmenden  Sätzen.  Die  Mitglieder
  des  Vorstandes  dürfen  neben  diesen  Vergütungen  eine  Besoldung  für  die
Geschäftsführung  nicht  erhalten.

S.  45.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  sowie  die  Vertrauensmänner  haften  der  Genossenschaft
  für  getreue  Geschäftsverwaltung  wie  Vormünder  ihren  Mündeln  und
unterliegen,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Genossenschaft  handeln,  der
Strafbestimmung  des  F.  266  des  Strafgesetzbuchs.

S.  46.

Kommt  eine  Wahl  der  gesetzlichen  Organe  einer  Genossenschaft  nicht  zu
Stande)  oder  verweigern  die  Gewählten  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
statutarischen  Obliegenheiten,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  das
Reichs-Versicherungsamt  die  Obliegenheiten  auf  Kosten  der  Genossenschaft  wahrzunehmen
  oder  durch  Beauftragte  wahrnehmen  zu  lassen.

S.  47.

Werden  hinsichtlich  eines  Gewählten  Thatsachen  bekannt,  welche  dessen
Wählbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  oder  welche  sich  als  grobe
Verletzungen  der  Amtepflicht  darstellen,  so  ist  der  Gewählte,  nachdem  ihm  Gelegenheit
  zur  Aeußerung  gegeben  worden  ist,  durch  Beschluß  des  Vorstandes  seines
Amtes  zu  entheben.  Gegen  den  Beschluß  ist  innerhalb  eines  Monats  Beschwerde
beim  Reichs-Versicherungsamte  zulässig;  sie  ist  ohne  aufschiebende  Wirkung.

Genossenschaftsbeamte.
S.  48.
Die  Genossenschaftsversammlung  hat  eine  Dienstordnung  zu  beschließen,
durch  welche  die  Rechtsverhältnisse  und  allgemeinen  Anstellungsbedingungen  der
        <pb n="613" />
        —  603  —

Genossenschaftsbeamten  geregelt  werden.  Diese  Dienstordnung  bedarf  der  Be—
stätigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.

Die  Gehälter  der  Beamten  werden  im  Einzelnen  durch  den  Haushaltsplan
der  Genossenschaft  festgestellt.

Bildung  der  Gefahrenklassen.
S.  49.

Ourch  die  Genossenschaftsversammlung  sind  für  die  zur  Genossenschaft  gehörenden
  Betriebe  je  nach  dem  Grade  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr
  entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden  und  über  die  Höhe  der  in  denselben
zu  leistenden  Beiträge  (Gefahrentarif)  Bestimmungen  zu  treffen.

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  die  Aufstellung  und
Aenderung  des  Gefahrentarifs  einem  Ausschuß  oder  dem  Vorstand  übertragen
werden.

Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  bedarf  der  Genehmigung
  des  Reichs-Versicherungsamts.  Wird  ein  Gefahrentarif  von  der
Genossenschaft  innerhalb  einer  vom  Reichs-Versicherungsamte  zu  bestimmenden
Frist  nicht  aufgestellt,  oder  dem  aufgestellten  die  Genehmigung  versagt,  so  hat
das  Reichs-Versicherungsamt  nach  Anhörung  der  mit  der  Aufstellung  beauftragten
Organe  der  Genossenschaft  den  Tarif  selbst  festzusetzen.

Die  Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  einzelnen  Gefahrenklassen  liegt  nach
näherer  Bestimmung  des  Statuts  (I.  37)  den  Organen  der  Genossenschaft  ob.
Gegen  die  Veranlagung  steht  dem  Betriebsunternehmer  binnen  einer  Frist  von
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Nach  der
Veranlagung  kann  die  Genossenschaft  einen  Betrieb  während  der  Tarifperiode
neu  veranlagen,  wenn  die  vorige  Veranlagung  auf  unrichtigen  Angaben  des
Betriebsunternehmers  beruht.  Auf  die  erneute  Veranlagung  finden  die  für  die
vorige  Veranlagung  maßgebenden  Vorschriften  Anwendung.

Der  Gefahrentarif  ist  nach  Ablauf  von  längstens  zwei  Rechnungsjahren
und  sodann  mindestens  von  fünf  zu  fünf  Jahren  unter  Berücksichtigung  der  in
den  einzelnen  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  einer  Revision  zu  unterziehen.
Die  Ergebnisse  derselben  sind  mit  dem  Verzeichnisse  der  in  den  einzelnen  Betriebszweigen
  vorgekommenen,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  entschädigenden  Unfälle
der  Genossenschaftsversammlung  zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  oder
Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife  vorzulegen.  Die
über  die  Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife  gefaßten
Beschlüsse  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts)
  demselben  ist  das  Verzeichniß  der  vorgekommenen  Unfälle  vorzulegen.

Die  Genossenschaftsversammlung  kann  den  Unternehmern  nach  Maßgabe
der  in  ihren  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  für  die  nächste  Periode  Zuschläge
auflegen  oder  Nachlässe  bewilligen.
        <pb n="614" />
        —  604  —

Theilung  des  Risikos.
9.  50.

Durch  das  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Entschädigungsbeträge
  bis  zu  fünfundsiebenzig  Prozent  von  den  Sektionen  zu  tragen  sind,  in
deren  Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind.

Die  hiernach  den  Sektionen  zur  Last  fallenden  Beträge  sind  auf  die  Mitglieder
  derselben  nach  Maßgabe  der  für  die  Genossenschaft  festgesetzten  Gefahrenklassen
  und  der  in  diesen  zu  leistenden  Beiträge  (§I9.  29,  30,  49)  umzulegen.

Gemeinsame  Tragung  des  Risikos.
S.  51.

Vereinbarungen  von  Genossenschaften,  die  von  ihnen  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge
  ganz  oder  zum  Theil  gemeinsam  zu  tragen,  sind  zulässig.  Derartige
  Vereinbarungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  betheiligten
  Genossenschaftsversammlungen  sowie  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Dieselben  dürfen  nur  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahrs
  in  Wirksamkeit  treten.

Die  Vereinbarung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  der  gemeinsam
  zu  tragende  Entschädigungsbetrag  auf  die  betheiligten  Genossenschaften
zu  vertheilen  ist.

Ueber  die  Vertheilung  des  auf  eine  jede  Genossenschaft  entfallenden  Antheils
an  der  gemeinsam  zu  tragenden  Entschädigung  unter  die  Mitglieder  der  Genossenschaft
  entscheidet  die  Genossenschaftsversammlung.  Mangels  einer  anderweiten
Bestimmung  wird  dieser  Antheil  in  gleicher  Weise  wie  die  von  der  Genossenschaft
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge  (59.  29,
30,  49)  umgelegt.

Abänderung  des  Bestandes  der  Berufsgenossenschaften.
9.  52.

Nach  erfolgtem  Abschlusse  der  Organisation  der  Berufsgenossenschaften  sind
Aenderungen  in  deren  Bestande  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahrs
unter  nachstehenden  Voraussetzungen  zulässig:

1.  Die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  erfolgt  auf  übereinstimmenden
Beschluß  der  Genossenschaftsversammlungen  mit  Genehmigung  des
Bundesraths.

2.  Das  Ausscheiden  einzelner  Gewerbszweige  oder  örtlich  abgegrenzter  Theile
aus  einer  Genossenschaft  und  die  Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen
Genossenschaft  erfolgt  auf  Beschluß  der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen
  mit  Genehmigung  des  Bundesraths.  Die  Genehmigung
kann  versagt  werden,  wenn  durch  das  Ausscheiden  die  Leistungsfähigkeit
einer  der  betheiligten  Genossenschaften  in  Bezug  auf  die  ihr  obliegenden
Pflichten  gefährdet  wird.
        <pb n="615" />
        —  605  —

3.  Wird  die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  oder  das  Ausscheiden
einzelner  Gewerbszweige  oder  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer  Ge—
nossenschaft  und  die  Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen  Genossen—
schaft  auf  Grund  eines  Genossenschaftsbeschlusses  beantragt,  dagegen
von  der  anderen  betheiligten  Genossenschaft  abgelehnt,  so  entscheidet  auf
Anrufen  der  Bundesrath.

4.  Anträge  auf  Ausscheidung  einzelner  Gewerbszweige  oder  örtlich  ab—
gegrenzter  Theile  aus  einer  Genossenschaft  und  Errichtung  einer  be—
sonderen  Genossenschaft  für  dieselben  sind  zunächst  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  zu  unterbreiten  und  sodann  dem  Bundesrathe
  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Die  Genehmigung  zur  Errichtung  der  neuen  Genossenschaft  kann  versagt
werden,  wenn  die  Anzahl  der  Betriebe,  für  welche  die  Berufsgenossenschaft  gebildet
  werden  soll,  oder  die  Anzahl  der  in  denselben  beschäftigten  Arbeiter  zu
gering  ist,  um  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  der  Berufsgenossenschaft  in  Bezug
auf  die  bei  der  Unfallversicherung  ihr  obliegenden  Pflichten  zu  gewährleisten,  oder
wenn  Betriebe  von  der  Aufnahme  in  die  Berufsgenossenschaft  ausgeschlossen  werden
sollen,  welche  wegen  ihrer  geringen  Zahl  oder  wegen  der  geringen  Zahl  der  in
ihnen  beschäftigten  Arbeiter  eine  eigene  leistungsfähige  Berufsgenossenschaft  zu
bilden  außer  Stande  sind  und  auch  einer  anderen  Berufsgenossenschaft  zwecknäßig
nicht  zugetheilt  werden  können.

Wird  die  Genehmigung  ertheilt,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung  über  das
Statut  für  die  neue  Genossenschaft  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den
88.  36  bis  39.

g.  53.

Werden  mehrere  Genossenschaften  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  so  gehen
mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  die  Veränderung  in  Wirksamkeit  tritt,  alle  Rechte
und  Pflichten  der  vereinigten  Genossenschaften  auf  die  neuerrichtete  Genossenschaft
  über.

Wenn  einzelne  Gewerbszweige  oder  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer
Genossenschaft  ausscheiden  und  einer  anderen  Genossenschaft  angeschlossen  werden,
so  sind  von  dem  Eintritte  dieser  Veränderung  ab  die  Entschädigungsansprüche,
welche  gegen  die  erstere  Genossenschaft  aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden
Genossenschaftstheile  eingetretenen  Unfällen  erwachsen  sind,  von  der  Genossenschaft
zu  befriedigen,  welcher  die  Genossenschaftstheile  nunmehr  angeschlossen  sind.

Scheiden  einzelne  Gewerbszweige  oder  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer
Genossenschaft  unter  Errichtung  einer  neuen  Genossenschaft  aus,  so  sind  von  dem
Zeitpunkte  der  Ausscheidung  ab  die  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die
erstere  Genossenschaft  aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden  Genossenschaftstheile
  eingetretenen  Unfällen  erwachsen  sind,  von  der  neuerrichteten  Genossenschaft
zu  befriedigen.

Insoweit  zufolge  des  Ausscheidens  von  Gewerbszweigen  oder  örtlich  abgegrenzten
  Theilen  Entschädigungsansprüche  auf  andere  Genossenschaften  übergehen,

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  96
        <pb n="616" />
        —  606  —

haben  die  letzteren  Anspruch  auf  einen  entsprechenden  Theil  des  Reservefonds  und
des  sonstigen  Vermögens  derjenigen  Genossenschaft,  aus  welcher  die  Ausscheidung
stattfindet.

Die  Bestimmungen  der  Abs.  2  und  4  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  einzelne  Betriebe  oder  Nebenbetriebe  in  Folge  von  Berichtigungen  der  Kataster
von  einer  Berufsgenossenschaft  auf  eine  andere  übergehen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  können  durch  übereinstimmenden  Beschluß
der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen  abgeändert  oder  ergänzt  werden.

Streitigkeiten,  welche  in  Betreff  der  Vermögensauseinandersetzung  zwischen
den  betheiligten  Genossenschaften  entstehen,  werden  mangels  Verständigung  der—
selben  über  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
entschieden.

Auflösung  von  Berufsgenossenschaften.

54.

Berufsgenossenschaften,  welche  zur  Erfüllung  der  ihnen  durch  dieses  Gesetz
auferlegten  Verpflichtungen  leistungsunfähig  werden,  können  auf  Antrag  des
Reichs-Versicherungsamts  von  dem  Bundesrath  aufgelöst  werden.  Diejenigen
Gewerbszweige,  welche  die  aufgelöste  Genossenschaft  gebildet  haben,  sind  anderen
Berufsgenossenschaften  nach  deren  Anhörung  zuzutheilen.  Mit  der  Auflösung  der
Genossenschaft  gehen  deren  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  im  H9.  127,  auf  das  Reich  über.

III.  Mitgliedschaft  des  einzelnen  Betriebs.  Betriebsveränderungen.
Mitgliedschaft.
S.  55.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist  jeder  Unternehmer  eines  Betriebs  derjenigen
Gewerbszweige,  für  welche  die  Genossenschaft  errichtet  ist,  sofern  der  Betrieb  im
Bezirke  der  Genossenschaft  seinen  Sitz  hat.  Die  Mitgliedschaft  beginnt  mit  dem
Zeitpunkte  der  Eröffnung  des  Betriebs  oder  des  Beginns  seiner  Versicherungspflicht.

Stimmberechtigt  ist  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft,  sofern  es  sich  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.

Betriebsanmeldung.
G.  56.

Jeder  Unternehmer  eines  versicherungspflichtigen  Betriebs,  welcher  diesen
nicht  bereits  angemeldet  hat,  ist  verpflichtet,  binnen  einer  Woche,  nachdem  er
Mitglied  einer  Genossenschaft  Leworden  ist  (J.  55),  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirke  der  Betrieb  belegen  ist,  eine  Anzeige  zu  erstatten,  welche

1.  den  Gegenstand  und  die  Art  des  Betriebs,

2.  die  Zahl  der  versicherten  Personen,
        <pb n="617" />
        —  607  —

3.  die  Berufsgenossenschaft,  welcher  der  Betrieb  angehört,

4.  falls  es  sich  um  einen  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  neu  begonnenen
  oder  versicherungspflichtig  gewordenen  Betrieb  handelt,  den
Tag  der  Eröffnung  beziehungsweise  des  Beginns  der  Versicherungspflicht

angiebt.  Die  Anzeige  ist  in  zwei  Exemplaren  einzureichen.  Ueber  dieselbe  ist
eine  Empfangsbescheinigung  zu  ertheilen.

Wird  die  Anzeige  nicht  rechtzeitig  erstattet,  so  ist  die  untere  Verwaltungsbehörde
  befugt,  den  Unternehmer  zu  einer  Auskunft  über  die  Beschaffenheit  des
Betriebs  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis
zu  einhundert  Mark  anzuhalten.

In  dem  Betriebe  hat  der  Unternehmer  durch  einen  Aushang  bekannt  zu
machen,  welcher  Berufsgenossenschaft  und  Sektion  der  Betrieb  angehört,  sowie
die  Adresse  des  Genossenschafts=  und  Sektionsvorstandes.  Ist  ein  landwirthschaftlicher
  Betrieb  an  den  gewerblichen  Betrieb  gemäß  §.  28  angeschlossen,  so  ist  in
dem  Aushange  darauf  hinzuweisen.

§.  57.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  jeden  in  ihrem  Bezirke  belegenen  Betrieb,
  über  welchen  die  Anzeige  (I.  56)  erstattet  ist,  binnen  einer  Woche  nach  dem
Eingange  der  letzteren  durch  Einsendung  eines  Exemplars  derselben  dem  Vorstande
der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  zu  überweisen.

Gehört  der  Betrieb  nach  Ansicht  der  unteren  Verwaltungsbehörde  einer
anderen  als  der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  an,  so  ist  dem  Vorstande
  dieser  Genossenschaft,  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  des  Vorstandes
der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  und  des  Betriebsunternehmers)  eine
Abschrift  der  Anzeige  zuzustellen.

Für  Betriebe,  über  welche  eine  Anzeige  nicht  erstattet  ist,  hat  die  untere
Verwaltungsbehörde  die  Ueberweisung  binnen  einer  Woche  nach  Ablauf  der  von
ihr  in  Gemaßheit  des  9.  56  Abs.  2  bestimmten  Frist  dadurch  zu  bewirken,  daß
sie  die  im  I.  56  Abs.  1  Liffer  1  bis  4  bezeichneten  Angaben  selbst  macht.

Genossenschaftskataster.
G.  58.

Die  Genossenschaftsvorstände  haben  auf  Grund  der  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  ihnen  mitzutheilenden  Verzeichnisse  der  versicherungspflichtigen  Betriebe
  (I.  35)  und  der  später  erfolgenden  Ueberweisungen  (I.  57)  Genossenschaftskataster
  zu  führen.

Die  Aufnahme  der  einzelnen  Genossen  in  das  Kataster  erfolgt  nach  vorgängiger
  Prüfung  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft.

Den  in  das  Kataster  aufgenommenen  Genossen  werden  vom  Genossenschaftsvorstande
  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  Mitgliedscheine  zugestellt.
  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt,  so  muß  der  Mitglied-96°
        <pb n="618" />
        —  608  —

schein  die  Sektion,  welcher  der  Unternehmer  angehört,  bezeichnen.  Wird  die  Auf—
nahme  in  das  Kataster  abgelehnt,  so  ist  hierüber  ein  mit  Gründen  versehener
Bescheid  dem  Betriebsunternehmer  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungs—
behörde  zuzustellen.

G.  59.

Gegen  die  Aufnahme  in  das  Kataster  sowie  gegen  die  Ablehnung  derselben
steht  dem  Unternehmer  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Zu--stellung
  des  Mitgliedscheins  beziehungsweise  des  ablehnenden  Bescheids  die  Beschwerde
  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Dieselbe  ist  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  einzulegen.  Stellt  sich  bei  der  Verhandlung  der  Beschwerde
heraus,  daß  der  Betrieb  keiner  der  vorhandenen  Genossenschaften  zugehört,  so  ist
derselbe  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  derjenigen  Genossenschaft  zuzuweisen,
der  er  seiner  Natur  nach  am  nächsten  steht.

Wird  gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  von  dem  Betriebsunternehmer
innerhalb  der  angegebenen  Frist  Beschwerde  nicht  erhoben,  so  kann  die  untere
Verwaltungsbehörde  den  Fall  dem  Reichs-Versicherungsamte  zur  Entscheidung
vorlegen.  Auf  Antrag  der  Berufsgenossenschaft  hat  sie  von  dieser  Befugniß  Gebrauch
  zu  machen.

Wird  in  dem  Falle  des  J.  57  Abs.  2  die  Mitgliedschaft  des  Unternehmers
von  dem  Vorstande  der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  anerkannt,  so
liegt  diesem  die  Verpflichtung  ob,  hiervon  dem  Vorstande  der  anderen  Genossenschaft
  Mittheilung  zu  machen.  Letzterer  ist  berechtigt,  innerhalb  zweier  Wochen
nach  dem  Empfange  der  Mittheilung  gegen  die  Anerkennung  der  Mitgliedschaft
beim  Reichs-Versicherungsamte  die  Beschwerde  zu  erheben.

**“

Den  Sektionsvorständen  sind  Auszüge  aus  dem  Kataster  in  Betreff  der  zu
ihren  Sektionen  gehörenden  Unternehmer  mitzutheilen.

Jeder  Wechsel  in  der  Person  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb
erfolgt,  ist  von  dem  Unternehmer  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden
Frist  dem  Genossenschaftsvorstande  behufs  Berichtigung  des  Katasters  anzuzeigen.
Ist  die  Anzeige  von  dem  Wecchsel  nicht  erfolgt,  so  werden  die  auf  die  Genossenschaftsmitglieder
  umzulegenden  Beiträge  von  dem  in  das  Kataster  eingetragenen
Unternehmer  forterhoben.  Die  Haftung  umfaßt  noch  dasjenige  Rechnungsjahr,
in  welchem  die  Anzeige  geschieht,  ohne  daß  dadurch  der  neue  Unternehmer  von
der  auch  ihm  gesetzlich  obliegenden  Haftung  für  die  Beiträge  entbunden  ist.

Betriebsveränderungen.
G.  61.  ·
Jeder  Betriebsunternehmer  ist  verpflichtet,  Aenderungen  seines  Betriebs,
welche  für  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Genossenschaft  von  Bedeutung  sind,  dem
Genossenschaftsvorstande  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden  Frist  an-
        <pb n="619" />
        —  609  —

zuzeigen.  Erachtet  Letzterer  in  Folge  dieser  Anzeige  oder  ohne  den  Empfang  einer
solchen  von  Amtswegen  die  Ueberweisung  des  Betriebs  an  eine  andere  Genossen—
schaft  für  geboten,  so  theilt  er  dies  unter  Angabe  der  Gründe  dem  Betriebsunternehmer
  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  und  dem  be—
theiligten  Genossenschaftsvorstande  mit.  Sowohl  der  Letztere  als  auch  der  Be—
triebsunternehmer  können  innerhalb  zweier  Wochen  gegen  die  Ueberweisung  bei  dem
überweisenden  Genossenschaftsvorstande  Widerspruch  erheben.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  kein  Widerspruch  erhoben,  so  erfolgt  die  Ab—
beziehungsweise  Zuschreibung  des  Betriebs  in  den  Genossenschaftskatastern  sowie
die  Ausstellung  eines  anderweiten  Mitgliedscheins  für  den  Betriebsunternehmer.

Wird  gegen  die  Ueberweisung  Widerspruch  erhoben  oder  beansprucht  der
Vorstand  einer  dritten  Genossenschaft  unter  dem  Widerspruche  des  Betriebsunter—
nehmers  oder  des  Vorstandes  der  Genossenschaft,  welcher  der  Betrieb  bisher  angehörte,
  die  Ueberweisung  des  letzteren,  so  hat  der  Vorstand  der  Genossenschaft)
welcher  der  Betrieb  bisher  angehört  hat,  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts
  zu  beantragen.  Dasselbe  entscheidet  nach  Anhörung  des  betheiligten  Betriebsunternehmers
  sowie  der  Vorstände  der  betheiligten  Genossenschaften.

Wird  dem  Ueberweisungsantrage  stattgegeben,  so  tritt  die  Aenderung  in
der  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  dem  Tage  ab  in  Wirksamkeit,  an  welchem
der  Antrag  dem  betheiligten  Genossenschaftsvorstande  zugestellt  ist.

*-*

In  Betreff  der  Anmeldung  von  Aenderungen  in  dem  Betriebe,  welche  für
dessen  Einschätzung  in  den  Gefahrentarif  (§.  49)  von  Bedeutung  sind,  sowie  in
Betreff  des  weiteren  Verfahrens  hat  das  Genossenschaftsstatut  Bestimmung  zu
treffen.  Gegen  den  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  oder  von  Amtswegen
erfolgenden  Bescheid  des  Genossenschaftsvorstandes  oder  des  Ausschusses  (§.  49)
steht  dem  Betriebsunternehmer  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

IV.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen.

Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle.
g.  63.

Von  jedem  in  einem  versicherten  Betriebe  vorkommenden  Unfalle,  durch
welchen  eine  in  demselben  beschäftigte  Person  getödtet  wird  oder  eine  Körperverletzung
  erleidet,  welche  eine  völlige  oder  theilweise  Arbeitsunfähigkeit  von
mehr  als  drei  Tagen  oder  den  Tod  zur  Folge  hat,  ist  von  dem  Betriebsunternehmer
  bei  der  Ortspolizeibehörde  und  dem  durch  Statut  zu  bestimmenden  Genossenschaftsorgane
  schriftlich  Anzeige  zu  erstatten.

Dieselbe  muß  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  erfolgen,  an  welchem  der
Betriebsunternehmer  von  dem  Unfalle  Kenntniß  erlangt  hat.
        <pb n="620" />
        —  610  —

Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls
den  Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
hatte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Das  Formular  für  die  Anzeige  wird  vom  Reichs-Versicherungsamte
festgestellt.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs-  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  im  Abs.  1  vorgeschriebene  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach
näherer  Anweisung  derselben  zu  erstatten.

K.  64.

Jeder  zur  Anzeige  gelangte  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person
getödtet  ist  oder  eine  Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  einen  Entschädigungsanspruch
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zur  Folge  haben  wird,  ist  sobald
als  möglich,  in  den  im  F.  76b  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  im  F.  13
dieses  Gesetzes  bezeichneten  Fällen  spätestens  unmittelbar  nach  Eingang  eines  entsprechenden
  Ersuchens  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  betheiligten  Krankenkasse,
von  der  Ortspolizeibehörde  einer  Untersuchung  zu  unterziehen,  durch  welche  festzustellen
  sind:  »

.dieVeranlassungundArtdesUnfalls,
die  getödteten  oder  verletzten  Personen,
die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen,
der  Verbleib  der  verletzten  Personen,
die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  und  die  Angehörigen
der  durch  den  Unfall  verletzten  Personen,  welche  auf  Grund  dieses
Gesetzes  einen  Entschädigungsanspruch  erheben  können,

6.  die  Höhe  der  Renten,  welche  der  Verletzte  etwa  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze

  oder  des  Invalidenversicherungsgesetzes  bezieht.

Auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  oder  der  Sektion  oder  der
betheiligten  Krankenkasse  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Untersuchung  auch  dann
vorzunehmen)  wenn  sie  die  Voraussetzung  des  ersten  Absatzes  nicht  als  gegeben
ansieht.

S#  DP  —

".  65.

An  den  Untersuchungsverhandlungen  können  Theil  nehmen:  der  staatliche
Aufsichtsbeamte  (J.  139b  der  Gewerbeordnung),  Vertreter  der  Genossenschaft,  ein
von  dem  Vorstande  der  Krankenkasse,  welcher  der  Getödtete  oder  Verletzte  zur
Zeit  des  Unfalls  angehört  hat,  bestellter  Bevollmächtigter  sowie  der  Betriebsunternehmer
  oder  ein  Vertreter  desselben.  Zu  diesem  Zwecke  ist  dem  staatlichen
Aufsichtsbeamten,  dem  Genossenschaftsvorstande,  dem  Kassenvorstand  und  dem
Betriebsunternehmer  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  rechtzeitig  Kenntniß  zu
geben.  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen  getheilt  oder  sind  von  der  Genossenschaft
  Vertrauensmänner  bestellt,  so  ist  die  Mittheilung  von  der  Einleitung  der
        <pb n="621" />
        —  611  —

Untersuchung  an  den  Sektionsvorstand  beziehungsweise  an  den  Vertrauensmann
zu  richten.

Außerdem  sind,  soweit  thunlich,  die  sonstigen  Betheiligten  und  auf  Antrag
und  Kosten  der  Genossenschaft  Sachverständige  zuzuziehen.

6.  66.

Von  dem  über  die  Untersuchung  aufgenommenen  Protokolle  sowie  von  den
sonstigen  Untersuchungsverhandlungen  ist  den  Betheiligten  auf  ihren  Antrag  Einsicht
und  gegen  Erstattung  der  Schreibgebühren  Abschrift  zu  ertheilen.  Die  Erstattung
der  Schreibgebühren  kann  erlassen  werden.

V.  67.
Bei  den  im  K§.  63  Abs.  5  bezeichneten  Betrieben  bestimmt  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  diejenige  Behörde,  welche  die  Untersuchung  nach  den  Bestimmungen
der  9#.  64  bis  66  vorzunehmen  hat.

K.  68.

Ereignet  sich  ein  Unfall  auf  der  Reise,  so  ist  die  nach  §.  63  Abs.  1  zu
erstattende  Anzeige  an  diejenige  Ortspolizeibehörde  im  Inlande  zu  richten,  in  deren
Bezirke  sich  der  Unfall  ereignet  hat  oder  der  erste  Aufenthalt  nach  demselben  genommen
  wird.  Die  Untersuchung  des  Unfalls  G.  64)  erfolgt  durch  diejenige
Ortspolizeibehörde,  an  welche  die  Anzeige  erstattet  ist.  Auf  Antrag  Betheiligter
(§.  65)  kann  jedoch  die  der  Ortspolizeibehörde  vorgesetzte  Behörde  die  Untersuchung
durch  eine  andere  Ortspolizeibehörde  herbeiführen.  Die  zur  Führung  der  Untersuchung
  berufene  Ortspolizeibehörde  hat  der  Krankenkasse,  welcher  der  Verletzte
angehört,  rechtzeitig  von  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Untersuchung  vorgenommen
werden  wird,  Kenntniß  zu  geben.

Hinsichtlich  der  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
bewendet  es  bei  den  Vorschriften  im  §.  63  Abs.  5)  §F.  67.

Feststellung  der  Entschädigungen.

S.  69.
Die  Beschlußfassung  über  die  Feststellung  der  Entschädigungen  (§9.  8
bis  24)  erfolgt
1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand
  der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt
a)  um  die  im  §.  9  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen,
b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit
  zu  gewährende  Rente,
Jc)  um  das  Sterbegeld,
d)  um  die  Aufnahme  des  Verletzten  in  eine  Heilanstalt,
e)  um  die  den  Angehörigen  eines  Verletzten  für  die  Zeit  seiner  Behandlung
  in  einer  Heilanstalt  zu  gewährende  Rente;
2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.
        <pb n="622" />
        —  612  —

Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen,  daß  die  Feststellung  der  Entschädigungen
  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  1  durch  einen  Ausschuß  des
Sektionsvorstandes  oder  durch  besondere  Kommissionen  oder  durch  örtliche  Beauftragte
  (Vertrauensmänner),  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  2  durch  den
Sektionsvorstand  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstandes
  oder  durch  besondere  Kommissionen  zu  bewirken  ist.

Soll  auf  Grund  eines  ärztlichen  Gutachtens  die  Bewilligung  einer  Entschädigung
  abgelehnt  oder  nur  eine  Theilrente  festgestellt  werden,  so  ist  vorher
der  behandelnde  Arzt  zu  hören.  Steht  dieser  zu  der  Genossenschaft  in  einem
Vertragsverhältnisse,  so  ist  auf  Antrag  ein  anderer  Arzt  zu  hören.

S.  70.

Soll  die  Bewilligung  einer  Entschädigung  abgelehnt  werden,  so  ist  diese
Absicht  dem  Verletzten  oder  im  Falle  seines  Todes  seinen  Hinterbliebenen,  soweit
sie  nach  II.  16  bis  19,  21  entschädigungsberechtigt  sein  würden,  mitzutheilen.
Soll  eine  Entschädigung  bewilligt  werden,  so  ist  den  genannten  Personen  die
Höhe  der  in  Aussicht  genommenen  Entschädigung  mit  den  rechnungsmäßigen
Grundlagen  mitzutheilen.

Der  Verletzte  sowie  seine  Hinterbliebenen  (F9.  16  bis  19)  sind  befugt,  auf
diese  Mittheilung  innerhalb  zweier  Wochen  sich  zu  äußern.  Auf  ihren  innerhalb
der  gleichen  Frist  gestellten  Antrag  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  diese
Aeußerung  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Wird  ein  solcher  Antrag  gestellt,  so  hat
hiervon  die  untere  Verwaltungsbehörde  unverzüglich  dem  zuständigen  Genossenschaftsorgane
  Kenntniß  zu  geben;  dieses  hat  bis  zum  Eingange  des  Protokolls
den  Bescheid  auszusetzen.

Bei  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Mittheilungen  hat  das  zuständige  Genossenschaftsorgan
  auf  die  aus  Abs.  2  und  aus  F.  69  Abs.  3  sich  ergebenden  Befugnisse
  sowie  auf  die  im  Abs.  2  vorgesehene  Frist  hinzuweisen.

9.  71.

Die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  in  beschleunigtem  Verfahren  von
Amtswegen  zu  erfolgen.

Für  diejenigen  verletzten  Personen,  für  welche  noch  nach  Ablauf  von
dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfall  eine  weitere  ärztliche  Behandlung  behufs
Heilung  der  erlittenen  Verletzungen  nothwendig  ist,  hat  sich  die  Feststellung  zunächst
  mindestens  auf  die  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  leistenden
Entschädigungen  zu  erstrecken.  Die  weitere  Entschädigung  ist,  sofern  deren  Feststellung
  früher  nicht  möglich  ist,  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  unverzüglich
zu  bewirken.

Kann  die  endgültige  Feststellung  nicht  sofort  erfolgen,  so  ist  eine  Entschädigung
  vorläufig  zuzubilligen.
        <pb n="623" />
        —  613  —

S.  72.

Entschädigungsberechtigte,  für  welche  die  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
  festgestellt  ist,  haben  ihren  Entschädigungsanspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  bei
derjenigen  Berufsgenossenschaft  anzumelden,  welcher  die  Entschädigungspflicht
obliegt.  Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  die  Anmeldung  bei  einem
nicht  zuständigen  Genossenschaftsorgan  oder  bei  einer  anderen  Berufsgenossenschaft
oder  bei  der  für  den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren
Verwaltungsbehörde  erfolgt  ist.  In  solchem  Falle  ist  die  Anmeldung  unverzüglich
an  die  zuständige  Stelle  abzugeben  und  der  Betheiligte  davon  zu  benachrichtigen.

Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  einen  Entschädigungsanspruch
begründende  Folge  des  Unfalls  erst  später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines
Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die  Anmeldung
innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden  oder  das
Hinderniß  für  die  Anmeldung  weggefallen,  erfolgt  ist.

S.  73.

Wird  der  angemeldete  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  ist  die  Entschädigung
  sofort  festzustellen.  Ist  die  Berufsgenossenschaft  der  Ansicht,  daß  ein
entschädigungspflichtiger  Unfall  nicht  vorliegt,  so  ist  der  Anspruch  durch  schriftlichen
  Bescheid  abzulehnen.  Der  Bescheid  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Ist  die  Genossenschaft  der  Ansicht,  daß  zwar  ein  entschädigungspflichtiger
Unfall  vorliegt,  die  Entschädigung  aber  von  einer  anderen  Genossenschaft  zu  gewähren
  ist,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  dem  Entschädigungsberechtigten
eine  vorläufige  Fürsorge  zuzuwenden  und  sich  unter  Mittheilung  der  gepflogenen
Verhandlungen  wegen  Anerkennung  der  Entschädigungspflicht  mit  dem  Vorstande
der  anderen  Genossenschaft  ins  Benehmen  zu  setzen.  Wird  von  diesem  die  Entschädigungspflicht
  abgelehnt  oder  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Wochen  eine
Erklärung  nicht  abgegeben,  so  ist  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts
darüber  herbeizuführen,  welche  Berufsgenossenschaft  entschädigungspflichtig  ist.
Die  Entscheidung  ist  auch  dem  Entschädigungsberechtigten  zuzustellen.

.  74.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  der
Behörden  und  der  nach  8.  69  zur  Feststellung  der  Entschädigung  berufenen
Stellen  binnen  einer  Woche  diejenigen  Gehalts=  und  Lohnnachweisungen  zu
liefern,  welche  zur  Feststellung  der  Entschädigung  erforderlich  sind.

Bescheid  der  Vorstände.
G.  75.
Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  diejenige  Stelle  (G.  69),  welche
sie  vorgenommen  hat,  dem  Entschädigungsberechtigten  einen  schriftlichen  Bescheid
Reichs=  Gesetzbl.  1900.  97
        <pb n="624" />
        —  614  —

zu  ertheilen,  aus  welchem  die  Höhe  der  Entschädigung  und  die  Art  ihrer  Berechnung
  zu  ersehen  ist.  Bei  Entschädigungen  für  erwerbsunfähig  gewordene
Verletzte  ist  namentlich  anzugeben,  in  welchem  Maße  die  Erwerbsunfähigkeit  angenommen
  worden  ist.

Berufung.
S.  76.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  abgelehnt
wird,  sowie  gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird,
findet  die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  statt.

Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Lustellung  des  Bescheids  bei  dem  S#iensgerihe  (Gesetz,  betreffend  die
Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  §.  3)  zu  erheben,  in  dessen  Bezirke  der
Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  belegen  ist.

Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  die
Berufung  bei  einer  anderen  inländischen  Behörde  oder  bei  einem  Genossenschaftsorgan
  eingegangen  ist.  Diese  haben  die  Berufungsschrift  unverzüglich  an  das
zuständige  Schiedsgericht  abzugeben.

Der  Bescheid  muß  die  Bezeichnung  des  für  die  Berufung  zuständigen
Schiedsgerichts  sowie  die  Belehrung  über  die  einzuhaltende  Frist  enthalten.

Die  Berufung  hat,  ausgenommen  im  Falle  des  F.  23,  keine  aufschiebende
  Wirkung.

§.  77.

Bildet  in  dem  Falle  des  §.  15  Abs.  1  Ziffer  2  die  Anerkennung  oder  Nichtanerkennung
  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  dem  Getödteten  und  dem  die  Entschädigung
  Beanspruchenden  die  Voraussetzung  des  Anspruchs,  so  kann  das
Schiedsgericht  den  Betheiligten  aufgeben,  zuvörderst  die  Feststellung  des  betreffenden
Rechtsverhältnisses  im  ordentlichen  Rechtswege  herbeizuführen.  In  diesem  Falle
ist  die  Klage  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  einer  vom  Schiedsgerichte
zu  bestimmenden,  mindestens  auf  einen  Monat  zu  bemessenden  Frist  nach  der
Qustellung  des  bierüber  ertheilten  Bescheids  des  Schiedsgerichts  zu  erheben.

Nachdem  im  ordentlichen  Rechtsweg  eine  rechtskräftige  Entscheidung  ergangen
  ist,  hat  das  Schiedsgericht  auf  erneuten  Antrag  über  den  Entschädigungsanspruch
  zu  entscheiden.

*.vm-Das

  Schiedsgericht  hat,  wenn  es  den  Entschädigungsanspruch  für  begründet
erachtet,  zugleich  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den  Beginn  der  Rente  festzustellen.
  Hat  das  Schiedsgericht  in  besonderen  Ausnahmefällen,  welche  das
Reichs-Versicherungsamt  näher  bestimmen  darf,  den  Anspruch  nur  dem  Grunde
nach  anerkannt  und  nicht  gleichzeitig  über  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den
Beginn  der  Rente  entschieden,  so  hat  das  Schiedsgericht  unverzüglich  eine  vorläufige
  Entschädigung  zu  bewilligen,  gegen  deren  Feststellung  ein  Rechtsmittel
        <pb n="625" />
        —  615  —

nicht  stattfindet.  Sobald  der  Entschädigungsanspruch  rechtskräftig  feststeht,  ist
die  Höhe  der  Entschädigung  und  der  Beginn  der  Rente,  sofern  dies  nicht  bereits
früher  geschehen  ist,  festzustellen.  Die  vorläufig  gezahlten  Beträge  werden  auf
die  endgültig  angewiesene  Rente  angerechnet.

§.  79.

Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  dem  Berufenden  und  demjenigen
Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen  hat,  in  Ausfertigung
  zuzustellen.

Rekurs.
g.  80.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  steht  in  den  Fällen  des  §F.  69
Abs.  1  Ziffer  2,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  90  Abs.  2  und  des
§  95  Abs.  1,  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  sowie  dem  Genossenschaftsvorstande
  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  zu.  Der  Rekurs  des  Vorstandes
hat  aufschiebende  Wirkung  insoweit,  als  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  für  die
Zeit  vor  dem  Erlasse  der  angefochtenen  Entscheidung  nachträglich  gezahlt  werden
sollen.  Im  Uebrigen  hat  der  Rekurs  keine  aufschiebende  Wirkung.

Werden  mit  der  Anfechtung  einer  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  in  den

m  §.  69  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Angelegenheiten  Rekursanträge  wegen  der
ir  §.  69  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Angelegenheiten  verbunden,  so  darf  die
Entscheidung  des  Schiedsgerichts  über  die  zuerst  bezeichneten  Angelegenheiten  in
dem  Rekursverfahren  nur  dann  abgeändert  werden,  wenn  im  Uebrigen  den
Rekursanträgen  Folge  gegeben  wird.

Ueber  den  Rekurs  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.  Das  Rechtsmittel
  ist  bei  demselben  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  einzulegen;  die  Bestimmung
  des  §.  76  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

g.  SI.

Ist  der  Rekurs  unzulässig  (F.  80  Abs.  1)  oder  verspätet  (F.  80  Abs.  3),
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  den  Rekurs  ohne  mündliche  Verhandlung
zurückzuweisen;  ebenso  kann  es  verfahren,  wenn  die  bei  dem  Beschlusse  mitwirkenden
  Mitglieder  einstimmig  den  Rekurs  für  offenbar  ungerechtfertigt  erachten.
Anderenfalls  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  nach  mündlicher  Verhandlung
zu  entscheiden.

Wird  das  angefochtene  Urtheil  aufgehoben,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt,
  statt  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden,  dieselbe  an  das  Schiedsgericht  oder
an  das  zuständige  Genossenschaftsorgan  zurückverweisen.  Dabei  kann  das  Reichs-Versicherungsamt
  bestimmen,  daß  dem  Entschädigungsberechtigten  eine  ihrem
Betrage  nach  bestimmte  Rente  vorläufig  zu  zahlen  ist.  Im  Falle  der  Zurückverweisung

  ist  die  rechtliche  Beurtheilung,  auf  welche  das  Reichs-Versicherungs-97°
        <pb n="626" />
        —  616  —

amt  die  Aufhebung  gestützt  hat,  den  weiteren  Entscheidungen  oder  Bescheiden
zu  Grunde  zu  legen.
g.  82.

Kommt  nach  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamts  nicht  die  im  Verfahren
in  Anspruch  genommene,  sondern  eine  andere  Berufsgenossenschaft  als  ent—
schädigungspflichtig  in  Frage,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt  diese  andere
Genossenschaft  zur  Verhandlung  beiladen  und  gegebenen  Falles  zur  Leistung  der
Entschädigung  verurtheilen,  auch  wenn  ein  Anspruch  gegen  dieselbe  bereits  rechtskräftig
  abgelehnt  worden  ist.

S.  83.

Sobald  einem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  ein  Entschädigungsanspruch
  gegenüber  einer  Genossenschaft  rechtskräftig  zuerkannt  ist,  kann  auf
Antrag  ein  gegenüber  einer  anderen  Genossenschaft  wegen  desselben  Unfalls  etwa
schwebendes  Verfahren  durch  Beschluß  des  Reichs-Versicherungsamts  eingestellt
werden.

Sind,  abgesehen  von  den  Fällen  des  F.  85,  wegen  desselben  Unfalls  Entschädigungsansprüche
  gegen  mehrere  Genossenschaften  rechtskräftig  anerkannt,  so  hat
das  Reichs-Versicherungsamt  die  zu  Unrecht  ergangene  Feststellung  oder  Entscheidung
  aufzuheben.

Die  auf  Grund  der  aufgehobenen  Feststellung  oder  Entscheidung  geleisteten
Zahlungen  sind  zu  ersetzen;  der  Anspruch  des  Verletzten  geht  insoweit  auf  die
ersatzberechtigte  Genossenschaft  über.

SK.  84.

Auf  die  Anfechtung  rechtskräftiger  Entscheidungen  über  einen  Entschädigungsanspruch
  finden,  unbeschadet  der  Bestimmungen  der  99.  82,  83,  die  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  ent—
sprechende  Anwendung,  soweit  nicht  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung
des  Bundesraths  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

9.  85.

Hat  die  Beschäftigung,  bei  welcher  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  für  mehrere
zu  verschiedenen  Berufsgenossenschaften  gehörende  Betriebe  stattgefunden  „so  können
die  betheiligten  Genossenschaften  die  Entschädigungsverpflichtung  unter  sich  ver—
theilen.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  ist  das  Reichs-Versicherungsamt
  berechtigt,  auf  Antrag  einer  betheiligten  Genossenschaft  die  Vertheilung  zu
bestimmen.  In  solchem  Falle  ist  nach  Anhörung  der  betheiligten  Vorstände  nach
billigem  Ermessen  festzustellen,  mit  welchem  Antheile  jede  Genossenschaft  an  der
Unfallentschädigung  betheiligt  ist,  und  welche  Beträge  derjenigen,  welche  vorläufig
  Entschädigung  geleistet  hat,  zu  erstatten  sind.

Die  Heranziehung  einer  der  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Genossenschaften
  zur  Aufbringung  eines  Antheils  an  der  Entschädigung  kann  auch  dann
noch  erfolgen,  wenn  ein  ablehnender  Bescheid  der  Genossenschaft  oder  eine  den
        <pb n="627" />
        —  617  —

Anspruch  des  Entschädigungsberechtigten  ihr  gegenüber  zurückweisende  Entscheidung
rechtskräftig  geworden  ist.

Die  für  die  Feststellung  der  Entschädigung  zuständige  Genossenschaft  ist
mangels  einer  Vereinbarung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmen.

g.  86.

Die  Berufsgenossenschaften  sind  befugt,  von  der  Rückforderung  der  gemäß
S#.  76,  78,  81  Abs.  2  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  gezahlten  Entschädi—
gungen  abzusehen.

G.  87.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Entschädigung  (§9.  69  ff.)  hat  der  Genossenschaftsvorstand
  dem  Berechtigten  die  mit  der  LZahlung  beauftragte  Postanstalt
(F.  97)  zu  bezeichnen  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde  des  Wohnorts  über
die  dem  Berechtigten  zustehenden  Bezüge  Mittheilung  zu  machen.  Das  Gleiche
gilt  beim  Eintritte  von  Veränderungen.

Veränderung  der  Verhältnisse.

S.  88.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweite
  Feststellung  erfolgen.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  von  der  Rechtskraft  des  Bescheids  oder  der
Entscheidung  ab,  durch  welche  die  Entschädigung  zuerst  endgültig  festgestellt
worden  ist,  darf  wegen  einer  im  Zustande  des  Verletzten  eingetretenen  Veränderung
eine  anderweite  Feststellung,  sofern  nicht  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und
dem  Empfangsberechtigten  über  einen  kürzeren  Zeitraum  ausdrückliches  Einverständniß
  erzielt  ist,  nur  in  Zeiträumen  von  mindestens  einem  Jahre  beantragt
oder  vorgenommen  werden.

Die  anderweite  Feststellung  erfolgt  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  von
der  Rechtskraft  der  erwähnten  Bescheide  oder  Entscheidungen  ab  auf  Antrag  oder
von  Amtswegen  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft,  später,  sofern  nicht
über  die  anderweite  Feststellung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und  dem
Empfangsberechtigten  ausdrückliches  Einverständniß  erzielt  ist,  nur  auf  Antrag
durch  Entscheidung  des  Schiedsgerichts.

Zu  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme  eines  Heilverfahrens  ist  neben  dem
Verletzten  auch  die  Krankenkasse,  der  er  angehört,  berechtigt.

C.  89.

Wird  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  ein  neuer  Bescheid  erlassen,  bevor
die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die  Rechtskraft  erlangt
hat,  so  muß  die  Rechtsmittelbelehrung  in  dem  die  Rente  abändernden  Bescheide
darauf  hinweisen,  daß  durch  das  gegen  den  früheren  Bescheid  eingelegte  Rechts-
        <pb n="628" />
        —  618  —

mittel  der  Eintritt  der  Rechtskraft  des  neuen  Bescheids  nicht  gehemmt  wird.
Abschrift  des  neuen  Bescheids  ist  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  das  Verfahren
über  den  älteren  Bescheid  schwebt,  mitzutheilen.  Diese  ist  berechtigt,  bei  Ent—
scheidung  der  älteren  Sache  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für  die
Zeit  nach  Erlaß  des  neuen  Bescheids  zu  gewähren  ist.  Ein  in  Folge  der  An—
fechtung  des  neuen  Bescheids  etwa  eingeleitetes  Verfahren  ist  alsdann  einzustellen.

Vor  einer  Herabsetzung  oder  Aufhebung  der  Rente  ist  dem  Rentenempfänger
unter  Mittheilung  derjenigen  Unterlagen,  auf  Grund  deren  die  Herabsetzung  oder
Aufhebung  erfolgen  soll,  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Eine  Erhöhung  der  Rente  kann  nur  für  die  Zeit  nach  Anmeldung  des
höheren  Anspruchs  gefordert  werden.

Eine  Minderung,  Einstellung  (6.  94)  oder  Aufhebung  der  Rente  tritt
mit  Ablauf  des  Monats  in  Wirksamkeit,  in  welchem  der  die  Veränderung  aussprechende
  Bescheid  zugestellt  worden  ist.

C.  90.

Die  anderweite  Feststellung  einer  Rente  nach  Ablauf  der  ersten  fünf  Jahre
kann  nur  für  die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  gefordert  werden.  Im
Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Erhöhung,  Minderung  oder
Aufhebung  der  Rente  in  Kraft  treten  soll,  in  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
  festgesetzt.  Ebenso  bestimmt  das  Schiedsgericht,  in  welchen  Summen  und
Fristen  die  seit  dem  Inkrafttreten  der  Rentenminderung  etwa  bezahlten  Mehrbeträge
  durch  Kürzung  späterer  Rentenbezüge  zur  Erstattung  gelangen  sollen.
Das  Schiedsgericht  kann  auf  Antrag  auch  schon  vor  dieser  Entscheidung  im  Wege
der  einstweiligen  Verfügung  anordnen,  daß  die  fernere  Rentenzahlung  bis  zur
rechtskräftigen  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Aufhebung  oder  Minderung
der  Rente  ganz  oder  theilweise  eingestellt  werde.

Auf  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  finden  die  Bestimmungen  der
S##.  80  ff.  über  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  entsprechende  Anwendung.  Gegen
die  im  Abs.  1  Satz  2  bis  4  bezeichneten  Entscheidungen  und  Verfügungen  des
Schiedsgerichts  findet  jedoch  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Wird  der  Antrag  auf  Abänderung  der  Rente  dem  Schiedsgericht  unterbreitet,
  bevor  die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die
Rechtskraft  erlangt  hat,  so  ist  die  Stelle,  bei  welcher  das  frühere  Verfahren
anhängig  ist,  berechtigt,  in  diesem  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung
für  die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  auf  Abänderung  der  Rente  zu  gewähren
  ist.

G.  91.

Die  anderweite  Rentenfestsetzung  nach  Abschluß  eines  neuen  Heilverfahrens,
die  Einstellung  von  Rentenzahlungen  (G.  94)  sowie  die  Ablösung  einer  Rente
durch  Kapitalzahlung  (§.  95)  erfolgt  auch  nach  Ablauf  des  im  F.  88  Abs.  3
vorgesehenen  Zeitraums  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft.
        <pb n="629" />
        —  619  —

§S.  92.

Ist  der  Verletzte,  für  welchen  eine  Entschädigung  festgestellt  war,  in  Folge
der  Verletzung  gestorben,  so  muß  der  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Entschädi—
gung  für  die  Hinterbliebenen,  falls  diese  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
festgestellt  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren
nach  dem  Tode  des  Verletzten  bei  dem  zuständigen  Vorstand  oder  bei  der  für
den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde
  angemeldet  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur
dann  Folge  zu  geben,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb
seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  die  Anmeldung
innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  das  Hinderniß  weggefallen,  erfolgt  ist.  Im
Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  der  9HP.  69  bis  87  entsprechende
  Anwendung.

Fälligkeitstermine.
S.  93.

Kosten  des  Heilverfahrens  und  Sterbegelder  sind  binnen  einer  Woche  nach
ihrer  Feststellung,  Renten  in  monatlichen,  und  wenn  sich  der  Jahresbetrag  auf
sechzig  Mark  oder  weniger  beläuft,  in  vierteljährlichen  Beträgen  im  voraus  zu
zahlen,  letzteres  insoweit,  als  nicht  im  voraus  anzunehmen  ist,  daß  die  Rente
vor  Ablauf  des  Vierteljahrs  fortfällt.  Die  Renten  werden  auf  volle  fünf
Pfennig  für  den  Monat  beziehungsweise  das  Vierteljahr  nach  oben  abgerundet.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Entschädigungsberechtigten  kann  die  Berufsgenossenschaft
  anordnen,  daß  die  Zahlung  in  längeren  Zeitabschnitten  erfolgt.

Fällt  das  Recht  auf  den  Rentenbezug  im  Laufe  des  Monats,  für  welchen
die  Rente  gezahlt  war,  fort,  so  ist  von  einer  Rückforderung  abzusehen.  Wenn
für  einen  Theil  des  Monats  die  Rente  für  den  Verletzten  mit  der  Rente  für
die  Hinterbliebenen  zusammentrifft,  so  haben  die  Hinterbliebenen  den  höheren
Betrag  zu  beanspruchen.

Ein  Verzicht  auf  die  Rückforderung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  die
Rente  für  längere  Zeitabschnitte  gezahlt  war.

Ruhen  der  Rente.

S.  94.
Das  Recht  auf  Bezug  der  Rente  ruht:
1.  solange  der  Berechtigte  eine  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigende
Freiheitsstrafe  verbüßt  oder  solange  er  in  einem  Arbeitshaus  oder  einer
Besserungsanstalt  untergebracht  ist.  Hat  der  Berechtigte  im  Inlande
wohnende  Angehörige,  welche  im  Falle  seines  Todes  Anspruch  auf
Rente  haben  würden,  so  ist  diesen  die  Rente  bis  zur  Höhe  jenes  An—
spruchs  zu  überweisen;
        <pb n="630" />
        —  620  —

2.  solange  der  berechtigte  Ausländer  nicht  im  Inlande  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  hat.  Diese  Bestimmung  kann  durch  Beschluß  des  Bundesraths
  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  solche  auswärtige  Staaten,
durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  einen  Betriebsunfall  verletzten
Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,  außer  Kraft
gesetzt  werden;

3.  solange  der  berechtigte  Inländer  im  Auslande  sich  aufhält  und  es
unterläßt,  der  Berufsgenossenschaft  seinen  Aufenthalt  mitzutheilen.

Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  über  die  Mittheilung  des
Aufenthaltsorts  nähere  Vorschriften  zu  erlassen  und  darin  anzuordnen,
daß  der  Rentenberechtigte  sich  von  Zeit  zu  Zeit  bei  einem  deutschen
Konsul  persönlich  vorzustellen  hat.

Weist  der  Entschädigungsberechtigte  nach,  daß  er  der  Vorstellungspflicht
  ohne  sein  Verschulden  nicht  hat  genügen  können,  so
lebt  insoweit  das  Recht  auf  den  Bezug  der  Rente  wieder  auf.

Kapitalabfindungen.
S.  95.

Ist  bei  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  eine  Rente  von  fünfzehn  oder  weniger
Prozent  der  Vollrente  festgestellt,  so  kann  nach  Anhörung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  die  Berufsgenossenschaft  den  Entschädigungsberechtigten  auf  seinen
Antrag  durch  eine  entsprechende  Kapitalzahlung  abfinden.  Der  Verletzte  muß
vor  Annahme  seines  Antrags  darüber  belehrt  werden,  daß  er  nach  der  Abfindung
auch  in  dem  Falle  keinerlei  Anspruch  auf  Rente  mehr  habe,  wenn  sein  Zustand
sich  erheblich  verschlechtern  würde.  Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die
Kapitalabfindung  festgesetzt  wird,  ist  Berufung  (F.  76)  zulässig.  Das  Rechtsmittel
  hat  in  diesem  Falle  aufschiebende  Wirkung.  Bis  zur  Verkündung  der
Entscheidung  kann  der  Antrag  zurückgezogen  werden.  Die  Entscheidung  des
Schiedsgerichts  ist  endgültig.  Sie  kann  nur  auf  Bestätigung  oder  auf  Aufhebung
  des  Bescheids  lauten.

Ist  der  Entschädigungsberechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  er,  falls  er  seinen
Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  aufgiebt,  auf  seinen  Antrag  mit  dem  dreifachen
Betrage  der  Jahresrente  abgefunden  werden.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
kann  diese  Bestimmung  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  die  Angehörigen  solcher
auswärtiger  Staaten,  durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  Unfall  verletzten
Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,  außer  Kraft  gesetzt  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  solche  Renten,  welche
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  festgestellt  worden  sind.  Wird  eine  solche
Abfindung  im  Laufe  der  ersten  drei  Jahre  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ausgesprochen,
  so  sind  die  Berufsgenossenschaften  berechtigt,  die  erforderlichen  Mittel
aus  dem  Reservefonds  zu  entnehmen.  Dieser  ist  dann  nach  näherer  Anordnung
des  Reichs-Versicherungsamts  (I.  34  Abs.  2)  wieder  zu  ergänzen.
        <pb n="631" />
        —  621  —

Uebertragung  der  Ansprüche.
G.  96.

Die  Uebertragung  der  aus  diesem  Gesetze  sich  ergebenden  Ansprüche  auf
Dritte  sowie  deren  Verpfändung  oder  Pfändung  hat  nur  insoweit  rechtliche
Wirkung,  als  sie  erfolgt:

1.  zur  Deckung  eines  Vorschusses,  welcher  dem  Berechtigten  auf  seine
Ansprüche  vor  Anweisung  der  Rente  oder  des  Sterbegeldes  von  dem
Betriebsunternehmer  oder  einem  Genossenschaftsorgan  oder  dem  Mitglied
  eines  solchen.  Organs  gegeben  worden  ist;
zur  Deckung  der  im  F.  850  Abs.  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten
Forderungen)

3.  zur  Deckung  von  Forderungen  der  nach  §I#.  25)  27  ersatzberechtigten
Gemeinden,  Armenverbände  und  an  deren  Stelle  getretenen  Betriebsunternehmer
  und  Kassen,  der  Krankenkassen  sowie  der  Versicherungsanstalten
  für  Invalidenversicherung.

Die  Ansprüche  dürfen  nur  auf  geschuldete  Beiträge,  auf  gezahlte  Vorschüsse,
  auf  zu  Unrecht  gezahlte  Entschädigungen,  auf  die  zu  erstattenden  Kosten
des  Verfahrens,  auf  die  vom  Vorstande  verhängten  Geldstrafen  sowie  auf  die
im  §9.  136  Abs.  1  bezeichneten  Regreßansprüche  der  Berufsgenossenschaften  aufgerechnet
  werden.

Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  den  Anspruch  ganz  oder  zum  Theil
auf  Andere  übertragen,  sofern  dies  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
genehmigt  wird.

1

Auszahlungen  durch  die  Post.

9.  97.

Die  Auszahlung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungen
wird  auf  Anweisung  des  Genossenschaftsvorstandes  vorschußweise  durch  die  Postverwaltung
  und  zwar  durch  diejenigen  Postanstalten  bewirkt,  in  deren  Bezirke
die  Empfangsberechtigten  ihren  Wohnsitz  haben.

Verlegt  der  Empfangsberechtigte  seinen  Wohnsitz,  so  hat  er  die  Ueberweisung
der  Auszahlung  der  ihm  zustehenden  Entschädigung  an  die  Postanstalt  seines
neuen  Wohnorts  bei  dem  Vorstande,  von  welchem  die  Lahlungsanweisung  erlassen
worden  ist,  oder  bei  der  Postanstalt  des  bisherigen  Wohnsitzes  zu  beantragen.

Liquidationen  der  Post.
G.  98.

Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  haben  die  Zentral-Postbehörden
  den  einzelnen  Genossenschaftsvorständen  Nachweisungen  der  auf
Anweisung  der  Vorstände  geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig  die
Postkassen  zu  bezeichnen,  an  welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen  sind.

Reichs.  Gesetzbl.  1000.  98
        <pb n="632" />
        —  622  —

Umlage=  und  Erhebungsverfahren.

9.  99.

Die  von  den  Zentral-Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten  Beträge
sind  von  den  Genossenschaftsvorständen  gleichzeitig  mit  den  Verwaltungskosten
unter  Berücksichtigung  der  auf  Grund  der  §9.  50,  51  etwa  vorliegenden  Verpflichtungen
  oder  Berechtigungen  nach  dem  festgestellten  Vertheilungsmaßstab  auf
die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegen  und  von  denselben  einzuziehen.

Zu  diesem  Zwece  hat  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft,  soweit  nicht
gemäß  8.  30  Abs.  2  Pauschbeträge  der  Berechnung  der  Beiträge  zu  Grunde
zu  legen  oder  Mindestbeiuraig  zu  entrichten  sind,  binnen  sechs  Wochen  nach
Ablauf  des  Rechnungsjahrs  dem  Genossenschaftsvorstand  eine  Nachweisung  einzureichen,
  welche  enthaält:

1.  die  während  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs  im  Betriebe  beschäftigten

versicherten  Personen  und  die  von  denselben  verdienten  Gehälter  und
Löhne,

2.  sofern  nicht  eine  statutarische  Bestimmung  im  Sinne  des  §N.  30  Abs.  1
getroffen  ist,  eine  Berechnung  der  bei  der  Umlegung  der  Beiträge  in
Anrechnung  zu  bringenden  Beträge  der  Gehälter  und  Löhne,

3.  die  Gefahrenklasse,  in  welche  der  Betrieb  eingeschätzt  worden  ist  (§.  49).

Durch  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Lohnnachweisungen
viertel=  oder  halbjährlich  eingereicht  und  fortlaufend  Lohnlisten  (Lohnbücher)  geführt
werden,  aus  welchen  diese  Nachweisungen  entnommen  werden  können.  Durch
Statut  kann  ferner  vorgeschrieben  werden,  daß  diese  Lohnlisten  (Lohnbücher)
drei  Jahre  lang  aufzubewahren  sind.

Für  Genossenschaftsmitglieder,  welche  mit  der  rechtzeitigen  Einsendung  der
Nachweisung  im  Rückstande  sind,  erfolgt  deren  Aufstellung  durch  den  Genossenschafts=
  beziehungsweise  Sektionsvorstand.

S.  100.

Von  dem  Genossenschaftsvorstande  wird  auf  Grund  der  ihm  vorliegenden
2achweisungen  (§.  99)  und  der  gemäß  §.  30  Abs.  2  festgesetzten  Pauschbeträge
sowie  unter  Verücksichtigung  der  zu  entrichtenden  Mindestbeiträge  eine  summarische
Gesammtnachweisung  der  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  von  den  Mitgliedern
der  Genossenschaft  beschäftigten  versicherten  Personen  und  der  von  denselben  verdienten
  anrechnungsfähigen  Gehälter  und  Löhne  aufgestellt  und  demnachst  für
jedes  Genossenschaftsmitglied  der  Beitrag  berechnet,  welcher  auf  dasselbe  zur
Deckung  des  Gesammtbedarfs  (J.  99  Abs.  1)  entfällt.  Bei  denjenigen  Genossenschaftsmitgliedern,
  deren  Betriebe  durch  die  Vorschriften  des  F.  1  Abf.  1
Ziffer  1,  2,  5,  7,  J.  2  Abs.  2  der  Versicherungspflicht  erst  unterstellt  sind,  wird,
wenn  sie  einer  bereits  bestehenden  Berufsgenossenschaft  zugetheilt  werden  und  sie
einen  Mindestbeitrag  nicht  zu  entrichten  haben  (I.  30  Abs.  2),  während  der
        <pb n="633" />
        —  623  —

ersten  vierzig  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nur  ein  Theil  der  in
ihren  Betrieben  verdienten  anrechnungsfähigen  Gehälter  und  Löhne  der  Beitrags—
berechnung  zu  Grunde  gelegt.  Dieser  Theil  bemißt  sich  in  den  ersten  fünf  Jahren
auf  zwei  Fünftel,  vom  Lachten  bis  zum  zehnten  Jahre  auf  drei  Fünftel,  vom
elften  bis  zum  zwanzigsten  Jahre  auf  drei  Viertel,  vom  einundzwanzigsten  bis
zum  dreißigsten  Jahre  auf  neun  Zehntel  und  vom  einunddreißigsten  bis  zum
vierzigsten  Jahre  auf  neunzehn  Zwanzigstel.

Nach  Ablauf  des  vierzigsten  Jahres  wird  für  Betriebe  dieser  Art  der  volle
Betrag  der  in  ihnen  verdienten  anrechnungsfähigen  Gehälter  und  Löhne  der
Beitragsberechnung  zu  Grunde  gelegt.

G.  101.

Jedem  Genossenschaftsmitglied  ist  ein  Auszug  aus  der  zu  diesem  Zwecke
aufzustellenden  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  den  festgesetzten  Beitrag
unter  Verrechnung  der  nach  F.  32  erhobenen  Vorschüsse  zur  Vermeidung  der
zwangsweisen  Beitreibung  binnen  zwei  Wochen  einzuzahlen.  Der  Auszug  muß
diejenigen  Angaben  enthalten,  welche  den  Lahlungspflichtigen  in  den  Stand
setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten  Beitragsberechnung  zu  prüfen.

Nach  der  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle  ist  die  Genossenschaft
zu  einer  anderweiten  Feststellung  des  Beitrags  befugt,  wenn  die  Veranlagung
des  Betriebs  zu  den  Gefahrenklassen  nach  J.  49  Abs.  4  nachträglich  abgeändert
oder  eine  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  eingetretene  Aenderung  des  Betriebs
nachträglich  bekannt  wird  oder  die  Unrichtigkeit  einer  Lohnnachweisung  sich  ergiebt.

Sind  in  solchen  Fällen  oder  in  Folge  unterlassener  Anmeldung  der  Eröffnung
  eines  neuen  Betriebs  schon  in  früheren  Rechnungsjahren  der  Genossenschaft
Beiträge,  auf  die  sie  Anspruch  hatte,  entgangen,)  so  hat  der  Unternehmer  den
Fehlbetrag,  soweit  nicht  Verjährung  eingetreten  ist  (§I.  103),  nachträglich  zu
entrichten.

Bei  der  erneuten  oder  nachträglichen  Feststellung  des  Beitrags  ist  ebenso
zu  verfahren  wie  bei  der  erstmaligen  Feststellung.

G.  102.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  können  gegen  die  Feststellung  ihrer
Beiträge  binnen,  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle,
unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen  Zahlung,  Widerspruch  bei  dem
Genossenschaftsvorstand  erheben.  Wird  demselben  entweder  überhaupt  nicht,  oder
nicht  in  dem  beantragten  Umfange  Folge  gegeben,  so  steht  ihnen  innerhalb
zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Genossenschaftsvorstandes
die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

Die  Beschwerde  ist  nur  zulässig,  wenn  dieselbe  sich  entweder  auf  Rechenfehler
  oder  auf  die  unrichtige  Feststellung  des  anrechnungsfähigen  Betrags  der
Gehälter  und  Löhne  oder  auf  den  irrthümlichen  Ansatz  einer  anderen  Gefahrenklasse,
  als  wozu  der  Betrieb  eingeschätzt  ist,  gründet.

98“
        <pb n="634" />
        —  624  —

Aus  den  letzteren  beiden  Gründen  ist  die  Beschwerde  jedoch  nicht  zulässig,
wenn  die  Feststellung  in  dem  Falle  der  von  dem  Genossenschaftsmitglied  unter—
lassenen  Einsendung  der  Nachweisung  durch  den  Vorstand  bewirkt  worden  war
(§.  99  Absl.  4).

Tritt  in  Folge  des  erhobenen  Widerspruchs  oder  der  erhobenen  Beschwerde
eine  Herabminderung  des  Beitrags  ein,  so  ist  der  Ausfall  bei  dem  Umlageverfahren
  des  nächsten  Rechnungsjahrs  zu  decken.

Ergiebt  sich  nachträglich,  daß  ein  ohne  Widerspruch  (Abs.  1)  bezahlter
Beitrag  zu  Unrecht  oder  in  zu  hohem  Betrag  erhoben  worden  ist,  so  kann  die
Rückerstattung  auf  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Wege  verlangt  werden.  Der
Anspruch  verjährt  in  sechs  Monaten  nach  der  Zustellung  des  Auszugs  aus  der
Heberolle.

.  103.

Rückständige  Beiträge,  Vorschüsse  auf  die  Beiträge  (F.  32)  sowie  Kautionsbeträge
  (§§.  33,  37  Ziffer  7)  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.


Der  Anspruch  auf  rückständige  Beiträge  verjährt,  soweit  nicht  eine  absichtliche
  Hinterziehung  vorliegt,  in  zwei  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs,  in
welchem  sie  hätten  gezahlt  werden  müssen.

Uneinziehbare  Beiträge  fallen  der  Gesammtheit  der  Berufsgenossen  zur  Last.
Sie  sind  vorschußweise  aus  dem  Betriebsfonds  (§.  31  Abs.  2)  oder  erforderlichen
Falles  aus  dem  Reservefonds  der  Berufsgenossenschaft  zu  decken  und  bei  dem
Umlageverfahren  des  nächsten  Rechnungsjahrs  zu  berücksichtigen.

S.  104.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde
  widerruflich  anordnen,  daß  bei  Unternehmern  der  unter  H.  1  Abs.  1
Ziffer  2  fallenden  versicherungspflichtigen  Baubetriebe,  sofern  sie  mit  der  Zahlung
ihrer  Beiträge  im  Rückstande  geblieben  sind  und  ihre  Jahlungsunfähigkeit  im
Zwangsbeitreibungsverfahren  festgestellt  worden  ist,  der  Bauherr  für  die  Beiträge
während  eines  Jahres  nach  deren  endgültiger  Feststellung  insoweit  haftet,  als  sie
nach  Erlaß  der  Anordnung  erwachsen  sind.  Sind  im  Falle  einer  solchen  Anordnung
  Qwischenunternehmer  vorhanden,  so  haften  diese  vor  dem  Bauherrn.

Die  Anordnung  muß  diejenigen  Unternehmer,  für  welche  sie  gelten  soll,
nach  Namen,  Wohnort  und  Geschäftsbetrieb  deutlich  bezeichnen  und  ist  diesen
Unternehmern  sowie  den  Ortspolizeibehörden  ihres  Betriebssitzes  und  ihres  Wohnorts
  schriftlich  mitzutheilen.  Wenn  der  Unternehmer  seinen  Betriebssitz  oder  seinen
Wohnort  verlegt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  für  den  neuen  Betriebssitz
oder  Wohnort  zuständige  Ortspolizeibehörde  von  der  getroffenen  Anordnung  zu
benachrichtigen.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  auf  Ersuchen  jedem  Betheiligten
von  der  getroffenen  Anordnung  Kenntniß  zu  geben.

Die  von  solchen  Anordnungen  betroffenen  Unternehmer  sind  verpflichtet,
vor  der  Uebernahme  eines  auf  ihr  Bauunternehmen  bezüglichen  Auftrags  dem
        <pb n="635" />
        —  625  —

Auftraggeber  von  der  Anordnung  schriftlich  Kenntniß  zu  geben.  Unterlassen  sie
dies  und  wird  in  Folge  dessen  der  Auftraggeber  geschädigt,  so  werden  sie  mit
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  erkannt  werden  kann.

S.  105.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  die  Anordnung  (S.  104)  außuheben,
sobald  ihr  durch  eine  Bescheinigung  des  Genossenschaftsvorstandes  nachgewiesen
wird,  daß  von  dem  Unternehmer  oder  für  dessen  Rechnung  alle  rückständigen
und  fälligen  Verpflichtungen  gegenüber  der  Genossenschaft  erfüllt  sind.

Gegen  die  Anordnung  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  gegen  die  Ver—
sagung  einer  solchen  Anordnung  sowie  gegen  den  auf  den  Antrag  wegen  Auf—
hebung  der  Anordnung  erlassenen  Bescheid  findet  binnen  zwei  Wochen  nach  der
Zustellung  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  statt.  Die  Be—
schwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  Entscheidung  der  höheren  Ver—
waltungsbehörde  ist  endgültig.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den
nach  §.  104  Abs.  1  haftenden  Bauherren  oder  Zwischenunternehmern  andererseits
über  die  Haftung  entstehen,  entscheidet  mit  Ausschluß  des  Rechtswegs  das  Reichs-Versicherungsamt.


Auf  die  von  den  Bauherren  und  den  Zwischenunternehmern  zu  leistenden
Beiträge  finden  die  Bestimmungen  im  F.  103  Abs.  1  Anwendung.

Abführung  der  Beträge  an  die  Postkassen.
S.  106.

Die  Genossenschaftsvorstände  haben  die  von  den  Zentral-Postbehörden  liquidirten
  Beträge  innerhalb  dreier  Monate  nach  Empfang  der  Liquidationen  an  die
ihnen  bezeichneten  Postkassen  abzuführen.

Gegen  Genossenschaften,  welche  mit  der  Erstattung  der  Beträge  im  Rückstande
  bleiben,  ist  auf  Antrag  der  Zentral-Postbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamte,
  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  F.  54,  das  Zwangsbeitreibungsverfahren
  einzuleiten.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Ansprüche  der
Postverwaltungen  zunächst  über  bereite  Bestände  der  Genossenschaftskassen  zu  verfügen.
  Soweit  diese  nicht  ausreichen,  hat  dasselbe  das  Beitreibungsverfahren
gegen  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  einzuleiten  und  bis  zur  Deckung  der
Rückstände  durchzuführen.

Vermögensverwaltung.
S.  107.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Berufsgenossenschaften  sind  von  allen
den  Zwecken  der  letzteren  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  ge-
        <pb n="636" />
        —  626  —

sondert  festzustellen  und  zu  verrechnen,  ebenso  sind  die  Bestände  gesondert  zu
verwahren.

Das  Reichs-Versicherungsamt  trifft  nach  Bedarf  Bestimmung  über  die
Aufbewahrung  von  Werthpapieren.

S.  108.

Die  Bestände  der  Verufsgenossenschaften  missen  in  der  durch  §##.  1806
bis  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Weise  angelegt  werden.

Außerdem  dürfen  dieselben  in  Werthpapieren,  welche  nach  landesgesetzlichen
Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeldern  zugelassen  sind,  sowie  in  solchen
auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen  deutscher  Hypotheken-Aktienbanken
angelegt  werden,  welche  die  Reichsbank  in  Klasse  I  beleiht.

E.  109.

Die  Landes-Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  genehmigen,  daß  die  Bestände  der
Berufsgenossenschaft  auch  in  Darlehen  an  Gemeinden  und  weitere  Kommnnalverbände
  angelegt  werden;  sie  kann  ferner  anordnen,  daß  bei  der  Anlegung  des
Genossenschaftsvermögens  einzelne  Gattungen  zinstragender  Papiere  nur  bis  zu
einem  näher  zu  bestimmenden  Betrag  erworben  werden  dürfen.  Erstreckt  sich  der
Bezirk  der  Genossenschaft  auf  Gebiete  oder  Gebietstheile  mehrerer  Bundesstaaten,
so  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Zentralbehörden  dieser  Bundesstaaten  oder,
sofern  ein  Einverständniß  nicht  erzielt  wird,  der  Zustimmung  des  Bundesraths.

Die  Landes-Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  widerruflich  gestatten,  daß  zeitweilig
verfügbare  baare  Bestände  auch  in  anderer  als  der  im  H.  108  bezeichneten  Weise
vorübergehend  angelegt  werden.

§.  110.

Die  Berufsgenossenschaften  können  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  einen  Theil  ihres  Vermögens  in  anderer  als  der  nach  §##.#  108,
109  zulässigen  Weise,  insbesondere  in  Grundstücken  anlegen.  Will  eine  Genossenschaft
  mehr  als  den  vierten  Theil  ihres  Vermögens  in  dieser  Weise  anlegen,  so
bedarf  sie  dazu  außerdem,  sofern  sie  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts
unterstellt  ist,  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde,  im  Uebrigen  der
Genehmigung  des  Bundesraths.  Eine  solche  Anlage  ist  jedoch  nur  in  Werthpapieren,
  oder  für  die  Zwecke  der  Verwaltung,  zur  Vermeidung  von  Vermögensverlusten
  für  die  Genossenschaft,  oder  für  solche  Veranstaltungen  zulässig,  welche
ausschließlich  oder  überwiegend  der  versicherungspflichtigen  Bevölkerung  zu  gute
kommen.  Mehr  als  die  Haälfte  ihres  Vermögens  darf  jedoch  eine  Berufsgenossenschaft
  in  der  bezeichneten  Weise  nicht  anlegen.
        <pb n="637" />
        —  627  —

5.  111.

Ueber  die  gesammten  Rechnungsergebnisse  eines  Rechnungsjahrs  ist  nach
Abschluß  desselben  alljährlich  dem  Reichstag  eine  vom  Reichs-Versicherungsamt
aufzustellende  Nachweisung  vorzulegen.

Das  Rechnungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  Januar  und  endet  mit  dem
31.  Dezember.

V.  Unfallverhütung.  Ueberwachung  der  Betriebe.
Unfallverhütungsvorschriften.
9.  112.

Die  Genossenschaften  sind  befugt  und  können  im  Aufsichtsweg  angehalten

werden,  Vorschriften  zu  erlassen:

1.  über  die  von  den  Mitgliedern  zur  Verhütung  von  Unfällen  in  ihren
Betrieben  zu  treffenden  Einrichtungen  und  Anordnungen  unter  Bedrohung
  der  JZuwiderhandelnden  mit  Geldstrafen  bis  zu  eintausend
Mark  oder  mit  der  Einschätzung  ihrer  Betriebe  in  eine  höhere  Gefahrenklasse
  oder,  falls  sich  die  letzteren  bereits  in  der  höchsten  Gefahrenklasse
befinden,  mit  Zuschlägen  bis  zum  doppelten  Betrag  ihrer  Beiträge.

Für  die  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Einrichtungen  ist  den
Mitgliedern  eine  angemessene  Frist  zu  bewilligen;

2.  über  das  in  den  Betrieben  von  den  Versicherten  zur  Verhütung  von
Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  unter  Bedrohung  der  Zuwiderhandelnden
  mit  Geldstrafen  bis  zu  sechs  Mark.

Die  Genossenschaften  sind  außerdem  befugt,  solche  Vorschriften  für  bestimmt
abzugrenzende  Bezirke  oder  für  bestimmte  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  zu
erlassen.

In  den  Unfallverhütungsvorschriften  ist  anzugeben,  in  welcher  Art  diese
Vorschriften  zur  Kenntniß  der  Versicherten  zu  bringen  sind.

C.  113.

Die  zu  erlassenden  Vorschriften  sind  vor  der  Beschlußfassung  dem  Reichs-Versicherungsamt
  einzureichen  und)  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt
  ist,  den  Vorständen  derjenigen  Sektionen,  für  welche  sie  Gültigkeit  haben
sollen,  zur  Begutachtung  vorzulegen.

Zu  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über  diese  Vorschriften  sowie  zur
Begutachtung  der  nach  J.  120e  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  zu  erlassenden  Vorschriften
  haben  die  Genossenschaftsvorstände  Vertreter  der  Arbeiter  mit  vollem
Stimmrecht  und  in  gleicher  Zahl  wie  die  betheiligten  Vorstandsmitglieder  zuzuziehen.

Das  Reichs-  Versicherungsamt  ist  zu  der  vom  Genossenschaftsvorstand  anberaumten
  Sitzung,  in  welcher  über  die  von  der  Genossenschaft  zu  erlassenden
Vorschriften  berathen  und  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  einzuladen.
        <pb n="638" />
        —  628  —

Sollen  die  von  der  Genossenschaft  oder  die  auf  Grund  des  F.  120e  Abs.  2
der  Gewerbeordnung  zu  erlassenden  Vorschriften  nur  für  den  Bezirk  einzelner
Sektionen  Gültigkeit  haben,  so  sind  zur  Begutachtung  durch  die  Sektionsvorstände
  auch  Vertreter  der  Arbeiter  gemäß  Abs.  2  zuzuziehen.

Mit  der  Einladung  zu  der  zur  Begutachtung  oder  zur  Berathung  und
Beschlußfassung  anberaumten  Sitzung  ist  den  Vertretern  der  Arbeiter  der  Entwurf
der  Vorschriften  zuzustellen,  welcher  der  Begutachtung  oder  der  Berathung  und
Beschlußfassung  unterliegen  soll.

#.  114.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  werden  von  den  Ausschüssen  derjenigen  Versicherungsanstalten
  gewählt,  auf  deren  Bezirke  sich  die  Berufsgenossenschaft  oder
Sektion  erstreckt.  Wahlberechtigt  sind  jedoch  nur  diejenigen  Mitglieder  der  Ausschüsse,
  die  als  Vertreter  der  Versicherten  berufen  sind.

Wählbar  sind  deutsche,  männliche,  volljährige,  auf  Grund  dieses  Gesetzes
versicherte  Personen,  welche  in  Betrieben  der  Mitglieder  derjenigen  Berufsgenossenschaft,
  für  welche  die  Unfallverhütungsvorschriften  erlassen  werden  sollen,  beschäftigt
sind.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  ist  (I.  32  des
Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Wahl  erfolgt  auf  fünf  Jahre  nach  näherer  Bestimmung  einer  Wahlordnung,
  welche  vom  Reichs-Versicherungsamte  zu  erlassen  ist;  die  erste  Wahlperiode
  endet  am  1.  Januar  1906.  Für  jeden  Vertreter  ist  ein  erster  und  ein
zweiter  Ersatzmann  zu  wählen,  welche  denselben  in  Behinderungsfällen  zu  ersetzen
und  im  Falle  des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Periode  in  der  Reihenfolge
ihrer  Wahl  einzutreten  haben.  Die  Leitung  der  Wahl  liegt  einem  Beauftragten
des  Reichs-Versicherungsamts  ob.  Streitigkeiten  über  die  Wahlen  werden  vom
Reichs-Versicherungsamt  entschieden.  Die  Bestimmung  des  F.  47  findet  entsprechende
  Anwendung.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  erhalten  Ersatz  für  entgangenen  Arbeitsverdienst
und  flr  Reisekosten  nach  festen  von  der  Genossenschaft  zu  bestimmenden  Sätzen.
Die  Feststellung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes.

G.  115.

Die  Unfallverhütungsvorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.


Das  Reichs-Versicherungsamt  kann  anordnen,  daß  vor  der  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  gemäß  §.  113  Abs.  4  schon  geschehen  ist,  zur  Begutachtung  der
Vorschriften  oder  einzelner  Theile  derselben  durch  die  Sektionsvorstände  auch  die
Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen  sind.

Wenn  durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  (G.  37  Ziffer  10)
die  gemäß  §.  113  Abs.  2  vom  Vorstande  und  den  Vertretern  der  Arbeiter  gefaßten
  Beschlüsse  abgeändert  worden  sind,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
zu  bestimmen,  ob  die  Vorschriften  vor  deren  Genehmigung  einer  nochmaligen
Berathung  und  Beschlußfassung  seitens  des  Vorstandes  und  der  Vertreter  der
        <pb n="639" />
        —  629  —

Arbeiter  zu  unterwerfen  sind.  Wenn  das  Reichs-Versicherungsamt  seine  Genehmigung
  von  der  Abänderung  der  beschlossenen  Vorschriften  abhängig  macht,
so  hat  es  gleichfalls  zu  bestimmen,  ob  zur  Berathung  und  Beschlußfassung  (G.  113
Abs.  2)  über  die  erforderliche  Abänderung  die  Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen  sind.

Dem  Antrag  auf  Genehmigung  ist  das  über  die  Verhandlungen  bei  den
Vorständen  aufgenommene  Protokoll,  aus  welchem  die  Abstimmung  der  Vertreter
der  Arbeiter  ersichtlich  sein  muß,  sowie  die  gutachtliche  Aeußerung  der  Vorstände
derjenigen  Sektionen,  für  welche  die  Vorschriften  Gültigkeit  haben  sollen,  beizufügen.
  Vor  der  Genehmigung  ist  den  Landes-Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,
  auf  deren  Gebiete  sich  die  Vorschriften  erstrecken  sollen,  Gelegenheit  zu
einer  Aeußerung  zu  geben.

Die  genehmigten  Vorschriften  sind  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf
deren  Bezirke  dieselben  sich  erstrecken,  durch  den  Genossenschaftsvorstand  mit—
zutheilen.

9.  116.

Die  Festsetzung  der  im  §.  112  Abs.  1  Ziffer  1  vorgesehenen  Geldstrafen
sowie  die  höhere  Einschätzung  des  Betriebs  und  die  Festsetzung  von  Zushlagen
erfolgt  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft,  die  Festsetzung  der  im  J.  112  Abfs.  1
Ziffer  2  vorgesehenen  Geldstrafen  durch  den  Vorstand  der  Betriebs=  (Fabrik-)  oder
Bau-Krankenkasse,  oder,  wenn  eine  solche  für  den  Betrieb  nicht:-  Fritnt  ist,
durch  die  Ortspolizeibehörde.  Gegen  die  Verfügung  findet  innerhalb  zweier  Wochen
nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  statt.  Ueber  dieselbe  entscheidet,  soweit  es
sich  um  eine  Verfügung  des  Genossenschaftsvorstandes  handelt,  das  Reichs-Ver—
sicherungsamt,  im  Uebrigen  die  der  Krankenkasse  oder  Ortspolizeibehörde  vorgesetztt
Aufsichtsbehörde.

g.  117.

Die  von  den  Landesbehörden  für  bestimmte  Gewerbszweige  oder  Betriebs—
arten  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  erlassenden  Anordnungen  sollen,  sofern
nicht  Gefahr  im  Verzug  ist,  den  betheiligten  Genossenschafts-  oder  Sektionsvor—
ständen  zur  Begutachtung  nach  Maßgabe  des  F.  115  Abs.  4  vorher  mitgetheilt
werden.  Dabei  finden  F.  113  Abs.  2,  F.  114  entsprechende  Anwendung.

Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  von  den  gemäß  §.  120  d  Abs.  1  der
Gewerbeordnung  zur  Verhütung  von  Unfällen  getroffenen  Anordnungen  derjenigen
Genossenschaft,  welcher  der  betheiligte  Betrieb  angehört,  Kenntniß  zu  geben.

118.

Auf  Unfallverhütungsvorschriften,  welche  sich  auf  die  Sicherheit  des  Eisenbahnbetriebs
  beziehen,  finden  die  Bestimmungen  der  I#§.  113,  117,  132  keine
Anwendung.

Ueberwachung  der  Betriebe.
G.  119.

Die  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  für  die  Durchführung  der  gemäß

I.  112  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften  Sorge  zu  tragen.  Sie  sind  befugt,
Reichs-Gesetbl.  1900.  99
        <pb n="640" />
        —  630  —

durch  technische  Aufsichtsbeamte  die  Befolgung  der  zur  Verhütung  von  Unfällen
erlassenen  Vorschriften  zu  überwachen  und  von  den  Einrichtungen  der  Betriebe,
soweit  sie  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  oder  für  die  Einschätzung  in
den  Gefahrentarif  von  Bedeutung  sind,  Kenntniß  zu  nehmen.  Sie  sind  ferner
befugt,  durch  Rechnungsbeamte  behufs  Prüfung  der  von  den  Betriebsunternehmern
  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen  eingereichten
Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  diejenigen  Geschäftsbücher  und  Listen  einzusehen,
aus  welchen  die  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter  und  Beamten  und  die  Beträge
der  verdienten  Gehälter  und  Löhne  ersichtlich  werden.

Die  Funktionen  des  technischen  Aufsichtsbeamten  und  des  Rechnungsbeamten
können  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts  in  einer  Person  vereinigt
  werden.

Die  einer  Genossenschaft  angehörenden  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,
den  als  solchen  legitimirten  technischen  Aufsichtsbeamten  der  betheiligten  Genossenschaft
  auf  Erfordern  den  Zutritt  zu  ihren  Betriebsstätten  während  der  Betriebszeit
  zu  gestatten  und  den  Rechnungsbeamten  die  bezeichneten  Bücher  und  Listen
an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht  vorzulegen.  Sie  können  hierzu)  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  des  §.  120,  auf  Antrag  der  technischen  Aufsichtsbeamten  oder  der
Rechnungsbeamten  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  durch  Geldstrafen  im
Betrage  bis  zu  dreihundert  Mark  angehalten  werden.

06.  120.

Befürchtet  der  Betriebsunternehmer  die  Verletzung  eines  Fabrikgeheimnisses
oder  die  Schädigung  seiner  Geschäftsinteressen  in  Folge  der  Besichtigung  des
Betriebs  durch  den  technischen  Aufsichtsbeamten  der  Genossenschaft,  so  kann  derselbe
  die  Besichtigung  durch  andere  Sachverständige  beanspruchen.  In  diesem
Falle  hat  er  dem  Genossenschaftsvorstande,  sobald  er  den  Namen  des  technischen
Aufsichtsbeamten  erfährt,  eine  entsprechende  Mittheilung  zu  machen  und  einige
geeignete  Personen  zu  bezeichnen,  welche  auf  seine  Kosten  die  erforderliche  Einsicht
in  den  Betrieb  zu  nehmen  und  dem  Vorstande  die  für  die  Zwecke  der  Genossenschaft
  nothwendige  Auskunft  über  die  Betriebseinrichtungen  zu  geben  bereit  sind.
In  Ermangelung  einer  Verständigung  zwischen  dem  Betriebsunternehmer  und
dem  Vorstand  entscheidet  auf  Anrufen  des  letzteren  das  Reichs-Versicherungsamt.

S.  121.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften  sowie  deren  technische
Aufsichtsbeamte  und  Rechnungsbeamte  (69.119,  120)  und  die  nach  §F.  120  ernannten
Sachverständigen  haben  über  die  Thatsachen,  welche  durch  die  Ueberwachung  und
Kontrole  der  Betriebe  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten
und  sich  der  Nachahmung  der  von  den  Betriebsunternehmern  geheim  gehaltenen,
zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  solange
als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.  Die  technischen  Aufsichtsbeamten
und  Rechnungsbeamten  der  Genossenschaften  und  die  Sachverständigen  sind  hierauf
  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ihres  Wohnorts  zu  beeidigen.
        <pb n="641" />
        —  631  —

".  122.

Namen  und  Wohnsitz  der  technischen  Aufsichtsbeamten  und  Rechnungsbeamten
  sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande  den  höheren  Verwaltungsbehörden,
auf  deren  Bezirke  sich  ihre  Thätigkeit  erstreckt,  anzuzeigen.

Die  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  über  die  Ueberwachungsthätigkeit  der
technischen  Aufsichtsbeamten  und  deren  Ergebnisse  dem  Reichs-Versicherungsamte
Bericht  zu  erstatten  und  den  nach  Maßgabe  des  F.  139b  der  Gewerbeordnung
bestellten  staatlichen  Aufsichtsbeamten  auf  Ersuchen  Mittheilung  zu  machen.

E.  123.

Hat  der  technische  Aufsichtsbeamte  der  Genossenschaft  bei  seiner  Ueberwachungsthätigkeit
  von  Anordnungen,  welche  der  staatliche  Aufsichtsbeamte  zur
Verhütung  von  Unfällen  getroffen  hat,  Kenntniß  erhalten,  so  darf  er  abweichende
Bestimmungen  nicht  treffen.  Erscheinen  ihm  solche  geboten,  oder  glaubt  er,  daß
eine  Anordnung  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten  einer  von  der  Genossenschaft
erlassenen  Unfallverhütungsvorschrift  widerspricht,  so  hat  er  an  den  Genossenschaftsvorstand
  zu  berichten,  welcher  die  vorgesetzte  Behörde  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten
  anrufen  kann.

Hält  der  staatliche  Aufsichtsbeamte  Anordnungen  des  technischen  Aufsichtsbeamten
  der  Genossenschaft  für  zweckwidrig  oder  den  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften
  widersprechend,  so  hat  er  dem  Vorstande  der  zuständigen  Berufsgenossenschaft
  davon  Mittheilung  zu  machen.  Hält  der  Genossenschaftsvorstand
den  Einspruch  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten  nicht  für  gerechtfertigt,  so  kann  er
die  vorgesetzte  Behörde  des  staatlichen  Aufsichtsbeamten  anrufen.

Von  sämmtlichen  nach  Abs.  1  und  2  geführten  Verhandlungen  hat  der
Genossenschaftsvorstand  dem  Reichs-Versicherungsamte  Kenntniß  zu  geben.

..  124.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden  Kosten
gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.

Wenn  ein  Betriebsunternehmer  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  zur  Aufwendung  solcher  Kosten  Anlaß  gegeben  hat,  so  kann  der
Vorstand  diese  Kosten,  soweit  sie  in  baaren  Auslagen  bestehen,  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegen  und  gegen  diesen  außerdem  eine  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
  Mark  verhängen.

Gegen  die  Auferlegung  dieser  Kosten  und  Geldstrafen  findet  innerhalb
zweier  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  statt.  Die  Beitreibung  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  bei
Gemeindeabgaben.
        <pb n="642" />
        —  632  —

VI.  Beaufsichtigung  der  Berufsgenossenschaften.

–  125.

Die  Genossenschaften  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
der  Beaufsichtigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.  Die  Ausfsicht  hat  sich
auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  zu  erstrecken.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der
Geschäftsführung  der  Genossenschaften  vorzunehmen.

Die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner  und  Beamten  der  Genossenschaften
  sind  auf  Erfordern  des  Reichs-Versicherungsamts  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Beläge  und  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  bezüglichen  Korrespondenzen
sowie  der  auf  die  Festsetzung  der  Entschädigungen  und  Jahresbeiträge  bezüglichen
Schriftstücke  an  die  Beauftragten  des  Reichs-Versicherungsamts  oder  an  das
letztere  selbst  verpflichtet.  Dieselben  können  hierzu  durch  Geldstrafen  bis  zu  eintausend
  Mark  angehalten  werden.

Der  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts  unterstehen  ferner  die  von  den
Berufsgenossenschaften  errichteten  oder  unterhaltenen  Heilanstalten.  Das  Reichs-Versicherungsamt
  kann  zu  den  zum  QZwecke  der  Aufsicht  stattfindenden  Revisionen
Vertreter  der  Berufsgenossenschaften  und  der  Arbeiter  zuziehen.

..  126.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der
Genossenschaftsämter,  auf  die  Auslegung  der  Statuten  und  die  Gültigkeit  der
vollzogenen  Wahlen  beziehen.  Dasselbe  kann  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter
  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.

8.  127.

Ist  für  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ein  Landes-Versicherungsamt
errichtet,  so  unterliegen  Berufsgenossenschaften,  welche  nur  solche  Betriebe  umfassen,
  deren  Sitz  im  Gebiete  des  betreffenden  Bundesstaats  belegen  ist,  der  Beaufsichtigung
  durch  das  Landes-Versicherungsamt.  In  den  Angelegenheiten  dieser
Berufsgenossenschaften  gehen  die  in  den  I#.  23,  26  des  Gesetzes,  betreffend  die
Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  sowie  in  den  I##.  31,  34,  39,  44,
46  bis  49,  51,  53,  54,  58,  59,  61,  62,  73,  80  bis  85,  95,  102,  105
bis  107,  110,  112  bis  116  115  120,  123/  bis  126,  128  deeses  Gesetzes  dem
Reichs.  Versicherungsamt  übertragenen  Zuständigkeiten“  auf  das  Landes-Versicherungsamt
  über.

Soweit  jedoch  in  den  Fällen  der  9#.  51,  53,  58,  61,  73,  82,  83,
85  eine  der  Aufsicht  eines  anderen  Landes-  Versi  ierungsamts  der  des  Reichs
Versicherungsamts  unterstellte  Berufsgenossenschaft  oder  eine  Ausführungsbehörde
        <pb n="643" />
        —  633  —

eines  anderen  Bundesstaats  mitbetheiligt  ist,  entscheidet  das  Reichs-Versicherungs—
amt.  Das  Landes-Versicherungsamt  hat  in  solchen  Fällen  die  Akten  an  das
Reichs-Versicherungsamt  zur  Entscheidung  abzugeben.

Hat  das  Reichs-Versicherungsamt  einen  Entschädigungsanspruch  um  deswillen
  abgelehnt,  weil  nicht  der  in  Anspruch  genommene  Träger  der  Versicherung,
sondern  ein  anderer  Träger  zur  Entschädigung  verpflichtet  ist,  so  kann  der  Anspruch
  gegen  den  letzteren  nicht  mit  der  Begründung  abgelehnt  werden,  daß  der
erstere  entschädigungspflichtig  sei.

Treten  für  eine  der  im  Abs.  1  genannten,  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts
  unterstellten  Berufsgenossenschaften  die  Voraussetzungen  des
§.  54  ein,  so  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  auf  den  betreffenden
Bundesstaat  über.

VII.  Reichs=  und  Staatsbetriebe.

S.  128.

Für  die  Post-,  Telegraphen-,  Marine=  und  Heeresverwaltungen  sowie
für  die  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate  für  Reichs=  beziehungsweise
Staatsrechnung  verwalteten  Eisenbahnbetriebe,  sämmtlich  einschließlich  der  Bauten,
welche  von  denselben  für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,  tritt  an  die
Stelle  der  Berufsgenossenschaft  das  Reich  beziehungsweise  der  Staat,  für  dessen
Rechnung  die  Verwaltung  geführt  wird.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate  für
Reichs=  beziehungsweise  Staatsrechnung  verwalteten  Baggerei-,  Binnenschiffahrts-,
Flößerei-,  Prahm=  und  Fährbetriebe,  sofern  nicht  der  Reichskanzler  beziehungsweise
  die  Landes-Zentralbehörde  nach  Maßgabe  des  J.  2  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159)  rechtzeitig  erklärt  hat,  daß  diese  Betriebe
den  für  sie  errichteten  Berufsgenossenschaften  angehören  sollen.

Sovweit  hiernach  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  tritt,  werden  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Genossenschaftsversammlung
  und  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  durch  Ausführungsbehörden
  wahrgenommen,  welche  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwaltungen
  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentralbehörde
  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,  welche
Behörden  als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  worden  sind.  Die  auf  Grund
des  §.  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159)  eingesetzten
Ausführungsbehörden  bleiben  bestehen.

§.  129.

Soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  tritt,  finden  die  §9.  29  bis  52,  54  bis  62,  74,  99  bis  105,
106  Abs.  2,  3,  Ö#.  107  bis  110,  112  bis  117,  119  bis  126,  134,  146  bis
151  keine  Anwendung.
        <pb n="644" />
        —  634  —

S.  130.

Die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  auf  Betriebsbeamte  mit  einem
dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste  (F.  5  Abs.  1  lit.  c)  kann
durch  die  Ausführungsvorschriften  erfolgen,  soweit  diese  Beamten  nicht  nach  §.  7
von  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  ausgeschlossen  sind.

#.  131.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  (§§.  69  ff.)  erfolgt  durch  die  in  den
Ausführungsvorschriften  zu  bezeichnende  Behörde.

§  132.

Vorschriften  der  Ausführungsbehörden  über  das  in  den  Betrieben  von  den
Versicherten  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  sind,  sofern
sie  Strafbestimmungen  enthalten  sollen,  vor  dem  Erlasse  mindestens  drei  Vertretern
  der  Arbeiter  zur  Berathung  und  gutachtlichen  Aeußerung  vorzulegen.
Die  Berathung  findet  unter  Leitung  eines  Beauftragten  der  Ausführungsbehörde
statt.  Der  Beauftragte  darf  kein  unmittelbarer  Vorgesetzter  der  Vertreter  der
Arbeiter  sein.  4

g.  133.

Die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  in  88.  128  bis  132  erforder—
lichen  Ausführungsvorschriften  sind  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwal—
tungen  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentral—
behörde  zu  erlassen.

VIII.  Schluß=  und  Strafbestimmungen
Knappschafts-Berufsgenossenschaften.
.  134.

Unternehmer  von  Betrieben,  welche  landesgesetzlich  bestehenden  Knappschaftsverbänden
  angehören,  können  auf  Antrag  der  Vorstände  der  letzteren  vom
Bundesrathe  zu  Knappschafts-Berufsgenossenschaften  vereinigt  werden.

Die  Knappschafts-Berufsgenossenschaften  können  durch  Statut  bestimmen:

a)  daß  die  Entschädigungsbeträge  auch  über  fünfundsiebenzig  Prozent
hinaus  (F.  50)  von  denjenigen  Sektionen  zu  tragen  sind,  in  deren
Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind;

b)  daß  den  Knappschaftsältesten  die  Funktionen  der  in  den  I#.  113  bis
115  bezeichneten  Vertreter  der  Arbeiter  übertragen  werden;

e)  daß  Knappschaftsälteste  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes
  oder,  sofern  die  Knappschafts-Berufsgenossenschaft  in
Sektionen  getheilt  ist,  der  Sektionsvorstände  sind;

d)  daß  die  Auszahlung  der  Entschädigungen  durch  die  Knappschaftskassen
bewirkt  wird  (I.  97).
        <pb n="645" />
        —  635  —

Haftung  der  Betriebsunternehmer  und  Betriebsbeamten.

g.  135.

Die  nach  Maßzgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  die  in  88.  16
bis  19  bezeichneten  Hinterbliebenen  können,  auch,  wenn  sie  einen  Anspruch  auf
Rente  nicht  haben,  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen
Schadens  gegen  den  Betriebsunternehmer,  dessen  Bevollmächtigten  oder  Re—
präsentanten,  Betriebs-  oder  Arbeiteraufseher  nur  dann  geltend  machen,  wenn
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  der  in  Anspruch  Genommene
  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.

In  diesem  Falle  beschränkt  sich  der  Anspruch  auf  den  Betrag,  um  welchen
die  den  Berechtigten  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  gebührende  Entschädigung
diejenige  übersteigt,  auf  welche  sie  nach  diesem  Gesetz  Anspruch  haben.

Für  das  über  einen  solchen  Anspruch  erkennende  ordentliche  Gericht  ist  die
Entscheidung  bindend,  welche  in  dem  durch  dieses  Gesetz  geordneten  Verfahren
über  die  Frage  ergeht,  ob  ein  Unfall  vorliegt,  für  welchen  aus  der  Unfallversicherung
  Entschädigung  zu  leisten  ist,  und  in  welchem  Umfang  Entschädigung
zu  gewähren  ist.

G.  136.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher,  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt
  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit
Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufs  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,  herbeigeführt  haben,  haften  für
alle  Aufwendungen,  welche  in  Folge  des  Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder
des  Krankenversicherungsgesetzes  von  den  Gemeinden,  Armenverbänden,  Krankenkassen
  und  sonstigen  Unterstützungskassen  (F.  25  Abs.  1)  gemacht  worden  sind.
Dieselben  Personen  haften  der  Genossenschaft  für  deren  Aufwendungen  auch  ohne
Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil.  Ist  der  Unfall  durch  Fahrlässigkeit
mit  Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufs  oder  Gewerbes  verpflichtet  sind,  herbeigeführt,  so  ist  die  Genossenschaftsversammlung
  befugt,  von  der  Verfolgung  des  Anspruchs  abzusehen.  Durch  das
Statut  kann  diese  Befugniß  auf  den  Vorstand  übertragen  werden.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

K.  137.

Will  der  Vorstand  den  Ersatzanspruch  aus  §.  136  Abs.  1  Satz  3  geltend
machen,  so  hat  er  den  Beschluß  dem  Ersatzpflichtigen  schriftlich  mitzutheilen  Der
        <pb n="646" />
        —  636  —

Ersatzpflichtige  kann  hiergegen  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung
anrufen.

Die  Klage  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  dieser
Mittheilung  und  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  nicht  innerhalb  dieser  Frist
die  Beschlußfassung  seitens  des  Ersatzpflichtigen  angerufen  ist.  Ist  letzteres  der
Fall,  so  ist  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  abzuwarten.

9.  138.
Der  Anspruch  (G.  136  Abs.  1  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von
dem  Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,  im
Uebrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  (G.  137  Abs.  1)  unterbricht  die  Verjährung.
Die  Bestimmung  des  F.  135  Abs.  3  findet  Anwendung.

§.  139.

Die  in  den  99.  135,  136  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß  die
daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,
geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit
  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person  liegenden
Grunde  nicht  erfolgen  kann.

Haftung  Dritter.
.  140.

Die  Haftung  dritter,  in  den  I#.#  135,  136  nicht  bezeichneter  Dersonen.  bestimmt
  sich  nach  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften.  Insoweit  den  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  entschädigungsberechtigten  Personen  ein  gesetzlicher  Anspruch
auf  Ersatz  des  ihnen  durch  den  Unfall  entstandenen  Schadens  gegen  Dritte  erwachsen
  ist,  geht  dieser  Anspruch  auf  die  Berufsgenossenschaft  im  Umfang  ihrer
durch  dieses  Gesetz  begründeten  Entschädigungspflicht  über.

Verbot  vertragsmäßiger  Beschränkungen.

E.  141.

Den  Berufsgenossenschaften  sowie  den  Betriebsunternehmern  und  ihren  Angestellten
  ist  untersagt,  durch  Uebereinkunft  oder  mittelst  Arbeitsordnungen  die
Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zum  Nachtheile  der  Versicherten
ganz  oder  theilweise  auszuschließen  oder  die  Versicherten  in  der  Uebernahme  oder
Ausübung  eines  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  ihnen  übertragenen  Ehrenamts  zu  beschränken.
  Vertragsbestimmungen,  welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,  haben
keine  rechtliche  Wirkung.

Betriebsunternehmer  oder  Angestellte,  welche  gegen  die  vorstehende  Bestimmung
  verstoßen,  werden,  sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften
        <pb n="647" />
        —  637  —

eine  härtere  Strafe  eintritt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Haft  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  Betriebsunternehmer  oder  Angestellte,  welche  Bei—
träge  zur  Unfallversicherung  den  Versicherten  ganz  oder  theilweise  auf  den  Lohn
in  Anrechnung  bringen  oder  eine  solche  Anrechnung  wissentlich  bewirken.

Unbehinderte  Ausübung  der  Funktionen.
§.  142.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  (§8.  113  bis  115)  und  die  Schiedsgerichtsbeisitzer
  aus  der  Klasse  der  Versicherten  (Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der
Unfallversicherungsgesetze,  §#.  4,  5)  7)  haben  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  zur
Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  berufen  werden,  die  Arbeitgeber  hiervon  in
Kenntniß  zu  setzen.  Die  Nichtleistung  der  Arbeit  während  der  Zeit,  in  welcher
die  bezeichneten  Personen  durch  die  Wahrnehmung  jener  Obliegenheiten  an  der
Arbeit  verhindert  sind,  berechtigt  den  Arbeitgeber  nicht,  das  Arbeitsverhältniß
vor  dem  Ablaufe  der  vertragsmäßigen  Dauer  aufzuheben.

Aeltere  Versicherungsverträge.
C.  143.

Die  Rechte  und  Pflichten  aus  Versicherungsverträgen,  welche  von  Unternehmern
  der  durch  die  Vorschriften  des  F.  1  Abs.  1  Ziffer  1,  2,  5)  7,  J.  2
Abs.  2  der  Versicherungspflicht  erst  unterstellten  Betriebe,  oder  von  den  in  diesen
Betrieben  beschäftigten  versicherten  Personen  gegen  die  Folgen  der  in  diesem  Gesetze
  bezeichneten  Unfälle  vor  dem  Inkrafttreten  desselben  mit  Versicherungsanstalten
abgeschlossen  sind,  gehen  von  dem  Zeitpunkt  ab,  zu  welchem  die  Unfallversicherung
für  den  betreffenden  Betrieb  in  Kraft  getreten  ist  oder  in  Kraft  tritt,  auf  die-Berufsgenossenschaft,
  welcher  der  Betrieb  angehört,  über,  wenn  die  Versicherungsnehmer
  dieses  bei  dem  Vorstande  der  Genossenschaft  beantragen.  Die  der  Genossenschaft
  hieraus  erwachsenden  Zahlungsverbindlichkeiten  werden  durch  Umlage
auf  die  Mitglieder  (I9.  29,  32,  49)  gedeckt.

Rechtshülfe.
d.  144.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Reichs-Versicherungsamts,  der  Landes-Versicherungsimter,
  der  Schiedsgerichte,  anderer  öffentlicher  Behörden  sowie  der  Genossenschaftsund
  Sektionsvorstände  zu  entsprechen  und  den  Organen  der  Berufsgenossenschaften
auch  unaufgefordert  alle  Mittheilungen  zukommen  zu  lassen,  welche  für  deren
Geschäftsbetrieb  von  Wichtigkeit  sind.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen
der  Genossenschaften  gegen  einander  und  gegenüber  den  Behörden  sowie  den
Organen  der  Versicherungsanstalten  für  Invalidenversicherung  und  der  Kranken-Reichs-Gesetzbl.

  1900.  100
        <pb n="648" />
        —  638  —

kassen  ob.  Die  Verpflichtung  der  Behörden  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf
die  Vollstreckung  rechtskräftiger  Bescheide  und  Erkenntnisse.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind
von  den  Genossenschaften  als  eigene  Verwaltungskosten  (G.  29)  insoweit  zu  erstatten,
  als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  sowie  in  Gebühren  für  Zeugen
und  Sachverständige  oder  in  sonstigen  baaren  Auslagen  bestehen.

Gebühren=  und  Stempelfreiheit.
G.  145.

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den  Versicherten  andererseits  erforderlichen
schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden  sind  gebühren=
  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für  die  im  F.  42  Abs.  3  bezeichneten
Legitimationsbescheinigungen  und  für  die  behufs  Vertretung  von  Berufsgenossen
ausgestellten  privatschriftlichen  Vollmachten.

Strafbestimmungen.
G.  146.

Die  Genossenschaftsvorstände  sind  befugt,  gegen  Betriebsunternehmer  Geldstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  zu  verhängen:

1.  wenn  die  von  denselben  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmung
  eingereichten  Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  oder  die  den
zuständigen  Genossenschaftsorganen  behufs  Veranlagung  der  Betriebe
zu  den  Klassen  des  Gefahrentarifs  abgegebenen  Erklärungen  thatsächliche
  Angaben  enthalten,  deren  Unrichtigkeit  ihnen  bekannt  war  oder
bei  Anwendung  angemessener  Sorgfalt  nicht  entgehen  konnte;
wenn  in  der  von  ihnen  gemäß  D.  56  erstatteten  Anzeige  als  Zeitpunkt
der  Eröffnung  oder  des  Beginns  der  Versicherungspflicht  des  Betriebs
ein  späterer  Tag  angegeben  ist  als  der,  an  welchem  die  Eröffnung
stattgefunden  oder  die  Versicherungspflicht  begonnen  hat,  vorausgesetzt,
daß  die  Unrichtigkeit  der  Angabe  ihnen  bekannt  war  oder  bei  Anwendung
  angemessener  Sorgfalt  nicht  entgehen  konnte.

F.  147.

Betriebsunternehmer,  welche  den  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  in  Betreff
  der  Ammeldung  der  Betriebe  und  Betriebsänderungen  (IF9.  35)  56,  61,  62),
in  Betreff  der  Führung  und  Aufbewahrung  der  Lohnlisten  (Lohnbücher)  sowie
der  Einreichung  der  Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  (§9.  74,  99)  oder  in
Betreff  der  Erfüllung  der  für  Betriebseinstellungen  und  für  einen  Wechsel  des
Betriebsunternehmers  gegebenen  statutarischen  Vorschriften  (I.  37  Ziffer  7)  nicht
rechtzeitig  nachkommen,  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit  Geldstrafen
bis  zu  dreihundert  Mark  belegt  werden.

#
        <pb n="649" />
        —  639  —

Die  gleiche  Strafe  kann,  wenn  die  Anzeige  eines  Unfalls  in  Gemäßheit
des  §.  63  nicht  rechtzeitig  erfolgt  ist,  gegen  denjenigen  verhängt  werden,  welcher
zu  der  Anzeige  verpflichtet  war.

g.  148.

Die  Strafvorschriften  der  99.  146,  147  finden  auch  gegen  die  gesetzlichen
  Vertreter  handlungsunfähiger  Betriebsunternehmer,  desgleichen  gegen  die
Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen
Genossenschaft  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung
oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung.

#.  149.

Gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  zu.  Ueber
dieselbe  entscheidet,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  9#5.  116,  124  Abs.  3,  diejenige
  Behörde,  welche  von  der  für  den  Sitz  des  Betriebs  zuständigen  Landes-Zentralbehörde
  bestimmt  ist.

S.  150.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften,  deren  technische  Aufsichtsbeamte
  und  Rechnungsbeamte  (69§.  119,  120)  und  die  nach  F.  120  ernannten
Sachverständigen  sowie  die  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  (§.  9  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze)  werden,  wenn  sie  unbefugt
Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche  kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrags  zu  ihrer
Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

S  .  151.

Die  im  §9.150  bezeichneten  Personen  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft,  wenn  sie
absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer  Betriebsgeheimnisse,  welche
kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrags  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  offenbaren,
oder  geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,  welche  kraft  ihres
Amtes  oder  Auftrags  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse
  sind,  nachahmen.

Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu
verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden.

Zuständige  Landesbehörden.
§.  152.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Staatsoder
  Gemeindebehörden  die  in  diesem  Gesetze  den  höheren  Verwaltungsbehörden,
den  unteren  Verwaltungsbehörden  und  den  Ortspolizeibehörden  zugewiesenen  Verrichtungen

  wahrzunehmen  sind.
100“
        <pb n="650" />
        —  640  —

Die  in  Gemäßheit  dieser  Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  durch
den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmte  Gemeindebehörden  als
untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  F.  70  bezeichnen  und  mit  der
Wahrnehmung  der  dort  vorgesehenen  Geschäfte  betrauen.

Strafvollstreckung.

g.  153.
Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängt  werden,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  auf  welche  von  den  Gerichten  erkannt  ist,  werden  in  derselben
Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.

g.  154.

Die  im  §.  112  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Geldstrafen  fließen  in  die  Krankenkasse,
  welcher  der  zu  ihrer  Zahlung  Verpflichtete  zur  Zeit  der  Zuwiderhandlung
angehört,  oder,  wenn  er  keiner  Krankenkasse  angehört,  in  die  Kasse  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  des  Beschäftigungsorts.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Geldstrafen,
  welche  auf  Grund  der  im  F.  133  bezeichneten  Vorschriften  verhängt  sind.

Die  übrigen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängten  Geldstrasen  fließen,
soweit  sie  nicht  von  den  Gerichten  erkannt  sind,  in  die  Genossenschaftskasse.

Zustellungen.

g.  155.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  können  durch  die
Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.  Posteinlieferungsscheine  begründen
nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  ihrer  Ausstellung  die  Vermuthung  für  die  in
der  ordnungsmäßigen  Frist  nach  der  Einlieferung  erfolgte  Zustellung.

Personen,  welche  nicht  im  Inlande  wohnen,  können  von  den  zustellenden
Behörden  und  Genossenschaftsorganen  aufgefordert  werden,  einen  Zustellungsbevollmächtigten
  zu  bestellen.

Ist  der  Aufenthalt  einer  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nicht  ermittelt
  oder  wird  der  nach  Abs.  2  ergangenen  Aufforderung  nicht  innerhalb  der
gesetzten  Frist  genügt,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffentlichen  Aushang
während  einer  Woche  in  den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Behörden  oder
Genossenschaftsorgane  ersetzt  werden.
        <pb n="651" />
        —  641  —

III.  Anfallversicherungsgesetz  für  Cand-  und
Forstwirthschaft.

 

1.  Allgemeine  Bestimmungen.
Umfang  der  Versicherung.
‘.  1.

Alle  in  land-  oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  und
Betriebsbeamten,  letztere  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Gehalt  oder  Lohn
dreitausend  Mark  nicht  übersteigt,  werden  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe
sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
versichert.

Dasselbe  gilt  mit  den  aus  Abs.  3  Ziffer  1,  2  sich  ergebenden  Ausnahmen
von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  in  solchen  Unternehmungen,  welche  der
Unternehmer  eines  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betriebs  neben  seiner  Landoder
  Forstwirthschaft,  aber  in  wirthschaftlicher  Abhängigkeit  von  derselben  betreibt
(land=  oder  forstwirthschaftliche  Nebenbetriebe).  Hierzu  sind  insbesondere  solche
Betriebe  zu  rechnen,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  bestimmt  sind

1.  zur  weiteren  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Erzeugnissen  der

Land=  oder  Forstwirthschaft  des  Unternehmers,

2.  oder  zur  Befriedigung  von  Bedürfnissen  seiner  Land=  oder  Forstwirthschaft,



3.  oder  zur  Gewinnung  oder  Verarbeitung  von  Bodenbestandtheilen  seines

Grundstücks.
Unter  dieses  Gesetz  fallen  nicht
1.  Bergwerke,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Werften,  Bauhöfe,  Hüttenwerke
  sowie  Betriebe,  in  denen  Explosivstoffe  oder  (blodirende  Gegenstände
  gewerbsmäßig  erzeugt  werden,
solche  Betriebe,  welche  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichs-Versicherungsamts
  wegen  ihres  erheblichen  Umfanges  oder  wegen  besonderer
maschineller  Einrichtungen  oder  wegen  der  Zahl  der  verwendeten  gewerblichen
  Arbeiter  den  unter  das  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz  fallenden
Fabriken  zuzurechnen  sind.

Die  laufenden  Reparaturen  an  den  zum  Betriebe  der  Land=  und  Forstwirthschaft
  dienenden  Gebäuden  und  die  zum  Wirthschaftsbetriebe  gehörenden
Bodenkultur=  und  sonstigen  Bauarbeiten,  insbesondere  die  diesem  Zwecke  dienende
Herstellung  oder  Unterhaltung  von  Wegen,  Dämmen,  Kanälen  und  Wasserläufen
gelten  als  Theile  des  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betriebs,  wenn  sie  von
Unternehmern  land=  oder  forstwirthschaftlicher  Betriebe  ohne  Uebertragung  an

1“
        <pb n="652" />
        —  642  —

andere  Unternehmer  auf  ihren  Grundstücken  ausgeführt  werden.  Die  kraft
öffentlich-rechtlicher  Verpflichtung  von  Unternehmern  land-  oder  forstwirthschaft—
licher  Betriebe  für  Gemeindezwecke  geleisteten  Arbeiten  zur  Herstellung  oder  Unter—
haltung  von  Gebäuden,  Wegen,  Kanälen,  Dämmen  und  Wasserläufen  werden
den  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben  dieser  Unternehmer  zugerechnet.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  überlassen,  zu  bestimmen,  in  welchem  Umfang
  und  unter  welchen  Voraussetzungen  Unternehmer  der  unter  Abs.  1  fallenden
Betriebe  versichert,  oder  Familienangehörige,  welche  in  dem  Betriebe  des  Familienhaupts
  beschäftigt  werden,  von  der  Versicherung  ausgeschlossen  sein  sollen.

Wer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Betriebsbeamter  oder  als  eine  solche
Person  anzusehen  ist,  welche  zum  Unterschiede  von  den  gewöhnlichen  land=  oder
forstwirthschaftlichen  Arbeitern  eine,  technische  Fertigkeiten  erfordernde  besondere
Stellung  einnimmt  (z.  B.  Förster;  Gärtner,  Gärtnereigehülfen;  gewerbliche  Facharbeiter,
  wie  Brenner,  Maschinenführer,  Heizer,  Müller,  Ziegler,  Stellmacher,
Schmiede  u.  A.))  wird  durch  statutarische  Bestimmung  der  Berufsgenossenschaft
(#.  33)  für  ihren  Bezirk  festgestellt.  Bis  zum  Erlaß  entsprechender  statutarischer
Bestimmungen  bleiben  diese  Personen  den  sonstigen  Arbeitern  gleichgestellt.

Als  landwirthschaftlicher  Betrieb  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  auch  der
Betrieb  der  gewerblichen  Gärtnerei  (Kunst=  und  Handelsgärtnerei,  Baumschule
und  Samengärtnerei),  dagegen  nicht  die  ausschließliche  Bewirthschaftung  von
Haus=  und  Ziergärten.

Welche  Betriebszweige  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  land=  oder  forstwirtbschaftliche
  Betriebe  anzusehen  sind,  bestimmt  das  Reichs-Versicherungsamt.

G.  2.

Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  hauswirthschaftliche  Verrichtungen  und
andere  Dienste,  zu  denen  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen,
die  hauptsächlich  in  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  oder  in  deren  Nebenbetrieben
beschäftigt  werden,  von  dem  Arbeitgeber  oder  dessen  Beauftragten  herangezogen
werden.  Durch  Statut  kann  die  Versicherung  für  Betriebsunternehmer,  die
hauptsächlich  in  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  beschäftigt  sind,  auf  die  mit  der
Land=  oder  Forstwirthschaft  im  Zusammenhange  stehenden  hauswirthschaftlichen
Verrichtungen  erstreckt  werden.

G.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
mit  den  Regierungen  solcher  Staaten,  die  für  Arbeiter  und  Betriebsbeamte  eine
der  deutschen  Unfallversicherung  entsprechende  Fürsorge  durchgeführt  haben,  im
Falle  der  Gegenseitigkeit  Abkommen  zu  schließen,  durch  welche  die  Anwendung
dieses  Gesetzes

1.  auf  Betriebe  im  Inlande,  welche  Bestandtheile  eines  ausländischen

Betriebs  darstellen,  ausgeschlossen,

2.  auf  Betriebe  im  Auslande,  welche  Bestandtheile  eines  versicherungspflichtigen

  inländischen  Betriebs  darstellen,  erstreckt  wird.
        <pb n="653" />
        —  643  —

g.  4.

Durch  Statut  kann  die  Versicherungspflicht  auf  Betriebsunternehmer,  deren
Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark  nicht  übersteigt  oder  welche  nicht  regelmäßig
  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen,  sowie  auf  Betriebsbeamte  mit
einem  dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.  Bei
der  Versicherung  von  Betriebsbeamten  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
G.  12,  der  volle  Jahresarbeitsverdienst  zu  Grunde  zu  legen.

Betriebsunternehmer,  deren  Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark  nicht
übersteigt  oder  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen,
sind  berechtigt,  gegen  die  Folgen  von  Betriebsunfällen  sich  selbst  zu  versichern.
Durch  Statut  kann  diese  Berechtigung  auf  Unternehmer  mit  einem  höheren
Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.

Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betrieb  oder  Dienste  sich  ereignenden
Unfälle  versichert  werden  können

a)  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  nach  F.  1  nicht  versicherte  Personen  durch
den  Betriebsunternehmer;

b)  nicht  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  die  Betriebsstätte  besuchende  Personen
durch  den  Betriebsunternehmer  oder  den  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft;


J)  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft  durch  deren  Vorstand.

g.  5.

Als  Gehalt  oder  Lohn  gelten  auch  Tantiemen,  Naturalbezüge  und  sonstige
Bezlige,  welche  den  Versicherten,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,  gewährt
werden  und  ganz  oder  theilweise  an  Stelle  des  Gehalts  oder  Lohnes  treten.  Der
Werth  der  Naturalbezüge  ist  nach  Ortsdurchschnittspreisen  in  Ansatz  zu  bringen.
Dieselben  werden  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes.

S.  6.

Auf  die  im  F.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und
Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  53)  bezeichneten  Personen,  auf  Beamte,  welche  in  Betriebsverwaltungen
  eines  Bundesstaats  oder  eines  Kommunalverbandes  mit  festem  Gehalk
und  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  sowie  auf  andere  Beamte  eines  Bundesstaats
  oder  Kommunalverbandes,  für  welche  die  im  §.  12  a.  a.  O.  vorgesehene
Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
        <pb n="654" />
        —  644  —

Gegenstand  der  Versicherung  und  Umfang  der  Entschädigung.

S.  7.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Be—
stimmungen  zu  bemessende  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch  Körperverletzung
oder  Tödtung  entsteht.

Dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  steht  ein  Anspruch  nicht  zu,
wenn  er  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Der  Anspruch  kann  ganz  oder
theilweise  abgelehnt  werden,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  bei  Begehung  eines
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens
sich  zugezogen  hat.  In  Fällen  der  letzteren  Art  kann  die  Rente,  sofern  der  Ver—
letzte  im  Inlande  wohnende  Angehörige  hat,  welche  im  Falle  seines  Todes  An—
spruch  auf  Rente  haben  würden,  ganz  oder  theilweise  den  Angehörigen  über—
wiesen  werden.

Die  Ablehnung  kann,  auch  ohne  daß  die  vorgesehene  Feststellung  durch
strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,  erfolgen,  falls  diese  Feststellung  wegen
des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in
seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

G.  8.

Im  Falle  der  Verletzung  werden  als  Schadensersatz  vom  Beginne  der  vierzehnten

  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  ab  gewährt:

1.  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei  und  sonstige  Heilmittel  sowie  die
zur  Sicherung  des  Erfolges  des  Heilverfahrens  und  zur  Erleichterung
der  Folgen  der  Verletzung  erforderlichen  Hülfsmittel  (Krücken,  Stützapparate
  und  dergleichen);

2.  eine  Rente  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit.

Die  Rente  beträgt:

a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  sechsundsechzigzweidrittel

  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  (Vollrente);

b)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  denjenigen

  Theil  der  Vollrente,  welcher  dem  Maße  der  durch  den  Unfall
herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht  (Theilrente).

Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  erwerbsunfähig,
sondern  auch  derart  hülflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pfflege
nicht  bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hülflosigkeit  die  Rente  bis  zu
hundert  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  zu  erhöhen.

War  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  dauernd  völlig  erwerbsunfähig,
  so  beschränkt  sich  der  zu  leistende  Schadensersatz  auf  die  im  Abs.  1  Ziffer  1.
bezeichneten  Leistungen.  Wird  ein  solcher  Verletzter  in  Folge  des  Unfalls  derart
hülflos,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pffege  nicht  bestehen  kann,  so  ist
eine  Rente  bis  zur  Hälfte  der  Vollrente  zu  gewähren.
        <pb n="655" />
        —  645  —

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  der  Genossenschaftsvorstand  die  Theilrente  bis  zum  Betrage
der  Vollrente  vorübergehend  erhöhen.

G.  9.

Bei  Berechnung  der  Rente  für  Betriebsbeamte  und  die  übrigen  im  F§.  1
Abs.  6  bezeichneten  Personen  ist  der  Jahresarbeitsverdienst  zu  Grunde  zu  legen,
welchen  der  Verletzte  in  dem  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignete,
während  des  letzten  Jahres  bezogen  hat.

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt,  soweit  sich  derselbe  nicht  aus  mindestens
wochenweise  fixirten  Beträgen  zusammensetzt,  das  Dreihundertfache  des  durchschnittlichen
  täglichen  Arbeitsverdienstes  an  Gehalt  oder  Lohn  (J.  5).  Für  versicherte
  Personen  in  Betrieben,  in  welchen  die  übliche  Betriebsweise  eine  höhere
oder  niedrigere  Zahl  von  Arbeitstagen  ergiebt,  wird  diese  Zahl  statt  der  Zahl
dreihundert  der  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  zu  Grunde  gelegt.

War  der  Verletzte  in  dem  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet
hat,  nicht  ein  volles  Jahr,  von  dem  Unfalle  zurückgerechnet,  beschäftigt,  so  ist
die  Rente  nach  demjenigen  Jahresarbeitsverdienste  zu  berechnen,  welchen  während
dieses  Zeitraums  versicherte  Personen  derselben  Art  in  demselben  Betrieb  oder  in
benachbarten  gleichartigen  Betrieben  bezogen  haben.  Ist  dies  nicht  möglich,  so
ist  der  dreihundertfache  Betrag  desjenigen  Arbeitslohns  zu  Grunde  zu  legen,
welchen  der  Verletzte  während  des  letzten  Jahres  vor  dem  Unfall  an  denjenigen
Tagen,  an  welchen  er  beschäftigt  war,  im  Durchschnitte  bezogen  hat.

F.  10.

Bei  Berechnung  der  Rente  für  Arbeiter,  welche  nicht  unter  F.  9  fallen,
gilt  als  Jahresarbeitsverdienst  derjenige  Jahresarbeitsverdienst,  welchen  land=  oder
forstwirthschaftliche  Arbeiter  am  Orte  der  Beschäftigung  (I.  28)  durch  land=  oder
forstwirthschaftliche  sowie  durch  anderweite  Erwerbsthätigkeit  durchschnittlich  erzielen.
Der  Betrag  dieses  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  wird  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  je  besonders
für  männliche  und  weibliche,  für  jugendliche  und  erwachsene  Arbeiter  festgesetzt.
Vor  Abgabe  ihres  Gutachtens  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  eine  entsprechende
Anzahl  Sachverständiger  aus  dem  Kreise  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  zu
hören.  Die  Festsetzung  kann  je  besonders  für  die  landwirthschaftlichen  und  die
forstwirthschaftlichen  Arbeiter  erfolgen.

S.  11.  ,

Bei  Berechnung  der  Rente  für  versicherte  Betriebsunternehmer  sowie  für
die  nach  F.  4  Abs.  3  versicherten  Personen  ist  der  nach  J.  10  für  den  Sitz  des
Betriebs  festgestellte  durchschnittliche  Jahresarbeitsverdienst  land=  oder  forstwirthschaftlicher
  Arbeiter  zu  Grunde  zu  legen,  sofern  nicht  durch  das  Statut  (S.  38)
hiervon  abweichende  Bestimmungen  getroffen  werden.

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  101
        <pb n="656" />
        —  646  —

S.  12.

Uebersteigt  der  nach  §#  9  bis  11  zu  Grunde  zu  legende  Jahresarbeits—
verdienst  den  Betrag  von  fünfzehnhundert  Mark,  so  ist  der  überschießende  Betrag
nur  mit  einem  Drittel  anzurechnen.

Erreicht  bei  den  unter  F.#1  Abs.  6  fallenden  Personen  der  nach  F.  9
berechnete  Jahresarbeitsverdienst  nicht  das  Dreihundertfache  des  nach  F.  8  des
Krankenversicherungsgesetzes  für  den  Beschäftigungsort  festgesetzten  ortsüblichen
Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  so  ist  das  Dreihundertfache  dieses  ortsüblichen
  Tagelohns  der  Berechnung  der  Rente  zu  Grunde  zu  legen.

Der  Festsetzung  der  Rente  für  verletzte  jugendliche  Personen  ist  auf  die
Zeit  bis  zum  vollendeten  sechzehnten  Lebensjahre  der  für  jugendliche  Arbeiter
festgesetzte  durchschnittliche  Jahresarbeitsverdienst,  auf  die  spätere  Zeit  der  für
erwachsene  Arbeiter  festgesetzte  durchschnittliche  Jahresarbeitsverdienst  zu  Grunde
zu  legen.

6.  13.

Soweit  die  Rente  nach  dem  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  festgesetzten
  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  land=  oder  forstwirthschaftlicher
Arbeiter  oder  nach  dem  ortsüblichen  Tagelohne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  berechnen
  ist,  ist  bei  dieser  Berechnung  für  Personen,  welche  vor  dem  Unfalle  bereits
theilweise  erwerbsunfähig  waren,  derjenige  Theil  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes
  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Maße  der  bisherigen  Erwerbsfähigkeit
  entspricht.

S.  14.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  der  Krankenkasse,  welcher  der  Verletzte
angehört  oder  zuletzt  angehört  hat,gegen  Ersatz  der  ihr  dadurch  erwachsenden
Kosten  die  Fürsorge  für  den  Verletzten  über  den  Beginn  der  vierzehnten  Woche
hinaus  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  in  demjenigen  Umfange  zu  übertragen,
  welchen  die  Berufsgenossenschaft  für  geboten  erachtet.  Zu  ersetzen  ist  bei
Gewährung  der  im  §9.  6  Abs.  1  Liffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten
  Leistungen  die  Hälfte,  bei  Unterbringung  des  Verletzten  in  ein  Krankenhaus
oder  eine  Anstalt  für  Genesende  das  Einundeinhalbfache  des  in  jenem  Gesetze
bestimmten  Mindestbetrags  des  Krankengeldes,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen
nachgewiesen  werden.

Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  dieser  Bestimmungen  zwischen  den  Berufsgenossenschaften
  und  den  Krankenkassen  entstehen,  werden,  sofern  es  sich  um  die
Geltendmachung  der  den  Berufsgenossenschaften  eingeräumten  Befugnisse  handelt,
von  der  nach  F.  58  Abs.  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  zuständigen  Aufsichtsbehörde
  der  betheiligten  Krankenkasse  endgültig,  sofern  es  sich  aber  um  Ersatzansprüche
  handelt,  nach  F.  58  Abs.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  entschieden.

Haben  Krankenkassen  oder  Verbände  von  Krankenkassen  Heilanstalten  errichtet,
in  welchen  ausreichende  Einrichtungen  für  die  Heilung  der  durch  Unfall  herbeigeführten
  Verletzungen  getroffen  sind,  so  kann  die  Landes-Zentralbehörde  an-
        <pb n="657" />
        —  647  —

ordnen,  daß  die  Mitglieder  der  betreffenden  Kassen  bis  zum  Beginne  der  vierzehnten
  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  nur  mit  Genehmigung  der  Vorstände
dieser  Kassen  in  andere  Heilanstalten  untergebracht  werden  dürfen.

Verletzte  Personen,  welche  auf  Veranlassung  von  Krankenkassen,  Verbänden
von  Krankenkassen  oder  von  Organen  der  Berufsgenossenschaften  in  eine  Heilanstalt
  untergebracht  sind,  dürfen  während  des  Heilverfahrens  in  andere  Heilanstalten
  nur  mit  ihrer  Zustimmung  übergeführt  werden.  Diese  Zustimmung  kann
durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsorts  ergänzt  werden.

Als  Krankenkassen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  sowie  der
S#.  76b  bis  764  des  Krankenversicherungsgesetzes  gelten  außer  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  auch  diejenigen  Hülfskassen,  welche  die  im  §J.  75  #k  a.  O.
vorgesehene  amtliche  Bescheinigung  besitzen.

g.  15.

Wenn  der  aus  der  Krankenversicherung  erwachsende  Anspruch  auf  Krankengeld
  vor  dem  Ablaufe  von  dreizehn  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  weggefallen,
aber  bei  dem  Verletzten  eine  noch  über  die  dreizehnte  Woche  hinaus  andauernde
Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  zurückgeblieben  ist,  so  hat  die  Berufsgenossenschaft
  dem  Verletzten  die  Unfallrente  (G.  8  Abs.  2  lit.  b)  schon  von  dem  Tage
ab  zu  gewähren,  an  welchem  der  Anspruch  auf  Krankengeld  in  Wegfall  kommt.
Erachtet  die  Berufsgenossenschaft  die  Voraussetzungen  des  Anspruchs  schon  vor
dem  Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  nach  dem  Unfalle  für  gegeben,  so  hat  sie  die
Rente  zu  diesem  früheren  Zeitpunkte  festzustellen.

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Rente  nach  dem  Wegfalle
des  Anspruchs  auf  Krankengeld  auch  dann  zu  gewähren  ist,  wenn  nach  jenem
Zeitpunkte  zwar  noch  eine  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  in  Folge  des  Unfalls
verblieben  ist,  aber  voraussichtlich  schon  vor  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach
dem  Unfalle  fortfallen  wird.

Hat  die  Krankenkasse  die  aus  der  Krankenversicherung  ihr  obliegenden
Leistungen  vor  dem  Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  zu  Unrecht  eingestellt,  so  geht
der  Anspruch  des  Verletzten  auf  Krankengeld  auf  die  Berufsgenossenschaft  bis  zu
demjenigen  Betrag  über,  welcher  der  gemäß  Abs.  1,  2  gewährten  Entschädigung
gleichkommt.  Streitigkeiten  über  diesen  Anspruch  werden  nach  F.  58  Abs.  2  des
Krankenversicherungsgesetzes  entschieden.

G.  16.

Im  Falle  der  Tödtung  ist  als  Schadensersatz  außerdem  zu  leisten:

1.  als  Sterbegeld  der  fünfzehnte  Theil  des  nach  §§.  9  bis  12  der  Berechnung
  der  Rente  zu  Grunde  zu  legenden  Jahresarbeitsverdienstes,
jedoch  mindestens  ein  Betrag  von  fünfzig  Mark;

2.  eine  den  Hinterbliebenen  vom  Todestage  des  Verstorbenen  ab  zu  gewährende
  Rente.  Dieselbe  besteht  nach  näherer  Bestimmung  der
H.  17  bis  21  in  einem  Bruchtheile  seines  nach  §§.  9  bis  12
ermittelten  Jahresarbeitsverdienstes.

101“
        <pb n="658" />
        —  648  —

Ist  bei  Betriebsbeamten  und  Personen  der  im  F.  1  Abs.  6  bezeichneten
Art  der  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende  Jahresarbeitsverdienst  in  Folge
eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung
  entschädigten  Unfalls  geringer  als  der  vor  diesem  Unfalle  bezogene
Lohn,  so  ist  die  aus  Anlaß  des  früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten  bezogene  Rente
dem  Jahresarbeitsverdienste  bis  zur  Höhe  des  der  früheren  Rentenfeststellung  zu
Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes  hinzuzurechnen.

.  17.

Hinterläßt  der  Verstorbene  eine  Wittwe  oder  Kinder,  so  beträgt  die  Rente
für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung  sowie  für  jedes
hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre  je  zwanzig
Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  als  Abfindung.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfalle  geschlossen  worden  ist;  die  Berufsgenossenschaft  kann  jedoch  in  besonderen
Fällen  auch  dann  eine  Wittwenrente  gewähren.

Die  Bestimmungen  über  die  Renten  der  Kinder  finden  auch  Anwendung,
wenn  der  Unfall  eine  alleinstehende  weibliche  Person  betroffen  hat  und  diese  mit
Hinterlassung  von  Kindern  verstirbt.

..  18.

War  die  Verstorbene  beim  Eintritte  des  Unfalls  verheirathet,  aber  der
Lebensunterhalt  ihrer  Familie  wegen  Erwerbsunfähigkeit  des  Ehemanns  ganz  oder
überwiegend  durch  sie  bestritten  worden,  so  erhalten  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit
  an  Rente

a)  der  Wittwer  zwanzig  Prozent,

b)  jedes  hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre

  zwanzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  berechtigt,  im  Falle  der  Tödtung  einer  Ehefrau,
deren  Ehemann  sich  ohne  gesetzlichen  Grund  von  der  häuslichen  Gemeinschaft
ferngehalten  und  der  Pflicht  der  Unterhaltung  der  Kinder  entzogen  hat,  diesen
Kindern  die  Rente  zu  gewähren.

.  19.

Hinterläßt  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  so  wird
ihnen,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen
bestritten  worden  war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  eine  Rente  von  insgesammt
  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

g.  20.

Hinterläßt  der  Verstorbene  elternlose  Enkel,  so  wird  ihnen,  falls  ihr  Lebensunterhalt
  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,
        <pb n="659" />
        —  649  —

im  Falle  der  Bedürftigkeit  bis  zum  zurückgelegten  fünfzehnten  Lebensjahr  eine
Rente  von  insgesammt  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

E.  21.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  insgesammt  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  nicht  übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag),  so
werden  die  Renten  gekürzt.  Bei  Ehegatten  und  Kindern  erfolgt  die  Kürzung
im  Verhältnisse  der  Höhe  ihrer  Renten;  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie  haben
einen  Anspruch  nur  insoweit,  als  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten
oder  Kinder  in  Anspruch  genommen  wird)  Enkel  nur  insoweit,  als  der  Hoöchstbetrag
  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder  oder  Verwandte  der  aufsteigenden
Linie  in  Anspruch  genommen  wird.

Sind  aus  der  aufsteigenden  Linie  Verwandte  verschiedenen  Grades  vorhanden,
  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

E.  22.

Die  Hinterbliebenen  eines  Ausländers,  welche  zur  Zeit  des  Unfalls  nicht
im  Inland  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten,  haben  keinen  Anspruch  auf
die  Rente.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  diese  Bestimmung  für
bestimmte  Grenzgebiete  sowie  für  die  Angehörigen  solcher  auswärtiger  Staaten,
durch  deren  Gesetzgebung  eine  entsprechende  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  durch
Betriebsunfall  getödteter  Deutscher  gewährleistet  ist,  außer  Kraft  gesetzt  werden.

g.  23.

An  Stelle  der  im  §.  8  vorgeschriebenen  Leistungen  kann  von  der  Berufs—
genossenschaft  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einer  Heilanstalt  gewährt  werden,
und  zwar:

1.  für  Verletzte,  welche  verheirathet  sind  oder  eine  eigene  Haushaltung
haben  oder  Mitglieder  der  Haushaltung  ihrer  Familie  sind,  mit  ihrer
Zustimmung.  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Art  der
Verletzung  Anforderungen  an  die  Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,
denen  in  der  Familie  nicht  genügt  werden  kann,  oder  wenn  der  für
den  Aufenthaltsort  des  Verletzten  amtlich  bestellte  Arzt  bezeugt,  daß
Zustand  oder  Verhalten  des  Verletzten  eine  fortgesetzte  Beobachtung
erfordert;

2.  für  sonstige  Verletzte  in  allen  Fällen.

Für  die  Zeit  der  Verpflegung  des  Verletzten  in  der  Heilanstalt  steht  seinen
Angehörigen  ein  Anspruch  auf  Rente  insoweit  zu)  als  sie  dieselbe  im  Falle  seines
Todes  würden  beanspruchen  können  (§9.  16  ff.).

Die  Berufsgenossenschaften  sind  befugt,  auf  Grund  statutarischer  Bestimmung
  allgemein,  ohne  eine  solche  im  Falle  der  Bedürftigkeit,  dem  in  einer
Heilanstalt  untergebrachten  Verletzten  sowie  seinen  Angehörigen  eine  besondere
Unterstützung  zu  gewähren.
        <pb n="660" />
        —  650  —

K.  24.

Ist  begründete  Annahme  vorhanden,  daß  der  Empfänger  einer  Unfallrente
  bei  Durchführung  eines  Heilverfahrens  eine  Erhöhung  seiner  Erwerbsfähigkeit
erlangen  werde,  so  kann  die  Berufsgenossenschaft  zu  diesem  Zwecke  jederzeit  ein
neues  Heilverfahren  eintreten  lassen.  Dabei  finden  die  Bestimmungen  der  8#..  14,  23
Anwendung.

Hat  sich  der  Verletzte  solchen  Maßnahmen  der  Berufsgenossenschaft,  den
gemäß  J.  8  Abs.  1  Ziffer  1,  9§.  14,  23  oder  gemäß  den  Bestimmungen  der  #.  76c,
764  des  Krankenwersicherungsgesetzes  getroffenen  Anordnungen  ohne  gesetzlichen
oder  sonst  triftigen  Grund  entzogen,  so  kann  ihm  der  Schadensersatz  auf  Zeit  ganz
oder  theilweise  versagt  werden,  sofern  er  auf  diese  Folge  hingewiesen  worden  ist
und  nachgewiesen  wird,  daß  durch  sein  Verhalten  die  Erwerbsfähigkeit  ungünstig
beeinflußt  wird.

".  25.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  kann  einem  Rentenempfänger  auf
seinen  Antrag  an  Stelle  der  Rente  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  oder  in
ähnliche  von  Dritten  unterhaltene  Anstalten  auf  Kosten  der  Berufsgenossenschaft.
gewähren.  Der  Aufgenommene  ist  auf  ein  Vierteljahr  und,  wenn  er  die  Erklärung
  nicht  einen  Monat  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  zurücknimmt,  jedesmal
auf  ein  weiteres  Vierteljahr  an  den  Verzicht  auf  die  Rente  gebunden.

20.

Durch  statutarische  Bestimmungen  einer  Gemeinde  für  ihren  Bezirk  oder
eines  weiteren  Kommunalverbandes  für  seinen  Bezirk  oder  Theile  desselben  kann,
sofern  daselbst  nach  Herkommen  der  Lohn  der  in  land=  oder  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  ganz  oder  zum  Theil  in  Form  von  Naturalleistungen
  gewährt  wird,  bestimmt  werden,  daß  denjenigen  in  diesem  Bezirke
wohnenden  Rentenempfängern,  welche  innerhalb  desselben  als  Arbeiter  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  ihren  Gehalt  oder  Lohn  ganz  oder  zum  Tbeil
in  Form  von  Naturalleistungen  bezogen  haben,)  sowie  den  Angehörigen  oder  Hinterbliebenen
  solcher  Personen  auch  die  Rente  bis  zu  zwei  Dritteln  ihres  Betrags
in  dieser  Form  gewährt  werde,  falls  der  Bezugsberechtigte  dieser  Art  der  Gewährung
  der  Rente  zustimmt.  Der  Werth  der  Naturalleistungen  wird  nach
Durchschnittspreisen  in  Ansatz  gebracht.  Dieselben  werden  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  festgesetzt.  Die  statutarische  Bestimmung  bedarf  der  Genehmigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

Solchen  Personen,  welchen  wegen  gewohnheitsmäßiger  Trunksucht  nach
Anordnung  der  zuständigen  Behörde  geistige  Getränke  in  öffentlichen  Schankstätten
nicht  verabfolgt  werden  dürfen,  ist  die  Rente  in  derjenigen  Gemeinde,  für  deren
Bezirk  eine  solche  Anordnung  getroffen  worden  ist,  auch  ohne  daß  die  Voraussetzungen
  des  Abs.  1  vorliegen,  theilweise  oder  ihrem  vollen  Betrage  nach  in
        <pb n="661" />
        —  651  —

Naturalleistungen  zu  gewähren.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf
Personen,  welche  wegen  Trunksucht  entmündigt  sind.

Der  Anspruch  auf  die  Rente  geht  zu  demjenigen  Betrag,  in  welchem
Naturalleistungen  gewährt  werden,  auf  den  Kommunalverband,  für  dessen  Bezirk
eine  solche  Bestimmung  getroffen  ist,  über,  wogegen  diesem  die  Leistung  der
Naturalien  obliegt.  Der  für  die  Naturalleistungen  im  Falle  des  Abs.  2  nicht
in  Anspruch  genommene  Betrag  der  Rente  ist  der  Ehefrau  des  Bezugsberechtigten,
seinen  Kindern  oder  seinen  Eltern  zu  überweisen.

Dem  Bezugsberechtigten,  auf  welchen  vorstehende  Bestimmungen  Anwendung
  finden  sollen,  ist  dies  von  dem  Kommunalverbande  mitzutheilen.

Der  Bezugsberechtigte  ist  befugt,  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung
dieser  Mittheilung  die  Entscheidung  der  Kommunalaufsichtsbehörde  anzurufen.
Auf  demselben  Wege  werden  alle  übrigen  Streitigkeiten  entschieden,  welche  aus
der  Anwendung  dieser  Bestimmungen  zwischen  dem  Bezugsberechtigten  und  dem
Kommunalverband  entstehen.

Sobald  der  Uebergang  des  Anspruchs  auf  Rente  endgültig  feststeht,  hat
auf  Antrag  des  Kommunalverbandes  der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  die
Postverwaltung  hiervon  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen.

G.  27.

Während  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfall  eines  Arbeiters  hat  die
Gemeinde,  in  deren  Bezirke  der  Verletzte  beschäftigt  war,  demselben  die  Kosten  des
Heilverfahrens  in  dem  im  §.  6  Abs.  1  Hiffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
bezeichneten  Umfange  zu  gewähren.  Diese  Verpflichtung  besteht  nicht,  insoweit
die  Verletzten  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmungen  Anspruch  auf  eine  gleiche
Fürsorge  haben  oder  nach  F.  136  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  von  der  Versicherungspflicht
  befreit  sind  oder  sich  im  Ausland  aufhalten.  Soweit  aber  solchen
Personen  die  im  F.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten
Leistungen  von  den  zunächst  Verpflichteten  nicht  gewährt  werden,  hat  die  Gemeinde
  dieselben  mit  Vorbehalt  des  Ersatzanspruchs  zu  übernehmen.  Die  zu
diesem  Lwecke  gemachten  Aufwendungen  sind  von  den  Verpflichteten  zu  ersetzen.

Für  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  (Abs.  1)  wohnhafte  Arbeiter  hat  die
Gemeinde  ihres  Wohnorts  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen  unter  Vorbehalt
des  Anspruchs  auf  Ersatz  der  aufgewendeten  Kosten  zu  übernehmen.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen
selbst  zu  übernehmen.

..  28.

Als  Beschäftigungsort  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  für  Personen,  welche
in  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  zur  Beschäftigung  an  wechselnden)  in  verschiedenen
  Gemeindebezirken  belegenen  Orten  angenommen  sind,  der  Sitz  des
Betriebs  (I.  65).

Der  §.  65  Abs.  3  findet  keine  Anwendung  auf  die  Bestimmung  derjenigen
Gemeinde,  welche  nach  §.  27  die  Kosten  des  Heilverfahrens  zu  gewähren  hat.
        <pb n="662" />
        —  652  —

"..  29

Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  aus  der  Bestimmung
des  §.  27  zwischen  den  Verletzten  einerseits  und  den  Gemeinden  andererseits  entstehen,
  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung  ist  vorläufig
  vollstreccbar.  Dieselbe  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung
der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im
Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  I#.  20,  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche,  welche  aus  den  Bestimmungen  des
§.  27  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht
besteht,  von  der  Aufsichtsbehörde  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde,  Gemeindekrankenversicherung
  oder  Krankenkasse  entschieden.  Gegen  die  Entscheidung
der  Letzteren  findet  der  Rekurs  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  I#.#  20,  21
der  Gewerbeordnung  statt.

Der  Landes-Zentralbehörde  bleibt  überlassen,  vorzuschreiben,  daß  anstatt
des  Rekursverfahrens  innerhalb  der  Rekursfrist  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg
mittelst  Erhebung  der  Klage  stattfinde.

Verhältniß  zu  Krankenkassen,  Armenverbänden  2c.

K.  30.

Die  Verpflichtung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  sowie  der  sonstigen
Kranken-,  Sterbe-,  Invaliden=  und  anderen  Unterstützungskassen,  den  von  Unfällen
  betroffenen  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  sowie  deren  Angehörigen  und
Hinterbliebenen  Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung  von  Gemeinden
  oder  Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  wird
durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.  1

Wenn  auf  Grund  solcher  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum
geleistet  werden,  für  welchen  den  Unterstützten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ein
Entschädigungsanspruch  zustand  oder  noch  zusteht,  so  ist  hierfür  den  die  Unterstützung
  gewährenden  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  durch  Ueberweisung
  von  Rentenbeträgen  Ersatz  zu  leisten.

In  Fällen  dieser  Art  gilt  für  die  unter  das  Krankenversicherungsgesetz
fallenden  Kassen  als  Ersatz  der  im  §.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des
Krankengeldes  dieser  Kassen,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen
werden.

Ist  die  von  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  geleistete  Unterstützung
  eine  vorübergehende,  so  können  als  Ersatz  höchstens  drei  Monatsbeträge
der  Rente,  und  zwar  mit  nicht  mehr  als  der  Hälfte  in  Anspruch  genommen
werden.

Ist  die  Unterstützung  eine  fortlaufende,  so  kann  als  Ersatz,  wenn  die
Unterstützung  in  der  Gewährung  des  Unterhalts  in  einer  Anstalt  besteht,  für
        <pb n="663" />
        —  653  —

dessen  Dauer  und  in  dem  zur  Ersatzleistung  erforderlichen  Betrage  die  fortlaufende
  Ueberweisung  der  vollen  Rente,  im  Uebrigen  die  fortlaufende  Ueberweisung
  von  höchstens  der  halben  Rente  beansprucht  werden.

S.  31.

Der  Antrag  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen  (S.  30  Abs.  2  bis  5)
ist  bei  der  Berufsgenossenschaft  anzumelden;  soweit  es  sich  um  den  Ersatz  für
eine  vorübergehende  Unterstützung  handelt,  ist  der  Anspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  spätestens  binnen  drei  Monaten  seit  Beendigung  der  Unterstützung
geltend  zu  machen.

Streitigkeiten,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  §F.  30  Abs.  2  bis  5
zwischen  den  Betheiligten  über  den  Anspruch  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen
  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  und,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  durch  die  dem  Ersatzberechtigten  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  entschieden.
  Die  Entscheidung  der  Letzteren  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  I§.  20)  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

S.  32.

Die  Bestimmungen  der  §F.  30,  31  gelten  auch  für  Betriebsunternehmer
und  Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  oder  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift
erfüllen.

Träger  der  Versicherung  (Berufsgenossenschaften).

S.  33.

Die  Versicherung  erfolgt  auf  Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer  der
unter  F.  1  fallenden  Betriebe,  welche  zu  diesem  Zwecke  nach  örtlichen  Bezirken  in
Berufsgenossenschaften  vereinigt  sind.  Die  Berufsgenossenschaften  umfassen  alle
im  9.  1  genannten  Betriebe,  deren  Sitz  sich  in  demjenigen  Bezirke  befindet,  für
welchen  die  Genossenschaft  errichtet  ist.  Die  auf  Grund  des  F.  18  des  Gesetzes,
betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)
errichteten  Berufsgenossenschaften  bleiben,  vorbehaltlich  der  nach  F.  62  dieses
Gesetzes  zulässigen  Abänderungen,  bestehen.

Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt.

Unfälle  in  fremden  Betrieben  hat  die  Berufsgenossenschaft  dann  zu  entschädigen,
  wenn  sich  diese  Unfälle  bei  Betriebshandlungen  ereignen,  zu  welchen
ein  der  Berufsgenossenschaft  angehörender  Unternehmer  den  Auftrag  gegeben  und
für  welche  er  die  Löhne  zu  zahlen  hat.

Die  Berufsgenossenschaften  können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Berufsgenossenschaft  haftet  den  Gläubigern
derselben  nur  das  Genossenschaftsvermögen.

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  102
        <pb n="664" />
        —  654  —

Aufbringung  der  Mittel.

E.  34.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  den  Berufsgenossenschaften  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
welche  auf  die  Mitglieder  jährlich  umgelegt  werden.

Zu  anderen  Zwecken  als  zur  Deckung  der  von  der  Genossenschaft  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten,  zur  Ansammlung  des  Reservefonds
.  37),  zur  Gewährung  von  Prämien  für  Rettung  Verunglückter  und  zu
Zwecken  der  Unfallverhütung  sowie  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  zur  Errichtung  von  Heil-  und  Genesungsanstalten  dürfen  weder  Beiträge
von  den  Genossenschaftsmitgliedern  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem
Vermögen  der  Genossenschaft  erfolgen.

"  35.

Auf  die  Beiträge  können  von  den  Mitgliedern  nach  Bestimmung  des
Statuts  viertel-oder  halbjährliche  Vorschüsse  erfordert  werden.  Dieselben  bemessen
sich  für  die  einzelnen  Mitglieder  nach  der  Höhe  der  für  das  letztvergangene
Rechnungsjahr  auf  sie  umgelegten  Beiträge  und  betragen  jedesmal  den  vierten
Theil  beziehungsweise  die  Hälfte  der  letzteren,  solange  nicht  die  Genossenschaftsversammlung
  einen  niedrigeren  Betrag  festgesetzt  hat.  Für  neu  eintretende  Mitglieder
  sind  die  Vorschüsse  nach  demjenigen  Betrage  zu  bemessen,  welchen  diese
Mitglieder  nach  dem  Umfang  ihres  Betriebs  zu  den  Jahreslasten  des  letztvergangenen
  Rechnungsjahrs  hätten  beitragen  müssen,  wenn  sie  in  demselben
schon  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  gewesen  wären.

Die  Vorschüsse  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  den  durch  das  Statut  oder
die  Genossenschaftsversammlung  bestimmten  Fälligkeitsterminen  an  den  Vorstand
einzuzahlen.

g.  36.

Durch  die  Landesgesetzgebung,  das  Statut  oder  durch  Beschluß  der
Genossenschaftsversammlung,  welcher  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde
bedarf,  kann  bestimmt  werden,  daß  Unternehmer  solcher  Betriebe,  welche  mit
erheblicher  Unfallgefahr  nicht  verbunden  sind  und  in  welchen  ihres  geringen
Umfanges  wegen  Lohnarbeiter  nur  ausnahmsweise  beschäftigt  werden,  von  Beiträgen
  ganz  oder  theilweise  befreit  sein  sollen,  und  in  welcher  Weise  bei  der
Ermittelung  der  zu  befreienden  Unternehmer  verfahren  werden  soll.

Streitigkeiten,  welche  wegen  einer  solchen  Befreiung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft
  oder  ihren  Organen  einerseits  und  den  Unternehmern  andererseits
entstehen,  werden  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  endgültig  entschieden.

G.  37.

Die  Berufsgenossenschaften  haben  einen  Reservefonds  anzusammeln.  Zur
Bildung  sind,  sofern  nicht  Landesgesetz  oder  Statuten  einen  höheren  Betrag
        <pb n="665" />
        —  (6565  —

vorschreiben,  bei  der  Umlegung  des  Jahresbedarfs  jährlich  zwei  Prozent  desselben
zuzuschlagen,  solange  der  Reservefonds  nicht  das  Doppelte  des  jeweiligen  Jahres—
bedarfs  erreicht.

In  dringenden  Bedarfsfällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts  schon  vorher  die  Zinsen  und  erforderlichen  Falles
auch  den  Kapitalbestand  des  Reservefonds  angreifen.  Die  Wiederergänzung
erfolgt  alsdann  nach  näherer  Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  Genossenschaftsversammlung
  jederzeit  weitere  Zuschläge  zum  Reservefonds  beschließen.  Solche  Beschlüsse
bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

II.  Organisation  und  Veräuderung  der  Bernfsgenossenschaften.

Statut  der  Berufsgenossenschaft.

G.  38.

Die  Berufsgenossenschaft  regelt  ihre  Angelegenheiten  und  ihre  Geschäftsordnung

  durch  ein  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  beschließendes  Statut.

Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaftz

2.  über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse;

3.  über  die  Bildung  des  Genossenschaftsausschusses  zur  Entscheidung  über
Beschwerden  (H9.  55,  111);,

4.  über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung
  sowie  über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung;

5.  über  das  den  Mitgliedern  der  Genossenschaftsversammlung  zustehende
Stimmrecht  und  die  Prüfung  ihrer  Legitimation;

6.  über  den  Maßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge  und,  sofern  nicht
die  Umlegung  nach  dem  Maßstabe  von  Steuern  erfolgt,  über  das  bei
der  Veranlagung  und  Abschätzung  zu  beobachtende  Verfahren  (§§.  53
bis  56);

7.  über  das  Verfahren  bei  Aenderungen  in  der  Person  des  Unternehmers
sowie  bei  Betriebsveränderungen  (I#.  68,  69);

8.  über  die  Folgen  der  Betriebseinstellungen  oder  eines  Wechsels  der
Betriebsunternehmer,  insbesondere  über  die  Sicherstellung  der  Beiträge
der  Unternehmer,  welche  den  Betrieb  einstellen;

9.  über  die  den  Vertretern  der  versicherten  Arbeiter  zu  gewährenden  Vergütungssätze
  G.  122  Abs.  1)

10.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;
11.  über  die  Ausübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum
Erlasse  von  Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  zur  Ueberwachung
  der  Betriebe  (§8§.  120  ff.)
102“
        <pb n="666" />
        —  656  —

12.  über  das  bei  der  Anmeldung  und  dem  Ausscheiden  der  versicherten
Betriebsunternehmer  und  anderer  nach  F.  1  nicht  versicherter  Personen
(V.  4)  zu  beobachtende  Verfahren,  über  die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes
  der  ersteren  und  darüber,  welche  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  des  betreffenden  Genossenschaftsbezirkes  beschäftigten
  Personen  als  Betriebsbeamte  oder  als  solche  Personen
anzusehen  sind,  welche  zum  Unterschiede  von  den  gewöhnlichen  landoder
  forstwirthschaftlichen  Arbeitern  eine,  technische  Fertigkeiten  erfordernde
besondere  Stellung  einnehmen  (F.  1  Abs.  6);

13.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts.

G.  39.

Die  Genossenschaftsversammlung  besteht  aus  Vertretern  der  versicherungspflichtigen
  Unternehmer.

Das  Statut  kann  vorschreiben,  daß  die  Berufsgenossenschaft  in  örtlich  abgegrenzte
  Sektionen  eingetheilt  wird  und  daß  Vertrauensmänner  als  örtliche
Genossenschaftsorgane  eingesetzt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser  Art,
so  ist  darin  zugleich  über  Sitz  und  Bezirk  der  Sektionen,  über  die  Zusammensetzung
  und  Berufung  der  Sektionsversammlungen  sowie  über  die  Art  ihrer
Beschlußfassung,  über  die  Bildung  der  Sektionsvorstände  und  über  den  Umfang
ihrer  Befugnisse  sowie  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner,
die  Wahl  der  letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  und  den  Umfang  ihrer  Befugnisse
Bestimmung  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner  sowie  die  Wahl  der
letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem
Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstande,  die  Wahl  der  Sektionsvorstände  den
Sektionsversammlungen  übertragen  werden.

S.  40.

Das  Genossenschaftsstatut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts.  Das  Gleiche  gilt  von  Abänderungen  des  Statuts.
Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  findet  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

Veröffentlichung  des  Namens  und  Sitzes  der  Genossenschaft  2c.

S.  41.

Beschlüsse,  welche

1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,

2.  die  Bezirke  der  Sektionen
betreffen,  hat  nach  ihrer  Genehmigung  der  Genossenschaftsvorstand  durch  den
Reichsanzeiger,  für  die  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaats  sich  nicht  hinaus
erstreckenden  Genossenschaften  durch  das  zu  den  amtlichen  Veröffentlichungen  der
Landes-Zentralbehörde  bestimmte  Blatt  bekannt  zu  machen.
        <pb n="667" />
        —  657  —

Genossenschaftsvorstände.

G.  42.

Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der  Genossenschaft
  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut  der
Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen  Organen
der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden:

1.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes,

2.  Abänderungen  des  Statuts,

3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  falls  diese  nicht  von

der  Genossenschaftsversammlung  einem  Ausschuß  übertragen  wird.

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  für  einen  bestimmten
Zeitraum  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung  sowie  die  Verwaltung
der  Genossenschaft,  soweit  sie  den  Vorständen  zustehen  würde,  ganz  oder  zum
Theil  an  Organe  der  Selbstverwaltung  mit  deren  Zustimmung  übertragen  werden.
Eine  solche  Uebertragung  bedarf  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde.

Soweit  eine  solche  Uebertragung  stattfindet,  gehen  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  der  Organe  der  Genossenschaft  auf  die  betreffenden  Organe  der  Selbst.
verwaltung  über.

S.  43.

Die  Beschlußfassung  der  Vorstände  kann  in  eiligen  Fällen  durch  schriftliche
Abstimmung  erfolgen.

Mitglieder  von  Selbstverwaltungsbehörden,  welche  auf  Grund  des  F.  42
Abs.  3  die  Verwaltung  der  Genossenschaft  führen,  dürfen  in  Angelegenheiten,  an
deren  Bearbeitung  sie  in  Wahrnehmung  der  Interessen  der  Genossenschaft  Theil
genommen  haben,  bei  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  oder  bei
der  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  (I.  29)  nicht  mitwirken.

S.  44.

Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
Durch  das  Statut  kann  die  Vertretung  auch  einem  Mitglied  oder  mehreren
Mitgliedern  des  Vorstandes  übertragen  werden.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Vorstand  der  Genossenschaft  und  die  Vorstände
  der  Sektionen  sowie  die  Vertrauensmänner  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  im  Namen  der  Genossenschaft  abschließen,
wird  die  letztere  berechtigt  und  verpflichtet.

Zur  Legitimation  der  Vorstände  bei  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  den
Vorstand  bilden.
        <pb n="668" />
        —  658  —

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  kann  unbeschadet  seiner  eigenen  Verantwortung
  (F.  47)  bestimmte  Geschäfte  besoldeten  Geschäftsführern  übertragen.  Die
zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs-Versicherungsamt.


.45.

Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern  sind
die  Mitglieder  der  Genossenschaft  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und,  sofern  das
Statut  dies  zuläßt,  die  von  den  Unternehmern  bevollmächtigten  Leiter  ihrer  Be—
triebe.  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  ist  (§.  31,  32
des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  gemäß  F.  1786  Abs.  1  Ziffer  2  bis  4  und  8  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Die  Wahrnehmung  eines
auf  Grund  der  Gesetze  über  Krankenversicherung,  Unfallversicherung  oder  Invaliden—
versicherung  übertragenen  Ehrenamts  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft
gleich.  Durch  das  Statut  können  noch  andere  Ablehnungsgründe  festgesetzt  werden.
Die  Wiederwahl  kann  für  eine  Wahlperiode  abgelehnt  werden.

Personen,  welche  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnen  oder  sich  der
Ausübung  ihres  Amtes  ohne  hinreichende  Entschuldigung  entziehen,  können  vom
Vorstande  mit  Geldstrafen  bis  fünfhundert  Mark  belegt  werden.

2’l*5

Die  Mitglieder  der  Vorstände  und  die  Vertrauensmänner  verwalten  ihr
Amt  als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung
  für  den  durch  Wahrnehmung  der  Genossenschaftsgeschäfte  ihnen  erwachsenden
  Zeitverlust  bestimmt  wird.  Die  Höhe  der  Entschädigung  unterliegt
der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.  Baare  Auslagen  werden  ihnen
von  der  Genossenschaft  ersetzt,  und  zwar,  soweit  sie  in  Reisekosten  bestehen,  nach
festen,  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  bestimmenden  Sätzen.  Die  Mitglieder
  des  Vorstandes  dürfen  neben  diesen  Vergütungen  eine  Besoldung  für  die
Geschäftsführung  nicht  erhalten.

S.  47.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  sowie  die  Vertrauensmänner  haften  der
Genossenschaft  für  getreue  Geschäftsverwaltung  wie  Vormünder  ihren  Mündeln
und  unterliegen,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Genossenschaft  handeln,
der  Strafbestimmung  des  §.  266  des  Strafgesetzbuchs.

S.  48.

Kommt  eine  Wahl  der  gesetzlichen  Organe  einer  Genossenschaft  nicht  zu
Stande  oder  verweigern  die  Gewählten  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
statutarischen  Obliegenheiten,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  das
Reichs-Versicherungsamt  die  Obliegenheiten  auf  Kosten  der  Genossenschaft  wahrzunehmen
  oder  durch  Beauftragte  wahrnehmen  zu  lassen.
        <pb n="669" />
        —  659  —

g.  49.

Werden  hinsichtlich  eines  Gewählten  Thatsachen  bekannt,  welche  dessen
Wählbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  oder  welche  sich  als
grobe  Verletzungen  der  Amtspflicht  darstellen,  so  ist  der  Gewählte,  nachdem  ihm
Gelegenheit  zur  Aeußerung  gegeben  worden  ist,  durch  Beschluß  des  Vorstandes
seines  Amtes  zu  entheben.  Gegen  den  Beschluß  ist  innerhalb  eines  Monats
Beschwerde  beim  Reichs-Versicherungsamte  zulässig;  sie  ist  ohne  aufschiebende
Wirkung.

Genossenschaftsbeamte.
S.  50.

Für  diejenigen  Beamten  der  Berufsgenossenschaft,  welche  nicht  Staatsoder
  Kommunalbeamte  sind,  hat  die  Genossenschaftsversammluug  eine  Dienstordnung
  zu  beschließen,  durch  welche  die  Rechtsverhältnisse  und  allgemeinen
Anstellungsbedingungen  der  Genossenschaftsbeamten  geregelt  werden.  ODiese
Dienstordnung  bedarf  der  Bestätigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.

Die  Gehälter  der  Beamten  werden  im  Einzelnen  durch  den  Haushaltsplan
  der  Genossenschaft  festgestellt.

Maßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge.
a)  Gefahrenklassen  und  Arbeitsbedarf.
.  51.

Die  Umlegung  der  Beiträge  erfolgt,  unbeschadet  abweichender  Regelung
gemäß  §HF.  57)  58)  nach  der  Höhe  der  mit  dem  Betriebe  verbundenen  Unfallgefahr
  (Gefahrenklafso  „nach  den  Gehältern  und  Löhnen  der  Betriebsbeamten
und  sonstigen  im  §.  1  Abs.  6  bezeichneten  Personen  sowie  nach  dem  Maße  der
für  die  einzelnen  Betriebe  durchschnitühc,  erforderlichen  sonstigen  menschlichen
Arbeit  (Arbeitsbedarf).

G.  52.

Durch  die  Genossenschaftsversammlung  sind  für  die  der  Genossenschaft
angehörenden  Betriebe  je  nach  dem  Grade  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr
  entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden  und  über  das  Verhältniß  der  in
denselben  zu  leistenden  Beitragssätze  Bestimmungen  zu  treffen  (Gefahrentarif).

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  die  Aufstellung  und
Aenderung  des  Gefahrentarifs  einem  Ausschuß  oder  dem  Vorstand  übertragen
werden.

Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  bedarf  der  Genehmigung
  des  Reichs-Versicherungsamts.

Wird  ein  Gefahrentarif  von  der  Genossenschaft  innerhalb  einer  vom  Reichs-Versicherungsamte
  zu  bestimmenden  Frist  nicht  aufgestellt,  oder  dem  aufgestellten
die  Genehmigung  versagt,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  nach  Anhörung
        <pb n="670" />
        —  660  —

der  mit  der  Aufstellung  beauftragten  Organe  der  Genossenschaft  den  Tarif  selbst
festzusetzen.

Der  Gefahrentarif  ist  mindestens  von  fünf  zu  fünf  Jahren  unter  Berück—
sichtigung  der  in  den  einzelnen  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  einer  Revision
zu  unterziehen.  Die  Ergebnisse  derselben  sind  mit  dem  Verzeichnisse  der  in  den
einzelnen  Betriebszweigen  vorgekommenen,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  ent—
schädigenden  Unfälle  der  Genossenschaftsversammlung  zur  Beschlußfassung  über
die  Beibehaltung  oder  Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife
  vorzulegen.  Die  über  die  Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder
Gefahrentarife  gefaßten  Beschlüsse  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts;  demselben  ist  das  Verzeichniß  der  vorgekommenen
Unfälle  vorzulegen.

Die  Genossenschaftsversammlung  kann  den  Unternehmern  nach  Maßgabe
der  in  ihren  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  für  die  nächste  Periode  Zuschläge
auflegen  oder  Nachlässe  bewilligen.

In  Genossenschaften,  in  welchen  die  einzelnen  Betriebe  eine  erhebliche  Verschiedenheit
  der  Unfallgefahr  nicht  bieten,  kann  die  Genossenschaftsversammlung
beziehungsweise  der  Vorstand  oder  Ausschuß  (Abs.  2)  beschließen,  daß  von  der
Aufstellung  eines  Gefahrentarifs  Abstand  zu  nehmen  ist.  Der  Beschluß  bedarf
der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.  Diese  Genehmigung  kann
zurückgezogen  werden,  wenn  aus  den  Verzeichnissen  der  in  den  einzelnen  Betriebszweigen
  vorgekommenen  Unfälle  (Abs.  5)  sich  ergiebt,  daß  die  Unfallgefahr
wesentlich  verschieden  ist.

§S.  53.

Für  jeden  Unternehmer  wird  unter  Berücksichtigung  der  Lahl  der  in  seinem
Betriebe  beschäftigten  Arbeiter  und  der  Dauer  ihrer  Beschäftigung  die  Zahl  derjenigen
  Arbeitstage  abgeschätzt,  welche  zur  Bewirthschaftung  seines  Betriebs  im
Jahresdurchschnitt  erforderlich  sind.  Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß
die  hauswirthschaftlichen  und  anderen  ODienste  (I.  2)  bei  der  Abschätzung  des
Arbeitsbedarfs  besonders  zu  berücksichtigen  sind.

Der  Abschätzung  liegt  mit  den  gemäß  F.  69  zu  berücksichtigenden  Veränderungen
  das  nach  F.  34  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.
S.  132)  bei  Errichtung  der  Berufsgenossenschaft  aufgestellte  Verzeichniß  zu
Grunde,  in  welchem  für  jeden  Unternehmer  angegeben  ist,  wieviel  versicherte
männliche  und  weibliche  Betriebsbeamte  und  Arbeiter  er  dauernd  und  wieviel
versicherte  Personen  er  vorübergehend  im  Jahresdurchschnitte  beschäftigt.

Bei  der  Abschätzung  sind  dauernd  beschäftigte  Arbeiter  mit  dreihundert
Arbeitstagen  in  Rechnung  zu  ziehen,  die  Arbeitstage  weiblicher  Personen  nach
Verhältniß  des  Jahresarbeitsverdienstes  (§.  10)  auf  Arbeitstage  männlicher
Arbeiter  zurückzuführen,  die  Arbeitsleistung  von  Betriebsbeamten  und  anderen
im  F.  1  Abs.  6  bezeichneten  Personen  sowie  von  Betriebsunternehmern  und
deren  nicht  versicherten  Familienangehörigen  (I.  1  Abs.  5)  aber  nicht  zu  berücksichtigen
  (S.  109).
        <pb n="671" />
        —  661  —

Für  Betriebe,  in  welchen  regelmäßig  nicht  mehr  als  fünf  versicherte
Personen  voll  beschäftigt  werden,  kann  durch  Statut  bestimmt  werden,  daß
einheitliche  Beiträge  nach  einem  im  Statut  festzusetzenden  Maßstabe  zu  entrichten
  sind.

g.  54.

Die  Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  Gefahrenklassen  (I.  52)  sowie
die  Abschätzung  des  Arbeitsbedarfs  (I.  53)  liegt  nach  näherer  Bestimmung  des
Statuts  (I.  38)  den  Organen  der  Genossenschaft  ob.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaft  sind  verpflichtet,  den  Organen  derselben
auf  Erfordern  binnen  zwei  Wochen  über  ihre  Betriebs=  und  Arbeiterverhältnisse
diejenige  weitere  Auskunft  zu  ertheilen,  welche  zur  Durchführung  der  Veranlagung
  und  Abschätzung  erforderlich  ist.

G.  55.

Den  Gemeindebehörden  sind  seitens  der  Genossenschaft  Verzeichnisse  mitzutheilen,
  aus  denen  sich  ergiebt,  welche  Betriebe  der  Gemeinde  als  zur  Genossenschaft
  gehörig  erachtet  werden,  welches  das  Ergebniß  der  Veranlagung  und  Abschätzung
  ist,  und  wieviel  Arbeiter  als  dauernd  beschäftigt  angenommen  sind.  Die
Gemeindebehörde  hat  diese  Verzeichnisse  während  zweier  Wochen  zur  Einsicht  der
Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser  Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt
  zu  machen.

Binnen  einer  weiteren  Frist  von  einem  Monate  können  die  Betriebsunternehmer
  wegen  der  Aufnahme  oder  Nichtaufnahme  ihrer  Betriebe  in  die  Verzeichnisse
  sowie  gegen  die  Veranlagung  und  Abschätzung  bei  dem  Genossenschaftsorgane,
  durch  welches  die  Veranlagung  und  Abschätzung  erfolgt  ist,  Einspruch
erheben.

Gegen  den  auf  den  Einspruch  schriftlich  zu  ertheilenden  Bescheid  steht  dem
Betriebsunternehmer  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an
den  Genossenschaftsausschuß  (F.  38  Ziffer  3)  und  gegen  die  Entscheidung  des
letzteren  binnen  gleicher  Frist  die  Berufung  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

Der  auf  den  Einspruch  erfolgende  Bescheid  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Die  Mitglieder  des  Genossenschaftsausschusses  dürfen  bei  der  ersten  Veranlagung
  und  Abschätzung  der  Betriebe  nicht  mitwirken.

Nach  der  Veranlagung  kann  die  Genossenschaft  einen  Betrieb  während  der
Tarifperiode  neu  veranlagen,  wenn  die  vorige  Veranlagung  auf  unrichtigen  Angaben
  beruht.  Auf  die  erneute  Veranlagung  finden  die  für  die  vorige  Veranlagung
  maßgebenden  Vorschriften  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Abschätzung  des  Arbeitsbedarfs.

S.  56.

In  denjenigen  Terminen,  in  welchen  der  Gefahrentarif  zu  revidiren  ist
G.  52  Abs.  5),  ist  auch  die  Veranlagung  und  die  Abschätzung  einer  Revision  zu
unterziehen.  Hierbei  ist  in  derselben  Weise  wie  bei  der  ersten  Veranlagung  und
Abschätzung  zu  verfahren.

Reichs.  Gesetzb.  1900.  103
        <pb n="672" />
        —  662  —

Die  Gemeindebehörde  ist  befugt,  die  Unternehmer  zu  einer  Auskunft  über
die  für  die  Abschätzung  des  Arbeitsbedarfs  maßgebenden  Verhältnisse  durch  Geld—
strafen  im  Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.  Wird  die  Auskunft
nicht  vollständig  oder  nicht  rechtzeitig  ertheilt,  so  hat  die  Gemeindebehörde  nach
ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  das  Verzeichniß  zu  berichtigen.

b)  Steuerfuß.
§S.  57.

Durch  das  Statut  kann,  sofern  nicht  durch  die  Landesgesetzgebung  die
Versicherung  der  Familienangehörigen  des  Betriebsunternehmers  ausgeschlossen  ist
G.  1  Abs.  5),  bestimmt  werden,  daß  die  Beiträge  der  Berufsgenossen  durch  Zu—
schläge  zu  direkten  Staats-  oder  Kommunalsteuern  aufgebracht  werden,  wenn  die
Anwendung  des  gesetzlichen  Beitragsmaßstabs  nach  Gefahrenklassen  und  Arbeitsbedarf
  (§§.  51  ff.)  unzweckmäßig  erscheint.  Sofern  das  Statut  eine  solche  Vorschrift,
  welche  in  der  Genossenschaftsversammlung  nur  mit  Zweidrittel-Mehrheit
beschlossen  werden  kann,  enthält,  muß  dasselbe  auch  darüber  Bestimmung  treffen,
wie  solche  Mitglieder,  welche  die  der  Erhebung  zu  Grunde  gelegte  Steuer  für
ihren  gesammten  Betrieb  oder  einen  Theil  desselben  nicht  zu  entrichten  haben,
zu  den  Genossenschaftslasten  heranzuziehen  sind.

Bei  Beschäftigung  von  Personen  der  im  F.  1  Abs.  6  bezeichneten  Art  sind
nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  besondere  Zuschläge  zu  den  Beiträgen  zu
entrichten.  Ueber  die  Anmeldung  solcher  Personen  hat  das  Genossenschaftsstatut
Bestimmung  zu  treffen  und  deren  Nichtbefolgung  mit  Strafe  zu  bedrohen.  Dasselbe
  gilt  für  Betriebsunternehmer,  sofern  für  dieselben  der  Berechnung  der  Rente
ein  höherer  wie  der  durchschnittliche  Jahresarbeitsverdienst  land=  oder  forstwirthschaftlicher
  Arbeiter  zu  Grunde  gelegt  wird  (I§.  11,  38).

Sind  mit  einem  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betriebe  Nebenbetriebe
G.  1  Abs.  2)  verbunden,  so  sind  von  den  Unternehmern  dieser  Betriebe  zur
Deckung  der  Unfallgefahr  Zuschläge  zu  den  Beiträgen  (Abs.  1)  zu  erheben.  Die
Voraussetzung  für  die  Erhebung  solcher  Zuschläge,  ihre  Höhe  und  das  Verfahren
wird  durch  das  Statut  geregelt.

g.  58.

Sofern  das  Statut  die  Aufbringung  der  Genossenschaftsmittel  nach  dem
Maßstabe  der  Grundsteuer  anordnet,  kann  dasselbe  ferner  bestimmen,  daß  die
Beiträge  als  Grundsteuerzuschläge  von  denjenigen  Personen  zu  erheben  sind,  welche
nach  gesetzlicher  Vorschrift  zur  Grundsteuer  für  die  den  Betrieben  der  Genossenschaft
  zugehörenden  Grundstücke  veranlagt  sind  oder  veranlagt  sein  würden,  wenn
die  Grundstücke  nicht  von  der  Grundsteuer  befreit  wären.

Wenn  hiernach  der  Beitrag  von  einer  Person  erhoben  ist,  die  nicht  der
Betriebsunternehmer  ist,  so  hat  der  letztere  dem  Zahlungspflichtigen  den  Beitrag
zu  erstatten.
        <pb n="673" />
        —  663  —

Streitigkeiten  über  solche  Erstattungsansprüche  werden  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  entschieden,  in  deren  Bezirke  sich  der  Sitz  des  versicherungspflichtigen
  Betriebs  befindet.  Gegen  die  Entscheidung  findet  innerhalb  eines
Monats  nach  der  Lustellung  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
statt,  welche  endgültig  entscheidet.

Theilung  der  Risikos.
6.  59.

Durch  das  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Entschädigungsbeträge
  bis  zu  fünfundsiebenzig  Prozent  von  den  Sektionen  zu  tragen  sind,  in
deren  Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind.

Die  hiernach  den  Sektionen  zur  Last  fallenden  Beträge  sind  auf  die  Mitglieder
  derselben  nach  Maßgabe  der  für  die  Genossenschaft  zu  leistenden  Beiträge
umzulegen.

G.  60.

Werden  Sektionen  bei  der  nach  dem  Maßstabe  der  Grundsteuer  erfolgenden
Umlageberechnung  mit  mehr  als  dem  Doppelten  des  für  die  Sektion  an  Entschädigungsbeiträgen
  und  Verwaltungskosten  wirklich  aufgewendeten  Betrags  belastet,
  so  kann  die  Genossenschaftsversammlung  beschließen,  daß  der  das  Doppelte
übersteigende  Betrag  nach  Maßgabe  der  Grundsteuer  auf  die  sämmtlichen  Sektionen
  zu  vertheilen  ist.

Gemeinsame  Tragung  des  Risikos.

g.  61.

Vereinbarungen  von  Genossenschaften,  die  von  ihnen  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge
  ganz  oder  zum  Theil  gemeinsam  zu  tragen,  sind  zulässig.  Derartige
  Vereinbarungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  betheiligten
  Genossenschaftsversammlungen  sowie  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Dieselben  dürfen  nur  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahrs
  in  Wirksamkeit  treten.

Die  Vereinbarung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  der  gemeinsam
  zu  tragende  Entschädigungsbetrag  auf  die  betheiligten  Genossenschaften
zu  vertheilen  ist.

Ueber  die  Vertheilung  des  auf  eine  jede  Genossenschaft  entfallenden  Antheils
an  der  gemeinsam  zu  tragenden  Entschädigung  unter  die  Mitglieder  der  Genossenschaft
  entscheidet  die  Genossenschaftsversammlung.  Mangels  einer  anderweiten
Bestimmung  wird  dieser  Antheil  in  gleicher  Weise,  wie  die  von  der  Genossenschaft
  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge  umgelegt.

 

103“
        <pb n="674" />
        —  664  —

Abänderung  des  Bestandes  der  Berufsgenossenschaften.

G.  62.

Aenderungen  im  Bestande  der  Berufsgenossenschaften  sind  mit  dem  Beginn
eines  neuen  Rechnungsjahrs  unter  nachstehenden  Voraussetzungen  zulässig:

1.  Die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  erfolgt  auf  übereinstimmenden
Beschluß  der  Genossenschaftsversammlungen  mit  Genehmigung  des
Bundesraths.

2.  Das  Ausscheiden  einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer  Genossenschaft
  und  die  Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen  Genossenschaft
erfolgt  auf  Beschluß  der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen  mit
Genehmigung  des  Bundesraths.  Die  Genehmigung  kann  versagt
werden,  wenn  durch  das  Ausscheiden  die  Leistungsfähigkeit  einer  der
betheiligten  Genossenschaften  in  Bezug  auf  die  ihr  obliegenden  Pflichten
gefährdet  wird.

3.  Wird  die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  oder  das  Ausscheiden
einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer  Genossenschaft  und  die
Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen  Genossenschaft  auf  Grund  eines
Genossenschaftsbeschlusses  beantragt,  dagegen  von  der  anderen  betheiligten
Genossenschaft  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Anrufen  der  Bundesrath.

4.  Anträge  auf  Ausscheidung  einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus
einer  Genossenschaft  und  Bildung  einer  besonderen  Genossenschaft  für
dieselben  sind  zunächst  der  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung
  zu  unterbreiten  und  sodann  dem  Bundesrathe  zur  Entscheidung
  vorzulegen.

Wird  die  Genehmigung  ertheilt,  so  ist  zur  Beschlußfassung  über  das  Statut
für  die  neue  Genossenschaft  eine  Genossenschaftsversammlung  einzuberufen,  für
welche  die  9#9.  20,  21,  24  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  (eichs-Gesetzbl.
  S.  132)  maßgebend  sind.

S.  63.

Werden  mehrere  Genossenschaften  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  so  gehen
mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  die  Veränderung  in  Wirksamkeit  tritt,  alle
Rechte  und  Pflichten  der  vereinigten  Genossenschaften  auf  die  neugebildete  Genossenschaft
  über.

Wenn  einzelne  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer  Genossenschaft  ausscheiden
  und  einer  anderen  Genossenschaft  angeschlossen  werden,  so  sind  von  dem
Eintritte  dieser  Veränderung  ab  die  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die
erstere  Genossenschaft  aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden  Genossenschaftstheile
eingetretenen  Unfällen  erwachsen  sind,  von  der  Genossenschaft  zu  befriedigen,
welcher  die  Genossenschaftstheile  nunmehr  angeschlossen  sind.

Scheiden  einzelne  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer  Genossenschaft  unter
Bildung  einer  neuen  Genossenschaft  aus,  so  sind  von  dem  Zeitpunkte  der  Aus-
        <pb n="675" />
        scheidung  ab  die  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die  erstere  Genossenschaft
aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden  Genossenschaftstheile  eingetretenen  Unfällen
  erwachsen  sind,  von  der  neugebildeten  Genossenschaft  zu  befriedigen.
Insoweit  zufolge  des  Ausscheidens  von  örtlich  abgegrenzten  Theilen  Entschädigungsansprüche
  auf  andere  Genossenschaften  übergehen,  haben  die  letzteren
Anspruch  auf  einen  entsprechenden  Theil  des  Reservefonds  und  des  sonstigen
Vermögens  derjenigen  Genossenschaft,  aus  welcher  die  Ausscheidung  stattfindet.
Die  Bestimmungen  der  Abs.  2  und  4  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  einzelne  Betriebe  oder  Nebenbetriebe  in  Folge  von  Berichtigungen  der
Kataster  von  einer  Berufsgenossenschaft  auf  eine  andere  übergehen.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  können  durch  übereinstimmenden  Beschluß
der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen  abgeändert  oder  ergänzt  werden.
Streitigkeiten,  welche  in  Betreff  der  Vermögensauseinandersetzung  zwischen
den  betheiligten  Genossenschaften  entstehen,  werden  mangels  Verständigung  derselben
  über  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
entschieden.

Auflösung  von  Berufsgenossenschaften.

S.  64.
Berufsgenossenschaften,  welche  zur  Erfüllung  der  ihnen  durch  dieses  Gesetz
auferlegten  Verpflichtungen  leistungsunfähig  werden,  können  auf  Antrag  des
Reichs-Versicherungsamts,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  144,  von  dem
Bundesrath  aufgelöst  werden.  Diejenigen  Betriebe,  welche  die  aufgelöste  Genossenschaft
  gebildet  haben,  sind  anderen  Berufsgenossenschaften  nach  deren  Anhörung
zuzutheilen.
Mit  der  Auflösung  der  Genossenschaft  gehen  deren  Rechtsansprüche  und
Verpflichtungen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §IH.  133,  144,  145,  auf
das  Reich  über.

III.  Mitgliedschaft.  Betriebsveränderungen.
Mitgliedschaft.
G.  65.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist  jeder  Unternehmer  eines  unter  F.  1  fallenden
Betriebs,  dessen  Sitz  in  dem  Bezirke  der  Genossenschaft  belegen  ist.

Eine  Gesammtheit  von  Grundstücken  eines  Unternehmers,  für  deren  landwirthschaftlichen
  Gesammtbetrieb  gemeinsame  Wirthschaftsgebäude  bestimmt  sind,
gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  ein  einziger  Betrieb.  Als  Sitz  eines  landwirthschaftlichen
  Betriebs,  welcher  sich  über  die  Bezirke  mehrerer  Gemeinden
erstreckt,  gilt  diejenige  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  die  gemeinsamen  Wirthschaftsgebäude
  belegen  sind.  Dabei  entscheiden  diejenigen  Wirthschaftsgebäude,  welche
für  die  wirthschaftlichen  Hauptzwecke  des  Betriebs  bestimmt  sind.  Die  betheiligten
Gemeinden  und  Unternehmer  können  sich  über  einen  anderen  Betriebssitz  einigen.
        <pb n="676" />
        —  666  —

Mehrere  forstwirthschaftliche  Grundstücke  eines  Unternehmers,  welche  derselben
  unmittelbaren  Betriebsleitung  (Revierverwaltung)  unterstellt  sind,  gelten
als  ein  einziger  Betrieb.  Forstwirthschaftliche  Grundstücke  verschiedener  Unternehmer
  gelten  als  Einzelbetriebe,  auch  wenn  sie  zusammen  derselben  Betriebsleitung
unterstellt  sind.  Als  Sitz  eines  forstwirthschaftlichen  Betriebs,  welcher  sich  über
mehrere  Gemeindebezirke  erstreckt,  gilt  diejenige  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  der
größte  Theil  der  Forstgrundstücke  belegen  ist,  sofern  nicht  die  betheiligten  Gemeinden
  und  der  Unternehmer  sich  über  einen  anderen  Betriebssitz  einigen.

Ueber  die  QZugehörigkeit  gemischter,  theils  land-,  theils  forstwirthschaftlicher
Betriebe  zur  Genossenschaft  entscheidet  der  Hauptbetrieb.

Stimmberechtigt  sind  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  nur  dann,  wenn
sie  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

g.  66.

Die  Mitgliedschaft  beginnt  für  die  Unternehmer  der  unter  §.  1  fallenden
Betriebe,  welche  zur  Zeit  der  Errichtung  der  Genossenschaft  bestehen,  mit  diesem
Zeitpunkte,  für  die  Unternehmer  später  eröffneter  Betriebe  mit  dem  Zeitpunkte  der
Eröffnung  des  Betriebs.

G.  67.

Von  der  Eröffnung  eines  neuen  Betriebs  hat  die  Gemeindebehörde  durch
Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  dem  Genossenschaftsvorstande
Kenntniß  zu  geben.  Derselbe  hat  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  zu  prüfen.
Wird  die  Zugehörigkeit  anerkannt,  so  ist,  soweit  nicht  S.  57  Anwendung  findet,
nach  I§.  54,  55  zu  verfahren.  Wird  die  Zugehörigkeit  abgelehnt,  so  hat  der
Genossenschaftsvorstand  der  unteren  Verwaltungsbehörde  hiervon  Mittheilung  zu
machen.  Diese  kann  den  Fall  dem  Reichs-Versicherungsamte  zur  Entscheidung
vorlegen.  Auf  Antrag  der  Berufsgenossenschaft  hat  sie  von  dieser  Befugniß
Gebrauch  zu  machen.

S.  68.

Jeder  Wechsel  in  der  Person  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb
erfolgt,  ist  von  dem  Unternehmer  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden
Frist  dem  Genossenschaftsvorstand  anzuzeigen.  Ist  die  Anzeige  von  dem  Wechsel
nicht  erfolgt,  so  werden  die  auf  die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegenden  Beiträge
  von  dem  bisherigen  Unternehmer  forterhoben.  Die  Haftung  umfaßt  noch
dasjenige  Rechnungsjahr,  in  welchem  die  Anzeige  geschieht,  ohne  daß  dadurch
der  neue  Unternehmer  von  der  auch  ihm  gesetzlich  obliegenden  Haftung  für  die
Beiträge  entbunden  ist.

G.  69.

In  Betreff  der  Anmeldung  von  Aenderungen  in  dem  Betriebe,  welche  für
die  Zugehörigkeit  desselben  zur  Genossenschaft  oder  für  die  Umlegung  der  Beiträge
(G.  36,  51  bis  53,  57,  58)  von  Bedeutung  sind,  sowie  in  Betreff  des
weiteren  Verfahrens  hat  das  Genossenschaftsstatut  (G.  38)  Bestimmung  zu  treffen.
        <pb n="677" />
        —  667  —

Gegen  die  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  oder  von  Amtswegen  er—
gehenden  Bescheide  der  zuständigen  Genossenschaftsorgane  steht  dem  Betriebs—
unternehmer  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.

IV.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen.

Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle.
S.  70.

Von  jedem  in  einem  versicherten  Betriebe  vorkommenden  Unfalle,  durch
welchen  eine  in  demselben  beschäftigte  Person  getödtet  wird  oder  eine  Körperverletzung
  erleidet,  welche  eine  völlige  oder  theilweise  Arbeitsunfähigkeit  von  mehr
als  drei  Tagen  oder  den  Tod  zur  Folge  hat,  ist  von  dem  Betriebsunternehmer
bei  der  Ortspolizeibehörde  und  dem  durch  Statut  zu  bestimmenden  Genossenschaftsorgane
  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  erstatten.

Dieselbe  muß  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  erfolgen,  an  welchem
der  Betriebsunternehmer  von  dem  Unfalle  Kenntniß  erlangt  hat.

Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls
den  Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
hatte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Das  Formular  für  die  Anzeige  wird  vom  Reichs-Versicherungsamte
festgestellt.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  im  Abs.  1  vorgeschriebene  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach
näherer  Anweisung  derselben  zu  erstatten.

 

G.  71.

Jeder  zur  Anzeige  gelangte  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person
getödtet  ist  oder  eine  Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  einen  Entschädigungsanspruch
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zur  Folge  haben  wird,  ist  sobald
als  möglich,  in  den  im  F.  76b  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  im  F.  15
dieses  Gesetzes  bezeichneten  Fällen  spätestens  unmittelbar  nach  Eingang  eines  entsprechenden
  Ersuchens  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  betheiligten  Krankenkasse,
von  der  Ortspolizeibehörde  einer  Untersuchung  zu  unterziehen,  durch  welche  festzustellen
  sind:

1.  die  Veranlassung  und  Art  des  Unfalls,

2.  die  getödteten  oder  verletzten  Personen,

3.  die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen,
4.  der  Verbleib  der  verletzten  Personen,
        <pb n="678" />
        —  668  —

5.  die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  und  die  An—
gehörigen  der  durch  den  Unfall  verletzten  Personen,  welche  auf  Grund
dieses  Gesetzes  einen  Entschädigungsanspruch  erheben  können,

6.  die  Höhe  der  Renten,  welche  der  Verletzte  etwa  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze
  oder  des  Invalidenversicherungsgesetzes  bezieht.

Auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  oder  der  Sektion  oder  der
betheiligten  Krankenkasse  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Untersuchung  auch  dann
vorzunehmen,  wenn  sie  die  Voraussetzung  des  ersten  Absatzes  nicht  als  gegeben
ansieht.

S.  72.

An  den  Untersuchungsverhandlungen  können  Theil  nehmen:  Vertreter  der
Genossenschaft,  ein  von  dem  Vorstande  der  Krankenkasse,  welcher  der  Getödtete
oder  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  angehört  hat,  bestellter  Bevollmächtigter  sowie
der  Betriebsunternehmer  oder  ein  Vertreter  desselben.  Zu  diesem  Zwecke  ist  dem
Genossenschaftsvorstande,  dem  Kassenvorstand  und  dem  Betriebsunternehmer  von
der  Einleitung  der  Untersuchung  rechtzeitig  Kenntniß  zu  geben.  Ist  die  Genossenschaft
  in  Sektionen  getheilt,  oder  sind  von  der  Genossenschaft  Vertrauensmänner
bestellt,  so  ist  die  Mittheilung  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  an  den
Sektionsvorstand  beziehungsweise  an  den  Vertrauensmann  zu  richten.

Außerdem  sind,  soweit  thunlich,  die  sonstigen  Betheiligten  und  auf  Antrag
und  Kosten  der  Genossenschaft  Sachverständige  zuzuziehen.

S.  73.

Von  dem  über  die  Untersuchung  aufgenommenen  Protokolle  sowie  von  den
sonstigen  Untersuchungsverhandlungen  ist  den  Betheiligten  auf  ihren  Antrag
Einsicht  und  gegen  Erstattung  der  Schreibgebühren  Abschrift  zu  ertheilen.  Die
Erstattung  der  Schreibgebühren  kann  erlassen  werden.

-e
Bei  den  im  F.  70  Abs.  5  bezeichneten  Betrieben  bestimmt  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  diejenige  Behörde,  welche  die  Untersuchung  nach  den  Bestimmungen
der  58.  71  und  72  vorzunehmen  hat.

Feststellung  der  Entschädigungen.

G  75.

Die  Beschlußfassung  über  die  Feststellung  der  Entschädigungen  (SF.  7
bis  25)  erfolgt:

1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand

der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt

a)  um  die  im  F.  8  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen,
b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit
  zu  gewährende  Rente,
        <pb n="679" />
        —  669  —

c)  um  das  Sterbegeld,
d)  um  die  Aufnahme  des  Verletzten  in  eine  Heilanstalt,
e)  um  die  den  Angehörigen  eines  Verletzten  für  die  Zeit  seiner  Behandlung
  in  einer  Heilanstalt  zu  gewährende  Rente;
2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.

Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen,  daß  die  Feststellung  der  Entschädigungen
  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  1  durch  einen  Ausschuß  des  Sektionsvorstandes
  oder  durch  besondere  Kommissionen  oder  durch  örtliche  Beauftragte
(Vertrauensmänner),  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  2  durch  den  Sektionsvorstand
  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstandes
oder  durch  besondere  Kommissionen  zu  bewirken  ist.

Soll  auf  Grund  eines  ärztlichen  Gutachtens  die  Bewilligung  einer  Entschädigung
  abgelehnt  oder  nur  eine  Theilrente  festgestellt  werden,  so  ist  vorher
der  behandelnde  Arzt  zu  hören.  Steht  dieser  zu  der  Genossenschaft  in  einem
Vertragsverhältnisse,  so  ist  auf  Antrag  ein  anderer  Arzt  zu  hören.

S.  76.

Soll  die  Bewilligung  einer  Entschädigung  abgelehnt  werden,  so  ist  diese
Absicht  dem  Verletzten  oder  im  Falle  seines  Todes  seinen  Hinterbliebenen,  soweit
sie  nach  9#.  17  bis  20,  22  entschädigungsberechtigt  sein  würden,  mitzutheilen.
Soll  eine  Entschädigung  bewilligt  werden,  so  ist  den  genannten  Personen  die
Höhe  der  in  Aussicht  genommenen  Entschädigung  mit  den  rechnungsmäßigen
Grundlagen  mitzutheilen.

Der  Verletzte  sowie  seine  Hinterbliebenen  (II.  17  bis  20)  sind  befugt,  auf
diese  Mittheilung  innerhalb  zweier  Wochen  sich  zu  äußern.  Auf  ihren  innerhalb
der  gleichen  Frist  gestellten  Antrag  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  diese
Aeußerung  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Wird  ein  solcher  Antrag  gestellt,  so  hat
hiervon  die  untere  Verwaltungsbehörde  unverzüglich  dem  zuständigen  Genossenschaftsorgane
  Kenntniß  zu  geben)  dieses  hat  bis  zum  Eingange  des  Protokolls  den
Bescheid  auszusetzen.

Bei  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Mittheilungen  hat  das  zuständige  Genossenschaftsorgan
  auf  die  aus  Abs.  2  und  aus  F.  75  Abs.  3  sich  ergebenden  Befugnisse
sowie  auf  die  im  Abs.  2  vorgesehene  Frist  hinzuweisen.

S.  77.

Die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  in  beschleunigtem  Verfahren  von
Amtswegen  zu  erfolgen.

Für  diejenigen  verletzten  Personen,  für  welche  noch  nach  Ablauf  von  dreizehn
  Wochen  nach  dem  Unfall  eine  weitere  ärztliche  Behandlung  behufs  Heilung
der  erlittenen  Verletzungen  nothwendig  ist,  hat  sich  die  Feststellung  zunächst
mindestens  auf  die  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  leistenden  Entschädigungen
  zu  erstrecken.  Die  weitere  Entschädigung  ist,  sofern  deren  Fest-Reichs-Gesetzbl.

  1900.  104
        <pb n="680" />
        —  670  —

stellung  früher  nicht  möglich  ist,  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  unverzüglich
zu  bewirken.

Kann  die  endgültige  Feststellung  nicht  sofort  erfolgen,  so  ist  eine  Ent—
schädigung  vorläufig  zuzubilligen.

G.  78.

Entschädigungsberechtigte,  für  welche  die  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
  festgestellt  ist,  haben  ihren  Entschädigungsanspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  bei
derjenigen  Berufsgenossenschaft  anzumelden,  welcher  die  Entschädigungspflicht  ob—
liegt.  Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  die  Anmeldung  bei  einem
nicht  zuständigen  Genossenschaftsorgan  oder  bei  einer  anderen  Berufsgenossenschaft
  oder  bei  der  für  den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen
unteren  Verwaltungsbehörde  erfolgt  ist.  In  solchem  Falle  ist  die  Anmeldung
unverzüglich  an  die  zuständige  Stelle  abzugeben  und  der  Betheiligte  davon  zu
benachrichtigen.

Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,  wenn
zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  einen  Entschädigungsanspruch  begründende
  Folge  des  Unfalls  erst  päter  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb
seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die  Anmeldung
  innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden
oder  das  Hinderniß  für  die  Anmeldung  weggefallen,  erfolgt  ist.

.  79.

Wird  der  angemeldete  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  ist  die  Entschädigung
  sofort  festzustellen.  Ist  die  Berufsgenossenschaft  der  Ansicht,  daß  ein
entschädigungspflichtiger  Unfall  nicht  vorliegt,  so  ist  der  Anspruch  durch  schriftlichen
Bescheid  abzulehnen.  Der  Bescheid  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Ist  die  Genossenschaft  der  Ansicht,  daß  zwar  ein  entschädigungepflichtiger
Unfall  vorliegt,  die  Entschädigung  aber  von  einer  anderen  Genossenschaft  zu  gewähren
  ist,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  dem  Entschädigungsberechtigten
eine  vorläufige  Fürsorge  zuzuwenden  und  sich  unter  Mittheilung  der  gepflogenen
Verhandlungen  wegen  Anerkennung  der  Entschädigungspflicht  mit  dem  Vorstande
der  anderen  Genossenschaft  ins  Benehmen  zu  setzen.  Wird  von  diesem  die  Entschädigungspflicht
  abgelehnt  oder  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Wochen  eine
Erklärung  nicht  abgegeben,  so  ist  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts
darüber  herbeizuführen,  welche  Berufsgenossenschaft  entschädigungspflichtig  ist.
Die  Entscheidung  ist  auch  dem  Entschädigungsberechtigten  zuzustellen.

S.  80.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  der
Behörden  oder  der  nach  §.  75  zur  Feststellung  der  Entschädigungen  berufenen
Stellen  binnen  einer  Woche  diejenigen  Gehalts-  und  Lohnnachweisungen  zu  liefern,
welche  zur  Feststellung  der  Entschädigung  erforderlich  sind.
        <pb n="681" />
        Bescheid  der  Vorstände.
XL—

Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  diejenige  Stelle  (G.  75),
welche  sie  vorgenommen  hat,  dem  Entschädigungsberechtigten  einen  schriftlichen
Bescheid  zu  ertheilen,  aus  welchem  die  Höhe  der  Entschädigung  und  die  Art
ihrer  Berechnung  zu  ersehen  ist.  Bei  Entschädigungen  für  erwerbsunfähig  ge—
wordene  Verletzte  ist  namentlich  anzugeben,  in  welchem  Maße  die  Erwerbsunfähigkeit
  angenommen  worden  ist.

Berufung.
S.  82.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  abgelehnt
wird,  sowie  gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird,
findet  die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  statt.

Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Zustellung  des  Bescheids  bei  dem  Schiedsgerichte  (Gesetz,  betreffend  die
Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  §.  3)  zu  erheben)  in  dessen  Bezirke
der  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  belegen  ist.

Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  die  Berufung
  bei  einer  anderen  inländischen  Behörde  oder  bei  einem  Genossenschaftsorgan
  eingegangen  ist.  Diese  haben  die  Berufungsschrift  unverzüglich  an  das
zuständige  Schiedsgericht  abzugeben.

Der  Bescheid  muß  die  Bezeichnung  des  für  die  Berufung  zuständigen
Schiedsgerichts  sowie  die  Belehrung  über  die  einzuhaltende  Frist  enthalten.

Die  Berufung  hat,  ausgenommen  im  Falle  des  F.  24,  keine  aufschiebende
Wirkung.

F.  7

Bildet  in  dem  Falle  des  §.  16  Abs.  1  Ziffer  2  die  Anerkennung  oder  Nichtanerkennung
  des  Rechtsverhältnisses  wichen  dem  Getödteten  und  dem  die  Entschädigung
  Beanspruchenden  die  Voraussetzung  des  Anspruchs,  so  kann  das
Schiedsgericht  den  Betheiligten  aufgeben,  zuvörderst  die  Feststellung  des  betreffenden
Rechtsverhältnisses  im  ordentlichen  Rechtswege  herbeizuführen.  In  diesem  Falle
ist  die  Klage  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  einer  vom  Schiedsgerichte
zu  bestimmenden,  mindestens  auf  einen  Monat  zu  bemessenden  Frist  nach  der
Zustellung  des  hierüber  ertheilten  Bescheids  des  Schiedsgerichts  zu  erheben.

Nachdem  im  ordentlichen  Rechtsweg  eine  rechtskräftige  Entscheidung  ergangen
  ist,  hat  das  Schiedsgericht  auf  erneuten  Antrag  über  den  Entschädigungsanspruch
  zu  entscheiden.

G.  84.

Das  Schiedsgericht  hat,  wenn  es  den  Entschädigungsanspruch  für  begründet

erachtet,  zugleich  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den  Beginn  der  Rente  fest-104“
        <pb n="682" />
        —  672  —

zustellen.  Hat  das  Schiedsgericht  in  besonderen  Ausnahmefällen,  welche  das
Reichs-Versicherungsamt  näher  bestimmen  darf,  den  Anspruch  nur  dem  Grunde
nach  anerkannt  und  nicht  gleichzeitig  über  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den
Beginn  der  Rente  entschieden,  so  hat  das  Schiedsgericht  unverzüglich  eine  vorläufige
  Entschädigung  zu  bewilligen,  gegen  deren  Feststellung  ein  Rechtsmittel
nicht  stattfindet.  Sobald  der  Entschädigungsanspruch  rechtskräftig  feststeht,  hat
der  Vorstand  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den  Beginn  der  Rente,  ofern
dies  nicht  bereits  früher  geschehen  ist,  festzustellen.  Die  vorläufig  gezahlten  Beträge
  werden  auf  die  endgültig  angewiesene  Rente  angerechnet.

S.  85.

Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  dem  Berufenden  und  demjenigen
Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen  hat,  in  Ausfertigung
  zuzustellen.

Rekurs.
S  6.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  steht  in  den  Fällen  des  §.  75
Abs.  1  Ziffer  2,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  96  Abs.  2  und  des  §.  101
Abs.  1,  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  sowie  dem  Genossenschaftsvorstande
  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  zu.  Der  Rekurs  des  Vorstandes  hat
aufschiebende  Wirkung  insoweit,  als  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  für  die  Zeit
vor  dem  Erlasse  der  angefochtenen  Entscheidung  nachträglich  gezahlt  werden  sollen.
Im  Uebrigen  hat  der  Rekurs  keine  aufschiebende  Wirkung.

Werden  mit  der  Anfechtung  einer  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  in  den
im  §.  75  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Angelegenheiten  Rekursanträge  wegen  der
im  8.  75  Abs.  1  LZiffer  2  bezeichneten  Angelegenheiten  verbunden,  so  darf  die
Entscheidung  des  Schiedsgerichts  über  die  zuerst  bezeichneten  Angelegenheiten  in
dem  Rekursverfahren  nur  dann  abgeändert  werden,  wenn  im  Uebrigen  den  Rekursanträgen
  Folge  gegeben  wird.

Ueber  den  Rekurs  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.  Das  Rechtsmittel
  ist  bei  demselben  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  einzulegen;  die  Bestimmung
  des  §.  82  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

g.  87.

Ist  der  Rekurs  unzulässig  (I.  86  Abs.  1)  oder  verspätet  (§.  86  Abf.  3),
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  den  Rekurs  ohne  mündliche  Verhandlung
zurückzuweisen;  ebenso  kann  es  verfahren,  wenn  die  bei  dem  Beschlusse  mitwirkenden
Mitglieder  einstimmig  den  Rekurs  für  offenbar  ungerechtfertigt  erachten.  Anderenfalls
  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  nach  mündlicher  Verhandlung  zu  entscheiden.

Wird  das  angefochtene  Urtheil  aufgehoben,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt,
  statt  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden,  dieselbe  an  das  Schiedsgericht  oder
        <pb n="683" />
        —  673  —

an  das  zuständige  Genossenschaftsorgan  zurückverweisen.  Dabei  kann  das  Reichs—
Versicherungsamt  bestimmen,  daß  dem  Entschädigungsberechtigten  eine  ihrem
Betrage  nach  bestimmte  Rente  vorläufig  zu  zahlen  ist.  Im  Falle  der  Zurückverweisung
  ist  die  rechtliche  Beurtheilung,  auf  welche  das  Reichs-Versicherungsamt
die  Aufhebung  gestützt  hat,  den  weiteren  Entscheidungen  oder  Bescheiden  zu  Grunde
zu  legen.

8.

Kommt  nach  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamts  nicht  die  im  Verfahren
in  Anspruch  genommene,  sondern  eine  andere  Berufsgenossenschaft  als  entschädigungspflichtig
  in  Frage,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt  diese  andere  Genossenschaft
  zur  Verhandlung  beiladen  und  gegebenen  Falles  zur  Leistung  der  Entschädigung
verurtheilen,  auch  wenn  ein  Anspruch  gegen  dieselbe  bereits  rechtskräftig  abgelehnt
worden  ist.

S.  89.

Sobald  einem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  ein  Entschädigungsanspruch
  gegenüber  einer  Genossenschaft  rechtskräftig  zuerkannt  ist,  kann  auf  Antrag
ein  gegenüber  einer  anderen  Genossenschaft  wegen  desselben  Unfalls  etwa  schwebendes
Verfahren  durch  Beschluß  des  Reichs-Versicherungsamts  eingestellt  werden.

Sind,  abgesehen  von  den  Fällen  des  J.  91,  wegen  desselben  Unfalls
Entschädigungsansprüche  gegen  mehrere  Genossenschaften  rechtskräftig  anerkannt,
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  die  zu  Unrecht  ergangene  Feststellung  oder
Entscheidung  aufzuheben.

Die  auf  Grund  der  aufgehobenen  Feststellung  oder  Entscheidung  geleisteten
Zahlungen  sind  zu  ersetzen;  der  Anspruch  des  Verletzten  geht  insoweit  auf  die
ersatzberechtigte  Genossenschaft  über.

S.  90.

Auf  die  Anfechtung  rechtskräftiger  Entscheidungen  über  einen  Entschädigungsanspruch
  finden,  unbeschadet  der  Bestimmungen  der  99.  88,  89,  die  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  entsprechende
  Anwendung,  soweit  nicht  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Lustimmung
des  Bundesraths  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

S.  91.  .

Hat  die  Beschäftigung,  bei  welcher  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  für  mehrere

zu  verschiedenen  Berufsgenossenschaften  gehörende  Betriebe  stattgefunden,  so  können

die  betheiligten  Genossenschaften  die  Entschädigungsverpflichtung  unter  sich  vertheilen.

  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  ist  das  Reichs-Versicherungsamt

  berechtigt,  auf  Antrag  einer  betheiligten  Genossenschaft  die  Vertheilung  zu

bestimmen.  In  solchem  Falle  ist  nach  Anhörung  der  betheiligten  Vorstände  nach

billigem  Ermessen  festzustellen,  mit  welchem  Antheile  jede  Genossenschaft  an  der

Unfallentschädigung  betheiligt  ist  und  welche  Beträge  derjenigen,  welche  vorläufig
Entschädigung  geleistet  hat,  zu  erstatten  sind.
        <pb n="684" />
        Die  Heranziehung  einer  der  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Genossen—
schaften  zur  Aufbringung  eines  Antheils  an  der  Entschädigung  kann  auch  dann  noch
erfolgen,  wenn  ein  ablehnender  Bescheid  der  Genossenschaft  oder  eine  den  Anspruch
des  Entschädigungsberechtigten  ihr  gegenüber  zurückweisende  Entscheidung  rechts—
kräftig  geworden  ist.

Die  für  die  Feststellung  der  Entschädigung  zuständige  Genossenschaft  ist
mangels  einer  Vereinbarung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmen.

g.  92.

Die  Berufsgenossenschaften  sind  befugt,  von  der  Rückforderung  der  gemäß
58.  82,  84,  87  Abs.  2  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  gezahlten  Entschädigungen
  abzusehen.

 

G.  93.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Entschädigung  (§H.  75  ff.)  hat  der  Genossenschaftsvorstand
  dem  Berechtigten  die  mit  der  Zahlung  beauftragte  Postanstalt
(§#.  103)  zu  bezeichnen  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde  des  Wohnorts  über
die  dem  Berechtigten  zustehenden  Bezüge  Mittheilung  zu  machen.  Das  Gleiche
gilt  beim  Eintritte  von  Veränderungen.

Veränderung  der  Verhältnisse.
G.  94.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweite
  Feststellung  erfolgen.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  von  der  Rechtskraft  des  Bescheids  oder
der  Entscheidung  ab,  durch  welche  die  Entschädigung  zuerst  endgültig  festgestellt
worden  ist,  darf  wegen  einer  im  Zustande  des  Verletzten  eingetretenen  Veränderung
  eine  anderweite  Feststellung,  sofern  nicht  zwischen  der  Berufsgenossenschaft
  und  dem  Empfangsberechtigten  über  einen  kürzeren  Zeitraum  ausdrückliches
Einverständniß  erzielt  ist,  nur  in  ZLeiträumen  von  mindestens  einem  Jahre  beantragt
  oder  vorgenommen  werden.

Die  anderweite  Feststellung  erfolgt  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  von
der  Rechtskraft  der  erwähnten  Bescheide  oder  Entscheidungen  ab  auf  Antrag  oder
von  Amtswegen  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft,  später,  sofern  nicht  über
die  anderweite  Feststellung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und  dem  Empfangsberechtigten
  ausdrückliches  Einverständniß  erzielt  ist,  nur  auf  Antrag  durch  Entscheidung
  des  Schiedsgerichts.

Zu  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme  eines  Heilverfahrens  ist  neben  dem
Verletzten  auch  die  Krankenkasse,  der  er  angehört,  berechtigt.

*“

Wird  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  ein  neuer  Bescheid  erlassen,  bevor
die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die  Rechtskraft  erlangt
        <pb n="685" />
        —  675  —

hat,  so  muß  die  Rechtsmittelbelehrung  in  dem  die  Rente  abändernden  Bescheide
darauf  hinweisen,  daß  durch  das  gegen  den  früheren  Bescheid  eingelegte  Rechtsmittel
  der  Eintritt  der  Rechtskraft  des  neuen  Bescheids  nicht  gehemmt  wird.
Abschrift  des  neuen  Bescheids  ist  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  das  Verfahren
über  den  älteren  Bescheid  schwebt,  mitzutheilen.  Diese  ist  berechtigt,  bei  Entscheidung
  der  älteren  Sache  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für  die
Zeit  nach  Erlaß  des  neuen  Bescheids  zu  gewähren  ist.  Ein  in  Folge  der  Anfechtung
  des  neuen  Bescheids  etwa  eingeleitetes  Verfahren  ist  alsdann  einzustellen.

Vor  einer  Herabsetzung  oder  Aufhebung  der  Rente  ist  dem  Rentenempfänger
  unter  Mittheilung  derjenigen  Unterlagen,  auf  Grund  deren  die  Herabsetzung
  oder  Aufhebung  erfolgen  soll,  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Eine  Erhöhung  der  Rente  kann  nur  für  die  Zeit  nach  Anmeldung  des
höheren  Anspruchs  gefordert  werden.

Eine  Minderung,  Einstellung  (F.  100)  oder  Aufhebung  der  Rente  tritt
mit  Ablauf  des  Monats  in  Wirksamkeit,  in  welchem  der  die  Veränderung  aussprechende
  Bescheid  zugestellt  worden  ist.

[*nmds

Die  anderweite  Feststellung  einer  Rente  nach  Ablauf  der  ersten  fünf  Jahre
kann  nur  für  die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  gefordert  werden.  Im
Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Erhöhung,  Minderung  oder
Aufhebung  der  Rente  in  Kraft  treten  soll,  in  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
  festgesetzt.  Ebenso  bestimmt  das  Schiedsgericht,  in  welchen  Summen  und
Fristen  die  seit  dem  Inkrafttreten  der  Rentenminderung  etwa  bezahlten  Mehrbeträge
  durch  Kürzung  späterer  Rentenbezüge  zur  Erstattung  gelangen  sollen.
Das  Schiedsgericht  kann  auf  Antrag  auch  schon  vor  dieser  Entscheidung  im
Wege  der  einstweiligen  Verfügung  anordnen,  daß  die  fernere  Rentenzahlung  bis
zur  rechtskräftigen  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Aufhebung  oder  Minderung
der  Rente  ganz  oder  theilweise  eingestellt  werde.

Auf  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  finden  die  Bestimmungen  der
.  86  ff.  über  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  entsprechende  Anwendung.  Gegen
die  im  Abs.  1  Satz  2  bis  4  bezeichneten  Entscheidungen  und  Verfügungen  des
Schiedsgerichts  findet  jedoch  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Wird  der  Antrag  auf  Abänderung  der  Rente  dem  Schiedsgericht  unterbreitet,
  bevor  die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die
Rechtskraft  erlangt  hat,  so  ist  die  Stelle,  bei  welcher  das  frühere  Verfahren  anhängig
  ist,  berechtigt,  in  diesem  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für
die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  auf  Abänderung  der  Rente  zu  gewähren  ist.

§S.  97.

Die  anderweite  Rentenfestsetzung  nach  Abschluß  eines  neuen  Heilverfahrens,
die  Einstellung  von  Rentenzahlungen  (§.  100)  und  die  Ablösung  einer  Rente
durch  Kapitalzahlung  .  101)  erfolgt  auch  nach  Ablauf  des  im  F.  94  Abs.  3  vorgesehenen
  Zeitraums  durch  Bescheid  der  Berufögenossenschaft.
        <pb n="686" />
        g.  988.

Ist  der  Verletzte,  für  welchen  eine  Entschädigung  festgestellt  war,  in  Folge
der  Verletzung  gestorben,  so  muß  der  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Entschädigung
  für  die  Hinterbliebenen,  falls  diese  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
festgestellt  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses,  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren
nach  dem  Tode  des  Verletzten  bei  dem  zuständigen  Vorstand  oder  bei  der  für
den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde
  angemeldet  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur
dann  Folge  zu  geben,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines
Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist  und  die  Anmeldung  innerhalb
  dreier  Monate,  nachdem  das  Hinderniß  weggefallen,  erfolgt  ist.  Im
Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  der  9.  75  bis  93  entsprechende
  Anwendung.

Fälligkeitstermine.
S.  99.

Kosten  des  Heilverfahrens  und  Sterbegelder  sind  binnen  einer  Woche  nach
ihrer  Feststellung,  Renten  in  monatlichen,  und  wenn  sich  der  Jahresbetrag  auf
sechzig  Mark  oder  weniger  beläuft,  in  vierteljährlichen  Beträgen  im  voraus  zu
zahlen,  letzteres  insoweit,  als  nicht  im  voraus  anzunehmen  ist,  daß  die  Rente
vor  Ablauf  des  Vierteljahrs  fortfällt.  Die  Renten  werden  auf  volle  fünf  Pfennig
für  den  Monat  beziehungsweise  das  Vierteljahr  nach  oben  abgerundet.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Entschädigungsberechtigten  kann  die  Berufsgenossenschaft
  anordnen,  daß  die  Zahlung  in  längeren  Zeitabschnitten  erfolgt.

Fällt  das  Recht  auf  den  Rentenbezug  im  Laufe  des  Monats,  für  welchen
die  Rente  gezahlt  war,  fort,  so  ist  von  einer  Rückforderung  abzusehen.  Wenn
für  einen  Theil  des  Monats  die  Rente  für  den  Verletzten  mit  der  Rente  für  die
Hinterbliebenen  zusammentrifft,  so  haben  die  Hinterbliebenen  den  höheren  Betrag
zu  beanspruchen.

Ein  Verzicht  auf  die  Rückforderung  ist  auch  dann  zulässig)  wenn  die  Rente
für  längere  Zeitabschnitte  gezahlt  war.

Ruhen  der  Rente.

S.  100.
Das  Recht  auf  Bezug  der  Rente  ruht:

1.  solange  der  Berechtigte  eine  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigende
Freiheitsstrafe  verbüßt  oder  solange  er  in  einem  Arbeitshaus  oder  einer
Besserungsanstalt  untergebracht  ist.  Hat  der  Berechtigte  im  Inlande
wohnende  Angehörige,  welche  im  Falle  seines  Todes  Anspruch  auf
Rente  haben  würden,  so  ist  diesen  die  Rente  bis  zur  Höhe  jenes  Anspruchs
  zu  überweisen;
        <pb n="687" />
        —  677  —

2.  solange  der  berechtigte  Ausländer  nicht  im  Inlande  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  hat.  Diese  Bestimmung  kann  durch  Beschluß  des  Bundesraths
  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  solche  auswärtige  Staaten,
durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  einen  Betriebsunfall  verletzten
Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,  außer  Kraft
gesetzt  werden;

3.  solange  der  berechtigte  Inländer  im  Auslande  sich  aufhält  und  es
unterläßt,  der  Berufsgenossenschaft  seinen  Aufenthalt  mitzutheilen.

Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  über  die  Mittheilung  des  Aufenthaltsorts
  nähere  Vorschriften  zu  erlassen  und  darin  anzuordnen,  daß
der  Rentenberechtigte  sich  von  Zeit  zu  Zeit  bei  einem  deutschen  Konsul
persönlich  vorzustellen  hat.

Weist  der  Entschädigungsberechtigte  nach,  daß  er  der  Vorstellungspflicht
  ohne  sein  Verschulden  nicht  hat  genügen  können,  so  lebt  insoweit
das  Recht  auf  den  Bezug  der  Rente  wieder  auf.

Kapitalabfindungen.

S.  101.

Ist  bei  theilweiser  Erwerbsunfahigkeit  eine  Rente  von  fünfzehn  oder  weniger
Prozent  der  Vollrente  festgestellt,  so  kann  nach  Anhörung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  die  Berufsgenossenschaft  den  Entschädigungsberechtigten  auf  seinen  Antrag
durch  eine  entsprechende  Kapitalzahlung  abfsinden.  Der  Verletzte  muß  vor  Annahme
  seines  Antrags  darüber  belehrt  werden,  daß  er  nach  der  Abfindung  auch
in  dem  Falle  keinerlei  Anspruch  auf  Rente  mehr  habe,  wenn  sein  Zustand  sich
erheblich  verschlechtern  würde.  Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Kapitalabfindung
  festgesetzt  wird,  ist  Berufung  (G.  82)  zulässig.  Das  Rechtsmittel  hat  in
diesem  Falle  aufschiebende  Wirkung.  Bis  zur  Verkündung  der  Entscheidung  kann
der  Antrag,  zurückgezogen  werden.  Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  endgültig.
Sie  kann  nur  auf  Bestätigung  oder  auf  Aufhebung  des  Bescheids  lauten.

Ist  der  Entschädigungsberechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  er,  falls  er  seinen
Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  aufgiebt,  auf  seinen  Antrag  mit  dem  dreifachen
Betrage  der  Jahresrente  abgefunden  werden.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
kann  diese  Bestimmung  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  die  Angehörigen
solcher  auswärtiger  Staaten,  durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  Unfall
verletzten  Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,  außer  Kraft
gesetzt  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  solche  Renten,  welche
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  festgestellt  worden  sind.  Wird  eine  solche
Abfindung  im  Laufe  der  ersten  drei  Jahre  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ausgesprochen,
  so  sind  die  Berufsgenossenschaften  berechtigt,  die  erforderlichen  Mittel  aus
dem  angesammelten  Reservefonds  zu  entnehmen.  Dieser  ist  dann  nach  näherer
Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts  G.  37  Abs.  2)  wieder  zu  ergänzen.

Reichs-  Gesetzbl.  1900  105
        <pb n="688" />
        —  678  —

Uebertragung  der  Ansprüche.

C.  102.

Die  Uebertragung  der  aus  diesem  Gesetze  sich  ergebenden  Ansprüche  sowie
deren  Verpfändung  oder  Pfändung  hat  nur  insoweit  rechtliche  Wirkung,  als
sie  erfolgt:

1.  zur  Deckung  eines  Vorschusses,  welcher  dem  Berechtigten  auf  seine
Ansprüche  vor  Anweisung  der  Rente  oder  des  Sterbegeldes  von  dem
Betriebsunternehmer  oder  von  einem  Genossenschaftsorgan  oder  dem
Mitglied  eines  solchen  Organs  gegeben  worden  istz

2.  zur  Deckung  der  im  §.  850  Abs.  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten
Forderungen;

3.  zur  Deckung  von  Forderungen  der  nach  §#.  30,  32  ersatzberechtigten
Gemeinden,  Armenverbände  und  der  an  deren  Stelle  getretenen  Betriebsunternehmer
  und  Kassen,  der  Krankenkassen  sowie  der  Versicherungsanstalten
  für  Invalidenversicherung.

Die  Ansprüche  dürfen  nur  auf  geschuldete  Beiträge,  auf  gezahlte  Vorschüsse,
auf  zu  Unrecht  gezahlte  Entschädigungen,  auf  die  zu  erstattenden  Kosten  des  Verfahrens,
  auf  die  vom  Vorstande  verhängten  Geldstrafen  sowie  auf  die  im  §.  147
Abs.  1  bezeichneten  Regreßansprüche  der  Berufsgenossenschaften  aufgerechnet  werden.

Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  den  Anspruch  ganz  oder  zum  Theil
auf  Andere  übertragen,  sofern  dies  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  genehmigt
  wird.

Auszahlungen  durch  die  Post.
g.  103.

Die  Auszahlung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungen
wird  auf  Anweisung  des  Genossenschaftsvorstandes  vorschußweise  durch  die  Postverwaltungen,
  und  zwar  durch  diejenigen  Postanstalten  bewirkt,  in  deren  Bezirke
die  Empfangsberechtigten  ihren  Wohnsitz  haben.

Verlegt  der  Empfangsberechtigte  seinen  Wohnsitz,  so  hat  er  die  Ueberweisung
der  Auszahlung  der  ihm  zustehenden  Entschädigung  an  die  Postanstalt  seines
neuen  Wohnorts  bei  dem  Vorstande,  von  welchem  die  Zahlungsanweisung  erlassen
  worden  ist,  oder  bei  der  Postanstalt  des  bisherigen  Wohnsitzes  zu  beantragen.

Liquidationen  der  Post.

g.  104.

Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  haben  die  Zentral=Postbehörden
  den  einzelnen  Genossenschaftsvorständen  Nachweisungen  der  auf
Anweisung  der  Vorstände  geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig  die
Postkassen  zu  bezeichnen,  an  welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen  sind.
        <pb n="689" />
        —  679  —

Umlage-  und  Erhebungsverfahren.

g.  105.

Die  von  den  Zentral-Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten  Beträge
sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande  gleichzeitig  mit  den  Verwaltungskosten  und
den  etwaigen  Rücklagen  zum  Reservefonds  unter  Berücksichtigung  der  auf  Grund
der  Fh.  59  bis  61  etwa  vorliegenden  Verpflichtungen  oder  Berechtigungen  nach  dem
festgestellten  Vertheilungsmaßstab  auf  die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegen  und
von  denselben  einzuziehen.

g.  106.

Erfolgt  die  Umlegung  nach  dem  Maßstabe  von  Steuern  (I.  57  Abs.  1),
so  ist  der  Berechnung  die  betreffende  Steuer  für  denjenigen  Zeitabschnitt  zu
Grunde  zu  legen,  für  welchen  die  Umlegung  erfolgt.

S.  107.

Werden  die  Beiträge  nach  Gefahrenklassen  und  Arbeitsbedarf  umgelegt
.  51),  so  ist  die  Veranlagung  in  die  Gefahrenklasse  G.  52),  im  Uebrigen  für
Betriebsbeamte  und  die  im  §.  1  Abs.  6  bezeichneten  Personen  eine  besondere,
jährlich  aufzustellende  Nachweisung  der  von  denselben  thatsächlich  bezogenen  Gehälter
  und  Löhne  (G.  108),  für  versicherte  Betriebsunternehmer  deren  Jahresarbeitsverdienst
  (VI.  11),  für  alle  übrigen  versicherten  Personen  die  Abschätzung
G.  53)  zu  Grunde  zu  legen.

S.  108.

Zu  diesem  Zwecke  hat  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft,  welches  im  Laufe
des  verflossenen  Rechnungsjahrs  versicherte  Betriebsbeamte  oder  andere  Personen
der  im  H.  1  Abs.  6  bezeichneten  Art  beschäftigt  hat,  binnen  sechs  Wochen  nach
Ablauf  des  Rechnungsjahrs  dem  Genossenschaftsvorstand  eine  Nachweisung  desjenigen
  Betrags  einzureichen,  welchen  jeder  von  diesen  Versicherten  im  abgelaufenen
Rechnungsjahr  an  Gehalt  oder  Lohn  (G.  5)  thatsächlich  bezogen  hat  oder  welcher
für  ihn  anzurechnen  ist.

Für  Genossenschaftsmitglieder,  welche  mit  der  rechtzeitigen  Einsendung  der
Nachweisung  im  Rückstande  sind,  erfolgt  deren  Aufstellung  durch  den  Genossenschafts=
  beziehungsweise  Sektionsvorstand.

S.  109.

Bei  der  Berechnung  der  Beiträge  wird  in  der  Art  verfahren,  daß  für  jeden
Betriebsbeamten  und  jede  andere  Person  der  im  F.  1  Abs.  6  bezeichneten  Art
die  in  den  Betrieben  von  ihnen  thatsächlich  bezogenen  oder  für  sie  anzurechnenden
Gehälter  oder  Löhne  (§.  9,  12),  für  jeden  Arbeitstag  eines  Arbeiters  der
dreihundertste  Theil  des  nach  F.  10  für  den  Sitz  des  Betriebs  ermittelten  durchschnittlichen
  Jahresarbeitsverdienstes  für  erwachsene  männliche  Arbeiter,  für  jeden
versicherten  Betriebsunternehmer  derselbe  Jahresarbeitsverdienst,  sofern  nicht  durch

105“
        <pb n="690" />
        —  680  —

das  Statut  hiervon  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  in  Ansatz  gebracht
wird.  Dabei  ist  der  die  Höhe  von  fünfzehnhundert  Mark  übersteigende  Betrag
des  Jahresarbeitsverdienstes  nur  mit  einem  Drittel  zur  Anrechnung  zu  bringen.

s.  110.

Auf  dieser  Grundlage  wird  von  dem  Genossenschaftsvorstand  unter  Berücksichtigung
  der  gemäß  §.  53  Abs.  4  erlassenen  Bestimmungen  der  Beitrag  berechnet,
welcher  auf  jeden  Unternehmer  zur  Deckung  des  Gesammtbedarfs  entfällt,  und  die
Heberolle  aufgestellt.

Den  Gemeindebehörden  sind  bezüglich  der  dem  Gemeindebezirk  angehörenden
Genossenschaftsmitglieder  Auszüge  aus  der  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,
  die  Beiträge  unter  Verrechnung  der  nach  F.  35  erhobenen  Vorschüsse
einzuziehen  und  in  ganzer  Summe  binnen  vier  Wochen  an  den  Genossenschaftsvorstand
  einzusenden.  Die  Gemeindebehörden  haben  hierfür  von  der  Berufsgenossenschaft
  eine  Vergütung  zu  beanspruchen,  deren  Höhe  von  den  Landes-Zentralbehörden
  festzusetzen  ist.

Die  Gemeinde  haftet  für  diejenigen  Beiträge,  bei  denen  sie  den  wirklichen
Ausfall  oder  die  fruchtlos  erfolgte  Zwangsvollstreckung  nicht  nachweisen  kann,
und  muß  sie  vorschußweise  mit  einsenden.

r

Der  Auszug  aus  der  Heberolle  (G.  110)  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,
welche  die  Zahlungspflichtigen  in  den  Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten
Beitragsberechnung  zu  prüfen.  Die  Gemeindebehörde  hat  den  Auszug  während
zweier  Wochen  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser
Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

Binnen  einer  weiteren  Frist  von  zwei  Wochen  kann  der  Betriebsunternehmer,
  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen  Zahlung,  gegen  die
Beitragsberechnung  bei  dem  Genossenschaftsvorstande  Widerspruch  erheben.  Durch
diesen  Widerspruch  kann  die  nach  §#§S.  52,  53  erfolgte  Veranlagung  und
Abschätzung  nicht  angefochten  werden.  Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die
Vorschriften  des  §.  55  Abs.  3  und  4  entsprechende  Anwendung.

Tritt  in  Folge  des  erhobenen  Widerspruchs  oder  der  erhobenen  Beschwerde
eine  Herabminderung  des  Beitrags  ein,  so  ist  der  Ausfall  bei  dem  Umlageverfahren
  des  nächsten  Rechnungsjahrs  zu  decken.

Ergiebt  sich  nachträglich,  daß  ein  ohne  Widerspruch  (Abs.  2)  bezahlter
Beitrag  zu  Unrecht  oder  in  zu  hohem  Betrag  erhoben  worden  ist,  so  kann  die
Rückerstattung  auf  dem  im  Abs.  2  bezeichneten  Wege  verlangt  werden.  Der
Anspruch  verjährt  in  sechs  Monaten  nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Auslegung
der  Heberolle  (Abs.  1).

#.  112.

Nach  der  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle  ist  die  Genossenschaft

zu  einer  anderweiten  Feststellung  des  Beitrags  befugt,  wenn  die  Veranlagung
        <pb n="691" />
        —  681  —

des  Betriebs  oder  die  Abschätzung  seines  Arbeitsbedarfs  gemäß  §.  55  Abs.  6
nachträglich  abgeändert  oder  eine  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  eingetretene
Aenderung  des  Betriebs  nachträglich  bekannt  wird  oder  die  Unrichtigkeit  einer
Lohnnachweisung  sich  ergiebt.  ·

Sind  in  solchen  Fällen  oder  in  Folge  unterlassener  Anmeldung  der
Eröffnung  eines  neuen  Betriebs  schon  in  früheren  Rechnungsjahren  der  Genossenschaft
  Beiträge,  auf  die  sie  Anspruch  hatte,  entgangen,  so  hat  der  Unternehmer
den  Fehlbetrag,  soweit  nicht  Verjährung  eingetreten  ist  (G.  113),  nachträglich
zu  entrichten.

Bei  der  erneuten  oder  nachträglichen  Feststellung  des  Beitrags  ist  ebenso
zu  verfahren,  wie  bei  der  erstmaligen  Feststellung.

C.  113.

Rückständige  Beiträge,  Vorschüsse  auf  die  Beiträge  (F.  35)  sowie  die
Kautionsbeträge  (I.  38  Oiffer  8)  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.


Der  Anspruch  auf  rückständige  Beiträge  verjährt,  soweit  nicht  eine  absichtliche
  Hinterziehung  vorliegt,  in  zwei  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs,  in
welchem  sie  hätten  gezahlt  werden  müssen.

Uneinziehbare  Beiträge  fallen  der  Gesammtheit  der  Berufsgenossen  zur
Last.  Sie  sind  der  Gemeinde,  welche  sie  vorgeschossen  hat  (G.  110  Abs.  3),  zu
erstatten,  vorschußweise  aus  dem  Betriebsfonds  oder  erforderlichen  Falles  aus  dem
Reservefonds  der  Berufsgenossenschaft  zu  decken  und  bei  dem  Umlageverfahren  des
nächsten  Rechnungsjahrs  zu  berücksichtigen.

Abführung  der  Beträge  an  die  Postkassen.
#.  114.

Die  Gepnossenschaftsvorstände  haben  die  von  den  Zentral-Postbehörden
liquidirten  Beträge  innerhalb  dreier  Monate  nach  Empfang  der  Liquidationen  an
die  ihnen  bezeichneten  Postkassen  abzuführen.

Gegen  Genossenschaften,  welche  mit  der  Erstattung  der  Beträge  im  Rückstande
  bleiben,  ist  auf  Antrag  der  Zentral-Postbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamte,
  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  99.  64,  144,  145,  das
Zwangsbeitreibungsverfahren  einzuleiten.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Ansprüche  der
Postverwaltungen  zunächst  über  bereite  Bestände  der  Genossenschaftskassen  zu  verfügen.
  Soweit  diese  nicht  ausreichen,  hat  dasselbe  das  Beitreibungsverfahren
gegen  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  einzuleiten  und  bis  zur  Deckung  der
Rückstände  durchzuführen.
        <pb n="692" />
        —  682  —

Vermögensverwaltung.

K.  115.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Berufsgenossenschaften  sind  von  allen
den  Zwecken  der  letzteren  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  gesondert
  festzustellen  und  zu  verrechnen;  ebenso  die  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Das  Reichs-Versicherungsamt  trifft,  soweit  die  Verwaltung  der  Genossenschaft
  nicht  Organen  der  Selbstverwaltung  oder  staatlichen  Behörden  übertragen
ist  (F.  42  Abs.  3,  J.  141),  nach  Bedarf  Bestimmung  über  die  Aufbewahrung
von  Werthpapieren.

S.  116.

Die  Bestände  der  Berufsgenossenschaften  müssen  in  der  durch  §I#§.  1806  bis
1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Weise  angelegt  werden.

Außerdem  dürfen  dieselben  in  Werthpapieren,  welche  nach  landesgesetzlichen
Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeldern  zugelassen  sind,  sowie  in  solchen
auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen  deutscher  Hypotheken-Aktienbanken  angelegt
  werden,  welche  die  Reichsbank  in  Klasse  1  beleiht.

C.  117.

Die  Landes-Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats)  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  genehmigen,  daß  die  Bestände  der
Berufsgenossenschaft  auch  in  Darlehen  an  Gemeinden  und  weitere  Kommunal-=verbände
  angelegt  werden;)  sie  kann  ferner  anordnen,  daß  bei  der  Anlegung  des
Genossenschaftsvermögens  einzelne  Gattungen  zinstragender  Papiere  nur  zu  einem
näher  zu  bestimmenden  Betrag  erworben  werden  dürfen.  Erstreckt  sich  der  Bezirk
  der  Genossenschaft  auf  Gebiete  oder  Gebietstheile  mehrerer  Bundesstaaten,  so
bedarf  es  der  Zustimmung  der  Zentralbehörden  dieser  Bundesstaaten  oder,  sofern
  ein  Einverständniß  nicht  erzielt  wird,  der  Zustimmung  des  Bundesraths.

Die  Landes-Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  widerruflich  gestatten,  daß  zeitweilig
verfügbare  baare  Bestände  auch  in  anderer  als  der  im  F.  116  bezeichneten  Weise
vorübergehend  angelegt  werden.

S  118.

Die  Berufsgenossenschaften  können  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  einen  Theil  ihres  Vermögens  in  anderer  als  der  nach  I§.  116,  117
zulässigen  Weise,  insbesondere  in  Grundstücken  anlegen.  Will  eine  Genossenschaft
mehr  als  den  vierten  Theil  ihres  Vermögens  in  dieser  Weise  anlegen,  so  bedarf
sie  dazu  außerdem,  sofern  sie  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts  unterstellt
  ist,  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde,  im  Uebrigen  der  Genehmigung
  des  Bundesraths.  Eine  solche  Anlage  ist  jedoch  nur  in  Werthpapieren,
oder  für  die  Zwecke  der  Verwaltung,  zur  Vermeidung  von  Vermögensverlusten
für  die  Genossenschaft,  oder  für  solche  Veranstaltungen  zulässig,  welche  ausschließ-
        <pb n="693" />
        —  683  —

lich  oder  überwiegend  der  versicherungspflichtigen  Bevölkerung  zu  gute  kommen.
Mehr  als  die  Hälfte  ihres  Vermögens  darf  jedoch  eine  Berufsgenossenschaft  in
der  bezeichneten  Weise  nicht  anlegen.

S.  119.

Ueber  die  gesammten  Rechnungsergebnisse  eines  Rechnungsjahrs  ist  nach
Abschluß  desselben  alljährlich  dem  Reichstag  eine  vom  Reichs-Versicherungsamt
aufzustellende  Nachweisung  vorzulegen.

Das  Rechnungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  Januar  und  endet  mit  dem
31.  Dezember.

V.  Unfallverhütung.  Ueberwachung  der  Betriebe.

Unfallverhütungsvorschriften.

..  120.

Die  Genossenschaften  sind  befugt  und  auf  Verlangen  des  Reichs-Versicherungsamts
  verpflichtet,  für  den  Umfang  des  Genossenschaftsbezirkes  Vorschriften
zu  erlassen:  «

1.  über  die  von  den  Mitgliedern  zur  Verhütung  von  Unfällen  in  ihren
Betrieben  zu  treffenden  Einrichtungen  und  Anordnungen  unter  Bedrohung
  der  Zuwiderhandelnden  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark
oder  mit  der  Einschätzung  ihrer  Betriebe  in  eine  höhere  Gefahrenklasse
oder,  falls  sich  die  letzteren  bereits  in  der  höchsten  Gefahrenklasse  befinden
  oder  ein  Gefahrentarif  nicht  aufgestellt  ist,  mit  Zuschlägen  bis
zum  doppelten  Betrag  ihrer  Beiträge.

Für  die  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Einrichtungen  ist  den
Mitgliedern  eine  angemessene  Frist  zu  bewilligen;

2.  über  das  in  den  Betrieben  von  den  Versicherten  zur  Verhütung  von
Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  unter  Bedrohung  der  Zuwiderhandelnden
  mit  Geldstrafen  bis  zu  sechs  Mark.

Die  Genossenschaften  sind  außerdem  befugt,  solche  Vorschriften  für  bestimmt

abzugrenzende  Bezirke  oder  für  bestimmte  Betriebszweige  oder  Betriebsarten  zu

erlassen.
In  den  Unfallverhütungsvorschriften  ist  anzugeben,  in  welcher  Art  die
Vorschriften  zur  Kenntniß  der  Versicherten  zu  bringen  sind.

S.  121.

Die  zu  erlassenden  Vorschriften  sind  vor  der  Beschlußfassung  dem  Reichs-Versicherungsamt
  einzureichen  und,  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt
  ist,  den  Vorständen  derjenigen  Sektionen,  für  welche  sie  Gültigkeit  haben
sollen,  zur  Begutachtung  vorzulegen.
        <pb n="694" />
        —  684  —

Zu  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über  diese  Vorschriften  haben  die
Genossenschaftsvorstände  Vertreter  der  Arbeiter  mit  vollem  Stimmrecht  und  in
gleicher  Zahl,  wie  die  betheiligten  Vorstandsmitglieder,  zuzuziehen.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  zu  der  vom  Genossenschaftsvorstand  an—
beraumten  Sitzung,  in  welcher  über  die  von  der  Genossenschaft  zu  erlassenden
Vorschriften  berathen  und  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  einzuladen.

Sollen  die  von  der  Genossenschaft  zu  erlassenden  Vorschriften  nur  für  den
Bezirk  einzelner  Sektionen  Gültigkeit  haben,  so  sind  zur  Begutachtung  durch  die
Sektionsvorstände  auch  Vertreter  der  Arbeiter  gemäß  Abs.  2  zuzuziehen.

Mit  der  Einladung  zu  der  zur  Begutachtung  oder  zur  Berathung  und
Beschlußfassung  anberaumten  Sitzung  ist  den  Vertretern  der  Arbeiter  der  Entwurf
  der  Vorschriften  zuzustellen,  welcher  der  Begutachtung  oder  der  Berathung
und  Beschlußfassung  unterliegen  soll.

.  122.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  werden  aus  den  dem  Arbeiterstand  angehörenden
land=  und  forstwirthschaftlichen  Beisitzern  der  im  Bezirke  der  Genossenschaft  errichteten
  Schiedsgerichte  durch  das  in  einer  Sitzung  des  Vorstandes  durch  den
Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos  berufen  und  erhalten  Ersatz  für  Reisekosten  und
entgangenen  Arbeitsverdienst  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu  bestimmenden
  Sätzen.  Die  Festsetzung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Wird  die  Verwaltung  der  Berufsgenossenschaft  durch  Organe  der  Selbstverwaltung
  oder  durch  staatliche  Behörden  geführt  (.  42  Abs.  3,  H.  141),  so
sind  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  Vertreter  der  Arbeiter  in  gleicher  Zahl  zuzuziehen.
  Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  werden  aus  den  dem  Stande  der  Arbeitgeber
  angehörenden  land=  und  forstwirthschaftlichen  Beisitzein  der  im  Abs.1
bezeichneten  Schiedsgerichte  durch  das  in  einer  Sitzung  des  Organs  der  Selbstverwaltung
  oder  der  Behörde  durch  den  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos  berufen;
im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

Die  Berufung  der  Vertreter  erfolgt  auf  fünf  Jahre;)  die  erste  Periode
endet  am  1.  Januar  1906.  Für  jeden  Vertreter  sind  ein  erster  und  ein  zweiter
Ersatzmann  zu  wählen,  die  denselben  in  Behinderungsfällen  zu  ersetzen  und  im  Falle
des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Periode  in  der  Reihenfolge  ihrer  Berufung
einzutreten  haben.  Die  Bestimmung  des  F.  49  findet  entsprechende  Anwendung.

E.  123.

Die  Unfallverhütungsvorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.


Das  Reichs-Versicherungsamt  kann  anordnen,  daß  vor  der  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  gemäß  §.  121  Abs.  4  schon  geschehen  ist,  zur  Begutachtung
der  Vorschriften  oder  einzelner  Theile  derselben  durch  die  Sektionsvorstände  auch
die  Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen  sind.
        <pb n="695" />
        —  685  —

Wenn  durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  (IJ.  38  Ziffer  11)
die  gemäß  §.  121  Abs.  2  vom  Vorstand  und  den  Vertretern  der  Arbeiter  gefaßten
  Beschlüsse  abgeändert  worden  sind,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
zu  bestimmen,)  ob  die  Vorschriften  vor  deren  Genehmigung  einer  nochmaligen
Berathung  und  Beschlußfassung  (I.  121  Abs.  2)  seitens  des  Vorstandes  und  der
Vertreter  der  Arbeiter  zu  unterwerfen  sind.  Wenn  das  Reichs-Versicherungsamt
seine  Genehmigung  von  der  Abänderung  der  beschlossenen  Vorschriften  abhängig
macht,  so  hat  es  gleichfalls  zu  bestimmen,  ob  zur  Berathung  und  Beschlußfassung
(F.  121  Abs.  2)  über  die  erforderliche  Abänderung  die  Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen
  sind.

Dem  Antrag  auf  Genehmigung  ist  das  über  die  Verhandlungen  bei  den
Vorständen  aufgenommene  Protokoll,  aus  welchem  die  Abstimmung  der  Vertreter
der  Arbeiter  ersichtlich  sein  muß,  sowie  die  gutachtliche  Aeußerung  der  Vorstände
derjenigen  Sektionen,  für  welche  die  Vorschriften  Gültigkeit  haben  sollen,  beizufügen.
  Vor  der  Genehmigung  ist  den  Landes-Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,
  auf  deren  Gebiete  sich  die  Vorschriften  erstrecken  sollen,  Gelegenheit  zu
einer  Aeußerung  zu  geben.

Die  genehmigten  Vorschriften  sind  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf
deren  Bezirke  dieselben  sich  erstrecken,  durch  den  Genossenschaftsvorstand  mitzutheilen.
  «

5.124.

Die  Festsetzung  der  im  §.  120  Abs.  1  Ziffer  1  vorgesehenen  Geldstrafen
sowie  die  höhere  Einschätzung  des  Betriebs  und  die  Festsetzung  von  Zuschlägen
erfolgt  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft,  die  Festsetzung  der  im  I.  120  Absl.  1
Ziffer  2  vorgesehenen  Geldstrafen  durch  den  Vorstand  der  Betriebs-Krankenkasse,
oder,  wenn  eine  solche  für  den  Betrieb  nicht  errichtet  ist,  durch  die  Ortspolizeibehörde.
  Gegen  die  Verfügung  findet  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung
die  Beschwerde  statt.  Ueber  dieselbe  entscheidet,  soweit  es  sich  um  eine  Verfügung
des  Genossenschaftsvorstandes  handelt,  das  Reichs-Versicherungsamt,  im  Uebrigen
die  der  Krankenkasse  oder  Ortspolizeibehörde  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde.

".  125.

Die  von  den  Landesbehörden  für  bestimmte  Betriebsarten  zur  Verhütung
von  Unfällen  zu  erlassenden  Anordnungen  sollen,  sofern  nicht  Gefahr  im  Verzug
  ist,  den  betheiligten  Genossenschaftsvorständen  oder  Sektionsvorständen  zur
Begutachtung  nach  Maßgabe  des  I§.#  123  Abs.  4  vorher  mitgetheilt  werden.
Dabei  finden  F.  121  Abs.  2,  8.  122  entsprechende  Anwendung.

Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  von  den  zur  Verhütung  von  Unfällen
getroffenen  Anordnungen  derjenigen  Genossenschaft,  welcher  der  betheiligte  Betrieb
angehört,  Kenntniß  zu  geben.

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  106
        <pb n="696" />
        —  686  —

Ueberwachung  der  Betriebe.

S.  126.

Die  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  für  die  Durchführung  der  gemäß
§.  120  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften  Sorge  zu  tragen.  Sie  sind  befugt,
durch  technische  Aufsichtsbeamte  die  Befolgung  der  zur  Verhütung  von  Unfällen
erlassenen  Vorschriften  zu  überwachen  und  von  den  Einrichtungen  der  Betriebe,
soweit  sie  für  die  Zugehörigkeit  zur  Benosenschar  oder  für  die  Einschätzung  in
den  Gefahrentarif  von  Bedeutung  sind,  Kenntniß  zu  nehmen.  Sie  sind  ferner
befugt,  durch  Rechnungsbeamte  behufs  Prüfung  der  von  den  Betriebsunternehmern
  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen  eingereichten
Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  diejenigen  Geschäfisbücher  und  Listen  einusehen,
aus  welchen  die  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter  und  Beamten  und  die  Beträge
der  verdienten  Löhne  und  Gehälter  ersichtlich  werden.

Die  Funktionen  des  technischen  Aufsichtsbeamten  und  des  Rechnungsbeamten
können  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts  in  einer  Person  vereinigt
  werden.

Die  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,  den  als  solchen  legitimirten  technischen
  Aufsichtsbeamten  der  betheiligten  Genossenschaft  auf  Erfordern  den  Zutritt
zu  ihren  Betriebsstätten  während  der  Betriebszeit  zu  gestatten  und  den  Rechnungsbeamten
  die  bezeichneten  Bücher  und  Listen  an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht  vorzulegen.
  Sie  können  hierzu,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  F.  127,  auf
Antrag  der  technischen  Aufsichtsbeamten  oder  der  Rechnungsbeamten  von  der
unteren  Verwaltungsbehörde  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis  zu  dreihundert
Mark  angehalten  werden.

S.  127.

Befürchtet  der  Betriebsunternehmer  die  Verletzung  eines  Betriebsgeheimnisses
  oder  die  Schädigung  seiner  Geschäftsinteressen  in  Folge  der  Besichtigung
des  Betriebs  durch  den  technischen  Aufsichtsbeamten  der  Genossenschaft,  so  kann
derselbe  die  Besichtigung  durch  andere  Sachverständige  beanspruchen.  In  diesem
Falle  hat  er  dem  Genossenschaftsvorstande,  sobald  er  den  Namen  des  technischen
Aufsichtsbeamten  erfährt,  eine  entsprechende  Mittheilung  zu  machen  und  einige
geeignete  Personen  zu  bezeichnen,  welche  auf  seine  Kosten  die  erforderliche  Einsicht
in  den  Betrieb  zu  nehmen  und  dem  Vorstande  die  für  die  Zwecke  der  Genossenschaft
  nothwendige  Auskunft  über  die  Betriebseinrichtungen  zu  geben  bereit  sind.
In  Ermangelung  einer  Verständigung  zwischen  dem  Betriebsunternehmer  und
dem  Vorstand  entscheidet  auf  Anrufen  des  letzteren  das  Reichs-Versicherungsamt.

G.  128.
Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften  sowie  deren  technische
Aufsichtsbeamte,  Rechnungsbeamte  (§6.  126,  127)  und  die  nach  F.  127  ernannten
Sachverständigen  haben  über  die  Thatsachen,  welche  durch  die  Ueberwachung  und
        <pb n="697" />
        —  687  —

Kontrole  der  Betriebe  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten
und  sich  der  Nachahmung  der  von  den  Betriebsunternehmern  geheim  gehaltenen,
zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  solange
als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.  Die  technischen  Aufsichtsbeamten
der  Genossenschaften,  die  Rechnungsbeamten  und  Sachverständigen  sind  hierauf
von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ihres  Wohnorts  zu  beeidigen.

S.  129.

Namen  und  Wohnsitz  der  technischen  Aufsichtsbeamten  sind  von  dem
Genossenschaftsvorstande  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf  deren  Bezirke
sich  ihre  Thätigkeit  erstreckt,  anzuzeigen.

Die  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  über  die  Ueberwachungsthätigkeit  der
technischen  Aufsichtsbeamten  und  deren  Ergebnisse  dem  Reichs-Versicherungsamte
Bericht  zu  erstatten  und,  soweit  sich  die  Ueberwachungsthätigkeit  auf  Nebenbetriebe
G.  1  Abs.  2,  3)  erstreckt,  den  nach  Maßgabe  des  F.  139b  der  Gewerbeordnung
bestellten  staatlichen  Aufsichtsbeamten  auf  Ersuchen  Mittheilung  zu  machen.

C.  130.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden  Kosten
gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.

Wenn  ein  Betriebsunternehmer  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  zur  Aufwendung  solcher  Kosten  Anlaß  gegeben  hat,  so  kann  der
Vorstand  diese  Kosten,  soweit  sie  in  baaren  Auslagen  bestehen,  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegen  und  gegen  denselben  außerdem  eine  Geldstrafe  bis  zu
einhundert  Mark  verhängen.

Gegen  die  Auferlegung  dieser  Kosten  und  Geldstrafen  findet  innerhalb  zweier
Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  statt.  Die  Beitreibung  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  bei  Gemeindeabgaben.
  "

VI.  Beaufsichtigung  der  Berufsgenossenschaften.

S.  131.

Die  Genossenschaften  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
der  Beaufsichtigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.  Die  Aufsicht  hat  sich
auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  zu  erstrecken.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der  Geschäftsführung
  der  Genossenschaften  vorzunehmen.

Die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner  und  Beamten  der  Genossenschaften
  sind  auf  Erfordern  des  Reichs-Versicherungsamts  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Beläge  und  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  bezüglichen  Korrespondenzen
  sowie  der  auf  die  Festsetzungen  der  Entschädigungen  und  Jahresbeiträge
bezüglichen  Schriftstücke  an  die  Beauftragten  des  Reichs-Versicherungsamts  oder

106“
        <pb n="698" />
        —  688  —

an  das  letztere  selbst  verpflichtet.  Dieselben  können  hierzu  durch  Geldstrafen  bis
zu  eintausend  Mark  angehalten  werden.

Der  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts  unterstehen  ferner  die  von  den
Berufsgenossenschaften  errichteten  oder  unterhaltenen  Heilanstalten.  Das  Reichs-Versicherungsamt
  kann  zu  den  zum  Zwecke  der  Aufsicht  stattfindenden  Revisionen
Vertreter  der  Berufsgenossenschaften  und  der  Arbeiter  zuziehen.

9.  132.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der
Genossenschaftsämter,  auf  die  Auslegung  der  Statuten  und  die  Gültigkeit  der
vollzogenen  Wahlen  beziehen.  Dasselbe  kann  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter
  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.

Auf  die  dienstlichen  Verhältnisse  der  auf  Grund  des  §.  42  Abs.  3,  §9.  141
mit  der  Verwaltung  einer  Berufsgenossenschaft  betrauten  Organe  der  Selbstverwaltung
  oder  staatlichen  Behörden  und  Beamten  findet  diese  Vorschrift  keine
Anwendung.

#.  133.

Ist  für  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ein  Landes-Versicherungsamt
errichtet,  so  unterliegen  Berufsgenossenschaften,  welche  nur  solche  Betriebe  umfassen,
  deren  Sitz  im  Gebiete  des  betreffenden  Bundesstaats  belegen  ist,  der
Beaufsichtigung  durch  das  Landes-Versicherungsamt.  In  den  Angelegenheiten
dieser  Berufsgenossenschaften  gehen  die  in  den  I#.  23,  26  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  sowie  in  den  I##.  34,  37,  40,  46,
48  bis  50,  52,  55,  56,  61,  63,  64,  67,  69,  79,  86  bis  91,  101,  111,
114,  118,  120,  121,  123,  124,  126,  127,  130  bis  132,  134  dem  Reichs-Versicherungsamt
  übertragenen  Zuständigkeiten  auf  das  Landes-Versicherungsamt
  über.

Soweit  jedoch  in  den  Fällen  der  §99.  55,  61,  63,  67,  69,  79,  88,
89,  91  eine  der  Aufsicht  eines  anderen  Landes-Versicherungsamts  oder  des
Reichs-Versicherungsamts  unterstellte  Berufsgenossenschaft  oder  eine  Ausführungsbehörde
  eines  anderen  Bundesstaats  mitbetheiligt  ist,  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.
  Das  Landes-Versicherungsamt  hat  in  solchen  Fällen  die
Akten  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zur  Entscheidung  abzugeben.

Hat  das  Reichs-Versicherungsamt  einen  Entschädigungsanspruch  um  deswillen
  abgelehnt,  weil  nicht  der  in  Anspruch  genommene  Träger  der  Versicherung,
sondern  ein  anderer  Träger  zur  Entschädigung  verpflichtet  ist,  so  kann  der  Anspruch
gegen  den  letzteren  nicht  mit  der  Begründung  abgelehnt  werden,  daß  der  erstere
entschädigungspflichtig  sei.

Treten  für  eine  der  im  Abs.  1  genannten,  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts
  unterstellten  Berufsgenossenschaften  die  Voraussetzungen  des
§.  64  ein,  so  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  auf  den  betreffenden
Bundesstaat  über.
        <pb n="699" />
        —  689  —

VII.  Reichs-  und  Staatsbetriebe.

..  134.

Flr  Betriebe,  welche  für  Rechnung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
verwaltet  werden,  tritt  bei  Anwendung  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  das  Reich  beziehungsweise  der  Staat.  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  der  Genossenschaftsversammlung  und  des  Genossenschaftsvorstandes  werden
durch  Ausführungsbehörden  wahrgenommen,  welche  für  die  Heeresverwaltungen
von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für
die  Reichsverwaltungen  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der
Landes-Zentralbehörde  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,
  welche  Behörden  als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  worden  sind.

g.  135.
Soweit  das  Reich  beziehungsweise  der  Staat  in  Gemäßheit  des  8.  134
an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  tritt,  finden  die  I##.  33  bis  62,  65  bis  69,
80,  105  bis  113,  114  Abs.  2,  3,  9§.  115  bis  118,  120  bis  132,  156  bis  161
keine  Anwendung.

g.  136.

Die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  auf  Betriebsbeamte  mit  einem
dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste  (I.  4  Abs.  1)  kann  durch
die  Ausführungsvorschriften  erfolgen,  soweit  diese  Beamten  nicht  nach  F.  6  von
der  Anwendung  dieses  Gesetzes  ausgeschlossen  sind.

Den  Ausführungsvorschriften  bleibt  auch  die  Bestimmung  überlassen,  ob
und  inwieweit  die  Renten  nach  Maßgabe  des  F.  26  in  Naturalleistungen  gewährt
werden  sollen.

#.  137.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  (G.  75)  erfolgt  durch  die  in  den
Ausführungsvorschriften  zu  bezeichnende  Behörde.

9.  138.

Vorschriften  der  Ausführungsbehörden  über  das  in  den  Betrieben  von  den
Versicherten  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  sind,  sofern
sie  Strafbestimmungen  enthalten  sollen,  vor  dem  Erlasse  mindestens  drei  Vertretern
  der  Arbeiter  zur  Berathung  und  gutachtlichen  Aeußerung  vorzulegen.  Die
Berathung  findet  unter  Leitung  eines  Beauftragten  der  Ausführungsbehörde
statt.  Der  Beauftragte  darf  kein  unmittelbarer  Vorgesetzter  der  Vertreter  der
Arbeiter  sein.

g  139.

Die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  der  §9.  134  bis  138  erforderlichen
Ausführungsvorschriften  werden  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten
        <pb n="700" />
        —  690  —

Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwaltungen
  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentralbehörde
  erlassen.

G.  140.

Die  Bestimmungen  der  8§8.  134  bis  139  finden  auf  Betriebe  der  im
§.  134  bezeichneten  Art  keine  Anwendung,  insoweit  der  Reichskanzler  beziehungsweise
  die  Landes-Zentralbehörde  vor  der  Errichtung  der  Berufsgenossenschaften
für  den  betreffenden  Bezirk  erklärt  hat,  daß  solche  Betriebe  den  Berufsgenossenschaften
  angehören  sollen.

VIII.  Landesgesetzliche  Regelung.

S.  141.

Soweit  in  einem  Bundesstaate  vor  dem  5.  Mai  1888  bezügliche  Bestimmungen
  erlassen  sind,  ist  die  Landesgesetzgebung  befugt,  die  Abgrenzung  der
Berufsgenossenschaften,  deren  Organisation  und  Verwaltung,  das  Verfahren  bei
Betriebsveränderungen,  den  Maßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge  und  das
Verfahren  bei  deren  Umlegung  und  Erhebung,  abweichend  von  den  Bestimmungen
der  §#.  38  bis  41,  42  Abs.  1,  2  Ziffer  3,  Abs.  3,  S.  43  bis  61,  67,  68,  69
Abs.  1,  §#.  105  bis  113  zu  regeln,  sowie  abweichend  von  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  die  Organe  zu  bezeichnen,  durch  welche  die  Verwaltung  der  Berufsgenossenschaften
  geführt  wird  und  die  in  diesem  Gesetze  den  Vorständen  der  letzteren
übertragenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  wahrgenommen  werden.

–  142.
Macht  die  Landesgesetzgebung  von  der  Befugniß  des  F.  141  Gebrauch,  so
hat  dieselbe
1.  über  die  Vertretung  der  Berufsgenossenschaften  bei  den  Untersuchungsverhandlungen
  (I.  72),
2.  über  das  Organ,  bei  welchem  der  Entschädigungsanspruch  anzumelden
ist  (G.  78)  und  welches  die  Entschädigung  festzustellen  und  hierüber  den
Bescheid  zu  ertheilen  hat  (§9.  75,  81),
3.  über  die  Vermögensverwaltung  der  Berufsgenossenschaften  (S6.  1  15  bis  118)
sowie  darüber  Bestimmung  zu  treffen,
4.  welche  Personen  außer  den  in  Gemäßheit  der  §9#.  126,  127  ernannten

technischen  Aufsichtsbeamten  und  Sachverständigen  den  Bestimmungen
der  9#.  160,  161  unterliegen.  "

G.  143.
Bei  Abänderung  des  Bestandes  von  Berufsgenossenschaften  (G.  62)  tritt,
falls  nur  solche  Betriebe  betheiligt  sind,  deren  Sitz  im  Gebiete  desselben  Bundes-
        <pb n="701" />
        —  691  —

staats  belegen  ist,  an  die  Stelle  des  Bundesraths  die  Zentralbehörde  dieses
Bundesstaats,  sofern  derselbe  von  der  Befugniß  des  F.  141  Gebrauch  gemacht  hat.

§.  144.

Die  Auflösung  einer  Berufsgenossenschaft  wegen  Leistungsunfähigkeit  (G.  64)
und  die  Zutheilung  der  zu  derselben  gehörenden  Betriebe  zu  anderen  Berufs—
genossenschaften  erfolgt  durch  die  Landes-Zentralbehörde,  wenn  die  aufzulösende
Berufsgenossenschaft  auf  Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  (F.  141)  gebildet
ist  und  diejenigen  Berufsgenossenschaften,  welchen  Betriebe  der  aufgelösten  Berufsgenossenschaft
  zugetheilt  werden  sollen,  nur  solche  Betriebe  umfassen,  deren  Sitz
im  Gebiete  des  betreffenden  Bundesstaats  belegen  ist.

In  diesem  Falle  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  der  aufgelösten
  Genossenschaft  auf  diesen  Bundesstaat  über.

S.  145.

Soweit  vor  der  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  erfolgten  Errichtung  der  Berufsgenossenschaften  durch
den  Bundesrath  ein  Bundesstaat  sein  Gebiet  oder  Theile  desselben  der  Berufsgenossenschaft
  eines  anderen  Bundesstaats,  welcher  von  der  im  I.  141  eingeräumten
Befugniß  Gebrauch  gemacht  hat,  mit  dessen  Zustimmung  angeschlossen  hat,  gelten
für  die  Berufsgenossenschaft  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  desjenigen  Bundesstaats,
  an  welchen  der  Anschluß  erfolgt  ist,  falls  aber  auch  der  anschließende
Bundesstaat  von  der  Befugniß  des  F.  141  Gebrauch  gemacht  hat,  die  Bestimmungen
  desjenigen  Bundesstaats,  in  welchem  sich  der  Sitz  der  Berufsgenossenschaft
  befindet.  Der  Sitz  der  Berufsgenossenschaft  ist  im  letzteren  Falle  durch
Vereinbarung  der  Landesregierungen  zu  bestimmen.  Wird  eine  derartige  Berufsgenossenschaft
  durch  den  Bundesrath  wegen  Leistungsunfähigkeit  aufgelöst  (I.  64),
so  gehen  deren  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  nach  dem  Maßstabe  der  im
letzten  Rechnungsjahre  gezahlten  Beiträge  auf  die  betheiligten  Bundesstaaten  über.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  auf  Anrufen  der
Bundesrath.

IX.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.

Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  und  Betriebsbeamten.

S.  146.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  die  in
S.  17  bis  20  bezeichneten  Hinterbliebenen  können,  auch  wenn  sie  einen  Anspruch
auf  Rente  nicht  haben,  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls
erlittenen  Schadens  gegen  den  Betriebsunternehmer,  dessen  Bevollmächtigten  oder
Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  nur  dann  geltend  machen,  wenn
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  der  in  Anspruch  Genommene
  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat
        <pb n="702" />
        —  692  —

In  diesem  Falle  beschränkt  sich  der  Anspruch  auf  den  Betrag,  um  welchen
die  den  Berechtigten  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  gebührende  Entschä—
digung  diejenige  übersteigt,  auf  welche  sie  nach  diesem  Gesetz  Anspruch  haben.

Die  auf  gesetzlichen  Bestimmungen  beruhenden  Ansprüche  eines  Verletzten
auf  Ersatz  des  in  Folge  des  Unfalls  erlittenen  Schadens  für  die  Dauer  der  ersten
dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfalle  bleiben  vorbehalten,  wenn  nicht  durch  die
Landesgesetzgebung  oder  durch  statutarische  Bestimmung  eine  den  Vorschriften  der
S#.  6  und  7  des  Krankenversicherungsgesetzes  beziehungsweise  der  §#.  137  ff.  des
Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  mindestens  gleichkommende
Fürsorge  für  den  Verletzten  und  seine  Angehörigen  getroffen  ist  oder  der  Verletzte
auf  Grund  des  §.  136  a.  a.  O.  von  der  Krankenversicherungspflicht  befreit  ist.

Für  das  über  einen  solchen  Anspruch  erkennende  ordentliche  Gericht  ist  die
Entscheidung  bindend,  welche  in  dem  durch  dieses  Gesetz  geordneten  Verfahren
über  die  Frage  ergeht,  ob  ein  Unfall  vorliegt,  für  welchen  aus  der  Unmnfallversicherung
  Entschädigung  zu  leisten  ist  und  in  welchem  Umfang  Entschädigung
zu  gewähren  ist.

S.  147.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher,  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt
  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit
Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufs  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,  herbeigeführt  haben,  haften
für  alle  Aufwendungen,  welche  in  Folge  des  Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes
oder  des  Krankenversicherungsgesetzes  von  den  Gemeinden,  Armenverbänden  oder  von
Kranken=  und  anderen  Unterstützungskassen  (§9.  27,  30  Abs.  1)  gemacht  worden
sind.  Dieselben  Personen  haften  der  Genossenschaft  für  deren  Aufwendungen  auch
ohne  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil.  Ist  der  Unfall  durch  Fahrlässigkeit
mit  Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufs  oder  Gewerbes  verpflichtet  sind,  herbeigeführt,  so  ist  die  Genossenschaftsversammlung
  befugt,  von  der  Verfolgung  des  Anspruchs  abzusehen.  Durch  das
Statut  kann  diese  Befugniß  auf  den  Vorstand  übertragen  werden.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

".  148.

Will  der  Vorstand  den  Ersatzanspruch  aus  §.  147  Abs.  1  Satz  3  geltend
machen,  so  hat  er  den  Beschluß  dem  Ersatzpflichtigen  schriftlich  mitzutheilen.
Der  Ersatzpflichtige  kann  hiergegen  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung
  anrufen.
        <pb n="703" />
        —  693  —

Die  Klage  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  dieser
Mittheilung,  und  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  nicht  innerhalb  dieser  Frist
die  Beschlußfassung  seitens  des  Ersatzpflichtigen  angerufen  ist.  Ist  letzteres  der
Fall,  so  ist  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  abzuwarten.

d.  149.
Der  Anspruch  G.  147  Abs.  1  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von
dem  Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,  im
Uebrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  (G.  148  Abs.  1)  unterbricht  die  Verjährung.
Die  Bestimmung  des  §J.  146  Abs.  4  findet  Anwendung.

G.  150.

Die  in  den  I#.  146,  147  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß
die  daselbst  vorgesehene  Feststellung  Kurch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden
hat,  geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der
Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person  liegenden
Grunde  nicht  erfolgen  kann.

Haftung  Dritter.
G.  151.

Die  Haftung  dritter,  in  den  S§.  146,  147  nicht  bezeichneter  Personen  bestimmt
  sich  nach  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften.  Insoweit  den  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  entschädigungsberechtigten  Personen  ein  gesetzlicher  Anspruch
auf  Ersatz  des  ihnen  durch  den  Unfall  entstandenen  Schadens  gegen  Dritte  erwachsen
  ist,  geht  dieser  Anspruch  auf  die  Berufsgenossenschaft  im  Umfang  ihrer
durch  dieses  Gesetz  begründeten  Entschädigungspflicht  über.

Verbot  vertragsmäßiger  Beschränkungen.
G.  152.

Den  Berufsgenossenschaften  sowie  den  Betriebsunternehmern  und  ihren
Angestellten  ist  untersagt,  durch  Uebereinkunft  oder  mittelst  Arbeitsordnungen  die
Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zum  Nachtheile  der  Versicherten
ganz  oder  theilweise  auszuschließen  oder  die  Versicherten  in  der  Uebernahme  oder
Ausübung  eines  in  Gemäßbeit  dieses  Gesetzes  ihnen  übertragenen  Ehrenamts  zu
beschränken.  Vertragsbestimmungen,  welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,  haben
keine  rechtliche  Wirkung.

Betriebsunternehmer  oder  Angestellte,  welche  gegen  die  vorstehende  Bestimmung
  verstoßen,  werden,  sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften
eine  härtere  Strafe  eintritt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Haft  bestraft.

Reichs=  Gesetzbl.  1900.  107
        <pb n="704" />
        —  694  —

Die  gleiche  Strafe  trifft  Betriebsunternehmer  oder  Angestellte,  welche
Beiträge  zur  Unfallversicherung  den  Versicherten  ganz  oder  theilweise  auf  den
Lohn  in  Anrechnung  bringen  oder  eine  solche  Anrechnung  wissentlich  bewirken.

Unbehinderte  Ausübung  der  Funktionen.
C.  153.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  (§.  121  bis  123)  und  die  Schiedsgerichtsbeisitzer
  aus  der  Klasse  der  Versicherten  (Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der
Unfallversicherungsgesetze,  9S.  4,  5,  7)  haben  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie
zur  Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  berufen  werden,  die  Arbeitgeber  hiervon
in  Kenntniß  zu  setzen.  Die  Nichtleistung  der  Arbeit  während  der  Zeit,  in
welcher  die  bezeichneten  Personen  durch  die  Wahrnehmung  jener  Obliegenheiten
an  der  Arbeit  verhindert  sind,  berechtigt  den  Arbeitgeber  nicht,  das  Arbeitsverhältniß
  vor  dem  Ablaufe  der  vertragsmäßigen  Dauer  aufzuheben.

Rechtshülfe.
I.  154.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Reichs-Versicherungsamts,  der  Landes-Versicherungsämter,
  der  Schiedsgerichte,  anderer  öffentlicher  Behörden  sowie  der
Genossenschafts=  und  Sektionsvorstände  zu  entsprechen  und  den  Organen  der
Berufsgenossenschaften  auch  unaufgefordert  alle  Mittheilungen  zukommen  zu  lassen,
welche  für  deren  Geschäftsbetrieb  von  Wichtigkeit  sind.  Die  gleiche  Verpflichtung
liegt  den  Organen  der  Genossenschaften  gegen  einander  und  gegenüber  den
Behörden  sowie  den  Organen  der  Versicherungsanstalten  für  Invalidenversicherung
und  der  Krankenkassen  ob.  Die  Verpflichtung  der  Behörden  erstreckt  sich  insbesondere
  auch  auf  die  Vollstreckung  rechtskräftiger  Bescheide  und  Erkenntnisse.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind
von  den  Genossenschaften  als  eigene  Verwaltungskosten  (G.  34)  insoweit  zu  erstatten,
  als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  sowie  in  Gebühren  für  Zeugen
und  Sachverständige  oder  in  sonstigen  baaren  Auslagen  bestehen.

Gebühren=  und  Stempelfreiheit.
S.  155.

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den  Versicherten  andererseits  erforderlichen
schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden  sind  gebühren=
  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für  die  im  H.  44  Abs.  3  bezeichneten
Legitimationsbescheinigungen,  für  die  behufs  Vertretung  von  Berufsgenossen  aufgestellten
  privatschriftlichen  Vollmachten  und  für  die  im  HF.  29  bezeichneten
Streitigkeiten.
        <pb n="705" />
        —  695  —

Strafbestimmungen.
F.  156.

Betriebsunternehmer  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit  Geldstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden,  wenn  die  von  ihnen  in  Gemäßheit
  des  I.  54  Abs.  2,  F.  56  ertheilte  Auskunft  oder  die  in  Gemäßheit  der
W.  68)  69  erstattete  Anzeige  oder  Anmeldung,  imgleichen  wenn  die  von  ihnen
in  Gemäßheit  der  I§.  80,  108  eingereichten  Gehalts=  oder  Lohnnachweisungen
oder  die  den  zuständigen  Genossenschaftsorganen  behufs  Veranlagung  der  Betriebe
zu  den  Klassen  des  Gefahrentarifs  abgegebenen  Erklärungen  thatsächliche  Angaben
  enthalten,  deren  Unrichtigkeit  ihnen  bekannt  war  oder  bei  Anwendung  angemessener
  Sorgfalt  nicht  entgehen  konnte.

C.  157.

Betriebsunternehmer,  welche  der  ihnen  obliegenden  Verpflichtung  zur  Ertheilung
  von  Auskunft  in  den  Fällen  des  §.  54  Abs.  2,  §.  56,  zur  Anzeige  oder
Anmeldung  in  den  Fällen  der  §§.  68,  69,  zur  Einreichung  der  Gehalts=  oder
Lohnnachweisungen  in  den  Fällen  der  S#.  80,  108  oder  zur  Erfüllung  der  für
Betriebseinstellungen  und  für  einen  Wechsel  des  Betriebsunternehmers  gegebenen
statutarischen  Vorschriften  (I.  38  Oiffer  8)  nicht  rechtzeitig  nachkommen,  können
von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert  Mark
belegt  werden.

Die  gleiche  Strafe  kann,  wenn  die  Anzeige  eines  Unfalls  nicht  rechtzeitig
in  Gemäßheit  des  F.  70  erfolgt  ist,  gegen  denjenigen  verhängt  werden,  welcher
zu  der  Anzeige  verpflichtet  war.

.  158.

Die  Strafvorschriften  der  §#§.  156,  157  finden  auch  gegen  die  gesetzlichen
  Vertreter  handlungsunfähiger  Betriebsunternehmer,  desgleichen  gegen  die
Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen
Genossenschaft  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung
oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung.

E.  159.

Gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  zu.  Ueber  dieselbe
entscheidet,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  88.  124,  130  Abs.  3,  diejenige  Behörde,
  welche  von  der  für  den  Sitz  des  Betriebs  zuständigen  Landes-Zentralbehörde
  bestimmt  ist.

S.  160.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften  und  die  Mitglieder  der
Genossenschaftsausschüsse  zur  Entscheidung  über  Beschwerden  (F.  38  Ziffer  3),  imgleichen
  die  in  Gemäßheit  der  I§.  126,  127  ernannten  technischen  Aufsichts-107“
        <pb n="706" />
        —  696  —

beamten  und  Sachverständigen  sowie  die  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  (F.  9  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  werden,  wenn
sie  unbefugt  Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche  kraft  ihres  Amtes  oder  Auf—
trags  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünf—
hundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

G.  161.

Die  im  §F.  160  bezeichneten  Personen  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft,  wenn  sie
absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer  Betriebsgeheimnisse,  welche
kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrags  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  offenbaren,
oder  geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,  welche  kraft
ihres  Amtes  oder  Auftrags  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  solange  als  diese
Betriebsgeheimnisse  sind,  nachahmen.

Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu
verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden.

Zuständige  Landesbehörden.
9.  162.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Staatsbehörden,
  Gemeindevertretungen  oder,  wo  solche  nicht  bestehen,  Gemeindebehörden
die  in  diesem  Gesetze  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  den  unteren  Verwaltungsbehörden,
  den  Ortspolizeibehörden,  den  Gemeindebehörden  und  den  Vertretungen
der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände  zugewiesenen  Verrichtungen  wahrzunehmen
  sind.

Die  in  Gemäßheit  dieser  Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  durch
den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmte  Gemeindebehörden  als
untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  F.  76  bezeichnen  und  mit  der  Wahrnehmung
  der  dort  vorgesehenen  Geschäfte  betrauen.

Strafvollstreckung.
K.  163.
Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängt  werden,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  auf  welche  von  den  Gerichten  erkannt  ist,  werden  in  derselben
Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.

§.  164.

Die  im  §.  120  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Geldstrafen  fließen  in  die
Krankenkasse,  welcher  der  zu  ihrer  Zahlung  Verpflichtete  zur  Zeit  der  Zuwider-
        <pb n="707" />
        —  697  —

handlung  angehört,  oder,  wenn  er  keiner  Krankenkasse  angehört,  in  die  Kasse
der  Gemeinde-Krankenversicherung  des  Beschäftigungsorts.  Das  Gleiche  gilt  von
den  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  der  im  F.  138  bezeichneten  Vorschriften  verhängt
  sind.

Die  übrigen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängten  Geldstrafen  fließen,
soweit  sie  nicht  von  den  Gerichten  erkannt  sind,  in  die  Genossenschaftskasse.

§.  165.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten
auch  für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke
  und  Gemarkungen.  Sovweit  aus  denselben  der  Gemeinde  oder  Gemeindebehörde
  Rechte  und  Pflichten  erwachsen,  tritt  an  ihre  Stelle  der  Gutsherr  oder
der  Gemarkungsberechtigte.  ·

Zustellungen.
9.  166.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  können  durch  die
Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.  Posteinlieferungsscheine  begründen
nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  ihrer  Ausstellung  die  Vermuthung  für  die  in
der  ordnungsmäßigen  Frist  nach  der  Einlieferung  erfolgte  Zustellung.

Personen,  welche  nicht  im  Inlande  wohnen,  können  von  den  zustellenden
Behörden  und  Genossenschaftsorganen  aufgefordert  werden,  einen  Zustellungsbevollmächtigten
  zu  bestellen.

Ist  der  Aufenthalt  einer  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nicht  zu
ermitteln  oder  wird  der  nach  Abs.  2  ergangenen  Aufforderung  nicht  innerhalb
der  gesetzten  Frist  genügt,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffentlichen  Aushang
während  einer  Woche  in  den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Behörden  oder
Genossenschaftsorgane  ersetzt  werden.

Uebergangsbestimmungen.
L.  167.

Innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  hat  in  denjenigen
  Berufsgenossenschaften,  in  denen  auf  Grund  des  Statuts  die  Beiträge
durch  Zuschläge  zu  direkten  Staats=  oder  Kommunalsteuern  aufgebracht  werden,
die  Genossenschaftsversammlung  zu  beschließen,  ob  dieser  Beitragsfuß  beizubehalten
ist.  Die  Beibehaltung  kann  gemäß  F.  57  Abs.  1  nur  mit  Zweidrittel-Mehrheit
  beschlossen  werden.

Sind  hiernach  die  Beiträge  nach  dem  Arbeitsbedarfe  zu  erheben,  so  ist  zugleich
  zu  beschließen,  von  welchem  Zeitpunkt  ab  dieser  Maßstab  an  die  Stelle  des
bisherigen  Maßstabs  treten  soll.
        <pb n="708" />
        —  698  —

wW.  Ban-Anfallversicherungsgesetz.

 

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Umfang  der  Versicherung.

F.  1.

Arbeiter,  welche  bei  der  Ausführung  von  Bauarbeiten  beschäftigt  und  nicht
auf  Grund  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  oder  des  Unfallversicherungsgesetzes
  für  Land=  und  Forstwirthschaft  gegen  Unfall  versichert  sind,  werden  gegen
die  Folgen  der  bei  den  Bauarbeiten  sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versichert.

Dasselbe  gilt  von  den  Betriebsbeamten  und  den  ihnen  im  Sinne  dieses
Gesetzes  gleichgestellten  Werkmeistern  und  Technikern,  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst
  an  Lohn  oder  Gehalt  dreitausend  Mark  nicht  übersteigt.

Auf  die  im  F§.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und
Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März
1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  53)  bezeichneten  Personen,  auf  Beamte,  welche  in
Betriebsverwaltungen  eines  Bundesstaats  oder  eines  Kommunalverbandes  mit
festem  Gehalt  und  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  sowie  auf  andere  Beamte
eines  Bundesstaats  oder  eines  Kommunalverbandes,  für  welche  die  im  F.  12
a.  a.  O.  vorgesehene  Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
  Die  Ausführung  von  Bauarbeiten  gilt  als  Betrieb  im  Sinne  des
Gesetzes  vom  15.  März  1886.

G.  2.
Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  häusliche  und  andere  Dienste,  zu  denen
versicherte  Personen  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Arbeitgebern
oder  von  deren  Beauftragten  herangezogen  werden.

G.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
mit  den  Regierungen  solcher  Staaten,  die  für  Arbeiter  und  Betriebsbeamte  eine
der  deutschen  Unfallversicherung  entsprechende  Fürsorge  durchgeführt  haben,  im
Falle  der  Gegenseitigkeit  Abkommen  zu  schließen,  durch  welche  die  Anwendung
dieses  Gesetzes

1.  auf  Betriebe  im  Inlande,  welche  Bestandtheile  eines  ausländischen

Betriebs  darstellen,  ausgeschlossen,

2.  auf  Betriebe  im  Auslande,  welche  Bestandtheile  eines  versicherungspflichtigen

  inländischen  Betriebs  darstellen,  erstreckt  wird.
        <pb n="709" />
        —  699  —

G.  4.

Durch  Statut  kann  die  Versicherungspflicht  auf  Gewerbetreibende,  deren
Jahresarbeitsverdienst  dreitausend  Mark  nicht  übersteigt  oder  welche  nicht  regelmäßig
  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen,  sowie  auf  Betriebsbeamte  mit
einem  dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.

Bei  der  Versicherung  von  Betriebsbeamten  ist  der  volle  Jahresarbeitsverdienst
  zu  Grunde  zu  legen.

Unternehmer  von  Bauarbeiten,  deren  Jahresarbeitsverdienst  dreitausend
Mark  nicht  übersteigt  oder  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter
beschäftigen,  sind  berechtigt,  gegen  die  Folgen  von  Betriebsunfällen  sich  selbst  zu
versichern.  Durch  Statut  kann  diese  Berechtigung  auf  Unternehmer  mit  einem
höheren  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.

Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betrieb  oder  Dienste  sich  ereignenden
Unfälle  versichert  werden  können

a)  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  nach  F.  1  nicht  versicherte  Personen  durch
den  Betriebsunternehmer;

b)  nicht  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  die  Betriebsstätte  besuchende  oder
auf  derselben  verkehrende  Personen  durch  den  Betriebsunternehmer  oder
den  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft;

J)  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft  durch  deren  Vorstand.

Unternehmer.

S.  5.
Als  Unternehmer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt

1.  bei  Bauarbeiten,  welche  in  einem  gewerbsmäßigen  Baubetriebe  ausgeführt
  werden,  der  Baugewerbetreibende,  für  dessen  Rechnung  dieser
Betrieb  erfolgt;

bei  anderen  Bauarbeiten  derjenige,  für  dessen  Rechnung  sie  ausgeführt
  werden.

1

Träger  der  Versicherung.
S.  6.
Die  Versicherung  erfolgt:

1.  bei  der  gewerbsmäßigen  Ausführung  von  Eisenbahn--,  Kanal-,  Wege-,
Strom-,  Deich=  und  anderen  Bauarbeiten,  welche  rucht  unter  die  Be,
stimmungen  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  oder  unter  die  nach
§.  1  Abs.  1  Ziffer  2  a.  a.  O.  vom  Bundesrath  erlassenen  Anordnungen
fallen,  unbeschadet  der  Bestimmungen  in  den  Ziffern  2  und  3,  auf
Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer.  Die  Letzteren  werden  zu  diesem
Zwecke  in  eine  Berufsgenossenschaft  vereinigt  (99.  12  bis  17);
        <pb n="710" />
        —  700  —

2.  bei  Bauarbeiten,  welche  von  dem  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaat
als  Unternehmer  (I.  5)  ausgeführt  werden  und  nicht  zu  den  Bauten
der  im  §.  128  Abs.  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  aufgeführten
  Reichs=  und  Staatsverwaltungen  gehören,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  F.  8  Abs.  1,  auf  Kosten  des  Reichs  oder  des  Staates
durch  das  Reich  beziehungsweise  den  Staat,  für  dessen  Rechnung  die
Bauarbeit  erfolgt,  durch  Ausführungsbehörden  (§§.  42,  43),

3.  bei  Bauarbeiten,  welche  in  anderen  als  Eisenbahnbetrieben  von  einem
Kommunalverband  oder  einer  anderen  öffentlichen  Korporation  als
Unternehmer  (I.  5)  ausgeführt  werden,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
des  9.  8  Abs.  2,  auf  Kosten  dieses  Kommunalverbandes  oder  dieser
Korporation,  sofern  die  Landes-Zentralbehörde  auf  deren  Antrag
erklärt,  daß  der  Verband  oder  die  Korporation  zur  Uebernahme  der
durch  die  Versicherung  entstehenden  Lasten  für  leistungsfähig  zu  erachten
  ist,  durch  Ausführungsbehörden  (I§.  42,  43).

Die  Landes-Zentralbehörden  sind  berechtigt,  mehrere  Kommunalverbände
  oder  andere  öffentliche  Korporationen  zum  Zwecke  der  gemeinsamen
  Durchführung  der  Unfallversicherung  bei  den  von  ihnen  als
Unternehmern  ausgeführten  Bauarbeiten  zu  einem  Verbande  zu  vereinigen.


Das  Ausscheiden  solcher  Korporationen  aus  Berufsgenossenschaften
darf  nur  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  erfolgen;

4.  bei  Bauarbeiten,  deren  Ausführung  entweder  von  anderen  als  den  in
Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Verbänden  und  Korporationen  oder  deren
Ausführung  nicht  gewerbsmäßig  erfolgt,  auf  Kosten  der  Unternehmer
(§.  5)  beziehungsweise  Gemeindeverbände  durch  die  Berufsgenossenschaften
der  Baugewerbetreibenden  (IF9.  1,  6  Ziffer  1,  W#.  12  ff.  dieses  Gesetzes,
88.  1,  28  ff.  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes)  nach  näherer  Bestimmung
  der  §#.#18  ff.  (Unfallversicherungsanstalten).

Bezüglich  der  Bauten,  welche  von  Eisenbahnverwaltungen  für
eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,  sowie  bezüglich  solcher  Bauarbeiten,
welche  als  Nebenbetriebe  oder  Theile  eines  andern  Betriebs  anderweit
versicherungspflichtig  sind,  behält  es  bei  den  sonstigen  Bestimmungen
sein  Bewenden.

C.  7.

Unfälle  in  fremden  Betrieben  hat  die  Berufsgenossenschaft  (S.  6  Abs.  1
Ziffer  1)  dann  zu  entschädigen,  wenn  sie  sich  bei  Betriebshandlungen  ereignen,  zu
welchen  ein  der  Genossenschaft  angehörender  Unternehmer  den  Auftrag  gegeben
und  für  welche  er  die  Löhne  zu  zahlen  hat.

6.  8.
Das  Reich  und  die  Bundesstaaten  sind  berechtigt,  bezüglich  aller  oder
einzelner  Arten  der  unter  F.  6  Ziffer  2  fallenden,  von  ihnen  als  Unternehmer
        <pb n="711" />
        —  701  —

ausgeführten  Bauarbeiten  derjenigen  Berufsgenossenschaft,  welche  in  dem  be—
treffenden  Bezirke  für  die  Gewerbetreibenden  der  betreffenden  Art  errichtet  ist,
durch  eine  von  dem  Reichskanzler  beziehungsweise  der  Landes-Zentralbehörde  abzugebende
  entsprechende  Erklärung  als  Mitglied  beizutreten.

Dieselbe  Berechtigung  (Abs.  1I)  steht  den  Kommunalverbänden  und  anderen
öffentlichen  Korporationen  zu.  Die  Erklärung  ist  von  ihrem  Vorstand  abzugeben.

Jahresarbeitsverdienst,  Gegenstand  der  Versicherung,  Umfang  der
Entschädigung,  Verhältniß  zu  Krankenkassen  2c.

G.  9.

Die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes,  der  Gegenstand  der  Versicherung,
  der  Umfang  der  Entschädigung  und  das  Verhältniß  der  Unfallversicherung
  zu  den  eingeschriebenen  Hülfskassen,  zu  den  sonstigen  Kranken-,
Sterbe-,  Invaliden=  und  anderen  Unterstützungskassen,  zu  den  Leistungen  der  zur
Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  verpflichteten  Gemeinden  oder  Armenverbände
  sowie  der  Unternehmer  und  Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  und
Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung  zur  Unterstützung  auf  Grund  gesetzlicher
  Vorschrift  erfüllt  haben,  bestimmt  sich,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der
9#.  10,  11  dieses  Gesetzes,  nach  den  I§.  6,  8  bis  27  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes.


S.  10.

Bei  Unfällen  eines  Arbeiters,  welche  sich  bei  Bauarbeiten  der  im  F.  6
Ziffer  4  Abs.  1  bezeichneten  Art  ereignen,  finden  die  Bestimmungen  der  §9.  12
bis  14  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  keine  Anwendung.

Bei  solchen  Unfällen  hat  die  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  der  verletzte
Arbeiter  beschäftigt  war,  demselben  während  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem
Unfalle  die  im  F.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten
Leistungen  zu  gewähren,  sofern  nicht  der  verletzte  Arbeiter  sich  im  Ausland  aufhält
  oder  auf  Grund  der  Krankenversicherung  oder  anderer  Rechtsverhältnisse
Anspruch  auf  eine  mindestens  gleiche  Fürsorge  hat.  Soweit  solchen  Personen
diese  Leistungen  von  den  zunächst  Verpflichteten  nicht  gewährt  werden,  hat  die
Gemeinde  dieselben  zu  übernehmen.  Die  zu  diesem  Qwecke  gemachten  Aufwendungen
  sind  von  den  Verpflichteten  zu  ersetzen.

Für  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  wohnhafte  versicherte  Personen  hat  auf
Verlangen  der  verpflichteten  Gemeinde  die  Gemeinde  ihres  Wohnorts  die  im
Abs.  2  bezeichneten  Leistungen,  vorbehaltlich  des  Kostenersatzes,  zu  übernehmen.

Als  Ersatz  der  Kosten  gilt  die  Hälfte  des  nach  dem  Krankenversicherungsgesetze
  zu  gewährenden  Mindestbetrags  des  Krankengeldes,  sofern  nicht  höhere
Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

Der  weitere  Kommunalverband  ist  befugt,  stalutarische  Anordnungen  zu
erlassen,  nach  welchen  den  Gemeinden  die  ihnen  durch  Abs.  2  auferlegten  Kosten
des  Heilverfahrens  aus  Mitteln  des  weiteren  Kommunalverbandes  zu  ersetzen  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  108
        <pb n="712" />
        —  7e2  —

Die  Versicherungsanstalt  G.  18)  ist  befugt,  die  im  Abs.  2  bezeichneten
Leistungen  selbst  zu  übernehmen.
S.  11.

Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  aus  der  Bestimmung
des  F.  10  zwischen  den  Verletzten  einerseits  und  den  Gemeinden  andererseits  entstehen,
  werden  von  der  Aufsfichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung  ist  vorläufig
  vollstrechkar.  Dieselbe  kann  innerhalb  eines  Monats  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  der  9#.  20,  21  der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  §.  10
entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht  besteht,
von  der  Aussichtsbehörde  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde,  Gemeinde-Krankenverst
  kceer  oder  Krankenkasse  entschieden.  Gegen  die  Entscheidung  der
Letzteren  findet  der  Rekurs  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §#.  20,  21  der
Gewerbeordnung  statt.

Der  Landes-Zentralbehörde  bleibt  überlassen,  vorzuschreiben,  daß  anstatt
des  Rekursverfahrens  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  mittelst  Erhebung  der
Klage  stattfindet.

II.  Berufsgenossenschaft.
Umfang.
d.  12.
Die  Berufsgenossenschaft  (6.  6  Ziffer  1)  umfaßt,  unbeschadet  der  Bestimmungen
  des  F.  8,  alle  Baubetriebe  der  im  F.  6  Ziffer  1  bezeichneten  Art.
Bei  Baubetrieben,  welche  sich  auf  verschiedene  Arten  von  Bauarbeiten  erstrecken,

  entscheidet  für  die  Zugehörigkeit  zur  Berufsgenossenschaft  der  Hauptbetrieb.
Auch  im  Uebrigen  folgen  Rebenbetriebe  den  Hauptbetrieben.

Aufbringung  der  Mittel.
S.  13.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  zu  leistenden
Entschädigungsbeträge  und  der  Verwaltungskosten  werden,  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  der  §9.  23  ff.,  von  den  Mitgliedern  durch  Beiträge  aufgebracht.
Die  Beiträge  find  so  zu  berechnen,  daß  durch  dieselben  außer  den  sonstigen
Leistungen  der  Berufsgenossenschaft  der  Kapitalwerth  der  ihr  im  abgelaufenen
Rechnungsjahre  zur  Last  gefallenen  Renten  gedeckt  wird.  Die  Grundsätze  für
die  Berechnung  des  Kapitalwerths  werden  durch  das  Reichs-Versicherungsamt
festgestellt.  Die  Ausschreibung  der  Beiträge  erfolgt  nach  Maßgabe  der  in  den
Betrieben  der  Mitglieder  von  den  Versicherten  verdienten  Löhne  und  Gehälter
beziehungsweise  des  nach  §.  10  Abs.  4  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
        <pb n="713" />
        —  703  —

anzurechnenden  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter
sowie  des  statutenmäßigen  Gefahrentarifs  (S.  49  a.  a.  O.).

Der  §.  29  Abs.  2,  S§.  30  bis  33  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
finden  Anwendung.

Organisation.
S.  14.

Auf  die  Berufsgenossenschaft  finden  die  Bestimmungen  des  §F.  28  Abf.  5)
6  und  der  99.  36  bis  54  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  Anwendung.

-

Der  vorhandene  Reservefonds  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten;  seine
Zinsen  können  zur  Deckung  der  Genossenschaftslasten  verwendet  werden.  In
dringenden  Fällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  auch  den  Kapitalbestand  angreifen.  Die  Wiederergänzung  erfolgt
alsdann  nach  näherer  Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Mitgliedschaft.
G.  16.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist  jeder  Unternehmer  eines  Betriebs  der  im
G.  12  bezeichneten  Art  sowie  das  Reich,  die  Bundesstaaten,  Kommunalverbände
und  andere  öffentliche  Korporationen,  soweit  diese  auf  Grund  der  Bestimmungen
des  §.  8  der  Berufsgenossenschaft  beigetreten  sind.

Die  Mitgliedschaft  beginnt  für  das  Reich  und  die  Bundesstaaten,  für
Kommunalverbände  und  andere  öffentliche  Korporationen  (GG.  6  Ziffer  2,  3)  mit
dem  in  der  Beitrittserklärung  angegebenen  Zeitpunkt,  im  Uebrigen  mit  der  Eröffnung
  des  Betriebs.

.  17.

Jedes  Mitglied  der  Genossenschaft,  welches  seinen  Betrieb  nicht  bereits
angemeldet  hat,  ist  verpflichtet,  binnen  einer  Woche  nach  dem  Beginne  der
Mitgliedschaft  (§.  16)  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der
Betrieb  belegen  ist,  über  denselben  Anzeige  zu  erstatten.  Auf  die  Anzeige  und
die  Ueberweisung  des  Betriebs  finden  die  Bestimmungen  der  §#§.  56,  57  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.  Dasselbe“  gilt  von
den  Bestimmungen  der  §S#.  58  bis  62  a.  a.  O.  über  die  Genossenschaftskataster
und  die  Betriebsveränderungen.

108“
        <pb n="714" />
        —  704  —

III.  Unfallversicherungsanstalten.

Bildung,  Umfang  und  Organisation.
G.  18.

In  jeder  Berufsgenossenschaft  von  Baugewerbetreibenden  besteht  für  die
Versicherung  derjenigen  Personen,  welche  in  deren  Bezirken  von  den  unter  §.  6
Ziffer  4  Abs.  1  fallenden  Unternehmern  bei  Bauarbeiten,  wie  sie  in  der  Berufsgenossenschaft
  versichert  sind,  beschäftigt  werden,  einschließlich  der  selbstversicherten
Unternehmer  dieser  Art,  eine  Versicherungsanstalt.

Den  Versicherungsanstalten  der  auf  Grund  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  errichteten  Berufsgenossenschaften  von  Baugewerbetreibenden  werden
außer  denjenigen  Arten  von  Bauarbeiten,  für  welche  sie  errichtet  sind,  die
Eisenbahn-,  Kanal-,  Wege-,  Strom-)  Deich=  und  andere  Bauarbeiten  (vergl.
g.  6  Ziffer  1),  zu  deren  Ausführung,  einzeln  genommen,  nicht  mehr  als  sechs
Arbeitstage  thatsächlich  verwendet  worden  sind  (vergl.  H.  23  lit.  b),  sofern  diese
Bauarbeiten  von  den  im  8g.  6  Ziffer  4  Abs.  1  bezeichneten  Unternehmern  ausgeführt
  werden,  innerhalb  ihrer  Bezirke  zugewiesen.

Durch  das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  auch  die  Versicherung
  von  Unternehmern  G.  4),  welche  als  Baugewerbetreibende  Mitglieder
der  Genossenschaften  sind,  sowie  anderer  von  diesen  Baugewerbetreibenden  bei  der
Bauausführung  beschäftigten,  nach  F.#1  nicht  versicherten  Personen  (S.  4)  bei
der  Versicherungsanstalt  zu  erfolgen  hat.

Träger  der  Versicherungsanstalt  ist  die  Berufsgenossenschaft.  Der
Genossenschaftsvorstand  und  die  Genossenschaftsversammlung  sowie  die  sonstigen
Organe  der  Berufsgenossenschaft  führen  die  Verwaltung  der  Versicherungsanstalt,
unbeschadet  der  Bestimmungen  des  F.  21  dieses  Gesetzes,  nach  Maßgabe  der
§S.  41,  42,  45,  46  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes.

.  19.  1

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Versicherungsanstalt  sind  besonders  zu
verrechnen  und  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Für  die  Versicherungsanstalt  ist  ein  besonderer  Reservefonds  anzusammeln.
Seine  Verwendung  zu  Zwecken  der  Berufsgenossenschaft  ist  unstatthaft.

Das  für  die  Zwecke  der  Versicherungsanstalt  bestimmte  sonstige  Vermögen
darf  für  die  übrigen  Zwecke  der  Berufsgenossenschaft  nur  mit  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts  verwendet  werden.  Die  Genehmigung  darf  nur  ertheilt
werden,  wenn  der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  der  für  die  Zwecke  der  Versicherungsanstalt
  verbleibende  Theil  dieses  Vermögens  zur  dauernden  Befriedigung  der
bisher  festgestellten,  von  der  letzteren  zu  zahlenden  Renten  und  der  sonstigen
Verbindlichkeiten  der  Versicherungsanstalt  voraussichtlich  ausreichen  wird.

Die  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Versicherungsanstalt  etwa  erforderlichen
Mittel  hat  die  Berufsgenossenschaft,  soweit  nöthig  aus  ihrem  Reservefonds,
vorzuschießen.
        <pb n="715" />
        —  705  —

Die  Versicherungsanstalt  darf  andere  als  die  im  H.  18  bezeichneten  Versicherungen
  nicht  übernehmen.

Die  von  der  Versicherungsanstalt  aufzubringenden  Verwaltungskosten
bestimmen  sich  nach  den  durch  die  besondere  Verwaltung  derselben  thatsächlich
erforderlich  gewesenen  Aufwendungen;  neben  denselben  kann  nach  näherer  Bestimmung
  des  Reichs-Versicherungsamts  als  Ersatz  des  auf  die  Versicherungsanstalt
  entfallenden  Antheils  an  den  gemeinsamen  Verwaltungskosten  ein  Pauschbetrag
  erhoben  werden.

..  20.

Für  die  Versicherungsanstalt  hat  die  Genossenschaftsversammlung  ein
Nebenstatut  zu  errichten.  Dasselbe  muß  Bestimmungen  treffen:

1.  über  die  Erfordernisse  der  An=  und  Abmeldung  der  im  F.  6  Ziffer  4
Abs.  1  bezeichneten  Unternehmer,  welche  von  der  Befugniß  des  F.  4
Abs.  3  Gebrauch  machen  wollen;
über  die  Abgrenzung  der  Befugnisse  des  Vorstandes  und  der  Genossenschaftsversammlung
  bei  der  Verwaltung  der  Versicherungsanstaltz
über  die  Ansammlung  des  vorgeschriebenen  Reservefonds;
über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;
über  die  Veröffentlichung  der  Rechnungsabschlüsse;
liber  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Nebenstatuts.

Sofern  von  der  Bestimmung  des  §.  18  Abs.  3  Gebrauch  gemacht  ist,
muß  das  Nebenstatut  über  die  An=  und  Abmeldung  der  demnach  versicherten
Personen  sowie  über  die  Einzahlung  der  für  dieselben  zu  entrichtenden  Prämien
Vorschriften  enthalten.

r

Se#

S  21.

Durch  das  Nebenstatut  können  für  die  Verwaltung  der  Versicherungsanstalt
  besondere  Organe  bestimmt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser
Art,  so  ist  zugleich  über  den  Sitz  dieser  Organe,  über  ihre  Zusammensetzung,
über  die  Abgrenzung  ihrer  Bezirke  sowie  über  den  Umfang  ihrer  Befugnisse  Bestimmung
  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  dieser  Organe  und  die  Wahl  ihrer  Mitglieder
kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem  Genossenschaftsvorstand  übertragen
werden.

Die  Bezirke  und  die  Zusammensetzung  dieser  besonderen  Organe  hat  der
Genossenschaftsvorstand  durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

§.  22.
Das  Nebenstatut  sowie  die  Abänderungen  desselben  bedürfen  der  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts.
Gegen  die  Entscheidung  desselben,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt
wird,  findet  innerhalb  eines  Monats  vom  Tage  der  Zustellung  der  Entscheidung
an  den  Genossenschaftsvorstand  ab  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.
        <pb n="716" />
        Die  Berathungen  der  Genossenschaftsversammlungen  über  das  Nebenstatut
finden  in  Gegenwart  eines  Vertreters  des  Reichs-Versicherungsamts  statt,  welcher
auf  sein  Verlangen  jederzeit  gehört  werden  muß.

g.  23.
In  der  Versicherungsanstalt  erfolgt  die  Unfallversicherung:

a)  bei  Bauarbeiten,  zu  deren  Ausführung,  einzeln  genommen,  mehr  als
sechs  Arbeitstage  thatsächlich  verwendet  worden  sind,  auf  Kosten  des
Unternehmers  G.  5  Ziffer  2)  gegen  feste,  im  voraus  bemessene  Prämien
nach  Maßgabe  eines  Prämientarifs  (I§.  24  ff.);

b)  bei  Bauarbeiten  von  geringerer  Dauer  auf  Kosten  der  Gemeinden  und
der  sonstigen  im  §.  32  bezeichneten  Verbände,  über  deren  Bezirke  die
Berufsgenossenschaft  sich  erstreckt,  gegen  Beiträge,  welche  auf  diese
Gemeinden  oder  Verbände  nach  Maßgabe  der  in  den  einzelnen  Jahren
für  Unfälle  bei  solchen  Bauarbeiten  thatsächlich  erforderlich  gewordenen
Zahlungen  jährlich  umgelegt  werden.

Versicherung  auf  Kosten  der  Unternehmer  (§.  23  lit.  a).

g.  24.

Die  im  g.  6  Ziffer  4  Abs.  1  aufgeführten  Unternehmer,  welche  Bauarbeiten
der  im  F.  23  lit.  a  bezeichneten  Art  ausführen,  haben  der  von  der  Landes-Zentralbehörde
  bestimmten  Behörde  nach  einem  von  dem  Reichs-Versicherungsamte
  vorzuschreibenden  Formulare  längstens  binnen  drei  Tagen  nach  Ablauf  eines
jeden  Monats  eine  Nachweisung  der  in  diesem  Monate  bei  Ausführung  der  Bauarbeiten
  verwendeten  Arbeitstage  und  der  von  den  Versicherten  dabei  verdienten
Löhne  und  Gehälter  vorzulegen.

Soweit  die  Verpflichteten  die  Nachweisung  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  vollständig
  einreichen,  hat  die  in  Gemäßheit  des  ersten  Absatzes  von  der  Landes-Zentralbehörde
  bestimmte  Behörde  diese  Nachweisungen  nach  ihrer  Kenntniß  der
Verhältnisse  selbst  aufzustellen  oder  zu  ergänzen.  Sie  kann  zu  diesem  Zwecke  die
Verpflichteten  zu  einer  Auskunft  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen
  bis  zu  einhundert  Mark  anhalten.

Die  Nachweisungen  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahrs
  an  den  Genossenschaftsvorstand  oder  das  von  diesem  bezeichnete  Organ
der  Genossenschaft  einzureichen.  Dabei  hat  die  in  Gemäßheit  des  ersten  Absatzes
von  der  Landes-Zentralbehörde  bestimmte  Behörde  zu  bescheinigen,  daß  ihr  über
die  Ausführung  weiterer  Bauarbeiten,  für  welche  nach  den  vorstehenden  Vorschriften
  in  ihrem  Bezirke  Nachweisungen  vorzulegen  wären,  nichts  bekannt  geworden
  sei.
        <pb n="717" />
        —  707

Prämientarif.

g.  25.

Der  Prämientarif  (§.  23  lit.  a)  muß  die  der  Berechnung  der  Prämien
zu  Grunde  zu  legenden  Einheitssätze  nach  Verhältniß  der  bei  der  Bauausführung
von  den  Versicherten  verdienten  Löhne  oder  Gehälter  (vergl.  I.  27  Abs.  2)  beziehungsweise
  des  in  Betracht  kommenden  Jahresarbeitsverdienstes  (I.  4)  dergestalt
ersichtlich  machen,  daß  sich  ergiebt,  wieviel  für  jede  angefangene  halbe  Mark  des
in  Betracht  kommenden  Lohnes  an  Prämie  zu  entrichten  ist.

Sofern  nach  dem  für  die  Berufsgenossenschaft  bestehenden  Gefahrentarife
die  einzelnen  Arten  von  Bauarbeiten  zu  verschieden  bemessenen  Beiträgen  herangezogen
  werden,  sind  auch  die  Einheitssätze  der  an  die  Versicherungsanstalt  zu
entrichtenden  Prämien  nach  dem  durch  den  Gefahrentarif  der  Genossenschaft  fest-Festellten
  Verhältnisse  verschieden  zu  berechnen.

S.  26.

Der  Prämientarif  wird  alle  drei  Jahre  von  dem  Reichs-Versicherungsamte
  für  jede  Berufsgenossenschaft  nach  Anhörung  des  Vorstandes  derselben  im
voraus  festgesetzt.  Als  Grundlagen  dienen  der  Kapitalwerth  derjenigen  Leistungen,
welche  der  Versicherungsanstalt  aus  den  bei  Bauarbeiten  der  im  F.  23  lit.  a  bezeichneten
  Art  im  Jahre  durchschnittlich  zu  erwartenden  Unfällen  voraussichtlich
erwachsen  werden,  ferner  die  zur  Bildung  des  vorgeschriebenen  Reservefonds
(I.  19)  erforderlichen  Zuschläge  sowie  ein  Pauschbetrag  für  Verwaltungskosten,
welcher  nach  der  Höhe  der  in  der  vorangegangenen  Periode  im  Jahresdurchschnitte
für  die  Versicherungsanstalt  entstandenen  Verwaltungskosten  (G.  19  Abs.  6)  unter
Berücksichtigung  des  auf  die  Gemeinden  nach  F.  33  entfallenden  Betrags  derselben
zu  berechnen  ist.  In  Abzug  zu  bringen  sind  die  Zinsen  des  Reservefonds,  soweit
dieselboen  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Nebenstatuts  (G.  20  Ziffer  3)  dem
Reservefonds  selbst  zufließen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Berechnung  des  Zuschlags  für  Verwaltungskosten
  hat  das  Reichs-Verficherungsamt  zu  erkassen.

Der  Prämientarif  ist  durch  den  Reichsanzeiger  und  diejenigen  Blätter  zu
veröffentlichen,  welche  zu  den  amtlichen  Bekanntmachungen  der  Landes-Zentralbehörden
  oder  der  höheren  Verwaltungsbehörden,  in  deren  Bezirken  er  Geltung
haben  soll,  bestimmt  sind.  Die  Veröffentlichung  erfolgt  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.


Die  Veröffentlichung  muß  mindestens  zwei  Wochen  vor  demjenigen  Zeitpunkt
  erfolgt  sein,  mit  welchem  der  Tarif  in  Kraft  treten  soll.  Bis  zu  diesem
Zeitpunkte  sind  die  Prämien  nach  dem  bisherigen  Tarife  zu  erheben.

Entrichtung  der  Prämien.
G.  27.
Nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahrs  wird  auf  der  Grundlage  des  Prämientarifs
  und  der  nach  §.  24  Abs.  3  eingereichten  Nachweisungen  vom  Genossen-
        <pb n="718" />
        —  708  —

schaftsvorstande  die  Prämie  berechnet,  welche  auf  jeden  Unternehmer  entfällt,  und
die  Heberolle  aufgestellt.

Für  diejenigen  Personen,  deren  bei  der  Ausführung  der  Bauarbeit  verdiente
  Löhne  und  Gehälter  für  den  Arbeitstag  den  Betrag  des  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  für  den  Ort  der  Beschäftigung  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns
  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter  nicht  erreichen,  ist  dieser  letztere  Betrag
  der  Berechnung  der  Prämie  zu  Grunde  zu  legen.

Den  Gemeindebehörden  sind  bezüglich  der  dem  Gemeindebezirk  angehörenden
Unternehmer  Auszüge  aus  der  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  die
Beiträge  einzuziehen  und  in  ganzer  Summe  innerhalb  eines  Monats  an  den
Genossenschaftsvorstand  oder  das  nach  F.  21  zuständige  andere  Organ  der  Genossenschaft
  nach  Abzug  der  Portoauslagen  einzusenden.

Den  Gemeindebehörden  ist  hierfür  von  der  Berufsgenossenschaft  eine  Vergütung
  zu  gewähren,  deren  Höhe  von  der  Landes-Zentralbehörde  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichs-Versicherungsamte  festzusetzen  ist.  Für  Bauarbeiten,  welche  von
der  Gemeinde  selbst  für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,  wird  diese  Vergütung
  nicht  gezahlt.

Die  Gemeinde  haftet  für  diejenigen  Prämien,  bei  denen  sie  den  wirklichen
Ausfall  oder  die  fruchtlos  erfolgte  Zwangsvollstreckung  nicht  nachweisen  kann,
und  muß  sie  vorschußweise  mit  einsenden.

**

Der  Auszug  aus  der  Heberolle  (J.  27)  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,
welche  die  Zahlungspflichtigen  in  den  Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten
Prämienberechnung  zu  prüfen.  Die  Gemeindebehörde  hat  den  Auszug  während
zweier  Wochen  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser
Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.  Binnen  einer  weiteren  Frist  von
zwei  Wochen  kann  der  Lahlungspflichtige,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen
  Zahlung,  gegen  die  Prämienberechnung  bei  dem  Genossenschaftsvorstand
oder  dem  nach  F.  21  zuständigen  anderen  Organe  der  Genossenschaft  Einspruch
erheben.

Der  Einspruch  ist  nur  zulässig,  wenn  sich  derselbe  auf  unrichtigen  Ansatz
der  Löhne,  auf  unrichtige  Anwendung  des  Prämientarifs,  auf  Rechenfehler  oder
auf  die  Behauptung  stützt,  daß  der  in  Anspruch  Genommene  zur  Entrichtung
von  Prämien  für  die  von  ihm  beschäftigten  Personen  nicht  verpflichtet  sei.  Auf
unrichtigen  Ansatz  der  Löhne  kann  der  Einspruch  in  den  Fällen  nicht  gestiitzt
werden,  in  welchen  die  Nachweisung  wegen  Säumniß  des  Verpflichteten  von  der
Behörde  (F.  24  Abs.  2)  aufgestellt  worden  war.

Wird  dem  Einspruch  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  dem  beantragten  Umfange
  Folge  gegeben,  so  steht  dem  Zahlungspflichtigen  binnen  zwei  Wochen  nach
der  Zustellung  der  Entscheidung  des  zuständigen  Genossenschaftsorgans  die  Beschwerde
  an  die  untere  Verwaltungsbehörde  zu.  Gegen  die  Entscheidung  derselben
ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  Rekurs  an  das  Reichs-Versicherungs-
        <pb n="719" />
        —  709  —

amt  zulässig.  Derselbe  darf  aber  nur  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,  daß
eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Prämien  nicht  vorliege.

Ergiebt  sich  nachträglich,  daß  ein  ohne  Widerspruch  (Abs.  1)  bezahlter  Betrag
  ganz  oder  theilweise  zu  Unrecht  erhoben  worden  ist,  so  kann  die  Rückerstatiung
  auf  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Wege  verlangt  werden.  Der  Anspruch
verjährt  in  zwei  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  der  Betrag
gezahlt  worden  ist.

S.  29.

Für  die  Prämien  und  die  sonstigen  den  unter  §.  6  Ziffer  4  Abs.  1  fallenden
  Unternehmern  in  diesem  Gesetz  auferlegten  Leistungen  haftet  im  Falle  der
Zahlungsunfähigkeit  des  Bauunternehmers  der  Bauherr  während  eines  Jahres
nach  der  endgültigen  Feststellung  der  betreffenden  Verbindlichkeit.

Sind  Zwischenunternehmer  vorhanden,  so  haften  diese  vor  dem  Bauherrn.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Versicherungsanstalten  und  den  Bauherren
  oder  Zwischenunternehmern  über  die  Haftung  entstehen,  entscheidet  mit
Ausschluß  des  Rechtswegs  das  Reichs-Versicherungsamt.

S.  30.

Weitere  Zahlungen  als  die  nach  diesem  Gesetze  zu  entrichtenden  Prämien
und  die  wegen  Verletzung  bestehender  Verpflichtungen  einzuziehenden  Strafen  und
Kosten  können  seitens  der  Berufsgenossenschaft  von  den  Unternehmern  nicht  gefordert
  werden.

S.  31.

Für  Kommunalverbände,  öffentliche  Korporationen  und  andere  Bauherren,
welche  regelmäßig  ohne  Uebertragung  an  andere  Unternehmer  Bauarbeiten  ausführen,
  kann  auf  ihren  Antrag  der  Betrag  der  der  Berechnung  der  Prämien  zu
Grunde  zu  legenden  Arbeitslöhne  und  Gehälter  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  im
Jahresdurchschnitte  verwendeten  Arbeitstage  in  einem  Mauschbetrage  festgesetzt
werden.  Solche  Festsetzungen  müssen  Bestimmungen  über  die  Termine,  zu  welchen
die  Prämien  einzuzahlen  sind,  enthalten.  Soweit  solche  Festsetzungen  getroffen
sind,  finden  die  Bestimmungen  der  IF.  24  und  27  keine  Anwendung.

Versicherung  auf  Kosten  von  Gemeinden  (G.  23  lit.  b).
g.  32.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  Entschädigungsbeträge  und  Verwaltungskosten,
welche  der  Versicherungsanstalt  aus  Unfällen  bei  den  im  FJ.  23  lit.  b  bezeichneten
Bauarbeiten  erwachsen  sind,  werden  durch  Beiträge  der  Gemeinden,  über  deren
Bezirke  die  Berufsgenossenschaft  sich  erstreckt,  aufgebracht  und  auf  dieselben  nach
dem  Verhältnisse  der  Bevölkerungsziffer  jährlich  umgelegt.  Als  Bevölkerungsziffer
gilt  diejenige  Zahl  von  Einwohnern,  welche  aus  Anlaß  der  nächstvorhergegangenen
Volkszählung  von  der  zuständigen  Behörde  amtlich  festgestellt  ist,  und  zwar  von
dem  auf  die  Feststellung  folgenden  Rechnungsjahr  ab.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  109
        <pb n="720" />
        —  710  —

Durch  die  Landes-Zentralbehörde  kann  bestimmt  werden,  daß  an  Stelle
der  Gemeinden  weitere  Kommunalverbände  treten,  oder  daß  innerhalb  bestimmter
Bezirke  einzelne  Gemeinden  zur  gemeinschaftichen  Uebernahme  der  aus  der  Unfallversicherung
  bei  der  Versicherungsanstalt  ihnen  erwachsenden  Last  vereinigt  werden.
Bestimmungen  der  letzteren  Art  müssen  Festsetzungen  über  die  Vertretung  und
Verwaltung  dieser  Vereinigung  sowie  darüber  enthalten,  nach  welchen  Grundsätzen
die  diesen  Vereinigungen  zur  Last  fallenden  Beträge  auf  die  einzelnen  Gemeinden
zu  vertheilen  sind.

Die  Landes-Zentralbehörde  kann  ferner  bestimmen,  daß  die  Umlegung  statt
auf  Gemeinden  oder  weitere  Kommunalverbände  auf  Verwaltungsbezirke  erfolge,
und  wie  von  den  letzteren  die  auf  sie  umgelegten  Beträge  auf  die  einzelnen  Gemeinden
  zu  vertheilen  sind.

Soweit  derartige  Bestimmungen  der  Landes-Zentralbehörde  nicht  erlassen
sind,  können  Gemeinden  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  zur  gemeinsamen  Uebernahme
  der  gemäß  H.  23  lit.  b  ihnen  zufallenden  Lasten  sich  vereinigen.  Solche
Vereinbarungen  müssen  Bestimmungen  über  die  Vertretung  und  Verwaltung  dieser
Vereinigungen  enthalten  und  bedürfen  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde.

Diese  Bestimmungen  und  Vereinbarungen  sind  den  betreffenden  Berufsgenossenschaften
  sowie  dem  Reichs-Versicherungsamte  mitzutheilen.

g.  33.

Der  Betrag  der  auf  die  Verbände  umzulegenden  Verwaltungskosten  wird
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §.  26  festgesetzt.

S.  34.

Innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbände
werden  die  aus  den  Bestimmungen  des  F.  23  lit.  b  auf  dieselben  entfallenden
Lasten  wie  Gemeindeabgaben  aufgebracht.

Durch  die  Landesgesetzgebung  oder  durch  statutarische  Bestimmung  der
einzelnen  Gemeinden  beziehungsweise  weiteren  Kommunalverbände,  welche  der
Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  bedarf,  kann  ein  anderer  Vertheilungsmaßstab
  festgestellt,  insbesondere  bestimmt  werden,  daß  die  Lasten  von
den  Grund=  oder  Gebäudebesitzern  zu  tragen  sind.

g.  35.

Auf  den  besonderen  Reservefonds  der  Versicherungsanstalt  haben  die
Gemeinden  und  sonstigen  im  F.  32  bezeichneten  Verbände  rücksichtlich  der  aus
der  Bestimmung  des  F.  23  lit.  b  ihnen  erwachsenden  Lasten  keinen  Anspruch.

g.  36.

Den  Gemeinden  im  Sinne  dieses  Gesetzes  stehen  die  selbständigen  Guts—
bezirke  und  Gemarkungen  gleich.  Soweit  den  Gemeinden  aus  diesem  Gesetze
Rechte  oder  Verbindlichkeiten  erwachsen,  tritt  an  die  Stelle  der  Gemeinden  der
Gutsherr  oder  der  Gemarkungsberechtigte.
        <pb n="721" />
        —  711  —

IV.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen
Untersuchung.  Entschädigung.
g.  37.

Auf  die  Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle,  auf  die  Feststellung,  Auszahlung
  und  Pfändung  der  Entschädigungen  sowie  auf  die  Liquidationen  der
Postverwaltungen  finden  die  Bestimmungen  der  I§.  63  bis  98  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung.

Die  Verpflichtung  zur  Einreichung  von  Lohn=  und  Gehaltsnachweisungen
G.  74  a.  a.  O.)  erstreckt  sich  auch  auf  Unternehmer,  welche  nicht  Mitglieder  der
Berufsgenossenschaft  sind.

Erstattung  der  Vorschüsse.
G.  38.

Der  Genossenschaftsvorstand  stellt  fest,  welcher  Theil  der  von  den  Zentral-Postbehörden
  liquidirten  Beträge  der  Berufsgenossenschaft,  und  welcher  Theil  der
Versicherungsanstalt  zur  Last  fällt.

Der  erstere  Theil  ist  aus  den  verfügbaren  Mitteln  der  Berufsgenossenschaft
  zu  entnehmen.  Gleichzeitig  ist  nach  den  Bestimmungen  des  9.  13  der
Kapitalwerth  der  im  vergangenen  Rechnungsjahre  neu  entstandenen,  der  Berufsgenossenschaft
  erwachsenen  Lasten  zu  berechnen  und  unter  Berücksichtigung  der  auf
Grund  der  §9§.  50,  51  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  etwa  vorliegenden
besonderen  Verpflichtungen  oder  Berechtigungen  nach  dem  festgestellten  Vertheilungsmaßstab
  und  unter  Verrechnung  der  erhobenen  Vorschüsse  (G.  13)  von  den
Mitgliedern  einzuziehen.  Im  Uebrigen  sinden  die  Bestimmungen  des  F§.  99
Abs.  2  bis  4  sowie  der  §§.  100  bis  102  a.  a.  O.  Anwendung.

Der  der  Versicherungsanstalt  zur  Last  fallende  Theil  ist,  soweit  er  durch
Unfälle  verursacht  ist,  die  sich  bei  Bauarbeiten  der  im  §.  23  lit.  a  bezeichneten
Art  ereignet  haben,  aus  den  verfügbaren  Beständen  an  Prämien  zu  entnehmen.
Soweit  der  Betrag  aber  durch  Unfälle  verursacht  ist,  die  sich  bei  Bauarbeiten
der  im  J.  23  lit.  b  bezeichneten  Art  ereignet  haben,  ist  derselbe  nach  dem  im
G.  32  festgesetzten  Maßstab  auf  die  im  Bezirke  der  Berufsgenossenschaft  belegenen
Gemeinden,  weiteren  Kommunalverbände  oder  Vereinigungen  von  Gemeinden,
welche  an  die  Stelle  der  Gemeinden  gesetzt  sind,  umzulegen  und  von  ihnen  einzuziehen.
  Denselben  ist  zu  diesem  Zwecke  ein  Auszug  aus  der  aufzustellenden
Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  der  festgesetzten  Betrag  bei  Vermeidung
  der  zwangsweisen  Beitreibung  binnen  zwei  Wochen  einzuzahlen.  Der
Auszug  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,  welche  die  Gemeinden  2c.  in  den
Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten  Beitragsberechnung  zu  prüfen.  Den
Gemeinden  2c.  stehen  gegen  die  Feststellung  ihrer  Beiträge,  unbeschadet  der  Verpflichtung
  zur  sofortigen  Zahlung,  die  im  J.  102  des  Gewerbe-Unfallverficherungs-109“
        <pb n="722" />
        —  712  —

gesetzes  angegebenen  Rechtsmittel  zu;  die  Beschwerde  ist  jedoch  nur  zulässig,  wenn
sich  dieselbe  entweder  auf  Rechenfehler  oder  auf  Irrthümer  bei  Ansatz  der  Be—
völkerungsziffer  gründet.

g.  39.

Die  Bestimmungen  der  §I§.  103  bis  106  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  über  die  Einziehung,  Verjährung  und  Abführung  der  Beiträge  sowie
der  §#.  107  bis  111  a.  a.  O.  über  die  Vermögensverwaltung  finden,  und  zwar
auch  auf  Prämienbeträge,  entsprechende  Anwendung.

V.  Unfallverhütung.  Beausfsichtigung.

Unfallverhütung.  Ueberwachung  durch  die  Genossenschaft.
S.  40.

Die  Bestimmungen  der  §#..  112  bis  124  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes

  finden  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Unfallverhütungsvorschriften  können  auch  für  die  Bauarbeiten  derjenigen
Unternehmer  erlassen  werden,  welche  nicht  Mitglieder  der  Genossenschaft
sind,  aber  in  deren  Bezirke  Bauarbeiten  ausführen.

In  den  Unfallverhütungsvorschriften,  welche  auf  derartige  Bauarbeiten
  Anwendung  finden  sollen,  sind  für  die  Zuwiderhandelnden
Zuschläge  bis  zum  doppelten  Betrage  der  Prämie  oder,  sofern  es  sich
um  Bauarbeiten  der  im  F.  23  lit.  b  bezeichneten  Art  handelt,  Geldstrafen
  bis  zu  einhundert  Mark  anzudrohen.  Die  Vorschriften  sind
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  in  geeigneter  Weise  zu  veröffentlichen.


2.  Die  Berechtigung  der  Genossenschaft  zur  Ueberwachung  der  Betriebe  und
die  Verpflichtungen  der  Unternehmer  wegen  Gestattung  des  Zutritts  zu
den  Betriebsstätten  und  wegen  Vorlegung  ihrer  Bücher  und  Nachweisungen
  erstrecken  sich  auch  auf  Unternehmer,  welche,  ohne  Mitglied  der
Genossenschaft  zu  sein,  in  deren  Bezirke  Bauarbeiten  ausführen.

Reichs-Versicherungsamt.  Landes-Versicherungsämter.
E.  41.

Wegen  der  Zuständigkeit  des  Reichs-Versicherungsamts  und  der  Landes-Versicherungsämter
  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  99.  125  bis  127  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes.

Soweit  hiernach  ein  Landes-Versicherungsamt  zur  Beaufsichtigung  der
Genossenschaft  und  zur  Entscheidung  der  im  Bezirke  derselben  vorkommenden
Streitigkeiten  befugt  ist,  gehen  die  im  F.  26  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Unfallversicherungsgesetze,  sowie  in  den  §#.  13,  19,  22,  26  bis  28,
32,  33,  38,  42  dem  Reichs-Versicherungsamt  übertragenen  Zuständigkeiten  auf
das  Landes-Versicherungsamt  über.
        <pb n="723" />
        —  713  —

VI.  Bauarbeiten  für  Rechnung  des  Neichs,  der  Bundesstaaten,
von  Kommunalverbänden  und  Korporationen.

Ausführungsbehörden.
G.  42.

Für  Bauarbeiten  des  Reichs,  eines  Bundesstaats,  eines  nach  den  Bestimmungen
  des  F.  6  Ziffer  3  für  leistungsfähig  erklärten  Verbandes  oder  einer
anderen  öffentlichen  Korporation,  bei  welchen  nach  J.  6  Ziffer  2,  3  bei  Anwendung
  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  das  Reich,  der  betreffende
  Bundesstaat,  der  betreffende  Verband  oder  die  Korporation  tritt,  werden
die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Genossenschaftsversammlung  und  des  Genossenschaftsvorstandes
  durch  Ausführungsbehörden  wahrgenommen,  welche  für
die  Reichsverwaltungen  von  dem  Reichskanzler,  im  Uebrigen  von  der  Landes-Zentralbehörde
  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,
welche  Behörden  als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  sind.

Versicherung  durch  das  Reich  2c.
S.  43.

Soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat,  ein  Kommunalverband  oder  eine
andere  öffentliche  Korporation  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  tritt  (§.  6
Ziffer  2,  3),  finden  die  I#.  12  bis  36,  38,  40  dieses  Gesetzes  sowie  die  §#.  74,
103  bis  105,  106  Abs.  2,  3,  S##  107  bis  110,  125,  126,  146  bis  151  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  keine  Anwendung.  Dagegen  sind  die  Bestimmungen
  der  99.  130  bis  133  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  entsprechend
  anzuwenden.

VII.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.

Erstreckung  auf  andere  Gesetze  über  Unfallversicherung.
S.  44.
Die  Bestimmungen  der  §#§.  8,  12  Abs.  2,  §#.  18  bis  36,  37  Abs.  2,  §.  38
Abs.  1,  3,  9#.  39  bis  41,  45  finden  bei  den  im  Geltungsbereiche  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  errichteten  Berufsgenossenschaften  für  Baugewerbetreibende
  gleichfalls  entsprechende  Anwendung.

Haftpflicht  2c.  Strafbestimmungen.  Zustellungen.
g.  45.
Für  Arbeiter,  welche  bei  Bauarbeiten  der  im  §F.  6  Ziffer  4  Abs.  1  bezeichneten
  Art  beschäftigt,  aber  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Krankenversicherungs—
gesetzes  gegen  Krankheit  versichert  sind,  bleiben  die  auf  gesetzlichen  Bestimmungen
        <pb n="724" />
        —  714  —

beruhenden  Ansprüche  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen  Schadens
für  die  Dauer  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfalle  vorbehalten.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  I.  135,  139  bis  155  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung,  die  Strafbestimmungen  insbesondere
  auch  bezüglich  der  Einreichung  und  Richtigkeit  der  für  die  Berechnung
der  Prämien  maßgebenden  Nachweisungen  (G.  24).

 

S.  46.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher,  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt
  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit
Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufs  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,  oder  dadurch  herbeigeführt
haben,  daß  sie  bei  der  Leitung  oder  Ausführung  eines  Baues  wider  die  allgemein
  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  verstießen,  haften  für  alle  Aufwendungen,
  welche  in  Folge  des  Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  Krankenversicherungsgesetzes
  von  den  Kommunalverbänden  (G.  25  Abs.  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  §.  10  Abs.  2)  5  dieses  Gesetzes)  oder  Krankenkassen  gemacht
  worden  sind.  Dieselben  Personen  haften  der  Genossenschaft  für  deren
Aufwendungen  auch  ohne  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil.  Ist  der
Unfall  durch  Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu
der  sie  vermöge  ihres  Amtes,  Berufs  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,
herbeigeführt,  so  ist  die  Genossenschaftsversammlung  befugt,  von  der  Verfolgung
des  Anspruchs  abzusehen.  Durch  Statut  kann  diese  Befugniß  auf  den  Vorstand
übertragen  werden.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

.  47.

Will  der  Vorstand  den  Ersatzanspruch  aus  §.  46  Abs.  1  Satz  3  geltend
machen,  so  hat  er  den  Beschluß  dem  Ersatzpflichtigen  schriftlich  mitzutheilen.]  Der
Ersatzpflichtige  kann  hiergegen  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung
anrufen.

Die  Klage  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  dieser
Mittheilung  und  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  nicht  innerhalb  dieser  Frist
die  Beschlußfassung  seitens  des  Erfatzpflichtigen  angerufen  ist.  Ist  letzteres  der
Fall,  so  ist  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammkung  abzuwarten.
        <pb n="725" />
        —  715  —

g.  48.

Der  Anspruch  (F.  46  Abs.  1  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von  dem
Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskraftig  geworden  ist,  im
Uebrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  (G.  47  Abs.  1)  unterbricht  die  Verjährung.

Für  das  über  einen  solchen  Anspruch  erkennende  ordentliche  Gericht  ist  die
Entscheidung  bindend,  welche  in  dem  durch  dieses  Gesetz  geordneten  Verfahren
über  die  Frage  ergeht,  ob  ein  Unfall  vorliegt,  für  welchen  aus  der  Unfallversicherung
  Entschädigung  zu  leisten  ist,  und  in  welchem  Betrag  Entschädigung
zu  gewähren  ist.
        <pb n="726" />
        V.  See-Anfallversicherungsgesetz.

—

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

llmfang  der  Versicherung.

S.  1.

Personen,  welche

1.  auf  deutschen  Seefahrzeugen  als  Schiffer,  Personen  der  Schiffsmannschaft,
  Maschinisten,  Aufwärter  oder  in  anderer  Eigenschaft  zur  Schiffsbesatzung
  gehören  (Seeleute),  Schiffer  jedoch  nur,  sofern  sie  Lohn  oder
Gehalt  beziehen,

2.  ohne  zur  Schiffsbesatzung  zu  gehören,  auf  deutschen  Seefahrzeugen  in
inländischen  Häfen  beschäftigt  werden,  soweit  sie  nicht  auf  Grund
anderer  gesetzlicher  Bestimmungen  gegen  Unfall  versichert  sind,

3.  in  inländischen  Betrieben  schwimmender  Docks  und  ähnlicher  Einrichtungen
  sowie  in  inländischen  Betrieben  für  die  Ausübung  des
Lootsendienstes,  für  die  Rettung  oder  Bergung  von  Personen  oder
Sachen  bei  Schiffbrüchen,  für  die  Bewachung,  Beleuchtung  oder
Instandhaltung  der  dem  Seeverkehre  dienenden  Gewässer  beschäftigt  sind,

werden  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  einschließlich
derjenigen  Unfälle,  welche  während  des  Betriebs  in  Folge  von  Elementarereignissen
eintreten,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versichert.

Auf  Personen  in  Seeschiffahrts=  und  anderen  unter  Abs.  1  fallenden  Betrieben,
  welche  wesentliche  Bestandtheile  eines  der  Unfallversicherung  unterliegenden
sonstigen  Betriebs  sind,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.  Von  den
Bestimmungen  der  §.  3ff.  sind  ferner  ausgeschlossen  die  im  F.  1  des  Gesetzes,
betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge
von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  53)  bezeichneten
Personen,  Beamte,  welche  in  Betriebsverwaltungen  eines  Bundesstaats  oder  eines
Kommunalverbandes  mit  festem  Gehalt  und  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,
sowie  andere  Beamte  eines  Bundesstaats  oder  Kommunalverbandes,  für  welche
die  im  §.  12  a.  a.  O.  vorgesehene  Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist.

Welche  Betriebe  im  Sinne  dieses  Gesetzes  versicherungspflichtig  sind,  bestimmt
im  Qweifel  nach  Anhörung  des  Genossenschaftsvorstandes  (§.  41)  das  Reichs-Versicherungsamt.
        <pb n="727" />
        —  717  —

S.  2.

Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  häusliche  und  andere  Dienste,  zu  denen
versicherte  Personen  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Arbeitgebern
oder  von  deren  Beauftragten  herangezogen  werden,  sowie  auf  Dienstleistungen
versicherter  Personen  bei  Rettung  oder  Bergung  von  Personen  oder  Sachen.

G.  3.

Als  ein  deutsches  Seefahrzeug  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  jedes  ausschließlich
  oder  vorzugsweise  zur  Seefahrt  benutzte  Fahrzeug,  welches  unter  deutscher
Flagge  fährt.

Als  Seefahrt  (Abs.  1I)  gilt  nicht  nur  der  Verkehr  auf  See  außerhalb  der
Grenzen,  die  durch  §.  1  der  zum  F.  25  des  Flaggengesetzes  vom  22.  Juni  1899
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  November  1899  (Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  380)  festgesetzt  sind,  sondern  auch  die  Fahrt  auf  Buchten,
Haffen  und  Watten  der  See,  nicht  aber  auf  anderen  mit  der  See  in  Verbindung
stehenden  Gewässern,  auch  wenn  sie  von  Seeschiffen  befahren  werden.

Betriebe,  welche  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  als  Seeschiffahrtsbetriebe
  sich  darstellen,  scheiden,  sofern  sie  auf  Grund  anderer  Gesetze  einer
Berufsgenossenschaft  bereits  zugetheilt  sind,  aus  der  letzteren  mit  den  aus  #  53
des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  sich  ergebenden  Rechtswirkungen  aus.

Rheder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  Eigenthümer  der  unter  dasselbe
fallenden  Fahrzeuge,  sofern  eine  Rhederei  besteht  (§.  489  des  Handelsgesetzbuchs),
die  Rhederei.

S.  4.

Die  Versicherung  gilt  für  die  Zeit  vom  Beginne  bis  zur  Beendigung  des
Dienstverhältnisses  einschließlich  der  Beförderung  vom  Lande  zum  Fahrzeug  und
vom  Fahrzeuge  zum  Lande.  Die  Versicherung  erstreckt  sich  auch  auf  Unfälle,
welche  die  nach  §.  1  versicherten  Personen  auf  einem  deutschen  Seefahrzeug,  auf
welchem  sie  beschäftigt  sind,  ohne  zur  Besatzung  desselben  zu  gehören,  bei  dem
Betrieb  erleiden,  sowie  auf  Unfälle,  welche  deutsche  Seeleute  bei  der  auf  Grund
des  Handelsgesetzbuchs  oder  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872
(Reichs-Gesetzbl.  S.  409)  oder  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  deutscher
Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  hülfsbedürftiger  Seeleute,  vom  27.  Dezember  1872
(Reichs-Gesetzbl.  S.  432)  ihnen  gewährten  freien  Zurückbeförderung  oder  Mitnahme
  auf  deutschen  Seefahrzeugen  erleiden.  Im  Falle  des  Flaggenwechsels  gilt
als  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Versicherte
seine  Entlassung  beanspruchen  durfte.

Ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind  Unfälle,  welche  der  Versicherte
während  einer  Zeit  erleidet,  in  welcher  er  sich  pflichtwidrig  von  Bord  entfernt
hatte,  oder  welche  er  während  eines  Urlaubs  an  Land  erleidet,  wenn  er  in
eigener  Angelegenheit  das  Schiff  verlassen  hat.

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  110
        <pb n="728" />
        —  718  —

g.  5.

Durch  das  Statut  kann  die  Versicherungspflicht  auf  die  Rheder  erstreckt
werden,  sofern  sie  zur  Besatzung  des  Fahrzeugs  gehören  und  die  letztere  außer
ihnen  regelmäßig  nicht  mehr  als  zwei  Personen  umfaßt.

Rheder,  welche  nicht  schon  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  versichert
sind,  Lootsen,  welche  ihr  Gewerbe  für  eigene  Rechnung  betreiben,  sowie  die  Unternehmer
  der  übrigen  nach  F.  1  versicherten  Betriebe  sind  berechtigt,  sich  selbst  gegen
die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  versichern.

S.  6.
Die  Versicherung  erstreckt  sich  auf  einen  Jahresarbeitsverdienst  bis  einschließlich
  dreitausend  Mark.  Durch  das  Statut  (5.  37)  kann  die  Versicherung
auf  einen  höheren  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  werden.

G.  7.
Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betrieb  oder  Dienste  sich  ereignenden
Unfälle  versichert  werden  können
a)  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  nach  I#.#1  oder  2  nicht  versicherte
Personen  durch  den  Betriebsunternehmer;

b)  nicht  im  Betriebe  beschäftigte,  aber  die  Betriebsstätte  besuchende  oder
auf  derselben  verkehrende  Personen  durch  den  Betriebsunternehmer  oder
den  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  (I.  32)/

c)  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft  durch  deren  Vorstand.

Gegenstand  der  Versicherung  und  Umfang  der  Entschädigung.

G.  8.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zu  bemessende  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch  Körperverletzung
oder  Tödtung  entsteht.

Dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  steht  ein  Anspruch  nicht  zu,
wenn  er  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  Der  Anspruch  kann  ganz  oder
theilweise  abgelehnt  werden,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  bei  Begehung  eines
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens
sich  zugezogen  hat.  In  Fällen  der  letzteren  Art  kann  die  Rente,  sofern  der
Verletzte  im  Inlande  wohnende  Angehörige  hat,  welche  im  Falle  seines  Todes
Anspruch  auf  Rente  haben  würden,  ganz  oder  theilweise  den  Angehörigen  überwiesen
  werden.

Die  Ablehnung  kann,  auch  ohne  daß  die  vorgesehene  Feststellung  durch
strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,  erfolgen,  falls  diese  Feststellung  wegen
        <pb n="729" />
        —  719  —

des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in
seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

§.  9.

Im  Falle  der  Verletzung  werden  für  die  Zeit  nach  Beendigung  der  gesetzlichen
  Fürsorgepflicht  des  Rheders  oder,  soweit  eine  solche  nicht  besteht,  vom
Beginne  der  vierzehnten  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  ab  als  Schadensersatz
gewährt:

1.  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei  und  sonstige  Heilmittel  sowie  die
zur  Sicherung  des  Erfolges  des  Heilverfahrens  und  zur  Erleichterung
der  Folgen  der  Verletzung  erforderlichen  Hülfsmittel  (Krücken,  Stützapparate
  und  dergleichen);

2.  eine  Rente  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit.

Die  Rente  beträgt:

a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  sechsundsechzigzweidrittel
  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  (Vollrente)

b)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  denjenigen
  Theil  der  Vollrente,  welcher  dem  Maße  der  durch  den  Unfall
herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht  (Theilrente)h.

Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  erwerbsunfähig,
sondern  auch  derart  hülflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pfflege
nicht  bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hülflosigkeit  die  Rente  bis  zu
hundert  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  zu  erhöhen.

War  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  dauernd  völlig  erwerbsunfähig,
  so  beschränkt  sich  der  zu  leistende  Schadensersatz  auf  die  im  Abs.  1
Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen.

Wird  ein  solcher  Verletzter  in  Folge  des  Unfalls  derart  hülflos,  daß  er
ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  nicht  bestehen  kann,  so  ist  eine  Rente  bis  zur
Hälfte  der  Vollrente  zu  gewähren.

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  der  Genossenschaftsvorstand  die  Theilrente  bis  zum  Betrage
der  Vollrente  vorübergehend  erhöhen.

S.  10.

Als  Jahresarbeitsverdienst  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden  Personen
gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  das  Elffache  desjenigen  vom  Reichskanzler  festzusetzenden
  Durchschnittsbetrags,  welcher  bei  der  Anmusterung  oder  Anwerbung
durchschnittlich  für  den  Monat  an  Lohn  (Heuer)  oder  Gehalt  gewährt  wird,
unter  Hinzurechnung  von  zwei  Fünfteln  des  für  Vollmatrosen  geltenden  Durchschnittssatzes
  als  Geldwerth  der  auf  Seefahrzeugen  gewährten  Beköstigung.  Für
diejenigen  Klassen  der  Schiffsbesatzung,  welche  neben  dem  Lohne  oder  Gehalte
regelmäßige  Nebeneinnahmen  zu  beziehen  pflegen,  ist  bei  Festsetzung  des  Durch=110“
        <pb n="730" />
        —  720  —

schnittsbetrags  auch  der  durchschnittliche  Geldwerth  dieser  Nebeneinnahmen  in
Ansatz  gebracht.

Der  Durchschnittsbetrag  wird  von  dem  Reichskanzler  nach  Anhörung  der
Landes-Zentralbehörden  einheitlich  für  die  ganze  deutsche  Küste  festgesetzt.  Der
Festsetzung  sind  die  an  Vollmatrosen  auf  deutschen  Fahrzeugen  während  der  letzt—
vorangegangenen  drei  Kalenderjahre,  in  welchen  eine  Mobilmachung  deutscher
Streitkräfte  nicht  stattgefunden  hat,  gewährten  Lohnsätze  zu  Grunde  zu  legen.
Mindestens  alle  fünf  Jahre  erfolgt  eine  Revision  der  Festsetzung.

Die  Festsetzung  findet  für  Vollmatrosen,  Steuerleute,  Maschinisten,  sonstige
Schiffsoffiziere  sowie  für  Schiffer  besonders  statt,  auch  können  weitere  Abstufungen,
sei  es  nach  der  Gattung  der  Schiffe,  sei  es  nach  Klassen  der  zur  Schiffsbesatzung
gehörenden  Personen,  gemacht  werden.

Bei  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden  Personen,  für  welche  ein  besonderer
Durchschnittsbetrag  nicht  festgesetzt  ist,  kommen  drei  Viertel  des  für  Vollmatrosen
festgesetzten  Durchschnittsbetrags  in  Anrechnung.

Auf  die  in  Schlepper=  und  Leichterbetrieben  beschäftigten  Personen  finden
diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

G.  11.

Als  Jahresarbeitsverdienst  der  übrigen  auf  Grund  des  F.  1  versicherten
Personen  gilt)  soweit  sich  derselbe  nicht  aus  mindestens  wochenweise  firirten  Beträgen
  zusammensetzt,  das  Dreihundertfache  des  durchschnittlichen  täglichen  Arbeitsverdienstes.
  Für  versicherte  Personen  in  Betrieben,  in  welchen  die  übliche
Betriebsweise  eine  höhere  oder  niedrigere  Zahl  von  Arbeitstagen  ergiebt,  wird
diese  Zahl  statt  der  Zahl  dreihundert  der  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes
zu  Grunde  gelegt.

War  der  Verletzte  in  dem  Betriebe  vor  dem  Unfalle  nicht  ein  volles  Jahr
beschäftigt,  so  ist  die  Rente  nach  demjenigen  Arbeitsverdienste  zu  berechnen,
welchen  während  dieses  Zeitraums  versicherte  Personen  derselben  Art  in  demselben
  Betrieb  oder  in  benachbarten  gleichartigen  Betrieben  bezogen  haben.  Ist
dies  nicht  möglich,  so  ist  der  dreihundertfache  Betrag  desjenigen  Arbeitslohns  zu
Grunde  zu  legen,  welchen  der  Verletzte  während  des  letzten  Jahres  vor  dem
Unfall  an  denjenigen  Tagen,  an  welchen  er  beschäftigt  war,  #um  Durchschnitte
bezogen  hat.

Ueber  die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  nach  F§.  5  versicherten
  Personen  hat  das  Statut  (I.  37)  Bestimmung  zu  treffen.

S.  12.

Uebersteigt  der  nach  95.  10,  11  zu  Grunde  zu  legende  Jahresarbeitsverdienst
  den  Betrag  von  fünfzehnhundert  Mark,  so  ist  der  überschießende  Betrag
nur  mit  einem  Drittel  anzurechnen.

Erreicht  der  nach  §.  11  Abs.  1,  2  berechnete  Jahresarbeitsverdienst  nicht
den  dreihundertfachen  Betrag  desjenigen  Lohnes)  welcher  von  der  höheren  Ver-
        <pb n="731" />
        —  721  —

waltungsbehörde  nach  F.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  für  den  Ort  der  Beschäftigung
  als  ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  festgesetzt  ist,  so
gilt  als  Jahresarbeitsverdienst  der  letztere.

Ist  die  Rente  nach  einem  geringeren  Durchschnittsbetrage  bemessen,  so  ist
dieselbe  bei  Seeleuten  vom  vollendeten  siebzehnten  Lebensjahre  nach  dem  für
Leichtmatrosen,  und  vom  vollendeten  neunzehnten  Lebensjahre  nach  dem  für  Vollmatrosen
  festgesetzten  Durchschnittsbetrage  der  Lohnsätze,  bei  den  im  FI.  11  bezeichneten
  Personen  aber  vom  vollendeten  sechzehnten  Lebensjahr  auf  den  nach
dem  ortsüblichen  Tagelohn  Erwachsener  festgesetzten  Betrag  zu  erhöhen.

G.  13.

In  den  Fällen  der  §#9.  10,  12  Abs.  2,  3  ist  bei  Berechnung  der  Rente
für  Personen,  welche  vor  dem  Unfalle  bereits  theilweise  erwerbsunfähig  waren,
derjenige  Theil  des  Durchschnittsbetrags  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Maße
der  bisherigen  Erwerbsfähigkeit  entspricht.

S.  14.

Den  unter  J.  1  fallenden  Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  des
Krankenversicherungsgesetzes  gegen  Krankheit  versichert  sind,  ist  im  Falle  eines
Betriebsunfalls  vom  Beginne  der  fünften  bis  zum  Ablaufe  der  dreizehnten  Woche
nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  ein  Krankengeld  von  mindestens  zwei  Dritteln
des  bei  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegten  Arbeitslohns  zu  gewähren.  Die
Differenz  zwischen  diesen  zwei  Dritteln  und  dem  gesetzlich  oder  statutengemäß  zu
gewährenden  niedrigeren  Krankengeld  ist  der  betheiligten  Krankenkasse  (Gemeindekrankenversicherung)
  von  dem  Unternehmer  desjenigen  Betriebs  zu  ersetzen,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.  Die  zur  Ausführung  dieser  Bestimmung
erforderlichen  Vorschriften  erlüßt  das  Reichs-Versicherungsamt.

Den  nach  I§.#1  versicherten  Personen,  welchen  in  Krankheitsfällen  ein
gesetzlicher  Anspruch  auf  mindestens  dreizehnwöchentliche  Krankenfürsorge  weder
gegen  Rheder  noch  gegen  Krankenkassen  zusteht,  hat,  sofern  sie  nicht  mehr  als
zweitausend  Mark  Jahresarbeitsverdienst  haben,  in  Fällen  ihrer  durch  einen
Betriebsunfall  herbeigeführten  Verletzung  der  Betriebsunternehmer  während  der
ersten  dreizehn  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  aus  eigenen  Mitteln  Fürsorge
zu  gewähren.  Das  Maß  dieser  Fürsorge  richtet  sich  bei  Seeleuten  nach  den
Bestimmungen  des  F.  553  des  Handelsgesetzbuchs  und  der  90.  48  ff.  der
Seemannsordnung,  bei  den  sonstigen  nach  F.  1  versicherten  Personen  nach  den
Bestimmungen  der  §#.  6,  7  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  den  Bestimmungen
  des  vorstehenden  Absatzes  über  den  bei  Unfällen  zu  gewährenden  Mehrbetrag
  des  Krankengeldes.  Die  Berufsgenossenschaft  kann  die  dem  Unternehmer
obliegenden  Leistungen  ganz  oder  theilweise  statt  desselben  übernehmen.  Der
Unternehmer  hat  in  diesem  Falle  der  Berufsgenossenschaft  Ersatz  zu  leisten.  Dabei
gilt  als  Ersatz  der  im  F.  9  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen  bei  den  Seeleuten
  die  Hälfte  desjenigen  Betrags,  der  für  die  Unterbringung  des  Verletzten
        <pb n="732" />
        —  722  —

in  einem  Krankenhaus  am  Sitze  der  zuständigen  Sektion  aufzuwenden  gewesen
wäre,  bei  den  sonstigen  Personen  die  Hälfte  desjenigen  Krankengeldes,  welches
dem  Verletzten  nach  §.  6  Abs.  1  Siffer  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  zustehen
würde,  wenn  er  nach  dessen  Bestimmungen  versichert  wäre.

G.  15.

Wenn  der  aus  der  Krankenversicherung  oder  aus  der  Vestimmung  des
§.  14  Abs.  2  erwachsende  Anspruch  auf  Krankengeld  vor  dem  Ablaufe  von  dreizehn
  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  weggefallen,  aber  bei  dem  Verletzten  eine
noch  über  die  dreizehnte  Woche  hinaus  andauernde  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit
  zurückgeblieben  ist,  so  hat  die  Berufsgenoss  enschaft  dem  Verletzten  die
Unfallrente  (§I.  9  Abs.  2  lit.  b)  schon  von  dem  Tage  ab  zu  gewähren,  an
welchem  der  Anspruch  auf  Krankengeld  in  Wegfall  kommt.  Erachtet  die  Berufsgenossenschaft
  die  Voraussetzungen  des  Anspruchs  schon  vor  dem  Ablaufe  der
dreizehnten  Woche  nach  dem  Unfalle  für  gegeben,  so  hat  sie  die  Rente  zu  diesem
früheren  Zeitpunkte  festzustellen.

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Rente  nach  dem  Wegfalle
des  Anspruchs  auf  Krankengeld  auch  dann  zu  gewähren  ist,  wenn  nach  jenem
Zeitpunkte  zwar  noch  eine  Beschränkung  der  Erwerbsfahigkeit  in  Folge  des  Unfalls
verblieben  ist,  aber  voraussichtlich  schon  vor  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach
dem  Unfalle  fortfallen  wird.

Hat  die  Krankenkasse  die  ihr  aus  der  Krankenversicherung,  oder  hat  der
Betriebsunternehmer  die  ihm  aus  §.  14  Abs.  2  obliegenden  Leistungen  vor  dem
Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  zu  Unrecht  eingestellt,  so  geht  der  Anspruch  des
Verletzten  auf  Krankengeld  auf  die  Berufsgenossenschaft  bis  zu  demjenigen  Betrag
über,  welcher  der  gemaß  Abs.  1,  2  gewährten  Entschädigung  gleichkommt.

G.  16.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  gegen  Ersatz  der  Kosten  demjenigen
Betriebsunternehmer,  welchem  die  Fürsorge  für  die  ersten  Wochen  nach  dem
Unfall  obliegt  oder  obgelegen  hat,  oder  derjenigen  Krankenkasse,  welcher  der  Verletzte
  angehört  oder  zuletzt  angehört  hat,  die  Fürsorge  für  den  Verletzten  bis  zur
Beendigung  des  Heilverfahrens  in  demjenigen  Umfange  zu  übertragen,  welchen
die  Berufsgenossenschaft  für  geboten  erachtet.  Zu  ersetzen  ist  bei  Gewährung  der
im  F.  9  Abs.  1  Liffer  1  bezeichneten  Leistungen  für  die  Dauer  eines  Jahres  der
vierte  Theil  des  Jahresarbeitsverdienstes  (HII.  10  bis  12),  bei  Unterbringung  des
Verletzten  in  ein  Krankenhaus  oder  in  eine  Anstalt  für  Genesende  drei  Viertel
dieses  Jahresarbeitsverdienstes,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen
werden.

Haben  Krankenkassen  oder  Verbände  von  Krankenkassen  Heilanstalten  errichtet,
  in  welchen  ausreichende  Einrichtungen  für  die  Heilung  der  durch  Unfall
herbeigeführten  Verletzungen  getroffen  sind,  so  kann  die  Landes-Zentralbehörde
anordnen,  daß  die  Mitglieder  der  Lunneseenen  Kassen  bis  zum  Beginne  der  vier-
        <pb n="733" />
        —  723  —

zehnten  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  nur  mit  Genehmigung  der  Vorstände
dieser  Kassen  in  andere  Heilanstalten  untergebracht  werden  dürfen.

Verletzte  Personen,  welche  auf  Veranlassung  von  Krankenkassen,  Ver—
bänden  von  Krankenkassen  oder  von  Organen  der  Berufsgenossenschaft  in  eine
Heilanstalt  untergebracht  sind,  dürfen  während  des  Heilverfahrens  in  andere  Heil—
anstalten  nur  mit  ihrer  Zustimmung  übergeführt  werden.  Diese  Zustimmung
kann  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsorts  oder,  soweit  es
sich  um  Seeleute  in  ausländischen  Krankenhäusern  handelt,  durch  dasjenige
Seemannsamt  ergänzt  werden,  in  dessen  Bezirke  das  Krankenhaus  belegen  ist.

Als  Krankenkassen  im  Sinne  dieses  Paragraphen  sowie  der  I##.  76b  bis  764
des  Krankenversicherungsgesetzes  gelten  außer  der  Gemeinde-Krankenversicherung
auch  diejenigen  Hülfskassen,  welche  die  im  H.  75a  a.  a.  O.  vorgesehene  amtliche
Bescheinigung  besitzen.

G.  17.

An  Stelle  der  in  den  I#.  9,  14  vorgeschriebenen  Leistungen  kann  von  der
Berufsgenossenschaft  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einer  Heilanstalt  gewährt
werden,  und  zwar:

1.  für  Verletzte,  welche  verheirathet  sind  oder  eine  eigene  Haushaltung
haben  oder  Mitglieder  der  Haushaltung  ihrer  Familie  sind,  mit  ihrer
Zustimmung.  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Art  der
Verletzung  Anforderungen  an  die  Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,
denen  in  der  Familie  nicht  genügt  werden  kann,  oder  wenn  der  für
den  Aufenthaltsort  des  Verletzten  amtlich  bestellte  Arzt  bezeugt,  daß
Zustand  oder  Verhalten  des  Verletzten  eine  fortgesetzte  Beobachtung
erfordertz
2.  für  sonstige  Verletzte  in  allen  Fällen.

Mit  Zustimmung  des  Verletzten  kann  an  Stelle  der  freien  Kur  und  Verpflegung
  in  einer  Heilanstalt  freie  Kur  und  Verpflegung  an  Bord  eines  Fahrzeugs
  gewährt  werden.

Hat  die  Berufsgenossenschaft  von  der  ihr  nach  Abs.  1,  2  zustehenden  Befugniß
  in  den  Fällen  des  J.  14  Abs.  2  Gebrauch  gemacht,  so  hat  der  Betriebsunternehmer
  als  Ersatz  für  die  freie  Kur  und  Verpflegung  der  Berufsgenossenschaft
  denjenigen  Betrag  zu  vergüten,  der  für  die  Unterbringung  des  Verletzten
in  einem  Krankenhaus  am  Sitze  der  zuständigen  Sektion  aufzuwenden  wäre.  Auf
Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  dieser  Bestimmung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft
  und  dem  Betriebsunternehmer  entstehen,  findet  der  J.  20  Abs.  3  Anwendung.

Für  die  Zeit  der  Verpflegung  des  Verletzten  in  der  Heilanstalt  oder  an
Bord  eines  Fahrzeugs  steht  seinen  Angehörigen  ein  Anspruch  auf  Rente  insoweit
zu)  als  sie  dieselbe  im  Falle  seines  Todes  wurden  beanspruchen  können  (§9.  22  ff.).

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  auf  Grund  statutarischer  —99
allgemein,  ohne  eine  solche  im  Falle  der  Bedürftigkeit  „dem  in  einer  Heilanstalt
untergebrachten  Verletzten  sowie  seinen  Angehörigen  eine  besondere  Unterstützung
zu  gewähren.
        <pb n="734" />
        —  724  —

g.  18.

Ist  begründete  Annahme  vorhanden,  daß  der  Empfänger  einer  Unfallrente
bei  Durchführung  eines  Heilverfahrens  eine  Erhöhung  seiner  Erwerbsfähigkeit
erlangen  werde,  so  kann  die  Berufsgenossenschaft  zu  diesem  Zwecke  jederzeit  ein
neues  Heilverfahren  eintreten  lassen.  Dabei  finden  die  Bestimmungen  der  9.  16,
17  Abs.  1,  4,  5  Anwendung.

Hat  sich  der  Verletzte  solchen  Maßnahmen  der  Berufsgenossenschaft,  den
gemäß  §#.  9  Abs.  1  Ziffer  1,  I.  14  Abs.  2,  9#.  16,  17  oder  gemäß  den  Bestimmungen
  der  §#.  76e,  764  des  Krankenversicherungsgesetzes  getroffenen  Anordnungen
  ohne  gesetzlichen  oder  sonst  triftigen  Grund  entzogen,  so  kann  ihm  der
Schadensersatz  auf  Zeit  ganz  oder  theilweise  versagt  werden,  sofern  er  auf  diese
Folge  hingewiesen  worden  ist,  und  nachgewiesen  wird,  daß  durch  sein  Verhalten
die  Erwerbsfähigkeit  ungünstig  beeinflußt  wird.

**)2—

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  kann  einem  Rentenempfänger  auf
seinen  Antrag  an  Stelle  der  Rente  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  oder  in
ähnliche  von  Dritten  unterhaltene  Anstalten  auf  Kosten  der  Berufsgenossenschaft
gewähren.  Der  Aufgenommene  ist  auf  ein  Bierteljahr  und,  wenn  er  die  Erklärung
  nicht  einen  Monat  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  zurücknimmt,  jedesmal
auf  ein  weiteres  Vierteljahr  an  den  Verzicht  auf  die  Rente  gebunden.

9.  20.

Streitigkeiten,  welche  wegen  Gewährung  freier  Kur  und  Verpflegung  in
einem  Krankenhaus  oder  an  Bord  eines  Fahrzeugs  im  Ausland  entstehen,  werden
bis  zu  weiterer  Entschließung  der  zuständigen  Genossenschaftsorgane  durch  dasjenige
  Seemannsamt,  welches  zuerst  angegangen  wird,  entschieden.  Diese  Entscheidung
  ist  vorläufig  vollstreckbar.

Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  der  in  den  §§9.  14,  15  Abs.  3,  S.  16
enthaltenen  Bestimmungen  entstehen,  werden,  soweit  es  sich  um  Ansprüche  von
Seeleuten  handelt,  durch  das  Seemannsamt  entschieden.  Zuständig  ist,  soweit
es  sich  um  die  Gewährung  von  Fürsorge  handelt,  dasjenige  Seemannsamt,  welches
zuerst  angegangen  wird,  und  soweit  es  sich  um  Erstattungen  handelt,  das  Seemannsamt
  des  Heimathshafens.  Gegen  die  Entscheidung  des  Seemannsamts  findet
die  Berufung  an  das  Reichs-Versicherungsamt  statt.  Das  Rechtsmittel  ist  bei
demselben  innerhalb  eines  Monats  nach  Zustellung  der  Entscheidung  einzulegen.
Die  Entscheidung  ist  vorläufig  vollstreckbar,  soweit  es  sich  um  Streitigkeiten  über
Fürsorge  handelt.

Im  Uebrigen  werden  Streitigkeiten  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Art,  wenn
es  sich  um  Ersatzansprüche  handelt,  nach  J.  58  Abs.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  im  Uebrigen  nach  §.  58  Abs.  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  entschieden,
  und  zwar  in  den  Fällen  des  §.  14  Abs.  2  von  der  für  die  Orts-
        <pb n="735" />
        —  725  —

Krankenkassen  des  Beschäftigungsorts  zuständigen  Aufsichtsbehörde.  Gehört  diese
zu  den  Betheiligten,  so  wird  die  zur  Entscheidung  des  Streitfalls  berufene  Be—
hörde  durch  die  für  den  Beschäftigungsort  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde
bestimmt.

E.  21.

Im  Falle  der  Täödtung  ist  als  Schadensersatz  außerdem  zu  leisten:

1.  sofern  nicht  nach  F.  554  des  Handelsgesetzbuchs  oder  §.  51  der
Seemannsordnung  der  Rheder  die  Bestattungskosten  zu  tragen  hat,
und  sofern  die  Bestattung  auf  dem  Lande  erfolgt,  als  Sterbegeld  für
Seeleute  zwei  Drittel  des  nach  9#.  10,  12  Abs.  1  für  den  Monat
ermittelten  Durchschnittsverdienstes,  für  die  übrigen  nach  FJ.  1  versicherten
  Personen  der  fünfzehnte  Theil  des  nach  Iö.  11,  12  zu  Grunde
zu  legenden  Jahresarbeitsverdienstes,  jedoch  mindestens  ein  Betrag  von
fünfzig  Mark

eine  den  Hinterbliebenen  vom  Todestage  des  Verstorbenen  ab  zu  gewährende
  Rente.  Dieselbe  besteht  nach  näherer  Bestimmung  der
88.  22  bis  26  in  einem  Bruchtheile  seines  nach  99.  10  bis  12  ermittelten
  Jahresarbeitsverdienstes.

Der  Anspruch  auf  Sterbegeld  steht  demjenigen  zu)  welcher  die  Beerdigung
besorgt  hat.

Ist  bei  den  im  F.  11  bezeichneten  Personen  der  der  Berechnung  zu  Grunde
zu  legende  Jahresarbeitsverdienst  in  Folge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  über  Unfallversicherung  entschädigten  Unfalls  geringer
als  der  vor  diesem  Unfalle  bezogene  Lohn,  so  ist  die  aus  Anlaß  des  früheren
Unfalls  bei  Lebzeiten  bezogene  Rente  dem  Jahresarbeitsverdienste  bis  zur  Höhe
des  der  früheren  Rentenfeststellung  zu  Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes
hinzuzurechnen.

".  22.

Hinterläßt  der  Verstorbene  eine  Wittwe  oder  Kinder,  so  beträgt  die  Rente
für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung  sowie  für  jedes
hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre  je  zwanzig
Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  als  Abfindung.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfalle  geschlossen  worden  ist;  die  Berufsgenossenschaft  kann  jedoch  in  besonderen
Fällen  auch  dann  eine  Wittwenrente  gewähren.

Die  Bestimmungen  über  die  Renten  der  Kinder  finden  auch  Anwendung,
wenn  der  Unfall  eine  alleinstehende  weibliche  Person  betroffen  hat  und  diese  mit
Hinterlassung  von  Kindern  verstirbt.

Reichs-  Gesetzbl.  1900.  111
        <pb n="736" />
        —  726  —

E.  23.

War  die  Verstorbene  beim  Eintritte  des  Unfalls  verheirathet,  aber  der
Lebensunterhalt  ihrer  Familie  wegen  Erwerbsunfähigkeit  des  Ehemanns  ganz
oder  überwiegend  durch  sie  bestritten  worden,  so  erhalten  bis  zum  Wegfalle  der
Bedürftigkeit  an  Rente

a)  der  Wittwer  zwanzig  Prozent,

b)  jedes  hinterbliebene  Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten

Lebensjahre  zwanzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  berechtigt,  im  Falle  der  Täödtung  einer  Ehefrau,
  deren  Ehemann  sich  ohne  gesetzlichen  Grund  von  der  häuslichen  Gemeinschaft
  ferngehalten  und  der  Pflicht  der  Unterhaltung  der  Kinder  entzogen  hat,
diesen  Kindern  die  Rente  zu  gewähren.

.  24.

Hinterläßt  der  Verstorbene  Verwandte  aufsteigender  Linie,  so  wird  ihnen,
falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten
worden  war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  eine  Rente  von  insgesammt
zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

G.  25.

Hinterläßt  der  Verstorbene  elternlose  Enkel,  so  wird  ihnen,  falls  ihr  Lebensunterhalt
  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,
im  Falle  der  Bedürftigkeit  bis  zum  zurückgelegten  fünfzehnten  Lebensjahr  eine
Rente  von  insgesammt  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  gewährt.

..  26.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  insgesammt  sechzig  Prozent  des
Jahresarbeitsverdienstes  nicht  übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so
werden  die  Renten  gekürzt.  Bei  Ehegatten  und  Kindern  erfolgt  die  Kürzung
im  Verhältnisse  der  Höhe  ihrer  Renten;  Verwandte  aufsteigender  Linie  haben
einen  Anspruch  nur  insoweit,  als  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten
  oder  Kinder  in  Anspruch  genommen  wird;  Enkel  nur  insoweit,  als  der
Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder  und  Verwandte  aufsteigender
  Linie  in  Anspruch  genommen  wird.

Sind  aus  der  aufsteigenden  Linie  Verwandte  verschiedenen  Grades  vorhanden,
  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

S.  27.
Die  Hinterbliebenen  eines  Ausländers,  welche  zur  Zeit  des  Unfalls  nicht
im  Inland  oder  an  Bord  eines  deutschen  Schiffes  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt
hatten,  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Rente.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
kann  diese  Bestimmung  für  bestimmte  Grenzbezirke  sowie  für  die  Angehörigen
        <pb n="737" />
        —  727  —

solcher  auswärtiger  Staaten,  durch  deren  Gesetzgebung  eine  entsprechende  Fürsorge
für  die  Hinterbliebenen  durch  Betriebsunfall  getödteter  Deutschen  gewährleistet  ist,
außer  Kraft  gesetzt  werden.

S.  28.

Den  Angehörigen  eines  Versicherten,  welcher  sich  auf  einem  in  See
gegangenen  Fahrzeuge  befunden  hat,  steht  der  Anspruch  auf  Rente  (§9.  21  ff.)
auch  dann  zu)  wenn  dieses  Fahrzeug  untergegangen  oder  nach  den  Bestimmungen
der  §#.  862,  863  des  Handelsgesetzbuchs  als  verschollen  anzusehen  ist,  und
seit  dem  Untergange  oder  seit  den  letzten  Nachrichten  von  dem  Fahrzeug  ein  Jahr
verflossen  ist,  ohne  daß  von  dem  Leben  des  Vermißten  glaubhafte  Nachrichten
eingegangen  sind.  Die  Genossenschaft  kann  von  den  zum  Bezuge  von  Renten
berechtigten  Hinterbliebenen  verlangen,  daß  sie  vor  einer  zur  Abnahme  von  Eiden
zuständigen  Behörde  die  eidesstattliche  Versicherung  abgeben,  von  dem  Leben  des
Vermißten  keine  anderen  als  die  angezeigten  Nachrichten  erhalten  zu  haben.

Die  Zahlung  der  Rente  beginnt  in  den  Fällen  dieser  Art  mit  dem  Tage,
an  welchem  das  Fahrzeug  untergegangen  ist,  oder,  wenn  das  Fahrzeug  verschollen
  war,  nach  Ablauf  eines  halben  Monats  von  dem  Tage  ab,  bis  zu
welchem  die  letzte  Nachricht  über  das  Fahrzeug  reicht  (I.  42  der  Seemannsordnung).
  Der  Anspruch  auf  fernere  Rentenbezüge  erlischt,  wenn  das  Leben
des  als  verstorben  geltenden  Ernährers  nachgewiesen  ist.

§.  29.

Die  Verpflichtung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  sowie  der  sonstigen
Kranken-,  Sterbe-,  Invaliden=  und  anderen  Unterstützungskassen,  den  von  Unfällen
  betroffenen  Versicherten  sowie  deren  Angehörigen  und  Hinterbliebenen
Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung  von  Gemeinden  oder
Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  wird  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt.

Wenn  auf  Grund  solcher  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Leitraum
gewährt  werden,  für  welchen  den  Unterstützten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ein
Entschädigungsanspruch  zustand  oder  noch  zusteht,  so  ist  hierfür  den  die  Unterstützung
  gewahrenden  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  durch  Ueberweisung
  von  Rentenbeträgen  Ersatz  zu  leisten.

In  Fällen  dieser  Art  gilt  für  die  unter  das  Krankenversicherungsgesetz
fallenden  Kassen  als  Ersatz  der  im  F.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des
Krankengeldes  dieser  Kassen,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen
werden.

Ist  die  von  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  geleistete  Unterstützung
  eine  vorübergehende,  so  können  als  Ersatz  höchstens  drei  Monatsbeträge
der  Rente,  und  zwar  mit  nicht  mehr  als  der  Hälfte  in  Anspruch  genommen

werden.
111°“
        <pb n="738" />
        —  728  —

Ist  die  Unterstützung  eine  fortlaufende,  so  kann  als  Ersatz,  wenn  die
Unterstützung  in  der  Gewährung  des  Unterhalts  in  einer  Anstalt  besteht,  für
dessen  Dauer  und  in  dem  zur  Ersatzleistung  erforderlichen  Betrage  die  fortlaufende
Ueberweisung  der  vollen  Rente,  im  Uebrigen  die  fortlaufende  Ueberweisung  von
höchstens  der  halben  Rente  beansprucht  werden.

..  30.

Der  Antrag  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen  (I.  29  Abs.  2  bis  5)
ist  bei  der  Berufsgenossenschaft  anzumelden;  soweit  es  sich  um  den  Ersatz  für
eine  vorübergehende  Unterstützung  handelt,  ist  der  Anspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  spätestens  binnen  drei  Monaten  seit  Beendigung  der  Unterstützung
geltend  zu  machen.

Streitigkeiten,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  §F.  29  Abs.  2  bis  5
zwischen  den  Betheiligten  über  den  Anspruch  auf  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen
entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  und,  wo  ein  solches  nicht  besteht,
durch  die  dem  Ersatzberechtigten  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung
  der  Letzteren  kann  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  im  Wege
des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  99.  20,  21  der  Gerwerbeordnung  angefochten
werden.

.  31.

Die  Bestimmungen  der  9§.  29,  30  gelten  auch  für  Betriebsunternehmer
und  Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  oder  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift
erfüllen.

Träger  der  Versicherung  (Berufsgenossenschaft.)
K.  32.

Die  Versicherung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  F.  158,  auf
Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer  der  unter  F.#1  fallenden  Betriebe,  welche
zu  diesem  Zwecke  in  eine  Berufsgenossenschaft  vereinigt  bleiben.

Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt,
bei  Schiffahrtsbetrieben  der  Rheder  (J.  3  Abs.  4).

Unfälle  in  fremden  Betrieben  hat  die  Berufsgenossenschaft  dann  zu  entschädigen,
wenn  sich  diese  Unfälle  bei  Betriebshandlungen  ereignen,  zu  welchen  ein  der  Berufsgenossenschaft
  angehörender  Unternehmer  den  Auftrag  gegeben  und  für  welche
er  die  Löhne  zu  zahlen  hat.

Die  Berufsgenossenschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Berufsgenossenschaft  haftet  den  Gläubigern
derselben  nur  das  Genossenschaftsvermögen.
        <pb n="739" />
        —  729  —

Bestellung  von  Bevollmächtigten.

g.  33.

Für  jedes  Fahrzeug  hat  der  Rheder  in  dem  Heimathshafen  einen  Bevoll—
mächtigten  zu  bestellen,  falls  er  nicht  selbst  an  diesem  Orte  seinen  Wohnsitz  hat.
Mitrheder  sind  zur  Bestellung  eines  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  auch  dann
verpflichtet,  wenn  sie  sämmtlich  in  dem  Heimathshafen  des  Fahrzeugs  ihren
Wohnsitz  haben.  Der  Name  des  Bevollmächtigten  sowie  etwaige  Veränderungen
in  der  Person  desselben  sind  der  Berufsgenossenschaft  mitzutheilen.

Der  Bevollmächtigte  ist  befugt  und  verpflichtet,  den  Rheder  in  dessen
Eigenschaft  als  Mitglied  der  Genossenschaft  dieser  letzteren  gegenüber  gericht—
lich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Diese  Befugniß  und  Verpflichtung  erstreckt
sich  auch  auf  die  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen
eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Qustellungen  in  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  erfolgen  an  den  Bevollmächtigten  mit  gleicher  Wirkung  wie  an  den
Rheder  selbst.  Eine  Beschränkung  der  Befugnisse  des  Bevollmächtigten  hat  der
Genossenschaft  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung.

Bis  zur  Mittheilung  des  Namens  des  Bevollmächtigten  oder  im  Falle
eines  Wegfalls  des  letzteren,  bis  zur  Mittheilung  des  Namens  des  anderweit  bestellten
  Bevollmächtigten  ruhen  das  Stimmrecht  und  die  Wählbarkeit  des  Rheders.
Bis  dahin  wird  derselbe  zu  der  Generalversammlung  und  den  Genossenschaftsversammlungen
  nicht  geladen;  auch  können  Zustellungen  an  ihn  in  Angelegenheiten
  der  Genossenschaft  durch  öffentlichen  Aushang  während  einer  Woche  in
den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Genossenschaftsorgane  oder  Behörden  bewirkt
  werden.  In  dem  Aushange  kann  der  Name  des  Rheders,  sofern  derselbe
nicht  bekannt  sein  sollte,  durch  Bezeichnung  des  Fahrzeugs  ersetzt  werden.  Durch
das  Statut  können  weitere  Beschränkungen  des  Rheders  in  der  Ausübung  derjenigen
  Rechte  vorgeschrieben  werden,  welche  ihm  als  Mitglied  der  Genossenschaft
im  Verhältnisse  zu  dieser  zustehen.

Ein  von  den  Mitrhedern  bestellter  Korrespondentrheder  (II.  492  ff.  des
Handelsgesetzbuchs)  gilt,  solange  kein  besonderer  Bevollmächtigter  bestellt  ist,  der
Genossenschaft  gegenüber  als  Bevollmächtigter  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen.
  Insbesondere  hat  derselbe  alle  dem  Bevollmächtigten  im  Verhältnisse
  zu  der  Genossenschaft  vorstehend  beigelegten  Rechte  und  Pflichten.

Aufbringung  der  Mittel.

S.  34.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
welche  auf  die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  jährlich  umgelegt  werden
(6.  103,  104).
        <pb n="740" />
        Zu  anderen  Zwecken,  als  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  der  Genossen—
schaft  obliegende  Fürsorge,  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten,  zur  Ansamm—
lung  des  Reservefonds,  zur  Gewährung  von  Prämien  für  Rettung  Verunglückter
und  zu  Zwecken  der  Unfallverhütung  sowie  mit  Genehmigung  des  Reichs-Ver—
sicherungsamts  zur  Errichtung  von  Heil-  oder  Genesungsanstalten  dürfen  weder
Beiträge  von  den  Genossenschaftsmitgliedern  erhoben  werden,  noch  Verwendungen
aus  dem  Vermögen  der  Genossenschaft  erfolgen.

g.  35.

Auf  die  Beiträge  können  von  den  Mitgliedern  nach  Bestimmung  des
Statuts  viertel-  oder  halbjährliche  Vorschüsse  erfordert  werden.  Dieselben  be—
messen  sich  für  die  einzelnen  Mitglieder  nach  der  Höhe  der  für  das  letztvergangene
Rechnungsjahr  auf  sie  umgelegten  Beiträge  und  betragen  jedesmal  den  vierten
Theil  beziehungsweise  die  Hälfte  der  letzteren,  solange  nicht  die  Genossenschaftsversammlung
  einen  niedrigeren  Betrag  festgesetzt  hat.  Für  neueintretende  Mitglieder
  sind  die  Vorschüsse  nach  demjenigen  Betrage  zu  bemessen,  welchen  diese
Mitglieder  nach  dem  Umfang  ihres  Betriebs  zu  den  Jahreslasten  des  letztvergangenen
  Rechnungsjahrs  hätten  beitragen  müssen  ,  wenn  sie  in  demselben  schon
Mitglieder  der  Berufsgenossenschaft  gewesen  wären.

Die  Vorschüsse  sind  binnen  zwei  Wochen  nach  den  durch  das  Statut  oder
die  Genossenschaftsversammlung  bestimmten  Falligkeitsterminen  an  den  Vorstand
einzuzahlen.

E.  36.

Die  Berufsgenossenschaft  hat  einen  Reservefonds  anzusammeln.  Dem  jeweiligen
  Bestande  desselben  sind  vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  drei  Jahre
lang  je  zehn  Prozent  und  weiter  in  Zeiträumen  von  je  drei  Jahren  je  ein  Prozent
weniger  bis  herab  zu  je  vier  Prozent  alljährlich  zuzuschlagen  und  zwar  jedesmal
unter  Anrechnung  der  Zinsen.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  sind  aus  den  Zinsen
des  Reservefonds  diejenigen  Beträge  zu  entnehmen,  welche  erforderlich  sind,  um
eine  weitere  Steigerung  des  auf  eine  jede  versicherte  Person  im  Durchschnitt  entfallenden
  Umlagebeitrags  zu  beseitigen.  Der  Rest  der  Zinsen  ist  dem  Reservefonds
  weiter  zuzuschlagen.

In  dringenden  Bedarfsfällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts  schon  vorher  die  Zinsen  und  erforderlichen  Falles
auch  den  Kapitalbestand  des  Reservefonds  angreifen.  Die  Wiederergänzung  erfolgt
alsdann  nach  näherer  Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  Genossenschaftsversamm—
lung  jederzeit  weitere  Zuschläge  zum  Reservefonds  beschließen.  Solche  Beschlüsse
bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
        <pb n="741" />
        —  731  —

II.  Organisation  der  Berufsgenossenschaft.
Statut  der  Berufsgenossenschaft.  -
537

Die  Berufsgenossenschaft  regelt  ihre  innere  Verwaltung  sowie  ihre  Geschäfts—
ordnung  durch  ein  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  beschließendes  Statut.
Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmungen  treffen:

1.  über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;
2.  über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse;

über  die  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung  sowie  über  die  Art

ihrer  Beschlußfassung;

4.  über  das  Stimmrecht  der  Mitglieder  der  Genossenschaft  (F.  58  Abs.  3)
und  die  Prüfung  ihrer  Vollmachten;

5.  über  das  bei  der  Abschätzung  der  Seefahrzeuge  (F.  49)  zu  beobachtende
Verfahren  (I.  52);

6.  über  das  Verfahren  bei  Aenderung  in  den  Betrieben  oder  in  der  Person
der  Rheder  (§9.  62  bis  64)

7.  über  die  Folgen  der  Betriebseinstellungen  oder  eines  Wechsels  der
Betriebsunternehmer,  insbesondere  über  die  Sicherstellung  der  Beiträge
derjenigen  Personen,  welche  den  Betrieb  einstellen;

B.  über  die  den  Vertretern  der  Versicherten  zu  gewährenden  Vergütungssätze
  (I.  120  Abs.  2)

9.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

10.  über  die  Ausübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum
Erlasse  von  Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  der  Ueberwachung
  der  Betriebe  (0.  118  ff.)

II.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts;

12.  über  das  bei  der  Anmeldung  und  dem  Ausscheiden  der  auf  Grund
des  §.#5  versicherten  Personen  zu  beobachtende  Verfahren  sowie  über
Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes  dieser  Personen  (I.  11).

ums
r—

*n)2

Das  Statut  kann  vorschreiben,  daß  die  Genossenschaftsversammlung  aus
Vertretern  zusammengesetzt,  daß  die  Berufsgenossenschaft  in  örtlich  abgegrenzte
Sektionen  eingetheilt  wird  und  daß  Vertrauensmänner  als  örtliche  Genossenschaftsorgane
  eingesetzt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser  Art,  so  ist  darin
zugleich  über  die  Wahl  der  Vertreter,  über  Sitz  und  Bezirk  der  Sektionen,  über
die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Sektionsversammlungen  sowie  über  die
Art  ihrer  Beschlußfassung,  über  die  Bildung  der  Sektionsvorstände  und  über
den  Umfang  ihrer  Befugnisse  sowie  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Ver-
        <pb n="742" />
        —  732  —

trauensmänner,  die  Wahl  der  letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  und  den  Umfang
ihrer  Befugnisse  Bestimmung  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner  sowie  die  Wahl  der
letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem
Genossenschafts-  oder  Sektionsvorstande,  die  Wahl  der  Sektionsvorstände  den
Sektionsversammlungen  übertragen  werden.

S.  39.
Das  Genossenschaftsstatut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts.  Das  Gleiche  gilt  von  Abänderungen  des  Statuts.

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  findet  innerhalb  eines  Monats  die  Beschwerde
  an  den  Bundesrath  statt.

Veröffentlichung  des  Namens  und  Sitzes  der  Genossenschaft  2c.
G.  40.

Etwaige  Aenderungen  des  Statuts,  sofern  sie

1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,
2.  die  Bezirke  der  Sektionen  «

betreffen,  hat  nach  ihrer  Genehmigung  der  Genossenschaftsvorstand  durch  den
Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Vorstände.

E.  41.

Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der  Genossenschaft
  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut  der  Beschlußnahme
  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen  Organen
der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Die  Beschlußfassung  der  Vorstände  kann  in  eiligen  Fällen  durch  schriftliche
Abstimmung  erfolgen.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden:

1.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes,

2.  Abänderungen  des  Statuts,

3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung  b  falls  diese  nicht  von

der  Genossenschaftsversammlung  einem  Ausschuß  übertragen  wird.

G.  42.
Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich

vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
        <pb n="743" />
        —  733  —

Durch  das  Statut  kann  einem  Mitglied  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes
die  Vertretung  nach  außen  übertragen  werden.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Vorstand  der  Genossenschaft  und  die  Vorstände
  der  Sektionen  sowie  die  Vertrauensmänner  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  im  Namen  der  Genossenschaft  abschließen,
wird  die  letztere  berechtigt  und  verpflichtet.

Zur  Legitimation  der  Vorstände  bei  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  den  Vorstand
  bilden.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  kann  unbeschadet  seiner  eigenen  Verantwortung
  (J.  45)  bestimmte  Geschäfte  besoldeten  Geschäftsführern  übertragen.  Die
zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs-Versicherungsamt.


S.  43.

Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern  sind
die  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Genossenschaft  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter
und,  sofern  das  Statut  dies  zuläßt,  die  Bevollmächtigten  der  Rheder  sowie  die
Korrespondentrheder  (I.  33).  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen
unfähig  ist  (§§.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  gemäß  §F.  1786  Abs.  1  Ziffer  2  bis  4  und  8  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Die  Wahrnehmung  eines
auf  Grund  der  Gesetze  über  Krankenversicherung,  Unfallversicherung  oder  Invalidenversicherung
  übertragenen  Ehrenamts  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft
gleich.  Durch  das  Statut  können  noch  andere  Ablehnungsgründe  festgesetzt
werden.  Die  Wiederwahl  kann  für  eine  Wahlperiode  abgelehnt  werden.

Personen,  welche  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnen  oder  sich  der
Ausübung  ihres  Amtes  ohne  hinreichende  Entschuldigung  entziehen,  können  vom
Vorstande  mit  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden.

S.  44.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  und  die  Vertrauensmänner  verwalten  ihr  Amt
als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung
für  den  durch  Wahrnehmung  der  Genossenschaftsgeschäfte  ihnen  erwachsenden
Zeitverlust  bestimmt  wird.  Die  Höhe  der  Entschädigung  unterliegt  der  Genehmigung
  des  Reichs-Versicherungsamts.  Baare  Auslagen  werden  ihnen  von
der  Genossenschaft  ersetzt,  und  zwar,  soweit  sie  in  Reisekosten  bestehen,  nach  festen,
von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  bestimmenden  Sätzen.  Die  Mitglieder
des  Vorstandes  dürfen  neben  diesen  Vergütungen  eine  Besoldung  für  die  Geschäftsführung
  nicht  erhalten.

S.  45.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  sowie  die  Vertrauensmänner  haften  der  Genossenschaft
  für  getreue  Geschäftsverwaltung  wie  Vormünder  ihren  Mündeln  und
Reichs-Gesetzbl.  1900.  112
        <pb n="744" />
        —  734  —

unterliegen,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Genossenschaft  handeln,  der
Strafbestimmung  des  §.  266  des  Strafgesetzbuchs.

S.  46.

Kommt  eine  Wahl  der  gesetzlichen  Organe  der  Genossenschaft  nicht  zu
Stande  oder  verweigern  die  Gewählten  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
statutarischen  Obliegenheiten,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  das
Reichs-Versicherungsamt  die  Obliegenheiten  auf  Kosten  der  Genossenschaft  wahrzunehmen
  oder  durch  Beauftragte  wahrnehmen  zu  lassen.

S.  47.

Werden  hinsichtlich  eines  Gewählten  Thatsachen  bekannt,  welche  dessen
Wählbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  oder  welche  sich  als  grobe
Verletzungen  der  Amtspflicht  darstellen,  so  ist  der  Gewählte,  nachdem  ihm  Gelegenheit
  zur  Aeußerung  gegeben  worden  ist,  durch  Beschluß  des  Vorstandes
seines  Amtes  zu  entheben.  Gegen  den  Beschluß  ist  innerhalb  eines  Monats
Beschwerde  beim  Reichs-Versicherungsamte  zulässig;  sie  ist  ohne  aufschiebende
Wirkung.

Genossenschaftsbeamte.
K.  48.

Die  Genossenschaftsversammlung  hat  eine  Dienstordnung  zu  beschließen,
durch  welche  die  Rechtsverhältnisse  und  allgemeinen  Anstellungsbedingungen  der
Genossenschaftsbeamten  geregelt  werden.  Diese  Dienstordnung  bedarf  der  Bestätigung
  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.

Die  Gehälter  der  Beamten  werden  im  Einzelnen  durch  den  Haushaltsplan
der  Genossenschaft  festgestellt.

Abschätzung.  Gefahrenklassen.

S.  49.

Für  jedes  Fahrzeug,  mit  Ausnahme  der  in  Schlepper=  und  Leichterbetrieben
verwendeten  Fahrzeuge,  wird  die  durchschnittliche  Zahl  derjenigen  Seeleute  abgeschätzt,
  welche  als  Besatzung  desselben  erforderlich  sind.  Die  Abschätzung  erfolgt
nach  Klassen  (G.  10)  auf  Grund  des  Handbuchs  für  die  deutsche  Handelsmarine
und  der  nach  §9.  21,  22  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  329)  bei  Errichtung  der  Berufsgenossenschaft  aufgestellten  Unternehmerverzeichnisse
  sowie  der  gemäß  §.  62  zu  berücksichtigenden  Veränderungen.

G.  50.
Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  für  die  zur  Genossenschaft

gehörenden  Betriebe  je  nach  der  Größe  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr
  entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden  und  über  die  Höhe  der  in  denselben
        <pb n="745" />
        —  735  —

zu  leistenden  Beiträge  Bestimmungen  zu  treffen  sind  (Gefahrentarif).  Wenn  das
Statut  solche  Bestimmungen  enthält,  so  muß  dasselbe  auch  über  das  bei  der
Veranlagung  zu  den  Klassen  des  Gefahrentarifs  einzuschlagende  Verfahren  Vor—
schriften  treffen.  Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  liegt  der
Genossenschaftsversammlung  ob;  sie  kann  jedoch  diese  Befugnisse  einem  Ausschuß
oder  dem  Vorstand  übertragen.
G.  51.

Der  Gefahrentarif  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Derselbe  ist  mindestens  von  fünf  zu  fünf  Rechnungsjahren  unter  Berücksichtigung
  der  vorgekommenen  Unfälle  durch  den  Genossenschaftsvorstand  einer
Revision  zu  unterziehen.  Ist  die  Abänderung  des  Tarifs  dem  Vorstande  nicht
übertragen,  so  hat  dieser  die  Ergebnisse  der  Revision  mit  dem  Verzeichnisse  der
vorgekommenen,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  entschädigenden  Unfälle  der  Genossenschaftsversammlung
  oder,  sofern  ein  Ausschuß  zuständig  ist,  dem  letzteren
zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  oder  Aenderung  der  bisherigen  Tarife
und  Bestimmungen  vorzulegen  (I.  50).  Die  über  die  Abänderung  gefaßten  Beschlüsse
  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts;
  demselben  ist  das  Verzeichniß  der  vorgekommenen  Unfälle  vorzulegen.

–  52.

Die  Abschätzung  der  Fahrzeuge  (F.  49)  sowie  die  Veranlagung  der  Betriebe
zu  den  Gefahrenklassen  (I.  50)  liegt  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  den
Organen  der  Genossenschaft  ob.

Regelmäßige  Revisionen  der  Abschätzung  und  Veranlagung  finden  in  denjenigen
  Terminen  statt,  in  welchen  der  Gefahrentarif  zu  revidiren  ist  (.  51).
Hierbei  ist  in  derselben  Weise  wie  bei  der  ersten  Abschätzung  und  Veranlagung
zu  verfahren.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaft  sind  verpflichtet,  den  Organen  derselben
auf  Erfordern  binnen  zwei  Wochen  diejenige  Auskunft  zu  ertheilen,  welche  für
die  Durchführung  der  Abschätzung  oder  Veranlagung  erforderlich  ist.  Dasselbe
gilt  von  den  Korrespondentrhedern  und  Bevollmächtigten  (I.  33)  sowie  von  dem
Führer  des  betreffenden  Fahrzeugs.

G.  53.

Jedem  Mitgliede  der  Genossenschaft  ist,  sofern  eine  Veranlagung  zu  Gefahrenklassen
  stattgefunden  hat,  diese  Veranlagung  (F.  52),  jedem  Rheder  aber
das  Ergebniß  der  Abschätzung  seiner  Schiffahrtsbetriebe  (S.  49)  mitzutheilen.
Gegen  die  Veranlagung  beziehungsweise  Abschätzung  steht  den  Betheiligten  binnen
einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Mittheilung  des  Ergebnisses  die  Beschwerde
an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Nach  der  Veranlagung  kann  die  Genossenschaft
  einen  Betrieb  während  der  Tarifperiode  neu  veranlagen,  wenn  die  vorige
Veranlagung  auf  unrichtigen  Angaben  des  Betriebsunternehmers  beruht.  Auf
die  erneute  Veranlagung  finden  die  für  die  vorige  Veranlagung  maßgebenden
Vorschriften  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Abschätzung  der  Betriebe.

112“
        <pb n="746" />
        —  736  —

Zuschläge  und  Nachlässe.
G.  54.

Die  Genossenschaftsversammlung  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  einzelnen
Unternehmern  nach  Maßgabe  der  auf  ihren  Fahrzeugen  vorgekommenen  Unfälle
für  die  nächste  Periode  (I.  51)  oder  einen  Theil  derselben  Zuschläge  auferlegen
oder  Nachlässe  bewilligen.  Gegen  die  Auferlegung  von  Zuschlägen  steht  dem

Unternehmer  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  des  dieselben  festsetzenden
Beschlusses  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

Besondere  Belastung  einzelner  Reisen.
G.  55.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  bei  besonders  gefährlicher
Ladung,  oder  bei  Reisen  in  besonders  gefährlichen  Gewässern  oder  Jahreszeiten
für  die  Dauer  dieser  Reisen  höhere  Beiträge  zu  zahlen  sind.  Wenn  das  Statut
eine  solche  Bestimmung  enthält,  so  hat  die  Genossenschaftsversammlung  über  die
Grundsätze,  nach  welchen  die  Beitragserhöhungen  erfolgen  sollen,  sowie  über  die
Anmeldung  und  Feststellung  derjenigen  Thatsachen,  welche  für  die  Auferlegung
der  Beitragserhöhung  von  Erheblichkeit  sind,  Vorschriften  zu  erlassen.

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  der  Erlaß  dieser
Vorschriften  einem  Ausschuß  oder  dem  Vorstand  übertragen  werden.

Die  Vorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
und  sind  von  Zeit  zu  Zeit  zu  revidiren.  Auf  die  Revision  finden  die  Bestimmungen
  des  H.  51  entsprechende  Anwendung.

G.  56.

Die  Erhöhung  der  Beiträge  für  einzelne  Reisen  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung
  des  Statuts  durch  die  Organe  der  Genossenschaft  nach  Verhältniß  der
in  jedem  Rechnungsjahre  zurückgelegten  Reisen.  Die  Mitglieder  der  Genossenschaft,
Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten  sowie  die  Schiffsführer  sind  nach  Maßgabe
  des  §.  52  Abs.  3  verpflichtet,  den  Organen  der  Genossenschaft  die  für  die
Erhöhung  der  Beiträge  erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen.

Die  Auferlegung  höherer  Beiträge  für  einzelne  Reisen  kann  im  Wege  des
Widerspruchs  gegen  die  Festsetzung  der  Beiträge  angefochten  werden  (F.  108),  die
vorläufige  Zahlung  wird  aber  dadurch  nicht  aufgehalten.

Auflösung  der  Berufsgenossenschaft.
g.  57.

Wenn  die  Berufsgenossenschaft  zur  Erfüllung  der  ihr  durch  dieses  Gesetz
auferlegten  Verpflichtungen  leistungsunfähig  wird,  so  ist  sie  auf  Antrag  des
        <pb n="747" />
        —  737  —

Reichs-Versicherungsamts  von  dem  Bundesrath  aufzulösen.  Mit  der  Auflösung
der  Genossenschaft  gehen  deren  bisher  erwachsene  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen
  auf  das  Reich  über;  die  Abwickelung  der  Geschäfte  erfolgt  durch  die
Organe  der  aufgelösten  Genossenschaft  unter  Kontrole  des  Reichs-Versicherungsamts.

III.  Mitgliedschaft  des  einzelnen  Betriebs.  Veränderungen.

Mitgliedschaft.
S.  58.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §§.  129,
158,  jeder  Unternehmer  eines  unter  F.  1  fallenden  Betriebs.  Die  Mitgliedschaft
beginnt,  soweit  sie  nicht  bereits  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung
  der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,
vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  besteht,  mit  der  Eröffnung  des
Betriebs.

Von  Vermessungen  und  Eintragungen  neuer  Fahrzeuge  haben  die  Schiffsregister=
  und  Schiffsvermessungsbehörden  dem  Genossenschaftsvorstande,  von  der
Eröffnung  anderer  unter  F.  1  fallender  Betriebe  haben  deren  Unternehmer  den
unteren  Verwaltungsbehörden  und  diese  dem  Genossenschaftsvorstande  Mittheilung
zu  machen.  ·

Stimmberechtigt  sind  alle  Mitglieder  der  Genossenschaft  beziehungsweise
deren  gesetzliche  Vertreter,  sofern  sie  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden.  Ueber  den  Umfang  und  die  Ausübung  des  Stimmrechts  hat  das
Statut  Bestimmungen  zu  treffen;  jedoch  ist  bei  Bemessung  der  Stimmen  der
Rheder  die  durch  Abschätzung  (S.  49)  festgestellte  Personenzahl  zu  Grunde  zu  legen.

Kataster.
g.  59.

Der  Genossenschaftsvorstand  hat  auf  Grund  des  Verzeichnisses  deutscher
Kauffahrteischiffe  in  der  neuesten  Ausgabe  des  Handbuchs  für  die  deutsche  Handelsmarine,
  auf  Grund  der  von  dem  Reichs-Versicherungsamte  gemäß  #§.  22  des
Gesetzes  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  ihm  mitgetheilten  Verzeichnisse
  der  Unternehmer  und  auf  Grund  der  nach  F.  58  ihm  zugehenden  Mittheilungen
  über  die  Eröffnung  neuer  Betriebe  ein  Genossenschaftskataster  zu  führen.

Die  Aufnahme  der  einzelnen  Genossen  in  das  Kataster  erfolgt  nach  vorgängiger
  Prüfung  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft.

Den  in  das  Kataster  aufgenommenen  Genossen  werden  vom  Genossenschaftsvorstande
  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  Mitgliedscheine
zugestellt.  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt,  so  muß  der  Mitgliedschein
  die  Sektion,  welcher  der  Betrieb  angehört,  bezeichnen.  Wird  die  Aufnahme
        <pb n="748" />
        —  738  —

in  das  Kataster  verweigert,  so  ist  hierüber  ein  mit  Gründen  versehener  Bescheid
durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  dem  Betriebsunternehmer
zuzustellen.

.  60.

Gegen  die  Aufnahme  in  das  Kataster  sowie  gegen  die  Ablehnung  derselben
steht  dem  Unternehmer  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Zustellung
  des  Mitgliedscheins  beziehungsweise  des  ablehnenden  Bescheids  die  Beschwerde
  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Dieselbe  ist  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  einzulegen.

Wird  gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  von  dem  Unternehmer  innerhalb  der
angegebenen  Frist  Beschwerde  nicht  erhoben,  so  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde
  den  Fall  dem  Reichs-Versicherungsamte  zur  Entscheidung  vorlegen.  Auf
Antrag  der  Verufsgenossenschaft  hat  sie  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  zu  machen.

E.  61.

Den  Sektionsvorständen  sind  Auszlige  aus  dem  Kataster,  soweit  dasselbe
die  zu  ihren  Sektionen  gehörenden  Genossen  betrifft,  mitzutheilen.

Auf  jedem  Fahrzeug  und  in  jedem  sonstigen  versicherten  Betrieb  ist  durch
einen  Aushang  seitens  des  Betriebsunternehmers  bekannt  zu  machen,  welcher
Sektion  das  Fahrzeug  oder  der  Betrieb  angehört  und  welches  die  Adresse  des
Vorstandes  der  Berufsgenossenschaft  und  der  Sektion  ist.

Veränderungen.
.  62.

Die  Schiffsregisterbehörden  sind  verpflichtet,  alle  Veränderungen  und
Löschungen  im  Schiffsregister  dem  Genossenschaftsvorstande  mitzutheilen.

Bezüglich  solcher  unter  §.  1  fallender  Fahrzeuge,  welche  im  Schiffsregister
nicht  eingetragen  sind,  haben  die  Rheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten
  (J.  33)  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden  Frist  den  Verlust  des
Fahrzeugs  (§.  106  Abs.  3),  Aenderungen  in  der  Person  und  der  Nationalität  der
Rheder  oder  Mitrheder,  ferner  Veränderungen  des  Heimathshafens,  des  Namens,
der  Gattung  und  der  Größe  des  Fahrzeugs  dem  Genossenschaftsvorstand  anzuzeigen.
  Ist  diese  Anzeige  oder  die  nach  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht
  der  Kauffahrteischiffe,  vom  22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  319)  vorgeschriebene
  Anzeige  an  die  Registerbehörde  nicht  erfolgt,  so  haftet  für  die  auf
die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegenden  Beiträge  der  in  das  Kataster  eingetragene
  Rheder  oder  Mitrheder.  Die  Haftung  umfaßt  noch  dassjenige  Rechnungsjahr,
  in  welchem  die  Anzeige  erfolgt.  Der  neue  Rheder  wird  hierdurch
von  der  auch  ihm  gesetzlich  obliegenden  Haftung  für  die  Beiträge  nicht  entbunden.

Binnen  der  gleichen  Frist  und  zur  Vermeidung  derselben  Rechtsnachtheile
haben  die  Unternehmer  der  übrigen  unter  F.  1  fallenden  Betriebe  einen  Wechsel
in  der  Person  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt,  sowie  Aende-
        <pb n="749" />
        —  739  —

rungen  des  Betriebs,  welche  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  Be—
deutung  sind,  dem  Genossenschaftsvorstand  anzuzeigen.

g.  63.

Erachtet  der  Vorstand  der  Genossenschaft  in  Folge  dieser  Mittheilung  oder
Anzeige  (G.  62)  oder  ohne  den  Empfang  einer  solchen  von  Amtswegen  die  Zu—
gehörigkeit  des  Betriebs  zur  Genossenschaft  für  erloschen  oder  die  Ueberweisung
des  Betriebs  an  eine  andere  Genossenschaft  für  geboten,  so  theilt  er  dies  unter
Angabe  der  Gründe  dem  Betriebsunternehmer  durch  Vermittelung  der  unteren
Verwaltungsbehörde  sowie  dem  Vorstande  der  betheiligten  anderen  Genossenschaft
mit.  Sowohl  der  Letztere  als  auch  der  Betriebsunternehmer  können  innerhalb
eines  Monats  gegen  die  Löschung  beziehungsweise  die  Ueberweisung  bei  dem  Ge—
nossenschaftsvorstande  (F.  41)  Widerspruch  erheben.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  kein  Widerspruch  erhoben,  so  erfolgt  die
Löschung  beziehungsweise  Ueberweisung  an  die  andere  Berufsgenossenschaft.

Wird  gegen  die  Löschung  oder  Ueberweisung  Widerspruch  erhoben  oder
beansprucht  der  Vorstand  einer  anderen  Genossenschaft  unter  dem  Widerspruche
des  Unternehmers  oder  des  Vorstandes  der  Genossenschaft,  welcher  der  Betrieb
bisher  angehörte,  die  Ueberweisung  des  letzteren,  so  hat  der  Vorstand  der  Ge—
nossenschaft  (F.  41)  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts  zu  beantragen.
Dasselbe  entscheidet  nach  Anhörung  des  betheiligten  Betriebsunternehmers  sowie
der  Vorstände  der  betheiligten  Genossenschaften.

Wird  dem  Antrag  auf  Ueberweisung  stattgegeben,  so  tritt  die  Aenderung
in  der  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  dem  Tage  ab  in  Wirksamkeit,  an
welchem  der  Antrag  dem  betheiligten  Genossenschaftsvorstande  zugestellt  ist.

.  64.

Aenderungen,  welche  für  die  Abschätzung  des  Betriebs  (S.  49)  von  Bedeutung
  sind,  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  anzumelden  (F.  37
Ziffer  6).

Ueber  die  Anmeldung  von  Aenderungen,  welche  für  die  Veranlagung  des
Betriebs  zu  den  Gefahrenklassen  (F.  50)  von  Erheblichkeit  sind,  hat  die  Genossenschaftsversammlung
  Bestimmung  zu  treffen,  sofern  ein  Gefahrentarif  aufgestellt
wird.  Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  der  Erlaß  dieser
Bestimmungen  dem  Vorstand  oder  dem  Ausschuß  übertragen  werden,  welchem
die  Aufstellung  und  Aenderung  des  Gefahrentarifs  obliegt.

Gegen  den  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  zu  ertheilenden  Bescheid
des  zuständigen  Genossenschaftsorgans  steht  dem  betheiligten  Mitgliede  der  Genossenschaft
  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.
        <pb n="750" />
        —  740  —

IV.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigung.

Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle.
**m-Jeder

  Unfall,  durch  welchen  eine  auf  dem  Fahrzeuge  beschäftigte  Person
auf  der  Reise  getödtet  wird,  oder  eine  Körperverletzung  erleidet,  die  eine  völlige
oder  theilweise  Arbeitsunfähigkeit  von  mehr  als  drei  Tagen  oder  den  Tod  zur
Folge  hat,  ist  in  das  Schiffsjournal  (Tagebuch,  Loggbuch)  einzutragen  und  in
dem  letzteren  oder  einem  besonderen  Anhange  zu  demselben  kurz  zu  beschreiben.

Ist  ein  Journal  nicht  zu  führen,  so  hat  der  Schiffsführer  eine  besondere
Nachweisung  über  die  an  Bord  sich  ereignenden  Unfälle,  welche  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Folgen  haben,  zu  führen.

Von  jeder  Eintragung  eines  Unfalls,  welchen  eine  auf  dem  Fahrzeuge
beschäftigte  Person  auf  der  Reise  erleidet,  hat  der  Schiffsführer  dem  Seemannsamte,
  bei  welchem  es  zuerst  geschehen  kann,  eine  von  ihm  beglaubigte  Abschrift
zu  übergeben.  Statt  dessen  kann  das  Journal  oder  die  Nachweisung  dem  Seemannsamte
  zur  Entnahme  einer  Abschrift  der  Eintragung  vorgelegt  werden.  Das
Seemannsamt  hat  das  Journal  oder  die  Nachweisung  binnen  vierundzwanzig
Stunden  zurückzugeben.

Ereignete  sich  der  Unfall  im  Inlande  vor  Antritt  oder  nach  Beendigung
der  Reise,  so  hat  der  Schiffsführer  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Tage,  an
welchem  er  von  dem  Unfalle  Kenntniß  erlangt  hat,  dem  Seemannsamt  oder,
falls  ein  solches  am  Orte  des  Unfalls  nicht  vorhanden  ist,  der  Ortspolizeibehörde
und  dem  durch  das  Statut  zu  bestimmenden  Genossenschaftsorgane  von  dem
Unfall  Anzeige  zu  machen.

Das  Seemannsamt  beziehungsweise  die  Ortspolizeibehörde  hat  diese  Abschriften
  und  Anzeigen  dem  Seemannsamte  des  Heimathshafens  zu  übersenden.

.  66.

Die  Unternehmer  der  übrigen  unter  F.  1  fallenden  Betriebe  haben  binnen
der  im  §.  65  Abs.  4  bezeichneten  Frist  von  den  in  ihren  Betrieben  sich  ereignenden
Unfällen,  welche  die  im  F.  65  Abs.  1  bezeichneten  Folgen  haben,  bei  der  Ortspolizeibehörde,
  in  deren  Bezirke  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  Anzeige  zu  machen.
Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls  den
Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
hatte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach  näherer  Anweisung  derselben
  zu  erstatten.
        <pb n="751" />
        —  741  —

K.  67.
Das  Formular  für  die  Beschreibung  der  Unfälle  (F.  65  Abs.  1),  für  die
Nachweisung  der  Unfälle  (I.  65  Abs.  2)  und  für  die  Unfallanzeige  (F.  65  Abs.  4,
G.  66  Abs.  1,  2)  wird  vom  Reichs-Versicherungsamte  festgestellt.

..  68.

Jeder  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person  getödtet  ist  oder  eine
Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  einen  Entschädigungsanspruch  auf
Grund  dieses  Gesetzes  zur  Folge  haben  wird,  ist  sobald  als  möglich,  in  den  im
§.  76b  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  im  F.  15  dieses  Gesetzes  bezeichneten
Fällen  spätestens  unmittelbar  nach  Eingang  eines  entsprechenden  Ersuchens  der
Berufsgenossenschaft  oder  der  betheiligten  Krankenkasse,  von  einem  Seemannsamt
oder  von  einer  Ortspolizeibehörde  des  Inlandes  nach  näherer  Bestimmung  der
§#.  69  bis  73  einer  Untersuchung  zu  unterziehen,  durch  welche  festzustellen  sind:

die  Veranlassung  und  die  Art  des  Unfalls;
die  getödteten  oder  verletzten  Personen;
die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen;
der  Verbleib  der  verletzten  Personen;
die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  oder  nach  dem  Unfalle
  verschollenen  und  die  Angehörigen  der  durch  den  Unfall  verletzten
Personen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  einen  Entschädigungsanspruch
  erheben  können;  «

6.  die  Höhe  der  Renten,  welche  der  Verletzte  etwa  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze

  oder  des  Invalidenversicherungsgesetzes  bezieht.

Auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  oder  der  Sektion  oder  der

betheiligten  Krankenkasse  hat  das  Seemannsamt  oder  die  Ortspolizeibehörde  die

Untersuchung  auch  dann  vorzunehmen,  wenn  sie  die  Voraussetzung  des  ersten
Absatzes  nicht  als  gegeben  ansieht.

G.  69.

Ist  die  Untersuchung  im  Auslande  zu  führen,  so  hat  der  Schiffsführer
vor  demjenigen  deutschen  Seemannsamte  (Konsulat),  vor  welchem  es  zuerst  geschehen
  kann,  unter  Zuziehung  von  zwei  Schiffsoffizieren  oder  anderen  glaubhaften
  Personen  über  die  nach  F.  68  festzustellenden  Thatsachen  eine  eidesstattliche
Erklärung  abzugeben.  Das  Seemannsamt  ist  befugt,  zur  Feststellung  des  Sachverhalts
  auch  andere  als  die  von  dem  Schiffsführer  zugezogenen  Personen  eidesstattlich
  zu  vernehmen  sowie  sonstige  Untersuchungsverhandlungen  herbeizuführen.

Ist  die  Untersuchung  im  Inlande  zu  führen,  so  ist  dieselbe  von  dem
Schiffsführer  bei  einem  Seemannsamt  oder,  wo  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,
bei  einer  Ortspolizeibehörde  des  Inlandes  zu  beantragen.  Die  angerufene  Behörde
  hat  die  Untersuchung  zu  führen.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  «  113
        <pb n="752" />
        —  742  —

Bei  Unfällen  in  anderen  unter  §.  1  fallenden  Betrieben,  welche  nicht  Seeschiffahrtsbetriebe
  sind,  erfolgt  die  Untersuchung  durch  diejenige  Ortspolizeibehörde,
an  welche  die  Unfallanzeige  (I.  66  Abs.  1)  erstattet  war.

Auf  Antrag  Betheiligter  (S.  70)  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die
Untersuchung  einem  anderen  Seemannsamt  oder  einer  anderen  Ortspolizeibehörde
übertragen.

Bei  den  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betrieben  hat  die
vorgesetzte  Dienstbehörde  die  Untersuchung  zu  führen  oder  einer  anderen  Behörde
zu  übertragen.

Auf  die  Verpflichtung  der  Schiffsmannschaft  zur  Mitwirkung  bei  diesen
Erklärungen  und  Verhandlungen  finden  die  Bestimmungen  des  .  33  der  Secmannsordnung
  entsprechende  Anwendung.

S.  70.

Zu  den  Untersuchungsverhandlungen  (§.  69)  sind,  soweit  dies  ausführbar,
der  Verletzte  beziehungsweise  dessen  Hinterbliebene  oder  ein  von  ihnen  zu  bestellender
Vertreter,  ein  Vertreter  der  Genossenschaft  und  sonstige  Betheiligte  zu  laden  und
auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers,  des  Schiffsführers  oder  des  Vertreters
der  Genossenschaft  Sachverständige  zuzuziehen.  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen
getheilt,  oder  sind  von  der  Genossenschaft  Vertrauensmänner  bestellt,  so  kann
die  Mittheilung  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  an  den  Sektionsvorstand
beziehungsweise  an  den  Vertrauensmann  gerichtet  werden.  Die  Kosten  für  die
Zuziehung  von  Sachverständigen  fallen  der  Genossenschaft  zur  Last.

S.  71.
Durch  eine  Verklarung  (§.  522  f.  des  Handelsgesetzbuchs)  wird  die
eidesstattliche  Erklärung  sowie  die  Unfalluntersuchung  ersetzt,  wenn  bei  der  Verklarung
  den  Bestimmungen  der  §#§.  68),  70  genügt  ist.

G.  72.

Beglaubigte  Abschrift  der  Unfalluntersuchungsverhandlung  (.  69)  oder  Verklarung
  (I.  71)  ist  von  der  Behörde  sobald  als  möglich  dem  Vorstande  der  Berufsgenossenschaft
  zu  übersenden.  Der  Vorstand  hat  den  Betheiligten  auf  ihren
Antrag  die  Einsicht  der  Verhandlungen  zu  gestatten  und  gegen  Erstattung  der
Schreibgebühren  Abschrift  zu  ertheilen.  Die  Erstattung  der  Schreibgebühren  kann
erlassen  werden.

G.  73.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Untersuchung  von  Seeunfällen,
  vom  27.  Juli  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  549)  über  die  Verpflichtung
der  Gerichte,  Hafenbehörden,  Strandbehörden,  Seemannsämter  und  Schiffsregisterbehörden,
  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Seeunfällen  ungesäumt  Anzeige
zu  machen  (I.  14  a.  a.  O.),  sowie  über  die  Verpflichtung  der  deutschen  Seemannsämter
  im  Auslande,  bei  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Seeunfällen  diejenigen
        <pb n="753" />
        —  743  —

Ermittelungen  und  Beweiserhebungen  vorzunehmen.  welche  keinen  Aufschub  dulden
(§.  15  a.  a.  O.),  werden  auf  alle  Unfälle  erstreckt,  welche  die  im  §.  68  erwähnten
Folgen  haben.

Die  Anzeigen  (J.  14  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1877)  sind  bei  Unfällen
der  letzteren  Art,  unbeschadet  der  bei  Seeunfällen  bestehenden  Verpflichtung,  einem
zuständigen  Seeamt  Anzeige  zu  machen,  an  den  Genossenschaftsvorstand  zu  richten.

Wenn  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  der  Kenntniß  von  dem  Unfall
eine  Benachrichtigung  über  die  Einleitung  einer  Unfalluntersuchung  nicht  eingetroffen
  ist,  so  sind  die  Untersuchungsverhandlungen  von  dem  Seemannsamte
des  Heimathshafens  einzuleiten.

Feststellung  der  Entschädigungen.
#.  74.
Die  Beschlußfassung  über  die  Feststellung  der  Entschädigungen  (99.  8
bis  27)  erfolgt:
1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand
der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt
a)  um  die  im  VJ.  9  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen,
b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden
Erwerbsunfähigkeit  zu  gewährende  Rente,
c)  um  das  Sterbegeld,
d)  um  die  Aufnahme  des  Verletzten  in  eine  Heilanstalt,
e)  um  die  den  Angehörigen  eines  Verletzten  für  die  Zeit  seiner  Behandlung
  in  einer  Heilanstalt  zu  gewährende  Rente
2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.

Zuständig  ist  die  Sektion,  in  deren  Bezirke  der  Heimathshafen  desjenigen
Fahrzeugs  belegen  ist,  oder  derjenige  Betrieb  seinen  Sitz  hat,  bei  welchem  der
Unfall  sich  ereignet  hat.  Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen,  daß  die
Feststellung  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziffer  1  und  2  durch  ein  anderes  Organ
der  Genossenschaft  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstandes
  oder  durch  besondere  Kommissionen  oder  durch  örtliche  Beauftragte
(Vertrauensmänner)  zu  bewirken  ist.

Soll  auf  Grund  eines  ärztlichen  Gutachtens  die  Bewilligung  einer  Entschädigung
  abgelehnt  oder  nur  eine  Theilrente  festgestellt  werden,  so  ist  vorher
der  behandelnde  Arzt  zu  hören.  Steht  dieser  zu  der  Genossenschaft  in  einem
Vertragsverhältnisse,  so  ist  auf  Antrag  ein  anderer  Arzt  zu  hören.

G.  75.
Soll  die  Bewilligung  einer  Entschädigung  abgelehnt  werden,  so  ist  diese
Absicht  dem  Verletzten,  sofern  er  im  Inland  anwesend  ist,  oder  im  Falle  seines

Todes  seinen  Hinterbliebenen,  soweit  sie  nach  I§.  22  bis  25,  27  ent-113“
        <pb n="754" />
        —  744  —

schädigungsberechtigt  sein  würden,  mitzutheilen.  Soll  eine  Entschädigung  bewilligt
werden,  so  ist  den  genannten  Personen  die  Höhe  der  in  Aussicht  genommenen
Entschädigung  mit  den  rechnungsmäßigen  Grundlagen  mitzutheilen.

Der  Verletzte  sowie  seine  Hinterbliebenen  (S#.  22  bis  25)  sind  befugt,
auf  diese  Mittheilung  innerhalb  zweier  Wochen  sich  zu  äußern.  Auf  ihren  innerhalb
  der  gleichen  Frist  gestellten  Antrag  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  diese
Aeußerung  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Wird  ein  solcher  Antrag  gestellt,  so  hat
hiervon  die  untere  Verwaltungsbehörde  unverzüglich  dem  zuständigen  Genossenschaftsorgane
  Kenntniß  zu  geben;  dieses  hat  bis  zum  Eingange  des  Protokolls
den  Bescheid  auszusetzen.

Bei  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Mittheilungen  hat  das  zuständige  Genossenschaftsorgan
  auf  die  aus  Abs.  2  und  aus  §.  74  Abs.  3  sich  ergebenden  Befugnisse
sowie  auf  die  im  Abs.  2  vorgesehene  Frist  hinzuweisen.

S.  76.
fol  Die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  in  beschleunigtem  Verfahren  zu
erfolgen.

Für  diejenigen  Verletzten,  für  welche  beim  Eintritte  der  genossenschaftlichen
Fürsorge  noch  eine  weitere  ärztliche  Behandlung  behufs  Heilung  der  erlittenen
Verletzungen  nothwendig  ist  (G.  9  Abs.  1  Ziffer  1),  hat  sich  die  Feststellung  zunächst
  mindestens  auf  die  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  leistenden
Entschädigungen  zu  erstrecken.  Die  Feststellung  der  weiteren  Entschädigungen  hat,
sofern  sie  nicht  früher  möglich  war,  sofort  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens
zu  erfolgen.

Kann  die  endgültige  Feststellung  nicht  sofort  erfolgen,  so  ist  eine  Entschädigung
  vorläufig  zuzubilligen.

S.  77.

Entschädigungsberechtigte,  für  welche  die  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
  festgestellt  ist,  haben  ihren  Entschädigungsanspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls,  oder
falls  der  Anspruch  von  Hinterbliebenen  solcher  Versicherten  erhoben  wird,  welche
auf  einem  für  verschollen  zu  erachtenden  Schiffe  gefahren  sind,  vor  Ablauf  von
zwei  Jahren  nach  Ablauf  der  Verschollenheitsfristen  (99.  862,  863  des
Handelsgesetzbuchs)  bei  dem  Genossenschaftsvorstand  anzumelden.  Die  Frist  gilt
auch  dann  als  gewahrt,  wenn  die  Anmeldung  bei  einem  nicht  zuständigen
Genossenschaftsorgan  oder  bei  einer  anderen  Berufsgenossenschaft  oder  bei  der  für
den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde
  erfolgt  ist.  In  solchem  Falle  ist  die  Anmeldung  unverzüglich  an  die
zuständige  Stelle  abzugeben  und  der  Betheiligte  davon  zu  benachrichtigen.

Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  einen  Entschädigungsanspruch
begründende  Folge  des  Unfalls  erst  später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der
        <pb n="755" />
        —  745  —

Entschädigungsberechtigte  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb
seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die  An—
meldung  innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden
oder  das  Hinderniß  für  die  Anmeldung  weggefallen,  erfolgt  ist.

G.  7S.

Wird  der  angemeldete  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  ist  die  Entschädigung
  sofort  festzustellen.  Ist  die  Berufsgenossenschaft  der  Ansicht,  daß  ein
entschädigungspflichtiger  Unfall  nicht  vorliegt,  so  ist  der  Anspruch  durch  schriftlichen
  Bescheid  abzulehnen.  Der  Bescheid  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Ist  die  Genossenschaft  der  Ansicht,  daß  zwar  ein  entschädigungspflichtiger
Unfall  vorliegt,  die  Entschädigung  aber  von  einer  anderen  Genossenschaft  zu
gewähren  ist,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  dem  Entschädigungsberechtigten
eine  vorläufige  Fürsorge  zuzuwenden  und  sich  unter  Mittheilung  der  gepflogenen
Verhandlungen  wegen  Anerkennung  der  Entschädigungspflicht  mit  dem  Vorstande
der  anderen  Genossenschaft  ins  Benehmen  zu  setzen.  Wird  von  diesem  die  Entschädigungspflicht
  abgelehnt  oder  innerhalb  einer  Frist  von  sechs  Wochen  eine
Erklärung  nicht  abgegeben,  so  ist  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts
darüber  herbeizuführen,  welche  Berufsgenossenschaft  entschädigungspflichtig  ist.  Die
Entscheidung  ist  auch  dem  Entschädigungsberechtigten  zuzustellen.

Bescheid  der  Vorstände.
S.  79.

Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  diejenige  Stelle  G.  74),
welche  sie  vorgenommen  hat,  dem  Entschädigungsberechtigten  einen  schriftlichen
Bescheid  zu  ertheilen,  aus  welchem  die  Höhe  der  Entschädigung  und  die  Art  ihrer
Berechnung  zu  ersehen  ist.  Bei  Entschädigungen  für  erwerbsunfähig  gewordene
Verletzte  ist  namentlich  anzugeben,  in  welchem  Maße  die  Erwerbsunfähigkeit
angenommen  worden  ist.

Berufung.

S.  80.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  abgelehnt
wird,  sowie  gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird,
findet  die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  statt.

Die  Berufung  ist  bei  dem  Schiedsgerichte  (Gesetz,  betreffend  die  Abänderung
  der  Unfallversicherungsgesetze,  J.  3)  zu  erheben,  in  dessen  Bezirke  der
Heimathshafen  desjenigen  Fahrzeugs  belegen  ist,  oder  derjenige  Betrieb  seinen
Sitz  hat,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.  Ist  der  Heimathshafen  nicht
im  Bezirk  eines  Schiedsgerichts  belegen,  so  ist  die  Berufung  bei  dem  für  den
Sitz  der  Berufsgenossenschaft  zuständigen  Schiedsgerichte  zu  erheben.
        <pb n="756" />
        —  746  —

Die  Berufung  hat,  ausgenommen  im  Falle  des  F.  18,  keine  aufschiebende
Wirkung.

Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats,
von  solchen  Personen  aber,  welche  sich  außerhalb  Europas  aufhalten,  binnen  einer
von  demjenigen  Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen
hat,  zu  bestimmenden,  auf  mindestens  drei  Monate  zu  bemessenden  Frist  nach
der  Zustellung  des  angefochtenen  Bescheids  einzulegen.

Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  die  Berufung
  bei  einer  anderen  inländischen  Behörde,  bei  einem  deutschen  Seemannsamt
  im  Ausland  oder  bei  einem  Genossenschaftsorgan  eingegangen  ist.  Diese
haben  die  Berufungsschrift  unverzüglich  an  das  zuständige  Schiedsgericht  abzugeben.


Der  Bescheid  muß  die  Bezeichnung  des  für  die  Berufung  zuständigen
Schiedsgerichts  sowie  die  Belehrung  über  die  einzuhaltende  Frist  enthalten.

G.  81.

Bildet  in  dem  Falle  des  §.  21  Abs.  1  Liffer  2  die  Anerkennung  oder
Nichtanerkennung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  dem  Getödteten  und  dem  die
Entschädigung  Beanspruchenden  die  Voraussetzung  des  Entschädigungsanspruchs,
so  kann  das  Schiedsgericht  den  Betheiligten  aufgeben,  zuvörderst  die  Feststellung
des  betreffenden  Rechtsverhältnisses  im  ordentlichen  Rechtswege  herbeizuführen.
In  diesem  Falle  ist  die  Klage  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  einer
vom  Schiedsgerichte  zu  bestimmenden,  mindestens  auf  einen  Monat  zu  bemessenden
Frist  nach  der  Zustellung  des  hierüber  ertheilten  Bescheids  des  Schiedsgerichts
zu  erheben.

Nachdem  im  ordentlichen  Rechtsweg  eine  rechtskräftige  Entscheidung  ergangen
  ist,  hat  das  Schiedsgericht  auf  erneuten  Antrag  über  den  Entschädigungsanspruch
  zu  entscheiden.

K.  82.

Das  Schiedsgericht  hat,  wenn  es  den  Entschädigungsanspruch  für  begründet
  erachtet,  zugleich  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den  Beginn  der  Rente
festzustellen.  Hat  das  Schiedsgericht  in  besonderen  Ausnahmefällen,  welche  das
Reichs-Versicherungsamt  näher  bestimmen  darf,  den  Anspruch  nur  dem  Grunde
nach  anerkannt  und  nicht  gleichzeitig  über  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den
Beginn  der  Rente  entschieden,  so  hat  das  Schiedsgericht  unverzüglich  eine  vorläufige
  Entschädigung  zu  bewilligen,  gegen  deren  Feststellung  ein  Rechtsmittel
nicht  stattfindet.  Sobald  der  Entschädigungsanspruch  rechtskräftig  feststeht,  hat
der  Vorstand  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den  Beginn  der  Rente,  sofern
dies  nicht  bereits  früher  geschehen  ist,  festzustellen.  Die  vorläufig  gezahlten
Beträge  werden  auf  die  endgültig  angewiesene  Rente  angerechnet.
        <pb n="757" />
        —  747  —

G.  83.
Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  dem  Berufenden  und  demjenigen
Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen  hat,  in  Ausfertigung
  zuzustellen.

Rekurs.

*“

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  steht  in  den  Fällen  des  F.  74
Abs.  1  Ziffer  2,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  F.  94  Abs.  2  und  des
§.  99  Abs.  1,  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  sowie  dem  Genossenschaftsvorstande
  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  zu.  Der  Rekurs  des  Vorstandes  hat
aufschiebende  Wirkung  insoweit,  als  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  für  die  Zeit
vor  dem  Erlasse  der  angefochtenen  Entscheidung  nachträglich  gezahlt  werden  sollen.
Im  Uebrigen  hat  der  Rekurs  keine  aufschiebende  Wirkung.

Werden  mit  der  Anfechtung  einer  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  in  den
im  F.  74  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Angelegenheiten  Rekursanträge  wegen  der
im  9.  74  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Angelegenheiten  verbunden,  so  darf  die
Entscheidung  des  Schiedsgerichts  über  die  zuerst  bezeichneten  Angelegenheiten  in
dem  Rekursverfahren  nur  dann  abgeändert  werden,  wenn  im  Uebrigen  den
Rekursanträgen  Folge  gegeben  wird.

Ueber  den  Rekurs  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.  Das  Rechtsmittel
ist  bei  demselben  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats  nach
der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  einzulegen.  Bei  denjenigen
Pesonen,  welche  sich  außerhalb  Europas  auphalten,  beträgt  die  Frist  drei
Monate.  Die  Bestimmung  des  F.  80  Abs.  5  findet  entsprechende  Anwendung.

S.  85.

Ist  der  Rekurs  unzulässig  (I.  84  Abs.  1)  oder  verspätet  (§.  84  Abs.  3),
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  den  Rekurs  ohne  mündliche  Verhandlung
zurückzuweisen;  ebenso  kann  es  verfahren,  wenn  die  bei  dem  Beschlusse  mitwirkenden
  Mitglieder  einstimmig  den  Rekurs  für  offenbar  ungerechtfertigt  erachten.
Anderenfalls  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  nach  mündlicher  Verhandlung  zu
entscheiden.

Wird  das  angefochtene  Urtheil  aufgehoben,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt,
  statt  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden,  dieselbe  an  das  Schiedsgericht
oder  an  das  zuständige  Genossenschaftsorgan  zurückverweisen.  Dabei  kann  das
Reichs-Versicherungsamt  bestimmen,  daß  dem  Entschädigungsberechtigten  eine
ihrem  Betrage  nach  bestimmte  Rente  vorläufig  zu  zahlen  ist.  Im  Falle  der
Zurückverweisung  ist  die  rechtliche  Beurtheilung,  auf  welche  das  Reichs-Versicherungsamt
  die  Aufhebung  gestützt  hat,  den  weiteren  Entscheidungen  oder
Bescheiden  zu  Grunde  zu  legen.
        <pb n="758" />
        —  748  —

g.  86.

Kommt  nach  Ansicht  des  Reichs-Versicherungsamts  nicht  die  im  Verfahren
in  Anspruch  genommene,  sondern  eine  andere  Berufsgenossenschaft  als  ent—
schädigungspflichtig  in  Frage,  so  kann  das  Reichs-Versicherungsamt  diese  andere
Genossenschaft  zur  Verhandlung  beiladen  und  gegebenen  Falles  zur  Leistung  der
Entschädigung  verurtheilen,  auch  wenn  ein  Anspruch  gegen  dieselbe  bereits  rechtskräftig
  abgelehnt  worden  ist.

g.  87.

Sobald  einem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  ein  Entschädigungsanspruch
  gegenüber  einer  Genossenschaft  rechtskräftig  zuerkannt  ist,  kann  auf
Antrag  ein  gegenüber  einer  anderen  Genossenschaft  wegen  desselben  Unfalls
etwa  schwebendes  Verfahren  durch  Beschluß  des  Reichs-Versicherungsamts  eingestellt
  werden.

Sind,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  89,  wegen  desselben  Unfalls
Entschädigungsansprüche  gegen  mehrere  Genossenschaften  rechtskräftig  anerkannt,
so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  die  zu  Unrecht  ergangene  Feststellung  oder
Entscheidung  aufzuheben.

Die  auf  Grund  der  aufgehobenen  Feststellung  oder  Entscheidung  geleisteten
Zahlungen  sind  zu  ersetzen;  der  Anspruch  des  Verletzten  geht  insoweit  auf  die
ersatzberechtigte  Genossenschaft  über.

g.  88.

Auf  die  Anfechtung  rechtskräftiger  Entscheidungen  über  einen  Entschädigungsanspruch
  finden,  unbeschadet  der  Bestimmungen  der  §#.  86,  87,  die  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  entsprechende
  Anwendung,  soweit  nicht  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  ZQustimmung
  des  Bundesraths  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

S.  89.

Hat  die  Beschäftigung,  bei  welcher  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  für
mehrere  zu  verschiedenen  Berufsgenossenschaften  gehörende  Betriebe  stattgefunden,
so  können  die  betheiligten  Genossenschaften  die  Entschädigungsverpflichtung  unter
sich  vertheilen.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  ist  das  Reichs-Versicherungsamt
  berechtigt,  auf  Antrag  einer  betheiligten  Genossenschaft  die
Vertheilung  zu  bestimmen.  In  solchem  Falle  ist  nach  Anhörung  der  betheiligten
Vorstände  nach  billigem  Ermessen  festzustellen,  mit  welchem  Antheile  jede  Genossenschaft
  an  der  Unfallentschädigung  betheiligt  ist,  und  welche  Beträge  derjenigen,
  welche  vorläufig  Entschädigung  geleistet  hat,  zu  erstatten  sind.

Die  Heranziehung  einer  der  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Genossenschaften
  zur  Aufbringung  eines  Antheils  an  der  Entschädigung  kann  auch  dann
noch  erfolgen,  wenn  ein  ablehnender  Bescheid  der  Genossenschaft  oder  eine  den
Anspruch  des  Entschädigungsberechtigten  ihr  gegenüber  zurückweisende  Entscheidung
rechtskräftig  geworden  ist.
        <pb n="759" />
        —  749  —

Die  für  die  Feststellung  der  Entschädigung  zuständige  Genossenschaft  ist
mangels  einer  Vereinbarung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmen.

S.  90.
Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  von  der  Rückforderung  der  gemäß
.  80,  82,  85  Abs.  2  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  gezahlten  Entschädigungen
  abzufehen.
G.  91.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Entschädigung  (G.  74)  hat  der  Genossenschaftsvorstand
  dem  Berechtigten  die  mit  der  DZahlung  beauftragte  Postanstalt
(§.  101)  zu  bezeichnen  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde  des  Wohnorts  über
die  dem  Berechtigten  zustehenden  Bezüge  Nachricht  zu  geben.  Das  Gleiche  gilt
beim  Eintritte  von  Veränderungen.

Veränderung  der  Verhältnisse.
.  92.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweite
  Feststellung  erfolgen.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  von  der  Rechtskraft  des  Bescheids  oder  der
Entscheidung  ab,  durch  welche  die  Entschädigung  zuerst  endgültig  festgestellt.
worden  ist,  darf  wegen  einer  im  Zustande  des  Verletzten  eingetretenen  Veränderung
eine  anderweite  Feststellung,  sofern  nicht  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und
dem  Empfangsberechtigten  über  einen  kürzeren  Jeitraum  ausdrückliches  Einverständniß
  erzielt  ist,  nur  in  Zeiträumen  von  mindestens  einem  Jahre  beantragt
oder  vorgenommen  werden.

Die  anderweite  Feststellung  erfolgt  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  von
der  Rechtskraft  der  erwähnten  Bescheide  oder  Entscheidungen  ab  auf  Antrag  oder
von  Amtswegen  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft,  später,  sofern  nicht
über  die  anderweite  Feststellung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und  dem
Empfangsberechtigten  ausdrückliches  Einverständniß  erzielt  ist,  nur  auf  Antrag
durch  Entscheidung  des  Schiedsgerichts.

Zu  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme  eines  Heilverfahrens  ist  neben  dem
Verletzten  auch  die  Krankenkasse,  der  er  angehört,  berechtigt.

–G  93.

Wird  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  ein  neuer  Bescheid  erlassen,  bevor
die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die  Rechtskraft  erlangt
hat,  so  muß  die  Rechtsmittelbelehrung  in  dem  die  Rente  abändernden  Bescheide
darauf  hinweisen,  daß  durch  das  gegen  den  früheren  Bescheid  eingelegte  Rechtsmittel
  der  Eintritt  der  Rechtskraft  des  neuen  Bescheids  nicht  gehemmt  wird.  Abschräft
  des  neuen  Bescheids  ist  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  das  Verfahren  über

Reichs-Gesetzbl.  1900.  114
        <pb n="760" />
        —  750  —

den  älteren  Bescheid  schwebt,  mitzutheilen.  Diese  ist  berechtigt,  bei  Entscheidung
der  älteren  Sache  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für  die  Zeit  nach
Erlaß  des  neuen  Bescheids  zu  gewähren  ist.  Ein  in  Folge  der  Anfechtung  des
neuen  Bescheids  etwa  eingeleitetes  Verfahren  ist  alsdann  einzustellen.

Vor  einer  Herabsetzung  oder  Aufhebung  der  Rente  ist  dem  Rentenempfänger,
  unter  Mittheilung  derjenigen  Unterlagen,  auf  Grund  deren  die  Herabsetzung
  oder  Aufhebung  erfolgen  soll,  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Eine  Erhöhung  der  Rente  kann  nur  für  die  Zeit  nach  Anmeldung  des
höheren  Anspruchs  gefordert  werden.

Eine  Minderung,  Einstellung  (#.  98)  oder  Aufhebung  der  Rente  tritt
mit  Ablauf  des  Monats  in  Wirksamkeit,  in  welchem  der  die  Veränderung  aussprechende
  Bescheid  zugestellt  worden  ist.

S.  94.

Die  anderweite  Feststellung  einer  Rente  nach  Ablauf  der  ersten  fünf  Jahre
kann  nur  für  die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  gefordert  werden.  Im
Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Erhöhung,  Minderung  oder
Aufhebung  der  Rente  in  Kraft  treten  soll,  in  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
festgesetzt.  Ebenso  bestimmt  das  Schiedsgericht,  in  welchen  Summen  und  Fristen
die  seit  dem  Inkrafttreten  der  Rentenminderung  etwa  bezahlten  Mehrbeträge  durch
Kürzung  späterer  Rentenbezuge  zur  Erstattung  gelangen  sollen.  Das  Schiedsgericht
  kann  auf  Antrag  auch  schon  vor  dieser  Entscheidung  im  Wege  der  einstweiligen
  Verfügung  anordnen,  daß  die  fernere  Rentenzahlung  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Aufhebung  oder  Minderung  der
Rente  ganz  oder  theilweise  eingestellt  werde.

Auf  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  finden  die  Bestimmungen  der
§#  84  ff.  über  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  entsprechende  Anwendung.  Gegen
die  im  Abs.  1  Satz  2  bis  4  bezeichneten  Entscheidungen  und  Verfügungen  des
Schiedsgerichts  findet  jedoch  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Wird  der  Antrag  auf  Abänderung  der  Rente  dem  Schiedsgericht  unterbreitet,
  bevor  die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die
Rechtskraft  erlangt  hat,  so  ist  die  Stelle,  bei  welcher  das  frühere  Verfahren  anhängig
  ist,  berechtigt,  in  diesem  darüber  zu  befinden,  welche  Entschädigung  für
die  Zeit  nach  Zustellung  des  Antrags  auf  Abänderung  der  Rente  zu  gewähren  ist.

G.  95.

Die  anderweite  Rentenfestsetzung  nach  Abschluß  eines  neuen  Heilverfahrens,
die  Einstellung  von  Rentenzahlungen  (§.  98)  und  die  Ablösung  einer  Rente
durch  Kapitalzahlung  (§.  99)  erfolgt  auch  nach  Ablauf  des  im  §.  92  Abs.  3  vorgesehenen
  Zeitraums  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft.

§.  96.
Ist  der  Verletzte,  für  welchen  eine  Entschädigung  festgestellt  war,  in  Folge
der  Verletzung  gestorben,  so  muß  der  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Entschädi-
        <pb n="761" />
        —  751  —

gung  für  die  Hinterbliebenen,  falls  diese  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
festgestellt  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren
nach  dem  Tode  des  Verletzten  bei  dem  zuständigen  Vorstand  oder  bei  der  für
den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde
  angemeldet  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur
dann  Folge  zu  geben,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines
Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  die  Anmeldung  innerhalb
  dreier  Monate,  nachdem  das  Hinderniß  weggefallen,  erfolgt  ist.  Im
Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  der  I§.  74  bis  91  entsprechende
  Anwendung.

Fälligkeitstermine.
G.  97.

Kosten  des  Heilverfahrens  und  Sterbegelder  sind  binnen  einer  Woche  nach
ihrer  Feststellung,  Renten  in  monatlichen,  und  wenn  sich  der  Jahresbetrag  auf
sechzig  Mark  oder  weniger  beläuft,  in  vierteljährlichen  Beträgen  im  voraus  zu
zahlen,  letzteres  insoweit,  als  nicht  im  voraus  anzunehmen  ist,  daß  die  Rente
vor  Ablauf  des  Vierteljahrs  fortfällt.  Die  Renten  werden  auf  volle  fünf
Pfennig  für  den  Monat  beziehungsweise  das  Vierteljahr  nach  oben  abgerundet.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Entschädigungsberechtigten  kann  die  Berufsgenossenschaft
  anordnen,  daß  die  Zahlung  in  längeren  Zeitabschnitten  erfolgt.

Fällt  das  Recht  auf  den  Rentenbezug  im  Laufe  des  Monats,  für  welchen
die  Rente  gezahlt  war,  fort,  so  ist  von  einer  Rückforderung  abzusehen.  Wenn
für  einen  Theil  des  Monats  die  Rente  für  den  Verletzten  mit  der  Rente  für  die
Hinterbliebenen  zusammentrifft,  so  haben  die  Hinterbliebenen  den  höheren  Betrag
zu  beanspruchen.

Ein  Verzicht  auf  die  Rückforderung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  die
Rente  für  längere  Zeitabschnitte  gezahlt  war.

Ruhen  der  Rente.
s.  98.

Das  Recht  auf  Bezug  der  Rente  ruht:

1.  solange  der  Berechtigte  eine  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigende
Freiheitsstrafe  verbüßt  oder  solange  er  in  einem  Arbeitshaus  oder  in
einer  Besserungsanstalt  untergebracht  ist.  Hat  der  Berechtigte  im  Inlande
  wohnende  Angehörige,  welche  im  Falle  seines  Todes  Anspruch
auf  Rente  haben  würden,  so  ist  diesen  die  Rente  bis  zur  Höhe  jenes
Anspruchs  zu  überweisen;

2.  solange  der  Berechtigte  auf  fremden  Kriegsschiffen  Dienste  thutz;

114“
        <pb n="762" />
        —  752  —

3.  solange  der  Berechtigte,  ohne  auf  einem  deutschen  Schiffe  angemustert
zu  sein,  im  Auslande  sich  aufhält  und  es  unterläßt,  der  Berufsgenossenschaft
  seinen  Aufenthalt  mitzutheilen.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  über  die  Mittheilung  des
Aufenthaltsorts  Vorschriften  zu  erlassen  und  darin  anzuordnen,  daß
der  Rentenberechtigte  sich  von  Zeit  zu  Zeit  bei  einem  Seemannsamte
persönlich  vorzustellen  hat.  Kürzere  als  einjährige  Fristen  dürfen  durch
diese  Vorschriften  nicht  angeordnet  werden.  Die  Vorschriften  bedürfen
der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Weist  der  Entschädigungsberechtigte  nach,  daß  er  der  Vorstellungspflicht
  ohne  sein  Verschulden  nicht  hat  genügen  können,  so  lebt  insoweit
das  Recht  auf  den  Bezug  der  Rente  wieder  auf.

Kapitalabfindungen.

K.  90.

Ist  bei  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  eine  Rente  von  fünfzehn  oder  weniger
Prozent  der  Vollrente  festgestellt,  so  kann  nach  Anhörung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  die  Berufsgenossenschaft  den  Entschädigungsberechtigten  auf  seinen
Antrag  durch  eine  entsprechende  Kapitalzahlung  abfinden.  Der  Verletzte  muß
vor  Annahme  seines  Antrags  darüber  belehrt  werden,  daß  er  nach  der  Abfindung
auch  in  dem  Falle  keinerlei  Anspruch  auf  Rente  mehr  habe,  wenn  sein  Zustand
sich  erheblich  verschlechtern  würde.  Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Kapitalabfindung
  festgesetzt  wird,  ist  die  Berufung  (I.  80)  zulässig.  Das  Rechtsmittel
hat  in  diesem  Falle  aufschiebende  Wirkung.  Bis  zur  Verkündung  der  Entscheidung
kann  der  Antrag  zurückgezogen  werden.  Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
ist  endgültig.  Sie  kann  nur  auf  Bestätigung  oder  auf  Aufhebung  des  Bescheids
  lauten.

Ist  der  Entschädigungsberechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  er,  falls  er  seinen
Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  aufgiebt,  auf  seinen  Antrag  mit  dem  dreifachen
Betrage  der  Jahresrente  abgefunden  werden.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
kann  diese  Bestimmung  für  bestimmte  Grenzgebiete  oder  für  die  Angehörigen
solcher  auswärtiger  Staaten,  durch  deren  Gesetzgebung  deutschen,  durch  Unfall
bei  dem  Betriebe  verletzten  Arbeitern  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist,
außer  Kraft  gesetzt  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  solche  Renten,  welche
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  festgestellt  worden  sind.  Wird  eine  solche
Abfindung  im  Laufe  der  ersten  drei  Jahre  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ausgesprochen,
  so  ist  die  Berufsgenossenschaft  berechtigt,  die  erforderlichen  Mittel  aus
dem  Reservefonds  zu  entnehmen.  Oieser  ist  dann  nach  näherer  Anordnung  des
Reichs-Versicherungsamts  G.  36  Abs.  2)  wieder  zu  ergänzen.
        <pb n="763" />
        —  753  —

Uebertragung  der  Ansprüche.

S.  100.

Die  Uebertragung  der  aus  diesem  Gesetze  sich  ergebenden  Ansprüche  auf
Dritte  sowie  deren  Verpfändung  oder  Pfändung  hat  nur  insoweit  rechtliche
Wirkung,  als  sie  erfolgt:

1.  zur  Deckung  eines  Vorschusses,  welcher  dem  Berechtigten  auf  seine
Ansprüche  vor  Anweisung  der  Rente  oder  des  Sterbegeldes  von  dem
Betriebsunternehmer  oder  einem  Genossenschaftsorgan  oder  dem  Mitglied
eines  solchen  Organs  gegeben  worden  ist;

2.  zur  Deckung  der  im  §.  850  Abs.  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten
Forderungenf

3.  zur  Deckung  von  Forderungen  der  nach  99.  29,  31  ersatzberechtigten
Gemeinden,  Armenverbände  und  der  an  deren  Stelle  getretenen  Betriebsunternehmer
  und  Kassen,  der  Krankenkassen  sowie  der  Versicherungsanstalten
  für  Invalidenversicherung.

Die  Ansprüche  dürfen  nur  auf  geschuldete  Beiträge,  auf  gezahlte  Vorschüsse,
auf  zu  Unrecht  gezahlte  Entschädigungen,  auf  die  zu  erstattenden  Kosten  des  Verfahrens,
  auf  die  vom  Vorstande  verhängten  Geldstrafen  sowie  auf  die  im  8.  134
Abs.  1  bezeichneten  Regreßansprüche  der  Berufsgenossenschaften  aufgerechnet  werden.

Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  den  Anspruch  ganz.  oder  zum  Theil
auf  Andere  übertragen,  sofern  dies  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  genehmigt
  wird.

Auszahlung  der  Entschädigungen.

S.  101.

Die  Auszahlung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungen
wird  auf  Anweisung  des  Genossenschaftsvorstandes  vorschußweise  durch  deutsche
Postverwaltungen,  und  zwar  in  der  Regel  durch  diejenige  Postanstalt  bewirkt,
in  deren  Bezirke  der  Heimathshafen  des  Schiffes,  auf  welchem  der  Unfall  sich
zugetragen  hatte,  belegen  ist.

Der  Entschädigungsberechtigte  kann  jedoch  Ueberweisung  der  Auszahlung
an  die  Postanstalt  seines  Wohnorts  verlangen.

Liquidationen  der  Post.
K.  102.
Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  haben  die  Zentral-Postbehörden
  dem  Genossenschaftsvorstande  Nachweisungen  der  auf  seine  Anweisung

geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig  die  Postkassen  zu  bezeichnen,  an
welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen  sind.
        <pb n="764" />
        —  754  —

Umlage-  und  Erhebungsverfahren.
S.  103.

Die  von  den  Zentral-Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten  Beträge
sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande  gleichzeitig  mit  den  Verwaltungskosten  und
den  Rücklagen  zum  Reservefonds  auf  die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegen  und
von  denselben  einzuziehen.

Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Unternehmer  binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf
des  Rechnungsjahrs  dem  Genossenschaftsvorstande  Nachweisungen  einzureichen,  aus
denen  sich  ergeben:

a)  für  jedes  Seefahrzeug  diejenigen  Personen,  welche  während  des  abgelaufenen
  Rechnungsjahrs  gemäß  F.  1  Abs.  1  Ziffer  2  auf  demselben
beschäftigt  worden  sind;

b)  für  Schlepper=  und  Leichterbetriebe  (S.  10  Abs.  5)  sowie  für  die  unter
§.  1  Abs.  1  Ziffer  3  fallenden  Betriebe  diejenigen  Personen,  welche
darin  während  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs  beschäftigt  worden  sind;

ferner  für  alle  diese  Personen  die  von  ihnen  verdienten  sowie  die  in  Anrechnung
zu  bringenden  Gehälter  und  Löhne.

Durch  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  diese  Nachweisungen  vierteloder
  halbjährlich  eingereicht  und  fortlaufend  Lohnlisten  (Lohnbücher)  geführt  werden,
aus  welchen  diese  Nachweisungen  entnommen  werden  können.  Durch  Statut  kann
ferner  vorgeschrieben  werden,  daß  diese  Lohnlisten  (Lohnbücher)  drei  Jahre  lang
aufzubewahren  sind.

Für  Genossenschaftsmitglieder,  welche  mit  der  rechtzeitigen  Einsendung  der
Nachweisung  im  Rückstande  sind,  werden  diese  Grundlagen  der  Umlageberechnung
durch  den  Genossenschaftsvorstand  festgestellt.

K.  104.

Die  Umlegung  erfolgt,  sofern  ein  Gefahrentarif  aufgestellt  ist,  nach  Maßgabe
  der  Veranlagung,  im  Uebrigen
a)  für  Seefahrzeuge  mit  Ausnahme  der  Schlepper=  und  Leichterfahrzeuge
—  unter  Berücksichtigung  der  nach  99.  54,  55  etwa  festgesetzten
Zuschläge,  Nachlässe  oder  Beitragserhöhungen  —  nach  Maßgabe  derjenigen
  Beträge,  welche  sich  für  jedes  Fahrzeug  aus  der  Summe  der
nach  F.  10  berechneten  Durchschnittslöhne  und  -Gehälter  für  die  durch
Abschätzung  6.  49)  festgestellte  Zahl  der  Besatzung  sowie  aus  der  gemäß
§.  103  Abs.  2  lit.  a  eingereichten  oder  nach  F.  103  Abs.  4  festgestellten
Lohnnachweisung  ergeben;
b)  für  andere  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherte  Betriebe  nach  der
gemäß  §.  103  Abs.  2  lit.  b  eingereichten  oder  nach  §.  103  Abs.  4  festgestellten
  Lohnnachweisung.
        <pb n="765" />
        —  755  —

Der  fünfzehnhundert  Mark  für  Person  und  Jahr  übersteigende  Betrag
kommt  nur  mit  einem  ODrittel  (F.  12  Abs.  1),  der  dreitausend  Mark  übersteigende
Betrag  nur  insoweit  in  Rechnung,  als  durch  das  Statut  die  Versicherung  auf
einen  höheren  Jahresarbeitsverdienst  erstreckt  ist  (GG.  6).

F.  105.

Für  Fahrzeuge,  welche  erweislich  ununterbrochen  länger  als  vierzehn  Tage
hindurch  außer  Betrieb  gewesen  sind,  ist  der  Beitrag  in  demjenigen  Verhältnisse
zu  kürzen,  welches  der  diesen  Zeitraum  übersteigenden  Dauer  der  Unthätig—
keit  entspricht.  Die  Kürzung  erfolgt  für  dasjenige  Rechnungsjahr,  in
welches  die  angegebene  Zeit  der  Unthätigkeit  gefallen  ist.  Vertheilt  sich
die  ununterbrochene  Dauer  der  Unthätigkeit  auf  zwei  auf  einander  folgende
Rechnungsjahre,  so  wird  die  Kürzung  insoweit,  als  sie  wegen  noch  nicht  vollendeten
  Zeitablaufs  für  das  erste  Rechnungsjahr  noch  nicht  hat  erfolgen  können,
für  das  zweite  Rechnungsjahr  vorgenommen.

Diese  Kürzung  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Rheder,  Korrespondentrheder  oder
Bevollmächtigte  es  unterläßt,  binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs
  die  Dauer  der  Unthätigkeit  des  Fahrzeugs  in  glaubhaft  bescheinigter  Form
dem  Genossenschaftsvorstande  nachzuweisen.  Bei  Fahrzeugen,  welche  beim  Ende
des  Rechnungsjahrs  in  den  Heimathshafen  nicht  zurückgekehrt  waren,  kann  der
Nachweis  noch  während  der  ersten  sechs  Wochen  nach  der  Rückkehr  in  den
Heimathshafen  erfolgen.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  der  Beitrag  vorbehaltlich
demnächstiger  Rückerstattung  einstweilen  voll  zu  entrichten.

C.  106.

Eine  Kürzung  des  Beitrags  erfolgt  auch  bei  Fahrzeugen,  welche  im  Laufe
des  Rechnungsjahrs  verloren  oder  verschollen  (90.  862,  863  des  Handelsgesetzbuchs)
  sind.  Die  Zeit,  für  welche  diese  Kürzung  erfolgt,  beginnt  mit  dem  Tage
des  Verlustes,  bei  verschollenen  Fahrzeugen  mit  dem  Ablauf  eines  halben  Monats
von  dem  Tage  ab,  bis  zu  welchem  die  letzte  Nachricht  über  das  Fahrzeug  reicht.
Diese  Kürzung  des  Beitrags  ist  von  Amtswegen  vorzunehmen,  sobald  die  Thatsachen,
  durch  welche  die  Kürzung  bedingt  wird,  zur  Kenntniß  des  Genossenschaftsvorstandes
  gelangen.  Bereits  bezahlte  Beiträge  sind  nach  Verhältniß  des  deren
Kürzung  begründenden  Anspruchs  zurückzuerstatten.

Soweit  im  Falle  des  Verlustes  eines  Schiffes  deutsche  Seeleute  freie  Zurückbeförderung
  oder  Mitnahme  auf  deutschen  Seefahrzeugen  finden  (F.  4),  tritt  die
Kürzung  nicht  ein,  solange  die  Zurückbeförderung  oder  Mitnahme  dauert.

Als  verloren  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ein  Fahrzeug  auch  dann,  wenn
dasselbe  untergegangen,  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt
und  in  dem  letzteren  Falle  unverzüglich  öffentlich  verkauft  wird,  wenn  es  geraubt,
aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise  erklärt  worden  ist.
        <pb n="766" />
        —  756  —

K.  107.

Auf  Grund  der  vorstehenden  Vertheilungsgrundsätze  wird  von  dem  Genossenschaftsvorstande
  der  Beitrag  berechnet,  welcher  auf  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft
  zur  Deckung  des  Jahresbedarfs  entfällt.

Jedem  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten  (I.  33)  und,  soweit  ein
solcher  nicht  bestellt  ist,  jedem  Mitgliede  der  Genossenschaft  ist  ein  Auszug  aus
der  zu  diesem  Zwecke  aufzustellenden  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,
den  festgesetzten  Beitrag  unter  Verrechnung  der  nach  F.  35  erhobenen  Vorschüsse
bei  Vermeidung  der  zwangsweisen  Beitreibung  binnen  zwei  Wochen  einzuzahlen.
Der  Auszug  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,  welche  den  Zahlungspflichtigen
in  den  Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten  Beitragsberechnung  zu  prüfen.

Nach  der  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle  ist  die  Genossenschaft
zu  einer  anderweiten  Feststellung  des  Beitrags  befugt,  wenn  die  Abschätzung  oder
Veranlagung  des  Betriebs  nach  F.  53  nachträglich  abgeändert  oder  Voraussetzungen
nachträglich  bekannt  werden,  unter  denen  eine  besondere  Belastung  einzelner  Reisen
(I.  55)  zu  erfolgen  hat.

Sind  in  solchen  Fällen  oder  in  Folge  unterlassener  Anmeldung  der  Eröffnung
  eines  neuen  Betriebs  schon  in  früheren  Rechnungsjahren  der  Genossenschaft
  Beiträge,  auf  die  sie  Anspruch  hatte,  entgangen,  so  hat  der  Unternehmer
den  Fehlbetrag,  soweit  nicht  Verjährung  eingetreten  ist  (G.  111),  nachträglich  zu
entrichten.

Bei  der  erneuten  oder  nachträglichen  Feststellung  des  Beitrags  ist  ebenso
zu  verfahren  wie  bei  der  erstmaligen  Feststellung.

S.  108.

Die  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten  (.  33)  und,  soweit  solche
nicht  bestellt  sind,  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  können  gegen  die  Festsetzung
der  auf  den  betreffenden  Betrieb  entfallenen  Beiträge  binnen  zwei  Wochen  nach
Zustelung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen
  Zahlung,  Widerspruch  bei  dem  Genossenschaftsvorstand  erheben.  Wird  demselben
  entweder  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  dem  beantragten  Umfange  Folge  gegeben,
so  steht  ihnen  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des
Genossenschaftsvorstandes  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.
Mit  derselben  kann  die  nach  F.  52  erfolgte  Veranlagung  und  Abschätzung  nicht
angefochten  werden.

Die  Beschwerde  ist  nur  zulässig,  wenn  dieselbe  sich  auf  Rechenfehler,  auf
den  irrthümlichen  Ansatz  des  abgeschätzten  Bedarfs  an  Besatzung  (I.  49),  auf
den  irrthümlichen  Ansatz  einer  anderen  Klasse  des  Gefahrentarifs,  als  zu  welcher
der  Betrieb  veranlagt  ist  (S.  50),  auf  ungenügende  Berücksichtigung  der  auf
Grund  des  F.  54  beschlossenen  Nachlässe,  auf  unrichtige  Feststellung  der  Beschäftigungsdauer
  und  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  in  anderen  als  Seeschiffahrtsbetrieben
  beschäftigten  Personen  (I.  104)  oder  auf  ungenügende  Abzüge  wegen
Unthätigkeit  des  Fahrzeugs  (§§9.  105,  100)  gründet.
        <pb n="767" />
        —  757  —

Aus  den  letzteren  beiden  Gründen  ist  die  Beschwerde  jedoch  nicht  zulässig,
wenn  die  Feststellung  durch  den  Vorstand  wegen  Verspätung  der  Anzeige  bewirkt
worden  war  (GI.  103  Abs.  4)  oder  wenn  die  Abzüge  wegen  nicht  rechtzeitiger  Erbringung
  des  bescheinigten  Nachweises  über  die  Unthätigkeit  des  Fahrzeugs  unter—
blieben  sind  (F.  105).

Ergiebt  sich  nachträglich,  daß  ein  ohne  Widerspruch  (Abs.  1)  bezahlter  Beitrag
  zu  Unrecht  oder  in  zu  hohem  Betrag  erhoben  worden  ist,  so  kann  die  Rückerstattung
  auf  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Wege  verlangt  werden.  Der  Anspruch
verjährt  in  sechs  Monaten  nach  der  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle.

F.  10.

Sofern  nach  F.  55  Beitragserhöhungen  auferlegt  worden  sind,  kann  die
Beschwerde  (F.  108)  auch  darauf  gegründet  werden,  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen
  für  die  Anwendung  der  betreffenden  Bestimmungen  nicht  vorliegen.

Aus  diesen  Gründen  aber  ist  die  Beschwerde  nicht  zulässig,  wenn  die  für
die  Berechnung  der  Beitragserhöhungen  angeordneten  Nachweise  nicht  rechtzeitig
erbracht  worden  sind.

S.  110.

Tritt  in  Folge  des  Widerspruchs  oder  der  Beschwerde  eine  Herabminderung
  des  Beitrags  ein,  so  ist  der  Ausfall  bei  dem  Umlageverfahren  des  nächsten
Rechnungsjahrs  zu  decken.  Etwaige  Ueberzahlungen  sind  zu  erstatten  oder  auf
den  Beitrag  für  das  nächste  Rechnungsjahr  zu  verrechnen.

Diese  Vorschriften  finden  auf  den  Fall,  daß  der  Verlust  eines  Fahrzeugs
erst  nachträglich  festgestellt  wird,  entsprechende  Anwendung.

F.  111.

Für  die  Beiträge  zur  Genossenschaft,  die  Vorschüsse  auf  die  Beiträge
(§.  35)  und  die  Kautionsbeiträge  (G.  37  Ziffer  7)  haftet  der  Rheder  nicht  nur
mit  Schiff  und  Fracht,  sondern  auch  persönlich.  Mitrheder  haften  nach  dem
Verhältniß  ihrer  Antheile  am  Schiffe.

Rückständige  Beiträge,  Vorschüsse  auf  die  Beiträge  und  Kautionsbeträge
werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.  Die  Genossenschaft
ist  befugt,  die  Beitreibung  der  einer  Rhederei  oder  einem  Mitrheder  zur  Last
fallenden  Beträge  dem  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten  zu  übertragen.

Der  Anspruch  auf  rückständige  Beiträge  verjährt,  soweit  nicht  eine  absichtliche
  Hinterziehung  vorliegt,  in  zwei  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs,  in
welchem  sie  hätten  gezahlt  werden  müssen.

Uneinziehbare  Beiträge  fallen  der  Gesammtheit  der  Berufsgenossen  zur  Last.
Sie  sind  vorschußweise  aus  dem  Betriebsfonds  oder  erforderlichen  Falles  aus  dem
Reservefonds  der  Berufsgenossenschaft  zu  decken  und  bei  dem  Umlageverfahren
des  nächsten  Rechnungsjahrs  zu  berücksichtigen.

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  115
        <pb n="768" />
        —  768  —

Abführung  der  Beträge  an  die  Postkassen.
g.  112.

Der  Genossenschaftsvorstand  hat  die  von  den  Zentral-Postbehörden  liquidirten
  Beträge  innerhalb  dreier  Monate  nach  Empfang  der  Liquidationen  an  die
ihm  bgechneten  Postkassen  abzuführen.

enn  die  Genossenschaft  mit  der  Erstattung  der  Beträge  im  Rückstande
bleibt,  so  ist  auf  Antrag  der  Zentral-Postbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamte
  das  Zwangsbeitreibungsverfahren  einzuleiten.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Ansprüche  der
Postverwaltungen  zunächst  über  bereite  Bestände  der  Genossenschaftskasse  zu  verfügen.
  Soweit  diese  nicht  ausreichen,  hat  dasselbe  das  Beitreibungsverfahren
gegen  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  einzuleiten  und  bis  zur  Deckung  der  Rückstände
  durchzuführen.

Vermögensverwaltung.
S.  113.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Berufsgenossenschaft  sind  von  allen  den
Lwecken  der  letzteren  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  gesondert
festzustellen  und  zu  verrechnen,  ebenso  sind  die  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Das  Reichs-Versicherungsamt  trifft  nach  Bedarf  Bestimmung  über  die
Aufbewahrung  von  Werthpapieren.

G.  114.

Die  Bestände  der  Berufsgenossenschaft  müssen  in  der  durch  §#.  1806  bis
1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Weise  angelegt  werden.

Außerdem  dürfen  dieselben  in  Werthpapieren,  welche  nach  landesgesetzlichen
Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeldern  zugelassen  sind,  sowie  in  solchen
auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen  deutscher  Hypotheken-Aktienbanken  angelegt
  werden,  welche  die  Reichsbank  in  Klasse  1  beleiht.

G.  115.

Die  Landes-Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  mit  Zustimmung  der  Zentralbehörden
derjenigen  Bundesstaaten,  auf  welche  sich  der  Bezirk  der  Genossenschaft  erstreckt,
genehmigen,  daß  die  Bestände  der  Berufsgenossenschaft  auch  in  Darlehen  an
Gemeinden  und  weitere  Kommunalverbände  angelegt  werden;  sie  kann  ferner  in
gleicher  Weise  anordnen,  daß  bei  der  Anlegung  des  Genossenschaftsvermögens
einzelne  Gattungen  zinstragender  Papiere  nur  bis  zu  einem  näher  zu  bestimmenden
  Betrag  erworben  werden  dürfen.  Wird  eine  Einigung  nicht  erzielt,  so  kann
der  Bundesrath  die  Genehmigung  ertheilen  oder  die  Anordnung  erlassen.

Die  Landes--Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  widerruflich  gestatten,  daß  zeitweilig
        <pb n="769" />
        —  759  —

verfügbare  Bestände  auch  in  anderer  als  der  im  F.  114  bezeichneten  Weise  vorübergehend
  angelegt  werden.

S.  116.

Die  Berufsgenossenschaft  kann  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  einen  Theil  ihres  Vermögens  in  anderer  als  der  nach  88.  114,  115  zulässigen
  Weise,  insbesondere  in  Grundstücken  anlegen.  Will  die  Genossenschaft
mehr  als  den  vierten  Theil  ihres  Vermögens  in  dieser  Weise  anlegen,  so  bedarf
sie  dazu  außerdem  der  Genehmigung  des  Bundesraths.  Eine  solche  Anlage  ist
jedoch  nur  in  Werthpapieren,  oder  für  die  Zwecke  der  Verwaltung,  zur  Vermeidung
  von  Vermögensverlusten  für  die  Genossenschaft,  oder  für  solche  Veranstaltungen
  zulässig,  welche  ausschließlich  oder  überwiegend  der  versicherungspflichtigen
  Bevölkerung  zu  gute  kommen.  Mehr  als  die  Hälfte  ihres  Vermögens
darf  jedoch  die  Berufsgenossenschaft  in  der  bezeichneten  Weise  nicht  anlegen.

S.  117.

Ueber  die  gesammten  Rechnungsergebnisse  eines  Rechnungsjahrs  ist  nach
Abschluß  desselben  alljährlich  dem  Bundesrath  und  dem  Reichstag  eine  vom
teichs-Versicherungsamt  aufzustellende  Nachweisung  vorzulegen.

Als  Rechnungsjahr  gilt  das  Kalenderjahr.

V.  Unfallverhütung.  Ueberwachung  durch  die  Genossenschaft.

Unfallverhütung.

S.  118.

Die  Genossenschaft  ist  befugt  und  kann  im  Aufsichtsweg  angehalten  werden,
Vorschriften  über  Einrichtungen  und  Anordnungen  zur  Verhütung  von  Unfällen
oder  über  zu  beschaffende  Ausrüstungsgegenstände  der  Fahrzeuge  zu  erlassen  und
die  Zuwiderhandelnden  mit  Geldstrafen  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  der
Einschätzung  in  eine  höhere  Klasse  des  Gefahrentarifs  oder,  falls  sich  das  Fahrzeug
  beziehungsweise  der  Betrieb  bereits  in  der  höchsten  Klasse  befindet  oder  ein
Gefahrentarif  nicht  aufgestellt  ist,  mit  Zuschlägen  bis  zum  doppelten  Betrag  ihrer
Beiträge  zu  bedrohen.  Für  die  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Einrichtungen
ist  den  Betriebsunternehmern  eine  angemessene  Frist  zu  bewilligen.

Die  Genossenschaft  ist  außerdem  befugt,  solche  Vorschriften  für  bestimmt
abzugrenzende  Bezirke  oder  für  bestimmte  Klassen  von  Fahrzeugen  oder  Betrieben
zu  erlassen.

Die  Genossenschaft  ist  ferner  befugt,  für  die  Anbringung  und  Erhaltung
der  Einrichtungen  sowie  für  das  Vorhandensein  der  etwa  vorgeschriebenen  Ausrüstungsgegenstände
  neben  dem  Rheder  den  Schiffsführer  für  verantwortlich  zu
erklären  und  ihm  für  jede  Nachlässigkeit  hierin  Geldstrafen  bis  zu  einhundert  Mark
anzudrohen.

115“
        <pb n="770" />
        —  760  —

G.  119.

Die  zu  erlassenden  Vorschriften  sind  vor  der  Beschlußfassung  dem  Reichs-Versicherungsamt
  einzureichen  und,  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt
  ist,  den  Vorständen  derjenigen  Sektionen,  für  welche  sie  Gültigkeit  haben
sollen,  zur  Begutachtung  vorzulegen.

Zu  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über  diese  Vorschriften  hat  der
Genossenschaftsvorstand  Vertreter  der  Versicherten  mit  vollem  Stimmrecht  und
in  gleicher  Zahl  wie  die  betheiligten  Vorstandsmitglieder  zuzuziehen.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  zu  der  vom  Genossenschaftsvorstand  anberaumten
  Sitzung,  in  welcher  über  die  von  der  Genossenschaft  zu  erlassenden
Vorschriften  berathen  und  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  einzuladen.

Sollen  die  von  der  Genossenschaft  zu  erlassenden  Vorschriften  nur  für  den
Bezirk  einzelner  Sektionen  Gültigkeit  haben,  so  sind  zur  Begutachtung  durch  die
Sektionsvorstände  auch  Vertreter  der  Arbeiter  gemäß  Abs.  2  zuzuziehen.

Mit  der  Einladung  zu  der  zur  Begutachtung  oder  zur  Berathung  und
Beschlußfassung  anberaumten  Sitzung  ist  den  Vertretern  der  Arbeiter  der  Entwurf
der  Vorschriften  zuzustellen,  welcher  der  Begutachtung  oder  der  Berathung  und
Beschlußfassung  unterliegen  soll.

..  120.

Die  Vertreter  der  Arbeiter  werden  aus  den  zu  Vertretern  der  Versicherten
füür  den  Bereich  der  Seeschiffahrt  berufenen  Beisitzern  der  Schiedsgerichte  (G.  3
Abs.  1,  F.  4  Abs.  2)  F.  5  des  Gesetzes,  betreffend  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze)
  durch  das  in  einer  Sitzung  des  Vorstandes  durch  den  Vorsitzenden
  zu  ziehende  Loos  berufen.  Die  Berufung  erfolgt  auf  fünf  Jahre;  die
erste  Wahlperiode  endet  am  1.  Januar  1906.  Für  jeden  Vertreter  sind  ein  erster
und  ein  zweiter  Ersatzmann  zu  berufen,  welche  denselben  in  Behinderungsfällen
zu  ersetzen  und  im  Falle  des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Periode  in  der  Reihenfolge
  ihrer  Berufung  einzutreten  haben.  Die  Bestimmung  des  F.  47  findet
entsprechende  Anwendung.

Die  Vertreter  der  Versicherten  erhalten  Ersatz  für  entgangenen  Arbeitsverdienst
  und  für  Reisekosten  nach  festen  von  der  Genossenschaft  zu  bestimmenden
Sätzen.  Die  Feststellung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes.

C.  121.

Die  Unfallverhütungsvorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.


Das  Reichs-Versicherungsamt  kann  anordnen,  daß  vor  der  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  gemäß  H.  119  Abs.  4  schon  geschehen  ist,  zur  Begutachtung  der
Vorschriften  oder  einzelner  Theile  derselben  durch  die  Sektionsvorstände  auch  die
Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen  sind.

Wenn  durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  (I.  37  iffer  10)
die  gemäß  F.  119  Abs.  2  vom  Vorstande  und  den  Vertretern  der  Arbeiter  gefaßten
        <pb n="771" />
        —  761  —

Beschlüsse  abgeändert  worden  sind,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmen,
  ob  die  Vorschriften  vor  deren  Genehmigung  einer  nochmaligen  Berathung
und  Beschlußfassung  seitens  des  Vorstandes  und  der  Vertreter  der  Arbeiter  zu
unterwerfen  sind.  Wenn  das  Reichs-Versicherungsamt  seine  Genehmigung  von
der  Abänderung  der  beschlossenen  Vorschriften  abhängig  macht,  so  hat  es  gleichfalls
  zu  bestimmen,  ob  zur  Berathung  und  Beschlußfassung  (J.  119  Abs.  2)  über
die  erforderliche  Abänderung  die  Vertreter  der  Arbeiter  zuzuziehen  sind.

Dem  Antrag  auf  Genehmigung  ist  das  über  die  Verhandlungen  bei  den
Vorständen  aufgenommene  Protokoll,  aus  welchem  die  Abstimmung  der  Vertreter
  der  Arbeiter  ersichtlich  sein  muß,  sowie  die  gutachtliche  Aeußerung  der  Vorstände
  derjenigen  Sektionen,  für  welche  die  Vorschriften  Gültigkeit  haben  sollen,
beizufügen.  Vor  der  Genehmigung  ist  den  Landes-Zentralbehörden  derjenigen
Bundesstaaten,  auf  deren  Gebiete  sich  die  Vorschriften  erstrecken  sollen,  Gelegenheit
zu  einer  Aeußerung  zu  geben.

Die  genehmigten  Vorschriften  sind  durch  den  Genossenschaftsvorstand  den
höheren  Verwaltungsbehörden,  auf  deren  Bezirke  sich  die  Vorschriften  erstrecken,
sowie  sämmtlichen  Seemannsämtern  mitzutheilen  und  in  den  Geschäftsräumen
der  letzteren  sowie  in  den  Mannschaftslogis  öffentlich  auszuhängen.  Die  Seemannsämter
  sind  befugt,  bezüglich  der  Befolgung  der  Vorschriften  Untersuchungen
der  Fahrzeuge  zu  veranlassen.

§  .  122.

Die  Festsetzung  der  im  I.  118  Abs.  1  vorgesehenen  Geldstrafen  sowie  die
höhere  Einschätzung  des  Betriebs  und  die  Festsetzung  von  Zuschlägen  erfolgt  durch
den  Vorstand  der  Genossenschaft.  Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Betriebsunternehmer
  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  das
Reichs-Versicherungsamt  zu.

Die  Festsetzung  der  im  F.  118  Abs.  3  vorgesehenen  Geldstrafen  erfolgt  durch
dasjenige  Seemannsamt,  welches  von  der  Nachlässigkeit  zuerst  Kenntniß  erhielt.
Die  Straffestsetzung  ist  von  dem  Seemannsamt  in  das  Schiffsjournal  einzutragen
und  sofort  vollstrechkar.  Gegen  die  Straffestsetzung  steht  sowohl  dem  Schiffsführer
  wie  dem  Rheder,  Korrespondentrheder  oder  Bevollmächtigten  die  Beschwerde
an  die  dem  Seemannsamte  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  zu;  dieselbe  ist  spätestens
innerhalb  zweier  Wochen  nach  Beendigung  der  Reise  zu  erheben.

Eine  abermalige  Straffestsetzung  durch  dasselbe  oder  durch  ein  anderes
Seemannsamt  ist  zulässig,  sofern  der  Schiffsführer  nicht  nachweist,  daß  inzwischen
  die  Anordnung  nicht  hat  befolgt  werden  können.

Ueberwachung.
E.  123.
Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  für  die  Durchführung  der  gemäß  F.  118

erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften  Sorge  zu  tragen.  Sie  ist  befugt,  durch
technische  Aufsichtsbeamte  die  Befolgung  der  zur  Verhütung  von  Unfällen  er-
        <pb n="772" />
        —  762  —

lassenen  Vorschriften  zu  überwachen.  Sie  ist  ferner  befugt,  durch  Rechnungsbeamte
  behufs  Prüfung  der  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen
  eingereichten  Nachweisungen  die  Schiffsjournale,  Musterrollen,  Certifikate,
Meßbriefe  und  sonstigen  Schiffspapiere  sowie  die  Listen  einzusehen,  aus  welchen
die  Zahl  der  Versicherten  sowie  der  Umfang  und  die  Dauer  der  zurückgelegten
Reisen  ersichtlich  werden.

Die  Funktionen  des  technischen  Aufsichtsbeamten  und  des  Rechnungsbeamten
  können  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts  in  einer  Person
vereinigt  werden.

Die  Behörden  sind  verpflichtet,  den  als  solchen  legitimirten  Rechnungsbeamten
  der  Genossenschaft  die  auf  die  Verhältnisse  des  Fahrzeugs  und  der  Besatzung
  sich  beziehenden  Verhandlungen  und  Urkunden  im  Geschäftslokale  zur
Einsicht  vorzulegen.  Die  Rheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten
sowie  die  Schiffsführer  haben  den  technischen  Aufsichtsbeamten  auf  Erfordern  den
Zutritt  zu  den  Fahrzeugen  sowie  die  Besichtigung  derselben  zu  gestatten  und  den
Rechnungsbeamten  die  Schiffspapiere  und  Listen  an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht
vorzulegen.  Diese  Verpflichtungen  bestehen  auch  gegenüber  dem  Seemannsamte
(I.  122))  demselben  ist  die  Eintragung  der  von  ihm  verhängten  Strafen  in  das
Disehsuren  zu  gestatten.  In  gleicher  Weise  haben  die  anderen  Mitglieder
der  Berufsgenossenschaft  die  Besichtigung  ihres  Betriebs  zu  gestatten  und  die  im
Abs.  1  bezeichneten  Listen  zur  Einsicht  vorzulegen.

Die  Verpflichteten  können  hierzu  auf  Antrag  der  technischen  Aufsichtsbeamten
  oder  der  Rechnungsbeamten  von  dem  Seemannsamt  oder  der  unteren
Verwaltungsbehörde  durch  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert  Mark  angehalten  werden.

C.  124.

Die  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der  Sektionsvorstände
sowie  deren  technische  Aufsichtsbeamte  und  Rechnungsbeamte  (I.  123)  haben  über
die  Thatsachen,  welche  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  zu
ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten.  Die  technischen  Aufsichtsbeamten
  und  Rechnungsbeamten  sind  hierauf  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  ihres  Wohnorts  zu  beeidigen.

G.  125.

Namen  und  Wohnsitz  der  technischen  Aufsichtsbeamten  und  Rechnungsbeamten
  sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande  den  höheren  Verwaltungsbehörden,
auf  deren  Bezirke  sich  ihre  Thätigkeit  erstreckt,  anzuzeigen.

Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  über  die  Ueberwachungsthätigkeit  der
technischen  Aufsichtsbeamten  und  deren  Ergebnisse  dem  Reichs-Versicherungsamte
Bericht  zu  erstatten  und  den  höheren  Verwaltungsbehörden  oder  den  von  diesen
bezeichneten  Behörden  und  Beamten  auf  Ersuchen  Mittheilung  zu  machen.
        <pb n="773" />
        —  763  —

C.  126.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden
Kosten  gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.

Wenn  ein  Betriebsunternehmer  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden
Verpflichtungen  zur  Aufwendung  solcher  Kosten  Anlaß  gegeben  hat,  so  kann  der
Vorstand  diese  Kosten,  soweit  sie  in  baaren  Auslagen  bestehen,  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegen  und  gegen  diesen  außerdem  eine  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
  Mark  verhängen.

Gegen  die  Auferlegung  dieser  Kosten  und  Geldstrafen  findet  innerhalb
zweier  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  statt.  Die  Beitreibung  erfolgt  in  derselben  Weise  wie  bei
Gemeindeabgaben.

-

VI.  Beaufsichtigung  der  Genossenschaft.

S.  127.

Die  Genossenschaft  unterliegt  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
der  Beaufsichtigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.  Die  Aufsicht  hat  sich
auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  zu  erstrecken.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der
Geschäftsführung  der  Genossenschaft  vorzunehmen.  1

Die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner  und  Beamten  der  Genossenschaft
  sind  auf  Erfordern  des  Reichs-Versicherungsamts  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Beläge  und  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  bezüglichen  Korrespondenzen
sowie  der  auf  die  Festsetzungen  der  Entschädigungen  und  Jahresbeiträge  bezüglichen
  Schriftstücke  an  die  Beauftragten  des  Reichs-Versicherungsamts  oder  an
das  letztere  selbst  verpflichtet.  Dieselben  können  hierzu  durch  Geldstrafen  bis  zu
eintausend  Mark  angehalten  werden.

Der  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts  unterstehen  ferner  die  von  der
Berufsgenossenschaft  errichteten  oder  unterhaltenen  Heilanstalten.  Das  Reichs-Versicherungsamt
  kann  zu  den  zum  Qwecke  der  Aufsicht  stattfindenden  Revisionen
Vertreter  der  Berufsgenossenschaft  und  der  Versicherten  zuziehen.

C.  128.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der
Genossenschaftsämter,  auf  die  Auslegung  der  Statuten  und  die  Gültigkeit  der
vollzogenen  Wahlen  beziehen.  Dasselbe  kann  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter
  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.
        <pb n="774" />
        —  764  —

VII.  Reichs=  und  Staatsbetriebe.
".  129.

Für  Betriebe  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  tritt  bei  Anwendung
dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  das  Reich  beziehungsweise
der  Bundesstaat.  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Genossenschaftsversammlung
  und  des  Genossenschaftsvorstandes  werden  durch  Ausführungsbehörden
  wahrgenommen,  welche  für  das  Reich  vom  Reichskanzler,  für  den
Bundesstaat  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt
  ist  mitzutheilen,  welche  Behörden  als  Ausführungsbehörden
bezeichnet  worden  sind.

Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Absatzes  finden  keine  Anwendung,
soweit  der  Reichskanzler  beziehungsweise  die  Landes-Zentralbehörde  erklärt,  daß
Betriebe  dieser  Art  der  Berufsgenossenschaft  angehören  sollen.

#  130.
Soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  tritt,  finden  die  I##.  32  bis  64,  103  bis  111,  112  Abs.  2,  3,  #.  113
bis  116,  118  bis  128,  143  bis  147  keine  Anwendung.

C.  131.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  G.  74)  erfolgt  durch  die  in  den
Ausführungsvorschriften  zu  bezeichnende  Behörde.

§  132.
Die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  in  99.  129  bis  131  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  sind  für  die  Reichsverwaltungen  vom  Reichskanzler,
für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  erlassen.

VIII.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.

Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  und  Betriebsbeamten.
g  133.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  die  in  99.  22
bis  25  bezeichneten  Hinterbliebenen  können,  auch  wenn  sie  einen  Anspruch  auf
Rente  nicht  haben,  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen
  Schadens  gegen  den  Betriebsunternehmer,  gegen  einen  Mitrheder,  Lootsen,
Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  oder  eine
Person  der  Schiffsbesatzung  desjenigen  Fahrzeugs  beziehungsweise  Betriebs,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  nur  dann  geltend  machen,  wenn  durch
strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  der  in  Anspruch  Genommene
den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.
        <pb n="775" />
        —  765  —

In  diesem  Falle  beschränkt  sich  der  Anspruch  auf  den  Betrag,  um  welchen
die  den  Berechtigten  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  gebührende  Entschädigung
diejenige  übersteigt,  auf  welche  sie  nach  diesem  Gesetz  Anspruch  haben.

Auf  die  durch  §§.  553  f.  des  Handelsgesetzbuchs,  I#§.  48ff.  der  Seemannsordnung
  und  F.  14  dieses  Gesetzes  begründete  Fürsorgepflicht  findet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung.

Für  das  über  einen  solchen  Anspruch  erkennende  ordentliche  Gericht  ist  die  Entscheidung
  bindend,  welche  in  dem  durch  dieses  Gefetz  geordneten  Verfahren  rechtskräftig
  über  die  Frage  ergeht,  ob  ein  Unfall  vorliegt,  für  welchen  aus  der  Unfallversicherung
  Entschädigung  zu  leisten  ist,  und  in  welchem  Umfang  Entschädigung
zu  gewähren  ist.

S  134.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Lootsen,  Bevollmächtigten  oder
Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  oder  Personen  der  Schiffsbesatzung,
  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß
sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung  derjenigen
Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,  Berufs  oder  Gewerbes  besonders
verpflichtet  sind,  herbeigeführt  haben,  haften  für  alle  Aufwendungen,  welche  in
Folge  des  Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  Krankenversicherungsgesetzes
von  den  Gemeinden,  Armenverbänden,  Krankenkassen  und  sonstigen  Unterstützungskassen
  (I.  29  Abs.  1)  gemacht  worden  sind.  Dieselben  Personen  haften  der  Genossenschaft
  für  deren  Aufwendungen  auch  ohne  Feststellung  durch  strafgerichtliches
Urtheil.  Ist  der  Unfall  durch  Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung  derjenigen
Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,  Berufs  oder  Gewerbes  verpflichtet
  sind,  herbeigeführt,  so  ist  die  Genossenschaftsversammlung  befugt,  von
der  Verfolgung  des  Anspruchs  abzusehen.  Durch  das  Statut  kann  diese  Befugniß
  auf  den  Vorstand  übertragen  werden.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

l

Will  der  Vorstand  den  Ersatzanspruch  aus  §.  134  Abs.  1  Satz  3  geltend
machen,  so  hat  er  den  Beschluß  dem  Ersatzpflichtigen  schriftlich  mitzutheilen.  Der
Ersatzpflichtige  kann  hiergegen  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung
anrufen.

Die  Klage  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  dieser
Mittheilung  und  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  nicht  innerhalb  dieser  Frist
die  Beschlußfassung  seitens  des  Ersatzpflichtigen  angerufen  ist.  Ist  letzteres  der
Fall),  so  ist  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  abzuwarten.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  116
        <pb n="776" />
        K.  136.
Der  Anspruch  (§.  134  Abs.  1  Satz  1)  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von
dem  Tage,  an  welchem  das  strafgerichtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,  im
Uebrigen  in  zwei  Jahren  nach  dem  Unfalle.  Die  Anrufung  der  Beschlußfassung
der  Genossenschaftsversammlung  (§.  135  Abs.  1)  unterbricht  die  Verjährung.
Die  Bestimmung  des  F.  133  Abs.  4  findet  Anwendung.

S.  137.

Die  in  den  §#.  133,  134  bezeichneten  Anspriche  können,  auch  ohne  daß
die  daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden
hat,  geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der
Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person  liegenden
Grunde  nicht  erfolgen  kann.

Haftung  Dritter.
S.  138.

Bei  Zusammenstößen  mehrerer  unter  dieses  Gesetz  fallender  Fahrzeuge
finden  die  Bestimmungen  der  99.  133  bis  137  auf  die  Rheder  oder  Mitrbeder,
Lootsen,  Bevollmächtigten  und  Repräsentanten,  Betriebsaufseher  oder  Personen
der  Schiffsbesatzungen  sämmtlicher  bei  dem  Zusammenstoße  betheiligten  Fahrzeuge
Anwendung.

Im  Uebrigen  bestimmt  sich  die  Haftung  dritter,  in  den  S#.  133,  134
nicht  bezeichneter  Personen,  nach  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften.  Insoweit
  den  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  entschädigungsberechtigten  Personen  ein
gesetzlicher  Anspruch  auf  Ersatz  des  ihnen  durch  den  Unfall  entstandenen  Schadens
gegen  Dritte  erwachsen  ist,  geht  dieser  Anspruch  auf  die  Berufsgenossenschaft  im
Umfang  ihrer  durch  dieses  Gesetz  begründeten  Entschädigungspflicht  über.

Verbot  vertragsmäßiger  Beschränkungen.
§  139.

Der  Berufsgenossenschaft  sowie  den  Betriebsunternehmern,  Mitrhedern,
Schiffsführern  und  ihren  Angestellten  ist  untersagt,  durch  Uebereinkunft  oder
mittelst  Arbeitsordnungen  die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zum
Nachtheile  der  Versicherten  ganz  oder  theilweise  auszuschließen  oder  die  Versicherten
in  der  Uebernahme  oder  Ausübung  eines  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  ihnen
übertragenen  Ehrenamts  zu  beschränken.  Vertragsbestimmungen,  welche  diesem
Verbote  zuwiderlaufen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.

Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Schiffsführer  oder  Angestellte,  welche  gegen
die  vorstehende  Bestimmung  verstoßen,  werden,  sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen
  Vorschriften  eine  härtere  Strafe  eintritt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  oder  mit  Haft  bestraft.
        <pb n="777" />
        —  767  —

Die  gleiche  Strafe  trifft  Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Schiffsführer
oder  deren  Angestellte,  welche  Beiträge  zur  Unfallversicherung  den  Versicherten
ganz  oder  theilweise  auf  den  Lohn  in  Anrechnung  bringen  oder  eine  solche  Anrechnung
  wissentlich  bewirken.

Unbehinderte  Ausübung  der  Funktionen.

J.  140.

Die  Vertreter  der  Versicherten  (§§.  119  bis  121)  und  die  Schiedsgerichtsbeisitzer
  aus  der  Klasse  der  Versicherten  (Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der
Unfallversicherungsgesetze,  §#.  4,  5,  7)  haben  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  zur
Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  berufen  werden,  die  Arbeitgeber  hiervon  in
Kenntniß  zu  setzen.  Die  Nichtleistung  der  Arbeit  während  der  Zeit,  in  welcher
die  bezeichneten  Personen  durch  die  Wahrnehmung  jener  Obliegenheiten  an  der
Arbeit  verhindert  sind,  berechtigt  den  Arbeitgeber  nicht,  das  Arbeitsverhältniß  vor
dem  Ablaufe  der  vertragsmäßigen  Dauer  aufzuheben.

Rechtshülfe.
S.  141.  «

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Reichs-Versicherungsamts,  der  Schiedsgerichte,
anderer  öffentlicher  Behörden  sowie  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der  Sektionsvorstände
  zu  entsprechen  und  den  Organen  der  Berufsgenossenschaft  auch  unaufgefordert
  alle  Mittheilungen  zukommen  zu  lassen,  welche  für  deren  Geschäftsbetrieb
von  Wichtigkeit  sind.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen  der  Genossenschaft
  gegen  einander  und  gegenüber  den  Behörden  sowie  den  Organen  der  Versicherungsanstalten
  für  Invalidenversicherung  und  der  Krankenkassen  ob.  Die
Verpflichtung  der  Behörden  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  Vollstreckung
rechtskräftiger  Bescheide  und  Erkenntnisse.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind
von  der  Genossenschaft  als  eigene  Verwaltungskosten  (I.  34)  insoweit  zu  erstatten,
als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  sowie  in  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige
  oder  in  sonstigen  baaren  Auslagen  bestehen.

Gebühren=  und  Stempelfreiheit.
S.  142.

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den  Versicherten  andererseits  erforderlichen
schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden  einschließlich
der  Unfalluntersuchungsverhandlungen  G.  69)  und  der  vor  inländischen  Behörden

abgelegten  Verklarungen,  soweit  dieselben  an  die  Stelle  der  Unfalluntersuchungs-116“
        <pb n="778" />
        —  768  —

verhandlungen  treten  GG.  71),  sind  gebühren=  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für
die  im  F.  42  Abs.  3  bezeichneten  Legitimationsbescheinigungen  und  für  die  behufs
Vertretung  von  Berufsgenossen  ausgestellten  privatschriftlichen  Vollmachten  und
für  die  im  F.  20  bezeichneten  Streitigkeiten.

Strafbestimmungen.

S.  143.

Die  Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigten
  sowie  die  Schiffsführer  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit
Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden,  wenn  in  den  von  ihnen
auf  Grund  statutarischer  oder  gesetzlicher  Bestimmungen  eingereichten  Nachweisungen
oder  in  der  auf  Grund  solcher  Bestimmungen  von  ihnen  erforderten  Auskunft
oder  in  den  Erklärungen)  welche  den  zuständigen  Genossenschaftsorganen  behufs
Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  Klassen  des  Gefahrentarifs  abgegeben  sind,
thatsächliche  Angaben  enthalten  sind,  deren  Unrichtigkeit  ihnen  bekannt  war  oder
bei  Anwendung  angemessener  Sorgfalt  nicht  entgehen  konnte.

..  144.

Betriebsunternehmer,  Mitrheder,  Korrespondentrheder  und  Bevollmächtigte
sowie  die  Schiffsführer,  welche  der  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen
  ihnen  obliegenden  Verpflichtung  zur  Ernennung  von  Bevollmächtigten
und  zur  Mittheilung  des  Namens  derselben  sowie  etwaiger  Veränderungen  in  der
Person  derselben  an  den  Genossenschaftsvorstand,  zur  Anmeldung  von  Betriebsveränderungen,
  zur  Einreichung  von  Nachweisungen,  zur  Ertheilung  von  Auskunft
  oder  zur  Erfüllung  der  für  Betriebseinstellungen  gegebenen  statutarischen
Vorschriften  nicht  rechtzeitig  nachkommen,  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande
mit  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert  Mark  belegt  werden.

Dasselbe  gilt  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verpflichtungen  bezüglich

a)  der  Eintragungen  in  das  Schiffsjournal  (G.  65  Abs.  1),

b)  der  Führung  der  Unfallnachweisung  (G.  65  Absl.  2),

J)  der  Mittheilung  der  Eintragungen  (I.  65  Abs.  3),

d)  der  Unfallanzeigen  (§F.  65  Abs.  4,  J.  66  Abs.  1),

e)  der  Herbeiführung  der  Unfalluntersuchungen  (I.  69  Abs.  1  und  2),

1)  der  Abgabe  eidesstattlicher  Erklärungen  (G.  69  Abs.  1).

S.  145.
Die  in  den  §#§.  143,  144  für  Betriebsunternehmer  getroffenen  Strafbestimmungen
  finden  Anwendung:

a)  wenn  eine  Aktiengesellschaft,  eingetragene  Genossenschaft,  Innung  oder
andere  juristische  Person  Rheder  oder  Mitrheder  ist,  auf  alle  Mitglieder
des  Vorstandes,
        <pb n="779" />
        —  769  —

b)  wenn  eine  andere  Handelsgesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  Rheder  oder  Mitrheder  ist,  auf  alle  persönlich  haftenden
Gesellschafter.

Im  Uebrigen  finden  die  Strafvorschriften  der  S§#.  143,  144  auch  gegen
die  gesetzlichen  Vertreter  handlungsunfähiger  Berufsgenossen  sowie  gegen  die
Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen  Genossenschaft
Anwendung.

K.  146.

Die  Rheder  haften  für  die  ihnen  oder  dem  Schiffsführer  auf  Grund  der
S##.  143  bis  145  auferlegten  Strafen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
#.  111  Absl.  1.

S  147.

Gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  zu.  Ueber  dieselbe
entscheidet,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §§.  122,  126  Abs.  3,  diejenige-Behörde,
  welche  von  der  für  den  Sitz  des  Betriebs  zuständigen  Landes-Zentralbehörde
  bestimmt  ist.

Zuständige  Landesbehörden.
S  14.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Staatsoder
  Gemeindebehörden  die  in  diesem  Gesetze  den  höheren  Verwaltungsbehörden,
den  unteren  Verwaltungsbehörden  und  den  Ortspolizeibehörden  zugewiesenen  Verrichtungen
  wahrzunehmen  sind.

Die  in  Gemäßheit  dieser  Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  durch
den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmte  Gemeindebehörden  als
untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  §.#  75  bezeichnen  und  mit  der  Wahrnehmung
  der  dort  vorgesehenen  Geschäfte  betrauen.

Strafvollstreckung.
S.  149.
Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängt  sind,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  auf  welche  von  den  Gerichten  erkannt  ist,  werden  in  derselben
Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben  und  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

Zustellungen.
S.  150.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  können  durch  die
Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.  Posteinlieferungsscheine  begründen
        <pb n="780" />
        —  770  —

nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  ihrer  Ausstellung  die  Vermuthung  füt  die  in
der  ordnungsmäßigen  Frist  nach  der  Einlieferung  erfolgte  Zustellung.

Personen,  welche  nicht  im  Inlande  wohnen,  können  von  den  zustellenden
Behörden  und  Genossenschaftsorganen  aufgefordert  werden,  einen  Zustellungsbevollmächtigten
  zu  bestellen.

Ist  der  Aufenthalt  einer  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nicht  ermittelt
  oder  wird  der  nach  Abs.  2  ergangenen  Aufforderung  nicht  innerhalb  der
gesetzlichen  Frist  genügt,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffentlichen  Aushang
während  einer  Woche  in  den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Behörden  oder
Genossenschaftsorgane  ersetzt  werden.

F.  151.

An  die  Stelle  des  §.  34  Abs.  2  Ziffer  3  des  Invalidenversicherungsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  531)  tritt  folgende  Bestimmung:

3.  für  die  auf  Grund  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  versicherten  Seeleute,
mit  Ausnahme  der  in  Schlepper=  und  Leichterbetrieben  beschäftigten
Personen,  der  Durchschnittsbetrag  des  Jahresarbeitsverdienstes,  welcher
gemäß  §.  10  a.  a.  O.  vom  Reichskanzler  festgesetzt  worden  ist.

IX.  Unfallversicherung  im  Kleinbetriebe  der  Seeschiffahrt  sowie
in  der  See=  und  Küstenfischerei.

“*

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  mit  den  aus  den  folgenden  Paragraphen
  sich  ergebenden  Abweichungen  entsprechende  Anwendung:

1.  auf  die  Besatzung  solcher  Seefahrzeuge,  welche  nicht  mehr  als  fünfzig
Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  haben  und  dabei  weder  Zubehör  eines
größeren  Fahrzeugs  noch  auf  die  Fortbewegung  durch  Dampf  oder
andere  Maschinenkräfte  eingerichtet  sind

2.  auf  die  Besatzung  derjenigen  Fahrzeuge,  welche  zur  Ausübung  der
Fischerei  in  den  im  F.  3  Abs.  2  bezeichneten  Gewässern  bestimmt  und
nicht  bereits  durch  den  Bundesrath  auf  Grund  früherer  gesetzlicher
Bestimmungen  der  Unfallversicherung  nach  Maßgabe  der  §§.  1ff.  unterworfen
  sind;

3.  auf  die  Besatzung  von  Fahrzeugen,  welche  zur  Ausübung  der  Fischerei
auf  anderen  mit  der  See  in  Verbindung  stehenden,  von  Seeschiffen
befahrenen  Gewässern  innerhalb  der  vom  Bundesrathe  zu  bestimmenden
örtlichen  Grenze  bestimmt  sind.

“

Der  Versicherungspflicht  unterliegen  auch  die  Unternehmer  gewerblicher
Schiffahrts=  und  Fischereibetriebe  der  im  F.  152  bezeichneten  Art,  sofern  sie  zur
        <pb n="781" />
        —  771  —

Besatzung  des  Fahrzeugs  gehören  und  bei  dem  Betriebe  regelmäßig  keinen  oder
nicht  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen.

S.  154.

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt  das  Dreihundertfache  des  ortsüblichen  Tagelohns
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  desjenigen  Ortes,  in  welchem  der  Betrieb  seinen
Sitz  hat.

S.  155.

Während  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  Eintritt  eines  Unfalls  hat  die
Gemeinde,  in  deren  Bezirke  der  Betrieb  seinen  Sitz  hat,  dem  Verletzten  die  im
§.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Leistungen  zu
gewähren,  sofern  derselbe  sich  nicht  im  Ausland  aufhält  oder  auf  Grund  der
Krankenversicherung  oder  anderer  Rechtsverhältnisse  Anspruch  auf  eine  mindestens
gleiche  Fürsorge  hat.  Soweit  solchen  Personen  diese  Leistungen  von  dem  zunächst
Verpflichteten  nicht  gewährt  werden,  hat  die  Gemeinde  dieselben  zu  übernehmen.
Die  zu  diesem  Zwecke  gemachten  Aufwendungen  sind  von  den  Verpflichteten
zu  ersetzen.

Für  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  wohnhafte  Personen  hat  auf  Verlangen
  der  verpflichteten  Gemeinde  die  Gemeinde  ihres  Wohnorts  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Leistungen  vorbehaltlich  des  Kostenersatzes  zu  übernehmen.

Als  Ersatz  der  Kosten  gilt  die  Hälfte  des  nach  dem  Krankenversicherungsgesetze
  zu  gewährenden  Mindestbetrags  des  Krankengeldes,  sofern  nicht  höhere
Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

Die  Versicherungsanstalt  (G.  158)  ist  befugt,  die  im  Abs.  1  bezeichneten
Leistungen  selbst  zu  übernehmen.

Die  Versicherungsanstalt  kann  ferner  gegen  Erstattung  der  Kosten  derjenigen
Gemeinde,  welcher  die  Fürsorge  für  die  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfall
obliegt,  die  Fürsorge  für  den  Verletzten  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens
übertragen.

S  156.

Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  aus  der  Bestimmung
des  §.  155  zwischen  den  Verletzten  einerseits  und  den  Gemeinden  andererseits
entstehen,  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung  ist
vorläufig  vollstrecbar.  Dieselbe  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein
solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
88.  20,  21  der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche)  welche  aus  den  Bestimmungen  des
§.  155  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht
besteht,  von  der  Aufsichtsbehörde  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde  oder
Krankenkasse  entschieden.  Die  Entscheidung  der  Letzteren  kann  innerhalb  eines
Monats  nach  der  Zustellung  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  S§.  20,  21
der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.
        <pb n="782" />
        —  772  —

Der  Landes-Zentralbehörde  bleibt  überlassen,  vorzuschreiben,  daß  anstatt
des  Rekursverfahrens  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  mittelst  Erhebung  der
Klage  stattfindet.

C.  157.

Im  Falle  der  Tödtung  wird  als  Sterbegeld,  sofern  die  Bestattung  zu
Lande  erfolgt,  das  Zwanzigfache  des  ortsüblichen  Tagelohns  (I.  154)),  jedoch
mindestens  ein  Betrag  von  fünfzig  Mark  ersetzt.

*’i-r

Die  Versicherung  erfolgt  durch  eine  in  der  Berufsgenossenschaft  errichtete
Versicherungsanstalt.

Träger  der  Versicherungsanstalt  ist  die  Berufsgenossenschaft.  Der  Genossenschaftsvorstand
  und  die  Genossenschaftsversammlung  führen  die  Verwaltung  der
Versicherungsanstalt,  soweit  nicht  besondere  statutarische  Bestimmungen  getroffen
  werden.

F.  159.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Versicherungsanstalt  sind  besonders  zu
verrechnen  und  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Das  für  die  Zwecke  der  Versicherungsanstalt  bestimmte  Vermögen  darf
für  die  übrigen  Zwecke  der  Genossenschaft  nicht  verwendet  werden.

Die  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Versicherungsanstalt  etwa  erforderlichen
Mittel  hat  die  Berufsgenossenschaft,  soweit  nöthig  aus  ihrem  Reservefonds,  voruschießen.


Die  Versicherungsanstalt  darf  andere  als  die  in  §F.  152,  153  bezeichneten
Versicherungen  nicht  übernehmen.
Die  Verwaltungskosten  der  Versicherungsanstalt  trägt  die  Berufsgenossenschaft.

S.  160.

Die  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  eines  Bevollmächtigten
  für  jedes  Fahrzeug  (F.  33),  über  die  Abschätzung  der  Fahrzeuge  (G.  49),
die  Führung  eines  Katasters  (I.  59)  sowie  über  die  Verpflichtung  zur  Führung
besonderer  Nachweisungen  über  die  an  Bord  sich  ereignenden  Unfälle  (GI.  65)
finden  keine  Anwendung.

S.  161.

Für  die  Versicherungsanstalt  hat  die  Genossenschaftsversammlung  ein  Nebenstatut
  zu  errichten.  Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  die  Abgrenzung  der  Befugnisse  des  Vorstandes  und  der  Genossenschaftsversammlung
  sowie  etwaiger  sonstiger  für  die  Verwaltung  der
Versicherungsanstalt  bestellter  Organe;

2.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

3.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Nebenstatuts.

Die  Bestimmungen  des  F.  39  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="783" />
        —  773  —

.  162.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  Entschädigungsbeträge  werden  durch  Beiträge
aufgebracht,  welche  vom  Reichs-Versicherungsamte  mindestens  alle  fünf  Jahre  im
voraus  festzustellen  und  so  zu  berechnen  sind,  daß  durch  dieselben  außer  den
sonstigen  Leistungen  der  Versicherungsanstalt  der  Kapitalwerth  der  von  der  Versicherungsanstalt
  voraussichtlich  zu  gewährenden  Renten  gedeckt  wird.

Die  Beiträge  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Landes-Zentralbehörde
von  den  Küstenbezirke  umfassenden  weiteren  Kommunalverbänden  der  Seeuferstaaten
  zu  entrichten  und  werden  auf  dieselben  nach  der  Zahl  derjenigen  Personen
vertheilt,  welche  in  ihren  Bezirken  in  Betrieben  der  im  F§.  152  bezeichneten  Art
als  erwerbsthätige  Personen  beschäftigt  sind.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  anzuordnen,
  daß  die  Vertheilung  unter  Berücksichtigung  der  Dauer  der  Beschäftigung
und  der  Verschiedenheit  der  ortsüblichen  Tagelöhne  zu  erfolgen  hat.

g.  163.

Innerhalb  der  weiteren  Kommunalverbände  werden  die  Beiträge  zur  Hälfte
wie  die  sonstigen  Lasten  des  Kommunalverbandes,  zur  anderen  Hälfte  nach
näherer  Bestimmung  des  weiteren  Kommunalverbandes  von  den  Unternehmern
der  nach  F.  152  versicherten  Betriebe  durch  Vermittelung  der  betheiligten  Kommunalverbände
  oder  Gemeinden  aufgebracht.  Die  Letzteren  können  mit  Genehmigung
  ihrer  Aufsichtsbehörde  diese  Lasten  ganz  oder  theilweise  aus  eigenen
Mitteln  bestreiten  und  haften  für  uneinziehbare  Beiträge.  Sie  können  bestimmen,
daß  die  bezeichneten  Unternehmer  einen  Wechsel  in  der  Person  desjenigen,  für
dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt,  zur  Vermeidung  der  im  F.  62  angedrohten
Rechtsnachtheile  dem  Vorstande  des  Kommunalverbandes  anzuzeigen  haben.

Gegen  die  Heranziehung  zu  Beiträgen  steht  dem  Unternehmer  innerhalb
zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
zu.  Dieselbe  kann  nur  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,  daß  eine  Verpflichtung
zur  Entrichtung  von  Beiträgen  nicht  vorliegt.  Sonstige  aus  der  Heranziehung
zu  Beiträgen  abgeleitete  Beschwerden  sind  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung
  an  die  Aufsichtsbehörde  zu  richten,  welche  endgültig  entscheidet.

Die  Landes-Zentralbehörden  bestimmen,  welche  Verbände  als  Kommunalverbände
  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  anzusehen  sind.

S.  164.

Die  Anzeige  des  Unfalls  (S.  66)  ist  schriftlich  oder  mündlich  an  diejenige
Ortspolizeibehörde  im  Inlande  zu  richten,  in  deren  Bezirke  sich  der  Unfall  ereignet
hat  oder  der  erste  Aufenthalt  nach  demselben  genommen  wird.  Die  Untersuchung
des  Unfalls  (F.  68)  erfolgt  durch  diejenige  Ortspolizeibehörde,  an  welche  die
Unfallanzeige  erstattet  ist.  Auf  Antrag  Betheiligter  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  die  Untersuchung  einer  anderen  Polizeibehörde  übertragen.

G—GAAAKKK

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1900.  117
        <pb n="784" />
        <pb n="785" />
        —  775  —

Reichs-Gesetzblatt.

30.

Juhalt:  Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschau.  S.  775.

 

 

 

 

 

(Nr.  2698.)  Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=
  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900.  Vom  30.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  K  önig

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  J.  30  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  im  Namen  des
eichs,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Der  §9.  12  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  tritt  am  1.  Oktober  1900
in  Kraft.  Gleichzeitig  treten  die  Vorschriften  des  I.  26  Nr.  1,  2,  des  §.  27
Nr.  1  und  der  §#§.  28,  29  in  Kraft,  soweit  sie  die  Zuwiderhandlungen  gegen
den  §.  12  Abs.  1  und  das  Verbot  betreffen,  Fleisch,  das  den  Vorschriften  des
9.  12  Abs.  1  zuwider  eingeführt  worden  ist,  als  Nahrungs=  oder  Genußmittel
für  Menschen  in  Verkehr  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  den  30.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1900.  118

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1900.
        <pb n="786" />
        <pb n="787" />
        —  777  —

Reichs-Gesetzblatt.

31.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  777.

 

 

 

 

(Nr.  2699.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
23.  Juli  1900.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen
Reiche,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  305)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,
  daß  die  laut  der  Bekanntmachungen  vom  11.  Juni  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  909)  und  vom  16.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  70  1)  getroffene
Anordnung,  wonach  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen  des  Vereinigten
Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  sowie  der  britischen  Kolonien  und
auswärtigen  Besitzungen  mit  Ausnahme  von  Kanada  und  von  Barbados  diejenigen
  Vortheile  eingeräumt  sind,  die  seitens  des  Reichs  den  Angehörigen  und
den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt  werden,  über  den
30.  Juli  1900  hinaus  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  bleiben  soll.

Berlin,  den  23.  Juli  1900.

Der  RNeichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerci.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  119
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juli  1900.
        <pb n="788" />
        <pb n="789" />
        Reichs-Gesetzblatt.

32.

JInhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898
für  das  ostasiatische  Expeditionskorps.  S.  779.

 

 

 

 

(Nr.  2700.)  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  Militärstrafgerichtsordnung  vom
1.  Dezember  1898  für  das  ostasiatische  Expeditionskorps.  Vom  15.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen,  vorbehaltlich  der  nachträglichen  Zustimmung  des  Bundesraths:

Die  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898  tritt  für  das
ostasiatische  Expeditionskorps  am  Tage  des  Verlassens  der  einheimischen  Gewässer
in  Kraft.  —  —

Gegeben  Drontheim,  an  Bord  M.  Y.  Hohenzollern  d#er  15.  Juli  1900.

Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs,  Gesetzbl.  1900.  120
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1900.
        <pb n="790" />
        <pb n="791" />
        —

781

Reichs.  Gsebblatt

 

3  33.

 

 

Inhalt:
verkehr.  S.  781.

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reich-  und  Belgien  über  den  ureee  gabrik,

 

(Nr.  2701.)  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  den  grenzüberspringenden

  Fabrikverkehr.

Dee  Unterzeichneten,  der  außerordentliche
  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister
  Seiner  Majestät  des  Deutschen
Kaisers,  Königs  von  Preußen,  und  der
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Seiner  Majestät  des  Königs  der
Belgier  haben,  unter  Vorbehalt  der
Genehmigung  der  Kaiserlich  deutschen
und  der  Königlich  belgischen  Regierung,
die  nachstehende  Vereinbarung  getroffen:

Artikel  1.

Der  grenzüberspringende  Fabrikverkehr,
  welcher  in  Anlehnung  an  die  am
26.  Juni  1816  zwischen  Preußen  und
den  Niederlanden  vereinbarte,  am
30.  Juni  1899  außer  Kraft  getretene
„Vorläufige  Ausgleichung  zu  Gunsten
der  auf  der  Grenze  beider  Staaten
wohnhaften  Fabrikanten,  betreffend  die
ungehinderte  und  abgabenfreie  Ein=  und
Ausfuhr  der  rohen  Produkte  und  nicht
völlig  verarbeiteten  Manufakturwaaren
aus  ihren  respektiven  Anlagen“  an  der
deutsch-belgischen  Grenze  bestanden  hat,
wird  künftig  mit  der  in  den  folgenden
Artikeln  bestimmten  Maßgabe  stattfinden.

Reichs-Gesetzbl.  1900.

allemande,

Vom  7.  April  1900.

Les  Soussignés,  P’Envoyé  Extraordinaire

  et  Ministre  Plénipotentiaire  de

Sa--Majestée  Empereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse,  et  le  Ministre  des
Affaires  Etrangères  de  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges,  sous  la  réserve  du
consentement  du  Gouvernement  Im-Périal
  4  Allemagne  et  du  Gouvernement
  Royal  de  Belgique,  sont  convenus
  de  ce  qui  Suit:

Article  1.

Le  tralfic-frontière  des  fabriques
dqdui  a  existé  à  la  frontieère  belgesuivant
  Tarrangement
conclu  entre  la  Prusse  et  les  Pays-  Bas
le  26Juin  1816,  terminéle  30  Juin  1899
et  portant  le  titre:  „Arrangement
Drovisoire  en  faveur  des  fabricants
placés  sur  la  frontiere  des  deux  Etats

Pour  Tentrée  et  sortie  libre  et  sans

droits  des  matières  premieères  et  en
Dartie  manulacturées  de  leurs  établissements
  respectifls,  aura  lieu
dorénavant  dans  les  conditions  arrétees

  dans  les  articles  suivants.

121

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juli  1900.
        <pb n="792" />
        Artikel  2.
Der  grenzüberspringende  Verkehr  wird
nur  solchen  Fabriken  gestattet,  die  am
30.  Juni  1899  zu  demselben  zugelassen

waren.

Artikel  3.

Der  grenzüberspringende  Verkehr  wird
nur  für  die  folgenden  drei  Klassen  von
Bearbeitungsvorgängen  gestattet:

1.  das  Spinnen,
2.  das  Walken  und  die  damit
zusammenhängenden  Arbeiten,
wie  Waschen,  Aufrauhen,

Scheren  oder  Sengen,

3.  das  Färben  und  die  damit  zusammenhängenden
  Arbeiten,  sowie
  ähnliche  Vorgänge,  wie
Bleichen  oder  Bedrucken.

Artikel  4.

Jede  der  im  Artikel  2  bezeichneten
Fabriken  wird  zum  grenzüberspringenden
Verkehre  nur  für  diejenigen  unter  den
künftig  statthaften  Klassen  von  Bearbeitungsvorgängen
  zugelassen,  unter
welche  der  von  ihr  in  den  drei  Jahren
vor  dem  1.  Juli  1899  betriebene  grenzüberspringende
  Verkehr  fällt.

Wenn  der  von  der  Fabrik  in  dem
erwähnten  Zeitraume  betriebene  grenzüberspringende
  Verkehr  unter  mehrere
künftig  statthafte  Klassen  von  Bearbeitungsvorgängen
  fällt,  so  kann  der
Fabrikant  hierunter  diejenige  Klasse
wählen,  für  welche  der  grenzüberspringende
  Verkehr  in  der  Zukunft  ausgeübt
  werden  darf.  Die  getroffene  Wahl
kann  nicht  geändert  werden.

Keiner  Fabrik  soll  der  grenzüberspringende
  Verkehr  für  mehr  als  eine
der  im  Artikel  3  bezeichneten  Klassen
von  Bearbeitungsvorgängen  gestattet
werden.

782

–—.

Article  2.
Le  trafic-frontière  ne  sera  permis
du’aux  fabriques  qui  y  étaient  admises
  à  la  date  du  30  Juin  1899.

Article  3.

Le  trafic-frontière  ne  sera  permis
due  pour  les  trois  classes  d’opérations
  Suivantes:

.  le  fllage,

2.  le  foulage  et  les  travaux  connexes
  par  exemple,  le  lavage,
le  lainage,  le  tondage  ou  le
flambage,

3.  la  teinture  et  les  travaux  connexes,
  ainsi  que  les  opérations
similaires,  par  exemple,  le
blanchiment  ou  Timpression.

Article  4.

Chacune  des  fabriques  désignées
à  Tarticle  2  ne  sera  admise  au  traficfrontière
  due  pour  celle  des  classes
Topérations  dorénavant  permises,
dans  laquelle  rentre  le  trafic-frontière
dwellca  Pratiqué  dans  les  trois  années
qui  ont  précédé  le  1°  Juillet  1899.

Si  le  trafic-frontière  que  la  fabrique
a  pratiqué  dans  la  période  précitée
rentre  dans  plusieurs  classes  Topérations
  dopxEnavant  permises,  le  fabricant
  pourra  choisir  coelle  de  cesclasses
Pour  laquelle  le  trafic-frontière  devra
étre  exercé  à  P’avenir.  II  ne  pourra
étre  revenu  sur  Toption  fhite.

Aucune  fabrique  ne  sera  admise
au  trafic-frontièöre  pour  plus  d’'une
seule  des  classes  d'opérations  désignées
  à  Tarticle  3.
        <pb n="793" />
        Artikel  5.

Jede  Fabrik  kann  sich  des  grenzüber—
springenden  Verkehrs  für  die  ihr  zu—
stehende  Klasse  von  Bearbeitungsvor—
gängen  alljährlich  nur  bis  zu  einer
Höchstgrenze  bedienen.  Diese  bestimmt
sich  nach  dem  Gewichte  derjenigen
Menge  Waaren,  die  von  der  Fabrik
in  einem  der  sechs  Jahre  vor  dem
1.  Juli  1899  aus  dem  einen  Gebiet
in  das  andere  versandt  worden  ist,  um
nach  den  unter  die  fragliche  Klasse
fallenden  Bearbeitungsvorgängen  behandelt
  zu  werden.  Die  Wahl  des  Fabrikanten
  entscheidet,  welches  der  sechs
Jahre  hierbei  zu  Grunde  zu  legen  ist.

Artikel  6.

Die  Förmlichkeiten  und  Bedingungen,
an  die  der  grenzüberspringende  Verkehr
geknüpft  wird,  sollen  auf  das  Nothwendigste
  beschränkt  werden  und  sich,
soweit  als  möglich,  an  das  vor  dem
1.  Juli  1899  übliche  Verfahren  anschließen.


Artikel  7.

Die  gegenwärtige  Vereinbarung  kann
beiderseits  bis  zum  31.  Dezember  jeden
Jahres  gekündigt  werden  und  wird  alsdann
  mit  dem  Ablaufe  des  31.  Dezember
des  nächsten  Jahres  außer  Kraft  treten.

Geschehen  zu  Brüssel  in  doppelter
Ausfertigung,  am  7.  April  1900.

(L.  S.)  Graf  von  Alvensleben.

783

Article  5.

Chaque  fabrique  ne  pourra  se  ser-Vir
  du  trafic-frontière  pour  la  classe
Topérations  qui  lui  sera  permise  que
Jusqu’àa  concurrence  d’'un  maximum
ammuel.  Ce  maximum  se  determinera
Dar  le  poids  de  la  qduantité  de  marchandises
  due  la  fabrique  a  #expediéce,
d'’un  territoire  à  TPautre,  pendant  une
des  six  années  qui  ont  précédé  le
1“°  Juillet  1899,  pour  étre  soumise
aux  operations  rentrant  dans  la
classe  en  dquestion.  II  dépendra  du
choix  du  fabricant  laquelle  des  six
années  sera  prise  pour  base  à  cet
égard.

Article  6.

Les  formalités  et  conditions  auxduelles
  on  subordonnera  le  traficfrontiere
  seront  limitées  au  Strict
nécessaire  et  suivront  autant  que

Dossible  la  pratique  en  vigueur  avant
Ie  ler  Juillet  1899.

Article  7.

La,  présente  convention  pourra

étre  dénoncée,  de  part  ou  d’'autre,
B1  9  r-*“  "“
Jusqu’au  31  Decembre  de  chaque
année;  dans  ce  cas,  elle  cessera  ses
effets  à  Texpiration  du  31  Decembre
de  Tannée  suivante.

Fait  à  Bruxelles,  en  double  exemplaire,
  Ie  7  Avril  1900.

Favereau.

(I.  S.)

 

Nachdem  der  Bundesrath  zu  dem  vorstehendem  Abkommen  seine  Zustimmung
ertheilt  hat,  ist  dasselbe  von  den  beiderseitigen  Regierungen  genehmigt  worden.  Der
Austausch  der  Genehmigungserklärungen  hat  am  6.  Juli  1900  stattgefunden.

 

—“4“4“——

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="794" />
        <pb n="795" />
        —  785  —

Reichs-Gesetzblatt.

34.

Juhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aeuderungen  der  Militär-Transport-Ordnung.  S.  785.

 

 

 

 

(Nr.  2702.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Militär-Transport-Ordnung.
Vom  26.  Juli  1900.

A##  Grund  der  Bestimmung  im  Ö.  54  Ziffer  18  der  Militär-Transport-Ordnung
  haben  die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesraths  für  das  Landheer
und  die  Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  beschlossen:
In  der  Ankage  V  der  Militär-Transport-Ordnung  ist
unter  K.  in  lfd.  Nr.  1  hinter  „Sprengpulver“  nachzutragen:
„(Schwarzpulver)  “
und
in  lfd.  Nr.  2  statt  der  Worte  „Schießpulver“  und  „Schießoder
  Sprengpulver“  beide  Male  zu  setzen:
„Schwarzpulver““.
Unter  B.  ist  in  der  Ueberschrift  statt  „  #“  zu  setzen:
„n  und  23/7

und
als  lfd.  Nr.  1  einzufügen:

„1.  Rauchschwache  Pulver  und  Beutelkartuschen  mit  solchen.“
Die  jetzige  lid.  Nr.  1  erhält  die  Nr.  1  a.

Ferner  hat  auf  Grund  derselben  Festsetzung  der  Königlich  preußische
Kriegsminister  bestimmt,  daß  die  Anlage  VI  der  Militär-Transport-Ordnung
wie  folgt  zu  ändern  ist:

Unter  A.
in  lfd.  Nr.  1  ist  hinter  „Sprengpulver“  hinzuzufügen:
„(Schwarzpulver)“
in  Ifd.  Nr.  2  ist  für  „Schiesspulver“  und  für  „Schiessoder
  Sprengpulver“  beide  Male  zu  setzen:
„Schwarzpulver“.
Reichs-Gesetzbl.  1900.  122

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  August  1900.
        <pb n="796" />
        Unter  B.
in  der  Ueberschrift  ist  statt  zu  setzen:

22  und  238/7
und
als  Ifd.  Nr.  1  einzufügen:

„I.  Rauchschwache  Pulver  und  Beutelkartuschen  mit

Solchen.“

Die  jetzige  lfd.  Nr.  1  erhält  die  Nr.  1a.

Im  Hinblicke  hierauf  bestimme  ich  auf  Grund  des  §.  2  der  Verordnung,
betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899

(Reichs-Gesetzbl.  S.  15),  daß  im  F.  54  dieser  Ordnung  folgende  Aenderungen
einzutreten  haben:

Im  8g.  54  Ziffer  18  ist  unter  b)  statt  #  2“  zu  setzen:
522  und  22a.
Im  F§.  54  Ziffer  19,  zu  Ziffer  XXXVaist  vor  Absatz  b)  einzufügen:
ay  Zu  5.  Wegen  der  rauchschwachen  Pulver  der  Armee  und  der
Marine  siehe  S.  54.  22#%
Im  0.  54  ist  zwischen  22  und  23  einzufügen:
22a.  Die  Beförderung  rauchschwacher  Pulver  der  Armee  und
der  Marine  hat  in  der  von  der  Militär=  oder  der  Marine--verwaltung
  vorgeschriebenen  Verpackung  wie  gewöhrliches
Militärgut  zu  erfolgen.  Eine  Beiladung  sprengkräftiger
Zündungen  in  denselben  Wagen  ist  nicht  zulässig.
Jedes  Packgefäß  muß  mit  einem  besonderen  Zettel  mit  der

Aufschrift  „Rauchschwaches  Pulver  der  Armee“  oder  „der
Marine“  versehen  sein.

Berlin,  den  26.  Juli  1900.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="797" />
        Reichs-Gesetzblatt.

35.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  787.

 

 

 

(Nr.  2703.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  4.  August  1900.

D.  Liste  der  Eisenbahnstrecken  ,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VI.  Ausgabe  vom  1.  Januar
1900,,  Reichs-Gesetzbl.  von  1900  S.  11),  wird  wie  folgt  abgeändert:

I.  Mit  sofortiger  Gültigkeit.  ,-1.
  Unter  „Rußland.  A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.“  sind  die  Ziffern  17  (West-Sibirische  Eisenbahn)  und
18  (Mittel-Sibirische  Eisenbahn)  zu  streichen,  da  diese  Bahnen  durch
eine  Verwaltung  geleitet  werden.  Dafür  ist  zu  setzen:
17.  Sibirische  Eisenbahn.

2.  Unter  „Rußland.  B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene
Bahnen  und  Bahnstrecken.“  ist  die  Ziffer  21  (Jwangorod  —Dombrowo-Eisenbahn)
  zu  streichen,  nachdem  diese  Bahn  in  das  Betriebsnetz
der  Weichselbahnen  (A.  10.)  übergegangen  ist.

3.  Unter  „Deutschland.  A.  I.  Staats=  und  unter  Staatsverwaltung
stehende  Eisenbahnen.“  erhält  die  Ziffer  4  nachstehende  Fassung:

4.  Königlich  bayerische  Staatseisenbahnen  nebst  der  von  ihnen  betriebenen
  Lokalbahn  Augsburg—Haunstetten,  jedoch  mit  Ausschluß
der  Lokalbahnen:

b)  Augsburg—  Göggingen—  Pfersee,
T)  Augsburger  Lokalbahn.

Reichs-  Gesehbl.  1900.  123

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1900.
        <pb n="798" />
        —  788  —
II.  Mit  Wirkung  vom  15.  August  1900.

Unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener
Verwaltung.“  ist  als  Ziffer  79a  nachzutragen:
79a.  Rinteln—Stadthagener  Eisenbahn.

Berlin,  den  4.  August  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Kraefft.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="799" />
        Reichs-Gesetzblatt.

—.I  V.  —  —  —  —  —  —4

 

36.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Waffen  und  Kriegsmaterial  nach  China.
S.  739.

 

 

(Nr.  2704.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Waffen  und  Kriegsmaterial
  nach  China.  Vom  6.  August  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
G.  1.

Die  Ausfuhr  von  Waffen  und  Kriegsmaterial  nach  China  und  den  europäischen
  Niederlassungen  an  der  chinesischen  Küste  sowie  nach  einem  der  China
benachbarten  Hafenplätze  ist  über  sämmtliche  Grenzen  des  Reichs  bis  auf  Weiteres
verboten.

C.  2.  —

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  mit
Rücksicht  auf  die  Bestimmung  der  Waaren  zu  gestatten  und  die  zur  Sicherung
dieser  Bestimmung  nöthigen  Bedingungen  festzusetzen.

S.  3.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Krast.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  6.  August  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1900.  124

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1900.
        <pb n="800" />
        <pb n="801" />
        —  791  —

Reichs-Gesetzblatt.

37.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Einfuhrbeschränkungen  wegen  Gefahr  der  Einschleppung  der  San  José
Schildlaus.  S.  791.

 

 

 

 

(Nr.  2705.)  Verordnung,  betreffend  Einfuhrbeschränkungen  wegen  Gefahr  der  Einschleppung
der  San  José  Schildlaus.  Vom  6.  August  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  ODeutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

S.  1.

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  San  José  Schildlaus  (Aspidiotus  perniciosus)
  ist  die  Einfuhr  lebender  Pflanzen  und  frischer  Pflanzenabfälle  aus  Japan,
ferner  der  Fässer,  Kisten  und  sonstigen  Gegenstände,  welche  zur  Verpackung  oder  Verwahrung
  derartiger  Waaren  oder  Abfälle  gedient  haben,  bis  auf  Weiteres  verboten.

Das  Gleiche  gilt  von  Sendungen  frischen  Obstes  und  frischer  Obstabfälle
aus  Japan  sowie  von  dem  zugehörigen  Verpackungsmateriale,  sofern  bei  einer  an
der  Eingangsstelle  vorgenommenen  Untersuchung  das  Vorhandensein  der  San  José
Schildlaus  an  den  Waaren  oder  dem  Verpackungsmateriale  festgestellt  wird.

Auf  Waaren  und  Gegenstände  der  vorbezeichneten  Art,  welche  zu  Schiff
eingehen  und  von  dem  Schiffe  nicht  entfernt  werden,  findet  das  Verbot  keine
Anwendung.

G.  2.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  zu  gestatten
  und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  anzuordnen.

g.  3.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  das  Einfuhrverbot  auf  andere  Gebiete,
für  welche  das  Vorhandensein  der  San  José  Schildlaus  nachgewiesen  wird,
auszudehnen.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  125

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  August  1900.
        <pb n="802" />
        —  792  —
.  4
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Bielefeld,  Sparenberg,  den  6.  August  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="803" />
        —  793  —

Reichs-Gesetzblatt.

38.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Abänderung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875  (Reichs.-Gesetzbl.
  S.  203).  S.  793.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder
Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
S.  805.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe.
S.  805.

 

 

 

 

 

(Nr.  2706.)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21  Mai
1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  203).  Vom  3  September  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  40  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (eichs-Gesetzbl.
  S.  177)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Die  IS§.  2,  3,  8,  15,  16  und  17  des  Statuts  der  Reichsbank  vom
21.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  203)  erhalten  vom  1.  Januar  1901  ab

nachstehende  Fassung:
S.  2.

Das  Grundkapital  der  Reichsbank  von  180  Millionen  Mark  ist  nach
Maßgabe  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  in  Höhe  von  120  Millionen
Mark  durch  das  Einschußkapital  derjenigen  Antheilseigner  der  Preußischen  Bank,
welche  innerhalb  der  vom  Reichskanzler  bestimmten  Frist  den  Umtausch  ihrer
Antheilsscheine  gegen  Antheilsscheine  der  Reichsbank  verlangt  haben,  und  durch
die  auf  die  neuen  Bankantheilsscheine  über  3000  Mark  bis  zu  deren  Nennbetrage
geleisteten  baaren  Einzahlungen  gebildet  worden.

In  Höhe  der  nach  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1899  (Ceichs-Gesetzb9l.
  S.  311)  hinzutretenden  60  Millionen  Mark  wird.  dasselbe  durch  die
baaren  Einzahlungen  gebildet,  welche  auf  die  bis  zum  31.  Dezember  1900  und
die  bis  zum  31.  Dezember  1905  zu  begebenden  je  30000  Bankantheilsscheine
über  1000  Mark  bis  zu  deren  Nennbetrage  zu  leisten  sind.

Bevor  eine  weitere  Erhöhung  des  Grundkapitals  durch  Reichsgesetz  festgestellt
  wird,  hat,  nachdem  der  Zentralausschuß  gehört  worden,  die  Generalversammlung
  über  das  Bedürfniß  und  das  Maß  der  Erhöhung  sowie  über  die

Reichs-Gesetzbl.  1900.  126

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  September  1900.
        <pb n="804" />
        —  794  —

folgeweise  etwa  erforderliche  anderweite  Regelung  des  Theilnahmeverhältnisses  am
Gewinne  der  Reichsbank  (Bankgesetz  F.  24)  Beschluß  zu  fassen.

G.  3.

Die  Reichsbankantheile  sind  untheilbar  und  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
im  §.  41  des  Bankgesetzes  unkündbar.  Sie  werden  mit  Angabe  der  Eigenthümer
  nach  Namen,  Stand  und  Wohnort  in  die  Stammbücher  der  Reichsbank
eingetragen.  Ueber  jeden  Antheil  wird  ein  Antheilsschein  nach  den  beiliegenden
Formularen  ausgefertigt.  Mit  dem  Antheilsschein  erhält  der  Eigenthümer  zugleich
  die  Dividendenscheine  für  die  nächsten  fünf  Jahre  und  einen  Talon  zur
Abhebung  neuer  Dividendenscheine  nach  Ablauf  des  fünfjährigen  Zeitraums.  Die
Dividendenscheine  und  Talons  lauten  auf  den  Inhaber  und  sind  nach  den  beiliegenden
  Formularen  auszufertigen.

Verlorene  oder  vernichtete  Antheilsscheine  können  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  für  kraftlos  erklärt  werden.  Hierbei  finden  die  Vorschriften  des  §.  799
Abs.  2  und  §.  800  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  sowie  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  über  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung
einer  Urkunde  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung.

Ausschließlich  zuständig  für  das  Aufgebotsverfahren  ist  dasjenige  Amtsgericht,
  in  dessen  Bezirke  das  Reichsbank-Direktorium  seinen  Sitz  hat.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  und  des  Ausschlußurtheils
muß  unbeschadet  der  Vorschriften  der  §§.  1009  und  1017  der  Civilprozeßordnung
auch  durch  einmalige  Einrückung  in  diejenigen  Zeitungen  erfolgen,  welche  vom
Reichskanzler  für  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  und  des  Ausschlußurtheils
  bei  Kraftloserklärung  von  Reichsschuldverschreibungen  bestimmt  sind.

Das  Reichsbank-Direktorium  hat  jährlich  amtliche  Listen  der  im  abgelaufenen
  Jahre  für  kraftlos  erklärten  Bankantheilsscheine  durch  die  vorstehend
bezeichneten  Blätter  sowie  durch  Aushang  auf  den  Börsen  zu  Berlin,  Hamburg,
Leipzig,  Frankfurt  a.  M.  und  München  zu  veröffentlichen.

Ein  vor  dem  1.  Januar  1901  anhängiges  gerichtliches  Aufgebotsverfahren
zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  eines  Antheilsscheins  ist  nach  den  bisherigen
Vorschriften  zu  erledigen.

G.  15.

Die  Dividende  wird  spätestens  vom  1.  April  des  folgenden  Jahres  ab  bei
der  Reichsbank-Hauptkasse  und  sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen  und  Bankstellen
  gegen  Einreichung  der  Dividendenscheine  gezahlt.

Mit  Zustimmung  des  Zentralausschusses  können  auf  die  Dividende  halbjährige
  Abschlagszahlungen  bis  zu  1¾  Prozent  am  1.  Juli  und  2.  Januar
geleistet  werden.

S.  16.

Die  Generalversammlung  (§.  30  des  Bankgesetzes)  vertritt  die  Gesammtheit

der  Reichsbank-Antheilseigner.
        <pb n="805" />
        —  795  —

Zur  Theilnahme  ist  jeder  männliche  und  verfügungsfähige  Antheilseigner
berechtigt,  welcher  durch  eine  spätestens  am  Tage  vor  der  Generalversammlung
im  Archiv  der  Reichsbank  abzuhebende  Bescheinigung  nachweist,  daß  und  mit
welchem  Nennbetrage  von  Antheilen  er  in  den  Stammbüchern  der  Reichsbank
als  Eigner  eingetragen  ist.

Eintragungen,  welche  nicht  mindestens  14  Tage  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung
  geschehen  sind,  werden  nicht  berücksichtigt.

Oeffentliche  Behörden,  juristische  Personen,  Gesellschaften  und  Verfügungsunfähige
  können  durch  ihre  Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  Theil
nehmen.

Als  Bevollmächtigte  werden  nur  in  den  Stammbüchern  der  Bank  eingetragene
  Antheilseigner  zugelassen,  welche  sich  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle
Vollmacht  ihres  Auftraggebers  legitimiren.  Ein  und  derselbe  Bevollmächtigte
darf  nicht  mehrere  Antheilseigner  vertreten.

S.  17.

Die  Stimmenzahl,  die  jeder  Erschienene  hat,  bestimmt  sich  nach  dem
Nennbetrage  der  durch  ihn  vertretenen  Bankantheile  mit  der  Maßgabe,  daß  der
Betrag  von  je  1  000  Mark  dem  Rechte  auf  eine  Stimme  entspricht.  Mehr  als
300  Stimmen  dürfen  nicht  in  einer  Hand  vereinigt  werden.

Die  einfache  Stimmenmehrheit  ist  entscheidend.  Bei  Stimmengleichheit
giebt  die  Stimme  desjenigen  den  Ausschlag,  welcher  den  höchsten  Nennbetrag
von  Bankantheilen  vertritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  September  1900.

I.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadoweky.

 

126“
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        <pb n="807" />
        Reichsbank.

 

Reichsbank-Anthei  Antheils-  Schein

 

 

Der  Reichsbankantheil  =  über  Dreitausend  Mark
ist  in  Gemäßheit  des  F.  3  des  Statuts  der  Reichsbank  für  .- 



 

in  die  Stammbücher  der  Reichsbank  eingetragen.
Berlin,  den  ten  1.

Reichsbank-Direktorium.
(L.  S.)

Archivar:  Buchführer:

Bestimmungen
über  das  Verfahren  bei  Eigenthums-Veränderungen  und  Verpfändungen.

1.  Die  Uebertragung  der  Reichsbankantheile  kann  durch  Indossament  —  also  entweder
mittelst  vollständiger  Ausfüllung  eines  der  umstehend  vorgedruckten  Giros  oder  mittelst
  bloßer  Namensunterschrift  (Wechselordnung  Artikel  11  bis  13)  —  geschehen.

2.  Wenn  das  Eigenthum  eines  Bankantheils  auf  einen  Anderen  übergeht,  so  ist  dies
unter  Vorlegung  des  Antheilsscheins  und  der  zum  Nachweise  des  Ueberganges  etwa
erforderlichen  Urkunden  bei  der  Reichsbank  anzumelden.  Im  Verhältniss  ße  zur  Reichsbank
  wird  nur  der  als  Antheilseigner  angesehen,  welcher  als  solcher  in  den  Stammbüchern
  eingetragen  ist.

Zur  Brüfung  der  Legitimation  ist  die  Reichsbank  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

Die  Eintragung  des  Ueberganges  in  die  Stammbücher  wird  auf  dem  Antheilsscheine
  bemerkt  und  dieser  demnächst  zurückgegeben,  während  die  übrigen  Urkunden
bei  den  Akten  der  Bank  bleiben.

983.  Wenn  ein  Bankantheil  verpfändet  ist,  so  ist  dies  unter  Vorlegung  des  Antheilsscheins

und  der  schriftlichen  Erklärung  des  Antheilseigners  bei  der  Reichsbank  anzumelden.
Im  Verhältnisse  zu  der  Reichsbank  wird  nur  derjenige  als  Pfandgläubiger  angesehen,
welcher  als  solcher  in  den  Stammbüchern  eingetragen  ist.  Zur  Prüfung  der  Echtheit
und  der  Rechtsgültigkeit  der  Erklärung  ist  die  Reichsbank  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.
  Der  Eigenthümer  kann  ohne  die  Zustimmung  des  Pfandgläubigers  keine
neuen  Dividendenscheine  und  im  Falle  des  §.  41  des  Bankgesetzes  keine  Zahlung  auf
den  Bankantheil  erhalten,  wird  aber  im  Uebrigen  in  seinen  ihm  nach  dem  Bankgesetz
und  dem  Statute  zustehenden  Rechten  nicht  beschränkt.  Die  Löschung  des  Pfandrechts
erfolgt  auf  Vorlegung  des  Antheilsscheins  und  beglaubigter  Einwilligung  des  Pfandgläubigers.


Im  Uebrigen  kommen  die  Bestimmungen  unter  Siffer  2  zur  Anwendung.
        <pb n="808" />
        Für  mich  an  die  Order

798

 

 

den  ten

 

 

 

Uebertragen  auf

 

Berlin,  den  ten

 

 

Reichsbank-Direktorium.
¶.  S.)

Archivar:  Buchführer:

 

Für  mich  an  die  Order

 

den  ten

 

 

 

 

Berlin,  den  ten

 

 

Reichsbank-Direktorium.
(I.  S.)

Archivar:  Buchführer:

 

 

 

——..........  —  —  —  —  —  —  —  —
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        9..  Erstes  Halbjahr.  19..  Zweites  Halbjahr.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt
gegen  Rückgabe  desselben
am  1.  Juli  19..
auf  die  für  das  Jahr  .  .  ..  festzusetzende
  Dividende  des  Reichsbank-=antheils
  als  erste  halbjährige
  Abschlagszahlung
Sweiundfünfzig  Mark  fünßig  Pfennig

bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  und
sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen
und  Baulstellen.

Berlin,  den  ten  19.
Reichsbank-Direktorium.
(I.  S.)

Archivar:  Buchführer:

Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt  f5  n.
gegen  Rückgabe  desselben
am  2.  Januar  19.

auf  die  für  das  Jahr  festusetzende
  Dividende  des  Reichsbank.
antheils  als  zweite  halbjährige
  Abschlagszahlung

Zweiundfünfzig  Klark  fünfzig  Pfennig

bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  und
sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen
und  Bankstellen.

Berlin,  den  ten  .
Recchsbank-Dcrcttormm.
(t«.s.)
Archivar:  Buchführer:

(§.  24  des  Bankgesetzes).

stände  verjähren  binnen  vier  Jahren,  vom  Tage
(§.  24  des  Bankgesetzes).

eit  an  gerechnet,  zum  Vortheile  der  Bank

illigk

J
V
ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheile  der  Bank

ihrer

 

 

Dividenden-Rückstände  verjähren  binnen  vier  Jahren,  vom  3

 

ividenden-  Rück

I

 

 

19.  19..

Tage

Dividenden-Rückstände  verjähren  binnen  vier  Jahren,  vom

Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt  gegen  Rückgabe  desselben  auf  die  für
das  Jahr  19..  festgesetzte  Dividende  des  Bankantheils

Rdiie  Restzahlung
bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  und  bei  sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen  und
Bankstellen.

Der  Betrag  derselben  sowie  die  Zeit  der  Zahlung  werden  von  dem
Reichskanzler  öffentlich  bekannt  gemacht  (Bankgesetz  §§.  24,  32  a,  Statut
§§.  15,  21,  30).

Berlin,  den  ten  19.

¾l

(6.  24  des  Bankgesetzes).

Reichsbank-Direktorium.

ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheile  der  Bank

W.  .  ..........

Archivar:  Buchführer:
        <pb n="810" />
        Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  die  Dividendenscheine  für
die  fünf  Jaer  ..  ..  .  .  ..  .  .  einschließlich
nebst  Talon.

Wird  von  dem  Verlust  eines  Talons  Anzeige  gemacht,  so  vertritt  die  Vorlegung
  des  Antheilsscheins  die  Einlieferung  des  Talons  (F.  9  des  Statuts).

Berlin,  den  ten  19.
Reichsbank-Direktorium.
¶.  S.)

Archivar:  Buchführer:
        <pb n="811" />
        —  801  —

Roichsbank.

 

 

Der  Reichsbankantheel  S#  —  über  Lintausend  Marh
ist  in  Gemäßheit  des  §.  3  des  Statuts  der  Reichsbank  für

 

 

 

 

in  die  Stammbücher  der  Reichsbank  eingetragen.
Berlin,  den  ten  19.

Reichsbank-Direktorium.
(L.  S.)

Archivar:  Buchführer:

Bestimmungen
über  das  Verfahren  bei  Eigenthums-Veränderungen  und  Verpfändungen.

1.  Die  Uebertragung  der  Reichsbankantheile  kann  durch  Indossament  —  also  entweder
mittelst  vollständiger  Ausfüllung  eines  der  umstehend  vorgedruckten  Giros  oder  mittelst
  bloßer  Namensunterschrift  (Wechselordnung  Artikel  11  bis  13)  —  geschehen.

2.  Wenn  das  Eigenthum  eines  Bankantheils  auf  einen  Anderen  übergeht,  so  ist  dies
unter  Vorlegung  des  Antheilsscheins  und  der  zum  Nachweise  des  Ueberganges  etwa
erforderlichen  Urkunden  bei  der  Reichsbank  anzumelden.  Im  Verhältnisse  zur  Reichsbank
  wird  nur  der  als  Antheilseigner  angesehen.  welcher  als  solcher  in  den  Stammbüchern
  eingetragen  ist.

Zur  Prüfung  der  Legitimation  ist  die  Reichsbank  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

Die  Eintragung  des  Ueberganges  in  die  Stammbücher  wird  auf  dem  Antheilsscheine
  bemerkt  und  dieser  demnächst  zurückgegeben,  während  die  übrigen  Urkunden
bei  den  Akten  der  Bank  bleiben.  1

3.  Wenn  ein  Bankantheil  verpfändet  ist,  so  ist  dies  unter  Vorlegung  des  Antheilsscheins
und  der  schriftlichen  Erklärung  des  Antheilseigners  bei  der  Reichsbank  anzumelden.
Im  Verhältnisse  zu  der  Reichsbank  wird  nur  derjenige  als  Pfandgläubiger  angesehen,
welcher  als  solcher  in  den  Stammbüchern  eingetragen  ist.  Zur  Prüfung  der  Echtheit
und  der  Rechtsgültigkeit  der  Erkärung  ist  die  Reichsbank  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.
  Der  Eigenthümer  kann  ohne  die  Zustimmung  des  Pfandgläubigers  keine
neuen  Dividendenscheine  und  im  Falle  des  §.  41  des  Bankgesetzes  keine  Zahlung  auf
den  Bankantheil  erhalten,  wird  aber  im  Uebrigen  in  seinen  ihm  nach  dem  Bankgesetz
und  dem  Statute  zustehenden  Rechten  nicht  beschränkt.  Die  Löschung  des  Pfandrechts
ersocgt  auf  Vorlegung  des  Antheilsscheins  und  beglaubigter  Einwilligung  des  Pfandgläubigers.


Im  Uebrigen  kommen  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  2  zur  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  127

 

 

 

 

——□•  —  —
        <pb n="812" />
        Für  mich  an  die  Order

 

 

den  ten

 

 

 

Uebertragen  auf

 

 

Berlin,  den  ten

 

Reichsbank-Direktorium.

(L.  S.)
Archivar:  Buchführer:

 

Für  mich  an  die  Order

 

 

 

den  ten

 

 

Uebertragen  auf

 

 

Berlin,  den  ten

 

 

Reichsbank-Direktorium.

(L.  S.)
Archivar:  Buchfährer:

 

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9.  Erstes  Halbjahr.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt
gegen  Rückgabe  denrelben

am  1.  Juli  19.

9.1  Sweites  Halbjahr.
Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt

am  2.  Januar  19.

 

 

 

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52  7  gegen  Rückgabe  desselben

23  suf  die  für  das  Jahr  festzu.  3auf  die  für  das  Jahr  ..  festzu-X—
  setzende  Dividende  des  Reichsbank.  *  setzende  Dividende  des  Reichsbank.
antheils  #  als  erste  halb.  an#theils  2#als  zweite  halbjährige
  Abschlagszahlung  2  jährige  Abschlagszahlung
27  Diebzehn  Klark  fünfzig  Pfennig  253  Diebzehn  Klark  fünfzig  Pfennig
4  bei  der  Reichsbank.  Hauptkasse  und  bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  und
2  sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen  sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen
2  und  Bankstellen.  nund  Bankstellen.
25  Berlin,  den  ten  149.  Berlin,  den  ten  19..
25  Reichsbank-Direktorinm.  *  Neichsbank-Direktorium.
22  .  S.)  28  ¶.  S.)

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Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt  gegen  Rückgabe  desselben  auf  die  für
das  Jahr  19..  sestge  erte  e  Dividende  des  Bankantheils
die  Restzahlung

bei  der  Neichsbank-Hauptiese  e  und  ei  3  sämmtlichen  Reichsbankhauptstellen  und
Bankstellen.

Der  Betrag  derselben  sowie  die  Jeit  der  Jahlung  werden  von  dem
Reichskanzler  öffentlich  bekannt  gemacht  (Bankgesetz  §§.  24,  32a,  Statut
88.  15,  21,  30).

Berlin,  den  ten  19.

(5.  24  des  Bankgesetzes).

Reichsbank-Direktorium.

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        Talon  zu  dem  Reichsbankantheile

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  die  Dividendenscheine  für
einschließlich

die  fünf  Jahre

nebst  Talon.
Wird  von  dem  Verlust  eines  Talons  Anzeige  gemacht,  so  vertritt  die  Vorlegung

  des  Antheilsscheins  die  Einlieferung  des  Talons  (§.  9  des  Statuts).
19.

Berlin,  den  ten

Reichsbank-Direktorinm.

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Archivar:  Buchführer:
        <pb n="815" />
        —  805  —

(Nr.  2707.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  27.  August  1900.

D.  in  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juli  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  318)
veröffentlichten  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  finden,
nachdem  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit  ihr
getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat,
auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  27.  August  1900.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2708.)  D.  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
  Beilage

die  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Aichordnung
und  der  Aichgebühren-Taxe,  vom  18.  August  1900

beigefügt.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1900.  128
        <pb n="816" />
        <pb n="817" />
        Besondere  Beilage  zu  M  38  des  Reichs-Gesetzblatts.

 

Bekanntmachung,
betreffend

Ergänzung  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe.
Vom  18.  August  1900.

 

Auf  Grund  des  Artikel  18  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  erläßt  die  Normal-Aichungs-Kommission
  folgende  Vorschriften:

Artikel  1.
Vorschriften  über  die  Aichung  von  Kluppmaßen.

S.  1.
Zulässige  Maße.

Zur  Aichung  werden  Kluppmaße  zur  Ermittelung  der  Dicken  von  Hölzern
zugelassen,  welche  aus  einem  Maßstab  und  zwei  senkrecht  zu  demselben  gerichteten
Kluppstäben  (Schenkeln,  Schnäbeln)  bestehen,  von  denen  der  eine  fest  mit  dem
einen  Ende  des  Maßstabs  verbunden  ist,  der  andere  durch  eine  Führung  gleitend
verschoben  werden  kann.

Die  Länge  des  Maßstabs  darf  nur  ein  Vielfaches  von  10  Centimeter,
doch  nicht  über  2  Meter  betragen;  der  Stab  darf  in  ganze  oder  halbe  Centimeter
  getheilt  sein.  Nebentheilungen  mit  Ausnahme  von  Nonien  sind  nicht  zulässig.
  Die  Aufbringung  von  Tabellen,  wie  Kubirungstabellen,  ist  gestattet.
Etwaige  Anziehschrauben  und  ähnliche  Vorrichtungen,  welche  zum  Feststellen  des
beweglichen  Kluppstabs  dienen,  sind  so  anzubringen,  daß  eine  Beschädigung  der
Theilung  des  Maßstabs  ausgeschlossen  ist.

G.  2.
Material,  Gestalt  und  Einrichtung.

Die  Kluppmaße  sollen  aus  Holz  oder  Metall  hergestellt  sein.  Hölzerne
Maße  können  auch  mit  Metallbeschlag  an  den  Seitenflächen  des  Maßstabs  und
        <pb n="818" />
        II

den  Innenflächen  der  Kluppstäbe  versehen  sein.  Kluppmaße  unter  0)5  Meter
Länge  dürfen  nur  in  Metall  ausgeführt  sein.  Die  Höhe  eines  jeden  der  Klupp—
stäbe  soll  mindestens  gleich  der  halben  Länge  des  Maßstabs  sein.  Die  Führung
des  beweglichen  Kluppstabs  soll  bei  hölzernen  Kluppmaßen  mindestens  ein  Fünftel,
bei  metallenen  Kluppmaßen  mindestens  ein  Zehntel  der  Höhe  der  Kluppstäbe
betragen.

S.  3.
Bezeichnung.

Der  Maßstab  soll  auf  jeder  der  eingetheilten  Flächen  mit  der  deutlichen
Bezeichnung  seiner  Länge  nach  Meter  versehen  sein.

Die  Bezeichnung  soll  mit  dem  vollen  Worte  „Meter“  oder  mit  dem  Buchstaben
  „am“  ausgeführt  werden,  sie  darf  die  Gesammtlänge  nur  in  Dezimalbruchform
  angeben.

Die  Bezifferung  der  auf  einem  Maßstabe  vorhandenen  Unterabtheilungen
des  Meter  darf  nach  Centimeter  oder  Millimeter  ausgeführt  werden,  wobei  die
Hinzufügung  der  abgekürzten  Bezeichnungen  „em“  für  Centimeter,  „mm“  für
Millimeter  zu  den  bezüglichen  Ziffern  gestattet  ist.

S.  4.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

A.  Für  die  Gesammtlänge.

Die  im  Mehr  oder  Minder  zuzulassenden  Fehler  der  Maßlängen  der
Kluppmaße  dürfen  höchstens  betragen:

1.  bei  metallenen  Kluppmaßen:
bei  einer  Länge  von  2  bis  einschließlich  118  Meter.  .  .  1  Millimeter,
bei  einer  Länge  von  1/;  bis  einschließlich  O06  Meter  Millimeter,
bei  einer  Länge  von  0,5  Meter  und  wenigee  4  Millimeter

2.  bei  hölzernen  Kluppmaßen:
bei  einer  Länge  von  2  bis  einschließlich  106  Meter  2  Millimeter,
bei  einer  Länge  von  18  bis  einschließlich  00·  Meter  1  Millimeter,
bei  einer  Länge  von  0/86  bis  einschließlich  0)5s  Meter.  3  Millimeter.

Ferner  darf  der  Fehler  des  Abstandes  der  äußeren  Enden  der  Kluppstäbe,
verglichen  mit  dem  an  dem  Maßstab  abgelesenen  Abstande  dieser  Stäbe,  betragen:
bei  metallenen  Kluppmaßen  bei  einer  Länge  von  0)5  Meter  und  weniger
4  Millimeter,
bei  hölzernen  Kluppmaßen  bei  einer  Länge  von  0)8  bis  einschließlich
0)5  Meter  .  .  .  ...  14  Millimeter,
bei  allen  übrigen  Kluppmaßen  das  anderthalbfache  der  für  die  Gesammtlänge
  des  Maßstabs  vorgeschriebenen  Fehler.
        <pb n="819" />
        III

B.  Fehlergrenzen  für  die  Eintheilung.

Der  Fehler  des  Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  einen,
wie  von  dem  anderen  Ende  der  Maßlänge  darf  den  zulässigen  Fehler  der  Gesammt—
länge  nicht  überschreiten.  Außerdem  dürfen  die  Längen  benachbarter  Centimeter
nicht  um  mehr  als  0,s  Millimeter  von  einander  verschieden  sein.

G.  5.
Stempelung.

Die  Stempelung  der  Kluppmaße  erfolgt  nahe  dem  freien  Ende  der  Theilung
und  nahe  dem  äußeren  Ende  der  Kluppstäbe;  an  letzterer  Stelle  entweder  in  der
Weise,  daß  auf  jeden  der  beiden  fest  an  einander  geschobenen  Stäbe  die  Hälfte
des  Stempels  kommt,  oder,  wo  dies  wegen  der  Form  der  Kluppstäbe  nicht  angängig
  ist,  indem  jeder  Kluppstab  einen  besonderen  Stempel  erhält.  Außerdem
erhält  der  Maßstab  neben  der  Bezeichnung  eine  Nummner;  die  gleiche  Nummer
erhält  jeder  Kluppstab.

Je  nach  dem  Material  und  der  Vorrichtung  des  Kluppmaßes  können  die
Stempel  aufgeätzt,  aufgebrannt  oder  aufgeschlagen  werden.

g.  6.

An  Gebühren  werden  erhoben:

 

 

 

 

A  □C
für  die  Aichung.  füreentng  ohne
a.  b.  C.  d.
Gesimnt.  Eintheilung  Ersammt-  Eintheilung
änge  länge
Mark.  Pf]|  Mark.  f.  Mark.  f.]|  Mark.Df.
1.  Metallene  Kluppmaße:
bis  0,  Meter  —  30  —  151  —  15  —  15
von  1  bis  2  Meter  .  .  .  ..  .  —  40  —  151  —  20  —  15
2.  Hölzerne  Kluppmaße:
von  0,s  bis  1Meter.  .  ..  .  —  10  —  51  —  5  —  5
von  I1  bis  2  Meter  —  20  —  10  10

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerdem  werden  erhoben  für  die  Messung  des  Abstandes  der  äußeren
Enden  der  Kluppstäbe  die  Gebühren  der  Spalte  Ce  und  für  das  Einbrennen
oder  Aufschlagen  der  Längenbezeichnung  20  Pf.  Sind  mehrere  Gesammtlängen
oder  Eintheilungen  vorhanden,  so  werden  die  Gebühren  für  jede  besonders  berechnet.
        <pb n="820" />
        IV

Artikel  2.
Zusatz  zu  8.  5  Nr.  5  Abs.  2  der  Aichordnung.

Reicht  eine  engere  Theilung  mit  ihrer  ersten  oder  letzten  Marke  nicht  bis
an  das  Ende  der  Maßlänge,  so  erhält  sie  einen  weiteren  Stempel  an  derjenigen
Eintheilungsmarke,  bei  welcher  die  Unterbrechung  der  Haupttheilung  durch  diese
engere  Theilung  anfängt  oder  aufhört.

Artikel  3.
Zusatz  zu  dem  §.  76  der  Nichordnung.

Bei  Gasmessern  soll  der  zum  Einlasse  des  Gases  dienende  Rohrstutzen  durch
das  Wort  „Einlaß“  oder  „Eingang“  deutlich  bezeichnet  werden.  Diese  Bezeichnung
  ist  auf  oder  dicht  neben  dem  Rohrstutzen  in  erhabener  Schrift  anzubringen.
  Nur  bei  Gasmessern,  welche  fertig  lackirt  zur  Aichung  vorgelegt
werden,  darf  die  Bezeichnung  mittelst  einer  haltbaren  Farbe  auf  die  Lackirung
aufgetragen  werden.  Eine  Sicherung  der  Bezeichnung  durch  Stempelung  findet
nicht  statt.

Berlin,  den  18.  August  1900.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Hauß.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="821" />
        —  807  —

Reichs-Gesetzblatt.

39.

Jnhalt:  Verordnung,  betreffend  Zeigen  der  Nationalflagge  durch  Kauffahrteischiffe.  S.  37.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Erlöschen  des  Postvertrags  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,
Württemberg  und  Baden  einerseits  und  der  Schweiz  andererseits.  S.  os.

—-—

 

 

 

(Nr.  2709.)  Verordnung,  betreffend  Jeigen  der  Nationalflagge  durch  Kauffahrteischiffe.  Vom
21.  August  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §.  22  des  Gesetzes,  betreffend  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,
  vom  22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  319)  im  Namen  des
Reichs,  was  folgt:
G.  1.

Deutsche  Kauffahrteischiffe  haben  die  Reichsflagge  zu  zeigen:

a)  beim  Begegnen  mit  einem  Schiffe  Meiner  Marine,  welches  die  Reichskriegsflagge
  gesetzt  hat,

b)  beim  Passiren  einer  deutschen  Küstenbefestigung,  auf  welcher  die
Kriegsflagge  weht,  wenn  das  Passiren  innerhalb  drei  Seemeilen  vom
Strande  beim  tiefsten  Ebbestand  ab  gerechnet  erfolgt,

Jc)  beim  Einlaufen  in  einen  deutschen  Hafen.

S.  2.

Fremde  Kauffahrteischiffe  haben  in  den  Fällen  des  §.  Ilb  und  c  ihre
Nationalflagge  zu  zeigen,  ingleichen  beim  Begegnen  mit  einem  Schiffe  Meiner
Marine,  welches  die  Reichskriegsflagge  gesetzt  hat,  wenn  die  Begegnung  innerhalb
  der  im  §.  1b  bezeichneten  Grenze  erfolgt.

S.  3.

Die  Kommandanten  Meiner  Schiffe  haben  die  Befolgung  der  Vorschriften
über  die  Flaggenführung  durch  die  Kauffahrteischiffe  zu  überwachen.  Sie  sind
daher  berechtigt

a)  in  den  Fällen  der  I§.  1,  2  das  Zeigen  der  Flagge  erforderlichen  Falles

zu  erzwingen,
Reichs-Gesetzbl.  1900.  129

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  September  1900.
        <pb n="822" />
        —  808  —

b)  den  Kauffahrteischiffen  solche  als  Nationalflagge  geführte  Flaggen,
welche  den  bestehenden  Vorschriften  nicht  entsprechen,  und  solche  von
ihnen  geführte  Wimpel,  welche  dem  Wimpel  der  Kriegsmarine  ähnlich
sind,  wegzunehmen,  auch  die  unbefugte  Führung  der  Reichsflagge  zu
verhindern.

..  4.

Die  Verpflichtung  der  Hafenpolizeibehörden  zum  Einschreiten  bei  Nicht—
befolgung  der  in  den  88.  1  und  2  gegebenen  Vorschriften  wird  durch  die  Bestimmung
  des  F.  3  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Wilhelmshöhe,  den  21.  August  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2710.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Erlöschen  des  Postvertrags  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits  und  der
Schweiz  andererseits.  Vom  6.  September  1900.

D.  unterm  11.  April  1868  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,
Württemberg  und  Baden  einerseits  und  der  Schweiz  andererseits  abgeschlossene
Postvertrag  (Bundes-Gesetzbl.  1868  S.  481  ff.)  ist  in  Folge  Kündigung  seitens
der  Schweiz  mit  Ablauf  des  Monats  August  d.  J.  außer  Kraft  getreten.

Berlin,  den  6.  September  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Podbielski.

 

.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="823" />
        —  809  —

Reichs-Gesetzblatt.

40.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75,  Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  365).  S.  soo.  —  Bekanntmachung
wegen  Redaktion  des  Schutzgebietsgesetzes.  S.  812.

 

 

 

 

(Nr.  2711.)  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  der
deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75,  Reichs-Gesetzbl.  1899
S.  365).  Vom  25.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75,  Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  365),  erhält  die  Ueberschrift
  „Schutzgebietsgesetz“  und  wird  geändert,  wie  folgt:

I.  An  die  Stelle  des  F.  2  treten  folgende  Vorschriften:

S.  2.

Auf  die  Gerichtsverfassung  in  den  Schutzgebieten  finden  die
Vorschriften  der  §#§.  5,  7  bis  15,  17,  18  des  Gesetzes  über  die
Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des
Konsuls  der  von  dem  Reichskanzler  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ermächtigte  Beamte  und  an  die  Stelle  des  Konsulargerichts  das
in  Gemäßheit  der  Vorschriften  über  das  letztere  zusammengesetzte
Gericht  des  Schutzgebiets  tritt.

*vd

In  den  Schutzgebieten  gelten  die  im  F.  19  des  Gesetzes  über
die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten  Vorschriften  der  Reichsgesetze
Reichs-  Gesetzbl.  1900.  130

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  September  1900.
        <pb n="824" />
        —  810  —

und  pronhischen  Gesetze.  Die  Vorschriften  der  I#.  20  bis  22,  des
§.  23  Abs.  1  bis  3  und  5,  der  I§.  26,  29  bis  31,  33  bis  35,  37
bis  45,  47,  48,  52  bis  75  des  Gesetes  über  die  Konstlargerichtsbarkeit
  inden  entsprechende  Anwendung.

g.  2b.

Die  Eingeborenen  unterliegen  der  im  F.  2  geregelten  Gerichtsbarkeit
  und  den  im  H.  2a  bezeichneten  Vorschriften  nur  insoweit,
als  dies  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt  wird.  Den  Eingeborenen
  können  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmte  andere
Theile  der  Bevölkerung  gleichgestellt  werden.

G.  2c.
Die  Militärgerichtsbarkeit  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

II.  Im  §.  3  werden
1.  die  Nr.  1,  2  und  5  gestrichen,
2.  die  Nr.  4  unter  a  folgendermaßen  gefaßt:

die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  mit  der  Maßgabe
eintritt,  daß,  soweit  die  Staatsanwaltschaft  zuständig  ist,
die  Vorschriften  der  89.  56,  65  und  des  F.  71  Abs.  2
Satz  1  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  außer
Anwendung  bleiben,
3.  die  Nr.  9  folgendermaßen  gefaßt:

die  nach  dem  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  begründete
  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  einem  Konsulargericht
  oder  einem  Gerichtshof  in  einem  Schutzgebiet  übertragen
  und  über  die  Zusammensetzung  des  letzteren  Gerichtshofs
  sowie  über  das  Verfahren  in  Berufungs=  und  Beschwerdesachen,
  die  vor  einem  dieser  Gerichte  zu  verhandeln
sind,  mit  der  Maßgabe  Anordnungen  getroffen  werden,  daß

das  Gericht  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  vier
Beisitzern  bestehen  muß;

4.  die  Nr.  11  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

für  die  gerichtliche  und  notarielle  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften
  mit  Ausschluß  der  Verfügungen  von  Todeswegen
ein  einfacheres  Verfahren  vorgeschrieben  sowie  die  Zuständigkeit
der  Notare  eingeschränkt  werden;

III.  An  die  Stelle  des  §.  4  treten  folgende  Vorschriften:
Auf  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  in  den  Schutzgebieten  finden  die  #.  2  bis  9,  11,  12  und  14
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  599,  Reichs-
        <pb n="825" />
        —  811  —

Gesetzbl.  1896  S.  614)  entsprechende  Anwendung.  Die  Ermächtigung
  zur  Eheschließung  und  zur  Beurkundung  des  Personenstandes
wird  durch  den  Reichskanzler  ertheilt.

Die  Form  einer  Ehe,  die  in  einem  Schutzgebiete  geschlossen
wird,  bestimmt  sich  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  des  bezeichneten
  Gesetzes.

Die  Eingeborenen  unterliegen  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2
nur  insoweit,  als  dies  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt  wird.
Den  Eingeborenen  können  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmte
andere  Theile  der  Bevölkerung  gleichgestellt  werden.

IV.  Als  §.  10  a  wird  folgende  Vorschrift  eingefügt:

S.  102a.

Den  Angehörigen  der  im  Deutschen  Reiche  anerkannten  Religionsgemeinschaften
  werden  in  den  Schutzgebieten  Gewissensfreiheit  und
religiöse  Duldung  gewährleistet.  Die  freie  und  öffentliche  Ausübung
dieser  Kulte,  das  Recht  der  Erbauung  gottesdienstlicher  Gebäude
und  der  Einrichtung  von  Missionen  der  bezeichneten  Religions--gemeinschaften
  unterliegen  keinerlei  gesetzlicher  Beschränkung  noch
Hinderung.

V.  Als  F.  11a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Für  Schutzgebiete,  in  denen  das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  vom  10.  Juli  1879  und  das  Gesetz,  betreffend  die
Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen
  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  noch  nicht  in  Kraft
gesetzt  sind,  wird  der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  §9.  2  bis  4  dieses
Gesetzes  in  Kraft  treten,  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Artikel  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Schutzgebietsgesetzes,  wie
er  sich  aus  den  Aenderungen  ergiebt,  die  im  Artikel  1  sowie  in  dem  Gesetze,
betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  2.  Juli  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  365)  vorgesehen
  sind,  unter  fortlaufender  Reihenfolge  der  Paragraphenzahlen  und  Nummern
durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.  Hierbei  sind  die  in  dem  bisherigen
  Gesetz  enthaltenen  Verweisungen  auf  die  Vorschriften  von  Gesetzen,  die
durch  neuere  Gesetze  aufgehoben  oder  geändert  worden  sind,  durch  Verweisungen
auf  die  an  die  Stelle  jener  Vorschriften  getretenen  neuen  Vorschriften  zu  ersetzen.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  verwiesen  ist,  treten

130“
        <pb n="826" />
        —  812  —

die  entsprechenden  Vorschriften  des  von  dem  Reichskanzler  bekannt  gemachten
Textes  an  die  Stelle.
Artikel  3.
Die  Vorschriften  des  Artikel  2  Abs.  1  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung

  in  Kraft.

Im  Uebrigen  tritt  dieses  Gesetz  an  einem  durch  Kaiserliche  Verordnung
festzusetzenden  Tage  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bergen,  an  Bord  M.  Y.  Hohenzollern,  den  25.  Juli  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Nr.  2712.)  Bekanntmachung  wegen  Redaktion  des  Schutzgebietsgesetzes.  Vom  10.  September
  1900.

A#  Grund  des  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.
S.  809)  wird  der  Text  des  Schutzgebietsgesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  10.  September  1900.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="827" />
        —  813  —

Schutzgebietsgesetz.

S.  1.
Die  Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  übt  der  Kaiser  im  Namen
des  Reichs  aus.
S.  2.

Auf  die  Gerichtsverfassung  in  den  Schutzgebieten  finden  die  Vorschriften
der  99.  5,  7  bis  15,  17,  18  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom
7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
  daß  an  die  Stelle  des  Konsuls  der  von  dem  Reichskanzler  zur  Ausübung
  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte  und  an  die  Stelle  des  Konsulargerichts
  das  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  über  das  letztere  zusammengesetzte
Gericht  des  Schutzgebiets  tritt.

G.  3.

In  den  Schutzgebieten  gelten  die  im  §.  19  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  bezeichneten  Vorschriften  der  Reichsgesetze  und  preußischen  Gesetze.
Die  Vorschriften  der  S§.  20  bis  22,  des  §.  23  Abs.  1  bis  3  und  5,  der  §9.  26,
29  bis  31,  33  bis  35,  37  bis  45,  47,  48,  52  bis  75  des  Gesetzes  über  die
Konsulargerichtsbarkeit  finden  entsprechende  Anwendung.

g.  4.

Die  Eingeborenen  unterliegen  der  im  F.  2  geregelten  Gerichtsbarkeit  und
den  im  F.  3  bezeichneten  Vorschriften  nur  insoweit,  als  dies  durch  Kaiserliche
Verordnung  bestimmt  wird.  Den  Eingeborenen  können  durch  Kaiserliche  Verordnung
  bestimmte  andere  Theile  der  Bevölkerung  gleichgestellt  werden.

C.  5.
Die  Militärgerichtsbarkeit  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

S.  6.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann:

1.  in  Vorschriften  über  Materien,  welche  nicht  Gegenstand  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  sind,  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre,
Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände  angedroht  werden;

2.  vorgeschrieben  werden,  daß  in  Strafsachen

a)  die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  mit  der  Maßgabe  eintritt,
  daß,  soweit  die  Staatsanwaltschaft  zuständig  ist,  die  Vor-
        <pb n="828" />
        —  814  —

schriften  der  §§.  56,  65  und  des  §.  71  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes
  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  außer  Anwendung  bleiben,
b)  eine  Voruntersuchung  stattfindet,  deren  Regelung  der  Verordnung
vorbehalten  bleibt,
Jc)  der  9.  9  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  keine
Anwendung  findet;

3.  angeordnet  werden,  daß  in  Strafsachen,  wenn  der  Beschluß  über  die
Eröffnung  des  Hauptverfahrens  eine  Handlung  zum  Gegenstande  hat,
welche  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  oder  zu  den  in  den  §9.  74,
75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Vergehen  gehört,  in  der
Hauptverhandlung  eine  Zuziehung  von  Beisitzern  nicht  erforderlich  ist;

4.  die  Gerichtsbarkeit  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  gehörenden
  Sachen  den  Gerichten  der  Schutzgebiete  in  der  Weise  übertragen
  werden,  daß  für  diese  Sachen,  soweit  nicht  auf  Grund  der
Nr.  2  etwas  Anderes  bestimmt  wird,  die  Vorschriften  Anwendung
finden,  welche  für  die  im  §.  8  Absl.  2  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  bezeichneten  Strafsachen  gelten;

5.  an  Stelle  der  Enthauptung  eine  andere,  eine  Schärfung  nicht  enthaltende
  Art  der  Vollstreckung  der  Todesstrafe  angeordnet  werden;

6.  die  nach  dem  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  begründete  Zuständigkeit
  des  Reichsgerichts  einem  Konsulargericht  oder  einem  Gerichtshof
  in  einem  Schutzgebiet  übertragen  und  über  die  Zusammensetzung
  des  letzteren  Gerichtshofs  sowie  über  das  Verfahren  in  Berufungs=
  und  Beschwerdesachen,  die  vor  einem  dieser  Gerichte  zu  verhandeln
  sind,  mit  der  Maßgabe  Anordnung  getroffen  werden,  daß  das
Gericht  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  vier  Beisitzern  bestehen
  muß;

7.  für  die  Zustellungen,  die  Zwangsvollstreckung  und  das  Kostenwesen
die  Anwendung  einfacherer  Bestimmungen  vorgeschrieben  werden;

8.  für  die  gerichtliche  und  notarielle  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften
mit  Ausschluß  der  Verfügungen  von  Todeswegen  ein  einfacheres  Verfahren
  vorgeschrieben  sowie  die  Zuständigkeit  der  Notare  eingeschränkt
werden;

9.  die  Verlängerung  aller  zur  Geltendmachung  von  Rechten  und  zur  Erfüllung
  von  Pflichten  gesetzlich  festgestellten  Fristen  angeordnet  werden.

S.  7.

Auf  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  in  den
Schutzgebieten  finden  die  I§.  2  bis  9,  11,  12  und  14  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  5909.  Reichs-esetzbl.  1896  S.  614)  entsprechende
  Anwendung.  Die  Ermächtigung  zur  Eheschließung  und  zur  Beurkundung
  des  Personenstandes  wird  durch  den  Reichskanzler  ertheilt.
        <pb n="829" />
        —  815  —

Die  Form  einer  Ehe,  die  in  einem  Schutzgebiete  geschlossen  wird,  bestimmt
sich  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  des  bezeichneten  Gesetzes.

Die  Eingeborenen  unterliegen  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  nur  insoweit,
als  dies  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt  wird.  Den  Eingeborenen  können
durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmte  andere  Theile  der  Bevölkerung  gleichgestellt
  werden.

S.  8.

Die  Befugnisse,  welche  den  deutschen  Konsuln  im  Auslande  nach  anderen
als  den  beiden  in  den  9#.  2  und  7  bezeichneten  Gesetzen  zustehen,  können  durch
den  Reichskanzler  Beamten  in  den  Schutzgebieten  übertragen  werden.

G.  9.

Ausländern,  welche  in  den  Schutzgebieten  sich  niederlassen,  sowie  Eingeborenen
kann  durch  Naturalisation  die  Reichsangehörigkeit  von  dem  Reichskanzler  verliehen
werden.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  diese  Befugniß  einem  anderen  Kaiserlichen
  Beamten  zu  übertragen.

Auf  die  Naturalisation  und  das  durch  dieselbe  begründete  Verhältniß  der
Reichsangehörigkeit  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung
und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870
(Bundes-Gesetzbl.  S.  355,  Reichs-Gesetzbl.  1896  S.  615)  sowie  Artikel  3  der
Reichsverfassung  und  8.  4  des  Mahlesezes  für  den  Deutschen  Reichstag  vom
31.  Mai  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  145)  entsprechende  Anwendung.

Im  Sinne  des  F.  21  des  bezeichneten  Gesetzes  sowie  bei  Anwendung  des
Gesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  119)  gelten  die  Schutzgebiete  als  Inland.

g.  10.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  Eingeborene  der  Schutzgebiete  in
Beziehung  auf  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge  (Gesetz,  betreffend  das
Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,  vom  22.  Juni  1899,  Reichs-Gesetzbl.  S.  319)
den  Reichsangehörigen  gleichgestellt  werden.

Die  Führung  der  Reichsflagge  in  Folge  der  Verleihung  dieses  Rechtes  hat
nicht  die  Wirkung,  daß  das  betreffende  Schiff  als  deutsches  Seefahrzeug  im  Sinne
des  §.  1  Abs.  1  Nr.  1  und  §.  3  Abs.  1  des  See-Unfallversicherungsgesetzes
vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  716)  gilt.

#.  11.

Deutschen  Kolonialgesellschaften,  welche  die  Kolonisation  der  deutschen
Schutzgebiete,  insbesondere  den  Erwerb  und  die  Verwerthung  von  Grundbesitz,
den  Betrieb  von  Land=  oder  Plantagenwirthschaft,  den  Betrieb  von  Bergbau,
gewerblichen  Unternehmungen  und  Handelsgeschäften  in  denselben  zum  ausschließ-
        <pb n="830" />
        —  816  —

lichen  Gegenstand  ihres  Unternehmens  und  ihren  Sitz  entweder  im  Reichsgebiet
oder  in  einem  Schutzgebiet  oder  in  einem  Konsulargerichtsbezirke  haben  oder  denen
durch  Kaiserliche  Schutzbriefe  die  Ausübung  von  Hoheitsrechten  in  den  deutschen
Schutzgebieten  übertragen  ist,  kann  auf  Grund  eines  vom  Reichskanzler  ge—
nehmigten  Gesellschaftsvertrags  (Statuts)  durch  Beschluß  des  Bundesraths  die
Fähigkeit  beigelegt  werden,  unter  ihrem  Namen  Rechte,  insbesondere  Eigenthum
und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  zu  erwerben,  Verbindlichkeiten  ein—
zugehen,  vor  Gericht  zu  klagen  und  verklagt  zu  werden.  In  solchem  Falle
haftet  den  Gläubigern  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Kolonialgesellschaft  nur  das
Vermögen  derselben.

Das  Gleiche  gilt  für  deutsche  Gesellschaften,  welche  den  Betrieb  eines
Unternehmens  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  in  dem  Hinterland  eines  deutschen
Schutzgebiets  oder  in  sonstigen  dem  Schutzgebiete  benachbarten  Bezirken  zum
Gegenstand  und  ihren  Sitz  entweder  im  Reichsgebiet  oder  in  einem  Schutzgebiet
oder  in  einem  Konsulargerichtsbezirke  haben.

Der  Beschluß  des  Bundesraths  und  im  Auszuge  der  Gesellschaftsvertrag
sind  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.

.  12.

Der  Gesellschaftsvertrag  hat  insbesondere  Bestimmungen  zu  enthalten:

1.  über  den  Erwerb  und  den  Verlust  der  Mitgliedschaft;

2.  über  die  Vertretung  der  Gesellschaft  Dritten  gegenüber;

3.  über  die  Befugnisse  der  die  Gesellschaft  leitenden  und  der  die  Leitung
beaufsichtigenden  Organe  derselben;

über  die  Rechte  und  Pflichten  der  einzelnen  Mitglieder;

über  die  Jahresrechnung  und  Vertheilung  des  Gewinns;

über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  und  die  nach  derselben  eintretende
Vermögensvertheilung.

##t

.  13.

Die  Gesellschaften,  welche  die  im  J.  11  erwähnte  Fähigkeit  durch  Beschluß
des  Bundesraths  erhalten  haben,  unterstehen  der  Aufsicht  des  Reichskanzlers.
Die  einzelnen  Befugnisse  desselben  sind  in  den  Gesellschaftsvertrag  aufzunehmen.

C.  14.

Den  Angehörigen  der  im  Deutschen  Reiche  anerkannten  Religionsgemeinschaften
  werden  in  den  Schutzgebieten  Gewissensfreiheit  und  religiöse  Duldung
gewährleistet.  Die  freie  und  öffentliche  Ausübung  dieser  Kulte,  das  Recht  der
Erbauung  gottesdienstlicher  Gebäude  und  der  Einrichtung  von  Missionen  der
bezeichneten  Religionsgemeinschaften  unterliegen  keinerlei  gesetzlicher  Beschränkung
noch  Hinderung.
        <pb n="831" />
        —  817  —

S.  15.

Der  Reichskanzler  hat  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen
  zu  erlassen.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  für  die  Schutzgebiete  oder  für  einzelne  Theile
derselben  polizeiliche  und  sonstige  die  Verwaltung  betreffende  Vorschriften  zu  erlassen
  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,
Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände  anzudrohen.

Die  Ausübung  der  Befugniß  zum  Erlasse  von  Ausführungsbestimmungen
(Abs.  1)  und  von  Verordnungen  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Art  kann  vom
Reichskanzler  der  mit  einem  Kaiserlichen  Schutzbriefe  für  das  betreffende  Schutzgebiet
  versehenen  Kolonialgesellschaft  sowie  den  Beamten  des  Schutzgebiets  übertragen
  werden.

S.  16.

Für  Schutzgebiete,  in  denen  das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
vom  10.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  197)  und  das  Gesetz,  bétreffend  die
Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen
im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  noch  nicht  in  Kraft  gesetzt  sind,  wird  der  Zeitpunkt,
  in  welchem  die  I9.  2  bis  7  dieses  Gesetzes  in  Kraft  treten,  durch  Kaiserliche
Verordnung  bestimmt.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  131
        <pb n="832" />
        <pb n="833" />
        —  819  —

Reichs-Gesetzblatt.

41.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr  aus  Glasgow.  S.  819.

 

 

 

 

(Nr.  2713.)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr  aus
Glasgow.  Vom  14.  September  1900.

A##  Grund  des  F.  25  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  und  der
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ein=  und  Durchfuhrbeschränkungen  zur  Abwehr
von  Cholera=  und  Pestgefahr,  vom  4.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  555)
werden  hiermit  nachstehende  Vorschriften  vom  Tage  ihrer  Verkündung  ab  in
Vollzug  gesetzt:

1.  Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Leibwäsche,  alten  und  getragenen
Kleidungsstücken,  gebrauchtem  Bettzeuge,  Hadern  und  Lumpen  jeder
Art  aus  Glasgow  ist  verboten.

2.  Auf  Leibwäsche,  Bettzeug  und  Kleidungsstücke,  welche  Reisende  zu  ihrem
Gebrauche  mit  sich  führen,  oder  welche  als  Umzugsgut  eingeführt
werden,  findet  das  Verbot  unter  Nr.  1  keine  Anwendung.  Jedoch
kann  die  Gestattung  ihrer  Einfuhr  von  einer  vorherigen  Desinfektion
abhängig  gemacht  werden.

3.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  unter
Anordnung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßnahmen  zuzulassen.

Berlin,  den  14.  September  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs=  Gesetzbl.  1900.  132

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  September  1900.
        <pb n="834" />
        <pb n="835" />
        821

Reichs-Gesetzblatt.

MÆ  42.

 

 

Juhalt:

Deklaration  zu  der  am  19.  März  1897  zu  Venedig  unterzeichneten  Sanitäts-Uebereinkunft,

betreffend  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung  und  Verbreitung  der  Pest.  S.  821.

 

(Nr.  2714.)  Deklaration  zu  der  am  19.  März  1897  zu  Venedig  unterzeichneten  Sanitäts-Uebereinkunft,
  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung  und  Verbreitung
der  Pest.  Vom  24.  Januar  1900.

Déeciaration.

 

Les-Etats  Signataires  de  la  convention
  sanitaire  internationale  de  Venise
du  19  mars  1897  ayant  reconnu  la
nécessite  de  modifier  P’art.  35  du
röglement  special  Mesures  à  prendre
à  bord  des  navires  à  pélerins“,  inséré
an  chapitre  I  du  reglement  général
annesé  à  la  dite  convention,  en  vue
de  le  mettre  en  harmonie  avec
l'art.  11  du  méme  reglement,  les
soussignés,  à  ce  düment  autorises
Par  leurs  Gourernemenf  respectifs,
declarent  ce  qui  Suit:

LT'’art.  35  du  reglement  Special
Precitc  est  ainsi  modilié:

"°Tout  capitaine  convwaincu
d’avoir  ou  d’avoir  eu  à  bord  des
Pelerins  sans  la  présence  d’un
et,  Gvontuellement,  d’un  second
medecin  commissionné,  conformément
  aus  prescriptions  de
Tart.  11,  est  Dassible  d’une  amende
de  300  livres  turqucs.

Reichs-Gesetzbl.  1900.

(Uebersetzung.)
.  ODeklaration.

Nachdem  die  Signatarmächte  der  am
19.  März  1897  zu  Venedig  abgeschlossenen
internationalen  Sanitäts-Uebereinkunft
die  Nothwendigkeit  erkannt  haben,  den
Art.  35  des  besonderen  Reglements
„Maßnahmen  an  Bord  der  Pilgerschiffe“,
enthalten  in  Kapitel  1I  des  der  genannten
Uebereinkunft  als  Anlage  beigefügten
allgemeinen  Gesundheitsreglements,  abzuändern,
  um  ihn  in  Uebereinstimmung
mit  Art.  11  desselben  Reglements  zu
bringen,  erklären  die  Unterzeichneten,
welche  zu  diesem  Zwecke  von  ihren  Regierungen
  mit  gehörigen  Vollmachten
versehen  sind,  was  folgt:

Der  Art.  35  des  erwähnten  besonderen
  Reglements  wird  dahin  abgeändert:
„Jeder  Kapitän,  welcher  überführt
wird,  ohne  Anwesenheit  eines  oder
gegebenen  Falles  eines  zweiten  in
Gemäßheit  der  Vorschriften  des
Art.  11  ermächtigten  Arztes,  Pilger
an  Bor#s  zu  haben  oder  gehabt  zu
haben,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von
300  türkischen  Pfund.“
133

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  September  1900.
        <pb n="836" />
        Cette  déclaration  sera  soumise  à
l'approbation  du  corps  législatif  dans
les  pays  ou  cette  approbation  est
requise;  elle  entrera  en  vigueur  des
due  les  ratifications  en  Seront
Gcchangées,  à  Rome,  dans  la  forme
convenue  pour  les  ratifications  de
la  convention  à  laquelle  elle  se  réfere.


Fait  à  Rome,  en  quatorze  exem-Plaires,
  le  24  Janvier  1900.

Pour  I’'Allemagne:
l'  Anbassadeur  d  Alemagne
(L.  S.)  C.  Gf.  V.  Wedel.

Pour  I’Autriche  et  la  Hongrie:
I’.Aubassadeur  d’Aulriche-Hongrie

(I.  S.)  M.  Pasetti.
Pour  la  Belgique:
Le  Ministre  de  Belgque
(I.  S.)  A.  van  Loo.

Pour  I’Espagne:
Le  (harge  rallaires  d  Espame
(L.  S.)  Le  comte  de  Chacon.
Pour  la  France:
L/Ambassadeur  de  France
Camille  Barrère.
Pour  la  Grande-Bretagne:
U/Ambassadeur  de  la  Crande-Brelagee

(I.  S.)

(I.  S.)  Currie.
Pour  talie:
Le  Mmistre  des  allaires  Gtrangeres
(L.  S.)  Visconti  Venosta.

822

Diese  Deklaration  soll  der  parlamentarischen
  Genehmigung  in  denjenigen
Ländern  unterbreitet  werden,  in  welchen
eine  solche  Genehmigung  erforderlich  ist;
sie  soll  in  Kraft  treten,  sobald  die  Ratifikations-Urkunden
  in  Rom  ausgetauscht
sein  werden,  in  der  Form,  wie  sie  für
die  Ratifikations-Urkunden  der  Konvention,
  auf  welche  sie  sich  bezieht,  vereinbart
  ist.

So  geschehen  zu  Rom,  in  vierzehn
Exemplaren,  am  24.  Januar  1900.

Pour  le  Luxembourg:
Le  Ministre  de  Belgaue
(L.  S.)  A.  van  Loo.
Pour  le  Monteènegro:
DAmbassadeur  GAulriche-Hongrie

(I.  S.)  M.  Pasetti.
Pour  les  Pays-Bas:
Le  Muistre  des  Pass-Bas
(I.  S.)  Westenberg.

Pour  la  Perse:
Le  Musstre  de  Perse
(L.  S.)  Malcom.

Pour  la  Roumanie:
Le  Mimstre  de  Roumanie
A.  C.  Catargi.
Pour  la  Russie:
D’Ambassadeur  de  Russie
Nélidow.

Pour  la  Suisse:

Le  Munstre  de  Sulsse
(I.  S.)  Carlin.

(L.  S.)

(L.  S.)

 

Die  vorstehende  Deklaration  ist  von  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,
Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Luxemburg,  Montenegro,  den
Niederlanden,  Persien,  Rumänien,  Rußland  und  der  Schweiz  ratifizirt  worden.

Das  Protokoll  über  die  Niederlegung  der  Ratifikations-Urkunden  ist  am

10.  August  d.  J.  geschlossen  worden.

————□-)!U1U  —

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="837" />
        823

Ú

Reichs-Gesetzblatt.

 

MÆ  43.

 

 

Inhalt:  Internationale  Konvention,  betreffend  die  Revision  der  in  der  General-Akte  der  Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz
  nebst  Deklaration  vom  2.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  605)  vorgesehenen
Behandlung  der  Spirituosen  bei  ihrer  Zulassung  in  bestimmten  Gebieten  Afrikas.  S.  823.

 

(Nr.  2715.)  Internationale  Konvention,  betreffend  die  Revision  der  in  der  General-Akte  der
Brüsseler  Antifklaverei-Konferenz  nebst  Deklaration  vom  2.  Juli  1890
(Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  605)  vorgesehenen  Behandlung  der  Spirituosen

bei  ihrer  Julassung  in  bestimmten  Gebieten  Afrikas.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Em—
pire  Allemand;  Sa  Majesté  le  Roi
des  Belges;  Sa  Majesté  le  Roi
d'Espagne  et  en  Son  nom  Sa
Majeste  la  Reine  Régente  du
Royaume;  Sa  Majesté  le  Roi-Souverain
  de  IEtat  Indépendant  du
Congo;  le  Président  de  la  Republiqdue
  Française;  Sa  Majesté  la
Reine  du  Royaume-Uni  de  la
Grande-Bretagne  et  d’Irlande,  Im-Pératrice
  des  Indes;  Sa  Mazjeste
le  Roi  Ttalie;  Sa  Majeste  la
Reine  des  Pays-Bas;  Sa  Majesté
le  Roi  de  Portugal  et  des  Algarves,
etc.,  etc.;  Sa  Majeste  PEmpereur
de  tontes  les  Russies;  Sa  Majeste
le  Roi  de  Suède  et  de  Norvege,
ete;  et  Sa  Majeste  IEmpereur
des  Ottomans;

Vom  8.  Juni  1899.

(Uebersetzung.)

Seine  Mazjestät  der  Deutsche  Kaiser,

König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs)  Seine  Majestät
der  König  der  Belgier,  Seine  Majestät
der  König  von  Spanien  und  in  Seinem
Namen  Ihre  Mazjestät  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs;  Seine
Mgjestät  der  König-Souverän  des
Unabhängigen  Congostaats;  der  Präsident
  der  Französischen  Republik;
Ihre  Majestät  die  Königin  des  Vereinigten
  Königreichs  von  Großbritannien
  und  Irland,  Kaiserin
von  Indien;  Seine  Majestät  der
König  von  Italien;  Ihre  Majestät
die  Königin  der  Niederlande)  Seine
Majestät  der  König  von  Portugal
und  Algarvien,  2c.;  Seine  Majestät
der  Kaiser  aller  Reußen;  Seine
Majestät  der  König  von  Schweden
und  Norwegen,  2c.;  und  Seine

Majestät  der  Kaiser  der  Ottomanen;

Vonlant  pourvoir  à  Texécution  de  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Bestimmung
la  clause  de  Tarticle  XCII  de  l'Acte  des  Artikel  XCII  der  Brüsseler  General=Reichs.

  Gesetzl.  1900.  134

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  September  1900.
        <pb n="838" />
        Ü

général  de  Bruxelles  qdui  prescrit  la
révision  du  régime  d'entrée  des  spirituenx
  dans  certaines  régions  de
I/Afrique;

Ont  résolu  de  réunir  à  cet  effet
une  Conférence  à  Bruxelles  et  ont
nommé  pour  leurs  Plénipotentiaires,
Savoir:

Sa  NMajesté  I'’Empereur
d'’Allemagne,  Roi  de  Prusse,
au  nom  de  Empire  Allemand:

le  Sieur  Frédéric-Jean  Comte
d'Alvensleben,  Son  Cham-Dbellan
  et  Conseiller  intime
actuel,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipoten--tiaire
  pres  Sa  Majesté  le  Roi
des  Belges,  ·

et

le  Sieur  Guillaume  Göhring,
Son  Conseiller  intime  de  Légation;


Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

le  Sieur  Auguste  Baron  Lam-Dermont,
  Son  Ministre  d'’Etat,
Son  Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire,

et

De  Sieur  Auguste  van  Maldeghem,
  Conseiller  à  la  Cour
de  Cassation  de  Belgique;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Espagne,
et  en  Son  nom  Sa  Majesté  la
Reine  Régente  du  Royaume:

le  Sieur  W.  Ramirez  de  Villa-Urrutia,
  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges;

824

Akte,  durch  welche  die  Revision  der
Behandlung  der  Spirituosen  bei  ihrer
Zulassung  in  bestimmten  Gebieten  Afrikas
vorgeschrieben  wird,  auszuführen,  haben
beschlossen,  zu  diesem  Zwecke  eine  Konferenz
  in  Brüssel  zusammentreten  zu
lassen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Deutschen  Reichs:
den  Herrn  Friedrich  Johann

Grafen  von  Alvensleben,
Kammerherrn,  Ihren  Wirklichen
Geheimen  Rath  und  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Könige  der  Belgier,
und
den  Herrn  Wilhelm  Göhring,
Ihren  Geheimen  Legationsrath;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:
den  Herrn  August  Baron  Lambermont,
  Staatsminister,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister,
und
den  Herrn  August  van  Maldeghem,
  Rath  beim  Kassationshofe
von  Belgien;

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien  und  in  Seinem  Namen
Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs:

den  Herrn  W.  Ramirez  de  Villa

Urrutia,  Ihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  der  Belgier;
        <pb n="839" />
        —  825

Sa  Majesté  le  Roi-Souverain
de  I’Etat  Indépendant  du
Congo:

le  Sieur  Paul  de  Smet  de
Naeyer,  Son  Ministre  d’'Etat,
Membre  de  la  Chambre  des
Représentants  de  Belgique,

et  «

le  Sieur  Hubert  Droogmans,
Secretaire  général  du  Département
  des  Finances  de  IEtat
Indépendant  du  Conge;

le  Président  de  la  République
Frangçaise:
le  Sieur  A.  Gérard,  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  de  la  Réepublique
  Francaise  pres  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;
Sa  Mageste  la  Reine  du
Royaume-Uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’lrlande,  Im-Dératrice
  des  Indes:

Sir  Francis  Plunkett,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plenipotentiaire  prèes  Sa
Majeste  le  Roi  des  Belges,

et
Ie  Sieur  H.  Farnall,  du  Foreign
  Oflice;

Sa  Majesté  le  Roi  d’'Italie:

Ie  Sieur  R.  Cantagalli,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  près  Sa
Majeste  le  Roi  des  Belges;

Sa  Majesté  la  Reine  des
Pays-Bas:
Ie  Jonkheer  Rudolphe  de

Pestel,  Son  Envoyée  Extra-Seine

  Majestät  der  König-Souverän
  des  Unabhängigen
Congostaats:

den  Herrn  Paul  de  Smet  de
Naeyer,  Ihren  Staatsminister,
Mitglied  der  belgischen  Repräsentantenkammer,

und
den  Herrn  Hubert  Droogmans,
Generalsekretär  der  Finanzen  des
Unabhängigen  Congostaats;

der  Präsident  der  Französischen
Republik:
den  Herrn  A.  Gérard,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  der  Französischen
  Republik  bei  Seiner
Majestät  dem  Könige  der  Belgier;
Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:
Sir  Francis  Plunkett,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und

bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier,

und

den  Herrn  H.  Farn  all  vom
Foreign  Office;
Seine  Majestät  der  König  von
Italien:
den  Herrn  R.  Cantagalli,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier;
Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:
den  Jonkheer  Rudolphe  de  Pestel,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten
134“
        <pb n="840" />
        e  e

ordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges;
Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
  et  des  Algarwves:
19e  Sieur  Antoine-Marie,
Comte  de  Tovar,  Son  Eu-VoyG
  Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  pres  Sa  Majesté
  le  Roi  des  Belges;
Sa  Magzeste  I'Empereur
toutes  les  Russies:
1e  Siceur  N.  de  Giers,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  près  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;

de

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suede
et  de  Norvege:s:
le  Sieur  Auguste-L.-Fersen,
Comte  GCyldenstolpe,  Son
Ministre  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges;

Sa  Majesté  I'’Empereur  des
Ottomans:

Etienne  Carathéodory
Effendi,  Haut  Dignitaire  de
Son  Empire,  Son  Envonée
Extraordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  pres  Sa  Majesté

Ie  Roi  des  Belges;
Lesquels,  munis  de  pouvoir  en  bonne
et  due  forme,  ont  adopté  les  dis-Dositions

  suiwyantes:

Article  I.

A  partir  de  la  mise  en  vigueur
de  la  présente  Convention,  le  droit
d’entree  sur  les  spirituenkx,  tel  qu'il
est  réglé  par  I’Acte  général  de

Bruxelles,  sera  porté,  dans  toute

826

–%

und  bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier;
Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarvien:

den  Herrn  Antoine-Marie,  Comte
de  Tovar,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  beovollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Könige  der  Belgier;

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
tleußen:

den  Herrn  N.  von  Giers,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen:

den  Herrn  August-L.-Fersen,
Comte  Gyldenstolpe,  Ihren
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Ottomanen:

Etienne  Carathéodory  Effendi,
Großwürdenträger  des  Reichs,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Könige  der
Belgier;

welche,  versehen  mit  Vollmachten  in
guter  und  gehöriger  Form,  die  folgenden
  Bestimmungen  angenommen  haben:

Artikel  1.

Vom  Inkrafttreten  gegenwärtiger  Konvention
  an  wird  der  Einfuhrzoll  auf
Spirituosen,  wie  derselbe  durch  die
Briüsseler  General-Akte  geregelt  worden
ist,  im  ganzen  Gebiete  der  Zone,  wo
        <pb n="841" />
        Tetendue  de  la  zone  ol  Wexisterait
Pas  le  régime  de  la  prohibition  visé
à  P’artiche  XCI  dudit  Acte  général,
au  taux  de  70  francs  par  heetolitre
à  50  degrés  centésimaux,  pendant
une  Période  de  six  ans.

II  pourra  egxeceptionnellement  n’étre
due  de  60  franes  par  hectolitre  à
50  degrés  centesimaux  dans  la  co-Donie
  du  Togo  et  dans  celle  du
Dahomey.

Le  droit  d’entrée  sera  augmenté
Droportionnellement  pour  chaque
degreé  au-dessus  de  50  degres
centésimaux;  il  pourra  étre  diminué
Droportionnellement  pour  chaque
degreé  au-dessous  de  50  degrés
centésimaux.

A  Texpiration  de  la  Période  de
six  ans  mentionnee  ci-dessus,  le
droit  Tentrée  sera  soumis  à  révision
en  prenant  pour  base  les  résultats
Produits  par  la  tarilication  préecédente.


Les  Puissances  conservent  le  droit
de  maintenir  et  d’'élever  la  taxe  au
dela  du  minimum  fixé  par  le  présent
articIhe  dans  les  régions  ou  elles  le
ossèdent  actuellement.

Article  II.

Ainsi  du’il  résulte  de  T’article  XCIII
de  UActe  général  de  Bruxelles,  les
boissons  distillées  qui  seraient  fabriquées
  dans  les  régions  visées  à
Tarticle  XCII  dudit  Acte  général  et
destintdes  à  étre  livrées  à  la  consommation,
  seront  grewées  d’'un  droit
T’accise.

Ce  droit  d’accise,  dont  les  Puissances
  sengagent  à  assurer  la  perception
  dans  la  limite  du  possible,

827

das  im  Artikel  XCI  der  General-Akte
vorgesehene  Verbot  nicht  in  Kraft  stehen
sollte,  auf  die  Höhe  von  70  Franken  für
das  Hektoliter  von  50  Grad  Alkohol-=gehalt
  gebracht,  für  einen  Zeitraum  von
6  Jahren.

Der  Einfuhrzoll  braucht,  als  Ausnahme,
  für  die  Kolonie  von  Togo  und  für
diejenige  von  Dahomey  nur  60  Franken
für  das  Hektoliter  von  50  Grad  Alkoholgehalt
  zu  betragen.

Der  Einfuhrzoll  ist  für  jeden  Grad
über  50  Grad  Alkoholgehalt  verhältnißmäßig
  zu  erhöhen;  er  darf  für  jeden
Grad  unter  50  Grad  Alkoholgehalt  verhältnißmäßig
  herabgesetzt  werden.

Beim  Ablaufe  des  vorstehend  erwähnten
  Zeitraums  von  6  Jahren  wird
der  Einfuhrzoll  auf  der  Grundlage  der
durch  die  bisherigen  Tarifbestimmungen
gezeitigten  Ergebnisse  einer  Revision
unterzogen  werden.

Die  Mächte  behalten  das  Recht,  in
denjenigen  Gebieten,  wo  sie  dasselbe  zur
Zeit  besitzen,  die  Zollsätze  auch  über  das
im  gegenwärtigen  Artikel  festgesetzte
Minimum  hinaus  aufrecht  zu  erhalten
oder  zu  erhöhen.

Artikel  2.

Wie  aus  Artikel  XCIII  der  Brüsseler
General-Akte  sich  ergiebt,  sind  die  Spirituosen,
  welche  in  den  im  Artikel  XCII.
bezeichneten  Gebieten  fabrizirt  werden
sollten  und  für  den  Bedarf  im  Innern
bestimmt  sind,  mit  einer  Steuer  zu  belegen.


Diese  Steuer,  deren  Erhebung  die
Mächte,  soweit  möglich,  zu  sichern  sich
verpflichten,  soll  nicht  niedriger  sein  als
        <pb n="842" />
        —  Ú

ne  sera  pas  inférieur  au  minimum
du  droit  d’entrée  fiké  par  Tarticle  I#
de  la  présente  Convention.

Article  III.

II  est  entendu  due  les  Puissances
qui  ont  signé  I’Acte  général  de
Bruxelles  ou  y  ont  adhéré  et  qui
ne  sont  pas  représentées  dans  la
Conférence  actuelle  conservent  le
droit  Gadhérer  à  la  présente  Convention.


Artiele  IV.

La,  présente  Convention  sera  ratifice
  dans  un  délai  qui  sera  le  plus
Court  possible  et  qui,  en  aucun  cas,
ne  pourra  excéder  un  an.

Chaque  Puissance  adressera  sa
ratilication  au  Gouvernement  de  Sa
Majeste  le  Roi  des  Belges,  qui  en
donnera  avis  à  toutes  les  autres
Puissances  signataires  de  la  présente
Convention.  Les  ratifications  de
toutes  les  Puissances  resteront  dépo-Sces
  dans  les  archives  du  Royaume
de  Belgique.

Aussitöt  due  toutes  les  ratifications
auront  été6  produites,  ou  au  plus
tard  un  an  apres  la  signature  de  la
Présente  Convention,  il  sera  dressé
acte  du  dépôt  dans  un  Protocole  qui
sera  signé  par  les  Représentants  de
toutes  les  Puissances  qui  auront
ratifié.

Une  copie  certiféce  de  ce  Protocole
Sera  adressée  à  toutes  les  Puissances
intéressées.

Article  W.

La  Présente  Conwention  entrera
en  vigueur  dans  toutes  les  possessions
des  Puissances  contractantes  situées
dans  la  zone  déterminée  par  Tarticle

828

der  im  Artikel  1  gegenwärtiger  Konvention
  festgesetzte  Minimalsatz  des  Einfuhrzolls.


Artikel  3.

Es  besteht  Einverständniß  darüber,
daß  die  Mächte,  die  die  Brüsseler
General.  Akte  unterzeichnet  haben  oder  ihr
beigetreten  sind,  auf  der  gegenwärtigen
Konferenz  aber  nicht  vertreten  sind,  das
Recht  behalten,  der  gegenwärtigen  Konvention
  beizutreten.

Artikel  4.

Gegenwärtige  Konvention  soll  binnen
kürzester  und  keinesfalls  den  Zeitraum
eines  Jahres  überschreitender  Frist  ratifizirt
  werdem.  Jede  Macht  wird  ihre
Ratifikation  der  Regierung  Seiner  Majestät
  des  Königs  der  Belgier  zugehen
lassen,  welche  allen  Signatarmächten  der
gegenwärtigen  Konvention  davon  Kenntniß
  geben  wird.  Die  Ratifikationen
aller  Mächte  bleiben  in  den  Archiven
des  Königreichs  Belgien  aufbewahrt.

Sobald  alle  Ratifikationen  beigebracht
sind  oder  spätestens  ein  Jahr  nach  der
Unterzeichnung  der  gegenwärtigen  Konvention,
  wird  über  den  Hinterlegungsakt
ein  Protokoll  errichtet,  welches  von  den
Vertretern  aller  Mächte,  welche  ratifizirt
haben,  unterzeichnet  wird.

Eine  beglaubigte  Abschrift  dieses  Protokolls
  wird  allen  betheiligten  Mächten

übermittelt.
Artikel  5.

Die  gegenwärtige  Konvention  tritt  in
allen  zu  der  im  Artikel  XC  der  Brüsseler
General-Akte  festgesetzten  Zonen  gehörigen
Besitzungen  der  Vertragsmächte  in  Kraft
        <pb n="843" />
        —

XC  de  DActe  géndral  de  Bruxelles,
le  trentieme  jour  à  partir  de  celui
où  aura  été  dressé  le  Protocole  de
depôöt  prévu  à  Tarticle  précédent.

En  foi  de  dquoi,  les  Plénipotentiaires
  respectils  ont  signé  la  présehte
  Convention  et  y  ont  apposé
leur  cachet.

Fait  à  Bruxelles,  le  huitième  jour
du  mois  de  juin  mil  huit  cent
qduatre-vingt-dix-  neuf.

(L.  S.)  Alvensleben.
(L.  S.)  Göhring.
(L.  S.)  B#  Lambermont.
(L.  S.)  A.  van  Maldeghem.
(L.  S.)  W.  R.  de  Villa-Urrutia.
(L.  S.)  P.  de  Smet  de  Naeyer.
(L.  S.)  H.  Droogmans.
(L.  S.)  A.  Gérard.
(L.  S.)  Fr.  Plunkett.
(L.  S.)  II.  Farnall.
(L.  S.)  Cantagalli.
(L.  S.)  R.  de  Pestel.
(L.  S.)  NG*  de  Tovar.
(L.  S.)  N.  de  Giers.
(L.  S.)  Aug.  F.  Gyldenstolpe.
(L.  S.)  Et.  Carathéodory.

829

—

am  30.  Tage  nach  demjenigen  Tage,
an  welchem  das  im  vorigen  Artikel  erwähnte
  Hinterlegungsprotokoll  aufgenommen
  worden  ist.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  gegenwärtige
Konvention  unterzeichnet  und  ihre  Siegel
beigesetzt.

Geschehen  zu  Brüssel,  den  8.  Juni
1899.

(L.  S.)  Alvensleben.
(L.  S.)  Göhring.
(L.  S.)  Brn.  Lambermont.
(L.  S.)  A.  van  Maldeghem.
(L.  S.)  W.  R.  de  Villa  Urrutia.
(L.  S.)  P.  de  Smet  de  Naeyer.
(L.  S.)  H.  Droogmans.

(L.  S.)  A.  Gérard.
(I.  S.)  Fr.  Plunkett.

(I.  S.)  H.  Farnall.
(L.  S.)  Cantagalli.
(L.  S.)  R.  de  Pestel.
(L.  S.)  Cte.  de  Tovar.
(L.  S.)  N.  de  Giers.
(L.  S.)  Aug.  F.  Gyldenstolpe.
(L.  S.)  Et.  Carathéodory.

 

Die  vorstehende  Konvention  ist  ratifizirt  und  das  Protokoll  über  den
Hinterlegungsakt  am  8.  Juni  1900  vollzogen  worden.

—  —  ——

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="844" />
        <pb n="845" />
        Reichs-Gesetzblatt.

K  44.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
Schutztruppen.  S.  831.  —  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung,  betreffend  das
strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,  vom  18.  Juli
1900.  S.  839.

 

 

 

 

 

——

(Nr.  2716.)  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der
Kaiserlichen  Schutztruppen.  Vom  18.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikel  II  §.  4  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1896  wegen
Abänderung  des  Gesetzes  vom  22.  März  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  53),  betreffend
die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,  und  des  Gesetzes  vom  9.  Juni
1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  258),  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  für
Südwestafrika  und  für  Kamerun,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

G.  1.
Das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  die  Angehörigen  der  Schutztruppen
(§.  3  der  Schutztruppenordnung)  regelt  sich  nach  den  Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsordnung
  für  das  Deutsche  Reich  vom  1.  Dezember  1898  und  des
Einführungsgesetzes  hierzu  von  demselben  Tage,  soweit  nicht  im  Nachstehenden
abweichende  oder  ergänzende  Bestimmungen  erlassen  sind.

S.  2.

Für  Angehörige  der  Schutztruppen  gelten  während  ihres  Aufenthalts  außerhalb
  Europas  die  für  das  Verhältniß  an  Bord  (außerordentliches  Verfahren)
gegebenen  gesetzlichen  Vorschriften  (§.  6  des  Einführungsgesetzes  zur  Militärstrafgerichtsordnung).
  Im  Uebrigen  greift  das  ordentliche  Verfahren  Platz.

G.  3.

Gerichtsherren  der  niederen  Gerichtsbarkeit  sind  die  Befehlshaber  einer
selbständigen  Abtheilung.  Der  Gouverneur  bestimmt,  welche  Abtheilungen  als
selbständig  anzusehen  sind.  Treten  mehrere  Abtheilungen  örtlich  unter  gemeinsamen
  Befehl,  so  übt  der  rangälteste  Offizier  die  gerichtsherrlichen  Befugnisse
aus  (I.  19  der  Militärstrafgerichtsordnung).

Reichs-Gesehbl.  1900.  135

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  September  1900.
        <pb n="846" />
        —  832  —

C.  4.

Gerichtsherren  der  höheren  Gerichtsbarkeit  sind:

a)  der  kommandirende  General  des  Garde-Korps  mit  den  gerichtsherrlichen
  Befugnissen  eines  kommandirenden  Generals  über  alle  militärischen
Angehörigen  der  Schutztruppen,  und  zwar  im  ordentlichen  Verfahren
als  unmittelbarer  Befehlshaber  im  Sinne  des  F.  31  der  Militärstrafgerichtsordnung;


b)  in  jedem  Schutzgebiete  der  dort  angestellte  rangälteste  Offizier,  und
zwar  mit  den  Befugnissen  eines  Divisionskommandeurs.

G.  5.

1.  Ich  behalte  Mir  die  Ertheilung  der  Bestätigungsorder  vor:

a)  für  die  Urtheile,  durch  die  auf  Todesstrafe,  auf  lebenslängliche  Freiheitsstrafe
  oder  wegen  eines  militärischen  Verbrechens  auf  eine  die
Dauer  von  zehn  Jahren  übersteigende  Freiheitsstrafe  erkannt  ist;  bei
einer  Gesammtstrafe  kommt  nur  die  höchste,  wegen  eines  militärischen
Verbrechens  festgesetzte  Einzelstrafe  in  Betracht.  Freiheitsstrafe  im
Sinne  dieser  Bestimmung  ist  auch  ZJuchthaus  (vergleiche  §.  16  des
Militärstrafgesetzbuchs);

b)  für  die  Urtheile  gegen  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Ingenieure  des
Soldatenstandes  und  obere  Militärbeamte.

2.  Im  Uebrigen  ertheilen  die  Bestätigungsorder:

a)  der  im  F.  4  bezeichnete  Befehlshaber  hinsichtlich  der  auf  Freiheitsstrafe
  von  mehr  als  einem  Jahre  lautenden  Urtheile;

b)  in  den  sonstigen  Fällen  der  Gerichtsherr  desjenigen  Gerichts,  welches
das  zu  bestätigende  Urtheil  gefällt  hat;  in  den  Fällen  des  §.  412
Abs.  1  und  des  F.  447  der  Militärstrafgerichtsordnung  der  Präsident
des  Reichsmilitärgerichts.

I)  Ist  durch  dasselbe  Urtheil  gegen  mehrere  Angeklagte  erkannt  worden,
so  steht  die  Bestätigung  hinsichtlich  sämmtlicher  Angeklagten  demjenigen
Befehlshaber  zu,  dem  die  höhere  Bestätigungsbefugniß,  wenn  auch
nur  hinsichtlich  eines  der  Angeklagten,  zukommt.

2)  Urtheile,  deren  Bestätigung  Ich  Mir  vorbehalten  habe,  werden  Mir
von  dem  Gerichtsherrn  erster  Instanz  beziehungsweise  von  dem  mit
Bordgerichtsbarkeit  versehenen  höheren  Gerichtsherrn  mit  den  Akten  und
einem  von  einem  Kriegsgerichtsrath  angefertigten  und  zu  unterzeichnenden
Aktenauszuge  durch  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  eingereicht.
Dem  vorgesetzten  Gerichtsherrn  ist  Meldung  zu  erstatten.

Der  Aktenauszug  hat  in  gedrängter  Kürze  die  persönlichen  und
dienstlichen  Verhältnisse  des  Angeklagten,  eine  aktenmäßige  Darstellung
des  Sachverhalts,  die  Angabe  der  in  Anwendung  gebrachten  Gesetze
und  die  Formel  des  Urtheils  zu  enthalten.
        <pb n="847" />
        —  833  —

e)  Der  zur  Bestätigung  berechtigte  Befehlshaber  kann  das  Urtheil  bei  der
Bestätigung  nach  Maßgabe  nachstehender  Bestimmungen  mildern:

In  den  Fällen  der  §§.  85  bis  87  des  Militärstrafgesetzbuchs
kann  unter  der  im  F.  88  daselbst  angegebenen  Voraussetzung  die
Milderung  des  Urtheils  in  den  im  F.  88  dem  Gerichte  für  die  Strafbemessung
  gezogenen  Grenzen  stattfinden.

Zeitige  Freiheitsstrafen  können  bis  auf  den  Mindestbetrag  der
gesetzlichen  Strafandrohung  herabgesetzt  werden.  Hierbei  ist  eine
Aenderung  der  Strafart  nur  dann  zulässig,  wenn  in  den  Militärstrafgesetzen
  die  strafbare  Handlung  wahlweise  mit  Arrest  oder  mit  Gefängniß
  oder  Festungshaft  bedroht  ist.  In  diesen  Fällen  kann  die
erkannte  Gefängnißstrafe  auf  Festungshaft  oder  die  im  gegebenen
Falle  gesetzlich  zulässige  Arrestart  und  die  erkannte  Festungshaft  auf
Arrest  der  bezeichneten  Art  gemildert  werden.

Ist  ein  militärisches  Vergehen  mit  Arrest  ohne  Bezeichnung  der
Arrestart  bedroht,  so  kann  an  die  Stelle  der  erkannten  härteren  Arrestart
  eine  gelindere  treten.

In  den  Fällen  des  §.  40  Abs.  2  Nr.  1  und  2  des  Militärstrafgesetzbuchs
  kann  die  erkannte  Degradation,  und  in  dem  Falle  des  §.  75
daselbst  die  erkannte  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  erlassen  werden.

1)  Die  Bestätigungsorder  im  ordentlichen  Verfahren  hat  dahin  zu  lauten:
„Ich  bestätige,  daß  das  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist.“
Im  Falle  der  Verurtheilung  ist  hinzuzusetzen:
„Das  Urtheil  ist  zu  vollstrecken.“
oder  im  Falle  der  Milderung  der  Strafe:
„Ich  mildere  die  erkannte  Strafe  auf
...........................  ,dieVollstreckunghatdemgemäßzuerfolgen.«-Die
  Bestätigung  im  außerordentlichen  (Bord-)  Verfahren  hat
dahin  zu  lauten:
„Ich  bestätige  das  Urtheil  lediglich.“
oder  im  Falle  der  Milderung  der  Strafe:  1
„Ich  bestätige  das  Urtheil  unter  Milderung  der  Strafe
"*7

 

 

auf

8)  Die  Mir  in  Gnadenangelegenhetten  bisher  durch  das  General-Auditoriat
erstatteten  Berichte  erstattet  in  Zukunft  der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts
  (§.  418,  422  der  Militärstrafgerichtsordnung).

S.  6.
Ich  behalte  Mir  hinsichtlich  der  im  außerordentlichen  Verfahren  ergangenen
kriegsgerichtlichen  Urtheile  das  Aufhebungsrecht  vor.  Zur  Aufhebung  der  im
135“
        <pb n="848" />
        —  834  —

außerordentlichen  Verfahren  ergangenen  standgerichtlichen  Urtheile  ist  innerhalb
seines  Befehlsbereichs  der  Gerichtsherr  der  höheren  Gerichtsbarkeit  befugt  (F.  422
der  Militärstrafgerichtsordnung  und  §.  4b  dieser  Verordnung).

G.  7.
Hinsichtlich  des  Kommandeurs  einer  Schutztruppe  behalte  Ich  Mir  die
Bestimmung  des  Befehlshabers,  welcher  die  gerichtsherrlichen  Befugnisse  auszuüben
  hat,  vor  (I.  21  der  Militärstrafgerichtsordnung).

G.  8.

Im  außerordentlichen  Verfahren  können  die  aktiven  Offiziere  und  die
Militärbeamten  —  einschließlich  der  Kriegsgerichtsräthe  —  als  Richter  im  Bedarfsfall
  auch  durch  Sanitätsoffiziere,  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  oder
durch  Ingenieure  des  Soldatenstandes,  bei  Aburtheilung  von  Mannschaften  auch
durch  andere  geeignete  Militärpersonen  ersetzt  werden.

G.  9.

Die  Gerichte  des  Heeres,  der  Marine  und  der  Schutztruppen  haben  einander
  Rechtshülfe  zu  leisten.  Dem  gegenseitigen  Ersuchen  um  Führung  des
Ermittelungsverfahrens,  Zuweisung  einzelner  Richter  und  Aburtheilung  einzelner
Sachen  ist  thunlichst  Folge  zu  geben.

S.  10.
Erfolgt  im  außerordentlichen  Verfahren  die  Aufhebung  eines  Urtheils,  so
können  —  soweit  dies  nicht  zu  vermeiden  —  zu  dem  neu  erkennenden  Gerichte

die  Richter  des  erst  erkennenden  Gerichts  wieder  zugezogen  werden.  Das  neu
erkennende  Gericht  hat  die  rechtliche  und  militärdienstliche  Beurtheilung,  welche
der  Aufhebung  des  Urtheils  zu  Grunde  gelegt  ist,  auch  seiner  Entscheidung  zu
Grunde  zu  legen.

E.  11.

Die  Vollstreckung  einer  im  außerordentlichen  Verfahren  erkannten  Freiheitsstrafe
  bis  zu  einem  Jahre  einschließlich  erfolgt,  soweit  dies  angängig,  an
Ort  und  Stelle.  Der  Gerichtsherr,  welchem  die  Anordnung  der  Strafvollstreckung
  obliegt,  ist  dann  befugt,  eine  gegen  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  oder
Ingenieure  des  Soldatenstandes  erkannte  Gefängnißstrafe  oder  Festungshaft  in
Stubenarrest  von  gleicher  Dauer  umzuwandeln,  soweit  es  sich  um  Festungshaft
oder  Gefängnißstrafe  von  weniger  als  sechs  Wochen  handelt.

Die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  von  längerer  Dauer  als  einem
Jahre  erfolgt  in  der  Heimath  und  ist  vom  Gerichtsherrn  in  Gemäßheit  der
Militärstrafvollstreckungsvorschrift  für  das  Heer  zu  veranlassen.
        <pb n="849" />
        —  835  —

.  12.

Die  Militärjustizverwaltung  wird  von  dem  Reichskanzler  ausgeübt  G.  111
der  Militärstrafgerichtsordnung).

g.  13.

Die  Durchsicht  der  im  außerordentlichen  Verfahren  ergangenen  stand—
gerichtlichen  Urtheile  erfolgt  bei  dem  im  F.  4b  bezeichneten  Gerichtsherrn.  Die
Nachprüfung  der  dabei  gemachten  Ausstellungen  sowie  die  Durchsicht  der  kriegsgerichtlichen
  Urtheile  geschieht  bei  dem  im  F.  4  a  bezeichneten  Befehlshaber  G.  113
der  Militärstrafgerichtsordnung).

S.  14.

Der  jedesmalige  Chef  des  Stabes  bei  dem  Oberkommando  der  Schutztruppen
  ist  Mir  gemäß  §.  79  Abs.  2  der  Militärstrafgerichtsordnung  behufs  Ernennung
  zum  außeretatsmäßigen  militärischen  Mitgliede  des  Reichsmilitärgerichts
in  Vorschlag  zu  bringen.  Er  ist  bei  der  Bearbeitung  aller  Schutztruppenangelegenheiten
  zuzuziehen.

S.  15.

Innerhalb  der  Militärjustizverwaltung  der  Schutztruppen  führen  die  zur
Ausübung  der  Millitärstrafgerichtsbarkeit  berufenen  Stellen  Dienstsiegel  und
Stempel  mit  dem  deutschen  Reichsadler  und  der  Umschrift:

Kaiserliche  Schutztruppe  von  Ost=  2c.  Afrika,  Kamerun.
Gouvernements-Gericht.
Abtheilungs-Gericht.
Kaiserliche  Schutztruppe.  Gericht  beim  Garde-Korps.
G.  9  des  Einführungsgesetzes  der  Militärstrafgerichtsordnung).

G.  16.
Untersuchungshandlungen  der  höheren  Gerichtsbarkeit  können  auf  Ersuchen
auch  von  einem  Gerichtsherrn  der  niederen  Gerichtsbarkeit  erledigt  werden  (S.  11
des  Einführungsgesetzes  zur  Militärstrafgerichtsordnung).

C.  17.

Für  den  Vollzug  der  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretenden  Freiheitsstrafe
ist  in  den  Fällen  des  F.  2  der  Militärstrafgerichtsordnung,  wenn  es  sich  um
eine  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  handelt,  der  Gerichtsherr  der  niederen,
sonst  der  höheren  Gerichtsbarkeit  zuständig.

.  18.

Die  in  den  Fällen  des  §.  9  Abs.  1  der  Militärstrafgerichtsordnung  erforderliche
  Zustimmung  der  Militärbehörde  zur  Verhängung  der  Untersuchungshaft
  bleibt  dem  zuständigen  Gerichtsherrn  der  höheren  Gerichtsbarkeit  vorbehalten.
Im  Falle  der  Zustimmung  ist  die  Entlassung  des  zu  Verhaftenden  aus  dem
aktiven  Dienste  herbeizuführen.
        <pb n="850" />
        —  836  —

S.  19.

Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  Ingenieure  des  Soldatenstandes  haben
Anzeigen  strafbarer  Handlungen  sowie  Anträge  auf  Strafverfolgung  gegen
Personen,  die  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstehen,  bei  dem  Gerichtsherrn
oder  einem  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehenen  Vorgesetzten  des  Beschuldigten
mündlich  oder  schriftlich  anzubringen.

Die  Personen  des  Soldatenstandes  vom  Deckoffizier  u.  s.  w.  abwärts  haben
solche  Anträge  oder  Anzeigen  ihrem  Kompagniechef  unmittelbar  und  mündlich
vorzutragen.  Ein  mündlich  vorgebrachter  „Antrag  auf  Strafverfolgung  ist  zu
Protokoll  zu  nehmen  (G.  151  Abs.  1  der  Militärstrafgerichtsordnung).

F.  20.

Der  Thatbericht  ist  in  der  Regel  von  dem  nächsten  Disziplinarvorgesetzten
aufzustellen  und  unmittelbar  an  den  ihm  zunächst  vorgesetzten  Gerichtsherrn  einzureichen.
  Der  bei  Einreichung  des  Thatberichts  etwa  übergangenen  Dienststelle
ist  Meldung  zu  erstatten  (G.  153  der  Militärstrafgerichtsordnung).

C.  21.
In  den  Bericht,  welcher  in  Gemäßheit  des  §.  158  Abs.  1  der  Militärstafgerichtsordnung

  zu  erstatten  ist,  ist  zutreffendenfalls  aufzunehmen,  daß  die
im  Abs.  2  vorgeschriebene  Anzeige  an  den  Reichskanzler  erfolgt  ist.

§.  22.

In  den  Fällen  der  §#§.  181  und  184  der  Militärstrafgerichtsordnung  ist
unter  „Militärbehörde"“  der  Truppentheil  beziehungsweise  die  nächste  militärische
Wache  zu  verstehen.  Das  Verfahren  gegen  die  einer  solchen  Wache  zugeführten
Personen  regelt  sich  nach  den  Vorschriften  der  Wachinstruktion.

g.  23.

Zur  Erlassung  von  Steckbriefen  sind  außer  den  Gerichtsherren  befugt:  die
Befehlshaber  selbständiger  Abtheilungen  beziehungsweise  die  mit  den  Befugnissen
eines  solchen  von  Seiten  des  Gouverneurs  ausgestatteten  Befehlshaber,  sowie
bei  Entweichungen  aus  Gefangenenanstalten  oder  Arbeiterabtheilungen  die  Gouverneure,
  Kommandanten  und  Garnisonältesten.  In  Deutschland  soll  jeder
Militärbefehlshaber  vom  Hauptmann  aufwärts  zum  Erlasse  von  Steckbriefen
befugt  sein  (G.  183  Abs.  2  der  Militärstrafgerichtsordnung).

S.  24.

Bedarf  es  bei  Verbrechen  des  Landesverraths  oder  des  Verraths  militärischer
  Geheimnisse  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  des  Gutachtens  einer
Militärbehörde,  so  ist  dasselbe  stets  durch  Vermittelung  des  Oberkommandos  der
Schutztruppen  einzuholen  (G.  218  Abs.  3  der  Militärstrafgerichtsordnung).
        <pb n="851" />
        —  837  —

g.  25.

Die  eine  Selbstentleibung  betreffenden  Verhandlungen  —  8.  223  der  Mi—
litärstrafgerichtsordnung  —  sind  nach  Abschluß  der  Ermittelungen  dem  höheren
Gerichtsherrn  und  von  diesem,  nachdem  er  das  im  Interesse  der  Disziplin  etwa
Erforderliche  veranlaßt  hat,  dem  Reichskanzler  einzusenden.

Gleiches  gilt  in  den  übrigen  Fällen  des  8.  223.

Die  Leichenschau  darf  in  den  Schutzgebieten  auch  durch  einen  Gerichtsoffizier
bewirkt  werden.  ·  «
§.26.  .

Für  den  Bereich  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  ist  der  Reichskanzler  die

„oberste  Dienstbehörde“  (F.  231  der  Militärstrafgerichtsordnung).

§.  27.

Wird  der  Beschuldigte  in  Untersuchungshaft  genommen  oder  die  Anklage
gegen  ihn  verfügt,  so  hat  der  Gerichtsherr,

wenn  der  Beschuldigte  Offizier,  Sanitätsoffizier  oder  Ingenieur  des
Soldatenstandes  ist:
dem  höchsten  der  diesem  vorgesetzten  Militärbefehlshaber  im  Dienstweg  Anzeige
zu  erstatten;
wenn  der  Beschuldigte  Militärbeamter  ist:
die  diesem  vorgesetzte  Verwaltungsstelle  und,  falls  der  Militärbeamte  im  doppelten
Unterordnungsverhältnisse  steht,  auch  den  nächsten  vorgesetzten  Militärbefehlshaber
zu  benachrichtigen.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  ein  Offizier,  Sanitätsoffizier,
Ingenieur  des  Soldatenstandes  oder  Militärbeamter  aus  Anlaß  des  eingeleiteten
gerichtlichen  Verfahrens  einstweilen  des  militärischen  Dienstes  enthoben  wird
(§6.  174,  175,  250  der  Militärstrafgerichtsordnung).

In  allen  diesen  Fällen  ist  zu  gleicher  Zeit  dem  Reichskanzler  Meldung
zu  erstatten.

S.  28.

Von  dem  Berichte,  welcher  nach  F.  252  der  Militärstrafgerichtsordnung
wegen  eines  gegen  den  Kaiser  oder  das  Reich  gerichteten  Hochverraths  oder  Landesverraths
  oder  wegen  eines  als  Verbrechen  oder  Vergehen  sich  darstellenden  Verraths
  militärischer  Geheimnisse  an  den  Reichskanzler  zu  erstatten  ist,  ist  dem  Oberkommando
  der  Schutztruppen  auf  dem  Dienstweg  Abschrift  einzureichen.

§S.  29.

Müssen  in  Ermangelung  sonstiger  geeigneter  Räume  die  Hauptverhandlungen
in  Kasernen,  Arrestanstalten  oder  ähnlichen  auch  zu  anderen  als  militärgerichtlichen
Zwecken  dienenden  militärischen  Dienstgebäuden  stattfinden,  so  erfolgt  die  Zulassung
  der  Zuhörer  nach  Maßgabe  des  verfügbaren  Raumes  gegen  Karten,  die
auf  Anordnung  des  Gerichtsherrn  am  Tage  der  Hauptverhandlung  ausgegeben
werden.  Bei  Ausgabe  der  Karten  sind,  sofern  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,
  die  nächsten  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Angeklagten  thunlichst
zu  berücksichtigen  (G.  283  der  Militärstrafgerichtsordnung).
        <pb n="852" />
        —  838  —

K.  30.
Rechtsanwälte  können  als  Vertbeidiger  auftreten,  sofern  sie  bei  einem  Kriegsgericht

  oder  Oberkriegsgerichte  der  Armee  oder  Marine  ernannt  sind.  F.  341
letzter  Absatz  der  Militärstrafgerichtsordnung  findet  Anwendung.

G.  31.
Die  Zuziehung  eines  gewählten  Vertheidigers  kann  abgelehnt  werden,
wenn  durch  sie  eine  Verzögerung  des  Verfahrens  herbeigeführt  werden  würde.

S.  32.

Ich  übertrage  auf  Grund  des  §.  25  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zur
Militärstrafgerichtsordnung  für  die  im  F.  24  Nr.  2  daselbst  bezeichneten  Fälle  die
Befugnisse  des  Preußischen  General-Auditoriats  dem  zweiten  Senate  des  Reichsmilitärgerichts.
  *-#

  16.  i  1882
Die  Verordnung  des  Bundesraths  vom  Juni

9.  uli  1890  betreffend  die  Einrichtung
  von  Strafregistern  und  die  wochselseitige  Mittheilung  der  Strafurtheile

,⅜  .1  S.  309
(Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1896  S  420))
nicht  ein  Anderes  bestimmt  wird,  auf  die  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
  sinngemäße  Anwendung.

I.  In  die  Register  sind  nicht  aufzunehmen:

Die  von  dem  Gerichtsherrn  und  dem  Kriegsgerichtsrathe  gemäß  §.  360
der  Militärstrafgerichtsordnung  zu  erlassenden  Beschlüsse,  durch  die  das
im  Reiche  befindliche  Vermögen  eines  Abwesenden  mit  Beschlag  belegt
oder  der  Abwesende  für  fahnenflüchtig  erklärt  wird.

II.  Von  den  bei  den  Schutztruppengerichten  erfolgten  Verurtheilungen  hat
die  Mittheilung  durch  das  Oberkommando  zu  erfolgen,  wenn  und  sobald  der
Verurtheilte  aus  dem  Verbande  der  Schutztruppen  ausscheidet,  ohne  in  das  Heer
oder  in  die  Kaiserliche  Marine  überzutreten.

Tritt  der  Verurtheilte  in  das  Heer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine  über,  so
hat  die  Mittheilung  nach  Maßgabe  des  §.  5  Abs.  4  der  Bundesrathsverordnung
zu  erfolgen.

III.  Die  die  Vollstreckung  veranlassenden  Gerichtsherren  haben  nach  Eintritt
  der  Rechtskraft  des  Urtheils  dem  Oberkommando  eine  Strafnachricht  gemäß
H.  7  ff.  der  Bundesrathsverordnung  zu  übersenden.

g.  34.

Vorstehende  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Drontheim,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  18.  Juli  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

findet,  soweit  im  Folgenden

 

——·"Sff#
        <pb n="853" />
        —  839  —

(Nr.  2717.)  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche
Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,  vom
18.  Juli  1900.  Vom  23.  Juli  1900.

V.  siehende  Allerhöchste  Verordnung  wird  mit  Folgendem  zur  Kenntniß  der
Schutztruppen  gebracht:

I.  Bestimmung  zu  S.  4b  dieser  Verordnung.

Dem  Gouverneur  ist  —  falls  er  nicht  selbst  die  gerichtsherrlichen  Befugnisse
  ausübt  —  von  jeder  Einleitung  und  Einstellung  eines  Ermittelungsverfahrens
  sofortige  Meldung  zu  erstatten,  auch  jedes  rechtskräftige  Urtheil  zur
Kenntnißnahme  vorzulegen.

II.  Bestimmungen  zum  Einführungsgesetze  zur  Militärstrafgerichtsordnung.

Zu  g.  12.

Militärgerichtliche  Untersuchungen  sind  thunlichst  von  den  hierzu  berufenen
militärischen  Stellen  zu  erledigen.

Die  Hülfe  der  bürgerlichen  Gerichte  ist  nur  ausnahmsweise  in  Anspruch
zu  nehmen.

Befindet  sich  an  dem  Orte,  wo  eine  militärgerichtliche  Untersuchungs—
handlung  vorgenommen  werden  soll,  eine  zur  Vornahme  derselben  an  sich  zu—
ständige  militärische  Stelle,  so  ist  das  Ersuchen  um  Rechtshülfe  in  der  Regel
an  diese  zu  richten.

In  den  Ersuchungsschreiben  um  Rechtshülfe  sind  diejenigen  Punkte,  um
deren  Ermittelung  oder  Aufklärung  es  sich  handelt,  genau  und  bestimmt  anzugeben.


III.  Bestimmungen  zur  Militärstrafgerichtsordnung.
Zu  §.  3  Abs.  2.
In  den  Fällen  des  §.  3  Abs.  2  hat  der  Gerichtsherr,  der  die  Vollstreckung
der  Freiheitsstrafe  anordnet  (J.  451),  den  Zeitpunkt  des  Strafantritts  der  zunächst
vorgesetzten  Civilbehörde  des  Bestraften  ungesäumt  mitzutheilen.

Zu  8.  116.

1.  Zu  Dolmetschern  sind  in  erster  Linie  Militärpersonen  zu  wählen,  die
die  Sprache  des  zu  Vernehmenden  sprechen  und  womöglich  auch  schreiben.

Kann  der  Dienst  des  Dolmetschers  dem  Militärgerichtsschreiber  (I.  120)
nicht  übertragen  werden,  so  sind  dazu  zuverlässige  Militärpersonen  auszuwählen.
Auch  können,  soweit  sie  vorhanden,  die  ständigen  Dolmetscher  herangezogen
werden.

Reichs=  Gesetzbl.  1900.  136
        <pb n="854" />
        —  840  —

2.  Müssen  in  Ermangelung  geeigneter  Militärpersonen  Dolmetscher  aus
dem  Civilstande  verwendet  werden,  so  sind  für  die  Auswahl  die  landesrechtlichen
Vorschriften  maßgebend.  Sie  beziehen  Gebühren  nach  der  Gebührenordnung  für
Zeugen  und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173  ff.)
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.
S.  369,  689  ff.).

Zu  #.  119,  120.

Soweit  die  Beeidigung  des  Dolmetschers  erforderlich  ist,  erfolgt  sie  vor  dem
Beginne  der  Uebertragung,  und  zwar  im  Ermittelungsverfahren  durch  den  Untersuchungsführer,
  in  der  Hauptverhandlung  der  Standgerichte  durch  den  Vorsitzenden,
in  derjenigen  der  Kriegs=  und  Oberkriegsgerichte  durch  den  die  Verhandlung
führenden  Militärjustizbeamten,  unter  Beobachtung  der  in  den  99.  208,  197
für  Sachverständige  vorgeschriebenen  Formen.

Ueber  die  Beeidigung  im  Ermittelungsverfahren  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen;
  erfolgt  die  Beeidigung  in  der  Hauptverhandlung,  so  ist  in  das
Protokoll  über  diese  (G.  932)  ein  bezüglicher  Vermerk  aufzunehmen.

Zu  8g.  139.
.Die  Beglaubigung  geschieht  in  folgender  Form:
Die  Richtigkeit  der  Abschrift  beglaubigt

 

 

leutnant  und  Gerichtsoffizier.
(Kriegsgerichtsrath  u.  s.  w.)

Zu  §&amp;amp;.  142  Abs.  1.
Zustellungen  an  Personen,  die  nicht  aktive  Militärpersonen  sind,  sich  aber
an  dem  Orte  befinden,  wo  die  Untersuchung  geführt  wird,  erfolgen  in  der  Regel
a)  durch  hierzu  bestellte  Militärpersonen  (Ordonnanzen),  sofern  es  sich  um
eine  standgerichtliche  Untersuchung  oder  um  eine  Untersuchung  im  außerordentlichen
  Verfahren  handelt,
b)  durch  Militärgerichtsboten  (vergleiche  Abschnitt  IV  Ziffer  81  der  Dienstund
  Geschäftsordnung)),  sofern  es  sich  um  eine  Untersuchung  der  höheren
Gerichtsbarkeit  im  ordentlichen  Verfahren  handelt.

Zu  8.  144.
Der  unmittelbare  Verkehr  mit  den  Gerichtsbehörden  der  deutschen  Schutzgebiete
  ist  zugelassen.
Zu  §.  154  Abs.  2.
Die  schriftliche  Genehmigung  zur  Beerdigung  des  Leichnams  einer  Militärperson
  in  den  Fällen  des  Abs.  1  dieses  Paragraphen  wird  in  der  Regel  von
dem  zuständigen  richterlichen  Militärjustizbeamten  ertheilt  (vergleiche  I#.  223  ff.).
        <pb n="855" />
        —  841  —

In  den  Schutzgebieten  kann  die  Genehmigung  durch  jeden  Offizier  erfolgen;
sobald  mehrere  Offiziere  zur  Stelle  sind,  hat  der  dienstälteste  Offizier  über  die
Genehmigung  zu  befinden.

Zu  §.  155  Abs.  4.

Ist  oder  erscheint  an  dem  Tode  einer  aktiven  Militärperson  eine  unter  der
bürgerlichen  Strafgerichtsbarkeit  stehende  Person  in  strafbarer  Weise  betheiligt,
so  hat  die  Militärbehörde  sofort  der  zuständigen  Staatsanwaltschaft  Anzeige
zu  machen.  .
Zu§.171Abs.1,s.185Abs.1,s.266Abs.1.

Bei  der  Vernehmung  als  Beschuldigte,  Angeklagte,  Zeugen  oder  Sach—
verständige  erscheinen  Offiziere  oder  Sanitätsoffiziere  im  Dienstanzuge  (vergleiche
Anzugsbestimmungen  III  der  Anlage  10  der  Schutztruppenordnung),  Personen  des
Soldatenstandes  vom  Deckoffizier  u.  s.  w.  abwärts  erscheinen  im  Ordonnanzanzuge;
  sofern  sie  verhaftet  sind,  in  Mütze  ohne  Seitengewehr.

Auf  Militärbeamte,  denen  eine  Dienstuniform  verliehen  ist,  findet  diese
Bestimmung  sinngemäße  Anwendung.

—

Vorläufig  festgenommene  Personen  werden  in  derselben  Art,  wie  die  in
Untersuchungshaft  genommenen  G.  178)  behandelt.

Zu  6.  185  Abfs.  2.

Die  Ladung  von  Reichs=  oder  Staatsbeamten  ist  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  derselben  mitzutheilen.
Zu  g.  196.

Der  Hinweis  auf  die  Bedeutung  und  die  Heiligkeit  des  Eides  darf  nicht
als  eine  formularmäßige  Vorhaltung  behandelt  werden,  vielmehr  muß  dieser
Hinweis  in  einer  das  religiöse  Bewußtsein  anregenden  Weise  erfolgen  und  im
einzelnen  Falle  dem  Bildungsstand  und  der  Persönlichkeit  des  Schwurpflichtigen
angepaßt  werden.

Soweit  es  erforderlich  erscheint,  sind  die  strafrechtlichen  Folgen  des  Falscheids
  besonders  hervorzuheben.

Es  ist  ferner  darauf  zu  halten,  daß  bei  der  Eidesabnahme  die  gebührende
Feierlichkeit  gewahrt  werde  und  namentlich  sämmtliche  Anwesenden  vor  der  Eidesabnahme
  sich  von  ihren  Sitzen  erheben  und  während  der  Eidesleistung  eine  der
Heiligkeit  der  Handlung  entsprechende  Haltung  beobachten.

Zu  .  205,  208.

Für  die  Gebührenansprüche  der  nicht  zu  den  aktiven  Militärpersonen  gehörenden
  Zeugen  und  Sachverständigen  ist  die  Gebührenordnung  für  Zeugen  und
Sachverständige  vom  30.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173  ff.)  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  369,  689  ff.)
maßgebend.

136“
        <pb n="856" />
        —  842  —

Zu  88.  209,  299.

A.  Im  Allgemeinen.

Die  Auswahl  der  Sachverständigen  ist,  soweit  nicht  die  Militärstrafgerichtsordnung
  ausdrückliche  Vorschriften  enthält,  in  das  Ermessen  des  Gerichtsherrn,
in  dringlichen  Fällen  des  Untersuchungsführers  gestellt.

Bei  gerichtlichmedizinischen  Fragen  dürften  indeß  aus  militärischen  Rücksichten
  nachstehende  Gesichtspunkte  zu  beobachten  sein:

1.  Stabs=  und  Oberstabsärzte  erscheinen  für  solche  Fragen  in  militärgerichtlichen

  Untersuchungen  als  die  zunächst  gegebenen  Sachverständigen.

2.  Bedarf  es  noch  eines  Obergutachtens,  so  wird  es  sich  in  der  Regel
empfehlen,  dessen  Erstattung  einer  Kommission  zu  übertragen.

3.  Bestehen  auch  nach  diesem  Obergutachten  noch  Zweifel,  so  kann  ein
Gutachten  des  rangältesten  Sanitätsoffiziers  bei  dem  Oberkommando
der  Schutztruppen  erfordert  werden.  Zur  Erstattung  dieses  Gutachtens
wird  der  genannte  Sanitätsoffizier  eine  Kommission,  bestehend  aus  hervorragenden
  Fachmännern,  heranziehen;  andererseits  werden  etwaige
Anträge  der  zuständigen  militärischen  Stelle  Berücksichtigung  finden.
Dieses  Gutachten  wird  in  der  Regel  den  Abschluß  der  Begutachtung
bilden  können.

4.  Die  technische  Kontrole  über  die  bei  Leichenöffnungen  und  Gemüthszustandsuntersuchungen
  in  militärgerichtlichen  Untersuchungen  abgegebenen
  Gutachten  der  Militär=  oder  nicht  beamteten  Civilärzte  liegt  dem
rangältesten  Sanitätsoffizier  bei  dem  Oberkommando  der  Schutztruppen
  ob.

B.  Bei  besonderen  Skrafbandlungen.
Bei  Körperverletzungen.

1.  Bei  Körperverletzungen,  bei  denen  eine  der  im  F.  224  des  Bürgerlichen
Strafgesetzbuchs  vorgesehenen  Folgen  eingetreten  ist  oder  möglicherweise  noch
eintreten  kann,  ist  die  ärztliche  Untersuchung  von  zwei  Aerzten,  und  zwar  in
der  Regel  von  zwei  Sanitätsoffizieren,  vorzunehmen.  Jedenfalls  soll  einer  der
Aerzte  ein  Sanitätsoffizier  mindestens  vom  Range  eines  Stabsarztes  oder  ein
Gerichtsarzt  sein.  In  den  Schutzgebieten  genügt  die  Zuziehung  eines  Arztes.

Wird  angeordnet,  daß  das  abzugebende  Gutachten  schriftlich  erstattet  werde,
so  ist  es  von  den  Sachverständigen  gemeinschaftlich,  wenn  sie  aber  verschiedener
Meinung  sind,  von  einem  jeden  besonders  auszustellen.

Bei  leichten  Körperverletzungen  wird  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  in
der  Regel  die  Aussage  des  Verletzten  genügen.  Hat  ein  gerichtlicher  Augenschein
stattgefunden,  so  ist  dessen  Ergebniß  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

2.  Ist  bei  verletzten  Frauenspersonen  die  Besichtigung  der  Geburtstheile
nothwendig,  so  kann  sie  auch  einer  beeidigten  Hebamme  übertragen  werden.  Sind
jedoch  die  Geburtstheile  so  verletzt,  daß  eine  ärztliche  Behandlung  nothwendig  ist,
        <pb n="857" />
        —  843  —

so  ist  nach  den  ersten  beiden  Absätzen  der  Ziffer  B  1  zu  verfahren.  Bei  derartigen
Untersuchungen  soll  regelmäßig  der  Untersuchungsführer  nicht  zugegen  sein,  wie
überhaupt  das  Schamgefühl  auch  bei  männlichen  Personen  möglichst  zu  schonen  ist.

Der  (die)  Sachverständige  ist  über  die  Verletzung,  ihre  Entstehung  und
die  möglichen  Folgen  ausführlich  zu  Protokoll  zu  vernehmen;  die  Einreichung
eines  schriftlichen  Gutachtens,  dessen  Richtigkeit  eidlich  zu  bestätigen  bleibt,  ist

zulässig.
Zu  §.  219.  »

Falsche  Münzen  sind  an  die  Münzdirektion  in  Berlin  behufs  Begutachtung
oder  Prüfung  einzusenden,  wobei  jedesmal  die  Untersuchungssache  oder,  falls
noch  keine  Untersuchung  eingeleitet  worden,  die  verdächtigen  Personen  sowie  der
letzte  Besitzer  der  falschen  Münze  näher  zu  bezeichnen  sind.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  sind  die  falschen  Münzen  und  Ueberführungsstücke
  an  die  Münzdirektion  mit  dem  Hinweis  auf  deren  Gutachten  abzuliefern.


Zu  9.  223.

1.  Die  Leichenschau  darf  in  den  Fällen  des  ordentlichen  Verfahrens  nicht
durch  einen  Gerichtsoffizier  bewirkt  werden.

Als  der  „zunächst  erreichbare“  Amtsrichter  ist  der  örtlich  zuständige  Amtsrichter
  anzusehen  (vergleiche  §.  167  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).  In  den  Ersuchungsschreiben
  ist  zugleich  um  Einsendung  der  über  den  Fall  ausgenommenen
Verhandlungen  zu  ersuchen.

2.  Die  Militärbehörden  haben  darauf  zu  achten,  daß  gegebenenfalls
ohne  Zeitverlust  die  zur  Rettung  des  vielleicht  Scheintodten  erforderlichen  Maßnahmen
  ergriffen  werden,  auch  stets  Vorsorge  für  geeignete  Aufbewahrung  des
Leichnams  zu  treffen.

3.  Insofern  bei  einem  Selbstmorde  hinsichtlich  der  Beweggründe  Zweifel
oder  Umstände  obwalten,  die  eine  nähere  Ermittelung  nöthig  machen,  muß  der
Gerichtsherr  sie  verfügen.  Dies  gilt  namentlich  dann,  wenn  der  Verdacht  besteht,
  daß  der  Verstorbene  durch  strafbare  Handlungen  eines  Dritten  zum  Selbstmorde
  getrieben  worden  ist.

In  den  Akten,  betreffend  die  Todesermittelung  einer  Militärperson,  ist  zu
vermerken,  ob  die  erforderliche  Anzeige  des  Todesfalls  beim  Standesamt  erfolgt

  ist.
Zu  §.  224  Abs.  2.
Die  Heranziehung  zweier  Sanitätsoffiziere  soll  die  Regel  bilden.

—1
Von  der  beabsichtigten  Ausgrabung  einer  Leiche  ist  die  Ortspolizeibehörde
zu  benachrichtigen.
Zu  §.  227.
Die  Leichenöffnung  ist  nach  den  im  bürgerlichen  Strafverfahren  geltenden
Vorschriften  vorzunehmen.
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        —  844  —

Zu  F.  341.

Als  Vertheidiger  erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  die  in  Nr.  1  bis  4
bezeichneten  Personen  in  der  Dienstuniform,  Rechtsanwälte  in  der  Amtstracht,
oder  wenn  sie  zugleich  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  sind,  nach  Wahl  in  der
militärischen  Dienstuniform,

Beamte,  denen  eine  Dienstuniform  nicht  verliehen  ist,  im  schwarzen  Anzuge.

Zu  F.  368.

Die  auf  die  Einlegung  oder  die  Zurücknahme  von  Rechtsmitteln  bezüglichen
  Beurkundungen  der  Gerichtsoffiziere  und  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
  (vergleiche  §§.  380,  398)  müssen  auch  die  Angaben  enthalten,  an  welchem
Tage  der  Gerichtsherr  die  betreffende  Erklärung  abgegeben  hat.  Ist  dieselbe
schriftlich  oder  auf  telegraphischem  Wege  erfolgt,  so  ist  das  Schriftstück  oder
Telegramm  der  Beurkundung  beizufügen.

Zu  6.  408.
Angeklagte,  die  in  der  Hauptverhandlung  des  Reichsmilitärgerichts
persönlich  erscheinen  wollen,  können  zu  diesem  Zwecke  beurlaubt  werden.
Reise=  und  Marschgebührnisse  werden  nicht  gewährt.

Zu  §.  450.

1.  Jedes  rechtskräftige  Strafurtheil  muß  dem  zuständigen  Schutztruppenkommando
  (der  Dienst=  beziehungsweise  Verwaltungsbehörde)  des  Angeklagten
unter  Beifügung  der  Akten  zugehen  und  ist  nach  unten  bekannt  zu  geben,  soweit
es  erforderlich  erscheint.

2.  War  der  Antrag  auf  Untersuchung  von  einer  Civilbehörde  ausgegangen,
so  ist  ihr  von  dem  Ausfalle  der  rechtskräftigen  Entscheidung  Nachricht  zu  geben.

Zu  F.  465.
Maßgebend  ist  das  Gesetz  vom  20.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  345  ff.).

—
1.  Der  Gerichtsherr  legt  den  Antrag  mit  den  Akten  dem  Reichskanzler
vor.  Er  äußert  sich  dabei  darüber:  1

a)  wann  der  Anspruch  erhoben  ist,

b)  ob  und  in  welcher  Höhe  ein  nach  F.  465  der  Militärstrafgerichtsordnung
  und  nach  H.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1898  zu  ersetzender
Vermögensschaden  entstanden  ist.

Vorher  ist,  soweit  erforderlich,  die  Richtigkeit  der  Angaben  des
Antragstellers  festzustellen.  Werden  diese  Angaben  im  Wesentlichen
nicht  bestätigt,  so  ist  der  Antragsteller  zu  vernehmen.

2.  Die  Zustellung  der  Entscheidung  veranlaßt  der  Gerichtsherr  (§.  138).

3.  Anträge,  die  bei  einer  nicht  zuständigen  Stelle  eingehen,  sind  ohne
Verzug  an  die  nach  §.  468  Abs.  1  zuständige  Stelle  abzugeben.
        <pb n="859" />
        —  845  —

Zu  §.  469  Abs.  1

1.  Die  in  Untersuchungssachen  entstehenden,  verordnungsmäßig  zuständigen
Kosten  für  Reise  und  Märsche  sind  bei  den  im  Etat  der  Schutztruppen  ausgebrachten
  Reisekosten  =  2c.  Fonds  zu  verrechnen.  Der  Verrechnungsstelle  ist  eine
Bescheinigung  des  Gerichtsoffiziers  oder  eines  rihterlichen  Militärjustizbeamten
über  Tag  und  Stunde  der  Entlassung  aus  dem  Termine  mitzutheilen.

2.  Die  Berechnung  der  Zeugen=  2c.  Gebühren  wird  schon  vor  der  Verhandlung
  entworfen  und  vorbereitet)  sie  wird  festgestellt  im  Ermittelungsverfahren
  durch  den  Untersuchungsführer,  in  der  Hauptverhandlung  der  Standgerichte
  durch  den  Gerichtsoffizier,  in  derjenigen  der  Kriegs=  und  Oberkriegsgerichte
  durch  den  die  Verhandlung  führenden  Militärjustizbeamten.

In  den  Schutzgebieten  kann  auch  der  als  Ersatz  des  fehlenden  Militärjustizbeamten
  kommandirte  Offizier  die  Gebührenrechnung  feststellen  (I.  98  des
Militärstrafgesetzbuchs).

Die  Gebühren  sind  möglichst  sofort  nach  der  Vernehmung  und  an  Gerichtsstelle
  zu  zahlen;  zu  diesem  Zwecke  erhält  bei  dem  Gerichtsherrn  der  höheren
Gerichtsbarkeit  ein  Militärgerichtsschreiber,  bei  dem  Gerichtsherrn  der  niederen
Gerichtsbarkeit  der  Gerichtsoffizier  einen  Vorschuß,  der  bei  der  vom  Gerichtsherrn
zu  bezeichnenden  Kassenverwaltung  verrechnet  und  im  Bedarfsfall  ergänzt  wird.

Der  Aufsichtsbehörde  ist  der  Vorschuß  auf  Verlangen  in  baar  oder  in
Quittungen  nachzuweisen.

3.  Die  Verrechnung  der  Strafvollstreckungskosten  erfolgt  nach  der  Militärstrafvollstreckungsvorschrift
  vom  9.  Februar  1888.  Auch  in  den  Torchristen  der
99.  128)  129,  130,  131,  134  Ziffer  1  und  4,  99.  135,  137  a.  a.  O.  tritt  eine
Uenderung  nicht  ein.

Berlin,  den  23.  Juli  1900.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="860" />
        <pb n="861" />
        847  —

Reichs-Gesetzblatt.

MÆ  45.

Inhalt:  Verfügung  wegen  Inkrafttretens  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  in
Deutsch-Ostafrika,  vom  9.  Oktober  1898.  S.  847.

 

 

 

 

 

r.  2718.)  Verfügung  wegen  Inkraftretens  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend  das
Bergwesen  in  Deutsch-Ostafrika,  vom  9.  Oktober  1898  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1045).  Vom  3.  Oktober  1900.

Auf  Grund  des  §F.  80  der  Allerhöchsten  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen
in  Deutsch-Ostafrika,  vom  9.  Oktober  1898  Oteichs.  Gesebbl.  S.  1045)  wird
Folgendes  bestimmt:

Die  gedachte  Verordnung  tritt  für  das  Küstengebiet,  „dessen  Zubehörungen,
die  Insel  Mafia  und  das  Gebiet  des  Kaiserlichen  Schutzbriefs  mit  dem
10.  Oktober  1900  in  Kraft.

Berlin,  den  3.  Oktober  1900.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1900.  137

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Oktober  1900.
        <pb n="862" />
        <pb n="863" />
        —  849  —

Reichs-Gesetzblatt

MÆ  46.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  östlich  des  171.  Längengrads  westlich  von  Greenwich  gelegenen
Inseln  der  Samoagruppe.  S.  849.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  S.  849.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Erweiterung  der  Festungsanlagen  und  der  Rayons  für  den  Kieler  Hafen.
S.  870.

 

 

 

 

(Nr.  2719.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  östlich  des  171.  Längengrads  westlich  von
Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoagruppe.  Vom  25.  September  1900.

D.  östlich  des  171.  Längengrads  westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln
der  Samoagruppe  sind  am  17.  April  1900  in  den  Besitz  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  übergegangen.  Von  jenem  Tage  an  sind  die  Vorschriften  des
Freundschaftsvertrags  zwischen  dem  Reiche  und  Samoa  vom  24.  Januar  1879
(Reichs-Gesetzbl.  1881  S.  29)  gemäß  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
17.  Februar  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39)  in  Ansehung  der  bezeichneten  Inseln
außer  Anwendung  getreten.  Die  dort  bis  dahin  auf  Grund  dieses  Vertrags
ausgeübte  Konsulargerichtsbarkeit  ist  seit  demselben  Zeitpunkt  in  Wegfall  gekommen.

Berlin,  den  25.  September  1900.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

—

 

(Nr.  2720.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  Vom  6.  Oktober  1900.

D.  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  Oktober  d.  J.  die  nachstehenden
vorläufigen  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)
beschlossen.

Berlin,  den  6.  Oktober  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs-Gesetzbl.  1900.  138

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Oktober  1900.
        <pb n="864" />
        —  850  —

Vorläufige  Ausführungsbestimmungen
zu

dem  Gesetze,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,
vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306).

 

Auf  Grund  der  §§.  22,  27,  40  und  42  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  wird  zur  Bekämpfung  der
Pest  Folgendes  bestimmt.

1.  Zu  I§.  12,  13.  Die  Polizeibehörden  haben  ein  besonderes  Augenmerk
auf  solche  Personen  zu  richten,  welche  sich  kürzlich  in  einem  von  der
Pest  heimgesuchten  Orte  aufgehalten  haben.

Es  empfiehlt  sich,  diese  Personen  einer  nach  dem  Gutachten  des
beamteten  Arztes  zu  bemessenden,  aber  nicht  länger  als  zehn  Tage  seit
dem  letzten  Tage  ihrer  Anwesenheit  am  Pestorte  dauernden  Beobachtung
zu  unterstellen,  jedoch  in  schonender  Form  und  so,  daß  Belästigungen
der  Personen  thunlichst  vermieden  werden.  Die  Beobachtung  wird  in
der  Regel  darauf  beschränkt  werden  können,  daß  durch  einen  Arzt  oder
eine  sonst  geeignete  Person  zeitweise  Erkundigung  über  den  Gesundheitszustand
  der  betreffenden  Personen  eingezogen  wird.  Erforderlichen
Falles  sollen  zur  Erleichterung  dieser  Maßnahme  die  höheren  Verwaltungsbehörden
  für  den  Umfang  ihres  Bezirkes  oder  für  Theile  desselben
  anordnen,  daß  zureisende  Personen,  welche  sich  innerhalb
zehn  Tagen  vor  ihrer  Ankunft  in  einem  von  der  Pest  betroffenen  Orte
oder  Bezirk  aufgehalten  haben,  nach  ihrer  Ankunft  der  Ortspolizeibehörde
  binnen  einer  zu  bestimmenden  möglichst  kurzen  Frist  schriftlich
oder  mündlich  zu  melden  sind.

Eine  verschärfte  Art  der  Beobachtung,  verbunden  mit  Beschränkungen
  in  der  Wahl  des  Aufenthalts  oder  der  Arbeitsstätte
G.  B.  Anweisung  eines  bestimmten  Aufenthalts,  Verpflichtung  zum
zeitweisen  persönlichen  Erscheinen  vor  der  Gesundheitsbehörde,  Untersagung
  des  Verkehrs  an  bestimmten  Orten)  ist  solchen  Personen  gegenüber
  zulässig,  welche  obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz  sind  oder
berufs=  oder  gewohnheitsmäßig  umherziehen,  z.  B.  fremdländische  Auswanderer
  und  Arbeiter,  Zigeuner,  Landstreicher,  Hausirer.
        <pb n="865" />
        —  851  —

2.  Zu  60.  14,  18.  An  BPest  erkrankte  oder  krankheitsverdächtige  Personen  sind
ohne  Verzug  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  im  8.  14  Abs.  2
und  3  des  Gesetzes  abzusondern;  das  Gleiche  gilt  für  ansteckungsverdächtige
  Personen,  insoweit  nicht  der  beamtete  Arzt  eine  einfachere  Art
der  Beobachtung  (vergl.  Liffer  1)  für  ausreichend  erachtet.  Als  krankheitsverdächtig
  sind  solche  Personen  zu  betrachten,  welche  unter  Erscheinungen
erkrankt  sind,  die  den  Ausbruch  der  BPest  befürchten  lassen,  als  ansteckungsverdächtig
  solche,  bei  welchen  dergleichen  Erscheinungen  zwar
nicht  vorliegen,  jedoch  die  Besorgniß  gerechtfertigt  ist,  daß  sie  den
Krankheitsstoff  der  Pest  ausgenommen  haben.  Die  Absonderung  der
ansteckungsverdächtigen  Personen  darf  nur  bis  zur  Dauer  von  zehn
Tagen  angeordnet  werden.

Unter  Umständen  kann  es  sich  empfehlen,  die  Kranken,  anstatt
sie  zur  Absonderung  in  ein  Krankenhaus  oder  in  einen  sonst  geeigneten
Unterkunftsraum  zu  verbringen,  in  der  Wohnung  zu  belassen  und  die
Gesunden  aus  derselben  zu  entfernen.  Es  kann  sogar  die  Räumung
des  ganzen  Hauses  angezeigt  sein,  namentlich  wenn  in  ihm  ungünstige
sanitäre  Zustände  (Ueberfüllung,  Unreinlichkeit  und  dergl.)  herrschen.
Die  Räumung  ist  insbesondere  dann  nothwendig,  wenn  unter  den
Ratten  oder  Mäusen  in  einem  solchen  Hause  die  Pest  ausgebrochen
ist  oder  wenn  es  sich  um  ein  sogenanntes  Pesthaus  handelt,  in  welchem
unter  den  Bewohnern  die  Seuche  wiederholt  auftritt.  Die  gänzliche
oder  theilweise  Räumung  von  Wohnungen  oder  Häusern  gegen  den
Willen  der  davon  Betroffenen  ist  jedoch  an  die  Voraussetzung  geknünpft,
daß  der  beamtete  Arzt  sie  zur  wirksamen  Bekämpfung  der  Pest  für
unerläßlich  erklärt.

Für  den  Transport  der  Kranken  und  Krankheits=  oder  Ansteckungsverdächtigen
  sollen  dem  öffentlichen  Verkehre  dienende  Fuhrwerke
(Droschken,  Straßenbahnwagen  und  dergl.)  in  der  Regel  nicht  benutzt
werden.

Die  Polizeibehörden  haben  alle  Insassen  eines  Hauses,  in  welchem
ein  Pestfall  vorgekommen  ist,  in  Bezug  auf  ihren  Gesundheitszustand,
erforderlichen  Falles  durch  Absonderung,  einer  Beobachtung  zu  unterwerfen
  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  Erkrankungen  und  Todesfälle
  jeder  Art,  welche  in  einem  solchen  Hause  sich  ereignen,  zu  ihrer
Kenntniß  gelangen.

Wohnungen  oder  Häuser,  in  denen  an  der  Pest  erkrankte  Personen
sich  befinden,  sind  kenntlich  zu  machen.

3.  Zu  F.  15.  Die  zuständigen  Behörden  haben  ein  besonderes  Augenmerk
  darauf  zu  richten,  inwieweit  Veranstaltungen,  welche  eine  Ansammlung
  größerer  Menschenmengen  mit  sich  bringen  (Messen,  Märkte
u.  s.  w.),  an  oder  in  der  Nähe  solcher  Orte,  in  welchen  die  Pest  ausgebrochen
  ist,  zu  untersagen  sind.

138“
        <pb n="866" />
        —  852  —

Verkaufsstellen  von  Lebensmitteln  in  Häusern,  in  denen  ein  Pest—
fall  vorgekommen  ist,  sind  zu  schließen,  sofern  nach  dem  Gutachten
des  beamteten  Arztes  die  Fortsetzung  des  Betriebs  als  gefährlich  zu
betrachten  ist.

Die  Polizeibehörden  der  von  Pest  ergriffenen  Orte  haben  dafür
zu  sorgen,  daß  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit
dem  Krankheitsstoffe  der  Pest  behaftet  sind,  vor  wirksamer  Desinfektion
nicht  in  den  Verkehr  gelangen.

Insbesondere  ist  für  Orte  oder  Bezirke,  in  denen  die  Pest  sich
weiter  verbreitet,  die  Ausfuhr  von  gebrauchter  Leibwäsche,  gebrauchtem

Bettzeug,  alten  und  getragenen  Kleidungsstücken  sowie  von  Hadern
und  Lumpen  aller  Art  zu  verbieten.  Ausgenommen  sind  neue  Abfälle,
welche  unmittelbar  aus  Spinnereien,  Webereien,  Konfektions=  und
Bleichanstalten  kommen,  Kunstwolle,  neue  Papierschnitzel  sowie  unverdächtiges
  Reisegepäck.

Einfuhrverbote  gegen  inländische  Pestorte  sind  nicht  zulässig.
Das  Verbot  der  Einfuhr  bestimmter  Waaren  und  anderer  Gegenstände
  aus  dem  Auslande  richtet  sich  nach  den  gemäß  F.  25  des  Gesetzes
in  Vollzug  gesetzten  Bestimmungen  (vergl.  Bekanntmachung  vom
4.  Juli  1900,  Reichs-Gesetzbl.  S.  555).

Für  gebrauchtes  Bettzeug,  Leibwäsche  und  getragene  Kleidungsstücke,
  welche  aus  einem  Pestorte  stammen  und  seit  Verlassen  desselben
noch  nicht  wirksam  desinfizirt  worden  sind,  kann  eine  Desinfektion
angeordnet  werden.  Im  Uebrigen  ist  eine  Desinfektion  von  Gegenständen
  des  Güter=  und  Reiseverkehrs  einschließlich  der  von  Reisenden
getragenen  Wäsche=  und  Kleidungsstücke  nur  dann  geboten  und  zulässig,
  wenn  die  Gegenstände  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes
als  mit  dem  Ansteckungsstoffe  der  Pest  behaftet  anzusehen  sind.

Weitergehende  Beschränkungen  des  Gepäck=  und  Güterverkehrs
sowie  des  Verkehrs  mit  Post-(Brief=  und  Packet-)  Sendungen  sind
nicht  zulässig.

Zu  F.  16.  Jugendliche  Personen  aus  Behausungen,  in  denen  ein
Fall  von  Pest  vorgekommen  ist,  müssen,  solange  nach  dem  Gutachten
des  beamteten  Arztes  eine  Weiterverbreitung  der  Seuche  aus  diesen
Behausungen  zu  befürchten  ist,  vom  Schulbesuche  ferngehalten  werden.

Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  des  Besuchs  jedes  anderen  Unterrichts,

an  welchem  eine  größere  Anzahl  von  Personen  Theil  nimmt.
.  Zu  F.  19.  In  Häusern,  in  welchen  Pestfälle  vorkommen,  sind  die
erforderlichen  Maßnahmen  zur  Desinfektion  der  Ausscheidungen  des
Kranken  sowie  der  mit  dem  Kranken  oder  Gestorbenen  in  Berührung
gekommenen  Gegenstände  zu  treffen.  Ganz  besondere  Aufmerksamkeit
ist  der  Desinfektion  infizirter  Räume  sowie  der  Betten  und  der  Leibwäsche
  des  Kranken  oder  Gestorbenen  zuzuwenden.  Auch  ist  Vorsorge
        <pb n="867" />
        —  853  —

zu  treffen,  daß  Fahrzeuge,  welche  zur  Beförderung  von  kranken,  krankheits=
  und  ansteckungsverdächtigen  Personen  gedient  haben,  alsbald
und  vor  anderweiter  Benutzung  desinfizirt  werden.

Häuser,  in  denen  an  der  Pest  verendete  Ratten  gefunden  werden,
sind  zu  desinfiziren,  soweit  dies  von  dem  beamteten  Arzte  für  erforderlich
erachtet  wird.  Wohnungen  und  Häuser,  welche  wegen  Pestausbruchs
geräumt  worden  sind,  dürfen  erst  nach  einer  wirksamen  Desinfektion
zur  Wiederbenutzung  freigegeben  werden.

Die  Desinfektionen  sind  nach  Maßgabe  der  aus  der  Anlage  1
ersichtlichen  Anweisung  zu  bewirken.  Br
Zu  §.  20.  Ganz  besondere  Aufmerksamkeit  ist  der  Vertilgung  von  S.
Ratten,  Mäusen  und  sonstigem  Ungeziefer  zuzuwenden.  Es  ist  ins.
besondere  Vorkehrung  dafür  zu  treffen,  daß  die  Ortspolizeibehörde,
sobald  an  einem  Orte  unter  den  Ratten  (insbesondere  in  Getreidelagern,
Lebensmittelmagazinen  und  dergl.)  ein  auffälliges  Sterben  aus  unbekannter
  Ursache  beobachtet  wird,  von  diesem  Vorkommniß  unverzüglich
Kenntniß  erhält.  Einige  todte  Ratten  sind  in  möglichst  frischem
Zustand  unter  genauer  Beobachtung  der  für  die  Versendung  pestverdächtiger
  Untersuchungsobjekte  ergehenden  Anweisung  sofort  denjenigen
Stellen  zu  übersenden,  welche  von  den  Landesregierungen  mit  der
bakteriologischen  Untersuchung  pestverdächtiger  Fälle  beauftragt  sind;
die  übrigen  todten  Ratten  sind  am  besten  zu  verbrennen  oder  in  einer
hinreichend  tiefen  Grube,  mit  Kalkmilch  reichlich  übergossen,  zu  verscharren.
  Die  Berührung  solcher  Ratten  mit  der  Hand  ist  zu  vermeiden.
  Der  Platz,  auf  welchem  sie  gefunden  wurden,  ist  zu  desinfiziren.
.  Zu  F.  21.  Die  Leichen  der  an  Pest  Gestorbenen  sind  in  Tücher  zu
hüllen,  welche  mit  einer  desinfizirenden  Flüssigkeit  getränkt  sind,  und
alsdann  in  dichte  Särge  zu  legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen
  Schicht  Sägemehl,  Torfmull  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen
bedeckt  sind.  Die  eingesargten  Leichen  sind,  sofern  nicht  das  Sterbehaus
  geräumt  wird,  thunlichst  bald  aus  der  Behausung  zu  entfernen.
Das  Waschen  der  Leichen  ist  zu  vermeiden.  Soll  es  ausnahmsweise
stattfinden,  so  darf  es  nur  unter  den  von  dem  beamteten  Arzte  angeordeten
  Vorsichtsmaßregeln  und  nur  mit  desinfizirenden  Flüssigkeiten
ausgeführt  werden.  Die  Ausstellung  der  Leichen  im  Sterbehaus  oder
im  offenen  Sarge  ist  zu  untersagen,  das  Leichengefolge  möglichst  zu
beschränken  und  dessen  Eintritt  in  die  Sterbewohnung  zu  verbieten.
Die  Beförderung  der  Leichen  von  Personen,  welche  an  der  Pest  gestorben
  sind,  nach  einem  anderen  als  dem  ordnungsmäßigen  Beerdigungsort
  ist  zu  untersagen.  Die  Beerdigung  der  Pestleichen  ist
thunlichst  zu  beschleunigen.

Eine  Oeffnung  der  Leiche  darf  nur  auf  Anordnung  oder  mit
Genehmigung  der  Polizeibehörde  und  in  der  Regel  nur  in  Gegenwart
        <pb n="868" />
        5
Ge

4
*

—8

2
*

10.

11.

—  854  —

des  mit  der  Feststellung  der  Krankheit  beauftragten  Arztes  stattfinden.
Die  Leichenöffnung  ist  nur  anzuordnen,  insoweit  sie  der  beamtete  Arzt
zur  Feststellung  der  Krankheit  für  erforderlich  hält.  Im  Uebrigen
darf  die  Genehmigung  zur  Leichenöffnung  nur  zu  wissenschaftlichen
Zwecken  und  nach  Maßgabe  der  von  der  zuständigen  Behörde  zu  erlassenden
  Vorschriften  ertheilt  werden.  Die  Leichenöffnung  wird  zweckmäßig
  in  dem  abgedichteten  Sarge  vorgenommen.

Zu  §.  22.  Die  Aufhebung  der  zur  Abwehr  der  Pestgefahr  getroffenen
Anordnungen  darf  nur  nach  Anhörung  des  beamteten  Arztes  erfolgen.

Zu  9.  27.  Für  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Pesterregern  gelten

die  aus  der  Anlage  2  ersichtlichen  Bestimmungen.

Zu  F.  40.  Für  den  Eisenbahnverkehr  gelten  die  in  der  Anlage  3
enthaltenen  Bestimmungen.

Zu  §F.  42.  Neben  der  im  F§.  42  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Benachrichtigung
  von  dem  Ausbruche  der  Pest  sind  von  den  Behörden
an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  mitzutheilen:

a)  täglich  Uebersichten  über  die  weiteren  Erkrankungs=  und  Todesfälle
  unter  Benennung  der  Ortschaften  und  Bezirke,

b)  wöchentlich  eine  Nachweisung  über  den  Verlauf  der  Seuche  in
den  einzelnen  Ortschaften  nach  Maßgabe  des  als  Anlage  4  beigefügten
  Formulars.

Die  täglichen  Uebersichten  sind  auf  kürzestem  Wege  zu  übermitteln.
Die  Wochennachweisungen  sind  so  zeitig  abzusenden,  daß  bis  Montag
Mittag  die  Mittheilungen  über  die  in  der  vorangegangenen  Woche  bis
Sonnabend  einschließlich  gemeldeten  Erkrankungen  und  Todesfälle  im
Gesundheitsamt  eingehen.
        <pb n="869" />
        —  855  —
Anlage  1.

 

Desinfektionsanweisung  bei  Dest.

 

I.  Desinfektionsmittel.

a.  Kresol,  Karbolsäure.

1.  Verdünntes  Kresolwasser.  Zur  Herstellung  wird  1  Gewichtstheil  Kresolseifenlösung
  (Liquor  Cresoli  saponatus  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich,
Vierte  Ausgabe)  mit  19  Gewichtstheilen  Wasser  gemischt.  100  Theile  enthalten
annähernd  2)6  Theile  rohes  Kresol.  —  Das  Kresolwasser  (Aqua  cresolica  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich,  Vierte  Ausgabe)  enthält  in  100  Theilen
5  Theile  rohes  Kresol,  ist  also  vor  dem  Gebrauche  mit  gleichen  Theilen  Wasser  zu
verdunnen  —.

2.  Karbolsäurelösung.  1  Gewichtstheil  verflüssigte  Karbolsäure  (Acidum
carbolicum  liquelactum)  wird  mit  30  Gewichtstheilen  Wasser  gemischt.

b.  Chlorkalk.

Der  Chlorkalk  hat  nur  dann  eine  ausreichende  desinfizirende  Wirkung,  wenn
er  frisch  bereitet  und  in  wohlverschlossenen  Gefäßen  aufbewahrt  ist;  er  muß  stark
nach  Chlor  riechen.  Er  wird  in  Mischung  von  1:50  Gewichtstheilen  Wasser
verwendet.

c.  Kalk  und  zwar:

1.  Kalkmilch.  Zur  Herstellung  derselben  wird  1  Liter  zerkleinerter  reiner
gebrannter  Kalk,  sogenannter  Fettkalk,  mit  4  Liter  Wasser  gemischt,  und  zwar
in  folgender  Weise:

Es  wird  von  dem  Wasser  etwa  ¾  Liter  in  das  zum  Mischen  bestimmte
Gefäß  gegossen  und  dann  der  Kalk  hineingelegt.  Nachdem  der  Kalk  das  Wasser
aufgesogen  hat  und  dabei  zu  Pulver  zerfallen  ist,  wird  er  mit  dem  übrigen
Wasser  zu  Kalkmilch  verrührt.

2.  Kalkbrühe,  welche  durch  Verdünnung  von  1  Theile  Kalkmilch  mit  9  Theilen
Wasser  frisch  bereitet  wird.

d.  Kaliseife.

3  Gewichtstheile  Kaliseife  (sogenannte  Schmierseife  oder  grüne  Seife  oder
schwarze  Seife)  werden  in  100  Gewmichtstheilen  siedend  heißem  Wasser  gelöst
G.  B.  ½  Kilogramm  Seife  in  17  Liter  Wasser).

Diese  Lösung  ist  heiß  zu  verwenden.
        <pb n="870" />
        —  856  —

e.  Formaldehyd.

Der  Formaldehyd  ist  ein  stark  riechendes,  auf  die  Schleimhäute  der  Luftwege,
der  Nase,  der  Augen  reizend  wirkendes  Gas,  das  aus  Formalin,  einer  im  Handel
vorkommenden,  etwa  35  prozentigen  wässerigen  Lösung  des  Formaldehyds  (Formaldehydum
  solutum  des  Arzneibuchs)  durch  Kochen  oder  Zerstäubung  mit  Wasserdampf
  oder  Erhitzen  sich  entwickeln  läßt.  Das  Formalin  ist  bis  zur  Benutzung
gut  verschlossen  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.

Der  Formaldehyd  in  Gasform  ist  für  die  Desinfektion  geschlossener
oder  allseitig  gut  abschließbarer  Räume  verwendbar  und  eignet  sich  zur  Vernichtung
  von  Krankheitskeimen,  die  an  frei  liegenden  Flächen  oberflächlich  oder  doch
nur  in  geringer  Tiefe  haften.  Zum  Zustandekommen  der  desinfizirenden  Wirkung
  sind  erforderlich:

vorgängiger  allseitig  dichter  Abschluß  des  zu  desinfizirenden  Raumes  durch
Verklebung,  Verkittung  aller  Undichtigkeiten  der  Fenster  und  Thüren,
der  Ventilationsöffnungen  und  dergleichen,

Entwickelung  von  Formaldehyd  in  einem  Mengenverhältnisse  von  wenigstens
5  Gramm  auf  je  1  Kubikmeter  Luftraum,

gleichzeitige  Entwickelung  von  Wasserdampf  bis  zu  einer  vollständigen
Sättigung  der  Luft  des  zu  desinfizirenden  Raumes  (auf  100  Kubikmeter
  Raum  sind  3  Liter  Wasser  zu  verdampfen),

wenigstens  sieben  Stunden  andauerndes  ununterbrochenes  Verschlossenbleiben
  des  mit  Formaldehyd  und  Wasserdampf  erfüllten  Raumes;
diese  Zeit  kann  bei  Entwickelung  doppelt  großer  Mengen  von  Formaldehyd
  auf  die  Hälfte  abgekürzt  werden.

Formaldehyd  kann  in  Verbindung  mit  Wasserdampf  von  außen  her  durch
Schlüssellöcher,  durch  kleine  in  die  Thür  gebohrte  Oeffnungen  und  dergleichen  in
den  zu  desinfizirenden  Raum  geleitet  werden.  Werden  Thüren  und  Fenster  geschlossen
  vorgefunden  und  sind  keine  anderen  Oeffnungen  (z.  B.  für  Ventilation,
offene  Ofenthüren)  vorhanden,  so  empfiehlt  es  sich,  die  Desinfektion  mittelst
Formaldehyds  auszuführen,  ohne  vorher  das  Zimmer  zu  betreten,  beziehungsweise
  ohne  die  vorherigen  Abdichtungen  vorzunehmen;  für  diesen  Fall  ist  die  Entwickelung
  wenigstens  viermal  größerer  Mengen  Formaldehyds,  als  sie  für  die
Desinfektion  nach  geschehener  Abdichtung  angegeben  sind,  erforderlich.

Die  Desinfektion  mittelst  Formaldehyds  darf  nur  nach  bewährten  Methoden
ausgelibt  und  nur  geübten  Desinfektoren  anvertraut  werden,  die  für  jeden  einzelnen
  Fall  mit  genauer  Anweisung  zu  versehen  sind.  Nach  Beendigung  der
Desinfektion  empfiehlt  es  sich,  zur  Beseitigung  des  den  Räumen  noch  anhaftenden
Formaldehydgeruchs  Ammoniakgas  einzuleiten.

 

f.  Dampfapparate.

Als  geeignet  können  nur  solche  Apparate  und  Einrichtungen  angesehen
werden,  welche  von  Sachverständigen  geprüft  sind.
        <pb n="871" />
        —  857  —

Auch  Nothbehelfseinrichtungen  können  unter  Umständen  ausreichen.

Die  Prüfung  derartiger  Apparate  und  Einrichtungen  hat  sich  zu  erstrecken
namentlich  auf  die  Anordnung  der  Dampfzuleitung  und  -Ableitung,  auf  die
Handhabungsweise  und  die  für  eine  gründliche  Desinfektion  erforderliche  Dauer
der  Dampfeinwirkung.

Die  Bedienung  der  Apparate  u.  s.  w.  ist,  wenn  irgend  angängig,  wohl
unterrichteten  Desinfektoren  zu  übertragen.

g.  Siedehitze.
Auskochen  in  Wasser,  Salzwasser  oder  Lauge  wirkt  desinfizirend.  Die
Flüssigkeit  muß  die  Gegenstände  vollständig  bedecken  und  mindestens  zehn  Minuten
lang  im  Sieden  gehalten  werden.

Unter  den  angeführten  Desinfektionsmitteln  ist  die  Auswahl  nach  Lage  der
Umstände  zu  treffen.  Es  ist  zulässig,  daß  seitens  der  beamteten  Aerzte  unter
Umständen  auch  andere  in  Bezug  auf  ihre  desinfizirende  Wirksamkeit  erprobte
Mittel  angewendet  werden;  die  Mischungs=  beziehungsweise  Lösungsverhältnisse
sowie  die  Verwendungsweise  solcher  Mittel  sind  so  zu  wählen,  daß  der  Erfolg
der  Desinfektion  nicht  nachsteht  einer  mit  den  unter  a  bis  g#bezeichneten  Mitteln
ausgeführten  Desinfektion.

II.  Anwendung  der  Desinfektionsmittel  im  Einzelnen.

1.  Alle  Ausscheidungen  der  Kranken  (Wund=  und  Geschwürsausscheidungen,
Auswurf  und  Nasenschleim,  etwaige  bei  Sterbenden  aus  Mund  und  Nase  hervorgequollene
  schaumige  Flüssigkeit,  Blut  und  Urin,  Erbrochenes  und  Stuhlgang)
  sind  mit  dem  unter  la  beschriebenen  verdünnten  Kresolwasser  oder  durch
Siedehitze  (I#)  zu  desinfiziren.  Es  empfiehlt  sich,  solche  Ausscheidungen  unmittelbar
in  Gefäßen  aufzufangen,  welche  die  Desinfektionsflüssigkeit  in  mindestens  gleicher
Menge  enthalten,  und  sie  hierauf  mit  der  letzteren  gründlich  zu  verrühren.  Verbandgegenstände
  sind,  wenn  das  Verbrennen  derselben  (vergl.  Ziffer  9)  nicht  angängig
  ist,  unmittelbar  nach  dem  Gebrauch  ebenfalls  in  solche  mit  verdunntem
Kresolwasser  (la)  beschickte  Gefäße  zu  legen,  so  daß  sie  von  der  Slüssigkeit  voll—
ständig  bedeckt  sind.

Die  Gemische  sollen  mindestens  zwei  Stunden  stehen  bleiben  und  dürfen  erst
dann  beseitigt  werden.

Schmutzwässer  sind  mit  Chlorkalk  oder  Kalkmilch  zu  desinfiziren  und  zwar  ist
vom  Chlorkalke  so  viel  zuzusetzen,  bis  die  Flüssigkeit  stark  nach  Chlor  riecht,  von
Kalkmilch  so  viel,  daß  das  Gemisch  rothes  Lackmuspapier  stark  und  dauernd  blau
färbt.  In  allen  Fällen  darf  die  Flüssigkeit  erst  nach  zwei  Stunden  abgegossen
werden.

Hände  und  sonstige  Körpertheile  müssen  jedesmal,  wenn  sie  mit  infizirten
Hingen  (Ausscheidungen  der  Kranken,  beschmutzter  Wäsche  u.  s.  w.)  in  Berührung
Reichs=  Gesetbl.  1900.  139
        <pb n="872" />
        —  858  —

gekommen  sind,  durch  gründliches  Waschen  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder
Karbolsäurelösung  (Ia)  desinfizirt  werden.

Bei  Berührung  mit  infizirten  Dingen,  Pestkranken,  Pestleichen,  bei  Desinfek—
tionen  von  Häusern  u.  s.  w.  können  die  Hände  vor  dem  Eindringen  von  Krank—
heitskeimen  durch  gründliches  Einreiben  mit  Oel,  Paraffinsalbe  (Vaselin)  und
dergleichen  geschützt  werden.

3.  Bett=  und  Leibwäsche  sowie  waschbare  Kleidungsstücke  und  dergleichen  sind
entweder  auszukochen  (Ig)  oder  in  ein  Gefäß  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder
Karbolsäurelösung  (la)  zu  stecken.  Die  Flüssigkeit  muß  in  den  Gefäßen  die  eingetauchten
  Gegenstände  vollständig  bedecken.  In  dem  Kresolwasser  oder  der
Karbolsäurelösung  bleiben  die  Gegenstände  wenigstens  zwei  Stunden.  Dann
werden  sie  mit  Wasser  gespült  und  weiter  gereinigt.  Das  dabei  ablaufende
Wasser  kann  als  unverdächtig  behandelt  werden.

4.  Kleidungsstücke,  die  nicht  gewaschen  werden  können,  Matratzen,  Teppiche
und  Alles,  was  sich  zur  Dampfdesinfektion  eignet,  sind  in  Dampfapparaten  zu
desinfiziren  (11).

5.  Alle  diese  zu  desinfizirenden  Gegenstände  sind  beim  Zusammenpacken  und
bevor  sie  nach  den  Desinfektionsanstalten  oder  -Apparaten  geschafft  werden,  in
Tücher,  welche  mit  Karbolsäurelösung  (la)  angefeuchtet  sind,  einzuschlagen  und,
wenn  möglich,  in  gut  schließenden  Gefäßen  zu  verwahren.

Wer  solche  Wäsche  u.  s.  w.  vor  der  Desinfektion  angefaßt  hat,  muß  seine
Hände  in  der  unter  Ziffer  2  angegebenen  Weise  desinfiziren.

6.  Zur  Desinfektion  infizirter  oder  der  Infektion  verdächtiger  Räume,
namentlich  solcher,  in  denen  sich  Pestkranke  aufgehalten  haben,  sind  zunächst  die
Lagerstellen,  Geräthschaften  und  dergleichen,  ferner  die  Wände  und  der  Fußboden,
  unter  Umständen  auch  die  Decke  mittelst  Lappen,  die  mit  verdünntem
Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  (la)  getränkt  sind,  gründlich  abzuwaschen;
besonders  ist  darauf  zu  achten,  daß  diese  Lösungen  auch  in  alle  Spalten,  Risse
und  Fugen  eindringen.

Die  Lagerstellen  von  Kranken  oder  von  Verstorbenen  und  die  in  der  Umgebung
  auf  wenigstens  2  Meter  Entfernung  befindlichen  Geräthschaften,  Wandund
  Fußbodenflächen  sind  bei  dieser  Desinfektion  besonders  zu  berücksichtigen.

Alsdann  sind  die  Räumlichkeiten  und  Geräthschaften  mit  einer  reichlichen
Menge  Wasser  oder  Kaliseifenlösung  (Id)  zu  spülen.  Nach  ausgeführter  Desinfektion
  ist  gründlich  zu  lüften.

7.  Die  Anwendung  des  Formaldehyds  empfiehlt  sich  besonders  zur  sogenannten
  Oberflächendesinfektion.  Außerdem  gewährt  sie  den  Desinfektoren  einen
gewissen  Schutz  vor  einer  Infektion  bei  den  nach  Ziffer  6  auszuführenden  mechanischen
  Desinfektionsarbeiten  und  ist  möglichst  vor  dem  Beginne  sonstiger  Desinfektion
  in  der  Weise  auszuführen,  daß  die  zu  desinfizirenden  Räumllichkeiten  erst
nach  der  beendeten  Formaldehyddesinfektion  betreten  zu  werden  brauchen  (vergl.  Le
Abs.  3).
        <pb n="873" />
        —  859  —

Nach  voraufgegangener  Desinfektion  mittelst  Formaldehyds  können  nur  die
Wände,  die  Zimmerdecke,  die  freien  glatten  Flächen  der  Geräthschaften  als  desinfizirt
gelten.  Alles  Uebrige,  namentlich  alle  diejenigen  Theile,  welche  Risse  und  Fugen
aufweisen,  sind  gemäß  den  vorstehend  gegebenen  Vorschriften  zu  desinfiziren.

8.  Gegenstände  von  Leder,  Holz=  und  Metalltheile  von  Möbeln  sowie  ähnliche
Gegenstände  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,  die  mit  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  (la)  befeuchtet  sind.  Die  gebrauchten
Lappen  sind  zu  verbrennen.

Pelzwerk  wird  auf  der  Haarseite  bis  auf  die  Haarwurzel  mit  verdünntem
Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  (Ia)  durchweicht.  Nach  zwölfstündiger  Einwirkung
  derselben  darf  es  ausgewaschen  und  weiter  gereinigt  werden.

Plüsch=  und  ähnliche  Möbelbezüge  werden  nach  Ziffer  3  und  4  desinfizirt  oder
mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Kabolsäurelösung  (la)  durchfeuchtet,  feucht  gebürstet
  und  mehrere  Tage  hinter  einander  gelüftet  und  dem  Sonnenlicht  ausgesetzt.

9.  Gegenstände  von  geringem  Werthe  (Inhalt  von  Strohsäcken,  gebrauchte
Lappen  und  dergl.)  sind  zu  verbrennen.

10.  Etwa  aufgefundene  Kadaver  von  Nagethieren,  namentlich  von  Ratten  und
Mäusen,  sind  in  feuchte,  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  (La)
getränkte  Lappen  einzuschlagen,  ohne  daß  sie  dabei  mit  den  bloßen  Fingern  berührt
  werden;  alsdann  sind  dieselben  durch  gründliches  Auskochen  —  mindestens
eine  Stunde  lang  —  unschädlich  zu  machen  oder  besser  sofort  zu  verbrennen,
oder,  wenn  beides  nicht  durchführbar,  in  einer  hinreichend  tiefen  Grube,  mit
Kalkmilch  reichlich  übergossen,  zu  verscharren.

11.  Durch  Ausscheidungen  von  Kranken  beschmutzte  Erde,  Pflaster  sowie
Rinnsteine,  ferner  der  Platz,  auf  welchem  Rattenkadaver  gefunden  wurden,
werden  durch  Uebergießen  mit  verdünntem  Kresolwasser  (la)  oder  Kalkmilch  (al)
desinftzirt.

12.  Soll  sich  die  Desinfektion  auch  auf  Personen  erstrecken,  so  ist  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  dieselben  ihren  ganzen  Körper  mit  Seife  abwaschen  und
ein  vollständiges  Bad  nehmen.  Kleider  und  Effekten  derselben  sind  nach  Ziffer  3
und  4  zu  behandeln.

13.  Die  Leichen  der  an  Pest  Gestorbenen  sind  in  Tücher  zu  hüllen,  welche
mit  einer  der  unter  Ila  aufgeführten  desinfizirenden  Flüssigkeiten  getränkt  sind,
und  alsdann  in  dichte  Särge  zu  legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen
Schicht  Sägemehl,  Torfmull  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen  bedeckt  sind.

14.  Die  Desinfektion  des  Kiel-(Bilge-),  Raumes  der  im  Fluß=  und  Binnenschiffahrtsverkehre
  benutzten  Fahrzeuge,  die  Desinfektion  des  Ballastwassers  und
des  etwa  infizirten  Trinkwassers  ist  nach  den  Vorschriften  über  die  gesundheitspolizeiliche
  Kontrole  der  einen  deutschen  Hafen  anlaufenden  Seeschiffe  zu  bewirken.

15.  Abweichungen  von  den  Vorschriften  unter  Ziffer  1  bis  14  sind  zulässig,
soweit  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  die  Wirkung  der  Desinfektion

gesichert  ist.

 

139“
        <pb n="874" />
        —  860  —
Anlage  2.

 

Vorschriften

über

das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Pesterregern.

 

S.  1.

Die  Aufbewahrung  von  lebenden  Erregern  der  Pest  sowie  die  Vornahme
von  wissenschaftlichen  Versuchen  mit  diesen  Erregern  ist  nur  mit  Erlaubniß  der
Landes-Zentralbehörde  gestattet.  Für  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  tritt  an
Stelle  derselben  das  Reichsamt  des  Innern,  für  Militär-  und  Marineanstalten
das  zuständige  Kriegsministerium  beziehungsweise  das  Reichs-Marine-Amt.

S.  2.

Die  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  von  dem  Nachweis  abhängig,  daß  für
die  im  F§.  1  bezeichneten  Arbeiten  besondere  Räume  vorhanden  sind,  welche  bezüglich
  ihrer  Beschaffenheit,  Einrichtung  und  Ausstattung  folgende  Voraussetzungen
  erfüllen:

1.  Die  Räume  sollen  durch  eine  massive  Wand  (ohne  Thür)  getrennt
von  anderen  Räumen  liegen  und  für  sich  einen  eignen  sicher  abschließbaren
  Eingang  besitzen.  Das  Schloß  der  Eingangsthür  darf
sich  nur  mittelst  des  dazu  gehörigen  Schlüssels  öffnen  lassen,  nicht  durch
sogenannte  Hauptschlüssel.  Grundsätzlich  sollen  wenigstens  zwei  Räume
vorhanden  sein,  von  denen  der  eine  hauptsächlich  für  die  Züchtung  des
Erregers  und  für  mikroskopische  Untersuchungen  und  dergleichen,  der
andere  hauptsächlich  für  Unterbringung,  Sektion  und  Vernichtung  der
Versuchsthiere  zu  verwenden  ist.  Die  Räume  sollen  unmittelbar  neben
einander  liegen  und  durch  eine  abschließbare  Zwischenthür  verbunden
sein.  Wenn  nur  ein  einziger  Raum  zur  Verfügung  steht  und  ausnahmsweise
  für  ausreichend  erachtet  wird,  so  empfiehlt  es  sich,  diesen
so  herzurichten,  daß  eine  sichere,  gesonderte  Unterbringung  der  Versuchsthiere
  darin  gewährleistet  wird.

2.  Die  Räume  sollen  gut  lüftbar  und  für  Licht  überall,  namentlich  auch
in  den  Winkeln,  leicht  zugänglich  sein,  glatte  undurchlässige,  leicht  zu
reinigende  und  zu  desinfizirende  Fußböden  und  Wände  haben;  sie  sollen
keine  Oeffnungen  besitzen,  durch  welche  kleinere  Thiere  oder  Ratten
schlüpfen  können.  Lüftungsöffnungen  sind  mit  dichten  Drahtnetzen  zu
        <pb n="875" />
        —  861  —

überziehen.  Die  Fenster  müssen  dicht  schließen;  werden  sie  geöffnet,  so
sind  Einsätze  mit  engmaschigem  Drahtgitter  einzufügen.

3.  Die  Räume  sollen  für  sich  allein  mit  allen  denjenigen  Einrichtungen
und  Instrumenten  ausgestattet  sein,  welche  für  die  Züchtung  von  Mikro—
organismen  und  zur  Anstellung  von  Thierversuchen  erforderlich  sind;
namentlich  dürfen  nicht  fehlen:

a)  ein  mit  sicherem  Schlosse  versehener  Behälter  zur  Aufbewahrung
lebender  Kulturen  und  verdächtigen  Materials,

b)  Einrichtungen  für  sichere  Unterbringung  der  Versuchsthiere  (am  zweckmäßigsten
  hohe,  in  Wasserdampf  sterilisirbare  Glasgefäße  mit  Drahtumhüllung
  und  fest  anschließendem  Drahtdeckel  mit  Watteabschluß),
ferner  Einrichtungen  für  die  Oeffnung  der  Thiere,  für  die  Vernichtung
  der  Kadaver  und  sonstiger  infizirter  Gegenstände,  wie
Streumaterialien  und  Futterreste  (z.  B.  Verbrennungsofen,  Dampfkochtopf,
  Gefäße  mit  konzentrirter  Schwefelsäure),

I)  Einrichtungen  zur  Desinfektion  und  Reinigung  der  Hände  (Waschvorrichtung)
  und  aller  bei  den  Arbeiten  gebrauchten  Gegenstände
G.  B.  Autoklav  oder  Dampfkochtopf,  Heißluftsterilisator).

4.  Andere  Gegenstände,  als  die  zur  Ausführung  der  Untersuchungen
erforderlichen,  dürfen  in  den  Räumen  nicht  untergebracht  werden.

S.  3.

Bei  nicht  staatlichen  Anstalten  mit  Arbeitsräumen  der  im  J.  2  bezeichneten
Beschaffenheit  ist  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  noch  von  dem  Nachweis  abhängig,
daß  der  Leiter  den  erforderlichen  Grad  persönlicher  Zuverlässigkeit  und  bakteriologischer
Ausbildung  besitzt.

Die  Erlaubniß  ist  bei  einem  Wechsel  des  Leiters  oder  einer  Veränderung
der  betreffenden  Räume  von  neuem  nachzusuchen.  Sie  ist  jederzeit  widerruflich.

G.  4.

Der  Leiter  der  im  §F.  1  bezeichneten  Versuche  hat  für  die  dauernde  ordnungsmäßige
  Instandhaltung  und  für  den  gesammten  Betrieb  in  den  Arbeitsräumen,
namentlich  für  die  Durchführung  der  bei  dem  Aufbewahren  von  Kulturen  der
Mesterreger  sowie  bei  Thierversuchen  mit  diesen  Erregern  zu  beobachtenden  Maßregeln
  Sorge  zu  tragen.  Er  darf  in  Behinderungsfällen  sowie  für  einzelne
Arbeiten  und  Verrichtungen  nur  solche  Persönlichkeiten  mit  seiner  Vertretung
betrauen  oder  zu  seiner  Hülfe  heranziehen,  welche  nach  Vorbildung  und  persönlichen
  Eigenschaften  (Zuverlässigkeit  u.  s.  w.)  im  Stande  sind,  die  volle  Verantwortlichkeit
zu  übernehmen.  Ständige  Vertreter  sind  der  Landes-Zentralbehörde  namhaft  zu
machen  und  bedürfen  ebenfalls  Erlaubniß.  Ist  aus  besonderen  Gründen  anderen
Personen  der  Zutritt  zu  gestatten,  so  hat  der  Leiter  die  zur  Sicherung  gegen
Ansteckungsgefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.
        <pb n="876" />
        —  862  —

Es  empfiehlt  sich,  daß  die  in  Pestlaboratorien  thätigen  Personen  (eiter,
Vertreter,  Diener)  aktiv  gegen  Pest  immunisirt  sind.

G.  5.

Die  Verwendung  von  Dienern  bei  Arbeiten  mit  Pesterregern  ist  nur  dann
gestattet,  wenn  dieselben  über  die  aus  einer  Verschleppung  dieser  Krankheitserreger
  entstehenden  Gefahren  wohl  unterrichtet  und  in  der  sachgemäßen  Behandlung
  bakteriologischer  Geräthe,  Kulturen  und  infizirter  Thiere  gut  ausgebildet  sind.

Alle  dem  Diener  etwa  übertragenen  Arbeiten  (wie  Reinigung  des  Laboratoriums,
  Fütterung  der  Thiere,  Desinfektion  und  Reinigung  der  Käfige,  Unschädlichmachung
  und  Vernichtung  des  Mistes,  der  Streu  und  der  Kadaver)
haben  nach  genauer  Anweisung  des  Leiters  zu  geschehen.

Der  Diener  darf  nur  in  Gegenwart  und  unter  Aufsicht  des  Leiters  oder
seines  Vertreters  in  den  Arbeitsräumen  sich  aufhalten.

S.  6.

Während  des  Aufenthalts  in  den  Arbeitsräumen  sind  leicht  desinfizirbare
und  waschbare  Schutzüberkleider  zu  tragen,  welche  vor  dem  Verlassen  der  Räume
wieder  abzulegen  sind;  diese  Schutzkleider  sind  vor  der  Ausgabe  zur  Wäsche  in
den  Arbeitsräumen  selbst  zu  desinfiziren.

In  den  Räumen  darf  nur  bei  geschlossenen  Thüren  und  Fenstern  gearbeitet
werden,  das  Rauchen  in  den  Räumen  ist  verboten.

Sämmtliche  mit  infektionstüchtigem  Material  in  Berührung  gekommenen
Gegenstände,  ausgenommen  das  zur  Aufbewahrung  bestimmte  Material),  sind
möglichst  sofort  zu  desinfiziren  oder  zu  vernichten.

Bei  den  Arbeiten  mit  Versuchsthieren  ist  namentlich  sorgfältig  darauf  zu
achten,  daß  ein  Entweichen  von  Thieren  oder  eine  Verstreuung  von  infektionstüchtigem
  Materiale  nicht  stattfindet.

Thiere,  welche  in  den  Arbeitsräumen  untergebracht  waren,  sind  in  diesen
selbst  zu  vernichten;  die  Kadaver  werden  zweckmäßig  entweder  verbrannt  oder  in
konzentrirter  Schwefelsäure  aufgelöst  oder  mittelst  Dampfes  sterilisirt.

Die  Arbeitsräume  sind  außerhalb  der  Zeit  ihrer  Benutzung  sicher  verschlossen
  zu  halten.

Vor  dem  Verlassen  der  Räume  hat  sich  der  Leiter  oder  sein  Vertreter  zu
vergewissern,  daß  die  Versuchsthiere  und  Kulturen  sicher  untergebracht  sind  und
daß  Infektionsmaterial  nicht  verstreut  ist.

S.  7.
Die  Kulturen  der  Pesterreger  sowie  das  mit  solchen  behaftete  Material
sollen  in  einem  besonderen  Behälter  (I.  2  Ziffer  3  a)  unter  sicherem  Verschluß
aufbewahrt  werden  und  dürfen  den  Dienern  nicht  zugänglich  sein.
        <pb n="877" />
        —  863  —

g.  8.  ·

Der  Handel  mit  Kulturen  der  Pesterreger  sowie  die  Ueberlassung  solcher
Kulturen  an  Personen,  welche  die  im  H.  1  bezeichnete  Erlaubniß  nicht  besitzen,
ist  verboten.

G.  9.

Die  Versendung  von  lebenden  Kulturen  der  Pesterreger  erfolgt  in  zugeschmolzenen
  Glasröhren,  die  umgeben  von  einer  weichen  Hülle  (Filtrirpapier
und  Watte  oder  Holzwolle)  in  einem  durch  übergreifenden  Deckel  gut  verschlossenen
Blechgefäße  stehen;  das  letztere  ist  seinerseits  noch  in  einer  Kiste  mit  Holzwolle
oder  Watte  zu  verpacken.  Es  empfiehlt  sich,  nur  frisch  angelegte,  noch  nicht  im
Brutschranke  gehaltene  Aussaaten  auf  festem  Nährboden  zu  versenden.  In  entsprechender
  Weise  wie  die  Kulturen  ist  Pestmaterial  zu  verpacken.

Die  Sendung  muß  mit  starkem  Bindfaden  umschnürt,  versiegelt  und  mit
deutlich  geschriebener  Adresse  sowie  mit  dem  Vermerke  „Vorsicht“  versehen  werden.
Bei  Beförderung  durch  die  Post  ist  die  Sendung  als  dringendes  Packet  aufzugeben
  und  dem  Empfänger  telegraphisch  anzukündigen.

S.  10.

Durch  diese  Vorschriften  werden  nicht  betroffen  Untersuchungen  des  behandelnden
  approbirten  Arztes  zu  ausschließlich  diagnostischen  Zwecken  bis  zur
Feststellung  des  Krankheitscharakters  nach  üblichen  bakteriologischen  Untersuchungsmethoden)
  durch  solche  Untersuchungen  darf  jedoch  die  Meldung  pestverdächtiger
Fälle  keinen  Aufschub  erleiden.

Auch  werden  durch  diese  Vorschriften  die  allgemeinen  disziplinaren  Verhältnisse
  der  Leiter  von  Versuchen  mit  Pesterregern  zu  den  Vorstehern  der  Anstalten,
  an  welchen  sie  beschäftigt  werden,  nicht  berührt.
        <pb n="878" />
        —  864  —
Anlage  3.

 

Grundsätze

für

Maßnahmen  im  Eisenbahnverkehre  zu  Pestzeiten.

 

1.  Beim  Auftreten  der  Pest  findet  eine  allgemeine  und  regelmäßige  Unter—
suchung  der  Reisenden  nicht  statt;  es  werden  jedoch  dem  Eisenbahnpersonale  be—
kannt  gegeben:

a)  die  Stationen,  auf  welchen  Aerzte  sofort  erreichbar  und  zur  Ver—

fügung  sind,

b)  die  Stationen,  bei  welchen  geeignete  Krankenhäuser  zur  Unterbringung

von  Pestkranken  bereit  stehen  (Krankenübergabestationen).

Die  Bezeichnung  dieser  Stationen  erfolgt  durch  die  Landes-Zentralbehörde
unter  Berücksichtigung  der  Verbreitung  der  Seuche  und  der  Verkehrsverhältnisse.

Ein  Verzeichniß  der  unter  a  und  b  bezeichneten  Stationen  ist,  nach  der
geographischen  Reihenfolge  der  Stationen  geordnet,  jedem  Führer  eines  Zuges,
welcher  zur  Personenbeförderung  dient,  zu  übergeben.

2.  Auf  den  zu  1  und  b  bezeichneten  Stationen  sowie,  falls  eine  ärztliche
Ueberwachung  der  Reisenden  an  der  Grenze  angeordnet  ist,  auf  den  Zollrevisionsstationen
  sind  zur  Vornahme  der  Untersuchung  Erkrankter  die  erforderlichen,  entsprechend
  auszustattenden  Räume  von  der  Eisenbahnverwaltung,  soweit  sie  ihr
zur  Verfügung  stehen,  herzugeben.

3.  Die  Schaffner  haben  dem  Qugführer  von  jeder  während  der  Fahrt
vorkommenden  auffälligen  Erkrankung  sofort  Meldung  zu  machen.

Der  Schaffner  hat  sich  des  Erkrankten  nach  Kräften  anzunehmen;  er  hat
alsdann  jedoch  jede  Berührung  mit  anderen  Personen  nach  Möglichkeit  zu  vermeiden.


Der  Erkrankte  ist  der  nächsten  im  Verzeichniß  aufgeführten  Uebergabestation
zu  übergeben,  wenn  er  dies  wünscht  oder  wenn  sein  Lustand  eine  Weiterbeförderung
  unthunlich  macht.  Berührt  der  Zug  vor  der  Ankunft  auf  der
nächsten  Uebergabestation  eine  Qwischenstation,  so  hat  der  Zugführer  sofort  beim
Eintreffen  dem  diensthabenden  Stationsbeamten  Anzeige  zu  machen;)  dieser  hat
alsdann  der  Krankenübergabestation  ungesäumt  telegraphisch  Meldung  zu  erstatten,
        <pb n="879" />
        —  865  —

damit  möglichst  die  unmittelbare  Abnahme  des  Erkrankten  aus  dem  Zuge  selbst
durch  die  Krankenhausverwaltung,  die  Polizei-  oder  die  Gesundheitsbehörde  ver—
anlaßt  werden  kann.

Verlangt  der  Erkrankte  seine  Reise  fortzusetzen,  so  ist  die  ärztliche  Ent—
scheidung  darüber,  ob  der  Reisende  weiter  befördert  werden  darf,  auf  der  nächsten
Station,  auf  welcher  ein  Arzt  anwesend  ist,  einzuholen.

Will  der  Erkrankte  den  Zug  auf  einer  Station  vor  der  nächsten  Ueber—
gabestation  verlassen,  so  ist  er  hieran  nicht  zu  hindern.  Der  Zugführer  hat  aber
dem  diensthabenden  Beamten  der  Station,  auf  welcher  der  Erkrankte  den  Zug
verläßt,  Meldung  zu  machen,  damit  der  Beamte,  falls  der  Erkrankte  nicht  bis
zum  Eintreffen  ärztlicher  Hülfe  auf  dem  Bahnhofe,  wo  er  möglichst  abzusondern
sein  würde,  bleiben  will,  seinen  Namen,  Wohnort  und  sein  Absteigequartier  feststellen
  und  unverzliglich  der  nächsten  Polizeibehörde  unter  Angabe  der  näheren
Umstände  mittheilen  kann.

4.  Erkrankt  ein  Reisender  unterwegs  in  auffälliger  Weise,  so  sind  alsbald
sämmtliche  Mitreisenden,  ausgenommen  solche  Personen,  welche  zu  seiner  Unterstützung
  bei  ihm  bleiben,  aus  dem  Wagenabtheil,  in  welchem  der  Erkrankte  sich
befindet,  zu  entfernen  und  in  einem  anderen  Abtheil,  abgesondert  von  den  übrigen
Reisenden,  unterzubringen.  Bei  der  Ankunft  auf  der  Krankenübergabestation  sind
diejenigen  Personen,  welche  sich  mit  dem  Kranken  in  demselben  Wagenabtheile
befunden  haben,  sofort  dem  etwa  anwesenden  Arzte  zu  bezeichnen,  damit  dieser
denselben  die  nöthigen  Weisungen  ertheilen  kann.

Im  Uebrigen  muß  das  Eisenbahnpersonal  beim  Vorkommen  verdächtiger
Erkrankungen  mit  der  größten  Vorsicht  und  Ruhe  vorgehen,  damit  Alles  vermieden
  wird,  was  zu  unnöthigen  Besorgnissen  unter  den  Reisenden  oder  sonst
beim  Publikum  Anlaß  geben  könnte.

5.  Der  Wagen,  in  welchem  sich  ein  Pestkranker  befunden  hat,  ist  sofort
außer  Dienst  zu  stellen  und  der  nächsten  geeigneten  Station  zur  Desinfektion  zu
übergeben.  Die  näheren  Vorschriften  über  diese  Desinfektion  sowie  über  die
sonstige  Behandlung  der  Eisenbahn=  Personen=  und  Schlafwagen  bei  Pestgefahr
enthält  die  beigefügte  Anweisung  A.

6.  Eine  Beschränkung  des  Eisenbahngepäck=  und  Güterverkehrs  findet,  abgesehen
  von  den  bezüglich  einzelner  Gegenstände  ergehenden  Ausfuhr=  und  Einfuhrverboten,
  nicht  statt.

7.  Eine  Desinfektion  von  Reisegepäck  und  Gütern  findet  nur  in  folgenden
Fällen  statt:

a)  Auf  den  zu  2  bezeichneten  Zollrevisionsstationen  erfolgt  auf  ärztliche
Anordnung  zwangsweise  die  Desinfektion  von  schmutziger  Wäsche,  alten
und  getragenen  Kleidungsstücken  und  sonstigen  Gegenständen,  welche
zum  Gepäck  eines  Reisenden  gehören  oder  als  Umzugsgut  anzusehen
sind  und  aus  einem  pestverseuchten  Bezirke  stammen,  sofern  dieselben
nach  ärztlichem  Ermessen  als  mit  dem  Ansteckungsstoffe  der  Pest  behaftet
  zu  erachten  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  140
        <pb n="880" />
        —  866  —

b)  Im  Uebrigen  erfolgt  eine  Desinfektion  von  Expreß-,  Eil-  und  Fracht—-gütern
  —  auch  auf  den  Zollrevisionsstationen  —  nur  bei  solchen  Gegenständen,
  welche  nach  Ansicht  der  Ortsgesundheitsbehörde  als  mit  dem
Ansteckungsstoffe  der  Pest  behaftet  zu  erachten  sind.

Briefe  und  Korrespondenzen,  Drucksachen,  Bücher,  Zeitungen,  Geschäftspapiere

  u.  s.  w.  unterliegen  keiner  Desinfektion.

Die  Einrichtung  und  Ausführung  der  Desinfektion  wird  von  den  Gesundheitsbehörden
  veranlaßt,  welchen  von  dem  Eisenbahnpersonale  thunlichst  Hülfe
zu  leisten  ist.

8.  Sämmtliche  Beamte  der  Eisenbahnverwaltung  haben  den  Anforderungen
der  Polizeibehörden  und  der  beaufsichtigenden  Aerzte,  soweit  es  in  ihren  Kräften
steht  und  nach  den  dienstlichen  Verhältnissen  ausführbar  ist,  unbedingte  Folge  zu
leisten  und  auch  ohne  besondere  Aufforderung  denselben  alle  erforderlichen  Mittheilungen
  zu  machen.  Von  allen  Dienstanweisungen  und  Maßnahmen  gegen
die  Pestgefahr  und  von  allen  getroffenen  Anordnungen  und  GEinrichtungen  ist
stets  sofort  den  dabei  in  Frage  kommenden  Gesundheitsbehörden  Mittheilung  zu
machen.

9.  Ein  Auszug  dieser  Anweisung,  welcher  die  Verhaltungsmaßregeln  für
das  Eisenbahnpersonal  bei  pestverdächtigen  Erkrankungen  auf  der  Eisenbahnfahrt
enthält,  ist  beigefügt.  Von  diesen  Verhaltungsmaßregeln  ist  jedem  Fahrbeamten
eines  jeden  zur  Personenbeförderung  dienenden  Zuges  ein  Abdruck  zuzustellen.

10.  Von  jedem  durch  den  Arzt  als  Pest  erkannten  Erkrankungsfall  ist
seitens  des  betreffenden  Stationsvorstehers  sofort  der  vorgesetzten  Betriebsbehörde
und  der  Ortspolizeibehörde  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten,  welche,  soweit  sie  zu
erlangen  sind,  folgende  Angaben  enthalten  soll:

a)  Ort  und  Tag  der  Erkrankung;

b)  Name,  Geschlecht,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  des  Erkrankten;

Jc)  woher  der  Kranke  zugereist  ist;

d)  wo  der  Kranke  untergebracht  ist.

 

A.

Anweisung  über  die  Behandlung  der  Eisenbahn-Dersonen=
  und  Schlafwagen  bei  Destgefahr.

1.  Während  eines  Pestausbruchs  im  Inland  oder  in  einem  benachbarten
Gebiet  ist  für  besonders  sorgfältige  Reinigung  und  Lüftung  der  dem  Personenverkehre
  dienenden  Wagen  Sorge  zu  tragen;  es  gilt  dies  namentlich  in  Bezug
auf  Wagen  der  3.  und  4.  Klasse,  welche  zu  Massentransporten  von  Personen
aus  einer  von  der  Pest  ergriffenen  Gegend  gedient  haben.
        <pb n="881" />
        —  867  —

2.  Ein  Personenwagen,  in  welchem  ein  Pestkranker  sich  befunden  hat,  ist
sofort  außer  Dienst  zu  stellen  und  der  nächsten  mit  den  nöthigen  Einrichtungen
versehenen  Station  zur  Desinfektion  zu  überweisen,  welche  in  nachstehend  an—
gegebener  Weise  zu  bewirken  ist.

Etwaige  grobe  Verunreinigungen  im  Innern  des  Wagens  sind  durch  sorg—
fältiges  und  wiederholtes  Abreiben  mit  Lappen,  welche  mit  Karbolsäurelösung
befeuchtet  sind,  zu  beseitigen.  Alsdann  sind  die  Läufer,  Matten,  Teppiche,  Vor—
hänge  und  beweglichen  Polster  abzunehmen,  in  Tücher,  welche  mit  Karbolsäure—
lösung  stark  angefeuchtet  sind,  einzuschlagen  und  der  Dampfdesinfektion  zu  unter—
werfen.  Ein  vorheriges  Ausklopfen  dieser  Gegenstände  ist  zu  vermeiden.  Gegen—
stände  aus  Leder,  welche  eine  Dampfdesinfektion  nicht  vertragen,  sind  mit  Karbol—
säurelösung  gründlich  abzureiben.  Demnächst  ist  der  Wagen  durchweg  einer
sorgfältigen  Reinigung,  wobei  seine  abwaschbaren  Theile  mit  Karbolsäurelösung
zu  behandeln  sind,  zu  unterwerfen  und  sodann  in  einem  warmen,  luftigen  und
trockenen  Raume  mindestens  drei  Tage  lang  aufzustellen.

Die  bei  der  Reinigung  verwendeten  Lappen  sind  zu  verbrennen.

Zur  Herstellung  der  Karbolsäurelösung  wird  1  Gewichtstheil  verflüssigte
Karbolsäure  (Acidum  carbolicum  liquelactum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche
Reich)  mit  30  Gewichtstheilen  Wasser  gemischt.

3.  Ist  ein  Schlafwagen  von  einem  Pestkranken  benutzt  worden,  so  muß
die  während  der  Fahrt  gebrauchte  Wäsche  desinfizirt  werden.  Zu  diesem  Zwecke
ist  sie  in  Tücher,  welche  mit  Karbolsäurelösung  stark  befeuchte  sind,  einzuschlagen
und  alsdann  in  ein  Gefäß  mit  Karbolsäurelösung  so,  daß  sie  von  der  Flüssigkeit
vollständig  bedeckt  wird,  zu  legen;  frühestens  nach  zwei  Stunden  ist  dann  die  Wäsche
mit  Wasser  zu  spülen  und  zu  reinigen.  Zur  Wäsche  sind  zu  rechnen:  die  Laken,
die  Bezüge  der  Bettkissen  und  der  Decken  sowie  die  Handtücher.  Die  Des—
infektion  des  Wagens  selbst  hat  in  der  unter  Ziffer  2  vorgeschriebenen  Weise  zu
erfolgen;  dabei  sind  jedoch  auch  die  von  dem  Kranken  benutzten  Bettkissen,  Decken
und  beweglichen  Matratzen  in  der  dort  angegebenen  Weise  einzuschlagen  und
alsdann  der  Dampfdesinfektion  zu  unterwerfen.  Statt  der  Desinfektion  mit
Karbolsäurelösung  kann  die  Wäsche  auch  der  Dampfdesinfektion  unterworfen
werden.

Für  den  Fall,  daß  es  sich  als  nothwendig  erweisen  sollte,  einen  Schlafwagenlauf
  gänzlich  einzustellen,  bleibt  Bestimmung  vorbehalten.

4.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  bei
Erkrankungen  von  Zug=  und  Postbeamten  in  den  von  ihnen  benutzten  Gepäckund
  Postwagen.

5.  Die  mit  der  Desinfektion  beauftragten  Arbeiter  haben  jedesmal,  wenn
sie  mit  infizirten  Dingen  in  Berührung  gekommen  sind,  die  Hände  durch  sorgfältiges
  Waschen  mit  Karbolsäurelösung  zu  desinfiziren  und  sich  sonst  gründlich
zu  reinigen.  Es  empfiehlt  sich,  daß  die  Desinfektoren  waschbare  Oberkleider
tragen;  diese  sind  in  derselben  Weise  wie  die  Wäsche  aus  den  Schlafwagen  zu
desinfiziren.
        <pb n="882" />
        —  868  —

B.

Verhaltungsmaßregeln  für  das  Eisenbahnpersonal  bei
pestverdächtigen  Erkrankungen  auf  der  Eisenbahnfahrt.

1.  Von  jeder  auffälligen  Erkrankung,  welche  während  der  Eisenbahnfahrt
vorkommt,  hat  der  Schaffner  dem  Zugführer  sofort  Meldung  zu  machen.

2.  Der  Schaffner  hat  sich  des  Erkrankten  nach  Kräften  anzunehmen;  er
hat  alsdann  jedoch  jede  Berührung  mit  anderen  Personen  nach  Möglichkeit  zu
vermeiden.

3.  Der  Erkrankte  ist  der  nächsten  im  Verzeichniß  aufgeführten  Uebergabestation
  zu  übergeben,  wenn  er  dies  wünscht  oder  wenn  sein  Zustand  eine  Weiterbeförderung
  unthunlich  macht.  Berührt  der  Zug  vor  der  Ankunft  auf  der
nächsten  Uebergabestation  eine  Zwischenstation,  so  hat  der  Zugführer  sofort  beim
Eintreffen  dem  diensthabenden  Stationsbeamten  Anzeige  zu  machen;  dieser  hat
alsdann  der  Krankenübergabestation  ungesäumt  telegraphisch  Meldung  zu  erstatten,
damit  möglichst  die  unmittelbare  Abnahme  des  Erkrankten  aus  dem  Zuge  selbst
durch  die  Krankenhausverwaltung,  die  Polizei=  oder  die  Gesundheitsbehörde  veranlaßt
  werden  kann.

Verlangt  der  Erkrankte  seine  Reise  fortzusetzen,  so  ist  die  ärztliche  Entscheidung
  darüber,  ob  der  Reisende  weiter  befördert  werden  darf,  auf  der  nächsten
Station,  auf  welcher  ein  Arzt  anwesend  ist,  einzuholen.  Will  der  Erkrankte
den  Zug  auf  einer  Station  vor  der  nächsten  Uebergabestation  verlassen,  so  ist
er  hieran  nicht  zu  hindern,  der  Zugführer  hat  aber  dem  diensthabenden  Beamten
der  Station,  auf  welcher  der  Erkrankte  den  Zug  verläßt,  Meldung  zu  machen,
damit  der  Beamte,  falls  der  Erkrankte  nicht  bis  zum  Eintreffen  ärztlicher  Hülfe
auf  dem  Bahnhofe,  wo  er  möglichst  abzusondern  sein  würde,  bleiben  will,  seinen
Namen,  Wohnort  und  sein  Absteigequartier  feststellen  und  unwerzüglich  der
nächsten  Polizeibehörde  unter  Angabe  der  näheren  Umstände  mittheilen  kann.

4.  Sämmtliche  Mitreisenden,  ausgenommen  solche  Personen,  welche  zur
Unterstützung  bei  dem  Erkrankten  bleiben,  sind  aus  dem  Wagenabtheil,  in  welchem
sich  derselbe  befindet,  zu  entfernen  und  in  einem  anderen  Abtheil,  abgesondert
von  den  übrigen  Reisenden,  unterzubringen.

5.  Die  Zugbeamten  haben,  wenn  sie  mit  einem  Erkrankten  in  Berührung
gekommen  sind,  sich  sorgfältig  zu  reinigen.  Das  Gleiche  ist  Reisenden  in  derselben
  Lage  zu  empfehlen.
        <pb n="883" />
        869  —

Aulage  4.

 

Wöchentlich  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  einzusenden.

 

die  in  der  Jeit  vom

TUachweifsung

 

bis

über

1.—  vorgekommenen  Pestfälle.

Pestverdächtige  Fälle  sind  nicht  aufzunehmen.

 

 

Davon  innerhalb

Bemerkungen  (insbesondere

 

.  der  letzten  J  des  Ausbruchs  i
Name  der  Ortschaft  Einwohnerzahl!  Neu  Tag  de  usbruchs  im
.  Hf  )z)  ..10T«9evordchkstVkchBerichtsortjAngabedcs

(mit  Angabe  (letzte  Volks=  erkrankt  Erkrankung  oder  .  .--bereits

  krank  von  sind  Ortes,  woher  die  in  Spalte  4
des  Verwaltungsbezirkes)  zählung)  sind  auswärts  aufgeführten  Personen  zuzugegangen

  gezogen  sind,  u.  s.  w.)

1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1900.

 

 

 

 

 

141
        <pb n="884" />
        —  870  —

(Nr.  2721.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Festungsanlagen  und  der
Rayons  für  den  Kieler  Hafen.  Vom  8.  Oktober  1900.

Auf  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  für  den  Kieler  Hafen  eine  Erweiterung
  der  Festungsanlagen  und  hiermit  im  Zusammenhang  auch  eine  Erweiterung
  der  Rayons  in  Aussicht  genommen  ist.

Berlin,  den  8.  Oktober  1900.

Der  Neichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="885" />
        —  871  —

Reichs-Gesetzblatt.

MÆ  AJ.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.
S.  871.

 

 

(Nr.  2722.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche
Reich.  Vom  26.  Juli  1900.

A#  Grund  des  Artikel  17  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900,  betreffend  die
Abänderung  der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321),  wird  der  Text  der
Gewerbeordnung  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  26.  Juli  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Rothe.

 

Gewerbeordnung

für  das

Deutsche  Keich.

Ditel  I.

Allgemeine  Bestimmungen.
C.  1.

Der  Betrieb  eines  Gewerbes  ist  Jedermann  gestattet,  soweit  nicht  durch
dieses  Gesetz  Ausnahmen  oder  Beschränkungen  vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.
Wer  gegenwärtig  zum  Betrieb  eines  Gewerbes  berechtigt  ist,  kann  von
demselben  nicht  deshalb  ausgeschlossen  werden,  weil  er  den  Erfordernissen  dieses
Gesetzes  nicht  genügt.
Reichs=  Gesetzbl.  1900.  142

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Oktober  1900.  "„
        <pb n="886" />
        —  872  —

S.  2.
Die  Unterscheidung  zwischen  Stadt  und  Land  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb
  und  die  Ausdehnung  desselben  hört  auf.

g.  3.
Der  gleichzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe  sowie  desselben  Gewerbes
in  mehreren  Betriebs=  oder  Verkaufsstätten  ist  gestattet.  Eine  Beschänkung  der
Handwerker  auf  den  Verkauf  der  selbstverfertigten  Waaren  findet  nicht  statt.

..  4.

Den  Zünften  und  kaufmännischen  Korporationen  steht  ein  Recht,  Andere
von  dem  Betrieb  eines  Gewerbes  auszuschließen,  nicht  zu.

G.  5.

In  den  Beschränkungen  des  Betriebs  einzelner  Gewerbe,  welche  auf  den
Zoll-,  Steuer=  und  Postgesetzen  beruhen,  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
nichts  geändert.

g.  6.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  die  Fischerei,  die  Errichtung
  und  Verlegung  von  Apotheken,  die  Erziehung  von  Kindern  gegen  Entgelt,
das  Unterrichtswesen,  die  advokatorische  und  Notariats-Praxis,  den  Gewerbebetrieb
der  Auswanderungsunternehmer  und  Auswanderungsagenten,  der  Versicherungsunternehmer
  und  der  Eisenbahnunternehmungen,  die  Befugniß  zum  Halten  öffentlicher
  Fähren  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaften  auf  den  Seeschiffen.
  —  Auf  das  Bergwesen,  die  Ausübung  der  Heilkunde,  den  Verkauf  von
Arzneimitteln,  den  Vertrieb  von  Lotterieloosen  und  die  Viehzucht  findet  das  gegenwärtige
  Gesetz  nur  insoweit  Anwendung,  als  dasselbe  ausdrückliche  Bestimmungen
darüber  enthält.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,  welche  Apothekerwaaren  dem
freien  Verkehre  zu  überlassen  sind.

G.  7.

Vom  I.  Januar  1873  ab  sind,  soweit  die  Landesgesetze  solches  nicht  früher

verfügen,)  aufgehoben:

1.  die  noch  bestehenden  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,  das  heißt
die  mit  dem  Gewerbebetriebe  verbundenen  Berechtigungen,  Anderen  den
Betrieb  eines  Gewerbes,  sei  es  im  Allgemeinen  oder  hinsichtlich  der
Benutzung  eines  gewissen  Betriebsmaterials,  zu  untersagen  oder  sie
darin  zu  beschränken;

2.  die  mit  den  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen  verbundenen  Zwangsund
  Bannrechte,  mit  Ausnahme  der  Abdeckereiberechtigungen;

3.  alle  Zwangs=  und  Bannrechte,  deren  Aufhebung  nach  dem  Inhalte
der  Verleihungsurkunde  ohne  Entschädigung  zulässig  ist;
        <pb n="887" />
        —  873  —

4.  sofern  die  Aufhebung  nicht  schon  in  Folge  dieser  Bestimmungen  eintritt,
  oder  sofern  sie  nicht  auf  einem  Vertrage  zwischen  Berechtigten
und  Verpflichteten  beruhen:

à)  das  mit  dem  Besitz  einer  Mühle,  einer  Brennerei  oder  Brenngerechtigkeit,
  einer  Brauerei  oder  Braugerechtigkeit,  oder  einer
Schankstitte  verbundene  Recht,  die  Konsumenten  zu  zwingen,  daß
sie  bei  den  Berechtigten  ihren  Bedarf  mahlen  oder  schroten  lassen,
oder  das  Getränk  ausschließlich  von  denselben  beziehen  (der  Mahlzwang,
  der  Branntweinzwang  oder  der  Brauzwang);

b)  das  städtischen  Bäckern  oder  Fleischern  zustehende  Recht,  die  Einwohner
  der  Stadt,  der  Vorstädte  oder  der  sogenannten  Bannmeile
  zu  zwingen,  daß  sie  ihren  Bedarf  an  Gebäck  oder  Fleisch
ganz  oder  theilweise  von  jenen  ausschließlich  entnehmen;

5.  die  Berechtigungen,  Konzessionen  zu  gewerblichen  Anlagen  oder  zum
Betriebe  von  Gewerben  zu  ertheilen,  die  dem  Fiskus,  Korporationen,
Instituten  oder  einzelnen  Berechtigten  zustehen;

6.  vorbehaltlich  der  an  den  Staat  und  die  Gemeinde  zu  entrichtenden
Gewerbesteuern,  alle  Abgaben,  welche  für  den  Betrieb  eines  Gewerbes
entrichtet  werden,  sowie  die  Berechtigung,  dergleichen  Abgaben  aufzuerlegen.


Ob  und  in  welcher  Weise  den  Berechtigten  für  die  vorstehend  aufgehobenen

ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,  Zwangs=  und  Bannrechte  u.  s.  w.  Entschädigung
  zu  leisten  ist,  bestimmen  die  Landesgesetze.

S.  8.

Von  dem  gleichen  Zeitpunkt  (I.  7)  ab  unterliegen,  soweit  solches  nicht  von

der  Landesgesetzgebung  schon  früher  verfügt  ist,  der  Ablösung:

1.  diesenigen  Zwangs=  und  Bannrechte,  welche  dureh  die  Bestimmungen
des  J.  7  nicht  aufgehoben  sind,  sofern  die  Verpflichtung  auf  Grundbesitz
  haftet,  die  Mitglieder  einer  Korporation  als  solche  betrifft,  oder
Bewohnern  eines  Ortes  oder  Distrikts  vermöge  ihres  Wohnsitzes  obliegt;

2.  das  Recht,  den  Inhaber  einer  Schankstätte  zu  zwingen,  daß  er  für
seinen  Wirthschaftsbedarf  das  Getränk  aus  einer  bestimmten  Fabrikationsstätte
  entnehme.

Das  Nähere  über  die  Ablösung  dieser  Rechte  bestimmen  die  Landezgesetze.

G.  9.

Streitigkeiten  darüber,  ob  eine  Berechtigung  zu  den  durch  die  IS#.  7  und  8
aufgehobenen  oder  für  ablösbar  erklärten  gehört,  sind  im  Rechtswege  zu  entscheiden.

Jedoch  bleibt  den  Landesgesetzen  vorbehalten,  zu  bestimmen,  von  welchen
Behörden  und  in  welchem  Verfahren  die  Frage  zu  entscheiden  ist,  ob  oder  wie
weit  eine  auf  einem  Grundstücke  haftende  Abgabe  eine  Grundabgabe  ist,  oder  für
den  Betrieb  eines  Gewerbes  entrichtet  werden  muß.

142“
        <pb n="888" />
        —  874  —

..  10.

Ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  oder  Zwangs=  und  Bannrechte,  welche
durch  Gesetz  aufgehoben  oder  für  ablösbar  erklärt  worden  sind,  können  fortan
nicht  mehr  erworben  werden.

Realgewerbeberechtigungen  dürfen  fortan  nicht  mehr  begründet  werden.

C.  11.

Das  Geschlecht  begründet  in  Beziehung  auf  die  Befugniß  zum  selbständigen
Betrieb  eines  Gewerbes  keinen  Unterschied.

G.  11a.

Betreibt  eine  Ehefrau)  für  deren  güterrechtliche  Verhältnisse  ausländische

Gesetze  maßgebend  sind,  im  Inlande  selbständig  ein  Gewerbe,  so  ist  es  auf  ihre
Geschäftsfähigkeit  in  Angelegenheiten  des  Gewerbes  ohne  Einfluß,  daß  sie  Eherau
  ist.
f  Soweit  die  Frau  in  Folge  des  Güterstandes  in  der  Verfügung  über  ihr
Vermögen  beschränkt  ist,  finden  die  Vorschriften  des  F.  1405  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  Anwendung.  Hat  die  Frau  ihren  Wohnsitz  nicht  im  Inlande,  so
ist  der  Einspruch  des  Mannes  gegen  den  Betrieb  des  Gewerbes  und  der  Widerruf
  der  ertheilten  Einwilligung  in  das  Güterrechtsregister  des  Bezirkes  einzutragen,
in  welchem  das  Gewerbe  betrieben  wird.

Betreibt  die  Frau  das  Gewerbe  mit  Einwilligung  des  Mannes  oder  gilt
die  Einwilligung  nach  J.  1405  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  als  ertheilt,
so  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  dem  Gewerbebetrieb  ihr  Vermögen
  ohne  Rücksicht  auf  die  dem  Manne  kraft  des  Güterstandes  zustehenden
Rechte;  im  Falle  des  Bestehens  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  haftet  auch  das
gemeinschaftliche  Vermögen.

G.  12.

Hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs  der  juristischen  Personen  des  Auslandes
bewendet  es  bei  den  Landesgesetzen.

Diejenigen  Beschränkungen,  welche  in  Betreff  des  Gewerbebetriebs  für
Personen  des  Soldaten=  und  Beamtenstandes  sowie  deren  Angehörige  bestehen,
werden  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.

K.  13.

Von  dem  Besitze  des  Bürgerrechts  soll  die  Zulassung  zum  Gewerbebetrieb
in  keiner  Gemeinde  und  bei  keinem  Gewerbe  abhängig  sein.

Nach  dem  begonnenen  Gewerbebetrieb  ist,  soweit  dies  in  der  bestehenden
Gemeindeverfassung  begründet  ist,  der  Gewerbetreibende  auf  Verlangen  der  Gemeindebehörde
  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  verpflichtet,  das  Bürgerrecht  zu  erwerben.
  Es  darf  jedoch  in  diesem  Falle  von  ihm  das  sonst  vorgeschriebene  oder
übliche  Bürgerrechtsgeld  nicht  gefordert  und  ebenso  nicht  verlangt  werden,  daß
er  sein  anderweit  erworbenes  Burgerrecht  aufgebe.
        <pb n="889" />
        —  875  —
Titel  II.

Stehender  Gewerbebetrieb.
I.  Allgemeine  Erfordernisse.
G.  14.

Wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  anfängt,  muß
der  für  den  Ort,  wo  solches  geschieht,  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde
gleichzeitig  Anzeige  davon  machen.  Diese  Anzeige  liegt  auch  demjenigen  ob,
welcher  zum  Betrieb  eines  Gewerbes  im  Umherziehen  (Titel  III)  befugt  ist.

Außerdem  hat,  wer  Versicherungen  für  eine  Mobiliar=  oder  Immobilliar=Feuerversicherungsanstalt
  als  Agent  oder  Unteragent  vermitteln  will,  bei  Uebernahme
  der  Agentur,  und  derjenige,  welcher  dieses  Geschäft  wieder  aufgiebt,  oder
welchem  die  Versicherungsanstalt  den  Auftrag  wieder  entzieht,  innerhalb  der
nächsten  acht  Tage  der  zuständigen  Behörde  seines  Wohnorts  davon  Anzeige  zu
machen.  Buch=  und  Steindrucker,  Buch=  und  Kunsthändler,  Antiquare,  Leihbibliothekare,
  Inhaber  von  Lesekabinetten,  Verkäufer  von  Druckschriften,  Zeitungen
und  Bildern  haben  bei  der  Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebs  das  Lokal  desselben
sowie  jeden  späteren  Wechsel  des  letzteren  spätestens  am  Tage  seines  Eintritts  der
zuständigen  Behörde  ihres  Wohnorts  anzugeben.

G.  15.

Die  Behörde  bescheinigt  innerhalb  dreier  Tage  den  Empfang  der  Anzeige.

Die  Fortsetzung  des  Betriebs  kann  polizeilich  verhindert  werden,  wenn  ein
Gewerbe,  zu  dessen  Beginn  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  ohne
diese  Genehmigung  begonnen  wird.

S.  15a.

Gewerbetreibende,  die  einen  offenen  Laden  haben  oder  Gast=  oder  Schankwirthschaft
  betreiben,  sind  verpflichtet,  ihren  Familiennamen  mit  mindestens  einem
ausgeschriebenen  Vornamen  an  der  Außenseite  oder  am  Eingange  des  Ladens
oder  der  Wirthschaft  in  deutlich  lesbarer  Schrift  anzubringen.

Kaufleute,  die  eine  Handelsfirma  führen,  haben  zugleich  die  Firma  in  der
bezeichneten  Weise  an  dem  Laden  oder  der  Wirthschaft  anzubringen;  ist  aus  der
Firma  der  Familienname  des  Geschäftsinhabers  mit  dem  ausgeschriebenen  Vornamen
  zu  ersehen,  so  genügt  die  Anbringung  der  Firma.

Auf  offene  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  finden  diese  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  für  die  Namen  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  gilt,  was  in  Betreff
der  Namen  der  Gewerbetreibenden  bestimmt  ist.

Sind  mehr  als  zwei  Betheiligte  vorhanden,  deren  Namen  hiernach  in  der
Aufschrift  anzugeben  wären,  so  genügt  es,  wenn  die  Namen  von  zweien  mit
einem  das  Vorhandensein  weiterer  Betheiligter  andeutenden  Zusatz  aufgenommen
werden.  Die  Polizeibehörde  kann  im  einzelnen  Falle  die  Angabe  der  Namen
aller  Betheiligter  anordnen.
        <pb n="890" />
        —  876  —

II.  Erforderniß  besonderer  Genehmigung.
1.  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.
S.  16.

Zur  Errichtung  von  Anlagen)  welche  durch  die  örtliche  Lage  oder  die
Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  für  die  Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten
Grundstücke  oder  für  das  Publikum  überhaupt  erhebliche  Nachtheile,  Gefahren
oder  Belästigungen  herbeiführen  können,  ist  die  Genehmigung  der  nach  den
Landesgesetzen  zuständigen  Behörde  erforderlich.

Es  gehören  dahin:

Schießpulvrerfabriken,  Anlagen  zur  Feuerwerkerei  und  zur  Bereitung
von  Zundstoffen  aller  Art,  Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungsanstalten,
  Anstalten  zur  Destillation  von  Erdöl,  Anlagen  zur  Bereitung
von  Braunkohlentheer,  Steinkohlentheer  und  Koaks,  sofern  sie  außerhalb
der  Gewinnungsorte  des  Materials  errichtet  werden,  Glas=  und  Rußhütten,
  Kalk-,  Jiegel-  und  Gipsöfen,  Anlagen  zur  Gewinnung  roher
Metalle,  Röstöfen,  Mctallgießereien,  sofern  sie  nicht  bloße  Tiegelgießereien
sind,  Hammerwerke,  chemische  Fabriken  aller  Art,  Schnellbleichen,  Firnißsiedereien,
  Stärkefabriken,  mit  Ausnahme  der  Fabriken  zur  Bereitung
von  Kartoffelstärke,  Stärkesyrupsfabriken,  Wachstuch-,  Darmsaiten-,
Dachpappen=  und  Dachfilzfabriken,  Leim-,  Thran=  und  Seifensiedereien,
Knochenbrennereien,  Knochendarren,  Knochenkochereien  und  Knochenbleichen,
  Zubereitungsanstalten  für  Thierhaare,  Talgschmelzen,  Schlächtereien,
  Gerbereien,  Abdeckereien,  Poudretten=  und  Düngpulverfabriken,
Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  (§.  23),  Hopfen-Schwefeldörren,
Asphaltkochereien  und  Pechsiedereien,  soweit  sie  außerhalb  der  Gewinnungsorte
  des  Materials  errichtet  werden,  Strohpapierstoffabriken,  Darmzubereitungsanstalten,
  Fabriken,  in  welchen  Dampfkessel  oder  andere
Blechgefäße  durch  Vernieten  hergestellt  werden,  Kalifabriken  und  Anstalten
  zum  Imprägniren  von  Holz  mit  erhitzten  Theerölen,  Kunstwollefabriken,
  Anlagen  zur  Herstellung  von  Celluloid  und  Dégrasfabriken,
die  Fabriken,  in  welchen  Röhren  aus  Blech  durch  Vernieten  hergestellt
werden,  sowie  die  Anlagen  zur  Erbauung  eiserner  Schiffe,  zur  Herstellung
  eiserner  Brücken  oder  sonstiger  eiserner  Baukonstruktionen,  die
Anlagen  zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung  von  Theer  und  von
Theerwasser,  die  Anlagen,  in  welchen  aus  Holz  oder  ähnlichem  Fasermaterial
  auf  chemischem  Wege  Papierstoff  hergestellt  wird  (Cellulosefabriken),
  die  Anlagen,  in  welchen  Albuminpapier  hergestellt  wird,  die
Anstalten  zum  Trocknen  und  Einsalzen  ungegerbter  Thierfelle  sowie
die  Verbleiungs-,  Verzinnungs=  und  Verzinkungsanstalten,  die  Anlagen
zur  Herstellung  von  Gußstahlkugeln  mittelst  Kugelschrotmühlen  (Kugelfräsmaschinen),
  die  Anlagen  zur  Herstellung  von  Zündschnüren  und
von  elektrischen  Zündern.
        <pb n="891" />
        —  877  —

Das  vorstehende  Verzeichniß  kann,  je  nach  Eintritt  oder  Wegfall  der  im
Eingange  gedachten  Voraussetzung,  durch  Beschluß  des  Bundesraths,  vorbehalt—
lich  der  Genehmigung  des  nächstfolgenden  Reichstags,  abgeändert  werden.

S.  17.

Dem  Antrag  auf  die  Genehmigung  einer  solchen  Anlage  müssen  die  zur
Erläuterung  erforderlichen  Zeichnungen  und  Beschreibungen  beigefügt  werden.

Ist  gegen  die  Vollständigkeit  dieser  Vorlagen  nichts  zu  erinnern,  so  wird
das  Unternehmen  mittelst  einmaliger  Einrückung  in  das  zu  den  amtlichen  Bekanntmachungen
  der  Behörde  (G.  16)  bestimmte  Blatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
mit  der  Aufforderung,  etwaige  Einwendungen  gegen  die  neue  Anlage  binnen
vierzehn  Tagen  anzubringen.  Die  Frist  nimmt  ihren  Anfang  mit  Ablauf  des
Tages,  an  welchem  das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Blatt  ausgegeben  worden,
und  ist  für  alle  Einwendungen,  welche  nicht  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhen,
präklusivisch.

G.  18.

Werden  keine  Einwendungen  angebracht,  so  hat  die  Behörde  zu  prüfen,
ob  die  Anlage  erhebliche  Gefahren,  Nachtheile  oder  Belästigungen  für  das
Publikum  herbeiführen  könne.  Auf  Grund  dieser  Prüfung,  welche  sich  zugleich
auf  die  Beachtung  der  bestehenden  bau-,  feuer=  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften
  erstreckt,  ist  die  Genehmigung  zu  versagen,  oder,  unter  Festsetzung  der
sich  als  nöthig  ergebenden  Bedingungen,  zu  ertheilen.  Zu  den  Letzteren  gehören
auch  diejenigen  Anordnungen,  welche  zum  Schutze  der  Arbeiter  gegen  Gefahr  für
Gesundheit  und  Leben  nothwendig  sind.  Der  Bescheid  ist  schriftlich  auszufertigen
und  muß  die  festgesetzten  Bedingungen  enthalten;  er  muß  mit  Gründen  versehen
sein,  wenn  die  Genehmigung  versagt  oder  nur  unter  Bedingungen  ertheilt  wird.

.  19.

Einwendungen,  welche  auf  besonderen  privatrechtlichen  Titeln  beruhen,  sind
zur  richterlichen  Entscheidung  zu  verweisen,  ohne  daß  von  der  Erledigung  derselben
die  Genehmigung  der  Anlage  abhängig  gemacht  wird.

Andere  Einwendungen  dagegen  sind  mit  den  Parteien  vollständig  zu  erörtern.
  Nach  Abschluß  dieser  Erorterung  erfolgt  die  Prufung  und  Entscheidung
nach  den  im  F.-18  enthaltenen  Vorschriften.  Der  Bescheid  ist  sowohl  dem
Unternehmer  als  dem  Widersprechenden  zu  eröffnen.

G.  19a.

In  dem  Bescheide  kann  dem  Unternehmer  auf  seine  Gefahr,  unbeschadet
des  Rekursverfahrens  (§.  20),  die  unverzügliche  Ausführung  der  baulichen  Anlagen
  gestattet  werden,  wenn  er  dies  vor  Schluß  der  Erörterung  beantragt.  Die
Gestattung  kann  von  einer  Sicherheitsleistung  abhängig  gemacht  werden.
        <pb n="892" />
        —  878  —

9.  20.

Gegen  den  Bescheid  ist  Rekurs  an  die  nächstvorgesette  Behörde  zulässig,
welche  bei  Verlust  desselben  binnen  vierzehn  Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung
des  Bescheids  an  gerechnet,  gerechtfertigt  werden  muß.

Der  Rekursbescheid  ist  den  Parteien  schriftlich  zu  eröffnen  und  muß  mit
Gründen  versehen  sein.

–S.  21.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Behörden  und  das  Verfahren,  sowohl
in  der  ersten  als  in  der  Rekurs-Instanz,  bleiben  den  Landesgesetzen  vorbehalten.
Es  sind  jedoch  folgende  Grundsätze  einzuhalten:

1.  In  erster  oder  in  zweiter  Instanz  muß  die  Entscheidung  durch  eine
kollegiale  Behörde  erfolgen.  Diese  Behörde  ist  befugt,  Untersuchungen
an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu
laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  Beweis
in  vollem  Umfange  zu  erheben.

2.  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  erste  Instanz,  so  ertheilt  sie  ihre
Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung
  der  Parteien,  auch  in  dem  Falle,  wenn  zwar  Einwendungen
nicht  angebracht  sind,  die  Behörde  aber  nicht  ohne  Weiteres  die  Genehmigung
  ertheilen  will,  und  der  Antragsteller  innerhalb  vierzehn
Tagen  nach  Empfang  des  die  Genehmigung  versagenden  oder  nur
unter  Bedingungen  ertheilenden  Bescheids  der  Behörde  auf  mündliche
Verhandlung  anträgt.

3.  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  zweite  Instanz,  so  ertheilt  sie  stets
ihre  Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und
Anhörung  der  Parteien.

4.  Als  Parteien  sind  der  Unternehmer  (Antragsteller),  sowie  diejenigen
Personen  zu  betrachten,  welche  Einwendungen  erhoben  haben.

5.  Die  Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  kann  unter  entsprechender  Anwendung
der  S§.  173  bis  176  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

S.  21a.

Die  Sachverständigen  (F.  21  Ziffer  1)  haben  über  die  Thatsachen,  welche
durch  das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten
und  sich  der  Nachahmung  der  von  dem  Unternehmer  geheim  gehaltenen,  zu  ihrer
Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  solange  als  diese
Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.

E.  22.

Die  durch  unbegründete  Einwendungen  erwachsenden  Kosten  fallen  dem
Widersprechenden,  alle  übrigen  Kosten,  welche  durch  das  Verfahren  entstehen,
dem  Unternehmer  zur  Last.
        <pb n="893" />
        —  879  —

In  den  Bescheiden  über  die  Zulässigkeit  der  neuen  Anlage  wird  zugleich
die  Vertheilung  der  Kosten  festgesetzt.

g.  23.

Bei  den  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  sind  außer  den  Bestimmungen
der  S##.  17  bis  22  die  dafür  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  anzuwenden.


Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  die  fernere  Benutzung  bestehender
und  die  Anlage  neuer  Privatschlächtereien  in  solchen  Orten,  für  welche  öffentliche
  Schlachthäuser  in  genügendem  Umfange  vorhanden  sind  oder  errichtet  werden,
zu  untersagen.

Soweit  durch  landesrechtliche  Vorschriften  Bestimmungen  getroffen  werden,
wonach  gewisse  Anlagen  oder  gewisse  Arten  von  Anlagen  in  einzelnen  Ortstheilen
gar  nicht  oder  nur  unter  besonderen  Beschränkungen  zugelassen  sind,  finden  diese
Bestimmungen  auch  auf  Anlagen  der  im  F.  16  erwähnten  Art  Anwendung.

§  24.

Zur  Anlegung  von  Dampfkesseln,  dieselben  mögen  zum  Maschinenbetriebe
bestimmt  sein  oder  nicht,  ist  die  Genehmigung  der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen
  Behörde  erforderlich.  Dem  Gesuche  sind  die  zur  Erläuterung  erforderlichen
  Zeichnungen  und  Beschreibungen  beizufügen.

Die  Behörde  hat  die  Zulässigkeit  der  Anlage  nach  den  bestehenden  bau-,
feuer=  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften  sowie  nach  denjenigen  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  zu  prüfen,  welche  von  dem  Bundesrath  über  die
Anlegung  von  Dampfkesseln  erlassen  werden.  Sie  hat  nach  dem  Befunde  die
Genehmigung  entweder  zu  versagen  oder  unbedingt  zu  ertheilen,  oder  endlich
bei  Ertheilung  derselben  die  erforderlichen  Vorkehrungen  und  Einrichtungen  vorzuschreiben.


Bevor  der  Kessel  in  Betrieb  genommen  wird,  ist  zu  untersuchen,  ob  die
Ausführung  den  Bestimmungen  der  ertheilten  Genehmigung  entspricht.  Wer
vor  dem  Empfange  der  hierüber  auszufertigenden  Bescheinigung  den  Betrieb  beginnt,
  hat  die  im  F.  147  angedrohte  Strafe  verwirkt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  bewegliche  Dampfkessel.

Für  den  Rekurs  und  das  Verfahren  über  denselben  gelten  die  Vorschriften
der  §9.  20  und  21.

*'l

Die  Genehmigung  zu  einer  der  in  den  §#.  16  und  24  bezeichneten  Anlagen
  bleibt  solange  in  Kraft,  als  keine  Aenderung  in  der  Lage  oder  Beschaffenheit
  der  Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  und  bedarf  unter  dieser  Voraussetzung
auch  dann,  wenn  die  Anlage  an  einen  neuen  Erwerber  übergeht,  einer  Erneuerung
nicht.  Sobald  aber  eine  Veränderung  der  Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  ist
dazu  die  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  nach  Maßgabe  der  §#.  17  bis  23
einschließlich  beziehungsweise  des  I.  24  nothwendig.  Eine  gleiche  Genehmigung

Reichs--Gesetzbl.  1900.  143
        <pb n="894" />
        —  880  —

ist  erforderlich  bei  wesentlichen  Veränderungen  in  dem  Betrieb  einer  der  im  §.  16
genannten  Anlagen.  Die  zuständige  Behörde  kann  jedoch  auf  Antrag  des  Unternehmers
  von  der  Bekanntmachung  (S.  17)  Abstand  nehmen,  wenn  sie  die  Ueberzeugung
  gewinnt,  daß  die  beabsichtigte  Weränderung  für  die  Besitzer  oder  Bewohner
benachbarter  Grundstücke  oder  das  Publikum  überhaupt  neue  oder  größere  Nachtheile,
  Gefahren  oder  Belästigungen,  als  mit  der  vorhandenen  Anlage  verbunden
sind,  nicht  herbeiführen  werde.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  gewerbliche  Anlagen  (59.  16  und  24)
Anwendung,  welche  bereits  vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  bestanden  haben.

g.  26.

Soweit  die  bestehenden  Rechte  zur  Abwehr  benachtheiligender  Einwirkungen,
welche  von  einem  Grundstück  aus  auf  ein  benachbartes  Grundstück  geübt  werden,
dem  Eigenthümer  oder  Besitzer  des  letzteren  eine  Privatklage  gewähren,  kann  diese
Klage  einer  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung  errichteten  gewerblichen  Anlage  gegenüber
  niemals  auf  Einstellung  des  Gewerbebetriebs,  sondern  nur  auf  Herstellung
von  Einrichtungen,  welche  die  benachtheiligende  Einwirkung  ausschließen,  oder,
wo  solche  Einrichtungen  unthunlich  oder  mit  einem  gehörigen  Betriebe  des  Gewerbes
  unvereinbar  sind,  auf  Schadloshaltung  gerichtet  werden.

g.  27.

Die  Errichtung  oder  Verlegung  solcher  Anlagen,  deren  Betrieb  mit  unge—
wöhnlichem  Geräusche  verbunden  ist,  muß,  sofern  sie  nicht  schon  nach  den  Vorschriften
  der  §#.  16  bis  25  der  Genehmigung  bedarf,  der  Ortspolizeibehörde
angezeigt  werden.  Letztere  hat,  wenn  in  der  Nähe  der  gewählten  Betriebsstätte
Kirchen,  Schulen  oder  andere  öffentliche  Gebäude,  Krankenhäuser  oder  Heilanstalten
vorhanden  sind,  deren  bestimmungsmaßige  Benutzung  durch  den  Gewerbebetrieb
auf  dieser  Stelle  eine  erhebliche  Störung  erleiden  würde,  die  Entscheidung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  darüber  einzuholen,  ob  die  Ausübung  des  Gewerbes
an  der  gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen  oder  nur  unter  Bedingungen  zu
gestatten  sei.

6.  28.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  über  die  Entfernung,  welche
bei  Errichtung  von  durch  Wind  bewegten  Triebwerken  von  benachbarten  fremden
Grundstücken  und  von  öffentlichen  Wegen  inne  zu  halten  ist,  durch  Polizeiverordnungen
  Bestimmung  zu  treffen.

2.  Gewerbetreibende,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.
g.  29.
Einer  Approbation,  welche  auf  Grund  eines  Nachweises  der  Befähigung
ertheilt  wird,  bedurfen  Apotheker  und  dicjenigen  Personen,  welche  sich  als  Aerzte
(Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,  Lahnärzte  und  Thierärzte)  oder  mit
        <pb n="895" />
        —  881  —

gleichbedeutenden  Titeln  bezeichnen  oder  seitens  des  Staates  oder  einer  Gemeinde
als  solche  anerkannt  oder  mit  amtlichen  Funktionen  betraut  werden  sollen.  Es
darf  die  Approbation  jedoch  von  der  vorherigen  akademischen  Doktorpromotion
nicht  abhängig  gemacht  werden.

Der  Bundesrath  bezeichnet  mit  Rücksicht  auf  das  vorhandene  Bedürfniß
in  verschiedenen  Theilen  des  Reichs  die  Behörden,  welche  für  das  ganze  Reich
gültige  Approbationen  zu  ertheilen  befugt  sind,  und  erläßt  die  Vorschriften  über
den  Nachweis  der  Befähigung.  Die  Namen  der  Approbirten  werden  von  der
Behörde,  welche  die  Approbation  ertheilt,  in  den  vom  Bundesrathe  zu  bestimmenden
  amtlichen  Blättern  veröffentlicht.

Personen,  welche  eine  solche  Approbation  erlangt  haben,  sind  innerhalb  des
Reichs  in  der  Wahl  des  Ortes,  wo  sie  ihr  Gewerbe  betreiben  wollen,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  über  die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken  (F.  6),
nicht  beschränkt.

Dem  Bundesrathe  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen
  Personen  wegen  wissenschaftlich  erprobter  Leistungen  von  der  vorgeschriebenen
  Prüfung  ausnahmsweise  zu  entbinden  sind.

Personen)  welche  vor  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  einem  Bundesstaate
die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  als  Aerzte,  Wundärzte,  Jahnärzte,  Geburtshelfer,
  Apotheker  oder  Thierärzte  bereits  erlangt  haben,  gelten  als  für  das
ganze  Reich  approbirt.

g.  30.

Unternehmer  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=  und  Privat-Irrenanstalten
  bedürfen  einer  Konzession  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  Die
Konzession  ist  nur  dann  zu  versagen:

a)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Unternehmers

in  Beziehung  auf  die  Leitung  oder  Verwaltung  der  Anstalt  darthun,

b)  wenn  nach  den  von  dem  Unternehmer  einzureichenden  Beschreibungen

und  Plänen  die  baulichen  und  die  sonstigen  technischen  Einrichtungen
der  Anstalt  den  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen  nicht  entsprechen,

c)  wenn  die  Anstalt  nur  in  einem  Theile  eines  auch  von  anderen  Personen

bewohnten  Gebäudes  untergebracht  werden  soll  und  durch  ihren  Betrieb
für  die  Mitbewohner  dieses  Gebäudes  erhebliche  Nachtheile  oder  Gefahren
  hervorrufen  kann,

d)  wenn  die  Anstalt  zur  Aufnahme  von  Personen  mit  ansteckenden

Krankheiten  oder  von  Geisteskranken  bestimmt  ist  und  durch  ihre  örtliche
Lage  für  die  Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten  Grundstücke
arlsbliche  Nachtheile  oder  Gefahren  hervorrufen  kann.

Vor  Ertheilung  der  Konzession  sind  über  die  Fragen  zu  c  und  d  die
Ortspolizei=  und  die  Gemeindebehörden  zu  hören.
Hebammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses  der  nach  den  Landesgesetzen
zuständigen  Behörde.
143“
        <pb n="896" />
        —  882  —

S.  30  aK
Der  Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes  kann  durch  die  Landesgesetzgebung
von  der  Beibringung  eines  Prüfungszeugnisses  abhängig  gemacht  werden.  Das
ertheilte  Prüfungszeugniß  gilt  für  den  ganzen  Umfang  des  Reichs.

S.  31.

Seeschiffer,  Seesteuerleute,  Maschinisten  der  Seedampfschiffe  und  Lootsen
müssen  sich  über  den  Besitz  der  erforderlichen  Kenntnisse  durch  ein  Befähigungszeugniß
  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  ausweisen.

Der  Bundesrath  erläßt  die  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung.
Die  auf  Grund  dieses  Nachweises  ertheilten  Zeugnisse  gelten  für  das  ganze  Reich,
bei  Lootsen  für  das  im  Zeugniß  angeführte  Fahrwasser.

Soweit  in  Betreff  der  Schiffer  und  Lootsen  auf  Strömen  in  Folge  von
Staatsverträgen  besondere  Anordnungen  getroffen  sind,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.


*)

Schauspielunternehmer  bedürfen  zum  Betrieb  ihres  Gewerbes  der  Erlaubniß.
Dieselbe  gilt  nur  für  das  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  bezeichnete  Unternehmen.
Zum  Betrieb  eines  anderen  oder  eines  wesentlich  veränderten  Unternehmens
bedarf  es  einer  neuen  Erlaubniß.

Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen,  wenn  der  Nachsuchende  den  Besitz  der  zu
dem  Unternehmen  nöthigen  Mittel  nicht  nachzuweisen  vermag  oder  wenn  die  Behörde
  auf  Grund  von  Thatsachen  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß  derselbe  die
zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  erforderliche  Zuverlässigkeit  insbesondere  in
sittlicher,  artistischer  und  finanzieller  Hinsicht  nicht  besitzt.

g.  33.

Wer  Gastwirthschaft,  Schankwirthschaft  oder  Kleinhandel  mit  Branntwein

oder  Spiritus  betreiben  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubniß.

Diese  Erlaubniß  ist  nur  dann  zu  versagen:

1.  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  An—
nahme  rechtfertigen,  daß  er  das  Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei,
des  verbotenen  Spieles,  der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit  mißbrauchen
werde;

2.  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte  Lokal  wegen  seiner
Beschaffenheit  oder  Lage  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht  genügt.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  außerdem  zu  bestimmen,  daß

a)  die  Erlaubniß  zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  zum  Kleinhandel
  mit  Branntwein  oder  Spiritus  allgemein,

 

*)  Vergleiche  hierzu  den  Artikel  22  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
vom  6.  August  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  685):

Die  Schauspielunternehmern  zum  Betrieb  ihres  Gewerbes  bisher  ertheilte  Erlaubniß  gilt  nur
für  das  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  betriebene  Unternehmen.
        <pb n="897" />
        —  883  —

b)  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Gastwirthschaft  oder  zum  Ausschänken
  von  Wein,  Bier  oder  anderen,  nicht  unter  a  fallenden,
geistigen  Getränken  in  Ortschaften  mit  weniger  als  15  000  Einwohnern,
  sowie  in  solchen  Ortschaften  mit  einer  größeren  Einwohnerzahl,
  für  welche  dies  durch  Ortsstatut  GG.  142)  festgesetzt
wird,  «

von  dem  Nachweis  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  abhängig  sein  solle.

Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  die  Ortspolizei=  und  die  Gemeindebehörde
gutachtlich  zu  hören.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Vereine,  welche  den  gemeinschaftlichen
  Einkauf  von  Lebens=  und  Wirthschaftsbedürfnissen  im  Großen  und
deren  Absatz  im  Kleinen  zum  ausschließlichen  oder  hauptsächlichen  Zwecke  haben,
einschließlich  der  bereits  bestehenden,  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  Betrieb
auf  den  Kreis  der  Mitglieder  beschränkt  ist.

Die  Landesregierungen  können  anordnen,  daß  die  vorstehenden  Bestimmungen,
  mit  Ausnahme  derjenigen  im  Abs.  3  unter  b)  auch  auf  andere
Vereine,  einschließlich  der  bereits  bestehenden,  selbst  dann  Anwendung  finden,
wenn  der  Betrieb  auf  den  Kreis  der  Mitglieder  beschränkt  ist.

#.  33a.

Wer  gewerbsmäßig  Singspiele,  Gesangs=  und  deklamatorische  Vorträge,
Schaustellungen  von  Personen  oder  theatralische  Vorstellungen,  ohne  daß  ein
höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  in  seinen  Wirthschafts=
  oder  sonstigen  Räumen  öffentlich  veranstalten  oder  zu  deren  öffentlicher
Veranstaltung  seine  Räume  benutzen  lassen  will,  bedarf  zum  Betriebe  dieses  Gewerbes
  der  Erlaubniß  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  bereits  erwirkte  Erlaubniß  zum
Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer.

Die  Erlaubniß  ist  nur  dann  zu  versagen:

1.  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme
  rechtfertigen,  daß  die  beabsichtigten  Veranstaltungen  den  Gesetzen
oder  guten  Sitten  zuwiderlaufen  werden;

2.  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte  Lokal  wegen  seiner
Beschaffenheit  oder  Lage  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht  genügt;

3.  wenn  der  den  Verhältnissen  des  Gemeindebezirkes  entsprechenden  Anzahl
von  Personen  die  Erlaubniß  bereits  ertheilt  ist.

Aus  den  unter  Ziffer  1  angeführten  Gründen  kann  die  Erlaubniß  zurückgenommen
  und  Personen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  den  Gewerbebetrieb
  begonnen  haben,  derselbe  untersagt  werden.

S.  33b.
Wer  gewerbsmäßig  Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen
  oder  sonstige  Lustbarkeiten,  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst
        <pb n="898" />
        —  884  —

oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen,  Plätzen  darbieten  will,  bedarf  der  vorgängigen  Erlaubniß  der  Orts—
polizeibehörde.

g.  33c.

Die  Abhaltung  von  Tanzlustbarkeiten  richtet  sich  nach  den  landesrechtlichen
Bestimmungen.

G.  34.

Wer  das  Geschäft  eines  Pfandleihers,  Pfandvermittlers,  Gesindevermiethers
oder  Stellenvermittlers  betreiben  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubniß.  Diese  ist  zu
versagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden
  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  darthun.  Die  Landesregierungen
  sind  befugt,  außerdem  zu  bestimmen,  daß  in  Ortschaften,  für  welche
dies  durch  Ortsstatut  (G.  142)  festgesetzt  wird,  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  des
Pfandleihgewerbes  von  dem  Nachweis  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  abhängig
sein  solle.

Als  Pfandleihgewerbe  gilt  auch  der  gewerbsmäßige  Ankauf  beweglicher
Sachen  mit  Gewährung  des  Rückkaufsrechts.

Die  Landesgesetze  können  vorschreiben,  daß  zum  Handel  mit  Giften  und
zum  Betriebe  des  Lootsengewerbes  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  imgleichen,
  daß  das  Gewerbe  der  Markscheider  nur  von  Personen  betrieben  werden
darf,  welche  als  solche  geprüft  und  konzessionirt  sind.

g.  35.

Die  Ertheilung  von  Tanz-,  Turn=  und  Schwimmunterricht  als  Gewerbe,
sowie  der  Betrieb  von  Badeanstalten  ist  zu  untersagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,
  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  Bezug  auf  diesen
Gewerbebetrieb  darthun.

Unter  derselben  Voraussetzung  sind  zu  untersagen:  der  Trödelhandel  (Handel
mit  gebrauchten  Kleidern,  gebrauchten  Betten  oder  gebrauchter  Wäsche,  Kleinhandel
  mit  altem  Metallgeräthe,  mit  Metallbruch  oder  dergleichen)  sowie  der
Kleinhandel  mit  Garnabfällen  oder  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle
oder  Leinen,  der  Handel  mit  Dynamit  oder  anderen  Sprengstoffen  und  der
Handel  mit  Loosen  von  Lotterien  und  Ausspielungen,  oder  mit  Bezugs=  und
Antheilsscheinen  auf  solche  Loose.

Dasselbe  gilt  von  der  gewerbsmäßigen  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten
  und  bei  Behörden  wahrzunehmender  Geschäfte,  insbesondere  der  Abfassung
der  darauf  bezüglichen  schriftlichen  Aussätze,  von  der  gewerbsmäßigen  Auskunftertheilung
  über  Vermögensverhältnisse  oder  persönliche  Angelegenheiten,  von  dem
gewerbsmäßigen  Betriebe  der  Viehverstellung  (Viehpacht),  des  Viehhandels  und
des  Handels  mit  ländlichen  Grundstücken,  von  dem  Geschäfte  der  gewerbsmäßigen
  Vermittelungsagenten  für  Immobiliarverträge,  Darlehen  und  Heirathen
sowie  vom  Geschäfte  eines  Auktionators.  Denjenigen,  welche  gewerbsmäßig  das
        <pb n="899" />
        —  885  —

Geschäft  eines  Auktionators  betreiben,  ist  es  verboten,  Immobilien  zu  versteigern,
wenn  sie  nicht  von  den  dazu  befugten  Staats-  oder  Kommunalbehörden  oder
Korporationen  als  solche  angestellt  sind  (I.  36).

Der  Handel  mit  Droguen  und  chemischen  Präparaten,  welche  zu  Heilzwecken
  dienen,  ist  zu  untersagen,  wenn  die  Handhabung  des  Gewerbebetriebs
Leben  und  Gesundheit  von  Menschen  gefährdet.  Der  Kleinhandel  mit  Bier  kann
untersagt  werden,  wenn  der  Gewerbetreibende  wiederholt  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  des  F.  33  bestraft  ist.

Ist  die  Untersagung  erfolgt,  so  kann  die  Landes-Zentralbehörde  oder  eine
andere  von  ihr  zu  bestimmende  Behörde  die  Wiederaufnahme  des  Gewerbebetriebs
gestatten,  sofern  seit  der  Untersagung  mindestens  ein  Jahr  verflossen  ist.

Personen,  welche  die  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Gewerbe  beginnen,
haben  bei  Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebs  der  zuständigen  Behörde  hiervon
Anzeige  zu  machen.

G.  36.

Das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auktionatoren,  Bücherrevisoren,  derjenigen,
welche  den  Feingehalt  edler  Metalle,  oder  die  Beschaffenheit,  Menge  oder  richtige
Verpackung  von  Waaren  irgend  einer  Art  feststellen,  der  Güterbestätiger,  Schaffer,
Wäger,  Messer,  Bracker,  Schauer,  Stauer  u.  s.  w.  darf  zwar  frei  betrieben
werden,  es  bleiben  jedoch  die  verfassungsmäßig  dazu  befugten  Staats-  oder
Kommunalbehörden  oder  Korporationen  auch  ferner  berechtigt,  Personen,  welche
diese  Gewerbe  betreiben  wollen,  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften
zu  beeidigen  und  öffentlich  anzustellen.

Die  Bestimmungen  der  Gesetze,  welche  den  Handlungen  der  genannten
Gewerbetreibenden  eine  besondere  Glaubwürdigkeit  beilegen  oder  an  diese  Handlungen
  besondere  rechtliche  Wirkungen  knüpfen,  sind  nur  auf  die  von  den  verfassungsmäßig
  dazu  befugten  Staats=  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen
angestellten  Personen  zu  beziehen.

G.  37.

Der  Regelung  durch  die  Ortspolizeibehörde  unterliegt  die  Unterhaltung  des
öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch  Wagen  aller  Art,  Gondeln,
Söänften,  Pferde  und  andere  Transportmittel  sowie  das  Gewerbe  derjenigen
Personen)  welche  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre  Dienste  anbieten.

S.  38.

Die  Zentralbehörden  sind  befugt,  über  den  Umfang  der  Befugnisse  und
Verpflichtungen  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher,  Pfandvermittler,
Gesindevermiether,  Stellenvermittler  und  Auktionatoren,  soweit  darüber  die  Landesgesetze
  nicht  Bestimmungen  treffen,  Vorschriften  zu  erlassen.

Die  in  dieser  Beziehung  hinsichtlich  der  Pfandleiher  bestehenden  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  finden  auf  den  im  F.  34  Abs.  2  bezeichneten  Geschäftsbetrieb
  Anwendung.  Soweit  es  sich  um  diesen  Geschäftsbetrieb  handelt,  gilt  die
        <pb n="900" />
        —  886  —

Zahlung  des  Kaufpreises  als  Hingabe  des  Darlehens,  der  Unterschied  zwischen
dem  Kaufpreis  und  dem  verabredeten  Rückkaufspreis  als  bedungene  Vergütung
für  das  Darlehen  und  die  Uebergabe  der  Sache  als  Verpfändung  derselben  für
das  Darlehen.

Hinsichtlich  der  Gesindevermiether  und  Stellenvermittler  sind  die  Zentral—
behörden  insbesondere  befugt,  die  Ausübung  des  Gewerbes  im  Umherziehen  sowie
die  gleichzeitige  Ausübung  des  Gast=  und  Schankwirthschaftsgewerbes  zu  beschränken
oder  zu  untersagen.

Die  Zentralbehörden  sind  ferner  befugt,  Vorschriften  darüber  zu  erlassen,
in  welcher  Weise  die  im  F.  35  Abs.  2,  3  verzeichneten  Gewerbetreibenden  ihre
Bücher  zu  führen  und  welcher  polizeilichen  Kontrole  über  den  Umfang  und  die
Art  ihres  Geschäftsbetriebs  sie  sich  zu  unterwerfen  haben.

S.  39.

Die  Landesgesetze  können  die  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger
  gestatten.  Jedoch  ist,  wo  Kehrbezirke  bestehen  oder  eingerichtet  werden,  die
höhere  Verwaltungsbehörde,  soweit  nicht  Privatrechte  entgegenstehen,  befugt,  die
Kehrbezirke  aufzuheben  oder  zu  verändern,  ohne  daß  deshalb  den  Bezirksschornsteinfegern
  ein  Widerspruchsrecht  oder  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zusteht.

E.  40.

Die  in  den  99.  29  bis  33a  und  im  F.  34  erwähnten  Approbationen  und
Genehmigungen  dürfen  weder  auf  Zeit  ertheilt,  noch  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  in  den  99.  33a)  53  und  143  widerrufen  werden.

Gegen  Versagung  der  Genehmigung  zum  Betrieb  eines  der  in  den
§#.  30,  30a,  32  bis  33a  und  34,  sowie  gegen  Untersagung  des  Betriebs
der  in  den  I#.  33a)  35  und  37  erwähnten  Gewerbe  ist  der  Rekurs  zulässig.
Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  I#§.  20
und  21.

III.  Umfang,  Ausübung  und  Verlust  der  Gewerbebefugnisse.
#.  41.

Die  Befugniß  zum  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  begreift
das  Recht  in  sich,  in  beliebiger  Zahl  Gesellen,  Gehülfen,  Arbeiter  jeder  Art  und,
soweit  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  entgegenstehen,  Lehrlinge
anzunehmen.  In  der  Wahl  des  Arbeits=  und  Hülfspersonals  finden  keine  anderen
Beschränkungen  statt,  als  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  festgestellten.

In  Betreff  der  Berechtigung  der  Apotheker,  Gehülfen  und  Lehrlinge  anzunehmen,
  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  Landesgesetze.

G.  41  a.%

Soweit  nach  den  Bestimmungen  der  §#.  105  b  bis  105  h  Gehülfen,  Lehrlinge
  und  Arbeiter  im  Handelsgewerbe  an  Sonn=  und  Festtagen  nicht  beschäftigt
        <pb n="901" />
        —  887  —

werden  dürfen,  darf  in  offenen  Verkaufsstellen  ein  Gewerbebetrieb  an  diesen  Tagen
nicht  stattfinden.  Diese  Bestimmung  findet  auf  den  Geschäftsbetrieb  von  Konsumund
  anderen  Vereinen  entsprechende  Anwendung.

Weitergehenden  landesgesetzlichen  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs  an
Sonn=  und  Festtagen  steht  diese  Bestimmung  nicht  entgegen.

L.  41b.

Auf  Antrag  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  betheiligten  Gewerbetreibenden
  kann  für  eine  Gemeinde  oder  mehrere  örtlich  zusammenhängende
Gemeinden  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  vorgeschrieben  werden,  daß  an
Sonn=  und  Festtagen  in  bestimmten  Gewerben,  deren  vollständige  oder  theilweise
Ausübung  zur  Befriedigung  täglicher  oder  an  diesen  Tagen  besonders  hervortretender
  Bedürfnisse  der  Bevölkerung  erforderlich  ist,  ein  Betrieb  nur  insoweit
stattfinden  darf,  als  Ausnahmen  von  den  im  F.  105b  Abs.  1  getroffenen  Bestimmungen
  zugelassen  sind.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  darüber  zu  erlassen,  welche
Gewerbetreibende  als  betheiligt  anzusehen  sind  und  in  welchem  Verfahren  die
erforderliche  Zahl  von  Gewerbetreibenden  festzustellen  ist.

S.  42.

Wer  zum  selbständigen  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes  befugt  ist,  darf
dasselbe  innerhalb  und  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  dritten  Titels  auch
außerhalb  des  Gemeindebezirkes  seiner  gewerblichen  Niederlassung  ausüben.

Eine  gewerbliche  Niederlassung  gilt  nicht  als  vorhanden,  wenn  der  Gewerbetreibende
  im  Inland  ein  zu  dauerndem  Gebrauch  eingerichtetes,  beständig  oder
doch  in  regelmäßiger  Wiederkehr  von  ihm  benutztes  Lokal  für  den  Betrieb  seines
Gewerbes  nicht  besitzt.

G.  42a.

Gegenstände,  welche  von  dem  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  ausgeschlossen
  sind,  dürfen  auch  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  des  Wohnorts  oder
der  gewerblichen  Niederlassung  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  nicht  feilgeboten  oder  zum
Wiederverkauf  angekauft  werden,  mit  Ausnahme  von  Bier  und  Wein  in  Fässern
und  Flaschen  und  vorbehaltlich  des  nach  F.  33  erlaubten  Gewerbebetriebs.

Die  zuständige  Landesregierung  ist  befugt,  soweit  ein  Bedürfniß  dazu  obwaltet,
  anzuordnen,  daß  und  inwiefern  weitere  Ausnahmen  von  diesem  Verbote
stattfinden  sollen.

Das  Feilbieten  geistiger  Getränke  kann  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle
besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  werden.

S.  42b.

Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde
  oder  durch  Beschluß  der  Gemeindebehörde  mit  Genehmigung  der  höheren
Reichs-Gesetzbl.  1900.  144
        <pb n="902" />
        —  888  —

Verwaltungsbehörde  kann  für  einzelne  Gemeinden  bestimmt  werden,  daß  Personen,
welche  in  dem  Gemeindebezirk  einen  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche  Niederlassung
besitzen  und  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten,  oder  ohne  vorgängige  Bestellung
von  Haus  zu  Haus

1.  Waaren  feilbieten,  oder

2.  Waaren  bei  anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,

  welche  die  Waaren  produziren,  oder  an  anderen  Orten  als  in
offenen  Verkaufsstellen  zum  Wiederverkauf  ankaufen,  oder  Waarenbestellungen
  bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  Waaren  der  angebotenen
  Art  keine  Verwendung  finden,  aufsuchen,  oder

3.  gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich  deren  dies  nicht  Landesgebrauch  ist,

anbieten  wollen,
der  Erlaubniß  bedürfen.  Diese  Bestimmung  kann  auf  einzelne  Theile  des  Gemeindebezirkes
  sowie  auf  gewisse  Gattungen  von  Waaren  und  Leistungen  beschränkt
  werden.

Auf  die  Ertheilung,  Versagung  und  Zurücknahme  der  Erlaubniß  finden
die  Vorschriften  der  §#.  57  bis  58  und  des  F.  63  Abs.  1,  und  auf  die  Ausübung
  des  Gewerbebetriebs  die  Vorschriften  der  §##.  60b,  60c,  des  §F.  60  4
Abs.  1,  2  und  des  F.  63  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

In  Betreff  der  im  §.59  Hiffer  1  und  2  bezeichneten  Erzeugnisse  und
Waaren,  auch  wenn  dieselben  nicht  zu  den  selbstgewonnenen  oder  selbstverfertigten
gehören,  ferner  in  Betreff  der  Druckschriften,  anderen  Schriften  und  Bildwerke,
insoweit  der  Gewerbebetrieb  hiermit  von  Haus  zu  Haus  stattfindet,  sowie  in
Betreff  der  vom  Bundesrath  in  Gemäßheit  des  F.  44  Abs.  2  gestatteten  Ausnahmen
  darf  der  betreffende  Gewerbebetrieb  in  dem  Gemeindebezirke  des  Wohnsitzes
  oder  der  gewerblichen  Niederlassung  von  einer  Erlaubniß  nicht  abhängig  gemacht
  werden.  In  Betreff  der  im  F.  59  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Erzeugnisse
und  Waaren  kann  jedoch  der  Gewerbebetrieb  unter  den  im  §.  57  Hiffer  1  bis  4
erwähnten  Voraussetzungen  untersagt  sowie  nach  Maßgabe  des  §.  60b  Abs.  2
und  des  §.  60e  Abs.  2  beschränkt  und  gemäß  F.  60b  Abs.  3  verboten  werden.
Auf  die  Untersagung  dieses  Gewerbebetriebs  finden  die  Vorschriften  des  F.  63
Abs.  1,  auf  die  Beschränkung  desselben  die  Vorschriften  des  F.  63  Abs.  2  entsprechende
  Anwendung.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  die  vom  Bundesrathe  gemäß
§  564d  getroffenen  Bestimmungen  auf  diejenigen  Ausländer  entsprechend  anzuwenden,
  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  ihres  Wohnorts  oder  ihrer  gewerblichen
  Niederlassung  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen
öffentlichen  Orten  oder  ohne  vorgängige  Bestellung  von  Haus  zu  Haus  eins  der
unter  Ziffer  1  bis  3  bezeichneten  Gewerbe  betreiben  wollen.

Kinder  unter  vierzehn  Jahren  dürfen,  auch  wenn  eine  Bestimmung  nach
Abs.  1  nicht  getroffen  ist,  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an
öffentlichen  Orten  oder  ohne  vorgängige  Bestellung  von  Haus  zu  Haus  Gegen-
        <pb n="903" />
        —  889  —

stände  nicht  feilbieten.  In  Orten,  wo  ein  derartiges  Feilbieten  durch  Kinder
herkömmlich  ist,  darf  die  Ortspolizeibehörde  ein  solches  für  bestimmte  Zeitabschnitte,
welche  in  einem  Kalenderjahre  zusammen  vier  Wochen  nicht  überschreiten  dürfen,
gestatten.

g.  43.

Wer  gewerbsmäßig  Druckschriften  oder  andere  Schriften  oder  Bildwerke
auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten
ausrufen,  verkaufen,  vertheilen,  anheften  oder  anschlagen  will,  bedarf  dazu  einer
Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  und  hat  den  uber  diese  Erlaubniß  auszustellenden,
auf  seinen  Namen  lautenden  Legitimationsschein  bei  sich  zu  führen.

Auf  die  Erhheilung  und  Versagung  der  Erlaubniß  finden  die  Vorschriften
des  §.  57  Jiffer  1,  2,  4,  der  56.  57a)  57b  Ziffer  1  und  2  und  des  §.  63  Abf.  1
entsprechende  Anwendung.  Auf  das  bloße  Anheften  und  Anschlagen  findet  der
Versagungsgrund  der  abschreckenden  Entstellung  keine  Anwendung.

Jur  Vertheilung  von  Stimmzetteln  und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken  bei
der  Wahl  zu  gesetzgebenden  Körperschaften  ist  eine  polizeiliche  Erlaubniß  in  der
Zeit  von  der  amtlichen  Bekanntmachung  des  Wahltags  bis  zur  Beendigung  des
Wahlakts  nicht  erforderlich.

Dasselbe  gilt  auch  bezüglich  der  nichtgewerbsmäßigen  Vertheilung  von
Stimmzetteln  und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken.

In  geschlossenen  Räumen  ist  zur  nichtgewerbsmäßigen  Vertheilung  von
Druckschriften  oder  anderen  Schriften  oder  Bildwerken  eine  Erlaubniß  nicht  erorderlich.


f  An  die  Stelle  des  im  §.  5  Abs.  1  des  Preßgesetzes  vom  7.  Mai  1874
eiee  57  der  Gewerbeordnung  treten  die  Bestimmungen  des  §.  57
Ziffer  1)  b  der  S#.  57a,  57b  Ziffer  1  und  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

.  44.

Wer  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  ist  befugt,  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirkes
  seiner  gewerblichen  Niederlassung  persönlich  oder  durch  in  seinem
Dienste  stehende  Reisende  für  die  Zwecke  seines  Gewerbebetriebs  Waaren  aufzukaufen
  und  Bestellungen  auf  Waaren  zu  suchen.

Die  aufgekauften  Waaren  dürfen  nur  behufs  deren  Beförderung  nach  dem
Bestimmungsorte  mitgeführt  werden;  von  den  Waaren,  auf  welche  Bestellungen
gesucht  werden,  dürfen  nur  Proben  und  Muster  mitgeführt  werden,  soweit  nicht
der  Bundesrath  für  bestimmte  Waaren,  welche  im  Verhältnisse  zu  ihrem  Umfang
einen  hohen  Werth  haben  und  übungsgemäß  an  die  Wiederverkäufer  im  Stücke
abgesetzt  werden,  zum  Zwecke  des  Absatzes  an  Personen,  welche  damit  Handel
treiben,  Ausnahmen  zuläßt.

Das  Aufkaufen  darf  ferner  nur  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,
welche  die  Waaren  produziren,  oder  in  offenen  Verkaufsstellen  erfolgen.  Imgleichen
  darf  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Waaren,  mit  Ausnahme  von
Druckschriften,  anderen  Schriften  und  Bildwerken  und,  soweit  nicht  der  Bundes-144“
        <pb n="904" />
        —  890  —

rath  noch  für  andere  Waaren  oder  Gegenden  oder  Gruppen  von  Gewerbetreibenden
Ausnahmen  zuläßt,  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Aufforderung  nur  bei  Kauf—
leuten  in  deren  Geschäftsräumen,  oder  bei  solchen  Personen  geschehen,  in  deren
Geschäftsbetriebe  Waaren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden.

Hinsichtlich  des  Aufsuchens  von  Bestellungen  auf  Druckschriften,  andere
Schriften  und  Bildwerke  finden  die  Vorschriften  des  §.  56  Abs.  3  entsprechende
Anwendung.

S.  442a.

Wer  in  Gemäßheit  des  F.  44  Waarenbestellungen  aufsucht  oder  Waaren
aufkauft,  bedarf  hierzu  einer  Legitimationskarte,  welche  auf  den  Antrag  des  Inhabers
  des  stehenden  Gewerbebetriebs  von  der  für  dessen  Niederlassungsort  zuständigen
  Verwaltungsbehörde  für  die  Dauer  des  Kalenderjahrs  und  den  Umfang
des  Reichs  ausgestellt  wird.  Die  Legitimationskarte  enthält  den  Namen  des
Inhabers  derselben,  den  Namen  der  Person  oder  der  Firma,  in  deren  Diensten
er  handelt,  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Gewerbebetriebs.

Der  Inhaber  der  Legitimationskarte  ist  verpflichtet,  dieselbe  während  der

Ausübung  des  Gewerbebetriebs  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen
Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,
auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  der  Legitimationskarte  einustellen.

Die  Legitimationskarte  ist  zu  versagen,  wenn  bei  demjenigen,  für  welchen
sie  beantragt  wird,  eine  der  im  F.  57  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Voraussetzungen
zutrifft,  außerdem  darf  sie  nur  dann  versagt  werden,  wenn  die  im  F.  57  b  Ziffer  2
bezeichnete  Voraussetzung  vorliegt.

Die  Legitimationskarte  kann  durch  die  Behörde,  welche  sie  ausgestellt  hat,
zurückgenommen  werden,  wenn  sich  ergiebt,  daß  eine  der  im  FJ.  57  Ziffer  1  bis  4
bezeichneten  Voraussetzungen  zur  Zeit  der  Ertheilung  derselben  vorhanden  gewesen,
der  Behörde  aber  unbekannt  geblieben,  oder  nach  Ertheilung  derselben  eingetreten
ist,  oder  wenn  bei  dem  Geschäftsbetriebe  die  im  F.  44  gezogenen  Schranken  überschritten
  werden.

Wegen  des  Verfahrens  gelten  die  Vorschriften  des  §.  63  Abfk.  1.

Einer  Legitimationskarte  bedürfen  diejenigen  Gewerbetreibenden  nicht,  welche
durch  die  in  den  Sollvereins=  oder  Handelsverträgen  vorgesehene  Gewerbelegitimationskarte
  bereits  legitimirt  sind.  In  Betreff  dieser  Gewerbetreibenden
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zum  Mitführen  der
Legitimationskarte,  über  die  Folgen  der  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung  sowie
über  die  Versagung  und  Zurücknahme  der  Karte  entsprechende  Anwendung.

G.  45.
Die  Befugnisse  zum  stehenden  Gewerbebetriebe  können  durch  Stellvertreter
ausgeübt  werden;  diese  müssen  jedoch  den  für  das  in  Rede  stehende  Gewerbe
insbesondere  vorgeschriebenen  Erfordernissen  genügen.
        <pb n="905" />
        —  891  —

g.  46.

Nach  dem  Tode  eines  Gewerbetreibenden  darf  das  Gewerbe  für  Rechnung
der  Wittwe  während  des  Wittwenstandes,  oder,  wenn  minderjährige  Erben  vor—
handen  sind,  für  deren  Rechnung  durch  einen  nach  H.  45  qualifizirten  Stell—
vertreter  betrieben  werden,  insofern  die  über  den  Betrieb  einzelner  Gewerbe
bestehenden  besonderen  Vorschriften  nicht  ein  Anderes  anordnen.  Dasselbe  gilt
während  der  Dauer  einer  Kuratel  oder  Nachlaßregulirung.

S.  47.

Inwiefern  für  die  nach  den  §95.  34  und  36  konzessionirten  oder  angestellten
Personen  eine  Stellvertretung  zulässig  ist,  hat  in  jedem  einzelnen  Falle  die
Behörde  zu  bestimmen,  welcher  die  Konzessionirung  oder  Anstellung  zusteht.

Dasselbe  gilt  in  Beziehung  auf  diejenigen  Schornsteinfeger,  denen  ein  Kehrbezirk
  zugewiesen  ist  (I.  39).

#.  S.  48.

Realgewerbeberechtigungen  können  auf  jede,  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zum  Betriebe  des  Gewerbes  befähigte  Person  in  der  Art  übertragen
werden,  daß  der  Erwerber  die  Gewerbeberechtigung  für  eigene  Rechnung  ausüben

  darf.
S.  49.

Bei  Ertheilung  der  Genehmigung  zu  einer  Anlage  der  in  den  I#.#  16  und  24
bezeichneten  Arten,  imgleichen  zur  Anlegung  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=
  und  Privat-Irrenanstalten,  zu  Schauspielunternehmungen  sowie  zum
Betriebe  der  im  F.  33  gedachten  Gewerbe  kann  von  der  genehmigenden  Behörde
den  Umständen  nach  eine  Frist  festgesetzt  werden,  binnen  welcher  die  Anlage  oder
das  Unternehmen  bei  Vermeidung  des  Erlöschens  der  Genehmigung  begonnen  und
ausgeführt  und  der  Gewerbebetrieb  angefangen  werden  muß.  Ist  eine  solche  Frist
nicht  bestimmt,  so  erlischt  die  ertheilte  Genehmigung,  wenn  der  Inhaber  nach
Empfang  derselben  ein  ganzes  Jahr  verstreichen  läßt,  ohne  davon  Gebrauch
zu  machen.

Eine  Verlängerung  der  Frist  kann  von  der  Behörde  bewilligt  werden,  sobald
  erhebliche  Gründe  nicht  entgegenstehen.

Hat  der  Inhaber  einer  solchen  Genehmigung  seinen  Gewerbebetrieb  während
eines  Zeitraums  von  drei  Jahren  eingestellt,  ohne  eine  Fristung  nachgesucht  und
erhalten  zu  haben,  so  erlischt  dieselbe.

Für  die  im  F.  16  aufgeführten  Anlagen  darf  die  nachgesuchte  Fristung  so
lange  nicht  versagt  werden,  als  wegen  einer  durch  Erbfall  oder  Konkurserklärung
entstandenen  Ungewißheit  über  das  Eigenthum  an  einer  Anlage  oder,  in  Folge
höherer  Gewalt,  der  Betrieb  entweder  gar  nicht  oder  nur  mit  erheblichem  Nachtheile
  für  den  Inhaber  oder  Eigenthümer  der  Anlage  stattfinden  kann.

Das  Verfahren  für  die  Fristung  ist  dasselbe  wie  für  die  Genehmigung
neuer  Anlagen.
        <pb n="906" />
        —  892  —

d.  50.

Auf  die  Inhaber  der  bereits  vor  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
ertheilten  Genehmigungen  finden  die  im  F.  49  bestimmten  Fristen  ebenfalls  Anwendung,"
  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  diese  Fristen  von  dem  Tage  der  Verkündigung
  des  Gesetzes  an  zu  laufen  anfangen.

g.  51.

Wegen  überwiegender  Nachtheile  und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl  kann
die  fernere  Benutzung  einer  jeden  gewerblichen  Anlage  durch  die  höhere  Ver—
waltungsbehörde  zu  jeder  Zeit  untersagt  werden.  Doch  muß  dem  Besitzer  alsdann
  für  den  erweislichen  Schaden  Ersatz  geleistet  werden.

Gegen  die  untersagende  Verfügung  ist  der  Rekurs  zulässig;  wegen  der
Entschädigung  steht  der  Rechtsweg  oß  offen.

52.

§.  52
Die  Bestimmung  des  §.  51  findet  auch  auf  die  zur  Zeit  der  Verkündigung
des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  vorhandenen  gewerblichen  Anlagen  Anwendung;
doch  entspringt  aus  der  Untersagung  der  ferneren  Benutzung  kein  Anspruch  auf
Entschädigung,  wenn  bei  der  früher  ertheilten  Genehmigung  ausdrücklich  vorbehalten
  worden  ist)  dieselbe  ohne  Entschädigung  zu  widerrufen.

g.  53.

Die  in  dem  F§.  29  bezeichneten  Approbationen  können  von  der  Verwaltungsbehärde

  nur  dann  zurückgenommen  werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise

dargethan  wird,  auf  Grund  deren  solche  ertheilt  worden  sind,  oder  wenn  dem
Inhaber  der  Approbation  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  im  letzteren
Falle  jedoch  nur  für  die  Dauer  des  Ehrenverlustes.

Außer  aus  diesen  Gründen  können  die  in  den  §#.  30,  30  a,  32,  33,  34
und  36  bezeichneten  Genehmigungen  und  Bestallungen  in  gleicher  Welse  urückgenommen
  werden,  wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlasst  sungen  des  Inhabers
der  Mangel  derjenigen  Eigenschaften,  welche  bei  der  Ertheilung  der  Genehmigung
oder  Bestallung  nach  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  vorausgesetzt  werden  mußten,
klar  erhellt.  Inwiefern  durch  die  Handlungen  oder  Unterlassungen  eine  Strafe
verwirkt  ist,  bleibt  der  richterlichen  Entscheidung  vorbehalten.

Pfandleihern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1879
(Reichs-Gesetzbl.  S.  267)  den  Gewerbebetrieb  begonnen  haben,  sowie  Pfandvermittlern,
  Gesindevermiethern  und  Stellenvermittlern,  welche  vor  dem  1.  Oktober
1900  den  Gewerbebetrieb  begonnen  haben,  kann  derselbe  untersagt  werden,  wenn
Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  Bezug
auf  den  Gewerbebetrieb  darthun.  Is  die  Untersagung  erfolgt,  so  kann  die
Landes-Zentralbehörde  oder  eine  andere  von  ihr  zu  bestimmende  Behörde  die
Wiederaufnahme  des  Gewerbebetriebs  gestatten,  sofern  seit  der  Untersagung
mindestens  ein  Jahr  verflossen  ist.
        <pb n="907" />
        —  893  —

G.  54.

Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden,  welche  in  Bezug  auf  die  unter—
sagte  Benutzung  einer  gewerblichen  Anlage  (§.  51),  auf  die  Untersagung  eines
Gewerbebetriebs  (§J.  35),  und  die  Zurücknahme  einer  Approbation,  Genehmigung
oder  Bestallung  (I9.  33a)  53)  maßgebend  sind,  gelten  die  Vorschriften  der
9#.  20  und  21.

Titel  III.
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.
g.  55.

Wer  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  seines  Wohnorts  oder  der  durch
besondere  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  dem  Gemeindebezirke  des
Wohnorts  gleichgestellten  nächsten  Umgebung  desselben  ohne  Begründung  einer
gewerblichen  Niederlassung  und  ohne  vorgängige  Bestellung  in  eigener  Person

1.  Waaren  feilbieten,

2.  Waarenbestellungen  aufsuchen  oder  Waaren  bei  anderen  Personen  als
bei  Kaufleuten,  oder  an  anderen  Orten  als  in  offenen  Verkaufsstellen
zum  Wiederverkauf  ankaufen,

3.  gewerbliche  Leistungen  anbieten,

4.  Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen  oder
sonstige  Lustbarkeiten,  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder
der  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  darbieten  will,

bedarf  eines  Wandergewerbescheins,  soweit  nicht  für  die  in  Ziffer  2  bezeichneten
Fälle  in  Gemäßheit  des  GV.  44  a  eine  Legitimationskarte  genügt.

In  dem  Falle  der  Ziffer  4  ist  auch  für  den  Marktverkehr  (S.  64)  ein
Wandergewerbeschein  erforderlich.

G.  55a.

An  Sonn=  und  Festtagen  (F.  105  a  Abs.  2)  ist  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,
  soweit  er  unter  H.  55  Abs.  1  Ziffer  1  bis  3  fällt,  sowie  der  Gewerbebetrieb
  der  im  F.  42b  bezeichneten  Personen  verboten.

Ausnahmen  können  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  zugelassen  werden.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  über  die  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
unter  denen  Ausnahmen  zugelassen  werden  dürfen,  Bestimmungen  zu  erlassen.

S.  56.
Beschränkungen,  vermöge  deren  gewisse  Waaren  von  dem  Feilhalten  im

stehenden  Gewerbebetriebe  ganz  oder  theilweise  ausgeschlossen  sind,  gelten  auch  für
deren  Feilbieten  im  Umherziehen.

Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  sind:
1.  geistige  Getränke,  soweit  nicht  das  Feilbieten  derselben  von  der  Ortspolizeibehörde
  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  ist;
        <pb n="908" />
        —  894  —

gebrauchte  Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  gebrauchte  Betten  und  gebrauchte
Bettstücke,  insbesondere  Bettfedern,  Menschenhaare,  Garnabfälle,  Enden
und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Leinen  oder  Baumwolle;

3.  Gold=  und  Silberwaaren,  Bruchgold  und  Bruchsilber  sowie  Taschenuhren;



Spielkarten;

Staats-  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose,  Bezugs=  und  Antheilsscheine

  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose;

6.  explosive  Stoffe,  insbesondere  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und

Dynamit,

7.  solche  mineralische  und  andere  Oele,  welche  leicht  entzündlich  sind,  insbesondere

  Petroleum,  sowie  Spiritus;

8.  Stoß-,  Hieb=  und  Schußwaffen;

9.  Gifte  und  gifthaltige  Waaren,  Arznei=  und  Geheimmittel  sowie  Bruchbänder;



10.  Bäume  aller  Art,  Sträucher,  Schnitt-,  Wurzel-Reben,  Futtermittel
und  Sämereien,  mit  Ausnahme  von  Gemüse--  und  Blumensamen;

11.  Schmucksachen,  Bijouterien,  Brillen  und  optische  Instrumente.

Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  und  Aufsuchen  von  Bestellungen  im  Umherziehen
  sind  ferner:

12.  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  insofern  sie  in  sittlicher
oder  religiöser  Beziehung  Aergerniß  zu  geben  geeignet  sind,  oder
mittelst  Zusicherung  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben  werden,
oder  in  Lieferungen  erscheinen,  wenn  nicht  der  Gesammtpreis  auf  jeder
einzelnen  Lieferung  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  bestimmt
verzeichnet  ist.

Wer  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke  im  Umherziehen  feilbieten
  will,  hat  ein  Verzeichniß  derselben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
seines  Wohnorts  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die  Genehmigung  ist  nur  zu
versagen,  soweit  das  Verzeichniß  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke
der  vorbezeichneten  Art  enthält.  Der  Gewerbetreibende  darf  nur  die  in  dem
genehmigten  Verzeichniß  enthaltenen  Druckschriften,  anderen  Schriften  oder  Bildwerke
  bei  sich  führen,  und  ist  verpflichtet,  das  Verzeichniß  während  der  Ausübung
des  Gewerbebetriebs  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen  Behörden
oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren
Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses  einzustellen.

S.  56a.
Ausgeschlossen  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  sind  ferner:
1.  die  Ausübung  der  Heilkunde,  insoweit  der  Ausübende  für  dieselbe  nicht
approbirt  ist;
2.  das  Aufsuchen  sowie  die  Vermittelung  von  Darlehnsgeschäften  und  von
Rückkaufsgeschäften  ohne  vorgängige  Bestellung,  ferner  das  Aufsuchen

#

*  !
        <pb n="909" />
        —  895  —

von  Bestellungen  auf  Staats=  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose
und  Bezugs-  und  Antheilsscheine  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose;

3.  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein  und  Spiritus  bei
Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  dieselben  keine  Verwendung  finden;

4.  das  Feilbieten  von  Waaren  sowie  das  Aufsuchen  von  Bestellungen
auf  Waaren,  wenn  solche  gegen  Theilzahlungen  unter  dem  Vorbehalte
veräußert  werden,  daß  der  Veräußerer  wegen  Nichterfüllung  der  dem
Erwerber  obliegenden  Verpflichtungen  von  dem  Vertrage  zurücktreten
kann  (II.  1  und  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abzahlungsgeschäfte,
vom  16.  Mai  1894).

**

Der  Bundesrath  ist  befugt,  soweit  ein  Bedürfniß  obwaltet,  anzuordnen,
daß  und  inwiefern  der  Ankauf  oder  das  Feilbieten  von  einzelnen  der  im  9.  56
Abs.  2  ausgeschlossenen  Waaren  im  Umherziehen  gestattet  sein  soll.  Die  gleiche
Befugniß  steht  den  Landesregierungen  für  ihr  Gebiet  oder  Theile  desselbert  hinsichtlich
  der  im  I.  56  Abs.  2  Ziffer  10  bezeichneten  Gegenstände  zu.

Aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit  sowie  zur  Abnbr  oder  Unterdrückung
  von  Seuchen  kann  durch  Beschluß  des  Bundesraths  und  in  dringenden
Fällen  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  nach  Einvernehmen  mit  dem  Ausschusse
  des  Bundesraths  für  Handel  und  Verkehr  für  den  Umfang  des  Reichs
oder  für  Theile  desselben  bestimmt  werden,  daß  und  inwiefern  außer  den  in  den
§.  56  und  56a  aufgeführten  Gegenständen  und  Leistungen  auch  noch  andere
Gegenstände  und  Leistungen  auf  bestimmte  Dauer  von  dem  Gewerbebetriebe  im
Umherziehen  ausgeschlossen  sein  sollen.  Die  Anordnung  ist  dem  Reichstage  sofort,
oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Jusammentritte  mitzutheilen.
  Dieselbe  ist  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung
  nicht  ertheilt.

Durch  die  Landesregierungen  kann  das  Umherziehen  mit  Zuchthengsten  zur
Deckung  von  Stuten  untersagt  werden.  Desgleichen  kann  zur  Abwehr  oder
Unterdrückung  von  Seuchen  der  Handel  mit  Rindvieh,  Schweinen,  Schafen,
Ziegen  oder  Geflügel  im  Umherziehen  Beschränkungen  unterworfen  oder  auf  bestimmte
  Dauer  untersagt  werden.

S.  56e.

Das  Feilbieten  von  Waaren  im  Umherziehen  in  der  Art,  daß  dieselben
versteigert  oder  im  Wege  des  Glückspiels  oder  der  Ausspielung  (Lotterie)  abgesetzt
werden,  ist  nicht  gestattet.  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  dürfen  von  der  zuständigen
  Behörde  zugelassen  werden,  hinsichtlich  der  Wanderversteigerungen  jedoch
nur  bei  Waaren,  welche  dem  raschen  Verderben  ausgesetzt  sind.

Oeffentliche  Ankündigungen  des  Gewerbebetriebs  dürfen  nur  unter  dem
Namen  des  Gewerbetreibenden  mit  Hinzufügung  seines  Wohnorts  erlassen  werden.
Wird  für  den  Gewerbebetrieb  eine  Verkaufsstelle  benutzt,  so  muß  an  derselben  in
einer  für  Jedermann  erkennbaren  Weise  ein  den  Namen  und  Wohnort  des  Ge-Reichs-Gesetzbl.

  1900.  145
        <pb n="910" />
        —  896  —

werbetreibenden  angebender  Aushang  angebracht  werden.  Dies  gilt  insbesondere
von  den  Wanderlagern.

’-Ausländern

  kann  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  gestattet  werden.
Der  Bundesrath  ist  befugt,  die  deshalb  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen.

K.  57.

Der  Wandergewerbeschein  ist  zu  versagen:

J.

2.
3.

wenn  der  Nachsuchende  mit  einer  abschreckenden  oder  ansteckenden  Krankheit
  behaftet  oder  in  einer  abschreckenden  Weise  entstellt  ist;

wenn  er  unter  Polizeiaufsicht  steht;

wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das
Eigenthum,  gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf  das
Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  Land=  oder  Hausfriedensbruchs,
  wegen  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt,  wegen
vorsätzlicher  Brandstiftung,  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote
oder  Sicherungsmaßregeln,  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung
ansteckender  Krankheiten  oder  Viehseuchen,  zu  einer  Freiheitsstrafe  von
mindestens  drei  Monaten  verurtheilt  ist,  und  seit  Verbüßung  der  Strafe
drei  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;

.l  wenn  er  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheuf,  Bettelei,  Landstreicherei,

Trunksucht  übel  berüchtigt  ist;
in  dem  Falle  des  F.  55  Ziffer  4,  sobald  der  den  Verhältnissen  des
Verwaltungsbezirkes  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  entsprechenden
Anzahl  von  Personen  Wandergewerbescheine  ertheilt  oder  ausgedehnt
sind  (S.  60  Abs.  2).

S.  57a

Der  Wandergewerbeschein  ist  in  der  Regel  zu  versagen:

J.

wenn  der  Nachsuchende  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  hat.

Im  Falle  der  Ziffer  1  ist  dem  Nachsuchenden  der  Wandergewerbeschein
  zu  ertheilen,  wenn  er  der  Ernährer  einer  Familie  ist  und  bereits
vier  Jahre  im  Wandergewerbe  thätig  gewesen  ist;

.wenn  er  blind,  taub  oder  stumm  ist,  oder  an  Geistesschwäche  leidet.

g.  57b.

Der  Wandergewerbeschein  darf  außerdem  nur  dann  versagt  werden:

1.

wenn  der  Nachsuchende  im  Inland  einen  festen  Wohnsitz  nicht  hat;

2.  wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das

Eigenthum,  gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf  das
Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  Hausfriedensbruchs,
        <pb n="911" />
        —  897  —

wegen  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt,  wegen  vorsätzlicher  Brand—
stiftung,  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote  oder  Sicherungs—
maßregeln,  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten
  oder  Viehseuchen,  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens  einer
Woche  verurtheilt  ist,  und  seit  der  Verbüßung  der  Strafe  fünf  Jahre
noch  nicht  verflossen  sind;

3.  wenn  er  wegen  Verletzung  der  auf  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
bezuglichen  Vorschriften  im  Laufe  der  letzten  drei  Jahre  wiederholt
bestraft  ist;

4.  wenn  er  ein  oder  mehrere  Kinder  besitzt,  für  deren  Unterhalt  und,  sofern
  sie  im  schulpflichtigen  Alter  stehen,  für  deren  Unterricht  nicht
genügend  gesorgt  ist.

S.  58.

Der  Wandergewerbeschein  kann  rzurückgenommen  werden,  wenn  sich  ergiebt,
daß  eine  der  im  F.  57  Ziffer  1  bis  4,  FJ.  57  à  oder  F.  57b  bezeichneten  Voraussetzungen
  entweder  zur  Zeit  der  Erthellung  desselben  bereits  vorhanden  gewesen,
der  Behörde  aber  unbekannt  geblieben,  oder  erst  nach  Ertheilung  des  Scheines
eingetreten  ist.

§.  59.
Eines  Wandergewerbescheins  bedarf  nicht:

1.  wer  selbstgewonnene  oder  rohe  Erzeugnisse  der  Land=  und  Forstwirthschaft,
  des  Garten=  und  Obstbaues,  der  Geflügel-  und  Bienenzucht
sowie  selbstgewonnene  Erzeugnisse  der  Jagd  und  Fischerei  feilbietet;

.l  wer  in  der  Umgegend  seines  Wohnorts  bis  zu  15  Kilometer  Entfernung
von  demselben  selbstverfertigte  Waaren,  welche  zu  den  Gegenständen  des
Wochenmarktverkehrs  gehören,  feilbietet  oder  gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich
  deren  dies  Landesgebrauch  ist,  anbietet;

3.  wer  selbstgewonnene  Erzeugnisse  oder  Felbswverfertigie  Waaren,  hinsichtlich
  deren  dies  Landesgebrauch  ist,  zu  Wasser  anfährt  und  von  dem
Fahrzeuge  aus  feilbietet;

4.  wer  bei  öffentlichen  Festen,  Truppenzusammenziehungen  oder  anderen
außergewöhnlichen  Gelegenheiten  mit  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde
die  von  derselben  zu  bestimmenden  Waaren  feilbietet.

Die  Landesregierungen  können  in  weiterem  Umfange  den  Gewerbebetrieb

im  Umherziehen  mit  Gegenständen  des  gemeinen  Verbrauchs  ohne  Wandergewerbeschein
  innerhalb  ihres  Gebiets  gestatten.

1

S.  59a

In  den  Fällen  des  F.  59  Ziffer  1  bis  3  kann  der  Gewerbebetrieb  untersagt
werden,  wenn  die  Voraussetzungen  des  F.  57  Ziffer  1  bis  4  vorliegen.
145“
        <pb n="912" />
        —  898  —

S.  60.

Der  Wandergewerbeschein  wird  für  die  Dauer  des  Kalenderjahrs  ertheilt,
er  berechtigt  den  Inhaber,  in  dem  ganzen  Gebiete  des  Reichs  das  bezeichnete  Ge—
werbe  nach  Entrichtung  der  darauf  haftenden  Landessteuern  zu  betreiben.  Soweit
nach  F.  56  Ziffer  1  das  Feilbieten  von  geistigen  Getränken  im  Falle  besonderen
Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  wird,  ist  die  räumliche  und  zeitliche  Beschränkung
  dieser  Erlaubniß  im  Wandergewerbeschein  anzugeben.

Ein  Wandergewerbeschein  für  den  Betrieb  der  im  F.  55  Ziffer  4  bezeichneten
Gewerbe  gewährt  die  Befugniß  zum  Gewerbebetrieb  in  einem  anderen  als  dem
Bezirke  derjenigen  Verwaltungsbehörde,  welche  ihn  ausgestellt  hat,  nur  dann,
wenn  er  auf  den  anderen  Bezirk  von  dessen  Verwaltungsbehörde  ausgedehnt  ist.
Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die  Ausdehnung  eines  derartigen  Wandergewerbescheins
  kann  für  eine  kürzere  Dauer,  als  das  Kalenderjahr,  oder  für  bestimmte
  Tage  während  des  Kalenderjahrs  erfolgen.  Die  Ausdehnung  ist  zu
versagen,  sobald  für  die  den  Verhältnissen  des  Bezirkes  entsprechende  Anzahl  von
Personen  Wandergewerbescheine  bereits  ausgestellt  oder  ausgedehnt  sind.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  die  von  ihr  bewilligte  Ausdehnung  nach
Maßgabe  des  F.  58  zurücknehmen.

Der  Wandergewerbeschein  enthält  die  Personalbeschreibung  des  Inhabers
und  die  nähere  Bezeichnung  des  Geschäftsbetriebs.  Das  Formular  der  Wandergewerbescheine
  bestimmt  der  Bundesrath.

S.  60  a.

Wer  die  im  F§.  55  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbe  an  einem  Orte  von  Haus
zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Mlätzen  oder  an  anderen  öffentlichen
  Orten  ausüben  will,  bedarf  der  vorgängigen  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde.


S.  60  b.

Minderjährigen  Personen  kann  in  dem  Wuandergewerbescheine  die  Beschränkung
  auferlegt  werden,  daß  sie  das  Gewerbe  nicht  nach  Sonnenuntergang,
und  minderjährigen  Personen  weiblichen  Geschlechts  kann  außerdem  die  Beschränkung
  auferlegt  werden,  daß  sie  dasselbe  nur  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
und  Plätzen,  nicht  aber  von  Haus  zu  Haus  betreiben  dürfen.

Desgleichen  kann  von  der  Ortspolizeibehörde  minderjährigen  Personen  verboten
  werden,  daß  sie  innerhalb  des  Polizeibezirkes  die  im  I.  59  Ziffer  1  und  2
aufgeführten  Gegenstände  nach  Sonnenuntergang,  und  minderjährigen  Personen
weiblichen  Geschlechts,  daß  sie  dieselben  Gegenstände  von  Haus  zu  Haus  feilbieten.

Das  Feilbieten  der  im  §.  59  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Gegenstände
durch  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  kann  von  der  Ortspolizeibehörde  verboten
werden.

S.  60c.

Der  Inhaber  eines  Wandergewerbescheins  ist  verpflichtet,  diesen  während

der  Ausübung  des  Gewerbebetriebs  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zu-
        <pb n="913" />
        —  899  —

ständigen  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im
Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Wander—
gewerbescheins  einzustellen.  Auf  gleiches  Erfordern  hat  er  die  von  ihm  geführten
Waaren  vorzulegen.

Zum  Zwecke  des  Gewerbebetriebs  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Eintritt
  in  fremde  Wohnungen  sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser
und  Gehöfte  nicht  gestattet.

Denselben  Bestimmungen  (Abs.  2)  unterliegt  das  Feilbieten  der  im  §.  59
Ziffer  1  und  2  aufgeführten  Gegenstände.

g.  60d.

Der  Wandergewerbeschein  darf  einem  Anderen  nicht  zur  Benutzung  über—
lassen  werden.

Wer  für  einen  Anderen  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  zu  betreiben  beabsichtigt,
  unterliegt  für  seine  Person  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

Wenn  mehrere  Personen  die  im  §.  55  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbe  in
Gemeinschaft  mit  einander  zu  betreiben  beabsichtigen,  so  kann  auf  ihren  Antrag
ein  gemeinsamer  Wandergewerbeschein  für  die  Gesellschaft  als  solche  ausgestellt
werden,  in  welchem  jedes  einzelne  Mitglied  aufzuführen  ist.  Werden  für  die
einzelnen  Mitglieder  besondere  Wandergewerbescheine  ausgestellt,  so  kann  in  die
letzteren  ein  Vermerk  ausgenommen  werden,  nach  welchem  dem  Inhaber  der  Gewerbebetrieb
  nur  im  Verbande  einer  bestimmten  Gesellschaft,  oder  einer  Gesellschaft
überhaupt,  gestattet  sein  soll.

Umherziehenden  Schauspielergesellschaften  wird  der  Wandergewerbeschein  nur
dann  ertheilt,  wenn  der  Unternehmer  die  im  F.  32  vorgeschriebene  Erlaubniß
besitzt.  In  dem  Wandergewerbescheine  für  den  Unternehmer  einer  Schauspielergesellschaft
  ist  ausdrücklich  zu  vermerken,  daß  der  Gewerbetreibende  als  Unternehmer
auftreten  will.

g.  61.

Die  Ertheilung  des  Wandergewerbescheins  erfolgt  durch  die  für  den  Wohnort
  oder  Aufenthaltsort  des  Nachsuchenden  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.
Die  Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsorts  kann  den  Nachsuchenden  an  die
Behörde  seines  Wohnorts  verweisen.

In  dem  Falle  des  F.  55  Ziffer  4  erfolgt  die  Ertheilung  des  Wandergewerbescheins
  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  das  Gewerbe
betrieben  werden  soll.

Die  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheins  erfolgt  durch  die  für  den
Wohnort  oder  Aufenthaltsort  des  Inhabers  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.

#.  62.
Wer  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  andere  Personen  von  Ort  zu
Ort  mit  sich  führen  will,  bedarf  der  Erlaubniß  derjenigen  Behörde,  welche  den
Wandergewerbeschein  ertheilt  hat,  oder  in  deren  Bezirke  sich  der  Nachsuchende
        <pb n="914" />
        —  900  —

befindet.  Die  Erlaubniß  wird  in  dem  Wandergewerbeschein  unter  näherer  Be—
zeichnung  dieser  Personen  vermerkt.

Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen,  insoweit  bei  ihnen  eine  der  im  8.  57
bezeichneten  Voraussetzungen  zutrifft;  außerdem  darf  dieselbe  nur  dann  versagt
werden,  insoweit  eine  der  im  I.  57  a  und  F.  57b  bezeichneten  Voraussetzungen
vorliegt.  Die  Zurücknahme  der  Erlaubniß  erfolgt  nach  Maßgabe  des  F.  58
durch  eine  für  deren  Ertheilung  zuständige  Behörde.

Die  Mitführung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  zu  gewerblichen  Qwecken
ist  verboten.

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Kindern,  welche  schulpflichtig  sind,  i#lt
zu  versagen  und  die  bereits  ertheilte  Erlaubniß  zurückzjunehmen,  wenn  nicht  für
einen  ausreichenden  Unterricht  der  Kinder  gesorgt  ist.

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  kann
versagt  und  von  der  für  die  Ertheilung  derselben  zuständigen  Behörde  zurückgenommen
  werden.  Dasselbe  gilt  von  der  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Personen
  anderen  Geschlechts  mit  Ausnahme  der  Ehegatten  und  der  über  vierzehn
Jahre  alten  eigenen  Kinder  und  Enkel.

g.  63.

Wird  der  Wandergewerbeschein  versagt  oder  zurückgenommen,  oder  wird  die
erfolgte  Ausdehnung  desselben  zurückgenommen,  so  ist  dies  dem  Betheiligten  mittelst
  schriftlichen  Bescheids  unter  Angabe  der  Gründe  zu  eröffnen.  Gegen  den
Bescheid  ist  der  Rekurs  zulässig,  jedoch  ohne  aufschiebende  Wirkung.  Wegen  des
Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  I.  20  und  21.  Dasselbe
  gilt  von  der  Versagung  der  Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses
(§.  56  Abs.  4),  von  der  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  gemäß  F.  59  a  und  der
Versagung  oder  Zurücknahme  der  Erlaubniß  in  den  Fällen  des  F.  62  Abs.  2.

Die  in  Gemäßheit  des  §.  57  Liffer  5  erfolgte  Versagung  des  Wandergewerbescheins
  sowie  die  auf  Grund  des  H.  60  Abs.  2,  der  9#.  60  b  und  62
Abs.  4,  5  getroffenen  Verfügungen  können  nur  im  Wege  der  Beschwerde  an
die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden.

Titel  IV.
Marktverkehr.

S.  64.

Der  Besuch  der  Messen,  Jahr=  und  Wochenmärkte,  sowie  der  Kauf  und
Verkauf  auf  denselben  steht  einem  Jeden  mit  gleichen  Befugnissen  frei.

Wo  jedoch  nach  der  bisherigen  Ortsgewohnheit  gewisse  Handwerkerwaaren,
welche  nicht  zu  den  im  F.  66  bezeichneten  Gegenständen  gehören,  nur  von  Bewohnern
  des  Marktorts  auf  dem  Wochenmarkte  verkauft  werden  durften,  kann
die  höhere  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde  den  einheimischen
        <pb n="915" />
        —  901  —

Verkäufern  die  Fortsetzung  des  herkömmlichen  Wochenmarktverkehrs  mit  jenen
Handwerkerwaaren  gestatten,  ohne  auswärtige  Verkäufer  derselben  Waaren  auf
dem  Wochenmarkte  zuzulassen.

Beschränkungen  des  Marktverkehrs  der  Ausländer  als  Erwiderung  der  im
Auslande  gegen  Reichsangehörige  angeordneten  Beschränkungen  bleiben  dem  Bundesrathe
  vorbehalten.

S.  65.

Die  ZLahl,  Jeit  und  Dauer  der  Messen,  Jahr=  und  Wochenmärkte  wird
von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Dem  Marktberechtigten  steht  gegen  eine  solche  Anordnung  kein  Widerspruch
zu;  ein  Entschädigungsanspruch  gebührt  demselben  nur  dann,  wenn  durch  die
Anordnung  die  Zahl  der  bis  dahin  abgehaltenen  Märkte  vermindert  wird,  und
eine  größere  Lahl  ausdrücklich  und  unwiderruflich  verliehen  war.  Gemeinden,
welche  einen  Entschädigungsanspruch  geltend  machen  wollen,  müssen  außerdem
nachweisen,  daß  ihr  Recht  auf  einen  speziellen  lästigen  Titel  sich  gründet.

FS.  66.

Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs  sind:

1.  rohe  Naturerzeugnisse  mit  Ausschluß  des  größeren  Viehes;

2.  Fabrikate,  deren  Erzeugung  mit  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  dem
Garten=  und  Obstbau  oder  der  Fischerei  in  unmittelbarer  Verbindung
steht,  oder  zu  den  Nebenbeschäftigungen  der  Landleute  der  Gegend  gehört,
oder  durch  Tagelöhnerarbeit  bewirkt  wird,  mit  Ausschluß  der  geistigen
Getränke;

3.  frische  Lebensmittel  aller  Art.

Die  zuständige  Verwaltungsbehörde  ist  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde
befugt,  zu  bestimmen,  welche  Gegenstände  außerdem  nach  Ortsgewohnheit  und
Bedürfniß  in  ihrem  Bezirk  überhaupt,  oder  an  gewissen  Orten  zu  den  Wochenmarktartikeln
  gehören.

G.  67.

Auf  Jahrmärkten  dürfen  außer  den  im  F.  66  benannten  Gegenständen
Verzehrungsgegenstände  und  Fabrikate  aller  Art  feilgehalten  werden.

Zum  Verkaufe  von  geistigen  Getränken  zum  Genuß  auf  der  Stelle  bedarf
es  jedoch  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.

g.  68.

Der  Marktverkehr  darf  in  keinem  Falle  mit  anderen  als  solchen  Abgaben
belastet  werden,  welche  eine  Vergütung  für  den  überlassenen  Raum  und  den
Gebrauch  von  Buden  und  Geräthschaften  bilden.  In  den  Bestimmungen  dar—
über,  ob  und  in  welchem  Umfang  Abgaben  dieser  Art  erhoben  werden  dürfen,
wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.  Ein  Unterschied  zwischen  Einheimischen
  und  Fremden  bezüglich  der  Zahlung  der  Abgaben  darf  nicht  stattfinden.
        <pb n="916" />
        —  902  —

S.  69.

In  den  Grenzen  der  Bestimmungen  der  §#.  65  bis  68  kann  die  Ortspolizeibehörde
  im  Einverständnisse  mit  der  Gemeindebehörde  die  Marktordnung
nach  dem  örtlichen  Bedürfnisse  festsetzen,  namentlich  auch  für  das  Feilbieten  von
gleichartigen  Gegenständen  den  Platz,  und  für  das  Feilbieten  im  Umhertragen,
mit  oder  ohne  Ausruf,  die  Tageszeit  und  die  Gattung  der  Waaren  bestimmen.

»  G.  70.

In  Betreff  der  Märkte,  welche  bei  besonderen  Gelegenheiten  oder  für  bestimmte
  Gattungen  von  Gegenständen  gehalten  werden,  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Anordnungen.  «

Erweiterungen  dieses  Marktverkehrs  können  von  der  zuständigen  Behörde
mit  Zustimmung  der  Gemeindebehörde  angeordnet  werden.

S.  71.

Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  den  zu  Messen  und  Märkten  gebrachten,
aber  unverkauft  gebliebenen  Gegenständen  werden  hierdurch  aufgehoben.  Der
Einzelverkauf  solcher  Gegenstände  außer  der  Marktzeit  ist  jedoch  nur  unter  denselben
  Bedingungen  zulässig,  unter  welchen  derselbe  statthaft  sein  würde,  wenn
die  Gegenstände  nicht  auf  den  Markt  gebracht  wären.

DTitel  V.
Taxen.
G.  72.

Polizeiliche  Taxen  sollen,  soweit  nicht  ein  Anderes  nachstehend  angeordnet
worden,  künftig  nicht  vorgeschrieben  werden;  da,  wo  sie  gegenwärtig  bestehen,
sind  sie  in  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmenden,  höchstens  einjährigen
Frist  aufzuheben.

G.  73.

Die  Bäcker  und  die  Verkäufer  von  Backwaaren  können  durch  die  Ortspolizeibehörde
  angehalten  werden,  die  Preise  und  das  Gewicht  ihrer  verschiedenen
Backwaaren  für  gewisse  von  derselben  zu  bestimmende  Zeiträume  durch  einen
von  außen  sichtbaren  Anschlag  am  Verkaufslokale  zur  Kenntniß  des  Publikums
zu  bringen.

Dieser  Anschlag  ist  kostenfrei  mit  dem  polizeilichen  Stempel  zu  versehen  und
täglich  während  der  Verkaufszeit  auszuhängen.

§.  74.

Wo  der  Verkauf  von  Backwaaren  nur  nach  den  von  den  Bäckern  und
Verkäufern  an  ihren  Verkaufslokalen  angeschlagenen  Preisen  erlaubt  ist,  kann  die
        <pb n="917" />
        —  903  —

Ortspolizeibehörde  die  Bäcker  und  Verkäufer  zugleich  anhalten,  im  Verkaufslokal
eine  Waage  mit  den  erforderlichen  geaichten  Gewichten  aufzustellen  und  die  Be—
nutzung  derselben  zum  Nachwiegen  der  verkauften  Backwaaren  zu  gestatten.

g.  75.

Die  Gastwirthe  können  durch  die  Ortspolizeibehörde  angehalten  werden,  das
Verzeichniß  der  von  ihnen  gestellten  Preise  einzureichen  und  in  den  Gastzimmern
anzuschlagen.  Diese  Preise  dürfen  zwar  jederzeit  abgeändert  werden,  bleiben  aber
solange  in  Kraft,  bis  die  Abänderung  der  Polizeibehörde  angezeigt  und  das
abgeänderte  Verzeichniß  in  den  Gastzimmern  angeschlagen  ist.  Auf  Beschwerden
Reisender  wegen  Ueberschreitung  der  verzeichneten  Preise  steht  der  Ortspolizeibehörde
eine  vorläufige  Entscheidung  vorbehaltlich  des  Rechtswegs  zu.

G.  75a.

Die  Gesindevermiether  und  Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  das  Verzeichniß
  der  von  ihnen  für  ihre  gewerblichen  Leistungen  aufgestellten  Taxen  der
Ortspolizeibehörde  einzureichen  und  in  ihren  Geschäftsräumen  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  anzuschlagen.  Diese  Taxen  dürfen  zwar  jederzeit  abgeändert
  werden,  bleiben  aber  solange  in  Kraft,  bis  die  Abänderung  der  Polizeibehörde
  angezeigt  und  das  abgeänderte  Verzeichniß  in  den  Geschäftsräumen  angeschlagen
  ist.

Die  Gesindevermiether  und  Stellenvermittler  sind  ferner  verpflichtet,  dem
Stellesuchenden  vor  Abschluß  des  Vermittelungsgeschäfts  die  für  ihn  zur  Anwendung
  kommende  Taxe  mitzutheilen.

§.  76.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  in  Uebereinstimmung  mit  der  Gemeindebehörde
befugt,  für  Lohnbediente  und  andere  Personen,  welche  auf  öffentlichen  Straßen
und  Plätzen  oder  in  Wirthshäusern  ihre  Dienste  anbieten  (G.  37),  sowie  für  die
Benutzung  von  Wagen,  Pferden,  Sänften,  Gondeln  und  anderen  Transportmitteln,
  welche  öffentlich  zum  Gebrauch  aufgestellt  sind,  Taxen  festzusetzen.

S.  77.

Ebenso  können  für  Schornsteinfeger,  wenn  ihnen  Bezirke  ausschließlich  zugewiesen
  sind,  von  der  Ortspolizeibehörde,  im  Einverständnisse  mit  der  Gemeindebehörde,
  oder,  wenn  der  zugewiesene  Bezirk  mehr  als  eine  Ortschaft  umfaßt,  von
der  unteren  Verwaltungsbehörde  Taxen  aufgestellt  werden.

S.  78.

Hinsichtlich  der  Taxen  für  solche  gewerbetreibende  Personen,  welche  nach
den  Bestimmungen  im  F.  36  von  den  Behörden  zu  beeidigen  und  anzustellen
sind,  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.  Die  nach  F.  36  zu-Reichs-Gesetzbl.

  1900.  146
        <pb n="918" />
        —  904  —

ständigen  Behörden  sind  befugt,  für  diese  Personen  auch  da  Taxen  einzuführen,
wo  dergleichen  bisher  nicht  bestanden.

§.  79.

Die  in  den  99.  73  bis  78  genannten  Gewerbetreibenden  sind  berechtigt,  die
festgestellten  Preise  und  Taxen  zu  ermäßigen.

".  80.

Die  Taxen  für  die  Apotheker  können  durch  die  Zentralbehörden  festgesetzt
werden,  Ermäßigungen  derselben  durch  freie  Vereinbarungen  sind  jedoch  zulässig.

Die  Bezahlung  der  approbirten  Aerzte  u.  s.  w.  (I.  29  Abs.  1)  bleibt  der
Vereinbarung  überlassen.  Als  Norm  für  streitige  Fälle  im  Mangel  einer  Vereinbarung
  können  jedoch  für  dieselben  Taxen  von  den  Zentralbehörden  festgesetzt
werden.

Titel  VI.
Innungen,  Innungsausschüsse,  Handwerkskammern)  Innungsverbände.

I.  Innungen.
a.  Allgemeine  Vorschriften.
S.  81.

Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  selbständig  betreiben,  können  zur  Förderung
der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  zu  einer  Innung  zusammentreten.

S.  81  a.

Aufgabe  der  Innungen  ist:

1.  die  Pflege  des  Gemeingeistes  sowie  die  Aufrechterhaltung  und  Stärkung
der  Standesehre  unter  den  Innungsmitgliedern;

2.  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Meistern  und
Gesellen  (Gehülfen)  sowie  die  Fürsorge  für  das  Herbergswesen  und  den
Arbeitsnachweis;

3.  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  die  Fürsorge  für  die
technische,  gewerbliche  und  sittliche  Ausbildung  der  Lehrlinge,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  der  99.  103e,  126  bis  132a)

4.  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  der  im  §.  3  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  vom  29.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  und  im  §.#53a
des  Krankenversicherungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  379)  bezeichneten
  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern  und  ihren  Lehrlingen.
        <pb n="919" />
        —  905  —

s.  81b.

Die  Innungen  sind  befugt,  ihre  Wirksamkeit  auf  andere,  den  Innungsmitgliedern
  gemeinsame  gewerbliche  Interessen  als  die  im  §.  81  a  bezeichneten  auszudehnen.
  Insbesondere  steht  ihnen  zu:

1.  Veranstaltungen  zur  Förderung  der  gewerblichen,  technischen  und  sittlichen
  Ausbildung  der  Meister,  Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlinge  zu
treffen,  insbesondere  Schulen  zu  unterstützen,  zu  errichten  und  zu  leiten,
sowie  über  die  Benutzung  und  den  Besuch  der  von  ihnen  errichteten
Schulen  Vorschriften  zu  erlassenf

2.  Gesellen=  und  Meisterprüfungen  zu  veranstalten  und  über  die  Prüfungen
Zeugnisse  auszustellen;

3.  zur  Unterstützung  ihrer  Mitglieder  und  deren  Angehörigen,  ihrer  Gesellen
  (Gehülfen),  Lehrlinge  und  Arbeiter  in  Fällen  der  Krankheit,  des
Todes,  der  Arbeitsunfähigkeit  oder  sonstiger  Bedürftigkeit  Kassen  zu
errichten;  «

4.Schiedsgerichtererrichten,welcheberufensind,Streitigkeitenderim
§.3desGewerbegerichtsgesetzesundimZ.53adesKrankenversicherungsgesetzes
  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern  und  ihren
Gesellen  (Gehülfen)  und  Arbeitern  an  Stelle  der  sonst  zuständigen
Behörden  zu  entscheiden;

5.  zur  Förderung  des  Gewerbebetriebs  der  Innungsmitglieder  einen  gemeinschaftlichen
  Geschäftsbetrieb  einzurichten.

g.  82.

Der  Bezirk,  für  welchen  eine  Innung  errichtet  wird,  soll  in  der  Regel
nicht  über  den  Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  welchem  die  Innung
ihren  Sitz  nimmt,  hinausgehen.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  der
Landes-Zentralbehörde.

Soll  der  Bezirk,  für  welchen  eine  Innung  errichtet  wird,  über  das  Gebiet
eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt  werden,  so  ist  hierzu  die  Genehmigung  der
betheiligten  Landes-Zentralbehörden  erforderlich.  Wird  die  Genehmigung  ertheilt,
so  sind  die  den  Behörden  übertragenen  Befugnisse,  soweit  nicht  eine  anderweite
Vereinbarung  getroffen  wird,  von  den  Behörden  desjenigen  Bundesstaats  wahrzunehmen,
  in  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  hat.

Bei  der  Errichtung  ist  der  Innung  ein  Name  zu  geben,  welcher  von  dem
aller  anderen,  an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  befindlichen  Innungen
verschieden  ist.  Die  landesüblichen  Benennungen  (Aemter,  Gilden  und  dergleichen)
können  beibehalten  werden.

S.  83.

Die  Aufgaben  der  Innung,  die  Einrichtung  ihrer  Verwaltung  und  die
Rechtsverhältnisse  ihrer  Mitglieder  sind,  soweit  das  Gesetz  nicht  darüber  bestimmt,
durch  das  Statut  zu  regeln.

146“
        <pb n="920" />
        —  906  —

Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen  über:

1.  Namen,  Sitz  und  Bezirk  der  Innung  sowie  die  Gewerbszweige,  für
welche  die  Innung  errichtet  ist;

2.  die  Aufgaben  der  Innung  sowie  die  dauernden  Einrichtungen  zur  Erfüllung
  dieser  Aufgaben,  insbesondere  hinsichtlich  der  Regelung  des
Lehrlingswesens;

3.  Aufnahme,  Austritt  und  Ausschließung  der  Mitglieder;

4.  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder,  insbesondere  den  Maßstab,
nach  welchem  die  Mitgliederbeiträge  erhoben  werden;

5.  die  Bildung  des  Vorstandes,  den  Umfang  seiner  Befugnisse  und  die
Formen  seiner  Geschäftsführung;

6.  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Innungsversammlung,  das
Stimmrecht  in  derselben,  die  Art  der  Beschlußfassung  und,  sofern  die
Innungsversammlung  aus  Vertretern  besteht  (§.  92  Abs.  3),  die  Zahl
und  die  Wahl  der  Vertreter;

7.  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  der  Innungsversammlung  und  des

Vorstandes;

die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung;

die  Bildung  und  die  Geschäftsführung  des  Gesellenausschusses;

die  Ueberwachung  der  Beobachtung  der  für  die  Beschäftigung  der

Gesellen  (Gehülfen),  Lehrlinge  und  Arbeiter,  den  Besuch  der  Fortbildungs=

  oder  Fachschule  und  die  Regelung  des  Lehrlingswesens

erlassenen  Bestimmungen;

11.  die  Bildung  des  Organs  und  das  Verfahren  zur  Entscheidung  der  im
I.  81  a  Ziffer  4  bezeichneten  Streitigkeiten;

12.  die  Voraussetzungen  und  die  Form  der  Verhängung  von  Ordnungsstrafen;


13.  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Abänderung  des  Statuts  und
den  Erlaß  und  die  Abänderung  der  Nebenstatuten;

14.  die  Voraussetzungen  und  die  Form  der  Auflösung  der  Innung;

15.  die  öffentlichen  Blätter,  in  welchen  die  Bekanntmachungen  der  Innung
zu  erfolgen  haben.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  den  in  diesem
Gesetze  bezeichneten  Aufgaben  der  Innung  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen
  Vorschriften  zuwiderläuft.
Bestimmungen  über  Einrichtungen  zur  Erfüllung  der  im  §F.  81b  iffer  3,
4  und  5  bezeichneten  Aufgaben  dürfen  nicht  in  das  Innungsstatut  ausgenommen
werden.

S-S0

C.  84.
Das  Innungsstatut  bedarf  der  Genehmigung  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde

  desjenigen  Bezirkes,  in  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  nimmt.  Die
Einreichung  geschieht  durch  die  Aufsichtsbehörde  (S.  96).
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        —  907  —

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1.  wenn  das  Innungsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen  nicht  entspricht;

2.  wenn  die  durch  das  Innungsstatut  vorgesehene  Begrenzung  des

Innmungsbezirkes  die  nach  §.  82  Abs.  1  oder  Abs.  2  erforderliche  Genehmigung
  nicht  erhalten  hat.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt  werden,  wenn  in  dem  durch
das  Innungsstatut  vorgesehenen  Innungsbezirke  für  die  gleichen  Gewerbe  eine
Innung  bereits  besteht.

In  dem  die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugebenf,
gegen  denselben  findet  der  Rekurs  statt;  wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden
gelten  die  Vorschriften  der  9§.  20  und  21,  soweit  nicht  landesgesetzlich  das  Verfahren
  in  streitigen  Verwaltungssachen  Mlatz  greift.

Abänderungen  des  Innungsstatuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

g.  85.

Soll  in  der  Innung  eine  Einrichtung  der  im  F.  81  b  Ziffer  3,  4  und  5
vorgesehenen  Art  getroffen  werden,  so  sind  die  dafür  erforderlichen  Bestimmungen
in  Nebenstatuten  zusammenzufassen.  Dieselben  bedürfen  der  Genehmigung  der
höheren  Verwaltungsbehörde.  Vor  der  Genehmigung  ist  die  Gemeindebehörde
des  Ortes,  an  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  hat,  sowie  die  Aufsichtsbehörde
zu  hören.  Die  Genehmigung  kann  nach  Ermessen  unter  Angabe  der  Gründe
versagt  werden.  Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  steht  den
Betheiligten  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde  zu.
Abänderungen  der  Nebenstatuten  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

Ueber  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  im  F.  81b  Ziffer  3  und  5  bezeichneten
  Einrichtungen  ist  getrennt  Rechnung  zu  führen  und  das  hierfür  bestimmte
Vermögen  gesondert  von  dem  übrigen  Innungsvermögen  zu  verwalten.  Verwendungen
  für  andere  Zwecke  dürfen  aus  demselben  nicht  gemacht  werden.  Die
Gläubiger  haben  das  Recht  auf  gesonderte  Befriedigung  aus  dem  getrennt  verwalteten
  Vermögen.

g.  86.
Die  Innungen  können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbind—
lichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  ihre  Verbind—
lichkeiten  haftet  den  Gläubigern  nur  ihr  Vermögen.

s.  87.
Als  Innungsmitglieder  können  nur  aufgenommen  werden:
1.  diejenigen,  welche  ein  Gewerbe,  für  welches  die  Innung  errichtet  ist,
in  dem  Innungsbezirke  selbständig  betreiben;
2.  diejenigen,  welche  in  einem  dem  Gewerbe  angehörenden  Großbetrieb  als
Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  beschäftigt  sind;
        <pb n="922" />
        —  908  —

3.  diejenigen,  welche  in  dem  Gewerbe  als  selbständige  Gewerbetreibende
oder  als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  thätig  gewesen  sind,
diese  Thätigkeit  aber  aufgegeben  haben  und  eine  andere  gewerbliche
Thätigkeit  nicht  ausüben;

4.  die  in  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Betrieben  gegen  Entgelt
beschäftigten  Handwerker.

Andere  Personen  können  als  Ehrenmitglieder  aufgenommen  werden.

Von  der  Ablegung  einer  Prüfung  kann  die  Aufnahme  nur  abhängig  gemacht
  werden,  wenn  Art  und  Umfang  derselben  durch  das  Statut  geregelt  sind;
die  Prüfung  darf  nur  den  Nachweis  der  Befähigung  zur  selbständigen  Ausführung
der  gewöhnlichen  Arbeiten  des  Gewerbes  bezwecken.

Ist  die  Aufnahme  von  der  Zurücklegung  einer  Lehrlings=  oder  Gesellenzeit
oder  von  der  Ablegung  einer  Prüfung  abhängig  gemacht,  so  ist  eine  Ausnahme
von  der  Erfüllung  dieser  Anforderungen  nur  unter  bestimmten,  im  Statute  festgestellten
  Voraussetzungen  zulässig.  Von  einem  Aufnahmesuchenden,  welcher  bereits
von  einer  anderen  Innung  desselben  Gewerbes  eine  Aufnahmeprüfung  bestanden
hat,  kann  eine  solche  nicht  nochmals  verlangt  werden.

Gewerbetreibenden,  welche  den  gesetzlichen  und  statutarischen  Anforderungen
entsprechen,  darf  die  Aufnahme  in  die  Innung  nicht  versagt  werden.

Von  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Bedingungen  kann
zu  Gunsten  Einzelner  nicht  abgesehen  werden.

S.  8S7a.

Der  Austritt  aus  der  Innung  ist,  wenn  das  Innungsstatut  eine  vorherige
Anzeige  darüber  nicht  verlangt,  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs  gestattet.  Eine
Anzeige  über  den  Austritt  kann  frühestens  sechs  Monate  vor  dem  Letzteren  verlangt
  werden.

Ausscheidende  Mitglieder  verlieren  alle  Ansprüche  an  das  Innungsvermögen
und,  soweit  nicht  statutarisch  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  an  die
von  der  Innung  errichteten  Nebenkassen;  sie  bleiben  zur  Zahlung  derjenigen  Beiträge
  verpflichtet,  deren  Umlegung  am  Tage  ihres  Austritts  bereits  erfolgt  war.
Vertragsmäßige  Verbindlichkeiten,  welche  sie  der  Innung  gegenüber  eingegangen
sind,  werden  durch  den  Austritt  nicht  berührt.

Wird  nach  dem  Tode  eines  Innungsmitglieds  dessen  Gewerbe  für  Rechnung
deren  Wittwe  oder  minderjähriger  Erben  fortgesetzt,  so  gehen  die  Befugnisse  und
Obliegenheiten  des  Verstorbenen  mit  Ausnahme  des  Stimmrechts  auf  die  Wittwe
während  des  Wittwenstandes  beziehungsweise  auf  die  minderjährigen  Erben  für
die  Dauer  der  Minderjährigkeit  über.  Durch  das  Statut  kann  der  Wittwe  oder
dem  Stellvertreter  das  Stimmrecht  eingeräumt  werden.

S.  88.
Den  Innungsmitgliedern  darf  die  Verpflichtung  zu  Handlungen  oder
Unterlassungen,  welche  mit  den  Aufgaben  der  Innung  in  keiner  Verbindung
stehen,  nicht  auferlegt  werden.
        <pb n="923" />
        —  909  —

Zu  anderen  Zwecken  als  der  Erfüllung  der  statutarisch  oder  durch  das
Gesetz  bestimmten  Aufgaben  der  Innung  sowie  der  Deckung  der  Kosten  der
Innungsverwaltung  dürfen  weder  Beiträge  von  den  Innungsmitgliedern  oder
von  den  Gesellen  derselben  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem  Ver—
mögen  der  Innung  erfolgen.

Die  Innungen  sind  befugt,  für  die  Benutzung  der  von  ihnen  getroffenen
Einrichtungen,  Fachschulen,  Herbergen,  Arbeitsnachweis  und  dergleichen  Gebühren
zu  erheben.

.  89.

Die  aus  der  Errichtung  und  der  Thätigkeit  der  Innung  und  ihres  Gesellenausschusses
  (I.  95)  erwachsenden  Kosten  sind,  soweit  sie  aus  den  Erträgen  des
vorhandenen  Vermögens  oder  aus  sonstigen  Einnahmen  keine  Deckung  finden,
von  den  Innungsmitgliedern  aufzubringen.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Beiträgen  beginnt  mit  dem  Anfange
des  auf  den  Eintritt  folgenden  Monats.

Die  auf  Grund  des  Statuts  oder  der  Nebenstatuten  umgelegten  Beiträge
sowie  die  für  die  Benutzung  der  Innungseinrichtungen  zu  entrichtenden  Gebühren
(§.  88  Abs.  3)  werden  auf  Antrag  des  Innungsvorstandes  auf  dem  für  die  Beitreibung
  der  Gemeindeabgaben  landesrechtlich  vorgesehenen  Wege  zwangsweise
eingezogen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Einziehung  von  Ordnungsstrafen  (G.  920).

Streitigkeiten  wegen  Entrichtung  von  Beiträgen  und  Gebühren  entscheidet
die  Aufsichtsbehörde.  Die  Entscheidung  kann  binnen  zwei  Wochen  durch  Beschwerde
  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  angefochten  werden;  diese  entscheidet
  endgültig.

iPlier

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Innung  sind  von  allen  ihren  Zwecken
fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  getrennt  festzustellen;  ihre  Bestände
  sind  gesondert  zu  verwahren.

Die  Bestände  müssen  in  der  durch  die  I#.  1807  und  1808  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bezeichneten  Weise  angelegt  werden.  Sofern  der  Bezirk  der
Innung  sich  nicht  über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt,  kann  die
Anlegung  auch  in  der  nach  Artikel  212  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  zugelassenen  Weise  erfolgen.

Zeitweilig  verfügbare  Gelder  dürfen  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
auch  in  anderer  als  der  durch  die  §9.  1807  und  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Weise  vorübergehend  angelegt  werden.

Ueber  die  Aufbewahrung  von  Werthpapieren  trifft  die  Aufsichtsbehörde
Bestimmung.

S.  89  b.
Die  Innung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  bei:

1.  dem  Erwerbe,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum
        <pb n="924" />
        —  910  —

2.  Anleihen,  sofern  ihr  Betrag  nicht  nur  zur  vorübergehenden  Aushülfe
dient  und  aus  den  Ueberschüssen  der  laufenden  Einnahmen  über  die
Ausgaben  einer  Voranschlagsperiode  zurückerstattet  werden  kann;

3.  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,  wissen—
schaftlichen  oder  Kunstwerth  haben.

g.  90.

Auf  Innungs-Krankenkassen  finden  außer  den  Vorschriften  des  §.  73  des
Krankenversicherungsgesetzes  auch  die  I#.  34  bis  38,  45  Abs.  5,  §.  47  Abs.  3
bis  6  des  letzteren  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  kann  die  Kassenverwaltung
ausschließlich  den  Gesellen  (Gehülfen)  und  Arbeitern  übertragen,  und  unter  der
Voraussetzung,  daß  die  Innungsmitglieder  die  Hälfte  der  Kassenbeiträge  aus
eigenen  Mitteln  bestreiten,  beschlossen  werden,  daß  der  Vorsitzende  sowie  die  Halfte
der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  Generalversammlung  von  der  Innung
zu  bestellen  sind.

#.  91.

Die  auf  Grund  des  F.  81b  Ziffer  4  errichteten  Innungsschiedsgerichte
müssen  mindestens  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern  bestehen.

Die  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  sind  zur  Hälfte  aus  den  Innungsmitgliedern,
  zur  Hälfte  aus  den  bei  ihnen  beschäftigten  Gesellen  (Gehülfen)  und
Arbeitern  zu  entnehmen.  Die  Ersteren  sind  von  der  Innungsversammlung,  die
Letzteren  von  den  Gesellen  (Gehülfen)  und  Arbeitern  zu  wählen.  Auf  das  Wahlrecht
  finden  die  Vorschriften  der  9#  10,  13  Abs.  1,  F.  14  Abs.  1  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  Anwendung.

Der  Vorsitzende  wird  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt;)  er  braucht  der
Innung  nicht  anzugehören.

Die  Beisitzer  erhalten  für  jede  Sitzung,  welcher  sie  beigewohnt  haben,  Vergütung
  der  baaren  Auslagen  und  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumniß;  die
Höhe  der  letzteren  und  der  Betrag  der  dem  Vorsitzenden  zu  gewährenden  Vergütung
  sind  im  Nebenstatute  festzusetzen.

Sind  Wahlen  nicht  zu  Stande  gekommen,  oder  verweigern  die  Gewählten
die  Dienstleistung,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  Beisitzer  aus  der  Zahl  der
wählbaren  Innungsmitglieder,  Gesellen  (Gehülfen)  und  Arbeiter  zu  ernennen.

Die  Anberaumung  des  ersten  Termins  soll  innerhalb  acht  Tagen  nach
Eingang  der  Klage  erfolgen  und  die  Entscheidung  nach  Möglichkeit  beschleunigt
werden.  Wird  die  achttägige  Frist  nicht  innegehalten,  so  kann  der  Kläger  verlangen,
  daß  statt  des  Innungsschiedsgerichts  an  den  Orten,  wo  Gewerbegerichte
bestehen,  diese  und,  wo  solche  nicht  bestehen,  die  ordentlichen  Gerichte  entscheiden.
Dies  Verlangen  ist  dem  darnach  zuständigen  Gewerbegericht  oder  ordentlichen
Gericht  und  dem  Innungöschiedsgerichte  schriftlich  mitzutheilen.

G.  91a.  .
Erfolgt  durch  das  Innungsschiedsgericht  eine  Verurtheilung  auf  Vornahme
einer  Handlung,  so  ist  der  Beklagte  zugleich  auf  Antrag  des  Klägers  für  den
        <pb n="925" />
        —  911  —

Fall,  daß  die  Handlung  nicht  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  vorgenommen
wird,  zur  Zahlung  einer  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  festzusetzenden  Ent—
schädigung  zu  verurtheilen.  In  diesem  Falle  ist  die  Zwangsvollstreckung  gemäß
99.  887  und  888  der  Civilprozeßordnung  ausgeschlossen.

§.  91b.

Die  Entscheidungen  der  Innung  (J.  81  a  Ziffer  4)  und  der  Innungsschiedsgerichte
  C.  8S1b  Ziffer  4)  sind  schriftlich  abzufassen;  sie  gehen  in  Rechtskraft  über,
wenn  nicht  binnen  einer  Nothfrist  von  einem  Monat  eine  Partei  Klage  bei  dem
ordentlichen  Gericht  erhebt.  Die  Frist  beginnt  gegen  eine  bei  der  Verkündigung
nicht  anwesende  Partei  mit  der  Behändigung  der  Entscheidung.

Aus  Vergleichen,  welche  nach  Erhebung  der  Klage  vor  der  Innung  oder
dem  Innungsschiedsgerichte  geschlossen  sind,  findet  die  Zwangsvollstreckung  statt.

Die  Entscheidungen  können  von  Amtswegen  für  vorläufig  vollstreckbar
erklärt  werden,  wenn  sie  die  im  J.  3  Ziffer  1  des  Gewerbegerichtsgesetzes  bezeichneten
Streitigkeiten  betreffen,  oder  der  Gegenstand  der  Verurtheilung  an  Geld  oder
Geldeswerth  die  Summe  von  einhundert  Mark  nicht  übersteigt.

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist  nicht  auszusprechen,  wenn  glaubhaft
gemacht  wird,  daß  die  Vollstreckung  dem  Schuldner  einen  nicht  zu  ersetzenden
Nachtheil  bringen  würde;  auch  kann  sie  von  einer  vorläufigen  Sicherheitsleistung
abhängig  gemacht  werden.

Die  Vollstreckung  erfolgt,  sofern  die  Partei  dies  beantragt,  auf  Ersuchen
der  Innung  oder  des  Innungsschiedsgerichts  durch  die  Polizeibehörde  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren;  wo  ein  solches
Verfahren  nicht  besteht,  finden  die  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  Amvendung.  Ein  unmittelbarer  Zwang  zur
Vornahme  einer  Handlung  ist  nur  im  Falle  des  F.  127d  zulässig.

Ist  rechtzeitig  Klage  erhoben,  so  findet  der  J.  707  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.

.  92.

Die  Angelegenheiten  der  Innung  werden  von  der  Innungsversammlung
und  dem  Vorstande  wahrgenommen.

Zur  Wahrnehmung  einzelner  Angelegenheiten  können  Ausschüsse  gebildet
werden.

Die  Innungsversammlung  besteht  nach  Bestimmung  des  Statuts  entweder
aus  allen  Innungsmitgliedern  oder  aus  Vertretern,  welche  von  jenen  aus  ihrer
Mitte  gewählt  werden.

Der  Vorstand  wird  von  der  Innungsversammlung  auf  bestimmte  Zeit
mittelst  geheimer  Wahl  gewählt.  Die  Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn
Niemand  widerspricht.

Die  Wahlen  der  Vertreter  und  des  Innungsvorstandes  finden  unter  Leitung
des  Innungsvorstandes  statt.  Die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Innung,
sowie  spätere  Wahlen,  bei  denen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden  ist,  werden  von

Reichs-Gesetzbl.  1900.  147
        <pb n="926" />
        —  912  —

einem  Beauftragten  der  Aufsichtsbehörde  geleitet.  Ueber  die  Wahlhandlung  ist
ein  Protokoll  aufzunehmen.
S.  92a.%

Der  Vorstand  hat  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  die  laufende
Verwaltung  zu  führen.

Er  hat  über  jede  Aenderung  in  seiner  Zusammensetzung  und  über  das  Ergebniß
  jeder  Wahl  der  Aufsichtsbehörde  binnen  einer  Woche  Anzeige  zu  erstatten.
Ist  die  Anzeige  nicht  erfolgt,  so  kann  die  Aenderung  dritten  Personen  nur  dann
entgegengehalten  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie  letzteren  bekannt  war.

S  92b.

Die  Innungen  werden  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
Durch  das  Statut  kann  einem  Mitglied  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes
die  Vertretung  nach  außen  übertragen  werden.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  genügt  bei  allen  Rechtsgeschäften  die
Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  zur  Zeit
den  Vorstand  bilden.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haften  für  pflichtmäßige  Verwaltung  wie
Vormünder  ihren  Mündeln.

G.  92c.

Der  Vorstand  ist  berechtigt,  über  Innungsmitglieder  bei  Verstößen  gegen
statutarische  Vorschriften  Ordnungsstrafen,  insbesondere  Geldstrafen  bis  zum
Betrage  von  zwanzig  Mark  zu  verhängen.  Ueber  Beschwerden  entscheidet  die
Aufsichtsbehörde.  Der  Betrag  der  Geldstrafen  fließt  in  die  Innungskasse.

**

Die  Innungsversammlung  beschließt  über  alle  Angelegenheiten  der  Innung,
deren  Wahrnehmung  nicht  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  oder  des  Statuts  dem
Vorstand  olliegt.

Der  Innungsversammlung  muß  vorbehalten  bleiben:

1.  die  Feststellung  des  Haushaltsplans;

2.  die  Prufung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

3.  die  Bewilligung  von  Ausgaben,  welche  im  Haushaltsplane  nicht  vorgesehen

  sind;

4.  die  Verfolgung  von  Ansprüchen,  welche  der  Innung  gegen  Vorstandsmitglieder
  aus  deren  Amtsführung  erwachsen,  durch  Beauftragte;
der  Erlaß  von  Vorschriften  zur  näheren  Regelung  des  Lehrlingswesens;
.  die  Beschlußfassung  über:

a)  den  Erwerb,  die  Veräußerung  oder  die  dingliche  Belastung  von
Grundeigenthum)

Ou
        <pb n="927" />
        —  913  —

b)  die  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben;
e)  die  Aufnahme  von  Anleihen;

7.  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Organe  zur  Entscheidung  der  im  F.  81  a
Ziffer  4  und  §.  81b  Ziffer  4  bezeichneten  Streitigkeiten,  soweit  sie  aus
der  Zahl  der  Innungsmitglieder  zu  entnehmen  sind;

8.  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Prüfungsausschüsse,  soweit  sie  aus  der
Zahl  der  Innungsmitglieder  zu  entnehmen  sind  (G.  131a))

9.  die  Beschlußfassung  über  Abänderung  des  Statuts  sowie  übet  Errichtung
und  Abänderung  von  Nebenstatuten;

10.  die  Beschlußfassung  über  die  Auflösung  der  Innung.

G.  93a.

Berechtigt  zur  Wahl  der  Vertreter  zur  Innungsversammlung  und  stimmberechtigt
  in  der  Innungsversammlung  sind  nur  die  volljährigen  Innungsmitglieder
mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden  oder  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind.

Wählbar  zu  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  sowie  zu
Mitgliedern  des  im  §.  83  Abs.  2  Ziffer  11  bezeichneten  Organs  sind  nur  solche
wahlberechtigte  Innungsmitglieder,  welche  zum  Amte  eines  Schöffen  fähig  sind
(9.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  Innungsmitglieder,  welche
mit  der  Zahlung  der  Beiträge  wiederholt  im  Räückstande  geblieben  sind,  weder
wahlberechtigt  noch  wählbar  und  von  der  Theilnahme  an  den  Geschäften  der
Innung  für  gewisse  Zeit  ausgeschlossen  sind.

In  gleicher  Weise  kann  bestimmt  werden,  daß  Innungsmitglieder,  welche
sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  oder  durch  gerichtliche
Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind,  von  der  Theilnahme
  an  den  Geschäften  der  Innung  ausgeschlossen  sind.

K.  94.

Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  sind  nur  binnen  vier
Wochen  nach  der  Wahl  zulässig.  Sie  werden  durch  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entschieden.  Dieselbe  hat  auf  erhobene  Beschwerde  Wahlen,  welche  gegen
das  Gesetz  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassene  Wahlvorschriften  verstoßen,  für
ungültig  zu  erklären.

S.  94a.

Die  Mitglieder  der  Innungsvorstände,  Prüfungsausschüsse  und  Gesellenausschüsse
  sowie  der  Organe  zur  Entscheidung  der  im  F.  81  a  Ziffer  4  bezeichneten
Streitigkeiten  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich,  doch  kann  ihnen
nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  Ersatz  baarer  Auslagen  und  eine  Entschädigung
  für  Zeitversäumniß  gewährt  werden.

147“
        <pb n="928" />
        —  914  —

Die  Annahme  der  Wahl  kann  nur  aus  Gründen  verweigert  werden,  aus
denen  die  Wahl  zum  Beisitzer  eines  Gewerbegerichts  (F.  18  des  Gewerbegerichts—
gesetzes)  abgelehnt  werden  kann.  Ablehnungsgründe  des  Gewählten  sind  nur  zu
berücksichtigen,  wenn  sie  binnen  zwei  Wochen,  nachdem  der  Gewählte  von  seiner
Wahl  in  Kenntniß  gesetzt  ist,  schriftlich  geltend  gemacht  werden.  Ueber  den
Ablehnungsantrag  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde  endgültig.  Diese  Bestimmungen
finden  auf  die  Mitglieder  der  Innungsschiedsgerichte  entsprechende  Anwendung.

§.  94  b.

Mitglieder  der  Innungsvorstände,  der  Ausschüsse  der  Innungen,  der
Gesellenausschüsse  sowie  der  Organe  zur  Entscheidung  der  im  9N.  81  a  Ziffer  4
und  F.  81  b  Ziffer  4  bezeichneten  Streitigkeiten,  hinsichtlich  deren  Umstände  eintreten
oder  bekannt  werden,  welche  die  Wählbarkeit  ausschließen,  haben  aus  dem  Amte
auszuscheiden.  Im  Falle  der  Weigerung  erfolgt  die  Enthebung  des  Betheiligten
vom  Amte  durch  die  Aufsichtsbehörde  nach  Anhörung  des  Betheiligten  und  der
Körperschaft,  welcher  er  angehört.  Gegen  die  Verfügung  der  Aufsichtsbehörde  ist
binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  zulässig.  Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde
  ist  endgültig.  «

Z.94c.

Die  Innungen  sind  befugt,  durch  Beauftragte  die  Befolgung  der  gesetzlichen
und  statutarischen  Vorschriften  in  den  zur  Innung  gehörigen  Betrieben  zu  über—
wachen  und  von  der  Einrichtung  der  Betriebsräume  und  der  für  die  Unterkunft
der  Lehrlinge  bestimmten  Räume  Kenntniß  zu  nehmen.

Die  Verpflichteten  haben  den  als  solchen  legitimirten  Beauftragten  der
betheiligten  Innungen  auf  Erfordern  während  der  Betriebszeit  den  Zutritt  zu  den
Werkstätten  und  Unterkunftsräumen  sowie  zu  den  sonst  in  Betracht  kommenden
Räumlichkeiten  zu  gestatten  und  ihnen  Auskunft  über  alle  Gegenstände  zu  geben,
welche  für  die  Erfüllung  ihres  Auftrags  von  Bedeutung  sind)  sie  können  hierzu
auf  Antrag  der  Beauftragten  von  der  Ortspolizeibehörde  angehalten  werden.

Namen  und  Wohnsitz  der  Beauftragten  sind  von  der  Innung  der  Aufsichtsbehörde
  anzuzeigen.

Die  Beauftragten  sind  verpflichtet,  den  im  F.  139  b  bezeichneten  Beamten
auf  Erfordern  über  ihre  Ueberwachungsthätigkeit  und  deren  Ergebnisse  Mittheilung
zu  machen.

Befürchtet  der  Betriebsunternehmer  von  der  Besichtigung  des  Betriebs
durch  den  Beauftragten  der  Innung  eine  Schädigung  seiner  Geschäftsinteressen,
so  kann  er  die  Besichtigung  durch  einen  anderen  Sachverständigen  beanspruchen.
In  diesem  Falle  hat  er  dem  Vorstande  der  Innung,  sobald  er  den  Namen  des
Beauftragten  erfährt,  eine  entsprechende  Mittheilung  zu  machen  und  einige  geeignete
Personen  zu  bezeichnen,  welche  auf  seine  Kosten  die  erforderlichen  Besichtigungen
vorzunehmen  und  dem  Vorstande  die  erforderliche  Auskunft  über  die  vorgefundenen
Verhältnisse  zu  geben  bereit  sind.  In  Ermangelung  einer  Verständigung  zwischen
        <pb n="929" />
        —  915  —

dem  Betriebsunternehmer  und  dem  Vorstand  entscheidet  auf  Ansuchen  des  letzteren
die  Aufsichtsbehörde.

Auf  Räume,  welche  Bestandtheile  landwirthschaftlicher  oder  fabrikmäßiger
Betriebe  sind,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

G.  95.

Die  bei  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten  Gesellen  (Gehülfen)  nehmen
an  der  Erfüllung  der  Aufgaben  der  Innung  und  an  ihrer  Verwaltung  Theil,
soweit  dies  durch  Gesetz  oder  Statut  bestimmt  ist.  Sie  wählen  zu  diesem  Zwecke
den  Gesellenausschuß.

Der  Gesellenausschuß  ist  bei  der  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  bei  der
Gesellenprüfung  sowie  bei  der  Begründung  und  Verwaltung  aller  Einrichtungen
zu  betheiligen,  für  welche  die  Gesellen  (Gehülfen)  Beiträge  entrichten  oder  eine
besondere  Mühewaltung  übernehmen,  oder  welche  zu  ihrer  Unterstützung  bestimmt
  sind.

Die  nähere  Regelung  dieser  Betheiligung  hat  durch  das  Statut  mit  der
Maßgabe  zu  erfolgen,  daß

1.  bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Innungsvorstandes  mindestens
  ein  Mitglied  des  Gesellenausschusses  mit  vollem  Stimmrechte
zuzulassen  istz

2.  bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  seine
sämmtlichen  Mitglieder  mit  vollem  Stimmrechte  zuzulassen  sind;

3.  bei  der  Verwaltung  von  Einrichtungen,  für  welche  die  Gesellen  (Gehülfen)
Aufwendungen  zu  machen  haben,  abgesehen  von  der  Person  des  Vorsitzenden,
  Gesellen,  welche  vom  Gesellenausschusse  gewählt  werden,  in
gleicher  Zahl  zu  betheiligen  sind  wie  die  Innungsmitglieder.

Die  Ausführung  von  Beschlüssen  der  Innungsversammlung  in  den  im

Abs.  2  bezeichneten  Angelegenheiten  darf  nur  mit  Zustimmung  des  Gesellenausschusses
  erfolgen.  Wird  die  Zustimmung  versagt,  so  kann  sie  durch  die  Aufsichtsbehörde
  ergänzt  werden.

S  95a.

Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  des  Gesellenausschusses  sind  die  bei  einem
Innungsmitgliede  beschäftigten  volljährigen  Gesellen  (Gehülfen)  berechtigt,  welche
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Wählbar  ist  jeder  wahlberechtigte  Geselle,  welcher  zum  Amte  eines  Schöffen
fähig  ist  (ISG.  31,  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Wahl  zum  Gesellenausschusse  leitet  ein  Mitglied  des  Innungsvorstandes,
wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  ein  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde.

g.  95b.

Für  die  Mitglieder  des  Gesellenausschusses  sind  Ersatzmänner  zu  wählen,
welche  für  dieselben  in  Behinderungsfällen  oder  im  Falle  des  Ausscheidens  für
        <pb n="930" />
        —  916  —

den  Rest  der  Wahlperiode  in  der  Reihenfolge  der  Wahl  einzutreten  haben.  Wird
dessenungeachtet  der  Gesellenausschuß  nicht  vollzählig,  so  hat  er  sich  für  den  Rest
der  Wahlzeit  durch  Zuwahl  zu  ergänzen.

s.  95c.

Mitglieder  des  Gesellenausschusses  behalten,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  bei
Innungsmitgliedern  beschäftigt  sind,  solange  sie  im  Bezirke  der  Innung  verbleiben,
die  Mitgliedschaft  noch  während  dreier  Monate  seit  dem  Austritt  aus  der  Be—
schäftigung  bei  Innungsmitgliedern.

#.  96.

Die  Innungen  unterliegen  der  Aufsicht  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  haben.

Die  Ausfsichtsbehörde  überwacht  insbesondere  die  Befolgung  der  gesetzlichen
und  statutarischen  Vorschriften  und  kann  sie  durch  Androhung,  Festsetzung  und
Vollstreckung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber  der  Innungsämter,  gegen
die  Innungsmitglieder  und  gegen  deren  Gesellen,  soweit  diese  an  den  Geschäften
der  Innung  Theil  nehmen,  erzwingen.  Die  Geldstrafen  fließen  in  die  Innungskasse.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  der  Innung,  wenn  sie  es  unterläßt,  ihr
zustehende  Ansprüche  geltend  zu  machen,  einen  Vertreter  zur  gerichtlichen  Verfolgung
der  Angelegenheit  zu  bestellen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  der
Mitglieder,  über  die  Wahlen  zu  den  Innungsämtern  sowie  unbeschadet  der  Rechte
Dritter  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  dieser  Aemter.

Sie  hat  das  Recht,  einen  Vertreter  zu  den  Prüfungen  zu  entsenden.  Sie
beruft  und  leitet  die  Innungsversammlung,  wenn  der  Innungsvorstand  dieselbe
zu  berufen  sich  weigert.

Ueber  Abänderungen  des  Innungsstatuts  oder  der  Nebenstatuten  und  über
die  Auflösung  der  Innung  kann  von  der  Innungsversammlung  nur  im  Beisein
eines  Vertreters  der  Aufsichtsbehörde  beschlossen  werden.

Gegen  die  Anordnungen  und  Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörde  ist  binnen
vier  Wochen  die  Beschwerde  zulässig.  Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist
endgültig.

.  97.

Die  Schließung  einer  Innung  kann  erfolgen:

1.  wenn  sich  ergiebt,  daß  nach  §.  84  die  Genehmigung  hätte  versagt
werden  müssen  und  die  erforderliche  Aenderung  des  Statuts  innerhalb
einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;

2.  wenn  die  Innung  wiederholter  Aufforderung  der  Aufsichtsbehörde
ungeachtet  die  Erfüllung  der  ihr  durch  §#.  81  a  gesetzten  Aufgaben  vernachlässigt;


3.  wenn  die  Innung  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder  Unterlassungen
schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder
wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke  verfolgt;
        <pb n="931" />
        —  917  —

4.  wenn  die  Zahl  ihrer  Mitglieder  so  weit  zurückgeht,  daß  die  Erfüllung
ihrer  gesetzlichen  Aufgaben  dauernd  gefährdet  erscheint.

Die  Schließung  wird  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ausgesprochen.

Gegen  die  die  Schließung  aussprechende  Verfügung  findet  der  Rekurs  statt;
wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §99.  20
und  21,  soweit  nicht  landesgesetzlich  das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen
  Platz  greift.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  einer  Innung
hat  die  Schließung  kraft  Gesetzes  zur  Folge.

S.  98.

Bei  der  Auflösung  einer  Innung  wird  die  Abwickelung  der  Geschäfte,
sofern  die  Innungsversammlung  nicht  anderweitig  beschließt,  durch  den  Vorstand
unter  Aufsicht  der  Aufsichtsbehörde  vollzogen.  Genügt  der  Vorstand  seiner  Verpflichtung
  nicht,  oder  tritt  die  Schließung  der  Innung  ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung
  der  Geschäfte  durch  die  Aufsichtsbehörde  oder  Beauftragte  derselben.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung  ab  bleiben  die
Innungsmitglieder  noch  für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu  welchen  sie  für
den  Fall  eigenen  Ausscheidens  aus  den  Innungsverhältnissen  verpflichtet  sind.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  den  bisher  mit  der  Innung
verbunden  gewesenen,  nicht  unter  I.  73  des  Krankenversicherungsgesetzes  fallenden
Unterstützungskassen  nach  der  Auflösung  oder  Schließung  der  Innung  Korporationsrechte
  zu  verleihen;  in  diesem  Falle  verbleiben  den  Kassen  ihre  bisherigen  Bestände.

G.  98a.%

Das  bei  der  Auflösung  oder  Schließung  vorhandene  Vermögen  ist  zunächst
zur  Berichtigung  der  vorhandenen  Schulden  und  zur  Erfüllung  der  sonstigen
Verpflichtungen  der  Innung  zu  verwenden.

Eine  Vertheilung  des  hiernach  verbleibenden  Reinvermögens  unter  die  Mitglieder
  kann  die  Innung  nur  soweit  beschließen,  als  dasselbe  aus  Beiträgen  dieser
Mitglieder  entstanden  ist.  Keinem  Anspruchsberechtigten  darf  mehr  als  der
Gesammtbetrag  der  von  ihm  geleisteten  Beiträge  ausgezahlt  werden.

Der  Rest  des  Vermögens  wird,  sofern  in  dem  Statut  oder  in  den  Landesgesetzen
  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  der  Gemeinde,  in  welcher  die
Innung  ihren  Sitz  hatte,  zur  Benutzung  für  gewerbliche  Zwecke  überwiesen.

Streitigkeiten  zwischen  der  Gemeinde  und  der  Innung,  welche  bei  der  Ausführung
  der  vorstehenden  Bestimmungen  entstehen,  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde.


G.  99.
Die  Statuten  und  Nebenstatuten  der  Innungen,  die  Bescheinigung  über
die  Legitimation  der  Vorstände  sowie  die  Ausfertigung  der  Vollmachten  der
Beauftragten  sind  kosten=  und  stempelfrei.
        <pb n="932" />
        —  918  —

b.  Zwangsinnungen.
s.  100.

Zur  Wahrung  der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  der  Handwerke
gleicher  oder  verwandter  Art  ist  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag
Betheiligter  (F.  100f  Abs.  1)  anzuordnen,  daß  innerhalb  eines  bestimmten  Bezirkes
sämmtliche  Gewerbetreibende,  welche  das  gleiche  Handwerk  oder  verwandte  Hand—
werke  ausüben,  einer  neu  zu  errichtenden  Innung  (Zwangsinnung)  als  Mitglieder
anzugehören  haben,  wenn

1.  die  Mehrheit  der  betheiligten  Gewerbetreibenden  der  Einführung  des
Beitrittszwanges  zustimmt,

2.  der  Bezirk  der  Innung  so  abgegrenzt  ist,  daß  kein  Mitglied  durch  die
Entfernung  seines  Wohnorts  vom  Sitze  der  Innung  behindert  wird,
am  Genossenschaftsleben  Theil  zu  nehmen  und  die  Innungseinrichtungen
zu  benutzen,  und

3.  die  Zahl  der  im  Bezirke  vorhandenen  betheiligten  Handwerker  zur  Bildung
  einer  leistungsfähigen  Innung  ausreicht.

Der  Antrag  kann  auch  darauf  gerichtet  werden,  die  im  Abs.  1  bezeichnete
Anordnung  nur  für  diejenigen  daselbst  bezeichneten  Gewerbetreibenden  zu  erlassen,
welche  der  Regel  nach  Gesellen  oder  Lehrlinge  halten.

Der  Antrag  kann  von  einer  für  das  betreffende  Handwerk  bestehenden
Innung  oder  von  Handwerkern  gestellt  werden,  welche  zu  einer  neuen  Innung
zusammentreten  wollen.

Ohne  Herbeiführung  einer  Abstimmung  (I.  100a)  kann  der  Antrag  abgelehnt
  werden,  wenn  die  Antragsteller  einen  verhältnißmäßig  nur  kleinen  Bruchtheil
  der  betheiligten  Handwerker  bilden,  oder  ein  gleicher  Antrag  bei  einer  innerhalb
  der  letzten  drei  Jahre  stattgefundenen  Abstimmung  von  der  Mehrheit  der
Betheiligten  abgelehnt  worden  ist,  oder  durch  andere  Einrichtungen  als  diejenige
einer  Innung  für  die  Wahrnehmung  der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen
der  betheiligten  Handwerke  ausreichende  Fürsorge  getroffen  ist.

S.  100  a
Um  festzustellen,  ob  die  Mehrheit  zustimmt  (S.  100  Abs.  1  Liffer  1),  hat
die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  betheiligten  Gewerbetreibenden  durch  ortsübliche
Bekanntmachung  oder  besondere  Mittheilung  zu  einer  Aeußerung  für  oder  gegen
die  Einführung  des  Beitrittszwanges  aufzufordern.  Bei  der  Abstimmung  entscheidet
  die  Mehrheit  derjenigen,  welche  sich  an  derselben  betheiligt  haben.

g.  100  b.

Die  Verfügung,  durch  welche  die  im  F.  100  Abs.  1  bezeichnete  Anordnung
getroffen  wird,  muß  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  ihrer  Wirksamkeit  bezeichnen  und
        <pb n="933" />
        —  919  —

den  Namen  und  den  Sitz  der  Innung,  die  Abgrenzung  ihres  Bezirkes  und  die
Bezeichnung  derjenigen  Gewerbe  enthalten,  für  welche  sie  errichtet  wird.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  die  Verfügung  durch  das  zu  ihren
amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.

Gegen  den  Erlaß  der  Anordnung  oder  deren  Versagung  steht  den  betheiligten
Gewerbetreibenden  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentral-=behörde
  zu,  welche  endgültig  entscheidet.  Die  Frist  läuft  im  Falle  des  Erlasses
der  Anordnung  vom  Tage  der  Veröffentlichung,  im  Falle  der  Versagung  vom
Tage  der  Eröffnung  des  Bescheids  ab.

Nach  Erlaß  der  Anordnung  sind  die  für  die  gleichen  Gewerbszweige  bestehenden
  Innungen,  deren  Sitz  sich  im  Bezirke  der  Zwangsinnung  befindet,  zu
schließen.

Innungen,  welche  außer  diesen  noch  andere  Gewerbszweige  umfassen,  bleiben
bestehen.  Diejenigen  Mitglieder,  welche  der  Zwangsinnung  anzugehören  haben,
scheiden  kraft  Gesetzes  aus  der  bisherigen  Innung  aus.

S.  100c.

Auf  Innungen,  für  welche  die  im  F.  100  bezeichnete  Anordnung  getroffen
ist,  finden  die  Vorschriften  der  §#.  81  a  bis  99  mit  den  aus  den  I§.  100  d  bis
100uu  sich  ergebenden  Aenderungen  Anwendung.

S.  100.

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  des  Innungsstatuts  und  seiner
Abänderungen  ist  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde
  zulässig;  diese  entscheidet  endgültig.

Wird  die  Genehmigung  des  Statuts  wiederholt  versagt,  so  hat  die  höhere
Verwaltungsbehörde  dasselbe  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  zu  erlassen.

Ergiebt  sich,  daß  dem  Statut  oder  seinen  Abänderungen  die  Genehmigung
hätte  versagt  werden  müssen,  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  erforderliche
  Abänderung  anzuordnen;  der  die  Abänderung  anordnende  Bescheid  kann  auf
dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Wege  angefochten  werden.  Unterläßt  die  Innung,
die  endgültig  angeordnete  Abänderung  zu  beschließen,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde
die  Beschlußfassung  anzuordnen  und,  falls  dieser  Anordnung  keine  Folge  gegeben
wird,  die  erforderliche  Abänderung  des  Statuts  von  Amtswegen  mit  rechtsverbindlicher
  Wirkung  zu  vollziehen.

S.  100e.
Das  Statut  ist  in  geeigneter  Weise  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen.

S.  100f.

Als  Mitglieder  gehören  der  Innung  alle  diejenigen  an,  welche  das  Gewerbe,
  wofür  die  Innung  errichtet  ist,  als  stehendes  Gewerbe  selbständig  betreiben.
Ausgenommen  sind:

1.  diejenigen,  welche  das  Gewerbe  fabrikmäßig  betreiben;

Reichs.  Oesetzbl.  1900.  148
        <pb n="934" />
        —  920  —

2.  im  Falle  die  im  8.  100  Abs.  1  bezeichnete  Anordnung  nur  für  solche
Gewerbetreibende  getroffen  worden  ist,  welche  der  Regel  nach  Gesellen
oder  Lehrlinge  halten,  diejenigen,  welche  der  Regel  nach  weder  Gesellen
noch  Lehrlinge  halten.

Inwieweit  Handwerker,  welche  in  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen
Betrieben  gegen  Entgelt  beschäftigt  sind  und  der  Regel  nach  Gesellen  oder  Lehrlinge
  halten,  sowie  Hausgewerbetreibende  der  Innung  anzugehören  haben,  wird
mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  durch  das  Statut  bestimmt.
Vor  der  Genehmigung  ist  den  bezeichneten  Personen  Gelegenheit  zur  Aeußerung
zu  geben.

Gewerbetreibende,  welche  mehrere  Gewerbe  betreiben,  gehören  derjenigen
Innung  als  Mitglieder  an,  welche  für  das  hauptsächlich  von  ihnen  betriebene
Gewerbe  errichtet  ist.

Die  Mitgliedschaft  beginnt  für  diejenigen,  welche  zur  Zeit  der  Errichtung
der  Innung  das  Gewerbe  betreiben,  mit  diesem  Zeitpunkte,  für  diejenigen,  welche
den  Betrieb  des  Gewerbes  später  beginnen,  mit  dem  Zeitpunkte  der  Eröffnung
des  Betriebs.

d.  100  g.

Berechtigt,  der  für  ihr  Gewerbe  errichteten  Innung  für  ihre  Person  beizutreten,
  sind:

1.  die  im  I.  87  Abs.  1  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Personen  sowie  die
in  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Betrieben  gegen  Entgelt  beschäftigten
  Handwerker,  welche  der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch
Lehrlinge  halten;

2.  mit  Zustimmung  der  Innungsversammlung  diejenigen,  welche  das
Gewerbe  fabrikmäßig  betreiben;

3.  in  dem  Falle  des  J.  100f  Abs  1  Ziffer  2  diejenigen  Gewerbetreibenden,
welche  der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  halten.

Die  nähere  Regelung  der  Rechte  dieser  Personen  erfolgt  durch  das  Statut.

Diesen  Personen  ist  der  Austritt  aus  der  Innung  am  Schlusse  jedes
Rechnungsjahrs  gestattet.  Eine  vorherige  Anzeige  kann  frühestens  sechs  Monate
vor  dem  Austritte  verlangt  werden.

g.  100  h.

Streitigkeiten  darüber,  ob  Jemand  der  Innung  als  Mitglied  angehört,
sowie  darüber,  ob  Jemand  der  Innung  beizutreten  berechtigt  ist,  entscheidet  die
Aufsichtsbehörde.  Die  Entscheidung  kann  binnen  zwei  Wochen  durch  Beschwerde
bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  angefochten  werden)  diese  entscheidet  endgültig.

S.  100i.
Die  durch  Errichtung  der  Innung  erwachsenden  Kosten  sind  auf  Antrag
der  Betheiligten  von  der  Landes-Zentralbehörde  vorzuschießen.
        <pb n="935" />
        —  921  —

S.  100  k.

Wird  in  Folge  der  Errichtung  einer  Zwangsinnung  eine  Innung  geschlossen
G.  100b  Abs.  4),  so  geht  das  Vermögen  dieser  Innung,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  der  95.  1001  bis  100  n,  mit  Rechten  und  Pflichten  auf  die  Zwangsinnung
  mit  der  Maßgabe  über,  daß  die  letztere  die  daran  zu  machenden  Forderungen
  nur  soweit  zu  vertreten  hat,  als  das  Vermögen  reicht.

Scheidet  in  Folge  der  Errichtung  einer  Zwangsinnung  aus  einer  bestehenden
Innung  ein  Theil  der  Mitglieder  aus  (F.  100b  Abs.  5),  so  ist  der  Zwangsinnung
ein  entsprechender  Theil  des  Vermögens  zu  überweisen.  Dabei  ist  das  Verhältniß
der  Zahl  der  ausscheidenden  zu  der  Zahl  der  in  der  Innung  verbleibenden  Mitglieder
  zu  berücksichtigen.  Kommt  hierüber  eine  Einigung  unter  den  Innungen
nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  welcher  die  bestehende
  Innung  untersteht.  Gegen  die  Entscheidung  steht  den  Betheiligten  binnen
vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde  zu.  Diese  entscheidet
endgültig.

S  100l.

Wird  in  Folge  der  Errichtung  einer  Zwangsinnung  eine  Innung  geschlossen
(G.  100b  Abs.  4),  mit  welcher  eine  Innungs-Krankenkasse  (G.  73  des  Krankenversicherungsgesetzes)
  verbunden  ist,  so  geht  die  letztere  mit  ihren  Rechten  und
Verbindlichkeiten  auf  die  Zwangsinnung  über.

Die  Innungs-Krankenkasse  kann  jedoch  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  geschlossen  werden,  wenn  die  Zwangsinnung  einen  anderen  Bezirk  oder
andere  Gewerbszweige  umfaßt  als  diejenige  Innung,  für  welche  die  Innungs-Krankenkasse
  errichtet  war,  oder  in  Folge  der  Errichtung  der  Lwangsinnung
mehrere  Innungen  geschlossen  werden,  mit  welchen  Innungs-Krankenkassen  verbunden
  sind.  Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  die  Kasse  geschlossen  wird,  ist
binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde  zulässig;  diese
entscheidet  endgültig.

Wenn  die  Innungs-Krankenkasse  auf  die  Zwangsinnung  übergegangen  ist,
so  werden  die  erforderlichen  Abänderungen  des  Kassenstatuts  bis  zur  anderweiten
Beschlußfassung  der  Innungsversammlung  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
mit  rechtsverbindlicher  Kraft  vollzogen.  Solange  diese  Abänderungen  nicht  vollzogen
  sind,  haben  die  bisherigen  Kassenorgane  die  Verwaltung  fortzuführen.

Sind  mit  der  Innung,  welche  in  Folge  der  Errichtung  einer  Lwangsinnung
  geschlossen  wird,  sonstige  Unterstützungskassen  verbunden,  so  finden  die
9.  98  und  98a  Anwendung.  Sofern  nicht  statutarische  oder  landesgesetzliche
Bestimmungen  entgegenstehen,  kann  die  Zwangsinnung  mit  Zustimmung  der
Vertretung  der  Unterstützungskasse  diese  Kasse  mit  allen  Rechten  und  Verbindlichkeiten
  übernehmen.  In  letzterem  Falle  bleiben  die  bisherigen  Mitglieder  dieser
Kasse  berechtigt,  ihnen  anzugehören,  auch  wenn  sie  der  Zwangsinnung  nicht  angehören.


148“
        <pb n="936" />
        —  922  —

§.  100  m.

Scheidet  in  Folge  der  Errichtung  einer  ZJwangsinnung  aus  einer  bestehenden
Innung,  mit  welcher  eine  Innungs-Krankenkasse  (I.  73  des  Krankenversicherungsgesetzes)
  verbunden  ist,  ein  Theil  der  Mitglieder  aus  (I.  100b  Abs.  5),  so  kann,
wenn  eine  anderweite  Einigung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  Stande  kommt,
derjenigen  Krankenkasse  oder  Gemeinde-Krankenversicherung,  welcher  die  bei  den
Ausscheidenden  beschäftigten  Personen  künftig  anzugehören  haben,  ein  entsprechender
Theil  des  Vermögens  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  überwiesen  werden;
dabei  ist  das  Verhältniß  der  Zahl  der  Ausscheidenden  zu  der  Lahl  der  in  der
Innung  verbleibenden  Mitglieder  zu  berücksichtigen.  Gegen  die  Entscheidung  steht
den  Betheiligten  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde
zuf  diese  entscheidet  endgültig.  Sonstigen  Unterstützungskassen  können  die  aus
der  Innung  ausscheidenden  Mitglieder  auch  ferner  angehören.

G.  100  n.

Zur  Theilnahme  an  Unterstützungskassen,  auf  welche  die  Vorschriften  des
G.  73  des  Krankenversicherungsgesetzes  keine  Anwendung  finden,  dürfen  Innungsmitglieder
  gegen  ihren  Willen  nicht  verpflichtet  werden.

Gemeinsame  Geschäftsbetriebe  (I.  SZlb  Ziffer  5)  dürfen  von  der  Innung
nicht  errichtet  werden;)  dagegen  ist  dieselbe  befugt,  Veranstaltungen  zur  Förderung
der  gemeinsamen,  gewerblichen  und  wirthschaftlichen  Interessen  ihrer  Mitglieder,
wie  die  Errichtung  von  Vorschußkassen,  gemeinsamen  Ein=  und  Verkaufsgeschäften
und  dergleichen  anzuregen  und  durch  Aufwendungen  aus  dem  angesammelten  Vermögen
  zu  unterstützen.  Beiträge  dürfen  zu  diesem  Zwecke  nicht  erhoben  werden.

Werden  bei  der  Errichtung  einer  Zwangsinnung  gemeinschaftliche  Geschäftsbetriebe
  einer  nach  §.  100b  Abs.  4  geschlossenen  Innung  binnen  sechs  Monaten
nach  der  Veröffentlichung  der  im  F.  100  Abs.  1  bezeichneten  Anordnung  in
Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
1.  Mai  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55  f.)  umgewandelt,  so  geht  der  für  sie  ausgesonderte
  Theil  des  Innungsvermögens  auf  die  Genossenschaften  mit  Rechten  und
Pflichten  über.  Gemeinsame  Geschäftsbetriebe,  deren  Erhaltung  im  öffentlichen
Interesse  wünschenswerth  ist,  können  von  der  Zwangsinnung  mit  Genehmigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde  beibehalten  werden.  Im  Uebrigen  sind  solche
Betriebe  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  aufzulösen;  mit  dem  Vermögen
ist  nach  Maßgabe  der  statutarischen  Vorschriften  zu  verfahren.

S.  1000.

Die  Innung  hat  über  den  zur  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  und  statutarischen
Aufgaben  erforderlichen  Kostenaufwand  alljährlich  einen  Haushaltsplan  aufzustellen.
Der  Haushaltsplan  ist  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.  Dasselbe  gilt  von  Beschlüssen
  über  Aufwendungen  für  solche  Zwecke,  welche  im  Haushaltsplane  nicht
vorgesehen  sind.  Wird  dem  Haushaltsplan  oder  den  bezeichneten  Beschlüssen  von
        <pb n="937" />
        —  923  —

einem  Viertel  der  Innungsmitglieder  widersprochen,  so  ist  die  Entscheidung  der
Aufsichtsbehörde  einzuholen.
Die  Jahresrechnungen  sind  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.

s.  100p.

Die  von  der  Innung  gemäß  F§.  93  Abs.  2  Ziffer  5  erlassenen  Vorschriften
zur  näheren  Regelung  des  Lehrlingswesens  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde.  Diese  hat  vor  der  Beschlußfassung  die  Handwerkskammer
zu  hören.

8.  1009.

Die  Innung  darf  ihre  Mitglieder  in  der  Festsetzung  der  Preise  ihrer
Waaren  oder  Leistungen  oder  in  der  Annahme  von  Kunden  nicht  beschränken.

Entgegenstehende  Beschlüsse  sind  ungültig.

S.  100r.

Von  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  müssen  mindestens
zwei  Drittel  das  Recht  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzen  und  der  Regel  nach
Gesellen  (Gehülfen)  oder  Lehrlinge  beschäftigen.  Die  Mitglieder  derjenigen  Aus—
schüsse,  welchen  die  Fürsorge  für  die  Durchführung  der  auf  die  Regelung  des
Lehrlingswesens  bezüglichen  Bestimmungen  obliegt,  müssen  sämmtlich  diesen  Anforderungen
  genügen.

Zur  Theilnahme  an  den  Geschäften  der  Innung,  welche  die  Regelung  des
Lehrlingswesens  und  die  Durchführung  der  hierüber  erlassenen  Bestimmungen
zum  Gegenstande  haben,  können  nur  solche  Gesellen  (Gehülfen)  herangezogen
werden,  welche  den  Anforderungen  des  9.  129  entsprechen,  jedoch  auch  dann,
wenn  sie  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.  Während
der  ersten  sechs  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  können  auch
Gesellen  (Gehülfen),  welche  diesen  Anforderungen  nicht  entsprechen,  gewählt  werden,
wenn  sie  eine  Lehrzeit  von  mindestens  zwei  Jahren  zurückgelegt  haben.

7’

Für  die  Aufbringung  der  aus  der  Errichtung  und  Thätigkeit  der  Innung
und  des  Gesellenausschusses  erwachsenden  Kosten  (G.  89)  ist  der  Beitragsfuß  in
der  Weise  im  Statute  festzusetzen,  daß  die  Heranziehung  der  einzelnen  Betriebe
unter  Berücksichtigung  ihrer  Leistungsfähigkeit  zu  erfolgen  hat.  Wo  eine  Gewerbesteuer
  erhoben  wird,  kann  die  Landes-Zentralbehörde  genehmigen,  daß  die  Beiträge
durch  Quschläge  zu  dieser  Steuer  erhoben  werden.

Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  Innungsmitglieder,  welche  der
Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  beschäftigen,  von  der  Verpflichtung  zur
Zahlung  von  Beiträgen  befreit  oder  mit  geringeren  Beiträgen,  und  Personen,
welche  der  Innung  freiwillig  beitreten,  nach  festen  Sätzen  zu  Beiträgen  heranzuziehen
  sind.
        <pb n="938" />
        —  924  —

Gewerbetreibende,  welche  neben  dem  Handwerke,  hinsichtlich  dessen  sie  der
Innung  angehören,  noch  ein  anderes  Handwerk  oder  ein  Handelsgeschäft  betreiben,
sind  zu  den  Beiträgen  an  die  Innung  nur  nach  dem  Verhältnisse  der  Einnahmen
aus  dem  zu  der  Innung  gehörenden  Handwerksbetrieb,  und  soweit  die  Beiträge
durch  Zuschläge  zu  der  Gewerbesteuer  erhoben  werden,  nur  nach  dem  Verhältnisse
der  auf  diesen  Handwerksbetrieb  treffenden  Steuer  heranzuziehen.

Den  Gewerbesteuern  im  Sinne  der  Abs.  1,  3  stehen  die  Steuern  auf  das
Einkommen  aus  Gewerben  gleich.

Eintrittsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.

Die  Erhebung  von  Gebühren  für  die  Benutzung  der  von  der  Innung
getroffenen  Einrichtungen  (I.  88  Abs.  3)  unterliegt  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


F.  100t.

Die  im  F.  100  Abs.  1  bezeichnete  Anordnung  ist  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zurückzunehmen,  wenn  dies  auf  Grund  eines  Beschlusses  der
Innungsversammlung  beantragt  wird.  Zur  Gültigkeit  dieses  Beschlusses  ist
erforderlich:

1.  daß  er  von  einem  Viertel  derjenigen  Innungsmitglieder,  welche  der
Innung  anzugehören  verpflichtet  sind,  bei  dem  Vorstande  beantragt
worden  ist,

2.  daß  die  Einladung  zu  der  Innungsversammlung,  in  der  die  Abstimmung
über  den  Antrag  erfolgen  soll,  mindestens  vier  Wochen  vorher  ordnungsmäßig
  ergangen  ist,

3.  daß  drei  Viertel  der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Innungsmitglieder  dem
Antrage  zustimmen.

Waren  in  der  Innungsversammlung,  in  welcher  die  Abstimmung  über
den  Antrag  erfolgen  soll,  weniger  als  drei  Viertel  der  im  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten
  Innungsmitglieder  erschienen,  so  ist  zur  Abstimmung  über  den  Antrag
binnen  vier  Wochen  eine  zweite  Innungsversammlung  einzuberufen,  in  welcher
die  Zurücknahme  von  drei  Viertel  der  im  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  und  erschienenen
  Mitglieder  beschlossen  werden  kann.  Auf  diese  Folge  ist  bei  der  Einberufung
  hinzuweisen.

Wird  die  Zurücknahme  der  Anordnung  auf  Grund  eines  gültigen  Beschlusses
  beantragt,  so  ist  die  Innung  spätestens  mit  dem  Ablaufe  des  Rechnungsjahrs
  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  schließen.

Auf  die  Schließung  finden  die  Bestimmungen  der  99.  98  und  98  a  mit
der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  eine  Vertheilung  von  Reinvermögen
unter  die  bisherigen  Mitglieder  unstatthaft  ist,  und  der  Rest  des  Vermögens  nach
Bestimmung  der  Aufsichtsbehörde  entweder  den  bei  der  Innung  bisher  vorhandenen
  Unterstützungskassen  oder  einer  freien  Innung,  welche  für  die  an  der  bisherigen
  Zwangsinnung  betheiligten  Gewerbszweige  errichtet  wird,  oder  der  Handwerkskammer
  zu  überweisen  ist.  Die  Handwerkskammer  hat  über  das  Vermögen
        <pb n="939" />
        —  925  —

in  einer  den  bisherigen  Zwecken  am  meisten  entsprechenden  Weise  zu  verfügen.
Die  Verfügung  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  binnen  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde  zulässig.  Diese  entscheidet
endgültig.
Wird  die  Innung  aus  einem  der  im  F.  97  bezeichneten  Gründe  geschlossen,
so  tritt  die  Anordnung  außer  Kraft.

S.  100  u.

Die  Ausdehnung  einer  Lwangsinnung  auf  einen  größeren  Bezirk  oder  auf
andere  als  die  bereits  einbezogenen,  verwandte  Gewerbszweige  oder  auf  die  Handwerker,
  die  der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  halten,  ist  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  anzuordnen,  wenn  die  Innungsversammlung  sie
beschließt,  die  Mehrheit  der  in  die  Innung  einzubeziehenden  Gewerbetreibenden
zustimmt,  und  die  im  J.  100  Abs.  1  Ziffer  2  bezeichnete  Voraussetzung  im  Falle
dieser  Ausdehnung  noch  zutrifft.  Hierbei  finden  die  §S.  100  a,  100b,  100  d,  100e,
100  k  bis  100  n  entsprechende  Anwendung.

Die  Ausscheidung  eines  Theiles  des  Bezirkes  einer  Zwangsinnung  oder  eines
in  diese  einbezogenen  Gewerbszweigs  kann  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
verfügt  werden,  wenn  die  Ausscheidung  zum  Zwecke  der  Zuweisung  der  Auszuscheidenden
  zu  einer  anderen  Zwangsinnung  erfolgt,  außerdem  nur  dann,  wenn
die  Innungsversammlung  oder  die  Mehrheit  der  auszuscheidenden  Innungsmitglieder
  es  beantragt.  In  letzterem  Falle  ist  vor  Erlaß  der  Verfügung  die
Innungsversammlung  zu  hören.  Werden  die  Ausscheidenden  Mitglieder  einer
anderen  Innung,  so  finden  hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen  Wirkungen  der
§  100k  Abs.  2  und  der  F.  100  m  entsprechende  Anwendung.

Auf  die  nach  Abs.  1  oder  2  ergehenden  Verfügungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  finden  die  Bestimmungen  des  F.  100  b  entsprechende  Anwendung.
Die  erforderlichen  Abänderungen  des  Statuts  können  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  angeordnet  werden.  In  diesem  Falle  findet  F.  100d  Abs.  3
Anwendung.

II.  Innungeausschüsse.
C.  101.

Für  alle  oder  mehrere  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehende  Innungen
kann  ein  gemeinsamer  Innungsausschuß  gebildet  werden.  Diesem  liegt  die  Vertretung
  der  gemeinsamen  Interessen  der  betheiligten  Innungen  ob.  Außerdem
können  ihm  Rechte  und  Bflichten  der  betheiligten  Innungen  übertragen  werden.

Die  Errichtung  des  Innungsausschusses  erfolgt  durch  ein  Statut,  welches
von  den  Innungsversammlungen  der  betheiligten  Innungen  zu  beschließen  ist.
Das  Statut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  In  dem
die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.  Gegen  die
Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde
eingelegt  werden.  Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.
        <pb n="940" />
        —  926  —

Durch  die  Landes-Zentralbehörde  kann  dem  Innungsausschusse  die  Fähigkeit
beigelegt  werden,  unter  seinem  Namen  Rechte  zu  erwerben,  Verbindlichkeiten  einzugehen,
  vor  Gericht  zu  klagen  und  verklagt  zu  werden.  In  solchem  Falle  haftet
den  Gläubigern  für  alle  Verbindlichkeiten  des  Innungsausschusses  nur  das  Vermögen
  desselben.

Auf  die  Beaufsichtigung  der  Innungsausschüsse  finden  die  Bestimmungen
des  F.  96  entsprechende  Anwendung.

K.  102.

Die  Schließung  eines  Innungsausschusses  kann  erfolgen,  wenn  der  Ausschuß
  seinen  statutarischen  Verpflichtungen  nicht  nachkommt  oder  wenn  er  Beschlüsse
faßt,  welche  über  seine  statutarischen  Rechte  hinausgehen.

Die  Schließung  wird  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ausgesprochen.

Gegen  die  die  Schließung  aussprechende  Verfügung  findet  der  Rekurs  statt.
Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  entsprechenden  Bestimmungen
des  §.  97  Abst.  3.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  eines  Innungsausschusses
  hat  die  Schließung  kraft  Gesetzes  zur  Folge.

Vom  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung  eines  Innungsausschusses
ab  bleiben  die  betheiligten  Innungen  noch  für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu
welchen  sie  statutarisch  für  den  Fall  eigenen  Ausscheidens  aus  dem  Innungsausschusse
  verpflichtet  sind.

Auf  die  Verwendung  des  Vermögens  finden  die  Vorschriften  des  F.  98
Abs.  1  und  des  §.  98  a  entsprechende  Anwendung.

Soweit  das  Statut  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  ist  der  Austritt  aus  dem
Innungsausschusse  jeder  Innung  mit  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  gestattet,  sofern
die  Anzeige  des  Austritts  mindestens  drei  Monate  vorher  erfolgt.

III.  5andwerkskammern.

S.  103.

Zur  Vertretung  der  Interessen  des  Handwerkes  ihres  Bezirkes  sind  Handwerkskammern
  zu  errichten.

Die  Errichtung  erfolgt  durch  eine  Verfügung  der  Landes-Zentralbehörde,
in  welcher  der  Bezirk  der  Handwerkskammer  zu  bestimmen  ist.  Dabei  kann  die
Bildung  von  Abtheilungen  für  einzelne  Theile  des  Bezirkes  oder  für  Gewerbegruppen
  angeordnet  werden.

Durch  Verfügung  der  Landes-Zentralbehörde  kann  der  Bezirk  der  Handwerkskammer
  abgeändert  werden.  In  diesem  Falle  hat  eine  Vermögensauseinandersetzung
  unter  entsprechender  Anwendung  des  §.  100  k  Abs.  2  zu  erfolgen.

Mehrere  Bundesstaaten  können  sich  zur  Errichtung  gemeinsamer  Handwerkskammern
  vereinigen.  In  diesem  Falle  sind  die  den  Behörden  übertragenen  Befugnisse,
soweit  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  getroffen  wird,  von  den  Behörden  des-
        <pb n="941" />
        —  927  —

jenigen  Bundesstaats  wahrzunehmen,  in  welchem  die  Handwerkskammer  ihren
Sitz  hat.
G.  103a.

Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer  wird  durch  das  Statut

bestimmt.
"  Für  die  Mitglieder  sind  Ersatzmänner  zu  wählen,  welche  für  dieselben  in
Behinderungsfällen  und  im  Falle  des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Wahlperiode
in  der  Reihenfolge  der  Wahl  einzutreten  haben.
Die  Mitglieder  werden  gewählt:
1.  von  den  Handwerkerinnungen,  welche  im  Bezirke  der  Handwerkskammer
ihren  Sitz  haben,  aus  der  Zahl  der  Innungsmitglieder;
2.  von  denjenigen  Gewerbevereinen  und  sonstigen  Vereinigungen,  welche
die  Förderung  der  gewerblichen  Interessen  des  Handwerkes  verfolgen,
mindestens  zur  Hälfte  ihrer  Mitglieder  aus  Handwerkern  bestehen  und
im  Bezirke  der  Handwerkskammer  ihren  Sitz  haben,  aus  der  Zahl
ihrer  Mitglieder,  soweit  denselben  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
die  Wählbarkeit  zusteht.  Mitglieder,  welche  einer  Innung  angehören
oder  nicht  Handwerker  sind,  dürfen  an  der  Wahl  nicht  betheiligt  werden.
Die  Vertheilung  der  zu  wählenden  Mitglieder  auf  die  Wahlkörper  sowie
das  Wahlverfahren  werden  durch  die  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  erlassende
Wahlordnung  geregelt.
E.  103b.

Wählbar  sind  nur  solche  Personen,  welche
zum  Amte  eines  Schöffen  fähig  sind  (HI.  31)  32  des  Gerichtsverfassungsgesetzes);

das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben;
im  Bezirke  der  Handwerkskammer  ein  Handwerk  mindestens  seit  drei
Jahren  selbständig  betreiben;
die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzen.

S#

r—

8.  103c.

Die  Wahlen  zu  den  Handwerkskammern  und  ihren  Organen  erfolgen  auf
sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Gewählten  aus;  eine
Wiederwahl  ist  zulässig.

Die  Bestimmungen  der  §9#.  94  bis  94b  finden  entsprechende  Anwendung.

.  103d.

Die  Handwerkskammer  kann  sich  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts
bis  zu  einem  Fünftel  ihrer  Mitgliederzahl  durch  Zuwahl  von  sachverständigen
Personen  ergänzen  und  zu  ihren  Verhandlungen  Sachverständige  mit  berathender
Stimme  zuziehen.

Die  Handwerkskammer  ist  berechtigt,  aus  ihrer  Mitte  Ausschüsse  zu  bilden
und  mit  besonderen  regelmäßigen  oder  vorübergehenden  Aufgaben  zu  betrauen.

Reichs-  Gesetzbl.  1900.  149
        <pb n="942" />
        —  928  —

Die  Ausschüsse  können  zu  ihren  Verhandlungen  Sachverständige  mit  berathender
Stimme  zuziehen.
S.  103e.
Der  Handwerkskammer  liegt  insbesondere  ob:

1.  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens;

2.  die  Durchführung  der  für  das  Lehrlingswesen  geltenden  Vorschriften

zu  überwachen;
3.  die  Staats=  und  Gemeindbehörden  in  der  Förderung  des  Handwerkes
durch  thatsächliche  Mittheilungen  und  Erstattung  von  Gutachten  über
Fragen  zu  unterstützen,  welche  die  Verhältnisse  des  Handwerkes  berühren;

4.  Wünsche  und  Anträge,  welche  die  Verhältnisse  des  Handwerkes  berühren,
zu  berathen  und  den  Behörden  vorzulegen  sowie  Jahresberichte  über
ihre  die  Verhältnisse  des  Handwerkes  betreffenden  Wahrnehmungen  zu
erstatten;

5.  die  Bildung  von  Prüfungsausschüssen  zur  Abnahme  der  Gesellenprüfung

  (G.  131  Abs.  2);
6.  die  Bildung  von  Ausschüssen  zur  Entscheidung  über  Beanstandungen
von  Beschlüssen  der  Prüfungsausschüsse  (J.  132).

Die  Handwerkskammer  soll  in  allen  wichtigen,  die  Gesammtinteressen  des
Handwerkes  oder  die  Interessen  einzelner  Zweige  desselben  berührenden  Angelegenheiten
  gehört  werden.

Sie  ist  befugt,  Veranstaltungen  zur  Förderung  der  gewerblichen,  technischen
und  sittlichen  Ausbildung  der  Meister,  Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlinge  zu
treffen  sowie  Fachschulen  zu  errichten  und  zu  unterstützen.

g.  103t.

Die  Innungen  und  Innungsausschüsse  sind  verpflichtet,  den  von  der

Handwerkskammer  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Anordnungen  Folge
u  leisten.
.  die  Bestimmungen  des  Statuts  der  Innungen  und  der  Innungsausschüsse
  oder  die  von  der  Innungsversammlung  zur  näheren  Regelung  des
Lehrlingswesens  erlassenen  Vorschriften  (§.  93  Abs.  2  Ziffer  5)  mit  den  Anordnungen,
welche  von  der  Handwerkskammer  in  Ausübung  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse
getroffen  werden,  in  Widerspruch  treten,  sind  sie  unverbindlich.

S.  103g.

Die  Handwerkskammer  hat  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorstand  zu  wählen,
welchem  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  die  laufende  Verwaltung  und
Geschäftsführung  obliegt.  1

Auf  den  Vorstand  finden  die  Bestimmungen  des  F.  92a  Abs.  2  und  des
§.  92b  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="943" />
        —  929  —

Der  Beschlußfassung  der  Gesammtheit  der  Handwerkskammer  bleibt

mindestens  vorbehalten:

1.  die  Wahl  des  Vorstandes  und  der  Ausschüsse;

2.  die  Feststellung  des  Haushaltsplans,  die  Prüfung  und  Abnahme  der
Jahresrechnung,  die  Bewilligung  von  Ausgaben,  welche  im  Haushaltsplane
  nicht  vorgesehen  sind,  sowie  die  Aufnahme  von  Anleihen,

3.  die  Abgabe  von  Gutachten  und  Anbringung  von  Anträgen  bei  den
Behörden  und  gesetzgebenden  Körperschaften  über  Gegenstände,  welche
die  Gesammtinteressen,  insbesondere  die  Gesetzgebung  über  die  Ver—
hältnisse  des  Handwerkes,  betreffen;

4.  der  Erlaß  von  Vorschriften  zur  Regelung  des  Lehrlingswesens;

5.  die  Wahl  des  Sekretärs.  Soll  die  Anstellung  für  mehr  als  sechs
Jahre  erfolgen,  so  ist  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich.

Die  Vorschriften  zur  Regelung  des  Lehrlingswesens  bedürfen  der  Genehmigung
der  Landes-Zentralbehörde  und  sind  zu  veröfsentlichen.

L.  103h.

Bei  der  Handwerkskammer  ist  von  der  Aufsichtsbehörde  (I.  1030)  ein
Kommissar  zu  bestellen.  Derselbe  ist  zu  jeder  Sitzung  der  Handwerkskammer,
ihres  Vorstandes  und  der  Ausschüsse  einzuladen  und  muß  auf  Verlangen  jederzeit
gehört  werden.

Der  Kommissar  kann  jederzeit  von  den  Schriftstücken  der  Handwerkskammer
Einsicht  nehmen,  Gegenstände  zur  Berathung  stellen  und  die  Einberufung  der
Handwerkskammer  und  ihrer  Organe  verlangen.  Er  kann  Beschlüsse  der  Handwerkskammer
  und  ihrer  Organe,  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die
Gesetze  verletzen,  mit  aufschiebender  Wirkung  beanstanden;  über  die  Beanstandung
entscheidet  nach  Anhörung  der  Handwerkskammer  oder  ihrer  Organe  die  Aufsichtsbehörde.


S.  103:.

Bei  der  Handwerkskammer  ist  ein  Gesellenausschuß  zu  bilden.

Die  Zahl  seiner  Mitglieder  und  ihre  Vertheilung  auf  die  einzelnen  Gesellenausschüsse
  des  Bezirkes  wird  durch  das  Statut  der  Handwerkskammer  bestimmt.

Für  die  Mitglieder  sind  Ersatzmänner  zu  wählen,  welche  für  dieselben  in
Behinderungsfällen  und  im  Falle  des  Ausscheidens  für  den  Rest  der  Wahlzeit
in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  einzutreten  haben.

Die  Mitglieder  und  Stellvertreter  werden  unter  Leitung  der  Ausfsichtsbehörde
  mittelst  schriftlicher  Abstimmung  von  den  Gesellenausschüssen  der  Innungen
gewählt.

Durch  die  Landes-Zentralbehörde  kann  angeordnet  werden,  daß  und  in
welcher  Zahl  dem  Gesellenausschuß  auch  Vertreter  derjenigen  Gesellen  angehören
sollen,  welche  von  den  nach  F.  103  a  Abs.  3  Ziffer  2  wahlberechtigten  Mitgliedern
der  dort  bezeichneten  Gewerbevereine  und  sonstigen  Vereinigungen  beschäftigt  werden.

149“
        <pb n="944" />
        —  930  —

In  diesem  Falle  ist  von  der  Landes-Zentralbehörde  auch  die  Wahl  dieser  Ver—
treter  zu  regeln.

Auf  die  Wahlberechtigung  und  die  Wählbarkeit  finden  die  Vorschriften  des
§.  95  a  Abs.  1,  2  und  des  H.  95t  entsprechende  Anwendung.

S.  103  k.

Der  Gesellenausschuß  muß  mitwirken:

1.  beim  Erlasse  von  Vorschriften,  welche  die  Regelung  des  Lehrlingswesens
zum  Gegenstande  haben;

2.  bei  Abgabe  von  Gutachten  und  Erstattung  von  Berichten  über  Angelegenheiten,
  welche  die  Verhältnisse  der  Gesellen  (Gehülfen)  und  Lehrlinge
  berühren;

3.  bei  der  Entscheidung  über  Beanstandungen  von  Beschlüssen  der  Prüfungsausschüsse
  (G.  132).

Mit  dieser  Maßgabe  finden  die  Vorschriften  des  §.  95  Abs.  3  entsprechende

Anwendung;  im  Falle  der  Ziffer  2  ist  der  Gesellenausschuß  berechtigt,  ein  besonderes
  Gutachten  abzugeben  oder  einen  besonderen  Bericht  zu  erstatten.

L.  1031.

Die  aus  der  Errichtung  und  Thätigkeit  der  Handwerkskammern  erwachsenden
Kosten  werden,  soweit  sie  nicht  anderweit  Deckung  finden,  von  den  Gemeinden
des  Handwerkskammerbezirkes  nach  näherer  Bestimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  getragen.  Die  Gemeinden  sind  ermächtigt,  die  auf  sie  entfallenden  Antheile
  nach  einem  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden  Vertheilungsmaßstab
  auf  die  einzelnen  Handwerksbetriebe  umzulegen.  Werden  Veranstaltungen
  der  im  §.  103e  Abs.  3  bezeichneten  Art  für  einzelne  Gewerbszweige
getroffen,  so  können  die  hieraus  entstehenden  Kostenantheile  von  den  Gemeinden
nur  auf  solche  Betriebe  umgelegt  werden,  welche  diesen  Gewerbszweigen  angehören.

Die  Landes-Zentralbehörde  kann  bestimmen,  daß  die  Kosten  der  Handwerkskammer
  von  weiteren  Kommunalverbänden  statt  von  den  Gemeinden  aufgebracht
  werden.  Die  Kommunalverbände  sind  ermächtigt,  die  Kosten  der  auf
Grund  des  F.  103e  Abs.  3  für  einzelne  Gewerbszweige  getroffenen  Veranstaltungen
nach  einem  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden  Vertheilungsmaßstab
  auf  die  diesen  Gewerbszweigen  angehörenden  Handwerksbetriebe  umzulegen.

Bei  der  Umlegung  der  Kosten  kann  bestimmt  werden,  daß  Personen,  welche
der  Regel  nach  weder  Gesellen  noch  Lehrlinge  halten,  von  der  Verpflichtung  zur
Zahlung  von  Beiträgen  befreit  sind.

Win
Für  die  Handwerkskammer  ist  von  der  Landes-Zentralbehörde  ein  Statut
zu  erlassen.  Ueber  Abänderungen  des  Statuts  beschließt  die  Handwerkskammer.
Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde.
        <pb n="945" />
        —  931  —

Das  Statut  muß  Bestimmung  treffen  über:

Namen,  Sitz  und  Bezirk  der  Handwerkskammer;

die  Zahl  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer;

die  Ergänzung  der  Handwerkskammer  durch  Zuwahl;

die  Form  der  Beschlußfassung;

die  Wahl  und  die  Befugnisse  des  Vorstandes;

die  Form  und  die  Voraussetzungen  für  die  Zusammenberufung  der
Handwerkskammer  und  ihrer  Organe;

7.  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  der  Handwerkskammer  und  des  Vorstandes;



8.  die  Aufstellung  und  Genehmigung  des  Haushaltsplans)

9.  die  Aufstellung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung)

10.  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Abänderung  des  Statuts;

11.  die  Bildung  von  Prüfungsausschüssen;

12.  die  öffentlichen  Blätter,  durch  welche  die  Bekanntmachungen  der

Handwerkskammer  zu  erfolgen  haben.

Die  Vorschriften  des  §.  83  Abs.  3  und  des  F.  100d  Abs.  3  finden  entsprechende
  Anwendung.

Das  Statut  und  seine  Abänderungen  sind  in  den  Blättern  bekannt  zu
machen,  welche  für  die  amtlichen  Veröffentlichungen  der  höheren  Verwaltungsbehörden
  bestimmt  sind,  über  deren  Bezirke  sich  der  Bezirk  der  Handwerkskammer
erstreckt.

—

S.  103n.

Auf  die  Handwerkskammern  finden  die  Bestimmungen  der  99.  86,  88,  89
Abs.  3,  4  und  der  §9.  89a,  89b,  94c,  99  entsprechende  Anwendung.

Die  Handwerkskammer  ist  befugt,  Zuwiderhandlungen  gegen  die  von  ihr
innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Vorschriften  mit  Geldstrafen  bis  zu
zwanzig  Mark  zu  bedrohen.  Die  Festsetzung  dieser  Geldstrafen  erfolgt  auf
Antrag  des  Vorstandes  oder  eines  Beauftragten  (I.  940)  der  Handwerkskammer
von  der  unteren  Verwaltungsbehörde.  Gegen  die  Festsetzung  steht  dem  Verurtheilten
  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  unmittelbar  vorgesetzte
Aufsichtsbehörde  zu.  Diese  entscheidet  endgültig.

Der  Haushaltsplan  der  Handwerkskammer  bedarf  der  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde.

Die  durch  die  Errichtung  der  Handwerkskammer  erwachsenden  Kosten  sind
von  der  Landes-Zentralbehörde  vorzuschießen.

S.  1030.

Die  Handwerkskammer  unterliegt  der  Aufsicht  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  hat,  soweit  nicht  im  Falle  der  Ausdehnung
  des  Handwerkskammerbezirkes  über  die  Bezirke  mehrerer  höheren  Verwaltungsbehörden
  durch  die  Landes-Zentralbehörde  eine  abweichende  Bestimmung
getroffen  wird.
        <pb n="946" />
        —  932  —

Die  Vorschriften  des  §.  96  Abs.  2  bis  7  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  über  Beschwerden  gegen  Anordnungen  und  Entscheidungen
  der  Auffichtsbehörde  die  Landes-Zentralbehörde  entscheidet.

Wenn  die  Handwerkskammer  wiederholter  Aufforderung  der  Aufsichtsbehörde
  ungeachtet  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  vernachlässigt  oder  sich  gesetzwidriger
  Handlungen  oder  Unterlassungen  schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl
  gefährdet  wird,  oder  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke  verfolgt,
so  kann  die  Aufsichtsbehörde  sie  auflösen  und  Neuwahlen  anordnen.  Von  den
bisherigen  Mitgliedern  kann  gegen  die  Verfügung  der  Aufsichtsbehörde  binnen
zwei  Wochen  Beschwerde  an  die  Landes-Zentralbehörde  eingelegt  werden,  welche
endgültig  entscheidet.

G.  103p.

Die  Behörden  sind  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  verpflichtet,  den  im  Vollzuge
  dieses  Gesetzes  an  sie  ergehenden  Ersuchen  der  Handwerkskammern  und  ihrer
Organe  zu  entsprechen.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen  der  Handwerkskammern
  unter  einander  ob.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmen,
  inwieweit  die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  entstehenden
Kosten  von  der  Handwerkskammer  als  eigene  Verwaltungskosten  zu  erstatten  sind.

S.  103.

Die  Landes-Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  andere
gesetzliche  Einrichtungen  (Handels=  und  Gewerbekammern,  Gewerbekammern)  zur
Vertretung  der  Interessen  des  Handwerkes  vorhanden  sind,  können  diesen  Körperschaften
  die  Wahrnehmung  der  Rechte  und  Pflichten  der  Handwerkskammer  übertragen,
  wenn  ihre  Mitglieder,  soweit  sie  mit  der  Vertretung  der  Interessen  des
Handwerkes  betraut  sind,  aus  Wahlen  von  Handwerkern  des  Kammerbezirkes
hervorgehen  und  eine  gesonderte  Abstimmung  der  dem  Handwerk  angehörenden
Mitglieder  gesichert  ist.

IV.  Innungsverbände.

F.  104.

Innungen,  welche  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehen,  können  zu
Verbänden  zusammentreten)  der  Beitritt  ist  durch  die  Innungsversammlung  zu
beschließen.

Die  Innungsverbände  haben  die  Aufgabe,  zur  Wahrnehmung  der  Interessen
  der  in  ihnen  vertretenen  Gewerbe  die  Innungen,  Innungsausschüsse  und
Handwerkskammern  in  der  Verfolgung  ihrer  gesetzlichen  Aufgaben  sowie  die
Behörden  durch  Vorschläge  und  Anregungen  zu  unterstützen;  sie  sind  befugt,  den
Arbeitsnachweis  zu  regeln  sowie  Fachschulen  zu  errichten  und  zu  unterstützen.
        <pb n="947" />
        —  933  —

S.  1044a.

Für  den  Innungsverband  ist  ein  Statut  zu  errichten,  welches  Bestimmungen
enthalten  muß:

a)  über  Namen,  Zweck  und  Bezirk  des  Verbandes;

b)  über  die  Bedingungen  der  Aufnahme  in  den  Verband  und  des  Ausscheidens

  aus  demselben;

Jc)  über  Bildung,  Sitz  und  Befugnisse  des  Vorstandes;

d)  über  die  Vertretung  des  Verbandes  und  ihre  Befugnisse;

e)  über  die  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Innungsverbandes;

1)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Formen  einer  Abänderung  des

Statuts;

9)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Formen  einer  Auflösung  des  Verbandes.



Durch  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  einzelne  Gewerbetreibende  dem
Innungsverband  ihres  Gewerbes  mit  den  Rechten  und  Pfllichten  der  Mitglieder
der  ihm  angehörenden  Innungen  beizutreten  berechtigt  sind.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  den  gesetzlichen
Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften
zuwiderläuft.

S.  104  b.
Das  Verbandsstatut  bedarf  der  Genehmigung,  und  zwar:
à)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  nicht  über  den  Bezirk  einer  höheren
Verwaltungsbehörde  hinausgreift,  durch  die  letztere;
b)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  in  die  Bezirke  mehrerer  höherer
Verwaltungsbehörden  desselben  Bundesstaats  sich  erstreckt,  durch  die
Landes-Zentralbehörde;

Jc)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  sich  auf  mehrere  Bundesstaaten

erstreckt,  durch  den  Reichskanzler.

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:
1.  wenn  die  Zwecke  des  Verbandes  sich  nicht  in  den  gesetzlichen  Grenzen
halten;

2.  wenn  das  Verbandsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen  nicht  entspricht.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt  werden,  wenn  die  Zahl  der
dem  Verbande  beigetretenen  Innungen  nicht  hinreichend  erscheint,  um  die  Lwecke
des  Verbandes  wirksam  zu  verfolgen.

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  ist,  sofern  sie  durch  eine  höhere
Verwaltungsbehörde  erfolgt,  die  Beschwerde  zulässig.

Aenderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

S.  1044c.
Der  Verbandsvorstand  hat  alljährlich  im  Monat  Januar  ein  Verzeichniß
derjenigen  Innungen,  welche  dem  Verband  angehören,  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  er  seinen  Sitz  hat,  einzureichen.
        <pb n="948" />
        —  934  —

Die  Zusammensetzung  des  Vorstandes  und  Veränderungen  in  derselben
sind  dieser  Behörde  anzuzeigen.  Eine  gleiche  Anzeige  hat  zu  erfolgen,  wenn  der
Sitz  des  Vorstandes  an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird.  Liegt  letzterer  nicht  in
dem  Bezirke  der  vorbezeichneten  Behörde,  so  ist  die  Anzeige  an  diese  und  an  die
höhere  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Sitz  verlegt  wird,  gleichzeitig
zu  richten.

s.  104d.

Versammlungen  des  Verbandsvorstandes  und  der  Vertretung  des  Ver—
bandes  dürfen  nur  innerhalb  des  Verbandsbezirkes  abgehalten  werden.

Sie  sind  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  die
Versammlung  abgehalten  werden  soll,  unter  Einreichung  der  Tagesordnung
mindestens  eine  Woche  vorher  anzuzeigen.  Der  Letzteren  steht  das  Recht  zu,

a)  die  Versammlung  zu  untersagen,  wenn  die  Tagesordnung  Gegenstände

umfaßt,  welche  zu  den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Beziehung  stehen;

b)  in  die  Versammlung  einen  Vertreter  zu  entsenden  und  durch  diesen  die

Versammlung  zu  schließen,  wenn  die  Verhandlungen  auf  Gegenstände
sich  erstecken,  welche  zu  den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Beziehung
stehen,  oder  wenn  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,  welche  eine
Aufforderung  oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten.

G.  104e.

Die  Verbandsvorstände  sind  befugt,  in  Betreff  der  Verhältnisse  der  in  dem
Verbande  vertretenen  Gewerbe  an  die  für  die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts
zuständige  Stelle  Bericht  zu  erstatten  und  Anträge  zu  richten.

Sie  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  dieser  Stelle  Gutachten  über  gewerbliche
  Fragen  abzugeben.

S  104  .

Die  Innungsverbände  können  geschlossen  werden,

1.  wenn  sich  ergiebt,  daß  nach  §.  104b  Ziffer  1  und  2  die  Genehmigung
hätte  versagt  werden  müssen  und  die  erforderliche  Aenderung  des
Statuts  innerhalb  einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;

2.  wenn  den  auf  Grund  des  F.  104d  erlassenen  Verfügungen  nicht  Folge
eleistet  ist;

3.  lenn  der  Verbandsvorstand  oder  die  Vertretung  des  Verbandes  sich
gesetzwidriger  Handlungen  schuldig  machen,  welche  das  Gemeinwohl
gefährden,  oder  wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke
verfolgen.

Die  Schließung  erfolgt  durch  Beschluß  der  für  die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts

  zuständigen  Stelle.

Gegen  den  Beschluß  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  die  Beschwerde
zulässig.
        <pb n="949" />
        —  935  —

g.  1048.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  Innungsverbänden  die  Fähigkeit
beigelegt  werden,  unter  ihren  Namen  Rechte  zu  erwerben,  Verbindlichkeiten  ein—
zugehen,  vor  Gericht  zu  klagen  oder  verklagt  zu  werden.  In  solchem  Falle
haftet  dem  Gläubiger  für  alle  Verbindlichkeiten  des  Innungsverbandes  nur  das
Vermögen  desselben.

Der  Beschluß  des  Bundesraths  ist  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.
  Auf  diejenigen  Innungsverbände,  welchen  die  gedachte  Fähigkeit  beigelegt
ist,  finden  die  Bestimmungen  der  §h.  104h  bis  104  n  Anwendung.

S.  104  h.

Der  Innungsverband  wird  bei  gerichtlichen  wie  bei  außergerichtlichen  Verhandlungen
  durch  seinen  Vorstand  vertreten.  Die  Befugniß  zur  Vertretung
erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach
den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Durch  das  Statut  kann  einem
Mitglied  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung  des  Innungsverbandes
  nach  außen  übertragen  werden.

Zur  Legitimation  der  Vertreter  des  Innungsverbandes  genügt  bei  allen
Rechtsgeschäften  die  Bescheinigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren
Bezirke  der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  daß  die  bezeichneten  Personen  zur  Vertretung
  des  Verbandes  befugt  sind.

S.  104i.

Der  Innungsverband  ist  befugt,  für  die  Mitglieder  der  ihm  angeschlossenen
Innungen  und  deren  Angehörige  zur  Unterstützung  in  Fällen  der  Krankheit,  des
Todes,  der  Arbeitsunfähigkeit  oder  sonstiger  Bedürftigkeit  Kassen  zu  errichten.
Die  dafür  erforderlichen  Bestimmungen  sind  in  Nebenstatuten  zusammenzufassen;
diese  sowie  Abänderungen  derselben  bedürfen  der  Genehmigung  durch  den  Reichskanzler.


Auf  die  von  dem  Innungsverband  errichteten  Unterstützungskassen  finden
dieselben  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  gleichartige  von  einer  Zwangsinnung
errichtete  Kassen  gelten.

#.  104  k.

Der  Innungsverband  unterliegt,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  I.  104,
der  Aufsicht  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
  Vorschriften  und  kann  dieselben  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung
  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber  der  Aemter  des  Verbandes
erzwingen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  von
Verbandsmitgliedern,  die  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Innungsverbandes,  die

Reichs-Gesetzbl.  1900.  150
        <pb n="950" />
        —  936  —

Wahlen  zu  den  Verbandsämtern  sowie,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,  über  die
Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  derselben.
Der  Aufsichtsbehörde  ist  jährlich  ein  Rechnungsabschluß  nebst  Vermögensausweis
  vorzulegen.
F.  1041.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  des  Innungsverbandes
  hat  die  Schließung  des  letzteren  kraft  Gesetzes  zur  Folge.  Der  Vorstand
des  Innungsverbandes  hat  jedoch  die  während  des  Konkursverfahrens  dem  Gemeinschuldner
  zustehenden  Rechte  wahrzunehmen.

S.  104  m.

Bei  der  statutmäßig  beschlossenen  Auflösung  eines  Innungsverbandes  wird
die  Abwickelung  der  Geschäfte,  sofern  die  Verbandsvertretung  nicht  anderweitig
beschließt,  durch  den  Vorstand  unter  Aufsicht  der  im  I.  104k  bezeichneten  Behörde
vollzogen.  Genügt  der  Vorstand  seiner  Verpflichtung  nicht  oder  tritt  die  Schließung
auf  Grund  des  F.  104  oder  des  §.  1041  ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung  der
Geschäfte  durch  einen  Beauftragten  der  Aufsichtsbehörde.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung  ab  bleiben  die  Verbandsmitglieder
  noch  für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu  welchen  sie  statutarisch
für  den  Fall  eigenen  Ausscheidens  aus  den  Verbandsverhältnissen  verpflichtet  sind.
Das  Recht,  diese  Beiträge  auszuschreiben  und  einzuziehen,  steht  dem  mit  Abwickelung
  der  Geschäfte  Beauftragten  zu.

S.  10n.

Im  Falle  der  Auflösung  oder  Schließung  des  Innungsverbandes  muß
sein  Vermögen  zuvörderst  zur  Berichtigung  seiner  Schulden  und  zur  Erfüllung
seiner  sonstigen  Verbindlichkeiten  verwendet  werden.  War  dasselbe  bisher  ganz
oder  theilweise  zur  Fundirung  von  Unterrichtsanstalten  oder  zu  anderen  öffentlichen
Zwecken  bestimmt,  so  darf  der  nach  Berichtigung  der  Schulden  übrig  bleibende
Theil  des  Vermögens  dieser  Bestimmung  nicht  entzogen  werden;  über  seine
fernere  Verwendung  wird  von  der  im  §J.  104b  Abs.  1  bezeichneten  Behörde  Anordnung
  getroffen.

Bedarf  es  zum  Fortbestande  der  von  dem  Innungsverband  errichteten
Unterrichtsanstalten  oder  Unterstützungskassen  als  selbständiger  Anstalten  der
Genehmigung  des  Landesherrn  oder  einer  Behörde  des  Staates,  in  welchem  die
fernere  Verwaltung  der  Anstalt  stattfinden  soll,  so  hat  die  im  vorstehenden  Absatze
bezeichnete  Behörde  diese  Genehmigung  herbeizuführen.

Das  hiernach  verbleibende  Reinvermögen  des  Innungsverbandes  wird,
soweit  die  Verbandsvertretung  nicht  anders  beschließt,  unter  die  Innungen,
welche  dem  Verbande  zur  Zeit  der  Auflösung  oder  Schließung  angehört  haben,
nach  dem  Verhältnisse  der  von  ihnen  an  den  Verband  in  dem  der  Auflösung
oder  Schließung  vorangegangenen  Jahre  geleisteten  Beiträge  vertheilt.  Streitig-
        <pb n="951" />
        —  937  —

keiten  hierüber  werden  von  der  im  F.  104  k  bezeichneten  Stelle  endgültig  entschieden.


Titel  VII.
Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen)  Gehülfen)  Lehrlinge)  Betriebsbeamte)
Werkmeister,  Techniker,  Fabrikarbeiter).

I.  Allgemeine  Verhältnisse.
G.  105.
Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden
und  den  gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz  begründeten
Beschränkungen)  Gegenstand  freier  Uebereinkunft.

G.  105a.

Zum  Arbeiten  an  Sonn=  und  Festtagen  können  die  Gewerbetreibenden  die
Arbeiter  nicht  verpflichten.  Arbeiten,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  auch  an  Sonn=  und  Festtagen  vorgenommen  werden  dürfen,  fallen
unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht.

Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  unter  Berücksichtigung  der
örtlichen  und  konfessionellen  Verhältnisse  die  Landesregierungen.

S.  105b.

Im  Betriebe  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Brüchen
und  Gruben,  von  Hüttenwerken,  Fabriken  und  Werkstätten,  von  Zimmerplätzen
und  anderen  Bauhöfen,  von  Werften  und  Ziegeleien  sowie  bei  Bauten  aller  Art
dürfen  Arbeiter  an  Sonn=  und  Festtagen  nicht  beschäftigt  werden.  Die  den
Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat  mindestens  für  jeden  Sonn=  und  Festtag  vierundzwanzig,
  für  zwei  auf  einander  folgende  Sonn=  und  Festtage  sechsunddreißig,
für  das  Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingstfest  achtundvierzig  Stunden  zu  dauern.
Die  Ruhezeit  ist  von  zwölf  Uhr  Nachts  zu  rechnen  und  muß  bei  zwei  auf  einander
folgenden  Sonn=  und  Festtagen  bis  sechs  Uhr  Abends  des  zweiten  Tages  dauern.
In  Betrieben  mit  regelmäßiger  Tag=  und  Nachtschicht  kann  die  Ruhezeit  frühestens
um  sechs  Uhr  Abends  des  vorhergehenden  Werktags,  spätestens  um  sechs  Uhr
Morgens  des  Sonn=  oder  Festtags  beginnen,  wenn  für  die  auf  den  Beginn  der
Ruhezeit  folgenden  vierundzwanzig  Stunden  der  Betrieb  ruht.

Im  Handelsgewerbe  dürfen  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  am  ersten
Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingsttag  überhaupt  nicht,  im  Uebrigen  an  Sonnund
  Festtagen  nicht  länger  als  fünf  Stunden  beschäftigt  werden.  Durch  statutarische
  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes
(V.  142)  kann  diese  Beschäftigung  für  alle  oder  einzelne  Zweige  des  Handelsgewerbes
  auf  kürzere  Zeit  eingeschränkt  oder  ganz  untersagt  werden.  Für  die

150“
        <pb n="952" />
        —  938  —

letzten  vier  Wochen  vor  Weihnachten  sowie  für  einzelne  Sonn-  und  Festtage,
an  welchen  örtliche  Verhältnisse  einen  erweiterten  Geschäftsverkehr  erforderlich  machen,
kann  die  Polizeibehörde  eine  Vermehrung  der  Stunden,  während  welcher  die
Beschäftigung  stattfinden  darf,  bis  auf  zehn  Stunden  zulassen.  Die  Stunden,
während  welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  werden  unter  Berücksichtigung
der  für  den  öffentlichen  Gottesdienst  bestimmten  Zeit,  sofern  die  Beschäftigungszeit
durch  statutarische  Bestimmungen  eingeschränkt  worden  ist,  durch  letztere,  im
Uebrigen  von  der  Polizeibehörde  festgestellt.  Die  Feststellung  kann  für  verschiedene
  Zweige  des  Handelsgewerbes  verschieden  erfolgen.

Die  Bestimmungen  des  Abs.  2  finden  auf  die  Beschäftigung  von  Gehülfen,
Lehrlingen  und  Arbeitern  im  Geschäftsbetriebe  von  Konsum=  und  anderen  Vereinen
entsprechende  Anwendung.

G.  105c.
Die  Bestimmungen  des  F.  105b  finden  keine  Anwendung:

1.  auf  Arbeiten,  welche  in  Nothfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse  unverzüglich
  vorgenommen  werden  müssen;

2.  für  einen  Sonntag  auf  Arbeiten  zur  Durchführung  einer  gesetzlich  vorgeschriebenen
  Inventurz

3.  auf  die  Bewachung  der  Betriebsanlagen,  auf  Arbeiten  zur  Reinigung
und  Instandhaltung,  durch  welche  der  regelmäßige  Fortgang  des  eigenen
oder  eines  fremden  Betriebs  bedingt  ist,  sowie  auf  Arbeiten,  von
welchen  die  Wiederaufnahme  des  vollen  werktägigen  Betriebs  abhängig
ist,  sofern  nicht  diese  Arbeiten  an  Werktagen  vorgenommen  werden
können;

4.  auf  Arbeiten,  welche  zur  Verhütung  des  Verderbens  von  Rohstoffen
oder  des  Mißlingens  von  Arbeitserzeugnissen  erforderlich  sind,  sofern
nicht  diese  Arbeiten  an  Werktagen  vorgenommen  werden  können;

5.  auf  die  Beaufsichtigung  des  Betriebs,  soweit  er  nach  Ziffer  1  bis  4
an  Sonn=  und  Festtagen  stattfindet.

Gewerbetreibende,  welche  Arbeiter  an  Sonn=  und  Festtagen  mit  Arbeiten
der  unter  Ziffer  1  bis  5  erwähnten  Art  beschäftigen,  sind  verpflichtet,  ein  Verzeichniß
  anzulegen,  in  welches  für  jeden  einzelnen  Sonn=  und  Festtag  die  Zahl
der  beschäftigten  Arbeiter,  die  Dauer  ihrer  Beschäftigung  sowie  die  Art  der  vorgenommenen
  Arbeiten  einzutragen  sind.  Das  Verzeichniß  ist  auf  Erfordern  der
Ortspolizeibehörde  sowie  dem  im  H.  139b  bezeichneten  Beamten  jederzeit  zur
Einsicht  vorzulegen.

Bei  den  unter  Ziffer  3  und  4  bezeichneten  Arbeiten,  sofern  dieselben  länger
als  drei  Stunden  dauern,  oder  die  Arbeiter  am  Besuche  des  Gottesdienstes  hindern,
sind  die  Gewerbetreibenden  verpflichtet,  jeden  Arbeiter  entweder  an  jedem  dritten
Sonntage  volle  sechsunddreißig  Stunden,  oder  an  jedem  zweiten  Sonntage  mindestens
  in  der  Zeit  von  sechs  Uhr  Morgens  bis  sechs  Uhr  Abends  von  der  Arbeit
frei  zu  lassen.
        <pb n="953" />
        —  939  —

Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  vorstehenden  Absatzes  darf  die  untere
Verwaltungsbehörde  gestatten,  wenn  die  Arbeiter  am  Besuche  des  sonntäglichen
Gottesdienstes  nicht  gehindert  werden  und  ihnen  an  Stelle  des  Sonntags  eine
vierundzwanzigstündige  Ruhezeit  an  einem  Wochentage  gewährt  wird.

§.  105d.

Für  bestimmte  Gewerbe,  insbesondere  für  Betriebe,  in  denen  Arbeiten  vorkommen,
  welche  ihrer  Natur  nach  eine  Unterbrechung  oder  einen  Aufschub  nicht
gestatten,  sowie  für  Betriebe,  welche  ihrer  Natur  nach  auf  bestimmte  Jahreszeiten
beschränkt  sind,  oder  welche  in  gewissen  Zeiten  des  Jahres  zu  einer  außergewöhnlich
verstärkten  Thätigkeit  genöthigt  sind,  können  durch  Beschluß  des  Bundesraths
Ausnahmen  von  der  Bestimmung  des  J.  105b  Abs.  1  zugelassen  werden.

Die  Regelung  der  an  Sonn=  und  Festtagen  in  diesen  Betrieben  gestatteten
Arbeiten  und  der  Bedingungen,  unter  welchen  sie  gestattet  sind,  erfolgt  für  alle
Betriebe  derselben  Art  gleichmäßig  und  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung
des  §.  105i  Abf.  3.

Die  vom  Bundesrathe  getroffenen  Bestimmungen  sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte
zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

G.  105e.

Für  Gewerbe,  deren  vollständige  oder  theilweise  Ausübung  an  Sonn=  und  Festtagen
  zur  Befriedigung  täglicher  oder  an  diesen  Tagen  besonders  hervortretender
Bedürfnisse  der  Bevölkerung  erforderlich  ist,  sowie  für  Betriebe,  welche  ausschließlich
oder  vorwiegend  mit  durch  Wind  oder  unregelmäßige  Wasserkraft  bewegten  Triebwerken
  arbeiten,  können  durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  Ausnahmen
  von  den  im  F.  105  b  getroffenen  Bestimmungen  zugelassen  werden.  Die
Regelung  dieser  Ausnahmen  hat  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  des
§.  105  Abs.  3  zu  erfolgen.

Der  Bundesrath  trifft  über  die  Voraussetzungen  und  Bedingungen  der
Zulassung  von  Ausnahmen  nähere  Bestimmungen)  dieselben  sind  dem  Reichstage
bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.

Das  Verfahren  auf  Anträge  wegen  Zulassung  von  Ausnahmen  für  Betriebe,
  welche  ausschließlich  oder  vorwiegend  mit  durch  Wind  oder  unregelmäßige
Wasserkraft  bewegten  Triebwerken  arbeiten,  unterliegt  den  Vorschriften  der  S#§.  20
und  21.

S.  105f.

Wenn  zur  Verhütung  eines  unverhältnißmäßigen  Schadens  ein  nicht
vorherzusehendes  Bedürfniß  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen
  eintritt,  so  können  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  Ausnahmen  von
der  Bestimmung  des  F.  105b  Abs.  1  für  bestimmte  Zeit  zugelassen  werden.

Die  Verfügung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ist  schriftlich  zu  erlassen
und  muß  von  dem  Unternehmer  auf  Erfordern  dem  für  die  Revision  zuständigen
Beamten  an  der  Betriebsstelle  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.  Eine  Abschrift  der
        <pb n="954" />
        —  940  —

Verfügung  ist  innerhalb  der  Betriebsstätte  an  einer  den  Arbeitern  leicht  zugäng—
lichen  Stelle  auszuhängen.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  von  ihr  gestatteten  Ausnahmen
ein  Verzeichniß  zu  führen,  in  welchem  die  Betriebsstätte,  die  gestatteten  Arbeiten,
die  Zahl  der  in  dem  Betriebe  beschäftigten  und  der  an  den  betreffenden  Sonn—
und  Festtagen  thätig  gewesenen  Arbeiter,  die  Dauer  ihrer  Beschäftigung  sowie
die  Dauer  und  die  Gründe  der  Erlaubniß  einzutragen  sind.

s.  1058g.

Das  Verbot  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen
kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  auf  andere
Gewerbe  ausgedehnt  werden.  Diese  Verordnungen  sind  dem  Reichstage  bei  seinem
nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.  Auf  die  von  dem  Verbote
zuzulassenden  Ausnahmen  finden  die  Bestimmungen  der  89.  105  bis  105f  entsprechende
  Anwendung.

S.  105  h.

Die  Bestimmungen  der  S§.  105  a  bis  1058  stehen  weitergehenden  landesgesetzlichen
  Beschränkungen  der  Arbeit  an  Sonn=  und  Festtagen  nicht  entgegen.

Den  Landes-Zentralbehörden  bleibt  vorbehalten,  für  einzelne  Festtage,
welche  nicht  auf  einen  Sonntag  fallen,  Abweichungen  von  der  Vorschrift  des
9.  105b  Abs.  1  zu  gestatten.  Auf  das  Weihnachts-,  Neujahrs-,  Oster-,  Himmelfahrts=
  und  Pfingstfest  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

S.  105i.

Der  §.  105a  Abs.  1  und  die  I#§.  105  b  bis  105g  finden  auf  Gast=  und
Schankwirthschaftsgewerbe,  Musikauffuhrungen,  Schaustellungen,  theatralische
Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten  sowie  auf  Verkehrsgewerbe  keine  Anwendung.


Die  Gewerbetreibenden  können  die  Arbeiter  in  diesen  Gewerben  nur  zu
solchen  Arbeiten  an  Sonn=  und  Festtagen  verpflichten,  welche  nach  der  Natur
des  Gewerbebetriebs  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten.

S.  106.

Gewerbetreibende,  welchen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,
dürfen,  solange  ihnen  diese  Rechte  entzogen  bleiben,  mit  der  Anleitung  von
Arbeitern  unter  achtzehn  Jahren  sich  nicht  befassen.

Die  Entlassung  der  dem  vorstehenden  Verbote  zuwider  beschäftigten  Arbeiter
kann  polizeilich  erzwungen  werden.

·  Z.107.

Minderjährige  Personen  dürfen,  soweit  reichsgesetzlich  nicht  ein  Anderes  zugelassen

  ist,  als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem  Arbeitsbuche
        <pb n="955" />
        —  941  —

versehen  sind.  Bei  der  Annahme  solcher  Arbeiter  hat  der  Arbeitgeber  das  Arbeitsbuch
  einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  dasselbe  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen
  vorzulegen  und  nach  rechtmaßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  wieder
auszuhändigen.  Die  Aushändigung  erfolgt  an  den  gesetzlichen  Vertreter)  sofern
  dieser  es  verlangt,  oder  der  Arbeiter  das  sechzebnte  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  hat,  anderenfalls  an  den  Arbeiter  selbst.  Mir  Genehmigung  der  Gemeindebehörde
  des  im  F.  108  bezeichneten  Ortes  kann  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuchs
  auch  an  die  zur  gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte  Mutter  oder  einen
sonstigen  Angehörigen  oder  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

Auf  Kinder)  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  finden
vorstehende  Bestimmungen  keine  Anwendung.

C.  108.

Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen
Ortes,  an  welchem  er  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  wenn  aber
ein  solcher  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  nicht  stattgefunden  hat,  von  der
Polizeibehörde  des  von  ihm  zuerst  erwählten  deutschen  Arbeitsorts  kosten=  und
stempelfrei  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
des  gesetzlichen  Vertreters.  Ist  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu
beschaffen  oder  verweigert  dieser  die  Zustimmung  ohne  genügenden  Grund  und
zum  Nachtheile  des  Arbeiters,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung
ergänzen.  Vor  der  Ausstellung  ist  nachzuweisen,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuche
der  Volksschule  nicht  mehr  verpflichtet  ist,  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  bisher
ein  Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt  war.

g.  109.

Wenn  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  nicht  mehr  brauchbar,
oder  wenn  es  verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist,  so  wird  an  Stelle  desselben
ein  neues  Arbeitsbuch  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  durch  die  Polizeibehörde
  dessenigen  Ortes,  an  welchem  der  Inhaber  des  Arbeitsbuchs  zuletzt  seinen
dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.  Das  ausgefüllte  oder  nicht  mehr  brauchbare
Arbeitsbuch  ist  durch  einen  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbaren,  eines
verloren  gegangenen  oder  vernichteten  Arbeitsbuchs  ausgestellt,  so  ist  dies  darin
zu  vermerken.  Für  die  Ausstellung  kann  in  diesem  Falle  eine  Gebühr  bis  zu
fünfzig  Pfennig  erhoben  werden.

S.  110.

Das  Arbeitsbuch  4  108)  muß  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr
und  Tag  seiner  Geburt,  Namen  und  letzten  Wohnort  seines  gesetzlichen  Vertreters
und  die  Unterschrift  des  Abbeiters  enthalten.  Die  Ausstellung  erfolgt  unter  dem
Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.  Letztere  hat  über  die  von  ihr  ausgestellten
  Arbeitsbücher  ein  Verzeichniß  zu  führen.

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.
        <pb n="956" />
        —  942  —

S  111.

Bei  dem  Eintritte  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältniß  hat  der  Arbeitgeber
  an  der  dafür  bestimmten  Stelle  des  Arbeitsbuchs  die  Zeit  des  Eintritts
und  die  Art  der  Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  die  Zeit  des
Austritts  und,  wenn  die  Beschäftigung  Aenderungen  erfahren  hat,  die  Art  der
letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters  einzutragen.

Die  Eintragungen  sind  mit  Tinte  zu  bewirken  und  von  dem  Arbeitgeber
oder  dem  dazu  bevollmächtigten  Betriebsleiter  zu  unterzeichnen.

Die  Eintragungen  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmale  versehen  sein,  welches
den  Inhaber  des  Arbeitsbuchs  günstig  oder  nachtheilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.

Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen
des  Arbeiters  und  sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder
Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  sind  unzulässig.

****'

Ist  das  Arbeitsbuch  bei  dem  Arbeitgeber  unbrauchbar  geworden,  verloren
gegangen  oder  vernichtet,  oder  sind  von  dem  Arbeitgeber  unzulässige  Merkmale,
Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  gemacht,  oder  wird
von  dem  Arbeitgeber  ohne  rechtmäßigen  Grund  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuchs
  verweigert,  so  kann  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuchs  auf  Kosten
des  Arbeitgebers  beansprucht  werden.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  das  Arbeitsbuch  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung
zuwider  nicht  rechtzeitig  ausgehändigt  oder  die  vorschriftsmäßigen  Eintragungen
zu  machen  unterlassen  oder  unzulässige  Merkmale,  Eintragungen  oder  Vermerke
gemacht  hat,  ist  dem  Arbeiter  entschädigungspflichtig.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung
  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  seiner  Entstehung
im  Wege  der  Klage  oder  Einrede  geltend  gemacht  ist.

S.  113.

Beim  Abgange  können  die  Arbeiter  ein  Zeugniß  über  die  Art  und  Dauer
ihrer  Beschäftigung  fordern.

Dieses  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  der  Arbeiter  auch  auf  ihre  Führung
und  ihre  Leistungen  auszudehnen.

Den  Arbeitgebern  ist  untersagt,  die  Zeugnisse  mit  Merkmalen  zu  versehen,
welche  den  Zweck  haben,  den  Arbeiter  in  einer  aus  dem  Wortlaute  des  Zeugnisses
nicht  ersichtlichen  Weise  zu  kennzeichnen.

Ist  der  Arbeiter  minderjährig,  so  kann  das  Zeugniß  von  dem  gesetzlichen
Vertreter  gefordert  werden.  Dieser  kann  verlangen,  daß  das  Zeugniß  an  ihn,
nicht  an  den  Minderjährigen  ausgehändigt  werde.  Mit  Genehmigung  der
Gemeindebehörde  des  im  F.  108  bezeichneten  Ortes  kann  auch  gegen  den  Willen
des  gesetzlichen  Vertreters  die  Aushändigung  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.
        <pb n="957" />
        —  943  —

K.  114.

Auf  Antrag  des  Arbeiters  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Eintragung  in
das  Arbeitsbuch  und  das  dem  Arbeiter  etwa  ausgestellte  Zeugniß  kosten=  und
stempelfrei  zu  beglaubigen.

G.  114  C

Für  bestimmte  Gewerbe  kann  der  Bundesrath  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel
  vorschreiben.  In  diese  sind  von  dem  Arbeitgeber  oder  dem  dazu  Bevollmächtigten
  einzutragen:

1.  Art  und  Umfang  der  übertragenen  Arbeit,  bei  Akkordarbeit  die  Stückzahl;

2.  die  Lohnsätze;

3.  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  zu

den  übertragenen  Arbeiten.

Der  Bundesrath  kann  bestimmen,  daß  in  die  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel
  auch  die  Bedingungen  für  die  Gewährung  von  Kost  und  Wohnung  einzutragen
  sind,  sofern  Kost  oder  Wohnung  als  Lohn  oder  Theil  des  Lohnes  gewährt
werden  nollen.

Auf  die  Eintragungen  finden  die  Vorschriften  des  9.  111  Abs.  2  bis  4
entsprechende  Anwendung.

Das  Lohnbuch  oder  der  Arbeitszettel  ist  von  dem  Arbeitgeber  auf  seine
Kosten  zu  beschaffen  und  dem  Arbeiter  nach  Vollziehung  der  vorgeschriebenen
Eintragungen  vor  oder  bei  der  Uebergabe  der  Arbeit  kostenfrei  auszuhändigen.

Die  Lohnbücher  sind  mit  einem  Abdrucke  der  Bestimmungen  der  99.  115
bis  119a  Abs.  1  und  des  J.  119b  zu  versehen.  Im  Uebrigen  wird  die  Einrichtung
  der  Lohnbücher  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.

Auf  die  von  dem  Bundesrathe  getroffenen  Anordnungen  findet  die  Bestimmung
  im  F.  120e  Abs.  4  Anwendung.

-

Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die  Löhne  ihrer  Arbeiter  in  Reichswährung
  zu  berechnen  und  baar  auszuzahlen.

Sie  dürfen  den  Arbeitern  keine  Waaren  kreditiren.  Doch  ist  es  gestattet,
den  Arbeitern  Lebensmittel  für  den  Betrag  der  Anschaffungskosten,  Wohnung
und  Landnutzung  gegen  die  ortsüblichen  Mieth=  und  Pachtpreise,  Feuerung,  Beleuchtung,
  regelmäßige  Beköstigung,  Arzneien  und  ärztliche  Hülfe  sowie  Werkzeuge
  und  Stoffe  zu  den  ihnen  übertragenen  Arbeiten  für  den  Betrag  der  durchschnittlichen
  Selbstkosten  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  zu  verabfolgen.
Zu  einem  höheren  Preise  ist  die  Verabfolgung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  für
Akkordarbeiten  zulässig,  wenn  derselbe  den  ortsüblichen  nicht  übersteigt  und  im
voraus  vereinbart  ist.

G.  115a.

Lohn=  und  Abschlagszahlungen  dürfen  in  Gast=  und  Schankwirthschaften

oder  Verkaufsstellen  nicht  ohne  Genehmigung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
Reichs-  Gesetzbl.  1900.  151
        <pb n="958" />
        —  944  —

erfolgen;  sie  dürfen  an  Dritte  nicht  erfolgen  auf  Grund  von  Rechtsgeschäften
oder  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  nach  F.  2  des.  Gesetzes,  betreffend  die
Beschlagnahme  des  Arbeits=  oder  Dienstlohns,  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  242)  rechtlich  unwirksam  sind.

K.  116.

Arbeiter,  deren  Forderungen  in  einer  dem  FJ.  115  zuwiderlaufenden  Weise
berichtigt  worden  sind,  können  zu  jeder  Zeit  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §.  115
verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem  an  Zahlungsstatt  Gegebenen
entgegengesetzt  werden  kann.  Letzteres  fällt,  soweit  es  noch  bei  dem  Empfänger
vorhanden  oder  dieser  daraus  bereichert  ist,  derjenigen  Hülfskasse  zu),  welcher  der
Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung  einer  solchen  einer  anderen  zum  Besten  der
Arbeiter  an  dem  Orte  bestehenden,  von  der  Gemeindebehörde  zu  bestimmenden
Kasse  und  in  deren  Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

S.  117.

Verträge,  welche  dem  F.  115  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  den
von  ihnen  beschäftigten  Arbeitern  über  die  Entnahme  der  Bedürfnisse  der  letzteren
aus  gewissen  Verkaufsstellen  sowie  überhaupt  über  die  Verwendung  des  Verdienstes
  derselben  zu  einem  anderen  Zwecke  als  zur  Betheiligung  an  Einrichtungen
zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter  oder  ihrer  Familien.

K.  118.

Forderungen  für  Waaren,  welche  dem  F.  115  zuwider  kreditirt  worden  sind,
können  von  dem  Gläubiger  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung  oder  sonst
geltend  gemacht  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zwischen  den  Betheiligten  unmittelbar
  entstanden  oder  mittelbar  erworben  sind.  Dagegen  fallen  dergleichen
Forderungen  der  im  F.  116  bezeichneten  Kasse  zu.

G.  119.

Den  Gewerbetreibenden  im  Sinne  der  99.  115  bis  118  sind  gleich  zu
achten  deren  Familienglieder,  Gehülfen,  Beauftragte,  Geschäftsführer,  Aufseher
und  Faktoren  sowie  andere  Gewerbetreibende,  bei  deren  Geschäft  eine  der  hier
erwähnten  Personen  unmittelbar  oder  mittelbar  betheiligt  ist.

G.  119aC

Lohneinbehaltungen,  welche  von  Gewerbeunternehmern  zur  Sicherung  des
Ersatzes  eines  ihnen  aus  der  widerrechtlichen  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses
erwachsenden  Schadens  oder  einer  für  diesen  Fall  verabredeten  Strafe  ausbedungen
werden,  dürfen  bei  den  einzelnen  Lohnzahlungen  ein  Viertel  des  fälligen  Lohnes,
im  Gesammtbetrage  den  Betrag  eines  durchschnittlichen  Wochenchenlohns  nicht
übersteigen.
        <pb n="959" />
        —  945  —

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes
  (J.  142)  kann  für  alle  Gewerbebetriebe  oder  gewisse  Arten  derselben
  festgesetzt  werden:

1.  daß  Lohn=  und  Abschlagszahlungen  in  festen  Fristen  erfolgen  müssen,
welche  nicht  länger  als  einen  Monat  und  nicht  kürzer  als  eine  Woche
sein  dürfen;

2.  daß  der  von  minderjährigen  Arbeitern  verdiente  Lohn  an  die  Eltern
oder  Vormünder  und  nur  mit  deren  schriftlicher  Zustimmung  oder  nach
deren  Bescheinigung  über  den  Empfang  der  letzten  Lohnzahlung  unmittelbar
  an  die  Minderjährigen  gezahlt  wird;

3.  daß  die  Gewerbetreibenden  den  Eltern  oder  Vormündern  innerhalb  gewisser
  Fristen  Mittheilung  von  den  an  minderjährige  Arbeiter  gezahlten
Lohnbeträgen  zu  machen  haben.

S.  119b.

Unter  den  in  99.  114  a  bis  119a  bezeichneten  Arbeitern  werden  auch  diejenigen
  Personen  verstanden,  welche  für  bestimmte  Gewerbetreibende  außerhalb
der  Arbeitsstätten  der  letzteren  mit  der  Anfertigung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt
  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  die  Roh=  und  Hülfsstoffe  selbst
beschaffen.

S.  120.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  ihren  Arbeitern  unter  achtzehn
Jahren,  welche  eine  von  der  Gemeindebehörde  oder  vom  Staate  als  Fortbildungsschule
  anerkannte  Unterrichtsanstalt  besuchen,  hierzu  die  erforderlichen  Falles  von  der
zuständigen  Behörde  festzusetzende  Zeit  zu  gewähren.  Am  Sonntage  darf  der
Unterricht  nur  stattfinden,  wenn  die  Unterrichtsstunden  so  gelegt  werden,  daß  die
Schüler  nicht  gehindert  werden,  den  Hauptgottesdienst  oder  einen  mit  Genehmigung
  der  kirchlichen  Behörden  für  sie  eingerichteten  besonderen  Gottesdienst  ihrer
Konfession  zu  besuchen.  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  kann  die  Zentralbehörde
  für  bestehende  Fortbildungsschulen,  zu  deren  Besuche  keine  Verpflichtung
besteht,  bis  zum  1.  Oktober  1894  gestatten.

Als  Fortbildungsschulen  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  auch  Anstalten,
in  welchen  Unterricht  in  weiblichen  Hand=  und  Hausarbeiten  ertheilt  wird.

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes
  G.  142)  kann  für  männliche  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren
sowie  für  weibliche  Handlungsgehülfen  und  -Lehrlinge  unter  achtzehn  Jahren  die
Verpflichtung  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule,  soweit  diese  Verpflichtung
nicht  landesgesetzlich  besteht,  begründet  werden.  Auf  demselben  Wege  können  die
zur  Durchführung  dieser  Verpflichtung  erforderlichen  Bestimmungen  getroffen
werden.  Insbesondere  können  durch  statutarische  Bestimmung  die  zur  Sicherung
eines  regelmäßigen  Schulbesuchs  den  Schulpflichtigen  sowie  deren  Eltern,  Vormündern
  und  Arbeitgebern  obliegenden  Verpflichtungen  bestimmt  und  diejenigen

151“
        <pb n="960" />
        —  946  —

Vorschriften  erlassen  werden,  durch  welche  die  Ordnung  in  der  Fortbildungsschule
und  ein  gebührliches  Verhalten  der  Schüler  gesichert  wird.  Von  der  durch  statu—
tarische  Bestimmung  begründeten  Verpflichtung  zum  Besuch  einer  Fortbildungsschule
  sind  diejenigen  befreit,  welche  eine  Innungs=  oder  andere  Fortbildungsoder
  Fachschule  besuchen,  sofern  der  Unterricht  dieser  Schule  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  als  ein  ausreichender  Ersatz  des  allgemeinen  Fortbildungsschulunterrichts
  anerkannt  wird.
S.  120  a.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  die  Arbeitsräume,  Betriebsvorrichtungen,
  Maschinen  und  Geräthschaften  so  einzurichten  und  zu  unterhalten  und
den  Betrieb  so  zu  regeln,  daß  die  Arbeiter  gegen  Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit
  soweit  geschützt  sind,  wie  es  die  Natur  des  Betriebs  gestattet.

Insbesondere  ist  für  genügendes  Licht,  ausreichenden  Luftraum  und  Luftwechsel,
  Beseitigung  des  bei  dem  Betrieb  entstehenden  Staubes,  der  dabei  entwickelten
  Dünste  und  Gase  sowie  der  dabei  entstehenden  Abfälle  Sorge  zu  tragen.

Ebenso  sind  diejenigen  Vorrichtungen  herzustellen,  welche  zum  Schutze  der
Arbeiter  gegen  gefährliche  Berührungen  mit  Maschinen  oder  Maschinentheilen  oder
gegen  andere  in  der  Natur  der  Betriebsstätte  oder  des  Betriebs  liegende  Gefahren,
  namentlich  auch  gegen  die  Gefahren,  welche  aus  Fabrikbränden  erwachsen
können,  erforderlich  sind.

Endlich  sind  diejenigen  Vorschriften  über  die  Ordnung  des  Betriebs  und
das  Verhalten  der  Arbeiter  zu  erlassen,  welche  zur  Sicherung  eines  gefahrlosen
Betriebs  erforderlich  sind.  ·

§.120b.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  diejenigen  Einrichtungen  zu  treffen
und  zu  unterhalten  und  diejenigen  Vorschriften  über  das  Verhalten  der  Arbeiter
im  Betriebe  zu  erlassen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Aufrechterhaltung  der
guten  Sitten  und  des  Anstandes  zu  sichern.

Insbesondere  muß,  soweit  es  die  Natur  des  Betriebs  zuläßt,  bei  der
Arbeit  die  Trennung  der  Geschlechter  durchgeführt  werden,  sofern  nicht  die  Auf—
rechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  durch  die  Einrichtung  des
Betriebs  ohnehin  gesichert  ist.

In  Anlagen,  deren  Betrieb  es  mit  sich  bringt,  daß  die  Arbeiter  sich  um—
kleiden  und  nach  der  Arbeit  sich  reinigen,  müssen  ausreichende,  nach  Geschlechtern
getrennte  Ankleide-  und  Waschräume  vorhanden  sein.

Die  Bedürfnißanstalten  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  für  die  Zahl
der  Arbeiter  ausreichen,  daß  den  Anforderungen  der  Gesundheitspflege  entsprochen
wird  und  daß  ihre  Benutzung  ohne  Verletzung  von  Sitte  und  Anstand  er—
folgen  kann.  «

Z.120(-.

Gewerbeunternehmer,  welche  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren  beschäftigen,
sind  verpflichtet,  bei  der  Einrichtung  der  Betriebsstätte  und  bei  der  Regelung  des
        <pb n="961" />
        —  947  —

Betriebs  diejenigen  besonderen  Rücksichten  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit  zu
nehmen,  welche  durch  das  Alter  dieser  Arbeiter  geboten  sind.

#  120d.

Die  zuständigen  Polizeibehörden  sind  befugt,  im  Wege  der  Verfügung  für
einzelne  Anlagen  die  Ausführung  derjenigen  Maßnahmen  anzuordnen,  welche  zur
Durchführung  der  in  99.  120  a  bis  120c  enthaltenen  Grundsätze  erforderlich  und
nach  der  Beschaffenheit  der  Anlage  ausführbar  erscheinen.  Sie  können  anordnen,
daß  den  Arbeitern  zur  Einnahme  von  Mahlzeiten  außerhalb  der  Arbeitsräume
angemessene,  in  der  kalten  Jahreszeit  geheizte  Räume  unentgeltlich  zur  Verfügung
gestellt  werden.  ·

Soweit  die  angeordneten  Maßregeln  nicht  die  Beseitigung  einer  dringenden,
das  Leben  oder  die  Gesundheit  bedrohenden  Gefahr  bezwecken,  muß  für  die  Aus—
führung  eine  angemessene  Frist  gelassen  werden.

Den  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Anlagen  gegenüber  können,
solange  nicht  eine  Erweiterung  oder  ein  Umbau  eintritt,  nur  Anforderungen  ge—
stellt  werden,  welche  zur  Beseitigung  erheblicher,  das  Leben,  die  Gesundheit  oder
die  Sittlichkeit  der  Arbeiter  gefährdender  Mißstände  erforderlich  oder  ohne  unver—
hältnißmäßige  Aufwendungen  ausführbar  erscheinen.

Gegen  die  Verfügung  der  Polizeibehörde  steht  dem  Gewerbeunternehmer
binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu.  Gegen
die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  binnen  vier  Wochen  die  Be—
schwerde  an  die  Zentralbehörde  zulässig;  diese  entscheidet  endgültig.  Widerspricht
die  Verfügung  den  von  der  zuständigen  Berufsgenossenschaft  erlassenen  Vorschriften
zur  Verhütung  von  Unfällen,  so  ist  zur  Einlegung  der  vorstehend  bezeichneten
Rechtsmittel  binnen  der  dem  Gewerbeunternehmer  zustehenden  Frist  auch  der  Vor—
stand  der  Berufsgenossenschaft  befugt.

G.  120e.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  Vorschriften  darüber  erlassen
werden,  welchen  Anforderungen  in  bestimmten  Arten  von  Anlagen  zur  Durchführung
  der  in  den  §§.  120  a  bis  120c  enthaltenen  Grundsätze  zu  genügen  ist.

Soweit  solche  Vorschriften  durch  Beschluß  des  Bundesraths  nicht  erlassen
sind,  können  dieselben  durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörden  oder  durch
lizeiverordnungen  der  zum  Erlasse  solcher  berechtigten  Behörden  erlassen  werden.
Vor  dem  Erlasse  solcher  Anordnungen  und  Polizeiverordnungen  ist  den  Vorständen
  der  betheiligten  Berufsgenossenschaften  oder  Berufsgenossenschafts-Sektionen
Gelegenheit  zu  einer  gutachtlichen  Aeußerung  zu  geben.  Auf  diese  finden  die  Bestimmungen
  des  §.  113  Abs.  2,  4  und  des  §F.  115  Abs.  4  Satz  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  573,  585)  Anwendung.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  für  solche  Gewerbe,  in  welchen
durch  übermäßige  Dauer  der  täglichen  Arbeitszeit  die  Gesundheit  der  Arbeiter
gefährdet  wird,  Dauer,  Beginn  und  Ende  der  zulässigen  täglichen  Arbeitszeit  und
        <pb n="962" />
        —  948  —

der  zu  gewährenden  Pausen  vorgeschrieben  und  die  zur  Durchführung  dieser  Vor—
schriften  erforderlichen  Anordnungen  erlassen  werden.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesraths  erlassenen  Vorschriften  sind  durch
das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten
Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

II.  Verhältnisse  der  Gesellen  und  Gehülfen.
E.  121.
Gesellen  und  Gehülfen  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Arbeitgeber

in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Arbeiten  und  auf  die  häuslichen  Einrichtungen
  Folge  zu  leisten;  zu  häuslichen  Arbeiten  sind  sie  nicht  verbunden.

G.  122.

Das  Arbeitsverhältniß  zwischen  den  Gesellen  oder  Gehülfen  und  ihren
Arbeitgebern  kann,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  ist,  durch  eine  jedem  Theile
freistehende,  vierzehn  Tage  vorher  erklärte  Aufkündigung  gelöst  werden.  Werden
andere  Aufkündigungsfristen  vereinbart,  so  müssen  sie  für  beide  Theile  gleich  sein.
Vereinbarungen,  welche  dieser  Bestimmung  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

K.  123.

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  können
Gesellen  und  Gehülfen  entlassen  werden:

1.  wenn  sie  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrags  den  Arbeitgeber  durch  Vorzeigung
  falscher  oder  verfälschter  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse  hintergangen
  oder  ihn  über  das  Bestehen  eines  anderen,  sie  gleichzeitig  verpflichtenden
  Arbeitsverhältnisses  in  einen  Irrthum  versetzt  haben;

l  wenn  sie  eines  Diebstahls,  einer  Entwendung,  einer  Unterschlagung,
eines  Betrugs  oder  eines  liederlichen  Lebenswandels  sich  schuldig  machen;

3.  wenn  sie  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  haben  oder  sonst  den  nach  dem
Arbeitsvertrag  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich
verweigern;

4.  wenn  sie  der  Verwarnung  ungeachtet  mit  Feuer  und  Licht  unvorsichtig
umgehen;

5.  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  den  Arbeitgeber
  oder  seine  Vertreter  oder  gegen  die  Familienangehörigen  des
Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  zu  Schulden  kommen  lassen;

6.  wenn  sie  einer  vorsätzlichen  und  rechtswidrigen  Sachbeschädigung  zum
Nachtheile  des  Arbeitgebers  oder  eines  Mitarbeiters  sich  schuldig  machen;

7.  wenn  sie  Familienangehörige  des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  oder
Mitarbeiter  zu  Handlungen  verleiten  oder  zu  verleiten  versuchen  oder
mit  Familienangehörigen  des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  Hand-12
        <pb n="963" />
        —  949  —

lungen  begehen,  welche  wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  ver—
stoßen;

8.  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  oder  mit  einer  abschreckenden

Krankheit  behaftet  sind.

In  den  unter  Ziffer  1  bis  7  gedachten  Fällen  ist  die  Entlassung  nicht  mehr
zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeitgeber  länger  als
eine  Woche  bekannt  sind.

Inwiefern  in  den  unter  Ziffer  8  gedachten  Fällen  dem  Entlassenen  ein  Anspruch
  auf  Entschädigung  zustehe,  ist  nach  dem  Inhalte  des  Vertrags  und  nach
den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

..  124.

1  Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  können
Gesellen  und  Gehülfen  die  Arbeit  verlassen:

1.  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  werden;

2.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe
Beleidigungen  gegen  die  Arbeiter  oder  gegen  ihre  Familienangehörigen
zu  Schulden  kommen  lassen;

3.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  oder  Familienangehörige
derselben  die  Arbeiter  oder  deren  Familienangehörige  zu  Handlungen
verleiten  oder  zu  verleiten  versuchen  oder  mit  den  Familienangehörigen
der  Arbeiter  Handlungen  begehen,  welche  wider  die  Gesetze  oder  die
guten  Sitten  laufen;

4.  wenn  der  Arbeitgeber  den  Arbeitern  den  schuldigen  Lohn  nicht  in  der
bedungenen  Weise  auszahlt,  bei  Stücklohn  nicht  für  ihre  ausreichende
Beschäftigung  sorgt,  oder  wenn  er  sich  widerrechtlicher  Uebervortheilungen
gegen  sie  schuldig  macht;

5.  wenn  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  das  Leben  oder  die  Gesundheit  der
Arbeiter  einer  erweislichen  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei
Eingehung  des  Arbeitsvertrags  nicht  zu  erkennen  war.

In  den  unter  Liffer  2  gedachten  Fällen  ist  der  Austritt  aus  der  Arbeit  nicht
mehr  zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeiter  länger
als  eine  Woche  bekannt  sind.

G.  124  a  %

Außer  den  in  I#§.  123  und  124  bezeichneten  Fällen  kann  jeder  der  beiden
Theile  aus  wichtigen  Gründen  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne
Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses  verlangen,
  wenn  dasselbe  mindestens  auf  vier  Wochen  oder  wenn  eine  längere  als
vierzehntägige  Kündigungsfrist  vereinbart  ist.

C.  124  b.

Hat  ein  Geselle  oder  Gehülfe  rechtswidrig  die  Arbeit  verlassen,  so  kann  der
Arbeitgeber  als  Entschädigung  für  den  Tag  des  Vertragsbruchs  und  jeden  folgenden
        <pb n="964" />
        —  950  —

Tag  der  vertragsmäßigen  oder  gesetzlichen  Arbeitszeit,  höchstens  aber  für  eine
Woche,  den  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohns  (J.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883,  Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  fordern.  Diese  Forderung
ist  an  den  Nachweis  eines  Schadens  nicht  gebunden.  Durch  ihre  Geltendmachung
wird  der  Anspruch  auf  Erfüllung  des  Vertrags  und  auf  weiteren  Schadensersatz
ausgeschlossen.  Dasselbe  Recht  steht  dem  Gesellen  oder  Gehülfen  gegen  den
Arbeitgeber  zu,  wenn  er  von  diesem  vor  rechtmäßiger  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses
  entlassen  worden  ist.
6  125.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehülfen  verleitet,  vor  rechtmäßiger
  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  ist  dem
früheren  Arbeitgeber  für  den  entstandenen  Schaden  oder  den  nach  F.  124b  an
die  Stelle  des  Schadensersatzes  tretenden  Betrag  als  Selbstschuldner  mitverhaftet.
In  gleicher  Weise  haftet  ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehülfen
annimmt,  von  dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit
noch  verpflichtet  ist.

In  dem  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Umfang  ist  auch  derjenige
Arbeitgeber  mitverhaftet,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehülfen,  von  dem  er  weiß,
daß  derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist,  während
der  Dauer  dieser  Verpflichtung  in  der  Beschäftigung  behält,  sofern  nicht  seit  der
unrechtmäßigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  bereits  vierzehn  Tage  verflossen  sind.

Den  Gesellen  und  Gehülfen  stehen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen
die  im  §.  119b  bezeichneten  Personen  gleich.

III.  Lehrlingsverhältnisse.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

".  126.

Die  Befugniß  zum  Halten  oder  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  steht  Personen,
welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  nicht  zu.

G.  126a.

Die  Befugniß  zum  Halten  und  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  kann  solchen
Personen  ganz  oder  auf  Zeit  entzogen  werden,  welche  sich  wiederholt  grober
Pflichtverletzungen  gegen  die  ihnen  anvertrauten  Lehrlinge  schuldig  gemacht  haben,
oder  gegen  welche  Thatsachen  vorliegen,  die  sie  in  sittlicher  Beziehung  zum  Halten
oder  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  ungeeignet  erscheinen  lassen.

Die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  kann  ferner  solchen  Personen
entzogen  werden,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  zur  sachgemäßen
Anleitung  eines  Lehrlinges  nicht  geeignet  sind.

Die  Entziehung  erfolgt  durch  Verfügung  der  unteren  Verwaltungsbehörde;
gegen  die  Verfügung  findet  der  Rekurs  statt.  Wegen  des  Verfahrens  und  der
        <pb n="965" />
        —  951  —

Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  95.  20  und  21,  soweit  nicht  landesgesetzlich
das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen  Platz  greift.

Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  die  entzogene  Befugniß  nach
Ablauf  eines  Jahres  wieder  eingeräumt  werden.

S.  126b.

Der  Lehrvertrag  ist  binnen  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Lehre  schriftlich
abzuschließen.  Derselbe  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Gewerbes  oder  des  Zweiges  der  gewerblichen

Thätigkeit,  in  welchem  die  Ausbildung  erfolgen  soll;

2.  die  Angabe  der  Dauer  der  Lehrzeit;

3.  die  Angabe  der  gegenseitigen  Leistungen;

4.  die  gesetzlichen  und  sonstigen  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  einseitige

  Auflösung  des  Vertrags  zulässig  ist.

Der  Lehrvertrag  ist  von  dem  Gewerbetreibenden  oder  seinem  Stellvertreter,
dem  Lehrling  und  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Lehrlinges  zu  unterschreiben  und
in  einem  Exemplare  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Lehrlinges  auszuhändigen.
Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  der  Ortspolizeibehörde  auf  Erfordern  den  Lehrvertrag
einzureichen.

Auf  Lehrlinge  in  staatlich  anerkannten  Lehrwerkstätten  finden  diese  Bestimmungen
  keine  Anwendung.

Der  Lehrvertrag  ist  kosten=  und  stempelfrei.

I.  127.

Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  den  Lehrling  in  den  bei  seinem  Betriebe  vorkommenden
  Arbeiten  des  Gewerbes  dem  Zwecke  der  Ausbildung  entsprechend  zu
unterweisen,  ihn  zum  Besuche  der  Fortbildungs=  oder  Fachschule  anzuhalten  und
den  Schulbesuch  zu  überwachen.  Er  muß  entweder  selbst  oder  durch  einen  geeigneten,
  ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  die  Ausbildung  des  Lehrlinges
leiten,  den  Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anhalten  und  vor
Ausschweifungen  bewahren,  er  hat  ihn  gegen  Mißhandlungen  seitens  der  Arbeits=
  und  Hausgenossen  zu  schützen  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  dem  Lehrlinge
  nicht  Arbeitsverrichtungen  zugewiesen  werden,  welche  seinen  körperlichen
Kräften  nicht  angemessen  sind.

Er  darf  dem  Lehrlinge  die  zu  seiner  Ausbildung  und  zum  Besuche  des
Gottesdienstes  an  Sonn=  und  Festtagen  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  nicht
entziehen.  Zu  häuslichen  Dienstleistungen  dürfen  Lehrlinge,  welche  im  Hause  des
Lehrherrn  weder  Kost  noch  Wohnung  erhalten,  nicht  herangezogen  werden.

S.  127a.
Der  Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn  unterworfen  und  dem
Lehrherrn  sowie  demjenigen,  welcher  an  Stelle  des  Lehrherrn  die  Ausbildung  zu

Reichs-Gesetzbl.  1900.  152
        <pb n="966" />
        —  952  —
leiten  hat,  zur  Folgsamkeit  und  Treue,  zu  Fleiß  und  anständigem  Betragen  ver—

pflichtet.
Uebermäßige  und  unanständige  Züchtigungen  sowie  jede  die  Gesundheit  des
Lehrlinges  gefährdende  Behandlung  sind  verboten.

F.  127b.

Das  Lehrverhältniß  kann,  wenn  eine  längere  Frist  nicht  vereinbart  ist,
während  der  ersten  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Lehrzeit  durch  einseitigen  Rücktritt
  aufgelöst  werden.  Eine  Vereinbarung,  wonach  diese  Probezeit  mehr  als
drei  Monate  betragen  soll,  ist  nichtig.

Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  der  Lehrling  vor  Beendigung  der  verabredeten
  Lehrzeit  entlassen  werden,  wenn  einer  der  im  F.  123  vorgesehenen  Fälle
auf  ihn  Anwendung  findet  oder  wenn  er  die  ihm  im  F.  127  a  auferlegten  Pflichten
wiederholt  verletzt  oder  den  Besuch  der  Fortbildungs=  oder  Fachschule  vernachlässigt.

Von  Seiten  des  Lehrlinges  kann  das  Lehrverhältniß  nach  Ablauf  der
Probezeit  aufgelöst  werden,  wenn:

1.  einer  der  im  §.  124  unter  Ziffer  1,  3  bis  5  vorgesehenen  Fälle  vorliegt;

2.  der  Lehrherr  seine  gesetzlichen  Verpflichtungen  gegen  den  Lehrling  in

einer  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  oder  die  Ausbildung  des  Lehrlinges
gefährdenden  Weise  vernachlässigt,  oder  das  Recht  der  väterlichen  Zucht
mißbraucht,  oder  zur  Erfüllung  der  ihm  vertragsmäßig  obliegenden
Verpflichtungen  unfähig  wird.

Der  Lehrvertrag  wird  durch  den  Tod  des  Lehrlinges  aufgehoben.  Durch
den  Tod  des  Lehrherrn  gilt  der  Lehrvertrag  als  aufgehoben,  sofern  die  Aufhebung
binnen  vier  Wochen  geltend  gemacht  wird.

S.  127c.

Bei  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr  dem  Lehrling  unter
Angabe  des  Gewerbes,  in  welchem  der  Lehrling  unterwiesen  worden  ist,  über
die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und
Fertigkeiten  sowie  über  sein  Betragen  ein  Zeugniß  auszustellen,  welches  von  der
Gemeindebehörde  kosten=  und  stempelfrei  zu  beglaubigen  ist.

An  Stelle  dieser  Zeugnisse  treten,  wo  Innungen  oder  andere  Vertretungen
der  Gewerbetreibenden  bestehen,  die  von  diesen  ausgestellten  Lehrbriefe.

’e

Verläßt  der  Lehrling  in  einem  durch  dies  Gesetz  nicht  vorgesehenen  Falle
ohne  Zustimmung  des  Lehrherrn  die  Lehre,  so  kann  letzterer  den  Anspruch  auf
Rückkehr  des  Lehrlinges  nur  geltend  machen,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich
geschlossen  ist.  Die  Polizeibehörde  kann  in  diesem  Falle  auf  Antrag  des  Lehrherrn
  den  Lehrling  anhalten,  solange  in  der  Lehre  zu  verbleiben,  als  durch
gerichtliches  Urtheil  das  Lehrverhältniß  nicht  für  aufgelöst  erklärt  ist,  oder  dem
        <pb n="967" />
        —  953  —

Lehrlinge  durch  einstweilige  Verfügung  eines  Gerichts  gestattet  ist,  der  Lehre  fern
zu  bleiben.  Der  Antrag  ist  nur  zulässig,  wenn  er  binnen  einer  Woche  nach  dem
Austritte  des  Lehrlinges  gestellt  ist.  Im  Falle  unbegründeter  Weigerung  der
Rückkehr  hat  die  Polizeibehörde  den  Lehrling  zwangsweise  zurückführen  zu  lassen
oder  durch  Androhung  von  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  Haft  bis  zu
fünf  Tagen  zur  Rückkehr  anzuhalten.

S.  127e.

Wird  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  für  den  Lehrling  oder,  sofern  der
letztere  volljährig  ist,  von  ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche  Erklärung
abgegeben,  daß  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe  oder  anderen  Beruf
übergehen  werde,  so  gilt  das  Lehrverhältniß,  wenn  der  Lehrling  nicht  früher
entlassen  wird,  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  als  aufgelöst.  Den  Grund  der
Auflösung  hat  der  Lehrherr  in  dem  Arbeitsbuche  zu  vermerken.

Binnen  neun  Monaten  nach  der  Auflösung  darf  der  Lehrling  in  demselben
Gewerbe  von  einem  anderen  Arbeitgeber  ohne  Zustimmung  des  früheren  Lehrherrn
  nicht  beschäftigt  werden.

K.  127f.

Erreicht  das  Lehrverhältniß  vor  Ablauf  der  verabredeten  Lehrzeit  sein  Ende,
so  kann  von  dem  Lehrherrn  oder  von  dem  Lehrling  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen
ist.  In  den  Fällen  des  §.  127b  Abs.  1,  4  kann  der  Anspruch  nur  geltend
gemacht  werden,  wenn  dieses  in  dem  Lehrvertrag  unter  Festsetzung  der  Art  und
Höhe  der  Entschädigung  vereinbart  ist.

Der  Anspruch  der  Entschädigung  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier
Wochen  nach  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede
geltend  gemacht  ist.

S  127  g.

Ist  von  dem  Lehrherrn  das  Lehrverhältniß  aufgelöst  worden,  weil  der
Lehrling  die  Lehre  unbefugt  verlassen  hat,  so  ist  die  von  dem  Lehrherrn  beanspruchte
  Entschädigung,  wenn  in  dem  Lehrvertrage  nicht  ein  geringerer  Betrag
ausbedungen  ist,  auf  einen  Betrag  festzusetzen,  welcher  für  jeden  auf  den  Tag
des  Vertragsbruchs  folgenden  Tag  der  Lehrzeit,  höchstens  aber  für  sechs  Monate,
bis  auf  die  Hälfte  des  in  dem  Gewerbe  des  Lehrherrn  den  Gesellen  oder  Gehülfen
ortsüblich  gezahlten  Lohnes  sich  belaufen  darf.

Für  die  Zahlung  der  Entschädigung  sind  als  Selbstschuldner  mitverhaftet
der  Vater  des  Lehrlinges,  sofern  er  die  Sorge  für  die  Person  des  Lehrlinges
hat,  sowie  derjenige  Arbeitgeber,  welcher  den  Lehrling  zum  Verlassen  der  Lehre
verleitet  oder  welcher  ihn  in  Arbeit  genommen  hat,  obwohl  er  wußte,  daß  der
Lehrling  zur  Fortsetzung  eines  Lehrverhältnisses  noch  verpflichtet  war.  Hat  der
Entschädigungsberechtigte  erst  nach  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  von  der  Person
des  Arbeitgebers,  welcher  den  Lehrling  verleitet  oder  in  Arbeit  genommen  hat,

152“
        <pb n="968" />
        —  954  —

Kenntniß  erhalten,  so  erlischt  gegen  diese  der  Entschädigungsanspruch  erst,  wenn
derselbe  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  erhaltener  Kenntniß  geltend  gemacht  ist.

–G.  128.

Wenn  der  Lehrherr  eine  im  Mißverhältnisse  zu  dem  Umfang  oder  der  Art
seines  Gewerbebetriebs  stehende  Zahl  von  Lehrlingen  hält  und  dadurch  die  Aus—
bildung  der  Lehrlinge  gefährdet  erscheint,  so  kann  dem  Lehrherrn  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  die  Entlassung  eines  entsprechenden  Theiles  der  Lehrlinge
auferlegt  und  die  Annahme  von  Lehrlingen  über  eine  bestimmte  Zahl  hinaus
untersagt  werden.  Die  Bestimmungen  des  J.  126  a  Abs.  3  finden  hierbei  entsprechende
  Anwendung.

Unbeschadet  der  vorstehenden  Bestimmung  können  durch  Beschluß  des
Bundesraths  für  einzelne  Gewerbszweige  Vorschriften  über  die  höchste  Zahl  der
Lehrlinge  erlassen  werden,  welche  in  Betrieben  dieser  Gewerbszweige  gehalten
werden  darf.  Soweit  solche  Vorschriften  nicht  erlassen  sind,  können  sie  durch
Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  erlassen  werden.

B.  Besondere  Bestimmungen  für  Handwerker.
S.  129.")

In  Handwerksbetrieben  steht  die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
nur  denjenigen  Personen  zu,  welche  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
haben  und  in  dem  Gewerbe  oder  in  dem  Zweige  des  Gewerbes,  in  welchem  die
Anleitung  der  Lehrlinge  erfolgen  soll,

entweder  die  von  der  Handwerkskammer  vorgeschriebene  Lehrzeit,  oder
solange  die  Handwerkskammer  eine  Vorschrift  über  die  Dauer  der
Lehrzeit  nicht  erlassen  hat,  mindestens  eine  dreijährige  Lehrzeit
zurückgelegt  und  die  Gesellenprüfung  bestanden  haben,

oder  fünf  Jahre  hindurch  persönlich  das  Handwerk  selbständig  ausgeübt
  haben  oder  als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung
thätig  gewesen  sind.

 

*)  Vergleiche  hierzu  den  Artikel  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  663):  «

Gewerbetreibende,  welche  bei  Erlaß  des  Gesetzes  Lehrlinge  halten,  sind  berechtigt,
diese  Lehrlinge  auszulehren.

Auf  Personen,  welche  beim  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  das  siebzehnte  Lebensjahr
  vollendet  haben,  findet  §.  129  Abs.  1  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  denuselben
die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  auch  dann  zusteht,  wenn  sie  nur  eine  zweijährige
Lehrzeit  zurückgelegt  haben.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  Personen,  welche  den  Voraussetzungen
des  Abs.  2  nicht  entsprechen,  die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  zu  verleihen.

Die  Landes-  Zentralbehörde  kann  für  einzelne  Gewerbe  oder  Zweige  eines  Gewerbes
bestimmen,  daß  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Personen  die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
  auch  dann  zusteht,  wenn  sie  eine  kürzere  als  zweijährige  Lehrzeit  zurückgelegt  haben.
        <pb n="969" />
        —  955  —

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  Personen,  welche  diesen  Anforderungen
nicht  entsprechen,  die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  verleihen.  Gehört
die  Person  einer  Innung  an  oder  besteht  an  ihrem  Wohnorte  für  den  Gewerbs—
zweig,  welchem  sie  angehört,  eine  Innung,  so  ist  die  letztere  vor  der  Entscheidung
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  hören.

Die  Unterweisung  des  Lehrlinges  in  einzelnen  technischen  Handgriffen  und
Fertigkeiten  durch  einen  Gesellen  fällt  nicht  unter  die  im  Abs.  1  vorgesehenen
Bestimmungen.

Die  Zurücklegung  der  Lehrzeit  kann  auch  in  einem  dem  Gewerbe  an—
gehörenden  Großbetrieb  erfolgen  und  durch  den  Besuch  einer  Lehrwerkstätte  oder
sonstigen  gewerblichen  Unterrichtsanstalt  ersetzt  werden.  Die  Landes-Zentralbehörden
  können  den  Prüfungszeugnissen  von  Lehrwerkstätten,  gewerblichen  Unterrichtsanstalten
  oder  von  Prüfungsbehörden,  welche  vom  Staate  für  einzelne  Gewerbe
  oder  zum  Nachweise  der  Befähigung  zur  Anstellung  in  staatlichen  Betrieben
eingesetzt  sind,  die  Wirkung  der  Verleihung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Befugniß
für  bestimmte  Gewerbszweige  beilegen.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  für  einzelne  Gewerbe  Ausnahmen  von  den
Bestimmungen  im  Abs.  1  zuzulassen.

G.  129a.

Der  Unternehmer  eines  Betriebs,  in  welchem  mehrere  Gewerbe  vereinigt
sind,  ist  befugt,  in  allen  zu  dem  Betriebe  vereinigten  Gewerben  Lehrlinge  anzuleiten,
  wenn  er  für  eines  dieser  Gewerbe  den  Voraussetzungen  des  FJ.  129  entspricht.

Wer  für  einen  gesondert  betriebenen  Zweig  eines  Gewerbes  den  Voraussetzungen
  des  F.  129  entspricht,  ist  berechtigt,  auch  in  den  übrigen  Zweigen  dieses
Gewerbes  Lehrlinge  anzuleiten.

Wer  für  ein  Gewerbe  den  Voraussetzungen  des  F.  129  entspricht,  ist  berechtigt,
  auch  in  den  diesem  verwandten  Gewerben  Lehrlinge  anzuleiten.  Welche
Gewerbe  als  verwandte  Gewerbe  im  Sinne  dieser  Bestimmung  anzusehen  sind,
bestimmt  die  Handwerkskammer.

Das  gemäß  §.  131c  Abs.  2  dem  Prüfungsausschusse  vorzulegende  Lehrzeugniß
  darf  nur  für  dasjenige  Gewerbe  ausgestellt  werden,  für  welches  der  Lehrherr
oder  sein  Vertreter  (G.  127  Abs.  1)  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  befugt  ist.

C.  129b.

Gehört  der  Lehrherr  einer  Innung  an,  so  ist  er  verpflichtet,  eine  Abschrift
des  Lehrvertrags  binnen  vierzehn  Tagen  nach  Abschluß  desselben  der  Innung
einzurehen  er  kann  hierzu  durch  die  Ortspolizeibehörde  angehalten  werden.

Die  Innungen  können  bestimmen,  daß  der  Abschluß  des  Lehrvertrags  vor
der  Innung  erfolgen  soll.  In  diesem  Falle  ist  dem  Lehrherrn  und  dem  Vater
oder  Vormunde  des  Lehrlinges  eine  Abschrift  des  Lehrvertrags  auszuhändigen.
        <pb n="970" />
        —  956  —

C.  130.

Soweit  durch  den  Bundesrath  oder  die  Landes-Zentralbehörde  auf  Grund
des  §.  128  Abs.  2  Vorschriften  über  die  zulässige  Zahl  von  Lehrlingen  nicht
erlassen  sind,  ist  die  Handwerkskammer  und  die  Innung  zum  Erlasse  solcher  Vorschriften
  befugt.

130  n

Die  Lehrzeit  soll  in  der  Regel  drei  Jahre  dauern,  sie  darf  den  Zeitraum
von  vier  Jahren  nicht  übersteigen.

Von  der  Handwerkskammer  kann  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  die  Dauer  der  Lehrzeit  für  die  einzelnen  Gewerbe  oder  Gewerbszweige
  nach  Anhörung  der  betheiligten  Innungen  und  der  im  F.  103a  Absl.  3
Ziffer  2  bezeichneten  Vereinigungen  festgesetzt  werden.

Die  Handwerkskammer  ist  befugt,  Lehrlinge  in  Einzelfällen  von  der  Innehaltung
  der  festgesetzten  Lehrzeit  zu  entbinden.

S.  131.

Den  Lehrlingen  ist  Gelegenheit  zu  geben,  sich  nach  Ablauf  der  Lehrzeit
der  Gesellenprüfung  (I.  129  Abs.  1)  zu  unterziehen.

Die  Abnahme  der  Prüfung  erfolgt  durch  Prüfungsausschüsse.  Bei  jeder
Zwangsinnung  wird  ein  Prüfungsausschuß  gebildet,  bei  anderen  Innungen  nur
dann,  wenn  ihnen  die  Ermächtigung  zur  Abnahme  der  Prüfungen  von  der
Handwerkskammer  ertheilt  ist.  Soweit  für  die  Abnahme  der  Prüfungen  für  die
einzelnen  Gewerbe  nicht  durch  Prüfungsausschüsse  der  Innungen  und  die  im
§  .  129  Abs.  4  bezeichneten  Lehrwerkstätten,  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  und
Prüfungsbehörden  gesorgt  ist,  hat  die  Handwerkskammer  die  erforderlichen
Prüfungsausschüsse  zu  errichten.

S.  131  a.

Die  Prüfungsausschüsse  bestehen  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens
zwei  Belisitzern.

Der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses  wird  von  der  Handwerkskammer
bestellt.  Von  den  Beisitzern  wird  bei  dem  Prüfungsausschuß  einer  Innung  die
Hälfte  durch  diese,  die  andere  Hälfte  aus  der  Zahl  der  Gesellen,  welche  eine
Gesellenprüfung  bestanden  haben,  durch  den  Gesellenausschuß  bestellt.  Bei  den
von  der  Handwerkskammer  errichteten  Prüfungsausschüssen  werden  auch  die
Beisitzer  von  der  Handwerkskammer  bestellt;  die  Hälfte  der  Beisitzer  muß  aus
Gesellen  bestehen.

Die  Bestellung  der  Mitglieder  der  Prüfungsausschüsse  erfolgt  in  der  Regel
auf  drei  Jahre.

Während  der  ersten  sechs  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
können  auch  Gesellen  (Gehülfen),  welche  die  Gesellenprüfung  nicht  abgelegt  haben,
gewählt  werden,  wenn  sie  eine  Lehrzeit  von  mindestens  zwei  Jahren  zurückgelegt
  haben.
        <pb n="971" />
        —  957  —

g.  1316b.

Die  Prüfung  hat  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  der  Lehrling  die  in
seinem  Gewerbe  gebräuchlichen  Handgriffe  und  Fertigkeiten  mit  genügender  Sicherheit
  ausübt  und  sowohl  über  den  Werth,  die  Beschaffung,  Aufbewahrung  und
Behandlung  der  zu  verarbeitenden  Rohmaterialien,  als  auch  über  die  Kennzeichen
ihrer  guten  oder  schlechten  Beschaffenheit  unterrichtet  ist.

Im  Uebrigen  werden  das  Verfahren  vor  dem  Prüfungsausschusse,  der
Gang  der  Prüfung  und  die  Höhe  der  Prüfungsgebühren  durch  eine  Prüfungsordnung
  geregelt,  welche  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Einvernehmen
mit  der  Handwerkskammer  erlassen  wird.  Kommt  ein  Einvernehmen  nicht  zu
Stande,  so  entscheidet  die  Landes-Zentralbehörde.

Durch  die  Prüfungsordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Prüfung
auch  in  der  Buch=  und  Rechnungsführung  zu  erfolgen  hat.  In  diesem  Falle
ist  der  Prüfungsausschuß  befugt,  einen  besonderen  Sachverständigen  zuzuziehen,
welcher  an  der  Prüfung  mit  vollem  Stimmrechte  Theil  nimmt.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  Kosten  der  Prüfung  werden,  sofern  diese  von  dem  Prüfungsausschuß
einer  Innung  abgehalten  wird,  von  letzterer,  im  Uebrigen  von  der  Handwerkskammer
  getragen.  Diesen  fließen  die  Prüfungsgebühren  zu.

S.  13  1c.

Die  Innung  und  der  Lehrherr  sollen  den  Lehrling  anhalten,  sich  nach
Ablauf  der  Lehrzeit  der  Gesellenprüfung  (I.  129  Abs.  1)  zu  unterziehen.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  hat  der  Lehrling  an  den  Prüfungsausschuß
  zu  richten.  Dem  Gesuche  sind  das  Lehrzeugniß  (G.  1270e)  und,  sofern
der  Prüfling  während  der  Lehrzeit  zum  Besuch  einer  Fortbildungs=  oder  Fachschule
  verpflichtet  war,  die  Zeugnisse  über  den  Schulbesuch  beizufügen.

Der  Prüfungsausschuß  hat  das  Ergebniß  der  Prüfung  auf  dem  Lehrzeugniß
  oder  Lehrbriefe  zu  beurkunden.  Wird  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so
hat  der  Prüfungsausschuß  den  Zeitraum  zu  bestimmen,  vor  dessen  Ablaufe  die
Prüfung  nicht  wiederholt  werden  darf.

Die  Prüfungszeugnisse  sind  kosten=  und  stempelfrei.

C.  132.
Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  Beschlüsse  des  Prüfungsausschusses  mit
aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.  Ueber  die  Beanstandung  entscheidet  die
Handwerkskammer  (I.  103e  Ziffer  6).

S.  132a.
Die  Landes-Zentralbehörden  sind  befugt,  die  Bestellung  der  Prüfungsausschüsse,
  das  Verfahren  bei  der  Prüfung,  die  Gegenstände  der  Prüfung  sowie
die  Prüfungsgebühren  abweichend  von  den  Vorschriften  der  §#.  131  bis  132  zu
        <pb n="972" />
        —  958  —

regeln,  dabei  darf  jedoch  hinsichtlich  der  bei  der  Prüfung  zu  stellenden  An—
forderungen  nicht  unter  das  im  F.  131b  Abs.  1  bestimmte  Maß  herabgegangen
werden.

IIIa.  Meistertitel.
6  .  133.

Den  Meistertitel  in  Verbindung  mit  der  Bezeichnung  eines  Handwerkes
dürfen  nur  Handwerker  führen,  wenn  sie  in  ihrem  Gewerbe  die  Befugniß  zur
Anleitung  von  Lehrlingen  erworben  G.  129)  und  die  Meisterprüfung  bestanden
haben.  Zu  letzterer  sind  sie  in  der  Regel  nur  zuzulassen,  wenn  sie  mindestens
drei  Jahre  als  Geselle  (Gehülfe)  in  ihrem  Gewerbe  thätig  gewesen  sind.  Die
Abnahme  der  Prüfung  erfolgt  durch  Prüfungskommissionen,  welche  aus  einem
Vorsitzenden  und  vier  Beisitzern  bestehen.

Die  Errichtung  der  Prüfungskommissionen  erfolgt  nach  Anhörung  der
Handwerkskammer  durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  welche
auch  die  Mitglieder  ernennt;  die  Ernennung  erfolgt  auf  drei  Jahre.

Die  Prüfung  hat  den  Nachweis  der  Befähigung  zur  selbständigen  Ausführung
  und  Kostenberechnung  der  gewöhnlichen  Arbeiten  des  Gewerbes  sowie
der  zu  dem  selbständigen  Betriebe  desselben  sonst  nothwendigen  Kenntnisse,  insbesondere
  auch  der  Buch=  und  Rechnungsführung,  zu  erbringen.

Das  Verfahren  vor  der  Prüfungskommission,  der  Gang  der  Prüfung
und  die  Höhe  der  Prüfungsgebühren  werden  durch  eine  von  der  Handwerkskammer
  mit  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde  zu  erlassende  Prüfungsordnung
  geregelt.

Die  Kosten  der  Prüfungskommissionen  fallen  der  Handwerkskammer  zur
Last,  welcher  die  Prüfungsgebühren  zufließen.

Die  Prüfungszeugnisse  sind  kosten=  und  stempelfrei.

Der  Meisterprüfung  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  können
von  der  Landes-Zentralbehörde  die  von  ihr  angeordneten  Prüfungen  bei  Anstalten
und  Einrichtungen  der  im  F.  129  Abs.  4  bezeichneten  Art  gleichgestellt  werden,
sofern  bei  denselben  mindestens  die  gleichen  Anforderungen  gestellt  werden  wie  bei
den  im  Abs.  1  vorgesehenen  Prüfungen.

IIIb.  Verhältnisse  der  Betriebsbeamten,  Werkmeister,  Techniker.
S.  133a.

Das  Dienstverhältniß  der  von  Gewerbeunternehmern  gegen  feste  Bezüge
beschäftigten  Personen,  welche  nicht  lediglich  vorübergehend  mit  der  Leitung  oder

 

*)  Vergleiche  hierzu  den  Artikel  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  663):
Wer  beim  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  persönlich  ein  Handwerk  selbständig  ausübt,
  ist  befugt,  den  Meistertitel  (§.  133)  zu  führen,  wenn  er  in  diesem  Gewerbe  die  Befugniß
zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzt.
        <pb n="973" />
        —  959  —

Beaufsichtigung  des  Betriebs  oder  einer  Abtheilung  desselben  beauftragt  (Betriebsbeamte,
  Werkmeister  und  ähnliche  Angestellte)  oder  mit  höheren  technischen  Dienstleistungen
  betraut  sind  (Maschinentechniker,  Bautechniker,  Chemiker,  Zeichner  und
dergleichen),  kann,  wenn  nicht  etwas  Anderes  verabredet  ist,  von  jedem  Theile
mit  Ablauf  jedes  Kalendervierteljahrs  nach  sechs  Wochen  vorher  erklärter  Aufkündigung
  aufgehoben  werden.

S.  133  aa.

Wird  durch  Vertrag  eine  kürzere  oder  längere  Kündigungsfrist  bedungen,
so  muß  sie  für  beide  Theile  gleich  sein;  sie  darf  nicht  weniger  als  einen  Monat
betragen.

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zugelassen
  werden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn
das  Dienstverhältniß  für  bestimmte  Zeit  mit  der  Vereinbarung  eingegangen  wird,
daß  es  in  Ermangelung  einer  vor  dem  Ablaufe  der  Vertragszeit  erfolgten  Kündigung
  als  verlängert  gelten  soll.

Eine  Vereinbarung,  die  diesen  Vorschriften  zuwiderläuft,  ist  nichtig.

G.  133  ab.
Die  Vorschriften  des  F.  133aa  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Angestellte
  ein  Gehalt  von  mindestens  fünftausend  Mark  für  das  Jahr  bezieht.
Sie  bleiben  ferner  außer  Anwendung,  wenn  der  Angestellte  für  eine  außereuropäische
  Niederlassung  angenommen  ist  und  nach  dem  Vertrage  der  Arbeitgeber
  für  den  Fall,  daß  er  das  Dienstverhältniß  kündigt,  die  Kosten  der  Rückreise
  des  Angestellten  zu  tragen  hat.

t

Wird  ein  Angestellter  nur  zur  vorübergehenden  Aushülfe  genommen,  so
finden  die  Vorschriften  des  §.  133  aa  keine  Anwendung,  es  sei  denn,  daß  das
Dienstverhältniß  über  die  Zeit  von  drei  Monaten  hinaus  fortgesetzt  wird.  Die
Kündigungsfrist  muß  jedoch  auch  in  einem  solchen  Falle  für  beide  Theile
gleich  sein.

6  133  b.

Jeder  der  beiden  Theile  kann  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und
ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
verlangen,  wenn  ein  wichtiger,  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Aufhebung
rechtfertigender  Grund  vorliegt.

§  133c.

Gegenüber  den  im  F.  133a  bezeichneten  Personen  kann  die  Aufhebung  des
Dienstverhältnisses  insbesondere  verlangt  werden:
1.  wenn  sie  beim  Abschlusse  des  Dienstvertrags  den  Arbeitgeber  durch  Vorbringung
  falscher  oder  verfälschter  Zeugnisse  hintergangen  oder  ihn
Reichs=  Gesetzbl.  1900.  153
        <pb n="974" />
        —  960  —

über  das  Bestehen  eines  anderen,  sie  gleichzeitig  verpflichtenden  Dienstverhältnisses
  in  einen  Irrthum  versetzt  haben;

2.  wenn  sie  im  Dienste  untreu  sind  oder  das  Vertrauen  mißbrauchen;

3.  wenn  sie  ihren  Dienst  unbefugt  verlassen  oder  den  nach  dem  Dienstvertrag
  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen,  beharrlich
verweigern;

4.  wenn  sie  durch  anhaltende  Krankheit  oder  durch  eine  längere  Freiheitsstrafe
  oder  Abwesenheit  an  der  Verrichtung  ihrer  Dienste  verhindert
werden;

5.  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  den  Arbeitgeber
oder  seinen  Vertreter  zu  Schulden  kommen  lassen;

6.  wenn  sie  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  ergeben.

In  dem  Falle  zu  4  bleibt  der  Anspruch  auf  die  vertragsmäßigen  Leistungen
des  Arbeitgebers  für  die  Dauer  von  sechs  Wochen  in  Kraft,  wenn  die  Verrichtung
der  Dienste  durch  unverschuldetes  Unglück  verhindert  worden  ist.  Jedoch  mindern
sich  die  Ansprüche  in  diesem  Falle  um  denjenigen  Betrag,  welcher  dem  Berechtigten
  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  bestchenten  Krankenversicherung
oder  Unfallversicherung  zukommt.

C.  133.

Die  im  F.  133a  bezeichneten  Personen  können  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses
  insbesondere  verlangen:

1.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen
  gegen  sie  zu  Schulden  kommen  lassen;

2.  wenn  der  Arbeitgeber  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nicht  gewährt;

3.  wenn  bei  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses  ihr  Leben  oder  ihre  Gesundheit
  einer  erweislichen  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei  Eingehung
  des  Dienstverhältnisses  nicht  zu  erkennen  war.

S.  133e.

Auf  die  im  §.  133  a  bezeichneten  Personen  finden  die  Bestimmungen  der
S.  124b  und  125  Anwendung,  dagegen  nicht  die  Bestimmungen  des  H.  119a.

K.  133.

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Gewerbeunternehmer  und  einem  der  im
K.  133  bezeichneten  Angestellten,  durch  die  der  Angestellte  für  die  Zeit  nach  der
Beendigung  des  Dienstverhältnisses  in  seiner  gewerblichen  Thätigkeit  beschränft
wird,  ist  für  den  Angestellten  nur  insoweit  verbindlich,  als  die  Beschränkung
nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  nicht  die  Grenzen  überschreitet,  durch  welche  eine
unbillige  Erschwerung  seines  Fortkommens  ausgeschlossen  wird.

Die  Vereinbarung  ist  nichtig,  wenn  der  Angestellte  zur  Zeit  des  Abschlusses
minderjährig  ist.
        <pb n="975" />
        —  961  —

IV.  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter.
d.  134.

Auf  Fabrikarbeiter  finden  die  Bestimmungen  der  88.  121  bis  125  oder,
wenn  die  Fabrikarbeiter  als  Lehrlinge  anzusehen  sind,  die  Bestimmungen  der
55.  126  bis  128  Anwendung.

Den  Unternehmern  von  Fabriken,  in  welchen  in  der  Regel  mindestens
zwanzig  Arbeiter  beschäftigt  werden,  ist  untersagt,  für  den  Fall  der  rechtswidrigen
Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  durch  den  Arbeiter  die  Verwirkung  des  rückständigen
  Lohnes  über  den  Betrag  des  durchschnittlichen  Wochenlohns  hinaus
auszubedingen.  Auf  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  solchen  Fabriken  finden  die
Bestimmungen  des  F.  124b  keine  Anwendung.

In  Fabriken,  für  welche  besondere  Bestimmungen  auf  Grund  des  §.  114  a
Abs.  1  nicht  erlassen  sind,  ist  auf  Kosten  des  Arbeitgebers  für  jeden  minderjährigen
  Arbeiter  ein  Lohnzahlungsbuch  einzurichten.  In  das  Lohnzahlungsbuch
ist  bei  jeder  Lohnzahlung  der  Betrag  des  verdienten  Lohnes  einzutragen;  es  ist
bei  der  Lohnzahlung  dem  Minderjährigen  oder  seinem  gesetzlichen  Vertreter  auszuhändigen
  und  von  dem  Empfänger  vor  der  nächsten  Lohnzahlung  zurückzureichen.
Auf  das  Lohnzahlungsbuch  finden  die  Bestimmungen  des  F.  110  Satz  1  und
des  §.  111  Abs.  2  bis  4  Anwendung.

§S.  134  %

Für  jede  Fabrik,  in  welcher  in  der  Regel  mindestens  zwanzig  Arbeiter
beschäftigt  werden,  ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder
nach  der  Eröffnung  des  Betriebs  eine  Arbeitsordnung  zu  erlassen.  Für  die  einzelnen
  Abtheilungen  des  Betriebs  oder  für  die  einzelnen  Gruppen  der  Arbeiter
können  besondere  Arbeitsordnungen  erlassen  werden.  Der  Erlaß  erfolgt  durch
Aushang  (F.  134e  Abs.  2).

Die  Arbeitsordnung  muß  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  sie  in  Wirksamkeit
treten  soll,  angeben  und  von  demjenigen)  welcher  sie  erläßt,  unter  Angabe  des
Datums  unterzeichnet  sein.

Abänderungen  ihres  Inhalts  können  nur  durch  den  Erlaß  von  Nachträgen
oder  in  der  Weise  erfolgen,  daß  an  Stelle  der  bestehenden  eine  neue  Arbeitsordnung
  erlassen  wird.

Die  Arbeitsordnungen  und  Nachträge  zu  denselben  treten  frühestens  zwei
Wochen  nach  ihrem  Erlaß  in  Geltung.

K.  134b.
Die  Arbeitsordnung  muß  Bestimmungen  enthalten:
1.  über  Anfang  und  Ende  der  regelmäßigen  täglichen  Arbeitszeit  sowie
der  für  die  erwachsenen  Arbeiter  vorgesehenen  Pausen;
153“
        <pb n="976" />
        —  962  —

2.  über  Zeit  und  Art  der  Abrechnung  und  Lohnzahlung  mit  der  Maß—
gabe,  daß  die  regelmäßige  Lohnzahlung  nicht  am  Sonntage  stattfinden
darf.  Ausnahmen  können  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  zugelassen
  werden;

3.  sofern  es  nicht  bei  den  gesetzlichen  Bestimmungen  bewenden  soll,  über
die  Frist  der  zulässigen  Aufkündigung  sowie  über  die  Gründe,  aus
welchen  die  Entlassung  und  der  Austritt  aus  der  Arbeit  ohne  Aufkündigung
  erfolgen  darfz;

4.  sofern  Strafen  vorgesehen  werden,  über  die  Art  und  Höhbe  derselben,
über  die  Art  ihrer  Festsetzung  und,  wenn  sie  in  Geld  bestehen,  über
deren  Einziehung  und  über  den  Zweck,  für  welchen  sie  verwendet
werden  sollen;

5.  sofern  die  Verwirkung  von  Lohnbeträgen  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  des  §.  134  Abs.  2  durch  Arbeitsordnung  oder  Arbeitsvertrag
ausbedungen  wird,  über  die  Verwendung  der  verwirkten  Beträge.

Strafbestimmungen,  welche  das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Sitten  verletzen,
dürfen  in  die  Arbeitsordnung  nicht  aufgenommen  werden.  Geldstrafen  dürfen
die  Hälfte  des  durchschnittlichen  Tagesarbeitsverdienstes  nicht  übersteigen;  jedoch
können  Thätlichkeiten  gegen  Mitarbeiter,  erhebliche  Verstöße  gegen  die  guten  Sitten
sowie  gegen  die  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  des  Betriebs,  zur  Sicherung
eines  gefahrlosen  Betriebs  oder  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  erlassenen  Vorschriften  mit  Geldstrafen  bis  zum  vollen  Betrage  des  durchschnittlichen
  Tagesarbeitsverdienstes  belegt  werden.  Alle  Strafgelder  müssen  zum
Besten  der  Arbeiter  der  Fabrik  verwendet  werden.  Das  Recht  des  Arbeitgebers,
Schadensersatz  zu  fordern,  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.

Dem  Besitzer  der  Fabrik  bleibt  überlassen,  neben  den  im  Abs.  1  unter
1  bis  5  bezeichneten,  noch  weitere  die  Ordnung  des  Betriebs  und  das  Verhalten
der  Arbeiter  im  Betriebe  betreffende  Bestimmüngen  in  die  Arbeitsordnung  aufzunehmen.
  Mit  Zustimmung  eines  ständigen  Arbeiterausschusses  können  in  die  Arbeitsordnung
  Vorschriften  über  das  Verhalten  der  Arbeiter  bei  Benutzung  der  zu
ihrem  Besten  getroffenen  mit  der  Fabrik  verbundenen  Einrichtungen  sowie  Vorschriften
  über  das  Verhalten  der  minderjährigen  Arbeiter  außerhalb  des  Betriebs
aufgenommen  werden.

#  134c.

Der  Inhalt  der  Arbeitsordnung  ist,  soweit  er  den  Gesetzen  nicht  zuwiderläuft,
  für  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  rechtsverbindlich.

Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  den  88.  123  und  124  vorgesehenen
  Gründe  der  Entlassung  und  des  Austritts  aus  der  Arbeit  dürfen  im
Arbeitsvertrage  nicht  vereinbart  werden.  Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung
vorgesehenen  Strafen  dürfen  über  den  Arbeiter  nicht  verhängt  werden.  Die
Strafen  müssen  ohne  Verzug  festgesetzt  und  dem  Arbeiter  zur  Kenntniß  gebracht
werden.
        <pb n="977" />
        —  963  —

Die  verhängten  Geldstrafen  sind  in  ein  Verzeichniß  einzutragen,  welches  den
Namen  des  Bestraften,  den  Tag  der  Bestrafung  sowie  den  Grund  und  die  Höhe
der  Strafe  ergeben  und  auf  Erfordern  dem  im  8.  139b  bezeichneten  Beamten
jederzeit  zur  Einsicht  vorgelegt  werden  muß.

G.  134d.

Vor  dem  Erlasse  der  Arbeitsordnung  oder  eines  Nachtrags  zu  derselben  ist
den  in  der  Fabrik  oder  in  den  betreffenden  Abtheilungen  des  Betriebs  beschäftigten
großjährigen  Arbeitern  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  den  Inhalt  derselben  zu
außern.

Für  Fabriken,  für  welche  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,  wird  dieser
Vorschrift  durch  Anhörung  des  Ausschusses  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung
genugt.

S.  134e.

Die  Arbeitsordnung  sowie  jeder  Nachtrag  zu  derselben  ist  unter  Mittheilung
der  seitens  der  Arbeiter  geäußerten  Bedenken,  soweit  die  Aeußerungen  schriftlich
oder  zu  Protokoll  erfolgt  sind,  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Erlaß  in  zwei  Ausfertigungen
  unter  Beifügung  der  Erklärung,  daß  und  in  welcher  Weise  der  Vorschrift
  des  §.  1344  genügt  ist,  der  unteren  Verwaltungsbehörde  einzureichen.

Die  Arbeitsordnung  ist  an  geeigneter,  allen  betheiligten  Arbeitern  zugänglicher
  Stelle  auszuhängen.  Der  Aushang  muß  stets  in  lesbarem  Zustande  erhalten
  werden.  Die  Arbeitsordnung  ist  jedem  Arbeiter  bei  seinem  Eintritt  in  die
Beschäftigung  zu  behändigen.

S.  134;.

Arbeitsordnungen  und  Nachträge  zu  denselben,  welche  nicht  vorschriftsmäßig
erlassen  sind,  oder  deren  Inhalt  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderläuft,  sind
auf  Anordnung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  durch  gesetzmäßige  Arbeitsordnungen
  zu  ersetzen  oder  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechend  abzuändern.

Gegen  diese  Anordnung  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die
höhere  Verwaltungsbehörde  statt.

G.  134g.

Arbeitsordnungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erlassen
worden  sind,  unterliegen  den  Bestimmungen  der  9#..  134  a  bis  134c,  134e
Abs.  2  und  des  F.  1341  und  sind  binnen  vier  Wochen  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Auf  spätere  Abänderungen  dieser
Arbeitsordnungen  und  auf  die  seit  dem  1.  Januar  1891  erstmalig  erlassenen
Arbeitsordnungen  finden  die  I#§.  1344  und  134e  Abs.  1  Anwendung.

S.  134  h.
Als  ständige  Arbeiterausschüsse  im  Sinne  des  F.  134b  Abs.  3  und  des
G.  134d  gelten  nur:
1.  diejenigen  Vorstände  der  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen  oder  anderer
für  die  Arbeiter  der  Fabrik  bestehender  Kasseneinrichtungen,  deren  Mit-
        <pb n="978" />
        —  964  —

glieder  in  ihrer  Mehrheit  von  den  Arbeitern  aus  ihrer  Mitte  zu  wählen
sind,  sofern  sie  als  ständige  Arbeiterausschüsse  bestellt  werden;

2.  die  Knappschaftsältesten  von  Knappschaftsvereinen,  welche  die  nicht  den
Bestimmungen  der  Berggesetze  unterstehenden  Betriebe  eines  Unternehmers
  umfassen,  sofern  sie  als  ständige  Arbeiterausschüsse  bestellt
werden;

3.  die  bereits  vor  dem  1.  Januar  1891  errichteten  ständigen  Arbeiterausschüsse,
  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von  den  Arbeitern  aus
ihrer  Mitte  gewählt  werden;

4.  solche  Vertretungen,  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von  den  volljahrigen
  Arbeitern  der  Fabrik  oder  der  betreffenden  Betriebsabtheilung
aus  ihrer  Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.
Die  Wahl  der  Vertreter  kann  auch  nach  Arbeiterklassen  oder  nach  besonderen
  Abtheilungen  des  Betriebs  erfolgen.

C.  135.

Kinder  unter  dreizehn  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
Kinder  über  dreizehn  Jahre  dürfen  in  Fabriken  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie
nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind.  «

Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  darf  die  Dauer
von  sechs  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.

Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechzehn  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht
länger  als  zehn  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

K.  136.

Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  (G.  135)  dürfen  nicht  vor
fünfeinhalb  Uhr  Morgens  beginnen  und  nicht  über  achteinhalb  Uhr  Abends  dauern
Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige  Pausen  gewährt
  werden.  Für  jugendliche  Arbeiter,  welche  nur  sechs  Stunden  täglich  beschäftigt
werden,  muß  die  Pause  mindestens  ein  halbe  Stunde  betragen.  Den  übrigen
jugendlichen  Arbeitern  muß  mindestens  Mittags  eine  einstündige  sowie  Vormittags
und  Nachmittags  je  eine  halbstündige  Pause  gewährt  werden.  Eine  Vor-=  und
Nachmittagspause  braucht  nicht  gewährt  zu  werden,  sofern  die  jugendlichen  Arbeiter
täglich  nicht  länger  als  acht  Stunden  beschäftigt  werden,  und  die  Dauer
ihrer  durch  eine  Pause  nicht  unterbrochenen  Arbeitszeit  am  Vor=  und  Nachmittage
je  vier  Stunden  nicht  übersteigt.

Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Beschäftigung
in  dem  Fabrikbetrieb  überhaupt  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen
nur  dann  gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebs,
in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen  völlig
eingestellt  werden  oder  wenn  der  Aufenthalt  im  Freien  nicht  thunlich  und  andere
geeignete  Aufenthaltsräume  ohne  unverhältnißmäßige  Schwierigkeiten  nicht  beschafft
werden  können.
        <pb n="979" />
        —  965  —

An  Sonn-  und  Festtagen  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger
  für  den  Katechumenen=  und  Konfirmanden-,  Beicht-  und  Kommunionunterricht
  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.

S.  137.

Arbeiterinnen  dürfen  in  Fabriken  nicht  in  der  Nachtzeit  von  achteinhalb  Uhr
Abends  bis  fünfeinhalb  Uhr  Morgens  und  am  Sonnabend  sowie  an  Vorabenden
der  Festtage  nicht  nach  fünfeinhalb  Uhr  Nachmittags  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  darf  die  Dauer
von  elf  Stunden  täglich,  an  den  Vorabenden  der  Sonn=  und  Festtage  von  zehn
Stunden,  nicht  überschreiten.

Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens  einstündige
  Mittagspause  gewährt  werden.

Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen
haben,  sind  auf  ihren  Antrag  eine  halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,
  sofern  diese  nicht  mindestens  ein  und  eine  halbe  Stunde  beträgt.

Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt
  nicht  und  während  der  folgenden  zwei  Wochen  nur  beschäftigt  werden,  wenn
das  Zeugniß  eines  approbirten  Arztes  dies  für  zulässig  erklärt.

F.  138.

Sollen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken  beschäftigt  werden,
so  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginne  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde
eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen.

In  der  Anzeige  sind  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung
  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen
sowie  die  Art  der  Beschäftigung  anzugeben.  Eine  Aenderung  hierin  darf,  abgesehen
  von  Verschiebungen,  welche  durch  Ersetzung  behinderter  Arbeiter  für  einzelne
Arbeitsschichten  nothwendig  werden,  nicht  erfolgen,  bevor  eine  entsprechende  weitere
Anzeige  der  Behörde  gemacht  ist.  In  jeder  Fabrik  hat  der  Arbeitgeber  dafür
zu  sorgen,  daß  in  den  Fabrikräumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt
werden,  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichniß  der  jugendlichen
Arbeiter  unter  Angabe  ihrer  Arbeitstage  sowie  des  Beginns  und  Endes  ihrer
Arbeitszeit  und  der  Pausen  ausgehängt  ist.  Ebenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,
daß  in  den  betreffenden  Räumen  eine  Tafel  ausgehängt  ist,  welche  in  der  von
der  Zentralbehörde  zu  bestimmenden  Fassung  und  in  deutlicher  Schrift  einen  Auszug
aus  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  enthält.

S  138  a.

Wegen  außergewöhnlicher  Häufung  der  Arbeit  kann  auf  Antrag  des  Arbeitgebers
  die  untere  Verwaltungsbehörde  auf  die  Dauer  von  zwei  Wochen  die  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  bis  zehn  Uhr  Abends  an  den
Wochentagen  außer  Sonnabend  unter  der  Voraussetzung  gestatten,  daß  die  tägliche
        <pb n="980" />
        —  966  —

Arbeitszeit  dreizehn  Stunden  nicht  überschreitet.  Innerhalb  eines  Kalenderjahrs
darf  die  Erlaubniß  einem  Arbeitgeber  für  seinen  Betrieb  oder  für  eine  Abtheilung
seines  Betriebs  auf  mehr  als  vierzig  Tage  nicht  ertheilt  werden.

Für  eine  zwei  Wochen  überschreitende  Dauer  kann  die  gleiche  Erlaubniß
nur  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  auch  von  dieser  für  mehr  als
vierzig  Tage  im  Jahre  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Arbeitszeit  für  den
Betrieb  oder  die  betreffende  Abtheilung  des  Betriebs  so  geregelt  wird,  daß  ihre
tägliche  Dauer  im  Durchschnitte  der  Betriebstage  des  Jahres  die  regelmäßige
gesetzliche  Arbeitszeit  nicht  überschreitet.

Der  Antrag  ist  schriftlich  zu  stellen  und  muß  den  Grund,  aus  welchem
die  Erlaubniß  beantragt  wird,  die  Zahl  der  in  Betracht  kommenden  Arbeiterinnen,
das  Maß  der  längeren  Beschäftigung  sowie  den  Zeitraum  angeben,  für  welchen
dieselbe  stattfinden  soll.  Der  Bescheid  der  unteren  Verwaltungsbehörde  auf  den
Antrag  ist  binnen  drei  Tagen  schriftlich  zu  ertheilen.  Gegen  die  Versagung  der
Erlaubniß  steht  die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  Fälle,  in  welchen  die  Erlaubniß
  ertheilt  worden  ist,  ein  Verzeichniß  zu  führen,  in  welches  der  Name  des
Arbeitgebers  und  die  für  den  schriftlichen  Antrag  vorgeschriebenen  Angaben  einzutragen
  sind.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
über  sechzehn  Jahre,  welche  kein  Hauswesen  zu  besorgen  haben  und  eine  Fortbildungsschule
  nicht  besuchen,  bei  den  im  §.  105e  Abs.  1  unter  Liffer  3  und  4
bezeichneten  Arbeiten  an  Sonnabenden  und  Vorabenden  von  Festtagen  Nachmittags
nach  fünfeinhalb  Uhr,  jedoch  nicht  über  achteinhalb  Uhr  Abends  hinaus  gestatten.
Die  Erlaubniß  ist  schriftlich  zu  ertheilen.  Eine  Abschrift  derselben  ist  in  den
Fabrikräumen,  in  welchen  die  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  auszuhängen.

..  139.

Wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
Fabrik  unterbrochen  haben,  so  können  Ausnahmen  von  den  im  J.  135  Absl.  2,  3)
in  99.  136,  137  Abs.  1  bis  3  vorgesehenen  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von
vier  Wochen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  auf  längere  Zeit  durch  den
Reichskanzler  zugelassen  werden.  In  dringenden  Fällen  solcher  Art  sowie  zur
Verhütung  von  Unglücksfällen  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde,  jedoch  höchstens
auf  die  Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ausnahmen  gestatten.

Wenn  die  Natur  des  Betriebs  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen
Fabriken  es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit  der  Arbeiterinnen  oder
jugendlichen  Arbeiter  in  einer  anderen  als  der  durch  §#.  136  und  137  Abs.  1,  3
vorgesehenen  Weise  geregelt  wird,  so  kann  auf  besonderen  Antrag  eine  anderweite
Regelung  hinsichtlich  der  Pausen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  im  Uebrigen
durch  den  Reichskanzler  gestattet  werden.  Jedoch  dürfen  in  solchen  Fällen  die
jugendlichen  Arbeiter  nicht  länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt  werden,  wenn
        <pb n="981" />
        —  967  —

zwischen  den  Arbeitsstunden  nicht  Pausen  von  zusammen  mindestens  einstündiger
Dauer  gewährt  werden.

Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu  treffenden  Verfügungen
müssen  schriftlich  erlassen  werden.

S.  139a.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt:

1.  die  Verwendung  von  Arbeiterinnen  sowie  von  jugendlichen  Arbeitern
für  gewisse  Fabrikationszweige,  welche  mit  besonderen  Gefahren  für
Gesundheit  oder  Sittlichkeit  verbunden  sind,  gänzlich  zu  untersagen  oder
von  besonderen  Bedingungen  abhängig  zu  machen;

2.  für  Fabriken,  welche  mit  ununterbrochenem  Feuer  betrieben  werden,
oder  welche  sonst  durch  die  Art  des  Betriebs  auf  eine  regelmäßige
Tag=  und  Nachtarbeit  angewiesen  sind,  sowie  für  solche  Fabriken,  deren
Betrieb  eine  Eintheilung  in  regelmäßige  Arbeitsschichten  von  gleicher
Dauer  nicht  gestattet  oder  seiner  Natur  nach  auf  bestimmte  Jahreszeiten
beschränkt  ist,  Ausnahmen  von  den  im  F.  135  Abs.  2,  3,  in  9#.  136,
137  Abs.  1  bis  3  vorgesehenen  Bestimmungen  nachzulassen;

3.  für  gewisse  Fabrikationszweige,  soweit  die  Natur  des  Betriebs  oder  die
Rücksicht  auf  die  Arbeiter  es  erwünscht  erscheinen  lassen,  die  Abkürzung
oder  den  Wegfall  der  für  jugendliche  Arbeiter  vorgeschriebenen  Pausen
zu  gestatten)

4.  für  Fabrikationszweige,  in  denen  regelmäßig  zu  gewissen  Zeiten  des
Jahres  ein  vermehrtes  Arbeitsbedürfniß  eintritt,  Ausnahmen  von  den
Bestimmungen  des  F§.  137  Abs.  1,  2  mit  der  Maßgabe  zugzulassen,
daß  die  tägliche  Arbeitszeit  dreizehn  Stunden,  an  Sonnabenden  zehn
Stunden  nicht  überschreitet.

In  den  Fällen  zu  2  darf  die  Dauer  der  wöchentlichen  Arbeitszeit  für
Kinder  sechsunddreißig  Stunden,  für  junge  Leute  sechzig,  für  Arbeiterinnen  fünfundsechzig,
  in  Ziegeleien  für  junge  Leute  und  Arbeiterinnen  siebzig  Stunden  nicht
überschreiten.  Die  Nachtarbeit  darf  in  vierundzwanzig  Stunden  die  Dauer  von
zehn  Stunden  nicht  überschreiten  und  muß  in  jeder  Schicht  durch  eine  oder  mehrere
Pausen  in  der  Gesammtdauer  von  mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  sein.
Die  Tagschichten  und  Nachtschichten  müssen  wöchentlich  wechseln.

In  den  Fällen  zu  3  dürfen  die  jugendlichen  Arbeiter  nicht  länger  als  sechs
Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden  nicht  eine  oder
mehrere  Pausen  von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werden.

In  den  Fällen  zu  4  darf  die  Erlaubniß  zur  Ueberarbeit  für  mehr  als
vierzig  Tage  im  Jahre  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Arbeitszeit  so  geregelt
wird,  daß  ihre  tägliche  Dauer  im  Durchschnitte  der  Betriebstage  des  Jahres  die
regelmäßige  gesetzliche  Arbeitszeit  nicht  überschreitet.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesraths  getroffenen  Bestimmungen  sind  zeitlich
zu  begrenzen  und  können  auch  für  bestimmte  Bezirke  erlassen  werden.  Sie  sind

Reichs-Gesetzbl.  1900.  154
        <pb n="982" />
        —  968  —

durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  bei  seinem
nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

V.  Aufsicht.
F.  139  b.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  99.  105  a,  105b
Abs.  1,  der  S#.  105  bis  105h,  120a  bis  120e,  134  bis  139a  ist  ausschließlich
  oder  neben  den  ordentlichen  Polizeibehörden  besonderen  von  den  Landesregierungen
  zu  ernennenden  Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei  Ausübung
dieser  Aufsicht  alle  amtlichen  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das
Recht  zur  jederzeitigen  Revision  der  Anlagen  zu.  Sie  sind,  vorbehaltlich  der
Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  zur  Geheimhaltung  der  amtlich  zu  ihrer  Kenntniß
gelangenden  Geschäfts=  und  Betriebsverhältnisse  der  ihrer  Revision  unterliegenden
Anlagen  zu  verpflichten.

Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhältnisse  zwischen  diesen  Beamten  und
den  ordentlichen  Polizeibehörden  bleibt  der  verfassungsmäßigen  Regelung  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  vorbehalten.

Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre  amtliche  Thätigkeit
zu  erstatten.  Diese  Jahresberichte  oder  Auszüge  aus  denselben  sind  dem  Bundesrath
  und  dem  Reichstage  vorzulegen.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §#.  105  a  bis  105h,  120  a  bis
120e,  134  bis  139a  auszuführenden  amtlichen  Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber
zu  jeder  Zeit,  namentlich  auch  in  der  Nacht,  während  des  Betriebs  gestatten.

Die  Arbeitgeber  sind  ferner  verpflichtet,  den  genannten  Beamten  oder  der
Polizeibehörde  diejenigen  statistischen  Mittheilungen  über  die  Verhältnisse  ihrer
Arbeiter  zu  machen,  welche  vom  Bundesrath  oder  von  der  Landes-Zentralbehörde
unter  Festsetzung  der  dabei  zu  beobachtenden  Fristen  und  Formen  vorgeschrieben
werden.

VI.  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  in  offenen  Verkaufsstellen.
S.  139c.

In  offenen  Verkaufsstellen  und  den  dazu  gehörenden  Schreibstuben  (Komtore)
  und  Lagerräumen  ist  den  Gehülfen,  Lehrlingen  und  Arbeitern  nach  Beendigung
  der  täglichen  Arbeitszeit  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens
zehn  Stunden  zu  gewähren.

In  Gemeinden,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  mehr  als
zwanzigtausend  Einwohner  haben,  muß  die  Ruhezeit  in  offenen  Verkaufsstellen,
in  denen  zwei  oder  mehr  Gehülfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden,  für  diese
mindestens  elf  Stunden  betragen;  für  kleinere  Ortschaften  kann  diese  Ruhezeit
durch  Ortsstatut  vorgeschrieben  werden.

Innerhalb  der  Arbeitszeit  muß  den  Gehülfen,  Lehrlingen  und  Arbeitern
eine  angemessene  Mittagspause  gewährt  werden.  Für  Gehülfen,  Lehrlinge  und
        <pb n="983" />
        —  969  —

Arbeiter,  die  ihre  Hauptmahlzeit  außerhalb  des  die  Verkaufsstelle  enthaltenden
Gebäudes  einnehmen,  muß  diese  Pause  mindestens  ein  und  eine  halbe  Stunde

betragen.
S  139dl.

Die  Bestimmungen  des  F.  139c  finden  keine  Anwendung

1.  auf  Arbeiten,  die  zur  Verhütung  des  Verderbens  von  Waaren  unverzüglich
  vorgenommen  werden  müssen,

2.  für  die  Aufnahme  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Inventur  sowie  bei
Neueinrichtungen  und  Umzügen,

3.  außerdem  an  jährlich  höchstens  dreißig  von  der  Ortspolizeibehörde  allgemein
  oder  für  einzelne  Geschäftszweige  zu  bestimmenden  Tagen.

G  139e.

Von  neun  Uhr  Abends  bis  fünf  Uhr  Morgens  müssen  offene  Verkaufsstellen
  für  den  geschäftlichen  Verkehr  geschlossen  sein.  Die  beim  Ladenschluß  im
Laden  schon  anwesenden  Kunden  dürfen  noch  bedient  werden.

Ueber  neun  Uhr  Abends  dürfen  Verkaufsstellen  für  den  geschäftlichen
Verkehr  geöffnet  sein

1.  für  unvorhergesehene  Nothfälle,

2.  an  höchstens  vierzig  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmenden  Tagen,
jedoch  bis  spätestens  zehn  Uhr  Abends,

3.  nach  näherer  Bestimmung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  in  Städten,
welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  weniger  als  zweitausend
Einwohner  haben,  sowie  in  ländlichen  Gemeinden,  sofern  in  denselben
der  Geschäftsverkehr  sich  vornehmlich  auf  einzelne  Tage  der  Woche  oder
auf  einzelne  Stunden  des  Tages  beschränkt.

Die  Bestimmungen  der  §#.  139c  und  139d  werden  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  berührt.

Während  der  Zeit,  wo  die  Verkaufsstellen  geschlossen  sein  müssen,  ist  das
Feilbieten  von  Waaren  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen
öffentlichen  Orten  oder  ohne  vorherige  Bestellung  von  Haus  zu  Haus  im  stehenden
Gewerbebetriebe  (S.  42b  Abs.  1  Ziffer  1)  sowie  im  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  (§.  55  Abs.  1  Ziffer  1)  verboten.  Ausnahmen  können  von  der  Ortspolizeibehörde
  zugelassen  werden.  Die  Bestimmung  des  F.  55  a  Abs.  2  Satz  2  findet
Anwendung.

g.  139f.

Auf  Antrag  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  betheiligten  Geschäftsinhaber
kann  für  eine  Gemeinde  oder  mehrere  örtlich  unmittelbar  zusammenhängende
Gemeinden  durch  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung
der  Gemeindebehörden  für  alle  oder  einzelne  Geschäftszweige  angeordnet  werden,
daß  die  offenen  Verkaufsstellen  während  bestimmter  Zeiträume  oder  während  des
ganzen  Jahres  auch  in  der  Zeit  zwischen  acht  und  neun  Uhr  Abends  und  zwischen

154“
        <pb n="984" />
        —  970  —

fünf  und  sieben  Uhr  Morgens  für  den  geschäftlichen  Verkehr  geschlossen  sein
müssen.  Die  Bestimmungen  der  §#.  139c  und  139d  werden  hierdurch  nicht
berührt.

Auf  Antrag  von  mindestens  einem  Drittel  der  betheiligten  Geschäftsinhaber
hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  betheiligten  Geschäftsinhaber  durch  ortslibliche
  Bekanntmachung  oder  besondere  Mittheilung  zu  einer  Aeußerung  für  oder
gegen  die  Einführung  des  Ladenschlusses  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes
aufzufordern.  Erklären  sich  zwei  Drittel  der  Abstimmenden  für  die  Einführung,
so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  entsprechende  Anordnung  treffen.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  Bestimmungen  darüber  zu  erlassen,  in  welchem
Verfahren  die  erforderliche  Zahl  von  Geschäftsinhabern  festzustellen  ist.

Während  der  Zeit,  wo  Verkaufsstellen  auf  Grund  des  Abs.  1  geschlossen
sein  müssen,  ist  der  Verkauf  von  Waaren  der  in  diesen  Verkaufsstellen  geführten
Art  sowie  das  Feilbieten  von  solchen  Waaren  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  oder  ohne  vorherige  Bestellung  von
Haus  zu  Haus  im  stehenden  Gewerbebetriebe  (S.  42b  Abs.  1  Ziffer  1)  sowie  im
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (I.  55  Abs.  1  Ziffer  1)  verboten.  Ausnahmen
können  von  der  Ortspolizeibehörde  zugelassen  werden.  Die  Bestimmung  des  F.  55  a
Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.

G.  139g.

Die  Polizeibehörden  sind  befugt,  im  Wege  der  Verfügung  für  einzelne
offene  Verkaufsstellen  diejenigen  Maßnahmen  anzuordnen,  welche  zur  Durchführung
der  im  F.  62  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  enthaltenen  Grundsätze  in  Ansehung
der  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Geschäftsräume  und  der  für  den  Geschäftsbetrieb
  bestimmten  Vorrichtungen  und  Geräthschaften  sowie  in  Ansehung  der
Regelung  des  Geschäftsbetriebs  erforderlich  und  nach  der  Beschaffenheit  der  Anlage
  ausführbar  erscheinen.

Die  Bestimmungen  im  §.  1204  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende  Anwendung.


9.  139  h.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  Vorschriften  darüber  erlassen
werden,  welchen  Anforderungen  die  Laden-,  Arbeits=  und  Lagerräume  und  deren
Einrichtung  sowie  die  Maschinen  und  Geräthschaften  zum  Zwecke  der  Durchführung
  der  im  §.  62  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  enthaltenen  Grundsätze  zu
genügen  haben.  Die  Bestimmung  im  §.  120e  Abs.  4  findet  Anwendung.

Soweit  solche  Vorschriften  durch  Beschluß  des  Bundesraths  nicht  erlassen
sind,  können  sie  durch  Anordnung  der  im  8.  120e  Abs.  2  bezeichneten  Behörden
erlassen  werden.

§.  139.

Die  durch  §.  76  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs  sowie  durch  §.  120  Abf.  1
begründete  Verpflichtung  des  Geschäftsinhabers  findet  an  Orten,  wo  eine  vom
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        —  971  —

Staate  oder  der  Gemeindebehörde  anerkannte  Fachschule  besteht,  hinsichtlich  des
Besuchs  dieser  Schule  entsprechende  Anwendung.

Der  Geschäftsinhaber  hat  die  Gehülfen  und  Lehrlinge  unter  achtzehn
Jahren  zum  Besuche  der  Fortbildungs-  und  Fachschule  anzuhalten  und  den
Schulbesuch  zu  überwachen.

G.  139  k.

Für  jede  offene  Verkaufsstelle,  in  welcher  in  der  Regel  mindestens  zwanzig
Gehülfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden,  ist  innerhalb  vier  Wochen  nach
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  nach  der  Eröffnung  des  Betriebs  eine  Arbeitsordnung
  zu  erlassen.

Auf  die  Arbeitsordnung  finden  die  Vorschriften  der  99.  134a,  134b
Abs.  1  Ziffer  1  bis  4,  Abs.  2,  Abs.  3  Satz  1,  des  §.  134c  Abs.  1,  Abs.  2
Satz  2  und  3,  des  §J.  1344  Abs.  1  und  der  §5.  134e,  1341  entsprechende  Anwendung.


Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  den  §I§.  71  und  72  des
Handelsgesetzbuchs  vorgesehenen  Gründe  der  Entlassung  und  des  Austritts  aus
der  Arbeit  dürfen  im  Arbeitsvertrage  nicht  vereinbart  werden.

Die  verhängten  Geldstrafen  sind  in  ein  Verzeichniß  einzutragen,  welches
den  Namen  des  Bestraften,  den  Tag  der  Bestrafung  sowie  den  Grund  und  die
Höhe  der  Strafe  ergeben  und  auf  Erfordern  der  Ortspolizeibehörde  jederzeit  zur
Einsicht  vorgelegt  werden  muß.

Auf  Arbeitsordnungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erlassen
  worden  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  I#.  134a,  134b  Absl.  1
Ziffer  1  bis  4,  Abs.  2,  Abs.  3  Satz  1,  des  F.  1340  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  2
und  3,  des  §F.  134e  Abs.  2  und  des  F.  1341  entsprechende  Anwendung.  Dieselben
  sind  binnen  vier  Wochen  der  unteren  Verwaltungsbehörde  in  zwei  Ausfertigungen
  einzureichen.  Auf  spätere  Abänderungen  dieser  Arbeitsordnungen  und
auf  die  seit  dem  1.  Oktober  1899  erstmalig  erlassenen  Arbeitsordnungen  finden
der  9.  1344  Abs.  1  und  der  F.  134e  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

S  1391.
Auf  das  Halten  von  Lehrlingen  in  offenen  Verkaufsstellen  sowie  in
anderen  Betrieben  des  Handelsgewerbes  findet  die  Bestimmung  des  §.  128  Anwendung.


§  139m.

Die  Bestimmungen  der  899.  139c  bis  139i  finden  auf  den  Geschäftsbetrieb
  der  Konsum-  und  anderer  Vereine  entsprechende  Anwendung.

Titel  VIII.
Gewerbliche  Hülfskassen.
F.  140.

Die  durch  Ortsstatut  oder  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde  begründete
Verpflichtung  der  selbständigen  Gewerbetreibenden,  einer  mit  einer  Innung  ver-
        <pb n="986" />
        —  972  —

bundenen  oder  außerhalb  derselben  bestehenden  Kranken-,  Hülfs-  oder  Sterbekasse
für  selbständige  Gewerbetreibende  beizutreten,  wird  aufgehoben.  Im  Uebrigen  wird
in  den  Verhältnissen  dieser  Kassen  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.

Neue  Kassen  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  für  die  erwähnten  Zwecke
erhalten  durch  die  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Rechte
juristischer  Personen,  soweit  es  zur  Erlangung  dieser  Rechte  einer  besonderen  staatlichen
  Genehmigung  bedarf.

Titel  IX.
Statutarische  Bestimmungen.

.  142.“")

Statutarische  Bestimmungen  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes
  können  die  ihnen  durch  das  Gesetz  überwiesenen  gewerblichen  Gegenstände
mit  verbindlicher  Kraft  ordnen.  Dieselben  werden  nach  Anhörung  betheiligter
Gewerbetreibender  und  Arbeiter  abgefaßt,  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  und  sind  in  der  für  Bekanntmachungen  der  Gemeinde  oder
des  weiteren  Kommunalverbandes  vorgeschriebenen  oder  üblichen  Form  zu  veröffentlichen.


Die  Zentralbehörde  ist  befugt,  statutarische  Bestimmungen,  welche  mit  den
Gesetzen  oder  den  statutarischen  Bestimmungen  des  weiteren  Kommunalverbandes
in  Widerspruch  stehen,  außer  Kraft  zu  setzen.

Ditel  X.
Strafbestimmungen.

S.  143.

Die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  kann,  abgesehen  von  den  in  den
Reichsgesetzen  vorgesehenen  Fällen  ihrer  Entziehung,  weder  durch  richterliche,  noch
administrative  Entscheidung  entzogen  werden.

Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze,  welche  durch  die  Steuergesetze  begründet
sind,  bleiben  solange  aufrecht  erhalten,  als  diese  Steuergesetze  in  Kraft  bleiben.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  nach  welchen  die  Befugniß  zur  Herausgabe
  von  Druckschriften  und  zum  Vertriebe  derselben  innerhalb  des  Reichsgebiets
im  Verwaltungsweg  entzogen  werden  darf,  werden  hierdurch  aufgehoben.

S.  144.

Inwiefern,  abgesehen  von  den  Vorschriften  über  die  Entziehung  des  Gewerbebetriebs
  (G.  143),  Zuwiderhandlungen  der  Gewerbetreibenden  gegen  ihre

 

*)  Die  8§.  141  bis  1411  sind  aufgehoben,  §.  87  Gesetz  vom  15.  Juni  1883,  Reichs.  Gesetzbl.  S.  73.
        <pb n="987" />
        —  973  —

Berufspflichten  außer  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Fällen  einer  Strafe  unterliegen,
  ist  nach  den  darüber  bestehenden  Gesetzen  zu  beurtheilen.

Jedoch  werden  aufgehoben  die  für  Medizinalpersonen  bestehenden  besonderen
Bestimmungen,  welche  ihnen  unter  Androhung  von  Strafen  einen  Zwang  zu
ärztlicher  Hülfe  auferlegen.

S.  144

Personen)  welche  den  Bestimmungen  der  I#§.  126,  126  a  und  129  entgegen
Lehrlinge  halten,  anleiten  oder  anleiten  lassen,  können  von  der  Ortspolizeibehörde
durch  Zwangsstrafen  zur  Entlassung  der  Lehrlinge  angehalten  werden.

In  gleicher  Weise  kann  die  Entlassung  derjenigen  Lehrlinge,  welche  den  auf
Grund  des  F.  81  a  Ziffer  3,  des  J.  128  Abs.  2  und  des  J.  130  erlassenen  Vorschriften
  entgegen  angenommen  sind,  verfügt  werden.

G.  145.

Für  das  Mindestmaß  der  Strafen,  das  Verhältniß  von  Geldstrafe  zur
Freiheitsstrafe  sowie  für  die  Verjährung  der  in  den  §§5.  145a,  146  und  153
verzeichneten  Vergehen  sind  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  maßgebend.

Die  übrigen  in  diesem  Titel  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  verjähren
binnen  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen  sind.

S.  145a.
Die  in  den  Fällen  der  S#§.  16,  24  und  25  gemäß  F.  21  Liffer  1  zugezogenen
Sachverständigen  werden  bestraft,

1.  wenn  sie  unbefugt  Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche  durch  das
Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu
eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten;

2.  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer  Betriebsgeheimnisse,
  welche  durch  das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt
sind,  offenbaren  oder  geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,
  welche  durch  das  Verfahren  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt
sind,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  nachahmen,  mit  Gefängniß,
  neben  welchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden  kann.  Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen
Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe
auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden.

·  Im  Falle  der  Liffer  1  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers
  ein.
S.  146.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:
1.  Gewerbetreibende,  welche  dem  §.  115  zuwiderhandeln;
        <pb n="988" />
        2.  Gewerbetreibende,  welche  den  I#.  135  bis  137,  139c  oder  den  auf
Grund  der  §9.  139,  139a  getroffenen  Verfügungen  zuwiderhandeln;

3.  Gewerbetreibende,  welche  dem  §J.  111  Abs.  3,  J.  113  Abs.  3  oder  dem
§.  114  a  Abs.  3,  soweit  daselbst  die  Bestimmungen  des  §J.  111  Abs.  3
für  anwendbar  erklärt  worden  sind,  zuwiderhandeln;

4.  wer  dem  F.  56  Ziffer  6  zuwiderhandelt.

Die  Geldstrafen  fließen  der  im  F.  116  bezeichneten  Kasse  zu.
Der  §.  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  findet  Anwendung.

S.  146a.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
wird  bestraft,  wer  den  I#§.  105  b  bis  1058  oder  den  auf  Grund  derselben  erlassenen
  Anordnungen  zuwider  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  Beschäftigung
giebt  oder  den  S##.  41a,  55a  139e,  139f  Abs.  4  oder  den  auf  Grund  des
§.  105b  Abs.  2  erlassenen  statutarischen  Bestimmungen  oder  den  auf  Grund  des
§.  41  b  oder  des  FJ.  1391  Abs.  1  getroffenen  Anordnungen  zuwiderhandelt.

S.  147.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Haft  wird  bestraft:
wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes,  zu  dessen  Be—
ginn  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  (Konzession,  Approbation,
Bestallung)  erforderlich  ist,  ohne  die  vorschriftsmäßige  Genehmigung
unternimmt  oder  fortsetzt,  oder  von  den  in  der  Genehmigung  festgesetzten
Bedingungen  abweicht;

2.  wer  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  mit  Rücksicht  auf  die  Lage  oder
Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  oder  des  Lokals  eine  besondere  Genehmigung
  erforderlich  ist  (§§.  16  und  24),  ohne  diese  Genehmigung
errichtet,  oder  die  wesentlichen  Bedingungen,  unter  welchen  die  Genehmigung
  ertheilt  worden,  nicht  innehält,  oder  ohne  neue  Genehmigung  eine
wesentliche  Veränderung  der  Betriebsstätte  oder  eine  Verlegung  des  Lokals
oder  eine  wesentliche  Veränderung  in  dem  Betriebe  der  Anlage  vornimmt;

3.  wer,  ohne  hierzu  approbirt  zu  sein,  sich  als  Arzt  (Wundarzt,  Augenarzt,
  Geburtshelfer,  Lahnarzt,  Thierarzt)  bezeichnet  oder  sich  einen  ähnlichen
  Titel  beilegt,  durch  den  der  Glauben  erweckt  wird,  der  Inhaber
desselben  sei  eine  geprüfte  Medizinalperson;

4.  wer  den  auf  Grund  der  §§9.  1204,  1398  endgültig  erlassenen  Verfügungen
  oder  den  auf  Grund  der  99.  120e,  139h  erlassenen  Vorschriften
  zuwiderhandelt;

5.  wer  eine  Fabrik  betreibt  oder  eine  offene  Verkaufsstelle  hält,  für  welche
eine  Arbeitsordnung  (§§9.  134a,  139  k)  nicht  besteht,  oder  wer  der
endgültigen  Anordnung  der  Behörde  wegen  Ersetzung  oder  Abänderung
der  Arbeitsordnung  nicht  nachkommt.
        <pb n="989" />
        Enthält  die  Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze,
  so  soll  nicht  außerdem  noch  auf  eine  Steuerstrafe  erkannt  werden,  es  ist
aber  darauf  bei  Zumessung  der  Strafe  Rücksicht  zu  nehmen.

In  dem  Falle  zu  2  kann  die  Polizeibehörde  die  Wegschaffung  der  Anlage
oder  die  Herstellung  des  den  Bedingungen  entsprechenden  Zustandes  derselben
anordnen.

In  dem  Falle  zu  4  kann  die  Polizeibehörde  bis  zur  Herstellung  des  der
Verfügung  oder  der  Vorschrift  entsprechenden  Zustandes  die  Einstellung  des  Betriebs,
soweit  derselbe  durch  die  Verfügung  oder  die  Vorschrift  getroffen  wird,  anordnen,
falls  dessen  Fortsetzung  erhebliche  Nachtheile  oder  Gefahren  herbeizuführen  geeignet
sein  würde.

 

S.  148.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle

mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft:

1.  wer  außer  den  im  §.  147  vorgesehenen  Fällen  ein  stehendes  Gewerbe
beginnt,  ohne  dasselbe  vorschriftsmäßig  anzuzeigen;

2.  wer  die  im  F.  14  erforderte  An=  oder  Abmeldung  einer  übernommenen
Feuerversicherungsagentur  unterläßt;

3.  wer  die  im  F.  14  erforderten  Anzeigen  über  das  Betriebslokal  unterläßt;

4.  wer  der  nach  §.  35  gegen  ihn  ergangenen  Untersagung  eines  Gewerbebetriebs
  zuwiderhandelt,  oder  die  im  F.  35  vorgeschriebene  Anzeige
unterläßt;

4  a  wer  außer  den  Fällen  des  §.  360  Nr.  12,  J.  367  Nr.  16  des  Strafgesetzbuchs
  den  auf  Grund  des  F§.  38  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt;


5.  wer  dem  §.  33b  oder  außer  den  im  F.  149  Ziffer  1  vorgesehenen
Fällen  den  §#.  42  a  bis  44  a  zuwiderhandelt,  oder  feine  Legitimationskarte
  (§J.  44  a)  oder  seinen  Wandergewerbeschein  (I.  55)  einem  Anderen
zur  Benutzung  überläßt;

6.  wer  zum  Zwecke  der  Erlangung  einer  Legitimationskarte,  eines  Wandergewerbescheins
  oder  der  im  §.  62  vorgesehenen  Erlaubniß  in  Bezug  auf
seine  Person,  oder  die  Personen,  die  er  mit  sich  zu  führen  beabsichtigt,
wissentlich  unrichtige  Angaben  macht;

7.  wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  ohne  den  gesetzlich  erforderlichen
Wandergewerbeschein,  imgleichen  wer  eines  der  im  F.  59  Liffer  1  bis  3
bezeichneten  Gewerbe  der  nach  §.  59a  ergangenen  Untersagung  zuwider
betreibt;

7a.  wer  dem  §F.  56  Abs.  1,  Abs.  2  Ziffer  1  bis  5,  7  bis  11,  Abs.  3,  den
S.  56  a  oder  56  b  zuwiderhandelt

7b.  wer  den  Vorschriften  der  §#§.  566,  60  a,  60b  Abs.  2,  3  oder  des
§.  60c  Abf.  2)  3  zuwiderhandelt;

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  155
        <pb n="990" />
        7.

74.

7e.

9a.
9b.

11.

12.

13.
14.

–

wer  einer  ihm  in  Gemäßheit  des  §#.  60  Abs.  1,  §S.  60b  Abs.  1  oder
des  §.  60  d  Abs.  3  in  dem  Wandergewerbeschein  auferlegten  Beschränkung
  zuwiderhandelt;

wer  bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  Kinder  unter  vierzehn
Jahren  zu  gewerblichen  Zwecken  mit  sich  führt,  oder  zu  dem  nach
§.  420b  Abs.  5  verbotenen  Gewerbebetriebe  Kinder  unter  vierzehn  Jahren
anleitet  oder  ausschickt

ein  Ausländer,  welcher  bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  den
in  Gemäßheit  des  J.  564  vom  Bundesrathe  getroffenen  Bestimmungen
zuwiderhandelt;

wer  bei  dem  Betriebe  seines  Gewerbes  die  durch  die  Obrigkeit  oder
durch  Anzeige  bei  derselben  festgelegten  Taren  überschreitet  oder  es
unterläßt,  das  gemaß  H.  75  oder  9.#  75#vorgeschriebene  Verzeichniß
einzureichen;

wer  die  gesetzlichen  Pflichten  gegen  die  ihm  anvwertrauten  Lehrlinge

verletzt;

wer  den  §99.  126  und  126a  zuwider  Lehrlinge  hält,  anleitet  oder
anleiten  läßt;

wer  dem  F.  129  oder  den  auf  Grund  der  I#.  128  und  130  erlassenen
Vorschriften  zuwider  Lehrlinge  hält,  anleitet  oder  anleiten  läßt;

wer  unbefugt  den  Meistertitel  führt;
10.

wer  wissentlich  der  Bestimmung  im  IN.  127e  Abs.  2  zuwider  einen
Lehrling  beschäftigt;

wer  der  Bestimmung  des  F.  134c  Abs.  2  zuwider  gegen  Arbeiter
Strafen  verhängt,  welche  in  der  Arbeitsordnung  nicht  vorgesehen  sind
oder  den  gesetzlich  zulässigen  Betrag  übersteigen,  oder  wer  Strafgelder
oder  die  im  F.  134b  Ziffer  5  bezeichneten  Beträge  in  einer  in  der  Arbeitsordnung
  nicht  vorgesehenen  Weise  verwendet;

wer  es  unterläßt,  der  durch  §.  134e  Abs.  1,  S##.  134g,  139  k  Abs.  5
für  ihn  begründeten  Verpflichtung  zur  Einreichung  der  Arbeitsordnung,
ihrer  Abänderungen  und  Nachträge  nachzukommen)

wer  dem  I.  115a  oder  den  auf  Grund  des  F.  119a  erlassenen
statutarischen  Bestimmungen  zuwiderhandelt;

wer  den  Vorschriften  des  F.  15  a  zuwiderhandelt.

In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  ausgeschlossen,  wenn  die  strafbare
Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.

K.  149.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft:

J.

wer  den  im  F.  42b  vorgesehenen  Erlaubnißschein  oder  den  im  F.  43
vorgesehenen  Legitimationsschein  während  der  Ausübung  des  Gewerbe—
betriebs  nicht  bei  sich  führt,  oder  den  Bestimmungen  des  F§.  44
Abs.  2  zuwiderhandelt;
        <pb n="991" />
        1.

6.

—  977  —

wer  bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  dem  letzten  Absatze  des

I.  56  oder  dem  F.  60e  Abs.  1  zuwiderhandelt;

wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen,  für  welches  ihm  ein  auf  einen

bestimmten  Bezirk  lautender  Wandergewerbeschein  ertheilt  ist,  unbefugt
in  einem  anderen  Bezirke  betreibt;

wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  mit  anderen  Waarengattungen  oder
unter  Darbietung  anderer  Leistungen  betreibt,  als  sein  Wandergewerbeschein
  angiebt;

wer  bei  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  unbefugt  Personen  mit

sich  führt,  oder  einen  Gewerbetreibenden,  zu  welchem  er  nicht  in  dem
Verhältniß  eines  Chegatten,  Kindes  oder  Enkels  steht,  unbefugt  begleitet;

wer  den  polizeilichen  Anordnungen  wegen  des  Marktverkehrs  zuwiderhandelt,


wer  es  unterläßt,  den  durch  §.  105e  Abs.  2,  J.  134e  Abs.  2,  9#.  138,

138a  Abs.  5,  F.  139b  für  ihn  begründeten  Vasicchtungen  nachzur
kommen

wer  es  unterläßt,  gemäß  99.  75)  75a  das  Verzeichniß  anzuschlagen
oder  dem  Stellesuchenden  vor  Abschluß  des  Vermittelungsgeschäfts  die
für  ihn  zur  Anwendung  kommende  Taxe  mitzutheilen.

In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  ausgeschlossen,  wenn  die  strafbare
Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.

".  150.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  drei  Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes  wird  bestraft:

J.

2.

wer  den  Bestimmungen  der  88.  106  bis  112  zuwider  einen  Arbeiter
in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält;

wer  außer  dem  im  9.146  HZiffer  3  vorgesehenen  Falle  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Arbeitsbücher,  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel
  zuwiderhandelt;

wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbuch  unbrauchbar
  macht  oder  vernichtet;

lwer  den  Bestimmungen  des  §.  120  Abs.  1,  des  F.  139i  oder  einer

auf  Grund  des  9.  120  Abs.  3  erlassenen  statutarischen  Bestimmung
zuwiderhandelt

der  Lehrherr,  welcher  den  Lehrvertrag  nicht  ordnungsmäßig  abschließt

GG.  103e  Abs.  1  Ziffer  1  und  FJ.  1260);
wer  es  unterläßt,  den  durch  F.  134  Abs.  3,  J.  139  K  Abs.  4  für  ihn
begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.

Landesgesetzliche  Vorschriften  gegen  die  Verletzung  der  Schulpflicht,  nach
welchen  eine  höhere  Strafe  eintritt,  werden  durch  die  Bestimmung  unter  Ziffer  4
nicht  berührt.
        <pb n="992" />
        S.  151.

Sind  bei  der  Ausübung  des  Gewerbes  polizeiliche  Vorschriften  von  Personen
übertreten  worden,  welche  der  Gewerbetreibende  zur  Leitung  des  Betriebs  oder
eines  Theiles  desselben  oder  zur  Beaufsichtigung  bestellt  hatte,  so  trifft  die
Strafe  diese  letzteren.  Der  Gewerbetreibende  ist  neben  denselben  strafbar,  wenn
die  Uebertretung  mit  seinem  Vorwissen  begangen  ist  oder  wenn  er  bei  der  nach
den  Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung  des  Betriebs,  oder  bei  der
Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  der  Betriebsleiter  oder  Aufsichtspersonen  es
an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen.

Ist  an  eine  solche  Uebertretung  der  Verlust  der  Konzession,  Approbation
oder  Bestallung  geknüpft,  so  findet  derselbe  auch  als  Folge  der  von  dem  Stellvertreter
  begangenen  Uebertretung  statt,  wenn  diese  mit  Vorwissen  des  verfügungsfähigen
  Vertretenen  begangen  worden.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  der  Vertretene
  bei  Verlust  der  Konzession,  Approbation  u.  s.  w.  verpflichtet,  den  Stellvertreter
  zu  entlassen.

§.  152.

Alle  Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende,  gewerbliche
Gehülfen,  Gesellen  oder  Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und  Vereinigungen
zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen,  insbesondere
mittelst  Einstellung  der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter,  werden  aufgehoben.

Jedem  Theilnehmer  steht  der  Rücktritt  von  solchen  Vereinigungen  und
Verabredungen  frei,  und  es  findet  aus  letzteren  weder  Klage  noch  Einrede  statt.

S.  153.

Wer  Andere  durch  Anwendung  körperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,
durch  Ehrverletzung  oder  durch  Verrufserklärung  bestimmt  oder  zu  bestimmen
versucht,  an  solchen  Verabredungen  (G.  152)  Theil  zu  nehmen,  oder  ihnen  Folge
zu  leisten,  oder  Andere  durch  gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern  versucht,  von
solchen  Verabredungen  zurückzutreten,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
bestraft,  sofern  nach  dem  allgemeinen  Strafgesetze  nicht  eine  härtere  Strafe  eintritt.

Schlußbestimmungen.
S.  154.

Die  Bestimmungen  der  §#.  105  bis  133e,  139c  bis  139  m  finden  auf
Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken,  die  Bestimmungen  der  §#§.  105,  106  bis
119b  sowie,  vorbehaltlich  des  §.  139g  Abs.  1  und  der  99.  139)  1391,  139m,
die  Bestimmungen  der  §S#.  120a  bis  133e  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge  in
Handelsgeschäften  keine  Anwendung.

Die  Bestimmungen  der  9.134  bis  139b  finden  auf  Arbeitgeber  und
Arbeiter  in  Hüttenwerken,  in  Zimmerplätzen  und  anderen  Bauhöfen,  in  Werften
sowie  in  solchen  Ziegeleien,  über  Tage  betriebenen  Brüchen  und  Gruben,  welche
nicht  blos  vorübergehend  oder  in  geringem  Umfange  betrieben  werden,  entsprechende
Anwendung.  Darüber,  ob  die  Anlage  vorübergehend  oder  in  geringem  Umfange
betrieben  wird,  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.
        <pb n="993" />
        —  979  —

Die  Bestimmungen  der  89.  135  bis  139b  finden  auf  Arbeitgeber  und
Arbeiter  in  Werbitätten,  in  welchen  durch  elementare  Kraft  (ODampf,  Wind,
Wasser,  Gas,  Luft,  Elektrizität  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  nicht  blos  vorübergehend
  zur  Verwendung  kommen,  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  der  Bundesrath  für  gewisse  Arten  von  Betrieben  Ausnahmen  von  den  im
§.  135  Abs.  2,  3,  I§.  136,  137  Abs.  1  bis  3  und  §.  138  vorgesehenen  Bestimmungen
  nachlassen  kann.

Auf  andere  Werkstätten  sowie  auf  Bauten  können  durch  Kaiserliche  Verordnung
  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  die  Bestimmungen  der  F.  135  bis
139b  ganz  oder  theilweise  ausgedehnt  werden.  Werkstätten,  in  welchen  der
Arbeitgeber  ausschließlich  zu  seiner  Familie  gehörige  Personen  beschäftigt,  fallen
unter  diese  Bestimmungen  nicht.

Die  Kaiserlichen  Verordnungen  sowie  die  Ausnahmebestimmungen  des
Bundesraths  können  auch  für  bestimmte  Bezirke  erlassen  werden.  Sie  sind  durch
das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten
Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

S.  15  4  .

Die  Bestimmungen  der  §§.  115  bis  119a,  135  bis  139b,  152  und  153
finden  auf  die  Besitzer  und  Arbeiter  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten
  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben  entsprechende  Anwendung.


Arbeiterinnen  dürfen  in  Anlagen  der  vorbezeichneten  Art  nicht  unter  Tage
beschäftigt  werden.  Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  Strafbestimmung  des

S.  146.
S.  155.

Wo  in  diesem  Gesetz  auf  die  Landesgesetze  verwiesen  ist,  sind  unter  den
letzteren  auch  die  verfassungs=  oder  gesetzmäßig  erlassenen  Verordnungen  verstanden.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung:  höhere
Verwaltungsbehörde,  untere  Verwaltungsbehörde,  Gemeindebehörde,  Ortsbehörde,
Unterbehörde,  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  und  welche  Verbände  unter  der
Bezeichnung  weitere  Kommunalverbände  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde
  des  Bundesstaats  bekannt  gemacht.

Für  die  unter  Reichs=  und  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe  können
die  den  Polizeibehörden,  unteren  und  höheren  Verwaltungsbehörden  durch  J.  105b
Abs.  2,  H  105é  Abs.  2,  §.  105e,  105f,  115a,  120d,  134e  bis  1348,
133  Abs.  1,  9#.  138a,  139,  139b  übertragenen  Befugniss  und  Olbliegenheiten
  auf  die  der  Verwaltung  dieser  Betriebe  vorgesetzten  Dienstbehörden  übertragen
  werden.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1900.  156
        <pb n="994" />
        <pb n="995" />
        9981s

Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  981.

 

 

(Nr.  2723.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  16.  Oktober  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikel  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  14.  November  d.  J.  in  Berlin  zusammenwutrezen,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nöthigen
orbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  16.  Oktober  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1900.  157

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Oktober  1900.
        <pb n="996" />
        <pb n="997" />
        Reichs-Gesetzblatt

AMÆ  49.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Geschäftsgang  und  das  Verfahren  des  Reichs-Versicherungsamts.
S.  983.

 

 

 

 

(r.  2724.)  Verordnung,  betreffend  den  Geschäftsgang  und  das  Verfahren  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Vom  19.  Oktober  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  19  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
der  Unfallversicherungsgesetze,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  573)  und
des  F.  110  Abs.  4  des  Invalidenversicherungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1899
S.  463)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

I.  Eintheilung  und  Bearbeitung  der  Dienstgeschäfte.
Dienststellung  des  Präsidenten.

S.  1.

Dem  Bräsidenten  des  Reichs-Versicherungsamts  steht  die  Leitung  und  Beaufsichtigung
  des  gesammten  Dienstes  zu.  Er  vertheilt  die  Geschäfte  unter  die
Mitglieder,  die  Beamten  und  die  richterlichen  Beisitzer  des  Reichs-Versicherungsamts
  und  bestellt,  soweit  erforderlich,  die  Beauftragten  und  Vertreter  der  Behörde.

Präsidialsachen.
G.  2.

Der  Präsident  ordnet  die  Einrichtung  der  Büreaus,  der  Akten  und  der
Geschäftsregister;  er  hat  die  Verfügung  in  allen  die  Verwaltung  betreffenden
Angelegenheiten,  insbesondere  in  Personalsachen,  sowie  in  denjenigen  Angelegenheiten,
  welche  das  Haushalts=  und  Kassenwesen,  das  Dienstgebäude  und  dessen
Einrichtung,  die  amtlichen  Veröffentlichungen,  die  Bibliothek  und  ähnliche  Gegenstände
  betreffen  (Präsidialsachen).

Reichs-Gesetzbl.  1900.  158

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Oktober  1900.
        <pb n="998" />
        —  984  —

Der  Präsident  bezeichnet  diejenigen  sonstigen  Sachen,  deren  Bearbeitung
oder  Revision  er  sich  vorbehält.  Er  ist  befugt,  in  jeder  Sitzung  den  Vorsitz  zu
übernehmen;  er  vollzieht  die  Ausfertigungen  und  Reinschriften  in  den  ihm  vorbehaltenen
  Sachen.

Vertretung  des  Präsidenten.

G.  3.

Die  ständige  Vertretung  des  Präsidenten  für  dessen  sämmtliche  Dienstobliegenheiten
  wird  vom  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  einem  der
Direktoren  übertragen.  In  dessen  Behinderung  wird  der  Präsident  durch  den
anderen  Direktor  vertreten.  Ist  auch  dieser  behindert,  so  erfolgt  die  Vertretung
durch  die  übrigen  ständigen  Mitglieder  des  Reichs-  Versicherungsamts  in  der
Reihenfolge  des  Dienstalters,  sofern  nicht  der  Reichskanzler  (Reichsamt  des
Innern)  etwas  Anderes  bestimmt.

Abtheilungen.
’  F.  4.

Im  Reichs-Versicherungsamte  bestehen  zwei  Abtheilungen.

Die  eine  Abtheilung  hat  die  Angelegenheiten  der  Unfallversicherung  und
die  sonstigen  Aufgaben  der  Träger  dieser  Versicherung,  die  andere  Abtheilung
die  Angelegenheiten  der  Invalidenversicherung  zu  bearbeiten.  Die  auf  Grund
des  §.  11  des  Invalidenversicherungsgesetzes  von  der  See-Berufsgenossenschaft
getroffenen  Einrichtungen  gehören  zum  Geschäftsbereiche  der  Abtheilung  für
Invalidenversicherung.

Direktoren.

g.  5.

An  der  Spitze  jeder  Abtheilung  steht  ein  Direktor.  Der  Präsident  bestimmt,
  welcher  Direktor  die  eine  und  welcher  Direktor  die  andere  Abtheilung
zu  leiten  hat;  die  Bestimmung  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers
(Reichsamt  des  Innern).

Der  Direktor  leitet  die  Geschäfte  seiner  Abtheilung  unter  der  Oberleitung
des  Präsidenten.  Er  zeichnet  diejenigen  Sachen,  welche  die  Abtheilung  als  solche
oder  mehrere  Unterabtheilungen  gemeinsam  betreffen,  sowie  diejenigen  sonstigen
Entwürfe,  deren  Revision  er  sich  vorbehält,  und  vollzieht  bei  diesen  die  Ausfertigungen
  und  Reinschriften.

Der  Direktor  wird  im  Falle  seiner  Behinderung  durch  die  der  Abtheilung
zugewiesenen  ständigen  Mitglieder  nach  der  Reihenfolge  des  Dienstalters  vertreten.

Unterabtheilungen.

S.  6.
In  jeder  Abtheilung  können  für  einzelne  Theile  ihres  Geschäftsbereichs
Unterabtheilungen  errichtet  werden.  Die  Errichtung  der  Unterabtheilungen  und
        <pb n="999" />
        —  985  —

die  Abgrenzung  ihres  Geschäftskreises  bestimmt  der  Reichskanzler  (Reichsamt  des
Innern).

Die  Leitung  der  Unterabtheilung  steht,  sofern  der  Präsident  sie  nicht  dem
Direktor  der  Abtheilung  oder  einem  anderen  ständigen  Mitglied  überträgt,  unter
des  Präsidenten  und  des  Direktors  Oberleitung  demjenigen  ständigen  Mitgliede
zu,  welches  unter  den  der  Unterabtheilung  zugewiesenen  ständigen  Mitgliedern
nach  dem  Dienstalter  das  älteste  ist.  Dieses  Mitglied  erledigt  die  Geschäfte  durch
Mitzeichnung  der  Entwürfe  desjenigen  Mitglieds,  dem  die  Bearbeitung  der  ein—
zelnen  Angelegenheiten  übertragen  ist,  und  vollzieht,  soweit  dies  nicht  dem  Direktor
oder  dem  Präsidenten  vorbehalten  bleibt,  in  deren  Vertretung  die  abzusendenden
Ausfertigungen  und  Reinschriften.

Die  Vertretung  des  Leiters  der  Unterabtheilung  liegt  im  Falle  der  Be—
hinderung  den  übrigen  der  Unterabtheilung  zugewiesenen  ständigen  Mitgliedern
nach  der  Reihenfolge  des  Dienstalters  ob.

Nichtständige  Mitglieder.

G.  7.
Die  Zahl  der  Stellvertreter,  welche  für  die  als  Vertreter  der  Arbeitgeber
und  der  Versicherten  gewählten  nichtständigen  Mitglieder  zu  wählen  sind  (V.  13
des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze),  bestimmt
der  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern).

..  8.

Die  vom  Bundesrathe  gewählten  nichtständigen  Mitglieder  werden  vom
Staatssekretär  des  Innern  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amtes
mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet.

Die  Verpflichtung  der  als  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
gewählten  nichtständigen  Mitglieder  sowie  ihrer  Stellvertreter  erfolgt  in  gleicher
Weise  durch  den  Präsidenten  des  Reichs-Versicherungsamts.

Im  Falle  der  Wiederwahl  genügt  die  Verweisung  auf  die  frühere  Verpflichtung.


Richterliche  Beisitzer.
G.  9.

Die  zu  den  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  zuzuziehenden
richterlichen  Beamten  werden  für  die  Dauer  des  zur  Zeit  ihrer  Berufung  von
ihnen  bekleideten  Hauptamts  durch  den  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)
berufen.  Der  Reichskanzler  kann  weitere  richterliche  Beamte  bestimmen,  welche
aushülfsweise  oder  auf  Zeit  nach  näherer  Bestimmung  des  Präsidenten  zu  den
Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  zuzuziehen  sind.

1568“
        <pb n="1000" />
        —  986  —

Sitzungen.

G.  10.

Die  Geschäfte  des  Reichs-Versicherungsamts  sind,  soweit  sie  nicht  durch
den  Präsidenten  oder  unter  Mitzeichnung  des  Präsidenten,  eines  Direktors  oder
des  Leiters  einer  Unterabtheilung  von  dem  mit  der  Bearbeitung  betrauten  Mit—
gliede  bearbeitet  werden,  in  Sitzungen  zu  erledigen.

In  den  Angelegenheiten  der  Verwaltung  werden  Gesammtsitzungen,  Ab—
theilungssitzungen  und  Sitzungen  der  Unterabtheilungen  abgehalten  (§#.  11
bis  16))  für  die  Rechtsprechung  und  die  derselben  nach  gesetzlicher  Bestimmung
gleichgestellten  Angelegenheiten  bestehen  Senate  (99.  20  ff..

Gesammtsitzungen.

.  11.

Bei  Angelegenheiten,  die  beide  Abtheilungen  gemeinsam  betreffen,  kann
auf  Anordnung  des  Präsidenten  und  unter  seinem  Vorsitz  eine  gemeinsame  Berathung
  und  Beschlußfassung  in  Gesammtsitzungen  stattfinden.

.  12.

Zur  Theilnahme  an  den  Gesammtsitzungen  sind  alle  ständigen  Mitglieder
des  Reichs-Versicherungsamts  sowie  die  zur  Bearbeitung  von  Geschäften  der
Mitglieder  herangezogenen  Hülfsarbeiter  einzuladen.
Außerdem  sind  einzuladen:
a)  die  vom  Bundesrathe  gewählten  nichtständigen  Mitglieder;
b)  die  nichtständigen  Mitglieder  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  der
Versicherten,  soweit  sie  am  Sitzungstag  in  Berlin  anwesend  sind;

I)  vier  richterliche  Beisitzer.  Als  solche  werden  in  der  Regel  und  soweit
nicht  der  Präsident  im  einzelnen  Falle  anders  bestimmt,  die  nach  der
Dauer  ihrer  Beschäftigung  im  Reichs-Versicherungsamt  ältesten  vier
richterlichen  Beamten  eingeladen.

Für  diejenigen  nichtständigen  Mitglieder  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber
und  der  Versicherten,  welche  am  Sitzungstage  voraussichtlich  in  Berlin  nicht  anwesend
  sein  werden,  oder  deren  Behinderung  dem  Präsidenten  rechtzeitig  mitgetheilt
  wird,  ist  je  ein  in  Berlin  anwesender  oder  in  Berlin  oder  dessen  naher
Umgebung  wohnender  Stellvertreter  einzuladen.

Bei  der  Einladung  ist  die  Tagesordnung  mitzutheilen.

Abtheilungssitzungen.

K.  13.

Angelegenheiten,  welche  den  Geschäftskreis  nur  einer  Abtheilung  berühren,
werden,  sofern  der  Präsident  oder  der  Direktor  der  Abtheilung  dies  bestimmt  oder
        <pb n="1001" />
        —  987  —

in  Uebereinstimmung  mit  dem  die  Angelegenheit  bearbeitenden  Mitgliede  der  Leiter
einer  Unterabtheilung  dies  beantragt,  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  oder
des  Direktors  in  der  Abtheilungssitzung  verhandelt.

Die  im  9.  18  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,
  bezeichneten  Angelegenheiten  sind  stets  in  Abtheilungssitzungen
zu  erledigen.

C.  14.
Zur  Theilnahme  an  den  Abtheilungssitzungen  sind  einzuladen:

1.  bei  der  Abtheilung  für  Invalidenversicherung  die  dersellen  zugewiesenen
ständigen  Mitglieder  und  Hülfsarbeiter;

2.  bei  der  Abtheilung  für  Unfallversicherung  mindestens  der  dritte  Theil
und  höchstens  die  Hälfte  der  derselben  zugewiesenen  ständigen  Mitglieder
nach  einer  von  dem  Präsidenten  aufzustellenden  Reihenfolge  dieser  Mitglieder
  sowie  die  in  der  Abtheilung  beschäftigten  Hülfsarbeiter.

War  die  Angelegenheit  in  Unterabtheilungen  bearbeitet  worden,  so  sind
die  denselben  zugewiesenen  ständigen  Mitglieder,  soweit  sie  nicht  schon  auf  Grund
der  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Theilnahme  berufen  sind,  gleichfalls  einuladen.


Zu  jeder  Abtheilungssitzung  sind  außerdem  einzuladen:

a)  die  vom  Bundesrathe  gewählten  nichtständigen  Mitglieder;

b)  je  ein  in  Berlin  anwesendes  nichtständiges  Mitglied  aus  dem  Stande
der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten,  soweit  deren  Zuziehung  im  Gesetze
vorgeschrieben  oder  von  dem  Präsidenten  oder  dem  Direktor  angeordnet
wird;  der  Präsident  sowie  der  Direktor  können  bestimmen,  daß  noch
je  ein  oder  je  zwei  weitere  in  Berlin  anwesende  nichtständige  Mitglieder
aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  zuzuziehen  sind;

Z)  zwei  richterliche  Beisitzer,  soweit  dies  zur  Erörterung  von  Rechtsfragen
für  erforderlich  erachtet  wird,  nach  näherer  Bestimmung  des  Präsidenten.

In  der  Abtheilung  für  Invalidenversicherung  ist  auch  der  Vorsteher  der
Rechnungsstelle  nach  Bedarf  zuzuziehen.

9.  15.

In  den  Angelegenheiten  der  Unfallversicherung  sind  die  Vertreter  der  Arbeitgeber
  und  der  Versicherten  sowie  deren  Stellvertreter  aus  den  im  einzelnen  Falle
betheiligten  Gruppen  von  Berufsgenossenschaften  zu  entnehmen  (F.  16  Abs.  3  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze).

Der  §.  12  Abs.  2)  3  findet  entsprechende  Anwendung.

Sitzungen  der  Unterabtheilungen.
S.  16.

Soweit  der  Leiter  einer  Unterabtheilung  oder  das  mit  der  Bearbeitung
der  Angelegenheit  betraute  Mitglied  eine  Besprechung  in  der  Unterabtheilung  für
        <pb n="1002" />
        —  988  —

erforderlich  hält,  ist  die  Sache  in  einer  Sitzung  der  Unterabtheilung  zu  erledigen.
Zu  derselben  sind  die  der  Unterabtheilung  zugewiesenen  ständigen  Mitglieder  des
Reichs-Versicherungsamts  sowie  die  daselbst  beschäftigten  Hülfsarbeiter  zuzuziehen.

Gemeinsame  Bestimmungen.

S.  17.

Die  Sitzungen  (I§.  11  bis  10)  sind  nicht  öffentlich.

Stimmberechtigt  sind  die  eingeladenen  und  in  der  Sitzung  anwesenden
Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  und  deren  Stellvertreter  G.  7,  §.  12
Abs.  3)  sowie  die  zugezogenen  richterlichen  Beamten.

Die  von  dem  Bundesrathe  gewählten  Mitglieder  nehmen  ihre  Stelle  nach
dem  Vorsitzenden,  also  vor  den  übrigen  Mitgliedern,  in  der  Reihenfolge  ein,
die  für  sie  im  Bundesrathe  besteht,  soweit  sie  aber  dem  Bundesrathe  nicht  angehören,
  nach  den  Bundesrathsmitgliedern  und  in  der  Reihenfolge  des  Dienstalters.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  Berathungen,  er  stellt  die
Fragen  und  sammelt  die  Stimmen.  Meinungsverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,
  die  Fassung  und  die  Reihenfolge  der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der
Abstimmung  werden  gemäß  F.  18  entschieden.

..  18.

Für  den  mündlichen  Vortrag  in  den  Sitzungen  wird  ein  Berichterstatter
ernannt.  Aus  besonderen  Gründen  können  Mitberichterstatter  bestellt  werden.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit
  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  die  zu  entscheiden  ist,  mehr
als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  für
die  größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst  geringere  abgegebenen
  Stimmen  solange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Die  Stimmen  werden  bei  namentlicher  Abstimmung  in  nachstehender
Reihenfolge  abgegeben:

l  von  den  Berichterstattern  in  der  Reihenfolge  ihrer  Bestellung;
von  den  Vertretern  der  Versicherten;

von  den  Vertretern  der  Arbeitgeber;

von  den  richterlichen  Beamten;

von  den  ständigen  Mitgliedern;

von  den  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitgliedern;

von  dem  Vorsitzenden.

Innerhalb  der  einzelnen  Gruppen  richtet  sich  die  Reihenfolge  der  Abstimmung
  bei  der  zweiten  und  dritten  Gruppe  nach  dem  Lebensalter,  innerhalb  der
vierten  und  fünften  Gruppe  nach  dem  Dienstalter  im  Reichs-Versicherungsamt
und  bei  gleichem  Dienstalter  nach  dem  Lebensalter,  und  zwar  in  allen  Fällen

"o.
        <pb n="1003" />
        —  989  —

dergestalt,  daß  der  Jüngste  zuerst  stimmt.  Bei  den  vom  Bundesrathe  gewählten
Mitgliedern  ist  die  im  I.  17  Abs.  3  bestimmte  Reihenfolge  umgekehrt  zur  An—
wendung  zu  bringen.

S.  19.

Werden  in  den  Sitzungen  Fragen  verhandelt,  die  im  Wege  der  Rechtsprechung
  zur  Entscheidung  gelangen,  so  ist  der  in  der  Sitzung  gefaßte  Beschluß
für  die  Abstimmung  in  den  Senaten  nicht  bindend.

II.  Geschäftsgang  und  Verfahren  bei  den  Senaten.
Besetzung.
".  20.

Die  Entscheidung  der  in  den  Ö#.  16,  17  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Unfallversicherungsgesetze,  und  im  F.  110  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  bezeichneten  Streitfälle  erfolgt  in  der  aus  den  nachstehenden  Paragraphen
sich  ergebenden  Besetzung  durch  Spruchkollegien,  welche  die  Bezeichnung  Senate
führen.  Diese  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Spruchkammern  des  Reichs-Versicherungsamts.


Den  Vorsitz  in  den  Senaten  führen  der  Präsident,  die  Direktoren  oder
die  zu  Vorsitzenden  ernannten  ständigen  Mitglieder.  Im  Falle  des  Bedürfnisses
kann  der  Reichskanzler  ein  anderes  ständiges  Mitglied  vorübergehend  mit  dem
Vorsitze  betrauen.

S  21.

Die  Senate  für  die  Unfallversicherung  entscheiden  gemäß  §.  16  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  in  der  Besetzung
mit  sieben  Personen  einschließlich  des  Vorsitzenden.

".  22.

Die  Senate  für  die  Invalidenversicherung  entscheiden  gemäß  F.  110  des
Invalidenversicherungsgesetzes  in  der  Besetzung  mit  fünf  Personen  einschließlich
des  Vorsitzenden.

Sind  jedoch  im  einzelnen  Falle  der  Direktor  der  Abtheilung  oder  der  Vorsitzende
  des  Senats  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Berichterstatter  der  Meinung,
daß  es  sich  bei  der  Entscheidung  um  die  noch  nicht  festgestellte  Auslegung  gesetzlicher
  Bestimmungen  von  erheblicher  grundsätzlicher  Bedeutung  handelt,  so  sind
zu  der  Entscheidung  noch  ein  vom  Bundesrathe  gewähltes  nichtständiges  sowie
ein  ständiges  Mitglied  zuzuziehen.  An  Stelle  des  vom  Bundesrathe  gewählten
Mitglieds  ist  im  Behinderungsfall  ein  weiteres  ständiges  Mitglied  zuzuziehen.

Der  Senat  ist  befugt,  unter  vorläufiger  Aussetzung  der  Entscheidung  eine
gleiche  Verstärkung  zu  beschließen,  wenn  sich  bei  der  mündlichen  Verhandlung
ergiebt,  daß  die  Voraussetzung  des  Abs.  2  vorliegt.
        <pb n="1004" />
        —  990  —

g.  23.

Will  ein  Senat  für  Unfallversicherung  oder  für  Invalidenversicherung  bei
einer  ihm  vorliegenden  Spruchsache  in  einer  grundsätzlichen  Rechtsfrage  von  einer
früheren  Entscheidung  abweichen,  so  ist  die  Sache  zur  Entscheidung  an  den  er—
weiterten  Senat  zu  verweisen.  In  dem  Verweisungsbeschluß  ist  die  grundsätzliche
Rechtsfrage,  in  der  von  einer  früheren  Entscheidung  abgewichen  werden  soll,  zu
bezeichnen.  Der  erweiterte  Senat  entscheidet  in  der  im  F.  17  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  angegebenen  Besetzung  mit
elf  Personen  einschließlich  des  Vorsitzenden.

g.  24.

Zu  den  Sitzungen  des  erweiterten  Senats  sind  zwei  vom  Bundesrathe
gewählte  Mitglieder  abwechselnd  nach  der  im  IJ.  17  Abs.  3  bestimmten  Reihen—
folge  zu  berufen.  An  Stelle  eines  solchen  Mitglieds  ist  ein  ständiges  Mitglied
nur  dann  zuzuziehen,  wenn  die  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitglieder  sämmtlich
behindert  sind.

Im  Uebrigen  bezeichnet  der  Präsident  vor  Beginn  des  Geschäftsjahrs  für
dessen  Dauer  die  Mitglieder  des  erweiterten  Senats.  Für  jedes  dieser  Mitglieder
ist  mindestens  je  ein  erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter  zu  bestimmen,  welche
im  Falle  der  Behinderung  in  der  Reihenfolge  ihrer  Bezeichnung  einzutreten  haben.

Der  verweisende  Senat  hat  eines  seiner  Mitglieder  zu  bezeichnen,  welches
für  die  Entscheidung  der  Sache  als  Beisitzer  in  den  erweiterten  Senat  eintritt,
falls  es  diesem  nicht  ohnehin  angehört.  Von  den  Mitgliedern  des  erweiterten
Senats  scheidet  alsdann  der  nach  dem  Dienstalter  im  Reichs-Versicherungsamte
  Jüngere  von  derjenigen  Gruppe,  welcher  das  von  dem  verweisenden  Senat
entsandte  Mitglied  angehört,  für  die  Entscheidung  dieser  Sache  aus;  bei  den  von
dem  Bundesrathe  gewählten  Mitgliedern  ist  die  im  §.  17  Abs.  3  bestimmte
Reihenfolge  umgekehrt  zur  Anwendung  zu  bringen.

.  25.

Sind  der  Direktor  der  Abtheilung  oder  der  zuständige  Vorsitzende  eines
Senats  und  der  Berichterstatter  übereinstimmend  der  Ansicht,  daß  einer  der  Fälle
vorliegt,  welche  nach  S.  16  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der
Unfallversicherungsgesetze,  oder  nach  J.  110  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  durch  einen  Beschlußsenat  von  drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden
  zu  erledigen  sind,  so  ist  diesem  Senate  die  Sache  durch  Verfügung
zur  Beschlußfassung  zu  überweisen.

Die  Ausfertigung  des  Beschlusses  wird  von  dem  den  Vorsitz  führenden
ständigen  Mitgliede  vollzogen.

".  26.

Die  9§8..  20  bis  25  finden  bei  Verhandlungen  und  Entscheidungen  über

die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  gemäß  §.  84  des  Gewerbe-Unfallversicherungs-
        <pb n="1005" />
        —  991  —

gesetzes,  §.  90  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,
9.  88  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  und  F.  119  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  Anwendung.

§.  27.

Der  Präsident  setzt  unbeschadet  des  J.  24  für  bestimmte  Zeitabschnitte  —
in  der  Regel  vierteljährlich  —  im  voraus  die  Reihenfolge  fest,  in  welcher  die
nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  zu  den  Spruchsitzungen
einberufen  werden.

Die  Einberufung  soll  in  der  Regel  mindestens  zwei  Wochen  vor  der
Sitzung  erfolgen.

Die  Einberufung  darf  nur  aus  zwingenden  Gründen,  die  auf  Erfordern
glaubhaft  zu  machen  sind,  abgelehnt  werden.

..  28.

Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  sind  zu  den  Sitzungen
der  Spruch=  und  Beschlußsenate  in  den  Angelegenheiten  der  Unfallversicherung
aus  den  betheiligten  Gruppen  von  Berufsgenossenschaften  zu  entnehmen  (J.  16
Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze).

Sofern  bei  einer  Entscheidung  verschiedene  Gruppen  dieser  Art  in  Betracht
kommen  (I.  73  Abs.  2,  9#.  82,  83,  85  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
§.  79  Abs.  2,  §#.  88,  89,  91  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,
  §.  78  Abs.  2,  §9.  86,  87,  89  des  See-Unfallversicherungsgesetzes),
sollen  Vertreter  aus  derjenigen  Gruppe  zugezogen  werden,  welche  der  Präsident
bestimmt.

Verfahren.
9.  29.

Der  Antrag  auf  Entscheidung  in  den  Fällen  des  §.  16  Abs.  1  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  des  I.  84  des
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,  des  J.  90  des  Unfallversicherungsgesetzes  für
Land=  und  Forstwirthschaft,  des  §.  88  des  See-Unfallversicherungsgesetzes,  des
9.  110  Abs.  1,  J.  119  des  Invalidenversicherungsgesetzes  ist  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  schriftlich  zu  richten.

In  dem  Schriftsatze  soll  der  Anspruch  bezeichnet  und  begründet  sein;  bei
Rekursen  sollen  insbesondere  auch  die  etwa  vorzubringenden  neuen  Thatsachen  und
Beweismittel,  bei  Revisionen  insbesondere  auch  die  Gesichtspunkte  angeführt
werden,  aus“  welchen  die  Nichtanwendung  oder  die  unrichtige  Anwendung  des
bestehenden  Rechtes  oder  ein  Verstoß  wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten  oder
Mängel  des  Verfahrens  sich  ergeben  sollen  G.  117  Abs.  1  des  Invalidenversicherungsgesetzes).
  Für  jeden  Gegner  ist  eine  Abschrift  beizufügen.

Die  Vorverhandlungen  sind  dem  Reichs-Versicherungsamte  von  dem  Versicherungsträger,
  sofern  der  Antrag  auf  Entscheidung  von  diesem  ausgeht,  gleich-Reichs-Gesetzbl.

  1900.
        <pb n="1006" />
        —  992  —

zeitig  mit  dem  Antrag,  im  Uebrigen  sobald  sie  entbehrlich  sind,  auch  ohne  be—
sondere  Aufforderung  einzureichen.  Dies  gilt  auch  für  die  Vorverhandlungen
des  Schiedsgerichts.  Die  Einreichung  erstreckt  sich  auf  die  sämmtlichen  bei  dem
Träger  der  Versicherung  und  deren  Organen  sowie  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  oder  dem  Schiedsgerichte  vorhandenen,  auf  den  Anspruch  sich  be—
ziehenden  Schriftstücke,  einschließlich  derjenigen,  welche  sich  in  Vorakten  befinden.

g.  30.

Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  die  Abschrift  des  Antrags  dem  Gegner
zur  Einreichung  einer  Gegenschrift  binnen  einer  bestimmten,  von  einer  Woche  bis
zu  einem  Monate  zu  bemessenden  Frist  mitzutheilen.  In  den  Fällen  des  F.  25
kann  hiervon  abgesehen  werden.  In  der  Aufforderung  ist  zugleich  auszusprechen,
daß,  wenn  die  Gegenschrift  innerhalb  der  Frist  nicht  eingeht,  die  Entscheidung
nach  Lage  der  Akten  erfolgen  werde.  Die  Frist  kann  auf  Antrag  aus  wichtigen
Gründen  verlängert  werden.

Der  Gegenschrift  und  den  etwaigen  weiteren  Schriftsätzen  sind  Abschriften
beizufügen,  die  dem  Gegner  von  dem  Reichs-Versicherungsamte  zuzustellen  sind.
Ist  ein  Versicherungsträger  beigeladen,  so  sind  die  Schriftsätze  auch  diesem  mit—
zutheilen  und  dessen  Erklärungen  den  Parteien  zu  übermitteln.

g.  3I.

Die  Schriftsätze  müssen  entweder  von  den  Betheiligten  selbst  oder  von  ihren
gesetzlichen  Vertretern  oder  von  ihren  Bevollmächtigten  unterzeichnet  sein.  Die
Vollmacht  muß  schriftlich  ertheilt  werden.  Ehegatten,  Verwandte  der  aufsteigenden
Linie  und  großjährige  Verwandte  der  absteigenden  Linie  können  auch  ohne  schriftliche
  Vollmacht  zur  Vertretung  zugelassen  werden.

Das  Reichs-Versicherungsamt  kann  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche
das  mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.
Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Rechtsanwälte  und  auf  Personen,
denen  das  mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  durch  Anordnung  der  Justizverwaltung
  gestattet  ist.

S.  32.

Die  88.  17,  18  finden  Anwendung.

In  einfacheren  Fällen  des  J.  116,  9§.  124  Abs.  3  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  §.  124,  §.  130  Abs.  3  des  Unfallversicherungsgesetzes  für
Land-  und  Forstwirthschaft,  F.  122  Abs.  1,  §.  126  Abs.  3  des  See-Unfallversicherungsgesetzes
  kamm  von  den  Vorschriften  des  §.  30  sowie  von  der  Beifügung
einer  Abschrift  (§.  29  Abs.  2)  abgesehen  werden.

Besondere  Vorschriften  für  Rekurse  und  Revisionen.

g.  33.
Die  Entscheidung  auf  Rekurse  und  Revisionen  erfolgt,  von  den  in  den
Ss.  25,  45,  46  bezeichneten  Ausnahmen  abgesehen,  auf  Grund  mündlicher  Ver-
        <pb n="1007" />
        —  993  —

handlung  vor  dem  Reichs-Versicherungsamte.  Die  Betheiligten  werden  mittelst
eingeschriebenen  Briefes  von  dem  Termine  mit  dem  Bemerken  in  Kenntniß  gesetzt,
daß  im  Falle  ihres  Ausbleibens  nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.
Hält  das  Reichs-Versicherungsamt  das  persönliche  Erscheinen  eines  Betheiligten
für  angemessen,  so  ist  ihm  zu  eröffnen,  daß  aus  seinem  Nichterscheinen  ungünstige
Schlüsse  für  seinen  Anspruch  gezogen  werden  können.

Das  Schiedsgericht  hat  auf  Erfordern  des  Reichs-Versicherungsamts  bei
Uebersendung  der  Akten  eine  Abschrift  des  angefochtenen  Urtheils  beizufügen.

Vor  dem  Termine  hat  der  Berichterstatter  einen  schriftlichen  Bericht  nebst
Gutachten,  der  Mitberichterstatter  ein  schriftliches  Gutachten  vorzulegen.

g.  34.
Die  Bestimmungen  der  99.  41  ff.  der  Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung
  und  Ablehnung  der  Richter  finden  auf  die  Mitglieder  des  Senats  entsprechende

  Anwendung.
Ueber  das  Ablehnungsgesuch  entscheidet  der  Senat  durch  Beschluß.

g.  35.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Oeffentlichkeit
kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,  wenn
dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen
erachtet  wird.

Die  zur  Verhandlung  gelangenden  Sachen  werden  der  Regel  nach  in  der
durch  Aushang  vor  dem  Sitzungszimmer  bekannt  zu  machenden  Reihenfolge
erledigt.

S.  36.

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhältnisses
  durch  den  Berichterstatter;  demnächst  sind  die  erschienenen  Betheiligten
u  hören.

Der  Vorsitzende  hat  jedem  Mitgliede  des  Senats  auf  Verlangen  zu  gestatten,
Fragen  zu  stellen.

S.  37.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten
Morotokollführers.  Von  demselben  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  den  Gang
der  Verhandlung  im  Allgemeinen  angiebt.  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen,
Vergleiche  und  solche  Anträge  und  Erklärungen  der  Betheiligten,  welche  von  den
Schriftsätzen  abweichen,  sowie  die  Formel  der  Entscheidung  sind  in  das  Protokoll
aufzunehmen.

Die  Protokolle  sind  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer,  in
Fällen  der  Urtheilsprechung  außerdem  von  den  Berichterstattern  zu  vollziehen.

S.  38.
Die  Vorschriften  der  §§.  176  bis  182,  184  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
über  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  finden  entsprechende  Anwendung.
159“
        <pb n="1008" />
        —  994  —

Die  vom  Reichs-Versicherungsamte  festgesetzten  Strafen  werden  in  der—
selben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben  und  fließen  in  die  Reichskasse.

G.  39.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
  zu  lassen  und  die  Aussagen  eidlich  zu  erhärten,  finden  die  Bestimmungen
der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Insbesondere  ist  der  Senat
befugt,  gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
zu  den  Sitzungen  einfinden  oder  ihre  Aussage  oder  die  Eidesleistung  ohne  Angabe
  eines  Grundes  oder  noch  dann  verweigern,  nachdem  der  angeführte  Grund
für  unerheblich  erklärt  ist,  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  festzusetzen.
Kommt  die  Verhängung  oder  Vollstreckung  von  Zwangsmaßregeln  in  Frage,  so
ist  um  diese  das  Amtsgericht  zu  ersuchen,  in  dessen  Bezirke  die  Zeugen  oder  Sachverständigen
  ihren  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  ihren  Aufenthalt
haben.  Auf  Militärpersonen,  die  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine
angehören,  finden  die  Vorschriften  des  I.  380  Abs.  4,  8.  390  Abs.  4,  F.  409
Abs.  3  der  Civilprozeßordnung  Anwendung.

Erfolgt  nachträglich  eine  genügende  Entschuldigung  für  das  Verhalten  des
Zeugen  oder  Sachverständigen,  so  sind  die  getroffenen  Anordnungen  wieder  aufuheben.


Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der
Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  689).

S.  40.
Die  Berathung  über  die  Entscheidung  erfolgt  in  nicht  öffentlicher  Sitzung.

G.  41.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche
nach  freiem  Ermessen.

Bei  der  Verhandlung  ist,  auch  ohne  daß  es  eines  Antrags  bedarf,  zu
prüfen,  ob  und  in  welchem  Betrag  eine  unterliegende  Partei  dem  Gegner  die
ihm  in  dem  Verfahren  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten  hat.  Wird  die  Erstattung
solcher  außergerichtlicher  Kosten  angeordnet,  so  ist  deren  Höhe  im  Urtheile  festzusetzen;
  diese  Beträge  werden  auf  Antrag  durch  Vermittelung  des  Reichs-Versicherungsamts
  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.

Bei  den  Entscheidungen,  die  auf  Grund  der  mündlichen  Verhandlung  ergehen,
  dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  denen  diese  Verhandlung  stattgefunden
  hat.

S.  42.

Der  Vorsitzende  verkündet  das  Ergebniß  der  Berathung  in  öffentlicher
Sitzung.  Die  Verkündung  kann  auf  eine  spatere  Sitzung  vertagt  werden)  diese
soll  in  der  Regel  binnen  einer  Woche  stattfinden.
        <pb n="1009" />
        —  995  —

Wird  die  Verkündung  der  Gründe  für  angemessen  gehalten,  so  erfolgt  sie
durch  mündliche  Mittheilung  ihres  wesentlichen  Inhalts.

Dem  Schiedsgerichte,  gegen  dessen  Entscheidung  Rekurs  oder  Revision  ein—
gelegt  war,  ist  Abschrift  des  Urtheils  zu  ertheilen.

g.  43.

Die  Urtheile  werden  nebst  Gründen  von  den  Berichterstattern  entworfen
und  in  der  Urschrift  von  dem  Vorsitzenden,  den  Berichterstattern  und  einem
anderen  Mitgliede,  das  an  der  Urtheilssprechung  Theil  genommen  hat,  unter—
zeichnet.  Im  Falle  der  Behinderung  des  Vorsitzenden  erfolgt  die  Unterzeichnung
durch  das  älteste  mitwirkende  ständige  Mitglied.

g.  44.

Im  Eingange  des  Urtheils  sind  die  Mitglieder,  welche  an  der  Entscheidung
Theil  genommen  haben,  namentlich  aufzuführen,  auch  ist  der  Sitzungstag  zu
bezeichnen,  an  dem  die  Entscheidung  erfolgt  ist.

Die  Ausfertigungen  der  Urtheile  werden  mit  der  Ueberschrift  versehen:

„Im  Namen  des  Reichs.“

Sie  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Reichs-Versicherungsamts  die  Schlußormel:

„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.“

„Das  Reichs-Versicherungsamt.“
Die  Vollziehung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden,  im  Falle  seiner  Behinderung
  durch  das  dem  Dienstalter  nach  älteste  ständige  Mitglied  des  Reichs-Versicherungsamts)
  welches  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  hat.

S.  45.
Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die
in  dem  Urtheile  vorkommen,  sind  jederzeit  auch  von  Amtswegen  zu  berichtigen.
Ueber  die  Berichtigung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
entschieden  werden.  Der  Berichtigungsbeschluß  wird  von  dem  Vorsitzenden  und
den  Mitgliedern  des  Senats,  die  das  Urtheil  unterzeichnet  haben,  erlassen;  er
wird  auf  der  Urschrift  des  Urtheils  und  den  Ausfertigungen  vermerkt.

S.  46.

Wenn  ein  von  einer  Partei  geltend  gemachter  Haupt=  oder  Nebenanspruch
oder  der  Kostenpunkt  bei  der  Entscheidung  ganz  oder  theilweise  übergangen  ist,
so  ist  auf  Antrag  das  Urtheil  durch  nachträgliche  Entscheidung  zu  ergänzen.

Ueber  diesen  Antrag  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  entschieden
  werden,  soweit  es  sich  um  einen  Nebenanspruch  oder  um  den  Kostenpunkt
  handelt.  Der  Ergänzungsbeschluß  wird  auf  der  Urschrift  des  Urtheils  und
den  Ausfertigungen  vermerkt.
        <pb n="1010" />
        —  996  —

III.  Beschwerden  über  Verfügungen  der  Rechnungsstelle.
S.  47.

Beschwerden  gegen  die  durch  die  Rechnungsstelle  des  Reichs-Versicherungsamts
  vorgenommenen  Vertheilungen  und  Abrechnungen  (I.  126  Abs.  2  des
Invalidenversicherungsgesetzes)  werden  im  Wege  der  Verfügung  erledigt.  Dies
gilt  auch  für  Einsprüche  und  Widersprüche  gegen  derartige  Maßregeln,  soweit
sie  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889  noch  zu  erledigen  sind.  Handelt
es  sich  dabei  um  eine  noch  nicht  entschiedene  Frage  von  erheblicher  grundsätzlicher
Bedeutung  oder  soll  von  einer  früheren  Entscheidung  abgewichen  werden,  so  ist
die  Sache  an  die  Abtheilung  für  Invalidenversicherung  zur  Beschlußfassung  zu
verweisen.

IV.  Schlußbestimmungen.

S.  48.

Das  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  kostenfrei;  ein  Ersatz
der  durch  dieses  Verfahren  dem  Reichs-Versicherungsamte  verursachten  baaren
Auslagen  durch  die  Parteien  findet  nicht  statt.  Doch  ist  das  Reichs-Versicherungsamt
  befugt,  den  Betheiligten  solche  Kosten  des  Verfahrens  zur  Last  zu  legen,
welche  durch  Muthwillen  oder  durch  ein  auf  Verschleppung  oder  Irreführung  berechnetes
  Verhalten  derselben  veranlaßt  sind  (J.  19  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze).

Diese  Beträge  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben
und  fließen,  soweit  es  sich  um  die  dem  Reichs-Versicherungsamt  erwachsenen
Kosten  handelt,  in  die  Reichskasse.

S.  49.

In  Betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Reichs-Versicherungsamte  finden
die  Bestimmungen  der  §9#.186  ff.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende
Anwendung.  Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  werden
nicht  berücksichtigt.

G.  50.

Vorladungen  und  sonstige  nur  dem  Geschäftsbetriebe  dienende  formularmäßige
  Schreiben  werden  durch  die  Unterschrift  eines  dazu  bestimmten  Beamten
und  unter  Beifügung  des  Siegels  des  Reichs-Versicherungsamts  beglaubigt.

Das  Reichs-Versicherungsamt  führt  zwei  Siegel:

1.  ein  großes  Siegel,  welches  dem  Siegel  des  Reichsgerichts  entspricht
und  nur  bei  förmlichen  Ausfertigungen,  insbesondere  der  Urtheile  gebraucht
  wird,

2.  ein  kleineres  Siegel,  welches  den  bei  den  Gesandtschaften  des  Deutschen
Reichs  eingeführten  Siegeln  entspricht,

mit  der  Umschrift:  „Reichs-Versicherungsamt.“
        <pb n="1011" />
        —  997  —

s.  51.

Die  Ausfertigungen  und  Reinschriften  ergehen  unter  der  Unterschrift:
„Das  Reichs-  Versicherungsamt.“.  Dabei  ist,  soweit  es  sich  nicht  um  gemeinsame
Angelegenbeiten  oder  um  Urtheile  der  Senate  (G.  44)  handelt,  die  in  Betracht
kommende  Abtheilung  zu  bezeichnen  (Abtheilung  für  Unfallversicherung,  Abtheilung
für  Invalidenversicherung).

G  52.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  dem

Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  einen  Geschäftsbericht  einzureichen.

6.  53.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  November  1900  in  Kraft.

Mit  demselben  Zeitpunkte  verlieren  die  Verordnungen,  betreffend  die  Formen
des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts,  vom

5.  August  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  255)  und  13.  November  1887  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  523)  sowie  die  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens
und  den  Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts  in  den  Angelegenheien
der  Invalidenversicherung,  vom  6.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  687)
ihre  Geltung.

Die  erstmalige  Bestimmung  der  Mitglieder  des  erweiterten  Senats  (.  24
Abs.  2)  gilt  für  die  Zeit  bis  zum  31.  Dezember  1901.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  19.  Oktober  1900.

——  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1012" />
        <pb n="1013" />
        —  999  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

50.

 

Juhalt:  Verordnung  zur  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.  S999.  —  Verordnung,
  betreffend  die  Rechte  an  Grundstücken  und  die  Anlegung  von  Grundbüchern  in  den
deutschen  Niederlassungen  in  Tientsin  und  Hankau.  S.  1000.

 

(Nr.  2725.)  Verordnung  zur  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.  Vom
25.  Oktober  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  27  Abs.  2),  des  F.  33,  des  F.  36  Abs.  2  und  des
V.  78  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  213),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Artikel  I.

Das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  tritt  am
1.  Januar  1901  in  Kraft.

Artikel  2.

Für  die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  Grundstücken  in  den  Konsulargerichtsbezirken
  genügt,  soweit  nicht  für  diese  Grundstücke  ein  Grundbuch  im
Sinne  der  Reichsgesetze  angelegt  ist,  die  Beobachtung  der  Form,  die  den  von
der  dortigen  Staatsgewalt  erlassenen  Vorschriften  entspricht.  ·

Innerhalb  Rumäniens,  Serbiens  und  Bulgariens  gilt  das  Gleiche  auch
für  die  Form  eines  anderen  Rechtsgeschäfts,  das  dort  vorgenommen,  sowie  für
die  Form  einer  Ehe,  die  dort  geschlossen  wird.

Artikel  3.
Statt  der  in  den  §#.  246,  247,  288  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
im  §9.  352  des  Handelsgesetzbuchs  aufgestellten  Zinssätze  gilt  in  den  Konsular--gerichtsbezirken
  ein  den  landesüblichen  Vertragszinsen  entsprechender  Zinssatz,
jedoch  höchstens  ein  solcher  von  zehn  vom  Hundert  für  das  Jahr.
Reichs  Gesetzbl.  1900.  160

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Oktober  1900.
        <pb n="1014" />
        —  1000  —

Artikel  4.

Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz  über  die  Konsular—
gerichtsbarkeit  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Villa  Hügel,  den  25.  Oktober  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

(Nr.  2726.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechte  an  Grundstücken  und  die  Anlegung  von
Grundbüchern  in  den  deutschen  Niederlassungen  in  Tientsin  und  Hankau.
Vom  25.  Oktober  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  21  und  des  F.  23  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die
Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213),  im  Namen
des  Reichs,  was  folgt:

G.  1.

Für  das  Gebiet  der  deutschen  Niederlassung  in  Tientsin  nördlich  des  Schifffahrtskanals
  ist  das  Grundbuch  mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  die
Konsulargerichtsbarkeit  als  angelegt  anzusehen;  das  für  dieses  Gebiet  bisher
geführte  Buch  gilt  als  Grundbuch  im  Sinne  der  Reichsgesetze.

G.  2.
Für  das  Gebiet  der  deutschen  Niederlassung  in  Tientsin  südlich  des  Schifffahrtskanals
  sowie  für  das  Gebiet  der  deutschen  Niederlassung  in  Hankau  werden
die  Grundbücher  durch  den  Konsul  von  Amtswegen  angelegt.

G.  3.

Ist  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Anlegungsbezirk  im  Wesentlichen
  vollendet,  so  wird  dies  in  der  für  konsularische  Bekanntmachungen  ortsüblichen
  Weise,  jedenfalls  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel,  bekannt  gemacht.
Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Anheftung  der  Bekanntmachung  an
die  Gerichtstafel  ist  das  Grundbuch  für  den  Bezirk  als  angelegt  anzusehen.
        <pb n="1015" />
        —  1001  —

F.  4.
Für  das  Anlegungsverfahren,  mit  Einschluß  der  Anlegung  des  Grundbuchs,
  werden  Gebühren  und  baare  Auslagen  nicht  erhoben.

S.  5.

Für  die  in  den  9.  1)  2  bezeichneten  Gebiete  dient  als  amtliches  Verzeichniß
  der  Grundstücke  im  Sinne  des  §.  2  Abs.  2  der  Grundbuchordnung  ein
von  dem  Konsul  anzulegendes  Verzeichniß,  in  dem  die  Grundstücke  unter  fortlaufender
  Nummer  und  unter  Bezugnahme  auf  eine  durch  Vermessungsprotokolle
zu  erläuternde  Karte  bezeichnet  sind.

*)2-Der

  Eigenthümer  eines  Grundstücks,  das  in  einem  der  in  den  §#.  1,  2
bezeichneten  Gebiete  liegt,  ist  den  in  den  Niederlassungsverträgen  wischen  Deutschland
  und  China  vom  3.  und  30.  Oktober  1895  vorgesehenen  Lasten  und  Beschränkungen
  unterworfen;  insbesondere  hat  er  einen  unablöslichen  Grundzins  zu
zahlen,  der  jährlich  in  Tientsin  1000  große  Käsch,  in  Hankau  0/022  Taels
für  jeden  Mow  beträgt  und  in  Tientsin  am  fünfzehnten  Tage  des  zwölften,  in
Hankau  am  ersten  Tage  des  vierten  chinesischen  Monats  an  das  deutsche  Konsulat
für  Tientsin  oder  Hankau  im  Voraus  abzuführen  ist.

Zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs  bedürfen  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Lasten  und  Beschränkungen  der
Eintragung  nicht.

S.  7.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks,  das  in  einem  der  in  den  §#.  1,  2

bezeichneten  Gebiete  liegt,  ist  verpflichtet:

1.  Mitglied  der  in  Tientsin  oder  Hankau  zu  begründenden  deutschen
Niederlassungsgemeinde  nach  Maßgabe  der  Gemeindestatuten  zu  werden,
die  ihm  als  solchem  auferlegten  Lasten  zu  tragen,  auch  die  für  die
Niederlassung  eingeführten  polizeilichen  Vorschriften  bei  Vermeidung
einer  Buße,  die  der  höchsten  in  der  Polizeiverordnung  vorgesehenen
Geldstrafe  entspricht,  zu  beachten;

2.  sich  dem  deutschen  Rechte  und  der  deutschen  Gerichtsbarkeit  in  allen
das  Grundstück  oder  seine  Stellung  zur  Niederlassungsgemeinde  betreffenden
  Rechtsverhältnissen  zu  unterwerfen;

3.  dafür  einzustehen,  daß  die  Verpflichtungen  zu  1  und  2  auch  von
Miethern,  Pächtern  und  sonstigen  Nutzungsberechtigten  sowie  von  deren
Unterberechtigten  übernommen  und  erfüllt  werden;

4.  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  deutschen  Konsuls  für  Tientsin
oder  Hankau  keine  Veräußerung  des  Grundstücks  an  einen  Nichtdeutschen
  vorzunehmen,  auch  außerhalb  des  Chinesenviertels  kein
Nuctzungsrecht  an  einen  Chinesen  einzuräumen  oder  einräumen  zu

lassen;
        <pb n="1016" />
        —  1002  —

5.  keine  Veräußerung  des  Grundstücks  vorzunehmen,  auch  kein  Nutzungs—
recht  daran  einzuräumen  oder  einräumen  zu  lassen,  bevor  nicht  der
Erwerber  oder  Nutzungsberechtigte  dem  deutschen  Konsul  für  Tientsin
oder  Hankau  eine  schriftliche,  bei  dem  Angehörigen  einer  Vertragsmacht
von  dessen  Konsul  zu  genehmigende  Erklärung  eingereicht  hat,  worin
er  sich  auch  persönlich  den  vorstehenden  Verpflichtungen  unterwirft.

Eine  unter  Verletzung  der  Vorschriften  des  Abs.  1  Nr.  4,  5  erfolgte  Ver—

äußerung  eines  Grundstücks  oder  Einräumung  eines  Nutzungsrechts  ist  nichtig.

Die  aus  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  sich  ergebenden  Rechte  stehen  dem

Deutschen  Reiche  zu.  Doch  gehen  die  aus  der  Vorschrift  des  Abs.  1  Nr.  1  sich
ergebenden  Rechte  nach  Begründung  der  deutschen  Niederlassungsgemeinden  in
Tientsin  und  Hankau  auf  diese  Gemeinden  über.

F.  8.
Die  im  I.  7  bezeichneten  Lasten  und  Beschränkungen  sind  bei  der  Anlegung
der  Grundbücher  für  jedes  Grundstück  von  Amtswegen  einzutragen.
Die  Eintragung  einer  Eigenthumsübertragung  oder  eines  Nutzungsrechts
darf  nur  erfolgen,  nachdem  die  Erfüllung  der  Vorschriften  des  F.  7  Abs.  1
Nr.  4,  5  nachgewiesen  ist.
G.  9.
Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Villa  Hügel,  den  25.  Oktober  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

—  —  "

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1017" />
        —  1003  —

Reichs-Gesetzblatt.

51.

Juhalt:  Verordnung  über  die  Abblendung  der  Seitenlichter  und  die  Einrichtung  der  Positionslaternen
auf  Seeschiffen.  S.  1003.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  Militärstrafgerichtsordnung
  vom  1.  Dezember  1898  für  das  ostasiatische  Expeditionskorps.  S.  1004.

 

 

 

 

(Nr.  2727.)  Verordnung  über  die  Abblendung  der  Seitenlichter  und  die  Einrichtung  der
Positionslaternen  auf  Seeschiffen.  Vom  16.  Oktober  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  F.  145  des  Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  40),  was  folgt:

.  J.

Die  im  Artikel  2  der  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
der  Schiffe  auf  See  vom  9.  Mai  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  203)  vorgeschriebenen
Schirme  zur  Abblendung  der  Seitenlichter  müssen  parallel  der  Kielrichtung  so
angebracht  sein,  daß  ihre  feste  Stellung  während  des  Gebrauchs  gesichert  ist.
Die  Abblendung  des  Lichtes  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  eine  Li#ee,
welche  die  Innenkante  der  Lichtquelle  —  des  Dochtes  der  Lampe  oder  des  Kohlefadens
  der  elektrischen  Glühlampe  —  mit  der  Vorderkante  des  Schirmes  oder
der  Außenkante  der  in  der  ganzen  Höhe  des  Schirmes  etwa  aufzusetzenden  Querleiste
  verbindet,  parallel  mit  der  Kielrichtung  ist.

g.  2.
Die  Einrichtung  der  Seiten=  und  Toplaternen  (Positionslaternen)  muß  den
Vorschriften  einer  vom  Reichskanzler  zu  erlassenden  Bekanntmachung  entsprechen.

9.  3.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1901  in  Kraft.
Bis  zum  1.  Januar  1966  sind  Laternen,  welche  den  Anforderungen  der
Kaiserlichen  Verordnung  vom  9.  Mai  1897  genügen  und  von  dem  letzten  Eigen-Reichs-Gesetzbl.
  1900.  161

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  November  1900.
        <pb n="1018" />
        —  1004  —

thümer  des  Fahrzeugs  nachweislich  vor  dem  1.  April  1901  angeschafft  worden
sind,  der  Vorschrift  des  F.  2  nicht  unterworfen.

G.  4.

Ausländische,  in  deutschen  Hoheitsgewässern  sich  aufhaltende  Fahrzeuge  sind
von  der  Erfüllung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  befreit,  wenn  sie  nachweisen,
  daß  sie  entsprechenden  Sondervorschriften  ihres  Heimathsstaats  genügen,
und  wenn  zugleich  die  gleichmäßige  Behandlung  deutscher  Fahrzeuge  in  dem
Heimathsstaate  verbürgt  ist.  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  16.  Oktober  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

(Nr.  2728.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  Militärstrafgerichtsordnung
vom  l.  Dezember  1898  für  das  ostasiatische  Expeditionskorpds.  Vom
1.  November  1900.

D.  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  Oktober  1900  beschlossen,  der
Kaiserlichen  Verordnung  vom  15.  Juli  1900,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der
Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898  für  das  ostasiatische  Erpeditionskorps
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  779),  die  nachträgliche  Zustimmung  zu  ertheilen.

Berlin,  den  1.  November  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1019" />
        —  1005  —

Reichs-Gesetzblatt.

AMÆ52.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  den  deutschen  Schutzgebieten.  S.  1005.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  1000.  *

 

 

 

 

(Nr.  2729.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  den  deutschen  Schutzgebieten.
Vom  9.  November  1900.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

ß.  1.
Das  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75,  Reichs-Gesetzbl.  1899
S.  365),  vom  25.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  809)  tritt  in  den  Schutzgebieten
  am  1.  Junuar  1901  in  Kraft.

G.  2.

Den  Eingeborenen  werden  im  Sinne  des  F.  4  und  des  §F.  7  Abs.  3  des
Schutzgebietsgesetzes  die  Angehörigen  fremder  farbiger  Stämme  gleichgestellt,  soweit
  nicht  der  Gouverneur  (Landeshauptmann)  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers
  Ausnahmen  bestimmt.  Japaner  gelten  nicht  als  Angehörige  farbiger
Stämme.

G.  3.

Die  im  9.  19  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom
7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  bezeichneten,  dem  bürgerlichen  Rechte
angehörenden  Vorschriften  bleiben  außer  Anwendung,  soweit  sie  die  Rechte  an
Grundstücken,  das  Bergwerkseigenthum  sowie  die  sonstigen  Berechtigungen  betreffen,
  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten.  Soweit
  diese  Verhältnisse  noch  nicht  durch  Kaiserliche  Verordnung  geregelt  sind,  ist
der  Reichskanzler  und  mit  dessen  Genehmigung  der  Gouverneur  (Landeshauptmann)
  bis  auf  Weiteres  befugt,  die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

Reichs=  Gesezbl.  1900.  162

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  November  1900.
        <pb n="1020" />
        —  1006  —

G.  4.
Die  Vorschriften  der  Gesetze  über  den  Schutz  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst,  von  Photographien,  von  Erfindungen,  von  Mustern  und  Modellen,
von  Gebrauchsmustern  und  von  Waarenbezeichnungen  finden  Anwendung.

G.  5.

In  Strafsachen  tritt,  sofern  es  sich  um  Verbrechen  oder  Vergehen  handelt,
die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  bei  der  Hauptverhandlung  in  erster
Instanz,  bei  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  und  bei  dem  Verfahren  in  zweiter
Instanz  ein.

Der  Staatsanwalt  wird  von  dem  Gouverneur  (Landeshauptmann),  in
dem  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen  von  dem  durch  den  Gouverneur
  zu  bestimmenden  Beamten  bestellt.  Die  Auswahl  erfolgt  aus  der  Zahl
der  Beamten  des  Schutzgebiets.  Sofern  dies  nicht  ausführbar  ist,  können  andere
geeignete  Personen  als  Staatsanwälte  bestellt  werden.  Der  Staatsanwalt  untersteht
  der  Aufsicht  und  Leitung  desjenigen  Beamten,  welcher  ihn  bestellt  hat.

Soweit  der  Staatsanwalt  zuständig  ist,  bleiben  die  Vorschriften  des  §.  65
und  des  §.  71  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  außer
Anwendung.

S.  6.

In  Strafsachen  findet  die  Hauptverhandlung  ohne  die  Zuziehung  von  Beisitzern
  statt,  wenn  der  Beschluß  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  eine
Handlung  zum  Gegenstande  hat,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
oder  zu  den  in  den  I#.  74,  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Vergehen
  gehört.

Diese  Vorschrift  findet  für  das  Schutzgebiet  von  Kiautschou  keine  Anwendung.


G.  7.

Die  Gerichtsbarkeit  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  gehörenden
Sachen  wird  den  Gerichten  erster  Instanz  übertragen.  Für  diese  Sachen  finden
die  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  die  im  §.  8  Abs.  2  des  Gesetzes  über
die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  bezeichneten  Strafsachen  gelten.

G.  8.

Die  nach  dem  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900
begründete  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  wird  für  das  Schutzgebiet  von  Togo
der  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  im  Schutzgebiete  von  Kamerun,  für  das
Schutzgebiet  von  Kiautschou  dem  Kaiserlichen  Konsulargericht  in  Schanghai,  für
das  Inselgebiet  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen  der  Gerichtsbehörde  zweiter
Instanz  im  Schutzgebiete  von  Deutsch-Neu-Guinea)  für  die  übrigen  Schutzgebiete
  der  in  einem  jeden  derselben  errichteten  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz
        <pb n="1021" />
        —  1007  —

mit  der  Maßgabe  übertragen,  daß  das  Gericht  aus  dem  zur  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz  ermächtigten  Beamten  und  vier  Beisitzern  besteht.

Auf  die  Beisitzer  und  den  Gerichtsschreiber  finden  die  Vorschriften  des  F.  11
Abs.  1  und  der  IÖ.  12,  13  des  Gesetzes  üuber  die  Konsulargerichtsbarkeit  entsprechende
  Anwendung.  ·

Auf  das  Verfahren  in  der  Berufungs-  und  Beschwerdeinstanz  finden,  soweit
für  dieses  nicht  besondere  Vorschriften  getroffen  sind,  die  das  Verfahren  in  erster
Instanz  betreffenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.  Der  H.  9  des  Ge—
setzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bleibt  außer  Anwendung.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  Konkurssachen  und  in  den  An—
gelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erfolgt  die  Entscheidung  über  das
Rechtsmittel  der  Beschwerde  unter  Mitwirkung  der  Beisitzer,  wenn  die  angefochtene
Entscheidung  unter  Mitwirkung  von  Beisitzern  ergangen  ist.

In  den  im  8g.  7  bezeichneten  Strafsachen  ist  die  Vertheidigung  auch  in
der  Berufungsinstanz  nothwendig.  In  der  Hauptverhandlung  ist  die  Anwesenheit
des  Vertheidigers  erforderlich;  der  F.  145  der  Strafprozeßordnung  findet  Anwendung.


G.  9.

Die  Todesstrafe  ist  durch  Enthaupten,  Erschießen  oder  Erhängen  zu
vollstrecken.

Der  Gouverneur  (Landeshauptmann)  bestimmt)  welche  der  drei  Vollstreckungsarten
  im  einzelnen  Falle  stattzufinden  hat.

G.  10.
Für  die  Zustellungen,  die  Zwangsvollstreckungen  und  das  Kostenwesen
können  einfachere  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen.
Der  Reichskanzler  und  mit  dessen  Genehmigung  der  Gouverneur  (Landeshauptmann)
  sind  befugt,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

**

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Notare  zu  ernennen.
Die  Zuständigkeit  der  Notare  wird  auf  die  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften
  unter  Lebenden  beschränkt.

.  12.
Der  Gouverneur  (Landeshauptmann)  ist  befugt,  im  Gnadenweg  einen
Strafaufschub  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bewilligen.

G.  13.

Die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  Schutzgebiete
der  Neu-Guinea-Kompagnie,  vom  5.  Juni  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  187),  die
Verordnung,  betreffend  die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  auf  den  zum  Schutzgebiete
  der  Neu-Guinea-Kompagnie  gehörigen  Salomonsinseln,  vom  11.  Januar
        <pb n="1022" />
        —  1008  —

1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  4),  die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
im  Schutzgebiete  der  Neu-Guinea-Kompagnie,  vom  13.  Juli  1888  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  221),  die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  Schutzgebiete
  der  Marschall-,  Brown=  und  Providence-Inseln,  vom  13.  September  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  290),  die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  im
Schupgebiel  der  Moarschall-  Inseln,  vom  7.  Februar  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55),
die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  den  Schutzgebieten  von
Kamerun  und  Togo,  vom  2.  Juli  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  211),  die  Verordnung,
  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  südwestafrikanischen  Schutzgebiete,
  vom  10.  August  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  171),  die  Verordnung,  betreffend
  die  Rechtsverhältnisse  in  Deutsch-Ostafrika,  vom  1.  Januar  1891  Reichs-Gesetzbl.
  S.  1),  die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Kiautschou,  vom
27.  April  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173),  die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  im  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen,  vom  18.  Juli
1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  542),  die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
in  Samoa,  vom  17.  Februar  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  136),  die  Verordnung,
betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  für  die
Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo,  vom  21.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.
S.  128),  die  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung
des  Personenstandes  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet,  vom  8.  November
1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1037)  sowie  die  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung
  einer  Staatsanwaltschaft  bei  den  Gerichten  der  Schutzgebiete,  vom
13.  Dezember  1897  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  1)  treten  außer  Kraft.

G.  14.
Diese  Verordnung  tritt  zu  dem  im  F.  1  bestimmten  Zeitpunkt  in  Kraft.
In  dem  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen  treten  die  §3.  2
bis  7  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813)  zugleich  mit  den
übrigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  November  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="1023" />
        —  1009  —

(Nr.  2730.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  10.  November  1900.

D.  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VI.  Ausgabe  vom  1.  Januar
1900,  Reichs-Gesetzbl.  von  1900  S.  11),  ist  wie  folgt  abgeändert  worden:

I.  Mit  sofortiger  Gültigkeit:
Unter  „Oesterreich  und  Ungarn.  II.  Ungarn.“  ist  die  Ziffer  11
„Torontäler  Lokalbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokal-=bahnen“

  gestrichen,  nachdem  diese  Bahnen  in  den  Betrieb  der  Königlich
ungarischen  Staatsbahnen  übergegangen  sind.

II.  Mit  Wirkung  vom  23.  November  d.  J.:

Unter  „Oesterreich  und  Ungarn.“  sind  nachgetragen:

1.  In  Abtheilung  I  „Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche
und  Länder.““:

7  a.  Lokalbahn  Friedland  -Reichsgrenze  nächst  Hermsdorf.

2.  In  Abtheilung  II  „Un  garn.“:
13a.  Lokalbahn  Szatmär—Erdöd.

Berlin,  den  10.  November  1900.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1900.  163
        <pb n="1024" />
        <pb n="1025" />
        —  1011  —

Reichs-Gesetzblatt.

53.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Militär-Transport-Ordnung.  S.  1011.

 

 

 

 

(Nr.  2731.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Militär--Transport-Ordnung.
Vom  14.  November  1900.

A##  Grund  des  §.  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)
bestimme  ich,  daß  der  §F.  56  dieser  Ordnung  unter  Ziffer  1  zweiter  Absatz  und
Ziffer  8  folgende  veränderte  Fassung  erhält:

Ziffer  1  zweiter  Absatz:

Militärbrieftauben,  die  von  Vereinen  des  „Verbandes  deutscher
Brieftauben-Liebhaber-Vereine“  als  Eilstückgut  sowie  diejenigen  Militärbrieftauben,
  die  von  Militärbehörden  als  Militärgut  aufgegeben  werden,
sind,  soweit  nicht  besondere  Gründe  oder  Betriebsrücksichten  den  Ausschluß
  einzelner  bestimmter  Personenzüge  bedingen,  mit  Personenzügen
oder  mit  Eilgüterzügen,  wenn  durch  diese  eine  gleich  günstige  Beförderungsgelegenheit
  geboten  wird,  zu  befördern.

Ziffer  8:

Auf  den  Zugwechsel-  und  Uebergangsstationen  hat  die  Weiter—
beförderung  mit  dem  nächsten  Personenzug  oder  (unter  der  im  zweiten
Absatze  der  Ziffer  1  dieses  Paragraphen  gegebenen  Voraussetzung)  mit  dem
nächsten  Eilgüterzuge  zu  erfolgen.  Umladungen  ..  u.  s.  w.  wie  bisher.

Berlin,  den  14.  November  1900.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs=  Gesetzbl.  1900.  164

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  November  1900.
        <pb n="1026" />
        <pb n="1027" />
        —  1013  —

Reichs-Gesetzblatt

 

54.

Juhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.
S.  1013.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Julassung
von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel.  S.  1014.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen.
für  den  Kleinhandel  mit  Garn.  S.  1014.

 

 

 

(Nr.  2732.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen
Gepräges.  Vom  8.  November  1900.

Auf  Grund  des  F.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinsthaler  österreichischen
Gepräges,  vom  28.  Februar  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  315)  hat  der  Bundesrath
  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen.

F.  1.

Die  in  Oesterreich  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  geprägten  Vereinsthaler
  und  Vereinsdoppelthaler  gelten  vom  1.  Januar  1901  ab  nicht  mehr  als
gesetzliches  JZahlungsmittel.  Es  ist  von  diesem  Zeitpunkt  ab  außer  den  mit  der
Einlösung  beauftragten  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung
zu  nehmen.

9.  2

Die  Thaler  der  im  9.  1  dieser  Bekanntmachung  bezeichneten  Gattung
werden  bis  zum  31.  März  1901  bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  dem
Werthverhältnisse  von  drei  Mark  gleich  einem  Thaler  sowohl  in  Lahlung  als
auch  zur  Umwechselung  angenommen.

g.  3.
Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (G.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte
  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  8.  November  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Thielmann.

—

 

Reichs-  Gesetzbl.  1900.  165

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  November  1900.
        <pb n="1028" />
        —  1014  —

(Nr.  2733.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Zulassung
  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel.  Vom  20.  November  1900.

D.  Bundesrath  hat  beschlossen,  dem  letzten  Absatze  des  F.  1  der  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel,  vom
11.  Dezember  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  763)  folgenden  Satz  beizufügen:
Wird  in  Folge  der  Herabsetzung  des  Kapitals  einer  Gesellschaft,
deren  Aktien  zum  Börsenhandel  zugelassen  waren,  die  im  Abs.  1  festgesetzte
  Gesammtsumme  nicht  mehr  erreicht,  so  kann  die  Zulassungsstelle
im  Einzelfalle  die  erneute  Zulassung  der  Aktien  beschließen.

Berlin,  den  20.  November  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

(Nr.  2734.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  für  den  Kleinhandel  mit  Gain.
Vom  20.  November  1900.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  F.  5  Abs.  1  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des
unlauteren  Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  145)  hat  der
Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen,  betreffend  den  Kleinhandel  mit
Garn,  beschlossen:

F.  1.

Zum  Einzelverkauf  aufgemachte  baumwollene,  wollene  und  halbwollene
Garne  aller  Art  dürfen  nur  in  bestimmten  Einheiten  des  Gewichts  und  unter
Angabe  der  Gewichtsmenge  im  Einzelverkehre  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten
  werden,  baumwollene  Garne  bis  zur  Gesammtlänge  von  100  m  jedoch
auch  in  bestimmten  Einheiten  der  Länge  und  unter  Angabe  der  Länge.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung

a)  auf  Garne,  die  zum  Zwecke  der  Fertigstellung  von  halbfertigen  Waaren
in  Verbindung  mit  diesen  feilgehalten  werden,

b)  auf  baumwollene  Nähgarne,  die  auf  Holzrollen  aufgemacht  sind,
c)  auf  Garne,  die  dem  Käufer  zugemessen  oder  zugewogen  werden.
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        —  1015  —
g.  2.

Als  Mengeneinheiten  werden  zugelassen
a)  Gewichtseinheiten  zu  1,  5,  10,  20  und  50g  oder  zu  einem  Viel—
fachen  von  50  g9,
b)  Langeneinheiten  für  baumwollene  Garne  zu  5,  10,  20,  30  u.  s.  w.
bis  100  m.
Die  Vereinigung  mehrerer  Mengeneinheiten  ist  nur  insoweit  zulässig,  als
sie  zusammen  eine  zulässige  Mengeneinheit  darstellen.

G.  3.
Als  Gewicht  gilt  das  Trockengewicht  der  Garne  ohne  Umhüllung,  Einlage
u.  s.  w.  (Nettogewicht)  und  ohne  Beschwerung,  soweit  diese  nicht  durch  die  Fabrikation
  bedingt  ist,  nebst  einem  Normalfeuchtigkeitszuschlage,  der  bei  Baumwollgarn
  8⅞⅝,  bei  halbwollenen  Garnen  (sogenannten  Mischgarnen)  10,  bei  Kammgarn
  18¼  und  bei  Streichgarn  17  Hunderttheile  des  Trockengewichts  beträgt.
G.  4.
Das  Gewicht  darf  nicht  um  mehr  als  3  Prozent  bei  Mengen  über  50f86,
5  Prozent  bei  Mengen  von  10  bis  50  g  und  10  Prozent  bei  Mengen  von
1  oder  5  g.,  die  Länge  darf  nicht  um  mehr  als  5  Prozent  bei  Längen  von
10  bis  100  m  und  10  Prozent  bei  Längen  von  5  m  hinter  den  angegebenen  Beträgen
  zurückbleiben.
G.  5.

Das  Gewicht  ist  in  Grammen,  die  Länge  in  Metern  anzugeben;  die  Angaben
  sind  an  der  Waare  selbst  oder  an  ihrer  Aufmachung,  Verpackung  oder
Umschließung  leicht  erkennbar  anzubringen.

Bei  Vereinigung  mehrerer  Stränge  im  Gesammtgewichte  bis  zu  50  8
genügt  es,  wenn  die  Gewichtsangabe  auf  der  gemeinsamen  Verpackung  angebracht
ist,  bei  Mengen  über  50  g  ist  sie  auf  jedem  einzelnen  Stücke  anzubringen.
Garne  in  Knaueln  sowie  Garne,  welche  nach  der  Länge  verkauft  werden,  müssen
stets  mit  einer  Mengenangabe  versehen  sein.

S.  6.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1903  in  Kraft.
Berlin,  den  20.  November  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

st—-.-----= 



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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        <pb n="1031" />
        —  1017  —

Reichs-Gesetzblatt.

55.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung.
S.  1017.  —  Verordnung,  betreffend  die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.  S.  1031.

 

 

 

(Nr.  2735.)  Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung.
  Vom  22.  November  1900.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  9§J.#106  Abs.  6  des  Invalidenversicherungsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  463)  und  im  Hinblick  auf  F.  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  vom  30.  Juni  1900  (eichs-Gesetzbl.
  S.  335)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
  was  folgt:

1.  Allgemeine  Bestimmungen.

G.  1.
Beeidigung  der  Mitglieder  des  Schiedsgerichts.

Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  und  dessen  Stellvertreter  werden  von
einem  Beauftragten  der  Landes-Zentralbehörde  des  Bundesstaats,  in  welchem
der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,  die  Beisitzer  dagegen  von  dem  Vorsitzenden
  des  Schiedsgerichts  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amtes
beeidigt.

#0  Beeidigung  der  Beisitzer  erfolgt  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung  in
öffentlicher  Sitzung;  sie  gilt  für  die  Dauer  der  Wahlperiode.  Im  Falle  der
Wiederwahl  genügt  die  Verweisung  auf  die  frühere  Beeidigung.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Beeidigung  die  Vorschriften  des  J.  51  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

g.  2.

Befugnisse  des  Vorsitzenden.

Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Geschäftsganges  bei  dem  Schieds—
gerichte  liegt  dem  Vorsitzenden  und  im  Falle  der  Behinderung  seinem  Stell—
Reichs-Gesetzbl.  1900.  166

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  November  1900.
        <pb n="1032" />
        —  1018  —

vertreter  ob.  Der  Vorsitzende  öffnet  die  eingehenden  Sendungen,  vertheilt  die
Geschäfte,  bestimmt  die  Sitzungen,  zeichnet  die  Verfügungen,  vollzieht  die  Reinschriften
  und  trifft  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäftskontrolen  die  erforderlichen
  Anordnungen.  Er  verpflichtet  eidlich  die  Beamten  des  Schiedsgerichts,
soweit  sie  nicht  bereits  als  Beamte  der  Versicherungsanstalt  einen  Diensteid  geleistet
  haben,  und  übt  über  sie  die  unmittelbare  Dienstaufsicht  aus.  Disziplinar-=strafen
  gegen  dieselben  verhängt,  sofern  sie  bei  dem  Schiedsgericht  im  Hauptamt
angestellt  sind,  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt,  im  Uebrigen  die  ihnen
im  Hauptamte  vorgesetzte  Dienstbehörde  (I.  104  Abs.  5  in  Verbindung  mit
§.  83  Abs.  1,  3  Satz  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes).

Der  Vorsitzende  setzt  die  den  Beisitzern  statutenmäßig  zu  gewährenden  Bezüge
  fest  und  ist  befugt,  Beisitzer,  welche  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnen,
  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen  nicht  rechtzeitig  sich
einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich  entziehen,  mit  Geldstrafen
  zu  belegen  (G.  104  Abs.  5  in  Verbindung  mit  §.  83  Abs.  3  Satz  1,
§.  90  Abs.  2,  F.  94  a.  a.  O.).

Die  Beisitzer  haben  dem  Vorsitzenden  Anzeige  zu  machen,  wenn  durch
Aenderung  in  ihren  persönlichen  Verhältnissen  die  Voraussetzungen  ihrer  Wählbarkeit
  nachträglich  wegfallen.

Werden  dem  Vorsitzenden  Thatsachen  bekannt,  welche  die  Wählbarkeit
eines  Beisitzers  ausschließen  oder  sich  als  grobe  Verletzungen  seiner  Amtspflicht
darstellen,  so  hat  er  diesen  Beisitzer  zu  den  Sitzungen  einstweilen  nicht  einzuberufen
  und  ihn,  nachdem  ihm  Gelegenheit  zur  Aeußerung  gegeben  worden  ist,
seines  Amtes  zu  entheben  (I.  104  Abs.  5  in  Verbindung  mit  §J.  91  a.  a.  O.).
Gegen  die  diese  Enthebung  aussprechende  Verfügung,  welche  die  derselben  zu
Grunde  liegenden  Thatsachen  angeben  muß,  kann  von  dem  Beisitzer  innerhalb
eines  Monats  nach  der  Zustellung  bei  dem  Schiedsgerichtsvorsitzenden  oder  bei
dem  Schiedsgerichte  Beschwerde  eingelegt  werden.  Der  Vorsitzende  hat  die  Beschwerde
  unter  Beifügung  der  Verhandlungen  und  einer  Aeußerung  unverzüglich
der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen;  diese  entscheidet  endgültig.  Die
Bestimmung  des  F.  114  Abs.  3  a.  a.  O.  findet  entsprechende  Anwendung.  Die  Fähigkeit
  eines  Beisitzers,  als  solcher  an  einer  Sitzung  Theil  zu  nehmen,  erlischt,  sobald
  der  Enthebungsbescheid  rechtskräftig  geworden  ist.

S.  3.
Zuziehung  der  Beisitzer.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Beisitzer  bei  Streitsachen  aus  der  Invaliden--versicherung
  in  der  Regel  zu  den  Verhandlungen  zuzuziehen  sind,  wird  durch  das
Statut  der  Versicherungsanstalt  bestimmt  (G.  106  Abs.  5  in  Verbindung  mit
§.  83  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes).

In  Streitsachen  aus  der  Unfallversicherung  (G.  7  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze)  bestimmt  der  Vorsitzende
        <pb n="1033" />
        —  1019  —

unter  Beachtung  des  Statuts  der  Versicherungsanstalt,  und  zwar  regelmäßig  für
jedes  Halbjahr  im  voraus,  getrennt  für  die  einzelnen  Berufszweige  die  Reihenfolge,
  in  der  die  Beisitzer  zuzuziehen  sind,  soweit  es  sich  um  Unfälle

1.  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft,

2.  um  Bergbaubetriebe,

3.  in  den  sonstigen  der  Versicherung  unterliegenden  Betrieben
handelt.  Abweichungen  von  der  festgesetzten  Reihenfolge  sind  unter  Angabe  der
Gründe  aktenkundig  zu  machen.  Für  die  Entscheidung  bei  Unfällen  im  Bergbaubetriebe
  kann  von  der  Vorausbestimmung  der  Reihenfolge  der  Beisitzer,  unbeschadet
  der  Bestimmung  im  8.  7  Abs.  1  a.  a.  O.,  bei  denjenigen  Schiedsgerichten
  abgesehen  werden,  bei  welchen  ein  Bedürfniß  für  die  Vorausbestimmung
nicht  besteht.

Der  Antrag  eines  Entschädigungsberechtigten,  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  in  einem  einzelnen  Falle  abweichend  von  der  festgesetzten  Reihenfolge
Beisitzer  aus  den  Betrieben  derjenigen  Berufsgenossenschaft  oder  Ausführungsbehörde
  zuzuziehen,  welcher  der  Betrieb,  in  dem  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  angehört
  G.  7  Abs.  2  a.  a.  O.),  ist  in  der  Regel  bei  Einreichung  der  Berufungsschrift
  zu  stellen.  Der  gleiche  Antrag  einer  Berufsgenossenschaft  oder  Ausführungsbehörde
  ist  in  der  Regel  bei  Einreichung  der  Gegenschrift  zu  stellen.  Der  Schiedsgerichtsvorsitzende
  hat  jedoch  auch  später  eingehende  Anträge  solcher  Art  bis  zur
Anberaumung  des  Termins  zur  mündlichen  Verhandlung  zuzulassen.

Wird  der  Antrag  abgelehnt,  so  ist  dem  Antragsteller  ein  mit  Gründen
zu  versehender  Bescheid  in  Ausfertigung  zuzustellen.  In  dem  Bescheid  ist  darauf
hinzuweisen,  daß  der  Antragsteller  vor  Beginn  der  Verhandlung  eine  Entscheidung
des  Schiedsgerichts  über  den  Antrag  beanspruchen  kann.

Wird  der  Antrag  erst  nach  Anberaumung  des  Termins  zur  mündlichen
Verhandlung  gestellt,  so  entscheidet,  sofern  dem  Antrage  nicht  schon  von  dem
Vorsitzenden  stattgegeben  worden  ist,  das  Schiedsgericht  selbst.

g.  4.

Ablehnung  der  Mitglieder  des  Schiedsgerichts.

Die  Bestimmungen  in  den  88.  41  ff.  der  Civilprozeßordnung  über  die
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Richter  finden  auf  die  Mitglieder  der  Schiedsgerichte
  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  beschließt  über  ein  Ablehnungsgesuch
in  Betreff  des  Vorsitzenden  das  Schiedsgericht,  in  Betreff  der  Beisitzer  der
Vorsitzende.

Bei  dem  Beschluß  über  ein  Ablehnungsgesuch  in  Betreff  des  Vorsitzenden
hat  dieser  nicht  mitzuwirken.  An  seiner  Stelle  führt  dabei  der  dem  Lebensalter
nach  älteste  Beisitzer  den  Vorsitz.  Ergiebt  sich  bei  der  Abstimmung  über  das
Gesuch  Stimmengleichheit,  so  gilt  dasselbe  für  abgelehnt.

Der  Beschluß  kann,  wenn  das  Ablehnungsgesuch  für  unbegründet  erklärt
wird,  nicht  für  sich  allein,  sondern  nur  mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache
angefochten  werden.

166“
        <pb n="1034" />
        —  1020  —

II.  Vorschriften  über  das  Verfahren.
z.  5.

Erhebung  der  Berufung.

Die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  muß  innerhalb  eines
Monats  nach  der  Zustellung  des  Bescheids  bei  dem  zuständigen  Schiedsgericht
eingegangen  sein  (F.  114  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  F.  76  Abs.  2
des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,  I.  82  Abs.  2  des  Unfallversicherungsgesetzes
für  Land=  und  Forstwirthschaft,  §.  37  Abs.  1  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes,
§.  80  Abs.  4  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  in  Verbindung  mit  F.  36  dieser
Verordnung).  Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben
die  Berufung  bei  einer  anderen  inländischen  Behörde  oder  in  Streitsachen  aus  der
Unfallversicherung  bei  einem  Genossenschaftsorgan,  in  Angelegenheiten  der  See-Unfallversicherung
  auch  bei  einem  deutschen  Seemannsamt  im  Ausland  eingegangen
ist.  Diese  Stellen  haben  die  Berufungsschrift  ungesäumt  an  das  zuständige
Schiedsgericht  abzugeben.

Zuständig  ist  in  Streitsachen  aus  der  Invalidenversicherung  dassjenige
Schiedsgericht,  zu  dessen  Bezirke  die  untere  Verwaltungsbehörde  oder  Rentenstelle
  gehört,  die  gemäß  §.  112  Abs.  1  des  Invalidenversicherungsgesetzes  mit  dem
Rentenanspruche  befaßt  gewesen  ist.  In  Streitsachen  aus  der  Unfallversicherung
ist,  abgesehen  von  den  gegen  die  See-Berufsgenossenschaft  gerichteten  Ansprüchen,
dasjenige  Schiedsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Betrieb,  in  welchem  der
Unfall  sich  ereignet  hat,  belegen  ist  G.  76  Abs.  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  §.  82  Abs.  2  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthshaft,
  5  37  Abs.  1  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes).  Für  die  Entscheidung
auf  die  gegen  die  See-Berufsgenossenschaft  gerichteten  Berufungen  ist  das  Schiedsgericht
  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Heimathshafen  desjenigen  Fahrzeugs  belegen
  ist  oder  derjenige  Betrieb  seinen  Sitz  hat,  auf  oder  in  welchem  der  Unfall
sich  ereignet  hat.  Ist  der  Heimathshafen  nicht  im  Bezirk  eines  Schiedsgerichts
belegen,  so  ist  das  für  den  Sitz  der  Berufsgenossenschaft  zuständige  Schiedsgericht
  zur  Entscheidung  zuständig  (G.  80  Abs.  2  des  See-Unfallversicherungsesetzes).


8  In  der  Berufung  sollen  der  Gegenstand  des  Anspruchs  bezeichnet  und  die
für  die  Entscheidung  maßgebenden  Thatsachen  unter  Angabe  der  Beweismittel
angeführt  werden;  auch  ist  die  Versicherungsanstalt,  Berufsgenossenschaft  oder
Ausführungsbehörde,  welche  den  angefochtenen  Bescheid  ertheilt  hat,  zu  benennen.

Die  Berufung  kann  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Schiedsgerichts,  einer
anderen  inländischen  Behörde,  in  Streitsachen  aus  der  Unfallversicherung  auch  zu
Protokoll  eines  Genossenschaftsorgans  beziehungsweise  eines  deutschen  Seemanns—
amts  im  Ausland  erhoben  werden.  Bei  schriftlicher  Erhebung  ist  dem  Schriftsatz
eine  Abschrift  beizufügen.
        <pb n="1035" />
        —  1021  —
8.  6.

Streit  über  die  Zuständigkeit.

Entsteht  unter  mehreren  Schiedsgerichten  Streit  über  ihre  Zuständigkeit,
so  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.  In  Streitsachen  aus  der  Unfallversicherung
  tritt  an  dessen  Stelle  das  Landes-Versicherungsamt,  sofern  die  Entscheidung
  auf  einen  Rekurs  diesem  zusteht.

S.  7.
Verfahren  bei  Eingang  der  Berufung.

Der  Zeitpunkt  des  Einganges  der  Berufung  ist  sofort  sowohl  auf  der
Berufungsschrift  wie  auf  der  beigefügten  Abschrift  zu  vermerken.  Ist  der  Berufung
eine  Abschrift  nicht  beigefügt  (§.  5  Abs.  4),  so  ist  seitens  des  Schiedsgerichts  eine
solche  zu  fertigen  und  auf  diese  der  Vermerk  des  Einganges  zu  übertragen;  die
Kosten  dieser  Abschrift  können  von  dem  Berufenden  eingezogen  werden.

Richtet  sich  die  Berufung  gegen  einen  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze
  ergangenen  Bescheid  oder  gegen  einen  Bescheid  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt
  oder  gegen  einen  den  Anspruch  auf  Rente  nur  zum  Theil  anerkennenden
  Bescheid  einer  Rentenstelle,  so  hat  der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts
dem  Vorstande  der  Berufsgenossenschaft  oder  berufsgenossenschaftlichen  Sektion,
der  Ausführungsbehörde  oder  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt  die  Abschrift
  der  Berufung  mit  dem  Ersuchen  mitzutheilen,  die  Vorverhandlungen  einusenden.


Legt  der  Rentenbewerber  Berufung  gegen  den  Bescheid  einer  Rentenstelle
ein,  durch  welchen  eine  beantragte  Rente  versagt,  die  Entziehung  einer  Invalidenrente
  oder  die  Einstellung  von  Rentenzahlungen  ausgesprochen  worden  ist,  so  hat
der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  die  Vorverhandlungen  der  Rentenstelle  einufordern.


Legt  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  in  den  Fällen  des  I.  129  Abs.  4
des  Invalidenversicherungsgesetzes  gegen  den  Bescheid  einer  Rentenstelle  Berufung
ein,  so  hat  er  seiner  Berufungsschrift  die  ihm  übersandten  Verhandlungen  der
Rentenstelle,  versehen  mit  dem  Vermerke  des  Einganges  bei  der  Versicherungsanstalt,
  beizufügen.

Die  einzusendenden  Vorverhandlungen  müssen  sämmtliche,  bei  der  Berufsgenossenschaft
  und  deren  Organen,  bei  der  Ausführungsbehörde,  der  Versicherungsanstalt
  und  der  Rentenstelle  vorhandenen  Schriftstücke,  die  sich  auf  den  geltend
gemachten  Anspruch  beziehen,  enthalten,  einschließlich  derjenigen,  welche  sich  in
Vorakten  befinden.

G.  8.

Abweisung  durch  Bescheid.
Ist  die  Berufung  nicht  rechtzeitig  eingelegt,  oder  ist  das  Schiedsgericht
gesetzlich  zur  Entscheidung  über  die  der  Berufung  zu  Grunde  liegenden  Beschwerdepunkte
  nicht  zuständig,  so  kann  der  Vorsitzende  die  Berufung  durch  einen  mit
        <pb n="1036" />
        —  1022  —

Gründen  zu  versehenden  Bescheid  zurückweisen.  Die  Anfertigung  einer  Abschrift
der  Berufung  seitens  des  Schiedsgerichts  (F.  7  Abs.  1)  kann  in  diesen  Fällen
einstweilen  unterbleiben.

Der  Berufende  ist  befugt,  innerhalb  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung
des  Bescheids  ab  bei  dem  Schiedsgerichte  die  Anberaumung  eines  Termins  zur
mündlichen  Verhandlung  zu  beantragen.

Die  vorstehende  Befugniß  ist  dem  Berufenden  in  dem  Bescheide  zu  eröffnen.

Die  Ablehnung  von  Anträgen  auf  mündliche  Verhandlung  kann  nur  durch
Entscheidung  des  Schiedsgerichts  erfolgen.

K.  9.

Beantwortung  der  Berufung.

Dem  Vorstande  der  Berufegenossenschaft  oder  berufsgenossenschaftlichen
Sektion,  der  Ausführungsbehörde  oder  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt
ist  im  Falle  des  §S.  7  Abs.  2  bei  Uebersendung  der  Abschrift  der  Berufung  an-ä
heimzustellen,  eine  Gegenschrift  einzureichen.  In  den  Fällen  des  F.  7  Abs.  3,  4
hat  der  Vorsitzende,  sofern  die  Voraussetzungen  des  F.  8  Abs.  1  nicht  vorliegen,
die  Abschrift  der  Berufung  dem  Gegner  mit  der  Anheimgabe  mitzutheilen,  eine
Gegenschrift  einzureichen.

Die  Frist  zur  Einreichung  der  Gegenschrift  ist  in  der  Regel  auf  nicht  länger
als  zwei  Wochen  zu  bemessen.  Zugleich  ist  darauf  hinzuweisen,  daß,  wenn  die
Gegenschrift  innerhalb  der  Frist  nicht  eingeht,  die  Entscheidung  nach  Lage  der
Akten  erfolgen  werde.  Die  Frist  kann  auf  Antrag  aus  wichtigen  Gründen  verlangert
  werden.

Der  Gegenschrift  und  etwaigen  weiteren  Schriftsätzen  sind  zur  Zustellung
an  den  Gegner  Abschriften  beizufügen.  Die  Bestimmungen  des  F.  7  Abs.  1
Satz  2  finden  Anwendung.

In  einfachen  Fällen  sowie  dann,  wenn  das  thatsächliche  Verhältniß  aus
vorliegenden  Akten  und  Urkunden  sich  sofort  feststellen  läßt,  kann  ohne  vorgängigen
Schriftwechsel  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumt  werden.  Den  Betheiligten
  ist  in  den  Fällen  des  F.  7  Abs.  3,  4  gleichzeitig  mit  der  Benachrichtigung
  vom  Termine  die  Abschrift  der  Berufung  mitzutheilen.

F.  10.
Unterzeichnung  der  Schriftsätze  und  Vertretung  der  Parteien.

Berufungen  und  Gegenschriften  müssen  entweder  von  den  Betheiligten  selbst
oder  von  ihren  gesetzlichen  Vertretern  oder  von  ihren  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  sein.  Die  Vollmacht  muß  schriftlich  ertheilt  werden.  Ehegatten,  Verwandte
  der  aufsteigenden  Linie  und  großjährige  Verwandte  der  absteigenden  Linie
können  auch  ohne  schriftliche  Vollmacht  zur  Vertretung  zugelassen  werden.

Das  Schiedsgericht  kann  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche  das  mündliche
  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.  Diese  Vor-
        <pb n="1037" />
        —  1023  —

schrift  findet  keine  Anwendung  auf  Rechtsanwälte  und  auf  Personen,  denen  das
mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  durch  eine  seitens  der  Justizverwaltung  getroffene
  Anordnung  gestattet  ist.

Die  Prozeßfahigkeit  einer  Partei  sowie  die  Legitimation  eines  Vertreters
sind  von  Amtswegen  zu  prüfen.

Nichtprozeßfähigen  Parteien,  welche  ohne  gesetzlichen  Vertreter  sind,  kann
bis  zum  Eintritte  des  gesetzlichen  Vertreters  von  dem  Vorsitzenden  ein  besonderer
Vertreter  bestellt  werden.  Derselbe  ist  befugt,  alle  Parteirechte  zum  Lwecke  der

Durchführung  des  Feststellungsverfahrens  wahrzunehmen.  Eine  Befugniß  zur
Emfungnal  zme  von  Zahlungen  steht  demselben  nicht  zu.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  Aufenthaltsort  des  gesetzichen  Vertreters  unbekannt  oder  vom  Sitze  des
Schiedsgerichts  weit  entfernt  ist.  Die  nichtprozeßfähige  Partei  ist  auf  ihr  Verlangen
  selbst  zu  hören.  Die  Kosten  des  besonderen  Vertreters  gelten  als  außergerichtliche
  Kosten.

G.  11.
Mündliche  Verhandlung.

Die  Entscheidung  erfolgt  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  vor  dem
Schiedsgerichte.  Der  Termin  hierzu  wird  von  dem  Vorsitzenden  anberaumt.

Die  Betheiligten  werden  von  dem  Termin,  in  der  Negel  mittelst  eingeschriebenen
  Briefes,  mit  dem  Bemerken  in  Kenntniß  gesetzt,  daß  im  Falle  ihres
Ausbleibens  nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.  Ein  Ausweis
hierüber  muß  zu  den  Akten  gebracht  werden.

Hält  das  Schiedsgericht  das  persönliche  Erscheinen  eines  Betheiligten  für
angemessen,  so  hat  es  demselben  zu  eröffnen,  daß  aus  seinem  Nichterscheinen
ungünstige  Schlüsse  für  seinen  Anspruch  gezogen  werden  können.

G.  12.
Ort  der  Verhandlung.

Die  mündliche  Verhandlung  findet  in  der  Regel  am  Sitze  des  Schiedsgerichts
  statt.  Der  Vorsitzende  ist  jedoch  befugt,  das  Schiedsgericht  zu  einer
Sitzung  an  einen  anderen  Ort  seines  Bezirkes  zu  berufen,  wenn  dies  zur  Ersparung
  an  Kosten  oder  Reisen,  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  oder  zur  Erleichterung
  der  Beweisaufnahme  zweckmäßtig  erscheint.

S.  13.
Oeffentlichkeit  des  Verfahrens.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Oeffentlichkeit
  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,
wenn  das  Schiedsgericht  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  oder  der
Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet.

Die  Vorschriften  der  I#.  176  bis  182,  184  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
über  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  finden  entsprechende  Anwendung.  Ueber
        <pb n="1038" />
        —  1024  —

die  Beschwerde  gegen  Ordnungsstrafen  entscheidet  endgültig  die  höhere  Ver—
waltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  befindet.
Die  Beschwerde  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Strafverfügung
bei  der  zur  Entscheidung  zuständigen  Stelle  einzulegen.

Die  vom  Schiedsgerichte  festgesetzten  Strafen  werden  in  derselben  Weise
beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben  und  fließen  bei  Streitsachen  aus  der  Invalidenversicherung
  in  die  Kasse  der  Versicherungsanstalt,  bei  Streitsachen  aus  der
Unfallversicherung  in  die  Kasse  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  Ausführungs—
behörde.

s.  14.

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts
durch  den  Vorsitzenden  oder  durch  einen  von  diesem  ernannten  Berichterstatter.
Demnächst  sind  die  erschienenen  Betheiligten  zu  hören.  Der  Vorsitzende  hat
jedem  Beisitzer  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen  zu  stellen.

..  15.
Erledigung  der  Berufung  durch  Vergleich.

Eine  Berufung  kann  durch  Vergleich  erledigt  werden,  wenn  dieser  sich  auf
den  streitigen  Anspruch  selbst  und  auf  die  etwaigen  außergerichtlichen  Kosten
erstreckt.

S.  16.
Sitzungsprotokoll.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten
Protokollführers.  Von  demselben  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die
Namen  des  Vorsitzenden  und  der  mitwirkenden  Beisitzer,  deren  Eigenschaft  als
Vorsitzender,  Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer  sowie  die  Bezeichnung  des  Berufs
der  Beisitzer  enthält  und  den  Gang  der  Verhandlung  im  Allgemeinen  angiebt.

Außerdem  sind  durch  Aufnahme  in  das  Protokoll  festzustellen:

1.  Erklärungen  der  Parteien,  welche  die  Zurücknahme  einer  Berufung  bezwecken,

  ferner  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen,  Vergleiche;

2.  solche  Anträge  und  Erklärungen  der  Parteien,  welche  von  den  Schriftsätzen

  abweichen;

3.  die  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  soweit  dieselben  früher

nicht  abgehört  waren  oder  von  ihrer  früheren  Aussage  abweichen;

4.  die  Ergebnisse  eines  Augenscheins;

5.  Beschlüsse  des  Schiedsgerichts  und  die  Urtheilsformel.

Das  Protokoll  ist,  soweit  in  demselben  Vergleiche,  Anerkenntnisse  oder  Verzichtleistungen
  festgestellt  worden  sind,  den  Betheiligten  vorzulesen.  In  dem
Protokoll  ist  zu  bemerken,  daß  die  Vorlesung  stattgefunden  hat  und  daß  die
Genehmigung  erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  worden  sind.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer  zu
unterzeichnen.
        <pb n="1039" />
        —  1025  —
g.  17.

Beweisaufnahme.

Das  Gericht  hat  den  zur  Klarstellung  des  Sachverhalts  erforderlichen
Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieser  Beweis
von  den  Parteien  angetreten  worden  ist  oder  nicht.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  zur  mündlichen  Verhandlung  auch  ohne  vorausgehenden
  Beschluß  des  Schiedsgerichts  Zeugen  und  Sachverständige  vorzuladen
sowie  das  persönliche  Erscheinen  eines  Betheiligten  anzuordnen  (I.  11  Abs.  3
dieser  Verordnung,  F.  9  Abs.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der
Unfallversicherungsgesetze).

Die  Beweiserhebung  erfolgt  in  der  Regel  in  der  mündlichen  Verhandlung.
Das  Schiedsgericht  ist  jedoch  befugt,  den  Beweis  durch  ein  Mitglied  oder  gemäß
V.  172  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  §.  144  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  S.  154  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,
I.  45  Abs.  2  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes,  9.  141  des  See-Unfallversicherungsgesetzes
  durch  eine  öffentliche  Behörde  erheben  zu  lassen.  Geeignetenfalls
  steht  die  Befugniß  der  Beweiserbebung  auch  dem  Vorsitzenden  schon  vor
Anberaumung  des  Termins  zur  mündlichen  Verhandlung  zu.

Die  Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder
durch  Handschlag  zu  verpflichtenden  Protokollführers  aufzunehmen)  die  Betheiligten
sind  zu  benachrichtigen.

Wl

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
  zu  lassen  und  die  Aussagen  eidlich  zu  erhärten,  finden  die  Bestimmungen
der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Insbesondere  ist  das  Schiedsgericht
  befugt,  gegen  Zeugen  und  Sachverständige  welche  sich  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  zu  den  Sitzungen  einfinden,  oder  ihre  Aussage  oder  die  Eidesleistung
ohne  Angabe  eines  Grundes  oder,  nachdem  der  vorgeschützte  Grund  rechtskräftig
für  unerheblich  erklärt  ist,  verweigern,  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark
festzusetzen.  Kommt  die  Verhängung  oder  Vollstreckung  von  Zwangsmaßregeln
in  Frage,  so  ist  um  diese  das  Amtsgericht  zu  ersuchen,  in  dessen  Bezirke  die
Zeugen  oder  Sachverständigen  ihren  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen
ihren  Aufenthalt  haben.  Auf  Militärpersonen,  welche  dem  aktiven  Heere  oder
der  aktiven  Marine  angehören,  finden  die  Vorschriften  des  I.  380  Abs.  4,  F.  390
Abs.  4,  §.  409  Abs.  3  der  Civilprozeßordnung  Anwendung.

Gegen  die  Beschlüsse  des  Schiedsgerichts  findet  binnen  einer  Frist  von  zwei
Wochen  nach  deren  Zustellung  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
statt,  in  Streitsachen  aus  der  Unfallversicherung  tritt  an  dessen  Stelle  das
Landes-Versicherungsamt,  sofern  die  Entscheidung  auf  einen  Rekurs  diesem  zusteht;
  die  Beschwerde  ist  schriftlich  beim  Schiedsgericht  einzulegen.

Erfolgt  nachträglich  eine  gemigende  Entschuldigung  für  das  Verhalten  des
Zeugen  oder  Sachverständigen,  so  sind  die  getroffenen  Anordnungen  wieder  aufzuheben.


Reichs-Gesehbl.  1900.  167
        <pb n="1040" />
        —  1026  —

Die  Bestimmung  des  §.  13  Abs.  3  findet  Anwendung.  Die  Zeugen  und
Sachverständigen  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  für
Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  689).

C.  19.
Entscheidung.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche  nach
freiem  Ermessen.  Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  welche  zu  ent—
scheiden  ist,  mehr  als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,
so  werden  die  für  die  größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst
geringere  abgegebenen  solange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Die  Berathung  und  Beschlußfassung  erfolgt  in  nichtöffentlicher  Sitzung;
hierbei  dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  welchen  die  mündliche  Verhandlung
stattgefunden  hat.

S.  20.
Gerichtliche  Kosten.

Die  Festsetzung  der  gerichtlichen  Kosten  des  Verfahrens,  die  nach  F.  107
Abs.  1  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  F.  10
Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  die
Versicherungsanstalt  zu  tragen  hat,  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts.
  Wird  seine  Festsetzung  angefochten,  so  ist  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
  herbeizuführen.

Gegen  diese  Entscheidung  findet  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  statt.  Die  Beschwerde  ist  binnen  einem  Monate  nach  der  Zustellung  des
Festsetzungsbescheids  schriftlich  beim  Schiedsgericht  einzureichen,  das,  wenn  es  die
Beschwerde  für  begründet  erachtet,  ihr  stattgeben  kann.  Anderenfalls  ist  die  Beschwerde
  mit  einer  gutachtlichen  Aeußerung  unter  Beifügung  der  Verhandlungen
dem  Reichs-Versicherungsamt  einzureichen.

Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts,  in  Streitsachen  aus  der  Unfallversicherung
  aber  das  Schiedsgericht,  kann  den  Betheiligten  solche  Kosten  des
Verfahrens  zur  Last  legen,  welche  durch  Muthwillen  oder  durch  ein  auf  Verschleppung
  oder  Irreführung  berechnetes  Verhalten  veranlaßt  worden  sind  (.  104
Abs.  5  in  Verbindung  mit  F.  64  Abs.  5  des  Invalidenversicherungsgesetzes;
H.  10  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze).

S.  21.
Außergerichtliche  Kosten.

Das  Schiedsgericht  hat,  ohne  daß  es  eines  Antrags  bedarf,  zugleich  mit
der  Entscheidung  über  die  Hauptsache  zu  prüfen,  ob  und  in  welchem  Betrage  die
unterliegende  Partei  dem  Gegner  die  ihm  in  dem  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht
  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten  hat.  Die  Festsetzung  des  Betrags  erfolgt
nach  freiem  Ermessen.  Dasselbe  gilt,  solange  nicht  durch  die  im  F.  20  des
        <pb n="1041" />
        —  1027  —

Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  vorgesehene
Verordnung  etwas  Anderes  bestimmt  wird,  unter  Berücksichtigung  der  zweckentsprechend
  aufgewendeten  Zeit  und  Mühewaltung  auch  für  Rechtsanwälte  sowie
sonstige  Vertreter  und  Beistände  der  Parteien.

Die  von  einer  Partei  zu  erstattenden  außergerichtlichen  Kosten  werden  auf
Antrag  durch  Vermittelung  des  Schiedsgerichts  in  derselben  Weise  beigetrieben
wie  Gemeindeabgaben.

#  22.

Abstimmung.

Bei  der  Abstimmung  stimmt  der  etwa  bestellte  Berichterstatter  (G.  14)  zuerst.
  Im  Uebrigen  richtet  sich  bei  der  Abstimmung  der  Beisitzer  die  Reihenfolge
nach  dem  Lebensalter  dergestalt,  daß  der  Jüngste  zuerst  stimmt.  Der  Vorsitzende
stimmt  in  allen  Fällen  zuletzt.

S  23.

Verkündung.

Der  Vorsitzende  verkündet  den  Beschluß  oder  die  Entscheidung  in  öffentlicher
  Sitzung.  Die  Verkündung  kann  auf  eine  sofort  anzuberaumende  spätere
Sitzung  vertagt  werden,  welche  in  der  Regel  binnen  einer  Woche  stattfinden  soll.

Wird  die  Verkündung  der  Gründe  für  angemessen  gehalten,  so  erfolgt  sie
durch  mündliche  Mittheilung  des  wesentlichen  Inhalts.

S.  24.
Form  und  Ausfertigung  der  Entscheidung.

Die  Entscheidungen  enthalten  eine  gedrängte  Darstellung  des  Sach=  und
Streitstandes  auf  Grund  der  gesammten  Verhandlungen  unter  Hervorhebung  der
in  der  Sache  gestellten  Anträge  (Thatbestand),  ferner  die  Entscheidungsgründe
und  die  von  der  Darstellung  des  Thatbestandes  und  der  Entscheidungsgründe
äußerlich  zu  sondernde  Urtheilsformel.  Die  Entscheidungen  sind  in  der  Urschrift
von  dem  Vorsitzenden  zu  unterschreiben;  im  Falle  seiner  Behinderung  unterschreibt
der  dem  Lebensalter  nach  alteste  mitwirkende  Beisitzer.

6.  25.

Bei  den  Ausfertigungen  der  Entscheidungen  sind  im  Eingange  die  Mitglieder
  des  Schiedsgerichts,  welche  an  der  Entscheidung  Theil  genommen  haben,
nach  Maßgabe  des  F.  16  namentlich  aufzuführen  und  der  Sitzungstag,  an  welchem
die  Entscheidung  erfolgt  ist,  zu  bezeichnen.

Die  Ausfertigungen  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Schiedsgerichts.  G.  26)
die  Schlußformel:

„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.“
„Das  Schiedsgericht  für  Arbeiterversicheng  +

Die  Vollzihung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  oder  im  Falle  seiner  Behinderung
  in  Vertretung  durch  dessen  Stellvertreter.

167“
        <pb n="1042" />
        —  1028  —

Die  Entscheidungen  sollen  spätestens  innerhalb  drei  Wochen  nach  ihrer
Verkündung  den  Parteien  zugestellt  werden.

s.  26.
Das  Schiedsgericht  führt  ein  Siegel,  welches  durch  die  für  den  Sitz  des
Schiedsgerichts  zuständige  Landes-Zentralbehörde  bestimmt  wird.

III.  Besondere  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Auträgen  auf

anderweite  Feststellung  der  Unfallentschädigungen.
g.  27.

Der  im  §.  88  Abs.  3  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,  §.  94  Abs.  3
des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft,  I.  92  Abs.  3  des
See-Unfallversicherungsgesetzes  vorgesehene  Antrag  auf  anderweite  Feststellung
einer  Entschädigung  ist  seitens  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  Ausführungsbehörde
  beim  Schiedsgerichte  schriftlich  zu  stellen.

Der  Verletzte  kann  den  Antrag  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Schiedsgerichts
  oder  einer  anderen  inländischen  Behörde  oder  eines  Genossenschaftsorgans
beziehungsweise  eines  deutschen  Seemannsamts  im  Auslande  stellen.  Diese  Stellen
haben  den  Antrag  ungesäumt  an  das  zuständige  Schiedsgericht  abzugeben.

Zuständig  ist  dasjenige  Schiedsgericht,  das  gemäß  F.  5  dieser  Verordnung
zuständig  sein  würde,  falls  es  sich  um  die  Einlegung  der  Berufung  handelte.

Dem  Antrage  der  Berufsgenossenschaft  oder  Ausführungsbehörde  sind  die
Vorverhandlungen  beizufügen.  Die  Unterlagen,  auf  Grund  deren  die  Herabsetzung
  oder  Aufhebung  erfolgen  soll,  sind  besonders  hervorzuheben.

Der  Verletzte  hat  in  seinem  Antrage  die  Unterlagen,  auf  Grund  deren
die  Erhöhung  oder  Wiedergewährung  der  Rente  begehrt  wird,  glaubhaft  zu
machen.

Bei  schriftlicher  Stellung  sind  dem  Antrag  und  seinen  Unterlagen  Abschriften
  beizufügen.

28.

Entsteht  unter  mehreren  Schiedsgerichten  Streit  über  ihre  Zuständigkeit,

so  entscheidet  das  Reichs=  oder  Landes-Versicherungsamt  (F.  6).

S.  29.

Der  Zeitpunkt  des  Einganges  ist  sofort  auf  dem  Antrag  und  auf  dessen
Abschrift  zu  bemerken.  Ist  dem  Antrag  eine  Abschrift  nicht  beigefügt,  so  ist
eine  solche  zu  fertigen  und  auf  diese  der  Vermerk  des  Einganges  zu  übertragen.
Die  Bestimmungen  des  F.  7  Abs.  1  Satz  2  finden  Anwendung.

G  30.
Nach  Eingang  des  Antrags  hat  der  Vorsitzende  die  Vorverhandlungen,
auch  diejenigen  des  Reichs=  oder  Landes-Versicherungsamts,  falls  bei  demselben
früher  ein  Verfahren  anhängig  gewesen  ist,  einzufordern.
        <pb n="1043" />
        —  1029  —

S.  31.

Ist  das  Schiedsgericht  gesetzlich  zur  Entscheidung  über  den  Antrag  nicht
zuständig,  so  kann  der  Vorsitzende  den  Antrag  durch  einen  mit  Gründen  zu  versehenden
  Bescheid  zurückweisen.  Die  Anfertigung  einer  Abschrift  des  Antrags
seitens  des  Schiedsgerichts  (§.  29)  kann  in  diesem  Falle  einstweilen  unterbleiben.

Die  Bestimmungen  des  §.  8  Abs.  2)  3)  4  finden  entsprechende  Anwendung.


g.  32.

Sofern  die  Voraussetzungen  des  F.  31  nicht  vorliegen,  hat  der  Vorsitzende
die  Abschrift  des  Antrags  und  seiner  Unterlagen  dem  Gegner  mit  der  Anheim—
gabe  mitzutheilen,  eine  Gegenschrift  einzureichen.

Im  weiteren  Verfahren  finden  die  Bestimmungen  des  §.  9  Abs.  2,  3  sowie
der  §9.  10  bis  26  entsprechende  Anwendung.

g.  33.
Geschäftsbetrieb.

Die  Schiedsgerichte  unterliegen  der  Beaufsichtigung  durch  die  für  ihre  Sitze
zuständigen  Landes-Zentralbehörden  oder  die  von  denselben  zu  bestimmenden
anderen  Behörden.

Ueber  Beschwerden  der  Parteien,  die  die  Prozeßführung  betreffen,  entscheidet
in  Streitsachen  aus  der  Invalidenversicherung  das  Reichs-Versicherungsamt,  in
Streitsachen  aus  der  Unfallversicherung  das  Reichs-Versicherungsamt  oder  das
Landes-Versicherungsamt,  letzteres,  sofern  ihm  die  Entscheidung  auf  einen  Rekurs
zusteht.

Auf  die  Beseitigung  von  Verzögerungen  oder  sonstigen  Unregelmäßigkeiten
in  der  Prozeßführung  hat  das  Reichs-  oder  Landes-Versicherungsamt,  auch  ohne
daß  Beschwerden  der  Partei  vorliegen,  hinzuwirken.  Bleiben  die  aus  diesem
Anlaß  ergangenen  Weisungen  ohne  Erfolg,  so  sind  die  Aufsichtsbehörden  um
Abhülfe  zu  ersuchen.

g.  34.
Geschäftssprache.

In  Betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Schiedsgerichte  finden  die  Bestimmungen
  in  den  9§9.  186ff.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  An—
wendung.  Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  werden
nicht  berücksichtigt.

G.  35.
Geschäftsbericht.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts
dem  Reichs-Versicherungsamte  zu  dem  von  diesem  zu  bestimmenden  Zeitpunkt
und  nach  dem  von  demselben  vorzuschreibenden  Muster  einen  Geschäftsbericht
einzureichen.
        <pb n="1044" />
        —  1030  —

g.  36.
Besondere  Bestimmungen  über  Fristen.

Bei  Streitsachen  aus  der  Invalidenversicherung  gelten  für  Seeleute,  welche
sich  außerhalb  Europas  aufhalten,  hinsichtlich  der  in  dieser  Verordnung  bestimmten
  Fristen  die  Vorschriften  des  §.  167  Abs.  3  des  Invalidenversicherungs—
gesetzes.  Bei  Streitsachen  aus  der  See-Unfallversicherung  gelten  für  Personen,
welche  sich  außerhalb  Europas  aufhalten,  die  gemäß  FJ.  80  Abs.  4  des  See-Unfallversicherungsgesetzes
  festgesetzten  Fristen.

K.  37.
Schlußbestimmungen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  in  Kraft,  von  welchem  ab  die  im
K#  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  vom
30.  Juni  1900  bezeichneten  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  in  Thätigkeit
treten  (§.  25  a.  a.  O.).  Mit  demselben  Tage  treten  die  Bestimmungen  der  Verordnung
  über  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes
errichteten  Schiedsgerichten  vom  2.  November  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  279),
die  Bestimmung  im  Artikel  III  der  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens
  und  den  Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts  sowie  das  Verfahren
  vor  den  auf  Grund  der  Gesetze  vom  5.  Mai  1886  und  vom  13.  Juli  1887
errichteten  Schiedsgerichten,  vom  13.  November  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  523)
sowie  die  Bestimmungen  der  Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  vor  den  auf
Grund  des  Irwalidenversicherungsgesetzes  errichteten  Schiedsgerichten,  vom
6.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  677)  außer  Wirksamkeit.

Auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bei  den  Schiedsgerichten
  schwebenden  Berufungen  finden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  Anwendung.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  22.  November  1900.

(#.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="1045" />
        —  1031  —

(Nr.  2736.)  Verordnung,  betreffend  die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.  Vom
22.  November  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  25  Abs.  1  Ziffer  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Unfallversicherungsgesetze,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.
S.  335)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
(I.  3  a.  a.  O.)  an  die  Stelle  der  bisherigen  nach  Berufsgenossenschaften  errichteten
  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  aus  der  Unfallversicherung
  treten,  wird  auf  den  1.  Januar  1901  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  22.  November  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1046" />
        <pb n="1047" />
        —  1033  —

Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ein-  und  Durchfuhr  aus  Glasgow.  S.  1033.  —  Bekannt—
machung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Sitzgelegenheit  für  Angestellte  in  offenen  Verkaufsstellen.
S.  1033.

 

 

 

(Nr.  2737.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ein=  und  Durchfuhr  aus  Glasgow.  Vom
27.  November  1900.

A##  Grund  des  §.  25  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  wird  die  Bekanntmachung,
  betreffend  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr  aus  Glasgow,
vom  14.  September  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  819)  mit  dem  Tage  der  Verkünndung
  gegenwärtiger  Bekanntmachung  außer  Kraft  gesetzt.

Berlin,  den  27.  November  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

(Nr.  2738.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Sitzgelegenheit  für  Angestellte
in  offenen  Verkaufsstellen.  Vom  28.  November  1900.

Auf  Grund  von  9.  139h  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
über  die  Einrichtung  von  Sitzgelegenheit  für  Angestellte  in  offenen  Verkaufsstellen
folgende  Bestimmungen  erlassen:

1.  In  denjenigen  Räumen  der  offenen  Verkaufsstellen,  in  welchen  die
Kundschaft  bedient  wird,  sowie  in  den  zu  solchen  Verkaufsstellen  gehörenden
  Schreibstuben  (Komtoren)  muß  für  die  daselbst  beschäftigten
Gehülfen  und  Lehrlinge  eine  nach  der  Zahl  dieser  Personen  ausreichende
geeignete  Sitzgelegenheit  vorhanden  sein.  Für  die  mit  der  Bedienung

Reichs=  Gesebbl.  1900.  168

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  November  1900.
        <pb n="1048" />
        —  1034  —

der  Kundschaft  beschäftigten  Personen  muß  die  Sitzgelegenheit  so  ein—
gerichtel  sein,  daß  sie  auch-  während  kürzeker  Arbeitsunkrbrechungen
benutt-  werden  kann.  «

Die  Benutzung  der  Sitgelegenheit  iu  den  bezeichneten  Personen
während  der  Zeit,  in  welcher  sie  durch  ihre  Beschaftigung  nicht  daran
gehindert  sind,  gestattet  werden.

2.  Unberührt  bleibt  die  Befugniß  der  zuständigen  Behörden,  im  Wege
der  Verfügung  für  einzelne  offene  Verkaufsstellen  (I.  1398  der  Gewerbeordnung)
  oder  durch  allgemeine  Anordnung  für  die  offenen  Verkaufsstellen
  ihres  Bezirkes  (#I.  139h  Abs.  2  a.  a.  O.)  zu  bestimmen,
welchen  besonderen  Anforderungen  die  Sitzgelegenheit  in  Rücksicht  auf
die  Zahl  der  Personen,  für  welche  sie  bestimmt  ist,  sowie  hinsichtlich
ihrer  Lage  und  Beschaffenheit  genügen  muß.

3.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1901  in  Kraft.

Berlin,  den  28.  November  1900.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berkin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1049" />
        57.

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Diensteid  der  Senatspräsidenten,  Räthe  und  Mitglieder  der  Militäramwaltschaft
  beim  Reichsmilitärgerichte.  S.  1035.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung
  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen.  S.  1036.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  der  Positionslaternen  auf
Seeschissen.  S.  1036.

 

 

 

(Nr.  2739.)  Verordnung,  betreffend  den  Diensteid  der  Senatspräsidenten,  Räthe  und  Mitglieder
  der  Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte.  Vom  6.  Dezember
1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  18  der  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  63)  und  der  §#.  3  und  159  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61  u.  ff.)  im  Namen  des  ODeutschen  Reichs,  was  folgt:

Die  Verordnung,  betreffend  den  Diensteid  der  unmittelbaren  Reichsbeamten,
vom  29.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  303)  findet  auf  die  Senatspräsidenten
und  Räthe  sowie  die  Mitglieder  der  Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte
keine  Anwendung.  Diese  Beamten  leisten  vielmehr  den  Diensteid  gleich  den
militärischen  Mitgliedern  dieses  Gerichts  in  nachstehender  Form:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die
Pflichten  eines  (Senatspräsidenten,  Richters,  Obermilitäranwalts,
Militäranwalts)  beim  Reichsmilitärgerichte  getreulich  zu  erfüllen,  so
wahr  mir  Gott  helfe  u.  s.  w.“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  6.  Dezember  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1900.  169
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Dezember  1900.
        <pb n="1050" />
        —  1036  —

(Nr.  2740.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerb—
lichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom
29.  November  1900.

Auf  Grund  des  §.  16  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath,  vor—
behaltlich  der  Genehmigung  des  Reichstags,  beschlossen,

in  dem  Verzeichnisse  der  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfenden
gewerblichen  Anlagen  (I.  16  Abs.  2  a.  a.  O.)  die  Worte  „Kalk-,  Liegelund
  Gipsöfen“"  durch  folgende  Worte  zu  ersetzen:  „Anlagen  zur  Herstellung
  von  Cement,  gebranntem  Kalk,  entwässertem  Gips,  von  Ziegelsteinen
  und  anderen  gebrannten  Thonwaaren“.

Berlin,  den  29.  November  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadoweky.

 

 

(Nr.  2741.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  der  Positionslaternen  auf  Seeschiffen.
  Vom  8.  Dezember  1900.

Auf  Grund  des  8.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  über  die  Abblendung  der
Seitenlichter  und  die  Einrichtung  der  Positionslaternen  auf  Seeschiffen  vom
16.  Oktober  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1003)  wird  die  nachfolgende  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einrichtung  der  Positionslaternen  auf  Seeschiffen,  erlassen.

S.  1.
Beschaffenbeit  der  Laternen.

Die  Positionslaternen  müssen  so  gebaut  und  eingerichtet  sein,  daß  sie
weder  durch  den  Wind,  noch  durch  die  Bewegungen  des  Schiffes,  noch  durch
eindringendes  Wasser  verlöscht  werden.  Die  Luftzuführung  muß  ausreichen,  um
ein  gutes  Brennen  des  Lichtes  zu  ermöglichen.

S.  2.
·  a.  Verwendung  von  Linsen.

Die  Positionslaternen  müssen  mit  richtig  konstruirten  und  geschliffenen,
kreisförmig  gekrümmten  Linsen  versehen  sein.  Der  nicht  durch  die  Fassung  abgeblendete
  Theil  der  Linse  muß  bei  den  Toplaternen  20  Kompaßstriche  =  225  Grad,
bei  den  Seitenlaternen  10  Kompaßstriche  =  112½  Grad  betragen.
        <pb n="1051" />
        «  —  1037  —

b.  Beschaffenheit  der  Linsen  und  Erzeugung  des  farbigen  Lichtes.

Die  Linsen  der  Seitenlaternen  selbst  sollen  nicht  gefärbt  sein.  Lur
Erzielung  des  vorgeschriebenen  grünen  und  rothen  Lichtes  sollen  vielmehr  ausschließlich
  gefärbte  Vorsteckgläser  benutzt  werden,  wobei  es  sich  zur  Vermeidung
von  Irrthümern  empfiehlt,  die  Einrichtung  so  zu  treffen,  daß  jedes  Vorsteckglas
nur  in  die  zugehörige  Laterne  eingesetzt  werden  kann.  Die  Färbung  der  Gläser
darf  nicht  zu  dunkel  sein.  Für  „roth“  ist  entweder  eine  Kupferfärbung  oder
Goldrubin,  für  „grün“  aber  hellblau-grün,  nicht  gelb-grün  oder  gras-grün
zu  nehmen.

S.  3.
Beschaffenheit  des  TLichtes.

a.  Breite  des  Dochtes.

Die  Breite  der  Lichtquelle  darf  quer  zur  Kielrichtung  gemessen  50  Millimeter
  nicht  übersteigen.  Die  Verwendung  von  Rundbrennern  wird  empfohlen.

b.  Stärke  des  Lichtes.

Bei  Verwendung  von  elektrischem  Lichte  darf  die  Lichtstärke  nicht  weniger
als  25  und  nicht  mehr  als  32  Normalkerzen  (nominell)  betragen.

c.  Stellung  der  Lichtquelle  zur  Laterne.

Die  Mitte  der  Flamme  muß  mit  dem  Mittelpunkte  desjenigen  Kreisbogens
zusammenfallen,  welcher  durch  einen  in  halber  Höhe  des  Mittelelements  der  Linse
gelegten  horizontalen  Querschnitt  gebildet  wird.  Bei  elektrischem  Glühlichte  muß
die  Mittelachse  der  Birne  in  der  Mittelachse  der  Linse  stehen.  Bei  Anwendung
von  Flachbrennern  sowie  von  elektrischem  Glühlichte  muß  der  Docht  oder  die
Ebene  des  Glühfadens  parallel  zur  Sehne  der  Linse  stehen.

S.  4.
Keflektoren.

Bei  Anwendung  von  farblosen,  richtig  konstruirten  und  geschliffenen  Linsen
und  farbigen  Vorsteckgläsern  sind  Reflektoren  zur  Erlangung  der  nöthigen  Sichtweite
  nicht  erforderlich.

Bei  elektrischem  Lichte  dürfen  Reflektoren  niemals  verwendet  werden.

Wenn  bei  Petroleumlampen  Reflektoren  benutzt  werden,  so  ist  das  Folgende
zu  beachten:

a)  Die  Reflektoren  müssen  innen  versilbert  und  gut  polirt  sein.

b)  Die  inneren  Flächen  müssen  Kugelsegmente  bilden.
Die  Flamme  muß  im  Mittelpunkte  der  Kugeloberfläche,  von
welcher  die  Fläche  des  Reflektors  ein  Theil  ist,  stehen.
        <pb n="1052" />
        —  1038  —

c)  Der  Reflektor  muß  soweit  gekrümmt  sein,  daß  die  reflektirten  Strahlen
auch  nach  den  äußersten  Enden  der  Linse  geworfen  werden.

d)  Die  Stellung  des  Reflektors  muß  derartig  gesichert  sein,  daß  eine
Verschiebung  oder  unrichtige  Stellung  desselben  nicht  eintreten  kann,
wenn  die  Lampe  an  ihrem  Platze  in  der  Laterne  steht.

Berlin,  den  8.  Dezember  1900.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="1053" />
        Sachregister
zum  Reichs—

Gesetzblatt.

Jahrgang  1900.

A.

Abbildungen,  Verbreitung  2c.  unzüchtiger  Abbildungen
(G.  v.  25.  Juni  Ss.  184,  184  a)  302.

Addeckereien,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  8§.  16,  25,  147  zu  2)  876.  —  Abdeckereiberechtigungen
  bleiben  bestehen  (das.  S.  7  zu  2)  872.

Abfälle,  Kleinhandel  mit  Abfällen  von  Garn  u.  s.  w.
(Gew.  O.  8§§.  35,  38,  148  zu  4)  884.  —  vom  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  ausgeschlossen  (das.  88.  56
zu  2,  148  zu  7a)  894.

Abfindung,  s.  Kapitalabfindung.

Abgaben,  besondere,  vom  Gewerbebetrieb,  Aufhebung
(Gew.  O.  S.  7  zu  6,  §.  9)  873.  —  Abgaben  vom
Marktverkehre  (das.  S.  68)  901.

Ablehnung  von  Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts
im  Verfahren  vor  demselben  (V.  v.  19.  Okt.  S.  34)
993.  —  desgl.  von  Mitgliedern  der  Schiedsgerichte  für
Arbeiterversicherung  (V.  v.  22.  Nov.  8.  4)  1019.  —  von
Gerichtspersonen  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  gegen
Patentanwälte  (G.  v.  21.  Mai  §.  10)  235.

Abschätzung  land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe  in
Bezug  auf  die  Unfallgefahr  nach  dem  Arbeitsbedarfe
(G.  v.  30.  Juni  §§.  53  bis  56,  156,  157)  660.  —  Abschätzung
  der  Schiffsfahrzeuge  nach  der  Unfallgefahr  (G.
v.  30.  Juni  §§.  49  bis  56,  58,  64)  734.

Absonderung  von  an  gemeingefährlichen  Krankheiten
leidenden  Personen  (G.  v.  30.  Juni  S§.  14,  37)  309.
(Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  Nr.  2)  851.

Reichs-Gesetzbl.  1900.

Absperrungsmaßregeln  bei  gemeingefährlichen  Krank.
heiten  (G.  v.  30.  Juni  8§.  11  bis  21,  37)  308.  (Anl.
z.  Bek.  v.  6.  Okt.)  850.

Abtheilungen  des  Reichs-Versicherungsamts,  Geschäftsgang
  und  Verfahren  bei  denselben  (V.  v.  19.  Okt.  88.  4
bis  6,  10  bis  19)  984.  —  bei  den  Senaten  (das.  88.  20
bis  28)  989.

Acetylen,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  2.  Juli  zu  II)  318.

Aergerniß,  Erregung  durch  Mittheilungen  aus  Gerichtsverhandlungen
  (G.  v.  25.  Juni  §.  184b)  303.  —  durch
Druckschriften  2c.  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
(Gew.  O.  8§.  56  zu  12,  148  zu  7a)  894.

Aerzte,  s.  Arzt.

Afrika,  Einrichtung  von  Postdampfschiffsverbindungen
mit  Ost=  und  Südafrika  (G.  v.  25.  Mai)  239.

Internationale  Konvention,  betr.  Einfuhr  von
Spirituosen  in  bestimmte  Gebiete  Afrikas  (v.  8.  Juni  90.)
823.

s.  auch  OÖst-Schutzgebiet.


Agenten  für  Feuerversicherungen  haben  ihren  Wohnort
anzuzeigen  (Gew.  O.  8§.  14,  148  zu  2)  875.  —  Gewerbsmäßiger
  Geschäftsbetrieb  der  Vermittelungsagenten  für
Immobiliarverträge,  Darlehen  und  Heirathen  (das.
SS.  35,  38,  148  zu  4)  884.

Ahaus,  Bau  einer  Eisenbahn  nach  Enschede  (Vertr.  mit
den  Niederlanden  v.  27.  Juni  99.)  557.

Aichgebührentaxe,  Ergänzung  (Bek.  v.  18.  Aug.)  805.

Aichordnung,  Ergänzung  (Bek.  v.  18.  Aug.)  805.

A

und  Südwestafrikanisches
        <pb n="1054" />
        2  Sachregister.

Aktien,  Reichsstempelabgabe  von  denselben  (G.  v.  14.  Juni
§§.  1  bis  5)  275.  —  Befreiungen  von  Aktien  und  Aktienantheilscheinen
  von  Entrichtung  der  Abgabe  (das.  Tarif
Nr.  1)  290.

Aktiengesellschaften,  Haftung  für  Juwiderhandlungen
ihrer  Vorstandsmitglieder  gegen  die  Unfallversicherungsgesetze
  (G.  v.  30.  Juni  §Ss.  136,  148)  635.  (G.  v.
30.  Juni  S§.  147,  158)  692.  (G.  v.  30.  Juni  F.  46)
714.  (G.  v.  30.  Juni  §.  134)  765.

Albuminpapier,  Anlagen  zu  seiner  Herstellung  bedürfen
der  Genehmigung  (Gew.  O.  88§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Ammon-Carbonit,  Besörderung  im  inneren  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  2.  Juli  zu  1)  318.

Ammoniak,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  2.  Juli  zu  1l)  318.

Ankleideräume  für  Arbeiter  in  Gewerbebetrieben  (Gew.  O.
88.  120  b,  120  d,  120e,  147  zu  4)  946.

Ankündigungen,  öffentliche,  zu  unzüchtigem  Verkehre  (G.
v.  25.  Juni  §.  184)  302.

Anlagen,  s.  gewerbliche  Anlagen.

Auleihen  zur  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Reichs,
haushalt  (G.  v.  19.  März  §§.  1,  2,  5,  8)  129.  —  Anleihen
für  das  Reichsheer,  die  Marine  und  die  Reichseisenbahnen
  (G.  v.  30.  März  §.  2)  139.  —  Verminderung
der  Reichsschuld  durch  Absetzung  überschüssiger  Reichseinnahmen
  von  dem  Anleihesoll  (G.  v.  30.  März  §.  1
Abs.  2)  173.

Anleihen  der  Innungen  (Gew.  O.  §.  89b  zu  2,
§.  93  zu  6)  910.
s.  auch  Darlehen.

Anmelde-Abtheilungen,  neue,  des  Patentamts  (V.
v.  2.  Mai  §§.  1,  2)  232.
Antiquare,  Anzeige  ihres  Geschäftslokals  (Gew.  O.  88.  14,

148  zu  3)  875.

Antrag  auf  Strafverfolgung  wegen  Entzichung  elektrischer
Arbeit  (G.  v.  9.  April  §.  2)  229.  —  wegen  Verletzung
von  Betriebsgeheimnissen  durch  Beamte  2c.  der  Berufsgenossenschaften
  für  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§.  150)  639.  (G.  v.  30.  Juni  §.  160)  696.

Anzeige  über  den  Anfang  eines  Gewerbebctriebs  (Gew.  O.
SS.  14,  15,  17,  27,  35,  148  zu  1  bis  4)  875.

Anzeige  der  Unfälle  bei  der  Gewerbe=  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  63  bis  68)  609.  —  bei
der  Unfallversicherung  für  Land=  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §§.  70  bis  74)  667.  —  der  Bau-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  37)  711.  —  der  See-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  65  bis  67,  164)  740.

s.  auch  Betriebsanmeldung.

1900.

Anzeigepflicht  bei  gemeingefährlichen  Krankheiten  (G.  v.
30.  Juni  88.  1  bis  5,  45  zu  1)  306.

Apotheken,  auf  ihre  Errichtung  und  Verlegung  findet
die  Gewerbeordnung  keine  Anwendung  (Gew.  O.  S.  6)
872.  —  Annahme  u.  s.  w.  von  Gehülfen  und  Lehrlingen
in  Apotheken  (das.  §§.  41,  154)  886.

Apotheker,  Approbation  (Gew.  O.  SF.  29,  40,  53,  54,
147  zu  1)  880.  —  Annahme  von  Gehülfen  und  Lehrlingen
  (das.  §.  41)  886.  —  Taxen  der  Apotheker  (das.
§.  80)  904.

Avpothekerwaaren,  welche  dem  freien  Verkehre  zu  überlassen
  sind  (Gew.  O.  8.  6)  872.

Approbation  für  Apotheker,  Aerzte  u.  s.  w.  (Gew.  O.
§§.  29,  40,  147  zu  1,  151)  880.  —  Jurücknahme  der
Approbation  (das.  §§.  53,  54)  892.  —  Unberechtigte
Bezeichnung  als  approbirter  Arzt  u.  s.  w.  (das.  S.  147
zu  3)  94.  —  Verlust  der  Approbation  bei  Verletzung
polizeilicher  Vorschriften  über  den  Gewerbebetrieb  durch
Stellvertreter  (das.  §.  151)  978.

Arbeiter,  Beschäftigung  in  Gewerbebetrieben  (Gew.  O.
§.  41)  886.  —  Beschränkungen  in  ihrer  Beschäftigung
an  Sonn=  und  Festtagen  (das.  S§.  41  a,  105  a  bis  105i,
146  a)  886.  —  Gewerbliche  Verhältnisse  der  Arbeiter
(das.  8§.  105  ff.)  937.  —  der  Fabrikarbeiter  (das.  S§.  134
bis  139a)  961.  —  Arbeiter  in  offenen  Verkaufsstellen
(das.  8§.  139c  bis  139m,  146  zu  2)  968.  —  Kreditiren
von  Waaren  der  Gewerbetreibenden  an  ihre  Arbeiter
(das.  8§.  115  bis  118,  146  zu  1)  943.  —  Verabredungen
  und  Vereinigungen  der  Arbeiter  zur  Erlangung
günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen  (das.  §.  152,
153)  978.

Unfallversicherung  der  Arbeiter  in  Gewerbebetrieben
(G.  v.  30.  Juni  §.  1)  585.  —  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  (G.  v.  30.  Juni  §.  1)  641.
—  der  Arbeiter  bei  Ausführung  von  Bauarbeiten  (G.
v.  30.  Juni  §.  1)  698.  —  in  Schiffahrtsbetrieben  (G.
v.  30.  Juni  §§.  1,  152)  716.  —  Vertreter  der  Arbeiter
bei  der  Berathung  von  Unfallverhütungsvorschriften  (G.
v.  30.  Juni  88.  113  bis  115,  142)  627.  (G.  v.  30.  Juni
§§.  121  bis  123,  153)  684.  (G.  v.  30.  Juni  F.  40)  712.
(G.  v.  30.  Juni  §§.  119  bis  121,  140)  760.  —  Theil.
nahme  von  Vertretern  der  Arbeiter  an  den  Entscheidungen
des  Reichs-Versicherungsamts  (G.  v.  30.  Juni  §F.  11
bis  14,  16  bis  19,  24)  578.  (V.  v.  19.  Okt.  S§.  7,  8
12,  14,  15,  18,  28)  985.  —  desgl.  an  den  Entscheidungen
  der  Landes-Versicherungsämter  (G.  v.  30.  Juni
§§.  22,  24)  582.  —  an  den  Entscheidungen  der  Schieds-
        <pb n="1055" />
        Sachregister.  1900.  3

Arbeiter  (Forts.)
gerichte  für  Arbeiterversicherung  (das.  88.  4  bis  7)  575.
(V.  v.  22.  Nov.  S§.  3,  4)  1018.

s.  auch  Jugendliche  Arbeiter.

Arbeiterausseher,  Haftpflicht  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  herbeigeführte  Betriebsunfälle  (G.  v.  30.  Juni
88.  135  bis  139)  635.  (G.  v.  30.  Juni  §.  146  bis
150)  691.  (G.  v.  30.  Juni  8§.  46  bis  48)  715.  (G.
v.  30.  Juni  §§.  133  bis  137)  764.

Arbeiterausschüsse,  ständige,  in  Fabriken,  Zustimmung
zur  Arbeitsordnung  (Gew.  O.  Ss.  134b,  1344,  1341)
962.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Fabriken  (Gew.  O.
§§.  137  bis  139a,  146  zu  2)  965.  —  in  Bergwerken,
Salinen  2c.  (das.  8§.  154  a,  146)  979.  —  in  Ziegeleien
(das.  55.  139  a,  146  zu  2,  154)  967.  —  in  Werkstätten  mit
Motorbetrieb  (Bek.  v.  13.  Juli  Nr.  5  bis  10,  13  bis
16)  567.

Arbeiterversicherung,  s.  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.


Arbeitgeber,  Verhältniß  zu  den  Arbeitern  im  Allgemeinen
  (Gew.  O.  8§.  107  bis  120)  940.  —  zu  Gesellen
  und  Gehülfen  (das.  §§.  121  bis  125)  948.  —  zu
den  Lehrlingen  (das.  §§.  126  ff.)  950.  —  zu  Betriebsbeamten,
  Werkmeistern  und  Technikern  (das.  §§.  133  a
133t)  958.  —  Verhältniß  der  Fabrikarbeiter  zu  den
Unternehmern  (das.  S§s.  134  bis  139a)  961.  —  Verpflichtungen
  gegenüber  den  staatlichen  Aufsichtsbeamten
(das.  5.  139b)  968.  —  Kreditiren  von  Waaren  an  die
Arbeiter  (das.  §§.  115  bis  118,  146  zu  1)  943.

Verpflichtungen  der  Arbeitgeber  hinsichtlich  der
Krankenversicherung  der  von  ihnen  beschäftigten  Hausgewerbetreibenden
  (G.  v.  30.  Juni  Art.  I  zu  II  u.  III)  332.

Theilnahme  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  an  den
Entscheidungen  des  Reichs  =  Versicherungsamts  (G.  v.
30.  Juni  §§.  11  bis  14,  16  bis  19,  24)  578.  (V.  v.
19.  Okt.  §§.  7,  8,  12,  14,  15,  18,  28)  985.  —  desgl.
an  den  Entscheidungen  der  Landes-Versicherungsämter
(G.  v.  30.  Juni  §#§.  22,  24)  582.

s.  auch  Betriebsunternehmer,
treibende,  Lehrherren.

Arbeitsbedarf,  Festsetzung  der  Beiträge  land  und  forst.
wirthschaftlicher  Betriebe  zur  Unfallversicherung  nach  dem
Arbeitsbedarfe  (G.  v.  30.  Juni  §§.  51,  53  bis  55,  57,
107,  112,  167)  659.

Arbeitsbücher  für  minderjährige  Arbeiter  (Gew.  O.
§5.  107  bis  112,  146  zu  3,  150  zu  1)  940.  —  Arbeitszettel
  (das.  §§.  114  a,  146  zu  3,  150  zu  2)  943.

Gewerbe-Arbeitshaus,

  Unterbringung  von  Bettlern  und  Landstreichern
  (G.  v.  25.  Juni  §.  362)  303.

Arbeitslohn,  s.  Lohn.

Arbeitsnachweis,  Regelung  durch  die  Innungen  (Gew.  O.
§§#8.  Sla,  88)  904.  —  durch  die  Innungsverbände
(das.  S.  104)  932.

Arbeitsordnung,  Aushängen  in  Fabriken  (Gew.  O.
§S,  134  a  bis  1348,  147  zu  5,  148  zu  11  u.  12)  961.
—  Arbeitsordnungen  für  offene  Verkaufsstellen  (das.
88.  139  K,  147  zu  5)  971.

Arbeitsschen,  Unterbringung  Arbeitsscheuer  in  ein  Arbeitshaus
  (G.  v.  25.  Juni  §.  362)  303.

Arbeitsstunden  für  Kinder  und  jugendliche  Arbeiter  in
Fabriken  (Gew.  O.  8§.  135,  136,  138  bis  139  a,  146  zu  2)
964.  —  für  Arbeiterinnen  (das.  §§.  137  bis  139a,
146  zu  2)  965.  —  für  jugendliche  Arbeiter  und  für
Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  2c.  (Bek.
v.  13.  Juli  Nr.  4,  5,  13)  567.

Arbeitszeit  in  Gewerbebetrieben  (Gew.  O.  Ss.  120e,
134b,  138  bis  139c,  146  zu  2,  147  zu  4)  947.
Arbeitszettel  für  minderjährige  Arbeiter  (Gew.  O.  SS.  114a,

146  zu  3,  150  zu  2)  943.

Armeekonservenfabriken,  Untersuchung  des  zu  verwendenden
  Schlachtviehes  (G.  v.  3.  Juni  §.  5)  548.

Armenverbände,  Verhältniß  zur  Gewerbe-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  25  bis  27)  594.  —  zur
Unfallversicherung  für  Land=  und  Forstwirthschaft  (G.
v.  30.  Juni  §§.  30  bis  32)  652.  —  zur  Bau-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  9  bis  11)  701.  —  zur
See=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §§.  29  bis  31)  727.

Arrak,  Eingangszoll  (G.  v.  14.  Juni  Art.  1  Nr.  2)  298.

Arzneimittel,  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen  (Gew.  O.
§§.  56  zu  9,  148  zu  7  a)  894.

Arzt,  Approbation  der  Aerzte  (Gew.  O.  SsS.  29,  40,  53,
54,  147  zu  1)  880.  —  Tagen  derselben  (das.  §.  80)
904.  —  Unberechtigte  Bezeichnung  als  Arzt  (das.  §.  147
zu  3)  974.

Verpflichtungen  rc.  der  Aerzte  bei  gemeingefährlichen
Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  2,  6  bis  9,  14,  18,
36,  45)  306.  —  Vorschriften  für  Aerzte  über  das
Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Pesterregern  (Bek.  v.
v.  6.  Okt.  Anl.  2)  860.

Wahl  von  Aerzten  zu  Sachverständigen  für  die
Verhandlungen  vor  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  8)  576.  —  Ablehnung
von  Unfallentschädigungsansprüchen  auf  Grund  ärztlicher
Gutachten  (G.  v.  30.  Juni  §.  69)  612.  (G.  v.  30.  Juni
§.  75)  669.  (G.  v.  30.  Juni  §.  74)  743.

A-
        <pb n="1056" />
        4  Sachregister.

Asphaltkochereien  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.  O.
S§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Aufbereitungsanstalten,  allgemeine  Vorschriften  über
ihren  Betrieb  (Gew.  O.  S.  154a)  979.  —  Nichtbeschäftigung
  von  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen
(das.  8§.  105  b,  146  a)  937.  —  Unfallversicherung  der
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  F§.  1
zu  1,  SS.  2,  35)  585.

Aufgebot  verlorener  2c.  Reichsbankantheile  (V.  v.  3.  Sept.
§.  8)  794.

Aufgebotsverfahren  zur  Kraftloserklärung  von  Schuldverschreibungen
  oder  Schatzanweisungen  des  Reichs  (G.
v.  19.  März  §§.  17  bis  19,  21,  22)  134.

Aufkündigung  des  Arbeitsverhältnisses  zwischen  Gesellen
oder  Gehülfen  und  ihren  Arbeitgebern  (Gew.  O.  §§.  122
bis  124  a)  948.  —  des  Dienstverhältnisses  der  Betriebsbeamten,
  Werkmeister  und  Techniker  in  Gewerbebetrieben
(das.  §§.  133  a  bis  133f)  960.  —  des  Arbeitsverhältnisses
  in  Fabriken,  (das.  §.  134b  zu  3)  962.

Aufsichtsbeamte,  staatliche,  zur  Ueberwachung  der  Gewerbebetriebe
  (Gew.  O.  §.  139b)  968.  (Bek.  v.  13.  Juli
Nr.  7,  16)  568.

Beaufsichtigung  unfallversicherungspflichtiger  Betriebe
  durch  die  staatlichen  Aufsichtsbeamten  (G.  v.
30.  Juni  §S§.  122,  123,  65)  631.  (G.  v.  30.  Juni
§.  129)  687.  (G.  v.  30.  Juni  §.  40)  712.  —  Technische
  Aufsichtsbeamte  der  Berufsgenossenschaften  der
Gewerbe-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §F.  119
bis  123,  150,  151)  630.  —  der  Unfallversicherung  für
Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §§.  126
bis  129,  142,  160,  161)  686.  —  der  Bau-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  40)  712.  —  der  Scc-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  123  bis  125)  761.

Aufsichtsbehörden  der  Berufsgenossenschaften  der  Gewerbe-
  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  Ss.  125
bis  127)  632.  —  der  Unfallversicherung  für  Land-  und
Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §#§.  131  bis  133)
688.  —  der  Bau  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
8§.  11,  41)  702.  —  der  See=  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  S§.  127,  128,  156)  763.

Aufsichtsbehörde  für  die  Innungen  (Gew.  O.  8§.  85,
89  bis  89b,  91  bis  92c,  94  bis  98)  907.  —  insbesondere
  für  JZwangsinnungen  (das.  Ss.  100  h,  100  0,
1008  bis  100  u)  920.  —  für  Innungsausschüsse  (das.
§.  101)  926.  —  für  die  Handwerkskammern  (daf.
SS  103h,)  1031,  1033,  1030)  929.  —  für  die
Innungsverbände  (das.  8§.  104K,  104m,  104  )  935.

1900.

Aufsichtsmaßregeln  bei  gemeingefährlichen  Krankheiten
(G.  v.  30.  Juni  S§.  11  bis  21)  308.

Auktionatoren,  Vorschriften  über  ihren  Geschäftsbetrieb
(Gew.  O.  S#§S.  35,  36,  38,  47,  148  zu  4  u.  4  a)  885.  —
Taxen  derselben  (das.  8§.  78,  148  zu  8)  903.

Ausführungsbehörden  für  die  Gewerbe=  Unfallversicherung
  bei  Reichs-  und  Staatsbetrieben  (G.  v.  30.  Juni
§§.  128  bis  133)  633.  —  desgl.  die  Unfallversicherung
für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  S#S.  134
bis  139)  689.  —  die  See  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §§.  129  bis  132)  764.  —  die  Bau-  Unfallversicherung
  bezüglich  der  für  Rechnung  des  Reichs,  der
Bundesstaaten,  von  Kommunalverbänden  und  Korporationen
  auszuführenden  Bauarbeiten  (G.  v.  30.  Juni
§.  42)  713.

Wahl  von  Beisitzern  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  durch  die  Ausführungsbehörden  (G.  v.
30.  Juni  §§.  5,  7)  576.  —  desgl.  von  nichtständigen
Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts  (das.  8§.  10
bis  14,  24)  578.  —  der  Landes  Versicherungsämter
(das.  §§.  22,  24)  582.

Ausfuhrverbot  für  Waffen  und  Kriegsmaterial  nach
China  (V.  v.  6.  Aug.)  789.

Auskunftertheilung,  gewerbsmäßige,  über  Vermögensverhältnisse
  2c.  (Gew.  O.  88.  35,  38,  148  zu  4)  884.

Ausländer,  als  Schutzgenossen  der  deutschen  Konsulargerichtsbarkeit
  unterworfen  (G.  v.  7.  April  §#§.  2,  25,
36,  42)  213.  —  Naturalisation  von  Ausländern  in
den  Schutzgebieten  (G.  v.  25.  Juli  §.  9)  815.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Bundesgebiete
wegen  Bettelei  (G.  v.  25.  Juni  5.  362)  303.

Unfallentschädigungen  an  die  Hinterbliebenen  von
Ausländern  (G.  v.  30.  Juni  F.  21)  593.  (G.  v.  30.  Juni
§.  22)  649.  (G.  v.  30.  Juni  §.  27)  726.  —  Kapital.
absindung  der  Rentenansprüche  von  Ausländern  (G.  v.
30.  Juni  §.  95)  620.  (G.  v.  30.  Juni  §.  101)  677.
(G.  v.  30.  Juni  §.  100)  753.

Erlaubniß  an  Ausländer  zum  Hausirhandel  (Gew.  O.
§S.  42b,  149  zu  1)  888.  —  zum  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (das.  §§.  56  d,  148  zu  7e)  896.  —  Beschränkungen
  des  Marktverkehrs  der  Ausländer  (das.
S.  64)  901.

Verschärfte  Beobachtung  2c.  fremdländischer  Auswanderer
  und  Arbeiter  bei  Pestgefahr  (Bek.  v.  6.  Okt.
Anl.  zu  1)  850.

Ausland,  Reichsstempelabgaben  von  ausländischen  Werthpapieren
  (G.  v.  14.  Juni  §S§.  2,  5)  275.  —  von  im
Ausland  abgeschlossenen  Kauf=  und  Anschaffungsgeschäften
        <pb n="1057" />
        Sachregister.

Ausland  (Forts.)
(das.  §.  6)  277.  —  von  ausländischen  Loosen  und  Ausspielungen
  (das.  §§.  25  bis  27,  30)  282.  —  von  ausländischen
  Schiffsfrachten  (das.  §§.  32  bis  35)  283.

Ausdehnung  der  Unfallversicherung  auf  Betriebe
im  Auslande,  welche  Bestandtheile  eines  versicherungspflichtigen
  inländischen  Betriebs  darstellen  (G.  v.  30.  Juni
S.  4)  586.  (G.  v.  30.  Juni  F.  3)  642.  (G.  v.  30.  Juni
S.  3)  698.

Aussatz  (Lepra),  Anzeigepflicht  (G.  v.  30.  Juni  §S.  1)
306.  —  Schutzmaßregeln  (das.  §.  19)  310.

Ausspielungen  unterliegen  der  Reichsstempelabgabe  (G.
v.  14.  Juni  §§.  22  bis  31)  281.  —  Befreiung  einzelner
Ausspielungen  von  der  Entrichtung  der  Abgabe  (das.
Tarif  unter  Nr.  5)  297.

Vorschriften  über  den  Handel  mit  Loosen  2c.  zu
Ausspielungen  (Gew.  O.  8§.  35,  38,  148  zu  4)  S884.—
Ausspielung  von  Waaren  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  (das.  88.  56  c,  148  zu  7b)  895.

Auswanderer,  fremdländische,  verschärfte  Beobachtung  2c.
bei  Pestgefahr  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  1)  850.

Ausweisung  aus  dem  Bundesgebiete  wegen  Bettelei  (G.
v.  25.  Juni  §F.  362)  303.

B.

Backwaaren,  Anschlag  der  Preise  am  Verkaufslokale
(Gew.  O.  §#§.  73,  74,  148  zu  8)  902.

Badeanstalten,  Untersagung  ihres  Betriebs  (Gew.  O.
Ss.  35,  54,  148  zu  4)  884.

Baden  (Großherzogthum),  Erlöschen  des  Postvertrags
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg
  und  Baden  mit  der  Schweiz  vom  11.  April  1868
(Bek.  v.  6.  Sept.)  808.

Bäckereien,  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern
und  von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  13.  Juli  Nr.  18)  571.—
Anschlag  der  Preise  für  Backwaaren  am  Verkaufslokale
(Gew.  O.  §§.  73,  74,  148  zu  8)  902.

Bäume,  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen  (Gew.  O.  §§.  56
zu  10,  148  zu  7a)  894.

Baggereibetrieb,  gewerbsmäßiger,  Unfallversicherung
der  darin  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  K.  1
zu  4,  §§.  2,  35)  585.

Bankgesetz  vom  14.  März  1875,  Abänderung  des  §.  16
(G.  v.  19.  März  §.  20)  133.

1900.  5

Bannrechte  im  Gewerbebetriebe,  Aufhebung  und  Ablösung
  (Gew.  O.  SS.  7  bis  10)  872.

Bauarbeiten,  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten  für
Rechnung  des  Reichs,  der  Bundesstaaten,  von  Kommunalverbänden
  und  Korporationen  beschäftigten  Arbeiter
und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  S§.  42,  43)
713.  —  desgl.  der  bei  Ausführung  von  Maurer-,
Zimmer-,  Dachdecker-  und  sonstigen  Bauarbeiten  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  2,  88.  2,
35)  585.  —  desgl.  bei  gewerbsmäßiger  Ausführung
von  Eisenbahn-,  Kanal.,  Wege--,  Strom-,  Deich-  und
anderen  Bauarbeiten  (G.  v.  30.  Juni  §S.  6,  18)  699.

s.  auch  Bauhöfe  und  Bauten.

Bauherren,  Verpflichtungen  bezüglich  der  Unfallversicherung
  der  Arbeiter  2c.  bei  Bauten  (G.  v.  30.  Juni
§§.  29,  31)  709.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  10x4,  105)  624.

Bauhöfe,  Nichtbeschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Gew.  O.  §#§.  105  b,  146  a)  937.  —  Anwendung
  der  Bestimmungen  der  §.  134  bis  139b  auf
Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  Bauhöfen  (das.  §.  154
Abs.  2)  978.  —  Unfallversicherung  der  beschäftigten
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  1,
88.  2,  35)  585.

Baumpflanzungen  an  Verkehrswegen,  Schonung  2c.  bei
der  Anlage  von  Telegraphenlinien  (Bek.  v.  26.  Jaur.
zu  1)  7.

Baumschulen,  Unfallversicherung  der  im  gewerblichen
Baumschulenbetriebe  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni
8.  1  Abs.  7)  642.

Bauten,  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Unfallversicherung
  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  vom
11.  Juli  1887  (G.  v.  30.  Juni  8.  1)  335.  —  Neue
Bekanntmachung  des  Textes  des  Gesetzes  (das.  §.  28)
346.  (Bek.  v.  5.  Juli)  573  u.  698.—  Unfallversicherung
der  bei  Bauten  der  Reichs-  und  Staatsbetriebe  beschäftigten
  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni
§.  1  zu  3,  §§.  128  bis  133)  585.

Nichtbeschäftigung  von  Arbeitern  auf  Bauten  an
Sonn=  und  Festtagen  (Gew.  O.  8§.  105  b,  146  a)  937.—
Anwendung  sonstiger  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
auf  Bauten  (das.  §.  154)  979.

s.  auch  Bauarbeiten.

Bau-Unfallversicherungsgesetz  (v.  30.  Juni)  698.
(Bek.  v.  5.  Juli)  573.

Bayern,  Postvertrag  des  Norddeutschen  Bundes  und  von
Bayern,  Württemberg  und  Baden  mit  der  Schweiz  vom
11.  April  1868  aufgehoben  (Bek.  v.  6.  Sept.)  808.
        <pb n="1058" />
        6  Sachregister.

Beamte,  Fürsorge  für  Staats-  und  Gemeindebeamte  bei
Betriebsunfällen  (G.  v.  30.  Juni  8.  7)  587.  (G.  v.
30.  Juni  8.  6)  643.  (G.  v.  30.  Juni  8.  1)  698.  (G.
v.  30.  Juni  8.  1)  716.

s.  auch  Aufsichtsbeamte,  Betriebsbeamte.
Bedürfnißanstalten  für  Arbeiter  in  Gewerbebetrieben
(Gew.  O.  S§.  120b,  1204,  120e,  147  zu  4)  946.
Begnadigungsrecht  des  Kaisers  in  Strassachen  der
Konsulargerichte  (G.  v.  7.  April  §.  72)  226.  —  im
Strafverfahren  gegen  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.

v.  18.  Juli  §.  5  zu  g)  833.

Beihülfe  des  Reichs  zu  den  Postdampfschiffsverbindungen
mit  Ost-  und  Südafrika  (G.  v.  25.  Mai  K.  1)  239.
Beisitzer  der  deutschen  Konsulargerichte  im  Auslande

(G.  v.  7.  April  8§.  8  bis  13)  214.

Beisitzer  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
(G.  v.  30.  Juni  §§.  4  bis  7)  575.  (V.  v.  22.  Nov.
S.  1  bis  4,  16,  22,  24)  1017.  —  Richterliche  Beisitzer
  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamte
(V.  v.  19.  Okt.  §§.  9,  12,  14)  985.

s.  auch  Mitglieder.

Beiträge  von  Innungsmitgliedern  (Gew.  O.  §§.  87  a  bis
90,  93,  95,  98a)  908.  —  von  Mitgliedern  der  Zwangsinnungen
  (das.  S.  1008)  923.  —  zu  den  Ausgaben  der
Handwerkskammern  (das.  §.  103  1)  930.  —  desgl.  der
Innungsverbände  (das.  8§.  104  K,  104m,  10  án)  935.

Beiträge  zur  Krankenversicherung  von  Hausgewerbetreibenden
  (G.  v.  30.  Juni  II  zu  §.  54)  332.

Beiträge  zur  Gewerbe-  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §S§.  29  bis  34,  49,  50,  60,  99,  101  bis  105)
596.  —  zur  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  34  bis  36,  51  bis  53,
57  bis  59,  69,  107,  109  bis  113,  120,  124,  131,
141,  167)  654.  —  zur  Bau  Unfallversicherung  (G.
v.  30.  Juni  §§.  13,  23,  27,  32,  38)  702.  —  zur  See-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  34,  35,  50,  54
bis  56,  62,  104  bis  111,  118,  122,  139,  162,  163)  729.

Belgien,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts-Uebereinkunft
  gegen  Einschleppung  der  Pest  (v.  19.  März
1897)  43.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.  24.  Janr.)
822.  —  an  der  internationalen  Konvention  wegen  Einfuhr
  von  Spirituosen  in  Afrika  (v.  8.  Juni  99.)  823.

Belgische  Bahnstrecken,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  25.  Janr.)  21.

Vereinbarung  mit  dem  Deutschen  Reiche  über  den
grenzüberspringenden  Fabrikverkehr  (v.  7.  April)  (81.

1900.

Bergwerke,  Nichtbeschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund

  Festtagen  (Gew.  O.  §§.  105  b,  146  a)  937.  —  Bestimmungen
  über  den  Betrieb  in  Bergwerken  (das.
§.  154  a)  979.  —  Unfallversicherung  der  beschäftigten
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  §F.  1  zu  1,
88.  2,  35)  585.

Bergwesen  in  Deutsch-  Ostafrika,  Inkrafttreten  der  Kaiserlichen

  Verordnung  darüber  vom  9.  Oktober  1898  (Bek.  v.
3.  Okt.)  847.

Berlin,  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  I  für  Todes.

erklärungen  (Bek.  v.  8.  März)  128.

Berufsgenossenschaften,  Errichtung  für  neu  der  Unfall.

versicherung  unterstellte  Gewerbszweige  (G.  v.  30.  Juni
§.  2)  574.  —  Berufsgenossenschaften  als  Träger  der
Gewerbe-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §§.  28  bis
54)  595.  —  desgl.  der  Unfallversicherung  für  Landund
  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §#§.  33  bis  64)
653.  —  der  Bau=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§§.  12  bis  17)  702.  —  der  See  Unfallversicherung  (G.
v.  30.  Juni  §§.  32  bis  57,  158)  728.  —  Vermögens.
verwaltung  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  30.  Juni
§Ss.  107  bis  111)  625.  (G.  v.  30.  Juni  §§F.  115  bis
119)  682.  (G.  v.  30.  Juni  §.  39)  712.  (G.  v.  30.  Juni
§§.  113  bis  117)  758.  —  Auflösung  von  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  30.  Juni  §.  54)  606.  (G.  v.
30.  Juni  §§.  64,  144,  145)  664.  (G.  v.  30.  Juni
§.  57)  736.  —  Unfallverhütungsvorschriften  der  Genossenschaften
  und  Ueberwachung  der  Betriebe  (G.  v.
30.  Juni  §SS§.  112  bis  124)  627.  (G.  v.  30.  Juni
S§.  120  bis  130)  683.  (G.  v.  30.  Juni  §.  40)  712.
(G.  v.  30.  Juni  §F.  118  bis  126)  759.  —  Beaufsichtigung
  der  Berufsgenossenschaften  durch  das  Reichs-Versicherungsamt
  und  die  Landes-Versicherungsämter
(G.  v.  30.  Juni  §F.  125  bis  127)  632.  (G.  v.  30.  Juni
§§.  131  bis  133)  688.  (G.  v.  30.  Juni  F.  41)  712.
(G.  v.  30.  Juni  §§.  127,  128)  763.
Knappschafts-Berufsgenossenschaften  (G.  v.  30.  Juni
§.  134)  634.  —  Berufsgenossenschaften  für  Unfallversicherung
  im  Kleinbetriebe  der  Seeschiffahrt  sowie  in  der  Seeund
  Küstenfischerei  (G.  v.  30.  Juni  8§.  158  bis  164)  772.
Gutachtliche  Aeußerung  der  Berufsgenossenschaften.
über  polizeiliche  Anordnungen  zur  Sicherung  der  Gewerbebetriebe
  (Gew.  O.  §§.  120  d,  120e)  947.

Berufung  gegen  Entscheidungen  im  ehrengerichtlichen  Verfahren

  gegen  Patentanwälte  (G.  v.  21.  Mai  §.  12)  236.

Berufung  gegen  die  Entscheidungen  über  Entschädigungsansprüche
  bei  der  Gewerbe=  Unfallversicherung
(G.  v.  30.  Juni  §§F.  76  bis  79,  95)  614.  —  bei  der
        <pb n="1059" />
        Sachregister.

1900.  7

Berufung  (Forts.)  Beschwerde  (Forts.)

Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.
v.  30.  Juni  §§.  82  bis  85,  101)  672.  —  bei  der
Bau=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §F.  37)  711.—
der  See=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  88.  80  bis
83,  99)  745.  —  Berufungsverfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  für  Arbeiterversicherung  (V.  v.  22.  Nov.  88.  5
bis  32,  37)  1020.

Beschauer,  s.  Fleischbeschauer.

Bescheid  der  Genossenschaftsvorstände  über  Feststellung
von  Entschädigungen  aus  der  Gewerbe-  Unfallversicherung
(G.  v.  30.  Juni  S§F.  75,  76,  88,  89)  613.  —  der
Unfallversicherung  für  Land=  und  Forstwirthschaft  (G.
v.  30.  Juni  §§.  81,  82,  94,  95)  671.  —  der  Bau.-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  37)  711.  —  der
See=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §S§.  79,  80,  92,
93)  745.

Beschwerde  gegen  Entscheidungen  auf  Einsprüche  gegen
die  Anlage  2c.  neuer  Telegraphenlinien  (Bek.  v.  26.  Janr.
Nr.  5  zu  F)  9.

Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen
  des  Patentamts  (V.  v.  2.  Mai  §.  2)  232.  —
wegen  versagter  JZulassung  als  Patentanwalt  (G.  v.
21.  Mai  §§.  2,  20)  233.

Beschwerde  wegen  Versagung  des  Wandergewerbescheins
  (Gew.  O.  S.  63)  900.—  Beschwerden  in  Angelegenheiten
  der  Innungen  (das.  §§.  85,  89,  92c,  94,  94b,
96,  100  b,  100  d,  100h,  100  k  bis  100m,  100t)  907.
—  der  Innungxsausschüsse  (das.  §.  101)  925.  —  der
Handwerkskammern  (das.  §§.  103  n,  1030)  931.  —  der
Innungsverbände  (das.  8§.  104b,  1041)  933.  —  Beschwerden
  gegen  polizeiliche  Anordnungen  in  Bezug  auf
Sicherung  des  Gewerbebetriebs  (das.  S.  120  d)  947.

Beschwerde  wegen  versagter  Genehmigung  des  Statuts
der  Berufsgenossenschaften  der  Gewerbe-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  39)  600.—  wegen  der
Wahl  von  Vorstandsmitgliedern  und  Vertrauensmännern
der  Genossenschaften  (das.  §.  47)  602.  —  wegen  Veranlagung
  der  Betriebe  zu  den  Gefahrenklassen  (das.  8§.  49,
54,  62)  603.  —  wegen  Feststellung  der  Versicherungsschaften

  (das.  §.  49)  659.  —  wegen  Veranlagung  der
Betriebe  zu  den  Gefahrenklassen  (das.  §§.  55,  69)  661.—
wegen  Jahlung  der  Versicherungsbeiträge  (das.  S#§.  58,
69,  111,  112)  663.  —  wegen  der  von  den  Genossenschaftsvorständen
  verhängten  Geldstrafen  (das.  8§.  124,
130,  159)  685.

Beschwerde  wegen  Nichtgenehmigung  des  Nebenstatuts
  der  Unfall-Versicherungsanstalten  von  Baugewerbetreibenden
  (G.  v.  30.  Juni  §F.  22)  705.  —
wegen  Jahlung  der  Versicherungsprämien  (das.  §§.  28,
38,  39)  708.

Beschwerde  wegen  Nichtgenehmigung  des  Statuts
der  Berufsgenossenschaften  der  See--Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  8§.  39,  161)  732.  —  wegen  der
Wahl  von  Vorstandsmitgliedern  und  Vertrauensmännern
der  Genossenschaften  (das.  §.  47)  734.  —  wegen  Ab.
schätzung  der  Betriebe  in  die  Gefahrenklassen  (das.  8§.  53,
54,  60,  64)  735.  —  wegen  Zahlung  der  Versicherungsbeiträge
  (das.  §§.  108  bis  110,  163)  756.  —  wegen
der  von  den  Genossenschaftsvorständen  verhängten  Geldstrafen
  (das.  8§.  122,  126,  147)  761.

Beschwerden  über  Verfügungen  der  Rechnungsstelle
des  Reichs-  Versicherungsamts  (V.  v.  19.  Okt.  5.  47)  996.

Beschwerden  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  für
Arbeiterversicherung  wegen  Amtsenthebung  (V.  v.  22.  Nov.
§.  2)  1018.  —  gegen  Verhängung  von  Geldstrafen  2c.
seitens  der  Vorsitzenden  dieser  Gerichte  (das.  8§.  13,  18)
1024.  —  gegen  Auferlegung  von  Kosten  im  Verfahren
vor  den  Gerichten  (das.  §.  20)  1026.  —  über  die  Prozeßführung
  (das.  §.  33)  1029.

s.  auch  Einspruchverfahren,  Rekurs.

Betriebsanmeldung  bei  der  Gewerbe  Unfallversicherung

(G.  v.  30.  Juni  §§.  56,  57,  61,  62)  606.  —  bei  der
Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.
v.  30.  Juni  §§.  67  bis  69)  666.  —  der  Bau-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  17)  703.  —  der  See-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  58,  62  bis  64,
152)  737.

beiträge  (das.  §§.  102,  105)  623.  —  wegen  der  von  Betriebsbeamte,  gewerbliche  Verhältnisse  (Gew.  O.  8§.133a

den  Vorständen  der  Genossenschaften  verhängten  Geldstrafen
  (das.  5§.  116,  124,  149)  629.

Beschwerde  wegen  versagter  Genehmigung  des
Statuts  von  Berufsgenossenschaften  der  Unfallversicherung
  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.
v.  30.  Juni  §.  40)  656.  —  wegen  der  Wahl  von  Vorstandsmitgliedern
  und  Vertrauensmännern  der  Genossenbis

  1334,  105  ff.)  958.  —  Verletzung  polizeilicher  Vorschriften
  beim  Gewerbebetriebe  durch  Betriebsleiter  oder
Aufsichtspersonen  der  Gewerbetreibenden  (das.  S.  151)978.

Unfallversicherungspflicht  für  Betriebsbeamte  in  Gewerbebetrieben
  (G.  v.  30.  Juni  §S§.  1,  2,  5)  585.  (G.
v.  30.  Juni  8§.  1,  4,  9)  641.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1,
3,  4)  698.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1,  2)  716.
        <pb n="1060" />
        8  Sachregister.

Betriebsbeamte  (Forts.)

Haftpflicht  der  Betriebsbeamten  bei  Gewerbe-Betriebsunfällen
  (G.  v.  30.  Juni  8§.  135  bis  141)  635.
—  bei  Unfällen  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.
v.  30.  Juni  §S§.  146  bis  152)  691.  —  bei  Bau--Betriebsunfällen
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  46  bis  48)  714.  —
bei  See-  Betriebsunfällen  (G.  v.  30.  Juni  §§.  133  bis
139)  764.  —  Versicherung  der  Betriebsbeamten  gegen
Haftpflicht  (G.  v.  30.  Juni  §.  23  zu  1)  583.  —  Errichtung
  von  Rentenzuschuß-  und  Densionskassen  für
Betriebsbeamte  (das.  §.  23  zu  2)  583.

Betriebsgeheimnisse,  Geheimhaltung  seitens  der  Vorstände
  und  Beamten  der  Berufsgenossenschaften  für  die
Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §#§.  120,  121,  150,
151)  630.  (G.  v.  30.  Juni  SS.  127,  128,  160,  161)
686.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  124)  762.  —  desgl.  der
Beisitzer  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  (G.
v.  30.  Juni  §.  9)  577.  —  desgl.  der  staatlichen  Aufsichtsbeamten
  bei  Ueberwachung  der  Gewerbebetriebe
(Gew.  O.  S.  139b)  968.  —  der  Sachverständigen,  die  vor
Genehmigung  2c.  gewerblicher  Anlagen  gehört  werden
(das.  §§.  21  a,  145  a)  878.

Betriebsunternehmer,  Versicherungspflicht  und  Selbst.
versicherung  bei  der  Gewerbe-Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §.  5)  587.  —  der  Unfallversicherung  für
Land=  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  S§.  4)
643.  —  der  Bau=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§.  4)  699.  —  der  See  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §§.  5  bis  7,  152,  153)  718.  —  Haftpflicht
  der  Betriebsunternehmer  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  herbeigeführte  Betriebsunfälle  (G.  v.  30.  Juni
§§S.  135  bis  141)  635.  (G.  v.  30.  Juni  8§.  146  bis  152)
691.  (G.  v.  30.  Juni  S§.  46  bis  48)  714.  (G.  v.  30.  Juni
§§.  133  bis  139)  764.  —  Versicherung  der  Betriebsunternehmer
  gegen  Haftpflicht  (G.  v.  30.  Juni  §.  23)
583.  —  Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Unfallversicherungsgesetze  (G.  v.  30.  Juni
§§.  146  bis  149)  638.  (G.  v.  30.  Juni  88.  156  bis

159)  695.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  45,  46)  714.  (G.  v.

30.  Juni  S§.  143  bis  147)  768.

Bettelei,Bestrafung  (G.  v  25.  Juni  §.  362)  303.  —
Verschärfte  Beobachtung  2c.  der  Bettler  bei  Pestgefahr  (V.
v.  6.  Okt.  Anl.  zu  1)  850.

Betten,  Hausirhandel  mit  gebrauchten  Betten,  Bettstücken
und  Bettfedern  verboten  (Gew.  O.  §§.  56  zu  2,  148  zu
7a)  894.  —  Trödelhandel  mit  solchen  (das.  8§.  35,  38,
148  zu  4)  884.

1900.

Beurkundung  des  Personenstandes  in  den  Schutzgebieten
(G.  v.  23.  Juli  ös.  7,  16)  814.  —  in  Samoa  (V.  v.
17.  Febr.  §.  9)  138.  -

Bevollmächtigte  der  Betriebsunternehmer,  Haftpflicht
für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte  Betriebsunfälle
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  135  bis  139)  635.  (G.  v.
30.  Juni  SS.  146  bis  148)  691.  (G.  v.  30.  Juni  8§.  46
bis  48)  714.  (G.  v.  30.  Juni  SS.  133  bis  136)  764.  —
Rechte  und  Pflichten  der  Bevollmächtigten  von  Rhedern
bei  der  See=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  S#§.  33,
52,  107,  108,  111)  729.  —  Strafverfügungen  der  Seemannsämter
  gegen  die  Bevollmächtigten  (das.  8§.  122,
123)  761.

s.  auch  Betriebsbeamte.

Beweisaufnahme  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  9)  577.  (V.  v.  22.  Nov.
SS.  17,  18,  32)  1025.

Bier,  Eingangszoll  (G.  v.  14.  Juni  Art.  1  Nr.  2)  298.
*  Elrlaubniß  zum  Ausschänken  von  Bier  (Gew.  O.  8.  33,
53,  147  zu  1)  883.  —  Kleinhandel  mit  Bier  (das.
§§.  35,  148  zu  4)  885.

s.  auch  geistige  Getränke.

Bijouterien,  ausgeschlossen  vom  Hausirhandel  (Gew.  O.
§§.  56  zu  11,  148  zu  7  a)  894.  ·

Bilder,  Verkäufer  von  Bildern  haben  ihr  Geschäftslokal
anzuzeigen  (Gew.  O.  88.  14,  148  zu  3)  875.

Bildwerke,  Erlaubniß  zum  Verkauf  auf  öffentlichen
Straßen  2c.  (Gew.  O.  8§.  43,  148  zu  5)  889.  —  zum
Feilbieten  2c.  im  Umherziehen  (das.  8§.  56,  148  zu  7a,
149  zu  2)  894.

Binnenschiffahrtsbetrieb,  Unfallversicherung  der  in
demselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  S.  1  zu
4,  §§.  2,  35)  585.

Binnenschiffe,  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe  auf
ausländischen  Gewässern  (V.  v.  1.  März)  41.

Blattern,  Anzeigepflicht  (G.  v.  30.  Juni  §S.  1)  300.  —
Schutzmaßregeln  (das.  §8§.  15,  17)  309.

Blech,  Fabriken,  in  denen  Blechgefäße  und  Röhren  aus
Blech  durch  Vernieten  hergestellt  werden,  bedürfen  der
Genehmigung  (Gew.  O.  S§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Börsenhandel  mit  Werthpapieren  (Bek.  v.  20.  Nov.)  1014.

Bracker,  Betriel  ihres  Gewerbes  (Gew.  O.  SS.  36,  47,  53)
885.  —  ihre  Taxen  (das.  S§.  78,  148  zu  8)  903.—
Unfallversicheru.  der  in  ihrem  Betriebe  beschäftigten.
Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  6,  8§.  2,  35)  585.
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        Sachregister.

Branntwein,  Eingangszoll  für  Branntwein  (G.  v.
1  1.  Juni  Art.  1  Nr.  2)  298.  —  Erlaubniß  zum  Kleinhandel
  mit  Branntwein  (Gew.  O.  §§.  33,  49,  147  zu  1)
882.  —  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein
(das.  S.  56  a  zu  3)  895.

s.  auch  geistige  Getränke.

Branntweinverbrauchsabgabe,  Verwendung  der  Mehrerträge
  zur  Verminderung  der  Reichsschuld  (G.  v.
30.  März  §.  1)  173.

Branntweinzwang,  Aufhebung  (Gew.  O.  F.  7  zu  4a,
§.  8  zu  2)  873.

Brauereien,  gewerbliche,  Unfallversicherung  der  beschäftigten
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  l,
88.  2,  35)  585.

Braunkohlentheer,  Anlagen  zu  seiner  Bereitung  bedürfen
  der  Genehmigung  (Gew.  O.  88.  16,  25,  147  zu  2)
876.

Branzwang,  Aupfhebung  (Gew.  O.  S.7  zu  4  a,  §.  8  zu2)
873.

Brenner  in  landwirthschaftlichen  Betrieben  unterliegen
der  Unfallversicherungspflicht  (G.  v.  30.  Juni  8.  1
Abs.  6)  642.

Brillen,  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen  (Gew.  O.  88.  56
zu  ll,  148  zu  7  a)  894.

Britisch-Indien,  Theilnahme  an  der  internationalen
Sanitäts-Uebereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Einschleppung
  der  Pest  (v.  19.  März  97.)  43.  —  an
der  internationalen  Konvention  über  Julassung  von
Spirituosen  in  bestimmten  Gebieten  Afrikas  (v.  8.  Juni
09.)  823.

Bruchbänder,  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen  (Gew.  O.
§§.  56  zu  9,  148  zu  7a)  894.

Brüche,  allgemeine  Vorschriften  über  ihren  Betrieb
(Gew.  O.  SS.  154,  154a)  978.  —  Nichtbeschäftigung  von
Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  (das.  §§S.  105  ,
1  16  a)  937.

s.  auch  Steinbrüche.

Brücken,  Anstalten  zur  Herstellung  eiserner  Brücken  bedürfen
  der  Genehmigung  (Gew.  O.  S#S.  16,  25,  147  zu  2)
876.

Brüsseler  Antisklaverei-Kouferenz,  Konvention  dazu
über  Einfuhr  von  Spirituosen  in  bestimmte  Gebicte
Afrikas  (v.  S.  Juni  99.)  823.

Brunnenarbeiten,  Unfallversicherung  der  bei  Ausführung
derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  F.  1
zu  2,  S§.  2,  35)  585.

Buchdrucker,  Anzeige  ihres  Geschäftslokals  (Gew.  O.
SS.  14,  148  zu  3)  875.

Reichs-Gesetzbl.  1900.

1900  9

Buchhändler,  Anzeige  ihres  Geschäftslokals  (Gew.  O.
SS.  14,  148  zu  3)  875.

Bücherrevisoren,  Betrieb  ihres  Gewerbes  (Gew.  O.
§§.  36,  47,  53)  585.  —  ihre  Tagen  (das.  §#S.  78,
148  zu  8)  903.

Büchsenfleisch,  Einfuhr  verboten  (G.  v.  3.  Juni  §§.  12,
26,  28)  550.

Bürgerliche  Ehrenrechte,  Jurücknahme  von  Approbationen
  als  Arzt  u.  s.  w.  bei  Aberkennung  der  Ehrenrechte
  (Gew.  O.  8.  53)  892.  —  Erforderniß  der  Ehrenrechte
  zur  Wahlberechtigung  für  die  Innungen  (das.
§§.  93a,  95  a)  913.  —  zur  Annahme  von  Cchrlingen
(das.  §§.  106,  126,  150  zu  1)  940.

Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bei  Bestrafung
wegen  Kuppelei  (G.  v.  25.  Juni  §SS.  180,  181,  1812)
301.  —  wegen  Verkaufs  2c.  unzüchtiger  Schriften  (das.
§.  184)  302.  —  wegen  Entziehung  elektrischer  Arbeit
(G.  v.  9.  April  S.  1)  228.

Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  Verfahren  vor  den
Konsulargerichten  (G.  v.  7.  April  85.  41  bis  46)  221.

Bürgerliches  Recht,  Anwendung  in  den  Konsulargerichtsbezirken
  (G.  v.  7.  April  8§.  19  bis  40)  217.

Bürgerrecht,  Erwerb  desselben  zur  Julassung  zum
Gewerbebetriebe  (Gew.  O.  §.  13)  8S74.

Bundesrath,  Justimmung  zur  Aufhebung  der  Freundschaftsverträge
  mit  Tonga  und  Samoa  und  des  Handelsund
  Schiffahrtsvertrags  mit  Zanzibar  (G.  v.  15.  Febr.)
37.  —  zur  Aufhebung  der  Konsulargerichtsbarkeit  für
bestimmte  Gebiete  2c.  (G.  v.  7.  April  §.  1)  213.  —  zur
Bestimmung  der  Konsulargerichtsbezirke  (das.  S.  4)  211.
—  zur  Auwendung  der  Militärstrafgerichtsordnung  auf
das  ostasiatische  Expeditionskorps  (Bek.  v.  1.  Nov.)  1004.

Erlaß  der  Prüfungsordnung  für  Patentanwälte
(G.  v.  21.  Mai  KS.  4)  234.

Anordnungen  wegen  Außerkurssetzung  der  Reichsgoldmünzen
  zu  fünf  Mark  und  der  Zwanzigpfennigstücke
in  Silber  und  Nickel  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1  bis  3)
250.  —  wegen  Prägung  von  Fünf-=  und  Zweimark.
stücken  als  Denkmünzen  (das.  S.  5)  251.

Ueberwachung  der  Ausführung  der  Reichsschuldenordnung
  (G.  v.  19.  März  8§§.  11  bis  15)  131.

Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
  (G.  v.  14.  Juni  §§.  1  bis  3,  12,  16,  17,
22,  26,  37,  41,  51)  275.  —  desgl.  zum  Gesetz  über
die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  (G.  v.
30.  Juni  SF.  3,  5,  22,  24,  26,  27,  39,  40,  42,  43,

·  B
        <pb n="1062" />
        10

Bundesrath  (Forts.)

47)  306.  —  zum  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetze
(G.  v.  3.  Juni  §§.  1,  4,  12  bis  15,  18,  19,  21  bis
23,  25,  30)  547.

Beschluß  des  Bundesraths  über  Verleihung  von
Rechten  an  deutsche  Kolonialgesellschaften  (G.  v.  25.  Juli
g8.  11,  13)  815.

Beschluß  über  die  Krankenversicherungspflicht  der
Hausgewerbetreibenden  (G.  v.  30.  Juni  Art.  I  zu  I
u.  III  Abs.  2  u.  3)  332.

Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  die  besonderer  Genehmigung  bedürfen  (Gew.  O.
§§.  16,  24)  877.  —  Bezeichnung  der  Behörden,  die
für  das  ganze  Reich  gültige  Approbationen  zu  ertheilen
befugt  sind  (das.  S.  29)  881.  —  Erlaß  von  Vorschriften
über  den  Befähigungsnachweis  von  Seeschiffern,  Steuerleuten,
  Maschinisten  und  Lootsen  (das.  S.  31)  882.  —
Bestimmungen  über  stehende  Gewerbebetriebe  (das.
§S.  41  b,  42b,  44)  887.  —  über  den  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  (das.  §§.  55  a,  56  b,  56d,  60)  893.
—  über  Beschränkungen  des  Marktverkehrs  der  Ausländer
  (das.  §.  64)  901.  —  über  Beilegung  der  Rechte
juristischer  Personen  an  Innungsverbände  (das.  S.  104)
935.  —  über  Gestattung  von  Ausnahmen  von  dem
Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe  (das.
§S  105  d,  105e,  1059)  939.  —  über  Einführung  von
Lohnbüchern  und  Arbeitszetteln  für  bestimmte  Gewerbe
(das.  §.  114  a)  943.  —  über  Sicherung  des  Gewerbebetriebs
  in  gesundheitlicher  u.  s.  w.  Hinsicht  (das.  8.  120e)
947.  —  über  das  Halten  von  Lehrlingen  in  Gewerbebetrieben
  (das.  8§.  128,  129)  954.  —  über  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Fabriken
(das.  §.  139a)  967.  —  über  die  den  Gewerbe-=  Aufsichtsbeamten
  einzusendenden  statistischen  Mittheilungen  (das.
§.  139b)  968.  —  über  den  Ladenschluß  und  die  Einrichtung
  der  Arbeitsräume  in  offenen  Verkaufsstellen
(das.  §§.  139f,  139h)  970.  —  über  Ausdehnung  der
Vorschriften  für  den  Fabrikbetrieb  auf  andere  Werkstätten
  und  auf  Bauten  (das.  §.  154)  979.

Ernennung  des  Präsidenten  und  der  ständigen
Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  auf  Vorschlag
des  Bundesraths  (G.  v.  30.  Juni  §.  11)  578.  —
Wahl  der  nichtständigen  Mitglieder  (das.  88.  10,  14,
17)  578.  (V.  v.  19.  Okt.  88.  8,  12)  985.  —  Zustimmung
  zur  Gebührenordnung  für  das  Verfahren  in
Unfallversicherungssachen  (G.  v.  30.  Juni  §5.  20)  581.
—  zur  Inkraftsetzung  von  Bestimmungen  der  Unfallversicherungsgesetze
  (das.  §.  25)  583.

Sachregister.

1900.

Bundesrath  (Forts.)

Zuständigkeiten  des  Bundesraths  nach  dem  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetze
  (G.  v.  30.  Juni  §SF.  1,  4,  21,
39,  52,  54,  84,  95,  110)  586.  —  nach  dem  Gesetze
über  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §S§.  3,  22,  40,  62,  64,  90,  101,
118,  145)  642.  —  nach  dem  Bau-  Unfallversicherungs.
gesetze  (G.  v.  30.  Juni  §.  22)  705.  —  nach  dem  See-Unfallversicherungsgesetze
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  29,  39,
57,  99,  115  bis  117)  726.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  zum  Reichshaushalte

für  1900  (Anl.  z.  G.  v.  30.  März)  163.  —  Verwendung
  der  die  Matrikularbeiträge  übersteigenden
Ueberweisungen  an  Böllen  2c.  zur  Verminderung  der
Reichsschuld  (G.  v.  30.  März  §§.  1,  2)  173.

Gewährung  von  zwei  Prozent  der  Jahreseinnahme
an  Reichsstempelabgaben  an  die  Bundesstaaten  (G.  v.
14.  Juni  §.  54)  288.

Errichtung  von  Landes=  Versicherungsämtern  für
das  Gebiet  einzelner  Bundesstaaten  (G.  v.  30.  Juni
§§.  21,  22)  582.  (G.  v.  30.  Juni  §.  127)  632.  (G.
v.  30.  Juni  §.  133)  688.  —  Unfallversicherung  der  in
Staatsbetrieben  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  128  bis  133)  633.  (G.
v.  30.  Juni  S§.  134  bis  140)  689.  (G.  v.  30.  Juni
§§.  129  bis  132)  764.  —  desgl.  der  bei  Bauarbeiten
für  Rechnung  der  Bundesstaaten  beschäftigten  Personen.
(G.  v.  30.  Juni  §§.  42,  43)  713.  —  Uebergang  der
Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  aufgelöster  Berufs.
genossenschaften  der  Unfallversicherung  auf  die  betheiligten
Bundesstaaten  (G.  v.  30.  Juni  Ss.  54,  127)  606.
(G.  v.  30.  Juni  §§.  144,  145)  691.

C.

Celluloid=  und  Cellulosefabriken  bedürfen  der  Genehmigung

  (Gew.  O.  §S.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Cement,  Anlagen  zur  Herstellung  von  Cement  bedürfen

der  Genehmigung  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1036.

Chemische  Fabriken,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung

  (Gew.  O.  S§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Chemische  Präparate,  Untersagung  des  Handels  mit

solchen  (Gew.  O.  §§.  35,  148  zu  4)  885.

Chemische  Produkte,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehre

  (Bek.  v.  2.  Juli  zu  III)  318.
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        Sachregister.

China,  Ausfuhrverbot  für  Waffen  und  Kriegsmaterial
dorthin  (V.  v.  6.  Aug.)  789.

Chlor  und  Chlorkohlenoxyd,  Beförderung  im  inneren
Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.  2.  Juli  zu  II)  318.

Cholera  (asiatische),  Anzeigepflicht  (G.  v.  30.  Juni  §.  1)
306.  —  Leichenöffnung  bei  Choleraverdacht  (das.  §.  7)
307.  —  Schutzmaßregeln  bei  Choleragefahr  (das.  S§.  15,
17,  19)  309.  —  Einfuhr-  und  Durchfuhrbeschränkungen
(Bek.  v.  4.  Juli)  555.  (Bek.  v.  14.  Sept.)  819.

Congostaat,  s.  Kongostaat.

D.

Dachdeckerarbeiten,  Unfallversicherung  der  bei  Ausführung
  derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni
§.  1  zu  2,  S§.  2,  35)  585.

Dachpappen=  und  Dachfilzfabriken,  ihre  Anlegung
bedarf  der  Genehmigung  (Gew.  O.  88.  16,  25,  147
zu  2)  876.

Dänemark,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  betheiligt  an  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  25.  Janr.)  22.

Därme  von  Schlachtthieren,  Einfuhrbeschränkungen  (G.  v.
3.  Juni  §.  12  zu  2)  550.

Dahomey  (Kolonie),  Einfuhrzoll  für  Spirituosen  (Intern.
Konv.  v.  8.  Juni  99.  Art.  1)  827.

Dampfkessel,  Genehmigung  zu  ihrer  Anlage  (Gew.  O.
§§.  24,  25,  27,  49,  147  zu  2)  879.  —  Fabriken,  in
denen  Dampfkessel  durch  Vernieten  hergestellt  werden
(das.  8§8.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Unfallversicherung  der  in  Betrieben  mit  Dampfkessel
beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §#§.  2,  35)  586.

Darlehen  der  Unfallversicherungs-Berufsgenossenschaften
an  Gemeinden  und  weitere  Kommunalverbände  (G.  v.
30.  Juni  F.  109)  626.  (G.  v.  30.  Juni  §.  117)  682.
(G.  v.  30.  Juni  §F.  115)  758.

Genehmigung  des  Geschäftsbetriebs  der  Vermittelungsagenten
  für  Darlehen  (Gew.  O.  8§.  35,  38,  148  zu  4)
884.  —  Vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  die
Vermittelung  von  Darlehnsgeschäften  ausgeschlossen  (das.
§§.  56  a  zu  2,  148  zu  7  a)  894.

Darmsaitenfabriken,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
  (Gew.  O.  88.  16,  25,  49,  147  zu  2)  876.

Darmzubereitungsanstalten,  Genehmigung  zu  ihrer
Anlage  (Gew.  O.  88.  16,  25,  147  zu  2)  876.

1900.  11

Darstellungen,  Verbreitung  2c.  unzüchtiger  Darstellungen
(G.  v.  25.  Juni  §§.  184,  184  a)  302.

Dégrasfabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.  O.
§§,  16,  25,  147  zu  2)  876.

Deicharbeiten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §SS.  6,  18)  699.
(G.  v.  30.  Juni  8.  1  Abs.  4)  641.

Denkmünzen,  Ausprägung  von  Fünf-  und  Zweimark.
stücken  als  Denkmünzen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  5)  251.
Desinfektion  von  Gegenständen  und  Räumen  bei  gemeingefährlichen
  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §F.  19,  22,
37,  44)  310.  —  Entschädigung  für  die  durch  Desinfektion
  beschädigten  Gegenstände  (das.  §§.  29,  31,  33)
312.  —  Desinfektion  von  Reisegepäck  bei  Einfuhr  vom

Auslande  (Bek.  v.  4.  Juli)  555.

Desinfektion  der  von  Pestkranken  2c.  infizirten
Räume  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  Nr.  5)  852.  —  Desinfektionsanweisung
  bei  Pest  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  1)
855.  —  Desinfektion  der  Eisenbahnwagen  u.  s.  w.  bei
Pestgefahr  (das.  Anl.  3  zu  Nr.  5  u.  7)  865.  —  Behandlung
  der  Eisenbahn-Personenwagen  (das.  Anl.  3
zu  A)  865.  —  Verhaltungsmaßregeln  für  das  Eisenbahnpersonal
  (das.  Anl.  3  zu  B)  868.

Deutsche,  unterworfen  der  Konsulargerichtsbarkeit  (G.  v.
7.  April  §.  2)  213.  —  desgl.  deutsche  Schutzgenossen
(das.  §§.  2,  25,  36,  42)  213.  —  Rechtsverhältnisse  der
Deutschen  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  25.  Juli  §§.  2,
3,  6  bis  8,  11  bis  16)  813.

Deutsch  -Ostafrika,  s.  ostafrikanisches  Schutzgebiet.


Deutsch-Südwestafrika,
Schutzgebiet.

Diensteid  der  Senatspräsidenten  und  Mitglieder  des
Reichs-Militärgerichts  (V.  v.  6.  Dez.)  1035.

Dividende  der  Reichsbank,  Auszahlung  (V.  v.  3.  Sept.
§5.  15)  794.

Dolmetscher  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (Bek.  v.
23.  Juli  III  zu  §§.  116,  119,  120)  839.

Dramatische  Vorträge,  Erlaubniß  zur  gewerbsmäßigen
Veranstaltung  derselben  (Gew.  O.  S§S.  32  a,  32b,  55,
60  a,  105i,  147  zu  1,  148  zu  5  u.  7b)  883.

Dritte,  Haftung  Dritter  bei  der  Gewerbe-Unfallversicherung

s.  südwestafrikanisches

(G.  v.  30.  Juni  §.  140)  636.  —  bei  der  Unfallversicherung
  für  Land=  und  Forstwirthschaft  (G.  v.
30.  Juni  §.  151)  693.  —  der  See-  Unfallversicherung

(G.  v.  30.  Juni  S.  138)  766.
B's
        <pb n="1064" />
        12  Sachregister

Droguen,  Untersagung  des  Handels  mit  Droguen  zu
Heilzwecken  (Gew.  O.  88.  35,  54,  148  zu  4)  885.

Druckschriften,  Verkäufer  von  solchen  haben  ihr  Geschäftslokal
  anzuzeigen  (Gew.  O.  S§.  14,  148  zu  3)  875.  —
Erlaubniß  zum  Ausrufen  2c.  von  Druckschriften  auf  öffentlichen
  Straßen  2c.  (das.  §§.  43,  148  zu  5)  889.  —
zum  Feilbieten  2c.  im  Umherziehen  (das.  §§.  56,  63,
148  zu  Ja,  149  zu  2)  894.  —  Vertheilen  von
Stimmzetteln  und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken  (das.
§.  43  Abs.  3  u.  4)  889.  —  Aufhebung  der  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  Herausgabe  r2c.  von  Druckschriften
  (das.  S.  143)  972.

Druckschriften-Verzeichniß  beim  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (Gew.  O.  §§.  56  Abs.  4,  63,  1149
zu  2)  894.

Düngpulverfabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.  O.
88.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Durchfuhrbeschränkungen  bei  Cholera-  und  Pestgefahr
(G.  v.  30.  Juni  §§.  24,  25)  311.  (Bek.  v.  4.  Juli)
555.  —  insbesondere  bezüglich  Gebrauchsgegenstände
aus  Glasgow  (Bek.  v.  14.  Sept.)  819.  (Bek.  v.
27.  Nov.)  1033.

Dynamit,  Handel  mit  Dynamit  (Gew.  O.  S#§.  35,  38,
148  zu  4)  884.  —  Ausschluß  des  Dynamits  vom
Hausirhandel  (das.  8§.  56  zu  6,  146  zu  4)  894.

Dzieditz,  Einfuhr  von  Gegenständen  des  Gartenbaues
über  das  Sollamt  daselbst  (Bek.  v.  12.  April)  229.

E.

Ehefrauen,  selbständiger  Betrieb  eines  Gewerbes  (Gew.  O.
S.  I1I  a)  8S74.

s.  auch  Wittwen.

Eheschließung  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,
Anwendung  des  Gesetzes  darüber  vom  4.  Mai  1870
auf  Samoa  (V.  v.  17.  Febr.  §.  9)  138.  —  Eheschließhung
  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  25.  Juli  8§.  7,  16)
814.

s.  auch  Heirathen.

Ehrengerichte  für  Patentanwälte  (G.  v.  21.  Mai  §§.  2)
8  bis  14)  233.  —  Berufungen  an  den  Ehrengerichtshof
  (das.  8§.  12,  20)  236.

Ehrenmitglieder  der  Innungen  (Gew.  O.  §.  87)  907.

Ehrenrechte,  s.  bürgerliche  Ehrenrechte.

1900.

Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues  über  das  Jollamt  in  Deieditz  (Bek.  v.
12.  April)  229.

Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus
Portugal  (V.  v.  15.  Juni)  299.

Beschränkungen  der  Fleischeinfuhr  (G.  v.  3.  Juni
S§.  12  bis  18)  550.  —  Strafporschriften  (das.  8.  26
bis  28)  553.—  Neufeststellung  der  Einfuhrvorschrisften
für  Fleisch  nach  dem  31.  Dezember  1903  (das.  S.  12
Abs.  3)  550.

Ein-  und  Durchfuhrbeschränkungen  zur  Abwehr  gemeingefährlicher
  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  S§.  24,  25)
311.  (Bek.  v.  4.  Juli)  555.  —  bezüglich  Gebrauchsgegenstände
  aus  Glasgow  (Bek.  v.  14.  Sept.)  810.
(Bek.  v.  27.  Nov.)  1033.  —  Einfnuhrverbote  gegen  inländische
  Pestorte  unzulässig  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  3)
852.

Einfuhrbeschränkungen  wegen  Einschleppung  der  San
José  Schildlaus  (V.  v.  6.  Aug.)  791.

Einfuhrzoll  auf  Spirituosen  für  bestimmte  Gebiete  Afrikas
  (Intern.  Konv.  v.  8.  Juni  99.  Art.  1,  2)  826.
Eingangszoll,  Aenderung  des  Jolls  für  Schwefeläther,
Bier,  Branntweine  und  Schaumweine  (G.  v.  14.  Juni)

298.

Eingeborene  in  den  Schutzgebicten,  Rechtsverhältnisse
(G.  v.  25.  Juli  S§.  4,  6,  7,  9,  10)  813.  (V.  v.  9.  Nov.
8.  )  1005.

Eingeschriebene  Hülfskassen,  Verhältniß  zur  Unfall—
versicherung  (G.  v.  30.  Juni  88.  25  bis  27)  594.  (G.
v.  30.  Juni  §§.  30  bis  32)  652.  (G.  v.  30.  Juni
§.  9)  701.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  29  bis  31)  727.

Eingetragene  Genossenschaften,  Haftung  für  Zu.
widerhandlungen  ihrer  Vorstandsmitglieder  2c.  gegen  die
Unfallversicherungsgesetze  (G.  v.  30.  Juni  88.  136,  118)
635.  (G.  v.  30.  Juni  S§.  147,  158)  692.  (G.  v.
30.  Juni  S.  46)  714.  (G.  v.  30.  Juni  §.  134)  765.

Einspruchverfahren  gegen  die  Pläne  über  Anlage  u.  s.  w.
öffentlicher  Telegraphenleitungen  (Bek.  v.  26.  Janr.  Nr.  5)9.

s.  auch  Widerspruch.

Eintrittsgeld  für  Hausgewerbetreibende  bei  der  Krankenversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  Art.  1  zu  1II  Abs.  3)  333.

Einziehung  verbotswidrig  eingeführten  Fleisches  (G.  v.
3.  Juni  S.  28)  554.

Eisen,  Anlagen  zur  Herstellung  eiserner  Schiffe  und  Brücken
und  sonstiger  eiserner  Baukonstruktionen  bedürfen  der
Genehmigung  (Gew.  O.  Is.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Eisenbahnbauten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben
beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §F.  6,  18)  699.
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        Sachregister.

Eisenbahnbeamte,  Sicherheitsvorschriften  bei  Pestgefahr
(Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  3  Nr.  1  bis  4,  7  bis  9)  861#.
—  Erkrankung  an  der  Pest  (das.  Anl.  3  zu  A  Nr.  4)
867.  —  Verhaltungsmaßregeln  bei  pestverdächtigen  Erkrankungen
  (das.  Anl.  3  zu  B)  868.

Eisenbahnen,  neue  Liste  der  an  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  betheiligten
  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  25.  Janr.)  11.  —  Ab.
änderungen  der  Liste  (Bek.  v.  15.  Juni)  300.  (Bek.  v.
4.  Aug.)  787.  (Bek.  v.  10.  Nov.)  1009.

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
deutsch-luxemburgischen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.
10.  Janr.)  3.  (Bek.  v.  27.  Aug.)  805.

Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahnverkehrsordnung
  (Bek.  v.  2.  Juli)  318.

Schutzmaßregeln  für  den  Eisenbahnverkehr  beim
Ausbruche  gemeingefährlicher  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni
§.  40)  315.  —  Grundsätze  für  Maßnahmen  im  Eisenbahnverkehre
  zu  Pestzeiten  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  3)  864.

Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Ahaus  nach  Enschede
  (Vertr.  mit  den  Niederlanden  v.  27.  Juni  99.)
557.

s.  auch  Eisenbahnbauten,  Eisenbahnverwaltungen.


Eisenbahnreisende,  an  der  Pest  erkrankte,  Vehandlung
  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  3  Nr.  1  bis  4,  7  bis  9),
864.  (das.  Anl.  3  zu  B)  868.

Eisenbahnverwaltungen,  Unfallversicherung  der  in
ihren  Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  3,  S§.  2,  128  bis  133)
58.

s.  auch  Eisenbahnbauten.

Eisenbahnwagen,  Desinfektion  bei  Pestgefahr  (Bek.  v.
6.  Okt.  Anl.  3  zu  A  Nr.  1  bis  4)  866.

Elektrische  Anlagen,  Strafen  wegen  Entziehung  elektrischer
  Arbeit  (G.  v.  9.  April)  228.

Elektrische  Zünder,  Anlagen  zu  ihrer  Herstellung  bedürfen
  der  Genehmigung  (Gew.  O.  8§.  16,  25,  147
zu  2)  876.

Elementare  Kraft,  Unfallversicherung  der  in  Betrieben
mit  durch  elementare  Kraft  bewegten  Triebwerken  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §§.  2,  35)  586.

s.  auch  Werkstätten.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  für
1899  (G.  v.  7.  Febr.)  31.

Enschede,  Bau  einer  Eisenbahn  nach  Ahaus  (Vertr.  mit
den  Niederlanden  v.  27.  Juni  99.)  557.

1900.  13

Entbindungsanstalten,  Anzeigepflicht  bei  gemeingefähr—
lichen  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  3,  7,  45)  306.
Genehmigung  zur  Errichtung  von  Privat-Entbindungsanstalten
  (Gew.  O.  8§.  30,  49,  50,  53,  54,  147
zu  1)  881.

Entschädigungen  für  die  durch  Schutzmaßregeln  gegen
gemeingefährliche  Krankheiten  entstandenen  Schäden  (G.
v.  30.  Juni  §§.  28  bis  34)  312.

Entschädigung  für  Aufhebung  gewerblicher  Anlagen
bei  Gefährdung  des  Gemeinwohls  (Gew.  O.  §§.  51,  52)
892.

Entschädigung  für  die  bei  Unfällen  in  Gewerbebetrieben
  verletzten  Personen  und  deren  Hinterbliebene
(G.  v.  30.  Juni  §s.  8  bis  21)  588.  —  desgl.  in
land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  (G.
v.  30.  Juni  §§.  7  bis  29)  641.  —  bei  Bauarbeiten
(G.  v.  30.  Juni  §§.  9  bis  11)  701.  —  in  Seeschiff.
fahrts  betrieben  (G.  v.  30.  Juni  §§.  8  bis  31,  155)
718.  —  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  63  bis  111)  609.  (G.  v.
30.  Juni  §§.  70  bis  119)  667.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  37
bis  39)  J11.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  65  bis  117,  155
bis  157)  740.

Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  in  Unfallversicherungssachen
  (G.  v.  30.  Juni  §#§.  15  bis  18)  579.
(V.  v.  19.  Okt.  §8§.  40  bis  46)  994.  —  der  Schiedsgerichte
  für  Arbeiterversicherung  (G.  v.  30.  Juni  8§.70  ff.)
614.  (G.  v.  30.  Juni  S§.  82  ff.)  672.  (G.  v.  30.  Juni
88.  80  ff.)  745.  (V.  v.  22.  Nov.  §§.  19  bis  25,  31,
32)  1026.

Erdöl,  Anstalten  zur  Destillatien  von  Erdöl  bedürfen
der  Genehmigung  (Gew.  O.  8§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Erfindungen,  Schutz  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (V.
v.  9.  Nov.  S.  4)  1006.

Erwerbsunfähigkeit,  Gewährung  der  Voll  oder  Theil-Unfallrente
  bei  durch  Betriebsunfälle  erlittener  völliger
oder  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  (G.  v.  30.  Juni  88.  9,
79,  95)  588.  (G.  v.  30.  Juni  §.  8,  81,  101)  644.
(G.  v.  30.  Juni  §.  9)  701.  (G.  v.  30.  Juni  §#.  9,  79,
99)  719.

Esel,  Vertrieb  und  Einfuhr  von  Cselfleisch  (G.  v.  3.  Juni
8.  18)  552.

Expeditionskorps,  ostasiatisches,  Anwendung  der  Militärstrafgerichtsordnung
  vom  1.  Dezember  1898  auf  dasselbe
  (V.  v.  15.  Juli)  779.  (Bek.  v.  1.  Nov.)  1004.

Explosion,  Beförderung  der  Explosion  unterworfener
chemischer  Produkte  im  Eisen  bahnverkehre  (Bek.  v.  2.  Juli
zu  III)  318.
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        14  Sachregister.

Explosive  Stoffe,  ausgeschlossen  vom  Hausirhandel
(Gew.  O.  88.  56  zu  6,  146  zu  4)  894.  —  Unfallversicherung
  der  in  Anlagen  zur  Erzeugung  von  Explosivstoffen
  beschäftigten  Versonen  (G.  v.  30.  Juni  §§.  2,  35)
586.

F.

Fabrikarbeiter,  gewerbliche  Verhältnisse  (Gew.  O.  88.  134
bis  139a,  105  ff.)  961.  —  Verabredungen  und  Vereinigungen
  derselben  zur  Erlangung  günstiger  Lohn-  und
Arbeitsbedingungen  (das.  S§.  152,  153)  978.

s.  auch  Arbeiter.

Fabriken,  Genehmigung  zu  ihrer  Anlage  (Gew.  O.  88.  16,
25,  49,  50,  147  zu  2)  876.  —  Nichtbeschäftigung  von
Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  (das.  §§.  105  b,
146  a)  937.  —  Allgemeine  Vorschriften  über  die  Beschäftigung
  von  Arbeitern  (das.  8§.  134  ff.)  961.  —
Arbeitsordnungen  (das.  8§.  134a  bis  13489)  961.  —
Revision  der  Fabriken  durch  die  Aufsichtsbeamten  (das.
8.  139  b)  968.

Unfallversicherung  der  in  Fabriken  beschäftigten
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  8.  Lzu  1,
88.  2,  35)  585.

Vereinbarung  mit  Belgien  über  den  grenzüberspringenden
  Fabrikverkehr  (v.  7.  April)  781.

Fachschulen  der  Innungen  (Gew.  O.  S.  8lb  zu  1,  §.  83
zu  10,  §.  88)  905.  —  der  Handwerkskammern  (daf.
§.  103c)  928.  —  der  Innungsverbände  (das.  88.  104,
104n)  932.  —  Besuch  der  Fachschulen  durch  gewerbliche
  Arbeiter  (das.  §.  120)  946.  —  durch  Lehrlinge  in
Handwerksbetrieben  (das.  8§.  127)  127b,  131)  951.
—  durch  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  offenen  Verkaufsstellen
  (das.  88.  139i,  150  zu  4)  970.

Fährbetrieb,  gewerbsmäßiger,  Unfallversicherung  der
darin  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  4,
88.  2,  35)  585.

Fahrgeschwindigkeit  der  Postdampfschiffe  nach  Ost—
und  Südafrika  (G.  v.  25.  Mai  88.  2,  3)  239.

Fahrlässigkeit,  Haftung  der  Betriebsunternehmer  u.  s.  w.
für  die  durch  Fahrlässigkeit  herbeigeführten  Betriebsun—
fälle  (G.  v.  30.  Juni  §§.  136  bis  139)  636.  —  insbes.
in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  (G.  v.

30.  Juni  §§.  147  bis  150)  692.  —  in  Baubetrieben
(G.  v.  30.  Juni  §§.  46  bis  48)  714.  —  in  Seeschifffahrtsbetrieben

  (G.  v.  30.  Juni  8§.  134  bis  137)  765.

1900.

Federvieh,  Einfuhr  vom  Zollauslande  (G.  v.  3.  Juni
8.  14)  551.

Feilbieten  unzüchtiger  Schriften,  Abbildungen  2c.  (G.  v.
25.  Juni  §§.  184,  184  a)  302.  —  von  Druckschriften
und  Waaren  auf  öffentlichen  Plätzen  und  im  Umherziehen
  (Gew.  O.  8§.  43,  56,  63,  148  zu  5  u.  7a,  149
zu  2)  889.

Feilbieten  minderwerthigen  Fleisches  und  von  Pferdefleisch
  (G.  v.  3.  Juni  §§.  11,  18,  21)  549.  —  Strafvorschriften
  (das.  §§.  26  bis  28)  553.

Feldmesser,  Betrieb  ihres  Gewerbes  (Gew.  O.  Ss.  36,
47,  53)  885.  —  ihre  Taxen  (das.  §§.  78,  148  zu  8)
903.

Fensterputzergewerbe,  Unfallversicherung  der  in  dem.
selben  beschäftigten  Mersonen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  2,
88.  2,  35)  585.

Festtage,  Bestimmung  der  Festtage,  an  denen  Arbeiter
in  Gewerbebetrieben  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,
durch  die  Landesregierungen  (Gew.  O.  §.  105  a)  937.

s.  auch  Sonntage.

Festungen,  Festungsanlagen  am  Kieler  Hafen  (Bek.  v.
8.  Okt.)  870.

Fenerversicherungsanstalten,  Agenten  derselben  haben
ihren  Wohnort  anzuzeigen  (Gew.  O.  8§.  14,  148  zu  2)
875.

Feuerwerkerei,  Anlagen  dazu  bedürfen  der  Genehmigung
(Gew.  O.  8§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Feuerwerkskörper,  ausgeschlossen  vom  Hausirhandel
(Gew.  O.  8§.  56  zu  6,  146  zu  4)  894.

Firnißsiedereien,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  §§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Fischereibetriebe,  s.  Seefischerei.

Flaggenrecht  deutscher  Binnenschisse  auf  ausländischen
Gewässern  (V.  v.  1.  März)  41.

Fleckfieber  (Flecktyphus),  Anzeigepflicht  (G.  v.  30.  Juni
§.  1)  306.  —  Schutzmaßregeln  (das.  §§.  15,  17)  309.

Fleisch,  Gesetz  über  die  Fleischbeschau  (G.  v.  3.  Juni)
547.  —  Untersuchung  des  Fleisches  vor  und  nach  der
Schlachtung  (das.  §§.  1  bis  11)  547.  —  Beschränkungen
in  der  Einfuhr  von  Fleisch  (das.  8§.  12  bis  21,  24,  25)
550.  —  Strafbestimmungen  (das.  8§.  26  bis  28)  553.
—  Anderweite  Einfuhrbedingungen  für  Fleisch  nach  dem
31.  Dezember  1903  (das.  §.  12  Abs.  3)  550.  —  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  (das.  §.  30)  554.  (V.  v.  30.  Juni)

*F’.—

775.
Fleischbeschauer,  Bestellung  für  jeden  Fleischbeschaubezirk
  (G.  v.  3.  Juni  88.  5,  7,  8,  19,  22)  548.
        <pb n="1067" />
        Sachregister.

Fleischergewerbe,  Unfallversicherung  der  in  demselben  beschäftigten
  Wersonen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  2,  S§.  2,  35)585.

Fleischhändler,  Vertrieb  2c.  minderwerthigen  Fleisches
und  von  Pferdefleisch  (G.  v.  3.  Juni  §#S.  11,  18,  21,  24)
549.  —  Strafporschriften  (das.  5§.  26  bis  28)  553.

Flöße,  Anzeigepflicht  bezüglich  gemeingefährlicher  Krankheiten
  auf  Flößen  (G.  v.  30.  Juni  S§.  3,  7,  45)  306.  —
Unfallversicherung  der  im  Flößereibetriebe  beschäftigten
Personen  (G.  v.  30.  Junt  §.  1  zu  4,  §.  35)  585.

Flotte,  Gesetz,  betr.  die  deutsche  Flotte  (v.  14.  Juni)  255.
—  Aufhebung  des  Flottengesetzes  vom  10.  April  1898
(das.  Nr.  V)  257.

Förster  in  land-  oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben
unterliegen  der  Unfallversicherungspflicht  (G.  v.  30.  Juni
S.  1  Abs.  6)  642.

Formulare,  gestempelte,  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  14.  Juni  §.  41)  285.

Forstwirthschaft,  Abänderung  des  Unfall-  und  Krankenversicherungsgesetzes
  für  forstwirthschaftliche  Arbeiter  vom
11.  Juli  1887  (G.  v.  30.  Juni  §F.  1)  335.  —  Bekanntmachung
  des  neuen  Textes  des  Unfallversicherungsgesetzes
für  Land-  und  Forstwirthschaft  (das.  §.  28)  346.  (Bek.
v.  5.  Juli)  573  und  641.  —  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  (G.  v.  30.  Juni  §§.  25  bis  27)
345  und  583.

Forstwirthschaftliche  Nebenbetriebe,  Unfallversicherungspflicht
  für  Arbeiter  und  Betriebsbeamte  (G.  v.
30.  Juni  S.  1)  641.

Fortbildungsschulen  der  Innungen  (Gew.  O.  §.  83  zu
10,  §.  88)  906.  —  Besuch  der  Fortbildungsschulen  von
jugendlichen  Arbeitern  in  Gewerbebetrieben  (das.  8§.  120,
150  zu  4)  945.  —  von  Lehrlingen  in  Handwerksbetrieben
  (das.  §§.  127,  127b,  131c)  951.  —  von  Gehülfen
  und  Lehrlingen  in  offenen  Verkaufsstellen  (das.
§§.  139i,  150  zu  4)  971.

Frachtbriefe  im  Schiffsverkehre  mit  dem  Ausland  unterliegen
  der  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  14.  Juni,  Tarif
unter  Nr.  6)  297.

Frankreich,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts-Uebereinkunft
  gegen  Einschleppung  der  Pest  (v.  19.  März
97)  43.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.  24.  Janr.)  822.
—  an  der  internationalen  Konvention,  betr.  Einfuhr  von
Spirituosen  in  Afrika  (v.  8.  Juni  99.)  823.

Französische  Eisenbahnstrecken,  betheiligt  an  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  25.  Janr.)  22.

Franzbranntwein,  Eingangszoll  (G.  v.  14.  Juni  Art.  1

Nr.  2)  298.

1900.  15

Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  Verfahren  in  Angelegenheiten
  derselben  in  den  Konsulargerichtsbezirken  (G.  v.
7.  April  8.  48)  223.

Freundschaftsverträge  mit  Tonga,  Samoa  und  Zanzi—
bar,  theilweise  Aufhebung  derselben  (G.  v.  15.  Febr.)  37.
—  Aufhebung  des  Vertrags  mit  Samoa  vom  24.  Janr.
1879  (V.  v.  17.  Febr.)  39.  (Bek.  v.  25.  Sept.)  849.

Fristen  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  Ar—
beiterversicherung  (V.  v.  22.  Nov.  8.  36)  1030.

Fünfmarkstücke  in  Gold,  Außerkurssetzung  (G.  v.  1.  Juni
Art.  1)  250.  —  Ausprägung  von  Fünfmarkstücken  als
Denkmünzen  (das.  Art.  5)  251.

Juhrwerke,  gewerbsmäßige  Beförderung  von  Personen
im  Ortsverkehre  durch  Fuhrwerke  (Gew.  O.  8§§.  37,  76,
148  zu  8)  885.

Unfallversicherung  der  im  Fuhrwerksbetriebe  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  30.  Juni  S.  1  zu  4,  8§.  2,  35)
585.

Futtermittel,  ausgeschlossen  vom  Hausirhandel  (Gew.  O.
§§.  56  zu  10,  148  zu  7a)  894.

G.

Gärtuer  in  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben
unterliegen  der  Unfallversicherungspflicht  (G.  v.  30.  Juni
§.  1  Abs.  6)  642.

Gärtnereien,  Unfallversicherung  der  in  gewerblichen
Gärtnereien  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  8.  1
Abs.  7)  642.

Garn,  Kleinhandel  mit  Garn  (Bek.  v.  20.  Nov.)  1014.
—  Vorschriften  über  den  Kleinhandel  mit  Garnabfällen
(Gew.  O.  8§.  35,  38,  56  zu  2,  148  zu  4  u.  va)  884.

Gartenbau,  Einfuhr  von  Gegenständen  desselben  über
das  Jollamt  in  Dezieditz  (Bek.  v.  12.  April)  229.

Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungsanstalten  bedürfen
  der  Genehmigung  (Gew.  O.  S§.  16,  25,  147  zu  2)
876.

Gasmesser,  Stempelung  (Bek.  v.  18.  Aug.  Art.  3)  Beil.
zu  Nr.  38.

Gastwirthe,  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  (Gew.  O.
§5§.  33,  38,  49  bis  54,  147  zu  1)  882.  —  Aeußere  Bezeichnung
  ihres  Lokals  mit  dem  Familiennamen  (das.
SS.  15  a,  148  zu  14)  875.  —  Anschlag  eines  Preisverzeichnisses
  in  den  Gastzimmern  (das.  §§.  75,  148  zu  8,
149  zu  7a)  903.  —  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (das.  8§.  105i,  146  a)  940.  —
        <pb n="1068" />
        16  Sachregister.

Gastwirthe  (Forts.)

Auszahlung  des  Lohnes  gewerblicher  Arbeiter  in  Gastwirthschaften
  (das.  §§.  115a,  148  zu  13)  9  13.

Vertrieb  und  Verwendung  minderwerthigen  Fleisches
und  von  Pferdefleisch  in  den  Gastwirthschaften  (G.  v.
3.  Juni  §S§.  11,  18,  21,  24)  549.  —  Strafvorschriften
(das.  88.  26  bis  28)  553.

Gebrauchsmuster,  Schutz  in  den  deutschen  Schutzgebieten
(V.  v.  9.  Nov.  S.  4)  1006.

Gebühren  im  Verfahren  vor  den  Konsulargerichten  (G.
v.  7.  April  §§.  73  bis  76)  226.  —  der  Rechtsanwälte
in  Unfallversicherungssachen  (G.  v.  30.  Juni  S§.  20,  25)
581.  «

Gebühren  für  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingeführten  Fleisches  (G.  v.  3.  Juni  88.  22,  23)  553.
Gebührenfreiheit  in  Unfallversicherungssachen  (G.  v.

30.  Juni  8.  145)  638.  (G.  v.  30.  Juni  8.  155)  694.
(G.  v.  30.  Juni  8.  45)  714.  (G.  v.  30.  Juui  8.  142)  767.

Gebührenfreie  Ausstellung  der  Arbeitsbücher  und
Arbeitszeugnisse  durch  die  Polizeibehörden  (Gew.  O.
88.  108,  114)  941.  —  Gebührenfreiheit  der  Lehrver—
träge  und  Lehrzeugnisse  (das.  §.  126D,  12c,  1l31)
951.  —  der  Zeugnisse  über  die  Meisterprüfung  (das.
§.  133)  958.

Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom
20.  Mai  1898,  Anwendung  im  strafgerichtlichen  Verfahren
  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
  (Bek.  v.  23.  Juli  III  SS.  205,  208)  841.—
im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamte  (V.  v.
19.  Okt.  &amp;amp;.  39)  994.  —  im  Verfahren  vor  den  Schieds.-gerichten
  für  Arbeiterversicherung  (V.  v.  22.  Nov.  F.  18)
1026.

Gefängnißstrafe  wegen  Entziehung  elektrischer  Arbeit

(G.  v.  9.  April  SS.  1,  2)  228.  —  wegen  Kuppelei  und
Begünstigung  rc.  der  Unzucht  (G.  v.  25.  Juni  88.  180
bis  181a,  184  bis  1840)  301.  —  wegen  Juwiderhandlungen

  gegen  das  Reichsstempelgesetz  (G.  v.  14.  Juni
88.  2,  19  bis  21,  27,  38,  39,  44  bis  47)  276.  —
gegen  das  Gesetz  wegen  Bekämpfung  gemeingefährlicher
Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  45,  46)  316.  —  gegen
das  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz  (G.  v.  3.  Juni
§§.  26,  27)  553.  —  gegen  die  Gewerbeordnung  (Gew.  O.
S  145  bis  150,  153,  154  a)  973.

Gefängnißstrafen  wegen  Juwiderhandlungen  gegen
das  Gewerbe-  Unfallversicherungsgesetz  (G.  v.  30.  Juni
§§.  104,  150,  151)  624.  —  desgl.  das  Gesetz  über
Unfallversicherung  für  Land--  und  Forstwirthschaft  (G.  v.
30.  Juni  S§.  160,  161)  696.

1900.

Gefahrenklassen,  Bildung  bei  der  Gewerbe=  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  49,  50)  603.  —  bei
der  Unfallversicherung  für  Land=  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §§S.  51  bis  56)  659.  —  bei  der  Bau-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  S.  14)  703.  —  der
See=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  8§.  19  bis  53)  731.

Gefahrentarif  für  die  Betriebe  bei  der  Gewerbe-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  49,  62,  112,  116,
119)  603.  —  bei  der  Unfallversicherung  für  Land=  und
Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  S§.  52,  56,  57,  120,
124,  156)  659.  —  bei  der  Bau--Unfallversicherung  (G.
v.  30.  Juni  S§.  13,  25)  703.  —  bei  der  Ser-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  8§.  50  bis  52,  64,  101,
,  118,  122)  735.

Gefangene,  Unfallfürsorge  für  dieselben  (G.  v.  30.  Juni)
536.  —  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  (das.
§.  27)  545.

Gefangenenanstalten,  Anzeigepflicht  bei  gemeingefährlichen
  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  8§.  3,  7,  45)  306.

Geflügel,  Hausirhandel  mit  Geflügel  bei  Seuchengefahr
(Gew.  O.  8§.  560,  148  zu  7  a)  895.

Gehalt  unfallversicherungspflichtiger  Betriebsbeamten  2c.
in  Gewerbebetrieben  (G.  v.  30.  Juni  §S.  1,  5,  6,  10)
585.  —  in  land  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
(G.  v.  30.  Juni  88.  1,  4,  5,  9)  641.  —  in  Baubetrieben
(G.  v.  30.  Juni  §§.  1,  4,  9)  698.  —  in  Seeschiffahrtsbetrieben
  (G.  v.  30.  Juni  §S§.  1,  6)  °16.  —  Einreichung
von  Gehalts=  und  Lohnnachweisungen  seitens  der  Betriebsunternehmer
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  74,  99,  100,  119,
146,  147)  613.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  80,  108,  100,
126,  156,  157)  613.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  24,  27,  28)
706.  (G.  v.  30.  Juni  S§.  103,  104,  143,  144)  754.

Geheimmittel,  ausgeschlossen  vom  Hausirhandel  (Gew.  O.
g8.  56  zu  9,  148  zu  7  a)  894.

Gehülfen,  Beschäftigung  in  Gewerbebetrieben  (Gew.  O.
§.  41)  886.  —  Beschränkungen  in  ihrer  Beschäftigung
an  Sonn=  und  Festtagen  (das.  88.  41  a,  105  a  bis  105,
146  a)  886.  —  Gewerbliche  Verhältnisse  der  Gehülfen
(das.  §§.  121  bis  125,  105  ff.)  948.  —  Gcehülfen  in
offenen  Verkaufsstellen  (das.  8§8.  139c  bis  139m,  146
zu  2)  968.  —  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften
(das.  §.  154  Abs.  1)  978.  —  Verabredungen  und  Vereinigungen
  von  Gehülfen  zur  Erlangung  günstiger  Lohnund
  Arbeitsdedingungen  (das.  8§.  152,  153)  978.

Einrichtung  von  Sitzgelegenheit  für  Gehülfen  in
offenen  Verkaufsstellen  (Bek.  v.  28.  Nov.)  1033.
        <pb n="1069" />
        Sachregister.  1900.  17

Geistige  Getränke,  Erlaubniß  zum  Ausschänken  (Gew.  O.
88.  33,  53,  147  zu  1)  883.  —  Zeilbieten  auf
öffentlichen  Straßen  ꝛc.  (das.  88.  42a,  148  zu  5)  887.
—  im  Marktverkehre  (das.  §§.  67,  149  zu  6)  901.  —
Ausschluß  vom  Feilbieten  2c.  im  Umherziehen  (das.
§§.  56  zu  1,  56  a  zu  3,  60  Abs.  1,  148  zu  7  a  u.  7c)  893.
Gelbfieber,  Anzeigepflicht  (G.  v.  30.  Juni  §  1)  306.—
Leichenöffnung  bei  Gelbfieber-Verdacht  (das.  S.  7)  307.
Schutzmaßregeln  (das.  S.  19)  310.

Geldstrafen  wegen  Entziehung  elektrischer  Arbeit  (G.  v.
9.  April  §§.  1,  2)  228.  —  wegen  Kuppelei  und  unzüchtiger
  Handlungen  (G.  v.  25.  Juni  S§.  180,  181,
184,  184  a,  18405)  301.  —  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz,  betr.  die  Patentanwälte  (G.  v.  21.  Mai
88.  7,  19)  235.  —  gegen  das  Reichsstempelgesetz  (G.
v.  14.  Juni  §§.  2,  3,  19  bis  21,  27,  38,  39,  44  bis
47)  276.  —  gegen  das  Gesetz  wegen  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  88.  45,  46)
316.  —  gegen  das  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau-Gesetz
(G.  v.  3.  Juni  §§.  26,  27)  533.

Geldstrafen  wegen  Juwiderhandlungen  gegen  die
Gewerbeordnung  (Gew.  O.  S§.  145  bis  150,  154  a)  973.
—  Polizeiliche  Geldstrafen  gegen  Lehrlinge  zur  Erzwingung
  ihrer  Rückkehr  in  die  Lehre  (das.  §.  127d)
953.  —  Geldstrafen  bei  Uebertretung  der  Arbeitsordnung
in  Fabriken  (das.  88.  1345,  134c)  962.  —  desgl.  der
Arbeitsordnung  in  offenen  Verkaufsstellen(das.  S.  139K)  971

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gewerbe-  Unfallversicherungsgesetz  (G.  v.  30.  Juni  §§.  35,
43,  56,  104,  112,  116,  119,  124  bis  126,  141,  146,
147,  150,  153,  154)  598.  —  gegen  das  Gesetz  über
Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.
v.  30.  Juni  §S§.  45,  56,  120,  124,  130  bis  132,  156
bis  161,  163,  164)  658.—  das  Bau=  Unfallversicherungsgesetz
  (G.  v.  30.  Juni  S§.  24,  40)  706.  —  das  See-Unfallversicherungsgesetz
  (G.  v.  30.  Juni  8§.  43,  118,  122,
123,  126  bis  128,  139,  149)  733.

Geldstrafen  gegen  Zeugen  2c.  wegen  Ungebühr
in  den  Sitzungen  des  Reichs-Versicherungsamts  (V.  v.
19.  Okt.  §§.  38,  39)  994.  —  desgl.  den  Sitzungen  der
Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  (V.  v.  22.  Nov.
S.  13,  18)  1023.  —  Disziplinarstrafen  gegen  Beamte
der  Schiedsgerichte  (das.  S.  2)  1018.

s.  auch  Ordnungsstrafen.

Gemarkungen,  selbständige,  Rechte  und  Pflichten  in

Bezug  auf  die  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft

  (G.  v.  30.  Juni  §.  165)  697.  —  desgl.  die

Bau=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §.  36)  710.
Reichs=  Gesetzbl.  1900.

Gemeindebehörden,  Anhören  derselben  vor  Konzession
von  Privat  -Krankenanstalten  (Gew.  O.  S.  30)  881.—
von  Gast.  und  Schankwirthschaften  (das.  §.  33)  883.
—  vor  Erlaubniß  des  Feilbietens  von  Waaren  von
Haus  zu  Haus  (das.  S.  42  b)  887.  —  über  den  Ladenschluß
  in  offenen  Verkaufsstellen  (das.  §.  1391)
969.  —  Bestimmungen  über  den  Wochenmarktverkehr
(das.  55.  64,  66,  69,  70)  901.  —  über  Taxen  der
Schornsteinfeger  (das.  S.  77)  903.  —  über  die  Arbeitsbücher
  und  Arbeitszeugnisse  jugendlicher  Arbeiter  (das.
§§.  107,  108,  113)  940.  —  Erlaß  statutarischer  Bestimmungen
  über  den  Gewerbebetrieb  (das.  8.  142)  972.

Wahrnehmung  von  Geschäften  der  unteren  Verwaltungsbehörden
  in  Unfallversicherungssachen  durch
die  Gemeindebehörden  (G.  30.  Juni  §.  152)  639.  —
(G.  v.  30.  Juni  S.  162)  696.  (G.  v.  30.  Juni  8.  148)  769.

Gemeinden,  Verpflichtungen  u.  s.  w.  bei  gemeingefährlichen
  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  10,  13  bis  15,
23,  35,  37)  308.

Einfuhr  frischen  Fleisches  in  Gemeinden  mit  öffentlichen
  Schlachthäusern  (G.  v.  3.  Juni  §.  20)  552.

Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten  beschäftigten
Personen  auf  Kosten  von  Gemeinden  (G.  v.  30.  Juni
§§.  32  bis  36)  709.  —  Darlehen  an  Gemeinden  von  den
Berufsgenossenschaften  der  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §.  109)  626.  (G.  v.  30.  Juni  §.  117)  682.
(G.  v.  30.  Juni  §.  115)  758.

Verpflichtungen  2c.  der  Gemeinden  bezüglich  der
Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.
v.  30.  Juni  §§.  26,  27,  30,  32,  55  bis  57,  65,  67)
110,  111)  650.  —  der  Bau-  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  S§.  10,  16,  27,  28,  31  bis  36,  38)  701.

Gemeingefährliche  Krankheiten,  Bekämpfung  (G.  v.
30.  Juni)  306.  —  Ein--  und  Durchfuhrbeschränkungen
bei  Cholera-  und  Pestgefahr  (Bek.  v.  4.  Juli)  555.  —
insbesondere  von  Gebrauchsgegenständen  aus  Glasgow
(Bek.  v.  14.  Sept.)  819.  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1033.—
Vorläufige  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  wegen
Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  (Bek.  v.
6.  Okt.)  849.

Gemeinschaftliche  Geschäftsbetriebe  der  Innungen
(Gew.  O.  S.  81  zu  5,  §§.  85,  100  n)  905.

General-Anuditoriat,  preußisches,  Uebertragung  seiner
Befugnisse  auf  das  Reichsmilitärgericht  (V.  v.  28.  Dez.
99.)  2.

Generalversammlung  der  Reichsbank=  Antheilseigner
(V.  v.  3.  Sept.  8§.  16,  17)  794.
C
        <pb n="1070" />
        18  Sachregister.

Genosfenschaften,  s.  Berufs=  und  eingetragene
Genossenschaften.

Genossenschaftsbeamte  der  Berufsgenossenschaften  für
Gewerbe=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §.  48)  602.
—  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  §.  50)  659.  —  der  Bau=  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  14)  703.  —  der  See-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  F.  48)  734.

Genossenschaftskataster  für  die  Gewerbe=  Unfallver.
sicherung  (G.  v.  30.  Juni  §§.  58  bis  61)  607.  —  für
die  See.  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §.  59  bis
61,  160)  737.  —  für  die  Bau-Unfallversicherung  (G.
v.  30.  Juni  §.  17)  703.

Genossenschaftsstatut,  s.  Statut.

Genossenschaftsversammlung  der  Berufsgenossenschaften
  der  Gewerbe-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
5§.  36  bis  38,  41,  44,  48,  49,  51  bis  53,  115,  136,
137)  599.  —  der  Unfallversicherung  für  Land-  und
Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §§.  35,  36,  39,  42,
46,  52,  57,  60  bis  63,  123,  148,  167)  654.  —  der
Bau-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  88.  18,  20  bis  22,
46,  47)  704.  —  der  See=  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  S§.  36  bis  38,  41,  44,  48,  50,  51,  54,  55,
64,  135,  136,  161)  730.

Genossenschaftsvorstände  der  Berufsgenossenschaften
für  Gewerbe-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  SF.  41
bis  47,  36,  37)  601.  —  der  Unfallversicherung  für
Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  88.  42  bis
49)  657.  —  der  Bau=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§.  14)  703.  —  der  See  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  S§.  41  bis  47,  161)  733.  —  Verhängung
von  Geldstrafen  gegen  Betriebsunternehmer  u.  s.  w.  (G.
v.  30.  Juni  §§.  146  bis  149)  638.  (G.  v.  30.  Juni
88.  156  bis  159)  695.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  143  bis
147)  768.  —  Offenbarung  von  Betriebsgeheimnissen
durch  die  Vorstandsmitglieder  (G.  v.  30.  Juni  §§.  150,
151)  639.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  160,  161)  695.

Gerbereien,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  8§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Gerichtsschreiber  bei  den  Konsulargerichten  (G.  v.
7.  April  §.  16)  216.  —  bei  den  Gerichten  in  den
deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.  9.  Nov.  S.  8)  1007.

Gerichtsverfassung  für  die  Konsulargerichtsbezirke  (G.
v.  7.  April  §§.  4  bis  18)  214.  —  in  den  deutschen  Schutz
gebieten  (G.  v.  25.  Juli  §.  2)  813.  (V.  v.  9.  Nov.  88.  7,
8)  1006.

1900.

Gerichtsverhandlungen,  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit
wegen  Gefährdung  der  Sittlichkeit  (G.  v.  25.  Juni
S.  184b)  303.

Gerichtsvollzieher  bei  den  Konsulargerichten  (G.  v.
7.  April  §§.  16,  73)  216.

Gesangsvorträge,  Erlaubniß  zur  gewerbsmäßigen  Aufführung
  (Gew.  O.  §s.  33  a,  33  b,  55,  60  a,  105  i,  147
zu  1,  148  zu  5  u.  vb)  883.

Geschäftsberichte  des  Reichs.  Versicherungsamts  an  den
Reichskanzler  (V.  v.  19.  Okt.  5.  52)  997.  —  desgl.  der
Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  (V.  v.  22.  Nov.  S.  35)  1029.

s.  auch  Rechnungsabschlüsse.

Geschäftsführer  bei  den  Berufsgenossenschaften  für  Gewerbe-
  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §.  42)  601.
—  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §.  44)  658.  —  der  Bau  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  14)  703.  —  der  See-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  42)  733.

s.  auch  Betriebsbeamte.

Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts  (G.  v.
30.  Juni  S.  19)  581.  (V.  v.  19.  Okt.)  983.  —  bei  den
Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung  (V.  v.  22.  Nov.
88.  2  bis  4,  33)  1017.  ·

Geschäftslokal,  Anzeige  desselben  (Gew.  O.  88.  14,  15,
33,  33a  148  zu  3)  875.  —  Aeußere  Bezeichnung  mit
dem  Familiennamen  des  Inhabers  (das.  88.  15a,  148
zu  14)  875.

Geschäftsordnung  des  Reichs-  Gesundheitsraths  (G.  v.
30.  Juni  §.  43)  315.

Geschäftssprache  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamte
  (V.  v.  19.  Okt.  §.  49)  996.  —  im  Verfahren
  vor  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung
(V.  v.  22.  Nov.  §.  34)  1029.

Gesellen,  Beschäftigung  in  Gewerbebetrieben  (Gew.  O.
§.  41)  886.  —  Gewerbliche  Verhältnisse  der  Gesellen
(das.  §S.  121  bis  125,  105  ff.)  948.  —.  Verabredungen
und  Vereinigungen  zur  Erlangung  günstiger  Lohn-  und
Arbeitsbedingungen  (das.  S§.  152,  153)  978.

Gesellenausschüsse  bei  den  Innungen  (Gew.  O.  8§.  89,
94  a  bis  95c,  100s)  909.  —  bei  den  Handwerkskammern
(das.  85.  103  i,  103k,  1030,  103q)  929.  —  Betheiligung
  an  den  Prüfungen  der  Lehrlinge  (das.  S.  131  a)
956.

Gesellenprüfung  bei  den  Innungen  (Gew.  O.  88.  81  b,
87,  95)  905.  —  bei  den  Handwerkskammern  (das.  103e
Nr.  5  u.  6)  928.  —  Ablegung  der  Prüfung  von  den
Handwerks-Lehrlingen  (das.  8§8.  129,  131c)  954.
        <pb n="1071" />
        Sachregister.

Gesellschaftsvertrag  der  deutschen  Kolonialgesellschaften
(G.  v.  25.  Juli  88.  11  bis  13)  816.
Gesindevermiether,  Erlaubniß  zu  ihrem  Geschäftsbetriebe
(Gew.  O.  Sr.  34,  38,  47,  53,  148  zu  4a)  884.  —
ihre  Taxen  (das.  88.  75a,  148  zu  8,  149  zu  7a)  903.
Gesundheitsamt,  s.  Kaiserliches  Gesundheitsamt.
Gesundheitspässe,  Ausstellung  für  die  aus  deutschen
Häfen  ausgehenden  Schiffe  (G.  v.  30.  Juni  S.  26)  311.
Gesundheitsreglement  zur  Verhütung  der  Einschleppung
  2c.  der  Pest  (Uebereink.  v.  19.  März  97.  zu  1,  II  u.
V)  50.
Getreidemühlen,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
und  von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  13.  Juli  Nr.  18)  571.
Gewerbeberechtigungen,  Aufhebung  (Gew.  O.  8.  7)  872.
Gewerbebetriebe,  allgemeine  Bestimmungen  (Gew.  O.
88.  1  bis  14)  871.  —  Stehender  Gewerbebetrieb  (das.
88.  14  bis  54)  875.  —  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
(das.  88.  55  bis  63)  893.  —  Marktverkehr  (das.  8§.  64
bis  7  H  900.  —  Taxen  (das.  88.  72  bis  80)  902.  —
Innungen,  Innungsausschüsse,  Handwerkskammern,  Innungsverbände
  (das.  88.  81  bis  104)  904.  —  Verhält—
nisse  der  gewerblichen  Arbeiter  (das.  88.  105  bis  139  m)
937.  —  Strafbestimmungen  (das.  85.  143  bis  153)  972.
Unfallversicherung  der  in  Gewerbebetrieben  beschäftigten
  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni
88.  1,  2,  35)  585.
Gewerbekammern,  Uebernahme  der  Rechte  und  Pflichten
der  Handwerkskammern  (Gew.  O.  8.  103d)  932.
Gewerbe  =  Legitimationskarte  beim  Hausirhandel
(Gew.  O.  8.  44  a  Abs.  6)  890.

Gewerbeordnung,  Inkrafttreten  von  Abänderungen  derselben
  (V.  v.  12.  März)  127.  (V.  v.  9.  Juli)  565.  —
Ausführungsbestimmungen  zum  F§F.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
  (Bek.  v.  13.  Juli)  566.  —  Abänderung
derselben  (G.  v.  30.  Juni)  321.  —  Bekanntmachung  des
abgeänderten  Textes  (das.  Art.  17)  331.  (Bek.  v.  26.  Juli)
871.  —  Abänderung  des  §.  16  der  Gewerbeordnung
(Bek.  v.  29.  Nov.)  1036.

Gewerbetreibende,  allgemeine  Bestimmungen  für  dieselben
  (Gew.  O.  S§s.  1  bis  13)  871.  —  für  stehende
Gewerbebetriebe  (das.  8§.  14  bis  54)  875.  —  für  Gewerbebetriebe
  im  Umherziehen  (das.  85.  55  bis  63)  893.  —
für  den  Marktverkehr  (das.  8§.  64  bis  71)  900.—  Polizeiliche
  Taxen  für  Gewerbetreibende  (das.  85.  72  bis  80)
902.  —  Betheiligung  an  Innungen,  Handwerkskammern
u.  s.  w.  (das.  §§.  81  bis  104  nà)  904.  —  Verhältnisse
zu  den  gewerblichen  Arbeitern  (das.  5§.  105  ff.)  937.  —

1900.  19

Gewerbetreibende  (Forts.)

Hülfskassen  der  Gewerbetreibenden  (das.  §.  140)  971.—
Strafbestimmungen  wegen  Juwiderhandlungen  gegen  die
Gewerbeordnung  (das.  8§§.  143  bis  153)  972.  —  Verletzung
  polizeilicher  Vorschriften  beim  Gewerbebetriebe
durch  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  der  Gewerbetreibenden
  (das.  §.  151)  978.  —  Verabredungen  und
Vereinigungen  zur  Erlangung  günstiger  Lohn-  und
Arbeitsbedingungen  (das.  S§.  152,  153)  978.

Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von
Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  2c.  (Bek.
v.  13.  Juli)  566.

Beiträge  und  Eintrittsgelder  zur  Krankenversicherung
für  Hausgewerbetreibende  (G.  v.  30.  Juni  zu  ll  u.  1II)  332.

Unfallversicherungspflicht  für  Gewerbetreibende  und
ihre  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni)
§§.  1  bis  6)  585.  —  für  Betriebe  der  Land=  und
Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  8§.  1  bis  5)  641.—
für  Baugewerbetreibende  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1  bis  4)
698.  —  für  Seeschiffahrtsbetriebe  (G.  v.  30.  Juni  88.  1
bis  7,  152,  153)  716.

s.  auch  Arbeitgeber,  Betriebsunternehmer,
Lehrherr.

Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz  (v.  30.  Juni)  585.
—  Umfang  der  Versicherung  (das.  8§.  1  bis  7)  585.  —
Umfang  der  Entschädigung  (das.  §§.  8  bis  24)  588.  —
Verhältniß  zu  Krankenkassen,  Armenverbänden  u.  s.  w.
(das.  88.  25  bis  27)  594.  —  Träger  der  Versicherung
(das.  §.  28)  595.  —  Aufbringung  der  Mittel  (das.
§§.  29  bis  34)  596.  —  Organisation  und  Veränderung
der  Berufsgenossenschaften  (das.  §§.  35  bis  54)  598.—
Beaufsichtigung  derselben  (das.  8§.  125  bis  127)  632.
—  Mitgliedschaft  des  einzelnen  Betriebs  und  Betriebsveränderungen
  (das.  §§.  55  bis  62)  606.  —  Feststellung
und  Auszahlung  der  Entschädigungen  (das.  63  bis  111)
609.  —  Unfallverhütung  und  Ueberwachung  der  Betriebe
  (das.  8§.  112  bis  124)  627.  —  Schluß-  und
Strafbestimmungen  (das.  §§.  134  bis  155)  634.  —  In.
krafttreten  der  §§.  25  bis  27  des  Gesetzes  am  1.  Januar
1902  (G.  v.  30.  Juni  F.  25)  584.

Anwendung  von  Bestimmungen  des  Gewerbe-  Unfallversicherungsgesetzes
  auf  die  Bau-Unfallversicherung
(G.  v.  30.  Juni  §§.  9,  10,  13,  14,  17,  18,  37  bis  41,
43  bis  46)  701

Gewerbliche  Anlagen,  die  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen  (Gew.  O.  S#§s.  16  bis  28,  49,  50,  147
zu  2)  876.  —  Abänderung  des  Verzeichnisses  derselben
(Bek.  v.  29.  Nov.)  1036.

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        <pb n="1072" />
        20  Sachregister.

Gewerbliche  Anlagen  (Forts.)
Unfallversicherung  der  in  gewerblichen  Anlagen  be—
schäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30  Juni
88.  1,  2,  35)  585.

Gewerbliche  Arbeiter,  Verhältnisse  zu  den  Arbeitgebern
  (Gew.  O.  88.  105  bis  139m)  937.

Gewerbliche  Hülfskassen,  Vorschriften  für  dieselben
(Gew.  O.  S.  140)  971.

Gewissensfreiheit,  Gewährleistung  in  den  Schutzgebieten
(G.  v.  25.  Juli  §.  14)  816.

Gifte,  Erlaubniß  zum  Handel  mit  Giften  (Gew.  O.  S.  34)
884.  —  vom  Hausirhandel  sind  Gifte  und  gifthaltige
Waaren  ausgeschlossen  (das.  §§.  56  zu  9,  148  zu  7a)
894.

Gipsöfen,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  SS.  16,  25,  147  zu  2)  876.  (Bek.  v.  29.  Nov.)
1036.

Glasgow,  Beschränkungen  der  Ein-  und  Durchfuhr  aus
Glasgow  (Bek.  v.  14.  Sept.)  819.  —  Aufhebung  der
Beschränkungen  (Bek.  v.  27.  Nov.)  1033.

Glashütten,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  §.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Gold=  und  Silberwaaren,  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen
  (Gew.  O.  §#§.  56  zu  3  u.  11,  148  zu  7  a)  894.

Gondeln,  gewerbsmäßige  Beförderung  von  Personen  im
Ortsverkehre  mittelst  Gondeln  (Gew.  O.  88.  37,  76,  148
zu  8)  885.

Gouverneure  der  Schutzgebiete,  Befugnisse  im  strafgerichtlichen
  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
  Schutztruppen  (V.  v.  18.  Juli  §§.  3,  23)  831.
(Bek.  v.  23.  Juli  zu  I)  839.  —  Bestimmungen  über
die  Rechtsverhältnisse  in  den  Schutzgebieten  (V.  v.
9.  Nov.  SS.  2,  3,  5,  9,  10,  12)  1005.

Gräbereien  (Gruben),  Unfallversicherung  der  beschäftigten
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu
1,  §s.  2,  35)  585.

s.  auch  Gruben.

Grenzbezirke,  Einfuhr  von  Fleisch  vom  Jollauslande
(G.  v.  3.  Juni  §.  14)  551.
Vereinbarung  mit  Belgien  über  den  grenzüberspringenden
  Fabrikverkehr  (v.  7.  April)  781.

Griechenland,  Theilnahme  an  der  internationalen
Sanitäts-  Uebereinkunft  wegen  Maßregeln  gegen  die  Pest
(v.  19.  März  97.)  43.

1900.

Großbritannien,  Theilnahme  an  der  internationalen
Sanitätsübereinkunft  gegen  Einschleppung  der  Pest  (ov.
19.  März  97.)  43.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.
24.  Janr.)  822.  —  an  der  internationalen  Konvention,
betr.  Einfuhr  von  Spirituosen  in  Afrika  (v.  8.  Juni
99.)  823.

Zugeständniß  der  Meistbegünstigung  in  den  Handelsbeziehungen
  mit  Deutschland  (G.  v.  30.  Juni)  305.
(Bek.  v.  23.  Juli)  777.

Gruben,  allgemeine  Vorschriften  über  ihren  Betrieb
(Gew.  O.  S§.  154,  154  a)  978.  —  Nichtbeschäftigung  von
Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  (das.  §§.  105  b,
146  a)  937.  —  Unfallversicherung  der  Arbeiter  und
Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  1,  §SF.  2,  35)
585.

Grundbücher,  Anlegung  in  den  Konsulargerichtsbezirken
(V.  v.  25.  Okt.  Art.  2)  999.  —  in  den  deutschen  Niederlassungen
  in  Tientsin  und  Hankau  (V.  v.  25.  Okt.)  1000.

Grundkapital  der  Reichsbank  (V.  v.  3.  Sept.  §.  2)  793.

Grundstücke,  Uebertragung  des  Eigenthums  an  Grundstücken
  in  den  Konsulargerichtsbezirken  (V.  v.  25.  Okt.
Art.  2)  999.  —  Rechte  an  Grundstücken  und  Anlegung
von  Grundbüchern  in  den  deutschen  Niederlassungen  in
Tientsin  und  Hankau  (V.  v.  25.  Okt.)  1000.

Gewerbsmäßiger  Handel  mit  ländlichen  Grundstücken
(Gew.  O.  §§.  35,  38,  148  zu  4)  884.

Güter,  Unfallversicherung  der  in  Betrieben  zur  Beförderung
von  Gütern  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  8.  1
zu  7,  S#S.  2,  35)  585.

Güterbestätiger,  Betrieb  ihres  Gewerbes  (Gew.  O.
§§.  36,  47,  53)  885.  —  ihre  Taxen  (das.  8S§.  78,  148
zu  8)  903.

Güterlader  und  Güterpacker,  Unfallversicherung  der
in  ihren  Betrieben  beschäftigten  Dersonen  (G.  v.
30.  Juni  §.  1  zu  6,  S§.  2,  35)  585.

Güterverkehr,  Beschränkungen  bei  Pestgefahr  (Bek.  v.
6.  Okt.  Anl.  zu  3  Abs.  7)  852.  (das.  Anl.  3  Nr.  6,  7)
865.

Gußstahlkugeln,  Anlagen  zur  Herstellung  derselben
mittelst  Kugelschrotmühlen  bedürfen  der  Genehmigung
(Gew.  O.  8§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Gutsbezirke,  selbständige,  Rechte  und  Pflichten  in  Bezug
auf  die  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §.  165)  697.  —  desgl.  die  Bau-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  36)  710.
        <pb n="1073" />
        Sachregister.

H.

Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer,  Betriebsbeamten
u.  s.  w.  bei  Gewerbe-Betriebsunfällen  (G.  v.  30.  Juni
88.  135  bis  141)  635.  —  bei  Unfällen  in  der  Land—
und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  88.  146  bis  152)
691.  —  bei  Bau  Betriebsunfällen  (G.  v.  30.  Juni
88.  46  bis  48)  714.  —  bei  See-Betriebsunfällen  (G.
v.  30.  Juni  88.  133  bis  139)  764.

Versicherung  der  Betriebsunternehmer  und  Betriebs—
beamten  2c.  gegen  Haftpflicht  (G.  v.  30.  Juni  8.  23)  583.

Hammerwerke,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  S§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Handelsfirma,  äußere  Bezeichnung  des  Geschäftslokals
mit  dem  Namen  des  IJnhabers  (Gew.  O.  8§.  15  a,  148
zu  14)  875.

Handelsgärtnerei,  Unfallversicherung  der  in  derselben
beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  Abs.  7)  642.

Handelsgesellschaften,  äußere  Bezeichnung  des  Geschäftslokals
  mit  den  Namen  der  Gesellschafter  (Gew.  O.
SS§.  15  a,  148  zu  14)  875.  —  Haftung  für  Zuwiderhandlungen
  ihrer  Liquidatoren  gegen  die  Unfallversicherungsgesetze
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  136,  138)  635.  (G.
v.  30.  Juni  SS.  147,  158)  692.  (G.  v.  30.  Juni  8.  46)
714.  (G.  v.  30.  Juni  S§.  134,  145)  765.

Handelsgesetzbuch,  Anwendung  von  Bestimmungen
desselben  auf  die  See-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
SS.  3,  4,  14,  28,  33,  71,  77,  106,  133)  717.

Handelsgewerbe,  Beschränkungen  des  Geschäftsbetriebs
an  Sonn=  und  Festtagen  (Gew.  O.  Ss.  41  a,  105b,
146  a)  886.  —  Beschäftigung  von  Gehülfen,  Lehrlingen
und  Arbeitern  in  offenen  Verkaufsstellen  (das.  88.  139e
bis  139m,  146  zu  2)  968.  —  Nichtanwendung  von
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  auf  Gehülfen  und
Lehrlinge  in  Handelsgeschäften  (das.  §.  154)  978.

Unfallversicherung  der  Personen,  welche  in  mit
einem  Handelsgewerbe  verbundenen  Lagerungs-  u.  s.  w.
Betrieben  beschäftigt  werden  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  7,
S.  2,  35)  585.

Handels=  und  Gewerbekammern,  Uebernahme  der
Rechte  und  Pflichten  von  Handwerkskammern  (Gew.  O.
S.  103  d)  932.  -

Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland
und  Uruguay  vom  20.  Juni  1892,  Wiederinkraftsetzung
(Uebereink.  v.  5.  Juni  99.)  5.  —  Theilweise  Aufhebung
des  Handelsvertrags  mit  Zanzibar  vom  20.  Dezember
1885  (G.  v.  15.  Febr.)  37.

1900.  21

Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  (Forts.)
Zugeständniß  der  Meistbegünstigung  in  den  Handelsbeziehungen
  zwischen  Deutschland  und  dem  Britischen
Reiche  (G.  v.  30.  Juni)  305.  (Bek.  v.  23.  Juli)  777.
Handwerk,  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern
und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  des  Handwerkes
(Bek.  v.  13.  Juli  Nr.  10)  569.

Handwerker,  Vertretung  ihrer  Interessen  in  Handwerks.
kammern  (Gew.  O.  §#§.  103  ff.)  926.  —  Ausbildung
und  Beschäftigung  von  Lehrlingen  (das.  88.  129  bis
132  a,  144  a,  148  zu  9  und  90)  954.

s.  auch  Gewerbetreibende.

Handwerkskammern,  Errichtung  u.  s.  w.  (Gew.  O.
88.  103  bis  103p)  926.  —  Uebertragung  ihrer  Rechte
und  Pflichten  auf  Handels=  und  Gewerbekammern
(das.  §.  103  q)  932.  —  Anhörung  der  Handwerkskammern
bei  Erlaß  von  Vorschriften  der  Innungen  über  das
Lehrlingswesen  (das.  §.  100p)  923.  —  bei  Errichtung
von  Prüfungskommissionen  für  die  Meisterprüfung  (das.
§.  133)  958.  —  Ueberweisung  des  Vermögens  aufgelöster
  ZJwangsinnungen  an  Handwerkskammern  (das.
§.  100t)  924.  —  Bestimmungen  der  Handwerkskammern
über  die  Lehrlingsverhältnisse  (das.  88.  130  bis  131b)  956.

Hausgewerbetreibende,  Beiträge  und  Eintrittsgelder
zur  Krankenversicherung  (G.  v.  30.  Juni  zu  II  u.  III,
332.  —  Unfallversicherungspflicht  für  Hausgewerbetreibende
  (G.  v.  30.  Juni  §.  5  zu  b)  587.

Haushaltsplan  der  freien  Innungen  (Gew.  O.  §.  93)
912.  —  der  Zwangsinnungen  (das.  §.  1000)  922.  —
der  Handwerkskammern  (das.  §§S.  1038,  10  n)  929.

Haushaltungsvorstand,  Anzeigepflicht  bei  gemeingefähr.
lichen  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  2,  3,  7,  45)  306.

Hausirer,  verschärfte  Beobachtung  rc.  bei  Pestgefahr
(Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  1)  850.

Hausirhandel,  Erlaubniß  dazu  und  Ausschluß  von
Gegenständen  vom  Mitführen  (Gew.  O.  88.  42  a,  42b,
148  zu  5)  887.

Hausschlachtungen,  Untersuchung  des  Fleisches  (G.  v.
3.  Juni  88.  2,  3)  547.

Hebammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses  (Gew.  O.
SS.  30,  53,  147  zu  1)  881.

Heberolle  der  Berufsgenossenschaften  für  Gewerbe-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  101,  102)  623.  —
der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §§.  110  bis  112)  680.  —  der  Bau-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  27,  28,  38)
708.  —  der  See  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
SS.  107,  108)  756.
        <pb n="1074" />
        22

Heilanstalten,  Unterbringung  von  verletzten,  gegen  Gewerbe-
  Betriebsunfälle  versicherten  Personen  in  Heilanstalten
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  11,  22,  23,  31,  125)
589.  —  desgl.  gegen  Betriebsunfälle  bei  der  Landund
  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §§.  14,  23,  24,
34,  131)  647.  —  gegen  Unfälle  im  Seeschiffahrtsbetriebe
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  16  bis  18,  34,  76,  97,
127)  723.

Herstellung  gewerblicher  Anlagen  in  der  Nähe  von
Heilanstalten  (Gew.  O.  S.  27)  880.
s.  auch  Privat-Heilanstalten.

Heilkunde,  Ausübung  durch  nicht  approbirte  Personen
im  Umherziehen  (Gew.  O.  §§.  56a,  148  zu  7  a)  894.

Heilzwecke,  Untersagung  des  Handels  mit  Droguen  und
chemischen  Präparaten  zu  Heilzwecken  (Gew.  O.  §s§.  35,
148  zu  4)  885.

Heirathen,  gewerbsmäßiger  Geschäftsbetrieb  der  Vermittelungsagenten
  für  Heirathen  (Gew.  O.  88.  35,  38,
148  zu  4)  884.

Heizer  in  landwirthschaftlichen  Betrieben,  Unfallversicherungspflicht
  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  Abs.  6)  642.

Helgoland  (Insel),  Inkraftsetzung  des  Reichsstempelgesetzes
  (G.  v.  14.  Juni  §.  57)  288.

Herbergswesen,  Fürsorge  durch  die  Innungen  (Gew.  O.
SS.  81  a,  88)  904.

Hinterbliebene  von  Versicherten  bei  der  Gewerbe=  Unfall.
versicherung,  Unfallentschädigungsansprüche  (G.  v.  30.  Juni
§§.  8,  15  bis  21,  70,  80,  83,  92)  588.  —  desgl.  von
Versicherten  bei  der  Unfallversicherung  für  Land-  und
Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §§.  7,  17  bis  21,  71,
76,  86,  98,  99)  644.  —  bei  der  Bau-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  9)  701.  —  bei  der  See=  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  8,  21  bis  28,  68,
74  bis  82,  87,  97)  718.

Holz,  Anstalten  zum  Imprägniren  von  Holz  mit  erhitzten
Theerölen  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.  O.  S#§.  16,
25,  147  zu  2)  876.  —  desgl.  Anstalten  zur  Herstellung
  von  Papierstoff  aus  Holz  (das.  8§.  16,  25,
147  zu  2)  876.

Holzfällungsbetriebe,  verbunden  mit  einem  Handelsgewerbe,
  Unfallversicherung  der  darin  beschäftigten  Personen
  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  7,  8§.  2,  35)  585.

Hopfen-Schwefeldörren,  ihre  Anlegung  bedarf  der
Genehmigung  (Gew.  O.  §#§S.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Hülfskassen,  s.  eingeschriebene  und  gewerbliche
Hülfskassen.

Sachregister.

1900.

Hüttenwerke,  allgemeine  Vorschriften  über  den  Betrieb
(Gew.  O.  88.  154,  154a)  978.  —  Nichtbeschäftigung
von  Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  (das.  S§.  105  b,
146  a)  937.  —  Unfallversicherung  der  Arbeiter  und
Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  1,  85.  2,
35)  585.

Hufbeschlaggewerbe,  Genehmigung
(Gew.  O.  §S§S.  30  a,  53,  147  zu  1)  882.

Hunde,  amtliche  Untersuchung  vor  und  nach  der  Schlachtung
  (G.  v.  3.  Juni  §§.  1  bis  4,  18)  547

zum  Betriebe

I.

Jahresarbeitsverdienst  der  versicherungspflichtigen  Arbeiter
  u.  s.  w.  bei  der  Gewerbe=  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §§.  1,  5,  9,  10,  15,  16)  585.  —  der  Unfallversicherung
  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni
88.  1,  4,  8  bis  13,  16  bis  21)  641.—  der  Bau-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1,  4,  9)  698.  —  der  See-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  6,  9  bis  12,  16
21  bis  26,  154)  718.  «

Jahresberichte  der  Gewerbe-Aufsichtsbeamten  (Gew.  O.
§.  139b)  968.

Jahresrechnung  der  freien  Innungen  (Gew.  O.  §.  93
zu  2)  912.  —  der  Zwangsinnungen  (das.  S.  1000)  923.
—  der  Handwerkskammern  (das.  S.  1038)  929.

Jahresrechnung  der  Berufsgenossenschaften  der
Gewerbe=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §.  37  zu  9,
§.  41)  599.  —  der  Unfallversicherung  für  Land  und
Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §.  38  zu  10,  é5.  42)
655.  —  der  See-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§.  37  zu  9,  §.  41)  731.

s.  auch  Rechnungsabschlüsse.

Jahrmärkte,  Verkehr  auf  denselben  (Gew.-O.  SS.  64,
65,  67,  71)  900.  —  Beschränkungen  des  Verkehrs  bei
gemeingefährlichen  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §.  15  zu  3)
310.  —  Untersagung  des  Verkehrs  bei  Pestgefahr  (Bek.
v.  6.  Okt.  Anl.  zu  Nr.  3)  851.

Japan,  Einfuhrbeschränkungen  wegen  Gefahr  der  Einschleppung
  der  San  José-Schildlaus  aus  Japan  (V.  v.
6.  Aug.  §.  1)  791.

Immobiliarverträge,  gewerbsmäßiger  Geschäftsbetrieb
der  Vermittelungsagenten  für  solche  (Gew.  O.  §§.  35,
38,  148  zu  4)  884.
        <pb n="1075" />
        Sachregister.

Innungen,  allgemeine  Vorschriften  über  freie  Innungen
(Gew.  O.  §§.  81  bis  99,  103f)  904.  —  Zwangsinnungen
  (das.  §#§.  100  bis  100  u)  918.  —  Innungsausschüsse
  (das.  5§.  101,  102)  925.—  Handwerkskammern
(das.  §.  103  bis  103q)  926.—  Innungsverbände  (das.
Ss.  104  bis  104  )  932.  —  Auflösung  und  Schließung
von  Innungen  (das.  8§.  96  bis  98  a;  100  b,  100  k,  100  1,
100t)  916.  —  von  Innungsausschüssen  (das.  8.  102)
926.  —  von  Innungsverbänden  (das.  8§.  104  f,  104  m,
104  n)  934.

Zuwiderhandlungen  der  Vorstandsmitglieder  rc.
von  Innungen  gegen  die  Unfallversicherungsgesetze  (G.
v.  30.  Juni  §§.  136,  148)  635.  (G.  v.  30.  Juni  88.  147,
158)  692.  (G.  v.  30.  Juni  Is.  46,  47)  714.  (G.  v.
30.  Juni  §§.  134,  145)  765.

Innungsausschüsse,  allgemeine  Vorschriften  (Gew.  O.
S.  101,  102,  103  925.

Innungskasse,  in  dieselbe  fließen  Geldstrafen  (Gew.  O.
Ss.  92c,  96)  912.

Innungskrankenkassen  (Gew.  O.  85.  90,  100  1,  100  m)
910.

Innungsschiedsgerichte  (Gew.  O.  88.  81b,  85,  91,
9lb,  94a,  940)  905.

Innungsstatut  für  freie  Innungen  (Gew.  O.  S#§S.  83,  84,
87,  S7a,  88,  89,  92  bis  94  a,  95  bis  99)  905.  —
für  Zwangsinnungen  (das.  S#§.  100  d,  100e,  1009,
1008,  100t,  100  u)  919.  —  für  Innungsausschüsse
(das.  8§.  101,  102)  925.  —  von  Innungsverbänden
das.  88.  104a,  104b,  104h,  104m)  933.  —  Nebenstatut
  der  Innungen  (das.  §§.  85,  89,  91,  93,  96,  99)
907.  —  der  Innungsverbände  (das.  8.  104  )  935.

Innungsverbände,  allgemeine  Vorschriften  (Gew.  O.
58.  104  bis  10x4  :n)  932.

Innungsvermögen  von  freien  Innungen  (Gew.  O.
§58.  85,  86,  87  a,  88  bis  89  b,  93,  96,  97,  98  a)  907.
—  von  SLwangsinnungen  (das.  §.  100  k)  921.  —  von
Innungsausschüssen  (das.  §§.  101,  102)  926.  —  von
Innungsverbänden  (das.  §§s.  1048,  104m,  104  n)  935.

Innungsversammlung  von  freien  Innungen  (Gew.  O.
88.  92  bis  93  a,  95,  96,  98,  104)  911.—  von  Zwangs.
innungen  (das.  §#§.  100  t,  100  u)  924.

Innungsvorstand  von  freien  Innungen  (Gew.  O.  S§.  89
bis  96,  98)  909.  —  von  Innungsverbänden  (das.
85.  10  4  104  bis  104m)  933.

Internationale  Konvention,  betr.  Einfuhr  von  Spirituosen
  in  bestimmte  Gebiete  Afrikas  (v.  8.  Juni  99.)  823.

1900.  23

Internationale  Sanitäts-Uebereinkunft  wegen
Maßregeln  gegen  die  Pest  (v.  19.  März  97.)  43.  —
Abänderung  des  Art.  35  der  Uebereinkunft  (Dekl.  v.
24.  Janr.)  821.

Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr,
  neue  Liste  der  betheiligten  Eisenbahn.
strecken  (Bek.  v.  25.  Janr.)  11.  —  Abänderungen  der
Liste  (Bek.  v.  15.  Juni)  300.  (Bek.  v.  4.  Aug.)  787.
(Bek.  v.  10.  Nov.)  1009.

Internationale  Urheberrechtsübereinkunft  vom
9.  September  1886,  Rücktritt  Montenegros  (Bek.  v.  2.April)
211.

Invalidenhaus,  Unterbringung  von  Verletzten,  gegen
Betriebsunfälle  versicherten  Personen  in  einem  Invalidenhause
  (G.  v.  30.  Juni  §.  24)  593.  (G.  v.  30.  Juni
§.  25)  650.  (G.  v.  30.  Juni  §.  19)  724.

Invalidenkassen,  Verhältniß  der  Berufsgenossenschaften
für  Unfallversicherung  zu  Invalidenkassen  (G.  v.  30.  Juni
88.  25  bis  27)  594.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  30  bis  32)  652.
(G.  v.  30.  Juni  §.  9)  701.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  29  bis  31)
727.

Invalidenversicherung,  Abtheilung  des  Reichs-Versicherungsamts
  für  Invalidenversicherung  (V.  v.  19.  Okt.
SS.  4,  14,  20,  22,  23,  25,  51)  984.  —  Ersetzung  der
Schiedsgerichte  für  Invalidenversicherung  durch  neue
Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§§.  3  bis  5,  25)  574.  (V.  v.  22.  Nov.)  1017.

Invalidenversicherungsgesetz,  Abänderung  des  §.  34
(G.  v.  30.  Juni  §.  151)  770.

Frrenanstalten  von  Privaten  bedürfen  der  Genehmigung
(Gew.  O.  §§.  30,  49,  50,  53,  54,  147  zu  1)  881.
Italien,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts.

Uebereinkunft  gegen  Einschleppung  der  Pest  (v.  19.  März  7.)
43.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.  24.  Janr.)  822.—
an  der  internationalen  Konvention  über  Einfuhr  von

Spirituosen  in  Afrika  (v.  8.  Juni  99.)  823.

Italienische  Bahnstrecken,  betheiligt  an  dem  inter.
nationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  25.  Janr.)  24.

Jugendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  in  Gewerbebetrieben
  (Gew.  O.  S#§.  106,  107,  120,  120c,  150  zu  1
u.  4)  940.  —  in  Fabriken  (das.  §§.  135,  136,  138,
139,  139a,  146  zu  2)  940.  —  in  Werkstätten  mit
Motorbetrieb  2c.  (Bek.  v.  13.  Inli  Nr.  4,  6,  9,  10,
13,  15  bis  17)  567.

s.  auch  Minderjährige.
        <pb n="1076" />
        24  Sachregister.

K.

Kälber,  Einfuhr  frischen  Fleisches  von  Kälbern  in  das
Zollinland  (G.  v.  3.  Juni  §F.  12  zu  1)  550.

Kaiser,  Begnadigungsrecht  in  Strafsachen  der  Konsulargerichte
  (G.  v.  7.  April  §.  72)  226.  —  Ausübung  der
Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (G.  v.
25.  Juli  §.  1)  813.  —  Bestätigung  der  Urtheile  im
Strafverfahren  gegen  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
(V.  v.  18.  Juli  §§.  5,  6)  832.

Ernennung  des  Präsidenten  und  der  ständigen
Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  durch  den
Kaiser  (G.  v.  30.  Juni  S.  11)  578.

Kaiserliche  Verordnung  über  Aufhebung  der  Freundschaftsverträge
  mit  Tonga  und  Samoa  und  des
Handels-  und  Schiffahrtsvertrags  mit  Janzibar  (G.  v.
15.  Febr.)  37.  (V.  v.  17.  Febr.)  39.  —  über  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  in  den
deutschen  Schutzgebieten  (G.  v.  25.  Juli  Art.  3)  812.
(V.  v.  9.  Nov.  §.  1)  1005.  —  über  Ausführungsbestimmungen
  zum  Schutzgebietsgesetze  (G.  v.  25.  Juli
§§.  4,  6,  10,  16)  813.  —  über  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  (G.  v.  7.  April
§.  78)  228.  —  über  Ergänzungen  zu  diesem  Gesetze
(das.  8§.  1,  20  bis  24,  26,  27,  33,  36,  37,  39,  50,
77)  213.  (V.  v.  25.  Okt.  Art.  1)  999.

Kaiserliche  Verordnung  über  Inkrafttreten  des
Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetzes  (G.  v.  3.  Juni
§.  30)  555.  —  desgl.  des  Reichsstempelgesetzes  in
Helgoland  (G.  v.  14.  Juni  §.  57)  288.  —  über  Inkraftsetzung
  der  Militär-Strafgerichtsordnung  für  das  ostasiatische

  Expeditionskorps  (V.  v.  15.  Juli)  779.  (Bek.
v.  1.  Nov.)  1004.

Inkrafttreten  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
9.  Oktober  1898  über  das  Bergwesen  in  Deutsch-Ostafrika
  (Bek.  v.  3.  Okt.)  847.

Kaiserliche  Verordnung  über  die  dem  freien  Verkehre
  zu  überlassenden  Apothekerwaaren  (Gew.  O.  8.  6)
872.  —  über  Ausdehnung  des  Verbots  der  Sonntagsarbeit
  in  Gewerbebetrieben  (das.  8§.  105g,  146  a)  940.
—  über  Ausdehnung  der  Vorschriften  der  Gewerbeordnung
  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
und  von  Arbeiterinnen  in  Fabriken  auf  andere  Werkstätten
  und  auf  Bauten  (das:  §.  154)  979.

Kaiserliche  Verordnungen  über  den  Geschäftsgang
und  das  Verfahren  des  Reichs-Versicherungsamts  und
der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §§.  19,  20)  581.  (V.  v.  19.  Okt.)  983.

1900.

Kaiserliche  Verordnung  (Forts.)

(V.  v.  22.  Nov.)  1017.  —  über  das  Inkrafttreten  der
Unfallversicherungsgesetze  (G.  v.  30.  Juni  §F.  25)  583.
—  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  Unfallfürsorge
für  Gefangene  (G.  v.  30.  Juni  8.  27)  545.

Kaiserliches  Gesundheitsamt,  Befugnisse  beim  Ausbruche
  gemeingefährlicher  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni
S§.  42,  43)  315.  —  Einsendung  von  Uebersichten  an
dasselbe  über  Erkrankungsfälle  2c.  bei  Pest  (Bek.  v.
6.  Okt.  Anl.  zu  Nr.  11)  854.

Kaiserliche  Schutzbriefe  für  deutsche  Kolonialgesell.
schaften  (G.  v.  25.  Juli  §§.  11,  15)  816.

Kaiserliche  Schutztruppen,  s.  Schutztruppen.

Kalifabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.O.  88.  16,
25,  147  zu  2)  876.

Kalköfen,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  8§.  16,  25,  147  zu  2)  876.  (Bek.  v.
29.  Nov.)  1036.

Kamerun,  Schutzgebiet,  Haushalts-  Etat  für  1900
(Anl.  II  zum  G.  v.  30.  März)  183.  —  Nachtrag  dazu
(G.  v.  1.  Juni)  247.

Ermächtigung  des  Gouverneurs  zu  Anordnungen
zum  Schutze  des  Waldbestandes  (V.  v.  4.  April)  231

Strafgerichtliches  Verfahren  gegen  Militärpersonen
der  Kaiserlichen  Schutztruppe  für  Kamerun  (V.  v.
18.  Juli)  831.  (Bek.  v.  23.  Juli)  849.

Kammern  für  Handelssachen,  zuständig  für  Rechtsstreite
  wegen  Entrichtung  von  Reichsstempelabgaben
(G.  v.  14.  Juni  §.  43)  285.

Kanalbauten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben  beschäftigten
  Bersonen  (G.  v.  30.  Juni  §F.  6,  18)  699.
(G.  v.  30.  Juni  §.  1  Abs.  4)  641.

Kapitalabfindung  der  Rentenansprüche  aus  der  Gewerbe-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §F.  95,  136)  620.
—  aus  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  §S§.  101,  147)  677.  —
der  See=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §.  100,
134)  753.

Karolinen,  Palauinseln  und  Marianen,  Etat  für  ihre
Verwaltung  für  1900  (Anl.  VI  z.  G.  v.  30.  März)  196.

Inkrafttreten  des  Schutzgebietsgesetzes  in  dem  Inselgebiete
  der  Karolinen  2c.  (V.  v.  9.  Nov.  S.  11)  1009.

Kataster,  s.  Genossenschaftskataster.

Kauffahrteischiffe,  Zeigen  der  Nationalflagge  (V.  v.
21.  Aug.)  907.

Kaufleute,  Anbringung  ihres  Familiennamens  am  Ein.
gang  ihres  Ladens  (Gew.  O.  8§.  15  a,  148  zu  14)  875.

s.  auch  Handelsgeschäfte,  Verkaufsstellen.
        <pb n="1077" />
        Sachregister.

Kaufmännische  Korporationen,  Aufhebung  ihres
Rechtes  zur  Ausschließung  Anderer  vom  Gewerbebetriebe
(Gew.  O.  8.  4)  872.

Kauf=  und  Anschaffungsgeschäfte,  Reichsstempelabgaben
  von  denselben  (G.  v.  14.  Juni  §#§.  6  bis  21)
277.  —  Befreiungen  gewisser  Kauf=  und  Anschaffungs.
geschäfte  von  Entrichtung  der  Abgabe  (das.  Tarif  unter
Nr.  4)  296.

Kellereibetrieb,  gewerbsmäßiger,  Unfallversicherung  der
darin  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  5,
88.  2,  35)  585.

Kiautschou,  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1900
(Anl.  VII  z.  G.  v.  30.  März)  197.

Militärische  Strafrechtspflege  im  Kiautschougebiete
(G.  v.  25.  Juni)  304.

Kiel,  Erweiterung  der  Festungsanlagen  am  Kieler  Hafen
(Bek.  v.  8.  Okt.)  870.

Kinder,  Feilbieten  von  Gegenständen  auf  öffentlichen
Straßen  ꝛc.  (Gew.  O.  88.  42b,  148  zu  7d)  888.  —
Mitnahme  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (das.
88.  60b,  148  zu  7b  u.  7d)  898.  —  Beschäftigung
in  Fabriken  (das.  88.  135,  139  a,  146  zu  2)  964.  —
in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  (Bek.  v.  13.  Juli  zu  J

u.  1I)  566.  —  in  Werkstätten  mit  Wasserbetrieb  (das.

zu  III  Nr.  12)  570.
s.  auch  Hinterbliebene.

Kirchen,  Herstellung  gewerblicher  Anlagen  in  ihrer  Nähe
(Gew.  O.  SF.  27)  880.

Klasseneintheilung  der  Orte,  Aenderung  der  Anlage  ll
zum  Gesetze  darüber  vom  26.  Juli  1897  (G.  v.  30.  März
S.  5)  140.

Kleider,  Hausirhandel  mit  gebrauchten  Kleidern  verboten
(Gew.  O.  §§.  56  zu  2,  148  zu  7a)  894.  —  Trödel.-handel
  mit  solchen  (das.  §§.  35,  38,  148  zu  4)  884.

Kleiderkonfektion,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
und  von  Arbeiterinnen  in  den  Werkstätten  (Bek.  v.
13.  Juli  Nr.  19)  571.

Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus,  Erlaubniß
dazu  (Gew.  O.  8§.  33,  147  zu  1)  882.  —  mit  altem
Metallgeräthe,  Garnabfällen  2c.  (das.  §§.  35,  38,  148
zu  4)  884.  —  mit  Garn  (Bek.  v.  20.  Nov.)  1014.

Kluppmaße,  Aichung  und  Stempelung  (Bek.  v.
18.  Aug.  §§.  1  bis  6)  Beilage  zu  Nr.  38.

Knappschafts-Berufsgenossenschaften,  Errichtung
für  Betriebe  in  Knappschaftsverbänden  (G.  v.  30.  Juni
§.  134)  634.  —  Wahl  der  Veisitzer  der  Schiedsgerichte
für  die  Genossenschaften  (G.  v.  30.  Juni  §.  5  Abs.  3)
576.

Reichs-Gesetzbl.  1900.

1900.  25

Knochenbleichen,  Knochenbrennereien,  Knochendarren
  und  Knochenkochereien,  ihre  Anlegung  bedarf
  der  Genehmigung  (Gew.  O.  §#§.  16,  25,  147
zu  2)  876.

Koaks,  Anlagen  zur  Bereitung  von  Koaks  bedürfen  der
Genehmigung  (Gew.  O.  §§.  16,  25,  147  zu  2)  876.
Kohlensäure,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehre

(Bek.  v.  2.  Juli  zu  II)  318.

Kolonialgesellschaften,  deutsche,  in  den  Schutzgebieten,
Rechtsverhältnisse  (G.  v.  25.  Juli  &amp;amp;F.  11  bis  13,  15)
815.

Kommanditgesellschaften,  äußere  Bezeichnung  des
Geschäftslokals  mit  dem  Namen  der  Gesellschafter
(Gew.  O.  S§.  15  a,  148  zu  14)  875.

Kommissare  der  Aufsichtsbehörden,  Bestellung  bei  den
Handwerkskammern  (Gew.  O.  §.  103b)  929.

Kommunalverbände,  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten
  derselben  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
  (G.  v.  30.  Juni  §.  6  zu  3,  8§.  8,  10,  16,
31  bis  35,  38,  42,  43)  700.  —  Darlehen  der  Unfallversicherungs
  =  Berufsgenossenschaften  an  Kommnnal.=verbände
  (G.  v.  30.  Juni  §.  109)  626.  (G.  v.  30.  Juni
§.  117)  682.  (G.  v.  30.  Juni  FS.  115)  758.

Weitere  Kommunalverbände  im  Sinne  der  Gewerbeordnung
  (Gew.  O.  §.  155)  979.—  Erlaß  statutarischer
Bestimmungen  derselben  in  Gewerbeangelegenheiten  (das.
§§.  142,  105  b,  119a,  120)  972.  —  Aufbringung  der
Kosten  der  Handwerkskammern  durch  Kommunalverbände
(das  §.  103)  930.

Konditoreien,  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern
und  von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  13.  Juli  Nr.  18)  571.

Konfektionswerkstätten,  Beschäftigung  von  jugendlichen
  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  13.  Juli
Nr.  19)  571.

Kongostaat,  Theilnahme  an  der  internationalen  Konvention
  über  Einfuhr  von  Spirituosen  in  Afrika
(v.  8.  Juni  99.)  823.

Konkurssachen,  Verfahren  vor  den  Konsulargerichten
(G.  v.  7.  April  §.  47)  223.

Konkursverfahren  über  das  Vermögen  von  Innungen
(Gew.  O.  §.  97)  917.  —  von  Innungsausschüssen  (das.
§.  102)  926.  —  von  Innungsverbänden  (das.  S.  1041)
936.

Konnossemente  im  Schiffsverkehre  mit  dem  Ausland
unterliegen  der  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  14.  Juni,
Tarif  unter  Nr.  6)  297.

Konsulargerichte,  deutsche,  im  Auslande  (G.  v.  7.  April
§S.  5  bis  14)  214.

D
        <pb n="1078" />
        26  Sachregister.

Konsulargerichtsbarkeit,  Anwendung  des  Gesetzes
darüber  vom  10.  Juli  1879  auf  Samoa  (V.  v.  17.  Febr.
§§,  1,  6)  136.  (Bek.  v.  25.  Sept.)  849.  —  Neues
Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  (v.  7.  April)  213.
—  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  (das.  S.  78)  228.  (V.  v.
25.  Okt.  Art.  1)  999.  —  Anwendung  von  Bestimmungen
desselben  auf  die  deutschen  Schutzgebiete  (G.  v.  25.  Juli
§§.  2,  3,  6,  16)  813.  (V.  v.  9.  Nov.  S§.  3,  5,  7),
8)  1005.

Konsuln,  s.  Reichskonsuln.

Konsumvereine,  s.  Vereine.

Korporationen,  Unfallversicherung  der  bei  Bauarbeiten
derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  F.  6
zu  3,  §§.  8,  10,  16,  31  bis  35,  38,  42,  43)  700.

s.  auch  Kaufmännische  Korporationen.

Korrespondentrheder,  s.  Rheder.

Kosten  im  Verfahren  vor  den  Konsulargerichten  (G.  v.
7.  April  §§.  73  bis  76)  226.  —  im  ehrengerichtlichen
Verfahren  gegen  Patentanwälte  (G.  v.  21.  Mai  SS.  11,
13)  235.

Kosten  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamte
  (G.  v.  30  Juni  §§.  19,  20)  581.  (V.  v.  19.  Okt.
88.  41,  46,  48)  994.  —  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten

  für  Arbeiterversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §.  10)
577.  (V.  v.  22.  Nov.  SS.  20,  21)  1026.

Kraftloserklärung  ausgegebener  Schuldverschreibungen
und  Schatzanweisungen  des  Reichs  (G.  v.  19.  März
§S  17  bis  19,  21,  22)  133.

Krankenanstalten,  Anzeigepflicht  bei  gemeingefährlichen
Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  ISs.  3,  7,  45)  306.

Herstellung  gewerblicher  Anlagen  in  der  Nähe  von
Krankenäusern  (Gew.  O.  F.  27)  880.

s.  auch  Privat-Heilanstalten.

Krankengeld  an  verletzte  Versicherte  bei  der  Gewerbe-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  12  bis  14,  22)
590.  —  bei  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  14,  15,  23)  646.  —  der
Bau=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  S§.  9,  10)
701.  —  der  See  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
88.  14,  15,  17,  155)  722.

Krankenkassen,  Verhältniß  zur  Gewerbe-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  SF.  11  bis  14,  25  bis  27)  594.  —
zur  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §§.  14,  15,  30  bis  32)  646.  —  zur
Bau=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  SS.  9  bis  11)
701.  —  zur  See=  Unfadversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§§.  29  bis  31)  727.

1900.

Krankenversicherungsgesetz,  Abänderung  des  Gesetzes
vom  5.  Mai  1886  über  die  Unfall  und  Krankenversicherung
  der  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft  beschäftigten
  Personen,  sowie  Aufhebung  des  Gesetzes  vom
28.  Mai  1885  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §S.  1)  335.

Abänderung  der  §§.  2  u.  54  des  Krankenversicherungsgesetzes
  (G.  v.  30.  Juni)  332.  —  Anwendung
von  Bestimmungen  des  Gesetzes  auf  die  Innungskranken.
kassen  (Gew.  O.  8§.  1001  bis  100  n)  921.  —  auf  die
Gewerbe-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §#§.  10
bis  14,  23,  25,  64)  589.  —  auf  die  Unfallversicherung
für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  #.  12,
14,  15,  24,  27,  71)  646.  —  auf  die  Bau  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  10,  45)  701.  —  auf
die  See=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §F.  14  bis  18,
20,  29,  68,  155)  721.

Krankheiten,  gemeingefährliche,  Bekämpfung  (G.  v.
30.  Juni)  306.

Kreditiren  von  Waaren  der  Gewerbetreibenden  an  ihre
Arbeiter  (Gew.  O.  §§.  115  bis  118,  146  zu  1)  943.

Kriegsmaterial,  Verbot  der  Ausfuhr  nach  China  (V.
v.  6.  Aug.)  789.  «

Kühe,EinfuhrfrischenFleischesvonKühenvomAusi
lande  (G.  v.  3.  Juni  8.  12  zu  1)  550.

Kündigung  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  des

Reichs  (G.  v.  19.  März  §.  6)  130.
s.  auch  Aufkündigung.

Küstenfischerei,  Unfallversicherung  der  beschäftigten  Arbeiter
  2c.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  152  bis  164)  770.

Kunstgärtnerei,  Unfallversicherung  der  in  gewerblichen
Gärtnereien  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1
Abs.  7)  642.

Kunsthändler,  Anzeige  ihres  Geschäftslokals  (Gew.  O.
SS.  14,  148  zu  3)  875.

Kunstwerke,  Schutz  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (V.
v.  9.  Nov.  .  4)  1006.

Kunstwollefabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.  O.
§§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Kuppelei,  Begriff  und  Strafe  (G.  v.  25.  Juni  §§.  180,
181)  301.

Kuxe  unterliegen  der  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  14.  Juni
SS.  1  bis  5)  275.
        <pb n="1079" />
        Sachregister.

L.

Laden,  offene,  äußere  Bezeichnung  mit  dem  Namen  des
Gewerberreibenden  (Gew.  O.  88.  löa,  148  zu  14)  875.—
Auszahlung  von  Arbeitslöhnen  in  Verkaufsstellen  (das.
§S.  115  a„  148  zu  13)  913.  —  Beschäftigung  von  Gehülfen,
  Lehrlingen  und  Arbeitern  in  offenen  Verkaufsstellen
  (das.  J.  lügc  bis  139  mn,  146  zu  2)  968.  (Bek.
v.  28.  Nov.)  1033.

Ladenschluß,  Bestimmungen  darüber  (Gew.  O.  8§.  139e,
1391,  146  a)  969

Lagereibetricb,  gewerbsmäßiger,  Unfallversicherung  der
darin  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  5,
SS.  2,  35)  585

Lagerungsbetriebe,  verbunden  mit  einem  Handelsgewerbe,
  Unfallversicherung  der  darin  beschäftigten  Personen
  (G.  v.  30.  Juni  §5.  1  zu  7,  S§.  2,  35)  585.

Landesgesetze,  landesrechtliche  Vorschriften  wegen  Be.-kämpfung
  gemeingefährlicher  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni
SS  5,  16,  34,  35,  37,  48)  307.  —  über  Schlachtviehund
  Fleischbeschau  in  Orten  mit  öffentlichen  Schlachthäusern
  (G.  v.  3.  Juni  S.  20)  552.  —  über  Trichinenschau
  und  Verwendung  minderwerthigen  Fleisches  (das.
§.  24)  553.

Landesgesetzliche  Vorschriften  über  Entrichtung  von
Stempelabgaben  (G.  v.  14.  Juni  S#§.  4,  18,  40)  276.

Landesgesetzliche  Bestimmungen  über  die  Unfallversicherung
  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.
30.  Juni  §§.  1,  36,  57,  141  bis  145)  642.  —  desgl.
die  Bau.  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  S.  34)  710.

Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  zur  Ausführung
  der  Gewerbeordnung  zuständigen  Landesbehörden
(Gew.  O.  88.  14,  16,  21,  24,  30,  155)  875.  —  über
Aufhebung  und  Ablösung  von  Gewerbeberechtigungen
(das.  §§.  7  bis  9)  872.  —  über  den  Gewerbebetrieb
juristischer  Dersonen  des  Auslandes  (das.  S.  12)  874.  —
über  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  (das.  §.  23)
879.  —  über  Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes  (das.
§.  30  a)  882.  —  über  Abhaltung  von  Tanzlustbarkeiten.
(das.  §.  33c)  884.  —  über  den  Handel  mit  Giften  und
den  Betrieb  des  Lootsengewerbes  und  des  Gewerbes  der
Markscheider  (das.  §.  34)  884.  —  den  Geschäftsbetrieb
der  Pfandleiher  (das.  §.  38)  885.  —  die  Einrichtung
von  Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger  (das.  S.  39)  886.  —
über  Annahme  von  Gehülfen  und  Lehrlingen  in  Apotheken
(das.  §.  41)  886.  —  über  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs
  an  Sonn=  und  Festtagen  (das.  9§.  41  a,  105h)

1900.  27

Landesgesetze  (Forts.)

887.  —  über  Verletzung  der  Schulpflicht  (das.  §.  150
Abs.  2)  977.

s.  auch  Landes-Zentralbehbrden.

Landesregierungen,  Erlanbniß  zum  Ausschänken  von
Branntwein  und  Kleinhandel  mit  Spiritus  u.  s.  w.
(Gew.  O.  S#§.  33,  49)  882.  —  zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes
  (das.  §.  34)  884.  —  zum  Straßenhandel
(das.  §.  42a)  887.  —  zum  Umherziehen  mit  Suchtheugsten
  (das.  §.  56  b)  895.  —  zum  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (das.  §§.  56b,  59)  895.  —  Bestimmung
der  Festtage,  an  denen  Arbeiter  in  Gewerbebetrieben
nicht  beschäftigt  werden  dürfen  (das.  S.  105  a)  937.

Bestellung  von  Aufsichtsbeamten  zur  Ueberwachung
der  Gewerbebetriebe  durch  die  Landesregierungen  (Gew.  O.
§.  1390)  968.  —  Bezeichnung  der  zuständigen  Behörden
zur  Ausführung  des  Reichsstempelgesees  (G.  v.  14.  Juni
S.  48)  286.

Abwehr-  und  Unterdrückungsmaßregeln  der  Landesregierungen
  bei  gemeingefährlichen  Krankheiten  (G.  v.
30.  Juni  §§.  25,  37,  38,  41,  43)  311.  —  Anordnungen
  über  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Schlachtvieh-
  und  Fleischbeschau  (G.  v.  3.  Juni  S§.  3,  14,  23)548.

Bestimmungen  der  Landesregierungen  über  den  Geschäftsgang
  und  das  Verfahren  bei  den  Landes-Versicherungsämtern
  (G.  v.  30.  Juni  §S§.  20,  22)  582.

s.  auch  Bundesstaaten,  Landesgesetze,
Landes-Zentralbehörden,  Verwaltungsbehörden.


Landes-Versicherungsämter,  Errichtung,  Verfahren
und  Geschäftsgang  bei  denselben  (G.  v.  30.  Juni  S§.  20
bis  22)  582.  —  Zuständigkeit  in  Gewerbe-  Unfallversicherungssachen
  (G.  v.  30.  Juni  §.  127)  632.  —  in
Sachen  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  §FS.  133)  688.  —  der  Bau-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  41)  712.  —  Juständigkeit
  bezüglich  des  Verfahrens  vor  den  Schiedsgerichten
  für  Arbeiterversicherung  (V.  v.  22.  Nov.  88.  6,
18,  28,  33)  1021.

Landes-Zentralbehörden,  Bestimmungen  über  das
Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Pesterregern  (Bek.  v.
6.  Okt.  Anl.  2  §§S.  1,  4)  860.  —  Bezeichnung  von
Eisenbahnstationen  zur  Unterbringung  von  Pestkranken
(das.  Anl.  3  zu  1)  8S64.

Bestimmungen  derselben  bezüglich  neuer  Berufsgenossenschaften
  für  die  Gewerbe=  Unfallversicherung  (G.
v.  30.  Juni  §.  2)  574.  —  der  Schiedsgerichte  für
Arbeiterversicherung  (das.  I5.  4,  5,  8)  575.  —  Zu-Dr
        <pb n="1080" />
        28  Sachregister.

Landes-Zentralbehörden  (Forts.)
ständigkeiten  der  Zentralbehörden  in  Bezug  auf  die  Gewerbe=
  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §§.  109,  110,
115,  128,  133)  626.  —  desgl.  die  Unfallversicherung
für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  S§.  29,
36,  42,  110,  117,  118,  143,  144)  652.  —  die  Bau-Unfallversicherung
  (G.  v#  30.  Juni  §S#§.  6,  8,  11,  24,
27,  32,  42)  700.  —  die  See=  Unfallversicherung  (G.
v.  30.  Juni  §§.  10,  16,  20,  115,  129,  132,  156,  162,
163)  720.

Beaufsichtigung  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  durch  die  Landes-Zentralbehörden  (V.  v.
22.  Nov.  88.  33,  26)  1029.

Bekanntmachung  der  zur  Ausführung  der  Gewerbe—
ordnung  zuständigen  Landesbehörden  (Gew.  O.  8.  155)
979.  —  Vorschriften  der  Zentralbehörden  über  den
Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher,  Stellenvermittler  und
Auktionatoren  (das.  8.  38)  885.  —  über  Wiedergestattung
des  Handels  mit  Droguen  und  chemischen  Präparaten
(das.  §.  35)  885.  —  über  Taxen  für  Apotheker  und
Aerzte  (das.  §.  80)  904.  —  Entscheidungen  in  Angelegenheiten
  der  Innungen  (das.  §§.  82,  85,  100  b,
100  4,  100  i  bis  100m,  1008,  101)  905.  —  desgl.
der  Handwerkskammern  (das.  §S.  103,  103a,  1038,
103i,  1031  bis  1030,  103q)  926.  —  der  Innungsverbände
  (das.  §.  104b)  933.  —  Gestattung  von  Ausnahmen
  in  der  Beschäftigung  gewerblicher  Arbeiter  an
Festtagen  (das.  §.  1050)  940.  —  in  dem  Besuche  von
Fortbildungsschulen  an  Sonntagen  (das.  8.  120)  945.  —
Bestimmungen  über  gesundheitliche  2c.  Einrichtungen  in
den  Gewerbebetrieben  (das.  §S#§s.  120  d,  120e)  947.  —
über  die  zulässige  höchste  Zahl  von  Lehrlingen  in  einzelnen
Gewerbszweigen  (das.  §.  128)  954.  —  über  Prüfung
von  Lehrlingen  durch  gewerbliche  Unterrichtsanstalten  2c.
(das.  §§.  129,  132  a)  955.  —  über  statutarische  Bestimmungen
  weiterer  Kommunalverbände  in  Gewerbesachen
  (das.  8.  142)  972.

Landgerichte,  zuständig  für  Rechtsstreite  wegen  Entrichtung
  von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  14.  Juni
§.  43)  285.

Landstreicherei,  Bestrafung  (G.  v.  25.  Juni  SF.  362)
303.  —  Verschärfte  Beobachtung  2c.  der  Landstreicher
bei  Pestgefahr  (V.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  1)  850.

Landwirthschaft,  Abänderung  des  Unfall-  und  Krankenversicherungsgesetzes
  für  landwirthschaftliche  Arbeiter  vom
11.  Juli  1887  (G.  v.  30.  Juni  §.  1)  335.  —  Bekanntmachung
  des  neuen  Textes  des  Unfallversicherungsgesetzes
für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  F.  28)

1900.

Landwirthschaft  (Forts.)

346.  (Bek.  v.  5.  Juli)  573  u.  641.  —  Zeitpunkt  des
Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  (G.  v.  30.  Juni  §§F.  25
bis  27)  345  u.  583.

Genehmigung  zum  gewerbsmäßigen  Betriebe  der
Viehverstellung,  des  Viehhandels  und  des  Handels  mit
ländlichen  Grundstücken  (Gew.  O.  §§.  35,  38,  148
zu  4)  884.

Landwirthschaftliche  Nebenbetriebe  unterliegen  der
Unfallversicherungspflicht  für  ihre  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
  (G.  v.  30.  Juni  8.  1)  641.

Legitimationskarte  zum  Verkauf  2c.  von  Druckschriften
auf  öffentlichen  Straßen  2c.  (Gew.  O.  §§.  43,  149  zu  1)
889.  —  zum  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  und
zum  Aufkaufen  von  Waaren  (das.  §.  44  a,  55,  148
zu  5,  149  zu  1)  890.

Lehrbriefe,  Ausstellung  durch  die  Innungen  (Gew.  O.
S§.  127c,  131c)  952.

Lehrherr,  Rechte  und  Pflichten  gegen  Lehrlinge  (Gew.  O.
88.  126  b,  127  bis  1278,  128  bis  1295,  131)  951.—
Strafbestimmungen  (das.  8§.  144  a,  148  zu  9  bis  90)  973.

Lehrlinge,  Beschäftigung  in  Gewerbebetrieben  (Gew.  O.
§.  41)  886.  —  Beschränkungen  in  ihrer  Beschäftigung
an  Sonn  und  Festtagen  (das.  SS  41  a,  105  a  bis  105i,
146  a)  886.  —  Allgemeine  Bestimmungen  über  die
Lehrlingsverhältnisse  (das.  §§.  126  bis  128)  950.  —
Besondere  Bestimmungen  für  Lehrlinge  in  Handwerksbetrieben
  (das.  §§.  129  bis  132)  955.  —  Lehrlinge  in
Fabriken  (das.  §.  134)  961.  —  in  offenen  Verkaufsstellen
  (das.  §5.  139e  bis  139m,  146  zu  2)  968.  —
in  Apotheken  und  Handelsgeschäften  (das.  §.  154  Abs.  1)
978.  —  Plrüfung  von  Lehrlingen  durch  gewerbliche
Unterrichtsanstalten  2c.  (das.  §§.  129,  132  a)  955.  —
Strafvorschriften  über  das  Halten  r2c.  von  Lehrlingen
(das.  §§.  144  a,  148  zu  9,  a  u.  9b)  973.

Einrichtung  von  Sitzgelegenheit  für  Lehrlinge  in
offenen  Verkaufsstellen  (Bek.  v.  28.  Nov.)  1033.

Lehrlingswesen,  Regelung  durch  die  Innungen  (Gew.  O.

§S.  Sl  a,  83,  93,  95,  100p,  100’)  904.  —  durch  die
Handwerkskammern  (das.  S§.  103e  bis  1038)  128.

Lehrvertrag,  Abschluß  2c.  (Gew.  O.  ss.  126  b,  127b
bis  127zg,  129b)  951.

Lehrzeit  in  Handwerksbetrieben  (Gew.  O.  Ss.  126b,  130  a)
951.

Lehrzeugniß  (Gew.  O.  Ss.  12706,  131e,  132  a)  952.

Leichen  an  der  Pest  Gestorbener,  Beerdigung  (Bek.  v.
6.  Okt.  Anl.  zu  7)  853.  —  Einsargung  (das.  Anl.  1
Nr.  13)  859.
        <pb n="1081" />
        Sachregister.

Leichenöffnung  bei  Cholera.,  Gelbfieber-  und  Pestverdacht
(G.  v.  30.  Juni  8.  7)  307.  —  bei  Pestgefahr  (Bek.  v.
6.  Okt.  Anl.  zu  Nr.  7)  853.

Leichenschau,  Anordnung  bei  gemeingefährlichen  Krank.
heiten  (G.  v.  30.  Juni  F.  10)  308.

Leichenschau  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.  v.
18.  Juli  §.  25)  837.  (Bek.  v.  23.  Juli  11I  zu  §§.  223),
227)  843.

Leichenschauer,  Anzeigepflicht  bei  gemeingefährlichen
Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  2,  7,  45)  306.

Leihbibliothekare,  Anzeige  ihres  Geschäftslokals  (Gew.  O.
SS.  14,  148  zu  3)  875.

Leihgeschäfte,  uneigentliche,  befreit  von  der  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  13.  Juni  F.  13)  280.

Leimsiedereien,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  88§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Lepra,  gemeingefährliche  Krankheit,  Anzeigepflicht  (G.  v.
30.  Juni  §F.  1)  306.  —  Schutzmaßregeln  (das.  §.  19)  310.

Lesekabinette,  Inhaber  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen
  (Gew.  O.  S§S.  14,  148  zu  3)  875.

Liköre,  Eingangszoll  (G.  v.  14.  Juni  Art.  1  Nr.  2)  298.
Liste  der  Patentanwälte,  Führung  beim  Patentamte
(G.  v.  21.  Mai  §.  1,  2,  6,  7,  13,  16,  22)  233.
Literatur,  Schutz  literarischer  Werke  in  den  deutschen

Schutzgebieten  (V.  v.  9.  Nov.  §S.  4)  1006.

Lohn,  Bestimmungen  über  Auszahlung  der  Löhne  an  gewerbliche
  Arbeiter  (Gew.  O.  8§§.  115  bis  119a,  134,  146
zu  1,  148  zu  13)  943.  —  über  Lohneinbehaltungen  (das.
§§.  119  a,  148  zu  11)  944.  —  Verabredungen  und  Vereinigungen
  gewerblicher  Arbeiter  zur  Erlangung  günstiger
Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  (das.  88.  152,  153)  978.

Lohn  unfallversicherungspflichtiger  Arbeiter  r2c.  in  Gewerbebetrieben
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1,  5,  6,  10)  585.
—  insbesondere  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
  (G.  v.  30.  Juni  §SS.  1,  4,  5,  9)  641.  —  in
Baubetrieben  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1,  4,  9)  698.  —
in  Seeschiffahrtsbetrieben  (G.  v.  30.  Juni  §SS.  1,  6,  154)
716.  —  Einreichung  von  Gehalts=  und  Lohnnachweisungen
  seitens  der  Betriebsunternehmer  (G.  v.
30.  Juni  §§.  74,  99,  100,  119,  146,  147)  613.  (G.
v.  30.  Juni  §§.  80,  108,  109,  126,  156,  157)  613.
(G.  v.  30.  Juni  §§.  24,  27,  28)  706.  (G.  v.  30.  Juni
§§.  103,  104,  143,  144)  754.  —  Strafe  gegen  Betriebsunternehmer,
  die  Unfallversicherungsbeiträge  auf
den  Lohn  der  Arbeiter  in  Anrechnung  bringen  (G.  v.
30.  Juni  §F.  141)  637.  (G.  v.  30.  Juni  F.  141)  637.
(G.  v.  30.  Juni  §.  152)  693.  (G.  v.  30.  Juni  S.  139)  766.

1900.  29

Lohnbediente  auf  öffentlichen  Straßen  2c.  (Gew.  O.  8§.37,
76,  148  zu  8)  885.

Lohnbücher  für  Arbeiter  in  bestimmten  Gewerben  (Gew.  O
§S.  114  a,  146  zu  3,  150  zu  2)  943.

Lohnzahlungsbuch  für  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken
(Gew.  O.  §§.  134,  150  zu  2)  961.

Lootsen  bedürfen  eines  Befähigungszeugnisses  (Gew.  O.
§.  31)  882.  —  Genehmigung  zum  Betriebe  des  Lootsengewerbes
  (das.  §§.  34,  47,  53)  884.

Unfallversicherungspflicht  der  Lootsen  und  der  im
Lootsendienste  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni
§§.  1,  5)  716.  —  Haftpflicht  der  Lootsen  für  vorsätzlich
oder  fahrlässig  herbeigeführte  Betriebsunfälle  (das.
Ss.  133,  134)  764.

Lotterien  unterliegen  der  Reichsstempelabgabe  (G.  v.
14.  Juni  §§.  22  ff.)  281.  —  Abgabe  von  ausländischen
Loosen  (das.  §§.  25,  27,  30)  282.  —  von  den  Loosen
der  Staatslotterien  (das.  §.  29,  30)  283.  —  Befreiungen
von  Lotterieloosen  von  der  Entrichtung  der  Abgabe  (das.
Tarif  unter  Nr.  5)  297.

Vorschriften  über  den  Handel  mit  Lotterieloosen
(Gew.  O.  §§.  35,  38,  148  zu  4)  884.  —  Vom  Hausirhandel
  sind  Lotterielvose  ausgeschlossen  (das.  §§.  56  zu  5,
148  zu  7a)  894.  —  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf
Lotterieloose  (das.  88.  56  a  zu  2,  148  zu  7  a)  895.

Lustbarkeiten,  Erlaubniß  zur  gewerbsmäßigen  Veranstaltung
  von  Lustbarkeiten  (Gew.  O.  §§.  33  b,  148  zu  5)
883.  —  Landesrechtliche  Bestimmungen  über  Tanzlustbarkeiten
  (das.  S.  33c)  884.

Luxemburg,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts-Uebereinkunft
  gegen  Einschleppung  der  Pest  (v.  19.  März
97.)  43.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.  24.  Janr.)  822.

Luxemburgische  Eisenbahnstrecken,  betheiligt  an  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  25.  Janr.)  25.  —  Vereinbarung
erleichternder  Vorschriften  für  den  deutsch  luxemburgischen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  10.  Janr.)  3.  (Bek.  v.
27.  Aug.)  805.

M.

Märkte,  Beschränkungen  des  Verkehrs  bei  gemeingefährlichen
  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §.  15  zu  3)  310.—
Untersagung  bei  Pestgefahr  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  3)
851.
        <pb n="1082" />
        30

Mäuse,  Vertilgung  bei  Pestgefahr  (G.  v.  30.  Juni  8.  20)
310.  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  Nr.  6)  853.

Mahlzwang,  Aufhebung  (Gew.  O.  §.7  zu  4a)  873.

Marine,  Gesetz,  betr.  die  deutsche  Flotte  (v.  14.  Juni)
255.  —  Aufhebung  des  Flottengesetzes  vom  10.  April
1898  (das.  Nr.  V)  257.

Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  30.  März
§.  2)  139.  —  Aufbringung  der  Mittel  zu  den  etatsmäßigen
  Ausgaben  der  Marineverwaltung  vom  Rechnungsjahr
  1901  ab  (G.  v.  14.  Juni  §.  6)  257.

Schutzmaßregeln  der  Marineverwaltung  bei  gemeingefährlichen
  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §.  39)  314.

Unfallversicherung  der  in  Betrieben  der  Marineverwaltung
  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
(G.  v.  30.  Juni  F.  1  zu  3,  §§.  128  bis  133)  585.

Marken  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.
v.  14.  Juni  §§.  41,  42)  285.

Markscheider,  Erlaubniß  zum  Gewerbebetriebe  (Gew.  O.
§.  34)  884.

Marktordnung,  Festsetzung  durch  die  Ortspolizei-  und
die  Gemeindebehörde  (Gew.  O.  §.  69)  902.

Marktverkehr,  Vorschriften  darüber  (Gew.  O.  S.  64
bis  71,  149  zu  6)  900.  —  Musikaufführungen,  Schaustellungen
  u.  s.  w.  auf  den  Märkten  (das.  §.  55  Abs.  2)
893.

Marokko,  Maßregeln  in  seinen  Häfen  wegen  Abwehr
der  Pest  (Uebereink.  v.  19.  März  97.  zu  II)  51.

Maschinenführer  in  landwirthschaftlichen  Betrieben  sind
unfallversicherungspflichtig  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  Abs.  6)
642.  ·

Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  bedürfen  eines  Be—
fähigungszeugnisses  (Gew.  O.  8.  31)  882.  —  Versicherung
gegen  Betriebsunfälle  (G.  v.  30.  Juni  88.  1  bis  4,  10,
11,  14)  716.

Maße,  Aichung  und  Stempelung  der  Kluppmaße  (Bek.
v.  18.  Aug.  §S.  1  bis  6)  Beil.  zu  Nr.  38.

Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868,
Aufhebung  des  Art.  8  (G.  v.  1.  Juni  Art.  6)  251.
Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalte
  für  1900  (Anl.  z.  G.  v.  30.  März)  163.  —  Verwendung
  der  die  Matrikularbeiträge  übersteigenden  Ueberweisungen
  an  Söllen  u.  s.  w.  zur  Verminderung  der

Reichsschuld  (G.  v.  30.  März  SS.  1,  2)  173.
aulesel,  Einfuhr  und  Vertrieb  ihres  Fleisches  (G.  v.
3.  Juni  §.  18)  552.

Maurerarbeiten,  Unfallversicherung  der  beschäftigten
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  S.  1  zu  2)
SS.  2,  35)  585.

Sachregister.

1900.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständniß  in  Handelsbeziehungen
  zwischen  Deutschland  und  dem  Brrtischen
Reiche  (G.  v.  30.  Juni)  305.  (Bek.  v.  23.  Juli)  777.

Meisterprüfung  durch  die  Innungen  (Gew.  O.  §.  81  bP
Nr.  2)  905.  —  durch  besondere  Prüfungskommissionen
(das.  S.  133)  958.

Meistertitel,  Berechtigung  zur  Zührung  (Gew.  O.  5§.  133,
148  zu  90  958.

Menschenhaare,  ausgeschlossen  vom  Hausirhandel  (Gew.  O.
§§.  56  zu  2)  148  zu  7  a)  894.

Messen,  Verkehr  auf  den  Messen  (Gew.  O.  §.  64,  65,
71)  900.  —  Beschränkungen  des  Verkehrs  bei  gemeingefährlichen
  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §.  15  zu  3)
310.  —  Untersagung  des  Verkehrs  bei  Pestgefahr  (Bek.
v.  6.  Okt.  Anl.  zu  Nr.  3)  851.

Messer,  Betrieb  ihres  Gewerbes  (Gew.  O.  Ss.  36,  47,
53)  885.  —  ihre  Taxen  (das.  S§.  78,  148  zu  8)  903.
—  Unfallversicherung  der  in  ihrem  Betriebe  beschäftigten
Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  6,  88.  2,  35)  585.

Metalle,  Anlagen  zur  Gewinnung  roher  Metalle  bedürfen
  der  Genehmigung  (Gew.  O.  SS.  16,  25,  147  zu  2)
876.  —  Gewerbebetrieb  von  ersonen,  die  den  Feingehalt
  edler  Metalle  festzustellen  haben  (das.  8§.  36,  47,
53,  78,  148  zu  4)  885.

Metallgießereien  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.  O.
§§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Meth,  Eingangsyoll  (G.  v.  14.  Juni  Art.  1  Nr.  2)  298.

Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte,  Diensteid
  ihrer  Mitglieder  (V.  v.  6.  Dez.)  1035.

Militärbrieftauben,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  14.  Nov.)  1011.

Militärpersonen,  Anwendung  der  Militärstrafgerichtsordnung
  auf  die  Militärpersonen  im  Kiautschougebiete
(G.  v.  25.  Juni  §.  1)  304.  —  desgl.  des  ostasiatischen
Expeditionskorps  (V.  v.  15.  Juli)  779.  —  Strafgericht.
liches  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
Schutztruppen  (V.  v.  18.  Juli)  831.  (Bek.  v.  23.  Juli)  839.

Fürsorge  für  Personen  des  Soldatenstandes  bei
Betricbsunfällen  (G.  v.  30.  Juni  S.  7)  587.  (G.  v.
30.  Juni  §.  6)  643.  (G.  v.  30.  Juni  §S.  1)  698.  (G.  v.
30.  Juni  S.  1)  716.

Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898,
Inkrafttreten  (V.  v.  28.  Dez.  99.)  1.  —  Anwendung
auf  Militärpersonen  im  Kiautschougebiete  (G.  v.  25.  Juni
§.  1)  304.  —  auf  das  ostasiatische  Expeditionskorps
(V.  v.  15.  Juli)  779.  (Bek.  v.  1.  Nov.)  1004.  —  auf
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        Sachregister.

Militärstrafgerichtsordnung  (Forts.)
die  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.
v.  18.  Juli  §§.  1  bis  7,  12  bis  33)  831.  (Bek.  v.
23.  Juli  11  u.  III)  839.

Militär-Transportordnung,  Aenderungen  des  8.  54
und  der  Anlagen  V  u.  VI  (Bek.  v.  26.  Juli)  785.
—  Aenderung  des  §.  56  (Bek.  v.  14.  Nov.)  1011.

Militärverwaltungen,  Unfallversicherung  der  in  ihren
Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
(G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  3,  §§.  128  bis  133)  585.
(G.  v.  30.  Juni  §.  134)  689.

Schutzmaßregeln  der  Militärverwaltungen  bei  gemeingefährlichen
  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §F.  39)  314.
s.  auch  Reichsheer.

Minderjährige,  Beschäftigung  in  stehenden  Gewerbebetrieben
  (Gew.  O.  I§.  107,  113,  120,  120e,  150
zu  1  und  4)  940.  —  Mitnahme  beim  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  (das.  8§.  60b,  148  zu  7b  u.  c)  898.
—  Lohnzahlungen  an  Minderjährige  (das.  8§.  1  19a,
134,  148  zu  13)  944.

s.  auch  jugendliche  Arbeiter,  Kinder.

Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts,  ständige  und
nichtständige  (G.  v.  30.  Juni  8§.  11  bis  14)  578.  (V.
19.  Okt.  8§.  5  bis  8,  10,  12  bis  16)  984.  —  Richterliche
  Beisitzer  (das.  §§.  9,  12,  14)  985.  —  Stellvertreter
  für  die  nichtständigen  Mitglieder  (G.  v.  30.  Juni
S§.  13,  14)  579.  (V.  v.  19.  Okt.  8§.  7,  8,  12,  15,
17,  24)  985.

Ständige  und  nichtständige  Mitglieder  der  Landes-Versicherungsämter
  (G.  v.  30.  Juni  I§.  22,  24)  582.
Mitglieder  (Beisitzer)  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  4  bis  7)  575.
(V.  v.  22.  Nov.  §§.  1  bis  4,  16,  22,  24,  25)  1017.

Mitgliedschaft  bei  den  Berufsgenossenschaften  der  Gewerbe-
  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §§.  55  bis  57)
606.  —  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forst.
wirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §§.  65  bis  69)  665.  —
der  Bau--Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §S#§.  16,  17)
703.  —  der  See  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§§.  58,  152,  153)  737.

Modelle,  Schutz  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.
9.  Nov.  §.  4)  1066.

Montenegro,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts-
  Uebereinkunft  gegen  Einschleppung  der  Pest  (v.
19.  März  97.)  43.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.
24.  Janr.)  822.  —  Rücktritt  Montenegros  von  der  Berner
internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom  9.  September
  1886  (Bek.  v.  2.  April)  211.

1900.  31

Motorbetrieb  in  Werkstätten,  Inkrafttreten  der  Bestimmungen
  der  Gewerbeordnung  im  §.  154  Abs.  3  für
diese  Werkstätten  (V.  v.  9.  Juli)  565.  —  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  und  von  Arbeiterinnen  in  solchen
Werkstätten  (Bek.  v.  13.  Juli)  567.

Müller  in  landwirthschaftlichen  Betrieben,  Unfallversicherungspflicht
  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  Abs.  6)  642.

Mündliche  Verhandlung  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamte
  (V.  v.  19.  Okt.  §§.  35  bis  39)  993.
—  desgl.  vor  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung
  (V.  v.  22.  Nov.  8§§.  11  bis  14,  16  bis  19)  1023.
—  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  gegen  Patentanwälte
(G.  v.  21.  Mai  F.  10)  235.

Münzen,  Außerkurssetzung  der  Reichsgoldmünzen  zu  fünf
Mark  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1)  250.  (Bek.  v.  13.  Juni)
253.  —  desgl.  der  Zwanzigpfennigstücke  (G.  v.  1.  Juni
Art.  2,  3)  250.  —  Ausprägung  von  Fünf-  und  Iweimarkstücken
  als  Denkmünzen  (das.  Art.  5)  251.

Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873,  Aenderung  der  Art.  2,
3  und  4  (G.  v.  1.  Juni)  250.  —  Aufhebung  des  Gesetzes
  vom  1.  April  1886  über  Ausprägung  einer  Nickelmünze
  zu  zwanzig  Pfennig  (das.  Art.  3)  250.

Musikaufführungen,  gewerbsmäßige,  Erlaubniß  dazu
(Gew.  O.  §§.  33  a,  33b,  55,  60  a,  105i,  147  zu  1,
148  zu  5  u.  7b)  883.

Muster,  Schutz  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.
9.  Nov.  5.  4)  1006.

N.

Nachtarbeit  in  Fabriken  (Gew.  O.  §S§.  139a,  146
zu  2)  967.  6

Nationalflagge,  Zeigen  durch  Kauffahrteischiffe  (V.  v.
21.  Aug.)  807.

Naturalbezüge,  Anrechnung  als  Gehalt  oder  Lohn  bei
der  Gewerbe=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §.  6)
587.  —  bei  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  §.  5)  643.  —  Anrechnung
der  Beköstigung  der  Seeleute  bei  der  See.  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  10)  719.

Naturalisation  von  Ausländern  in  den  Schutzgebieten
(G.  v.  25.  Juli  §.  9)  815.

Naturalleistungen  statt  der  Unfallrente  bei  der  Unfallversicherung
  für  Land=  und  Forstwirthschaft  (G.  v.
30.  Juni  5.  26)  650.
        <pb n="1084" />
        32

Nebenstatut  der  Innungen  (Gew.  O.  88.  85,  89,  91,
93,  96,  99)  907.  —  der  Innungsverbände  (das.
§.  104i)  935.  —  der  Versicherungsanstalten  der  Berufsgenossenschaften
  von  Baugewerbetreibenden  (G.  v.
30.  Juni  §§.  20  bis  22)  705.  —  desgl.  der  Berufsgenossenschaften
  für  Kleinbetriebe  der  Seeschiffahrt  (G.
v.  30.  Juni  8.  161)  772.

Neu-Guinea,  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1900
(Anl.  V  z.  G.  v.  30.  März)  195.

Niederlande,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts-Uebereinkunft
  gegen  Einschleppung  der  Pest  (v.  19.  März
97.)  43.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.  24.  Janr.)
822.  —  an  der  internationalen  Konvention  über  Einfuhr
  von  Spirituosen  in  Afrika  (v.  8.  Juni  99.)  823.

Niederländische  Bahnstrecken,  betheiligt  an  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  25.  Janr.)  26.

Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Ahaus  nach
Enschede  (Vertr.  mit  den  Niederlanden  v.  27.  Juni  99.)  557.

Norddeutscher  Bund,  Postvertrag  desselben  und
Bayerns,  Württembergs  und  Badens  mit  der  Schweiz
vom  11.  April  1868  aufgehoben  (Bek.  v.  6.  Sept.)  808.

Norwegen,  Theilnahme  an  der  internationalen  Konvention
  über  Einfuhr  von  Spirituosen  in  Afrika  (v.
8.  Juni  99.)  823.

Notare,  Ernennung  für  die  deutschen  Schutzgebiete  (V.
v.  9.  Nov.  F.  11)  1007.

Nothschlachtungen  von  Hausthieren  (G.  v.  3.  Juni
88.  1,  2,  27)  547.

O.

Obst  und  Obstabfälle,  Beschränkungen  der  Einfuhr
aus  Japan  (V.  v.  6.  Aug.  8.  1)  791.

Oeffentliche  Gebäude,  Herstellung  gewerblicher  Anstalten
  in  ihrer  Nähe  (Gew.  O.  SF.  27)  880.

Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  im  ehrengerichtlichen
Verfahren  gegen  Patentanwälte  (G.  v.  21.  Mai  §.  10)
235.  —  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamte
  (V.  v.  19.  Okt.  §.  35)  993.  —  vor  den  Schiedsgerichten
  für  Arbeiterversicherung  (V.  v.  22.  Nov.
S§S.  13,  23)  1023.

Oele,  mineralische  und  sonst  leicht  endzündliche,  ausgeschlossen
  vom  Hausirhandel  (Gew.  O.  8§.  56  zu  7)
148  zu  7  a)  894.

Sachregister.

1900.

Oesterreich-Ungarn,  Bahnstrecken  daselbst,  betheiligt
an  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  25.  Janr.)  17.  (Bek  v.
15.  Juni)  300.  (Bek.  v.  10.  Nov.)  1009.

Theilnahme  Oesterreich=  Ungarns  an  der  internationalen
  Uebereinkunft  gegen  Einschleppung  der  Pest
(v.  19.  März  97.)  43.  —  an  der  Deklaration  dazu.
(v.  24.  Janr.)  822.

Außerkurssetzung  der  Vereinsthaler  österreichischen
Gepräges  (Bek.  v.  8.  Nov.)  1013.

Optische  Instrumente,  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen
(Gew.  O.  §§.  56  zu  11,  148  zu  7a)  894.

Ordnungsstrafen  gegen  Patentanwälte  (G.  v.  21.  Mai
§.  7)  235.  —  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Reichsstempelgesetz  (G.  v.  14.  Juni  §.  44)  286.

Ordnungsstrafen  gegen  Innungsmitglieder  (Gew.  O.
§§.  89,  92)  909.  —  gegen  die  Inhaber  von  Innungsämtern
  (das.  §.  96)  916.  —  gegen  die  Inhaber  von
Aemtern  der  Innungsverbände  (das.  §.  104  k)  935.
—  Verhängung  von  Geldstrafen  durch  die  Handwerkskammern
  (das.  §.  103  n)  931.  —  durch  die  Arbeitsordnung
  in  Fabriken  angedrohte  Geldstrafen  (das.  §.  134b,
1340,  148  zu  11)  962.

s.  auch  Geldstrafen.

Ortspolizeibehörden,  Befugnisse  bezüglich  der  Gewerbe-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  SS.  63,  64,  68,
104,  116,  117,  119,  152)  609.  —  der  Unfallversicherung
  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni
S§.  70,  71,  124,  125,  162)  667.  —  der  Bau-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  37)  711.  —  der  See-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  Ss.  65,  66,  68,
69,  148,  164)  740.

Anhörung  der  Ortspolizeibehörden  vor  Konzession
von  Privatheilanstalten  (Gew.  O.  5.  30)  881.  —  von
Gast-  und  Schankwirthschaften  (das.  §.  33)  883.  —  Erlaubniß
  derselben  zu  gewerbsmäßigen  Musikaufführungen,
Schaustellungen  u.  s.  w.  in  Wirthschaftsräumen  (das.  S.  330)
883.  —  zum  Feilbieten  geistiger  Getränke  auf  öffentlichen
  Straßen  u.  s.  w.  (das.  88.  42a,  67)  887.  —  zum
Feilbieten  von  Waaren  durch  Kinder  (das.  S.  42b)  889.
—  zum  gewerbsmäßigen  Verkaufen  von  Druckschriften
auf  der  Straße  u.  s.  w.  (das.  §.  43)  889.  —  zum
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (das.  8§.  56,  59,  60  a,
60b)  893.  —  Regelung  des  Ortsverkehrs  durch  die
Polizeibehörden  (das.  8.  37)  885.  —  bezüglich  des
Marktverkehrs  (das.  §§.  67,  69)  901.  —  Polizeiliche
Taxen  (das.  §.  72  bis  77)  903.  —  Ueberwachung  der
Gewerbebetriebe  (das.  88.  94c,  138,  139b,  139d  bis
        <pb n="1085" />
        Sachregister.

Ortspolizeibehörden  (Forts.)
139g,  139  k)  914.  —  Anordnungen  bezüglich  der
Lehrlinge  (das.  8§.  126b,  1274,  129b,  138,  144  a)
951.

Ueberwachung  der  Beschäftigung  von  jugendlichen
Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit
Motorbetrieb  u.  s.  w.  (Bek.  v.  13.  Juli  Nr.  6,  7,  10,
15)  568.

s.  auch  Polizeibehörden.

Ortsstatut,  Erlaß  statutarischer  Bestimmungen  von  den
Ortsgemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbänden
(Gew.  O.  §.  142)  972.  —  Bestimmungen  des  Ortsstatuts
  über  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  von  Gastwirth.
schaft  und  zum  Ausschänken  von  Wein,  Bier  u.  s.  w.
(das.  §.  33)  883.  —  zum  Betriebe  des  Dfandleihgewerbes
  (das.  §.  34)  884.  —  über  Beschäftigung  von
Gehülfen  u.  s.  w.  im  Handelsgewerbe  an  Sonn=  und
Festtagen  (das.  S.  105  b)  937.  —  über  Lohnauszahlungen
an  minderjährige  Arbeiter  (das.  §.  119a)  945.  —  über
den  Besuch  von  Fortbildungsschulen  durch  Handlungslehrlinge
  u.  s.  w.  (das.  §.  120)  945.

Ortsverkehr,  Regelung  des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb
  der  Orte  durch  Fuhrwerke  u.  s.  w.  (Gew.  O.  S.  37)
885.  —  Polizeiliche  Taxen  für  Transportmittel  im
Ortsverkehr  (das.  S§.  76,  148  zu  8)  903.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für
1900  (Anl.  I  z.  G.  v.  30.  März)  176.

Inkrafttreten  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
9.  Oktober  1898  über  das  Bergwesen  in  Deutsch-  Ostafrika
(Bek.  v.  3.  Okt.)  847.

Strafgerichtliches  Verfahren  gegen  Militärpersonen
der  Kaiserlichen  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika  (V.
v.  18.  Juli)  831.  (Bek.  v.  23.  Juli)  839.

s.  auch  Afrika.

Ostern,  Beschränkungen  in  der  Beschäftigung  von  Arbeitern
zur  Osterzeit  (Gew.  O.  S§.  105b,  105h,  146  a)  937.

P.

Papierstoffabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew
O.  SS.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Patentamt,  Bildung  neuer  Anmeldeabtheilungen  bei  demselben
  (V.  v.  2.  Mai  §F.  1).232.  —  Führung  der  Liste
der  Patentanwälte  (G.  v.  21.  Mai  §#S.  1,  2,  6,  7,  13,
16,  20,  21)  233.  —  Theilnahme  von  Mitgliedern  des
Patentamts  an  den  Prüfungen  für  Patentanwälte  (das.
§.  4)  234.  —  an  dem  Ehrengerichte  für  Patentanwälte
(das.  8§.  10,  14,  20)  235.

Reichs-Gesetzbl.  1900.

1900.  33

Patentanwälte,  Rechtsverhältnisse  (G.  v.  21.  Mai)  233.
—  Vertreter  derselben  im  Verkehre  mit  dem  Patentamte
(das.  §8.  16  bis  21)  236.

Patentgesetz  vom  7.  April  1891,  Ausführungsverord.
nung  dazu  (V.  v.  2.  Mai)  232.

Pechsiedereien,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  §§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Pensionskassen  für  Betriebsbeamte  und  Mitglieder  der
Berufsgenossenschaften  der  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §.  23  zu  2)  583.

Persien,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts-Uebereinkunft
  gegen  Einschleppung  der  Pest  (v.  19.  März
97.)  44.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.  24.  Janr.)  822.

Personalbestand  der  deutschen  Flotte  (G.  v.  14.  Juni
S.  4)  256.

Personen,  Unfallversicherung  der  in  Betrieben  zur  Be.
förderung  von  Dersonen  beschäftigten  Arbeiter  2c.  (G.  v.
30.  Juni  §.  1  zu  4  u.  7,  §§.  2,  35)  585.

Personenstand,  Anwendung  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1870  über  Beurkundung  des  Dersonenstandes  von
Reichsangehörigen  im  Ausland  auf  Samoa  (V.  v.
17.  Febr.  §.  9)  138.  —  Beurkundung  des  Dersonenstandes
  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  25.  Juli  §#.  7,  16)
814.

Pest,  Maßregeln  zu  ihrer  Abwehr  (Internat.  Uebereink.
v.  19.  März  97.)  43.  —  Abänderung  des  Art.  35  der
Uebereinkunft  (Dekl.  v.  24.  Janr.)  821.

Anzeigepflicht  beim  Vorkommen  von  orientalischer
Beulenpest  (G.  v.  30.  Juni  §F.  1)  306.  —  Leichenöffnung
bei  Pestverdacht  (das.  S.  7)  307.  —  Schutzmaßregeln
(das.  8§.  15,  17,  20)  309.  —  Einfuhr-  und  Durchfuhrbeschränkungen
  (Bek.  v.  4.  Juli)  555.  —  insbes.  bezüglich
  Gebrauchsgegenstände  aus  Glasgow  (Bek.  v.  14.  Sept.)
819.  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1036.

Vorläufige  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz
über  Bekämpfung  von  Pest  u.  s.  w.  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.)
850.  —  Desinfektionsanweisung  bei  Pest  (das.  Anl.  1)
855.  —  Vorschriften  über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr
  mit  Pesterregern  (das.  Anl.  2)  860.  —  Grundsätze
für  Maßnahmen  im  Eisenbahnverkehre  zu  Pestzeiten
(das.  Anl.  3)  864.

Pesterreger,  Vorschriften  über  das  Arbeiten  und  den
Verkehr  mit  solchen  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  2)  860.

Petroleum,  ausgeschlossen  vom  Hausirhandel  (Gew.  O.
88.  56  zu  7,  148  zu  7  a)  894.

Pfändung  der  Ulmnfallentschädigungsansprüche  (G.  v.
30.  Juni  §.  96)  621.  (G.  v.  30.  Juni  §.  102)  678.
(G.  v.  30.  Juni  §F.  100)  753.

E
        <pb n="1086" />
        34  Sachregister.

Pfandleiher  und  Pfandvermittler,  Erlaubniß  zu  ihrem
Gewerbebetriebe  (Gew.  O.  SS.  34,  38,  47,  53,  148  zu
4  a)  884.

Pfandleihgewerbe,  Vorschriften  darüber  (Gew.  O.  F.  34
Abs.  2,  S.  38  Abs.  2)  884.

Pferde,  amtliche  Untersuchung  vor  und  nach  der  Schlachtung
  (G.  v.  3.  Juni  §§.  1  bis  4,  18)  547.  —  Einfuhr
von  Merdefleisch  (das.  8§§.  12  bis  19)  550.  —  Vertrieb
  2c.  von  Pferdefleisch  bei  Fleischhändlern  und  Gastwirthen
  (das.  §§.  18,  21)  551.  —  Strafvorschriften
(das.  S§.  26  bis  28)  553.

Pfingsten,  Beschränkungen  in  der  Beschäftigung  von
Arbeitern  zur  Pfingstzeit  (Gew.  O.  SS.  105b,  105.h,
146a)  937.

Pflanzen,  Einfuhr  über  das  Sollamt  in  Dzieditz  (Bek.
v.  12.  April)  229.

Photographien,  Schutz  in  den  deutschen  Schutzgebieten
(V.  v.  9.  Nov.  S.  4)  1006.

Pilgerschiffe,  internationale  Maßnahmen  für  Dilger.
schiffe  bei  Pestgesahr  (Uebereink.  v.  19.  März  97.  Nr.  II)
54.  —  Abänderung  des  Art.  35  der  Uebereinkunft  (Dekl.
v.  24.  Janr.)  821.

Pläne  über  Neuanlegung  oder  Erweiterung  von  Telegraphenlinien,
  Auslegung  bei  den  Post-  und  Telegraphenämtern
  (Bek.  v.  26.  Janr.  Nr.  3,  4,  5  A)  8.

Plätze,  öffentliche,  Feilbieten  von  Waaren  2c.  (Gew.  O.
S.  42  a,  420,  43,  148  zu  5)  887.  —  Gewerbsmäßige
Veranstaltung  von  Schaustellungen  2c.  (das.  S§.  330,
148  zu  5)  883.  —  Gewerbsmäßiges  Anbieten  von
Dienstleistungen  auf  öffentlichen  Plätzen  (das.  8§.  37,
76,  148  zu  8)  885.

Pocken  (Blattern),  Anzeigepflicht  (G.  v.  30.  Juni  §.  1)
306.  —  Schutzmaßregeln  (das.  88.  15,  17)  309.

Pökelfleisch,  Beschränkungen  der  Einfuhr  (G.  v.  3.  Juni
§.  12  zu  2,  8§.  27,  28)  550.

Polizeiaufsicht,  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  bei  Bestrafung
  wegen  Kuppelei  (G.  v.  25.  Juni  §S.  180,  181,
181a)  301.  —  wegen  Verbreitung  2c.  unzüchtiger
Schriften  (das.  S.  184)  302.

Polizeibeamte,  Beaufsichtigung  der  Reichs=  Telegraphenlinien
  (Bek.  v.  26.  Janr.  Nr.  6)  10.

Polizeibehörden,  Anzeige  an  sie  bei  gemeingefährlichen
Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  8S§.  1,  4,  13,  45)  306.—
Ermittelung  der  Krankheiten  durch  die  Polizeibehörden
(das.  §§.  6  bis  9)  307.  —  Verpflichtungen  bei  Pestgefahr
  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  1  bis  8)  850.  —  insbes.
beim  Eisenbahnbetriebe  (das.  Anl.  3  zu  Nr.  8  und  zu  B
Nr.  3)  866.

1900

Polizeibehörden  (Forts.)

Sicherungsmaßregeln  bei  Beanstandung  des  Fleisches
von  Schlachtthieren  durch  die  amtlichen  Beschauer  (G.  v.
3.  Juni  §§.  9  bis  11)  549.  —  Genehmigung  zur  Verwendung
  von  Pferdefleisch  in  Gastwirthschaften  und
Fleischhandlungen  (das.  S.  18)  551.

Anzeigen  an  die  Polizeibehörden  über  den  Anfang
eincs  Gewerbebetriebs  (Gew.  O.  S§.  14,  15,  27)  875.—  Befugnisse
  hinsichtlich  der  Angabe  von  Namen  an  den  Eingängen
zu  Geschäftslokalen  (das.  S.  15  a)  875.  —  Vollstreckung
von  Entscheidungen  der  Innungen  und  der  Innungs.
schiedsgerichte  (das.  §.  91b)  911.  —  Bestimmungen
über  die  Arbeitszeit  in  Geschäftsbetrieben  an  Sonn,  und
Festtagen  (das.  55.  105b,  105)  938.  —  über  die  Arbeitsbücher
  für  jugendliche  Arbeiter  (das.  &amp;amp;S.  106,  108,
109,  110,  114)  940.  —  Aufsicht  über  gesundheitliche
u.  s.  w.  Einrichtungen  in  den  Gewerbebetrieben  (das.
S§.  120d,  139b,  147  Abs.  3  und  4)  947.  —  Verletzung
polizeilicher  Vorschriften  durch  Betriebsleiter  oder  Auf.
sichtspersonen  der  Gewerbetreibenden  (das.  §.  151)  978.

s.  auch  Ortspolizeibehörden.

Portugal,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts-Uebereinkunft
  gegen  Einschleppung  der  Pest  (v.  19.  März
97.)  44.  —  an  der  internationalen  Konvention  über
Einfuhr  von  Spirituosen  in  Afrika  (v.  8.  Juni  99.)  823.

Aushebung  der  Beschränkungen  der  Einfuhr  aus
Portugal  (V.  v.  15.  Juni)  299.

Positionslaternen  auf  Seeschiffen  (V.  v.  16.  Okt.)  1003.
(Bek.  v.  8.  Dez.)  1036.

Post,  Schutzmaßregeln  für  den  Postverkehr  beim  Ausbruche
gemeingefährlicher  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §.  40)
315.  —  Beschränkungen  des  Postverkehrs  bei  Pestgefahr
(Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  Nr.  3  Abs.  7)  852.

Auszahlung  u.  s.  w.  der  Entschädigungen  aus
der  Gewerbe-Unfallversicherung  durch  die  Postanstalten
(G.  v.  30.  Juni  §§.  97,  98,  106)  621.  —  aus
der  Unfallversicherung  für  Land-=  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §§.  103,  104,  114)  678.  —  aus  der
Bau-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  8§.  37,  38)  711.
—  aus  der  See-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§§  101,  102,  112)  753.

Postämter,  öffentliche  Auslegung  der  Pläne  über  die
Anlage  neuer  Telegraphenlinien  bei  den  Post-  und  Telegraphenämtern
  (Bek.  v.  26.  Janr.  Nr.  3,  4,  5  A)  8.

Postbeamte,  Behandlung  bei  Erkrankung  an  der  Pest
im  Eisenbahnpostdienste  (Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  3  zu  A
Nr.  4)  867.
        <pb n="1087" />
        Sachregister.

Postdampfschiffsverbindungen  mit  Afrika  (G.  v.
25.  Mai)  239.

Postgesetze,  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs  durch
die  Postgesetze  (Gew.  O.  S.  5)  872.

Postscheckverkehr,  Einführung  durch  Bestimmung  des
Reichskanzlers  (G.  v.  30.  März  §.  6)  140.  —  Regelung
des  Postscheckwesens  bis  spätestens  den  1.  April  190
durch  Gesetz  (das.  §.  6  zu  Nr.  7)  141.

Postsendungen,  Verkehrsbeschränkungen  bei  Pestgefahr
(Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  3  Abs.  7)  852.—  Beförderung
von  Pesterregern  durch  die  Post  (das.  Anl.  2  §.  9)  863.

Postvertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,
Württemberg  und  Baden  mit  der  Schweiz  vom  11.  April
1868  aufgehoben  (Bek.  v.  6.  Sept.)  808.

Postverwaltungen,  Unfallversicherung  für  die  in  ihren
Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
(G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  3,  8§.  128  bis  133)  585.

Pondrettenfabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.  O.
5S.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Prämien  der  Berufsgenossenschaften  der  Unfallversicherung
für  Rettung  Verunglückter  (G.  v.  30.  Juni  F.  31)  597.
(G.  v.  30.  Juni  S.  34)  65  4.  (G.  v.  30.  Juni  S.  34)  730.
—  Prämien  für  die  Unfallversicherung  bei  der  Ausführung
  von  Bauarbeiten  (G.  v.  30.  Juni  F.  23  zu  1,
5SS.  25  ff.)  706.

Druckschriften  unter  Zusicherung  von  Prämien  sind
vom  Vertrieb  im  Umherziehen  ausgeschlossen  (Gew.  O.
S§.  56  zu  12,  148  zu  7  a)  894.

Prämientarif  für  die  Unfallversicherung  bei  der  Ausführung
  von  Bauarbeiten  (G.  v.  30.  Juni  SF§.  25,  20)
707.

Präsident  des  Reichs  Versicherungsamts,  Ernennung  2c.
(G.  v.  30.  Juni  §§.  11,  15,  16)  578.  —  Bestimmungen
desselben  über  den  Geschäftsgang  und  das  Nersahren
(V.  v.  19.  Okt.  §§.  1  bis  3,  5,  6,  8  bis  14,  20,
28)  983.

Prahmbetrieb,  gewerbsmäßiger,  Unfallversicherung  der
darin  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  4,
Ss.  2,  35)  585.

Preßgesetz  vom  7.  Mai  1874,  Abänderung  des  §.  5
Abs.  1  (Gew.  O.  S.  43)  889.

Privat-Heilanstalten  (Kranken.,  Entbindungs.  und
Irrenanstalten)  bedürfen  der  Konzession  (Gew.  O.  8§.  30,
49,  50,  53,  54,  147  zu  1)  881.

Privat-Schlächtereien,  Anlegung  in  Orten  mit  öffent.
lichen  Schlachthäusern  (Gew.  O.  88.  23,  25,  49)  879.

1900.  35

Prüfung  der  Patentanwälte  (G.  v.  21.  Mai  §§.  3,  4
20,  21)  234.

Prüfungen  zu  Meistern  und  Gesellen  durch  die
Innungen  (Gew.  O.  85.  811),  87,  93,  94  a)  905.  —
Prüfung  von  Lehrlingen  in  Lehrwerkstätten  und  gewerblichen
  Unterrichtsanstalten  (das.  85.  129,  132  a)  95..

Prüfungsausschüsse  für  Lehrlinge  in  Handwerksbetrieben
(Gew.  O.  55.  131  bis  131c,  132,  132  a)  956.
Prüfungsgebühren  für  Handwerkslehrlinge  (Gew.  O.

§S.  131b,  132  a)  957.  —  für  Handwerksmeiser  (das.
§.  133)  908.

Prüfungskommissionen  für  die  Meisteprüfung  (Gew.  O
S.  133)  958.

Prüfungskommission  für
21.  Mai  SF.  4,  20,  21)  234.
ibengorhm  für  Handwerkslehrlinge  (Gew.  O.
131b)  957.  —  für  Handwerksmeister  (das.  S.  133)

6.

Prüfungszeugniß  für  Hebammen  (Gew.  O.  §§.  30,  147
zu  1)  881.  —  zum  Betriebe  des  Hufbeschlaggewerbes
(das.  8§8.  30  a,  147  zu  1)  882.

s.  auch  Lehrzeugniß.
Pulver,  Beförderung  von  Pulver  für  die  Armee  und
darine  auf  der  Eisenbahn  (Bet.  v.  26.  Juli)  785.
Genehmigung  zur  Anlage  von  Schießpulverfabriken
(Gew.  O.  88.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Patentanwälte  (G.  v.

R.

Ratten,  Vertilgung  bei  Pestgefahr  (G.  v.  30.  Juni  8.  20)
310.  (Bek.  v.  6.  Oklt.  Anl.  zu  Nr.  6)  853.

Realgewerbeberechtigungen  Ausschluß  der  Neu
begründung  (Gew.  O.  §.  10)  874.  —  Uebertragung  auf
andere  Personen  (das.  48)  891.

Reben,  Schnitt-  und  Wurzelreben  vom  Hausirhandel  aus.
geschlossen  (Gew.  O.  8§.  56  zu  10,  148  zu  7  a)  894.
Rechnungsabschlüsse  der  Berussgenssenschaften  für  die

Unfallversicherung,  Vorlegung  an  den  Reichstag  (6.
v.  30.  Juni  §.  111)  627.  (G.  v.  30.  Juni  §.  119)
683.  (G.  v.  30.  Juni  S.  117)  759.
Rechnungsbeamte  der  Berufsgenossenschaften  für  Ge.
werbe-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  W.  119  b.
122,  150,  151)  630.  —  bei  der  Unsallversicherun?
für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  SS.  12%
bis  128)  686.  —  bei  der  See-  Unfallversicherung  (G.
v.  30.  Juni  §§.  123  bis  125)  762.
G'
        <pb n="1088" />
        36  Sachregister.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des
Reichshaushalts,  des  Haushalts  von  Elsaß-Lothringen
und  der  Schutzgebiete  sowie  der  Rechnungen  der  Reichsbank
  für  1899  (G.  v.  7.  Febr.)  31.

Befugnisse  seines  Chef-Präsidenten  hinsichtlich  der
Geschäftsführung  bei  der  Reichsschulden  =  Kommission  (G.
v.  19.  März  §.  12)  131.

Rechnungsstelle  des  Reichs-Versicherungsamts,  Zuziehung
des  Vorstehers  zu  den  Abtheilungssitzungen  für  Invaliden-=versicherung
  (V.  v.  19.  Okt.  §.  14)  987.  —  Beschwerden
über  Verfügungen  der  Rechnungsstelle  (das.  §.  47)  996.

Recht,  allgemeine  Vorschriften  über  das  in  den  Konsulargerichtsbezirken
  anzuwendende  Recht  (G.  v.  7.  April
§s.  19  bis  30)  217.  —  Besondere  Vorschriften  über
das  bürgerliche  Recht  (das.  8§.  31  bis  40)  220.  —  über
das  Strafrecht  (das.  §§.  49  bis  51)  223.

Rechtsangelegenheiten,  gewerbsmäßige  Besorgung
fremder  Rechtsangelegenheiten  (Gew.  O.  8§.  35,  38,
148  zu  4)  884.

Rechtsanwälte,  Julassung  als  Vertreter  vor  dem
Patentamte  (G.  v.  21.  Mai  §.  17)  236.  —  als  Vertheidiger
  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.  v.  18.  Juli
§§.  30,  31)  838.  —  als  Beistände  im  Verfahren  vor
dem  Reichs-Versicherungsamte  (G.  v.  30.  Juni  §5§.  20,
25)  581.  (V.  v.  19.  Okt.  §.  31)  992.  —  im  Verfahren
vor  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung  (G.  v.
30.  Juni  I§.  20,  25)  581.  (V.  v.  22.  Nov.  §5.  10,
21)  1022.

Rechtsanwaltschaft,  Ausübung  bei  den  Konsulargerichten
(G.  v.  7.  April  S§.  17,  76)  216.

Rechtshülfe  in  Unfallversicherungssachen  (G.  v.  30.  Juni
§.  144)  637.  (G.  v.  30.  Juni  §.  154)  694.  (G.  v.
30.  Juni  §.  45)  714.  (G.  v.  30.  Juni  §F.  141)  767.

Rechtskonsulenten,  s.  Rechtsangelegenheiten.

Rechtsstreitigkeiten,  s.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.


Rechtsverhältnisse  in  Samoa  (V.  v.  17.  Febr.)  136.
(Bek.  v.  26.  März)  138.  —  Abänderung  des  Gesetzes
über  die  Rechtsverhältnisse  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  (G.  v.  25.  Juli)  809.  —  Inkrafttreten  des
Gesetzes  (das.  Art.  3)  812.  (V.  v.  9.  Nov.  S.  1)  1005.
—  Neue  Redaktion  des  Schutzgebietsgesetzes  (G.  v.
25.  Juli  Art.  2)  811.  (Bek.  v.  10.  Sept.)  812.  —  Verordnung
  über  die  Rechtsverhältnisse  in  den  deutschen
Schutzgebieten  (v.  9.  Nov.)  1005.

1900.

Rechtsweg,  zulässig  wegen  der  Entschädigungsansprüche
für  Untersagung  gewerblicher  Anlagen  mit  Rücksicht  auf
das  Gemeinwohl  (Gew.  O.  SS.  51,  52)  892.  —  bei
Beschwerden  der  Reisenden  über  Gastwirthspreise  (das.
§.  75)  903.  —  über  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  14.  Juni  §.  43)  285.
—  bei  Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche  an
die  Gemeinden  aus  der  Bau=  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §  11)  702.  —  desgl.  aus  der  See.  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  8.  156)  772.

Reich  (Deutsches),  Wiederinkrafttreten  des  Handels-  und
Schiffahrtsvertrags  mit  Uruguay  vom  20.  Juni  1892
(Ulebeink.  v.  5.  Juni  99.)  5.  —  Theilweise  Aufhebung
der  Freundschaftsverträge  mit  Tonga  und  Samoa
und  des  Handels-  und  Schiffahrtsvertrags  mit  Zanzibar
  (G.  v.  15.  Febr.)  37.  (V.  v.  17.  Febr.)  39.  (Bek.
v.  25.  Sept.)  849.  —  Handelsbeziehungen  zum  Bri.
tischen  Reiche  (G.  v.  30.Juni)  305.  (Bek.  v.  23.  Juli)  777.

Theilnahme  des  Reichs  an  der  Internationalen
Uebereinkunft  wegen  Maßregeln  gegen  Einschleppung
der  Pest  (v.  19.  März  97.)  43.  —  an  der  Deklaration
dazu  (v.  24.  Janr.)  821.  —  an  der  internationalen
Konvention  über  Zulassung  von  Spirituosen  in  bestimmten
  Gebieten  Afrikas  (v.  8.  Juni  99.)  823.

Staatsvertrag  mit  den  Niederlanden,  betr.  die
Eisenbahn  von  Ahaus  nach  Enschede  (v.  27.  Juni  99.)
557.  —  Vereinbarung  mit  LVugemburg,  betr.  erleichternde
  Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Eisen.
bahnverkehr  (Bek.  v.  10.  Janr.)  3.  (Bek.  v.  27.  Aug.)  805.

Deutsche  Eisenbahnstrecken,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.  v.  25.  Janr.)  11.
(Bek.  v.  4.  Aug.)  787.

Vereinbarung  mit  Belgien  über  den  grenzüberspringenden
  Fabrikverkehr  (v.  7.  April)  781.

Erlöschen  des  Postvertrags  mit  der  Schweiz  vom
11.  April  1868  (Bek.  v.  6.  Sept.)  808.

Beihülfe  des  Reichs  zu  den  Kosten  der  Postdampf-=schiffsverbindungen
  mit  Afrika  (G.  v.  25.  Mai  S#F.  1,  3)  239.

Unfallversicherung  der  in  Reichsbetrieben  beschäftigten
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  128
bis  133)  633.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  134  bis  140)  689.
(G.  v.  30.  Juni  §§.  129  bis  132)  764.  —  desgl.  der
bei  Bauarbeiten  für  Rechnung  des  Reichs  beschäftigten
Personen  (G.  v.  30.  Juni  S§.  42,  43)  713.  —  Uebergang
  der  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  aufgelöster
Berufsgenossenschaften  der  Unfallversicherung  auf  das
Reich  (G.  v.  30.  Juni  8§.  54,  127)  606.  (G.  v.  30.  Juni
§5.  64)  665.  (G.  v.  30.  Juni  FS.  57)  736.
        <pb n="1089" />
        Sachregister.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

Reichsbank,  Besoldungs-  Etat  für  das  Direktorium  für
1900  (G.  v.  30.  März  §.  4)  140.  —  Kontrole  der
Rechnungen  für  1899  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.
7.  Febr.)  31.

Mitwirkung  der  Reichsbank  bei  Durchführung  des
Postscheckverkehrs  (G.  v.  30.  März  §.  6  zu  6)  141.

Abänderung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom
21.  Mai  1875  (V.  v.  3.  Sept.)  793.

Reichsbankantheile  (V.  v.  3.  Sept.  §§.  3,  8,  16,  17)  794.

Reichsbetriebe,  Unfallversicherung  der  beschäftigten  Arbeiter
  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  8§.  128
bis  133)  633.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  134  bis  140)  699.
(G.  v.  30.  Juni  §§.  129  bis  132)  764.

Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  auf  Reichsbetriebe  (Gew.  O.  §.  155)  979.

Reichseinnahmen,  überschüssige,  Verwendung  zur  Schuldentilgung
  (G.  v.  30.  März)  173.

Reichs-Eisenbahnen,  Anleihen  für  dieselben  (G.  v.
30.  März  §.  2)  139.  —  Unfallversicherung  der  beschäftigten
  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni
Ss.  128  bis  133)  633.

s.  auch  Eisenbahnen.

Reichsflagge,  Zeigen  durch  deutsche  Kauffahrteischiffe
(V.  v.  21.  Aug.  §.  1)  807.  —  Führung  der  Reichsflagge
  von  Eingeborenen  der  Schutzgebiete  (G.  v.  25.  Juli
§.  10)  815.

Reichsgericht,  zuständig  in  Angelegenheiten  der  Konsulargerichtsbarkeit
  (G.  v.  7.  April  §§.  5,  15,  18,  45,
55)  214.  —  Entscheidung  auf  Beschwerden  und  Revisionsanträge
  hinsichtlich  der  Entrichtung  von  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  14.  Juni  F.  43)  285.

Reichs-Gesundheitsrath,  Befugnisse  beim  Ausbruche
gemeingefährlicher  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §.  43)  315.

s.  auch  Kaiserliches  Gesundheitsamt.

Reichsgoldmünzen  zu  fünf  Mark,  Außerkurssetzung
(G.  v.  1.  Juni  Art.  1)  250.  (Bek.  v.  13.  Juni)  253.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
vorübergehenden  Verstärkung  ihres  Betriebsfonds  (G.  v.
19.  März  §§.  1,  7)  129.  (G.  v.  30.  März  F.  3)  140.

Reichshaushalts-SEtat  für  1900  (G.  v.  30.  März)  139.
—  Nachträge  dazu  (G.  v.  1.  Juni)  241.  (G.  v.  1.  Juni)  245.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1899  (G.  v.
7.  Febr.)  31.

Anleihen  zur  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den
Reichshaushalt  (G.  v.  19.  März  §#§.  1,  7)  129.

Festsetzung  der  Jahresausgaben  für  die  deutsche  Flotte
durch  den  Reichshaushalts-  Etat  (G.  v.  14.  Juni  §.5)  256.

1900.  37

Reichsheer,  Auleihe  für  dasselbe  (G.  v.  30.  März  §.  2)  139.
Anwendung  der  Millitärstrafgerichtsordnung  vom
1.  Dezember  1898  auf  das  ostasiatische  Expeditionskorps
(V.  v.  15.  Juli)  779.
s.  auch  Militärverwaltungen.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Beschaffung  von  Geldmitteln
  für  das  Rechnungsjahr  1900  (G.  v.  30.  März
§§.  2,  3)  139.  (G.  v.  1.  Juni  S.  2)  241.  (G.  v.  1.  Juni
§.  2)  245.  —  zur  Einführung  des  Postscheckverkehrs
(G.  v.  30.  März  §.  6)  140.  —  zur  Gewährung  von
Beihülfen  für  die  Postdampfschiffsverbindungen  mit
Afrika  (G.  v.  25.  Mai  88§.  1,  3)  239.

Ermächtigung  zur  Beschaffung  von  Etatsmitteln
durch  Anleihen  und  Schatzanweisungen  (G.  v.  19.  März
§s.  1,  2,  7,  8)  129.  —  Obere  Leitung  der  Reichs.
schuldenverwaltung  (das.  §.  10)  131.—  Kraftloserklärung
ausgegebener  Schuldverschreibungen  (das.  8§.  17,  18)  133.

Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz
über  die  Konsulargerichtsbarkeit  (G.  v.  7.  April  88.  2,
4,  6,  17,  23,  29,  34,  35,  51,  74,  77,  80)  213.  —
zum  Schutzgebietsgesetze  (G.  v.  25.  Juli  §§.  7  bis  9,
11,  13,  15)  814.  (V.  v.  9.  Nov.  S§.  2,  3,  10,  11)  1005.

Bestimmung  über  die  Einrichtung  der  Schiffsregister
über  das  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe  auf  ausländischen
  Gewässern  (V.  v.  1.  März  §.  2)  41.

Bestimmung  über  Berufungen  in  die  Prüfungskommission
  für  Patentanwälte  (G.  v.  21.  Mai  F.  4)
234.  —  über  Einleitung  2c.  des  ehrengerichtlichen  Verfahrens
  gegen  die  Anwälte  (das.  8§.  9,  14)  235.  —
über  Stellvertreter  für  die  Anwälte  (das.  §.  22)  238.

Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,
betr.  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten
(G.  v.  30.  Juni  8§.  25,  41,  43)  311.  —  Ein-  und
Durchfuhrbeschränkungen  wegen  Pestgefahr  (Bek.  v.  4.  Juli)
555.  (Bek.  v.  14.  Sept.)  819.

Gestattung  von  Ausnahmen  vom  Verbote  der  Ausfuhr
  von  Waffen  und  Kriegsmaterial  nach  China  (V.  v.
6.  Aug.  §.  2)  789.  —  desgl.  bezüglich  der  Einfuhrbeschränkungen
  wegen  der  San  José-Schildlaus  (V.  v.
6.  Aug.  §#§.  2,  3)  791.

Anordnung  über  Ausschluß  von  Gegenständen  vom
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  bei  Seuchengefahr  u.  s.  w.
(Gew.  O.  §.  56b)  895.  —  Genehmigung  der  Statuten
von  Innungsverbänden  durch  den  Reichskanzler  (daf.
§§.  104b,  104i)  933.  —  Bestimmung  desselben  über
Einrichtung  der  Arbeits=  und  Lohnbücher  für  gewerbliche
Arbeiter  (das.  ö§.  110,  114  a)  941.
        <pb n="1090" />
        38  Sachregister.

Reichskanzler  (Forts.)

Befugnisse  hinsichtlich  des  strafgerichtlichen  Ver—
fahrens  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
  (V.  v.  18.  Juli  §S§.  12,  21,  25  bis  28)  835.
(Bek.  v.  23.  Juli  Nr.  III  §.  468)  844.

Bestimmung  der  Jahl  der  Beisitzer  von  einzelnen
Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§.  4)  575.  —  Ernennung  von  Beamten  des  Reichs-Versicherungsamts
  durch  den  Reichskanzler  (das.  §.  11)
578.  —  Bestimmungen  über  den  Geschäftsgang  2c.  beim
Reichs-  Versicherungsamte  (V.  v.  19.  Okt.  8§.  3,  5  bis
9,  20,  52)  984.  —  Abkommen  mit  fremden  Regierungen
  wegen  Ausdehnung  des  Gewerbe=  Unfallversicherungsgesetzes
  auf  Betriebe  im  Auslande  (G.  v.  30.  Juni
§.  4)  586.  —  desgl.  des  Gesetzes  über  die  Unfallversicherung
  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni
§.  3)  642.  —  des  Bau-  Unfallversicherungsgesetzes  (G.
v.  30.  Juni  §.  3)  698.  —  Bezeichnung  der  Ausführungs.
behörden  für  die  Unfallversicherung  bei  Reichsbetrieben
(G.  v.  30.  Juni  §S§.  128,  133)  633.  (G.  v.  30.  Juni
§S.  134,  139,  140)  689.  (G.  v.  30.  Juni  §8§.  129,
132)  764.  —  für  die  Unfallversicherung  bei  den  für
Rechnung  deß  Reichs  auszuführenden  Bauarbeiten  (G.
v.  30.  Juni  §S§.  42,  43)  713.

Reichskafse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Beschaffung
  von  Geldmitteln  für  den  Reichshaushalt  (G.
v.  19.  März  §.  7)  130.

Abführung  der  Reichsstempelabgabe  von  den  Staatslotterien
  an  die  Reichskasse  (G.  v.  14.  Juni  §.  29)  283.  —
Ueberweisung  von  Erträgen  der  Reichsstempelabgaben  an
die  Bundesstaaten  (das.  §§.  54,  55)  288.

Die  vom  Reichs-Versicherungsamte  festgesetzten  Geldstrafen
  und  auferlegten  Kosten  fließen  in  die  Reichskasse
(V.  v.  19.  Okt.  8§.  38,  48)  994.

Reichskonsuln,  Ausübung  der  Konsulargerichtsbarkeit
(G.  v.  7.  April  S§.  5  bis  18)  214.  —  Verfahren  vor
dem  Konsul  und  dem  Konsulargerichte  (das.  §§.  41  bis
48)  221.  —  insbes.  in  Strafsachen  (das.  §#§.  51  ff.)
223.  —  Kostenbeitreibung  (das.  §S.  74)  227.  —  Untersuchung
  von  See.  Betriebsunfällen  (G.  v.  30.  Juni  §.  69)
741.

Ausübung  von  gesetzlichen  Befugnissen  der  Reichskonsuln
  in  den  deutschen  Schutzgebieten  durch  andere  Beamte
  (G.  v.  25.  Juli  §S.  2,  7,  8)  813.

Reichsmilitärgericht,  Wahrnehmung  der  Befugnisse  des
preußischen  General-  Auditoriats  (V.  v.  28.  Dez.  99.)  2.
(V.  v.  18.  Juli  §.  32)  838.  —  Hauptverhandlung  des
Gerichts  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militär.

1900.

Reichsmilitärgericht  (Forts.)
personen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (Bek.  v.  23.  Juli
III  zu  §.  408)  844.
Diensteid  der  Senatspräsidenten,  Räthe  und  Mitglieder
  der  Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte
(V.  v.  6.  Dez.)  1035.

Reichsschuld,  Verwendung  der  Mehrerträge  an  Söllen  2c.
zu  ihrer  Verminderung  (G.  v.  30.  März  §.  1)  173.

Reichsschuldenkommission  zur  Verwaltung  der  Reichsschulden
  (G.  v.  19.  März  §§.  12  bis  15,  20)  131.

Reichsschuldenordnung  (v.  19.  März)  129.

Reichsschuldenverwaltung,  Aufnahme  von  Anleihen
zur  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Reichshaushalt
(G.  v.  19.  März  I§.  3,  7  bis  11)  129.  —  Verfahren
beim  Verlust  von  Schuldverschreibungen  und  Schaganweisungen
  (das.  S§.  16  bis  19,  21,  22)  132.

Reichssilbermünzen,  Gesammtbetrag  (G.  v.  1.  Juni
Art.  4)  250.

Reichsstempelabgaben,  Entrichtung  von  Werthpapieren,
Kauf-  und  Anschaffungsgeschäften,  von  Spiel  und  Wette,
von  Schiffsfrachturkunden  (G.  v.  14.  Juni  §#§.  1  bis  41)
275.  —  Befreiungen  von  Entrichtung  der  Abgaben
(das.  Tarif  unter  Nr.  1,  2,  4  u.  5)  290.  —  Verwen.
dung  der  Mehrerträge  an  Reichsstempelabgaben  zur  Verminderung
  der  Reichsschuld  (G.  v.  30.  März  §.  1)  173.—
Verrechnung  der  Mehrerträge  für  1900  (G.  v.  14.  Juni
§.  6)  257.  (G.  v.  14.  Juni  Art.  9)  264.

Reichsstempelgesetz  vom  27.  April  1894,  Abänderung
(G.  v.  14.  Juni)  260.  —  Neue  Bekanntmachung  des
Textes  (das.  Art.  9)  264.  (Bek.  v.  14.  Juni)  275.—
Berichtigung  zum  §.  44  des  Gesetzes,  Seite  556.

Reichsstempelzeichen  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  14.  Juni  85.  1,  17,  26,  37,  41,  42,  54)
276.

Reichstag,  Einberufung  (V.  v.  16.  Okt.)  981.

Vorlegung  der  Rechnungsabschlüsse  der  Berufsgenossenschaften
  für  Unfallversicherung  an  den  Reichstag
  (G.  v.  30.  Juni  §.  111)  627.  (G.  v.  30.  Juni
§.  119)  683.  (G.  v.  30.  Juni  §.  117)  759.  —  Mittheilung
  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  wegen.
Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni
§.  47)  317.

Rechenschaft  an  den  Reichstag  über  Anleihen  zur
Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Reichshaushalt
        <pb n="1091" />
        Sachregister.

Reisende,  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  und  Auf.

Reichstag  (Forts.)

(G.  v.  19.  März  88.  1,  11,  15,  17  129.  —  Wahl
von  Reichstagsmitgliedern  in  die  Reichsschuldenkommission
(das.  88.  12,  13)  131.

Genehmigung  des  Reichstags  zur  Abänderung  des

Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  die  einer  be—
sonderen  Genehmigung  bedürfen  (Gew.  O.  8.  16)  877.  —
desgl.  zum  Ausschluß  von,  Gegenständen  2c.  vom  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  bei  Seuchengefahr  u.  s.  w.
(das.  §.  56b)  895.  —  Mittheilungen  an  den  Reichstag
über  gestattete  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  in  Gewerbebetrieben  (das.  §§.  105  d,  105e)
939.  —  über  weitere  Ausdehnung  des  Verbots  der
Sonntagsarbeit  (das.  §.  1058)  940.  —  über  Beschränkungen
  in  der  Dauer  der  täglichen  Arbeitszeit  in
Gewerbebetrieben  (das.  8§#§.  120e,  139  a)  947.  —  über
Ausnahmebestimmungen  in  Betreff  der  Beschäftigung
von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in
Fabriken  2c.  (das.  S.  154)  979.  —  Vorlegung  der  Jahresberichte
  der  Gewerbe=  Aufsichtsbeamten  an  den  Reichstag
  (das.  S.  139b)  968.
Reichs-Telegraphenverwaltung,  s.  Telegraphenverwaltungen.

Reichs-Versicherungsamt,  Errichtung,  Zusammensetzung,
  Verfahren  2c.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  11  bis  20,
23,  24,  26)  578.  —  Geschäftsgang  und  Verfahren  des
Reichs-  Versicherungsamts  (V.  v.  19.  Okt.)  983.  —  Zu.
ständigkeiten  in  Bezug  auf  das  Verfahren  vor  den
Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§.  10)  577.  (V.  v.  22.  Nov.  8§.  6,  18,  20,  28,  33,
35)  1021.

Zuständigkeiten  rtc.  des  Reichs-Versicherungsamts
nach  dem  Gewerbe=  Unfallversicherungsgesetze  (G.  v.
30.  Juni  §§.  2,  12,  31,  34,  35,  39,  42,  44,  46  bis
49,  51,  53,  54,  58,  59,  61  bis  63,  73,  78,  80  bis
85,  94,  95,  102,  105  bis  107,  110  bis  116,  119,
120,  122  bis  128,  144)  586.  —  nach  dem  Gesetze
über  die  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1,  34,  37,  40,  46,  48  bis
50,  52,  55,  56,  61,  63,  64,  67,  69,  70,  79,  84,  86
bis  91,  96,  100,  101,  111,  114,  118  bis  124,  126,
127,  129  bis  134,  154)  642.  —  nach  dem  Bau-Unfallversicherungsgesetze
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  13,  15,  19,
22  bis  29,  32,  33,  38,  41  bis  43)  702.  —  nach  dem
See.  Unfallversicherungsgesetze  (G.  v.  30.  Juni  §F.  14,
36,  39,  42,  44,  47,  48,  51  bis  55,  57,  60,  63,  64,
67,  82  bis  86,  94,  98,  101,  108,  112,  113)  116,
117,  119,  121  bis  129,  162,  163)  721.

1900.  39

kaufen  von  Waaren  (Gew.  O.  §F.  44,  44  a,  148  zu  5,
149  zu  1)  889.  —  Beschwerden  von  Reisenden  über
Gastwirthspreise  bei  der  Polizeibehörde  (das.  S.  75)  903.—
Behandlung  an  der  Dest  erkrankter  Eisenbahnreisender
(Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  3  zu  3  bis  10)  864.

Rekurs  bei  versagter  Genehmigung  zur  Errichtung  gewerblicher

  Anlagen  (Gew.  O.  S§.  20,  21,  24)  878.  —
bei  Nichtgenehmigung  von  Gewerbebetrieben  (das.  §§.  40,
54)  886.  —  bei  Untersagung  der  Weiterbenutzung  gewerblicher
  Anlagen  wegen  Gefährdung  des  Gemeinwohls
(das.  §§.  51,  52)  892.  —  bei  Versagung  des  Wandergewerbescheins
  und  der  Erlaubniß  zum  Verkaufe  von
Druckschriften  (das.  §.  63)  900.  —  Rekurs  gegen  Entscheidungen
  in  Innungsangelegenheiten  (das.  8§.  84,  97,
102)  907.  —  über  Zulassung  von  Ausnahmen  im  Gewerbebetrieb
  an  Sonn  und  Festtagen  (das.  §.  105  e)  939.

Rekurs  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
für  die  Gewerbe-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
85.  80  bis  87)  615.  —  für  die  Unfallversicherung  für
Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  8§.  86  bis
93)  672.  —  für  die  Bau-Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §.  37)  711.  —  für  die  See-  Unfallversicherung
(G.  v.  30.  Juni  §§.  84  bis  91,  94)  747.  —  Entscheidungen
  des  Reichs-Versicherungsamts  auf  Rekurse
gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  (G.  v.
30.  Juni  §.  16  zu  1)  580.  (V.  v.  19.  Okt.  §§.  29,
33)  991.

Rekurs  gegen  Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörden
über  Unfallentschädigungsansprüche  (G.  v.  30.  Juni  S§.  26,
27)  595.  (G.  v.  30.  Juni  8§.  31,  32)  653.  (G.  v.
30.  Juni  S.  11)  702.  (G.  v.  30.  Juni  S§.  30,  31,  156)728.

Religionsübung  in  den  Schutzgebieten  (G.  v.  25.  Juli

S.  14)  816.

Rennen,  Reichsstempelabgabe  von  Wetteinsätzen  bei  öffent.

lichen  Rennen  (G.  v.  14.  Juni  S§.  23,  25,  27,  30)  282.

Rente  als  Unfallentschädigung  bei  der  Gewerbe.  Unfallversicherung

  (G.  v.  30.  Juni  §§.  8  bis  10,  16  bis  26)
588.  —  Feststellung  und  Auszahlung  der  Renten  (das.
SS.  64  bis  92)  610.  —  Fälligkeitstermine  (das.  §.  93)
619.  —  Ruhen  der  Rente  (das.  §.  94)  619.  —  Kapital.
abfindung  für  die  Renten  (das.  8.  95)  620.  —  Uebertragung
  der  Rentenansprüche  (das.  §.  96)  621.  —  Auszahlungen
  2c.  durch  die  Post  (das.  S§.  97  bis  106)  621.

Rente  als  Unfallversicherung  bei  der  Unfallversicherung
  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.
30.  Juni  §F.7  bis  13,  16  bis  26)  644.  —  Feststellung
  und  Auszahlung  der  Renten  (das.  §§.  71  bis
        <pb n="1092" />
        40

Rente  (Forts.)

98)  667.  —  Faälligkeitstermine  (das.  S.  99)  676.  —
Ruhen  der  Rente  (das.  S.  100)  676.  —  Kapitalabfindungen
  (das.  S.  101)  677.  —  Uebertragung  der
Rentenansprüche  (das.  S.  102)  678.  —  Auszahlungen  2c.
durch  die  Post  (das.  8§.  103  ff.)  678.

Rente  als  Unfallentschädigung  bei  der  Bau-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  37  bis  39)  711.

Rente  als  Unfallentschädigung  bei  der  See-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  S§.  8  bis  31)  718.  —  Feststellung
  und  Auszahlung  der  Renten  (das.  8§.  65  bis
96)  740.  —  Fälligkeitstermine  (das.  §.  97)  751.  —
Ruhen  der  Rente  (das.  §.  98)  751.—  Kapitalabfindungen
(das.  §.  99)  752.  —  Uebertragung  der  Nentenansprüche
(das.  §.  100)  753.  —  Auszahlungen  2c.  durch  die  Post
(das.  8§.  101  ff.)  753.

Rentenverschreibungen,  Reichsstempelabgabe  von  solchen
(G.  v.  14.  Juni  I§.  1  bis  5)  275.  —  Befreiungen  von
Rentenverschreibungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten
von  Entrichtung  der  Abgabe  (das.  Tarif  unter  Nr.  2)  292.

Rentenzuschußkassen  für  Betriebsbeamte  und  Mitglieder
der  Berufsgenossenschaften  der  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §.  23  zu  2)  583.

Repräsentanten,  Haftpflicht  der  Repräsentanten  von
Betriebsunternehmern  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig
herbeigeführte  Betriebsunfälle  (G.  v.  30.  Juni  §§.  135
bis  137)  635.  (G.  v.  30.  Juni  §S#F.  146  bis  148)  691.
(G.  v.  30.  Juni  §§.  46  bis  48)  714.  (LG.  v.  30.  Juni
88.  133  bis  135)  764.

Reservefonds  der  Berufsgenossenschaften  der  Gewerbe-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  31,  34,  95,  103)
597.  —  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  34,  37,  101,  105,  113)
634.  —  der  Bau-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§S.  15,  19,  26,  35)  703.  —  der  See=  Unfallversicherung
(G.  v.  30.  Juni  8§.  34,  36,  103,  111)  730.

Revisionen  des  Reichs-Versicherungsamts  gegen  Eutscheidungen
  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
(V.  v.  19.  Okt.  S§.  29,  33)  991.

Rheder  (Rhederei)  im  Sinne  des  See=  Unfallversicherungsgesetzes

  (G.  v.  30.  Juni  §.  3  Abs.  4)  717.  —  Versicherungspflicht
  und  Selbstversicherung  der  Rheder  (das.
§.  5)  718.  —  Verfpflichtungen  hinsichtlich  der  Versicherung
  (das.  §§.  32,  33,  52,  58,  62,  107,  108,  111,
123)  728.  —  Strafe  wegen  Verletzung  der  Unfallverhütungsvorschriften

  (das.  §§.  118,  122)  759.  —
Haftpflicht  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigefährte
Unfälle  (das.  §§.  133  bis  136,  146)  764.

Sachregister.

1900

Nichterliche  Beisitzer,  Zuziehung  zu  den  Entscheidungen
des  Reichs  Versicherungsamts  (G.  v.  30.  Juni  8F.  16,
17)  580.  —  (V.  v.  19.  Okt.  8§.  9,  12,  14)  985.

Rindvieh,  amtliche  Untersuchung  vor  und  nach  der
Schlachtung  (G.  v.  3.  Juni  §§.  1  bis  4)  547.  —
Einfuhr  von  Rindfleisch  (das.  §§.  12  bis  17,  19,  20)
550.  —  Hausirhandel  mit  Rindvieh  bei  Seuchengefahr
(Gew.  O.  S#§.  56  b,  148  zu  7  a)  895.

Risiko,  Theilung  und  gemeinsame  Tragung  des  Risikos
bei  der  Gewerbe-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§§.  50,  51)  604.  —  bei  der  Unfallversicherung  für
Land=  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §§.  59
bis  61)  663.  —  bei  der  Bau=  Unfallversicherung  (G.
v.  30.  Juni  §.  14)  703.

Röstöfen,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung  (Gew.  O.
88.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Rückfall  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Reichsstempelgesetz
  (G.  v.  14.  Juni  §§.  20,  39,  45)  281.

Rückkaufgeschäfte,  Betrieb  des  Gewerbes  (Gew.  O.  §§.  35,
38,  47,  53)  884.  —  Vermittelung  von  Rückkaufgeschäften
  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (das.
§#S.  56  a  zu  2,  148  zu  7  a)  894.

Rum,  Eingangszoll  (G.  v.  14.  Juni  Art.  1  Nr.  2)  298.

Rumänien,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts.
Uebereinkunft  wegen  Abwehr  der  Pest  (v.  19.  März  97.)
44.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.  24.  Janr.)  822.

NRußhütten,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  S§S.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Rußland,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts-Uebereinkunft
  wegen  Abwehr  der  Pest  (v.  19.  März  97.)
44.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.  24.  Jaur.)  822.  —
an  der  internationalen  Konvention  wegen  Einsfuhr  von
Spirituosen  in  Afrika  (v.  8.  Juni  99.)  823.

Russische  Bahnstrecken,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  25.  Janr.)  27.  (Bek.  v.  4.  Aug.)  787.

S.

Sachverständige,  Anhörung  vor  der  Entscheidung  über
die  Genehmigung  gewerblicher  Anlagen  (Gew.  O.  8.  21
zu  1)  878.  —  Verschwiegenheit  über  Betriebsgeheimnisse
  (das.  8S.  21  a,  145  a)  878.

Sachverständige  im  strafgerichtlichen  Verfahren
gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
(Bek.  v.  23.  Juli  III  zu  §§.  171,  205,  209,  299,
        <pb n="1093" />
        Sachregister.

Sachverständige  (Forts.)

469)  841.  —  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamte
  (V.  v.  19.  Okt.  §.  39)  994.  —  im  Verfahren
  vor  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung
(V.  v.  22.  Nov.  §§.  16  bis  18)  1024.

Hinzuziehung  von  Sachverständigen  bei  der  Ueberwachung
  unfallversicherungspflichtiger  Gewerbebetriebe
(G.  v.  30.  Juni  Ss.  120,  121,  150,  151)  630.
—  desgl.  land=  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe  (G.
v.  30.  Juni  §S§F.  127,  128,  160,  161)  686.  —  bei
der  Untersuchung  von  Betriebsunfällen  (G.  v.  30.  Juni
§.  65)  611.  (G.  v.  30.  Juni  F.  72)  668.  (G.  v.  30.  Juni
S.  70)  742.

Sämereien,  beschränkte  Julassung  im
(Gew.  O.  S§s.  56  zu  10,  148  zu  7  a)  891.

Säuften,  gewerbsmäßige  Beförderung  von  Personen  im
Ortsverkehr  mittelst  Säuften  (Gew.  O.  S#§.  37,  76,  148
zu  8)  885.

Salinen,  allgemeine  Bestimmungen  über  ihren  Betriecb
(Gew.  O.  §.  154  a)  979.  —  Nichtbeschäftigung  von  Arbeitern
  an  Sonn  und  Festtagen  (das.  8§.  105  b,  146a)
937.  —  Unfallversicherung  der  beschäftigten  Arbeiter  und

Hausirhandel

Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  1,  §§.  2,  35)  585..

Samengärtnereien,  Unfallversicherung  der  in  denselben
beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  Abs.  7)  642.

Samoa,  Aufhebung  des  Freundschaftsvertrags  mit
Deutschland  vom  24.  Januar  1879  (G.  v.  15.  Febr.)  37.
(V.  v.  17.  Febr.)  30.  —  Erklärung  des  Schutzes  über
die  Samoainseln  (A.  E.  v.  17.  Febr.)  135.  (Bek.  v.
26.  März)  136.  —  Verordnung  über  die  Rechtsverhältnisse
  in  Samoa  (v.  17.  Febr.)  136.  (Bek.  v.  26.  März)
138.  (Bek.  v.  25.  Sept.)  849.

Bekanntmachung,  betr.  die  östlich  des  171.  Längengrads
  westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln  der
Samoagruppe  (Bek.  v.  25.  Sept.)  849.

Haushalts-Etat  für  das  Schutzgebiet  Samoa  für
1900  (Anl.  z.  G.  v.  1.  Juni)  247.

San  José-Schildlaus,  Einfuhrbeschränkungen  wegen
Gefahr  ihrer  Einschleppung  (V.  v.  6.  Aug.)  791.

Sanitäts-Uebereinkunft,  internationale,  wegen  Maßregeln
  gegen  die  Pest  (v.  19.  März  97.)  43.  —  Abänderung
  des  Art.  35  der  Uebereinkunft  (Dekl.  v.
24.  Janr.)  821.

Schafe,  amtliche  Untersuchung  vor  und  nach  der  Schlachtung
  (G.  v.  3.  Juni  §§.  1  bis  4)  547.  —  Einfuhr  von
Schaffleisch  (das.  §§.  12  bis  17,  19,  20)  550.  —
Hausirhandel  mit  Schafen  bei  Seuchengefahr  (Gew.  O.
§§.  56b,  148  zu  7a)  895.

Reichs=  Gesetzbl.  1900.

1900.  41

Schaffer,  Betrieb  ihres  Gewerbes  (Gew.  O.  88.  36,  47,
53)  885.  —  ihre  Taren  (das.  §§.  78,  148  zu  8)  903.
—  Unfallversicherung  der  in  ihrem  Betriebe  beschäftigten
Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  6,  8§.  2,  35)  585.

Schamgefühl,  gröbliche  Verletzung  durch  Schriften  2c.
(G.  v.  25.  Juni  S.  184  a)  302.

Schankwirthe,  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  (Gew.  O.
S§.  33,  38,  49  bis  54,  147  zu  1)  882.  —  Aeußere  Bezeichnung
  ihres  Lokals  mit  dem  Familiennamen
(das.  §S§S.  15a,  148  zu  14)  875.  —  Beschäftigung  von
Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  (das.  §§.  105i,
146  a)  940.  —  Auszahlung  des  Lohnes  gewerblicher
Arbeiter  in  Schankwirthschaften  (das.  §§.  115  a,  148
zu  13)  943.

Vertrieb  und  Verwendung  minderwerthigen  Fleisches
und  von  Pferdefleisch  (G.  v.  3.  Juni  §§.  11,  18,  21,  24)
549.  —  Strafvorschriften  (das.  8§.  26  bis  28)  553.

Schatzanweisungen  zur  Beschaffung  von  Geldmitteln
für  den  Reichshaushalt  (G.  v.  19.  März  §S.  1,  7,  8)
129.  —  Verfahren  beim  Verluste  von  Schatzanweisungen
(das.  S§.  16  bis  19,  21,  22)  132.

Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung
des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  30.  März
S.  3)  140.

Schauer,  Betrieb  ihres  Gewerbes  (Gew.  O.  §S.  36,  47,
53)  885.  —  ihre  Taxen  (das.  S§.  78,  148  zu  8)
903.  —  Unfallversicherung  der  in  ihrem  Betriebe  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  30.  Juni  8.  1  zu  6,  S§.  2,
35)  585.

Schaumweine,  Eingangszoll  (G.  v.  14.  Juni  Art.  1  Nr.  2)
298.

Schauspielunternehmer,  Erlaubniß  zu  ihrem  Gewerbe—
betriebe  (Gew.  O.  88.  32,  33a,  49,  53)  882.  —  zum
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (das.  S.  60  d)  899.  —
Strafe  wegen  Zuwiderhandlungen  (das.  S§.  147  zu  1,
148  zu  c)  974.  —  Beschäftigung  von  Arbeitern  an
Sonn=  und  Festtagen  (das.  8§.  105i,  146  a)  940.

Schaustellungen,  Erlaubniß  zur  gewerbsmäßigen  Veranstaltung
  von  solchen  (Gew.  O.  SS.  32  a,  32  b,  55,  60  a,
105i,  147  zu  1,  148  zu  5  und  7b)  883.

Scheckverkehr,  s.  Postscheck  verkehr.

Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung,  Errichtung  an
Stelle  der  nach  Berufsgenossenschaften  errichteten  Schiedsgerichte
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  3,  25)  574.  (V.  v.  22.  Nov.)
1031.  —  Zusammensetzung  der  Schiedsgerichte,  Verfahren
und  Kosten  (G.  v.  30.  Juni  S§S.  4  bis  10,  20)  575.—
Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor
diesen  Schiedsgerichten  (V.  v.  22.  Nov.  §§S.  1  bis  4)

9
        <pb n="1094" />
        42  Sachregister.

Schiedsgerichte  (Forts.)

1017.  —  Vorschriften  über  das  Verfahren  (das.  88.  5
bis  26)  1020.  —  insbes.  das  Verfahren  bei  Anträgen
auf  anderweite  Feststellung  der  Unfallentschädigungen
(das.  85.  27  bis  32)  1028.

Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  über  Entschädigungsansprüche
  aus  der  Gewerbe-  Unfallversicherung
(G.  v.  30.  Juni  8§.  76  bis  80,  88  bis  90,  95)  614.  —
aus  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  8§.  82  bis  87,  94,  96,  101)
671.  —  aus  der  Bau-=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§.  37)  711.  —  aus  der  See-  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  88.  80  bis  84,  92  bis  94,  101)  745.

s.  auch  Innungsschiedsgerichte.

Schießpulver,  ausgeschlossen  vom  Hausirhandel  (Gew.  O.
Ss.  56  zu  6,  146  zu  4)  894.

Schießpulverfabriken  bedürfen  der
(Gew.  O.  §§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Schiffahrt,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887
über  Unfallversicherung  der  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligten
  Personen  (G.  v.  30.  Juni  8.  1)  335.  —
Nene  Bekanntmachung  des  Textes  des  Gesetzes  (das.
§.  28)  346.  (Bek.  v.  5.  Juli)  573  und  716.

s.  auch  See-Unfallversicherungsgesetz.

Schiffahrtsbetriebe,  Unfallversicherung  der  darin  beschäftigten
  Dersonen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  4,  F.  2
Abs.  5)  585.  (G.  v.  30.  Juni  §SF.  1,  152)  716.

Schiffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Uruguay
vom  20.  Juni  1892,  Wiederinkraftsetzung  (Uebereink.
v.  5.  Juni  99.)  5.  —  Theilweise  Aufhebung  des
Schiffahrtsvertrags  mit  Janzibar  vom  20.  Dezember
1885  (G.  v.  15.  Febr.)  37.

Schiffbrüche,  Unfallversicherung  der  in  Betrieben  zur
Rettung  von  Personen  2c.  bei  Schiffbrüchen  beschäftigten
Arbeiter  2c.  (G.  v.  30.  Juni  S.  1  zu  3)  716.

Schiffe,  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe  auf  ausländischen
  Gewässern  (V.  v.  1.  März)  41.  —  Zeigen
der  Nationalflagge  durch  Kauffahrteischiffe  (V.  v.
21.  Ang.)  807.

Anzeigepflicht  bezüglich  gemeingefährlicher  Krank.
heiten  auf  Schiffen  (G.  v.  30.  Juni  §§.  3,  7,  45)  306.
—  Verhütung  der  Einschleppung  durch  Seeschiffe  (das.
§§.  24,  26)  311.  —  Schutzmaßregeln  bezüglich  der
Schiffahrtsbetriebe  im  Anschluß  an  den  Eisenbahnverkehr
(das.  §.  40)  315.

Anlagen  zur  Erbauung  eiserner  Schiffe  bedürfen
der  Genehmigung  (Gew.  O.  S#S.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Genehmigung

1900.

Schiffer  (Schiffsführer),  Versicherungspflicht  gegen  Betriebsunfälle
  (G.  v.  30.  Juni  88.  1  bis  4,  10,  11,
14,  153)  716.  —  Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle
  (das.  §§.  65  bis  73)  740.  —  Uebertretung  der
Unfallverhütungsvorschriften  u.  s.  w.  (das.  8§.  118,  122,
123,  143  bis  146)  759.

Seeschiffer  bedürfen
(Gew.  O.  F.  31)  882.

Schiffsbestand  der  deutschen  Flotte  (G.  v.  14.  Juni
S§.  1,  2)  255.

Schiffsfrachturkunden  unterliegen  der  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  14.  Juni  §S.  32  bis  40)  283.

Schiffsjournal,  Eintragung  von  Betriebsunfällen  darin
(G.  v.  30.  Juni  §.  65)  740.  —  desgl.  der  verhängten
Geldstrafen  wegen  Verletzung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  (das.  §§.  122,  123)  761.

Schiffsmannschaft,  Versicherung  gegen  Betriebsunfülle
(G.  v.  30.  Juni  §§.  1  bis  4,  10,  1I,  14,  152,  153)
716.

Schiffsregister  über  das  Flaggenrecht  deutscher  Binnenschiffe
  in  ausländischen  Gewässern  (V.  v.  1.  März
5§.  2)  41.

eines  Befähigungszeugnisses

Schiffsregisterbehörden,  Mittheilung  der  Veränderungen

im  Schiffsregister  an  die  Berufsgenossenschaften  für  See-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  F.  62)  738.

Schiffsziehen,  Unfallversicherung  der  im  Gewerbebetriebe
des  Schiffsziehens  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni
§.  1  zu  4,  §§.  2,  35)  585.

Schildlaus,  s.  San  José  Schildlaus.

Schinken,  Einfuhrbeschränkungen  (G.  v.  3.  Juni  §.  12
zu  2)  550.

Schlachthäuser,  Vertrieb  frischen  Fleisches  in  Orten  mit
öffentlichen  Schlachthäusern  (G.  v.  3.  Juni  §.  20)  552.
—  Anlegung  von  Privatschlächtereien  in  solchen  Orten
(Gew.  O.  8§.  23,  25,  49)  879.

Schlachtviehbeschau,  Untersuchung  des  Schlachtviehs
vor  und  nach  der  Schlachtung  (G.  v.  3.  Juni  8§.  1
bis  11)  547.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (das.  §.  30)
554.  (V.  v.  30.  Juni)  775.

Schlächtereien,  ihre  Aulegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  S§.  16,  25,  147  zu  2)  876.  —  Anlegung
von  Privatschlächtereien  in  Orten  mit  öffentlichen
Schlachthäusern  (das.  §§.  23,  25,  49)  879.

Schlosserarbeiten,  Unfallversicherung  der  bei  Ausfährung
derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  8.  1
zu  2,  SS.  2,  35)  585.

Schlußnoten  über  Kaufgeschäfte,  Reichsstempelabgaben
(G.  v.  14.  Juni  §§.  9  bis  14,  16,  19,  21)  278.
        <pb n="1095" />
        Sachregister.

Schmiede  in  landwirthschaftlichen  Betrieben,  Unfallversicherungspflicht
  (G.  v.  30.  Juni  S.  1  Abs.  6)  642.
Schmiedearbeiten,  Unfallversicherung  der  bei  Ausführung
  derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni

§.  1  zu  2,  §§.  2,  35)  585.

Schmucksachen,  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen  (Gew.  O.
§§5.  56  zu  11,  148  zu  7  a)  894.

Schnellbleichen,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  §§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Schornsteinfeger,  Kehrbezirke  derselben  (Gew.  O.  8§§.  39,
47)  886.  —  ihre  Taxen  (das.  §§.  77,  148  zu  8)  903.

Unfallversicherung  der  im  Schornsteinfegergewerbe
beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  S.  1  zu  2,  8§.  2,
35)  585.

Schriften,  Verbreitung  u.  s.  w.  unzüchtiger  Schriften  (G.
v.  25.  Juni  I§.  184,  184  a)  302.

s.  auch  Druckschriften.

Schuldverschreibungen  über  Anleihen  zur  Beschaffung
von  Geldmitteln  für  den  Reichshaushalt  (G.  v.  19.  März
88.  2  bis  6)  129.  —  Verfahren  beim  Verluste  von
Schuldverschreibungen  (das.  §#§.  16  bis  19,  21,  22)  132.

Reichsstempelabgabe  von  Schuldverschreibungen  (G.
v.  14.  Juni  §§.  1  bis  5)  275.  —  Befreiungen  der
Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten
von  Entrichtung  der  Abgabe  (das.  Tarif  unter  Nr.  2)  292.

Schulen,  Herstellung  gewerblicher  Anlagen  in  ihrer  Nähe
(Gew.  O.  §.  27)  880.

Schufzwaffen,  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen  (Gew.  O.
88.  56  zu  8,  148  zu  7  a)  894.

Schutz  von  literarischen  und  Kunstwerken,  von  Erfindungen
  2c.  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.
9.  Nov.  S.  4)  1006.

Schutzgebiete,  deutsche,  Haushalts-Etat  für  1900  (G.  v.
30.  März)  174.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  1.  Juni)  247.

Kontrole  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  1899
durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  7.  Febr.)  31.

Erklärung  des  Schutzes  über  die  Samoainseln  (A.
E.  v.  17.  Febr.)  135.  (Bek.  v.  26.  März)  136.  —
Verordnung  über  die  Rechtsverhältnisse  in  Samoa  (v.
17.  Febr.)  136.  (Bek.  v.  26.  März)  138.  —  Bekanntmachung)
  betr.  die  östlich  des  171.  Längengrads  westlich
  von  Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoagruppe
(Bek.  v.  25.  Sept.)  849.

Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete  (G.  v.  25.  Juli)  809.  —
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  (das.  Art.  3)  812.  (V.
v.  9.  Nov.  §.  1)  1005.  —  Neuredaktion  des  Schutz.

1

1900.  43

Schutzg  ebiete  (Forts.)
gebietsgesetzes  (G.  v.  25.  Juli  Art.  2)  811.
10.  Sept.)  812.  (V.  v.  9.  Nov.  SF.  1)  1005.

Rechte  an  Grundstücken  und  Anlegung  von  Grundbüchern
  in  den  deutschen  Niederlassungen  in  Tientsin
und  Haukau  (V.  v.  25.  Okt.)  1000.

Anordnungen  des  Gouverneurs  von  Kamerun  zum
Schutze  des  Waldbestandes  (V.  v.  4.  April)  231.

Militärische  Strafrechtspflege  im  Kiautschou-  Gebicte
(G.  v.  25.  Juni)  304.  —  Strafgerichtliches  Verfahren
gegen  Militärpersonen  der  Schutztruppen  in  Deutsch-Ostafrika,
  Südwestafrika  und  Kamerun  (V.  v.  18.  Juli)
831.  (Bek.  v.  23.  Juli)  839.

Inkrafttreten  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
9.  Oktober  1898  über  das  Bergwesen  in  Deutsch  -Ostafrika
  (V.  v.  3.  Okt.)  847.

Schutzgebietsgesetz  vom  25.  Juli  1900  (Bek.  v.  10.  Sept)
812.  —  Verordnung  über  die  Rechtsverhältnisse  in  den
deutschen  Schutzgebieten  (v.  9.  Nov.)  1005.

Schutzgenossen  in  den  Konsulargerichtsbezirken,  Rechtsverhältnisse
  (G.  v.  7.  April  S§.  2  zu  2,  25,  36,  42)  213.

(Bek.  v.

Schutzmaßregeln  bei  gemeingefährlichen  Krankheiten  (6.

v.  30.  Juni  §§.  11  bis  27,  39,  40)  308.

Schutztruppen,  Kaiserliche,  strafgerichtliches  Verfahren
gegen  die  Militärpersonen  der  Schutztruppen  für  Deutsch-Ostafrika,
  Deutsch=  Südwestafrika  und  Kamerun  (V.  v.
18.  Juli)  831.  (Bek.  v.  23.  Juli)  839.

Schweden,  Theilnahme  an  der  internationalen  Konvention
über  Einfuhr  von  Spirituosen  in  Afrika  (v.  S.  Juni  99.)
823.

Schwefeläther,
Nr.  1)  298.

Schweine,  amtliche  Untersuchung  vor  und  nach  der
Schlachtung  (G.  v.  3.  Juni  §§.  1  bis  4)  547.  —  Einfuhr
  von  Schweinefleisch  (das.  §§.  12  bis  17,  19,  20)
550.  —  Hausirhandel  mit  Schweinen  bei  Seuchengefahr
(Gew.  O.  8§.  56b,  148  zu  Ja)  895.

Schweiz,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts.
Uebereinkunft  wegen  Abwehr  der  Pest  (v.  19.  März  97.)
44.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.  24.  Jaur.)  822.

Schweizerische  Bahnstrecken,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfracht.
verkehr  (Bek.  v.  25.  Janr.)  28.

Erlöschen  des  Postvertrags  zwischen  dem  Norddentschen
  Bunde,  Bayern,  Württemberg  und  Baden
mit  der  Schweiz  vom  11.  April  1868  (Bek.  v.  6.  Sept.)
808.

Eingangszoll  (G.  v.  14.  Juni  Art.  1

5*
        <pb n="1096" />
        44  Sachregister.

Schwimmunterricht,  Ertheilung  als  Gewerbe  (Gew.  O.
S.  35,  148  zu  4)  884.

Seefischerei,  Unfallversicherung  der  in  derselben  beschäftigten
  Arbeiter  2c.  (G.  v.  30.  Juni  §F.  152  bis  164)
770.

Seeleute,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887
über  Unfallversicherung  der  Seelente  (G.  v.  30.  Juni  §.  1)
335.  —  Neue  Bekanntmachung  des  Textes  des  Gesetzes
(das.  S.  28)  346.  (Bek.  v.  5.  Juli)  573  und  716.

s.  auch  See-  Unfallversicherungsgesetz.

Seemannsämter,  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über
Kur  und  Verpflegung  erkrankter,  gegen  Betriebsunfälle
versicherter  Scelente  (G.  v.  30.  Juni  §.  20)  724.—
Untersuchung  der  Unfälle  durch  die  Seemannsämter
(das.  §§.  65,  68,  69,  73)  740.  —  Strafverfügungen
gegen  die  Schiffsführer  2c.  (das.  S§.  121  bis  123)  761.

Seemannsordnung  vom  27.Dezember  1872,  Anwendung
von  Bestimmungen  derselben  auf  die  See.  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  SF.  4,  14,  28,  133)  717.

Seeschiffahrt,  Unfallversicherung  der  Arbeiter  2c.  im

Kleinbetriebe  der  Seeschiffahrt  und  Seefischerei  (G.  v.
30.  Juni  S§.  152  bis  164)  770.

Seeschiffe,  Einschleppung  gemeingefährlicher  Krankheiten
vom  Auslande  (G.  v.  30.  Juni  §§.  24,  25)  311.—
Gesundheitspässe  für  die  aus  deutschen  Häfen  ausgehenden
Schiffe  (das.  S.  26)  311.

Abblendung  der  Seitenlichter  und  Einrichtung  der
Positionslaternen  auf  Seeschiffen  (V.  v.  16.  Okt.)  1003.
(Bek.  v.  8.  Dez.)  1036.

s.  auch  Schiffe.

Sceschiffer  bedürfen  eines  Befähigungszeugnisses  (Gew.  O.
S  31)  882.
s.  auch  Schiffer.

Seesteuerleute  bedürfen  eines  Befähigungszeugnisses
(Gew.  O.  S.  31)  882.  «
s.  auch  Schiffsmannschaft.

Sce-Unfallversicherungsgesetz,  Abänderung  des  Gesetzes
  vom  13.  Juli  1887  über  Unfallversicherung  der
Seeleute  und  der  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligten  Personen
  (G.  v.  30.  Juni  §.  1)  335.  —  Neue  Bekanntmachung
  des  Textes  des  Gesetzes  unter  dem  Namen
„  See  Unfallversicherungsgesetze  (das.  s.  28)  346.  (Bek.
v.  v.  Juli)  573  und  716.  —  Inkrafttreten  der  §§.  29
bis  31,  49  und  104  des  Gesetzes  zum  1.  Januar  1902
(G.  v.  30.  Juni  S.  25)  584.

1900.

Seifensiedereien,  Genehmigung  zu  ihrer  Anlage  (Gew.  O.
§§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Sektionen  der  Berufsgenossenschaften  der  Gewerbe-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  8§.  38,  42  bis  44,  50,  56,
58,  60,  64,  65,  69,  113)  600.  —  der  Unfallversicherung
  für  Land=  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni
§§.  39,  59,  60),  72,  75,  121)  656.  —  der  See-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  8§.  38,  42,  59,  61,  68,
74,  119,  121)  731.

Selbstversicherung  der  Betriebsunternehmer  gegen  Gewerbe-Betriebsunfälle
  (G.  v.  30.  Juni  F.  5)  587.  —
gegen  Betriebsunfälle  in  der  Forst-  und  Landwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §.  4)  643.  —  gegen  Baus  Betriebsunfälle
  (G.  v.  30.  Juni  §.  4)  699.  —  Selbstversicherung
der  Rheder,  Lootsen  und  Schiffahrtsunternehmer  gegen
Scebetriebsunfälle  (G.  v.  30.  Juni  §.  5)  718.

Senate  des  Reichs-Versicherungsamts,  Entscheidungen  (G.
v.  30.  Juni  S.  17)  580.  —  Geschäftsgang  und  Verfahren
  (V.  v.  19.  Okt.  Is.  20  bis  28)  989.

Serbien,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts-Uebereinkunft
  wegen  Abwehr  der  Pest  (v.  19.  März  97.)  44.
Servistarif,  Aenderung  der  Anlage  II  zum  Gesetz  über
den  Tarif  vom  26.  Juli  1897  (G.  v.  30.  MärzS.  5)  140.

Silberwaaren,  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen  (Gew.  O.
H.  56  zu  3,  148  zu  70)  891.

Singspiele,  Erlaubniß  zur  gewerbsmäßigen  Aufführung
von  Singspielen  (Gew.  O.  8§.  33  a,  33b,  55)  60a,
147  zu  1,  148  zu  5  u.  7b)  883.

Soldatenstand,  Fürsorge  für  Personen  des  Soldatenstandes
  bei  Betriebsunfällen  (G.  v.  30.  Juni  8.  7)  587.
(G.  v.  30.  Juni  §  6)  643.  (G.  v.  30.  Juni  F.  1)  698.
(G.  v.  30.  Juni  §.  1)  716.

Sonn=  und  Festtage,  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs
  in  offenen  Verkaufsstellen  (Gew.  O.  SS.  419,
41  b)  887.  —  des  Gewerbebetriebs  im  Umherzichen
(das.  §.  55  a)  893.  —  in  der  Beschäftigung  von  Arbeitern
  im  Gewerbebetriebe  (das.  §§.  105  a  bis  105  ,
146a)  937.  —  desgl.  von  Lehrlingen  in  Handwerksbetrieben
  (das.  §§.  127,  148  zu  9)  951.  —  von  jugendlichen
  Arbeitern  in  Fabriken  (das.  §§.  136,  146  zu  2)
964.  —  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Fabriken
an  den  Vorabenden  der  Sonn  und  Festtage  (das.  §§.  137,
146  zu  2)  965.  —  Beschäftigung  von  jugendlichen
Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  an  Sonn=  und  Festtagen
  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  2c.  (Bek.  v.
13.  Juli  Nr.  4,  5,  13)  507.
        <pb n="1097" />
        Sachregister.

Spanien,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts—
Uebereinkunft  gegen  Einschleppung  der  Pest  (v.  19.  März
97.)  43.  —  an  der  Deklaration  dazu  (v.  24.  Janr.)
822.  —  an  der  internationalen  Konvention,  betr.  Einfuhr
  von  Spirituosen  in  Afrika  (v.  8.  Juni  99.)  823.

Speck,  Einfuhrbeschränkungen  (G.  v.  3.  Juni  §F.  12  zu  2)  550.

Speditionsbetrieb,  gewerbsmäßiger,  Unfallversicherung
der  darin  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  S.  1
zu  5,  SS.  2,  35)  585.

Speichereibetrieb,  gewerbsmäßiger,  Unfallversicherung
der  darin  beschäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  8.  1
zu  5,  SS.  2,  35)  585.

Speisewirthe,  Vertrieb  und  Verwendung  minderwerthigen
Fleisches  und  von  Pferdefleisch  (G.  v.  3.  Juni  SF.  11,
18,  21,  24)  549.  —  Strafvorschriften  (das.  88.  26
bis  28)  553.  ·

Spiel  und  Wette,  Reichsstempelabgaben  davon  (G.  v.
14.  Juni  8§.  22  bis  30)  281.

Spielkarten,  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen  (Gew.  O.
8§.  56  zu  4,  148  zu  va)  894.

Spirituosen,  internationale  Konvention,  betr.  Einfuhr
von  Spirituosen  in  bestimmte  Gebiete  Afrikas  (v.
S.  Juni  99.)  823.

Spiritus,  Erlanbniß  zum  Kleinhandel  mit  Spiritus
(Gew.  O.  §§.  33,  49,  147  zu  1)  882.  —  Aufsuchen
von  Bestellungen  auf  Spiritus  (das.  8.  56  a  zu  3)  895.
—  Ausschluß  von  Spiritus  vom  Hausirhandel  (dafs.
§S.  56  zu  7,  148  zu  va)  894.

s.  auch  geistige  Getränke.

Sprengstoffe,  Handel  mit  Sprengstoffen  (Gew.  O.  §#.  35,
38,  148  zu  4)  884.  —  Ausschluß  der  Sprengstoffe
vom  Hausirhandel  (das.  S§.  56  zu  6,  146  zu  4)  894.

Staatsanwaltschaft,  Wahrnehmung  ihrer  Geschäfte  in
Angelegenheiten  der  Konsulargerichtsbarkeit  (G.  v.  7.  April
§S§.  15,  55,  56,  65,  71)  216.  —  in  Strafsachen  in
den  deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.  9.  Nov.  §.  5)  1006.

Staatsbetriebe,  Unfallversicherung  der  beschäftigten  Arbeiter
  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  §SF.  128  bis
133)  633.  (G.  v.  30.  Juni  S§.  134  bis  140)  689.
(G.  v.  30.  Juni  §§.  129  bis  132)  764.

Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
auf  Staatsbetriebe  (Gew.  O.  §.  155)  979.

Staatslotterien,  Reichsstempelabgabe  von  ihren  Loosen
(G.  v.  14.  Juni  §§.  29,  30)  283.

Staatspapiere,  ausgeschlossen  vom  Hausirhandel  (Gew.  O.
88.  56  zu  5,  148  zu  7a)  89  4.  —  Aufsuchen  von  Bestellungen
  darauf  verboten  (das.  88.  26  à  zu  2,  148  zu
7a)  895.

1900.  45

Stärkefabriken  und  Stärkesyrupsfabriken,  ihre  Anlegung
  bedarf  der  Genehmigung  (Gew.  O.  8§.  16,  25,
147  zu  2)  876.

Statut  der  Berufsgenossenschaften  der  Gewerbe-Unfall.
versicherung  (G.  v.  30.  Juni  §§.  36  bis  44)  599.  —
der  Unfallversicherung  für  Land=  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §§.  38  bis  40)  655.  —  für  Bau-.
Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §.  14)  703.  —  für
Ser-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §§.  37  bis  39)
731.  —  Statuten  der  Berufsgenossenschaften  neu  der
Unfallversicherung  unterstellter  Gewerbszweige  (G.  v.
30.  Juni  §§.  2,  26)  574.

Statut  der  Handwerkskammern  (Gew.  O.  8§.  103e,
103d,  1038,  103i,  103  m)  927.  —  der  Innungsverbände
(das.  SS.  104  a,  104b,  104h,  104  m)  933.

Abänderungen  der  §§.  2,  3,  8,  15  bis  17  des
Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875  (V.  v.
3.  Sept.)  793.

s.  auch  Gesellschaftsvertrag,
statut,  Ortsstatut.

Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  bedürfen  der
Genehmigung  (Gew.  O.  88.  16,  23,  25,  27,  147  zu  2)
876.

Stauer,  Betrieb  ihres  Gewerbes  (Gew.  O.  88.  36,  47,
53)  885.  —  Taxen  derselben  (das.  88.  78,  148  zu  8)
903.  —  Unfallversicherung  der  in  ihrem  Betriebe  be—
schäftigten  Personen  (G.  v.  30.  Juni  8.  1  zu  6,  88.  2,
35)  585.

Steinbrüche,  Unfallversicherung  der  beschäftigten  Arbeiter
und  Betriebsbeamten  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  1,  §§.  2,
35)  585.

s.  auch  Brüche.

Steindrucker,  Anzeige  ihres  Geschäftslokals  (Gew.  O.
S§.  14,  148  zu  3)  875.

Steinhauerarbeiten,  Unfallversicherung  der  beschäftigten
Arbeiter  2c.  (G.  v.  30.  Juni  S.  1  zu  2,  §§.  2,  35)  585.

Steinkohlentheer,  Anlagen  zu  seiner  Bereitung  bedürfen
der  Genehmigung  (Gew.  O.  §§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Stellenvermittler,  Erlaubniß  zu  ihrem  Gewerbebetriebe
(Gew.  O.  S§.  34,  38,  47,  53,  148  zu  4a)  884.  —  ihre
Taren  (das.  S§.  75  a,  148  zu  8,  149  zu  7  a)  903.

Innungs.

Stellmacher  in  landwirthschaftlichen  Betrieben,  Unfallversicherungspflicht

  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  Abs.  6)  642.
Stellvertreter  beim  stehenden  Gewerbebetriebe  (Gew.  O.
§§.  45  bis  47)  890.  —  Verletzung  polizeilicher  Vorschriften
  beim  Gewerbebetriebe  durch  Betriebsleiter  oder
Anfsichtspersouen  der  Gewerbetreibenden  (das.  S.  151)  9°3
        <pb n="1098" />
        46  Sachregister.

Stellvertreter  (Forts.)
Stellvertreter  von  Fleischbeschauern  (G.  v.  3.  Juni
8.  5)  548.
Stellvertreter  für  die  nichtständigen  Mitglieder  des
Reichs  =  Versicherungsamts  (G.  v.  30.  Juni  8§.  13,  14)
579.  (V.  v.  19.  Okt.  8§.  7,  8,  12,  15,  17,  24)  985.

Stempelfreiheit  in  Unfallverficherungssachen  (G.  v.
30.  Juni  §.  145)  638.  (G.  v.  30.  Juni  §.  155)  694.
(G.  v.  30.  Juni  S.  45)  714.  (G.  v.  30.  Juni  5§.  142)  767.

Stempelfreiheit  der  Lehrverträge  und  Lehrzeugnisse
(Gew.  O.  8§.  126  b,  127c,  131c)  951.  —  der  Zeugnisse
über  die  Meisterprüfung  (das.  5.  133)  958.  —  der
Arbeitsbücher  und  Arbeitszeugnisse  (das.  8§.  108,  114)
941.

Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe
(G.  v.  14.  Juni  §§.  41,  42)  285.

Stempelung  der  Kluppmaße  (Bek.  v.  18.  Aug.  §§.  5,  6)
Beil.  zu  Nr.  38.

Sterbegeld,  Jahlung  an  die  Hinterbliebenen  von  Versicherten
  bei  der  Gewerbe-  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §§.  15,  93)  591.  —  desgl.  der  Unfallversicherung
  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni
§§.  16,  99)  647.  —  der  Bau-Unfallversicherung  (G.
v.  30.  Juni  §§.  9,  37)  701.  —  der  See  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  21,  97,  157)  725.

Sterbekaffen,  Verhältniß  der  Berufsgenossenschaften  für
Unfallversicherung  zu  Sterbekassen  (G.  v.  30.  Juni
§§  25  bis  27)  594.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  30  bis  32)
652.  (G.  v.  30.  Juni  §.  9)  701.  (G.  v.  30.  Juni.
88.  29  bis  31)  727.

Steuergesetze,  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs  durch
dieselben  (Gew.  O.  §§S.  5,  143)  872.  —  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Steuergesetze  beim  Gewerbebetriebe
(das.  8§.  147  Abs.  2,  148  Abs.  2,  149  Abs.  2)  975.

Stickoxydul,  Beförderung  im  inneren  Eisenbahnverkehre
(Bek.  v.  2.  Juli  zu  11)  318.

Stimmzettel,  Vertheilen  zu  Wahlzwecken  (Gew.  O.  §.  43)
889.

Sträucher,  ausgeschlossen  vom  Hausirhandel  (Gew.  O.
88.  56  zu  10,  148  zu  7  a)  894.

Strafbestimmungen  wegen  Entziehung  elektrischer  Arbeit
(G.  v.  9.  April)  228.  —  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz,  betr.  die  Patentanwälte  (G.  v.
21.  Mai  SSF.  7)  19)  235.  —  desgl.  gegen  das  Reichsstempelgesetz
  (G.  v.  14.  Juni  §§.  2,  3,  19  bis  21,  27,
38,  39,  44  bis  47)  276.  —  gegen  das  Gesetz  wegen
Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  (G.  v.
30.  Juni  §§.  44  bis  46)  316.  —  gegen  das  Gesetz,

1900.

Strafbestimmungen  (Forts.)
betr.  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  (G.  v.  3.  Juni
§§.  26  bis  28)  553.  —  wegen  Kuppelei  und  Begünstigung
der  Unzucht  (G.  v.  25.  Juni  SS.  180  bis  181  a,  184,
184a,  1840b)  301.  —  wegen  Bettelei  und  Landstreicherei
  (das.  §.  362)  303.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Gesundheitsreglement  zur  Verhütung  der  Einschleppung
  der  Pest  (Intern.  Uebereink.  v.  19.  März  97.
Anl.  Titel  IV)  68.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Gewerbeordnung  (Gew.  O.  S§.  143  bis  153,  154  a)
972.  —  Strafbestimmungen  in  den  Arbeitsordnungen
für  Fabriken  (das.  88.  134b,  1346)  962.  —  den
Arbeitsordnungen  für  offene  Verkaufsstellen  (das.  §.  139  k)
971.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Gewerbe-  Unfallversicherungsgesetz  (G.  v.  30.  Juni
§§.  146  bis  151,  153  und  154)  638.  —  gegen  das
Unfallversicherungsgesetz  für  Land-  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  Ss.  156  bis  161,  163  bis  165)  695.
—  gegen  das  Bau=  Unfallverficherungsgesetz  (G.  v.
30.  Juni  §.  45)  714.  —  gegen  das  See  Unfallversicherungsgesetz
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  143  bis  149)  768.

Verhängung  von  Strafen  im  Verfahren  vor  dem
Reichs-Versicherungsamte  (V.  v.  19.  Okt.  §s.  38  f,  39)
993.  —  vor  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung
(V.  v.  22.  Nov.  8§.  2,  13,  18)  1018.

s.  auch  Strafverfügungen.

Strafgerichtliches  Verfahren  gegen  Militärpersonen
der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (V.  v.  18.  Juli)  831.
(Bek.  v.  23.  Juli)  839.

Strafgesetzbuch,  Aenderungen  und  Ergänzungen  (G.  v.
25.  Juni)  301.

Strafrecht  in  den  Konsulargerichtsbezirken,  besondere
Vorschriften  (G.  v.  7  April  §§.  49  bis  51)  223.  —
Militärische  Strafrechtspflege  im  Kiantschou-Gebiete
(G.  v.  25.  Juni)  304.

Strafsachen,  Verfahren  vor  den  Konsulargerichten  (G.
v.  7.  April  §§.  52  bis  72)  224.  —  vor  den  Gerichten
in  den  deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.  9.  Nov.  S#F.  5
bis  10)  1006.

Strafverfügungen  der  Genossenschaftsvorstände  bei  der
Gewerbe-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §§.  43,  96,
112,  116)  601.  —  bei  der  Unfallversicherung  für
Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §§.  45,
102,  120,  124)  658.  —  der  See=  Unfallversicherung
(G.  v.  30.  Juni  §§.  43,  100,  118,  122,  126)  733.
        <pb n="1099" />
        Sachregister.

Straßen,  öffentliche,  Feilbieten  von  Waaren  2c.  im  Umherziehen
  auf  öffentlichen  Straßen,  Plätzen  u.  s.  w.  (Gew.  O.
Ss.  42  a,  42b,  43,  148  zu  5)  887.  —  Regelung  des
öffentlichen  Verkehrs  auf  den  Straßen  2c.  durch  Fuhrwerke
und  Lohnbediente  (das.  §§.  37,  76,  148  zu  8)  885.

Straßenbaubeamte,  Beaufsichtigung  der  Reichs-Telegraphenlinien
  (Bek.  v.  26.  Janr.  Nr.  6)  10.

Strohpapierstoffabriken  bedürfen  der  Genehmigung
(Gew.  O.  S§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Strombauten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §§S.  6,  18)  699.
(G.  v.  30.  Juni  §.  1  Abs.  4)  641.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat
für  1900  (Anl.  IV  z.  G.  v.  30.  März)  191.

Strafgerichtliches  Verfahren  gegen  Militärpersonen
der  Kaiserlichen  Schutztruppe  für  Deutsch-  Südwestafrika
(V.  v.  18.  Juli)  831.  (Bek.  v.  23.  Juli)  849.

T.

Tabacksteuer,  Verwendung  der  Mehrerträge  zur  Verminderung
  der  Reichsschuld  (G.  v.  30.  März  §.  1)  173.

Talgschmelzen,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  Ss.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Tantiemen,  Aurechnung  als  Gehalt  oder  Lohn  bei  der
Gewerbe-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  8.  6)  587.—
bei  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  5.  5)  643.

Danzlustbarkeiten,  landesrechtliche  Bestimmungen  darüber
(Gew.  O.  S.  33c)  884.

Tanzunterricht,  Ertheilung  als  Gewerbe  (Gew.  O.  88.  35,
54,  148  zu  4)  884.

Tarif  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  14.  Juni  §.  1)  275.

Taschenuhren,  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen  (Gew.  O.
§§.  56  zu  3,  148  zu  7  a)  894.

Tauschgeschäfte,  befreit  von  der  Reichsstempelabgabe
(G.  v.  14.  Iuni  §.  13)  279.

Taxen,  polizeiliche  (Gew.  O.  88.  72  bis  80)  902.

Techniker,  gewerbliche  Verhältnisse  (Gew.  O.  8§.  133  a
bis  1334,  105  ff.)  958.  —  Versicherung  gegen  Betriebsunfälle
  (G.  v.  30.  Juni  8§.  2,  5)  586.  (G.  v.  30.  Juni
88.  1,  4)  642.  (G.  v.  30.  Juni  §s.  1,  4)  698.

Telegraphen,  Schutzmaßregeln  für  den  Telegraphenverkehr
  beim  Ausbruche  gemeingefährlicher  Krankheiten
(G.  v.  30.  Juni  §.  40)  315.

1900.  47

Telegraphenämter,  öffentliche  Auslegung  der  Pläne
über  die  Anlage  neuer  Telegraphenlinien  (Bek.  v.
26.  Janr.  Nr.  3,  4,  5  A)  8.

Telegraphenlinien,  Anlegung  und  Veränderungen
(Bek.  v.  26.  Janr.  Nr.  2  u.  3)  7.  —  Beaufsichtigung
durch  die  Straßenbau-  und  Polizeibeamten  (das.  Nr.  6)  10.

Telegraphenverwaltungen,  Befugnisse  und  Pflichten
bei  Benutzung  der  Verkehrswege  zur  Anlage  2c.  von
Telegraphenlinien  (Bek.  v.  26.  Janr.  Nr.  3,  4  u.  5)  8.

Unfallversicherung  der  in  Betrieben  der  Telegraphenverwaltungen
  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
(G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  3,  8§.  128  bis  133)  585.

Telegraphenwege-Gesetz,  Ausführungsbestimmungen
dazu  (Bek.  v.  26.  Janr.)  7.

Theatralische  Vorstellungen,  Erlaubniß  zur  gewerbsmäßigen
  Veranstaltung  derselben  (Gew.  O.  S§.  32  a,  320,
55,  60  a,  105i,  147  zu  1,  148  zu  5  u.  7b)  883.

Theer  und  Theerwasser,  Anlagen  zur  Destillation
oder  Verarbeitung  derselben  bedürfen  der  Genehmigung
(Gew.  O.  §§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Theilzahlungen,  Verkauf  von  Waaren  gegen  Theilzahlungen
  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  verboten
(Gew.  O.  8§§.  56  a  zu  4,  148  zu  7a)  895.

Thierärzte,  Approbation  (Gew.  O.  ös.  29,  40,  53,  54,
147  Nr.  1)  880.  —  Urnberechtigte  Bezeichnung  als
solche  (das.  §.  147  zu  3)  974.  —  ihre  Tazen  (daf.
§.  80)  904.

Untersuchung  des  Schlachtviehes  durch  Thierärzte
(G.  v.  3.  Juni  §SF.  5,  18)  551.

Thierfelle,  Anstalten  zum  Trocknen  2c.  ungegerbter
Thierfelle  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.  O.  S#.  16,
25,  147  zu  2)  876.

Thierhaare,  Zubereitungsanstalten  für  Thierhaare  bedürfen
  der  Genehmigung  (Gew.  O.  8§.  16,  25,  147
zu  2)  876.

Thonwaaren,  gebrannte,  Anlagen  zu  ihrer  Herstellung
bedürfen  der  Genehmigung  (Bek.  v.  29.  Nov.)  1036.

Thransiedereien,  Genehmigung  zu  ihrer  Anlegung
(Gew.  O.  S#§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Tientsin,  Rechte  an  Grundstücken  und  Anlegung  von
Grundbüchern  in  der  deutschen  Niederlassung  in  Tientsin
(V.  v.  25.  Okt.)  1000.

Todeserklärungen,  Juständigkeit  des  Amtsgerichts  I  in
Berlin  für  solche  (Bek.  v.  8.  März)  128.

Togo,  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1900  (Anl.  III
z.  G.  v.  30.  März)  188.

Einfuhrzoll  für  Spirituosen  in  Togo  (Intern.
Konv.  v.  8.  Juni  99.  Art.  1)  827.
        <pb n="1100" />
        48  Sachregister.

Tonga,  theilweise  Aufhebung  des  Freundschaftsvertrags  mit

Deutschland  vom  1.  November  1876  (G.  v.  15.  Febr.)  37.
Totalisatoren  auf  Rennplätzen,  Reichsstempelabgabe  von
den  Wetteinsätzen  (G.  v.  14.  Juni  §§.  30,  23,  25,  27)  283.

Treidelei,  s.  Schiffsziehen.

Trichinenschau,  landesrechtliche  Vorschriften  (G.  v.  3.  Juni
§.  24)  553.

Trödelhandel,  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  (Gew.  O.
§§.  35,  38,  148  zu  4)  884.

Türkei,  Theilnahme  an  der  internationalen  Sanitäts-Uebereinkunft
  gegen  Einschleppung  der  Pest  (v.  19.  März
97.)  43.  —  an  der  internationalen  Konvention  über

·  Einfuhr  von  Spirituosen  in  Afrika  (v.  8.  Juni  99.)  823.

Turnunterricht,  Ertheilung  als  Gewerbe  (Gew.  O.
8.  35,  148  zu  4)  884.

u.

Uebertragung  der  Entschädigungsansprüche  aus  der
Gewerbe-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  F.  96)  621.
—  aus  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  §.  102)  678.  —  aus  der
Bau-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  S.  37)  711.—
aus  der  See.  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §.  100)
753.

Ueberwachung  der  Betriebe  durch  die  Berufsgenossenschaften
  der  Gewerbe-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§§.  119  bis  124)  629.  —  desgl.  der  Unfallversicherung
für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  88.  126
bis  130)  686.  —  der  Bau-Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §.  40)  712.  —  der  See-Unfallversicherung
(G.  v.  30.  Juni  §§.  123  bis  126)  761.

Umherziehen,  Betrieb  von  Gewerben  im  Umherziehen
(Gew.  O.  8§.  55  bis  63)  893.  —  Anzeige  vom  Anfange
des  Betriebs  (das.  §§.  14,  148  zu  1)  875.  —  Beschränkungen
  des  Gewerbebetriebs  bei  gemeingefährlichen.
Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  §.  15  zu  2,  §F.  46)  309.

Umlage=  und  Erhebungsverfahren  bei  der  Gewerbe-Uufallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  99  bis  105)  622.
—  bei  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  105  bis  113)  679.—
bei  der  Bau-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  F.  38)
711.  —  bei  der  See-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§.  103  bis  111)  754.

Unfallentschädigung,  s.  Rente.

1900.

Unfallfürsorge  für  Gefangene,  Umfang  (G.  v.  30.  Juni
SW.  1  bis  6)  536.  —  Entschädigungsverpflichtete  (das.
§§.  7,  8)  538.  —  Untersuchung  und  Verfahren  (das.
§§.  9  bis  14)  539.  —  Rentenzahlung  (das.  88.  15  bis
22)  541.  —  Haftpflicht  (das.  8§.  23  bis  26)  544.  —
Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  (das.  S.  27)  545.

Unfallverhütung,  Vorschriften  der  Berufsgenossenschaften
der  Gewerbe-=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §§.  112
bis  124)  627.  —  der  Unfallversicherung  für  Land-  und
Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §S§.  120  bis  130)  683
—  der  Bau=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §.  40)
712.  —  der  See-=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
SS.  118  bis  126)  759.

Unfallversicherung  der  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
in  Gewerbebetrieben  (G.  v.  30.  Juni  SS.  1  bis  24)  585.
—  desgl.  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
(G.  v.  30.  Juni  §#§.  1  bis  29)  641.  —  bei  Ausführung
von  Bauarbeiten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1  bis  11)  698.
—  in  Seeschiffahrtsbetrieben  (G.  v.  30.  Juni  §#.  1
bis  31)  716.  —  in  Kleinbetrieben  der  Seeschiffahrt
sowie  in  der  See=  und  Küstenfischerei  (das.  §§.  152
bis  164)  770.  —  in  Betrieben,  die  den  Knappschaftsverbänden
  angehören  (G.  v.  30.  Juni  F.  134)  634.—
bei  Bauarbeiten  für  Rechnung  des  Reichs,  der  Bundesstaaten,
  von  Kommunalverbänden  und  Korporationen
(G.  v.  30.  Juni  §§.  42,  43)  713.

Abtheilung  des  Reichs-Versicherungsamts  für  die
Unfallversicherung  (V.  v.  19.  Okt.  S§.  4,  14,  15,  21,
23,  25,  51)  984.

Unfallfürsorge  für  Gefangene  (G.  v.  30.  Juni)  536.
—  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  (das.
S.  27)  545.

Unfallversicherungsanstalten  für  Baugewerbebetriebe
(G.  v.  30.  Juni  §§.  18  bis  36)  704.  —  für  Kleinbetriebe
  der  Seeschiffahrt  und  in  der  See=  und  Küstenfischerei
  (das.  8S.  158  bis  164)  772.

Unfallversicherungsgesetze,  Abänderung  des  Ulmfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884,  des  Gesetzes
über  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land-  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen
vom  5.  Mai  1886,  des  Gesetzes  über  die  Unfallversicherung
der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  vom  11.  Juli  1887
und  des  Gesetzes  über  die  Unfallversicherung  der  Seeleute
  u.  s.  w.  vom  13.  Juli  1887  (G.  v.  30.  Juni  F.  1)
335.  —  Aufhebung  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung
der  Unfall-  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885
(das.  §.  1  Abs.  2)  330.  —  Neue  Bekanntmachung  des
        <pb n="1101" />
        Sachregister.

Unfallversicherungsgesetze  (Forts.)
Textes  der  Unfallversicherungsgesetze  (das.  S.  28)  346.
(Bek.  v.  5.  Juli)  573.

Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz  (v.  30.  Juni)  585.

—  Unfallversicherungsgesetz  für  Land-  und  Forstwirthschaft
(v.  30.  Juni)  641.  —  Bau  Unfallversicherungsgesetz
(v.  30.  Juni)  698.  —  See-  Unfallversicherungsgesetz
(v.  30.  Juni)  716.  —  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
der  Unfallversicherungsgesetze  (G.  v.  30.  Juni  §§.  25
bis  27)  345  und  583.  —  Gesetz  über  Unfallfürsorge
für  Gefangene  (G.  v.  30.  Juni)  536.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.

Unterstützungskassen  der  Innungen  (Gew.  O.  8§.  81  b,
85,  98)  905.  —  der  Zwangsinnungen  (das.  §§.  100  1
bis  100  n)  921  —  der  Innungsverbände  (das.  8§.  104i,
10  än)  935.

Verhältniß  der  Berufsgenossenschaften  für  Unfall.
versicherung  zu  Unterstützungskassen  (G.  v.  30.  Juni
§§.  25  bis  27)  594.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  30  bis  32)
652.  (G.  v.  30.  Juni  8.  9)  701.  (G.  v.  30.  Juni
S.  29  bis  31)  727.  «

Untersuchung  der  Betriebsunfälle  bei  der  Gewerbe-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  88.  64  bis  68)  610.
—  bei  der  Uufallversicherung  für  Land-  und  Forst—
wirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  88.  71  bis  74)  667.  —  bei
der  Bau  ·Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  8.  37)
711.  —  der  See  -Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
88.  68  bis  73,  164)  741.

Untreue  der  Vorstandsmitglieder  und  Vertrauensmänner
der  Berufsgenossenschaften  für  Gewerbe-Unfallversicherung,
Bestrafung  (G.  v.  30.  Juni  §F.  45)  602.  —  desgl.  bei
der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §.  47)  658.  —  der  Bau-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  14)  703.  —  der  See-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  45)  733.  "

Unzucht,  Bestrafung  der  Kuppelei  (G.  v.  25.  Juni
§5.  180,  181)  301.  —  der  Zuhälter  (das.  §.  181  a)
302.  —  wegen  Verbreitung  u.  s.  w.  unzüchtiger  Schriften
(das.  §§8.  184,  184  a)  302.

Urheberrechts-Uebereinkunft,  internationale,  vom
9.  September  1886,  Rücktritt  Montenegros  (Bek.  v.
2.  April)  211.

Uruguay,  Wiederinkraftsetzung  des  Handels-  und  Schiff.
fahrtsvertrags  mit  Deutschland  vom  20.  Juni  1892
(lebereink.  v.  5.  Juni  99.)  5.

Reichs=  Gesetzb9l.  1900.

1900.  49

V.

Verabredungen  und  Vereinigungen  von  Gewerbetreibenden
  und  Arbeitern  zur  Erlangung  günstiger  Lohnund
  Arbeitsbedingungen  (Gew.  O.  §§.  152,  153)  978.

Verbandsstatut,  s.  Statut.

Verbleiungsanstalten  bedürfen  der
(Gew.  O.  8§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Vereine,  Erlaubniß  zum  Verkaufe  von  Lebens-  und
Wirthschaftsbedürfnissen  an  die  Mitglieder  (Gew.  O.
8§.  33,  147  zu  1)  883  —  Beschränkungen  des  Geschäfsbetriebs
  an  Sonn  und  Festtagen  (das.  §§.  41  a,  146  a)
887.  —  Nichtbeschäftigung  von  Gehülfen  u.  s.  w.  an
Sonn=  und  Festtagen  in  Konsum-  und  anderen  Vereinen
(das.  §§.  105  b,  146  a)  937.  —  Beschäftigung  von
Gehülfen  u.  s.  w.  in  offenen  Verkaufsstellen  der  Vereine
(das.  §§.  139m,  146  zu  2)  971.

Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges,  Außerkurssetzung
(Bek.  v.  8.  Nov.)  1013.

Verfahren,  Formen  und  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem
Reichs-Versicherungsamte  und  den  Landes-Versicherungsämtern
  (G.  v.  30.  Juni  §§S.  19,  20,  22)  581.  —  Geschäftsgang
  und  Verfahren  des  Reichs-Versicherungsamts
(V.  v.  19.  Okt.  §8§.  1  bis  48)  983.  —  Verfahren  vor
den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung  (V.  v.
22.  Nov.  88.  1  bis  35)  1017.

Verfahren  in  der  Rekursinstanz  bei  versagter  Genehmigung
  zur  Errichtung  u.  s.  w.  gewerblicher  Anlagen
(Gew.  O.  8§.  21,  24,  54)  878.  —  bei  Untersagung
ihrer  Weiterbenutzung  wegen  Gefährdung  des  Gemeinwohls
  (das.  §§.  51,  52,  54)  892.  —  in  sonstigen
Gewerbeangelegenheiten  (das.  8§.  63,  84,  97,  102,
105  e)  900.

Verfahren  bei  den  Konsulargerichten  in  bürgerlichen
Kechtsstreitigkeiten,  in  Konkurssachen  und  in  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (G.  v.  7.  April
W.  41  bis  48)  221.  —  in  Strassachen  (das.  8§.  52
bis  72)  224.

Ehrengerichtliches  Verfahren  gegen  Patentanwälte
(G.  v.  21.  Mai  §§.  8  bis  14)  235.

s.  auch  Strafgerichtliches  Verfahren.

Verjährung  der  Unfallentschädigungsansprüche  bei  der
Gewerbe-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §§.  72,  92,
138)  613.  —  bei  der  Unfallversicherung  für  Land-  und
Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  S§§.  78,  98,  149)  670.

G#

Genehmigung
        <pb n="1102" />
        50

Verjährung  (Forts.)

—  bei  der  Bau-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§§.  37,  48)  711.  —  bei  der  Sce=  Unfallversicherung
(G.  v.  30.  Juni  S§.  77,  96,  136)  745.

Verjährung  der  Strafverfolgung  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Gewerbeordnung  (Gew.  O.  5.  145)
973.

Verkaufen  unzächtiger  Schriften,  Abbildungen  2c.  (G.  v.
25.  Juni  SS.  184,  184  a)  302.  —  von  Duucksschriften
und  Waaren  auf  öffentlichen  Plätzen  und  im  Umherziehen
  (Gew.  O.  SS  43,  56,  63,  148  zu  5  u.  7  a,  149
zu  2)  889.

Verkaufen  minderwerthigen  Fleisches  und  von  Pferdefleisch
  (G.  v.  3.  Juni  §§.  11,  18,  21)  549.  —  Strafvorschriften
  (das.  55S.  26  bis  28)  553.

Verkaufsstellen,  offene,  Beschäftigung  von  Gehülfen,
Lehrlingen  und  Arbeitern  (Gew.  O.  8§.  139  bis  139  m,
146  zu  2)  968.  —  Auszahlung  von  Arbeitslöhnen  in
Verkaufsstellen  (das.  58.  115a,  148  zu  13)  943.  —
Einrichtung  von  Sitzgelegenheit  in  offenen  Verkaufsstellen
(Bek.  v.  28.  Nov.)  1033.

Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
Aenderungen  der  Anlage  B  (Bek.  v.  2.  Juli)  318.

Verklarung  von  Seeschiffen  gilt  als  Untersuchung  von
Betriebsunfällen  bei  der  See.  Unfallversicherung  (G.  v.
30.  Juni  §§.  71,  72,  142)  742.

Vermittelungsagenten  für  Immobiliarverträge,  Darlehen
  und  Heirathen,  Vorschriften  über  ihren  Geschäftsbetrieb
  (Gew.  O.  5§.  35,  38,  148  zu  4)  884.

Verpfändung  der  Unfallentschädigungsansprüche  (G.  v.
30.  Juni  §.  96)  621.  (G.  v.  30.  Juni  §.  102)  678.
(G.  v.  30.  Juni  §.  100)  753.

Verrufserklärung  in  Bezug  auf  Verabredungen  gewerblicher
  Arbeiter  zur  Erlangung  günstiger  Lohn-  und
Arbeitsbedingungen  (Gew.  O.  5.  153)  978.

Versicherte  (Arbeiter  und  Betriebsbeamte)  bei  der  Gewerbe-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §S.  1  bis  6)  585.
—  bei  der  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1  bis  5)  641.  —  bei  der
Bau-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  §9.  1  bis  4)
698.  —  bei  der  See=  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
88.  1  bis  7)  716.  —  Versicherung  der  Betriebsunternehmer
  selbst  (G.  v.  30.  Juni  §.  5)  587.  (G.  v.  30.  Juni
8.  4)  643.  (G.  v.  30.  Juni  8.  4)  699.  —  Hinzuziehung
von  Vertretern  der  Versicherten  zur  Berathung  der  Un-Sachregister.



1900.

Versicherte  (Jorts.)
fallverhütungsvorschriften  (G.  v.  30.  Juni  88.  113,  114)
627.  (G.  v.  30.  Juni  g8.  121,  122)  684.  (G.  v.
30.  Juni  88.  119,  120)  760.

Theilnahme  von  Vertretern  der  Versicherten  an  den
Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  (G.  v.
30.  Juni  §§.  11  bis  14,  16  bis  19,  24)  578.  (V.  v.
19.  Okt.  Ss.  7,  8,  12,  14,  15,  18,  28)  985.  —  desgl.
an  den  Entscheidungen  der  Landes-Versicherungsämter
(G.  v.  30.  Juni  §§.  22,  24)  583.  —  an  den  Entscheidungen
  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
(G.  v.  30.  Juni  §S§.  3  bis  7)  574.  (V.  v.  22.  Nov.
SS.  3,  4)  1018.

Versicherungsanstalten,  s.  Unfall-Versicherungs.
anstalten,  Feuer-Versicherungsanstalten.

Berträge  über  Beschränkungen  der  gesetzlichen  Unfallversicherung
  sind  verboten  (G.  v.  30.  Juni  §.  141)  636.
(G.  v.  30.  Juni  S.  152)  693.  (G.  v.  30.  Juni  §.  139)  766.

s.  auch  Immobiliarverträge.

Vertragsbuch  der  in  Gewerbebetrieben  beschäftigten  Gesellen,
  Gehülfen,  Geschäftsführer  u.  s.  w.  (Gew.  O.
S§.  124a,  125)  949.  —  desgl.  der  Lehrlinge  (das.
S.  12789)  953.  .

Vertrauensmänner  der  Berufsgenossenschaften  für  Ge—
werbe-  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  88.  38,  42
bis  45,  65,  69)  600.  —  der  Unfallversicherung  für
Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  88.  39,  44
bis  49,  72,  75,  131)  656.  —  der  Bau  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  15)  703.  —  der  See-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  S§.  38,  42  bis  47,
70)  731.

Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeiter  bei  dem
Reichs=  Versicherungsamt  und  den  Schiedsgerichten  für
Arbeiterversicherung,  s.  Arbeitgeber  und  Arbeiter.

Verwaltungsbehörden:

I.  Höhere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  der  Gewerbeordnung
  (Gew.  O.  §.  155)  979.  —  Entscheidungen
  derselben  über  Herstellung  gewerblicher
Anlagen  in  der  Nähe  von  öffentlichen  Gebäuden  2c.
(das.  8§.  27,  28,  51)  880.  —  über  Konzessionirung
von  Privat-Krankenanstalten  (das.  S.  30)  883.  —
über  Einrichtung  von  Kehrbezirken  der  Schornsteinfeger
  (das.  §.  39)  886.  —  über  Beschränkungen.
des  Gewerbebetriebs  an  Sonn=  und  Festtagen  (das.
5S§.  41  b,  105e)  887.  —  über  Feilbieten  von
Waaren  auf  öffentlichen  Straßen  und  von  Haus
zu  Haus  (das.  S.  42b)  888.  —  über  Untersagung
        <pb n="1103" />
        Sachregister.

Verwaltungsbehörden  (Forts.)

#12

gewerblicher  Anlagen  im  Interesse  des  Gemeinwohls
  (das.  §§.  51,  52,  54)  892.  —  über  Ertheilung
  des  Wandergewerbescheins  (das.  S.  61)
889.  —  über  den  Wochenmarktverkehr  (das.  85.  64
bis  66)  900.  —  Genehmigung  des  Statuts  der
Innungen  (das.  §§.  84,  85,  101)  906.  —  Entscheidungen
  in  Innungsangelegenheiten  (das.  85.  89,
97  bis  98  a,  100  bis  100  b,  100  d,  100  f,  100  h,
k  bis  100  n,  100p,  100t,  100  u,  102)  909.  —
in  Angelegenheiten  der  Handwerkskammern  (das.
§§s.  1031,  1030,  103p)  930.  —  der  Innungsverbände
  (das.  §§.  104b  bis  104d,  104f  104  K)
933.  —  über  den  Besuch  von  Fortbildungsschulen
durch  jugendliche  Arbeiter  (das.  5.  120)  945.  —
über  Sicherheitsmaßregeln  in  Gewerbebetrieben  (das.
88.  120  d,  120e)  947.  —  über  die  Befugniß  zum
Halten  von  Lehrlingen  (das.  8§.  126  a,  129,  130  a)
951.  —  Erlaß  von  Prüfungsordnungen  für  Lehrlinge
  (das.  §.  1310)  957.  —  Errichtung  von
Prüfungskommissionen  zur  Meisterprüfung  (das.
§.  133)  958.  —  Entscheidungen  über  den  Fabrik.
betrieb  (das.  8§8.  1341,  138  a,  139)  963.  —  über
den  Betrieb  in  offenen  Verkaufsstellen  (das.  8§.  139e,
1391)  969.  —  über  den  Betrieb  in  Werkstätten
mit  Motorbetrieb  (Bek.  v.  13.  Juli  zu  Nr.  9  u.  10)
509.  —  über  gewerbliche  Hülfskassen  (Gew.  O.
§.  140)  971.  —  Genehmigung  statutarischer  Bestimmungen
  der  Gemeinden  und  weiterer  Kommunal-=verbände
  (das.  S.  142)  972.

.  Untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  der  Gewerbeordnung

  (Gew.  O.  §.  155)  979.  —  Ihre
Befugnisse  zur  Gestattung  von  Ausnahmen  beim
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (das.  §.  55  a)  893.  —
bezüglich  der  Beschästigung  gewerblicher  Arbeiter
an  Sonn=  und  Festtagen  (das.  8§8.  105,  105f,)
939.  —  Bestimmungen  über  die  Lohnzahlungen
für  gewerbliche  Arbeiter  in  Gast=  und  Schank.
wirthschaften  (das.  §.  115  a)  943.  —  über  Beschäftigung
  von  Lehrlingen  in  Gewerbebetrieben.
(das.  §§.  126  a,  128)  951.  —  über  den  Betrieb
in  Fabriken  (das.  8§s.  134  b,  134e  bis  1348,  138a,
139)  962.  —  in  offenen  Verkaufsstellen  (das.
§.  139  k)  971.  —  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb
(Bek.  v.  13.  Juli  zu  Nr.  8  u.  9)  568.  —  Festsetzung
  von  Taxen  für  Schornsteinfeger  (Gew.  O.  S.  77)
903.  —  Aussicht  über  die  Innungen  (das.  §.  96)  916.

1900

51

Verwaltungsbehörden  (orts.)

3.

□

i

Höhere  und  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne
des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
(G.  v.  30.  Juni  §.  152)  639.  —  Befugnisse  2c.
der  höheren  Verwaltungsbehörden  (das.  8§.  35,  42,
105,  115,  122)  598.  —  desgl.  der  unteren  Verwaltungsbehörden
  (das.  S§.  6,  11,  35,  56  bis  59,
61,  70,  72,  87,  92,  95,  96,  104,  105,  119,
121,  152)  587.

.  Höhere  und  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne

des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Landund
  Forstwirthschaft  (G.  v.  30.  Juni  §.  162)
696.  —  Befugnisse  2c.  der  höheren  Behörden  (das.
SS.  10,  13,  26,  36,  44,  58,  123,  129)  645.—1
der  unteren  Behörden  (das.  §§.  5,  10,  14,  58,
67,  76,  78,  93,  98,  100,  102,  126)  643.

.  Befugnisse  2c.  der  höheren  Verwaltungsbehörden

nach  dem  Bau-Unfallversicherungsgesetze
(G.  v.  30.  Juni  §.  26,  34,  40)  707.  —  desgl.  der
unteren  Verwaltungsbehörden  (das.  S§.  17,  28)  703.

Höhere  und  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne

des  See-  Unfallversicherungsgesetzes  (G.  v.
30.  Juni  §.  148)  769.  —  Befugnisse  2c.  der
höheren  Behörden  (das.  88.  20,  42,  69,  121,  125)
725.  —  der  unteren  Behörden  (das.  §§.  59,  60,
63,  75,  91,  100,  123,  124)  737.  «

.EntscheidungderhöherenVerwaltungsbehördenauf

Einsprüche  gegen  die  Anlegung  2c.  öffentlicher  Telegraphenleitungen
  (Bek.  v.  26.  Janr.  Nr.  5  E  u.  F)  9.

Anordnungen  der  höheren  Verwaltungsbehörden

bei  gemeingefährlichen  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni
SS.  6,  10,  13  bis  24,  37,  38)  307.

s.  auch  Aufsichtsbehörden,  Ausführungs.

behörden,  Landesregierungen,  Landes-Jentral.
behörden.

Verzinkungs=  und  Verzinnungsanstalten,  ihre  Anlegung
  bedarf  der  Genehmigung  (Gew.  O.  8SS.  16,  25,
147  zu  2)  876.

Viehhandel,  gewerbsmäßiger  Betrieb  (Gew.  O.  §S§.  35,
38,  148  zu  4)  884.

Biehseuchen,  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs  im
Umherziehen  bei  Seuchengefahr  (Gew.  O.  8§.  56  b,  148
zu  va)  895.

Viehverstellung  (Viehpacht),  gewerbsmäßiger  Betrieb
(Gew.  O.  5.  35,  38,  148  zu  4)  884.

G'’#
        <pb n="1104" />
        52

Vorsatz,  Fortfall  der  Unfallentschädigungen  bei  vorsätzlicher
  Herbeiführung  von  Betriebsunfällen  durch  den
Verletzten  (G.  v.  30.  Juni  S.  8)  588.  (G.  v.  30.  Juni
S.  7)  644.  (G.  v.  30.  Juni  §.  9)  701.  (G.  v.  30.  Juni
§.  8)  718.  —  Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  2c.
für  vorsätzlich  herbeigeführte  Unfälle  (G.  v.  30.  Juni
§S.  135  bis  139)  635.  (G.  v.  30.  Juni  §§.  146  bis  150)
691.  (G.  v.  30.  Juni  §S§.  46  bis  48)  714.  (G.  v.
30.  Juni  §§.  133  bis  137)  764.

Vorstand,  s.  Genossenschaftsvorstand,  Innungsvorstand.


W.

Waaren,  Kreditiren  von  Waaren  der  Gewerbetreibenden
an  ihre  Arbeiter  (Gew.  O.  Ss.  115  bis  118,  146  zu  1)
943.

Waarenbestellungen,  Aufsuchen  derselben  und  Aufkaufen
  von  Waaren  im  Umherziehen  (Gew.  O.  S#.  44,
44  a,  55,  56,  56  a,  148  zu  5,  6  u.  Ja,  149)  889.

Waarenbezeichnungen,  Schutz  in  den  deutschen  Schutz
gebieten  (V.  v.  9.  Nov.  S.  4)  1006.

Wachstuchfabriken,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
  (Gew.  O.  8§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Wäger,  Betrieb  ihres  Gewerbes  (Gew.  O.  88.  36,  47,
53)  885.  —  Ihre  Taxen  (das.  §S.  78,  148  zu  8)
903.  —  Unfallversicherung  der  in  ihrem  Betriebe  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  6,  S§.  2,
35)  585.

Wäsche,  Hausirhandel  mit  gebrauchter  Wäsche  verboten
(Gew.  O.  8§.  56  zu  2,  148  zu  7a)  894.  —  Trödelhandel
  mit  solcher  (das.  §§.  35,  38,  148  zu  4)  884.

Wäsche-Konfektionswerkstätten,  Beschäftigung  jugendlicher
  Arbeiter  und  von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  13.  Juli
Nr.  19)  571.

Waffen,  Stoß.,  Hieb=  und  Schußwaffen  vom  Hausirhandel
  ausgeschlossen  (Gew.  O.  ö#s.  56  zu  8,  148  zu  7a)
894.  —  Verbot  der  Ausfuhr  von  Waffen  nach  China
(V.  v.  6.  Aug.)  789.

Wahlen,  Vertheilen  von  Stimmzetteln  und  Druckschriften
zu  Wahlzwecken  (Gew.  O.  F.  43)  889.

Wahlen  zu  den  Innungsämtern  (Gew.  O.  88.  91
bis  96)  910.  —  zu  den  Aemtern  bei  den  Handwerks-Sachregister.



1900.

Wahlen  (Forts.)
kammern  (das.  S§.  103  a  bis  1034,  1038,  103  )  927.
—  desgl.  bei  den  Innungsverbänden  (das.  S.  104  K)  936.

Wahl  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  SF.  4  bis  6)  576.  —  der
nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts
(das.  8§5.  11  bis  14,  24)  578.  —  desgl.  der  Landes-Versicherungsämter
  (das.  88.  22,  24)  582.

Wahl  von  Mitgliedern  und  Vertrauensmännern  der
Berufsgenossenschaften  für  Gewerbe=  Unfallversicherung
(G.  v.  30.  Juni  S§.  43,  46,  47)  602.  —  desgl.  der
Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.
v.  30.  Juni  §§.  45,  47,  48)  658.  —  für  Bau--  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  14)  703.  —  für  See-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §SS.  43,  46,  47)  734.

Wandergewerbeschein  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  (Gew.  O.  §§.  55,  57  bis  63,  148,  149)  893.  —
Wandergewerbeschein  für  mehrere  Personen  (das.  S.  60  d)
899.

Wanderlager,  Verkauf  aus  solchen  (Gew.  O.  §§.  56,
148  zu  7b0  895.

Wanderversteigerungen,  Beschränkungen  in  der  Zulassung
  (Gew.  O.  §§.  56,  148  zu  7b)  895.

Waschräume  für  Arbeiter  in  Gewerbebetrieben  (Gew.  O.
SS.  120  b,  120  d,  120e,  147  zu  4)  946.

Wege,  (.  Straßen.

Wegebauten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  30.  Juni  §F.  6,  18)  699.
(G.  v.  30.  Juni  §.  1  Abs.  4)  641.

Weihnachten,  Beschränkungen  in  der  Beschäftigung  von
Arbeitern  zur  Weihnachtszeit  (Gew.  O.  §§.  105b,  105,
146a)  937.

Wein,  Eingangszoll  für  Schaumweine  (G.  v.  14.  Juni
Art.  1  Nr.  2)  298.  —  Erlaubniß  zum  Ausschänken  von
Wein  (Gew.  O.  §§.  33,  53,  147  zu  1)  883.

s.  auch  geistige  Getränke.

Werften,  Nichtbeschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Gew.  O.  8§.  105  b,  146  a)  937.  —  Anwendung
  weiterer  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
auf  die  Arbeitgeber  2c.  (das.  §.  154  Abs.  2)  978.  —  Unfallversicherung
  der  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  zu  1,  S§.  2,  35)  585.

Werkmeister,  gewerbliche  Verhältnisse  (Gew.  O.  S8§.  133  a
bis  133f,  105  ff.)  958.  —  Zulassung  als  Innungsmitglieder
  (das.  §.  87)  907.  —  Versicherung  gegen  Betriebsunfälle
  (G.  v.  30.  Juni  S§.  2,  5)  586.  (G.  v.
30.  Juni  S§.  1,  4)  642.  (G.  v.  30.  Juni  SF.  1,  4)  698.
        <pb n="1105" />
        Sachregister.

Werkstätten  mit  Triebwerken,  die  durch  elementare  Kraft
bewegt  werden,  Anwendung  von  Bestimmungen  der
Gewerbeordnung  auf  die  Arbeitgeber  ꝛc.  (Gew.  O.  S.  154
Abs.  3  u.  4)  979.  —  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
für  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  (V.  v.  9.  Juli)  565.
—  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  und  von  Arbeiterinnen
  in  den  Werkstätten  (Bek.  v.  13.  Juli  Nr.  1
bis  10)  567.  —  Beschäftigung  von  Arbeitern  in  Werkstätten
  mit  Wasserbetrieb  (das.  Nr.  11  bis  16)  570.  —
in  Bäckereien,  Konditoreien  und  Konfektionswerkstätten
(das.  Nr.  18  u.  19)  571.

Nichtbeschäftigung  von  Arbeitern  in  Werkstätten
an  Sonn,  und  Festtagen  (Gew.  O.  Ss.  105  b,  146  a)  937.

Werthpapiere,  Reichsstempelabgabe  von  denselben  (G.  v.
1  4.  Juni  §§.  1  bis  5)  275.  —  Zulassung  von  Werthpapieren
  zum  Börsenhandel  (Bek.  v.  20.  Nov.)  1014.

Ausschluß  der  Staats=  und  Werthpapiere  vom
Hausirhandel  (Gew.  O.  §.  56  zu  5,  148  zu  7  a)  894.
—  Aufsuchen  von  Bestellungen  darauf  verboten  (das.
§§.  56  a  zu  2,  148  zu  'a)  895.

Wetteinsätze  bei  öffentlichen  Rennen  unterliegen  der
Reichsstempelabgabe  (G.  v.  14.  Juni  §§.  23,  25)  27,  30)
282.

Widerspruch  gegen  die  Veranlagung  von  Gewerbebetrieben
  zu  Beiträgen  2c.  für  die  Gewerbe=  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  61,  102)  609.  —  desgl.
die  Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft
(G.  v.  30.  Juni  §§.  55,  111,  112)  661.  —  die  Bau-Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  28)  708.  —  die
See-Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni  S§.  108  bis  110)
757.

s.  auch  Einspruchverfahren.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  bei  Entschädigungsansprüchen
  aus  der  Unfallversicherung  (G.  v.  30.  Juni
§.  84)  616.  (G.  v.  30.  Juni  §.  90)  673.  (G.  v.  30.  Juni
8.  88)  748.  (V.  v.  19.  Okt.  §.  26)  990.

Wildpret,  Einfuhr  vom  Sollauslande  (G.  v.  3.  Juni
S.  14)  551.

Wittwen,  Gewerbebetrieb  durch  Wittwen  (Gew.  O.  §.  46)
891.  —  Wittwen  als  Innungsmitglieder  (das.  §.  S87a)
908.

s.  auch  Hinterbliebene.

Wochenmärkte,  Verkehr  auf  ihnen  (Gew.  O.  88.  61  bis
66,  71)  900.  —  Beschränkungen  des  Marktverkehrs
bei  gemeingefährlichen  Krankheiten  (G.  v.  30.  Juni  8.  15
zu  3)  310.

1900.  53

Wöchnerinnen,  Beschäftigung  in  Fabriken  (Gew.  O.
§.  138)  965.  —  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  und
Wasserbetrieb  (Bek.  v.  13.  Juli  Nr.  5,  14)  567.

Würste,  Einfuhr  verboten  (G.  v.  3.  Juni  §S.  12,  20,  28)
550.

Württemberg,  Postvertrag  des  Norddeutschen  Bundes
und  von  Bayern,  Württemberg  und  Baden  mit  der
Schweiz  vom  11.  April  1868  aufgehoben  (Bek.  v.
6.  Sept.)  808.

Wundärzte,  Approbation  (Gew.  O.  88.  29,  40,  53,  54,
147  zu  1)  880.  —  Ihre  Taxen  (das.  S.  80)  901.  —
Unberechtigte  Bezeichnung  als  Arzt  (das.  §.  147  zu  3)
974.

Z.

Zahlungsmittel,  Außerkurssetzung  der  Reichsgoldmünzen
zu  fünf  Mark  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1)  250.  (Bek.  v.
13.  Juni)  253.  —  desgl.  der  Zwanzigpfennigstücke  aus
Silber  und  Nickel  (G.  v.  1.  Juni  Art.  2,  3)  250.  —
der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges  (Bek.  v.  S.  Nov.)
1013.

Zahnärzte,  Approbation  (Gew.  O.  SF.  29,  40,  53,  54,
147  zu  1)  880.  —  Unberechtigte  Bezeichnung  als
solche  (das.  §.  147  zu  3)  974.  —  Ihre  Taxen  (das.  S.  80)
904.

Zanzibar,  theilweise  Aufhebung  des  Freundschafts-  2c.
Vertrags  mit  Deutschland  vom  20.  Dezember  1885
(G.  v.  15.  Febr.)  37.

Zeitungen,  Verkäufer  von  solchen  haben  ihr  Geschäftslokal
  anzuzeigen  (Gew.  O.  8§.  14,  148  zu  3)  875.

s.  auch  Druckschriften.

Zentralbehörden,  s.  Landes-Zentralbehörden.

Zeugen  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärpersonen
  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (Bek.  v.  23.  Juli
zu  [III  S§.  171,  205,  469)  841.  —  im  Verfahren  vor  dem
Reichs=  Versicherungsamte  (V.  v.  19.  Okt.  S.  39)  994.—
im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung
  (V.  v.  22.  Nov.  SS.  16  bis  18)  1024.  —
im  ehrengerichtlichen  Verfahren  gegen  Patentanwälte
(G.  v.  21.  Mai  §.  9)  235.

Zeugniß  für  Arbeiter  in  Gewerbebetrieben  (Gew.  O.  SS.  113,
146  zu  3)  942.

s.  auch  Lehrzeugniß,  Prüfungszcugniß.
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        54  Sachregister.

Ziegeleien,  Nichtbeschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund
  Festtagen  (Gew.  O.  SS.  105b,  146  a)  937.  —
Arbeitsdauer  jugendlicher  Leute  und  von  Arbeiterinnen
in  den  Ziegeleien  (das.  §§.  139a,  146  zu  2)  967.  —
Anwendung  weiterer  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
auf  die  Arbeitgeber  2c.  (das.  S.  154  Abs.  2)  978.

Ziegelösen,  ihre  Anlegung  bedarf  der  Genehmigung
(Gew.  O.  Ss.  16,  25,  147  zu  2)  876.  (Bek.  v.  29.  Nov.)
1036.

Ziegen,  amtliche  Untersuchung  vor  und  nach  der  Schlachtung
  (G.  v.  3.  Juni  Ss.  1  bis  4)  547.  —  Einfuhr  von
Ziegenfleisch  (das.  88.  12  bis  17,  19,  20)  550.  —
Hausirhandel  mit  Ziegen  bei  Seuchengefahr  (Gew.  O.
88.  56  b,  148  zu  7a)  895.

Ziegler  in  landwirthschaftlichen  Betrieben,  Unfallversicherungspflicht
  (G.  v.  30.  Juni  §.  1  Abs.  6)  642.

Zigeuner,  verschärfte  Beobachtung  2c.  bei  Pestgefahr
(Bek.  v.  6.  Okt.  Anl.  zu  1)  850.

Zimmerplätze,  allgemeine  Vorschriften  über  den  Betrieb
(Gew.  O.  5.  154  Abs.  2)  978.  —  Nichtbeschäftigung
von  Arbeitern  an  Sonn=  und  Feststagen  (das.  88.  105  b,
146  a)  937.  —  Unfallversicherung  der  bei  Ausführung
von  Zimmerarbeiten  beschäftigten  Personen  (G.  v.
30.  Juni  §F.  1  zu  2,  §§.  2,  35)  585.

Zinkhütten,  Einrichtung  und  Betrieb  (Bek.  v.  6.  Febr.)  32.

Zinsen  für  Anleihen  zur  Beschaffung  von  Geldmitteln
für  den  Reichshaushalt  (G.  v.  19.  März  §§.  2  bis  4,
7,  8)  129.  —  Zinsen  für  Einlagen  im  Postscheckverkehre
werden  nicht  gewährt  (G.  v.  30.  März  §.  6  Nr.  1)  140.—
Verzinsung  der  an  die  Reichsbank  abzuführenden  Geldmittel
  aus  dem  Postscheckverkehre  (das.  S.  6  Nr.  6)  141.

Gesetzliche  Jinsen  in  den  Konsulargerichtsbezirken
(V.  v.  25.  Okt.  Art.  3)  999.

Zinsscheine  und  Erneuerungsscheine  zu  Reichs-Schuldverschreibungen
  (G.  v.  19.  März  §S.  3,  4)  129.  —
Abhandenkommen  oder  Vernichten  von  Zinsscheinen  (das.
88.  16,  17,  21)  132.

Zölle,  Verwendung  der  Mehrerträge  an  Zöllen  ꝛc.  zur
Verminderung  der  Reichsschuld  (G.  v.  30.  März  8.  1)
173.

s.  auch  Eingangszölle.

Zollämter,  Mitwirkung  bei  Untersuchung  eingeführten
Fleisches  (G.  v.  3.  Juni  F.  13)  550.

Einfuhr  von  Gegenständen  des  Gartenbaues  über
das  Zollamt  in  Dezieditz  (Bek.  vom  12.  April)  229.

1900.

Zollausschlüsse,  Anwendung  des  Schlachtvieh,  und
Fleischbeschaugesetzes  auf  das  eingeführte  Fleisch  (G.  v.
3.  Juni  §S.  25)  553.

Zollgesetze,  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs  durch
dieselben  (Gew.  O.  §S#§.  5,  143)  872.

Zolltarifgesetz,  Abänderung  des  Zolltarifs  (G.  v.
14.  Juni)  298.

Zuchthausstrafe  wegen  gewohnheitsmäßiger  Kuppelei
(G.  v.  25.  Juni  S.  181)  301.

Zuchthengste,  Umherziehen  mit  solchen  (Gew.  O.  8§.  56b,
148  zu  7a)  895.

Zünder,  Anlagen  zur  Herstellung  von  Zündschnüren
und  elektrischen  Zündern  bedürfen  der  Genehmigung
(Gew.  O.  §§.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Zündstoffabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.  O.
§S.  16,  25,  147  zu  2)  876.

Zünfte,  Fortfall  ihres  Rechtes  zur  Ausschließung  Anderer
vom  Betrieb  eines  Gewerbes  (Gew.  O.  5.  4)  872.

Zuhälter,  Begriff  und  Strafe  (G.  v.  25.  Juni  §.  181  a)
302.

Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  I  in  Berlin  für  Todes.
erklärungen  (Bek.  v.  8.  März)  128.

Zuständigkeit  der  Landgerichte  für  Klagen  wegen
Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  14.  Juni
§.  43)  285.

Zuständigkeit  der  Konsulargerichte  (G.  v.  7.  April
§§.  5  bis  7,  10,  14)  214.  —  der  Gerichte  für  die
deutschen  Schutzgebiete  (V.  v.  9.  Nov.  SF.  7,  8)  1006.

Zuständigkeiten  des  Reichs-Versicherungsamts  in
Unfallversicherungssachen  (G.  v.  30.  Juni  F.  127)  632.
(G.  v.  30.  Juni  §.  133)  688.  —  insbes.  in  Bezug  auf
das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung
  (V.  v.  22.  Nov.  SS.  6,  18,  20,  28,  33,
35)  1021.  —  Zuständigkeit  dieser  Schiedsgerichte  (das.
§§S.  5,  6,  27,  28,  31)  1020.  —  Zuständigkeit  der
Landes-Versicherungsämter  in  Unfallversicherungssachen
(G.  v.  30.  Juni  §F.  127)  632.  (G.  v.  30.  Juni  §.  133)
688.  —  insbes.  bezüglich  des  Verfahrens  vor  den
Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung  (V.  v.  22.  Nov.
§S.  6,  18,  28,  33)  1021.

Zuständige  Landesbehörden  für  die  Gewerbe-Unfall.
versicherung  (G.  v.  30.  Juni  §F.  152)  639.  —  für  die
Unfallversicherung  für  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.
v.  30.  Juni  §.  162)  696.  —  für  die  See-  Unfallversicherung
  (G.  v.  30.  Juni  §.  148)  769.

Zuständige  Landesbehörden  im  Sinne  der  Gewerbeordnung
  (Gew.  O.  F.  155)  979.
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        Sachregister.  1900.  55

Zustellungen  im  Einspruchverfahren  gegen  die  Anlage  Zwangsbeitreibungsverfahren  gegen  Berufsgenossenu.
  s.  w.  neuer  Telegraphenlinien  (Bek.  v.  26.  Janr.  Nr.  5  schaften,  die  mit  der  Erstattung  der  von  der  Post

zu  G)  9.  —  im  strafgerichtlichen  Verfahren  gegen  gezahlten  Unfallrenten  in  Rückstande  sind  (G.  v.  30.  Juni
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (Bek.  §.  106)  625.  (G.  v.  30.  Juni  §.  114)  681.  (G.  v.
v.  23.  Juli  III  zu  8§.  142,  468)  840.  —  im  30.  Juni  §.  39)  712.  (G.  v.  30.  Juni  §S.  112)  758.

Verfahren  vor  den  Konsulargerichten  (G.  v.  7.  April  Zwangsinnungen,  allgemeine  Vorschriften  (Gew.  O.
§§.  28,  29,  53,  73)  219.  —  im  Verfahren  vor  den  S.  100  bis  100  u)  918.
Gerichten  für  die  deutschen  Schutzgebiete  (V.  v.  9.  Nov.  Zwangs=  und  Bannrechte  im  Gewerbebetriebe,  Auf-8.

  10)  1007.  hebung  und  Ablösung  (Gew.  O.  S#S.  7  bis  10)  872.
Zustellungen  in  Gewerbe-Unfallversicherungssachen  Zwangsvollstreckungen  in  den  Konsulargerichtsbczirken.
(G.  v.  30.  Juni  §.  155)  640.  —  in  Sachen  der  (G.  v.  7.  April  §.  46)  222.  —  in  den  deutschen  Schutz.

Unfallversicherung  für  Land=  und  Forstwirthschaft  gebieten  (V.  v.  9.  Nov.  §S.  10)  1007.

(G.  v.  30.  Juni  §.  166)  697.  —  in  Bau-=  Unfalll.  Zwanzigpfennigstücke  in  Silber  und  Nickel,  Außerversicherungssachen
  (G.  v.  30.  Juni  S.  45)  714.  —  in  kurssetzung  (G.  v.  1.  Juni  Art.  2,  3)  250.

See.  Unfallversicherungssachen  (G.  v.  30.  Juni  §.  150)  Zweimarkstücke,  Ausprägung  als  Denkmünzen  (G.  v.
769.  1.  Juni  Art.  5)  251.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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