— 4 — §. 4. Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe von zwei Wochen nach dem Tage der Verkündung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Strafsachen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Konsulargerichten anhängig sind, werden von diesen vollständig erledigt, auch wenn sie nach den Vorschriften der §§. 1, 2 zur Zuständigkeit der Landesgerichte gehören würden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 6. Januar 1901. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.