— 9 — rungsverbänden oder den betheiligten Bundesstaaten, welche an deren Stelle getreten sind, vom 1. Januar 1901 ab nach Maßgabe von §. 12 des erwähnten Gesetzes Entschädigung aus Reichsfonds gewährt. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichskanzler. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Homburg v. d. H., den 25. Februar 1901. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow.