Reichs-Gesetzblatt Nr. 8. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine VII. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 17. — Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 36. (Nr. 2749.) Bekanntmachung, betreffend eine VII. Ausgabe der dem internationalen Ueberein- kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 11. März 1901. Die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Ueber- einkommen Anwendung findet (VI. Ausgabe vom 1. Januar 1900, Reichs-Gesetzbl. von 1900 S. 11), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Aende- rungen in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahn- transport mitgetheilten Fassung neu aufgestellt worden: Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet. (VII. Ausgabe 1901.) Deutschland. A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. 1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 2. Militär-Eisenbahn. 3. Königlich preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich mit ihnen betriebenen Großherzoglich hessischen Staatseisenbahnen — sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit Ausschluß: a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn. Reichs- Gesetzbl. 1901. 8 Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1901.