Reichs-Gesetzblatt. Nr. 9. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der evangelischen Kirchengemeinde Mainz. S. 37. (Nr. 2751.) Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der evangelischen Kirchengemeinde Mainz. Vom 22. März 1901. Auf Grund des §. 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrath beschlossen, die auf den Inhaber ausgegebenen Schuldverschreibungen der evangelischen Kirchengemeinde Mainz vom Jahre 1900 über ein vierprozentiges Anlehen im Betrage von 500000 Mark zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären. Berlin, den 22. März 1901. Der Reichskanzler. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1901. 11 Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1901.