(Nr. 2753.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1901. Vom 22. März 1901. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1901 wird in Einnahme und Ausgabe auf 36 603 600 Mark festgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1901. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow.