— 140 — II. Zulassung zum Geschäftsbetriebe. §. 4. Versicherungsunternehmungen bedürfen zum Geschäftsbetriebe der Erlaubniß der Aufsichtsbehörde. Mit dem Antrag auf Ertheilung der Erlaubniß ist der Geschäftsplan ein- zureichen, welcher den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das räum- liche Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie namentlich auch diejenigen Verhältnisse klarzulegen hat, aus denen sich die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtungen des Unternehmens ergeben soll. Als Bestandtheile des Geschäftsplans sind insbesondere einzureichen: 1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, sofern die Unternehmung auf solchen beruht, 2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Geschäfts- unterlagen, soweit solche nach der Art der zu betreibenden Versicherungen erforderlich sind. §. 5. Die Ertheilung der Erlaubniß erfolgt unabhängig von dem Nachweis eines Bedürfnisses und, sofern nicht der Wirkungskreis des Unternehmens nach dem Geschäftsplan auf eine bestimmte Zeit oder auf ein kleineres Gebiet beschränkt ist, ohne Zeitbeschränkung beziehungsweise für den Umfang des Reichs. §. 6. Die Erlaubniß darf Personenvereinigungen, welche die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben wollen, nur ertheilt werden, wenn diese Vereinigungen in der Form von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§9. 15 bis 53) errichtet werden. Zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebensversicherung sowie zum Betriebe der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer= oder Hagelversicherung darf die Er- laubniß außer Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur an Aktiengesellschaften ertheilt werden. Als Lebensversicherung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Invaliditäts-, Alters-, Wittwen-, Waisen-, Aussteuer= und Militärdienstversicherung, gleichviel ob auf Kapital oder Renten. §. 7. Die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe darf nur versagt werden, wenn 1. der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft; 2. nach dem Geschäftsplane die Interessen der Versicherten nicht hinreichend gewahrt sind oder die dauernde Erfüllbarkeit der aus den Versicherungen sich ergebenden Verpflichtungen nicht genügend dargethan ist;