— 143 — keitstafeln betreiben, insbesondere die Versicherung von Renten, Versicherungen mit Prämienrückgewähr oder sonstige die Ansammlung von Prämienreserven erfordernde Versicherungen übernehmen, finden die Vorschriften des §. 11 ent- sprechende Anwendung. §. 13. Jede Aenderung des Geschäftsplans ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und bedarf, bevor sie in Kraft gesetzt wird, ihrer Genehmigung. Die Genehmigung darf nur aus den Gründen des §. 7 versagt werden. § 14. Jedes Uebereinkommen, wodurch der Versicherungsbestand eines Unter- nehmens in seiner Gesammtheit oder in einzelnen Zweigen mit den darauf bezüglichen Reserven und Prämienüberträgen auf ein anderes Unternehmen über- tragen werden soll, bedarf der Genehmigung der für die betheiligten Unter- nehmungen zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Genehmigung darf nur aus den Gründen des §. 7 versagt werden. III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. §. 15. Ein Verein, welcher die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grund- satze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch die von der Aufsichtsbehörde ertheilte Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb als „Versicherungsverein auf Gegenseitig- keit““ die Rechtsfähigkeit. §. 16. Die in Betreff der Kaufleute im ersten und dritten Buche des Handels- gesetzbuchs gegebenen Vorschriften, mit Ausnahme der §§. 1 bis 7, finden auf die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt. §. 17. Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht. Die Satzung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. §. 18. Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen. Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, daß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird.