— 162 — Nr. 4, wenn die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses versagt ist, nur der Vereinsvorstand, wenn der Auflösungsbeschluß genehmigt ist, nur diejenigen Mitglieder des obersten Organs, welche gegen den Auflösungsbeschluß Wider- spruch zum Protokoll erklärt haben. Im Falle des §. 73 Abs. 1 Nr. 5 gilt als Betheiligter nur der Vereinsvorstand, gegen dessen Antrag die Anerkennung des Vereins als eines kleineren versagt worden ist. Ueber den Rekurs entscheidet das Aufsichtsamt für Privatversicherung in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungsbeiraths sowie eines richterlichen Beamten und eines Mitglieds eines höchsten Verwaltungsgerichtshofs in einem deutschen Bundesstaate. Die richterlichen Beamten sowie die Mitglieder höchster Verwaltungs- gerichtshöfe werden für die Dauer ihres Hauptamts auf Vorschlag des Bundes- raths vom Kaiser ernannt. Bezüglich der Zuziehung der Mitglieder des Versicherungsbeiraths gilt die Vorschrift des §. 73 Abs. 2; bezüglich der Ausschließung und Ablehnung der zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen die Vorschrift des §.73 Abf. 3. §. 75. Der Rekurs ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Ent- scheidung bei dem Aufsichtsamte für Privatversicherung schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Rekurs gegen die nach §. 67 Abs. 2 oder nach §. 69 Abs. 1 Satz 2 von der Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnungen sowie gegen die Ent- scheidung auf Stellung des Konkursantrags hat keine aufschiebende Wirkung. Von der Aufhebung der Entscheidung auf Stellung des Konkursantrags hat das Aufsichtsamt für Privatversicherung dem Konkursgerichte Mittheilung zu machen. Das Konkursgericht hat das Verfahren einzustellen. An der Entscheidung über den Rekurs dürfen außer dem Vorsitzenden des Amtes Personen, die bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, nicht Theil nehmen. Der Vorsitzende des Amtes ernennt einen ersten und einen zweiten Bericht- erstatter; ein Berichterstatter muß aus den richterlichen Beamten oder aus den Mitgliedern höchster Verwaltungsgerichtshöfe ernannt werden. Die Entscheidung erfolgt nach Ladung der Betheiligten auf Grund münd- licher und öffentlicher Verhandlung. Die Oeffentlichkeit kann aus den Gründen des §. 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden. §. 76. Gegen eine nach §. 65 Abs. 2, §. 67 Abs. 2 oder §. 98 von dem Auf- sichtsamte für Privatversicherung erlassene Strafandrohung steht den Betheiligten bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zuf über die Beschwerde entscheidet das Amt in der im §. 73 bestimmten Besetzung.