— 173 — §. 125. Die Vorschriften des §. 70, des §. 98 Satz 1 und des 8. 101 Abs. 3 treten mit dem 1. Juli 1901 in Kraft. Bis zu dem gleichen Zeitpunkte werden die zur Beaufsichtigung von Ver- sicherungsunternehmungen zuständigen Landesbehörden durch die Landesregierungen bestimmt. Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. Im Königreiche Bayern tritt das Gesetz, soweit es sich um das Immobiliar= Versicherungswesen handelt, nur mit Zustimmung der Königlich bayerischen Regierung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Hohkönigsburg, den 12. Mai 1901. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. (Nr. 2762.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 14. Mai 1901. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt: Ds der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zuständig- keit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873, bei- gegebene Verzeichniß (Reichs-Gesetzbl. S. 730) wird nach Mahgäbe des an- liegenden Verzeichnisses abgeändert. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Urville, den 14. Mai 1901. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow.