— 175 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 19. Inhalt: Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. S. 175. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- verkehr beigefügte Liste. S. 181. (Nr. 2763.) Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Vom 24. Mai 1901. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Wein ist das durch alkoholische Gührung aus dem Safte der Weintraube hergestellte Getränk. §. 2. Als Verfälschung oder Nachmachung des Weins im Sinne des §. 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Ge- brauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen: 1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und der- gleichen)) von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumtheil auf einhundert Raumtheile Wein betragen; 2. die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; 3. die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlensauren Kalkes; 4. der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben= oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Reichs-Gesetzbl. 1901. 34 Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1901.