— 185 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 21. Inhalt: Gesetz, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine. S. 188. (Nr. 2767.) Gesetz, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine. Vom 28. Mai 1901. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Im Felde (Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung §. 5) sind beim Heere hinsichtlich der im §. 1 Nr. 1, 6, 7) 8 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 bezeichneten Personen auch die Kriegsgerichtsräthe und die Oberkriegsgerichtsräthe zuständig: 1. für die nach §. 167 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 den Amtsgerichten zu- stehenden Verrichtungen, 2. für die Entgegennahme von Versicherungen an Eidesstatt sowie für die Aufnahme von Urkunden über Thatsachen, auch soweit diese nicht unter die Nr. 1 fallen, 3. für die Erledigung von Ersuchen um Rechtshülfe, jedoch unbeschadet der Vorschriften des §. 13 des Einführungsgesetzes zur Militärstraf- gerichtsordnung. §. 2. In den Fällen des §. 1 Nr. 1 finden die Vorschriften der §§. 168 bis 183 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und, sofern ein Testament oder ein Erbvertrag den Gegenstand der Beurkundung bildet, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen Anwendung; die Geschäfte eines Gerichtsschreibers versieht der Militärgerichtsschreiber. Die Vorschriften des §. 173 Nr. 1 des Reichs-Gesetzbl. 1901. 36 . Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1901.