— 188 — heiten der streitigen Gerichtsbarkeit ein im Inlande belegener Ort als Garnisonort durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1901. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Heransgegeben im Reichsamte des Innera= Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.