— 195 — §. 9. Neben den nach §. 6 erhöhten Pensionen ist die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins sowie die Anstellungsentschädigung nur für diejenigen Unteroffiziere zuständig, welche den Anspruch auf den Civilversorgungsschein durch zwölfjährigen aktiven Dienst erworben haben. §. 10. Ganzinvaliden, deren jährliches Gesammteinkommen 600 Mark nicht er- reicht, wird vom Ersten des Monats ab, in welchem sie das 55. Lebensjahr vollenden, eine Zulage (Alterszulage) bis zur Erreichung dieses Betrags gewährt. Die Zulage wird bereits früher gewährt, sobald dauernde völlige Erwerbsunfähig- keit vorhanden ist. III. Beamte. §. 11. Die Kriegszulage beträgt monatlich für die oberen Beamten: a) 100 Mark, wenn die Pension der eines Hauptmanns oder eines Offiziers niederen Dienstgrads entspricht; b) 60 Mark, wenn die Pension der eines Offiziers höheren Dienstgrads entspricht; für die Unterbeamten 15 Mark. §. 12. Die Verstümmelungszulage wird den oberen Beamten nach den Sätzen für Offiziere (§. 4), den Unterbeamten nach den Sätzen für Unteroffiziere und Gemeine (§. 8) gewährt. §. 13. Die Alterszulage wird den oberen Beamten in gleicher Weise wie den Offizieren (§. 5), den Unterbeamten wie den Unteroffizieren und Gemeinen (§. 10) gewährt. IV. Hinterbliebene. §. 14. Die jährliche Versorgung der Hinterbliebenen wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen festgesetzt. Die Versorgung ist zuständig: 1. wenn der Kriegstheilnehmer an erlittener Verwundung oder äußerer Kriegsdienstbeschädigung verstorben ist: ohne Rücksicht auf die Zeit des Todes; 2. wenn der Kriegstheilnehmer im Laufe des Krieges erkrankt ist oder eine innere Dienstbeschädigung erlitten hat: sofern er in Folge der Krankheit oder Dienstbeschädigung vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse verstorben ist. 38“