— 197 — C. Elternbeihülfe (§§. 42 und 96 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). Diese beträgt für: 1. den Vater oder den Großvater, die Mutter oder die Großmutter eines Offiziers oder Deckoffiziers . . . . . . . .. 450 Mark, 2. den Vater oder den Großvater, die Mutter oder die Großmutter eines Soldaten vom Feldwebel abwärts oder eines Unterbeamten .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 2050 Die Beihülfe für Eltern oder Großeltern wird gewährt, wenn ihr Lebens- unterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen zur Zeit seines Todes bestritten worden war und solange die Hülfsbedürftigkeit dauert. §. 16. Erreicht das jährliche Gesammteinkommen der Wittwe eines Generals (§. 15A 1I) nicht . . . . . . . . . . . . . . . . . 3000 Mark, eines anderen Offiziers mit Ausnahme der Feldwebel— leutnants nicht .. . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . .... 2000 eines Feldwebelleutnants oder Deckoffiziers nicht 1 500 „ so werden die zuständigen Wittwenbeihülfen bis zur Erreichung dieser Sätze erhöht. §. 17. Den Wittwen von Kriegsinvaliden werden, auch wenn der Tod des Ehe- gatten nicht eine Folge der Kriegsdienstbeschädigung ist, Wittwenbeihülfen in der Art gewährt, daß das jährliche Gesammteinkommen a) der Wittwe eines Generals (§. 15A 1). . . . . . . . . . .. 3000 Mark, b) der Wittwe eines anderen Offiziers mit Ausnahme der Feldwebelleutnants. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. 2000 — e) der Wittwe eines Feldwebelleutnants oder Deckoffiziers 1500 — d) der Wittwe eines Feldwebels, Vicefeldwebels oder der diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten 600 „= e) der Wittwe eines Sergeanten, Unteroffiziers oder der diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten . . . . ... 500 f) der Wittwe eines Gemeinen .. .. 400 beträgt. K V §. 18. Für die Höhe des Versorgungsgeldes der Hinterbliebenen von oberen Beamten ist das zuletzt bezogene pensionsfähige Militärdiensteinkommen dieser Beamten dergestalt maßgebend, daß, je nachdem es dem pensionsfähigen Dienst- einkommen einer der im §. 15 A 1 bis 3 erwähnten Militärdienstgrade am nächsten gestanden hat, auch die für Hinterbliebene dieses Dienstgrads zuständigen Sätze gewährt werden. §. 17 findet entsprechende Anwendung.