— 200 — (Nr. 2771.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat sür das Rechnungsjahr 1901. Vom 3. Juni 1901. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- — Etat für das Rechnungsjahr 1901 tritt .dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901 hinzu. §. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- ordentlicher Ausgaben die Summe von 152 205 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1901. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow.