— 208 — Gestellungsorts ohne Fahrkarte zu kostenfreier Benutzung der Bahn zuzulassen, und zwar: a) die Mannschaften des Beurlaubtenstandes gegen Vorzeigung des Gestellungsbefehls oder anderer Militärpapiere, b) die Mannschaften des Landsturmes innerhalb des betreflenden Korpsbezirkes auf Grund ihrer mündlichen Erklärung, dass sie dem Landsturm angehören und eingezogen sind, c) Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturmes auf Vorzeigung einer Bescheinigung der Ortsbehörde über Zweck und Ziel der Reise. 2. Der Ausweis oder die mündliche Erklärung erfolgt den Organen der Fahrkartenkontrole gegenüber. 3. Von Beibringung der unter 1a bezeichneten Ausweise kann ab- geshen werden, wenn gegen die mündlichen Angaben über Zweck und Ziel der Reise Bedenken nicht bestehen. §. 2. 1. Die Eisenbahnverwaltungen werden für diese Leistungen im Mobilmachungsfalle durch Gewährung von Pauschsummen ent- schädigt. Die Berechnung dieser Summen erlolgt auf Grund der Mobil- machungsvorarbeiten durch das preussische Kriegsministerium bereits im Frieden derart, dass für alle Mannschaften des Beurlaubtenstandes, deren Einziehung plammässig vorgeschen ist und die die Eisenbahn benutzen können, die Fahrgelder für die in Betracht kommende Strecke nach Massgabe des Militärtarits in Ansatz gebracht werden. 2. Die Berechnung der Pauschsummen findet, sofern wesentliche Aenderungen in den Grundlagen der Berechnung nicht eintreten, von 3 zu 3 Jahren mit Gültigkeit vom 1. April des ersten Jahres bis zum 31. März des dritten Jahres statt. 3. Die Höhe der berechneten Pauschsummen wird vom preussischen Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres dem Reichs-Eisenbahn-- Amte bekannt gegeben. Dieses theilt bei Ausspruch einer Mobilmachung den einzelnen Eisenbahnverwaltungen den Betrag der auf sie entfallenden Pauschsummen sofort mit. 4. Die Zahlungsanweisung erfolgt durch die Intendantur des stell- vertretenden preussischen Generalstabs der Armee auf die General-Kriegs- kasse derart, dass die erste Hälfte der Pauschsummen am zwanzigsten, die zweite Hälfte am dreissigsten Mobilmachungstage von den Eisenbahn- Verwaltungen abgehoben werden kann. §. 3. 1. Für die im §. 1 Zif. 1 bezeichneten, zur Gestellung gelangenden. Militärpersonen, deren Einstellung nicht bereits im Frieden planmässig