— 209 — vorgeschen und in Berechnung gebracht war, sondern erst im Mobil- machungsfall erfolgt, sind unabhängig von der Länge der zu durch- fahrenden Strecke 30 Pfennig Eisenbahnfahrgeld auf den Kopf in Rechnung zu bringen, mögen diese Leute die Eisenbahn benutzen oder nicht. 2. Die stellvertretenden Generalkommandos theilen zum 15. jedes Monats der Intendantur des stellvertretenden preussischen Generalstabs der Armee die Anzahl der zur Gestellung gelangten vorbezeichneten Mannschaften mit. Diese Behörde vertheilt alsdann innerhalb eines jeden. Korpsbezirkes den summarischen Betrag der Eisenbahnfahrgelder auf die Eisenbahnverwaltungen im Verhältnisse der Länge ihrer dem Bezirk an- gehörenden Strecken. Die auf die einzelnen Eisenbahnwverwaltungen entfallenden Theile werden von der Intendantur in monatlichen Beträgen auf die General- Kriegskasse zur Zahlung angewiesen. Durch Einfügung der Anlage IIIa in die Militär-Transport-Ordnung wird es erforderlich, im §. 32,2 letzter Absatz dieser Ordnung hinter Einberufenen §.: Anlage IIIa und und daneben am Rande: sowie im Militärtarif, Zif. (e) zu 1 der besonderen Bestimmungen hinter geregelt: · (s.Anl. IIIa zu §. 32,2 der M. Tr. O) zu setzen. Berlin, den 11. Juni 1901. Der Reichskanzler. Graf von Bülow.