— 217 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 27. Inhalt: Gesetz über das Verlagsrecht. S. 217. — Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. S. 227. (Nr. 2777.) Gesetz über das Verlagsrecht. Vom 19. Juni 1901. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. §. 2. Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugniß zur Vervielfältigung und Verbreitung: . 1. für die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Forin oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht blos ein Auszug oder eine Uebertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist. Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Ge- sammtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Reichs-Gesetzbl. 1901. 44 Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1901.