— 245 — Bei Versetzungen etatsmäßig angestellter Reichsbeamten im Ausland oder vom Inlande nach außerhalb des Reichsgebiets gelegenen Orten oder vom Aus- lande nach Orten innerhalb des Reichsgebiets werden die Sätze der allgemeinen Kosten und der Transportkosten in den Grenzen der den entsprechenden Klassen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten im gleichen Falle zustehenden Ver- gütungen vom Reichskanzler bestimmt. Außerdem ist der Miethzins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsort auf die Zeit von dem Ver- lassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Miethverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethwerths der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden. §. 14. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach §. 13 I bis VII festzusetzenden Vergütung. §. 15. Bei Berechnung der Vergütung ist die Entfernung zwischen den Orten, von welchen und nach welchen die Versetzung stattfindet, nach der kürzesten fahr- baren Straßenverbindung zu Grunde zu legen und rücksichtlich der Kilometerzahl, wenn solche nicht durch zehn theilbar ist, die überschießende, 10 Kilometer nicht erreichende Strecke als eine Entfernung von 10 Kilometer zu rechnen. §. 16. Von den Vergütungssätzen ist derjenige in Anwendung zu bringen, welchen die Stellung bedingt, aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird. §. 17. Die zum Bezug einer Vergütung für Umzugskosten berechtigten Beamten erhalten außer dieser Vergütung für ihre Person Tagegelder und Fuhrkosten nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung. §. 18. Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen die verordnungsmäßigen persönlichen Fuhrkosten und Tagegelder. Vergütung für Umzugskosten wird ihnen nicht gewährt. Allgemeine Umzugskosten können ihnen ausnahmsweise in den Fällen und in den Grenzen, in welchen solche den nicht etatsmäßig angestellten gesandtschaftlichen und Konsularbeamten gewährt werden durfen, vom Reichskanzler bewilligt werden.