— 246 — Den im höheren Reichsdienst außeretatsmäßig beschäftigten technischen Be- amten, soweit ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrücklich eröffnet ist, werden Umzugskosten neben den persönlichen Fuhrkosten und Tagegeldern gewährt. Ob diese Voraussetzungen zur Gewährung von Umzugskosten vor- handen sind, entscheidet die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung. §. 19. Hat ein in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte nach Maßgabe der §§. 13 bis 17 zu gewähren. §. 20. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Reichsbeamten erhalten bei Wiederanstellung im Reichsdienste Vergütung für Umzugskosten nach den Be- stimmungen der §§. 13 bis 17. Der Berechnung ist die Entfernung zwischen dem bisherigen Wohnort und dem neuen Amtssitze zu Grunde zu legen. §. 21. Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienste gestanden zu haben, in denselben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde fest- zusetzende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Falle der dauernden Uebernahme eine in gleicher Weise festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden. Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise bewilligt werden und dürfen die Sätze nicht übersteigen, welche die Stellung bedingt, in welche der Beamte berufen wird. §. 22. Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieser Verordnung zu den im §. 1 unter I bis VII und im §. 13 unter I bis VII genannten Beamtenklassen gehören oder denselben gleichzustellen sind. §. 23. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der gemäß §. 18 des Reichs- beamtengesetzes erlassenen Verordnungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten werden vom Reichskanzler getroffen; sie sind für die Ansprüche der Reichsbeamten gleicherweise maßgebend. §. 24. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1901 an die Stelle der Ver- ordnung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und