— 247 — Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 249), und der Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 19. November 1879, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 313). Für Dienst= und Versetzungsreisen, welche vor dem 1. Juli 1901 begonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, sind die Tagegelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren. Vom 1. Juli 1901 ab treten auch überall da, wo in den für einzelne Dienstzweige erlassenen Verordnungen auf die Vorschriften und Sätze der Verordnung vom 21. Juni 1875 Bezug genommen ist, die entsprechenden Bestimmungen und Sätze der gegenwärtigen Verordnung an deren Stelle. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Eckernförde, an Bord M. Y. „Hohenzollern"“, den 25. Juni 1901. — Wilhelm. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.