— 258 — bei Rothwein der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,7 Gramm, der nach Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extrakt— gehalt nicht unter 1,3 Gramm, der nach Abzug der Gesammtsäuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 1.2 Gramm, der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 0,16 Gramm in einer Menge von 100 Kubikcentimeter Wein herabgesetzt sein. Bei der Feststellung des Extraktgehalts ist die 0,1 Gramm in 100 Kubik- centimeter Wein übersteigende Zuckermenge in Abzug zu bringen und außer Be- tracht zu lassen. II. Zu §. 6. Die im §. 6 des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung von Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, hat wie folgt zu geschehen: a) Das Land, in welchem der Schaumwein auf Flaschen gefüllt ist, muß in der Weise kenntlich gemacht werden, daß auf den Flaschen die Be- zeichnung „In Deutschland auf Flaschen getfüllt, „ In Frankreich auf Flaschen getfüllt, „In Luxemburg auf Flaschen gefüllt, u. s. w. angebracht wird; ist der Schaumwein in demjenigen Lande, in welchem er auf Flaschen gefüllt wurde, auch fertiggestellt, so kann an Stelle jener Bezeichnung die Bezeichnung "„Deutscher (Französischer, Luxemburgischer u. s. W.) Schaumwein oder „Deutsches (Französisches, Luxemburgisches u. s. W.) Erzeugniss treten. b) Bei Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst= oder Beerenwein) her- gestellt ist, muß in der unter a vorgeschriebenen Bezeichnung den Worten In Deutschland (Frankreich, Luxemburg u. s. W.) auf Flaschen gefüllt oder „ Deutsches (Französisches, Luxemburgisches u. s. w.) Erzeugnisse noch das Wort Frucht-Schaumwein" voran- gehen oder an die Stelle des Wortes Schaumwein“ das Wort „Frucht-Schaumwein" treten. An Stelle des Wortes „Frucht-Schaumweine kann das Wort „Obst-Schaumwein, „Beeren-Schaumweine oder eine entsprechende, die benutzte Fruchtart erkennbar machende Wortverbindung, wie Apfel- Schaumwein“, „Johannisbeer-Schaumwein" u. s. w., treten. c) Die unter a und b vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen in schwarzer Farbe auf weißem Grunde, deutlich und nicht verwischbar auf einem