— 263 — (Nr. 2784.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 6. Juli 1901. Nachdem die Frankfurter Bank in Frankfurt am Main auf das Recht zur Aus- gabe von Banknoten am 26. März d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 12 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufe von 10 000 000 Mark nach §. 9 Abs. 2 des Bankgesetzes dem Antheile der Reichs- bank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von dem im Artikel 5 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875, vom 7. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) festgesetzten Betrage von . . . . . . . 450 000 000 — auf........................................... 460 000 000 Mark erhöht. Berlin, den 6. Juli 1901. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. — — (Nr. 2785.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in verbrieften Forde- rungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft 2c. Vom 7. Juli 1901. Auf Grund des §. 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrath beschlossen: Verbriefte Forderungen gegen eine inländische kommunale Körper- schaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft sind zur An- legung von Mündelgeld geeignet, wenn die Forderungen von Seiten des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unter- liegen. Berlin, den 7. Juli 1901. Der Reichskanzler. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.