— 267 — (Nr. 2787.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 15. Juli 1901. Auf Grund des §. 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen, den Beschluß, durch welchen in dem Berzeichnisse der einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen (§. 16 Abs. 2 a. a. O.) die Worte „Kalk-, Ziegel= und Gipsöfen“ durch die Worte „Anlagen zur Herstellung von Cement, gebranntem Kalk, entwässertem Gips, von Ziegelsteinen und anderen gebrannten Thonwaaren“ ersetzt worden sind (Bekanntmachung vom 29. November 1900, Reichs-Gesetzbl. S. 1036), aufzuheben. Berlin, den 15. Juli 1901. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.