— 272 — §. 2. Die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen erhalten bei Dienstreisen, die ganz oder theilweise auf Reichs-Eisenbahnen oder vom Reiche verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden können, für den Bereich dieser Bahnen statt der verordnungsmäßigen Fuhrkosten freie Fahrt sowie freie Gepäckbeförderung nach Maßgabe der Freifahrtordnung und außerdem, sofern es sich nicht um die im §. 3 bezeichneten Dienstreisen und Beamten handelt, die Entschädigungen für Zu- und Abgang. Beamte, denen Freikarten oder Freifahrtscheine für fremde Eisenbahnen zur Benutzung überwiesen werden, sind verpflichtet, dieselben bei Dienstreisen zu be- nutzen, und erhalten auch für diese Dienstreisen an Fuhrkosten nur die Ent- schadigungen für Zu= und Abgang. Beamte, die sich zu dienstlichen Zwecken zu Fuß oder unter Benutzung von Arbeitszügen, Draisinen oder Bahnmeisterwagen innerhalb des Dienstbezirkes der Reichs-Eisenbahnverwaltung auf der Bahnstrecke bewegen, haben auf Fuhr- kosten keinen Anspruch. §. 3. Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirkes der Reichs-Eisenbahnverwaltung keine Entschädigungen für Zu= und Abgang und an Stelle der vollen verordnungsmäßigen Tagegelder solche nach felgenden ermäßigten Sätzen: a) Vorstände der Betriebsdirektionen und der Telegrapheninspektion 9 Mark b) Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten= und Verkehrsinspektionen, ferner die diesen Inspektionen sowie den Betriebsdirektionen zugetheilten höheren Beamten und die technischen Sekretäre bei der Telegrapheninspektion. 6 - c) die nicht im Zentralbüreau der Generaldirektion beschäftigten Betriebskontroleure, die bei den Betriebsdirektionen oder Betriebsinspektionen beschäftigten technischen Sekretäre, die mit Kassenrevisionen beauftragten Büreaubeamten der Verkehrsinspektionen, die Werkstättenvorsteher, Werkmeister und Telegraphenkontroleure 4,50 - Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer erhöhen sich diese Sätze bei den Beamten unter a auf . . . . . . . . . . . . . . .. . ... 12 Mark, bei den Beamten unter b auf . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 8 bei den Beamten unter e auf . . . . . . . .. 6 für jeden Tag Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durch einen anderen Beamten vorübergehend versehen, so kann die vorgesetzte Behörde bestimmen, daß dem Vertreter statt der dem Beamten seiner Dienstklasse zustehenden, die für den