— 276 — Werden die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht, so sind für jeden Zu= und Abgang 1,50 Mark zu vergüten. Postinspektoren erhalten, wenn die Reisen mittelst Personenposten oder regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß zurückgelegt werden, 20 Pfennig für das Kilometer. Artikel II. Wo in den für die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung erlassenen Verordnungen auf die daselbst vorgesehenen ermäßigten Tagegeldsätze Bezug ge- nommen ist, treten die Sätze des Artikel 1 an deren Stelle. Artikel III. Gegenwärtige Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901 und mit der Maßgabe in Kraft, daß für Dienstreisen, welche vor dem 1. Juli 1901 be- gonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, die Tagegelder nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. « Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1901. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.