— 283 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 36. Inhalt: Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine. S. 283. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 294. (Nr. 2795.) Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichs- heeres und der Marine. Vom 12. August 1901. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Anschluß an die Vorschrift unter B der Anlage zu §. 5 des Militär-Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs- Gesetzbl. S. 174) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- raths, was folgt: Die in der Anlage enthaltene Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine tritt an die Stelle der durch Ver- ordnung vom 13. August 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 431) festgestellten Klasseneintheilung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 12. August 1901. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Reichs- Gesebl. 1901. 55 Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1901.