— 294 — (Nr. 2796.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. August 1901. In Folge Ausscheidens der zum mittelländischen Netze der italienischen Eisen- bahnen gehörigen Linien Ceva-Ormea und Cecina—-Volterra aus der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisen- bahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist die Nr. 1 unter „Italien, Abtheilung A.“ wie folgt zu fassen: „Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes betriebenen Linien mit Ausnahme der Linien: a) Ceva—Ormea und b) Cecina—Volterra.“ Berlin, den 15. August 1901. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kraefft. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.