— 356 — §. 7. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte kann auf bestimmte Arten von Gewerbe= oder Fabrikbetrieben, die örtliche auf bestimmte Theile des Gemeinde- bezirkes beschränkt werden. Die Landes-Zentralbehörde kann die örtliche Zuständigkeit eines von ihr er- richteten Gewerbegerichts ausdehnen. Die betheiligten Ortsbehörden sind zuvor zu hören. §. 8. Die Grenze der Luständigkeit (§. 7) sowie die Zusammensetzung des Gerichts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist durch das Statut zu regeln. §. 9. Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Gerichts sind, soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde oder von dem weiteren Kommunalverbande zu tragen. Soll das Gericht nicht ausschließlich für eine Gemeinde oder einen weiteren Kommunalverband zuständig sein, so ist bei Festsetzung der Zuständigkeit zugleich zu bestimmen, zu welchen Antheilen die einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten theilnehmen. Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts. §. 10. Für jedes Gewerbegericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell- vertreter desselben sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen; die Zahl der letzteren soll mindestens vier betragen. Bei Gewerbegerichten, welche aus mehreren Abtheilungen (Kammern) be- stehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden. §. 11. Zum Mitglied eines Gewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat. Als Beisitzer soll nur berufen werden, wer in dem Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist. Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsver- fassungsgesetz §§. 31, 32), können nicht berufen werden. §. 12. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein.