— 486 — (Nr. 2814.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber. Vom 31. Oktober 1901. Auf Grund des Artikel II des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath die nach- folgenden Bestimmungen getroffen. §. 1. Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber gelten vom 1. Januar 1902 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. §. 2. Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber werden bis zum 31. Dezember 1902 bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen. §. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver- ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 31. Oktober 1901. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Thielmann. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.