501 — Die Einladung darf von den Mitgliedern des Versicherungsbeiraths nur aus zwingenden Gründen, die auf Erfordern glaubhaft zu machen sind, abgelehnt werden. Dem Präsidenten oder einem von ihm hierzu beauftragten ständigen Mit- gliede des Aufsichtsamts steht die Leitung der mündlichen Berathungen des Ver- sicherungsbeiraths zu. Den nichtständigen Mitgliedern des Aufsichtsamts steht es frei, den Ge- sammtsitzungen und den Gruppensitzungen des Versicherungsbeiraths beizuwohnen. Sie sind von den Sitzungen unter Mittheilung der Tagesordnung zu benach- richtigen, sofern sie am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin anwesend sein werden. Der Präsident kann zu den Berathungen des Versicherungsbeiraths die ständigen Mitglieder des Aufsichtsamts, die dem Amte sonst beigegebenen Beamten sowie besondere Sachverständige zuziehen. III. Gesammtsitzungen des Aufsichtsamts. §. 13. Zur Berathung wichtigerer Angelegenheiten kann auf Anordnung des Prä- sidenten (§. 7) und unter seinem Vorsitz eine gemeinsame Berathung und Beschluß- fassung in Gesammtsitzungen stattfinden. Zur Theilnahme sind alle ständigen und nichtständigen Mitglieder des Auf- sichtsamts sowie die zur Bearbeitung von Geschäften der Mitglieder herangezogenen Hülfsarbeiter einzuladen, soweit sie am Sitzungstage voraussichtlich in Berlin an- wesend sein werden. Der Präsident kann bestimmen, daß für einzelne Gegenstände auch andere Beamte des Aufsichtsamts sowie höchstens je zwei richterliche Beamte, Mitglieder eines höchsten Verwaltungsgerichtshofs (§. 74 Abs. 2 des Gesetzes) und Mitglieder des Versicherungsbeiraths zu den Sitzungen zugezogen werden. Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzutheilen. §. 14. Die Gesammtsitzungen sind nicht öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die eingeladenen und in der Sitzung anwesenden ständigen und nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts sowie die zugezogenen richterlichen Beamten, Mitglieder höchster Verwaltungsgerichtshöfe und Mitglieder des Versicherungsbeiraths. Die von dem Bundesrathe gewählten Mitglieder nehmen ihre Stelle nach dem Vorsitzenden, also vor den übrigen Mitgliedern, und zwar in der Reihen- folge der Bundesstaaten ein, denen sie angehören. Den nichtständigen Mitgliedern schließen sich unmittelbar die nebenamtlich berufenen ständigen Mitglieder an.