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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1901.</title>
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            <idno>rgbl_1901</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1901.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  6.  Januar  bis  23.  Dezember  1901,

nebst  einem  Vertrage  vom  Jahre  1898,  vier  Verträgen  und  drei  Erklärungen

  vom  Jahre  1899  sowie  einem  Vertrag  und  einer  Bekanntmachung
  vom  Jahre  1900.

(Von  Nr.  2742  bis  einschl.  Nr.  2824.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  50.

 

Berlin,

zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamte.
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        Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatte
vom  Jahre  1901

 

 

 

 

 

 

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge- Seiten.
Gesetzes  Berlin.  Stücks.  setzes  
1898.  1901.
16.  Juni.  31.  August.  Zusatzübereinkommen  zu  dem  internatio-  37.  2797. 295-322.
nalen  Uebereinkommen  über  den  Eisen-  (mit  Anl.)
bahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890.
1899.
29.  Juli.  9.  Novbr.  Abkommen  zur  friedlichen  Erledigung  inter-  44.  2807. 393-423.
nationaler  Streitfälle.
29.  —  9.  —  Abkommen,  betr.  die  Gesetze  und  Gebräuche  44.  2808. 423-454.
des  Landkriegs.  (mit  Anl.)
29.  —  9.  —  Abkommen,  betr.  die  Anwendung  der  Grund- 44.  2809.  455-469
sätze  der  Genfer  Konvention  vom  22.  August
1864  auf  den  Seekrieg.
29.  —  9.  —  Erklärung,  betr.  das  Verbot  des  Werfens  44.  2810.  470-473.
von  Geschossen  und  Sprengstoffen  aus
Luftschiffen  oder  auf  anderen  ähnlichen
neuen  Wegen.
29.  —  9.  —  Erklärung,  betr.  das  Verbot  der  Verwendung 44.  2811. 474-477.
von  Geschossen  mit  erstickenden  oder
giftigen  Gasen.
29.  —  9.  —  Erklärung,  betr.  das  Verbot  von  Geschossen., 44.  2812.  478-481.
die  sich  leicht  im  menschlichen  Körper  ausdehnen
  oder  platt  drücken.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1901.
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        II  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1901.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge- Seiten.
Gesetzes    Berlin.  Stücks.  setzes.  
1899.  1901.
30.  Dezbr. 14.  Mai.  Uebereinkommen,  betr.  den  Schutz  der  Urheber-  2760. 131-138.
rechte  an  Werken  der  Literatur,  Kunst  und
Photographie  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Oesterreich-Ungarn.
1900.
28.  Novbr.  12. Juni.  Zusatzvertrag  zu  dem  Auslieferungsver-  2772. 203-205
trage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Belgien  vom  24.  Dezember  1874.
24.  Dezbr. 10.  Janr. Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  An-  1.  2742.  1.
lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
1901.
6.  Janr.  16.  —  Verordnung,  betr.  die  Gerichtsbarkeit  der  2.  2743.  3-4.
deutschen  Konsuln  in  Egypten.
14.  —  19.  —  Gesetz,  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaus-  3.  2744.  5.
halts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  und  des  Haushalts  der
Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1900.
18.  Febr.  28.  März. Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Aufnahme  einer  11.  2754.  115.
Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom  25.  März
1899  und  1.  Juli  1899.
25.  —  28.  Febr.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  dritten  Nach-  4.  2745.  7-10.
trags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  (mit  Anl.)
Rechnungsjahr  1900.
1.  März.  2.  März.  Bekanntmachung,  betr.  Beschränkungen  der  5.  2746.  11.
Ein-  und  Durchfuhr  aus  Kapland  und
Natal.
4.  —  7.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleich-  6.  2747.  13.
ternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs.
11.  —  14.  —  Gesetz,  betr.  Aenderung  des  Gesetzes  über  das  7.  2748.  15.
Posttaxwesen  im  Gebiete  des  Deutschen
Reichs  vom  28.  Oktober  1871.
11.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betr.  eine  VII.  Ausgabe  der  8.  2749.  17-36.

 

 

dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten
  Liste.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1901.

III

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  Ides  Ge- Seiten.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.  setzes.  
1901.  1901.

16.  März. 19.  März.  Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  des  Militär-  8.  2750.  36.
tarifs  für  Eisenbahnen.

22.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Mündelsicherheit  9.  2751.  37.
von  Schuldverschreibungen  der  evangelischen
  Kirchengemeinde  Mainz.

22.  —  29.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaus-  10.  2752.  39-69.
halts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1901.  (mit  Anl.)

22.  —.  29.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts- 10.  2753. 70-114.
Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rech-  (mit  Anl.)
nungsjahr  1901.

3.  April.  6.  April.  Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  den  12.  2755. 117-119
Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  gemäß
  §.  105e  Abs.  1  der  Gewerbeordnung.

17.  —  20.  —  Verordnung,  betr.  die  Erhebung  eines  Zolles  13.  2756.  121-122.
auf  Blauholz  und  eines  Zollzuschlags
auf  Kaffee  und  Kakao  aus  der  Republik
Haiti.

27.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für 14.  2757.  123.
die  Geflügelcholera.

2.  Mai.  4.  Mai.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internatio-  15.  2758.  125.
nalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

6.  —  9.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Ge- 16.  2759. 127-129.
setzes  über  die  elektrischen  Maßeinheiten.  (mit  Anl.)

12.  —  22.  —  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungs-  18.  2761. 139-173.
unternehmungen.

14.  —  22.  —  Verordnung,  betr.  die  Zuständigkeit  der  2762.  173.
Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Ge-  (mit  Anl.)
setzes  vom  31.  März  1873.

20.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internatio-  19.  2764.  181.
nalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

23.  —  6.  Juni.  Verordnung  wegen  Abänderung  und  Ergänzung  22. 2768.    189-190.





der  Verordnung  vom  9.  August  1896,  betr.
die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten
  in  den  Schutzgebieten.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1901.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes.    Berlin.  Stücks.  setzes.  
1901.  1901.

24.  Mai.  29.  Mai. Gesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  Wein,  wein- 19.  2763. 175-181.
haltigen  und  weinähnlichen  Getränken.

28.  —  4.  Juni. Gesetz,  betr.  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  2767. 185-188
und  andere  Rechtsangelegenheiten  in
Heer  und  Marine.

29.  —  1.  —  Gesetz,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  20.  2765.  183.
Britischen  Reiche.

29.  —  1.  —  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  das  20. 2766.  184.
Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.

30.  —  6.  —  Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  An- 22.  2769.  191.
lage  B zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

31.  —  8.  —  Gesetz,  betr.  Versorgung  der  Kriegsinva-  23. 2770. 193.-199.
liden  und  der  Kriegshinterbliebenen.

3.  Juni.  8.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  23. 2771. 200-201.
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rech-  (mit  Anl.)
nungsjahr  1901.

11.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Handelsbeziehungen  24. 2773.  205.
zum  Britischen  Reiche.

11.  —  14.  —  Bekanntmachung,  betr.  Vervollständigung  der  25. 2774 207-209.
Militär-Transport-Ordnung  und  des  (mit  Anl.)
Militärtarifs  für  Eisenbahnen.

12.  —  14.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  25. 2775.  210.
die  Geflügelcholera.

18.  —  24.  —  Unfallfürsorgegesetz  für  Beamte  und  für  26.  2776. 211-216.
Personen  des  Soldatenstandes.

19.  —  28.  —  Gesetz  über  das  Verlagsrecht.  27.  2777. 217-226

19.  —  28.  —  Gesetz,  betr.  das  Urheberrecht  an  Werken  der  27. 2778. 227-239.
Literatur  und  der  Tonkunst.

25.  —  29.  —  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhr-  28. 2779. 241-247.
kosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten.


30.  —  2.  Juli.  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  29. 2780. 249-256.
Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli  1890.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1901.

 

 

—  —

Datum

des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Juhal  t.

Nr.

des
Stücks.

5#•
Nr.
des  Gesetzes
  2c.

Seiten.

 

1901.
2.  Juli.

l

q

10.

10.

10.

14.

1901.
5.  Juli.

10.

10.

10.

 

 

Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr
mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähn—
lichen  Getränken.

Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  unter
dem  6.  Februar  1900  erlassenen  Vorschriften
über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der
Zinkhütten.

Bekanntmachung,  betr.  den  Aufruf  und  die
Einziehung  der  Noten  der  Frankfurter
Bank  in  Frankfurt  am  Main.

Bekanntmachung,  betr.  den  Antheil  der  Reichsbank
  an  dem  Gesammtbetrage  des  stenerfreien
  ungedeckten  Notenumlaufs.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anlegung  von  Mündelgeld
  in  verbrieften  Forderungen  gegen
eine  inländische  kommunale  Körperschaft  2c.

Verordnung,  betr.  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
  von  Beamten  im  Geschäftsbereiche
des  Reichsamts  des  Innern.

Verordnung,  betr.  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
  und  die  Umzugskosten  von  Beamten
  der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.


Verordnung,  betr.  die  Abänderung  der  Bestimmungen
  über  die  Tagegelder  und  Fuhr.,
kosten  von  Beamten  der  Reichs-Postund
  Telegraphenverwaltung.

Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung
der  Post-  und  Telegraphenverwaltungs-=geschäfte
  für  eine  Anzahl  von  Orten  von  der
Ober-Postdirektion  in  Potsdam  auf  diejenige
  in  Berlin.

Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen.

 

30.

31.

31.

31.

33.

33.

33.

34.

 

2781.

2782.

2783.

2784.—

2785.

2788.

2786.

 

261.

263.

263.

277.
        <pb n="8" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1901.

 

 

 

Datum

des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Junhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Ge—
setzes  ꝛc.

Seiten.

 

1901.
15.  Juli.

18.

18

20.

12.  August.

24.

 

1901.
20.  Juli.

31.  —

31.  August.

31.  Juli.

1
1

August.

17.  Oktbr.

.August.

 

Bekanntmachung,  betr.  eine  Abänderung  des
Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,
  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen.

Bekanntmachung,  betr.  die  Desinfektion  der
zur  Geflügelbeförderung  benntzten  Eisenbahnwagen
  im  Verkehre  mit  Belgien.

Bekanntmachung,  betr.  diejenigen  obersten  Verwaltungsbehörden
  und  höheren  Verwaltungsbehörden
  im  Deutschen  Reiche
und  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie  sowie  in  Bosnien  und  in  der
Herzegowina,  deren  Urkunden  nach  den
Verträgen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  vom
25.  Februar  1880  und  13.  Juni  1881  einer
Beglaubigung  nicht  bedürfen.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

betr.  die  Klasseneintheilung
des  Reichsheeres

Verordnung;)
der  Militärbeamten
und  der  Marine.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Verordnung  über  die  Anwendung  des  Gesetzes,
betr.  Versorgung  der  Kriegsinvaliden
und  der  Kriegshinterbliebenen  vom
31.  Mai  1901  auf  die  Landesbeamten  des
Schutzgebiets  Kiautschou.

Bekanntmachung,  betr.  Beschränkungen  der
Ein=  und  Durchfuhr  aus  der  europäischen
Türkei  einschließlich  aller  türkischen  Häfen
des  Aegäischen  und  Schwarzen  Meeres.

 

34.

38.

36.

42.

 

2795.
(mit  Anl.)

2796.

2803.

 

267.

278.

323-348.

294.—

377.

281.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1901.

VII











Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge- Seiten.

Gesetzes.    Berlin.  Stücks.  setzes.  

1901.  1901.

6.  Septbr.  12.  Septbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  er-  39.  2799.  349.
leichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
  Deutschlands  und  Luxemburgs.

10  —  9.  Novbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  der 44.  2813.  482-485.
auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  (mit  Anl.)
29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  und  die  Hinterlegung  der
Ratifikations-Urkunden,  sowie  die  von  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
von  Rumänien  und  von  Serbien  bei  der
Unterzeichnung  und  der  Ratifikation  des
Abkommens  zur  friedlichen  Erledigung
internationaler  Streitfälle  gemachten
Vorbehalte.

17.  —  20.  Septbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internatio-  40. 2800.  351.
nalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

29.  —  8.  Oktbr.  Bekanntmachung,  betr.  den  Text  des  Gewerbe-  41. 2801.  353-375.
gerichtsgesetzes  in  der  vom  1.  Januar  1902  (mit  Anl.)
ab  geltenden  Fassung.

1.  Oktbr.  8.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  deutscher 41.  2802.  375.
Waarenbezeichnungen  in  Costa  Rica.

16.  —  1.  Novbr.  Verordnung  über  das  Telegraphenwesen  im  43.  2804. 379-380.
Kiautschou-Gebiete.

22.  —  1.  —  Verordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Arznei-  43. 2805. 380-390.
mitteln.  (mit  Anl.)

25.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internatio-  43.  2806.  391.
nalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

31.  —  9.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Außerkurssetzung 44.  2814.  486.
der  Zwanzigpfennigstücke  aus  Silber.

8.  Novbr.  9. —  Bekanntmachung,  betr.  Beschränkungen  der 45.  2815.  487.



Ein-  und  Durchfuhr  aus  Glasgow.
        <pb n="10" />
        VIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1901.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes.    Berlin.  Stücks.  setzes.  
1901.  1901.

21.  Novbr.  27.  Novbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internatio-  46.  2817.  490.
nalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

24.  —I  27.  —  Verordnung,  betr.  die  Inkraftsetzung  des  46.  2816.  489.
Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  vom  12.  Mai  1901.

25.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  An-  47. 2818.  491-492.
lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

26.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  47.  2819.  402.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

2.  Dezbr.  6. Dezbr.  Verordnung,  betr.  das  Inkrafttreten  der  48. 2820.  493.
Unfallversicherung.

4.  —  6.  —  Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  für  den  48. 2821  494.
Kleinhandel  mit  Kerzen.

12.  —  13.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Ein-  und  Durch-  49.  2822  495.
fuhr  aus  Glasgow.

22.  —  27.  —  Verordnung,  betr.  die  Gebühren  der  Rechts- 50. 2823. 497-498.
anwälte  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  und  dem  Reichs-Versicherungsamte.


23.  —  27.  —  Verordnung,  betr.  das  Verfahren  und  den  50.  2824. 498-507.





Geschäftsgang  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts
  für  Privatversicherung.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        1

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 1.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  1.







(Nr.  2742.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  24.  Dezember  1900.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  folgende
Aenderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

In  Nr.  XLIVa  ist  im  ersten  Satze  statt  der  Worte  „innerhalb
Jahresfrist“  zu  setzen:  „innerhalb  dreier  Jahre“  und  im  zweiten
Satze  statt  „alljährlich":  „alle  drei  Jahre“.

Die  Aenderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  24.  Dezember  1900.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.



Reichs-Gesetzbl.  1901.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Januar  1901.
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        <pb n="13" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 2.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten.  S.  3.









(Nr.  2743.)  Verordnung,  betreffend  die  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten.
Vom  6.  Januar  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  

verordnen  auf  Grund  der  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Egypten  betreffenden
Gesetze  vom  30.  März  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)  und  vom  5.  Juni  1880
(Reichs-Gesetzbl.  S.  145)  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  Bundesraths,  was  folgt:

$.  1.

Die  den  Konsuln  des  Deutschen  Reichs  in  Egypten  zustehende  Gerichtsbarkeit
  wird  für  strafbare  Handlungen,  deren  Thatbestand  einen  Konkurs  oder
eine  Zahlungseinstellung  zur  Voraussetzung  hat,  außer  Uebung  gesetzt,  sofern  der
Schuldner  ein  Kaufmann  oder  eine  Handelsgesellschaft  ist,  und  der  Schuldner
oder  einer  der  Gläubiger  der  deutschen  Konsulargerichtsbarkeit  nicht  untersteht.

§.  2.
Die  Deutschen  und  die  deutschen  Schutzgenossen  in  Egypten  sind  vom  Tage
des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  ab  in  den  der  Konsulargerichtsbarkeit  durch
§.  1  entzogenen  Strafsachen  der  Gerichtsbarkeit  der  Landesgerichte  unterworfen.

§.  3.

Hinsichtlich  der  im  §.  5  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  381)  und  in  der  Verordnung  vom  15.  Februar  1897  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  17)  bezeichneten  Personen,  Körperschaften  und  Anstalten  bleiben  die
bisherigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  unverändert.

Reichs-  Gesetzbl.  1901.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Januar  1901.
        <pb n="14" />
        —  4  —

§.  4.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem  Tage

der  Verkündung  im  Reichs-Gesetzblatt  in  Kraft.
Strafsachen,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bei  den

Konsulargerichten  anhängig  sind,  werden  von  diesen  vollständig  erledigt,  auch
wenn  sie  nach  den  Vorschriften  der  §§.  1,  2  zur  Zuständigkeit  der  Landesgerichte
gehören  würden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  6.  Januar  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="15" />
        —...

Reichs-  Gesetzblatt.  

Nr. 3.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1900.  S.  5.









(Nr.  2744.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
  1900.  Vom  14.  Januar  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1900
wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof
  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar
  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-  Lothringen  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen
  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-  Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die

Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1900  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshofe  des
Deutschen  Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  14.  Januar  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.





Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.



Reichs-  Gesetzbl.  1901.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Januar  1901.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 4.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1900.  S.  7.











(Nr.  2745.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1900.  Vom  25.  Februar  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  dritte  Nachtrag  zum  Reichshaus-
  halts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1900  wird
in  Ausgabe
auf  152770000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats
und

in  Einnahme

auf  152770000      Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1900  hinzu.

§.  2.

Verkaufserlöse  für  die  aus  den  Mitteln  dieses  Etats  beschafften  Gegenstände,
die  entbehrlich  sind  oder  nach  der  Rückkehr  des  Expeditionskorps  in  Heer  und
Marine  sowie  der  Verstärkung  der  ostasiatischen  Flottenstation  entbehrlich  werden,
kommen  auf  die  Ausgaben  dieses  Etats  in  Anrechnung.  Dasselbe  ist  der  Fall
in  Betreff  des  Taxwerths  derjenigen  Gegenstände,  welche  aus  den  Mitteln  dieses
Etats  aus  Armee-  und  Marinebeständen  gegen  Wertherstattung  entnommen  oder

Reichs-Gesetzbl.  1901.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Februar  1901.
        <pb n="18" />
        —  8  —

sonst  beschafft  sind  und  den  Beständen  der  Armee  und  Marine  wieder  zugeführt
werden.

Ebenfalls  kommen  auf  die  Ausgaben  dieses  Etats  in  Anrechnung  Einnahmen
  aus  Verpflegungsgeldern  für  die  Okkupationstruppen,  aus  der  Veräußerung
  von  Kriegsbeute  und  aus  örtlichen  Kontributionen.

§.  3.

Entschädigungen,  welche  für  die  Kosten  der  Expedition  oder  allgemeine
Benachtheiligungen  des  Reichs  gezahlt  werden,  sind  zur  Verminderung  der  Reichsschuld
  zu  verwenden.

Die  Verminderung  der  Reichsschuld  erfolgt  durch  entsprechende  Absetzung
vom  Anleihesoll.  Soweit  geeignete  Anleihekredite  nicht  mehr  offen  stehen,  wird
über  die  Art  der  Schuldentilgung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  Bestimmung

getroffen.
§.  4.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  152770000  Mark  im  Wege  des  Kredits

flüssig  zu  machen.
§.  5.

Die  nach  China  entsandten  Truppenkörper,  für  welche  eine  gesetzliche  Basis
nicht  besteht  oder  nicht  zum  Zwecke  dauernder  oder  vorübergehender  Besetzung
chinesischen  Gebiets  geschaffen  wird,  sind,  sobald  sie  ihre  Aufgabe  in  China
erfüllt  haben  werden,  aufzulösen.

Die  nach  Deutschland  zurückkehrenden  Offiziere,  Unteroffiziere,  Kapitulanten,
Mannschaften  und  Beamten  des  Expeditionskorps  werden,  soweit  sie  nicht  sofort
in  offene  etatsmäßige  Stellungen  einrücken  können,  zunächst  überetatsmäßig  verpflegt
  und  rücken  beim  Freiwerden  etatsmäßiger  Stellen  in  solche  ein.

§.  6.

Für  die  Aufstellung  der  nach  Ostasien  entsandten,  in  der  Reichsverfassung
und  den  Reichsmilitärgesetzen  nicht  vorgesehenen  Truppenkörper,  sowie  für  alle
Ausgaben,  welche  auf  den  im  §.  1  bezeichneten  Betrag  zu  den  Verwendungszwecken
  des  zugehörigen  Nachtrags-Etats  bereits  geleistet  sind,  wird  dem  Reichskanzler
  Indemnität  ertheilt.

Die  bereits  geleisteten  Ausgaben  kommen  auf  den  im  §.  4  bewilligten
Kredit  in  Anrechnung.

§.  7.

Für  die  Unterstützungen,  welche  entsprechend  dem  Gesetze  vom  28.  Februar
1888  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  59  —  den  bedürftigen  Familien  von  Theilnehmern
der  Expedition  nach  Ostasien  gewährt  werden,  wird  den  verpflichteten  Liefe-
        <pb n="19" />
        —  9  —

rungsverbänden  oder  den  betheiligten  Bundesstaaten,  welche  an  deren  Stelle
getreten  sind,  vom  1.  Januar  1901  ab  nach  Maßgabe  von  §.  12  des  erwähnten
Gesetzes  Entschädigung  aus  Reichsfonds  gewährt.  Die  näheren  Bestimmungen
trifft  der  Reichskanzler.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  25.  Februar  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="20" />
        —  10  —

Dritter  Nachtrag
zum
Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1900.

 

Für  das
  Rechnungsjahr
Kapitel.  Titel.  Ausgabe  und  Einnahme  1900
treten  hinzu

Mark.    



Einmalige  Ausgaben.

b.  Außerordentlicher  Etat.
15.  1/7.  VI.  Expedition  nach  Ostasien  152770000    

Einnahme.

XIII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.

Aus  der  Anleihe.

23.  1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der
Gesammtheit  aller  Bundesstaaten    152770000

  












Homburg  v.  d.  H.,  den  25.  Februar  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="21" />
        —  11

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  5.





Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein-  und  Durchfuhr  aus  Kapland  und  Natal.
S.  11.



(Nr.  2746.)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein-  und  Durchfuhr  aus
Kapland  und  Natal.  Vom  1.  März  1901.

Auf  Grund  des  §.  25  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  und  der  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ein-  und  Durchfuhrbeschränkungen  zur  Abwehr
von  Cholera-  und  Pestgefahr,  vom  4.  Juli  1900  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  555)
werden  hiermit  nachstehende  Vorschriften  vom  Tage  ihrer  Verkündung  ab  in
Vollzug  gesetzt:

1.  Die  Ein-  und  Durchfuhr  von  Leibwäsche,  alten  und  getragenen
Kleidungsstücken,  gebrauchtem  Bettzeuge,  Hadern  und  Lumpen  jeder
Art  aus  Kapland  und  der  Kolonie  Natal  ist  verboten.

2.  Auf  Leibwäsche,  Bettzeug  und  Kleidungsstücke,  welche  Reisende  zu
ihrem  Gebrauche  mit  sich  führen,  oder  welche  als  Umzugsgut  eingeführt
  werden,  findet  das  Verbot  unter  1  keine  Anwendung.  Jedoch
kann  die  Gestattung  ihrer  Einfuhr  von  einer  vorherigen  Desinfektion
abhängig  gemacht  werden.

3.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  unter
Anordnung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßnahmen  zuzulassen.

Berlin,  den  1.  März  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1901.  5

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  März  1901.
        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 6.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  13.

 

 

 

 

 

(Nr.  2747.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
Vom  4.  März  1901.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  von
1901  S.  1)  veröffentlichte  Aenderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  findet,  nachdem  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  auf  Grund
der  mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt
  hat,  auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  4.  März  1901.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  6
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1901.
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  7.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Aenderung  des  Gesetzes  über  das  Posttaxwesen  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs,
vom  28.  Oktober  1871.  S.  15.

 

 

 

(Nr.  2748.)  Gesetz,  betreffend  Aenderung  des  Gesetzes  über  das  Posttaxwesen  im  Gebiete  des
Deutschen  Reichs,  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  358).  Vom
11.  März  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Im  §.  8  des  Gesetzes  über  das  Posttaxwesen  im  Gebiete  des  Deutschen
Reichs  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  358)  tritt  an  die  Stelle  des
zweiten  Absatzes  folgende  Bestimmung:

Gebühren  für  Postscheine  über  die  Einlieferung  von  Sendungen
zur  Post  und  Packkammergeld  sind  nicht  zu  erheben,  ebensowenig
Fachgebühren  für  abzuholende  Briefe  und  sonstige  Gegenstände,  sofern
nicht  die  Postverwaltung  dem  Empfänger  auf  seinen  Antrag  ein  ihm
unmittelbar  zugängliches,  verschließbares  Abholungsfach  überläßt.  Die
Bedingungen  für  die  Ueberlassung  solcher  Fächer  werden  durch  die
Postordnung  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  11.  März  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1901.  7

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  März  1901.
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr. 8.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  VII.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  17.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  des
Militärtarifs  für  Eisenbahnen.  S.  36.

 

 

 

 

 

(Nr.  2749.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  VII.  Ausgabe  der  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  11.  März
1901.

Die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Uebereinkommen
  Anwendung  findet  (VI.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1900,  Reichs-Gesetzbl.
von  1900  S.  11),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Aenderungen
  in  der  nachstehenden,  vom  Zentralamte  für  den  internationalen  Eisenbahntransport
  mitgetheilten  Fassung  neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche

das  internationale  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung  findet.
(VII.  Ausgabe  1901.)

 

Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

I.  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.

1.  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.

2.  Militär-Eisenbahn.

3.  Königlich  preußische  Staatseisenbahnen  —  einschließlich  der  gemeinschaftlich
mit  ihnen  betriebenen  Großherzoglich  hessischen  Staatseisenbahnen  —  sowie
die  unter  preußischer  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen,  mit
Ausschluß:

a)  der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahn.
Reichs-  Gesetzbl.  1901.  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  März  1901.
        <pb n="28" />
        SO

3

10.

11.—

12

13.
14.
15.

16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.

.Königlich  bayerische  Staatseisenbahnen  nebst  den  von  ihnen  betriebenen

Lokalbahnen  Augsburg—Haunstetten  und  Lam-Koetzting,  jedoch  mit
Ausschluß  der  Lokalbahnen:

b)  Augsburg—Göggingen—  Pfersee,

Jc)  Augsburger  Lokalbahn.

Koöniglich  sächsische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung

stehenden  sächsischen  Privateisenbahnen.

Königlich  württembergische  Staatseisenbahnen.

Großherzoglich  badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  badischen  Privateisenbahnen.

Main-Neckar-Eisenbahn  nebst  den  von  ihr  betriebenen  Großherzoglich
hessischen  Nebenbahnstrecken.

Großherzoglich  mecklenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:

d)  der  Doberan—  Heiligendammer  Eisenbahn.
Großherzoglich  oldenburgische  Staatseisenbahnen,  mit  Ausschluß:
e)  der  Ocholt—Westersteder  Eisenbahn.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

Achern—Ottenhöfener  Nebenbahn.
Alt-Damm-Kolberger  Eisenbahn.
Altona-Kaltenkirchener  Eisenbahn.
Bad  Aibling—Feilnbacher  Lokalbahn.
Die  von  der  Badischen  Lokal-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:
a)  Albthalbahn,
b)  Bruchsal—  Hilsbach-—Menzingener  Nebenbahn  und
Jc)  Bühlerthalbahn.
Bentheimer  Kreisbahn.
Braunschweigische  Landeseisenbahn.
Breslau-Warschauer  Eisenbahn.
Brölthal-Eisenbahn.
Cöln—Bonner  Kreisbahnen.
Cronberger  Eisenbahn.
Dahme-  Uckroer  Eisenbahn.
Deggendorf—Mettener  Eisenbahn.
Dessau—-  Wörlitzer  Eisenbahn.
Dortmund—Gronau-—Enscheder  Eisenbahn.
Eckernförde-Kappelner  Schmalspurbahn.
Eisern—  Siegener  Eisenbahn.
Ermsthalbahn  (Metzingen—Urach).
Eutin—Lübecker  Eisenbahn.
Flensburg—Kappelner  Eisenbahn.
Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt  a.  M.).
Fürth-Zirndorf  -  Cadolzburger  Eisenbahn.
        <pb n="29" />
        33. Georgs-Marienhütte-Eisenbahn.

34. Gernrode-  Harzgeroder  Eisenbahn.

35. Gotteszell-Viechtacher  Eisenbahn.

36. Greifswald  -Grimmener  Eisenbahn.

37. Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahn.

38. Haltingen-Kanderner  Nebenbahn.

39. Hansdorf-Priebuser  Nebenbahn.

40. Hildesheim-  Peiner  Kreiseisenbahn.

41. Hoyaer  Eisenbahn  (Hoya-Eystrup).

42. Kahl-Schoelkrippener  Lokalbahn.

43. Kaysersberger  Thalbahn,  einschließlich  der  Bahn  Colmar-Winzenheim.
44. Kerkerbachbahn.

45. Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahn.

46. Königsberg-Cranzer  Eisenbahn.

47. Krefelder  Eisenbahn.

48. Kreis  Altenaer  Schmalspurbahn.

49. Kremmen  -Neu-Ruppin-Wittstocker  Eisenbahn.

50. Krozingen-  Staufen-Sulzberger  Nebenbahn.

51. Lahrer  Straßenbahn.

52. Lausitzer  Eisenbahn  (Rauscha-Freiwaldau;  Muskau-Teuplitz-Sommerfeld).
53. Liegnitz-Rawitscher  Eisenbahn.

54. Lübeck-  Büchener  und  Lübeck-Hamburger  Eisenbahn.
55. Ludwigs-Eisenbahn  (Nürnberg-Fürth).
56. Marienburg-  Mlawkaer  Eisenbahn.

57. Markt  Oberdorf-Füssener  Eisenbahn.
58. Meckenbeuren-Tettnanger  Nebenbahn.
59. Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm-Eisenbahn.
60. Meppen-Haselünner  Eisenbahn. 61. Möckmühl-Dörzbacher Nebenbahn

62. Mühlhausen-Ebelebener  Eisenbahn.
63. München-Wolfratshausen-Bichler  Eisenbahn.
64. Murnau-Garmisch-Partenkirchener  Eisenbahn.

65. Nauendorf-Gerlebogker  Eisenbahn.

66. Neubrandenburg-Friedländer  Eisenbahn.
67. Neuhaldenslebener  Eisenbahn.
68. Neustadt-Gogoliner  Eisenbahn.
69. Niederlausitzer  Eisenbahn.
70. Nordhausen-Wernigeroder  Eisenbahn.

71.  Nürtingen-Neuffener  Eisenbahn.
72.  Oschersleben-  Schöninger  Eisenbahn.
73.  Osterwieck-Wasserlebener  Eisenbahn.



*)  Mit  Wirkung  vom  5.  März  1901.
        <pb n="30" />
        74. Ostpreußische  Südbahn,  einschließlich  der  Fischhausen  -  Palmnickener
Eisenbahn.

75. Ostrowo-Skalmierzycer  Kreiseisenbahn.

76. Paulinenaue-Neu-Ruppiner  Eisenbahn.

77. Peine-Ilseder  Eisenbahn.
78. Pfälzische  Eisenbahnen.

79. Prignitzer  Eisenbahn.

80.  Rhein-Ettenheimmünsterer  Lokalbahn.
81. Rhene-Diemelthal-Eisenbahn  (Bredelar-Martenberg).
82. Rinteln  -Stadthagener  Eisenbahn.

83.  Röthenbach  b.  L.-Weiler  Eisenbahn.

84. Schaftlach-  Gmunder  Eisenbahn.

85. Sonthofen-Oberstdorfer  Eisenbahn.
86. Stadtamhof-Donaustaufer  Lokalbahn.
87.  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn,  einschließlich  der  Glasow-Berlinchener

Eisenbahn.

88. Stendal-Tangermünder  Eisenbahn.

89. Stralsund  -Tribseer  Eisenbahn.

90. Straßburger  Straßenbahnen.

91. Die  von  der  Süddeutschen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:

a)  Bregthalbahn  (Furtwangen-  Hüfingen),
b)  Kaiserstuhlbahn,
c)  Mannheim-Weinheim-  Heidelberg-Mannheimer  Eisenbahn,
d)  Osthofen-Westhofener  Eisenbahn,
e) Reinheim-Reichelsheimer  Eisenbahn,
f)  Sprendlingen  -Fürfelder  Eisenbahn,
g)  Worms-Offsteiner  Eisenbahn  und
h)  Zell-Todtnauer  Eisenbahn.
92. Süd-Harz-Eisenbahn.

93. Teutoburger  Wald-Eisenbahn.
94.

Die  unter  der  Betriebsverwaltung  thüringischer  Nebenbahnen  stehenden  Linien:
a)  Arnstadt-Ichtershausener  Eisenbahn,
b)  Eisenberg-Crossener  Eisenbahn,
c)  Hohenebra-Ebelebener  Eisenbahn,
d)  Ilmenau  Großbreitenbacher  Eisenbahn  und
e)  Ruhlaer  Eisenbahn  (Wutha-Ruhla).
95. Türkheim-Wörishofener  Lokalbahn.

96. Vorwohle-Emmerthaler  Eisenbahn.

97. Westfälische  Landeseisenbahn.
98. Wittenberge-Perleberger  Eisenbahn.
99. Zschipkau-Finsterwalder  Eisenbahn.



*)  Mit  Wirkung  vom  5.  März  1901.
        <pb n="31" />
        B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  außer-






















deutscher  Eisenbahnverwaltungen  befinden.
I.  Russischer  Verwaltungen.

100.  Die  von  der  St.  Petersburg  -  Warschauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke

von  der  russisch-deutschen  Grenze  bei  Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.
101. Die  von  den  Süd-West-Bahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Prostken  bis  Prostken.

102.  Die  von  den  Weichselbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen

Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

103. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.
104. Die  von  der  Oesterreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-  deutschen  Grenze  bei  Wichstadtl  bis  Mittelwalde.
105. Die  von  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  betriebene
  Strecke  von  der  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Mittelsteine  bis
Mittelsteine.
Die  von  der  Süd-Norddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
106. bei  Liebau  bis  Liebau.
107. bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.
108. Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  österreichischdeutschen
  Grenze  bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.
Die  von  der  Buschtehrader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze:
109. bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
110. bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.
Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
111. bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.
112. bei  Niklasdorf  bis  Liegenhals.
113. bei  Heinersdorf  bis  Heinersdorf.
114. bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.
115. bei  Passau  bis  Passau.
116. bei  Braunau  bis  Simbach.
117. bei  Lochau  bis  Lindau.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Schweizerischen  Nordostbahn  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch-deutschen  Grenze:
118. bei  Konstanz  bis  Konstanz.
        <pb n="32" />
        119. bei  Rielasingen  bis  Singen.

120. bei  Waldshut  bis  Waldshut.
121 bei  Lottstetten  bis  zur  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  Altenburg-Rheinau.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  gehörigen,  von  der
Französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französischdeutschen
  Grenze:

122. bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
123. bei  Avricourt  bis  Deutsch-Avricourt.
124. bei  Chambrey  bis  Chambrey.

125. bei  Novéant  bis  Novéant.

126. bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.
127. bei  Fentsch  bis  Fentsch.

V.  Niederländischer  Verwaltungen.

128. Die  von  der  Nord-Brabant-Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.
129. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Cranenburg
bis  Cleve.
130. Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

a)  bei  Elten  bis  Welle,

b)  bei  Herzogenrath  bis  Herzogenrath,

c)  bei  Aachen  bis  Aachen,*)

d)  bei  Dalheim  bis  Dalheim.**)
131. Die  von  der  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  und  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  mitbetriebenen
  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

a)  bei  Elten  bis  Emmerich,

b)  bei  Gronau  bis  Gronau.
132. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mit- 



*)  Die  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  besorgt  nur

den  Zugdienst  in  beiden  Richtungen.

**)  Auf  dieser  Strecke  besorgt  die  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen

  nur  den  Zugdienst  in  der  Richtung  von  den  Niederlanden  nach  Deutschland,
und  umgekehrt  die  preußische  Staatseisenbahn  auf  der  niederländischen  Strecke  bei  Dalheim
bis  Vlodrop  (Liste:  Niederlande  B  10)  in  der  Richtung  von  Dalheim  nach  den  Niederlanden.
        <pb n="33" />
        betriebene  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gildehaus

bis  Salzbergen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Oesterreich,  Ziffer  28  bis  und  mit  49.
Dänemark,  Ziffer  3.
Frankreich,  Ziffer  19,  20,  21,  22,  23,  24.
Luxemburg,  Ziffer  2,  3.
Niederlande,  Ziffer  5,  6,  7,  8,  9,  10.
Rußland,  Ziffer  27,  28,  29,  30,  31,  32.
Schweiz,  Ziffer  20,  21,  22,  23,  24,  25.

 

Oesterreich  und  Ungarn.

I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich
Liechtenstein).
A.  Sämmtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen

  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Oesterreich  oder  in
Ungarn  betrieben  werden.

1.  K.  K.  österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich
liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch-Buchs;  —
dagegen  mit  Ausschluß:

a)  der  Dalmatiner  Staatsbahnen:
alpa)  Spalato  -Siveric-Knin,
beta)  Perkovic-Slivno-Sebenico,
dann:
b)  der  Kolomeaer  Lokalbahnen:
alpha)  Kolomea-Sloboda  rungurska  Grube,
beta)  Kolomea-Nadowrna'er  Vorstadt-Szeparowce  Kniazdwor,
sowie:
c)  der  Lokalbahn  Lemberg  (Kleparow)  -Janow,
d)  der  schmalspurigen  Kleinbahn  Lupkow-Cisna,
e)  der  Flügelbahn  Podleze-Niepolomice,
f)  der  Flügelbahn  Lititz-Nürschan,
g)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt-Mauterndorf  (Murthalbahn),
h)  der  schmalspurigen  Gurkthalbahn,
i)  der  schmalspurigen  Ybbsthalbahn,
k)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Zell  am  See-Krimml  (Pinzgauer
Lokalbahn).
2.  Außig-Teplitzer  Eisenbahn.
3.  Böhmische  Kommerzialbahnen.
        <pb n="34" />
        4. Böhmische  Nordbahn.

5. Bozen-  Meraner  Eisenbahn.

6. Buschtehrader  Eisenbahn.

7. Lokalbahn  Friedland  -Reichsgrenze  nächst  Hermsdorf.

8. Kaiser  Ferdinands-Nordbahn.

9. Kaschau-Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien).
10. Kremsthalbahn.

11. Lokalbahn  Mori-Arco-Riva  am  Gardasee.

12. Neutitscheiner  Lokalbahn.

13. Oesterreichische  Nordwestbahn.

14. Oesterreichisch-Ungarische  Staatseisenbahn-Gesellschaft.

15. Privoz-Mähr.  Ostrau-Witkowitzer  Lokalbahn.

16. Lokalbahn  Raspenau-Weißbach.

17. Salzburger  Eisenbahn-  und  Tramway-Gesellschaft.
18. Salzkammergut-Lokalbahn.

19. Südbahn-Gesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit

Ausschluß  der  Lokalbahnen:

l)  Mödling-Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe),

m)  Preding-Wieselsdorf-  Stainz,

n)  Pöltschach-  Gonobitz,

o)  Kapfenberg-Seebach-Au,

p)  Ueberetscherbahn  (Lokalbahn  Bozen-  Kaltern).

20. Süd-Norddeutsche  Verbindungsbahn.
21. Stauding-Stramberger  Lokalbahn.
22. Eisenbahn  Wien-Aspang,  mit  Ausschluß:

q)  der  Zahnradstrecke  Puchberg-Hochschneeberg  der  Schneebergbahn.
23. Die  von  den  Königlich  ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken
der  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  von  Lawoczne  bis  zur  ungarischen
Landesgrenze  und  von  Fehring  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  sowie
der  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  von  Marchegg
bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  endlich  die  von  der  Raab  (Györ)-Oedenburg
  (Sopron)-Ebenfurter  Bahn  betriebene  Strecke  der  im  Betriebe
der  Südbahn-Gesellschaft  stehenden  Wien  -Pottendorf-Wiener-Neustädter
Bahn  von  Ebenfurt  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze.

B. Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
  Verwaltungen  befinden.

I.  Italienischer  Verwaltungen.
Die  durch  die  Italienische  Adria-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen
Strecken  von  der  italienisch  -österreichischen  Grenze:
24. bei  Cormons  bis  Cormons.
25. bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Italien.
        <pb n="35" />
        26. bei  Peri  bis  Ala.

Die  durch  die  italienische  Eisenbahn-Gesellschaft  „Società  Veneta  per
costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie  secondarie  italiane“  betriebene
Strecke  von  der  italienisch  -österreichischen  Grenze:

27. bei  Cervignano  bis  Cervignano.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
28. bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.
29. bei  Salzburg  bis  Salzburg.

30. bei  Waldsassen  bis  Eger.

31. bei  Schirnding  bis  Eger.
32. bei  Asch  bis  Eger.
Die  durch  die  Königlich  sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
33. bei  Brambach  bis  Eger.
34. bei  Bärenstein  bis  Weipert.
35. bei  Markersdorf  bis  Hermsdorf  i.  B.
36. bei  Moldau  bis  Moldau.
37. bei  Schöna  bis  Bodenbach.
38. bei  Schöna  bis  Tetschen.
39. bei  Neusalza-Spremberg  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Taubenheim.

40. bei  Alt-  und  Neu-Gersdorf  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei
Ebersbach.
41. bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.
42. bei  Groß-  Schönau  bis  Warnsdorf.
43. bei  Zittau  bis  Reichenberg.
Die  durch  die  Königlich  preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
44. bei  Neusorge  bis  Halbstadt.
45. bei  Troppau  bis  Troppau.
46. bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.
47. bei  Oderberg  bis  Oderberg.
48. bei  Goczalkowitz  bis  Dezieditz.
49. bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  russischen  Süd-West-Bahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russischösterreichischen
  Grenze:

50. bei  Radziwilow  bis  Brody.

Reichs  Gesetzbl.  1901.  9
        <pb n="36" />
        51. bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.
52. bis  Oesterreichisch  Nowosielitza.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  103  bis  und  mit  117.
Italien,  Ziffer  8.
Rußland,  Ziffer  33,  34,  35,  36.
Schweiz,  Ziffer  18,  19.

II.  Ungarn.

Sämmtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Ungarn



oder  in  Oesterreich  betrieben  werden.

1. Königlich  ungarische  Staatsbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden
Lokalbahnen  und  Linien  anderer  Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Linie  Garam-Berzencze-Selmeczbanya,

der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksar-  Szt.  Lörincz  und

der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taraczthal.

2. Südbahn-Gesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)  und

die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen.

3. Kaschau-Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)

und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer
Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Strecke  Gölniczbanya-Szomolnok  der  Lokalbahn

im  Gölniczthal.

der  normalspurigen  Flügelbahn  Tarpatak-Tatra-Lomnicz  und

der  Zahnradbahn  Csorba-Csorbato.
4. Györ-Sopron-Ebenfurter  Eisenbahn-Gesellschaft  und  die  im  Betriebe
derselben  stehende  Lokalbahn  Fertövidek.

5. Vereinigte  Arader  und  Csanader  Eisenbahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Lokalbahn  Borossebes-Menyhaza  und  der  Ersten
Alfölder  schmalspurigen  landwirthschaftlichen  Eisenbahn.
6. Eisenbahn  im  Szamosthal  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende  Lokalbahn
  Isibo-Nagybanya.
7. Lokalbahn  Keszthely-  Balaton  -Szt.  György.
 8. Eisenbahn  Mohacs-Pecs.
9. Schmalspurige  Lokalbahn  Nagy-Karoly-  Somtut.

10. Lokalbahn  Eperjes—Bartfa.
11. Slavonische  Drauthalbahn.
12. Schmalspurige  Lokalbahn  Segesvar-Szentagota.
13. Lokalbahn  Szatmar-Erdöd.
        <pb n="37" />
        —  27  —

14.  Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken  der
Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Mezö-Laborcz  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze,  von  Körösmezö  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze
  und  die  der  Kaschau-Oderberger  Bahn  von  Orlo  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.

15.  Die  von  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  betriebenen
  Strecken  der  Königlich  ungarischen  Staatsbahnen  von  Trenczén-Teplitz
  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  am  Vlarapaß,  von  Bruck  a.  L.
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von  Szakolcza  bis  zur  österreichischen
  Landesgrenze.

16.  Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  der  Holics-Gödinger
  Lokalbahn  von  Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.

III.  Okkupationsgebiet.
1.  K.  und  K.  Militärbahn  Banjaluka-Doberlin.



Belgien.
A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1. Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2. Belgische  Nordbahn.
3. Gent-Terneuzen.
4. Mecheln-Terneuzen.
5. Westflandrische  Eisenbahn.
6. Eisenbahn  von  Chimay.
7. Termonde  -St.  Nicolas.
8. Hasselt-Maeseyck.

  

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:
9.  bei  Comines  bis  Comines.
10.  bei  Halluin  bis  Menin.
9°
        <pb n="38" />
        —  28  —

II.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

11.  Die  von  der  Luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-luxemburgischen  Grenze  bei  Rodange  bis  Athus.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Frankreich,  Ziffer  15,  16,  17,  18.

Niederlande,  Ziffer  11,  14.

 

Dänemark.

A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene  Strecken.

1.  Die  dänischen  Staatsbahnen,  einschließlich  die  von  denselben  betriebenen
Dampffährenverbindungen:
a)  über  den  Limfjord  (Oddesund  Nord-Oddesund  Syd  und  Nykjobing
Morso—Glyngore),
b)  über  den  Kleinen  [lille]  Belt  (Fredericia-Strib),
c)  über  den  Großen  [store]  Belt  (Nyborg-Korsor),
d)  über  den  Öresund  (Helsinger  Helsingborg  und  Kopenhagen
[Kjobenhavn]-Malmo),
e)  über  den  Masnedsund  (Masnedo-Orehoved)),
aber  mit  Ausschluß:
der  von  der  Südfünenschen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebenen
Staatsbahnstrecke  Nyborg-Faaborg  und
der  Dampfschiffstrecke  Korser-Kiel.
2.  Folgende  unter  Staatsverwaltung  stehende  Privateisenbahnstrecken:
a)  Orehoved-Gjedser,
b)  Aalestrup-Viborg.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  auswärtiger  Eisenbahnverwaltungen
  befinden.
Deutscher  Verwaltungen.

3.  Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-dänischen  Grenze  bei  Farris  bis  Vamdrup.
        <pb n="39" />
        Frankreich.

A.  Von  französischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahn-





strecken.

Die  Linien  von  allgemeiner  Bedeutung:

1. Der  Nordbahn.
2. Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen

Linien  von  Monthermé  nach  Monthermé,  Vrigne-Meuse  nach  Vrigneaux-Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Ramberrvillers,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint-Dizier  nach  Vassy,  Vassy
nach  Doulevant-le-Chateau.

3. Der  Westbahn.

4. Der  Paris-Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der
Konzessionäre  betriebenen  Linien  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen
  von  Arles  nach  Saint-Louis.

5. Der  Orléansbahn,  einschließlich  der  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie

das  Hauptnetz  betriebenen  Lokalbahnen  der  Sarthe.

6. Der  Südbahn.

7. Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen
  Lokalbahnen  von  Ligré-Rivière  nach  Richelieu  und  von  Barbezieux
  nach  Chateauneuf.

8. Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie
von  Valenton  nach  Massy-Palaiseau.

9. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.
10. Der  Eisenbahn-Gesellschaft  von  Somain  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen

Grenze.

11. Der  Gesellschaft  des  Médoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:
12. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.
13. Von  Marlieux  nach  Chatillon-  sur-Chalaronne.
14. Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes
(Gesellschaft  des  Médoc).

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger




Verwaltungen  befinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.
15. Die  von  der  belgischen  Staatsbahnverwaltung  betriebene  Strecke  von
der  belgisch-französischen  Grenze  bei  Doische  bis  Givet.
16. Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französischbelgischen
  Grenze  bei  Heer-Agimont  bis  Givet.
        <pb n="40" />
        17. Die  von  der  Westflandrischen  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.

18. Die  von  der  Eisenbahn-Gesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von
der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  der  Französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutschfranzösischen
  Grenze:

19. bei  Altmünsterol  bis  Petit-Croix.

20. bei  Deutsch-Avricourt  bis  Igney-Avricourt.
21. bei  Chambrey  bis  Moncel.

22. bei  Novéant  bis  Pagny-  sur-Moselle.

23. bei  Amanweiler  bis  Batilly.

24. bei  Fentsch  bis  Audun-le-Roman.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Jura-Simplonbahn  betriebenen  Strecken  von  der
französisch-schweizerischen  Grenze:
25. bei  Delle  bis  Delle.
26. bei  Vallorbe  bis  Pontarlier.
27. bei  Verrières  bis  Pontarlier.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

Die  von  der  italienischen  Gesellschaft  der  Mittelmeerbahnen  betriebene

Strecke  von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Modane  bis  Modane.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  122,  123,  124,  125,  126,  127.
Belgien,  Ziffer  9,  10.
Italien,  Ziffer  6.
Schweiz,  Ziffer  26,  27,  28,  29.

 

Italien.

A. Von  italienischen  Bahnverwaltungen  betriebene  Bahnen
und  Bahnstrecken.

1. Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  mittelländischen  Netzes  betriebenen
Linien.

2.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  adriatischen  Netzes  betriebenen  Linien.

3. Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  sizilianischen  Netzes  betriebenen  Linien,
einschließlich  der  Strecke  über  die  Meerenge  von  Messina.
        <pb n="41" />
        4.  Die  von  der  Società  Veneta  per  costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie
secondarie  italiane  betriebenen  Linien:

a)  Padova-Bassano,

b)  Vicenza-Treviso,

c)  Vicenza—Schio,

d)  Cividale—-Portogruaro,

e)  Parma-Sugzzara,

f)  Bologna  S.  V.-Portomaggiore,

g)  Budrio-  Massalombarda,

h)  Arezzo-  Pratovecchio  -Stia,

i)  Conegliano-Vittorio  und

k)  S.  Giorgio  di  Nogaro  bis  zur  italienisch-österreichischen  Grenze  bei
Cervignano.

5.  Die  Nord-Milano-Eisenbahnen  in  Mailand,  nämlich:

1)  Milano  -Bovisa-  Seveso  S.  Pietro  -  Merone  Pontenuovo  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Como-Lecco,  adriatisches  Netz)  —  Incino
Erba,  mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach  Milano-Librera  (mittelländisches
  Netz)  und  von  Seveso  S.  Pietro  nach  Camnago  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Chiasso-Milano  des  mittelländischen  und
adriatischen  Netzes),

m)  Milano-Bovisa-Saronno,

n) Saronno-Malnate-Varese  Nord-Laveno  Nord,  mit  Abzweigung  von
Varese  Nord  nach  Varese  (mittelländisches  Netz),

o)  Saronno-Grandate,

p) Como  Lago  Nord  -  Camerlate  -Grandate  -  Malnate-  Varese  Nord  -
Laveno  Nord,  mit  Abzweigung  von  Camerlata  nach  Albate  -Camerlata
  (mittelländisches  und  adriatisches  Netz),

q)  Novara  Nord  -  Busto  Arsizio  Nord  -  Saronno  -  Seregno  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Chiasso-Milano  des  mittelländischen  und
adriatischen  Netzes),  mit  Abzweigungen  von  Novara  Nord  nach
Novara  (mittelländisches  Netz)  und  von  Busto  Arsizio  Nord  nach
Busto  Arsizio  (mittelländisches  Netz).

B.  Bahnstrecken,  welche  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  sich  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

6.  Die  von  der  französischen  Paris-Lyon-Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke
von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

7.  Die  von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen
  Grenze  bei  Pino  bis  Luino.
        <pb n="42" />
        III.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

8.  Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Oesterreich,  Ziffer  24,  25,  26,  27.
Frankreich,  Ziffer  28.
Schweiz,  Ziffer  30.

    

Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Prinz  Heinrich-Bahn,  mit  Einschluß  der  Linie  von  Wasserbillig  nach

Grevenmacher.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

Deutscher  Verwaltungen.

2.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebenen  sämmtlichen
  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
3.  Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen

  im  Auslande  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  11.

 

Niederlande.
A.  Von  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Gesellschaft  zum  Betriebe  von  niederländischen  Staatseisenbahnen.
2.  Holländische  Eisenbahn-Gesellschaft.

3.  Niederländische  Zentral-Eisenbahn-Gesellschaft.

4.  Nord-Brabant-Deutsche  Eisenbahn-Gesellschaft.
        <pb n="43" />
        i  Bocholt  bis  Winterswyk.







—  33  —

B. Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.
I.  Deutscher  Verwaltungen.

5. Die  von  den  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene

Strecke  von  der  deutsch-niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.
Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-niederländischen  Grenze:
6. bei  Borken  bis  Winterswyk. 7. Bochold bis Winterswyk

8. bei  Straelen  bis  Venlo.
9. bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.
10. bei  Dalheim  bis  Blodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.
11. Die  von  der  Mecheln-Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-  niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.

12.  Die  von  der  Gent-Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke

von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  128,  129,  130,  131,  132.

Rußland.
A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1. Nicolaibahn  (mit  Zweigbahn  nach  dem  Hafen  und  den  Eisenbahnen  von

Nowotorschok  und  Rjew-Wjasma).

2. St.  Petersburg-Warschauer  Eisenbahn.

3. Baltische  Eisenbahnen  (mit  Ausnahme  der  zweiten  Sektion)  und  Pskow-Riga.
4. Moskau-Brester  Eisenbahn.

5. Moskau-Kursk,  Moskau-Nijninowgorod  und  Muromer  Eisenbahnen.

6. Speran-  Wjasma-  Eisenbahn.

7. Catherine-Eisenbahn.

8. Riga-Orel-Eisenbahn  (mit  der  Riga-Tuckumer  Eisenbahn).
9. Libau-Romny-Eisenbahn.










10. Weichselbahnen.
11. Kharkow-Nicolajew-Eisenbahn.

12. Kursk-  Kharkow--Sebastopoler  Eisenbahn.
13 Samara-Zlatouster  Eisenbahn.

14 Polessier  Eisenbahnen.
15 Süd-West-Bahnen.

16. Perm-Eisenbahn.

17 Sibirische  Eisenbahn.

Reichs-  Gesetzbl.  1901.  10
        <pb n="44" />
        26.















B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

18. Warschau-Wien-Eisenbahn.
19. Wladikaukaser  Eisenbahn.

20. Lodser  Eisenbahn.
21. Moskau-Kiew-Woronesch-Eisenbahn.
22. Moskau-Kasan-Eisenbahn.
23. Moskau-Jaroslaw-  Archangel-Eisenbahn.
24. Moskau-Windau-Rybinsker  Eisenbahn.
25. Rjasan-  Uralsk-Eisenbahn.
26. Süd-Ost-Bahnen.

C.  Grenzstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger

Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-russischen  Grenze:

27. bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen.
28. bei  Ottloschin  bis  Alexandrowo.
29. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  frühern  Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn).
30. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  frühern  Oberschlesischen  Eisenbahn).
31. Die  von  der  Ostpreußischen  Südbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Prostken  bis  Grajewo.
32. Die  von  der  Marienburg  -  Mlawkaer  Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-russischen  Grenze  bei  Illowo  bis  Mlawa.

II.  Oesterreichischer  Verwaltungen.

33. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-russischen  Grenze  bei  Szczakowa  bis  Granica.

Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung
nach  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch-russischen
Grenze:  

34. bei  Brody  bis  Radziwilow.
35. bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk.
36. bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  100,  101,  102.
Oesterreich,  Ziffer  50,  51,  52.
        <pb n="45" />
        Schweiz.
Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1. Schweizerische  Zentralbahn.
2. Gotthardbahn.

3. Jura-Simplonbahn,  ausschließlich  der  von  ihr  betriebenen  Seilbahn

Cossonay  Bahnhof  J.-S.  -Cossonay  Stadt.
4. Schweizerische  Nordostbahn.
5. Vereinigte  Schweizerbahnen.

6. Neuenburger  Jurabahn.

7. Emmenthalbahn.

8. Langenthal-  Huttwilbahn.
9. Tößthalbahn.










10. Schweizerische  Seethalbahn.

11. Schweizerische  Südostbahn.
12. Norschach-Heidenbahn.

13. Sihlthalbahn.

14. Thunerseebahn.

15. Onsingen-Balsthalbahn.

16. Schmalspurige  Eisenbahn  Dverdon-Ste.  Croix.
17. Schmalspurige  Rhätische  Bahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb












auswärtiger  Verwaltungen  befinden.
I.  Oesterreichischer  Verwaltungen.
Die  von  den  K.  K.  österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-schweizerischen  Grenze:

18. bei  Buchs  bis  Buchs.
19. bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze:

20. bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch-deutschen  Grenze  bei  Wilchingen.
21. bei  Stetten  bis  Basel.
22. bei  Leopoldshöhe  bis  Basel.
23. bei  Grenzach  bis  Basel.
24. Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene  Verbindungsbahn
  vom  badischen  Bahnhofe  bis  zum  Zentralbahnhof  in  Basel.
25. Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebene  Strecke
von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel.
        <pb n="46" />
        —  3  6  —

III.  Französischer  Verwaltungen.
Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris  -  Lyon-Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch-schweizerischen  Grenze:
26.  bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret.
27.  bei  Chéne-Bourg  bis  Genf-Eaux-Wives.
28.  bei  La  Plaine  bis  Genf-Cornavin.
29.  bei  Col-des-Roches  bis  Locle.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

30.  Die  von  den  italienischen  Gesellschaften  des  Mittelmeer-  und  des  adriatischen
Netzes  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen  Grenze  bei  Chiasso
bis  Chiasso.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  118,  119,  120,  121.
Frankreich,  Ziffer  25,  26,  27.
Italien,  Ziffer  7.

Berlin,  den  11.  März  1901.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

 

(Nr.  2750.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.
Vom  16.  März  1901.
Auf  Grund  des  §.  29  (2.  Absatz)  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  sowie  des  §.  15  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  hat  der  Bundesrath  beschlossen:
In  der  Tarifnummer  3  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  vom
18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  109)  ist  mit  Wirkung  vom
1.  April  1901  der  Satz  von  1,5  Pfennig  in  1  Pfennig  abzuändern.
Berlin,  den  16.  März  1901.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="47" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 9.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mündelsicherheit  von  Schuldverschreibungen  der  evangelischen
Kirchengemeinde  Mainz.  S.  37.

 

 

 

 

 

(Nr.  2751.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mündelsicherheit  von  Schuldverschreibungen  der
evangelischen  Kirchengemeinde  Mainz.  Vom  22.  März  1901.

Auf  Grund  des  §.  1807  Abs.  1  Nr.  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der
Bundesrath  beschlossen,

die  auf  den  Inhaber  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  der  evangelischen
Kirchengemeinde  Mainz  vom  Jahre  1900  über  ein  vierprozentiges  Anlehen
im  Betrage  von  500000    Mark  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  zu  erklären.

Berlin,  den  22.  März  1901.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  März  1901.
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 10.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1901.  S.  39.  —
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr
1901.  S.  70.

 

 






(Nr.  2752.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1901.  Vom  22.  März  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1901  bis  31.  März  1902  wird,  wie  folgt,  festgestellt:

in  Ausgabe
auf  2354121046        Mark,  nämlich
auf  1914770709  Mark  an  fortdauernden,

auf  223161492      Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und

auf  216188845      Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,

in  Einnahme
auf  2354121046        Mark.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von    203303541  Mark  im  Wege  des  Kredits
flüssig  zu  machen.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1901.
        <pb n="50" />
        §.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  einhundertfünfundsiebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  4.
Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das

  Reichsbank-Direktorium  für  das  Rechnungsjahr  1901  wird  auf  160000    Mark



festgestellt.

§.  5.
Die  Beilage  II  des  Gesetzes,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klassen-

  eintheilung  der  Orte,  vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  619)  erhält  die

aus  der  dritten  Anlage  ersichtliche  Fassung.

§.  6.

Entschädigungen,  welche  für  die  Kosten  der  Expedition  nach  Ostasien  oder
allgemeine  Benachtheiligungen  des  Reichs  gezahlt  werden,  sind  zur  Verminderung
der  Reichsschuld  zu  verwenden.

Die  Verminderung  der  Reichsschuld  erfolgt  durch  entsprechende  Absetzung
vom  Anleihesoll.  Soweit  geeignete  Anleihekredite  nicht  mehr  offen  stehen,  wird
über  die  Art  der  Schuldentilgung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  Bestimmung

getroffen.
§.  7.

Die  nach  China  entsandten  Truppenkörper,  für  welche  eine  gesetzliche  Basis
nicht  besteht  oder  nicht  zum  Zwecke  dauernder  oder  vorübergehender  Besetzung
chinesischen  Gebiets  geschaffen  wird,  sind,  sobald  sie  ihre  Aufgabe  in  China  erfüllt
haben  werden,  aufzulösen.

Die  nach  Deutschland  zurückkehrenden  Offiziere,  Unteroffiziere,  Kapitulanten,
Mannschaften  und  Beamten  des  Expeditionskorps  werden,  soweit  sie  nicht  sofort
in  offene  etatsmäßige  Stellungen  einrücken  können,  zunächst  überetatsmäßig  verpflegt
  und  rücken  beim  Freiwerden  etatsmäßiger  Stellen  in  solche  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckteim
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  März  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="51" />
        Reichshaushalts-Etat

für  das  Rechnungsjahr

1901.
        <pb n="52" />
        Betrag
  für  das
    Ausgabe.  Rechnungs-
  
jahr  1901.
Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den  unter
Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/13.  II.  Reichstag              .          ..      ..  ..  .  .  .  ...  756  420
3.  1/9.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  233  280
IV.  Auswärtiges  Amt.
4.  1/11.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  364  040
5.  1/141.  Gesandtschaften  und  Konsulate  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8507700
6.  1/8.  Allgemeine  Fonds  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  1796  423
6a  1/22.  Kolonialverwaltung  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  642582
Summe  IV  ..  .  13310  745
V.  Reichsamt  des  Innern.
7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern  .  ..  1  309  620
7a.  1/19.  Allgemeine  Fonds  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  44  012  500
7b.  1/9.  Reichskommissariate  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  100  900
7c.  1/2. Bundesamt  für  das  Heimathwesen  30  700
7d.  1/5.  Schiffsvermessungsamt    49  394
8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  .  ..  6  000
9.  1/3. Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  34  500
10.  1/7. Statistisches  Amt  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  105  500
11.  1/7. Normal-Aichungskommission  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  192  122
12.  1/7. Gesundheitsamt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  553  360
13.  1/8. Patentamt  .  .  .  .  .  .  ...  2591140
13a.  1/11.  Reichs-Versicherungsamt  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1  773  080
13b.  1/9.  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  .  ..  365  188
13c.  1/19.  Kanalamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  298  437
Summe  V  154  422  441
        <pb n="53" />
        43

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt
  Preußen  Sachsen  Würt-  für  das
  Ausgabe.  etc.  temberg. Rechnungs-
  jahr  1901.
Kapitel  Titel
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.  1/13. Kriegsministerium  2  461  622  324  285  336  2  986  243
15.  1/5.  Militär-Kassenwesen  353  660  56  035  32  970  442  665
16.  1/9.  Militär-Intendanturen    2577025 276  410  144  300 2  997  735
17.  1/6. Militär-Geistlichkeit  945  855  62  785  24 092  1032732
18.  1/5.  Militär-Justizverwaltung  1  211  580  114  480  70  730  1396  790
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber 3 074 085 280  428  152 583  3 507  096
20.  1/3. Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore      610  201  26  092  20  080  656  373
21.  1/3.  Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere
  in  besonderen  Stellungen
sowie  Beamte  bei  denselben  986  826  139  350  86  550  1 212  726
22.  1/25. Generalstab  und  Landesvermessungswesen
  2  630  076  224  870  78  150  2  933  096
23. 1/4.  Ingenieur-  und  Pionierkorps 2 171  439 150 818  63  862 2   386  119
24.  1/28.  Geldverpflegung  der  Truppen 113  835  070 10  469  898 5 890  334 130  195  302
25.  1/7. Naturalverpflegung  123  747  990 11  741  123 6  400  761 141  889  874
26.  1/10. Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen    26  912  237 2 577  154 1  409  414 30 898  805
27.  1/18.  Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
  51  479  782 5 290  169  2  315  780 59  085  731
28.  1/6. Garnisonbauwesen  1 512 522  141  868  87 259  1 741 649
29.  1/18.  Militär-Medizinalwesen      .  .  .  .  8 718  066  826  862  469  429 10 014  357
30.  1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe  1  445  819 187 592  93  379 1 726 790
31.  1/2. Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  etc.  3  014  358  203 229  94 571 3 312 158
32.  1/6.  Pferdebeschaffung        10  406  498 956  146 610 707 11  973  351
33.  1/3.  Verwaltung  der  Remontedepots 2 731  869  385  901  90  760 3  208  530
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosten 8  369  475  583 772  393  900  9  347  147
35.  1/61. Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
  7 167 907  595 68  71  631 7 834  906
36.  1/7.  Militär-Gefängnißwesen    728  965  84  551  40  461  853  977
Seite  377  092  927  35  699  186 18  842  039  431  634  152
        <pb n="54" />
        44

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt
  Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das
  Ausgabe.  etc.  temberg.  Rechnungs-Kapitel. Titel.
  jahr  1901.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  377  092  927 35  699  186 18  842  039 431  634  152
37.  1/25. Artillerie-  und  Waffenwesen 39  110 747 3 444 546  1 389  096  43  944  389
38.  1/6.  Technische  Institute  der  Artillerie 1 142  81  731  –  1  223 911
39.  1/12.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen  2  959  476  45  933  14 235 3 019  644
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  9  508  178  987  704 536 098 11  031  980
41.  1/6.  Unterstützungen  an  Militärs  des
aktiven  und  Beurlaubtenstandes,
  für  die  an  anderen  Stellen
Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt
  sind.  Unterstützungen
und  außerordentliche  Vergütungen
  für  aktive  Beamte  mit
Ausnahme  derjenigen  des
Kriegsministeriums              1 167 944  108 282  58  431  1 334 657
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse  2 635  000 261  000 143 000 3 039  000
43.  1/8.  Verschiedene  Ausgaben  1  558  338  83  242  18  865  1 660  445
Summe  Kapitel  14  bis  43 435  174  790 40  711  624 21  001  764 496  888  178
Mark.
44.  Militärverwaltung  von  Bayern.  77  882  231
Ab:
der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben  Ka-  Mark.
pitel  44  a  (Reichsmilitärgericht)  mit  23  566





Kapitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)  mit  7  267  439

und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen

  Etats  —  Kapitel  5  —  mit

entfallende,  unter  Kapitel  44  a  Titel  13,  74d  und  bei
Kapitel  5  unter  Titel  286  angesetzte  Theil  obiger  Quote  15  655  280

8  364  275





bleiben

Summe  VI

62  226  951





559  115  129
        <pb n="55" />
        Betrag

  für  das
  Aus  gabe.  Rechnungs-Kapitel. Titel.
    jahr  1901.

Mark.
44a.  1/12.  VIa.  Reichsmilitärgeriicht  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  489  314
13.  An  Bayern.  23  566
Summe  VIa  512  880
VII.  Verwaltung  der  kaiserlichen  Marine.
45.  1/10.  Reichs-Marine-Amt  und  Marine-Kabinet  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  1 360 620
46.  1/4.  Admiralstab  der  Marine  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  122  385
47.  1/5.  Seewarte  und  Observatorien  318  995
48.  1/5.  Stations-Intendanturen  .  .  ..  358  625
49.  1/3. Rechtspflege  ..  .  .  ..  107  580
50.  1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen  ...  84  206
51.  1/33. Geldverpflegung  der  Marineheile  .  .  .  .  .  .  .  ..  17  940  239
52. 1/4.  Indiensthaltungen  ..  .  .  .  .  ...  19  113  373
53.  1/5.    Naturalverpflegung  .  .  .  ...  1  173  700
54.  1/4. Bekleidung  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  319 791
55.  1/7.  Garnisonverwaltung  und  Servis  ......  ...  .  ...  .  .  ...  .  .  .  ...  2  490  835
56.  Wohnungsgeldzuschuß  1  359  109
57.  1/8.  Sanitätswesen  .  ..  1  336  452
58.  1/3. Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten  2  485  183
59.  1/7. Bildungswesen  316  384
60.  1/10.  Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werften  21  621  949
61.  1/23. Waffenwesen  und  Befestigungen    7 268  505
62.  1/5. Kassen-  und  Rechnungswesen  553  371
63.  1/7. Küsten-  und  Vermessungswesen  .  .  ..  524  874
64.  1/10. Verschiedene  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  992  120
Summe  Marineverwaltung 79  848  296
Hierzu:

64a.  1/2. Zentralverwaltung  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou  48  126





Summe  VII





79 896  422
        <pb n="56" />
        Betrag

  für  das
  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.

Mark.
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/12.  Reichs-Justizamt  ..  .  .  .  .  .  ..  326  300
66.  1/15. Reichsgericht  .  .  .  ...  1  806  934
Summe  VIII.      2 133 234
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/13. Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  ..  632  870
68.  1/9.  Allgemeine  Fonds  .  .  .  .  .  .  .  ..  6 151 910
68a.  1/3.  Üeberweisungen  an  die  Bundesstaaten  ..  570  933  000
69.  1/11. Reichskommissariate    477 900
Summe IX 578 195 680
70.  1/13.  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt.  394  470
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung  357  500
72.  1/5.  Verzinsung  .  .  .  .  .  .  ..  88  185  000
Summe  XI.      88 542 500
73.  1/11.  XII.  Rechnungshof  .............  ...  .  ..  .  .  ...  ...  .  .  ...  914  710
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/10.  Verwaltung  des  Reichsheeres:

a)  Preußen  etc.  51  469  100
b)  Sachsen  .  .  .  .  .  .  ..  3  867  980
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  694  115
58  031  195
d)  an  Bayern  7 267  439
  65  298  634
75.  1/8. Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  3  967  954
76.  1/5.  Civilverwaltung.  ..  ..  .  .    1  728  050
Summe  XIII  70  994  638
        <pb n="57" />
        Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.

Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.  78  430
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:
1.  an  Preußen  37  351
2.  Sachsen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  4 440
3.  Württemberg  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  580
4.  =  Bayern  20  540
  67  911
79.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  des  Krieges  von  1870/71.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.    14  345  000
b)  Sachsen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  876  800
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  ..  429  500
d)  Bayern  .  .  .  .  .  .  .  ..  3 158 000
18 809 300
5/8. B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine      13 242
18 822 542
80.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4. A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:





a)  Preußen  
b)  Sachsen
c)  Württemberg  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..
d)  an  Bayrern

Reichs-Gesetzbl.  1901.  13

2  784  000
167  209
43  554
375  044





3 369  807
        <pb n="58" />
        48

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
E  für  das
-n-J  Ausgabe.  Rechnungs-5
  jahr  1901.

Mark.
(80.)]  5/7.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marinen  .  .  .  .....  2304
C.  Sonstige  Pensionen.
8.Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen  der  vormaligen
  schleswig-holsteinschen  UAirmen  216  338
9.  An  Bahen.  27  093
—  243  431
3615542
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71
(Gesetz  vom  2.  Juni  1878);  ·
a)Preußenec..........................  -.........  25308
b)Sachsen............-.........................  1296
c)  Württemberg  .  ..  ..  .  .  ...  ..  ..  ..  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  180
d)  Bahen  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  288
—  27072
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und  deren
Angehörien  .  ...  105  000
2.  An  Bahen  .  ..  .  .  .  .  ...  13149
«  118149
83.  1/5.Luschüsse  zum  Diepositionssonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1  der  fortdauernden
Ausgaben))  Pensionszuschüsse  und  Unterstützungeen  7  350  000
84.  1/11.Invaliden-Jnstitute:
a)  Preußen::::::2..  .  .  ...  319  .557
b)  Saceen  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  —
e)  WürttembeerrrgrgrgrE  ..  .  .  .  .  .  ..  9302
d)  an  Bahen  .  .  .  ...  41184
—  370  043

 

 

Summe  XIVW..

 

 

30  449  689
        <pb n="59" />
        Betrag
  für  das
Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1901.
Mark.
85.  XV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/16a.  A.  Zentralverwaltung  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  2 809 620
17/66.  B.  Betriebsverwaltung  .  .  ..  361  459  800
Summe  XV.  364  269  420
86.  1/14.  XVI.  Reichsdruckerei  ..  ......  ..  ..  .  ....  ...  ..  ...  .  .  .  ..  5  613  651
87.  XVII.  Eisenbahnverwaltung.
1/12.  A.  Zentralverwaltung  111  800
13/23.  B.  Betriebsverwaltung    64  903  600
Summe  XVII  65  015  400







Anmerkung.

Zu  Kapitel  1  bis  87.  Ersparnisse,  welche  bei  den
Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen  Diensteinkünften
etatsmäßiger  Beamten,  Offiziere  und  Aerzte  dadurch  entstehen,
daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  sind  der  Reichskasse
zuzuführen.

13°
        <pb n="60" />
        Betrag
für  das
Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.

Summe  I.  Bundesrath  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
II. Reichstag.....................................  756  420
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  233  280
IV.  Auswärtiges  Amt  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  13  310  745
V.  Reichsamt  des  Innern  54  422  441
Vl.  Verwaltung  des  Reichsheeres  .  .  ..  559  115  129
Vla.  Reichsmilitärgericht  .  .  ..  512  880
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  79  896  422
VlIII.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  ...  2  133 234
IX.  Reichsschatzamt  578  195  680
X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  ..  .  .  .  .  ..  394  470
XI.    Reichsschuld  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  88  542  500
XlI.  Rechnungshof  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  914  710
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds  70  994  638
XIV.  Reichs-Invalidenfonds  .  ...  30  449  689
  XV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  364  269  420
XVI.  Reichsdruckerei      .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  613  651
XVII.  Eisenbahnverwaltung  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  65  015  400

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben

 

 

1 914 770  709
        <pb n="61" />
        51

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1901.
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
  a.  Ordentlicher  Etat.
1.  I.  Reichstag  ....  ..  .  ....  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  —
1a.  1.  Ia.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ..  .......  .  .  .  .  ...  224  000
II.  Auswärtiges  Amt.
2.  1/9.  Auswärtiges  Amt  867  300
2a.  1/11.  Kolonialverwaltung  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ....  .  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  21 830  807
Summe  II  22  698  107
3.  1/22.  III.  Reichsamt  des  Innern  5  070  500
4.  1/51.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  18  125  213
4a.  1/2.  IVa.  Reichsdruckerei........  ....  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ..  386  322
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1/175.  a)  Preußen  ect.  51  457  570
213/269.  b)  Sachen  ..  .  .  .  .  ..  13  405  326
270/284.  c)  Württemberg  ..  1  926  645

Summe  A  66  789  541
Preußen  etc.
176/206. Garnisongebäude  etc.  in  Elsaß-Lothringen  6  835  900
207/212. Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse
  für  entbehrliche  Grundstücke  etc.  zur  Verwendung
kommen  .  .  .  .  ..  3 522 000
Seite  10 357  900
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        Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1901.
Mark.
(5.)  Uebertrag 10  357  900
285.  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau-
  etc.  Kosten:
1.  an  Königreich  Sachsen  .  .  .  .  11  585  Mark
2.  an Württemberg  ..  ..  .  ...  ..  ..  ..  .  ...  9 185  Mark
3.  an Baden.  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  ...  6  631
4.  an Hessen  155 Mark
5.  an Mecklenburg-Schwerin  444 Mark
zusammen  28  000
Summe  B 10  385  900
286. Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  .  ..  8  364  275
Summe  V 85 539  716
5a  Va.  Reichsmilitärgericht  .  .  .  ...  18  000
6.  1/110.  VL.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  106  837  750
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  .  .  ...  45  223  000
  bleiben 61 614 750
6a.  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  im  Schutzgebiete
  Kiautschou  10  750  000
Summe  VI 72 364 750

7.  VII.  Reichs-Justizverwaltung  ...............  ..  .  ....  —

8.  1/2.  VIII.  Reichsschatzamt  .......  ..  .  ...  .  ..  .  .  ....  .  .  .  .  ..  100  580
8a.  VIIIa.  Reichsschuld  .................  ..  ..  ....  ..  .  ...  425  000
8b.  1/13.  VIIIb.  Eisenbahnverwaltung  8  522  000
8c.  VIIIc.  Reichs-Eisenbahn  -Amt  —

9.  IX.  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahren  —
9a.  X.  Zur  Verminderung  der  Reichsschuld  9  687  304
        <pb n="63" />
        Betrag



















  für  das
Ausgabe.  Rechnungs-
    jahr  1901.
Mark.  
b.  Außerordentlicher  Etat.
10.  I.  Reichsamt  des  Innern  —
11.  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung    —
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/2.  a)  Preußen  etc.  2  443  800
—  b)  Sachsen        —
—  c)  Württemberg    —
Summe A  2 443  800
Preußen  etc.
3. Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten  ·...........  15 000 000
Summe Preußen etc. 15 000 000
4.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  ...  ...  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  10  720  000
Summe  B 25 720  000
5.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe A  .  ..  ..  .  ...  306  045
Summe  III.      28  469  845
13.  1/9.  IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  10  000  000
10. Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat 45  223  000
Summe IV    55 223  000
14.  1/13.  V.  Eisenbahnverwaltung  9 174  000
15.  1/7.  VI.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  123  322  000
        <pb n="64" />
        54

 

 

 

Betrag
für  das
Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
Summe  I.  Reichstag  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  —
" Ia.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ......................  224  000
"  II.  Auswärtiges  Amt  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  22  698  107
"  III.  Reichsamt  des  Innnern  .  .  ..  5  070  500
" IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  ....................  18  125  213
" IVa. Reichsdruckerei  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  386  322
" V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  .....................  85  539  716
" Va.  Reichsmilitärgericht  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  18  000
" VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  72  364  750
" VII.  Reichs-Justizverwaltung.  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
" VIII.  Reichsschatzamt  ...  ..............  100 580
" Vllla.·Reichsschuld  425  000
" VIIIb.  Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8 522  000
" VIIIc.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —
"  IX.  Fehlbeträge  aus  früheren  Jahren  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —
" X.  Zur  Verminderung  der  Reichsschuld  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  9  687  304

  






        

b.  Außerordentlicher  Etat.

Summe I. Reichsamt  des  Innnern
 " II. Post-  und  Telegraphenverwaltung.  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
" III. Verwaltung  des  Reichsheeres.
" IV. Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine
" V. Eisenbahnverwaltung
" VI. Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien

Summe  b  
Summe  der  einmaligen  Ausgaben
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben

Summe  der  Ausgabe



223  161  492

28  469  845
55  223  000
9 174  000
123  322  000



216  188  845



439  350  337

1 914 770  709





2  354  121  046
        <pb n="65" />
        55




 

 

 

 

 

 







Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungsjahr
  1901.
  
Mark.
1.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1.  Zölle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  478  978  000
2.  Tabacksteuer  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  11  960  000
3.  Zuckersteuer  .  .  .  .  .  ..  111  380  000
4.  Salzsteuer  .  ..  .  .  .  .  ..  48  943  000
5.  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  18  087  000
  b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben  109  768  000
c)  Brennsteuer            —
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier      31  136  000
von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen:
a)  Zölle  und  Tabacksteuer  57  000
b)  Zuckersteuer,  Salzsteuer,  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer
        20  160
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben:
Brausteuer etc.   1  690
Summe I  810  330  850

Reichs-  Gesetzbl.  1901.  14
        <pb n="66" />
        Betrag
  für  das
  Einna  hme.    Rechnungs-
  jahr  1901.
Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
1.  Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent  1  496 250
Davon  ab:
a)  Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar
erwachsende  Verwaltungskosten  220  Mark
b)  Herauszahlungen  an  Oesterreich-Ungarn  für
die  österreichische  Gemeinde  Mittelberg  30
zusammen.  250
bleiben  (Titel  1)    1  496  000
2.  Weschselstempelsteuer.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..    11  939  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder  238  780  Mark
b)  die  dem  Reiche  erwachsenden  Erhebungsund
  Verwaltungskosten  326 220
zusammen        565  000
bleiben  (Titel  2)      .  11 374 000
3.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  etc.,
Lotterieloose  und  Schiffsfrachturkunden:
A.  für  Aktien,  Kuxe,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  54  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  14.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.
S.  275)  zu  vergütenden  zwei  Prozent  Erhebungs-  und
Verwaltungskosten    33  320  000
B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  abzüglich
zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  .  ..  20  500  000
Seite







53  820  000
        <pb n="67" />
        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungs-
    jahr  1901
    
Mark.
(2.) (3.)    Uebertrag 53 820 000
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotterien      38  235  000
b)  von  Privatlotterien,  abzüglich  zwei  Prozent  für
die  Bundesstaaten  6  615  000
D.  für  Schiffsfrachturkunden,  abzüglich  zwei  Prozent  für
die  Bundesstaaaen  1  500  000
zusammen  (Titel  3) 100  170  000
4.  Statistische  Gebühr:









Brutto-Soll-Einname    1 010  000  Mark
Ab:  Zurückzahlungen  10 000
bleiben
Davon  ab:

a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und  Stempelmarken
  sowie  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten  ,  auf  welche  der  Erlös  für

verkaufte  Formulare  in  Rückeinnahme
kommt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  14 000  Mark

b)  die  Entschädigung  der  Postverwaltungen

des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs

für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien

(2½  Prozent  der  Brutto-Soll-Einnahme)  25  250
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die

Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen

Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom

20.  Juli  1879  die  den  Bundesstaaten

zu  vergütenden  Verwaltungskosten  22 780

zusammen    
bleiben

Seite  für  sich.

1  000  000

62  030



937 970





14
        <pb n="68" />
        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungs-
  jahr  1901.
Mark.
(2.)  (4.)  Uebertrag  .  .  .  .  937 970
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische
Gemeinde  Jungholz)  und  an  Oesterreich-Ungarn  (für  die
österreichische  Gemeinde  Mittelberg)  .  .  .  .  ..  42  030
zusammen  (Titel  4)    980  000
Summe  II  114 020 000
3.  1/9.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  420  162  950
3a.  1/3.  IV.  Reichsdruckerei  .........  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7 777  000
4.  1/6.  V.  Eisenbahnverwaltung  ...  93  676  000
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinne  der  Reichsbank  (Gesetz
vom  7.  Juni  1899  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  311  —)  14  184  000
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht  gedeckten
Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  177  .  .  .  .  .  .  .  ..  529  800
Summe  VI.  .  .  14 713 800
VI.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1. Reichstag........................................  1 287
6a. 1. Reichskanzler und Reichskanzlei......................  1 283
7.  1/4.  Auswärtiges  Amt  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  862  720
7a. 1.  Kolonialverwaltung  .  ..  ..  ..  ..  .........  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  25  500
8.  1/13.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7 518  585
9.  1/5.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundes-





staaten  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  etc.
Sachsen
Württemberg  ..  .  .  .  ...

11  435  348
462  667
166  515





20  473  905
        <pb n="69" />
        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Uebertrag 20  473  905
9a. 1/5.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  etc.  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  460  442
Sachsen  .  .  .  ..  —
Württemberg  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
10. 1/11.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  581  337
11. 1/3.  Reichs-Justizverwaltung    596  838
12. 1/3.  Reichsschatzamt  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  2 278 975
13. 1/2.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 103
14.  Reichsschuld  14  200
15.  Rechnungsshof  .  ..  85
16.  Allgemeiner  Pensionsfonds  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10 776
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt.  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  3 150  Mark
für  den  Rechnungshof.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  44 213  
zusammen  47  363
Summe  VII  26 465  024
18.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  30  449  689
19.  IX.  Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen  Festungsgrundstücken.

Auf  Grund  des  Artikel  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
mit  Ausschluß  von  Elsaß-Lothringen.
Für  ehemalige  Festungsgrundstücke  in  Stettin.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  389  927
20.  X.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.
Ueberschuß  des  Haushalts  des  Rechnungsjahrs  1899,  vorbehaltlich
der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der  Rechnungen  32  606  081
        <pb n="70" />
        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungs-
    jahr  1901.
Mark.
21.  XI.  Zum  Ausgleiche  für  die  nicht  allen  Bundesstaaten
gemeinsamen  Einnahmen.
1.  Für  die  Brausteuer:
von  Bayern  .  ....  4  328  675
" Württemberg  ...  .  ...  1  518  164
" Baden  .  .  .  .  .  ..  .  ....  .  ....  .....  ......  .  .  .  ..  1  308  443
" Elsaß-Lothringen  .  .  .  .  .  ..  1  203  903
zusammen  (Titel  1)  8  359  185
2.  Für  den  Ueberschuß  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung:
von  Bayern  4  858  442
" Württemberg  ..  .  .  ...  1  703  965
zusammen  (Titel  2)  6  562  407
3. Für  die  eigenen  Einnahmen  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:
von  Bayern  ...  ..  .  ..  1  486  288
Summe  XI.  .  .  16  407  880





Anmerkung.  Die  Ausgleichungsbeträge  unterliegen
der  Berichtigung  nach  dem  wirklichen  Ergebnisse  der  aufkommenden
  Einnahmen.
        <pb n="71" />
        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungs-
    jahr  1901.
Mark.
22.  XII.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  .  .  .  .  .  ..  349  735  194
2.  Bayern  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  ................................  61  934  885
3.  Sachsen  ......................  4  672  076
4. Württemberg  .  .  .  ...  21  850  501
5.  Baden..  .  .  ..  18  943  614
6.  Hessen  ...  ...................  11  367  990
7.  Mecklenburg-  Schwerin  ...  .  .  ...  6  145  916
8.  Sachsen-Weimar  .  ...  3  670  874
9.  Mecklenburg-Strelitz  .  ...  1  037  267
10.  Oldenburg  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  4  040  579
11.  Braunschweig  .  .  .  .  ..  4  708  022
12.  Sachsen-Meiningen  .  .  .  .  .  ..  2 542  493
13.  Sachsen  -Altenburg  .  ..  1971  018
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  ...  2  326  877
15.  Anhalt  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  .  ...  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  3 206 302
16.  Schwarzburg-Sondershausen  816  519
17.Scchwarzburg-Rudolstadt  .  ...  938  372
18.  Waldeck      585  035
19.  Reuß  älterer  Linie    690 241
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ..  .  .  .  .  ..  1 408 204
21.  Schaumburg-Lippe    436  853
22. Lippe        1  409  116
23.  Lübeck  .  .  ..  985  932
24.  Bremen  2  287  336
25.  Hamburg  ..  ..  .  ...  ...  7  815  204
26.  Elsaß-Lothringen  .  .  ..  17  406  580





Summe  XII





570  933  000
        <pb n="72" />
        Summe  XlII  (Kapitel  23  bis  25)





Betrag
  für  das
    Einnahme.  Rechnungs-
  jahr  1901.
Mark.
XIII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
23.  Aus  der  Anleihe.
1. Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller
Bundesstaaten  203  303  541
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  —
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  23  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
Summe  Kapitel  23  .  .  .  203  303  541
Sonstige  außerordentliche  Deckungsmittel.
1.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
geleisteten  Vorschüsse  .  .  .  .  .  ...  420  000
2.  Ueberschuß  aus  dem  Münzwesen  2  600  000
Mehrerträge  über  das  Etatssoll  kommen  von  der  Anleihe
unter  Kapitel  23  Titel  1  in  Abgang.
3.  Aus  dem  ordentlichen  Etat  zur  weiteren  Verminderung  der
Reichsschuld  .  .  .  .  .  .  .  ..  9 687 304
Summe  Kapitel  24  .  .  .  12 707 304
25.  1/2.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  178  000





216  188  845
        <pb n="73" />
        63

 

 

 

 

Betrag
für  das
Einnahme.  Rechnungsjahr
1901.
Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.

Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern  810  330  850
" II.  Reichsstempelabgaben  .  .  .  ..  114  020  000
" III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  420  162  950
" IV.  Reichsdruckerei  .  .  .  .  ..  7 777 000
" V.  Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  93 676 000
" VI.  Bankwesen  .  .  .  ..  14  713  800
" VlI.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  26  465  024
" VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  30  449  689

" IX.  Aus  der  Veräußerung  von  ehemaligen  Festungsgrundstücken
  ·.....................·.........  389  927
" X.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren  32  606  081
" XI.  Ausgleichungsbeträge  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  16  407  880
" XII.  Matrikularbeiträge  .  .  .  .  .  .  ..  570  933  000
2 137 932 201
" XllI.  Außerordentliche  Deckungsmittel  .  .  .  .  .  ..  .  ...  216  188  845

Berlin  im

Reichs-Gesetzbl.  1901.

Summe  der  Einnahme
Die  Ausgabe  beträgt

Schloß,  den  22.  März  1901.

(L.  S.)





2  354  121  046
2  354  121  046

Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="74" />
        Besoldungs-Etat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Rechnungsjahr  1901.











Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
1901.
Mark.
Besoldungen.
1.  Der  Präsident  30  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2. Ein  Vicepräsident  18  000  Mark,  sieben  Mitglieder  mit  9 000  Mark
bis  15  000  Mark  100  000
Summe  Titel  1  und  2  130  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  Mark  für
die  Beamten  unter  Titel  2  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  .  ...  12  000
4.  Zu  nicht  pensionsfähigen  Zulagen  an  den  Vicepräsidenten  und  die
Mitglieder  bis  zum  Betrage  von  je  3  000  Mark  jährlich.  18  000
Summe  160  000
        <pb n="75" />
        Beilage  II.



Verzeichniß

der

einzelnen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts;
  welche  unter  A1  bis  9  des  Servistarifs  fallen.

Landheer:

a.




Landheer:
b.
Marine:
Landheer:
c.

Marine:





A 1.  Generale.

General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandirender
  General,  Generalinspekteur  der  Kavallerie,
Generalinspekteur  der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieurund
  Pionierkorps  etc.,  Chef  des  Generalstabs  der  Armee,
Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.

Admiral.

Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range
desselben,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,  Feldzeugmeister,
  Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerieinspekteur,
Fußartillerieinspekteur,  Inspekteur  der  Verkehrstruppen.

Viceadmiral,  Kontreadmiral  als  Stationschef  oder  als  Departementsdirektor
  im  Reichs-Marine-Amte.

Generalmajor,  Brigadekommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
  Generalquartiermeister,  Oberquartiermeister,  Ingenieurinspekteur,
  Pionierinspekteur,  Präses  des  Ingenieurkomitees,
Präses  der  Artillerieprüfungskommission,  Inspekteur  der
Jäger  und  Schützen,  Inspekteur  der  Infanterieschulen,
Inspekteur  der  Technischen  Institute  der  Infanterie  oder
der  Artillerie,  Traindepotinspekteur,  Artilleriedepotinspekteur,
Generalstabsarzt  der  Armee,  Feldpropst,  Senatspräsident
des  Reichsmilitärgerichts,  Obermilitäranwalt  beim  Reichsmilitärgerichte.


Kontreadmiral,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  als  Generalmajor
  oder  mit  dem  Range  eines  Brigadekommandeurs,
Generalstabsarzt  der  Marine.

15“
        <pb n="76" />
        Marine:

Marine:



Marine:



Landheer:

Landheer:

Landheer:

A2.  Stabsoffiziere.

Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
Abtheilungschef  im  Kriegsministerium,  im  großen  Generalstab
  oder  in  der  Feldzeugmeisterei,  Chef  des  Generalstabs
bei  einem  Generalkommando  oder  in  einer  Festung,  Chef
des  Stabes  der  Generalinspektion  der  Fußartillerie  sowie  der
Generalinspektion  des  Ingenieurkorps  etc.,  Festungsinspekteur,
Kommandeur  der  Pioniere  eines  Armeekorps,  Inspekteur
der  Telegraphentruppen,  Artilleriedepot-  oder  Traindepotdirektor,
  Generalarzt,  Intendant,  Oberintendanturrath,  Reichsmilitärgerichtsrath,
  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgerichte,
Oberkriegsgerichtsrath,  Militäroberpfarrer.

Kapitän  zur  See,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  mit  dem
Range  eines  Regimentskommandeurs,  Marinegeneralarzt,
wieder  angestellter,  als  Kapitän  zur  See  pensionirter  Offizier,
Intendant,  Oberpfarrer,  Oberkriegsgerichtsrath,  Ressortdirektor
  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau.

Major,  Bataillons-  und  Abtheilungskommandeur,  aggregirter
Oberst,  Oberstleutnant,  Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  Intendanturrath,  vortragende  Räthe  vom
Civil  im  sächsischen  und  württembergischen  Kriegsministerium,
vortragender  Baurath  im  sächsischen  Kriegsministerium,
württembergischer  Intendantur-  und  Baurath,  Kriegsgerichtsrath
  als  Rath  vierter  Klasse.

Fregatten-  oder  Korvettenkapitän,  Kommandeur  eines  Seebataillons,
  Chefingenieur,  Oberstabsingenieur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  wieder  angestellter,  als  Korvettenkapitän  pensionirter
  Offizier,  Intendanturrath,  Kriegsgerichtsrath  als  Rath
vierter  Klasse,  Betriebsdirektor  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau.

A 3.  Die  übrigen  Offiziere.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron-  oder
Batteriechef,  Bezirksoffizier,  Stabsarzt,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrath,  Divisions-  und  Garnisonpfarrer,  Armeemusikinspizient,
  Obersekretär  (Militärgerichtsschreiber)  beim
Reichsmilitärgerichte,  württembergischer  Kriegszahlmeister.

Kapitänleutnant,  Hauptmann,  Stabsingenieur,  Stabsarzt,
Feuerwerks-  oder  Zeugkapitänleutnant,  Torpederkapitänleutnant,
  Torpedostabsingenieur,  wieder  angestellter,  als
Kapitänleutnant  pensionirter  Offizier,  Intendanturassessor,
Pfarrer,  Stabszahlmeister,  Lootsenkommandeur,  Kriegsgerichtsrath,
  Bauinspektor  oder  Baumeister  für  Schiffbau
und  Maschinenbau.
        <pb n="77" />
        Landheer:

Marine:

Landheer:

Oberleutnant,  Leutnant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im  Dienste

des  reitenden  Feldjägerkorps,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Intendantursekretariats-
  und  Registraturbeamter,  Oberzahlmeister,

Zahlmeister,  Festungsoberbauwart  und  Festungsbauwart,

Telegraphenbauwart,  Büreauvorsteher  beim  Generalstabe,
Militärgerichtsschreiber,  Korps-  und  Oberroßarzt,  Roßarzt,
Korpsstabsapotheker,  Garnisonapotheker,  Expedienten,  Kalkulatoren
  und  Registratoren  im  sächsischen  und  württembergischen
  Kriegsministerium,  Geheime  Sekretäre  beim  sächsischen
Kriegszahlamte,  Kassirer  und  Buchhalter  beim  württembergischen
  Kriegszahlamte,  Expedient  beim  sächsischen  und
beim  württembergischen  Militärbevollmächtigten  in  Berlin.

Oberleutnant  zur  See,  Leutnant  zur  See,  Oberleutnant,  Leutnant,

Oberingenieur,  Ingenieur,  Oberassistenzarzt,  Assistenzarzt,
Feuerwerksleutnant,  Torpederleutnant,  Torpedooberingenieur,
Torpedoingenieur,  Intendantursekretär,  Intendanturregistrator,

Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Oberlootse,  Schiffsführer  beim

Lootsen-  und  Seezeichenwesen,  Militärgerichtsschreiber.

A 4.  Feldwebel.

Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den

Armeeinspektionen,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator
bei  den  Generalkommandos,  dem  Generalinspekteur  der
Kavallerie,  den  Generalinspektionen  der  Fußartillerie  und  des
Ingenieurkorps  und  der  Festungen,  der  Inspektion  der  Feldartillerie,
  etatsmäßiger  Schreiber  und  Zeichner  beim  Ingenieurkomitee,
  etatsmäßiger  Registrator  bei  dem  Gouvernement
von  Berlin,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Gouvernements,
den  größeren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den
Gebührnissen  eines  Generalmajors),  der  Feldzeugmeisterei,
den  Divisions-  und  Brigadekommandos,  den  Fußartillerie-,
Ingenieur-  und  Pionierinspektionen,  der  Inspektion  der
Verkehrstruppen,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,  den
Inspektionen  der  Infanterie-  und  der  Kriegsschulen,  bei  den
Kavallerieinspekteuren,  dem  Militärreitinstitute,  beim  Traindepotinspekteur,
  bei  der  Artillerieprüfungskommission,  beim
Landwehrinspekteur,  etatsmäßiger  Registrator,  Zeichner  und
Schreiber  bei  der  Eisenbahnbrigade,  Zahlmeisteraspirant  im
Range  der  Feldwebel,  Proviantamtsaspirant,  Bekleidungsamtsaspirant,
  Garnisonverwaltungsaspirant,  Wallmeister,
Wallmeister  als  Schirrmeister  bei  den  Pionierbataillonen,

Zeugfeldwebel,  Unterarzt,  Unterroßarzt.
        <pb n="78" />
        Marine:  Oberdeckoffiziere,  Deckoffiziere,  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterarzt,
etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Stationskommandos,  den
Marineinspektionen,  der  Inspektion  des  Bildungswesens  und
der  Stationsbibliothek  zu  Wilhelmshaven  sowie  erster  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  der  Inspektion  des  Torpedowesens,  der
Inspektion  der  Marineartillerie  und  der  Marinedepotinspektion.

A 5.  Fähnriche.

Landheer:  Vicefeldwebel  und  Vicewachtmeister,  Feuerwerker,  etatsmäßiger
Regiments-,  Bataillons-  und  Abtheilungsschreiber,  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  den  Festungsinspektionen,  der  Inspektion
der  Telegraphentruppen,  beim  Kommandeur  der  Pioniere
eines  Armeekorps,  beim  Bezirkskommando,  bei  der  Luftschifferabtheilung,
  der  Oberfeuerwerkerschule,  der  Gewehrprüfungskommission,
  den  Artilleriedepot-  und  Traindepotdirektoren,
  der  Inspektion  der  militärischen  Strafanstalten,
der  Inspektion  des  Militärveterinärwesens,  den  Inspizienten
des  Artilleriematerials  und  der  Waffen,  der  Direktion  der
Artillerie-  und  Ingenieurschule,  den  Kriegsschulen,  der  Infanterieschießschule
  und  den  Artillerieschießschulen,  den  Unteroffizierschulen,
  den  Unteroffiziervorschulen,  den  Sanitatsämtern,
  den  Divisionsärzten,  dem  Garnisonrepräsentanten
von  Berlin,  dem  Kontingentsältesten  in  Ulm,  den  kleineren
Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den  Gebührnissen
eines  Regiments-  oder  Bataillonskommandeurs)  und  den
Schießplatzverwaltungen,  Postenschreiber  und  Festungsterrainaufnehmer
  bei  den  Fortifikationen,  etatsmäßiger  Zeichner  bei
den  Eisenbahnregimentern,  etatsmäßiger  Kammerunteroffizier
und  Quartiermeister,  Fourier,  Schießunteroffizier,  Schirrmeister
  und  etatsmäßiger  Schreiber  der  Traindepots,  etatsmäßiger
  Schreiber  der  Bekleidungsämter,  Beständeverwalter
bei  der  Kavallerietelegraphenschule  und  bei  der  Festungsbauschule,
  Stabshoboist,  Stabshornist  und  Stabstrompeter,  etatsmäßiger
  und  außeretatsmäßiger  Zahlmeisteraspirant  im  Sergeantenrange,
  Zeugsergeant.

Marine:  Vicefeldwebel,  Fähnrich  zur  See,  Stabshoboist,  Kammerunteroffizier,
  Fourier,  Schießunteroffizier,  etatsmäßiger  Schreiber
bei  den  Matrosendivisionen  und  den  Abtheilungen  derselben,  den
Werftdivisionen,  der  Schiffsjungenabtheilung,  den  Torpedoabtheilungen,
  den  Matrosenartillerieabtheilungen,  den  Seebataillonen,
  der  Inspektion  der  Marineinfanterie,  die  unter
A 4  nicht  aufgeführten  etatsmäßigen  Schreiber  bei  der  In-
        <pb n="79" />
        Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

spektion  des  Torpedowesens,  der  Inspektion  der  Marineartillerie
  und  der  Marinedepotinspektion,  bei  den  Kommandanturen,
  bei  der  Schiffsprüfungskommission,  dem  Torpedoversuchskommando,
  den  Schiffsbesichtigungskommissionen,  den
Bekleidungsämtern,  den  Stationskassen,  den  Abwickelungsbüreaus,
  den  Küstenbezirksämtern,  den  Stationsgerichten  bei
der  Marineakademie  und  -Schule  und  der  Deckoffizierschule,
etatsmäßiger  Schreiber  (Sanitätsunteroffizier)  beim  Generalstabsarzte
  der  Marine  und  bei  den  Sanitätsämtern,  geprüfter
Zahlmeisterapplikant,  Depotvicefeldwebel,  Zeugobermaat.

A 6.  Unteroffiziere.

Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments-
  und  Bataillonstambour,  Sanitätsfeldwebel,  Sanitätssergeant
  und  Sanitätsunteroffizier,  etatsmäßiger  Hoboist,
Hornist  und  Trompeter,  Oberbäcker,  sächsische  Obermüller.

Ueberzähliger  Portepeeunteroffizier,  Unteroffizier  ohne  Portepee.

A 7.  Gemeine.

Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hülfs-)  Hoboist,  Hornist
und  Trompeter,  Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,
  Oekonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,  Militärbäcker,
  sächsische  Militärmüller.

Gemeine  mit  Obermatrosen-  und  Matrosenrang.

A 8.  Militärküster.

Divisions-  und  Garnisonküster,  Botenmeister  und  Bote  beim
Reichsmilitärgerichte,  Militärgerichtsbote.

Steuermann,  Maschinist,  Lootse  erster  Klasse,  Hafenlootse,  Lootse
zweiter  Klasse,  Untersteuermann,  Materialienverwalter  beim
Lootsen-  und  Seezeichenwesen,  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens,
  Küster,  Militärgerichtsbote.

A 9.  Büchsenmacher,  Sattler.

Büchsenmacher,  Waffenmeister,  Sattler,  Zeughausbüchsenmacher.
Büchsenmacher.
        <pb n="80" />
        (Nr.  2753.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1901.  Vom  22.  März  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Etat  der  Schutzgebiete  auf  das
  Rechnungsjahr  1901  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf  36  603  600  Mark
festgesetzt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  März  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="81" />
        —  71  —

Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1901.







Mark.
Nach  den  beiliegenden  Spezial-Etats  betragen
  die  Einnahmen  und  Ausgaben:
I.  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  8 491 000
II.  für  Kamerun  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  3 775  800
Ill .fürTogo  1  448  000
IV.  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  10  451  600
V.  für  Neu-Guinea  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  809  700
VI.  für  die  Karolinen,  Palauinseln  und  Marianen  311  500
VII.  für  Samoa  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  266  000
VIII.  für  Kiautschou  11  050  000
zusammen 6 603  600

Anmerkung.

Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen
Diensteinkünften  etatsmäßiger  Beamten  und  Militärpersonen  dadurch
entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  fließen  dem  Reservefonds  zu.

Für  die  Aufrückungszeiten  und  die  Aufrückungsstufen  bezüglich  der
Auslandsgehälter,  für  die  Höhe  der  Kolonialdienst-Zulagen  sowie  für
die  der  Pensionsberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Bezüge  der  Beamten
in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  und  im  Schutzgebiete  von  Neu-Guinea
sind  die  Bestimmungen  der  Denkschrift  zum  Haupt-Etat  der  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1900  maßgebend.

Berlin  im  Schloß,  den  22.  März  1901.

 

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-Gesehbl.  1901.  16
        <pb n="82" />
        I.  Etat  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Rechnungsjahr  1901.

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
    für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Einnahme.
1.Direkte  Steuern:
a)  Häuser-  und  Hüttensterer  1  100  000  Mark
Davon  ab:
der  in  die  Kommunalkassen  fließende  Theil  von
50  Prozent  mit:  .  .  .  ..  550  000
bleiben  550  000
b)  Gewerbesteuer  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  132  500  Mark
Davon  ab:
der  in  die  Kommunalkassen  fließende  Theil  von
20  Prozent  mit  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  26  500

bleiben  106  000
Summe  Titel  1  656  000
2.  Zölle  1  790  000
3. Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen    643  200
4. Einnahmen  aus  dem  Eisenbahnbetriebe  .  .  .  .  .  ...  142  800
5. Reichszuschuß  ....  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5 259 000
Summe  der  Einnahme  .  .  .    8 491 000

Ausgabe.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Civilverwaltung.
1.  Besoldungen.



a.  Zentralverwaltung.
Gouverneur  mit  18 000  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  I  1  des  Tarifs).

Die  den  Gouverneur  anläßlich  seiner  Abwesenheit  vom  dienstlichen
Wohnsitze  treffenden  Abzüge  vom  Diensteinkommen  fließen,  soweit  sie  dem
Stellvertreter  zur  Deckung  von  Repräsentationskosten  zur  Verfügung  zu
halten  sind,  dem  Ansatz  unter  Titel  8 n  zu.
        <pb n="83" />
        Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1901.

Mark.

 

(1.)

 

Erster  Referent  mit  5  100  Mark  bis  8 100  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II 1












des  Tarifs).
2 Referenten  mit  4 200  Mark  bis  7 200  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II 2
des  Tarifs).

Ein  Referent  ist  gleichzeitig  mit  Wahrnehmung  der  Funktionen  des
Intendanten  der  Schutztruppe  beauftragt.
1 höherer  Bergbeamter  mit  3  600  Mark  bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  II 2  des  Tarifs).
1 höherer  Forstbeamter  mit  3 600  Mark  bis  5 700  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  II  3  des  Tarifs).
1 ständiger  Hülfsarbeiter  mit  3  600  Mark  bis  5 700  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  II  3  des  Tarifs).
6 Vorstände  für  Kalkulatur,  Kasse,  Büreau,  Soll,  Katasterbüreau  und
Zentralmagazin  mit  3  300  Mark  bis  5  400  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III 1
des  Tarifs).
11 Sekretäre  und  1  Bergbausekretär  mit  2  100  Mark  bis  4  200  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  III  2  des  Tarifs).
Büreauassistenten  I.  Klasse  mit  1 500  Mark  bis  3  300  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  III  2  des  Tarifs).
1 Vermessungsassistent  und  3  Büreauassistenten  II.  Klasse  mit  1  500  Mark
bis  2700  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III  3  des  Tarifs).

b.  Lokalverwaltung.

9 Bezirksamtmänner  in  Tanga,  Pangani,  Bagamoyo,  Dar-es-Salaam,
Kilwa,  Lindi,  Langenburg,  Wilhelmsthal  und  Kilossa  mit  3 600  Mark
bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II  2  des  Tarifs).
11 Bezirksamtssekretäre,  zugleich  Rechnungsbeamte  mit  2  100  Mark  bis
4 200  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III 2  des  Tarifs).

20 Polizeiunteroffiziere  mit  2700  Mark  bis  3900  Mark,  im  Durchschnitte
3  300  Mark.

Hauptzollamtsvorsteher  mit  2  100  Mark  bis  4  200  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  III  2  des  Tarifs).

Seite  für  sich.

16

117  000
        <pb n="84" />
        Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
(1.)    Uebertrag  .  .  .  .  117  000
3  Zollamtsassistenten  I.  Klasse  mit  1  500  Mark  bis  3  300  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  III 2  des  Tarifs).
10  Zollamtsassistenten  II.  Klasse:
sofern  es  sich  um  Militäranwärter  handelt,  welche  schon  im  heimischen
Zolldienste  beschäftigt  waren,  mit  1  500  Mark  bis  2700  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  III  3  des  Tarifs);
ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Zollaufseher)  mit  1  000  Mark  bis
1 500  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  IV 2  des  Tarifs).
166 500
Anmerkung  zu  b.  Die  Polizeiunteroffiziere  werden  von  der  Kaiserlichen
  Schutztruppe  abkommandirt.
c.  Justizverwaltung.
1  Oberrichter,  zugleich  mit  den  Funktionen  des  Auditeurs  der  Schutztruppe
beauftragt,  mit  5  100  Mark  bis  8  100  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II  1
des  Tarifs).
2  Bezirksrichter  in  Dar-es-Salaam  und  Tanga  mit  3  600  Mark  bis
6  600  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II  2  des  Tarifs).
2  Sekretäre  mit  2  100  Mark  bis  4  200  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III 2
des  Tarifs).
1  Gefängnißwärter  mit  1  000  Mark  bis  1500  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  IV 2
des  Tarifs).
  18  400
Anmerkung zu c.  Der  Sekretär  beim  Bezirksgericht  in  Dar-es-Salaam
fungirt  zugleich  beim  Obergerichte.
d.  Für  die  Gesammtverwaltung  treten  noch  hinzu:
2  Stabsärzte  mit  je  10  800  Mark.
4  Stabsärzte  mit  je  9  600  Mark.
1  Regierungsarzt  mit  3  600  Mark  bis  5  700  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II  3
des  Tarifs).
Seite  301  900
        <pb n="85" />
        Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe          Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
(1.)  Uebertrag  .  .  .  .  301  900
1  Lazarethinspektor  mit  1  500  Mark  bis  2700  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III 3
des  Tarifs).
3  Sanitätssergeanten  mit  je  2  760  Mark.
5  Sanitätsunteroffiziere  mit  je  2  400  Mark.
  87 280
Solange  die  Stabsärzte  nach  ihrem  Dienstalter  in  der  Armee  oder
Marine  den  dem  Satze  von  10  800  Mark  entsprechenden  heimischen
Gehaltssatz  von  3  900  Mark  nicht  erreicht  haben,  sind  nur  9  600  Mark
zuständig.
Die  Militärärzte,  Sanitätssergeanten  und  Sanitätsunteroffiziere  werden
von  der  Kaiserlichen  Schutztruppe  abkommandirt.  Bei  Wahrnehmung
einer  Stabsarztstelle  durch  einen  Oberarzt  oder  einen  Assistenzarzt  ist  nur
eine  Besoldung  von  7500  Mark  oder  6  300  Mark  zahlbar.
Die  Stelle  des  Regierungsarztes  kann  auch  aushülfsweise  mit  einem
Militärarzt  (Oberarzt  oder  Assistenzarzt)  besetzt  werden,  der  dann  die  Besoldung
  seines  Dienstgrads  erhält.
Summe  Titel 1    389  180
Zu  Titel  1.  Sämmtliche  Beamte  etc.  haben  freie  Wohnung,  an
deren  Stelle  nöthigenfalls  eine  angemessene  Miethsentschädigung  gewährt
werden  kann.
2.  Kolonialdienst-Zulagen  für  die  Beamten  unter  Titel  1  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  326  500
Summe  Titel  1  und  2    715  680
3. Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  getretene  Landesbeamte  sowie  zur  Versorgung  von
Hinterbliebenen  verstorbener  Landesbeamten  34  830
4. Zu  Pensionserhöhungen  und  Beihülfen  für  etatsmäßige  Beamte  und  deren
Hinterbliebene  nach  Maßgabe  der  Denkschrift  vom  August  1898  und  der
Denkschrift  zum  Haupt-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  4  000
5. Zu  außerordentlichen  Vergütungen  für  etatsmäßige  Beamte  und  für  Militärpersonen
  .  .  .  .  ..  13 000
Seite  767  510
        <pb n="86" />
        Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  767  510
Andere  persönliche  Ausgaben.
Für  Hülfskräfte.
6.  Für  Weiße  (künftig  wegfallend  600  Mark).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  383  850
Zu  Titel  6.  Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung,  an  deren
Stelle  nöthigenfalls  eine  angemessene  Miethsentschädigung  gewährt
werden  kann.

7.  Für  Farbige  549  316
8. Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (künftig  wegfallend  85  800  Mark)  1 702 900
Anmerkung  zu  Titel  8.  Aus  diesem  Titel  werden  die  sächlichen  und
vermischten  Ausgaben  bei  der  Militärverwaltung,  soweit  für  diese  nicht
unter  Titel  13  besondere  Fonds  vorgesehen  sind,  mitbestritten.  Die  Ausgaben
  für  den  Lazarethbetrieb  werden  aus  diesem  Fonds  für  den  Bereich

der  gesammten  Verwaltung  des  Schutzgebiets  bestritten.
Summe  A.  Civilverwaltung  (Titel  1  bis  8)  3  403  576
B.  Militärverwaltung.
9. Besoldungen  bei  der  Schutztruppe    1  671  180
Zu  Titel  9.  Die  deutschen  Militärpersonen  haben  freie  Wohnung,
an  deren  Stelle  nöthigenfalls  eine  angemessene  Miethsentschädigung
gewährt  werden  kann.
10.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653)    131  833
Anmerkung  zu  Titel  10.  Den  im  Dienstgrad  als  Deckoffizier
stehenden  Militärpersonen  der  Schutztruppe  können  im  Falle  der  Pensionirung
  diejenigen  Beträge,  um  welche  sich  deren  Versorgungsansprüche  nach
den  neueren  Bestimmungen  geringer  berechnen  als  die  Ansprüche,  welche
ihnen  bei  etwaiger  Pensionirung  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
bereits  zugestanden  haben  würden,  als  Pensionszuschuß  gewährt  werden.
11.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653)  2 530
12.  Andere  persönliche  Ausgaben  (künftig  wegfallend  13  800  Mark)      40  800
13.  Zu sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (siehe  auch  Titel  8)  .  .  .  .  ..  .  455  000



Summe  B.  Militärverwaltung  (Titel  9  bis  13)  





2  301  343
        <pb n="87" />
        Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr

  1901.
Mark.
C.  Flottille.

Persönliche  Ausgaben.
14. Für Weiße  286  600
Zu  Titel  14.  Die  europäischen  Angehörigen  der  Flottille  haben

während  des  Landaufenthalts  im  Schutzgebiete  freie  Wohnung,  an  deren
Stelle  nöthigenfalls  eine  angemessene  Miethsentschädigung  gewährt
werden  kann.
15. Für  Farbige  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  114  861
16. Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (wegen  der  Lazarethkosten  siehe  auch
Titel  8)  .  .  ...  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  366  000
Summe  C.  Flottille  (Titel  14  bis  16)  767  461
D.  Eisenbahn.
17.  Für  den  Eisenbahnbetrieb  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  142  210
E.  Allgemeine  Fonds.
18. Zu  Unterstützungen:
I.  Für  Weiße.
a)  für  Beamte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  000  Mark
b)  für  Militärpersonen  3  000 "
      8 000  Mark
II.  Für  Farbige.
a)  der  Civilverwaltung  einschließlich  der  Flottille  1  000  Mark
b)  der  Militärverwaltung      3 000 "  4 000
12  000
19.  F.  Vertragsmäßige  Zahlung
zum  Zwecke  der  Verzinsung  und  Amortisation  der  von  der  Deutsch-  Ostafrikanischen
Gesellschaft  aufgenommenen  Anleihe  durch  90  halbjährliche  Raten  von  je
300  000  Mark,  21.  und  22.  Rate  .  .  ..  .  .  ..  ...  ..  ..  ...  ...  ..  ..  .  .  .  ...  600  000
        <pb n="88" />
        Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1901.

Mark.

 







Zusammenstellung.
Summe  A  (Titel  1  bis  8)  .  .  .

" B  (" 9  bis  13)  
" C  (" 14  bis  10)
" D  (" 17)  .  .  .  .  .  .  .  .  .
" E  ("  18)
" F  (" 19)  

Summe  l.  Fortdauernde  Ausgaben  

II.  Einmalige  Ausgaben.
1. Für Bauten

2. Für  Fortführung  der  Eisenbahn  Tanga-Muhesa  bis  Korogwe,  3.  und  letzte
Rate

3. Zur  Beschaffung  der  inneren  Einrichtung  für  das  Krankenhaus  und  das  dazu
gehörige  Arzthaus  in  Tanga

4. Zur  Gewährung  von  Beihülfen  an  indische  Ackerbürger    
5. Zuschuß  zu  den  Baukosten  für  eine  Telegraphenlinie  von  Dar-es-Salaam  zunächst
  bis  Mpapwa
6. Zur  Bereitstellung  eines  eisernen  Bestandes  an  Ausrüstungsgegenständen  für
die  Schutztruppe,  erste  Rate      .  .  

Summe  II.  Einmalige  Ausgaben

3  403  576
2  301  343
767 461
142 210
12  000
600  000



7 226 590

148  000

950  000

48  200
30  000

15  000

60  000





1 251 200
        <pb n="89" />
        Betrag





für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben        13 210
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie
die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen
dem  Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu
decken  sind.  Bei  den  einmaligen  Ausgaben  gelten  nur  diejenigen  Summen
als  Ersparnisse,  welche  sich  nach  Erfüllung  der  angegebenen  Zweckbestimmung
  als  zu  deren  Durchführung  nicht  erforderlich  herausgestellt
haben.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds
wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  8 491  000
Die  Einnahme  beträgt    8  491  000



Reichs-Gesetzbl.  1901.  17





—
        <pb n="90" />
        II.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Kamerun  auf  das  Rechnungsjahr  1901.

 

 

Betrag



  für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Einnahme.
1.  Direkte  Steuern  .  .  .  .  .  .  ..  42  000
2.  Zölle  1  400  000
3.  Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  .  154  000
4. Reichszuschuß  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  179  800
Summe  der  Einnahme  3  775  800
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
Besoldungen.
1.  Civilverwaltung.

a.  Zentralverwaltung.

Gouverneur  mit  9 000  Mark  bis  12 700  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  I  2  des
Tarifs).

Die  den  Gouverneur  anläßlich  seiner  Abwesenheit  vom  dienstlichen
Wohnsitze  treffenden  Abzüge  vom  Diensteinkommen  fließen,  soweit  sie  dem
Stellvertreter  zur  Deckung  von  Repräsentationskosten  zur  Verfügung  zu
halten  sind,  dem  Ansatz  unter  Titel  12  m  zu.

1  Referent  mit  5  100  Mark  bis  8  100  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II  1  des
Tarifs).

1  Regierungsarzt  und  1  Maschineningenieur  mit  3 600  Mark  bis  5  700  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  II  3  des  Tarifs).

4  Vorstände  für  Kasse,  Büreau,  Zoll  und  Bauwesen  mit  3  300  Mark  bis
5  400  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III  1  des  Tarifs).

1  Hafenmeister  (künftig  wegfallend)  mit  2  100  Mark  bis  4  200  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  III  2  des  Tarifs).

1  Büreau-  und  1  Kassenassistent  sowie  ein  Zollamtsassistent  mit  berufsmäßiger
Vorbildung  mit  1 500  Mark  bis  3  300  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III 2



des  Tarifs).
        <pb n="91" />
        Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1901.

Mark.

 

(1.)



1  Materialienverwalter:
sofern  er  fachmäßige  Vorbildung  hat,  mit  1 500  Mark  bis  2  700  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  III  3  des  Tarifs);
ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Magazinaufseher)  mit  1 000  Mark  bis
1  500  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  IV.  2  des  Tarifs).
1  Polizeimeister  mit  1 500  Mark  bis  2 000  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  IV  1
des  Tarifs).

b.  Lokalverwaltung.

4  Bezirksamtmänner  in  Kamerun,  Kribi,  Victoria  und  Edea  mit  3  600  Mark
bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II  2  des  Tarifs).

1  Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria  mit  3 600  Mark  bis  5  700  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  II  3  des  Tarifs).

2  Bezirksamtssekretäre  für  Kamerun  und  Victoria  und  2  Stationsleiter  für
Buea  und  Rio  del  Rey  mit  2 100  Mark  bis  4 200  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  III  2  des  Tarifs).

1  Kassenassistent  für  Victoria  mit  1  500  Mark  bis  3  300  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  III  2  des  Tarifs).

4  Zollamtsassistenten:

sofern  sie  berufsmäßige  Vorbildung  haben,  mit  1 500  Mark  bis
3  300  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III 2  des  Tarifs);

sofern  es  sich  um  Militäranwärter  handelt,  welche  schon  im  heimischen
Zolldienste  beschäftigt  waren,  mit  1  500  Mark  bis  2  700  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  III  3  des  Tarifs);

ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Zollaufseher)  mit  1  000  Mark  bis
1 500  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  IV  2  des  Tarifs).

2  Lehrer  mit  1  500  Mark  bis  3  300  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III 2  des
Tarifs).

1  Assistent  am  botanischen  Garten  in  Victoria  mit  1  500  Mark  bis  2  700  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  III  3  des  Tarifs).

3  Polizeimeister  für  Victoria,  Kribi  und  Edea  mit  1 200  Mark  bis  1  800  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  IV 2  des  Tarifs).

Seite
17

53  100

48  780





101  880
        <pb n="92" />
        Betrag
für  das
Titel.  Aus  ga  be.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
(1.)  Uebertrag  101  880
c.  Justizverwaltung.
1  Richter  mit  3 600  Mark  bis  6 600  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II  2  des
Tarifs).
1  Sekretär  mit  2 100  Mark  bis  4 200  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III  2  des
Tarifs).  6 800
Summe  Titel  1.        108  680
Zu  Titel  1.  Der  Leiter  des  botanischen  Gartens  in  Victoria  bezieht
den  dritten  Theil  aus  dem  Verkaufserlöse  der  in  diesem  Garten  und
auf  der  Gouvernementsplantage  in  Victoria  gezogenen  Produkte  bis  zum
Höchstbetrage  von  1  500  Mark  und  der  Maschineningenieur  fünf  Prozent
von  der  Brutto-Einnahme  des  Slipbetriebs  bis  zum  Höchstbetrage  von
1  500  Mark.
Die  derzeitigen  Inhaber  der  Stellen  des  Gouverneurs  und  des  Polizeimeisters
  der  Zentralverwaltung  sind  noch  als  Reichsbeamte  —  nicht  als
Beamte  der  Landesverwaltung  —  anzusehen  und  zu  behandeln.
2.  Kolonialdienst-Zulagen  für  die  Beamten  unter  Titel  1  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  148  320
3.  Schutztruppe  .  .  .  .  .  .  .  ..  503  200
Summe  Titel  1  bis  3    760  200
Zu  Titel  1  und  3.  Sämmtliche  Beamte  und  Militärpersonen  haben
freie  Wohnung.
4. Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  getretene  Landesbeamte  sowie  zur  Versorgung  von
Hinterbliebenen  verstorbener  Landesbeamten  6  657
5.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653)    13  069



Ammerkung  zu  Titel  5.  Den  im  Dienstgrad  als  Deckoffizier
ste  hen  den  Militärpersonen  der  Schutztruppe  können  im  Falle  der  Pensionirung
  diejenigen  Beträge,  um  welche  sich  deren  Versorgungsansprüche
nach  den  neueren  Bestimmungen  geringer  berechnen  als  die  Ansprüche,
welche  ihnen  bei  etwaiger  Pensionirung  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
  bereits  zugestanden  haben  würden,  als  Pensionszuschuß
gewährt  werden.

Seite









779  926
        <pb n="93" />
        83

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  779  926
6. Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653)  .  .  .  .  .  —
7.  Zu  Pensionserhöhungen  und  Beihülfen  für  etatsmäßige  Beamte  und  deren
Hinterbliebene  nach  Maßgabe  der  Denkschrift  vom  August  1898  und  der
Denkschrift  zum  Haupt-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  3  000
8.  Zu  außerordentlichen  Vergütungen  für  etatsmäßige  Beamte  und  für  Militärpersonen
  5 000
Andere  persönliche  Ausgaben.
9. Für Weiße  304  536
Zu  Titel  9.  Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.
10.  Für  Farbige        855  040
11.  Zu  Unterstützungen:
a) für Beamte      .      2 500  Mark
b)  für  Militärpersonen    2500  5  000
Summe  Titel  1  bis  11 1 952 502
12. Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (künftig  wegfallend  54 900  Mark)  769 800
13.  Zur  Rückerstattung  des  Reichsvorschusses  von  1  425 000  Mark  (Kapitel  2  Titel  3a
der  einmaligen  Ausgaben  des  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
1891/92)  und  der  dem  Schutzgebiete  nach  den  Uebersichten  der  Reichs-Ausgaben
  und  -Einnahmen  für  die  Etatsjahre  1894/95  und  1895/96  —  Kapitel 2
der  einmaligen  Ausgaben  —  außeretatsmäßig  geleisteten  Zuschüsse  von  zusammen
1 093  710,25  Mark,  demnach  von  überhaupt  2 518 710,25  Mark  abzüglich
der  darauf  in  7  Jahresraten  von  je  90 750  Mark  zurückgezahlten  635  250  Mark  –
Summe  I  (Titel  1  bis  13).  Fortdauernde  Ausgaben  2 722  302
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeien    386  700
2. Wege-  und  Brückenbauten          .  .  .    130  000
Seite  516  700
        <pb n="94" />
        Betrag
für  das
Titel.    Ausgabe.  Rechnungsjahr

  1901.

Mark.

Uebertrag    516  700

3.  Für  Beschaffung  eines  Seedampfers,  1.  Rate                300  000

4.  Für  die  Befeuerung  der  Küste  des  Schutzgebiets  126  000
5.  Zur  Bereitstellung  eines  eisernen  Bestandes  an  Ausrüstungsgegenständen  für

die  Schutztruppe  ...  ..  .  .  .  ..  40  000

6.  Beihülfe  zu  den  Kosten  einer  Expedition  in  der  Richtung  auf  den  Tschadsee  50  000

Summe  1 032  700

III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  20 798

Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie
die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem
Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu  decken
sind.  Bei  den  einmaligen  Ausgaben  gelten  nur  diejenigen  Summen  als
Ersparnisse,  welche  sich  nach  Erfüllung  der  angegebenen  Zweckbestimmung
als  zu  deren  Durchführung  nicht  erforderlich  herausgestellt  haben.

Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds
  wieder  zu.

Der  Reservefonds  ist  übertragbar.



Summe  der  Ausgabe        3 775  800
Die  Einnahme  beträgt      .    3 775  800
        <pb n="95" />
        III.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Togo  auf  das  Rechnungsjahr  1901.

 

 

 

 

Seite  für  sich.

 

Betrag
für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Einnahme.
1.  Direkte  Steueer        30  000
2 Zölle  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  500  000
3. Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-  Einnahmen  ...  34 000
4.  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  884  000
Summe  der  Einnahme  .  1 448  000
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
Besoldungen.
1.  Civilverwaltung.
a.  Zentralverwaltung.
Gouverneur  mit  8  200  Mark  bis  10  500  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  1  3
des  Tarifs).
Die  den  Gouverneur  anläßlich  seiner  Abwesenheit  vom  dienstlichen
Wohnsitze  treffenden  Abzüge  vom  Diensteinkommen  fließen,  soweit  sie  dem
Stellvertreter  zur  Deckung  von  Repräsentationskosten  zur  Verfügung  zu
halten  sind,  dem  Ansatz  unter  Titel  12 1  zu.
1  Kanzler  mit  4 200  Mark  bis  7  200  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II  2  des
Tarifs).
3  Vorstände  für  Kasse,  Büreau  und  Zoll  mit  3  300  Mark  bis  5  400  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  III  1  des  Tarifs).
1  Materialienverwalter:
sofern  er  fachmäßige  Vorbildung  hat,  mit  1  500  Mark  bis  2  700  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  III  3  des  Tarifs);
ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Magazinaufseher)  mit  1000  Mark  bis
1  500  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  IV  2  des  Tarifs).
1  Polizeimeister  mit  1 500  Mark  bis  2 000  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  IV  1
des  Tarifs).  28  800
        <pb n="96" />
        Betrag
für  das
Titel.  Aus  ga  be.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
(1.)  Uebertrag  .  .  .  .  28  800
b.  Lokalverwaltung.
2  Bezirksamtmänner  in  Klein-Popo  und  Lome  mit  3 600  Mark  bis  6  600  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  II 2  des  Tarifs).
2  Lehrer  mit  1 500  Mark  bis  3  300  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III  2  des
Tarifs).
3  Zollamtsassistenten:
sofern  sie  berufsmäßige  Vorbildung  haben,  mit  1  500  Mark  bis  3  300  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  III  2  des  Tarifs),
sofern  es  sich  um  Militäranwärter  handelt,  welche  schon  im  heimischen
Zolldienste  beschäftigt  waren,  mit  1  500  Mark  bis  2  700  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  III  3  des  Tarifs);
ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Zollaufseher)  mit  1000  Mark  bis
1500  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  IV  2  des  Tarifs).  
1 Polizeimeister mit 1 200 Mark bis 1 800 Mark (Kolonialdienst-Zulage lV 2
des  Tarifs).
    16 600
Summe  Titel  1  45  400
Zu  Titel  1.  Der  derzeitige  Inhaber  der  Stelle  des  Gouverneurs
ist  noch  als  Reichsbeamter  —  nicht  als  Beamter  der  Landesverwaltung  —
anzusehen  und  zu  behandeln.
2.  Kolonialdienst-Zulagen  für  die  Beamten  unter  Titel  1.  .  .  ..  ..  .  .  ..  ...  .  ..  .  65 700
3.  Schutztruppe  .  .  .  .  .  .  .  ..  32 700
Summe  Titel  1  bis  3  143  800
Zu  Titel  1  und  3.  Sämmtliche  Beamte  und  Militärpersonen  haben
freie  Wohnung.
4.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  getretene  Landesbeamte  sowie  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen
  verstorbener  Landesbeamten:  1  359
Seite  145  159
        <pb n="97" />
        Betrag
für  das
Titel.  Aus  ga  be.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Uebertrag  .  ..  .  145  159
5.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653)  .  .  .  .  .  —
6.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653)  –
7.  Zu  Pensionserhöhungen  und  Beihülfen  für  etatsmäßige  Beamte  und  deren
Hinterbliebene  nach  Maßgabe  der  Denkschrift  vom  August  1898  und  der
Denkschrift  zum  Haupt-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  1  000
8.  Zu  außerordentlichen  Vergütungen  für  etatsmäßige  Beamte  und  für  Militärpersonen
  3 000
Andere  persönliche  Ausgaben.
9.  Für  Weiße  (30  000  Mark  künftig  wegfallend)  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  174  500
Zu  Titel  9.  Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.
10. Für  Farbige  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  112 360
11. Zu  Unterstützungen  für  Beamte  und  Militärpersonen  2  000
Summe  Titel  1  bis  11  438  019
12.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  299  720
Summe  I  (Titel  1  bis  12).  Fortdauernde  Ausgaben    737 739
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeiten  95  000
2.|Für  den  Bau  einer  Landungsbrücke  in  Lome  und  einer  Eisenbahn  von  Lome
nach  Klein-Popo,  je  eine  1.  Rate  von  450  000  Mark  und  150  000  Mark 600 000
695  000



Summe  II  .  .  .  .

Reichs-Gesetzbl.  1901.  18
        <pb n="98" />
        Titel.

Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1901.

Mark.

 

 

III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben

Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie
die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem
Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu  decken  sind.
Bei  den  einmaligen  Ausgaben  gelten  nur  diejenigen  Summen  als  Ersparnisse,
  welche  sich  nach  Erfüllung  der  angegebenen  Zweckbestimmung
als  zu  deren  Durchführung  nicht  erforderlich  herausgestellt  haben.

Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds

  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.

Summe  der  Ausgabee
Die  Einnahme  beträgt

15  261



1  448  000





1  448  000
        <pb n="99" />
        IV.  Etat  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  das  Rechnungsjahr  1901.

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Einnahme.
1.  Direkte  Steuern  52  000
2 Zölle  .  .  ....  .  .  ..  750  000
3. Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  87  000
4. Einnahmen  aus  dem  Eisenbahnbetriebe  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  460  000
5.  Reichszuschuß  ..  ..  .  ..  .  ...  ........................................  9 102 600
Summe  der  Einnahme  10 451  600
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
Besoldungen.
1.  Civilverwaltung.



a.  Zentralverwaltung.

Gouverneur  mit  9  000  Mark  bis  12  700  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  I 2  des
Tarifs).

Die  den  Gouverneur  anläßlich  seiner  Abwesenheit  vom  dienstlichen
Wohnsitze  treffenden  Abzüge  vom  Diensteinkommen  fließen,  soweit  sie  dem
Stellvertreter  zur  Deckung  von  Repräsentationskosten  zur  Verfügung  zu
halten  sind,  dem  Ansatz  unter  Titel  12 o  zu.

1  Referent,  gleichzeitig  Oberrichter,  mit  5  100  Mark  bis  8  100  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  II  1  des  Tarifs).

1  Vorsteher  der  Bergbehörde,  gleichzeitig  Bezirksamtmann  in  Windhoek,  mit
3  600  Mark  bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II  2  des  Tarifs).

1  Kulturingenieur  und  landwirthschaftlicher  Beirath  und

1  Sachverständiger  für  Viehzucht  und  Veterinärwesen  mit  3  600  Mark  bis
5 700  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II  3  des  Tarifs).  Behufs  Erreichung  des
dem  Inhaber  der  Stelle  des  Kulturingenieurs  vertragsmäßig  zugesicherten  Gesammtdiensteinkommens
  von  jährlich  9  600  Mark  erhöht  sich  die  Kolonialdienst-Zulage
  für  denselben  um  den  hierfür  erforderlichen,  künftig  wegfallenden  Betrag.

18
        <pb n="100" />
        Titel.

(1.)





Betrag
  für  das
Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
6  Vorstände  für  Kasse,  Büreau,  Kalkulatur  und  Zoll  sowie  für  das  Bauund
  für  das  Vermessungswesen  mit  3  300  Mark  bis  5  400  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  III  1  des  Tarifs).
4  Sekretäre  sowie
1  Katastersekretär  und
1  Vermessungsbeamter  und  Kulturtechniker  mit  2  100  Mark  bis  4  200  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  III  2  des  Tarifs).
1  Obergärtner  mit  1  500  Mark  bis  2  700  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III 3
des  Tarifs).
1  Materialienverwalter:
sofern  er  fachmäßige  Vorbildung  hat,  mit  1 500  Mark  bis  2 700  Mark
(Kolonialdienst-Zulage  III  3  des  Tarifs);  
ohne  fachmäßige  Vorbildung  (Magazinaufseher)  mit  1 000  Mark  bis
1 500  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  IV  2  des  Tarifs).
68  100
b.  Lokalverwaltung.
4  Bezirksamtmänner  in  Swakopmund,  Otyimbingwe,  Keetmanshoop  und  Gibeon
mit  3  600  Mark  bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  II 2  des  Tarifs).
2  Zollamtsvorsteher  in  Swakopmund  und  Lüderitzbucht  sowie
1  Vorstand  für  die  Gestütsverwaltung  in  Nauchas  und
5  Bezirksamtssekretäre  mit  2 100  Mark  bis  4 200  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  III 2  des  Tarifs).
2  Zolleinnehmer  mit  1  000  Mark  bis  1  500  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  IV 2
des  Tarifs).
Der  Zollamtsvorsteher  in  Lüderitzbucht  ist  zugleich  Stationschef  und
Kassenverwalter.  35  500
c.  Justizverwaltung.
1  Oberrichter.  Das  Amt  wird  von  dem  Referenten  mitwahrgenommen.
1  Richter  in  Windhoek,  zugleich  mit  den  Dienstverrichtungen  des  Auditeurs
der  Schutztruppe  beauftragt,  mit  3  600  Mark  bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  II  2  des  Tarifs).
Seite  103  600
        <pb n="101" />
        Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
(.)  Uebertrag.  .  .  .!  103600
1  Gerichtsschreiber  mit  2  100  Mark  bis  4  200  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III2
X
des  Tarifs).  6  300
Summe  Titel  1  109  900
Zu  Titel  1.  Der  derzeitige  Inhaber  der  Stelle  des  Gouverneurs  ist
noch  als  Reichsbeamter  —  nicht  als  Beamter  der  Landesverwaltung  —
anzusehen  und  zu  behandeln.
2.  Kolonialdienst-Zulagen  für  die  Beamten  unter  Titel  L.  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  ..  ....  148  220
3.  Schutztruppe  (205  000  Mark  künftig  wegfallend  ..  .  1  300  550
Summe  Titel  1  bis  3  1558  670
Zu  Titel  1  und  3.  Sämmtliche  Beamte  und  Militärpersonen  haben
freie  Wohnung,  an  deren  Stelle  nöthigenfalls  eine  angemessene  Miethsentschädigung
  gewährt  werden  kann.
4.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  getretene  Landesbeamte  sowie  zur  Versorgung  von  Hinterbliebenen
  verstorbener  Landesbeamen  .  ..  –
5.  Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  für  Pensionäre  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653)  177.000
6.  Zu  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von  Angehörigen  der  Schutztruppe  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7./18.  Juli  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653)  1  330
7.  Zu  Pensionserhöhungen  und  Beihülfen  für  etatsmäßige  Beamte  und  deren
Hinterbliebene  nach  Maßgabe  der  Denkschrift  vom  August  1898  und  der
Denkschrift  zum  Haupt-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  3  000
8. Zu  außerordentlichen  Vergütungen  für  etatsmäßige  Beamte  und  für  Militärpensinen
  .  ..  5000
Andere  persönliche  Ausgaben.
9.  Für  Weiße  .  .  ..  ..  ...  ...  ..  ..  .  .  .  ..  334576
Zu  Titel  9.  Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung,  an  deren  Stelle
nöthigenfalls  eine  angemessene  Miethsentschädigung  gewährt  werden  kann.
Seite  .  .  .  .  2  079  576
        <pb n="102" />
        Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe    .  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Uebertrag  2  079  576
10.Für  Farbige  .  ..  .  .  .  .  .  ..  145  000
11. Zu  Unterstützungen:
a)  für  Beamte  :  :::::  .  ..  1  500  Mark
b)  für  Militärpersonen  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  4000  5  500
*o)  *  IIU

—

13.

SI1O

————-  —

 

 

Summe  Titel  1  bis  11

12. Zusächlichen  und  vermischten  Ausgaben  (168  500  Mark  künftig  wegfallend)
13. Für  den  Eisenbahnbetrieb  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Summe  I  (Titel  1  bis  13).  Fortdauernde  Ausgaben

II.  Einmalige  Ausgaben.
1. Für  Neubauten  und  Beschaffung  ihrer  inneren  Einrichtung  sowie  zu  sonstigen
öffentlichen  Arbeiten
2. Zu  Wege-,  Brunnen-  und  Wasseranlagen  .  .  .  .  ..
3. Beihülfe  für  eine  Expedition  zur  vollständigen  Klarstellung  der  Verhältnisse
 hinsichtlich  der  geplanten  Stauwerkanlagen  .  .  ...
4. Für  die  Ablösung  von  Militärpersonen  der  Schutztruppe
5. Zu  Theuerungszulagen  für  diätarisch  beschäftigte  Civilbeamte  .  .  .  .  ..
6. Zur  Hebung  der  Pferde=  und  Viehzucht  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
7. Zur  Verbesserung  der  Thierrasse  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ...
8. Zur  Fortführung  der  Eisenbahn  und  des  Telegraphen  von  Swakopmund
nach Windhoek..............................................
9. Zur Fortführung des Baues einer Hafenanlage bei Swakopmund, 4.Rate..
10. Für  die  Betonnung  und  Befeuerung  der  Küste  des  Schutzgebiets,  2.  Rate
11. Zu  Beihülfen  für  deutsche  Ansiedler,  insbesondere  für  ausgediente  Angehörige
der  Schutztruppe  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Die  Rückvergütungen  auf  die  aus  diesem  Fonds  gewährten  Darlehen
fließen  demselben  wieder  zu.

12. Zur  Vermehrung  der  Artillerie  und  Schaffung  einer  Reserve  der  Artillerie—
und  Infanterie-Munition,  1.  Rate  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ·.......
13. Zur  Bereitstellung  eines  eisernen  Bestandes  an  Ausrüstungsgegenständen  für
die  Schutztruppe,  1.  Rate  :  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

Summe  II  .  ..  .

 

2  230  076
2  941  880
160  000

 

5  634  956

297200
200  000

25  000
192  000
16  000
40  000
24  000

3  000  000

500  000
48  000

250  000

180  000

 

 

4772.00
        <pb n="103" />
        Betrag
für  das
Titel.  Aus  9a  be.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Aussgaben  .  .  ..  44  444
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie
die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen
dem  Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu
decken  sind.  Bei  den  einmaligen  Ausgaben  gelten  nur  diejenigen  Summen
als  Ersparnisse,  welche  sich  nach  Erfüllung  der  angegebenen  Zweckbestimmung
  als  zu  deren  Durchführung  nicht  erforderlich  herausgestellt
haben.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds
  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe10  451  600

Die  Einnahme  beträgt 10  451  600

—.“
        <pb n="104" />
        V.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Neu-Guinea  auf  das  Rechnungsjahr  1901.

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Einnahme.
1.  Direkte  Steuern.  12  000
2. Zölle.......................................................  52000
3. Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  .  36  000
4.  Reichszuschuß  ..  .  .  .  ...  709  700
Summe  der  Einnahme  809  700
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Besoldungen.
Gouverneur  mit  8  200  Mark  bis  10  500  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  1  3  des
Tarifs).
Die  den  Gouverneur  anläßlich  seiner  Abwesenheit  vom  dienstlichen
Wohnsitze  treffenden  Abzüge  vom  Diensteinkommen  fließen,  soweit  sie  dem
Stellvertreter  zur  Deckung  von  Repräsentationskosten  zur  Verfügung  zu
halten  sind,  dem  Ansatz  unter  8i  zu.
2  Bezirksamtmänner,  zugleich  Bezirksrichter,  für  Kaiser-Wilhelmsland  und  den
Bismarckarchipel  mit  je  3  600  Mark  bis  6  600  Mark  (Kolonialdienst-Zulage
  II  2  des  Tarifs).
2  Sekretäre,  zugleich  Gerichtsschreiber  und  Zollverwalter,  mit  je  2  100  Mark
bis  4  200  Mark  (Kolonialdienst-Zulage  III.  2  des  Tarifs).
19  600
Zu  Titel  1.  Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.
Summe  Titel  1  .  19  600

 

Seite  für  sich.
        <pb n="105" />
        Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe    .  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Uebertrag  .  19  600
2.Kolonialdienst-Zulagen  für  die  Beamten  unter  Tite    ...  31200
Summe  Titel  1  und  2  .  50  800
3. Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  getretene  Landesbeamte  sowie  zur  Versorgung  von
Hinterbliebenen  verstorbener  Landesbeamten  —
4.  Zu  Pensionserhöhungen  und  Beihülfen  für  etatsmäßige  Beamte  und  deren
Hinterbliebene  nach  Maßgabe  der  Denkschrift  vom  August  1898  und  der
Denkschrift  zum  Haupt-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  —
5.  Zu  außerordentlichen  Vergütungen  für  etatsmäßige  Beamte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
Für  Hülfskräfte.
6.  Für  Weiße  ..  .  .  .  .  ......  .  ...  ...........  ...  .  ...  .  .  .  .  .  ..  92  175
Zu  Titel  6.  Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.
7. Für  Farbige  ..  .....  .  .  .  ..  49  300
Summe  Titel  1  bis  7.  192  275
8. Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben  .  .  ..  143  500
9.  An  die  Neu--Guinea-Kompagnie  vertragsmäßige  Zahlung  auf  10  Jahre  je
400  000  Mark,  3.  Rate  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ....  ..  .....  .  .  ...  400  000
Summe  Kapitel  1I  (Titel  1  bis  9).  Fortdauernde  Ausgaben  .  735  775
II.  Einmalige  Ausgaben.
Für  Bauten  und  deren  innere  Einrichtung,  namentlich  auch  zu  Hafen-  und
Wegebauten  und  zum  Ankaufe  der  für  die  Verwaltung  erforderlichen
Grundstücke  .  ..  .  ......  .  .  .  ...  69  000
Summe  Kapitel  II.  Einmalige  Ausgaben  69  000

 

Reichs.  Gesetzbl.  1901.  19
        <pb n="106" />
        Betrag
für  das
Titel.  Aus  9a  be.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgasggen  .  .  .  ..  4925
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie
die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen
dem  Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu
decken  sind.  Bei  den  einmaligen  Ausgaben  gelten  nur  diejenigen
Summen  als  Ersparnisse,  welche  sich  nach  Erfüllung  der  angegebenen
Zweckbestimmung  als  zu  deren  Durchführung  nicht  erforderlich  heraus—
gestellt  haben.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden  Ausgabe—
fonds  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  809700
Die  Einnahme  beträgt ...... 809  700

 

———.  —
        <pb n="107" />
        VI.  Etat  für  die  Verwaltung  der  Karolinen,  Palauinseln  und  Marianen

auf  das  Rechnungsjahr  1901.

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Einnahme.
1.Direkte  Steuern,  Zölle,  sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnammen
  .  .  .  ..  25  000
2.  Reichszuschuß  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  286  500
Summe  der  Einnahme  311  500
Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  Besoldungen  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  —
2.  Kolonialdienst-Zulagen.  –
Summe  Titel  1  und  2  .  –
3.  Zu  Pensionen  für  in  den  Ruhestand  und  zu  Wartegeldern  für  in  den  einstweiligen
  Ruhestand  getretene  Landesbeamte  sowie  zur  Versorgung  von
Hinterbliebenen  verstorbener  Landesbeamten  —
4.  Zu  Pensionserhöhungen  und  Beihülfen  für  etatsmäßige  Beamte  und  deren
Hinterbliebene  nach  Maßgabe  der  Denkschrift  vom  August  1898  und  der
Denkschrift  zum  Haupt-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  –
5.  Zu  außerordentlichen  Vergütungen  für  etatsmäßige  Beamte  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  —
Andere  persönliche  Ausgaben.
Für  Hülfskräfte.
6.Für  Weiße  .  .  .  .  .  .  ...  99500
Zu  Titel  6.  Sämmtliche  Beamte  haben  freie  Wohnung.
7.Für  Farbige-„  65  000
Summe  Titel  1  bis  7  164  500

Seite  für  sich.

 

19°
        <pb n="108" />
        Betrag

 

 

 

 

.  für  das
Titel.  Ausgabe      Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  164500
8.  Zu  sächlichen  und  vermischten  Ausgaben.  ..  .  .  .  .  .  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  94700
Summe  Kapitel  I  (Titel  1  bis  8).  Fortdauernde  Ausgaben  259  200
II.  Einmalige  Ausgaben.
Zur  Ausführung  öffentlicher  Arbeiten  50  000
Summe  Kapitel  11I  50  000
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  ..  2300
Anmerkung.  Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie
die  Ersparnisse  bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen
dem  Reservefonds  zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu
decken  sind.  Bei  den  einmaligen  Ausgaben  gelten  nur  diejenigen
Summen  als  Ersparnisse,  welche  sich  nach  Erfüllung  der  angegebenen
Zweckbestimmung  als  zu  deren  Durchführung  nicht  erforderlich  herausgestellt
  haben.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  fließen  den  betreffenden  Ausgabefonds
  wieder  zu.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Summe  der  Ausgabe  .  311  500

 

Die  Einnahme  beträgt  .

311  500
        <pb n="109" />
        —  99  —

VII.  Etat  für  das  Schutzgebiet  von  Samoa  auf  das  Rechnungsjahr  1901.

 

 

 

 

 

Betrag
«  für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
m—x:  Mark.
Einnahmee.
1.  Direkte  Steuern,  Zölle,  sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen
  120  000
2.  Reichszuschuß  ..  .  ...  .  .  ..  146  000
Summe  der  Einnahme  .  266  000
Ausgabe.
Zur  Bestreitung  der  Verwaltungs-Ausgaben  .  .  ..  266  000
Summe  der  Ausgabe  266  000
Die  Einnahme  beträgt.  266  000

———
        <pb n="110" />
        —  100  —

VIII.  Etat  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou  auf  das  Rechnungsjahr  1901.

 

 

Betrag

für  das
Titel.  Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr

  1901.
Mark.

 

 

Einnahme.
Aus  Landverkäufen::::::  ..  00  000
Direkte  Steuern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  50  000
Sonstige  Abgaben,  Gebühren  und  verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  .  150  000
Reichszuschuß....  .  .  .  .  .  .  .  ..  10 750  000

Summe  der  Einnahme  .  11 050 000

erio  7*
1  —  I1.  —
4  64  r

 

Ausgabe.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.

Die  Personen  des  Soldatenstandes  und  Beamte,  welche  der  Marine
entnommen  sind,  bleiben  in  jeder  anderen  als  etatsrechtlichen  Beziehung,
unbeschadet  der  für  das  Schutzgebiet  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen,
Angehörige  der  Marine.  —  Sie  dürfen,  wenn  sie  nach  ihrem  Dienstalter
in  der  Heimath  befördert  werden,  das  Mehr  der  Gebührnisse  des  neuen
Dienstgrads  erhalten.

A.  Civilverwaltung.
J.  Besoldungen.

a.  Gouvernement.
Gouverneur,  Chef  der  Civil-  und  Militärverwaltung,  gleichzeitig  oberster  Be—

fehlshaber  der  Besatzungstrupden  42.000  Mark
1  Erster  Adjutant.  5  460
1  Zweiter  Adjutant  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3960
1  Ingenieuroffizier  vom  Platz  5160

—  Artillerioffizier  vom  Platz  —  vergl.  Titel  6  —.
3  Stellen  Seite  .  .  ..  56580  Mark
        <pb n="111" />
        Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr

  1901.
Mark.
(I.)  3  Stellen  Uebertrag  .  56  580  Mark
1  Intendant  von  4  860  bis  7860  Marr  .  .  .  .  5460

 

Der  Intendant  bezieht  eine  nicht  pensionsfähige  Zulage
von  1  600  Mark  aus  Titel  2.
1  Gouvernementssekretär  erhält  seine  Besoldung  aus  Kapitel
  64  a  Titel  1.

5  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark  27375

 

b.  Landesverwaltung.

1 Civilkommissar  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ·............  18000-1 Kommissar für chinesische Angelegenheiten...........
  18000-1 Erster Dolmetscher von 9000 bis 12000 Mark.....
  9000-1 höherer Forstbeamter von 9000 bis 12000 Mark....9000


1 Polizeichef von 8500 bis 10000 Mark...........  8500-1 Vorstand des Katasteramts von 7700 bis 9800 Mark 8700-




1  Oberrichter,  zugleich  Kriegsgerichtsrath  bei  dem  Gerichte
des  Gouvernements,  von  12  000  bis  15000  Mark.  12000
1  Zweiter  Dolmetscher  von  7200  bis  9000  Mark  7200
—  Bezirksrichter  —  vergl.  Titel  2  —.
2  Gerichtsschreiber  von  6.000  bis  8  100  Mark.  13  200
d.  Bauverwaltung.
1  Baudirektor  von  7  560  bis  9060  Mark.  756ö0

Der  gegenwärtige  Stelleninhaber  bezieht  eine  Bauzulage
  von  3  500  Mark  aus  den  bei  den  einmaligen
Ausgaben  vorgesehenen  Fonds  für  Hafenbauten.

2  Bauinspektoren  und  Baumeister  von  3  660  bis  6  360  Mark  9020
2  technische  Sekretäre  von  2532  bis  4632  Mark  .  5064
1  Verwaltungssekretär  von  2  232  bis  4632  Mark  3732
1  Sekretariatsassistent  von  1932  bis  2332  Mark  .  2  332

7  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark  38  325

 

Seite  259  048  Mark
        <pb n="112" />
        —  102  —

 

 

 

 

 

Betrag
·  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
(1.)  Uebertrag  259  048  Mark
2  Buchführer  von  1  932  bis  3  132  Mark  .  ....  3  864
2  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  4927,50  Mark  9  855
e.  Hafenverwaltung  und  meteorologisch-astronomische  Station.
1  Hafenkapitän  und  Leiter  der  meteorologisch-astronomischen
Station  .  .  ..  .  .  .  .  ..  5460
1  Stelle  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  5  475
1  Hafenmeister  und  Assistent  der  meteorologisch-astronomischen
  Station  von  4  500  bis  6  000  Mark  ..  4500
288  202
2.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsarbeitern.  204  440
Verschiedene  Ausgaben.
3. Sächliche  und  vermischte  Ausgaen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  66  000
4.  Zur  baulichen  Unterhaltung  der  Dienstwohngebäude  und  zur  Unterhaltung  des
zur  Dienstwohnung  des  Gouverneurs  gehörigen  Gartens,  soweit  er  zu
repräsentativen  Zwecken  dient.  Zur  baulichen  Unterhaltung  der  öffentlichen
Gebäude,  der  Straßen-,  Entwässerungs-,  Park=  und  sonstigen  öffentlichen
Anlagen..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  129  170
Aus  diesem  Fonds  dürfen  Wiederherstellungs=  und  Neubauten  sowie
Grundstückserwerbungen  bestritten  werden,  wenn  die  Kosten  des  einzelnen
Baues  einschließlich  Grunderwerb  oder  die  Kosten  der  Erwerbung  eines
Grundstücks  den  Betrag  von  30  000  Mark  nicht  übersteigen.
5.Kosten  der  Hafenpolizei,  für  Unterhaltung  und  Betrieb  der  Leuchtfeuer,  Seezeichen,
  Signalstationen  und  der  meteorologisch-astronomischen  Station  einschließlich
  Löhne.  35250
Summe  A.  Civilverwaltung  (Titel  1  bis  5)  723  062
        <pb n="113" />
        —  103  —

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.

Mark.

 

B.  Militärverwaltung.

 

 

 

6.  Besatzung  von  Kiautschou.
Marineinfanterie.
1  Kommandeur  zu  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7110  Mark
2  Hauptleute  I.  Klasse  zu  5160  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  320
2  Hauptleute  II.  Klasse  zu  3  960  Marrk  ...  7920
5  Oberleutnants  zu  2070  Marrr.  10  300
10  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark.  547590
8  Leutnants  zu  1  470  Mark  11  760
8  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  4927/50  Mark  39  420
4  Feldwebel  zu  720  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2  880
9  Vicefeldwebel  zu  540  Mark  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  48600
13  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  1  825  Mark.  23725
26  Sergeanten  zu  432  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11232
73  Unteroffiziere  zu  3066  Mark  .  ..  22  338
187  Gefreite  zu  180  Mark.  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  33660  —
817  Gemeine  zu  126  Mark  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  102942
Marinefeldartillerie.
1  Hauptmann  II.  Klasse  zu  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3960
2  Oberleutnants  zu  2070  „Nak  .....................  4140
I  Roßarzt  zu  1932  bis  2132  Mark  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1932

4  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark  21900
Ein  Unterroßarzt  in  Stelle  des  Roßarztes  bezieht
1  008  Mark  Löhnung  und  2  737/50  Mark  nicht  pensionsfähige
  Ortszulage.

1  Wachtmeister zu.  738
1  Vicewachtmeister zu  .  .  .  .  .  .  ..  558  —

2  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  1825  Mark..  3650  —
Seite  380  145.  Mark

 

 

 

Reichs  Gesetzbl.  19011.  20
        <pb n="114" />
        —  104  —

 

Titel.

Ausgabe.

–

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1901.

Mark.

 

(6.)

 

Uebertrag  380  145  Mark

4  Sergeanten  zu  450  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1800
8  Unteroffiziere  zu  324  Mr  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2592
20  Gefreite  zu  180  Mrk  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3600
73  Feldartilleristen  zu  126  Mark  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9198

Vicewachtmeister,  Sergeanten  und  Unteroffiziere  der  Feld—
artillerie,  welche  aus  Stellen  der  Marine  mit  höherer
Löhnung  entnommen  sind,  beziehen  ihre  Löhnung,  aus—
schließlich  Kleidergeld,  bis  zum  Einrücken  in  eine  höhere
Löhnungsklasse  weiter.

Chinesenkompagnie.

1  Kompagniechef zu  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3960
1  Oberleutnant zu................................  2070
2  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark  10  950
1  Feldwebel zu  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  720
2  Vicefeldwebel  zu  540  Mrrkk  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1080
3  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  1825  Mark..  5475
3  Sergeanten  zu  432  Mark  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1296
5  Unteroffiziere  zu  306  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1530

Mannschaftsbesoldugen  .  .  ..  27168

Matrosenartillerie.

1  Kapitänleutnant  als  Detachementsführer,  gleichzeitig
Artillerieoffizier  vom  Platz  —  Titel  1  —  und  Vorstand

der  Artillerieverwaltung  —  Titel  24  —  zu  ..  .  .  .  .  .  .  ..  5  460
3  Oberleutnants  zur  See  zu  2250  Mark.  6750
4  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark.  21  900
1  Oberdeckoffizier zu  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2250
1  Deckoffizier zu  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1800

2  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  2  737,50  Mark  5475

 

Seite.  .  .  .  495  219  Mark

 

m
        <pb n="115" />
        Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs-·

  jahr  1901.
Mark.
6.)  Uebertrag  495  219  Mark
1  Feldwebel  zu  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  ...........  828-1  Vicefeldwebelzu...............................
  720
2  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  1  825  Mark  3650
5  Oberartilleristenmaate  zu  720  Mark  .  .  .  ..  3  600
21  Artilleristenmaate  zu  540  Marrrk.  11340
49  Obermatrosenartilleristen  zu  288  Mark  .  .  ..  .  14112
122  Matrosenartilleristen  zu  234  Mark  .  .  .  .  ...  28548
Personal  der  Matrosendivisionen.
1  Oberdeckoffizier zu  .  .  .  .  ..  .  .  ...  2250
1  Stelle  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  2  737/50  Mark  2738
5  Obermaate  zu  720  Mark  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3600
10  Obermatrosen  zu  288  Mbbkk  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  2  880
19  Matrosen  zu  234  Mrss  .  .  .  .  .  ...  4446  -
Personal  der  Werftdivisionen.
2  Deckoffiziere  —  1  Maschinist  und  1  Materialienverwalter  —
zu  1  800  Mark  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  3  600
2  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  2  737,60  Mark  5  475
3  Obermaschinistenmaate  zu  720  Marrk..  ..  216ö0
1  Oberbüchsenmachersmaat zu  .  ..  .  .  .  .  .  ..  720
3  Maschinistenmaate  zu  540  Mark  .  ..  .  ...  1620
6  Schreiber  (Maate)  zu  540  Mark  .  .  .  .  ..  3240
1  Büchsenmachersmaat  zu  .  .  ...  ..  ...  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...  540
5  Oberheizer  und  Oberhandwerker  zu  288  Mark  .  .  1440  —
6  Gemeine  zu  234  Mark  ..  .  .  ...  1  404

 

 

594  130

 

Seite  für  sich.

 

20“
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        —  106  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe    .  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
Uebertrag  .  .  .  .  594  130
7.  Stammkompagnien  in  der  Heimath.
Marineinfanterie.
1  Hauptmann  I.  Klasse  zu  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  900,00  Mark
1  Hauptmann  II.  Klasse  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  700/00
2  Stellen  Wohnungsgeldzuschuß  III/1  des  Tarifs  zu
660  Mark.  1  320,00
Servis  A  5  des  Tarifs  zu  702  Mark.  1  404,00
(Außerdem  Stallservis  B  des  Tarifs  aus  Titel  31,
Pferdegelder  aus  Titel  21  und  2  kleine  Rationen  nach
dem  Satze  IV  aus  Titel  22.)
2  Oberleutnants  zu  1500  Mark.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3000,00  —
4  Leutnants  zu  900  Mm  .  ..  3  60000
6  Stellen  Wohnungsgeldzuschuß  IV  des  Tarifs  zu  270  Mark  1  620,00
Servis  A6  des  Tarifs  zu  450  Mark  .  .  2  700,00
Tischgeld  zu  64,80  Mrrkk  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  388,80  —
2  Feldwebel  zu  720  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1440,00  —
4  Vicefeldwebel  zu  540  Mark.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  160,00
13  Sergeanten  zu  432  Mrkk  .  ..  5  616,00
35  Unteroffiziere  zu  3066  Mark.  Q  10  710000
20  Gefreite  zu  180  Mrkk  .  .  ..  .  .  .  .  ..  3600,00  —
502  Gemeine  zu  126  Mark  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  63  252,00
Marinefeldartillerie.
1  Oberleutnant  zu  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  50000
1  Stelle  Wohnungsgeldzuschuß  IV  des  Tariss  .  .  270,00
Servis  A  6  des  Tarifs  .  .  .  .  ..  450,00  —
Tischgeld  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  64,80  —
1  Wachtmeister  zu  738  Mark  oder  Vicewachtmeister  zu
558  Mark.  738,00
2  Sergeanten  zu  450  Mark  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  900,00
3  Unteroffiziere  zu  324  Mrkk  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  972,00  —
46  Feldartilleristen  zu  126  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  796,00
Seite  118  10  1/60  Mark  594  130
        <pb n="117" />
        —  107  —

–

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe    .  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
('  .)  Uebertrag  118  10  1,60  Mark  594  130
Matrosenartillerie.
1  Oberleutnant  zur  See  zu  1  500  Mark  und  180  Mark
nicht  pensionsfähige  Zulage  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1680,00  —
1  Stelle  Wohnungsgeldzuschuß  IV  des  Tarifs  270,00
Servis  A6  des  Tarifs  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  450,00
Ein  Leutnant  zur  See  in  dieser  Stelle  erhält  aus
dem  ersparten  Gehaltstheil  ein  Tischgeld  von  72  Mark.
1  Oberdeckoffizier zu  2  142,00
1  Stelle  Servis  A  4  a  des  Tarifs  für  Naturalquartier.  212,40  —
1  Feldwebel  zu  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .............  828,00-2 Oberartelleristenmaate zu 720 Mark..............
  1440,00-10 Artilleristenmaate zu 540 Mark.................
  5  400,00
1  Schreiber  (Maat) zu  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  540,00  —
12  Obermatrosenartilleristen  zu  288  Mark  .  ..  3  456000
86  Matrosenartilleristen  zu  234  Mark  .  .  ..  20  12400
154  644
Zu  Titel  6  und  7.
Die  aufgeführten  Personalstärken  sind  durchschnittliche.  Die  Stellen
bei  den  Besatzungstruppen  und  den  Stammkompagnien  sind  gegenseitig
deckungsfähig.
8.Bekleidungskosten  der  Besatzung  von  Kiautschou  und  der  Stammkompagnien 208  570
(Selbstbewirthschaftungsfonds.)

9.  Außerordentliche  Kosten  des  Bekleidungswesens  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20  000
10.  Uebungsgelder  (Beurlaubtenstand)  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  5  000
11.Stellen=  und  Fachzulagen.  13  916
12.Dienstalters-,  Reservisten-,  Seefahr=  und  Ordenszulagen  sowie  Dienstprämien

für  Unteroffizier.  16  000
13.  Kommandozulagen  und  zur  Bewilligung  von  Löhnungszuschüssen  für  verheirathete
  Unteroffiziere  bei  Kommandos  außerhalb  der  Garnison  oder  wenn

deren  Familien  nicht  im  Schutzgebiet  untergebracht  sind  .  ...  5  000

Seite  1  017260
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        —  108  —

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr

  1901.
Mark.
Uebertrag 1 017  260
14.Ortszulagen  für  Unteroffiziere  und  Kapitulanten,  Theuerungszulagen  für  Gemeine 425  000
15.  Büreauinventarien=  und  Schreibmaterialiengelder  3  286
(Selbstbewirthschaftungsfonds.)
16.  Allgemeine  Unkosten  .  .  .  .  .  .  ..  5  836
(Selbstbewirthschaftungsfonds.)
17.  Beihülfen  zur  Unterhaltung  der  Musik  3  600
(Selbstbewirthschaftungsfonds.)
18.  Uebungsgelder  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  12  550
19.  Unterrichtsgelder  .  .  .  .  .  .  .  ..  2874
(Selbstbewirthschaftungsfonds.)
20.  Naturalverpflegung  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  541600
Etatsmäßige  Unteroffiziere,  welche  nach  den  bestehenden  Bestimmungen
zu  überzähligen  Feldwebeln  oder  Vizefeldwebeln  befördert  sind,  erhalten
die  Ortszulage  der  Feldwebel  unter  Fortfall  der  Naturalverpflegung  und
der  Ortszulage  für  Unteroffiziere.
21.  Zur  Beschaffung  und  Ergänzung  der  erforderlichen  Reit=  und  Zugthiere,  Hufbeschlag=
  und  Pferde=  2c.  Arzneigeld,  zur  Beschaffung  und  Unterhaltung  des
Reitzeugs  und  Fahrgeschirs  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  20  755
22.  Rationen  und  Fourage  ..  ..  .  .  .  .  ...  86  818
Summe  Titel  6  bis  22  2  119  579
Verpflegungsamt.
23.  Betriebskosten  des  Verpflegungsamts  .  .  .  ...  6  125
Summe  Titel  23  für  sich.
Artillerie  und  Befestigungen.
24.  Der  Vorstand  der  Artillerieverwaltung  erhält  seine  Besoldung  aus

 

Titel  6,  der  Ingenieuroffizier  vom  Platz  aus  Titel  1.

1  Ingenieuroffizier  (Oberleutnant)  zu  .....  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  070  Mark
2  Feuerwerksleutnants  von  2  470  bis  2730  Mark,  durchschnittlich

  2  600  Mark.  5200
3  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark.  16  425

 

Seite  .  .  .  .  23695  Mark
        <pb n="119" />
        —  109  —

 

 

Betrag

 

 

 

 

»  .  für  das
Titel.  Ausgabe    .  Rechnungs-·
  jahr  1901.
Mark.
(24.)  Uebertrag  .  ..  23695  Mark
1  Oberfeuerwerker  zu  ...  .....  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2250
1  Feuerwerker zu  .  .  .  .  ..  1  800=2
  Wallmeister  zu  1  212  bis  1512  Mark,  durchschnittlich
1  362  Mark  2724
4  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  2  737,50  Mark  109500=Wallmeister,
  welche  die  Befähigung  für  höhere  Stellen
nicht  nachgewiesen  haben,  erhalten  nur  eine  nicht  pensionsfähige
  Ortszulage  von  1  825  Mark.
2  Depotvicefeldwebel  zu  1  150  bis  1  410  Mark,  durchschnittlich
  1  280  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2560  —
3  Buchsenmacher  zu  1  488  bis  1888  Mark.  4  464
5  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  1825  Mark  9125  55  568
25.  Zum  Betriebe  der  Artillerieverwaltung  ...  ...  ..  ..  .  ..  ..  ...  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  3100
26.  Zur  Unterhaltung  der  Geschütze  und  Handwaffen  nebst  deren  Zubehör=  und
Lederzeugstücke,  soweit  letztere  nicht  zur  Bekleidungswirthschaft  der  Marine—
infanterie  gehöhen:::::...  .  .  .  .  .  .  ..  11850
27.  Zur  Ergänzung  und  Instandhaltung  der  Munition,  zu  Schießübungen,
Saluten,  Signalen  und  Schießpräimen  ..  52  500
28.  Zur  baulichen  Unterhaltung  der  artilleristischen  und  Befestigungsanlagen  .  6  000
Summe  Titel  24  bis  28  131  018
Dazu:  "  23  .  .  .  .  .  .  .  ...  6  125
"  .=  6  bis  222119  579
Summe  B.  Militärverwaltung  (Titel  6  bis  2)2256722
C.  Gemeinsame  Ausgaben  für  Civil=  und  Militärverwaltung.
Verwaltung  der  Dienstgebäude  und  Grundstücke  (Garnisonverwaltung).
29.  Garnisonverwaltungs-Oberinspektor  von  3  000  bis  3900  Mark  3  300  Mark
3  Kaserneninspektoren  von  2600  bis  3200  Mark  7800
4  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark  21  900  33  000

 

 

Seite  für  sich.
        <pb n="120" />
        —  110  —

 

 

 

 

Betrag

»  .  für  das

Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr

  1901.

Mark.

Uebertrag  .  33  000

30.Zur  Unterhaltung  und  Ergänzung  des  Mobiliars,  der  Utensilien  und  der  Wäsche  38  215
31.  Für  Reinigung,  Feuerung,  Erleuchtung  und  sonstige  Ausgaben  der  Gebäudeund
  Grundstücksverwaltung.  Zuschüsse  zur  Selbsteinmiethung,  Servis  2c.,

soweit  solcher  nicht  den  Besoldungstiteln  zur  Last  fällt  .  .  .  .  .  .  ..  140  600

32.

33.

34.

 

Summe  Titel  29  bis  31

Seelsorge  und  Unterricht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  E—
Summe  Titel  32  für  sich.

Lazarethverwaltung  und  Krankenpflege.

1  Marineoberstabsarzt  (Chefarzt)  zu  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  6660  Mark

2  Marinestabsärzte  zu  3960  Mark  und  5160  Mark  .  9120
5  Marineoberassistenzärzte  zu  2  070  Mrk  .  10  3200
1  Lazarethverwaltungsinspektor  von  2  600  bis  3200  Mark  3200
1  Lazarethinspektor  von  2  600  bis  3  200  Mark.  2600
1  Apotheker  von  2  632  bis  4  632  Markk  .  .  .  .  .  .  2632

11  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark.  60  2250

5  Obersanitätsmaate  zu  720  Mark.  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3600
11  Sanitätsmaate  zu  540  Mark  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5940
(Davon  9  in  Kianutschou  und  2  bei  den  Stammkompagnien.)

9  Obersanitätsgasten  zu  288  Marrrrkk  .  ....  2502
9  Marinekrankenwärter  zu  234  Mark  .  .  ..  2106
Dienstalters=  und  Seefahrzulagen  der  Marineärztte  .  .  7000

 

Lazarethbetrieb  und  Krankenpflege  .  ..  .  ...
Die  Einnahmen  für  an  Private  abgegebene  Arzneien  sowie  die  Ver—

pflegungsgelder  der  gegen  Bezahlung  in  das  Lazareth  zu  Tsingtau  aufgenommenen

  Kranken  fließen  diesem  Fonds  als  Rückeinnahmen  zu.  Die
Seite

211  815

12  500

 

116  025
68  600

 

 

184  625
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        —  111  —

 

 

 

 

 

Betrag
»  »  für  das
Titel.  Ausgabe        .  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
(34.)  Uebertrag  .  .  .  184625
Verpflegungsgelder  werden  vom  Reichs-Marine-Amte  festgesetzt  und  dürfen  in
geeigneten  Fällen  ermäßigt  oder  erlassen  werden.  Der  gegenwärtige  Apotheker
erhält  für  den  Verkauf  von  Arzneien  an  Private  eine  vom  Gouverneur  festzusetzende
  Vergütung  bis  zum  Höchstbetrage  von  jährlich  1  200  Mark.
Summe  Titel  33  und  34.  .  .  .  184  625
Gouvernementskasse  und  Rechnungswesen.
35.  4.  Marineoberzahlmeister  oder  Zahlmeister  von  2532  bis
4332  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11  928)00  Mark
4  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  5  475  Mark.  21  900,00
2  Marineoberzahlmeisteraspiranten  zu  2  250  Mark  .  .  4  500,00
3  Marinezahlmeisteraspiranten  zu  1800  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  5400,00
5  Stellen  nicht  pensionsfähige  Ortszulage  zu  2  737,50  Mark  13687,  —
2  Marinezahlmeisteraspiranten  bei  den  Stammkompagnien
zu  1692  M  uu  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3384,00  —
2  Stellen  Servis  A  4a  des  Tarifs  für  Naturalquartier  zu
212,40  Mark„  424,00
=  61.224/30  Mark  61225

36.

37.
38.

 

Verschiedene  Ausgaben  der  Kassenverwaltung  einschließlich  Löhne  und  zur  Gewährung
  einer  Entschädigung  für  Fehlbeträge  als  Pauschquantum  an  den
Rendanten  der  Gouvernementskasse  150  Mark  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Summe  Titel  35  und  366

Verschiedenes.
Reise-,  Umzugs-,  Marsch=  und  Expeditionskosten  .  ..
Porto-,  Telegramm-  und  Frachtkosten

Reichs-Gesetzbl.  1901.  21

—1
SS
S
S

 

–
dee
1
S1#

800  000
61.000

 

 

861  000
        <pb n="122" />
        —  112  —

 

 

 

 

 

Betrag
Titel.  Ausgabe.  Rechnungs-.
jahr  1901.
Mark.
Uebertrag  861  000
39.Büreaukosten,  ausschließlich  Heizung  und  Beleuchtung  14  200
40.  Ausrüstungsgelder  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  15  100
41.  Ju  außerordentlichen  Vergütungen  für  Militärpersonen  und  Civilbeamte  sowie
zu  Unterstützungen  ...  16  000
42.  Zur  Annahme  von  Hülfsarbeitern  .  .  ..  10  000
43. Zu  Pensionen  und  Pensionserhöhungen  sowie  zur  Versorgung  Hinterbliebener  1  000
Summe  Titel  37  bis  43  917  300
Dazu  35  und  26  .  77  375
  -  3  34  184  625
"  =  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  12500
-  229  bis  31  .  .  .  .  211815
Summe  C.  Gemeinsame  Ausgaben  der  Civil-  und
Militärverwaltung  (Titel  29  bis  43)  1 403  615

 

Zu  Titel  1  bis  43.

Das  pensionsberechtigende  Diensteinkommen  des  Gouverneurs  beträgt
16000  Mark.

Für  alle  Personen  des  Soldatenstandes  und  Beamte,  welche  der
Marine  oder  dem  Heere  entnommen  und  dort  in  etatsmäßigen  Stellen  besoldet
  gewesen  sind,  ist  bei  der  Pensionirung  dasjenige  pensionsberechtigende
Diensteinkommen  zu  Grunde  zu  legen,  welches  bei  Fortsetzung  des  früheren
Dienstverhältnisses  in  der  Heimath  zum  Ansatze  zu  bringen  wäre.  Für  den
gegenwärtigen  Baudirektor  wird  das  pensionsberechtigende  Diensteinkommen
eines  Ressortdirektors  für  Hafenbau  zu  Grunde  gelegt.

Im  Uebrigen  beträgt  das  pensionsberechtigende  Diensteinkommen  für:
1.  den  Civilkommissar,  den  Kommissar  für  chinesische  Angelegenheiten
und  den  Oberrichter  4500  bis  8000  Mark,
        <pb n="123" />
        Betrag
»  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
2.  den  Ersten  Dolmetscher,  den  höheren  Forstbeamten  3000  bis
6000  Mark,
3.  den  Zweiten  Dolmetscher  3  000  bis  5  400  Mark,
4.  den  Polizeichef  3  000  bis  4  500  Mark,
5.  den  Vorstand  des  Katasteramts  2700  bis  4  800  Mark,
6.  den  Gerichtsschreiber  1  800  bis  4  100  Mark,
7.  dem  Hafenmeister  1  600  bis  2  200  Mark.
Das  Aufrücken  im  Diensteinkommen  erfolgt  nach  Dienstaltersstufen.
1  Wiederholung.
Summe  A.  Civilverwaltung  (Titel  1  bis  55  ..  723  062
Summe  B.  Militärverwaltung  (Titel  6  bie  20  2  256  722
Summe  C.  Gemeinsame  Ausgaben  der  Civil=  und  Militärverwaltung  Titel  29
bis  43  1  403  615
Summe  l.  Fortdauernde  Ausgaben  .4  383  399
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  Zu  Hafen-  und  Tiefbauten,  einschließlich  Landerwerb  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  3385000
2.  Zu  Hochbauten,  einschließlich  Landerwerb  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  590  000
3.  Zur  Betheiligung  an  der  Beschaffung  von  Wohn=  und  Arbeiterhäusern  200  000
4.  Zur  Regulirung  der  Wildbäche  und  zur  Aufforstung  .  .  ...  175  000
5.  Armirungsausgaben  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  800  000
6. Für  Seezeichen  und  Vermessungsarbeiten  125  000
7.  Zur  Beschaffung  eines  Schwimmdocks,  Herstellung  der  erforderlichen  Dockversenkstelle,
  Anlage  einer  Reparaturwerkstatt,  1.  Rate  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  300  000
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  575  000
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        —  114  —

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
Titel.  Ausgabe    .  Rechnungsjahr
  1901.
Mark.
III.  Reservefonds.
Zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  .  .  ..  91  601
«  Summe  III  für  sich.
Die  über  den  Etat  aufkommenden  Einnahmen  sowie  die  Ersparnisse
bei  den  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  fließen  dem  Reservefonds
zu,  aus  welchem  auch  nothwendige  Mehrausgaben  zu  decken  oder  die  einzelnen
  Titel  zu  verstärken  sind,  unter  Anderem  die  Besoldungstitel  hinsichtlich
der  Gebührnisse,  welche  für  nicht  bei  den  Stammkompagnien  aufgeführtes
Personal  während  Ablösung  und  nach  Rückkehr  in  die  Heimath  bis  zur  anderweiten
  Versorgung  etwa  überetatsmäßig  zu  zahlen  sind.
Der  Reservefonds  ist  übertragbar.
Rückeinnahmen  aus  Verkaufserlösen  sowie  für  Leistungen  zu  Gunsten
anderer  Ressorts  oder  von  Privaten  fließen  mit  Ausnahme  für  Landverkauf
den  betreffenden  Ausgabetiteln  wieder  zu.
Zusammenstellung.
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4383399
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6575  000
Summe  III.  Reservefonds  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  91  601
Summe  der  Ausgaben 11 050  000
Die  Einnahme  beträgt  .  .  ..11 050  000

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

——
        <pb n="125" />
        —  115  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 11.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom
25.  März  1899  und  1.  Juli  1899.  S.  115.

 

 

 

(Nr.  2754.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der
Gesetze  vom  25.  März  1899  und  1.  Juli  1899.  Vom  18.  Februar  1901.

Auf  Ihren  Bericht  vom  7.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  25.  März  1899,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der
Verwaltungen  des  Reichsheeres  ,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  188),  und  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1899,  betreffend  die  Aufnahme
einer  Anleihe  (Reichs-Gesetzbl.  S.  345),  ein  Betrag  von  31  162  666  Mark
durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zwecke  ein
entsprechender  Betrag  von  Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert
Mark,  fünfhundert  Mark,  eintausend  Mark,  fünftausend  Mark  und  zehntausend
Mark  ausgegeben  werde.

Ich  ermächtige  Sie,  den  Zinsfuß  für  die  aufzunehmende  Anleihe  auf  jährlich
drei  vom  Hundert  und  die  Zinstermine  auf  den  1.  April  und  1.  Oktober  oder
auf  den  2.  Januar  und  1.  Juli  festzusetzen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reiche  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlaufe  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrags  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden
Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
  gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Homburg  v.  d.  H.,  den  18.  Februar  1901.

Wilhelm.
In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
An  den  Reichskanzler.  Freiherr  von  Thielmann.

-—““"“"8•.—

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1901.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1901.
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        —  117  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr  I2.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  gemäß
§.  105  e  Abs.  1  der  Gewerbeordnung.  S.  117.

 

 

 

(Nr.  2755.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe
  gemäß  §.  105e  Abs.  1  der  Gewerbeordnung.  Vom  3.  April  1901.

Ar  Grund  des  §.  105e  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1900
S.  871)  hat  der  Bundesrath  über  die  Voraussetzungen  und  Bedingungen  der
Zulassung  von  Ausnahmen  bei  der  Sonntagsruhe  im  Gewerbebetriebe  die  nachstehenden
  Bestimmungen  getroffen:

Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  höheren  Verwaltungsbehörden  haben  für  die  im  §.  105e  Abs.  1
der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Gewerbe  nur  soviel  Sonntagsarbeit  zu  gestatten,
als  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  geboten  erscheint.  In  der  Regel  wird  ein
Bedürfniß  für  Sonntagsarbeit  nicht  anzuerkennen  sein,  wenn  und  soweit  sie  bisher
nicht  üblich  war.

2.  Die  Regelung  der  Ausnahmen  für  ein  bestimmtes  Gewerbe  braucht
nicht  für  den  ganzen  Verwaltungsbezirk  einheitlich  zu  erfolgen,  sondern  sie  kann
für  den  Fall,  daß  die  Verhältnisse  an  den  einzelnen  Orten  des  Bezirkes  verschieden
  liegen,  für  einzelne  Theile  des  Bezirkes  oder  für  einzelne  Orte  verschieden
gestaltet  werden.

3.  Für  den  ersten  Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingstfeiertag  sind  Ausnahmen
nicht  oder  nur  in  thunlichster  Beschränkung  zuzulassen.

4.  Für  Betriebe  mit  Tag=  und  Nachtarbeit  kann  die  Zulassung  einer  beschränkten
  Arbeit  an  Sonn=  und  Festtagen  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß
während  bestimmter  Stunden  an  diesen  Tagen  der  Betrieb  ruht.

5.  Für  nicht  ununterbrochen  arbeitende  Betriebe,  denen  Ausnahmen  von  den
im  §.  105  b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmungen  bewilligt
werden,  ist  die  Ruhezeit  gemäß  §.  105  Abs.  3  a.  a.  O.  zu  regeln,  sofern  deren
Durchführung  ohne  erhebliche  Beeinträchtigung  möglich  erscheint;  anderenfalls  ist
die  Beschäftigung  der  Arbeiter  an  Sonn=  und  Festtagen  von  der  Freigabe  eines
Nachmittags  an  einem  Wochentag  und  der  Gewährung  der  Gelegenheit  zum

Reichs-Gesetzbl.  1901.  23

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  April  1901.
        <pb n="128" />
        —  118  —

Besuche  des  Gottesdienstes  mindestens  an  jedem  dritten  Sonntag  abhängig  zu
machen.

6.  Arbeiter,  welche  in  einem  Betriebe  der  im  §.  105b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung
  bezeichneten  Art  auf  Grund  der  gemäß  §.  105e  Abs.  1  a.  a.  O.  zugelassenen
  Ausnahmen  mit  Sonntagsarbeiten  beschäftigt  werden,  dürfen  —  wenn
nicht  Gefahr  im  Verzug  ist  —  während  der  ihnen  ausbedungenen  Ruhezeit  weder
zu  Arbeiten,  die  in  dem  betreffenden  Betrieb  auf  Grund  des  §.  105  Abs.  1  a.  a.  O.
zulässig  sind,  noch  zu  Arbeiten  in  dem  etwa  mit  dem  Betriebe  verbundenen
Handelsgewerbe  herangezogen  werden.  Abweichungen  können  für  bestimmte  Gewerbe
  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zugelassen  werden.

Besondere  Bestimmungen  für  Betriebe  mit  Wind  oder
unregelmäßiger  Wasserkraft.

7.  Als  vorwiegend  mit  Wind  oder  Wasserkraft  arbeitend  ist  ein  Triebwerk
dann  anzusehen,  wenn  eine  andere  Triebkraft  (Dampf,  Gas,  Elektrizität  und  dergl.)
nur  beim  Versagen  der  Wind=  oder  Wasserkraft  eintritt  oder  wenn,  im  Falle
des  Nebeneinanderwirkens  der  Wind=  oder  Wasserkraft  mit  einer  anderen  Triebkraft,
  die  Wind=  oder  Wasserkraft  bei  normalem  Betriebe  die  Hauptkraft  ist.
Letzteres  ist  bei  Wassertriebwerken  in  der  Regel  dann  anzunehmen,  wenn  bei
mittlerem  Wasserstande  die  Wasserkraft  mehr  als  die  Hälfte  der  zum  normalen
Betriebe  des  Werkes  erforderlichen  Kraft  liefert.

8.  Als  unregelmäßig  ist  eine  Wasserkraft  dann  anzusehen,  wenn  der  Wasserzufluß
  während  der  jährlichen  Betriebszeit  in  Folge  elementarer  Einwirkungen
G.  B.  Trockenheit,  Hochwasser,  Frost)  oder  aus  anderen  Gründen  (Mitbenutzung
des  Wassers  zu  anderen  Zwecken,  z.  B.  Bewässerungsanlagen  u.  s.  w.)  erheblichen
Schwankungen  unterworfen  ist,  und  dadurch  ein  ununterbrochener  oder  gleichmäßiger
  Wasserbetrieb  unmöglich  gemacht  wird.

9.  Die  Ausnahmen  haben  nur  den  Zweck,  Ausfälle  der  regelmäßigen
werktägigen  Arbeitszeit,  welche  durch  völliges  oder  theilweises  Versagen  der  Triebkraft
  verursacht  werden,  auszugleichen,  soweit  ein  wirthschaftliches  Bedürfniß
hierzu  vorliegt.

Bei  Gestattung  der  Ausnahmen  ist  thunlichst  zu  ermitteln,  an  wieviel
Wochentagen  während  der  jährlichen  Betriebszeit  die  Triebkraft  ganz  oder  theilweise
  zu  versagen  pflegt,  und  dementsprechend  ist  die  Zahl  der  Sonn=  und  Festtage,
  an  denen  eine  Beschäftigung  stattfinden  darf,  und  die  Dauer  dieser  Beschäftigung
  zu  bemessen.

In  keinem  Falle  darf  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn=  und
Festtagen  für  eine  größere  Zahl  solcher  Tage  und  in  größerem  Umfange  gestattet
werden,  als  bisher  üblich  war  und  als  zum  Ersatze  des  Ausfalls  an  regelmäßiger
  werktägiger  Arbeitszeit,  der  durch  Versagen  der  Triebkraft  entsteht,

nöthig  ist.
        <pb n="129" />
        —  119  —

10.  Ausnahmen  werden  nicht  zuzulassen  sein  für  größere  Betriebe,  welche
zwar  vorwiegend  mit  Wind  oder  unregelmäßiger  Wasserkraft  arbeiten,  sich
daneben  aber  ständig  einer  Hülfskraft  bedienen,  sofern  diese  Hülfskraft  an  Werk—
tagen  beim  Versagen  der  Wind-  oder  Wasserkraft  die  Fortführung  des  Betriebs
in  einem  nicht  wesentlich  beschränkteren  Umfang  und  ohne  unverhältnißmäßige
Mehrkosten  ermöglicht.

11.  Kommt  Wind  oder  Wasser  nur  in  einzelnen  Theilen  einer  gewerblichen
  Anlage  als  Triebkraft  in  Anwendung,  so  erstreckt  sich  die  Gestattung  der
Sonntagsarbeit  nicht  nur  auf  diejenigen  Arbeiten,  welche  unter  Benutzung  des
Wind=  oder  Wassertriebwerkes  ausgeführt  werden,  sondern  auch  auf  solche
Arbeiten,  die  mit  jenen  Arbeiten  derart  im  Zusammenhange  stehen,  daß  sie
nicht  wohl  am  vorhergehenden  oder  nachfolgenden  Werktage  vorgenommen  werden
können.

12.  Die  Bewilligung  der  Ausnahmen  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,
daß  den  Arbeitern  Ruhezeiten  entsprechend  Nummer  5  dieser  Bestimmungen  zu
gewähren  sind.

13.  Die  Sonn=  oder  Festtagsarbeiten  sind  von  dem  Gewerbetreibenden
mit  den  im  §J.  105  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Angaben  über
die  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter,  die  Dauer  ihrer  Beschäftigung  sowie  die
Art  der  vorgenommenen  Arbeiten  in  das  daselbst  vorgeschriebene  Verzeichniß  einzutragen.


14.  Für  die  Zulassung  der  Ausnahmen  kommen  zwei  Verfahren  in  Frage:

a)  Einmal  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde  befugt,  nach  Lage  der  örtlichen
  Verhältnisse  allgemeine  Ausnahmen  für  bestimmte  Betriebsarten,
Verwaltungsgebiete  oder  Wasserläufe  zuzulassen,  sowie  einzelnen,  nach
Art,  Einrichtung  oder  Lage  des  Betriebs  der  besonderen  Regelung
bedürftigen  Unternehmungen  Ausnahmen  zu  gewähren  (§.  105e  Abs.  1
der  Gewerbeordnung).

b)  Daneben  hat  jeder  Triebwerksbesitzer  die  Möglichkeit,  für  seinen.  Betrieb
in  einem  nach  den  Vorschriften  der  §§.  20,  21  der  Gewerbeordnung
sich  regelnden  Verfahren  besondere  Ausnahmen  zu  erwirken  (§.  105e
Abs.  3  a.  a.  O.).

Berlin,  den  3.  April  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

—  8

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        —  121  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 13.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  eines  Zolles  auf  Blauholz  und  eines  Zollzuschlags  auf
Kaffee  und  Kakao  aus  der  Republik  Haiti.  S.  121.

 

 

 

 

 

(Nr.  2756.)  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  eines  Zolles  auf  Blauholz  und  eines
Zollzuschlags  auf  Kaffee  und  Kakao  aus  der  Republik  Haiti.  Vom
17.  April  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  6  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  in  der
durch  das  Gesetz  vom  18.  Mai  1895  (Reichs-Gesetzbl.  1895  S.  233)  abgeänderten
  Fassung  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
  was  folgt:
§.  1.
Blauholz,  Kaffee  und  Kakao,  welche  aus  der  Republik  Haiti  herstammen,
unterliegen  bis  auf  Weiteres  den  nachfolgenden  Zollsätzen:

a)  Blauholz  in  Blöcken,  gemahlen,  geraspelt  oder  in  anderer  Weise  zerkleinert,

  auch  fermentirt,  aus  Nr.  5m  des  Tarifs  20  Prozent
vom  Werthe;
b)  Kaffee,  roher,  aus  Nr.  25  m  1  des  Tarif  .  .  .  .  .  80  Mark

für  den  Doppelzentner;

c)  Kakao,  roh  in  Bohnen,  auch  Bruch,  Nr.  25  m  3  des
Tarifs  70  Mark
für  den  Doppelzentner.

§.  2.

Die  Bestimmung  des  §.  1  findet  keine  Anwendung  auf  Blauholz,  Kaffee
und  Kakao,  welche  am  Tage  der  Verkündung  der  gegenwärtigen  Verordnung  die
deutsche  Zollgrenze  überschritten  haben  oder  an  diesem  Tage  in  den  deutschen  Zollausschlüssen
  vorhanden  sind.

Reichs.  Gesetzbl.  1901.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1901.
        <pb n="132" />
        —  122  —
..  3.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  17.  April  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte    des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="133" />
        —  123  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  I4.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  123.

 

 

(Nr.  2757.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
27.  April  1901.

Auf  Grund  des  §.  10  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  von  Viehseuchen,  vom  23.6.1880 - 1.5.1894      (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)

bestimme  ich:
Für  das  Herzogthum  Coburg  wird  vom  13.  Mai  d.  J.  ab  bis  auf
Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  §.  9
des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  27.  April  1901.

 

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs=  Gesetzbl.  1901.  25

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1901.
        <pb n="134" />
        <pb n="135" />
        —  125  —

Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  125.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2758.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  2.  Mai  1901.

Aus  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet,  ist  die  zum
adriatischen  Netze  der  italienischen  Eisenbahnen  gehörende  Sekundärbahn  von
Bologna  nach  S.  Felice  ausgeschieden.  In  Folge  dessen  hat  die  Ziffer  2  der
Liste  unter  „Italien,  Abtheilung  ““  nachstehende  Fassung  erhalten:

2.  Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  adriatischen  Netzes  betriebenen
Linien  mit  Ausnahme  der  Sekundärbahn  Bologna—  S.  Felice.

Berlin,  den  2.  Mai  1901.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1901.  26

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Mai  1901.
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        —  127  —

Reichs-Gesetzblatt.

16.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  elektrischen  Maßeinheiten.
S.  127.

 

 

 

(Nr.  2759.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  elektrischen
Mahßeinheiten.  Vom  6.  Mai  1901.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  2.  Mai  d.  J.  die  nachstehenden
Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
  vom  1.  Juni  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  905)  beschlossen.

Berlin,  den  6.  Mai  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Bestimmungen

zur

Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten.

 

I.  Auf  Grund  des  §.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
vom  1.  Juni  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  905)  wird  Folgendes  bestimmt:

1.  Zu  §J  5a.  Bedingungen,  unter  denen  bei  der  Darstellung
des  Ampere  die  Abscheidung  des  Silbers  stattzufinden  hat.

Die  Flüssigkeit  soll  eine  Lösung  von  20  bis  40  Gewichtstheilen
reinen  Silbernitrats  in  100  Theilen  chlorfreien  destillirten  Wassers  sein;
sie  darf  nur  solange  benutzt  werden,  bis  im  Ganzen  3  Gramm  Silber
auf  100  Kubikcentimeter  der  Lösung  elektrolytisch  abgeschieden  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Mai  1901.
        <pb n="138" />
        —  128  —

Die  Anode  soll,  soweit  sie  in  die  Flüssigkeit  eintaucht,  aus  reinem
Silber  bestehen.  Die  Kathode  soll  aus  Platin  bestehen.  Uebersteigt
die  auf  ihr  abgeschiedene  Menge  Silber  0,1  Gramm  auf  das  Quadratcentimeter,
  so  ist  das  Silber  zu  entfernen.

Die  Stromdichte  soll  an  der  Anode  ein  Fünftel,  an  der  Kathode
ein  Fünfzigstel  Ampere  auf  das  Ouadratcentimeter  nicht  überschreiten.

Vor  der  Wägung  ist  die  Kathode  zunächst  mit  chlorfreiem  destillirten
Wasser  zu  spülen,  bis  das  Waschwasser  bei  dem  Zusatz  eines  Tropfens
Salzsäure  keine  Trübung  zeigt,  alsdann  10  Minuten  lang  mit  destillirtem
Wasser  von  70  Grad  bis  90  Grad  auszulaugen  und  schließlich  mit
destillirtem  Wasser  zu  spülen.  Das  letzte  Waschwasser  darf  kalt  durch
Salzsäure  nicht  getrübt  werden.  Die  Kathode  wird  warm  getrocknet,
bis  zur  Wägung  im  Trockengefäß  aufbewahrt,  und  nicht  frlüher  als
10  Minuten  nach  der  Abkühlung  gewogen.

2.  Zu  §.  5b.  Bezeichnungen  elektrischer  Einheiten.

a)  Die  Elektrizitätsmenge,  welche  bei  einem  Ampere  in  einer  Sekunde
durch  den  Querschnitt  der  Leitung  fließt,  heißt  eine  Amperesekunde
(Coulomb),  die  in  einer  Stunde  hindurchfließende  Elektrizitätsmenge
heißt  eine  Amperestunde.

b)  Die  Leistung  eines  Ampere  in  einem  Leiter  von  einem  Volt  Endspannung
  heißt  ein  Watt.

Jc)  Die  Arbeit  von  einem  Watt  während  einer  Stunde  heißt  eine  Wattstunde.

d)  Die  Kapazität  eines  Kondensators,  welcher  durch  eine  Amperesekunde
auf  ein  Volt  geladen  wird,  heißt  ein  Farad.

e)  Der  Induktionskoeffizient  eines  Leiters,  in  welchem  ein  Volt  induzirt
wird  durch  die  gleichmäßige  Aenderung  der  Stromstärke  um  ein  Ampere
in  der  Sekunde,  heißt  ein  Henry.

3.  Zu  §.  5c.  Bezeichnungen  für  die  Vielfachen  und  Theile  der
elektrischen  Einheiten.
Als  Vorsätze  vor  dem  Namen  einer  Einheit  bedeuten:

Kilo  .  ...  das  Tausendfache,
Mega  (Meg)  das  Millionfache,
Milli  den  tausendten  Theil,
Mikro  (Mikr)  den  millionten  Theil.

4.  Zu  §.  54.  Berechnung  der  Stärke,  der  elektromotorischen
Kraft  (Spannung)  und  der  Leistung  von  Strömen  wechselnder  Stärke
oder  Richtung.

a)  Als  wirksame  (effektive)  Stromstärke  —  oder,  wenn  nichts  Anderes  festgesetzt
  ist,  als  Stromstärke  schlechthin  —  gilt  die  Quadratwurzel  aus
dem  zeitlichen  Mittelwerthe  der  Quadrate  der  Augenblicks-Stromstärken.

b)  Als  mittlere  Stromstärke  gilt  der  ohne  Rücksicht  auf  die  Richtung
gebildete  zeitliche  Mittelwerth  der  Augenblicks-Stromstärken.
        <pb n="139" />
        —  129  —

c)  Als  elektrolytische  Stromstärke  gilt  der  mit  Rücksicht  auf  die  Richtung
gebildete  zeitliche  Mittelwerth  der  Augenblicks-Stromstärken.

d)  Als  Scheitelstromstärke  periodisch  veränderlicher  Ströme  gilt  deren
größter  Augenblickswerth.

e)  Die  unter  a  bis  d  für  die  Stromstärke  festgesetzten  Bezeichnungen  und
Berechnungen  gelten  ebenso  für  die  elektromotorische  Kraft  oder  die
Spannung.

1)  Als  Leistung  gilt  der  mit  Rücksicht  auf  das  Vorzeichen  gebildete  zeitliche
  Mittelwerth  der  Augenblicksleistungen.

II.  Auf  Grund  des  §.  6  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  elektrischen
Maßeinheiten,  vom  1.  Juni  1898  werden  die  äußersten  Grenzen  der  bei  gewerbsmäßiger
  Abgabe  elektrischer  Arbeit  zu  duldenden  Abweichungen  der  Elektrizitätszähler
  von  der  Richtigkeit  wie  folgt  bestimmt:

1.  Gleichstromzähler.

a)  Die  Abweichung  der  Verbrauchsanzeige  nach  oben  oder  nach  unten  von
dem  wirklichen  Verbrauche  darf  bei  einer  Belastung  zwischen  dem  Höchstverbrauche,
  für  welchen  der  Zähler  bestimmt  ist,  und  dem  zehnten
Theile  desselben  nirgends  mehr  betragen,  als  sechs  Tausendtel  dieses
Höchstverbrauchs  vermehrt  um  sechs  Hundertel  des  jeweiligen  Verbrauchs
und  ferner  bei  einer  Belastung  von  ein  Fünfundzwanzigstel  des  obigen
Höchstverbrauchs  nicht  mehr  als  zwei  Hundertel  des  letzteren.

Auf  Zähler,  die  in  Lichtanlagen  verwendet  werden,  finden  diese
Bestimmungen  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  anzuzeigende  Leistung
nicht  unter  30  Watt  sinkt.

b)  Während  einer  Zeit,  in  welcher  kein  Verbrauch  stattfindet,  darf  der
Vorlauf  oder  der  Rücklauf  des  Zählers  nicht  mehr  betragen,  als  einem
halben  Hundertel  seines  oben  bezeichneten  Höchstverbrauchs  entspricht.

2.  Wechselstrom=  und  Mehrphasenstromzähler.

Für  diese  gelten  dieselben  Bestimmungen  wie  unter  1,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß,  wenn  in  der  Verbrauchsleitung  zwischen  Spannung
und  Stromstärke  eine  Verschiebung  besteht,  der  nach  1a  ermittelte
Fehler  in  Hundertel  des  jeweiligen  Verbrauchs  umgerechnet  und  der
entstehenden  Zahl  der  Hundertel  die  doppelte  trigonometrische  Tangente
des  Verschiebungswinkels  hinzugefügt  wird.  Dabei  bedeutet  der  Verschiebungswinkel
  den  Winkel,  dessen  Cosinus  gleich  dem  Leistungsfaktor
ist.  Alle  zur  Berechnung  der  Fehler  dienenden  Größen  sind  mit  dem
gleichen  Vorzeichen  zu  nehmen.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="140" />
        <pb n="141" />
        131

——  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr 17.

 

 

Inhalt:  Uebereinkommen,  betreffend  den  Schutz  der  Urheberrechte  an  Werken  der  Literatur,  Kunst  und
Photographie  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Oesterreich-Ungarn.  S.  131.

 

(Nr.  2760.)  Uebereinkommen,  betreffend  den  Schutz  der  Urheberrechte  an  Werken  der  Literatur,
Kunst  und  Photographie  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Oesterreich-Ungarn.



Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oester—
reich,  König  von  Böhmen  2c.  und  Apostolischer
  König  von  Ungarn,  andererseits,

von  dem  Wuntsche  beseelt,  die  Urheberrechte
  an  Werken  der  Literatur,  Kunst
und  Photographie  in  den  beiderseitigen
Staatsgebieten  in  wirksamer  Weise  zu
sichern,  haben  beschlossen,  zu  diesem  Behuf
  ein  besonderes  Uebereinkommen  zu
treffen  und  demgemäß  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,
Staatssekretär  des  Auswärtigen
Amtes  Herrn  Bernhard  Grafen
von  Bülow,
und

Reichs-Gesetzbl.  1901.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Mai  1901.

Vom  30.  Dezember  1899.

F’

Felsege  a  német  Csäszär,  Poroszorszäg
  kiralya,  a  Nemetbirodalom
nevében,  egyfelöl

6s
0  Felsége  Ausztria  Csäszärja,
Csehorsäg  Eirälya  stb.  oͤs
Magyarorszäg  apostoli  kirälya,
mästelöl

atto!  az  Ohajtöl  indittatva,  hogy  az
irodalmi,  müvészeti  68  fényképézeti
müvekre  vonatkozö  Szerzöi  jogokat
mindkét  fé1  ällamterületein  hathatos
medon  biztositsäk,  e  végett  külön
egyezmény  kötését  hatdroztäk  el  és
ehhez  kéepest  meghatalmazottjaikká
kineveztek:

OFelsége  a  német  Csäszär,
Poroszorszäg  kirälya

gröf  Bülow  Bernät  urat,
allam  -  ministeret  és  a

birodalmi  külügyi  hivatal
allamtitkärjät,  stb.  stb.
6s
28
        <pb n="142" />
        Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Böhmen
2c.  und  Apostolischer  König  von
Ungarn:

Allerhöchstihren  Kämmerer  und
Wirklichen  Geheimen  Rath  2c.  2c.,
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen,  Herrn

Ladislaus  Szögyêny-Marich
von  Magyar-Szögyén  und
Szolgaegyhaza,

welche,  nachdem  sie  sich  gegenseitig  ihre
Vollmachten  mitgetheilt  und  dieselben  in
guter  und  gehöriger  Ordnung  befunden,
die  folgenden  Artikel  vereinbart  haben:

Artikel  I.

Jedes  Werk  der  Literatur,  der  Kunst
und  der  Photographie,  welches  in  den
Staatsgebieten  eines  der  vertragschließenden
  Theile  einheimisch  ist,  wird  in  den
Staatsgebieten  des  anderen  Theiles,  wenn
es  nicht  auch  dort  als  einheimisch  anzusehen
  ist,  den  dort  für  Werke  gleicher
Art  durch  die  inländische  Gesetzgebung
jeweils  gewährten  Schutz  auf  Grund
dieses  Uebereinkommens  genießen.

Der  vertragsmäßige  Schutz  wird  jedoch
  nicht  gewährt,  wenn  das  Werk
dort,  wo  es  einheimisch  ist,  überhaupt
keinen  gesetzlichen  Schutz  genießt.  Er
soll  ferner  nicht  länger  bestehen,  als  der
gesetzliche  Schutz  dort  dauert,  wo  das
Werk  einheimisch  ist.

Artikel  II.

Als  einheimisch  gilt  ein  Werk,  wenn
auf  dasselbe  vermöge  seines  Erscheinungs-132



0  Felsége  Ausztria  esäszärja,
Csehorszäg  kirälya  stb.  és
Magyarorszäg  apostoli
kirälya

magyar-szögyéni  és  Szolgacgyhazi
  Szögyény-Marich
Läszlö  urat,  aranykulesosät  es
Val.  belsötitkos  tanäcsosät,  stb.
stb.  rendkivüli  és  teljhatalmu
nagykövetébt  O  Felsege  a
német  cCsäszär,  Poroszorszag
kirälya  udvaränäl,

kik,  miutänegymässalmeghatalmazäad--Saikat
  közölték  és  azokat  jö  és  kellö
rendben  talaltäk,  a  következö
czikkekben  ällapodtak  meg:

I.  czik  k.

Minden  irodalmi,  muwészeti  és
fénykéepészeti  mü,  mely  a  Szerzöd
felek  egyikének  ällamterületein  hazai
mü,  a  mäsik  f6l1  allamterületein,
hacsak  nem  tekintendö  ott  ishazainak,
az  ott  ily  nemü  müvek  szämära  a
belföldi  toörvényhozäs  äAltalmindenkor
biztositott  vedelmet  fogja  a  jelen
egyezmény  alapjän  Glverni.

A  Serzödéesszerd  vedelemnek
azonban  nincs  helye,  ha  a  mü  ott,
a  hol  az  hazai  mü,  egyältaläban
nem  elvez  törvényes  védelmet.
E  védelem  toväbbä  nem  äll  fenn
hosszabb  ideig,  mint  a  meddig  a
törvenyes  védelem  ott  tart,  a  hol  a
mü  hazai  mü.

II.  czikk.

Hazainak  kell  tekinteni  valamely
müvet,  ha  arra  megjelenésének
        <pb n="143" />
        —

orts  oder  vermöge  der  Staatsangehörigkeit
  oder  des  Wohnsitzes  seines  Urhebers
die  betreffende  inländische  Gesetzgebung
Anwendung  findet.

Artikel  II.

Im  Verhältnissezwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  im  Oesterreichischen  Reichsrathe
  vertretenen  Königreichen  und  Ländern
  ist  der  vertragsmäßige  Schutz  von
der  Erfüllung  nur  der  Bedingungen  und
Förmlichkeiten  abhängig,  welche  durch  die
Gesetzgebung  des  Theiles  vorgeschrieben
sind,  in  dessen  Gebiete  das  betreffende
Werk  einheimisch  ist.

Dagegen  ist  im  Verhältnisse  zwischen
den  Ländern  der  Ungarischen  Krone  und
dem  Deutschen  Reiche  der  vertragsmäßige
Schutz  davon  abhängig,  daß  hinsichtlich
der  Bedingungen  und  Förnmlichkeiten
nicht  nur  den  Gesetzen  und  Vorschriften
des  vertragschließenden  Theiles,  in  dessen
Gebiete  das  Werk  einheimisch  ist,  sondern
auch  den  Gesetzen  und  Vorschriften  des

anderen  Theiles,  in  dessen  Gebiete  der
vertragsmäßige  Schutz  gewährt  werden
soll,  entsprochen  worden  ist.

Als  Bedingungen  und  Förmlichkeiten
im  Sinne  dieses  Artikels  sind  insbesondere
der  Vorbehalt  des  Uebersetzungsrechts
und  der  Beginn  der  Uebersetzung  innerhalb
  einer  bestimmten  Frist  anzusehen;
das  Gleiche  gilt  von  dem  Vorbehalte
des  Rechtes  der  öffentlichen  Aufführung
bei  musikalischen  Werken.

Artikel  IV.

Das  ausschließliche  Uebersetzungsrecht
dauert  hinsichtlich  der  Sprachen,  in  denen
nicht  eine  rechtmäßige  und  vollständige

133

helyendl,  vagy  Szerzöjének
honossägänäl  vagy  laköhelyeéenél

fogva  az  illetö  belföldi  törvenyhozäs
nyer  alkalmazäst.

III.  Czik  k.
A  Nemetbirodalom  6s  az  ausztriai
birodalmi  tanäcsban  koeépviselt

kirälysägok  éGorszägok  köztiviszonyt
illetöleg  a  Szerzödésszerü  vedelem
csak  azoknak  a  föltételeknek  és
alakszerüségeknek  betöltésétöl  függ,.

melyeket  annak  a  tüelnek
törvenyhozäsa  hatäroz  meg,  à
melynek  területcn  az  illet  mü
hazai  miü.

Ellenben  a  magyar  korona  orszägai
és  a  Németbirodalom  közti  viszonyt
illetöleg  a  Szerzödesszerü  védelem.
attol  függ,  hogy  a  föltételek  és
alakszerüsegek  tekintetében  ne  csak
azon  Szerzödö  f61  törvényei  és
Szabälyai  tartassanak  meg,  a  melynek
területeoen  a  mü  hazai  mü,  hanem
azon  mäsik  f#l  törvényei  6s  Szabälyai
is,  a  melynek  területen  àa
Szerzödésszerü  védelem  nyujtand
lesz.

A  jelen  czikk  értelmében
fölteteleknek  6  alakszerüségeknek
kell  tekinteni  külSônösen  a  forditäsi
Jog  fentartäsät  6s  a  forditäsnak
megkezdését  meghatärozott  hatäridön.

belül;  ugyanez  all  a  zenemüvek
Dyilvänos  elbadasi  Jogänak
fentartäsäröl.

IV.  czik  k.

A  kizärcolagos  forditäsi  jog  azokra

à  nyelvekre,  a  melyeken  sogszerü

Es  teljes  forditäs  nem  jelent  meg,
28“
        <pb n="144" />
        Uebersetzung  herausgegeben  worden  ist,
keinenfalls  länger  als  drei  Jahre  nach
der  Herausgabe  des  Werkes.

Bezüglich  der  Sprachen,  in  denen
eine  solche  Uebersetzung  rechtzeitig  heraus—
gegeben  ist,  endigt  das  Uebersetzungsrecht
erst  fünf  Jahre  nach  dieser  Herausgabe.

Bei  Berechnung  der  Fristen  ist  das
Kalenderjahr  der  Herausgabe  des  Werkes
oder  der  Uebersetzung  nicht  mitzuzählen.

Artikel  V.

Die  durch  dieses  Uebereinkommen  gewährleisteten
  Rechte  stehen  nicht  nur  den
Urhebern,  sondern  auch  ihren  Rechtsnachfolgern,
  mit  Einschluß  der  Verleger,
zu)  gleichviel  ob  das  Urheberrecht  als
solches  oder  nur  zur  Ausübung  auf  den
Rechtsnachfolger  übergegangen  ist.

Damit  die  Urheber  bis  zum  Beweise
des  Gegentheils  als  solche  angesehen  und
demgemäß  von  den  Gerichten  der  vertragschließenden
  Theile  zur  Verfolgung
ihrer  Rechte  zugelassen  werden,  genügt
es,  wenn  ihr  Name  in  der  üblichen
Weise  auf  dem  Werke  angegeben  ist.

Bei  anonymen  oder  pseudonymen
Werken  ist  der  Herausgeber,  und  wenn
ein  solcher  nicht  oder  nicht  mit  seinem
wahren  Namen  angegeben  ist,  der  Verleger
  berechtigt,  die  dem  Urheber  zustehenden
  Rechte  wahrzunehmen.

Der  Herausgeber  und  der  Verleger
gelten  in  diesen  Fällen  ohne  weiteren  Beweis
  als  Rechtsnachfolger  des  anonymen
oder  pseudonymen  Urhebers.

Artikel  VI.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  sollen  in  keiner  Beziehung
  das  jedem  der  beiden  vertrag-134



—..

semmi  esetre  sem  tart  toväbb,  mint
a  mü  megjelenéset  követö  härom
évig.

Azokra  a  nyelvekre,  a  melyeken
ily  forditâs  Kellöõ  idöben  megjelent,
a  tforditäsi  jog  Csak  e  megjelenest
követö  öt  ECv  mulva  ér  véget.

A  hatäridök  Sämitäsändl  à  mii
vagy  à  forditäs  megsjelenésének
naptäri  éüye  be  nem  Szämitando.

V.  czikk.

A  jelen  egyezménynyel  biztositott
jogok  nemcsak  a  Szerzöket,  hanem
Jogutödaikat  is,  a  kiadéckat  szinten
ideértve,  egyaränt  megilletik,  akär
à  Szerzöi  jog,  mint  olyan,  akär
amnak  csupän  gyakorlata  Szällott  ar
a  jogutedra.

Hogy  a  Szerzök  az  ellenkezö
bizonyitäsqig  ilyenekül  tekintessenek,
s  ehhez  képest  a  Szerzödö  felek
birôsägai  elött  jogaik  érvényesitése
Végett  fölléphessenek,  elég,  ha  nevük
a  müvön  à  szokäsos  modon  ki  van
téve.

Névtelenül  vagy  älnév  alatt
megjelent  müvekre  nézve  a  szerkesztö
6s  ha  ilyen  nincs  megnevezve  vagy
nem  valodi  nevéevel  szerepel,  a  kiado
Van  Jogositva  a  Szerzöt  illeté  jogok
éC#Vényesitésére.

A  Szerkesztöt  és  a  kiadét  ezekben  az
esetekben  minden  toväbbi  bizonyitas
nelkül  a  névtelen  vagy  älnevü  szerzö
Jogutodja  gyanänt  kell  tekinteni.

VI.  c2ikk.9

A  jelen  egyezmény  rendelkezései
semmi  tekintetben  sem  csorbitjak  a
ket  szerzödö  fél  mindenikének  azt  a
        <pb n="145" />
        schließenden  Theile  zustehende  Recht
beeinträchtigen,  durch  Maßregeln  der
Gesetzgebung  oder  inneren  Verwaltung
die  Verbreitung,  die  Aufführung,  die
Ausstellung  oder  das  Feilbieten  eines
jeden  Werkes  oder  Erzeugnisses  zu  über—
wachen  oder  zu  untersagen.

Jedem  der  beiden  vertragschließenden
Theile  bleibt  gleicherweise  das  Recht  gewahrt,
  im  eigenen  Gebiete  die  Einfuhr
solcher  Werke  zu  verbieten,  welche  nach
seinen  inneren  Gesetzen  oder  in  Gemäß-=heit
  seiner  Verabredungen  mit  anderen
Mächten  als  unerlaubte  Wiedergabe
erklärt  sind  oder  erklärt  werden.

Artikel  VII.

Die  Bestimmungen  dieses  Uebereinkommens
  sollen  auch  auf  die  vor  Beginn
der  Wirksamkeit  desselben  vorhandenen
Werke  Anwendung  finden.  Jedoch  können
begonnene  Vervielfältigungen  und  Nachbildungen,
  deren  Herstellung  bisher  nicht
verboten  war,  vollendet  und  gleich  den
bereits  erlaubterweise  hergestellten  verbreitet
  werden.

Desgleichen  können  die  Vorrichtungen
zur  Vervielfältigung  oder  Nachbildung
(Abdrücke,  Abgüsse,  Platten,  Steine  und
Formen),  deren  Herstellung  bisher  nicht
verboten  war,  zu  besagtem  Zwecke  noch
während  eines  Zeitraums  von  vier  Jahren,
vom  Beginne  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens  an,  benutzt
werden.

Die  Verbreitung  solcher  Vervielfältigungen
  oder  Nachbildungen  und  die
fernere  Benutzung  der  bezeichneten  Vorrichtungen
  ist  aber  nur  dann  gestattet,

wenn  diese  Gegenstände  in  Folge  eines  von

135

Jogät,  hogy  törvényhozási  vagy
beligazgatäsi  intéezkedésekkel  bärmely
  mü  vagy  termék  terjesztését,
elGOadäsät,  kiällitäsät  wagy  eldrusitäsät
felügyelet  ald  helyezhessek  vagy
megtilthassak.

Hasonlöoképen  tentartatik  a  két
Szerzödö  fél  mindenike  részére  azajog,
hogy  sajät  területükön  megtilthassäk
#oly  müveknek  behozataldt,  melyek

belföldi  törvényeik  Szerint  vagy
mäs  hatalmassägokkal  le6étrejött

megällapoddsaik  értelmében  meg
nem  engedett  többszörösitéseknek
Vvannak  nyilvänitva  vagy  tognak
nyilvänittatni.

VII.  czi  kk.

A  elen  egyezmény  rendelkezxéseit
à  hatälyänak  kezdete  elött  létezett
müvekre  is  alkalmazni  kell.  Azok
à  megkezdett  többszörösitesek  és
utänképzések  azonban,  melyeknek
elbällitäsa  eddig  tiltva  nem  volt,
befejezhetök  és  épen  ugy,  mint  a
megengedett  modon  mär  elbällitottak,
terjeszthetök.

Hasonlöoképen  a  többszörösitésre
vagyutänképzésreszolgälec  készülckek
(lenyomatok,  tömöntvények,  lapok,
kövek  68  torrmäk),  melyeknek
ClGallitäsa  eddig  tiltva  nem  volt,  a
jelen  egyezmény  hatälyänak  kezdetetö0!1
  Sämitva  még  négy  6ven  At
hasznälhatök  az  emlitett  czélra.

Az  ilyen  többszörösitéseknek
vagy  utänképzéseknek  terjesztése
6s  a  jelzett  készülekeknek  toväbbi
hasznalata  azonban  csak  akkor  van
megengedve,  ha  ezek  a  targyak  az
        <pb n="146" />
        der  betheiligten  Partei  binnen  drei  Monaten
  nach  Beginn  der  Wirksamkeit  des
gegenwärtigen  Uebereinkommens  gestellten
Ansuchens  in  einem  Inventare  verzeichnet
und  mit  einem  besonderen  Stempel  versehen
  worden  sind.  Die  näheren  Bestimmungen
  hierüber  werden  durch  die
Verwaltungsbehörden  getroffen.

Die  vor  Beginn  der  Wirksamkeit  des
gegenwärtigen  Uebereinkommens  rechtmäßig
  zur  Aufführung  gebrachten  dramatischen,
  musikalischen  und  dramatischmusikalischen
  Werke  können  auch  ferner
frei  aufgeführt  werden.

Artikel  VIII.

Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  durch  zehn  Jahre  von  dem  Tage
ab,  an  welchem  es  in  Wirksamkieit  tritt,
in  Kraft  bleiben.

In  dem  Falle,  daß  keiner  der  vertragschließenden
  Theile  zwölf  Monate
vor  dem  Ablaufe  des  zehnjährigen  Zeitraums
  das  gegenwärtige  Uebereinkommen
aufkündigt,  bleibt  dasselbe  in  Kraft  bis
zum  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem
Tage  ab  gerechnet,  an  welchem  einer
der  vertragschließenden  Theile  die  Kündigung
  erklärt.

Artikel  IX.

Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
soll  ratifizirt,  und  die  Ratifikations-Urkunden
  sollen  sobald  als  möglich  in
Berlin  ausgetauscht  werden,  es  wird
mit  Beginn  des  fünfzehnten  Tages  nach
dem  Tage,  an  welchem  der  Austausch
der  Ratifikationen  erfolgt  ist,  in  Wirksamkeit
  treten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  das  Ueberein-136



erdekelt  felnek  a  jelen  egyezmény
hatälyänak  kezdetét  követö  härom
hönapon  belül  elöterjesztett  kérelme
folytän  leltärba  fölvétettek  6é8
különös  bélyeggel  ellättattak.  A
részletes  hatärozatokat  e  tärgyban  à
közigazgatäsi  hatösägok  ällapitjäk
meg.

A  jelen  egyezmeny  hatälyänak

kezdete  elött  jogosan  elböadott
szinmüvck,  zenemüvek  68  2zends
szimmüvek  ezentül  ss  Szabadon
elöbadhatek.

VIII.  cezik  k.

A  jelen  egyezmény  tiz  GCvig  marad
hatälyban  attöl  a  naptöl  Szämitva.
a  melyen  dletbe  lep.

Abban  az  esetben,  ha  tizenket
hönappal  a  tiz  éGvi  idötartam  lejärta
elött  a  szerzödö  felek  egyike  sem
mondja  fel  a  jelen  egyezményl,  az
hatälyban  marad  egy  Gvig  attöl
à  haptöl  Szämitva,  a  melyen  ra
Szerzödö  felek  egyike  a  felmondäsi
Dyilatkozatot  megteszi.

IX.  czik  k.

A  jelen  egyezmeny  meg  fog
erösittetni  és  a  megerösitési  okiratok,
mihelyt  lehetscges,  Berlinben  ki
fognak  cseréltetni;  az  egyezmén)y
c-etbe  16p  a  tizenötödik  nap
kezdeten  azon  nap  utän,  a  melyen
a  megerödsitési  okiratok  Licserelése
törtent.

Ennek  hitelcül
meghatalmazottgai

mindkét  fel
az  egyezményt
        <pb n="147" />
        —

kommen  unterzeichnet  und  mit  ihrem
Wappen  gesiegelt.

So  geschehen  in  zweifacher  Ausfertigung
  in  Berlin,  am  30.  Dezember
im  Jahre  Eintausend  achthundertneunundneunzig.


(L.  S.)  Bülow.
(L.  S.)  Szögyény.

137

aldirtäl  6s  cCzimerükkel

Pecsételtek.

Kelt  kéet  példänyban  Berlinben,
ezernyolczszäzkilenczvenkilenczedik
évi  Deczember  hö  30  ik  napjän.

meg-(L.

  S.)  Bülow.
(L.  S.)  Szögyény.

 

Das  vorstehende  Uebereinkommen  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationen  hat  am  9.  Mai  1901  in  Berlin  stattgefunden.

 

Schlußprotokoll.

Im  Begriffe,  zur  Vollziehung  des  unter
dem  heutigen  Datum  abgeschlossenen
Uebereinkommens  zu  schreiten,  haben  die
unterzeichneten  Bevollmächtigten  das
Nachstehende  verabredet:

Zu  Artikel  1  und  II.

In  Betreff  des  Verhältnisses  zwischen
den  im  Oesterreichischen  Reichsrathe  vertretenen
  Königreichen  und  Ländern  einerseits
  und  dem  Deutschen  Reiche  andererseits
  besteht  Einverständniß  darüber:

1.  daß  die  in  dem  einen  Gebiet  erschienenen
  Werke  inländischer  Urheber
in  dem  anderen  Gebiete  nicht  als  einheimisch
  gelten  und  deshalb  nur  den
vertragsmäßigen  Schutz  genießen;

2.  daß  einem  Werke)  soweit  dasselbe
  durch  die  Gesetzgebung  des  einen

Zarojegyzökönyv.

Mielött  a  mai  kelet  alatt  kötött
egyezmény  aldiráäsähoz  fogtak  volna,
az  alulirott  meghatalmazottak  a
következökben  ällapodtak  meg:

az  I  és  II  czikkekhexz.

Egyfelôöl  az  ausztriai  birodalmi
tanäcsban  kepviselt  kirälysägok  és
orszägok,  mastelö0l  pedig  a
Németbirodalom  közti  viszonyt
illetöleg  egyetértes  all-  fenn  arra
nézve:

1.  hogy  belföldi  szerzöknek  az
egyik  területen  megjelent  müvei  nem
tekinthetök  a  mäsik  területen  hazai
müveknek  és  ezért  esak  szerzödésszeru
vedelemben  részesülnek;

2.  hogy  valamely  mäüvet,  a
mennyiben  azt  az  egyik  (.61
        <pb n="148" />
        Theiles  nur  vermöge  seines  Erscheinens
geschützt  wird,  der  vertragsmäßige  Schutz
nur  dann  zukommt,  wenn  es  auch  nach
der  inländischen  Gesetzgebung  des  an—
deren  Theiles  als  in  dem  Gebiete  des
ersteren  Theiles  erschienen  gilt.

Das  gegenwärtige  Protokoll,  welches
ohne  besondere  Ratifikation,  durch  die
bloße  Thatsache  der  Auswechselung  der
Ratifikationen  des  Uebereinkommens,  auf
welches  es  sich  bezieht,  als  von  den  ver—
tragschließenden  Theilen  gebilligt  und
bestätigt  anzusehen  ist,  wurde  in  doppelter
Ausfertigung  am  30.  Dezember  Ein—
tausend  achthundertneunundneunzig  zu
Berlin  unterzeichnet.

Bülow.
Szögyény.

138

——  —

törvenyhozäsa  esak  megsjelenésendl
fogva  véedi,  erzödésszerü  védelem
csak  akkor  illet,  ha  a  mäü  a  mäsik
fälnek  belföldi  törvényhozäsa  Serint
is  az  elöbb  emlitett  sél  területén
megjelentnek  tekintend.

A  jzelen  jegyzökönyv,  mely  Külön
megerösités  nelkül  is,  à  vonatkozo
egyezmenymegerösité  okiratok
kicseréclésének  puszta  ténye  ältal,  a
Szerzödéö  felek  részéröl  elfogadottnak
és  JOvahagyottnak  fog  tekintetni,
ezernyolczszázkilenczvenkilenczedik
évi  Deczember  höo  30  ik  napjän
Berlinben  két  peldänyban  iratott  alä.

Bülow.
Szögyény.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="149" />
        —  139  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  I8.

Inhalt:  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  S.  139.  —  Verordnung,  betreffend  die
Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873.  S.  173.

 

 

 

 

(Nr.  2761.)  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  Vom  12.  Mai  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Einleitende  Vorschriften.

§.  1.
Privatunternehmungen,  welche  den  Betrieb  von  Versicherungsgeschäften
zum  Gegenstande  haben,  unterliegen,  vorbehaltlich  der  in  den  §§.  116,  117,  122
gegebenen  Vorschriften,  der  Beaufsichtigung  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.
Als  Versicherungsunternehmungen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  solche
Personenvereinigungen  nicht  anzusehen,  die  ihren  Mitgliedern  Unterstützung  gewähren,
  ohne  ihnen  einen  Rechtsanspruch  darauf  einzuräumen.

§.  2.

Die  Beaufsichtigung  der  Versicherungsunternehmungen  wird,  sofern  ihr
Geschäftsbetrieb  durch  die  Satzung  oder  die  sonstigen  Geschäftsunterlagen  auf  das
Gebiet  eines  Bundesstaats  beschränkt  ist,  durch  Landesbehörden,  anderenfalls
durch  die  hierzu  bestellte  Reichsbehörde  ausgeübt.

§.  3.

Die  Beaufsichtigung  von  Versicherungsunternehmungen,  deren  Geschäftsbetrieb
  auf  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  beschränkt  ist,  kann  auf  Antrag
dieses  Bundesstaats  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung
  der  Reichsbehörde  übertragen  werden.

Im  Einvernehmen  mit  den  betheiligten  Landesregierungen  kann  der  Reichskanzler
  bestimmen,  daß  Unternehmungen,  deren  Geschäftsbetrieb  sich  zwar  über
das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt,  aber  sachlich,  örtlich  oder  hinsichtlich
  des  Personenkreises  eng  begrenzt  ist,  durch  die  Landesbehörde  desjenigen
Bundesstaats  beaufsichtigt  werden,  in  dessen  Gebiete  sie  ihren  Sitz  haben.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Mai  1901.
        <pb n="150" />
        —  140  —

II.  Zulassung  zum  Geschäftsbetriebe.

§.  4.

Versicherungsunternehmungen  bedürfen  zum  Geschäftsbetriebe  der  Erlaubniß
der  Aufsichtsbehörde.

Mit  dem  Antrag  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  der  Geschäftsplan  einzureichen,
  welcher  den  Zweck  und  die  Einrichtung  des  Unternehmens,  das  räumliche
  Gebiet  des  beabsichtigten  Geschäftsbetriebs  sowie  namentlich  auch  diejenigen
Verhältnisse  klarzulegen  hat,  aus  denen  sich  die  dauernde  Erfüllbarkeit  der  künftigen
Verpflichtungen  des  Unternehmens  ergeben  soll.

Als  Bestandtheile  des  Geschäftsplans  sind  insbesondere  einzureichen:

1.  der  Gesellschaftsvertrag  oder  die  Satzung,  sofern  die  Unternehmung
auf  solchen  beruht,

2.  die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  und  die  technischen  Geschäftsunterlagen,
  soweit  solche  nach  der  Art  der  zu  betreibenden  Versicherungen
erforderlich  sind.

§.  5.

Die  Ertheilung  der  Erlaubniß  erfolgt  unabhängig  von  dem  Nachweis  eines
Bedürfnisses  und,  sofern  nicht  der  Wirkungskreis  des  Unternehmens  nach  dem
Geschäftsplan  auf  eine  bestimmte  Zeit  oder  auf  ein  kleineres  Gebiet  beschränkt  ist,
ohne  Zeitbeschränkung  beziehungsweise  für  den  Umfang  des  Reichs.

§.  6.

Die  Erlaubniß  darf  Personenvereinigungen,  welche  die  Versicherung  ihrer
Mitglieder  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  betreiben  wollen,  nur  ertheilt
werden,  wenn  diese  Vereinigungen  in  der  Form  von  Versicherungsvereinen  auf
Gegenseitigkeit  (§§9.  15  bis  53)  errichtet  werden.

Zum  Betriebe  der  verschiedenen  Arten  der  Lebensversicherung  sowie  zum
Betriebe  der  Unfall-,  Haftpflicht-,  Feuer=  oder  Hagelversicherung  darf  die  Erlaubniß
  außer  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  nur  an  Aktiengesellschaften
ertheilt  werden.

Als  Lebensversicherung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  auch  die  Invaliditäts-,
Alters-,  Wittwen-,  Waisen-,  Aussteuer=  und  Militärdienstversicherung,  gleichviel
ob  auf  Kapital  oder  Renten.

§.  7.

Die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  darf  nur  versagt  werden,  wenn

1.  der  Geschäftsplan  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft;

2.  nach  dem  Geschäftsplane  die  Interessen  der  Versicherten  nicht  hinreichend
gewahrt  sind  oder  die  dauernde  Erfüllbarkeit  der  aus  den  Versicherungen
sich  ergebenden  Verpflichtungen  nicht  genügend  dargethan  ist;
        <pb n="151" />
        —  141  —

3.  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  ein  den
Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  entsprechender  Geschäftsbetrieb  nicht
stattfinden  wird.

Die  Erlaubniß  kann  von  der  Stellung  einer  angemessenen  Sicherheit  abhängig
  gemacht  werden,  wobei  deren  Zweck  und  die  Bedingungen  für  die  Rückgabe

  festzustellen  sind.
§.  8.

Der  Gesellschaftsvertrag  einer  Aktiengesellschaft  soll  die  einzelnen  Versicherungszweige,
  auf  welche  sich  der  Geschäftsbetrieb  erstreckt,  sowie  die  Grundsätze
für  die  Anlegung  des  Vermögens  festsetzen  und  ersichtlich  machen,  ob  das  Versicherungsgeschäft
  lediglich  unmittelbar  oder  zugleich  auch  mittelbar  (durch  Rückversicherung)
  betrieben  werden  soll.

Bei  Unternehmungen,  die  durch  eine  Satzung  geregelt  sind,  sollen  die  im
Abs.  1  bezeichneten  Angaben  in  der  Satzung  enthalten  sein.

§.  9.

In  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  sollen  diejenigen  Bestimmungen
  enthalten  sein,  welche  getroffen  werden:

1.  über  die  Ereignisse,  bei  deren  Eintritte  der  Versicherer  zu  einer  Leistung
verpflichtet  ist,  und  über  die  Fälle,  in  denen  aus  besonderen  Gründen
diese  Verpflichtung  ausgeschlossen  oder  aufgehoben  sein  soll  (wegen  unrichtiger
  Angaben  im  Antrage,  wegen  Aenderungen  während  der  Vertragsdauer
  u.  s.  w.);

2.  über  die  Art,  den  Umfang  und  die  Fälligkeit  der  dem  Versicherer
obliegenden  Leistungen;

3.  über  die  Feststellung  und  Leistung  des  vom  Versicherten  an  den  Versicherer
  zu  entrichtenden  Entgelts  und  über  die  Rechtsfolgen  eines  Verzugs
  in  der  Entrichtung  des  Entgelts;

4.  über  die  Dauer,  insbesondere  eine  stillschweigende  Verlängerung,  über
die  Kündigung  sowie  über  die  sonstige  gänzliche  oder  theilweise  Aufhebung
  des  Versicherungsvertrags  und  die  Verpflichtungen  des  Versicherers
  in  den  Fällen  der  letzteren  Art  (Storni,  Rückkauf,  Umwandlung
  der  Versicherung,  Reduktion  und  dergleichen);

5.  über  den  Verlust  des  Anspruchs  aus  dem  Versicherungsvertrag  in  Folge
der  Versäumung  von  Fristen;

6.  über  das  Verfahren  im  Falle  von  Streitigkeiten  aus  dem  Versicherungsvertrag,
  über  das  zuständige  Gericht  und  die  Bestellung  eines  Schiedsgerichts;


7.  über  die  Grundsätze  und  Maßstäbe,  nach  denen  die  Versicherten  an

den  Ueberschüssen  Theil  nehmen;
29“
        <pb n="152" />
        —  142  —

8.  bei  Lebensversicherungen  über  die  Voraussetzungen  und  den  Umfang
von  Vorauszahlungen  oder  Darlehen  auf  Versicherungsscheine  (Policen).

Bei  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  können  die  im  Abs.  1  bezeichneten
  Gegenstände  statt  in  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  in  der
Satzung  geregelt  werden.

Abweichungen  von  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  zu  Ungunsten
des  Versicherten  sind  nur  aus  besonderen  Gründen  sowie  unter  der  Bedingung
statthaft,  daß  der  Versicherungsnehmer  vor  dem  Abschlusse  des  Vertrags  auf  diese
Abweichungen  ausdrücklich  hingewiesen  worden  ist  und  sich  hiernach  schriftlich
damit  einverstanden  erklärt  hat.

§.  10.

Vor  dem  Abschlusse  des  Versicherungsvertrags  ist  dem  Versicherungsnehmer
ein  Exemplar  der  maßgebenden  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  gegen  eine
besonders  auszufertigende  Empfangsbescheinigung  auszuhändigen.  Das  Gleiche
gilt,  soweit  es  sich  um  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  handelt,  auch  von  der
Satzung  des  Vereins.

Auf  solche  Feuerversicherungen,  deren  Abschluß  im  Börsenverkehr  oder  nach
Börsenusance  erfolgt,  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine  Anwendung.

Die  Aufsichtsbehörde  kann  weitere  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des
Abs.  1  zulassen.

§.  11.

Der  Geschäftsplan  einer  Lebensversicherungsunternehmung  hat  die  von  ihr
angenommenen  Tarife  sowie  die  Grundsätze  für  die  Berechnung  der  Prämien
und  Prämienreserven  vollständig  darzustellen,  namentlich  auch  den  anzuwendenden
Zinsfuß  und  die  Höhe  des  Zuschlags  zur  Nettoprämie  anzugeben.  Auch  ist  anzugeben,
  ob  und  in  welchem  Maße  bei  der  Berechnung  der  Prämienreserve  eine
Methode  angewandt  werden  soll,  nach  welcher  anfänglich  nicht  die  volle  Prämienreserve
  zurückgestellt  wird,  wobei  jedoch  der  Satz  von  zwölfeinhalb  per  Mille  der
Versicherungssumme  nicht  überschritten  werden  darf.  Die  als  Grundlage  der  Berechnungen
  dienenden  Wahrscheinlichkeitstafeln,  insbesondere  über  die  Sterblichkeit
und  die  Invaliditäts=  und  Krankheitsgefahr,  sind  beizufügen.

Für  jede  Versicherungsart  (Versicherung  auf  den  Lebensfall  —  auf  den
Todesfall,  Kapitalversicherung  —  Rentenversicherung  u.  s.  w.)  sind  die  zur  Berechnung
  der  Prämien  und  der  Prämienreserven  dienenden  Formeln  vorzulegen
und  durch  ein  Zahlenbeispiel  zu  erläutern.

Sollen  auch  Versicherungen  mit  erhöhter  Prämie  übernommen  werden,  so
ist  in  dem  Geschäftsplane  ferner  anzugeben,  ob  und  nach  welchen  Grundsätzen
hierfür  eine  besondere  Prämienreserve  gebildet  werden  soll.

.  12.

Soweit  Kranken=  oder  Unfallversicherungsunternehmungen  Versicherungen
nach  Art  der  Lebensversicherung  unter  Zugrundelegung  bestimmter  Wahrscheinlich-
        <pb n="153" />
        —  143  —

keitstafeln  betreiben,  insbesondere  die  Versicherung  von  Renten,  Versicherungen
mit  Prämienrückgewähr  oder  sonstige  die  Ansammlung  von  Prämienreserven
erfordernde  Versicherungen  übernehmen,  finden  die  Vorschriften  des  §.  11  entsprechende
  Anwendung.

§.  13.

Jede  Aenderung  des  Geschäftsplans  ist  der  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen  und
bedarf,  bevor  sie  in  Kraft  gesetzt  wird,  ihrer  Genehmigung.  Die  Genehmigung
darf  nur  aus  den  Gründen  des  §.  7  versagt  werden.

§  14.

Jedes  Uebereinkommen,  wodurch  der  Versicherungsbestand  eines  Unternehmens
  in  seiner  Gesammtheit  oder  in  einzelnen  Zweigen  mit  den  darauf
bezüglichen  Reserven  und  Prämienüberträgen  auf  ein  anderes  Unternehmen  übertragen
  werden  soll,  bedarf  der  Genehmigung  der  für  die  betheiligten  Unternehmungen
  zuständigen  Aufsichtsbehörden.  Die  Genehmigung  darf  nur  aus  den
Gründen  des  §.  7  versagt  werden.

III.  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit.

§.  15.

Ein  Verein,  welcher  die  Versicherung  seiner  Mitglieder  nach  dem  Grundsatze
  der  Gegenseitigkeit  betreiben  will,  erlangt  durch  die  von  der  Aufsichtsbehörde
ertheilte  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  als  „Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit““
  die  Rechtsfähigkeit.

§.  16.

Die  in  Betreff  der  Kaufleute  im  ersten  und  dritten  Buche  des  Handelsgesetzbuchs
  gegebenen  Vorschriften,  mit  Ausnahme  der  §§. 1  bis  7,  finden  auf
die  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  entsprechende  Anwendung,  soweit  dieses
Gesetz  nicht  ein  Anderes  bestimmt.

§.  17.
Die  Verfassung  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit  wird  durch

die  Satzung  bestimmt,  soweit  sie  nicht  auf  den  nachfolgenden  Vorschriften  beruht.
Die  Satzung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.

§.  18.

Die  Satzung  hat  den  Namen  (die  Firma)  und  den  Sitz  des  Vereins  zu
bestimmen.

Die  Firma  soll  den  Sitz  des  Vereins  erkennen  lassen.  Auch  ist  in  der
Firma  oder  in  einem  Zusatz  auszudrücken,  daß  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit
betrieben  wird.
        <pb n="154" />
        —  144  —

§.  19.

Für  alle  Verbindlichkeiten  des  Vereins  haftet  den  Vereinsgläubigern  nur
das  Vereinsvermögen.  Eine  Haftung  der  Mitglieder  gegenüber  den  Gläubigern
des  Vereins  findet  nicht  statt.

§.  20.

Die  Satzung  soll  Bestimmungen  über  den  Beginn  der  Mitgliedschaft  enthalten.
  Der  Erwerb  der  Mitgliedschaft  setzt  die  Begründung  eines  Versicherungsverhältnisses
  mit  dem  Vereine  voraus.  Die  Mitgliedschaft  endigt,  soweit  nicht
die  Satzung  ein  Anderes  bestimmt,  mit  Beendigung  des  Versicherungsverhältnisses.

§.  21.

Die  Beiträge  der  Mitglieder  und  die  Leistungen  des  Vereins  an  die  Mitglieder
  dürfen  bei  gleichen  Voraussetzungen  nur  nach  gleichen  Grundsätzen  bemessen
  sein.

Der  Verein  darf  Versicherungsgeschäfte  gegen  feste  Prämien  in  der  Art,
daß  die  Versicherungsnehmer  nicht  Mitglieder  des  Vereins  werden,  nur  betreiben,
soweit  die  Satzung  dies  ausdrüicklich  gestattet.

§.  22.

In  der  Satzung  ist  die  Bildung  eines  Gründungsfonds  vorzusehen,  der
zur  Deckung  der  Kosten  der  Errichtung  des  Vereins  sowie  als  Garantie-  und
Betriebsfonds  zu  dienen  hat.  Die  Satzung  soll  die  Bedingungen,  unter  denen
der  Fonds  dem  Vereine  zur  Verfügung  steht,  enthalten  und  insbesondere  bestimmen,
in  welcher  Weise  eine  Tilgung  des  Gründungsfonds  erfolgen  und  ob  und  in
welchem  Umfange  den  Personen,  welche  den  Gründungsfonds  zur  Verfügung
gestellt  haben,  ein  Recht  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  des  Vereins  ein—
geräumt  sein  soll.

Der  Gründungsfonds  ist  baar  einzuzahlen,  soweit  nicht  die  Satzung  an
Stelle  der  Baarzahlung  die  Hingabe  eigener  Wechsel  gestattet;  als  Baarzahlung
gilt  nur  die  Zahlung  in  deutschem  Gelde,  in  Reichskassenscheinen  sowie  in  gesetzlich
  zugelassenen  Noten  deutscher  Banken.

Denjenigen,  welche  den  Gründungsfonds  zur  Verfügung  gestellt  haben,
darf  ein  Kündigungsrecht  nicht  eingeräumt  werden.  In  der  Satzung  kann  ihnen
außer  einer  Verzinsung  aus  den  Jahreseinnahmen  eine  Betheiligung  an  dem  aus
der  Jahresbilanz  sich  ergebenden  Ueberschusse  zugesichert  werden;  die  Verzinsung
darf  vier,  die  gesammten  Bezüge  dürfen  sechs  vom  Hundert  des  baar  eingezahlten
Betrags  nicht  übersteigen.  Der  Gründungsfonds  darf  in  Antheile  zerlegt  werden,
über  welche  Antheilscheine  ausgegeben  werden  können.

Eine  Tilgung  des  Gründungsfonds  darf  nur  aus  den  Jahreseinnahmen
erfolgen  und  nur  in  dem  Maße,  als  die  Bildung  des  im  §.  37  vorgesehenen
        <pb n="155" />
        —  145  —

Reservefonds  fortgeschritten  ist;  sie  muß  beginnen,  nachdem  die  Kosten  der  Errichtung
  und  die  im  ersten  Geschäftsjahr  entstandenen  Kosten  der  Einrichtung  getilgt
  worden  sind.

§.  23.

Die  Aufsichtsbehörde  kann  gestatten,  von  der  Bildung  eines  Gründungsfonds
  Abstand  zu  nehmen,  wenn  nach  der  Natur  der  zu  betreibenden  Geschäfte
oder  durch  besondere  Einrichtungen  eines  Unternehmens  anderweitige  Sicherheit
gegeben  ist.

§.  24.

Die  Satzung  hat  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  ob  die  Deckung  der
Ausgaben  erfolgen  soll

1.  durch  einmalige  oder  wiederkehrende  Beiträge  im  voraus,  und  zwar

mit  Vorbehalt  von  Nachschüssen  oder  unter  Ausschluß  von  Nachschüssen
mit  oder  ohne  Vorbehalt  der  Kürzung  der  Versicherungsansprüche,

2.  durch  Beiträge,  die  nach  Maßgabe  des  eingetretenen  Bedarfs  umgelegt

werden.

Die  Satzung  kann  einen  Höchstbetrag  festsetzen,  auf  welchen  die  Pflicht  zur
Zahlung  von  Nachschüssen  oder  Umlagen  beschränkt  ist.  Eine  Beschränkung,
wonach  die  Ausschreibung  von  Nachschüssen  oder  Umlagen  nur  zum  Zwecke  der
Deckung  von  Versicherungsansprüchen  der  Mitglieder  stattfinden  darf,  ist  unzulässig.


§.  25.

Zu  den  Nachschüssen  oder  Umlagen  haben  auch  die  im  Laufe  des  Geschäfts—
jahrs  ausgeschiedenen  Mitglieder  beizutragen.  Die  Beitragspflicht  dieser  Mit—
glieder  sowie  der  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  eingetretenen  Mitglieder  bemißt
sich  nach  dem  Verhältnisse  der  Zeitdauer  der  Mitgliedschaft  innerhalb  des  Ge—
schäftsjahrs.

Bemißt  sich  die  Höhe  des  von  dem  einzelnen  Mitgliede  zu  leistenden  Nach—
schuß-  oder  Umlagebetrags  nach  der  Höhe  des  im  voraus  erhobenen  Beitrags
oder  der  Versicherungssumme,  so  ist  bei  der  Berechnung,  wenn  im  Laufe  des
Geschäftsjahrs  eine  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  Beitrags  oder  der  Ver—
sicherungssumme  eingetreten  ist,  der  höhere  Betrag  zu  Grunde  zu  legen.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht
die  Satzung  ein  Anderes  bestimmt.

§.  26.

Gegen  eine  Forderung  des  Vereins  aus  der  Beitragspflicht  kann  das  Mitglied
  eine  Aufrechnung  nicht  geltend  machen.

§.  27.

Die  Satzung  soll  über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Ausschreibung
von  Nachschüssen  oder  Umlagen  zu  erfolgen  hat,  insbesondere  darüber  Bestimmung
        <pb n="156" />
        —  146  —

treffen,  inwieweit  zuvor  die  sonst  vorhandenen  Deckungsmittel  (Gründungsfonds,
Rücklagen)  zu  verwenden  sind.

Die  Satzung  soll  ferner  bestimmen,  in  welcher  Weise  die  Nachschüsse  oder
Umlagen  ausgeschrieben  und  eingezogen  werden.

§. 28.

Die  Satzung  hat  über  die  Form  Bestimmung  zu  treffen,  in  der  die  Bekanntmachungen
  des  Vereins  zu  erfolgen  haben.

Bekanntmachungen,  die  durch  öffentliche  Blätter  erfolgen  sollen,  sind,  wenn
der  Geschäftsbetrieb  des  Vereins  sich  über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus
  erstreckt,  in  den  Reichsanzeiger  einzurücken.  Ist  der  Geschäftsbetrieb  auf  das
Gebiet  eines  Bundesstaats  beschränkt,  so  kann  die  Landes-Zentralbehörde  an
Stelle  des  Reichsanzeigers  ein  anderes  Blatt  bestimmen.  Weitere  Blätter  bestimmt
  die  Satzung.

§. 29.
Die  Satzung  hat  über  die  Bildung  eines  Vorstandes,  eines  Aufsichtsraths
und  eines  obersten  Organs  (Versammlung  von  Mitgliedern  oder  von  Vertretern
der  Mitglieder)  Bestimmung  zu  treffen.
Die  durch  das  oberste  Organ  auszuübenden  Obliegenheiten  können  auf
mehrere  dem  Vorstand  und  dem  Aufsichtsrath  übergeordnete  Organe  vertheilt  sein.

§.  30.

Der  Verein  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  er  seinen  Sitz  hat,  von
sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.

Von  jeder  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  (§.  15)  hat  die
Aufsichtsbehörde  dem  Registergerichte  Mittheilung  zu  machen.

§.  31.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  die  Urkunde  über  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe;

2.  die  Satzung;

3.  die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths;


4.  die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Gründungsfonds  nebst  einer
Erklärung  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  darüber,  inwieweit
der  Gründungsfonds  durch  Baarzahlung  gedeckt  und  in  ihrem  Besitz  ist.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  ihre  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung

  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem  Gericht  in

Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.
        <pb n="157" />
        —  147  —

§.  32.

Bei  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  sind  die  Firma  und  der  Sitz
des  Vereins,  die  Versicherungszweige,  auf  welche  sich  der  Betrieb  erstrecken  soll,
die  Höhe  des  Gründungsfonds,  der  Tag,  an  dem  die  Erlaubniß  zum  Geschäfts—
betrieb  ertheilt  ist,  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes  anzugeben.

Enthält  die  Satzung  besondere  Bestimmungen  über  die  Dauer  des  Vereins
oder  über  die  Befugniß  der  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  der  Liquidatoren  zur
Vertretung  des  Vereins,  so  sind  auch  diese  Bestimmungen  einzutragen.

§.  33.

In  die  Veröffentlichung,  durch  welche  die  Eintragung  bekannt  gemacht
wird,  sind  außer  dem  Inhalte  der  Eintragung  aufzunehmen:

1.  eine  Angabe  darüber,  ob  die  Deckung  der  Ausgaben  durch  Beiträge
im  voraus  oder  im  Umlageverfahren  erfolgen  soll,  und  im  ersteren
Falle,  ob  mit  Ausschluß  oder  mit  Vorbehalt  von  Nachschüssen,  ob  die
Beitragspflicht  beschränkt  ist  oder  nicht,  und  ob  eine  Kürzung  der  Versicherungsansprüche
  vorbehalten  ist  (§.  24)
2. die  im  §.  28  bezeichneten  Festsetzungen;
3. die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  der  Vereinsorgane;
4. Name,  Stand  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  ersten  Aufsichtsraths;
die  Form,  in  der  die  Berufung  des  obersten  Organs  erfolgt.

§.  34.
Auf  den  Vorstand  finden  die  Vorschriften  der  §§.  231  bis  239,  241,
242  des  Handelsgesetzbuchs  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  das
von  Beschlüssen  der  Generalversammlung  Gesagte  von  den  Beschlüssen  des
obersten  Organs  gilt  und  daß  an  die  Stelle  des  §.  236  Abs.  1  und  des  §.  24  1
Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs  folgende  Vorschriften  treten:

1.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  dürfen,  sofern  die  Satzung  nicht  ein
Anderes  bestimmt,  ohne  Einwilligung  des  Aufsirhtsraths  weder  ein
Handelsgewerbe  betreiben  noch  dem  Vorstand  oder  Aufsichtsrath  einer
gleichartigen  Versicherungsunternehmung  angehören;

2.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  insbesondere  zum  Schadensersatze
verpflichtet,  wenn  entgegen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  eine  Verzinsung
  oder  Tilgung  des  Gründungsfonds  oder  eine  Vertheilung  des
Vereinsvermögens  erfolgt  oder  wenn  Zahlungen  geleistet  werden,  nachdem
  die  Zahlungsunfähigkeit  des  Vereins  eingetreten  ist  oder  seine
Ueberschuldung  sich  ergeben  hat.

§.  35.

Auf  den  Aufsichtsrath  finden  die  Vorschriften  der  §§.  243  bis  249  des
Handelsgesetzbuchs  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  der
Generalversammlung  übertragenen  Aufgaben  von  dem  obersten  Organe  wahr-Reichs-Gesetzbl.

  1901.  30

5  ;#
        <pb n="158" />
        —  148  —

genommen  werden,  und  daß  an  die  Stelle  des  §.  243  Abs.  4  Satz  2,  des
§.  245  Abf.  1  und  des  §.  249  Abs.  3  Satz  1  des  Handelsgesetzbuchs  folgende
Vorschriften  treten:

1.  die  Satzung  hat  zu  bestimmen,  ob  für  einen  Beschluß  des  obersten
Organs,  durch  den  die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Aussichtsraths
widerrufen  wird,  eine  besondere  Mehrheit  erforderlich  sein  soll;

2.  eine  nach  dem  Jahresüberschusse  bemessene  Vergütung  für  die  Mitglieder
  des  Aufsichtsraths  darf  nur  von  dem  Betrage  gewährt  werden,
welcher  verbleibt,  nachdem  sämmtliche  Abschreibungen  und  Rücklagen
bewirkt  worden  sind  und  nachdem  für  diejenigen  Personen,  welche
gegen  Zusicherung  einer  Betheiligung  am  Ueberschusse  den  Gründungssonds
  zur  Verfügung  gestellt  haben,  der  nach  §.  22  Abs.  3  bedungene
Antheil  am  Ueberschuß  in  Abzug  gebracht  worden  ist;  «

3.  die  Mitglieder  des  Auffichtsraths  sind  insbesondere  zum  Schadensersatze
verpflichtet,  wenn  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten  die  im
§.  34  Nr.  2  bezeichneten  Handlungen  vorgenommen  werden.

§.  36.

Auf  das  oberste  Organ  finden  die  für  die  Generalversammlung  der  Aktionäre
gegebenen  Vorschriften  der  §§.  250,  251,  des  §.  252  Abs.  3,  4,  der  §§.  253,
256  bis  261,  264,  265,  des  §.  266  Abs.  1,  des  §.  267  Abs.  1,  2,  der  §§.  268
bis  273  des  Handelsgesetzbuchs  und,  wenn  als  oberstes  Organ  die  Versammlung
der  Mitglieder  bestellt  ist,  auch  die  Vorschriften  des  §.  252  Abs.  2  und  der
§§.  254,  255,  263  des  Handelsgesetzbuchs  mit  folgenden  Maßgaben  entsprechende
Anwendung:

1.  soweit  nach  diesen  Vorschriften  einer  Minderheit  von  Aktionären,  deren
Antheile  den  zehnten  oder  den  zwanzigsten  Theil  des  Grundkapitals
erreichen,  gewisse  Rechte  gewährt  sind,  hat  die  Satzung  die  erforderliche
  Minderheit  der  Mitglieder  des  obersten  Organs  zu  bestimmen;

2.  die  bezeichneten  Vorschriften  bleiben  insoweit  außer  Anwendung,  als  sie
eine  Hinterlegung  von  Aktien  oder  die  Angabe  des  Betrags  der  vertretenen
  Aktien  vorschreiben;

3.  die  Aufsichtsbehörde  kann  bei  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  gestatten,
  daß  die  Kosten  der  Errichtung  und  die  im  ersten  Geschäftsjahr
entstehenden  Kosten  der  Einrichtung,  soweit  sie  weder  die  Hälfte  des
gesammten  Gründungsfonds  noch  den  baar  eingezahlten  Theil  übersteigen,
  auf  mehrere,  höchstens  jedoch  auf  die  ersten  fünf  Geschäftsjahre
  vertheilt  werden  und  der  jedesmal  verbleibende  Rest  als  Aktivum
in  die  Bilanz  eingestellt  wird.

Die  Satzung  hat  die  Form  und,  soweit  nicht  nach  Abs.  1  die  §§.  254,

255  des  Handelsgesetzbuchs  zur  entsprechenden  Anwendung  gelangen,  auch  die
Voraussetzungen  und  die  Frist  für  die  Berufung  des  obersten  Organs  zu  betimmen.
        <pb n="159" />
        —  149  —

§.  37.

Die  Satzung  hat  die  Bildung  einer  Rücklage,  die  zur  Deckung  eines  aus
dem  Geschäftsbetriebe  sich  ergebenden  außergewöhnlichen  Verlustes  zu  dienen  hat
(Reservefonds),  insbesondere  die  Beträge  zu  bestimmen,  welche  hierzu  jährlich
zurückzulegen  sind,  und  den  Mindestbetrag,  bis  zu  dessen  Erreichung  die  Zurücklegung
  zu  erfolgen  hat.

Aus  den  Gründen,  aus  denen  von  der  Bildung  eines  Gründungsfonds
Abstand  genommen  werden  darf  (§.  23),  kann  die  Aufsichtsbehörde  auch  gestatten,
von  der  Bildung  eines  Reservefonds  abzusehen.

§.  38.

Ein  nach  der  Bilanz  sich  ergebender  Ueberschuß  kommt,  soweit  er  nicht
nach  der  Satzung  dem  Reservefonds  oder  anderen  Rücklagen  zuzuführen  oder  zur
Vertheilung  von  Tantiemen  zu  verwenden  oder  auf  das  nächste  Geschäftsjahr
zu  Übertragen  ist,  zur  Vertheilung  unter  die  in  der  Satzung  bestimmten
Mitglieder.

Die  Satzung  hat  über  den  Maßstab  der  Vertheilung  sowie  darüber  zu
bestimmen,  ob  die  Vertheilung  nur  unter  die  am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs
vorhandenen  oder  auch  unter  ausgeschiedene  Mitglieder  erfolgen  soll.

Die  Vertheilung  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Kosten  der  Errichtung
und  ersten  Einrichtung  (§.  36  Abs.  1  Nr.  3)  getilgt  sind.

§.  39.

Die  Satzung  kann  nur  durch  Beschluß  des  obersten  Organs  geändert
werden.

Die  Vornahme  von  Aenderungen,  die  nur  die  Fassung  betreffen,  kann
durch  Beschluß  des  obersten  Organs  dem  Aufsichtsrath  übertragen  werden.

Der  Aufsichtsrath  kann  durch  Beschluß  des  obersten  Organs  ermächtigt
werden,  den  Aenderungsbeschluß  für  den  Fall,  daß  die  Aufsichtsbehörde  vor  der
Genehmigung  die  Vornahme  von  Aenderungen  verlangt,  diesen  Aenderungen  zu
unterziehen.

Der  Beschluß  des  obersten  Organs  bedarf,  wenn  durch  ihn  ein  Versicherungszweig
  aufgegeben  oder  ein  neuer  eingeführt  werden  soll,  einer  Mehrheit  von
drei  Viertheilen  der  abgegebenen  Stimmen;  die  Satzung  kann  noch  andere  Erfordernisse
  aufstellen.  Zu  sonstigen  Beschlüssen  der  im  Abs.  1  bis  3  bezeichneten
Art  bedarf  es  einer  solchen  Mehrheit  nur  dann,  wenn  die  Satzung  nicht  andere
Erfordernisse  aufstellt.

§  40.

Die  Aenderung  der  Satzung  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
  Der  Anmeldung  ist  die  Genehmigungsurkunde  beizufügen.

Bei  der  Eintragung  genügt,  soweit  nicht  die  Aenderung  die  im  §.  32  bezeichneten
  Angaben  betrifft,  die  Bezugnahme  auf  die  bei  dem  Gericht  eingereichten

30“
        <pb n="160" />
        —  150  —

Urkunden  über  die  Aenderung.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  findet  in  Betreff
aller  Bestimmungen  statt,  auf  welche  sich  die  im  §.  33  vorgeschriebenen  Veröffentlichungen
  beziehen.

Die  Aenderung  hat  keine  Wirkung,  bevor  sie  bei  dem  Gericht,  in  dessen
Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  worden  ist.

§.  41.

Die  Vorschriften  des  §.  39  Abs.  1  bis  3  finden  auf  Aenderungen  der
nach  §.  9  festgesetzten  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  entsprechende  Anwendung.


Der  Aufsichtsrath  kann  durch  die  Satzung  oder  durch  Beschluß  des  obersten
Organs  ermächtigt  werden,  dringliche  Aenderungen  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  vorläufig  vorzunehmen.
Diese  Aenderungen  sind  dem  obersten  Organe  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte
vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  das  oberste  Organ  dies
verlangt.

Durch  eine  Aenderung  der  Satzung  oder  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  wird  ein  bestehendes  Versicherungsverhältniß  nur  berührt,  wenn  der
Versicherte  der  Aenderung  ausdrücklich  zustimmt.  Dies  gilt  nicht  von  der
Aenderung  solcher  Bestimmungen,  für  welche  die  Satzung  ausdrücklich  vorsieht,
daß  ihre  Aenderung  auch  mit  Wirkung  für  die  bestehenden  Versicherungsverhältnisse
geschehen  kann.

-

Durch  den  Ablauf  der  in  der  Satzung  bestimmten  Zeit  wird  der  Verein
aufgelöst.

§.  43.

Die  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  durch  das  oberste  Organ  beschlossen
werden.

Zu  dem  Beschlusse  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  abgegebenen
  Stimmen,  sofern  nicht  die  Satzung  andere  Erfordernisse  aufstellt.
Mitglieder  des  obersten  Organs,  welche  gegen  die  Auflösung  gestimmt  haben,
sind  berechtigt,  gegen  den  Auflösungsbeschluß  Widerspruch  zum  Protokolle  zu
erklären  (§.  74).

Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Von  der
Genehmigung  hat  die  Aufsichtsbehörde  dem  Registergerichte  Mittheilung  zu
machen.

Die  zwischen  den  Mitgliedern  und  dem  Vereine  bestehenden  Versicherungsverhältnisse
  erlöschen  mit  dem  in  dem  Beschlusse  bestimmten  Zeitpunkte,  frühestens
jedoch  mit  dem  Ablaufe  von  vier  Wochen,  mit  der  Wirkung,  daß  die  bis  zu
diesem  Zeitpunkt  entstandenen  Versicherungsansprüche  geltend  gemacht,  im  Uebrigen
aber  nur  die  für  künftige  Versicherungsperioden  vorausbezahlten  Beiträge,  abzüglich
der  hierfür  aufgewandten  Kosten,  zurückgefordert  werden  können.
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        —  151  —

Auf  die  Versicherungsverhältnisse  aus  der  Lebensversicherung  finden  die
Vorschriften  des  Abs.  4  keine  Anwendung.  Diese  Versicherungsverhältnisse  bleiben
unberührt,  soweit  die  Satzung  nicht  ein  Anderes  bestimmt.

§.  44.

Die  Vorschriften  des  §.  43  Abs.  1,  2  Satz  1  finden  auf  Beschlüsse,  die
ein  Uebereinkommen  der  im  §.  14  bezeichneten  Art  zum  Gegenstande  haben,
entsprechende  Anwendung.

§.  45.

Die  Auflösung  des  Vereins  ist  außer  dem  Falle  des  Konkurses  durch  den

Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

§.  46.

Nach  der  Auflösung  des  Vereins  findet  die  Liquidation  statt,  sofern  nicht
über  sein  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  gilt  der  Verein  als  fortbestehend,
soweit  nicht  aus  den  folgenden  Vorschriften  oder  dem  Zwecke  der  Liquidation  ein
Anderes  sich  ergiebt;  insbesondere  kann  die  Ausschreibung  und  Einziehung  von
Nachschüssen  oder  Umlagen  (§§.  24  ff.)  erfolgen.

Neue  Versicherungen  dürfen  nicht  mehr  übernommen,  die  bestehenden  nicht
erhöht  oder  verlängert  werden.

§.  47.

Auf  die  Liquidation  finden  die  Vorschriften  des  §.  295  Abs.  1,  Abs.  3
Satz  2,  der  §§.  296  bis  299  und  des  §.  302  des  Handelsgesetzbuchs  entsprechende
Anwendung.  Auf  Antrag  des  Aufsichtsraths  oder  einer  in  der  Satzung  zu
bestimmenden  Minderheit  von  Mitgliedern  kann  aus  wichtigen  Gründen  die  Ernennung
  von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  erfolgen,  in  dessen  Bezirke  der
Verein  seinen  Sitz  hat.  Die  Abberufung  von  Liquidatoren  kann  durch  das
Gericht  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  die  Bestellung  stattfinden.  Die
Vorschriften  der  §§.  145,  146  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  finden  entsprechende  Anwendung.

Eine  Tilgung  des  Gründungsfonds  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Ansprüche
  sämmtlicher  übrigen  Gläubiger,  insbesondere  die  Ansprüche  der  Mitglieder
aus  dem  Versicherungsverhältnisse,  befriedigt  oder  sichergestellt  worden  sind.  Zum
Zwecke  der  Tilgung  dürfen  Nachschüsse  oder  Umlagen  nicht  erhoben  werden.

§.  48.

Das  nach  der  Berichtigung  der  Schulden  verbleibende  Vermögen  des
Vereins  wird,  sofern  nicht  in  der  Satzung  andere  Anfallberechtigte  bestimmt  sind,
an  die  zur  Zeit  der  Auflösung  vorhanden  gewesenen  Mitglieder  und  zwar,  sofern
die  Satzung  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  nach  demselben  Maßstabe  vertheilt,
nach  welchem  während  des  Bestehens  des  Vereins  die  Vertheilung  des  Ueberschusses
  stattfindet.
        <pb n="162" />
        —  152  —

Die  Satzung  kann  vorschreiben,  daß  die  Anfallberechtigten  durch  Beschluß
des  obersten  Organs  bestimmt  werden.

Auf  die  Ausführung  der  Vertheilung  finden  die  Vorschriften  des  §.  301
des  Handelsgesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

§.  49.

Durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  wird  der  Verein  aufgelöst.  Die  Vor—
schriften  des  §.  307  Abs.  2,  3  des  Handelsgesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.


§.50.

Soweit  den  Mitgliedern  oder  ausgeschiedenen  Mitgliedern  nach  dem  Gesetz
oder  der  Satzung  eine  Beitragspflicht  obliegt  (§9.  24  bis  26),  haften  sie  im  Falle
des  Konkurses  dem  Vereine  gegenüber  für  dessen  Schulden.

Ausgeschiedene  Mitglieder  gelten,  wenn  ihr  Ausscheiden  innerhalb  des  letzten
Jahres  vor  der  Konkurseröffnung  stattgefunden  hat,  in  Ansehung  der  Haftung
für  die  Schulden  des  Vereins  noch  als  dessen  Mitglieder.

§.  51.

Die  Ansprüche  auf  Tilgung  des  Gründungsfonds  stehen  allen  übrigen
Konkursforderungen  nach.  Unter  den  letzteren  werden  die  Ansprüche  aus  dem
Versicherungsverhältnisse,  soweit  sie  den  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  dem  Verein
angehörenden  oder  den  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  der  Konkurseröffnung
ausgeschiedenen  Mitgliedern  zustehen,  im  Range  nach  den  Ansprüchen  der  sonstigen
Konkursgläubiger  befriedigt.

Zur  Tilgung  des  Gründungsfonds  dürfen  Nachschüsse  oder  Umlagen  nicht
erhoben  werden.

§.  52.

Die  Feststellung  und  Ausschreibung  der  im  Falle  des  Konkurses  erforderlichen
  Nachschüsse  oder  Umlagen  erfolgt  durch  den  Konkursverwalter.  Dieser  hat
sofort,  nachdem  die  Bilanz  auf  der  Gerichtsschreiberei  niedergelegt  worden  ist
(Konkursordnung  §.  124),  zu  berechnen,  wieviel  die  Mitglieder  zur  Deckung  des
in  der  Bilanz  bezeichneten  Fehlbetrags  auf  Grund  ihrer  Beitragspflicht  vorschußweise
  beizutragen  haben.  Auf  diese  Vorschußberechnung  und  die  erforderlich
werdenden  Zusatzberechnungen  finden  die  Vorschriften  des  §.  106  Abs.  2,  3  und
der  §.  107  bis  113  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  entsprechende  Anwendung.

Sobald  mit  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  (Konkursordnung  §.  161)
begonnen  ist,  hat  der  Konkursverwalter  in  Ergänzung  oder  Berichtigung  der
Vorschußberechnung  und  der  etwa  ergangenen  Zusätze  die  von  den  Mitgliedern
zu  leistenden  Beiträge  zu  berechnen.  Auf  diese  Berechnung  und  das  weitere
Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §.  114  Abs.  2  und  der  §§.  115  bis  118
        <pb n="163" />
        —  153  —

des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  entsprechende
Anwendung.
§.  53.
Auf  Vereine,  die  bestimmungsgemäß  einen  sachlich,  örtlich  oder  hinsichtlich
des  Personenkreises  engbegrenzten  Wirkungskreis  haben,  finden  von  den  im  Abschnitte
  III  gegebenen  Vorschriften  nur  der  §.  15,  der  §.  17  Abs.  1,  der  §.  18
Abs.  1,  die  §§.  19,  20,  der  §.  21  Abs.  1,  die  §§.  22  bis  27,  der  §.  28  Abs.  1,
der  §.  37,  der  §.  38  Abs.  1,  2,  der  §.  39  Abs.  1  bis  3,  die  §§.  41  bis  44,
der  §.  47  Abs.  2  und  die  §§.  50  bis  52  Anwendung.  Die  Uebernahme  von
Versicherungen  gegen  feste  Prämie  ohne  Erwerb  der  Mitgliedschaft  durch  den
Versicherungsnehmer  ist  ausgeschlossen.
Soweit  sich  nach  Abs.  1  nicht  ein  Anderes  ergiebt,  hat  es  für  die  daselbst
bezeichneten  Vereine  bei  den  für  Vereine  gegebenen  allgemeinen  Vorschriften  der
§§.  24  bis  53  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  mit  den  Maßgaben  sein  Bewenden,  daß
1.  in  den  Fällen  des  §.  29  und  des  §.  37  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  an  die  Stelle  des  Amtsgerichts  die  Aufsichtsbehörde  tritt,

2.  im  Falle  des  §.  45  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  das  Vermögen
an  die  Mitglieder  nach  dem  im  §.  48  Abs.  1  dieses  Gesetzes  bestimmten
Maßstabe  zu  vertheilen  ist.

Soll  nach  der  Satzung  ein  Aufsichtsrath  bestellt  werden,  so  finden  die
Vorschriften  des  §.  36  Abs.  2,  3,  der  §§.  37  bis  40  und  des  §.  41  Abs.  1,  2,  4
des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  entsprechende
Anwendung.

Darüber,  ob  ein  Verein  im  Sinne  des  Abs.  1  als  kleinerer  Verein  anzusehen
  ist,  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde.

IV.  Geschäftsführung  der  Versicherungsunternehmungen.
1.  Allgemeine  Vorschriften.  Rechnungslegung.

§.  54.

Zum  Erwerbe  von  Grundstücken  bedürfen  Versicherungsaktiengesellschaften
und  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde,
  soweit  es  sich  nicht  um  den  Erwerb  von  ihnen  beliehener  Grundstücke
im  Zwangsversteigerungsverfahren  handelt.  Die  Genehmigung  ist  zu  ertheilen,
wenn  es  sich  außerhalb  des  Zwangsversteigerungsverfahrens  um  die  Sicherung
eingetragener  Forderungen,  oder  wenn  es  sich  um  den  Erwerb  von  Grundstücken
handelt,  die  für  die  Zwecke  des  Geschäftsbetriebs  bestimmt  sind.

In  den  Fällen  des  Abs.  1,  auch  soweit  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  nicht  erforderlich  ist,  bedarf  es  der  landesgesetzlich  vorgeschriebenen  staatlichen
  Genehmigung  (Artikel  86  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche)
  nicht.
        <pb n="164" />
        —  154  —

§. 55.

Die  Bücher  einer  Versicherungsunternehmung  sind  jährlich  abzuschließen;
auf  Grund  der  Bücher  ist  für  das  verflossene  Geschäftsjahr  ein  Rechnungsabschluß
  und  ein  die  Verhältnisse  sowie  die  Entwickelung  des  Unternehmens  darstellender
  Jahresbericht  anzufertigen  und  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.

Soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  oder  in  sonstigen  Reichsgesetzen  oder  durch
den  Bundesrath  Vorschriften  über  die  Buchführung  und  Rechnungslegung  der
Versicherungsunternehmungen  getroffen  sind,  können  nähere  Vorschriften  über  die
Fristen  sowie  die  Art  und  Form  des  Rechnungsabschlusses  und  des  Jahresberichts
  von  der  Aufsichtsbehörde  erlassen  werden.

Versicherungsaktiengesellschaften  und  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit
  sind  verpflichtet,  innerhalb  des  auf  das  Berichtsjahr  folgenden  Geschäftsjahrs
jedem  Versicherten  auf  Verlangen  ein  Exemplar  des  Rechnungsabschlusses  und
des  Jahresberichts  mitzutheilen.  Im  Uebrigen  kann  die  Aufsichtsbehörde  darüber
Bestimmung  treffen,  inwieweit  und  auf  welche  Weise  alljährlich  der  Rechnungsabschluß
  und  der  Jahresbericht  den  Versicherten  zugänglich  zu  machen  oder  zu
veröffentlichen  sind.

Vor  Erlassung  von  Vorschriften  der  in  den  Abs.  2,  3  bezeichneten  Art
hat  die  aufsichtführende  Reichsbehörde  den  Versicherungsbeirath  zu  hören.

2.  Besondere  Vorschriften  über  die  Prämienreserve  bei  der
Lebensversicherung.

§.  56.

Die  Prämienreserve  für  Lebensversicherungen  ist  hinsichtlich  der  in  Kraft
stehenden  Versicherungsverträge  für  den  Schluß  eines  jeden  Geschäftsjahrs,  unter
Anwendung  der  nach  §.  11  angenommenen  Rechnungsgrundlagen,  getrennt  nach
den  einzelnen  Versicherungsarten  zu  berechnen  und  zu  buchen.

Durch  mindestens  einen  mit  der  Berechnung  der  Prämienreserve  bei  Lebens-,
Kranken=  oder  Unfallversicherungsunternehmungen  (§.  12)  beauftragten  Sachverständigen
  ist,  unbeschadet  der  eigenen  Verantwortlichkeit  der  Vertreter  des
Unternehmens,  unter  der  Bilanz  zu  bestätigen,  daß  die  eingestellte  Prämienreserve
  gemäß  Abs.  1  berechnet  ist.  Auf  kleinere  Vereine  im  Sinne  des  §.  53
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

§  57.

Der  Vorstand  des  Unternehmens  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  unverzüglich
  die  der  Berechnung  gemäß  §.  56  entsprechenden  Beträge  dem  Prämienreservefonds
  zugeführt  und  vorschriftsmäßig  angelegt  werden.  Diese  Zuführung
darf  nur  insoweit  unterbleiben,  als  im  Auslande  zu  Gunsten  bestimmter  Versicherungen
  besondere  Sicherheit  aus  der  Prämieneinnahme  gestellt  werden  muß.

Der  Prämienreservefonds  (Gelder,  Werthpapiere,  Urkunden  u.  s.  w.)  ist
gesondert  von  jedem  anderen  Vermögen  zu  verwalten  und  am  Sitze  des  Unter-
        <pb n="165" />
        —  155  —

nehmens  in  einer  der  Aufsichtsbehörde  bekannt  zu  gebenden  Weise  aufzubewahren;
die  Aufsichtsbehörde  kann  auch  die  Genehmigung  zur  Aufbewahrung  an  einem
anderen  Orte  des  Inlandes  ertheilen.

Die  den  Prämienreservefonds  bildenden  Bestände  sind  einzeln  in  ein
Register  einzutragen.  Jedoch  brauchen  darin  die  Forderungen  aus  Vorauszahlungen
  oder  Darlehen  auf  die  eigenen  Versicherungsscheine  des  Unternehmens
(Policenbeleihungen),  soweit  sie  zu  den  Beständen  des  Prämienreservefonds  gehören,
nur  in  einer  Gesammtsumme  nachgewiesen  zu  werden.  Am  Schlusse  eines  jeden
Geschäftsjahrs  ist  der  Aufsichtsbehörde  eine  bezüglich  ihrer  Uebereinstimmung  mit
dem  Originale  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigte  Abschrift  der  im  Laufe  des
Geschäftsjahrs  bewirkten  Eintragungen  vorzulegen.  Die  Abschrift  ist  von  der
Aufsichtsbehörde  aufzubewahren.

§.  58.

Bei  Rückversicherungen  hat  das  rückversicherte  Unternehmen  die  Prämienreserve
  auch  für  die  in  Rückversicherung  gegebenen  Summen  nach  den  Vorschriften
der  §§.  56,  57  zu  berechnen  sowie  selbst  aufzubewahren  und  zu  verwalten.

§.  59.

Die  Anlegung  der  den  Prämienreservefonds  bildenden  Bestände  (§.  57)

kann  erfolgen:

1.  in  der  im  §.  1807  Abs.  1  Nr.  1  bis  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  vorgeschriebenen  Weise.  Außerdem
dürfen  die  Bestände  bis  höchstens  zum  zehnten  Theile  des  Prämienreservefonds
  in  Werthpapieren,  welche  nach  landesgesetzlichen  Vorschriften
zur  Anlegung  von  Mündelgeld  zugelassen  sind,  sowie  in  solchen  auf
den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen  deutscher  Hypotheken-Aktien-Banken
angelegt  werden,  welche  die  Reichsbank  in  Klasse  1  beleiht;

2.  gegen  Verpfändung  solcher  Hypotheken  oder  Werthpapiere,  in  denen
eine  Anlegung  nach  Nr.  1  gestattet  ist,  bis  zu  fünfundsiebzig  vom
Hundert  ihres  Nennwerths,  sofern  aber  der  Kurswerth  niedriger  ist,
bis  zu  fünfundsiebzig  vom  Hundert  des  Kurswerths;

3.  in  der  Weise,  daß  Vorauszahlungen  oder  Darlehen  auf  die  eigenen
Versicherungsscheine  des  Unternehmens  (Policenbeleihung)  nach  Maßgabe
  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  (§.  9  Nr.  8)  gewährt
werden;

4.  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  in  Schuldverschreibungen  inländischer
  kommunaler  Körperschaften,  Schulgemeinden  und  Kirchengemeinden,
  wofern  diese  Schuldverschreibungen  entweder  von  Seiten
des  Gläubigers  kündbar  sind  oder  einer  regelmäßigen  Tilgung  unterliegen.


Kann  die  Anlegung  den  Umständen  nach  nicht  in  einer  dem  Abs.  1  entsprechenden

  Weise  erfolgen,  so  ist  eine  vorübergehende  Anlegung  bei  der  Reichs-Reichs-Gesetzbl.
  1901.  31
        <pb n="166" />
        —  156  —

bank,  bei  einer  Staatsbank  oder  bei  einer  durch  die  Aufsichtsbehörde  dazu  für
geeignet  erklärten  anderen  inländischen  Bank  oder  öffentlichen  Sparkasse  gestattet.

§.  60.

Bei  der  Anlegung  der  Bestände  des  Prämienreservefonds  nach  der  Vor—
schrift  des  §.  59  Abs.  1  Nr.  1  darf  die  Sicherheit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
  oder  einer  Rentenschuld  angenommen  werden,  wenn  die  Beleihung  die
ersten  drei  Fünftheile  des  Werthes  des  Grundstücks  nicht  übersteigt.  Soweit
jedoch  die  Zentralbehörde  eines  Bundesstaats  gemäß  §.  11  Abs.  2  des  Hypothekenbankgesetzes
  die  Beleihung  landwirthschaftlicher  Grundstücke  bis  zu  zwei  Drittheilen
des  Werthes  gestattet  hat,  darf  die  Sicherheit  auch  bei  einer  solchen  Beleihung
angenommen  werden.

Die  Beleihungen  dürfen  der  Regel  nach  nur  zur  ersten  Stelle  erfolgen.

Beleihungen  von  Bauplätzen  und  solchen  Neubauten,  welche  noch  nicht
fertiggestellt  und  ertragsfähig  sind,  sowie  von  Grundstücken,  die  einen  dauernden
Ertrag  nicht  gewähren,  insbesondere  von  Gruben,  Brüchen  und  Bergwerken,
sind  ausgeschlossen.

Der  bei  der  Beleihung  angenommene  Werth  des  Grundstücks  darf  den
durch  sorgfältige  Ermittelung  festgestellten  Verkaufswerth  nicht  übersteigen.  Bei
der  Feststellung  dieses  Werthes  sind  nur  die  dauernden  Eigenschaften  des  Grundstücks
  und  der  Ertrag  zu  berücksichtigen,  welchen  das  Grundstück  bei  ordnungsmäßiger
  Wirthschaft  jedem  Besitzer  nachhaltig  gewähren  kann.

Auf  Verlangen  der  Aufsichtsbehörde  haben  die  Unternehmungen  über  die
Werthsermittelung  eine  Anweisung  zu  erlassen,  welche  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  bedarf.

§.  61.

Dem  Prämienreservefonds  dürfen,  abgesehen  von  den  zur  Vornahme  und
Aenderung  der  Kapitalanlagen  erforderlichen  Mitteln,  nur  diejenigen  Beträge
entnommen  werden,  welche  durch  Eintritt  des  Versicherungsfalls,  durch  Rückkauf
oder  andere  Fälle  der  Beendigung  von  Versicherungsverhältnissen  frei  werden.

Durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  erlöschen  die  Lebensversicherungsverhältnisse;
  die  Versicherten  können,  unbeschadet  ihrer  weitergehenden  Ansprüche  aus
dem  Versicherungsverhältnisse,  denjenigen  Betrag  fordern,  der  als  rechnungsmäßige
Prämienreserve  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  auf  sie  entfällt.

In  Ansehung  der  Befriedigung  aus  den  in  das  Register  der  Bestände  des
Prämienreservefonds  (§.  57  Abs.  3)  eingetragenen  Gegenständen  gehen  die
Forderungen  auf  die  rechnungsmäßige  Prämienreserve  insoweit,  als  für  sie  die
Zuführung  zu  diesem  Fonds  vorgeschrieben  ist  (§.  57  Abs.  1),  den  Forderungen
aller  übrigen  Konkursgläubiger  vor.  Unter  einander  haben  sie  gleichen  Rang.
In  Betreff  des  Anspruchs  der  Versicherten  auf  Befriedigung  aus  dem  sonstigen
Vermögen  der  Unternehmung  finden  die  für  die  Absonderungsberechtigten  geltenden
Vorschriften  der  §§.  64,  153,  155,  156  und  des  §.  168  Nr.  3  der  Konkursordnung
  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="167" />
        —  157  —

§.  62.

Das  Konkursgericht  hat  den  Versicherten  zur  Wahrung  der  ihnen  nach
§.  61  zustehenden  Rechte  einen  Pfleger  zu  bestellen.  Für  die  Pflegschaft  tritt  an
die  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts  das  Konkursgericht.

Dem  Pffleger  liegt  ob,  den  Umfang  des  vorhandenen  Prämienreservefonds
festzustellen  sowie  die  den  Versicherten  zustehenden  Ansprüche  zu  ermitteln  und
anzumelden.

Der  Pffleger  hat  die  Versicherten  soweit  thunlich  vor  der  Anmeldung  zu
hören  und  von  der  erfolgten  Anmeldung  zu  benachrichtigen,  ihnen  auf  Verlangen
auch  sonst  über  die  für  ihre  Ansprüche  erheblichen  Thatsachen  Auskunft  zu  ertheilen.
  Das  Recht  des  einzelnen  Versicherten  zur  Anmeldung  bleibt  unberührt.
Soweit  mit  der  Anmeldung  des  Versicherten  eine  Anmeldung  des  Pflegers  in
Widerspruch  steht,  gilt  bis  zur  Beseitigung  des  Widerspruchs  die  dem  Versicherten
günstigere  Anmeldung.

Der  Konkursverwalter  hat  dem  Pfleger  die  Einsichtnahme  aller  Bücher
und  Schriften  des  Gemeinschuldners  zu  gestatten  und  ihm  auf  Verlangen  den
Bestand  des  Prämienreservefonds  nachzuweisen.

Der  Pfleger  kann  für  die  Führung  seines  Amtes  eine  angemessene  Vergütung
  verlangen.  Die  ihm  zu  erstattenden  Auslagen  und  die  Vergütung  fallen
dem  Prämienreservefonds  zur  Last.

Vor  der  Bestellung  des  Pflegers  und  vor  der  Festsetzung  der  Vergütung
ist  die  Aufsichtsbehörde  zu  hören.

§.  63.

Auf  Kranken=  oder  Unfallversicherungen  der  im  §.  12  bezeichneten  Art

finden  die  Vorschriften  der  §§.  56  bis  62  entsprechende  Anwendung.

V.  Beaufsichtigung  der  Versicherungsunternehmungen.

1.  Aufgaben  und  Befugnisse  der  Aufsichtsbehörden.

§.  64.

Der  Aufsichtsbehörde  liegt  es  ob,  den  ganzen  Geschäftsbetrieb  der  Versicherungsunternehmungen,
  insbesondere  die  Befolgung  der  gesetzlichen  Vorschriften
und  die  Einhaltung  des  Geschäftsplans,  zu  überwachen.

Sie  ist  befugt,  diejenigen  Anordnungen  zu  treffen,  welche  geeignet  sind,
den  Geschäftsbetrieb  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  dem  Geschäftsplan  im
Einklange  zu  erhalten  oder  Mißstände  zu  beseitigen,  durch  welche  die  Interessen
der  Versicherten  gefährdet  werden  oder  der  Geschäftsbetrieb  mit  den  guten  Sitten
in  Widerspruch  geräth.

Zur  Befolgung  ihrer  nach  Abs.  2  erlassenen  Anordnungen  kann  die  Aufsichtsbehörde
  die  Inhaber  und  Geschäftsleiter  der  Unternehmungen  durch  Geldstrafen
  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.  Solche  Geldstrafen  werden  in  derselben
Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.

31“
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        —  158  —

§.  65.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  jederzeit  die  Geschäftsführung  und  Ver—
mögenslage  eines  Unternehmens  auch  nach  der  Richtung  zu  prüfen,  ob  die  ver—
öffentlichten  Rechnungsabschlüsse  und  die  Jahresberichte  mit  den  Thatsachen  und
dem  Inhalte  der  Bücher  übereinstimmen  und  ob  die  vorschriftsmäßigen  Reserven
vorhanden  und  vorschriftsmäßig  angelegt  und  verwaltet  sind.

Die  Inhaber,  Geschäftsleiter,  Bevollmächtigten  und  Agenten  eines  Unter—
nehmens  haben  innerhalb  ihrer  Geschäftsräume  der  Aufsichtsbehörde  auf  Erfordern
alle  Bücher,  Belege  und  diejenigen  Schriften  vorzulegen,  welche  für  die  Be—
urtheilung  des  Geschäftsbetriebs  und  der  Vermögenslage  von  Bedeutung  sind,
sowie  jede  von  ihnen  erforderte  Auskunft  über  den  Geschäftsbetrieb  und  die  Vermögenslage
  zu  ertheilen.  Die  Vorschriften  des  §.  64  Abs.  3  finden  entsprechende
Anwendung.

Bei  Versicherungsunternehmungen,  die  einen  Aufsichtsrath,  eine  Mitgliederversammlung
  oder  ähnliche  Gesellschaftsorgane  haben,  ist  die  Aufsichtsbehörde
befugt,  Vertreter  in  die  Versammlungen  und  Sitzungen  dieser  Organe  zu  entsenden;
  die  Vertreter  sind  jederzeit  zu  hören.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  ferner
befugt,  die  Berufung  von  Versammlungen  und  Sitzungen  sowie  die  Ankündigung
von  Gegenständen  zur  Berathung  und  Beschlußfassung  zu  verlangen  und,  wenn
dem  Verlangen  nicht  entsprochen  wird,  die  Berufung  oder  Ankündigung  auf
Kosten  der  Unternehmung  selbst  vorzunehmen.  In  den  Versammlungen  und
Sitzungen,  welche  von  der  Aufsichtsbehörde  berufen  sind,  führt  ein  Vertreter  der
letzteren  den  Vorsitz.  Als  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde  sind  Leiter  und  Beamte
von  öffentlichen  Versicherungsanstalten  ausgeschlossen.

§.  66.

Die  Aufsicht  hat  sich  auch  auf  die  Liquidation  eines  Unternehmens  und
auf  die  Abwickelung  der  bestehenden  Versicherungen  im  Falle  einer  Untersagung
oder  einer  freiwilligen  Einstellung  des  Geschäftsbetriebs  sowie  im  Falle  des  Widerrufs
  der  Zulassung  eines  Unternehmens  zu  erstrecken.

§.  67.

Handelt  eine  Unternehmung  fortgesetzt  den  ihr  nach  Maßgabe  der  Gesetze
oder  des  genehmigten  Geschäftsplans  obliegenden  Pflichten  zuwider,  oder  ergeben
sich  bei  Prüfung  ihrer  Geschäftsführung  oder  ihrer  Vermögenslage  so  schwere
Mißstände,  daß  bei  Fortsetzung  des  Geschäftsbetriebs  die  Interessen  der  Versicherten
gefährdet  sind,  oder  befindet  sich  der  Geschäftsbetrieb  mit  den  guten  Sitten  in
Widerspruch,  so  ist  die  Aufsichtsbehörde  befugt,  den  Geschäftsbetrieb  mit  der
Wirkung  zu  untersagen,  daß  neue  Versicherungen  nicht  abgeschlossen,  früher

abgeschlossene  nicht  erhöht  oder  verlängert  werden  können.

Im  Falle  der  Untersagung  des  Geschäftsbetriebs  ist  die  Aufsichtsbehörde
berechtigt,  alle  diejenigen  Anordnungen  zu  treffen,  welche  zur  einstweiligen  Sicher-
        <pb n="169" />
        —  159  —

stellung  des  Vermögens  der  Unternehmung  im  Interesse  der  Versicherten  nöthig
sind,  insbesondere  die  Vermögensverwaltung  geeigneten  Personen  zu  übertragen.
Die  Vorschriften  des  §.  64  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Bei  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  hat  die  Untersagung  des  Geschäftsbetriebs
  die  Wirkung  eines  Auflösungsbeschlusses.  Die  Eintragung  der
Untersagung  in  das  Handelsregister  erfolgt  auf  Anzeige  der  Aufsichtsbehörde.

§. 68.

Das  Konkursgericht  hat,  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §.  107  Abs.  1  der
Konkursordnung,  auf  Antrag  der  Aufsichtsbehörde  den  Konkurs  über  das  Vermögen
  einer  Versicherungsgesellschaft  auf  Aktien  oder  eines  Versicherungsvereins
auf  Gegenseitigkeit  zu  eröffnen.  Der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkurses  kann
nur  von  der  Aufsichtsbehörde  gestellt  werden.  Eine  Anfechtung  des  Eröffnungsbeschlusses
  findet  nicht  statt.

Sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  eintritt,  hat  der  Vorstand  der  Aufsichtsbehörde
  Anzeige  zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  sobald  sich  bei  der  Aufstellung
der  Jahresbilanz  oder  einer  Zwischenbilanz  Ueberschuldung  ergiebt.  Diese  Anzeigepflicht
  tritt  an  die  Stelle  der  dem  Vorstande  durch  andere  gesetzliche  Vorschriften
auferlegten  Pflicht,  im  Falle  der  Jahlungsunfähigkeit  oder  der  Ueberschuldung
die  Eröffnung  des  Konkurses  zu  beantragen.  Gehen  bei  Versicherungsvereinen
auf  Gegenseitigkeit  mit  Nachschuß--  oder  Umlagenpflicht  ausgeschriebene  Nachschüsse
oder  Umlagen  innerhalb  fünf  Monaten  nach  der  Fälligkeit  nicht  ein,  so  hat  der
Vorstand  zu  prüfen,  ob  sich,  wenn  die  nicht  baar  eingegangenen  Nachschußoder
  Umlagebeträge  außer  Berücksichtigung  bleiben,  Ueberschuldung  ergiebt;  liegt
eine  solche  Ueberschuldung  vor,  so  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  dem  Ablaufe
der  bezeichneten  Frist  der  Aufsichtsbehörde  Anzeige  zu  machen.  Die  gleichen
Pflichten  liegen  den  Liquidatoren  ob.

§.  69.

Ergiebt  sich  bei  der  Prüfung  der  Geschäftsführung  und  der  Vermögenslage
  eines  Unternehmens,  daß  dieses  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  für
die  Dauer  nicht  mehr  im  Stande  ist,  die  Vermeidung  des  Konkurses  aber  im
Interesse  der  Versicherten  geboten  erscheint,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  die  zu
diesem  Zwecke  erforderlichen  Anordnungen  treffen  sowie  auch  die  Vertreter  des
Unternehmens  auffordern,  binnen  bestimmter  Frist  eine  Aenderung  der  Geschäftsgrundlagen
  oder  die  sonstige  Beseitigung  der  Mängel  herbeizuführen.  Bestimmte
Arten  von  Zahlungen,  insbesondere  Gewinnvertheilungen,  und  bei  Lebensversicherungen
  der  Rückkauf  oder  die  Beleihung  des  Versicherungsscheins  sowie  Vorauszahlungen
  darauf  können  zeitweilig  verboten  werden.

Unter  der  im  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Voraussetzung  ist  die  Aufsichtsbehörde
  berechtigt,  nöthigenfalls  die  Verpflichtungen  einer  Lebensversicherungsunternehmung
  aus  ihren  laufenden  Versicherungen,  dem  Stande  ihres  Vermögens
entsprechend,  jedoch  um  höchstens  dreiunddreißigeindrittel  Prozent,  zu  ermäßigen.
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        —  160  —

2.  Verfassung  und  Verfahren  der  Aufsichtsbehörden.

§.  70.

Als  aufsichtführende  Reichsbehörde  wird  ein  Kaiserliches  Aufsichtsamt  für
Privatversicherung  mit  dem  Sitze  in  Berlin  errichtet.  Es  besteht  aus  einem
Vorsitzenden  und  der  erforderlichen  Zahl  von  ständigen  und  nichtständigen  Mitgliedern.


Der  Vorsitzende  und  die  ständigen  Mitglieder  werden  auf  Vorschlag  des
Bundesraths  vom  Kaiser  ernannt,  die  nichtständigen  Mitglieder  vom  Bundesrathe
  gewählt.  Die  Ernennung  der  ständigen  Mitglieder  erfolgt,  soweit  nicht
einzelne  Mitglieder,  die  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  ein  anderes  Amt  bekleiden,
für  die  Dauer  dieses  Amtes  berufen  werden,  auf  Lebenszeit.

Die  übrigen  Beamten  werden  vom  Reichskanzler  ernannt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsamts  dürfen  nicht  gleichzeitig  Leiter  oder  Beamte
von  öffentlichen  Versicherungsanstalten  sein.

S.  71.

Zur  Erleichterung  des  Geschäftsverkehrs  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
  mit  den  seiner  Aufsicht  unterstehenden  Unternehmungen  können  nach
Bedarf  vom  Reichskanzler  im  Einvernehmen  mit  der  betheiligten  Landesregierung
aus  der  Mitte  der  Landesbeamten  besondere  Kommissare  bestellt  werden,  welche
im  Auftrag  und  nach  näherer  Anordnung  des  Amtes  bestimmten  Unternehmungen
gegenüber  mit  der  Ausübung  der  unmittelbaren  Aufsicht  betraut  werden.

Die  Bestimmung  des  §.  70  Abs.  4  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  72.

Zur  Mitwirkung  bei  der  Aufsicht  wird  bei  dem  Amte  ein  aus  Sachverständigen
  des  Versicherungswesens  bestehender  Beirath  gebildet,  dessen  Mitglieder
auf  Vorschlag  des  Bundesraths  vom  Kaiser  auf  fünf  Jahre  ernannt  werden.

Die  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  sind  berufen,  das  Amt  auf  Erfordern
  bei  Vorbereitung  wichtigerer  Beschlüsse  gutachtlich  zu  berathen  und  bei
den  in  den  §§.  73  bis  76  bezeichneten  Entscheidungen  mit  Stimmrecht  mitzuwirken.


Sie  verwalten  ihr  Amt  als  unentgeltliches  Ehrenamt;  für  ihre  Theilnahme
an  Sitzungen  erhalten  sie  Tagegelder  und  Vergütung  der  Reisekosten  nach  festen,
von  dem  Reichskanzler  bestimmten  Sätzen.  Die  Vorschriften  des  §.  16  des
Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  finden  auf  sie  keine  Anwendung.

Die  Bestimmung  des  §.  70  Abs.  4  findet  auch  hier  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="171" />
        —  161  —

§.  73.

Das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  entscheidet  auf  Grund  mündlicher
Berathung  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden
unter  Zuziehung  von  zwei  Mitgliedern  des  Versicherungsbeiraths

1.  über  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  (§§.  4  bis  7),

2.  über  die  Genehmigung  einer  Aenderung  des  Geschäftsplans  (§.  13)

sofern  bei  dem  Aufsichtsamte  Bedenken  bestehen,

3.  über  die  Genehmigung  einer  Bestandsveränderung  (§.  14),

4.  über  die  Genehmigung  der  Auflösung  eines  Versicherungsvereins  auf
Gegenseitigkeit  (§.  43),
5.  über  die  Anerkennung  eines  Vereins  als  eines  kleineren  (§.  53),
6.  über  den  Erlaß  einer  Anordnung  der  im  §.  64  Abs.  2  bezeichneten
Art,  sofern  damit  eine  Strafandrohung  nach  §.  64  Abs.  3  verbunden
werden  soll,

7.  über  die  Untersagung  des  Geschäftsbetriebs  (§.  67),

8.  über  die  Stellung  des  Antrags  auf  Eröffnung  des  Konkurses  (§.  68),

9.  über  den  Erlaß  einer  Anordnung  der  im  §.  69  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2

bezeichneten  Art.

Die  Zuziehung  der  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  erfolgt  in  der
Regel  nach  einer  im  voraus  (§.  80)  aufgestellten  Reihenfolge.  Weicht  der  Vorsitende
  des  Amtes  aus  besonderen  Gründen  von  der  Reihenfolge  ab,  so  sind
diese  aktenkundig  zu  machen.

Die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  über  Ausschließung  und  Ablehnung
  der  Gerichtspersonen  finden  auf  alle  zur  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung
  berufenen  Personen  entsprechende  Anwendung.

Vor  der  Ertheilung  einer  ablehnenden  Entscheidung  in  den  Fällen  der
Nr.  1  bis  5  und  vor  der  Ertheilung  einer  Entscheidung  in  den  Fällen  der  Nr.  6
bis  9  sind  Vertreter  der  betheiligten  Unternehmungen  zu  hören  und  auf  ihren
Antrag  zur  mündlichen  Verhandlung  zu  laden.

Die  ablehnenden  Entscheidungen  in  den  Fällen  der  Nr.  1  bis  5  und  die
Entscheidungen  in  den  Fällen  der  Nr.  6  bis  9  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

In  den  Fällen  der  Nr.  1  bis  3  kann  der  Vorsitzende  des  Amtes  einen
ablehnenden  Vorbescheid  ergehen  lassen;  gegen  diesen  ist  bis  zum  Ablaufe  von
zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Antrag  auf  eine  gemäß  Abs.  1  bis  5  zu
erheilende  Entscheidung  statthaft.

Sämmtliche  Entscheidungen  sind  den  Betheiligten  zuzustellen.  Die  rechtskräftig
  erfolgte  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  und  die  Genehmigung
  einer  Bestandsveränderung  sowie  die  Untersagung  des  Geschäftsbetriebs
ist  vom  Aufsichtsamt  im  Reichsanzeiger  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  74.

Gegen  die  gemäß  §.  73  Abs.  1  ertheilten  Entscheidungen  steht  den  
Betheiligten  der  Rekurs  zu.  Als  Betheiligte  gelten  im  Falle  des  §.  73  Abs.  1

in
        <pb n="172" />
        —  162  —

Nr.  4,  wenn  die  Genehmigung  des  Auflösungsbeschlusses  versagt  ist,  nur  der
Vereinsvorstand,  wenn  der  Auflösungsbeschluß  genehmigt  ist,  nur  diejenigen
Mitglieder  des  obersten  Organs,  welche  gegen  den  Auflösungsbeschluß  Widerspruch
  zum  Protokoll  erklärt  haben.  Im  Falle  des  §.  73  Abs.  1  Nr.  5  gilt  als
Betheiligter  nur  der  Vereinsvorstand,  gegen  dessen  Antrag  die  Anerkennung  des
Vereins  als  eines  kleineren  versagt  worden  ist.

Ueber  den  Rekurs  entscheidet  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  in
der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden  unter  Zuziehung
von  zwei  Mitgliedern  des  Versicherungsbeiraths  sowie  eines  richterlichen  Beamten
und  eines  Mitglieds  eines  höchsten  Verwaltungsgerichtshofs  in  einem  deutschen
Bundesstaate.

Die  richterlichen  Beamten  sowie  die  Mitglieder  höchster  Verwaltungsgerichtshöfe
  werden  für  die  Dauer  ihres  Hauptamts  auf  Vorschlag  des  Bundesraths
  vom  Kaiser  ernannt.

Bezüglich  der  Zuziehung  der  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  gilt  die
Vorschrift  des  §.  73  Abs.  2;  bezüglich  der  Ausschließung  und  Ablehnung  der  zur
Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  berufenen  Personen  die  Vorschrift  des  §.73  Abf.  3.

§.  75.

Der  Rekurs  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung
  bei  dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  schriftlich  einzulegen  und
zu  begründen.  Der  Rekurs  gegen  die  nach  §.  67  Abs.  2  oder  nach  §.  69  Abs.  1
Satz  2  von  der  Aufsichtsbehörde  getroffenen  Anordnungen  sowie  gegen  die  Entscheidung
  auf  Stellung  des  Konkursantrags  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
Von  der  Aufhebung  der  Entscheidung  auf  Stellung  des  Konkursantrags  hat  das
Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  dem  Konkursgerichte  Mittheilung  zu  machen.
Das  Konkursgericht  hat  das  Verfahren  einzustellen.

An  der  Entscheidung  über  den  Rekurs  dürfen  außer  dem  Vorsitzenden  des
Amtes  Personen,  die  bei  der  angefochtenen  Entscheidung  mitgewirkt  haben,  nicht
Theil  nehmen.

Der  Vorsitzende  des  Amtes  ernennt  einen  ersten  und  einen  zweiten  Berichterstatter;
  ein  Berichterstatter  muß  aus  den  richterlichen  Beamten  oder  aus  den
Mitgliedern  höchster  Verwaltungsgerichtshöfe  ernannt  werden.

Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Ladung  der  Betheiligten  auf  Grund  mündlicher
  und  öffentlicher  Verhandlung.  Die  Oeffentlichkeit  kann  aus  den  Gründen
des  §.  173  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  werden.

§.  76.

Gegen  eine  nach  §.  65  Abs.  2,  §.  67  Abs.  2  oder  §.  98  von  dem  Aufsichtsamte
  für  Privatversicherung  erlassene  Strafandrohung  steht  den  Betheiligten
bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  zuf  über
die  Beschwerde  entscheidet  das  Amt  in  der  im  §.  73  bestimmten  Besetzung.
        <pb n="173" />
        —  163  —

§.  77.
Soweit  in  diesem  Gesetz  ein  Rechtsmittel  nicht  ausdrücklich  zugelassen  ist,
steht  den  Betheiligten  ein  solches  gegen  Verfügungen  oder  Entscheidungen  des
Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  nicht  zu

§.  78.

Das  Amt  kann  jeden  ihm  erforderlich  erscheinenden  Beweis  erheben,  insbesondere
  Zeugen  und  Sachverständige,  auch  eidlich,  vernehmen  oder  vernehmen
  lassen.

§.  79.

Die  Gerichte  und  sonstigen  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im
Vollzuge  dieses  Gesetzes  an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Amtes  zu  entsprechen.
Die  Ersuchen  um  eidliche  Vernehmungen  sind  an  die  zur  eidlichen  Abhörung
von  Zeugen  und  Sachverständigen  zuständigen  Landesbehörden  zu  richten.  Als
Kosten  der  Rechtshülfe  sind  der  ersuchten  Behörde  die  im  §.  79  des  Gerichtskostengesetzes
  bezeichneten  baaren  Auslagen  zu  erstatten.

§.  80.

Die  Zahl  und  die  Zuziehung  der  nichtständigen  Mitglieder,  die  Formen
des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang  des  Amtes  sowie  die  Zusammensetzung
des  Versicherungsbeiraths  und  die  Zuziehung  seiner  Mitglieder  werden,  soweit
dieses  Gesetz  keine  Vorschriften  darüber  enthält,  durch  Kaiserliche  Verordnung
unter  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.  Die  Verordnung  ist  dem  Reichstage
  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

§.  81.

Die  Kosten  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  und  des  Verfahrens
vor  dem  Amte  trägt  das  Reich.

Als  Gebühren  für  die  Aufsichtsthätigkeit  des  Amtes  werden  von  den  seiner
Aufsicht  unterstellten  Versicherungsunternehmungen  Jahresbeträge  erhoben,  welche
nach  den  einer  jeden  Unternehmung  im  letzten  Geschäftsjahr  aus  den  im  Inland
abgeschlossenen  Versicherungen  erwachsenen  Bruttoprämien  (Beiträgen,  Vor=  und
Nachschüssen,  Umlagen),  jedoch  abzüglich  der  zurückgewährten  Ueberschüsse  oder
Gewinnantheile,  mit  der  Maßgabe  bemessen  werden,  daß  Eins  vom  Tausend
nicht  überschritten  werden  darf.  Nach  Anhörung  des  Versicherungsbeiraths  ist
der  Bundesrath  befugt,  einen  anderweiten  Vertheilungsmaßstab  zu  bestimmen.

Der  Gesammtbetrag  der  Gebühren  soll  annähernd  die  Hälfte  der  im  letzten
Reichshaushalts-Etat  für  das  Amt  festgesetzten  fortdauernden  Ausgaben  betragen.
Die  genaue  Summe  wird  jährlich  durch  den  Bundesrath  bestimmt.

Die  Vertheilung  der  Gebühren  erfolgt  durch  das  Amt,  welches  die  Unternehmungen
  unter  Beifügung  eines  Vertheilungsplans  auffordert,  die  Gebühren
an  die  Reichs-Hauptkasse  innerhalb  eines  Monats  einzuzahlen.  Nach  dem  Ablaufe
  dieser  Frist  können  die  Gebühren  nach  den  für  die  Betreibung  öffentlicher
Abgaben  bestehenden  Vorschriften  eingezogen  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  32
        <pb n="174" />
        —  164  —

§.  82.

Das  Amt  kann  bei  einem  Beweisverfahren,  das  durch  unbegründete  Anträge
  oder  Beschwerden  veranlaßt  worden  ist,  sowie  bei  erfolgloser  Einlegung
eines  Rechtsmittels  die  dadurch  verursachten  baaren  Auslagen  ganz  oder  theilweise
den  Antragstellern  auferlegen.

    §.83.

Das  Amt  veröffentlicht  jährlich  Mittheilungen  über  den  Stand  der  seiner
Aufsicht  unterliegenden  Versicherungsunternehmungen  sowie  über  seine  Wahrnehmungen
  auf  dem  Gebiete  des  Versicherungswesens.

Desgleichen  veröffentlicht  das  Amt  fortlaufend  die  Rechts=  und  Verwaltungsgrundsätze
  aus  dem  Bereiche  seiner  Thätigkeit.

§.  84.

Entscheidungen  der  aufsichtführenden  Landesbehörden,  bei  denen  es  sich  um
Gegenstände  der  im  §.  73  Abs.  1  bezeichneten  Art  handelt,  können  innerhalb
eines  Monats  nach  der  Zustellung  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens  oder,
wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach  den  Vorschriften  der
§§.  20,  21  der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.

Im  Uebrigen  ist  für  das  Verfahren  der  Landesbehörden  bei  Ausübung
der  Beaufsichtigung  das  Landesrecht  maßgebend.

VI.  Ausländische  Versicherungsunternehmungen.
  §.  85.

Ausländische  Versicherungsunternehmungen,  die  im  Inlande  durch  Vertreter,
  Bevollmächtigte,  Agenten  oder  sonstige  Vermittler  das  Versicherungsgeschäft
betreiben  wollen,  bedürfen  hierzu  der  Erlaubniß.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  sie,  soweit  sich  nicht  aus  den
§§.  86  bis  91  ein  Anderes  ergiebt,  entsprechende  Anwendung.

§.  86.

Zur  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  ausschließlich

  der  Reichskanzler  zuständig.

Die  Erlaubniß  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn

1.  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  nach  Anhörung  des  Versicherungsbeiraths
  sich  gutachtlich  dahin  äußert,  daß  keiner  der  im  §.  7
bezeichneten  Gründe  zur  Versagung  der  Erlaubniß  vorliegt,

2.  die  Versicherungsunternehmung  den  Nachweis  führt,  daß  sie  am  Sitze
des  Unternehmens  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden  kann,

3.  die  Unternehmung  sich  verpflichtet,  innerhalb  des  Reichsgebiets  eine
Niederlassung  zu  unterhalten  und  für  das  Inland  einen  Hauptbevollmächtigten
  zu  bestellen,  der  innerhalb  des  Reichsgebiets  seinen  Wohnsitz
  hat.  Der  Hauptbevollmächtigte  gilt  als  ermächtigt,  die  Unternehmung
  zu  vertreten,  insbesondere  die  Versicherungsverträge  mit  Versicherungsnehmern
  im  Inland  und  über  inländische  Grundstücke  mit
        <pb n="175" />
        —  165  —

verbindlicher  Kraft  abzuschließen,  auch  alle  Ladungen  und  Verfügungen
für  die  Unternehmung  in  Empfang  zu  nehmen.
Im  Uebrigen  entscheidet  der  Reichskanzler  nach  freiem  Ermessen.

§.  87.

Zum  Geschäftsbetrieb  im  Inlande  zugelassene  ausländische  Versicherungsunternehmungen
  dürfen  die  Versicherungsverträge  mit  Versicherungsnehmern,  die
im  Inland  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben,  sowie  Versicherungsverträge
über  inländische  Grundstücke  nur  durch  Bevollmächtigte  abschließen,  die  im  Inland
  ihren  Wohnsitz  haben.

§.  8S.

Die  den  Inhabern  oder  Vertretern  einer  inländischen  Unternehmung  nach
diesem  Gesetz  obliegenden  Pflichten  hat  der  für  das  Reichsgebiet  bestellte  Hauptbevollmächtigte
  einer  ausländischen  Unternehmung  zu  erfüllen.

§.  89.

Für  Klagen,  die  aus  dem  inländischen  Versicherungsgeschäfte  gegen  die
Unternehmung  erhoben  werden,  ist  das  Gericht  zuständig,  wo  die  Niederlassung
(§.  86  Abs.  2  Nr.  3)  sich  befindet.  Dieser  Gerichtsstand  darf  nicht  vertragsmäßig
  ausgeschlossen  werden.

§.  90.

Die  Vorschriften  des  §.  56,  des  §.  57  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2,  3  und  der
§§.  58  bis  63  finden  auf  ausländische  Unternehmungen  nur  hinsichtlich  der  im
Inland  abgeschlossenen  Versicherungen  Anwendung.

Der  Prämienreservefonds  für  diese  Versicherungen  ist  nach  näherer  Bestimmung
  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  in  der  Weise  sicherzustellen,
daß  nur  mit  Genehmigung  des  letzteren  darüber  verfügt  werden  kann.

§.  91.

Die  Beaufsichtigung  der  zugelassenen  ausländischen  Versicherungsunternehmungen
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  wird  durch  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung
  ausgeübt.

Auf  Antrag  des  Reichskanzlers  kann  auch  der  Bundesrath  gegen  zugelassene
ausländische  Unternehmungen  die  Untersagung  des  Geschäftsbetriebs  nach  freiem
Ermessen  beschließen.  Die  Ausführung  eines  solchen  Beschlusses  liegt  dem  Aufsichtsamte
  für  Privatversicherung  ob.

VII.  Uebergangsvorschriften.

§.  92.

Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  einem  oder  in  mehreren  Bundesstaaten
  landesgesetzlich  zum  Geschäftsbetriebe  befugten  Versicherungsunternehmungen
bedürfen  zur  Fortsetzung  ihres  Geschäftsbetriebs  in  den  von  ihnen  bisher  eingehaltenen
  oder,  sofern  ihre  Befugniß  zum  Geschäftsbetrieb  auf  besonderer  Zulassung
beruht,  in  den  bisher  durch  die  Zulassung  gestatteten  Grenzen  keiner  Erlaubniß
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

32°
        <pb n="176" />
        —  166  —

§.  93.

Diejenigen  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zum  Geschäftsbetriebe  befugten
deutschen  Unternehmungen,  deren  Geschäftsbetrieb  sich  über  das  Gebiet  eines
Bundesstaats  hinaus  erstreckt  oder  welchen  durch  die  Zulassung  ein  solcher  Ge—
schäftsbetrieb  gestattet  ist,  unterstehen  der  Aufsicht  des  Aufsichtsamts  für  Privat—
versicherung;  die  Beaufsichtigung  der  übrigen  deutschen  Unternehmungen  wird  durch
Landesbehörden  ausgeübt.

§.  94.

Beim  Ablauf  einer  landesgesetzlich  auf  eine  bestimmte  Zeit  erfolgten  Zu—
lassung  bedarf  es  der  Ertheilung  einer  neuen  Erlaubniß  durch  die  Aufsichtsbehörde
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

Wenn  der  Zeitraum  vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bis  zum  Ablaufe
der  auf  eine  bestimmte  Zeit  erfolgten  Zulassung  nicht  mehr  als  sechs  Monate
beträgt,  so  gilt  die  Dauer  der  Zulassung  als  um  ein  Jahr  verlängert.

§.  95.

Beruht  die  Zulassung  einer  Unternehmung  auf  einer  widerruflichen  Genehmigung,
  so  unterliegt  die  Ausübung  des  Widerrufs  solange  dem  freien  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde,  als  die  Unternehmung  nicht  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  erlangt  hat.

§.  96.

Versicherungsunternehmungen,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes
  in  einem  oder  in  mehreren  Bundesstaaten  zum  Geschäftsbetriebe  befugt
sind,  können  jederzeit  die  Zulassung  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  beantragen.
Zur  Ausdehnung  ihres  Geschäftsbetriebs  auf  einen  anderen  Bundesstaat  ist  die
Erlaubniß  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  erforderlich.

§.  97.

Soweit  ein  Uebergang  der  Aufsicht  von  Landesbehörden  auf  das  Aufsichtsamt
  für  Privatversicherung  stattfindet,  gehen  auf  dieses  kraft  Gesetzes  auch  alle
Rechte  und  Pflichten  über,  welche  durch  Kautionsbestellung,  Hinterlegung,  Eintragung
  von  Schuldverschreibungen  in  ein  Staatsschuldbuch  oder  in  das  Reichsschuldbuch
  oder  durch  sonstige  Sicherungsmaßregeln  für  die  Landesbehörden  begründet
  sind.

In  den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  ist  auf  Ersuchen  des  Amtes  der
Gewahrsam  und  die  Verwaltung  der  vorhandenen  Kautionen  durch  die  Landesbehörden
  einstweilen,  jedoch  auf  höchstens  fünf  Jahre,  weiterzuführen.

§.  98.

Die  bereits  zugelassenen  Versicherungsunternehmungen  haben  der  Aufsichtsbehörde
  auf  Erfordern  binnen  einer  von  dieser  zu  bestimmenden  Frist  die  zur
Klarlegung  ihres  Geschäftsplans  erforderlichen  Angaben  (§§.  4  bis  12)  zu  machen.
Die  Vorschriften  des  §.  64  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="177" />
        —  167  —

§.  99.

Bei  bereits  zugelassenen  Unternehmungen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  56
bis  63  auf  die  Prämienreserve  derjenigen  Lebensversicherungen  sowie  derjenigen
Kranken=  oder  Unfallversicherungen  der  im  §.  12  bezeichneten  Art  Anwendung,
welche  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  abgeschlossen  werden.

Die  Prämienreserve  für  die  früher  abgeschlossenen  Versicherungen  ist,  dem
rechnungsmäßigen  Soll  entsprechend,  binnen  drei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  aus  dem  übrigen  Vermögen  einer  Unternehmung  auszusondern,
dem  nach  Abs.  1  gebildeten  Prämienreservefonds  zuzuführen  und  gemäß  §.57,  §.  61
Abs.  1  aufzubewahren,  zu  buchen  und  zu  verwalten.  Ausnahmsweise  kann  für
eine  bestimmte  Versicherungsunternehmung  die  bezeichnete  Frist  durch  den  Reichskanzler
  auf  Antrag  der  Landesregierung  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete
  die  Unternehmung  ihren  Sitz  hat,  verlängert  werden;  eine  solche  Verlängerung
  der  Frist  ist  durch  den  Reichskanzler  im  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Auf  den  gesammten  Prämienreservefonds  (Abs.  1)  2)  finden  die  Vorschriften
des  §.  61  Abs.  2,  3  und  des  §.  62  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  mit  dem  Ablaufe  der  nach  Abs.  2  Satz  2  durch
den  Reichskanzler  verlängerten  Frist  Anwendung,  sofern  sie  nicht  auf  Antrag
einer  Unternehmung  durch  die  Aufsichtsbehörde  schon  zu  einem  früheren  von
dieser  festzusetzenden  und  im  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machenden  Zeitpunkt  in
Wirksamkeit  gesetzt  werden.

Die  Anlegung  der  Prämienreserve  in  der  durch  die  §§.  59,  60  vorgeschriebenen
  Weise  ist  für  die  älteren  Versicherungen  binnen  einer  Frist  von  fünf
Jahren  zu  bewirken.  Hinsichtlich  bestimmter  Theile  der  Prämienreserve  können
Ausnahmen  durch  die  Aufsichtsbehörde  gestattet  werden.

§.  100.

Erachtet  die  Aufsichtsbehörde  die  Prämienreserve  zur  Sicherstellung  einer
dauernden  Erfüllung  der  aus  den  Versicherungsverträgen  sich  ergebenden  Verpflichtungen
  nicht  für  ausreichend,  so  kann  sie,  vorbehaltlich  ihrer  Befugniß
zum  Eingreifen  nach  den  §§.  67  bis  69,  zur  Aenderung  der  Rechnungsgrundlagen
  oder  sonstigen  Beseitigung  der  Mängel  eine  angemessene  Frist  gewähren.

§.  101.

Vereine,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  die  Versicherung
ihrer  Mitglieder  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  betreiben  und  die  Rechtsfähigkeit
  besitzen,  unterliegen  auch  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  Versicherungsvereine
  auf  Gegenseitigkeit  (Abschnitt  III)  mit  Ausnahme  der  Vorschriften
über  die  Bildung  eines  Gründungs=  und  eines  Reservefonds.

Auf  die  Anmeldung  und  Eintragung  dieser  Vereine  finden  die  §§.  30  bis  33
entsprechende  Anwendung.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  nach  dem  Ablaufe  der  gemäß  §.  98  bestimmten
Frist  diejenigen  Vereine,  welche  der  Eintragungspflicht  unterliegen,  den  für  die
Führung  des  Handelsregisters  zuständigen  Gerichten  mitzutheilen.
        <pb n="178" />
        —  168  —

§.  102.

Den  Vorschriften  des  Abschnitts  III  unterliegen  nicht  solche  eingetragene
Genossenschaften  und  solche  nach  dem  sächsischen  Gesetze  vom  15.  Juni  1868,
betreffend  die  juristischen  Personen,  bestehende  eingetragene  Vereine,  welche  die
Versicherung  ihrer  Mitglieder  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  betreiben.

Auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Genossenschaften  und  Vereine  finden  die
Vorschriften  des  §.  68  Abs.  1,  2  Satz  1  bis  3,  5,  auf  die  bezeichneten  Vereine
auch  die  Vorschriften  des  §.  16  und  des  §.  68  Abs.  2  Satz  4  entsprechende  Anwendung.


§.  103.

Auf  Vereine,  die,  ohne  die  Rechtsfähigkeit  zu  besitzen,  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  die  Versicherung  ihrer  Mitglieder  nach  dem  Grundsatze
  der  Gegenseitigkeit  betreiben,  finden  die  Vorschriften  des  Abschnitts  III  keine
Anwendung.  Solche  Vereine  können  von  der  Ausfsichtsbehörde  aufgefordert  werden,
  binnen  einer  bestimmten  Frist  ihre  Zulassung  gemäß  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  nachzusuchen;  die  Frist  soll  wenigstens  sechs  Monate  betragen.  Kommt
ein  Verein  einer  solchen  Aufforderung  nicht  nach,  so  ist  die  Aufsichtsbehörde  befugt,
  ihm  den  weiteren  Geschäftsbetrieb  zu  untersagen;  auf  die  Untersagung  des
Geschäftsbetriebs  finden  die  Vorschriften  des  §.  73  Abs.  1  bis  5,  der  §§.74,  75
entsprechende  Anwendung.

§.  104.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf  Versicherungsunternehmungen,
  die  sich  bei  seinem  Inkrafttreten  in  Liquidation  oder  im  Konkurse
  befinden.

VIII.  Strafvorschriften.
§.  105.

Wer  der  Aufsichtsbehörde  gegenüber  wissentlich  falsche  Angaben  macht,  um
die  Zulassung  einer  Versicherungsunternehmung  zum  Geschäftsbetriebe,  die  Verlängerung
  einer  Zulassung  oder  die  Genehmigung  zu  einer  Aenderung  der  Geschäftsunterlagen
  oder  des  Versicherungsbestandes  (§.  14)  zu  erlangen,  wird  mit  Gefängniß
  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  bestraft.

Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe

  erkannt  werden.
§.  106.

Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu
zweitausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  werden  die  Mitglieder  des  Vorstandes,
  eines  Aufsichtsraths  oder  ähnlichen  Organs  sowie  die  Liquidatoren  einer
Versicherungsgesellschaft  auf  Aktien  oder  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit
  bestraft,  wenn  sie  wissentlich

1.  den  Vorschriften  des  Gesetzes  oder  der  Satzung  über  die  Bildung  von

Reserven  zuwider  eine  Gewinnvertheilung  vorschlagen  oder  zulassen;
        <pb n="179" />
        —  169  —

2.  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Berechnung  und  Buchung,  Verwaltung
  und  Aufbewahrung  der  Prämienreserve  (§§.  56  bis  61,  63,  99)
zuwiderhandeln;

3.  den  satzungsmäßigen  Vorschriften  über  die  Anlegung  von  Geldbeständen
zuwiderhandeln.

§.  107.

Sachverständige,  welche  die  Berechnung  der  Prämienreserve  bei  Lebens-,
Kranken=  oder  Unfallversicherungsunternehmungen  zu  prüfen  haben,  werden,  wenn
sie  die  nach  §.  56  Abs.  2  unter  der  Vermögensübersicht  abzugebende  Erklärung
wissentlich  falsch  abgeben,  mit  Gefängniß  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu
zwanzigtausend  Mark  bestraft.

Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe

  erkannt  werden.
§.  108.

Wer  im  Inlande  das  Versicherungsgeschäft  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubniß
  betreibt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  im  Inlande  für  eine  daselbst
zum  Geschäftsbetriebe  nicht  befugte  Unternehmung  einen  Versicherungsvertrag  als
Vertreter  oder  Bevollmächtigter  abschließt  oder  den  Abschluß  von  Versicherungsverträgen
  geschäftsmäßig  vermittelt.

Die  Vorschrift  der  Nr.  9  des  §.  360  des  Strafgesetzbuchs  ist,  soweit  sie
sich  auf  Versicherungsunternehmungen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  bezieht,  aufgehoben.

§.  109.

Mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünftausend  Mark  werden  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren
einer  Versicherungsgesellschaft  auf  Aktien,  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit,
  einer  eingetragenen  Genossenschaft  oder  eines  Vereins  der  im  §.  102
bezeichneten  Art  bestraft,  wenn  entgegen  der  Vorschrift  des  §.  68  Abs.  2  der  Aufsichtsbehörde
  eine  der  dort  vorgeschriebenen  Anzeigen  nicht  gemacht  worden  ist.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe  ein.

Straflos  bleibt  derjenige,  bezüglich  dessen  festgestellt  wird,  daß  die  Anzeige
ohne  sein  Verschulden  unterblieben  ist.

§.  110.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  eines  Aufsichtsraths  oder  eines  ähnlichen
Organs  sowie  die  Liquidatoren  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit  werden,
wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  des  Vereins  handeln,  mit  Gefängniß  und  zugleich
  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  bestraft.

Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe
  erkannt  werden.
        <pb n="180" />
        —  170  —

§.  111.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  eines  Aufsichtsraths  oder  eines  ähnlichen
Organs  sowie  die  Liquidatoren  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit  werden
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend
  Mark  bestraft,  wenn  sie  wissentlich  in  ihren  Darstellungen,  in  ihren  Uebersichten
  über  den  Vermögensstand  des  Vereins  oder  in  ihren  Vorträgen  vor  dem
obersten  Organe  den  Stand  des  Vereins  unwahr  darstellen  oder  verschleiern.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe
  erkannt  werden.

§.  112.

Die  Vorschriften  der  §§.  239  bis  241  der  Konkursordnung  finden  gegen
die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Liquidatoren  eines  Versicherungsvereins
auf  Gegenseitigkeit,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  oder  über  dessen  Vermögen
  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  Anwendung,  wenn  sie  in  dieser
Eigenschaft  die  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  begangen  haben.

§.  113.

Die  Vorschriften  der  §§.  106,  109  bis  112  finden  auch  auf  die  Mitglieder
des  Vorstandes,  eines  Aufsichtsraths  oder  ähnlichen  Organs  sowie  die  Liquidatoren
eines  solchen  Vereins  Anwendung,  der  nach  §.  101  als  Versicherungsverein  auf
Gegenseitigkeit  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt.

IX.  Schlußvorschriften.
§.  114.

Zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  kann  der  Bundesrath  nach  Anhörung  des
Versicherungsbeiraths  Vorschriften  erlassen.  Er  kann  insbesondere  Art  und  Form
der  Rechnungslegung  der  Unternehmungen  regeln  und  die  näheren  Voraussetzungen
bestimmen,  unter  welchen  ein  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit  als  kleinerer
Verein  im  Sinne  des  §.  53  anzusehen  ist.

§.  115.

Der  Vorstand  einer  Versicherungsunternehmung,  deren  Geschäftsbetrieb  sich
über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt,  hat  den  Landes-Zentralbehörden
  derjenigen  Bundesstaaten,  in  deren  Gebieten  sie  Geschäfte  betreiben  will,
bei  der  Eröffnung  des  Geschäftsbetriebs  hiervon  Anzeige  zu  erstatten.

Jedes  Versicherungsunternehmen  hat  in  demjenigen  Bundesstaat,  auf  dessen
Gebiet  es  seinen  Betrieb  erstreckt,  ohne  daß  sein  Sitz  in  diesem  Gebiete  gelegen  ist,
auf  Verlangen  der  Zentralbehörde  dieses  Staates  unter  der  Voraussetzung  einen
Hauptbevollmächtigten  zu  bestellen,  daß  der  Geschäftsbetrieb  in  diesem  Staate  von
einem  solchen  Umfang  ist  oder  nach  dem  Geschäftsplane  von  einem  solchen  Umfange
  werden  soll,  daß  darnach  die  Bestellung  eines  Hauptbevollmächtigten  sich
rechtfertigt.  Bestreitet  das  Unternehmen  das  Vorhandensein  dieser  Voraussetzung,
so  entscheidet  darüber  der  Bundesrath  auf  Grund  der  ihm  vorzulegenden  Nachweise.
  Das  Verlangen  kann  von  den  Zentralbehörden  mehrerer  Bundesstaaten
        <pb n="181" />
        —  171  —

zusammen  auf  Bestellung  eines  gemeinschaftlichen  Hauptbevollmächtigten  gerichtet
werden.  Der  Hauptbevollmächtigte  muß  seinen  Wohnsitz  innerhalb  des  betreffenden
Bundesstaats  beziehungsweise  der  zusammengehenden  Bundesstaaten  haben;  er  gilt
als  ermächtigt,  die  Unternehmung  zu  vertreten,  insbesondere  die  Versicherungs—
verträge  mit  Versicherungsnehmern  des  Bundesstaats  beziehungsweise  der  zusammengehenden
  Bundesstaaten  und  über  daselbst  belegene  Grundstücke  mit  verbindlicher
Kraft  abzuschließen,  auch  alle  Ladungen  und  Verfügungen  für  die  Unternehmung
in  Empfang  zu  nehmen.  Zum  Abschlusse  der  Lebensversicherungsverträge  ist  jedoch
die  vorausgegangene  Genehmigung  der  Zentralleitung  der  Unternehmung  erforderlich,
  die  in  dem  Vertrage  zum  Ausdrucke  gebracht  werden  muß.

Für  Klagen,  die  aus  dem  Versicherungsgeschäft  innerhalb  des  Bundesstaats
beziehungsweise  der  zusammengehenden  Bundesstaaten  gegen  die  Unternehmung
erhoben  werden,  ist  das  Gericht  zuständig,  wo  der  Hauptbevollmächtigte  seinen
Wohnsitz  hat.  Dieser  Gerichtsstand  darf  nicht  vertragsmäßig  ausgeschlossen  werden.

§.  116.

Unternehmungen,  welche  die  Versicherung  gegen  Kursverluste  oder  die  Transportversicherung
  oder  ausschließlich  die  Rückversicherung  zum  Gegenstande  haben,
mit  Ausnahme  von  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit,  bedürfen  keiner  Zulassung.
  Sie  unterliegen  auch  keiner  behördlichen  Beaufsichtigung  ihres  Geschäftsbetriebs;
  der  Bundesrath  kann  jedoch  anordnen,  daß  bestimmte  Vorschriften  dieses
Gesetzes  auch  auf  solche  Unternehmungen  Anwendung  finden.

§.  117.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  angeordnet  werden:

1.  daß  die  Vorschrift  des  §.  6  Abs.  2  auch  für  andere  als  die  dort  bezeichneten
  Versicherungszweige  gilt;

2.  daß  für  Versicherungszweige,  für  welche  die  Vorschrift  des  §.  6  Abs.  2
nicht  gilt,  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ganz  oder  theilweise  außer
Anwendung  bleiben.

§.  118.

Alle  der  Beaufsichtigung  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  unterliegenden  Unternehmungen
  sind  verpflichtet,  dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  die  von
diesem  erforderten  statistischen  Nachweise  über  ihren  Geschäftsbetrieb  einzureichen.
Ueber  die  hiernach  zu  erfordernden  statistischen  Nachweise  ist  der  Versicherungsbeirath
  zu  hören.

§.  119.

Die  auf  Grund  landesgesetzlicher  Vorschriften  errichteten  öffentlichen  Versicherungsanstalten
  unterliegen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht,  sind  jedoch
verpflichtet,  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesraths  bestimmte  statistische  Nachweise
  über  ihren  Geschäftsbetrieb  an  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  einzureichen.


§.  120.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  denen  der  Betrieb

bestimmter  Versicherungsgeschäfte  öffentlichen  Anstalten  vorbehalten  ist.
Reichs  Gesetzbl.  1901.  «  33
        <pb n="182" />
        —  172  —

§.  121.

Unberührt  bleiben  die  landesrechtlichen  Vorschriften  über  die  polizeiliche  Ueberwachung
  der  Feuerversicherungsverträge  nach  ihrem  Abschluß  und  der  Auszahlung
von  Brandentschädigungen;  dagegen  werden  aufgehoben,  die  landesrechtlichen  Vorschriften,
  welche  den  Abschluß  von  Feuerversicherungsgeschäften  von  einer  vorgängigen
  polizeilichen  Genehmigung  abhängig  machen,  sowie  die  landesrechtlichen
Vorschriften,  durch  welche  der  unmittelbare  Abschluß  von  Feuerversicherungsverträgen
  mit  solchen  Vertretungen  verboten  wird,  die  sich  nicht  im  Staatsgebiete
befinden.

Unberührt  bleiben  ferner  die  landesrechtlichen  Vorschriften  und  die  mit  Landesbehörden
  getroffenen  Vereinbarungen  über  die  Verpflichtungen  der  Feuerversicherungsunternehmungen
  in  Bezug  auf  die  Leistung  von  Abgaben  für  gemeinnützige  Zwecke,
insbesondere  zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  oder  zur  Unterstützung  von  Mitgliedern
  von  Feuerwehren  und  sonstigen  bei  Hülfeleistung  in  Brandfällen  verunglückten
  Personen  oder  ihrer  Hinterbliebenen.

Unberührt  bleiben  auch  Verpflichtungen,  welche  nach  dem  Stande  vom
1.  Januar  1901  Feuerversicherungsunternehmungen  in  einem  Bundesstaate  nach
Landesrecht  oder  auf  Grund  von  Vereinbarungen  mit  Landesbehörden  hinsichtlich
der  Uebernahme  gewisser  Versicherungen  obliegen,  wenn  die  Unternehmung  ihren
Geschäftsbetrieb  in  dem  Bundesstaate  fortsetzt  oder  die  Zulassung  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  erlangt.  Die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  wird  von  der  Aufsichtsbehörde
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  überwacht.

§.  122.

Den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unterliegen  nicht  die  auf  Grund  des  Gesetzes
  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  125)  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  54)
errichteten  Kassen,  die  im  S.  75  Abs.  4  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten,
auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hülfskassen,  die  auf  Grund  der
Gewerbeordnung  von  Innungen  oder  Innungsverbänden  errichteten  Unterstützungskassen
  sowie  die  auf  Grund  berggesetzlicher  Vorschriften  errichteten  Knappschaftskassen.

§.  123.

Die  Vorschrift  des  §.  39  Abs.  3  findet  auf  Versicherungsaktiengesellschaften
entsprechende  Anwendung.  "
§.  124.

Die  Aufsichtsbehörde  kann  für  Vereine  auf  Gegenseitigkeit,  die  der  Eintragungspflicht
  nicht  unterliegen,  hinsichtlich  der  Zulassung,  der  Geschäftsführung
und  der  Rechnungslegung  Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  §§    11,  12,
55  bis  57  gestatten.

Soweit  die  Abweichungen  sich  auf  die  Geschäftsführung  und  die  Rechnungslegung
  beziehen,  können  sie  insbesondere  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß
in  mehrjährigen  Zeiträumen  auf  Kosten  des  Vereins  eine  Prüfung  des  Geschäftsbetriebs
  und  der  Vermögenslage  durch  einen  Sachverständigen  vorgenommen  und
der  Prüfungsbericht  der  Aufsichtsbehörde  eingereicht  wird.
        <pb n="183" />
        —  173  —

§.  125.

Die  Vorschriften  des  §.  70,  des  §.  98  Satz  1  und  des  8.  101  Abs.  3
treten  mit  dem  1.  Juli  1901  in  Kraft.

Bis  zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  werden  die  zur  Beaufsichtigung  von  Versicherungsunternehmungen
  zuständigen  Landesbehörden  durch  die  Landesregierungen
bestimmt.

Im  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  in  Kraft  tritt,
mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Im  Königreiche  Bayern  tritt  das  Gesetz,  soweit  es  sich  um  das  Immobiliar=Versicherungswesen
  handelt,  nur  mit  Zustimmung  der  Königlich  bayerischen
Regierung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Hohkönigsburg,  den  12.  Mai  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

(Nr.  2762.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung
des  Gesetzes  vom  31.  März  1873.  Vom  14.  Mai  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §.  159  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  was  folgt:

Ds  der  Verordnung  vom  27.  Dezember  1899,  betreffend  die  Zuständigkeit
  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873,  beigegebene
  Verzeichniß  (Reichs-Gesetzbl.  S.  730)  wird  nach  Mahgäbe  des  anliegenden
  Verzeichnisses  abgeändert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Urville,  den  14.  Mai  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="184" />
        —  174  —

Verzeichniß  der  Reichsbehörden.

—  —  —  —  —  —

Unter  I.  Oberste  Reichsbehörden.
tritt  hinzu:
13.  das  Reichsmilitärgericht.

Unter  II.  Höhere,  der  obersten  Reichsbehörde  unmittelbar  untergeordnete
  Reichsbehörden  und  Vorsteher  solcher  Behörden.

B.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
a.  Für  das  Disziplinarverfahren:
fällt  weg:
21.  der  Königlich  preußische  General-Auditeur  der  Armee,

der  Vorstand  des  Königlich  sächsischen  Ober-Kriegsgerichts
und  der  Königlich  württembergische  General-Auditeur.

Unter  IV.  Unmittelbar  vorgesetzte  Behörden  und  Beamte.

A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
b.  Für  die  übrigen  Beamten:
tritt  hinzu:

3.  jeder  Dienstälteste  unter  den  einem  Gerichtsherrn  zugeordneten
  richterlichen  Militärjustizbeamten  für  die  bei
dem  Stabe  des  Gerichtsherrn  angestellten  Militärgerichtsschreiber
  und  Militärgerichtsboten.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="185" />
        —  175  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken.  S.  175.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  181.

 

 

 

(Nr.  2763.)  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen
Getränken.  Vom  24.  Mai  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Wein  ist  das  durch  alkoholische  Gührung  aus  dem  Safte  der  Weintraube
hergestellte  Getränk.
§.  2.

Als  Verfälschung  oder  Nachmachung  des  Weins  im  Sinne  des  §.  10  des
Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,
  vom  14.  Mai  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  145)  ist  nicht
anzusehen:

1.  die  anerkannte  Kellerbehandlung  einschließlich  der  Haltbarmachung  des
Weines,  auch  wenn  dabei  Alkohol  oder  geringe  Mengen  von  mechanisch
wirkenden  Klärungsmitteln  (Eiweiß,  Gelatine,  Hausenblase  und  dergleichen))
  von  Tannin,  Kohlensäure,  schwefliger  Säure  oder  daraus
entstandener  Schwefelsäure  in  den  Wein  gelangen;  jedoch  darf  die
Menge  des  zugesetzten  Alkohols,  sofern  es  sich  nicht  um  Getränke  handelt,
die  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine)  ausländischen  Ursprunges  in
den  Verkehr  kommen,  nicht  mehr  als  ein  Raumtheil  auf  einhundert
Raumtheile  Wein  betragen;

2.  die  Vermischung  (Verschnitt)  von  Wein  mit  Wein;

3.  die  Entsäuerung  mittelst  reinen  gefällten  kohlensauren  Kalkes;

4.  der  Zusatz  von  technisch  reinem  Rohr-,  Rüben=  oder  Invertzucker,

technisch  reinem  Stärkezucker,  auch  in  wässeriger  Lösung,  sofern  ein
solcher  Zusatz  nur  erfolgt,  um  den  Wein  zu  verbessern,  ohne  seine
Reichs-Gesetzbl.  1901.  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mai  1901.
        <pb n="186" />
        —  176  —

Menge  erheblich  zu  vermehren;  auch  darf  der  gezuckerte  Wein  seiner
Beschaffenheit  und  seiner  Zusammensetzung  nach,  namentlich  auch  in
seinem  Gehalt  an  Extraktstoffen  und  Mineralbestandtheilen  nicht  unter
den  Durchschnitt  der  ungezuckerten  Weine  des  Weinbaugebieis,  dem
der  Wein  nach  seiner  Benennung  entsprechen  soll,  herabgesetzt  werden.

§.  3.

Es  ist  verboten  die  gewerbsmäßige  Herstellung  oder  Nachmachung  von
Wein  unter  Verwendung

1.  eines  Aufgusses  von  Zuckerwasser  oder  Wasser  auf  Trauben,  Trauben-
  maische  oder  ganz  oder  theilweise  entmostete  Trauben,  jedoch  ist  der
Zusatz  wässeriger  Zuckerlösung  zur  vollen  Rothweintraubenmaische  zu
dem  im  §.  2  Nr.  4  angegebenen  Zwecke  mit  den  dort  bezeichneten  Beschränkungen
  behufs  Herstellung  von  Rothwein  gestattet;
2.  eines  Aufgusses  von  Zuckerwasser  auf  Hefen;

3.  von  getrockneten  Früchten  (auch  in  Auszügen  oder  Abkochungen)  oder
eingedickten  Moststoffen,  unbeschadet  der  Verwendung  bei  der  Herstellung
  von  solchen  Getränken,  welche  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine)
  ausländischen  Ursprunges  in  den  Verkehr  kommen.  Betriebe,
in  welchen  eine  derartige  Verwendung  stattfinden  soll,  sind  von  dem
Inhaber  vor  dem  Beginne  des  Geschäftsbetriebs  der  zuständigen
Behörde  anzuzeigen;

4.  von  anderen  als  den  im  §.  2  Nr.  4  bezeichneten  Süßstoffen,  insbesondere

  von  Saccharin,  Dulein  oder  sonstigen  künstlichen  Süßstoffen;

5.  von  Säuren,  säurehaltigen  Stoffen,  insbesondere  von  Weinstein  und
Weinsäure,  von  Bogquetstoffen,  künstlichen  Moststoffen  oder  Essenzen,
unbeschadet  der  Verwendung  aromatischer  oder  arzneilicher  Stoffe  bei
der  Herstellung  von  solchen  Weinen,  welche  als  landesübliche  Gewürzgetränke
  oder  als  Arzneimittel  unter  den  hierfür  gebräuchlichen  Bezeichnungen
  (Wermuthwein,  Maiwein,  Pepsinwein,  Chinawein  und  dergleichen)
  in  den  Verkehr  kommen;

6.  von  Obstmost  und  Obstwein,  von  Gummi  oder  anderen  Stoffen,  durch
welche  der  Extraktgehalt  erhöht  wird,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmungen
  im  §.  2  Nr.  1,  3)

Getränke,  welche  den  vorstehenden  Vorschriften  zuwider  oder  unter  Verwendung
  eines  nach  §.  2  Nr.  4  nicht  gestatteten  Zusatzes  hergestellt  sind,  dürfen
weder  feilgehalten  noch  verkauft  werden.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Herstellung
  nicht  gewerbsmäßig  erfolgt  ist.

Die  Verwerthung  von  Trestern,  Rosinen  und  Korinthen  in  der  Branntweinbrennerei
  wird  durch  die  Bestimmungen  des  Abs.  1  nicht  berührt;  jedoch
unterliegt  sie  der  Kontrole  der  Steuerbehörden.

½bn
        <pb n="187" />
        —  177  —

§.  4.

Es  ist  verboten,  Wein,  welcher  einen  nach  §.  2  Nr.  4  gestatteten  Zusatz
erhalten  hat,  oder  Rothwein,  welcher  unter  Verwendung  eines  nach  §.  3  Abs.  1
Nr.  1  gestatteten  Aufgusses  hergestellt  ist,  als  Naturwein  oder  unter  anderen
Bezeichnungen  feilzuhalten  oder  zu  verkaufen,  welche  die  Annahme  hervorzurufen
geeignet  sind,  daß  ein  derartiger  Zusatz  nicht  gemacht  ist.

§.  5.
Die  Vorschriften  des  §.  3  Abs.  1  Nr.  1  bis  4,  Abs.  2  finden  auch  auf
Schaumwein  Anwendung.
§.  6.

Schaumwein,  der  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  muß  eine
Bezeichnung  tragen,  welche  das  Land  und  erforderlichen  Falles  den  Ort  erkennbar
macht,  in  welchem  er  auf  Flaschen  gefüllt  worden  ist.  Schaumwein,  der  aus
Fruchtwein  (Obst=  oder  Beerenwein)  hergestellt  ist,  muß  eine  Bezeichnung  tragen,
welche  die  Verwendung  von  Fruchtwein  erkennen  läßt.  Die  näheren  Vorschriften
trifft  der  Bundesrath.

Die  vom  Bundesrathe  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  sind  auch  in  die
Preislisten  und  Weinkarten  sowie  in  die  sonstigen  im  geschäftlichen  Verkehr
üblichen  Angebote  mitaufzunehmen.

§.  7.

Die  nachbenannten  Stoffe,  nämlich:
lösliche  Aluminiumsalze  (Alaun  und  dergleichen),  Baryumverbindungen,
Borsäure,  Glycerin,  Kermesbeeren,  Magnesiumverbindungen,  Salicylsäure,
  Oxalsäure,  unreiner  (freien  Amylalkohol  enthaltender)  Sprit,
unreiner  (nicht  technisch  reiner)  Stärkezucker,  Strontiumverbindungen,
Theerfarbstoffe.
oder  Gemische,  welche  einen  dieser  Stoffe  enthalten,  dürfen  Wein,  weinhaltigen
oder  weinähnlichen  Getränken,  welche  bestimmt  sind,  Anderen  als  Nahrungsoder
  Genußmittel  zu  dienen,  bei  oder  nach  der  Herstellung  nicht  zugesetzt  werden.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  noch  andere  Stoffe  zu  bezeichnen,  auf
welche  dieses  Verbot  Anwendung  zu  finden  hat.

§.  8.

Wein,  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke,  welchen,  den  Vorschriften
des  §.  7  zuwider,  einer  der  dort  oder  der  vom  Bundesrathe  gemäß  §.  7  bezeichneten
Stoffe  zugesetzt  ist,  dürfen  weder  feilgehalten  noch  verkauft,  noch  sonst  in  Verkehr
gebracht  werden.

Dasselbe  gilt  für  Rothwein,  dessen  Gehalt  an  Schwefelsäure  in  einem
Liter  Flüssigkeit  mehr  beträgt,  als  sich  in  zwei  Gramm  neutralen  schwefelsauren
Kaliums  vorfindet.  Diese  Bestimmung  findet  jedoch  auf  solche  Rothweine  nicht
Anwendung,  welche  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine)  ausländischen  Ursprunges
in  den  Verkehr  kommen.

34“
        <pb n="188" />
        —  178  —

§.  9.

Jeder  Inhaber  von  Keller-,  Gähr=  und  Kelterräumen  oder  sonstigen  Räumen,
in  denen  Wein  oder  Schaumwein  gewerbsmäßig  hergestellt  oder  behandelt  wird,
hat  dafür  zu  sorgen,  daß  in  diesen  Räumen  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  ein  deutlicher  Abdruck  der  §§.  2  bis  8  dieses  Gesetzes  ausgehängt  ist.

§.  10.

Bis  zur  reichsgesetzlichen  einheitlichen  Regelung  der  Beaufsichtigung  des
Verkehrs  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  treffen  die  Landesregierungen  darüber
Bestimmung,  welche  Beamten  und  Sachverständigen  für  die  in  den  nachfolgenden
Vorschriften  bezeichneten  Maßnahmen  zuständig  sind.

Diese  Beamten  und  Sachverständigen  sind  befugt,  außerhalb  der  Nachtzeit
und,  falls  Thatsachen  vorliegen,  welche  annehmen  lassen,  daß  zur  Nachtzeit  gearbeitet
  wird,  auch  während  dieser  Zeit,  in  Räume,  in  denen  Wein,  weinhaltige
oder  weinähnliche  Getränke  gewerbsmäßig  hergestellt,  aufbewahrt,  feilgehalten
oder  verpackt  werden,  einzutreten,  daselbst  Besichtigungen  vorzunehmen,  geschäftliche
  Aufzeichnungen,  Frachtbriefe  und  Bücher  einzusehen,  auch  nach  ihrer  Auswahl
Proben  zum  Zwecke  der  Untersuchung  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  entnehmen.
  Auf  Verlangen  ist  ein  Theil  der  Probe  amtlich  verschlossen  oder  versiegelt
  zurückzulassen  und  für  die  entnommene  Probe  eine  angemessene  Entschädigung

zu  leisten.
Die  Nachtzeit  umfaßt  in  dem  Zeitraume  vom  ersten  April  bis  dreißigsten
September  die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends  bis  vier  Uhr  Morgens  und  in
dem  Zeitraume  vom  ersten  Oktober  bis  einunddreißigsten  März  die  Stunden  von
neun  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens.

§.  11.

Die  Inhaber  der  im  §.  10  bezeichneten  Räume  sowie  die  von  ihnen  bestellten
  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  den  zuständigen  Beamten
  und  Sachverständigen  auf  Erfordern  Auskunft  über  das  Verfahren  bei
Herstellung  der  Erzeugnisse,  über  den  Umfang  des  Betriebs,  über  die  zur  Verwendung
  gelangenden  Stoffe,  insbesondere  auch  über  deren  Menge  und  Herkunft,
zu  ertheilen  sowie  die  geschäftlichen  Aufzeichnungen,  Frachtbriefe  und  Bücher  vorzulegen.
  Die  Ertheilung  von  Auskunft  kann  jedoch  verweigert  werden,  soweit
derjenige,  von  welchem  sie  verlangt  wird,  sich  selbst  oder  einem  der  im  §.  51
Nr.  1  bis  3  der  Strafprozeßordnung  bezeichneten  Angehörigen  die  Gefahr  strafgerichtlicher
  Verfolgung  zuziehen  würde.

§.  12.

Die  Sachverständigen  (§.  10)  sind,  vorbehaltlich  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,
  verpflichtet,  über  die  Thatsachen  und  Einrichtungen,  welche  durch
die  Aufsicht  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich
der  Mittheilung  und  Nachahmung  der  von  den  Gewerbetreibenden  geheim  gehaltenen,
  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,
        <pb n="189" />
        —  179  —

solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.  Sie  sind  hierauf  zu
beeidigen.  «
§. 13.

Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich

1.  den  Vorschriften  des  §.  3,  abgesehen  von  der  Bestimmung  über  die

Anzeige  gewisser  Betriebe  in  der  Nr.  3  des  Abs.  1,  oder  den  Vorschriften
  der  §§.  5,  7,  8  oder

2.  den  Vorschriften  des  §.  4
zuwiderhandelt.

Ist  der  Thäter  bereits  einmal  wegen  einer  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Zuwiderhandlungen  bestraft,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  ein,
neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  erkannt  werden  kann.
Diese  Bestimmung  findet  Anwendung,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  theilweise
  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  ist,  bleibt  jedoch  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  letzten  Strafe  bis  zur  Begehung
der  neuen  Strafthat  drei  Jahre  verflossen  sind.

§.  14.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  den  Vorschriften  des  §.  12  zuwider  Verschwiegenheit
  nicht  beobachtet,  oder  der  Mittheilung  oder  Nachahmung  von  Betriebsgeheimnissen
  sich  nicht  enthält.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

§.  15.
Mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer  den  Vorschriften  der  §§.  10,  11  zuwider

1. den  Eintritt  in  die  Räume,  die  Besichtigung,  die  Einsicht  in  Aufzeichnungen,
  Frachtbriefe  und  Bücher  oder  die  Entnahme  von  Proben
verweigert,

2.  die  von  ihm  erforderte  Auskunft  nicht  ertheilt  oder  bei  der  Auskunftsertheilung
  wissentlich  unwahre  Angaben  macht  oder  die  Vorlegung  der
Aufzeichnungen,  Frachtbriefe  und  Bücher  verweigert  .

§.  16.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:
1. wer  die  im  §.  3  Abs.  1  Nr.  3  vorgeschriebene  Anzeige  unterläßt;

2.  wer  Schaumwein  gewerbsmäßig  verkauft,  feilhält  oder  anbietet,  ohne
daß  den  Vorschriften  des  §.  6  genügt  ist.

3.  wer  bei  der  nach  §.  11  von  ihm  erforderten  Auskunftsertheilung  aus
Fahrlässigkeit  umwahre  Angaben  macht;

4.  wer  eine  der  im  §.  13  bezeichneten  Handlungen  aus  Fahrlässigkeit  begeht.
        <pb n="190" />
        —  180  —

§.  17.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft

bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft,  wer  es  unterläßt,  der  durch  den  §.  9  für
ihn  begründeten  Verpflichtung  nachzukommen.

§.  18.

In  den  Fällen  des  §.  13  Nr.  1  ist  neben  der  Strafe  auf  Einziehung  der
Getränke  zu  erkennen,  welche  den  dort  bezeichneten  Vorschriften  zuwider  hergestellt,
feilgehalten,  verkauft  oder  sonst  in  Verkehr  gebracht  sind,  ohne  Unterschied,  ob
sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht;  auch  kann  die  Vernichtung  ausgesprochen
werden.  In  den  Fällen  des  §.  13  Nr.  2,  des  §.  16  Nr.  2,  4  kann  auf  Einziehung
  oder  Vernichtung  erkannt  werden.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht
ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§.  19.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  bleiben  unberührt,  soweit
die  §§  2  bis  11  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  entgegenstehende  Bestimmungen
enthalten.  Die  Vorschriften  in  den  §§.  16,  17  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879
finden  auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Gesetzes  Anwendung.

–  20.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt:

a)  die  Grenzen  festzustellen,  welche  für  die  bei  der  Kellerbehandlung  in
den  Wein  gelangenden  Mengen  der  im  §.  2  Nr.  1  bezeichneten  Stoffe,
soweit  das  Gesetz  selbst  die  Menge  nicht  festsetzt,  maßgebend  sein  sollen;

b)  Grundsätze  aufzustellen,  welche  gemäß  §.  2  Nr.  4  zweiter  Halbsatz
für  die  Beurtheilung  der  Weine  nach  ihrer  Beschaffenheit  und  Zusammensetzung,
  insbesondere  auch  für  die  Feststellung  des  Durchschnittsgehalts
  an  Extraktstoffen  und  Mineralbestandtheilen,  maßgebend
sein  sollen.

§.  21.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Grundsätze  aufzustellen,  nach  welchen  die
zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  sowie  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  in  Bezug
auf  Wein,  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke  erforderlichen  Untersuchungen
vorzunehmen  sind.

§.  22.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1901  in  Kraft.  Mit  diesem  Zeitpunkte

tritt  das  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen
—  Getränken,  vom  20.  April  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  597)  außer  Kraft.
        <pb n="191" />
        —  181  —

Auf  Getränke,  welche  den  Vorschriften  des  §.  3  zuwider  oder  unter  Ver—
wendung  eines  nach  §.  2  Nr.  4  als  übermäßig  zu  erachtenden  Zusatzes  wässeriger
Zuckerlösung  bereits  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  hergestellt  waren  und  innerhalb
eines  Monats  nach  diesem  Zeitpunkte  der  zuständigen  Behörde  angemeldet  worden
sind,  findet  die  Vorschrift  im  §.  3  Abs.  2  bis  zum  1.  Oktober  1902  keine  Anwendung,
  sofern  die  Vertriebsgefäße  mit  entsprechenden  Kennzeichen  amtlich  versehen
  worden  sind  und  die  Getränke  unter  einer  ihre  Beschaffenheit  erkennbar
machenden  oder  einer  anderweiten,  sie  von  Wein  unterscheidenden  Bezeichnung
(Tresterwein,  Hefenwein,  Rosinenwein,  Kunstwein  oder  dergleichen)  feilgehalten
oder  verkauft  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Prökelwitz,  den  24.  Mai  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

—  —  —

(Nr.  2764.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  20.  Mai  1901.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  von  1901,
Reichs-Gesetzbl.  von  1901  S.  17  ff.),  sind  folgende  Eisenbahnen  nachgetragen  worden:
I.  Unter  „Rußland.  A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.“
17  a.  Transkaukasische  Eisenbahnen.
II.  Unter  „Schweiz.  A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene
  Bahnen  und  Bahnstrecken.“
15  a.  Bern—Neuenburg-Bahn  (direkte  Linie).

Die  Aenderung  unter  1  tritt  am  4.  Juni  d.  J.,  diejenige  unter  II  mit
dem  Tage  der  Betriebseröffnung  der  Bern-Neuenburger  Bahn,  frühestens  jedoch
am  31.  Mai  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Berlin,  den  20.  Mai  1901.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

-—--....—

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        —  183  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 20.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  183.  —  Gesetz  zur  Abänderung
  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.  S.  184.

 

 

 

 

(Nr.  2765.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
29.  Mai  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  für  die  Zeit  nach  dem  30.  Juli  1901,  was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen
des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  sowie  den  Angehörigen
und  den  Erzeugnissen  britischer  Kolonien  und  auswärtiger  Besitzungen  bis  zum
31.  Dezember  1903  diejenigen  Vortheile  einzuräumen,  die  seitens  des  Reichs  den
Angehörigen  oder  den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  29.  Mai  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1901.  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juni  1901.
        <pb n="194" />
        —  184  —

(Nr.  2766.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.
  Vom  29.  Mai  1901.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

An  die  Stelle  des  §.  26  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der
Kauffahrteischiffe,  vom  22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  319)  treten  die  nachstehenden
  Vorschriften:

§.  26.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auch  Anwendung  auf  seegehende
Lustyachten,  auf  ausschließlich  zur  Ausbildung  von  Seeleuten  bestimmte  Seefahrzeuge
  (Schulschiffe)  sowie  auf  solche  Seefahrzeuge,  welche  für  Rechnung  von  auswärtigen
  Staaten  oder  deren  Angehörigen  im  Inland  erbaut  sind.  Machen
solche  Fahrzeuge  von  dem  Rechte  zur  Führung  der  Reichsflagge  Gebrauch,  so
unterliegen  sie  den  für  Kauffahrteischiffe  geltenden  Vorschriften.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  kann
die  Geltung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Vorschriften  auch  auf  andere  nicht  zum
Erwerbe  durch  die  Seefahrt  bestimmte  Seefahrzeuge  erstreckt  werden.

S.  26 a.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  kann
bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  auch  auf  Binnenschiffe,  die
ausschließlich  auf  ausländischen  Gewässern  verkehren,  Anwendung  finden.  Die
Schiffsregister  für  solche  Schiffe  werden  bei  den  durch  den  Reichskanzler  bestimmten
  deutschen  Konsulaten  geführt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  29.  Mai  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadoweky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="195" />
        —  185  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  21.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  und  andere  Rechtsangelegenheiten  in  Heer  und
Marine.  S.  188.

    

 

 

 

 

(Nr.  2767.)  Gesetz,  betreffend  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  und  andere  Rechtsangelegenheiten
in  Heer  und  Marine.  Vom  28.  Mai  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Im  Felde  (Einführungsgesetz  zur  Militärstrafgerichtsordnung  §.  5)  sind  beim
Heere  hinsichtlich  der  im  §.  1  Nr.  1,  6,  7)  8  der  Militärstrafgerichtsordnung
vom  1.  Dezember  1898  bezeichneten  Personen  auch  die  Kriegsgerichtsräthe  und
die  Oberkriegsgerichtsräthe  zuständig:
1.  für  die  nach  §.  167  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  den  Amtsgerichten  zustehenden
  Verrichtungen,

2.  für  die  Entgegennahme  von  Versicherungen  an  Eidesstatt  sowie  für
die  Aufnahme  von  Urkunden  über  Thatsachen,  auch  soweit  diese  nicht
unter  die  Nr.  1  fallen,

3.  für  die  Erledigung  von  Ersuchen  um  Rechtshülfe,  jedoch  unbeschadet
der  Vorschriften  des  §.  13  des  Einführungsgesetzes  zur  Militärstrafgerichtsordnung.


§.  2.

In  den  Fällen  des  §.  1  Nr.  1  finden  die  Vorschriften  der  §§.  168
bis  183  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und,
sofern  ein  Testament  oder  ein  Erbvertrag  den  Gegenstand  der  Beurkundung
bildet,  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Errichtung  von
Testamenten  und  Erbverträgen  Anwendung;  die  Geschäfte  eines  Gerichtsschreibers
versieht  der  Militärgerichtsschreiber.  Die  Vorschriften  des  §.  173  Nr.  1  des

Reichs-Gesetzbl.  1901.  36  .

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juni  1901.
        <pb n="196" />
        —  186  —

Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  des  §.  2237
Nr.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bleiben  außer  Anwendung  bei  Zeugen,  die
dem  aktiven  Heere  angehören.  Die  Vorschriften  des  §.  44  des  Reichsmilitärgesetzes
  bleiben  unberührt.

§.  3.
In  den  Fällen  des  §.  1  Nr.  2  finden  folgende  Vorschriften  Anwendung:

1.  Die  Urkunde  muß  den  Ort  und  den  Tag  der  Verhandlung  oder,  falls
sie  nicht  in  der  Form  eines  Protokolls  aufsgenommen  wird,  den  Ort
und  den  Tag  der  Ausstellung  angeben  und  mit  der  Unterschrift  des
Kriegsgerichtsraths  oder  des  Oberkriegsgerichtsraths  versehen  sein.  Wird
die  Urkunde  den  Betheiligten  in  Urschrift  ausgehändigt,  so  muß  sie
auch  mit  Siegel  oder  Stempel  versehen  sein.

2.  Die  Beurkundung  soll,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  der
Form  eines  Protokolls  erfolgen.  Außer  dem  Kriegsgerichtsrath  oder
dem  Oberkriegsgerichtsrathe  sollen  auch  die  übrigen  bei  der  Verhandlung
  mitwirkenden  Personen  das  Protokoll  unterzeichnen.

Das  Protokoll  ist  den  Betheiligten  behufs  der  Genehmigung  vorzulesen
  oder  ihnen  zur  Durchsicht  vorzulegen  und  von  ihnen  zu  unterschreiben.
  Kann  ein  Betheiligter  das  Protokoll  nicht  unterschreiben,
so  ist  dies  unter  dem  Protokoll  anzugeben.

3.  Bei  Zustellungen,  bei  der  Beglaubigung  von  Abschriften,  bei  der
Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkunde  ausgestellt  ist,
bei  Lebensbescheinigungen  und  bei  sonstigen  einfachen  Zeugnissen  bedarf
es  nicht  der  Aufnahme  eines  Protokolls.

4.  Die  Beglaubigung  einer  Abschrift  geschieht  durch  einen  unter  die  Abschrift
  zu  setzenden  Vermerk,  der  die  Uebereinstimmung  mit  der  Hauptschrift
  bezeugt.  In  dem  Vermerke  soll  ersichtlich  gemacht  werden,  ob
die  Hauptschrift  eine  Urschrift,  eine  einfache  oder  beglaubigte  Abschrift
oder  eine  Ausfertigung  ist;  ist  sie  eine  beglaubigte  Abschrift  oder  eine
Ausfertigung,  so  ist  der  Beglaubigungsvermerk  oder  der  Ausfertigungsvermerk
  in  die  beglaubigte  Abschrift  mitaufzunehmen.

Durchstreichungen,  Aenderungen,  Einschaltungen,  Radirungen  oder
andere  Mängel  einer  von  den  Betheiligten  vorgelegten  Schrift  sollen
in  dem  Vermerk  angegeben  werden.

Soll  ein  Auszug  aus  einer  Urkunde  beglaubigt  werden,  so  sind
in  den  Auszug  außer  solchen  Theilen  der  Urkunde,  welche  die  Beobachtung
  der  Förmlichkeiten  nachweisen,  diejenigen  Theile  aufzunehmen,
welche  den  Gegenstand  betreffen,  auf  den  sich  der  Auszug  beziehen  soll.
In  dem  Beglaubigungsvermerk  ist  der  Gegenstand  anzugeben  und  zu
bezeugen,  daß  weitere  den  Gegenstand  betreffende  Bestimmungen  in  der
Urkunde  nicht  enthalten  sind.
        <pb n="197" />
        —  187  —

5.  Die  Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkunde  ausgestellt
ist,  geschieht  durch  einen  unter  die  Urkunde  zu  setzenden  Vermerk,  in
welchem  der  Kriegsgerichtsrath  oder  der  Oberkriegsgerichtsrath  bezeugt,
wann  ihm  die  Urkunde  vorgelegt  worden  ist.  Die  Vorschriften  der
Nr.  4  Abs.  2  finden  Anwendung.

§.  4.
In  den  Fällen  des  §.  1  werden  Beschwerden  im  Aufsichtswege  erledigt.
Dies  gilt  auch  bei  Ersuchen  um  Rechtshülfe  in  Strafsachen  (§.  13  des  Einführungsgesetzes
  zur  Militärstrafgerichtsordnung).

§.  5.

In  Ansehung  solcher  Personen,  die  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten
  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  gehören  oder  die  in  anderer  Eigenschaft
an  Bord  eines  solchen  Schiffes  sind,  finden  die  Vorschriften  des  §.  1  Nr.  2  und
der  §§.  3,  4  Anwendung,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb  eines  inländischen
Hafens  befindet.  Den  Schiffen  stehen  die  sonstigen  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen
Marine  gleich.

§. 6.

Im  Felde  liegt  beim  Heere  nach  dem  Tode  einer  der  im  §.  1  bezeichneten
Personen  die  vorläufige  Sicherung  des  Nachlasses  dem  zunächst  vorgesetzten
Offizier  oder  Beamten  ob.

§.  7.

Nach  dem  Tode  eines  Angehörigen  des  aktiven  Heeres  (Reichsmilitärgesetz
vom  2.  Mai  1874  §.  38)  hat,  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Nachlaßgerichts,
die  Militärbehörde,  welcher  der  Verstorbene  angehörte,  für  die  Sicherung  der
amtlichen  Akten  oder  der  sonstigen  Sachen,  deren  Herausgabe  auf  Grund  des
Dienstverhältnisses  verlangt  werden  kann,  zu  sorgen,  soweit  hierfür  ein  Bedürfniß
  besteht.

Werden  bei  der  Ausführung  einer  Maßregel,  die  das  Gericht  zur  Sicherung
des  Nachlasses  angeordnet  hat,  Sachen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  vorgefunden,
  so  hat  das  Gericht  die  Militärbehörde,  welcher  der  Verstorbene  angehörte,
  hiervon  zu  benachrichtigen  und  ihr  zugleich  von  den  Sicherungsmaßregeln,
die  in  Ansehung  dieser  Sachen  vorgenommen  worden  sind,  Mittheilung  zu  machen.
Der  Militärbehörde  liegt  es  ob,  das  Weitere  zu  veranlassen.

War  der  Verstorbene  der  einzige  Beamte  der  Behörde,  so  tritt  an  die
Stelle  der  Militärbehörde  das  am  Standorte  befindliche  Garnisonkommando.

§.  8.
Der  §  39  Abs.  3  des  Reichsmilitärgesetzes  wird  aufgehoben.
Für  Militärpersonen,  deren  Truppentheil  sich  im  Ausland  aufhält  und
im  Inland  einen  Garnisonort  weder  hat  noch  gehabt  hat,  kann  für  Angelegen-
        <pb n="198" />
        —  188  —

heiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  ein  im  Inlande  belegener  Ort  als  Garnisonort
durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Mai  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Heransgegeben  im  Reichsamte  des  Innera=Berlin,
  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="199" />
        Reichs—  Gesetzbl  att.

Nr  22.

Inhalt:  Verordnung  wegen  Abänderung  und  Ergänzung  der  Verordnung  vom  9.  August  1896,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten.  S.  189.  —  Bekanntmachung,
betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  191.

 

 

 

 

 

Nr.  2768.)  Verordnung  wegen  Abänderung  und  Ergänzung  der  Verordnung  vom  9.  August
      
1896,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten.
  Vom  23.  Mai  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs  für  die  Schutzgebiete,  was  folgt:

Artikel  I.

Für  die  Regelung  der  Ansprüche  von  Beamten  der  Schutzgebiete  auf
Pension  und  Wartegeld  finden  die  jeweilig  für  die  Reichsbeamten  geltenden  Bestimmungen
  mit  folgenden  Maßgaben  sinngemäße  Anwendung:

1.  die  in  den  Schutzgebieten  zugebrachte  Dienstzeit  wird  bei  der  Pensionirung
doppelt  in  Anrechnung  gebracht,  sofern  sie  mindestens  ein  Jahr  gedauert
  hat;
bei  Berechnung  der  Dienstzeit  wird  dem  Dienste  in  einem  Bundesstaate
  der  Dienst  in  einem  anderen  Schutzgebiet  oder  der  Reichsdienst
gleichgestellt;

3.  hinsichtlich  der  Kürzung,  Einziehung  und  Wiedergewährung  der  aus
Schubgebietsfonds  zu  zahlenden  Pensionen  und  Wartegelder  hat  der
Bezug  eines  Diensteinkommens  aus  Fonds  eines  anderen  Schutzgebiets
oder  aus  Reichs=  oder  Staatsfonds  dieselben  rechtlichen  Folgen,  wie
der  Bezug  eines  Diensteinkommens  aus  den  Fonds  des  betreffenden

Schutzgebiets  selbst;

4.  der  §.  59  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)
bleibt  außer  Anwendung.  Ein  Pensionär  eines  Schutzgebiets,  welcher

im  Dienste  eines  anderen  Schutzgebiets  oder  im  Reichs=  oder  Staatsdienst

  eine  Pension  erdient,  steht  dem  Pensionär  gleich,  der  eine  neue

Pension  in  dem  betreffenden  Schutzgebiete  selbst  erdient  (§.  58  Abs.  2

des  Gesetzes  vom  31.  März  1873)
Reichs-Gesetzbl.  1901.  37

1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1901.
        <pb n="200" />
        —  180  —

5.  der  Reichskanzler  bestimmt,  inwieweit  einem  in  den  Ruhestand  oder
in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzten  Beamten  die  Kosten  des
Umzugs  nach  dem  innerhalb  des  Reichs  von  demselben  gewählten
Wohnorte  zu  gewähren  sind.
Dieser  Artikel  hat  rückwirkende  Kraft  und  findet  auch  auf  solche  Beamte
der  Schutzgebiete  Anwendung,  welche  bereits  pensionirt  sind.

Artikel  II.

Die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  I,  IV  und  VI  des  Gesetzes  wegen
anderweiter  Bemessung  der  Wittwen-  und  Waisengelder  vom  17.  Mai  1897
(Reichs-Gesetzbl.  S.  455)  treten  für  die  Hinterbliebenen  von  Beamten  der  Schutz—
gebiete  entsprechend  in  Kraft.  Im  Uebrigen  finden  fortan  für  die  Regelung  der
Hinterbliebenenbezüge  von  Beamten  der  Schutzgebiete  die  jeweilig  für  die  Hinterbliebenen
  von  Reichsbeamten  geltenden  Vorschriften  sinngemäße  Anwendung.

Artikel  III.

Ein  Beamter,  welcher  dauernd  oder  vorübergehend  nicht  mehr  zum  Tropendienste,
  wohl  aber  zum  Dienste  in  der  Heimath  fähig  ist,  geht  der  im  Dienste
des  Schutzgebiets  erworbenen  Ansprüche  auf  Gehalt,  Pension,  Wartegeld  und
Hinterbliebenenversorgung  verlustig,  sofern  er  die  Uebernahme  einer  Stelle  im
Reichs=  oder  Staatsdienst  ablehnt,  deren  Diensteinkommen  das  im  Schutzgebiete
zuständige  oder  zuletzt  zuständig  gewesene  pensionsberechtigende  Gehalt  erreicht  oder
übersteigt.  Das  Gleiche  gilt,  sofern  er  das  Anerbieten  ablehnt,  ihn  unter
Wahrung  seines  früheren  Ranges  und  Dienstalters  in  den  Reichs-,  Staatsoder
  Kommunaldienst,  je  nachdem  er  aus  dem  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunaldienst
  in  den  Dienst  des  Schutzgebiets  übernommen  ist,  wieder  aufzunehmen.

Artikel  IV.

Artikel  6  und  7  der  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten
  in  den  Schutzgebieten,  vom  9.  August  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  691)
werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Prökelwitz,  den  23.  Mai  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

—
        <pb n="201" />
        —  191  —

(Nr.  2769.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  30.  Mai  1901.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  folgende
Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:
1.  In  Nr.  XV  Ziffer  1  Abs.  1  ist  als  zweiter  Satz  einzufügen:
„Statt  geflochtener  Körbe  können  auch  Metallkörbe  verwendet
werden;  in  diesem  Falle  muß  das  Verpackungsmaterial  zwischen
dem  Behälter  und  dem  Metallkorbe  so  beschaffen  sein,  daß  es
den  Behälter  gegen  Bruch  sichert  und  weder  durch  den  Inhalt
des  Behälters  noch  durch  Funken  in  Brand  gerathen  kann.“

Im  Eingange  des  Abs.  2  ist  statt  der  Worte  #  Falls  dieselben  zu
setzen:  "Falls  die  Säuren“.
2.  In  der  Nr.  XXXVe  ist  vor  „Dahmenit“  einzufügen:

„Chlorat-Sprengstoffen  (Gemenge  von  Kaliumchlorat  mit
Reicinusöl  und  Nitronaphtalin  oder  Dinitrotoluol),  die  nicht  mehr
als  80  Prozent  Kaliumchlorat  enthalten)“.

Die  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  Mai  1901.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="202" />
        <pb n="203" />
        —  193  —

Reichs-  Gesetzbl  att.

 

 

Nr 23.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen.  S.  193.  —
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungs-—



jahr  1901.  S.  200.

 

 

 

(Nr.  2770.)  Gesetz,  betreffend  Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen.
  Vom  31.  Mai  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach.  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Versorgung  derjenigen  Personen  des  Soldatenstandes  und  Beamten
der  Militär=  und  Marineverwaltung,  welche  durch  die  von  deutschen  Staaten
vor  1871  oder  von  dem  Deutschen  Reiche  geführten  Feldzüge  invalide  geworden
sind  (Kriegsinvalide),  sowie  der  Hinterbliebenen  aus  solchen  Feldzügen  (Kriegshinterbliebene)
  bemißt  sich  nach  den  in  den  folgenden  Paragraphen  getroffenen
Bestimmungen.

Gleiches  gilt  von  den  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  und
deren  Hinterbliebenen.

Ob  eine  militärische  Unternehmung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  ein  Feldzug
anzusehen  ist,  bestimmt  der  Kaiser.

I.  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Ingenieure  der  Marine,
Feldwebelleutnauts  und  Deckoffiziere.
§.  2.
Die  Pension  wird  den  Offizieren  bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung

nach  den  bisherigen  Bestimmungen  gewährt.
Reichs=  Gesetzbl.  1901.  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1901.
        <pb n="204" />
        —  194  —

§.  3.

Die  Kriegszulage  (§.  12  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871,  Reichs—
Gesetzbl.  S.  275)  ist  für  alle  als  Kriegsinvalide  Anerkannten  zuständig  und
beträgt  monatlich:

a)  100  Mark  für  Offiziere  vom  Hauptmann  abwärts,

b)  60  Mark  für  Offiziere  höheren  Dienstgrads.

§.  4.
Die  Verstümmelungszulage  (§.  13  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871)
beträgt  für  jede  Verstümmelung  90  Mark  monatlich  ohne  die  Einschränkung  im
Abs.  2  des  angeführten  §.  13.

§.  5.

Kriegsinvaliden  Offizieren,  deren  jährliches  Gesammteinkommen  3  000  Mark
nicht  erreicht,  wird  vom  Ersten  des  Monats  ab,  in  welchem  sie  das  55.  Lebens—
jahr  vollenden,  eine  Zulage  (Alterszulage)  bis  zur  Erreichung  dieses  Betrags
gewährt.  Die  Zulage  wird  bereits  früher  gewährt,  sobald  dauernde  völlige
Erwerbsunfähigkeit  vorhanden  ist.

II.  Unteroffiziere  und  Gemeine.

§.  6.

Die  Pension  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  beträgt  je  nach  dem  Grade
der  Erwerbsunfähigkeit  monatlich  in  der

1.  Klasse  2.  Klasse  3.  Klasse  4.  Klasse
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
a)  für  Feldwebel  ....  ...  100  75  45  30
b)  für  Sergeanten  75  60  36  24
J)  für  Unteroffiziere  65  50  30  20
d)  für  Gemeine  .  .  60  45  27  18.
Die  Beträge  der  Pension  5.  Klasse  bleiben  wie  bisher.
§.  7.
Die  Kriegszulage  (§.  71  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871)  beträgt  monatlich:
für  die  Ganzinvalden  15  Mark,
für  die  Halbinvalen  10
§. 8.

Die  Verstümmelungszulage  (§.  72  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871)
beträgt  für  jede  Verstümmelung  27  Mark  monatlich  ohne  die  Einschränkung  im
Abs.  3  des  angeführten  §.  72.
        <pb n="205" />
        —  195  —

§.  9.

Neben  den  nach  §.  6  erhöhten  Pensionen  ist  die  Zulage  für  Nichtbenutzung
des  Civilversorgungsscheins  sowie  die  Anstellungsentschädigung  nur  für  diejenigen
Unteroffiziere  zuständig,  welche  den  Anspruch  auf  den  Civilversorgungsschein  durch
zwölfjährigen  aktiven  Dienst  erworben  haben.

§.  10.

Ganzinvaliden,  deren  jährliches  Gesammteinkommen  600  Mark  nicht  erreicht,
  wird  vom  Ersten  des  Monats  ab,  in  welchem  sie  das  55.  Lebensjahr
vollenden,  eine  Zulage  (Alterszulage)  bis  zur  Erreichung  dieses  Betrags  gewährt.
Die  Zulage  wird  bereits  früher  gewährt,  sobald  dauernde  völlige  Erwerbsunfähigkeit
  vorhanden  ist.

III.  Beamte.

§.  11.

Die  Kriegszulage  beträgt  monatlich  für  die  oberen  Beamten:
a)  100  Mark,  wenn  die  Pension  der  eines  Hauptmanns  oder  eines
Offiziers  niederen  Dienstgrads  entspricht;
b)  60  Mark,  wenn  die  Pension  der  eines  Offiziers  höheren  Dienstgrads
entspricht;
für  die  Unterbeamten  15  Mark.
§.  12.

Die  Verstümmelungszulage  wird  den  oberen  Beamten  nach  den  Sätzen
für  Offiziere  (§.  4),  den  Unterbeamten  nach  den  Sätzen  für  Unteroffiziere  und
Gemeine  (§.  8)  gewährt.

§.  13.

Die  Alterszulage  wird  den  oberen  Beamten  in  gleicher  Weise  wie  den
Offizieren  (§.  5),  den  Unterbeamten  wie  den  Unteroffizieren  und  Gemeinen  (§.  10)
gewährt.

IV.  Hinterbliebene.

§.  14.  
Die  jährliche  Versorgung  der  Hinterbliebenen  wird  gemäß  den  nachfolgenden
Bestimmungen  festgesetzt.

Die  Versorgung  ist  zuständig:

1.  wenn  der  Kriegstheilnehmer  an  erlittener  Verwundung  oder  äußerer
Kriegsdienstbeschädigung  verstorben  ist:  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  des
Todes;

2.  wenn  der  Kriegstheilnehmer  im  Laufe  des  Krieges  erkrankt  ist  oder
eine  innere  Dienstbeschädigung  erlitten  hat:  sofern  er  in  Folge  der
Krankheit  oder  Dienstbeschädigung  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem
Friedensschlusse  verstorben  ist.

38“
        <pb n="206" />
        —  196  —

Für  die  Hinterbliebenen  von  Theilnehmern  an  den  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  beendeten  Feldzügen  ist  dabei  Bedingung,  daß  die  Ehe  vor  dem
Jahre  1901  geschlossen  gewesen  ist.

§.  15.
A.  Wittwenbeihülfe
(§§.  41,  94  und  95  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871).
Diese  beträgt  für:
1.  die  Wittwe  eines  Generals  oder  in  Generalsstellung  stehenden

Offiziers  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  2000  Mark,
2.  die  Wittwe  eines  Stabsoffizirs  .  .  ..  1600  —
3.  die  Wittwe  eines  Offiziers  vom  Hauptmann  abwärts

oder  eines  Deckoffizirs  .  .  ..  1200

4.  die  Wittwe  eines  Feldwebels,  Vicefeldwebels  oder  der
diesen  Dienstgraden  gleichstehenden  Militärpersonen  oder
Unterbeamen  .  .  ..  600
5.  die  Wittwe  eines  Sergeanten,  Unteroffiziers  oder  der
diesen  Dienstgraden  gleichstehenden  Militärpersonen  oder

Unterbeamten  .  .  .  .  .  ..  500
6.  die  Wittwe  eines  Gemeinen  .  .  .  .  .  .  ..  400  —

B.  Erziehungsbeihülfe
(§§.  42  und  96  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871).
Diese  beträgt  für:
1.  jedes  vaterlose  Kind
a)  eines  Generals  oder  eines  Stabsoffiziers  in  Generals=  oder
Regimentskommandeur-Stellung,
falls  gesetzliches  Wittwengeld  zuständig  .  150  Mark,
anderenfalls.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  200  —
b)  eines  jeden  anderen  Offiziers  oder  eines  Deckoffiziers  200  —
c)  eines  Soldaten  vom  Feldwebel  abwärts  oder  eines
Unterbeamen  ..  «........  168-,«
2.  jedes  elternlose  Kind

a)  eines  Generals  oder  eines  Stabsoffiziers  in  Generals-  oder
Regimentskommandeur-Stellung,

falls  gesetzliches  Waisengeld  zuständig  225  Mark,
anderenfalls.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  300

b)  eines  jeden  anderen  Offiziers  oder  eines  Deckoffiziers  300
J0)  eines  Soldaten  vom  Feldwebel  abwärts  oder  eines
Unterbeameen  240
        <pb n="207" />
        —  197  —

C.  Elternbeihülfe
(§§.  42  und  96  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871).
Diese  beträgt  für:
1.  den  Vater  oder  den  Großvater,  die  Mutter  oder  die  Großmutter  eines
Offiziers  oder  Deckoffiziers  .  .  .  .  .  .  .  ..  450  Mark,
2.  den  Vater  oder  den  Großvater,  die  Mutter  oder  die
Großmutter  eines  Soldaten  vom  Feldwebel  abwärts
oder  eines  Unterbeamten  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2050
Die  Beihülfe  für  Eltern  oder  Großeltern  wird  gewährt,  wenn  ihr  Lebensunterhalt
  ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  zur  Zeit  seines  Todes
bestritten  worden  war  und  solange  die  Hülfsbedürftigkeit  dauert.

§.  16.
Erreicht  das  jährliche  Gesammteinkommen  der  Wittwe
eines  Generals  (§.  15A  1I)  nicht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3000  Mark,
eines  anderen  Offiziers  mit  Ausnahme  der  Feldwebel—
leutnants  nicht  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ....  2000
eines  Feldwebelleutnants  oder  Deckoffiziers  nicht  1  500  „

so  werden  die  zuständigen  Wittwenbeihülfen  bis  zur  Erreichung  dieser  Sätze  erhöht.

§.  17.
Den  Wittwen  von  Kriegsinvaliden  werden,  auch  wenn  der  Tod  des  Ehegatten
  nicht  eine  Folge  der  Kriegsdienstbeschädigung  ist,  Wittwenbeihülfen  in  der
Art  gewährt,  daß  das  jährliche  Gesammteinkommen

a)  der  Wittwe  eines  Generals  (§.  15A  1).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3000  Mark,
b)  der  Wittwe  eines  anderen  Offiziers  mit  Ausnahme  der
Feldwebelleutnants.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2000  —

e)  der  Wittwe  eines  Feldwebelleutnants  oder  Deckoffiziers  1500  —
d)  der  Wittwe  eines  Feldwebels,  Vicefeldwebels  oder  der
diesen  Dienstgraden  gleichstehenden  Militärpersonen  oder
Unterbeamten  600  „=e)
  der  Wittwe  eines  Sergeanten,  Unteroffiziers  oder  der
diesen  Dienstgraden  gleichstehenden  Militärpersonen  oder
Unterbeamten  .  .  .  .  ...  500
f)  der  Wittwe  eines  Gemeinen  ..  ..  400
beträgt.

K  V

§.  18.

Für  die  Höhe  des  Versorgungsgeldes  der  Hinterbliebenen  von  oberen
Beamten  ist  das  zuletzt  bezogene  pensionsfähige  Militärdiensteinkommen  dieser
Beamten  dergestalt  maßgebend,  daß,  je  nachdem  es  dem  pensionsfähigen  Diensteinkommen
  einer  der  im  §.  15  A  1  bis  3  erwähnten  Militärdienstgrade  am  nächsten
gestanden  hat,  auch  die  für  Hinterbliebene  dieses  Dienstgrads  zuständigen  Sätze
gewährt  werden.

§.  17  findet  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="208" />
        —  198  —

V.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  19.

Soweit  dieses  Gesetz  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  bleiben  die  bisherigen
gesetzlichen  Bestimmungen  in  Kraft.  Die  nach  denselben  zuständigen  Gebührnisse
und  Bewilligungen  werden  auf  die  nach  diesem  Gesetze  bewilligten  Bezüge  angerechnet.
  Die  Mehrbeträge  werden  als  Zuschüsse  gewährt.

§.  20.

Die  Zuschüsse  (§.  19  letzter  Satz)  stehen  den  Bezügen  gleich,  welche  das
Gesetz  vom  27.  Juni  1871  nebst  Abänderungen  und  Ergänzungen  gewährt,
und  unterliegen  denselben  gesetzlichen  Bestimmungen.

Bei  Anstellung  und  Beschäftigung  im  Civildienste  sind  diese  Zuschüsse  jedoch
nicht  der  Kürzung  unterworfen  und  beim  Ausscheiden  aus  dem  Civildienste  mit
einer  Civilpension  auf  diese  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen.

Die  Zuschüsse  bleiben  bei  der  Veranlagung  zu  den  Steuern  und  anderen
öffentlichen  Abgaben  jeder  Art  außer  Ansatz;  sie  sind  weder  der  Pfändung  unterworfen
  noch  bei  der  Ermittelung,  ob  und  zu  welchem  Betrag  ein  Einkommen
der  Pfändung  unterliegt,  zu  berechnen.

Bei  Berechnung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  nach  den  Gesetzen  vom
20.  April  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85),  vom  17.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  237)  und  vom  17.  Mai  1897  Reichs-Gesetzbl.  S.  455)  bleiben  die  Zuschüsse
  unberücksichtigt.

§.  21.

Auf  die  Theilnehmer  an  der  zur  Zeit  des  Erlasses  dieses  Gesetzes  gegen
China  gerichteten  Expedition  kommen  seine  Bestimmungen  zur  Anwendung.

In  welchem  Umfang  und  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  dieses  stattzufinden

hat,  sowie  unter  welchen  Voraussetzungen  eine  Doppelrechnung  der  Dienstzeit
erfolgt,  bestimmt  der  Kaiser.
§  22.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  sinngemäße  Anwendung:

1.  auf  diejenigen  Personen  des  Soldatenstandes  und  Beamten  (§.  1),
welche  im  Dienste  durch  Schiffbruch  invalide  geworden  sind,  sowie  die
Hinterbliebenen  der  aus  gleichem  Anlasse  Verstorbenen  vorgedachter
Klassen;

2.  auf  die  kriegsinvaliden  Offiziere,  Beamten  und  Mannschaften  der
früheren  schleswig  holsteinschen  Armee  und  Marine  sowie  auf  deren
Hinterbliebene;

3.  auf  das  fortan  auf  dem  Kriegsschauplatze  befindliche  Personal  der
freiwilligen  Krankenpflege  sowie  auf  diejenigen  Deutschen,  welche  sich
in  einem  Dienst=  oder  Vertragsverhältnisse  bei  dem  Reichsheere,  der
        <pb n="209" />
        —  199  —

Kaiserlichen  Marine  und  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  auf  dem  Kriegs—
schauplatze  befinden.

Soweit  denselben  nicht  ein  höherer  militärischer  Rang  ausdrücklich
verliehen  ist,  erhalten  sie  beziehungsweise  ihre  Hinterbliebenen  die  für
Gemeine  ausgeworfenen  Sätze.

§.  23.

Den  elsaß-lothringischen  Landesangehörigen,  welche  als  Offiziere,  Beamte
und  Mannschaften  im  Feldzug  1870  bis  1871  im  französischen  Heere  kriegsinvalide
  und  später  Deutsche  geworden  sind,  sowie  deren  Hinterbliebenen,  können
vom  1.  April  1901  ab  Beihülfen  bis  zum  Betrage  der  durch  dieses  Gesetz
gewährten  Gebührnisse  bewilligt  werden.  Beihülfen  dieser  Art  können  auch  die
später  Deutsche  gewordenen  Hinterbliebenen  von  elsaß-lothringischen  Landesangehörigen
  erhalten,  welche  den  Feldzug  1870—  1871  im  französischen  Heere
mitgemacht  haben  und  in  diesem  Feldzuge  gefallen  oder  in  Folge  desselben
gestorben  sind.

Nähere  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  der  Bewilligung  und  der
Festsetzung  der  Beihülfen  trifft  der  Reichskanzler.

Auf  diese  Beihülfen  findet  §.  20  Abs.  3  Anwendung.

§.  24.

Soweit  die  Bezüge  der  Personen,  welche  unter  dieses  Gesetz  fallen,  nach
den  bestehenden  Bestimmungen  aus  den  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds  zu
decken  sind,  werden  auch  die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Zuschüsse  aus  dem
Reichs-Invalidenfonds  bestritten.  Die  für  das  Rechnungsjahr  1901  erforderlichen
  Deckungsmittel  dürfen  aus  dessen  Kapitalbeständen  bis  zum  Betrage  von
14 600  000  Mark  über  den  im  Reichshaushalts-Etat  für  dieses  Rechnungsjahr
ausgebrachten  Kapitalzuschuß  (Kapitel  18  Titel  2  der  Einnahmen)  flüssig  gemacht
werden.

Dem  Königreiche  Bayern  wird  zur  Bestreitung  der  gleichartigen  Ausgaben,
mit  Ausnahme  der  in  Folge  des  Krieges  1870/71  erwachsenen,  alljährlich  eine
Summe  überwiesen,  welche  sich  nach  der  Höhe  des  thatsächlichen  Aufwandes  für
Angehörige  des  Reichsheeres  und  deren  Hinterbliebene,  im  Verhältnisse  der  Kopfstärke
  des  Königlich  bayerischen  Militärkontingents  zu  jener  der  übrigen  Theile
des  Reichsheeres  bemißt.

§.  25.

Dies  Gesetz  tritt  vom  1.  April  1901  ab  in  Kraft.  Nachzahlungen  für
eine  rückliegende  Zeit  finden  nicht  statt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Mai  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

-—“'“"““",-.".—
        <pb n="210" />
        —  200  —

(Nr.  2771.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  sür
das  Rechnungsjahr  1901.  Vom  3.  Juni  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-—
  Etat  für  das  Rechnungsjahr  1901  tritt  .dem  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1901  hinzu.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  152 205  Mark  im  Wege  des  Kredits
flüssig  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="211" />
        201

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1901.

 

 

Kap.  Tit.  Ausgabe  und  Einnahme.

Für  das  Rechnungsjahr
1901

treten  hinzu
Mark.

fallen  weg
Mark.

 

Fortdauernde  Ausgaben.
V.  Reichsamt  des  Innern.
13d.  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung

1/8.

Einmalige  Ausgaben.

a.  Ordentlicher  Etat.
X.  Zur  Verminderung  der  Reichsschuld.

Einnahme.

XIII.  Außerordentliche  Deckungemittel.

Aus  der  Anleihe.

1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der
Gesammtheit  aller  Bundesstaaten

Sonstige
außerordentliche  Deckungsmittel.

3.  Aus  dem  ordentlichen  Etat  zur  weiteren  Verminderung
  der  Reichsschuld.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Summe  XIIIL  .  .  .  .
Neues  Palais,  den  3.  Juni  1901.

(I.  S.)

23.

24.

 

 

 

152205

152205

 

Wilhelm.

152205

Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs=  Gesetzbdl.  1901.

39
        <pb n="212" />
        <pb n="213" />
        203

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

Nr  24.

 

 

Inhalt:  Zusatzvertrag  zu  dem  Auslieferungsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  vom
24.  Dezember  1874.  S.  203.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handalsbeziehungen  zum
Britischen  Reiche.  S.  205.

 

(Nr.  2772.)  Zusatzvertrag  zu  dem  Auslieferungsvertrage
  zwischen  dem  Deutschen
  Reiche  und  Belgien  vom
24.Dezember  1874.  Vom  28. November

  1900.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Reichs,  und  Seine  Majestät  der
König  der  Belgier  beschlossen  haben,  die
Bestimmungen  des  Auslieferungsvertrags
vom  24.  Dezember  1874  über  die  Freilassung
  einer  vorläufig  festgenommenen
Person  abzuändern  und  zu  diesem  Zwecke
einen  Zusatzvertrag  abzuschließen,  haben
Allerhöchstdieselben  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Friedrich  Johann
Grafen  von  Alvensleben,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Könige  der  Belgier,  Wirklichen
Geheimen  Rath  und  Kammerherrn,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen
  Rothen  Adler-Ordens
Reichs=  Gesetztbl.  1901.

(No.  2772.)  Convention  additionnelle  au
traite  d’extradition  entre
IiEmpire  d’Allemagne  et  la
Belgique,  du  24  décembre  1874.
Du  28  novembre  1900.

Za  Majeste  FEmpereur  d'’Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  ’Empire
dG'Allemagne,  et  Sa  Majesté  le  Roi
des  Belges,  ayant  résolu  de  moditfier
les  dispositions  du  traité  d’extradition
du  24  décembre  1874  concernant  la
mise  en  liberté  d’'un  individu  arrété
Drovisolrement  et  de  conclure,  à  cet
effet  une  Convention  additionnelle,
ont  nommé  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
  Savoir:

Sa  Majesté  l'Empereur  d’'Allemagne,

  Roi  de  Prusse:

le  Sicur  Fredérie  Jean  Comte
1  Alvensleben,  Son  Enwor’é
Ixtraordinaire  et  Ministre  Plemipotentiaire
  pres  Sa  Majesté
le  Roi  des  Belges,  Conseiller
intime  actuel  et  Chambellan,
Chevalier  de  lie  classe  de  Tordre
royal  prussien  de  lIAigle  Rouge
avcc  teuilles  de  Chéne,  Crand
40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1901.
        <pb n="214" />
        erster  Klasse  mit  Eichenlaub,
Großkreuz  des  Königlich  Belgi—
schen  Leopold-Ordens  u.  s.  w.,
u.  s.  w.,

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:
den  Herrn  Paul  de  Favereau,
Senator,  Allerhöchstihren  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Ritter  des  Leopold-Ordens,  Großkreuz
  des  Ordens  der  Bayerischen
Krone  u.  s.  w.,  u.  s.  w.,
welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  folgende  Artikel
vereinbart  haben:

Artikel  1.

An  die  Stelle  der  Absätze  2  und  3
des  Artikel  9  des  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Belgien  am  24.  Dezember
1874  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags
  treten  folgende  Absätze:

„In  diesem  Falle  kann  der  vorläufig
Festgenommene  wieder  auf  freien  Fuß
gesetzt  werden,  wenn  nicht  binnen  achtzehn
  Tagen  nach  dem  Tage  seiner  Festnahme
  der  Auslieferungsantrag  mit
einem  der  im  Artikel  8  des  gegenwärtigen
Vertrags  aufgeführten  gerichtlichen
Schriftstücke  auf  diplomatischem  Wege
bei  der  ersuchten  Regierung  eingegangen
ist.“

„Der  vorläufig  Festgenommene  muß
in  Freiheit  gesetzt  werden,  wenn  ihm
nicht  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Tage
seiner  Festnahme  von  einem  der  im  vorstehenden
  Absatze  bezeichneten  Schriftstücke
  Mittheilung  gemacht  worden  ist.“

„Die  vertragschließenden  Theile  machen
sich  verbindlich,  die  Stellung  des  Aus-204



Croix  de  Tordre  Belge  de
LCopold  etc.  etc.,

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Ie  siceur  Paul  de  Favereau,
Sénateur,  Son  Ministre  des
Affaires  PEtrangeres,  Chevalier
de  Tordre  1.Spold,  Grand
Croix  de  Tordre  de  la  Couronne
  de  Baviere  etc.  etc.,

lesquels,  apres  s’étre  communiquc
leurs  pleins-Ppouvoirs,  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  sont  conwenus
des  articles  suivants:

Article  1.

Le  deuxièmc  et  le  troisième  alinda
de  T’article  9  du  traité  d’extradition,
conclu  entre  IEmpire  d’Allemagne
et  la  Belgique,  à  la  date  du  24  décembre
  1874,  sont  remplacés  ainsi
qu'il  suit:

»Dans  ce  cas,  l'individu  arrété
Drovisoirement  pourra  étre  mis  en
liberte,  si,  dans  les  dix-huit  jours
après  le  jour  de  son  arrestation,  le
Gouvernement  requis  M’a  pas  recu,
Dar  la  voie  diplomatique,  une  demande
  Ti’extradition  accompagnée
de  un  des  documents  éCnumérés
dans  Tarticle  8  du  présent  Traité.#

""D’autre  part,  Tindividu  arrété
Provisoirement  devra  étre  mis  en  liberté,
  si,  dans  les  trois  semaines  apres
le  jour  de  son  arrestation,  il  ne  lui
est  notilé  lun  de  ces  documents.

„Les  parties  contractantes  Fiengagent
  à  häter  T’envoi  des  re-
        <pb n="215" />
        lieferungsantrags  zu  beschleunigen,  so—
bald  die  vorläufige  Festnahme,  sei  es
unmittelbar,  sei  es  auf  diplomatischem
Wege,  beantragt  worden  ist.“

Artikel  2.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll
ratifizirt  werden.

Er  soll  zehn  Tage  nach  Austausch
der  Ratifikationsurkunden,  der  sobald
als  möglich  erfolgen  wird,  in  Kraft
treten  und  soll  dieselbe  Gültigkeit  und
Dauer  haben,  wie  der  Auslieferungs—
vertrag  vom  24.  Dezember  1874.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beider—
seitigen  Bevollmächtigten  ihn  vollzogen
und  ihre  Siegel  beigedrückt.

Geschehen  in  Brüssel,  in  doppelter
Ausfertigung  am  28.  November  1900.

(L.  S.)  Alvensleben.

205

(L.  S.)  P.

duétes  d’extradition,  chaque  fois  que
Tarrestation  provisoire  aura  6té  reduise,
  soit  directement,  soit  par  la
voie  diplomatique.«

Article  2.

La,  présente  Convention  additionnelle
  sera  ratifiée.

Elle  entrera  en  vigueur  10  jours
après  Péchange  des  ratilications  qui
aura  lieu  le  plus  töt  possihle  et  aura
la  méme  valeur  et  la  méme  durec
due  le  traitée  dextradition  du  24  decembre
  1874.

En  foi  de  dqucoi,  les  Plénipotentiaires
  respectifs  Pont  signée  et  yont
apposé  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Bruxelles,  en  double  le
28  novembre  1900.

de  Favereau.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  ist  am  5.  Juni  1901  in  Brüssel  erfolgt.

 

 

(Nr.  2773.)
Vom  11.  Juni  1901.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen

Reiche,  vom  29.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  183)  hat  der  Bundesrath  für
die  Zeit  nach  dem  30.  Juli  1901  beschlossen,  daß  den  Angehörigen  und  den
Erzeugnissen  des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  sowie
der  britischen  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  mit  Ausnahme  von  Kanada
bis  auf  Weiteres  diejenigen  Vortheile  einzuräumen  sind,  die  seitens  des  Reichs
den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt  werden.

Berlin,  den  11.  Juni  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

—-—“““““"“—

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        —  207  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 25.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Vervollständigung  der  Militär--Transport=  Ordnung  und  des
Militärtarifs  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899.  S.  207.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  S.  210.

 

 

 

(Nr.  2774.)  Bekanntmachung,  betreffend  Vervollständigung  der  Militär--Transport--Ordnung
und  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  15  und  108).  Vom  11.  Juni  1901.

Auf  Grund  Allerhöchster  Verordnung  vom  3.  Juni  1901  sind  die  nachfolgenden
Bestimmungen  über  die  Beförderung  der  im  Mobilmachungsfalle  behufs  Erreichung
  des  Gestellungsorts  die  Eisenbahn  benutzenden  Einberufenen  und  die
Entschädigung  der  Eisenbahnen  für  diese  Leistung  als  Anlage  IIIa  in  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899  einzufügen:

M.  Tr.  O.  Anlage  IIIa.
(Zu  §.  32,  2.)

 

Bestimmungen

über

die  Beförderung  der  im  Mobilmachungstfalle  behufs  Erreichung
des  Gestellungsorts  die  Eisenbahn  benutzenden  Einberufenen

und

die  Entschädigung  der  Eisenbahnen  für  diese  Leistung.

 

§.  1.

1.  Alle  Eisenbahnen  Deutschlands,  die  mit  Lokomotiven  oder
anderen  mechanischen  Motoren  betrieben  werden,  sind  verpflichtet,
während  des  mobilen  Verhältnisses  die  Einberufenen  der  bewaffneten
Macht  (Heer  und  Marine)  und  des  Landsturmes  behufs  Erreichung  des

Reichs-Gesetzbl.  1901.  41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1901.
        <pb n="218" />
        —  208  —

Gestellungsorts  ohne  Fahrkarte  zu  kostenfreier  Benutzung  der  Bahn
zuzulassen,  und  zwar:

a)  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  gegen  Vorzeigung  des
Gestellungsbefehls  oder  anderer  Militärpapiere,

b)  die  Mannschaften  des  Landsturmes  innerhalb  des  betreflenden
Korpsbezirkes  auf  Grund  ihrer  mündlichen  Erklärung,  dass  sie
dem  Landsturm  angehören  und  eingezogen  sind,

c)  Kriegsfreiwillige  und  Freiwillige  des  Landsturmes  auf  Vorzeigung
einer  Bescheinigung  der  Ortsbehörde  über  Zweck  und  Ziel  der
Reise.

2.  Der  Ausweis  oder  die  mündliche  Erklärung  erfolgt  den  Organen

der  Fahrkartenkontrole  gegenüber.

3.  Von  Beibringung  der  unter  1a  bezeichneten  Ausweise  kann  abgeshen

  werden,  wenn  gegen  die  mündlichen  Angaben  über  Zweck  und
Ziel  der  Reise  Bedenken  nicht  bestehen.

§.  2.

1.  Die  Eisenbahnverwaltungen  werden  für  diese  Leistungen  im
Mobilmachungsfalle  durch  Gewährung  von  Pauschsummen  entschädigt.
  Die  Berechnung  dieser  Summen  erlolgt  auf  Grund  der  Mobilmachungsvorarbeiten
  durch  das  preussische  Kriegsministerium  bereits  im
Frieden  derart,  dass  für  alle  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  deren
Einziehung  plammässig  vorgeschen  ist  und  die  die  Eisenbahn  benutzen
können,  die  Fahrgelder  für  die  in  Betracht  kommende  Strecke  nach
Massgabe  des  Militärtarits  in  Ansatz  gebracht  werden.

2.  Die  Berechnung  der  Pauschsummen  findet,  sofern  wesentliche
Aenderungen  in  den  Grundlagen  der  Berechnung  nicht  eintreten,  von
3  zu  3  Jahren  mit  Gültigkeit  vom  1.  April  des  ersten  Jahres  bis  zum
31.  März  des  dritten  Jahres  statt.

3.  Die  Höhe  der  berechneten  Pauschsummen  wird  vom  preussischen
Kriegsministerium  bis  zum  15.  April  jedes  Jahres  dem  Reichs-Eisenbahn--Amte
  bekannt  gegeben.  Dieses  theilt  bei  Ausspruch  einer  Mobilmachung
den  einzelnen  Eisenbahnverwaltungen  den  Betrag  der  auf  sie  entfallenden
Pauschsummen  sofort  mit.

4.  Die  Zahlungsanweisung  erfolgt  durch  die  Intendantur  des  stellvertretenden
  preussischen  Generalstabs  der  Armee  auf  die  General-Kriegskasse
  derart,  dass  die  erste  Hälfte  der  Pauschsummen  am  zwanzigsten,
die  zweite  Hälfte  am  dreissigsten  Mobilmachungstage  von  den  Eisenbahn-Verwaltungen
  abgehoben  werden  kann.

§.  3.
1.  Für  die  im  §.  1  Zif.  1  bezeichneten,  zur  Gestellung  gelangenden.
Militärpersonen,  deren  Einstellung  nicht  bereits  im  Frieden  planmässig
        <pb n="219" />
        —  209  —

vorgeschen  und  in  Berechnung  gebracht  war,  sondern  erst  im  Mobilmachungsfall
  erfolgt,  sind  unabhängig  von  der  Länge  der  zu  durchfahrenden
  Strecke  30  Pfennig  Eisenbahnfahrgeld  auf  den  Kopf  in  Rechnung
zu  bringen,  mögen  diese  Leute  die  Eisenbahn  benutzen  oder  nicht.

2.  Die  stellvertretenden  Generalkommandos  theilen  zum  15.  jedes
Monats  der  Intendantur  des  stellvertretenden  preussischen  Generalstabs
der  Armee  die  Anzahl  der  zur  Gestellung  gelangten  vorbezeichneten
Mannschaften  mit.  Diese  Behörde  vertheilt  alsdann  innerhalb  eines  jeden.
Korpsbezirkes  den  summarischen  Betrag  der  Eisenbahnfahrgelder  auf  die
Eisenbahnverwaltungen  im  Verhältnisse  der  Länge  ihrer  dem  Bezirk  angehörenden
  Strecken.

Die  auf  die  einzelnen  Eisenbahnwverwaltungen  entfallenden  Theile
werden  von  der  Intendantur  in  monatlichen  Beträgen  auf  die  General-Kriegskasse
  zur  Zahlung  angewiesen.

 

Durch  Einfügung  der  Anlage  IIIa  in  die  Militär-Transport-Ordnung
wird  es  erforderlich,
im  §.  32,2  letzter  Absatz  dieser  Ordnung  hinter  Einberufenen  §.:
Anlage  IIIa  und
und  daneben  am  Rande:

sowie  im  Militärtarif,  Zif.  (e)  zu  1  der  besonderen  Bestimmungen
hinter  geregelt:  ·
(s.Anl. IIIa zu §. 32,2 der M. Tr. O)
zu  setzen.
Berlin,  den  11.  Juni  1901.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.
        <pb n="220" />
        —  210  —

(Nr.  2775.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera.  Vom
12.  Juni  1901.

Auf  Grund  des  §.  10  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung

  von  Viehseuchen,  vom  -  ss  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409

bestimme  ich:

 

Für  das  Fürstenthum  Lippe-Detmold  wird  vom  1.  Juli  d.  J.
ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im
Sinne  des  J.  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  12.  Juni  1901.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="221" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr  26.

Inhalt:  Unfall  fürsorgegesetz  für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldatenstandes.  S.  211.

 

 

 

 

(Nr.  2776.)  Unfallfürsorgegesetz  für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldatenstandes.  Vom
18.  Juni  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  1.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes
  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.
S.  53)  erhält  die  nachstehende  Fassung:

§.  1.

Beamte  der  Reichs-Civilverwaltung,  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine  sowie  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  in  reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung
  unterliegenden  Betrieben  beschäftigt  sind,  erhalten,  wenn  sie  in  Folge
eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  dauernd  dienstunfähig  werden,  als
Pension  sechsundsechzigzweidrittel  Prozent  ihres  jährlichen  Diensteinkommens.

Pesonen  der  vorbezeichneten  Art  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im
Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  nicht  dauernd  dienstunfähig  geworden,  aber  in
ihrer  Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigt  worden  sind,  bei  ihrer  Entlassung  aus  dem
Dienste  als  Pension:

1.  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  den  im

ersten  Absatze  bezeichneten  Betrag;

2.  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  denjenigen
  Theil  der  vorstehend  bezeichneten  Pension,  welcher  dem  Maße
der  durch  den  Unfall  herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit
entspricht.

Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  dienst=  oder  erwerbsunfähig,
  sondern  auch  derart  hülflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung
und  Pffege  nicht  bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hülflosigkeit  die
Pension  bis  zu  hundert  Prozent  des  Diensteinkommens  zu  erhöhen.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juni  1901.
        <pb n="222" />
        —  212  —

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Ziffer  2  die  Pension  bis  zum
vollen  Betrage  des  Abs.  1  vorübergehend  erhöht  werden.

Steht  dem  Verletzten  nach  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  ein
höherer  Betrag  zu,  so  erhält  er  diesen.

Nach  dem  Wegfalle  des  Diensteinkommens  sind  dem  Verletzten  außerdem
die  noch  erwachsenden  Kosten  des  Heilverfahrens  (§.  9  Abs.  1  Nr.  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  585)  zu  ersetzen.

§.  2.

Die  Hinterbliebenen  solcher  im  §.  1  bezeichneten  Personen,  welche  in  Folge

eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  gestorben  sind,  erhalten:

1.  als  Sterbegeld,  sofern  ihnen  nicht  nach  anderweiter  Bestimmung  Anspruch
  auf  Gnadenquartal  oder  Gnadenmonat  zusteht,  den  Betrag  des
einmonatigen  Diensteinkommens  oder  der  einmonatigen  Pension  des
Verstorbenen,  jedoch  mindestens  fünfzig  Mark

2.  eine  Rente.  Diese  beträgt

a)  für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung,
ebenso  für  jedes  Kind  bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  wird,  oder  bis  zur  etwaigen
früheren  Verheirathung  zwanzig  Prozent  des  jährlichen  Diensteinkommens
  des  Verstorbenen,  jedoch  für  die  Wittwe  nicht  unter
zweihundertundsechzehn  Mark  und  nicht  mehr  als  dreitausend
Mark,  für  jedes  Kind  nicht  unter  einhundertundsechzig  Mark  und
nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark;

b)  für  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  wenn  ihr  Lebensunterhalt
ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden
war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  insgesammt  zwanzig
Prozent  des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht
unter  einhundertundsechzig  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert
  Mark;  sind  mehrere  Berechtigte  dieser  Art  vorhanden,
so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährtz;

c)  für  elternlose  Enkel,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend
  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,  im  Falle
der  Bedürftigkeit  bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  wird,  oder  bis  zur  etwaigen
früheren  Verheirathung  insgesammt  zwanzig  Prozent  des  Diensteinkommens
  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht  unter  einhundertundsechzig
  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark.

Die  Renten  dürfen  zusammen  sechzig  Prozent  des  Diensteinkommens  nicht
übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so  haben  die  Verwandten  der
aufsteigenden  Linie  nur  insoweit  einen  Anspruch,  als  durch  die  Renten  der  Wittwe
und  der  Kinder  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  erreicht  wird,  die  Enkel  nur
soweit,  als  der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder  oder  Ver-
        <pb n="223" />
        —  213  —

wandte  der  aufsteigenden  Linie  in  Anspruch  genommen  wird.  Soweit  die  Renten
der  Wittwe  und  der  Kinder  den  zulässigen  Höchstbetrag  überschreiten,  werden  die
einzelnen  Renten  in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

Steht  nach  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  einem  von  den  Hinter—
bliebenen  ein  höherer  Betrag  zu,  so  erhält  er  diesen.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfalle  geschlossen  worden  ist.

§.  3.

Die  Fürsorge  erstreckt  sich  auf  die  Folgen  von  Unfällen  bei  häuslichen  und
anderen  Diensten,  zu  denen  Personen  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  neben  der
Beschäftigung  im  Betriebe  von  ihren  Vorgesetzten  herangezogen  werden.

§.  4.

Erreicht  das  jährliche  Diensteinkommen  nicht  den  dreihundertfachen  Betrag
des  für  den  Beschäftigungsort  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher
erwachsener  Tagearbeiter  (§.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes,  Reichs-Gesetzbl.
1892  S.  417),  so  ist  dieser  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Bleibt  der  nach  Abs.  1  zu  Grunde  zu  legende  Betrag  hinter  dem  Jahresarbeitsverdienste
  zurück,  welchen  während  des  letzten  Jahres  vor  dem  Unfalle  Personen
  bezogen  haben,  welche  mit  Arbeiten  derselben  Art  in  demselben  Betrieb,
oder  in  benachbarten  gleichartigen  Betrieben  beschäftigt  waren,  so  ist  dieser  Jahresarbeitsverdienst
  der  Berechnung  der  Rente  zu  Grunde  zu  legen.

Der  eintausendfünfhundert  Mark  übersteigende  Betrag  kommt  nur  zu
einem  Drittel  zur  Anrechnung.

Bleibt  bei  den  nicht  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  (§.  1)
die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende
Summe  unter  dem  niedrigsten  Diensteinkommen  derjenigen  Stellen,  in  welchen
solche  Beamte  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  zuerst  mit  Pensionsberechtigung
angestellt  werden  können,  so  ist  der  letztere  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde

zu  legen.
§.  5  .

Ist  das  der  Berechnung  der  Hinterbliebenenrente  zu  Grunde  zu  legende
Diensteinkommen  in  Folge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
  über  Unfallversicherung  oder  Unfallfürsorge  entschädigten  Unfalls
geringer,  als  der  vor  diesem  Unfalle  bezogene  Lohn  oder  das  vor  diesem  Unfalle
bezogene  Diensteinkommen,  so  ist  die  aus  Anlaß  des  früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten
  bezogene  Rente  oder  Pension  dem  Diensteinkommen  bis  zur  Höhe  des  der
früheren  Entschädigung  zu  Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes  oder  Diensteinkommens
  hinzuzurechnen.

§.  6.

Der  Bezug  der  Pension  beginnt  mit  dem  Wegfalle  des  Diensteinkommens,
der  Bezug  der  Hinterbliebenenrente  mit  dem  Ablaufe  des  Gnadengquartals  oder
Gnadenmonats,  oder,  soweit  solche  nicht  gewährt  werden,  mit  dem  Ablaufe  der-
        <pb n="224" />
        —  214  —

jenigen  Zeit,  für  welche  nach  §.  2  Abs.  1  Ziffer  1  das  Diensteinkommen  oder
die  Pension  weiter  bezogen  ist.

Gehört  der  Verletzte  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Verpflichtung
einer  Krankenkasse  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  an,  so  wird  bis  zum
Ablaufe  der  dreizehnten  Woche  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  die  Pension  und
der  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  um  den  Betrag  der  von  der  Kranken—
kasse  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  geleisteten  Krankenunterstützung
gekürzt.  Der  Anspruch  auf  das  Sterbegeld  und  vom  Beginne  der  vierzehnten
Woche  ab  auch  der  Anspruch  auf  die  Pension  sowie  auf  den  Ersatz  der  Kosten
des  Heilverfahrens  geht  bis  zum  Betrage  des  von  der  Krankenkasse  gezahlten
Sterbegeldes  beziehungsweise  bis  zum  Betrage  der  von  dieser  gewährten  weiteren
Krankenunterstützung  auf  die  Krankenkasse  über.  Als  Werth  der  freien  ärztlichen
Behandlung,  der  Arznei  und  der  Heilmittel  (§.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes)
  gilt  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des  Krankengeldes.

Fällt  das  Recht  auf  den  Pensions=  oder  Rentenbezug  im  Laufe  des
Monats,  für  welchen  die  Pension  oder  Rente  gezahlt  war,  fort,  so  ist  von  einer
Rückforderung  abzusehen.  Wenn  für  einen  Theil  des  Monats  die  Pension  für
den  Verletzten  mit  der  Rente  für  die  Hinterbliebenen  zusammentrifft,  so  haben
die  Hinterbliebenen  den  höheren  Betrag  zu  beanspruchen.

§.  7.

Ein  Anspruch  auf  die  in  den  §§.  1  bis  3  bezeichneten  Bezüge  besteht  nicht,
wenn  der  Verletzte  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  ein  Verschulden  herbeigeführt
hat,  wegen  dessen  auf  Dienstentlassung  oder  auf  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruchs
  gegen  ihn  erkannt  oder  wegen  dessen  ihm  die  Fähigkeit  zur  Beschäftigung
in  einem  öffentlichen  Dienstzweig  aberkannt  worden  ist.

Der  Anspruch  kann,  auch  ohne  daß  ein  Urtheil  der  bezeichneten  Art  ergangen
  ist,  ganz  oder  theilweise  abgelehnt  werden,  falls  das  Verfahren  wegen
des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in
seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  durchgeführt  werden  kann.

§. 8.

Ansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind,  soweit  deren  Feststellung  nicht
von  Amtswegen  erfolgt,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei
Jahren  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  bei  der  dem  Verletzten  unmittelbar  vorgesetzten
  Dienstbehörde  anzumelden.  Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,
wenn  die  Anmeldung  bei  der  für  den  Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten
zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde  erfolgt  ist.  In  solchem  Falle  ist  die
Anmeldung  unverzüglich  an  die  zuständige  Stelle  abzugeben  und  der  Betheiligte
davon  zu  benachrichtigen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  den  Anspruch  begründende
Folge  des  Unfalls  erst  später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Berechtigte  von
der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Ver-
        <pb n="225" />
        —  215  —

hältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn  die  Anmeldung  innerhalb  dreier
Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden  oder  das  Hinderniß  für
die  Anmeldung  weggefallen,  erfolgt  ist.

Jeder  Unfall,  welcher  von  Amtswegen  oder  durch  Anmeldung  der  Be—
theiligten  einer  vorgesetzten  Dienstbehörde  bekannt  wird,  ist  sofort  zu  untersuchen.
Den  Betheiligten  ist  Gelegenheit  zu  geben,  selbst  oder  durch  Vertreter  ihre  Interessen
  bei  der  Untersuchung  zu  wahren.

§.  9.

Soweit  vorstehend  nichts  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  die  nach  §§.  1
bis  3  zu  gewährenden  Bezüge  die  für  die  Betheiligten  geltenden  Bestimmungen
über  die  Pension  und  über  die  Fürsorge  für  Wittwen  und  Waisen  Anwendung.
Auf  die  Bezüge  von  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  und  von  Enkeln  finden
diese  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

§.  10.

Die  in  den  §§.  1,  2  bezeichneten  Personen  können,  auch  wenn  sie  einen
Anspruch  auf  Pension  oder  Rente  nicht  haben,  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des
durch  den  Unfall  erlittenen  Schadens  gegen  die  Betriebsverwaltung,  in  deren
Dienste  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  überhaupt  nicht,  und  gegen  deren  Betriebsleiter,
  Bevollmächtigte  oder  Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  nur
dann  geltend  machen,  wenn  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,
daß  der  in  Anspruch  Genommene  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.

Der  hiernach  zulässige  Anspruch  ermäßigt  sich  um  denjenigen  Betrag,
welcher  den  Berechtigten  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zusteht.

  §.  11.

Die  in  dem  §.  10  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß  die  daselbst
  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,
geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit
  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person  liegenden
Grunde  nicht  erfolgen  kann.

§.  12.

Die  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze  für  die  bei  dem  Betriebe
  von  Eisenbahnen,  Bergwerken  2c.  herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperverletzungen,
  vom  7.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  gegen  Eisenbahn-Betriebsunternehmer
  zustehenden  Ansprüche  gehen  auf  die  Betriebsverwaltung,
welche  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  oder  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  Pensionen,  Kosten
des  Heilverfahrens,  Renten  oder  Sterbegelder  zu  zahlen  hat,  in  Höhe  dieser  Bezlige
  und  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Artikel  8  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember
  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  318)  über.

Reichs=  Gesetzbl.  1901.  43
        <pb n="226" />
        —  216  —

Weitergehende  Ansprüche  als  auf  diese  Bezüge  stehen  dem  Verletzten  und
dessen  Hinterbliebenen  gegen  das  Reich  und  die  Bundesstaaten  nicht  zu.

Die  Haftung  anderer,  in  dem  §.  10  nicht  bezeichneter  Personen  bestimmt
sich  nach  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften.  Jedoch  geht  die  Forderung  des
Entschädigungsberechtigten  an  den  Dritten  auf  die  Betriebsverwaltung  insoweit
über,  als  sie  zu  den  im  Abs.  1  gedachten  Zahlungen  auf  Grund  dieses  Gesetzes
verpflichtet  ist.

§.  13.

Auf  die  in  den  §9.  1,  2  bezeichneten  Personen  finden  die  reichsgesetzlichen

Bestimmungen  über  Unfallversicherung  keine  Anwendung.

§.  14.

Staats=  und  Kommunalbeamten  sowie  deren  Hinterbliebenen,  für  welche
durch  die  Landesgesetzgebung  oder  durch  statutarische  Festsetzung  gegen  die  Folgen
eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  eine  den  Vorschriften  der  §§.  1  bis  7
des  gegenwärtigen  Gesetzes  mindestens  gleichkommende  Fürsorge  getroffen  ist,  steht
wegen  eines  solchen  Unfalls  ein  reichsgesetzlicher  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch
denselben  erlittenen  Schadens  nur  nach  Maßgabe  der  §§..  10  bis  12  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  zu.  Auf  solche  Staats=  und  Kommunalbeamten  sowie  deren
Hinterbliebene  finden  die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung
keine  Anwendung.

Artikel  2.

Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Dasselbe
kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnißvertrags  vom  23.  November
  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  unter  III  §.  5  zur  Anwendung.

Soweit  Staats=  und  Kommunalbeamte  der  im  Artikel  1  §.  1  bezeichneten
Art  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zufolge  einer  dem  Gesetze  vom  15.  März
1886  genügenden  landesgesetzlichen  oder  statutarischen  Fürsorge  von  der  reichsgesetzlichen
  Unfallversicherung  ausgeschlossen  sind,  behält  es  hierbei  bis  zum
1.  Januar  1903  sein  Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Yacht  „Hohenzollern““)  Cuxhaven,  den
18.  Juni  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

—

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="227" />
        —  217  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 27.

Inhalt:  Gesetz  über  das  Verlagsrecht.  S.  217.  —  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der
Literatur  und  der  Tonkunst.  S.  227.

 

 

 

 

 

(Nr.  2777.)  Gesetz  über  das  Verlagsrecht.  Vom  19.  Juni  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Durch  den  Verlagsvertrag  über  ein  Werk  der  Literatur  oder  der  Tonkunst
wird  der  Verfasser  verpflichtet,  dem  Verleger  das  Werk  zur  Vervielfältigung  und
Verbreitung  für  eigene  Rechnung  zu  überlassen.  Der  Verleger  ist  verpflichtet,
das  Werk  zu  vervielfältigen  und  zu  verbreiten.

§.  2.

Der  Verfasser  hat  sich  während  der  Dauer  des  Vertragsverhältnisses  jeder
Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Werkes  zu  enthalten,  die  einem  Dritten
während  der  Dauer  des  Urheberrechts  untersagt  ist.

Dem  Verfasser  verbleibt  jedoch  die  Befugniß  zur  Vervielfältigung  und
Verbreitung:  .

1.  für  die  Uebersetzung  in  eine  andere  Sprache  oder  in  eine  andere

Mundart;

2.  für  die  Wiedergabe  einer  Erzählung  in  dramatischer  Forin  oder  eines
Bühnenwerkes  in  der  Form  einer  Erzählung;

3.  für  die  Bearbeitung  eines  Werkes  der  Tonkunst,  soweit  sie  nicht
blos  ein  Auszug  oder  eine  Uebertragung  in  eine  andere  Tonart  oder
Stimmlage  ist.

Auch  ist  der  Verfasser  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung  in  einer  Gesammtausgabe
  befugt,  wenn  seit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahrs,  in  welchem
das  Werk  erschienen  ist,  zwanzig  Jahre  verstrichen  sind.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1901.
        <pb n="228" />
        —  218  —

§.  3.

Beiträge  zu  einem  Sammelwerke,  für  die  dem  Verfasser  ein  Anspruch  auf
Vergütung  nicht  zusteht,  dürfen  von  ihm  anderweit  verwerthet  werden,  wenn
seit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  sie  erschienen  sind,  ein  Jahr
verstrichen  ist.

§.  4

Der  Verleger  ist  nicht  berechtigt,  ein  Einzelwerk  für  eine  Gesammtausgabe
oder  ein  Sammelwerk  sowie  Theile  einer  Gesammtausgabe  oder  eines  Sammelwerkes
  für  eine  Sonderausgabe  zu  verwerthen.  Soweit  jedoch  eine  solche  Verwerthung
  auch  während  der  Dauer  des  Urheberrechts  einem  Jeden  freisteht,  bleibt
sie  dem  Verleger  gleichfalls  gestattet.

§.  5.

Der  Verleger  ist  nur  zu  einer  Auflage  berechtigt.  Ist  ihm  das  Recht
zur  Veranstaltung  mehrerer  Auflagen  eingeräumt,  so  gelten  im  Zweifel  für  jede
neue  Auflage  die  gleichen  Abreden  wie  für  die  vorhergehende.

Ist  die  Zahl  der  Abzüge  nicht  bestimmt,  so  ist  der  Verleger  berechtigt
tausend  Abzüge  herzustellen.  Hat  der  Verleger  durch  eine  vor  dem  Beginne  der
Vervielfältigung  dem  Verfasser  gegenüber  abgegebene  Erklärung  die  Zahl  der
Abzüge  niedriger  bestimmt,  so  ist  er  nur  berechtigt  die  Auflage  in  der  angegebenen
Höhe  herzustellen.

§.  6.

Die  üblichen  Zuschußexemplare  werden  in  die  Zahl  der  zulässigen  Abzüge
nicht  eingerechnet.  Das  Gleiche  gilt  von  Freiexemplaren,  soweit  ihre  Zahl  den
zwanzigsten  Theil  der  zulässigen  Abzüge  nicht  übersteigt.

Zuschußexemplare,  die  nicht  zum  Ersatz  oder  zur  Ergänzung  beschädigter
Abzüge  verwendet  worden  sind,  dürfen  von  dem  Verleger  nicht  verbreitet  werden.

§.  7.
Gehen  Abzüge  unter,  die  der  Verleger  auf  Lager  hat,  so  darf  er  sie  durch
andere  ersetzen;  er  hat  vorher  dem  Verfasser  Anzeige  zu  machen.

§.  8.

In  dem  Umfang,  in  welchem  der  Verfasser  nach  den  §§.  2  bis  7  verpflichtet
  ist,  sich  der  Vervielfältigung  und  Verbreitung  zu  enthalten  und  sie  dem
Verleger  zu  gestatten,  hat  er,  soweit  nicht  aus  dem  Vertrage  sich  ein  Anderes
ergiebt,  dem  Verleger  das  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung
  (Verlagsrecht)  zu  verschaffen.

§.  9.

Das  Verlagsrecht  entsteht  mit  der  Ablieferung  des  Werkes  an  den  Verleger
  und  erlischt  mit  der  Beendigung  des  Vertragsverhältnisses.

Soweit  der  Schutz  des  Verlagsrechts  es  erfordert,  kann  der  Verleger  gegen
den  Verfasser  sowie  gegen  Dritte  die  Befugnisse  ausüben,  die  zum  Schutze  des
Urheberrechts  durch  das  Gesetz  vorgesehen  sind.
        <pb n="229" />
        —  219  —

§.  10.
Der  Verfasser  ist  verpflichtet,  dem  Verleger  das  Werk  in  einem  für  die
Vervielfältigung  geeigneten  Zustand  abzuliefern.

§.  11.

Ist  der  Verlagsvertrag  über  ein  bereits  vollendetes  Werk  geschlossen,  so
ist  das  Werk  sofort  abzuliefern.

Soll  das  Werk  erst  nach  dem  Abschlusse  des  Verlagsvertrags  hergestellt
werden,  so  richtet  sich  die  Frist  der  Ablieferung  nach  dem  Zwecke,  welchem  das
Werk  dienen  soll.  Soweit  sich  hieraus  nichts  ergiebt,  richtet  sich  die  Frist  nach
dem  Zeitraum,  innerhalb  dessen  der  Verfasser  das  Werk  bei  einer  seinen  Verhältnissen
  entsprechenden  Arbeitsleistung  herstellen  kann;  eine  anderweitige  Thätigkeit
  des  Verfassers  bleibt  bei  der  Bemessung  der  Frist  nur  dann  außer  Betracht,
wenn  der  Verleger  die  Thätigkeit  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  weder  kannte
noch  kennen  mußte.

§.  12.

Bis  zur  Beendigung  der  Vervielfältigung  darf  der  Verfasser  Aenderungen
an  dem  Werke  vornehmen.  Vor  der  Veranstaltung  einer  neuen  Auflage  hat
der  Verleger  dem  Verfasser  zur  Vornahme  von  Aenderungen  Gelegenheit  zu  geben.
Aenderungen  sind  nur  insoweit  zulässig,  als  nicht  durch  sie  ein  berechtigtes
Interesse  des  Verlegers  verletzt  wird.

Der  Verfasser  darf  die  Aenderungen  durch  einen  Dritten  vornehmen  lassen.

Nimmt  der  Verfasser  nach  dem  Beginne  der  Vervielfältigung  Aenderungen
vor,  welche  das  übliche  Maß  übersteigen,  so  ist  er  verpflichtet,  die  hieraus  entstehenden
  Kosten  zu  ersetzen;  die  Ersatzpflicht  liegt  ihm  nicht  ob,  wenn  Umstände,
die  inzwischen  eingetreten  sind,  die  Aenderung  rechtfertigen.

§.  13.

Der  Verleger  darf  an  dem  Werke  selbst,  an  dessen  Titel  und  an  der
Bezeichnung  des  Urhebers  Zusätze,  Kürzungen  oder  sonstige  Aenderungen  nicht
vornehmen.

Zulässig  sind  Aenderungen,  für  die  der  Verfasser  seine  Einwilligung  nach
Treu  und  Glauben  nicht  versagen  kann.

§.  14.

Der  Verleger  ist  verpflichtet,  das  Werk  in  der  zweckentsprechenden  und
üblichen  Weise  zu  vervielfältigen  und  zu  verbreiten.  Die  Form  und  Ausstattung
der  Abzüge  wird  unter  Beobachtung  der  im  Verlagshandel  herrschenden  Uebung
sowie  mit  Rücksicht  auf  Zweck  und  Inhalt  des  Werkes  von  dem  Verleger
bestimmt.

 

§.  15.
Der  Verleger  hat  mit  der  Vervielfältigung  zu  beginnen,  sobald  ihm  das
vollständige  Werk  zugegangen  ist.  Erscheint  das  Werk  in  Abtheilungen,  so  ist
44“
        <pb n="230" />
        —  220  —

mit  der  Vervielfältigung  zu  beginnen,  sobald  der  Verfasser  eine  Abtheilung  ab—
geliefert  hat,  die  nach  ordnungsmäßiger  Folge  zur  Herausgabe  bestimmt  ist.

§.  16.
Der  Verleger  ist  verpflichtet,  diejenige  Zahl  von  Abzügen  herzustellen,
welche  er  nach  dem  Vertrag  oder  gemäß  dem  §.  5  herzustellen  berechtigt  ist.  Er
hat  rechtzeitig  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Bestand  nicht  vergriffen  wird.

§.  17.  .

Ein  Verleger,  der  das  Recht  hat,  eine  neue  Auflage  zu  veranstalten,  ist

nicht  verpflichtet,  von  diesem  Rechte  Gebrauch  zu  machen.  Zur  Ausübung  des

Rechtes  kann  ihm  der  Verfasser  eine  angemessene  Frist  bestimmen.  Nach  dem

Ablaufe  der  Frist  ist  der  Verfasser  berechtigt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,

wenn  nicht  die  Veranstaltung  rechtzeitig  erfolgt  ist.  Der  Bestimmung  einer  Frist
bedarf  es  nicht,  wenn  die  Veranstaltung  von  dem  Verleger  verweigert  wird.

§.  18.

Fällt  der  Zweck,  welchem  das  Werk  dienen  sollte,  nach  dem  Abschlusse
des  Vertrags  weg,  so  kann  der  Verleger  das  Vertragsverhältniß  kündigen;  der
Anspruch  des  Verfassers  auf  die  Vergütung  bleibt  unberührt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  Gegenstand  des  Verlagsvertrags  ein  Beitrag  zu
einem  Sammelwerk  ist  und  die  Vervielfältigung  des  Sammelwerkes  unterbleibt.

§.  19.

Werden  von  einem  Sammelwerke  neue  Abzüge  hergestellt,  so  ist  der
Verleger  im  Einverständnisse  mit  dem  Herausgeber  berechtigt,  einzelne  Beiträge
wegzulassen.

§.  20.

Der  Verleger  hat  für  die  Korrektur  zu  sorgen.  Einen  Abzug  hat  er  rechtzeitig
  dem  Verfasser  zur  Durchsicht  vorzulegen.

Der  Abzug  gilt  als  genehmigt,  wenn  der  Verfasser  ihn  nicht  binnen  einer
angemessenen  Frist  dem  Verleger  gegenüber  beanstandet.

§.  21.

Die  Bestimmung  des  Ladenpreises,  zu  welchem  das  Werk  verbreitet  wird,
steht  für  jede  Auflage  dem  Verleger  zu.  Er  darf  den  Ladenpreis  ermäßigen,
soweit  nicht  berechtigte  Interessen  des  Verfassers  verletzt  werden.  Zur  Erhöhung
dieses  Preises  bedarf  es  stets  der  Zustimmung  des  Verfassers.

§.  22.

Der  Verleger  ist  verpflichtet,  dem  Verfasser  die  vereinbarte  Vergütung  zu
zahlen.  Eine  Vergütung  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn  die  Ueberlassung
  des  Werkes  den  Umständen  nach  nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten
  ist.
        <pb n="231" />
        —  221  —

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  bestimmt,  so  ist  eine  angemessene  Ver—
gütung  in  Geld  als  vereinbart  anzusehen.

§.  23.

Die  Vergütung  ist  bei  der  Ablieferung  des  Werkes  zu  entrichten.  Ist  die
Höhe  der  Vergütung  unbestimmt  oder  hängt  sie  von  dem  Umfange  der  Ver—
vielfältigung,  insbesondere  von  der  Zahl  der  Druckbogen,  ab,  so  wird  die  Vergütung
  fällig,  sobald  das  Werk  vervielfältigt  ist.

§.  24.

Bestimmt  sich  die  Vergütung  nach  dem  Absatze,  so  hat  der  Verleger
jährlich  dem  Verfasser  für  das  vorangegangene  Geschäftsjahr  Rechnung  zu  legen
und  ihm,  soweit  es  für  die  Prüfung  erforderlich  ist,  die  Einsicht  seiner  Geschäftsbücher
  zu  gestatten.

§.  25.

Der  Verleger  eines  Werkes  der  Literatur  ist  verpflichtet,  dem  Verfasser
auf  je  hundert  Abzüge  ein  Freiexemplar,  jedoch  im  Ganzen  nicht  weniger  als
fünf  und  nicht  mehr  als  fünfzehn  zu  liefern.  Auch  hat  er  dem  Verfasser  auf
dessen  Verlangen  ein  Exemplar  in  Aushängebogen  zu  überlassen.

Der  Verleger  eines  Werkes  der  Tonkunst  ist  verpflichtet,  dem  Verfasser
die  übliche  Zahl  von  Freiexemplaren  zu  liefern.

Von  Beiträgen,  die  in  Sammelwerken  erscheinen,  dürfen  Sonderabzüge  als

Freiexemplare  geliefert  werden.
§. 26

Der  Verleger  hat  die  zu  seiner  Verfügung  stehenden  Abzüge  des  Werkes
zu  dem  niedrigsten  Preise,  für  welchen  er  das  Werk  im  Betriebe  seines  Verlagsgeschäfts
  abgiebt,  dem  Verfasser,  soweit  dieser  es  verlangt,  zu  überlassen.

§.  27.

Der  Verleger  ist  verpflichtet,  das  Werk,  nachdem  es  vervielfältigt  worden
ist,  zurückzugeben,  sofern  der  Verfasser  sich  vor  dem  Beginne  der  Vervielfältigung
die  Rückgabe  vorbehalten  hat.

§.  28.

Die  Rechte  des  Verlegers  sind  übertragbar,  soweit  nicht  die  Uebertragung
durch  Vereinbarung  zwischen  dem  Verfasser  und  dem  Verleger  ausgeschlossen  ist.
Der  Verleger  kann  jedoch  durch  einen  Vertrag,  der  nur  über  einzelne  Werke
geschlossen  wird,  seine  Rechte  nicht  ohne  Zustimmung  des  Verfassers  übertragen.
Die  Zustimmung  kann  nur  verweigert  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vor—
liegt.  Fordert  der  Verleger  den  Verfasser  zur  Erklärung  über  die  Zustimmung
auf,  so  gilt  diese  als  ertheilt,  wenn  nicht  die  Verweigerung  von  dem  Verfasser
binnen  zwei  Monaten  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  dem  Verleger  gegen—
über  erklärt  wird.
        <pb n="232" />
        —  222  —

Die  dem  Verleger  obliegende  Vervielfältigung  und  Verbreitung  kann  auch
durch  den  Rechtsnachfolger  bewirkt  werden.  Uebernimmt  der  Rechtsnachfolger
dem  Verleger  gegenüber  die  Verpflichtung,  das  Werk  zu  vervielfältigen  und  zu
verbreiten,  so  haftet  er  dem  Verfasser  für  die  Erfüllung  der  aus  dem  Verlagsvertrage
  sich  ergebenden  Verbindlichkeiten  neben  dem  Verleger  als  Gesammtschuldner.
  Die  Haftung  erstreckt  sich  nicht  auf  eine  bereits  begründete  Verpflichtung
zum  Schadensersatze.

§.  29.

Ist  der  Verlagsvertrag  auf  eine  bestimmte  Zahl  von  Auflagen  oder  von
Abzügen  beschränkt,  so  endigt  das  Vertragsverhältniß,  wenn  die  Auflagen  oder
Abzüge  vergriffen  sind.

Der  Verleger  ist  verpflichtet,  dem  Verfasser  auf  Verlangen  Auskunft
darüber  zu  ertheilen,  ob  die  einzelne  Auflage  oder  die  bestimmte  Zahl  von  Abzügen
  vergriffen  ist.

Wird  der  Verlagsvertrag  für  eine  bestimmte  Zeit  geschlossen,  so  ist  nach
dem  Ablaufe  der  Zeit  der  Verleger  nicht  mehr  zur  Verbreitung  der  noch  vorhandenen
  Abzüge  berechtigt.

§.  30.

Wird  das  Werk  ganz  oder  zum  Theil  nicht  rechtzeitig  abgeliefert,  so  kann  der
Verleger,  statt  den  Anspruch  auf  Erfüllung  geltend  zu  machen,  dem  Verfasser
eine  angemessene  Frist  zur  Ablieferung  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die
Annahme  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Zeigt  sich  schon
vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Werk  nach  dem  Vertrag  abzuliefern  ist,  daß
das  Werk  nicht  rechtzeitig  abgeliefert  werden  wird,  so  kann  der  Verleger  die  Frist
sofort  bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen  werden,  daß  sie  nicht  vor  dem
bezeichneten  Zeitpunkt  abläuft.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Verleger
berechtigt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  wenn  nicht  das  Werk  rechtzeitig
abgeliefert  worden  ist;  der  Anspruch  auf  Ablieferung  des  Werkes  ist  ausgeschlossen.

Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die  rechtzeitige  Herstellung
  des  Werkes  unmöglich  ist  oder  von  dem  Verfasser  verweigert  wird  oder
wenn  der  sofortige  Rücktritt  von  dem  Vertrage  durch  ein  besonderes  Interesse
des  Verlegers  gerechtfertigt  wird.

Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  nicht  rechtzeitige  Ablieferung  des
Werkes  für  den  Verleger  nur  einen  unerheblichen  Nachtheil  mit  sich  bringt.

Durch  diese  Vorschriften  werden  die  im  Falle  des  Verzugs  des  Verfassers
dem  Verleger  zustehenden  Rechte  nicht  berührt.

§.  31.  *
Die  Vorschriften  des  §.  30  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  das
Werk  nicht  von  vertragsmäßiger  Beschaffenheit  ist.
Beruht  der  Mangel  auf  einem  Umstande,  den  der  Verfasser  zu  vertreten
hat,  so  kann  der  Verleger  statt  des  im  §.  30  vorgesehenen  Rücktrittsrechts  den
Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  geltend  machen.
        <pb n="233" />
        —  223  —

§.  32.
Wird  das  Werk  nicht  vertragsmäßig  vervielfältigt  oder  verbreitet,  so  finden
zu  Gunsten  des  Verfassers  die  Vorschriften  des  §.  30  entsprechende  Anwendung.

§.  33.

Geht  das  Werk  nach  der  Ablieferung  an  den  Verleger  durch  Zufall  unter,
so  behält  der  Verfasser  den  Anspruch  auf  die  Vergütung.  Im  Uebrigen  werden
beide  Theile  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  frei.

Auf  Verlangen  des  Verlegers  hat  jedoch  der  Verfasser  gegen  eine  angemessene
Vergütung  ein  anderes  im  Wesentlichen  übereinstimmendes  Werk  zu  liefern,  sofern
dies  auf  Grund  vorhandener  Vorarbeiten  oder  sonstiger  Unterlagen  mit  geringer
Mühe  geschehen  kann;  erbietet  sich  der  Verfasser,  ein  solches  Werk  innerhalb  einer
angemessenen  Frist  kostenfrei  zu  liefern,  so  ist  der  Verleger  verpflichtet,  das  Werk
an  Stelle  des  untergegangenen  zu  vervielfältigen  und  zu  verbreiten.  Jeder  Theil
kann  diese  Rechte  auch  geltend  machen,  wenn  das  Werk  nach  der  Ablieferung
in  Folge  eines  Umstandes  untergegangen  ist,  den  der  andere  Theil  zu  vertreten
  hat.

Der  Ablieferung  steht  es  gleich,  wenn  der  Verleger  in  Verzug  der  Annahme
  kommt.

§.  34.

Stirbt  der  Verfasser  vor  der  Vollendung  des  Werkes,  so  ist,  wenn  ein
Theil  des  Werkes  dem  Verleger  bereits  abgeliefert  worden  war,  der  Verleger
berechtigt,  in  Ansehung  des  gelieferten  Theiles  den  Vertrag  durch  eine  dem  Erben
des  Verfassers  gegenüber  abzugebende  Erklärung  aufrechtzuerhalten.

Der  Erbe  kann  dem  Verleger  zur  Ausübung  des  im  Abs.  1  bezeichneten
Rechtes  eine  angemessene  Frist  bestimmen.  Das  Recht  erlischt,  wenn  sich  der
Verleger  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  für  die  Aufrechterhaltung  des  Vertrags
  erklärt.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Vollendung
des  Werkes  in  Folge  eines  sonstigen  nicht  von  dem  Verfasser  zu  vertretenden
Umstandes  unmöglich  wird.

§.  35.

Bis  zum  Beginne  der  Vervielfältigung  ist  der  Verfasser  berechtigt,  von  dem
Verlagsvertrage  zurückzutreten,  wenn  sich  Umstände  ergeben,  die  bei  dem  Abschlusse
des  Vertrags  nicht  vorauszusehen  waren  und  den  Verfasser  bei  Kenntniß  der
Sachlage  und  verständiger  Würdigung  des  Falles  von  der  Herausgabe  des
Werkes  zurückgehalten  haben  würden.  Ist  der  Verleger  befugt,  eine  neue  Auflage
zu  veranstalten,  so  findet  für  die  Auflage  diese  Vorschrift  entsprechende  Anwendung.

Erklärt  der  Verfasser  auf  Grund  der  Vorschrift  des  Abs.  1  den  Rücktritt,
so  ist  er  dem  Verleger  zum  Ersatze  der  von  diesem  gemachten  Aufwendungen
verpflichtet.  Giebt  er  innerhalb  eines  Jahres  seit  dem  Rücktritte  das  Werk
anderweit  heraus,  so  ist  er  zum  Schadensersatze  wegen  Nichterfüllung  verpflichtet;
diese  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verfasser  dem  Verleger  den  Antrag,
        <pb n="234" />
        —  224  —

den  Vertrag  nachträglich  zur  Ausführung  zu  bringen,  gemacht  und  der  Verleger
den  Antrag  nicht  angenommen  hat.

§.  36.

Wird  über  das  Vermögen  des  Verlegers  der  Konkurs  eröffnet,  so  finden
die  Vorschriften  des  §.  17  der  Konkursordnung  auch  dann  Anwendung,  wenn
das  Werk  bereits  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  abgeliefert  worden  war.

Besteht  der  Konkursverwalter  auf  der  Erfüllung  des  Vertrags,  so  tritt,
wenn  er  die  Rechte  des  Verlegers  auf  einen  Anderen  überträgt,  dieser  an  Stelle
der  Konkursmasse  in  die  sich  aus  dem  Vertragsverhältniß  ergebenden  Ver—
pflichtungen  ein.  Die  Konkursmasse  haftet  jedoch,  wenn  der  Erwerber  die  Ver—
pflichtungen  nicht  erfüllt,  für  den  von  dem  Erwerber  zu  ersetzenden  Schaden  wie
ein  Bürge,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet  hat.  Wird  das
Konkursverfahren  aufgehoben,  so  sind  die  aus  dieser  Haftung  sich  ergebenden
Ansprüche  des  Verfassers  gegen  die  Masse  sicher  zu  stellen.

War  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  mit  der  Vervielfältigung
noch  nicht  begonnen,  so  kann  der  Verfasser  von  dem  Vertrage  zurücktreten.

  §. 37.

Aufd«1si11deIIZZ.17,30,35,36bestimmteRücktrittsrechtfindendie
für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften  der  §#§#.  346  bis  356
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Erfolgt  der  Rüßtktritt
wegen  eines  Umstandes,  den  der  andere  Theil  nicht  zu  vertreten  hat,  so  haftet
dieser  nur  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung.

§.  38.

Wird  der  Rücktritt  von  dem  Verlagsvertrag  erklärt,  nachdem  das  Werk
ganz  oder  zum  Theil  abgeliefert  worden  ist,  so  hängt  es  von  den  Umständen
ab,  ob  der  Vertrag  theilweise  aufrechterhalten  bleibt.  Es  begründet  keinen
Unterschied,  ob  der  Rücktritt  auf  Grund  des  Gesetzes  oder  eines  Vorbehalts  im
Vertrag  erfolgt.

Im  Zweifel  bleibt  der  Vertrag  insoweit  aufrechterhalten,  als  er  sich  auf
die  nicht  mehr  zur  Verfügung  des  Verlegers  stehenden  Abzüge,  auf  frühere  Abtheilungen
  des  Werkes  oder  auf  ältere  Auflagen  erstreckt.

Soweit  der  Vertrag  aufrechterhalten  bleibt,  kann  der  Verfasser  einen  entsprechenden
  Theil  der  Vergütung  verlangen.

Diese  Vorschriften  finden  auch  Anwendung,  wenn  der  Vertrag  in  anderer
Weise  rückgängig  wird.

§.  39.

Soll  Gegenstand  des  Vertrags  ein  Werk  sein,  an  dem  ein  Urheberrecht
nicht  besteht,  so  ist  der  Verfasser  zur  Verschaffung  des  Verlagsrechts  nicht  verpflichtet.
        <pb n="235" />
        —  225  —

Verschweigt  der  Verfasser  arglistig,  daß  das  Werk  bereits  anderweit  in
Verlag  gegeben  oder  veröffentlicht  worden  ist,  so  finden  die  Vorschriften  des
bürgerlichen  Rechtes,  welche  für  die  dem  Verkäufer  wegen  eines  Mangels  im
Rechte  obliegende  Gewährleistungspflicht  gelten,  entsprechende  Anwendung.

Der  Verfasser  hat  sich  der  Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Werkes
gemäß  den  Vorschriften  des  §.  2  in  gleicher  Weise  zu  enthalten,  wie  wenn  an
dem  Werke  ein  Urheberrecht  bestände.  Diese  Beschränkung  fällt  weg,  wenn  seit
der  Veröffentlichung  des  Werkes  durch  den  Verleger  sechs  Monate  abgelaufen  sind.

'

Im  Falle  des  §.  39  verbleibt  dem  Verleger  die  Befugniß,  das  von  ihm
veröffentlichte  Werk  gleich  jedem  Dritten  von  neuem  unverändert  oder  mit
Aenderungen  zu  vervielfältigen.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn
nach  dem  Vertrage  die  Herstellung  neuer  Auflagen  oder  weiterer  Abzüge  von
der  Zahlung  einer  besonderen  Vergütung  abhängig  ist.

§.  41.

Werden  für  eine  Zeitung,  eine  Zeitschrift  oder  ein  sonstiges  periodisches
Sammelwerk  Beiträge  zur  Veröffentlichung  angenommen,  so  finden  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  42  bis  46
ein  Anderes  ergiebt.

§.  42.

Sofern  nicht  aus  den  Umständen  zu  entnehmen  ist,  daß  der  Verleger  das
ausschließliche  Recht  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung  erhalten  soll,  verbleibt
dem  Verfasser  die  anderweitige  Verfügung  über  den  Beitrag.

Ueber  einen  Beitrag,  für  welchen  der  Verleger  das  ausschließliche  Recht
zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung  erhalten  hat,  darf  der  Verfasser  anderweit
verfügen,  wenn  seit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  der  Beitrag
erschienen  ist,  ein  Jahr  verstrichen  ist.  Ist  der  Beitrag  für  eine  Zeitung
geliefert,  so  steht  diese  Befugniß  dem  Verfasser  alsbald  nach  dem  Erscheinen  zu.

§.  43.
Der  Verleger  ist  in  der  Zahl  der  von  dem  Sammelwerke  herzustellenden
Abzüge,  die  den  Beitrag  enthalten,  nicht  beschränkt.  Die  Vorschrift  des  §.  20
Abs.  1  Satz  2  findet  keine  Anwendung.

§.  44.

Soll  der  Beitrag  ohne  den  Namen  des  Verfassers  erscheinen,  so  ist  der
Verleger  befugt,  an  der  Fassung  solche  Aenderungen  vorzunehmen,  welche  bei
Sammelwerken  derselben  Art  üblich  sind.

Reichs.  Gesetzbl.  1901.  45
        <pb n="236" />
        —  226  —

§.  45.

Wird  der  Beitrag  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Ablieferung  an
den  Verleger  veröffentlicht,  so  kann  der  Verfasser  das  Vertragsverhältniß  kündigen.
Der  Anspruch  auf  die  Vergütung  bleibt  unberührt.

Ein  Anspruch  auf  Vervielfältigung  und  Verbreitung  des  Beitrags  oder  auf
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  steht  dem  Verfasser  nur  zu,  wenn  ihm  der
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Beitrag  erscheinen  soll,  von  dem  Verleger  bezeichnet
worden  ist.

§.  46.

Erscheint  der  Beitrag  in  einer  Zeitung,  so  kann  der  Verfasser  Freiexemplare
  nicht  verlangen.

Der  Verleger  ist  nicht  verpflichtet,  dem  Verfasser  Abzüge  zum  Buchhändlerpreise
  zu  überlassen.

§.  47.

Uebernimmt  Jemand  die  Herstellung  eines  Werkes  nach  einem  Plane,  in
welchem  ihm  der  Besteller  den  Inhalt  des  Werkes  sowie  die  Art  und  Weise  der
Behandlung  genau  vorschreibt,  so  ist  der  Besteller  im  Zweifel  zur  Vervielfältigung
und  Verbreitung  nicht  verpflichtet.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  die  Thätigkeit  auf  die  Mitarbeit  an  encyklopädischen
  Unternehmungen  oder  auf  Hülfs=  oder  Nebenarbeiten  für  das  Werk
eines  Anderen  oder  für  ein  Sammelwerk  beschränkt.

§.  48.
Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  derjenige,
  welcher  mit  dem  Verleger  den  Vertrag  abschließt,  nicht  der  Verfasser  ist.

§.  49.

In  bürgerlichen  Rechttsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht
ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §.  8
des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.


§.  50.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  YD.  „Hohenzollern“,  Cuxhaven,  den  19.  Juni  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Bülow.
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        —  227  —

(Nr.  2778.)  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst.
Vom  19.  Juni  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Voraussetzungen  des  Schutzes.

§.  1.

Nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  werden  geschützt:

1.  die  Urheber  von  Schriftwerken  und  solchen  Vorträgen  oder  Reden,
welche  dem  Zwecke  der  Erbauung,  der  Belehrung  oder  der  Unterhaltung
  dienen;

2.  die  Urheber  von  Werken  der  Tonkunst;

3.  die  Urheber  von  solchen  Abbildungen  wissenschaftlicher  oder  technischer
Art,  welche  nicht  ihrem  Hauptzwecke  nach  als  Kunstwerke  zu  betrachten
sind.  Zu  den  Abbildungen  gehören  auch  plastische  Darstellungen.

§.  2.
Urheber  eines  Werkes  ist  dessen  Verfasser.  Bei  einer  Uebersetzung  gilt  der
Uebersetzer,  bei  einer  sonstigen  Bearbeitung  der  Bearbeiter  als  Urheber.

§.  3.

Juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes,  die  als  Herausgeber  ein
Werk  veröffentlichen,  dessen  Verfasser  nicht  auf  dem  Titelblatt,  in  der  Zueignung,
in  der  Vorrede  oder  am  Schlusse  genannt  wird,  werden,  wenn  nicht  ein  Anderes
vereinbart  ist,  als  Urheber  des  Werkes  angesehen.

§.  4.
Besteht  ein  Werk  aus  den  getrennten  Beiträgen  Mehrerer  (Sammelwerk),
so  wird  für  das  Werk  als  Ganzes  der  Herausgeber  als  Urheber  angesehen.  Ist
ein  solcher  nicht  genannt,  so  gilt  der  Verleger  als  Herausgeber.

§.  5.

Wird  ein  Schriftwerk  mit  einem  Werke  der  Tonkunst  oder  mit  Abbildungen
verbunden,  so  gilt  für  jedes  dieser  Werke  dessen  Verfasser  auch  nach  der  Verbindung
  als  Urheber.

45“
        <pb n="238" />
        —  228  —

§.  6.
Haben  Mehrere  ein  Werk  gemeinsam  in  der  Weise  verfaßt,  daß  ihre
Arbeiten  sich  nicht  trennen  lassen,  so  besteht  unter  ihnen  als  Urhebern  eine  Gemeinschaft
  nach  Bruchtheilen  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

§.  7.

Enthält  ein  erschienenes  Werk  auf  dem  Titelblatt,  in  der  Zueignung,  in
der  Vorrede  oder  am  Schlusse  den  Namen  eines  Verfassers,  so  wird  vermuthet,
daß  dieser  der  Urheber  des  Werkes  sei.  Ist  das  Werk  durch  Beiträge  Mehrerer
gebildet,  so  genügt  es,  wenn  der  Name  an  der  Spitze  oder  am  Schlusse  des
Beitrags  angegeben  ist.

Bei  Werken,  die  unter  einem  anderen  als  dem  wahren  Namen  des  Verfassers
  oder  ohne  den  Namen  eines  Verfassers  erschienen  sind,  ist  der  Herausgeber,
  falls  aber  ein  solcher  nicht  angegeben  ist,  der  Verleger  berechtigt,  die
Rechte  des  Urhebers  wahrzunehmen.  ·

Bei  Werken,  die  vor  oder  nach  dem  Erscheinen  öffentlich  aufgeführt  oder
vorgetragen  sind,  wird  vermuthet,  daß  derjenige  der  Urheber  sei,  welcher  bei  der
Ankündigung  der  Aufführung  oder  des  Vortrags  als  Verfasser  bezeichnet
worden  ist.

§.  8.

Das  Recht  des  Urhebers  geht  auf  die  Erben  über.

Ist  der  Fiskus  oder  eine  andere  juristische  Person  gesetzlicher  Erbe,  so
erlischt  das  Recht,  soweit  es  dem  Erblasser  zusteht,  mit  dessen  Tode.

Das  Recht  kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  auf  Andere  übertragen
werden;  die  Uebertragung  kann  auch  mit  der  Begrenzung  auf  ein  bestimmtes

Gebiet  geschehen.
§.  9.

Im  Falle  der  Uebertragung  des  Urheberrechts  hat  der  Erwerber,  soweit
nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  nicht  das  Recht,  an  dem  Werke  selbst,  an
dessen  Titel  und  an  der  Bezeichnung  des  Urhebers  Zusätze,  Kürzungen  oder
sonstige  Aenderungen  vorzunehmen.

Zulässig  sind  Aenderungen,  für  die  der  Berechtigte  seine  Einwilligung  nach
Treu  und  Glauben  nicht  versagen  kann.

  S.  10.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  Recht  des  Urhebers  oder  in  sein  Werk
findet  gegen  den  Urheber  selbst  ohne  dessen  Einwilligung  nicht  statt;  die  Einwilligung
  kann  nicht  durch  den  gesetzlichen  Vertreter  ertheilt  werden.  Gegen  den
Erben  des  Urhebers  ist  ohne  seine  Einwilligung  die  Zwangsvollstreckung  nur
zulässig,  wenn  das  Werk  erschienen  ist.
        <pb n="239" />
        —  229  —

Zweiter  Abschnitt.

Befugnisse  des  Urhebers.
§.  11.

Der  Urheber  hat  die  ausschließliche  Befugniß,  das  Werk  zu  vervielfältigen
und  gewerbsmäßig  zu  verbreiten;  die  ausschließliche  Befugniß  erstreckt  sich  nicht
auf  das  Verleihen.  Der  Urheber  ist  ferner,  solange  nicht  der  wesentliche  Inhalt
des  Werkes  öffentlich  mitgetheilt  ist,  ausschließlich  zu  einer  solchen  Mittheilung  befugt.

Das  Urheberrecht  an  einem  Bühnenwerk  oder  an  einem  Werke  der  Tonkunst
  enthält  auch  die  ausschließliche  Befugniß,  das  Werk  öffentlich  aufzuführen.

.  Der  Urheber  eines  Schriftwerkes  oder  eines  Vortrags  hat,  solange  nicht
das  Werk  erschienen  ist,  die  ausschließliche  Befugniß,  das  Werk  öffentlich  vorzutragen.

§.  12.

Die  ausschließlichen  Befugnisse,  die  dem  Urheber  nach  §.  11  in  Ansehung

des  Werkes  selbst  zustehen,  erstrecken  sich  auch  auf  die  Bearbeitungen  des  Werkes.

Die  Befugnisse  des  Urhebers  erstrecken  sich  insbesondere  auf:

1.  die  Uebersetzung  in  eine  andere  Sprache  oder  in  eine  andere  Mundart
derselben  Sprache,  auch  wenn  die  Uebersetzung  in  gebundener  Form
abgefaßt  ist;  "

2.  die  Rückübersetzung  in  die  Sprache  des  Originalwerkes;
3.  die  Wiedergabe  einer  Erzählung  in  dramatischer  Form  oder  eines
Bühnenwerkes  in  der  Form  einer  Erzählung;
4.  die  Herstellung  von  Auszügen  aus  Werken  der  Tonkunst  sowie  von
Einrichtungen  solcher  Werke  für  einzelne  oder  mehrere  Instrumente  oder
Stimmen.



§.  13.

Unbeschadet  der  ausschließlichen  Befugnisse,  die  dem  Urheber  nach  §.  12
Abs.  2  zustehen,  ist  die  freie  Benutzung  seines  Werkes  zulässig,  wenn  dadurch
eine  eigenthümliche  Schöpfung  hervorgebracht  wird.

Bei  einem  Werke  der  Tonkunst  ist  jede  Benutzung  unzulässig,  durch  welche
eine  Melodie  erkennbar  dem  Werke  entnommen  und  einer  neuen  Arbeit  zu  Grunde
gelegt  wird.

§.  14.

Im  Falle  der  Uebertragung  des  Urheberrechts  verbleiben,  soweit  nicht  ein
Anderes  vereinbart  ist,  dem  Urheber  seine  ausschließlichen  Befugnisse:

1.  für  die  Uebersetzung  eines  Werkes  in  eine  andere  Sprache  oder  in  eine

andere  Mundartz;

2.  für  die  Wiedergabe  einer  Erzählung  in  dramatischer  Form  oder  eines

Bühnenwerkes  in  der  Form  einer  Erzählung;
        <pb n="240" />
        —  230  —

3.  für  die  Bearbeitung  eines  Werkes  der  Tonkunst,  soweit  sie  nicht  blos
ein  Auszug  oder  eine  Uebertragung  in  eine  andere  Tonart  oder  Stimmlage
  ist.

§.  15.
Eine  Vervielfältigung  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  ist  unzulässig,
gleichviel  durch  welches  Verfahren  sie  bewirkt  wird;  auch  begründet  es  keinen
Unterschied,  ob  das  Werk  in  einem  oder  in  mehreren  Exemplaren  vervielfältigt  wird.

Eine  Vervielfältigung  zum  persönlichen  Gebrauch  ist  zulässig,  wenn  sie
nicht  den  Zweck  hat,  aus  dem  Werke  eine  Einnahme  zu  erzielen.

§.  16.
Zulässig  ist  der  Abdruck  von  Gesetzbüchern,  Gesetzen,  Verordnungen,  amt.

lichen  Erlassen  und  Entscheidungen  sowie  von  anderen  zum  amtlichen  Gebrauche
hergestellten  amtlichen  Schriften.

§.  17.

Zulässig  ist:

1.  die  Wiedergabe  eines  Vortrags  oder  einer  Rede  in  Zeitungen  oder  Zeitschriften,
  sofern  der  Vortrag  oder  die  Rede  Bestandtheil  einer  öffentlichen
  Verhandlung  ist;

2.  die  Vervielfältigung  von  Vorträgen  oder  Reden,  die  bei  den  Verhandlungen
  der  Gerichte,  der  politischen,  kommunalen  und  kirchlichen  Vertretungen
  gehalten  werden.

Die  Vervielfältigung  ist  jedoch  unzulässig,  wenn  sie  in  einer
Sammlung  erfolgt,  die  der  Hauptsache  nach  Reden  desselben  Verfassers
enthalt.

§.  18.

Zulässig  ist  der  Abdruck  einzelner  Artikel  aus  Zeitungen,  soweit  die  Artikel
nicht  mit  einem  Vorbehalte  der  Rechte  versehen  sind;  jedoch  ist  nur  ein  Abdruck
gestattet,  durch  den  der  Sinn  nicht  entstellt  wird.  Bei  dem  Abdruck  ist  die
Quelle  deutlich  anzugeben.

Der  Abdruck  von  Ausarbeitungen  wissenschaftlichen,  technischen  oder  unterhaltenden
  Inhalts  ist,  auch  wenn  ein  Vorbehalt  der  Rechte  fehlt,  unzulässig.

Vermischte  Nachrichten  thatsächlichen  Inhalts  und  Tagesneuigkeiten  durferaus
  Zeitungen  oder  Zeitschriften  stets  abgedruckt  werden.

§.  19.
Zulässig  ist  die  Vervielfältigung:
1.  wenn  einzelne  Stellen  oder  kleinere  Theile  eines  Schriftwerkes,  eines

Vortrags  oder  einer  Rede  nach  der  Veröffentlichung  in  einer  selbständigen
literarischen  Arbeit  angeführt  werden;
        <pb n="241" />
        —  231  —

-

wenn  einzelne  Aufsätze  von  geringem  Umfang  oder  einzelne  Gedichte

nach  dem  Erscheinen  in  eine  selbständige  wissenschaftliche  Arbeit  aufgenommen

  werden;

3.  wenn  einzelne  Gedichte  nach  dem  Erscheinen  in  eine  Sammlung  aufgenommen
  werden,  die  Werke  einer  größeren  Zahl  von  Schriftstellern
vereinigt  und  ihrer  Beschaffenheit  nach  zur  Benutzung  bei  Gesangsvorträgen
  bestimmt  ist;

4.  wenn  einzelne  Aufsätze  von  geringem  Umfang,  einzelne  Gedichte  oder

kleinere  Theile  eines  Schriftwerkes  nach  dem  Erscheinen  in  eine  Sammlung

  aufgenommen  werden,  die  Werke  einer  größeren  Zahl  von  Schriftstellern
  vereinigt  und  ihrer  Beschaffenheit  nach  für  den  Kirchen-,  Schuloder
  Unterrichtsgebrauch  oder  zu  einem  eigenthümlichen  literarischen

Zwecke  bestimmt  ist.  Bei  einer  Sammlung  zu  einem  eigenthümlichen

literarischen  Zwecke  bedarf  es,  solange  der  Urheber  lebt,  seiner  persönlichen

  Einwilligung.

Die  Einwilligung  gilt  als  ertheilt,  wenn  der  Urheber  nicht  innerhalb
  eines  Monats,  nachdem  ihm  von  der  Absicht  des  Verfassers  Mittheilung
  gemacht  ist,  Widerspruch  erhebt.

§.  20.

Zulässig  ist  die  Vervielfältigung,  wenn  kleinere  Theile  einer  Dichtung  oder
Gedichte  von  geringem  Umfange  nach  ihrem  Erscheinen  als  Text  zu  einem  neuen
Werke  der  Tonkunst  in  Verbindung  mit  diesem  wiedergegeben  werden.  Für  eine
Aufführung  des  Werkes  darf  die  Dichtung  auch  allein  wiedergegeben  werden,
sofern  der  Abdruck  ausschließlich  zum  Gebrauche  der  Hörer  bestimmt  ist.

Unzulässig  ist  die  Vervielfältigung  von  Dichtungen,  die  ihrer  Gattung  nach
zur  Komposition  bestimmt  sind.

§.  21.

Zulässig  ist  die  Vervielfältigung:

1.  wenn  einzelne  Stellen  eines  bereits  erschienenen  Werkes  der  Tonkunst

in  einer  selbständigen  literarischen  Arbeit  angeführt  werden;

2.  wenn  kleinere  Kompositionen  nach  dem  Erscheinen  in  eine  selbständige
wissenschaftliche  Arbeit  aufgenommen  werden;

3.  wenn  kleinere  Kompositionen  nach  dem  Erscheinen  in  eine  Sammlung
aufgenommen  werden,  die  Werke  einer  größeren  Zahl  von  Komponisten
vereinigt  und  ihrer  Beschaffenheit  nach  für  den  Unterricht  in  Schulen  mit
Ausschluß  der  Musikschulen  bestimmt  ist.

§.  22.

Zulässig  ist  die  Vervielfältigung,  wenn  ein  erschienenes  Werk  der  Tonkunst
auf  solche  Scheiben,  Platten,  Walzen,  Bänder  und  ähnliche  Bestandtheile  von
Instrumenten  übertragen  wird,  welche  zur  mechanischen  Wiedergabe  von  Musik-
        <pb n="242" />
        —  232  —

stücken  dienen.  Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  auswechselbare  Bestandtheile  Anwendung,
  sofern  sie  nicht  für  Instrumente  verwendbar  sind,  durch  die  das  Werk
hinsichtlich  der  Stärke  und  Dauer  des  Tones  und  hinsichtlich  des  Zeitmaßes  nach
Art  eines  persönlichen  Vortrags  wiedergegeben  werden  kann.

§.  23.

Zulässig  ist  die  Vervielfältigung,  wenn  einem  Schriftwerk  ausschließlich  zur
Erläuterung  des  Inhalts  einzelne  Abbildungen  aus  einem  erschienenen  Werke  bei—
gefügt  werden.

§.  24.

Auf  Grund  der  §§.  19  bis  23  ist  die  Vervielfältigung  eines  fremden
Werkes  nur  zulässig,  wenn  an  den  wiedergegebenen  Theilen  keine  Aenderung  vorgenommen
  wird.  Jedoch  sind,  soweit  der  Zweck  der  Wiedergabe  es  erfordert,
Uebersetzungen  eines  Schriftwerkes  und  solche  Bearbeitungen  eines  Werkes  der
Tonkunst  gestattet,  die  nur  Auszüge  oder  Uebertragungen  in  eine  andere  Tonart
oder  Stimmlage  oder  Einrichtungen  für  die  im  §.  22  bezeichneten  Instrumente
darstellen.  Werden  einzelne  Aufsätze,  einzelne  Gedichte  oder  kleinere  Theile  eines
Schriftwerkes  in  eine  Sammlung  zum  Schulgebrauch  aufgenommen,  so  sind  die
für  diesen  Gebrauch  erforderlichen  Aenderungen  gestattet,  jedoch  bedarf  es,  solange
der  Urheber  lebt,  seiner  persönlichen  Einwilligung.  Die  Einwilligung  gilt  als
ertheilt,  wenn  der  Urheber  nicht  innerhalb  eines  Monats,  nachdem  ihm  von  der
beabsichtigten  Aenderung  Mittheilung  gemacht  ist,  Widerspruch  erhebt.

§.  26.

Wer  ein  fremdes  Werk  nach  Maßgabe  der  §§.  19  bis  23  benutzt,  hat
die  Quelle  deutlich  anzugeben.
§.  2.

Soweit  ein  Werk  nach  den  §§.  16  bis  24  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten
  vervielfältigt  werden  darf,  ist  auch  die  Verbreitung,  die  öffentliche  Aufführung
  sowie  der  öffentliche  Vortrag  zulässig.

§.  27.

Für  öffentliche  Aufführungen  eines  erschienenen  Werkes  der  Tonkunst  bedarf
  es  der  Einwilligung  des  Berechtigten  nicht,  wenn  sie  keinem  gewerblichen
Zwecke  dienen  und  die  Hörer  ohne  Entgelt  zugelassen  werden.  Im  Uebrigen  sind
solche  Aufführungen  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  zulässig:

1.  wenn  sie  bei  Volksfesten,  mit  Ausnahme  der  Mufikfeste,  stattfinden;

2.  wenn  der  Ertrag  ausschließlich  für  wohlthätige  Zwecke  bestimmt  ist  und

die  Mitwirkenden  keine  Vergütung  für  ihre  Thätigkeit  erhalten;

3.  wenn  sie  von  Vereinen  veranstaltet  werden  und  nur  die  Mitglieder

sowie  die  zu  ihrem  Hausstande  gehörigen  Personen  als  Hörer  zugelassen
  werden.
        <pb n="243" />
        —  233  —

Auf  die  bühnenmäßige  Aufführung  einer  Oper  oder  eines  sonstigen  Werkes
der  Tonkunst,  zu  welchem  ein  Text  gehört,  finden  diese  Vorschriften  keine  An—
wendung.

§.  28.

Zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Aufführung  ist,  wenn  mehrere  Be—
rechtigte  vorhanden  sind,  die  Einwilligung  eines  jeden  erforderlich.

Bei  einer  Oper  oder  einem  sonstigen  Werke  der  Tonkunst,  zu  welchem  ein
Text  gehört,  bedarf  der  Veranstalter  der  Aufführung  nur  der  Einwilligung  des—
jenigen,  welchem  das  Urheberrecht  an  dem  musikalischen  Theile  zusteht.

Dritter  Abschnitt.

Dauer  des  Schutzes.
§.  29.

Der  Schutz  des  Urheberrechts  endigt,  wenn  seit  dem  Tode  des  Urhebers
dreißig  Jahre  und  außerdem  seit  der  ersten  Veröffentlichung  des  Werkes  zehn
Jahre  abgelaufen  sind.  Ist  die  Veröffentlichung  bis  zum  Ablaufe  von  dreißig
Jahren  seit  dem  Tode  des  Urhebers  nicht  erfolgt,  so  wird  vermuthet,  daß  das
Urheberrecht  dem  Eigenthümer  des  Werkes  zustehe.

§.  30.

Steht  das  Urheberrecht  an  einem  Werke  Mehreren  gemeinschaftlich  zu,  so
bestimmt  sich,  soweit  der  Zeitpunkt  des  Todes  für  die  Schutzfrist  maßgebend  ist,
deren  Ablauf  nach  dem  Tode  des  Letztlebenden.

§.  31.

Ist  der  wahre  Name  des  Urhebers  nicht  bei  der  ersten  Veröffentlichung
gemäß  §.  7  Abs.  1,  3  angegeben  worden,  so  endigt  der  Schutz  mit  dem  Ablaufe
von  dreißig  Jahren  seit  der  Veröffentlichung.

Wird  der  wahre  Name  des  Urhebers  binnen  der  dreißigjährigen  Frist
gemäß  §.  7  Abs.  1,  3  angegeben  oder  von  dem  Berechtigten  zur  Eintragung  in
die  Eintragsrolle  (§.  56)  angemeldet,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  29  Anwendung.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Werk  erst  nach  dem  Tode  des  Urhebers
veröffentlicht  wird.

§.  32.

Steht  einer  juristischen  Person  nach  den  §§.  3,  4  das  Urheberrecht  zu,  so
endigt  der  Schutz  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  seit  der  Veröffentlichung.
Jedoch  endigt  der  Schutz  mit  dem  Ablaufe  der  im  §.  29  bestimmten  Fristen,
wenn  das  Werk  erst  nach  dem  Tode  des  Verfassers  veröffentlicht  wird.

§.  33.

Bei  Werken,  die  aus  mehreren  in  Zwischenräumen  veröffentlichten  Bänden
bestehen,  sowie  bei  fortlaufenden  Berichten  oder  Heften  wird  jeder  Band,  jeder
Reichs.  Gesetzbl.  1901.  46
        <pb n="244" />
        —  234  —

Bericht  oder  jedes  Heft  für  die  Berechnung  der  Schutzfristen  als  ein  besonderes
Werk  angesehen.

Bei  den  in  Lieferungen  veröffentlichten  Werken  wird  die  Schutzfrist  erst
von  der  Veröffentlichung  der  letzten  Lieferung  an  berechnet.

§.  34.

Die  Schutzfristen  beginnen  mit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahrs,  in  welchem
der  Urheber  gestorben  oder  das  Werk  veröffentlicht  worden  ist.

§.  35.

Soweit  der  in  diesem  Gesetze  gewährte  Schutz  davon  abhängt,  ob  ein  Werk
erschienen  oder  anderweit  veröffentlicht  oder  ob  der  wesentliche  Inhalt  eines  Werkes
öffentlich  mitgetheilt  worden  ist,  kommt  nur  eine  Veröffentlichung  oder  Mittheilung
  in  Betracht,  die  der  Berechtigte  bewirkt  hat.

Vierter  Abschnitt.

Rechtsverletzungen.

§.  36.

Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  unter  Verletzung  der  ausschließlichen  Befugniß
des  Urhebers  ein  Werk  vervielfältigt,  gewerbsmäßig  verbreitet  oder  den  wesentlichen
  Inhalt  eines  Werkes  öffentlich  mittheilt,  ist  dem  Berechtigten  zum  Ersatze
des  daraus  entstehenden  Schadens  verfpflichtet.

§.  37.

Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  unter  Verletzung  der  ausschließlichen  Befugniß
des  Urhebers  ein  Werk  öffentlich  aufführt  oder  öffentlich  vorträgt,  ist  dem  Be—
rechtigten  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet.  Die  gleiche
Verpflichtung  trifft  denjenigen,  welcher  vorsätzlich  oder  fahrlässig  eine  dramatische
Bearbeitung,  die  nach  §.  12  unzulässig  ist,  öffentlich  aufführt.

§.  38.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  in  anderen  als  den  gesetzlich  zugelassenen  Fällen  vorsätzlich  ohne
Einwilligung  des  Berechtigten  ein  Werk  vervielfältigt  oder  gewerbsmäßig
verbreitet;

2.  wer  in  anderen  als  den  gesetzlich  zugelassenen  Fällen  vorsätzlich  ohne
Einwilligung  des  Berechtigten  ein  Bühnenwerk,  ein  Werk  der  Tonkunst
  oder  eine  dramatische  Bearbeitung,  die  nach  §.  12  unzulässig  ist,
öffentlich  aufführt  oder  ein  Werk,  bevor  es  erschienen  ist,  öffentlich
vorträgt.
        <pb n="245" />
        —  235  —

War  die  Einwilligung  des  Berechtigten  nur  deshalb  erforderlich,  weil  an
dem  Werke  selbst,  an  dessen  Titel  oder  an  der  Bezeichnung  des  Urhebers  Aende—
rungen  vorgekommen  sind,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  ein.

Soll  eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  in  Gefängnißstrafe  umgewandelt
werden,  so  darf  deren  Dauer  in  den  Fällen  des  Abs.  1  sechs  Monate,  in  den
Fällen  des  Abs.  2  einen  Monat  nicht  übersteigen.

§.  39.

Wer  den  wesentlichen  Inhalt  eines  Werkes,  bevor  der  Inhalt  öffentlich
mitgetheilt  ist,  vorsätzlich  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  öffentlich  mittheilt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.  Soll  eine  nicht
beizutreibende  Geldstrafe  in  Gefängnißstrafe  umgewandelt  werden,  so  darf  deren
Dauer  drei  Monate  nicht  übersteigen.

§.  40.

Auf  Verlangen  des  Berechtigten  kann  neben  der  Strafe  auf  eine  an  ihn
zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  sechstausend  Mark  erkannt  werden.
Die  zu  dieser  Buße  Verurtheilten  haften  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Anspruchs
auf  Schadensersatz  aus.

§.  41.

Die  in  den  §§.  36  bis  39  bezeichneten  Handlungen  sind  auch  dann  rechtswidrig,
  wenn  das  Werk  nur  zu  einem  Theile  vervielfältigt,  verbreitet,  öffentlich
mitgetheilt,  aufgeführt  oder  vorgetragen  wird.

§.  42.

Die  widerrechtlich  hergestellten  oder  verbreiteten  Exemplare  und  die  zur
widerrechtlichen  Vervielfältigung  ausschließlich  bestimmten  Vorrichtungen,  wie
Formen,  Matten,  Steine,  Stereotypen,  unterliegen  der  Vernichtung.  Ist  nur
ein  Theil  des  Werkes  widerrechtlich  hergestellt  oder  verbreitet,  so  ist  auf  Vernichtung
  dieses  Theiles  und  der  entsprechenden  Vorrichtungen  zu  erkennen.

Gegenstand  der  Vernichtung  sind  alle  Exemplare  und  Vorrichtungen,  welche
sich  im  Eigenthume  der  an  der  Herstellung  oder  der  Verbreitung  Betheiligten  sowie
der  Erben  dieser  Personen  befinden.

Auf  die  Vernichtung  ist  auch  dann  zu  erkennen,  wenn  die  Herstellung  oder
die  Verbreitung  weder  vorsätzlich  noch  fahrlässig  erfolgt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
die  Herstellung  noch  nicht  vollendet  ist.

Die  Vernichtung  hat  zu  erfolgen,  nachdem  dem  Eigenthümer  gegenüber
rechtskräftig  darauf  erkannt  ist.  Soweit  die  Exemplare  oder  die  Vorrichtungen
in  anderer  Weise  als  durch  Vernichtung  unschädlich  gemacht  werden  können,  hat
dies  zu  geschehen,  falls  der  Eigenthümer  die  Kosten  übernimmt.

46“
        <pb n="246" />
        —  236  —

§.  43.

Der  Berechtigte  kann  statt  der  Vernichtung  verlangen,  daß  ihm  das  Recht
zuerkannt  wird,  die  Exemplare  und  Vorrichtungen  ganz  oder  theilweise  gegen  eine
angemessene,  höchstens  dem  Betrage  der  Herstellungskosten  gleichkommende  Ver—
gütung  zu  übernehmen.

§.  44.

Wer  den  Vorschriften  des  §.  18  Abs.  1  oder  des  §.  25  zuwider  unterläßt,
die  benutzte  Quelle  anzugeben,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
bestraft.

§.  45.

Die  Strafverfolgung  in  den  Fällen  der  §§.  38,  39,  44  tritt  nur  auf  Antrag

  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.

§.  46.

Die  Vernichtung  der  widerrechtlich  hergestellten  oder  verbreiteten  Exemplare
und  der  zur  widerrechtlichen  Vervielfältigung  ausschließlich  bestimmten  Vorrichtungen
  kann  im  Wege  des  bürgerlichen  Rechtsstreits  oder  im  Strafverfahren  verfolgt
  werden.

§.  47.

Auf  die  Vernichtung  von  Exemplaren  oder  Vorrichtungen  kann  auch  im
Strafverfahren  nur  auf  besonderen  Antrag  des  Berechtigten  erkannt  werden.  Die
Zurücknahme  des  Antrags  ist  bis  zur  erfolgten  Vernichtung  zulässig.

Der  Berechtigte  kann  die  Vernichtung  von  Exemplaren  oder  Vorrichtungen
selbständig  verfolgen.  In  diesem  Falle  finden  die  §§.  477  bis  479  der  Strafprozeßordnung
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Berechtigte  als  Privatkläger
  auftreten  kann.

§.  48.

Die  §§.  46,  47  finden  auf  die  Verfolgung  des  im  §.  43  bezeichneten
Rechtes  entsprechende  Anwendung.

§.  49.

Für  sämmtliche  Bundesstaaten  sollen  Sachverständigen-Kammern  bestehen,
die  verpflichtet  sind,  auf  Erfordern  der  Gerichte  und  der  Staatsanwaltschaften
Gutachten  über  die  an  sie  gerichteten  Fragen  abzugeben.

Die  Sachverständigen-Kammern  sind  befugt,  auf  Anrufen  der  Betheiligten
über  Schadensersatzansprüche,  über  die  Vernichtung  von  Exemplaren  oder  Vorrichtungen
  sowie  über  die  Zuerkennung  des  im  §.  43  bezeichneten  Rechtes  als
Schiedsrichter  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

Der  Reichskanzler  erläßt  die  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und
den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Kammern.

Die  einzelnen  Mitglieder  der  Sachverständigen-Kammern  sollen  nicht  ohne
ihre  Zustimmung  und  nicht  ohne  Genehmigung  des  Vorsitzenden  von  den  Gerichten
als  Sachverständige  vernommen  werden.
        <pb n="247" />
        —  237  —

§.  50.
Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  und  die  Strafverfolgung  wegen  Nachdrucks
  verjähren  in  drei  Jahren.
Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Verbreitung  der
Nachdruckexemplare  zuerst  stattgefunden  hat.

§.  51.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  und  die  Strafverfolgung  wegen  widerrechtlicher
  Verbreitung  oder  Aufführung  sowie  wegen  widerrechtlichen  Vortrags
verjähren  in  drei  Jahren.  Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  der  §§.  36,  39.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  widerrechtliche
Handlung  zuletzt  stattgefunden  hat.

§  52.

Der  Antrag  auf  Vernichtung  der  widerrechtlich  hergestellten  oder  verbreiteten
  Exemplare  sowie  der  zur  widerrechtlichen  Vervielfältigung  ausschließlich
bestimmten  Vorrichtungen  ist  solange  zulässig,  als  solche  Exemplare  oder  Vorrichtungen
  vorhanden  sind.

§.  53.

Die  Verjährung  der  nach  dem  §.  44  strafbaren  Handlung  beginnt  mit

dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Veröffentlichung,  stattgefunden  hat.

Fünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§.  54.

Den  Schutz  genießen  die  Reichsangehörigen  für  alle  ihre  Werke,  gleichviel
ob  diese  erschienen  sind  oder  nicht.

§.  55.

Wer  nicht  Reichsangehöriger  ist,  genießt  den  Schutz  für  jedes  seiner
Werke,  das  im  Inland  erscheint,  sofern  er  nicht  das  Werk  selbst  oder  eine  Uebersetzung
  an  einem  früheren  Tage  im  Auslande  hat  erscheinen  lassen.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  genießt  er  den  Schutz  für  jedes  seiner
Werke,  das  er  im  Inland  in  einer  Uebersetzung  erscheinen  läßt;  die  Uebersetzung
gilt  in  diesem  Falle  als  das  Originalwerk.

§.  56.

Die  Rolle  für  die  im  §.  31  Abs.  2  vorgesehenen  Eintragungen  wird  bei
dem  Stadtrathe  zu  Leipzig  geführt.  Der  Stadtrath  bewirkt  die  Eintragungen,
ohne  die  Berechtigung  des  Antragstellers  oder  die  Richtigkeit  der  zur  Eintragung
angemeldeten  Thatsachen  zu  prüfen.
        <pb n="248" />
        —  238  —

Wird  die  Eintragung  abgelehnt,  so  steht  den  Betheiligten  die  Beschwerde

an  den  Reichskanzler  zu.
§.  57.

Der  Reichskanzler  erläßt  die  Bestimmungen  über  die  Führung  der  Ein—
tragsrolle.  Die  Einsicht  der  Eintragsrolle  ist  Jedem  gestattet.  Aus  der  Rolle
können  Auszüge  gefordert  werden;  die  Auszüge  sind  auf  Verlangen  zu  be—
glaubigen.

Die  Eintragungen  werden  im  Börsenblatte  für  den  deutschen  Buchhandel
und,  falls  das  Blatt  zu  erscheinen  aufhören  sollte,  in  einer  anderen  vom  Reichskanzler
  zu  bestimmenden  Zeitung  öffentlich  bekannt  gemacht.

§.  58.

Eingaben,  Verhandlungen,  Bescheinigungen  und  sonstige  Schriftstücke,
welche  die  Eintragung  in  die  Eintragsrolle  betreffen,  sind  stempelfrei.

Für  jede  Eintragung,  für  jeden  Eintragsschein  sowie  für  jeden  sonstigen
Auszug  aus  der  Eintragsrolle  wird  eine  Gebühr  von  1,50  Mark  erhoben;  außerdem
  hat  der  Antragsteller  die  Kosten  für  die  öffentliche  Bekanntmachung  der
Eintragung  zu  entrichten.

§.  59.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht
ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §.  8
des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.


§.  60.

Einem  nachgelassenen  Werke,  das  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
noch  nicht  veröffentlicht  ist,  wird  die  im  §.  29  vorgesehene  Schutzfrist  auch  dann
zu  Theil,  wenn  die  bisherige  Schutzfrist  bereits  abgelaufen  ist.

§.  61.

Der  durch  dieses  Gesetz  gewährte  Schutz  gegen  Aufführung  kann  nach
dessen  Inkrafttreten  einem  Werke  der  Tonkunst,  für  welches  das  Aufführungsrecht
bis  dahin  nicht  vorbehalten  war,  dadurch  gesichert  werden,  daß  das  Werk  nachträglich
  mit  dem  Vorbehalte  versehen  wird.  Jedoch  ist  die  Aufführung  eines
solchen  Werkes  auch  ferner  ohne  Einwilligung  des  Urhebers  zulässig,  sofern  nicht
bei  der  Aufführung  Noten  benutzt  werden,  die  mit  dem  Vorbehalte  versehen  sind.

Die  ausschließliche  Befugniß  zur  öffentlichen  Aufführung  eines  nach  diesen
Vorschriften  geschützten  Werkes  steht  dem  Urheber  zu.

§.  62.

Die  ausschließlichen  Befugnisse  des  Urhebers  eines  geschützten  Werkes  bestimmen
  sich  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  auch  wenn  das  Werk  vor
        <pb n="249" />
        —  239  —

dessen  Inkrafttreten  entstanden  ist.  War  jedoch  eine  Uebersetzung  oder  sonstige
Bearbeitung  oder  eine  Sammlung,  welche  aus  den  Werken  mehrerer  Schriftsteller
  zum  Schulgebrauche  veranstaltet  ist,  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
erlaubterweise  ganz  oder  zum  Theil  erschienen,  so  bleibt  die  Befugniß  des
Bearbeiters  zur  Vervielfältigung,  Verbreitung  und  öffentlichen  Aufführung  unberührt.


§.  63.

Soweit  eine  Vervielfältigung,  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
unzulässig  ist,  bisher  erlaubt  war,  darf  der  bereits  begonnene  Druck  von  Exemplaren
vollendet  werden.  Die  vorhandenen  Vorrichtungen,  wie  Formen,  Platten,  Steine,
Stereotypen,  dürfen  noch  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  benutzt  werden.
Die  Verbreitung  der  gemaß  dieser  Vorschriften  hergestellten  sowie  der  bereits
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vollendeten  Exemplare  ist  zulässig.

§.  64.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1902  in  Kraft.  Die  §§.  1  bis
56,  61,  62  des  Gesetzes,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  u.  s.  w.,
vom  11.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  treten  mit  demselben  Tage  außer
Kraft.  Jedoch  bleiben  diese  Vorschriften  insoweit  unberührt,  als  sie  in  den
Reichsgesetzen  über  den  Schutz  von  Werken  der  bildenden  Künste,  von  Photographien
  sowie  von  Mustern  und  Modellen  für  anwendbar  erklärt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  Hobenzollern““)  Cuxhaven,  den  19.  Juni  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        —  241  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 28.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten.
S.  241.

 

 

 

 

(Nr.  2779.)  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der
Reichsbeamten.  Vom  25.  Juni  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §18  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe,  was  folgt:

§.  1.

Die  Reichsbeamten  erhalten  bei  Dienstreisen  Tagegelder  nach  den  folgenden
  Satzen:

I.  die  Chefs  der  obersten  Reichsbehörden  ..  .  35  Mark,
II.  die  Direktoren  der  obersten  Reichsbehörden  28
III.  die  vortragenden  Räthe  der  obersten  Reichsbehörden  22
IV.  die  Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden  ..  15
V.  die  Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden  .  12
VI.  die  Subalternen  der  übrigen  Reichsbehörden  8
VII.  die  Unterbeamten  .  .  .  .  .  ..  4

Erstreckt  sich  eine  Dienstreise  auf  zwei  Tage  und  wird  sie  innerhalb
24  Stunden  beendet,  so  wird  nur  das  Ein=  und  einhalbfache  der  Sätze  unter  I
bis  VII  gewährt.

Wird  die  Dienstreise  an  einem  und  demselben  Tage  angetreten  und  beendet,
so  tritt  eine  Ermäßigung  der  Tagegelder  bei  1  auf  27  Mark,  bei  II  auf
21  Mark,  bei  III  auf  17  Mark,  bei  IV  auf  12  Mark,  bei  V  auf  9  Mark,
bei  VI  auf  6  Mark  und  bei  VII  auf  3  Mark  ein.

..  2.

Erfordert  eine  Dienstreise  einen  außergewöhnlichen  Kostenaufwand,  so  kann
das  Tagegeld  (§.  1)  von  der  obersten  Reichsbehörde  angemessen  erhöht  werden.
Reichs-Gesetbl.  1901.  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1901.
        <pb n="252" />
        —  242  —

§.  3.

Etatsmäßig  angestellte  Reichsbeamte,  welche  außerhalb  ihres  Wohnorts  an
einem  und  demselben  Orte  länger  als  einen  Monat  beschäftigt  werden,  erhalten
neben  ihrer  Besoldung  für  den  ersten  Monat  die  im  §.  1  festgesetzten  Tagegelder.
  Für  die  folgende  Zeit  einer  solchen  Beschäftigung  etatsmäßig  angestellter
Beamten  sowie  in  dem  Falle,  wenn  nicht  etatsmäßig  angestellte  Reichsbeamte
außerhalb  ihres  Wohnorts  verwendet  werden,  bestimmt  die  vorgesetzte  Behörde
die  zu  gewährenden  Tagegelder.

Für  die  Dauer  der  Hin=  und  Rückreise  haben  die  Beamten  in  jedem
Falle  auf  die  im  §.  1  festgesetzten  Tagegelder  Anspruch.

§.  4.

An  Fuhrkosten  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung  erhalten:

I.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen,  Dampfschiffen  oder  Segelschiffen
  gemacht  werden  können:

1.  die  im  §.  1  unter  I  bis  V  bezeichneten  und  die  ihnen  nach  §.  22
gleichgestellten  Beamten  für  das  Kilometer  9  Pfennig  und  für
jeden  Zu=  und  Abgang  3  Mark.

Hat  einer  der  im  §.  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten
einen  Diener  auf  die  Reise  mitgenommen,  so  kann  er  für  ihn
5  Pfennig  für  das  Kilometer  beanspruchen,

2.  die  im  §.  1  unter  VI  bezeichneten  und  die  ihnen  nach  §.  22
gleichgestellten  Beamten  für  das  Kilometer  7  Pfennig  und  für
jeden  Zu-  und  Abgang  2  Mark,

3.  die  Unterbeamten  für  das  Kilometer  5  Pfennig  und  für  jeden
Zu=  und  Abgang  1  Mark;

II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen,  Kleinbahnen,  Dampfschiffen
  oder  Segelschiffen  zurückgelegt  werden  können:

1.  die  im  §.  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  und  die  ihnen  nach
§.  22  gleichgestellten  Beamten  60  Pfennig,

2.  die  im  §.  1  unter  V  und  VI  bezeichneten  und  die  ihnen  nach
§.  22  gleichgestellten  Beamten  40  Pfennig,

3.  die  Unterbeamten  30  Pfennig

für  das  Kilometer  der  nächsten  fahrbaren  Straßenverbindung;

III.  für  die  bei  Dienstreisen  außerhalb  des  Reichsgebiets  zurückgelegten
Wegestrecken  die  im  §.  1  unter  I  bis  VII  bezeichneten  und  die  ihnen
nach  §.  22  gleichgestellten  Beamten  die  den  entsprechenden  Klassen  der
gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  des  Reichs  für  Dienstreisen
außerhalb  des  Reichsgebiets  zustehenden  Sätze.

Bewegt  sich  eine  Dienstreise  innerhalb  und  außerhalb  des  Reichsgebiets,
  so  ist  für  die  Feststellung  der  außerhalb  des  Reichsgebiets
        <pb n="253" />
        —  243  —

liegenden,  auf  volle  Kilometer  abzurundenden  Wegestrecke  die  der
Grenze  zunächstgelegene  deutsche  Eisenbahnstation  und  bei  Seereisen
derjenige  deutsche  Hafen  maßgebend,  an  welchem  die  Einschiffung  oder
die  Ausschiffung  des  Beamten  stattfindet.

IV.  Die  Bestimmung  darüber,  unter  welchen  Umständen  von  den  Beamten
bei  ihren  Dienstreisen  Kleinbahnen  zu  benutzen  und  welche  Fuhrkostenvergütungen
  in  solchen  Fällen  zu  gewähren  sind,  erfolgt  durch  den
Reichskanzler.

Haben  nachweislich  höhere  Fuhrkosten  als  die  nach  I  bis  IV  zu  gewährenden

aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

§.  5.
Soweit  Beamte  Dienstreisen  mit  unentgeltlich  gestellten  Verkehrsmitteln
ausführen,  haben  sie  an  Fuhrkosten  nur  die  bestimmungsmäßigen  Entschädigungen
für  Zu=  und  Abgang  zu  beanspruchen.

§.  6.
Die  Fuhrkosten  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders  berechnet.
Hat  jedoch  ein  Beamter  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar  nach
einander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  wirklich  zurückgelegte  Weg  ungetheilt
  der  Berechnung  der  Fuhrkosten  zu  Grunde  zu  legen.

§.  7.

Für  Wegestrecken  oder  Umwege,  welche  lediglich  zum  Zwecke  der  Uebernachtung
  nach  anderen  Orten  als  dem  Orte  des  Dienstgeschäfts  gemacht  werden
müssen,  sind  an  Stelle  der  vorstehenden  Vergütungssätze  in  den  Grenzen  derselben
  die  etwa  verauslagten  Fuhrkosten  zu  erstatten.

§.  8.

Für  Geschäfte  am  Wohnorte  des  Beamten  werden  weder  Tagegelder  noch
Fuhrkosten  gezahlt;  dasselbe  gilt  von  Geschäften  außerhalb  des  Wohnorts  in
geringerer  Entfernung  als  2  Kilometer  von  demselben.  War  der  Beamte  durch
außergewöhnliche  Umstände  genöthigt,  sich  eines  Fuhrwerkes  zu  bedienen,  oder
waren  sonstige  nothwendige  Unkosten,  wie  Brücken=  oder  Fährgeld,  aufzuwenden,
so  sind  die  Auslagen  zu  erstatten.

Für  einzelne  Ortschaften  kann  durch  den  Reichskanzler  bestimmt  werden,
daß  den  Beamten  bei  den  außerhalb  des  Dienstgebäudes  vorzunehmenden  Geschäften
  die  verauslagten  Fuhrkosten  zu  erstatten  sind.

§.  9.
Bei  Berechnung  der  Entfernungen  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für
ein  volles  Kilometer  gerechnet.
47
        <pb n="254" />
        —  244  —

§.  10.

Für  Beamte,  welche  durch  die  Art  ihrer  Dienstgeschäfte  zu  häufigen  Dienstreisen
  innerhalb  bestimmter  Amtsbezirke  oder  zu  regelmäßig  wiederkehrenden  Dienstreisen
  zwischen  bestimmten  Orten  genöthigt  werden,  können  an  Stelle  der  verordnungsmäßigen
  Tagegelder  und  Fuhrkosten  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers
Bauschvergütungen  festgesetzt  werden.

Ebenso  können  für  Dienstreisen  zwischen  nahe  gelegenen  Orten  an  Stelle
der  verordnungsmäßigen  Tagegelder  und  Fuhrkosten  in  den  Grenzen  derselben
nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers  Bauschvergütungen  festgesetzt  werden.

§.  11.

Beamte,  welche  zum  Zwecke  von  Reisen  innerhalb  ihres  Amtsbezirkes  neben
oder  in  ihrem  Einkommen  eine  Bauschsumme  für  Tagegelder  oder  Fuhrkosten
oder  Unterhaltung  von  Fuhrwerk  oder  Pferden  beziehen,  erhalten  Tagegelder  oder
Fuhrkosten  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  nur  dann,  wenn  sie  Dienstgeschäfte
außerhalb  ihres  Amtsbezirkes  ausgeführt  haben.

§.  12.

Für  Dienstreisen  von  Beamten,  welche  sich  im  Vorbereitungsdienste  befinden,
  werden  Tagegelder  und  Fuhrkosten  dann  nicht  gewährt,  wenn  die  Reisen
lediglich  zum  Zwecke  der  Ausbildung  dieser  Beamten  erfolgen.  Ob  Letzteres  der
Fall  ist,  entscheidet  die  Behörde,  von  welcher  der  Auftrag  zur  Reise  ertheilt  wird.

§.  13.

Die  etatsmäßig  angestellten  Reichsbeamten  erhalten  bei  Versetzungen  im
Inlande  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgenden  Sätzen:

auf  allgemeine  auf  Transportkosten
Kosten:  für  je  10  Kilometer:
I.  die  Direktoren  der  obersten  Reichsbehördeen
  1  800  Mark,  24  Mark,
II.  die  vortragenden  Räthe  der  obersten
Reichsbehörden  .  .  1000  20
III.  die  Mitglieder  der  höheren  Reichsbehörden
  500  10
IV.  die  Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden
  .  .  ...  300  8
V.  die  Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden
  240  7
VI.  die  Subalternen  der  übrigen  Reichsbehörden
  180  6

VII.  die  Unterbeamten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  4
        <pb n="255" />
        —  245  —

Bei  Versetzungen  etatsmäßig  angestellter  Reichsbeamten  im  Ausland  oder
vom  Inlande  nach  außerhalb  des  Reichsgebiets  gelegenen  Orten  oder  vom  Auslande
  nach  Orten  innerhalb  des  Reichsgebiets  werden  die  Sätze  der  allgemeinen
Kosten  und  der  Transportkosten  in  den  Grenzen  der  den  entsprechenden  Klassen
der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  im  gleichen  Falle  zustehenden  Vergütungen
  vom  Reichskanzler  bestimmt.

Außerdem  ist  der  Miethzins  zu  vergüten,  welchen  der  versetzte  Beamte  für
die  Wohnung  an  seinem  bisherigen  Aufenthaltsort  auf  die  Zeit  von  dem  Verlassen
  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkte  hat  aufwenden  müssen,  mit  welchem  die
Auflösung  des  Miethverhältnisses  möglich  wurde.  Diese  Vergütung  darf  jedoch
längstens  für  einen  neunmonatlichen  Zeitraum  gewährt  werden.  Hat  der  Beamte
im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  demselben  eine  Entschädigung  höchstens  bis
zum  halbjährigen  Betrage  des  ortsüblichen  Miethwerths  der  von  ihm  benutzten
Wohnung  gewährt  werden.

§.  14.

Beamte  ohne  Familie  erhalten  nur  die  Hälfte  der  nach  §.  13  I  bis  VII
festzusetzenden  Vergütung.

§.  15.

Bei  Berechnung  der  Vergütung  ist  die  Entfernung  zwischen  den  Orten,
von  welchen  und  nach  welchen  die  Versetzung  stattfindet,  nach  der  kürzesten  fahrbaren
  Straßenverbindung  zu  Grunde  zu  legen  und  rücksichtlich  der  Kilometerzahl,
wenn  solche  nicht  durch  zehn  theilbar  ist,  die  überschießende,  10  Kilometer  nicht
erreichende  Strecke  als  eine  Entfernung  von  10  Kilometer  zu  rechnen.

§.  16.

Von  den  Vergütungssätzen  ist  derjenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welchen
die  Stellung  bedingt,  aus  welcher  —  nicht  in  welche  —  der  Beamte  versetzt  wird.

§.  17.

Die  zum  Bezug  einer  Vergütung  für  Umzugskosten  berechtigten  Beamten
erhalten  außer  dieser  Vergütung  für  ihre  Person  Tagegelder  und  Fuhrkosten
nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen  Verordnung.

§.  18.

Die  nicht  etatsmäßig  angestellten  Reichsbeamten  erhalten  bei  Versetzungen
die  verordnungsmäßigen  persönlichen  Fuhrkosten  und  Tagegelder.  Vergütung  für
Umzugskosten  wird  ihnen  nicht  gewährt.  Allgemeine  Umzugskosten  können  ihnen
ausnahmsweise  in  den  Fällen  und  in  den  Grenzen,  in  welchen  solche  den  nicht
etatsmäßig  angestellten  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  gewährt  werden
durfen,  vom  Reichskanzler  bewilligt  werden.
        <pb n="256" />
        —  246  —

Den  im  höheren  Reichsdienst  außeretatsmäßig  beschäftigten  technischen  Beamten,
  soweit  ihnen  die  Aussicht  auf  dauernde  Verwendung  ausdrücklich  eröffnet
ist,  werden  Umzugskosten  neben  den  persönlichen  Fuhrkosten  und  Tagegeldern
gewährt.  Ob  diese  Voraussetzungen  zur  Gewährung  von  Umzugskosten  vorhanden
  sind,  entscheidet  die  oberste  Reichsbehörde  im  Einvernehmen  mit  der
Reichsfinanzverwaltung.

§.  19.

Hat  ein  in  den  Ruhestand  oder  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzter
Beamter  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande,  so  sind  demselben  die  Kosten
des  Umzugs  nach  dem  innerhalb  des  Reichs  von  ihm  gewählten  Wohnorte  nach
Maßgabe  der  §§.  13  bis  17  zu  gewähren.

§.  20.

Die  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten  Reichsbeamten  erhalten  bei
Wiederanstellung  im  Reichsdienste  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  den  Bestimmungen
  der  §§.  13  bis  17.  Der  Berechnung  ist  die  Entfernung  zwischen
dem  bisherigen  Wohnort  und  dem  neuen  Amtssitze  zu  Grunde  zu  legen.

§.  21.

Personen,  welche,  ohne  vorher  im  Reichsdienste  gestanden  zu  haben,  in
denselben  übernommen  werden,  kann  eine  durch  die  oberste  Reichsbehörde  festzusetzende
  Vergütung  für  die  Dienstantrittsreise  und  im  Falle  der  dauernden
Uebernahme  eine  in  gleicher  Weise  festzusetzende  Vergütung  für  Umzugskosten
gewährt  werden.  Diese  Vergütungen  sollen  nur  ausnahmsweise  bewilligt  werden
und  dürfen  die  Sätze  nicht  übersteigen,  welche  die  Stellung  bedingt,  in  welche
der  Beamte  berufen  wird.

§.  22.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  welche  Beamten  im  Sinne  dieser  Verordnung
zu  den  im  §.  1  unter  I  bis  VII  und  im  §.  13  unter  I  bis  VII  genannten
Beamtenklassen  gehören  oder  denselben  gleichzustellen  sind.

§.  23.

Die  näheren  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  gemäß  §.  18  des  Reichsbeamtengesetzes
  erlassenen  Verordnungen  über  die  Tagegelder,  Fuhrkosten  und
Umzugskosten  werden  vom  Reichskanzler  getroffen;  sie  sind  für  die  Ansprüche  der
Reichsbeamten  gleicherweise  maßgebend.

§.  24.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1901  an  die  Stelle  der  Verordnung
  vom  21.  Juni  1875,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und
        <pb n="257" />
        —  247  —

Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249),  und  der  Artikel  1  und  2
der  Verordnung  vom  19.  November  1879,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise
Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten
der  Reichsbeamten  (Reichs-Gesetzbl.  S.  313).  Für  Dienst=  und  Versetzungsreisen,
welche  vor  dem  1.  Juli  1901  begonnen  und  an  diesem  Tage  oder  später  beendigt
werden,  sind  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
zu  gewähren.  Vom  1.  Juli  1901  ab  treten  auch  überall  da,  wo  in  den  für
einzelne  Dienstzweige  erlassenen  Verordnungen  auf  die  Vorschriften  und  Sätze
der  Verordnung  vom  21.  Juni  1875  Bezug  genommen  ist,  die  entsprechenden
Bestimmungen  und  Sätze  der  gegenwärtigen  Verordnung  an  deren  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Eckernförde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern"“,  den  25.  Juni  1901.

—  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="258" />
        <pb n="259" />
        —  249  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  29.

Inhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli  1890.  S.  218.

 

 

 

(Nr.  2780.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli
1890.  Vom  30.  Juni  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  141)  erhält  die  Ueberschrift:

Gewerbegerichtsgesetz
und  wird  geändert,  wie  folgt:
I.  Hinter  §.  1  wird  folgender  neuer  Paragraph  eingestellt:

§.  1a.

Für  Gemeinden,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung
mehr  als  zwanzigtausend  Einwohner  haben,  muß  ein  Gewerbegericht
  errichtet  werden.  Die  Landes-Zentralbehörde  hat  erforderlichen
  Falles  die  Errichtung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
§.  1  Abs.  5  anzuordnen,  ohne  daß  es  eines  Antrags  betheiligter
Arbeitgeber  oder  Arbeiter  bedarf.

II.  Der  §.  3  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Gewerbegerichte  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des
Streitgegenstandes  zuständig  für  Streitigkeiten:

1.  über  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung  des

Arbeitsverhältnisses  sowie  über  die  Aushändigung  oder  den

Inhalt  des  Arbeitsbuchs,  Zeugnisses,  Lohnbuchs,  Arbeitszettels

  oder  Lohnzahlungsbuchs,

Reichs=  Gesetzbl.  1901.  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1901.
        <pb n="260" />
        —  250  —

über  die  Leistungen  aus  dem  Arbeitverhältnisse  ,

über  die  Rückgabe  von  Zeugnissen,  Büchern,  Legitimations—
papieren,  Urkunden,  Geräthschaften,  Kleidungsstücken,  Kautionen
und  dergleichen,  welche  aus  Anlaß  des  Arbeitsverhältnisses
übergeben  worden  sind,

4.  über  Ansprüche  auf  Schadensersatz  oder  auf  Zahlung  einer
Vertragsstrafe  wegen  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger
Erfüllung  der  Verpflichtungen,  welche  die  unter  Nr.  1  bis  3
bezeichneten  Gegenstände  betreffen,  sowie  wegen  gesetzwidriger
oder  unrichtiger  Eintragungen  in  Arbeitsbücher,  Zeugnisse,

Lohnbücher,  Arbeitszettel,  Lohnzahlungsbücher,  Krankenkassenbücher
  oder  Quittungskarten  der  Invalidenversicherung,

5.  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Arbeitern
zu  leistenden  Krankenversicherungsbeiträge  und  Eintrittsgelder
(§§.  53a,  65,  72,  73  des  Krankenversicherungsgesetzes),

6.  über  die  Ansprüche,  welche  auf  Grund  der  Uebernahme  einer

gemeinsamen  Arbeit  von  Arbeitern  desselben  Arbeitgebers

gegen  einander  erhoben  werden.



III.  Im  §.  4  Abs.  1  Satz  1  werden  die  Worte  „S.  3  Nr.  1  bis  3"  ersetzt
durch  die  Worte:

„S.  3  Abs.  1  Nr.  1  bis  57

und  im  Satze  2  die  Worte  „§.  3  Nr.  4“  durch  die  Worte:

„§.  3  Abs.  1  Nr.  67.

IV.  Dem  §.5  wird  folgende  Vorschrift  als  Abs.  2  hinzugefügt:

Schiedsverträge,  durch  welche  die  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte
  für  künftige  Streitigkeiten  ausgeschlossen  wird,  sind  nur
dann  rechtswirksam,  wenn  nach  dem  Schiedsvertrage  bei  der  Entscheidung
  von  Streitigkeiten  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  gleicher
Zahl  unter  einem  Vorsitzenden  mitzuwirken  haben,  welcher  weder
Arbeitgeber  oder  Angestellter  eines  betheiligten  Arbeitgebers,  noch
Arbeiter  ist.

V. Der  §.  10  erhält  folgende  Fassung:

Zum  Mitglied  eines  Gewerbegerichts  soll  nur  berufen  werden,
wer  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  und  in  dem  der  Wahl
vorangegangenen  Jahre  für  sich  oder  seine  Familie  Armenunterstützung
  aus  öffentlichen  Mitteln  nicht  empfangen  oder  die  empfangene
Armenunterstützung  erstattet  hat.  Als  Beisitzer  soll  nur  berufen
werden,  wer  in  dem  Bezirke  des  Gerichts  seit  mindestens  zwei
Jahren  wohnt  oder  beschäftigt  ist.

Personen,  welche  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  sind
(Gerichtsverfassungsgesetz  99.  31),  32),  können  nicht  berufen  werden.
        <pb n="261" />
        VI.  Der

VII.  Der

—  251  —
§.  13  wird  durch  folgende  Vorschriften  erfetzt:

§.  13.

Zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  (§.  12)  ist  nur  berechtigt,
wer  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  und  in  dem  Bezirke
  des  Gewerbegerichts  Wohnung  oder  Beschäftigung  hat.  Die
im  §.  10  Abs.  2  bezeichneten  Personen  sind  nicht  wahlberechtigt.

Ist  die  Zuständigkeit  des  Gewerbegerichts  auf  bestimmte
Arten  von  Gewerbe=  oder  Fabrikbetrieben  beschränkt  (§.  6  Abs.  1),
so  sind  nur  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  dieser  Betriebe  wählbar
und  wahlberechtigt.

Mitglieder  einer  Innung,  für  welche  ein  Schiedsgericht  in
Gemäßheit  des  §.  81b  Nr.  4  und  der  §§.  91  bis  91b  der  Gewerbeordnung
  errichtet  ist,  sowie  deren  Arbeiter  sind  weder  wählbar
noch  wahlberechtigt.

§.  13a.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wahl  und  das  Verfahren
  bei  derselben  werden  durch  das  Statut  getroffen.  Es  kann
insbesondere  festgesetzt  werden,  daß  bestimmte  gewerbliche  Gruppen
je  einen  oder  mehrere  Beisitzer  zu  wählen  haben.  Auch  ist  eine
Regelung  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältnißwahl  zulässig;
dabei  kann  die  Stimmabgabe  auf  Vorschlagslisten  beschränkt
werden,  die  bis  zu  einem  im  Statute  festgesetzten  Zeitpunkte  vor
der  Wahl  einzureichen  sind.

Ist  in  dem  Statute  bestimmt,  daß  die  Gemeindebehörde
Wahllisten  aufzustellen  hat,  so  sind  die  Polizeibehörden  sowie
Krankenkassen,  welche  im  Bezirke  des  Gewerbegerichts  bestehen  oder
eine  örtliche  Verwaltungsstelle  haben,  verpflichtet,  der  Gemeindebehörde
  auf  Verlangen  die  für  die  Fertigung  der  Wählerliste
für  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  erforderlichen  Auskünfte  zu
geben,  insbesondere  Einsicht  der  Mitgliederverzeichnisse  beziehungsweise
  der  Gewerbeanzeigen  zu  gewähren.

§.  14  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Als  Arbeitgeber  im  Sinne  der  §§.  11  bis  13  gelten  diejenigen
  selbständigen  Gewerbetreibenden,  welche  mindestens  einen
Arbeiter  (§.  2)  regelmäßig  das  Jahr  hindurch  oder  zu  gewissen
Zeiten  des  Jahres  beschäftigen.  Den  Arbeitgebern  stehen  im  Sinne
der  bezeichneten  Vorschriften  die  mit  der  Leitung  eines  Gewerbebetriebs
  oder  eines  bestimmten  Zweiges  desselben  betrauten  Stellvertreter
  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  gleich,  sofern  sie  nicht
nach  §.  2  Abs.  2  als  Arbeiter  gelten.

48“
        <pb n="262" />
        —  252  —

VIII. Im  §.  19  wird  zwischen  Abs.  1  und  2  folgender  neuer  Absatz  ein—
geschoben:

Aus  den  Arbeitgebern  entnommene  Beisitzer,  die  erst  nach
ihrer  Wahl  Mitglied  einer  im  §.  13  Abs.  3  bezeichneten  Innung
werden,  sowie  aus  den  Arbeitern  entnommene  Beisitzer,  die  erst
nach  ihrer  Wahl  bei  einem  Mitglied  einer  solchen  Innung  in
Arbeit  treten,  bleiben  bis  zur  nächsten  Wahl  im  Amte.

IX. Der  §.  25  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

§.  25.

Zuständig  ist  dasjenige  Gewerbegericht,  in  dessen  Bezirke  die
streitige  Verpflichtung  zu  erfüllen  ist  oder  sich  die  gewerbliche
Niederlassung  des  Arbeitgebers  befindet  oder  beide  Parteien  ihren
Wohnsitz  haben.

Unter  mehreren  zuständigen  Gewerbegerichten  hat  der  Kläger
die  Wahl.

X.  Der  §.  31  Abs.  4  wird  gestrichen.
XI.

Der  §.  40  erhält  folgenden  Zusatz:
Erscheinen  in  dem  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  bestimmten
Termine  die  Parteien  oder  eine  derselben  nicht,  so  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  37,  38  Anwendung,  auch  wenn  eine  Beweisaufnahme
  vorausgegangen  war.

XII. Die  §§.  41  und  42  werden  gestrichen.

XIII. Im  §.  49  Abs.  1  erhält  die  Nr.  4  folgende  Fassung:

4.  der  Spruch  des  Gerichts  in  der  Hauptsache  und  in  Betreff
der  Kosten.  Der  Betrag  der  Letzteren  mit  Einschluß  einer
der  obsiegenden  Partei  etwa  zu  gewährenden  Entschädigung
für  Zeitversäumniß  soll,  soweit  sie  sofort  zu  ermitteln  sind,
im  Urtheile  festgestellt  werden.

XIV. Im  §.  52  wird  der  Abs.  2  gestrichen.
XV. Hinter  §.  55  wird  folgender  neuer  Paragraph  eingestellt:
§.  55a.

Die  Anfechtung  einer  Entscheidung  des  Gewerbegerichts  kann
auf  Mängel  des  Verfahrens  bei  der  Wahl  der  Beisitzer  oder  auf
Umstände,  welche  die  Wählbarkeit  eines  Beisitzers  zu  dem  von
ihm  bekleideten  Amte  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,
nicht  gestützt  werden.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
wenn  die  Anfechtung  darauf  gestützt  wird,  daß  ein  Beisitzer  zu
den  im  §.  10  Abs.  2  bezeichneten  Personen  gehöre.
        <pb n="263" />
        XVI.  Der

—  253  —

XVI.  Der §.  61  erhält  folgende  Fassung:

Das  Gewerbegericht  kann  bei  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  über  die  Bedingungen  der  Fortsetzung  oder
Wiederaufnahme  des  Arbeitsverhältnisses  als  Einigungsamt  angerufen
  werden.

XVII.  Hinter  §.  62  werden  folgende  neuen  Paragraphen  eingestellt:

XVIII.  Der

§.  62a.  

Erfolgt  die  Anrufung  nur  von  einer  Seite,  so  soll  der
Vorsitzende  dem  anderen  Theile  oder  dessen  Stellvertretern  oder
Beauftragten  Kenntniß  geben  und  zugleich  nach  Möglichkeit  dahin
wirken,  daß  auch  dieser  Theil  sich  zur  Anrufung  des  Einigungsamts
  bereit  findet.

§  62b.

Auch  in  anderen  Fällen  soll  der  Vorsitzende  bei  Streitigkeiten
der  im  §.  61  bezeichneten  Art  auf  die  Anrufung  des  Einigungsamts
  hinzuwirken  suchen  und  dieselbe  den  Betheiligten  bei  geeigneter
Veranlassung  nahe  legen.

§.  62c.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  zur  Einleitung  der  Verhandlung
und  in  deren  Verlauf  an  den  Streitigkeiten  betheiligte  Personen
vorzuladen  und  zu  vernehmen.  Er  kann  hierbei,  wenn  das
Einigungsamt  gemäß  §.  62  oder  §.  62  a  angerufen  worden  ist,
für.  den  Fall  des  Nichterscheinens  eine  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
Mark  androhen.  Gegen  die  Festsetzung  der  Strafe  findet  Beschwerde
nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  statt.

Eine  Vertretung  betheiligter  Personen  durch  deren  allgemeine
Stellvertreter  (§.  45  der  Gewerbeordnung),  Prokuristen  oder  Betriebsleiter
  ist  zulässig.

XVIII. Der  §.63  erhält  folgende  Fassung:

Das  Gewerbegericht,  welches  als  Einigungsamt  thätig  wird,
besteht  neben  dem  Vorsitzenden  aus  Vertrauensmännern  der  Arbeitgeber
  und  der  Arbeiter  in  gleicher  Zahl.

Die  Vertrauensmänner  sind  von  den  Betheiligten  zu  bezeichnen.
Erfolgt  die  Bezeichnung  nicht,  so  werden  die  Vertrauensmänner
durch  den  Vorsitzenden  ernannt.

Einigen  sich  die  Betheiligten  über  die  Zahl  der  zuzuziehenden
Vertrauensmänner  nicht,  so  ist  die  Zahl  derselben  von  dem  Vorsitzenden
  auf  mindestens  zwei  für  jeden  Theil  zu  bestimmen.

Die  Vertrauensmänner  dürfen  nicht  zu  den  Betheiligten
gehören.
        <pb n="264" />
        —  254  —

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  eine  oder  zwei  unbetheiligte  Per—
sonen  als  Beisitzer  mit  berathender  Stimme  zuzuziehen;  vor  der
Zuziehung  sind  die  beiden  Theile  zu  hören.

XIX.  Im  §.  64  erhält  der  zweite  Satz  des  Abs.  1  folgende  Fassung:
Das  Einigungsamt  oder,  im  Falle  des  §.  62a,  der  Vorsitzende
  des  Gewerbegerichts  ist  befugt,  zur  Aufklärung  der  in
Betracht  kommenden  Verhältnisse  Auskunftspersonen  vorzuladen
und  zu  vernehmen.

XX.  Im  §.  67  Abs.  2  Satz  2  werden  die  Worte  „Beisitzer  und“  gestrichen.
XXI.  Hinter  §.  69  wird  folgender  neuer  Paragraph  eingestellt:

§.  69a.

Das  Gewerbegericht  als  Einigungsamt  ist  nicht  zuständig,
wenn  bei  der  Streitigkeit  ausschließlich  Innungsmitglieder  und
deren  Arbeiter  betheiligt  sind,  und  für  die  Innung  zur  Erfüllung
der  im  §.  81a  Nr.  2  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Aufgabe
ein  besonderes  Einigungsamt  besteht,  dessen  Zusammensetzung  und
Thätigkeit  durch  das  Statut  entsprechend  den  Bestimmungen  der
§§.  62  bis  69  dieses  Gesetzes  geregelt  sind.  Rufen  beide  Theile
das  Gewerbegericht  als  Einigungsamt  an,  so  ist  dieses  auch  bei
solchen  Streitigkeiten  zuständig.

XXII.  Der  §.  70  erhält  folgende  Fassung:

Das  Gewerbegericht  ist  verpflichtet,  auf  Ansuchen  von  Staatsbehörden
  oder  des  Vorstandes  des  Kommunalverbandes,  für  welchen
es  errichtet  ist,  Gutachten  über  gewerbliche  Fragen  abzugeben.

Das  Gewerbegericht  ist  berechtigt,  in  gewerblichen  Fragen
Anträge  an  Behörden,  an  Vertretungen  von  Kommunalverbänden
und  an  die  gesetzgebenden  Körperschaften  der  Bundesstaaten  oder
des  Reichs  zu  richten.

Zur  Vorbereitung  oder  Abgabe  von  Gutachten  sowie  zur
Vorbereitung  von  Anträgen  können  Ausschüsse  aus  der  Mitte  des
Gewerbegerichts  gebildet  werden.

Diese  Ausschüsse  müssen,  sofern  es  sich  um  Fragen  handelt,
welche  die  Interessen  beider  Theile  berühren,  zu  gleichen  Theilen
aus  Arbeitgebern  und  Arbeitern  zusammengesetzt  sein.

Das  Nähere  beslimmt  das  Statut.

XXIII.  Der  §.  71  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Ist  ein  zuständiges  Gewerbegericht  nicht  vorhanden,  so  kann
bei  Streitigkeiten  der  im  §.  3  Abs.  1  Nr.  1  und  5  bezeichneten
Art  jede  Partei  die  vorläufige  Entscheidung  durch  den  Vorsteher
        <pb n="265" />
        —  255  —

der  Gemeinde  (Bürgermeister,  Schultheiß,  Ortsvorsteher  u.  s.  w.)
nachsuchen.  Zuständig  ist  der  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  deren
Bezirke  die  streitige  Verpflichtung  aus  dem  Arbeitsverhältnisse  zu
erfüllen  ist  oder  sich  die  gewerbliche  Niederlassung  des  Arbeitgebers
befindet  oder  beide  Parteien  ihren  Wohnsitz  haben.

XXIV.  Im  §.  73  erhält  der  zweite  Satz  folgende  Fassung:
Ein  unmittelbarer  Zwang  zur  Vornahme  einer  Handlung  ist
nur  im  Falle  des  §.  127d  der  Gewerbeordnung  zulässig;  die
Leistung  von  Diensten  aus  einem  Dienstvertrage  kann  durch  Geldstrafen
  nicht  erzwungen  werden.

XXV.  Im  §.  77  Abs.  2  Ziffer  6  wird  statt  §.  63  Abs.  3  gesetzt:  §.  63  Abs.  4.
XXVI.  Der  §.  78  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

§.  78.

Soweit  nach  den  Vorschriften  des  Krankenversicherungsgesetzes
die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Berechnung  und  Anrechnung
  von  Versicherungsbeiträgen  und  Eintrittsgeldern  in  Gemäßheit
  dieses  Gesetzes  zu  erfolgen  hat,  finden  die  Vorschriften
der  §§.  71  bis  75  auch  dann  Anwendung,  wenn  es  sich  um
Versicherungsbeiträge  anderer  als  der  im  §.  2  bezeichneten  Arbeiter
handelt.  Die  Zuständigkeit  des  Gemeindevorstehers  wird  in  diesem
Falle  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein  Gewerbegericht  für  die

Gemeinde  errichtet  ist.
XXVII.  Im  §.  79  wird  der  Abs.  3  gestrichen.
XXVIII.  Hinter  F§  80  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

§.  S0  a.

In  dem  Verhältnisse    der  Innungen,  der  Innungsschiedsgerichte
  und  der  im  §.  80  bezeichneten  Gewerbegerichte  zu  den
ordentlichen  Gerichten  und  zu  den  gemäß  §.  1  errichteten  Gewerbegerichten
  finden  die  Vorschriften  des  §.  26  entsprechende  Anwendung.

Artikel  2.

Rechtsstreitigkeiten,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  anhängig
geworden  sind,  werden  nach  den  bisherigen  Vorschriften  erledigt.

Artikel  3.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Tert  des  Gewerbegerichtsgesetzes,
wie  er  sich  aus  den  im  Artikel  1  vorgesehenen  Aenderungen  ergiebt,  unter  fortlaufender
  Nummernfolge  der  Paragraphen  und  unter  Weglassung  des  §.  81  durch
        <pb n="266" />
        —  256  —

das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.  Hierbei  sind  den  Verweisungen  auf
die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  und  der  Gewerbeordnung  diese  Gesetze
in  ihrer  gegenwärtigen  Fassung  zu  Grunde  zu  legen.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die
Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli  1890  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften
  des  vom  Reichskanzler  bekannt  gemachten  Tertes  an  ihre  Stelle.

Artikel  4.
Die  Vorschriften  der  Artikel  1  und  2  treten  am  1.  Januar  1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Nacht  „Hobenzollern“,  Travemünde,  den
30.  Juni  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="267" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr  30.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit
Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken.  S.  257.

 

 

 

 

(Nr.  2781.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken.  Vom
2.  Juli  1901.

Auf  Grund  des  §.  6  Abs.  1,  des  §.  7  Abs.  2  und  des  §.  20  unter  b  des
Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken,
  vom  24.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  175)  hat  der  Bundesrath  die
nachstehenden  Ausführungsbestimmungen  beschlossen:

I.  Zu  §.  2  Nr.  4.  Für  die  Beurtheilung  der  Beschaffenheit  und  Zusammensetzung
  gezuckerter  Weine  nach  der  im  §.  2  Nr.  4  zweiter  Halbsatz  bezeichneten
Richtung  gelten  folgende  Grundsätze:  ·

a)  Bei  Beurtheilung  der  Beschaffenheit  ist  auf  Aussehen,  Geruch  und

Geschmack  des  Weines  Rücksicht  zu  nehmen.

b)  Die  chemische  Untersuchung  hat  sich  auf  die  Bestimmung  aller  Bestandtheile
  des  Weines  zu  erstrecken,  welche  für!  die  Beurtheilung  der  Frage
von  Bedeutung  sind,  ob  das  Getränk  als  Wein  im  Sinne  des  Gesetzes
anzusehen  und  seiner  Zusammensetzung  nach  durch  die  Zuckerung  nicht
unter  den  Durchschnitt  der  ungezuckerten  Weine  des  Weinbaugebiets
herabgesetzt  worden  ist,  dem  es  nach  seiner  Benennung  entsprechen  soll.

c)  Insbesondere  darf  durch  den  Zusatz  wässeriger  Zuckerlösung  bei  Wein,
welcher  nach  seiner  Benennung  einem  inländischen  Weinbaugebiet  entsprechen
  soll,  und  zwar:

bei  Weißwein

der  Gesammtgehalt  an  Extraktstoffen  nicht  unter  1,6  Gramm,

der  nach  Abzug  der  nicht  flüchtigen  Sauren  verbleibende
Extraktgehalt  nicht  unter  1,1  Gramm,

der  nach  Abzug  der  Gesammtsäuren  verbleibende  Extraktgehalt
nicht  unter  1  Gramm,

der  Gehalt  an  Mineralbestandtheilen  nicht  unter  0,13  Gramm,

Reichs-Gesetzbl.  1901.  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juli  1901.
        <pb n="268" />
        —  258  —

bei  Rothwein

der  Gesammtgehalt  an  Extraktstoffen  nicht  unter  1,7  Gramm,

der  nach  Abzug  der  nicht  flüchtigen  Säuren  verbleibende  Extrakt—
gehalt  nicht  unter  1,3  Gramm,

der  nach  Abzug  der  Gesammtsäuren  verbleibende  Extraktgehalt
nicht  unter  1.2  Gramm,

der  Gehalt  an  Mineralbestandtheilen  nicht  unter  0,16  Gramm

in  einer  Menge  von  100  Kubikcentimeter  Wein  herabgesetzt  sein.

Bei  der  Feststellung  des  Extraktgehalts  ist  die  0,1  Gramm  in  100  Kubikcentimeter
  Wein  übersteigende  Zuckermenge  in  Abzug  zu  bringen  und  außer  Betracht
  zu  lassen.

II.  Zu  §.  6.  Die  im  §.  6  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Kennzeichnung  von
Schaumwein,  der  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  hat  wie  folgt
zu  geschehen:

a)  Das  Land,  in  welchem  der  Schaumwein  auf  Flaschen  gefüllt  ist,  muß
in  der  Weise  kenntlich  gemacht  werden,  daß  auf  den  Flaschen  die  Bezeichnung


„In  Deutschland  auf  Flaschen  getfüllt,

„  In  Frankreich  auf  Flaschen  getfüllt,

„In  Luxemburg  auf  Flaschen  gefüllt,
u.  s.  w.  angebracht  wird;  ist  der  Schaumwein  in  demjenigen  Lande,
in  welchem  er  auf  Flaschen  gefüllt  wurde,  auch  fertiggestellt,  so  kann
an  Stelle  jener  Bezeichnung  die  Bezeichnung

"„Deutscher  (Französischer,  Luxemburgischer  u.  s.  W.)

Schaumwein

oder
„Deutsches  (Französisches,  Luxemburgisches  u.  s.  W.)
Erzeugniss

treten.

b)  Bei  Schaumwein,  der  aus  Fruchtwein  (Obst=  oder  Beerenwein)  hergestellt
  ist,  muß  in  der  unter  a  vorgeschriebenen  Bezeichnung  den
Worten  In  Deutschland  (Frankreich,  Luxemburg  u.  s.  W.)  auf
Flaschen  gefüllt    oder  „  Deutsches  (Französisches,  Luxemburgisches
u.  s.  w.)  Erzeugnisse  noch  das  Wort  Frucht-Schaumwein"  vorangehen
  oder  an  die  Stelle  des  Wortes  Schaumwein“  das  Wort
„Frucht-Schaumwein"  treten.

An  Stelle  des  Wortes  „Frucht-Schaumweine  kann  das  Wort
„Obst-Schaumwein,  „Beeren-Schaumweine  oder  eine  entsprechende,
die  benutzte  Fruchtart  erkennbar  machende  Wortverbindung,  wie  Apfel-Schaumwein“,
  „Johannisbeer-Schaumwein"  u.  s.  w.,  treten.

c)  Die  unter  a  und  b  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  müssen  in  schwarzer
Farbe  auf  weißem  Grunde,  deutlich  und  nicht  verwischbar  auf  einem
        <pb n="269" />
        —  259  —

bandförmigen  Streifen  in  lateinischer  Schrift  aufgedruckt  sein.  Der
Streifen  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  der  Flasche  und
zwar  gegebenen  Falles  zwischen  dem  den  Flaschenkopf  bedeckenden  Ueber—
zug  und  der  die  Bezeichnung  der  Firma  und  der  Weinsorte  enthalten—
den  Inschrift  dauerhaft  zu  befestigen.  Die  Schriftzeichen  auf  dem
Streifen  müssen  bei  Flaschen,  welche  einen  Raumgehalt  von  425  oder
mehr  Kubikcentimeter  haben,  mindestens  0,5  Centimeter  hoch  und  so
breit  sein,  daß  im  Durchschnitte  je  10  Buchstaben  eine  Fläche  von
mindestens  3,5  Centimeter  Länge  einnehmen.  Die  Inschrift  darf,  falls
sie  einen  Streifen  von  mehr  als  10  Centimeter  Länge  beanspruchen
würde,  auf  zwei  Zeilen  vertheilt  werden.  Der  Streifen  darf  eine
weitere  Inschrift  nicht  tragen.

d)  Zur  Kennzeichnung  von  Schaumwein,  der  sich  am  1.  August  1901
bereits  in  Kisten  oder  Körben  verpackt  auf  einem  Lager  innerhalb  des
Reichs  befindet,  genügt,  sofern  er  in  der  angegebenen  Verpackung
gewerbsmäßig  feilgehalten  oder  verkauft  wird,  bis  zum  1.  Oktober  1902
die  dauerhafte  Anbringung  der  vorgeschriebenen  Bezeichnung  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  auf  der  Außenseite  der  Verpackung.
Die  Schriftzeichen  müssen  mindestens  4  Centimeter  hoch  und  so  breit
sein,  daß  im  Durchschnitte  je  10  Buchstaben  eine  Fläche  von  mindestens
15  Centimeter  Länge  einnehmen.  Die  Inschrift  darf,  falls  sie  einen
Streifen  von  mehr  als  40  Centimeter  Länge  beanspruchen  würde,  auf
zwei  oder  drei  Zeilen  vertheilt  werden.

III.  Zu  §.  7.  Das  Verbot  des  §.  7  Abs.  1  des  Gesetzes  findet  auch  auf
lösliche  Fluorverbindungen  und  Wismuthverbindungen
sowie  auf  Gemische,  welche  einen  dieser  Stoffe  enthalten,  Anwendung.

Berlin,  den  2.  Juli  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        —  261  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 31.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  unter  dem  6.  Februar  1900  erlassenen  Vorschriften
über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Zinkhütten.  S.  261.  —  Bekanntmachung,  betreffend
den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  am  Main.  S.  262.  —
Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien
  ungedeckten  Notenumlaufs.  S.  263.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anlegung  von
Mündelgeld  in  verbrieften  Forderungen  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft  2c.  S.  263.

 

 

 

 

Nr.  2782.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  unter  dem  6.  Februar  1900  

erlassenen  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Zinkhütten.
Vom  5.  Juli  1901.

Auf  Beschluß  des  Bundesraths  werden  im  §.  19  Abs.  2  der  Bekanntmachung,
betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Zinkhütten,  vom  6.  Februar  1900
(Reichs-Gesetzbl.  S.  32)  die  Worte:  „bis  höchstens  zum  1.  Juli  1901“  durch  die
Worte:  „bis  höchstens  zum  1.  Oktober  1903  ersetzt.

Berlin,  den  5.  Juli  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

Reichs-Gesebl.  1901.  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1901.
        <pb n="272" />
        —  262  —

(Nr.  2783.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der
Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  am  Main.  Vom  6.  Juli  1901.

N.achdem  die  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  am  Main  auf  das  Recht,  Banknoten
auszugeben,  verzichtet  hat,  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  des  §§.  6  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  den  Aufruf  und  die  Einziehung
  der  von  der  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  am  Main  ausgegebenen
Noten,  und  zwar:

1.  der  Gulden-Noten  vom  1.  Januar  1855  über  5,  10,  35,  50,  100

und  500  Gulden,
2.  der  Mark-Noten  vom  1.  Januar  1874  über  100,  500  und  1000  Mark,
3.  der  Mark-Noten  vom  1.  August  1890  über  100  und  1000  Mark,

mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Jahre,  und  zwar  in  angemessenen  Zwischenräumen
  zweimal  und  im  Laufe  der  Jahre  1902  und  1903  mindestens
je  zweimal  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,
in  der  Frankfurter  Zeitung,

im  Frankfurter  Journal,

im  Frankfurter  Intelligenzblatt.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung
bis  zum  31.  Dezember  1901  bei  der  Kasse  der  Frankfurter  Bank  in
Frankfurt  am  Main  gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  31.  Dezember  1901  hören  die  mit  der  Firma  der  Frankfurter
  Bank  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein,  dieselben
behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden  als  solche
bei  der  Kasse  der  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  am  Main  bis  zum
Ablaufe  des  Jahres  1903  eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablaufe  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung  gelangten
  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  6.  Juli  1901.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="273" />
        —  263  —

(Nr.  2784.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  6.  Juli  1901.


Nachdem  die  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  am  Main  auf  das  Recht  zur  Ausgabe
  von  Banknoten  am  26.  März  d.  J.  verzichtet  hat,  ist  der  dieser  Bank  nach
Ziffer  12  der  Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  177)  zustehende  Antheil  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien
ungedeckten  Notenumlaufe  von  10  000  000  Mark
nach  §.  9  Abs.  2  des  Bankgesetzes  dem  Antheile  der  Reichsbank
  zugewachsen.  Dieser  Antheil  hat  sich  sonach  von
dem  im  Artikel  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875,  vom  7.  Juni  1899

 

(Reichs-Gesetzbl.  S.  311)  festgesetzten  Betrage  von  .  .  .  .  .  .  .  450  000  000  —
auf...........................................  460  000 000  Mark
erhöht.

Berlin,  den  6.  Juli  1901.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

—  —

 

(Nr.  2785.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  verbrieften  Forderungen

  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft  2c.  Vom  7.  Juli  1901.

Auf  Grund  des  §.  1807  Abs.  1  Nr.  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der
Bundesrath  beschlossen:

Verbriefte  Forderungen  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft
  oder  die  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft  sind  zur  Anlegung
  von  Mündelgeld  geeignet,  wenn  die  Forderungen  von  Seiten
des  Gläubigers  kündbar  sind  oder  einer  regelmäßigen  Tilgung  unterliegen.


Berlin,  den  7.  Juli  1901.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr 32.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen.
S.  265.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  S.  267.

 

 

 

 

(Nr.  2786.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Militär-Transport-Ordnung  für
Eisenbahnen.  Vom  14.  Juli  1901.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  54,  18  der  Militär-Transport-Ordnung
haben  die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die
Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  beschlossen:
In  der  Anlage  V  zur  Militär-Transport-Ordnung  ist
unter  K.  in  lfd.  Nr.  1  hinter  (Schwarzpulver):
„(s.  auch  unter  B.  1  a)/
in  der  Ueberschrift  zu  B.  hinter  XXXVI:
„A  und  B“)
unter  B.  zwischen  lfd.  Nr.  1  und  1a:
„1a.]  Proben  von  Schwarzpulver  in  Metallhülsen“
einzufügen  und
unter  B.  die  seitherige  lfd.  Nr.  1a  in:
1b“
»
zu  ändern.

Auf  Grund  derselben  Festsetzung  hat  das  Königlich  preußische  Kriegs—
ministerium  bestimmt,  daß  in  der  Anlage  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung
unter  A.  in  lfd.  Nr.  1  hinter  (Schwarzpulver):

„KG.  auch  unter  B.  La)“,

in  der  Ueberschrift  zu  B.  hinter  XXXVI:
„A  und  B,
Reichs-Gesehbl.  1901.  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juli  1901.
        <pb n="276" />
        —  266  —

unter  B.  zwischen  lfd.  Nr.  1  und  1 a:
„1 a  Proben  von  Schwarzpulver  in  Metallhübsen““
einzufügen  und
unter  B.  die  seitherige  lfd.  Nr.  1a  in:
1 b“

zu  ändern  ist.

Im  Hinblicke  hierauf  bestimme  ich  auf  Grund  des  §.  2  der  Verordnung,
betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen,  vom  18.  Jannar
1899,  daß  im  §.  54,  19  dieser  Ordnung  vor  Zu  Ziffer  XXXVIII  einzufügen  ist:

„Zu  Ziffer  XXXVIB.

Proben  von  Schwarzpulver  der  Militärverwaltung  in  Metallhülsen
  sind  in  der  von  ihr  vorgeschriebenen  Verpackung,  Bezeichnung
  oder  Bezettelung  und  mit  dem  angegebenen  Gewichte  zur
Beförderung  zuzulassen.

Die  unter  e  vorgeschriebene  Erklärung  wird  durch  die  militärische
  Anmeldung  ersetzt.“

Außerdem  werden  in  Folge  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
vom  26.  Oktober  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  557)  folgende  Berichtigungen  von
Bezugnahmen  nothwendig:

Im  §.  31,  10  der  Militär-Transport-Ordnung  ist  in  der  Tabelle  A
Spalte  3  bei  Sprengstoffen  die  Bezugnahme  auf  die  Verk.  O.  Anl.  B
XXXVa  B (8)  in  XXXVaB(7)“  zu  ändern.

Im  §.  54,  18  erster  Absatz  b  ist  hinter  XXXVI  einzufügen
A  und  B“.

Im  §.  54,  1s  sind  bei  den  Festsetzungen  zu  Ziffer  XXXVa.

unter  f)  die  Zahlen  B  (7),  (6)  und  (6)  in  B  (6),  (7)  und  (8)“,

unter  9)  die  Zahl  B  (6)  in  „B()“,

unter  h)  die  Zahlen  B  (s)  und  (9)  in  „B  (7)  und  (8)/

zu  ändern.

Im  §.  54,  19  Zu  Liffer  XXXVI  ist  hinter  XXXVI  einzufügen  ,A“.

In  den  „Abkürzungen“  (Reichs-Gesetzbl.  S.  107)  ist  statt
„Verkehrs-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  15.  November
  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  923).“  zu  setzen:  „Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  26.  Oktober  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  557).“

Berlin,  den  14.  Juli  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="277" />
        —  267  —

(Nr.  2787.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  15.  Juli  1901.

Auf  Grund  des  §.  16  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath

beschlossen,
den  Beschluß,  durch  welchen  in  dem  Berzeichnisse  der  einer  besonderen
Genehmigung  bedürfenden  gewerblichen  Anlagen  (§.  16  Abs.  2  a.  a.  O.)
die  Worte  „Kalk-,  Ziegel=  und  Gipsöfen“  durch  die  Worte  „Anlagen
zur  Herstellung  von  Cement,  gebranntem  Kalk,  entwässertem  Gips,
von  Ziegelsteinen  und  anderen  gebrannten  Thonwaaren“  ersetzt  worden
sind  (Bekanntmachung  vom  29.  November  1900,  Reichs-Gesetzbl.
S.  1036),  aufzuheben.

Berlin,  den  15.  Juli  1901.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="278" />
        <pb n="279" />
        —  269  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 33.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten  im  Geschäftsbereiche  des
Reichsamts  des  Innern.  S.  269.  —  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
und  die  Umzugskosten  von  Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.  S.  271.  —
Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
von  Beamten  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.  S.  275.

 

 

 

 

(Nr.  2788.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten  im  Geschäftsbereiche
  des  Reichsamts  des  Innern.  Vom  10.  Juli  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe,  was  folgt:

Artikel  I.
Die  Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen  erhalten  bei  Dienstreisen
  innerhalb  ihres  Dienstbezirkes  einen  Tagegeldsatz  von  12  Mark.
Erstreckt  sich  eine  Dienstreise  auf  zwei  Tage  und  wird  sie  innerhalb
24  Stunden  beendet,  so  wird  nur  das  Ein=  und  einhalbfache  des  Satzes  gewährt.
Wird  eine  Dienstreise  an  einem  und  demselben  Tage  angetreten  und  beendet,
  so  tritt  eine  Ermäßigung  des  Tagegeldes  auf  9  Mark  ein.

Artikel  II.

An  die  Stelle  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
von  Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals,  vom  24.  Februar
1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  19)  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  1.

Die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
der  Reichsbeamten,  vom  25.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  241)  finden  auf
die  Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  nach  Maßgabe  der
folgenden  besonderen  Bestimmungen  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juli  1901.
        <pb n="280" />
        —  270  —
§.  2.

Bei  Dienstreisen  innerhalb  des  Dienstbezirkes  der  Kanalverwaltung  erhalten
an    Tagegeldern  die  nach  der  Verordnung  vom  25.  Juni  1901

zu  einem  Tagegeldsatze  ve  von  22  Mark  berechtigten  Beamten  17  Mark,

15  -  -  12  2
3.  -  -  -  "6  12  -  -  -  9  -
4.  .  -  2  -  8  -  -  -  6  -
5.  -  -  -  -  4  -  -  3  -

zu  Nr.  4  und  5  vorbehaltlich  der  Sonderbestimmung  im  §.  5.

Erstreckt  sich  eine  Dienstreise  auf  zwei  Tage  und  wird  sie  innerhalb
24  Stunden  beendet,  so  wird  nur  das  Ein=  und  einhalbfache  dieser  ermäßigten
Sätze  gewährt.

Wird  eine  Dienstreise  an  einem  und  demselben  Tage  angetreten  und  beendet,
  so  tritt  eine  Ermäßigung  der  Tagegelder  bei  1  auf  15  Mark,  bei  2  auf
9  Mark,  bei  3  auf  6  Mark  und  bei  4  auf  4,50  Mark  ein.

Wird  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  oder  Segelschiffen
gemacht,  so  erhalten  für  jeden  Zu=  und  Abgang

die  unter  1  und  2  bezeichneten  Beamrten  ..  1),50  Mark,

-  -  3  -  4  -  —  ..........  1,00  -

-  2  5  -  555  66  0)50  :"
§.  3.

Der  Maschinenbauinspektor  und  der  Werkmeister  erhalten  für  Probe-  und
Revisionsfahrten,  welche  sie  zur  Feststellung  der  Betriebsfähigkeit  einzelner  Fahrzeuge
mit  denselben  ausführen,  statt  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  folgende  Entschädigungssätze
  für  jede  Fahrt  (Hin=  und  Rückfahrt  als  eine  Fahrt  gerechnet,
und  gleichviel,  ob  die  eine  Fahrt  mittelst  anderer  Gelegenheit  erfolgt):

der  Maschinenbauinspekor  .  .  ..  3  Mark,
der  Werkmeiser  ...  2

Wenn  diese  Beamten  an  demselben  Tage  aus  den  vorbezeichneten  Anlässen
mehrere  Fahrten  oder  neben  diesen  Fahrten  noch  andere  Dienstreisen  ausführen,
so  dürfen  die  ihnen  zu  gewährenden  Entschädigungen  insgesammt  die  im  §.  2
festgesetzten  Tagegelder  nicht  übersteigen.

§.  4.

Für  jede  Dienstreise  von  Kiel  nach  Holtenau  und  zurück  oder  von  Holtenau
nach  Kiel  und  zurück  wird,  vorbehaltlich  der  Sonderbestimmung  im  §.  5,  an
Stelle  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  für  den  ersten  Reisetag  eine  Vergütung
gewährt,  welche  beträgt:

bei  den  im  §.  2  unter  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Beamten  5  Mark,
bei  den  ebenda  unter  Nr.  3  und  4  bezeichneten  Beamten  3
bei  den  ebenda  unter  Nr.  5  bezeichneten  Beamten  2
        <pb n="281" />
        —  271  —

Erstreckt  sich  eine  solche  Reise  über  mehr  als  einen  Tag,  so  werden  für
die  folgenden  Tage  die  im  §.  2  festgesetzten  Tagegelder  gewährt,  für  den  zweiten
Tag  jedoch  nur  zur  Hälfte,  wenn  die  Reise  innerhalb  24  Stunden  beendet  wird.

§.  5.

Die  im  Loots-,  Fahr-,  Bagger=  und  Streckenaufsichtsdienste  beschäftigten
mittleren  und  Unterbeamten  erhalten  bei  Ausübung  dieses  Dienstes  an  Stelle
der  verordnungsmäßigen  Tagegelder  und  Fuhrkosten  nach  näherer  Bestimmung
des  Reichskanzlers  besondere  Vergütungen,  welche  die  im  §.  2  bestimmten  Sätze
nicht  überschreiten  dürfen.

Artikel  III.
Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1901  und  mit  der
Maßgabe  in  Kraft,  daß  für  Dienstreisen,  welche  vor  dem  1.  Juli  1901  begonnen
  und  an  diesem  Tage  oder  später  beendigt  werden,  die  Tagegelder  und
Fuhrkosten  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu  gewähren  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Odde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  10.  Juli  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

(Nr.  2789.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  von
Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.  Vom  10.  Juli  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe,  was  folgt:

§.  1.

Die  Vorschriften  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  vom  25.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  241)  finden  auf  Beamte  der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen
  insoweit  Anwendung,  als  nicht  nachstehend  abweichende  Bestimmungen
getroffen  sind.

52°
        <pb n="282" />
        —  272  —

§.  2.

Die  Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen  erhalten  bei
Dienstreisen,  die  ganz  oder  theilweise  auf  Reichs-Eisenbahnen  oder  vom  Reiche
verwalteten  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden  können,  für  den  Bereich  dieser  Bahnen
statt  der  verordnungsmäßigen  Fuhrkosten  freie  Fahrt  sowie  freie  Gepäckbeförderung
nach  Maßgabe  der  Freifahrtordnung  und  außerdem,  sofern  es  sich  nicht  um  die
im  §.  3  bezeichneten  Dienstreisen  und  Beamten  handelt,  die  Entschädigungen  für
Zu-  und  Abgang.

Beamte,  denen  Freikarten  oder  Freifahrtscheine  für  fremde  Eisenbahnen  zur
Benutzung  überwiesen  werden,  sind  verpflichtet,  dieselben  bei  Dienstreisen  zu  benutzen,
  und  erhalten  auch  für  diese  Dienstreisen  an  Fuhrkosten  nur  die  Entschadigungen
  für  Zu=  und  Abgang.

Beamte,  die  sich  zu  dienstlichen  Zwecken  zu  Fuß  oder  unter  Benutzung
von  Arbeitszügen,  Draisinen  oder  Bahnmeisterwagen  innerhalb  des  Dienstbezirkes
der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  auf  der  Bahnstrecke  bewegen,  haben  auf  Fuhrkosten
  keinen  Anspruch.

§.  3.

Die  nachstehend  genannten  Beamten  erhalten  für  Dienstreisen  innerhalb  des
Dienstbezirkes  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  keine  Entschädigungen  für  Zu=  und
Abgang  und  an  Stelle  der  vollen  verordnungsmäßigen  Tagegelder  solche  nach
felgenden  ermäßigten  Sätzen:

a)  Vorstände  der  Betriebsdirektionen  und  der  Telegrapheninspektion

9  Mark

b)  Vorstände  der  Betriebs-,  Maschinen-,  Werkstätten=  und
Verkehrsinspektionen,  ferner  die  diesen  Inspektionen  sowie
den  Betriebsdirektionen  zugetheilten  höheren  Beamten  und
die  technischen  Sekretäre  bei  der  Telegrapheninspektion.  6  -

c)  die  nicht  im  Zentralbüreau  der  Generaldirektion  beschäftigten
Betriebskontroleure,  die  bei  den  Betriebsdirektionen  oder
Betriebsinspektionen  beschäftigten  technischen  Sekretäre,  die
mit  Kassenrevisionen  beauftragten  Büreaubeamten  der
Verkehrsinspektionen,  die  Werkstättenvorsteher,  Werkmeister

und  Telegraphenkontroleure  4,50  -
Bei  Dienstreisen  von  mehr  als  24  stündiger  Dauer  erhöhen  sich  diese  Sätze
bei  den  Beamten  unter  a  auf  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  12  Mark,
bei  den  Beamten  unter  b  auf  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  8
bei  den  Beamten  unter  e  auf  .  .  .  .  .  .  .  ..  6

für  jeden  Tag

Wird  die  Stelle  eines  der  vorgenannten  Beamten  durch  einen  anderen
Beamten  vorübergehend  versehen,  so  kann  die  vorgesetzte  Behörde  bestimmen,  daß
dem  Vertreter  statt  der  dem  Beamten  seiner  Dienstklasse  zustehenden,  die  für  den
        <pb n="283" />
        —  273  —

vertretenen  Beamten  im  Abs.  1  und  2  dieses  Paragraphen  festgesetzte  Vergütung
gezahlt  wird.
§.  4.

Vorstände  von  Maschinen-  oder  Werkstätteninspektionen,  technische  Eisen—
bahnsekretäre,  Werkstättenvorsteher,  Werkmeister  und  Werkführer  oder  deren  Ver—
treter  erhalten  für  die  Probe-  oder  Revisionsfahrten,  die  sie  zur  Feststellung  der
Betriebsfähigkeit  einzelner  Lokomotiven  und  Wagen  mit  diesen  ausführen,  statt
der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  folgende  Entschädigungssätze  für  jede  Fahrt:

Vorstände  von  Maschinen-  oder  Werkstätteninspektionen  und  die  mit
ihrer  Vertretung  beauftragten  höheren  Beamten  3  Mark,
die  anderen  vorgenannten  Beamten  .  ..  2

Ferner  erhalten  Stationsbeamte  für  die  Begleitung  von  Hülfsmaschinen  und
Hülfszügen  statt  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  einen  Entschädigungssatz  von
2  Mark  für  jede  Fahrt.

Hierbei  werden  Hin=  und  Rückfahrt  als  eine  Fahrt  gerechnet,  auch  wenn
eine  der  beiden  Fahrten  mittelst  anderer  Gelegenheit  erfolgt.

Werden  an  demselben  Tage  aus  den  bezeichneten  Anlässen  mehrere  Fahrten
oder  neben  diesen  Fahrten  noch  andere  Dienstreisen  ausgeführt,  so  dürfen  die
dafür  zu  gewährenden  Entschädigungen  insgesammt  die  vollen  verordnungsmäßigen
und,  sofern  die  Voraussetzungen  im  §.  3  vorliegen,  die  dort  festgesetzten  ermäßigten
Tagegelder  nicht  übersteigen.

§.  5.

Bahnmeister  und  Rottenführer  haben  innerhalb  ihrer  Strecke  auf  Fuhrkosten
und  Tagegelder  keinen  Anspruch.  Wenn  sie  jedoch  mit  Zustimmung  ihres  Vorgesetzten
  eine  Nachtrevision  vorgenommen  haben,  so  erhalten  sie  für  jede  Nacht,
die  sie  außerhalb  ihres  Wohnorts  haben  zubringen  müssen,  eine  Vergütung,  die
für  Bahnmeister  6  Mark,  für  Rottenführer  3  Mark  beträgt.

Bahnwärter  und  die  mit  der  Streckenbegehung  beauftragten  Weichensteller
erhalten,  wenn  sie  sich  auf  ihrer  Strecke  bewegen,  weder  Tagegelder  noch  Fuhrkosten.

§.  6.
An  Stelle  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  wird  eine  vom  Reichskanzler
festzusetzende,  die  vollen  verordnungsmäßigen  Sätze  nicht  übersteigende  Dienstzulage
  gewährt:

a)  an  Stations=  und  Abfertigungsbeamte,  deren  planmäßiger  Dienst  sich
auf  mehrere  Stationen  oder  mehrere  an  die  Bahn  angeschlossene  Werke
erstrecktt

b)  an  Bahnmeister  und  Rottenführer,  die  neben  Wahrnehmung  der  eigenen
Dienstgeschäfte  einen  anderen  Bahnmeister  oder  Rottenführer  ihrer
Nachbarschaft  vertreten  oder  Dienstgeschäfte  in  einem  benachbarten
Bezirke  zu  verrichten  haben,  ohne  daß  sie  außerhalb  ihres  Wohnorts
Quartier  nehmen  müssen;
        <pb n="284" />
        e)  an  Weichensteller,  Rottenführer  und  Bahnwärter,  die  in  Vertretung
oder  Unterstützung  des  ihnen  vorgesetzten  Bahnmeisters  mit  der  Be—
gehung  fremder  Strecken  beauftragt  werden;

d)  an  Weichensteller  und  Bahnwärter,  denen  die  Vertretung  eines  benachbarten
  Weichenstellers  oder  Bahnwärters  übertragen  wird,  sowie  an
Bahnwärter,  die  mit  der  Verrichtung  von  Weichenstellerdiensten  beauftragt
  werden,  sofern  sie  zur  Erreichung  des  Ortes  ihrer  dienstlichen
Beschäftigung  von  ihrem  Posten  an  gerechnet  2  Kilometer  oder  mehr
zurückzulegen  haben,  jedoch  nicht  genöthigt  sind,  außerhalb  ihres  Wohnorts
  Quartier  zu  nehmen.

§.  7.

Lokomotiv=  und  Zugbegleitungsbeamte  erhalten  für  die  Beschäftigung  im
Fahrdienste,  Bahnaufsichtsbeamte  für  die  Begleitung  von  Arbeitszügen  keine
Tagegelder  und  Fuhrkosten.  Dagegen  werden  ihnen  Fahr-,  Stunden=  und
Nachtgelder,  welche  die  vollen  verordnungsmäßigen  Sätze  nicht  übersteigen  dürfen,
nach  näherer  Bestimmung  des  Verwaltungschefs  gewährt.

§.  8.

Etatsmäßig  angestellte  Beamte  erhalten  bei  Versetzungen,  soweit  die  Reise
nach  dem  neuen  Bestimmungsort  auf  den  Reichs-Eisenbahnen  oder  vom  Reiche
verwalteten  Eisenbahnen  zurückgelegt  werden  kann,  neben  den  vollen  verordnungsmäßigen
  Tagegeldern:

a)  freie  Fahrt  für  sich  und  die  Personen  ihres  Hausstandes,

b)  freie  Beförderung  ihres  Hausgeräths.

Für  diejenigen  Strecken,  auf  denen  ihnen  hiernach  freie  Fahrt  und  Beförderung
  ihres  Hausgeräths  gewährt  wird,  erhalten  sie  weder  die  im  §.  13  der
Verordnung  vom  25.  Juni  1901  festgesetzte  Vergütung  für  Beförderungskosten,
noch  die  verordnungsmäßigen  persönlichen  Fuhrkosten,  sondern  nur  die  allgemeine
Umzugskostenentschädigung  und  die  Entschädigungen  für  Zu=  und  Abgang.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  zum  Bezuge  von  Umzugskosten
berechtigten  außeretatsmäßigen  technischen  Beamten.

Andere  nicht  etatsmäßige  Beamte  erhalten  bei  Versetzungen  außer  den  Tagegeldern
  die  Entschädigungen  für  Zu=  und  Abgang  und  an  Stelle  der  sonstigen
Fuhrkosten  freie  Fahrt  für  ihre  Person.  Daneben  kann  ihnen  freie  Fahrt  für
die  Personen  ihres  Hausstandes  sowie  freie  Beförderung  ihres  Hausgeräths  gewährt
  werden.

§.  9.

Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  253),  soweit  sie  sich  auf  die  Beamten  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  beziehen,
  und  der  Artikel  4  der  Verordnung  vom  19.  November  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  313)  werden  aufgehoben.
        <pb n="285" />
        —  275  —

§.  10.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1901  und  mit
der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  für  Dienst=  und  Versetzungsreisen,  welche  vor  dem
1.  Juli  1901  begonnen  und  an  diesem  Tage  oder  später  beendigt  werden,  die
Tagegelder  und  Fuhrkosten  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu  gewähren  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Odde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  10.  Juli  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

(Nr.  2790.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Tagegelder
und  Fuhrkosten  von  Beamten  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.
Vom  10.  Juli  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §. 18  des  Reichsbeamtengesetzes
  vom  31.  März  1873,  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrathe,  was  folgt:

Artikel  I.

An  die  Stelle  des  §.  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und
Fuhrkosten  von  Beamten  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung,  vom
29.  Juni  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  545)  treten  die  nachfolgenden  Vorschriften:

§.  1.
Bei  Dienstreisen  innerhalb  ihres  Amtsbezirkes  erhalten  an  Tagegeldern
1.  Ober-Postdirektoren  ..  15  Mark,
2.  Postinspektoren.  9

Bei  Dienstreisen  von  mehr  als  24  stündiger  Dauer  erhöhen  sich  die
obigen  Sätze:
bei  den  Ober-Postdirektoren  auf  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  17  Mark,
bei  den  Postinspektoren  auf  ..  .....  ...  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  12

für  jeden  Tag.
        <pb n="286" />
        —  276  —

Werden  die  Reisen  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht,  so  sind
für  jeden  Zu=  und  Abgang  1,50  Mark  zu  vergüten.

Postinspektoren  erhalten,  wenn  die  Reisen  mittelst  Personenposten  oder
regelmäßiger  Privat-Personenfuhrwerke  oder  zu  Fuß  zurückgelegt  werden,  20  Pfennig
für  das  Kilometer.

Artikel  II.

Wo  in  den  für  die  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  erlassenen
Verordnungen  auf  die  daselbst  vorgesehenen  ermäßigten  Tagegeldsätze  Bezug  genommen
  ist,  treten  die  Sätze  des  Artikel  1  an  deren  Stelle.

Artikel  III.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1901  und  mit
der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  für  Dienstreisen,  welche  vor  dem  1.  Juli  1901  begonnen
  und  an  diesem  Tage  oder  später  beendigt  werden,  die  Tagegelder  nach
den  bisherigen  Bestimmungen  zu  gewähren  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  «

Gegeben  Odde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  10.  Juli  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="287" />
        —  277  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 34.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung  der  Post=  und  Telegraphenverwaltungsgeschäfte
für  eine  Anzahl  von  Orten  von  der  Ober-Postdirektion  in  Potsdam  auf  diejenige  in  Berlin.
S.  277.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Desinfektion  der  zur  Geflügelbeförderung  benutzten
Eisenbahnwagen  im  Verkehre  mit  Belgien.  S.  278.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  278.

 

 

 

 

 

(Nr.  2791.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung  der  Post-  und  Telegraphenverwaltungsgeschäfte
  für  eine  Anzahl  von  Orten  von  der  Ober-Postdirektion
in  Potsdam  auf  diejenige  in  Berlin.  Vom  13.  Juli  1901.

Auf  den  Bericht  vom  6.  Juli  1901  genehmige  Ich,  daß  vom  1.  Oktober  1901
ab  die  Post-  und  Telegraphenverwaltungsgeschäfte  für  die  Orte  Steglitz,  Groß—
Lichterfelde,  Hermsdorf  (Mark),  Tegel,  Hoppegarten  (Mark)  und  Franz.-Buchholz,
Großbeeren,  Schönfließ  (Bz.  Potsdan)  „Waidmannslust,  Heiligensee  (Havel),
Mahlsdorf  (Ostbahn),  Kaulsdorf,  Blankenburg  (Mark),  Schönerlinde  und  Schönwalde
  (Mark)  von  ber  Ober-Postdirektion  in  Potsdam  auf  diejenige  in  Berlin
übertragen  werden.

Odde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  13.  Juli  1901.

Wilhelm.
In  Vertretung  des  Reichskanzlers:

Kraetke.
An  den  Reichskanzler.

Reichs.  Getzbl.  1901.  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1901.
        <pb n="288" />
        —  278  —

(Nr.  2792.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Desinfektion  der  zur  Geflügelbeförderung
benutzten  Eisenbahnwagen  im  Verkehre  mit  Belgien.  Vom  18.  Juli  1901.

In  Hinblicke  darauf,  daß  durch  die  belgischen  Verordnungen  über  die  Des—
infektion  der  Eisenbahnwagen  vom  25.  September  1883  und  vom  30.  Dezember
1890  die  ordnungsmäßige  Desinfektion  der  zur  Geflügelbeförderung  benutzten
Wagen  in  Belgien  genügend  sichergestellt  ist,  hat  der  Bundesrath  beschlossen:

Auf  die  zur  Versendung  von  Geflügel  nach  Belgien  benutzten  und
daselbst  entladenen  Eisenbahnwagen  finden  bei  ihrem  Wiedereingang
in  das  Reichsgebiet  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung,  betreffend
die  Einführung  von  Bestimmungen  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  der  Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf
Eisenbahnen,  vom  2.  Februar  1899  bis  auf  Weiteres  keine  Anwendung.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  diese  Ausnahmebestimmung
außer  Wirksamkeit  zu  setzen,  sobald  und  solange  die  Einschleppung
übertragbarer  Geflügelkrankheiten  aus  Belgien  zu  besorgen  ist.

Berlin,  den  18.  Juli  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

(Nr.  2793.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  20.  Juli  1901.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  1901,  Reichs-Gesetzbl.
  von  1901  S.  17),  wird  wie  folgt  abgeändert:

I.  Unter  Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener
Verwaltung  ist

1.  in  Nr.  15  nachzutragen:

d)  Wiesloch-Meckesheimer  Nebenbahn.
2. hinter  Nr.  19  einzuschalten:

19a)  Brohlthal-Eisenbahn.
3. die  Nr.  39  zu  streichen  und  bei  Nr.  52  „Lausitzer  Eisenbahn“  in  der
Klammer  als  dritte  Strecke  beizufügen:  Hansdorf-Priebus.

1

St
        <pb n="289" />
        —  279  —

4.  hinter  Nr.  79  nachzutragen:

79  a)  Reinickendorf-Liebenwalde-Groß-Schönebecker  Eisenbahn.

Die  Aenderungen  treten  in  Kraft:  zu  2  und  4  am  4.  August  d.  J.,  zu
3  sofort.  Die  Wiesloch-Meckesheimer  Nebenbahn  ist  bereits  mit  ihrer  Eröffnung
in  den  internationalen  Transportdienst  eingetreten.

II.  In  Folge  Ausscheidens  der  zum  adriatischen  Netze  der  italienischen
Eisenbahnen  gehörigen  Linien  Foggia—-Lucera  und  Foggia—Manfredonia  aus  der
Liste  zum  16.  Juli  d.  J.  ist  die  Nr.  2  unter  „Italien,  Abtheilung  A“  wie
folgt  zu  fassen:

„Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  adriatischen  Netzes  betriebenen
Linien  mit  Ausnahme  der  Linien:

a)  Bologna  —S.  Felice,

b)  Foggia-Lucera,

e)  Foggia—Manfredonia.“

Berlin,  den  20.  Juli  1901.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

Kraefft.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="290" />
        <pb n="291" />
        —  281  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  35.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr  aus  der  europäischen
Türkei  einschließlich  aller  türkischen  Häfen  des  Aegäischen  und  Schwarzen  Meeres.  S.  281.

 

 

(Nr.  2794.)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr  aus  der
europäischen  Türkei  einschließlich  aller  türkischen  Häfen  des  Aegäischen  und
Schwarzen  Meeres.  Vom  24.  August  1901.

Auf  Grund  des  §.  25  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbdl.  S.  306)  und  der
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ein=  und  Durchfuhrbeschränkungen  zur  Abwehr
von  Cholera=  und  Pestgefahr,  vom  4.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  555)
werden  hiermit  nachstehende  Vorschriften  vom  Tage  ihrer  Verkündung  ab  in
Vollzug  gesetzt:

1.  Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Leibwäsche,  alten  und  getragenen
Kleidungsstücken,  gebrauchtem  Bettzeuge,  Hadern  und  Lumpen  jeder
Art  aus  der  europäischen  Türkei  einschließlich  aller  türkischen  Häfen
des  Aegäischen  und  des  Schwarzen  Meeres  ist  verboten.

2.  Auf  Leibwäsche,  Bettzeug  und  Kleidungsstücke,  welche  Reisende  zu
ihrem  Gebrauche  mit  sich  führen,  oder  welche  als  Umzugsgut  eingeführt
  werden,  findet  das  Verbot  unter  Nr.  1  keine  Anwendung.
Jedoch  kann  die  Gestattung  ihrer  Einfuhr  von  einer  vorherigen
Desinfektion  abhängig  gemacht  werden.

3.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  unter
Anordnung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßnahmen  zuzulassen.

Berlin,  den  24.  August  1901.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Rothe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1901.  54

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  August  1901.
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        —  283  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 36.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres  und  der
Marine.  S.  283.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  294.

 

 

 

(Nr.  2795.)  Verordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres
  und  der  Marine.  Vom  12.  August  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Anschluß  an  die  Vorschrift  unter  B  der  Anlage  zu  §.  5  des
Militär-Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  174)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
  was  folgt:
Die  in  der  Anlage  enthaltene  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten
des  Reichsheeres  und  der  Marine  tritt  an  die  Stelle  der  durch  Verordnung
  vom  13.  August  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  431)  festgestellten
Klasseneintheilung.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  12.  August  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-  Gesebl.  1901.  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  August  1901.
        <pb n="294" />
        284

Klasseneintheilung

der

Militärbeamten  des  Reichsheeres  und  der  Marine.

 

Beim  Reichsheere.

I

Bei  der  Marine.

 

l.  Militärbeamte,  welche  nur  den  ihnen  vorgesetzten  Militärbefehlshabern  untergeordnet  sind.

A.  Obere  Militärbeamte
(im  Offizierrange).

10.

1. Der  Büreauvorsteher  bei  dem  Chef  des  preußischen

Generalstabs  der  Armee.

2.  Die  Festungsoberbauwarte  und  Festungsbauwarte.
3. Die  Oberzahlmeister  und  Zahlmeister.
4. Die  Korpsroßärzte,  die  Oberroßärzte  und  Roßärzte.

Bayern:
die  Korpsstabsveterinäre,  die  Stabsveterinäre  und
die  Veterinäre.

Die  Oberapotheker.

Der  Armeemusikinspizient.

 

1.

Der  zur  Dienstleistung  beim  Gouvernement  von
Kiantschou  kommandirte  höhere  Marine-Intendanturbeamte.


2.  Der  Lootsenkommandeur  der  Marine  und  dessen  Vertreter.



3. Die  Geschwadersekretäre  während  ihrer  Dienstleistung

als  solche.

4. Die  zu  den  Marine-Stationskommandos  zur  Dienstleistung

  kommandirten  Marine-Intendantursekretäre.

5. Der  Roßarzt  bei  der  Marine-Feldbatterie.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

7.  Der  Büreauvorsteher  und  die  Geheimen  Kanzleisekretäre

  beim  Chef  des  Generalstabs  des  Feldheeres.
8.Die  Topographen  und  Trigonometer.

9. Der  höhere  Civilverwaltungsbeamte  bei  den  Etappeninspektionen.


10. Die  in  Beamtenstellen  des  Militäreisenbahnwesens  befindlichen
  oberen  Beamten,  als:

a)  die  höheren  Eisenbahnbeamten  und  deren  Gehülfen
  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,  beim
stellvertretenden  Generalstabe  der  Armee  und  den
immobilen  Linienkommandanturen,

 

6.

Die  dem  mobilen  Büreau  des  Admiralstabs  der
Marine  zugetheilten  etatsmäßigen  oberen  Civilbeamten
  der  Marine.

Diie  Civilmitglieder  der  Küstenbezirksämter  I  in  Neufahrwasser,

  II  in  Stettin,  III  in  Kiel,  IV  in  Husum,
V  in  Bremerhaven,  VI  in  Wilhelmshaven.
        <pb n="295" />
        —  285

Beim  Reichsheere.

b)  die  Telegrapheninspektoren,  die  Telegraphen—
aufseher  und  die  Rendanten  bei  den  Militär—
eisenbahndirektionen,

c)  die  Assistenten  bei  den  immobilen  Linienkom—

mandanturen,

d)  die  Büreaubeamten  bei  den  unter  a  genannten
Behörden,

e)  die  Kanzlisten  bei  den  immobilen  Linienkom—
mandanturen.

11.  Die  nicht  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  ge—
hörigen,  bei  dem  Militäreisenbahnwesen  zur  Anstellung
kommenden  oberen  Beamten,  als:

a)  die  höheren  Beamten  und  Sekretäre  bei  den  Bau—
direktionen,

b)  die  Eisenbahnbauinspektoren  und
Eisenbahnbetriebsinspektoren,

c)  die  Eisenbahnbaumeister,  Maschinenmeister  bei  den
  Maschineningenieure'),,Militär-Telegrapheningenieure,
  Stations-Eisenbahnvorsteher,
  Bahn=  und  Betriebs-  direktionen,
kontroleure,  #  Betriebsd)

  die  Eisenbahnbauführer,  Maschineninspektionen,
Maschinenmeisterassistenten,  StationsBetriebsassistenten,
  Expeditionsbeamten,  und  Bau-Geometer,
  kompagnien,

e)  die  Eisenbahn-  und  die  Betriebssekretäre.


1)  die  Eisenbahnverwaltungsbeamten  bei  den  Eisenbahnarbeiterkompagnien
  (Güterexpeditionsvorsteher
  und  Güterexpedienten),

8)  die  Materialienverwalter,  Bahnmeister  und  Telegraphenaufseher.


Die  unter  10  und  11  aufgeführten  Beamten  sind

nach  Maßgabe  der  bestehenden  Ressortverhältnisse

auch  denjenigen  Beamten  untergeordnet,  welche  an

Stelle  von  Militärbefehlshabern  zur  Anstellung

kommen.

 

 

 

 

4

*)  Anmerkung.  Als  Maschineningenieure  können  der  Militäreisenbahnverwaltung
  auch  solche  Beamte  mit  höherer  technischer  Vorbildung
  überwiesen  werden,  welche  in  ihrem  Civildienstverhältnisse  vorübergehend
  als  Werkmeister  thätig  sind.

 

Zei  der  Marine.

55“
        <pb n="296" />
        12

13.
14.

Beim  Reichsheere.

Die  Elektrotechniker  für  Panzerbatterien.

Die  Feldzahlmeister.

Die  Bekleidungsamtsbeamten  und  die  Festungs—
gefängnißrendanten  in  Festungen,  welche  in  Belage—
rungszustand  erklärt  sind.

286

 

Bei  der  Marine.

 

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts).

1.  Die  Zeughausbüchsenmacher.  1.  Die  Büchsenmacher  bei  den  Marinetheilen.

2.  Die  Büchsenmacher  und  Sattler  bei  den  Truppen.

3.  Die  Waffenmeister.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

4.  Die  Obersetzer,  Oberdrucker  und  Drucker  beim  Chef  2.  Die  dem  mobilen  Büreau  des  Admiralstabs  der
des  Generalstabs  des  Feldheeres  und  bei  einem  Armee-  Marine  zugetheilten  etatsmäßigen  Civilunterbeamten
oberkommando.  der  Marine.

5.  Die  nicht  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes    3.  Die  Beobachter  (bei  den  Küstenbeobachtungsstationen).

gehörigen,  bei  dem  Militäreisenbahnwesen  zur  Anstellung

kommenden  unteren  Beamten,  als:

a)  die  Werkmeister"'),  Wagenmeister  und  Magazinaufseher,


b)  die  Lokomotivführer,  Zugführer,  Packmeister,
Telegraphisten,

c)  die  Zimmermeister  und  die  Maurermeister,

d)  die  Zeichner,  Kanzlisten  und  Drucker,

e)  die  Schaffner,  Telegraphenvorarbeiter,  Oberbauvorarbeiter,
  Güterbodenvorarbeiter,  Heizer,
Maschinenwärter,

1)  die  Rangirer,  Weichensteller,  Bahnwärter,
Bremser,  Oberbauarbeiter,  Werkstattarbeiter,
Güterbodenarbeiter,  Maschinenputzer  und  Wagenschmierer.


Die  unter  Nr.  5  aufgeführten  Beamten  sind
nach  Maßgabe  der  bestehenden  Ressortverhältnisse
auch  denjenigen  Beamten  untergeordnet,  welche  an
Stelle  von  Militärbefehlshabern  zur  Anstellung
kommen.

 

 

4

*)  Anmerkeng.  Als  Maschineningenieure  können  der  Militäreisenbahnverwaltung
  auch  solche  Beamte  mit  höherer  technischer  Vorbildung
  überwiesen  werden,  welche  in  ihrem  Civildienstverhältnisse  vorübergehend
  als  Werkmeister  thätig  sind.
        <pb n="297" />
        II.

Beim  Reichsheere.

 

Die  Maschinenwärter  für  Panzerbatterien.

Die  Meister  und  Arbeiter  bei  den  Reparaturwerkstätten
des  Belagerungstrains.

Die  Unterbeamten  bei  den  Bekleidungsämtern  und  den
Festungsgefängnissen  in  Festungen,  welche  in  Belagerungszustand
  erklärt  sind.

287

 

Bei  der  Marine.

Militärbeamte)  welche  in  einem  doppelten  Unterordnungsverhältnisse  stehen,  und  zwar
einerseits  zu  den  ihnen  vorgesetzten  Militärbefehlshabern,  andererseits  zu  den  ihnen  vorgesetzten
höheren  Beamten  oder  Behörden.
A.  Obere  Militärbeamte
(im  Offizierrange)

1. Die  Korpsintendanten,  die  Vorstände  der  Divisionsintendanturen
  und  der  Intendantur  der  Verkehrstruppen
  sowie  deren  Vertreter.
2. Die  Kriegs--  und  Oberkriegsgerichtsräthe.
3. Die  Militärgerichtsschreiber.
4. Preußen  und  Sachsen:
die  Militäroberpfarrer,  die  Divisions-,  Garnison-,
Kadetten-  und  Anstaltspfarrer.
Bayern  und  Württemberg:
siehe  II  A  17.

5. Die  Korpsstabsapotheker  und  die  Garnisonapotheker.

Außerdem  im  Kriege  und  während
7.

6. Bei  den  Feldintendanturen:

a)  die  Armee-,  Etappen-,  Feld-  und  Divisionsintendanten
  sowie  sämmtliche  Feldintendanturräthe
  und  die  mit  der  Stelle  eines  etatsmäßigen
Feldintendanturraths  beliehenen  Beamten,

b)  die  Sekretäre,

c)  die  Assistenten.

.  Die  stellvertretenden  Intendanten,  der  Vorstand  der

Intendantur  des  stellvertretenden  Generalstabs  sowie
deren  Vertreter.

Die  oberen  Beamten  bei  den  Feldkriegskassen,  als:

a)  die  Kriegszahlmeister,
b)  die  Kassirer,
Ic)  die  Kassirer  und  Buchhalter,

 

 

1.
2.

3.
4.

5.  Die  Marine-Stabszahl—-1. Die

  Marine-Intendanten  und  deren  Vertreter.

2. Die  Marine-Oberkriegsgerichtsräthe  und  Kriegsgerichtsräthe.


3. Die  Marine-Gerichtsschreiber.

4. Die  Marine-Oberpfarrer  und  „Pfarrer.

soweit  sie  nicht  lediglich

#  er  ·  .  als  Geschwader—
meister,  Oberzahlmeister  und  sekretäre  fungiren;

Zahlmeister,  siehe  1  A  3.

6. Die  auf  Schiffen  der  Marine  zur  Verrichtung  dienstlicher
  Funktionen  eingeschifften  oberen  Civilbeamten
sowie  die  unter  III  A  7  bis  17  genannten  eingeschifften
  Militärbeamten  der  Marine.

des  mobilen  Zustandes.

7. Die  Telegraphensekretäre  und  Assistenten  bei  den
Kriegsküstentelegraphenstationen,  welche  von  der
Oberpostdirektion  gestellt  werden.
        <pb n="298" />
        10.

11.

12.

13.

14.

15.

—  288

Beim  Reichsheere.

 

d)  die  Buchhalter,

e)  die  Kassenassistenten,

f)  die  Buchhalter  bei  den  Betriebsabtheilungen  der
Militäreisenbahndirektionen,  falls  sie  nicht  zu
den  Personen  des  Soldatenstandes  gehören.

9. Die  oberen  Beamten  bei  den  Feld-  und  Etappenmagazinanstalten,
  einschließlich  der  Feldbäckereiämter
und  der  Magazine  auf  den  Sammelstationen,  als:

a)  die  Feldproviantmeister,

b)  die  Feldmagazinrendanten,

J)  die  Feldmagazinkontroleure,

d))  die  Feldmagazinassistenten.

10. Die  oberen  Beamten  bei  den  Feld-  und  Etappenlazarethanstalten,
  den  Güterdepots  der  Sammelstationen
  und  den  Sanitätszügen,  als:

a)  die  Lazarethpfarrer,

b)  die  Feldlazarethinspektoren,

c)  die  Feldlazarethrendanten,

d)  die  Feldapotheker.

11. Die  den  stellvertretenden  Korpsgeneralärzten  beigegebenen
  stellvertretenden  Korpsstabsapotheker  und
die  Feldstabsapotheker.

12. Die  oberen  Beamten  bei  den  Feld-  und  Etappentelegraphenbehörden,
  als:

a)  die  Telegraphendirektoren,

b)  die  Telegrapheninspektoren,

J%)  die  Telegraphensekretäre,

d)  die  Telegraphenassistenten.

13. Bei  dem  Chef  der  Militärtelegraphie:
die  Telegraphensekretäre.
14. Die  oberen  Beamten  bei  den  Feldpostanstalten,  als:

a)  der  Feldoberpostmeister,

b)  die  Feldoberpostinspektoren,

J)  die  Armeepostdirektoren,

d)  die  Armeepostinspektoren,

e)  die  Feldpostmeister,

1)  die  Feldoberpostsekretäre,

9)  die  Feldpostsekretäre,

h)  die  Roßärzte  (Bayern:  Veterinäre)  der  Postpferdedepots.


Der  Feldpolizeidirektor  und  die  Feldpolizeikommissare
im  großen  Hauptquartiere.

 

Bei  der  Marine.
        <pb n="299" />
        16.

17.

2

11

Beim  Reichsheere.

 

16. Die  Intendantur-  und  oberen  Proviantamtsbeamten
sowie  die  der  gleichen  Beamtengattung  angehörigen
Beamten  der  Konservenfabriken,  die  Beamten  der
Garnisonbauverwaltung,  die  Garnisonverwaltungsund
  Lazarethbeamten  in  Festungen,  welche  in  Belagerungszustand
  erklärt  sind;

ferner:
17. Bayern  und  Württemberg:

die  Feldgeistlichen.

289

 

Bei  der  Marine.

 

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts).

1. Die  Unterapotheker  und  Militärapotheker  einschließlich

der  einjährig  freiwilligen  Militärapotheker.
2. Preußen  und  Sachsen:
die  Divisions-,  Garnison=  und  Anstaltsküster,
die  Militärgerichtsboten.
Bayern:
die  Militärgerichtsboten.
Württemberg:
die  Militärgerichtsboten,
weiter  siehe  II  B  11.

Außerdem  im  Kriege  und  während

3. Die  Kassendiener  bei  den  Feldkriegskassen.

4. Die  Feldbackmeister  und  die  Feldmagazinaufseher  bei
den  Feld-  und  Etappenmagazinanstalten  sowie  bei
den  Magazinen  auf  den  Sammelstationen.

5. Die  Feldpostschaffner  bei  den  Feldpostanstalten.

6. Die  Polizeibeamten  im  großen  Hauptquartier  und  bei
den  Etappeninspektionen.

7. Die  chirurgischen  Instrumentenmacher  und  die  Apothekenhandarbeiter
  bei  den  Feld-  und  Etappenlazarethanstalten.


8. Die  Telegraphenvorarbeiter  und  Arbeiter  bei  der  Feldund

  Etappentelegraphie.

9. Die  Feldpostillone  bei  den  Feldpostanstalten.
10. Die  Unterbeamten  der  Proviantämter  und  Konservenfabriken,

  der  Garnison=  und  Lazarethverwaltungen  in
Festungen,  welche  in  Belagerungszustand  erklärt  sind;
ferner:
11. Wurttemberg:
die  Feldküster.

 

 

1.
2.
3.

Die  Marine-Küster.

Die  Marine-Gerichtsboten.

Die  auf  Schiffen  der  Marine  zur  Verrichtung  dienstlicher
  Funktionen  eingeschifften  unteren  Civilbeamten
sowie  die  unter  III  B  9  genannten  eingeschifften
Militärbeamten  der  Marine.

des  mobilen  Zustandes
        <pb n="300" />
        —  290  —
Beim  Reichsheere.  Bei  der  Marine.

 

 

III.  Militärbeamte,  welche  nur  den  ihnen  vorgesetzten  höheren  Beamten  und  Behörden
untergeordnet  sind.

A.  Obere  Militärbeamte
(im  Offizierrange).

 

 

1.  Deutsches  Reich:  1.  Die  Marine-  Intendanturräthe,  soweit  sie  nicht
beim  Reichsmilitärgerichte:  unter  die
die  Senatspräsidenten    2.  die  Marine-  Intendanturassessoren,  Kategorie  I A.
die  Reichsmilitärgerichtsräthe  und  II A 1
der  Obermilitäranwalt    3.  die  Marine-Intendanturreferendare,  fallen.
die  Militäranwalte,  4.  Die  Marine-Intendantursekretäre,  soweit  sie  nicht  unter
die  Obersekretäre  (Militärgerichtsschreiber).  die  Kategorie  I  A4  fallen.
2.  Preußen:  5.  Die  Marine-Intendanturregistratoren.  .
bei  den  Militärintendanturen:  6.  Die  Oberlootsen  der  Marine,  soweit  sie  nicht  unter
a)  der  Oberintendanturrath  und  Vorstand  der  In-  die  Kategorie  IA  2  fallen.
tendantur  der  militärischen  Institute,  7.  Oie  Resort-  .
b)  die  Intendanturräthe  k  direktoren,
und  Assessoren,  soweit  sie  nicht  unter  die  9.  die  Betriebs-  ,  J
c)  die  Referendare,  Kategorie  II.A  fallen,  direktoren  Maschinenbau  und
d)  die  Sekretäre  ·  -«
die  Registratoren  inspektoren,
  10.  die  Baumeister
ferner:  --  »«  ..
11.  die  Bauführer  Die  ein—
Bayern:  12.  die  Ressort.  zu  12  bis  geschifften
a)  der  Oberintendanturrath  und  Vorstand  der  In—  direktoren,  für  Hafen.15,  welche  Beamten
tendantur  der  militärischen  Institute,  13.  die  Bau-  bau,  vor  dem  stehen  im
P,  die  Intendanturräthe  soweit  sie  nicht  unter  die  inspektoren  I1.  April.doppelten
und  Assessoren,  :  unter-„Kategorie
  II/AI  fallen  1880  Unter
o0  die  Sckretäire,  "  1..  bie  Obermeister,  angestellt  ordnungs-)
  die  Registratoren.  15.  die  Werkmeister  d,  verhält—
15.  die  Werkmeister,  sind,  verhä
Sachsen:  16.  die  Werft—  zu  16  und  nisse;
a)  beim  Kriegsministerium:  betriebssekre-  17,  welche  siehe
die  vortragenden  Räthe  einschließlich  des  vor-  täre,  vor  den  IAß.
tragenden  Bauraths,  bei  den1.  April
die  Expedienten,  Werften,  1880
die  Kalkulatoren,  Werftsekre
die  Registratoren,  täre  oder
der  Kanzleivorsteher;  Büreaub)
  beim  Kriegszahlamte:  17.  die  Werft-  assistenten
die  Sekretäre;  schreiber  U  waren.
        <pb n="301" />
        —  291  —

Beim  Reichsheere.  Bei  der  Marine.
c)  bei  den  Militärintendanturen:  18.  Die  Garnisonbaubeamten,  welche  vor  dem  1.  April
die  Intendanturräthe  1880  angestellt  sind.
und  Assessoren,  soweit  sie  nicht  unter  die
die  Referendare,  Kategorie  II  A  1  fallen,

die  Sekretäre,
die  Registratoren;
d)  der  Expedient  bei  dem  Militärbevollmächtigten  in
Berlin.
Württemberg:
a)  beim  Kriegsministerium:
die  vortragenden  Räthe,
die  Expedienten,
die  Registratoren;
b)  beim  Kriegszahlamte:
der  Kriegszahlmeister,
der  Kassirer,
die  Buchhalter;
I)  bei  den  Militärintendanturen:
die  Intendanturräthe  soweit  sie  nicht  unter  die
und  Assessoren,  Kategorie  II  AII  fallen,
der  Intendantur=  und  Baurath,
die  Sekretäre,  soweit  sie  nicht  unter  die  Kategorie
  II  Al  fallen,
die  Registratoren;
)  der  Expedient  bei  dem  Militärbevollmächtigten  in
Berlin.

3.  Preußen:
der  evangelische  und  der  katholische  Feldpropst  der

 

 

Armee.
Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.
4.  Preußen:  19.  Die  oberen  Werftbeamten,  soweit  sie  nicht  bereits  zu  den
die  im  mobilen  Büreau  des  Kriegsministers  sich  unter  III  A7  bis  17  und  II  A  6  aufgeführten  Katebefindenden
  Räthe,  die  den  mobilen  Büreaus  gorien  gehören,  einschließlich  der  Sekretariats-  und  Redes
  Kriegsministers  und  des  vortragenden  gistraturapplikanten  (A.  K.  O.  vom  31.  März  1880).
Generaladjutanten  des  Kaisers  zugetheilten  20.  Die  den  mobilen  Büreaus  des  Staatssekretärs  des
Geheimen  expedirenden  Sekretäre,  Geheimen  Reichs-Marine-Amts  und  des  Chefs  des  Marine-Registratoren
  und  Geheimen  Kanzleisekretäre.  Kabinets  zugetheilten  Geheimen  expedirenden  Sekretäre,
Geheimen  Registratoren  und  Geheimen  Kanzlei-1
  sekretäre.

Reichs-Gesetzel.  1901.  56
        <pb n="302" />
        Beim  Reichsheere.

Sachsen:
die  im  mobilen  Stabe  des  Kriegsministers  sich
befindenden  Räthe  und  die  demselben  zugetheilten
Kanzleibeamten.

292

 

21.

22.
23.

Bei  der  Marine.

Die  etatsmäßigen  oberen  Civilbeamten  der  Marine  in
solchen  Marine-Kriegshafengebieten,  welche  in  Be—
lagerungszustand  erklärt  worden  sind.

Die  Marine-Intendantursekretariatsapplikanten.

Die  auf  Kriegsschiffen  fungirenden  Civiloberlootsen.

B.  Untere  Militärbeamte
(im  Range  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts).

Deutsches  Reich:
beim  Reichsmilitärgerichte:
der  Botenmeister,
die  Boten.

 

–—

%  sF„  "

10.

Die  Lootsen  J.  und  II.  Klasse,
die  Hafenlootsen,  ·

der  Materialienverwalter,
die  Maschinisten,

die  Schiffsführer

Die  Steuerleute.

Die  Untersteuerleute.

Der  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens.

Die  Magazinaufseher  bei  den  Werften,  welche  vor  dem
1.  April  1880  in  diese  Stellen  eingetreten  sind;  die
eingeschifften  Beamten  stehen  im  doppelten  Unter
ordnungsverhältnisse;  siehe  IIB  3.

Die  Magazinaufseher  der  Bekleidungs=  und  Verpflegungsämter,
  welche  vor  dem  1.  April  1880  in
diese  Stellen  eingetreten  sind.

beim  Marine-Lootsenund
  Seezeichenwesen.

Außerdem  im  Kriege  und  während  des  mobilen  Zustandes.

Preußen:
die  Kanzleidiener  bei  den  mobilen  Büreaus  des
Kriegsministers  und  des  vortragenden  General-=adjutanten
  des  Kaisers.

 

11.

13.

14.

15.

16.
17.
18.
19.

Die  unteren  Werftbeamten,  soweit  sie  nicht  bereits
zu  den  unter  III  B  9  und  II  B  3  aufgeführten
Kategorien  gehören  (A.  K.  O.  vom  31.  März  1880).

.  Die  dem  mobilen  Büreau  des  Staatssekretärs  des

Reichs-Marine-Amts  und  des  Chefs  des  Marine=Kabinets
  zugetheilten  Civilunterbeamten  der  Marine.
Die  etatsmäßigen  unteren  Civilbeamten  der  Marine
in  solchen  Marine-Kriegshafengebieten,  welche  in  Be,
lagerungszustand  erklärt  worden  sind.

Die  Führer,

die  Maschinisten,
die  Heizer,

die  Matrosen

Die  Heizer,  ..
,  s  8
die  Matrosen  auf  dem  Dampfer  Friedrichsorte

auf  den  Dampfern  Langlütjen:
und  Bombes  und  dem  Torpedowerkstattsdampfer.
        <pb n="303" />
        —  2093  —
Beim  Reichsheere.  Bei  der  Marine.

 

 

20.  Die  Maschinenwärter  und  Heizer  bei  den  Beleuchtungs—
anlagen  in  den  Weserforts,  den  Haubitzbatterien
Wilhelmshaven  und  den  Beleuchtungswagen  und
Scheinwerfern  der  Artilleriedepots;  sowie  die  hierbei
beschäftigten  Civilarbeiter.

 

21.  Die  Lootsenaspiranten,

22.  die  Zimmerleute,  beim  Marine—
23.  die  Köche,  Lootsen-  und  See—
24.  die  Oberheizer  und  Heizer,  zeichenwesen.
25.  die  Obermatrosen  und  Matrosen

26.  Die  auf  Kriegsschiffen  fungirenden  Civillootsen  und
Civillootsenaspiranten.
        <pb n="304" />
        —  294  —

(Nr.  2796.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  15.  August  1901.

In  Folge  Ausscheidens  der  zum  mittelländischen  Netze  der  italienischen  Eisenbahnen
  gehörigen  Linien  Ceva-Ormea  und  Cecina—-Volterra  aus  der  Liste  der
Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  1901,  Reichs-Gesetzbl.  von
1901  S.  17),  ist  die  Nr.  1  unter  „Italien,  Abtheilung  A.“  wie  folgt  zu  fassen:

„Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  mittelländischen  Netzes  betriebenen
Linien  mit  Ausnahme  der  Linien:

a)  Ceva—Ormea  und

b)  Cecina—Volterra.“

Berlin,  den  15.  August  1901.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Kraefft.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="305" />
        295

—

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr 37.

 

Inhalt:
vom  14.  Oktober  1890.  S.  295.

Zusatzübereinkommen  zu  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr

 

(Nr.  2797.)  Zusatzübereinkommen  zu  dem
internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
vom  14.  Oktober  1890.  Vom
16.  Juni  1898.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  2c.  c.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn,  Letzterer  gleichzeitig  im
Namen  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
von  Liechtenstein  handelnd,  Seine  Majestät
  der  König  der  Belgier,  Seine
Majestät  der  König  von  Dänemark,
der  Präsident  der  Französischen  Republik,
Seine  Majestät  der  König  von  Italien,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
von  Luxemburg,  Ihre  Majestät  die
Königin  der  Niederlande  und  in  Ihrem
Namen  Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs,  Seine  Majestät
  der  Kaiser  aller  Reußen  und  der
Schweizerische  Bundesrath,  für  angemessen
  erachtend,  in  den  Bestimmungen
des  internationalen  Uebereinkommens
Reichs-Gesetzbl.  1901.

(No.  2797.)  Convention  additionnelle  à  la
Convention  internationale  du
4octobre  1890  sur  le  transport
de  marchandises  par  chemins

de  fer.  Du  16  juin  1898.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand,  Sa  Majesté  IEmpereur
d’Autriche,  Roi  de  Bohéme  etc.
et  Roi  Apostoliqdue  de  Hongrie,
agissant  également  au  nom  de  Son
Altesse  Sérenissime  le  Prince  de
Liechtenstein,  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges,  Sa  Majestée  le  Roi  de  Danemark,
  le  Président  de  la  République
Française,  Sa  Majesté  le  Roi  d'Italie,
Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
de  Luxembourg,  Sa  Majesté  la  Reine
des  Pays-Bas  et  en  Son  nom  Sa
Majestéla  Reine  Régente  du  Royaume,
Sa  Majeste  Empereur  de  toutes  les
Russies  et  le  Conseil  Fédéral  de  la
Confédération  Suisse,  ayant  jugé  utile
d’apporter  certaines  modifications  aux
dispositions  de  la  Conwention  internationale
  du  14  octobre  1890  sur
57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  August  1901.
        <pb n="306" />
        über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  und  der  darauf  bezüglichen

  Vereinbarung  vom  16.  Juli

1895  gewisse  Abänderungen  eintreten
zu  lassen,  haben  beschlossen,  zu  diesem
Zwecke  ein  Zusatzübereinkommen  abzuschließen,
  und  zu  ihren  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Excellenz  Herrn  Grafen
zu  Münster,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  beim  Präsidenten
  der  Französischen  Republik;


Seine  Majestät  der  Kaiser  von

Oesterreich,  König  von  Böhmen
  2c.  2c.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn:

Seine  Excellenz  Herrn  Grafen
von  Wolkenstein-Trostburg,
Allerhöchstihrten  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter
  beim  Präsidenten  der
Französischen  Republik;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Freiherrn  von  Anethan,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  beim  Präsidenten
  der  Französischen  Republik;


Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:

Herrn  von  Hegermann  Lindencrone,
  Allerhöchstihren

296

le  transport  de  marchandises  par
chemins  de  fer  et  à  Tarrangement
yrelatif  du  16  juillet  1895,  ont
decide  de  conclure  à  cet  effet  une
Convention  additionnelle  et  ont
nommé  pour  leurs  Plenipotentiaires,
Savoir:

Sa  Majesté  I’Empereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Son  Excellence  le  Comte  de
Münster,  Son  Ambassadeur
Extraordinaire  et  Plenipotentiaire
  pres  le  Président  de  la
République  Française;

Sa  Majesté  l’Empereur  d’'Au--triche,
  Roi  de  Bohéme  etc.
et  Roi  Apostolidqdue  de
Hongrie:

Son  Excellence  le  Comte  de
Wolkenstein  -  Trostburg,
Son  Ambassadeur  Extraordi--naire
  et  Plénipotentiaire  pres
le  Président  de  la  République
Française;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  le  Baron  D'Anethan,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  pres  le
Président  de  la  République

Française;

Sa  Najesté  le  Roi  de  Danemark:

M.  de  IHegermann-Lindencrone,
  Son  Envoyé  Extra-
        <pb n="307" />
        —  297

außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  beim
Präsidenten  der  Französischen
Republik;

der  Präsident  der  Französischen
  Republik:

Seine  Ercellenz  Herrn  Gabriel
Hanotaux,  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  der
Französischen  Republik

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Seine  Ercellenz  Herrn  Grafen
Tornielli  Brusati  di  Vergano,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten
Botschafter  beim  Präsidenten  der
Französischen  Republik;

Seine  Königliche  Hoheit  der

Großherzog  von  Luxemburg:
Herrn  Vannerus,  Allerhöchstihren
  Geschäftsträger  in  Paris;

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande  und  in  Ihrem
Namen  Ihre  Majestät  die
Königin-Regentin  des  Königreichs:


Herrn  Ritter  von  Stuers,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  beim  Präsidenten  der
Französischen  Republik;

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

Seine  Excellenz  den  Fürsten
Urussoff,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  und  bevollordinaire

  et  Ministre  Pléni-Potentiaire
  prèes  le  Président
de  la  République  Française;

Le  Président  de  la  République
Frangçaise:

Son  Excellence  M.  Gabriel
Hanotaux,  Ministre  des  Affaires
  Etrangères  de  la  Ré-Publique
  Française;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

Son  Excellence  le  Comte  Tornielli
  Brusati  di  Vergano,
Son  Ambassadeur  Extraordi--naire
  et  Plénipotentiaire  pres
le  Président  de  la  République
Française;

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
  de  Luxembourg:

M.  Vannerus,  Chargé  d'Affaires
  du  Luxembourg  à  Paris;

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas
  et  en  Son  nom  Sa  Majesté
  la  Reine  Régente  du
Royaume:

M.  le  Chevalier  de  Stuers,
Son  Envoyé  Extraordinaire
et  Ministre  Plénipotentiaire
Dreès  le  Président  de  la  Ré-Publique
  Française;

Sa  Majestée  I'Eempereur  de
toutes  les  Russies:

Son  Excellencee  le  Prince
Ouroussoff,  Son  Ambassadeur
  Extraordinaire  et  Pléni-57“
        <pb n="308" />
        mächtigten  Botschafter  beim
Präsidenten  der  Französischen
Republik;

und  der  Schweizerische  Bundesrath:


Herrn  Lardy,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  beim  Präsidenten
der  Französischen  Republik;

welche,  nachdem  sie  einander  ihre
betreffenden  Vollmachten  mitgetheilt,  die
in  guter  Ordnung  befunden  wurden,
folgende  Artikel  vereinbart  haben:

Artikel  1.

Das  internationale  Uebereinkommen
vom  14.  Oktober  1890  wird  wie  folgt
abgeändert:

I.  —  Artikel  6.  Der  Littera  1  wird
folgender  Absatz  4  beigefügt:

„Hat  die  Versandstation  einen
anderen  Transportweg  gewählt,  so
hat  sie  davon  dem  Absender  Nachricht
  zu  geben.“

II.  —  Artikel  7.
folgende  Fassung:

„„Bei  unrichtiger  Angabe  des
Inhalts  einer  Sendung  oder  bei
zu  niedriger  Angabe  des  Gewichts
sowie  bei  Ueberlastung  eines  vom
Absender  beladenen  Wagens  ist  —
abgesehen  von  der  Nachzahlung  des
etwaigen  Frachtunterschieds  und  dem
Ersatze  des  entstandenen  Schadens
sowie  den  durch  strafgesetzliche  oder
polizeiliche  Bestimmungen  vorgesehenen
  Strafen  —  ein  Frachtzuschlag
  an  die  am  Transporte
betheiligten  Eisenbahnen  nach  Maß-Absatz

  4  erhält

298

Potentiaire  preès  le  Président
de  la  République  Française;

et  le  Conseil  Féedeéral  de  la
Confédération  Suisse:

M.  Lardy,  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Pleni-Potentiaire
  de  la  Confédéra--tion
  Suisse  pres  le  Président
de  la  République  Française;

lesquels,  apres  s'étre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  ont  arrété  les
articles  ci-apres:

ARTICLE  PREMIER.

La  Convention  internationale  du
14  octobre  1890  est  modisiée  comme
il  suit:

I.  —  Article  6.  I  est  ajouté  à
la  lettre  1  un  4°  alinéa  ainsi  concu:

„Si  la  gare  d’expédition  a
choisi  une  autre  voie,  elle  doit
een  aviser  Texpediteur.4

II.  —  Artiche  7.  Le  4°  alinea
aura  la  teneur  suiwante:

„Ces  dispositions  réglementaires
  fiyeront  la  surtazxe  qui,
en  cas  de  deéclaration  inexacte
du  contenu  ou  dindication  d'un
Doids  inférieur  au  poids  réel,
ainsi  quen  cas  de  surcharge
d’un  wagon  chargé  par  l'ex-Péditeur,
  devra  étre  payée  aux
chemins  de  fer  ayant  pris  part
au  transport,  sans  prejudice,  il
a  lieu,  du  payement  complémentaire
  de  la  diflèrence  des
frais  de  transport  et  de  toute
        <pb n="309" />
        —  299

gabe  der  Ausführungsbestimmungen
zu  zahlen.“

Außerdem  wird  folgender  Absatz  5

beigefügt:

„Ein  Frachtzuschlag  wird  nicht
erhoben:

a.  bei  unrichtiger  Gewichtsangabe
von  Gütern,  zu  deren  Ver—
wiegung  die  Eisenbahn  nach
den  für  die  Versandstation
geltenden  Bestimmungen  verpflichtet
  ist

b.  bei  unrichtiger  Gewichtsangabe
oder  bei  Ueberlastung,  wenn
der  Absender  im  Frachtbriefe
die  Verwiegung  durch  die  Eisenbahn
  verlangt  hat;

c.  bei  einer  während  des  Transports
  in  Folge  von  Witterungseinflüssen
  eingetretenen  Ueberlastung,
  wenn  der  Absender
nachweist,  daß  er  bei  der  Beladung
  des  Wagens  die  für  die
Versandstation  geltenden  Bestimmungen
  eingehalten  hat.“

indemnité  pDour  le  dommage  qui
en  résulterait,  ainsi  due  de  la
eine  encourue  en  vertu  des
dispositions  pénales  ou  des  règlements
  de  police.

II  est  en  outre  ajouté  un  5°  alinéa
ainsi  concu:

„La  surtaxe  M’est  pas  due:

a.  En  cas  Tindication  inexacte
du  poids,  lorsque  le  pesage
Par  le  chemin  de  fer  est
obligatoire  d’apres  les  prescriptions
  en  vigueur  à  la
station  expeditrice.

b.  En  cas  d’indication  inexacte
du  poids  ou  de  surcharge
d’un  wagon,  lorsque  Dexpéditeur
  a  demandé  dans  la
lettre  de  voiture  due  le
Pesage  scoit  ellectucé  par  le
chemin  de  fer.

c.  En  cas  de  surcharge  occasionnée,
  au  cours  du  trans-Dort,
  par  des  influences  atmosphériques,
  si  Texpediteur
prouve  qdu’il  sest  conformé,
en  chargeant  le  wagon,  aux
Drescriptions  en  vigueur  à  la
station  expéditrice.

III.  —  Article  12.  Le  4  alinéa
aura  la  teneur  Suiwante:

III.  —  Artikel  12.  Absatz  4  erhält
folgende  Fassung:

„Wurde  der  Tarif  unrichtig  angewendet
  oder  sind  Rechnungsfehler
bei  der  Festsetzung  der  Frachtgelder
und  Gebühren  vorgekommen,  so  ist
das  zu  wenig  Geforderte  nachzuzahlen,
  das  zu  viel  Erhobene  zu
erstatten.  Ein  derartiger  Anspruch
auf  Rückzahlung  oder  Nachzahlung
verjährt  in  einem  Jahre  vom  Tage

„En  cas  d’application  irrégulière
  du  tarif  ou  d’erreurs  de
calcul  dans  la  fixation  des  frais
de  transport  et  des  frais  acces-Soires,
  la  diffèrence  en  plus  ou
en  moins  devra  étre  remboursce.
L’action  en  rectification  est
Prescrite  par  un  an  à  partir  du
jour  du  payement,  lorsqu’il  west
        <pb n="310" />
        —  300

der  Zahlung  an,  sofern  er  nicht
unter  den  Parteien  durch  Anerkenntniß,
  Vergleich  oder  gerichtliches
Urtheil  festgestellt  ist.  Auf  die  Verjährung
  finden  die  Bestimmungen
des  Artikel  45  Absatz  3  und  4  Anwendung.
  Die  Bestimmung  des
Artikel  44  Absatz  1  findet  keine  Anwendung.“


Pas  intervenn  entre  les  parties
une  reconnaissance  de  la  dette,
une  transaction  ou  un  jugement.
Les  dispositions  contenues  dans
Tarticle  45,  alinéas  3  et  4,  sont
applicables  à  la  prescription
mentionnée  ci-  dessus.  La  disosition
  de  T’alinéa  1  de  TarticIe
  44  ne  sapplique  pas  dans
ce  CaS.«

IV.  —  Article  13.  Le  1*  alinéa
aura  la  teneur  suivante:

IV.  —  Artikel  13.  Absatz  1  erhält
folgende  Fassung:

„Dem  Absender  ist  gestattet,  das
Gut  bis  zur  Höhe  des  Werthes  desselben
  mit  Nachnahme  zu  belasten.
Bei  denjenigen  Gütern,  für  welche
die  Eisenbahn  Vorausbezahlung  der
Fracht  zu  verlangen  berechtigt  ist
(Artikel  12  Absatz  2),  kann  die  Belastung
  mit  Nachnahme  verweigert
werden.“

„L’expéditeur  pourra  grever
la  marchandise  d’'un  remboursement
  jusqu’à  concurrence  de  sa
Valeur.  Le  remboursement  peut
être  refuse  pour  les  marchandises
dont  le  prix  de  transport  peut
étre  réclamé  d’avance  par  le
chemin  de  ser  (article  12,
alinéa  2).«

V.  —  Article  15.  Le  I°  alineéa
aura  la  teneur  Suivante:  «

v.—A1·tikeIlZ.Abf-181erhältfob
gende  Fassung:

„Der  Absender  allein  hat  das
Recht,  die  Verfügung  zu  treffen,
daß  das  Gut  auf  der  Versand—
station  zurückgegeben,  unterwegs
angehalten  oder  an  einen  anderen
als  den  im  Frachtbriefe  bezeichneten
Empfänger  am  Bestimmungsort
oder  auf  einer  Zwischenstation  oder
auf  einer  über  die  Bestimmungs—
station  hinaus  oder  seitwärts  ge—
legenen  Station  abgeliefert  werde.
Anweisungen  des  Absenders  wegen
nachträglicher  Auflage,  Erhöhung,
Minderung  oder  Zurückziehung  von
Nachnahmen  sowie  wegen  nachträglicher
  Frankirung  können  nach
dem  Ermessen  der  Eisenbahn
zugelassen  werden.  Nachträgliche
Verfügungen  oder  Anweisungen

Lexpeéditeur  a  seul  le  droit
de  disposer  de  la  marchandise,
soit  en  la  retirant  à  la  gare  de
départ,  soit  en  Tarrétant  en
cours  de  route,  soit  en  la  faisant
delivrer,  au  lieu  de  destination,
Ou  en  cours  de  route,  ou  encore
à  une  station  située  scit  au  dela
du  point  de  destination,  scit  sur
un  embranchement,  à  une  personne
  autre  qdue  celle  du  destinataire
  indiqué  sur  la  lettre  de
Vvoiture.  Le  chemin  de  fer  peut
à  Son  gré,  à  la  demande  de  Texpediteur,
  accepter  des  dispositions
  ultérieures  tendant  à  Tétablissement,
  à  D’augmentation,  à
Ia  diminution  ou  au  retrait
de  remboursements,  ou  bien  à
        <pb n="311" />
        VI.  —  Artikel  26.
folgende  Fassung:

VII.  —  Artikel  31.
und  6  erhalten  folgende  Fassung:

anderen  als  des  angegebenen  Inhalts
  sind  unzulässig.“

Absatz  2  erhält

  Vermag  der  Absender  das
Frachtbrief-Duplikat  nicht  vorzuzeigen,
  so  kann  er  seinen  Anspruch
nur  mit  Zustimmung  des  Empfängers
  geltend  machen,  es  wäre  denn,
daß  er  den  Nachweis  beibringt,
daß  der  Empfänger  die  Annahme
des  Gutes  verweigert  hat.“

Ziffer  1,  3

„1.  in  Ansehung  der  Güter,  welche

nach  der  Bestimmung  des  Tarifs
oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief
aufgenommenen  Vereinbarung  mit
dem  Absender  in  offen  gebauten
Wagen  transportirt  werden,

für  den  Schaden,  welcher  aus
der  mit  dieser  Transportart  verbundenen
  Gefahr  entstanden  ist;

.in  Ansehung  derjenigen  Güter,
deren  Auf=  und  Abladen  nach  Bestimmung
  des  Tarifs  oder  nach
einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen
  Vereinbarung  mit  dem
Absender,  soweit  eine  solche  in
dem  Staatsgebiete,  wo  sie  zur
Ausführung  gelangt,  zulässig  ist,
von  dem  Absender  beziehungsweise
dem  Empfänger  besorgt  wird,

für  den  Schaden,  welcher  aus
der  mit  dem  Auf=  und  Abladen

301

VI.  —  Article  26.

Taffranchissement  des  enwois.
Des  dispositions  ultérieures
autres  due  celles  indiquées  cidessus
  ne  sont  pas  admises.

Le  2e  alinéa

aura  la  teneur  Suivante:

VII.  —  Article  31.

„Si  le  duplicata  Mest  pas
représenté  par  Pexpéditeur,  celui-ei
  ne  pourra  intenter  Iaction.
due  si  le  destinataire  I’a  autorisé
  à  le  faire,  à  moins  dqu’il
n’apporte  la  preuve  due  le
destinataire  a  refusé  la  marchandise.


Les  chiffres

1%  3°%  et  6°%  auront  la  teneur  Sui-Vante:


'  1

30

De  T’avarie  survenue  aux  marchandises
  qui,  en  vertu  des
Prescriptions  des  tarifs  ou  de
conventions  Passées  avec  Ter-PDéditeur
  et  mentionnées  dans
la  lettre  de  voiture,  sont  trans-Portées
  en  wagons  découverts,

en  tant  due  T’avarie  Sera  résultée
  du  danger  inhérent  à
ce  mode  de  transport;

De  T’avarie  survenue  aux  marchandises
  qui,  en  vertu  des
Prescriptions  des  tarifs  ou  des
conventions  Passées  avec  Tex-Déditeur
  et  mentionnées  dans
la  lettre  de  voiture,  en  tant
due  de  telles  conventions  sont
autorisées  sur  le  territoire  de
IEtat  ou  elles  sont  appliquées,
ont  été  chargées  par  Texpediteur
  ou  déchargées  par  le  destinataire,


en  tant  que  Tavarie  sera  re-Sultée
  du  danger  inhrent  à
        <pb n="312" />
        oder  mit  mangelhafter  Verladung
verbundenen  Gefahr  entstanden
ist
6.  in  Ansehung  derjenigen  Güter,
einschließlich  der  Thiere,  welchen
nach  der  Bestimmung  des  Tarifs
oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief
aufgenommenen  Vereinbarung  mit
dem  Absender  ein  Begleiter  beizugeben
  ist.
für  den  Schaden,  welcher  aus
der  Gefahr  entstanden  ist,  deren
Abwendung  durch  die  Begleitung
bezweckt  wird.“

VIII.  —  Artikel  36.  Absatz  1  erhält
folgenden  Zusatz:

„Ueber  den  Vorbehalt  wird  eine
Bescheinigung  ertheilt.““

IX.  —  Artikel  38.  Im  Absatz  2  werden
  die  Worte  „welchen  der  Absender
zu  zahlen  hat“  ersetzt  durch  die  Worte
„welcher  zu  zahlen  ist“.

X.  —  Artikel  40.  Im  französischen
Texte  werden  die  Worte?  delai  de  transport«
  überall  ersetzt  durch  die  Worte
„  déelai  de  livraison«.

XI.  —  Artikel  44.  Das  Wort  „siebenten“
  in  Ziffer  2  wird  durch  das  Wort
„vierzehnten““  ersetzt.

XII.  —  Artikel  45.  Es  wird  folgender
Absatz  4  beigefügt:

„Wenn  der  Berechtigte  eine
schriftliche  Reklamation  bei  der
Eisenbahn  einreicht,  so  wird  die
Verjährung  für  so  lange  gehemmt,
als  die  Reklamation  nicht  erledigt
ist.  Ergeht  auf  die  Reklamation
ein  abschlägiger  Bescheid,  so  be-302



Topération  du  chargement  et
du  déchargement,  ou  d'un
chargement  delectueuz;

6°%  De  P’avarie  survenue  aux  marchandises
  et  bestiaunx  dont  le
transport,  aux  termes  des  tarils
ou  des  conventions  Passces  avec
Texpéditeur  et  mentionnées  dans
Ta  lettre  de  voiture,  ne  Feflectue
due  Seus  escorte,
en  tant  due  Favarie  est  re-Sultec
  du  danger  qdue  Fescorte
a  pour  but  d'écarter.«

VIII.  —  Article  36.  Le  15  alinda
sera  complété  par  Tadjonction  sui-Vante:


é"I1  sera  donné  acte  par  Ccrit
de  cette  réserve.

IX.  Article  38.  Dans  le
2°  alinça,  les  mots  due  Pexpediteur
aura  à  ayer"  seront  remplacés  par
les  mots  „dui  devra  étre  paye.

X.  —  Article  40.  Les  mots  délai
de  transporte  seront,  dans  le  texte
francais,  remplaccs  Partout  par  les
mots  „  delai  le  livraison".

XI.  —  Article  44.  Le  mot  »sept«
qui  figure  au  chiffre  2  sera  remplacé
  par  le  mot  „quatorze.

XII.  —  Article  45.  Cet  article
Sera  compléte  par  PTadjonction  d’'un
4°  alinéa  ainsi  conçu:

b’En  cas  de  réclamation  Eerite,
adressée  au  chemin  de  ter  par
Tayant  droit,  la  prescription
cesse  de  courir  tant  due  la
réclamation  est  en  suspens.  Sie
la  réclamation  est  repoussée,  la
Prescription  reprend  son  cours
        <pb n="313" />
        ginnt  der  Lauf  der  Verjährungsfrist
  wieder  mit  dem  Tage,  an
welchem  die  Eisenbahn  ihre  Entscheidung
  dem  Reklamanten  schriftlich
  bekannt  macht  und  ihm  die
der  Reklamation  etwa  angeschlossenen
  Beweisstücke  zurückstellt.  Der
Beweis  der  Einreichung  oder  der
Erledigung  der  Reklamation  sowie
der  der  Rückstellung  der  Beweisstücke
  obliegt  demjenigen,  der  sich
auf  diese  Thatsachen  beruft.  Weitere
Reklamationen,  die  an  die  Eisenbahn
  oder  an  die  vorgesetzten  Behörden
  gerichtet  werden,  bewirken
keine  Hemmung  der  Verjährung.“

Artikel  2.

Die  Ausführungsbestimmungen  zum
Uebereinkommen  vom  14.  Oktober  1890
und  deren  Anlagen  werden  wie  folgt
geändert:

I.  —  Paragraph  2.
folgende  Fassung:

Zur  Ausstellung  der  internationalen
  Frachtbriefe  sind  Formulare
  nach  Maßgabe  der  Anlage
  2  zu  verwenden.  Dieselben
müssen  für  gewöhnliche  Fracht
auf  weißes  Papier,  für  Eilfracht
gleichfalls  auf  weißes  Papier,  mit
einem  auf  der  Vorder=  und  Rückseite
  oben  und  unten  am  Rande
anzubringenden  rothen  Streifen  gedruckt
  sein.  Die  Frachtbriefe  müssen
zur  Beurkundung  ihrer  Uebereinstimmung
  mit  den  diesfallsigen
Vorschriften  den  Kontrolstempel
einer  Bahn  oder  eines  Bahnkomplexes
  des  Versandlandes  tragen.“

Absatz  1  erhält

Reichs=  Gesetzbl.  1901.

303

*.

à  Partir  du  jour  ou  le  chemin
de  fer  a  notifié  par  Ecrit  sa
réponse  au  réclamant  et  restitue
les  pieces  justificatives  qui  auraient
  été  jointes  à  la  réclamation.
  La  preuve  de  la  reception
  de  la  réclamation  ou  de
la  réponse  et  celle  de  la  restitution
  des  pièeces  sont  à  la
charge  de  celui  qui  invoque  ce
fait.  Les  réclamations  ultérieures
  adressces  au  chemin
de  fer  ou  aux  autorités  supdrieures
  ne  suspendent  pas  la
Preseription.

ARTICLE  2.

Les  dispositions  réglementaires  de
la  Convention  du  14  octobre  1890
et  leurs  annexes  sont  moditices
Comme  1l  suit:

I.  —  Paragraphe  2.  Le  17  alinéa
aura  la  teneur  Sulvante:

"„Sont  obligatoires  pour  les
lettres  de  voiture  internationales
  les  formulaires  prescrits
Ces  formu-Dar

  Tanneze  2.
laires  doivent  étre  imprimés
Dour  la  petite  vitesse  Sur

Dapier  blanc,  pour  la  grande
Vitesse  sur  papier  blanc  avec  une
bande  ronge  au  bord  supérieur
et  au  bord  inférieur,  au  recto  et
au  verso.  Les  lettres  de  voiture
Seront  certifices  conformes  aux
Prescriptions  de  la  présente  Convention
  par  Tapposition  du
timbre  d’'un  chemin  de  fer  oud’'un
  groupe  de  chemins  de  fer
du  pays  expéditeur.

58
        <pb n="314" />
        —  304  —

Im  Absatz  3  des  deutschen  Textes  Au  3°  alinéa,  les  mots  „der  gewerden
  die  Worte  „der  geschriebenen  schriebenen  Worter  qui  figurent
Worte“  gestrichen.  dans  le  texte  allemand  seront  sup-Primés.



Es  werden  folgende  Absätze  8  und  9

beigefügt:

II  est  ajouté  un  8°  et  un  9  alinéa
ainsi  concus:

„Es  ist  —  jedoch  ohne  jede
Verbindlichkeit  und  Verantwortlichkeit
  für  die  Eisenbahn  —  gestattet,
  auf  dem  Frachtbriefe  folgende
  nachrichtliche  Vermerke  anzubringen:


von  Sendung  des  N.  N.

im  Auftrage  des  N.  N.

zur  Verfügung  des  J.  N.
zur  Weiterbeförderung  an  N.  N.
versichert  bei  N.  N.

Diese  Vermerke  können  sich  nur
auf  die  ganze  Sendung  beziehen
und  müssen  auf  dem  unteren  Theile
der  Rückseite  des  Frachtbriefs  eingetragen
  werden.“

II.  —  Paragraph  3.  Dieser  Paragraph
  erhält  folgende  Fassung:

„Wenn  die  im  Paragraph  1
Ziffer  4  und  in  der  Anlage  1  aufgeführten
  Gegenstände  unter  unrichtiger
  oder  ungenauer  Deklaration
zur  Beförderung  aufgegeben  oder
die  in  Anlage  1  gegebenen  Sicherheitsvorschriften
  bei  der  Aufgabe
außer  Acht  gelassen  werden,  beträgt
der  Frachtzuschlag  15  Franken  für
jedes  Brutto-Kilogramm  des  ganzen
Versandstücks.

In  allen  anderen  Fällen  beträgt
der  im  Artikel  7  des  Uebereinkommens
  vorgesehene  Frachtzuschlag
für  unrichtige  Inhaltsangabe,  sofern
  diese  eine  Frachtverkürzung

„I  est  permis  d’insérer  dans
la  lettre  de  voiture,  mais  à
titre  de  simple  information  et
Sans  dw’il  en  résulte  ni  obligation,
  ni  responsabilité  pour  le
chemin  de  fer,  les  mentions
Sulvantes:

Envoi  de  N.  N.

Par  ordre  de  N.  N.

A  la  disposition  de  N.  N.
Pour  étre  réexpédié  à  N.  N.
Assuré  aupreès  de  N.  N.

Ces  mentions  ne  peuvent
Sappliquer  qu'a  Tensemble  de
Texpédition  et  doivent  étre
inserébes  au  bas  du  verso  de
la  lettre  de  voiture.  AI

II.  —  Paragraphe  3.  Ce  paragraphe
aura  la  teneur  suivante:

"Lorsque  des  marchandises
désignées  au  4°%  du  paragraphe
  1“  et  dans  Tannere  1
auront  été  remises  au  transport
avec  une  doclaration  inexacte
ou  incompléte,  ou  qdue  les  prescriptions
  de  süreté  indiquées
dans  Tannexe  1  Mn’auront  pas
été  observées,  la  surtaxe  sera
de  15  francs  par  kilogramme
du  poids  brut  du  colis  entier.

Dans  tous  les  autres  cas,  la
surtaxe  prévue  par  Tarticle  7
de  la  Convention  pour  döclaration
  inexacte  du  contenu  d’une
egKpédition  sera  de  1  franc  par
        <pb n="315" />
        —  305

herbeizuführen  nicht  geeignet  ist,
1  Frank  für  den  Frachtbrief,  sonst
das  Doppelte  des  Unterschieds  der
Fracht  von  der  Aufgabe=  bis  zur
Bestimmungsstation  für  den  angegebenen
  und  der  für  den  ermittelten
  Inhalt,  mindestens  aber
1  Frank.

Im  Falle  zu  niedriger  Angabe
des  Gewichts  beträgt  der  Frachtzuschlag
  das  Doppelte  des  Unterschieds
  zwischen  der  Fracht  von
der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation
  für  das  angegebene  und
der  für  das  ermittelte  Gewicht.

Im  Falle  der  Ueberlastung  eines
vom  Absender  beladenen  Wagens
beträgt  der  Frachtzuschlag  das
Sechsfache  der  Fracht  von  der  Aufgabe=
  bis  zur  Bestimmungsstation
für  das  die  zulässige  Belastung
übersteigende  Gewicht.  Wenn  gleichzeitig
  eine  zu  niedrige  Gewichtsangabe
  und  eine  Ueberlastung
vorliegt,  so  wird  sowohl  der  Frachtzuschlag
  für  zu  niedrige  Gewichtsangabe,
  als  auch  der  Frachtzuschlag
  für  Ueberlastung  erhoben.

Der  Frachtzuschlag  für  Ueberlastung
  (Absatz  4)  wird  erhoben:
a.  bei  Verwendung  von  Wagen,

die  nur  eine,  die  zulässige
Belastung  kennzeichnende  Anschrift
  tragen,  wenn  das  angeschriebene
  „Ladegewicht“  oder
die  angeschriebene  „Tragfähigkeit“
  bei  der  Beladung  um

lettre  de  voiture,  lorsque  cette
déeclaration  ne  sera  pas  de
nature  à  entrainer  une  réduction
du  prix  de  transport;  sinon,
elle  sera  du  double  de  la
différence  entre  le  prix  de  trans-Port

  du  contenu  déclaré  et  celui

du  contenu  constaté,  calculé  du

Point  d’expédition  au  peint  de

destination,  et  en  tout  cas  elle

sera  au  minimum  de  1  franc.

En  cas  d'’indication  d’un
Poids  inférieur  au  poids  réel
FTune  expédition,  la  surtazxe
sera  le  double  de  la  différence
entre  le  prix  de  transport
du  poids  declaré  et  celui  du
Poids  constaté,  depuis  le  point
Texpédition  jusqu’au  point  de
destination.

En  cas  de  surcharge  d’un
wagon  chargé  par  Fexpediteur,
la  surtaxe  sera  de  6  fois  le
prix  de  transport  du  poids  dé-Passant
  la  charge  permise,  du
Point  dexpédition  au  point  de
destination.  Lorsqu'il  y  aura  en
méme  temps  indication  d'un
poids  inférieur  au  poids  réel  et
Ssurcharge,  la  surtaxe  pour  indication
  E#un  poids  inférieur  au
poids  réel  et  la  surtaxe  affl6rente
à  la  surcharge  seront  percques
cumulativement.

La  surtaxe  pour  surcharge
(alinéa  4)  est  percue:

a.  en  cas  d’emploi  de  wagons
qdui  ne  portent  qu’une  sSeule
inscription  indiquant  le
Poids  du  chargement  qwiils
Peuvent  recevoir,  lorsque  le
poids  normal  de  chargement
ou  la  capaocité  de  chargement

58“
        <pb n="316" />
        mehr  als  5  Prozent  über—
schritten  ist;

b.  bei  Verwendung  von  Wagen,
welche  zwei  Anschriften  tragen,
und  zwar  „Ladegewicht“  (Normalbelastung)
  und  „Tragfähigkeit“
  (Maximalbelastung),  wenn
die  Belastung  diese  Tragfähigkeit
  überhaupt  übersteigt.“

III.  —  Paragraph  4.  Dieser  Paragraph
  wird  durch  folgenden  Absatz  2
ergänzt:

„Sofern  ein  Absender  gleichartige
der  Verpackung  bedürftige  Güter
unverpackt  oder  mit  denselben  Mängeln
  der  Verpackung  auf  der
gleichen  Station  aufzugeben  pflegt,
kann  er  an  Stelle  der  besonderen
Erklärung  für  jede  Sendung  ein
für  allemal  eine  allgemeine  Erklärung
  nach  dem  in  der  Anlage  3  a
vorgesehenen  Formular  abgeben.
In  diesem  Falle  muß  der  Frachtbrief
  außer  der  im  Artikel  9  Absatz
  2  vorgesehenen  Anerkennung
einen  Hinweis  auf  die  der  Versandstation
  abgegebene  allgemeine
Erklärung  enthalten.“

IV.  —  Paragraph  5.  Der  auf  den
Artikel  13  des  Uebereinkommens  sich  beziehende
  Paragraph  5  der  Ausführungsbestimmungen
  fällt  weg;  an  seine  Stelle
tritt  der  folgende,  auf  den  Artikel  12
des  Uebereinkommens  sich  beziehende

Paragraph:

306

indique  est  dépassé  de  plus

de  5  p.  100  lors  du  chargement.



b.  en  cas  d'’emploi  de  wagons
Portant  deux  inscriptions,
dont  PTune  se  rapporte  au
poids  normal  de  chargement
(Ladegei#hst),  et  Tautre  au
poids  maxrimum  de  chargement
(Tragfũhiqkeit),  lorsque  la
surcharge  dépasse  d'une  ma-—
nière  duelconque  le  poids
maximum  de  chargement.-III.

  —  Paragraphe  4.  Ce  paragraphe
  sera  complété  par  un  2  alinéa
  ainsi  concu:

„Lorsqu'un  expéditeur  a  l'habitude
  d’expédier,  à  la  méme
station,  des  marchandises  de
méme  nature  Anccessitant  un
emballage  et  due  ces  marchandises
  Sont  remises  sans  emballage
  ou  avec  un  emballage
Drésentant  toujours  les  mémes
défauts,  il  peut,  à  la  place  de
la  déclaration  spéciale  à  chaque
expédition,  se  servir,  une  fois
Pour  toutes,  du  formulaire  de
déclaration  générale  prévu  à
Tannexe  3a.  Dans  ce  cas,  la
lettre  de  voiture  doit  contenir,
een  sus  de  la  reconnaissance
Prévue  à  T’alinéda  2  de  article  9,
Ia  mention  de  la  declaration
géenérale  remise  à  la  station
expéditrice.«

IV.  —  Paragraphe  5.  Le  paragraphe
  5  des  Dispositions  reglementaires
  se  rapportant  à  Tarticle  13
de  la  Convention  est  supprimé;  il
est  remplacé  par  un  nouveau  paragraphe
  5  visant  T’article  12  de  ladite
Convention  et  ainsi  conçu:
        <pb n="317" />
        —  307

„Die  Versandstation  hat  im
Frachtbrief-Duplikate  die  frankirten
Gebühren,  welche  von  ihr  in  den
Frachtbrief  eingetragen  wurden,  zu
spezifiziren.

Zur  Erhebung  der  im  Artikel  12
Absatz  4  des  Uebereinkommens  vorgesehenen
  Ansprüche  gegen  die  Bahnverwaltung
  genügt  in  dem  Falle,
wenn  die  Frachtgelder  bei  der  Aufgabe
  des  Gutes  zur  Beförderung
berichtigt  wurden,  die  Beibringung
des  Frachtbrief-Duplikats.““

V.  —  Paragraph  9.  Die  Absätze  2

und  3  erhalten  folgende  Fassung:

„„In  diesem  Falle  wird  der
Frachtzuschlag  für  untheilbare  Einheiten
  von  je  10  Franken  und
10  Kilometern  berechnet  und  darf
0,025  Franken  für  ein  Kilometer
und  für  je  1000  Franken  des  Betrags
  der  deklarirten  Summe  nicht
übersteigen.

Der  geringste  zur  Erhebung  kommende
  Frachtzuschlag  beträgt  für
den  ganzen  Durchlauf  50  Centimen.“


VI.  —  Anlage  1  der  Ausführungsbestimmungen.

  Der  französische  Text
erhält  folgende  Aenderungen:

Nel.  Statt  0,06  metre  cube:
60  déeimetres  cubes.

Ne  lII.  Statt  1.2  metre  cube:
1  metre  cube  200  decimetres
cubes.

VIII  a.  Statt  par  1.;  litre:
pour  1  litre  55  centilitres;  statt
5,  0  litres:  15  litres  50  centilitres.


„La  station  expéditrice  devra
specifier,  dans  le  duplicata  de
la  lettre  de  voiture,  les  frais
Dercus  en  port  paypé  inscrits  par

elle  dans  la  lettre  de  voiture.

La  production  du  duplicata.
de  la  lettre  de  voiture  suflit  pour
introduire  la  réclamation  prévue
à  F’article  12,  alinéa  4,  de  la
Convention,  lorsque  les  frais
de  transport  ont  é6té  liquidés  au
moment  de  la  remise  de  la  marchandise
  au  transport.

V.  —  Paragraphe  9.  Les  alinéas  2
et  3  auront  la  teneur  Suivante:

"„Dans  ce  cas,  il  est  permis
de  percevoir  une  taxe  supplémentaire
  calculée  par  fraction
indivisible  de  10  francs  et  de
10  kilometres,  dui  ne  pourra
Das  dépasser  0  fr.  025  par
1  000  francs  et  par  kilometre,
sur  le  montant  réel  de  la  somme
declarée.

Le  minimum  de  la  perception
est  fikxé  à  0  fr.  50  pour  le  par-Cours
  total.

VI.  —  Annexe  1  des  Dispositions
reglementaires.  Le  texte  français
recevra  les  modifications  suivantes:

N’I.  Remplacer  0,06  metre
cube  par  60  décimetres  cubes.

N’III.  Remplacer  1.#  metre
cube  par  1  metre  cube  200  decimetres
  cubes.

VIIIa.  Remplacer  par
c  litre  par  pour  1llitre  55  centilitres;
  remplacer  15,0  litres  par
5  litres  50  centilitres.
        <pb n="318" />
        N.  X.  Statt  par  0,  2  litre:
Pour  825  millilitres.

Ne  XXXVI.  Statt  0,01#meétre:
15  millimétres;  statt  0,c  metre:
10  millimetres.

Ne.  XXX7VIII.  Statt  2,  kilogrammes:
  2  kilogrammes  500
grammes;  1,  metre  cube:
1  metre  cube  200  décimetres
cubes.

Ne  XLII.  Statt  1,.  metre
cube:  1  metre  cube  200  decimetres
  cubes.

NXIIII.  Statt  0,5  gramme:
50  centigrammes;  0,5  metre
cube:  500  decimetres  cubes.

N’XIIV.  Statt  par  1.,34  litre:
Pour  1  litre  34  centilitres;
13,%%  litres:  13  litres  40  centi-Litres;
  par  1,  ss  litre:  pour  1  litre
86  centilitres;  par  0,9  litre:  pour
90  centilitres;  par  0,s  litre:  pour
80  centilitres.

VII.  —  Anlage  1.
erhält  folgende  Fassung:
„Grünkalk,  d.  h.  der  gebrannte

Kalk,  welcher  in  den  Gaswerken  zur
Reinigung  des  Leuchtgases  gedient
hat,  wird  nur  in  offenen  Wagen
befördert.“

Anlage  1.  Der  französische  Text  des
ersten  Absatzes  Liffer  3  der  Nummer
  XXVII  wird  wie  folgt  abgeändert:

°  de  renoncer  à  toute  indemnité
  pour  avaries  et  pertes,
soit  des  récipients,  soit  de  leur
Contenu,  résultant  du  transport

Die  Ziffer  XII

308

N  X.  Remplacer  par  0,  32litre
Par  pour  825  millilitres.

N  XXXVI.  Remplacer  0,015
metre  par  15  millimetres;  remplacer
  0,lo  metre  par  10  millimetres.


N  AXXXVIII.  Remplacer
2,5  5  kilogrammes  par  2  kilogrammes
  500  grammes;  remplacer
  1.2  metre  cube  par  Imetre
cube  200  décimetres  cubes.

NXIII.  Remplacer  12  meétre
cube  par  1  metre  cube  200  deéecimetres
  cubes.

NXIIII.  Remplacer  0,5
gramme  par  50  centigrammcs;
remplacer  0,5  métre  cube  par
500  décimetres  cubes.

N’  XIIV.  Remplacer  par
c,  34  litre  par  pour  1  litre  34  centilitres;
  remplacer  13,10  litres  pa#r
13  litres  40  centilitres;  rem-Placer
  par  1,86  litre  par  pour
1  litre  86  centilitres;  remplacer
Par  0,9  litre  par  pour  90  centilitres;
  remplacer  par  0,8  litre
Par  pour  80  centilitres.

VII.  —  Annexe  1.  Le  chiffre  XII
est  modifiéc  comme  il  Suit:

„a  anr  &amp;amp;eakton  du  gaæ
(chaux  verte)  MWest  transportée
due  dans  des  wagons  decou-Verts.
  #

Annexe  1.  Le  texte  français  du  premier
  paragraphe  du  3°  du  M.  XXVII
est  modifié  ainsi  qu’il  suit:

»De  renoncer  à  toute  indemnité
  pour  avaries  et  pertes
soit  des  récipients,  soit  de  leur
contenu,  résultant  du  transport
        <pb n="319" />
        dans  des  récipients  fermés
hermétiquement.“

VIII.  —  Anlage  2.  Außer  der  im
Absatz  1  des  Paragraphen  2  der  Ausführungsbestimmungen
  vorgesehenen
Aenderung  (vergleiche  oben  unter  I)
erhält  das  Formular  des  Frachtbriefs
und  des  Frachtbrief-Duplikats  folgende
Aenderungen:

1.  Es  wird  eine  neue  Rubrik
eingeschaltet  zur  Angabe  des
Ladegewichtsodergegebenenfalls
der  Ladefläche  des  Wagens  bei
Aufgabe  von  Gütern  in  vollen
Wagenladungen.

2.  Es  wird  eine  Anmerkung  eingeschaltet,
  nach  welcher  der
Absender  verpflichtet  ist,  die
Nummern  der  von  ihm  beladenen
  Wagen  in  den  Frachtbrief
  einzutragen.

3.  Die  Rückseite  des  Duplikats
erhält  den  gleichen  Vordruck
wie  die  des  Frachtbriefs.

Demgemäß  tritt  an  Stelle  der  Anlage
  2  der  Ausführungsbestimmungen
die  beigefügte  neue  Anlage  2.

Es  wird  eine  Frist  von  einem  Jahre,
vom  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  der
gegenwärtigen  Bestimmungen  festgesetzt,
während  welcher  die  dem  Formulare
vom  Jahre  1890  entsprechenden  Frachtbriefe
  und  Duplikate  im  internationalen
Verkehre  noch  verwendet  werden  dürfen.
Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden  nur
noch  Frachtbriefe  und  Duplikate  nach
dem  neuen  Formulare  zugelassen.

309

dans  des  récipients  fermes
hermétiquement.-VIII.

  —  Annexe  2.  Outre  la  modification
  visée  par  Talinéa  17  du
Paragraphe  2  des  Dispositions  réglementaires
  (chiffre  1  ci-dessus),  le  formulaire
  de  la  lettre  de  voiture  et
du  duplicata  est  modifiéc  comme  il
Suit:

%  Une  premiere  rubrique  sera
introduite  pour  indiquer  la
capacite  de  chargement  ou,
le  cas  éEchéant,  la  surface  de
plancher  du  wagon  employé
  pour  le  transport,
lorsqu'il  s'agit  d'expéditions
par  wagons  complets;

2°I  sera  inséré  un  nota  d’apreès
lequel  Texpéditeur  aura  à
inscrire  dans  la  lettre  de
Voiture  les  numéros  des  wagons
  chargés  Ppar  ses  Soins;

3%  Le  verso  du  duplicata  recevra
  une  partie  imprimée
identigue  au  verso  de  la
lettre  de  voiture.

En  conséquence,  Tannexe  2  des
Dispositions  réglementaires  est  remblacéce
  par  la  nouvelle  annexe  2  ci-Jointe.


II  est  imparti  un  délai  d'une
anne,  à  dater  de  Tentrée  en  vigueur
des  présentes  dispositions,  pedant
lequel  les  lettres  de  voiture  et  les
duplicata  conformes  au  modele  de
1890  pourront  encore  étre  employés
dans  le  trafic  international.  Ce  dlai
e  Kpiré,  les  lettres  et  duplicata  établis
d’après  le  nouveau  formulaire  seront
sculs  admis.
        <pb n="320" />
        —  310  —

IX.  —  Dem  Paragraphen  4  der  Ausführungsbestimmungen  wird  folgende
Anlage  3a  beigefügt:

Anlage  Za.

 

Allgemeine  Erklärung.

„Die  Güter-Expedition  der
Eisenbahn  zu  übernimmt  auf  mein  (unser)  Ersuchen
alle  nachbezeichneten  Güter,  welche  vom  heutigen  Tage  ab  von  mir  (uns)  zur
Eisenbahn-Beförderung  aufgegeben  werden,  nämlich:

 

 

Ich  (Wir)  erkenneen)  hierbei  ausdrücklich  an,  daß  diese  Güter

unverpackt“)
in  nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung"“)

 

aufgegeben  sind,  sofern  in  dem  betreffenden  Frachtbrief  auf  diese  Erklärung
Bezug  genommen  ist.

 

den  19  +4

 

*)  Je  nach  der  Beschaffenheit  der  Sendungen  sind  entweder  das  Wort  „unverpackt“
oder  die  Worte  „in  nachbeschriebener  mangelhafter  Verpackung"  zu  streichen.
        <pb n="321" />
        —  311  —

IX.  —  II  sera  ajouté  au  paragraphe  4  des  Dispositions  réglementaires
  une  annuexe  3a  ainsi  coucçue:

 

 

Annexe  3a.
Declaration  genérale.
„Le  bureau  de  marchandises  du  chemin  de  fer
à  sur  ma  (notre)  demande,  accepte  au  transport

 

toutes  les  marchandises  ci-après  désignées,  qui  à  partir  de  ce  jour  lui

seront  remises  par  moi  (nous)  dans  ce  but,  savoir:

 

 

Je  (nous)  reconnais  (sons)  formellement  par  la  présente  duc  ces
marchandises  ont  été  remises  au  transport
sans  emballager)
avec  un  emballage  defectuenx,  notamment!n:

en  tant  qu’il  aura  été  fait  mention  de  cette  déclaration  géenérale  dans  la

lettre  de  voiture  respective.

le  19.  «

 

 

“)  On  rayera,  selon  le  conditionnement  de  la  marchandise,  les  mots  sans  emballager
  ou  savec  un  emballage  defectueux,  notamment.-Reichs-Gesetzbl.
  1901.  59
        <pb n="322" />
        —  312  —
X.  —  Anlage  4.  Diese  Anlage  erhält  folgende  geänderte  Fassung:

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  4.
Nachträgliche  Anweisung.
den  19.—.
//  Die  Güter-Expedition  der  Eisenbahn  zu
ersucheln),  ich(wir),  die  P  n  Frachtbrie  d.  d.  –  den  –
j⅝⅜zzur  Beförderung
an
zu

 

aufgelieferte,  nachstehend  bezeichnete  Sendung

 

—
Zeichen  .
Nummer.  Verpackung.

Kilogramm.

 

 

 

 

 

 

nicht  an  den  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger  abzuliefern,  sondern

1.  an  meine  Adresse  dahier  zurückzuliefern;

2.  am  -  m.................................  .............  Station
der  -,  Eisenbahn  zu  senden;

3.  nur  gegen  Bezahlung  des  Nachnahmebetrags  vo  ——  —
mit  Worten)  abzuliefern;

4.  nicht  gegen  Bezahlung  des  im  a  Frachtbrief  angegebenen,  sondern  des
Nachnahmebetrags  von  —  (  mit  Worten)  abzuliefern;

 

 

 

 

 

 

 

l  ohne  Erhebung  einer  Nachnahme  abzuliefern;
.  frachtfrei  abzuliefern.

S

(Unterschrift.)

Anmerkung.  —  Diejenigen  Theile  des  Formulars,  welche  auf  den  einzelnen  Fall  nicht
passen,  sind  zu  durchstreichen.),
        <pb n="323" />
        —  313  —
X.  —  Annexe  4.  Cette  annexe  est  modiliée  ainsi  qw’il  est  indiqus
i-apres:
Annexe  4.

 

Disposition  ultörieure.

 

 

 

 

 

le  19—
„La  gare  de  du  chemin  de  fer  de
est  priéce  de  ne  pas  livrer  au  destinataire  M.
nà  designé  dans  la  lettre  de  voiture  du

 

 

1  expédition  ci-après  spécifiée:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Marques  Nombre  Nature  Désignation  de  la  Poids  en
Numéros.  T’emballage.  marchandise.  kilogr.
mais  de
1  La  faire  retourner  à  mon  adresse.
2%  Lenvoyer  à  M  5  station  du

chemin  de  fer  de  n.
3%  Livrer  seulement  contre  payement  du  montant  du  remboursement,
solt.S————————--.  =  —  =  (En  toutes  lettres.)
4  Ne  pas  livrer  contre  payement  du  remboursement  indiques  dans  la
lettre  de  voiture,  mais  d'un  remboursement  dæe  —  —
(En  toutes  lettres.)
5%  Livrer  sans  recouvrer  le  montant  du  remboursement.
6%  Livrer  franco.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Signature.)

Observation.  —  On  rayera  la  disposition  qui  ne  convient  pas  à  chaque  Ccas
Particulier.

59°
        <pb n="324" />
        —  314  —

Artikel  3.  Anricre  3.

Das  Protokoll  vom  1  .  Oktober  1890  Le  Protocole  du  14  octobre  1890
wird  wie  folgt  geändert:  est  modific  comme  il  suit:

I.  Absatz  1  der  Liffer  I  erhält  folgenden  I.  Le  l1’  alinéa  du  le  sera  com-Zusatz:
  Plété  par  Paddition  suivante:

„Wenn  die  Transitstrecken  nicht  dem
Betrieb  einer  Verwaltung  dieses
Staates  angehören,  so  können  die
betheiligten  Regierungen  durch
Sonderabkommen  vereinbaren,  daß
solche  Transporte  gleichwohl  nicht
als  internationale  zu  betrachten
sind.“

II.  Es  wird  folgende  neue  Ziffer  V.
beigefügt:

„Hinsichtlich  des  Artikel  60  ist
allseitig  anerkannt,  daß  das  internationale
  Uebereinkommen  für  jeden
betheiligten  Staat  auf  drei  Jahre
von  dem  Tage  des  Inkrafttretens
desselben  und  weiter  auf  je  drei
Jahre  insolange  verbindlich  ist,  als
nicht  einer  der  betheiligten  Staaten
spätestens  ein  Jahr  vor  Ablauf
eines  Trienniums  den  übrigen
Staaten  die  Absicht  erklärt  hat,
von  dem  Uebereinkommen  zurückzutreten.“


Artikel  4.

„Si  les  lignes  intermediaires  de
transit  ne  sont  pas  exploitées
Dar  une  administration  de  cet
KEtat,  les  Gouwernements  interessés
  peuvent  néanmmoins  convenir,
  par  des  arrangements  Particuliers,
  de  ne  pas  considerer
comme  internationaukf  les  trans-Dorts
  dont  il  Sagit.c

II.  II  est  ajoute  un  alinéa  5°%  de
la  teneur  suivyante:
i°Au  sujet  de  Tarticle  60,  il
est  entendu  due  la  Convention
internationale  engage  chadue
Etat  contractant  pour  une  durce
de  trois  ans  à  partir  du  jour
de  son  entrée  en  vigueur  et  pour
de  nouvelles  Périodes  successives
de  trois  annCes,  tant  qu’un  Etat
nm’aura  Das  annoncé  aux  autres
Etats,  un  an  au  plus  tard  avant
Texpiration  de  T’une  de  ces
Périodes,  son  intention  de  se
retirer  de  la  Convention.  C

ARTICLE  4.

Das  gegenwärtige  Zusatzüberein—  La  présente  Convention  addition-—
kommen  hat  dieselbe  Dauer  und  Wirk=  nelle  aura  la  méme  durée  et  vigueur
samkeit  wie  das  Uebereinkommen  vom  qdue  la  Convention  du  14  octobre
14.  Oktober  1890,  von  dem  es  einen  1890  dont  elle  devient  partie  inintegrirenden
  Bestandtheil  bildet.  Die  téögrante.  Elle  sera  ratilice  et  le
Ratifikation  wird  vorbehalten.  Die  dépôt  des  ratilications  aura  lieu
Niederlegung  der  Ratifikations-Urkunden  aussitöt  due  faire  se  pourra,  dans
soll  sobald  als  möglich  stattfinden,  und  la  forme  adoptee  pour  la  Convention
zwar  in  derselben  Form  wie  bei  dem  elle-méme  et  les  actes  additionnels
        <pb n="325" />
        Uebereinkommen  selbst  und  den  Zusatz—
vereinbarungen.  Es  tritt  drei  Monate
nach  der  Niederlegung  der  Ratifikationen
in  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unter—
zeichneten  Bevollmächtigten  das  gegen—
wärtige  Zusatzübereinkommen  unterfertigt
und  ihre  Siegel  beigedrückt.  «

So  geschehen  zu  Paris,  in  zehn
Exemplaren,  den  16.  Juni  1898.

(L.  S.)  Münster.

315

à  ladite  Convention.  Elle  entrera
en  vigueur  trois  mois  apres  ce  dépet.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
respectifs  ont  signé  la  présente  Convention
  additionnelle,  et  Tont  re-Vétue
  de  leurs  cachets.

Fait  à  Paris,  en  dix  exemplaires,
le  16  juin  1898.

Pour  I'Autriche  et  pour  la  Hongrie:
L'Ambassadeur  d’'Autriche-Hongrie,

(L.  S.)  A.  Wolkenstein.

(L.  S.)  Baron  D'Anethan.

(L.  S.)  J.  Hegermann-Lindencrone.
(L.  S.)  G.  Ianotaux.

(L.  S.)  G.  Tornielli.

(L.  S.)  Vannerus.

(L.  S.)  A.  de  Stuers.
(L.-S.)  L.  Ouroussoft.

(L.  S.)  Lardy.
        <pb n="326" />
        Vollziehungs-Protokoll.

—  —  —

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
derjenigen  Staaten,  welche  die  Uebereinkunft
  vom  14.  Oktober  1890  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  vollzogen  haben
oder  ihr  beigetreten  sind,  haben  sich
heute  am  16.  Juni  1898  im  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  zum  Zwecke  der  Unterzeichnung
des  von  den  betreffenden  Regierungen
vereinbarten  Zusatzübereinkommens  zu
dem  gedachten  internationalen  Uebereinkommen
  versammelt.

Sie  haben  nach  Vergleichung  der  in
eben  sovielen  Exemplaren,  als  Vertragsstaaten
  sind,  vorbereiteten  diplomatischen
Instrumente  anerkannt,  daß  diese  Urkunden
  sich  in  guter  und  gehöriger
Form  befanden,  und  haben  denselben
ihre  Unterschriften  und  Siegel  beigefügt.

Dem  gegenwärtigen  Protokoll  ist  ein
deutscher  Text  beigefügt.  Man  ist
darüber  einverstanden,  daß  dieser  Text
den  gleichen  Werth  haben  soll,  wie  der
französische  Text,  sofern  es  sich  um  den
Eisenbahnverkehr  handelt,  bei  welchem
ein  Staat,  wo  das  Deutsche  ausschließ-316



Procês-VWerbal  de
Signature.

"..  ——  “

Les  Soussignés,  Plénipotentiaires
des  Etats  qui  ont  signé  la  Convention
  internationale  du  14  octobre
1890,  sur  le  transport  de  marchandises
  par  chemins  de  fer,  ou  qui
yont  adhéré,  se  sont  réunis  au-Jourdhui,
  le  16  juin  1898,  au
Ministeère  des  Affaires  éctrangeres  pour
Procéder  à  la  signature  de  la  Convention
  additionnelle  audit  Acte
international  dont  les  termes  ont  été
arrétés  entre  leurs  Gouvernements
respectifs.

Après  avoir  collationné  les  instruments
  diplomatiques  de  ladite  Convention
  additionnelle  qui  ont  été
Préparés  en  nombre  égal  à  celui
des  Etats  contractants,  ils  ont  constateé
  due  ces  actes  étaient  en  bonne
et  due  forme  et  y  ont  apposé  leurs
signatures  et  leurs  cachets.

Un  texte  allemand  est  annexé  au
Présent  proces-verbal,  et  il  est
entendu  due  ce  texte  aura  la  méme
Valeur  qdue  le  texte  francais  en  tant
du’il  agit  de  transports  par  chemins
de  fer  intéressant  un  pays  ou  Fallemand
  est  employé  exclusivement  ou
        <pb n="327" />
        —  317  —

lich  oder  neben  anderen  Sprachen  als  à  cöté  Tautres  langues  comme  langue

Geschäftssprache  gilt,  betheiligt  ist.  Taltaires.
So  geschehen  zu  Paris,  in  zehn  Fait  à  Paris,  en  dix  exemplaires,
Exemplaren,  am  16.  Juni  1898.  le  16  juin  1898.

(L.  S.)  Münster.

(L.  S.)  A.  Wolkenstein.

(L.  S.)  Baron  D’Anethan.

(L.  S.)  J.  ITegermann-Lindenecrone.
(L.  S.)  G.  Hanotaux.

(L.  S.)  G.  Tornielli.

(L.  S.)  Vannerus.

(L.  S.)  A.  de  Stuers.

(L.  S.)  L.  Ouroussoff.

(L.  S.)  Lardy.

 

Das  vorstehende  Zusatzübereinkommen  nebst  dem  Vollziehungsprotokoll  ist
ratifizirt,  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind  in  den  Archiven  der  Regierung  der
Französischen  Republik  zu  Paris  am  10.  Juli  1901  niedergelegt  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="328" />
        <pb n="329" />
        Internationaler  Eisenbahntransport.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
     
 
 

»  ·  Versandbahn
Frachtbriel.
(Formular  I.)  Gewohnliche  Fracht.  (Weisses  Papier.)
(Formular  II.)  Eilfracht.  (Weisses  Papier  mit  einem  rothen  Streifen
am  oberen  und  unteren  Rande  auf  der
Wagen  Vorder-  und  Rückseite.)
No.  )  Eigenthümer.  Ladegewicht.  Ladefläche.  An  2)  Empfangshahn
E—  ..............-...................................-·...............
Der  .  Z  Z  .  .  .  .  .  .  Empfangsstation
Fracht.  Jo  Sie  empfangen  die  nachstehend  verzeichneten  Güter  auf  Grund  der  in  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Prang
karte  E  ...  Eisenbahnfrachtverkehr  sowie  in  den  Reglementen  und  Tarifen  der  betressenden  Bahnen  beziehungsweise  Verkehre  enthaltenen
  Festsetzungen,  welche  für  diese  Sendung  in  Anwendung  komegaaa.
1)  Wenn  die  Wagen  vom  Absender  verladen  esind,  .  .  .  ..  .
muss  dieser  die  Wagennummern  hier  eintragen.  .2  Name  und  Adresse  des  Empfingers  (Stadt,  Station,  Strasse  und  Hausnummer,  Land).  Bei  Sendungen  nach  Frankreich  oder  Italien  ist  anzugeben,  ob  sie  auf  den  Bahnho.
P  !  oder  ins  Haus  zu  liefern  asind.
4  -  ———————————.———  .
IT  ,,  Abceruadeles  Erklärung  wegen  der  etwaigen  zoll-  und  .
T/  Zeichen  1  Art  Wirkliches  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Behandlung;  Angabe  der  anzuwendenden  Tarilse
à  1  A  4  1  d  1  n  1t  Brutto-  «  g  Bezeichnung  der  betr.  Dokumente  und  #
4  un  nzali.  er  nin  a  «  ·  Mkmäemäu  sonstigen  Beilagen  incl.  Bleiverschlüsse.  und
Nummer.  Verpackung.  gewicht:  Gewichl  Sonstige  gesetzlich  oder  reglementarisch  zu-  Routenvorschrift
.  lässige  Erklärungen.  „%  "  J
.  Kilogramm.  Kilogramm.  1D
s  .
g
àào--————#¾######+++++++++öAN&amp;amp;&amp;amp;NY;à  ;;  ,
(  |  .
2  i  z
s
...................................................................................................................................................................................  .....................·..................................................».....·............·....·...·...·........»......·.....·................................
F«.....................................................................................-.--......-.........................................................-.............................................  Heime  der
Q  ·  Frankakur.
»  hethlarirles
-
7  m—m———5  D  .  lalerese  au  der
U..............-.................................-......................................  Lieb-nah  2
B  O  75
5  2  Baar-  8
.............................  ,  .  ..  rchus,
..............................  i  ueh
«  iglingang.

f..·.........................  71......-.--.......,.........................................-.....-............--...--....................».....................................................-.·......-.....................·.....................
2
s  !
·  222  —.———...—..  -——..———————————————————————————————————————————————————.  .—————————————————————.————————————————————.————————————————————————————————————————nllmm  Spezifikation
X  obiger
·«s-«---·-----«-·-««··-··-----------·----------·-------------·----------------......-.....-.-----.-.........................  22  22;;;;;;.  Nachnahme.

  

 

—

*z1%

 

Stempetl  der  J’ersand  -Station:

 

 

 

   

Iege-  Stempet:

    

 

 

 

 

krankalurrermerk
des  Absenders.

 

60

 

A„  „  don  ..  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —  70
1

·
Unterschrift  und  Adresse  des  Absenders
        <pb n="330" />
        karte  Pos.

 

Wagen
No.))  Eigentümer.  Ladegewieht.  Ladefläche.
,  .  *“
I
.»-........  !......................;...
Der  W—  «
Frachtl


 

 

1)  Wenn  die  Wagen  vom  Absender  verladen  sind,
muss  dieser  die  Wagennummern  hier  eintragen.

 

 

Sie  empfangen  die  nachstehend  verzeichneten  Güter  auf  Grund  der  in  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  sowie  in  den  Reglementen  und  Tarifen  der  betreffenden  Bahnen  beziehungsweise  Verkehre  ent-Internationaler

  Eisenbahntransport.

Frachtbrief-Duplikat.

(Formular  I.)  Gewöhnliche  Fracht.
(Formular  II.)

Eilfracht.

 

haltenen  Festsetzungen,  welche  für  diese  Sendung  in  Anwendung  kommen.

2)  Name  und  Adresse  des  Empfängers  (Stadt,  Staticn,  Strasse  und  Hausnummier,  Land).  Bei  Sendungen  nach  Frankreich  oder  Italien  ist  anzugeben,  ob  sie  auf  den  Bahnhof
oder  ins  Haus  zu  liefern  eind.

Erklärung  wegen  der  etwaigen  zoll-  und

(Weisses  Papier.)

(Weisses  Papier  mit  einem  rothen  Streifen.
am  oberen  und  unteren  Rande  auf  der  ·
Vorder-  und  Rückseite.)

 

—  319  —

 

Versandbahn

 

Empfangsbahn

 

Empfangsstat'on

 

—  ...——  ——  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

 

 

 

 
    
 
  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7,:;  –  17  Ab  erundeles  rl
Zeichen  Art  Wirkliches  rur  —  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Behandlung;  Angabe  der  anzuwendenden  Tarile
A  à  11  a  1  h  1  t  Brutto--  «  Bezeichnung  der  betr.  Dokumente  und  d
un  Anzaiu=  er  n  a  ·  Gewicht:  ½  tiehendes  sonstigen  Beilagen  inel.  Bleiverschlũüsse.  un
Nummer.  Verpackung.  Ewicht:  Cericht:  60  Sonstise  gesetnlieh  oder  reglementarisch  zu-  Routenvorschrift.
"  Kilogramm.  Kllogramm.  —  Kungen.  I
s  ;
«  i
...........................................  "i...................................  ---.----  ---.----.-.---....---—-.---...-.--------.-...-...-........  ....-......................-............--.-.-.........·......................................................................-....................................
...................................................................................................................................................................  Belrag  der
Frankalur.
Deklarirtes  4
.  ;;;  Lohererse  der
Lieserung.  8
3
E  Baar-  8
;;;;;;  r  —  —e  .........................  --«  E  Vorschuss.  m
l  L  c
l  J  —
.................  j»....................·.......·,·..........................................................................-.............  Etsch
.  Eiageng.
„23I  8  (
i
s  —  —
"«"""·"·"'·'·""""""""""""·""""··""·"""""··""""·"""  Spezifikation  ]  #
I  obiger  E—
*  #  r  Jachnahme.  #
.;  .m  #*#*l285é;*QmB
...............................................  "  8  *
Frankaturrermerk
s...............  k.....................................................».·........  Cesiihstsntjeksj
SiempeicierPersiiJuLsmtiom  Is·ic-Fe-Stmtpeh  Sie-»FedeEmpfszsStatimn
...........................  ,(lc«I-9

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1901.

Unterschrift  und  Adresce  des  Absenders.
        <pb n="331" />
        —  W————.  —.  *  —.3  *.  L  —  *.  [  "4  res  ——  ———  ——  -.  ,:z--.--.--z---.,---«---—-,-«-.--.»p.--«--s-«-«-,-,’.-,--.»—-,.,-.»-«-«.
satz  für  Zu  erheben.  .  satz  für  Zu  erheben.  Uebergangs-Stempel  und  Vermerk
Note.  100  Frankirt.  Note.  100  .  ·
.  .  über  Zuschlagsfristen.
Kilogr.  Kilogr.
Baarvorschuss  □□·  Uebertrag
Nachnahme
nach  Eingang  —N
"  Provision  .  –
7  ——(*  *  —.  Fracht  hbhbssssss.....  ,  ,,,:  Frachtbis.........
....................................  Frachtzuschlag  für  Interessedeklaration
-......·..  H
s.-...........-....·-·..........  l........
«
1·.........................·.·»».
..................  Fracht  bis  –
Frachtzuschlag  für  Interessedeklaration------  2  Frachtzuschlag  für  Interessedeklaration  ,,,,,  ,,  ,,,
—  Fracht  bis  —..„„½  ·  Fracht  5h5h5s...
#  1

Frachtzuschlag  für  Interessedeklaration

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frachtzuschlag  für  Interessedeklaration

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Uebertrag
        <pb n="332" />
        Köle  da
e.  ehe
2

   

 

 

 

 

 

Transport  international  par  chemins  de  fer.

Annexze  2.

 

 

—..= 



Chemin  de  fer  expöôdlteur

 

 

 

 

 

 

*r#-  ktre  d  #
rSrlx
4  Lettre  de  voiture.
1.  (Formulaire  I.)  Petite  vitesse.  (Papier  blanc.)
(Formulaire  II.)  Grande  vitesse.  (Papier  blanc,  avec  bande  rouge  aux  bords
superieur  et  inférieur,  au  recto  et  au  verso.)
Wagons
Nr  Propristaire,  de  Sarinvk  u.  Fser.46  A.  5
*ê  l
No.  de  la  o  ⁊  1  .l  4  l*'  "
feuille  Vous  recevrez  les  marchandises  ci-apres  détaillées  aux  conditions  de  la  convention  internationale  sur  le  transport
DPos.  de  route.  des  marchandises  par  chemins  de  fer,  ainsi  du’à  celles  des  reglements  et  tarifs  des  chemins  de  fer  ou  unions  de  chemins

 

 

 

 

 

1)  Lorsque  les  wagons  sont  chargé#s  Par  I’expéditeur
il  doit  en  inscrire  les  numéros  sur  la  présente.

 

de  fer,  qui  sont  applicables  au  présent  envoi.

1)  Nom  et  adresse  du  destinataire  (ville,  station  correspondante,  rue,  numéro,  pays).  Mentionner,  pour  les  envois  en  destination  de  la  France  ou  de  Hltalie,  si  la  marchandise
est  lvrable  en  gare  ou  4  domieile.

 

       
          
   

Chemin  de  fer  destinatalire

 

Station  destinataire

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Poid  Poids  arrondi  Déclaration  pour  I’accomplissement  des  for-Marque
  Nature  Olds  pour  le  caleulmalites  en  douane,  octroi  ou  police;
„  „  .  brut  réel  des  frais  de  indication  de  documents  et  d’autres  annezes,  :  :12  8  1„  *2
et  Nombre.  de  Désignation  de  la  marchandise.  transport  ompris  les  plombages.  Tarifs  et  itinéraires  réclamés.
Numero.  IP’emballage.  en  en  Autres  déclarations  prévues  par  les  lois  on
kilogrammes.  Küogrammes.  reglements  respectife,
;.....·........·.....·.-.....·...·..........-...-............-.......·.......--.....·......-......·--......-.-..·..-....--.--·.....
l
-----------------------------------------------------------------------.»«.

latertt
:  la  liwWSises
„822  2  la  liweisen  r
•14
des  3
················  tlåhsams
T-  2
des  3  ·
*“  rembeurtements.

&amp;amp;  Luan
des  debeurs
ot
des  remboursemenkt.
Declaration  de  port  i
,,,,,,,,,,  ·payöpakl’cxpöclltcak.j  ···I
Timbsedelaaiationd«e.7spe"di«o«:  Tinbre  du  pesage  Timbre  che  la  stanon  desk#mataire

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

179.

Sipnature  ef  adreise  de  expir

61
        <pb n="333" />
        s
N’s-I)1Pkoptie·taite.

CCHILNC  du  Lo
*
rKA⅝
—

Wagons
Capacité
de  chargement.

Surface
de  plancher.

 

 

 

 

 

de  la
feuille
de  route.

 

1)  Lorsque  les  wagons  sont  chargés  par  I’expéditeur
il  doit  en  inscrire  les  numros  sur  la  présente.

Transport  international  par  chemins  de  fer.

 

Duplicata  de  la  lettre  de  voiture.

(Formulaire  I.)  Petite  vitesse.

(Formulaire  II.))  Grande  vitesse.  (Papier  blanc,  avec  bande  rouge  aux  bords
Superieur  et  inférieur,  au  recto  et  au  verso.)

M.“

(Papier  blanc.)

 

321

 

Chemin  de  fer  expôditeur

 

 

Chemin  de  fer  destinataire

 

 

 

 

 

 

 

Vous  recevrez  les  marchandises  ci-après  détaillées  aux  conditions  de  la  convention  internationale  sur  le  transport
des  marchandises  par  chemins  de  fer,  ainsi  qu’'a  celles  des  reglements  et  tarifs  des  chemins  de  fer  ou  unions  de  chemins

de  fer,  qui  sont  applicables  au  présent  envoi.

)  Nom  et  adresse  du  destinataire  (ville,  station  correspondante,  rue,  numero,  pays).  Mentionner,  pPour  les  envois  en  destination  de  la  France  ou  de  IItalie,  si  la  marchandise

est  livrable  en  gare  ou  4  domicile.

 

 

Nlarque  Nature  Poids  pour  le  calculh  malités  en  douane,  octroi  ou  poliee;
"„  et  Nombre  de  Désignation  de  la  marchandise  brut  reel  des  frais  de  indicstion  de  documents  et  d’autres  annexzes,
"  "  transport  7  compris  les  plombages.
Aumtcro.  T’emballage.  en  en  Autres  déclarations  prevues  Par  les  lois  ou
*  kilogrammes.Kllogrammes.  reglements  respechift.
D
i»...................·.·...........-............-.............·..·...-.................-.-.-.----.-.--........
L
...........................................................................................................
i
c
..................  !  W7
5
1/
....................................  E

 

...

 

 

 

 

 

 

   
      
    
   

  

Poids  arrondi

 

Declaration  pour  I’accomplissement  des  for-Station

  destinataire

 

 

Tarifs  et  itinéraires  réclamés.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Timbre  de  la  station  d’e.rpécdition:

Reichs-Gesegzbl.

1901.

 

Timöre  du  pessge.

 

Tinmbre  de  la  Staffon  destinataoire:

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à  la  liniges.  *

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Déclaration  de  port
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Signature  et  adresse  de  57  peddtteur:

 

 

 

 

 

 

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        —  322  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unité  de  n  .  Unité  de  1  .
·  Not  taxe  A  porcevoir.  PFrai  Not  tazxe  PercevolT.  Timbres  des  stations  de  transit  et  justifi-Frais
  pergus.  ot  6.  pour  100  rais  percus.  0  be.  Pour  100  cation  des  délais  supplémentaires.
kilogr.  Rkilogr.
...........................  Debours  S  Report
Remboursements
Provision-JèJJÜ·□□·
––4  Frais  de  transport  jusqu’'a  ..  Frais  de  transport  jusqu’'a  ·
···························  a
X  .  +4Taxe  supplémentaire  pour  la  declaration
............................................  repräsentautkintörätålzlimjson  —
⅞
1.
:..........-...............  .  Frais  de  transport  jusqu'ah.–+-....½  -
..-.-...---....-..........  Taxe  supplémentaire  pour  la  déclaration  –  Taxe  supplémentaire  pour  la  déclarationLQJJ  -
...........................  repräsentantkintårätålalivraison.  représentant  TPintéret  à  la  livraison  –
Frais  de  transport  jusqu'  –  Frais  de  transport  jusqu'a...5--1·□=TKTae
  supplementaire  pour  la  déclaration  +KZaze  supplémentaire  pour  la  déclaratio–..q□·□.
6  –  représentant  P’interét  à  la  livraison  représentant  Pintérét  àA  la  livraison–...ä·...2·  «,
–+8·  A  reporterG□...·  ..-.-..---.------
        <pb n="335" />
        —  323  —

Reichs-Gesetzblatt.

38.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  obersten  Verwaltungsbehörden  und  höheren  Verwaltungsbehörden
  im  Deutschen  Reiche  und  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  sowie  in  Bosnien
und  in  der  Herzegowina,  deren  Urkunden  nach  den  Verträgen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  vom  25.  Februar  1880  und  13.  Juni  1881  einer  Beglaubigung
  nicht  bedürfen.  S.  323.

 

 

 

(Nr.  2798.)  Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  obersten  Verwaltungsbehörden  und  höheren
Verwaltungsbehörden  im  Deutschen  Reiche  und  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie  sowie  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina,  deren  Urkunden
nach  den  Verträgen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Monarchie  vom  25.  Februar  1880  und  13.  Juni  1881  einer
Beglaubigung  nicht  bedürfen.  Vom  18.  Juli  1901.

B.  den  obersten  Verwaltungsbehörden  und  höheren  Verwaltungsbehörden  im
Deutschen  Reiche  und  in  der  Oesterreichisch=  Ungarischen  Monarchie  sowie  in
Bosnien  und  in  der  Herzegowina  sind  seit  den  Bekanntmachungen  vom  2.  Februar
und  3.  August  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  8,  255  und  256)  mehrfach  Aenderungen
  eingetreten.  Fortan  bedürfen  nach  Artikel  4  des  Vertrags  vom  25.  Februar
1880  (Reichs-Gesetzbl.  1881  S.  4)  und  nach  dem  Vertrage  vom  13.  Juni  1881

(Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  die  Urkunden  der  nachstehend  aufgeführten  Behörden
keiner  Beglaubigung:

Deutsches  Reich.

A.  Civilbehörden.
a.  Reichsbehörden.
1. Der  Reichskanzler.
2. Das  Auswärtige  Amt.
3. Das  Reichsamt  des  Innern.
4. Die  Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen.
5. Das  Statistische  Amt.
6.  Die  Normal-Aichungskommission.
7.  Das  Gesundheitsamt.
Reichs=  Gesetzbl.  1901.  62

—————

—

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  August  1901.
        <pb n="336" />
        —1
en  se—

—
—

—  ——  —
S

—  324  —

Das  Reichs-Versicherungsamt.

.  Die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.

Das  Kanalamt.

Das  Ausfsichtsamt  für  Privatversicherung.

Das  Reichs-Justizamt.

Das  Reichsschatzamt.

Die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes.

Die  Reichsschulden-Verwaltung.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern.
Die  Reichs-Rayonkommission.

Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.

Der  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs.

Die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.

Das  Reichs-Postamt.

Die  Oberpostdirektionen.

Die  Direktion  der  Reichsdruckerei.

Das  Postzeitungsamt.

Das  deutsche  Postamt  in  Constantinopel.

Das  Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.
Die  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.
Das  Reichsbank-Direktorium.

Die  Reichsbank-Hauptstellen.

Die  Reichsschulden-Kommission.

b.  Behörden  der  einzelnen  Bundesstaaten.
I.  Königreich  Preußen.

Das  Präsidium  des  Staatsministeriums.

Das  Staatsministerium.

Das  Zentral-Direktorium  der  Vermessungen  im  Preußischen  Staate.
Die  Generalkommission  in  Angelegenheiten  der  Königlichen  Orden.
Das  Direktorium  der  Staatsarchive.

Das  Finanzministerium.

Die  Generaldirektion  der  Seehandlungssocietät.

Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

Die  preußische  Zentralgenossenschaftskasse  zu  Berlin.

Die  General-Lotteriedirektion.

Die  Münzdirektion.

Die  Generaldirektion  der  Allgemeinen  Wittwen-Verpflegungsanstalt.
.  Die  Direktionen  der  Rentenbanken.

Die  Ministerial-Militär=  und  Baukommission  zu  Berlin.

Die  Provinzial-Steuerdirektoren.
        <pb n="337" />
        —  325  —

16.  Der  Generaldirektor  des  Thüringischen  Zoll-  und  Steuervereins  zu  Erfurt
—  zugleich  als  Beamter  der  übrigen,  zum  Thüringischen  Zoll-  und
Steuervereine  vereinigten  Staaten  —.

17.  Die  Stempel=  und  Erbschaftssteuerämter.

18.  Die  Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  zu  Berlin.

19.  Das  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.


20.  Der  evangelische  Oberkirchenrath  zu  Berlin.

21.  Die  Konsistorien  mit  Einschluß  des  Landeskonsistoriums  zu  Hannover.

22.  Die  Generalsuperintendenten.

23.  Der  evangelische  Feldpropst  der  Armee.

24.  Die  katholischen  Bischöfe,  bischöflichen  Ordinariate  und  Generalvikariate.

25.  Der  katholische  Feldpropst  der  Armee.

26.  Die  Provinzial-Schulkollegien.

27.  Die  wissenschaftlichen  Prüfungskommissionen.

28.  Die  Universitätskuratoren.

29.  Der  Kurator  der  Akademie  zu  Münster  in  Westfalen.

30.  Der  Kurator  des  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg.

31.  Der  Generaldirektor  der  Königlichen  Bibliothek  zu  Berlin.

32.  Die  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Berlin.

33.  Der  Direktor  des  geodätischen  Instituts  zu  Potsdam.

34.  Der  Direktor  des  meteorologischen  Instituts  zu  Berlin.

35.  Der  Direktor  des  astrophysikalischen  Observatoriums  zu  Potsdam.

36.  Der  Direktor  der  biologischen  Anstalt  auf  Helgoland.

37.  Der  Direktor  des  Instituts  für  Infektionskrankheiten  zu  Berlin.

38.  Der  Direktor  des  Instituts  für  experimentelle  Therapie  zu  Frankfurt
am  Main.

39.  Der  Direktor  des  hygienischen  Instituts  zu  Posen.

40.  Die  Rektoren  der  technischen  Hochschulen.

41.  Der  Direktor  der  Turnlehrerbildungsanstalt  zu  Berlin.

42.  Die  Generalverwaltung  der  Königlichen  Museen  zu  Berlin.

43.  Die  Akademie  der  Künste  zu  Berlin.

44.  Das  Kuratorium  der  Kunstakademie  zu  Düsseldorf.

45.  Die  Kuratoren  der  Kunstakademien  zu  Cassel  und  Königsberg  in  Ostpreußen.


46.  Die  Medizinalkollegien.

47.  Die  Klosterkammer  zu  Hannover.

48.  Das  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

49.  Die  Oberbergämter  zu  Bonn,  Dortmund,  Halle  an  der  Saale,  Breslau
und  Clausthal.

50.  Die  vereinigte  geologische  Landesanstalt  und  Bergakademie  zu  Berlin  sowie
  die  Bergakademie  zu  Clausthal.

51.  Die  Direktion  der  Königlichen  Porzellammanufaktur  zu  Berlin.

62“
        <pb n="338" />
        52.
53.

54.
55.
56.
57.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.

66.
67.
68.
69.
70.
71.

79

4—.

14—4

S  Sdd—

—  326  —

Die  Aichungsinspektoren.

Die  Handelskammern,  die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  zu  Berlin,  die
Vorsteher  der  Kaufmannschaft  zu  Stettin,  die  Vorsteherämter  der  Kaufmannschaft
  zu  Tilsit,  zu  Königsberg  in  Ostpreußen,  zu  Danzig  und  zu
Memel  sowie  die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  zu  Elbing.

Das  Ministerium  des  Innern.

Die  Oberpräsidenten.

Die  Regierungspräsidenten.

Die  Bezirksregierungen.

Das  Polizeipräsidium  zu  Berlin.

Das  Justizministerium.

Die  Präsidenten  der  Oberlandesgerichte.

Die  Oberstaatsanwälte  bei  den  Oberlandesgerichten.

Die  Präsidenten  der  Landgerichte.

Das  Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

Die  Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  zu  Posen.
Die  landwirthschaftliche  Hochschule  zu  Berlin,  die  landwirthschaftliche
Akademie  zu  Bonn-Poppelsdorf,  das  pomologische  Institut  zu  Proskau,
die  Lehranstalt  für  Obst=  und  Weinbau  zu  Geisenheim  und  die  Landesbaumschule
  zu  Engers.

Die  Forstakademien  zu  Eberswalde  und  Hannoversch-Münden.

Die  Direktionen  der  Haupt=  und  Landgestüte.

Die  thierärztlichen  Hochschulen  zu  Berlin  und  Hannover.

Das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

Die  Königlichen  Eisenbahnkommissare.

Die  Königlichen  Eisenbahndirektionen.

Die  Akademie  des  Bauwesens  zu  Berlin,  die  technischen  Prüfungsämter
zu  Berlin,  Hannover  und  Aachen  sowie  das  technische  Oberprüfungsamt
zu  Berlin.

.  Die  Oberrechnungskammer.

II.  Königreich  Bayern.

Das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußeren.
Der  Reichsherold.

Das  Geheime  Hausarchiv.

Das  Geheime  Staatsarchiv.

Die  Generaldirektion  der  Königlichen  Staatseisenbahnen.

Die  Generaldirektion  der  Königlichen  Posten  und  Telegraphen.
Die  Oberbahnämter.

Die  Oberpostämter.

Das  Staatsministerium  der  Justiz.
Der  Generalstaatsanwalt  bei  dem  Obersten  Landesgerichte.
        <pb n="339" />
        11.—
12.
13.
14.
15.
16.
17.

18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.

33.
34.
35.

38.
39.
40.
41.
4.
43.
44.
45.—
46.
47.
48.

36.
37.

—  327  —

Die  Oberstaatsanwälte  an  den  Oberlandesgerichten.

Die  Verwaltungen  der  Strafanstalten.

Das  Staatsministerium  des  Innern.

Die  Normal-Aichungskommission.

Das  Allgemeine  Reichsarchiv.

Das  Oberbergamt.

Die  Versicherungskammer,  Abtheilungen  für  Brandversicherung,  Hagelversicherung
  und  Viehversicherung.

Die  Regierungspräsidien.

Die  Kreisregierungen.

Die  Verwaltungen  der  Arbeitshäuser  und  Staatserziehungsanstalten.
Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.
Die  erzbischöflichen  und  bischöflichen  Ordinariate.

Das  protestantische  Oberkonsistorium  und  die  protestantischen  Konsistorien.
Die  Akademie  der  Missenschaften.

Das  Generalkonservatorium  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates.
Die  Direktion  der  Hof=  und  Staatsbibliothek.

Die  Akademie  der  bildenden  Künste.

Die  Zentral-Gemäldegaleriedirektion.

Die  Direktion  des  bayerischen  Nationalmuseums.

Das  Generalkonservatorium  der  Kunstdenkmale  und  Alterthümer  Bayerns.
Die  Direktion  der  Akademie  der  Tonkunst.

Die  akademischen  Senate  und  Verwaltungsausschüsse  der  drei  Landesuniversitäten
  (München,  Würzburg  und  Erlangen).

Das  Direktorium  der  technischen  Hochschule  in  München.

Die  thierärztliche  Hochschule  in  München.

Die  Direktion  der  Akademie  für  Landwirthschaft  und  Brauerei  in
Weihenstephan.

Die  Rektorate  der  Lyceen.

Die  Prüfungskommissionen  an  den  Hochschulen  und  Akademien  sowie
jene  für  das  Lehramt  an  den  humanistischen  und  technischen  Unterrichtsanstalten.


Das  Staatsministerium  der  Finanzen.

Der  Oberste  Rechnungsbhof.

Die  Zentralstaatskasse.

Die  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.

Die  General-Bergwerks=  und  Salinenadministration.

Die  Staatsschulden-Tilgungskommission.

Die  Rechnungskammer.

Das  Katasterbüreau.

Das  Hauptmünzamt.

Die  Bankdirektion  in  Nürnberg.

Die  forstliche  Hochschule  in  Aschaffenburg.
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        —
S  enssse

—  —  —  —  —
Se  10  —

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S.

N  —  —
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—  328  —

III.  Königreich  Sachsen.
Das  Gesammtministerium.
Das  Oberverwaltungsgericht.
Die  Oberrechnungskammer.
Die  Direktion  des  Hauptstaatsarchivs.
Das  Ministerium  des  Innern.
Die  Kreishauptmannschaften.
Die  Brandversicherungskammer.
Die  Oberaichungskommission.
Das  Landesmedizinalkollegium.

.  Die  Kommission  für  das  Veterinärwesen.
Die  vereinigten  Handels=  und  Gewerbekammern  sowie  diejenigen  Handelskammern,

  welche  ohne  Verbindung  mit  Gewerbekammern  bestehen.

Die  Direktionen  der  Landes-Straf=  und  Korrektionsanstalten.
Das  Landesversicherungsamt.
Die  technische  Deputation  im  Ministerium  des  Innern.

Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Das  Justizministerium.

Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Das  evangelisch-lutherische  Landeskonsistorium.

Die  reformirten  Konsistorien  zu  Dresden  und  Leipzig.
Das  apostolische  Vikariat  in  Dresden.

21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.

Das  katholisch-geistliche  Konsistorium  in  Dresden.
Das  domstiftliche  Konsistorium  zu  Bautzen.

Das  Rektorat  der  technischen  Hochschule  zu  Dresden.
Das  Rektorat  der  Universität  Leipzig.

Die  wissenschaftlichen  Prüfungskommissionen.

Das  Finanzministerium.

Die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen.

Die  Zoll=  und  Steuerdirektion.

Die  Landrentenbank-Verwaltung.

Die  Altersrentenbank-Verwaltung.

Die  Landeskulturrentenbank-Verwaltung.

Die  Lotteriedirektion.

Die  Kreissteuerräthe.

Das  Bergamt.

Das  Oberhüttenamt.

Der  Rektor  der  Bergakademie  und  die  Direktion  der  Forstakademie.
Die  Direktion  der  Forsteinrichtungsanstalt.

Das  Zentralbüreau  für  Steuervermessung.

Das  Domänenvermessungsbüreau.

Die  Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen  für  Kunst  und
Wissenschaft.
        <pb n="341" />
        #  d—

17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.

34.
35.
36.
37.
38.
39.

—  329  —

IV.  Königreich  Württemberg.
Das  Justizministerium.
Das  Strafanstaltenkollegium.

Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  (politische  Abtheilung

und  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten).
Die  Archivdirektion.

Die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen.
.  Die  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen.

Das  Ministerium  des  Innern.

Die  Ministerialabtheilung  des  Innern  für  das  Hochbauwesen.

Die  Ministerialabtheilung  des  Innern  für  den  Straßen=  und  Wasserbau.
Das  Oberbergamt.

Das  Bergamt.

12.
Das  Landesversicherungsamt.

Der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  Württemberg.

Die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung.

Die  Regierungen  des  Neckarkreises,  des  Schwarzwaldkreises,  des  Jagst-Die

  Forstdirektion,  Abtheilung  für  die  Körperschaftswaldungen.

kreises  und  des  Donaukreises.

Das  Kommando  des  Königlichen  Landjägerkorps.

Das  Medizinalkollegium.

Die  Zentralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.

Die  Handelskammern.

Die  Zentralstelle  für  die  Landwirthschaft.

Der  Verwaltungsrath  der  Gebäudebrandversicherungsanstalt.
Die  Landgestütskommission.

Die  Stadtdirektion  Stuttgart  und  die  Oberämter.

Das  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Die  Kultministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen.
Das  evangelische  Konsistorium.

Die  Generalsuperintendenten.

Der  evangelische  Feldpropst.

Der  katholische  Kirchenrath.

Das  bischöfliche  Ordinariat  in  Rottenburg.

Die  israelitische  Oberkirchenbehörde.

Der  akademische  Senat,  das  akademische  Rektoramt  und  das  akademische
Kanzleramt  der  Universität  Tübingen.

Die  Direktion  der  landwirthschaftlichen  Anstalt  in  Hohenheim.
Die  Direktion  der  thierärztlichen  Hochschule.

Das  Rektorat  der  technischen  Hochschule.

Die  Direktion  der  Baugewerbeschule.

Die  Kommission  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen.
Die  Kommission  für  die  höheren  Mädchenschulen.
        <pb n="342" />
        40.

41.
42.
43.
44.
45.
46.

47.
48.
49.
50.
51.

52

—.

53.

54.

Dd  —

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9.
Der  Gewerbeschulrath.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.

—  330  —

Die  Kommission  für  die  Erziehungshäuser  (Waisenhäuser,  Taubstummen—
und  Blindenanstalten).  «

Die  Direktion  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates.

Die  Direktion  der  Königlichen  Akademie  der  bildenden  Künste.

Die  Direktion  der  Kunstsammlungen  des  Staates.

Die  Direktion  der  Kunstgewerbeschule.

Das  Konservatorium  der  vaterländischen  Kunst-  und  Alterthumsdenkmale.
Die  Direktion  der  Staatssammlung  vaterländischer  Kunst=  und  Alterthumsdenkmale.


Das  Finanzministerium.

Die  Domänendirektion.

Die  Forstdirektion.

Der  Bergrath.

Die  Oberrechnungskammer.

Die  Staatskassenverwaltung.

Das  Steuerkollegium  sowie  dessen  beide  Abtheilungen:  das  Steuerkollegium,
  Abtheilung  für  direkte  Steuern,  und  das  Steuerkollegium,
Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern.

Das  statistische  Landesamt.

V.  Großherzogthum  Baden.

Das  Staatsministerium.

Das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.


Die  Generaldirektion  der  Großherzoglichen  Staatseisenbahnen.

Das  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

Der  engere  Senat  der  Universität  Heidelberg.

Der  Senat  der  Universität  Freiburg.

Der  Senat  der  technischen  Hochschule  Karlsruhe.

Die  Akademie  der  bildenden  Künste  in  Karlsruhe.

Der  Oberschulrath.

Die  Hof=  und  Landesbibliothek.
Der  Oberrath  der  Jeraeliten.
Das  Ministerium  des  Innern.
Die  vier  Landeskommissäre.
Die  Bezirksämter.

Der  Verwaltungshof.

Das  Generallandesarchiv.

Die  Fabrikinspektion.

Das  Oberaichungsamt.

Die  geologische  Landesanstalt.
Das  statistische  Landesamt.
        <pb n="343" />
        22

23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
Die  Zolldirektion.

32

33.
34.
35.
36.

—

8.

9.
10.
11.
12.
13.
14.

15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.

Reichs

331  —

Die  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues.
Das  Landesversicherungsamt.

Der  Verwaltungsrath  der  Generalbrandkasse.

Die  Handelskammern.

Das  Ministerium  der  Finanzen.

Die  Generalstaatskasse.

Die  Amortisations=  und  Eisenbahnschuldentilgungskasse.
Die  Domänendirektion.

Die  Steuerdirektion.

Die  Baudirektion.

Die  Münzverwaltung.

Der  Verwaltungsrath  der  Beamtenwittwenkasse.
Die  Verwaltungskommission  der  Militärwittwenkasse.
Die  Oberrechnungskammer.

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Das  Staatsministerium.  ·
Das  Ministerium  des  Innern.
Das  Ministerium  der  Justiz.
Das  Ministerium  der  Finanzen.
Die  Oberrechnungskammer.
Die  Haus=  und  Staats-Archivdirektion.
Die  Ministerialabtheilungen  für  Schulwesen.
Die  Ministerialabtheilung  für  öffentliche  Gesundheitspflege.
Die  Provinzialdirektionen.
Die  Kreisämter.
Das  Oberkonsistorium.
Das  bischöfliche  Ordinariat  in  Mainz.
Der  Generalstaatsanwalt  am  Oberlandesgerichte.
Die  Oberstaatsanwälte  und  die  übrigen  Staatsanwälte  an  den  Landgerichten.

Die  Ministerialabtheilung  für  Steuerwesen.
Die  Ministerialabtheilung  für  Forst=  und  Kameralverwaltung.
Die  Ministerialabtheilung  für  Bauwesen.
Die  Ministerialabtheilung  für  Finanzwirthschaft  und  Eisenbahnwesen.
Die  Prüfungskommission  für  das  Finanz=  und  technische  Fach.
Die  Hauptstaatskasse.
Die  Staatsschuldenverwaltung.
Die  Staatsschuldenkasse.
Die  Landeslotteriedirektion.
Die  Direktion  der  Main-Neckar-Bahn.

.Gesetzbl.  1901.  63
        <pb n="344" />
        25.
26.

.—

10.

S  SL—

W————————————

—  332  —

Die  Königlich  preußische  und  Großherzoglich  hessische  Eisenbahndirektion
Mainz.

Die  Hauptsteuerämter  Darmstadt,  Offenbach,  Gießen,  Mainz,  Bingen
und  Worms.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Die  Ministerien.  ·

.  Die  Oberste  Verwaltungsbehörde  des  Großherzoglichen  Haushalts.

Der  Oberkirchenrath.

.  Die  Landessteuerdirektion  zu  Rostock.

.  Die  Steuer-  und  Zolldirektion.

.  Die  Hauptsteuerämter.

.  Die  Medizinalkommission  zu  Rostock.

.  Die  Schuldentilgungskommission  zu  Rostock.
.  Die  General-Eisenbahndirektion.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

.  Das  Staatsministerium:

a)  Departement  des  Großherzoglichen  Hauses,
b)  Departement  der  Finanzen,
c)  Departement  der  Justiz,
d)  Departement  des  Kultus,
e)  Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Der  Generalinspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  zu
Erfurt.
Der  Großherzogliche  Generalinspektor  zu  Erfurt.
Der  Direktor  der  Forstlehranstalt  zu  Eisenach.
Die  Hauptstaatskasse  zu  Weimar.
Der  Kirchenrath.
Die  Immediatkommission  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen.
Der  Kurator  der  Gesammtuniversität  zu  Jena.
Die  Bezirkedirektoren
a)  zu  Weimar,
b)  zu  Apolda,
J0)  zu  Eisenach,
d)  zu  Dermbach,
e)  zu  Neustadt  an  der  Orla.
Die  Handelskammer  des  Großherzogthums  Sachsen.

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.

.  Das  Staatsministerium.
Die  Landesregierung.
Das  Konsistorium.
        <pb n="345" />
        —————————

—

—  333  —

X.  Großherzogthum  Oldenburg.

Das  Staatsministerium  und  dessen  einzelne  Departements  als:

Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses,
Departement  des  Innern,
Departement  der  Finanzen,
Departement  der  Justiz,
Departement  der  Kirchen  und  Schulen.
Die  Regierungen  zu  Eutin  und  Birkenfeld.
Die  Zolldirektion.
Die  Eisenbahndirektion.
Das  evangelische  Oberschulkollegium  zu  Oldenburg.
Das  katholische  Oberschulkollegium  zu  Vechta.
Der  Oberkirchenrath  zu  Oldenburg.
Das  Konsistorium  zu  Birkenfeld.
Das  bischöflich  Münstersche  Offizialat  zu  Vechta.
Die  Kommission  für  die  katholischen  Kirchenangelegenheiten  zu  Birkenfeld.

Die  Handelskammer  für  das  Herzogthum  Oldenburg.

XI.  Herzogthum  Braunschweig.

Das  Staatsministerium.

Das  Konsistorium.

Das  Finanzkollegium.

Die  Zoll=  und  Steuerdirektion.

Das  Steuerkollegium.

Die  Kreisdirektion.

Die  Polizeidirektion  zu  Braunschweig.

Die  Handelskammer  für  das  Herzogthum  Braunschweig  in  Braunschweig.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

.  Das  Staatsministerium  und  dessen  Abtheilungen:

a)  des  Herzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern  (mit  der  Unterschrift:
Herzogliches  Staatsministerium),

b)  des  Innern,

J)  der  Justiz,

d)  für  Kirchen=  und  Schulensachen,

e)  der  Finanzen.

Der  Oberkirchenrath.
Die  Direktion  der  Herzoglichen  Landeskreditanstalt.
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        —

—  —
—.—.

—..

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334
XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Das  Ministerium.

Die  Handelskammer  für  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Das  Staatsministerium.

XV.  Herzogthum  Anhalt.

Das  Staatsministerium.

Das  Konsistorium.

Die  Regierung,  Abtheilung  des  Innern.

Die  Regierung,  Abtheilung  für  das  Schulwesert.
Die  Finanzdirektion.

Die  Staatsschuldenverwaltung.

Die  Landarmendirektion.

Die  Landes-Waisenfondsverwaltung.

Die  Hofkammer.

Die  Herzogliche  Zolldirektion  in  Magdeburg.
Die  Handelskammer  für  das  Herzogthum  Anhalt  in  Dessau.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Das  Ministerium  und  dessen  Abtheilungen:  für  die  Finanzen,  für  Kirchenund

  Schulensachen,  für  die  Justiz  und  für  das  Innere.
Die  Landrathsämter.
Die  Kirchen=  und  Schuleninspektionen.

XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
Das  Ministerium  (Gesammtministerium).
Das  Ministerium,  Erste  Abtheilung  (Departement  für  Hof-,  Militär=  und
auswärtige  Angelegenheiten).
Das  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern  (Departement  für  die  innere
Verwaltung).
Das  Ministerium,  Finanzabtheilung.
Das  Ministerium,  Abtheilung  für  Kirchen=  und  Schulsachen.
Der  Kirchenrath  für  rein  geistliche  und  kirchliche  Angelegenheiten.
Das  Ministerium,  Justizabtheilung  (Departement  für  die  Justiz  mit  Einschluß
  der  im  Gebiete  derselben  vorkommenden  Gnadensachen).
Die  Handelskammer  in  Annstadt.

XVIII.  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont.
Der  Landesdirektor.

Die  Kreisamtmänner.
Das  Konsistorium  zu  Arolsen.
        <pb n="347" />
        —

—1

CGS  d8O  —

S  #8  d  —

N  —
&amp;amp;  r—

2

—  335  —

XIX.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.

Die  Landesregierung.

Das  Konsistorium.
XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

Das  Ministerium.
Die  Abtheilungen  des  Ministeriums:  für  das  Innere,  für  die  Justiz,  für

Kirchen=  und  Schulsachen,  für  die  Finanzen.

Die  Handelskammer  in  Gera.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

.  Das  Ministerium.
.  Das  Konsistorium.

XXII.  Fürstenthum  Lippe.

.  Das  Staatsministerium.
Die  Regierung.

Das  Konsistorium.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Der  Senat.
Die  Senatskanzlei.
Das  Stadt-  und  Landamt.
Das  Polizeiamt.
Die  Handelskammer  in  Lübeck.

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Der  Senat.

Die  Regierungskanzlei.

Die  Senatskommissionen  für  die  einzelnen  Verwaltungszweige.
Die  Polizeidirektion.

Der  Landherr.

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Der  Senat.
Die  für  die  einzelnen  Lweige  der  Verwaltung  bestehenden  Senatskommissionen.

Die  Senatskanzlei.
Der  Kirchenrath.

Der  Senior  des  geistlichen  Ministeriums.

Die  Polizeibehörde  in  Hamburg.
Die  Behörde  für  das  Auswandererwesen.
        <pb n="348" />
        9.
10.

11.
12.
13.
14.

N  r—

9.
Die  Hauptzoll-  und  Hauptsteuerämter.
11.

12

13.
14.
15.
16.

Ne  —

—  336  —

Die  Aufsichtsbehörde  für  die  Standesämter.

Das  Erbschaftsamt.

Die  Landherrenschaften  der  Geestlande,  der  Marschlande,  von  Ritzebüttel
und  von  Bergedorf.

Der  Generalzolldirektor.

Der  Amtsverwalter  des  Amtes  Ritzebüttel.

Der  Staatsthierarzt.

Die  Handelskammer  in  Hamburg.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
Der  Kaiserliche  Statthalter.
Das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen.
Der  Oberschulrath  für  Elsaß-Lothringen.
Die  Bezirkspräsidenten.
Der  Direktor  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.
Der  Direktor  der  Verkehrssteuern.
Der  Direktor  der  direkten  Steuern.
Der  Vorsitzende  der  Staatsdepositenverwaltung.
Der  Vorstand  der  Gefängnißverwaltung.

Der  Kurator  der  Universität  zu  Straßburg.

Die  Bischöfe.

Das  Direktorium  der  Kirche  augsburgischer  Konfession.
Die  Präsidenten  der  reformirten  Konsistorien.

Die  Präsidenten  der  israelitischen  Konsistorien.

Die  Handelskammern.

B.  Militärbebörden.

a.  Für  das  Landheer.
I.  Preußen.

Das  Kriegsministerium.

Der  Chef  des  Militärkabinets.

Das  Oberkommando  in  den  Marken.

Die  Armeeinspektionen.

Die  Generalkommandos.

Der  Chef  des  Generalstabs  der  Armee.

Die  Generalinspektion  der  Fußartillerie.

Die  Generalinspektion  des  Ingenieur=  und  Pienierkorps  und  der
Festungen.

Die  Generalinspektion  des  Militär--Erziehungs=  und  Bildungswesens.

Die  Generalinspektion  der  Kavallerie.
11.

Die  Kavallerieinspektionen.
        <pb n="349" />
        12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.

22

23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.

—  —  —
S—  —

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.
Sn—

—  337  —

Die  Inspektion  der  Feldartillerie.

Die  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen.
Die  Inspektion  der  Infanterieschulen.

Die  Inspektion  der  Kriegsschulen.

Die  Inspektion  der  Verkehrstruppen.

Die  Inspektion  der  militärischen  Strafanstalten.
Die  Inspektion  des  Militärveterinärwesens.
Das  Gouvernement  Berlin.

Das  Gouvernement  Ulm.

Die  Kommandantur  Potsdam.

Die  Feldzeugmeisterei.

Die  Artillerieprüfungskommission.

Die  Traindepotdirektionen.

Die  Artilleriedepotdirektionen.

Die  Direktion  der  Kriegsakademie.

Das  Kommando  des  Kadettenkorps.

Die  Ober-Militärexaminationskommission.
Der  Chef  des  Militärreitinstituts.

Die  Militärintendanturen.

II.  Bayern.
Das  Kriegsministerium.
Die  Generalkommandos.
Der  Generalstab.
Die  Inspektion  der  Kavallerie.
Die  Fußartilleriebrigade.
Die  Inspektion  des  Ingenieurkorps  und  der  Festungen.
Die  Inspektion  der  Militärbildungsanstalten.
Die  Inspektion  der  Unteroffizierschule.
Die  Inspektion  der  militärischen  Strafanstalten.
Die  Remonteinspektion.

.  Die  Inspektion  der  technischen  Institute.
Die  Artillerie=  und  Traindepotdirektion.
Die  Militärintendanturen.

III.  Sachsen.

Das  Kriegsministerium.
Die  Generalkommandos.
Die  Zeugmeisterei.

Die  Militärintendanturen.
Die  Zentralabtheilung  des  Königlich  sächsischen  Generalstabs.
        <pb n="350" />
        —  338  —

IV.  Württemberg.

Das  Kriegsministerium.
Das  Generalkommando.
Die  Militärintendanturen.

b.  Für  die  Marine.
1.  Das  Reichs-Marine-Amt.
2.  Der  Chef  des  Admiralstabs  der  Marine.
3.  Die  Marinestationskommandos.
4.  Die  Inspektion  des  Bildungswesens.
5.  Das  Kommando  des  I.  Geschwaders.
6.  Das  Kommando  des  Kreuzer-Geschwaders.
7.  Die  Inspektion  des  Torpedowesens.
8.  Die  Marinedepotinspektion.
9.  Die  Marinestationsintendanturen.
10.  Die  Werften.
11.  Die  Seewarte.

 

Oesterreichisch-Ungarische  Monarchie.

A.  Gemeinsame  Bebörden  der  Oesterreichisch  -Ungarischen  Monarchie.
I.  K.  u.  K.  Ministerium  des  Kaiserlichen  Hauses  und  des
Aeußern.
II.  K.  u.  K.  Reichs-Finanzministerium.
III.  K.  u.  K.  Reichs-Kriegsministerium.
Demselben  unterstehen:
a)  die  mit  fortlaufenden  Zahlen  von  1  bis  15  bezeichneten  Korpskommanden
in  1.  Krakau,  2.  Wien,  3.  Graz,  4.  Budapest,  5.  Preßburg,  6.  Kaschau,
7.  Temesvär,  8.  Prag,  9.  Josefstadt,  10.  Przemysl,  11.  Lemberg,
12.  Hermannstadt,  13.  Agram,  14.  IJunsbruck  und  15.  Sarajevo;
b)  das  Militärkommando  in  Zara)
c)  das  Hafenadmiralat  in  Pola.

IV.  K.  u.  K.  gemeinsamer  oberster  Rechnungshof.

B.  Oesterreichische  Behörden.
I.  K.  K.  Ministerium  des  Innern.
Demselben  unterstehen:

die  K.  K.  politischen  Landesbehörden  (Statthaltereien,  Landesregierungen),
die  Präsidien  der  K.  K.  Polizeidirektionen.
        <pb n="351" />
        —  339  —

II.  K.  K.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht.
Demselben  unterstehen:
1.  staatliche  Behörden:

die  K.  K.  Landesschulräthe,

die  K.  K.  Akademien  der  Wissenschaften  in  Wien  und  Krakau,

die  K.  K.  statistische  Zentralkommission,

die  K.  K.  geologische  Reichsanstalt,

die  K.  K.  Zentralanstalt  für  Meteorologie  und  Erdmagnetismus,

die  K.  K.  Zentralkommission  für  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunstund
  historischen  Denkmale,

die  Rektorate  und  akademischen  Senate  der  K.  K.  Universitäten  in  Wien,
Prag,  Graz,  Innsbruck,  Krakau,  Lemberg  und  Czernowitz,

die  Rektorate  der  K.  K.  technischen  Hochschulen  in  Wien,  Graz,  Prag,
Brünn  und  Lemberg,

die  K.  K.  Hochschule  für  Bodenkultur  in  Wien,

die  K.  K.  Akademie  der  bildenden  Künste  und  die  Kunstschule  in  Krakau,

das  K.  K.  österreichische  Museum  für  Kunst  und  Industrie,

die  Direktion  der  K.  K.  Kunstgewerbeschule  des  österreichischen  Museums
für  Kunst  und  Industrie,

die  K.  K.  Handels=  und  nautische  Akademie  in  Triest;

2.  kirchliche  Behörden:

die  katholischen  erzbischöflichen,  fürstbischöflichen  und  bischöflichen  Ordinariate
  und  Konsistorien,

der  evangelische  Oberkirchenrath  augsburgischer  und  helvetischer  Konfession
in  Wien,

die  Superintendenten  der  evangelischen  augsburgischen  und  helvetischen
Konfession,

der  griechisch-orientalische  Erzbischof  und  Metropolit  in  Czernowitz,

die  griechisch-orientalischen  Bischöfe  und  Konsistorien  in  Zara  und  Cattaro.

III.  K.  K.  Justizministerium.
Demselben  unterstehen:

die  K.  K.  Generalprokuratur,
die  K.  K.  Oberstaatsanwaltschaften.

IV.  Ministerium  der  Finanzen.
Demselben  unterstehen:
das  K.  K.  Hauptmünzamt,
das  K.  K.  Generalprobiramt,
das  K.  K.  Hauptpunzirungsamt,
die  K.  K.  Finanzlandesdirektionen,
Reichs=  Gesetzbl.  1901.  64
        <pb n="352" />
        —  340  —

die  K.  K.  Finanzdirektionen,

die  K.  K.  Generaldirektion  der  Tabackregie,
die  K.  K.  Lottodirektion,

die  K.  K.  Direktion  der  Staatsschuld.

V.  a)  K.  K.  Handelsministerium.
Demselben  unterstehen:
die  K.  K.  Seebehörde  in  Triest,
die  K.  K.  Post=  und  Telegraphendirektionen,
die  K.  K.  Normal-Aichungskommission,
die  K.  K.  Aichinspektorate.

V.  b)  K.  K.  Eisenbahnministerium.
Demselben  unterstehen:
die  K.  K.  Generalinspektion  der  österreichischen  Eisenbahnen,

das  K.  K.  Zentralwagendirigirungsamt,
die  K.  K.  Staatsbahndirektionen.

VI.  K.  K.  Ackerbauministerium.

Demselben  unterstehen:
die  K.  K.  Berghauptmannschaften  in  Wien,  Prag,  Klagenfurt  und  Krakau,
die  Direktionen  der  K.  K.  Bergakademien  in  Leoben  und  Pribram.

VII.  K.  K.  Ministerium  für  Landesvertheidigung.

Demselben  unterstehen:

das  K.  K.  Landwehroberkommando  in  Wien,

die  K.  K.  Landesvertheidigungsoberbehörde  für  Tirol  und  Vorarlberg
in  Innsbruck,

die  K.  K.  Landwehrkommanden  in  Wien,  Graz,  Prag,  Josefstadt,
Krakau,  Przemysl,  Lemberg  und  Zara,

das  K.  K.  Landesvertheidigungskommando  in  Innsbruck,

die  K.  K.  Landesgendarmeriekommanden  Nr.  1  in  Wien,  Nr.  2  in
Prag,  Nr.  3  in  Innsbruck,  Nr.  4  in  Brünn,  Nr.  5  in  Lemberg,
Nr.  6  in  Graz,  Nr.  7  in  Triest,  Nr.  8  in  Linz,  Nr.  9  in  Lara,
Nr.  10  in  Troppau,  Nr.  11  in  Salzburg,  Nr.  12  in  Laibach,  Nr.  13
in  Czernowitz  und  Nr.  14  in  Klagenfurt.

VIII.  K.  K.  Oberster  Rechnungshof.

C.  Angarische  und  kroatisch-slavonisch-dalmatinische  Verwaltungsbehörden.

I.  Oberste  und  Landesbehörden.

1.  Sämmtliche  Ministerien.
2.  Der  Königlich  ungarische  Staatsrechnungshof  (A  magyar  Eirälyi  ällami

szämvevöszé##).
        <pb n="353" />
        S

A

—

10.

11.
12.

—  341  —

3. Die  Königlich  kroatisch-slavonisch-dalmatinische  Landesregierung  (ungarisch:
TIIorvät-Szlavon-Dalmätorszägok  kirälyi  kormänya)  kroatisch:  Kralievska
  hrvatsko-slavonsko-dalmatinska  zemaljska  vlada).

4. Das  Königlich  ungarische  Gubernium  für  Fiume  und  die  ungarischkroatische

  Seeküste  (A  fiumei  68  magyar-horvät  tengerparti  Kirälyi
kormäányzösaäg).

II.  Militärbehörden.

5. Das  Königliche  Honvêéd-Oberkommando  (A  kirälyi  honvéd  föparancCsnoksäg).


6. Die  Königlichen  Honvêéd-Distriktskommanden  (A  kirälyi  honvéd
kerületi  parancsnoksag).

III.  Verwaltungs-  und  Polizeibehörden.

7. In  Ungarn  im  engeren  Sinne:

die  Vizegespansämter  (megye  alispänja,  megye  alispäni  hivatala)
in  den  Komitaten,
die  Bürgermeisterämter  (polgärmesteri  hivatal)  in  den  Städten  mit
Jurisdiktionsrecht;
in  Kroatien-Slavonien:
die  Königlichen  Komitatsbehörden  (ungarisch:  Kirälyi  megyei  hatésäg;
kroatisch:  Kraljevska  Zzupanijsska  oblast)  oder  die  Königlichen
Vizegespansämter  (ungarisch:  megye  Kkirälyi  alispänjaf  kroatisch:
Kraljevski  podzupan  zupanije)  und  die  Stadtmagistrate  (ungarisch:
A  värosi  tanäcs;  kroatisch:  gradsko  poglavarstvo)  in  Agram
(Lagräb,  Lagreb),  Esseg  (Eszék,  Osijek),  Warasdin  (Varasd,  Varazdin)
und  Semlin  (QGimony,  Zemun).

Das  Bürgermeisteramt  der  freien  Stadt  Fiume  und  deren  Gebiets  (Fiume

Szabad  város  é8s  kerület  polgärmesteri  hivatala).

Die  Oberstadthauptmannschaft  der  Budapester  Staatspolizei  (A  buda-Pesti

  magyar  kirälyi  ällamrendörséeg  fökapitänysäga).

IV.  Kirchliche,  Unterrichts=  und  Stiftungsbehörden,  wissenschaftliche
  Anstalten  und  Kunstinstitute.

Die  römisch=  und  griechisch-  katholischen  erzbischöflichen  und  bischöflichen
Ordinariate  und  Konsistorien  (A  rômai  katholikus  latin  68  görög  Szertartäsu
  érsekségek,  püspökségek  é68  szent-székek).
Die  Benediktiner  Erzabtei  in  Martinsberg  (Pannonhalma)  (A  benczésrendi
  pannonhalmi  föapätsäg).
Die  Superintendenzen  der  evangelisch=  augsburgischen  Konfession  (Az
ägostai  hitvalläsu  püspökség)  und  die  Superintendenzen  der  helvetischen
Konfession  (A  helvét  hitvalläsu  püspökség).

64“
        <pb n="354" />
        13.

14.
15.

16.
17.

18.
19.

20.

21.

22.
23.

—  342—

Die  griechisch  orientalisch  serbischen  (A  görög  keleti  sSzerb)  und  romanischen
(romany)  erzbischöflichen  und  bischöflichen  Ordinariate  (Erseksêgi  és  püs-Pökségi
  hatosäg).
Die  Superintendenz  der  Unitarier  in  Siebenbürgen  (Az  erdelyi  unitärius
egyhäzkerület  püspöksége).
Die  Durchführungskommission  der  autonomen  orthodoxen  israelitischen
Glaubensgenossen  in  Ungarn  und  Siebenbürgen  (A  magyarorszägi  (s
erdelyi  izraelita  autonom  orthodox  hitfelekezet  közvetitö  bizottsäga).
Die  Landeskanzlei  der  Israeliten  (Az  orszägos  izraclita  iroda).
Die  Rektoren  und  Senate]  der  Königlichen  wissenschaftlichen  Universität
(A  kirälyi  tudomäny-egyetem  rectora  stanäcsa]  in  Budapest  und
Klausenburg  (Kolozsvär)  und  der  Rektor  und  Senat  des  Königlichen
Josef-Polytechnikums  (Jorsek-müegyetemnek)  in  Budapest  sowie  der
Rektor  und  akademische  Senat]  der  Königlichen  wissenschaftlichen
Universität  (Rektor  lakademicki  senat]  kraljerskog  Sveuilista)  in
Agram  (Zagreb).
Die  Rechtsakademien  (jogakadémia).
Die  theoretischen  Fundamental=  und  Staatsprüfungskommissionen  für  die
rechts=  und  staatswissenschaftlichen  Studien  (A  jog-és  ällamtudomängi
elméleti  alap-és  allamvizsgälati  bizottsäg).
Die  Prüfungskommissionen  für  Mittelschullehrer  (A  középiskolail
tanärvizsgälô  bizottsäg)  in  Budapest  und  Klausenburg  (Kolozsvär),
die  Prüfungskommission  für  Mittelschullehrer  (zEpitno  povjerenstvo
za  ucitelje  srednjih  skolah)  in  Agram  (Lagreb)  sowie  die  Prüfungskommission
  für  das  Lehramt  an  Volksschulen  (lEpitno  povjerenstvo
za  ucitelje  puckih  Sskolah)  in  Agram  (Lagreb)  und  Petrinja.
Die  Königlichen  Schuldistrikts-Oberstudiendirektorate  (A  tankerületi
kirälyi  föigazgatesäg).
Die  Maturitätsprüfungskommissionen  (Az  érettsegi  vizsgälo  bizottsäg).
Die  Direktionen  der  Königlichen  staatlichen  Obergymnasien  [Gymnasien,
Untergymnasien])  (A  kirälyi  ällami  fögymnasium  Igymnasium,  algymnasium]
  igazgatésäga)  und  die  Direktionen  der  Königlichen  staatlichen
  Oberrealschulen  [Realschulen,  Unterrealschulen])  (A  kirälyi  ällami
föreqdliskola  (reäliskola,  alreäliskolal  igazgatösäga);

die  Direktionen  der  aus  dem  Stipendienfonds  erhaltenen  Schulen,  die  je
nach  ihrem  konfessionellen  Charakter  bezeichnet  werden,  als  Direktion  des
Königlichen  katholischen  (kirälyi  katholikus),  römisch-katholischen  (rômai
kathiolikus),  griechisch=  katholischen  (görög  katholikus),  griechischorientalischen
  (görög  keleti),  evangelischen  A.  C.  (ägostai  evangelikus),
reformirten  (retormatus)  städtischen  Obergymnasiums  [Gymnasiums,
Untergymnasiums]  (värosi  fögymnasium  sgymnasium,  algymnasium))
oder  der  Oberrealschule  Realschule,  Unterrealschulel  (föreäliskola
lrealiskola,  alreäliskolal);
        <pb n="355" />
        24.
5.  Die  Direktion  der  Königlichen  Landesmusterzeichenschule  und  Zeichen—

26.

27.

—  343  —

die  Direktionen  der  (von  Privatpersonen  errichteten)  mit  dem  Oeffentlichkeitsrechte
  bekleideten  Gymnasien  und  Realschulen  (Az  N.  N.  nyilvänossägi
oggal  felruhäzott  gymnasium  freäliskola)  igazgatösäga  odber  auch:
f#le  nyilvänossägi  jaoggal  felruházott  gymnasium  freäliskola)).
Die  Königlichen  Schulinspektorate  (A  kirälyi  tanfelügyelöseg).

lehrerpräparandie  (Az  orszägos  kirälyi  mintarajztanoda  6s  rajztanärképezde
  igazgatosäga)  in  Budapest.

Die  Königliche  Zeichenlehrerprüfungskommission  (A  kirälyi  rajetanär-Vizsgälo
  bixzottsäg)  in  Budapest.

Die  Königliche  Meisterschule  für  Malerei  (A  testészeti  kirälyi  mesteriskola)
  in  Budapest.

28. Die  Direktion  der  Landesakademie  für  Musik  (Az  orszägos  zeneakadémia
  igazgatösäga)  in  Budapest  und  die  Direktion  des  Landesmusikinstituts
  (Ravnateljstvo  zemaljsskog  glasbenog  zavoda)  in  Agram
(Zagreb).

29.  Die  Königliche  Landesprüfungskommission  für  Musiklehrer  (Az  orszägos

kirälyi  zenctanärvizsgalô  bizottsäg)  in  Budapest.
30. Die  Landesakademie  für  darstellende  Kunst  (Az  orszägos  kirälyi  szinmü-Vészeti
  akadémia)  in  Budapest.

31. Die  Königliche  Montan=  und  Forstakademie  (A  kirälyi  bänyäszati  és

erdészeti  akadémia)  in  Schemnitz  (Selmeczbänya).

32. Die  Königliche  landwirthschaftliche  Akademie,  (A  kirälyi  gazdasägi
akadémia)  in  Ungarisch-Altenburg  (Magyar-Ovä).

33. Die  Direktionen  der  Königlichen  landwirthschaftlichen  Lehranstalten  (&amp;amp;
gazdasägi  kirälyi  tanintézet  igazgatöósäga)  in  Keszthely,  Debreczin,
Kolozs-Monostor  und  Kaschau  Kasfg)  b,die  Direktion  der  Königlichen
landwirthschaftlichen  Lehranstalt  Rawvnatelistvo  kKr.  ratarnice)  in  Pozsega
und  die  Direktion  der  Weinbauschule  (A  Sz616szcti  iskola  igazgatésaga)
in  Metrinja.

34. Die  Direktion  der  Königlichen  Veterinärakademie  (A  kirälyi  ällatorvosi
akadcmia  igazgatösaäga)  in  Budapest.

35. Die  Direktion  der  Königlichen  Gartenbaulehranstalt  (A  kirälyi  kerteszeti

tanintéezet  igazgatosäga)  in  Budapest.

36. Die  Direktion  des  orientalischen  Handelslehrkurses  (A  keleti  kereskedelmi

tanlolpyam  igazgatösaga)  in  Budapest.

37. Die  Direktionen  der  höheren  staatlichen  (dllami)  und  Gemeinde-  ——

Handelsschulen  (lels5  kereskedelmi  iskola  igazgatösäga),  sie  mögen
selbständig  oder  mit  Bürgerschulen  verbunden  sein.
38. Die  Direktion  der  Königlichen  kunstgewerblichen  Landesfachschule  (&amp;amp;2

olszägos  Eirälyi  iparmiüsrészeti  iskola  igazgatösäga)  in  Budapest.
        <pb n="356" />
        39.

40.

41.
42.
43.

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49.

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51.
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53.

—  344  —

Die  Direktion  der  Königlichen  staatlichen  Gewerbeschule  (Az  ällami
ipariskola  igazgatôsàga)  in  Budapest  und  die  Direktion  der  Landes—
Gewerbemittelschule  (Az  orszägos  ipar  Középiskola  igazgatôsàga)  in
Kronstadt  (Brasso).

Die  Direktionen  der  Königlichen  staatlichen  Präparandien  für  Lehrer
(A  kirälyi  ällami  tanitö  képezde  igazgatósäga),  für  Lehrerinnen
(tanitön5)  und  Kinderbewahrerinnen  (OvOnö).

Die  Direktionen  der  höheren  staatlichen  (dllami)  und  Gemeinde=  (községi)
Töchterschulen  (felsö  leänyiskola  igazgatesäga).

Die  Direktionen  der  Königlichen  Hebammenschulen  (A  kirälyi  bäbaképezde
  igazgatésäga).

Die  Direktionen  des  Königlichen  Blindeninstituts  (A  vakok  kirälyi
intézetének  igazgatösäga)  in  Budapest  und  des  Königlichen  Taubstummeninstituts
  (A  siketnémäk  Kirälyi  intézetének  igazgatöósäga)  in  Waitzen
(Vacz)  sowie  die  Direktion  der  Landeserziehungsanstalt  für  taubstumme
und  blinde  Kinder  (ungarisch:  A  siketnéma  68  vak  gyermekek  orszägos
nevelöintéezetének  igazgatösäga;  kroatisch:  Ravnateljstvo  zemaljskoga
odgojilista  glohunieme  i  sliepe  Lietce)  in  Agram  (Lagräb,  Zagreh).
Das  causarum  regalium  fundationalium-Direktorat  (A  közalapitvänyi
kirälyi  ügyigazgatosäg)  in  Budapest.

Die  Oberbehörden  der  wirthschaftlichen  Distrikte  der  öffentlichen  Stiftungen
(A  közalapitvänyi  gazdasägi  kerületi  fötisztscg)  und  die  wirthschaftlichen
  Inspektorate  der  öffentlichen  Stiftungen  (A  közalapitvänyi  gazda-Sägi
  felügyelbség).

Die  ungarische  Akademie  der  Wissenschaften  (A  magyar  tudomänyos
akadémia)  in  Budapest  und  die  südslavische  Akademie  der  Wissenschaften
und  Künste  (Jugoslavenska  akademija  znanosti  i  umjetnosti)  in  Agram

(Sagreb).
Der  Landeskunstrath  (A  magyar  orszägos  képzömüvészeti  tanäcs)  in
Budapest.

Die  Landeskommission  für  Konservirung  der  Baudenkmale  (A  muemlekek
  orszägos  bizottsäga)  in  Budapest.

Der  Königliche  Landesoberinspektor  der  öffentlichen  Sammlungen  und
Bibliotheken  (A  nyilvänos  gyijtemények  és  könyvtärak  orszägos
kirälyi  föfelügyelöje)  in  Budapest.

Das  ungarische  Nationalmuseum  (A  magyar  nemzeti  muzeum)  in
Budapest.

Die  Direktion  des  Königlichen  technologischen  Gewerbemuseums  (A  kirälyi
technologiai  iparmuzeum  igazgatösäga)  in  Budapest.

Das  ungarische  Kunstgewerbemuseum  (Az  orszägos  magyar  iparmü-Vészeti
  muzeum)  in  Budapest.

Die  Königliche  geologische  Anstalt  (A  kirälyi  földtani  intézet)  in
Budapest.
        <pb n="357" />
        58.

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—  —[

10.

—  345  —

V.  Behörden  für  Kommunikationswesen.

54. Die  Königliche  Generalinspektion  für  Eisenbahnen  und  Schiffahrt  (A

kirälyi  vasuti  és  hajözäsi  föfelügyelöség).

55.  Die  Königlichen  Post=  und  Telegraphendirektionen  (A  kirälyi  posta  68

tävirda-igazgatosäg).

Die  Königlichen  Kontumazanstalten  (A  kirälyi  vesztegintezet).

VI.  Finanz-,  Bergwerks=  und  Staatsgüter-Verwaltungsbehörden.


Die  Königliche  Zentralstaatskasse  (A  kirälyi  központi  allampénztär)

in  Budapest.

Die  Königlich  kroatisch=  lavonische  Landeskasse  (Kr.  hrvatsko-slavonska.
zemaliska  blagajna)  in  Agram  (Sagreh).

Die  Königlichen  Finanzdirektionen  (A  kirälyi  pénzügyigazgatésäg).
Die  Königlich  kroatisch-slavonische  Finanzdirektion  (Kr.  hrvatsko-sla-Vonsko
  financijalno  ravynateljstvo)  in  Agram  (Sagreh).

Die  Königliche  Lottodirektion  (A  kirälyi  lottoigazgatosäg)  in  Budapest.
Die  Königliche  Zentraldirektion  der  Taback-Regie  (A  kirälyi  dohänyzÖvedéki
  központi  igazgatösaäg)  in  Budapest.

Die  Königlichen  Montandirektionen  (A  kirälyi  bänyaigazgatosäg).
Die  Königlichen  Berghauptmannschaften  (A  kirälyi  bänyakapitänysäg)
und  Bergkommissariate  (bänyabizottsäg).

Das  Königliche  Hauptpunzirungsamt  (A  kirälyi  f5  Emjelzöhivatal)

in  Budapest.

Das  Königliche  Münzamt  und  Hauptprobiramt  (A  kirälyi  pénzverde
6s  fökemlöhivatal)  in  Kremnitz  (Körmöczbänya).

Die  Königlichen  Metalleinlösungsämter  (A  kirälyi  fémbewältäsi  hivatal)
in  Abrudbänya,  Zalatna,  Nagy-Bänya,  Budapest,  Raab  (Gyor)  und
Nagy-Kanizsa.

Die  Königlichen  Oberbergämter  (A  kirälyi  föbänyahivatal)  und  Bergämter
  (bänyahivatal).

Die  Königlichen  Hüttenämter  (A  kirälyi  kohöhivatal).

Das  Königliche  Kupferhammeramt  (A  Lirälyi  rezpörölydehivatal)  in
Neusohl  (Beszterczebänya).

Die  Königlichen  Hütten=  und  Probirämter  (A  kirälyi  kohö-és  kémlöhivatal).


Die  Königlichen  chemisch-analytischen  Aemter  (A  kirälyi  vegyelemzöhivatal)

  in  Nagy-  Bänya,  Schemnitz  (Selmeczbänya)  und  Zalatna.
Die  Königlichen  Eisenwerksämter  (A  kirälyi  vasmühivatal).

Die  Königlichen  Salzbergbauämter  (A  kirälyi  sötermelési  hivatal).
Die  Königliche  Staatsdruckerei  (A  kirälyi  ällamnyomda)  in  Budapest.
        <pb n="358" />
        76.

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346  —

Das  Königliche  Staatsgebäudeinspektorat  (A  kirälz#i  ällami  Cpületi
telügyelbség)  in  Budapest.

Die  Königliche  Staatsdomänenverwaltung  (A  kirälyi  ällami  jöszägigazgatösäg).


Die  Grundsteuer-Evidenzhaltungsinspektorate  (A  kataszteri  helyszineltsi

felügyelöscg)  und  die  Katasterdirektion  (A  kataszteri  igazgateosäg)  in
Klausenburg  (Kolozsvä).

Die  Königlichen  Katastermappenarchive  (A  kirälyi  kataszteri  taerképtär).
Das  Königliche  Steuerinspektorat  (A  kirälyi  adoöfeclügyelöscg).

Das  Königliche  Zentral-Tax=  und  Gebühren-Bemessungsamt  (A  kirälz#
körponti  dij-és  illeték-  kiszabäsi  hivatal).

Das  Königliche  Patentamt  (A  kirälyi  szabadalmi  hivatal)  in  Budapest.
Das  Königliche  Patentarchiv  (A  kirälyi  szabadalmi  levéltär).

VII.  Landwirthschaftliche  Staatsanstalten.
Die  Königliche  chemische  Landesanstalt  und  Zentralversuchsstation
(A  kirälyi  orszägos  chemiai  intezet  6s  Központi  vegykisérleti  ällomäd)

in  Budapest.

5.  Die  Königliche  entomologische  Station  (A  kirälyi  mezögazdasägi

rovartani  allomäs)  in  Budapest.

Das  Königliche  Landesinstitut  für  Meteorologie  und  Erdmagnetismus
(A  kirälyi  meteorologiai  és  földmägnesséegi  központi  intézet)  in
Budapest.

Das  Königliche  Landes-Wasserbau=  und  Anmeliorationsamt  (A  kiräl#
orszägos  vizépitészeti  és  talajjawitäsi  hivatal)  in  Budapest.

Das  Königliche  Oberinspektorat  für  Thierzucht  (A  kirälyi  ällattenyGésztées
töfelügyelöbség)  in  Budapest.

Der  Ministerialbevollmächtigte  für  Seidenzucht  (A  selyemtenyésztési
ministeri  meghatalmazott)  in  Szegzärd.

Das  Bienenzuchtlandesinspektorat  (Az  orszägos  mehészeti  felügyeléség)
in  Buziäs.

Die  Königlichen  Veterinärämter  (A  kirälyi  állategészségügyi  hivatal)
in  Budapest-Steinbruch  (Köbänya)  und  Klausenburg  (Kolozsvä).

Die  Königlichen  Veterinärinspektoren  (A  kirälyi  ällategészségügyi
telügyel5ö)  in  Budapest,  Preßburg  (Pozsony)  und  Klausenburg  (Kolozsvär).
Die  Königlichen  Eintrittsstationen  (A  kirälyi  belépÖ-ällomäs)  in  Tölgyes,
Csik-Gyimes,  Söosmezö,  Osäncz,  Kronstadt  (Brasso)  Törcsvär,  Rothenthurm
  (Verestorony),  Vulkän)  Orsova,  Bellobreska,  Bäziäs  und  Semlin
(Zimony).

Die  Königlichen  Forstinspektorate  (A  kirälyi  erdöfelügyelöség)  in  Neusohl
  (Beszterczebänya),  Kronstadt  (Brasso),  Budapest,  Debreczin,  Déva,
Raab  (Györ),  Kaschau  (Kassa),  Klausenburg  (Kolozsvär),  Märamaros=Sziget,
  Maros-Väsärhely,  Miskolcz,  Hermannstadt  (Nagy-Szeben),
        <pb n="359" />
        98.

99.

100.

S  JSe  —  P—

9o

10

—  347  —

Großwardein  (Nagyvärad),  Preßburg  (Pozsony),  Fünfkirchen  (Pecs),
Szegedin  (Szeged),  Steinamanger  (Szombathely),  Temesvär,  Turöcz-Szent-Märton
  und  Ungpär.

Die  Königlichen  Forstdirektionen  (A  kirälyi  erdbigazgatosäg)  in  Neusohl

  (Beszterczebänya),  Klausenburg  (Kolozsvär),  Lugos  und  Märamaros-Sziget
  sowie  die  Königliche  Forstdirektion  (Kr.  Sumarsko  raynateljstvo)
in  Agram  (Zagreb).

Die  Königlichen  Oberforstämter  (A  kirälyi  fberdöhivatal)  in  Lippa,

Lipto-Ujvär,  Nagy-Bänya  und  Ungvär  sowie  das  Königliche  Oberforstamt
  (Kr.  nadsumarski  urech  in  Vinkovcze.

Die  Königlichen  Forstämter  (A  kirälyi  erdöhivatal)  in  Ayatin,

Bustyahäza,  Gödöllö,  Sövär,  Mühlbach  (Szäszsebes)  und  Ösarnöcza
sowie  das  Königliche  Forstamt  (Kr.  Sumarski  ured)  in  Otocac.

Die  Kommandanten  der  Königlichen  staatlichen  Gestütsanstalten  (A  kirälpyi
ällami  ménesintézetnek  parancsnoka)  in  Kisbér,  Bäbolna,  Mezöhegyes
und  Fogaras.  Das  Dienstsiegel  lautet:  Kirälyi  ällami  ménes-Darancsnoksäg.


Die  wirthschaftlichen  Direktionen  der  Königlichen  staatlichen  Gestütsanstalten

  (A  kirälyi  allami  menesintézet  gazdasägi  igazgatoja)  in
Kisber,  Bäbolna,  Mezöhegyes  und  Fogaras.  Das  Dienstsiegel  lautet:
Kirälyi  allami  ménesbirtok  igazgatösäg.
Die  Kommandanten  des  Königlichen  Staatshengstendepots  (A  kirälyi
ällami  méntelep  parancsnoka)  in  Stuhlweißenburg  (Szekes-Fehérväy),
Nagy-Körös,  Debreczin  und  Sepfi-Szent-György.  Das  Dienstsiegel
lautet:  A  kirälyi  ällami  méntelep  parancsnoksäga.

Der  Kommandant  des  Königlichen  Staatshengstendepots  (Zapovjednik
kraljevskog  drzavnog  pastuharskog  depota)  in  Agram  (Zagreb).
Die  Direktion  der  Königlichen  Kronherrschaft  (A  kirälyi  korona-urodalom
igazgatösäga)  in  Gödöllö.

D.  Bosnien  und  Herzegowina.

Die  Landesregierung.

Das  Gendarmeriekorpskommando.

Die  Landesvakufdirektion.

Die  römisch-katholischen  erzbischöflichen  und  bischöflichen  Ordinariate.
Die  orientalisch--orthodoxen  Metropoliten.

Das  orientalisch=  orthodoxe  Metropolitankonsistorium  für  die  Erzdiöcese
Sarajevo.

Der  Reis-el-Ulema.

Der  Medzliss-Ulema.

Das  Obergericht.

Das  Scheriatsobergericht.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  65
        <pb n="360" />
        11.

12

13.
11.
15.
16.
17.
18.
10.
20.
z1.

22.
23.

—  348  —

Die  Oberstaatsanwaltschaft.

Die  Direktion  der  bosnisch-herzegowinischen  Staatsbahnen.

Die  Advokatendisziplinarkommission.

Die  Berghauptmannschaft  für  Bosnien  und  die  Herzegowina.

Die  Kreisbehörden.

Der  Regierungskommissär  für  die  Landeshauptstadt  Sarajevo.

Die  Kreisgerichte.

Die  Finanzinspektorate  in  Ansehung  der  in  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
in  Gefällsstrafsachen  ausgestellten  Urkunden.

Die  Bezirksämter  in  Ansehung  der  in  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in
Agrarstreitigkeiten  ausgestellten  Urkunden.

Die  Bezirksämter  als  Gerichte.

Die  Bezirksämter  als  Scheriatsgerichte.

Die  Bezirksämter  als  Grundbuchsbehörden.

Die  als  Depositenämter  verwendeten  Steuerämter.

 

Dies  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  18.  Juli  1901.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
von  Mühlberg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="361" />
        —  349  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 39.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  349.

 

 

 

 

(Nr.  2799.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  6.  September  1901.

D.  in  der  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  191)
veröffentlichten  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  finden,
nachdem  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit  ihr
getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat,
auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  6.  September  190  1.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  66

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  September  1901.
        <pb n="362" />
        <pb n="363" />
        —  351  —

Reichs-Gesetzblatt.

NR  40.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  351.

 

 

 

 

 

(Nr.  2800.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  17.  September  1901.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  von  1901,

Reichs-Gesetzbl.  von  1901  S.  17),  ist  unter  „Italien“  wie  folgt  abgeändert
worden:

I.  Die  Nr.  1  hat,  nachdem  die  Linie  Ceva-Ormea  dem  Uebereinkommen
wieder  unterstellt  ist,  folgende  Fassung  erhalten:

1.  Sämtliche  von  der  Gesellschaft  des  mittelländischen  Netzes  betriebenen
  Linien,  mit  Ausnahme  der  Linie  Cecina-Volterra.

II.  In  der  Nr.  2  ist  unter  den  ausgeschlossenen  Linien  nachgetragen  worden:
d)  Brescia—Iseo.

Berlin,  den  17.  September  1901.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs,Gesetzbl.  1901.  67

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  September  1901.
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        Reichs—  Gesetzblatt

Nr  41.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Text  des  Gewerbegerichtsgesetzes  in  der  vom  1.  Januar  1902
ab  geltenden  Fassung.  S.  353.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  Waarenbezeichnungen
  in  Costa  Rica.  S.  375.

 

 

 

 

(Nr.  2801.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Text  des  Gewerbegerichtsgesetzes  in  der  vom
1.  Januar  1902  ab  geltenden  Fassung.  Vom  29.  September  1901.

Auf  Grund  des  Artikel  3  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1901  zur  Ab—
änderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli  1890
—  Reichs-Gesetzbl.  S.  249  —  wird  der  Text  des  Gewerbegerichtsgesetzes  in  der
vom  1.  Januar  1902  ab  geltenden  Fassung  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  29.  September  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Gewerbegerichtsgesetz.

Erster  Abschnitt.
Errichtung  und  Jusammensetzung  der  Gewerbegerichte.

§.  1.
Für  die  Entscheidung  von  gewerblichen  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitern
einerseits  und  ihren  Arbeitgebern  andererseits  sowie  zwischen  Arbeitern  desselben
Arbeitgebers  können  Gewerbegerichte  errichtet  werden.
Die  Errichtung  erfolgt  für  den  Bezirk  einer  Gemeinde  durch  Ortsstatut
nach  Maßgabe  des  §.  142  der  Gewerbeordnung.  Die  Entscheidung  der  höheren
Reichs-Gesetzbl.  1901.  68

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Oktober  1901.
        <pb n="366" />
        —  354  —

Verwaltungsbehörde  über  die  Genehmigung  des  Statuts  ist  binnen  sechs  Monaten
zu  ertheilen.  Die  Entscheidung,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt  wird,
muß  mit  Gründen  versehen  sein.

Mehrere  Gemeinden  können  sich  durch  übereinstimmende  Ortsstatuten  zur
Errichtung  eines  gemeinsamen  Gewerbegerichts  für  ihre  Bezirke  vereinigen.  Für
die  Genehmigung  der  übereinstimmenden  Ortsstatute  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  zuständig,  in  deren  Bezirke  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz  haben  soll.

Imgleichen  kann  ein  Gewerbegericht  für  den  Bezirk  eines  weiteren  Kommunalgerbandes
  errichtet  werden.  Die  Errichtung  erfolgt  in  diesem  Falle  nach
Maßgabe  der  Vorschriften,  nach  welchen  Angelegenheiten  des  Verbandes  statutarisch
geregelt  werden.  Die  Zuständigkeit  eines  solchen  Gerichts  ist  ausgeschlossen,  soweit
  die  Zuständigkeit  eines  für  eine  oder  mehrere  Gemeinden  des  Bezirkes  bestehenden
  oder  später  errichteten  Gewerbegerichts  begründet  ist.

Die  Errichtung  kann  auf  Antrag  betheiligter  Arbeitgeber  oder  Arbeiter
durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  erfolgen,  wenn  ungeachtet  einer  von
ihr  an  die  betheiligten  Gemeinden  oder  den  weiteren  Kommunalverband  ergangenen
Aufforderung  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die  Errichtung  auf  dem  im  Abs.  2
bis  4  vorgesehenen  Wege  nicht  erfolgt  ist.  Alle  Bestimmungen,  welche  dieses  Gesetz
dem  Statute  vorbehält,  erfolgen  in  diesem  Falle  durch  die  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde.


Vor  der  Errichtung  sind  sowohl  Arbeitgeber  als  Arbeiter  der  hauptsächlichen
Gewerbezweige  und  Fabrikbetriebe  in  entsprechender  Anzahl  zu  hören.

§.  2.

Für  Gemeinden,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  mehr  als
zwanzigtausend  Einwohner  haben,  muß  ein  Gewerbegericht  errichtet  werden.  Die
Landes-Zentralbehörde  hat  erforderlichen  Falles  die  Errichtung  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  des  §.  1  Abs.  5  anzuordnen,  ohne  daß  es  eines  Antrags  betheiligter
Arbeitgeber  oder  Arbeiter  bedarf.

§.  3.

Als  Arbeiter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  diejenigen  Gesellen,  Gehülfen,
Fabrikarbeiter  und  Lehrlinge,  auf  welche  der  siebente  Titel  der  Gewerbeordnung
Anwendung  findet.

Imgleichen  gelten  als  Arbeiter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  Betriebsbeamte,
Werkmeister  und  mit  höheren  technischen  Dienstleistungen  betraute  Angestellte,
deren  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt.

§.  4.
Die  Gewerbegerichte  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
  zuständig  für  Streitigkeiten:
1.  über  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses
  sowie  über  die  Aushändigung  oder  den  Inhalt  des  Arbeitsbuchs,
  Zeugnisses,  Lohnbuchs,  Arbeitszettels  oder  Lohnzahlungsbuchs,
        <pb n="367" />
        —  355  —

2. über  die  Leistungen  aus  dem  Arbeitsverhältnisse,

3. über  die  Rückgabe  von  Zeugnissen,  Büchern,  Legitimationspapieren,
Urkunden,  Geräthschaften,  Kleidungsstücken,  Kautionen  und  dergleichen,
welche  aus  Anlaß  des  Arbeitsverhältnisses  übergeben  worden  sind,

4.  über  Ansprüche  auf  Schadensersatz  oder  auf  Zahlung  einer  Vertragsstrafe
  wegen  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger  Erfüllung  der  Verpflichtungen,
  welche  die  unter  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Gegenstände  betreffen,
  sowie  wegen  gesetzwidriger  oder  unrichtiger  Eintragungen  in
Arbeitsbücher,  Zeugnisse,  Lohnbücher,  Arbeitszettel,  Lohnzahlungsbücher,
Krankenkassenbücher  oder  Quittungskarten  der  Invalidenversicherung,

5.  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Arbeitern  zu  leistenden
Krankenversicherungsbeiträge  und  Eintrittsgelder  (§§.  53  a,  65,  72,  73
des  Krankenversicherungsgesetzes),

6.  über  die  Ansprüche,  welche  auf  Grund  der  Uebernahme  einer  gemeinsamen

  Arbeit  von  Arbeitern  desselben  Arbeitgebers  gegen  einander  erhoben

  werden.

Streitigkeiten  über  eine  Konventionalstrafe,  welche  für  den  Fall  bedungen
ist,  daß  der  Arbeiter  nach  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  ein  solches  bei
anderen  Arbeitgebern  eingeht  oder  ein  eigenes  Geschäft  errichtet,  gehören  nicht  zur
Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte.



§.  5.

Zur  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  gehören  ferner  Streitigkeiten  der  im
§.  4  Abs.  1  Nr.  1  bis  5  bezeichneten  Art  zwischen  Personen,  welche  für  bestimmte
Gewerbetreibende  außerhalb  der  Arbeitsstätte  der  letzteren  mit  Anfertigung  gewerblicher
  Erzeugnisse  beschäftigt  sind  (Heimarbeiter,  Hausgewerbetreibende),  und  ihren
Arbeitgebern,  sofern  die  Beschäftigung  auf  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  der
den  ersteren  von  den  Arbeitgebern  gelieferten  Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  beschränkt
ist.  Das  Gleiche  gilt  von  Streitigkeiten  der  im  §.  4  Abs.  1  Nr.  6  bezeichneten
Art  zwischen  solchen  Hausgewerbetreibenden  unter  einander.

Streitigkeiten  derjenigen  Hausgewerbetreibenden,  welche  die  Rohstoffe  oder
Halbfabrikate  selbst  beschaffen,  unterliegen  der  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte,
soweit  dies  durch  das  Statut  bestimmt  ist.

§.  6.

Durch  die  Zuständigkeit  eines  Gewerbegerichts  wird  die  Zuständigkeit  der
ordentlichen  Gerichte  ausgeschlossen.

Schiedsverträge,  durch  welche  die  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  für
künftige  Streitigkeiten  ausgeschlossen  wird,  sind  nur  dann  rechtswirksam,  wenn
nach  dem  Schiedsvertrage  bei  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten  Arbeitgeber
und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl  unter  einem  Vorsitzenden  mitzuwirken  haben,  welcher
weder  Arbeitgeber  oder  Angestellter  eines  betheiligten  Arbeitgebers,  noch  Arbeiter  ist.

68“
        <pb n="368" />
        —  356  —

§.  7.

Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  kann  auf  bestimmte  Arten
von  Gewerbe=  oder  Fabrikbetrieben,  die  örtliche  auf  bestimmte  Theile  des  Gemeindebezirkes
  beschränkt  werden.

Die  Landes-Zentralbehörde  kann  die  örtliche  Zuständigkeit  eines  von  ihr  errichteten
  Gewerbegerichts  ausdehnen.  Die  betheiligten  Ortsbehörden  sind  zuvor

zu  hören.
§.  8.

Die  Grenze  der  Luständigkeit  (§.  7)  sowie  die  Zusammensetzung  des  Gerichts
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ist  durch  das  Statut  zu  regeln.

§.  9.

Die  Kosten  der  Einrichtung  und  der  Unterhaltung  des  Gerichts  sind,  soweit
sie  in  dessen  Einnahmen  ihre  Deckung  nicht  finden,  von  der  Gemeinde  oder  von
dem  weiteren  Kommunalverbande  zu  tragen.  Soll  das  Gericht  nicht  ausschließlich
für  eine  Gemeinde  oder  einen  weiteren  Kommunalverband  zuständig  sein,  so  ist
bei  Festsetzung  der  Zuständigkeit  zugleich  zu  bestimmen,  zu  welchen  Antheilen  die
einzelnen  Bezirke  an  der  Deckung  der  Kosten  theilnehmen.

Gebühren,  Kosten  und  Strafen,  welche  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  zur
Hebung  gelangen,  bilden  Einnahmen  des  Gerichts.

§.  10.

Für  jedes  Gewerbegericht  sind  ein  Vorsitzender  und  mindestens  ein  Stellvertreter
  desselben  sowie  die  erforderliche  Zahl  von  Beisitzern  zu  berufen;  die  Zahl
der  letzteren  soll  mindestens  vier  betragen.

Bei  Gewerbegerichten,  welche  aus  mehreren  Abtheilungen  (Kammern)  bestehen,
  können  mehrere  Vorsitzende  bestellt  werden.

§.  11.

Zum  Mitglied  eines  Gewerbegerichts  soll  nur  berufen  werden,  wer  das
dreißigste  Lebensjahr  vollendet  und  in  dem  der  Wahl  vorangegangenen  Jahre
für  sich  oder  seine  Familie  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  nicht
empfangen  oder  die  empfangene  Armenunterstützung  erstattet  hat.  Als  Beisitzer
soll  nur  berufen  werden,  wer  in  dem  Bezirke  des  Gerichts  seit  mindestens  zwei
Jahren  wohnt  oder  beschäftigt  ist.

Personen,  welche  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  sind  (Gerichtsverfassungsgesetz
  §§.  31,  32),  können  nicht  berufen  werden.

§.  12.

Der  Vorsitzende  sowie  dessen  Stellvertreter  dürfen  weder  Arbeitgeber  noch
Arbeiter  sein.
        <pb n="369" />
        —  357  —

Sie  werden  durch  den  Magistrat  und,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist
oder  das  Statut  dies  bestimmt,  durch  die  Gemeindevertretung,  in  weiteren
Kommunalverbänden  durch  die  Vertretung  des  Verbandes  auf  mindestens  ein
Jahr  gewählt.

§.  13.

Die  Beisitzer  müssen  zur  Hälfte  aus  den  Arbeitgebern,  zur  Hälfte  aus
den  Arbeitern  entnommen  werden.

Die  ersteren  werden  mittelst  Wahl  der  Arbeitgeber,  die  letzteren  mittelst
Wahl  der  Arbeiter  bestellt.  Die  Wahl  ist  unmittelbar  und  geheim.

Die  Wahl  erfolgt  auf  mindestens  ein  Jahr  und  auf  höchstens  sechs  Jahre.
Eine  Wiederwahl  ist  zulässig.

§.  14.

Zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  (§.  13)  ist  nur  berechtigt,  wer  das  fünfundzwanzigste
  Lebensjahr  vollendet  und  in  dem  Bezirke  des  Gewerbegerichts
Wohnung  oder  Beschäftigung  hat.  Die  im  §.  11  Abs.  2  bezeichneten  Personen
sind  nicht  wahlberechtigt.

Ist  die  Zuständigkeit  des  Gewerbegerichts  auf  bestimmte  Arten  von  Gewerbe=
  oder  Fabrikbetrieben  beschränkt  (§.  7  Abs.  1),  so  sind  nur  die  Arbeitgeber
und  Arbeiter  dieser  Betriebe  wählbar  und  wahlberechtigt.

Mitglieder  einer  Innung,  für  welche  ein  Schiedsgericht  in  Gemäßheit  des
§.  81b  Nr.  4  und  der  §9.  91  bis  91b  der  Gewerbeordnung  errichtet  ist,  sowie
deren  Arbeiter  sind  weder  wählbar  noch  wahlberechtigt.

§.  15.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wahl  und  das  Verfahren  bei  derselben
  werden  durch  das  Statut  getroffen.  Es  kann  insbesondere  festgesetzt  werden,
daß  bestimmte  gewerbliche  Gruppen  je  einen  oder  mehrere  Beisitzer  zu  wählen
haben.  Auch  ist  eine  Regelung  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältnißwahl  zulässig;
dabei  kann  die  Stimmabgabe  auf  Vorschlagslisten  beschränkt  werden,  die  bis  zu
einem  im  Statute  festgesetzten  Zeitpunkte  vor  der  Wahl  einzureichen  sind.

Ist  in  dem  Statute  bestimmt,  daß  die  Gemeindebehörde  Wahllisten  aufzustellen
  hat,  so  sind  die  Polizeibehörden  sowie  Krankenkassen,  welche  im  Bezirke
des  Gewerbegerichts  bestehen  oder  eine  örtliche  Verwaltungsstelle  haben,  verpflichtet,
  der  Gemeindebehörde  auf  Verlangen  die  für  die  Fertigung  der  Wählerliste
  für  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  erforderlichen  Auskünfte  zu  geben,  insbesondere
  Einsicht  der  Mitgliederverzeichnisse  beziehungsweise  der  Gewerbeanzeigen
zu  gewähren.

§.  16.

Als  Arbeitgeber  im  Sinne  der  §§.  12  bis  14  gelten  diejenigen  selbständigen
Gewerbetreibenden,  welche  mindestens  einen  Arbeiter  (§.  3)  regelmäßig  das  Jahr
hindurch  oder  zu  gewissen  Jeiten  des  Jahres  beschäftigen.  Den  Arbeitgebern
stehen  im  Sinne  der  bezeichneten  Vorschriften  die  mit  der  Leitung  eines  Gewerbe-
        <pb n="370" />
        —  358  —

betriebs  oder  eines  bestimmten  Zweiges  desselben  betrauten  Stellvertreter  der
selbständigen  Gewerbetreibenden  gleich,  sofern  sie  nicht  nach  §.  3  Abs.  2  als
Arbeiter  gelten.

Inwieweit  die  nach  §.  5  der  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  unterstellten
Hausgewerbetreibenden  als  Arbeitgeber  oder  als  Arbeiter  wahlberechtigt  und  wählbar
sind,  wird  durch  das  Statut  bestimmt.

§.  17.

Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  sind  nur  binnen  eines
Monats  nach  der  Wahl  zulässig.  Sie  werden  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  entschieden.  Dieselbe  hat  auf  erhobene  Beschwerde  Wahlen,  welche  gegen
das  Gesetz  oder  die  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassenen  Wahlvorschriften  verstoßen,
für  ungültig  zu  erklären.

Die  Wahl  der  Vorsitzenden  und  der  Stellvertreter  bedarf  der  Bestätigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz
hat.  Diese  Bestimmung  findet  auf  Staats=  oder  Gemeindebeamte,  welche  ihr
Amt  kraft  staatlicher  Ernennung  oder  Bestätigung  verwalten,  keine  Anwendung,
solange  sie  dieses  Amt  bekleiden.

"  §.  18.

Sind  Wahlen  nicht  zu  Stande  gekommen  oder  wiederholt  für  ungültig

erklärt,  so  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde  befugt,

a)  die  Wahlen,  soweit  sie  durch  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  vorzunehmen
waren,  durch  den  Magistrat  und,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist
oder  wo  das  Statut  dies  bestimmt,  durch  die  Gemeindevertretung,  in
weiteren  Kommunalverbänden  durch  die  Vertretung  des  Verbandes  vornehmen
  zu  lassen;  ·

b)  soweit  die  Wahlen  vom  Magistrat  oder  der  Gemeindevertretung  oder
der  Vertretung  eines  weiteren  Kommunalverbandes  vorzunehmen  waren,
die  Mitglieder  selbst  zu  ernennen.

§.  19.

Namen  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  Gewerbegerichts  werden  nach
näherer  Bestimmung  des  Statuts  öffentlich  bekannt  gemacht.

§.  20.

Das  Amt  der  Beisitzer  ist  ein  Ehrenamt.  Die  Uebernahme  kann  nur  aus
den  Gründen  verweigert  werden,  welche  zur  Ablehnung  eines  unbesoldeten  Gemeindeamts
  berechtigen.  Wo  landesgesetzliche  Bestimmungen  über  die  zur  Ablehnung
von  Gemeindeämtern  berechtigenden  Gründe  nicht  bestehen,  darf  die  Uebernahme
nur  aus  denselben  Gründen  verweigert  werden,  aus  welchen  das  Amt  eines  Vormundes
  abgelehnt  werden  kann.  Wer  das  Amt  eines  Beisitzers  sechs  Jahre  versehen
  hat,  kann  während  der  nächsten  sechs  Jahre  die  Uebernahme  des  Amtes
        <pb n="371" />
        —  359  —

ablehnen.  Ablehnungsgründe  gewählter  Beisitzer  sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn
dieselben,  nachdem  der  betheiligte  Beisitzer  von  seiner  Wahl  in  Kenntniß  gesetzt
ist,  schriftlich  geltend  gemacht  werden.  Ueber  den  Ablehnungsantrag  entscheidet
die  im  §.  12  Abs.  2  bezeichnete  Stelle.

Die  Beisitzer  erhalten  für  jede  Sitzung,  der  sie  beigewohnt  haben,  Vergütung
etwaiger  Reisekosten  und  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumniß.  Die  Höhe  der
letzteremn  ist  durch  das  Statut  festzusetzen;  eine  Zurückweisung  derselben  ist  unstatthaft.


§.  21.

Ein  Mitglied  des  Gewerbegerichts,  hinsichtlich  dessen  Umstände  eintreten  oder
bekannt  werden,  welche  die  Wählbarkeit  zu  dem  von  ihm  bekleideten  Amte  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  ist  des  Amtes  zu  entheben.  Die  Enthebung
erfolgt  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  des  Betheiligten.

Aus  den  Arbeitgebern  entnommene  Beisitzer,  die  erst  nach  ihrer  Wahl
Mitglied  einer  im  §.  14  Abs.  3  bezeichneten  Innung  werden,  sowie  aus  den
Arbeitern  entnommene  Beisitzer,  die  erst  nach  ihrer  Wahl  bei  einem  Mitglied  einer
solchen  Innung  in  Arbeit  treten,  bleiben  bis  zur  nächsten  Wahl  im  Amte.

Ein  Mitglied  des  Gewerbegerichts,  welches  sich  einer  groben  Verletzung
seiner  Amtspflicht  schuldig  macht,  kann  seines  Amtes  entsetzt  werden.  Die  Entsetzung
  erfolgt  durch  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Gewerbegericht  seinen
Sitz  hat.  Hinsichtlich  des  Verfahrens  und  der  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften
entsprechende  Anwendung,  welche  für  die  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehörigen
  Strafsachen  gelten.  Die  Klage  wird  von  der  Staatsanwaltschaft  auf
Antrag  der  höheren  Verwaltungsbehörde  erhoben.

§.  22.

Der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  und  dessen  Stellvertreter  sind  vor  ihrem
Amtsantritte  durch  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  beauftragten  Beamten,
  die  Beisitzer  vor  der  ersten  Dienstleistung  durch  den  Vorsitzenden  auf  die
Erfüllung  der  Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen  Amtes  eidlich  zu  verpflichten.

§.  23.

Beisitzer,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen  nicht
rechtzeitig  sich  einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich  entziehen,
sind  zu  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  sowie  in  die  verursachten
Kosten  zu  verurtheilen.  Die  Verurtheilung  wird  durch  den  Vorsitzenden  ausgesprochen.
  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann  die  Verurtheilung
  ganz  oder  theilweise  zurückgenommen  werden.

Gegen  die  Entscheidungen  findet  Beschwerde  an  das  Landzgericht  statt,  in
dessen  Bezirke  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz  hat.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach
den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung.
        <pb n="372" />
        —  360  —

§.  24.

Das  Gewerbegericht  verhandelt  und  entscheidet,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz
ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden.

Durch  das  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  allgemein  oder  für  gewisse
Streitigkeiten  eine  größere  Zahl  von  Beisitzern  zuzuziehen  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  bestimmen,  nach  welchen  Grundsätzen  der  Vor—
sitzende  die  einzelnen  Beisitzer  zuzuziehen  hat.

Arbeitgeber  und  Arbeiter  müssen  stets  in  gleicher  Zahl  zugezogen  werden.

§.  25.
Bei  jedem  Gewerbegerichte  wird  eine  Gerichtsschreiberei  eingerichtet.
Für  die  Bewirkung  der  Zustellungen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gewerbe—
gerichten  können  an  Stelle  der  Gerichtsvollzieher  Gemeindebeamte  verwendet  werden.

Zweiter  Abschnitt.

Verfahren.

§.  26.

Auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  finden,  soweit  im  Nachstehenden
  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  die  für  das  amtsgerichtliche
  Verfahren  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.


§.  27.

Zuständig  ist  dasjenige  Gewerbegericht,  in  dessen  Bezirke  die  streitige  Verpflichtung
  zu  erfüllen  ist  oder  sich  die  gewerbliche  Niederlassung  des  Arbeitgebers
befindet  oder  beide  Parteien  ihren  Wohnsitz  haben.

Unter  mehreren  zuständigen  Gewerbegerichten  hat  der  Kläger  die  Wahl.

§.  28.

Die  Vorschrift  im  §.  11  der  Civilprozeßordnung  über  die  bindende  Wirkung
der  rechtskräftigen  Entscheidung,  durch  welche  ein  Gericht  sich  für  sachlich  unzuständig
  erklärt  hat,  findet  in  dem  Verhältnisse  der  Gewerbegerichte  und  der  ordentlichen
  Gerichte  Anwendung.  Eine  solche  Entscheidung  des  ordentlichen  Gerichts
ist  auch  insoweit,  als  sie  auf  der  Annahme  der  örtlichen  Zuständigkeit  eines  bestimmten
  Gewerbegerichts  beruht,  für  das  letztere  bindend.

§. 29
Ueber  Gesuche  wegen  Ablehnung  von  Gerichtspersonen  entscheidet  das  Gewerbegericht.
        <pb n="373" />
        —  361  —

§.  30.

Nichtprozeßfähigen  Parteien,  welche  ohne  gesetzlichen  Vertreter  sind,  kann
auf  Antrag  bis  zum  Eintritte  des  gesetzlichen  Vertreters  von  dem  Vorsitzenden  ein
besonderer  Vertreter  bestellt  werden.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  erheblicher  Entfernung  des  Aufenthaltsorts  des
gesetzlichen  Vertreters.

Die  nichtprozeßfähige  Partei  ist  auf  ihr  Verlangen  selbst  zu  hören.

§.  31.

Rechtsanwälte  und  Personen,  welche  das  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig
  betreiben,  werden  als  Prozeßbevollmächtigte  oder  Beistände  vor  dem  Gewerbegerichte
  nicht  zugelassen.

§.  32.

Die  Zustellungen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  erfolgen
von  Amtswegen.

Urtheile  und  Beschlüsse,  gegen  welche  ein  Rechtsmittel  stattfindet,  sind  den
Parteien  zuzustellen,  soweit  diese  nicht  auf  die  Zustellung  verzichten.  Sonstige
Urtheile  und  Beschlüsse  sind  einer  Partei  nur  zuzustellen,  wenn  sie  nicht  in  Anwesenheit
  derselben  verkündet  sind.  Auf  Verlangen  einer  Partei  ist  derselben  auch
Ausfertigung  eines  in  ihrer  Anwesenheit  verkündeten  Urtheils  oder  Beschlusses  zu
ertheilen.

Anträge  und  Erklärungen  einer  Partei,  welche  zugestellt  werden  sollen,
sind  bei  dem  Gericht  einzureichen  oder  mündlich  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  anzubringen.

Sofern  durch  die  Zustellung  eine  Frist  gewahrt  oder  die  Verjährung  unterbrochen
  werden  soll,  tritt  diese  Wirkung,  wenn  die  Zustellung  demnächst  erfolgt,
bereits  mit  der  Einreichung  oder  Anbringung  des  Antrags  oder  der  Erklärung  ein.

§.  33.

Der  Gerichtsschreiber  hat  für  die  Bewirkung  der  Zustellung  Sorge  zu
tragen  und  die  bei  derselben  zu  übergebenden  Abschriften  zu  beglaubigen.

Er  hat  das  zu  übergebende  Schriftstück  in  einem  verschlossenen,  mit  der
Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll,  sowie  mit  einer  Geschäftsnummer
  versehenen  Briefumschlage  dem  Zustellungsbeamten  und  im  Falle  der
Zustellung  durch  die  Post  dieser  zur  Zustellung  zu  übergeben.  Auf  den  Briefumschlag
  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  Vereinfachte  Zustellung.

Die  auf  dem  Briefumschlag  angegebene  Geschäftsnummer  ist  in  den  Akten
zu  vermerken.

§.  34.

Die  von  dem  Zustellungsbeamten  oder  dem  Postboten  aufzunehmende  Zu—

stellungsurkunde  muß  die  Art  und  Weise,  in  welcher  der  seiner  Adresse  und  seiner
Reichs-  Gesehbl.  1901.  69
        <pb n="374" />
        —  362  —

Geschäftsnummer  nach  bezeichnete  Briefumschlag  übergeben  ist,  insbesondere  den
Ort  und  die  Zeit  der  Uebergabe  sowie  die  Person,  welcher  zugestellt  ist,  bezeichnen
und,  wenn  die  Zustellung  nicht  an  den  Adressaten  persönlich  erfolgt  ist,  den
Grund  hiervon  angeben.  Die  Urkunde  ist  von  dem  die  Zustellung  vollziehenden
Beamten  zu  unterschreiben.

Bei  der  Zustellung  wird  eine  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  nicht  übergeben.
  Der  Tag  der  Zustellung  ist  von  dem  zustellenden  Beamten  auf  dem
Briefumschlage  zu  vermerken.

§.  35.

Die  zur  Erledigung  des  Rechtsstreits  erforderlichen  Verhandlungstermine
werden  von  dem  Vorsitzenden  von  Amtswegen  angesetzt.  Nach  Ansetzung  des
Termins  ist  die  Ladung  der  Parteien  durch  den  Gerichtsschreiber  zu  veranlassen.
Ladungen  durch  die  Parteien  finden  nicht  statt.

Die  Zustellung  der  Ladung  muß  spätestens  am  Tage  vor  dem  Termin
erfolgen.

Die  Zustellung  der  Ladung  an  eine  Partei  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der
Termin  in  Anwesenheit  derselben  verkündet  oder  ihr  bei  Einreichung  oder  An—
bringung  der  Klage  oder  des  Antrags,  auf  Grund  dessen  die  Terminsbestimmung
stattfindet,  mitgetheilt  worden  ist.  Die  erfolgte  Mittheilung  ist  zu  den  Akten  zu

vermerken.
§.  36.

Nachdem  die  Klage  eingereicht  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
angebracht  ist,  hat  der  Vorsitzende  einen  möglichst  nahen  Termin  zur  Verhandlung
anzusetzen.

Die  Klage  gilt,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §.  32  Abs.  4,  erst  mit
der  Zustellung  an  den  Beklagten  als  erhoben.

§.  37.

An  ordentlichen  Gerichtstagen  können  die  Parteien  zur  Verhandlung  des
Rechtsstreits  ohne  Terminsbestimmung  und  Ladung  vor  dem  Gericht  erscheinen.

Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  den  mündlichen
Vortrag  derselben.  Die  Klage  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen,  falls  die  Sache
streitig  bleibt.

§.  38.

Die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gericht  einschließlich  der  Verkündung
der  Urtheile  und  Beschlüsse  desselben  erfolgt  öffentlich.

Durch  das  Gericht  kann  die  Oeffentlichkeit  für  die  Verhandlung  oder  für
einen  Theil  derselben  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §§.  173  bis  175
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  werden.

Die  Vorschriften  der  §§.  176  bis  193  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über
die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  den  Sitzungen  und  über  die  Gerichtssprache
finden  Anwendung.
        <pb n="375" />
        —  363  —

§.  39.

Erscheint  der  Kläger  im  Verhandlungstermine  nicht,  so  ist  auf  Antrag
des  Beklagten  das  Versäumnißurtheil  dahin  zu  erlassen,  daß  der  Kläger  mit  der
Klage  abzuweisen  sei.

Erscheint  der  Beklagte  nicht  und  beantragt  der  Kläger  das  Versäumnißurtheil,
  so  werden  die  in  der  Klage  behaupteten  Thatsachen  als  zugestanden  angenommen.
  Soweit  dieselben  den  Klageantrag  rechtfertigen,  ist  nach  dem  Antrage
zu  erkennen;  soweit  dies  nicht  der  Fall,  ist  die  Klage  abzuweisen.

Bleiben  beide  Parteien  aus,  so  ruht  das  Verfahren,  bis  die  Ansetzung
eines  neuen  Verhandlungstermins  beantragt  wird.

§.  40.

Die  Partei,  gegen  welche  ein  Versäumnißurtheil  erlassen  ist,  kann  binnen
der  Nothfrist  von  drei  Tagen  seit  der  an  sie  bewirkten  Zustellung  des  Urtheils
die  Erklärung  abgeben,  daß  sie  Einspruch  einlege.  Die  Einlegung  gilt  mit  der
Einreichung  der  Erklärung  oder  mit  der  Abgabe  derselben  zum  Protokolle  des
Gerichtsschreibers  als  bewirkt.

In  dem  Versäumnißurtheil  ist  der  Partei  zu  eröffnen,  in  welcher  Form
und  Frist  ihr  der  Einspruch  zusteht.

Nach  Einlegung  des  Einspruchs  hat  der  Vorsitzende  einen  neuen  Verhandlungstermin
  anzusetzen.

Erscheint  die  Partei,  welche  den  Einspruch  eingelegt  hat,  auch  in  dem
neuen  Termine  nicht,  so  gilt  der  Einspruch  als  zurückgenommen.  Anderenfalls
wird,  sofern  der  Einspruch  zulässig  ist,  der  Prozeß  in  die  Lage  zurückversetzt,  in
welcher  er  sich  vor  Eintritt  der  Versäumniß  befand.

§.  41.

Erscheinen  die  Parteien  in  dem  Termine,  so  hat  das  Gewerbegericht  thunlichst
  auf  eine  gütliche  Erledigung  des  Rechtsstreits  hinzuwirken.  Es  kann  den
Sühneversuch  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  erneuern  und  hat  denselben  bei  Anwesenheit
  der  Parteien  am  Schlusse  der  Verhandlung  zu  wiederholen.

Der  Inhalt  eines  vor  dem  Gericht  abgeschlossenen  Vergleichs  ist  durch  Aufnahme
  in  das  Protokoll  festzustellen.  Die  Feststellung  ist  den  Parteien  vorzulesen.
In  dem  Brotokoll  ist  zu  bemerken,  daß  die  Vorlesung  stattgefunden  hat  und  daß
die  Genehmigung  erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  sind.

§.  42.

Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  ist  über  den  Rechtsstreit  zu  verhandeln.
  Die  Leitung  der  Verhandlung  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.  Derselbe
hat  dahin  zu  wirken,  daß  die  Parteien  über  alle  erheblichen  Thatsachen  sich  vollständig
  erklären,  die  Beweismittel  für  ihre  Behauptungen  bezeichnen  und  die  sachdienlichen
  Anträge  stellen.  Derselbe  kann  jederzeit  das  persönliche  Erscheinen  der

69°“
        <pb n="376" />
        —  364  —

Parteien  anordnen  und  für  den  Fall  des  Nichterscheinens  eine  Geldstrafe  bis  zu
einhundert  Mark  androhen.  Gegen  die  Festsetzung  der  Strafe  findet  Beschwerde
nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  statt.

Wird  die  Fortsetzung  der  Verhandlung  in  einem  weiteren  Termine  noth—
wendig,  insbesondere  weil  eine  erforderliche  Beweisaufnahme  nicht  sofort  bewirkt
werden  kann,  so  ist  der  weitere  Termin  alsbald  zu  verkünden.  Der  zur  Beweis—
aufnahme  vor  dem  Gericht  anberaumte  Termin  ist  zugleich  zur  Fortsetzung  der
Verhandlung  bestimmt.

Erscheinen  in  dem  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  bestimmten  Termine
die  Parteien  oder  eine  derselben  nicht,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  39,  40
Anwendung,  auch  wenn  eine  Beweisaufnahme  vorausgegangen  war.

§.  43.

Die  Beweisaufnahme  erfolgt  in  der  Regel  vor  dem  Gewerbegerichte.  Sie
kann  nur  in  den  Fällen  der  §§.  372,  375,  382,  434,  479  der  Cibvilprozeß—
ordnung  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  oder  mittelst  Ersuchens  einem  Amtsgericht
übertragen  werden.

Die  Beweisaufnahme  ist  auch  dann  zu  bewirken,  wenn  die  Parteien  oder
eine  derselben  in  dem  für  die  Beweisaufnahme  bestimmten  Termine  nicht  erscheinen.

§.  44.

Beschließt  das  Gericht  die  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen,
so  sind  dieselben,  falls  sie  nicht  von  den  Parteien  zur  Stelle  gebracht  sind,  zu
laden.  Von  der  Ladung  der  Sachverständigen  kann  abgesehen  werden,  wenn
schriftliche  Begutachtung  angeordnet  wird.

Die  Beeidigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt  nur,  wenn  das
Gericht  die  Beeidigung  zur  Herbeiführung  einer  wahrheitsgemäßen  Aussage  für
nothwendig  erachtet  oder  wenn  eine  Partei  dieselbe  beantragt.  Die  Bestimmungen,
nach  welchen  die  Beeidigung  in  gewissen  Fällen  unzulässig  ist  (Civilprozeßordnung
§.  393),  bleiben  unberührt.

§.  45.

Ob  die  Leistung  eines  zugeschobenen  oder  zurückgeschobenen  Eides  durch  bedingtes
  Urtheil  oder  durch  Beweisbeschluß  anzuordnen  sei,  bestimmt  das  Gericht
nach  freiem  Ermessen.

§.  46.

Erscheint  der  Schwurpflichtige  in  dem  zur  Leistung  eines  Eides  bestimmten
Termine  nicht,  so  ist  der  Eid  ohne  Weiteres  als  verweigert  anzusehen.  Dem  Verfahren
  ist  Fortgang  zu  geben.

Der  Schwurpflichtige  kann  binnen  einer  Nothfrist  von  drei  Tagen  nach
dem  Termine  sich  zur  nachträglichen  Leistung  des  Eides  erbieten.  Auf  ein  inzwischen
  ergangenes  Urtheil  finden  die  Bestimmungen  des  §.  707  der  Civilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.  Ein  solches  Urtheil  ist,  wenn  der  Eid  nach-
        <pb n="377" />
        —  365  —

träglich  geleistet  wird,  insoweit  aufzuheben,  als  es  auf  der  Annahme  der  Eides—
verweigerung  beruht.

Erscheint  der  Schwurpflichtige  auch  in  dem  zur  nachträglichen  Eidesleistung
bestimmten  Termine  nicht,  so  findet  ein  nochmaliges  Erbieten  zur  Eidesleistung
nicht  statt.

§.  47.

Ueber  die  Verhandlung  vor  dem  Gewerbegericht  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.
  Dasselbe  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen.


§.  48.

Das  Urtheil  ist  in  dem  Termin,  in  welchem  die  Verhandlung  geschlossen
wird,  zu  verkünden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  erfolgt  die  Verkündung  in
einem  sofort  anzuberaumenden  Termine,  welcher  nicht  über  drei  Tage  hinaus  anberaumt
  werden  soll.

Die  Wirksamkeit  der  Verkündung  des  Urtheils  ist  von  der  Anwesenheit  der
Parteien  und  der  Beisitzer  nicht  abhängig.

§.  49.

Aus  dem  Urtheile  müssen  ersichtlich  sein:

1.  die  Mitglieder  des  Gerichts,  welche  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt
haben,

2.  die  Parteien,

3.  das  Sach=  und  Streitverhältniß  in  gedrängter  Darstellung  nebst  den
wesentlichen  Entscheidungsgründen,

4.  der  Spruch  des  Gerichts  in  der  Hauptsache  und  in  Betreff  der  Kosten.
Der  Betrag  der  letzteren  mit  Einschluß  einer  der  obsiegenden  Partei
etwa  zu  gewährenden  Entschädigung  für  Zeitversäumniß  soll,  soweit
sie  sofort  zu  ermitteln  sind,  im  Urtheile  festgestellt  werden.

Das  Urtheil  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen.

§.  50.

Ein  über  den  Grund  des  Anspruchs  vorab  entscheidendes  Zwischenurtheil
ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  nicht  als  Endurtheil  anzusehen.

§.  51.

Erfolgt  die  Verurtheilung  auf  Vornahme  einer  Handlung,  so  ist  der  Beklagte
  zugleich  auf  Antrag  des  Klägers  für  den  Fall,  daß  die  Handlung  nicht
binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  vorgenommen  ist,  zur  Zahlung  einer  nach
dem  Ermessen  des  Gerichts  festzusetzenden  Entschädigung  zu  verurtheilen.

In  diesem  Falle  ist  die  Zwangsvollstreckung  in  Gemäßheit  der  §.  887,
888  der  Civilprozeßordnung  ausgeschlossen.
        <pb n="378" />
        —  366  —

§.  52.

Die  Verpflichtung  der  unterliegenden  Partei,  die  Kosten  des  Rechtsstreits
zu  tragen,  erstreckt  sich  auf  die  Erstattung  der  dem  Gegner  durch  die  Zuziehung
eines  Prozeßbevollmächtigten  oder  Beistandes  entstandenen  Auslagen  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  die  Zuziehung  durch  besondere  Umstände  gerechtfertigt  war,
und  nur  in  Ansehung  des  Betrags,  welchen  das  Gericht  für  angemessen  erachtet.

§.  53.

Die  nicht  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden  Beschlüsse
und  Verfügungen  werden,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  von  dem  Vor—
sitzenden  allein  erlassen.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden  und  der  Beisitzer  die
Vorschriften  über  das  landgerichtliche  Verfahren  maßgebend.

In  Bezug  auf  die  Berathung  und  Abstimmung  finden  die  Vorschriften
der  §§.  194  bis  200  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  54.

In  dem  ersten  auf  die  Klage  angesetzten  Termine  kann  die  Zuziehung  der
Beisitzer  unterbleiben.

Erscheint  in  dem  Termine  nur  eine  der  Parteien,  so  erläßt  auf  Antrag
derselben  der  Vorsitzende  das  Versäumnißurtheil.

Erscheinen  beide  Parteien,  so  hat  der  Vorsitzende  einen  Sühneversuch  vorzunehmen.
  Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  derselbe  in  Gemäßheit  des
§.  41  Abs.  2  im  Protokolle  festzustellen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Klage  zurückgenommen
  oder  wenn  auf  den  Klageanspruch  verzichtet  oder  wenn  derselbe  anerkannt
  wird;  in  diesen  Fällen  hat,  sofern  beantragt  wird,  die  Rechtsfolgen  durch
Urtheil  auszusprechen,  der  Vorsitzende  das  Urtheil  zu  erlassen.

Bleibt  die  Sache  in  dem  Termine  streitig,  so  hat  der  Vorsitzende  die  Entscheidung
  zu  erlassen,  wenn  dieselbe  sofort  erfolgen  kann  und  beide  Parteien  sie
beantragen.  Anderenfalls  ist  ein  neuer  Verhandlungstermin,  zu  welchem  die  Beisitzer
  zuzuziehen  sind,  anzusetzen  und  sofort  zu  verkünden.  Zeugen  und  Sachverständige,
  deren  Vernehmung  der  Vorsitzende  für  erforderlich  erachtet,  sind  zu
diesem  Termine  zu  laden.

§.  55.

In  den  vor  die  Gewerbegerichte  gehörigen  Rechtsstreitigkeiten  finden  die  Rechtsmittel
  statt,  welche  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehörigen  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  zulässig  sind.  Die  Berufung  ist  jedoch  nur  zulässig,  wenn
der  Werth  des  Streitgegenstandes  den  Betrag  von  einhundert  Mark  übersteigt.
Entscheidungen  über  die  Festsetzung  der  Kosten  einschließlich  der  gemäß  §.  52  ergangenen
  sind  nicht  anfechtbar.

Als  Berufungs=  und  Beschwerdegericht  ist  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke
das  Gewerbegericht  seinen  Sitz  hat,  zuständig.
        <pb n="379" />
        —  367  —

Ist  für  das  Rechtsmittel  gegen  eine  Entscheidung  des  Gewerbegerichts  eine
Nothfrist  bestimmt,  so  beginnt  diese  für  jede  Partei  mit  der  an  sie  bewirkten  Zustellung
  und,  sofern  auf  die  Zustellung  verzichtet  war  (§.  32  Abs.  2),  mit  der
Verkündung  der  Entscheidung.  Im  Uebrigen  richtet  sich  die  Einlegung  des  Rechtsmittels
  und  das  Verfahren  in  der  Rechtsmittelinstanz  nach  den  Vorschriften  der
Civilprozebordnung.  Die  Bestimmung  im  §.  569  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung
über  die  Einlegung  der  Beschwerde  in  den  bei  einem  Amtsgericht  anhängigen  oder
anhängig  gewesenen  Sachen  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  56.

Die  Anfechtung  einer  Entscheidung  des  Gewerbegerichts  kann  auf  Mängel
des  Verfahrens  bei  der  Wahl  der  Beisitzer  oder  auf  Umstände,  welche  die  Wählbarkeit
  eines  Beisitzers  zu  dem  von  ihm  bekleideten  Amte  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  ausschließen,  nicht  gestützt  werden.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
  wenn  die  Anfechtung  darauf  gestützt  wird,  daß  ein  Beisitzer  zu  den  im
§.  11  Abs.  2  bezeichneten  Personen  gehöre.

§.  57.

Aus  den  Endurtheilen  der  Gewerbegerichte,  welche  rechtskräftig  oder  für
vorläufig  vollstreckbar  erklärt  sind,  sowie  aus  den  Vergleichen,  welche  nach  Erhebung
  der  Klage  vor  dem  Gewerbegerichte  geschlossen  sind,  findet  die  Zwangsvollstreckung
  statt.

Die  der  Berufung  oder  dem  Einspruch  unterliegenden  Urtheile  sind  von
Amtswegen  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn  sie  die  in  Nr.  1  des
§.  4  bezeichneten  Streitigkeiten  betreffen  oder  der  Gegenstand  der  Verurtheilung  an
Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt.

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist  nicht  auszusprechen,  wenn  glaubhaft  gemacht
  wird,  daß  die  Vollstreckung  dem  Schuldner  einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachtheil
bringen  würde;  auch  kann  sie  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  abhängig
gemacht  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Zwangsvollstreckung  sowie  auf  den  Arrest  und
die  einstweiligen  Verfügungen  die  Vorschriften  im  achten  Buche  der  Civilprozeßordnung
  Anwendung.  Die  für  den  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  erforderlichen
Zustellungen  (§§.  750,  751,  798  der  Civilprozeßordnung)  sind,  soweit  sie  nicht
bereits  vorher  erfolgt  sind,  auf  Antrag  des  Gläubigers  durch  das  Gewerbegericht
zu  bewirken.

§.  58.

Für  die  Verhandlung  des  Rechtsstreits  vor  den  Gewerbegerichten  wird  eine
einmalige  Gebühr  nach  dem  Werthe  des  Streitgegenstandes  erhoben.
Dieselbe  beträgt  bei  einem  Gegenstand  im  Werthe
bis  20  Mark  einschließlich  ...  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...  1,00  Mark,
von  mehr  als  20  Mark  bis  50  Mark  einschließlich..  .  .  .  100
von  mehr  als  50  Mark  bis  100  Mark  einschließlich  3,00
        <pb n="380" />
        —  368  —

Die  ferneren  Wertheklassen  steigen  um  je  einhundert  Mark,  die  Gebühren  um  je
drei  Mark.  Die  höchste  Gebühr  beträgt  dreißig  Mark.

Wird  der  Rechtsstreit  durch  Versäumnißurtheil  oder  durch  eine  auf  Grund
eines  Anerkenntnisses  oder  einer  Zurücknahme  der  Klage  erlassene  Entscheidung  er—
ledigt,  ohne  daß  eine  kontradiktorische  Verhandlung  vorhergegangen  war,  so  wird
eine  Gebühr  in  Höhe  der  Hälfte  der  oben  bezeichneten  Sätze  erhoben.

Wird  ein  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits  abgeschlossener  Vergleich  aufge—
nommen,  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben,  auch  wenn  eine  kontradiktorische
Verhandlung  vorausgegangen  war.

Schreibgebühren  kommen  nicht  in  Ansatz.  Für  Zustellungen  werden  baare
Auslagen  nicht  erhoben.  Im  Uebrigen  findet  die  Erhebung  der  Auslagen  nach
Maßgabe  des  §.  79  des  Gerichtskostengesetzes  statt.  Der  §.  2  desselben  findet
Anwendung.

Durch  das  Statut  (§.  1  Abs.  2  bis  4)  kann  vorgeschrieben  werden,  daß
Gebühren  und  Auslagen  in  geringerem  Betrag  oder  gar  nicht  erhoben  werden.

§.  59.

Schuldner  der  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  ist  derjenige,  welchem
durch  die  gerichtliche  Entscheidung  die  Kosten  auferlegt  sind,  oder  welcher  dieselben
durch  eine  vor  dem  Gewerbegericht  abgegebene  oder  diesem  mitgetheilte  Erklärung
übernommen  hat,  und  in  Ermangelung  einer  solchen  Entscheidung  oder  Uebernahme
  derjenige,  welcher  das  Verfahren  beantragt  hat.

Die  Einziehung  der  Gerichtskosten  erfolgt  nach  den  für  die  Einziehung  der
Gemeindeabgaben  geltenden  Vorschriften.

§.  60.

Die  Kosten  der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  bestimmen  sich
nach  den  für  die  ordentlichen  Gerichte  maßgebenden  Vorschriften.  Das  Gesuch
um  Festsetzung  der  Kosten  zweiter  Instanz  ist  bei  dem  Landgericht  anzubringen.

Die  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  findet  in  dem  Verfahren
  vor  den  Gewerbegerichten  Anwendung.

§.  61.

Die  ordentlichen  Gerichte  haben  den  Gewerbegerichten  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  Rechtshülfe  zu  leisten.

Dritter  Abschnitt.
Thätigkeit  des  Gewerbegerichts  als  Einigungsamt.

*

Das  Gewerbegericht  kann  bei  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und
Arbeitern  über  die  Bedingungen  der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme  des  Arbeitsverhältnisses
  als  Einigungsamt  angerufen  werden.
        <pb n="381" />
        —  369  —

§.  63.

Der  Anrufung  ist  Folge  zu  geben,  wenn  sie  von  beiden  Theilen  erfolgt
und  die  betheiligten  Arbeiter  und  Arbeitgeber  —  letztere  sofern  ihre  Zahl  mehr
als  drei  beträgt  —  Vertreter  bestellen,  welche  mit  der  Verhandlung  vor  dem
Einigungsamte  beauftragt  werden.

Als  Vertreter  können  nur  Betheiligte  bestellt  werden,  welche  das  fünfundzwanzigste
  Lebensjahr  vollendet  haben,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden  und  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
  beschränkt  sind.

Soweit  Arbeiter  in  diesem  Alter  nicht,  oder  nicht  in  genügender  Anzahl
vorhanden  sind,  können  jüngere  Vertreter  zugelassen  werden.

Die  Zahl  der  Vertreter  jedes  Theiles  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als
drei  betragen.  Das  Einigungsamt  kann  eine  größere  Zahl  von  Vertretern  zulassen.

Ob  die  Vertreter  für  genügend  legitimirt  zu  erachten  sind,  entscheidet  das
Einigungsamt  nach  freiem  Ermessen.

§.  64.

Erfolgt  die  Anrufung  nur  von  einer  Seite,  so  soll  der  Vorsitzende  dem
anderen  Theile  oder  dessen  Stellvertretern  oder  Beauftragten  Kenntniß  geben  und
zugleich  nach  Möglichkeit  dahin  wirken,  daß  auch  dieser  Theil  sich  zur  Anrufung
des  Einigungsamts  bereit  findet.

§.  65.
Auch  in  anderen  Fällen  soll  der  Vorsitzende  bei  Streitigkeiten  der  im  §.  62
bezeichneten  Art  auf  die  Anrufung  des  Einigungsamts  hinzuwirken  suchen  und
dieselbe  den  Betheiligten  bei  geeigneter  Veranlassung  nahe  legen.

§.  66.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  zur  Einleitung  der  Verhandlung  und  in  deren
Verlauf  an  den  Streitigkeiten  betheiligte  Personen  vorzuladen  und  zu  vernehmen.
Er  kann  hierbei,  wenn  das  Einigungsamt  gemäß  §.  63  oder  §.  64  angerufen
worden  ist,  für  den  Fall  des  Nichterscheinens  eine  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
Mark  androhen.  Gegen  die  Festsetzung  der  Strafe  findet  Beschwerde  nach  den
Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  statt.

Eine  Vertretung  betheiligter  Personen  durch  deren  allgemeine  Stellvertreter
(§.  45  der  Gewerbeordnung),  Prokuristen  oder  Betriebsleiter  ist  zulässig.

§.  67.

Das  Gewerbegericht,  welches  als  Einigungsamt  thätig  wird,  besteht  neben
dem  Vorsitzenden  aus  Vertrauensmännern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeiter  in
gleicher  Zahl.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  70
        <pb n="382" />
        —  370  —

Die  Vertrauensmänner  sind  von  den  Betheiligten  zu  bezeichnen.  Erfolgt
die  Bezeichnung  nicht,  so  werden  die  Vertrauensmänner  durch  den  Vorsitzenden
ernannt.

Einigen  sich  die  Betheiligten  über  die  Zahl  der  zuzuziehenden  Vertrauens—
männer  nicht,  so  ist  die  Zahl  derselben  von  dem  Vorsitzenden  auf  mindestens
zwei  für  jeden  Theil  zu  bestimmen.

Die  Vertrauensmänner  dürfen  nicht  zu  den  Betheiligten  gehören.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  eine  oder  zwei  unbetheiligte  Personen  als  Beisitzer
  mit  berathender  Stimme  zuzuziehen;  vor  der  Zuziehung  sind  die  beiden
Theile  zu  hören.

§.  68.

Das  Einigungsamt  hat  durch  Vernehmung  der  Vertreter  beider  Theile  die
Streitpunkte  und  die  für  die  Beurtheilung  derselben  in  Betracht  kommenden  Ver—
hältnisse  festzustellen.

Das  Einigungsamt  oder,  im  Falle  des  §.  64,  der  Vorsitzende  des  Ge—
werbegerichts  ist  befugt,  zur  Aufklärung  der  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse
Auskunftspersonen  vorzuladen  und  zu  vernehmen.

Jedem  Beisitzer  und  Vertrauensmanne  steht  das  Recht  zu,  durch  den  Vor—
sitzenden  Fragen  an  die  Vertreter  und  Auskunftspersonen  zu  richten.

§.  69.

Nach  erfolgter  Klarstellung  der  Verhältnisse  ist  in  gemeinsamer  Verhandlung
jedem  Theile  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  das  Vorbringen  des  anderen  Theiles
sowie  über  die  vorliegenden  Aussagen  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.  Demnächst
  findet  ein  Einigungsversuch  zwischen  den  streitenden  Theilen  statt.

§.  70.
Kommt  eine  Vereinbarung  zu  Stande,  so  ist  der  Inhalt  derselben  durch

eine  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Einigungsamts  und  von  den  Vertretern
beider  Theile  zu  unterzeichnende  Bekanntmachung  zu  veröffentlichen.

§.  71.

Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande,  so  hat  das  Einigungsamt
einen  Schiedsspruch  abzugeben,  welcher  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien  streitigen
Fragen  zu  erstrecken  hat.

Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
  Stehen  bei  der  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  die  Stimmen
sämmtlicher  für  die  Arbeitgeber  zugezogenen  Vertrauensmänner  denjenigen  sämmtlicher
  für  die  Arbeiter  zugezogenen  gegenüber,  so  kann  der  Vorsitzende  sich  seiner
Stimme  enthalten  und  feststellen,  daß  ein  Schiedsspruch  nicht  zu  Stande  gekommen
  ist.
        <pb n="383" />
        —  371  —

§.  72.

Ist  ein  Schiedsspruch  zu  Stande  gekommen,  so  ist  derselbe  den  Vertretern
beider  Theile  mit  der  Aufforderung  zu  eröffnen,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden
Frist  darüber  zu  erklären,  ob  sie  sich  dem  Schiedsspruch  unterwerfen.  Die  Nicht—
abgabe  der  Erklärung  binnen  der  bestimmten  Frist  gilt  als  Ablehnung  der  Unter—
werfung.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Einigungsamt  eine  von  sämmtlichen  Mit—
gliedern  desselben  unterzeichnete  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  welche  den
abgegebenen  Schiedsspruch  und  die  darauf  abgegebenen  Erklärungen  der  Parteien
enthält.

§.  73.
Ist  weder  eine  Vereinbarung  (§.  70)  noch  ein  Schiedsspruch  zu  Stande
gekommen,  so  ist  dies  von  dem  Vorsitzenden  des  Einigungsamts  öffentlich  bekannt
zu  machen.

§.  74.

Das  Gewerbegericht  als  Einigungsamt  ist  nicht  zuständig,  wenn  bei  der
Streitigkeit  ausschließlich  Innungsmitglieder  und  deren  Arbeiter  betheiligt  sind,  und
für  die  Innung  zur  Erfüllung  der  im  §.  81  a  Nr.  2  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
  Aufgabe  ein  besonderes  Einigungsamt  besteht,  dessen  Zusammensetzung
und  Thätigkeit  durch  das  Statut  entsprechend  den  Bestimmungen  der  §.  63
bis  73  dieses  Gesetzes  geregelt  sind.  Rufen  beide  Theile  das  Gewerbegericht
als  Einigungsamt  an,  so  ist  dieses  auch  bei  solchen  Streitigkeiten  zuständig.

Vierter  Abschnitt.
Gutachten  und  Anträge  der  Gewerbegerichte.

§.  75.

Das  Gewerbegericht  ist  verpflichtet,  auf  Ansuchen  von  Staatsbehörden  oder
des  Vorstandes  des  Kommunalverbandes,  für  welchen  es  errichtet  ist,  Gutachten
über  gewerbliche  Fragen  abzugeben.

Das  Gewerbegericht  ist  berechtigt,  in  gewerblichen  Fragen  Anträge  an  Behörden,
  an  Vertretungen  von  Kommunalverbänden  und  an  die  gesetzgebenden
Körperschaften  der  Bundesstaaten  oder  des  Reichs  zu  richten.

Zur  Vorbereitung  oder  Abgabe  von  Gutachten  sowie  zur  Vorbereitung  von
Anträgen  können  Ausschüsse  aus  der  Mitte  des  Gewerbegerichts  gebildet  werden.

Diese  Ausschüsse  müssen,  sofern  es  sich  um  Fragen  handelt,  welche  die
Interessen  beider  Theile  berühren,  zu  gleichen  Theilen  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitern
zusammengesetzt  sein.

Das  Nähere  bestimmt  das  Statut.

70“
        <pb n="384" />
        —  372  —

Fünfter  Abschnitt.
Verfahren  vor  dem  Gemeindevorsteher.

§.  76.

Ist  ein  zuständiges  Gewerbegericht  nicht  vorhanden,  so  kann  bei  Streitigkeiten
  der  im  §.  4  Abs.  1  Nr.  1  und  5  bezeichneten  Art  jede  Partei  die  vorläufige
  Entscheidung  durch  den  Vorsteher  der  Gemeinde  (Bürgermeister,  Schultheiß,
  Ortsvorsteher  u.  s.  w.)  nachsuchen.  Zuständig  ist  der  Vorsteher  der  Gemeinde,
in  deren  Bezirke  die  streitige  Verpflichtung  aus  dem  Arbeitsverhältnisse  zu  erfüllen
ist  oder  sich  die  gewerbliche  Niederlassung  des  Arbeitgebers  befindet  oder  beide
Parteien  ihren  Wohnsitz  haben.

Den  Parteien  ist  Gelegenheit  zu  geben,  ihre  Ausführungen  und  Beweismittel
  in  einem  Termine  vorzubringen.  Eine  Beweisaufnahme  durch  Ersuchen
anderer  Behörden  findet  nicht  statt;  Vereidigungen  find  nicht  zulässig.

Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  ein  Protokoll  darüber  aufzunehmen
und  von  den  Parteien  und  dem  Gemeindevorsteher  zu  unterschreiben.

§.  77.

Die  Entscheidung  des  Gemeindevorstehers  ist  schriftlich  abzufassen;  sie  geht
in  Rechtskraft  über,  wenn  nicht  binnen  einer  Nothfrist  von  zehn  Tagen  von
einer  der  Parteien  Klage  bei  dem  ordentlichen  Gericht  erhoben  wird.  Die  Frist
beginnt  mit  der  Verklindung,  gegen  eine  bei  der  Verkündung  nicht  anwesende
Partei  mit  der  Behändigung  der  Entscheidung.

Die  Entscheidungen  des  Gemeindevorstehers  sind  von  Amtswegen  für  vorläufig
  vollstreckbar  zu  erklären.

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist  nicht  auszusprechen,  wenn  glaubhaft  gemacht
  wird,  daß  die  Vollstreckung  dem  Schuldner  einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachtheil
  bringen  würde;  auch  kann  sie  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  abhängig
  gemacht  werden.

Ist  rechtzeitig  Klage  erhoben,  so  findet  der  §.  707  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.

§.  7S.

Die  vor  dem  Gemeindevorsteher  geschlossenen  Vergleiche  sowie  die  rechtskräftigen
  oder  vollstreckbaren  Entscheidungen  desselben  sind,  sofern  die  Partei  es
beantragt,  auf  Ersuchen  des  Gemeindevorstehers  durch  die  Ortspolizeibehörde  nach
den  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren  zu  vollstrecken.  Ein  unmittelbarer
  Zwang  zur  Vornahme  einer  Handlung  ist  nur  im  Falle  des  §.  127  4
der  Gewerbeordnung  zulässig;  die  Leistung  von  Diensten  aus  einem  Dienstvertrage
kann  durch  Geldstrafen  nicht  erzwungen  werden.  Wo  ein  Verwaltungszwangsverfahren
  nicht  besteht,  finden  die  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  Anwendung.
        <pb n="385" />
        —  373  —

§.  79.

Der  Gemeindevorsteher  kann  die  Wahrnehmung  der  ihm  nach  den  §§.  76
bis  78  obliegenden  Geschäfte  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
einem  Stellvertreter  übertragen.  Derselbe  muß  aus  der  Mitte  der  Gemeindeverwaltung
  oder  Gemeindevertretung  auf  mindestens  ein  Jahr  berufen  werden.
Die  Berufung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  80.

Durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  kann  an  Stelle  des  Gemeindevorstehers
  ein  zur  Vornahme  von  Sühneverhandlungen  über  streitige  Rechtsangelegenheiten
  staatlich  bestelltes  Organ  mit  Wahrnehmung  der  in  den  §§.76
bis  78  aufgeführten  Geschäfte  beauftragt  werden.  Die  Anordnung  ist  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Sechster  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  81.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf  Gehülfen
und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften  sowie  auf  Arbeiter,  welche  in
den  unter  der  Militär=  oder  Marineverwaltung  stehenden  Betriebsanlagen  beschäftigt
  sind.

§.  82.

Auf  Streitigkeiten  der  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten  und
unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und  Gruben  beschäftigten  Arbeiter  mit  ihren
Arbeitgebern  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten,  deren  Zuständigkeit  auf  die  vorbezeichneten
  Betriebe  beschränkt  wird,  unabhängig  von  den  Voraussetzungen  des
§.  1  Abs.  5  durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  erfolgen  kann.

Für  die  auf  Grund  der  letzteren  Bestimmung  errichteten  Gewerbegerichte
gelten  nachstehende  besondere  Vorschriften:

1.  Die  Bestimmung  des  letzten  Satzes  im  Abs.  2  des  §.7  findet  keine

Anwendung.

2.  Durch  die  Zuständigkeit  eines  solchen  Gerichts  wird  die  Zuständigkeit
anderer  innerhalb  seines  Bezirkes  bestehender  oder  später  errichteter  Gewerbegerichte
  ausgeschlossen.

3.  Die  Kosten  der  Gewerbegerichte  werden,  soweit  sie  in  deren  Einnahmen
nicht  Deckung  finden,  vom  Staate  getragen.

4.  Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  der  Landes-Zentralbehörde
  ernannt.  Zur  Bewirkung  der  Zustellungen  können  an
Stelle  der  Gerichtsvollzieher  oder  Gemeindebeamten  (§.  25  Abs.  2)  andere
Beamte  verwendet  werden.
        <pb n="386" />
        —  374  —

5.  Inwieweit  den  Arbeitgebern  im  Sinne  der  §90.  12  bis  14  die  mit  der
Leitung  eines  Betriebs  oder  eines  bestimmten  Zweiges  desselben  be—
trauten  Stellvertreter  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  gleichstehen,
wird  durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  bestimmt.

6.  Die  Bestimmung  des  §.  67  Abs.  4  findet,  soweit  sie  sich  auf  Beisitzer
bezieht,  keine  Anwendung.

§  83.

Soweit  nach  den  Vorschriften  des  Krankenversicherungsgesetzes  die  Entscheidung
  von  Streitigkeiten  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  von  Versicherungsbeiträgen
  und  Eintrittsgeldern  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  zu  erfolgen  hat,
finden  die  Vorschriften  der  §.  76  bis  80  auch  dann  Anwendung,  wenn  es  sich
um  Versicherungsbeiträge  anderer  als  der  im  §.  3  bezeichneten  Arbeiter  handelt.
Die  Zuständigkeit  des  Gemeindevorstehers  wird  in  diesem  Falle  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
  daß  ein  Gewerbegericht  für  die  Gemeinde  errichtet  ist.

§.  84.

Die  Zuständigkeit  der  Innungen  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen
Arbeitgebern  und  ihren  Lehrlingen  (Gewerbeordnung  §.  81  a  Nr.  4,  §.  81b  Nr.  4)
sowie  die  Zuständigkeit  der  Innungsschiedsgerichte  (Gewerbeordnung  §§.  91  bis
91b)  erleiden  durch  dieses  Gesetz  keine  Einschränkung.

Durch  die  Zuständigkeit  einer  Innung  oder  eines  Innungsschiedsgerichts
wird  die  Zuständigkeit  eines  für  den  Bezirk  der  Innung  bestehenden  oder  später
errichteten  Gewerbegerichts  ausgeschlossen.

§.  85.

Die  nach  §.  14  Nr.  4  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  zugelassenen,  auf  Grund
der  Landesgesetze  zur  Entscheidung  gewerblicher  Streitigkeiten  berufenen  Gewerbegerichte
  werden  mit  dem  1.  April  1892  aufgehoben,  sofern  nicht  bis  zu  diesem
Zeitpunkt  ihre  Zusammensetzung  den  Bestimmungen  des  §.  13  Abs.  1  und  2
entspricht.  Auf  die  Vertretung  der  Parteien  vor  den  bezeichneten  Gerichten  finden
die  Bestimmungen  des  §.  31  Anwendung.

Sofern  diese  Gerichte  den  vorbezeichneten  Erfordernissen  entsprechen,  erleidet
ihre  Zuständigkeit  durch  dieses  Gesetz  keine  Einschränkung.

§.  86.
In  dem  Verhältnisse  der  Innungen,  der  Innungsschiedsgerichte  und  der
im  §.  85  bezeichneten  Gewerbegerichte  zu  den  ordentlichen  Gerichten  und  zu  den
gemäß  §.  1  errichteten  Gewerbegerichten  finden  die  Vorschriften  des  §.  28  entsprechende
  Anwendung.
§.  87.
Streitigkeiten,  welche,  bevor  ein  für  dieselben  zuständiges  Gewerbegericht
bestand,  anhängig  geworden  sind,  werden  von  den  bis  dahin  zuständig  gewesenen
Behörden  erledigt.
        <pb n="387" />
        —  375  —

§.  88.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  welche  Verbände  als
weitere  Kommunalverbände  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen,  von  welchen
Organen  der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände  die  Statuten  über
Errichtung  von  Gewerbegerichten  zu  beschließen  und  von  welchen  Staats=  oder
Gemeindeorganen  die  übrigen  in  diesem  Gesetze  den  Staats=  oder  Gemeindebehörden
  sowie  den  Vertretungen  der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände
zugewiesenen  Verrichtungen  wahrzunehmen  sind.

Mit  den  von  der  höheren  Vewaltungsbehörde  wahrzunehmenden  Geschäften
können  jedoch  nur  diejenigen  höheren  Verwaltungsbehörden  betraut  werden,  welche
nach  Landesrecht  die  Aufsicht  oder  Oberaufsicht  in  Gemeindeangelegenheiten  wahrzunehmen
  haben;  auf  die  in  Gemäßheit  des  §.  82  errichteten  Gewerbegerichte
findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

 

(Nr.  2802.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  deutscher  Waarenbezeichnungen  in
Costa  Rica.  Vom  I.  Oktober  1901.

Auf  Grund  einer  Vereinbarung  mit  der  Regierung  von  Costa  Rica  wird
hierdurch  unter  Hinweis  auf  §.  23  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Waarenbezeichnungen
  vom  12.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  441)  bekannt  gemacht,
daß  in  Costa  Rica  deutsche  Waarenbezeichnungen  in  gleichem  Umfange  wie  inländische
  Waarenbezeichnungen  zum  gesetzlichen  Schutze  zugelassen  werden.

Berlin,  den  1.  Oktober  1901.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Rothe.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr 42.

Jnhalt:  Verordnung  über  die  Anwendung  des  Gesetzes,  betreffend  Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und
der  Kriegshinterbliebenen,  vom  31.  Mai  1901  auf  die  Landesbeamten  des  Schutzgebiets  Kiautschou.
S.  377.

 

 

 

 

(Nr.  2803.)  Verordnung  über  die  Anwendung  des  Gesetzes,  betreffend  Versorgung  der  Kriegsinvaliden
  und  der  Kriegshinterbliebenen,  vom  31.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.
S.  193  bis  199)  auf  die  Landesbeamten  des  Schutzgebiets  Kiautschon.  Vom
23.  August  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou,  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen
  (Reichs-Gesetzbl.  1901  S.  193  bis  199),  vom  31.  Mai  1901
findet  auf  die  Landesbeamten,  welche  im  Dienste  des  Schutzgebiets  Kiautschon
zur  Zeit  der  im  §.  21  des.  Gesetzes  bezeichneten,  gegen  China  gerichteten  Expedition
in  Ostasien  verwendet  worden  sind,  sinngemäße  Anwendung.

Der  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  wird  beauftragt,  die  zur  Ausführung
  dieser  Verordnung  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Wilhelmshöhe,  den  23.  August  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1901.  71

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Oktober  1901.
        <pb n="390" />
        <pb n="391" />
        —  379  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 43.

Inhalt:  Verordnung  über  das  Telegraphenwesen  im  Kiautschon=  Gebiete.  S.  3790.  —  Verordnung,
betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  S.  380.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  391.

 

 

 

 

—

(Nr.  2804.)  Verordnung  über  das  Telegraphenwesen  im  Kiautschon-Gebiete.  Vom  16.  Oktober
  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813)
im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§.  1.
Das  Recht,  Telegraphenanlagen  für  die  Vermittelung  von  Nachrichten  im
Kiautschou-Gebiete  zu  errichten  und  zu  betreiben,  steht  ausschließlich  dem  Reiche
zu.  Unter  Telegraphenanlagen  sind  die  Fernsprechanlagen  mit  begriffen.

§.  2.
Die  Ausübung  des  im  §.  1  bezeichneten  Rechtes  kann  vom  Reichskanzler
für  einzelne  Strecken  an  Privatunternehmer  verliehen  werden.
Durch  den  Gouverneur  wird  die  Kontrole  geführt,  daß  die  bei  der  Verleihung
  dieses  Rechtes  gestellten  Bedingungen  eingehalten  werden.

§.  3.
Die  unbefugt  errichteten  oder  betriebenen  Anlagen  sind  außer  Betrieb  zu
setzen  oder  zu  beseitigen.  Den  Antrag  auf  Einleitung  des  hierzu  erforderlichen
Zwangsverfahrens  stellt  die  Reichs-Telegraphenverwaltung  beim  Gouverneur.

§.  4.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Haft  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  entgegen  den
Bestimmungen  des  §.  1  eine  Telegraphenanlage  errichtet  oder  betreibt.

Reichs=  Gesetzbl.  1901.  72

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  November  1901.
        <pb n="392" />
        —  380  —

§.  5.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  den
in  Gemäßheit  des  §.  2  Abs.  2  erlassenen  Kontrolvorschriften  zuwiderhandelt.

§.  6.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  16.  Oktober  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

(Nr.  2805.)  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  22.  Oktober  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  6  Abs.  2
der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  871),  was  folgt:

§.  1.
Die  in  dem  angeschlossenen  Verzeichnisse  A  aufgeführten  Zubereitungen
—  dürfen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  heilkräftige  Stoffe  enthalten  oder  nicht,  als
Heilmittel  (Mittel  zur  Beseitigung  oder  Linderung  von  Krankheiten  bei  Menschen
oder  Thieren)  außerhalb  der  Apotheken  nicht  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

Dieser  Bestimmung  unterliegen  von  den  bezeichneten  Zubereitungen,  soweit

sie  als  Heilmittel  feilgehalten  oder  verkauft  werden,

a)  kosmetische  Mittel  (Mittel  zur  Reinigung,  Pflege  oder  Färbung  der
Haut,  des  Haares  oder  der  Mundhöhle),  Desinfektionsmittel  und
Hühneraugenmittel  nur  dann,  wenn  sie  Stoffe  enthalten,  welche  in  den
Apotheken  ohne  Anweisung  eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Thierarztes
        <pb n="393" />
        —  381  —

nicht  abgegeben  werden  dürfen,  kosmetische  Mittel  außerdem  auch  dann,
wenn  sie  Kreosot,  Phenylsalicylat  oder  Resorcin  enthalten;
b)  künstliche  Mineralwässer  nur  dann,  wenn  sie  in  ihrer  Zusammensetzung
natürlichen  Mineralwässern  nicht  entsprechen  und  zugleich  Antimon,
Arsen,  Baryum,  Chrom,  Kupfer,  freie  Salpetersäure,  freie  Salzsäure
oder  freie  Schwefelsäure  enthalten.
Auf  Verbandstoffe  (Binden,  Gazen,  Watten  und  dergleichen),  auf  Zubereitungen
  zur  Herstellung  von  Bädern  sowie  auf  Seifen  zum  äußerlichen  Gebrauche
  findet  die  Bestimmung  im  Abs.  1  nicht  Anwendung.

§.  2.
Die  in  dem  angeschlossenen  Verzeichnisse  B  aufgeführten  Stoffe  dürfen
außerhalb  der  Apotheken  nicht  feilgehalten  oder  verkauft  werden.  —
§.  3.

Der  Großhandel  unterliegt  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht.  Gleiches
gilt  für  den  Verkauf  der  im  Verzeichnisse  B  aufgeführten  Stoffe  an  Apotheken
oder  an  solche  öffentliche  Anstalten,  welche  Untersuchungs=  oder  Lehrzwecken  dienen
und  nicht  gleichzeitig  Heilanstalten  sind.

§.  4.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  weitere,  im  Einzelnen  bestimmt  zu  bezeichnende
  Zubereitungen,  Stoffe  und  Gegenstände  von  dem  Feilhalten  und  Verkaufen
  außerhalb  der  Apotheken  auszuschließen.

§.  5.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1902  in  Kraft.
Mit  demselben  Zeitpunkte  treten  die  Verordnungen,  betreffend  den  Verkehr  mit
Arzneimitteln,  vom  27.  Januar  1890,  31.  Dezember  1894,  25.  November  1895
und  19.  August  1897  Reichs-  Gesetl.  1890  S.  9,  1895  S.  1  und  455,  1897
S.  707)  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  Potsdam,  den  22.  Oktober  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

72-
        <pb n="394" />
        di

—  382  —

Verzeichniß  A.

Abkochungen  und  Aufgüsse  (decocta  et  infusa);
Aetzstifte  (styli  caustici);
Auszüge  in  fester  oder  flüssiger  Form  (extracta  et  tincturae),  ausgenommen:


Arnikatinktur,
Baldriantinktur,  auch  ätherische,
Benediktineressenz,
Benzötinktur,
Bischofessenz,
Eichelkaffeeextrakt,
Fichtennadelextrakt,
Fleischextrakt,
Himbeeressig,
Kaffeeextrakt,
Lakritzen  (Süßholzsaft),  auch  mit  Anis,
Malzextrakt,  auch  mit  Eisen,  Leberthran  oder  Kalk,
Myrrhentinktur,
Nelkentinktur,
Theeextrakt  von  Blättern  des  Theestrauchs,
Vanillentinktur,
Wachholderextrakt;
Gemenge,  trockene,  von  Salzen  oder  zerkleinerten  Substanzen,  oder  von
beiden  unter  einander,  auch  wenn  die  zur  Vermengung  bestimmten  einzelnen
Bestandtheile  gesondert  verpackt  sind  (pulveres,  salia  et  species  mixta),
sowie  Verreibungen  jeder  Art  (triturationes),  ausgenommen:
Brausepulver  aus  Natriumbikarbonat  und  Weinsäure,  auch  mit
Zucker  oder  ätherischen  Oelen  gemischt,
Eichelkakao,  auch  mit  Malz,
Hafermehlkakao,
Riechsalz,
Salicylstreupulver,
Salze,  welche  aus  natürlichen  Mineralwässern  bereitet  oder  den
solchergestalt  bereiteten  Salzen  nachgebildet  sind,
Schneeberger  Schnupftabak  mit  einem  Gehalte  von  höchstens  3  Gewichtstheilen
  Nieswurzel  in  100  Theilen  des  Schnupftabaks;
Gemische,  flüssige,  und  Lösungen  (mixturae  et  solutiones)  einschließlich
gemischte  Balsame,  Honigpräparate  und  Sirupe,  ausgenommen:
Aetherweingeist  (Hoffmannstropfen),
Ameisenspiritus,
        <pb n="395" />
        —  383  —

Aromatischer  Essig,

Bleiwasser  mit  einem  Gehalte  von  höchstens  2  Gewichtstheilen
Bleiessig  in  100  Theilen  der  Mischung,

Eukalyptuswasser,

Fenchelhonig,

Fichtennadelspiritus  (Waldwollextrakt),

Franzbranntwein  mit  Kochsalz,

Kalkwasser,  auch  mit  Leinöl,

Kampherspiritus,

Karmelitergeist,

Leberthran  mit  ätherischen  Oelen,

Mischungen  von  Aetherweingeist,  Kampherspiritus,  Seifenspiritus,
Salmiakgeist  und  Spanischpfeffertinktur,  oder  von  einzelnen  dieser
fünf  Flüssigkeiten  unter  einander  zum  Gebrauche  für  Thiere,  sofern
die  einzelnen  Bestandtheile  der  Mischungen  auf  den  Gefäßen,  in
denen  die  Abgabe  erfolgt,  angegeben  werden,

Obstsäfte  mit  Zucker,  Essig  oder  Fruchtsäuren  eingekocht,

Pepsinwein,

Rosenhonig,  auch  mit  Borax,

Seifenspiritus,

weißer  Sirup;

Kapseln,  gefüllte,  von  Leim  (Gelatine)  oder  Stärkemehl  (capsulae  gelatinosae

  et  amylaceae  repletae),  ausgenommen  solche  Kapseln,  welche

Brausepulver  der  unter  Nr.  4  angegebenen  Art,
Copaivabalsam,

Leberthran,

Natriumbikarbonat,

Ricinusöl  oder

Weinsäure

enthalten;

Latwergen  (electuaria))

Linimente  (linimenta),  ausgenommen  flüchtiges  Liniment;

.Pastillen  (auch  Plätzchen  und  Zeltchen),  Tabletten,  Pillen  und  Körner

Vastilli-rotulae  et  trochisci-,  tabulettae,  Pilulae  et  granula),  ausgenommen:



aus  natürlichen  Mineralwässern  oder  aus  künstlichen  Mineralquellsalzen
  bereitete  Pastillen,

einfache  Molkenpastillen,

Pfefferminzplätzchen,

Salmiakpastillen,  auch  mit  Lakritzen  und  Geschmackzusätzen,  welche
nicht  zu  den  Stoffen  des  Verzeichnisses  B  gehören,

Tabletten  aus  Saccharin,  Natriumbikarbonat  oder  Brausepulver,
auch  mit  Geschmackzusätzen,  welche  nicht  zu  den  Stoffen  des  Verzeichnisses
  B  gehören;
        <pb n="396" />
        —  384  —

10.  Pflaster  und  Salben  (emplastra  et  unguenta),  ausgenommen:

Bleisalbe  zum  Gebrauche  für  Thiere,

Borsalbe  zum  Gebrauche  für  Thiere,

Cold-Cream,  auch  mit  Glycerin,  Lanolin  oder  Vaselin,

Pechpflaster,  dessen  Masse  lediglich  aus  Pech,  Wachs,  Terpentin
und  Fett  oder  einzelnen  dieser  Stoffe  besteht,

englisches  Pflaster,

Heftpflaster,
Hufkitt,
Lippenpomade,
Pappelpomade,
Salicyltalg,
Senfleinen,
Senfpapier,

Terpentinsalbe  zum  Gebrauche  für  Thiere,

Zinksalbe  zum  Gebrauche  für  Thiere;

11.  Suppositorien  (suppositoria)  in  jeder  Form  (Kugeln,  Stäbchen,  Zäpfchen
oder  dergleichen)  sowie  Wundstäbchen  (cereoli).

 

Verzeichniß  B.

Bei  den  mit  *  versehenen  Stoffen  sind  auch  die  Abkömmlinge  der  betreffenden  Stoffe  sowie
die  Salze  der  Stoffe  und  ihrer  Abkömmlinge  inbegriffen.

*  Acetanilidum.  *Antifebrin.
Acida  chloracetica.  Die  Chloressigsäuren.
Acidum  benzoicum  e  resina  subli-  Aus  dem  Harze  sublimirte  Benzosmatum.
  säure.

Camphoricum.  Kamphersäure.

Cathartinicum.  Kathartinsäure.

einnamylicum.  Zimmtsäure.

chrysophanicum.  Chrysophansäure.

hydrobromicum.  Bromwasserstoffsäure.

hydrocyanicum.  Cyanwasserstoffsäure  (Blausäure).
lacticum.  *  Milchsäure.

osmicum.  *  Osmiumsäure.

Sclerotinicum.  Sklerotinsäure.
Sozojodolicum.  *  Sozojodolsäure.

—  Succinicum.  Bernsteinsäure.
Sulfocarbolicum.  *  Sulfophenolsäure.
valerianicum.  *  Baldriansäure.

*  Aconitinum.  *Akonitin.
Actolum.  Aktol.
        <pb n="397" />
        385

Adonidinum.
Aether  bromatus.

—  Chloratus.

Jodatus.
Aethyleni  praeparata.
Aethylidenum  bichloratum.
Agaricinum.
Airolum.
Aluminium  acetico-tartaricum.
Ammonium  chloratum  ferratum.
Amylenum  hydratum.
Amylium  nitrosum.
Anthrarobinum.
*  Apomorphinum.
Aqua  Amygdalarum  amararum.

Adonidin.
Aethylbromid.
Aethylchlorid.
Aethyljodid.

Die  Aethylenpräparate.
Zweifachchloräthyliden.
Agaricin.

Airol.

Essigweinsaures  Aluminium.
Eisensalmiak.
Amylenhydrat.
Amnylnitrit.
Anthrarobin.

*Apomorphin.

Bittermandelwasser.

Lauro-Cerasi.  Kirschlorbeerwasser.
Opii.  Opiumwasser.
vulneraria  Spiritucsa.  Weiße  Arquebusade.

*  Arecolinum.  Arekolin.
Argentaminum.  Argentamin.
Argentolum.  Argentol.

Argoninum.  Argonin.
Aristolum.  Aristol.
Arsenium  jodatum.  Jodarsen.
*  Atropinum.  Atropin.
Betolum.  Betol.
Bismutum  bromatum.  Wismutbromid.
o  oxyjodatum.  Wismutoxyjodid.
-  subgallicum(Der-ma-  Basisches  Wismutgallat  (Dermatol).
tolum).
Subsalicylicum.  Basisches  Wismutsalicylat.
—  tannicum.  Wismuttannat.
Blatta  orientalis.  Orientalische  Schabe.
Bromalum  hydratum.  Bromalhydrat.
Bromoformium.  Bromoform.

*  Brucinum.  *  Brucin.

Bulbus  Scillae  siccatus.  Getrocknete  Meerzwiebel.
Butylchloralum  hydratum.  Butylchloralhydrat.
Camphora  monobromata.  Einfach-Bromkampher.
Cannabinonum.  Kannabinon.
Cannabinum  tannicum.  Kannabintannat.
Cantharides.  Spanische  Fliegen.
Cantharidinum.  Kantharidin.
Cardolum.  Kardol.
        <pb n="398" />
        386

Castoreum  canadense.

sibiricum.

Cerium  coxalicum.

*  Chinidinum.
*  Chininum.

Chinoidinum.

Chloralum  formamidatum.

—  hydratum.
Chloroformium.
Chrysarobinum.

*  Cinchonidinum.

Cinchoninum.

*  Cocamum.
*  Cofleinum.

Colchicinum.

*  Conlinum.

Convallamarinum.

Conwallarinum.

Cortex  Chinac.

Condurango.
—  Granati.
—Mezerei.

Cotoinum.

Cubebaec.

Cuprum  aluminatum.

-  Salicylicum.

Curare.

*  Curarinum.

Delphininum.

*  Digitalinum.
*  Digitorinum.
*  Duboisinum.
*  Emetinum.
*  Eucainum.

Euphorbium.

Europhenum.

Fel  tauri  depuratum  siccum.

Ferratinum.

Ferrum  arsenicicum.
arsenicosum.
Carbonichm  saccharatum.
citrieum  ammoniatum.
-  jodatum  saccharatum.
oxydatum  dialysatum.

Kanadisches  Bibergeil.
Sibirisches  Bibergeil.
Ceriumoxalat.

*Chinidin.

Chinin.

Chinoddin.
Chloralformamid.
Chloralhydrat.
Chloroform.  -
Chrysarobin.
Cinchonidin.
Cinchonin.
*  Cocain.
*Koffein.
Kolchicin.

Konüin.

Konvallamarin.
Konvallarin.
Chinarinde.
Condurangorinde.
Granatrinde.
Seidelbastrinde.
Kotoin.
Kubeben.
Kupferalaun.
Kupfersalichlat.
Kurare.

Kurarin.
Delphinin.

*  Digitalin.

*  Digitoxin.

*  Dubeisin.

*  Emetin.

*  Eukain.

Euphorbium.

Europhen.

Gereinigte  trockene  Ochsengalle.
Ferratin.

Arsensaures  Eisen.
Arsenigsaures  Eisen.
Quckerhaltiges  Ferrocarbonat.
Ferri-Ammoniumcitrat.
Zuckerhaltiges  Eisenjodür.
Dialysirtes  Eisenoxyd.
        <pb n="399" />
        —  387

Ferrum  oxydatum  saccharatum.
peptonatuin.
reductum.
sulsuricum  oxydatum  ammoniatum.


Sulfturicum  Siecum.
Tlores  Cingac.
Koso.
Tolia  Belladonnae.
—  Bucco.
—  Cocac.
—  Dieigitalis.
Jahborandi.
—  Rhois  tokicodendri.
—  Stramonlii.

Fructus  Papaweris  immaturl.

Fungus  Laricis.

Galbanum.

*  Guajacolum.

Hamamelis  virginica.

Haemalbuminum.

Herba  Acconiti.

Adonidis.
Cannabis  indicae.

Ceicutae  virosac.
Conii.
Gratiolae.
—Hyoseyami.
Lobeliae.
Homatropinum.
Hydrargyrum  aceticum.
  bijodatum.
Dromatum.
chloratum.
-  yanatum.
formamidatum.
Jodatum.
oleinicum.
Oydatum  via  humida
  Daratum.
—  Deptonatum.
Draccipitatum
album.
Salicylicum.

Reichs-Gesetzbl.  1901.

—

Eisenzucker.
Eisenpeptonat.
Reduzirtes  Eisen.
Ferri-Ammoniumsulfat.

Getrocknetes  Ferrosulfat.
Zitwersamen.
Kosoblüthen.
Belladonnablätter.
Buccoblätter.
Cocablätter.
Fingerhutblätter.
Jaborandiblätter.
Giftsumachblätter.
Stechapfelblätter.
Unreife  Mohnköpfe.
Lärchenschwamm.
Galbanum.

*  Gugjakol.

Hamamelis.
Hämalbumin.
Akonitkraut.
Adoniskraut.
Indischer  Hanf.
Waseserschierling.
Schierling.
Gottesgnadenkraut.
Bilsenkraut.
Lobelienkraut.

*  Homatropin.

Quecksilberacetat.
Quecksilberjodid.
Quecksilberbromür.
Quecksilberchlorür  (Kalomel).

Quecksilbercyanid.

Quecksilberformamid.
Quecksilberjodür.
Oelsaures  Quecksilber.
Gelbes  Quecksilberoxyd.

Quecksilberpeptonat.
Weißer  Quecksilberpräcipitat.

OQuecksilbersalicylat.
«  73
        <pb n="400" />
        Opium,  ejus  alcaloida  eorumque

salia  et  derivata  eorumque  salia.

Hydrargyrum  tannicum  oxydu--  Ouecksilbertannat.

latum.

*  Hydrastininum.  *  Hydrastinin.

*  Hyoscyaminum.  "  Hyoscyamin.
Itrolum.  Itrol.
Jodoformium.  Jodoform.
Jodolum.  Jodol.

Kairinum.  Kairin.

Kairolinum.  Kakjrolin.

Kalium  jodatum.  Kaliumjodid.

Kamala.  Kamala.

Kosinum.  Kosin.

Kreosotum  (e  ligno  paratum).  Holzkreosot.

Lactopheninum.  Laktophenin.

Lactucarium.  Giftlattichsaft.

Larginum.  Largin.

Lithium  benzolcum.  Lithiumbenzoat.

—  Salicylicum.  Lithiumsalichlat.
Losophanum.  Losophan.
Magnesium  citricum  effervescens.  Brausemagnesia.

-  salicylicum.  Magnesiumsalichlat.
Manna.  Manna.
Methylenum  bichloratum.  Methylenbichlorid.
Methylsulflonalum  (Trionalum).  Methylsulfonal  (Trional).
Muscarinum.  Muskarin.
Natrium  aethylatum.  Natriumäthylat.

-  benzoicum.  Natriumbenzoat.

Jaodatum.  Natriumjodid.

Dyrophosphoricum  ferra-  Natrium-Ferripyrophosphat.

tum.

Salicylicum.  Natriumsalicylat.

-  santoninicum.  Santoninsaures  Natrium.

tannicum.  Natriumtannat.

Nosophenum.  *Nosophen.

Oleum  Chamomillae  aethereum.  Aetherisches  Kamillenöl.
Corotonis.  Krotonöl.
Cubebarum.  Kubebenöl.
Matico.  Matikoöl.

Sabinac.  Sadebaumöl.

Santali.  Sandelöl.

Sinapis.  Senföl.

Valerianae.  Baldrianöl.

Opium,  dessen  Alkaloide,  deren  Salze
und  Abkömmlinge,  sowie  deren
        <pb n="401" />
        —  389

(Codeinum,  Heroinum,  Morphinum,
  Narceinum,  Narcotinum,
Peroninum,  Thebainum  et  alia.)
Orexinum.
*  Orthotormium.
Paracotoinum.
Paraldehydum.
Pasta  Guarana.
*  Pelletierinum.
*  Phenacetinum.
*  Phenccollum.
Phenylum  Ssalicylicum  (Salolum).
*  Physostigminum  (Eserinum).
Picrotoxinum.
*  Pilocarpinum.
Piperazinum.
Plumbum  jodatum.
-  tannicum.
Podophyllinum.
Praeparata  organotherapeutica.
Propylaminum.
Protargolum.
*  Pyrazolonum  phenyldimethylicum
(Antipyrinum).
Radix  Belladonnaec.
Colombo.
Gelsemiil.
Ipecacuanhae.
—  Rhei.
Sarsaparillae.
Senegae.
Resina  Jalapae.
—  Scammaoniae.
Resorcinum  purum.
Rhizoma  Fillcis.
-  Hydrastis.
Veratri.
Salia  glycerophosphorica.
Salophenum.
Santoninum.
Scopolaminum.
Secale  cornutum.

Semen  Calabar.
Colchici.

Salze.  (Kodein,  Heroin,  Morphin,
  Narcein,  Narkotin,  Peronin,
Thebain  und  Andere.)
Orexin.
*  Orthoform.
Parakotoin.
Paraldehyd.
Guarana.
*  Pelletierin.
*  Phengcetin.
*  Penokoll.
*  Phenylsalicylat  (Salol).
*  Physostigmin  (Eserin).
Pikrotoxin.
*  Pilokarpin.
*  Piperazin.
Bleijodid.
Bleitannat.
Podophyllin.
Therapeutische  Organ-Präparate.
Propylamin.
Protargol.
*  Phenyldimethylpyrazolon  (Antipyrin).

Belladonnawurzel.
Colombowurzel.
Gelsemiumwurzel.
Brechwurzel.
Rhabarber.
Sarsaparille.
Senegawurzel.
Jalapenharz.
Scammoniaharz.
Reines  Resorcin.
Farnwurzel.
Hydrastisrhizom.
Weiße  Nieswurzel.
Glycerinphosphorsaure  Salze.
Salophen.
Santonin.

*  Skopolamin.
Mutterkorn.
Kalabarbohne.
Zeitlosensamen.
        <pb n="402" />
        Semen  IIyoscyami.
—  St.  Ignatii.
Stramoniil.
Strophanthi.
Strychni.

Sera  therapeutica,  liquida  et  sicca,
et  corum  pracparata  ad  usum

humanum.
Sparteinum.
Stipites  Duleamarae.
Strychninum.
*Sullonalum.

Sulfur  jodatum.

Summitates  Sabinac.

Tannalbinum.

Tannigenum.

Tannotormium.

Tartarus  stibiatus.

Terpinum  hy’dratum.

Tetronalum.

*  Thallinum.

Theobrominum.
Thioformium.

*  Propacocafnum.

Tubera  Aconiti.

Jalapne.
Tuberculinum.
Tuberculocidinum.

*  Urethamum.
*  Urotropinum.
Vasogenum  et  ejus  praeparata.
*  Veratrinum.
eroformium.
*  Yohimbinum.

Zincum  aceticum.
chloratum  purum.
yanatum.

—  permanganicum.

Salicylicum.

sulfoichthyolicum.

sulluricum  Ppurum.

##

##

Bilsenkrautsamen.

St.  Ignatiusbohne.

Stechapfelsamen.

Strophanthussamen.

Brechnuß.

Flüssige  und  trockene  Heilsera,  sowie
deren  Präparate  zum  Gebrauche
für  Menschen.

*  Spartein.
Bitterfüßstengel.

*  Strychnin.

*  Sulfonal.

Jodschwefel.

Sadebaumspitzen.

Tannalbin.

Tannigen.

Tannoform.

Brechweinstein.

Terpinhydrat.

Tetronal.

*  Thallin.

*  Theobromin.

Thioform.

*  Tropacocain.
Akonitknollen.
Jalapenwurzel.
Tuberkulin.
Tuberkulocidin.

Urethan.

*  Urotropin.

Vasogen  und  dessen  Präparate,

Veratrin.

Teroform.

*  Mhimbin.

Zinkacetat.

Reines  Zinkchlorid.

Zinkcyanid.

Zinkpermanganat.

Zinksalichlat.

Ichthyolsulfosaures  Zink.

Reines  Zinksulfat.

—  —„  —„
        <pb n="403" />
        —  391  —

(Nr.  2806.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  25.  Oktober  1901.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  1901,  Reichs-Gesetzbl.
  von  1901  S.  17),  wird  wie  folgt  abgeändert:
1.  In  Folge  Ausscheidens  der  im  Betriebe  der  Neuenburger  Jurabahn
stehenden  schmalspurigen  Linie  Neuchätel  —  Cortaillod  —-Boudry  aus  der
Liste  hat  die  Nr.  6  unter  „Schweiz,  Abtheilung  &amp;amp;“  nachstehende
Fassung  erhalten:
6.  Neuenburger  Jurabahn,  mit  Ausschluß  der  von  derselben  betriebenen
schmalspurigen  Linie  Neuchätel  —  Cortaillod  —  Boudry.
2.  Bei  „Oesterreich  und  Ungarn““  ist:
a)  unter  „I.  Im  Reichsrathe  vertretene  Königreiche  und
Länder.“  am  Ende  nachzutragen:

C.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  der  bosnischherzegovinischen
  Staatsbahnen  befinden.
53.  Gravosa—Gruz—Landesgrenze  bei  Uskoplije.
54.  Landesgrenze  bei  Glavska—Landesgrenze  bei  Nagumanagc.
55.  Landesgrenze  bei  Igalo—Zelenika.

D)  die  Abtheilung  III  wie  folgt  zu  fassen:

III.  Bosnien-Herzegovina.

1.  K.  und  K.  Militärbahn  Bangaluka—Doberlin.

2.  Bosnisch-herzegovinische  Staatsbahnen,  mit  Ausschluß  der
Montanbahn  Podlugovi—  Vares,  dagegen  mit  Einschluß  der
elektrischen  Stadtbahn  Sarajevo.

Die  Aenderungen  unter  2  treten  am  16.  November  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Berlin,  den  25.  Oktober  1901.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1901.  74
        <pb n="404" />
        <pb n="405" />
        393

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr  44.

Inhalt:

 

Die  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen  und

Erklärungen.  S.  393  bis  4831.—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  dieser  Abkommen  und
Erklärungen,  und  die  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  von  Rumänien  und  von  Serbien
bei  der  Unterzeichnung  und  der  Ratifikation  des  Abkommens  zur  friedlichen  Erledigung  internationaler

  Streitfälle  gemachten  Vorbehalte.

S.  482.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung

  der  Zwanzigpfennigstücke  aus  Silber.  S.  486.

 

(Nr.  2807.)  Convention  pour  le  reglement
pacifique  des  conllits  internationaux.
  Du  29  jeuillet
1899.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse;  Sa  Majesté  l'Empereur
d'Autriche,  Roi  de  Bohéme  etc.  et
Roi  Apostoliqdue  de  Hongrie;  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;  Sa  Majesté
Empereur  de  Chine;  Sa  Majesté  le
Roi  de  Danemark;  Sa  Majesté  le
Roi  d’Espagne  et  en  Son  Nom  Sa
Majestéla  Reine-Regente  du  Royaume;
le  Président  des  Etats-Unis  d'Amérique;
  le  Président  des  Etats-Unis
Mexicains;  le  Président  de  la  Republidqdue
  Française;  Sa  Majesté  la
Reine  du  Royaume-Uni  de  la  Grande
Bretagne  et  d’irlande,  Impératrice
des  Indes;  Sa  Majesté  le  Roi  des
Hellenes;  Sa  Majestée  le  Roi  dlItalie;
Sa  Majeste  FEmpereur  du  Japon;
Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
de  Luxembourg,  Duc  de  Nassau;

Reichs-Gesetzbl.  1901.

(Uebersetzung.)

(Nr.  2807.)  Abkommen  zur  friedlichen  Erledigung
  internationaler  Streitfälle.
  Vom  29.  Juli  1899.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn,  Seine  Majestät
der  König  der  Belgier,  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  China,  Seine  Majestät
der  König  von  Dänemark,  Seine
Majestät  der  König  von  Spanien  und
in  Seinem  Namen  Ihre  Majestät  die
Königin-Regentin  des  Königreichs,  der
Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko,  der  Präsident
der  Französischen  Republik,  Ihre  Majestät
  die  Königin  des  Vereinigten  Königreichs
  von  Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien,  Seine  Majestät
der  König  der  Hellenen,  Seine  Majestät
der  König  von  Italien,  Seine  Majestät
75

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  November  1901.
        <pb n="406" />
        Son  Altesse  le  Prince  de  Monténégro;
Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas;
Sa  Majestéeé  Impériale  le  Schah  de
Perse;  Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
et  des  Algarves  etc.;  Sa  Majesté  le
Roi  de  Roumanie;  Sa  Majeste  PEm-Dereur
  de  Toutes  les  Russies;  Sa
Majesté  le  Roi  de  Serbie;  Sa  Majesté
Ie  Roi  de  Siam;  Sa  Majesté  le  Rei
de  Suède  et  de  Norvege;  le  Conseil
Fedéral  Suisse;  Sa  Majeste  [Empereur
des  Ottomans  et  Son  Altesse  Royale
le  Prince  de  Bulgarie

Animés  de  la  ferme  volonté  de
concourir  „au  maintien  de  la  pais
générale;

Résclus  à  favoriser  de  tous  leurs
ellorts  le  reglement  amiable  des  conflits
  internationaurx;

Reconnaissant  la  solidarité  qui  unit
les  membres  de  la  société  des  nations
civilisces:;

Voulant  étendre  Tempire  du  droit
et  fortilier  le  sentiment  de  la  Jgustice
internationale;

Convaincus  due  Tinstitution  permanente
  Tune  juridiction  arbitrale,
nccessible  à  tous,  au  sein  des  Puis-Sances
  indépendantes  peut  contribuer
cflicacement  à  ce  résultat;
Considérant  les  avantages  d’une
organisation  générale  et  régulieère
de  la  procédure  arbitrale;

Estimant  avec  I’Auguste  Ilnitiateur
de  la  Conférence  Internationale  de
la  Paix  dw’il  importe  de  consacrer
dans  un  accord  international  les

394

der  Kaiser  von  Japan,  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg,
  Herzog  zu  Nassau,  Seine  Hoheit
der  Fürst  von  Montenegro,  Ihre  Majestät
  die  Königin  der  Niederlande,
Seine  Kaiserliche  Majestät  der  Schah
von  Persien,  Seine  Majestät  der  König
von  Portugal  und  Algarvien  u.  s.  w.,
Seine  Majestät  der  König  von  Rumänien,
  Seine  Majestät  der  Kaiser
aller  Reußen,  Seine  Majestät  der  König
von  Serbien,  Seine  Majestät  der  König
von  Siam,  Seine  Majestät  der  König
von  Schweden  und  Norwegen,  der
Schweizerische  Bundesrath,  Seine  Majestät
  der  Kaiser  der  Osmanen  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Fürst  von
Bulgarien,

von  dem  festen  Willen  beseelt,  zur
Aufrechterhaltung  des  allgemeinen  Friedens
  mitzuwirken,

entschlossen,  mit  allen  ihren  Kräften
die  friedliche  Erledigung  internationaler
Streitigkeiten  zu  begünstigen,

in  Anerkennung  der  Solidarität,
welche  die  Glieder  der  Gemeinschaft  der
civilisirten  Nationen  verbindet,

gewillt,  die  Herrschaft  des  Rechtes
auszubreiten  und  das  Gefühl  der  internationalen
  Gerechtigkeit  zu  stärken,

überzeugt,  daß  die  dauernde  Einrichtung
  einer  Allen  zugänglichen  Schiedsgerichtsbarkeit
  im  Schoße  der  unabhängigen
  Mächte  wirksam  zu  diesem
Ergebnisse  beitragen  kann,

in  Erwägung  der  Vortheile  einer
allgemeinen  und  regelmäßigen  Einrichtung
  des  Schiedsverfahrens,

mit  dem  Erlauchten  Urheber  der  internationalen
  Friedenskonferenz  der  Ansicht,
  daß  es  von  Wichtigkeit  ist,  in
einer  internationalen  Vereinbarung  die
        <pb n="407" />
        principes  d'équité  et  de  droit  sur
lesquels  reposent  la  sécurité  des
Etats  et  le  bien-étre  des  Peuples;

Désirant  conclure  une  Convention
à  cet  effet  ont  nommé  pour  Leurs
blénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  I’Empereur  d'’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Son  Excellence  le  Comte  de
Münster,  Prince  de  Derneburg,
  Son  Ambassadeur  à
Paris.

Sa  Majesté  I’Empereur  d’Autriche,
  Roi  de  Bohéme  etc.  et
Roi  Apostolique  de  Hongrie:

Son  Excellence  le  Comte  R.  de
Welsersheimb,  Son  Ambassadeur
  extraordinaire  et
plénipotentiaire.

M.  Ale  xandre  Okolicsanyi
dG'’Okoliesna,  Son  Envogyé
extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  la  Haye.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Son  Excellenee  M.  Auguste
Beernaert,  Son  Ministre
d'’Etat,  Président  de  la  Chambre
des  Représentants.

M.  le  Comte  Degrelle  Rogier,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  Plenipotentiaire  à  la
Haye.

M.  le  Chevalier  Descamps,

Scnateur.

395

Grundsätze  der  Billigkeit  und  des  Rechtes
festzulegen,  auf  denen  die  Sicherheit  der
Staaten  und  die  Wohlfahrt  der  Völker
beruhen,

von  dem  Wunsche  geleitet,  zu  diesem
Zwecke  ein  Abkommen  zu  schließen,  haben
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Excellenz  den  Grafen  zu

Münster,  Fürsten  von  Derneburg,
  Allerhöchstihren  Botschafter

in  Paris,
Seine  Majestät  der  Kaiser
von  Oesterreich  König  von

Böhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer
  König  von  Ungarn:

Seine  Ercellenz  den  Grafen
R.  von  Welsersheimb,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter,

Herrn  Alexander  Okolicsanyi
von  Okolicsna,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  im

Haag,

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Seine  Ercellenz  Herrn  August
Beernaert,  Allerhöchstihren
Staatsminister,  Präsidenten  der
Repräsentantenkammer,

Herrn  Grafen  Degrelle  Rogier,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,
Herrn  Chevalier
Senator,

Descamps,

75“
        <pb n="408" />
        —  396

Sa  Majesté  I’Empereur  de
Chine:
M.  Lang  Lü,  Son  Envogyc
estraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  St.  Pétersbourg.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemark:


Son  Chambellan  Fr.  E.  de
Bille,  Son  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  Londres.

Sa  Majesté  le  Roi  d’Espagne
et  en  Son  Nom,  Sa  Majesté  la
Reine-Régente  de  Royaume:

Son  Excellenece  le  Duc  de
Tetuan,  Ancien  Ministre  des
Affaires  Etrangeres.

M.  W.  Ramirez  de  Villa
Urrutia,  Son  Envoyné  extraordinaire
  et  Ministre  pleni-Potentiaire
  à  Brukelles.

M.  Arthur  de  Baguer,  Son

Envoyé  extraordinaire  et  Ministre

  plénipotentiaire  à  la
Haye.
Le  Président  des  Etats-Unis
d’'Amérique:

Son  Excellence  M.  Andrew  D.
Wlbite,  Ambassadeur  des  Etats-Unis
  à  Berlin.

M.  Seth  Low,  Président  de
I  Universite  „ColumbiacaàNew--Vork.


M.  Stanford  Newel,  Envoyé
extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  la  Haye.

M.  Alfred  T.  Mahan,  Capitaine
  de  Vaisseau.

M.  William  Crozier,  Capitaine
4  Artillerie.

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
China:
Herrn  YBang  Dü,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  in  St.
Petersburg,

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:
Allerhöchstihren  Kammerherrn  und
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  in  London
  Fr.  E.  von  Bille,

Seine  Majestät  der  König  von

Spanien  und  in  Seinem  Namen

Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin

  des  Königreichs:
Seine  Excellenz  den  Herzog  von
Tetuan,  früheren  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten,
Herrn  W.  Ramirez  de  Villa
Urrutia,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Brüssel,
Herrn  Arthur  de  Baguer,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:
Seine  Excellenz  Herrn  Andrew
D.  White,  Botschafter  der  Vereinigten
  Staaten  in  Berlin,
Herrn  Seth  Low,  Präsidenten
der  Columbia-Universität  in  New-York,

Herrn  Stanford  Newel,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  im  Haag,
Herrn  Alfred  T.  Mahan,  Kapitän
  zur  See,
Herrn  William  Crozier,  Kapitän
  der  Artillerie,
        <pb n="409" />
        —  397

Le  Président  des  Etats-  Unis
Mexicains:

M.  de  Mier,  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plenipotentiaire
  à  Paris.

M.  Zenil,  Ministre-Résident  à
Bruxelles.

Le  Président  de  la  RBépublique
  Française:

M.  Lé60ön  Bourgeois,  Ancien
President  du  Conseil,  Ancien
Ministre  des  Affaires  Etrangeres,
Membre  de  la  Chambre  des
Députes.

M.  Georges  Bihourd,  Envoye
extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  la  Haye.

M.  le  Baron  d’Estournelles
de  Constant,  Ministre  pléni-Potentiaire,
  Membre  de  la
Chambre  des  Députés.

Sa  Mazjesté  la  Reine  du  Royaume-Uni
  de  la  Grande
Bretagne  et  d’Ilrlande,  Im-DPératrice
  des  Indes:

Son  Excellence  le  Tres  Honorable
  Baron  Pauncefote  de
Preston,  Membre  du  Conseil
Privé  de  Sa  Majestée,  Son  Ambassadeur
  extraordinaire  et
Plénipotentiaire  à  Washington.

Sir  Henry  Howard,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  la
Haye.

Sa  Majestéle  Roi  des  Hellenes:

M.  N.  Delyanni,  Ancien  Président
  du  Conseil,  Ancien  Ministre
  des  Aflaires  Etrangeres,

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko:
Herrn  de  Mier,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Paris,
Herrn  Zenil,  Minister-Residenten
in  Brüssel,

der  Präsident  der  Französischen

Republik:
Herrn  Léon  Bourgeois  früheren
Ministerpräsidenten,  früheren  Minister
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Mitglied  der  Deputirtenkammer,

Herrn  Georges  Bihourd,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  im  Haag,
Herrn  Baron  d'Estournelles
de  Constant,  bevollmächtigten
Minister,  Mitglied  der  Deputirtenkammer,


Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:
Seine  Excellenz  den  Sehr  Ehrenwerthen
  Baron  Pauncefote  de
Preston,  Mitglied  des  Geheimen
Rathes  Ihrer  Majestät,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter  in
Washington,  ·
Sir  Henry  Howard,  Allerhöchst—
ihren  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  im
Haag,
Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:
Herrn  N.  Delyanni,  früheren
Ministerpräsidenten,  früheren  Minister
  der  auswärtigen  Angelegen-
        <pb n="410" />
        —  398

Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  à
Paris.

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

Son  Excellence  le  Comte  Nigra,
Son  Ambassadeur  à  Vienne,
Sénateur  du  Royaume.

M.  le  Comte  A.  Zannini,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  la

Haye.

M.  le  Commandeur  Guido
Pompilj,  Député  au  Parlement
Italien.

Sa  Majestéeé  I'Empereur  du
Japon:
M.  I.  Motono,  Son  Envogyé
extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  Brukgelles.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
  de  Luxembourg,  Duc  de
Nassau:

Son  Excellenee  M.  Eyschen,
Son  Ministre  d’Etat,  Président
du  Gouvernement  Grand-Ducal.

Son  Altesse  le  Prince  de  Montenégro:

Son  Excellence  M.  le  Conseiller
Privé  Actuel  de  Staal,  Ambassadeur
  de  Russie  à  Londres.

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


M.  le  Jonkheer  A.  P.  C.  van
Karnebeek,  Ancien  Ministre
des  Aflaires  Etrangeres,  Membre
de  la  Seconde  Chambre  des
Etats-Généraux.

heiten,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Paris,

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Seine  Excellenz  den  Grafen  Nigra,
Allerhöchstihren  Botschafter  in
Wien,  Senator  des  Königreichs,
Herrn  Grafen  A.  Zannini,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  im  Haag,

Herrn  Kommandeur  Guido
Pompilj,  Abgeordneten  im
italienischen  Parlamente,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Japan:
Herrn  J.  Motono,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  in
Brüssel,

Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Luxemburg,
Herzog  zu  Nassau:
Seine  Ercellenz  Herrn  Eyschen,
Allerhöchstihren  Staatsminister,
Präsidenten  der  Großherzoglichen
Regierung,

Seine  Hoheit  der  Fürst  von
Montenegro:
Seine  Excellenz  den  Wirklichen  Geheimen
  Rath  Herrn  von  Staal,
russischen  Botschafter  in  London,
Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:
Herrn  Jonkheer  A.  P.  C.  voan
Karnebeek,  früheren  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Mitglied  der  Zweiten  Kammer
der  Generalstaaten,
        <pb n="411" />
        —  399

M.  le  Général  J.  C.  C.  den
Beer  Poortugael,  Ancien
Ministre  de  la  Guerre,  Membre
du  Conseil  d’Etat.

M.  T.  M.  C.  Asser,  Membre  du
Conseil  d’Etat.

M.  E.  N.  Rahusen,  Membre  de
la  Premiere  Chambre  des  Etats-Genéraux.


Sa  Majestélmpérialele  Schah
de  Perse:

Son  Aide  de  Camp  Genéral
Mirza  Riza  Khan,  Arfa-ud-Dovleh,
  Son  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plenipotentiaire
  à  St.  Pétersbourg
et  à  Stockholm.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
  et  des  Algarves  etc.:

M.  le  Comte  de  Macedo,  Pair
du  Royaume,  Ancien  Ministre
de  la  Marine  et  des  Colonies,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plenipotentiaire  à
Madrid.

M.  d'Ornellas  de  Vasconcellos,
  Pair  du  Royaume,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  à  St.
Pétersbourg.

M.  le  Comte  de  Selir,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  la-Haye.


Sa  Majesté  le  Roi  de  Roumanie:

M.  Alexandre  Beldiman,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plenipotentiaire  à  Berlin.

Herrn  General  IJ.  C.  C.  den  Beer
Poortugael,  früheren  Kriegsminister,
  Mitglied  des  Staatsraths,


Herrn  T.  M.  C.  Asser,  Mitglied
des  Staatsraths,

Herrn  E.  N.  Rahusen,  Mitglied
der  Ersten  Kammer  der  Generalstaaten,


Seine  Kaiserliche  Majestät  der

Schah  von  Persien:
Allerhöchstihren  Adjutanten,  General
Mirza  Riza  Khan,  Arfa-ud-Dovleh,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  St.  Petersburg
  und  in  Stockholm,

Seine  Majestät  der  König  von

Portugal  und  Algarvien  u.  s.w.:
Herrn  Grafen  de  Macedo,  Pair
des  Königreichs,  früheren  Minister
der  Marine  und  der  Kolonien,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Madrid,
Herrn  d'Ornellas  de  Vasconcellos,

  Pair  des  Königreichs,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten

Minister  in  St.  Petersburg,

Herrn  Grafen  de  Selir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  im  Haag,

Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:
Herrn  Alexander  Beldiman,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Berlin,
        <pb n="412" />
        —  400

M.  Jean  N.  Papiniu,  Son  En-VoyKG
  extraordinaire  et  Ministre
Plenipotentiaire  à  la  Hayc.

Sa  Majestée  I'Empereur  de
Toutes  les  Russies:

Son  Excellence  M.  le  Conseiller
Privé  Actuel  de  Staal,  Son
Ambassadeur  à  Londres.

M.  de  Martens,  Membre  Permanent
  du  Conseil  du  Ministere
Impérial  des  Affaires  Etrangeres,
  Son  Conseiller  Privé.

Son  Conseiller  d’Etat  Actuel
de  Basily,  Chambellan,  Directeur
  du  Premier  Départe--ment
  du  Ministre  Impérial
des  Alflaires  Etrangeres.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Serbie:

M.  Miyatovitch,  Son  Envoyé
extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  à  Londres  et
à  la  Hapxe.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Siam:

M.  Phya  Suriya  Nuvatr,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  à
St.  Pétersbourg  et  à  Paris.

M.  Pbhya  Visuddha  Suriya-Ssakti,
  Son  Envoyé  ertraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  la  Iaye  et  à
Londres.

Herrn  Jean  N.  Papiniu,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  im  Haag,

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

Seine  Excellenz  den  Wirklichen
Geheimen  Rath  Herrn  von
Staal,  Allerhöchstihren  Botschafter
in  London,

Herrn  von  Martens,  ständiges
Mitglied  des  Beiraths  des  Kaiserlichen
  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Allerhöchstihren
  Geheimen  Rath,

Allerhöchstihren  Wirklichen  Staatsrath
  von  Basily,  Kammerherrn,
Direktor  der  Ersten  Abtheilung
des  Kaiserlichen  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,

Seine  Majestät  der  König  von
Serbien:

Herrn  Miyatovitch,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  in
London  und  im  Haag,

Seine  Majestät  der  König  von
Siam:

Herrn  Phya  Suriya  Nuvatr,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  St.  Petersburg  und
in  Paris,

Herrn  Phya  Visuddha  Suriyasakti,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  im  Haag
und  in  London,
        <pb n="413" />
        —  401

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suède
ei  de  Norveège:
M.  le  Baron  de  Bildt,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  Rome

Le  Conseil  Féderal  Suisse:

M.  le  Dr.  Arnold  Roth,
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plenipotentiaire  à  Berlin.

Sa  Majesté  I'Empereur  des
Ottomans:

Son  Excellenee  Turkhan
Pacha,  Ancien  Ministre  des
Affaires  Etrangeres,  Membre
de  Son  Conseil  d’Etat.

Noury  Bey,  Secrétaire-Général
au  Ministere  des  AMfstaires
Etrangeres.

Son  Altesse  Royale  le  Prince
de  Bulgarie:

M.  le  Dr.  Dimitri  Stancioff,
Agent  Diplomatique  à  St.
Pétersbourg.

M.  le  Major  Christo  Hessapt
chieff,  Attache  Militaire  à
Belgrade.

Lesquels,  apreès  sétre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs,  trouvés  en

bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  dispositions  suivantes:

Titre  I1.

Du  maintien  de  la  paix
générale.

Article  1.

En  vue  de  prévenir  autant  que
Possible  le  recours  à  la  force  dans
les  rapports  entre  les  Etats,  les

Reichs-Gesetzbl.  1901.

Seine  Majestät  der  König  von

Schweden  und  Norwegen:
Herrn  Baron  von  Bildt,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  in  Rom,

der  Schweizerische  Bundesrath:

Herrn  Dr.  Arnold  Roth,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Berlin,

Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Osmanen:

Seine  Excellenz  Turkhan  Pascha,
früheren  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Mitglied  Allerhöchstihren
  Staatsraths,
Noury  Bey,  Generalsekretär  im
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,

Seine  Königliche  Hoheit
Fürst  von  Bulgarien:
Herrn  Dr.  Dimitri  Stancioff,
diplomatischen  Agenten  in  St.  Petersburg,

Herrn  Major  Christo  Hessaptchieff,
  Militär-Attachs  in  Belgrad,

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten
  mitgetheilt  und  sie  in  guter
und  gehöriger  Form  befunden  haben,
über  folgende  Bestimmungen  übereingekommen
  sind:

der

Erster  Titel.

Erhaltung  des  allgemeinen
Friedens.

Artikel  1.

Um  iin  den  Beziehungen  zwischen  den
Staaten  die  Anrufung  der  Gewalt  soweit
  als  möglich  zu  verhüten,  erklären

76
        <pb n="414" />
        —  402

Puissances  signataires  conviennent
d’employer  tous  leurs  efforts  pour
assurer  le  reglement  pacifique  des
différends  internationaux.

Titre  II.

Des  bons  offices  et  de  la
meéediation.

Article  2.

En  cas  de  dissentiment  grave  ou
de  conflit,  avant  d’en  appeler  aux
armes,  les  Puissances  signataires
conviennent  d’avoir  recours,  en  tant
due  les  circonstances  le  permettront,
aux  bons  offices  du  à  la  médiation.
d’une  ou  de  plusieurs  Puissances
amies.

Artiele  3.

Indépendamment  de  ce  recours,
les  Puissances  signataires  jugent
Utile  qu’une  ou  plusieurs  Puissances
(trangeères  au  conflit  offrent  de  leur
propre  initiative,  en  tant  que  les
circonstances  sy  Prétent,  leurs  bons
offices  ou  leur  médiation  aux  Etats
en  conflit.

Le  droit  Toflrir  les  bons  offices
ou  la  mediation  appartient  aux
Puissances  étrangeres  au  conflit,
méme  pendant  le  cours  des  hostilités.

L'’xercicc  de  ce  droit  ne  peut
Hamais  étre  considdre  par  Tune  ou
Tautre  des  Parties  en  litige  comme
un  acte  peu  amical.

Artiele  4.

Le  rôle  du  médiateur  consiste  à
concilier  les  prétentions  opposcees  et

sich  die  Signatarmächte  einverstanden,
alle  ihre  Bemühungen  aufwenden  zu
wollen,  um  die  friedliche  Erledigung
der  internationalen  Streitfragen  zu
sichern.

Zweiter  Titel.
Gute  Dienste  und  Vermittelung.

Artikel  2.

Die  Signatarmächte  kommen  überein,
  im  Falle  einer  ernsten  Meinungsverschiedenheit
  oder  eines  Streites,  bevor
  sie  zu  den  Waffen  greifen,  die
guten  Dienste  oder  die  Vermittelung
einer  befreundeten  Macht  oder  mehrerer
befreundeter  Mächte  anzurufen,  soweit
dies  die  Umstände  gestatten  werden.

Artikel  3.

Unabhängig  hiervon  halten  die  Signatarmächte
  es  für  nützlich,  daß  eine
Macht  oder  mehrere  Mächte,  die  am
Streite  nicht  betheiligt  sind,  aus  eigenem
Antriebe  den  im  Streite  befindlichen
Staaten  ihre  guten  Dienste  oder  ihre
Vermittelung  anbieten,  soweit  sich  die
Umstände  hierfür  eignen.

Das  Recht,  gute  Dienste  oder  Vermittelung
  anzubieten,  steht  den  am
Streite  nicht  betheiligten  Staaten  auch
während  des  Ganges  der  Feindseligkeiten
  zu.

Die  Ausübung  dieses  Rechtes  kann
niemals  von  einem  der  streitenden  Theile
als  unfreundliche  Handlung  angesehen
werden.  ·

Artikel4.

Die  Aufgabe  des  Vermittelers  besteht
darin,  die  einander  entgegengesetzten  An—
        <pb n="415" />
        —  403  —

à  apaiser  les  ressentiments  qui
peuvent  s'’ôtre  produits  entre  les
Etats  en  conllit.

Article  5.

Les  fonctions  du  médiateur  cessent
du  moment  ou  il  est  constate,  soit
Dar#  Fune  des  Parties  en  litige,  scit
par  le  médiateur  lui-même,  que  les
moyens  de  conciliation  proposés  par
lui  ne  sont  pas  acceptés.

Article  6.

Les  bons  oflices  et  la  médiation,
soit  sur  le  recours  des  Parties  en
conflit,  soit  sur  Tinitiative  des
Puissances  étrangères  au  conflit,  ont
exclusivement  le  caractere  de  conseil
et  wWont  Jamais  force  obligatoire.

Article  7.

Tacceptation  de  la  médiation  ne
peut  avoir  pour  elflet,  sauf  convention
  contraire,  d’interrompre,  de
retarder  ou  d’entraver  la  mobilisation
et  autres  mesures  préparatoires  à  la
guerre.

Si  elle  intervient  apreès  Touverture
des  hostilités,  elle  ninterrompt  pas,
sauf  convention  contraire,  les  opérations
  militaires  en  cours.

Article  8.

Les  Puissances  signataires  Sont
Taccord  pour  recommander  lapplication,
  dans  les  circonstances  qui
le  permettent,  d’une  Mediation
speciale  sous  la  forme  suivante.

En  cas  de  differend  grave  com-Dromettant
  la  Paix,  les  Etats  en

sprüche  auszugleichen  und  Verstimmungen
  zu  beheben,  die  zwischen  den
im  Streite  befindlichen  Staaten  etwa
entstanden  sind.

Artikel  5.

Die  Thätigkeit  des  Vermittelers  hört
auf,  sobald,  sei  es  durch  einen  der  streitenden
  Theile,  sei  es  durch  den  Vermitteler
  selbst  festgestellt  wird,  daß  die
von  diesem  vorgeschlagenen  Mittel  der
Verständigung  nicht angenommen  werden.

Artikel  6.

Gute  Dienste  und  Vermittelung,  seien
sie  auf  Anrufen  der  im  Streite  befindlichen
  Theile  eingetreten  oder  aus  dem
Antriebe  der  am  Streite  nicht  betheiligten
  Mächte  hervorgegangen,  haben
ausschließlich  die  Bedeutung  eines  Rathes
und  niemals  verbindliche  Kraft.

Artikel  7.

Die  Annahme  der  Vermittelung  kann,
unbeschadet  anderweitiger  Vereinbarung,
nicht  die  Wirkung  haben,  die  Mobilmachung
  und  andere  den  Krieg  vorbereitende
  Maßnahmen  zu  unterbrechen,
zu  verzögern  oder  zu  hemmen.

Erfolgt  sie  nach  Eröffnung  der  Feindseligkeiten,
  so  werden  von  ihr,  unbeschadet
  anderweitiger  Vereinbarung,  die
im  Gange  befindlichen  militärischen
Unternehmungen  nicht  unterbrochen.

Artikel  8.

Die  Signatarmächte  sind  einverstanden,
  unter  Umständen,  die  dies  gestatten,
  die  Anwendung  einer  besonderen
Vermittelung  in  folgender  Form  zu
empfehlen:  «

Bei  ernsten,  den  Frieden  gefährdenden
Streitfragen,  wählt  jeder  der  im  Streite

76°
        <pb n="416" />
        conflit  choisissent  respectivement  une
Puissance  à  laquelle  ils  confient  la
mission  dT’entrer  en  rapport  direct
avec  la  Puissance  choisie  d’autre
Part,  à  Peffet  de  prévenir  la  rupture
des  relations  pacifiques.

Pendant  la  durée  de  ce  mandat
dont  le  terme,  sauf  stipulation  contraire,
  ne  peut  excêéder  trente  jours,
les  Etats  en  litige  cessent  tout  rapport
direct  au  sujet  du  contflit,  lequel  est
considéreé  comme  döéféré  exclusivement
  aux  Puissances  médiatrices.
Celles-cZi  doivent  appliquer  tous  leurs
efforts  à  régler  le  différend.

En  cas  de  rupture  effective  des
relations  pacifiques,  ces  Puissances
demeurent  chargées  de  la  mission
commune  de  profiter  de  toute  occasion
  pour  rétablir  la  paix.

Titre  III.

Des  Commissions  internationales
  d’enqucte.
Article  9.

Dans  les  litiges  dordre  international
  Nengageant  ni  I’honneur  ni
des  intéréts  essentiels  et  provenant
d'une  divergence  d’appreciation  sur
des  points  de  fait,  les  Puissances
Signataires  jugent  utile  que  les  Parties
  qui  n’auraient  pu  se  mettre
d’accord  par  les  vojes  diplomatiques
instituent,  en  tant  qdue  les  circonstances
  le  permettront,  une  Commission
  internationale  d’enquéte
chargée  de  faciliter  la  solution  de
Ces  litiges  en  éclaircissant,  par  un
exgamen  impartial  et  consciencicux,
les  ducstions  de  fait.

404

befindlichen  Staaten  eine  Macht,  die  er
mit  der  Aufgabe  betraut,  in  unmittelbare
  Verbindung  mit  der  von  der  anderen
  Seite  gewählten  Macht  zu  treten,
um  den  Bruch  der  friedlichen  Beziehungen
zu  verhüten.

Während  der  Dauer  dieses  Auftrags,
die,  unbeschadet  anderweitiger  Abrede,
eine  Frist  von  dreißig  Tagen  nicht  überschreiten
  darf,  stellen  die  streitenden
Staaten  jedes  unmittelbare  Benehmen
über  den  Streit  ein,  welcher  als  ausschließglich
  den  vermittelnden  Mächten
übertragen  gilt.  Diese  sollen  alle  Bemühungen
  aufwenden,  um  die  Streitfrage
  zu  erledigen.

Kommt  es  zum  wirklichen  Bruche  der
friedlichen  Beziehungen,  so  bleiben  diese
Mächte  mit  der  gemeinsamen  Aufgabe
betraut,  jede  Gelegenheit  zu  benutzen,
um  den  Frieden  wiederherzustellen.

Dritter  Titel.

Internationale  Untersuchungskommissionen.


Artikel  9.

Bei  internationalen  Streitigkeiten,  die
weder  die  Ehre  noch  wesentliche  Interessen
  berühren  und  einer  verschiedenen
Würdigung  von  Thatsachen  entspringen,
erachten  die  Signatarmächte  es  für  nützlich,
  daß  die  Parteien,  die  sich  auf
diplomatischem  Wege  nicht  haben  einigen
können,  soweit  es  die  Umstände  gestatten,
  eine  internationale  Untersuchungskommission
  einsetzen  mit  dem  Auftrage,
die  Lösung  dieser  Streitigkeiten  zu  erleichtern,
  indem  sie  durch  eine  unparteiische
  und  gewissenhafte  Prüfung  die
Thatfragen  aufklären.
        <pb n="417" />
        Article  10.

Les  Commissions  internationales
d'enquéte  sont  constituées  par  con—
vention  spéciale  entre  les  Parties  en
litige.

La  convention  d’enquéte  précise
les  faits  à  examiner  et  Tétendue  des
Pouvoirs  des  commissaires.

Elle  règle  la  procédure.

L'enquéte  a  lieu  contradictoirement.


La  forme  et  les  délais  à  observer,
en  tant  qu’ils  ne  sont  pas  fixés  Par
la  convention  d’enquéte,  sont  déterminés
  par  la  commission  elle-méme.

Article  11.

Les  Commissions  internationales
enquéte  sont  formées,  sauf  stipulation
  contraire,  de  la  manieère  deéterminée
  par  Tarticle  32  de  la  présente
  Conwention.

Article  12.

Les  Puissances  en  litige  Sengagent
à  fournir  à  la  Commission  internationale
  denquéte,  dans  la  plus
large  mesure  du’klles  jugeront
Dossible,  tous  les  moyens  et  toutes
les  facilités  nécessaires  pour  la  connaissance
  complete  et  T’appreciation
exacte  des  faits  en  question.

Article  13.

La  Commission  internationale  d’enqduéte
  présente  aux  Puissances  en
litige  son  rapport  signé  par  tous  les
membres  de  la  Commission.

Article  14.

Le  rapport  de  la  Commission  internationale
  d’enquéte,  limitée  à  la  con-405



Artikel  10.

Die  internationalen  Untersuchungskommissionen
  werden  durch  besonderes
Abkommen  der  streitenden  Theile  gebildet.


Das  Untersuchungsabkommen  bestimmt
  die  zu  untersuchenden  Thatsachen
und  den  Umfang  der  Befugnisse  der
Kommissare.

Es  regelt  das  Verfahren.

Die  Untersuchung  erfolgt  kontradiktorisch.


Die  zu  wahrenden  Formen  und  Fristen
werden,  soweit  sie  nicht  durch  das  Untersuchungsabkommen
  festgesetzt  sind,  durch
die  Kommission  selbst  bestimmt.

Artikel  11.

Die  internationalen  Untersuchungskommissionen
  werden,  sofern  nicht  ein
Anderes  verabredet  ist,  in  der  im  Artikel
  32  dieses  Abkommens  bezeichneten
Weise  gebildet.

Artikel  12.

Die  streitenden  Mächte  verpflichten
sich,  der  internationalen  Untersuchungskommission
  in  dem  weitesten  Umfange,
den  sie  für  möglich  halten,  alle  zur  vollständigen
  Kenntniß  und  genauen  Würdigung
  der  in  Frage  kommenden  Thatsachen
  nothwendigen  Mittel  und  Erleichterungen
  zu  gewähren.

Artikel  13.

Die  internationale  Untersuchungskommission
  legt  den  streitenden  Mächten
ihren  von  allen  Mitgliedern  der  Kommission
  unterzeichneten  Bericht  vor.

Artikel  14.

Der  Bericht  der  internationalen  Untersuchungskommission,
  der  sich  auf  die
        <pb n="418" />
        —  406  —

statation  des  faits,  n’a  nullement  le
Ccaractere  d  ’'une  sentence  arbitrale.
II  laisse  aux  Puissances  en  litige  une
entière  liberté  pour  la  suite  à  donner
à  cette  constatation.

Titre  IV.
De  l’arbitrage  international
Chapitre  I.
De  la  Justice  arbitrale
Article  15.
T’arbitrage  international  a  pour
objet  le  reglement  de  litiges  entre
les  Etats  par  des  juges  de  leur  choix
et  sur  la  base  du  respect  du  droit.

Article  16.

Dans  les  questions  Tordre  juridique,
  et  en  premier  lieu  dans  les
duestions  d’interprétation  ou  Tapplication
  desconventions  internationales,
Tarbitrage  est  reconnu  par  les  Puis-Sances
  signataires  comme  le  moyen
le  plus  efficace  et  en  méme  temps
le  plus  éCquitable  de  régler  les  litiges
qui  Wont  pas  é6té  résolus  par  les
Voies  diplomatiqueces.

Article  17.

La  Convention  Tarbitrage  est  conclue
  pour  des  cContestations  dG#ja
nées  ou  pour  des  contestations  éventuelles.


Elle  peut  concerner  tout  litige  ou
seulement  les  litiges  d’une  catégorie
déterminée.

Article  18.
La#convention  d’arbitrage  implique
Tengagement  de  se  scumettre  de
bonne  foi  à  la  sentence  arbitrale.

Feststellung  der  Thatsachen  beschränkt,
hat  in  keiner  Weise  die  Bedeutung  eines
Schiedsspruchs.  Er  läßt  den  streitenden
Mächten  volle  Freiheit  in  Ansehung  der
Folge,  die  dieser  Feststellung  zu  geben  ist.

Vierter  Titel.
Internationale  Schiedssprechung.

Erstes  Kapitel.
Schiedswesen.
Artikel  15.

Die  internationale  Schiedssprechung
hat  zum  Gegenstande  die  Erledigung  von
Streitigkeiten  zwischen  den  Staaten  durch
Richter  ihrer  Wahl  auf  Grund  der
Achtung  vor  dem  Rechte.

Artikel  16.

In  Rechtsfragen  und  in  erster  Linie
in  Fragen  der  Auslegung  oder  der  Anwendung
  internationaler  Vereinbarungen
wird  die  Schiedssprechung  von  den
Signatarmächten  als  das  wirksamste
und  zugleich  der  Billigkeit  am  meisten
entsprechende  Mittel  anerkannt,  um  die
Streitigkeiten  zu  erledigen,  die  nicht  auf
diplomatischem  Wege  haben  beseitigt
werden  können.

Artikel  17.
Schiedsabkommen  werden  für  bereits
entstandene  oder  für  etwa  entstehende
Streitverhältnisse  abgeschlossen.

Sie  können  sich  auf  alle  Streitigkeiten
  oder  nur  auf  Streitigkeiten  einer
bestimmten  Art  beziehen.

Artikel  18.

Das  Schiedsabkommen  schließt  die
Verpflichtung  in  sich,  sich  nach  Treu
und  Glauben  dem  Schiedsspruche  zu
unterwerfen.
        <pb n="419" />
        Article  19.

Indépendamment  des  traités  généraux
  ou  particuliers  qui  stipulent
actuellement  Tobligation  du  recours
à  Tarbitrage  pour  les  Puissances
Signataires,  ces  Puissances  se  réservent
  de  conclure,  Ssoit  avant  la  ratification
  du  présent  Acte,  socit  postérieurement.
  des  accords  nouveaufx,
géenéraux  ou  particuliers,  en  vue
d’étendre  Tarbitrage  obligatoire  à
tous  les  cas  du  Elles  zugeront  possible
de  lui  soumcttre.

Chapitre  II.

De  la  Cour  permanente  ’arbitrage.

Article  20.

Dans  le  but  de  faciliter  le  recours
immédiat  à  Tarbitrage  pour  les
Giflörends  internationaux  qui  W’ont
Du  étre  réglés  par  la  voie  diplomatique,
  les  Puissances  signataires
Fengagent  à  organiser  une  Cour
Permanente  d’arbitrage,  accessible
en  tout  temps  et  fonctionnant,  sauf
stipulation  contraire  des  Parties,  conformément
  aux  Regles  de  proceéedure
insérées  dans  la  présente  Convention.

Article  21

La  Cour  permanente  sera  com-Pétente
  pour  tous  les  cas  Tarbitrage,
à  moins  qu’il  ny  ait  entente  entre
les  Parties  pour  T’etablissement  d’une
Juridiction  Speciale.

Article  22.
Un  Bureau  international  établi  à
la  Haye  sert  de  greffe  à  la  Cour.

407

Artikel  19.

Unabhängig  von  den  allgemeinen  und
besonderen  Verträgen,  die  schon  jetzt  den
Signatarmächten  die  Verpflichtung  zur
Anrufung  der  Schiedssprechung  auferlegen,
  behalten  diese  Mächte  sich  vor,
sei  es  vor  der  Ratifikation  des  vorliegenden
  Abkommens  oder  später,  neue
allgemeine  oder  besondere  Uebereinkommen
  abzuschließen,  um  die  obligatorische
Schiedssprechung  auf  alle  Fälle  auszudehnen,
  die  ihr  nach  ihrer  Ansicht  unterworfen
  werden  können.

Zweites  Kapitel.
Ständiger  Schiedshof.
Artikel  20.

Um  die  unmittelbare  Anrufung  der
Schiedssprechung  für  die  internationalen
Streitfragen  zu  erleichtern,  die  nicht  auf
diplomatischem  Wege  haben  errledigt
werden  können,  machen  sich  die  Signatarmächte
  anheischig,  einen  ständigen
Schiedshof  einzurichten,  der  jederzeit  zugänglich
  ist  und,  unbeschadet  anderweitiger
  Abrede  der  Parteien,  nach  Maßgabe
  der  in  diesem  Abkommen  enthaltenen
  Bestimmungen  über  das  Verfahren
  thätig  wird.

Artikel  21.

Der  ständige  Schiedshof  soll  für  alle
Schiedsfälle  zuständig  sein,  sofern  nicht
zwischen  den  Parteien  über  die  Einsetzung
  eines  besonderen  Schiedsgerichts
Einverständniß  besteht.

Artikel  22.

Ein  im  Haag  errichtetes  internationales
  Büreau  dient  dem  Schiedshofe
für  die  Büreaugeschäfte.
        <pb n="420" />
        —  408

Ce  Bureau  est  l'intermédiaire  des
communmications  relatives  aux  runions
  de  celle-ci.

I  a  la  garde  des  archives  et  la
gestion  de  toutes  les  affaires  administratiwes.


Les  Puissances  signataires  s'engagent
  à  communiquer  au  Burcau
international  de  La  Haye  une  copie
certifice  conforme  de  toute  stipulation
d’arbitrage  intervenue  entre  elles  et
de  toute  sentence  arbitrale  les  concernant
  et  rendue  par  des  juridictions
Speciales.

Elles  sengagent  à  commnniquer
de  méme  au  Bureau,  les  lois,  reglements
  et  documents  constatant  éventucllement
  Texécution  des  sentences
rendues  par  la  Cour.

Article  23.

Chaque  Puissance  signataire  désignera,
  dans  les  trois  mois  qui
Suivront  la  ratification  par  elle  du
Présent  acte,  qduatre  personnes  au
plus,  d’'une  competence  reconnue
dans  les  questions  de  droit  international,
  jouissant  de  la  plus  haute
considération  morale  et  disposées  à
accepter  les  fonctions  Tarbitres.

Les  personnes  ainsi  désignées
seront  inscrites,  au  titre  de  membres
de  la  Cour,  sur  une  liste  qui  sera
notiléce  à  toutes  les  Puissances
signataires  par  les  soins  du  Bureau.

Toute  modification  à  la  liste  des
arbitres  est  portée,  par  les  soins  du
Bureau,  à  la  connaissance  des  Puissances
  signataires.

Deux  ou  plusieurs  Puissances
Peuvent  s'’entendre  pour  la  deosignation
  en  commun  d’un  ou  de
Plusieurs  membres.

Dieses  Büreau  vermittelt  die  auf  den
Zusammentritt  des  Schiedshofs  bezüg—
lichen  Mittheilungen.

Es  hat  das  Archiv  unter  seiner  Ob—
hut  und  besorgt  alle  Verwaltungsgeschäfte.


Die  Signatarmächte  machen  sich  an—
heischig,  dem  internationalen  Büreau  im
Haag  beglaubigte  Abschrift  einer  jeden
zwischen  ihnen  getroffenen  Schiedsabrede
sowie  eines  jeden  Schiedsspruchs  mitzutheilen,
  der  sie  betrifft  und  durch  besondere
  Schiedsgerichte  erlassen  ist.

Sie  machen  sich  anheischig,  dem  Büreau
ebenso  die  Gesetze,  allgemeinen  Anordnungen
  und  Urkunden  mitzutheilen,  die
gegebenen  Falles  die  Vollziehung  der
von  dem  Schiedshof  erlassenen  Sprüche
darthun.

Artikel  23.

Jede  Signatarmacht  wird  binnen  drei
Monaten,  nachdem  sie  dieses  Abkommen
ratifizirt  hat,  höchstens  vier  Personen
von  anerkannter  Sachkunde  in  Fragen
des  Völkerrechts  benennen,  die  sich  der
höchsten  sittlichen  Achtung  erfreuen  und
bereit  sind,  ein  Schiedsrichteramt  zu
übernehmen.

Die  so  benannten  Personen  sollen
unter  dem  Titel  von  Mitgliedern  des
Schiedshofs  in  eine  Liste  eingetragen
werden;  diese  soll  allen  Signatarmächten
durch  das  Büreau  mitgetheilt  werden.

Jede  Aenderung  in  der  Liste  der
Schiedsrichter  wird  durch  das  Büreau
zur  Kenntniß  der  Signatarmächte  gebracht.


Zwei  oder  mehrere  Mächte  können
sich  über  die  gemeinschaftliche  Benennung
eines  Mitglieds  oder  mehrerer  Mitglieder
verständigen.
        <pb n="421" />
        La  méme  personne  peut  étre  dé-Signée
  par  des  Puissances  différentes.

Les  membres  de  la  Cour  Sont
nommés  pour  un  terme  de  six  ans.
Leur  mandat  peut  étre  renoubvel!é.

En  cas  de  deécès  ou  de  retraite
d’'un  membre  de  la  Cour,  il  est
Pourvu  à  son  remplacement  selon
le  mode  flxé  pour  sa  nomination.

Article  24.

Lorsque  les  Puissances  signataires
veulent  s’adresser  à  la  Cour  permanente
  pour  le  reglement  d’'un  diflérend
Survenu  entre  elles,  le  choix  des
arbitres  appeles  à  former  le  Tribunal
compétent  pour  statuer  sur  ce  différend,
  doit  étre  fait  dans  la  liste
génerale  des  membres  de  la  Cour.

A  défaut  de  constitution  du  Tribunal
  arbitral  par  Taccord  immédiat
des  Parties,  il  est  proceéedé  de  la
manieère  suiwyante:

Chaque  Partie  nomme  deux  arbitres
  et  ceux  -ci  choisissent  ensemble
un  surarbitre.

En  cas  de  partage  des  voix,  le
choix  du  surarbitre  est  confié  à  une
Puissance  tierce,  designée  de  commun
  accord  par  les  Parties.

Si  I’accord  ne  Feétablit  pas  à  ce
sujet,  chaqdue  Partie  désigne  une
Puissance  diflerente  et  le  choix  du
surarbitre  est  fait  de  concert  par
les  Puissances  ainsi  désignées.

Le  Tribunal  étant  ainsi  compos,
les  Parties  notifient  au  Bureau  leur
decision  de  Fadresser  à  la  Cour  et
les  noms  des  arbitres.

Reichs=  Gesetzbl.  1901.

409  —

Dieselbe  Person  kann  von  verschiedenen
Mächten  benannt  werden.

Die  Mitglieder  des  Schiedshofs  werden
für  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  ernannt.
  Ihre  Wiederernennung  ist  zulässig.


Im  Falle  des  Todes  oder  des  Ausscheidens
  eines  Mitglieds  des  Schiedshofs
  erfolgt  sein  Ersatz  in  der  für  seine
Ernennung  vorgesehenen  Weise.

Artikel  24.

Wollen  die  Signatarmächte  sich  zur
Erledigung  einer  unter  ihnen  entstandenen
  Streitfrage  an  den  Schiedshof
wenden,  so  muß  die  Auswahl  der
Schiedsrichter,  welche  berufen  sind,  das
für  die  Entscheidung  dieser  Streitfrage
zuständige  Schiedsgericht  zu  bilden,  aus
der  Gesammtliste  der  Mitglieder  des
Schiedshofs  erfolgen.

In  Ermangelung  einer  Bildung  des
Schiedsgerichts  mittelst  unmittelbarer
Verständigung  der  Parteien  wird  in
folgender  Weise  verfahren:

Jede  Partei  ernennt  zwei  Schiedsrichter
  und  diese  wählen  gemeinschaftlich
einen  Obmann.

Bei  Stimmengleichheit  wird  die  Wahl
des  Obmanns  einer  dritten  Macht  anvertraut,
  über  deren  Bezeichnung  sich
die  Parteien  einigen.

Kommt  eine  Einigung  hierüber  nicht  zu
Stande,  so  bezeichnet  jede  Partei  eine
andere  Macht,  und  die  Wahl  des  Obmanns
  erfolgt  durch  die  so  bezeichneten
Mächte  in  Uebereinstimmung.

Nachdem  das  Schiedsgericht  so  gebildet
  ist,  theilen  die  Parteien  dem
Büreau  ihren  Entschluß,  sich  an  den
Schiedshof  zu  wenden,  und  die  Namen
der  Schiedsrichter  mit.

77
        <pb n="422" />
        Le  Tribunal  arbitral  se  réunit  à
la  date  fixée  par  les  Parties.

Les  membres  de  la  Cour,  dans
Texercice  de  leurs  fonctions  et  en
dehors  de  leur  Pays,  jouissent  des
Privileges  et  immunités  diploma--tiques.


Article  25.

Le  Tribunal  arbitral  siÖge  Tordinaire
  à  la  Hagye.

Le  siège  ne  peut,  sauf  le  cas  de
force  majeure,  étre  changé  par  le
Tribunal  due  de  Tassentiment  des
Parties.

Article  26.

Le  Bureau  international  de  la  Haye
est  autorisé  à  mettre  ses  locaux  et
Son  organisation  à  la  disposition  des
Puissances  signataires  pour  le  fonctionnement
  de  toute  juridiction  speciale
  Tarbitrage.

La  juridiction  de  la  Cour  permanente
  peut  étre  étendue,  dans  les
conditions  prescrites  par  les  Reglements,
  aux  litiges  existant  entre  des
Puissances  non  signataires  ou  entre
des  Puissances  signataires  et  des  Puis-Sances
  non  signataires,  si  les  Parties
Sont  convenues  de  recourir  à  cette
Juridiction.

Article  27.

Les  Puissances  signataires  considerent
  comme  un  deveir,  dans  le
cas  ou  un  conflit  aigu  menacerait
d’éclater  entre  deux  ou  plusieurs
d’entre  Elles,  de  rappeler  à  cellesci
  due  la  Cour  permanente  leur  est
Onverte.

En  conséequence,  Elles  déclarent
due  le  fait  de  rappeler  aux  Parties

40

Das  Schiedsgericht  tritt  an  dem  von
den  Parteien  festgesetzten  Tage  zusammen.

Die  Mitglieder  des  Schiedshofs  genießen
  während  der  Ausübung  ihres
Amtes  und  außerhalb  ihres  Heimathlandes
  die  diplomatischen  Vorrechte  und
Befreiungen.

Artikel  25.

Das  Schiedsgericht  hat  regelmäßig
seinen  Sitz  im  Haag.

Abgesehen  von  dem  Falle  höherer
Gewalt  darf  der  Sitz  vom  Schiedsgerichte
  nur  mit  Zustimmung  der
Parteien  verlegt  werden.

Artikel  26.

Das  internationale  Büreau  im  Haag
ist  ermächtigt,  sein  Geschäftslokal  und
seine  Geschäftseinrichtung  den  Signatarmächten
  für  die  Thätigkeit  eines  jeden
besonderen  Schiedsgerichts  zur  Verfügung
zu  stellen.

Die  Schiedsgerichtsbarkeit  des  ständigen
  Schiedshofs  kann  unter  den  durch
die  allgemeinen  Anordnungen  festgesetzten
Bedingungen  auf  Streitigkeiten  zwischen
anderen  Mächten  als  Signatarmächten
oder  zwischen  Signatarmächten  und
anderen  Mächten  erstreckt  werden,  wenn
die  Parteien  übereingekommen  sind,  diese
Schiedsgerichtsbarkeit  anzurufen.

Artikel  27.

Die  Signatarmächte  betrachten  es  als
Pflicht,  in  dem  Falle,  wo  ein  ernsthafter
  Streit  zwischen  zwei  oder  mehreren
von  ihnen  auszubrechen  droht,  diese
daran  zu  erinnern,  daß  ihnen  der  ständige
Schiedshof  offen  steht.

Sie  erklären  demzufolge,  daß  die
Handlung,  womit  den  im  Streite  be-
        <pb n="423" />
        —  411  —

en  conflit  les  dispositions  de  la  présente
  Conwention,  etlle  conseil  donné,
dans  Tintérét  supérieur  de  la  paix,
de  s’adresser  à  la  Cour  permanente
ne  peuvent  étre  considérés  qdue
comme  actes  de  Bons  Oflices.

Article  28.

Un  Conseil  administratif  permanent
  composé  des  representants  diplomatiques
  des  Puissances  signataires
accrédités  à  la  Haye  et  du  Ministre
des  Affaires  Etrangeres  des  Pays-Bas
  dqui  remplira  les  fonctions  de
Président,  sera  constitusé  dans  cette
Ville  le  plus  töt  possible  apres  la
ratification  du  présent  Acte  par  neuf
Puissances  au  moeins.

Ce  Conseil  sera  chargé  d'’établir
et  Torganiser  le  Bureau  international,
lequel  demeurera  sous  Sa  direction
et  sous  Son  contröle.

II  notifiera  aux  Puissances  la  constitution
  de  la  Cour  et  pourvoira  à
Tinstallation  de  celle-i.

I  arrétera  son  réglement  Tordre
ainsi  que  tous  autres  réèglements
nécessaires.

II  déecidera  toutes  les  questions
administratives  qui  pourraient  surgir
touchant  le  fonctionnement  de  la
Cour.

II  aura  tout  pouvoir  duant  à  la
nomination,  la  suspension  ou  la  re-Vocation
  des  fonctionnaires  et  employés
  du  Bureau.

II  fixera  les  traitements  et  salaires
et  contrölera  la  dépense  générale.

La  présence  de  cind  membres
dans  les  rCunions  düment  convoques
Sufüt  pour  permettre  au  Conseil  de

findlichen  Theilen  die  Bestimmungen
dieses  Abkommens  in  Erinnerung  gebracht
  werden,  und  der  im  höheren  Interesse
  des  Friedens  ertheilte  Rath,  sich
an  den  ständigen  Schiedshof  zu  wenden,
immer  nur  als  Bethätigung  guter
Dienste  angesehen  werden  dürfen.

Artikel  28.

Ein  ständiger  Verwaltungsrath,  der
aus  den  im  Haag  beglaubigten  diplomatischen
  Vertretern  der  Signatarmächte
und  dem  niederländischen  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten  als  Vorsitzenden
  besteht,  soll  in  dieser  Stadt
gebildet  werden  sobald  wie  möglich  nach
der  Ratifikation  dieses  Abkommens  durch
mindestens  neun  Mächte.

Dieser  Verwaltungsrath  soll  damit
betraut  sein,  das  internationale  Büreau
zu  errichten  und  einzurichten;  dieses  soll
unter  seiner  Leitung  und  Aufsicht  bleiben.

Er  giebt  den  Mächten  von  der  Bildung
  des  Schiedshofs  Nachricht  und
trägt  für  dessen  äußere  Einrichtung
Sorge.

Er  erläßt  seine  Geschäftsordnung
sowie  alle  sonst  nothwendigen  allgemeinen
Anordnungen.

Er  entscheidet  alle  Verwaltungsfragen,
die  sich  etwa  in  Beziehung  auf  den  Geschäftsbetrieb
  des  Schiedshofs  erheben.

Er  hat  volle  Befugniß,  die  Beamten
und  Angestellten  des  Büreaus  zu  ernennen,
  ihres  Dienstes  vorläufig  zu
entheben  oder  zu  entlassen.

Er  setzt  die  Gehälter  und  Löhne  fest
und  beaufsichtigt  das  Kassenwesen.

Die  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern
in  den  ordnungsmäßig  berufenen  Versammlungen
  genügt  zur  gültigen  Be-77°
        <pb n="424" />
        —  412

delibérer  valablement.  Les  decisions
sont  prises  à  la  majorite  des  voix.

Le  Conseil  rommunique  sans  délai
aufk  Puissances  signataires  les  reglements
  adoptés  par  lui.  I  leur
adresse  chaque  annéde  un  rapport
sur  les  travaux  de  la  Cour,  Sur  le
fonctionnement  des  services  administratifs
  et  sur  les  dépenses.

Article  29.

Les  frais  du  Bureau  seront  sup-Dortés
  par  les  Puissances  signataires
dans  la  proportion  établie  pour  le
Bureau  international  de  I’Union
Postale  universelle.

Chapitre  III.
De  la  procédure  arbitrale.

Article  30.

En  vue  de  favoriser  le  développement
  de  Tarbitrage,  les  Puissances
Signataires  ont  arrété  les  regles
Suivantes  qui  Sseront  applicables  à
la  procédure  arbitrale,  en  tant  que
les  Parties  ne  sont  pas  convennes
d’autres  regles.

Article  31.

Les  Puissances  qui  recourent  à#
Tarbitrage  signent  un  acte  Spécial
(crompromis)  dans  lequel  sont  nettement
  déterminés  Hobjet  du  litige
ainsi  due  P’étendue  des  pouwoirs  des
arbitres.  Cet  acte  implique  I’engagement
  des  Parties  de  se  Scumettre
de  bonne  foi  à  la  sentence  arbitrale.

Article  32.
Les  fonctions  arbitrales  peuvent
étre  conférées  à  un  arbitre  unique

—.

rathung  des  Verwaltungsraths.  Die
Beschlußfassung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit.


Der  Verwaltungsrath  theilt  die  von
ihm  genehmigten  allgemeinen  Anordnungen
  unverzüglich  den  Signatarmächten
  mit.  Er  erstattet  ihnen  jährlich
Bericht  über  die  Arbeiten  des  Schiedshofs,
  über  den  Betrieb  der  Verwaltungsgeschäfte
  und  über  die  Ausgaben.

Artikel  29.

Die  Kosten  des  Büreaus  werden  von
den  Signatarmächten  nach  dem  für  das
internationale  Büreau  des  Weltpostvereins
  festgestellten  Vertheilungsmaßstabe
getragen.

Drittes  Kapitel.
Schiedsverfahren.
Artikel  30.

Um  die  Entwickelung  der  Schiedssprechung
  zu  fördern,  haben  die  Signatarmächte
  folgende  Bestimmungen  festgestellt,
  die  auf  das  Schiedsverfahren
Anwendung  finden  sollen,  soweit  nicht
die  Parteien  über  andere  Bestimmungen
übereingekommen  sind.

Artikel  31.

Die  Mächte,  welche  die  Schiedssprechung
  anrufen,  unterzeichnen  eine
besondere  Urkunde  (Schiedsvertrag),  worin
  der  Streitgegenstand  sowie  der  Umfang
  der  Befugnisse  der  Schiedsrichter
klar  bestimmt  werden.  Diese  Beurkundung
  schließt  die  Verpflichtung  der
Parteien  in  sich,  sich  dem  Schiedsspruche
nach  Treu  und  Glauben  zu  unterwerfen.

Artikel  32.
Das  Schiedsrichteramt  kann  einem
einzigen  Schiedsrichter  oder  mehreren
        <pb n="425" />
        ou  à  plusieurs  arbitres  désignés  par
les  Parties  à  leur  gré,  ou  choisis
Par  Elles  parmi  les  membres  de  la
Cour  permanente  Trbritage  établie
Par  le  présent  Acte.

A  delaut  de  constitution  du  Tribunal
  par  TP’accord  immédiat  des
Parties,  il  est  procédé  de  la  maniere
Suiwante:

Chaque  Partie  nomme  deux  arbitres
et  ceux-i  choilsissent  ensemble  un
Surarbitre.

En  cas  de  partage  des  voix,  le
choix  du  surarbitre  est  confié  à  une
Puissance  tierce,  désignée  de  commun
accord  par  les  Parties.

Si  Taccord  ne  S'établit  pas  à  ce
Sujet,  chaque  Partie  désigne  une
Puissance  différente  et  le  choix  du
Surarbitre  est  fait  de  concert  par  les
Puissances  ainsi  désignées.

Artiele  33.

Lorsqui'un  Souverain  ou  un  Chef
d’Etat  est  choisi  pour  arbitre,  la
Procédure  arbitrale  est  réglée  par
Lui.

Artiele  34.

Le  surarbitre  est  de  droit  Président
du  Tribunal.

Lorsque  le  Tribunal  ne  comprend
Das  de  Ssurarbitre,  il  nomme  luiméme
  son  président.

Artiele  35.

En  cas  de  decès,  de  démission  ou
Tempéchement,  pour  quelque  cause
due  ce  scoit,  de  l'un  des  arbitres,  i#l
est  pourvu  à  son  remplacement
selon  le  mode  fiké  pour  Ssa  nomination.


413

Schiedsrichtern  übertragen  werden,  die
von  den  Parteien  nach  ihrem  Belieben
ernannt  oder  von  ihnen  unter  den  Mitgliedern
  des  durch  dieses  Abkommen
errichteten  ständigen  Schiedshofs  gewählt
werden.

In  Ermangelung  einer  Bildung  des
Schiedsgerichts  durch  unmittelbare  Verständigung
  der  Parteien  wird  in  folgender
Weise  verfahren:

Jede  Partei  ernennt  zwei  Schiedsrichter
  und  diese  wählen  gemeinschaftlich
einen  Obmann.

Bei  Stimmengleichheit  wird  die  Wahl
des  Obmanns  einer  dritten  Macht  anvertraut,
  über  deren  Bezeichnung  sich
die  Parteien  einigen.

Kommt  eine  Einigung  hierüber  nicht
zu  Stande,  so  bezeichnet  jede  Partei
eine  andere  Macht  und  die  Wahl  des
Obmanns  erfolgt  durch  die  so  bezeichneten
  Mächte  in  Uebereinstimmung.

Artikel  33.

Wird  ein  Souverän  oder  ein  sonstiges
Staatsoberhaupt  zum  Schiedsrichter  gewählt,
  so  wird  das  Schiedsverfahren
von  ihm  geregelt.

Artikel  34.

Der  Obmann  ist  von  Rechtswegen
Vorsitzender  des  Schiedsgerichts.

Gehört  dem  Schiedsgerichte  kein  Obmann
  an,  so  ernennt  es  selbst  seinen
Vorsitzenden.

Artikel  35.

Im  Falle  des  Todes,  des  Rücktritts
oder  der  aus  irgend  einem  Grunde  stattfindenden
  Verhinderung  eines  der  Schiedsrichter
  erfolgt  sein  Ersatz  in  der  für  seine
Ernennung  vorgesehenen  Weise.
        <pb n="426" />
        Article  36.

Le  siège  du  Tribunal  est  désigné
par  les  Parties.  A  défaut  de  cette
désignation  le  Tribunal  siège  à  la
Iaye.

Le  siege  ainsi  fiJé  ne  peut,  sauf
le  cas  de  force  majeure,  étre  change
Dar  le  Tribunal  due  de  l’assentiment
des  Parties.

Artiele  37.

Les  Parties  ont  le  droit  de  nommer
auprès  du  Tribunal  des  délégués  ou
agents  spéeciaux,  avec  la  mission  de
servir  d’intermédiaires  entre  Elles  et
le  Tribunal.

Elles  Sont  en  outre  autorisées  à
charger  de  la  defense  de  leurs  droits
et  intéeréts  devant  le  Tribunal,  des
Conseils  du  avocats  nommés  par  Elles
à  cet  eftet.

Article  38.

Le  Tribunal  décide  du  choix  des
lungues  dont  il  fera  usage  et  dont
Temploi  sera  autorisé  devant  lui.

Article  39.

La  procédure  arbitrale  comprend
en  regle  générale  deux  phases
distinctes:  Pinstruction  et  les  débats.

L'instruction  consiste  dans  la  comnumication
  faite  par  les  agents  re-Spectifs,
  aus  membres  du  Tribunal
ct  à  la  Partie  adverse,  de  tous  actes
inprimés  ou  Ecrits  et  de  tous  documents
  contenant  les  moyens  invoqués
  dans  la  cause.  Cette  communication
  aura  lieu  dans  la  forme  et
dans  les  délais  déterminés  par  le
Tribunal  en  vertu  de  l'article  49.

414

Artikel  36.

Der  Sitz  des  Schiedsgerichts  wird
von  den  Parteien  bestimmt.  In  Er—
mangelung  einer  solchen  Bestimmung
hat  das  Gericht  seinen  Sitz  im  Haag.

Abgesehen  von  dem  Falle  höherer
Gewalt  darf  der  so  bestimmte  Sitz  vom
Schiedsgerichte  nur  mit  Zustimmung  der
Parteien  verlegt  werden.

Artikel  37.

Die  Parteien  haben  das  Recht,  bei
dem  Schiedsgerichte  besondere  Delegirte
oder  Agenten  zu  bestellen  mit  der  Auf—
gabe,  zwischen  ihnen  und  dem  Schieds—
gericht  als  Mittelspersonen  zu  dienen.

Sie  sind  außerdem  berechtigt,  mit
der  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  und
Interessen  vor  dem  Schiedsgerichte
Rechtsbeistände  oder  Anwälte  zu  be—
trauen,  die  zu  diesem  Zwecke  von  ihnen
bestellt  werden.

Artikel  38.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  über
die  zu  wählenden  Sprachen,  deren  es
sich  bedienen  wird  und  deren  Gebrauch
vor  ihm  gestattet  sein  soll.

Artikel  39.

Das  Schiedsverfahren  zerfällt  regel—
mäßig  in  zwei  gesonderte  Abschnitte:
das  Vorverfahren  und  die  Verhandlung.

Das  Vorverfahren  besteht  in  der  von
den  betreffenden  Agenten  an  die  Mitglieder
  des  Schiedsgerichts  und  an  die
Gegenpartei  zu  machenden  Mittheilung
aller  gedruckten  oder  geschriebenen  Aktenstücke
  und  aller  Urkunden,  welche  die  in
der  Sache  geltend  gemachten  Rechtsbehelfe
  enthalten.  Diese  Mittheilung
soll  in  der  Form  und  innerhalb  der
Fristen  erfolgen,  die  von  dem  Schieds-
        <pb n="427" />
        [—.“.a—“—

Les  débats  consistent  dans  le  developpement
  oral  des  moyens  des
Parties  devant  le  Tribunal.

Artiecle  40

Toute  piece  produite  par  P’une
des  Parties  doit  étre  communiduce
à  TPautre  Partie.

Article  41.

Les  débats  sont  dirigés  par  le
Président.

II  ne  sont  publics  quen  vertu
Tune  décision  du  Tribunal,  prise
avec  Tassentiment  des  Parties.

IIS  sont  consignés  dans  des  procesverbaux
  reédiges  par  des  secrétaires
due  nomme  le  Président.  Ces  procesverbaur
  ont  seuls  Caractere  authentique.


Article  42.

L’instruction  étant  close,  le  Tribunal
  a  le  droit  d’écarter  du  debat
tous  actes  ou  documents  nouweaux
duune  des  Parties  voudrait  lui
soumettre  sans  le  consentement  de
Tautre.

Artiele  43.

Le  Tribunal  demeure  libre  de
Prendre  en  considération  les  actes
Ou  documents  nouveaux  sur  lesquels
les  agents  ou  Cconseils  des  Parties
aPpelleraient  son  attention.

En  ce  cas,  le  Tribunal  a  le  droit
de  requérir  la  production  de  ces
actes  ou  documents,  sauf  Tobligation
d’en  donner  connaissance  à  la  Partie
adverse.

415  —

gerichte  gemäß  Artikel  49  bestimmt
werden.

Die  Verhandlung  besteht  in  dem
mündlichen  Vortrage  der  Rechtsbehelfe

der  Parteien  vor  dem  Schiedsgerichte.

Artikel  40.
Jedes  von  einer  Partei  vorgelegte
Schriftstück  muß  der  anderen  Partei  mitgetheilt
  werden.

Artikel  41.

Die  Verhandlung  wird  vom  Vorsitzenden
  geleitet.

Sie  erfolgt  öffentlich  nur,  wenn  ein
Beschluß  des  Schiedsgerichts  mit  Zustimmung
  der  Parteien  dahin  ergeht.

Ueber  die  Verhandlung  wird  ein  Protokoll
  aufgenommen  von  Sekretären,  die
der  Vorsitzende  ernennt.  Nur  dieses  Protokoll
  hat  öffentliche  Beweiskraft.

Artikel  42.

Nach  dem  Schlusse  des  Vorverfahrens
ist  das  Schiedsgericht  befugt,  alle  neuen
Aktenstücke  oder  Urkunden  von  der  Verhandlung
  auszuschließen,  die  ihm  etwa
eine  Partei  ohne  Einwilligung  der  anderen
vorlegen  will.

Artikel  43.

Dem  Schiedsgerichte  steht  es  jedoch
frei,  neue  Aktenstücke  oder  Urkunden,
auf  welche  etwa  die  Agenten  oder  Rechtsbeistände
  der  Parteien  seine  Aufmerksamkeit
  lenken,  in  Betracht  zu  ziehen.

In  diesem  Falle  ist  das  Schiedsgericht
befugt,  die  Vorlegung  dieser  Aktenstücke
oder  Urkunden  zu  verlangen,  unbeschadet
der  Verpflichtung,  der  Gegenpartei  davon
  Kenntniß  zu  geben.
        <pb n="428" />
        Article  44.

Le  Tribunal  peut,  en  outre,  reduérir
  des  agents  des  Parties  la
Droduction  de  tous  actes  et  demander
toutes  explications  nécessaires.  En
cas  de  refus  le  Tribunal  en  prend
acte.

Article  45.

Les  agents  et  les  conseils  des
Parties  sont  autorisées  à  presenter
oralement  au  Tribunal  tous  les
moyens  qu'’ils  jugent  utiles  à  la
déefense  de  leur  cause.

Article  46.

IIs  ont  le  droit  de  soulever  des
eK#ceptions  et  incidents.  Les  décisions
du  Tribunal  sur  ces  points  sont
définitives  et  ne  peuvent  donner
lieu  a  aucune  discussion  ultérieure.

Article  47.

Les  membres  du  Tribunal  ont  le
droit  de  poser  des  qucstions  au
agents  et  aux  conseils  des  Parties
et  de  leur  demander  des  éclaircisse--ments
  sur  les  points  douteux.

Ni  les  questions  posées,  ni  les
Observations  faites  par  les  membres
du  Tribunal  pendant  le  cours  des
débats  ne  peuvent  étre  regardées
comme  Texpression  des  opinions  du
Tribunal  en  général  ou  de  ses
membres  en  particulier.

Article  48.

Le  Tribunal  est  autorisé  à  déterminer
  sa  compétence  en  interprétant
le  Ccompromis  ainsi  due  les  autres
traitcs  qui  peuvent  étre  invoqués

416

Artikel  44.

Das  Schiedsgericht  kann  außerdem
von  den  Agenten  der  Parteien  die  Vorlegung
  aller  nöthigen  Aktenstücke  verlangen
  und  alle  nöthigen  Aufklärungen
erfordern.  Im  Falle  der  Verweigerung
nimmt  das  Schiedsgericht  von  ihr  Vermerk.


Artikel  45.

Die  Agenten  und  die  Rechtsbeistände
der  Parteien  sind  befugt,  beim  Schiedsgerichte
  mündlich  alle  Rechtsbehelfe  vorzubringen,
  die  sie  zur  Vertheidigung
ihrer  Sache  für  nützlich  halten.

Artikel  46.

Sie  haben  das  Recht,  Einreden  sowie
einen  Zwischenstreit  zu  erheben.  Die
Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  über
diese  Punkte  sind  endgültig  und  können
zu  weiteren  Erörterungen  nicht  Anlaß
geben.

Artikel  47.

Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts
sind  befugt,  an  die  Agenten  und  die
Rechtsbeistände  der  Parteien  Fragen  zu
richten  und  von  ihnen  Aufklärungen
über  zweifelhafte  Punkte  zu  erfordern.

Weder  die  gestellten  Fragen  noch  die
von  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  im
Laufe  der  Verhandlung  gemachten  Bemerkungen
  dürfen  als  Ausdruck  der
Meinung  des  ganzen  Schiedsgerichts  oder
seiner  einzelnen  Mitglieder  angesehen
werden.

Artikel  48.

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  seine
Zuständigkeit  zu  bestimmen,  indem  es
den  Schiedsvertrag  sowie  die  sonstigen
Staatsverträge,  die  für  den  Gegenstand
        <pb n="429" />
        —  417  —

dans  la  matière,  et  en  appliquant
les  principes  du  droit  international.

Article  49.

Le  Tribunal  a  le  droit  de  rendre
des  ordonnances  de  procédure  pour
la  direction  du  proces,  de  déterminer
les  formes  et  délais  dans  lesquels
chaque  Partie  devra  prendre  ses
conclusions  et  de  procéder  à  toutes
les  formalités  due  comporte  ladministration
  des  preuwes.

Article  b50.

Les  agents  et  les  conseils  des
Parties  ayant  présenteé  tous  les  éclaircissements
  et  preuves  à  Tappui  de
leur  cause,  le  Président  prononce  la
clöture  des  débats.

Article  51.

Les  délibérations  du  Tribunal  ont
lieu  à  huis  clos.

Toute  décision  est  prise  à  la  majorité
  des  membres  du  Tribunal.

Le  refus  Tun  membre  de  prendre
art  au  vote  doit  étre  constaté  dans
le  procès-verbal.

Article  52.

La  Ssentence  arbitrale,  votée  à  la
majorité  des  voix,  est  motivée.  Elle
est  redigée  par  éCcrit  et  signée  par
chacun  des  membres  du  Tribunal.

Ceux  des  membres  qui  sont  restés
een  minorité  peuvent  constater,  en
signant,  leur  dissentiment.

Reichs-Gesetzbl.  1901.

angeführt  werden  können,  auslegt  und
die  Grundsätze  des  Völkerrechts  anwendet.

Artikel  49.

Dem  Schiedsgerichte  steht  es  zu,  auf
das  Verfahren  bezügliche  Anordnungen
zur  Leitung  der  Streitsache  zu  erlassen,
die  Formen  und  Fristen  zu  bestimmen,
in  denen  jede  Partei  ihre  Anträge  zu
stellen  hat,  und  zu  allen  Förmlichkeiten
zu  schreiten,  welche  die  Beweisaufnahme
mit  sich  bringt.

Artikel  50.

Nachdem  die  Agenten  und  die  Rechtsbeistände
  der  Parteien  alle  Aufklärungen
und  Beweise  zu  Gunsten  ihrer  Sache
vorgetragen  haben,  spricht  der  Vorsitzende
den  Schluß  der  Verhandlung  aus.

Artikel  51.

Die  Berathung  des  Schiedsgerichts
erfolgt  geheim.

Jede  Entscheidung  ergeht  nach  der
Mehrheit  der  Mitglieder  des  Schiedsgerichts.


Die  Weigerung  eines  Mitglieds,  an
der  Abstimmung  Theil  zu  nehmen,  muß
im  Protokolle  festgestellt  werden.

Artikel  52.

Der  nach  Stimmenmehrheit  erlassene
Schiedsspruch  ist  mit  Gründen  zu  versehen.
  Er  wird  schriftlich  abgefaßt  und
von  jedem  Mitgliede  des  Schiedsgerichts
unterzeichnet.

Die  in  der  Minderheit  gebliebenen
Mitglieder  können  bei  der  Unterzeichnung
die  Verweigerung  ihrer  Zustimmung  feststellen.


78
        <pb n="430" />
        Article  53.

La  sentence  arbitrale  est  luc  en
sCance  publique  du  Tribunal,  les
agents  et  les  conseils  des  Parties
Présents  ou  düment  appelés.

Article  54.

La  sentence  arbitrale,  duüment  prononcée
  et  notifice  aux  agents  des
Parties  en  litige  decide  definitivement
  et  sans  appel  la  contestation.

Article  55.

Les  Parties  peuvent  se  réserver
dans  le  compromis  de  demander  la
revision  de  la  sentence  arbitrale.

Dans  ce  cas  et  sauf  convention
contraire,  Ia  demande  doit  étre
adressée  au  Tribunal  qui  a  rendu
la  sentence.  Elle  ne  peut  étre  motivée
  due  par  la  découverte  d’un
fait  nouveau  qui  eüt  été  de  nature
à  exercer  une  influence  décisive  sur
la  Sentence  et  qui,  lors  de  la  clöture
des  déebats,  était  inconnu  du  Tribunal
lui-méme  et  de  la  Partie  qui  a  demandé
  la  revision.

La  procédure  de  revision  ne  peut
étre  ouverte  due  par  une  décision
du  Tribunal  constatant  expressément
Texistence  du  fait  nouveau,  lui  reconnaissant
  les  caractères  prévus  par
le  paragraphe  précédent  et  déclarant
à  ce  titre  la  demande  recevable.

Le  compromis  determine  le  delai
dans  lequel  la  demande  de  revision
deit  étre  forméee.

418  —

Artikel  53.

Der  Schiedsspruch  wird  in  öffentlicher
  Sitzung  des  Schiedsgerichts  verlesen,
  sofern  die  Agenten  und  die  Rechtsbeistünde
  der  Parteien  anwesend  sind
oder  gehörig  geladen  waren.

Artikel  54.

Der  gehörig  verkündete  und  den
Agenten  der  streitenden  Theile  zugestellte
  Schiedsspruch  entscheidet  das
Streitverhältniß  endgültig  und  mit  Ausschließung
  der  Berufung.

Artikel  55.

Die  Parteien  können  sich  im  Schiedsvertrage
  vorbehalten,  die  Nachprüfung
(Revision)  des  Schiedsspruchs  zu  beantragen.


Der  Antrag  muß  in  diesem  Falle,
unbeschadet  anderweitiger  Vereinbarung,
bei  dem  Schiedsgericht  angebracht  werden,
das  den  Spruch  erlassen  hat.  Er  kann
nur  auf  die  Ermittelung  einer  neuen
Thatsache  gegründet  werden,  die  einen
entscheidenden  Einfluß  auf  den  Spruch
auszuüben  geeignet  gewesen  wäre  und
bei  Schluß  der  Verhandelung  dem  Schiedsgerichte
  selbst  und  der  Partei,  welche
die  Nachprüfung  beantragt  hat,  unbekannt
  war.

Das  Nachprüfungsverfahren  kann
nur  eröffnet  werden  durch  einen  Beschluß
des  Schiedsgerichts,  der  das  Vorhandensein
  der  neuen  Thatsache  ausdrücklich
feststellt,  ihr  die  im  vorangehenden  Absatze
  bezeichneten  Merkmale  zuerkennt
und  den  Antrag  insoweit  für  zulässig
erklärt.

Der  Schiedsvertrag  bestimmt  die  Frist,
innerhalb  deren  der  Nachprüfungsantrag
gestellt  werden  muß.
        <pb n="431" />
        —  419

Article  56.

La  sentence  arbitrale  mest  obligatoire
  que  pour  les  Parties  qui  ont
conclu  le  compromis.

Lorsqu’il  sagit  de  Tinterprétation
FTune  convention  à  laquelle  ont  particips
  Tautres  Puissances  due  les
Parties  en  litige,  celles-i  notifient
aux  premières  le  compromis  qw’elles
ont  conclu.  Chacune  de  ces  Puis-Sances
  a  le  droit  d’intervenir  au
Procès.  Si  une  ou  plusieurs  d’entre
elles  ont  profité  de  cette  faculteé,
T’interprétation  contenue  dans  la
Sentence  est  également  obligatoire  à
leur  égard.

Article  57.

Chaque  Partie  supporte  ses  propres
frais  et  une  part  égale  des  frais  du
Tribunal.

Dispositions  génrales.
Article  58.

La  présente  Convention  sera  ratifiée
  dans  le  plus  bref  délai  possible.

Les  ratifications  seront  déposées  à
a  Hayxe.

II  sera  dressé  du  dépôt  de  chaque
ratilication  un  procèes-  verbal,  dont
une  copie,  certifice  conforme,  sera
remise  par  la  voie  diplomatique  à
toutes  les  Puissances,  qui  ont  été
représentées  à  la  Conférence  Internationale
  de  la  Paix  de  la  Haye.

Article  59.

Les  Puissances  non  signataires  qui
ont  été  représentées  à  Ila  Conférence

Artikel  56.

Der  Schiedsspruch  bindet  nur  die
Parteien,  die  den  Schiedsvertrag  geschlossen
  haben.

Wenn  es  sich  um  die  Auslegung
eines  Abkommens  handelt,  an  dem  sich
noch  andere  Mächte  betheiligt  haben,
als  die  streitenden  Theile,  so  geben  diese
ihnen  von  dem  Schiedsvertrage,  den  sie
geschlossen  haben,  Kenntniß.  Jede  dieser
Mächte  hat  das  Recht,  sich  an  der
Streitsache  zu  betheiligen.  Wenn  eine
oder  mehrere  von  ihnen  von  dieser  Berechtigung
  Gebrauch  gemacht  haben,  so  ist
die  in  dem  Schiedsspruch  enthaltene
Auslegung  auch  in  Ansehung  von  ihnen
bindend.

Artikel  57.
Jede  Partei  trägt  ihre  eigenen  Kosten
und  die  Kosten  des  Schiedsgerichts  zu
gleichem  Antheile.

Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  58.

Dieses  Abkommen  soll  sobald  wie
möglich  ratifizirt  werden.

Die  Ratifikationsurkunden  sollen  im
Haag  hinterlegt  werden.

Ueber  die  Hinterlegung  einer  jeden
Ratifikationsurkunde  soll  ein  Protokoll
aufgenommen  werden;  von  diesem  soll
eine  beglaubigte  Abschrift  auf  diplomatischem
  Wege  allen  Mächten  mitgetheilt
werden,  die  auf  der  internationalen
Friedenskonferenz  im  Haag  vertreten
gewesen  sind.

Artikel  59.
Die  Mächte,  die  auf  der  internationalen
  Friedenskonferenz  vertreten  gewesen
78“
        <pb n="432" />
        Internationale  de  la  Paix  pourront
adhérer  à  la  présente  Conwention.
Elles  auront  à  cet  effet  à  faire  connaitre
  leur  adhésion  aux  Puissances
contractantes,  au  moyen  d’'une  notification
  écrite,  adressée  au  GCouver--nement
  des  Pays-Bas  et  communiqduée
  par  celui-i  à  toutes  les  autres
Puissances  contractantes.

Article  60.

Les  conditions  auxquelles  les  Puissances
  qui  n’ont  pas  été  représentées
à  la  Conférence  Internationale  de  la
Paix,  pourront  adhérer  à  la  présente
Convention,  formeront  Tobjet  d’une
entente  ultérieure  entre  les  Puissances
Contractantes.

Article  61.

’il  arrivait  qu’'une  des  Hautes
Parties  contractantes  dénonçät  la
Présente  Convention,  cette  dénonciation
  ne  produirait  ses  effets  qu’un
an  apreès  la  notification  faite  par
écrit  au  Gouvernement  des  Pays-Bas
  et  crommuniquée  immédiatement
Par  celui-Ci  à  toutes  les  autres  Puis-Ssances
  contractantes.

Cette  dénonciation  ne  produira  ses
effets  qu'a  Iégard  de  la  Puissance
qui  T’aura  notifie.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
ont  signé  la  présente  Convention  et
Tont  revétue  de  leurs  sceaux.

Fait  a  la  Haye,  le  vingt-neuf
juillet  mil  huit  cent  quatre-vingt
dix-neuf,  en  un  seul  exemplaire  qui
restera  déposé  dans  les  archiwes  du
Gouvernement  des  Pays-Bas  et  dont
des  copies,  certifices  Conformes,  seront

420

sind,  dieses  Abkommen  aber  nicht  gezeichnet
  haben,  können  ihm  später  beitreten.
  Sie  haben  zu  diesem  Zwecke
ihren  Beitritt  den  Vertragsmächten  durch
eine  schriftliche  Benachrichtigung  bekannt
zu  geben,  die  an  die  Regierung  der
Niederlande  zu  richten  und  von  dieser
allen  anderen  Vertragsmächten  mitzutheilen
  ist.

Artikel  60.

Die  Bedingungen,  unter  denen  die
auf  der  internationalen  Friedenskonferenz
nicht  vertreten  gewesenen  Mächte  diesem
Abkommen  beitreten  können,  sollen  den
Gegenstand  einer  späteren  Verständigung
zwischen  den  Vertragsmächten  bilden.

Artikel  61.

Falls  einer  der  hohen  vertragschließendem
  Theile  dieses  Abkommen
kündigen  sollte,  würde  diese  Kündigung
erst  ein  Jahr  nach  der  schriftlich  an  die
Regierung  der  Niederlande  ergehenden
und  von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten
  unverzüglich  mitzutheilenden
Benachrichtigung  wirksam  werden.

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung
  der  Macht  wirksam  sein,  die  sie
erklärt  hat.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  dieses  Abkommen  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten
  Juli  achtzehnhundertneunundneunzig
  in  einer  einzigen  Ausfertigung,
die  im  Archive  der  Regierung  der  Niederlande
  hinterlegt  bleiben  soll  und  wovon
beglaubigte  Abschriften  den  Vertrags-
        <pb n="433" />
        remises  par  la  voie  diplomatique
aux  Puissances  contractantes.

Pour  FaAllemagne:
(L.  s.)  Mänster  Derneburg.

Pour  FAntriche-Hongrie:
(l.  s.)  Welsersheimb.
(.  s.)  Obolicsannl.

Pour  la  Belgique:
(l.  s.)  A.  Beernaert.
(L.  s.)  C  de  Crelle  Rogier.
(I.  s.)  (hr  hescanps.

Pour  la  Chine:
(L.  s.)  lang  Lü#

Pour  le  Danemark:
(d.  s.)  F.  Bille.

Pour  I’Espagne:
(L.  s.)  R  huque  de  Tetua..
(l  S.)  W.  R  de  Wila  Urrulia.
(I.  s.)  Arluro  de  haguer.

Pour  les  Etats-Unis  d’Amérique:
(d.  s.)  Andrew  D.  Ubile.
(l.  S.)  Seih  Lo.
(I.  §S.)  Kanlord  Newel.
(1.  s.)  A.  I.  Mahan.
(I.  s.)  Willam  Cronier.

Sous  réserve  de  la  déclaranière

  de  la  Conférence  du
25  juillet  1899.

Pour  les  Etats-Unis  Mexicains:
(l.  s.)  A  de  NMer.
(I.  s.)  J.  Lenll.

Pour  la  France:
(L.  S.)  L#00  Bourgeos.
(I.  S.)  C.  Bihourd.
(I.  S.)  d’Estournelles  de  Conslant.

41

tion  faite  dans  la  séance  plémächten

  auf  diplomatischem  Wege  übergeben
  werden  sollen.

Für  Deutschland:
(L.  S.)  Münster  Derneburg.

Für  Oesterreich-Ungarn:
(L.  S.)  Welsersheimb.
(L.  S.)  Obolicsangi.

Für  Belgien:
(L.  S.)  A.  Beernnert.
(L.  S.)  Graf  de  Grelle  RNogier.
(L.  .)  Chevalier  Vescamps.

Für  China:
(L.  S.)  Dang  hü.

Für  Dänemark:
(L.  S.)  F.  Hille.

Für  Spanien:
(L.  S.)  Herzog  von  Tetuan.
(L.  S.)  W.  R.  de  Villa  Urrutia.
(L.  S.)  Arturo  de  Baguer.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika:
(L.  S.)  Andrew  P.  White.
(L.  S.)  DHeth  Low.

(L.  S.)  Stanford  Newel.
(L.  S.)  A.  T.  Mahan.
(L.  S.)  William  Crozier.

Mit  dem  in  der  Plenarsitzung
der  Konferenz  vom  25.  Juli
1899  erklärten  Vorbehalte.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko:
(L.  S.)  A.  de  Mier.
(L.  S.)  J.  Benil.

Für  Frankreich:
(L.  S.)  Léon  Bourgeois.
(L.  S.)  G.  Sihourd.
(L.  S.)  b’Estournelles  de  Constant.
        <pb n="434" />
        —  422  —

Pour  la  Crande  Bretagne  et  T’Irlande:  Für  Großbritannien  und  Irland:

(I.  S.)  Pauncelole.  (L.  S.)  Paunrefote.
(L.  S.)  Heury  lloward.  (L.  S.)  Heurp  Howard.
Pour  la  Grece:  Für  Griechenland:
(L.  s.)  N  Delyanul.  (L.  S.)  N.  Delpanni.
Pour  T’talie:  Für  Italien:
(1.  s.)  #gra.  (L.  S.)  Migra.
(I.  s.)  A.  Tanmul  (L.  S.)  d.  Zannini.
(L.  s.)  6.  Pompill  (L.  S.)  G.  Pompils.
Pour  le  Japon:  Für  Japan:
(I.  s.)  I.  Molono.  (L.  S.)  J.  Motono.
Pour  le  Luxembourg:  Für  Luxemburg:
(.  s.)  Eschen.  7  (L.  S.)  Epschen.
Pour  le  Montéenégro:  Für  Montenegro:
(I.  s.)  Kaal.  (L.  S.)  Staal.
Pour  les  Pay-Bas:  Für  die  Niederlande:
(I.  S.)  J.  Kunebeek.  (L.  S.)  v.  Karnebeek.
(I.  s.)  den  heer  Poorlugatl.  (L.  S.)  den  Beer  Poortugael.
(l.  s.)  F.  N.  (.  Aver.  (L.  S.)  C.  M.  C.  Asser.
(I.  S.)  E.  N.  Rahusen.  (L.  S.)  E.  N.  Nahusen.
Pour  la  Perse:  Für  Persien:
(l.  s.)  Mu#za  Rua  Khan,  Ala-  ud-Dolleb.  (L.  S.)  Mirza  Riza  ühan,  Arfa-  ud-  Dooleh.
Pour  le  Portugal:  Für  Portugal:
(I.  S.)  (onde  de  Macedo.  (L.  S.)  Graf  de  Maredo.
(.  s.)  Agosunbo  d’Ornellas  de  Vasconcellous  (L.  S.)  Agostinho  d'Ornellas  de  Vasconcellos.
(I.  S.)  (onde  de  Felr.  (L.  S.)  Graf  de  Selir.
Pour  la  Roumanie:  Für  Rumänien:
Sous  les  réserves.  formulées  zux  Mit  den  Vorbehalten,  die  zu
articles  16.  17  et  19  de  la  présente  den  Artikeln  16,  17,  19  dieses

(I.  S.)  A.  Beldman.  (Convention  (15.  16  er  18  relet  J  S.)  A  .  Abkommens  (15,  16,  18  des
#  12“  Presente,  par  le  Comite  d’Examen)  (  *—  .)  k%  Zeldiman.  von  dde  Präsungsausschuse

(L.  s.)  J.  N.  Papinu.  Wetnes  au  Proces-  verdal  »  ..Vo;gss«ztskasj;s3;skås;)gsswcht
C  stance  de  la  Troisième  (I.  S.)  J.  N.  Papiniu.  und  in  das  Protokoll  der  Sitzung

Ommission  du  20  juillet  1899.  der  dritten  Kommission  vom

20.  Juli  1899  aufgenommen

worden  sind.
Pour  la  Russie:;  Für  Rußland:
(I.  s.)  Naal.  (L.  S.)  Staal.
(I.  s.)  Harlens.  (L.  S.)  Martens.

(T.  S.)  1.  Basir.  (L.  S.)  d.  Lafilp.
        <pb n="435" />
        Pour  la  Serbie:
(.  S.)  (hede  Matowch.

Sous  les  réserves,  consignées
  au  proces.  verbal  de
lIla  Troisieme  Commission  du

20  juillet  1899.

Pour  le  Siam:
(L.  S.)  Phra  Sur#a  Imatr.
(l.  S.)  Misuddda.

Pour  les  Royaumes-Unis  de  Suede
et  de  Norvege:

(I.  s.)  Blldl.

Pour  la  Suisse:
(I.  S.)  Rkolb.

Pour  la  Turquie:
(l.  s.)  Turlhan.
(L.  s.)  Hebemed  Nour.

Pour  la  Bulgarie:
(T.  s.)  D.  Kancoof.
(I.  s.)  Nasor  Hessapichel-.

Sous  réserve  de  ls  décrlaration
  faite  dans  la  seance  plénièere
  de  la  Conférence  du

25  juillet  1899.

423

Für  Serbien:

Mit  den  Vorbehalten,  die
in  das  Protokoll  der  dritten

(I.  S.)  Chrdo  Mipatovitch.  Anul  ne
Für  Siam:
(I.  S.)  Phpa  Duripa  Ruvatr.
(L.  S.)  Disuddha.
Für  die  Vereinigten  Königreiche  von
Schweden  und  Norwegen:
(L.  S.)  Bildt.

Für  die  Schweiz:
(L.  S.)  Roth.

Für  die  Türkei:
(L.  S.)  Curkhan.
(L.  S.)  Mehemed  RNourp.

Für  Bulgarien:
(L.  S.)  V.  Stanrioff.

(L.  S.)  Masor  hessaptchieff.

Mit  dem  in  der  Plenarsitzun
der  Konferenz  vom  25.  Jul
1899  erklärten  Vorbehalte.

 

(Nr.  2808.)  Convention  concernant  les
lois  et  coutumes  de  la  guerre
sur  terre,  Du  29  juillet  1899.

Sa  Majesté  ’Empereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse;  Sa  Majesté  Empereur
dG'Autriche,  Roi  de  Bohéme  etc.  et
Roi  Apostoliqdue  de  Hongrie;  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;  Sa  Majesté
le  Roi  de  Danemark;  Sa  Masesté
le  Roi  dEspagne  et  en  Son  Nom
Sa  Majeste  la  Reine-BRégente  du
Royaume;  le  Président  des  Etats-(Uebersetzung.)



(Nr.  2808.)  Abkommen,  betreffend  die  Gesetze
und  Gebräuche  des  Landkriegs.
Vom  29.  Juli  1899.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn,  Seine  Majestät  der  König
der  Belgier,  Seine  Majestät  der  König
von  Dänemark,  Seine  Majestät  der
König  von  Spanien  und  in  Seinem
Namen  Ihre  Majestät  die  Königin-
        <pb n="436" />
        Unis  d'Amérique;  le  Président  des
Etats  -  Unis  Mexicains;  le  Président
de  la  République  Française;  Sa
Majesté  la  Reine  du  Royaume-Uni
de  la  Grande  Bretagne  et  d'Irlande,
Impératrice  des  Indes;  Sa  Majesté
le  Roi  des  Hellènes;  Sa  Majesté  le
Roi  d'Italie;  Sa  Majesté  l'Empereur
du  Japon;  Son  Altesse  Royale  le
Grand-Duc  de  Luxembourg,  Duc  de
Nassau;  Son  Altesse  le  Prince  de
Monténégro;  Sa  Majesté  la  Reine  des
Pays-Bas;  Sa  Majesté  Impériale  le
Schah  de  Perse;  Sa  Majesté  le  Roi
de  Portugal  et  des  Algarves  etc.;
Sa  Majesté  le  Roi  de  Roumanie;  Sa
Majeste  PEmpereur  de  Toutes  les
Russies;  Sa  Majesté  le  Roi  de  Serbie;
Sa  Majeste  le  Koi  de  Siam;  Sa
Majestée  le  Roi  de  Sueède  et  de
Norveège;  Sa  Majesté  Empereur  des
Ottomans  et  Son  Altesse  Royale  le
Prince  de  Bulgarie

Considérant  due,  tout  en  recherchant
  les  moyens  de  sauvegarder  la
Paix  et  de  prévenir  les  conflits  armés
entre  les  nations,  il  importe  de  se
Préoccuper  également  du  cas  on
Tappel  aux  armes  serait  amené  par
des  événements  due  Leur  sollicitude
n’aurait  pu  détourner;

Animés  du  désir  de  servir  encore,
dans  cette  hypotheèese  extréme,  les
intéeréts  de  Fhumanité  et  les  exigences
toujours  progressives  de  la  civwilisation;


Estimant  qw’il  importe,  à  cette  fin,
de  reviser  les  lois  et  coutumes  genérales
  de  la  guerre,  soit  dans  le  but

44

Regentin  des  Königreichs,  der  Präsident
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten
von  Mexiko,  der  Präsident  der  Französischen
  Republik,  Ihre  Majestät  die
Königin  des  Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,  Kaiserin
von  Indien,  Seine  Majestät  der  König
der  Hellenen,  Seine  Majestät  der  König
von  Italien,  Seine  Majestät  der  Kaiser
von  Japan,  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Luxemburg,  Herzog
zu  Nassau,  Seine  Hoheit  der  Fürst  von
Montenegro,  Ihre  Majestät  die  Königin
der  Niederlande,  Seine  Kaiserliche  Majestät
  der  Schah  von  Persien,  Seine
Majestät  der  König  von  Portugal  und
Algarvien  u.  s.  w.,  Seine  Majestät  der
König  von  Rumänien,  Seine  Mazestät
der  Kaiser  aller  Reußen,  Seine  Majestät
der  König  von  Serbien,  Seine  Majestät
der  König  von  Siam,  Seine  Majestät
der  König  von  Schweden  und  Norwegen,
  Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Osmanen  und  Seine  Königliche  Hoheit
der  Fürst  von  Bulgarien

haben  in  der  Erwägung,  daß  es  nicht
genügt,  Mittel  und  Wege  zu  suchen,
um  den  Frieden  zu  sichern  und  bewaffnete
  Streitigkeiten  zwischen  den
Staaten  zu  verhüten,  sondern  daß  auch
der  Fall  ins  Auge  gefaßt  werden  muß,
wo  ein  Ruf  zu  den  Waffen  durch  Ereignisse
  herbeigeführt  wird,  die  ihre  Fürsorge
  nicht  hat  abwenden  können,

von  dem  Wunsche  beseelt,  auch  in  diesem
äußersten  Falle  den  Gesetzen  der  Menschlichkeit
  und  den  sich  immer  steigernden
Forderungen  der  Civilisation  zu  dienen,

in  der  Erkenntniß,  daß  es  von  Bedeutung
  ist,  zu  diesem  Zwecke  die  allgemeinen
  Kriegsgesetze  und  Gebräuche
        <pb n="437" />
        —

de  les  definir  avec  plus  de  préecision,
soit  alin  dy  tracer  certaines  limites
destinées  à  en  restreindre  autant  due
Dossible  les  rigueurs;

F’inspirant  de  ces  vues  recommandees
  aujourd’hui,  comme  il  y  a  vingtcind
  ans,  lors  de  la  Conférence  de
Bruxelles  de  1874,  par  une  sage  et
généreuse  prévoyance;

Ont,  dans  cet  esprit,  adopté  un
grand  nombre  de  (dispositions  qui
ont  pour  objet  de  définir  et  de  régler
les  usages  de  la  guerre  Sur  terre.

Selon  les  vues  des  llautes  Parties
contractantes,  ces  dispositions,  dont
la  rédaction  a  été  inspirée  par  le
désir  de  diminuer  les  maux  de  la
guerre,  autant  que  les  nécessités
militaires  le  permettent,  sont  destinées
à  servir  de  rögle  géencrale  de  conduite
aufx  belligérants,  dans  leurs  rapports
entre  end  et  avec  les  populations.

II  n'a  pas  été  Possibple  tonutetfois
de  concerter  deèes  maintenant  des
stipulations  s’étendan  à  toutes  les
eirconstances  dui  se  Dresentent  dans
la  pratique.

D’autre  part,  #l  ne  pouvait  entrer
daus  les  intentions  des  llautes  Parties
contractantes  due  les  cas  non  prévus
fussent,  faute  de  stipulation  Ccrite,
laissées  à  Tappréciation  arbitraire  de
cenkx  dui  dirigent  les  armées.

En  attendant  duun  code  plus
complet  des  lois  de  la  guerre  Duisse
Gtre  edictc,  les  Hautes  Parties
contractantes  gugent  opportun  de
constater  due,  dans  les  cas  non
compris  dans  les  dispositions  réglementaires
  adoptees  par  Elles,  les
Dopulations  et  les  belligérants  restent

Reichs-Gesetzbl.  1901.

425

einer  Durchsicht  zu  unterziehen,  sei  es
um  sie  näher  zu  bestimmen,  sei  es  um
ihnen  gewisse  Grenzen  zu  ziehen,  damit
sie  soviel  wie  möglich  von  ihrer  Schärfe
verlieren,  1

von  all  diesen  Gesichtspunkten  ausgehend,
  die  heute  wie  vor  25  Jahren
zur  Zeit  der  Brüsseler  Konferenz  von
1874  durch  eine  weise  und  hochherzige
Fürsorge  nahegelegt  sind,

in  diesem  Sinne  zahlreiche  Bestimmungen
  angenommen,  die  dem  Zwecke
dienen,  die  Gebräuche  des  Landkriegs
näher  zu  bestimmen  und  zu  regeln.

Nach  der  Auffassung  der  hohen  vertragschließenden
  Theile  sollen  diese  Bestimmungen,
  deren  Abfassung  durch  den
Wunsch  angeregt  wurde,  die  Leiden  des
Krieges  zu  mildern,  soweit  es  die  militärischen
  Interessen  gestatten,  den  Kriegführenden
  als  allgemeine  Richtschnur  für
ihr  Verhalten  in  den  Beziehungen  unter
einander  und  mit  der  Bevölkerung  dienen.

Es  war  indessen  nicht  möglich,  sich
schon  jetzt  über  Bestimmungen  zu  einigen,
die  sich  auf  alle  in  der  Praxis  vorkommenden
  Fälle  erstrecken.

Andererseits  konnte  es  nicht  in  der
Absicht  der  hohen  vertragschließenden
Theile  liegen,  daß  die  nicht  vorhergesehenen
  Fälle,  in  Ermangelung  eines
schriftlichen  Uebereinkommens,  der  willkürlichen
  Beurtheilung  der  militärischen
Befehlshaber  überlassen  bleiben.

Solange,  bis  ein  vollständigeres
Kriegsgesetzbuch  festgestellt  werden  kann,

halten  es  die  hohen  vertragschließenden

Theile  für  zweckmäßig,  festzusetzen,  daß

in  den  Fällen,  die  in  den  von  ihnen

angenommenen  Bestimmungen  nicht

vorgesehen  sind,  die  Bevölkerungen  und

Kriegführenden  unter  dem  Schutze  und
79
        <pb n="438" />
        sous  la  sauvegarde  et  sous  Tempire
des  principes  du  droit  des  gens,  tels
duils  résultent  des  usages  établis
entre  nations  civiliséces,  des  lois  de
Thumanitc  et  des  exigences  de  la
conscience  publique

Elles  déeclarent  due  e'est  dans  ce
sens  due  doivent  s’entendre  notamment
  les  articles  un  et  deux  du
Réèglement  adopté;

Les  Hautes  Parties  contractantes
desirant  conclure  une  Convention
à  cet  effet  ont  nommé  pour  Leurs
Plénipotentiaires,  Savoir:

Sa  Majesté  1’Empereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Son  Excellence  le  Comte  de
Münster,  Prince  de  Derneburg,
  Son  Ambassadeur  à  Paris.

Sa  Majesté  I'Empereur  d'Autriche,
  Roi  de  Bohéme  etc.  et
Roi  Apostolique  de  Hongrie:

Son  Excellence  le  Comte  R.  de
Welsersheimb,  Son  Ambassadeur
  extraordinaire  et
plénipotentiaire.

M.  Alexandre  Okolicsanyi
d’okolicsna,  Son  Enveye
extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  à  la  Haye.

Sa  Majeste  le  Roi  des  Belges:

Son  Excellenee  M.  Auguste
Beernaert,  Son  Ministre
d’Etat,  President  dela  Chambre
des  Representants.

426

den  herrschenden  Grundsätzen  des  Völkerrechts
  bleiben,  wie  sie  sich  aus  den  unter
gesitteten  Staaten  geltenden  Gebräuchen,
aus  den  Gesetzen  der  Menschlichkeit  und
aus  den  Forderungen  des  öffentlichen
Gewissens  herausgebildet  haben.

Sie  erklären,  daß  namentlich  die  Artikel
  1  und  2  der  angenommenen  Bestimmungen
  in  diesem  Sinne  zu  verstehen

sind.

Die  hohen  vertragschließenden  Theile,
die  hierüber  ein  Abkommen  abzuschließen
wünschen,  haben  zu  ihren  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Excellenz  den  Grafen  zu
Münster,  Fürsten  von  Derneburg,
  Allerhöchstihren  Botschafter
in  Paris,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Böhmen
  u.  s.  w.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn:

Seine  Ercellenz  den  Grafen
R.  von  Welsersheimb,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter,
Herrn  Alexander  Okolicsanyi
von  Okolicsna,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  im
Haag,

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:
Seine  Excellenz  Herrn  August
Beernaert,  Allerhöchstihren
Staatsminister,  Präsidenten  der
Repräsentantenkammer,
        <pb n="439" />
        —  427

M.  le  Comte  Degrelle  Rogier,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  à  la
Iaye.

M.  le  Chevalier  Descamps,
Sénateur.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemark:

Son  Chambellan  Fr.  E.  de
Bille,  Son  Envoyé  eetraordinaire
  et  Ministre  pleéni-Potentiaire
  à  Londres.

Sa  Majestéle  Roi  d  Espagneet
en  Son  Nom,  Sa  Majesté  la
Reine-Régente  du  Royaume:

Son  Excellence  le  Duc  de  Tetuan,
  Ancien  Ministre  des
Affaires  Etrangeères.

M.  W.  Ramirez  de  Villa
Urrutia,  Son  Envoyé  erxtraordinaire
  et  Ministre  pléni-Potentiaire
  à  Bruxelles.

M.  Arthur  de  Baguer,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  la
Haye.

Le  Président  des  Etats-Unis
Amérique:
M.  Stanford  Newel,  Envoyé
extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  la  Haye.

Le  Président  des  Etats-Unis
Mexicains:

M.  de  Mier,  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  Paris.

M.  Zenil,  Ministre-Résident  à
Bruxelles.

Herrn  Grafen  Degrelle  Rogier,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,
Herrn  Chevalier
Senator,

Descamps,

Seine  Majestät  der  König  von

Dänemark:  «
Allerhöchstihren  Kammerherrn  und
außerordentlichen  Gesandten  und  be—

vollmächtigten  Minister  in  London
Fr.  E.  von  Bille,

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien  und  in  Seinem
Namen  Ihre  Mazestät  die
Königin-Regentin  des  Königreichs:

Seine  Excellenz  den  Herzog  von
Detuan,  früheren  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten,
Herrn  W.  Ramirez  de  Villa
Urrutia,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Brüssel,
Herrn  Arthur  von  Baguer,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:

Herrn  Stanford  Newel,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  im  Haag,

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko:
Herrn  de  Mier,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Paris,
Herrn  Zenil,  Ministerrefidenten
in  Brüssel,
79
        <pb n="440" />
        —  428

Le  Président  de  la  République
Française:

M.  Lén  Bourgeois,  Ancien
President  du  Conseil,  Ancien
Ministre  des  Affaires  Etrangeres,
  Membre  de  la  Chambre
des  Députcs.

M.  Georges  Bihourd,  Envoyré
eKktraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  la  Haye.

M.  le  Baron  H'Estournelles  de
Constant,  Ministre  plénipotentiaire,
  Membre  de  la  Chambre
des  Députés.

Sa  Majesté  la  Reine  du  Rofgyaume-Uni
  de  la  Grande  Bretagne
  et  d’lrlande,  Impéra--trice
  des  Indes:

Son  Excellence  le  Tres  Honorable
  Baron  Pauncefote  de
Preston,  Membre  du  Conseil
Privé  de  Sa  Majesté,  Son  Ambassadeur
  extraordinaire  et
lénipotenptiaire  à  Washington.

Sir  Henry  Howard,  Son  En-Voy)RK
  extraordinaire  et  Ministre
Dlénipotentiaire  à  la  Haye.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Hellenes:


M.  N.  Delyanni,  Ancien  Président
  du  Conseil,  Ancien  Ministre
  des  Affaires  Etrangeres,
Son  Envoyeé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  à
Paris.

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

Son  Excellence  le  Comte  Nigra,
Son  Ambassadeur  à  Vienne,
Scnateur  du  Royaume.

der  Präsident  der  Französischen
Republik:
Herrn  Léon  Bourgeois,  früheren
  Ministerpräsidenten,  frliheren
  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Mitglied  der
Deputirtenkammer,
Herrn  Georges  Bihourd,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  im  Haag,
Herrn  Baron  d'Estournelles  de
Constant,  bevollmächtigten  Minister,
  Mitglied  der  Deputirtenkammer,

Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:
Seine  Excellenz  den  Sehr  Ehrenwerthen
  Baron  Pauncefote  de
Preston,  Mitglied  des  Geheimen
Rathes  Ihrer  Majestät,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter  in
Washington,
Sir  Henry  Howard,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  im  Haag,
Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:
Herrn  N.  Delyanni,  früheren
Ministerpräsidenten,  früheren  Minister
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Paris,
Seine  Majestät  der  König  von
Italien:
Seine  Excellenz  den  Grafen  Nigra,
  Allerhöchstihren  Botschafter
in  Wien,  Senator  des  Königreichs,
        <pb n="441" />
        —  429

M.  le  Comte  A.  Zannini,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  MNi—
nistre  plenipotentiaire  à  la

IIaye.
M.  le  Commandeur  Guido
Pompilj,  Députe  au  Parlement

  ltalien.
Sa  Majeste  IEmpereur  du
Japon:
M.  I.  Motono,  Son  Envoyec  erxtraor
  dinaire  et  Ilinistre  pléni-Potentiaire
  à  Brugelles.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
  de  Luxembourg,  Duc  de
Nassau:

Son  Excellenee  M.  Eyschen,
Son  Ministre  d’lEtat,  President

du  Couvernement  Crand--Ducal.

Son  Altesse  le  Prince  de  Montenégro:


Son  Excellence  M.  le  Conseiller
Privé  Actuel  de  Staal,  Ambassadeur
  de  Russle  à  Londres.

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


M.  le  Jonkheer  A.  P.  C.  van
Karnebeek,  Ancien  Ministre
des  Affaires  Etrangeres,  Membre
de  la  Seconde  Chambre  des
Etats-Généraux.

M.  le  Général  J.  C.  C.  den  Beer
Poortugael,  Ancien  Ministre
lle  Ia  Guerre,  Membre  du
Conseil  d’Etat.

M.  T.  M.  C.  Asser,  Membre  du
Conseil  d’Etat.

M.  E.  N.  Rahusen,  Membre  de
la  Premieèere  Chambre  des  Etats-Généraux.


—.

Herrn  Grafen  A.  Lannini,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,
Herrn  Kommandeur  Guido  Pompilj,
  Abgeordneten  im  italienischen
  Parlamente,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Japan:
Herrn  J.  Motono,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  in
Brüssel,
Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Luxemburg,
Herzog  zu  Nassau:
Seine  Excellenz  Herrn  Cyschen,
Allerhöchstihren  Staatsminister,
Präsidenten  der  Großherzoglichen
Regierung,
Seine  Hoheit  der  Fürst  von
Montenegro:
Seine  Excellenz  den  Wirklichen
Geheimen  Rath  Herrn  von  Staal,
russischen  Botschafter  in  London,
Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:
Herrn  Jonkheer  A.  P.  C.  van
Karnebeek,  früheren  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Mitglied  der  Zweiten  Kammer
der  Generalstaaten,
Herrn  General  I.  C.  C.  den  Beer
Poortugael,  früheren  Kriegsminister,
  Mitglied  des  Staatsraths,

Herrn  T.  M.  C.  Asser,  Mitglied
des  Staatsraths,
Herrn  E.  N.  Rahusen,  Mitglied
der  Ersten  Kammer  der  Generalstaaten,
        <pb n="442" />
        —  430

Sa  Majesté  lmpériale  le  Schah
de  Perse:

Son  Aide  de  Camp  Genéral
Mirza  Riza  Khan,  Arfaud-Dovleh,
  Son  Envoyé  ertraordinaire
  et  Ministre  pléni-Potentiaire
  à  St.  Pétersbourg
et  à  Stockholm.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
  et  des  Algarves  etc.:

M.  le  Comte  de  Macedo,  Pair
du  Royaume,  Ancien  Ministre
de  la  Marine  et  des  Colonies,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  à
Madrid.

M.  d’Ornellas  de  Vasconcellos,
  Pair  du  Royaume,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  à  St.
Pétersbourg.

M.  le  Comte  de  Selir,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  la
Haye.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Roumanie:


M.  Alexandre  Beldiman,  Son

Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  Berlin.

M.  Jean  N.  Papiniu,  Son  En-VoyG
  extraordinaire  et  Ministre
lénipotentiaire  à  la  Haye.

Sa  NMajesté  TEmpereur  de
Toutes  les  Russies:
Son  Excellence  M.  le  Conseiller
Privé  Actuel  de  Staal,  Son
Ambassadeur  à  Loncres.

Seine  Kaiserliche  Majestät  der

Schah  von  Persien:  ·
Allerhöchstihren  Adjutanten,  General
  Mirza  Riza  Khan,  Arfaudl Dorleh,
  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  in  St.
Petersburg  und  in  Stockholm,

Seine  Majestät  der  König  von

Portugal  und  Algarvien  u.  s.  w.:
Herrn  Grafen  de  Macedo,  Pair
des  Königreichs,  früheren  Minister
der  Marine  und  der  Kolonien,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Madrid,
Herrn  d'Ornellas  de  Vasconcellos,
  Pair  des  Königreichs,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  St.  Petersburg,
Herrn  Grafen  de  Selir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  im  Haag,

Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:

Herrn  Alegander  Beldiman,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Berlin,
Herrn  Jean  N.  Papiniu,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,
Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:
Seine  Excellenz  den  Wirklichen
Geheimen  Rath  Herrn  von
Staal,  Allerhöchstihren  Botschafter
  in  London,
        <pb n="443" />
        —  431

M.  de  Martens,  Membre  Permanent
  du  Conseil  du  Ministere
Impérial  des  Affaires  Etrangeres,
  Son  Conseiller  Privé.

Son  Conseiller  dEtat  Actuel  de
Basily,  Chambellan,  Directeur
du  Premier  Département  du
Ministere  Impeérial  des  Affaires
Etrangeres.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Serbie:

M.  Miyatovitch,  Son  Envoyxé
extraordinaire  et  Ministre  pléni-Potentiaire
  à  Londres  et  à  la
IHaye.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Siam:

M.  Phya  Suriya  Nuvatr,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  à  St.
Pétersbourg  et  à  Paris.

M.  Phya  Visuddha  Suriyasakti,
  Son  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  la  Haye  et  à  Londres.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suede
et  de  Norveège:

M.  le  Baron  de  Bildt,  Son
Envoyé,  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  Rome.

Sa  Majestée  IlI’Empereur  des
Ottomans:

Son  Excellenee  Turkhan

Pacha,  Ancien  Ministre  des
Affaires  Etrangères,  Membre
de  Son  Conseil  d’Etat.

Herrn  von  Martens,  ständiges
Mitglied  des  Beiraths  des  Kaiserlichen
  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Allerhöchstihren
  Geheimen  Rath,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Staatsrath
  von  Basily,  Kammerherrn,
Direktor  der  Ersten  Abtheilung
des  Kaiserlichen  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,

Seine  Majestät  der  König  von
Serbien:
Herrn  Miyatovitch,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  in
London  und  im  Haag,

Seine  Majestät  der  König  von
Siam:
Herrn  Phya  Suriya  Nuvatr,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  St.  Petersburg  und
in  Paris,
Herrn  Phya  Visuddha  Suriyasakti,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  im  Haag  und
in  London,

Seine  Majestät  der  König  von

Schweden  und  Norwegen:
Herrn  Baron  von  Bildt,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  in  Rom,

Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Osmanen:
Seine  Excellenz  Turkhan  Pascha,
früheren  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Mitglied  Allerhöchstihres
  Staatsraths,
        <pb n="444" />
        —

—  432  —

Noury  Bey,  Secrétaire-Général
au  Ministere  des  Affaires  Etrangères.


Son  Altesse  Royale  le  Prince
de  Bulgarie:

M.  le  Dr.  Dimitri  Stancioff,
Agent  Diplomatique  à  St.  Petersbourg.


M.  le  Major  Christo  Hessaptchieff,
  Attache  Militaire  à
Belgrade.

Lesquels,  apres  s'etre  communique
leurs  pleins  pouwoirs,  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
de  ce  qui  Suit:

Article  1.

Les  Hautes  Parties  contractantes
donneront  à  leurs  forces  armées  de
terre  des  instructions  qui  seront  consormes
  au  Ieglement  concernant  les

—
(lois  et  coutumes  de  la  gierre  sur

terre,  annexé  à  la  présente  Con—
vention.
Artiele  2.

Les  dispositions  contennes  dans
le  Reglement  visé  à  Particle  premier
ne  sont  obligatoires  due  pour  les
Puissances  contractantes,  en  cas  de
guerre  entre  deux  ou  prlusieurs
Tentre  elles.

Ces  dispositions  cesseront  d’étre
oobligatoires  du  moment  ou,  dans
une  guerre  entre  des  Puissances  contractantes,
  une  Puissance  non  contractante
  se  joindrait  à  Pun  des
belligérants.

Articele  3.

La  présente  Convention  sera  ratilice
  daus  le  plus  bref  délai  possible.

Noury  Bey,  Generalsekretär  im
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,


Seine  Königliche  Hoheit

Fürst  von  Bulgarien:
Herrn  Dr.  Dimitri  Stancioff,
diplomatischen  Agenten  in  St.
Petersburg,
Herrn  Major  Christo  Hessaptchieff,
  Militär-Attaché  in  Belgrad,


welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten
mitgetheilt  und  sie  in  guter  und  gehöriger
  Form  befunden  haben,  über  folgende
  Bestimmungen  übereingekommen
sind.

der

Artikel  1.
Die  hohen  vertragschließenden  Theile
werden  ihren  Landheeren  Verhaltungsmaßregeln
  geben,  welche  den  dem  vorliegenden

  Abkommen  beigefügten  Be—

stimmimgen  über  die  Gesetze  und  Gebräuche
  des  Landkriegs  entsprechen.

Artikel  2.

Die  Vorschriften  der  im  Artikel  1  genannten
  Bestimmungen  sind  für  die
vertragschließenden  Mächte  nur  bindend
im  Falle  eines  Krieges  zwischen  zwei
oder  mehreren  von  ihnen.

Diese  Bestimmungen  hören  mit  dem
Augenblick  auf  verbindlich  zu  sein,  wo
in  einem  Kriege  zwischen  Vertragsmächten
  eine  Nichtvertragsmacht  sich
einer  der  Kriegsparteien  anschließt.

Artikel  3.

Dieses  Abkommen  soll  sobald  wie
möglich  ratifizirt  werden.
        <pb n="445" />
        Les  ratisications  seront  déposées
à  la  Haye.

II  sera  dressé  du  dépôt  de  chaque
ratilication  un  proccès-verbal,  dont
une  copie,  certifiéce  conforme,  seraramise
  par  la  voie  diplomatique  à
toutes  les  Puissances  contractantes.

Article  4.

Les  Puissances  non  Signataires
Ssont  admises  à  adhérer  à  la  pré-Sscnte
  Conwention.

Elles  auront,  à  cet  ellet,  à  faire
connaitre  leur  adhésion  aux  Puis-Sances
  contractantes,  au  moyen
d'une  notisication  Gerite,  adresséee  au
Gouvernement  des  Pays-Bas  et  communiquée
  par  celui-ei  à  toutes  les
autres  Puissances  contractantes.

Article  5.

F’i  arrivait  qu'une  des  IHautes  Parties
  contractantes  dénoncät  la  préschte
  Convention,  cette  denonciation
ne  produirait  ses  eflets  qunn  an
après  la  notification  faite  par  GCcrit
au  Gouvernement  des  Pays-Bas  et
communiqusce  immédiatement  par
celui-ei  à  toutes  les  autres  Puissances
Contractantes.

Cette  denonciation  ne  produira  ses
ellets  qu’a  Téegard  de  la  Puissance
dui  I’aura  notifice.

zm  1foi  de  quocei,  les  Plénipotentiaires
  ont  siené  la  présente  Convention
  et  Tont  revétue  de  leurs  cachets.

Fait  à  la  Haye,  le  vingt-  neuf
Juillet  mil  huit  cent  quatre-vingt
dix-neuf,  en  un  seul  exemplaire  qui
restera  déeposé  dans  les  archives  du
Gouvernement  des  Pays-Bas  et  dont

Reichs-Gesetbbl.  1901.

433

Die  Ratifikationsurkunden  sollen  im
Haag  hinterlegt  werden.

Ueber  die  Hinterlegung  einer  jeden
Ratifikationsurkunde  soll  ein  Protokoll
aufgenommen  werden;  von  diesem  soll
eine  beglaubigte  Abschrift  allen  Vertragsmächten
  auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt
  werden.

Artikel  4.

Die  Nichtsignatarmächte  können  diesem
Abkommen  beitreten.

Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  ihren
Beitritt  den  Vertragsmächten  durch  eine
schriftliche  Benachrichtigung  bekannt  zu
geben,  die  an  die  Regierung  der  Niederlande
  zu  richten  und  von  dieser  allen
anderen  Vertragsmächten  mitzutheilen  ist.

Artikel  5.

Falls  einer  der  hohen  vertragschließenden
  Theile  dieses  Abkommen

kündigen  sollte,  würde  die  Kündigung
erst  ein  Jahr  nach  der  schriftlich  an  die
Regierung  der  Niederlande  ergehenden
und  von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten
  unverzüglich  mitzutheilenden
Benachrichtigung  wirksam  werden.

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung
  der  Macht  wirksam  sein,  die  gekündigt
  hat.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  dieses  Abkommen  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten
  Juli  achtzehnhundertneunundneunzig
  in  einer  einzigen  Ausfertigung,
  die  im  Archive  der  Regierung  der
Niederlande  hinterlegt  bleiben  soll  und

80
        <pb n="446" />
        des  copies,  certifiées

Pour  PAllemagne:
(I.  s.)  Hünster  Derneburg.

Pour  I’Autriche-Hongrie;
(l.  .)  Welsersheimb.
(L.  S.)  OlohesaMf  .

Pour  la  Belgique:
(.  s.)  A.  Beernaerl.
(l.  s.)  Ge  de  Grelle  Rogier.
(l.  s.)  Gh’  Descamps.

Pour  le  Dauemark:
(l.  S.)  E.  bille.

Pour  TEspagne:
(l.  s.)  Duque  de  Tetuan.
(l.  s.)  W.  R.  de  Villa  Urrula.
(l.  S.)  Arturo  de  Baguer.

Pour  les  Etats-Unis  d’Amérique:
(I.  S.)  Kanford  Nevel.

Pour  les  Etats-Unis  Mexicains:
(l.  s.)  L  de  NMer.
(L.  s.)  J.  Lenl.

Pour  la  France:
(.  s.)  Léon  Bourgeois.
(.  s.)  6.  Bihourd.
(l.  s.)  Gstournelles  de  Conslant.

Pour  Ia  Crande  Bretagne  et  IIrlande:
(.  S.)  Pauncelole.
(.  S.)  lleurr  Howard.

Pour  la  Crece:
(l.  s.)  K  Delyana.

conformes,
Seront  remises  par  la  voie  diplomatique
  aux  Puissances  contractantes.

434  —

wovon  beglaubigte  Abschriften  den  Vertragsmächten
  auf  diplomatischem  Wege
übergeben  werden  sollen.

Für  Deutschland:
(L.  S.)  Münster  Verneburg.

Für  Oesterreich=  Ungarn:
(L.  S.)  Welsersheimb.
(L.  S.)  Obolicsanpi.

Für  Belgien:
(L.  S.)  d.  Beernaert.
(L.  S.)  Graf  de  Grelle  Rogier.
(L.  S.)  Chevalier  Pescamps.

Für  Dänemark:
(L.  S.)  7.  Bille.

Für  Spanien:
(L.  S.)  Herzog  von  Tetuan.
(L.  S.)  W.  R.  de  Villa  Ulrrutia.
(L.  S.)  Arturo  de  Baguer.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika:
(L.  S.)  Stanford  Newel.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko:
(L.  S.)  M.  de  Mier.
(L.  S.)  J.  Zenil.

Für  Frankreich:
(L.  S.)  Lon  Gourgeois.
(L.  S.)  G.  Lihourd.
(L.  S.)  D’  Estournelles  de  Constant.

Für  Großbritannien  und  Irland:
(L.  S.)  Paunrefote.
(L.  S.)  Heurpg  Howard.

Für  Griechenland:
(L.  S.)  N.  Delpanni.
        <pb n="447" />
        —  435  —

Pour  ltalie:  Für  Italien:
(.  s.)  Ligra.  (L.  S.)  Nigra.
(I.  s.)  A.  Lanmini.  (L.  S.)  4.  Jammini.
(I.  S.)  C.  Pompih.  (L.  S.)  G.  Pompili.
Pour  le  Japon:  Für  Japan:
(I.  s.)  I.  Volovo.  (L.  S.)  J.  Motono.
Pour  le  Luxrembourg:  Für  Luxemburg:
(L.  S.)  Esschen.  (L.  S.)  Egschen.
Pour  le  Moménégro:  Für  Montenegro:
(I.  S.)  Slaal.  (L.  S.)  Staal.
Pour  les  PaVS-Bas:  Für  die  Niederlande:
(I.  S.)  J.  Karnebeek.  (L.  S.)  v.  Karnebeek.
(I.  S.)  den  Beer  Poortugael.  (L.  S.)  den  Beer  Poortugael.
(I.  s.)  I.  H.  (.  Asser.  (L.  S.)  T.  M.  C.  Asser.
(I.  S.)  E.  N.  Rahusen.  (L.  S.)  E.  N.  Rahusen.
Pour  la  Perse:  Für  Persien:
(l.  s.)  M#a  Rua  Khan,  Arla-ud-Donleh.  (L.  S.)  Mirza  Riza  Kahn,  Arfa-  ud-  Vovleh.
Pour  le  Portugal:  Für  Portugal:
(.  s.)  Conde  de  Nacedo.  (L.  S.)  Graf  de  Maredo.
(T.  S.)  Agostinho  d'#rnellas  de  Vasconcellos.  (L.  S.)  Agostinho  d'Ornellas  de  Vasronrellos.
(I.  s.)  Conde  de  Sekr.  (L.  S.)  Graf  de  Lelir.
Pour  la  Roumanie:  Für  Rumänien:
(lI.  s.)  A.  Beldman.  (L.  S.)  A.  beldiman.
(I.  s.)  J.  N.  Papiu.  (L.  S.)  J.  N.  Papinin.
Pour  la  Russie:  Für  Rußland:
(I.  §.)  Kaal.  (L.  S.)  Staal.
(I.  s.)  Hartens.  (L.  S.)  Martens.
(.  s.)  A.  Basih.  (L.  S.)  A.  Bafilp.
Pour  la  Serbie:  Für  Serbien:
(L.  s.)  (hedo  Mialonich.  (L.  S.)  Chedo  Mipatovitch.
Pour  le  Siam:  Für  Siam:
(l.  s.)  Ehya  Surifa  Muwalr,  (L.  S.)  Phra  Duripa  Muvatr.
(l.  s.)  Wäeuddha.  (L.  S.)  Visuddha.

80“
        <pb n="448" />
        Pour  les  Royaumes-Unis  de  Suède
et  de  Norvege:
(I.  S.)  HMudl.

Pour  la  Turquie:
(I.  S.)  Turkhan.
(L.  s.)  Mebemed  Nourk.

Pour  la  Bulgarie:
(I.  s.)  D.  Slaucios.
(1.  s.)  Lajor  llessaplchiel.

436  —

Für  die  Vereinigten  Königreiche  von
Schweden  und  Norwegen:
(L.  S.)  bildt.

Für  die  Türkei:
(L.  S.)  Turkhan.
(L.  S.)  Mehemed  Mourp.

Für  Bulgarien:
(L.  S.)  N.  Stancioff.
(L.  S.)  Major  hessaptchieff.

 

Annerxe.

 

Réeglement
Cconcernant

les  lois  et  coutumes  de  la
guerre  sur  terre.

 

Section  I.
Des  Belligérants.

Chapitre  I.

De  la  qualité  de  belligérant.

Article  I.

Les  lois,  les  droits  et  les  devoirs
de  la  guerre  ne  F’appliquent  pas
Sscillement  à  I’armée,  mais  encore  aux
milices  et  aux  corps  de  volontaires
rGunissant  les  conditions  Suivantes:

1°.  J’avoir  à  leur  téte  une  personne

  responsable  pour  Ses
Subordonnés;

Anlage.

(Uebersetzung.)
Bestimmungen,
betreffend

die  Gesetze  und  Gebräuche  des
Landkriegs.

 

Erster  Abschnitt.

Kriegsparteien.

Erstes  Kapitel.

Bestimmung  des  Begriffs  Kriegspartei.

Artikel  1.

Die  Gesetze,  die  Rechte  und  die
Pflichten  des  Krieges  gelten  nicht  nur
für  das  Heer,  sondern  auch  für  die
Milizen  und  Freiwilligen-Korps  unter
folgenden  Bedingungen:

1.  daß  Jemand  an  ihrer  Spitze  steht,
der  für  das  Verhalten  seiner
Untergebenen  verantwortlich  ist,
        <pb n="449" />
        –—.

20.  d'avoir  un  signe  distincetil  fike
et  reconnaissable  à  distance;

30  de  porter  les  armes  ouvertement
  et

4%  de  se  conformer  dans  leurs
OPérations  aux  lois  et  coutumes
de  la  guerre.

Dans  les  pays  ou  les  milices  ou
des  corps  de  volontaires  constituent
Tarmee  ou  en  font  partie,  ils  sont  com-Pris
  sous  la  dénomination  d’ormee.

Article  2.

La  Dopulation  d’'un  territoire  non
occupé  qui,  à  Tapproche  de  Tennemi,
prend  spontanément  les  armes  pour
Ccombattre  les  troupes  dG’invasion  sans
avoir  eu  le  temps  de  Forganiser
conformément  à  Tarticle  premier,
sera  considérée  comme  belligérante
si  elle  respecte  les  lois  et  coutumes
de  la  guerre.

Article  3.

Les  forces  armées  des  partiecs
belligérantes  peuvent  se  composer
de  combattants  et  de  non-cTombattants.
  En  cas  de  capture  par
Tennemi,  les  uns  et  les  autres  ont
droit  au  traitement  des  prisonniers
de  guerre.

Chapitre  II.

Des  Prisonniers  de  guerre.

Article  4.

Les  prisonniers  de  guerre  sont  au
Douvoir  du  Couvernement  ennemi,
mais  non  des  individus  ou  des  corps
qui  les  ont  capturés.

437  —

2.  daß  sie  ein  bestimmtes  aus  der

Ferne  erkennbares  Abzeichen
tragen,

3.  daß  sie  die  Waffen  offen  führen
und

4.  bei  ihrer  Kriegführung  die  Kriegsgesetze
  und  -Gebräuche  beobachten.


In  den  Staaten,  in  denen  Milizen
oder  Freiwilligen-Korps  das  Heer  oder
einen  Bestandtheil  des  Heeres  bilden,
sind  diese  unter  der  Bezeichnung  „Heer“
einbegriffen.

Artikel  2.

Die  Bevölkerung  eines  nicht  besetzten
Gebiets,  die  beim  Herannahen  des
Feindes  aus  eigenem  Antriebe  zu  den
Waffen  greift,  um  die  eindringenden
Truppen  zu  bekämpfen,  ohne  Zeit  gehabt
  zu  haben,  sich  nach  Artikel  1  zu
organisiren,  wird  als  Kriegspartei  betrachtet,
  sofern  sie  die  Gesetze  und  Gebräuche
  des  Krieges  beobachtet.

Artikel  3.

Die  bewaffnete  Macht  der  kriegführenden
  Parteien  kann  sich  zusammensetzen
  aus  Kombattanten  und  Nichtkombattanten.
  Im  Falle  der  Gefangennahme
  durch  den  Feind  haben  die  einen
wie  die  anderen  Anspruch  auf  Behandlung
als  Kriegsgefangene.

Zweites  Kapitel.
Kriegsgefangene.

Artikel  4.

Die  Kriegsgefangenen  stehen  unter
der  Gewalt  der  feindlichen  Regierung,
nicht  in  der  Gewalt  der  Personen  oder
der  Abtheilungen,  die  sie  gefangen  genommen
  haben.
        <pb n="450" />
        Ils  doivent  étre  traités  avec  humanite.


Tout  ce  qui  leur  appartient  personnellement,
  excepté  les  armes,  les
chevaux  et  les  papiers  militaires,
reste  leur  propriété.

Article  5.

Les  prisonniers  de  guerre  peuvent
étre  assujettis  à  Pinternement  dans
une  ville,  forteresse,  Camp  ou  localité
duelconque,  avec  obligation  de  ne
pas  s'en  éloigner  au  delld  de  certaines
limites  determinées;  mais  ils  ne
peuvent  étre  enfermés  due  parmesure
de  süreté  indispensable.

Artiecle  6.

IEtat  peut  employer,  comme
travailleurs,  les  prisonniers  de  guerre,
selon  leur  grade  et  leurs  aptitudes.
Ces  travaux  ne  seront  pas  excessifs
et  n’auront  aucun  rapport  avec  les
OPérations  de  la  guerre.

Les  prisonniers  peuvent  étre
autorisés  à  travailler  pour  le  Ccompte
d’administrations  publiques  ou  de
Particuliers,  ou  pour  leur  propre
Compte.

Les  travanzk  faits  pour  IEtat  sont
Payés  d’apres  les  tarifs  en  vigueur
Pour  les  militaires  de  Tarmée  nationale
  exécutant  les  mémes  travaux.

Lorsque  les  travaux  ont  lieu  pour
Ie  compte  d’autres  administrations
Publiques  ou  pour  des  particuliers,
les  conditions  en  sont  réglées  d’accord
avec  Tautorité  militaire.

Le  salaire  des  prisonniers  contribuera
  à  adoucir  leur  position,  et  le
Surplus  leur  sera  Compté  au  moment
de  leur  libération,  sauf  defalcation
des  frais  d’entretien.

438

Sie  sollen  mit  Menschlichkeit  behandelt
werden.

Alles,  was  ihnen  persönlich  gehört,
verbleibt  ihr  Eigenthum,  ausgenommen
Waffen,  Pferde  und  Schriftstücke  militärischen
  Inhalts.

Artikel  5.

Die  Kriegsgefangenen  können  in
Städten,  Festungen,  Lagern  oder  an
anderen  Orten  internirt  werden  mit  der
Verpflichtung,  sich  nicht  über  eine  bestimmte
  Grenze  hinaus  zu  entfernen;
dagegen  dürfen  sie  nicht  eingesperrt
werden,  wenn  es  nicht  dringende  Rücksichten
  der  Sicherheit  erfordern.

Artikel  6.

Der  Staat  ist  befugt,  die  Kriegsgefangenen
  nach  ihrem  Dienstgrad  und
nach  ihren  Fähigkeiten  als  Arbeiter  zu
verwenden.  Diese  Arbeiten  dürfen  nicht
übermäßig  sein  und  in  keiner  Beziehung
zu  den  Kriegsunternehmungen  stehen.

Den  Kriegsgefangenen  kann  gestattet
werden,  Arbeiten  für  öffentliche  Verwaltungen
  oder  für  Privatpersonen  oder
für  ihre  eigene  Rechnung  auszuführen.

Arbeiten  für  den  Staat  werden  nach
den  Sätzen  bezahlt,  die  für  Militärpersonen
  des  eigenen  Heeres  gelten.

Werden  die  Arbeiten  für  Rechnung
anderer  öffentlicher  Verwaltungen  oder
für  Privatpersonen  ausgeführt,  so  werden
  die  Bedingungen  im  Einverständnisse
mit  der  Militärbehörde  festgestellt.

Der  Verdienst  der  Kriegsgefangenen
soll  zur  Besserung  ihrer  Lage  verwendet
und  der  Ueberschuß,  nach  Abzug  der
Unterhaltskosten,  ihnen  bei  der  Freilassung
  ausbezahlt  werden.
        <pb n="451" />
        Article  7.

Le  Gouvernement  au  pouywoir
duquel  se  trouvent  les  prisonniers
de  guerre  est  chargé  de  leur  entretien.


A  défaut  d'une  entente  Spéciale
entre  les  belligérants,  les  prisonniers
de  guerre  seront  traitées,  pour  la
nourriture,  le  couchage  et  lhabillement,
  sur  le  méme  pied  due  les
tronpes  du  Gouvernement  qui  les
aura  capturés.

Artiele  8.

Les  Prisonniers  de  guerre  seront
S0umis  aux  lois,  reglements,  et  ordres
en  vigueur  dans  Parmée  de  I’Etat
au  pouvoir  duquel  ils  se  trouvent.
Tout  acte  Tinsubordination  autorise,
  à  leur  égard,  les  mesures  de
rigueur  necessaires.

Les  prisonniers  Cvadés,  qui  sernient
repris  avant  d’avoir  pu  resjoindre
leur  armée  ou  avant  de  quitter  le
territoire  occupé  par  ’armée  qui  les
aura  capturés,  sont  passibles  de
Peines  disciplinaires.

Les  prisonniers  dqui,  après  avoir
réussi  à  S’évader,  sont  de  nouveau
faits  prisonniers,  ne  sont  passibles
d’aucune  peine  pour  la  fuite  anterieure.


Article  9.

Chaque  prisonnier  de  guerre  est
tenu  de  déclarer,  il  est  interrogé
à  ce  sujet,  ses  véritables  noms  et
grade  et,  dans  le  cas  ou  il  enfreindrait
  cette  regle,  il  s’exposerait  à
une  restriction  des  avantages  accordes
  aux  Pprisonniers  de  guerre  de  sa
catégorie.

439

—.

Artikel  7.

Die  Regierung,  in  deren  Gewalt  sich
die  Kriegsgefangenen  befinden,  hat  für
ihren  Unterhalt  zu  sorgen.

Falls  nicht  besondere  Vereinbarungen
zwischen  den  Kriegsparteien  getroffen
werden,  sind  die  Kriegsgefangenen  in
Beziehung  auf  Nahrung,  Kleidung  und
Unterkunft  ebenso  zu  behandeln,  wie  die
Truppen  der  Regierung,  die  sie  gefangen
genommen  hat.

Artikel  8.

Die  Kriegsgefangenen  unterstehen  den
Gesetzen,  Vorschriften  und  Befehlen,  die
in  dem  Heere  des  Staates  gelten,  in
dessen  Gewalt  sie  sich  befinden.  Jede
Unbotmäßigkeit  kann  mit  der  erforderlichen
  Strenge  geahndet  werden.

Entwichene  Kriegsgefangene,  die
wieder  ergriffen  werden,  bevor  es  ihnen
gelungen  ist,  ihr  Heer  zu  erreichen,  oder
das  von  den  Truppen,  die  sie  gefangen
genommen  haben,  besetzte  Gebiet  zu  verlassen,
  unterliegen  disziplinarischer  Bestrafung.


Kriegsgefangene,  die  nach  gelungener
Flucht  wieder  gefangen  genommen
werden,  können  für  die  frühere  Flucht
nicht  bestraft  werden.

Artikel  9.

Jeder  Kriegsgefangene  ist  verpflichtet,
auf  Befragen  seinen  wahren  Namen
und  Dienstgrad  anzugeben;  handelt  er
gegen  diese  Vorschrift,  so  können  ihm
die  Begünstigungen,  die  den  Kriegsgefangenen
  seiner  Klasse  zustehen,  entzogen
  werden.
        <pb n="452" />
        —  440

Article  10.

Les  prisomiers  de  guerre  Peuvent
étre  mis  en  liberté  sur  parole,  si
les  lois  de  leur  pays  les  F  autorisent,
et,  en  Pareil  cas,  ils  sont  obligés,
sous  la  garantie  de  leur  honneur
Dersonnel,  de  remplir  Scrupuleuse--ment,
  tant  vis-à-vis  de  leur  propre
Gouvernement  due  vis-à-vis  de  celul
dui  les  à  faits  prisonniers,  les  engagements
  qdu’ils  auraient  contractés.

Dans  le  méme  cas,  leur  propre
Gouvernement  est  tenu  de  MWexiger
ni  accepter  deux  aucun  service
contraire  à  la  parole  donnCe.

Artiele  11.

Un  prisonnier  de  guerre  ne  peut
éctre  contraint  d’accepter  sa  liberte
sur  parole;  de  méme  le  Gouvwernement
  ennemi  mest  Pas  obligé  d’accéeder
  à  la  demande  du  prisonnier
reclamant  sa  mise  en  liberté  sur
Darole.

Article  12.

Tout  prisonnier  de  guerre,  libéré
Sur  Parole  et  repris  portant  les  armes
contre  le  Gonvernement  envers  lequel
i.  Sétait  engage  d’honneur,  ou  contre
les  alliés  de  celui-ci,  perd  le  droit
au  traitement  des  prisonniers  de
guerre  et  peut  étre  traduit  devan
les  tribunaux.

Article  13.

Les  individus  dui  suivent  une
armee  Sans  en  laire  directement
Dartie,  tels  duc  les  correspondants
et  les  reporters  de  journaux,  les
vivandiers,  les  tfournisseurs,  qdui
tombent  au  pouveir  de  Pennemi  et

—.—

Artikel  10.

Kriegsgefangene  können  auf  Ehrenwort
  freigelassen  werden,  wenn  die  Gesetze
  ihres  Landes  dies  gestatten;  sie
sind  als dann  bei  ihrer  persönlichen  Ehre
verbunden,  die  übernommenen  Verpflichtungen,
  sowohl  ihrer  eigenen  Regierung,
  als  auch  dem  Staate  gegenüber,
  der  sie  zu  Kriegsgefangenen  gemacht
  hat,  gewissenhaft  zu  erfüllen.

Ihre  Regierung  ist  ebenfalls  verpflichtet,
  keinerlei  Dienste  zu  verlangen
oder  anzunehmen,  die  dem  gegebenen
Ehrenworte  widersprechen.

Artikel  11.

Ein  Kriegsgefangener  kann  nicht  gezwungen
  werden,  seine  Freilassung  gegen
Verpfändung  des  Ehrenworts  anzunehmen;)
  ebensowenig  ist  die  feindliche
Regierung  verpflichtet,  auf  die  Bitte
eines  Kriegsgefangenen  hin  die  Entlassung
  auf  Ehrenwort  zu  bewilligen.

Artikel  12.

Jeder  auf  Ehrenwort  entlassene  Kriegsgefangene,
  der  gegen  den  Staat,  der
ihn  entlassen  hat  oder  gegen  dessen  Verbündete
  die  Waffen  trägt,  verliert,  wenn
er  wieder  ergriffen  wird,  das  Recht  der
Behandlung  als  Kriegsgefangener  und
kann  den  Gerichten  überliefert  werden.

Artikel  13.

Personen,  die  einem  Heere  folgen,
ohne  ihm  unmittelbar  anzugehören,  wie
Kriegskorrespondenten,  Zeitungsberichterstatter,
  Marketender  und  Lieferanten,
haben,  wenn  sie  in  Feindeshand  gerathen
  und  ihre  Festhaltung  zweckmäßig
        <pb n="453" />
        que  celui-ci  juge  utile  de  détenir,
ont  droit  au  traitement  des  prisonniers
  de  guerre,  à  condition  qu’ils
soient  munis  T’une  légitimation  de
Tautoritée  militaire  de  larmée  du’ils
accompagnaient.

Article  14.

II  est  constituc,  des  le  début  des
hostilites,  dans  chacun  des  Etats
belligérants  et,  le  cas  échéant,  dans
les  pays  neutres  qdui  auront  recueilli
des  belligérants  sur  leur  territoire,
un  Bureau  de  renseignements  sur
Tes  prisonniers  de  guerre.  Ce  bureau,
chargé  de  répondre  à  toutes  les
demandes  qui  les  concernent,  recoit
des  divers  services  competents  toutes
les  indications  nécessaires  pour  lui
Dermettre  d’établir  une  fiche  indiwiduelle
  pour  chaque  prisonnier  de
Luerre.  II  est  tenu  au  courant  des
internements  et  des  mutations,  ainsi
due  des  entrées  dans  les  höpitaux
et  des  déces.

Le  Bureau  de  renseignements  est
également  chargé  de  recueillir  et  de
centraliser  tous  les  objets  d’'un  usage
Dersonnel,  valeurs,  lettres,  etc.,  qdui
Seront  trouvées  sur  les  champs  de
bataille  ou  delaisses  par  des  pri-Sonniers
  déecédés  dans  les  höpitaux
et  ambulances,  et  de  les  transmettre
aux  intéresses.

Article  15.

Les  sociétés  de  seccours  pour  les
Prisonniers  de  guerre,  regulierement
Constituées  selon  la  loi  de  leur  pays
et  ayant  pour  objet  d’étre  les  in-Reichs-Gesetzbl.

  1901.

441

erscheint,  das  Recht  auf  Behandlung
als  Kriegsgefangene,  vorausgesetzt,  daß
sie  sich  im  Besitz  eines  Ausweises  der
Militärbehörde  des  Heeres  befinden,  dem
sie  folgen.

Artikel  14.

Es  wird  beim  Ausbruche  der  Feindseligkeiten
  in  jedem  der  kriegführenden
Staaten  und  gegebenenfalls  in  den
neutralen  Staaten,  die  Angehörige  einer
der  Kriegsparteien  in  ihr  Gebiet  auf—
genommen  haben,  eine  Auskunftstelle
über  die  Kriegsgefangenen  errichtet.
Diese  hat  die  Aufgabe,  alle  die  Kriegsgefangenen
  betreffenden  Anfragen  zu
beantworten,  und  erhält  hierfür  von
den  zuständigen  Dienststellen  die  nöthigen
Angaben,  die  sie  in  den  Stand  setzen,
über  jeden  Kriegsgefangenen  ein  Personalblatt
  zu  führen.  Die  Auskunftstelle
muß  auf  dem  Laufenden  gehalten
werden  über  die  Unterbringung  der
Gefangenen  und  über  die  dabei  eintretenden
  Veränderungen,  sowie  über
die  Ueberführung  in  Krankenhäuser  und
über  Todesfälle.

Die  Auskunftstelle  sammelt  ferner
alle  zum  persönlichen  Gebrauche  dienenden
Gegenstände,  Werthsachen,  Briefe  u.  s.  w.,
die  auf  den  Schlachtfeldern  gefunden
oder  von  den  in  Krankenhäusern  oder
Feldlazarethen  gestorbenen  Kriegsgefangenen
  hinterlassen  werden,  und  stellt  sie
den  Berechtigten  zu.

Artikel  15.

Die  Hülfsgesellschaften  für  Kriegsgefangene,
  die  ordnungsmäßig  nach  den
Gesetzen  ihres  Landes  gebildet  worden
sind  und  den  Zweck  verfolgen,  die  Ver-81
        <pb n="454" />
        termédiaires  de  Taction  charitable,
recevront,  de  la  part  des  belligérants,
pour  elles  et  pour  leurs  agents  düment
  accrédités,  toute  facilité,  dans
les  limites  tracées  par  les  nécessites
militaires  et  les  regles  administratives,
  pour  accomplir  efficacement
leur  täche  dhumanitée.  Les  délégués
de  ces  scciétés  pourront  étre  admis
à  distribuer  des  secours  dans  les
dépôts  Trinternement,  ainsi  dquaux
lieux  d’étape  des  prisonniers  rapatriés,
  moyennant  une  permission
Personnelle  délivrée  par  Tautorité
militaire,  et  en  prenant  Tengagement
Dar  éEcrit  de  se  soumettre  à  toutes
les  mesures  Tordre  et  de  police  qdue
celle-ci  prescrirait.

Article  16.

Les  Bureaux  de  renseignements
jonissent  de  la  franchise  de  port.
Les  lettres,  mandats  et  articles  d’argent,
  ainsi  due  les  colis  postaux
destinés  aux  prisonniers  de  guerre
ou  expédiées  par  eux,  seront  affranchis
de  toutes  taxes  postales,  aussi  bien
dans  les  pays  Toorigine  et  de  destination
  que  dans  les  pays  intermédiaires.


Les  dons  et  secours  en  nature
destinés  aux  prisonniers  de  guerre
seront  admis  en  franchise  de  tous
droits  d’entrée  et  autres,  ainsi  due
des  taxes  de  transport  sur  les  chemins
  de  fer  exploités  par  I’Etat.

Article  17.

Les  officiers  prisonniers  pourront
recevoir  le  complément,  sil  y  a

442

mitteler  der  mildthätigen  Nächstenhülfe
zu  sein,  empfangen  von  den  Kriegsparteien
  für  sich  und  ihre  ordnungsmäßig
  bevollmächtigten  Agenten  jede
Erleichterung  innerhalb  der  durch  die
militärischen  Maßnahmen  und  die  Verwaltungsvorschriften
  gezogenen  Grenzen,
um  ihre  menschenfreundlichen  Bestrebungen
  wirksam  ausführen  zu  können.

Die  Bevollmächtigten  dieser  Hülfsgesellschaften
  können  die  Erlaubniß  erhalten,
  unter  die  Gefangenen  an  ihrem
Aufenthaltsorte,  sowie  unter  die  in  die
Heimath  zurückkehrenden  Kriegsgefangenen
  an  ihren  Rastorten  Liebesgaben
auszutheilen.  Sie  gebrauchen  hierzu
eine  persönliche,  von  der  Militärbehörde
ausgestellte  Erlaubniß,  auch  müssen  sie
sich  schriftlich  verpflichten,  sich  allen
Ordnungs=  und  Polizeimaßnahmen,  die
diese  Behörde  anordnen  sollte,  zu  fügen.

Artikel  16.

Die  Auskunftstellen  genießen  Portofreiheit.
  Briefe,  Postanweisungen,  Geldsendungen
  und  Postpackete,  die  für  die
Kriegsgefangenen  bestimmt  sind  oder
von  ihnen  abgesandt  werden,  sind  sowohl
  im  Lande  der  Aufgabe,  als  auch
im  Bestimmungsland  und  in  den
Zwischenländern  von  allen  Postgebühren
befreit.

Liebesgaben  für  Kriegsgefangene  sind
von  allen  Eingangszöllen  und  anderen
Gebühren,  sowie  von  den  Frachtkosten
auf  Staatseisenbahnen  befreit.

Artikel  17.

Kriegsgefangene  Offiziere  können  den
ihnen  in  dieser  Lage  nach  den  Vor-
        <pb n="455" />
        lieu,  de  la  solde  qui  leur  est  attribuee
  dans  cette  situation  par  les
reglements  de  leur  pays,  à  charge
de  remboursement  par  leur  Gou---Vernement.


Article  18.

Toute  latitude  est  laissée  aux  pri-Snniers
  de  guerre  pour  Texercice  de
leur  religion,  y  compris  Passistance
aux  oflices  de  leur  culte,  à  la  seule
condition  de  se  conformer  aux  mesures
  Tordre  et  de  police  prescrites
Par  Tautorité  militaire.

Article  19.

Les  testaments  des  prisonniers  de
guerre  sont  recus  ou  dressés  dans
les  mémes  conditions  due  pour  les
militaires  de  Tarmée  nationale.

On  suivra  également  les  mémes
regles  en  ce  qui  concerne  les  pieces
relatives  à  la  constatation  des  deces,
ainsi  due  pour  D’inhumation  des  pri-Sonniers
  de  guerre,  en  tenant  compte
de  leur  grade  et  de  leur  rang.

Article  20.

Apreès  la  conclusion  de  la  paiz,
le  rapatriement  des  prisonniers  de
guerre  Seffectuera  dans  le  plus  brei
delai  possible.

Chapitre  III.

Des  malades  et  des  blessés.

Article  21.

Les  obligations  des  belligérants  concernant
  le  service  des  malades  et  des
blesses  sont  régies  par  la  Convention
de  Genève  du  22  acüt  1864,  sauf
les  modifications  dont  celle-ci  pourra
Stre  Tobjet.

443

schriften  ihres  Landes  zukommenden
Sold  erhalten;  ihre  Regierung  hat  ihn
zurückzuerstatten.

Artikel  18.

Den  Kriegsgefangenen  wird  in  der
Ausübung  ihrer  Religion  und  in  der
Theilnahme  am  Gottesdienste  volle
Freiheit  gelassen,  unter  der  einzigen
Bedingung,  daß  sie  sich  den  Ordnungsund
  Polizeivorschriften  der  Militärbehörde
  fügen.

Artikel  19.

Für  die  Annahme  oder  Errichtung
von  Testamenten  der  Kriegsgefangenen
gelten  dieselben  Bedingungen,  wie  für
die  Militärpersonen  des  eigenen  Heeres.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Sterbeurkunden
  sowie  für  die  Beerdigung
von  Kriegsgefangenen,  wobei  deren
Dienstgrad  und  Rang  zu  berücksichtigen

  ist.

Artikel  20.
Nach  dem  Friedensschlusse  sollen  die
Kriegsgefangenen  binnen  kürzester  Frist
in  ihre  Heimath  entlassen  werden.

Drittes  Kapitel.
Kranke  und  Verwundete.

Artikel  21.

Die  Pfflichten  der  Kriegsparteien  in
Ansehung  der  Pflege  der  Kranken  und
Verwundeten  sind  durch  die  Genfer
Konvention  vom  22.  August  1864  festgesetzt,
  unter  Vorbehalt  der  Abänderungen,
  denen  diese  etwa  unterworfen
wird.

81“
        <pb n="456" />
        —  444  —

Section  II.
Des  Hostilités.

Chapitre  I.

Des  moyens  de  nuire  à  I’ennemi,  des
sieges  et  des  bombardements.

Article  22.

Les  belligérants  n’'ont  pas  un  droit
illimite  quant  au  choix  des  moyens
de  nuire  à  Pennemi.

Article  23.

Outre  les  prohibitions  établics  par
des  conventions  Speciales,  il  est
notamment  interdit.

a)  d'employer  du  poison  ou  des

armes  empoisonnées;

b)  de  tuer  ou  de  blesser  par  trahison
  des  individus  appartenant
  à  la  nation  ou  à  Parmée
ennemie;

c)  de  tuer  ou  de  blesser  un  ennemi
qui,  ayant  mis  bas  les  armes
Ou  M’ayant  plus  les  moyens  de
se  delendre,  S’est  rendu  à  discrétion;


d)  de  declarer  qu’il  ne  sera  pas
fait  de  qduartier;

e)  J’employer  des  armes,  des  pro-Jjectiles
  ou  des  matières  propres
à  causer  des  maux  superflus;

fl  Tuser  indüment  du  pavillon
Darlementaire,  du  pavillon
national  ou  des  insignes  militaires
  et  de  TLuniforme  de
Tennemi,  ainsi  due  des  signes
distinctifs  de  la  Convention  de
Genève;

g)  de  détruire  ou  de  Saisir  des
Propriétes  ennemies,  sauf  les

Zweiter  Abschnitt.
Feindseligkeiten.

Erstes  Koapitel.

Mittel  zur  Schädigung  des  Feindes,  Belagerungen
  und  Bombardements

Artikel  22.

Die  Kriegsparteien  haben  kein  unbeschränktes
  Recht  in  der  Wahl  der
Mittel  zur  Schädigung  des  Feindes.

Artikel  23.

Abgesehen  von  den  durch  Sonderverträge
  aufgestellten  Verboten,  ist
namentlich  untersagt:

a)  die  Verwendung  von  Gift  oder
vergifteten  Waffen)

b)  die  meuchlerische  Tödtung  oder
Verwundung  von  Angehörigen
des  feindlichen  Staates  oder  des
feindlichen  Heeres,

c)  die  Tödtung  oder  Verwundung
eines  die  Waffen  streckenden
oder  wehrlosen  Feindes,  der  sich
auf  Gnade  oder  Ungnade  ergiebt,


d)  die  Erklärung,  daß  kein  Pardon
gegeben  wird,

e)  der  Gebrauch  von  Waffen,  Geschossen
  oder  Stoffen,  die  geeignet
  sind,  unnöthiger  Weise
Leiden  zu  verursachen,

f)  der  Mißbrauch  der  Parlamentärflagge,
  der  Nationalflagge  oder
der  militärischen  Abzeichen  und
der  Uniform  des  Feindes,  sowie
der  besonderen  Abzeichen  der
Genfer  Konvention,

g)  die  Zerstörung  oder  Wegnahme
feindlichen  Eigenthums,  es  sei
        <pb n="457" />
        cas  où  ces  destructions  ou  ces
saisies  seraient  impérieusement
commandées  par  les  necessites
de  la  guerre.

Article  24.

Les  ruses  de  guerre  et  l'emploi
des  moyens  nécessaires  pour  se  procurer
  des  renseignements  sur  ennemi
et  sur  le  terrain  sont  considércs
commeo  (iciles.

Article  25
II  est  interdit  d’attaquer  ou  de
Dombarder  des  villes,  villages,  habitations
  ou  bätiments  qui  ne  sont  pas
delendus.
Article  26.

„Le  commandant  des  troupes  as-Saillantes,
  avant  dentreprendre  le
Dbombardement,  et  sauf  le  cas  d’attaque
  de  vive  force,  devra  faire  tout
Ihc#  dui  dépend  de  lui  pour  en  avertir
les  autorités.

Article  27.

Dans  les  sièges  et  bombardements,
toutes  les  mesures  nécessaires  deivent
étre  prises  pour  6Gpargner,  autant
due  possible,  les  édifices  consacrés
aufx  cultes,  aux  arts,  aux  sciences  et
à  la  bienfaisance,  les  höpitaux  et
les  lieux  de  rassemblement  de  malades
  et  de  blessés,  à  condition  qu’ils
ne  scient  pas  employés  en  méme
temps  à  un  but  militaire.

Le  devoir  des  assiéegés  est  de  deésigner
  ces  édifices  ou  lieux  de  rassemblement
  par  des  signes  visibles
Spéciaux  qui  seront  notifics  d’avance
à  T’assiégeant.

445

denn,  daß  die  Gebote  des  Krieges
dies  dringend  erheischen.

Artikel  24.

Kriegslisten  und  die  Anwendung  der
nothwendigen  Mittel,  um  sich  Nach—
richten  über  den  Gegner  und  das  Ge—
lände  zu  verschaffen,  sind  erlaubt.

Artikel  25.
Es  ist  verboten,  unvertheidigte  Städte,
Dörfer,  Wohnungen  oder  Gebäude  an—
zugreifen  oder  zu  bombardiren.

Artikel  26.

Der  Befehlshaber  eines  Belagerungsheers
  soll  vor  Beginn  des  Bombardements,
  den  Fall  eines  Sturmangriffs
ausgenommen,  alles  thun,  soweit  es  in
seinen  Kräften  steht,  um  die  Ortsobrigkeit
  davon  zu  benachrichtigen.

Artikel  27.

Bei  Belagerungen  und  Bombardements
  sollen  alle  erforderlichen  Maßregeln
  getroffen  werden,  um  die  dem
Gottesdienste,  der  Kunst,  der  Wissenschaft
  und  der  Wohlthätigkeit  gewidmeten
Gebäude,  sowie  die  Krankenhäuser  und
Sammelplätze  für  Kranke  und  Verwundete
  so  viel  wie  möglich  zu  schonen,
vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  gleichzeitig
zu  einem  militärischen  Zwecke  Verwendung
  finden.

Pflicht  der  Belagerten  ist  es,  diese
Gebäude  oder  Sammelplätze  mit  besonderen
  sichtbaren  Zeichen  zu  versehen
und  diese  vorher  dem  Belagerer  bekanntzugeben.
        <pb n="458" />
        Article  28.

I  est  interdit  de  livrer  au  pillage
méme  une  ville  ou  localité  prise
d'assaut.

Chapitre  II.

Des  espions.

Article  29.

Ne  peut  etre  considéré  comme
espion  due  Tindividu  dui,  agissant
clandestinement  ou  sous  de  faux  prétextes,
  recueille  ou  cherche  à  recueillir
  des  informations  dans  la  zöne
d’'’opérations  Tun  belligérant,  avec
Tintention  de  les  Communiquer  à  la
Partie  adverse.

Ainsi  les  militaires  non  déguisés
qui  ont  péenétré  dans  la  zöne  Topéerations
  de  Parmée  ennemie,  à  TPeflet
de  recueillir  des  informations,  ne
Sont  pas  considérés  comme  espions.
De  méme,  ne  sont  pas  considérés
comme  espions:  les  militaires  et  les
non-militaires,  accomplissant  ouvertement
  leur  mission,  chargés  de
transmettre  des  dépéches  destinées
soit  à  leur  propre  armée,  scoit  à
Tarmée  ennemie.  A  cette  catégorie
appartiennent  également  les  indi-Vvidus
  envoyes  en  ballon  pour  transmettre
  les  dépéches,  et,  en  général,
pour  entretenir  les  commnnications
entre  les  diverses  parties  d’une  armée
Ou  Tun  territeire.

Article  30.

L’espion  pris  sur  le  fait  ne  pourra
étre  puni  sans  jugement  préalable.

446

Artikel  28.

Es  ist  verboten,  Städte  oder  Ansiedelungen,
  selbst  wenn  sie  im  Sturme
genommen  sind,  der  Plünderung  preiszugeben.


Zweites  Kapitel.
Spione.
Artikel  29.

Spion  ist,  wer  heimlich  oder  unter
falschem  Vorwand  in  dem  Operationsgebiet
  einer  Kriegspartei  Nachrichten  einzieht
  oder  einzuziehen  sucht,  in  der  Absicht,
  sie  der  Gegenpartei  mitzutheilen.

Demgemäß  sind  Militärpersonen  in
Uniform,  die  in  das  Operationsgebiet
des  feindlichen  Heeres  eingedrungen  sind,
um  sich  Nachrichten  zu  verschaffen,  nicht
als  Spione  zu  betrachten.  Desgleichen
gelten  nicht  als  Spione:  Militärpersonen
und  Nichtmilitärpersonen,  die  offen  den
ihnen  ertheilten  Auftrag,  Mittheilungen
an  ihr  eigenes  oder  an  das  feindliche
Heer  zu  überbringen,  ausführen.  Dahin
gehören  ebenfalls  die  Personen,  die  in
Luftschiffen  befördert  werden,  um  Nachrichten
  zu  überbringen  oder  um  überhaupt
  Verbindungen  zwischen  den  verschiedenen
  Theilen  eines  Heeres  oder
eines  Gebiets  aufrecht  zu  erhalten.

Artikel  30.
Der  auf  frischer  That  ergriffene  Spion
kann  nicht  ohne  vorausgegangenes  Urtheil
  bestraft  werden.
        <pb n="459" />
        Article  31.
T’espion  qui,  ayant  rejoint  Farmée
b  laquelle  il  appartient,  est  capturé
Dlus  tard  par  Tennemi,  est  traité
comme  prisonnier  de  guerre  et  n’encourt
  aucune  responsabilité  pour  ses
actes  Tespionnage  antérieurs.

Chapitre  III.

Des  parlementaires.

Article  32.

Est  considéré  comme  parlementaire
  PTindividu  autorisé  par  Fun  des
belligérants  à  entrer  en  pourparlers
avec  Tautre  et  se  présentant  avec  le
drapeau  blanc.  II  a  droit  à  Tinwiolabilité
  ainsi  que  le  trompette,  clairon
Ou  tambour,  le  porte-drapeau  et
Tinterprhte  qui  Taccompagneraient.

Article  33.

Le  Chef  auquel  un  parlementaire
est  erpédié  West  pas  obligé  de  le
recevoir  en  toutes  circonstances.

II  peut  prendre  toutes  les  mesures
nécessaires  alin  dempécher  le  parlementaire
  de  profiter  de  sa  mission
Pour  se  renseigner.

II  a  le  droit,  en  cas  d’abus,  de
retenir  temporairement  le  parlementaire.


Article  34.

Le  parlementaire  perd  ses  Gdroits
inviolabilité,  s’il  est  pronvé,  Tune
manière  positive  et  irrécusable,  qwiil
à  Prolite  de  sa  position  priwilégiée
Pour  provoquer  ou  commettre  un
acte  de  trahison.

447

Artikel  31.

Ein  Spion,  der  zu  seinem  Heere
zurückgekehrt  ist  und  später  vom  Feinde
gefangen  genommen  wird,  ist  als  Kriegsgefangener
  zu  behandeln  und  kann  für
früher  begangene  Spionage  nicht  verantwortlich
  gemacht  werden.

Drittes  Kapitel.
Parlamentäre.

Artikel  32.

Parlamentär  ist,  wer  von  einer  der
Kriegsparteien  bevollmächtigt  ist,  in
Unterhandlungen  mit  der  anderen  Partei
zu  treten,  und  sich  mit  der  weißen  Fahne
zeigt.  Er  ist  unverletzlich,  ebenso  der
ihn  begleitende  Trompeter,  Hornist  oder
Trommler,  Fahnenträger  und  Dolmetscher.


Artikel  33.

Der  Befehlshaber,  zu  dem  ein  Parlamentär
  gesandt  wird,  ist  nicht  verpflichtet,
ihn  unter  allen  Umständen  zu  empfangen.

Er  kann  alle  erforderlichen  Maßregeln
ergreifen,  um  den  Parlamentär  zu  verhindern,
  seine  Sendung  zur  Einziehung
von  Nachrichten  zu  benutzen.

Er  ist  berechtigt,  bei  vorkommendem
Mißbrauche  den  Parlamentär  zeitweilig
zurückzuhalten.

Artikel  34.

Der  Parlamentär  verliert  sein  Recht
der  Unverletzlichkeit,  wenn  der  bestimmte,
unwiderlegbare  Beweis  vorliegt,  daß  er
seine  bevorrechtigte  Stellung  dazu  benutzt
  hat,  um  Verrath  zu  üben  oder
dazu  anzustiften.
        <pb n="460" />
        Chapitre  IV.

Des  capitulations.

Article  35.

Les  capitulations  arrétées  entre
les  parties  contractantes  doivent
tenir  compte  des  regles  de  Thonneur
militaire.

Une  fois  fixées,  elles  doivent  étre
scrupuleusement  observées  par  les
deux  Parties.

Chapitre  V.
De  l’armistice.
Article  36.

L'’armistice  suspend  les  opérations
de  guerre  par  un  accord  mutuel
des  parties  belligcrantes.  Si  la
duréee  n’'en  est  pas  déterminée,  les
Darties  belligerantes  peuvent  re-Prendre
  en  tout  temps  les  opérations,
Pourvu  toutefois  due  Pennemi  soit
averti  en  temps  convenu,  contormement
  aux  conditions  de  Tarmistice.

Article  37.

L’armistice  peut  étre  général  ou
local.  Le  premier  suspend  partout
les  opérations  de  guerre  des  Etats
belligérants;  le  second,  seulement
entre  certaines  fractions  des  armées
belliggrantes  et  dans  un  rayon
determiné.

Article  38.

L’armistice  doit  étre  notifié  officiellement
  et  en  temps  utile  aux
autorités  Compéetentes  et  aux  troupes.
Les  hostilités  sont  suspendues  immédiatement
  apres  la  notification  ou
au  terme  fixé.

148

Diertes  Kapitel.
Kapitulationen.

Artikel  35.

Die  zwischen  den  verhandelnden  Parteien
  vereinbarten  Kapitulationen  sollen
den  Forderungen  der  militärischen  Ehre
Rechnung  tragen.

Einmal  abgeschlossen,  sollen  sie  von
beiden  Parteien  gewissenhaft  beobachtet
werden.

Fünftes  Kapitel.
Waffenstillstand.
Artikel  36.

Der  Waffenstillstand  unterbricht  die
Kriegsunternehmungen  kraft  eines  wechselseitigen
  Uebereinkommens  der  Kriegsparteien.
  Ist  eine  bestimmte  Dauer  nicht
vereinbart  worden,  so  können  die  Kriegsparteien
  jederzeit  die  Feindseligkeiten
wieder  aufnehmen,  jedoch  unter  der  Voraussetzung,
  daß  der  Feind,  gemäß  den
Bedingungen  des  Waffenstillstandes,
rechtzeitig  benachrichtigt  wird.

Artikel  37.

Der  Waffenstillstand  kann  ein  allgemeiner
  oder  ein  örtlich  begrenzter  sein;
der  erstere  unterbricht  die  Kriegsunternehmungen
  der  kriegführenden  Staaten
allenthalben,  der  letztere  nur  für  bestimmte
  Theile  der  kriegführenden  Heere
und  innerhalb  eines  bestimmten  Gebiets.

Artikel  38.

Der  Watffenstillstand  muß  in  aller
Form  und  rechtzeitig  den  zuständigen
Behörden  und  den  Truppen  mitgetheilt
werden.  Sofort  nach  Mittheilung  oder
zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  sind  die
Feindseligkeiten  einzustellen.
        <pb n="461" />
        ÚÜÖÛeÛee

Artiele  39.

II  dépend  des  parties  contractantes
de  fixer,  dans  les  clauses  de  T’armistice,
  les  rapports  qui  pourraient
avoir  lieu,  sur  le  théatre  de  la,
guerre,  avec  les  populations  et  entre
elles.

Article  40.

Toute  violation  grave  de  Tarmistice,
  par  I’une  des  parties,  donne
à  Pautre  le  droit  de  le  dénoncer  et
méme,  en  cas  churgence,  de  roe-Drendre
  immédiatement  les  hostilités.

Article  41.

violation  des  clauses  de  Tar-t
mistice,  par  des  particuliers  agissant
de  leur  propre  initiative,  donne  droit
senlement  à  réclamer  la  punition
dles  coupables  et,  S’il  y  à  lieu,  une
indemnité  pour  les  pertes  éprouvces.

Section  II.
De  TAutorité  Militaire  sur  le
territoire  de  TDétat  ennemi.

Article  42.

Un  territoire  est  considéreé  comme
ccupé  lorsquil  se  trouve  placé  de
fait  sous  Tautorité  de  larmée  ennemie.

Loccupation  ne  s'etend  qu’aux
territoires  ou  cette  autorite  est
tablie  et  en  mesure  de  seexercer.

Article  43.

L’autorité  du  pouvoir  légal  ayant
Passé  de  fait  entre  les  mains  de
T’occupant,  celui-c˙i  prendra  toutes

Reichs-Gesetbl.  1901.

149

—ä

Artikel  39.

Es  ist  Sache  der  vertragschließenden
Parteien,  in  den  Bedingungen  des
Waffenstillstandes  festzusetzen,  welche  Beziehungen
  sie  auf  dem  Kriegsschauplatz
unter  einander  und  mit  der  Bevölkerung
  unterhalten  können.

Artikel  40.

Jede  schwere  Verletzung  der  Bedingungen
  des  Waffenstillstandes  durch
eine  der  Parteien  giebt  der  anderen  das
Recht,  ihn  zu  kündigen,  und  in  dringenden
  Fällen  sogar  das  Recht,  die
Feindseligkeiten  sofort  wieder  aufzunehmen.


Artikel  41.

Die  Verletzung  der  Bedingungen  des
Waffenstillstandes  durch  Privatpersonen,
die  aus  eigenem  Antriebe  handeln,  giebt
nur  das  Recht,  die  Bestrafung  der
Schuldigen  und  gegebenen  Falles  eine
Entschädigung  für  den  erlittenen  Schaden
zu  fordern.

Dritter  Abschnitt.

Militärische  Gewalt  auf  besetztem
feindlichen  Gebiete.

Artikel  42.

Ein  Gebiet  gilt  als  besetzt,  wenn  es
thatsächlich  in  der  Gewalt  des  feindlichen
  Heeres  steht.

Die  Besetzung  erstreckt  sich  nur  auf
die  Gebiete,  wo  diese  Gewalt  hergestellt
ist  und  ausgeübt  werden  kann.

Artikel  43.

Nachdem  die  gesetzmäßige  Gewalt
thatsächlich  in  die  Hände  des  Besetzenden
übergegangen  ist,  hat  dieser  alle  ihm  zu

82
        <pb n="462" />
        les  mesures  qui  dépendent  de  lui  en
vue  de  rétablir  et  d'assurer,  autant
qu'il  est  possible,  l'ordre  et  la  vie
publies  en  respectant,  sauf  empéchement
  absolu,  les  lois  en  vigueur
dans  le  pays.

Article  44.

II  est  interdit  de  forcer  la  po-PDulation
  d’un  territoire  occupé  à
Prendre  part  aux  opérations  militaires
  contre  son  propre  pays.

Article  45.

II  est  interdit  de  contraindre  la
Dopulation  d'un  territoire  occupé  à
Dréter  serment  à  la  puissance  ennemie.

Article  46.

Tihonneur  et  les  droits  de  la
famille,  la  vie  des  individus  et  la
Propriété  privée,  ainsi  due  les  convictions
  religieuses  et  Texercice  des
cultes,  doivent  étre  respectés.

La  Propricté  privée  ne  peut  pas
étre  confisque.

Article  47.
Leb  pillage  est  formellement  interdit.

Article  48.

Si  Toccupant  prélève,  dans  le
territoire  occupé,  les  impöts,  droits
et  Péages  établis  au  profit  de  I’Etat,
i-!  le  fera,  autant  que  possible,
d’après  les  rgles  de  assiette  et  de
la  répartition  en  vigueur,  et  il  en
résultera  pour  lui  Tobligation  de
Dourvoir  aux  frais  de  Dadministra--tion
  du  territoire  occupé  dans  la
mesure  ou  le  Gouvernement  légal
J  était  tenu.

450

Gebote  stehenden  Maßnahmen  zu  treffen,
um  nach  Möglichkeit  die  öffentliche
Ordnung  und  Sicherheit  wiederherzustellen
  und  aufrecht  zu  erhalten,  und  zwar
unter  Berücksichtigung  der  Landesgesetze,
sofern  keine  unüberwindlichen  Hindernisse
entgegenstehen.

Artikel  44.

Es  ist  verboten,  die  Bevölkerung
eines  besetzten  Gebiets  zur  Theilnahme
an  den  Kriegsunternehmungen  gegen
ihr  eigenes  Land  zu  zwingen.

Artikel  45.

Es  ist  verboten,  die  Bevölkerung
eines  besetzten  Gebiets  zu  zwingen,  der
feindlichen  Macht  den  Treueid  zu  leisten.

Artikel  46.

Die  Ehre  und  die  Rechte  der  Familie,
  das  Leben  der  Bürger,  das  Privateigenthum,
  die  religiösen  Ueberzeugungen
  und  die  gottesdienstlichen
Handlungen  sollen  geachtet  werden.

Das  Privateigenthum  darf  nicht  eingezogen
  werden.

Artikel  47.
Die  Plünderung  ist  ausdrücklich  verboten.

Artikel  48.

Wenn  die  Kriegspartei  in  dem  besetzten
  Gebiete  die  zu  Gunsten  des  Staates
bestehenden  Steuern,  Zölle  und  Abgaben
erhebt,  so  soll  sie  es  möglichst  nach  Maßgabe
  der  für  ihre  Erhebung  und  Vertheilung
  geltenden  Vorschriften  thun;
es  erwächst  hiermit  für  sie  die  Verpflichtung,
  die  Kosten  der  Verwaltung
des  besetzten  Gebiets  in  dem  Umfange
zu  tragen,  wie  die  gesetzmäßige  Regierung
  hierzu  verpflichtet  war.
        <pb n="463" />
        Article  49.

Si,  en  dehors  des  impôts  visés  à
Tarticle  précédent,  Poccupant  prélèye
dd’autres  contributions  en  argent  dans
le  territoire  occupé,  ce  ne  pourra
étre  qdue  pour  les  besoins  de  Farmée
ou  de  Tadministration  de  ce  territoire.


Article  50.

Aucune  peine  collective,  pécunieaire
  ou  autre,  ne  pourra  étre  édictée
contre  les  populations  à  raison  de
faits  indtviduels  dont  elles  ne  pourraient
  étre  considérées  comme  solidairement
  responsables.

Article  51.

Aucune  contribution  ne  sera  percue
duen  vertu  Tun  ordre  écrit  et  sous
la  responsabilité  dTun  général  en
chet.

II  ne  sera  procédé,  autant  que
Possible,  à  cette  perception  que
d’apres  les  regles  de  T’assiette  et  de
la  répartition  des  impoôts  en  vigueur.

Pour  toute  contribution  un  recu
sera  delivré  aux  contribuables.

Article  52.

Des  réquisitions  en  nature  et  des
services  ne  pourront  étre  réclamés
des  communes  ou  des  habitants,  que
pour  les  besoins  de  Tarmée  d’oceu-Pation.
  II8  seront  en  rapport  avec
les  resscurces  du  pays  et  de  telle
nature  qu’ils  wimpliquent  pas  pourles
Dopulations  Tobligation  de  Prendre
Part  aux  opérations  de  la  guerre
Contre  leur  patrie.

451

Artikel  49.

Wenn  der  Besetzende  außer  den  im
vorstehenden  Artikel  erwähnten  Abgaben
andere  Auflagen  in  Geld  in  dem  besetzten
  Gebiet  erhebt,  so  darf  dies  nur
zur  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Heeres
oder  der  Verwaltung  dieses  Gebiets  geschehen.


Artikel  50.

Keine  Strafe  in  Geld  oder  anderer
Art  darf  über  eine  ganze  Bevölkerung
wegen  der  Handlungen  Einzelner  verhängt
  werden,  für  welche  die  Gesammtheit
  nicht  als  verantwortlich  angesehen
werden  kann.

Artikel  51.

Zwangsauflagen  können  nur  auf
Grund  eines  schriftlichen  Befehls  und
unter  Verantwortlichkeit  eines  selbständig
kommandirenden  Generals  erhoben
werden.

Die  Erhebung  soll  so  viel  wie  möglich
  unter  Beobachtung  der  für  die  Festsetzung
  und  Vertheilung  der  Steuern
geltenden  Vorschriften  erfolgen.

Ueber  jede  Zwangsleistung  erhalten
die  Beitragspflichtigen  eine  Empfangsbescheinigung.


Artikel  52.

Naturalleistungen  und  Dienstleistungen
  können  von  Gemeinden  oder
Einwohnern  nur  für  die  Bedürfnisse
des  Besetzungsheers  gefordert  werden.
Sie  müssen  im  Verhältnisse  zu  den  Hülfsquellen
  des  Landes  stehen  und  dürfen
für  die  Bevölkerung  nicht  die  Verpflichtung
  enthalten,  an  Kriegsunternehmungen
  gegen  ihr  Vaterland  Theil  zu
nehmen.  -  .

82«
        <pb n="464" />
        Ces  réquisitions  et  ces  services  ne
Seront  réclamés  qu’avec  Hautorisation
du  commandant  dans  la  localite
occupée.

Les  Prestations  en  nature  seront,
autant  due  possible,  payées  au
comptant;  sinon,  elles  seront  constatées
  par  des  recus.

Article  53.

T'armée  qui  occupe  un  territoire
ne  pourra  Saisir  due  le  #uméraire,
les  fonds  et  les  valeurs  exigibles
appartenant  en  propre  à  I’Etat,  les
dépôts  d’armes,  moyens  de  transport,
magasins  et  approvisionnements  et,
en  général,  toute  propriété  mobilière
de  Etat  de  nature  à  servir  aux
opérations  de  la  guerre.

Le  matériel  des  chemins  de  fer,  les
teléegraphesde  terre,  les  teléphones,  les
bateaux  à  vapeur  et  autres  navires,
en  dehors  des  cas  régis  par  la  loi
maritime,  de  méme  due  les  dépôts
Tarmes  et  en  général  toute  espece
de  munitions  de  guerre,  méme  appartenant
  à  des  sociétés  ou  à  des  per-Sonnes
  privées,  sont  également  des
moyens  de  nature  à  servir  aux
OPérations  de  la  guerre,  mais  devront
étre  restitues,  et  les  indemnités  seront
réglees  à  la  paikx.

Article  54.

Le  matériel  des  chemins  de  fer
Provenant  d’Etats  neutres,  qu’il
appartienne  à  ces  Etats  ou  à  des
Sociétés  ou  personnes  privées,  leur
sera  renvoyé  aussitoöt  due  possible.

Article  55.
L'Etat  occupant  ne  8Se  cConsidérera
  due  comme  administrateur

452

Derartige  Natural=  und  Dienstleistungen
  können  nur  mit  der  Ermächtigung
des  Befehlshabers  der  besetzten  Gebiete
vorgenommen  werden.

Naturalleistungen  sind  so  viel  wie
möglich  baar  zu  bezahlen;  anderenfalls
sind  dafür  Empfangsbescheinigungen  auszustellen.


Artikel  53.

Das  Besetzungsheer  kann  nur  mit
Beschlag  belegen:  das  Baargeld  und
die  Werthbestände  des  Staates  sowie
die  dem  Staate  zustehenden  eintreibbaren
Forderungen,  die  Waffenniederlagen,  Beförderungsmittel,
  Vorrathshäuser  und
Lebensmittelvorräthe sowie  überhauptalles
dem  Staate  gehörende  bewegliche  Eigenthum,
  das  geeignet  erscheint,  den  Kriegsunternehmungen
  zu  dienen.

Das  Eisenbahnmaterial,  die  Landtelegraphen,

  die  Fernsprechanlagen,  die

Dampfschiffe  und  andere  Fahrzeuge  —
soweit  hier  nicht  die  Vorschriften  des
Seerechts  platzgreifen  —  die  Waffenniederlagen
  und  überhaupt  jede  Art
Kriegsmunition,  auch  dann,  wenn  all
dies  Gesellschaften  oder  Privatpersonen
gehört,  sind  ebenfalls  ihrer  Natur  nach
Mittel,  die  den  Kriegsunternehmungen
dienen;  sie  müssen  aber  wieder  zurückerstattet
  werden.  Die  Entschädigungsfrage
wird  bei  Abschluß  des  Friedens  geregelt.

Artikel  54.
Das  Eisenbahnmaterial,  das  aus  neutralen
  Staaten  kommt,  sei  es  daß  es

diesen  selbst  oder  Gesellschaften  oder

Privatpersonen  gehört,  soll  ihnen  sobald
wie  möglich  zurückgesandt  werden.

Artikel  55.

Der  Staat,  von  dem  die  Besetzung
ausgeht,  betrachtet  sich  nur  als  Ver-
        <pb n="465" />
        et  usufruitier  des  éEdifices  publics,
immeubles,  foréts  et  exploitations
agricoles  appartenant  à  I’Etat  ennemi
et  se  tronvant  dans  le  pays  occupé.
II  derra  sauvegarder  le  fond  de  ces
Propriétes  et  les  administrer  conformément
  aux  règles  de  Fusufruit.

Article  56.

Les  Diens  des  communes,  ceux  des
établisscments  consacres  aux  cultes,
à  la  charite  et  à  Tinstruction,  aux
arts  et  aux  sciences,  méme  appartenant
  à  IEtat,  seront  traites  comme
la  propriété  privee.

Toute  saisie,  destruction  ou  dégradation
  intentionnelle  de  semblables
Gtablissements,  de  monuments  historiques,
  d'’oeuvres  d’art  et  de  science,
est  interdite  et  doit  étre  poursuivie.

Section  IV.

Des  Belligérants  Interneès  et
des  Blessés  Soignés  chez  les
Jeutres.

Article  57.

L’Etat  neutre  qui  reçoit  sur  son
territore  des  troupes  appartenant
aux  armées  belligérantes,  les  internera,
  autant  due  possible,  loin  du
théätre  de  la  guerre.

II  pourra  les  garder  dans  des
camps,  et  méme  les  enfermer  dans
des  forteresses  ou  dans  des  lieux
appropriés  à  cet  effet.

II  déecidera  si  les  officiers  peuvent
#Stre  laissés  libres  en  prenant  Tengagement
  sur  parole  de  ne  pas  quitter
le  territoire  neutre  Sans  autorisation.

453

walter  und  Nutznießer  der  öffentlichen
Gebäude,  Liegenschaften,  Wälder  und
landwirthschaftlichen  Anlagen,  die  dem
feindlichen  Staate  gehören  und  in  deim
besetzten  Gebiete  liegen.  Er  ist  verpflichtet,
  den  Grundstock  dieser  Güter
zu  schützen  und  sie  nach  den  Regeln  des
Nießbrauchs  zu  verwalten.

Artikel  56.

Das  Eigenthum  der  Gemeinden  und
der  dem  Gottesdienste,  der  Wohlthätigkeit,
  dem  Unterrichte,  der  Kunst  und
Wissenschaft  gewidmeten  Anstalten,  auch
wenn  diese  dem  Staate  gehören,  ist  als
Privateigenthum  zu  behandeln.  Jede
absichtliche  Entfernung,  Zerstörung  oder

Beschädigung  von  derartigen  Gebäuden,

von  geschichtlichen  Denkmälern  oder  von
Werken  der  Kunst  und  Wissenschaft  ist
verboten  und  muß  geahndet  werden.

Vierter  Abschnitt.

Bei  Neutralen  festgehaltene
Kriegführende  und  in  Pflege  befindliche
  Verwundete.

Artikel  57.

Der  neutrale  Staat,  auf  dessen  Gebiet
  Truppen  der  kriegführenden  Heere
übertreten,  muß  sie  möglichst  weit  vom
Kriegsschauplatz  unterbringen.

Er  kann  sie  in  Lagern  verwahren  und
sie  auch  in  Festungen  oder  in  anderen
zu  diesem  Zwecke  geeigneten  Orten  einschließen.


Es  hängt  von  seiner  Entscheidung  ab,
ob  Offiziere,  die  sich  auf  Ehrenwort
verpflichten,  das  neutrale  Gebiet  nicht
ohne  Erlaubniß  zu  verlassen,  freigelassen
werden  können.
        <pb n="466" />
        Article  58.

A  defaut  de  convention  Speciale,
I  Etat  neutre  fournira  aux  internés
les  vivres,  les  habillements  et  les
secours  Ccommandés  par  Thumanité.

Bonification  sera  faite,  à  la  paix,
des  frais  occasionnés  par  Linternement.


Artiele  59.

L’Etat  neutre  pourra  autoriser  le
Passage  sur  son  territoire  des  blessés
Ou  malades  appartenant  aux  armées
belligérantes,  sous  la  réserve  due
les  trains  qui  les  ameneront  ne  trans-Porteront
  ni  personnel  ni  matriel
de  guerre.  En  pareil  cas,  l'Etat
neutre  est  tenu  deprendre  les  mesures
de  sürete  et  de  contröle  nécessaires
à  cet  eftet.

Les  blessés  ou  malades  amenés
dans  ces  conditions  sur  le  territoire
neutre  par  un  des  belligérants,  et
dui  appartiendraient  à  la  partie
adverse,  devront  étre  gardés  par
IT’Etat  neutre,  de  manière  quils  ne
Duissent  de  nouweau  prendre  part
aux  opPérations  de  la  guerre.  Celui-ei
aura  les  mémes  devoirs  quant  aux
blesscs  ou  malades  de  P’autre  armée
qui  lui  seraient  confics.

Artiele  60.
La  Convention  de  Genève  Fapplique
  aux  malades  et  aux  blessés
ihternés  sur  territoire  neutre.

454

———

Artikel  58.

In  Ermangelung  einer  besonderen
Vereinbarung  hat  der  neutrale  Staat
den  der  Festhaltung  unterliegenden  Personen
  Nahrung,  Kleidung  und  die  durch
die  Menschlichkeit  gebotenen  Hülfsmittel
zu  gewähren.

Die  durch  die  Internirung  verursachten
Kosten  sind  nach  dem  Friedensschlusse
zu  ersetzen.

Artikel  59.

Der  neutrale  Staat  kann  den  Durchzug
von  Verwundeten  oder  Kranken  der  kriegführenden
  Heere  durch  sein  Gebiet  gestatten,
  jedoch  unter  dem  Vorbehalte,
daß  die  zur  Beförderung  benutzten  Züge
weder  Kriegspersonal  noch  Kriegsmaterial
mit  sich  führen  Der  neutrale  Staat
ist  in  solchen  Fällen  verpflichtet,  die  erforderlichen
  Sicherheits=  und  Aufsichtsmaßregeln
  zu  treffen.

Die  der  Gegenpartei  angehörigen  Verwundeten
  oder  Kranken,  die  von  einer
der  Kriegsparteien  auf  neutrales  Gebiet
gebracht  werden,  sind  von  dem  neutralen
  Staate  derart  zu  bewachen,  daß
sie  nicht  von  neuem  an  den  Kriegsunternehmungen
  Theil  nehmen  können.  Der
neutrale  Staat  hat  gegenüber  den  ihm
anvertrauten  Verwundeten  oder  Kranken
des  anderen  Heeres  die  gleichen  Verpflichtungen.



Artikel  60.
Die  Genfer  Konvention  gilt  auch  für
die  im  neutralen  Gebiet  untergebrachten
Kranken  und  Verwundeten.
        <pb n="467" />
        (Nr.  2809).  Convention  pour  l'adaptation
à  la  guerre  maritime  des
principes  de  la  Convention
de  Gendue  du  22  acüt  1864.
Du  29  juillet  1899.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse;  Sa  Majestée  l'Empereur
G'/Autriche,  Roi  de  Bohéme  etc.  et
Roi  Apostoligue  de  Hongrie;  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;  Sa  Majesté
I’Empereur  de  Chine;  Sa  Majesté  le
Roi  de  Danemark;  Sa  Majesté  le  Roi
d’Espagne  et  en  Son  Nom  Sa  Majesté
la  Reine-Régente  du  Royaume;  le
Président  des  Etats-Unis  d’Amérique;
e  Président  des  Etats-Unis  Mexicains;
le  Président  de  la  République  Francaise;
  Sa  Majestée  la  Reine  du
Royaume-Uni  de  la  Grande  Bretagne
et  d’Irlande,  Impératrice  des  Indes;
Sa  Majesté  le  Roi  des  Hellènes;  Sa
Majesté  le  Roi  d’ltalie;  Sa  Majesté
IP’Empereur  du  Japon;  Son  Altesse
Royale  le  Crand-Duc  de  Luxembourg,
  Duc  de  Nassau;  Son  Altesse
le  Prince  de  Monténégro;  Sa  Majesté
la  Reine  des  PayS-Bas;  Sa  Majeste  Im-Périale
  le  Schah  de  Perse;  Sa  Majesté
Ie  Roi  de  Portugal  et  des  Algarves
ctc.;  Sa  Majesté  le  Roi  de  Roumanie;
Sa  Majeste  ’Empereur  de  Toutes
les  Russies;  Sa  Majestée  le  Rei  de
Serbie;  Sa  Majesté  le  Roi  de  Siam;
Sa  Majesté  le  Roi  de  Suède  et  de
Norvege;  le  Conseil  Fédéral  Suisse;
Sa  Majeste  Empereur  des  Ottomans
et  Son  Altesse  Royale  le  Prince  de
Bulgarie

455

(Uebersetzung.)

(Nr.  2809.)  Abkommen,  betreffend  die  Anwendung
  der  Grundsätze  der
Genfer  Konvention  vom  22.  August
  1864  auf  den  Seekrieg.
Vom  29.  Juli  1899.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn,  Seine  Majestät  der  König
der  Belgier,  Seine  Majestät  der  Kaiser
von  China,  Seine  Majestät  der  König
von  Dänemark,  Seine  Majestät  der
König  von  Spanien  und  in  Seinem
Namen  Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs,  der  Präsident
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten
von  Mexiko,  der  Präsident  der  Französischen
  Republik  Ihre  Majestät  die
Königin  des  Vereinigten  Königreichs
von  Großbritannien  und  Irland,  Kaiserin
von  Indien,  Seine  Majestät  der  König
der  Hellenen,  Seine  Majestät  der  König
von  Italien,  Seine  Majestät  der  Kaiser
von  Japan)  Seine  Königliche  Hoheit
der  Grosherzog  von  Luxemburg,  Herzog
zu  Nassau,  Seine  Hoheit  der  Fürst  von
Montenegro,  Ihre  Majestät  die  Königin
der  Niederlande,  Seine  Kaiserliche  Majestät
  der  Schah  von  Persien,  Seine
Majestät  der  König  von  Portugal  und
Algarvien  u.  s.  w.,  Seine  Majestät  der
König  von  Rumänien,  Seine  Majestät
der  Kaiser  aller  Reußen,  Seine  Majestät
der  König  von  Serbien,  Seine  Majestät
der  König  von  Siam,  Seine  Majestät
der  König  von  Schweden  und  Norwegen,
  der  Schweizerische  Bundesrath,
Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Osmanen
        <pb n="468" />
        Egalement  animés  du  désir  de
diminuer  autant  quil  dépend  d’eux
les  maux  inséparables  de  la  guerre
et  voulant  dans  ce  but  adapter  à
la  guerre  maritime  les  principes  de
la  Convention  de  Geneve  du  22  acüt
1864,  ont  résolu  de  conclure  une
Convention  à  cet  ellet;

IIs  ont  en  conséequence  nommé
Pour  Leurs  Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  IEmpereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:
Son  Excellence  le  Comte  de
Münster,  Prince  de  Derne-Durg,
  Son  Ambassadeur  à  Paris.

Sa  Majesté  lIEmpereur  d'Autriche,
  Roi  de  Bohéme  etc.  et
Roi  Apostolidque  de  Hongrie:

Son  Exellence  le  Comte  R.  de

Welsersheimb,  Son  Am-Dassadeur
  erxtraordinaire  et
plénipotentiaire.

M.  Alexandre  COkolicsanyi
A'’Okolicsna,  Son  Envogre
estraordiniaire  et  Ministre  pleénipotentialre
  à  la  Haye.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Son  Excellenee  M.  Auguste
Beernaert,  Son  Ministre
IEtat,  Président  de  la  Chambre
des  Representants.

M.  le  Comte  Degrelle  Rogier,
Son  Envoyé  extraordinaire  et

456

und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Fürst
von  Bulgarien,

gleichermaßen  von  dem  Wunsche  beseelt,
  so  viel  an  ihnen  liegt,  die  vom
Kriege  unzertrennlichen  Leiden  zu  mildern
  und  in  der  Absicht,  zu  diesem
Zwecke  die  Grundsätze  der  Genfer  Konvention
  vom  22.  August  1864  auch
auf  den  Seekrieg  auszudehnen,  haben
beschlossen,  ein  Abkommen  zu  dem  Ende
einzugehen,

sie  haben  demgemäß  zu
mächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Excellenz  den  Grafen  zu
Münster,  Fürsten  von  Derneburg,
  Allerhöchstihren  Botschafter
in  Paris,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Böhmen
u.  s.  w.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn:
Seine  Excellenz  den  Grafen  R.
von  Welsersheimb,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter,

Herrn  Alegander  Okolicsanyi
von  Okolicsna,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  im
Haag,

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:
Seine  Excellenz  Herrn  August
Beernaert,  Allerhöchstihren
Staatsminister,  Präsidenten  der
Repräsentantenkammer,
Herrn  Grafen  Degrelle  Rogier,
Allerhöchstihren  außerordentlichen

Bevoll=
        <pb n="469" />
        —  457
Ministre  plénipotentiaire  à  la
Haye.

M.  le  Chevalier  Descamps,
Schateur.

Sa  Majesté  de

Chine:

M.  Tang  VYü,  Son  Envoyé
eKtraordinaire  et  Ministre  plenipotentiaire
  à  St.  Pétersbourg.

I  Empereur

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danetmarke:



Son  Chambellan  Fr.E.  de  Bille,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plenipotentiaire  à
Londres.

Sa  Majesté  le  Roi  d'’Espagne
ct  en  Son  Nom,  Sa  Majesté  la
Reine-Régente  du  Royaume:

Son  Excellenee  Ile  Duc  de
Tetuan,  Ancien  Ministre  des
Alfaires  Etrangeres.

M.  W.  Ramirez  de  Villa
Urrutia,  Son  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  pleni-Dotentiaire
  à  Brukgelles.

M.  Arthur  de  Baguer,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  la
Ilaye.

Le  Président  des  Etats-Unis
d'’Amérique:

M.  Stanford  Newel,  Envoyé
extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  la  Hapye.

Reichs-Gesetzbl.  1901.

—  .—

Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,

Herrn  Chevalier
Senator,

Descamps,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
China:

Herrn  Dang  Mü,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  in
St.  Petersburg,

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:

Allerhöchstihren  Kammerherrn  und
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  in  London
  Fr.  E.  von  Bille,

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien  und  in  Seinem  Namen
Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs:

Seine  Excellenz  den  Herzog  von
Tetuan,  früheren  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten,

Herrn  W.  Ramirez  de  Villa
Urrutia,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Brüssel)
Herrn  Arthur  de  Baguer,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:

Herrn  Stanford  Newel,  außerordentlichen

  Gesandten  und  bevollmächtigten

  Minister  im  Haag,
83
        <pb n="470" />
        —  458

Le  Président  des  Etats-Unis
Mexicains:

M.  de  Mier,  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  Paris.

M.  Zenil,  Ministre-Resident  à
Bruxelles.

Le  Président  de  la  République
Française:

M.  Lé0n  Bourgeois,  Ancien
Président  du  Conseil,  Ancien
Ministre  des  Affaires  Etrangeres,
  Membre  de  la  Chambre
des  Députés.

M.  Georges  Bihourd,  Envoyé
extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  la  Haye.

M.  le  Baron  d’Estournelles
de  Constant,  Ministre  plénipotentiaire,
  Membre  de  la
Chambre  des  Députés.

Sa  Majesté  la  Reine  du  Royaume-
  Uni  de  la  Grande  Bretagne
  et  d’lrlande,  Impératrice
  des  Indes:

Sir  Henry  Howard,  Son  En-Voné
  extraordinaire  et  Ministre
Pplénipotentiaire  à  la  Haye.

Sa  Majestéle  Roi  des  Helleènes:

M.  N.  Delyanni,  Ancien  Président
  du  Conseil,  Ancien  Ministre
  des  Affaires  Etrangeres,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  à  Paris.

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko:

Herrn  de  Mier,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Paris,

Herrn  Zenil,  Ministerresidenten  in
Brüssel,

der  Präsident  der  Französischen
Republik:
Herrn  Léon  Bourgeois,  früheren
  Ministerpräsidenten,  früheren
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Mitglied  der  Deputirtenkammer,

Herrn  Georges  Bihourd,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  im
Haag,
Herrn  Baron  d'Estournelles  de
Constant,  bevollmächtigten  Minister,
  Mitglied  der  Deputirtenkammer,


Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:

Sir  Henry  Howard,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  im

Haag,

Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:

Herrn  N.  Delyanni,  früheren
Ministerpräsidenten,  früheren  Minister
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Paris,
        <pb n="471" />
        —  459

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

Son  Excellence  le  Comte  Nigra,
Son  Ambassadeur  à  Vienne,
Senateur  du  Royaume.

M.  le  Comte  A.  Zannini,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  la

IIaye.

M.  le  Commandeur  Guido
Pompilj,  Député  au  Parlement
Italien.

Sa  Majestée  PEmpereur  du
Japon:
M.  I.  Motono,  Son  Envoyé
extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  Bruxgelles.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
  de  Luxembourg,  Duc  de
Nassau:

Son  Excellenee  M.  Eyschen,
Son  Ministre  d’Etat,  President
du  Gouvernement  Grand-Ducal.

Son  Altesse  le  Prince  de  Montéenégro:

Son  Excellence  M.  le  Conseiller
Prive  Actuel  de  Staal,  Ambassadeur
  de  Russie  à  Londres.

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


M.  le  Jonkheer  A.  P.  C.  van
Karnebeek,  Ancien  Ministre
des  Affaires  Etrangères,  Membre
de  la  Seconde  Chambre  des
Etats-CGenéraux.

Seine  Majestät  der  König  von

Italien:
Seine  Ercellenz  den  Grafen  Nigra,
  Allerhöchstihren  Botschafter
in  Wien,  Senator  des  Königreichs,

Herrn  Grafen  A.  Zannini,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,
Herrn  Kommandeur  Guido
Pompilj,  Abgeordneten  im
italienischen  Parlamente,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Japan:
Herrn  J.  Motono,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  in
Brüssel,

Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Luxemburg,
Herzog  zu  Nassaut:
Seine  Excellenz  Herrn  Eyschen,
Allerhöchstihrten  Staatsminister,
Präsidenten  der  Großherzoglichen
Regierung,

Seine  Hoheit  der  Fürst  von
Montenegro:
Seine  Excellenz  den  Wirklichen
Geheimen  Rath  Herrn  von
Staal,  russischen  Botschafter  in
London,

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:
Herrn  Jonkheer  A.  P.  C.  van
Karnebeek,  früheren  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Mitglied  der  Zweiten  Kammer
der  Generalstaaten,
83°
        <pb n="472" />
        —  460

M.  le  Général  J.  C.  C.  den  Beer
Poortugael,  Ancien  Ministre
de  la  Guerre,  Membre  du
Conseil  d’Etat.

M.  T.  M.  C.  Asser,  Membre  du
Conseil  d’Etat.

M.  E.  NJN.  Rahusen,  Membre
de  la  Première  Chambre  des
Etats-Géneraux.

Sa  Majesté  Impériale  le  Schah
de  Perse:

Son  Aide  de  Camp  Genéral
Mirza  Riza  Khan,  Arfa-ud-Dovleh,
  Son  Envoyk  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  St.  Pétersbourg
et  à  Stockholm.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
  et  des  Algarves  etc.:

M.  le  Comte  de  Macedo,  Pair
du  Royaume,  Ancien  Ministre
de  la  Marine  et  des  Colonies,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  à
Madrid.

M.  d'Ornellas  de  Vasconcellos,
  Pair  du  Royaume,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  St.
Petersbourg.

M.  le  Comte  de  Selir,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  la
Hayxe.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Roumaänie:

M.  Alexandre  Beldiman,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  Berlin.

Herrn  General  J.  C.  C.  den  Beer
Poortugael,  früheren  Kriegsminister,
  Mitglied  des  Staatsraths,


Herrn  T.  M.  C.  Asser,  Mitglied
des  Staatsraths,

Herrn  E.  N.  Rahusen,  Mitglied
der  Ersten  Kammer  der  Generalstaaten,


Seine  Kaiserliche  Majestät  der

Schah  von  Persien:
Allerhöchstihren  Adjutanten,  General
Mirza  Riza  Khan,  Arfa-ud
Dovleb,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  St.  Petersburg
  und  in  Stockholm,

Seine  Majestät  der  König  von

Portugal  und  Algarvien  u.  s.  w.:
Herrn  Grafen  de  Macedo,  Pair
des  Königreichs,  früheren  Minister
der  Marine  und  der  Kolonien,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Madrid,
Herrn  d’Ornellas  de  Vasconcellos,
  Pair  des  HKönigreichs,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  St.  Petersburg,
Herrn  Grafen  de  Selir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,

Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:
Herrn  Alegander  Beldiman,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Berlin,
        <pb n="473" />
        —  461

M.  Jean  N.  Papiniu,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  la
Hayxe.

Sa  Majestée  IEmpereur  de
Toutes  les  Russies:

Son  Excellence  M.  le  Conseiller
Privé  Actuel  de  Staal,  Son
Ambassadeur  à  Londres.

M.  de  Martens,  Membre  Permanent
  du  Conseil  du  Ministere
Impérial  des  Affaires  Etrangeères,
  Son  Conseiller  Privé.

Son  Conseiller  d’Etat  Actuel  de
Basily,  Chambellan,  Directeur
du  Premier  Département  du
Ministere  Impérial  des  Affaires

Etrangeres.

Sa  Magesté  le  Roi  de  Serbie:

M.  Miyatovitch,  Son  Envoyé
extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  Londres  et  à  la
Haye.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Siam:

M.  Phya  Suriya  Nuyatr,
Son  Envoyé  extraordinaire  et
Ministre  plénipotentiaire  à  St.
Pétersbourg  et  à  Paris.

M.  PhyA  Visuddha  Suriya-Sakti,
  Son  Envoyé  extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  à  la  Haye  et  à  Londres.

–

Herrn  Jean  N.  Papiniu,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Neußen:

Seine  Excellenz  den  Wirklichen  Geheimen
  Rath  Herrn  von  Staal,
Allerhöchstihren  Botschafter  in
London,

Herrn  von  Martens,  ständiges
Mitglied  des  Beiraths  des  Kaiserlichen
  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Allerhöchstihren
  Geheimen  Rath,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Staatsrath
  von  Basily,  Kammerherrn,
Direktor  der  Ersten  Abtheilung
des  Kaiserlichen  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,

Seine  Majestät  der  König  von
Serbien:

Herrn  Miyatovitch,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  in
London  und  im  Haag,

Seine  Majestät  der  König  von
Siam:

Herrn  Phya  Suriya  Nuvatr,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  St.  Metersburg  und
in  Paris,

Herrn  Phya  Visuddha  Suriyasakti,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  im  Haag
und  in  London,
        <pb n="474" />
        Sa  Majesté  le  Roi  de  Sueède
et  de  Norveges

M.  le  Baron  de  Bildt,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
  plénipotentiaire  à  Rome.

Le  Conseil  Fédéral  Suisse:

M.  le  Dr.  Arnold  Roth,  En-VoyG
  extraordinaire  et  Ministre
lenipotentiaire  à  Berlin.

Sa  Majeste  PEmpereur  des
Ottomans:

Son  Excellenee  Turkhan
Pacha,  Ancien  Ministre  des
Affaires  Etrangeres,  Membre
de  Son  Conseil  d’Etat.
Noury  Bey,  Secrétaire-Général
au  Ministere  des  Aflaires
Etrangeères.

Son  Altesse  Royale  le  Prince
de  Bulgarie:

M.  le  Dr.  Dimitri  Stancioff,
Agent  Diplomatique  à  St.  Péetersbourg.


M.  le  Major  Christo  Hessaptchieff,
  Attachée  Militaire  à
Belgrade.

Lesquels,  après  Sétre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs,  trouw#és  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  dispositions  suivantes:

Article  1.

Les  bätiments-Böpitaux  militaires,
ç’'est-aà-dire  les  bätiments  construits
ou  améenagés  par  les  Etats  specialement
  et  uniquement  en  vue  de  porter
secours  aux  blessés,  malades  et  naufragées,
  et  dont  les  noms  auront  été
communiqués,  à  Touverture  ou  au
cours  des  hostilites,  en  tout  cas  avant

462

Seine  Majestät  der  König  von

Schweden  und  Norwegen:
Herrn  Baron  von  Bildt,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  in  Rom,

der  Schweizerische  Bundesrath:

Herrn  Dr.  Arnold  Roth,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Berlin,

Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Osmanen:
Seine  Excellenz  Turkhan  Pascha,
früheren  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Mitglied  Allerhöchstihren
  Staatsraths,
Noury  Bey,  Generalsekretär  im
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,

Seine  Königliche  Hoheit  der
Fürst  von  Bulgarien:
Herrn  Dr.  Dimitri  Stancioff,
diplomatischen  Agenten  in  St.  Petersburg,

Herrn  Major  Christo  Hessaptchieff,
  Militär-Attaché  in  Belgrad,

welche  nach  Austausch  ihrer,  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  folgende  Bestimmungen  vereinbart
  haben:

Artikel  1.

Die  militärischen  Lazarethschiffe,  die
einzig  und  allein  vom  Staate  erbaut
oder  eingerichtet  worden  sind,  um  den
Verwundeten,  Kranken  und  Schiffbrüchigen
  Hülfe  zu  bringen,  sind  bei
Beginn  oder  im  Verlaufe  der  Feindseligkeiten,
  jedenfalls  aber  vor  der  Verwendung,
  den  kriegführenden  Mächten
        <pb n="475" />
        toute  mise  en  usage,  aux  Puissances
belligérantes,  sont  respectes  et  ne
peuvent  étre  capturés  pendant  la
durée  des  hostilités.

Ces  bätiments  ne  sont  pas  non
plus  assimilés  aux  navires  de  guerre
au  point  de  vue  de  leur  séjour  dans
un  port  neutre.

Article  2.

Les  bätiments  hospitaliers,  CGquipés
en  totalité  ou  en  partie  aux  frais  des
particuliers  ou  des  sociétés  de  secours
ofliciellement  reconnues,  sont  également
  respectés  et  exempts  de  capture,
Si  la  Pruissance  belligérante  dont  ils
dépendem,  leur  a  donné  une  commission
  ollicielle  et  en  a  notifié  les
noms  à  la  Puissance  adverse  à  Tou---verture
  ou  au  cours  des  hostilités,
en  tout  cas  awvant  toute  mise  en
usage.

Ces  navires  doivent  étre  porteurs
d'unmn  document  de  Tautorite  compétente
  déclarant  qu'ils  ont  6t6
soumis  à  son  contröle  pendant  leur
armement  et  à  leur  départ  final.

Article  3.

Les  bätiments  hospitaliers,  Equipeés
een  totalité  ou  en  partie  aux  frais
des  particuliers  ou  des  Socciétes  ofliciellement
  reconnues  de  pays  neutres,
Sont  respectés  et  exempts  de  capture,
si  la  Puissance  neutre  dont  ils  dépendent
  leur  a  donné  une  commission
oflicielle  et  en  a  notifié  les  noms
aux  Puissances  belligérantes  à  Touverture
  ou  au  cours  des  hostilités,
een  tout  cas  avant  toute  mise  en
usage.

463

mit  Namen  anzumelden.  Diese  Schiffe
sind  zu  achten  und  dürfen  während  der
Dauer  der  Feindseligkeiten  nicht  weggenommen
  werden.

Auch  dürfen  sie  bei  einem  Aufenthalt
in  neutralen  Häfen  nicht  nach  den  für
Kriegsschiffe  geltenden  Regeln  behandelt
werden.

Artikel  2.

Lazarethschiffe,  die  ganz  oder  zum
Theil  auf  Kosten  von  Privatpersonen
oder  von  amtlich  anerkannten  Hülfsgesellschaften
  ausgerüstet  worden  sind,
sind  ebenfalls  zu  achten  und  von  der
Wegnahme  ausgeschlossen,  sofern  die
kriegführende  Macht,  der  sie  angehören,
eine  amtliche  Bescheinigung  für  sie  ausgestellt
  und  ihre  Namen  dem  Gegner
bei  Beginn  oder  im  Verlaufe  der  Feindseligkeiten,
  jedenfalls  aber  vor  der  Verwendung,
  bekannt  gemacht  hat.

Diese  Schiffe  müssen  eine  von  der
zuständigen  Behörde  auszustellende  Bescheinigung
  darüber  bei  sich  führen,
daß  sie  sich  während  der  Ausrüstung
und  beim  Auslaufen  unter  ihrer  Aufsicht
  befunden  haben.

Artikel  3.

Lazarethschiffe,  die  ganz  oder  zum
Theil  auf  Kosten  von  Privatpersonen
oder  von  amtlich  anerkannten  Hülfsgesellschaften
  neutraler  Staaten  ausgerüstet
  worden  sind,  sind  zu  achten  und
von  der  Wegnahme  ausgeschlossen,  sofern
  der  neutrale  Staat,  dem  sie  angehören,
  einen  amtlichen  Auftrag  für  sie
ausgestellt  hat  und  den  kriegführenden
Mächten  ihre  Namen  zu  Beginn  oder
im  Verlaufe  der  Feindseligkeiten,  jedenfalls
  aber  vor  ihrer  Verwendung,  bekannt
  gemacht  hat.
        <pb n="476" />
        Article  4.

Les  bätiments  qdui  sont  mentionnes
dans  les  articles  1,  2  et  3,  porteront
secours  et  assistance  aux  blesses,
malades  et  naufragés  des  belligérants
Sans  distinction  de  nationalité.

Les  Gouvernements  s'’engagent  à
n’utiliser  ces  bätiments  pour  aucun
but  militaire.

Ces  bätiments  ne  devront  géner
en  aucune  manieère  les  mouvements
des  combattants.

Pendant  et  après  le  combat,  ils
agiront  à  leurs  risques  et  perils.

Les  belligérants  auront  sur  eux
le  droit  de  contröle  et  de  visite;  ils
Pourront  refuser  leur  concours,  leur
enjoindre  de  s’éloigner,  leur  imposer
une  direction  déterminée  et  mettre
à  bord  un  commissaire,  méme  les
détenir,  si  la  gravité  des  circonstances
  Texigeait.

Autant  due  possible,  les  belligérants
  inscriront  sur  le  journal  de
bord  des  bätiments  hospitaliers  les
ordres  qui'ils  leur  donneront.

Article  5.

Les  bätiments-höpitaux  militaires
Seront  distingnués  par  une  peinture
edKtérieure  blanche  avec  une  bande
horizontale  verte  dG'un  metre  et  demi
de  largeur  enwiron.

Les  bätiments  qui  sont  mentionnés
dans  les  articles  2  et  3,  seront  distingués
  par  une  peinture  extérieure
blanche  avec  une  bande  horizontale
rouge  d’un  metre  et  demi  de  largeur
environ.

Les  embarcations  des  bätiments
qdui  viennent  d’étre  mentionnés,
comme  les  petits  bätiments  qui
Pourront  étre  affectées  au  service

464

Artikel  4.

Die  in  den  Artikeln  1,  2,  3  bezeichneten
  Schiffe  sollen  den  Verwundeten,
Kranken  und  Schiffbrüchigen  der  Kriegsparteien
  ohne  Unterschied  der  Nationalität
  Hülfe  und  Beistand  gewähren.

Die  Regierungen  verpflichten  sich,
diese  Schiffe  zu  keinerlei  militärischen
Zwecken  zu  benutzen.

Diese  Schiffe  dürfen  in  keiner  Weise
die  Bewegungen  der  Kriegsschiffe  behindern.


Während  und  nach  dem  Kampfe
handeln  sie  auf  ihre  eigene  Gefahr.

Die  Kriegsparteien  üben  ein  Aufsichtsund
  Durchsuchungsrecht  über  sie  aus.
Sie  können  ihre  Hülfe  ablehnen,  ihnen
befehlen,  sich  zu  entfernen,  ihnen  eine
bestimmte  Fahrtrichtung  vorschreiben,
einen  Kommissar  an  Bord  geben  und
sie  auch  zurückhalten,  wenn  besonders
erhebliche  Umstände  es  erfordern.

Die  Kriegsparteien  sollen  die  den
Lazarethschiffen  gegebenen  Befehle,  soweit
  wie  möglich,  in  deren  Schiffstagebuch
  eintragen.

Artikel  5.

Die  militärischen  Lazarethschiffe  sind
kenntlich  zu  machen  durch  einen  äußeren
weißen  Anstrich  mit  einem  wagrecht
laufenden,  etwa  1½  Meter  breiten,
grünen  Streifen.

Die  in  den  Artikeln  2,  3  bezeichneten
Schiffe  sind  kenntlich  zu  machen  durch
einen  äußeren  weißen  Anstrich  mit  einem
wagrecht  laufenden,  etwa  1½  Meter
breiten,  rothen  Streifen.

Die  Boote  dieser  Schiffe  sowie  die
kleinen  zum  Lazarethdienste  verwendeten
Fahrzeuge  müssen  durch  einen  ähnlichen
Anstrich  kenntlich  gemacht  sein.
        <pb n="477" />
        hospitalier,  se  distingueront  par  une
Deinture  analogue.

Tous  les  bätiments  hospitaliers  se
feront  reconnaitre  en  hissant,  avec
leur  pavillon  national,  le  pavillon
blanc  à  croix  rouge  prévu  par  la
Convention  de  Genevc.

Article  6.

Les  bätiments  de  commerce,  yachts
Ou  erlmnbarcations  neutres,  portant  ou
recueillant  des  blessés,  des  malades
ou  des  naufragés  des  belligérants,
ne  peuvent  étre  capturés  pour  le
fait  de  ce  transport,  mais  ils  restent
exposés  à  la  capture  pour  les  violations
  de  neutralite  dwils  pourraient
avoir  commises.

Article  7.

Le  pDersonnel  religienx,  médical  et
hospitalier  de  tout  bätiment  capturé
est  inviolable  et  ne  peut  étre  fait
Drisonnier  de  guerre.  II  emporte,  en
quittant  le  navire,  les  objets  et  les
instruments  de  chirurgie  qui  sont  sa
Propricté  particulière.

Ce  Personnel  contimera  à  remplir
Ses  fonctions  tant  que  cela  sera  néeces-Saire
  ct  il  pourra  ensuite  se  retirer
TLorsque  le  commandant  en  chef  le
Jugera  Dossible.

Les  belligérants  doivent  assurer
à  ce  personnel  tombé  entre  leurs
mains  la  jouissance  intégrale  de  son
traltement.

Article  8.

Les  marins  et  les  militaires  embarqués
  blessées  doumalades,  à  quelque
nation  qu’ils  appartiennent,  Sseront
ProtégéS  et  soignés  Par  les  capteurs.

Reichs-Gesetbl.  1901.

465

–—.

Alle  Lazarethschiffe  sollen  sich  dadurch
erkennbar  machen,  daß  sie  neben  der
Nationalflagge  die  in  der  Genfer  Konvention
  vorgesehene  weiße  Flagge  mit
dem  rothen  Kreuze  hissen.

Artikel  6.

Handelsschiffe,  Yachten  oder  neutrale
Fahrzeuge,  die  Verwundete,  Kranke  oder
Schiffbrüchige  der  Kriegsparteien  an  Bord
genommen  haben,  können  aus  diesem
Anlasse  nicht  weggenommen  werden,  aber
sie  bleiben  der  Wegnahme  ausgesetzt  im
Falle  von  Neutralitätsverletzungen,  deren
sie  sich  etwa  schuldig  gemacht  haben.

Artikel  7.

Das  geistliche,  ärztliche  und  Lazarethpersonal
  weggenommener  Schiffe  ist  unverletzlich
  und  kann  nicht  kriegsgefangen
gemacht  werden.  Es  ist  berechtigt,  beim
Verlassen  des  Schiffes  die  Gegenstände
und  chirurgischen  Instrumente,  die  Privateigenthum
  sind,  mit  sich  zu  nehmen.

Es  soll  jedoch  seine  Dienste  solange
weiter  leisten,  als  es  nothwendig  erscheint,
  und  kann  sich  erst  dann  zurückziehen,
  wenn  der  Befehlshaber  des  Schiffes
es  für  zulässig  erklärt.

Die  Kriegsparteien  sind  verpflichtet,
diesem  Personale,  wenn  es  in  ihre  Hände
fällt,  den  vollen  Genuß  der  Gebührnisse
zu  sichern.

Artikel  8.

Die  an  Bord  befindlichen  Marineund
  Militärpersonen,  die  verwundet  oder
krank  sind,  sollen  von  der  Partei,  die
das  Schiff  genommen  hat,  ohne  Unterschied

  der  Nationalität  geschützt  und  gepflegt

  werden.
84
        <pb n="478" />
        Article  9.

Sont  prisonniers  de  guerre  les
naufragés,  blessés  du  malades,  d’un
belligérant  qui  tombent  au  pouvoir
de  I’autre.  II  appartient  à  celui-cTi
de  decider,  suiwant  les  circonstances,
Sl  convient  de  les  garder,  de  les
diriger  sur  un  port  de  Sa  nation,
sur  un  port  neutre  ou  méme  sur  un
Port  de  PTadversaire.  Dans  ce  dernier
cas,  les  prisonniers  ainsi  rendus  à
leur  pays  ne  pourront  servir  pendant
la  durée  de  la  guerre.

Article  10.
(Exclu.)

Article  11.

Les  rêgles  Ccontenues  dans  les  artiches
  ci-dessus  ne  sont  obligatoires
due  pour  les  Puissances  contractantes,
en  cas  de  guerre  entre  deux  ou
plusieurs  Tientre  elles.

Les  dites  regles  cesseront  d’étre
obligatoires  du  moment  ou,  dans
une  guerre  entre  des  Puissances
contractantes,  une  Puissance  non
Contractante  se  joindrait  à  Tun  des
belligérants.

Article  12.

Lapprésente  Convention  sera  ratifiée
dans  le  plus  bref  délai  possible.

Les  ratifications  seront  déposées
à  la  Haye.

II  sera  dressé  du  dépét  de  chaque
ratification  un  prochès-verbal,  dont
une  copie,  certifice  conforme,  sera
remise  par  la  voie  diplomatique  à
toutes  les  Puissances  contractantes.

466

Artikel  9.

Schiffbrüchige,  Verwundeteoder  Kranke
einer  Kriegspartei,  die  in  die  Hände  der
anderen  fallen,  sind  Kriegsgefangene.

Der  Partei,  die  sie  gefangen  genommen
  hat,  bleibt  es  überlassen,  sie
je  nach  den  Umständen  festzuhalten  oder
nach  einem  ihrer  Häfen,  nach  einem
neutralen  Hafen  oder  selbst  nach  einem
Hafen  des  Gegners  zu  befördern.  Im
letzteren  Falle  dürfen  die  so  in  ihre
Heimath  entlassenen  Kriegsgefangenen
während  der  Dauer  des  Krieges  nicht
mehr  dienen.

Artikel  10.
(Weggefallen.)

Artikel  11.

Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  getroffenen
  Vereinbarungen  sind  für  die
vertragschließenden  Mächte  nur  bindend
im  Falle  eines  Krieges  zwischen  zwei
oder  mehreren  von  ihnen.

Die  Vereinbarungen  hören  mit  dem
Augenblick  auf  verbindlich  zu  sein,  wo
in  einem  Kriege  zwischen  Vertragsmächten
eine  Nichtvertragsmacht  sich  einer  der
Kriegsparteien  anschließen  sollte.

Artikel  12.

Dieses  Abkommen  soll  sobald  wie
möglich  ratifizirt  werden.

Die  Ratifikationsurkunden  sollen  im
Haag  hinterlegt  werden.

Ueber  die  Hinterlegung  einer  jeden
Ratifikationsurkunde  soll  ein  Protokoll
aufgenommen  werden;  von  diesem  soll
eine  beglaubigte  Abschrift  allen  Vertragsmächten
  auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt
  werden.
        <pb n="479" />
        Article  13.

Les  Puissances  non  signataires,
qui  auront  accepté  la  Convwention
de  Geneve  du  22  aocuüt  1864,  sont
admises  à  adhérer  à  la  présente
Convention.

Elles  auront,  à  cet  effet,  à  faire
connaitre  leur  adhésion  aux  Puis-Sances
  contractantes,  au  moyen  d’une
notilication  éerite,  adressée  au  Gouvernement
  des  Pays-Bas  et  communiquée
  par  celui-ri  à  toutes  les
àautres  Puissances  contractantes.

Article  14.

F’i  arrivait  quune  des  Hautes
Parties  contractantes  dénonçdt  la
Drésente  Convention,  cette  dénon--ciation
  ne  produirait  ses  effets  qu'un
an  apres  la  notification  faite  par
écrit  au  Gouvernement  des  Pays-Bas
  et  communiquée  immédiatement
Dar  celui-Ci  à  toutes  les  autres  Puis-Sahces
  contractantes.

Cette  dénonciation  ne  produira
Ses  effets  qu’à  Tégard  de  la  Puis-Sance
  qdui  H’aura  notifke.

En  foi  de  qucoi,  les  Plénipotentiaires
  ont  signé  la  présente  Convention
  et  Tont  revétue  de  leurs
cachiets.

Fait  à  la  Haye,  le  vingt-  neuf
juillet  mil  huit  cent  quatre-vingt
dix-neuf,  en  un  seul  exemplaire  qui
restera  déposé  dans  les  archives  du
Gouvernement  des  Pays-Bas  et  dont
des  copies,  certifiéces  conformes,
seront  remises  par  la  voie  diplomatique
  aux  Puissances  contractantes.

Pour  PaAllemagne:

(l.  S.)Hünster  Demeburg.S5P

467

Artikel  13.

Die  Nichtsignatarmächte,  die  der
Genfer  Konvention  vom  22.  August
1864  beigetreten  sind,  können  ihren  Beitritt
  zu  diesem  Abkommen  erklären.

Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  ihren
Beitritt  den  Vertragsmächten  durch  eine
schriftliche  Benachrichtigung  bekannt  zu
geben,  die  an  die  Regierung  der  Niederlande
  zu  richten  und  von  dieser  allen
anderen  Vertragsmächten  mitzutheilen  ist.

Artikel  14.

Falls  einer  der  hohen  vertragschließenden
  Theile  dieses  Abkommen  kündigen
sollte,  würde  diese  Kündigung  erst  ein
Jahr  nach  der  schriftlich  an  die  Regierung
  der  Niederlande  ergehenden  und
von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten
unverzüglich  mitzutheilenden  Benachrichtigung
  wirksam  werden.

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung
  der  Macht  wirksam  sein,  die  sie
erklärt  hat.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  dieses  Abkommen  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten
  Juli  achtzehnhundertneunundneunzig
  in  einer  einzigen  Ausfertigung,
  die  im  Archive  der  Regierung
der  Niederlande  hinterlegt  bleiben  soll
und  wovon  beglaubigte  Abschriften  den
Vertragsmächten  auf  diplomatischem
Wege  übergeben  werden  sollen.

Für  Deutschland:
(L.  S.)  Münster  Verneburg  but  nttet
84“°
        <pb n="480" />
        Pour  lAutriche-  Iongrie:
(I.  s.)  Welsersbeimb.
(I.  s.)  Olollesanfl.

Pour  la  Belgique:
(I.  s.)  A.  Beernaerl.
(L.  s.)  C#  de  Grelle  Rogier.
(I.  S.)  (hr  Descamps.

Pour  la  Chine:
(.  S.)  lang  I.

Pour  le  Danemark:
(I.  s.)  F.  Ble.

Pour  I’Espagne:
(l.  s.)  II  Duque  de  Leluan.
(l.  s.)  W.  H.  de  Vla  Urrulia.
(I.  s.)  Arturo  de  haguer.

Pour  les  Etats-Unis  dAmérique:
(I.  s.)  Kanford  Newel.]

Pour  les  Etats-Unis  Mexicains:
(I.  S.)  A.  de  Nerr.
(I.  s.)  J.  Lenl.

Pour  la  France:
(.  s.)  Leon  Bourgeois.
(I.  s.)  6.  Bihourd.
(l.  S.)  d’Estournelles  de  Conslant.

Pour  la  Crande  Bretagne  et  Prlande:

(I.  S.)  Heurx  Howard.

Pour  la  Erece:
(.  s.)  N.  Delyanm.

Pour  T’talie:
(L.  s.)  Nigra.

(l.  S.)  A.  Lannin.
(.  s.)  C.  Pompill.

Pour  le  Japon:
(l.  S.)  I.  Volono.

Pour  le  Luxembourg:
—-468

  —

Für  Oesterreich-Ungarn:
(L.  S.)  Welfersheimb.
(L.  S.)  Obolicsanpi.

Für  Belgien:
(L.  S.)  A.  Beernaert.
(L.  S.)  Graf  de  Grelle  Rogier.
(L.  S.)  Chevalier  Descamps.
Für  China:
(L.  S.)  Dang  Yi.

Für  Dänemark:
(L.  S.)  J.  Sille.

Für  Spanien:
(L.  S.)  Herzog  von  Tetuan.
(L.  S.)  W.  R.  de  Villa  Urrutia.
(L.  S.)  Arturo  de  Saguer.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika:
(L.  S.)  Stanford  Newels

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko:
(L.  S.)  A.  be  Mier.
(L.  S.)  J.  Zenil.

Für  Frankreich:
(L.  S.)  Con  Bourgeois.
(L.  S.)  G.  Bihourd.
(L.  S.)  DP’Estournelles  de  Constant.

Für  Großbritannien  und  Irland:
(L.  S.)  Heurg  howard

Für  Griechenland:
(L.  S.)  N.  Delpanni.

Für  Italien:
(L.  S.)  Nigra.
(L.  S.)  A.  Jannini.
(L.  S.)  G.  pompiljf.

Für  Japan:
(L.  S.)  J.  Motono.

Für  Luxemburg:
(L.  S.)  Epschen.
        <pb n="481" />
        —  469  —

Pour  le  Monténégro:  Für  Montenegro:
(.  S.)  Kaal.  (L.  S.)  Staal.
Pour  les  Pays-Bas:  Für  die  Niederlande:
(1.  s.)  v.  Karnebeelk.  (L.  S.)  v.  Karnebeek.
(L.  s.)  den  Beer  Poorlugaeel.  (L.  S.)  den  Beer  Poortugael.
(I.  S.)  I.  N.  C.  Asser.  (L.  S.)  C.  M.  C.  Asser.
(l.  s.)  LE.  M  Eabuses.  (L.  S.)  E.  N.  ahusen.
Pour  la  Perse:  Für  Persien:
(I.  s.)  H##a  Rna  Khan,  Arfa-  ud-Doileb.  (L.  S.)  MKirza  Riza  Khan,  Arfa-  ud-  Vorleh.
Pour  le  Portugal:  Für  Portugal:
(l.  s.)  Conde  de  Nacedo.  (L.  S.)  Graf  de  Maredo.
(I.  S.)  Agosliho  d'#rnellas  de  Vasconcellos  (L.  S.)  Agostinho  d'Ornellas  de  Vasconrellos.
(I.  S.)  Conde  de  selr.  (L.  S.)  Graf  de  Selir.
Pour  la  Roumanie:  Für  Rumänien:
(I.  S.)  A.  Beldiman.  (L.  S.)  A.  Beldiman.
(L.  S.)  J.  N.  Papiu.  (L.  S.)  J.  N.  Papinin.
Pour  la  Russie:  Für  Rußland:
(I.  S.)  Kaal.  (L.  S.)  Staal.
(I.  S.)  Hartens.  (L.  S.)  Martens.
(T.  s.)  A.  Basll.  (L.  S.)  4.  Bafilp.
Pour  la  Serbie:  Für  Serbien:
(I.  s.)  (hedo  Lijalovilch.  (L.  S.)  Chedo  Minatovitch.
Pour  le  Siam:  Für  Siam:
(I.  S.)  Phya  Surija  Nuat.  (L.  S.)  Phpa  Luripa  Ruvatr.
(l.  s.)  Visuddha.  (L.  S.)  Visuddha.
Pour  les  Royaumes-  Unis  de  Sucde  Für  die  Vereinigten  Königreiche  von
et  de  Norvöge:  Schweden  und  Norwegen:
(I.  S.)  Eudt.  (L.  S.)  Bildt.
Pour  la  Suisse:  Für  die  Schweiz:
(I.  S.)  Rolh.h  (L.  S.)  Roth.
Pour  la  Turquie:  Für  die  Türkei:
(I.  S.)  Turkhan.  Sous  réscrve  (L.  S.)  Turkhan.  unter  Vorbehalt
(I.  S.)  Mehemed  Nourk.  #  4  Vartiele  &amp;amp;  (L.  S.)  Mehemed  Nourp.  Artikels  10.
Pour  la  Bulgarie:  Für  Bulgarien:
(l.  s.)  D.  Slanciosf.  (L.  S.)  W.  Stanrioff.
(I.  s.)  Mafor  Hessaplchell.  (L.  S.)  Major  Heffaptchief.
        <pb n="482" />
        470

(Nr.  2810.)  Erklärung,  betreffend  das  Verbot  des  Werfens  von  Geschossen  und  Sprengstoffen

  aus  Luftschiffen  oder  auf  anderen  ähnlichen  neuen  Wegen.

29.  Juli  1899.

Déclaration.

 

Les  Soussignés,  Plénipotentiaires  des
Puissances  représentées  à  la  Contférence
  Internationale  de  la  Paix  à  la
Haye,  düment  autorises  à  cet  eflet  par
leurs  Gouvernements,

Sinspirant  des  sentiments  qui  ont
trouyé  leur  expressiom  dans  la

Déclaration  de  St.  Pétersbourg  du
29  Novembre

1  Décembre  1868,

Declarent:

Les  Puissances  contractantes
  consentent,  pour
une  durée  de  einq  ans,
à  TI’interdiction  de  lancer
des  projectiles  et  des  ex
plosifs  du  haut  de  ballons
Cu  par  d’autres  modes
analogues  nouweaux.

 

La  présente  Déclaration  wWest  obligatoire
  dque  pour  les  Puissances  contractantes,
  en  cas  de  guerre  entre
deux  ou  plusieurs  dentre  Elles.

Elle  cessera  d’étre  obligatoire  du
moment  ou  dans  une  guerre  entre
des  Puissances  contractantes,  une
Puissance  non  contractante  se  joindrait
  à  P’un  des  belligérants.

La  présente  Déclaration  sera  ratifiéce
  dans  le  plus  bref  délai  possible.

Les  ratifications  seront  déposées  à
la  Haye.

II  sera  dressé  du  dépôt  de  chaque

ratification  un  proceès-verbal,  dont

Vom-(Uebersetzung.)



Erklärung.

 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  auf  der  internationalen  Friedenskonferenz
  im  Haag  vertretenen  Mächte,

von  dem  Gedanken  geleitet,  der  in  der
Deklaration  von  St.  Petersburg  vom

29.  November  1868  Ausdruck  gefunden

 

—

11.  Dezember
hat,

erklären:
Die  vertragschließenden
Mächte  sind  dahin  überein—
gekommen,  daß  das  Werfen
von  Geschossen  und  Spreng—
stoffen  aus  Luftschiffen  oder
auf  anderenähnlichen  neuen
Wegen  für  die  Dauer  von

fünf  Jahren  verboten  ist.

Diese  Erklärung  ist  für  die  vertrag—
schließenden  Mächte  nur  bindend  im
Falle  eines  Krieges  zwischen  zwei  oder
mehreren  von  ihnen.

Sie  hört  mit  dem  Augenblick  auf
verbindlich  zu  sein,  wo  in  einem  Kriege
zwischen  Vertragsmächten  eine  Nicht—
vertragsmacht  sich  einer  der  Kriegs—
parteien  anschließt.

Diese  Erklärung  soll  sobald  wie
möglich  ratifizirt  werden.

Die  Ratifikationsurkunden  sollen  im
Haag  hinterlegt  werden.

Ueber  die  Hinterlegung  einer  jeden
Ratifikationsurkunde  soll  ein  Protokoll
        <pb n="483" />
        une  copie,  certifié  conforme,  sera
remise  par  la  voie  diplomatique  à
toutes  les  Puissances  contractantes.

Les  Puissances  non  signataires
pourront  adhérer  à  la  présente  Déclaration.
  Elles  auront,  à  cet  efftet,
à  faire  connaitre  leur  adhésion  aux
Puissances  contractantes,  au  moyen
d'une  notification  éCcrite,  adressée  au
Gouvernement  des  Pays-Bas  et  communiquée
  par  celui-ri  à  toutes  les
autres  Puissances  contractantes.

S'il  arrivait  quune  des  Hautes
Parties  Contractantes  dénoncät  la
présente  Déclaration,  cette  dénonciation
  ne  produirait  ses  eflets  qu'un
an  apres  la  notification  faite  par
écrit  au  Gouvernement  des  Pays-Bas
  et  rommmniquée  immédiatement
par  celui-i  à  toutes  les  autres  Puissances
  contractantes.

Cette  dénonciation  ne  produira
ses  eflets  qua  Tégard  de  la  Puis-Sance
  qui  Taura  notifiée.

En  foi  de  qucoi,  les  Plénipotentiaires
  ont  signé  la  présente  Déclaration
  et  Tont  revétue  de  leurs  cachets.

Fait  à  la  Haye,  le  vingt-neuf
Jjuillet  mil  huit  cent  quatre-Vingt
dix-neuf,  en  un  seul  exemplaire  qui
restera  déposé  dans  les  archives  du
Gouvernement  des  Pays-Bas  et  dont
des  copies,  certifiéces  conformes,  seront
  remises  par  la  voie  diplomatique
aux  Puissances  contractantes.

Pour  PaAllemagne:
(L.  s.)  Münster  Dernebug.

Pour  IAutriche-Hongrie:

(L.  s.)  Welsersheimb.
(l.  s.)  Molcsami.

471

—.

aufgenommen  werden;  von  diesem  soll
eine  beglaubigte  Abschrift  allen  Vertragsmächten
  auf  diplomatischem  Wege  mitgetheilt
  werden.

Die  Nichtsignatarmächte  können  dieser
Erklärung  beitreten.  Sie  haben  zu
diesem  Zwecke  ihren  Beitritt  den  Vertragsmächten
  durch  eine  schriftliche  Benachrichtigung
  bekannt  zu  geben,  die  an
die  Regierung  der  Niederlande  zu  richten
und  von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten
  mitzutheilen  ist.

Falls  einer  der  hohen  vertragschließenden
  Theile  diese  Erklärung
kündigen  sollte,  würde  diese  Kündigung
erst  ein  Jahr  nach  der  schriftlich  an  die
Regierung  der  Niederlande  ergehenden
und  von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten
  unverzüglich  mitzutheilenden
Benachrichtigung  wirksam  werden.

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung
  der  Macht  wirksam  sein,  die  sie
erklärt  hat.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  diese  Erklärung  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten
  Juli  achtzehnhundertneunundneunzig
  in  einer  einzigen  Ausfertigung,
  die  im  Archive  der  Regierung
der  Niederlande  hinterlegt  bleiben  soll
und  wovon  beglaubigte  Abschriften  den
Vertragsmächten  auf  diplomatischem
Wege  übergeben  werden  sollen.

Für  Deutschland:
(L.  S.)  Münster  Verneburg.

Für  Oesterreich-Ungarn:

(L.  S.)  Welsersheimb.
(L.  S.)  Obolicsangi.
        <pb n="484" />
        Pour  la  Belgique:

(.  s.)  A.  Beernaert.
(L.  s.)  C8  de  Crelle  Rogier.
(.  s.)  (b’  Descamps.

Pour  la  Chine:
(T.  s.)  Lang  I.

Pour  le  Danemarke:
(l.  s.)  F.  Bille.

Pour  I’Espagne:
(L.  s.)  I  huque  de  Teluan.
(I.  §s.)  W.  R.  de  Vila  Urrula.
(T.  s.)  Arluro  de  Baguer.

Pour  les  Etats-Unis  d’Amérique:

(I.  S.)  Audrew  H.  Whrte.
(I.  s.)  Selh  Low.

(I.  §s.)  Nanlord  Newel.
(l.  s.)  A.  T.  Haban.

(I.  s.)  Wllam  Crouier.

Pour  les  Etats-Unis  Mexicains:

(l.  s.)  N#de  Ner.
(I.  S.)  J.  Leuil.

Pour  la  France:
(I.  S.)  L#on  Bourgeoss.
(I.  s.)  C.  Blhourd.
(I.  s.)  d’Eslournelles  de  Constant.
Pour  la  Crece:
(L.  s.)  N.  Deljanni.
Pour  Tltalie:
(I.  s.)  Agra.
(I.  s.)  A.  Lannim.
(I.  s.)  (.  Pompill
Pour  le  Japon:
(I.  S.)  I.  Nolono.

Pour  le  Luxembourg:
(I.  s.)  Esschen.
Pour  le  Monténégro:
(1.  s.)  Slaal.

472

Für  Belgien:
S.)  4.  Beernaert.
I.)  Graf  de  Grelle  Nogier.
S.)  Chevalier  Vescamps.

Für  China:
(L.  S.)  Dang  Y#.

Für  Dänemark:
(L.  S.)  F.  Dille.

Für  Spanien.
(L.  S.)  herzog  von  Tetuan.
(L.  S.)  W.  R.  de  Villa  Urrutia.
(L.  S.)  Arturo  de  Baguer.

(I.
(L.
(I.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika:

(L.  S.)  Anbrew  D.  White.
(L.  S.)  Deth  Low.

(L.  S.)  Htanford  Newel.
(L.  S.)  A.  C.  Mahan.
(L.  S.)  William  Crozier.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko:

(L.  S.)  A.  de  Wier.
(L.  S.)  J.  Senil.

Für  Frankreich:
(L.  S.)  Won  Bourgeois.
(L.  S.)  G.  Bihourd.
(L.  S.)  d’'Estournelles  de  Constant.

Für  Griechenland:
(L.  S.)  N.  Pelpanni.
Für  Italien:

(L.  S.)  NRigra.

(L.  S.)  A.  Sannini.
(L.  S.)  G.  Pompili.
Für  Japan:
(L.  S.)  J.  Motono.
Für  Luxemburg:
(L.  S.)  Enpschen.
Für  Montenegro:
(L.  S.)  ÖStaal.
        <pb n="485" />
        Pour  les  Pays-Bas:
(I.  S.)  v.  kamebeek.
(I.  S.)  den  Beer  Poortugael.
(I.  S.)  IJ.  M.  C.  Asser.

(I.  S.)  kE.  N.  Hahusen.

Pour  la  Perse:
(1.  S.)  M##a  Rira  Khan,  (rfa-  ud-oiieh.

Pour  le  Portugal:
(I.  S.)  Conde  de  Macedo.
(I.  S.)  Agostinho  Wrnellas  de  Vasconcellos.

(I.  S.)  (onde  de  Selr.

Pour  la  Roumanie:
(I.  S.)  A.  Beldmman.
(I  s.)  J.  M  Papiniu.
Pour  la  Russie:

(I.  S.)  Kaal.

(I.  S.)  Marlens.
—

Pour  la  Serhie:
(I.  s.)  (hedo  Mraloiich.

Pour  le  Siam:
(I.  s.)  Phfa  Furfa  Muvalr.
(I.  S.)  VSuddha.

Pour  les  Royaumes-Unis  de  Sucle
et  de  Norvöge:
(I.  s.)  Bilil.

Pour  la  Suisse:
(I.  S.)  Rkoll.

Pour  la  Turduie:
(I.  S.)  Turkhan.
(-.  S.)  N.  Nourf.
(I.  S.)  Abdullahl.
(I.  S)  R.  Mehemmel.

Pour  la  Bulgarie;

(l.  §.)  H.  Nanctoll.
(I.  S.)  Nasor  Hessaplchel.

473  —

Für  die  Niederlande:
I..  S.)  v.  Karnebeet.
(L.  S.)  den  Beer  Poortugael.
(L.  S.)  C.  M.  C.  Asser.
(L.  S.)  E.  N.  Rahusen.

Für  Persien:
(L.  S.)  Mirza  Niza  ühan,  Arfa-  ud-  Vovleh.

Für  Portugal:
(L.  S.)  Graf  de  Macedo.
(L.  S.)  Igostinho  d'Ornellas  de  Vasronrellos.
(L.  S.)  Graf  de  Selir.

Für  Rumänien:
(L.  S.)  d.  Zeldiman.
(L.  S.)  J.  N.  Papinin.

Für  Rußland:
(L.  S.)  Staal.

(L.  S.)  Martens.
(L.  S.)  d.  asil).

Für  Serbien:
(L.  S.)  Thedo  Mipatovitch.

Für  Siam:
(L.  S.)  Phpya  Suripa  Nuvatr.
(L.  S.)  vVisuddha.

Für  die  Vereinigten  Königreiche  von
Schweden  und  Norwegen:
(L.  S.)  Hildt.

Für  die  Schweiz:
(L.  S.)  Roth.

Für  die  Türkei:
(L.  S.)  Turkhan.

(L.  S.)  M.  Nourp.
(L.  S.)  Abdullah.

(L.  S.)  R.  Mehemmed.

Für  Bulgarien:

(L,  S.)  N.  Stanrioff.
(L.  S.)  Major  Hessaptchief.

—

 

Reichs.  Gesetzbl.  1901.

85
        <pb n="486" />
        —  4

4  —

(Nr.  2811.)  Erklärung,  betreffend  das  Verbot  der  Verwendung  von  Geschossen  mit  erstickenden

oder  giftigen  Gasen.

Dechlaration.

Les  Soussignés,  Plénipotentiaires  des
Puissances  représentées  à  la  Conférence
  Internationale  de  la  Paix
à  la  Haye,  düment  autorises  à  cet
ellet  par  leurs  Gouvernements,
Sinspirant  des  sentiments  qui  ont
trouyé  leur  expression  dans  la

Declaration  de  St.  Pétersbourg  du
29  Novembre  1868,

11  Décembre

Declarent:

Les  Puissances  contractantes
  S’interdisent  liem-Dloi
  de  projectiles  qui
ont  pour  but  unique  de
0répandre  des  gaz  asphyxiants
  ou  délétères.

 

 

La  présente  Declaration  west
obligatoire  que  pour  les  Puissances
contractantes,  en  cas  de  guerre  entre
deux  ou  plusieurs  Jentre  Elles.

Elle  cessera  T’tre  obligatoire  du
moment  ou  dans  une  guerre  entre
des  Puissances  contractantes,  une
Duissance  non  contractante  se  join-Grait
  à  F’un  des  belligérants.

La  présente  Declaration  sera  ratilice
  dans  le  plus  bref  délai  possible.

Les  ratifications  seront  déeposces  à
a  Haye.

II  sera  dressé  du  dépôt  de  chaque
ratilication  un  prochès-verbal,  dont
une  copie,  certiliéce  Cconforme,  sera

Vom  29.  Juli  1899.

(Uebersetzung.)

Erklärung.

 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der
auf  der  internationalen  Friedenskonferenz
im  Haag  vertretenen  Mächte,

von  dem  Gedanken  geleitet,  der  in  der
Deklaration  von  St.  Petersburg  vom

29.  November
II..Dezember  1868  Ausdruck  gefunden

 

hat,

erklären:
Die  vertragschließen  den
Mächte  unterwerfen  sich

gegenseitig  dem  Verbote,
solche  Geschosse  zu  verwenden,
  deren  einziger  Zweck
ist,  erstickende  oder  giftige
Gase  zu  verbreiten.

Diese  Erklärung  ist  für  die  vertragschließenden
  Mächte  nur  bindend  im
Falle  eines  Krieges  zwischen  zwei  oder
mehreren  von  ihnen.

Sie  hört  mit  dem  Augenblick  auf
verbindlich  zu  sein,  wo  in  einem  Kriege
zwischen  Vertragsmächten,  eine  Nichtvertragsmacht
  sich  einer  der  Kriegsparteien
  anschließt.

Diese  Erklärung  soll
möglich  ratifizirt  werden.

Die  Ratifikationsurkunden  sollen  im
Haag  hinterlegt  werden.

Ueber  die  Hinterlegung  einer  jeden
Ratifikationsurkunde  soll  ein  Protokoll
aufgenommen  werden;  von  diesem  soll

sobald  wie
        <pb n="487" />
        remise  par  la  voie  diplomatique  à
toutes  les  Puissances  contractantes.

Les  Puissances  non  signataires
Dourront  adhérer  à  la  présente  Déclaration.
  Elles  auront,  à  cet  eftet,
à  faire  connaitre  leur  adhésion  aux
Puissances  contractantes,  au  moyen.
’'une  notification  érrite,  adressée  au
Gouvernement  des  Pays-Bas  et
communiquce  par  celui-ci  à  toutes
les  autres  Puissances  contractantes.

S’'il  arrivait  qu'une  des  Hautes
Parties  Contractantes  dénoncät  la
Drésente  Déclaration,  cette  dénonciation
  ne  produirait  ses  efflets  qu  un
an  après  la  notification  faite  par
Gcrit  au  Gouvernement  des  Pays-Bas
et  rommuniquce  immédiatement  par
celui-ei  à  toutes  les  autres  Puissances
contractantes.

Cette  dénonciation  ne  produira
Ses  effets  qu’à  Tégard  de  la  Puissance
dui  Taura  notife.

Enfoi  de  duoi,  les  Plénipotentiaires
ont  signé  la  présente  Declaration  et
Tont  revéetue  de  leurs  cachets.

Fait  à  la  Haye,  le  vingt-neuf
Juillet  mil  huit  cent  quatre-vingt
dix-neuf,  en  un  seul  edxemplaire  qui
restera  déposé  dans  les  archives  du
Gouvernement  des  Pays-Bas  et  dont
des  copies,  certifices  contformes,
seront  remises  par  la#voie  diplomatique
  aux  Puissances  contractantes.

Ponr  TAllemagne:
(L.  s.)  Münster  Derneburg.
Pour  TAutriche-Hongrie:

(l.  s.)  Welsersheimb.
(.  s.)  Molwsanfl.

475

—  —

eine  beglaubigte  Abschrift  allen  Ver—
tragsmächten  auf  diplomatischem  Wege
mitgetheilt  werden.

Die  Nichtsignatarmächte  können  dieser
Erklärung  beitreten.  Sie  haben  zu  diesem
Zwecke  ihren  Beitritt  den  Vertragsmächten
  durch  eine  schriftliche  Benachrichtigung
  bekannt  zu  geben,  die  an  die
Regierung  der  Niederlande  zu  richten
und  von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten
  mitzutheilen  ist.

Falls  einer  der  hohen  vertragschließenden
  Theile  diese  Erklärung  kündigen
sollte,  würde  diese  Kündigung  erst  ein
Jahr  nach  der  schriftlich  an  die  Regierung
  der  Niederlande  ergehenden
und  von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten
  unverzüglich  mitzutheilenden
Benachrichtigung  wirksam  werden.

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung
  der  Macht  wirksam  sein,  die  sie
erklärt  hat.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  diese  Erklärung  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten
  Juli  achtzehnhundertneunundneunzig
  in  einer  einzigen  Ausfertigung,
  die  im  Archive  der  Regierung
der  Niederlande  hinterlegt  bleiben  soll
und  worüber  beglaubigte  Abschriften
den  Vertragsmächten  auf  diplomatischem
Wege  übergeben  werden  sollen.

Für  Deutschland:
(L.  S.)  Münster  Derneburg.

Für  Oesterreich-Ungarn:
(L.  S.)  Welfersheimb.
(L.  S.)  Gkolicsangi.

85“
        <pb n="488" />
        Pour  la  Belgique:
(1.  s.)  A.  Beernaert.
(I.  s.)  Cuie  de  brelle  Rogier.
(I.  S.)  (hr  Descamps.
Pour  la  Chine:
(T  s.)  Lang  Tü.

Pour  le  Danemark:
(I.  S.)  F.  Bilie.

Pour  T’Espagne:
(I.  s.)  I  Duque  de  Teium.
(1.  s.)  W.  R.  de  Vila  Urrulia.
(I.  s.)  Arluro  de  haguer.

Pour  les  Etats-  Unis  Mexicains:

(1.  s.)  A.  de  Meerr.
(1.  s.)  I.  Leuil.

Pour  la  France:
(I.  s.)  L  0n  Bourgeos.

(I.  S.)  b.  Blhourd.
(l.  s.)  d’slournelles  de  Constank.

Pour  la  Crece:
(I.  s.)  N.  Delyanm.
Pour  Tltalie:
(I.  S.)  Ngra.
(I.  §.)  A  Lanuim.
(I.  S.)  6.  Pompill
Pour  le  Japon:
(I.  S.)  I.  Nolono.

Pour  le  Luxembourg:
(L.  s.)  Esschen.

Pour  le  Monténégro:
(I.  S.)  Klaal.

Pour  les  Pay#S-Bas:
(l.  S.)  7.  Karnebeek.

(1.  S.)  den  Beer  Poorlugael.

(I.  s.)  J.  M.  C.  Asser.
(I.  s.)  k.  N.  Bahusen.

Für  Belgien:
(L.  S.)  dA.  Beernaert.
(L.  S.)  Graf  de  Grelle  Rogier.
(L.  S.)  Chevalier  Descamps.

Für  China:
(L.  S.)  Dang  Vi.
Für  Dänemark:
(L.  S.)  J.  Bille.

Für  Spanien:
(L.  S.)  Herzog  von  CTetuan.
(L.  S.)  W.  R.  de  Villa  Urrutia.
(L.  S.)  Arturo  de  Baguer.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Merxiko:
(L.  S.)  A.  de  Mier.
(L.  S.)  J.  Zenil.

Für  Frankreich:
(L.  S.)  Lon  Bourgeois.

(L.  S.)  G.  Bihourd.
(L.  S.)  d’Estournelles  de  Constant.

Für  Griechenland:
(L.  S.)  N.  Delpanni.

Für  Italien:
(L.  S.)  Nigra.

(L.  S.)  d.  Jannini.
(L.  S.)  G.  Pompilf.
Für  Japan:
(L.  S.)  J.  Motono.
Für  Luxemburg:
(L.  S.)  Epschen.
Für  Montenegro:
(L.  S.)  Staal.

Für  die  Niederlande:

(L.  S.)  v.  Karnebeek.

(L.  S.)  den  Beer  Poortugael.
(L.  S.)  C.  M.  C.  Affer.

(L.  S.)  E.  U.  Rahusen.
        <pb n="489" />
        Pour  la  Perse:
(l.  s.)  Mua  Rua  Khan,  Arla-  ud-Doileb.

Pour  le  Portugal:
(I.  S.)  (oude  de  Macede.

(T.  S.)  Agosunbo  d  Ornellas  de  Vasconcellos.

(I.  S.)  (onde  de  Selr.

Pour  la  Roumanie:

(I.  s.)  A.  Beldman.
(  s.)  J.  X.  Pahmu.

Pour  la  Russie:

(I.  S.)  Naal.
(1.  s.)  NMarlens.
(.  s.)  A.  Basil.

Pour  la  Serbie:
(I.  s.)  (hede  Mfakolllh.

Pour  le  Siam:
(l.  s.)  Phya  Surfa  Auralr.
(I.  s.)  Vuddla.

Pour  les  Royaumes-Unis  de  Sucde
et  de  Norvöge:
(I.  s.)  Bildl.

Pour  la  Suisse:
(I.  S.)  koll.

Pour  la  Turquie:
(I.  S.)  Turkhan.
(I.  S.)  N.  Nour.
(I.  S.)  Abdullah.
(I.  s.)  K.  Nehemmed.

Pour  la  Bulgarie:
(I.  s.)  D.  Slancioff.
(L.  S.)  Hajor  Hlessaplclnell.

477  —

Für  Persien:
(L.  S.)  Mirza  Riza  than,  Arfa-  ud-  ovleh.

Für  Portugal:
(I..  S.)  Graf  de  Maredo.
(L.  S.)  Agostinho  d'’Ornellas  de  Vasconrellos.
(L.  S.)  Graf  de  Lelir.

Für  Rumänien:

(L.  S.)  A.  Beldiman.
(L.  S.)  J.  N.  Papinin.

Für  Rußland:

(L.  S.)  Staal.
(L.  S.)  Martens.
(L.  S.)  A.  Basily.

Für  Serbien:
(L.  S.)  Thedo  Mipatovitch.

Für  Siam:

(L.  S.)  Phya  Duripa  Nuvatr.
(L.  S.)  Visuddha.

Für  die  Vereinigten  Königreiche  von
Schweden  und  Norwegen:
(L.  S.)  Sildt.

Für  die  Schweiz:
(L.  S.)  Roth.

Für  die  Türkei:
(L.  S.)  Turkhan.
(L.  S.)  M.  Nourp.
(L.  S.)  Abdullah.
(L.  S.)  N.  Mehemmed.

Für  Bulgarien:

(L.  S.)  V.  Stancioff
(L.  S.)  Major  Hessaptchieff.
        <pb n="490" />
        478

(Nr.  2812.)  Erklärung,  betreffend  das  Verbot  von  Geschossen,  die  sich  leicht  im  menschlichen

Körper  ausdehnen  oder  platt  drücken.

Declaralion.

Les  Soussignés,  Plenipotentiaires  des
Puissances  représentees  à  la  Conférence
  Internationale  de  la  Paix  à
la  Haye,  düment  autorisés  à  cet
effet  par  leurs  Gouvernements,
inspirant  des  sentiments  dui  ont
tronre  leur  expression  dans  la
Declaration  de  St.  Pétersbourg  du
29  Jovembre  1868,
11  Décembre

Declarent:

Les  Puissancescontractantes
  S’interdisent  l’emploi
  de  balles  qui  s'’épanouissent
  ous'aplatissent

facilement  dans  le  corps
humain,  telles  due  les
balles  à  enveloppe  dure
dont  I’enveloppe  ne  couvrirait
  pas  entièrement
le  noyau  ou  serait  pour-Vvue
  d’incisions.

La  présente  Déclaration  west  obligatoire
  due  pour  les  Puissances  contractantes,
  en  cas  de  guerre  entre
deux  ou  plusieurs  d’entre  Elles.

LElle  cessera  d’étre  obligatoire  du
moment  ou  dans  une  guerre  entre
des  Puissances  contractantes,  une
Puissance  non  contractante  se  joindrait
  à  Pun  des  belligérants.

La  Présente  Declaration  sera  ratifiée
  dans  le  plus  bref  délai  possible.

Les  ratifications  seront  déposces
à  la  Hagye.

II  sera  dressé  du  dépôt  de  chadue
ratification  un  procèes-verbal,  dont

 

Vom  29.  Juli  1899.

(Uebersetzung.)

Erklärung.

 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  auf  der  internationalen  Friedenskonferenz
  im  Haag  vertretenen  Mächte,

von  dem  Gedanken  geleitet,  der  in  der
Deklaration  von  St.  Petersburg  vom
9.  November
**  1868  Auzsdruck  gefunden
hat,

erklären:

Die  vertragschließenden
Mächte  unterwerfen  sich
gegenseitig  dem  Verbote,
Geschosse  zu  verwenden,
die  sich  leicht  im  menschlichen
  Körper  ausdehnen
oder  platt  drücken,  derart
wie  die  Geschosse mit  hartem
Mantel,  der  den  Kern  nicht
ganz  umhüllt  oder  mit  Einschnitten
  versehen  ist.

Diese  Erklärung  ist  für  die  vertragschließenden
  Mächte  nur  bindend  im
Falle  eines  Krieges  zwischen  zwei  oder
mehreren  von  ihnen.

Sie  hört  mit  dem  Augenblick  auf
verbindlich  zu  sein,  wo  in  einem  Kriege
zwischen  Vertragsmächten  eine  Nichtvertragsmacht
  sich  einer  der  Kriegsparteien
  anschließt.

Diese  Erklärung  soll  sobald  wie
möglich  ratifizirt  werden.

Die  Ratifikationsurkunden  sollen  im
Haag  hinterlegt  werden.

Ueber  die  Hinterlegung  einer  jeden
Ratifikationsurkunde  soll  ein  Protokoll
        <pb n="491" />
        une  copie,  certisiéé  conforme,  sera
remise  par  la  voie  diplomatique  à
toutes  les  Puissances  contractantes.

Les  Puissances  non  signataires
Dourront  adhérer  à  la  présente  Déclaration.
  Elles  auront,  à  cet  ellet,
à  faire  cConnaitre  leur  adhésion  aux
Puissances  contractantes,  au  moyen
(V'une  notification  éerite,  adressée  au
Gouvernement  des  Pays-Bas  et  communiquée
  par  celui-Ci  à  toutes  les
autres  Puissances  contractantes.

S'il  arrivait  qu'une  des  Hantes
Parties  Contractantes  denoncät  la
Dréesente  Declaratiom,  cette  dénonciation
  ne  produirait  ses  effets  qu’un
an  apres  la  notification  faite  par
dcerit  au  Gouvernement  des  Pays-Bas
  ct  crommmmiquée  immédiatement
Dar  celui-cE&amp;amp;i  à  toutes  les  autres  Puis-Ssances
  contractantes.

Cette  dénonciation  ne  produira
Ses  ellets  qu’a  Tégard  de  la  Puis-Sance
  qdui  Taura  notifiée.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  ont  signe  la  présente  Declara--tion
  et  Tont  revétue  de  leurs  cachets.

Fait  à  la  Haye,  le  vingt-neuf
Juillet  mil  huit  cent  quatre-vingt
Gix-neuf,  en  un  seul  exemplaire  qui
restera  déposé  dans  les  archives  du
Gouvernement  des  Pays-Bas  et  dont
des  copies,  certifiéces  conformes,  seront
  remises  par  la  voie  diplomatique
aufK  Puissances  contractantes.

Pour  P’aAllemagne:
(I.  S.)  Münster  Derneburg.
Pour  P´Autriche-Hongrie:

(l.  s.)  Wekersheimb.
(l.  s.)  Muobesaoll.

aufgenommen  werden;)  von  diesem  soll
eine  beglaubigte  Abschrift  allen  Vertragsmächten
  auf  diplomatischem  Wege
mitgetheilt  werden.

Die  Nichtsignatarmächte  können  dieser
Erklärung  beitreten.  Sie  haben  zu
diesem  Zwecke  ihren  Beitritt  den  Vertragsmächten
  durch  eine  schriftliche  Benachrichtigung
  bekannt  zu  geben,  die  an
die  Regierung  der  Niederlande  zu  richten
und  von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten
  mitzutheilen  ist.

Falls  einer  der  hohen  vertragschließenden
  Theile  diese  Erklärung
kündigen  sollte,  würde  diese  Kündigung
erst  ein  Jahr  nach  der  schriftlich  an
die  Regierung  der  Niederlande  ergehenden
  und  von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten
  unverzüglich  mitzutheilenden
  Benachrichtigung  wirksam  werden.

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung
  der  Macht  wirksam  sein,  die  sie
erklärt  hat.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  diese  Erklärung  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  im  Haag  am  neunundzwanzigsten
  Juli  achtzehnhundertneunundneunzig
  in  einer  einzigen  Ausfertigung,
die  im  Archive  der  Regierung  der  Niederlande
  hinterlegt  bleiben  soll  und  wovon
beglaubigte  Abschriften  den  Vertragsmächten
  auf  diplomatischem  Wege  übergeben
  werden  sollen.

Für  Deutschland:
(L.  S.)  Münster  Verneburg.

Für  Oesterreich-Ungarn:

(L.  S.)  Welsersheimb.
(L.  S.)  Obolicsangi.
        <pb n="492" />
        —  480  —

Pour  la  Belgique:  Für  Belgien:
(1.  s.)  A.  Beernaerl.  (I.  S.)  A.  Beenaert.
(L.  s.)  C##  de  Orelle  Roger.  (L.  S.)  Graf  de  Grelle  Nogier.
(I.  S.)  (hr  Deseamps.  (L.  S.)  Chevalier  Vescamps.
Pour  la  Chine:  Für  China:
(I.  s.)  lung  I#.  (L.  S.)  Dang  Bü.
Pour  le  Danemark:  Für  Dänemark:
(I.  S.)  F.  bille.  (L.  S.)  F.  Sille.
Pour  IEspacne:  Für  Spanien:
(1.  s.)  EI  huque  de  Teluun.  (IL.  S.)  Herzog  von  CTetuan.
(I.  s.)  W.  R.  de  Vllla  Umulaa.  (L.  S.)  W.  R.  de  Villa  Urrutia.
(I.  S.)  Mluro  de  haguer.  (L.  S.)  Arturo  de  Vaguer.
Pour  les  Etals-Cnis  Meuicains:  Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko:
(I.  S.)  A.  de  Wer.  (L.  S.)  A.  de  Mier.
(I.  S.)  J.  Lenll.  (L.  S.)  J.  Zenil.
Pour  la  France:  Für  Frankreich:
(1.  s.)  Leon  Bourgeois.  (L.  S.)  Löon  Bourgeois.
(I.  S.)  6.  Blhourd.  (L.  S.)  G.  Bihourd.
(L.  S.)  d’slournelles  de  Couslaul.  (L.  S.)  P’'Estournelles  de  Constant.
Pour  la  Crece:  Für  Griechenland:
(I.  s.)  N.  Delranm.  (L.  S.)  M.  Delpanni.
Pour  Tltalie:;  Für  Italien:
(T.  S.)  Agra.  (L.  S.)  Nigra.
(I.  s.)  A.  Lanmm.  (L.  S.)  4.  Jannini.
(I.  s.)  6.  Pompill  (L.  S.)  G.  Pompili.
Pour  le  Japon:  Für  Japan:
(I.  S.)  I.  Nolono.  (L.  S.)  J.  Motono.
Pour  le  Luxembourg:  Für  Luxemburzg:
(T.  s.)  Esschen.  (L.  S.)  Epschen.
Pour  le  Monténégro:  Für  Montenegro:
(I.  S.)  Klaal.  (L.  S.)  ÖStaal.
Pour  les  Pays-Bas:  Für  die  Niederlande:
(l.  s.)  v.  Kamebeek.  (L.  S.)  v.  Karnebeek.
(I.  s.)  den  Beer  Poortugael.  (L.  S.)  ben  Beer  Poortugael.
(l.  S.)  I.  M.  (.  Ager.  (L.  S.)  T.  M.  C.  Asser.
(1.  s.)  .  N.  Rahusen.  (L.  S.)  E.  U.  Rahusen.
        <pb n="493" />
        ——.

Pour  la  Perse:
(l.  s.)  Mirza  Rua  Khan,  Arfa-  ud-Doyieb.

Pour  la  Roumanie:

(l.  s.)  A.  Beldman.
(I.  s.)  J.  N.  Papintt.

Pour  la  Russie:

(1.  S.)  Klaal.
(I.  Ss.)  Karlens.
(L.  S.)  A.  Basir.

Pour  la  Serbie:
(L.  s.)  (hedo  Mratorich.

Pour  le  Siam:

(L.  s.)  Pbya  Surira  Nuyalr.
(I.  S.)  Visuddha.

Pour  les  Royaumes-Unis  de  Surdo
et  de  Norvege:
(I.  s.)  Bildl.

Pour  la  Suisse:
(I.  S.)  Hkolb.

Pour  la  Turquie:
(I.  S.)  Turkhan.
—
(I.  s.)  Abdullah.
(I.  s.)  R.  Hehemmed.

Pour  la  Bulgarie:

(l.  S.)  .  Nancol.
(L.  s.)  Nafor  Hessapichief.

481

Für  Persien:

(L.  S.)  Mirza  Riza  Khan,  Arfa-  ud-Yovleh.

Für  Rumänien:

(L.  S.)  A.  Beldiman.
(L.  S.)  J.  N.  Papiniu.

Für  Rußland:

(L.  S.)  Staal.
(L.  S.)  Martens.
(L.  S.)  A.  Bafilp.

Für  Serbien:
(L.  S.)  Chedo  Minatovitch.

Für  Siam:
(L.  S.)  Phpa  Luripa  Nuvatr.
(L.  S.)  Lisuddha.

Für  die  Vereinigten  Königreiche  von
Schweden  und  Norwegen:
(L.  S.)  Bildt.

Für  die  Schweiz:
(L.  S.)  Roth.

Für  die  Türkei:
S.)  Turkhan.
S.)  M.  MNourp.
S.)  Abdullah.
.)  K.  Mehemmed.

Für  Bulgarien:

(L.  S.)  DP.  Stanriof.
(L.  S.)  Major  Hessaptchieff.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1901.

86
        <pb n="494" />
        —  482  —

(Nr.  2813.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  der  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen  und  Erklärungen
und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden,  sowie  die  von  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika,  von  Rumänien  und  von  Serbien  bei  der
Unterzeichnung  und  der  Ratifikation  des  Abkommens  zur  friedlichen  Erledigung
  internationaler  Streitfälle  gemachten  Vorbehalte.  Vom  10.  September
  1901.

Die  vorstehend  abgedruckten,  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli
1899  unterzeichneten  Abkommen:

1.  zur  friedlichen  Erledigung  internationaler  Streitfälle,
2.  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs,

3.  betreffend  die  Anwendung  der  Grundsätze  der  Genfer  Konvention  vom
22.  August  1864  auf  den  Seekrieg,

und  Erklärungen:

1.  betreffend  das  Verbot  des  Werfens  von  Geschossen  und  Sprengstoffen
aus  Luftschiffen  oder  auf  anderen  ähnlichen  neuen  Wegen,

2.  betreffend  das  Verbot  der  Verwendung  von  Geschossen  mit  erstickenden
oder  giftigen  Gasen,

3.  betreffend  das  Verbot  von  Geschossen,  die  sich  leicht  im  menschlichen
Körper  ausdehnen  oder  platt  drücken,

sind  von  den  Staaten,  deren  Vertreter  sie  unterzeichnet  haben,  mit  Ausnahme
Chinas  und  der  Türkei  und  das  zu  2  aufgeführte  Abkommen,  betreffend  die
Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs,  mit  fernerer  Ausnahme  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  und  Schwedens  und  Norwegens,  ratifizirt  worden.

Die  Ratifikationsurkunden  sind  im  Haag  hinterlegt  worden.  Die  Protokolle
über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden  Deutschlands,  Oesterreich-Ungarns,
Belgiens,  Dänemarks,  Spaniens,  der  Vereinigten  Staaten  von  Anmerika,
Frankreichs,  Großbritanniens,  Italiens,  der  Niederlande,  Persiens,  Portugals,
Rumäniens,  Rußlands,  Siams,  Schwedens  und  Norwegens  sowie  Bulgariens
sind  am  4.  September  1900,  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde
Japans  am  6.  Oktober  1900,  der  Ratifikationsurkunde  Montenegros  am  16.  Oktober
  1900,  der  Ratifikationsurkunde  der  Schweiz  am  29.  Dezember  1900,  der
Ratifikationsurkunde  Griechenlands  am  4.  April  1901,  der  Ratifikationsurkunde
der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko  am  17.  April  1901,  der  Ratifkkationsurkunde
  Serbiens  am  11.  Mai  1901  und  der  Ratifikationsurkunde  Luxemburgs
am  12.  Juli  1901  aufgenommen  worden.

Die  Vorbehalte,  mit  denen  das  zu  1  aufgeführte  Abkommen  zur  friedlichen
  Erledigung  internationaler  Streitfälle  von  den  Vereinigten  Staaten  von
        <pb n="495" />
        483

Amerika,  von  Rumänien  und  von  Serbien  unterzeichnet  und  ratifizirt  worden
ist,  sind  mit  deutscher  Uebersetzung  nachstehend  abgedruckt.

Hela,  an  Bord  S.  M.  Y.  Hohenzollern,  den  10.  September  1901.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Der  in  der  Plenarsitzung  der  Haager  Friedenskonferenz  vom  25.  Juli  1899
von  der  Abordnung  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  erklärte  Vorbehalt,
mit  dem  diese  Abordnung  das  Abkommen  zur  friedlichen  Erledigung  internationaler
Streitfälle  unterzeichnet  hat,  lautet  wie  folgt:

La  Délégation  des  Etats-  Unis
Amérique  en  signant  la  Convention
Pour  le  Réèglement  pacifique  des
Conflits  internationaux,  telle  qwelle
est  Proposée  par  la  Conférence  Internationale
  de  la  Paix  fait  la  Déclaration
  sulvante:

„Rien  de  ce  qui  est  contenu  dans
cette  Convention  ne  peut  étre  inter-Drété
  de  facon  à  obliger  les  Etats-Unis
  d’'Amérique  à  se  départir  de
leur  politique  traditionnelle,  en  vertu
de  laqduelle  ils  Sabstiennent  Tintervenir,
  de  singérer  ou  de  Fimmiscer
dans  les  questions  politiques  ou  dans
la  politiqdue  ou  dans  Tadministration
intérieure  d’aucun  Etat  étranger.  II
est  bien  entendu  également  due  rien
dans  la  Convention  ne  pourra  étre
interprébté  comme  impliquant  un
abandon  par  les  Etats-Unis  d’Amérique
  de  leur  attitude  traditionnelle
à  Tégard  des  questions  purement
americaines.=(Uebersetzung.)



Die  Abordnung  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  giebt  bei  Unterzeichnung
  des  Abkommens  zur  friedlichen
Erledigung  internationaler  Streitfälle
in  der  von  der  internationalen  Friedenskonferenz
  vorgeschlagenen  Fassung  die
folgende  Erklärung  ab:

„Von  dem  Inhalte  dieses  Abkommens
darf  nichts  derart  ausgelegt  werden,
daß  es  die  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  verpflichtete,  von  ihrer  überlieferten

  Politik  abzuweichen,  auf  Grund

deren  sie  sich  eines  Eingreifens,  einer
Einmengung  oder  einer  Einmischung  in
die  politischen  Fragen  oder  in  die  Politik
oder  in  die  innere  Verwaltung  irgend
eines  fremden  Staates  enthalten.  Es
ist  gleichermaßen  selbstverständlich,  daß
in  dem  Abkommen  nichts  so  ausgelegt
werden  darf,  als  wenn  es  für  die  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  ein  Aufgeben
  ihrer  überlieferten  Haltung  in
Ansehung  der  rein  amerikanischen  Fragen

in  sich  schlösse."

Die  Vorbehalte,  die  von  der  Vertretung  Rumäniens  zu  den  Artikeln  16,
17,  19  des  Abkommens  zur  friedlichen  Erledigung  internationaler  Streitfälle
        <pb n="496" />
        484

(Artikel  15,  16,  18  des  von  dem  Prüfungsausschusse  vorgelegten  Entwurfs)
gemacht  worden  sind  und  mit  denen  das  Abkommen  von  dieser  Vertretung
unterzeichnet  worden  ist,  lauten  nach  dem  Protokolle  der  Sitzung  der  dritten
Kommission  vom  20.  Juli  1899,  wie  folgt:

Zu  Artikel  15  des  Entwurfs  (Artikel  16  des  Abkommens):

„  Le  Gouvernement  Royal  de
Roumanie,  complètement  acquis  au
Principe  de  T’arbitrage  facultatif,
dont  il  apprecie  toute  Pimportance
dans  les  relations  internationales,
wentend  cependant  pas  prendre,  par
Tarticle  15,  un  engagement  d’accepter
un  arbitrage  dans  tous  les  cas  qui
Y  sont  prévus,  et  il  croit  devoir
formuler  des  réserves  expresses  à
cet  é6gard.

II  ne  peut  donc  voter  cet  article
qdue  sous  cette  réserve.4

(Uebersetzung.)

„Die  Königlich  rumänische  Regierung,
ganz  eingenommen  für  den  Grundsatz
der  fakultativen  Schiedssprechung,
deren  volle  Wichtigkeit  sie  in  den  internationalen
  Beziehungen  schätzt,  versteht
sich  gleichwohl  nicht  dazu,  durch  Artikel  15
eine  Verpflichtung  zur  Annahme  einer
Schiedssprechung  in  allen  dort  vorgesehenen
  Fällen  zu  übernehmen,  und
sie  glaubt,  in  dieser  Hinsicht  ausdrückliche
Vorbehalte  machen  zu  müssen.

Sie  kann  daher  für  diesen  Artikel
nur  mit  diesem  Vorbehalte  stimmen.“

Zu  Artikel  16  des  Entwurfs  (Artikel  17  des  Abkommens):

»Le  Gouvernement  Royal  de
Roumanie  déclare  qu’il  ne  peut  adhérer
  à  Tarticle  16  qu’avec  la  réserve
eapresse,  consignee  au
verbal,  quil  est  decidé  à  ne  pas
accepter,  en  aucun  cas,  un  arbitrage
international,  pour  des  contestations
n  litiges  antérieurs  à  la  conclusion.
de  la  présente  Convention.

Procès-(Uebersetzung.)



„Die  Königlich  rumänische  Regierung
erklärt,  daß  sie  dem  Artikel  16  nur  mit
dem  ausdrücklichen,  in  das  Protokoll
aufzunehmenden  Vorbehalte  beitreten
kann,  daß  sie  entschlossen  ist,  für  Streitverhältnisse
  oder  Streitigkeiten  aus  der
Zeit  vor  dem  Abschlusse  dieses  Abkommens
in  keinem  Falle  eine  internationale
Schiedssprechung  anzunehmen.“

Zu  Artikel  18  des  Entwurfs  (Artikel  19  des  Abkommens):

„Le  Gouvernement  Royal  de
Roumanie  declare  duen  adhérant
à  T’article  18  de  la  Conwention,  il
entend  prendre  aucun  engagement
en  matière  d’arbitrage  obligatoire.  c

(Uebersetzung.)

„Die  Königlich  rumänische  Regierung
erklärt,  daß  sie  sich  nicht  dazu  versteht,
mit  dem  Beitritte  zum  Artikel  18  des
Abkommens  irgend  eine  Verpflichtung
in  Sachen  der  obligatorischen  Schiedssprechung
  zu  übernehmen.“
        <pb n="497" />
        —

485

–—

Die  Vorbehalte,  mit  denen  das  Abkommen  zur  friedlichen  Erledigung
internationaler  Streitfälle  von  der  Vertretung  Serbiens  unterzeichnet  worden  ist,
lauten  nach  dem  Protokolle  der  dritten  Kommission  vom  20.  Juli  1899,  wie  folgt:

?’Au  nom  du  Gouvernement  Royal
de  Serbie,  nous  avons  P’honneur  de
déclarer  que  ’adoption  par  nous  du
Principe  de  bons  ollices  et  de  la
médiation  wimplique  pas  une  reconnaissance
  du  droit  pour  les  Etats
tiers  T’'user  de  ces  moyens  autrement
qdu’avec  la  réserve  extréme  quexige
la  nature  délicate  de  ces  démarches.

Nous  n’'admettrons  les  bons  oflices
et  la  mediation  qu’t  condition  de
leur  conserver  pleinement  et  inté-LZralement

  leur  Caractère  de  conseil

purement  amical  et  nous  ne  saurions
Jamais  les  accepter  dans  des  formes
et  des  circonstances  telles  qweelles
Dourraient  leur  imprimer  le  caractere
Tune  intervention.

(Uebersetzung.)

„Im  Namen  der  Königlich  serbischen
Regierung  haben  wir  die  Ehre,  zu  erklären,
  daß  unsere  Annahme  des  Grundsatzes
  der  guten  Dienste  und  der  Vermittelung
  für  die  dritten  Staaten  nicht
eine  Anerkennung  des  Rechtes  in  sich
schließt,  diese  Mittel  anders  zu  gebrauchen,
als  mit  der  äußersten  Zurückhaltung,
welche  die  zarte  Natur  dieser  Schritte
erfordert.

Wir  werden  die  guten  Dienste  und
die  Vermittelung  nur  unter  der  Bedingung
  zulassen,  daß  ihre  Bedeutung
als  rein  freundschaftlicher  Rath  ihnen
voll  und  ganz  erhalten  bleibt,  und  wir
würden  sie  niemals  in  solchen  Formen
und  unter  solchen  Umständen  annehmen
können,  welche  ihnen  die  Bedeutung
einer  Intervention  aufprägen  könnten.“

 

Reichs-  Gesetzbl.  1901.

87
        <pb n="498" />
        —  486  —

(Nr.  2814.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke  aus
Silber.  Vom  31.  Oktober  1901.

Auf  Grund  des  Artikel  II  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  im  Münzwesen,
vom  1.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  250)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden
  Bestimmungen  getroffen.

§.  1.

Die  Zwanzigpfennigstücke  aus  Silber  gelten  vom  1.  Januar  1902  ab
nicht  mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Von  diesem  Zeitpunkt  ab  ist  außer
den  mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese  Münzen
in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.
Die  Zwanzigpfennigstücke  aus  Silber  werden  bis  zum  31.  Dezember  1902

bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  ihrem  gesetzlichen  Werthe  sowohl  in  Zahlung
als  auch  zur  Umwechselung  angenommen.

§.  3.
Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte
  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  31.  Oktober  1901.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Freiherr  von  Thielmann.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="499" />
        —  487  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  45.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein-  und  Durchfuhr  aus  Glasgow.  S.  487.

 

 

 

 

(Nr.  2815.)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein-  und  Durchfuhr  aus
Glasgow.  Vom  8.  November  1901.

Auf  Grund  des  §.  25  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  und  der  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ein=  und  Durchfuhrbeschränkungen  zur  Abwehr  von
Cholera=  und  Pestgefahr,  vom  4.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  555)  werden
hiermit  nachstehende  Vorschriften  vom  Tage  ihrer  Verkündung  ab  in  Vollzug
gesetzt:
1.  Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Leibwäsche,  alten  und  getragenen
Kleidungsstücken,  gebrauchtem  Bettzeuge,  Hadern  und  Lumpen  jeder
Art  aus  Glasgow  ist  verboten.

2.  Auf  Leibwäsche,  Bettzeug  und  Kleidungsstücke,  welche  Reisende  zu
ihrem  Gebrauche  mit  sich  führen,  oder  welche  als  Umzugsgut  eingeführt
  werden,  findet  das  Verbot  unter  Nr.  1  keine  Anwendung.
Jedoch  kann  die  Gestattung  ihrer  Einfuhr  von  einer  vorherigen  Desinfektion
  abhängig  gemacht  werden.

3.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  unter
Anordnung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßnahmen  zuzulassen.

Berlin,  den  8.  November  1901,

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsk.

 

—“—4a---.rsK--—

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei
Reichs-Gesetzbl.  1901.  88

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  November  1901.
        <pb n="500" />
        <pb n="501" />
        —  489  —

Reichs  —  Gesetzblatt  

Nr  46.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  vom  12.  Mai  1901.  S.  489.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  4.

 

 

 

 

 

(Nr.  2816.)  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen

  vom  12.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139).
Vom  24.  November  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  125  Abs.  3  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  vom  12.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  im
Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai
1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  tritt  mit  dem  1.  Januar  1902  seinem  vollen
Umfange  nach  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  November  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs.  Gesetbl.  1901.  89

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  November  1901.
        <pb n="502" />
        —  490  —

(Nr.  2817.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  21.  November  1901.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  1901,  Reichs-Gesetzbl.
  von  1901  S.  17)  ist  unter  „Deutschland.  A.  II.““  wie  folgt  abgeändert
  worden:
1.  Die  unter  Nr.  30  aufgeführte  Flensburg—Kappelner  Eisenbahn  ist  in
Folge  ihrer  Umwandlung  in  ein  Unternehmen  von  lediglich  örtlicher
Bedeutung  (Kleinbahn)  gestrichen.
2.  In  Nr.  94  ist  nachgetragen:
c)  Grenßen  —Ebeleben—Keulaer  Eisenbahn.
Die  bisherigen  Buchstaben  c  bis  e  sind  in  d  bis  f  abgeändert.
3.  Hinter  Nr.  98  ist  eingeschaltet:
98a.  Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen  Eisenbahngesellschaft
  betriebenen  Nebenbahnen:
a)  Ebingen—Onstmettingen,
b)  Nürtingen—Neuffen.
Die  bisherige  Nr.  71:  Nürtingen—Neuffener  Eisenbahn  ist  gestrichen.


Berlin,  den  21.  November  1901.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="503" />
        —  491  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  47.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
/  
S.  491.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen

des  Gartenbaues.  S.  492.

 

 

 

 

(Nr.  2818.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  25.  November  1901.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  folgende
Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

I.  In  der  Nr.  XXXVe  ist  einzufügen:

a)  vor  „Favierschem  Sprengstoffe“:
„Donarit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  Mehl,
Trinitrotoluol,  Collodiumwolle  und  Nitroglycerin,  worin  die
beiden  letzteren  zusammen  nicht  mehr  als  4  Prozent  ausmachen)
  

b)  vor  „Voswinkelschem  Sicherheitssprengstoffe"“:
„Thunderite    (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  Mehl
und  Trinitrotoluol)“.

II.  In  Nr.  XLIV  Ziffer  1  Abs.  c)  sind  die  Worte:  "aus  dem  gleichen
Stoffe,  wie  die  Behälter  selbst  d,  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
„aus  Stahl,  Schmiedeeisen  oder  schmiedbarem  Gusse“.  Ferner  ist  im
Abs.  c  (0)  dieser  Ziffer  statt  schmiedeeiserne  zu  setzen:  „kupferne“.

III.  Der  Nr.  III  ist  folgender  Absatz  beizufügen:

(3)  Taubendünger  wird  unter  folgenden  Bedingungen  zur
Stückgutbeförderung  zugelassen:

1.  Taubendünger  muß  in  trockenem  Zustand  in  dichte,  gegen
das  Verstauben  möglichst  schützende,  haltbare  Säcke,  in
feuchtem  oder  nassem  Zustand,  aber  in  dichte,  feste  Behälter
verpackt  sein.

2.  Die  Beförderung  hat  auf  offenen  Wagen  zu  erfolgen.

Reichs-  Gesetzbl.  1901.  90

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  November  1901.
        <pb n="504" />
        —  492  —
3.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender
beziehungsweise  dem  Empfänger  zur  Last.

4.  Die  Vorschriften  im  Abs.  1  Ziffer  5  und  8  finden  An—
wendung.

Die  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  25.  November  1901.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

(Nr.  2819.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegen—
ständen  des  Gartenbaues.  Vom  26.  November  1901.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein=  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
bestimme  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Planzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  preußische  Neben-Zollamt  I.  zu  Gronau  in  Westfalen  erfolgen.

Berlin,  den  26.  November  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="505" />
        —  493  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 48.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Unfallversicherung.  S.  493.  —  Bekanntmachung,
betreffend  Bestimmungen  für  den  Kleinhandel  mit  Kerzen.  S.  194.

 

 

 

 

(Nr.  2820.)  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Unfallversicherung.  Vom  2.  Dezember
  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  25  Abs.  1  Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Unfallversicherungsgesetze,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.
S.  573)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  die  Unfallversicherung  für  solche  Betriebszweige
  in  Kraft  tritt,  welche  durch  §§.  1,  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  und  durch  §§  152  ff.  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  der  Unfallversicherung
  neu  unterstellt  sind,  wird  auf  den  1.  Januar  1902  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Dezember  1901.

(I.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1901.  91

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Dezember  1901.
        <pb n="506" />
        —  494  —

(Nr.  2821.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  für  den  Kleinhandel  mit  Kerzen.
Vom  4.  Dezember  1901.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  5  Abs.  1  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des
unlauteren  Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896  (Reichs-Gesetzbl  S.  145)  hat  der
Bundesrath  die  nachstehenden  Vorschriften,  betreffend  den  Kleinhandel  mit  Kerzen,
beschlossen:

§ 1.

Packungen  mit  Stearin=  und  Paraffinkerzen  sowie  mit  Kerzen,  die  überwiegend
  aus  diesen  Stoffen  hergestellt  sind  (Kompositionskerzen),  dürfen  im  Einzelverkehre
  nur  in  bestimmten  Einheiten  des  Gewichts  und  unter  Angabe  der  Gewichtsmenge
  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  werden.

§.  2.
Als  Einheiten  für  das  Rohgewicht  der  Packungen  werden  500  Gramm,

330  Gramm  und  für  Packungen,  bei  welchen  die  einzelne  Kerze  25  Gramm  oder
weniger  wiegt,  auch  250  Gramm  zugelassen.

§ 3.
Das  Reingewicht  der  in  den  Packungen  enthaltenen  Kerzen  muß  bei  einem
Rohgewichte
von  500  Gramm  mindestens  470  Gramm,
von  330  Gramm  mindestens  305  Gramm,
von  250  Gramm  mindestens  225  Gramm
betragen.
§ 4.
Auf  der  Außenseite  der  Packungen  ist  sowohl  das  Rohgewicht  als  das
Reingewicht  in  leicht  erkennbarer  Weise  anzugeben.  Die  Angabe  ist  in  Gramm
oder  in  Bruchtheilen  von  Kilogramm  auszudrücken.

§ 5.
Weder  das  Rohgewicht  noch  das  Reingewicht  darf  um  mehr  als  10  Gramm
hinter  dem  angegebenen  Betrage  zurücckbleiben.

§.  6.
Diese  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Januar  1903  in  Kraft.
Berlin,  den  4.  Dezember  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="507" />
        495

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 49.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ein=  und  Durchfuhr  aus  Glasgow.  S.  495.

 

 

 

 

 

(Nr.  2822.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ein=  und  Durchfuhr  aus  Glasgow.  Vom
12.  Dezember  1901.

Auf  Grund  des  §.  25  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  wird  die
Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr  aus
Glasgow,  vom  8.  November  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  487)  mit  dem  Tage
der  Verkündung  gegenwärtiger  Bekanntmachung  außer  Kraft  gesetzt.

Berlin,  den  12.  Dezember  1901.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  92

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Dezember  1901.
        <pb n="508" />
        <pb n="509" />
        —  497  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 50.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
und  dem  Reichs-Versicherungsamte.  S.  497.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  und
den  Geschäftsgang  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung.  S.  4908.

 

 

 

 

(Nr.  2823.)  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  und  dem  Reichs-Versicherungsamte.  Vom  22.  Dezember  1901.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  20  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung
der  Unfallversicherungsgesetze,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  573)
im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  eines  Rechtsanwalts  bemißt  sich
im  Verfahren  vor  einem  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  auf  den  Betrag
von  drei  bis  dreißig  Mark,  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
auf  den  Betrag  von  fünf  bis  fünfzig  Mark.

Schweben  in  einem  Streitfalle  gegen  mehrere  Bescheide  Rechtsmittel,  so
gilt  das  Verfahren  über  dieselben,  wenn  über  sie  gleichzeitig  erkannt  wird,  nur
als  ein  Verfahren.

§.  2.

Für  die  Theilnahme  an  Beweisverhandlungen  außerhalb  der  Gerichtsstätte
kann,  wenn  die  Anwesenheit  des  Rechtsanwalts  geboten  war,  eine  angemessene
Entschädigung  außer  der  Vergütung  zugebilligt  werden.

Eine  Erstattung  der  Kosten  für  eine  Reise  zur  mündlichen  Verhandlung
sowie  von  sonstigen  Auslagen  findet  nicht  statt.  Jedoch  ist  bei  der  Festsetzung
der  im  §.  1  bezeichneten  Vergütung  innerhalb  der  dort  gezogenen  Grenzen  auf
Schreibgebühren  und  Portoauslagen  Rücksicht  zu  nehmen.

Reichs-Gesetzbl.  1901.  93

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Dezember  1901.
        <pb n="510" />
        Dienststellung  des
Präsidenten.

Präsidialsachen.

—  498  —
§.  3.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  22.  Dezember  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

(Nr.  2824.)  Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang  des  Kaiserlichen
Aufsichtsamts  für  Privatversicherung.  Vom  23.  Dezember  1901.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §.  80  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  vom  12.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  im  Namen  des
Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

I.  Eintheilung  und  Bearbeitung  der  Dienstgeschäfte.

§.  1.
Dem  Präsidenten  steht  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  gesammten
Dienstes  bei  dem  Kaiserlichen  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  zu.
Er  vertheilt  die  Geschäfte  und  bestellt,  soweit  erforderlich,  die  Beauftragten
und  Vertreter  der  Behörde.
§.  2.

Der  Präsident  erledigt  die  durch  besondere  Bestimmung  ihm  überwiesenen
Angelegenheiten  (§.  73  Abs.  6,  §.  75  Abs.  3  des  Gesetzes).  Er  ordnet  die  Einrichtung
  der  Büreaus,  der  Akten  und  der  Geschäftsregister;  er  hat  die  Verfügung
in  allen  die  Verwaltung  des  Amtes  betreffenden  Angelegenheiten,  insbesondere  in
Personalsachen  sowie  in  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  das  Haushalts=  und
Kassenwesen,  die  Diensträume  und  deren  Einrichtung,  die  amtlichen  Veröffentlichungen,
  die  Bibliothek  und  ähnliche  Gegenstände  betreffen  (Präsidialsachen).

Der  Präsident  bezeichnet  diejenigen  sonstigen  Sachen,  deren  Bearbeitung
oder  Revision  er  sich  vorbehält.  Er  ist  befugt,  in  jeder  Sitzung  den  Vorsitz  zu
übernehmen;  er  vollzieht  die  Ausfertigungen  und  Reinschriften  in  den  ihm  vorbehaltenen
  Sachen.
        <pb n="511" />
        —  499  —

§.  3.

Die  ständige  Vertretung  des  Präsidenten  für  dessen  sämmtliche  Dienstobliegenheiten
  steht  dem  Direktor  und,  sobald  mehrere  Direktoren  bestellt  sind,
demjenigen  Direktor  zu,  welcher  vom  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  zur
ständigen  Vertretung  des  Präsidenten  bestimmt  wird.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  ständigen  Vertreters  erfolgt  die  Vertretung
  durch  die  anderen  Direktoren  und,  sofern  nicht  der  Reichskanzler,  (Reichsamt
  des  Innern)  etwas  Anderes  bestimmt,  in  der  Reihenfolge  des  Dienstalters
durch  die  übrigen  ständigen  Mitglieder  im  Hauptamte.

§.  4.

Auf  Vorschlag  des  Präsidenten  kann  der  Reichskanzler  (Reichsamt  des
Innern)  die  Einrichtung  von  Abtheilungen  anordnen  sowie  deren  Geschäftskreis,
Leitung  und  Geschäftsgang  bestimmen,  insbesondere  auch  Anordnung  darüber
treffen,  wieweit  Abtheilungssitzungen  an  die  Stelle  der  Gesammtsitzungen  des
Amtes  (§§.  13  ff.)  treten.

§.  5.

Die  Zahl  der  vom  Bundesrathe  zu  wählenden  nichtständigen  Mitglieder
des  Aufsichtsamts  wird  auf  vier  festgesetzt.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
kann  die  Zahl  bis  auf  sechs  erhöht  werden.

Die  nichtständigen  Mitglieder  werden  durch  den  Staatssekretär  des  Innern
mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  auf  ihre  Obliegenheiten  verpflichtet.

§.  6.
Die  zu  den  Rekursentscheidungen  zuzuziehenden  richterlichen  Beamten  und
Mitglieder  höchster  Verwaltungsgerichtshöfe  (§.  74  Abs.  2,  3  des  Gesetzes)  werden
in  gleicher  Weise  durch  den  Präsidenten  des  Aufsichtsamts  verpflichtet.

§.  7.
Die  Geschäfte  des  Aufsichtsamts  werden  durch  Verfügung  erledigt,
sofern  nicht
a)  das  Gesetz  die  Entscheidung  in  Spruchsenaten  vorschreibt  (§§.  73  bis
76  des  Gesetzes),  oder
b)  der  Präsident  in  bestimmten  Fällen,  in  denen  Anordnungen  oder  Verfügungen
  zu  erlassen  sind,  die  Berathung  und  Beschlußfassung  in  einer
Gesammtsitzung  (§.  13)  anordnet.

II.  Versicherungsbeirath.

§.  8.
Der  Versicherungsbeirath  §.  72  des  Gesetzes)  besteht  aus  vierzig  Mitgliedern.
Nach  Bedarf  kann  der  Bundesrath  auf  Antrag  des  Reichskanzlers  die  Erhöhung
dieser  Zahl  bis  auf  sechzig  beschließen.
93°

Vertretung  des
Präsidenten.

Abtheilungen.

Nichtständige
Mitglieder.

Richterliche  Beamte
und  Mitglieder
höchster  Verwaltungsgerichtshöfe.


Geschäftsgang  im
Allgemeinen.

Zusammensetzung.
        <pb n="512" />
        —  500  —

Die  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  werden  unter  Berücksichtigung
ihrer  besonderen  Sachkunde  von  dem  Präsidenten  auf  folgende  Gruppen  vertheilt:

1.  auf  das  Gebiet  der  Lebensversicherung  und  der  Krankenversicherung

2.  auf  die  Unfall=  und  die  Haftpflichtversicherung;

3.  auf  die  Viehversicherung,  die  Hagelversicherung  und  die  sonstige  landwirthschaftliche
  Versicherung;

4.  auf  die  Feuerversicherung  sowie  die  Versicherung  gegen  Sturmschäden,
Wasserschäden  und  Diebstahl;

5.  auf  die  sonstigen  verschiedenen  Versicherungszweige.

Die  einzelnen  Mitglieder  können  mehreren  Gruppen  zugetheilt  werden.

§.  9.

Die  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  werden  durch  den  Präsidenten  des
Aufsichtsamts  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  auf  ihre  Obliegenheiten,  insbesondere
  auch  auf  die  Wahrung  des  Amtsgeheimnisses  verpflichtet.

Im  Falle  der  Wiederberufung  genügt  die  Verweisung  auf  die  frühere  Verpflichtung.


§.  10.

Zuziehung.  Zur  gutachtlichen  Berathung  des  Aufsichtsamts  wird  der  Versicherungs—
beirath,  sofern  seine  Anhörung  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  entweder  in  seiner
Gesammtheit  oder  in  einzelnen  Gruppen  nach  näherer  Bestimmung  des  Präsidenten
berufen.

In  sonstigen  Fällen  kann  der  Präsident  einzelne  Mitglieder  des  Ver—
sicherungsbeiraths  für  die  Begutachtung  in  Anspruch  nehmen.

Sind  nur  einzelne  Gruppen  oder  einzelne  Mitglieder  des  Versicherungs—
beiraths  zu  hören,  so  kann  der  Präsident  bestimmen,  daß  statt  mündlicher  Berathung
  eine  schriftliche  Begutachtung  erfolgt.

§.  11.

Zur  Mitwirkung  bei  den  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidungen  der  §§.  73
bis  76  des  Gesetzes  sollen  in  den  einzelnen  Fällen  Mitglieder  derjenigen  Gruppen
des  Versicherungsbeiraths  zugezogen  werden,  welche  für  die  betreffenden  Versicherungszweige
  gebildet  sind.  Dementsprechend  bestimmt  der  Präsident  nach  Art
der  zu  entscheidenden  Fälle  die  jedesmal  zu  betheiligenden  Gruppen.

Innerhalb  einer  jeden  Gruppe  sind  die  Mitglieder  zu  den  einzelnen  Sitzungen,
gleichviel  ob  es  sich  um  eine  Entscheidung  in  der  ersten  oder  in  der  Rekursinstanz
  handelt,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  im  §.  73  Abs.  2  des  Gesetzes,  in
der  alphabetischen  Reihenfolge  ihrer  Namen  zuzuziehen.

§.  12.

Geschäftsgang  des  Die  Einladung  der  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  erfolgt  von  Amts--
  wegen  oder  im  Auftrage  des  Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern)  durch  den
Präsidenten  des  Aufsichtsamts.
        <pb n="513" />
        501  —

Die  Einladung  darf  von  den  Mitgliedern  des  Versicherungsbeiraths  nur
aus  zwingenden  Gründen,  die  auf  Erfordern  glaubhaft  zu  machen  sind,  abgelehnt
werden.

Dem  Präsidenten  oder  einem  von  ihm  hierzu  beauftragten  ständigen  Mitgliede
  des  Aufsichtsamts  steht  die  Leitung  der  mündlichen  Berathungen  des  Versicherungsbeiraths
  zu.

Den  nichtständigen  Mitgliedern  des  Aufsichtsamts  steht  es  frei,  den  Gesammtsitzungen
  und  den  Gruppensitzungen  des  Versicherungsbeiraths  beizuwohnen.
Sie  sind  von  den  Sitzungen  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  zu  benachrichtigen,
  sofern  sie  am  Sitzungstage  voraussichtlich  in  Berlin  anwesend  sein
werden.

Der  Präsident  kann  zu  den  Berathungen  des  Versicherungsbeiraths  die
ständigen  Mitglieder  des  Aufsichtsamts,  die  dem  Amte  sonst  beigegebenen  Beamten
sowie  besondere  Sachverständige  zuziehen.

III.  Gesammtsitzungen  des  Aufsichtsamts.

§.  13.

Zur  Berathung  wichtigerer  Angelegenheiten  kann  auf  Anordnung  des  Präsidenten
  (§.  7)  und  unter  seinem  Vorsitz  eine  gemeinsame  Berathung  und  Beschlußfassung
  in  Gesammtsitzungen  stattfinden.

Zur  Theilnahme  sind  alle  ständigen  und  nichtständigen  Mitglieder  des  Aufsichtsamts
  sowie  die  zur  Bearbeitung  von  Geschäften  der  Mitglieder  herangezogenen
Hülfsarbeiter  einzuladen,  soweit  sie  am  Sitzungstage  voraussichtlich  in  Berlin  anwesend
  sein  werden.

Der  Präsident  kann  bestimmen,  daß  für  einzelne  Gegenstände  auch  andere
Beamte  des  Aufsichtsamts  sowie  höchstens  je  zwei  richterliche  Beamte,  Mitglieder
eines  höchsten  Verwaltungsgerichtshofs  (§.  74  Abs.  2  des  Gesetzes)  und  Mitglieder
des  Versicherungsbeiraths  zu  den  Sitzungen  zugezogen  werden.

Bei  der  Einladung  ist  die  Tagesordnung  mitzutheilen.

§.  14.

Die  Gesammtsitzungen  sind  nicht  öffentlich.

Stimmberechtigt  sind  nur  die  eingeladenen  und  in  der  Sitzung  anwesenden
ständigen  und  nichtständigen  Mitglieder  des  Aufsichtsamts  sowie  die  zugezogenen
richterlichen  Beamten,  Mitglieder  höchster  Verwaltungsgerichtshöfe  und  Mitglieder
des  Versicherungsbeiraths.

Die  von  dem  Bundesrathe  gewählten  Mitglieder  nehmen  ihre  Stelle  nach
dem  Vorsitzenden,  also  vor  den  übrigen  Mitgliedern,  und  zwar  in  der  Reihenfolge
  der  Bundesstaaten  ein,  denen  sie  angehören.  Den  nichtständigen  Mitgliedern
schließen  sich  unmittelbar  die  nebenamtlich  berufenen  ständigen  Mitglieder  an.
        <pb n="514" />
        Besetzung.

—  502  —

Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathungen,  er  stellt  die  Fragen  und  sammelt
die  Stimmen.  Meinungsverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,  die  Fassung  und
die  Reihenfolge  der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung  werden
gemäß  §.  15  entschieden.

§.  15.

Für  den  mündlichen  Vortrag  in  den  Sitzungen  wird  ein  Berichterstatter
ernannt.  Aus  besonderen  Gründen  können  Mitberichterstatter  bestellt  werden.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit
  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  die  zu  entscheiden  ist,  mehr
als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  für
die  größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst  geringere  abgegebenen
  Stimmen  solange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Die  Stimmen  werden  bei  namentlicher  Abstimmung  in  folgender  Reihenfolge
abgegeben:

1.  von  den  Berichterstattern  in  der  Reihenfolge  ihrer  Bestellung;
von  den  Mitgliedern  des  Versicherungsbeiraths;  ·

3.  von  den  richterlichen  Beamten  und  Mitgliedern  höchster  Verwaltungs—
gerichtshöfe;

von  den  ständigen  Mitgliedern  im  Hauptamte;

5.  von  den  nebenamtlich  berufenen  ständigen  Mitgliedern;

6.  von  den  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitgliedern;



7.  von  dem  Vorsitzenden.

Innerhalb  der  einzelnen  Gruppen  richtet  sich  die  Reihenfolge  der  Abstimmung
nach  dem  Dienstalter  im  Aufsichtsamte,  bei  gleichem  Dienstalter  nach  dem  Lebensalter
  und  zwar  in  allen  Fällen  dergestalt,  daß  der  Jüngste  zuerst  stimmt.  Bei
den  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitgliedern  ist  die  im  §.  14  Abs.  3  bestimmte
Reihenfolge  umgekehrt  zur  Anwendung  zu  bringen.

.

—

IV.  Geschäftsgang  und  Verfahren  bei  den  Senaten.

§.  16.

Die  Entscheidung  der  in  den  §§.  73  bis  76  des  Gesetzes  bezeichneten  Angelegenheiten
  erfolgt  durch  Spruchkollegien,  welche  die  Bezeichnung  „Senate“]
führen.

Den  Vorsitz  in  den  Senaten  führen  der  Präsident,  der  Direktor  oder  die
nach  Bedürfniß  vom  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  mit  dem  Vorsitze  zu
betrauenden  ständigen  Mitglieder.

Die  Vertretung  im  Vorsitze  wird  durch  den  Präsidenten  besonders  geregelt.
        <pb n="515" />
        —  503  —

§.  17.

Die  nichtständigen  Mitglieder  des  Aufsichtsamts  sollen  bei  der  Besetzung
der  Rekurssenate  in  den  wichtigeren  Angelegenheiten  in  der  Regel  betheiligt  und
zu  dem  Zwecke  abwechselnd  nach  der  im  §.  14  Abs.  3  bestimmten  Reihenfolge
berufen  werden.

§.  18.

Die  Einberufung  zu  den  einzelnen  Sitzungen  soll  in  der  Regel  mindestens

zwei  Wochen  vor  den  Sitzungen  erfolgen.

§.  19.

Ueber  Ablehnungsgesuche  (§.  73  Abs.  3,  §.  74  Abs.  4  des  Gesetzes)  entscheidet
  der  betreffende  Senat  durch  Beschluß.

§.  20.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  Berathungen  in  den  Sitzungen,
er  stellt  die  Fragen  und  sammelt  die  Stimmen.  Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit
  über  die  Stellung  der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung
  entscheidet  der  Senat.

Die  Abstimmungen  erfolgen  nach  Vorschrift  des  §.  15.

§.  21.

Bei  den  nach  §§.  73),  76  des  Gesetzes  zu  erledigenden  Sachen  wird  in
der  Regel  nur  ein  Berichterstatter  ernannt.  Dieser  hat  ebenso  wie  der  nach  §.  75
Abs.  3  des  Gesetzes  in  Rekurssachen  zu  ernennende  erste  Berichterstatter  vor  der
mündlichen  Berathung  einen  schriftlichen  Bericht  nebst  Gutachten  vorzulegen;)  der
zweite  Berichterstatter  hat  ein  schriftliches  Gutachten  vorzulegen.

§.  22.

Die  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts  durch
den  ersten  Berichterstatter,  demnächst  sind  die  etwa  erschienenen  Betheiligten
zu  hören.

Der  Vorsitzende  hat  jedem  Mitgliede  des  Senats  auf  Verlangen  zu  gestatten,
  Fragen  zu  stellen.

§.  23.

Die  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokoll—
führers.  Von  demselben  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  den  Gang  der
Verhandlung  im  Allgemeinen  angiebt.  Anträge  und  Erklärungen  der  Betheiligten,
welche  von  den  Schriftsätzen  abweichen,  sind  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

§.  24.

Das  Aufsichtsamt  kann  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche  das  mündliche
Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  von  der  mündlichen  Ver-Verfahren.
        <pb n="516" />
        —  504  —

handlung  zurückweisen.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Rechtsanwälte
  und  auf  Personen,  denen  das  mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  durch
Anordnung  der  Justizverwaltung  gestattet  ist.

§.  25.

Die  Vorschriften  der  §§.  176  bis  182,  184  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
über  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  26.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
  zu  lassen  und  die  Aussagen  eidlich  zu  erhärten,  finden  die  Bestimmungen
der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Insbesondere  ist  das  Aufsichtsamt
  befugt,  gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  zu  den  Sitzungen  einfinden,  oder  ihre  Aussage  oder  die  Eidesleistung
ohne  Angabe  eines  Grundes  oder  noch  dann  verweigern,  nachdem  der  angeführte
Grund  für  unerheblich  erklärt  ist,  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  festzusetzen.
  Kommt  die  Verhängung  oder  Vollstreckung  von  Zwangsmaßregeln  in
Frage,  so  ist  das  Amtsgericht  zu  ersuchen,  in  dessen  Bezirke  die  Zeugen  oder
Sachverständigen  ihren  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  ihren  Aufenthalt
  haben.  Auf  Militärpersonen,  die  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven
Marine  angehören,  finden  die  Vorschriften  des  §.  380  Abs.  4,  §.  390  Abs.  4,
§.  409  Abs.  3  der  Civilprozeßordnung  Anwendung.

Erfolgt  nachträglich  eine  genügende  Entschuldigung  für  das  Verhalten  des
Zeugen  oder  Sachverständigen,  so  sind  die  getroffenen  Anordnungen  wieder  aufzuheben.


Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der
Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  689).

§.  27.

Die  vom  Aufsichtsamt  auf  Grund  der  §§.  25,  26  festgesetzten  Strafen
werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben  und  fließen  in  die
Reichskasse.

§.  28.

Die  Berathung  über  die  Entscheidung  erfolgt  in  nicht  öffentlicher  Sitzung
auch  in  den  Fällen,  in  denen  auf  Grund  öffentlicher  Verhandlung  (§.  75  Abf.
des  Gesetzes)  entschieden  wird.

Bei  den  Entscheidungen,  die  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  ergehen,
dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  denen  diese  Verhandlung  stattgefunden  hat.
        <pb n="517" />
        —  505  —

§. 29.
In  Rekurssachen  verkündet  der  Vorsitzende  das  Ergebniß  der  Berathung
in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Verkündung  kann  auf  eine  spätere  Sitzung  vertagt
werden;  diese  soll  in  der  Regel  binnen  einer  Woche  stattfinden.
Wird  die  Verkündung  der  Gründe  für  angemessen  gehalten,  so  erfolgt  sie
durch  mündliche  Mittheilung  ihres  wesentlichen  Inhalts.

§.  30.

Die  Entscheidungen  werden  nebst  Gründen  von  den  Bereichterstattern  entworfen
  und  in  der  Urschrift  von  dem  Vorsitzenden,  den  Berichterstattern  und
einem  anderen  Senatsmitgliede,  das  an  der  Entscheidung  Theil  genommen  hat,
unterzeichnet.  Im  Falle  der  Behinderung  des  Vorsitzenden  erfolgt  die  Unterzeichnung
  durch  das  älteste  mitwirkende  ständige  Mitglied.

§.  31.

Im  Eingange  der  Entscheidung  sind  die  Mitglieder,  welche  an  der  Entscheidung
  Theil  genommen  haben,  namentlich  aufzuführen,  auch  ist  der  Sitzungstag
  zu  bezeichnen,  an  dem  die  Entscheidung  erfolgt  ist.

Die  Ausfertigungen  der  Entscheidungen  werden  mit  der  Ueberschrift  versehen:

„Im  Namen  des  Reichs.“

Sie  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
  die  Schlußformel:
„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.“
„Das  Kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.“.
Die  Vollziehung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden,  im  Falle  seiner  Behinderung

  durch  das  dem  Dienstalter  nach  älteste  ständige  Mitglied  des  Aufsichtsamts,
  welches  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  hat.

§.  32.

Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare  Unrichtigkeiten,  die  in
der  Entscheidung  vorkommen,  sind  jederzeit  auch  von  Amtswegen  zu  berichtigen.

Ueber  die  Berichtigung  einer  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  ergangenen
  Entscheidung  kann  ohne  neue  mündliche  Verhandlung  entschieden  werden,
Der  Berichtigungsbeschluß  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  den  Mitgliedern  des
Senats,  die  die  Entscheidung  unterzeichnet  haben,  erlassen;  er  wird  auf  der  Urschrift
  der  Entscheidung  und  den  Ausfertigungen  vermerkt.

Reichs-  Gesetzbl.  1901.  94
        <pb n="518" />
        —  506  —

V.  Schlußbestimmungen.

§.  33.

Alle  Zustellungen  des  Aufsichtsamts  können  mittelst  eingeschriebenen  Briefes
durch  die  Post  erfolgen.

Läßt  sich  die  Zustellung  an  die  Person,  der  zugestellt  werden  soll,  innerhalb
  des  Deutschen  Reichs  nicht  bewirken,  so  genügt  die  Bekanntmachung  des
Hauptinhalts  der  Entscheidung  oder  der  Verfügung  im  Reichsanzeiger.  Neben
dieser  Bekanntmachung  soll  jedoch  der  Hauptinhalt  des  zuzustellenden  Schriftstücks
auch  durch  Aushang  während  einer  Woche  in  den  Geschäftsraumen  des  Aufsichtsamts
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Die  Zustellung  gilt  in  den  Fällen  des  Abs.  2  als  bewirkt,  nachdem  eine
Woche  nach  dem  Tage  verstrichen  ist,  an  dem  die  betreffende  Nummer  des  Reichsanzeigers
  ausgegeben  worden  ist.

§. 34.

Das  Verfahren  vor  dem  Kaiserlichen  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung
ist  kostenfrei;  ein  Ersatz  der  durch  dieses  Verfahren  dem  Aufsichtsamte  verursachten
baaren  Auslagen  durch  die  Antragsteller  findet  nur  in  den  Grenzen  des  §.  82
des  Gesetzes  statt.

Die  auf  Grund  des  §.  82  des  Gesetzes  den  Antragstellern  auferlegten
baaren  Auslagen  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben
und  fließen  in  die  Reichskasse.

§.  35.

Die  Geschäftssprache  ist  die  deutsche.  Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  sind,  werden  nicht  berücksichtigt.

Antragsteller,  welche  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,  haben  bei
Verhandlungen  vor  dem  Aufsichtsamte  für  ihre  Vertretung  durch  eine  Person,
welche  der  deutschen  Sprache  mächtig  ist,  Sorge  zu  tragen.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§. 187  bis  193  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung.

§.  36.

Vorladungen  und  sonstige,  nur  dem  Geschäftsbetriebe  dienende  formular—
mäßige  Schreiben  werden  durch  die  Unterschrift  eines  dazu  bestimmten  Beamten
und  unter  Beifügung  des  Siegels  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts  für  Privat—
versicherung  beglaubigt.

Das  Kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  führt  zwei  Siegel,
nämlich

1.  ein  großes  Siegel,  welches  dem  Siegel  des  Reichsgerichts  entspricht

und  nur  bei  förmlichen  Ausfertigungen,  insbesondere  der  Entscheidungen
in  den  Fällen  des  §.  73  Abs.  1,  §.  74,  75  des  Gesetzes,  gebraucht  wird,
        <pb n="519" />
        —  507  —

2.  ein  kleineres  Siegel,  welches  den  bei  den  Gesandtschaften  des  Deutschen
Reichs  eingeführten  Siegeln  entspricht,  mit  der  Umschrift:  „Kaiserliches
Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.“.

Die  Ausfertigungen  und  Reinschriften  ergehen  unter  der  Unterschrift:  „Das

Kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.“.

§.  37.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1902  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  23.  Dezember  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="520" />
        <pb n="521" />
        Sachregister

zum  Reichs—

Gesetzblatt.

Jahrgang  1901.

A.

Abbildungen,  Schutz  von  Abbildungen  wissenschaftlicher
oder  technischer  Art,  sowie  plastischer  Darstellungen  (G.
v.  19.  Juni  8§.  1,  5,  23)  227.

Abholungsfächer,  verschließbare,  bei  den  Postanstalten
(G.  v.  11.  März)  15.

Ablehnung  von  Mitgliedern  der  Gewerbegerichte  (G.  v.
30.  Juni  §.  29)  360.  —  von  Mitgliedern  des  Aufsichtsamts
  für  Privatversicherung  (G.  v.  12.  Mai  §§.  73,
74)  161.

Abtheilungen  beim  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung
(V.  v.  23.  Dez.  8.  4)  499.

Aktiengesellschaften,  s.
gesellschaften.

Altersversicherung  gilt  im  gesetzlichen  Sinne  als  Lebensversicherung
  (G.  v.  12.  Mai  §.  6)  140.

Alterszulage  an  kriegsinvalide  Offiziere  (G.  v.  31.  Mai
§.  5)  194.  —  an  kriegsinvalide  Unteroffiziere  und  Gemeine
  (das.  §.  10)  195.  —  an  kriegsinvalide  Beamte
und  Unterbeamte  (das.  §S.  13)  195.

Aluminiumsalze,  lösliche,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten
(G.  v.  24.  Mai  S§.  7,  8,  13)  177.

Amerika,  s.  Vereinigte  Staaten  von  Amerika.

Ampere,  Abscheidung  des  Silbers  bei  Darstellung  des
Ampere  (Bek.  v.  6.  Mai  zu  Nr.  1)  127.

Amtliche  Erlasse  und  Schriften,  Zulässigkeit  des
Abdrucks  in  Zeitungen  2c.  (G.  v.  19.  Juni  S.  16)  230.
Reichs-Gesetzbl.  1901.

Versicherungs=  Aktien-Amtsgerichte,

  Beweisaufnahme  für  das  Verfahren  vor
den  Gewerbegerichten  (G.  v.  30.  Juni  §.  43)  364.  —
Vollstreckung  von  Zwangsmaßregeln  gegen  Zeugen  2c.
im  Verfahren  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
(V.  v.  23.  Dez.  SF.  26)  504.

Anleihen  für  das  Reichsheer,  die  Marine  und  die  Reichseisenbahnen
  (A.  E.  v.  18.  Febr.)  115.  —  Absetzung  der
Entschädigungen  auf  die  Kosten  der  Expedition  nach
China  von  dem  Ausleihesoll  (G.  v.  25.  Febr.  §.  3)  8.
(G.  v.  22.  März  §.  6)  40.

Anmeldung  von  Unfallentschädigungsansprüchen  der  durch
Betriebsunfälle  verletzten  Reichsbeamten  und  Personen
des  Soldatenstandes  (G.  v.  18.  Juni  5.  8)  214.

Antrag  auf  Strafverfolgung  wegen  Urheberrechtsverletzungen
  (G.  v.  19.  Juni  8§.  45,  47,  52)  236.

Anzeigepflicht  für  die  Geflügelcholera  im  Herzogthume
Coburg  (Bek.  v.  27.  April)  123.  —  im  Fürstenthume
Lippe-Detmold  (Bek.  v.  12.  Juni)  210.

Apotheken,  Nichtanwendung  des  Gewerbegerichtsgesetzes
auf  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken  (G.  v.  30.  Juni
§.  81)  373.

Feilhalten  und  Verkauf  von  Heilmitteln  in  Apotheken
  (V.  v.  22.  Okt.  §§.  1  bis  4)  380.

Arbeiter,  Entscheidung  ihrer  Streitigkeiten  mit  den  Arbeitgebern
  durch  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  S#.  1  bis  6,
83  bis  85)  353.  —  Wahl  von  Arbeitern  zu  Beisitzern
der  Gerichte  (das.  §§.  12  bis  24,  75)  356.  —  Schlichtung
von  Streitigkeiten  durch  Einigungsämter  (das.  88.  62

A
        <pb n="522" />
        2  Sachregister.

Arbeiter  (Forts.)
bis  74)  368.  —  durch  Verfahren  vor  dem  Gemeindevorsteher
  (das.  §§.  76  bis  80,  83)  372.  —  Streitigkeiten
  mit  den  Arbeitgebern  in  Bergwerken  u.  s.  w.  (das.
§.  82)  373.

Arbeitgeber,  Entscheidung  ihrer  Streitigkeiten  mit  den
Arbeitern  durch  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  §F.  1
bis  6,  27,  84,  85,  87)  353.  —  insbes.  bei  Streitigkeiten
  im  Betriebe  von  Bergwerken,  Salinen  2c.  (das.
§.  82)  373.  —  Wahl  von  Arbeitgebern  zu  Beisitzern
der  Gewerbegerichte  (das.  §§.  12  bis  24,  75)  356.  —
Schlichtung  der  Streitigkeiten  durch  Einigungsämter  (das.
§§s.  62  bis  74)  368.  —  durch  Verfahren  vor  dem
Gemeindevorsteher  (das.  §§.  76  bis  80,  83)  372.  —
durch  Innungsschiedsgerichte  (das.  85.  84,  86)  374.

Arbeitsverhältniß,  Streitigkeiten  über  Antritt  oder
Auflösung  2c.  des  Arbeitsverhältnisses  (G.  v.  30.  Juni
S.  4,  5,  76)  354.

Arzneimittel,  Verkehr  mit  solchen  (V.  v.  22.  Okt.)  380.

Aufbereitungsanstalten,  Entscheidung  gewerblicher
Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  (G.
v.  30.  Juni  §.  82)  373.

Aufführungen,  Urheberrecht  hinsichtlich  der  Aufführung
von  Bühnenwerken  und  Werken  der  Tonkunst  (G.  v.
19.  Juni  §§.  11  bis  13,  26  bis  35,  61,  62)  229.  —
Strafe  wegen  Rechtsverletzungen  (das.  §§.  37  bis  41,
51)0  234.

Auflagen  von  Schriftwerken,  Umfang  und  neue  Veranstaltung
  (G.  v.  19.  Juni  §§.  5,  12,  16,  17,  21,  29,
35,  40)  218.

Auflösung  von  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.
12.  Mai  §§.  42  bis  46,  49,  67,  73  zu  4,  §.74)  150.

Aufsichtsamt  für  Privatversicherung,  Errichtung,
Zuständigkeit  und  Verfahren  (G.  v.  12.  Mai  §§.  70
bis  83)  160.  (V.  v.  23.  Dez.)  498.  —  Aufsichtführung
über  ausländische  Versicherungsunternehmungen,  die  im
Deutschen  Reiche  Geschäfte  betreiben  (G.  v.  12.  Mai
88.  85  bis  91)  164.  —  Aufsicht  über  bereits  bestehende
Versicherungsunternehmungen  (das.  §§.  93,  96,  97)  166.
—  Einreichung  statistischer  Nachweisungen  der  Unternehmungen
  an  das  Aufsichtsamt  (das.  S§.  118,  119)  171.

Aufsichtsbehörden,  Aufgaben  und  Befugnisse  bei  Beaufsichtigung
  der  Privat-Versicherungsunternehmungen
(G.  v.  12.  Mai  §§.  64  bis  69,  105,  121,  124)  157.—
Verfassung  und  Verfahren  der  Aufsichtsbehörden  (das.
§§.  70  bis  84)  160.  —  Befugnisse  hinsichtlich  aus-1901.



Aussichtsbehörden  (Forts.)
ländischer  Versicherungsunternehmungen,  die  im  Deutschen
Reiche  Geschäfte  betreiben  (das.  §§.  85  bis  91)  164.  —
hinsichtlich  bereits  bestehender  inländischer  Unternehmungen
(das.  §§.  93  bis  103)  166.

Ausfsichtsrath  von  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit
  (G.  v.  12.  Mai  8§.  29  bis  35,  39,  41,  47,
53,  65)  146.  —  Strafvorschriften  gegen  die  Mitglieder
des  Aufsichtsraths  (das.  §§.  106,  110,  111,  113)  168.

Auslunftspersonen  im  Verfahren  der  Gewerbegerichte
als  Einigungsämter  (G.  v.  30.  Juni  §§.  68,  69)  370.

Auskunftsstellen  über  Kriegsgefangene,  Errichtung  in
den  kriegführenden  oder  in  neutralen  Staaten  (Abk.  v.
29.  Juli  99.  Art.  14,  15)  441.

Ausländer,  Schutz  des  Urheberrechts  von  Ausländern

an  Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst  (G.  v.
19.  Juni  §.  55)  237.

Ausländische  Versicherungsunternehmungen,  die
im  Deutschen  Reiche  Geschäfte  betreiben,  Beaufsichtigung
(G.  v.  12.  Mai  §§.  85  bis  91)  164.

Auslagen  in  Rechtsstreitigkeiten  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  30.  Juni  §§.  52,  58,  59)  366.  —  im  Verfahren
vor  den  Schiedsgerichten  und  dem  Reichs-Versscherungsamte
  (V.  v.  22.  Dez.  §.  2.)  497.  —  im  Verfahren  vor
dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  (V.  v.  23.  Dez.
8.  34)  506.

Auslieferungsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Belgien,
Zusatzvertrag  dazu  (v.  28.  Nov.  1900)  203.

Ausschüsse  der  Gewerbegerichte  zur  Vorbereitung  und
Abgabe  von  Gutachten  (G.  v.  30.  Juni  §.  75)  37°1.

Aussteuerversicherung  gilt  im  gesetzlichen  Sinne  als
Lebensversicherung  (G.  v.  12.  Mai  K.  6)  140.

Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke  aus  Silber
(Bek.  v.  31.  Okt.)  486.

B.

Banken,  Anlegung  des  Prämienreservefonds  der  Versicherungsunternehmungen
  bei  Banken  (G.  v.  12.  Mai
8.  59)  156.

Banknoten,  Aufruf  und  Einziehung  der  Noten  der
Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  a.  M.  (Bek.  v.  6.  Juli)
262.  —  Erhöhung  des  Antheils  der  Reichsbank  an
dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs
  (Bek.  v.  6.  Juli)  263.
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        Sachregister.

Baryumverbindungen,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten
(G.  v.  24.  Mai  S§.  7,  S,  13)  177.

Bayern,  Anwendung  des  Unfallfürsorgegesetzes  für
Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes  (G.  v.
18.  Juni  Art.  2)  216.  —  Versorgung  der  Kriegsinvaliden
  und  der  Kriegshinterbliebenen  in  Bayern
(G.  v.  31.  Mai  8.  24)  199.

Anwendung  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  hinsichtlich  des  Immobiliarversicherungswesens
  in  Bayern  (G.  v.  12.  Mai  §.  125)
173.

Beamte,  Unfallfürsorgegesetz  für  Reichsbeamte  und  ihre
Hinterbliebenen  (G.  v.  18.  Juni  Art.  1  8§.  1  bis  13)
211.  —  für  Staats-  und  Kommunalbeamte  und  deren
Hinterbliebenen  (das.  Art.  1  §.  14,  Art.  2)  216.

s.  auch  Gemeinde-,  Landes=  und  Reichsbeamte.


Beerenwein,  Bezeichnung  des  daraus  hergestellten
Schaumweins  (G.  v.  24.  Mai  §§.  6,  16)  177.  (Vek.
v.  2.  Juli  zu  II)  258.

Beglaubigung  von  Urkunden  im  Verkehre  der  Behörden
  in  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  (Bek.
v.  18.  Juli)  323.

Beisitzer  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  §§.  10,  11,
13  bis  24,  53,  54,  56,  67)  356.

Beistände  der  Parteien  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  31,  52)  361.  —  im
Verfahren  vor  dem  Aussichtsamte  für  Privatversicherung
  (V.  v.  23.  Dez.  S.  24)  503.

Beiträge,  schriftstellerische,  zu  Sammelwerken  (G.  v.
19.  Juni  §§.  3,  18,  19,  25,  41)  218.  —  insbes.  zu
Zeitungen  und  Zeitschriften  (das.  §§.  41  bis  46)  225.
—  Urheberrecht  an  Beiträgen  zu  Werken  der  Literatur
und  der  Tonkunst  (G.  v.  19.  Juni  §§.  4,  7)  227.

Beiträge  der  Mitglieder  von  Versicherungsvereinen
auf  Gegenseitigkeit  (G.  v.  12.  Mai  §§.  21,  24  bis  27,
33,  50,  52,  81)  144.  ·

Bekanntmachung  der  Namen  und  Wohnorte  der  Mitglieder
  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  S.  19)  358.
—  der  Schiedssprüche  der  Einigungsämter  (das.  §§.  72,
73)  371.  —  der  zur  Vornahme  von  Sühneverhandlungen
  in  gewerblichen  Streitigkeiten  berufenen  Gemeindebeamten
  (das.  §§.  79,  80)  373.

Bekanntmachungen  über  die  Satzungen,  den  Vorstand
  u.  s.  w.  der  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.
12.  Mai  §§.  28,  33,  40,  73,  99)  146.  —  Jährliche

1901.  3

Bekanntmachung  (Forts.)
öffentliche  Mittheilungen  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
  über  den  Stand  2c.  der  Versicherungsunternehmungen
  (das.  §.  83)  164.

Bekanntmachung  der  Eintragungen  über  den  Schutz
von  Schriftwerken  2c.  in  die  Eintragsrolle  beim  Stadtrath
  in  Leipzig  (G.  v.  19.  Juni  §.  57)  238.

Belagerungen  im  Kriege  (Internat.  Abk.  v.  29.  Juli  99.
Art.  26,  27)  445.

Belgien,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  16.  Juni  98.)
295.  —  Belgische  Eisenbahnstrecken,  betheiligt  an  dem.
Uebereinkommen  (Bek.  v.  11.  März)  27.

Desinfektion  der  zur  Geflügelbeförderung  benutzten
Eisenbahnwagen  im  Verkehre  mit  Belgien  (Bek.  v.
18.  Juli)  278.

Zusatzvertrag  zum  Auslieferungsvertrage  zwischen
Deutschland  und  Belgien  (v.  28.  Nov.  1900)  203.

Theilnahme  Belgiens  an  den  auf  der  Haager
Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
  und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  393,  423,
455,  472,  476,  480.

Bergwerke,  Eutscheidung  gewerblicher  Streitigkeiten
zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  (G.  v.  30.  Juni,
§.  82)  373.  -

Berlin, Zutheilung von Postanstalten des Bezirkes der
Ober-Postdirektion in Potsdam an die jenige in Berlin
(A.  E.  v.  13.  Juli)  277.

Errichtung  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
  mit  dem  Sitze  in  Berlin  (G.  v.  12.  Mai
§.  70)  100.

Berufung  gegen  die  Entscheidungen  der  Gewerbegerichte
(G.  v.  30.  Juni  §§.  55,  57)  366.

Beschlüsse  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  §§.  32,
38,  45),  53)  361.  —  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
  (V.  v.  23.  Dez.  §.  15)  502.

Beschwerde  gegen  Strafandrohungen  des  Aufsichtsamts
für  Privatversicherung  (G.  v.  12.  Mai  S.  76)  162.  —
gegen  die  Ablehnung  von  Eintragungen  des  Schutzes
von  Schriftwerken  2c.  in  die  Eintragsrolle  beim  Stadtrath
  in  Leipzig  (G.  v.  19.  Mai  §.  56)  238.  —  gegen
die  Rechtsgültigkeit  von  Wahlen  zu  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  30.  Juni  F.  17)  358.  —  gegen  Straffestsetzungen  2c.
der  Gewerbegerichte  (das.  §§.  23,  42,  55,  66)  359.

Betriebsbeamte,  Entscheidung  ihrer  gewerblichen  Streitigkeiten
  mit  den  Arbeitgebern  (G.  v.  30.  Juni  §.  3)  354.

Betriebsfonds  der  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit
  (G.  v.  12.  Mai  §.  22)  144.

A-
        <pb n="524" />
        4  Sachregister.

Betriebsgeheimnisse  bei  Herstellung  von  Wein,  Wahrung
  seitens  der  zur  Beaufsichtigung  hinzugezogenen
Sachverständigen  (G.  v.  24.  Mai  §§.  12,  14)  178.

Betriebsunfälle  von  Beamten  und  Personen  des
Soldatenstandes  (G.  v.  18.  Juni  S.  1)  211.

Bevollmächtigte  im  Verfahren  vor  dem  Aufsichtsamte
für  Privatversicherung  (V.  v.  23.  Dez.  §.  24)  503.

Beweisaufnahme  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  42  bis  46)  363.  —  vor
den  Einigungsämtern  (das.  8§.  68,  69)  370.  —  vor
dem  Gemeindevorsteher  (das.  §.  76)  372.

Bildende  Künste,  Schutz  der  Urheberrechte  (G.  v.
19.  Juni  S.  64)  239.

Binnenschiffe,  Führung  der  Reichsflagge  (G.  v.  29.  Mai
8.  26  a)  184.

Blauholz,  Eingangszoll  für  Blauholz  aus  Haiti  (V.  v.
17.  April)  121.

Börsenblatt  für  den  deutschen  Buchhandel,  Bekanntmachung
  der  Eintragungen  über  Schriftwerke  2c.  in  die
Eintragsrolle  (G.  v.  19.  Juni  S.  57)  238.

Bombardements  im  Kriege  (Internat.  Abk.  v.  29.  Juli  99.
Art.  25  bis  28)  445.

Boquetstoffe  zur  Verwendung  bei  der  Herstellung  von
Wein  verboten  (G.  v.  24.  Mai  §.  3  zu  5,  §S.  13)  176.

Borsäure,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.  24.  Mai
S.  7,  8,  13)  177.

Bosnien,  Verwaltungsbehörden  daselbst,  deren  Urkunden
im  Verkehre  mit  deutschen  Behörden  keiner  Beglaubigung
bedürfen  (Bek.  v.  18.  Juli)  323.

Branntweinbrennerei,  Verwerthung  von  Trestern,
Rosinen  und  Korinthen  unterliegt  der  Kontrole  der
Steuerbehörden  (G.  v.  24.  Mai  §.  3  Abs.  3)  176.

Britische  Kolonien,  Handelsbeziehungen  zwischen  ihnen
und  Deutschland  (G.  v.  29.  Mai)  183.  (Bek.  v.  11.  Juni)
205.

Brüche,  Entscheidung  gewerblicher  Streitigkeiten  zwischen
den  Arbeitgebern  und  Arbeitern  (G.  v.  30.  Juni  §.  82)
373.

Bücher  der  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.  12.  Mai
88.  55,  62,  65)  154.

Bühnenwerke,  Schutz  der  Urheberrechte  (G.  v.  19.  Juni
S§.  11,  12,  14,  27,  37,  38)  229.

Bulgarien,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,  455,  473,
477,  481.

1901.

Bundesrath,  Zustimmung  zur  Kaiserlichen  Verordnung
über  Führung  der  Reichsflagge  von  Seefahrzeugen  und
Binnenschiffen  (G.  v.  29.  Mai  §§.  26,  26  a)  184.

Ermächtigung  zur  Aufstellung  von  Grundsätzen  für
die  Herstellung  von  Wein  und  weinartigen  Getränken
(G.  v.  24.  Mai  §§.  20,  21)  180.  —  zum  Verbote  von
Stoffen  zur  Weinbereitung  (das.  §.  7)  177.  (Bek.  v.
2.  Juli  zu  III)  259.  —  zu  Vorschriften  über  die  Bezeichnung
  von  Schaumwein,  der  aus  Fruchtwein  hergestellt
  ist  (G.  v.  24.  Mai  §.  6)  177.  (Bek.  v.  2.  Julie
zu  II)  258.

Wahl  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  des
Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  und  des  Versicherungsbeiraths
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  70,  72,  74,  80)
160.  (V.  v.  23.  Dez.  §§.  5,  8,  14,  15)  499.  —  Bestimmung
  der  Gebühren  für  die  Aufsichtsthätigkeit  des
Aufssichtsamts  (G.  v.  12.  Mai  §S.  81)  163.  —  über  die
Buchführung,  Rechnungslegung  u.  s.  w.  der  Versicherungsunternehmungen
  (das.  8§.  55,  114  bis  117,  119)  154.
—  Beschluß  über  Untersagung  des  Geschäftsbetriebs
ausländischer  Versicherungsunternehmungen  (das.  S.  91)
165.  —  Zustimmung  zur  Kaiserlichen  Verordnung  über
den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  (das.  §.  125)
173.  (V.  v.  24.  Nov.)  489.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  zum  Reichshaushalte
für  1901  (Anl.  z.  G.  v.  22.  März)  61.

Buße  für  Verletzung  von  Urheberrechten  (G.  v.  19.  Juni
§.  40)  235.

C.

Cement,  Genehmigung  von  Anstalten  zur  Herstellung
von  Cement  (Bek.  v.  15.  Juli)  267.

China,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  393,  455,  472,  476,
480.  —  Nichtratifikation  der  Abkommen  durch  China
(Bek.  v.  10.  Sept.)  482.

Kosten  für  die  militärische  Expedition  nach  China
(G.  v.  25.  Febr.  §§.  2  bis  6)  7.  (G.  v.  22.  März  §.  6)
40.  —  Auflösung  der  dorthin  entsandten  Truppenkörper
  (G.  v.  25.  Febr.  §.  5)  8.  (G.  v.  22.  März  §.  7)
40.  —  Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen
  der  Theilnehmer  an  der  Expedition  nach
China  (G.  v.  31.  Mai  §.  21)  198.

Chinawein  als  Arzneimittel  (G.  v.  24.  Mai  §.  3  zu  5)
176.  —  s.  auch  Arzneimittel.
        <pb n="525" />
        Sachregister.

Chlorat-Sprengstoffe,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  30.  Mai  Nr.  2)  191.

Civilprozeßordnung,  Anwendung  von  Bestimmungen
derselben  auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  30.  Juni  SS.  26,  28,  42  bis  44,  46,  51,  55,  57,
66,  77)  360.  —  das  Verfahren  vor  dem  Aufsichtsamte
für  Privatversicherung  (V.  v.  23.  Dez.  §.  26)  504.

Civilversorgungsschein,  Zulage  an  Unteroffiziere  für
Nichtbenutzung  des  Civilversorgungsscheins  (G.  v.
31.  Mai  §.  9)  195.  ·

Coburg (Herzogthum), Anzeigepflicht für die Geflügelcholera
  (Bek.  v.  27.  April)  123.

Costa  Rica,  Schutz  deutscher  Waarenbezeichnungen  (Bek.
v.  1.  Okt.)  375.

D.

Dänemark,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  16.  Juni
98.)  295.  —  dänische  Eisenbahnstrecken,  betheiligt  an
dem  Uebereinkommen  (Bek.  v.  11.  März)  28.

Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  393,  423,  455,  472,
476,  480.

Deckoffiziere,  s.  Offiziere.

Desinfektion  der  zur  Geflügelbeförderung  benutzten
Eisenbahnwagen  im  Verkehre  mit  Belgien  (Bek.  v.
18.  Juli)  278.

Dessertweine  ausländischen  Ursprunges,  Verkehr  mit
solchen  (G.  v.  24.  Mai  §.  3  zu  3,  §.  8)  176.

Deutsche,  Gerichtsbarkeit  der  Landesgerichte  in  Egypten
in  Strafsachen  gegen  Deutsche  und  deutsche  Schutgenossen
  (V.  v.  6.  Jan.  8§.  2,  4)  3.

Schutz  deutscher  Waarenbezeichnungen  in  Costa  Rica
(Bek.  v.  1.  Okt.)  375.

Schutz  der  Urheberrechte  der  Reichsangehörigen
(G.  v.  19.  Juni  88.  54,  55)  237.

Donarit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  25.  Nov.)
491.

Dulein,  Verwendung  zu  Wein  verboten  (G.  v.  24.  Mai
§.  3  zu  4,  §.  13)  176.

Durchfuhrbeschränkungen  für  Gebrauchsgegenstände
aus  Kapland  und  Natal  (Bek.  v.  1.  März)  11.  —
aus  der  Türkei  (Bek.  v.  24.  Aug.)  281.  —  aus  Glasgow
  (Bek.  v.  8.  Nov.)  487.  (Bek.  v.  12.  Dez.)  495.

1901  5

E.

Egypten,  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  daselbst
(V.  v.  6.  Janr.)  3.

Ehrenamt  ist  das  Amt  der  Beisitzer  der  Gewerbegerichte
(G.  v.  30.  Juni  §S.  20)  358.

Ehrenrechte,  bürgerliche,  Verlust  bei  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  8§.  105,  107,  108,  110,
111)  168.

Eid  in  der  Beweisaufnahme  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  30.  Juni  §§.  44  bis  46)  364.  —  Vereidigungen
im  Verfahren  vor  dem  Gemeindevorsteher  unzulässig
(das.  S.  76)  372.

Einfuhrbeschränkungen  für  Gebrauchsgegenstände  aus
Kapland  und  Natal  (Bek.  v.  1.  März)  11.  —  aus  der
Türkei  (Bek.  v.  24.  Aug.)  281.  —  aus  Glasgow  (Bek.
v.  8.  Nov.)  487.  (Bek.  v.  12.  Dez.)  495.

Eingangszölle  für  Blanholz,  Kaffee  und  Kakao  aus
Haiti  (V.  v.  17.  April)  121.

Befreiung  der  Sendungen  an  Kriegsgefangene  von
den  Eingangszöllen  (Internat.  Abk.  v.  29.  Juli  99.
Art.  16)  442.

Einigungsämter  zur  Schlichtung  gewerblicher  Rechtsstreitigkeiten
  (G.  v.  30.  Juni  §S.  62  bis  74)  368.
Einspruch  gegen  Urtheile  im  gewerbegerichtlichen  Verfahren

  (G.  v.  30.  Juni  §§.  40,  57)  363.

Eintragsrolle  für  Schriftwerke  2c.  beim  Stadtrath  in
Leipzig  (G.  v.  19.  Juni  §§.  31,  56  bis  58)  233.

Einziehung  von  gesetzwidrig  hergestellten  weinähnlichen
Getränken  (G.  v.  24.  Mai  §S.  18)  180.  —  (.  auch
Vernichtung,  Außerkurssetzung.

Eisenbahnen,  Zusatzabkommen  zu  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.
16.  Juni  98.)  295.  —  Vollziehungs=  Protokoll  dazu
(v.  16.  Juni  98.)  316.  —  Neue  Liste  der  an  dem
Uebereinkommen  betheiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.
11.  März)  17.  —  Abänderungen  der  Liste  (Bek.  v.
2.  Mai)  125.  (Bek.  v.  20.  Mai)  181.  (Bek.  v.  20.  Juli)
278.  (Bek.  v.  15.  Aug.)  294.  (Bek.  v.  17.  Sept.)  351.
(Bek.  v.  25.  Okt.)  391.  (Bek.  v.  21.  Nov.)  490.

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
deutsch-luxemburgischen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  4.  März)
13.  (Bek.  v.  6.  Sept.)  349.

Aenderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen
(Bek.  v.  16.  März)  36.  (Bek.  v.  11.  Juni)  207.  —
der  Militär-Transportordnung  für  Eisenbahnen  (Bek.
v.  11.  Juni)  207.  (Bek.  v.  14.  Juli)  265.
        <pb n="526" />
        6  Sachregister.

Eisenbahn-Verkehrsordnung,  Aenderung  der  Anlage
  B  (Bek.  v.  24.  Dez.  00.)  1.  (Bek.  v.  30.  Mai)
191.  (Bek.  v.  25.  Nov.)  491.

Eisenbahnwagen,  Desinfektion  der  zur  Geflügel.
beförderung  benutzten  Wagen  im  Verkehre  mit  Belgien
(Bek.  v.  18.  Juli)  278.

Elektrische  Maßeinheiten,  Ausführungsbestimmungen
zum  Gesetze  darüber  (Bek.  v.  6.  Mai)  127.

Elektrizitätszähler,  zu  duldende  Abweichungen  von
ihrer  Richtigkeit  (Bek.  v.  6.  Mai  Anl.  zu  II)  129.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  für
1900  (G.  v.  14.  Janr.)  5.

Beihülfen  an  elsaß  lothringische  Landesangehörige,
die  im  Feldzug  1870/71  kriegsinvalide  geworden  sind
(G.  v.  31.  Mai  §.  23)  199.

Elternbeihülfe  für  Hinterbliebene  verstorbener  kriegsinvalider
  Militärpersonen  (G.  v.  31.  Mai  §.  15  zu  C)
197.

Entscheidungen  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
(G.  v.  12.  Mai  §§.  73  bis  77)  161.  (V.  v.  23.  Dez.
88.  28  bis  32,  36)  504.

Zulässigkeit  des  Nachdrucks  amtlicher  Entscheidungen
(G.  v.  19.  Juni  8.  16)  230.

Erben,  Urheberrechte  an  Werken  der  Literatur  und  Tonkunst
  (G.  v.  19.  Juni  §.  34)  223.  (G.  v.  19.  Juni
§§.  8,  10,  42)  228.

Erlanbniß  zum  Geschäftsbetriebe  der  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §§F.  4  bis  15,  30  bis
32,  36,  73  zu  1,  8§.  92,  94  bis  96,  105,  108)  140.
—  Erlaubniß  für  ausländische  Versicherungsunternehmungen
  (das.  8§.  85,  86,  108)  164.

Erziehungsbeihülfe  für  Kinder  verstorbener  kriegsinvalider
  Militärpersonen  (G.  v.  31.  Mai  F.  15  zu  B)  196.

F.

Fabrikarbeiter,  Entscheidung  der  gewerblichen  Streitig—
keiten  mit  den  Arbeitgebern  (G.  v.  30.  Juni  88.  3  bis
5,  76,  82)  354.

Fahrlässigkeit  bei  Verletzung  von  Urheberrechten  (G.  v.
19.  Juni  §§.  36,  37,  41)  234.

Feilhalten  verbotswidrig  hergestellten  Weines  (G.  v.
24.  Mai  §§.  3,  6,  8,  10,  13,  16,  18)  176.  —  von
Arznei=  und  Heilmitteln  in  Apotheken  und  außerhalb
derselben  (V.  v.  22.  Okt.  88.  1  bis  4)  380.

1901.

Feindseligkeiten,  internationales  Abkommen  über  Beschränkung
  derselben  (Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  22  bis
41)  444.

Feldwebelleutnants,  s.  Offiziere.

Fernsprechanlagen  im  Kliantschou-Gebiete  (V.  v.
16.  Okt.)  379.
Feuerversicherung,  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe

der  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.  12.  Mai  5.  6)
140.  —  Abschluß  der  Versicherungsverträge  (das.  S.  10)
142.  —  Landesrechtliche  Vorschriften  über  Feuerversicherungsunternehmungen
  (das.  S.  121)  172.—  Immobiliar-Versicherungswesen
  in  Bayern  (das.  §.  125)  173.

Firma  der  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  (G.  v.
12.  Mai  §§.  18,  32)  143.

Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,  Abänderung  des
Gesetzes  darüber  (G.  v.  29.  Mai)  184.

Fluorverbindungen,  lösliche,  zur  Herstellung  von  Wein
verboten  (Bek.  v.  2.  Juli  zu  III)  259.

Frachtbriefe  im  internationalen  Eisenbahnverkehre,  Formulare
  dazu  (Uebereink.  v.  16.  Juni  98.  Art.  2)  303.

Frachtzuschlag  für  Güter  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Uebereink.  v.  16.  Juni  98.  Art.  1  zu  II,
Art.  2  zu  II  u.  V)  298.

Frankfurt  (Main),  Aufruf  und  Einziehung  der  Noten
der  Frankfurter  Bank  (Bek.  v.  6.  Juli)  262.

Frankreich,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  393,  424,  455,  472,
476,  480.

Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  16.  Juni  98.)  295.
—  An  dem  Uebereinkommen  betheiligte  französische
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  11.  März)  29.

Freiexemplare  von  Druckschriften  (G.  v.  19.  Juni
5SS.  6,  25,  46)  218.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit  in  Heer  und  Marine
(G.  v.  28.  Mai)  185.

Friedenskonferenz  zu  Haag,  die  auf  derselben  am
29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen  und  Er—
klärungen  (v.  29.  Juli  99.)  393,  423,  455,  471,  475,
479.  —  Ratifikation  dieser  Abkommen  2c.  (Bek.  v.
10.  Sept.)  482.

Fruchtweine,  Verwendung  zu  Wein  und  weinähnlichen
Getränken  verboten  (G.  v.  24.  Mai  §.  3  zu  3,  6,  F.  13)
176.  —  Bezeichnung  des  aus  Fruchtwein  hergestellten
Schaumweins  (das.  8§.  6,  16)  177.  (Bek.  v.  2.  Juli
zu  II)  258.
        <pb n="527" />
        Sachregister.

Fürsorge  für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldatenstandes
  bei  Betriebsunfällen  (G.  v.  18.  Juni  Art.  1)  211.

Fuhrkosten  der  Reichsbeamten  (V.  v.  25.  Juni  Ss.  4
bis  12,  17)  242.  —  von  Beamten  im  Geschäftsbereiche
des  Reichsamts  des  Innern  (V.  v.  10.  Juli)  269.  —
von  Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen
  (V.  v.  10.  Juli)  271.  —  von  Beamten  der
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  (V.  v.  10.  Juli)
275.

s.  auch  Reisekosten.

G.

Ganzinvaliden,  Kriegs=  und  Alterszulage  (G.  v.  31.  Mai
S.  7,  10)  194.

Gartenbau,  Einfuhr  von  Gegenständen  desselben  über
das  Neben-Zollamt  in  Gronau  in  Westfalen  (Bek.  v.
26.  Nov.)  492.

Gebühren  für  Eintragung  von  Schriftwerken  rc.  in  die
Eintragsrolle  beim  Stadtrath  in  Leipzig  (G.  v.  19.  Juni
S.  58)  238.

Gebühren  der  Versicherungsunternehmungen  für  die
Aufsichtsthätigkeit  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
  (G.  v.  12.  Mai  §.  81)  163.

Gebühren  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  30.  Juni  §§.  9,  58  bis  60)  356.  —  Gebühren
der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  und  dem  Reichs-Versicherungsamte  (V.  v.
22.  Dez.)  497.  —  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  im  Verfahren  vor  dem  Aufsichtsamte  für
Privatversicherung  (V.  v.  23.  Dez.  §.  26)  504.

Gedichte,  Zulässigkeit  des  Nachdrucks  einzelner  Gedichte
(G.  v.  19.  Juni  §§.  19,  20)  231.

Gefängnißstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und
weinähnlichen  Getränken  (G.  v.  24.  Mai  §§.  13  bis  16)
179.  —  gegen  das  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  105  bis  110)
168.  —  wegen  Verletzung  der  Urheberrechte  an  Schriftwerken
  2c.  (G.  v.  19.  Juni  §§.  38,  39)  235.

Geflügelbeförderung,  Desinfektion  der  dazu  benutzten
Eisenbahnwagen  im  Verkehre  mit  Belgien  (Bek.  v.
18.  Juli)  278.

Geflügelcholera,  Anzeigepflicht  für  das  Herzogthum
Coburg  (Bek.  v.  27.  April)  123.  —  das  Fürstenthum
Lippe-  Detmold  (Bek.  v.  12.  Juni)  210.

1901.  7

Gehülfen,  Entscheidung  der  gewerblichen  Streitigkeiten
mit  den  Arbeitgebern  (G.  v.  30.  Juni  §§S.  3  bis  5,  76,
82)  354.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
über  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen
  Getränken  (G.  v.  24.  Mai  §§.  13  bis  18)
179.  —  gegen  das  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §F.  64  bis  67,
73  zu  6,  8.  98,  105  bis  110)  157.  —  gegen  das  Gesetz
über  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  rc.  (G.  v.  19.  Juni
g8.  38  bis  40,  44)  234.

Geldstrafen  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  30.  Juni  88.  9,  42,  66)  356.  —  im  Verfahren
vor  dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  (V.  v.
23.  Dez.  §§.  25  bis  27)  504.

Geldstrafen  wegen  unbefugter  Errichtung  von  Telegraphen-
  und  Fernsprechanlagen  im  Kiautschou-Gebiete
(V.  v.  16.  Okt.  §§.  4,  5)  379.

Gemeindebeamte,  Dienstobliegenheiten  im  Verfahren
vor  den  Gewerbegerichten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  17,  25,
79,  80,  82)  358.

Gemeinde-Krankenversicherung,  Verhältniß  zur  Unfallfürsorge
  für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldaten.
standes  (G.  v.  18.  Juni  §.  6)  214.

Gemeinden,  Anlegung  von  Mindelgeld  in  verbrieften
Forderungen  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft
  2c.  (Bek.  v.  7.  Juli)  263.

Errichtung  von  Gewerbegerichten  für  den  Bezirk
einer  oder  mehrerer  Gemeinden  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1,
2,  7,  9,  12,  15,  25)  353.  —  Entscheidung  von  Gewerbestreitigkeiten
  durch  den  Gemeindevorsteher  und
andere  Gemeindebeamten  (das.  8§.  76  bis  80,  83,  S8)
372.

Gemeindevorsteher,  Verfahren  in  gewerblichen  Rechtsstreitigkeiten
  vor  dem  Gemeindevorsteher  (G.  v.  30.  Juni
§§S.  76  bis  80,  83,  88)  372.

Gemeine,  Pension,  Kriegs-,  Verstümmelungs=  und
Alterszulage  an  kriegsinvalide  Gemeine  (G.  v.  31.  Mai
§§.  6  bis  8,  10,  22,  23)  194.  —  Beihülfen  an  ihre
Hinterbliebenen  (das.  §§.  14,  15,  17)  195.

Genfer  Konvention  vom  22.  August  1864,  Anwendung
ihrer  Grundsätze  auf  den  Seekrieg  (Internat.  Abk.  v.
29.  Juli  99.)  455.  —  auf  Kranke  und  Verwundete  im
Kriege  (Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  21,  60)  443.

Genossenschaften,  eingetragene,  Versicherung  ihrer  Mit.
glieder  auf  Gegenseitigkeit  (G.  v.  12.  Mai  §§.  102,
109)  168.
        <pb n="528" />
        8  Sachregister.

Gerichtsbarkeit,  freiwillige,  in  Heer  und  Marine  (G.  v.
28.  Mai)  185.

Gerichtskostengesetz,  Anwendung  von  Vorschriften  des.
selben  auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  30.  Juni  §.  58)  368  —  desgl.  im  Verfahren
vor  dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  (G.  v.
12.  Mai  §.  79)  163.

Gerichtsschreiber  bei  den  Gewerbegerichten  (G.  v.
30.  Juni  88.  25,  32,  33,  35,  36,  40,  47)  360.

Gerichtsverfassungsgesetz,  Anwendung  von  Vorschriften
  desselben  auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  30.  Juni  §S.  11,  14,  38,  53)  356.  —
vor  dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  (V.  v.
23.  Dez.  88.  25,  35)  504.

Gerichtsverhandlungen,  Wiedergabe  in  Zeitungen  2c.
(G.  v.  19.  Juni  §.  17)  230.

Gerichtsvollzieher,  Zustellungen  im  Verfahren  vor  den
Gewerbegerichten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  25,  82)  360.
Gesammtausgabe,  Vervielfältigung  von  Schriftwerken  2c.

in  einer  Gesammtausgabe  (G.  v.  19.  Juni  §§.  2,  4)  217.

Gesammtsitzungen  beim  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung
  (V.  v.  23.  Dez.  §§.  7,  13  bis  15)  499.

Geschäftsgang  beim  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung
(G.  v.  12.  Mai  §.  80)  163.  (V.  v.  23.  Dez.)  408.

Geschäftsplan  der  privaten  Versicherungsunternehmungen
(G.  v.  12.  Mai  §§.  4,  5,  7,  11  bis  13,  64,  67,  73
zu  2,  8§.  98,  115,  124)  140.

Geschosse,  internationale  Erklärungen  über  Verbot  des
Werfens  von  Geschossen  und  Sprengstoffen  aus  Luftschiffen
  2c.  (v.  29.  Juli  99.)  470.  —  über  Verbot  der
Verwendung  von  Geschossen  mit  erstickenden  oder  giftigen
Gasen  (v.  29.  Juli  99.)  474.  —  das  Verbot  von  Geschossen,
  die  sich  leicht  im  menschlichen  Körper  ausdehnen
oder  platt  drücken  (v.  29.  Juli  99.)  478.

Gesellen,  Entscheidung  der  gewerblichen  Streitigkeiten  mit
den  Arbeitgebern  (G.  v.  30.  Juni  §§.  3  bis  5,  76)  35.

Gesellschaftsvertrag  von  Versicherungs-Aktiengesellschaften
  (G.  v.  12.  Mai  Ss.  4,  8)  140.  —  (.  auch
Satzungen.

Gesetzbücher,  Zulässigkeit  des  Abdrucks  von  Gesetzbüchern,
  Gesetzen,  Verordnungen  2c.  (G.  v.  19.  Juni
S.  16)  230.

Getränke,  s.  Wein.

Gewerbegerichtsgesetz,  Abänderung  des  Gesetzes  über
die  Gewerbegerichte  vom  29.  Juli  1890  und  der  Ueberschrift
  in  Gewerbegerichtsgesetze  (G.  v.  30.  Juni  Art.  1)
249.  —  Bekanntmachung  des  abgeänderten  Textes  des
Gesetzes  (das.  Art.  3)  255.  (Bek.  v.  29.  Sept.)  353.

1901.

Gewerbegerichtsgesetz  (Forts.)

Errichtung,  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit
der  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1  bis  25,  81
bis  88)  353.  —  Verfahren  vor  denselben  (das.  §§.  26
bis  61)  360.  —  Thätigkeit  der  Gerichte  als  Einigungsämter
  (das.  §§.  62  bis  74)  368.  —  Gutachten  und
Anträge  der  Gewerbegerichte  (das.  S.  75)  371.  —  Verfahren
  vor  dem  Gemeindevorsteher  (das.  SS.  76  bis  80)
372.

Gewerbeordnung,  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
über  die  Sonntagsruhe  (Bek.  v.  3.  April)  117.

Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  auf  gewerbliche  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.

30.  Juni  §.  1,  3,  78,  84)  353.

Gewerbetreibende,  s.  Arbeitgeber,  Hausgewerbetreibende.


Gewerbe=  Unfallversicherungsgesetz,  Inkrafttreten
der  Unfallversicherung  für  die  in  §§.  1,  2  bezeichneten
Betriebszweige  (V.  v.  2.  Dez.)  493.

Gewerbliche  Anlagen,  Abänderung  des  Verzeichnisses
gewerblicher  Anlagen,  die  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen  (Bek.  v.  15.  Juli)  267.

Abänderung  der  Vorschriften  über  Einrichtung  und
Betrieb  der  Zinkhütten  (Bek.  v.  5.  Juli)  261.

Gift,  Verwendung  von  Gift  und  vergifteten  Waffen  im
Kriege  verboten  (Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  23)  444.
(Erkl.  v.  29.  Juli  99.)  474.

Gipsöfen,  Genehmigung  zu  ihrer  Anlegung  (Bek.  v.
15.  Juli)  267.

Glasgow,  Ein-  und  Durchfuhrbeschränkungen  für  Gebrauchsgegenstände
  aus  Glasgow  (Bek.  v.  8.  Nov.)  487.
—  Aufhebung  der  Beschränkungen  (Bek.  v.  12.  Dez.)
495.

Glycerin,  als  Zusatz  von  Wein  verboten  (G.  v.  24.  Mai
§§.  7,  8,  13)  177.

Gouverneur  von  Kiautschon,  Befugnisse  hinsichtlich  der
Errichtung  von  Telegraphen=  und  Fernsprechaulagen
durch  Privatpersonen  (V.  v.  16.  Okt.  §§.  2,  3)  379.

Griechenland,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager
Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten
Abkommen  und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  393,  424,
455,  472,  476,  480.

Grouau  in  Westfalen,  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
  Gegenständen  des  Gartenbaues  über  das  Neben-Zollamt
  daselbst  (Bek.  v.  26.  Nov.)  492.

Großbritannien  und  Irland,  Handelsbeziehungen  zum
Britischen  Reiche  (G.  v.  29.  Mai)  183.  (Bek.  v.  11.  Juni)
205.
        <pb n="529" />
        Sachregister.

Großbritannien  und  Irland  (Forts.)
Theilnahme  Großbritanniens  an  den  auf  der  Haager
Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten
Abkommen  (v.  29.  Juli  99.)  393,  424,  455.

Großhandel  mit  Arznei-  und  Heilmitteln  (V.  v.  22.Okt.
S.  3)  381.
Gruben,  Entscheidung  gewerblicher  Rechtsstreitigkeiten

zwischen  den  Arbeitgebern  und  Arbeitern  (G.  v.  30.  Junie
§.  82)  373.

Gründungsfonds  der  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  22,  23,  27,  31,  32,  34,
35,  47,  51,  101)  144.

Grünkalk,  Beförderung  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Uebereink.  v.  16.  Juni  98.  Art.  2  zu  VII)  308.

Grundstücke,  Erwerb  durch  die  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §.  54)  153.  —  Beleihung
seitens  der  Versicherungsvereine  (das.  S.  60)  156.

Gummi,  Verwendung  zu  Wein  verboten  (G.  v.  24.  Mai
8.  3  zu  6,  §.  13)  176.

Gutachten  der  Sachverständigen.  Kammern  in  Urheberrechtsangelegenheiten
  (G.  v.  19.  Juni  8.  49)  236.  —
Gutachten  der  Gewerbegerichte  über  gewerbliche  Fragen
(G.  v  30.  Juni  §.  75)  371.

Gute  Dienste  zur  friedlichen  Beilegung  internationaler
Streitfälle  (Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  2  bis  8)  402.

H.

Haag,  die  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli
1899  unterzeichneten  Abkommen  und  Erklärungen  (v.
29.  Juli  99.)  393,  423,  455,  471,  475,  479.  —  Ratifikation
  dieser  Abkommen  2c.  (Bek.  v.  10.  Sept.)  482.
—  Errichtung  eines  ständigen  Schiedshofs  zur  friedlichen
  Erledigung  internationaler  Streitfälle  im  Haag
(Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  25,  26)  408.  —  desgl.
eines  ständigen  Verwaltungsraths  (das.  Art.  28)  411.
—  eines  internationalen  Büreaus  (das.  Art.  22  bis  29)
407.

Haftpflichtversicherung,  Betrieb  durch  Versicherungsvereine
  auf  Gegenseitigkeit  und  durch  Aktiengesellschaften
(G.  v.  12.  Mai  §.  6)  140.

Hagelversicherung  durch  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit
  und  durch  Aktiengesellschaften  (G.  v.  12.  Mai
S.  6)  140.

Haiti  (Republik),  Eingangszölle  für  Blauholz,  Kaffee  und
Kakao  dorther  (V.  v.  17.  April)  121.

Reichs=  Gesetzbl.  1901.

1901.  9

Halbinvaliden,  Kriegszulage  (G.  v.  31.  Mai  §.  7)  194.

Handelsgeschäfte,  Nichtanwendung  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Handelsgeschäften
(G.  v.  30.  Juni  §.  81)  373.

Handelsgesetzbuch,  Anwendung  von  Bestimmungen
desselben  auf  die  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit
(G.  v.  12.  Mai  §§.  16,  34  bis  36,  47  bis  49)  143.

Handelsregister,  Eintragungen  über  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  30  bis  33,  40,  43,  45,
67,  101)  146.

Handelsverträge,  Handelsbeziehungen  zum  Britischen
Reiche  (G.  v.  29.  Mai)  183.  (Bek.  v.  11.  Juni)  205.

Hauptbevollmächtigte  für  ausländische  Versicherungs.-unternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  86,  88,  115)  164.

Hausgewerbetreibende,  Entscheidung  ihrer  gewerblichen
  Rechtsstreitigkeiten  mit  den  Arbeitgebern  durch
die  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  §§.  5,  16)  355.

Hefenwein,  Bezeichnung  beim  Feilhalten  (G.  v.  24.  Mai
§.  22)  181.

Heilmittel,  Feilhalten  und  Verkauf  in  Apotheken  und
außerhalb  derselben  (V.  v.  22.  Okt.  §§.  1  bis  4)  380.

Heilverfahren  an  durch  Betriebsunfälle  verletzten  Beamten
  und  Personen  des  Soldatenstandes  (G.  v.  18.  Juni
§§.  1,  6)  212.

Heimarbeiter,  Entscheidung  von  Streitigkeiten  mit  ihren
Arbeitgebern  durch  die  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni
§.  5)  355.

Herausgeber  von  Druckschriften  u.  s.  w.,  Rechtsverhältnisse
(G.  v.  19.  Juni  §.  19)  220.  (G.  v.  19.  Juni  §§.  3,
4,  7)  227.  —  (.  auch  Verfasser.

Herzegowina,  Verwaltungsbehörden  daselbst,  deren  Urkunden
  im  Verkehre  mit  deutschen  Behörden  keiner  Beglaubigung
  bedürfen  (Bek.  v.  18.  Juli)  323.

Hinterbliebene  von  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten,
Gewährung  von  Wittwen-  und  Waisengeldern  (V.  v.
23.  Mai  Art.  III,  IV)  190.

Gewährung  von  Sterbegeld  und  Rente  an  die
Hinterbliebenen  der  durch  Betriebsunfälle  getödteten
Reichsbeamten  und  Personen  des  Soldatenstandes  (G.
v.  18.  Juni  §§.  2  bis  12)  212.  —  desgl.  von  Staatsund
  Kommunalbeamten  (das.  S.  14)  216.

Beihülfen  an  die  Hinterbliebenen  von  Kriegsinvaliden
  (G.  v.  31.  Mai  §§.  14  bis  18,  22,  23)
195.  —  s.  auch  Erben.

Hülfskassen,  eingeschriebene,  unterliegen  nicht  den  gesetzlichen
  Vorschriften  für  Versicherungsunternehmungen
(G.  v.  12.  Mai  §.  122)  172.

B
        <pb n="530" />
        10  Sachregister.

J.

Jahresberichte  der  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.
12.  Mai  §§.  55  bis  57,  65)  154.

Japan,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedens.
konferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,  455,
472,  476,  480.

Indemnität  für  die  Ausgaben  rc.  für  das  ostasiatische
Expeditionskorps  (G.  v.  25.  Febr.  §.  6)  8.

Ingenieure  der  Marine,  s.  Offiziere.

Innungen,  Nichttheilnahme  von  Innungsmitgliedern  an
den  Wahlen  für  die  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni
§§.  14,  21)  357.  —  Entscheidung  von  Streitigkeiten
der  Innungsmitglieder  durch  die  Gewerbegerichte  als
Einigungsämter  (das.  S.  74)  371.  —  Verhältniß  der
Innungen  und  Innungsschiedsgerichte  zu  den  Gewerbegerichten
  (das.  §§.  84,  86)  374.

Internationale  Abkommen  zur  friedlichen  Erledigung
von  Streitfällen  (v.  29.  Juli  99.)  393.  —  betr.  die
Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs  (v.  29.  Juli  99.)
423.  —  betr.  die  Anwendung  der  Grundsätze  der  Genfer
Konvention  vom  22.  Aug.  1864  auf  den  Seekrieg
(v.  29.  Juli  99.)  455.  —  Erklärungen  über  das  Verbot
von  Geschossen  und  Sprengstoffen  (v.  29.  Juli  99.)  470,
474,  478.  —  Ratifikation  dieser  Abkommen  und  Erklärungen
  2c.  (Bek.  v.  10.  Sept.)  482.

Internationale  Schiedssprechung  zur  friedlichen
Erledigung  von  Streitfällen  (Abk.  v.  29.  Juli  99.
Art.  15  bis  57)  406.  —  Schiedswesen  (das.  Art.  15
bis  19)  406.  —  Ständiger  Schiedshof  (das.  Art.  20
bis  29)  407.  —  Ständiger  Verwaltungsrath  (das.
Art.  28)  411.  —  Schiedsverfahren  (das.  Art.  30  bis
57)  412.

Internationale  Streitfälle,  Abkommen  zur  friedlichen
Erledigung  derselben  (v.  29.  Juli  99.)  393.  —  Raltifikation
  des  Abkommens  und  Vorbehalte  einzelner
Staaten  (Bek.  v.  10.  Sept.)  482.

Internationale  Untersuchungskommissionen  zur
friedlichen  Erledigung  internationaler  Streitfälle  (Abk.
v.  29.  Juli  99.  Art.  9  bis  14)  404.

Internationales  Büreau  des  ständigen  Schiedshofs
zur  friedlichen  Erledigung  internationaler  Streitfälle
(Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  22  bis  29)  407.

Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  vom  14.  Okt.  1890,  Zusatzabkommen
dazu  (v.  16.  Juni  98.)  295.  —  Vollziehungs=  Protokoll

1901.

Internationales  Uebereinkommen  (Forts.)
dazu  (v.  16.  Juni  98.)  316.  —  Neue  Liste  der  an  dem
Uebereinkommen  betheiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.
11.  März)  17.  —  Abänderungen  dieser  Liste  (Bek.  v.
2.  Mai)  125.  (Bek.  v.  20.  Mai)  181.  (Bek.  v.  20.  Juli)
278.  (Bek.  v.  15.  Aug.)  294.  (Bek.  v.  17.  Sept.)  351.
(Bek.  v.  25.  Okt.)  391.  (Bek.  v.  21.  Nov.)  490.

Invaliden,  s.  Kriegsinvaliden,  Ganz=  und  Halbinvaliden.


Invaliditätsversicherung  gilt  im  gesetzlichen  Sinne
als  Lebensversicherung  (G.  v.  12.  Mai  §.  6)  140.

Italien,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  16.  Juni  98.)
295.  —  An  diesem  Uebereinkommen  betheiligte  italienische
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  11.  März)  30.  (Bek.  v.  2.  Mai)
125.  (Bek.  v.  20.  Juli)  279.  (Bek.  v.  15.  Aug.)  294.
(Bek.  v.  17.  Sept.)  3511.

Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  393,  424,  455,
472,  476,  480.

Juristische  Personen,  Urheberrechte  als  Herausgeber
von  Druckschriften  2c.  (G.  v.  19.  Juni  §§.  3,  4,  8,  32)
227.

K.

Kaffee,  Zollzuschlag  auf  Kaffee  aus  Haiti  (V.  v.  17.  April)
121.

Kaiser,  Bestimmung  desselben,  ob  eine  militärische  Unternehmung
  im  Sinne  des  Gesetzes  über  Versorgung  der
Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebenen  als  ein  Feldzug
anzusehen  ist  (G.  v.  31.  Mai  §.  1)  193.  —  über  Anwendung
  des  Gesetzes  auf  die  Theilnehmer  an  der  Expedition
  gegen  China  (das.  S.  21)  198.

Ernennung  des  Vorsitzenden  und  der  ständigen  Mitglieder
  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung,  sowie
der  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  (G.  v.  12.  Mai
§§.  70,  72)  160.  —  desgl.  der  zu  den  Entscheidungen
des  Aufsichtsamts  hinzuzuziehenden  richterlichen  Beamten
und  Mitglieder  höchster  Verwaltungsgerichtshöfe  (das.
S.  74)  162.

Kaiserliche  Verordnung  über  Führung  der  Reichsflagge
von  Seefahrzeugen  und  Binnenschiffen  (G.  v.  29.  Mai
§§.  26,  26  a)  184.  —  über  Beaufsichtigung  von  Versicherungsunternehmungen
  durch  die  Reichsbehörde  (G.  v.
        <pb n="531" />
        Sachregister.

Kaiserliche  Verordnung  (Forts.)
12.  Mai  8.  3)  139.  —  über  Geschäftsgang  und  Ver—
fahren  beim  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  (das.
§.  80)  163.  (V.  v.  23.  Dez.)  498.  —  über  den  Zeitpunkt
des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  über  die  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  29.  Mai  §.  125)  173.  (V.  v.
24.  Nov.)  489.
Kaiser  Wilhelm-Kanal,  Tagegelder  und  Fuhrkosten
der  Kanalbeamten  (V.  v.  10.  Juli  Art.  II,  III)  269.
Kakao,  Zollzuschlag  auf  Kakao  aus  Haiti  (V.  v.  17.  April)
121.

Kalköfen,  Genehmigung  zu  ihrer  Anlegung  (Bek.  v.
15.  Juli)  267.

Kamerun,  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1901  (Anl.  II
z.  G.  v.  22.  März)  80.

Kammern  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  §.  10)  356.
s.  auch  Sachverständigen=  Kammern.
Kanada,  Handelsbeziehungen  zwischen  Deutschland  und

Kanada  (Bek.  v.  11.  Juni)  205.
Kapitulationen  im  Kriege  (Internat.  Abk.  v.  29.  Juli  99.
Art.  35)  448.
Kapland,  Beschränkungen  der  Ein-  und  Durchfuhr  von
Gebrauchsgegenständen  dorther  (Bek.  v.  1.  März)  11.
Karolinen,  Palauinseln  und  Marianen,  Haushalts-Etat
für  1901  (Anl.  VI  z.  G.  v.  22.  März)  97.

Kauffahrteischiffe,  Abänderung  des  Gesetzes  über  das
Flaggenrecht  (G.  v.  29.  Mai)  184.

Kermesbeeren,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.
24.  Mai  §§.  7,  8,  13)  177.

Kerzen,  Kleinhandel  mit  solchen  (Bek.  v.  4.  Dez.)  494.

Kiautschou,  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1901
(Anlk.  VIII  z.  G.  v.  22.  März)  100.  —  Anwendung  des
Gesetzes  über  Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebenen
  auf  die  Landesbeamten  des  Schutzgebiets
(V.  v.  23.  Aug.)  377.  —  Telegraphenwesen  im  Schutz
gebiete  (V.  v.  16.  Okt.)  379.

Kinder,  s.  Hinterbliebene.

Kirchen,  Urheberrechte  an  Schriftwerken  in  Büchern  für
den  Kirchengebrauch  (G.  v.  19.  Juni  §.  19  zu  4)  231.

Klagen  in  gewerblichen  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  30.  Juni
88.  35  bis  39,  54,  57,  58,  77)  362.

Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres
und  der  Marine  (V.  v.  12.  Aug.)  283.

Kleinhandel  mit  Kerzen  (Bek.  v.  4.  Dez.)  494.

Knappschaftskassen,  nicht  unterworfen  den  gesetzlichen
Vorschriften  für  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.
12.  Mai  §.  122)  172.

1901.  11

Kommissare  zur  Beaufsichtigung  der  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §S.  71)  160.

Kommunalbeamte,  Unfallfürsorge  für  sie  (G.  v.  18.  Juni
Art.  1  §.  14,  Art.  2)  216.
s.  auch  Gemeindebeamte.

Kommunnalverbände,  Errichtung  von  Gewerbegerichten
für  den  Bezirk  eines  weiteren  Kommunalverbandes  (G.
v.  30.  Juni  §§.  1,  9,  12,  18,  20,  75,  88)  354.

Konkurs  über  das  Vermögen  der  Verleger  von  Druckwerken
  (G.  v.  19.  Juni  85.  36,  37)  224.  —  Konkurs
von  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.  12.  Mai  §§.  45
bis  53,  61,  62,  68,  69,  73  zu  8,  8§.  75,  104,  112)  151.

Konkursordnung,  Anwendung  von  Bestimmungen  derselben
  auf  den  Konkurs  von  Versicherungsunternehmungen
(G.  v.  12.  Mai  §§.  52,  61,  68,  112)  152.

Konsulargerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten
  (V.  v.  6.  Janr.)  3.

Konventionalstrafe  wegen  vorzeitiger  Beendigung  des
Arbeitsverhältnisses  in  Gewerbebetrieben  (G.  v.  30.  Juni
§.  4  letzter  Abs.)  355.

Korinthen,  Verwerthung  in  der  Branntweinbrennerei
(G.  v.  24.  Mai  §.  3  Abs.  3)  176.

Korrektur  von  Druckwerken  durch  den  Verleger  2c.  (G.
v.  19.  Juni  §.  20)  220.

Kosten  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  (G.  v.
30.  Juni  §§.  9,  49,  52,  55,  58  bis  60,  82)  356.
Kranke  und  Verwundete  im  Kriege  (Internat.  Abk.
v.  29.  Juli  99.  Art.  21,  59,  60)  443.  (Abk.  v.  29.  Juli  99.

Art.  1,  4,  6,  8,  9)  462.

Krankenkassen,  Verhältniß  zur  Unfallfürsorge  für  Reichsbeamte
  und  Personen  des  Soldatenstandes  (G.  v.  18.  Juni
§.  6)  214.

Krankenpflege,  Anwendung  des  Gesetzes  über  Versorgung
der  Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen  auf
das  Personal  der  freiwilligen  Krankenpflege  im  Felde
(G.  v.  31.  Mai  S.  22  zu  3)  198.

Krankenversicherungsbeiträge,  Streitigkeiten  über  Berechnung
  und  Anrechnung  (G.  v.  30.  Juni  §.  4  zu  5,
§§.  76,  83)  355.

Krankenversicherungsunternehmungen,  Vorschriften
über  ihren  Geschäftsbetrieb  (G.  v.  12.  Mai  §§.  12,  56,
63,  99,  107)  142.

Krieg,  freiwillige  Gerichtsbarkeit  in  Angelegenheiten  der
Militärpersonen  im  Felde  (G.  v.  28.  Mai)  185.

s.  auch  Landkrieg,  Seekrieg,  Feindseligkeiten.

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        <pb n="532" />
        12  Sachregister.

Kriegsgefangene,  internationale  Vereinbarung  über  ihre
Behandlung  2c.  (Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  4  bis  20)
437.  (Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  9)  466.

Kriegsgerichtsräthe,  Zuständigkeit  in  Rechtsangelegenheiten
  der  Militärpersonen  im  Felde  (G.  v.  28.  Mai
§§.  1,  3)  185.

Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebene,  Ver—
sorgung  (G.  v.  31.  Mai)  193.  —  Anwendung  des  Gesetzes
  auf  die  Landesbeamten  des  Schutzgebiets  Kiautschou
(V.  v.  23.  Aug.)  377.

Kriegsparteien,  Begriff  nach  Völkerrecht  (Internat.  Abk.
v.  29.  Juli  99.  Art.  1  bis  3)  436.

Kriegszulage  an  kriegsinvalide  Offiziere,  Unteroffiziere
und  Gemeine  sowie  Militärbeamte  (G.  v.  31.  Mai  §§.  3,
7,  11,  22,  23)  194.

Kunstwein,  Bezeichnung  beim  Feilhalten  (G.  v.  24.  Mai
6  22)  181.

Kunstwerke,  gegenseitiger  Schutz  der  Urheberrechte  im
Deutschen  Reiche  und  Oesterreich-Ungarn  (Uebereink.
v.  30.  Dez.  99.)  131.

s.  auch  Bildende  Künste.

Kursverluste,  Unternehmungen  zur  Versicherung  gegen

Kursverluste  (G.  v.  12.  Mai  §.  116)  171.

L.

Ladenpreis  für  Druckwerke  2c.  (G.  v.  19.  Juni  §.  21)  220.

Landesbeamte  in  den  Schutzgebieten,  Rechtsverhältnisse
(V.  v.  23.  Mai)  189.  —  Anwendung  des  Gesetzes  über
Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebenen
auf  die  Landesbeamten  des  Schutzgebiets  Kiautschou
(V.  v.  23.  Aug.)  377.

Landesbehörden,  Beaufsichtigung  der  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  2,  3,  84,  93,  94,
97,  115,  125)  139.

Landesgesetze,  Vorschriften  über  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  84,  119  bis  121)  164.

Landesregierungen,  Bestimmung  der  Beamten  und
Sachverständigen  zur  Beaufsichtigung  der  Herstellung
von  Wein  und  weinähnlichen  Getränken  (G.  v.  24.  Mai
S.  10)  178.

Bestimmungen  über  Beaufsichtigung  von  Versicherungsunternehmungen
  durch  die  Landesbehörden
(G.  v.  12.  Mai  §§.  3,  71,  125)  139.  —  über  Aussonderung
  der  Prämienreserven  bestimmter  Lebensversicherungsunternehmungen
  von  ihrem  übrigen  Vermögen
  (das.  §.  99)  167.

1901.

Landeszentralbehörden,  Bestimmungen  über  die  öffentlichen
  Bekanntmachungen  der  Versicherungsunternehmungen
(G.  v.  12.  Mai  §.  28)  146.  —  über  die  Bestellung
von  Hauptbevollmächtigten  dieser  Unternehmungen  (das.
S.  115)  170.

Anordnungen  über  Einrichtung  von  Gewerbegerichten
(G.  v.  30.  Juni  §§.  1,  2,  7,  80,  82,  88)  354.

Landgerichte,  Entscheidung  über  Amtsentsetzung  von
Mitgliedern  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  §.  21)
359.  —  auf  Beschwerden  über  Ordnungsstrafen  gegen
die  Beisitzer  der  Gerichte  (das.  §.  23)  3599.  —  auf
Rechtsmittel  in  gewerblichen  Rechtsstreitigkeiten  (das.
88.  55,  60)  366.

Landkrieg,  internationales  Abkommen,  betr.  die  Gesetze
und  Gebräuche  des  Landkriegs  (v.  29.  Juli  99.)  423.  —
Kriegsparteien  (das.  Art.  1  bis  21)  436.  —  Feindseligkeiten
  (das.  Art.  22  bis  41)  444.  —  Militärische  Gewalt
auf  besetztem  feindlichen  Gebiete  (das.  Art.  42  bis  56)
449.  —  Bei  Neutralen  festgehaltene  Kriegführende  und
in  Pflege  befindliche  Verwundete  (das.  Art.  57  bis  60)
453.  —  Ratifikation  des  Abkommens  (Bek.  v.  10.  Sept.)
482.

Lazarethschiffe  im  Kriege  (Internat.  Abk.  v.  29.  Juli  99.
Art.  1  bis  8)  462.

Lebensversicherungsunternehmungen,  Vorschriften
über  ihren  Geschäftsbetrieb  (G.  v.  12.  Mai  §§.  6,  9  zu  8,
§§.  11,  12,  43,  56  bis  61,  99,  107)  140.

Lehrlinge,  Entscheidung  gewerblicher  Streitigkeiten  mit
dem  Arbeitgeber  (G.  v.  30.  Juni  §§.  3  bis  5,  76,  81,
84)  354.

Leipzig,  Eintragsrolle  für  Druckwerke  2c.  bei  dem  Stadtrath
  in  Leipzig  (G.  v.  19.  Juni  §.  56)  237.

Lippe-Detmold  (Fürstenthum),  Anzeigepflicht  für  die
Geflügelcholera  (Bek.  v.  12.  Juni)  210.

Liquidation  von  Versicherungsunternehmungen  (G.  v
22.  Mai  §§.  46,  47,  66,  68,  104)  151.
Liquidatoren  zur  Vertretung  der  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  32,  47,  48)  147.  —
Bestrafung  wegen  gesetzwidriger  Handlungen  (das.  5§.  106,

109  bis  113)  168.

Literatur,  gegenseitiger  Schutz  literarischer  Werke  im
Deutschen  Reiche  und  in  Oesterreich=  Ungarn  (Uebereink.
v.  30.  Dez.  99.)  131.

Verlagsrecht  bezüglich  literarischer  Werke  (G.  v.
19.  Juni  §§.  1  ff.)  217.  —  Urheberrecht  an  Werken  der
Literatur  und  der  Tonkunst  (G.  v.  19.  Juni)  227.

Lohnstreitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern

(G.  v.  30.  Juni  §S.  4,  5,  76)  354.
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        Sachregister.

Luxemburg,  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  deutsch-luxemburgischen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.
4.  März)  13.  (Bek.  v.  6.  Sept.)  349.

Theilnahme  Luxemburgs  an  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(v.  16.  Juni  98.)  295.  —  An  diesem  Uebereinkommen
betheiligte  luxemburgische  Bahnstrecken  (Bek.v.  1  1.  März)  32.

Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,  455,
472,  476,  480.

M.

Magistrate,  Wahl  der  Vorsitzenden  der  Gewerbegerichte
und  ihrer  Stellvertreter  (G.  v.  30.  Juni  §§.  12,  18,  20)
357.  —  s.  auch  Gemeindevorsteher.

Magnesiumverbindungen,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten
  (G.  v.  24.  Mai  §F.  7,  8,  13)  177.

Mainz,  Mündelsicherheit  von  Schuldverschreibungen  der
evangelischen  Kirchengemeinde  Mainz  (Bek.  v.  22.  März)  37.

Maiwein  als  Arzneimittel  (G.  v.  24.  Mai  §.  3  Nr.  5)  176.

Marine,  Anleihen  für  die  Verwaltung  der  Marine
(A.  E.  v.  18.  Febr.)  115.

Verzeichniß  der  einzelnen  Stellen  der  Marine  nach
dem  Servistarife  (Beil.  II  z.  G.  v.  22.  März)  65.  —
Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  der  Marine
(V.  v.  12.  Aug.)  283.  —  Unfallfürsorge  für  dieselben
und  ihre  Hinterbliebenen  (G.  v.  18.  Juni  Art.  1)  211.—
Versorgung  der  Kriegsinvaliden  der  Marine  und  der
Kriegshinterbliebenen  (G.  v.  31.  Mai  §.  1)  193.  —
Freiwillige  Gerichtsbarkeit  in  Heer  und  Marine  (G.  v.
28.  Mai)  185.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalte
  für  1901  (Anl.  z.  G.  v.  22.  März)  61.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständniß  zwischen
dem  Deutschen  und  dem  Britischen  Reiche  (G.  v.  29.  Mai)
183.  (Bek.  v.  11.  Juni)  205.

Mexiko,  Theilnahme  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko
an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli
1899  unterzeichneten  Abkommen  und  Erklärungen  (v.
29.  Juli  99.)  393,  424,  455,  472,  476,  480.

Miethzinsentschädigung  an  Reichsbeamte  bei  Versetzungen
  (V.  v.  25.  Juni  S.  13)  245.

1901.  13

Militärbeamte,  Verzeichniß  der  einzelnen  Stellen  des
Landheeres  und  der  Marine  nach  dem  Servistarife
(Beil.  II  z.  G.  v.  22.  März)  65.  —  Klasseneintheilung
der  Beamten  des  Reichsheeres  und  der  Marine  (V.  v.
12.  Aug.)  283.  —  Unfallfürsorge  für  Beamte  des
Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.  18.  Juni  §.  1)  211.

Kriegs-,  Verstümmelungs=  und  Alterszulage  an
kriegsinvalide  Beamte  und  Unterbeamte  (G.  v.  31.  Mai
§§.  11  bis  13,  22,  23)  195.

Militärdienstversicherung  gilt  im  gesetzlichen  Sinne
als  Lebensversicherung  (G.  v.  12.  Mai  §.  6)  140.

Militärische  Gewalt  auf  besetztem  feindlichen  Gebiet
(Internat.  Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  42  bis  56)  449.

Militärpersonen,  Unfallfürsorge  für  Personen  des
Soldatenstandes  (G.  v.  18.  Juni)  211.  —  Versorgung

der  Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen  (G.
v.  31.  Mai  §.  1)  193.  —  Freiwillige  Gerichtsbarkeit
und  andere  Rechtsangelegenheiten  der  Militärpersonen
im  Felde  (G.  v.  28.  Mai)  185.

s.  auch  Militärverwaltung.

Militärtarif  für  Eisenbahnen  vom  18.  Janr.  1899,
Aenderung  der  Tarifnummer  3  (Bek.  v.  16.  März)  36.
—  Vervollständigung  des  Tarifs  (Bek.  v.  11.  Juni)  207.

Militär-Transportordnung  für  Eisenbahnen,  Vervollständigung
  (Bek.  v.  11.  Juni)  207.  —  Aenderung
der  Transportordnung  (Bek.  v.  14.  Juli)  265.

Militärverwaltung,  Anleihen  für  die  Verwaltung  des
Reichsheeres  (A.  E.  v.  18.  Febr.)  115.  —  Verrechnung
der  Kosten  2c.  des  ostasiatischen  Expeditionskorps  (G.  v.
25.  Febr.  §§.  2  bis  7)  8.  (G.  v.  22.  März  §§.  6,  7)
40.  —  Auflösung  der  nach  China  entsandten  Truppenkörper
  (G.  v.  25.  Febr.  §.  5)  8.  (G.  v.  22.  März  §.  7)  40.

Verzeichniß  der  einzelnen  Stellen  des  Landheeres
und  der  Marine  nach  dem  Servistarife  (Beil.  II  z.  G.
v.  22.  März)  65.  —  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten
  (V.  v.  12.  Aug.)  283.  —  Unfallfürsorge  für
Personen  des  Soldatenstandes  und  ihre  Hinterbliebenen
(G.  v.  18.  Juni  Art.  1)  211.  —  Versorgung  der  Kriegsinvaliden
  und  der  Kriegshinterbliebenen  (G.  v.  31.  Mai)  193.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit  und  andere  Rechtsangelegenheiten
  in  Heer  und  Marine  (G.  v.  28.  Mai)  185.

Mineralwässer,  künstliche,  Feilhalten  und  Verkauf  außer.
halb  der  Apotheken  (V.  v.  22.  Okt.  §§.  1,  3,  4)  381.

Mitglieder  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  und
des  Versicherungsbeiraths  (G.  v.  12.  Mai  §§.  70  bis  75,
80)  160.  (V.  v.  23.  Dez.  §§.  3,  5,  6,  8  bis  17,  31)
499.  —  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  88.  10
bis  24)  356.
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        14  Sachregister.

Mitglieder  (Forts.)

Mitglieder  der  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  15,  19  bis  27)  143.  —
Mitgliederversammlung  (oberstes  Organ)  der  Vereine
(das.  §§.  29,  33  ff.)  146.

Modelle,  Vorschriften  über  ihren  Schutz  (G.  v.  19.  Juni
S.  64)  239.

Montenegro,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,  455,  472,
476,  480.

Moftstoffe,  künstliche,  zur  Verwendung  bei  der  Herstellung
von  Wein  verboten  (G.  v.  24.  Mai  §.  3  zu  5,  F.  13)
176.

Mündelsicherheit  der  Schuldverschreibungen  der  evangelischen
  Kirchengemeinde  Mainz  (Bek.  v.  22.  März)  37.
—  desgl.  verbriefter  Forderungen  gegen  eine  inländische
kommunale  Körperschaft  2c.  (Bek.  v.  7.  Juli)  263.

Mündelsichere  Anlegung  des  Prämienreservefonds
der  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.  12.  Mai  §.  59)
155.

Münzen,  Außerkurssetzung  der  Lwanzigpfennigstücke  aus
Silber  (Bek.  v.  31.  Okt.)  486.

Muster,  Vorschriften  über  ihren  Schutz  (G.  v.  19.  Juni
§.  64)  239.

N.

Nachahmung  von  Betriebsgeheimnissen  bei  der  Herstellung
von  Wein  durch  die  zur  Beaufsichtigung  hinzugezogenen
Sachverständigen  (G.  v.  24.  Mai  S§.  12,  14)  178.

Nachdruck,  unerlaubte  Vervielfältigung  und  Verbreitung
des  Inhalts  von  Druckschriften  2c.  (G.  v.  19.  Juni
S.  36  bis  53)  234.

Nachmachung  von  Wein  verboten  (G.  v.  24.  Mai  §§.  3,
13)  176.

Nachnahmen  auf  Güter  im  internationalen  Eisenbahnverkehr
  (Uebereink.  vom  16.  Juni  98.  Art.  I  zu  IVu.  V)
300.

Nachschüfse  zu  den  Beiträgen  der  Mitglieder  von  Versicherungsvereinen
  auf  Gegenseitigkeit  (G.  v.  12.  Mai
§.  24  bis  27,  33,  46,  47,  51,  52,  68,  81)  145.

Natal,  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr  von
Gebrauchsgegenständen  dorther  (Bek.  v.  1.  März)  11.

Naturwein,  gesetzwidrige  Bezeichnung  als  Naturwein
(G.  v.  24.  Mai  §.  4,  13)  17.

1901.—

Neu-Guinea,  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1901
(Anl.  V  z.  G.  v.  22.  März)  94.

Neutrale,  Vereinbarungen  über  die  bei  Neutralen  festgehaltenen
  Kriegführenden  und  Verwundeten  (Internat.
Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  57  bis  60)  453.  #

Niederlande,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  16.  Juni
98.)  295.  —  An  diesem  Uebereinkommen  betheiligte
niederländische  Bahnstrecken  (Bek.  v.  11.  März)  32.

Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen.
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,  455,  473,
476,  480.  «

s.  auch  Haag.

Norwegen,  s.  Schweden  und  Norwegen.

O.

Oberkriegsgerichtsräthe,  zuständig  in  Rechtsangelegenheiten
  der  Militärpersonen  im  Felde  (G.  v.  28.  Mai
88.  1,  3)  185.

Ober-Postdirektionen,  Zutheilung  von  Postanstalten
des  Bezirkes  der  Ober-  Postdirektion  in  Potsdam  an
diejenige  in  Berlin  (A.  E.  v.  13.  Juli)  277.  #

Oberstes  Organ  (Mitgliederversammlung)  der  Versicherungsvereine
  auf  Gegenseitigkeit  (G.  v.  12.  Mai
SS.  29,  33  bis  36,  39,  41,  43,  48,  65,  74,  111)  146.

Obstmost  und  Obstwein,  Verwendung  zu  Wein  und
weinähnlichen  Getränken  verboten  (G.  v.  24.  Mai  §.  3
zu  6,  §.  13)  176.  —  Bezeichnung  des  aus  Obst-  oder
Beerenwein  hergestellten  Schaumweins  (das.  I§.  6,  16)
177.  (Bek.  v.  2.  Juli  zu  II)  258.

Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  im  Verfahren  vor
dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  (G.  v.  12.  Mai
§.  75)  162.  (V.  v.  23.  Dez.  §.  28)  504.  —  desgl.
vor  den  Gewerbegerichten  (G.  v.  30.  Juni  8.  38)  362.

Oeffentlichkeit  der  beim  Stadtrath  in  Leipzig  geführten
  Eintragsrolle  für  Schriftwerke  2c.  (G.  v.  19.  Juni
§.  57)  238.

Oesterreich-Ungarn,  Theilnahme  an  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.
16.  Juni  98.)  295.  —  Liste  der  an  dem  Uebereinkommen
  betheiligten  Eisenbahnstrecken  in  Oesterreich-Ungarn
  (Bek.  v.  11.  März)  23.  (Bek.  v.  25.  Okt.)  391.

Uebereinkommen  mit  dem  Deutschen  Reiche  über
Schutz  der  Urheberrechte  an  Werken  der  Literatur,  Kunst
und  Photographie  (v.  30.  Dez.  99.)  131.
        <pb n="535" />
        Sachregister.

Oesterreich-Ungarn  (Forts.)

Verzeichniß  der  Verwaltungsbehörden  in  Oesterreich-Ungarn,
  Bosnien  und  der  Herzegowina,  deren  Urkunden
im  Verkehre  mit  deutschen  Behörden  keiner  Beglaubigung
bedürfen  (Bek.  v.  18.  Juli)  323.

Theilnahme  Oesterreich=  Ungarns  an  den  auf  der
Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten
  Abkommen  und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)
393,  423,  455,  471,  475,  479.

Offiziere,  Pension,  Kriegs-,  Verstümmelungs-  und  Alterszulage
  kriegsinvalider  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Ingenieure
  der  Marine,  Feldwebelleutnants  und  Deckoffiziere
(G.  v.  31.  Mai  §§.  2  bis  5,  22,  23)  193.  —  Beihülfen
  an  ihre  Hinterbliebenen  (das.  §§.  14  bis  18)  195.

Ordnungsstrafen  gegen  Beisitzer  der  Gewerbegerichte
(G.  v.  30.  Juni  §§.  23)  359.  —  s.  auch  Geldstrafen.

Ortspolizeibehörden,  Vollstreckung  der  in  Gewerbestreitigkeiten
  von  dem  Gemeindevorsteher  getroffenen
Entscheidungen  (G.  v.  30.  Juni  §.  78)  372.

Ortsstatut  über  Errichtung  von  Gewerbegerichten  für
den  Bezirk  der  Gemeinden  (G.  v.  30.  Juni  §§.  1,  5,
8,  12,  15  bis  20,  24,  58,  75,  88)  353.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für
1901  (Anl.  I  z.  G.  v.  22.  März)  72.

Ostafiatisches  Expeditionskorps,  Verrechnung  der
Ausgaben  rc.  (G.  v.  25.  Febr.  §§.  2  bis  6)  7.  (G.  v.
22.  März  §.  6)  40.  —  Auflösung  der  nach  China  entsandten
  Truppenkörper  (G.  v.  25.  Febr.  §.  5)  S8.  (G.  v.
22.  März  §.  7)  40.  —  Versorgung  der  Kriegsinvaliden
und  Kriegshinterbliebenen  der  Theilnehmer  an  der  Expedition
  nach  China  (G.  v.  31.  Mai  §.  21)  198.

Ostern,  Beschränkungen  im  Gewerbebetriebe  (Bek.  v.
3.  April  zu  Nr.  3)  117.

Oxalsäure,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.  24.  Mai
§§.  7,  8,  13)  177.

P.

Parlamentäre  im  Kriege  (Internat.  Abk.  v.  29.  Inli  99.

Art.  32  bis  34)  447.

Pension  der  Beamten  und  der  Personen  des  Soldatenstandes
  bei  Erwerbsunfähigkeit  in  Folge  von  Betriebsunfällen
  (G.  v.  18.  Juni  §§.  1  bis  10)  211.

Pension  kriegsinvalider  Offiziere  (G.  v.  31.  Mai
§.  2)  193.  —  desgl.  kriegsinvalider  Unteroffiziere  und
Gemeinen  (das.  §§.  6,  9)  194.

1901.  15

Pepsinwein  als  Arzneimittel  (G.  v.  24.  Mai  §.  3  Nr.  5)
176.

Persien,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,  455,  473,
477,  481.

Pfändung  der  den  Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebenen
  gewährten  Pensionen,  Zulagen  und  Beihülfen
ist  unzulässig  (G.  v.  31.  Mai  F.  20)  198.

Pfingsten,  Beschränkungen  im  Gewerbebetriebe  (Bek.  v.
3.  April  Nr.  3)  117.

Pflanzen,  Einfuhr  über  das  Neben-Zollamt  in  Gronau
in  Westfalen  (Bek.  v.  26.  Nov.)  492.

Pfleger  der  Versicherten  im  Konkurse  von  Versicherungs.
unternehmungen  (G.  v.  12.  Mai  §.  62)  157.

Photographien,  Schutz  der  Urheberrechte  an  photographischen
  Werken  (G.  v.  19.  Juni  §.  64)  239.  —
Gegenseitiger  Schutz  dieser  Rechte  im  Deutschen  Reiche
und  in  Oesterreich-Ungarn  (Uebereink.  v.  30.  Dez.  99.)
131.

Plastische  Darstellungen,  Schutz  des  Urheberrechts
(G.  v.  19.  Juni  §.  1)  227.

s.  auch  Bildende  Künste.

Plünderung  von  Städten  und  Ansiedelungen  2c.  verboten
(Internat.  Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  28,  47)  446.
Policenbeleihungen  bei  Lebensversicherungsunternehmungen

  (G.  v.  12.  Mai  §§.  57,  59,  69)  155.

Portofreiheit  der  Kriegsgefangenen  (Internat.  Abk.  v.
29.  Juli  99.  Art.  16)  442.

Portugal,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erkärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,  455,
473,  477.

Post,  Zustellungen  durch  die  Post  im  Verfahren  vor  den
Gewerbegerichten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  33,  34)  361.  —
vor  dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  (V.  v.
23.  Dez.  §.  33)  506.

Postordnung,  Bestimmungen  über  verschließbare  Abholungsfächer
  bei  den  Postanstalten  (G.  v.  11.  März)  15.

Posttaxwesen,  Aenderung  des  Gesetzes  über  das  Post.
taxwesen  (G.  v.  11.  März)  15.

Potsdam,  Uebergang  von  Postanstalten  des  Ober-Post.
direktionsbezirkes  Potsdam  auf  den  Bezirk  Berlin  (A.  E.
v.  13.  Juli)  277.

Prämien  und  Prämienreserven,  Berechnung  u.  s.  w.
bei  den  Lebensversicherungsunternehmungen  (G.  v.  12.  Mai
88.  11,  12,  14,  56  bis  62,  99,  100)  142.  —  Versicherungsgeschäfte
  gegen  feste  Prämien  (das.  88.  21,  53,
        <pb n="536" />
        16  Sachregister.

Prämien  und  Prämienreserven  (Forts.)
81)  144.  —  Prämienreservefonds  (das.  §§.  57  bis  62,
90)  154.  —  Strafen  wegen  gesetzwidriger  Berechnung
der  Prämienreserven  (das.  §§.  106,  107)  169.
Präsident  des  Ausfsichtsamts  für  Drivatversicherung,
Ernennung  (G.  v.  12.  Mai  §.  70)  160.  —  Seine
Befugnisse  im  Verfahren  vor  dem  Aufsichtsamte  (V.  v.
23.  Dez.  §§.  1  bis  16)  498.
s.  auch  Vorsitzender.
Privateigenthum,  Schutz  im  Kriege  (Internat.  Abk.  v.
29.  Juli  99.  Art.  46,  54  bis  56)  450.
Privatversicherung,  s.  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung,
  Versicherungsunternehmungen.
Prozeßbevollmächtigte  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  31,  52)  361.

O.

Quellenangabe  beim  Abdruck  einzelner  Artikel  aus
Zeitungen  (G.  v.  19.  Juni  §§.  18,  25,  44,  53)  230.

R.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des  Reichshaushalts,
  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  sowie  der  Rechnungen
der  Reichsbank  für  1900  (G.  v.  14.  Janr.)  5.

Rechnungslegung  der  Versicherungsunternehmungen
(G.  v.  12.  Mai  §§.  54,  55,  65,  68,  114,  124)  153.

Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem  Aussichtsamte
für  Privatversicherung  (V.  v.  23.  Dez.  §.  24)  504.
—  desgl.  vor  den  Gewerbegerichten  (G.  v.  30.  Juni
§.  31)  361.  —  Ihre  Gebühren  im  Verfahren  vor  den
Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung  und  dem  Reichs-Versicherungsamte
  (V.  v.  22.  Dez.)  497.

Rechtshülfe  in  gewerbegerichtlichen  Rechtsstreitigkeiten
(G.  v.  30.  Juni  §.  61)  368.  —  im  Verfahren  vor  dem
Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  (G.  v.  12.  Mai
§.  79)  163.

Rechtsmittel  im  Verfahren  vor  dem  Aufsichtsamte  für
Privatversicherung  (G.  v.  12.  Mai  §§.  77,  82)  163.—
im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  (G.  v.  30.  Juni
§§.  32,  50,  55)  60)  361.

s.  auch  Berufung,  Beschwerde,  Rekurs.

1901.

Rechtsnachfolger  der  Verleger  von  Druckschriften  (G.
v.  19.  Juni  8.  28)  222.
s.  auch  Erben.

Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten
  (V.  v.  23.  Mai)  189.  —  Anwendung  des  Gesetzes
  über  Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebenen
  auf  die  Landesbeamten  des  Schutzgebiets
Kiautschon  (V.  v.  23.  Aug.)  377.

Reden,  Schutz  des  Urheberrechts  (G.  v.  19.  Juni  §.  1
zu  1)  227.  —  Zulässigkeit  der  Vervielfältigung  (das.
88.  17,  19)  230.

Reich  (Deutsches),  Uebereinkommen  mit  Oesterreich
Ungarn  über  den  Schutz  der  Urheberrechte  an  Werken
der  Literatur,  Kunst  und  Photographie  (v.  30.  Dez.  99.)
131.  —  Zusatzvertrag  zu  dem  Auslieferungsvertrage
mit  Belgien  (v.  28.  Nov.  00.)  203.  —  Handelsbeziehungen
  zu  dem  Britischen  Reiche  (G.  v.  29.  Mai)
183.  (Bek.  v.  11.  Juni)  205.

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
Eisenbahnfrachtverkehr  zwischen  Deutschland  und  Luxem
burg  (Bek.  v.  4.  März)  13.  (Bek.  v.  6.  Sept.)  349.

Theilnahme  Deutschlands  an  dem  Zusatzabkommen
zu  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (v.  16.  Juni  98.)  295.  —  Liste  der
an  diesem  Uebereinkommen  betheiligten  deutschen  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  11.  März)  17.  (Bek.  v.  20.  Juli)
278.  (Bek.  v.  21.  Nov.)  490.

Oberste  und  höhere  Verwaltungsbehörden  in  Deutschland,
  Oesterreich-Ungarn,  Bosnien  und  der  Herzegowina,
deren  Urkunden  einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen  (Bek.
v.  18.  Juli)  323.

Die  Kosten  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
und  des  Verfahrens  vor  dem  Amte  trägt  das  Reich
(G.  v.  12.  Mai  §.  81)  163.

Theilnahme  des  Reichs  an  den  auf  der  Haager
Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten.
Abkommen  und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  393,  423,
455,  471,  475,  479,  —  Ratifkkation  dieser  Abkommen  2c.
(Bek.  v.  10.  Sept.)  482.

Reichsamt  des  Innern,  Tagegelder  und  Fuhrkosten
von  Beamten  im  Geschäftsbereiche  desselben  (V.  v.
10.  Juli)  269.

Reichsangehörige,  s.  Deutsche.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

Reichsanzeiger,  Veröffentlichungen  über  Versicherungsunternehmungen
  im  Reichsanzeiger  (G.  v.  12.  Mai  S§.  28,
73  letzter  Abs.,  99)  146.
        <pb n="537" />
        Sachregister.
Reichsheer,  Anleihen  für  die  Verwaltungen  des  Reichs.

Reichsbank,  Besoldungs--Etat  für  das  Direktorium  für
1901  (G.  v.  22.  März  §.  4)  39.  —  Kontrole  der
Rechnungen  für  1900  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.
14.  Janr.)  5.  —  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs
(Bek.  v.  6.  Juli)  263.

Anlegung  des  Prämienreservefonds  der  Versicherungsunternehmungen
  bei  der  Reichsbank  (G.  v.  12.  Mai
§.  59)  155.

Reichsbeamte,  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten
  derselben  (V.  v.  25.  Juni)  241.  —  von  Beamten
der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen  (V.  v.
10.  Juli)  271.  —  Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten
  im  Geschäftsbereiche  des  Reichsamts  des  Innern
(V.  v.  10.  Juli)  269.  —  von  Beamten  der  Reichs-Postund
  Telegraphenverwaltung  (V.  v.  10.  Juli)  275.

Anwendung  von  Bestimmungen  über  ihre  Rechtsverhältnisse
  auf  Landesbeamte  in  den  Schutzgebieten  (V.
v.  23.  Mai  Art.  1  u.  II)  189.

Unfallfürsorge  für  Beamte  der  Reichs-Civilverwaltung,
  des  Reichsheeres  und  der  Marine  (G.  v.
18.  Juni  S.  1)  211.

Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März  1873,  zuständige
Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Gesetzes  (V.  v.
14.  Mai)  173.

Reichsbehörden,  Zuständigkeit  zur  Ausführung  des
Gesetzes  vom  31.  März  1873  (V.  v.  14.  Mai)  173.
Reichseisenbahnen,  Anleihen  für  dieselben  (A.  E.  v.

18.  Febr.)  115.

Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  an  die
Beamten  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen
(V.  v.  10.  Juli)  271.

Reichsflagge,  Führung  von  Seefahrzeugen  (G.  v.  29.  Mai
§.  26)  184.

Reichsgericht,  Entscheidung  in  letzter  Instanz  über
Rechtsstreitigkeiten  in  Verlagsrechtsangelegenheiten  (G.
v.  19.  Juni  §.  49)  226.  —  in  Urheberrechtsangelegenheiten
  (G.  v.  19.  Juni  §.  59)  238.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihres  Betriebsfonds  (G.  v.  22.  März  §.3)  40.

Reichshaushalts-Etat  für  1900,  dritter  Nachtrag  dazu

(G.  v.  25.  Febr.)  7.  —  Uebernahme  von  Ausgaben  2c.
für  das  ostasiatische  Expeditionskorps  auf  den  Etat  (das.
§§.  2,  3,  5  bis  7)  7.

Reichshaushalts--Etat  für  1901  (G.  v.  22.  März)
39.  —  Nachtrag  dazu  (G.  v.  3.  Juni)  200.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1900  (G.  v.
14.  Janr.)  5.

Reichs-Gesetzbl.  1901.

1901.  17

heeres  (A.  E.  v.  18.  Febr.)  115.

Verzeichniß  der  einzelnen  Stellen  des  Landheeres
nach  dem  Servistarife  (Beil.  II  z.  G.  v.  22.  März)  65.
—  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres
  (V.  v.  12.  Aug.)  283.  —  Unfallfürsorge  für
dieselben  und  ihre  Hinterbliebenen  (G.  v.  18.  Juni  Art.  1)
211.  —  Freiwillige  Gerichtsbarkeit  und  andere  Rechtsangelegenheiten
  in  Heer  und  Marine  (G.  v.  28.  Mai)  185.

Reichs-Invalidenfonds,  Deckung  der  den  Kriegsinvaliden
  und  Kriegshinterbliebenen  zu  gewährenden
Pensionen,  Renten  .  aus  den  Mitteln  des  Fonds
(G.  v.  31.  Mai  §.  24)  199.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zu  Anleihen  für  das
Rechnungsjahr  1901  (G.  v.  22.  März  §§.  2,  3)  39.
(A.  E.  v.  18.  Febr.)  115.  (G.  v.  3.  Juni  §.  2)  200.
—  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  für  das  ostasiatische
Expeditionskorps  (G.  v.  25.  Febr.  §§.  4,  7)  8S.  —  Indemnität
  für  diese  Ausgaben  (das.  §.  6)  8.

Gestattung  von  Ausnahmen  von  den  Einfuhr-  und
Durchfuhrbeschränkungen  für  Gebrauchsgegenstände  aus
Kapland  und  Natal  (Bek.  v.  1.  März  Nr.  3)  11.  —
desgl.  aus  der  Türkei  (Bek.  v.  24.  Aug.  Nr.  3)  281.
—  desgl.  aus  Glasgow  (Bek.  v.  8.  Nov.)  487.  (Bek.
v.  12.  Dez.)  495.

Bestimmungen  des  Reichskanzlers  über  die  Gewährung
  von  Umzugskosten  an  Landesbeamte  in  den
Schutzgebieten  (V.  v.  23.  Mai  Art.  I  zu  5)  190.  —
desgl.  von  Fuhrkosten  an  Reichsbeamte  bei  Reisen  außerhalb
  des  Wohnorts  in  geringer  Entfernung  (V.  v.
25.  Juni  §.  8)  243.  —  von  Bauschvergütungen  an
Reichsbeamte  statt  der  Tagegelder  und  Fuhrkosten  (das.
§.  10)  244.  —  von  Umzugskosten  an  Reichsbeamte  im
Auslande  (das.  §§.  13,  18  bis  23)  245.

Gewährung  von  Dienstzulagen  an  mittlere  und
Unterbeamte  im  Betriebsdienste  der  Reichseisenbahnen
(V.  v.  10.  Juli  §.  6)  273.  —  im  Lootsen--,  Baggerund
  Ausfsichtsdienste  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals
  (V.  v.  10.  Juli  §.  5)  271.

Gewährung  von  Beihülfen  an  kriegsinvalide  Elsaß-Lothringer
  aus  dem  Feldzug  1870/71  und  deren  Hinterbliebene
  (G.  v.  31.  Mai  §F.  23)  199.

Bestimmungen  über  Beaufsichtigung  der  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §.  3)  139.  —
über  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  ausländischer  Versicherungsunternehmungen
  (das.  §§.  86,  91)  164.  —
über  Aussonderung  der  Prämienreserven  bereits  bestehender
  Unternehmungen  aus  ihrem  übrigen  Vermögen

C
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        18.  Sachregister.

Reichskanzler  (Forts.)
(das.  §.  99)  167.  —  Ernennung  von  Beamten  des
Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  (das.  §§.  70  bis  72)
160.  —  Bestimmungen  über  das  Verfahren  und  den
Geschäftsgang  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
(V.  v.  23.  Dez.  §§.  3,  4,  8,  12,  16)  499.

Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  2c.  der
Sachverständigen-  Kammern  für  Urheberrechtsangelegenheiten
  (G.  v.  19.  Juni  §.  49)  236.  —  über  die  Führung
der  Eintragsrolle  beim  Stadtrath  in  Leipzig  (das.  §.  57)
238.  —  Entscheidung  auf  Beschwerden  über  die  Ab.
lehnung  von  Eintragungen  (das.  §.  56)  238.

Ermächtigung  des  Reichskanzlers  zur  Bekanntmachung
  des  abgeänderten  Textes  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  (G.  v.  30.  Juni  Art.  3)  255.  (Bek.  v.  29.  Sept.)
353.

Verleihung  des  Rechtes  zur  Errichtung  von  Telegraphen-
  und  Fernsprechanlagen  an  Privatpersonen  im
Kiautschou--  Gebiete  (V.  v.  16.  Okt.  §.  2)  379.

Ermächtigung  zur  Ausschließung  von  Arznei-  und
Heilmitteln  von  dem  Verkauf  außerhalb  der  Apotheken
(V.  v.  22.  Okt.  §.  4)  381.

Reichskonsuln,  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in
Egypten  (V.  v.  6.  Janr.)  3.

Reichsmilitärgericht,  Servistarif  der  Beamten  (Beil.  II
z.  G.  v.  22.  März)  65.  —  Zuständigkeit  zur  Ausführung
des  Reichsbeamtengesetzes  (V.  v.  14.  Mai,  Anlage  unter  1)
174.

Reichsmilitärgesetz,  Aufhebung  des  §.  39  Abs.  3  (G.
v.  28.  Mai  §.  8)  187.

Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung,  Tagegelder
  und  Fuhrkosten  von  Beamten  derselben  (V.  v.
10.  Juli)  275.

Reichsschuld,  Verminderung  durch  Entschädigungen  für
die  Kosten  der  Expedition  nach  China  (G.  v.  25.  Febr.
§.  3)  8.  (G.  v.  22.  März  S.  6)  40.

Reichstag,  Vorlegung  der  Kaiserlichen  Verordnung  über
das  Verfahren  2c.  beim  Aussichtsamte  für  Privatversicherung
  und  dem  Versicherungsbeirath  an  den
Neichstag  (G.  v.  12.  Mai  §.  80)  163.

Reichs-Versicherungsamt,  Gebühren  der  Rechtsanwälte
  im  Verfahren  vor  demselben  (V.  v.  22.  Dez.)  497.

Reisekosten  der  Beisitzer  der  Gewerbegerichte  (G.  v.
30.  Juni  §.  20)  3099.  —  der  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths
  (G.  v.  12.  Mai  F.  72)  160.

s.  auch  Fuhrkosten.

1901.

Rekurs  gegen  die  Entscheidungen  des  Aufsichtsamts  fär
Privatversicherung  (G.  v.  12.  Mai  §§.  74,  75,  103)  161.
(V.  v.  23.  Dez.  s.  21  bis  29)  503.

Rente  an  die  Hinterbliebenen  der  durch  Betriebsunfälle
getödteten  Reichsbeamten  und  Personen  des  Soldatenstandes
  (G.  v.  18.  Juni  §§.  2  bis  12)  212.

Reservefonds  (Räcklage)  der  Versicherungsunter.
nehmungen  (G.  v.  12.  Mai  §§.  27,  37,  38,  65,  101,
106)  146.

Richterliche  Beamte  bei  den  Rekursentscheidungen  des
Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  (G.  v.  12.  Mai
§.  74)  162.  (V.  v.  23.  Dez.  §§.  6,  13  bis  15)  499.

Rosinen,  Verwerthung  in  der  Branntweinbrennerei
(G.  v.  24.  Mai  §.  3  Abs.  3)  176.

Rosinenwein,  Bezeichnung  beim  Feilhalten  (G.  v.
24.  Mai  §.  22)  181.

Rothwein,  Zusatz  wässeriger  Zuckerlösung  zur  Herstellung
(G.  v.  24.  Mai  §.  3  zu  1)  176.  (Bek.  v.  2.  Juli  zu  le)
258.  —  Verbot  der  Bezeichnung  solchen  Rothweins  als
Naturwein  (G.  v.  24.  Mai  S§.  4,  8,  13)  177.

Rückfall  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  über
den  Verkehr  mit  Wein  und  weinhaltigen  Getränken
(G.  v.  24.  Mai  §.  13)  179.

Rücklagen,  s.  Reservefonds.

Rücktrittsrecht  bei  Verlagsverträgen  (G.  v.  19.  Jumi
§§.  17,  30  bis  38)  220.

Rückversicherung  bei  Versicherungsunternehmungen
(G.  v.  12.  Mai  §§.  8,  58,  116)  141.

Rumänien,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,  455,
473,  477,  481.  —  Vorbehalte  Rumäniens  bei  dem
Abkommen  zur  friedlichen  Erledigung  internationaler
Streitfälle  (Bek.  v.  10.  Sept.  Abs.  3)  483.

Rußland,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  16.  Juni
98.)  295.  —  An  dem  Uebereinkommen  betheiligte  russische
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  11.  März)  33.  (Bek.  v.
20.  Mai)  181.

Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,  455,  473,
477,  481.
        <pb n="539" />
        Sachregister.

S.

Saccharin,  Verwendung  zu  Wein  verboten  (G.  v.  24.  Mai
§.  3  zu  4,  8.  13)  176.

Sachsen  (Königreich),  Versicherungsvereine  auf  Gegen—
seitigkeit  nach  dem  sächsischen  Gesetze  vom  15.  Juni  1868
(G.  v.  12.  Mai  §.  102)  168.

Sachverständige,  Zuziehung  bei  Beaufsichtigung  des
Verkehrs  mit  Wein  und  weinähnlichen  Getränken  (G.  v.
24.  Mai  88.  10,  11,  15,  16)  178.  —  Wahrung  des
Betriebsgeheimnisses  seitens  der  Sachverständigen  (das.
§§.  12,  14)  178.

Sachverständige  zur  Prüfung  der  berechneten
Prämienreserven  der  Lebensversicherungsunternehmungen
(G.  v.  12.  Mai  §§.  56,  107,  124)  154.  —  Bildung
des  Versicherungsbeiraths  aus  Sachverständigen  des  Versicherungswesens
  (das.  §.  72)  160.  —  Zuziehung  von
Sachverständigen  im  Verfahren  vor  dem  Aufsichtsamte
für  Privatversicherung  (das.  §§.  78,  79)  163.  (V.  v.
23.  Dez.  §§.  12,  26)  500.  —  im  Verfahren  vor  den
Gewerbegerichten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  44,  54,  60)  364.

Sachverständigen  =  Kammern  für  Urheberrechtsangelegenheiten
  (G.  v.  19.  Juni  §.  49)  236.

Säure  und  säurehaltige  Stoffe  zur  Herstellung  von  Wein
und  weinähnlichen  Getränken  verboten  (G.  v.  24.  Mai
§.  3  zu  5,  S.  13)  176.

Salicylsäure,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.
24.  Mai  §§.  7,  8,  13)  177.

Salinen,  Entscheidung  der  gewerblichen  Streitigkeiten
zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  (G.  v.  30.  Juni
S.  82)  373.

Sammelwerke,  Verlagsrecht  hinsichtlich  der  Beiträge  in
Sammelwerken  (G.  v.  19.  Juni  §§.  3,  4,  18,  19,  25,
41,  43,  44,  47)  218.  —  Urheberrecht  an  den  Beiträgen
  (G.  v.  19.  Juni  §§.  4,  19)  227.

Samoa,  Schutzgebiet,  Haushalts-  Etat  für  1901  (Anl.  VII
z.  G.  v.  22.  März)  99.

Sanitätsoffiziere,  s.  Offiziere.

Satzungen  der  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.
12.  Mai  §§.  4,  8,  10,  106)  140.  —  insbes.  der
Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  (das.  §§.  17,  18,
20  bis  25,  27  bis  44,  47,  48,  50,  53)  143.

Schadensersatz  für  Urheberrechtsverletzung  (G.  v.  19.  Juni
§§.  36,  37,  40,  41,  49  bis  51)  234.

Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  Schadens.
ersatzansprüche  aus  gewerblichen  Arbeitsverhältnissen
(G.  v.  30.  Juni  §§.  4,  5,  76)  355.

1901.  19

Schatzanweisungen,  Ausgabe  zur  Verstärkung  des  Betriebssonds
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  22.  März
§.  3)  40.

Schaumwein,  gesetzwidrige  Herstellung  (G.  v.  24.  Mai
§§.  5,  6,  9,  13,  16,  17)  177.  —  Kennzeichnung  des
feilzuhaltenden  Schaumweins  (Bek.  v.  2.  Juli  zu  II)  258.

Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung,  Gebühren  der
Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  den  Gerichten  (V.  v
22.  Dez.)  497.

Schiedssprechung,  internationale,  zur  friedlichen  Erledigung
  von  Streitfällen  (Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  15
bis  57)  4066.  —  Errichtung  eines  ständigen  Schieds.
hofs  im  Haag  (das.  Art.  25,  26)  408.  —  desgl.  eines
ständigen  Verwaltungsraths  (das.  Art.  28)  411.  —
Schiedsverfahren  (das.  Art.  30  bis  57)  412.

Schiedsspruch  der  Einigungsämter  über  gewerbliche
Streitigkeiten  (G.  v.  30.  Juni  §§.  71  bis  73)  370.

Schiedsverträge  über  Ausschließung  der  Zuständigkeit
der  Gewerbegerichte  bei  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  (G.  v.  30.  Juni  §.  6)  355.

Schiffbruch,  Anwendung  des  Gesetzes  über  Versorgung
der  Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebenen  auf
Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes,  die  durch
Schiffbruch  invalide  geworden  sind  (G.  v.  31.  Mai  §.  22
zu  1)  198.

Schiffbrüchige  der  Kriegsparteien  (Internat.  Abk.  v.
29.  Juli  99.  Art.  1,  4,  6,  9)  462.

Schleswig-Holstein,  Versorgung  kriegsinvalider  Offiziere
  2c.  der  früheren  schleswig  holsteinischen  Armee  und
Marine  (G.  v.  31.  Mai  §.  22  zu  2)  198.

Schreibgebühren,  Nichtansatz  im  Verfahren  vor  den
Gewerbegerichten  (G.-  v.  30.  Juni  §.  58)  368.  —
Schreibgebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor
den  Schiedsgerichten  und  dem  Reichs-Versicherungsamte
(V.  v.  22.  Dez.  §.  2)  497.

Schriftwerke,  Schutz  des  Urheberrechts  (G.  v.  19.  Juni
§§.  1  bis  26,  54  bis  63)  227.  —  Schutzrrist  (das.
§§.  29  bis  35,  60)  233.  —  Rechtsverletzungen  (das.
§§.  36  bis  53)  234.

Schuldverschreibungen  über  Anleihen  für  das  Reichs.
heer,  die  Marine  und  die  Reichseisenbahnen  (A.  E.  v.
18.  Febr.)  115.

Schulgebrauch,  Urheberrechte  an  Schriftwerken  in
Büchern  für  den  Schulgebrauch  (G.  v.  19.  Juni  §.  19
zu  4,  §§.  21,  24,  62)  231.

Schutz  der  Urheberrechte  an  Werken  der  Literatur  und
der  Tonkunst  (G.  v.  19.  Juni)  229.  —  Schutzfristen
(das.  §§.  29  bis  35,  60)  233.  —  Rechtsverletzungen

C“
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        20  Sachregister.

Schutz  (Forts.)
(das.  §§.  36  bis  53)  234.  —  Schutz  der  Urheberrechte
an  Werken  der  bildenden  Künste,  sowie  von  Photographien,
  Mustern  und  Modellen  (das.  §.  64)  239.
Schutz  der  Urheberrechte  an  Werken  der  Literatur,
Kunst  und  Photographie  im  Deutschen  Reiche  und  in
Oesterreich-  Ungarn  (Uebereink.  v.  30.  Dez.  99.)  131.

Schutzgebiete,  deutsche,  Haushalts.  Etat  für  1901  (G.
v.  22.  März)  70.

Kontrole  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  1900
durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  14.  Janr.)  5.

Abänderung  der  Verordnung  über  die  Rechtsverhältnisse
  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten  (V
v.  23.  Mai)  189.  —  Anwendung  des  Gesetzes  über
Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebenen
auf  die  Landesbeamten  des  Schutzgebiets  Kiautschon
(V.  v.  23.  Aug.)  377.

Telegraphenwesen  im  Kiautschou--Gebiete  (V.  v.
16.  Okt.)  379.

Schutzgenossen,  deutsche,  unterworfen  in  Strafsachen
der  Gerichtsbarkeit  der  Landesgerichte  in  Egypten  (V.
v.  6.  Janr.  §§.  2,  4)  3.

Schutztruppen,  Kaiserliche,  Versorgung  der  Kriegsinvaliden
  und  Kriegshinterbliebenen  (G.  v.  31.  Mai
§.  1  Abs.  2)  193.

Schweden  und  Norwegen,  Theilnahme  an  den  auf
der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten
  Abkommen  und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)
394,  424,  455,  473,  477,  481.  —  Nichtratifikation  des
Abkommens,  betr.  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs,
  durch  Schweden  und  Norwegen  (Bek.  v.
10.  Sept.)  482.  ·

Schweiz,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Ueberein.
kommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (v.  16.  Juni  98.)
295.  —  An  diesem  Uebereinkommen  betheiligte  schweizerische
  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  11.  März)  35.  (Bek.
v.  20.  Mai)  181.  (Bek.  v.  25.  Okt.)  391.

Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  455,  473,
477,  481.

Seefahrzeuge,  ausländische,  Führung  der  Reichsflagge
(G.  v.  29.  Mai  §.  26)  184.

Seekrieg,  internationales  Abkommen  über  Anwendung
der  Grundsätze  der  Genfer  Konvention  vom  22.  August
1864  auf  den  Seekrieg  (v.  29.  Juli  99.)  455.

See=  Unfallversicherungsgesetz,  Inkrafttreten  der
§§  152  ff.  (V.  v.  2.  Dez.)  493.

1901.

Senate  beim  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung,  Geschäftsgang
  und  Verfahren  (V.  v.  23.  Dez.  §§.  7,  16
bis  32)  499.

Serbien,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,  455,
473,  477,  481.  —  Vorbehalte  Serbiens  bezüglich  des
Abkommens  zur  friedlichen  Erledigung  internationaler
Streitfälle  (Bek.  v.  10.  Sept.  Abs.  3)  482.

Servistarif  vom  26.  Juli  1897,  Abänderung  (G.  v.
22.  März  §.  5)  40.

Siam,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,  455,  473,
477,  481.

Soldatenstand,  Unfallfürsorge  für  Personen  des  Sol.
datenstandes  (G.  v.  18.  Juni)  211.  —  Versorgung  der
Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen  (G.  v.

31.  Mai)  193.

Sonntagsruhe,  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der
Gewerbeordnung  über  die  Sonntagsruhe  (Bek.  v.  3.  April)
117.

Spanien,  Theilnahme  an  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen
und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  393,  423,  455,  472,
476,  480.

Sparkassen,  Anlegung  des  Prämienreservefonds  der  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §.  59)  156.

Spione  im  Kriege  (Internat.  Abk.  v.  29.  Juli  99.
Art.  29  bis  31)  446.

Sprengstoffe,  Beförderung  von  Chlorat.  Sprengstoffen
mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  30.  Mai  Nr.  2)  191.  —
desgl.  von  Donarit  und  Thunderite  (Bek.  v.  25.  Nov.)
491.

Internationale  Erklärung  über  das  Verbot  des
Werfens  von  Sprengstoffen  aus  Luftschiffen  2c.  (v.
29.  Juli  99.)  470.

Sprit,  unreiner,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.
24.  Mai  §§.  7,  8,  13)  177.

Staatsbeamte,  Unfallfürsorge  für  sie  (G.  v.  18.  Juni
Art.  1  §.  14,  Art.  2)  216.

Stärkezucker,  unreiner,  als  Zusatz  zu  Wein  verboten
(G.  v.  24.  Mai  §§.  7,  8,  13)  177.

Statistische  Nachweisungen  der  Versicherungsunternehmungen,
  Einreichung  an  das  Aufsichtsamt  für  Privat.
versicherung  (G.  v.  12.  Mai  §§.  118,  119)  171.

Statut,  s.  Ortsstatut,  Satzungen.
        <pb n="541" />
        Sachregister.

Stellvertreter  des  Vorsitzenden  der  Gewerbegerichte  (G.  v.
30.  Juni  §§.  10  bis  12,  17,  19,  21,  22,  82)  356.
—  Stellvertreter  der  Arbeitgeber  in  den  Rechtsstreitigkeiten
  (das.  §§.  16,  66,  82)  358.

s.  auch  Vertreter.

Sterbegeld  an  die  Hinterbliebenen  der  durch  Betriebsunfälle
  getödteten  Reichsbeamten  und  Personen  des
Soldatenstandes  (G.  v.  18.  Juni  §§.  2,  6)  212.

Steuerbehörden,  Kontrole  der  Verwerthung  von  Trestern,
Rosinen  und  Korinthen  in  der  Branntweinbrennerei
(G.  v.  24.  Mai  §.  3  Abs.  3)  176.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Wein  und  weinhaltigen
oder  weinartigen  Getränken  (G.  v.  24.  Mai  §§.  13  bis  19)
179.  —  desgl.  gegen  das  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  105  bis  113)
168.  —  wegen  Verletzungen  des  Urheberrechts  (G.  v.
19.  Juni  §§.  36  bis  53)  234.

Strafgesetzbuch,  Aufhebung  der  Vorschrift  des  §.  360
zu  9  für  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.  12.  Mai
S.  108)  169.

Strafverfolgung  wegen  Urheberrechtsverletzung  (G.  v.
19.  Juni  S§.  45,  50,  51)  236.

Streitfälle,  internationale,  Abkommen  zur  friedlichen  Erledigung
  derselben  (v.  29.  Juli  99.)  393.

Strontiumverbindungen  als  Zusatz  zu  Wein  verboten
(G.  v.  24.  Mai  §§.  7,  8,  13)  177.

Südweine  ausländischen  Ursprunges,  Verkehr  mit  solchen
(G.  v.  24.  Mai  §.  3  zu  3,  8.  8)  176.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für
1901  (Anl.  IV  z.  G.  v.  22.  März)  89.

Sühneversuche  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  30.  Juni  §§.  41,  54)  363.  —  im  Verfahren  vor
dem  Gemeindevorsteher  (das.  §§.  76,  80)  372.

Süßstoffe,  künstliche,  Verwendung  zu  Wein  verboten
(G.  v.  24.  Mai  §.  3  zu  4,  §.  13)  176.

Süßweine  ausländischen  Ursprunges,  Verkehr  mit  solchen
(G.  v.  24.  Mai  §.  3  zu  3,  §.  8)  176.

T.

Tagegelder  der  Reichsbeamten  (V.  v.  25.  Juni)  241.
—  von  Beamten  im  Geschäftsbereiche  des  Reichsamts  des
Innern  (V.  v.  10.  Juli)  269.  —  von  Beamten  der  Betriebsverwaltung

  der  Reichseisenbahnen  (V.  v.  10.  Juli)  271.—
von  Beamten  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
(V.  v.  10.  Juli)  275.  —  Tagegelder  der  Mitglieder  des
Versicherungsbeiraths  (G.  v.  12.  Mai  S.  72)  160.

1901.  21

Tagesneuigkeiten,  Abdruck  aus  Zeitungen  (G.  v.  19.  Juni
S.  18)  230.

Taubendünger,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
25.  Nov.)  491.

Techniker,  Entscheidung  ihrer  gewerblichen  Streitigkeiten
mit  dem  Arbeitgeber  (G.  v.  30.  Juni  §.  3)  354.

Telegraphenverwaltung,  s.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.


Telegraphenwesen  im  Kiautschou-Gebiete  (V.  v.  16.Okt.)
379.

Theefarbstoffe  als  Zusatz  zu  Wein  verboten  (G.  v.
24.  Mai  §§.  7,  8,  13)  177.

Thunderite,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
25.  Nov.)  491.

Tod  des  Verfassers  von  Schriftwerken  2c.  (G.  v.  19.  Juni
§.  34)  223.  —  Schutz  des  Urheberrechts  nach  dem  Tode
des  Urhebers  (G.  v.  19.  Juni  §§.  30  bis  34)  233.

Togo,  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1901  (Anl.  III
z.  G.  v.  22.  März)  85.

Tonkunst,  Verlagsrecht  über  Werke  der  Tonkunst  (G.  v.
19.  Juni  §§.  1  ff.)  217.  —  Urheberrechte  an  den  Werken
(G.  v.  19.  Juni)  227.

Transportversicherungsunternehmungen  (G.  v.
12.  Mai  §.  116)  171.

Trester,  Verwerthung  in  der  Branntweinbrennerei  (G.  v.
24.  Mai  §.  3  Abs.  3)  176.

Tresterwein,  Bezeichnung  beim  Feilhalten  (G.  v.  24.  Mai
§ 22  181.

Türkei,  Beschränkungen  der  Ein-  und  Durchfuhr  von
Gebrauchsgegenständen  dorther  (Bek.  v.  24.  Aug.)  281.

Theilnahme  der  Türkei  an  den  auf  der  Haager
Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Ab—
kommen  und  Erklärungen  (v.  29.  Juli  99.)  394,  424,
455,  473,  477,  481.  —  Nichtratifikation  der  Abkommen
durch  die  Türkei  (Bek.  v.  10.  Sept.)  482.

u.

Uebersetzungen,  Rechte  des  Verfassers  von  Schriftwerken
zu  Uebersetzungen  in  eine  andere  Sprache  rc.  (G.  v.
19.  Juni  §.  2  zu  1)  217.  —  Urheberrechte  an  Uebersetzungen
  (G.  v.  19.  Juni  §§.  2,  12,  14,  24,  55,  62)  227.

Gegenseitiger  Schutz  des  Uebersetzungsrechts  im
Deutschen  Reiche  und  in  Oesterreich-  Ungarn  (Uebereink.
v.  30.  Dez.  99.  Art.  3,  4)  133.

Uebertragbarkeit  des  Verlagsrechts  (G.  v.  19.  Juni
§.  28)  221.  —  des  Urheberrechts  an  Schriftwerken  2c.
(G.  v.  19.  Juni  §§.  8,  9,  14)  228.
        <pb n="542" />
        22  Sachregister.

Umlagen  zur  Deckung  der  Ausgaben  von  Versicherungsvereinen
  auf  Gegenseitigkeit  (G.  v.  12.  Mai  §§.  24  bis  27,
33,  46,  47,  51,  52,  68,  81)  145.

Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (V.  v.  25.  Juni  §§.  13
bis  23)  244.  —  von  Beamten  der  Betriebsverwaltung
der  Reichseisenbahnen  (V.  v.  10.  Juli  §§.  8,  10)  274.

Unfallfürsorgegesetz  für  Beamte  und  Personen  des
Soldatenstandes  (v.  18.  Juni)  211.

Unfallversicherung,  Inkrafttreten  der  Unfallversicherung
nach  §§.  1,  2  des  Gewerbe=  Unfallversicherungsgesetzes
und  §§.  152  ff.  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  (V.  v.
2.  Dez.)  493.

Unfallversicherungen  durch  Aktiengesellschaften  und  Versicherungsvereine
  auf  Gegenseitigkeit  (G.  v.  12.  Mai
§§.  6,  12,  56,  63,  99,  107)  140.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.

Unteroffiziere,  Pension,  Kriegs-,  Verstümmelungs-  und
Alterszulage  an  kriegsinvalide  Unteroffiziere  (G.  v.  31.  Mai
§§.  6  bis  10,  22,  23)  194.  —  Gewährung  der  Zulage
für  Nichtbenutzung  des  Civilversorgungsscheins  (das.  §.  9)
195.  —  Beihälfen  an  ihre  Hinterbliebenen  (das.  §§.  14
bis  17)  195.

Unterricht,  Urheberrechte  an  Schriftwerken  in  Büchern  für
den  Unterrichtsgebrauch  (G.  v.  19.  Juni  §.  19  zu  4)  231.

Unterstützungen  an  Familien  von  Theilnehmern  der
Expedition  nach  Ostasien  (G.  v.  25.  Febr.  §.  7)  9.

Personenvereinigungen,  die  ihren  Mitgliedern  Unterstützungen
  ohne  Rechtsanspruch  darauf  gewähren,  gelten
nicht  als  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.  12.  Mai
S.  1)  139.

Untersuchungskommissionen,  internationale,  zur  friedlichen
  Erledigung  von  Streitfällen  (Abk.  v.  29.  Juli  99.
Art.  9  bis  14)  404.

Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst
(G.  v.  19.  Juni  §§.  1  bis  28,  54  bis  63)  227.  —
Schutzfristen  (das.  §§.  29  bis  35,  60)  233.  —  Rechtsverletzungen
  (das.  §§.  36  bis  53)  234.  —  Rechte  des
Verlegers  zum  Schutze  seines  Verlagsrechts  (G.  v.  19.  Juni
§§.  9,  39)  218.

Außerkraftsetzung  der  §§.  1  bis  56,  61  und  62
des  Gesetzes  über  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.
vom  11.  Juni  1870  (G.  v.  19.  Juni  §.  64)  239.  —
Fortbestehen  der  Vorschriften  über  den  Schutz  von
Werken  der  bildenden  Künste,  von  Photographien,
Mustern  und  Modellen  (das.  §.  64)  239.

Schutz  der  Urheberrechte  an  Werken  der  Literatur,
Kunst  und  Photographie  im  Deutschen  Reiche  und  in
Oesterreich-  Ungarn  (Uebereink.  v.  30.  Dez.  99.)  131.

1901.

Urkunden,  Beglaubigung  im  Verkehre  mit  den  Verwaltungsbehörden
  in  Oesterreich-  Ungarn,  Bosnien  und
der  Herzegowina  (Bek.  v.  18.  Juli)  323.

Urtheile  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  §§.  32,
38,  39,  45,  46,  48  bis  50,  54,  57)  361.

V.

Verbandstoffe,  Feilhalten  und  Verkauf  außerhalb  der
Apotheken  (V.  v.  22.  Okt.  §§.  1,  4)  381.

Vereinbarungen  über  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  durch  die  Einigungsämter  (G.  v.
30.  Juni  §§.  69  bis  71)  370.  —  Oeffentliche  Bekanntmachungen
  über  das  Nichtzustandekommen  einer  Vereinbarung
  (das.  §.  73)  371.

Vereine,  eingetragene,  zur  Versicherung  ihrer  Mitglieder
nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  (G.  v.  12.  Mai
§§.  102,  103,  109)  168.  —  s.  auch  Versicherungsvereine.


Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Theilnahme  an
den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli
1899  unterzeichneten  Abkommen  und  Erklärungen  (v.
29.  Juli  99.)  393,  424,  455,  472.  —  Nichtratifikation
des  Abkommens,  betr.  die  Gesetze  und  Gebräuche  des
Landkriegs,  durch  die  Vereinigten  Staaten  (Bek.  v.
10.  Sept.)  482.  —  Vorbehalte  der  Vereinigten  Staaten
bezüglich  des  Abkommens  zur  friedlichen  Erledigung
internationaler  Streitfälle  (Bek.  v.  10.  Sept.  Abs.  3)  482.

Verfälschung  von  Wein  (G.  v.  24.  Mai  §§.  2,  3,  7,  8,
13)  175.

Verfahren  in  Gewerbestreitigkeiten  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  26  bis  61)  360.  —  vor
den  Einigungsämtern  (das.  §§.  63  bis  74)  369.  —  vor
dem  Gemeindevorsteher  (das.  SS.  76  bis  80)  372.

Verfahren  vor  dem  Aussichtsamte  für  Privat.
versicherung  (G.  v.  12.  Mai  S.  80,  81)  163.  (V.  v.
23.  Dez.)  498.

Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor
den  Schiedsgerichten  und  dem  Reichs-Versicherungsamte
(V.  v.  22.  Dez.)  497.

Verfasser  von  Schriftwerken  2c.,  Rechte  und  Pflichten
gegen  den  Verleger  (G.  v.  19.  Juni  §§.  1  ff.)  217.  —
Urheberrechte  des  Verfassers  (G.  v.  19.  Juni  §§.  2  bis  7)
227.  —  s.  auch  Urheberrecht.

Verfügungsrecht  des  Absenders  über  Güter  im  internationalen
  Eisenbahnverkehr  (Uebereink.  v.  16.  Juni  98.
Art.  1  zu  V  u.  VI)  300.
        <pb n="543" />
        Sachregister.

Vergleiche  vor  den  Gewerbegerichten  über  Streitigkeiten
zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  (G.  v.  30.  Juni
§§.  41,  42,  54,  57,  58)  363.  —  vor  dem  Gemeindevorsteher
  (das.  §§.  76,  78,  80)  372.

Vergütungen  für  Druckschriften  an  den  Verfasser  (G.  v.
19.  Juni  §.  22,  24,  33,  38,  40,  41,  45)  221.

Verjährung  der  Frachtgelder  für  Güter  im  internationalen
Eisenbahnverkehr  (Uebereink.  v.  16.  Juni  98.  Art.  1
zu  III)  299.  —  Verjährung  von  Schadensersatzansprüchen
(das.  Art.  1  zu  XII)  302.

Verjährung  der  Schadensersatzansprüche  und  der
Strafverfolgung  bei  Urheberrechtsverletzungen  (G.  v.
19.  Juni  §§.  50  bis  53)  237.

Verkaufen  verbotswidrig  hergestellten  Weines  (G.  v.
24.  Mai  §§.  3,  4,  6,  8,  10,  13,  16,  18)  176.  —
Verkauf  von  Arznei=  und  Heilmitteln  in  Apotheken  und
außerhalb  derselben  (V.  v.  22.  Okt.  88.  1  bis  4)  380.

Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
Aenderungen  der  Anlage  B  (Bek.  v.  24.  Dez.  00.)  1.
(Bek.  v.  30.  Mai)  191.

Verlagsrecht  (G.  v.  19.  Juni)  217.  —  Verlagsvertrag
zwischen  dem  Verfasser  und  dem  Verleger  (das.  §§.  1,
2,  8,  9,  11,  17,  18,  28  bis  30,  35  bis  38,  45,  48)  217.

Verleger  von  Druckschriften  2c.,  Rechte  und  Pflichten
gegen  den  Verfasser  (G.  v.  19.  Juni  §§.  1  ff.)  217.  —
Urheberrechte  des  Verlegers  (G.  v.  19.  Juni  §.  7)  228.

Vermischte  Nachrichten,  Abdruck  aus  Zeitungen  (G.
v.  19.  Juni  §.  18)  230.

Vermischung  (Verschnitt)  von  Wein  mit  Wein  gestattet
(G.  v.  24.  Mai  §.  2  zu  2)  175.

Vernichtung  von  Druckschriften  2c.  wegen  Urheberrechtsverletzungen
  (G.  v.  19.  Juni  §§.  42,  43,  46  bis  49,

52)  235.

Versäumnißurtheile  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  39,  40,  54,  58)  363.

Verschnitt  von  Wein  mit  Wein  gestattet  (G.  v.  24.  Mai
§.  2  zu  2)  175.

Versicherungs-Aktiengesellschaften,  Erlaubniß  zum
Geschäftsbetriebe  (G.  v.  12.  Mai  §§.  6,  8)  140.  —  Vorschriften
  über  ihre  Geschäftsführung  (das.  §§.  54  bis  63,
123)  153.  —  Beaussichtigung  der  Versicherungsunternehmungen
  (das.  §§.  64  bis  84,  91)  157.  —  Straf.
bestimmungen  gegen  die  Vorstandsmitglieder  (das.  §§.  106,
109)  168.

1901.  23

Versicherungsbedingungen,  allgemeine,  der  Versicherungsunternehmungen
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  9,  10)
141.  —  Einreichung  an  die  Aufsichtsbehörde  (das.  S.  4
zu  2)  140.

Versicherungsbeirath,  Mitwirkung  bei  Beaufsichtigung
der  Versicherungsunternehmungen  (G.  v.  12.  Mai  §.  72,
73,  80)  160.  —  Anhören  desselben  vor  Entscheidungen  2c.
des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  (das.  §§.  55,
86,  114,  118)  154.  —  Zusammensetzung  und  Geschäftsgang
  des  Beiraths  (V.  v.  23.  Dez.  §§.  8  bis  15)  499.

Versicherungsunternehmungen,  private  (G.  v.  12.  Mai)
139.  —  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  (das.  §§.  4
bis  14)  140.  —  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit
(das.  8§§.  15  bis  53)  143.  —  Geschäftsführung  der  Unternehmungen
  (das.  8§.  54  bis  63)  153.  —  Beaufsichtigung
(das.  §§.  1  bis  3,  64  ff.)  139.  —  Ausländische  Versicherungsunternehmungen
  (das.  §§.  85  bis  91)  164.  —
Strafvorschriften  (das.  85.  105  bis  113)  168.  —  Uebergangs-
  und  Schlußvorschriften  (das.  8§.  92  bis  104,
114  bis  125)  165.  —  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  (V.
v.  24.  Nov.)  489.

Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  (G.  v.  12.  Mai
§§.  15  bis  55)  143.  —  Kleine  Versicherungsvereine
(das.  §§.  53,  73  zu  5,  §§.  74,  114)  153.  —  s.  auch  Ver.
sicherungsunternehmungen.

Versicherungsverträge,  Abschluß  (G.  v.  12.  Mai  §§.  10
86  zu  3,  §§.  87,  108,  115)  142.  —  Erlöschen  des  Vertragsverhältnisses
  (das.  §§.  43,  47)  150.

Versorgung  der  Kriegsinvaliden  und  der  Kriegshinterbliebenen
  (G.  v.  31.  Mal)  193.  —  Anwendung  des  Gesetzes
  auf  die  Landesbeamten  des  Schutzgebiets  Kiautschon
(V.  v.  23.  Aug.)  377.

Verstümmelungszulage  an  kriegsinvalide  Offiziere
(G.  v.  31.  Mai  F.  4)  194.  —  an  kriegsinvalide  Unteroffiziere
  und  Gemeine  (das.  §.  8)  194.  —  an  kriegsinvalide
Beamte  (das.  §.  12)  195.

Vertragsstrafe,  Entscheidung  von  Gewerbestreitigkeiten
wegen  Zahlung  von  Vertragsstrafen  (G.  v.  30.  Juni
§.  4  zu  4)  355.  —  s.  auch  Konventionalstrafe.

Vertrauensmänner  im  Verfahren  vor  den  Einigungsämtern
  für  Gewerbestreitigkeiten  (G.  v.  30.  Juni  S.  6  7,  71)
369.

Vertreter  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  bei  den  Verhandlungen
  vor  den  Einigungsämtern  (G.  v.  30.  Juni
§§.  63,  66  bis  70)  369.

s.  auch  Stellvertreter.
        <pb n="544" />
        24

Verwaltungsbehörden,  oberste  und  höhere,  in  Deutschland
  und  Oesterreich-Ungarn,  sowie  in  Bosnien  und
der  Herzegowina,  deren  Urkunden  einer  Beglaubigung
nicht  bedürfen  (Bek.  v.  18.  Juli)  323.

Bestimmungen  der  höheren  Verwaltungsbehörden
über  die  Sonntagsarbeit  in  Gewerbebetrieben  (Bek.  v.
3.  April  Nr.  1,  6,  14)  117.  —  Entscheidungen  über
Genehmigung  des  Ortsstatuts  über  die  Errichtung  von
Gewerbegerichten  (G.  v.  30.  Juni  §.  1)  353.  —  auf
Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  von  Wahlen  zu
Beisitzern  der  Gerichte  (das.  §§.  17,  18)  358.  —  über
Amtsenthebung  von  Mitgliedern  der  Gerichte  (das.  §.  21)
359.  —  Weitere  Befugnisse  hinsichtlich  dieser  Gerichte
(das.  §§.  22,  79,  88)  359.

Verwaltungsgerichtshöfe,  höchste,  Zuziehung  von
Mitgliedern  derselben  zu  den  Rekursentscheidungen  des
Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  (G.  v.  12.  Mai
8.  74)  162.  (V.  v.  23.  Dez.  §§.  6,  13  bis  15)  499.

Verwaltungsrath,  ständiger,  im  Haag  zur  friedlichen  Erledigung
  internationaler  Streitfälle  (Abk.  v.  29.  Juli  99.
Art.  28)  411.

Verwundete  und  Kranke  im  Kriege  (Internat.  Abk.  v.
29.  Juli  99.  Art.  21,  59,  60)  443.  (Abk.  v.  29.  Juli  99.
Art.  1,  4,  6,  8,  9)  462.

Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  der  Gewerbegerichte  (G.  v.
30.  Juni  §.  57)  367.  —  der  Entscheidungen  des  Gemeindevorstehers
  über  Gewerbestreitigkeiten  (das.  §§.  77,
78)  372.

Vorsatz  bei  Verletzungen  des  Urheberrechts  (G.  v.  19.  Juni
§§.  36  bis  42)  234.

Vorsitzender  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
(G.  v.  12.  Mai  §§.  70,  73  bis  76)  160.  —  Vorsitzender
  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  §§.  10
bis  12,  17,  19,  21  bis  24,  82)  356.  —  Befugnisse
desselben  im  Verfahren  der  Gerichte  (das.  §§.  30,  35
bis  54)  361.  —  im  Verfahren  der  Gerichte  als  Einigungsämter
  (das.  §§.  64  bis  73)  369.

s.  auch  Präsident.

Vorstand  der  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit
(G.  v.  12.  Mai  §§.  29  bis  34,  45,  68,  74,  115)
146.  —  der  Lebensversicherungsunternehmungen  (das.
§§.  57,  68,  74,  115)  154.  —  Strafbestimmungen
gegen  die  Vorstandsmitglieder  (das.  §§.  105,  106,  109
bis  113)  168.

Vorträge,  Schutz  des  Urheberrechts  an  Vorträgen  (G.  v.
19.  Juni  §§.  1,  11,  17,  19,  26,  51)  227.

Sachregister.

1901.

W.

Waarenbezeichnungen,  deutsche,  Schutz  in  Costa  Rica
(Bek.  v.  I.  Okt.)  375.  «

Wahlen  von  Arbeitgebern  und  Arbeitern  als  Beisitzer
der  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni  §§.  13  bis  18,
21,  56)  357.  —  Entscheidungen  auf  Beschwerden
gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  (das.  §§.  17,  21)
358.  —  Bestellung  von  Vertretern  und  Vertrauensmännern
  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  bei  den  Verhandlungen
  vor  den  Einigungsämtern  (das.  §§.  63,  67)  369.

Waffen,  Verbot  des  Gebrauchs  vergifteter  Waffen  im
Kriege  (Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  23)  444.  (Erkl.  v.
29.  Juli  99.)  474.

Waffenstillstand,  völkerrechtliche  Vereinbarung  darüber
(Internat.  Abk.  v.  29.  Juli  99.  Art.  36.  bis  41)  448.

Waisengeld  an  Kinder  verstorbener  Kriegsinvaliden
(G.  v.  31.  Mai  §§.  15,  20)  196.

Waisenversicherung  gilt  im  gesetzlichen  Sinne  als
Lebensversicherung  (G.  v.  12.  Mai  §.  6)  140.

Wasserkraft,  Sonntagsarbeit  in  Betrieben  mit  Wasserkraft
  (Bek.  v.  3.  April  Nr.  7  bis  14)  118.

Weihnachten,  Beschränkungen  im  Gewerbetriebe  (Bek.
v.  3.  April  zu  Nr.  3)  117.

Wein,  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen
  Getränken  (G.  v.  24.  Mai)  175.  —  Ausführungsbestimmungen
  dazu  (Bek.  v.  2.  Juli)  257.

Weinbau,  Einfuhr  von  Gegenständen  desselben  über  das
Neben-Zollamt  in  Gronau  in  Westfalen  (Bek.  v.  26.  Nov.)
492.

Weinstein  und  Weinsäure  zur  Verwendung  bei  der
Herstellung  von  Wein  verboten  (G.  v.  24.  Mai  §.  3
zu  5,  §.  13)  176.

Weißzwein,  Zusatz  wässeriger  Zuckerlösung  (Bek.  v.  2.  Juli
1  zu  c)  257.

Werkmeister,  Entscheidung  ihrer  gewerblichen  Streitigkeiten
  mit  dem  Arbeitgeber  (G.  v.  30.  Juni  §.  3)  354.

Wermuthwein  als  Arzneimittel  (G.  v.  24.  Mai  §.  3
zu  5)  176.

Wind,  Sonntagsarbeit  für  Gewerbebetriebe  mit  Wind
(Bek.  v.  3.  April  Nr.  7  bis  14)  118.

Wismuthverbindungen  zur  Herstellung  von  Wein  verboten
  (Bek.  v.  2.  Juli  zu  III)  259.

Wittwen,  s.  Hinterbliebene.

Wittwenbeihülfe  an  Wittwen  kriegsinvalider  Offiziere  2c.
(G.  v.  31.  Mai  §§.  15  bis  18,  20,  22,  23)  196.
Wittwenversicherung  gilt  im  gesetzlichen  Sinne  als

Lebensversicherung  (G.  v.  12.  Mai  §.  6)  140.
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        Sachregister.

Z.

Zahlungsmittel,  Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke
  aus  Silber  (Bek.  v.  31.  Okt.)  486.

Zeitungen  (Leitschriften),  Rechte  der  Verleger  und  der
Verfasser  über  Beiträge  für  Zeitungen  und  andere  periodische
  Sammelwerke  (G.  v.  19.  Juni  §§.  41  bis  46)
225.  —  Zulässigkeit  des  Abdrucks  von  Artikeln  2c.  aus
Zeitungen  (G.  v.  19.  Juni  SS.  17,  18)  230.

Zeugen  im  Verfahren  vor  dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung
  (G.  v.  12.  Mai  §§.  78,  79)  163.  (V.  v.
23.  Dez.  §.  26)  504.  —  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  30.  Juni  §§.  44,  54,  60)  364.

Ziegelöfen,  Genehmigung  zu  ihrer  Anlegung  (Bek.  v.
15.  Juli)  267.

Zinkhütten,  Vorschriften  über  Einrichtung  und  Betrieb
derselben  (Bek.  v.  5.  Juli)  261.

Zinsen  für  Anleihen  für  das  Reichsheer,  die  Marine  und
die  Reichseisenbahnen  (A.  E.  v.  18.  Febr.)  115.

Zölle,  s.  Eingangszölle.

Zollämter,  Einfuhr  von  Pflanzen  und  Gegenständen  des
Gartenbaues  über  das  Neben--Zollamt  zu  Gronau  in
Westfalen  (Bek.  v.  26.  Nov.)  492.

Zuckerzusätze  zu  Wein  (G.  v.  24.  Mai  §§.  2,  3)  175.
(Bek.  v.  2.  Juli  1  zu  c)  257.  —  Strafe  wegen  verbotener
  Zusätze  (G.  v.  24.  Mai  §§.  13,  16)  179.

Zusatzstoffe  für  Wein  verboten  (G.  v.  24.  Mai  §§.  7,
8,  13)  177.

Zuschüsse  an  Pension,  Alterszulage  u.  s.  w.  kriegsinvalider
  Militärpersonen  (G.  v.  31.  Mai  §§.  19,  20)  198.

Zuschußexemplare  bei  Herstellung  von  Druckschriften
(G.  v.  19.  Juni  §.  6)  218.

1901.  25

Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des
Reichsbeamtengesetzes  (V.  v.  14.  Mai)  173.  —  der  Kriegs.
gerichtsräthe  und  Oberkriegsgerichtsräthe  in  Rechtsangelegenheiten
  der  Militärpersonen  im  Felde  (G.  v.  28.  Mai
§§.  1,  3)  185.

Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  30.  Juni
§,  1,  4  bis  9,  14,  16,  21,  27,  28,  74,  82  bis  87)
353.  —  der  Landgerichte  als  Berufungs=  und  Beschwerdegerichte
  in  gewerblichen  Rechtsstreitigkeiten  (das.  §§.  23,
55,  60)  359.—  der  Gemeindevorsteher  zur  Entscheidung  rc.
solcher  Streitigkeiten  (das.  S.  76)  372.  —  der  Innungen
und  Innungsschiedsgerichte  (das.  §§.  84,  86)  374.

Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  in  letzter  Instanz
in  Verlagsrechtssachen  (G.  v.  19.  Juni  §.  49)  226.  —  in
Urheberrechtsangelegenheiten  (G.  v.  19.  Juni  §.  59)  238.

Zustellungen  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  30.  Juni  §§.  25,  32  bis  35,  40,  55,  57,  58,
82  zu  4)  360.  —  Vereinfachte  Zustellungen  durch  die
Post  (das.  8§.  33,  34)  361.  —  Zustellungen  im  Verfahren
  vor  dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung
(V.  v.  23.  Dez.  §.  33)  506.

Zwangsvollstreckung  von  Urtheilen  der  Gewerbegerichte
(G.  v.  30.  Juni  §§.  51,  57,  60)  365.  —  von  Entscheidungen
  2c.  des  Gemeindevorstehers  in  Gewerbestreitigkeiten
  (das.  S.  78)  372.

Zwangsvollstreckungen  in  das  Recht  des  Urhebers
von  Schriftwerken  2c.  (G.  v.  19.  Juni  §.  10)  228.

Zwanzigpfennigstücke  aus  Silber,  Außerkurssetzung
(Bek.  v.  31.  Okt.)  486.

Zwischenurtheile  der  Gewerbegerichte  (G.  v  30.  Juni
S.  50)  365.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs=  Gesetzbl.  1901.
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