Reichs-Gesetzblatt. Nr. 2. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal- Schuldverschreibungen. S. 3. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz. S. 4. Nr. 2826.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Kur- und Neu- märkischen Ritterschaftlichen Kommunal- Schuldverschreibungen. Vom 28. De- zember 1901. Auf Grund des §. 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrath beschlossen, die Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal-Schuld- verschreibungen zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären. Berlin, den 28. Dezember 1901. Der Reichskanzler. Graf von Bülow. Reichs- Gesetzbl. 1902.                                                                                                                   2 Ausgegeben zu Berlin den 15. Januar 1902.