— 7 — Nr. XIX. Im Abs. 1 ist hinter den Worten „nicht genannte Spirituosen“ nach- zutragen: sowie für Amnylacetat. Nr. XX. Im Abs. 2 der Eingangsbestimmung ist hinter den Worten „die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele“ beizufügen: Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen. Im Abs. 3 der Eingangsbestimmung ist nach den Worten "ferner Stein- kohlentheeröle,“ einzuschalten: . bei 17,5 Grad Celsius ein geringeres spezifisches Gewicht als 1,0 haben. In der Eingangsbestimmung ist folgender vierter Absatz nachzutragen: Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,830 haben. Nr. XXI. Die Eingangsbestimmung ist wie folgt zu fassen: (1) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlentheer- öle, ferner Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta sowie Destillate aus solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX fallen und bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als O,680 haben, (2) Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.) sowie Lösungen von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta bestehen, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mehr als 0,68o haben, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: Nr. XXlII. Als Ziffer 9 ist nachzutragen: 9. Außerdem finden die Bestimmungen unter XV,5 Anwendung. Nr. XXIII. Der erste Absatz ist wie folgt zu fassen: (1) Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übel- riechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, von Blutlaus-