kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt. Je 5 solcher Blechbehälter sind in einem Umschlag aus starkem Packpapier oder in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen. (2) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blech- kiste derart einzuschließen, daß Hohlräume zwischen den Schachteln sowie zwischen diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder Schicht mindestens ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, daß das betreffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann. (3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten, sind mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — auszu- stopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech be- steht, aufgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 3.(1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts ein- zulegen. (2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen ausgefüllt sein. 4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unver- rückbar niederzuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte „Sprengkapseln - nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. 5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilo- gramm enthalten; Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm über- steigt, müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichteren Hand- habung versehen sein. 6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 ge- troffenen Vorschriften enthalten.