Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und Chlordinitronaphtalin), Roburit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol und über- mangansaurem Kali), mit oder ohne Ammonsulfat, Roburit I T oder Gesteins-Sicherheitspulver (Gemenge von Trinitrotoluol, Chilisalpeter, Ammoniaksalpeter und übermangan- saurem Kali), Ruborit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol), Sekurit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitro- benzol), Sicherheitssprengpulver der vereinigten Cöln-Rottweiler Pulverfabriken (Gemenge von einer neutral reagirenden Salpeterart — Ammoniumsalpeter ohne Zusatz oder mit ganz geringem Zusatze von doppeltkohlensaurem Ammonium oder Baryum — und einem pflanzlichen oder thierischen Oele, das im Wesentlichen aus Kohlen- stoff, Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder ohne Schwefel), Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammonsalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist, Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus Ammon- salpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken), Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Karnaubawachs und Hexenmehl — Lykopodium —), Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit oder ohne Zusatz von Kaliumbichromat), werden unter nachstehenden Bedingungen befördert: 1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke Holzkisten zu verpacken. (2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden. Ferner dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte von 2 Kilogramm in Packete vereinigt werden, die durch einen Ueberzug von Ceresin und Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die Packete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken. (3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen enthalten. 4°