— 23 . Der erste Satz der lit. d ist zu fassen: Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann er- folgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die in lit, e vorgesehene Erklärung hat zu lauten: „Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbrief angegebene, mit dem Zeichen . verschlossene Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz vorgesehenen Bestimmungen zu Nr. XXXVI lit. A der Anlage 1 zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn- frachtverkehr entspricht.“ Als lit. B ist einzuschalten: B. Proben von Schießmitteln in Metallhülsen werden unter fol- genden Bedingungen befördert: a) Die Proben von Schießmitteln sind in Beutel von roher unge- färbter Seide zu füllen , so daß kein Ausstreuen stattfinden kann. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu bringen, die durch Holz- pfropfen vollständig verschlossen werden. Die Menge des Schieß- mittels in jeder Hülse darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hulse nicht mehr als 1,5 Kilogramm wiegen. b) Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeiteten Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist: Bruttogewicht geringste der Kiste:       Wandstärke: bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, über 5 Kilogram 50                        12 Millimeter 50 -100                                           15        100 - 150                                    20 150 - 200                                     25 Bei. Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holz- kiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden. Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transports ausgeschlossen ist. c) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. d) Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außer-