– 26 – versehen sein und muß alle drei Jahre auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck der auf- gelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Tempe- ratursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von 20 Atmo- sphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Ver- gleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerke davon zu überzeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat. In Nr. XLVI ist der erste Satz zu fassen: Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht ver- schlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert. Als Nr. XLIXa ist einzuschalten: Natriumsuperoryd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel, die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete starke Holzkiste verpackt sind, aufzugeben. Als Nr. XLIXb ist einzuschalten: Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße ver— packt sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden. In Nr. L. ist der Eingang wie folgt zu fassen: Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus oder anderen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, wie Petroleum- naphta einerseits und Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unterliegen den nachstehenden Vor- schriften: In Ziffer 2 ist nach dem Worte „Terpentinöl“ einzuschalten „oder Petroleum- naphta“. Als Nr. La ist einzuschalten: (1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und dergleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luft-