Reichs-Gesetzblatt. — 3. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- verkehr beigefügte Liste. S. 20. (Nr. 2828.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. Jannar 1902. D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen liber den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs- Gesetzbl. von 1901 S. 17), wird wie folgt abgeändert: I. Unter „Italien“ hat die Nr. 1, da die Linie Cecina- Volterra dem Uebereinkommen bis auf Weiteres noch unterstellt bleibt, wieder folgende Fassung erhalten: · 1. II. Unter Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes betriebenen Linien. „Rußland, Abtheilung B“ ist mit Wirkung vom 5. Februar d. J. hinter Nr. 26 eingeschaltet: 26a. Belgorod-Ssumy-Eisenbahn. III. Unter „Schweiz“ hat die Abtheilung A, nachdem der Betrieb der schweizerischen Zentralbahn und der schweizerischen Nordostbahn am 1. Januar d. J. von der Generaldirektion der schweizerischen Bundes- bahnen J. 2. 3. 4. 5 6. 7. 8. 9. Reichs= Gesetzbl. 1902. übernommen worden ist, folgende Fassung erhalten: Schweizerische Bundesbahnen. Gotthardbahn. Jura—Simplonbahn, mit Ausschluß der von ihr betriebenen Seilbahn Cossonay Bahnhof J.-S.Cossonay Stadt. Vereinigte Schweizerbahnen. Neuenburger Jurabahn, mit Ausschluß der von ihr betriebenen schmalspurigen Linie Neuenburg— Cortaillod —-Boudry. Emmenthalbahn. Langenthal— Huttwil-Bahn. Tößthalbahn. Schweizerische Seethalbahn. Ausgegeben zu Berlin den 21. Januar 1902.