Reichs-Gesetzblatt. Nr. 12 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkani- sirung von Gummiwaaren. S. 59. — Bekanntmachung, betreffend den Fett- und Wassergehalt der Butter. S. 64. (Nr. 2844.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An- lagen zur Vulkanisirung von Gummiwaaren. Vom 1. März 1902. Aiuf Grund des §. 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Gummiwaaren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff oder durch Chlorschwefeldämpfe vulkani- sirt werden, folgende Vorschriften erlassen: §. 1. Der Fußboden derjenigen Arbeitsräume, in denen Gummiwaaren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff vulkanisirt werden, darf nicht tiefer liegen als der sie umgebende Erdboden. Diese Arbeitsräume müssen mit Fenstern ver- sehen sein, welche ins Freie führen, in ihrer unteren Hälfte geöffnet werden können und eine ausreichende Lufterneuerung ermöglichen. Die Räume müssen durch mechanisch betriebene Ventilationseinrichtungen wirksam entlüftet werden. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann von einem mechanischen Betriebe der Ventilationseinrichtungen Abstand ge- nommen werden, sofern auf andere Weise für kräftige Lufterneuerung gesorgt ist. Von besonderen Ventilationseinrichtungen für die Vulkanisirungsräume kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde überhaupt Abstand genommen werden, sofern durch eine kräftige Absaugung der Schwefelkohlenstoffdämpfe un- mittelbar an ihrer Entstehungsstelle eine genügende Reinhaltung der Luft gewähr- leistet ist. §. 2. Die Vulkanisirungsräume (§. 1) dürfen weder als Wohn-, Schlaf-, Koch- noch als Lager- oder Trockenräume benutzt werden, auch dürfen andere Akbeiten als das Vulkanisiren darin nicht vorgenommen werden. Anderen als den beim Vulkanisiren beschäftigten Arbeitern darf der Aufenthalt in den Vulkanisirungs- räumen nicht gestattet werden. Die ZJahl der darin beschäftigten Personen muß so bemessen sein, daß auf jede mindestens zwanzig Kubikmeter Luftraum entfallen. Reichs-Gesetzbl. 1902. 17 Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1902.