§. 8. Nach ihrer Benetzung mit der Vulkanisirungsflüssigkeit dürfen die Waaren nicht offen in dem Vulkanisirungsraume liegen bleiben, sondern müssen entweder unter einem ventilirten Schutzkasten (§. 6) gehalten oder sofort in besondere Trockenräume verbracht werden. Die Trockenschränke oder sonstigen Trockenräume, in denen die Waaren alsbald nach dem Vulkanisiren künstlicher Wärme ausgesetzt werden, müssen so eingerichtet sein, daß sie zum Einsetzen und Herausnehmen der vulkanisirten Gegenstände nicht betreten zu werden brauchen. Das Betreten der Trockenräume, während sie im Betriebe sind, darf den Arbeitern nicht gestattet werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen hiervon hinsichtlich des Trocknens von langen Stoffbahnen zulassen, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen ge- troffen sind. §. 9. Erfolgt das Vulkanisiren durch Chlorschwefeldämpfe, so müssen die zu ihrer Entwickelung dienenden Behälter oder Kammern so eingerichtet sein, daß ein Austritt der Dämpfe verhindert ist. Das Betreten der Vulkanisirungskammern darf erst nach ihrer völligen Auslüftung gestattet werden; sie dürfen zu anderen Arbeiten als den zu dem vorbezeichneten Vulkanisirungsprozeß erforderlichen nicht benutzt werden. §. 10. Die Beschäftigung mit dem Vulkanisiren unter Anwendung von Schwefel- kohlenstoff oder mit sonstigen Arbeiten, bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Schwefelkohlenstoff ausgesetzt sind, darf ununterbrochen nicht länger als zwei Stunden und täglich im Ganzen nicht länger als vier Stunden dauern; nachdem sie zwei Stunden gedauert hat, muß vor ihrer Wiederaufnahme den Arbeitern eine Arbeitspause von mindestens einer Stunde gewährt werden. Personen unter achtzehn Jahren dürfen mit solchen Arbeiten überhaupt nicht beschäftigt werden. §. 11. Der Arbeitgeber hat allen Arbeitern, welche mit den im §. 10 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden, Arbeitsanzüge in ausreichender Zahl und zweck- entsprechender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen. Er hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitskleider während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche befinden, an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt werden. §. 12. Von den Arbeitsräumen getrennt müssen für die im §. 11 bezeichneten Arbeiter nach Geschlechtern gesonderte Wasch- und Ankleideräume vorhanden sein. Diese Räume mussen sauber gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden.