— 62 — In den Wasch- und Ankleideräumen müssen Wasser, Seife und Hand tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sei. §. 13. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes seiner der Einwirkung von Schwefelkohlenstoff ausgesetzten Arbeiter einem dem Gewerbe- aufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbirten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal monatlich jene Arbeiter im Betrieb aufzusuchen und bei ihnen auf die Anzeichen etwa vorhandener Schwefelkohlenstoffvergiftung zu achten hat. Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Zeichen von Schwefel- kohlenstoffvergiftung aufweisen, bis zur völligen Genesung, solche Arbeiter aber, welche sich der Schwefelkohlenstoffeinwirkung gegenüber besonders empfindlich erweisen, dauernd von Arbeiten der im §. 10 bezeichneten Art fernzuhalten. §. 14. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der mit Arbeiten der im §. 10 bezeichneten Art beschäftigten Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrolbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes, 3. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und Austritts jedes der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter sowie die Art seiner Be- schäftigung, 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 5. den Tag der Genesung, 6. die Tage und Ergebnisse der im §. 13 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. §. 15. Der Arbeitgeber hat Bestimmungen über folgende Gegenstände zu erlassen: 1. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Vulkanisirungsräume mitnehmen. 2. Die Arbeiter haben die in den §§. 5 bis 7 bezeichneten Schutzeinrich- tungen sowie die ihnen überwiesenen Arbeitskleider (§. 11) bei den- jenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist zu benutzen.