(Nr. 2845.) Bekanntmachung, betreffend den Fett- und Wassergehalt der Butter. Vom 1. März 1902. Auf Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) hat der Bundesrath beschlossen: Butter, welche in 100 Gewichtstheilen weniger als 80 Gewichtstheile Fett oder in ungesalzenem Zustande mehr als 18 Gewichtstheile, in gesalzenem Zustande mehr als 16 Gewichtstheile Wasser enthält, darf vom 1. Juli 1902 ab gewerbsmäßig nicht verkauft oder feilgehalten werden. Berlin, den 1. März 1902. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.