das Schleifrad nicht durch mechanische Kraft angetrieben wird, dürfen auch erwachsene Arbeiterinnen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen von ihrer Verwendung beim Trockenschleifen kann die höhere Ver- waltungsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers gestatten, sofern durch zweckentsprechende Betriebsanlagen für eine ständige wirksame Absaugung des entstehenden Staubes gesorgt ist. 5. Junge Leute männlichen Geschlechts dürfen, soweit deren Beschäftigung nach diesen Bestimmungen zulässig ist, nur beschäftigt werden, wenn durch ein Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes dargethan wird, daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters eine Beschäftigung ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher damit wie mit dem Arbeitsbuche (§. 107 der Gewerbeordnung) zu verfahren hat. II. In Glashütten, in denen die Glasmasse gleichzeitig geschmolzen und verarbeitet wird - abgesehen von denjenigen Spiegelglashütten, welche gewalztes Glas herstellen -, dürfen für die Beschäftigung junger Leute männlichen Ge- schlechts bei den Arbeiten vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-, Streckofen) die Bestimmungen des §. 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung bleiben: 1. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschreiten. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen auf die Pausen in der Regel nicht in Anrechnung. Eine der Unter- brechungen muß mindestens eine halbe Stunde dauern. Die höhere Verwaltungsbehörde kann jedoch solchen Betrieben, in welchen die jungen Leute in achtstündigen oder kürzeren Schichten beschäftigt werden und in denen die Beschäftigung der jungen Leute so wenig anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hinlängliche Ruhe gewährenden Arbeitsunterbrechungen verbunden ist, daß schon hierdurch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen ist, auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese Arbeitsunterbrechungen auf die einstündige Gesammtdauer der Pausen auch dann in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unter- brechungen von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind; eine der Unterbrechungen muß jedoch auch in diesen Fällen stets mindestens eine