Reichs-Gesetzblatt. Nr. 14. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. S. 73. (Nr. 2848.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- kohlenbergwerken in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden und Elsaß- Lothringen. Vom 15. März 1902. Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach- stehende Bestimmung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen, erlassen: Die Gültigkeitsdauer der in der Bekanntmachung vom 1. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) veröffentlichten Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken wird für die Bergbaubezirke von Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen bis zum 1. April 1903 verlängert. Berlin, den 15. März 1902. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowesky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1902. 20 Ausgegeben zu Berlin den 17. März 1902.